<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Grundzüge der Sozialpolitik</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>876559135</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿HAND- UND LEHRBUCH

DER

ST A ATS WISSEN SCHÄFTEN

IN SELBSTÄNDIGEN BANDEN

BEARBEITET VON

Prof. Dr. G. Adler in Kiel, Geh. Oberbergrat Prof. Dr. A. Arndt in Königsberg,
Präsident Dr. R. VAN der Boegtit in Berlin, Geh. Regierungsrat K. Brämer in.
Berlin, Verbandssekretär H. Brämer in Merseburg, Geh. Medicinalrat Dr. E. Dietrich in
Berlin, weil. Geh. Regierungsrat A. Freiherr VON Fiecks in Berlin, weil. Doz. Dr. K. Franken-
stein in Berlin, Prof. Dr. C. Grünberg in Wien, Prof. Dr. M. von Heckel in Münster,
Kais. Legationsrat Professor Dr. K. Helfferich in Berlin, Geh. Regierungsrat Prof. Dr. R.
von Kaufmann in Berlin, lc. k. Hofrat Prof. Dr. F. Kleinwächtee in Czernowitz, weil.
Prof. Dr. J. Lehr in München, Bibliothekar Dr. P. Lippert in Berlin, Prof. Dr. E. Misch-
ler in Graz, Oberlandesgerichtsrat Dr. E. Neukamp in Köln, Prof. Dr. A. Oncken in Bern,
Geh. Regierungsrat Prof. Dr. A. Petersilie in Berlin, Regierungs- und Geh. Medizinalrat
Dr. Rapmund, in Minden i. W., k. k. Minister a. D. Dr. A. Schäffle in Stuttgart,
Geh. Hofrat Prof. Dr. R. SCHMIDT in Freiburg, Forstmeister Prof. Dr. A. Schwappach
in Eberswalde, Verwaltungsgerichtsdirektor F. SlBER in Berlin, Kais. Geh. Regierungsrat
Dr. R. Stephan in Berlin, Rechtsanwalt Paul Schmid in Berlin, Kais. Geh. Oberrechnungs-
rat a. D. Dr. W. Vocke in Ansbach, Kais. Legationsrat Dr. A. Zimmermann in Berlin.

BEGRÜNDET VON KUNO PRANKENSTEIN

FORTGESETZT

VON

MAX VON HECKEL.

Erste Abteilung: Volkswirtschaftslehre. XV. Band.

Grundzüge der Sozialpolitik

* von

Dr. R. van der Borglit.

LEIPZIG,

VERLAG VON C. L. HIRSCHFELD
1904.
        <pb n="3" />
        ﻿GRUNDZÜGE

DER

SOZIALPOLITIK

Dr. R. van der Borght.

LEIPZIG,

VERLAG VON C. L. HIRSCHFELD.
1904.
        <pb n="4" />
        ﻿ln iir tu

Alle Rechte Vorbehalten.
        <pb n="5" />
        ﻿Vorwort.

Sozialpolitische Fragen unterliegen in besonderem Maße dem per-
sönlichen Urteil. Weniger noch als bei anderen Zweigen der Volks-
wirtschaftspolitik hat hier die Wissenschaft zu feststehenden und allgemein
anerkannten Ergebnissen gelangen können. Gleichwohl habe ich geglaubt,
dem Zwecke des Lehrbuches zu Liebe meine persönliche Auffassung
möglichst hinter den Tatsachen zurücktreten lassen zu sollen. Diese
Tatsachen reden deutlich genug. Sie zeigen die große Vielgestaltigkeit
der sozialpolitischen Aufgaben und Arbeiten; sie lassen erkennen, daß
die sozialpolitischen Leistungen der letzten Jahrzehnte einen bedeutenden
Umfang erreicht haben, weisen aber auch auf die Fülle der noch zu
lösenden Aufgaben hin. Zugleich lassen die tatsächlichen Angaben klar
hervortreten, wie wenig es möglich ist, allgemein gütige Richtschnuren
für die sozialpolitische Arbeit aufzustellen. Soweit ich meinem persön-
lichen Urteil Ausdruck gegeben habe — was namentlich in den grund-
sätzlichen Betrachtungen des I. (allgemeinen) Teiles der Fall ist —,
kann daraus ein Schluß auf die Auffassung der Reichsverwaltung selbst-
verständlich nicht gezogen werden, zumal ich an deren sozialpolitischen
Arbeiten Anteil zu nehmen keine Gelegenheit gehabt habe. Meine
eigenen Erlebnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete theoretischer und
praktischer sozialpolitischer Arbeit, zu denen mir in meinen früheren
Stellungen reiche Gelegenheit geboten war, sind überall die Grundlagen
meines Urteils. Daß ich auch da, wo ich meine persönliche Auffassung
zum Ausdruck bringe, bemüht gewesen bin, eine Polemik mit anders
Denkenden zu unterlassen, erklärt sich aus der Aufgabe des Lehrbuches
ohne weiteres.

Der III. und IV. Teil des Buches ist wesentlich knapper gehalten
als der II. Teil, der den wichtigsten Zweig der Sozialpolitik, die
Arbeiterwohlfahrtspolitik, behandelt. Ihm gegenüber haben der III. und
IV. Teil mehr den Charakter eines ergänzenden Anhanges.

Vieles von dem, was ich ausgeführt habe, wird denjenigen nicht
fremd sein, die sich ständig in der Wissenschaft, Gesetzgebung, Ver-
waltung und Praxis mit sozialpolitischen Angelegenheiten beschäftigen.
Aber ein Lehrbuch ist nicht in erster Linie für die Wissenden, sondern
vor allem für die Wissensbedürftigen bestimmt, und diesem Umstande
hatte ich Rechnung zu tragen.

Friedenau b. Berlin, Ende April 1904.

II. van der Borght.
        <pb n="6" />
        ﻿Inhalt

Seite

Vorwort..................................................................... V

I.	Teil: Allgemeines.

1.	Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Sehranken der Sozial-

politik ....................................................... 1

§ 1. Begriff der Sozialpolitik...................................... 1

Sozialpolitik im weiteren Sinne S. 1. — Sozialpolitik im
engeren Sinne S. 2. — Sozialpolitik als Wissenschaft S. 3. —

§ 2. Wesen der Sozialpolitik........................................ 4

§ 3.	Aufgaben der Sozialpolitik........................................ 5

Umschreibung der Aufgaben S. 3. — Ausschluß der Arbeiter-
schutz- und Faehunterrichtspolitik S. 6. — Abweichende Stellung
und Aufgabe des öffentlichen Armenwesens S. 6. —

§ 4.	Schranken der Sozialpolitik................................... 7

Käumliche Schranken S. 7. — Ungleiche und wechselnde
Tragfähigkeit der Unternehmungen S. 8. — Überwälzung der
sozialpolitischen Lasten S. 9. — Willigkeit der Unternehmer
S. 9. — Berücksichtigung der Unternehmerinteressen S. 9. —
Interesse und Reife der Arbeiter S. 10. —

2.	Kapitel.	Voraussetzungen der Sozialpolitik.................................12

§ 1. Sachliche Notwendigkeit und Möglichkeit der Sozialpolitik ...	12

Allgemeine Verschiebungen in den wirtschaftlichen Verhält-
nissen während des 19. Jahrhunderts S. 12. — Soziale Schichtung.

S. 14. — Wandlungen in den Lebensbedingungen der Lohnarbeiter-
klasse S. 16. — Mißstände in der Lage der Lohnarbeiterklasse
S. 18. — Sachliche Möglichkeit der Sozialpolitik S. 19. —

§ 2. Die soziale Erkenntnis ........................................ .	20

§ 3. Das soziale Pflichtbewußtsein..................................21

3.	Kapitel.	Die sozialpolitischen Richtungen..................................22

§ 1. Sozialpolitik und Sozialismus...................,..............22

§ 2. Sozialpolitik und Individualismus .............................25

§ 3. Die Vertreter der Sozialreform.................................27

4.	Kapitel. Wege der Sozialpolitik.........................................29

§ 1. Der gesetzliche Zwang..........................................29

§ 2. Die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten...................32

§ 3.	Die Kostendeckung.................................................34

§ 4.	Zentralisation und Dezentralisation...............................36

§ 5. Berufliche und territoriale Gliederung.........................38

§ 6.	Das Zeitmaß der Sozialpolitik.....................................39
        <pb n="7" />
        ﻿Inhalt.

VII

5. Kapitel.
§ 1.

§ 2.

§ 3-

§ 4.
§ 5.

§ 6.

Seite

Träger und Organe der Sozialpolitik...............................41

Träger der Sozialpolitik...................................... 41

Staat S. 41. — Öffentlich rechtliche Selbstverwaltungskörper

S.	44. — Private Arbeitgeber S. 44. — Arbeiter S. 45. —

Organe zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse ....	46

Bedeutung der Sozialstatistik S. 46. — Notwendigkeit staat-
licher sozialstatistischer Zentralstellen S. 47. — Sozialstatistische
Zentralstellen in den einzelnen Ländern S. 48. — Die Arbeits-
beiräte S. 51. — Erweiterte Obliegenheiten der sozialstatistischen
Zentralstellen S. 53. — Hilfsorgane der Sozialstatistik S. 55. —
Auskunftspflicht S. 56. — Staatsrechtliche Stellung der sozial-
statistischen Zentralstellen S. 57. —•

Anregende und belehrende Organe........................- •	■	•	58

Zweckmäßigkeit von Sammlungen sozialpolitischer Vorbilder
S. 58, _ „Soziale Museen“ und Ausstellungen S. 58. —

Organe zur Beratung der Arbeiter in	Rechtsfragen.................62

Arbeitersekretariate S. 62. — Volksbureaus S. 69.

Organe zur Interessenvertretung......................................70

Arbeiterkammern und Arbeitskammern S. 70. — Frage des
„Keichsarbeitsamts“ und der „Arbeitsämter“ in Deutschland
S. 77. — Arbeiterausschüsse S. 8.1. —

Leitende Zentralbehörden.............................................85

II. Teil: Arbeiterwohlfahrtspolitik.

6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arb eitsgelegenheit. 87

§ 1. Anspruch auf Arbeitsgelegenheit....................................87

Vertrags- und Bewegungsfreiheit S. 87. — Fehlen eines An-
spruchs auf Arbeitsgelegenheit S. 88. — Unständigkeit der
Arbeitsgelegenheit S. 89. —

§ 2. Die Arbeitslosigkeit...............................................90

Umfang der Arbeitslosigkeit in Deutschland S. 90. — In
anderen Ländern S. 96. —

§ 3. Notstandsarbeiten.......................................................

Notstandsarbeiten des Staates S. 99. — Notstandsarbeiten
der Gemeinden S. 100. — Arten der Notstandsarbeiten S. 101. —

Lohn für Notstandsarbeiten S. 103. — Deckung der Kosten der
Notstandsarbeiten S. 105. — Bedingungen für die Annahme zu
Notstandsarbeiten S. 105. —

§ 4. Arbeitsvermittlung und Arbeitsnachweis............................106

Gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung S. 106. — Private, nicht
gewerbsmäßige Arbeitsnachweisstellen S. 113. — Öffentliche
Arbeitsnachweisstellen S. 114. —

§ 5. Versicherung gegen die Nachteile der Arbeitslosigkeit.............120

Versicherungsbedürfnis S. 120. — Unterstützung durch Arbeiter-
organisationen S. 121. — Organisierte Spartätigkeit S. 124. —
Versicherungseinrichtungen S. 125. — Die Frage der Zwangsver-
sicherung S. 132. —

7. Kapitel.
§ 1.

Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses 136

Abschluß des Arbeitsvertrages.............................13g

Grundlage des modernen Arbeitsvertrages S. 136. — Allge-
meine Wirkung des Arbeitsvertrages S. 136. — Tatsächliche
        <pb n="8" />
        ﻿VUI

Inhalt

Seite

Beschränkung der Entschlußfreiheit S. 137. — Gesetzliche Be-
schränkung der Vertragsfreiheit S. 13S. — Form des Arbeits-
vertrages S. 142. —

§ 2.	Inhalt des Arbeitsvertrages...................................142

Gesetzliche Beschränkungen des Inhalts S. 142. — Die
Arbeitsordnung S. 143. — Gruppen-Arbeitsverträge (Kollektiv-
Arbeitsvertrage) S. 153. —

§ 3. Ausweis über das Arbeitsverhältnis ..........................156

Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeits-
bücher S. 156. — Bedeutung der Arbeitsbücher S. 159. —

8.	Kapitel.	Einkommen	aus	dem	Arbeitsverhältnis......................160

§ 1.-	Lohnsysteme...................................................160

Bedeutung des Arbeitslohnes S. 160. — Zeitlohn und Stück-
lohn S. 162. — Gleitende Lohnskala S. 163. — Gewinnbeteiligung
S. 165. —

§ 2.	Lohnhöhe......................................................170

Freie Lohnbildung S. 170. — Beeinflussung der Lohnhöhe
durch Koalitionen S. 171. — Lohnpolitik in Betrieben der öffent-
lichen Verwaltungen S. 171. — Gesetzliche Mindestlöhne S. 174. —
Lohnklauseln in Lieferungsverträgen S. 179. —

§ 3.	Lohnzahlung...................................................190

Art der Berechnung und der Zahlung der Löhne S. 190. —
Verbot des Trucksystems S. 192. — Ort der Lohnzahlung S. 196. -—
Lohnzahlungsfrist S. 197. — Zeit der Lohnzahlung S. 199. —
Empfänger des Lohnes S. 201. —

§ 4.	Lohnbücher....................................................202

§ 5.	Lohneinbehaltung und Lohnvenvirkung...........................205

Lohneinbehaltung 8. 205. — Lohnverwirkung S. 206. —

§ 6.	Lohnabtretung und Lohnpfändung................................207

9.	Kapitel.	Lösung des Arbeitsverhältnisses...............................209

§ 1.	Rechtmäßige Lösung............................................209

Jederzeitiger Rücktritt vom Vertrage 8. 209. — Kündigung
S. 210. — Aufhebung des Vertrages ohne Innehalten der Kün-
digungsfrist S. 211. — Zeugnis S. 218. —

§ 2.	Rechtsividrige Lösung.........................................219

Der Vertragsbruch bei Arbeitern und Unternehmern S. 219. —
Rechtsfolgen des Vertragsbruches S. 220. — Strafbarkeit des
Vertragsbruchs S. 225. — Verleitung zum Vertragsbruch S. 226. —
Erschwerung des Vertragsbruches S. 227. —

10.	Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis . . 228

§ 1. Notioendigkeit und Entwicklung gewerblicher Fachgerichte . . . 228
Bedürfnis nach Fachgerichten S. 228. — Entstehung und
Entwicklung der Gewerbegerichte S. 229. —

§ 2. Organisation und Aufgabe der gewerblichen Fachgerichte . . . 233
Errichtung der Gewerbegerichte S. 233. — Kostendeckung
S. 234. — Berufliche Zuständigkeit S. 234. — Sachliche Zustän-
digkeit S. 235. — Zusammensetzung S. 236. — Sühneverfahren
S. 237. — Berufung S. 237. — Nebenaufgaben der Gewerbe-
gerichte S. 238. — Innungsschiedsgerichte S. 238. — Sonstige
Organe S. 239. —
        <pb n="9" />
        ﻿Inhalt.

IX

§ 3. Verbreitung und Bedeutung der Gewerbegerichte . . . . .

Deutschland S. 240. — Frankreich S. 241. — Belgien S. 241. -
Österreich S. 242. — Italien S. 242. — Bedeutung der Gewerbe
gerichte S. 242. —

11.	Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koa-

litionen..........................................................245

§ 1. Bedeutung, Entwicklung und Stand des Koalitionsrechtes . .	. 245

Bedeutung S. 245. — Entwicklung und Stand des Koalitions-
rechtes S. 24S. — Bestrebungen nach Umgestaltung des Koa-
litionsrechtes S. 253. —

§ 2. Die Berufsvereine.................................................257

Arbeiterberufsvereine S. 257. — Arbeitgeberberufsvereine
S. 269. — Gemeinsame Verbände S. 271. — Bedeutung der
Berufsvereine S. 276. — Öffentlich- und privatrechtliche Stellung
der Berufsvereine S. 278. —

§ 3. Ausstände und Aussperrungen...................................281

Begriff und Wesen der Ausstände und Aussperrungen S. 281. —

Ihre Verbreitung S. 283. — Anlässe zu Arbeitsstreitigkeiten
S. 285. — Arten der Streitigkeiten S. 288. — Erfolge S. 289. —
Wirkungen S. 291. —

§ 4. Vorbeuge- und Abwehrmittel gegen Arbeitsstreitigkeiten .... 293
Einigungsämter S. 293. — Streikklausel S. 310. — Streik-
versicherung S. 313. —

§ 5. Mipbrauch der Koalitionsfreiheit und seine Bekämpfung . . . 316
Arten und Formen des Koalitionszwanges S. 316. — Gesetze
und Verordnungen gegen den Koalitionszwang S. 318. —

12.	Kapitel. Die Arbeiterversicherung......................................323

§ 1. Entwicklung und allgemeine Grundsätze................., . . 323

Entwicklung in Deutschland S. 323. — Vorgehen anderer
Staaten S. 328. — Unentbehrlichkeit und Zweckmäßigkeit der
Zwangsversicherung S. 332. — Die Schuldfrage S. 334. — Die
Organisationsfrage S. 337 — Die Gestaltung der Versicherungs-
leistungen S. 337. —

§ 2. Die obligatorische Krankenversicherung........................338

Verbreitung S. 338. — Personenkreis S. 338. — Organisation
S. 340. — Leistungen S. 341. — Behandlung des Verschuldens
S. 346. — Schutz gegen Belastung mit dauernd Siechen S. 347. —
Aufbringung der Mittel S. 347. — Tatsächliche Ausdehnung und
Wirkung S. 348. —

§ 3. Die obligatorische Unfallversicherung.........................349

Verbreitung S. 349. — Personeukreis S. 349. — Organisation
S. 352. — Leistungen S. 358. — Behandlung des Verschuldens
S. 362.	- Aufbringung der Mittel S. 364. — Tatsächliche Aus-

dehnung und Wirkung S. 366. —

§ 4. Die obligatorische Invaliden- und Altersversicherung..........368

Verbreitung S. 368. — Personenkreis S. 368. — Organisation
S. 369. — Leistungen S. 372. — Behandlung des Verschuldens
S. 374. — Aufbringung der Mittel S. 374. — Wirkung S. 375. —

§ 5. Die obligatorische Witwen- und Waisenversicherung.............376

Seite

240
        <pb n="10" />
        ﻿X

Inhalt.

Seite

Tatsächliche Berücksichtigung der Witwen und Waisen
S. 376. — Notwendigkeit der Versicherung S. 378. — Lösungs-
versuche S. 378. —

§ 6. Die allgemeine Bedeutung der obligatorischen Arbeiterversicherung 381
Beeinflussung der Lohnverhältnisse S. 381. — Einfluß auf die
gesundheitlichen Verhältnisse S. 382. — Einfluß auf die rechtliche
und soziale Stellung der Arbeiter S. 384. — Allgemeine För-
derung praktischer Sozialpolitik S. 385. —

13.	Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage................................386

§ 1. Die Wohnungsmiß stände....................................386

Einfluß der Lohnhöhe S. 386. — Mißstände auf dem Lande
und in den Städten und ihre Ursachen S. 387. — Steigen der
Mieten S. 391. — Überfüllte Wohnungen S. 393. — Schlafgänger-
wesen und Abvermieten S. 394. — Gesundheitliche Nachteile der
Überfüllung S. 395. — Sittliche Nachteile der Überfüllung S. 396. —
Wohnungsaufwand der handarbeitenden Bevölkerung S. 397. —

Wohnungswechsel S. 398. — Unzulängliches Angebot an Klein-
wohnungen S. 399. —

§ 2. Aufgabe, Träger und Pachtungen der Wohnungsreform .... 401
Allgemeines Ziel der Reform S. 401. — Anpassung an die
besonderen Verhältnisse S. 401. — Träger der Reform S. 402. —
Wohnungsgesetzgebung S. 403. — Richtungen der Reform S. 410.—

§ 3. Bauordnung. Baupolizei und Wohnungsaufsicht...............412

Bau- und Baupolizeiordnungen S. 412. — Spezialbehörden
S. 414. — Wohnungsaufsicht S. 414. — Wohnungsnachweis S.416.—

§ 4. Förderung des Wohnungsbaues durch private und öffentliche

Arbeitgeber für eigene Arbeiter...........................416

Allgemeine Erwägungen S. 416. — Arbeiterwohnungsbau
durch private Arbeitgeber S. 417. — Durch Gemeinden S. 419. —
Durch staatliche Verwaltungen S. 420. —

§ 5. Förderung des Wohnungsbaues durch Genossenschaften und

gemeinnützige Organe...........................................424

Baugenossenschaften S. 424. — Gemeinnützige Organe S. 428.

§ 6. Förderung des Wohnungsbaues für fremde Arbeiter durch

öffentlich-rechtliche Organe...................................429

Wohnungsbau durch Arbeiterunfallversicherungsanstalten
S. 429. — Mietwohnungsbau durch Staat und Gemeinden usw.

S. 430. — Erlaß von Gebühren, Abgaben usw. S. 431. — Zins-
garantie S. 434. •— Übernahme von Geschäftsanteilen S. 434. —
Beschaffung und Vermittlung von Darlehen S. 434. — Wohnungs-
banken S. 438. —

§ 7.	Einengung der Bodenspekulation.................................440

Besteuerung S. 440. — Erhaltung und Vennehrung des
städtischen Grundeigentums S. 442. — Erbbaurecht S. 443. —

III.	Teil: Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungs-
körper und der Privaten.

14.	Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverivaltungs-

körper...................................................446

§ 1. Voraussetzungen und Organe................................446

Voraussetzungen, Schwierigkeit und Vorzüge der sozialpoli-
        <pb n="11" />
        ﻿Inhalt.	XI

Soite

tischen Betätigung der Selbstverwaltungskorper S. 446. —
Organe S. 448. —

§ 2.	Betätigungsgebiete ........................................... 449

In bezug auf eigene Arbeiter (insbesondere: Ruhelohn und
Hinterbliebenen-Versorgung) S. 449. — In bezug auf sonstige
Arbeiter S. 454. —

15.	Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer......................455

$ 1.	Allgemeine Gesichtspunkte......................................455

Erwerbsinteresse und sozialpolitische Betätigung S. 455. —
Schwierigkeiten S. 457. — Vorzüge S. 457. —

§ 2.	Die Betätigung der Unternehmer.................................458

Betätigungsgebiete S. 458. - Tatsächliches S. 459. —

16.	Kapitel. Sozialpolitische Arbeit gemeinnütziger Körper-

schaften und Vereine............................................460

ij 1.	Allgemeine Gesichtspunkte......................................460

Aufgabe und Bedeutung S. 460. — Schwierigkeiten S. 462. —

§ 2.	Tatsächliches..................................................463

Entgeltlichkeit der Leistungen S. 46b. — Abschwächung der
Folgen der Arbeitslosigkeit S. 463. — Ergänzung der gesetzlichen

Arbeiterversicherung S. 464. — Besserung des Arbeiterwohnungs-
wesens S. 464. — Besserung der Ernährungsweise S. 465. —
Allgemeine anregende und wegeweisende Arbeit S. 465. —
Wissenschaftliche Arbeit S. 466. —

17.	Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe..................................468

§ 1.	Allgemeine Gesichtspunkte.......................................468

Notwendigkeit der Organisation S. 468. — Grenzen der
Leistungsfähigkeit S. 469. — Bedeutung S. 470. — Organisations-
formen S. 470. —

§ 2.	Versicherungsgenossenschaften.................................471

§ 3.	Produktivgenossenschaften.......................................474

§ 4.	Konsumvereine...................................................478

IV.	Teil: Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen
in unselbständiger Arbeitsstellung.

18.	Kapitel. Die Privatbeamten.............................................483

§ 1.	Allgemeine Gesichtspunkte.......................................483

Umfang der Privatbeamtenschaft S. 483. — Abweichungen
gegenüber den Arbeitern S. 484. — Notwendigkeit gesetzlichen
Eingreifens S. 4S5. — Vereine und Verbände für Selbsthilfe und
Interessenvertretung S. 486. —

§ 2.	Arbeitsgelegenheit..............................................487

Die Unständigkcit der Arbeitsgelegenheit im allgemeinen
S. 487. — Notstandsarbeiten S. 488. •— Stellenvermittlung S. 488. —
Stellenlosenversicherung St 489. —

§ 3.	Arbeitsverhältnis...............................................490

Kündigungsbedingungen S. 490. — Konkurrenzklausel S. 492.—

§ 4.	Streitigkeiten aus	dem	Arbeitsverhältnis........................493

Bestehende Regelung S. 493. — Fachgerichte S. 494. —
        <pb n="12" />
        ﻿XII

Inhalt.

Seite

§ 5. Die Privatbeamtenversicherung ...	.....................496

Selbst- und Privathilfe S. 496. — Beteiligung an der ge-
setzlichen Arbeiterversichernng S. 497. — Pensions- und Hinter-
bliebenen-Versicherung S. 498. —

19.	Kapitel. Die Dienstboten.................................................504

§ 1.	Allgemeine Gesichtspunkte......................................504

Umfang des Dienstbotenberufs S. 504. —- Abweichungen
gegenüber den gewerblichen Arbeitern S. 505. — Berechtigung
eines besonderen und den verschiedenen Verhältnissen ange-
paßten Gesinderechts S. 507. — Revision des Gesinderechts
S. 508. — Koalitionsrecht S. 508. —

§ 2.	Arbeitsgelegenheit und Arbeitsverhältnis.......................510

Stellenvermittlung S. 510. — Dienstbücher und Zeugnisse
S. 510.—Kündigungsbedingungen S. 515.—Vertragsbruch S. 514.—

§ 3. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis......................515

Zuständigkeit der Polizeibehörden und der ordentlichen Ge-
richte S. 515.—Entbehrlichkeit einer Fachgerichtsbarkeit S. 516. —

§ 4.	Dienstbotenversicherung......................................  516

Altere Vorschriften über Fürsorge bei Krankheiten S. 516. —
Vorschriften des Bürgerl. Gesetzbuches über Fürsorge bei Krank-
heiten S. 517. — Obligatorische Krankenversicherung S. 517. —
Ausschluß von der reichsgesetzlichen Unfallversicherung S. 518. —
Invaliden- und Altersversicherung S. 519. —

Bibliographie, bearbeitet von Dr. P. Lippert, Bibliothekar am Kgl.

Prcuss. Statist. Bureau zu Berlin.........................520

Druckfehler.

s.	14	Zeile	2	von	unten	statt	„wirschaft“ lies „Wirtschaft“.
s.	36		17	S	»	5	„anderen“ lies „anderer“.
s.	86		3	S	oben		„gesetzgeberischen“ lies „sozialpolitischen“.
s.	102		10	=	unten	*	„Arbeitsgelegenheiten“ lies „Arbeitsgelegenheit
s.	116	s	17	*	5		„1892“ lies „1902“.
s.	133		8	S	oben	hinter „Gesamtlast“ ist einzufügen „wie“.	
s.	186	=	11	s	s	statt	„allen öffentliche“ lies „alle öffentlichen“.
s.	187	S	1	*	unten		„gleichwertigen“ lies „gleichartigen“.
s.	277		15		oben		„1897,“ lies „1897)“.
s.	339	=	20	=	unten	S	„nötiger“ lies „dringender“.
s.	339		18	=		S	„verwirklichen“ lies „befriedigen“.
s.	350	=	2	S	=		„sind“ lies „ist“.
S. 369			19		5		,,versieherungspflichtigten“ lies „versicherungs- pflichtigen“.
s.	422	s	10	s	oben	*	„Mil.“ lies „Milk“.
s.	420	s	16	s	unten	S	„1862“ lies „1872“.
s.	441	5	11	s	oben	=	„sine“ lies „sind“.
s.	508		3	S	unten		„gewerblicher“ lies „gewerblichen“.
        <pb n="13" />
        ﻿I. Teil. Allgemeines.

1.	Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken
der Sozialpolitik.

§ 1. Begriff der Sozialpolitik. Sozialpolitik im allgemeinen Sinne
des Wortes ist die Gesamtheit der Maßnahmen, welche die im Gesamt-
interesse erforderliche Einwirkung auf die sozialen Verhältnisse, d. h.
auf die Verhältnisse der zum Gemeinwesen gehörigen Gesellschafts-
klassen, bezwecken. Diese Zweckbestimmung ist wesentlich. Wollte
man unter Sozialpolitik alle diejenigen Maßnahmen verstehen, welche
eine Einwirkung auf die sozialen Verhältnisse tatsächlich zur Folge
haben, auch ohne daß ihr Zweck darauf gerichtet ist, so würden ihr
alle denkbaren Zweige der Politik zugerechnet werden müssen. Denn
auf irgend eine Weise wirkt schließlich alles, was überhaupt in der
Politik geschieht, auf die Verhältnisse mehrerer Gesellschaftsklassen
ein. Das Leben eines Volkes ist, so mannigfach auch seine einzelnen
Äußerungen und Betätigungen sein mögen, im letzten Grunde doch
ein untrennbares, vielverschlungenes Ganzes. Die beabsichtigte Ein-
wirkung auf die sozialen Verhältnisse kann die verschiedensten Formen
annehmen und sich in den verschiedensten Richtungen äußern. Sie
kann hemmen, einschränken, einen unmittelbaren Zwang hervorrufen
und dadurch die Bewegungsfreiheit einzelner Personen und ganzer
Klassen beeinträchtigen; sie kann aber auch bestehende Schranken
und Fesseln lösen und der Arbeit und Betätigung des Volks und der
Volksgenossen einen größeren Raum zur freien Bewegung verschaffen.
Für den Begriff der Sozialpolitik sind solche Unterschiede ohne
wesentliche Bedeutung. Entscheidend ist nur, daß die Einwirkung
dem Gesamtinteresse förderlich ist. Das Gesamtinteresse des Gemein-
wesens verlangt, daß alles, was geeignet ist, den engen Zusammen-
hang der Volksgenossen zu lockern und die Einheit des organischen
Gefüges des Gemeinwesens zu beeinträchtigen, entweder ganz beseitigt
oder doch wenigstens soweit gemildert wird, wie es zur Verhütung
gemeinschädlicher Wirkungen geboten ist. Daß schroffe Gegensätze
zwischen den einzelnen Gesellschaftsklassen dem Gesamtwohl schädlich
sind, ist durch die Geschichte und Erfahrung bewiesen. Wo solche

van den Borght, Grundz. d. soz. Sozialpolitik.	1
        <pb n="14" />
        ﻿2

I. Teil. Allgemeines.

Gegensätze sich auf tun, bedarf es ihrer Milderung, um das Ganze vor
Schaden zu bewahren. Wenn deshalb die Sozialpolitik in der dem
Gesamtinteresse dienlichen Weise auf die Verhältnisse der Gesellschafts-
klassen einwirken will, so muß sie zu einer Abschwächung der Klassen-
unterschiede führen. Sie muß vor allem die wirtschaftliche Lage der
einzelnen Klassen und ihren Anteil an den Kulturerrungenschaften
einander nähern, ohne sie deshalb in eine dem Fortschritt schädliche
unbedingte Gleichheit der äußeren Lebensverhältnisse hinüber zu führen.
Die Abschwächung der Klassenunterschiede läßt sich von zwei Seiten
her erreichen: durch eine Herabdrückung der wirtschaftlichen Lage
der besser gestellten Volksschichten oder durch eine Hebung der Lebens-
verhältnisse der schwächeren und schlechter gestellten Klassen. In
jedem dieser Fälle vermindert sich der Abstand zwischen beiden Gruppen.
Aber die Wirkung für das Volksganze ist durchaus nicht gleich. Das
Herabdrücken der besser gestellten ohne die gleichzeitige Hebung der
schwächeren, wirtschaftlich bedrängteren Schichten mindert den Wohl-
stand und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im ganzen. Es ist
klar, daß nur der zweite Weg für die Sozialpolitik in Betracht kommen
kann. Sie erreicht ihr Ziel am sichersten durch Steigerung der Wohl-
fahrt der schwächeren Volksklassen.

Das Arbeitsgebiet der Sozialpolitik im weiteren Sinne ist sehr
ausgedehnt. Die Gesellschaftsklassen stufen sich nach ihren wirt-
schaftlichen Verhältnissen so mannigfaltig ab, daß es kaum eine Klasse
gibt, die nicht einer andern gegenüber in bestimmten Beziehungen als
die schwächere erscheint. Es ist üblich geworden und innerlich wohl-
begründet, aus diesem weiten Gebiet die Sozialpolitik im engeren
Sinne auszuscheiden. Sie erscheint als Wohlfahrtspolitik zugunsten
der Klassen, die ihre Arbeitskraft im Dienste anderer in unselbständigen
und abhängigen Berufsstellungen verwerten müssen. Die Hauptgruppe,
die hier in Betracht kommt, ist die Lohnarbeiterklasse, insbesondere
die gewerbliche Lohnarbeiterklasse. Sie stellt wegen ihres großen
Umfanges und wegen der hohen Bedeutung, die den Lebensverhältnissen
eines so beträchtlichen Bruchteiles des Volkes für das Gesamtinteresse
zukommt, die Sozialpolitik vor besonders schwierige und verantwortungs-
volle Aufgaben. Die auf die gewerblichen Arbeiter bezügliche Arbeiter-
wohlfahrtspolitik ist deshalb der wichtigste Zweig der Sozialpolitik im
engeren und für diese Darstellung maßgebenden Sinne. Aber sie erschöpft
den Arbeitskreis der Sozialpolitik nicht. Auch die landwirtschaftlichen
Lohnarbeiter, die kaufmännischen und sonstigen Angestellten des Privat-
dienstes, die unteren Beamtenschichten, die Dienstboten usw. sind ent-
weder in vollem Umfange oder doch zu einem wesentlichen Teile von der
Sozialpolitik zu erfassen. Dagegen fallen die Verhältnisse des selb-
ständigen Mittelstandes nicht in den Arbeitsbereich der Sozialpolitik im
        <pb n="15" />
        ﻿1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 3

engeren Sinne, weil es sich hier nicht um eine in unselbständiger
Berufsstellung tätige Schicht handelt; sie sind Gegenstand der Sozial-
politik im weiteren Sinne.

Mit dem Namen Sozialpolitik wird nicht nur die praktische sozial-
politische Arbeit, sondern auch deren wissenschaftliche Behandlung
bezeichnet. Die Sozialpolitik in diesem Sinne ist ein bedeutsamer
Zweig der Volkswirtschaftslehre oder, wenn man aus dieser den auf
die praktische Politik bezüglichen Teil als besondere Wissenschaft
herausnehmen will, der Volkswirtschaftspolitik. Dabei ist aber ein
wichtiger Unterschied nicht zu übersehen. Die Volkswirtschaftspolitik
hat an sich nur mit Maßnahmen der Staatsgewalt zu tun. Denn nur
der Gesamtorganismus der wirtschaftlichen Arbeit des im Staat ge-
einten Volkes kann als Volkswirtschaft angesprochen werden. Die
dem Staat nachgeordneten öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungs-
körper können selbständig zwar Wirtschafts-, aber nicht Volkswirt-
schaftspolitik treiben, so umfangreich auch im übrigen ihre Mit-
wirkung an der Durchführung volkswirtschaftspolitischer Aufgaben
sein mag. Anders ist es bei der Sozialpolitik. Die Klassenunterschiede
machen sich nicht nur über den ganzen Staat hin geltend. Sie wirken
zunächst auch auf die Entwicklung engerer Gemeinwesen, insbesondere
der Städte ein. Die dem Staate nach- und untergeordneten Selbst-
verwaltungskörper haben deshalb nicht nur die Aufgabe einer Mit-
arbeit an den staatlichen sozialpolitischen Maßnahmen, sondern auch
den Beruf zu selbständiger sozialpolitischer Betätigung innerhalb ihres
engeren Bereiches. Von vornherein muß deshalb der Begriff der Sozial-
politik alle als sozialpolitisch anzusprechende obrigkeitliche Wirk-
samkeit umfassen. Aber auch das wird den Tatsachen noch nicht
völlig gerecht. Auch in den noch engeren Kreisen, wie sie durch das
Zusammenfassen produktiver Arbeit in Unternehmungen geschaffen
werden, besteht das Bedürfnis nach einer Abschwächung der Klassen-
unterschiede. Das veranlaßt Unternehmer wie Arbeiter, sich nicht
auf die zur Durchführung der staatlichen und kommunalen Maßnahmen
erforderliche Mitarbeit zu beschränken, sondern auch selbst mit Hand
anzulegen, um in selbständiger Betätigung soziale Mißstände zu be-
seitigen oder zu mildern. Dazu treten vielfache Maßnahmen von Körper-
schaften, Vereinen und Gesellschaften, die nicht als Selbstinteressenten
beim Produktionsprozeß beteiligt sind, sich aber aus allgemeinen, hu-
manitären Erwägungen und aus Gemeinsinn die Milderung sozialer
Übelstände zum Ziel gesetzt haben. Es ist nicht möglich, alle diese
verschiedenen Arbeiten für das gleiche Ziel von der staatlichen Sozial-
politik völlig abzutrenuen. Denn hier bestehen zahllose Zusammen-
hänge und Wechsehvirkungen, die dem Gesamtinteresse durch Ab-
schwächung der Klassenunterschiede dienen und dienen sollen. Man

l*
        <pb n="16" />
        ﻿4

I. Teil. Allgemeines.

muß deshalb den Begriff Sozialpolitik so fassen, daß auch die selbst-
ständige Arbeit der nicht staatlichen Organe, Personengruppen und
Personen mit ergriffen wird. Die oben aufgestellte Begriffsbestimmung
trägt diesem Umstande .Rechnung.

§ 2. Das Wesen der Sozialpolitik. Alle volkswirtschaftlichen Er-
kenntnisse und alle daraus abgeleiteten theoretischen und praktischen
Schlußfolgerungen haben keine absolute, sondern nur eine bedingte Be-
deutung. Für die Sozialpolitik, mag man sie als praktische Politik
oder als die auf diese bezügliche wissenschaftliche Arbeit auffassen,
gilt das in besonderem Maße. Wahrheiten zu finden, die allgemein
und unter allen Umständen Geltung haben, ist hier nicht möglich.
Dringend ist deshalb zu warnen vor Verallgemeinerung von Ergebnissen,
die unter ganz bestimmten örtlichen, zeitlichen, sachlichen nnd per-
sönlichen Voraussetzungen gewonnen sind. Wohl darf man erwarten,
daß auf sozialpolitischem Gebiete unter völlig gleichen Voraussetzungen
aus gleichen Ursachen auch gleiche Wirkungen hervorgehen werden.
Aber eine so vollständige Übereinstimmung aller Voraussetzungen
findet sich sehr selten, schon deshalb, weil die Persönlichkeiten, die
in Betracht kommen, nach Auffassung, Tatkraft, Einsicht, Verständnis,
Anpassungs- und Opferfähigkeit von einander abweichen. Es ist —
um ein Beispiel anzuführen — bekannt, daß mit dem als Gewinn-
beteiligung bezeichneten Lohnsystem zum Teil sehr günstige Er-
fahrungen gemacht worden sind. Aber an anderen Stellen hat dasselbe
System vollständig versagt, selbst da, wo anscheinend gleiche,
sachliche Voraussetzungen den gleichen Erfolg erhoffen ließen. Das
Menschenmaterial war in solchen Fällen anders geartet, und dieser Um-
stand mußte auch bei sonst gleichen Voraussetzungen zu andern Er-
gebnissen führen. Es gibt keine sozialpolitische Erscheinung, bei der
es anders wäre. Die Kunst der praktischen Sozialpolitik besteht eben
darin, daß sie ihre Maßnahmen den jedesmal vorliegenden Verhältnissen
anpaßt. Für die wissenschaftliche Betrachtung ergibt sich daraus die
Notwendigkeit einer großen Zurückhaltung im Urteil. Es liegt im
Wesen der volkswirtschaftlichen Wissenschaft, daß sie nicht nur
das, was ist, untersucht, sondern auch bemüht ist, daraus Weisungen
für das künftige praktische Verhalten abzuleiten. Für die Wissen-
schaft der Sozialpolitik liegt das Streben nach einer solchen wege-
weisenden Tätigkeit besonders nahe. Es ist deshalb durchaus ver-
ständlich, daß sie immer von neuem versucht, aus ihren Untersuchungen
und Erkenntnissen die gebotene Richtung künftigen Vorgehens zu er-
mitteln. Aber der praktische Wert solcher Versuche darf nicht über-
schätzt werden. In sozialpolitischen Dingen ist alles in Fluß und Be-
wegung. und nicht die Theorie, sondern vor allem die praktische
Erfahrung muß hier entscheidend sein, und auch sie hat, wie gesagt,
        <pb n="17" />
        ﻿1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 5

nur einen bedingten Wert. Gewisse großzügige Grundsätze kann die
Theorie aufstellen; aber für die überaus große und mannigfaltige
Fülle von Einzel- und — wenn man will — auch von Kleinarbeit,
die zur Besserung der sozialen Zustände erforderlich ist, vermag sie
nur in beschränktem Umfange als Pfadfinder zu wirken. Ihr Wert
für das praktische Vorgehen liegt auf einem ganz anderen Gebiete.
Sie sammelt, sichtet, ordnet die in Frage kommenden Erscheinungen,
sie sucht aus der verwirrenden Fülle von Einzeltatsachen das Gleich-
artige zusammenzufassen und so den Überblick zu erleichtern, sie be-
müht sich, die Gründe klarzulegen, aus denen sich die günstigen oder
ungünstigen Erfolge bestimmter Maßnahmen erklären lassen, sie ist
bestrebt, den wirklichen Umfang der zu bekämpfenden Mißstände fest-
zustellen, sie deckt die Stellen auf, an denen sich Übel zeigen, und sie
führt dabei das, was den Praktikern nur als Einzelerscheinung ent-
gegentritt, auf den Zusammenhang mit dem Volksganzen zurück. Eine
solche wissenschaftliche Verarbeitung des Materials ist für die praktische
Politik als auf klär ende und den erforderlichen Überblick schaffende
Tätigkeit so wertvoll, daß dadurch die geringere Bedeutung ihrer
wegeweisenden Leistungsfähigkeit reichlich ausgeglichen wird. Es ist
unfruchtbar und zwecklos und dem Ansehen der Wissenschaft ab-
träglich, wenn sie die ihrem Wesen entspringende Grenze ihrer Lei-
stungsfähigkeit nicht innezuhalten vermag.

