12. Kapitel. Die Arteiterversicherung. 333 anderen Kassen, die ja nichts anderes sind, als eine bestimmte Form der Versicherung zusammengeschlossen; die Unternehmer haben sich zu G-egenseitigkeitsgesellsehaften vereinigt oder bei Versicherungs aktiengesellschaften Schutz gesucht. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, kann hiernach allein der Weg der Versicherung eine auf Rechtsansprüche gegründete Für sorge für kranke, verletzte, invalide und alte Arbeiter und für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen in zweckmäßiger und für die Volks wirtschaft wirtschaftlichster Weise ermöglichen. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, daß die zwangsweise Versicherung einsetzen muß. Ob es des Zwanges bedarf, ist eine Tatfrage insofern, als hier wesent lich entscheidend ist, welches Ziel bei der Versicherung im Interesse der Volkswirtschaft verfolgt werden muß. Auf freiwilligem Wege läßt sich viel erreichen, wenn in den Kreisen der Beteiligten die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Versicherung allgemein an erkannt und das Bedürfnis nach einer Versicherung und die zu ihrer Durchführung erforderliche Einsicht, wirtschaftliche Kraft und Selbst beherrschung allgemein verbreitet ist. Wo solche Voraussetzungen vorhanden sind, braucht man niemand zur Versicherung zu zwingen. In Wirklichkeit sind diese Voraussetzungen nirgends gegeben. Überall hat deshalb die freiwillige Versicherung nur bei einem Teile der in Frage kommenden Kreise Eingang gefunden, und überall sind es natur gemäß gerade nicht die wirtschaftlich schwächsten und deshalb der Versicherung am meisten bedürftigen Elemente, die sich an der Ver sicherung beteiligt haben. Wenn ein Staat darin einen Nachteil für seine Gesamtentwicklung nicht erblickt, kann er sich dabei be ruhigen. Wenn er aber davon ausgeht, daß es für die gesunde Ent wicklung des Staatsganzen, für das ständige Emporwachsen seiner wirtschaftlichen Kraft und für die dauernde Sicherung der nationalen Machtstellung und Unabhängigkeit erforderlich ist, der breiten Schicht des Volkes, die aus der Lohnarbeit allein die Mittel zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz findet, einen wirksamen Schutz gegen die Folgen einer Unterbrechung, einer Beeinträchtigung oder des völligen Verlustes der Arbeitskraft durch die Wechselfälle des Lebens zu gewährleisten, dann kann er mit dem Erfolg der freiwilligen Ver sicherung nicht zufrieden sein. Denn dazu bedarf es einer Versicherung, die alle Beteiligten erfaßt und nicht gerade die ihrer am meisten Be dürftigen beiseite läßt. Auf dem Boden der Freiwilligkeit ist das nicht zu erreichen, auch dann nicht, wenn den Versicherungsorganen, welche bestimmten Anforderungen genügen, staatliche Beihilfen ge währt werden. Dieser von verschiedenen Ländern beschnittene Weg würde für die Arbeiter im allgemeinen keinen Anreiz bieten, sich zu beteiligen. Nur eine durch die Staatsbeihilfe ermöglichte wesentliche