384 II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik. Wie weit diese Dienste sicli in der Sterblichkeitsziffer äußern, läßt sich nicht genau feststellen, da die Arbeit zur Hebung der allgemeinen gesundheitlichen Verhältnisse auch von vielen anderen Seiten her eifrig und wirksam durchgeführt wird. Mitgewirkt hat aber an der seit 1887 eingetretenen auffallenden Verminderung der Sterblichkeitsziffer in Deutschland die seit Mitte der 80 er Jahre wirksame Arbeiterversiche rung. Nach der Reichsstatistik starben auf 1000 Einwohner jährlich ein schließlich der Totgeborenen im Durchschnitt von: 1841/50 . . . 28,2 1881/85 . . . 27,2 1851/60 . . . 27,8 1886/90 . . . 25,8 1861/70 . . . 28,4 1891/95 . . . 24,5 1871/80 . . . 28,8 1896/1900 . . 22,4 Von 1861—1880 war — mit Ausnahme des Jahres 1862 (26,2) — die Ziffer stets höher als 27 auf 1000 Einwohner. In den folgenden Jahren war sie: 1881 26,9 1887 25,6 1893 25,8 1899 22,6 1882 27,2 1888 25,1 1894 23,5 1900 23,2 1883 27.3 1889 25,0 1895 23,4 1901 21,8 1884 27,4 1890 25,6 1896 22,1 1902 20,6 1885 27,2 1891 24,7 1897 22,5 1886 27,6 1892 25,3 1898 21,7 Seit 1887 halten sich die Zahlen hiernach stets bedeutend nied riger als vorher und zeigen im ganzen eine fallende Tendenz. Die Arbeiterversicherung läßt in rechtlicher und sozialer Beziehung den Klassenunterschied zwischen Unternehmern und Arbeitern weniger fühlbar werden. Zur Verwaltung und zur sozialen Rechtsprechung zieht sie z. B. in Deutschland die Arbeiter und die Unternehmer als gleichberechtigte Faktoren in sehr erheblichem 'Umfange heran, und damit die Beteiligung an derartigen Ehrenämtern den Arbeitern nicht durch die damit Verbundenen Kosten und Verdienstausfälle unmöglich gemacht wird, ist ihnen ein angemessener Ersatz gesichert. Im all gemeinen sind die Erfahrungen, die mit dieser tatsächlichen Hebung des Arbeiterstandes in bezug auf seine rechtliche und soziale Stellung und mit der gemeinsamen Arbeit von Unternehmern und Arbeitern in Verwaltung und Rechtsprechung erzielt sind, als günstig zu bezeichnen. Auch die Mitteilungen der neuesten Geschäftsberichte des Reichsver sicherungsamtes bestätigen das. Die soziale Rechtsprechung durch die Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung und das Reichsversicherungs amt birgt als solche ebenfalls versöhnende und vereinigende Momente in sich und unterscheidet sich dadurch wesentlich von den früheren Haftpflichtprozessen. Der verletzte oder invalide Arbeiter klagt bei der sozialen Rechtsprechung nicht mehr gegen seinen Unternehmer, sondern wendet sich gegen die Berufsgenossenschaft oder Versicherungs anstalt. Er bekämpft deren Beschlüsse und Entscheidungen. Sein