§ 3. Aufgaben der Sozialpolitik. Die oberste Aufgabe der Sozial-
politik ist die gleiche, die überhaupt der Politik gestellt ist, d. h.
die Förderung des Gesamtwohles. Sie will diesem Ziele dienen durch
Hebung der breiten Masse derjenigen, welche in unselbständigen und
abhängigen Stellungen, insbesondere als Lohnarbeiter, ihre Arbeits-
kraft im Dienste anderer verwenden und mangels anderer Erwerbs-
möglichkeiten verwerten müssen. Die Hebung dieser Klasse hat sich nicht
auf ihre wirtschaftliche Lage zu beschränken. Aber die Besserung
der wirtschaftlichen Lage steht deshalb im Vordergründe, weil sie für
alle übrigen Lebensäußerungen der schwächeren Volksschichten, um
die es sich nach dem Gesagten handelt, eine der wichtigsten Grund-
lagen ist. Die Besserung der wirtschaftlichen Lage der Arbeiter-
klasse und der ihr nahestehenden Volksschichten erschöpft sich
keineswegs in der Lohnfrage, so bedeutsam diese auch wegen der
Grenzen ist, die sie der materiellen Lebensführung zieht. Auch das
ganze Gebiet der sonstigen Arbeitsbedingungen, denen sich der Ar-
beitende zu unterwerfen hat, die Streitigkeiten, die sich aus dem Arbeits-
verhältnis ergeben, die Art und Weise, gesetzliche Regelung und
vertragsmäßige Vereinbarung der Lösung des Arbeitsverhältnisses, die
Beeinflussung der Arbeitsbedingungen mit Hilfe des dauernden oder
gelegentlichen Zusammenschlusses der gleich interessierten Kreise ge-
        <pb n="18" />
        ﻿6

I. Teil. Allgemeines.

hört ohne weiteres hierher. Dazu tritt die Ausgleichung der Nach-
teile, die sich aus der Unterbrechung und Beeinträchtigung und aus
dem Verlust der Arbeitsfähigkeit ergeben, die Beseitigung der Miß-
stände, die sich im Wohnungswesen gezeigt haben. Von ganz be-
sonderer Bedeutung ist die Milderung der Nachteile, die aus der Unsicher-
heit und Unständigkeit der Arbeitsgelegenheit erwachsen. Vielfach
wird diesen Hauptaufgaben noch hinzugerechnet der Schutz des
Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitenden bei der
Arbeit selbst, also der „Arbeiterschutz“ einschließlich der zur Über-
wachung seiner sach- und zweckgemäßen Durchführung erforderlichen
Beaufsichtigung der Betriebe. Es ist ohne Zweifel zulässig, den
Arbeiterschutz als eine Aufgabe der Sozialpolitik anzusehen. Denn
was er erreicht an Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, ist auch für die
wirtschaftliche Lage der Arbeitenden von großer Bedeutung. Mit noch
größerem Rechte aber kann der Arbeiterschutz als eine Aufgabe des-
jenigen Zweiges der Volkswirtschaftspolitik angesehen werden, den
man als allgemeine Gütererzeugungspolitik (allgemeine Produktions-
politik) bezeichnen muß. Denn mit dem Arbeiterschutz verbindet sich
vor allem das volkswirtschaftliche Interesse an der sorgfältigen Be-
handlung und an der Erhaltung des Grundstocks von physischer Arbeits-
kraft, auf den sich die nationale Produktion stützen muß. Aus diesem
Grunde wird der Arbeiterschutz hier ausgeschieden werden können,
zumal er bereits in einem besonderen Bande dieser Sammlung— Fbanken-
stein , Der Arbeiterschutz, seine Theorie und Politik, Leipzig 1896 —
eine ausführliche Behandlung erfahren hat. Ähnlich ist die Sachlage
bezüglich der Arbeiterbildungspolitik (Fachunterrichtspolitik). Auch
von ihr gehen unzweifelhaft wichtige soziale Wirkungen aus. Aber
der Schwerpunkt ihrer Bedeutung liegt auf dem Gebiete der allgemeinen
Gütererzeugungspolitik. Die Fachunterrichtspolitik ist für diese Samm-
lung in dem zweibändigen Werke von Petebsilie, Das öffentliche Un-
terrichtswesen — Leipzig 1896 — behandelt worden.

Nicht zu den Aufgaben der Sozialpolitik gehört das öffentliche
Armenwesen. Die Sozialpolitik erstrebt etwas ganz anderes, als die
Armenpflege. Die öffentliche Armenpflege greift mit Almosen aus
öffentlichen, zum Teil auch aus privaten Mitteln dann ein, wenn jemand
in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen so zurückgekommen ist, daß
er außerstande ist, seinen notwendigen Unterhalt selbst zu bestreiten.
Auch in diesem Falle ist vom Standpunkte der Armenpflege aus die
„Hilfsbedürftigkeit“ erst dann anzuerkennen, wenn ihm nicht durch
andere auf Grund gesetzlich begründeter Unterhaltungspflicht oder
durch private Wohltätigkeit die zur Bestreitung des notwendigen
Lebensunterhalts erforderlichen Mittel verschafft werden. Die Sozial-
politik will nicht nur einzelne Personen, sondern ganze Klassen er-
        <pb n="19" />
        ﻿1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 7

greifen und durch Hebung der wirtschaftlichen Lage das Hinabgleiten
zur „Hilfsbedürftigkeit“ verhindern. Kann sie dabei auch nicht voll-
ständig der Mittel entraten, die dem Charakter einer Gabe der Wohl-
tätigkeit nahekommen, so liegt doch der Nachdruck auf solchen Zu-
wendungen, die sich auf erworbene Rechtsansprüche stützen, und ein
großer Teil ihrer Arbeiten und Leistungen besteht überhaupt nicht
in geldlichen Zuwendungen. Nicht der Armenpflege sich einzugliedern,
sondern die Notwendigkeit ihres Eingreifens durch Steigerung der
Wohlfahrt zu vermindern, ist Absicht, Aufgabe und Wirkung der
Sozialpolitik.

§ 4. Schranken der Sozialpolitik. Die Sozialpolitik ist bei dem
Streben, durch Steigerung der Wohlfahrt der arbeitenden Klassen (im
weiteren Sinne des Wortes) die Klassenunterschiede abzuschwächen,
nicht völlig ungehemmter Entwickelung und Betätigung fähig. Die
Klassenunterschiede wirken über die Grenzen des einzelnen Staates
hinaus, da in allen Kulturländern sich ähnliche Schichtungen der Ge-
sellschaft entwickelt haben. Aber die Sozialpolitik kann nicht zur
„Weltwirtschaftspolitik“ werden; da jede Politik bestimmte Träger
haben muß, die „Weltwirtschaft“ als solche aber derartiger Organe
entbehrt, so findet jede Politik ihre Schranke zunächst in der räum-
lichen Ausdehnung des Gemeinwesens, dessen Interesse sie dient und von
dessen Organen sie geführt wird. Das schließt nicht aus, daß zwischen
den verschiedenen Gemeinwesen eine gegenseitige Beeinflussung, ja
unter Umständen eine gegenseitige Vereinbarung stattfindet. Gerade
bei der Sozialpolitik ist eine solche Beeinflussung von Staat zu Staat
möglich und oft eingetreten. Die Sonderart des einzelnen Staatswesens
und deshalb auch sein besonderes Bedürfnis bei der Auswahl der
sozialpolitischen Maßnahmen wird aber dadurch nicht aufgehoben. Tat-
sächlich wird denn auch derselbe Grundgedanke, dessen Verwirklichung
verschiedene Staatswesen für erforderlich halten, in jedem Staats-
gebiet im einzelnen anders ausgestaltet und durchgeführt. Der Gedanke
einer obligatorischen Arbeiterversicherung beispielsweise ist in jedem
der Staaten, die ihn aufgenommen haben, in besonderer und von dem
Vorgehen der anderen abweichender Weise ausgebaut worden. Darin
liegt, daß ungeachtet gegenseitiger Beeinflussung die Sozialpolitik eines
jeden Staates an dessen räumliche Grenzen gebunden ist. Man würde
das nicht besonders aussprechen müssen, wenn nicht der Gedanke an
ein derartiges internationales sozialpolitisches Zusammenwirken, daß
dadurch die Grenzen der Staatswesen verwischt werden, schon wieder-
holt aufgetaucht wäre.

Wichtiger als diese mehr äußerliche Schranke sind die sachlichen
und persönlichen Grenzen, die der sozialpolitischen Arbeit und Leistungs-
fähigkeit gezogen sind. Alle sozialpolitischen Maßnahmen von einiger
        <pb n="20" />
        ﻿8

I. Teil. Allgemeines.

Bedeutung spannen die finanzielle Kraft der Produktion an. Aber
nicht alle Produktionszweige sind gleich tragfähig in dieser Beziehung.
In derselben Zeit, in der die Industrie sozialpolitische Eingriffe er-
tragen kann, die hohe Anforderungen an ihre finanzielle Leistungsfähig-
keit stellen, kann unter Umständen die Landwirtschaft außerstande
sein, entsprechende Lasten auf sich zu nehmen. Ebenso können die
einzelnen Zweige jeder großen Erwerbsgruppe zu gleicher Zeit eine
sehr verschiedene Tragfähigkeit zeigen. Hier macht sich der Unter-
schied der allgemeinen Lage der einzelnen Zweige sehr fühlbar.
Innerhalb der gewerblichen Gütererzeugung ist überdies die Hausin-
dustrie —von seltenen Ausnahmen abgesehen — dauernd von beschränkter
Tragfähigkeit. Dazu tritt der Unterschied zwichen Groß- und Klein-
betrieben, kapitalkräftigen und kapitalschwachen Unternehmungen.
Solche Unterschiede müssen beachtet werden. Große und kapital-
kräftige Unternehmungen von günstiger Ertragsfähigkeit gestatten
unter sonst gleichen Verhältnissen für sozialpolitische Eingriffe einen
viel größeren Spielraum, als kleine und kapitalarme. Was jene tragen
können, kann diese unter Umständen erdrücken. Die Tragfähigkeit
wechselt zudem im Laufe der Zeit, und für die Sozialpolitik ergibt sich
daraus die Notwendigkeit, den Zeitpunkt für die Durchführung ihrer Maß-
nahmen vorsichtig auszuwählen. Die günstigste Zeit dazu ist ohne Frage
in der Hegel die Zeit aufsteigender Marktverhältnisse. In dieser Zeit
werden Selbst große Opfer von der Produktion willig übernommen, weil
sie weniger drücken. In Perioden rückläufiger Konjunkturen könnte
die Einführung eben so großer Lasten leicht dadurch verhängnisvoll
werden, daß sie die Beschäftigungsmöglichkeit der arbeitenden Klassen
einschränkt. Damit können freilich nicht sozialpolitische Maßnahmen
überhaupt in ungünstigen Perioden als unzweckmäßig bezeichnet
werden. Die sozialpolitische Arbeit an sich leidet keine völlige Stockung.
Wohl aber ergibt sich daraus, daß es zweckmäßig ist, in ungünstigen
Zeiten solche Maßnahmen, die mit großen Opfern für die Produktion
verbunden sind, zurückzuhalten, bis die Verhältnisse sich wieder
günstiger gestalten.

Soweit die sozialpolitischen Eingriffe mit fühlbaren Opfern verbunden
sind, führen sie zunächst zu einer Verteuerung der Produktion. Wird diese
auch später durch gesteigerte Leistungsfähigkeit wieder ausgeglichen
so ist sie doch in der Anfangszeit geeignet, sowohl auf dem inländischen als
auch auf dem ausländischen Markt die Bedingungen für den Wettbewerb
mit fremder Produktion zu beeinträchtigen und weiter auf dem inneren
Markt, sofern auf ihm die ausländische Konkurrenz nicht in stärkerem
Grade als vorher wirksam wird, unter Umständen den Verbrauch zu
verteuern. Die letztere Wirkung setzt voraus, daß die Produzenten die
ihnen auferlegten Opfer ganz oder zum Teil auf die Verbraucher durch
        <pb n="21" />
        ﻿1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 9

entsprechende Preisgestaltung ab wälzen können. Wenn das nach Lage
aller Verhältnisse als wahrscheinlich gelten muß, so erwächst für die
Sozialpolitik die Notwendigkeit, ein Urteil darüber zu gewinnen, welche
Volkskreise am Verbrauch der in Frage kommenden Erzeugnisse be-
sonders beteiligt sind. Auf die Tragfähigkeit dieser Verbraucherkreise
ist dann Rücksicht zu nehmen. Je mehr die Hauptverbraucher den
wirtschaftlich schwachen Kreisen zuzurechnen sind, desto enger werden
die Grenzen, die der sozialpolitischen Betätigung aus Rücksicht auf die
Verbraucher gezogen werden müssen. Sind vollends diejenigen arbeitenden
Kreise, denen die sozialpolitischen Eingriffe zu gute kommen sollen,
in Gefahr, endgültig die dadurch den Unternehmern erwachsenden
Lasten auf dem Wege der Überwälzung tragen zu müssen, dann steht
für sie dem Vorteil ein Nachteil gegenüber, und es ist nun sorgfältig
zu prüfen, ob der dauernde Vorteil überwiegt oder nicht.

Ist eine solche Überwälzung nicht zu erwarten, so ist darauf zu
achten, daß der Druck, der dadurch zunächst auf die Unternehmer in
finanzieller Beziehung ausgeübt wird, die Wettbewerbsfähigkeit gegen-
über fremder Produktion nicht in schädlicher Weise verschiebt.
Anderenfalls wäre zu besorgen, daß nicht nur die Ausfuhr, sondern
— was in der Regel noch viel gefährlicher ist — der Absatz auf dem
natürlichen Absatzgebiet beeinträchtigt und dadurch die Arbeitsge-
legenheit überhaupt eingeschränkt wird.

Weitere Schranken ergeben sich aus dem Interesse und der Eigenart
der Unternehmer. Es ist für die Sozialpolitik durchaus nicht bedeu-
tungslos, auf welches Maß von Einsicht, Verständnis und Opferwilligkeit
sie bei den Unternehmern rechnen kann. Denn diese sind es, die zunächst
und unmittelbar die unvermeidlichen oft erheblichen Kosten und Be-
lästigungen auf sich nehmen müssen. Allerdings steht den Behörden
ein verhältnismäßig großes Zwangsrecht zur Seite. Aber für den
praktischen Erfolg selbst erzwungener Maßregeln ist es nicht gleich-
gültig, ob sie in den Unternehmer kreisen innerer Ablehnung, wider-
willigem Arbeiten und passivem Widerstande begegnen, oder ob sie
auf verständnisvolle Aufnahme und Mitarbeit treffen. Dazu kommt,
daß die behördlichen Maßregeln unbedingt noch der Ergänzung be-
dürfen. Es stände schlecht um die praktischen Erfolge der Sozial-
politik, wenn alle Unternehmer sich völlig auf das beschränken würden,
was Staat und Gemeinde ihnen zwangsweise auferlegen. Solche frei-
willige Mitarbeit wird aber bereitwilliger und häufiger geleistet, wenn
Opfer und Belästigungen bei den behördlichen Maßnahmen vorsichtig
abgemessen und auf das zunächst wirklich Notwendige beschränkt
werden.

Was das Interesse der Unternehmer anlangt, so bedarf es schon
aus Gründen der Gerechtigkeit der Berücksichtigung und Schonung,
        <pb n="22" />
        ﻿10

I. Teil. Allgemeines.

soweit es überhaupt berechtigt ist. Es wäre bedenklich, sich solcher
Rücksichten zu entschlagen. Auch die Sozialpolitik darf sich nicht in
den Dienst eines Interesses unter Vernachlässigung anderer von nicht
geringerer Berechtigung stellen. Gerechtigkeit ist die wichtigste Grund-
lage jedes Staatswesens. Man kann darüber in der Theorie streiten,
ob die Volkswirtschaft die organisierende und führende Arbeit der
Unternehmer nötig hat oder nicht. Die heutige Volkswirtschaft
hat sie jedenfalls nötig, und solange das der Fall ist, darf den
Unternehmern auch die Möglichkeit eines angemessenen Erwerbes
nicht beschränkt werden. Unternehmer wird heut normalerweise
jemand nur, wenn er sich der Erwartung hingibt, durch Verwertung
seiner Intelligenz und seines Kapitals einen Ertrag erzielen zu können,
der über den allgemeinen Zinsfuß hinausgeht. Ohne diese Erwartung
würde nur für wenige Anlaß vorliegen, sich statt der viel bequemeren
Kapitalanlage in Hypotheken und Wertpapieren die Sorgen und Lasten
und das Risiko der Unternehmerarbeit aufzuladen. Sozialpolitische
Eingriffe dürfen nicht so weit gehen, daß von dieser Seite her die
Erwartung auf angemessenen Ertrag zunichte gemacht wird. Denn
die Folge würde vielfach ein Nachlassen des Unternehmungsgeistes in
bezug auf Errichtung neuer und Vergrößerung vorhandener und in-
folgedessen das Eingehen bestehender Unternehmungen oder auch der
Verzicht auf die Arbeitskräfte sein, in deren Interesse die zu weit
gehenden Eingriffe erfolgt sind. Damit wird wiederum die Arbeits-
gelegenheit eingeengt und so den arbeitenden Schichten schwerer
Schaden zugefügt.

Die Arbeitenden ihrerseits haben das Interesse, daß ihnen solcher
Schaden erspart bleibt, und auch dieses ihr Interesse an Erlangung und
Sicherung der Arbeitsgelegenheit zieht der Sozialpolitik bestimmte
Schranken. Das gleiche gilt von der Reife und Einsicht der Arbeitenden.
Bedeutsame politische Maßnahmen verlangen auch von den Arbeitern
die Übernahme gewisser Belästigungen und Opfer, die Zurück-
stellung von Sonderwünschen, die Unterorduung unter ein Ganzes usw.
Nicht immer ist die hierzu erforderliche Einsicht bei den Arbeitern
vorhanden. Manche an sich gute Maßregel ist daran gescheitert. Der
schlimmste Feind wirksamen sozialpolitischen Eingreifens würde eine
niedrige, sittliche und geistige Stufe der arbeitenden Kreise sein. Soweit
von den Arbeitern materielle Opfer zur Durchführung sozialpolitischer
Maßregeln verlangt werden müssen, darf die Rücksicht auf ihre finan-
zielle Leistungsfähigkeit nicht außer Acht gelassen werden.

Alles das läßt erkennen, wie mannigfaltig die Schranken sind,
die von der Sozialpolitik innegehalten werden müsssen. Dabei ist
aber nicht zu vergessen, daß diese Schranken nicht überall und jeder-
zeit die gleiche tatsächliche Bedeutung haben. Das erklärt ohne
        <pb n="23" />
        ﻿1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken der Sozialpolitik. 11

weiteres die Unterschiede in der Energie und Ausdehnung sozialpoli-
tischer Eingriffe von Land zu Land und in den verschiedenen Zeiten.

Diese Unterschiede beruhen zum Teil auch auf der Verschieden-
heit der grundlegenden sittlichen und politischen Auffassungen
und Gewohnheiten, wie sie sich ja bei jedem Zweige der Politik
geltendmachen.

Die besprochenen Schranken sind zunächst für die praktische
Sozialpolitik von Bedeutung. Sie sind aber auch von der wissenschaft-
lichen Bearbeitung der Sozialpolitik zu beachten, und im allgemeinen
liegt mehr Anlaß vor, die Wissenschaft hierauf hinzuweisen, als die Praxis.
Die Unterschätzung der Widerstände, die sich aus dem Erläuterten
ergeben, hat die theoretische Betrachtung oft zur Überschätzung der
Bedeutung der von ihr gefundenen Wege für sozialpolitische Reformen
verleitet. Als überall verwendbares und überall gleich wirksames
Mittel wurde manches dargestellt, was an vielen Stellen überhaupt
undurchführbar, an anderen dagegen unzulänglich oder überflüssig war.
Oft genug glaubte man, „die Lösung der sozialen Frage“ gefunden
zu haben. Davon kann im Ernst keine Rede sein. Was man „soziale
Frage“ nennt, umfaßt eine Fülle von großen und kleinen Mißständen
in den Lebensverhältnissen des Arbeiters. Von den Mißständen sind
manche in der Tat in allen Kulturstaaten vorhanden, wenn auch im
einzelnen verschieden gestaltet; ob sie aber in allen Ländern mit den-
selben Mitteln beseitigt werden können, darf nach dem Gesagten
bezweifelt werden. Es wird zudem nie gelingen, alle Mißstände und
allen berechtigten Grund zur Klage aus der Welt zu schaffen, und
noch weniger, alle Arbeiter zur gleichen Auffassung über die Lage zu
bringen, in der sie sich befinden würden, wenn es wirklich gelänge,
alle Übelstände der Welt zu beseitigen. Auch wenn man, wie es
verständigerweise geschehen muß, so utopistischen Träumereien nicht
nachhängt und nur das Erreichbare ins Auge faßt, wird man nicht er-
warten dürfen, daß die beteiligten Arbeiter die zu ihren Gunsten
ergriffenen Maßnahmen durchweg gleich günstig beurteilen. Dieser
Umstand erweist sich ebenfalls als eine Schranke der Sozialpolitik
insofern, als er deren moralischen Erfolg beeinträchtigt und die Gefahr
hervorruft, daß der vermeintliche oder wirkliche Undank, der sich oft
gerade in bezug auf wirksame und bedeutende sozialpolitische Maß-
nahmen bei einem Teil der Arbeiter zeigt, abkühlend auf den Eifer und
die Energie der Träger der Sozialpolitik wirkt. Man darf des hohen
Zieles wegen, um das es sich handelt, solchen Stimmungen nicht nach-
geben. Dankbarkeit ist eine seltene Tugend, und in der Politik
vollends darf man auf Dank nie rechnen. Das Bewußtsein, die Pflicht
gegen die Gesamtheit erfüllt zu haben, ist mehr wert als aller Dank
und alle Anerkennung.
        <pb n="24" />
        ﻿12

I. Teil. Allgemeines.

2.	Kapitel. Voraussetzungen der Sozialpolitik.

§ 1. Sachliche Notwendigkeit und Möglichkeit der Sozialpolitik.

Eingriffe zugunsten der in bedrängter Lage befindlichen Volks-
klassen sind nicht ausschließlich der neuesten Zeit eigen. Es hat ja
schon in frühen Zeiten Menschen gegeben, die ihr Leben in unselb-
ständiger Lohnarbeit zuzubringen genötigt waren, und deren Verhält-
nisse auch wohl gelegentliche Eingriffe nötig machten. Aber im Laufe des
19. Jahrhunderts haben sich in allen Kulturstaaten die Verhältnisse ver-
schoben. Am stärksten fallen die Verschiebungen ins Auge, die durch
die neue gewerbliche Entwickelung hervorgerufen sind. In den Kultur-
staaten hat die gewerbliche Arbeit auch im Anfang des 19. Jahrhunderts
ebenso wie in noch früheren Zeiten eine durchaus nicht zu unter-
schätzende Bedeutung! gehabt. Im Laufe des 19. Jahrhunderts aber hat
sie allenthalben stark und schnell zugenommen, wenn auch nicht in
allen Ländern gleichen Schrittes. Gleichzeitig sind ihre wirtschaftliche
und technische Organisation durch das Vordringen kapitalkräftiger und
leistungsfähiger Großbetriebe und ihre Produktionsbedingungen durch
die Ablösung vom lokalen Bedarf und durch die Ausweitung der Be-
zugsgebiete für die Rohstoffe, der Absatzgebiete für die Erzeugnisse
und des Einflußbereiches konkurrierender Produktionsgebiete wesentlich
anders geworden. Die gewerbliche Bevölkerung hat im ganzen in-
folge dieser Entwickelung eine größere Bedeutung gewonnen. In
Deutschland ist zwar die Landwirtschaft mit den ihr verwandten
Berufsarten, als ganzes gefaßt, noch immer der wichtigste und größte
Berufszweig; aber in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts war
ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung noch erheblich größer. Auch
zwischen den Berufszählungen von 1882 und 1895 hat sich der Anteil
vermindert. Die Statistik drückt diese Tatsache durch folgende Zahlen
aus. Von der Bevölkerung waren beteiligt nach dem Hauptberuf an:

landwirtschaftlichen Berufen	gewerblichen Berufen (einschl. Bergbau

und Baugewerbe)

1882 .... 42,51 %	35,51%

1895 .... 35,74%	39,12%

Dabei ist aber zu berücksichtigen, daß ein Teil der gewerblichen Be-
völkerung nach der Art und dem Ort der Berufstätigkeit mit den
landwirtschaftlichen Berufen eng zusammenhängt, und daß von den
rund 5 Mill. Nebenberufsfällen, die vorstehend nicht berücksichtigt
sind, fast % auf landwirtschaftliche Arbeit kommen. Die Zahl der
Erwerbstätigen im Hauptberuf war in den

1882	1895

landwirtschaftlichen Berufen . . . 8236496	8292 692

gewerblichen	„	... 6396465	8281220

Bei der Landwirtschaft ist also nur eine geringe, bei den gewerblichen
Berufen eine sehr bedeutende Steigerung eingetreten. Noch deutlicher
        <pb n="25" />
        ﻿2. Kapitel. Voraussetzungen der Sozialpolitik.	13

wird der Unterschied der heutigen gegen die früheren Verhältnisse
charakterisiert durch die von Pohle hervorgehobene Tatsache, daß in
der Zeit von 1816—1871 die überwiegend landwirtschaftlichen
ostelbischen, seit 1871 dagegen die übrigen, in gewerblichen Beziehung
bekanntlich hochentwickelten Gebiete Deutschlands die eigentlichen
Träger der Volksvennehrung sind. Jene zeigten von 1816—1871 eine
Volkszunahme um 90,8%, dagegen von 1871—1900 nur um 25,9%,
diese in der ersten Periode um 23,3 %, in der zweiten dagegen um 78,8 %.-
Die gewerblichen Gebiete waren den ostelbischen 1871 um 5,1 Mill.,
1900 dagegen um 17,3 Mill. Einw. voraus. Welche große Bedeutung
die gewerblichen Berufe erlangt haben, zeigen auch die Berufs-
statistiken anderer Staaten deutlich, lassen aber zugleich die meist
noch immer sehr große Ausdehnung der landwirtschaftlichen Berufe
erkennen. Nach den im „Statistischen Jahrbuch für das Deutsche
Beich“ 1903 enthaltenen internationalen Übersichten ist der Anteil
der gewerblichen Berufe am größten in Großbritannien (abgesehen
von Irland), der Schweiz, Belgien, Deutschland, Frankreich und in den
Niederlanden.

Von den Erwerbstätigen im Hauptberuf kamen auf

landwirtschaftliche Berufe	gewerbliche Berufe (einschl.

Bergbau und Baugewerbe)

England u. Wales	1891 .	. 10,4%		56,9 %
Schottland	1891 .	. 14,0 %		58,1 °/o
Schweiz	1888 .	. 37,4 °/o		40,7 %
Belgien	1890 .	. 22,9 %		38,2 %
Deutschland	1895 .	. 37,5 %		37,4%
Frankreich	1896 .	. 44,3 %		33,6 %
Niederlande	1899 .	. 30,7 %		33,7 %
Die landwirtschaftlichen Berufe			stehen dagegen	noch stark im
Vordergründe in				
		landwirtschaft-	gewerbliche	
		liehe Berufe	Berufe	
Oesterreich 1890		. . 64,3 %	21,9% aller Erwerbstätigen	
Ungarn	1890		. . 58,6 %	12,6%	im Hauptberuf
Italien	1881		. . 56,7 %	27,6%	
Schweden 1890		. . 54,0 %	15,0%	
Norwegen 1891		. . 49,6 %	22,9 %	
Irland	1891		. . 44,0%	30,7 %	

Dabei ist zu beachten, daß in Österreich, Ungarn, England und
Wales, Schottland, Irland den gewerblichen Berufen auch die Gast-
und Schankwirtschaften zugerechnet sind, die in den übrigen Ländern
in der Gruppe Handel und Verkehr erscheinen.

Die Vereinigten Staaten von Amerika hatten Erwerbstätige im
Hauptberuf:

in landw. Berufen	in gewerbl. Berufen

1890 . . .	8 626 088 = 38,0 %	5478541 = 24,1 %

1900 . . . 10512029 = 35,9%	7039177 = 24,1 %
        <pb n="26" />
        ﻿14

I. Teil. Allgemeines.

Auch hier ist der Anteil der landwirtschaftlichen Berufe zurück-
gegangen. Daß den gewerblichen Berufen 1900 trotz der erheblichen
Zunahme der Erwerbstätigen kein größerer Anteil zukommt, beruht
auf der gesteigerten Bedeutung anderer Berufsarten, namentlich der
Gruppe Handel und Verkehr.

Es wäre nach diesen Zahlen für jeden der genannten Staaten
schon eine sehr ernste Frage, wenn nur in der Arbeiterschaft der ge-
werblichen Berufe Mißstände vorlägen, die ein Eingreifen der Sozial-
politik verlangten. Aber die Lage der großen Massen ländlicher
Arbeiter bietet ebenfalls zu solchen Maßnahmen ernsten Anlaß. Auch
hier haben sich einschneidende Umgestaltungen der rechtlichen und
und wirtschaftlichen Stellung der Arbeiter vollzogen. Bei Gewerbe
und bei Landwirtschaft hat man es jetzt mit einer freien Lohnarbeiter-
klasse zu tun, deren Arbeitsverhältnis auf dem freien Arbeitsvertrage
beruht, und für welche die Möglichkeit und Fähigkeit zur Anpassung der
Arbeitsbedingungen an ihre Bedürfnisse nur beschränkt ist, wenn auch
nicht in völlig gleichem Maße.

Daß zwischen beiden Gruppen in dieser Beziehung Unterschiede
bestehen müssen, läßt sich schon von vornherein aus dem verschiedenen
Anteil der Arbeiter an der Gesamtzahl der Erwerbstätigen schließen.
Die deutsche Berufsstatistik ergibt für die Erwerbstätigen (im Haupt-
berufe) in den

landwirtschaftlichen Berufen	gewerblichen Berufen

1882	1895

1882	1895

Selbständige ... 2 288 033	2 568 725

Angestellte ...	66 644	96 173

Arbeiter .... 5881 819	5 627 794

2 201 146	2 061 764

99 076	263 745

4 096 243	5 955 711

Hieraus erhellt zunächst, daß in der Landwirtschaft und den ver-
wandten Berufen die Zahl der Arbeiter kleiner, die der Selbständigen
größer geworden ist. Von allen Erwerbstätigen der Landwirtschaft
(ohne die Nebenberufsfälle) waren 1882: 71,41 °/o, 1895: 67,87 °A&gt; Arbeiter.
Die gleichzeitige Zunahme der Selbständigen von 27,78 auf 30,98 °/o
deutet darauf hin, daß die Verschiebungen nicht lediglich auf die „Land-
flucht“, sondern auch auf das Emporsteigen von früher unselbständigen
Personen zu wirtschaftlicher Selbständigkeit, also auch auf eine erfreu-
liche Erscheinung zurückzuführen sind. Bei den gewerblichen Be-
rufen hat sich dagegen der Abstand zwischen der Menge der Arbeiter
und der Selbständigen erweitert. Jene sind von 64,04 auf 71,92 °/o ge-
stiegen, diese von 34,41 °/o auf 24,90 % zurückgegangen, zugleich ein
Zeichen, daß die arbeiterreichen Betriebe eine größere Bedeutung er-
langt haben. Wichtig ist weiterhin die Tatsache, daß in der Land-
wirschaft den Selbständigen eine 2 Vs mal so große Arbeitermasse
gegenübersteht, in den gewerblichen Berufen dagegen eine fast 3 mal
        <pb n="27" />
        ﻿2. Kapitel. "Voraussetzungen der Sozialpolitik.

15

so große Arbeiterschaft. Der gewaltige Umfang der Lohnarbeiter kl asse
in diesen beiden großen Erwerbsgruppen — rund 11,6 Millionen —
tritt bei alledem deutlich zu Tage. Die bedeutend kleinere Gruppe
„Handel und Verkehr“ hat die Zahl der Selbständigen von 701 508
auf 843 557, die der Angestellten von 141548 auf 261907, die der
Arbeiter von 727 262 auf 1233 047 gesteigert. Der Anteil der Selb-
ständigen an der Gesamtzahl der in dieser Gruppe Erwerbstätigen ist
von 44,67 auf 36,07% gesunken, der Anteil der Angestellten von
9,02 auf 11,20% und derjenige der Arbeiter von 46,31 auf 52,73 %
gestiegen, so daß auch hier durch Zunahme von Betrieben mit größerem
Personal an Arbeitern und Angestellten der Abstand zwischen der Menge
der Selbständigen und der Abhängigen beträchtlich erweitert worden
ist. Mit den Arbeitern der Gruppe „Handel und Verkehr“ zusammen
umfaßte die deutsche Lohnarbeiterklasse 1882: 10,7 Mill. und 1895
12,82 Mill. Köpfe. Daß es für das Gesamtinteresse von der größten
Bedeutung sein muß, wenn eine solche Masse — mehr als die Hälfte
aller Erwerbstätigen des Deutschen Reiches — mit ernsten Mißständen
zu kämpfen hat, leuchtet ohne weiteres ein.

In Frankreich ergab die Berufszählung von 1896 einen Anteil der

	Selbständigen	Angestellten	Arbeiter
Landwirtschaft von 54,63 %		1,15%	44,22 %
Industrie .	. „	22,46 °/o	4,56 %	72,98 %
Verkehr. .	03  'o  00  ©  ©'	31,02 %	55,00 %
Handel . .	. „	50,61 %	21,76 %	27,63 %

Bemerkenswert ist hier zunächst das Überwiegen der Selbständigen
in den landwirtschaftlichen Berufen. Es hängt mit der großen Verbreitung
kleinbäuerlicher Betriebe zusammen, die durch rechtliche Vorschriften
erleichtert, aber auch durch natürliche Verhältnisse und Verbrauchs-
gewohnheiten begünstigt wird. Weiter fällt auf, daß der Abstand
zwischen der Menge der Selbständigen und der Arbeiter in der In-
dustrie noch größer erscheint als in Deutschland. Bemerkenswert ist
die soziale Schichtung auch in Österreich, das — nach der Zählung
von 1890 — von seinen Erwerbstätigen fast % in den landwirtschaft-
lichen Berufen beschäftigt. Der Anteil betrug
in der

Land- und Forstwirtschaft	Industrie

Selbständige 23,7 °/o	20,8 °/o

Arbeiter 66,3%	74,4%

Tagelöhner 9,7 %	3,4 %

Auf Arbeiter und Tagelöhner kommen danach in der Landwirt-
schaft 76% und in der Industrie 77,7 °/o, und die ihnen gegenüber-
stehenden Selbständigen erscheinen im Verhältnis viel geringer als in
Deutschland. Der Unterschied dürfte sich zum guten Teil aus dem
        <pb n="28" />
        ﻿16

I. Teil. Allgemeines.

verschiedenen Vorgehen bei der Zählung der Selbständigen erklären.
Die leitenden Beamten und sonstige Geschäftsleiter sind in Deutschland
den Selbständigen zugerechnet — sie stehen mit ihren Interessen
diesen in der Tat am nächsten —, in Österreich dagegen den Ange-
stellten. Auch ist in beiden Statistiken bezüglich der Hausindustriellen
und der Familienangehörigen verschieden vorgegangen. Wenn man
das aber auch mit in Rechnung stellt, so ist doch jedenfalls anzunehmen,
daß in dem viel stärker in landwirtschaftlichen Berufen arbeitenden
Österreich das Zahlenverhältnis zwischen Arbeitern und Selbständigen
nicht günstiger ist als in Deutschland.

Die gewaltigen Massen unselbständiger Arbeiter, mit denen heut zu
rechnen ist, sind erst im Laufe des 19. Jahrhunderts herangewachsen und
zwar unter wesentlich anderen Bedingungen, als sie noch im 18. Jahr-
hundert bestanden. Die geringere Volksdichtigkeit jener Zeit und die Ge-
bundenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichten es, das Arbeits-
verhältnis nicht auf freien Arbeitsvertrag zu gründen, sonden auf
ein aus der staatlichen Übertragung und Anerkennung hervorgehendes
Herrschaftsverhältnis, dessen Natur sich z. B. aus dem Preuß. Allge-
meinen Laudrecht deutlich erkennen läßt. Es -wurde ergänzt durch
die Zugehörigkeit des Arbeitenden zum Hausstande des Dienstherrn
und Arbeitgebers, ein Zustand, der durch das Vorherrschen des hand-
werksmäßigen Betriebes ermöglicht wurde. Von selbst ergab sich
daraus eine größere Sicherung des Arbeitenden gegen Wechselfälle des
Lebens; sie wurde noch verstärkt durch die zahlreichen Unterstützungs-
kassen, die sich in den Zünften entwickelt hatten. Im ganzen standen
sich in den Gewerben Arbeitgeber und Arbeitnehmer näher. Sie ent-
stammten derselben Volksschicht, machten denselben Bildungsgang
durch, und, wenn auch in der Zeit des Verfalls der Zünfte dem Selb-
ständigwerden der Gesellen manche Hindernisse entgegengestellt wurden,
so war doch die Möglichkeit, in die Stellung selbständiger Handwerker
aufzusteigen, noch verhältnismäßig groß. Es gab Ausnahmen, und an
Interessenkämpfen fehlte es nicht; in den einzelnen Ländern waren
die Verhältnisse nicht ganz gleichartig. Aber im wesentlichen werden
die Zustände im 18. Jahrhundert durch das Vorstehende charakterisiert.

Dem Bedürfnisse des nach Ausweitung aller wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und Beziehungen strebenden und darauf angewiesenen
19. Jahrhunderts mit seinen tief eingreifenden Veränderungen der
Technik und des Verkehrswesens und seiner raschen Volkszunahme
konnten solche Zustände nicht entsprechen. Die alte Gebundenheit
mußte beseitigt werden für Unternehmer wie für Arbeiter. Ihre Be-
seitigung durch Gewerbefreiheit und durch Aufhebung der über-
kommenen Hindernisse rationellen und intensiveren landwirtschaft-
lichen Betriebes löste auch den früheren engen Zusammenhang zwischen
        <pb n="29" />
        ﻿2. Kapitel. Voraussetzungen der Sozialpolitik.

17

Unternehmern und Arbeitern. Der gebundene, aber gegen Wechsel-
fälle des Lebens einigermaßen gesicherte Arbeiterstand wurde ersetzt
durch die freie Lohnarbeiterklasse in landwirtschaftlichen und nichtland-
wirtschaftlichen Berufen. In beiden wurde der freie Arbeitsvertrag die
Grundlage des Arbeitsverhältnisses. Dies und die allmählich notwendig
gewordene rechtliche Anerkennung der Bewegungsfreiheit des Arbeiters
ließen das Arbeitsverhältnis mehr von rein geschäftlichen Gesichts-
punkten beherrscht werden. Mit dem familienhaften Zusammenhang
verlor sich die persönliche Fürsorge des Arbeitgebers für den Arbeiter.
Durch den Untergang der Zünfte schwand auch der Rückhalt, den
deren Unterstützungskassen sonst geboten hatten. Nur beim Bergbau
wurde dieser Ausfall vermieden, weil die Knappschaftskassen bestehen
blieben. Die Hauptmasse der Lohnarbeiter wurde frei, aber auch im
wesentlichen auf sich selbst angewiesen und gleichzeitig als eine in
der Hauptsache dauernd unselbständige Klasse den Unternehmern
gegenübergestellt, weil die wachsende Bedeutung des Kapitals und
des technischen und kaufmännischen Wissens für den modernen Betrieb
dem Aufsteigen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit Hindernisse ent-
gegenstellt, die der vermögenslose und einfach gebildete Arbeiter nur
in sehr seltenen Fällen überwinden kann. Unternehmer und Arbeiter
sind zwar im letzten Grunde auch heute noch an dem Fortbestand und
an dem Gedeihen des Betriebes gemeinsam interessiert; aber sie sind
doch weit auseinander gerückt. Der Arbeiter entstammt jetzt einer
ganz anderen Volksschicht, macht einen anderen Bildungsgang durch,
bewegt sich dauernd in anderen Gesellscliaftsschiehten und Lebens-
verhältnissen, als der Unternehmer. In den zahllosen Interessen
des täglichen Lebens gehen die Wege beider auseinander. Nicht mit
derselben Schärfe, aber doch in ähnlicher Richtung haben sich die
Verhältnisse der Angestellten verschoben; nur darf nicht übersehen
werden, daß die geringeren Stufen der Angestellten von diesen Ver-
schiebungen mehr berührt werden, als die höheren, ein Unterschied,
der in abgeschwächtem Maße auch innerhalb der Lohnarbeiterklasse
zu Tage tritt.

Die große Umivälzung der gesamten Lebensverhältnisse der Lohn-
arbeiterklasse hat sich in verhältnismäßig kurzer Zeit vollzogen. Ge-
rade deshalb aber ist es nicht möglich gewesen, den besonderen Be-
dürfnissen, die sich aus den neuen Verhältnissen ergeben haben, in
ausreichendem Maße gerecht zu werden. Es hat sich ein Abstand
zwischen berechtigten Bedürfnissen der wirtschaftlich unselbständigen
Klassen, insbesondere der Lohnarbeiterklasse, und ihren Lebensverhält-
nissen entwickelt. Die Frage, wie er zu vermindern oder zu beseitigen
sei, ist der Inhalt der „sozialen Frage“, als deren wichtigste Einzel-
form die Lohnarbeiterfrage erscheint. Die nach Lage der Verhältnisse

van der Borght, Grundz. d.. Sozialpolitik.	2
        <pb n="30" />
        ﻿18	I. Teil. Allgemeines.

mögliche Milderung der hervorgetretenen Mißstände sucht die Sozial-
politik herbeizuführen.

Wenn ein Abstand zwischen berechtigten Bedürfnissen und den
Lebensverhältnissen der wirtschaftlich unselbständigen Klassen aner-
kannt werden muß, so liegt darin keineswegs, daß diese Verhältnisse
einer aufwärtssteigenden Entwickelung überhaupt entbehren mußten.
Solche Fortschritte sind unbestreitbar. Alle statistischen Untersuchungen
ergeben, daß in den Kulturländern die Lohnverhältnisse seit längerer
Zeit im wesentlichen eine steigende Richtung bei gleichzeitiger Ver-
kürzung der Arbeitszeit verfolgen. Im letzten halben Jahrhundert hat
sich nach den vorliegenden Untersuchungen der Lohn in den Haupt-
kulturländern um 50—100°/o gesteigert; der Anteil der Arbeiter am
Produktionsertrage ist also wesentlich gewachsen, während andererseits
die Preise wichtiger Bedarfsartikel in den letzten Jahrzehnten mehr eine
sinkende als eine steigende Richtung innehalten und da, wo sie ge-
stiegen sind, sich nicht in demselben Maße erhöht haben, wie die Löhne,
abgesehen freilich von den Wohnungsmieten in nicht wenigen Orten.
Im ganzen ist die Grundlage der materiellen Existenz der Arbeiter
günstiger geworden. Wenn Karl Marx 1865 annahm, daß 2/3 der
nationalen Produktion von 1jb der Bevölkerung verbraucht werden,
d. h., daß die große Masse des Volkes nur einen dürftigen, im ganzen
nur 1/3 der nationalen Produktion umfassenden Verbrauch durch-
führen könne, so wird sich ein so ungünstiges Verhältnis jetzt in keinem
Kulturstaate nach weisen lassen. Die Berechnungen, die über diese
Frage für Deutschland in Schmollers Jahrbuch 1899 von R. E. Mat
angestellt sind, und die den für den Verbrauch von den geringeren
und höheren Einkommensstufen aufgewendeten Geldbetrag zu ermitteln
suchen, ergeben für die Einkommen unter 1050.M. einen Verbrauch,
der sich auf 2/3 des Gesamtverbrauchs des deutschen Volkes stellt.
Ob diese Berechnungen in allen Einzelheiten einwandfrei sind, kann
hier nicht untersucht werden; wenn sie aber auch nur annähernd zu-
treffen, so zeigen sie, daß die pessimistische Auffassung von Marx
ebensowenig haltbar ist, wie seine Theorie von der Verelendung der
Massen. Gleichzeitig ergibt sich aber auch, welche Bedeutung für
die nationale Produktion gerade dem Verbrauch der Massen zukommt,
und wie wichtig es ist, deren Verbrauchskraft zu steigern.

Sind hiernach auch Fortschritte in den materiellen Lebensbe-
dingungen unverkennbar und nachgewiesen, so ist doch mit der Tat-
sache zu rechnen, daß im ganzen das Einkommen der Arbeiter aus ihrer
Arbeit in bescheidenen und nicht für alle Wechselfälle des auf sich selbst
gestellten Arbeiters ausreichenden Grenzen bleibt. Rund vier Fünftel
des deutschen Volkes kommt über ein Einkommen von 1050 M. nicht
hinaus. Daß für Fälle der Krankheit und sonstige Störungen der
        <pb n="31" />
        ﻿2. Kapitel. Voraussetzungen der Sozialpolitik.

19

Arbeitsfähigkeit, für das Alter, für die Hinterbliebenen im Falle des
Todes, für die Zeit der Arbeitslosigkeit daraus in vielen Fällen nicht
die nötige Sicherstellnng erreicht werden kann, läßt sich nicht be-
streiten, namentlich dann nicht, wenn die Beschaffung der Wohnge-
legenheit dauernd einen unverhältnismäßig großen Teil des Einkommens
verschlingt.

Schlimmer noch ist die Unsicherheit, der der Arbeiter gerade
in bezug auf den Einkommenserwerb überhaupt ausgesetzt ist.
Nicht nur daß der Arbeitsvertrag seine Entlassung mit kurzen
Kündigungsfristen ermöglicht, auch die Möglichkeit, Arbeitsgelegenheit
zu finden, ist vielfachen Schwankungen unterworfen. Der Wechsel
der Marktverhältnisse wird dem arbeitsfähigen und arbeitswilligen
Arbeiter oft verhängnisvoll. Es kann nicht geleugnet werden, daß
die Festigung der Industrie durch vernünftige Beschränkung über-
triebenen Wettbewerbs, die Sicherung ihres Absatzes nach innen und
nach außen durch verständige Wirtschaftspolitik, die Stärkung ihrer
Kapitalkraft nnd dadurch ihrer Widerstandsfähigkeit gegen schwierige
Zeiten und dgl. den Einfluß ungünstiger Verschiebungen auf die
Arbeitsgelegenheit abschwächt, und daß gerade große Unternehmungen
oft zu diesem Zwecke bedeutende Opfer auf sich nehmen. Aber in
vielen Fällen sind die Verhältnisse stärker als der beste Wille, und
der Arbeiter kann dann ohne eigene Schuld in Not und Elend geraten.

