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        <title>Grundzüge der Sozialpolitik</title>
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            <forname>Richard van der</forname>
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I. Teil. Allgemeines. 
außen hervortretende Kontrolle der Staat dafür Sorge tragen, daß im 
einzelnen nichts geschieht, was dem Gesamtinteresse schädlich ist. Es 
bedarf zu dem Zwecke vielfach einer regelnden und ordnenden Arbeit 
der staatlichen Verwaltungsorgane, der Aufstellung bestimmter Grund 
sätze und Gesichtspunkte im Verwaltungswege usw. 
Vor allem aber erwachsen der Gesetzgebung des Staates viel 
fache Aufgaben auf dem Gebiete der Sozialpolitik. Es gibt kaum eine 
Gruppe und jedenfalls keine wichtige Gruppe sozialpolitischer Maß 
regeln, für die es nicht nötig wäre, durch die Gesetzgebung bestimmte 
Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses, 
der Arbeitsvertrag, ist frei; aber gerade deshalb ist es nötig, in der 
Gesetzgebung gewisse Rechtsgrundsätze über Begründung, Inhalt und 
Lösung des Arbeitsvertrages festzulegen, um einer einseitigen Gestaltung 
des Vertrages vorzubeugen. Über den Arbeitslohn sind ebenfalls in 
den Gesetzen eine ganze Reihe von Rechtssätzen zu finden, obwohl oder 
richtiger gerade weil die Lohnbildung grundsätzlich frei ist. Entstehen 
aus dem Arbeitsverhältnis Streitigkeiten, so muß die Gesetzgebung 
klarstellen, ob sie vor den ordentlichen Gerichten oder vor besonderen 
Fachgerichten auszufechten sind, und für letztere bedarf es einer ge 
setzlichen Grundlage und Regelung, wenn der erwartete Erfolg nicht 
ausbleiben soll. Das Koalitionsrecht der Arbeiter, das für die Sozial 
politik große Bedeutung hat, kann nur durch die Gesetzgebung ge 
währt werden; sie hat auch dessen Grenzen festzustellen, die Abwehr 
seiner Mißbräuche zu ordnen, für seine Handhabung in vorübergehenden 
oder dauernden Organisationen der Beteiligten Richtschnuren zu 
geben usw. Ebenso vermögen die Organisationen der eigentlichen 
wirtschaftlichen Selbsthilfe der Arbeiter, die Erwerbs- und Wirtschafts 
genossenschaften, ohne gesetzliche Grundlagen nicht zu bestehen und 
zu wirken. Bei der Beeinflussung des Arbeiterwohnungswesens wird 
die Hilfe der Gesetzgebung verlangt, ebenso bei der Bekämpfung der 
Nachteile der Arbeitslosigkeit, insbesondere durch Versicherung da 
gegen, auch wenn an eine staatliche Organisation nicht gedacht wird. 
Die staatliche Gesetzgebung muß weiter die rechtlichen Grundlagen für 
das große und wichtige Gebiet der Versicherungszweige schaffen, welche 
die aus Unterbrechung, Beeinträchtigung oder Verlust der Arbeits 
fähigkeit entstehenden Nachteile mildern wollen (Kranken-, Unfall-, 
Invaliditäts-, ev. Witwen- und Waisen Versicherung). Auch die Organe 
zur Interessenvertretung der Arbeiter können sich zum Teil ohne 
gewisse gesetzliche Vorschriften nicht genügend entwickeln. 
Diese Beispiele zeigen, wie groß der Umkreis der Aufgaben ist, 
die der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Sozialpolitik gestellt sind. 
Die Aufgaben sind ein Ergebnis der neuesten Entwickelung, und des 
halb gehört auch die einschlägige Gesetzgebung der neuesten Zeit an.</div>
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