12. Kapitel. Die Arbeit,erversicherung. 335 überhaupt eine praktische Bedeutung gewinnen können, stehen aber so große Yorteile des gesetzlichen Versicherungszwanges gegenüber, daß an der Überlegenheit des Zwangsprinzips für die Lösung der Auf gabe nicht zu zweifeln ist. In erster Linie wird, wie gesagt, erreicht, daß die Berufsgruppe oder -Klasse, der die Versicherung zugedacht ist, in vollem Um fange erfaßt wird. Auf keinem anderen Wege ist das möglich. Wie weit man den von der zwangsweisen Versicherung zu erfassenden Personenkreis ausdehnen soll, ob auf alle Lohnarbeiter oder nur auf gewerbliche oder landwirtschaftliche Arbeiter oder auf die Arbeiter bestimmter Betriebszweige usw., ist eine Tatfrage. Die einzelnen Länder sind darin verschieden vorgegangen. Deutschland hat nur schrittweise den jetzigen Umfang des P.ersonenkreises erreicht. Wie man ihn aber auch abgrenzen mag, in jedem Falle erfaßt die Zwangs versicherung den vom Gesetz ins Auge gefaßten Kreis vollständig. Darin liegen bedeutende Vorteile. Denn dadurch wird die ver sicherungstechnisch beste Ausgleichung der Risiken ermöglicht, die größte Sicherheit für die dauernde Leistungsfähigkeit, die bedeutendste Herabminderung der toten Kosten und überhaupt die wirtschaftlichste Form der Versicherung. Ungeschickte Organisation kann natürlich diesen Vorteil vermindern. Die Aufbringung der Mittel im einzelnen kann dabei nach den besonderen Verhältnissen verschieden ausgestaltet werden. Im allgemeinen erscheint es jedenfalls als das richtige, daß Arbeiter und Arbeitgeber an der Gesamtlast der Arbeiterversicherung beteiligt werden und diese im wesentlichen gemeinsam aufbringen, wenn auch praktische Erwägungen zur Mitbeteiligung des Staates oder Reiches führen mögen. Gerade die Zwangsversicherung ermöglicht es am besten, den Gedanken zu verwirklichen, daß die Produktion als solche die Lasten der Fürsorge für Kranke, Verletzte, Invalide usw. in der Hauptsache selbst zu tragen hat. Die umfassende Zwangs Versicherung, auch wenn sie nicht die Lohnarbeiterschaft im ganzen erfaßt, bietet die beste Möglichkeit, den Wechsel des Betriebs, sofern er zu den von der Versicherung erfaßten Berufen gehört, und den Ortswechsel für die Versicherung des Ar beiters unschädlich zu machen und ihm so eine unterbrechungslose Versicherung zu verschaffen. Je mehr Teile der Lohnarbeiterschaft im ganzen in die Zwangsversicherung hineingezogen sind, desto weniger wird die Versicherung des Arbeiters durch seinen Berufswechsel ge stört, vorausgesetzt, daß die Organisation nicht ungeschickt ist. Mit der Annahme des Zwangsprinzips für die Arbeiterversicherung ergibt sich nicht schon von selbst der bereits angedeutete grundsätz liche Wandel in der Auffassung über die Bedeutung des Verschuldens des Arbeiters und des Arbeitgebers. Eine obligatorische Versicherung