Schon das zeigt, wie unentbehrlich die Sozialpolitik ist. Gegen den
Einfluß mancher ungünstiger Ereignisse und Verschiebungen und gegen
manchen Mißstand — vorstehend sind nur die augenfälligsten er-
wähnt — kann der Arbeiter sich durch freiwilligen Zusammenschluß
mit anderen schützen. Aber die Erfahrung hat gezeigt, daß sich
dieses Weges doch nur ein Bruchteil der Arbeiter bedienen kann.
Die Hauptmasse ist außerstande, sich selbst hinreichend zu sichern.
Sie bedarf der Führung, Leitung und oft auch der materiellen Mit-
wirkung von anderer Seite, wenn Erfolge von Bedeutung erzielt
werden sollen.

An der sachlichen Notwendigkeit der Sozialpolitik ist nicht zu
zweifeln. Ob und wie weit die sachliche Möglichkeit dazu vorliegt, hängt
in nicht geringem Grade von der wirtschaftlichen Lage der beteiligten
Arbeitgeber und auch der Arbeiter, von dem Gedeihen der beteiligten
Berufszweige im ganzen, von dem Wohlstand der Nation überhaupt
ab. Arme Völker und Produktionszweige können keine wirksame
Sozialpolitik treiben, weil sie deren Opfer nicht tragen können, und
weil deshalb die schon besprochenen Schranken der Sozialpolitik, die
sich aus der Tragfähigkeit der zunächst beteiligten Kreise ergeben,
so eng gezogen werden müssen, daß durchgreifende Erfolge ausge-
schlossen sind. So selbstverständlich das ist, so oft wird gerade diese
        <pb n="32" />
        ﻿20

I. Teil. Allgemeines.

Voraussetzung einer ihrer Aufgabe gewachsenen Sozialpolitik unter-
schätzt oder ganz übersehen.

§ 2. Die soziale Erkenntnis. Zu einer Sozialpolitik würde es auf
Grund der in § 1 besprochenen sachlichen Voraussetzungen allein
schwerlich gekommen sein. Es mußten zunächst auch noch geistige
(intellektuelle) Voraussetzungen hinzutreten. Nicht schon die Tat-
sache, daß mit der erwähnten Umwälzung ein Auseinanderrücken der
an dem Wirtschaftsleben beteiligten Volksklassen und eine Reihe
ernster materieller und sittlicher Mißstände verbunden war, konnte zur
Entwickelung der Sozialpolitik führen. Es hat schon größere Gegensätze
und schlimmere Mißstände gegeben und gibt es außerhalb der Kultur-
staaten noch, ohne daß deshalb eine Sozialpolitik bemerkbar ist, die
den Mißständen auf der ganzen Linie entgegen zu wirken sucht. Selbst
vereinzelte und gelegentliche sozialpolitische Maßnahmen sind in manchen
Zeiten und Gebieten mit weit verbreiteten und tiefgreifenden Miß-
ständen selten. Zum Teil erklärt sich das daraus, daß die Lage der
unteren Volksschichten zu elend war, um noch die Kraft zu einer
Reaktion dagegen erwachsen zu lassen. Aber noch mehr läßt sich die
erwähnte Erscheinung darauf zurückführen, daß die soziale Erkenntnis
fehlte, d. h. daß die Mißstände, die wir vom Stande unserer Erkenntnis
aus wahrnehmen, nicht als solche von den beteiligten und anderen
Kreisen und den Organen der Staatsgewalt erkannt und empfunden
wurden. Die Mißstände müssen vor allem auch den von ihnen be-
troffenen Schichten zum Bewußtsein gekommen sein. Eine Sozialpolitik
im heutigen Sinne des Wortes ist nicht denkbar, wenn die schwachen
und bedrängten Schichten die Mißstände ihrer Lage nicht als drückend
empfinden, wenn sie sich darin als in etwas Unabänderliches willenlos fügen.
Erst auf dem Boden der Erkenntnis der Übelstände in den breiten
Massen des Volkes erwächst ein Sehnen und Streben nach besseren
Verhältnissen, das stark genug ist, Versuche zur Selbsthilfe auszulösen
und auch den nicht von den Mißständen unmittelbar betroffenen Kreisen
und den Trägern der öffentlichen Gewalt die Gefahren, die für das
Gesamtinteresse daraus erwachsen, in voller Schärfe zum Bewußtsein
zu bringen. Ohne soziale Erkenntnis gibt es keine Sozialpolitik.

Das 19. Jahrhundert hat gerade in dieser Beziehung die Verhältnisse
wesentlich umgestaltet. Ein neuer Geist ist in die Massen gedrungen.
Nicht nur aus rechtlicher, auch aus geistiger Gebundenheit sind sie
herausgehoben. Der Stand des allgemeinen Wissens ist dank der Verall-
gemeinerung und Verbesserung des elementaren Schulwesens in den
breiten Volksschichten beträchtlich erhöht. Die geistige Regsamkeit,
die Fähigkeit, die Dinge um sich herum zu beobachten und zu unter-
scheiden, ist gewachsen. Die Verbreitung der Presse, die — gestützt
auf das leistungsfähige Nachrichten Verkehrswesen — in die einfachsten
        <pb n="33" />
        ﻿2. Kapitel. Voraussetzungen der Sozialpolitik.

21

Haushaltungen dringt, erleichtert den Überblick über Verhältnisse
anderer Klassen und anderer Gebiete. Die größere Beweglichkeit der
Massen — durch die Eisenbahnen ermöglicht, durch die Freizügigkeits-
gesetzgebung rechtlich anerkannt — begünstigt den Austausch der
Erfahrungen, die Verständigung unter gleich Interessierten und ihren
Zusammenschluß zu gemeinsamer Tätigkeit. Vieles hat so zusammen-
gewirkt, die soziale Erkenntnis in den Massen der Bevölkerung weit
über das frühere Maß hinaus zu steigern. Dadurch erst haben die
sozialen Probleme, die aus der neuesten Entwickelung hervorgegangen
sind, eine solche Bedeutung erhalten, daß es nicht nur zu Versuchen
gemeinsamer Selbsthilfe gegen gewisse Übelstände, sondern mehr und
mehr zu einer von dem Willen der Nation getragenen umfassenden
Sozialpolitik kommen konnte.

In dem Gesagten liegt, daß ohne Hebung des geistigen Niveaus
der Volksmassen unsere Zeit mit den Opfern und Schwierigkeiten und
Problemen der Sozialpolitik nicht belastet wäre. Aber nur eine eng-
herzige und kurzsichtige Auffassung könnte glauben, daß es besser
wäre, wenn es zu jener geistigen Hebung des Volkes nicht gekommen
wäre. Die gesteigerte Bildung und geistige Regsamkeit des Volkes
ist eine Kulturerrungenschaft von höchster Bedeutung und kann und
darf nicht rückgängig gemacht werden. Die ganze landwirtschaftliche
und gewerbliche Produktionsweise, das ganze wirtschaftliche, gesell-
schaftliche und politische Leben unserer Zeit, die Möglichkeit, die be-
deutend angewachsenen Volksmassen zu ernähren, mit einem Wort die
wesentlichen Grundlagen und Stützen der heutigen Kulturwelt würden
in sich zusammenbrechen, wenn die Masse des Volks wieder in den
früheren Zustand der Unwissenheit und geistigen Schwerfälligkeit
zurücksinken würde. Die Sozialpolitik hätten wir dann freilich nicht
nötig, aber um den Preis kulturellen, geistigen, sittlichen, politischen
und wirtschaftlichen Niedergangs, und der Preis wäre zu hoch.

§ 3. Das soziale PfliehtbewuCstsein. Die bisher besprochenen sach-
lichen und geistigen Voraussetzungen würden schon eine sozialpolitische
Betätigung ermöglichen. Aber wenn sie sich nur auf diese Voraus-
setzungen stützte, würde sie über ein mehr oder minder widerwilliges
Siclibeugen unter das Joch einer gesellschaftlichen und politischen
Notwendigkeit nicht hinausgehen. Sie würde damit zwar im einzelnen
manches erreichen können, aber doch nur in geringem Grade fähig
sein, die Gegensätze zwischen den arbeitenden und den übrigen Klassen
abzumildern. Die Anfänge der neuen Sozialpolitik — erst in der
zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts hat sie einen umfassenden Charakter
angenommen — zeigen deutlich jenen Charakter. Erklärlich genug ist
das. Belästigungen, Erschwerungen, Einschränkungen der Bewegungs-
freiheit, materielle Einbußen und Opfer waren mit den sozialpolitischen
        <pb n="34" />
        ﻿22

I. Teil. Allgemeines.

Eingriffen verbunden. Daß die Kreise, die davon zunächst betroffen
wurden, sich nicht sofort in froher Begeisterung um das sozialpolitische
Banner scharten, ist natürlich und kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht
werden. Aber nach nnd nach erwuchs durch die immer ständiger werdende
Beschäftigung mit den sozialen Problemen in den Kreisen, die den Ar-
beitern gegenüberstanden, und nicht minder in den Organen der öffent-
lichen Gewalt ein neuer Geist, eine andere und höhere Auffassung. Ein
soziales Pflichtbewußtsein gewann in ruhigem und stetigem Fortsehreiten
die Herrschaft über die Geister, in Deutschland ohne Frage besonders
befördert durch die Arbeiterversicherungsgesetzgebung. Was anfangs
nur aus kühler Erwägung des die Vorteile und Nachteile abwägenden
Verstandes geschah, drängte sich immer energischer auf als das Gebot
einer sittlichen Pflicht sowohl gegen das Gemeinwesen, in welchem
die Wurzeln der Kraft jedes Standes, jeder Klasse und jedes Einzelnen
liegen, als auch gegen den unter ungünstigen und schwierigen Ver-
hältnissen im Kampfe des Lebens ringenden Teil der Volksgenossen.
Die Bereitwilligkeit, zu helfen und zu bessern, wo es möglich war,
die Opferwilligkeit zur Übernahme auch großer Lasten und Selbstbe-
schränkungen haben in einem Maße an Ausdehnung gewonnen, das
unsere Zeit wesentlich von früheren unterscheidet. Gewiß gibt es noch
viele, die anders denken; gewiß führt die Schärfe des Kampfes um
die materielle Existenz auch in den anscheinend vom Geschick be-
günstigten Klassen noch oft genug von der höheren Auffassung der
Sozialpolitik als einer sittlichen Pflicht hinweg. Aber wer die Ver-
hältnisse im ganzen überschaut und mit früheren vergleicht, kann den
Fortschritt nicht verkennen.

Das gesteigerte soziale Pflichtbewußtsein ist die wesentlichste Vor-
aussetzung für den Enderfolg der Sozialpolitik. Nicht schon die Erkennt-
nis der Gefahren, die dem Gemeinwesen, dem Vaterlande aus sozialen Miß-
ständen drohen, und das Streben nach Beseitigung dieser Gefahren, sondern
erst der ernste Wille der Nation, dem Gebote einer sittlichen Pflicht zu
genügen, führt die Sozialpolitik über Einzelerfolge hinaus dem Ziel näher,
die durch die neuzeitliche Entwickelung weiter auseinander gerückten
Klassen einander wieder zu nähern und in ihnen das Bewußtsein ihrer
Zusammengehörigkeit und ihrer gemeinsamen Verkettung mit dem
nationalen Staatswesen wieder zu lebendiger Wirksamkeit zu bringen.

3.	Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen.

§ 1. Sozialpolitik und Sozialismus. Sozialpolitik und Sozialismus
sind ihrem inneren Wesen nach unvereinbare Gegensätze. Es könnte
anders scheinen, wenn man hört, mit welchem Eifer die politischen
Vertreter des Sozialismus sich — namentlich in Deutschland — be-
mühen, die ganze Sozialpolitik als einen Erfolg der sozialistischen
        <pb n="35" />
        ﻿3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen.

23

Agitation hinzustellen, obwohl der weitaus größte Teil der sozial-
politischen Gesetze gegen die sozialdemokratischen Stimmen zustande
gebracht werden mußte. Dies Verhalten entspringt Zweckmäßigkeits-
erwägungen, hat aber mit dem Wesen der Sache nichts zu tun. Die
Sozialpolitik ist in Wahrheit weder eine Annäherung noch eine Kon-
zession an den Sozialismus. Ihr Ausgangspunkt und ihr Ziel sind
vollständig anders, als die des Sozialismus.

Der Sozialismus hat zwar zur Erkenntnis der vorhandenen Miß-
stände manches beigetragen, obwohl seine Kritik an den bestehenden
Zuständen vielfach weit über das Ziel hinausschoß, und er hat sich
weiter nach Kräften und nicht ohne Erfolg bemüht, die durch die
neuere Sozialpolitik geschaffenen Organisationen als Stützpunkte seiner
Agitation zu benutzen. Aber es ist ihm unmöglich, sich ganz auf den
Boden der Sozialpolitik zu stellen, weil er damit eine der wichtigsten
Stützen seines ganzen Gebäudes zerstört. Der Sozialismus sieht nicht
nur die vorhandenen Mißstände als notwendige Folge der heutigen
Gesellschaftsordnung an, sondern er leugnet auch die Möglichkeit, vom
Boden dieser Gesellschaftsordnung aus und unter Aufrechterhaltung
ihrer wesentlichen Grundlagen eine nennenswerte Besserung der Lage
der arbeitenden Klassen herbeizuführen. Deshalb gerade fordert er
die völlige Beseitigung der heutigen Gesellschaftsordnung und ihre
Ersetzung durch eine neue Ordnung, die sich infolge der mit ihr ein-
tretenden Überführung aller Produktionsmittel in das Gemeineigentum
auf völlig andere Grundlagen stützen muß.

Die Sozialpolitik erkennt die Mißstände, die aus der neueren Ent-
wickelung hervorgegangen sind, durchaus an, aber sie sieht darin
Schwächen und Auswüchse der heutigen Gesellschaftsordnung. Darin
liegt, daß sie die pessimistische Auffassung von der Unverbesserlichkeit
dieser Ordnung nicht teilt. Im Gegenteil, sie geht davon aus, daß die
Gesellschaftsordnung zwar der Verbesserung und Weiterentwickelung
bedarf, aber auch dessen durchaus fähig ist. Deshalb will die Sozial-
politik die Mißstände mildern und wenn möglich beseitigen, ohne alle
die Hebel des wirtschaftlichen und kulturellen Fortschrittes zu zer-
stören, die durch die heutige Ordnung geboten werden. Die Sozial-
politik will den Mißständen nicht, wie der Sozialismus, durch Auf-
hebung und Vernichtung, sondern durch organische Fortentwickelung
der vorhandenen Grundlagen des Gesellschafts- und Wirtschaftslebens
entgegenwirken. Sie führt deshalb nicht zur Auflösung, sondern zur
Verbesserung und Befestigung der Ordnung, auf die sich die Ver-
hältnisse der heutigen Kulturstaaten gründen. Dieser grundsätzliche
Gegensatz zwischen Sozialpolitik und Sozialismus mag oft genug ver-
wischt werden; zu beseitigen ist er nicht ohne Zerstörung des inneren
Wesens der einen oder der anderen Richtung.
        <pb n="36" />
        ﻿24

I. Teil. Allgemeines.

Praktischen und dauernden Wert hat ftir die Arbeiterklasse im
letzten Grunde nur die Sozialpolitik. Ob die sozialistische Gesell-
schaftsordnung jemals zu dauernder Geltung gelangen kann, und wie
sich in einer sozialisierten Gesellschaft die Verhältnisse gestalten werden,
kann niemand sagen. Auch die, welche an den Sieg der sozialistischen
Ideen glauben, erwarten ihn jedenfalls erst in einer fernen Zukunft,
von wenigen Ausnahmen abgesehen. Was hat davon der heut lebende
Arbeiter? Es mag schön und verlockend sein, sich in eine ideale Zu-
kunfswelt hineinzuträumen; an den jetzt bestehenden Mißständen wird
dadurch nichts gemildert. Gibt es Wege, die Übelstände, die in unserer
Zeit bestehen, zu beseitigen oder wenigstens abzuschwächen und den
ärmeren Volksschichten, namentlich den Lohnarbeitern, zu besseren
Lebensverhältnissen zu verhelfen, so bringt das den Bedrängten un-
mittelbare und schnelle Hilfe. Daß dies nicht immer erkannt wird,
daß trotz aller Fortschritte der sozialpolitischen Arbeit gerade von den
Lohnarbeitern ein sehr großer Teil dem Sozialismus anhängt, hat viele
Gründe. Auf den Mitgenuß der erreichten Fortschritte braucht ja
deshalb kein Arbeiter zu verzichten, weil er an den sozialistischen
Zukunftsträumen festhält, und da ihm das Erreichte in der richtigen
sachlichen Würdigung selten oder gar nicht dargestellt wird, und da
trotz des Erreichten für jeden noch viel zu wünschen bleibt, so sucht
er die Richtung auch politisch zu fördern, die ihm mehr verspricht,
als die Sozialpolitik. Man kann nicht leugnen, daß für die Massen
des Volkes der Sozialismus, dessen Verheißungen kein Arbeiter auf
ihre innere Begründung und Berechtigung prüfen kann, eine viel
größere werbende Kraft hat, als die Sozialpolitik, die ständig dazu
mahnt, sich auf das Erreichbare zu beschränken. Es ist die alte,
in der Geschichte aller Zeiten bestätigte Erscheinung, die sich hier
wiederholt, daß der in seiner Kritik und in seinen Forderungen un-
beschränkte Standpunkt leichter eine gläubige Anhängerschaft um
sich schart, als der gemäßigte. Mit dieser Tatsache wird man rechnen
und sich abfinden müssen. Daß die politischen Vertreter des Sozialis-
mus an sich keine Veranlassung haben, der Sozialpolitik zu größerer
Anerkennung bei der breiten Masse des Volkes zu verhelfen, wurde
schon gesagt. Wenn gleichwohl innerhalb der dem Sozialismus an-
hängenden Parteien in Deutschland und noch mehr im Auslande Gruppen
vorhanden sind, die bereit sind, an der Lösung der sozialpolitischen
Aufgaben mit zu arbeiten, so zeigt das nur, daß in einer Partei von
so großer Ausdehnung Unterschiede in der grundsätzlichen Auffassung
unausbleiblich sind, die aber aus taktischen und politischen Erwägungen
lange Zeit hindurch verdeckt werden können. Käme es einmal dahin,
daß derartige Erwägungen nicht mehr wirksam sind, so würde sich
zeigen, daß mit den bisherigen Grundlehren des Sozialismus ein Pak-
        <pb n="37" />
        ﻿3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen.

25

tieren mit der heutigen Gesellschaftsordnung, ein Mitarbeiten an ihrer
Verbesserung und damit an ihrer Befestigung grundsätzlich unver-
einbar ist. Einstweilen ist nicht zu erwarten, daß es zu einer völligen
Klärung der Verhältnisse in dieser Beziehung kommt.

§ 2. Sozialpolitik und Individualismus. Ebenso unvereinbar mit
der Sozialpolitik wie der Sozialismus, aber aus ganz anderen Gründen,
ist der extreme Individualismus, d. li. jene volkswirtschaftliche (und
auch auf das politische Leben übertragene) Richtung, welche von der
möglichst ungehemmten Bewegungsfreiheit der Einzelnen alles Heil
erwartet. Freiheit der Person, Freiheit des Eigentums, Freiheit
der Bewegung, Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, Freiheit
der Konkurrenz im innern Leben der Volkswirtschaft und in den
internationalen Beziehungen sind nach dieser Anschauung die Grund-
pfeiler alles wirtschaftlichen Gedeihens der Einzelnen wie der Ge-
samtheit. Des regelnden, ordnenden, einschränkenden, leitenden und
kontrollierenden Eingreifens des Staates bedürfe es nicht. Der Staat
solle sich begnügen damit, im Innern durch Schutz des Eigentums
und der berechtigten Interessen mit Hilfe der Rechtsordnung und der
Ahndung ihrer Verletzungen und nach außen hin durch Schutz gegen
Störungen seitens anderer Gemeinwesen der freien wirtschaftlichen
Betätigung des Einzelnen die Wege offen zu machen. Das Übrige finde
sich dann von selbst. Übelstände in sozialer Beziehung werden ent-
weder geleugnet oder aber zurückgeführt darauf, daß die wirtschaft-
liche Freiheit noch nicht vollständig genug und die Kapitalkraft der
Unternehmer noch nicht groß genug sei. Beseitige man diese Schranken,
die aus den früheren Zeiten mit herüber genommen seien, so müssen
die Übelstände mit naturgesetzlicher Notwendigkeit verschwinden,
und soweit das auch unter dieser Voraussstzung nicht der Fall sei,
handele es sich eben um unvermeidliche Unvollkommenheiten, wie sie
allen menschlichen Einrichtungen und Verhältnissen anhaften.

Vom Boden dieser Anschauung aus kann man bestenfalls dazu
gelangen, Konsum- und andere Genossenschaften zu befördern und
dadurch der Selbsthilfe Vorschub zu leisten. Ein Eingreifen des
Staates zum Schutze der Bedrängten dagegen steht in krassem Wider-
spruch mit den Grundsätzen des extremen Individualismus, weil es
das freie Spiel der Kräfte stört.

Die Vertreter des extremen Individualismus sind heute in den
Kulturstaaten sehr selten geworden. Die Richtung gehört im wesent-
lichen der Vergangenheit an, hat da aber eine erhebliche Bedeutung
gehabt, vor allem in der Wissenschaft. Sie ist in England entstanden
in den 30 er Jahren des 19. Jahrhunderts und hat sich dort zu der als
. Manchestertum“ bezeichneten Richtung entwickelt. Ihre bekannteste
Leistung ist der Kampf gegen die englischen Getreidezölle, der unter
        <pb n="38" />
        ﻿26

I. Teil. Allgemeines.

Führung von Richard Cobden und John Bright durch die Ende der
30 er Jahre gegründeten Anticornlawleague — mit dem Zentralsitz in
Manchester — durchgefochten wurde. Auf dem Festlande hat sich
namentlich nach 1848 der extreme Individualismus entwickelt. In
Deutschland war sein Träger die Freihandelspartei und der Volkswirt-
schaftliche Kongreß. Auch in Deutschland liegen die praktischen
Erfolge dieser Richtung auf dem handelspolitischen Gebiete. Dem
staatlichen Eingreifen zugunsten der schwächeren Klassen leistete der
extreme Individualismus überall den schärfsten Widerstand, obwohl
Cobden selbst solche Eingriffe nicht unbedingt ablehnte.

Die Gerechtigkeit erfordert, hervorzuheben, daß sowohl die Phy-
siokraten wie Adam Smith nicht als die Vertreter so extremer An-
schauungen gelten können. Beide traten zwar entschieden für wirt-
schaftliche Bewegungsfreiheit ein, aber doch in anderem Sinne und
von anderen Gesichtspunkten aus. Sie reagierten gegen die damals
herrschende Bevormundung des wirtschaftlichen Lebens hauptsächlich
deshalb, weil die damit verbundenen staatlichen Eingriffe in einseitiger
Richtung erfolgten. Die physiokratische Lehre, wie sie von Franqois
Quesnay begründet wurde, bekämpfte die staatlichen Eingriffe, weil
sie als einseitige Bevorzugung der gewerblichen Produktion und des
Exporthandels mit gewerblichen Erzeugnissen erschienen und so die
Interessen der ackerbauenden Bevölkerung vernachlässigten. Adam
Smith lehnte die staatliche Einmischung besonders deshalb ab, weil
sie die Interessen der Arbeit und der Arbeiter gegenüber denen des
Besitzes und der Unternehmer zurücksetzte, namentlich auch die
Koalitionen der Arbeiter ungünstiger behandelte als die der Unter-
nehmer. Erst die spätere Weiterverarbeitung hat diese Lehren in
extremer Weise umgestaltet.

Wie bei dem Sozialismus ist auch bei dem wirtschaftlichen Indi-
vidualismus eine gemäßigte Richtung vorhanden, die in sozialpolitischer
Beziehung zugänglicher ist, aber auch in wichtigen grundsätzlichen
Anschauungen andere Wege geht. Der gemäßigte wirtschaftliche In-
dividualismus hat sich auf Kosten des extremen erheblich ausgedehnt.
Dem Druck der Tatsachen, der auf die Gesetzgebung im Sinne eines
Eingreifens zugunsten der Arbeiterklasse ein wirkte, konnten sich
auch die Vertreter des Individualismus auf die Dauer nicht entziehen,
wenn sie sich nicht von der Mitarbeit an einem wesentlichen Teil
der neueren Gesetzgebung ausschließen wollten. Man mußte die Ver-
neinung schwerer sozialer Mißstände aufgeben, man mußte die Un-
zulänglichkeit der bloßen Selbsthilfe anerkennen und deshalb auch der
Gesetzgebung und der öffentlichen Gewalt die Berechtigung zu Ein-
griffen in die Verhältnisse, zu Beschränkungen des freien Spieles der
Kräfte zugestehen. Das sind aber Abbröckelungen von dem Grund-
        <pb n="39" />
        ﻿3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen.

27

satz der unbeschränkten wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit. Die
extremen Anschauungen, so groß auch ihre werbende Kraft in den
breiten Volksschichten sein mag, sind eben nicht imstande, die Grund-
sätze für die auf Erreichung des Möglichen angewiesene praktische
Politik zu bieten.

§ 3. Die Vertreter der Sozialreform. Das in § 2 erwähnte Auf-
kommen des gemäßigten Individualismus war in manchen Ländern —
wie namentlich in England, in geringerem Maße auch in der Schweiz,
in Frankreich — von großer praktischer Bedeutung für die Sozial-
politik. Nicht nur die wissenschaftliche Betrachtung, auch die prak-
tische Politik ist dadurch in der Auffassung gestärkt worden, daß
dem Gesamtinteresse ein verständiges Eingreifen zugunsten der
wirtschaftlich unselbständigen und schwachen Kreise des Volkes er-
sprießlich ist. In Ländern, in denen gegen Beschränkungen der per-
sönlichen Bewegungsfreiheit eine besondere Empfindlichkeit besteht, ist
die Durchführung sozialer Reformen durch das Aufkommen des ge-
mäßigten Individualismus wesentlich erleichtert worden. Zum min-
desten sind die Widerstände, die bei solchen Reformen zu überwinden
waren, dadurch vermindert worden.

In anderen Ländern, namentlich in Deutschland, hat die an-
gedeutete Entwicklung solche Fortschritte gemacht, daß auch die
Vertreter der mit dem gemäßigten wirtschaftlichen Individualismus in
den Grundanschauungen zusammentreffenden gemäßigt liberalen poli-
tischen Parteien mehr und mehr zu einer willigen Mitarbeit an den
Anfgaben der Sozialpolitik gelangen konnten. Ziehen sie auch viel-
fach den Weg der Selbsthilfe vor, so stellen sie doch Eingriffen der
Gesetzgebung und der Staatsgewalt weniger grundsätzliche als Zweck-
mäßigkeitserwägungen entgegen, ohne solche Eingriffe überhaupt und
schlechthin zu bekämpfen.

Von hier aus bahnt sich ein Weg zur Verständigung und ge-
meinsamen Arbeit mit derjenigen Richtung, die als die eigentliche
sozialreformatorische bezeichnet werden kann. Sie tritt in Gegensatz
sowohl zum Sozialismus als auch zum extremen Individualismus. Vom
Sozialismus scheidet sie sich — nach dem in § 1 Ausgeführten —
grundsätzlich dadurch, daß sie nicht nur die Verbesserungsbedürftig-
keit, sondern auch die Verbesserungsfähigkeit der heutigen Gesell-
schaftsordnung anerkennt und deshalb den Boden dieser Ordnung nicht
verlassen will. Vom extremen Individualismus ist sie getrennt da-
durch, daß sie nicht in dem freien Spiel der Kräfte, sondern in dem
zweckmäßig geregelten und organischen Ineinandergreifen aller Kraft-
und Machtelemente der Nation die beste Bürgschaft für eine gesunde
Entwicklung der Volkswirtschaft erblickt. Darin liegt, daß die sozial-
reformatorische Richtung Eingriffe der Gesetzgebung und des Staates
        <pb n="40" />
        ﻿28

I. Teil. Allgemeines.

nicht nur für zulässig-, sondern für geboten hält, ohne deshalb •— und
darin berührt sie sich mit dem gemäßigten Individualismus — den
Weg der Selbsthilfe zu verwerfen. Sie will jeden möglichen Weg zur
Milderung sozialer Mißstände da benutzen, wo er am geeignetsten ist
und sie sieht in der Durchführung sozialer Reformen eine sittliche
Notwendigkeit, nicht nur eine Zweckmäßigkeit.

Diese Richtung ist das Ergebnis der neuesten Entwicklung. Sie
hat besonders in Deutschland Ausbreitung gefunden; die berühmte
Kaiserliche Botschaft vom 17. Nov. 1881 und die daran anschließende
obligatorische Arbeiterversicherung sind nicht nur ein markanter Aus-
druck der Auffassung der sozialreformatorischen Richtung, sondern
haben auch der Gewinnung der weitesten Kreise für die bezeichnete
Grundauffassung vielfach und wirksam Vorschub geleistet. In Deutschland
stehen fast alle Vertreter der volkswirtschaftlichen Wissenschaft auf dem
Boden der sozialreformatorischen Richtung, ebenso wie ihr die leitenden
und für die praktische Politik maßgebenden und an ihr mitwirkenden
Personen sowie der bedeutendste Teil der Unternehmer anhängen.

Die Anhängerschaft der sozialreformatorischen Richtung ist dabei
keine einheitliche kompakte Masse. Die Eigenart der einzelnen Per-
sonen nach Lebensauffassung, Charakter und Temperament macht
sich auch hier fühlbar, und überdies lassen sich große Gruppen
innerhalb dieser Richtung wahrnehmen. Die einen sind von vorn-
herein geneigt, das staatliche Eingreifen in den Vordergrund zu
schieben und behufs Sicherung eines allgemeinen Erfolges auch ge-
setzlichen Zwang anzuwenden. Andere lehnen ein solches Vorgehen
nicht ab, wollen ihm aber eine praktische Berechtigung erst dann zu-
sprechen, wenn sonstige Wege versagt haben. Noch andere verlangen
eine stärkere Mitarbeit der Kirche, sowohl auf katholischer wie auf
protestantischer Seite. Auch in dem 1872 entstandenen Verein für Sozial-
politik haben sich die verschiedenen Gruppen deutlich genug bemerk-
bar gemacht. Aber in der Grundanschauung, daß die Sozialpolitik ein
Gebot sittlicher Pflicht ist, und daß staatliche Eingriffe nicht grund-
sätzlich zu bekämpfen sind, begegnen sich die verschiedenen Gruppen.
Dieser gemeinsamen Grpndauffassung muß man sich stets erinnern, weil
dadurch Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Gruppen
leichter ausgeglichen werden können.

Der Schranken, die der Sozialpolitik gezogen sind, sind sich die
Vertreter der Sozialreform bewußt, wenn auch in ihren einzelnen
Gruppen nicht völlig gleiche Auffassungen über die Bedeutung dieser
Schranken nnd über die daraus zu ziehenden Schlüsse für das prak-
tische Vorgehen bestehen. Auch darüber ist sich diese Richtung klar,
daß es nicht möglich und für den Kulturfortschritt nicht einmal
wünschenswert ist, die Klassenunterschiede ganz zu beseitigen.
        <pb n="41" />
        ﻿3. Kapitel. Die sozialpolitischen Richtungen.

29

Für die Entwicklung der sozialreformatorischen Richtung hat der
schon erwähnte Verein für Sozialpolitik insofern eine nicht zu unter-
schätzende Bedeutung gehabt, als er den Männern der Wissenschaft,
der Politik und der Praxis eine Stätte zur gründlichen Erörterung der
sozialpolitischen Probleme bot und gleichzeitig für eine Reihe dieser
Probleme durch Veranlassung und Veröffentlichung von Sonderunter-
suchungen ein umfangreiches und wertvolles Material beschaffte.

4.	Kapitel. Wege der Sozialpolitik.

§ 1. Der gesetzliche Zwang. Es hat sich als undurchführbar er-
wiesen, sich für die Aufgaben der Sozialpolitik lediglich auf den freien
Willen und die eigene Entscheidung der Beteiligten zu verlassen.
Zwar darf ohne weiteres zugegeben werden, daß das Streben, die
bessernde Hand anzulegen, mit dem Wachsen und der Ausbreitung
des sozialpolitischen Pflichtbewußtseins immer nachdrücklicher zum
Ausdruck gekommen ist und noch kommt, wenn auch gewisse Rück-
schläge in manchen Zeiten bemerkbar werden. Aber es gibt
sozialpolitische Aufgaben, deren Lösung ohne tiefe Eingriffe in das
Sonderinteresse nicht möglich ist. Man kann nicht erwarten, daß
in solchen Fällen allgemein die Bereitwilligkeit zutage tritt, Be-
schränkungen und Verletzungen des eigenen Interesses auf sich zu
nehmen. Hier hat deshalb die Gesetzgebung Anlaß, sich einzumischen.
Das kann geschehen dadurch, daß sie bestimmte Maßnahmen zwar
nicht unmittelbar vorschreibt, aber ihre Anwendung durch gewisse
Erleichterungen begünstigt und ihrer Nichtanwendung durch gewisse
Erschwerungen entgegenwirkt. Man kann bei solchem Vorgehen von
einem mittelbaren Zwang oder doch wenigstens von einem ähnlich
wirkenden Druck auf die widerstrebenden Elemente reden. In man-
chen Fällen reicht das aber nicht aus. Handelt es sich um Maß-
nahmen großen Stiles und von hervorragender Bedeutung für das Ge-
samtinteresse, die aber nur bei allgemeiner Anwendung und Beteiligung
den erwünschten Erfolg haben können, ohne daß diese bei freiwilligem
Vorgehen der zunächst in Frage kommenden Kreise zu erwarten ist,
dann entspricht es dem Gesamtinteresse, einen unmittelbaren gesetz-
lichen Zwang zur Ergreifung der betreffenden Maßnahmen auszu-
üben. Daß es ein starker Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht
und die Bewegungsfreiheit des Einzelnen ist, wenn er gesetzlicli ver-
pflichtet wird, gewisse sozialpolitische Maßnahmen vorzunehmen, versteht
sich von selbst. Man darf deshalb ein solches Mittel auch nicht für
weniger bedeutsame Aufgaben anwenden. Ohne Not und ohne zwingen-
den Grund soll man die Bewegungsfreiheit der Einzelnen nicht be-
einträchtigen, weil man sonst ihre Neigung und Fähigkeit zur selb-
ständigen Betätigung unterdrückt und untergräbt, und dieser Betätigung
        <pb n="42" />
        ﻿30

I. Teil. Allgemeines.

kann man auf vielen Gebieten nicht entraten. Ist aber die Allgemein-
heit der Anwendung einer Maßregel die Voraussetzung dafür, daß sie
den für das Gemeinwesen notwendigen Erfolg hat, so ist unter den
oben bezeichneten Voraussetzungen gegen die Einführung des gesetz-
lichen Zwanges kein Einwand grundsätzlicher Art zu erheben. Die
Allgemeinheit der Anwendung kann insbesondere auch — wie bei der
Arbeiterversicherung — behufs Überwindung technischer Schwierig-
keiten, die der Durchführung der Maßnahmen entgegentreten, geboten
sein. Möglichste Herabminderung und zweckmäßigste Verteilung der
Lasten, beste Ausgleichung der Risiken, größte Sicherung der dauern-
den Leistungsfähigkeit usw. sind mitunter ohne gesetzliche Er-
zwingung allgemeiner Beteiligung nicht zn erreichen.

Der Zwang kann sieh beschränken auf die Verpflichtung zur Vor-
nahme bestimmter Maßregeln, auch dann, wenn zur Durchführung der
Maßregeln eine bestimmte Organisation erforderlich ist. In den ro-
manischen Ländern glaubt man z. B. auch jetzt noch vielfach, daß
daß man zwar den Unternehmern die Verpflichtung zur Versicherung
gegen Unfälle auferlegen könne, daß dies aber auch genüge, und daß
es deshalb neben dem Versicherungszwange nicht noch der Zwangs-
organisation bedürfe. Ein solches System des Fürsorgezwanges ohne
Organisationszwang, um es kurz zu bezeichnen, wird dann als gerecht-
fertigt anerkannt werden müssen, wenn nach Lage aller Umstände
zu erwarten ist, daß die Beteiligten von selbst ohne besonderen Zeit-
verlust eine Organisation finden werden, die eine zweckmäßige und
lückenlose Durchführung des Fürsorgezwanges gewährleistet. Ob diese
Voraussetzung zutrifft, ist natürlich eine reine Tatfrage, die in den
einzelnen Ländern verschieden beantwortet werden kann. Ein Be-
denken, das einem solchen Vorgehen oft entgegentritt, geht dahin,
daß dadurch die Durchführung der Fürsorgeverpflichtung zu sehr mit
den Erwerbsinteressen bestimmter Personen und Personenvereinigungen
verknüpft wird.

Es gibt aber Fälle genug, in denen außerdem zu befürchten ist,
daß die Organisationsfreiheit nicht die zweckmäßigste Organisation
verbürgt. Die so erwachsende Organisation kann derart zersplittert
sein, daß sie durch Wiederholung gleichartiger Ausgaben in ver-
schiedenen Verwaltungen die toten Kosten im ganzen zu sehr steigert,
ohne in entsprechend umfangreicheren Leistungen zugunsten der
Arbeitenden einen Ausgleich zu Anden. Auch kann es nicht immer
gelingen, die Organisation so zu gestalten, daß für alle Beteiligten die
geeignete Aufnahmestelle gesichert ist, und daß die dauernde Leistungs-
fähigkeit der Organe nicht gefährdet erscheint. In solchen Fällen
muß zum Fürsorgezwang der Organisationszwang hinzutreten. Die
deutsche Arbeiterversicherung hat diesen Weg zuerst beschritten und
        <pb n="43" />
        ﻿4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.

31

dabei zugleich bewiesen, daß die Einzwingung in bestimmte Organisa-
tionen, so groß auch der darin liegende Eingriff in die Freiheit der
Einzelnen ist, die Selbstverwaltung der Beteiligten keineswegs aus-
schließt.

Der Organisationszwang kann soweit gesteigert werden, daß
eine ergänzende Mitarbeit freiwilliger Organisationen ausgeschlossen
ist. Das Gesetz kann aber auch freiwillige Organisationen zulassen
und diese entweder selbst in bestimmtem Umfange und nach gewissen
Grundsätzen zur Lösung der Aufgabe mit heranziehen oder sie außer-
halb eines solchen Zusammenhanges nach eigenem Ermessen arbeiten
lassen. Welche dieser verschiedenen Unterformen des Fürsorgezwanges
mit Organisationszwang im einzelnen Falle zu wählen ist, läßt sich
nicht allgemein entscheiden. Die der Einführung des Fürsorgezwanges
vorausgegangene Entwicklung muß bei der Auswahl des zu betreten-
den Weges sorgfältig berücksichtigt werden. Auch hier muß man
vermeiden, ohne zwingende Gründe das durch freie Betätigung der
Beteiligten schon Geschaffene völlig beiseite zu werfen. Andernfalls
könnte die unerwünschte Wirkung entstehen, daß auch da, wo auf
neue Leistungen der freien Betätigung gerechnet werden muß, diese
künftig ausbleiben.

Im allgemeinen ist bei dem gesetzlichen Zwang der Fürsorge-
zwang das maßgebende, der Organisationszwang das ergänzende.
Denkbar ist es aber auch, daß der Zwang sich auf die Organisation
beschränkt, also ein System des Organisationszwanges mit Fürsorge-
freiheit gewählt wird. In diesem Falle wird zur Durchführung einer
bestimmten Gruppe von Fürsorgemaßnahmen auf Grund der Gesetz-
gebung eine Organisation, z. B. eine große staatliche Kasse, errichtet,
der sich jeder anschließen muß, wenn er eine Fürsorge der betreffen-
den Art durchführen will. Ob er sich aber überhaupt in dieser Rich-
tung betätigen will, bleibt ihm überlassen. Ein solches Vorgehen wird
nur da am Platze sein, wo das Streben nach einer Fürsorge der in
Frage kommenden Art so lebhaft und so allgemein ist, daß es der
Ergänzung und Nachhilfe durch gesetzlichen Zwang nicht mehr be-
darf, wo aber andererseits Geschick und Gewandtheit zur Durch-
führung einer leistungsfähigen Organisation in den beteiligten Kreisen
nicht vorausgesetzt werden kann. Ohne den allgemeinen Fürsorge-
drang würde auf diesem Wege nur ein unzulänglicher Erfolg zu er-
zielen sein.

Fürsorge- und Organisationsfreiheit kann dann zum Ziele führen,
wenn sowohl ein hinreichend allgemeiner Fürsorgedrang als auch ein
ausreichendes Organisationsgeschick in den beteiligten Kreisen vor-
ausgesetzt werden kann. In solchen Fällen kann die Gesetzgebung
entweder sich jeder Einmischung enthalten oder der freiwilligen Be-
        <pb n="44" />
        ﻿32

I. Teil. Allgemeines.

tätigung durch Regelung der Rechtsgrundlagen die Wege ebnen und
die erwünschte staatliche Anerkennung verschaffen.

Es ist ausgeschlossen, daß die Sozialpolitik nur einen dieser ver-
schiedenen Wege benutzt. Ihre Aufgaben im einzelnen sind so ver-
schiedenartig, daß jede Einseitigkeit des Vorgehens nachteilig wirken
müßte. Ein Nebeneinander der verschiedenen Wege wird deshalb
stets zu bemerken sein; seine Gliederung im einzelnen muß in den
verschiedenen Ländern ungleich sein je nach den Widerständen, die
der Anwendung des Zwangsprinzips entgegentreten. Auch ein zeit-
licher Wechsel wird sich niemals ganz vermeiden lassen. Nichts wäre
weniger berechtigt, als eine Starrheit der Sozialpolitik in dieser Be-
ziehung. Wege, die nicht mehr genügenden Erfolg versprechen, muß
sie verlassen, um erfolgreichere betreten zu können. In der bisherigen
Entwicklung hat sich der Wechsel nur derart vollzogen, daß die Für-
sorge- und zum Teil auch die Organisationsfreiheit dem gesetzlichen
Zwang haben weichen müssen. Das Umgekehrte ist für die Zukunft
zwar an sich denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich. Namentlich
da, wo durch den mit dem Fürsorgezwang verbundenen Organisations-
zwang große Organisationen entstanden sind, treten der Rückkehr zum
Freiheitsprinzip große Schwierigkeiten entgegen. Eher könnte es ein-
treten, daß der Fürsorgezwang, der durch Organisationszwang nicht
ergänzt ist, einmal wieder aufgegeben wird. Das würde ohne Nach-
teil aber nur geschehen können, wenn infolge des bisherigen Fürsorge-
zwangs oder auf anderem Wege die Notwendigkeit einer entsprechen-
den Fürsorge zur allgemeinen Anerkennung gelangt ist.

§ 2. Die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten. Wählt die Sozial-
politik den Weg der Fürsorgefreiheit, so liegt darin ein Festhalten
an dem Gedanken, daß jeder — Arbeiter wie Unternehmer — für sein
Geschick und für seine Handlungen im wesentlichen selbstverantwort-
lich ist. Das ist ein Grundsatz, der an sich als berechtigt anerkannt
werden muß. Nur darf er nicht überspannt werden. Der gesetzliche
Fürsorgezwang schließt die Anwendung dieses Grundsatzes keineswegs
aus. Einige Unfallentschädigungsgesetze, z. B. das dänische, englische
und französische, beantworten grobe Fahrlässigkeit des Arbeiters mit
Verminderung oder Versagung der gesetzlichen Ansprüche. Der Vor-
satz des Arbeiters, der sich auf Herbeiführung eines schädigenden Er-
eignisses richtet, wird selbstverständlich nirgends noch durch Ge-
währung von Entschädigung begünstigt. Noch mehr wird in der
Zwangsarbeiterversicherung bei den Unternehmern das persönliche
Verschulden beachtet.

