344 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. verdienst der einzelnen Versicherten, soweit dieser 5M. — vor dem Ge setz vom 25. Mai 1903: 4 M. — nicht übersteigt, 3. Bemessung des Krankengeldes auf mehr als 50 %, bis zu 3 /i des durchschnittlichen Tagelohnes, 4. Ausdehnung der Unterstützungsfrist auf mehr als 26 Wochen bis zu 1 Jahre, 5. Gewährung eines Krankengeldes bis zu 50 % des durchschnitt lichen Tagelohnes zugunsten der Angehörigen eines im Krankenhause untergebrachten Versicherten, sofern deren Unterhalt bisher aus dem Verdienste des Versicherten bestritten wurde (Ges. v. 25. Mai 1903), 6. Gewährung eines Krankengeldes bis zu 25 °/o —vor dem Ges. v. 25. Mai 1903: 12 1 /2°/o — des durchschnittlichen Tagelohnes an solche im Krankenhause untergebrachte Versicherte, die den Unterhalt von Angehörigen nicht aus ihrem Lohn bestritten haben, 7. freie Gewährung der Hebeammendienste und ärztlichen Behand lung wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Gewährung einer Unter stützung in Höhe der Wochenbettunterstützung bis auf die Dauer von 6 Wochen wegen der durch die Schwangerschaft verursachten Er werbsunfähigkeit an schwangere Versicherte, die der Kasse mindestens 6 Monate angehören (Ges. v. 25. Mai 1903), 8. Erhöhung des Sterbegeldes bis auf den 40 fachen Betrag des durchschnittlichen Tagelohnes, 9. Festsetzung eines Mindestbetrages von 50 M. für das Sterbe geld (Ges. v. 25. Mai 1903), 10. Gewährung der Schwangerschaftsunterstützung an nicht ver sicherungspflichtige Ehefrauen von Kassenmitgliedern (Ges.v.25.Mail903), 11. Gewährung des Sterbegeldes an Versicherte aus Anlaß des Todes der nicht versicherungspflichtigen Ehefrau bis zu 2 /3 und eines nicht versicherungspflichtigen Kindes bis zu V 2 des für das Kassen mitglied festgestellten Betrages, 12. Gewährung einer Rekonvaleszentenfürsoi'ge — namentlich auch Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanstalt — für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung an Kassenmitglieder. Weitere Unterstützungen, namentlich auch Invaliden-, Witwen- und Waisenunterstützungen, sind den Orts-, Betriebs-, Bau- und In nungskrankenkassen nicht gestattet, eine Beschränkung, die ebenso wie die bezeichneten Obergrenzen auf Knappschaftskassen nicht aus gedehnt ist. Die gesetzlichen Mindestleistungen der österreichischen und der ungarischen Krankenversicherung umfassen zunächst freie ärztliche Be handlung einschließlich des geburtshilflichen Beistandes, die notwen digen Heilmittel und therapeutischen Behelfe und ferner, falls die Krankheit länger als 3 Tage dauert und Erwerbsunfähigkeit nach sich