Sodann ist bei Anwendung des Fürsorgezwanges die Frage nicht
zurückzudrängen, inwieweit die Vorkommnisse im Berufsleben des Ar-
beiters überhaupt noch von dem eigenen Verhalten der Beteiligten
        <pb n="45" />
        ﻿4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.

33

beeinflußt werden. Unternehmer sowohl wie Arbeiter können für nicht
wenige solcher Vorkommnisse nicht verantwortlich gemacht werden,
weil die allgemeinen, von der Entschließung und dem Verhalten der
Einzelnen unabhängigen Verhältnisse des modernen Betriebes maß-
gebenden Einfluß haben.

Für solche Fälle hat die Frage ihre volle Berechtigung, ob nicht
die Sozialpolitik zu anderen Grundsätzen über die Selbstverantwort-
lichkeit der Einzelpersonen greifen muß. Wird die Frage bejaht, so
wird das Maß der Fürsorge nicht durch derartige Vorkommnisse be-
einflußt werden können. Nur der Vorsatz würde immer von Einfluß
hierauf sein.

Für die Arbeiterversicherung hat die Frage eine besondere Be-
deutung. Sie ist nirgends in dem Sinne entschieden worden, daß
alles Verschulden des Einzelnen ganz außer Betracht zu bleiben hat,
soweit es nicht als Vorsatz zur Herbeiführung schädigender Ereignisse
erscheint. Indes ist doch eine Einschränkung der Selbstverantwort-
lichkeit sowohl der Unternehmer als auch besonders der Arbeiter mehr-
fach vorgenommen worden. Die deutsche und nach ihrem Vorbilde
die österreichische, norwegische und italienische Unfallversicherungs-
gesetzgebung läßt das schwere Verschulden des Arbeiters außer Betracht.
Die französische, dänische und englische Gesetzgebung hält dagegen
an der vollen Verantwortlichkeit des Arbeiters fest. Bezüglich der
Verantwortlichkeit der Unternehmer geht die neuere Gesetzgebung
nicht so weit. Ist auch die Haftpflicht des Unternehmers gegen
früher beschränkt worden, so ist doch schon durch die Begreßpflieht
gegen das Versicherungsorgan und gegen andere Unternehmer usw.
noch ein wesentliches Stück der persönlichen Verantwortlichkeit des
Unternehmers in Geltung geblieben.

Man darf daraus schließen, daß auch bei Anwendung des Für-
sorgezwanges von einer völligen Beseitigung der Selbstverantwortlich-
keit der Unternehmer und der Arbeiter nicht die Rede sein kann.
Das verbietet sich von selbst schon deshalb, weil auf die Selbsthilfe
und die freiwillige Betätigung bei Lösung anderer Aufgaben zurück-
gegriffen werden muß, und weil dabei ein reges Gefühl der Selbst-
verantwortlichkeit nicht entbehrt werden kann. Im übrigen bestehen
sowohl in der Praxis als auch in der Theorie große Meinungsver-
schiedenheiten darüber, wie weit man mit der Beibehaltung der Selbst-
verantwortlichkeit gehen soll. Vielfach sind dabei weniger grund-
sätzliche als Zweckmäßigkeitsrücksichten maßgebend gewesen. Auch
in diesen Dingen gibt es keine überall und jederzeit anwendbare Wahr-
heit. Im allgemeinen halten die romanischen Völker an dem Gedanken
der Selbstverantwortlichkeit zäher fest, auch inbezug auf solche Vor-
kommnisse, bei denen nach deutscher Auffassung der einzelne Arbeiter

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	3
        <pb n="46" />
        ﻿34

I. Teil. Allgemeines.

und Unternehmer so sehr von den Betriebsverhältnissen abhängig ist,
daß sein eigenes Verschulden weit zurücktritt. Von den germanischen
Völkern haben namentlich die Engländer sich noch nicht entschließen
können, über die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten eine Auf-
fassung anzunehmen, die der deutschen näher kommt.

§ 3. Die Kostendeckung. Die Entscheidung der in den beiden
vorhergehenden Paragraphen behandelten Fragen kann an sich keinen
Einfluß auf die Beantwortung der weiteren Frage haben, wer die
mit den sozialpolitischen Maßnahmen verbundenen finanziellen Lasten
auf sich nehmen soll. Die Frage ist für das praktische Vorgehen
von großer Bedeutung. Auch zum Kampfe gegen bestehende Miß-
stände gehört — zwar nicht ausschließlich, aber doch in beträcht-
lichem Umfange — Geld, und da, wie schon gezeigt, die Tragfähigkeit
der beteiligten Kreise dem sozialpolitischen Eingreifen Schranken zieht,
kann es für das praktische Vorgehen von entscheidender Bedeutung
sein, welche der verschiedenen beteiligten Kreise in dem gegebenen
Falle mit ihren Mitteln einzugreifen haben.

Im allgemeinen wird man davon ausgehen müssen, daß es sich
bei der Sozialpolitik um Bekämpfung von Mißständen dreht, die aus
den besonderen Verhältnissen der Gütererzeugung oder auch des Güter-
vertriebes hervorgehen. Die Gütererzeugung muß deshalb an sich
aus eigenen Mitteln die aus ihren Verhältnissen entspringenden Miß-
stände zu beseitigen bemüht und imstande sein, ebenso wie der Güter-
vertrieb seine sozialpolitischen Lasten selbst zu tragen hat. Im all-
gemeinen und in der Regel wird demnach die Last von den Arbeit-
nehmern und Arbeitgebern der beteiligten Gruppe übernommen werden
müssen. Sie lediglich den Arbeitgebern aufzuerlegen, wäre — was
die Gesamtkosten anlangt -— ebenso verkehrt, wie sie den Arbeitern
allein zuzumuten. Im einzelnen kann es bei bestimmten Gruppen von
Maßnahmen zwar berechtigt sein, nur die eine der beiden Parteien
zu belasten; aber bei den Gesamtkosten würde ein solches Vorgehen
eine Ungerechtigkeit gegen den belasteten und eine unbegründete Be-
vorzugung für den nicht belasteten Teil darstellen. Daß Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen heranzuziehen sind, ist damit
nicht gesagt. In manchen Fällen kann das richtig sein, in anderen
kann eine ungleiche Verteilung auf beide Parteien zweckmäßig er-
scheinen. Allgemeine Regeln lassen sich darüber nicht aufstellen.
Nur wird man stets beachten müssen, daß die Tragfähigkeit der Ar-
beiter im allgemeinen erheblich geringer ist, als die der Arbeitgeber,
und daß deshalb die Schranken für das sozialpolitische Vorgehen um
so enger gezogen sind, je ausschließlicher dabei auf die Mittel der
Arbeiterschaft gerechnet werden muß. Wie verschiedenartig im ein-
zelnen vorgegangen werden kann, zeigt die Lasten Verteilung in der
        <pb n="47" />
        ﻿4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.

35

deutschen obligatorischen Arbeiterversicherung. Die Unfalllast wird
den Arbeitgebern auferlegt — die Arbeiter sind nur mittelbar wegen
der Zuweisung der bald erledigten Unfälle an die Krankenkassen
beteiligt —, in die Invaliditätsversicherungslast teilen sich — so-
weit nicht der Reichsbeitrag in Frage kommt — Arbeitgeber und
Arbeitnehmer je zur Hälfte, von der Krankenversicherungslast über-
nehmen die Arbeiter zwei Drittel, die Arbeitgeber ein Drittel. Dieses
verschiedene Vorgehen entspringt nicht etwa willkürlicher Behandlung
der Dinge. Vielmehr liegt zu Grunde das Streben, die Lastenverteilung
in großen Zügen der Tatsache anzupassen, daß — soweit überhaupt
von einer Verantwortlichkeit der beteiligten Kreise an dem Eintreten
von Unfällen, Krankheiten und Invalidität die Rede sein kann — das
Maß der Verantwortlichkeit jeder Partei bei den verschiedenen Gruppen
der schädigenden Ereignisse verschieden groß ist.

In der Invaliditätsversicherung liegt bereits ein Beispiel für die
Heranziehung der Gesamtheit zu den sozialpolitischen Lasten vor.
Die Frage, wie weit die Gesamtheit beizutragen hat, ist nicht leicht
zu beantworten. Man wird die Heranziehung öffentlicher Mittel als
gerechtfertigt ansehen müssen, wenn die zu bekämpfenden Übelstände
nicht lediglich in den Verhältnissen der Gütererzeugung und des Güter-
vertriebes ihre Wurzel haben, sondern zu einem erheblichen Teil von
allgemeinen Verhältnissen abhängen. Diese Voraussetzung trifft zu bei
einem Teil der Invalidität — auch ohne die Einflüsse der Berufsarbeit
geht schließlich die Leistungsfähigkeit des Menschen zurück — und
noch mehr bei dem durch das Alter bedingten Nachlassen der Kräfte,
dessen nachteilige Folgen im Rahmen der Invaliditäts- und Alters-
versicherung gemindert werden sollen. Wo die bezeichnete Voraus-
setzung nicht zutrifft, werden im allgemeinen die öffentlichen Mittel
nur anzuspannen sein, um diejenigen Organisationen zu erhalten, die
zur Durchführung des öffentlichen Aufsichts- und Leitungsrechtes ge-
schaffen werden mußten. Abgesehen davon kann es aber im öffent-
lichen Interesse liegen, bestimmte sozialpolitische Maßnahmen entweder
überhaupt trotz der Unmöglichkeit, die ganze Last auf die Beteiligten
zu legen, oder zu einer gegebenen Zeit, noch ehe die Beteiligten zur
Übernahme der Lasten bereit und imstande sind, zur Verwirklichung
zu bringen. In solchen Fällen bedarf es im Gesamtinteresse einer
Erleichterung der beteiligten Kreise entweder dauernder Art oder für
eine bestimmte Übergangsperiode, und diese Erleichterung kann nur
aus öffentlichen Mitteln gewährt werden. Weiterhin entspricht es dem
Gesamtinteresse, die einmal geschaffenen sozialpolitischen Einrichtungen
und Leistungen nicht wegen vorübergehender Leistungsunfähigkeit
der von den Beteiligten zu unterhaltenden Organe unterbrechen zu
lassen. Auch in solchen Fällen kann ein ergänzendes Eintreten mit

3*
        <pb n="48" />
        ﻿36

I. Teil. Allgemeines.

öffentlichen Mitteln geboten sein. Schließlich kann es auch nötig
werden, den dauernden Bestand sozialpolitischer Organisationen und
das erforderliche allgemeine Vertrauen zu ihnen durch eine Garantie
öffentlicher Organe zu sichern, um Rückschritten und Unzulänglichkeiten
der sozialpolitischen Fürsorge vorzubeugen.

Hiernach gibt es Fälle genug, in denen unbeschadet der grund-
sätzlichen Zuweisung der Lasten an die zunächst beteiligten Kreise
öffentliche Mittel zur Durchführung sozialpolitischer Maßnahmen in
Anspruch genommen werden können und müssen. Daß zur An-
regung und Vorbereitung solcher Maßnahmen, zur Aufklärung der
tatsächlichen Verhältnisse und dergleichen öffentliche Mittel heran-
gezogen werden, wird von keiner Seite beanstandet.

§ 4. Zentralisation und Dezentralisation. Es gibt eine Reihe sozial-
politischer Aufgaben, die überall im Lande erfüllt werden müssen, wäh-
rend andere nur in bestimmten Teilen des Landes auf Grund besonderer
örtlicher Verhältnisse in Frage kommen. Daß die letzteren Maßregeln
sich den besonderen örtlichen Verhältnissen anpassen müssen, und daß
deshalb für sie die Frage, ob Zentralisation oder Dezentralisation des
Vorgehens geboten ist, nicht in Betracht zu ziehen ist, versteht sich
von selbst. Anders ist es bei den zuerst genannten Aufgaben, die in
allen Teilen des Landes der Lösung bedürfen. Gerade diese Aufgaben
haben in der heutigen Sozialpolitik eine große Bedeutung. Bei ihnen
machen sich zwei verschiedene Richtungen des Bedürfnisses geltend.
Die eine Richtung stützt sich auf die Notwendigkeit, eine entsprechende
sozialpolitische Fürsorge im ganzen Lande zu entfalten und dabei die
arbeitenden Klassen des einen Bezirks nicht anders und nicht schlechter
zu stellen, als die anderen. Das führt dazu, nicht nur gleiche Vor-
schriften für alle Teile des Landes zu verlangen, sondern auch behufs
ihrer möglichst gleichmäßigen Durchführung ihre Handhabung voll-
ständig in einem Zentralorgan zusammenzufassen. In der reinsten
Form würde eine solche Zentralisation vorliegen, wenn z. B. die ganze
deutsche Invaliditätsversicherung von einer Zentralstelle aus nicht nur
beaufsichtigt, sondern auch verwaltet würde, sodaß alle örtlichen Or-
gane, die ja niemals zu entbehren sind, nur als Beauftragte der Zentral-
stelle ohne oder mit sehr beschränkter Befugnis zu selbständiger Ent-
schließung Vorgehen und handeln könnten. Ein solches Vorgehen hat
den Vorzug, daß die Einheitlichkeit der Verwaltung in vollem Maße
gewährleistet ist. Eine unterschiedliche Behandlung der arbeitenden
Klassen in den einzelnen Teilen des Landes ist dadurch völlig aus-
geschlossen. Aber andererseits ist die Last einer derartigen Verwaltung
sehr groß und fast unübersehbar, und weiter geht der Zusammenhang
mit den örtlichen Verhältnissen fast vollständig verloren, damit aber
auch die Möglichkeit, den besonderen Bedürfnissen engerer Bezirke
        <pb n="49" />
        ﻿4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.

37

Rechnung zu tragen und die Einzelverhältnisse richtig zu erfassen.
Es entwickelt sich dadurch leicht eine Schablone des Vorgehens, die
formal gerecht ist, aber sachlich den sozialpolitischen Zweck nicht
überall zu erreichen vermag. Eine so zugespitzte Zentralisation wird
deshalb nur dann mit Erfolg angewendet werden können, wenn die
zu lösende sozialpolitische Aufgabe Verhältnisse betrifft, die nur eine
geringfügige Verschiedenheit der örtlichen Lagerung aufweisen, oder
bei denen die örtliche Verschiedenheit ohne wesentliche Bedeutung ist.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so bedarf es jedenfalls
einer Steigerung der geringen Anpassungsfähigkeit an örtliche Ver-
hältnisse. Die Steigerung läßt sich in gewissem Umfange dadurch
erreichen, daß den örtlichen Verwaltungsstellen eine größere Selbst-
ständigkeit der Entschließung gewährt wird. Dadurch läßt sich den
Besonderheiten örtlicher Bedürfnisse Rechnung tragen, ohne die Ein-
heitlichkeit der Verwaltung aufzuheben.

Die Besonderheit der engeren Bezirke kann aber auch so groß
sein, daß eine Einheitlichkeit der Verwaltung nicht nur entbehrlich,
sondern geradezu nachteilig ist. In solchen Fällen liegt es im Wesen
der Sache, daß die Verwaltung in dezentralisierter Form durchgeführt
wird. In den engeren Bezirken sind selbständige Verwaltungsstellen
mit eigener Entschlußfreiheit zu bilden. Das hat den Vorteil der
engen Anpassung an die örtlichen Verhältnisse; aber es hat auch
eine Zersplitterung der Verwaltungsorgane zur Folge. Das kann zu
einer unwirtschaftlichen Steigerung des Verwaltungsaufwandes führen,
weil gewisse Ausgaben, die bei der Zentralisation nur einmal zu
machen sind, sich jetzt an zahlreichen Stellen wiederholen. Es kann
weiterhin die Folge haben, daß die sozialpolitische Fürsorge in den
einzelnen engeren Gebieten sich sehr ungleich gestaltet und deshalb
zu einer ungerechten Zurücksetzung der arbeitenden Klassen in ge-
wissen Gegenden führt. Dem muß entgegengewirkt werden durch
Festlegung von Grundsätzen, die ein zu weites Auseinanderfallen des
Vorgehens der örtlichen Organe zu verhindern imstande sind und so
eine annähernde Gleichmäßigkeit der sozialpolitischen Fürsorge ver-
bürgen. So ist z. B. bei der Krankenversicherung vorgegangen. Bei
einem Teile der sozialpolitischen Aufgaben, die an sich eine örtlich
gegliederte Verwaltung erfordern, würde die völlige Isolierung der
einzelnen Organe deren Leistungsfähigkeit beschränken, weil die nötige
Fühlung mit gleichartigen Organen und das wünschenswerte Ineinander-
greifen ihrer Arbeit fehlen würde. Solche Verhältnisse liegen beispiels-
weise bei den Arbeitsnachweisen vor. Sie verlangen wegen des sehr
engen Zusammenhanges mit den örtlichen Bedürfnissen eine dezentrali-
sierte Organisation; aber wenn ihre Tätigkeit mit den Grenzen ihres
engeren Bezirks völlig abschneiden müßte, wenn es nicht möglich wäre,
        <pb n="50" />
        ﻿38

I. Teil. Allgemeines.

eine gegenseitige Ergänzung ihrer Wirksamkeit herbeizufiihren, so
würde der Gesamterfolg nur beschränkt bleiben. Daher hat sich hier
das Streben entwickelt, eine engere Fühlung zwischen den Einzel-
organen herbeizufiihren, ohne deshalb den Gedanken dezentralisierter
Organisation aufzugeben.

Aus dem Gesagten erhellt, daß eine allgemeine Entscheidung für
den einen oder anderen der beiden in Rede stehenden Organisations-
wege ganz ausgeschlossen ist. Vielmehr bedarf die Verwaltung der
sozialpolitischen Einrichtungen eines Nebeneinanders der verschiedenen
Wege und häufig auch einer Verbindung beider, die sich aber wieder-
um den im einzelnen Falle vorliegenden Besonderheiten anpassen muß.
Das Feld, das die Sozialpolitik zu bearbeiten hat, ist eben so groß,
daß es in keiner Beziehung ein rein schablonenhaftes Vorgehen erträgt.

Wie bei der Verwaltung kommen auch bei der Aufsichtsführung
die verschiedenen Wege in Betracht, Im allgemeinen liegt hier viel
Anlaß vor, untere Aufsichtsinstanzen, die den Verhältnissen näher
stehen, und höhere Aufsichtsorgane für größere Bezirke zu bilden.
Wo es der Einheitlichkeit der Grundsätze für das ganze Staatsgebiet
nicht bedarf, würde eine noch weitere Zentralisierung der Aufsichts-
führung entbehrlich sein. Ohne diese Voraussetzung ist zur Wahrung
der Einheitlichkeit des Vorgehens, so weit sie erforderlich erscheint,
ein zentrales Aufsichtsorgan notwendig, wie es z. B. für die deutsche
Unfall- und Invalitätsversicherung im Reichsversicherungsamt vorliegt.

§ 5. Berufliche und territoriale Gliederung. Die Zentralisation
und Dezentralisation kann sowohl dann Platz greifen, wenn der Be-
rufsverschiedenheit in dem Aufbau der sozialpolitischen Einrichtungen
Rechnung getragen wird, als auch dann, wenn darauf verzichtet wird.
Eine Zusammenfassung der durch den gleichen oder verwandten Beruf
auf einander angewiesenen Kreise zur Lösung sozialpolitischer Auf-
gaben kann auf vielen Gebieten in Frage kommen. Sie ist zwar von
besonderer Bedeutung für die Arbeiterversicherung, aber sie kann
ebenso für die Fragen des Arbeitsnachweises, der Lohnverhältnisse,
der Handhabung der Koalitionsrechtes usw. von Wichtigkeit sein. Im
allgemeinen hat die berufliche Gliederung den Vorzug, daß sie die
Mitarbeit der Fachkreise, also der besonders sachverständigen Elemente,
zu höherer Entfaltung bringt. Das kann von sehr großem Wert sein,
wenn die Lösung der in Frage kommenden Aufgaben nur in enger
Fühlung mit den Verhältnissen der einzelnen Berufe aussichtsvoll er-
scheint. Die berufliche Zusammenfassung hat aber auch einen Nachteil,
der sorgfältig zu beobachten ist. Mag sie nun in engeren Gebieten
durchgeführt werden — z. B. bei den deutschen Krankenkassen —,
oder mag man den Grundsatz beruflicher Gliederung nur auf große
Gebietskomplexe anwenden — wie z. B. bei der deutschen Unfall-
        <pb n="51" />
        ﻿4. Kapitel. Wege der Sozialpolitik.

39

Versicherung —, immer hat die berufliche Gliederung die Wirkung,
daß ein Nebeneinander von Organisationen mit gleichem Ziel für das
gleiche Gebiet entsteht. Darin liegt eine Zersplitterung, die im ganzen
den Verwaltungsaufwand steigern muß. Ob dieser Nachteil groß genug
ist, um deshalb den bedeutsamen Vorteil der beruflichen Gliederung
fallen zu lassen, läßt sich nicht allgemein entscheiden und ist in der
Praxis sehr verschieden beurteilt worden. In der deutschen gewerb-
lichen Unfall- und Krankenversicherung ist die berufliche Gliederung
das maßgebende Prinzip.

Wird auf berufliche Gliederung verzichtet, so liegt eine rein
territoriale Organisation vor. Sie faßt die Angehörigen der ver-
schiedensten Berufe für bestimmte größere oder kleinere Gebiete zu-
sammen und erreicht dadurch eine größere Übersichtlichkeit und
Billigkeit der Verwaltung, als sie möglich wäre, wenn in einem gleich-
großen Gebiet für jede Berufsgruppe eine besondere Organisation be-
stände. Dafür muß aber der Nachteil in Kauf genommen werden, daß
die Heranziehung des speziellen Fachwissens zur Durchführung der
Verwaltungsaufgaben nicht ebenso leicht und gut gelingt, wie bei der
beruflichen Gliederung. Beispiele der rein territorialen Gliederung
sind u. a. die österreichische Unfallversicherung und die deutsche In-
validitätsversicherung.

Eine Kombination beider Wege läßt sich ebenfalls denken und
liegt z. B. in der deutschen landwirtschaftlichen Unfallversicherung
vor, da diese Berufsgruppe zwar von anderen getrennt gehalten, aber
nur für bestimmte engere Gebiete zu Berufsgenossenschaften zu-
sammengefaßt ist.

Ein eintheitliches Gliederungsprinzip für das ganze Gebiet der
Sozialpolitik ist durch die Natur der Dinge überall ausgeschlossen,
weil die zu lösenden Aufgaben nicht alle ein gleiches Vorgehen er-
möglichen. Im übrigen spricht hier die Sonderart der einzelnen Na-
tionen inbezug auf Entwickelung, Auffassung, Gewohnheiten usw.
sehr mit. Die Sozialpolitik ist viel zu eng mit dem ganzen Volksleben
verknüpft, als daß nicht auch im Aufbau der sozialpolitischen Einrich-
tungen jedes Volk seine Wege für sich gehen sollte.

§ 6. Das Zeitmafs der Sozialpolitik. Eine umfassende Sozialpolitik
bedingt eine Fülle von sich ergänzenden Maßnahmen, die in sehr
vielen Fällen in bestehende Gewohnheiten eingreifen, mit Belästi-
gungen und Beschränkungen verbunden sind und finanzielle Opfer von
den Beteiligten erfordern. Es tritt eine Umgestaltung bestehender
Verhältnisse ein, und jede derartige Umgestaltung bedingt zunächst
Störungen, die erst allmählich ausgeglichen werden können. Die
Störungen sind unvermeidlich. Aber es liegt gleichwohl kein Anlaß
vor, sie ohne triftige Gründe in einer gegebenen Zeit so zu häufen.
        <pb n="52" />
        ﻿40

I. Teil. Allgemeines.

daß eine starke Reaktion der Kreise ein tritt, auf deren Mitwirkung
die Sozialpolitik vor allem rechnen muß. Sowohl die Unternehmer
wie die Arbeiter können trotz des guten Zweckes durch das gleich-
zeitige Anfassen vieler sozialpolitischer Aufgaben und durch schnelle
Aufeinanderfolge der Eingriffe beunruhigt und unzufrieden gemacht
werden, und dadurch kann sich eine Auffassung entwickeln, die eine
gewisse Abneigung, einen passiven Widerstand gegen weitere Eingriffe
zur Folge hat. Schon das mahnt dazu, das Zeitmaß der sozialpolitischen
Eingriffe nicht unnötig zu beschleunigen. Man braucht keine wichtige
Maßregel zu unterlassen, aber man kann ihre zeitliche Aufeinander-
folge in den meisten Fällen so regeln, daß sie immer auf einen auf-
nahmefähigen und aufnahmewilligen, nicht übersättigten Boden rechnen
können. Eine Überstürzung ist von Übel. Zu einem verständigen
Zeitmaß mahnt auch die Erwägung, daß gerade auf sozialpolitischem
Gebiete Fehlgriffe sorgfältig vermieden werden müssen. Es ist sehr
schwer, einmal in Geltung gesetzte Umgestaltungen wieder rückgängig
zu machen. Die damit verbundenen Enttäuschungen der arbeitenden
Klassen bieten eine willkommene Handhabe, zu allerlei Agitationen
und leicht wird dadurch eine Unzufriedenheit in den Arbeiterkreisen
erzeugt, die manchen moralischen Erfolg anderer Maßregeln hinfällig
macht. Die Aufgaben, die von der Sozialpolitik zu lösen sind, bieten
überdies so erhebliche und zahlreiche Schwierigkeiten, daß es nötig ist,
die Pläne zu Lösungsversuchen erst ausreifen zu lassen, wenn nicht
dringende Gründe vor allem ein schnelles Eingreifen nötig machen.

Es ist weiterhin nötig, ein planloses Arbeiten von Fall zu Fall
möglichst zu vermeiden. Bis zu gewissem Grade wird freilich das
sozialpolitische Eingreifen immer den Charakter eines durch besondere
Anlässe gerade in der betreffenden Zeit nahegelegten Vorgehens tragen.
Denn es läßt sich nicht vermeiden, daß von den einzelnen Wirkungen
der vorhandenen Hauptgruppen der Übelstände manche erst bei be-
stimmten, mehr zufälligen Anlässen die Aufmerksamkeit erregen und
dann das Streben nach Abhilfe hervorrufen. Aber in den Hauptzügen
des sozialen Reformwerkes muß eine gewisse planmäßige Aufeinander-
folge innegehalten werden, weil die eine Gruppe von Maßregeln durch
andere beeinflußt und oft geradezu bedingt ist und deshalb erst nach
Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in Angriff genommen werden
kann. Derartige Rücksichten schließen nicht im mindesten einen
„Stillstand“ der Sozialreform ein, von dem von Zeit zu Zeit in den
öffentlichen Blättern die Rede ist, sondern bedeuten nur den Versuch,
die zweckmäßigste Aufeinanderfolge der sich bedingenden und er-
gänzenden sozialpolitischen Maßregeln ausfindig zu machen, um so die
Widerstände persönlicher und sachlicher Art, die dem Erfolge des Ein-
greifens entgegenstehen, auf das geringste Maß herabzudrücken.
        <pb n="53" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

41

5.	Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

§ 1. Träger der Sozialpolitik. Unter Trägern der Sozialpolitik
werden hier nicht die mit der Aufbringung der Mittel Belasteten
verstanden — darüber ist im 4. Kap. § 3 bereits gesprochen —,
sondern diejenigen Gewalten und Stellen, welche die Aufgaben der
Recht schaffenden und Grund legenden Arbeit inbezug auf die einzelnen
Arten und Gruppen der sozialpolitischen Maßregeln zu übernehmen
haben. An erster Stelle steht hier die Staatsgewalt; in Bundesstaaten,
die mehrere auf gewissen Gebieten zu selbständiger gesetzlicher Rege-
lung befugte Gliedstaaten umfassen — z. B. Deutsches Reich, die
Schweiz, die Vereinigten Staaten von Amerika —, kommt sowohl die
Staatsgewalt des Gesamtstaates — in Deutschland des Reichs — als
auch die der Gliedstaaten in Betracht.

Die Staatsgewalt ist zur Pflege der Sozialpolitik in erster Linie
schon als die berufene Wächterin des Gesamtinteresses berechtigt
und verpflichtet, da dessen Wahrung, wie betont, die oberste Aufgabe
der Sozialpolitik ist. Die Staatsgewalt hat zunächst die Aufgabe, die
sozialen Tatsachen in möglichst zuverlässiger und vollständiger Weise
festzustellen entweder durch eigene Organe oder durch Förderung und
Erleichterung der Arbeit anderer Organe. Zu den sozialen Tatsachen,
um die es sich hier dreht, gehören nicht nur die Mißstände, die sich
eingestellt haben, sondern die gesamten Lebensverhältnisse der arbeiten-
den Bevölkerung, soweit sie überhaupt statistisch erfaßbar sind, mögen
sich dabei günstige oder ungünstige Erscheinungen zeigen. An un-
günstigen Erscheinungen vorübergehen, wäre eine verhängnisvolle
Unterlassung, günstige außer Betracht zu lassen, würde zu einer
falschen Beurteilung der Gesamtverhältnisse führen. Jede Einseitig-
keit muß hier vermieden werden. Die Feststellung der sozialen Tat-
sachen muß aber auch umfassen die privaten und behördlichen Versuche,
zu Tage getretene Mißstände zu bekämpfen, und die Erfolge dieser
Versuche. Dabei wird man sich nicht auf das Material des eigenen
Landes beschränken können. Weil ähnliche Klassenunterschiede in
allen Kulturstaaten bestehen, und weil aus dem Vorgehen in anderen
Ländern zwar keine sklavisch nachzuahmenden Vorbilder, wohl aber
Gesichtspunkte zur Beurteilung gefunden werden können, ist es nötig,
auch die Mißstände und die Art und den Erfolg der Versuche zu ihrer
Lösung in fremden Staaten in übersichtlicher Form der Öffentlichkeit
zugängig zu machen.

Weiter gebührt dem Staate die Aufgabe, Anregungen auf sozial-
politischem Gebiete zu geben, die private und kommunale selbständige
sozialpolitische Arbeit zu fördern usw. Ohne den Sinn für solche
Arbeit zu beeinträchtigen, muß doch durch mehr oder weniger nach
        <pb n="54" />
        ﻿42

I. Teil. Allgemeines.

außen hervortretende Kontrolle der Staat dafür Sorge tragen, daß im
einzelnen nichts geschieht, was dem Gesamtinteresse schädlich ist. Es
bedarf zu dem Zwecke vielfach einer regelnden und ordnenden Arbeit
der staatlichen Verwaltungsorgane, der Aufstellung bestimmter Grund-
sätze und Gesichtspunkte im Verwaltungswege usw.

Vor allem aber erwachsen der Gesetzgebung des Staates viel-
fache Aufgaben auf dem Gebiete der Sozialpolitik. Es gibt kaum eine
Gruppe und jedenfalls keine wichtige Gruppe sozialpolitischer Maß-
regeln, für die es nicht nötig wäre, durch die Gesetzgebung bestimmte
Rechtsgrundlagen zu schaffen. Die Grundlage des Arbeitsverhältnisses,
der Arbeitsvertrag, ist frei; aber gerade deshalb ist es nötig, in der
Gesetzgebung gewisse Rechtsgrundsätze über Begründung, Inhalt und
Lösung des Arbeitsvertrages festzulegen, um einer einseitigen Gestaltung
des Vertrages vorzubeugen. Über den Arbeitslohn sind ebenfalls in
den Gesetzen eine ganze Reihe von Rechtssätzen zu finden, obwohl oder
richtiger gerade weil die Lohnbildung grundsätzlich frei ist. Entstehen
aus dem Arbeitsverhältnis Streitigkeiten, so muß die Gesetzgebung
klarstellen, ob sie vor den ordentlichen Gerichten oder vor besonderen
Fachgerichten auszufechten sind, und für letztere bedarf es einer ge-
setzlichen Grundlage und Regelung, wenn der erwartete Erfolg nicht
ausbleiben soll. Das Koalitionsrecht der Arbeiter, das für die Sozial-
politik große Bedeutung hat, kann nur durch die Gesetzgebung ge-
währt werden; sie hat auch dessen Grenzen festzustellen, die Abwehr
seiner Mißbräuche zu ordnen, für seine Handhabung in vorübergehenden
oder dauernden Organisationen der Beteiligten Richtschnuren zu
geben usw. Ebenso vermögen die Organisationen der eigentlichen
wirtschaftlichen Selbsthilfe der Arbeiter, die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, ohne gesetzliche Grundlagen nicht zu bestehen und
zu wirken. Bei der Beeinflussung des Arbeiterwohnungswesens wird
die Hilfe der Gesetzgebung verlangt, ebenso bei der Bekämpfung der
Nachteile der Arbeitslosigkeit, insbesondere durch Versicherung da-
gegen, auch wenn an eine staatliche Organisation nicht gedacht wird.
Die staatliche Gesetzgebung muß weiter die rechtlichen Grundlagen für
das große und wichtige Gebiet der Versicherungszweige schaffen, welche
die aus Unterbrechung, Beeinträchtigung oder Verlust der Arbeits-
fähigkeit entstehenden Nachteile mildern wollen (Kranken-, Unfall-,
Invaliditäts-, ev. Witwen- und Waisen Versicherung). Auch die Organe
zur Interessenvertretung der Arbeiter können sich zum Teil ohne
gewisse gesetzliche Vorschriften nicht genügend entwickeln.

Diese Beispiele zeigen, wie groß der Umkreis der Aufgaben ist,
die der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Sozialpolitik gestellt sind.
Die Aufgaben sind ein Ergebnis der neuesten Entwickelung, und des-
halb gehört auch die einschlägige Gesetzgebung der neuesten Zeit an.
        <pb n="55" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

43

In allen Kulturstaaten hat sich so ein soziales Recht als ein neues
wichtiges Glied des objektiven Rechtes entwickelt, dessen wissenschaft-
liche Pflege namentlich in Deutschland schon begonnen hat. In dem
sozialen Rechte sind eine Reihe von Grundgedanken verwirklicht, die
den Keim fruchtbarer Entwickelung in sich tragen, und die bereits
eine Einwirkung auf das allgemeine bürgerliche Recht, insbesondere
auf das Recht der Schuldverhältnisse ausgeiibt haben. Mit den Grund-
sätzen des römischen Rechtes, dessen große Bedeutung für die Rechts-
entwickelung der Kulturstaaten allgemein bekannt und anerkannt ist,
hat die Sozialpolitik eben nicht auskommen können. Sie waren gegen-
über den neuen Aufgaben, die aus der neuzeitlichen wirtschaftlichen
Entwickelung erwachsen sind, nicht selten zu starr, zu sehr von der
Idee der abstrakten Gerechtigkeit beherrscht, um eine dem Bedürfnis
entsprechende Regelung zu ermöglichen. Insbesondere hat die deutsche
Arbeiterversicherungsgesetzgebung eine Reihe wichtiger neuer Gesichts-
punkte und Grundsätze in das Rechtsleben hineingetragen, die den
Unterschied der Verhältnisse von sonst und jetzt deutlich erkennen lassen.

Die sozialpolitische Gesetzgebung macht, wie schon erwähnt, an
den Grenzen des beteiligten staatlichen Gemeinwesens Halt. So weit
aber über gewisse Grundsätze eine nicht lediglich akademische inter-
nationale Verständigung geboten ist, bedarf es wiederum des Zurück-
greifens auf die Staatsgewalt, wenn auch vorbereitende Arbeiten von
privaten Organisationen geleistet werden können. Im ganzen ist die
internationale Verständigung bisher auf die in diesem Bande nicht
mit zu behandelnde Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkt geblieben.
Man darf nicht erwarten, daß im übrigen die Verständigung großen
Umfang erreichen wird, weil die besonderen Bedürfnisse und Verhält-
nisse der einzelnen Staaten ihrer sozialpolitischen Wirksamkeit ein
bestimmtes Gepräge aufdrücken, und das ist einer materiellen Verstän-
digung über das sozialpolitsche Vorgehen nicht günstig.

Die Staatsgewalt ist nicht nur Träger der sozialpolitischen Ge-
setzgebung und der Sozialpolitik überhaupt, sondern auch als Arbeit-
geber unmittelbar an der Sozialpolitik beteiligt. In den einzelnen
Staaten ist das natürlich in ungleichem Maße der Fall. Besonders
groß ist die Bedeutung des Staates als Arbeitgeber in den Ländern, in
denen große Zweige des Verkehrswesens, wichtige Teile des Bergbaues
und der für staatliche Zwecke erforderlichen Werkstätten vom Staat
betrieben werden. Preußen und andere deutsche Staaten sind hierzu
zu rechnen, auch das Deutsche Reich ist ein großer und bedeutender
Arbeitgeber. Es ist klar, daß die staatlichen Betriebe zwar in manchen
Einzelheiten eine Sonderstellung einnehmen, aber nicht grundsätzlich
außerhalb der sozialpolitischen Gesetzgebung gestellt werden können,
ohne das Gefühl einer ungleichmäßigen und ungerechten Behandlung
        <pb n="56" />
        ﻿44

I. Teil. Allgemeines.

in den Kreisen der sonstigen Arbeitgeber und in der Arbeiterschaft
hervorzurufen. Nicht minder klar ist, daß es ein höchst bedenklicher
Zustand sein würde, wenn in sozialpolitischer Beziehung die Gesamt-
verhältnisse staatlicher Betriebe ungünstiger wären, als die anderer.
Wenn der Staat an kommunale und private Arbeitgeber mit sozial-
politischen Anforderungen verschiedenster Art herantritt, darf er selbst
auf diesem Gebiete nicht untätig bleiben. Im allgemeinen wird vom
Staat erwartet, daß er als Arbeitgeber auch in dieser Beziehung Muster-
gültiges und Vorbildliches leiste.

Nächst dem Staat sind als Träger der Sozialpolitik von Bedeutung
die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper, insbesondere die
Gemeinden. Sie haben zunächst einen — mitunter sehr großen —
Teil der ausführenden Arbeiten zu übernehmen, die zur Verwirklichung
der sozialpolitischen Gesetzgebung und der von der staatlichen Ver-
waltung angeordneten oder angeregten Maßnahmen erforderlich sind.
Vielfach liegt ihnen auch eine ergänzende Tätigkeit durch Erlaß von
Ortsstatuten und dgl., durch Schaffung bestimmter Organe und Ein-
richtungen usw. ob. Überdies ist das engere kommunale Gemeinwesen
berufen und imstande, eine fruchtbare sozialpolitische Arbeit selb-
ständigen Charakters nach vielen Richtungen hin auszuüben. Es gibt
genug Aufgaben, die in einem engeren Gemeinwesen mit seiner grö-
ßeren Übersichtlichkeit und seiner genaueren Personen- und Sach-
kenntnis besser gelöst werden können, als in großen Gebieten.

Auch die öffentlich rechtlichen Selbstverwaltungskörper sind in
erheblichem Umfange als Arbeitgeber an der Sozialpolitik beteiligt.
Sie haben dann eine ähnliche moralische Verpflichtung zu einer Sorge
für gesunde Arbeiterverhältnisse, wie der Staat.

Die privaten Arbeitgeber haben nicht nur den sozialpolitischen
Anforderungen der öffentlichen Gewalt zu genügen und dafür vielfach
erhebliche Lasten zu übernehmen, sondern können auch außerdem noch
eine selbständige, sozialpolitisch wichtige Tätigkeit entfalten. Das gilt
sowohl für den einzelnen Arbeitgeber als auch für deren Vereinigungen
und Organisationen. Oft genug wird es sich dabei um sozialpolitische
Einzel- und Kleinarbeit handeln, wenn man sie in Vergleich stellt zu
den umfassenden staatlichen Aufgaben und Leistungen. Aber die
Einzel- und Kleinarbeit kann von großer praktischer Bedeutung
sein, weil sie unmittelbar auf die Lage und Verhältnisse der Ar-
beiter ein wirkt. Persönliche Eigenart und Verhältnisse und finan-
zielle Kräfte der Arbeitgeber sind so verschieden, daß eine Gleich-
mäßigkeit in dem Vorgehen der einzelnen Arbeitgeber nicht erwartet
werden kann. Der Initiative der Arbeitgeber auf den ihrer eigenen
Betätigung überlassenen sozialpolitischen Arbeitsgebieten den nötigen
Spielraum zu lassen, entspricht dem Gesamtbedürfnis. Es wäre be-
        <pb n="57" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

45

denklich, wenn durch zu weitgehende behördliche Eingriffe diese
Initiative erdrückt und erstickt werden würde. Aber beobachten und
nötigenfalls vor Fehlgriffen behüten muß der Staat die Tätigkeit
der Arbeitgeber, damit nicht etwas geschieht, was dem Gesamtinterese
zuwider ist. Einzelne große Arbeitgeber sind auf bestimmten Gebieten
der Sozialpolitik bahnbrechend gewesen und haben Anregungen und
Vorbilder geboten, die ihrer Tätigkeit einen weithin reichenden Ein-
fluß gesichert haben.

Die Arbeiter sind bei der Sozialpolitik im allgemeinen der em-
pfangende Teil. Zu ihren Gunsten, zur Besserung ihrer Verhält-
nisse erfolgen die sozialpolitischen Eingriffe. Sie sind aber auch an
den finanziellen Lasten der Sozialpolitik in bestimmtem Umfange be-
teiligt. Einen Teil der sozialpolitischen Aufgaben müssen die Arbeiter
selbst durchführen, bedürfen aber dazu des Zusammenschlusses zur Selbst-
hilfe auf dem Wege der Koalition oder der Genossenschaftsbildung.

Eine gewisse Mitarbeit an der Lösung der sozialpolitischen Auf-
gaben gebührt auch den nicht aus unmittelbar Beteiligten zusammen-
gesetzten Vereinen, wie schon erwähnt ist.

Der selbständigen Mitarbeit nichtstaatlicher Organe und der Ar-
beitgeber und Arbeitnehmer würde es nicht bedürfen, wenn der Staat
seine regelnde, ordnende und grundlegende Tätigkeit auf alle sozial-
politischen Aufgaben erstrecken würde. Das ist aber weder möglich,
noch zweckmäßig. Möglich ist es nicht, weil eine Reihe von Einzel-
aufgaben so geartet ist, daß nur in engeren Verhältnissen an ihre
Lösung herangetreten werden kann. Zweckmäßig ist es nicht, weil
gewisse Aufgaben zwar vom Staate in Angriff genommen werden
können, aber nicht bei ihm am besten aufgehoben sind.

Zur zweckmäßigen Durchführung der Sozialpolitik gehört eine
große Summe praktischer Erfahrungen, wie sie gerade in den Kreisen
der unmittelbar Beteiligten zu erwarten sind. Es wäre der Nation
nicht ersprießlich, diese Erfahrungen brach liegen zu lassen. Darin
würde nicht nur ein wirtschaftlich unerwünschter Ausfall liegen, son-
dern es würde auch die Gefahr von Irrtümern und Fehlgriffen im
einzelnen daraus hervorgehen. Der Gefahr kann bis zu gewissem
Grade durch Heranziehung des sachverständigen Rates bei Ausarbei-
tung und Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen
entgegengearbeitet werden, und es ist gut, wenn dieser Weg häufig
und regelmäßig beschritten wird. Es gibt aber auch Fälle genug, in
denen nur die ständige und unausgesetzte Mitwirkung der Sachver-
ständigen bei der eigentlichen ausführenden Arbeit einen Erfolg er-
möglicht. Die Vielseitigkeit der sozialpolitischen Aufgaben und die
Mannigfaltigkeit der tatsächlichen Verhältnisse, mit denen die sozial-
politische Arbeit sich abzufinden hat, bedingt eine reiche Abstufung
        <pb n="58" />
        ﻿46

1. Teil. Allgemeines.

in dem sozialpolitischen Vorgehen, und die tatsächlichen Verhältnisse
entsprechen dem in allen Kulturstaaten im großen und ganzen, wenn
auch im einzelnen nicht immer das zweckmäßigste Vorgehen gewählt
sein mag.

. Daß die praktische sozialpolitische Arbeit Organe verschieden-
sten Charakters — staatliche, kommunale und private — heranziehen
muß, ist hiernach selbstverständlich und wird sich in den folgenden
Paragraphen deutlich zeigen. Die Organe nach diesem mehr äußer-
lichen Gesichtspunkt zu gruppieren, würde dem Ziel der Darstellung
nicht entsprechen, weil dadurch die gleichem Zwecke dienenden Organe
voneinander getrennt werden müßten. Es erschien zweckmäßiger, die
Organe nach ihrer Zweckbestimmung zu gruppieren.

S 2. Organe zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse. Schon
in § 1 ist kurz hervorgehoben, daß die Pflege der Sozialstatistik von be-
sonderer Bedeutung ist. Darüber besteht keinerlei Meinungsveschieden-
heit. Es bedarf möglichst vollständiger und zuverlässiger Aufklärung-
aller tatsächlichen Verhältnisse in bezug auf die arbeitenden Klassen
und ihre gesamte Lage, wie sie sich aus dem wechselnden Umfang
der Arbeitsgelegenheit, aus der Lage des Arbeitsmarktes und der
Produktion überhaupt, aus der Stellung beim Abschluß des Arbeits-
vertrages und bei Festsetzung des Lohnes und sonstiger Arbeits-
bedingungen, aus der materiellen, geistigen und sittlichen Lebens-
führung des Arbeiterstandes, aus den dem Arbeitsverhältnis entspringen-
den Rechtsstreitigkeiten und Interessenkämpfen, aus den Wohnungs-
verhältnissen, aber auch aus den bisherigen öffentlichen und privaten
sozialpolitischen Maßnahmen ergibt. Eine Fülle von einzelnen Gruppen
sozialer Erscheinungen muß zu dem Zwecke festgestellt und dauernd
beobachtet werden. Kein Kulturstaat kann diese Aufgabe ungelöst
lassen. Eine wirklich ausreichende Aufklärung der gesamten Lebens-
verhältnisse ist aus einem doppelten Grunde unentbehrlich. Zuerst
ermöglicht sie es, die auftretenden Klagen und die lautwerdende Kritik
über die Lage der arbeitenden Klassen auf ihre Berechtigung zu
prüfen und nötigenfalls auf das rechte Maß zurückzuführen. Diese
Aufgabe ist von durchaus nicht zu unterschätzender Bedeutung für
das Gesamtinteresse. Es ist bedauerlich, aber erklärlich, daß Klagen
und Kritik vielfach übertrieben werden, um einen tieferen Eindruck
auf die Arbeitermassen zu gewinnen, auf deren Eroberung sich die
Agitationen richten. Die politischen Vertreter des Sozialismus haben
darin manche Schuld auf sich geladen, und auch nichtsozialistische
Kritiker haben oft das rechte Maß überschritten. Manche Erscheinung,
die als großer Übelstand hingestellt wird, erweist sich bei genauer
Untersuchung ihrer Einzelheiten, Ursachen und Wirkungen als bei
weitem weniger bedenklich; mancher Übelstand, der agitatorisch ver-
        <pb n="59" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

47

wertet wird, liat in Wirklichkeit nur für einen engen Kreis oder ein
enges Gebiet Bedeutung. Mißdeutungen, Übertreibungen, falsche Ver-
allgemeinerungen sind bei allen lebhafteren Bewegungen bemerkbar
und erscheinen zum Teil als Ausfluß der Absicht, die Agitation be-
sonders wirksam zu gestalten, zum Teil aber auch als Folge mangel-
hafter Kenntnis der wirklichen Verhältnisse. In beiden Fällen gehen
Nachteile daraus hervor. Die Unzufriedenheit mit den bestehenden
Zuständen wird übermäßig gesteigert, die Gegensätze zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern werden in bedenklicher Weise verschärft,
und unter Umständen kann dadurch die Sozialpolitik gedrängt und
veranlaßt werden, einen besonderen Aufwand an Kräften und Mitteln
nach bestimmten Dichtungen hin zu entfalten, die eines solchen Auf-
wandes nicht bedürfen, worunter gleichzeitig das Bestreben, wirklich
dringenden Bedürfnissen zu genügen, leidet. Die Sozialstatistik kann
und soll gegen solche Nachteile schützen. Je besser sie das erreicht,
je mehr sie Klagen und Kritik auf das richtige Maß zurückführt,
desto mehr steigert sich ihre Bedeutung für die positiven Aufgaben
der Sozialpolitik. Die Sozialstatistik ist — und das ist der zweite
Grund für ihre Notwendigkeit — berufen und befähigt, die wirklichen
Mißstände in der Lage der arbeitenden Klassen nach Umfang, Ur-
sachen und Wirkungen klarzustellen und dadurch die Aufgaben er-
kennbar zu machen, die von der Sozialpolitik zu lösen sind. Der
staatlichen, kommunalen und privaten Betätigung auf diesem Gebiete,
der Selbsthilfe der Beteiligten in Form von Genossenschaften und von
vorübergehenden oder ständigen Koalitionen gibt dadurch die Sozial-
statistik Ziel und Richtung.

Diese Erkenntnis hat sich schon früh aufgedrängt, und in allen
Kulturstaaten ist seit Jahrzehnten eine Menge sozialstatistischen Ma-
terials durch die verschiedensten Organe zusammengetragen. Die Be-
richte der Interessenvertretungen, die Erhebungen der gewerblichen
Aufsichtsbehörden, der Steuerverwaltung, der Gewerbegerichte, der
Schiedsgerichte und Einigungsämter, der Hilfskassen, Knappschafts-
kassen und sonstigen Krankenkassen, der Unfall- und Invaliditäts-
versicherungsorgane privat- und öffentlich-rechtlicher Art, der ihnen
Vorgesetzten Aufsichtsbehörden — in Deutschland namentlich auch
des Reichsversicherungsamtes —, der großen privaten und öffentlichen
Betriebsverwaltungen und eine große Reihe privater wissenschaft-
licher Untersuchungen und dergleichen mehr haben Material geliefert.
Dazu treten die Ergebnisse der staatlichen Volks-, Berufs- und Ge-
werbezählungen und einer ansehnlichen Reihe nichtperiodischer Auf-
nahmen der statistischen Behörden der einzelnen Länder. Sind auch
nicht alle Gebiete, deren Bearbeitung einer planmäßigen Sozial-
statistik zugewiesen werden muß, auf diese Weise in Angriff ge-
        <pb n="60" />
        ﻿48

I. Teil. Allgemeines.

nommen, so ist doch dadurch schon ein Material gesammelt worden,
das sehr ersprießliche Dienste hätte leisten können, wenn es allen
an der Sozialpolitik beteiligten Organen und Personen wirklich zu-
gängig gewesen wäre. Die letztere Voraussetzung war aber nicht
erfüllt. Das Material blieb entweder in den Akten der Behörden oder
es war, soweit es veröffentlicht wurde, so zerstreut, daß nur die
wenigsten imstande waren, einen Überblick darüber zu gewinnen.
Gelang das schon nicht für das Material des eigenen Landes, so war
es erst recht ausgeschlossen für das Material fremder Länder. Dessen
Kenntnis aber war und ist, wie schon betont, unentbehrlich für die
Sozialpolitik. Hieraus ergab sich von selbst die Notwendigkeit, auf
Sammlung, Ordnung, Sichtung und regelmäßige Veröffentlichung aller
erreichbaren sozialstatistischen Angaben Bedacht zu nehmen und diese
Veröffentlichungen nach Form, Inhalt und Preis so zu gestalten, daß sie
in die breitesten Schichten dringen und von ihnen auch verstanden
werden konnten. Von privater Seite kann darin gewiß manches, aber
bei weitem nicht alles geschehen. Dazu bedarf es vielmehr eines
zentralen staatlichen Organs, das, mit ausreichenden Mitteln und
Arbeitskräften ausgerüstet, sich ausschließlich der Pflege der Sozial-
statistik widmen kann. Aber noch aus einem anderen Grunde ist eine
solche staatliche Zentralstelle für Sozialstatistik erforderlich. Die
Sozialstatistik soll alle Lebensverhältnisse der arbeitenden Klassen in
weiterem Sinne des Wortes klarstellen. Aber die Organe, die nach
dem oben Gesagten in zersplittertem Vorgehen Einzelmaterialien liefern
konnten, waren nicht imstande, alle hierher gehörigen Aufgaben zu
lösen. Ohne Zuhilfenahme besonderer eingehender Untersuchungen
mit Hilfe schriftlicher Feststellungen und mündlicher Befragung lassen
sich viele Verhältnisse überhaupt nicht klarstellen. Mit Aussicht auf
Erfolg in bezug auf Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Materials
können aber solche Untersuchungen nur von besonderen, mit den nötigen
Mitteln und Arbeitskräften, einer ausreichenden Fragebefugnis, einer
großen Autorität und dem Charakter völliger Objektivität ausgerüsteten
Zentralorganen des Staates durchgeführt werden. Mittel, Kräfte und
Machtbefugnisse privater Stellen reichen hierzu ebensowenig aus wie
die öffentlicher Organe mit räumlich eng begrenztem Wirkungskreis.

Diese Erkenntnis hat in den Kulturstaaten dazu geführt, sozial-
statistische („arbeitsstatistische“) Zentralstellen zu schaffen, die zwar
ungleich benannt und organisiert sind, aber das gleiche Ziel möglichst
vollständiger Erfassung der sozialen Tatsachen verfolgen. Zuerst be-
tätigten sich hier die Einzelstaaten der Vereinigten Staaten von
Amerika. In Massachussets wurde bereits durch Gesetz vom 14. Juni
1869 ein arbeitsstatistisches Amt errichtet. Es folgten mit ähnlichen
Einrichtungen: 1872 Pennsylvanien, 1873 Connecticut (zunächst nur
        <pb n="61" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

49

bis 1875 in Tätigkeit, 1885 von neuem eingerichtet), 1876 Kentucky,
1877 Ohio, 1878 Neujersey, 1879 Missouri, Illinois, Indiana, 1883
Neuyork, Kalifornien, Michigan, Wisconsin, 1884 Jova, Maryland,
1885 Kansas, 1887 Maine, Minnesota, Nordcarolina, Colorado,
Khode-Island, Nebraska, 1889 Westvirginia, 1890 Arkansas, Nord-
dakota, 1891 Neumexiko, Tennessee, 1893 New-Hampshire und
Montana, 1897 Washington, 1898 Virginia, 1899 Idaho, 1900 Loui-
siana. Außer den einzelstaatlichen Arbeitsämtern besteht seit 1884
das United States Department of Labor als arbeitsstatistische Zentral-
stelle des Gesamtstaates. Diese war anfangs dem Department of the
Inferior unterstellt, ist ihm aber seit 1888 als selbständiges Department
gleichgestellt. Als der Aufklärung der breiten Volksschichten dienende
Zeitschrift erscheint seit 1895 das Bulletin of the Department of Labor.
Auch mit der Errichtung des Unionamtes sind die Vereinigten Staaten
noch den übrigen Ländern vorausgeeilt. Großbritannien, das erste
der übrigen Länder, das ein ähnliches Organ schuf, übertrug 1886 die
Obliegenheiten einer arbeitsstatistischen Zentralstelle der Handels-
abteilung des Board of trade, in die ein besonderer Labour correspon-
dent berufen wurde. Im Jahre 1893 wurde eine Umgestaltung vor-
genommen. Ihr Ergebnis ist das Labour Department beim Board of
trade, eine mit größerem Personal und Etat ausgerüstete Zentralstelle,
die seit 1893 eine auf weite Kreise berechnete „Labour Gazette“ her-
ausgibt. Die Labour Gazette ist weniger mit großen Aufsätzen, wie
sie im Bulletin des United States Department ot Labor eine erhebliche
Rolle spielen, als mit kurzen Mitteilungen tatsächlicher Art gefüllt.
Auch in Canada und in verschiedenen englischen Kolonien in Australien
bestehen sozialstatistische Arbeitsämter, zum Teil mit noch anderen
Aufgaben.

Die Schweiz suchte 1887 eine arbeitsstatistische Zentralstelle
dadurch zu schaffen, daß sie dem vom „Schweizerischen Arbeiterbund“
gegründeten „Arbeitersekretariat“ einen Zuschuß aus Bundesmitteln
gewährte. Der Zuschuß war anfangs 5000 Frs., seit 1888:10000 Frs.,
seit 1891:20000 Frs. und seit 1896:25000 Frs. Frankreich folgte
1891 mit dem Office du travail, einer dem Handelsminister unmittel-
bar unterstellten Zentralstelle. Ihre populäre Zeitschrift „Bulletin de
l’office du travail“ erscheint seit 1894. In demselben Jahre wurde
auch in Neuseeland ein Labour department errichtet. Im Jahre 1894
begründete in Belgien eine königliche Verordnung als arbeitsstatis-
tische Zentralstelle das Office du travail, das dem 1895 vom Ministerium
für Ackerbau, Industrie, Gewerbe und öffentliche Arbeiten abgezweigten
Ministerium für Industrie und Arbeit unterstellt ist. Seine Revue du
travail dient der Aufklärung der breiten Volksschichten. In dem-
selben Jahr hat Spanien im Ministerium des Innern eine Abteilung

Van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	4
        <pb n="62" />
        ﻿50

I. Teil. Allgemeines.

für Arbeitsstatistik eingerichtet. 1902 hat die spanische Regierung
eine Vorlage wegen Errichtung eines Arbeitsamtes mit im wesentlichen
statistischen, aber auch mit gutachtlichen Obliegenheiten eingebracht.
Das Amt soll bestehen aus einer sozialen Kommission, einem höheren
Arbeitsrat (20 Unternehmer, 20 Arbeiter, 10 Beamte) und einer
ständigen Kommission. In Österreich machte schon 1894 die Re-
gierung den Versuch, im Handelsministerium ein arbeitsstatistisches
Zentralamt von den gesetzgebenden Körperschaften beschließen zu
lassen, erzielte aber damit keinen Erfolg. Auch ein zweiter 1898 von
der Regierung vorgelegter Entwurf wurde nicht Gesetz. Deshalb
wurde im Verordnungswege am 25. Juli 1898 das arbeitsstatistische
Amt im Handelsministerium begründet. Zu seiner Unterstützung
wurde gleichzeitig ein Arbeitsbeirat gebildet, bestehend aus Vertretern
des arbeitsstatistischen Amtes, der beteiligten Ministerien, des obersten
Sanitätsrates, aus dem Präsidenten der statistischen Zentralkommission
und 30 vom Handelsminister ernannten Mitgliedern. Von den er-
nannten Mitgliedern sind je ein Drittel Unternehmer, Arbeiter und
sonstige Fachmänner. Die populäre Zeitschrift des Amtes führt den
Titel „Soziale Rundschau“.

Das Deutsche Reich trat 1902 in die Reihe der Staaten ein,
die eine besondere arbeitsstatistische Zentralstelle haben. Zehn Jahre
vorher war bereits eine Reichskommission für Arbeiterstatistik, be-
stehend aus höheren Beamten und Parlamentariern, eingerichtet worden,
die aber nach ihrer Organisation und ihren Befugnissen die Aufgahen
einer wirklichen arbeitsstatistischen Zentralstelle nicht auf sich nehmen
konnte. Durch den Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1902
wurde die Errichtung einer besonderen „Abteilung für Arbeiter-
statistik“ beim Kaiserlichen Statistischen Amte ermöglicht. Die Ab-
teilung trat alsbald ins Leben. Zu ihrer Unterstützung ist ein „Beirat
für Arbeiterstatistik“ gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten des
Kaiserlichen Statistischen Amtes als Vorsitzendem und 14 Mitgliedern,
von denen Bundesrat und Reichstag je 7 wählen. Seit April 1903
gibt die Abteilung für Arbeiterstatistik eine sehr inhaltreiche, das
Tatsachenmaterial des In- und Auslandes in kurzen Artikeln dar-
stellende Zeitschrift, das „Reichsarbeitsblatt“, heraus. Sie erscheint
monatlich und kostet jährlich nur 1 M.

Schweden hat seit 1. Januar 1903 eine Abteilung für Arbeits-
statistik im Königlichen Kommerzkollegium; sie wird ebenfalls eine
wohlfeile Zeitschrift herausgeben, die aber zunächst nur vierteljährlich
erscheinen soll. In Italien hat das Gesetz vom 29. Juni 1902 die
Errichtung eines arbeitsstatistischen Amtes vorgesehen. Die Aus-
führungsverordnung zu dem Gesetz erging am 29. Januar 1903. Hier-
nach wird das Arbeitsamt ein Bulletin herausgeben. Zur Ergänzung
        <pb n="63" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

51

und Unterstützung des Arbeitsamtes wird ein Oberer Arbeitsrat ge-
bildet, der wieder eine ständige Kommission einsetzt. Der Arbeitsrat
besteht aus Vertretern der Regierung, des Parlaments, der Handels-
und Landwirtschaftskammern, der Gewerkschaften, Arbeiterkammern
und Genossenschaften; die Vertreter werden vom zuständigen Minister
auf Grund von Vorschlagslisten ernannt, die von den Interessen-
vertretungen der Unternehmer und den Arbeitervertretungen auf-
gestellt werden.

Die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der sozial-
oder arbeitsstatistischen Zentralstellen sind in den einzelnen Staaten
durchaus nicht gleichartig. Die Organisation schließt sich hier wie
überall den Gewohnheiten und Eigentümlichkeiten der betreffenden
Staaten an und braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden. Be-
merkenswert ist, daß in Österreich, Deutschland und Italien der sozial-
statistischen Zentralstelle ein Beirat zur Seite gestellt ist. Auch in
Frankreich besteht ein Oberer Arbeitsrat, der durch Dekret vom
22. Januar 1891 noch vor der Errichtung des Arbeitsamtes eingesetzt
worden ist, aber weniger als statistischer Beirat denn als Interessen-
vertretung der Arbeiter gedacht war. Dieser Conseil superieur de
travail ist 1899 umgestaltet worden. Den Arbeitern brachte die Um-
gestaltung eine stärkere Vertretung. Außerdem wurde eine ständige
Kommission aus 5 durch ihre amtliche Stellung zugehörigen und aus
16 gewählten Mitgliedern, darunter je 7 Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
gebildet; vorher war sie in das Belieben des Handelsministers gestellt.
Die nunmehr obligatorische ständige Kommission hat auf Wunsch des
Ministers Erhebungen über „die Lage der Arbeit wie der Arbeiter
und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern“
anzustellen und auch die danach angezeigten Reformen hervorzuheben.
Der Arbeitsrat selbst tritt jährlich nur einmal zusammen zur Be-
sprechung der Enqueteberichte der ständigen Kommission, die er nötigen-
falls ergänzen kann, und stellt in einer Resolution die durch die En-
quete aufgedeckten Mißstände und die geeigneten Reformen fest. Die
Zusammensetzung des Oberen Beirates ist neuerdings noch durch De-
kret vom 14. März 1903 geändert worden. Dabei ist die Gesamtzahl
von 66 auf 65, die der von Gesetzes wegen zugehörigen Personen von
10 auf 5 ermäßigt, dagegen die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer von je 22 auf 26 erhöht worden. Die Zahl
der vom Senat und der Deputiertenkammer aus ihrer Mitte gewählten
Mitglieder ist auf 3 Senatoren und 5 Deputierte belassen. Die vier
vom Handelsminister ernannten Sachverständigen sind weggefallen. In
der ständigen Kommission sind statt der früheren 5 nur noch 3 ver-
möge ihrer amtlichen Stellung zugehörige Mitglieder zu verzeichnen,
im übrigen ist die Zusammensetzung der ständigen Kommission un-

4*
        <pb n="64" />
        ﻿52

I. Teil. Allgemeines.

verändert geblieben. Der französische Obere Arbeitsrat und seine
ständige Kommission dienen nach dem Gesagten insbesondere dazu,
die lediglich statistische Tätigkeit zu ergänzen.

Ähnlich ist die Aufgabe des Oberen Arbeitsrates in Italien. Er
hat nach Art. 10 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom
29. Juni 1902 die Aufgabe, „die Fragen zu untersuchen, welche das
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreifen, und ge-
eignete Maßnahmen vorzuschlagen“. Er ist ferner berechtigt,
dem Minister Vor sch läge zu machen, betreffend „eineVerbesserung
der Lage der Arbeiter“. Nach Art. 11 gibt der Obere Arbeitsrat
weiter „sein Gutachten ab über Entwürfe von Gesetzen und Ver-
ordnungen, die sich auf die Arbeitergesetzgebung beziehen, und über
alle sonstigen Gegenstände, die der Minister ihm zu prüfen aufgibt“.
Die ständige Kommission des Arbeitsrates — 9 Mitglieder umfassend —
hat nach Art. 15 die Grundlagen für die Arbeiten des Arbeitsrates zu
sammeln und zu ordnen, die vom Arbeitsrat zu untersuchenden An-
gelegenheiten einzuleiten, über Richtung und Ausdehnung der Er-
hebungen des Arbeitsamtes Gutachten abzugeben, dessen Arbeiten zu
verfolgen und darüber dem Plenum zu berichten usw. Die gutacht-
liche Funktion des italienischen oberen Arbeitsrates führt also weit
über die Arbeiter Statistik als solche hinaus. Das entspricht der
Tatsache, daß das Arbeitsamt selbst nicht lediglich statistische
Obliegenheiten hat, sondern auch „beim Studium der Reformen der
einschlägigen italienischen Gesetzgebung mitzuwirken“ bestimmt ist.

Anders ist die Sachlage in Österreich. Der österreichische
Arbeitsbeirat hat die Einrichtung eines ständigen Ausschusses nicht,
kann aber für einzelne Sachen oder für eine Gruppe von Angelegen-
heiten, mit denen er befaßt ist, Ausschüsse einsetzen. Die Aufgabe
des Beirates ist nach § 1 seiner 1899 veröffentlichten Geschäftsordnung
die „Unterstützung des arbeitsstatistischen Amtes“ sowie die „Be-
förderung des gedeihlichen Zusammenwirkens dieses Amtes und der
Betriebe, auf welche sich die Wirksamkeit des Amtes erstreckt“. Zu
dem Zwecke liegt nach § 2 dem Ärbeitsbeirate ob die „Erstattung
der vom arbeitsstatistischen Amt verlangten Gutachten über die von
diesem Amt durchzuführenden Maßnahmen und die Stellung von selbst-
ständigen Anträgen, welche sich auf die Tätigkeit des arbeitsstatistischen
Amtes beziehen“.

Hier ist also alles auf die Obliegenheiten des Arbeitsamtes selbst
bezogen. Auch die gutachtliche Tätigkeit erstreckt sich nur auf die
Gutachten, die vom arbeitsstatistischen Amte verlangt sind. Aber das
letztere führt in Wirklichkeit ebenfalls über die lediglich statistischen
Aufgaben hinaus. Denn nach § 6 des Statuts des arbeitsstatistischen
Amtes hat das Amt „die tatsächlichen Verhältnisse, welche den Gegen-
        <pb n="65" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

53

stand arbeitsstatistischer Erhebungen gebildet haben, auf Veranlassung
des Ministers, in dessen Wirkungskreis jene Verhältnisse gehören, zu
begutachten“. Damit ist der statistischen Aufgabe auch hier tatsäch-
ich eine weitere, gutachtliche Funktion hinzugefügt. Das Amt soll
nicht nur Tatsachen feststellen, sondern auf Verlangen auch ein Urteil
über das Festgestellte abgeben. Nur wird diese gutachtliche Aufgabe
nicht vom arbeitsstatistischen Amt als solchem, sondern von dem ihm
beigegebenen Arbeitsbeirate wahrgenommen.

Der deutsche „Beirat für Arbeiterstatistik“ hat nach § 6 der
Bestimmungen vom 30. April 1902 das Recht, „einzelne seiner Ob-
liegenheiten und Befugnisse einem aus seiner Mitte gewählten Aus-
schüsse“ zu übertragen und weiter „ständige Ausschüsse für gewisse
Gruppen von Angelegenheiten einzusetzen“. Einem Ausschuß darf aber
nicht übertragen werden die endgültige Feststellung des Planes für die
Durchführung der anzustellenden Erhebungen und die Begutachtung
solcher Erhebungen. Die allgemeine Aufgabe des Beirates ist die Unter-
stützung des statistischen Amtes „bei Erfüllung der ihm auf dem Gebiete
der Arbeiterstatistik zugewiesenen Aufgaben“. Insbesondere hat er

1.	auf Anordnung des Bundesrates oder des Reichskanzlers (Reichs-
amtes des Innern) die Vornahme arbeiterstatistischer Erhebungen, ihre
Durchführung und Verarbeitung sowie ihre Ergebnisse zu begut-
achten,

2.	in Fällen, in denen es zur Ergänzung des statistischen Materials
erforderlich erscheint, Auskunftspersonen zu vernehmen,

3.	dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorschläge für die
Vornahme oder Durchführung arbeiterstatistischer Erhebungen zu unter-
breiten.

Der Nachdruck liegt hiernach auf dem Gebiete der Statistik als
solchem. Wenn aber der Beirat die Ergebnisse arbeiterstatistischer
Erhebungen zu begutachten hat, so geht das über den Umkreis statisti-
scher Aufgaben hinaus. Die Abteilung für Arbeiterstatistik selbst hat
außer ihren rein statistischen Aufgaben auch noch die Obliegenheit der
„Erstattung von Gutachten“.

Diese Verbindung rein statistischer und gutachtlicher Funktionen
ist zwar nicht unbedingt geboten — es gibt auch Länder, in denen
eine solche Verbindung nicht besteht —, aber sie liegt ungemein nahe.
Die Zentralstellen, durch deren Hand alles erreichbare sozialstatistische
Material des Inlandes und zum großen Teil auch des Auslandes geht,
und die durch ihre besonderen Erhebungen vorhandene Mißstände
fest- und klarstellen, sind auch in besonderem Maße befähigt, die Ur-
sachen der Mißstände zu ergründen und zu erkennen, und wer diese
Ursachen kennt, kann am ehesten auch die geeigneten Wege zur Ab-
hilfe ausfindig machen. Es ist natürlich, daß der Versuch gemacht
        <pb n="66" />
        ﻿54

I. Teil. Allgemeines.

wird, die so gewonnene Sachkenntnis der sozialpolitischen Arbeit dienst-
bar zu machen. Darin liegt ein gewisser Schutz gegen Fehlgriffe und
eine gewisse Stärkung der Widerstandskraft gegen das Andrängen
unausgereifter Pläne, an denen gerade bei den mit den Verhältnissen
nicht besonders vertrauten, aber von sozialpolitischem Eifer erfüllten
Personen durchaus kein Mangel ist. Einen besonderen Wert kann die
gutachtliche Funktion noch dadurch gewinnen, daß die sozialstatistische
Zentralstelle vielfach durch mündliche Vernehmung unmittelbar be-
teiligter Personen — Arbeitgeber wie Arbeitnehmer — die Tatsachen
zu erforschen suchen muß und so in besonders enge Fühlung mit den
Anschauungen der Praktiker kommt.

Wesentlich weiter gehen über den Rahmen der eigentlichen Sozial-
statistik hinaus die Aufgaben der amerikanischen und belgischen Zen-
tralstelle. Das zentrale Arbeitsamt der Vereinigten Staaten soll zu-
nächst u. a. nützliche Erkundigungen einholen und verbreiten über
„die Mittel zur Förderung der materiellen, sozialen, geistigen und sitt-
lichen Wohlfahrt der arbeitenden Klassen“. Das berührt sich noch
mit den besprochenen gutachtlichen Obliegenheiten. Wichtiger und
dem genannten Amte eigentümlich ist die Ausdehnung seiner Erhebungen
und Untersuchungen auf Fragen, die kaum zur Sozialstatistik gerechnet
werden können und anderswo auch tatsächlich nicht dazu gerechnet
werden, wie Ermittelung der Produktionskosten zollpflichtiger Artikel,
Feststellung der Einwirkung der Zollgesetze und Währungsverhältnisse
auf die landwirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere in bezug auf hypo-
thekarische Verschuldung, Aufklärung des Herrschaftsbereiches der
Trusts und ihres Einflusses auf Produktion und Preise usw. Derartige
Aufgaben werden in anderen Ländern nicht mehr den sozialstatistischen
Zentralstellen zugewiesen, wohl besonders deshalb, weil sie das Arbeits-
gebiet dieser Stellen nicht nur umfangreicher und weniger übersicht-
lich gestalten, als es erwünscht ist, sondern auch mit Erhebungen be-
lasten, die vielfach ganz anders durchgeführt werden müssen, als die-
jenigen von sozialstatistischem Charakter im üblichen Sinne, und weil
dadurch Elemente fremden Wesens in den Aufgabenkreis der Sozial-
statistik hineingetragen werden. Natürlich sind die Erwägungen, von
denen andere Länder ausgehen, für die Vereinigten Staaten nicht
maßgebend. Aber ebensowenig kann das amerikanische Vorgehen für
andere Länder ohne weiteres als Vorbild gelten.

Das belgische Office du travail vollends überschreitet den Rahmen
der Sozialstatistik in bedeutendem Umfange. Das Amt hat 5 Sektionen.
Die erste hat die eigentliche Pflege der Sozialstatistik, die aber hier
auch auf Gebiete des Armenwesens ausgedehnt wird. Die zweite
Sektion befaßt sich mit der Ausarbeitung der dem Parlament vorzu-
legenden sozialpolitischen Gesetzentwürfe, mit der Begutachtung der
        <pb n="67" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

55

aus der Initiative des Parlaments hervorgegangenen Gesetzentwürfe
sozialpolitischen Inhalts, aber auch mit der Auslegung der sozial-
politischen Gesetze und Verordnungen und mit der Ergänzung der
Gesetze durch Ausführungsverordnungen. Die dritte Sektion ist mit
der Durchführung der sozialpolitischen Gesetze und Verordnungen
betraut. Der vierten Sektion ist die Arbeitsinspektion und die Be-
aufsichtigung der gefährlichen, ungesunden und lästigen Betriebe über-
tragen. In den Arbeitsbereich der fünften Sektion fallen die Wohl-
fahrtseinrichtungen, die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit, die Arbeiter-
wohnungen usw. Hier sind also, wenn man das Amt als ganzes
nimmt, statistische, Auslegungs-, gutachtliche, Verwaltungs- und Auf-
sichtsobliegenheiten vereinigt, und die Ergänzung der Gesetze durch
Ausführungsverordnungen bringt überdies noch eine Verbindung mit
der Gesetzgebung hervor, wie sie anderswo nicht besteht. Gegen
dieses Vorgehen ist wiederholt das Bedenken laut geworden, daß
die Zusammenlegung von Obliegenheiten so verschiedenen Wesens
der vollständigsten und besten Wahrnehmung jeder einzelnen im
Wege sein und daß namentlich die eigentliche statistische Aufgabe
darunter leiden könne. Nachahmung hat das belgische Vorgehen
bisher nicht gefunden.

In dem schweizerischen Arbeitersekretariat hat sich die Beschrän-
kung auf sozialstatistische Tätigkeit im Laufe der Zeit mehr und mehr
verloren, und das Sekretariat wirkt jetzt mehr als Auskunftsstelle und
Interessenvertretung wie als statistisches Organ. Seine statistischen
Leistungen begegnen vielfach einer ungünstigen Beurteilung. Ob das
auf der Organisation — es handelt sich nicht um eine staatliche Be-
hörde, sondern um eine staatlich unterstützte Schöpfung des Arbeiter-
bundes — oder auf persönlichen Verhältnissen beruht, läßt sich von
Außenstehenden nicht entscheiden.

Bei den statistischen Aufnahmen und Erhebungen, namentlich über
solche Vorkommnisse, die einer regelmäßigen Feststellung in kurzen
Zwischenräumen bedürfen, müssen sich die statistischen Zentralstellen
auf Berichterstattung von Personen und Organen in den einzelnen
Gebieten stützen. Das kann geschehen durch Heranziehung der dort
vorhandenen, mit den einschlägigen Verhältnissen vertrauten Stellen.
Dieser Weg ist in Deutschland beschriften. Es werden hier u. a. um
Angaben angegangen außer vielen Firmen und industriellen Verbänden
Arbeitsnaclweisstellen, Krankenkassen, Fachausschüsse von Handels-
kammern usw. In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten,
in England, Frankreich und Belgien, ist zu gleichem Zwecke ein Außen-
dienst durch besondere Beamte eingerichtet. Bei den Erhebungen und
Arbeiten der Ämter leisten überall die verschiedensten Organe Bei-
hilfe. In Österreich sind außer den staatlichen Behörden die Gemeinde-
        <pb n="68" />
        ﻿56

I. Teil. Allgemeines.

behörden, Handels- und Gewerbekammern, Gewerbegenossenschaften,
Gewerbegerichte, die genossenschaftlichen und anderen Schiedsgerichte,
Arbeiterunfallversicherungsanstalten, Krankenkassen und sonstigen Ar-
beiterhilfskassen „nach Maßgabe der sie betreifenden besonderen gesetz-
lichen Bestimmungen“ zu solcher Beihilfe verpflichtet, und den mit den
Erhebungen betrauten entsprechend legitimierten Organen des arbeits-
statistischen Amtes „ist der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte
Beistand von den Behörden mit allem Nachdrucke zu gewähren (§ 4
der Bekanntmachung des Handelsministeriums vom 25. Juli 1898). In
Italien ist — Artikel 4 der Ausführungsverordnung vom 29. Januar
1903 — das Arbeitsamt befugt, bei seinen Untersuchungen neben den
übrigen staatlichen Behörden die Hilfe der Lokalbehörden sowie die-
jenige von Korporationen, gewerblichen, landwirtschaftlichen, kom-
merziellen und Arbeiterverbänden, lokalen Arbeitsämtern und, falls
nötig, von privaten Korrespondenten im In- und Auslande in Anspruch
zu nehmen, außerdem sich der Beihilfe der diplomatischen und Konsular-
agenten und der übrigen italienischen Funktionäre im Auslande, der
Handelskammern und anderer italienischer Organisationen zu bedienen“.
In anderen Ländern, wie in den Vereinigten Staaten, in England und
Frankreich, sind in der Hauptsache die arbeitsstatistischen Ämter auf
freiwillige Mitteilungen der Beteiligten angewiesen, da ein Auskunfts-
zwang nicht besteht. In Frankreich ist nur für einzelne Dinge, z. B.
für die Berichte der Präfekten über Ausstände, die Auskunftspflicht
gesetzlich geregelt. In Deutschland besteht ebenfalls kein behördlicher
oder gesetzlicher Zwang; die Abteilung für Arbeiterstatistik ist auf
die freiwillige Mitarbeit angewiesen.

In der Theorie ist das Fehlen einer Auskunftspflicht wiederholt
als ein Mangel bezeichnet worden, sowohl bei der Sozialstatistik, als
auch bei anderen Erhebungen. Man kann indes nicht sagen, daß das
Fehlen dieses Zwanges tatsächlich besondere Nachteile gehabt hätte.
In der Regel fehlt es weder bei Behörden noch bei privaten Organi-
sationen und Personen an der Bereitwilligkeit, für sozialstatistische
Zwecke Angaben zu machen, wenn in der richtigen Form an sie
herangetreten wird, und wenn der Sinn und das Verständnis für die
Notwendigkeit und die Bedeutung zuverlässiger Feststellung und Auf-
klärung der sozialen Verhältnisse rege ist. Diese Voraussetzung ist
jetzt in den Kulturstaaten im allgemeinen erfüllt. Daß dies auch für
Deutschland zutrifft, haben die Erfahrungen der Abteilung für Arbeiter-
statistik gezeigt. Ihre Errichtung ist fast allenthalben als Fortschritt
anerkannt worden, und amtliche wie private Stellen haben sich bereit-
willig an der Lieferung von Tatsachenmaterial beteiligt. Man kann
annehmen, daß darin Rückschritte nicht eintreten. Je länger, je mehr
wird sich namentlich auch bei den beteiligten Kreisen die Erkenntnis
        <pb n="69" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

57

verbreiten, daß das Licht voller Öffentlichkeit über unsere sozialen
Zustände durchaus von Nutzen ist. Sie können, so wenig Mißstände
zu leugnen sind, doch im ganzen und in ihrer Entwicklung betrachtet
dies Licht vertragen. Dazu kommt, daß, wenn von den Arbeitern be-
reitwillig mündlich und schriftlich Auskunft gegeben wird, die Arbeit-
geber selbst ein Interesse daran haben, auch ihre eigenen Erfahrungen
und Beobachtungen behufs Ermöglichung eines vollständigen und nicht
einseitig gefärbten Bildes mitzuteilen, und umgekehrt. Man darf des-
halb hoffen, daß es eines allgemeinen sozialstatistischen Auskunfts-
zwanges künftig nicht bedürfen wird, und für die einzelnen Fälle,
in denen ein anderes Vorgehen nötig werden sollte, würden sich ent-
sprechende Vorkehrungen rechtzeitig treffen lassen.

Die sozialstatistischen Zentralstellen sind — mit Ausnahme des
schweizerischen Arbeitersekretariats — sämtlich staatliche Behörden.

. Ihre staatsrechtliche Stellung ist freilich verschieden. Eine besonders
selbständige Stellung hat das United States Department of Labor,
da es dem Ministerium des Innern (Department of the Inferior) nicht
mehr untergeordnet, sondern nebengeordnet ist. In den anderen Län-
dern hat man ein solches Vorgehen nicht für nötig gehalten. Viel-
mehr sind die sozialstatistischen Zentralstellen entweder als besondere
Abteilungen der zuständigen Ministerien oder als unmittelbar den zu-
ständigen Ministerien untergeordnete Zentralbehörden ausgebaut. In
Deutschland ist das letztere insofern der Fall, als das Kaiserliche
Statistische Amt, in welchem eine besondere Abteilung die Sozial-
statistik zu pflegen hat, dem Reichsamt des Innern unterstellt ist.
Für die Leistungsfähigkeit der sozialstatistischen Zentralorgane ist die
Verschiedenheit der staatsrechtlichen Stellung ohne entscheidende Be-
deutung. Viel wichtiger ist, daß sie in der Initiative nicht zu sein-
beschränkt sind, daß sie mit ausreichenden Geldmitteln und Arbeits-
kräften ausgerüstet sind, und daß ihre leitenden und ausführenden
Beamten sachkundig, tüchtig, arbeitswillig und arbeitsenergisch sind.
Der Einfluß der beteiligten Persönlichkeiten macht sich auch in amt-
lichen Organen viel mehr geltend, als heute vielfach angenommen wird.
Die äußere Organisation kann nur gewisse Voraussetzungen für die
Tätigkeit solcher Ämter schaffen; entscheidend ist der Geist, der ihre
Mitglieder beherrscht.

Die tatsächlichen Leistungen der bestehenden sozialstatistischen
Zentralorgane werden verschieden beurteilt. Sie einer Kritik zu unter-
ziehen, würde an dieser Stelle schon aus Kaumrücksichten unmöglich
sein. Man darf aber auch nicht übersehen, daß sich ein gerechtes
Urteil nur fällen läßt, wenn man alle Verhältnisse und Bedingungen
kennt, unter denen sich im einzelnen Fall die Arbeit der betreffenden
Organe vollzogen hat. Niemand kann heute für alle in Frage kommen-
        <pb n="70" />
        ﻿58

I. Teil. Allgemeines.

den Länder in gleich vollständiger Weise diese Kenntnis haben und
deshalb in Anspruch nehmen, ihnen allen als völlig kompetenter Be-
urteiler gegenüberzustehen.

§ 3. Anregende und belehrende Organe. Die Sozialstatistik stellt
die tatsächlichen Verhältnisse fest, hat aber nicht die Aufgabe, zu
sozialpolitischen Maßnahmen anzuregen und durch Vorführung der mit
gleichartigen Maßregeln gemachten Erfahrungen über den zweck-
mäßigsten Weg zur Beseitigung bestimmter Mißstände weitere Kreise
zu belehren. Ist auch, wie gezeigt, den sozialstatistischen Zentral-
stellen in verschiedenen Ländern neben den rein statistischen Obliegen-
heiten die Erstattung von Gutachten über die einzuschlagenden Reform-
wege zur Pflicht gemacht, so ist damit doch noch nicht allen Bedürf-
nissen in dieser Hinsicht Genüge geleistet. Die Sozialpolitik hat sich
nicht nur in großzügigen und umfassenden Reformen zu bewegen,
sondern bedarf auch einer Fülle von einzelnen Maßnahmen in engen
und engsten Gebieten. Von vielen Seiten muß dabei eingegriffen
werden, und leicht kann aus Unkenntnis der anderswo gemachten Er-
fahrungen nicht in zweckmäßiger Weise gearbeitet werden. Es be-
steht unzweifelhaft ein Bedürfnis in weiteren Kreisen, gewissermaßen
aus einer sozialpolitischen Muster- und Vorbildersammlung Anregung
und Belehrung zu empfangen. Allerdings sind in sozialpolitischen
Dingen, wie schon betont, alle Vorbilder von bedingtem Wert, da die
Erfahrungen, die an bestimmten Orten und in bestimmten Zeiten unter
besonderen Voraussetzungen und Bedingungen gemacht sind, nicht
einfach verallgemeinert werden dürfen. Man darf also die Muster und
Vorbilder nicht sklavisch nachahmen. Vielmehr ist es nötig, sie so
umzugestalten, wie es die Verhältnisse und Bedürfnisse im einzelnen
Falle erfordern, abgesehen von rein technischen Einrichtungen. Wird
dies beachtet, so ist es von erheblichem Werte, einen Überblick über
die verschiedenen Formen, Mittel und Wege praktischer sozialpoli-
tischer Arbeit zu gewinnen.

Der Gedanke an Schaffung bestimmter Organe, die einen solchen
anregenden und belehrenden Überblick zu geben vermögen, und die
man als Arbeiterwohlfahrtsausstellungen oder -Museen, soziale
Museen usw. zu bezeichnen pflegt, ist schon 1852 von dem Engländer
Th. Twining angeregt worden. Auf sein Betreiben wurden mehrere
vorübergehende Spezialausstellungen für Arbeiter Wohlfahrtspflege ein-
gerichtet (1855 in Paris, 1856 in Brüssel, 1857 in Wi§n.) Er vertrat
aber auch nachdrücklich den Gedanken einer ständigen Veranstaltung
dieser Art und machte dafür beachtenswerte Vorschläge. Ganz ge-
ruht hat seitdem die Sache nicht. Mit der Pariser Ausstellung von
1867 war ebenfalls eine sozialökonomische Abteilung verbunden. Im
nächsten Jahre begannen bereits die Bemühungen von Dr. Migerka in
        <pb n="71" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.	59

Wien um Begründung eines dauernden Gewerbehygienischen Museums,
also einer Veranstaltung, die einen Teil dessen umfaßt, was in einem
sozialen Museum im weiteren Sinne des Wortes zu berücksichtigen
sein würde. Erfolg hatten seine Bemühungen erst 1889. Das Ge-
werbehygienisch e Museum in Wien ist aus privater Anregung
hervorgegangen und wird — allerdings unter behördlicher Förderung
■— aus Privatmitteln unterhalten. In demselben Jahre wurde auch
der Keim zu den sonstigen wichtigsten hierhergehörigen Veranstal-
tungen gelegt. Mit der Pariser Weltausstellung von 1889 war wie-
derum eine Abteilung für Arbeiterwohlfahrt verbunden, und es tauchte
der Gedanke auf, diese Ausstellungsabteilung dauernd zu erhalten.
1890 bildete sich zu dem Zwecke ein besonderer Ausschuß, der die
Sammlung vervollständigte und sie 1892 der Staatsregierung übergab.
Durch Bereitstellung eines Gebäudes und erheblicher Geldmittel seitens
des Grafen Chambrun im Jahre 1892 wurde es möglich, das Musee
social zu Paris als ständige Einrichtung auszubauen. Dieses In-
stitut hat durch Sammlung einschlägigen Materials aus allen Ländern,
durch Anregung umfassender Untersuchungen über sozialpolitische
Fragen eine ausgedehnte Tätigkeit entfaltet, die mit Recht vielseitige
Anerkennung gefunden hat. Neuerdings ist die Errichtung eines
ähnlichen Museums in Lyon und in anderen Industriezentren Frankreichs
von privater Seite angeregt. Außerdem hat der Gemeinderat in Paris
1903 ein kommunales Arbeiterwohlfahrtsmuseum in Aussicht genommen.

Im Jahre 1889 wurde in Amsterdam die Begründung eines Museums
für Unfallverhütung angeregt. Vorerst kam es aber nicht dazu. Zehn
Jahre später wurde der Gedanke in erweiterter Form aufgenommen
und ein soziales Museum in Amsterdam errichtet.

In Deutschland war schon 1886 im Anschluß an die Hygiene-
ausstellung zu Berlin von 1883 ein Hygienemuseum gegründet. 1887
richtete das Reichsversicherungsamt eine Sammlung für Unfallver-
hütung ein. 1889 fand eine Ausstellung für Unfallverhütung statt,
die in besonderem Maße dazu beitrug, den Gedanken an eine ständige
Arbeiterwohlfahrtsausstellung zu verbreiten. Schon ein Jahr später
ist vom Reichsversicherungsamt im amtlichen Aufträge eine Denk-
schrift über die Begründung eines Arbeiterschutz- und Wohlfahrts-
museums ausgearbeitet. Sie ist namentlich deshalb von Bedeutung,
weil sie die Aufgabe des Museums über den eigentlichen Arbeiter-
schutz hinaus erstreckte. In verschiedenen deutschen Einzelstaaten
wurden in den folgenden Jahren durch die Gewerbeaufsichtsorgane
Arbeiterwohlfahrtssammlungen angelegt. Zu einer entsprechenden,
festgefügten und wohlorganisierten Veranstaltung für das Reich kam
es vorerst nicht. Inzwischen wurde 1891 die Zentralstelle für Arbeiter-
wohlfahrtseinrichtungen errichtet durch verschiedene Vereine, die
        <pb n="72" />
        ﻿60

I. Teil. Allgemeines.

unter Anregung und Beteiligung der preußischen Ministerien für
Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten zusammentraten.
Sie hat sich die Sammlung des einschlägigen Materials angelegen sein
lassen und sie zu Zwecken der Anregung und Belehrung reichlich be-
nutzt, daneben aber auch in erheblichem Grade an der praktischen
Durchführung sozialpolitischer Maßregeln mitgewirkt. Als eine be-
sondere Abteilung der Zentralstelle wurde 1896 ein „Ausschuß für
Wohlfahrtspflege auf dem Lande“ gebildet unter materieller Förderung
durch das preußische Landwirtschaftsministerium und das sächsische
Ministerium des Innern.

In Deutschland hat man sich aber damit nicht begnügt. Nach-
dem in der Öffentlichkeit und im Reichstage wiederholt die Errichtung
eines Reichsmuseums für Arbeiterwohlfahrt befürwortet worden war,
übernahm es 1900 die Reichsverwaltung, den Plan zu verwirklichen.
Sie hat in einem besonderen Gebäude (zu Charlottenburg), das mit einem
Aufwand von 1043000 M. errichtet worden ist, eine „Ständige
Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt“ errichtet und für deren
Unterhaltung im Etat für 1902: 30000, für 1903: 40000 und für 1904:
50000 M. ausgeworfen. Die Ausstellung wurde am 18. Mai 1903 eröffnet
als die erste staatliche Veranstaltung dieser Art. Ihrer Verwaltung, an
deren Spitze höhere Reichsbeamte stehen, ist ein sachverständiger
Beirat zur Seite gestellt. Mit der Ausstellung ist eine Bibliothek und
ein besonderes Tuberkulosemuseum verbunden. Für Veranstaltung von
Vorträgen aus dem Gebiet der Arbeiter Wohlfahrt ist ein Hörsaal ge-
schaffen. In der Ausstellung nimmt die eigentliche Unfallverhütung
den größeren Raum ein. Aber es ist von vornherein ins Auge gefaßt
und schon in der Denkschrift zur Begründung der ersten Baurate im
Reichshaushaltsetat für 1900 ausgesprochen, daß die ständige Aus-
stellung sich auf das ganze Gebiet der Arbeiterwohlfahrt erstrecken
solle. Die Ausstellung gibt denn auch über das Gebiet der Gewerbe-
hygiene und der sozialen Hygiene, des Wohnungswesens, der Volks-
bildung, der Fürsorge für Kinder und Jugendliche usw. Aufschluß.
Was die Beschaffung der Ausstellungsgegenstände betrifft, so ist davon
ausgegangen, daß die Veranstaltung den Charakter einer unter Leitung
des Reiches von Erfindern und Fabrikanten veranstalteten Ausstellung
haben müsse, und daß es den Berufsgenossenschaften, den Arbeitgebern
sowie den Erfindern und Verfertigern neuer, der Unfallverhütung und
der Arbeiterwohlfahrt dienender Einrichtungen erwünscht sein müsse,
ihre Einrichtungen mit Hilfe der Ausstellung der Öffentlichkeit zu-
gängig zu machen. Die ständige Ausstellung ist von allen Seiten als
eine wertvolle Schöpfung günstig aufgenommen, und die Bereitwillig-
keit zur Einlieferung geeigneter Ausstellungsgegenstände ist von An-
fang an sehr rege gewesen.
        <pb n="73" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

61

Außer den besprochenen zentralen Veranstaltungen finden sich in
Deutschland noch mehrfach ähnliche Einrichtungen für engere Gebiete,
wie das 1900 in München auf Anregung des dortigen Gewerbeinspek-
tors aus Privatmitteln errichtete Museum für Arbeiterwohlfahrt und
das 1903 gebildete, aus der Auskunftsstelle für Arbeiterangelegenheiten
des Instituts für Gemeinwohl und aus dem Verein für Förderung des
Arbeiterwohnungswesens hervorgegangene „Soziale Museum“ in
Frankfurt a. M.

In Amerika ist von der League for social Service im Jahre 1902
nach dem Vorbilde des Pariser Musee social ein Institute of social
Service in Neuyork errichtet worden, das in diesem Zusammenhänge
Erwähnung verdient. Auch in Moskau, Brüssel und Zürich bestehen
ähnliche Veranstaltungen. In Budapest ist ein soziales Museum auf
Veranlassung des Handelsministers im Entstehen begriffen.

Im ganzen darf Deutschland nach dem Gesagten in Anspruch
nehmen, daß es auf diesem Gebiete besonderen Eifer entfaltet hat.
Mit der ständigen Ausstellung für Arbeiterwohlfahrt hat es überdies
einen Weg beschritten, der einen guten Erfolg erwarten läßt, und der,
wenn er auch nicht ohne weiteres auf andere Länder wird übertragen
werden können, doch auch im Auslande die verdiente Beachtung
finden dürfte.

Bei allen museenartigen Veranstaltungen, die sich auf ein so im
Fluß befindliches Gebiet beziehen, ist eine Gefahr nicht zu übersehen,
nämlich die, daß der Inhalt der Ausstellung mit den tatsächlichen
Verhältnissen nicht Schritt halten kann und veraltet. Wenn das ein-
treten würde, so wäre es eine bedeutende Herabminderung des prak-
tischen Wertes der Einrichtungen. Die Hauptaufgabe der leitenden
Organe ist, diese Gefahr abzuwehren. Dazu bedarf es einer ständigen
und engen Fühlung mit den Kreisen des praktischen Lebens. In
diesem Zusammenhänge erweist es sich als ein glücklicher Gedanke,
daß in Deutschland der Leitung der ständigen Ausstellung ein sach-
verständiger Beirat zur Seite gestellt ist. Da er eine ansehnliche
Zahl von Männern umfaßt, die entweder als Aufsichtsbeamte oder als
Arbeitgeber oder als Arbeiter mit den tatsächlichen Verhältnissen
aufs engste vertraut sind und bleiben, so kann von hier aus das
Streben der Leitung, die Ausstellung immer auf der Höhe der Zeit
zu halten, eine wirksame Unterstützung erfahren. Auch die Anregung
des eigenen Interesses der Beteiligten an der Benutzung der Aus-
stellung zur Bekanntgabe ihrer Einrichtungen wird sich als rvertvoll
erweisen.

Daß die sozialen Museen und Ausstellungen ebenso wie die sozial-
statistischen Zentralstellen nicht nur Organe, sondern auch Objekte
der Sozialpolitik sind, versteht sich von selbst, und es ist deshalb
        <pb n="74" />
        ﻿62

I. Teil. Allgemeines.

vollkommen berechtigt, wenn die Errichtung solcher Organe als eine
sozialpolitische Tat anerkannt worden ist.

Nicht ganz gleichen Wesens mit den besprochenen Veranstaltungen,
aber doch im Anschluß daran zu erwähnen ist das „Internationale
Arbeitsamt“ in Basel. Es ist von der 1900 begründeten „Internationalen
Vereinigung für gesetzlichen Arbeiterschutz“ errichtet und wurde am

1.	Mai 1901 eröffnet. Zu den Kosten hat der schweizerische Bundes-
rat 8000 Frs. bewilligt. Das Deutsche Reich gewährt eine Unterstützung
von 6000 M. Auch die Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich,
Holland und Italien haben bereits Unterstützungen zugesagt. Im
übrigen ist das Amt als Privatinstitut auf die Beiträge angewiesen,
die von den Sektionen der genannten Vereinigung geleistet werden.
Die Hauptaufgabe des Amtes ist die Sammlung, Sichtung und über-
sichtlich geordnete Veröffentlichung des gesetzgeberischen, statistischen
und sonstigen Tatsachenmaterials über den Arbeiterschutz, ein Begriff,
der nicht lediglich auf die Unfallverhütung bezogen wird. Auch auf
diesem Wege soll hiernach eine anregende und belehrende Tätigkeit
entfaltet werden.

§ 4. Organe zur Beratung der Arbeiter in Rechtsfragen. Die in § 3

besprochenen Organe haben zum Teil auch die Aufgabe der Auskunfts-
erteilung über sozialpolitische Angelegenheiten übernommen. Sie er-
streckt sich aber vornehmlich auf die zur Milderung sozialer Mißstände
anwendbaren oder angewendeten Mittel und wird begreiflicherweise
nicht sowohl von den Arbeitern als von Arbeitgebern, Arbeitgeber-
verbänden, Wohlfahrtsvereinen, behördlichen Organen usw. in Anspruch
genommen. Eine ganz andere Gruppe Auskunft erteilender Organe hat
sich in der jüngsten Zeit entwickelt. Es sind Organe, die sich aus-
schließlich oder weitaus überwiegend der Auskunftserteilung an An-
gehörige der arbeitenden Klassen in Rechtsfragen verschiedener Art
widmen mit allem, was dazu gehört, wie Anfertigung von Schriftsätzen
und dgl., aber zum Teil noch verwandte Gebiete damit vereinigen.

Die wichtigste Gruppe dieser Rechtsschutz- und Rechtsbelehrungs-
organe sind die „Arbeitersekretariate“ in dem in Deutschland
üblichen Sinne des Wortes. Sie sind in Deutschland aufgekommen
und hier am meisten verbreitet. Das erklärt sich aus dem Umstande,
daß die Arbeiterversicherungsgesetzgebung in Deutschland am weitesten
entwickelt ist, daß fernerhin durch das Arbeiterschutzgesetz, das Ge-
werbegerichtsgesetz, das neue Bürgerliche Gesetzbuch u. a. m. eine große
Reihe von Rechtsgrundsätzen aufgestellt ist, die das Interesse der
Arbeiter unmittelbar oder mittelbar berühren, und daß in Deutschland
die Arbeiterbewegung sehr lebhaft und deshalb auch die Anteilnahme
der arbeitenden Klassen am öffentlichen Leben in Reich, Staat und
Gemeinde besonders rege ist. Für den Arbeiter ist es in der Regel
        <pb n="75" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

63

mit nicht geringen Schwierigkeiten verknüpft, sich in den zahlreichen
Rechtsfragen zurechtzufinden, die heute im ganzen wie im einzelnen
auf seine Verhältnisse einwirken. Er braucht sachverständigen Rat,
oft genug auch sachverständige Hilfe, und zwar sowohl zur richtigen
Vertretung, Wahrnehmung und Sicherung seiner gesetzlich berechtigten
Forderungen und Ansprüche, als auch zur Zurückhaltung von unbe-
gründeten Ansprüchen und verkehrten, aussichtslosen Schritten. Es
gab und gibt viele Personen, die dem Arbeiter die Befriedigung dieses
Bedürfnisses gegen Entgelt ermöglichen -wollen. Dem Arbeiter fehlen
oft genug die Mittel dazu, diesen Weg zu beschreiten, und überdies ist
es nicht immer wünschenswert, daß der Arbeiter auf Inanspruchnahme
entgeltlicher Beratung in Rechtsfragen verwiesen wird. An Rechts-
anwälte wird er sich nur in seltenen Fällen wenden können, weil ihm
die Ausgaben zu groß werden, und wenden wollen, weil er von dem
in Arbeiterkreisen weit verbreiteten Mißtrauen gegen Angehörige
anderer, anscheinend oder wirklich besser gestellter Klassen beherrscht
wird. Es würden deshalb oft die Rechtskonsulenten sein, an die er
sich zu wenden hätte, und unter diesen die lauteren von den un-
lauteren Elementen zu scheiden, würde ihm in sehr vielen Fällen nicht
möglich sein. Je mehr er den unlauteren Elementen in die Hände
fällt, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, daß das natürliche und
berechtigte Streben des Arbeiters nach Wahrung seiner Rechte in
falsche Bahnen gelenkt und daß es einer skrupellosen Ausnutzung zu
Erwerbszwecken dienstbar gemacht wird. Daß darin ein bedenklicher
Übelstand liegt, wird von keiner Seite bestritten. Auch die neuere
sozialpolitische Gesetzgebung hat das anerkannt uud deshalb unlautere
Elemente der bezeichneten Art von den Gewerbegerichten und von
den Schiedsgerichten und Rekursinstanzen der Arbeiterversicherung
fernzuhalten gesucht. In vielen Fällen würde der Arbeiter bei un-
beteiligten Behörden unentgeltlich zuverlässige Auskunft erhalten
können. Sein Mißtrauen auch gegen diese ist aber in der Regel viel
zu stark, als daß er sich gern an sie wenden sollte. Unter solchen
Umständen mußten ihm zunächst die Vereine, Verbände und sonstigen
Organisationen, denen er angehört oder mit denen er Fühlung unter-
hält, als die geeignetsten Stellen erscheinen, von denen er sich Rat
und Auskunft holen könnte. In der Tat ist dieser Weg zunächst be-
schritten worden. Eine Reihe der in Frage kommenden Organisa-
tionen hat sich dadurch veranlaßt gesehen, besondere Kommissionen
für derartige Zwecke einzusetzen, ohne dadurch den Ansprüchen sachlich
vollkommen genügen zu könnnen. Die Mühewaltung,- die damit über-
nommen wurde, nahm schon an äußerem Umfang rasch zu, und über-
dies war die Verantwortung für sachliche Richtigkeit der erteilten
Ratschläge usw. für Personen, deren Berufstätigkeit auf ganz anderen
        <pb n="76" />
        ﻿64

I. Teil. Allgemeines.

Gebiete lag, so groß, daß sie auf die Dauer nicht getragen werden
konnte. Es erwies sich als notwendig, die Aufgabe auf bestimmte
Organe zu übertragen, die sich ihr dauernd widmen und sich auf aus-
reichendes fachliches Wissen stützen können.

Das sind die sachlichen Erwägungen, die sich für die Errichtung
der Arbeitersekretariate geltend machen lasssn. Bei der Begründung
des ersten derartigen Organes — in Nürnberg 1894 — haben freilich
noch andere Erwägungen mitgesprochen. Es wurde damals dem
Arbeitersekretariat auch die Aufgabe zugedacht, „die Gewerkschaften
zu stärken und die den Gewerkschaften gleichgültig gegenüberstehen-
den Arbeiter zur Organisation hinüberzuziehen“; ferner dachte man
sich, daß das Sekretariat gewisse Aufgaben der Gewerkschaften, z. B.
die Auszahlung der Reiseunterstützung, übernehmen könne. Auch in
späteren Fällen mag die Erwägung mitgewirkt haben, daß die Arbeiter-
sekretariate zugleich zu einer Stärkung der von der Sozialdemo-
kratie beeinflußten Arbeiterorganisationen beitragen könnten. Dadurch
erhalten die Arbeitersekretariate einen politischen Beisatz, der viel-
leicht besser ganz vermieden wäre. Indessen sind die sachlichen
Gründe, die für solche Organe sprechen, so stark, daß an dieser Stelle
von einer Würdigung der eigentlichen Aufgabe der Arbeitersekretariate
nicht abgesehen werden kann.

Dem Nürnberger Beispiel sind die Gewerkschaften und Gewerk-
schaftsverbände noch an vielen Orten gefolgt. Bis Anfang 1903 waren
in 41 deutschen Orten von Gewerkschaften Arbeitersekretariate er-
richtet. Vier Sekretariate sind inzwischen wieder eingegangen. Von
den bestehenden Sekretariaten sind 35 an der Generalkommission der
(sozialdemokratischen) Gewerkschaften beteiligt. Über 32 davon hat
das Korrespondenzblatt der genannten Generalkommission 1903 Nr. 26
nähere Angaben veröffentlicht. (Vgl. auch Reichsarbeitsblatt 1903
Nr. 5, S. 378 ff.) Von den 32 Sekretariaten sind die meisten erst in
den letzten Jahren entstanden, nämlich 1902: 5, 1901: 6, 1900: 6,
1899: 8, 1898: 4. Eine Sonderstellung nimmt darunter das am
1. Januar 1902 eröffnete Gothaer Arbeitersekretariat ein; es erhält
aus Staatsmitteln eine Jahresunterstützung von 2000 M. für Ver-
waltung und von 200 M. für Anschaffung von Gesetzbüchern und
bestreitet damit im wesentlichen seine Ausgaben. Die Leitung ist
einer Kommission von 7 Mitgliedern übertragen, in der auch der Ge-
werbeverein, also eine Arbeitgebervereinigung, vertreten ist. Noch
anders ist der Charakter des am 1. Jan. 1899 eröffneten Arbeiter-
sekretariates in-Ulm und des am 1. Januar 1903 eröffneten Arbeiter-
sekretariates in Kaiserslautern. In beiden Fällen handelt es sich um
eine Gemeindeanstalt. Die Aufsicht führt in Ulm der Gemeinderat
bzw. der Vorstand der Arbeitsvermittelungs- und Wohnungskommission
        <pb n="77" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

65

da das Sekretariat an das städtische Arbeitsvermittlung^- und Wohnungs-
amt angegliedert ist, in Kaiserslautern ein Ausschuß von 11 Personen
umfassend den Bürgermeister als Vorsitzenden, 5 Stadträte und 5
ebenfalls vom Stadtrat gewählte Arbeiter. Die städtischen Arbeiter-
sekretariate sind in der erwähnten Statistik nicht berücksichtigt. Im
übrigen handelt es sich bei den deutschen Arbeitersekretariaten um
Privatorgane, die entweder von den Gewerkschaftskartellen selbst oder
von besonderen, teils durch das Gewerkschaftskartell und die be-
teiligten Vereine, teils in freier Versammlung gewählten Aufsichts-
kommissionen verwaltet werden. Die Unterhaltungskosten werden eben-
falls entweder — was die .Regel ist — von Gewerkschaftskartellen
allein oder von diesen und anderen gewerkschaftlichen Organen be-
stritten. Bei einer kleinen Zahl sind auch parteipolitische Organisa-
tionen an der Deckung der Kosten beteiligt. In den meisten Fällen
werden von den angeschlossenen Organisationen nach Maßgabe der
Mitgliederzahl Beiträge geleistet. Vereinzelt kommen noch Zuwen-
dungen von Vereinen, Redaktionen und Einzelpersonen hinzu. Die
Einnahmen aus Gebühren sind gering. Der allgemeine Grundsatz ist,
daß die Auskünfte den Arbeitern unentgeltlich geleistet werden. Nur
wenige und unbedeutende Abweichungen kommen vor. Von den
26 Sekretariaten, die auch Nichtmitgliedern der gewerkschaftlichen
oder politischen Organisationen ihre Dienste leisten, haben 13 auf
diese Personen die Unentgeltlichkeit ausgedehnt; eins hält die nicht-
organisierten Arbeiter zu freiwilligen Beiträgen an, 6 lassen sich
für schriftliche Arbeiten und Auskünfte, 3 nur für schriftliche Arbeiten
— 2 auch für Zeitversäumnis bei Rechtsvertretung — von den nicht-
organisierten Arbeitern geringe Gebühren zahlen. Weitere 3 erheben
für Schriftsätze sowohl von organisierten wie von anderen Arbeitern
Gebühren. Die Gebühren sind so niedrig, daß kein Gewinn
dabei erzielt wird. Die Gesamteinnahmen sind sehr verschieden. Sie
waren 1902 bei 3 Sekretariaten unter 1000 M. bei 5:1000—2000 M.
bei 10:2000—5000 M., bei 6:5000—10000 M., bei 6 über 10000 M.
Die Ausgaben zeigen ebenfalls große Abweichungen, je nach dem Auf-
wand für Besoldung des Sekretärs, für Bureauräume usw. Einige
Sekretariate in 5 kleinen Orten haben nur nebenamtlich beschäftigte
Sekretäre und zudem nur unzulängliche Räumlichkeiten. Meist aber
sind besoldete Sekretäre im Hauptamt mit einem Gehalt von 800
bis 2500 M. jährlich angestellt; in einigen größeren Sekretariaten
sind mehrere Sekretäre tätig. Mit der Auskunftserteilung verbindet sich
von selbst die Anfertigung von Schriftsätzen; meist werden auch Be-
schwerden über Arbeiterschutzangelegenheiten an die Gewerbeaufsichts-
beamten vermittelt. Eine Rechtsvertretung vor den Instanzen über-
nehmen einige 20 Sekretariate.

van der Bokqht, Grundz. d Sozialpolitik.	5
        <pb n="78" />
        ﻿66

I. Teil. Allgemeines.

Die 32 Arbeitersekretariate wurden 1902 — in einem Falle vom
1. Aug. 1901 bis 31. Dez. 1902, in 4 neuen Sekretariaten nur für
einen Teil des Jahres 1902 — von 195 679 Auskunftsuchenden in An-
spruch genommen, von denen nicht ganz ein Viertel außerhalb wrohnte.
Am stärksten war die Zahl der Auskunftsuchenden in Köln mit 16485,
in Nürnberg mit 17 007 und in Frankfurt a. M. mit 26 232. Von den
Auskunftsuchenden waren 97 501 gewerkschaftlich organisiert. Diese
Gruppe machte in Hamburg 7/s, in Frankfurt 2/5, in Nürnberg '/ä, in
Köln noch nicht % der Gesamtzahl aus. Die Zahl der erteilten Aus-
künfte war 197 927, davon 27970 schriftlich. Von den Auskünften
kamen 29,1% auf bürgerliches Recht, 28,6 % auf Arbeiterversicherung,
16,5% auf Arbeits- und Dienstvertrag. Diese 3 Gruppen umfassen
bereits etwa % aller erteilten Auskünfte. Der Rest verteilt sich, dem
prozentualen Anteil entsprechend geordnet, auf Gemeinde- und Staats-
angelegenheiten, Strafrecht, Verschiedenes, Arbeiterbewegung, Gewerk-
schaftsa'ngelegenheiten, Gewerbesachen. Rund 45 000 Schriftsätze
wurden angefertigt, wovon 12403 die Arbeiterversicherung betrafen
Rechtsvertretung wurde in 2049 Fällen geleistet; davon betrafen 1515
also %, die Arbeiterversicherung.

Anfang 1903 ist in Berlin ein Zentralarbeitersekretariat für die
gewerkschaftlichen Zentralverbände eröffnet worden, das namentlich
die Rekurse beim Reichsversicherungsamt in Arbeiterversicherungs-
sachen bearbeiten und für mündliche Vertretung der Arbeiter bei den
Rekurssachen sorgen soll.

Die Bedeutung der Arbeitersekretariate liegt, wie schon ein-
gangs hervorgehoben, in der Beseitigung der Notwendigkeit, zur Be-
friedigung des Bedürfnisses nach Rechtsschutz und Rechtsbelehrung
an Auskunftspersonen heranzutreten, die entweder zu hohe Aufwen-
dungen für den Arbeiter nötig machen oder nicht einwandfrei sind.
Die Arbeitersekretariate können aber auch günstig wirken dadurch,
daß sie den Arbeiter von aussichtsloser Anrufung der Schieds-
gerichte, des Reichsversicherungsamtes oder der Gewerbe- oder
sonstigen Gerichte abhalten. Auch können sie selbst zur friedlichen
Ausgleichung mancher Differenzen beitragen. Bei der Wahrung
berechtigter Ansprüche können sie dem Arbeiter nützlich zur Seite
stehen. Allerdings setzen solche Wirkungen voraus, daß die Arbeiter-
sekretariate von besonnenen und tüchtigen Personen geleitet werden.
Andernfalls können sie selbst in die Gefahr kommen, unbegründete
Beschwerden zu vertreten oder anhängig zu machen. Daß Mißgriffe
Vorkommen können, ergibt sich aus den Angaben der Jahresberichte
der preußischen Regierungs- und Gewerberäte für 1902 (S. 162
u. 204), wonach im Magdeburger und Schleswiger Aufsichtsbezirk
auch mehrfach unbegründete Klagen und Beschwerden eingereicht
        <pb n="79" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

67

worden sind. Immerhin muß anerkannt werden, daß derartige An-
gaben nur vereinzelt gemacht sind.

Der sachliche Erfolg der Arbeitersekretariate könnte gesteigert
werden, wenn ihnen alles fern gehalten wird, was mit ihrer eigent-
lichen Aufgabe des Rechtsschutzes und der Rechtsbelehrung nichts zu
tun hat. Dahin gehört zunächst die Ablösung von Aufgaben, die auf
einem anderen Gebiete liegen. Aus der schon erwähnten Statistik
für 32 Arbeitersekretariate geht hervor, daß 13 dieser Sekretariate sich
mit statistischen Erhebungen sowohl allgemeiner als auch beruflicher Art,
befaßt haben, und daß es sich dabei zum Teil um umfangreiche Arbeiten
gehandelt hat. Derartige Arbeiten waren bei der Errichtung des Arbei ter-
sekretariates in Nürnberg, von dem die neuerliche Verbreitung dieser Ein-
richtungen ihren Ausgangspunkt nahm, schon mit ins Auge gefaßt. Er-
hebungen über Lohn- und Arbeiterverhältnisse, Lebensmittelpreise und
Wohnungszustände waren u. a. als Aufgaben des Nürnberger Arbeiter-
sekretariates bezeichnet worden. An sich wäre es selbstverständlich un-
begründet, die Vornahme solcher Arbeiten durch die Arbeitersekretariate
schlechthin als ungeeignet zu bezeichnen. Wenn ein Arbeitersekretariat
wie das in München eine besondere Abteilung für Statistik unterhalten
kann, wird es durch statistische Erhebungen in der Erfüllung seiner
eigentlichen Aufgabe nicht gestört und beeinträchtigt werden. Aber
die weitaus überwiegende Mehrzahl der Sekretariate ist mit Mitteln
und Arbeitskräften nicht so ausgerüstet, daß ihre Tätigkeit auf dem
Gebiete des Rechtsschutzes und der Rechtsbelehrung nicht durch um-
fangreiche Arbeiten anderer Art gestört und beengt werden sollte.
Eine gewisse Selbstbeschränkung ist deshalb in der Regel durch die
Verhältnisse geboten.

Ein weiteres, ebenfalls bereits bei der Errichtung des Nürnberger
Arbeitersekretariates in Aussicht genommenes Arbeitsgebiet, nämlich
die Arbeit für Ausbreitung der Gewerkschaften und die Übernahme
gewisser gewerkschaftlicher Funktionen, wird noch bei einer ganzen
Reihe von Sekretariaten betrieben. Von den mehrerwähnten 32 Sekre-
tariaten vermittelten (1902) 18 die Aufnahme neuer Mitglieder in die
Gewerkschaften, und eines besorgt auch die Erhebung der Gewerk-
schaf tsbeiträge und die Zustellung der Fachorgane. Die Abstreifung
dieser Arbeiten empfiehlt sich für die meisten Sekretariate schon aus
dem eben besprochenen Grunde. Dazu kommt noch eine andere Er-
wägung. Nach Lage der Sache werden durch die Übernahme gewerk-
schaftlicher Arbeiten der besprochenen Art die Sekretariate bis zu
gewissem Grade mit der sozialdemokratischen Organisation verknüpft.
Dieser politische Beisatz kann es Unternehmern und Behörden unter
Umständen erschweren, mit den Sekretariaten diejenige Fühlung zu
unterhalten, die im Hinblick auf deren sachliche Aufgabe erwünscht
        <pb n="80" />
        ﻿68

I. Teil. Allgemeines.

sein müßte und, da es sich bei dieser Aufgabe um ein politisch neu-
trales Gebiet handelt, an sich auch möglich wäre. Für solche Be-
ziehungen haben sich gewisse günstige Ansätze bereits entwickelt.
Die Berichte der Sekretariate heben mehrfach hervor, daß sich ihnen
Unternehmer wie Behörden freundlich gegenübergestellt haben. Im
Jahre 1902 wurde das Sekretariat Köln 1166 mal, das in Nürnberg 1045 mal,
das in Bremen 467 mal aus den „Kreisen der Gewerbetreibenden", also
doch wohl der Unternehmer, in Anspruch genommen. Von Behörden
wurden zu Auskünften benutzt das Sekretariat in Bremen 7 mal, in
Waldenburg 6 mal, in Berlin 5 mal, in Hamburg 3 mal, in Harburg,
Jena, Landeshut, Lübeck und Nürnberg je 2 mal und in Magdeburg
1 mal. Von Korporationen wurden 13 Sekretariate in 404 Fällen um
Auskünfte ersucht Das sind Keime zu einem gedeihlichen Verhältnis,
die man im Interesse der Rechtsschutz und Rechtsbelehrung suchenden
Arbeiter pflegen und durch strenge Vermeidung jeder Mitwirkung an
politischen Organisationen weiter ausbauen sollte. Im ganzen haben
sich die Behörden ihrerseits bemüht, den sachlich brauchbaren Kern
der Arbeitersekretariate richtig zu würdigen. Nur vereinzelt ist es
zu Gegensätzen gekommen. So hat im Sommer 1901 in Gera der
Stadtrat dem Arbeitersekretariat die Fortsetzung seines Betriebes
untersagt, weil man darin einen Gewerbebetrieb sah. Auch die Polizei-
behörde in Beuthen hat die Tätigkeit des Sekretariates als einen
unter § 35 der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetrieb aufgefaßt
und deshalb seine Anmeldung durch Geldstrafe zu erzwingen ge-
sucht. Die Besprechung des letzteren Vorkommnisses im Reichstage
am 22. Februar 1902 bot dem Staatssekretär des Innern Grafen
v. Posadowsky-Wehner Gelegenheit, seine Auffassung dahin klar zu
legen, daß die Tätigkeit der Arbeitersekretariate nicht unter § 35 der
Gewerbeordnung falle. Der Staatssekretär konnte dabei mitteilen, daß
auf seine Veranlassung der preußische Justizminister nicht nur in dem
Beuthener Fall die Anklagebehörde angewiesen1 habe, von einer Straf-
verfolgung abgesehen, sondern auch am 15. Januar 1902 an alle Staats-
anwälte die Weisung erteilt habe, daß die von dem Gewerkschafts-
kartellen errichteten Arbeitersekretariate nicht als gewerbsmäßige
Betriebe anzusehen seien und dem § 35 der Gewerbeordnung nicht
unterliegen. Auch die zuständigen Polizeiorgane sind angewiesen,
hiernach zu verfahren. Die Zentralbehörden haben durch diese Stellung-
nahme ohne Frage bewiesen, daß sie den Arbeitersekretariaten durch-
aus objektiv gegenüberstehen. Sache der Sekretariate und der hinter
ihnen stehenden Gewerkschaften und Gewerkschaftskartelle muß es
sein, durch Vermeidung oder Beseitigung aller politischen Nebenzwecke
und durch strenge Beschränkung auf die an sich völlig unpolitische
Aufgaben der Rechtsbelehrung und des Rechtsschutzes jeden Anlaß
        <pb n="81" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

69

zu Reibungen aus der Welt zu schaffen. Das Bedürfnis der Arbeiter
nach Rechtsschutz und Rechtsbelehrung darf ebenso wenig zum Vehikel
politischer Agitationen gemacht werden, wie zum Gegenstand erwerbs-
mäßiger Ausnutzung.

Die Einrichtung der Arbeitersekretariate hat namentlich in ver-
schiedenen schweizerischen Orten Nachahmung gefunden, wenn auch
zum Teil unter anderer Bezeichnung. Sie ist aber nicht der einzige
Weg, dem Bedürfnis der Arbeiter nach Rechtsschutz und Rechtsbe-
lehrung zu genügen. Auch eine Reihe gemeinnütziger Organisationen
hat derartige Auskunftsorgane geschaffen, die Gutes leisten können,
wenn sie sich das Vertrauen der Arbeiter erwerben. Weiter haben
Vereinigungen nicht sozialdemokratischen Charakters Auskunfts-
stellen eingerichtet. So sind von katholischen Arbeitervereinen
oder besonderen Komitees in katholischen Gegenden 7 Arbeitersekre-
tariate und 30 Volksbureaus gegründet, und am 1. April 1903 ist zu
Berlin vom Verband der Volksbureaus und von den christlichen Gewerk-
schaften ein Zentralbureau für Arbeitervertretung vor dem Reichs-
versicherungsamt errichtet worden. Die Volksbureaus sind seit der

2.	Hälfte der 80 er Jahre aufgekommen. Sie lehnen die Verfolgung
rein zivilrechtlicher Ansprüche ab. Eins der älteren Volksbureaus
ist das in Aachen. Es besteht seit 1893, und seine Tätigkeit,
deren Förderung sich der Aachener Verein für Volkswohlfahrt
wie die Behörden angelegen sein ließen, hat eine fortdauernd
aufsteigende Entwickelung genommen. Nach dem Bericht des Ge-
werberates für den Regierungsbezirk Aachen erteilte das Volks-
bureau

1893 . .	.	357	Auskünfte	1898 . .	. 5373	Auskünfte
1894 . .	. 1394	15	1899 . .	. 7782	55
1895 . .	. 2408	15	1900 . .	. 9105	55
1896 . .	. 3070	55	1901	. .	. 10057	
1897 . .	. 4528	55	1902 . .	. 11937	&gt;5
In München	haben	die katholischen	Arbeitervereine		ein Volks
bureau errichtet,	das nur an Mitglieder		Auskünfte	erteilt.	Der Mit

gliedsbeitrag ist 50 Pf. jährlich. Bei Vereinen, die in corpore beitreten,
sinkt der Beitrag bis auf 10 Pf. für ein Mitglied jährlich. Wie rasch
auch hier die Tätigkeit stieg, zeigt sich darin, daß 1897: 8390, 1898
schon 13277 Auskünfte (darunter 1444 schriftliche) erteilt und ferner
1898: 2793 Schriftsätze (Eingaben, Bittgesuche, Beschwerden) gefertigt
wurden.

In Italien wurden als Gegengewicht gegen die noch zu erwähnenden
Arbeiterkammern von den der Kirche nahestehenden Kreisen „Volks-
sekretariate“ empfohlen und seit Mitte der 90 er Jahre in Bergamo,
Turin, Mailand, Lodi, Bologna usw. errichtet.
        <pb n="82" />
        ﻿70

I. Teil. Allgemeines.

§5. Organe zur Interessenvertretung. Schon die in § 4 besprochenen
Organe zur Beratung der Arbeiter in Rechtsfragen sind in gewissem
Sinne Interessenvertretungen der Arbeiter; denn die Interessen der
Arbeiter werden durch die Rechtsfragen, über die sie Aufklärung
suchen, unmittelbar berührt. Aber hierbei handelt es sich um
die Interessen der einzelnen Persönlichkeit, nicht um die Interessen
der Arbeiterschaft als solcher innerhalb eines Betriebes oder engeren
Bezirks oder um die der Arbeiterklasse eines Landes. Die Vertretung
der Arbeiterinteressen in diesem von der Einzelpersönlichkeit abge-
lösten Sinne steht jetzt in Frage. Die dabei in Betracht kommenden
beiden Gruppen von Organen werden am richtigsten als Arbeiter- und
Arbeitskammern und als Arbeiterausschüsse bezeichnet. Es ist aber
vorweg zu bemerken, daß sowohl für diese als auch für die in den
vorhergehenden Paragraphen besprochenen Organe feststehende Be-
zeichnungen nicht eingebürgert sind, so daß aus dem in der Praxis
gebrauchten Namen auf den Charakter des Organs nicht ohne weiteres
geschlossen werden kann. Unter Arbeitsämtern versteht man in der
Praxis bald rein statistische Organe, bald gutachtliche Organe, bald
Arbeitsnachweisanstalten, bald Auskunfts- und Rechtsschutzstellen,
bald Interessenvertretungen im Sinne des gegenwärtigen Paragraphen.
Fast ebenso vieldeutig ist der Begriff des Arbeitersekretariates und
der Arbeitskammer. Diese Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit der Be-
griffe ist ein deutliches Zeichen dafür, wie sehr alle diese Dinge noch
im Flusse sind. In dieser Arbeit ist der Versuch gemacht, die Be-
griffe schärfer gegeneinander abzugrenzen. Bei der Einreihung der
bestehenden Einrichtungen in die einzelnen Gruppen müssen natürlich
die tatsächlich gebrauchten Bezeichnungen mit erwähnt werden.

Arbeiterkammern und Arbeitskammern sind staatlich organisierte
oder wenigstens staatlich anerkannte Organe zur Vertretung der
Interessen der Lohnarbeiter eines bestimmten Bezirkes. Sie sollen
also für die Lohnarbeiter ein ähnliches Organ darstellen wie für das
Handwerk die Handwerkskammer, für die Landwirtschaft die Land-
wirtschaftskammer, für Handel und Gewerbe die Handels- (und Ge-
werbe-)Kammer. Dabei ist ein Unterschied zu machen zwischen
Arbeiterkammer und Arbeitskammer. Die Arbeiterkammer setzt sich
aus Arbeitern zusammen, die Arbeitskammer vereint Arbeiter und
Unternehmer zu gemeinsamer Tätigkeit behufs Wahrnehmung der
Interessen der Arbeiterschaft. Der Unterschied hat eine gewisse
grundsätzliche Bedeutung insofern, als in dem Gedanken der Arbeits-
kammer der Tatsache Rechnung getragen wird, daß das Interesse der
Arbeiterklasse nicht ohne Rücksicht auf die natürlichen Grenzen ver-
folgt werden kann, die sich aus der Stellung der Arbeitgeber in und aus
ihrer Bedeutung für den Produktionsprozeß und den gesamten Aufbau
        <pb n="83" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

71

des volkswirtschaftlichen Organismus ergeben. Der Gedanke der
Arbeiterkammer dagegen setzt die Rücksicht auf diese Grenze bei
Seite, wenn er in strengem Wortsinne genommen wird. Auch dieser
Unterschied wird in der Praxis nicht immer genügend beachtet. Vor-
ausgesetzt ist bei Arbeiter- und Arbeitskammern, daß ihre Mitglieder
von den beteiligten Kreisen gewählt sind, was praktisch vielfach darauf
hinauslaufen würde, daß die bestehenden Organisationen mit dem
Wahlrecht ausgestattet werden. Nicht selten wird daran gedacht, den
Kammern auch gewisse Verwaltungsobliegenheiten zu übertragen, wofür
sich bei Handels- und Gewerbe-, Handwerks- und Landwirtschafts-
kammern mancherlei Vorbilder finden.

Der Gedanke an derartige offizielle Interessenvertretungen ist zu-
erst von Schönbeeu 1871 angeregt worden. Die von ihm vorge-
schlagenen „Arbeitsämter“ waren in Wahrheit nichts anderes. Besonders
früh wurde die Frage in Österreich erörtert. Schon 1872 forderte
eine Volksversammlung in Wien Interessenvertretungen der Arbeiter
und wollte diesen Organen nach dem Vorbilde der dortigen Handels-
kammern auch ein gewisses Wahlrecht für den Reichsrat zu weisen.
Das letztere fand bald Widerspruch. Auch das österr. Abgeordeneten-
haus hielt 1874 bei seiner Erörterung der Angelegenheit die Ver-
leihung politischer Rechte nicht für angebracht. Die Angelegenheit
hat namentlich im Jahre 1886 das österreichisch Parlament wieder
beschäftigt Damals wurde von liberaler Seite der Antrag gestellt,
26 Arbeiterkammern — für jeden Handelskammerbezirk eine —, aus
je 12—36 gewählten Arbeitern bestehend, zu errichten. Sie sollten
in Arbeiterangelegenheiten Wünsche und Vorschläge bekannt geben,
Gesetzentwürfe begutachten, fortlaufende statistische Nach Weisungen
führen, jährliche Berichte erstatten, ev. Mitglieder von Schiedsgerichten
ernennen und aus ihrem Mitgliederkreise 9 Abgeordnete zum Parlament
zu entsenden berufen sein. Das aktive Wahlrecht sollte männlichen,
mindestens 24 Jahre alten, des Lesens und Schreibens knndigen Ar-
beitern österreichischer Staatsangehörigkeit zustehen, die im Kammer-
bezirk seit mindestens 2 Jahren in Arbeit stehen und einer der im
Kammerbezirk bestehenden Krankenkassen angehören. Das passive
Wahlrecht war den zur aktiven Wahl Berechtigten im Alter von
mindesten 30 Jahren zugedacht. Die Kosten sollte der Staat tragen.
Den Sitzungen sollte ein Regierungskommissar beiwohnen. Der An-
trag wurde im Februar 1889 in einer Versammlung von 25 Sachver-
ständigen aus den Arbeiterkreisen des längeren beraten und begegnete
vielfachem Widerspruch, weil man ihn für unzulänglich ansah, nament-
lich in bezug auf die politischen Rechte. Praktischen Erfolg hat der
Antrag nicht gehabt.

In Belgien ist durch das Gesetz vom 16. August 1887 (ergänzt
        <pb n="84" />
        ﻿72

I. Teil. Allgemeines.

durch Gesetz vom 29. Juni 1890) eine gesetzliche Grundlage für die
Bildung von Conseils de l’industrie et du travail geschaffen, die als
Arbeitskammern gelten müssen. Sie haben die Aufgabe, der Regierung
als gutachtliches Organ in Fragen der allgemeinen Wohlfahrt zu dienen,
Forderungen des Arbeiterstandes zur Sprache zu bringen, über die ge-
meinsamen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beraten.
Gleichzeitig sollen sie Streitigkeiten zwischen beiden Parteien Vor-
beugen und nötigenfalls schlichten. Die Kammern werden durch
Königliche Verordnung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des
Gemeinderates, der Arbeitgeber oder der Arbeiter an den Orten, in
denen ein Bedürfnis dazu besteht, errichtet. Jede Kammer wird in
Sektionen geteilt nach Maßgabe der in dem Kammerbezirk vertretenen
wichtigeren Gewerbezweige. In die Sektionen wählen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer die gleiche Zahl (6—12) von ehrenamtlichen, aber Tage-
gelder erhaltenden Vertretern. Jede Sektion versammelt sich jährlich
mindestens einmal. Da die Tagegelder von der Provinz zu bestreiten
sind, diese also lan dem Ort und der Zahl der Versammlungen ein
Interesse hat, so wird Tag und Ort der Versammlungen vom ständigen
Provinzialausschuß bestimmt. Zur Beratung über Angelegenheiten
von allgemeinem Interesse für Gewerbe und Arbeit und über hierauf
bezügliche Entwürfe und zur Abgabe eines Gutachtens darüber kann
der König die Gesamtkammer des Bezirks oder mehrere Sektionen zu-
sammenberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Im ganzen sind
die Kammern, deren Zahl recht erheblich ist, nicht zu besonderer Be-
deutung gelangt.

Zehn Jahre später, am 2. Mai 1897, erging in den Niederlanden
ein Gesetz wegen Errichtung von Arbeitskammern („Karners von
Arbeid“). Ihre Aufgabe ist, die Interessen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in gemeinsamem Zusammenwirken zu fördern durch
Sammlung von Informationen über Arbeitsangelegenheiten, durch Er-
statten von Gutachten über alle die Interessen der Arbeit berührenden
Fragen an die Ministerien, Provinzen und Gemeinden, entweder auf
Antrag oder aus eigenem Antriebe, durch Abgabe von Gutachten
und Entwerfen von Verträgen usw. auf Wunsch von Interessenten
durch Verhütung und Beilegung von Streitigkeiten über Arbeiteran-
gelegenheiten und nötigenfalls durch Vermittelung einer schiedsgericht-
lichen Aussprache der Parteien. Die Kammern werden errichtet durch
Königliche Verordnung auf Vortrag des Ministers für öffentliche
Arbeiten, Handel und Gewerbe entweder für eine oder mehrere Ge-
meinden, für ein oder mehrere Gewerbe, da wo ein Bedürfnis dazu
besteht und eine vorschriftsmäßige Zusammensetzung möglich erscheint
Auf demselben Wege erfolgt ihre Auflösung, wenn die letztgenannte
Voraussetzung wegfällt, oder wenn die Kammer gegen die geltenden
        <pb n="85" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

73

Vorschriften verstößt und trotz Einspruchs des zuständigen Ministers
dabei verharrt. Jede Kammer besteht je zur Hälfte aus Arbeitern
und Arbeitgebern. Das Wahlrecht haben niederländische Staatsan-
gehörige beiderlei Geschlechts von mindestens 25 Jahren, die in einem
von der Kammer vertretenen Gewerbe während des letzten Kalender-
jahres im Kammerbezirk tätig gewesen sind. Die Wählbarkeit steht
den Wahlberechtigten im Alter von mindestens 30 Jahren zu. Aktives
und passives Wahlrecht geht mit der Aberkennung der bürgerlichen
Kechte oder der Verfügungsfreiheit über das Vermögen oder mit
der Verurteilung zu mindestens sechsmonatlicher Gefängnis- oder
Haftstrafe für die Dauer der Aberkennung oder der Strafe verloren.

Die Wahlen erfolgen auf 5 Jahre. Die Zahl der Mitglieder wird
in der Errichtungsverordnung festgesetzt und beträgt in der Regel 10.
Der Vorstand der Kammer besteht aus den beiden Vorsitzenden, die
von den Arbeitern und den Arbeitgebern aus ihrer Mitte gewählt
werden und abwechselnd je ein halbes Jahr amtieren, und aus zwei
weiteren Mitgliedern, ebenfalls je 1 Arbeiter und Arbeitgeber. Auf
Vorschlag des Vorstandes wird ein Sekretär ernannt. Der Vorstand
versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nötig hält oder ein
Mitglied unter Angabe von Gründen beantragt. Die Kammer selbst
versammelt sich mindestens 4 mal im Jahre und im übrigen so oft,
als der Vorsitzende es für nötig hält oder die beiden anderen Vor-
standsmitglieder oder ein Drittel der Kammermitglieder es unter An-
gabe von Gründen schriftlich verlangen. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich. Reisekosten und Schadloshaltung für die Teilnahme an den
Sitzungen werden den Mitgliedern und dem Sekretär nach näheren
Bestimmungen der Errichtungsverordnung gewährt. Die Kosten der
Kammer trägt der Staat. Die durch das Wahlgeschäft entstehenden
Kosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Diese stellt auch die nötigen
Räume unentgeltlich zur Verfügung.

Nach den Berichten der Arbeitskammern für 1902 sind errichtet

1898 .	.... 30 Arbeitskaramern	
1899	.	.... 30	55
1900 .	....	19	5)
1901 .	. . . .	7	
1902	.	.... 10	

Im ganzen sind 96 Kammern gebildet, wovon 9 wieder aufgehoben
worden sind, sodaß Ende 1902 noch 87 in Tätigkeit waren. Von diesen
87 Kammern befinden sich in Amsterdam 10, in Rotterdam 9, in Haar-
lem 5, in Utrecht 5, im Haag 5, in Leiden 3, in Schiedam 3, in Gro-
ningen 3 usw., eine Erscheinung, die mit der Trennung der einzelnen
Berufsgruppen zusammenhängt. Um einen Zusammenhang unter den
einzelnen Kammern herzustellen, sind mehrfach Zusammenkünfte der
        <pb n="86" />
        ﻿74

I. Teil. Allgemeines.

Sekretäre und späterhin auch Kongresse veranstaltet. Auf dem Kon-
greß in Utrecht vom 27. Juni 1902 waren etwa 50 Kammern ver-
treten. Über die Ergebnisse der Tätigkeit der Kammern gibt die
Zeitschrift des niederländischen statistischen Zentralbureaus nähere
Auskunft in Ergänzung der Jahresberichte der Kammern selbst. Hier-
nach sind die statistischen Arbeiten und die Vermittlung hei Interessen-
streitigkeiten das Hauptgebiet der bisherigen Tätigkeit. Die Heran-
ziehung zu Gutachten seitens der Regierung und ebenso die Erstattung
von Gutachten an die Regierung aus eigenem Antrieb hat sich wenig
entwickelt. Dagegen besteht mit den Gemeinden ein lebhafter Ver-
kehr, sowohl auf Ersuchen der Gemeindebehörden als auch aus eigenem
Antrieb. Die Abgabe von Gutachten und das Entwerfen von Ver-
trägen usw. auf Wunsch von Interessenten ist nicht sehr häufig vor-
gekommen; die Kammern sind aber von selbst wiederholt wegen Er-
füllung von Arbeiterwünschen an die Unternehmer herangetreten.

Im ganzen ist hiernach die Wirksamkeit in der Richtung einer
eigentlichen Interessenvertretung gegenüber den Staatsorganen bisher
noch gering geblieben, während im übrigen eine zwar nicht immer
erfolgreiche, aber doch beachtenswerte Arbeit geleistet worden ist.
Zu berücksichtigen ist dabei, daß die Kammern erst kurze Zeit be-
stehen, und daß die Beschränktheit der zu ihrer Verfügung stehenden
Geldmittel und das Fehlen einer Besoldung der Sekretäre der prak-
tischen Arbeit Erschwerungen bereiten. Zum Teil haben die Unter-
nehmer sich der Einrichtung gegenüber ablehnend verhalten.

In Frankreich wurden dem schon erwähnten, seit 1891 bestehen-
den Conseil superieur du travail durch das Dekret vom 17. Sept. 1900
lokale Arbeitskammern unterstellt, die den Namen Conseils du travail
führen. Der obere Arbeitsrat hatte 1895 den Gedanken der gesetz-
lichen Einführung der Arbeitskammern mit geringer Mehrheit verworfen;
er ging davon aus, daß auf dem Wege des Dekretes die erforderlichen
Maßnahmen durchgeführt werden könnten, fürchtete aber auch eine
Beeinträchtigung der Arbeitersyndikate und eine Schmälerung der
Selbständigkeit der Unternehmer. Das Dekret von 1900 ermächtigt
den Minister für Handel und Industrie, in allen Bezirken, in denen es
zweckmäßig erscheint, Arbeitskammern zu errichten mit folgenden
Aufgaben: Abgabe von Gutachten über alle Arbeitsangelegenheiten
auf Ersuchen der Interessenten oder auf Wunsch der Regierung; Mit-
wirkung bei den vom Oberen Arbeitsrat angeregten und vom Handels-
minister angeordneten Erhebungen; Aufstellung von Tabellen über den
normalen Lohntarif und Arbeitstag der einzelnen Gewerbe als Grund-
lage für die Klauseln wegen Lohn und Arbeitszeit bei Verträgen über
öffentliche Arbeiten und Lieferungen; Bekanntgabe von Mitteln zur
Abhilfe etwaiger Arbeitslosigkeit im Kammerbezirk an die Behörden;
        <pb n="87" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

75

Einsendung von Berichten und Vorschlägen wegen Verwendung und
Verteilung öffentlicher Subventionen für Arbeitgeber- und Arbeiter-
institutionen an die berufenen Verwaltungsstellen; Vorlage eines jähr-
lichen Berichtes an den Handelsminister über die Durchführung der
die Arbeit regelnden Gesetze, Dekrete und Erlasse sowie über deren
Verbesserungsfähigkeit. Während in den Niederlanden für jeden Be-
ruf von einiger Ausdehnung in dem betreffenden Bezirk eine besondere
Arbeitskammer errichtet ist, folgt das französische Dekret dem belgi-
schen Vorgang und sieht deshalb vor, daß die Kammer jedes Bezirks
nach Berufsgruppen in Sektionen geteilt wird. Jede Sektion besteht
aus 6—12 Mitgliedern, die sich je zur Hälfte auf Arbeitgeber und auf
Arbeiter und Angestellte verteilen. Die Wählbarkeit steht französi-
schen Staatsangehörigen beiderlei Geschlechts im Besitz der bürger-
lichen Rechte und im Älter von mindestens 25 Jahren zu, die im
Kammerbezirk ihren Wohnsitz haben und als Unternehmer, Arbeiter
oder Angestellte einem der in die Sektion eingetragenen Gewerbe an-
gehören. Wahlorgane sind die Unternehmer- und Arbeiter-Fach-
syndikate (Fachvereine oder deren Sektionen), deren Sitz im Kammer-
bezirk ist. Damit sollte das 1895 wegen dieser Syndikate erhobene
Bedenken beseitigt werden. Vertreter der im Kammerbezirk bestehen-
den Gewerbegerichte sind berufen, unter den Bedingungen, die in der
Verordnung über die Errichtung der Kammer festgesetzt sind, der für
ihren Beruf in Frage kommenden Sektion anzugehören, wobei die
Arbeitgeber- und die Arbeiter-Beisitzer der Gewerbegerichte die zu
entsendenden Personen getrennt wählen. Indes darf nicht mehr als
die Hälfte der Sektionsmitglieder aus Gewerbegerichtsbeisitzern be-
stehen. Die Sektionsmitglieder werden auf zwei Jahre ernannt und
scheiden alljährlich zur Hälfte aus. Jede Sektion versammelt sich
wenigstens einmal vierteljährlich, kann aber außerdem berufen werden
auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder, oder wenn sie sich mit einer
Streitfrage zu befassen hat. Jede Sektion ernennt jährlich einen
Vorsitzenden und einen Schriftführer, und zwar einen von beiden aus
der Zahl der Unternehmer, den anderen aus der Zahl der Arbeiter
und Angestellten. Die Vollversammlung der Arbeitskammer, welche
alle Sektionen umfaßt, wird durch den Präfekten jährlich wenigstens
einmal berufen. Arbeitskammern und Sektionen, die ihre Befugnisse
überschreiten, können durch Verordnung des Handelsministers auf-
gelöst werden. Die Einrichtung stieß bei einem Teil der Unternehmer
auf Widerstand. Über die Leistungen läßt sich ein Urteil noch nicht
fällen. Eine 1902 eingebrachte Gesetzesvorlage wegen der Arbeits-
kammern wurde nicht erledigt.

In Italien wurde im Herbst 1898 von der Regierung der Erlaß
eines Gesetzes über Arbeitskammern nach holländischem Muster er-
        <pb n="88" />
        ﻿76

I. Teil. Allgemeines.

wogen. Es kam indessen nickt dazu. Als private, vielfach durch die
Kommune und zum Teil auch durch die Staatsregierung geförderte
und unterstützte Organe hatten sich seit 1890 zuerst in Mailand und
bald in einer größeren Zahl italienischer Städte „camere del lavoro“
entwickelt, die aber, weil nur aus Arbeitern bestehend, richtiger als
Arbeiterkammern bezeichnet werden. Sie stützen sich auf die Arbeiter-
vereine und sind dazu bestimmt, der Vertretung der Interessen der
Arbeiter in allen Richtungen des Lebens zu dienen, außerdem aber
auch sich der Arbeitsvermittlung zu widmen. Als Mitglieder sind zu-
gelassen Arbeiterassoziationen und -Vereine, sofern sie sich als be-
sondere Sektionen der Arbeiterkammer organisieren. Die Sektionen
sind nach Berufsgruppen gegliedert. Sie vereinigen sich zu einer all-
gemeinen Versammlung, so oft sich das Bedürfnis dazu herausstellt.
Religiöse und politische Diskussionen sind ausgeschlossen.

Nach den Unruhen von 1898 wurden die meisten Arbeiterkammern,
denen übrigens sowohl die Geistlichkeit wie die Unternehmer vielfach
nicht freundlich gegenüber gestanden hatten, durch die Behörden auf-
gelöst. Nur die in Bologna, Catanzaro, Velletri und Perugia blieben
bestehen; von ihnen behielt aber nur die in Bologna ihre volle Tätig-
keit bei. Sie leitete die Agitation für Wiedererrichtung der Arbeiter-
kammern ein und hatte damit Erfolg, zumal die städtischen Ver-
waltungen ihnen vielfach freundlich gegenüberstanden, weil sie darin
ein Gegengewicht gegen den Ausbruch oder gegen gefährliche Zuspitzung
von Ausständen sahen. Die Wiedererrichtung machte so schnelle Fort-
schritte, daß auf dem Ende Oktober 1902 in Reggio abgehaltenen
Kongreß der italienischen Arbeiterkammern 57 Kammern vertreten
waren, welche die Organisationen von 230000 Arbeitern darstellten,
und von denen 22 kommunale Geldbeihilfen erhielten. Man darf daraus
schließen, daß nicht nur die italienischen Arbeiter in den Arbeiter-
kammern eine für sie wichtige und wertvolle Einrichtung erblicken,
sondern auch die Gemeinden vielfach Erwartungen daran knüpfen,
durch die eine Verwendung öffentlicher Mittel zu ihrer Förderung
gerechtfertigt wird. In der Hauptsache wird indes die finanzielle Last
der Arbeiterkammern von den beteiligten Arbeitervereinen getragen.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhänge noch, daß in Spanien ein
Königliches Dekret vom 23. April 1903 die Errichtung eines Institutes
für soziale Reformen angeordnet hat. Das Institut umfaßt 30 Mit-
glieder, wovon 18 durch die Regierung ernannt, die übrigen zu gleichen
Teilen von Arbeitern und Unternehmern gewählt werden. Dem Amt
liegt die Vorbereitung sozialpolitischer Gesetzentwürfe und Maßnahmen
und die Überwachung ihrer Durchführung ob. Es handelt sich also
um eine Art zentraler Interessenvertretung.

In Deutschland ist es bisher über Vorschläge und Anträge nicht
        <pb n="89" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

77

hinausgekommen. Dabei sind die Richtungen je nach den in Frage
kommenden Parteien sehr verschieden. Nationalliberale haben den Ge-
danken vertreten, in den Gewerbegerichten auf Grund gesetzlicher Vor-
schrift Berufssektionen, aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehend,
zu bilden; die Sektionen sollten außer der Unterstützung bei Arbeits-
losigkeit durch besondere Kassen und außer der Funktion als Einigungs-
ämter mit gesetzlich gesichertem Verhandlungszwang Gutachten zur
Förderung der gewerblichen Interessen an Staats- und Gemeinde-
behörden abgeben und Jahresberichte erstatten. Aus Zentrumskreisen
sind wiederholt Arbeitskammern aus Unternehmern und Arbeitern be-
fürwortet worden, und zwar lokale Arbeitskammern für größere Ge-
meinden und Kreise und Bezirksarbeitskammern für größere Bezirke;
diese sollten dann wieder in einem Reichsarbeitsamt ihren Zusammen-
schluß finden. Die lokalen Arbeitskammern sollten Gutachten — aus
eigenem Antrieb oder auf amtliches Erfordern — für die örtlichen
(Gemeinde- und Polizei-) Behörden und für die unteren Verwaltungs-
behörden erstatten, durch statistische Untersuchungen und eventuelle
Vernehmungen die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Bezirks klar-
stellen, regelmäßige Berichte über die bestehenden Verhältnisse und
Einrichtungen ihres Bezirks erstatten und durch Vorstellungen und
Anregungen an Arbeiter und Unternehmer auf wirtschaftlichen, so-
zialen und sittlichen Fortschritt und auf gutes Einvernehmen zwischen
beiden Parteien hinwirken. Den Bezirksarbeitskammern sollte eine
entsprechende gutachtliche, statistische und berichterstattende Tätig-
keit in bezug auf ihren Bezirk und gegenüber den Staats- und Reichs-
behörden und den gesetzgebenden Faktoren obliegen. Der ganze drei-
gliedrige Aufbau sollte durch Gesetz geschaffen werden.

Von sozialdemokratischer Seite ist schon 1885 und seitdem
mehrmals von neuem folgende Organisation angeregt worden. Ein
Reichsarbeitsamt soll die Aufsicht über die zu erwähnenden Arbeits-
ämter führen, Beschwerden gegen diese entscheiden, Vorschriften
zum Schutz für Gesundheit und Leben der Arbeiter erlassen usw.,
mit einem Wort als oberstes sozialpolitisches Organ des Reichs dienen.
Ihm wird in jedem Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde (oder
eines Bundesstaates, soweit es sich um die kleineren Staaten handelt)
ein Arbeitsamt unterstellt mit der Aufgabe, die Aufsicht über die
Durchführung der Arbeiterschutzvorschrifen zu führen, einen Arbeits-
nachweis und ein Einigungsamt zu errichten und über seine Tätigkeit
regelmäßige Berichte zu erstatten. An der Spitze des Arbeitsamtes
steht der Arbeitsrat, der von der Landesregierung ernannt wird, und
dem mindestens 2 von der gleich zu berührenden Arbeitskammer auf
5 Jahre zu wählende Hilfsbeamte beizugeben sind. Die Arbeits-
kammern haben besonders sozialstatistische Aufgaben, fungieren als
        <pb n="90" />
        ﻿78

I. Teil. Allgemeines.

Einigungsamt usw. Die Größe der Mitgliederzahl wird vom Reichs-
arbeitsamte bestimmt, muß aber für jede Kammer mindestens 50 (je
zur Hälfte Unternehmer und Arbeiter) von den beteiligten Parteien
auf 2 Jahre gewählte Mitglieder umfassen. Die Arbeitskammern halten
alle Vierteljahre öffentliche Sitzungen ab.

Im Plenum des Reichstags wurde u. a. am 26. April, 3. und 4.
Mai 1899 über den Gegenstand verhandelt. Der Grundgedanke einer
gesetzlich geregelten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassenden
Interessenvertretung fand dabei vielfach Zustimmung. Die zur Be-
ratung entsprechender Anträge eingesetzte Kommission einigte sich
am 14. März 1900 über eine Resolution, in der die verbündeten Re-
gierungen ersucht wurden:

a.	für die Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer gesetzliche Formen herbeizuführen, in denen die Arbeiter
durch Vertreter, welche ihr Vertrauen besitzen, an der Regelung ge-
meinsamer Angelegenheiten beteiligt und zur Wahrnehmung ihrer
Interessen bei der Verhandlung mit den Arbeitgebern und mit den
Organen der Regierung befähigt werden;

b.	insbesondere in Erwägung darüber einzutreten, in welcher
Weise durch eine weitere Ausgestaltung der Gewerbegeriehte unter
besonderer Berücksichtigung der §§ 9 (Bildung von Abteilungen für
Fabriken, Handwerk und Hausindustrie), 61 bis 69 (Einigungsamt)
und 70 (Gutachten und Anträge) des Gesetzes vom 29. Juli 1890, be-
treffend die Gewerbegerichte, ein Weg zu dem unter a bezeichneten
Ziele sich bietet.

Der Reichstag hat dieser Resolution vom 16. Januar 1901 mit
großer Mehrheit zugestimmt.

Der erste Teil der Resolution ist die wörtliche Wiedergabe des
Satzes, mit dem die kaiserlichen Erlasse vom 4. Februar 1890 den
Gedanken einer gesetzlich geregelten Interessenvertretung der Arbeiter
anerkannt hatten, ohne damit einen unter den verschiedenen Wegen,
die in Betracht kommen können, als den allein richtigen zu bezeichnen.
In den kaiserlichen Erlassen war noch hinzugefügt: „Durch eine solche
Einrichtung ist den Arbeitern der freie und friedliche Ausdruck ihrer
Wünsche und Beschwerden zu ermöglichen und den Staatsbehörden
Gelegenheit zu geben, sich über die Verhältnisse der Arbeiter fort-
laufend zu unterrichten und mit den letzteren Fühlung zu unter-
halten“. Auch die Resolution sieht davon ab, einen bestimmten Weg
vorzuschlagen. Anscheinend neigt sie dem schon erwähnten Gedanken
zu, den Keim einer Interessenvertretung auszubauen, der in den Ge-
werbegerichten gegeben ist. Inzwischen ist wiederholt — so 1901 in
Württemberg und Hessen, 1902 in Baden, Bremen und Hamburg, 1903
in Reuß j. L. — in den bundesstaatlichen Parlamenten die Frage an-
        <pb n="91" />
        ﻿5. Kapitel. Träger lind Organe der Sozialpolitik.

79

geschnitten worden. Indes hat das keine weitere Folge gehabt, da
die Regierungen den Standpunkt einnahmen, daß eine gesetzliche
Regelung der Angelegenheit Sache des Reiches sei.

Im Winter 1903/1904 ist im Deutschen Reichstag von verschiedenen
Parteien die Frage des Reichsarbeitsamtes und der Arbeitsämter von
neuem zur Sprache gebracht worden. In der Reichstagssitzung vom
30. Januar 1904 nahm der Staatssekretär des Innern Gelegenheit, die
Stellung der verbündeten Regierungen dazu klarzulegen. Er wies darauf
hin, daß die Vorschriften über die gutachtlichen Obliegenheiten der Ge-
werbegerichte durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 erweitert seien. Nach
dessen § 75 Absatz 2 sei das Gewerbegericht „berechtigt, in gewerb-
lichen Fragen Anträge an Behörden, an Vertretungen von Kommunal-
verbänden und an die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesstaaten
oder des Reiches zu richten"'. „Damit war“, erklärte der Staatssekretär
des Innern, „bereits ein grundlegender Schritt geschehen zur Bildung
von Arbeitervertretungen, welche in der Allerhöchsten Botschaft vom
4. Februar 1890 verheißen sind. Die verbündeten Regierungen sind
bereit, auf dieser Grundlage Arbeitervertretungen weiter auszubauen,
welche dem allgemeinen Grundsatz des genannten Allerhöchsten Erlasses
entsprechen.“ Bezüglich des Reichsarbeitsamtes sagte die Erklärung,
es könne sich nur darum handeln, „die arbeitsstatistische Abteilung des
Statistischen Amtes des Reichs ... zu einer unter dem Reichsamt
des Innern stehenden Behörde auszubilden“. Hinzugefügt wurde: „Ob
und wann ein derartiger Weg zu beschreiten ist, wird von den Ver-
handlungen über den Voranschlag der künftigen Jahre abhängen.“

Wenige Monate vorher war auf dem ersten deutschen Arbeiter-
kongreß zu Frankfurt a. M., auf welchem die Vertreter von über
600 000 in nichtsozialdemokratischen Gewerkschaften und Vereinen
organisierten Arbeitern erschienen waren, am 25. Oktober 1903 der
Angelegenheit eine längere Beratung gewidmet. Die Beratung endete
mit der Annahme folgender Resolution: „Die Versammlung spricht ihr
lebhaftes Bedauern darüber aus, daß die in den kaiserlichen Erlassen
vom 4. Februar 1890 in Aussicht genommenen gesetzlichen Institutionen
(Arbeitskammern) zur Pflege des Friedens zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer, an denen Arbeiter durch Vertreter, welche ihr Vertrauen
besitzen, an der Regelung gemeinsamer Angelegenheiten beteiligt und
zur Wahrnehmung ihrer Interessen bei Verhandlungen mit den Arbeit-
gebern und mit den Organen der Regierung befähigt werden, noch
nicht verwirklicht sind. Sie bedauert das um so mehr, als ähnliche
Institutionen in Deutschland für andere Berufsklassen seit längerer
Zeit bestehen und erfolgreich und nützlich wirken.“

Die Versammlung erblickt in paritätischen Arbeitskammern a) ein
wichtiges Mittel, der Verschärfung der Klassengegensätze und der
        <pb n="92" />
        ﻿80

I. Teil. Allgemeines.

damit verbundenen wachsenden Verbitterung- und Entfremdung von
Arbeiter und Arbeitgeber Einhalt zu tun durch Beratung und Ver-
ständigung über gemeinsame Angelegenheiten insbesondere aus dem
Arbeitsverhältnis; b) die Rechte und Interessen der Arbeiter sicher
zu stellen und zu fördern und so den Arbeiterstand in seinem Bestreben,
eine größere Anteilnahme an den geistigen und materiellen Gütern der
Kultur zu erlangen, wirksam zu unterstützen.“

„Es ist deshalb die Schaffung solcher Arbeitskammern als eine der
nächsten und wichtigsten Aufgaben der deutschen Sozialpolitik anzu-
sehen. In diesem Sinne ersucht die Versammlung die Regierung und
die Volksvertreter, in den Parlamenten baldmöglichst die geeigneten
Schritte zur Verwirklichung der Arbeitskammern einzuleiten, und ver-
pflichtet die Teilnehmer des Kongresses, für diesen Gedanken in ihren
Korporationen lebhafte Propaganda zu machen.“

Außerdem wurde noch in einem Zusatz ausgesprochen, daß die
Wahlen zu diesen Arbeitskammern nach den Grundsätzen der obli-
gatorisch einzuführenden Verhältsniswahlen zu erfolgen haben.

Bemerkenswert ist, daß in den vorhergehenden Verhandlungen
der Gedanke einseitiger Arbeiterkammern als aussichtslos und den
Klassenkampf verschärfend entschieden abgelehnt wurde. Inwieweit
etwa die in den Gewerbegerichten vorhandenen Ansätze auszubauen
seien, läßt die Resolution unentschieden. Aus den Ausführungen des
Referenten ließ sich entnehmen, daß man da, wo sich Berührungs-
punkte zwischen Arbeitskammer und Gewerbegericht befinden, ein Zu-
sammenarbeiten beider für angezeigt hält. Das deutet darauf hin,
daß an sich die Arbeitskammern als selbständige Organisation neben
den Gewerbegerichten gedacht sind.

Die vorgeführten Tatsachen lassen erkennen, daß die Angelegen-
heit große Schwierigkeiten bietet namentlich wegen der beruflichen
und der lokalen Verschiedenheiten der Interessen. Die lokalen In-
teressenverschiedenheiten würden sich durch Bildung einer größeren
Zahl von Kammern für kleinere Bezirke berücksichtigen lassen. Den
beruflichen Interessen Verschiedenheiten würde in diesen lokalen Kammern
durch besondere Abteilungen in gewissem Umfange Rechnung getragen
werden können. Die einschlägigen Gesetze und Verordnung in Belgien,
den Niederlanden und Frankreich haben dem auch Ausdruck zu geben
gesucht; ebenso der obenerwähnte Vorschlag, berufliche Gewerbegerichts-
sektionen zur Grundlage einer organisierten Interessenvertretung zu
machen. Auf dem ersten deutschen Arbeiterkongreß zu Frankfurt a. M.
(Oktober 1903) ist einer beruflichen Gliederung der lokalen Arbeits-
kammern das Wort geredet worden. An sich würde, wie schon im
Eingang dieses Paragraphen dargelegt ist, die Zusammensetzung solcher
örtlichen Interessenvertretungen und ihrer beruflichen Abteilungen aus
        <pb n="93" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

81

Arbeitgebern und Arbeitnehmern den Vorzug haben, daß die Möglich-
keit, das praktisch Erreichbare und Durchführbare unter Abwägung
der Interessen beider Parteien zu finden, gesteigert wird. Gesetz-
lich aufgezwungenen Organen dieser Art würden aber vermutlich
manche Unternehmer und noch mehr Arbeiter ablehnend und miß-
trauisch gegenüberstehen. In den Kreisen der Unternehmer spielt da-
bei die Besorgnis mit, daß die Arbeitskammern zu Stützpunkten der
sozialdemokratischen Agitation werden. Bei einem Teile der Ar-
beiter würde sich eine Organisation nach dem Vorbilde der italienischen
Arbeiterkammern ohne Zweifel leicht Eingang verschaffen. Ihr
würden aber die Unternehmer vermutlich allgemeinere und zähere
Abneigung entgegensetzen. Mehrfach ist deshalb eine abwartende
Haltung der Gesetzgebung sowohl gegenüber Arbeiterkammern als auch
gegenüber Arbeitskammern befürwortet und der organische Ausbau der
gutachtlichen Tätigkeit der Gewerbegerichte als zweckmäßiger be-
zeichnet worden.

Wenn es gelingt, die Hindernisse zu beseitigen, die der gesetz-
lichen Regelung der Frage der Arbeitskammern entgegenstehen, so
würde damit doch noch nicht allen Bedürfnissen in bezug auf die In-
teressenvertretung Genüge geschehen sein. Man darf nicht vergessen,
daß der Arbeiter das Bedürfnis empfindet, auch in dem engeren Um-
kreise des ihn beschäftigenden und seine wirtschaftliche Lage unmittel-
bar beeinflussenden Unternehmens seine Interessen zur Sprache und
zur Geltung zu bringen. Auf der anderen Seite ist es auch für den
Unternehmer wichtig, die besonderen Wünsche und Beschwerden seiner
eigenen Arbeiter kennen zu lernen, ohne lediglich auf Anhören ein-
zelner Personen oder auf die Verhandlungen mit der Gesamtheit seiner
Arbeiter angewiesen zu sein. Diesem Bedürfnis kann die lokale
Arbeitskammer, auch wenn sie in Berufsabteilungen gegliedert ist.
nicht gerecht werden. Denn ihr Wesen besteht gerade darin, über
das Einzelunternehmen hinaus zu der ganzen Berufsgruppe des betr.
Bezirks zu führen. Daß dabei auch gelegentlich eine Erörterung der
Verhältnisse bestimmter Betriebe stattfinden würde, genügt nicht, da
es zur Befriedigung des genannten Bedürfnisses der Aussprache zwischen
dem Unternehmer oder seinen Vertretern und den Vertretern seiner
eigenen Arbeiter bedarf. Dazu kommt, daß in jedem größeren Unter-
nehmen eine Reihe von Einrichtungen zu verwalten ist, die sich auf
die Verhältnisse der Arbeiter dieses Werkes beziehen, und daß es
vielfach sowohl den Arbeitern wie dem Unternehmer erwünscht ist,
auch Arbeitervertreter bei der Verwaltung beteiligt zu sehen. Eine
solche Interessenvertretung der Arbeiter des einzelnen Werkes gegen-
über dem beteiligten Unternehmer liegt in den Arbeiteraus-
schüssen (Ältestenkollegien, Ältestenräten, Fabrikräten usw.) vor. Aus

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	(3
        <pb n="94" />
        ﻿82

I. Teil. Allgemeines.

der engen Verknüpfung dieser Organe mit bestimmten Unternehmungen
ergibt sich von selbst, daß Aufgaben, Befugnisse und Organisation
sehr verschieden sein müssen. Die Aufgaben sind zum Teil auf die
Interessenvertretung im engsten Sinne des Wortes beschränkt, also
auf Übermittelung und Befürwortung der Anliegen der Arbeiter. In
anderen Fällen wird ihnen ein Anteil an der Festsetzung der Arbeits-
ordnung, mitunter wohl auch an der Regelung der Lohnfragen ein-
geräumt. Verwaltende Obliegenheiten in bezug auf Kranken- und Unter-
stützungskassen, Schulen, Krankenhäuser, Sparkassen und sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen des Unternehmers sind bei einem Teil der
Arbeiterausschüsse hinzugetreten. Die Befugnisse sind bei manchen
Ausschüssen so ausgestaltet, daß sie in gewissem Sinne an der Leitung
des Unternehmens beteiligt werden, während andere lediglich eine be-
ratende Stellung einnehmen ohne Anspruch darauf, gehört zu werden.
In manchen Unternehmungen haben sie ein bestimmtes Maß eigener
Initiative, in anderen fehlt das ganz usw. Die Mitglieder der Aus-
schüsse werden entweder von den Arbeitern gewählt oder vom Unter-
nehmer ernannt, oder es werden beide Systeme miteinander ver-
bunden, aber in sehr verschiedenem Mischungsverhältnis. Der Unter-
nehmer hat in manchen Ausschüssen sich selbst oder seinem Vertreter
einen entscheidenden Einfluß gesichert; in anderen wieder hält er sich
von einem solchen Einfluß zurück, ohne deshalb auf die formelle
Leitung der Arbeiten des Ausschusses zu verzichten; in noch anderen
bleibt er den internen Arbeiten des Ausschusses ganz fern.

Arbeiterausschüsse sind schon im volkswirtschaftlichen Ausschuß
der Frankfurter verfassunggebenden Nationalversammlung von 1848
angeregt worden. Der erste praktische Schritt geschah im Jahre 1861
durch den Fabrikanten David Peters in Neviges bei Elberfeld. In
den 70 er Jahren traten verschiedene weitere Arbeiterausschüsse hinzu.
1890 schätzte man ihre Zahl in Deutschland auf 40. Sie ist seitdem
sicher beträchtlich gewachsen. Neuerdings sind mehrfach die großen
Bahnverwaltungen — wie die preußische, bayerische, badische und
französische Staatsbahnverwaltung — mit der Errichtung von Arbeiter-
ausschüssen vorgegangen. Bei verschiedenen städtischen Verwaltungen
sind die Anträge auf Errichtung solcher Ausschüsse in letzter Zeit
einer ablehnenden Haltung begegnet, weil sie entweder angesichts
anderer Möglichkeiten zur Klarlegung der Wünsche der Arbeiter als
überflüssig oder mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des
betreffenden Gemeindebetriebes als undurchführbar angesehen wurden.

Einen gewissen Antrieb zur Bildung von Arbeiterausschüssen
hatte in Deutschland das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 ge-
geben. Der § 134 d der Gewerbeordnung bestimmte hiernach, daß vor
dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags dazu den groß-
        <pb n="95" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.	83

jährigen Arbeitern der Fabrik oder der in Frage kommenden Betriebs-
abteilung Gelegenheit zur Äußerung über den Inhalt der Arbeits-
ordnung zu geben sei, daß aber dieser Vorschrift für Fabriken, in
denen ein „ständiger Arbeiterausschuß“ besteht, durch Anhörung des
Ausschusses genügt sei. Darin lag eine gewisse Erleichterung, von
der manche Unternehmer gern Gebrauch machen mochten. Als „stän-
dige Arbeiterausschüsse“ gelten nach § 134 h zunächst die als ständige
Arbeiterausschüsse bestellten Vorstände der Betriebskrankenkassen
oder anderer Kasseneinrichtungen für die Arbeiter der Fabrik, wenn
die Vorstandsmitglieder in ihrer Mehrheit von den Arbeitern aus ihrer
Mitte gewählt sind; weiter die als ständige Ausschüsse bestellten
Knappschaftsältesten der Knappscliaftsvereine, welche die nicht den
berggesetzlichen Bestimmungen unterstehenden Betriebe eines Unter-
nehmers umfassen, sodann die vor dem 1. Januar 1891. errichteten
ständigen Arbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von
den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt werden, und solche Vertretungen,
deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Arbeitern
der Fabrik oder der betreffenden Betriebsabteilung aus ihrer Mitte
in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Weitere Vor-
schriften über Arbeiterausschüsse enthält die Gewerbeordnung nicht.

In Österreich legte 1891 die Regierung einen Gesetzentwurf vor,
der für alle Fabriken Arbeiterausschüsse vorschrieb mit der Aufgabe,
Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft in bezug auf den Lohn-
vertrag und sonstige Arbeitsbedingungen dem Unternehmer und seinen
Organen vorzutragen und die Beilegung der in dieser Hinsicht bestehen-
den Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Das aktive Wahlrecht
sollten alle mindestens 1 Jahr in der beteiligten Fabrik beschäftigten
volljährigen Arbeiter haben. Zur Erlangung der Wählbarkeit sollte
es einer 3jährigen Zugehörigkeit zu dem Unternehmen bedürfen. In
beiden Fällen war ein Alter von 25 Jahren als notwendig bezeichnet,
ein Unterschied nach dem Geschlecht aber nicht gemacht. &gt;) Der Ent-
wurf wurde nicht angenommen, ebenso ein späterer Entwurf, der einen
Zwang zur Errichtung von Arbeiterausschüssen nicht enthielt, aber
für deren Ausgestaltung bestimmte Regeln aufstellte. In Rußland ist
1903 dem Reichsrat ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der den Fabrik-
arbeitern das Recht zur Wahl von „Ältesten“ gewährt; doch sollen
diese wenn sie unfähig oder ungeeignet sind, von den Behörden ab-
gesetzt werden können.

Im ganzen dringen in den letzten Jahren nur wenig Mitteilungen
über die Wirksamkeit der Arbeiterausschüsse an die Öffentlichkeit.
In Bayern und Baden hört man nach den Berichten der Gewerbe-

irNähere Mitteilungen über den Inhalt des Entwurfs gibt Frankensiein, Der
Arbeiterschntz, Leipzig 1896, S. 195 ff.
        <pb n="96" />
        ﻿84

I. Teil. Allgemeines.

aufsichtsbeamten für 1902 immer weniger davon, und es wird betont, daß
die Arbeiter dort kein Vertrauen zu den Ausschüssen haben. Die eben-
falls nur spärlichen Bemerkungen in den Berichten der preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten ergeben, daß z. B. in den Regierungsbezirken
Aachen und Köln die Arbeiter nach solchen Ausschüssen streben,
dabei aber mehrfach auf Abneigung bei den Unternehmern treffen,
daß die bestehenden Ausschüsse mehrfach keine Erfolge erzielt haben,
daß aber andere eine erfolgreiche Tätigkeit, z. B. bei Bekämpfung
des Alkoholmißbrauchs, entwickelt haben. Die Berichte aus Berlin und
dem Regierungsbezirk Liegnitz sprechen im allgemeinen von einer er-
folgreichen Tätigkeit. Der Bericht aus dem Regierungsbezirk Köln
betont, daß wenn auch vielfach die Arbeiterausschüsse nur ein „Schein-
dasein“ führen, doch andere eine bedeutsame und nützliche Arbeit leisten.

Aus diesen tatsächlichen Angaben muß man schließen, daß die
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit nicht überall gegeben
sind. Die wichtigste Voraussetzung des Erfolges ist, daß Arbeitgeber
wie Arbeitnehmer zur Einsicht und zum Verständnis der Ausschuß-
mitglieder Vertrauen haben, und daß auf beiden Seiten nicht nur der
ernste Wille zum friedlichen Ausgleich etwaiger Meinungsverschieden-
heiten und zur Verständigung besteht, sondern auch die Bereitwillig-
keit, diesem Ziele gewisse Sonderwünsche und Sonderinteressen zu
opfern. Das sind freilich so persönliche Voraussetzungen, daß sie auch
durch die beste Gesetzgebung nicht erzeugt werden können, wenn
diese nicht auf einen aufnahmebereiten und aufnahmewilligen Boden
trifft. Wo der Unternehmer für seine Autorität fürchtet, wenn ein
Arbeiterausschuß errichtet wird, oder wo die Arbeiter in den Mit-
gliedern des Ausschusses nicht die Männer ihres Vertrauens sehen,
hat es keinen Wert, einen Ausschuß einzurichten. Ihn durch Gesetz
zu erzwingen, wäre bei dieser Sachlage zwecklos. Der Gegenstand
eignet sich überhaupt wenig zur Einführung eines gesetzlichen Zwan-
ges. Der Zwang könnte zwar die Zahl der Ausschüsse vermehren,
aber, da er das notwendige beiderseitige Vertrauen zur Einrichtung
nicht erzeugen kann, eine praktisch bedeutsame Tätigkeit nicht aus-
lösen. Für den gesetzlichen Zwang kann der öfter geltend gemachte
Hinweis auf die durch die Handwerksgesetzgebung 1897 eingeführten
Gesellenausschüsse nicht verwertet werden. Die Gesellenausschüsse
sind nicht Ausschüsse der Gesellen einzelner bestimmter Unterneh-
mungen, sondern sie wirken in der Innung und in der Handwerks-
kammer, also entweder für einen bestimmten Handwerkszweig oder
für das gesamte Handwerk des Innungs- oder Kammerbezirks. Ob
es angezeigt ist, ohne Einführung eines Zwanges gesetzliche Normativ-
vorschriften über die Arbeiterausschüsse zu erlassen, kann zweifel-
haft sein. Die Arbeiterausschüsse müssen so sehr aus den besonderen
        <pb n="97" />
        ﻿5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.

85

Verhältnissen und Bedürfnissen herauswachsen, daß eine mehr ins
Einzelne gehende schematische Regelung nicht angängig ist. Die ge-
setzlichen Normativvorschriften müssen also entweder sehr dehnbar
sein oder sich auf einige wenige Gesichtspunkte allgemeiner Art be-
schränken. In beiden Fällen würden sie aber nur geringen praktischen
Wert haben. Als das Richtigste gilt deshalb vielfach, Bildung und
Ausgestaltung der Arbeiterausschüsse der Entschließung der beteiligten
Kreise zu überlassen, ihnen aber einen gewissen Anreiz dazu zu geben
dadurch, daß beim Vorhandensein von Ausschüssen, die bestimmten
Anforderungen entsprechen, gewisse formale Erleichterungen gewährt
werden. Das ist auch der Weg, den die deutsche Gesetzgebung mit
den oben erwähnten Bestimmungen beschritten hat.

§ 6. Leitende Zentralbehörden. Die eigentliche Führung in all
den Arbeiten, die zur Vorbereitung, Durchsetzung und Ausführung
der sozialpolitischen Gesetzgebung erforderlich sind, liegt in allen Staaten
bestimmten obersten Zentralbehörden (Ministerien) ob. Das Gebiet der
Sozialpolitik gliedert sich von selbst in den Umkreis derjenigen staat-
lichen Politik ein, welche sich mit der volkswirtschaftlichen Wohl-
fahrt zu befassen hat. Die in Betracht kommenden Ministerien sind
zunächst die Ministerien des Innern insofern, als die Sozialpolitik einen
Teil des die inneren Verhältnisse des Landes erfassenden Zweiges der
Volkswirtschaftspolitik darstellt. Sie ist aber zugleich ein Teil der
Produktions- und inneren Handelspolitik, die aus praktischen Gründen
in verschiedenen Ländern von der zentralen Verwaltung des Innern
abgetrennt ist. Da die Sozialpolitik sich in besonderem Maße mit
der Lage der gewerblichen Lohnarbeiter befaßt, so haben die Handels-
und Gewerbe- (Industrie-) Ministerien, soweit sie in den einzelnen
Ländern bestehen, neben und mit den Ministerien des Innern die
leitende Arbeit zu leisten; außerdem ist aber wegen der ländlichen
Arbeiter auch den landwirtschaftlichen Ressorts ein erheblicher Anteil
zuzuweisen. Wo, wie z. B. in Belgien und Italien, Ackerbau und In-
dustrie in derselben Zentralbehörde zur Bearbeitung gelangen, wird
von dieser ein großes Stück der nötigen Arbeit geleistet werden müssen.
Die in dieser Hinsicht bestehenden Abweichungen im einzelnen zu be-
sprechen, würde hier zu weit führen. Zu erwähnen ist noch, daß in den aus
Gliedstaaten zusammengesetzten Bundesstaaten (wie in den Vereinigten
Staaten von Amerika, der Schweiz, dem Deutschen Reich) eine bestimmte
Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzel- und Gesamtstaat besteht,
um Ungleichmäßigkeiten und Widersprüche im sozialpolitischen Vorgehen
nach Möglichkeit zu vermeiden. Im Deutschen Reiche gehören nach Art. 4
Ziff. 1 der Reichsverfassung u. a. in die Zuständigkeit der Reichs-
gesetzgebung die Bestimmungen über Gewerbebetrieb und Freizügig-
keit und damit die Hauptmasse der sozialpolitisch wichtigen Maß-
        <pb n="98" />
        ﻿86

I. Teil. Allgemeines.

nahmen, ohne daß indes die Zuständigkeit der Einzelstaaten aus-
geschlossen wäre. Einer Kollission zwischen reichs- und landesgesetz-
lichen gesetzgeberischen Maßnahmen ist aber dadurch vorgebeugt, daß
Reichsgesetze den Landesgesetzen Vorgehen. Das Reich bedarf hier-
nach eines Zentralorgans zur Bearbeitung der sozialpolitischen Auf-
gaben. Die Zentralstelle ist in dem Reichsamt des Innern gegeben.
Dessen zweiter Abteilung liegt nach dem Handbuch für das Deutsche
Reich ob die Bearbeitung derjenigen Angelegenheiten, welche sich
„auf die Fürsorge für die arbeitenden Klassen (Kranken-, Unfall-, In-
validitäts- und Altersversicherung, Arbeiterschutz, Sonntagsruhe usw.),
auf Wohlfahrtseinrichtungen, die Verhältnisse des Arbeitsmarktes und
sonstige Fragen der Sozialpolitik“ beziehen, außerdem die Bearbeitung
des Genossenschaftswesens, der Freizügigkeitssachen usw.

Mehrfach ist in Deutschland wie in anderen Ländern der Gedanke
laut geworden, daß es bei der wachsenden Bedeutung der Sozialpolitik
erwünscht sei, ein selbständiges Ministerium zu bilden, das alle Zweige
der Sozialpolitik an sich heranzuziehen und zu bearbeiten hätte. Ob
man so Vorgehen soll, ist weniger eine grundsätzliche als eine Zweck-
mäßigkeitsfrage. Die Bedeutung solcher Fragen der Behördenorgani-
sation darf man nicht überschätzen. Die Hauptsache ist, daß das
Richtige zur rechten Zeit geleistet wird, und ob das eintritt, hängt
wesentlich davon ab, daß die geeigneten Personen an den richtigen
Stellen stehen.

Die bisher in Kap. 5 besprochenen Organe erschöpfen den Kreis
der für die Sozialpolitik wichtigen Organe nicht. Es gibt noch eine
stattliche Reihe von öffentlichen Organen, deren Aufgaben auf sozial-
politischem Gebiete liegen. Es sei nur erinnert an Landesversicherungs-
ämter, Reichsversicherungsamt, Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung,
Gewerbegerichte, Einigungsämter, Arbeitsnachweisämter, Wohnungs-
ämter usw. Da diese Organe an der Durchführung bestimmter
sozialpolitischer Aufgaben beteiligt sind, werden sie bei Besprechung
der Hauptgruppen der sozialpolitischen Maßnahmen später noch näher
zu erörtern sein.
        <pb n="99" />
        ﻿II. Teil. Arkeiterwoklfakrtspolitik.

6.	Kapitel. Mangel, Yerlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit.

§1. Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Einen Anspruch auf Arbeits-
gelegenheit erkennt die heutige Rechtsordnung nicht an. Die Grund-
lage des Arbeitsverhältnisses ist der freie .Arbeitsvertrag, der von
rechtlich freien und rechtlich gleichgestellten Personen geschlossen
wird. Niemand ist rechtlich verpflichtet, eine Arbeitsgelegenheit über-
haupt oder eine bestimmte Arbeitsgelegenheit anzunehmen, wenn er
sich nicht freiwillig dazu bereit erklärt hat. Andererseits ist aber
auch niemand verpflichtet, einem Arbeitsuchenden Arbeitsgelegenheit
zu gewähren, wenn er nicht will. Die Durchsetzung dieses Zustandes
war ein großer und bedeutender Fortschritt insofern, als darin die
Anerkennung der rechtlichen Freiheit der Massen ihren Ausdruck
fand. Zur vollen Anwendung der Freiheit war es nötig, den arbeitenden
Klassen das Aufsuchen von Arbeitsgelegenheit und den Unternehmern
das Heranziehen von Arbeitskräften ohne Beschränkung auf bestimmte
engere Gebiete zu gestatten. Durch das neuzeitliche Personenverkehrs-
wesen war die örtliche Gebundenheit in dieser Beziehung ohnehin
schon sehr gelockert, ja in beträchtlichem Maße schon aufgehoben.
Die Gesetzgebung hatte also nur einen schon tatsächlich möglich und
durch den freien Arbeitsvertrag nötig gewordenen Zustand anzuer-
kennen, als sie zur rechtlichen Begründung und Ordnung der örtlichen
Bewegungsfreiheit von Gemeinde zu Gemeinde innerhalb des Staats-
gebietes — in Bundesstaaten innerhalb des Bundes-(Reichs-(Gebietes —
überging. In Deutschland geschah das durch das Freizügigkeitsgesetz
vom 1. Nov. 1867, in Österreich durch das Staatsgrundgesetz vom
21. Dezember 1867; in allen übrigen Kulturstaaten gilt der gleiche
Grundsatz der Freizügigkeit — das droit de libre sejour et de libre
circulation, wie es in der Erklärung der Menschenrechte von 1789
hieß, oder der liberte d’aller, de rester et de partir, wie sich die fran-
zösische Verfassung von 1791 ausdrückte —.. Überall sind gewisse
Ausnahmen vorgesehen, deren Voraussetzungen gesetzlich genau ge-
regelt sind. Die örtliche Bewegungsfreiheit der Arbeiter als solche
wird aber dadurch nicht eingeschränkt. Durch internationale Verträge
        <pb n="100" />
        ﻿88

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ist dem Grundsatz der Freizügigkeit noch eine weitere Ausdehnung
ermöglicht worden. Auch die Freizügigkeit ist für die arbeitenden
Klassen eine große Errungenschaft.

Aber der freie Arbeitsvertrag und die Freizügigkeit haben für
den Arbeiter den Nachteil, daß ihm jeglicher Anspruch auf Arbeits-
gelegenheit fehlt, weil niemand da ist, gegen den sich der Anspruch
richten könnte. Gegen den Unternehmer ist ein solcher Anspruch
ausgeschlossen, weil für ihn keine rechtliche Verpflichtung zur Ge-
währung von Arbeitsgelegenheit bestehen kann, solange nicht auch
der Arbeiter verpflichtet ist, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen,
und so lange die Gesamtheit die organisierende, leitende, Richtung
gebende Tätigkeit privater Unternehmer zur zweckmäßigsten Erzeugung
der Bedarfsgüter nötig hat.

Gegen die Gemeinden läßt sich ein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit
nicht geltend machen, weil sie mit dem rein privatrechtlichen Arbeits-
verhältnis nichts zu tun haben, und weil eine öffentlichrechtliche Pflicht
der Gemeinden zur Beschaffung oder Gewährung von Arbeitsgelegen-
heit weder durch die Staatsgesetze ausgesprochen noch durch die
Zweckbestimmung der Gemeinden gegeben ist. Dasselbe gilt von den
sonstigen kommunalen Selbstverwaltungskörpern. Gegen den Staat
besteht ebenfalls kein Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Die jetzigen
Staatsgrundgesetze der Kulturstaaten kennen eine Pflicht des
Staates zur Gewährung und Sicherung der Arbeitsgelegenheit nicht,
geben also auch dem Arbeitsbedürftigen keinen Anspruch in dieser
Beziehung. Es war nicht immer so. Das Preußische Landrecht z. B.
erkannte die öffentliche Pflicht zur Zuweisung geeigneter Arbeits-
gelegenheit an Beschäftigungslose an. Aber wenn eine Zeit lang ein
— erfolglos gebliebenes — Andrängen auf Anerkennung eines Rechtes
auf Arbeit stattfand, so konnte man sich dafür nicht auf den Vorgang
des Landrechtes und anderer alter Gesetzgebungen berufen, weil
jene Gesetze unter ganz anderen Voraussetzungen ent- und bestanden.
Mit dem freien Arbeitsvertrag und der Freizügigkeit würde ein ge-
setzlich anerkannter Anspruch gegen den Staat auf Arbeitsgelegenheit
völlig unvereinbar sein. Denn die notwendige Ergänzung müßte die
Pflicht des Arbeitsbedürftigen zur Annahme der ihm vom Staate zu-
gewiesenen Arbeitsgelegenheit sein, und zwar ohne Rücksicht auf den
Arbeitsort und die Arbeitsart. Ohne das wäre es widersinnig, dem
Staat eine Pflicht zur Gewährung von Arbeitsgelegenheit aufzuerlegen,
weil eine einseitige Pflicht dieser Art den Staat vor eine schlechter-
dings unlösbare Aufgabe stellt. Der Staat würde beim Vorhandensein
einer derartigen Pflicht nicht erlauben können, daß der Arbeitsbe-
dürftige nur das, was, und nur da, wo es ihm angenehm ist, zu ar-
beiten bereit ist. Der vom öffentlichen Recht anerkannte Anspruch
        <pb n="101" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 8,9

auf Arbeitsgelegenheit würde also unbedingt zur Aufhebung oder weit-
gehenden Einengung des Grundsatzes des freien Arbeitsvertrages und
der Freizügigkeit führen. Zu einem so großen Opfer sind die Arbeiter
nicht bereit.

Diese kurze Betrachtung mußte vorangestellt werden, weil es —
theoretisch wenigstens — bei rechtlicher Anerkennung des Anspruchs
auf Arbeitsgelegenheit und der entsprechenden Arbeitspflicht keine Ar-
beitslosen geben könnte, die durch den Wechsel der Marktverhältnisse
ihre Beschäftigung eingebüßt hätten. Die ünständigkeit der Arbeits-
gelegenheit aus Gründen, die nicht in der Person des Arbeiters,
sondern in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen des in Frage
kommenden Produktionszweiges liegen, ist ein Übelstand, der mit den
Grundlagen der heutigen Rechtsordnung bezüglich des Arbeitsver-
hältnisses auf das engste zusammenhängt. Es ist zugleich ein Übel-
stand von besonders tiefgreifenden Wirkungen. Die Sozialpolitik muß
seiner Milderung besondere Sorgfalt widmen, weil der Erfolg aller
sozialpolitischen Arbeit entweder ganz ausbleiben oder doch wesentlich
beeinträchtigt werden muß, wenn der Arbeiter die Arbeitsgelegenheit
und damit die Grundlage seiner materiellen Existenz verliert. Über-
dies liegt in einem solchen, durch die allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnisse, nicht durch persönliche Schuld des Arbeiters verursachten
Zustande eine ungemein fühlbare Härte. Wenn arbeitsfähige und
arbeitswillige Menschen die Gelegenheit zur Verwertung ihrer Arbeits-
kraft verlieren oder nicht finden und dadurch selbst und mit ihren An-
gehörigen ins Elend geraten, so ist das ein so bitteres Schicksal, und
es können bei größerer Ausdehnung dieses Zustandes daraus so große
und nachhaltige Schädigungen hervorgehen, daß sich die Sozialpolitik
eine schwere Unterlassungssünde zuschulden kommen lassen würde,
wenn sie nicht nachdrücklich auf Abhilfe dringen und hinarbeiten würde.

Dabei ist nicht zu übersehen, daß die Gefahr, wegen Verschiebung
der wirtschaftlichen Verhältnisse die Arbeitsgelegenheit zu verlieren,
im allgemeinen eher verwirklicht wird, wenn es sich um Arbeiter
kleiner und kapitalschwacher Betriebe handelt, als bei den Arbeitern
großer, kapitalkräftiger und deshalb zum Überdauern schlechter Zeiten
besser befähigter Betriebe. Es ist unverkennbar, daß die Betriebe
der letzteren Art oft große Opfer bringen, um die Arbeiter auch in
schwierigen Zeiten halten zu können. Gewiß wirken dabei auch Rück-
sichten mit, die dem eigenen Interesse des Unternehmers entspringen.
Es ist nicht selten für ihn das kleinere Übel, in schlechten Zeiten seinen
Betrieb in Gang und seine Arbeiter in Beschäftigung selbst mit bedeuten-
den Opfern zu halten, als den Betrieb stillzusetzen. Aber die Wirkung
auf die Arbeiterverhältnisse, die sich aus der Ünständigkeit der Arbeits-
gelegenheit ergibt, verliert dadurch nicht an praktischer Bedeutung-
        <pb n="102" />
        ﻿90

II.' Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

§ 2. Die Arbeitslosigkeit. In diesem Zusammenhänge interessiert
nur der Teil der Arbeitslosigkeit, der zurückzuführen ist auf die Ein-
wirkung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Ein-
wirkung kann sich darin äußern, daß gegenüber den verfügbaren
Arbeitskräften die Arbeitsgelegenheiten, wie sie sich aus dem Stande
der Produktion des Landes ergeben, nicht völlig ausreichen, daß also
ständig für einen überschüssigen Teil der Arbeiter ein Mangel an
Arbeitsgelegenheit besteht. Die Einwirkung kann aber auch darin
zu Tage treten, daß der wechselnde Gang des Wirtschaftslebens das
Ausmaß der Arbeitsgelegenheit bald einschränkt, bald ausdehnt.
Zwischen beiden Gruppen stehen diejenigen, welche deshalb zeitweilig
arbeitslos werden, weil ihr Beruf überhaupt nur in bestimmten Zeiten des
Jahres eine Tätigkeit erlaubt oder — wie die Landwirtschaft — in
den einzelnen Abschnitten des Jahres einen sehr verschiedenen Bedarf
an Arbeitskräften hat.

Die sonstigen Gründe der Arbeitslosigkeit — wie Arbeitsunfähig-
keit durch Krankheit, Unfall, Invalidität und Alter, Streiks und Aus-
sperrungen, Entlassung aus Gründen, die in dem persönlichen Verhalten
des Arbeiters liegen, freiwilliger Wechsel der Arbeitsstätte, des
•Arbeitsortes oder der Arbeitsart, freiwilliges Aufgeben der Berufs-
arbeit überhaupt, Arbeitsscheu und dgl. — kommen hier nicht in
Betracht. Arbeitslosigkeit aus derartigen Gründen ist entweder selbst-
gewollt oder selbstverschuldet oder in den bestehenden Zweigen der
Arbeiterversicherung berücksichtigt. Ganz anderen Charakter hat die
unverschuldete, den allgemeinen Verhältnissen entspringende unfrei-
willige Arbeitslosigkeit arbeitswilliger und arbeitsfähiger Personen.

Die Zahl der Arbeitslosen dieser Art ist statistisch sehr schwer
zu erfassen, weil die Ermittelung der wahren Gründe der Arbeits-
losigkeit großen Schwierigkeiten begegnet und auch wohl aus irrtüm-
licher Aufassung über den Zweck statistischer Erhebungen von den
Befragten absichtlich vereitelt wird.

Der Umfang der in Frage kommenden Arbeitslosigkeit ist einem
ständigen Wechsel unterworfen. Die Statistik kann dem Wechsel nicht
unmittelbar folgen. Sie vermag nur ein Augenblicksbild, nur die Ver-
hältnisse am Zählungstage festzustellen. Über die Verschiebungen
könnte nur eine fortlaufende Statistik der Arbeitlosen Auskunft geben.
Das läßt sich aber praktisch nicht ermöglichen. In regelmäßigen
kürzeren Zwischenräumen sind umfassende Erhebungen nicht durch-
führbar. Die großen Statistiken bedürfen deshalb einer häufigen Er-
gänzung durch örtlich oder beruflich begrenzte Erhebungen. Große
Schwierigkeiten macht auch die Dauer der Arbeitslosigkeit. Die auf
einen bestimmten Zeitpunkt beschränkte umfassende statistische Auf-
nahme kann zwar die bis zum Zählungstage abgelaufene Dauer
        <pb n="103" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit.

91

der Arbeitslosigkeit, aber nicht die nach diesem Termin noch zu er-
erwartende Dauer ermitteln.

Trotz dieser Schwierigkeiten hat die amtliche und private Statistik
den tatsächlichen Umfang der Arbeitslosigkeit festzustellen versucht.

Die erste umfassende Arbeitlosenstatistik hat das Deutsche Reich
für den 14. Juni und 2. Dezember 1895 veranstaltet. Die Sommer-
aufnahme schloß sich an die Berufs- und Betriebszählung, die Winter-
aufnahme an die Volkszählung an. Das Hauptergebnis ist folgendes.
An unselbständigen Erwerbstätigen, die nicht wegen Krankheit und
ähnlicher Gründe arbeitslos waren, wurden festgestellt am
14 Juni 1895 . . . 179004 = 1,11 °/o der Arbeitnehmer
2. Dez. 1895 . . . 553640 ^3,43,, „	„

Rechnet man die wegen Krankheit und dgl. Arbeitslosen hinzu, so er-
gibt sich an arbeitslosen unselbständigen Erwerbstätigen für den 14. Juni
1895 die Zahl von 292678 = 1,89°/o und für den 2. Dezember 1895
von 762 678 = 4,88 °/o der unselbständigen Erwerbstätigen überhaupt.

Im Verhältnis zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer sind hiernach
die Arbeitslosen nicht so stark, daß man an eine-besonders große
„industrielle Reservearmee“ im Sinne von Karl Marx denken müßte.
In den einzelnen Berufsarten finden sich große Abweichungen von
den Durchschnittsziffern. Namentlich bei der Winterzählung sind die
Abweichungen bemerkenswert. Der Anteil der beschäftigungslosen
Arbeitnehmer (einschl. der Krankheitsfälle usw.) an der Gesamtzahl
der Arbeitnehmer der betreffenden Berufsgruppe betrug:

14. VI. 95 2. XII. 95

Fabrikarbeiter, Gesellen usw. ohne nähere Bezeichnung 4,96 °/o	35,66 °/o

Baugewerbe.............................................2,87	„	15,61	„

Lederindustrie........................................... 6;04 _ ,

Industrie der Steine und Erden.........................  47	0 76	”

Künstlerische Betriebe................................... . 5 g. ’

Bekleidung und Reinigung.............................. 3	13	542	”

Beherbergung und Erquickung........................... 2	54	4 92

Forstwirtschaft und Fischerei......................... 1	19	4 76	”

Polygraphische Gewerbe................................... 43g ’

Nahrungs- und Genußmittelindustrie.....................3,27	4*35	”

Handelsgewerbe.........................................3,52	;	4 24

Holz- und Schnitzstoffe................................2,93	”	4,00	’’

Metallverarbeitung.....................................2,89	„	3,75

Landwirtschaft.........................................0,66	„	3,62	„

Maschinen, Werkzeuge, Apparate.........................2,57	„	3,44	„

Verkehrsgewerbe....................................... 1,30	„	3,04	„

Papierindustrie........................................2,60	„	2,86	„

Forstwirtschaftliche Nebenprodukte.....................2,09	„	2,74	„

Chemische Industrie....................................1,94	„	2,29	„

Bergbau, Hüttenwesen...................................1,47	„	2,03	„

Textilindustrie........................................1,64	„	1,92	„

Versicherungsgewerbe...................................1,50	„	1,73	,,
        <pb n="104" />
        ﻿92

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Man darf wohl annehmen, daß die nicht näher bezeichnten Fabrik-
arbeiter usw. im wesentlichen Arbeiter ohne besondere Ausbildung
sind. Diese Gruppe hat im Sommer und Winter den größten Prozent-
satz Arbeitsloser aufzuweisen, im Sommer fast V20, im Winter über '/s;
aber ihre Gesamtzahl fällt nicht sehr ins Gewicht, da im ganzen nur
28542 Arbeiter ohne nähere Bezeichnung am 14. Juni 1895 festgestellt
wurden. Viel bedeutsamer ist, daß das Baugewerbe mit seinen 1,15 Mill.
Arbeitnehmern im Winter 15,61 o/„ Arbeitsloser aufwies, also mehr als
5 mal so viel wie im Sommer. Die Tätigkeit des Baugewerbes wird
eben im Winter sehr eingeschränkt, und wie bei allen Saisonindustrien
steigert sich deshalb die Zahl der Arbeitslosen im Winter, allerdings
bei keiner Gruppe bis zu so hohen Prozentsätzen und meist auch
nicht in so starkem Grade. Nur bei der Landwirtschaft war die Zahl
der Arbeitslosen im Winter ebenfalls mehr als 5 mal so groß wie im
Sommer, im ganzen aber viel geringer als im Baugewerbe.

Aus den hier nicht angeführten Einzelzahlen innerhalb der an-
gegebenen Berufsgruppen ergibt sich, daß die Gefahr, arbeitslos zu
werden, für die ungelernten Arbeiter überall erheblich größer ist als
für die höheren und besser vorgebildeten Arbeiter, und zwar auch
dann, wenn die Krankheitsfälle und dgl. ausgeschieden werden. Weiter
ist festgestellt, daß die jüngeren Jahrgänge stärker an der Arbeits-
losigkeit beteiligt sind als die älteren, und weiterhin, daß im Sommer
und Winter von den männlichen Arbeitern ein größerer Bruchteil
arbeitslos wird, als von den weiblichen. Die Mehrzahl der Arbeits-
losen (im Sommer 59,39 °/o, im Winter 51,77%) ist ledig. Die arbeits-
losen Haushaltungsvorstände machen im Sommer etwa % im Winter
% der Arbeitslosen aus, und zwar handelt es sich dabei überwiegend
um Haushaltungsvorstände mit geringerer Zahl zu ernährender Kinder.

Von besonderem Interesse ist die Verteilung der Arbeitslosen
auf die Größenklassen der Ortschaften. Die Statistik unterscheidet
3 Klassen: Gemeinden mit über 100 000 Einw. (Großstädte), mit 10 000
bis 100 000 Einw. (Mittelstädte) und mit weniger als 10 000 Einw.
(kleine Gemeinden). Die Gesamtzahl der von der Statistik festgestellten
Arbeitslosen überhaupt war

am 14. Juni 1895

im ganzen

in °/o aller
Arbeitslosen

am 2. Dez. 1895

im ganzen

in °/o aller
Arbeitslosen

in den Großstäden . . . 116 557
„ „ Mittelstädten . . 67 734
„ „ kleinen Gemeinden 115061

38,93	176 770	22,93
22,63	139587	18,10
38,44	454 648	58,97

Zur Würdigung der Bedeutung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen,
daß die Einwohnerzahl der Großstädte bei der Sommerzählung 7,03 Mill.
und bei der Winterzählung 7,27 Mill. betrug, die der Mittelstädte
8,52 und 8,77 Mill., die der kleinen Gemeinden 36,22 und 36,20 Mill.
        <pb n="105" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit.

93

Die Mittelstädte stellen hiernach absolut und relativ den kleinsten
Anteil zu den Arbeitslosen. Die Großstädte liefern im Sommer einen
etwas größeren Bruchteil, als die kleinen Gemeinden, und zeigen
gegenüber dem Sommer im Winter eine zwar etwas gesteigerte Zahl
von Arbeitslosen, aber einen erheblich kleineren Anteil an der Gesamt-
zahl der Arbeitslosen. Dagegen haben die kleinen Gemeinden im
Winter 4 mal so viel Arbeitslose als im Sommer und auf sie entfallen
fast 3/5 aller im Winter gezählten Arbeitslosen. Im Vergleich zur
Bevölkerung jeder der genannten Größenklassen ist dagegen die Zahl
der Arbeitslosen in den Großstädten am bedeutendsten (1,66 und 2,43 o/o),
demnächst folgen die Mittelstädte (0,79 und 1,59 o/o) und die kleinen
Gemeinden (0,32 und 1,26 o/o). Mit anderen Worten: Die relative Be-
deutung der Arbeitslosigkeit in den Großstädten gegenüber ihrer eigenen
Bevölkerung ist erheblich größer als in den anderen Gruppen, aber im
ganzen stellen die kleinen Gemeinden im Winter über 272 mal so viel
Arbeitslose als die Großstädte. Hier zeigt sich der Einfluß der Tat-
sache, daß die Landwirtschaft im Winter einen viel geringeren Bedarf
an Arbeitskräften hat als im Sommer, während dessen die Landwirt-
schaft in vielen Bezirken die nötigen Arbeitskräfte überhaupt nicht
bekommen kann. Zum Teil läßt sich das starke Auftreten der Arbeits-
losigkeit in den kleinen Gemeinden zur Winterszeit auch daraus er-
klären, daß bei Eintritt des Winters Arbeiter, die in den Städten
Arbeitslosigkeit befürchten, auf das Land zurückkehren.

Die Arbeitslosenzählungen der Reichsstatistik von 1895 geben,
wie erwähnt, nur den Zustand der beiden Zahlungstermine wieder.
Sie bedürfen deshalb einer Ergänzung in kürzeren Perioden. Diese
Ergänzung ist bisher von Berufsvereinen und Stadtgemeinden, natürlich
nur für bestimmte Teile der gesamten deutschen Arbeiterschaft, vor-
genommen worden. Von Städten haben sich namentlich Dresden und
Stuttgart in der neuesten Zeit mit der Feststellung der Arbeitslosen
befaßt. In Dresden ist am 12. Okt 1902 eine städtische Zählung in Ver-
bindung mit der für die Einkommensteuer erfolgenden Personenstands-
aufnahme erfolgt. Das Ergebnis war—gegenüber den Ermittelungen von
1895 —folgendes. In dem 1895 vorhandenen Stadtgebiet waren arbeitslos

im ganzen
männliche weibliche
Personen Personen zusammen
am 12. Okt. 1902	4696	1391	6087

„ 2. Dez. 1895	4528	1514	5942

„ 14. .Juni 1895	3126	1700	4826

in °/o der Einwohnerzahl

männliche

Personen

weibliche

Personen

zusammen

25 °/o	7 °/o	18,4 °/o

19 °/o	10 °/o	14,4 °/o

Die Zählungen sollen fortan jährlich fortgesetzt werden. Die an-
gewandte Methode ist auch für andere sächsische Städte brauchbar;
mit Recht bemerkt das Reichsarbeitsblatt (I. Jahrg., Nr. 1, S. 25) bei
Besprechung des Dresdener Vorgehens, daß auf Grund der Hauslisten
        <pb n="106" />
        ﻿94

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

zur Einkommensteuer „in allen sächsischen Städten, ja im ganzen
Königreich alljährlich im Herbst die Arbeitslosigkeit zahlenmäßig ohne
besondere Veranstaltung festgestellt werden kann“.

In Stuttgart fand die erste städtische Arbeitslosenzählung am
19. Febr. 1902 statt, die zweite am 10. Nov. 1902, die dritte am
2. Febr. 1903, und nach einem Gemeinderatsbeschluß vom 23. Okt. 1902
sollen fortan jährlich 3 Zählungen, Anfang November, Anfang Februar
und Anfang Juli stattflnden. Die Aufnahme erfolgt durch Ausfüllung
von Zählkarten durch die Arbeitslosen. Die ausgefüllten Karten sind
in eine der verschlossenen Zählurnen zu werfen, die an verschiedenen
Punkten der Stadt aufgestellt sind. Daß bei diesem System alle
Arbeitslosen erfaßt werden, ist nicht anzunehmen; gleichwohl sind
die Ergebnisse im einzelnen beachtenswert. Die Hauptergebnisse der
3 ersten Zählungen sind nach den ausführlichen Angaben des Reichs-
arbeitsblattes (I. Jahrg. Nr. 1, S. 20 ff.) folgende.

2	. Febr. 1903	10. Nov. 1902	19. Febr. 1902
Gemeldete Arbeitslose			
weibliche 			9	13	31
männliche		605	724	1396
darunter Hausdiener, Hausknechte,			
Tagelöhner, Ausläufer u. dgl. .	175	178	254
Gänzlich arbeitslos waren . .	381	501	1162
darunter Hausdiener, Hausknechte			
Tagelöhner usw		101	123	226
Von den gänzlich arbeitlosen waren:			
a. verheiratet		114	185	437
	= 30,0 %	— 36,9- °/o	= 37,6 °/o
b. nicht durch Krankheit arbeitslos	337	428	1000
	= 88,7%	= 85,5.%	= 86,8 %
Mit verkürzter Arbeitszeit			
waren beschäftigt 		267	306	701
davon waren in Stuttgart wohn-			
hafte verheiratete 			170	203	392
	- 70,0 %	= 12,8 %	= 61,7 %

Anfang 1904 sind in Magdeburg, Hannover und Linden städtische
Arbeitslosenzählungen vorgenommen worden; über ihre Hauptergebnisse
gibt das Reichsarbeitsblatt (II. Jahrg. Nr. 2) einen Überblick.

Regelmäßige Zählungen veranstaltet auch der Verband der deutschen
(Hirsch-Dunkerschen) Gewerkvereine seit Nov. 1901, und zwar Mitte
Februar, Mai, August und November. Von den rund 100 000 Mit-
gliedern des Verbandes hat sich regelmäßig die größere Hälfte an
den Zählungen beteiligt. Die Zählungen ergaben, daß von den an
den Zählungen beteiligten Mitgliedern arbeitslos waren am

15. Nov. 1901	.	. . 1,7 o/o	44 Tage durchschnittlich
15. Febr. 1902	. .	■	■ 3,1 „	46	„	„
15. Mai 1902 . .	. . 1,2 „	57	,,	,,
15. Aug. 1902	.	■	•	1&gt;05 ,,	42,5 „
        <pb n="107" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit.

95

Am

15. Nov. 1902	.	.	.	1,03	„	39	Tage	durchschnittlich

15. Febr. 1903	.	.	.	1,76	„	42	„ . „

23. Mai 1903	.	.	.	0,75	„	40	„ „

23. Mai 1903 waren im ganzen 459 Arbeitslose festgestellt.

Die Arbeitslosigkeit war verursacht

durch	tote Saison in.......................................... 13	Fällen

„	außergewöhnliche	Stockungen in...................... 266	„

„	Arbeitsstreitigkeiten in................................118	„

„	sonstige Ursachen	in.................................. 62	„

Wichtiger noch sind die Erhebungen der Arbeiterfachverbände,
weil diese eine erheblich größere Mitgliederzahl aufweisen. Die bis-
her vereinzelten Aufnahmen und Übersichten werden fortan durch das
Kaiserliche Statistische Amt in vierteljährlichen zusammenfassenden Dar-
stellungen veröffentlicht, ein Vorgehen, das einen Schluß auf die wirt-
schaftlichen Verschiebungen gestatten wird. Bis jetzt liegen diese
Veröffentlichungen für das II., III. und IV. Vierteljahr 1903 und für
das I. Vierteljahr 1904 im Reichsarbeitsblatt vor. Sie sind sehr be-
achtenswert. In den an der Erhebung beteiligten Fach verbänden betrug

II. Viertel- III. Viertel- IV. Viertel- I. Viertel-
jahr 1903 jahr 1903 jahr 1903 jahr 1904

Die Mitgliederzahl am Ende des

.... 213962	414855	429318	446712

....	9078	17800	20161	18770

Vierteljahrs....................

Davon weibliche................

Auf je 100 Mitglieder kamen
Fälle der Arbeitslosigkeit im
Vierteljahr . . männliche
weibliche
zusammen

Arbeitslose am Ende des Viertel-
jahrs am Ort und auf der Iteise
männliche
weibliche
zusammen

8,6 %
1,8 „
8,6 „

8,2 °/o

„

8,2 „

7,8 °/o
6,2 „

7,8 %
3,3 ,,

2.3	„	2,0	„

1.4	„	0,7	„

2,2	„	1,9	„

Juni 1903: 6758,
und am 31. März

3,2 „	1,9	„

1.1	„	0,7	„

3.2	„	1,8	„

Die Gesamtzahl der Arbeitslosen war am 30.
am 30. Sept. 1903: 9713, am 31. Dez. 1903: 9 607
1904: 7 408; davon waren als auf der Reise befindlich 1700, 2 058
1423 und 1243 gemeldet. Der Prozentsatz der Arbeitslosen Ende
des Vierteljahres hat sich zunächst von 3,2 auf 1,8 o/o vermindert,
ist dann im letzten Vierteljar 1903 auf 2,2 % gestiegen und bis
31. März 1904 wieder gesunken auf 1,9 °/o, ist also im ganzen günstiger
geworden. Die Gründe der Arbeitslosigkeit sind nicht ersichtlich gemacht.

Im ganzen ist die Arbeitslosigkeit in Deutschland, soweit das vor-
liegende Material erkennen läßt, selbst im Winter relativ nicht so groß,
daß sie einen erheblichen Bruchteil der Arbeiterklasse erfassen könnte.
Das ist insofern von Bedeutung, als es die Aussicht steigert, der in
der Arbeitslosigkeit liegenden Härten bei geschicktem Vorgehen in
        <pb n="108" />
        ﻿96

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

beträchtlichem Maße Herr zu werden. Andererseits ist die absolute
Zahl der unverschuldet arbeitslosen gesunden Arbeiter nach der Winter-
zählung von 1895 doch über % Million, und der Ernst dieser Zahl
kann trotz des geringen Prozentsatzes, den sie darstellt, keinen Augen-
blick verkannt werden.

Daß auch in anderen Ländern amtliche und private Erhebungen
der Feststellung der Arbeitslosigkeit gewidmet sind, versteht sich von
selbst. Den Einzelheiten kann hier nicht nachgegangen werden. Nur
über die wichtigsten Zählungen seien einige Angaben eingefügt. In
Frankreich ist am 29. März 1896 im Zusammenhang mit der Berufs-
zählung eine staatliche Feststellung der Arbeitslosen vorgenommen
worden. Das Ergebnis war die Feststellung von 270 000 Arbeitslosen,
davon 2,'s männlichen Geschlechts. Das sind 0,7% der gesamten Be-
völkerung; von der männlichen berufstätigen Bevölkerung waren 1,6 °/o,
von der weiblichen 1,2 "/o, also etwas weniger arbeitslos. Auch bei
den deutschen Zählungen von 1895 ergab sich ein größerer Bruchteil
Arbeitsloser bei den männlichen Arbeitern. Wie in Deutschland sind
in Frankreich die jüngeren Jahrgänge — und zwar in allen Be-
rufsgruppen bei Männern wie bei Frauen — stärker als die älteren
an der Arbeitslosigkeit beteiligt. Auf die Altersstufen über 45 Jahre
kommen 36,87 % der Arbeitslosen, auf die Stufen unter 45 Jahren 63,13°/o.
Die einzelnen Stufen waren folgendermaßen beteiligt:

18—24 Jahre . . .	. 16,78% aüer Arbeitslosen	
25—34	„	...	- 22,19 „	» :&gt;
35-44	„	. . .	. 18,58 „	r	v
45—54	,.	...	.	16,09 „	»J	5?
55—64	...	. 12,69	7)	77
65 Jahre und mehr .	.	8,09 „	17	5)
bis 18 Jahre . . .	.	6,58 „	51	?&gt;

Die 270 000 Arbeitslosen umfassen zu einem erheblichen Teile
Kranke. Allerdings ist die Ursache der Arbeitslosigkeit nur für
etwa % der Fälle angegeben, ist aber bei etwa 30% der letzteren in
Krankheit zu suchen. Im ganzen ist auch in Frankreich die Arbeits-
losigkeit, so ernst sie auch genommen werden muß, doch nur in
einem solchen Verhältnis festgestellt, daß die MAuxsche Lehre von
der „industriellen Reservearmee“ darin keine Stütze finden kann.

Im Königreich der Niederlande hat eine amtliche Untersuchung
über die Arbeitslosigkeit derart stattgefunden, daß auf Aufforderung
des Ministers des Innern vom 17. Dez. 1901 die Gemeinden binnen
14 Tagen über bestimmte einschlägige Fragen Bericht erstatteten.
Wo Arbeiterkammern vorhanden w’aren, wurden diese zu Rate gezogen.
Das Ergebnis dieser vom statistischen Gesichtspunkt aus nicht ganz
einwandfreien Erhebung ist in der Tijdschrift van liet Centraalbureau
        <pb n="109" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 97

voor de statistiek, 2. Heft (1903. S. 268 ff.) veröffentlicht worden. Die
Hauptziffern sind:

Gemeinden	Zahl der be-  stehenden Ge- meinden	mit Be- darf an Arbeits- kräften	ohne  Arbeits-	; N  losigkeit ! g.	der Gemeinden  mit bestehender Arbeitslosigkeit von großem | geringem Umfang		mit zu be- 1  fürchtender !  Arbeitslosig- j  keit
Ms 1000 Einw. . .	238	5	196	19	21	46
1001—2000 „ . .	316	9	266	18	32	65
2001—5000	„	.	.	363	6	264	34	61	77
5001—10000	. .	134	2	86	12	35	30
10001—20000 „ . .	46	—	20	•7	19	10
20001—50000	„	. .	16	—	3	4	9	1
50001—100000 „	. .	4	—	—	3	—	—
über 100000	„	. .	4	—	—	3	1	—
		22	835	100	178	229
Zusammen	1121					
		= 1,96%	= 74,49%	= 8,92 %	= 15,88%	= 29,43 %

Die bestehende Arbeitslosigkeit wird zurückgeführt auf:

große	geringe

Arbeitslosigkeit

die Wintersaison............in 74 Gemeinden in 158 Gemeinden

andere Ursachen.............&gt;.6	»	..5	„

beide Gruppen von Ursachen . „ 19	„	„ 16	„

Am häufigsten sind die Berichte über Arbeitslosigkeit in der
Landwirtschaft und im Baugewerbe.

In Dänemark hat sich der Minister des Innern mit dem Gesamt-
verband der Gewerkschaften wegen Feststellung des Umfangs der
Arbeitslosigkeit in Verbindung gesetzt. Die infolgedessen vom Verband
veranstaltete Umfrage ergab Anfang Febr. 1902, daß von 69 Organi-
sationen mit 82614 Mitgliedern drei mit 662 Mitgliedern Arbeitslose
nicht zu verzeichnen hatten. Auf die übrigen 66 mit rund 80 000 Mit-
gliedern kamen 21967 Arbeitslose, d. h. mehr als 1/4 der Mitgliederzahl
aller 69 Verbände. Im Baugewerbe waren 45,9 %, von den ungelernten
Arbeitern 31,5%, von den organisierten Industriearbeiten 16,6%
arbeitslos. Im ganzen schätzt der Gesamtverband die Zahl der Arbeits-
losen in Dänemark auf 37 000. Die Zahlen sind gegenüber den deutschen
und französischen verhältnismäßig sehr hoch.

In Norwegen ist Ende 1902 angeregt worden, für die wichtigsten
Erwerbszweige alle Monate summarische und im übrigen jährlich zwei-
mal eingehendere staatliche Erhebungen über die Arbeitslosigkeit zu
veranstalten und ferner alle 10 Jahre in Verbindung mit der Volks-
zählung umfassende Zählungen der Arbeitslosen vorzunehmen.

In England werden mit Hilfe der Gewerkvereine regelmäßige

van dee Borght, Grundz, d. Sozialpolitik.	7
        <pb n="110" />
        ﻿98

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

monatliche Feststellungen gemacht, die in der schon erwähnten Labour-
Gazette veröffentlicht werden.

Die Zahl der Mitglieder der berichtenden Gewerkvereine war
1901: 544834, wovon 153857 auf Maschinenbau und Metallindustrie,
65183 auf Schiffbau, 80116 auf Baugewerbe, 51471 auf Druckerei und
verwandte Berufe entfielen. Die in der Labour-Gazette veröffentlichten
Zahlen geben also nicht die Gesamtverhältnisse wieder; immerhin aber
erstrecken sie sich doch auf einen ansehnlichen Bruchteil der Arbeiter
und sind deshalb der Beachtung durchaus wert. Alle Arbeitslosen
werden dabei ohne Rücksicht auf den Grund der Beschäftigungslosigkeit
zusammengefaßt. Die Ausstände sind in manchen Jahren als Grund
der Arbeitslosigkeit von erheblicher Bedeutung. Die Hauptergebnisse
für 1892—1902 sind folgende. In Prozenten der jeweiligen Mit-
gliederzahl der berichtenden Vereine waren im Durchschnitt ohne
Beschäftigung:

Jahr	bei allen be- richtenden Vereinen	bei den berichtenden Vereinen			
		d. Maschinen- baues und der Metall- industrie	des Schiff- baues	des Bau- gewerbes	der  Druckerei  usw.
1902	4,4	4,9	7,0	4,2	4,6
1901	3,8	3,8	3,7	3,7	4,5
1900	2,9	2,7	2,5	2,5	4,2
1899	2,4	2,4	2,3	1,5	3,9
1898	3,0	3,7	4,7	1,3	3,7
1897	3,5	3,6	7,6	1,6	3,9
1896	3,4	2,6	8,2	1,8	4,3
1895	5,8	6,4	12,5	3,8	4,9
1894	6,9	9,1	15,7	4,1	5,7
1893	7,5	9,1	16,3	3,8	4,1
1892	6,3	7,6	10,0	3,0	4,3

Hiernach hat die Arbeitslosigkeit in der 2. Hälfte der 90 er Jahre
bedeutend nachgelassen, aber 1900 und noch mehr 1901 und 1902 wieder
zugenommen. Im Jahre 1903 war eine weitere Zunahme bemerkbar.
Der Prozentsatz der Arbeitslosen bei allen berichtenden Vereinen war im
Durchschnitt von 1903: 5,1.

Welcher Teil durch Krankheit, Streiks und andere hier auszu-
scheidende Ursachen arbeitslos geworden ist, läßt sich aus den Ver-
öffentlichungen der Labour-Gazette nicht feststellen.

Nach allem liegt kein Grund vor, die Verhältnisse als besonders
ungünstig und trübselig zu schildern und sich wegen der „industriellen
Reservearmee“ als solcher zu beunruhigen. Die sozialistische Kritik der
bestehenden Zustände hat in bezug auf die Arbeitslosigkeit ebenso über-
trieben, wie bei manchen anderen Punkten. Aber das ist nicht zu
        <pb n="111" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 99

leugnen, daß ein Teil der arbeitenden Bevölkerung zeitweilig aus all-
gemeinen Verschiebungen beschäftigungslos wird. Sein Umfang wechselt
sehr; die Arbeitslosigkeit stellt sich aber für jedes Land im ganzen
doch als ein ernster Übelstand dar. Ihm vorzubeugen und, so weit er
nach Lage der wirtschaftlichen Verhältnisse unvermeidlich ist, seine
Wirkungen abzuschwächen, bleibt deshalb eine wichtige Aufgabe der
Sozialpolitik, zumal viel mehr Arbeiter in der Gefahr leben, von der
Arbeitslosigkeit betroffen zu werden, als in Wirklichkeit arbeitslos werden.

Da ein rechtlich anerkannter Anspruch auf Arbeitsgelegenheit
— wie erwähnt — nicht besteht und mit den Grundlagen des heutigen
Arbeitsverhältnisses unverträglich ist, so ergibt sich für die Sozial-
politik nur die Möglichkeit, entweder durch Beschaffung anderer
Arbeitsgelegenheit oder durch Milderung der finanziellen Folgen der
Arbeitslosigkeit deren Einwirkung abzuschwächen.

§ 3. Notstandsarbeiten. Das nächstliegende Mittel, zu dem bei
Eintritt einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit größeren Umfangs
gegriffen werden kann und in der neuesten Zeit auch in wachsendem
Umfange gegriffen wird, ist die Schaffung von Arbeitsgelegenheit für
die Arbeitslosen. Da eine Arbeitslosigkeit größeren Umfangs in der
Regel, wenn überhaupt, nur im Winter eintritt, so ist es ausgeschlossen,
daß die Arbeitslosen bei landwirtschaftlichen Unternehmern Arbeits-
gelegenheit finden. Denn die landwirtschaftlichen Berufe haben im
Winter selbst einen so viel geringeren Bedarf an Arbeitskräften, daß
ihnen die Durchhaltung des Arbeiterstammes Schwierigkeiten macht.
Da weiter Perioden größerer Arbeitslosigkeit mit ungünstigen Markt-
verschiebungen Zusammenhängen, so ist es auch nur in engbegrenztem
Umfange möglich, daß bei anderen gewerblichen Unternehmern — ab-
gesehen von den großen Verkehrsunternehmungen — Arbeitsstellen für
die beschäftigungslos gewordenen Arbeiter offenstehen. Will man also
den Arbeitslosen andere Arbeitsgelegenheit verschaffen, so ergibt sich
von selbst der Ausweg, daß außer den großen privaten Verkehrsver-
waltungen die öffentlichen Gewalten in der Zeit der Arbeitslosigkeit
Arbeiten in Angriff nehmen, bei denen Arbeiter Unterkommen finden
können. Alle Stufen der öffentlichen Gewalt kommen dabei in Be-
tracht. Besondere Bedeutung haben die „Notstandsarbeiten“ indes
bei den Staaten und bei den Gemeinden erlangt, weil beide in ver-
hältnismäßig großem Umfange die Möglichkeit haben, gewisse Arbeiten
im Winter vornehmen zu lassen.

Der Staat kann eine erhebliche Abhilfe schaffen, wenn er in seinen
großen Betriebsverwaltungen mit den innerhalb der Etatsgrenzen zu-
lässigen Bestellungen an die Industrie herantritt. Seitens der preus-
sischen, bayrischen, sächsischen und anderer deutscher Staatsbahn-
verwaltungen, seitens der österr. Staatsbahnverwaltung und auf
        <pb n="112" />
        ﻿100

II. Teil. ArBeiterwohlfahrtspolitik.

Ersuchen des Ministers der öffentlichen Arbeiten seitens der österr.
Privatbahnverwaltungen ist das auch wiederholt geschehen. Dabei
hat das Bestreben obgewaltet, von vornherein mit der Verwendung
der in den Etats vorgesehenen Mittel in den Zeiten, in denen die In-
dustrie ohnehin genügend zu tun hat, zurückzuhalten, um in Zeiten
unzulänglicher Beschäftigung desto reichlicher davon Gebrauch zu
machen. Weiterhin haben die staatlichen Forst-, Wasserbau-, Wege-
bau- und ähnliche Verwaltungen sich bemüht, die von ihnen zu be-
wirkenden größeren Arbeiten möglichst in Zeiten zu verlegen, in denen
viel Arbeitskräfte in der Privatindustrie frei werden. Wo die Straßen-
bauten von den kommunalen Selbstverwaltungskörpern zu bestreiten
sind, hat der Staat auch wohl zu einem solchen Vorgehen durch Bei-
steuerung eines Teiles der Kosten anzuregen gesucht. In Ungarn
hat im Winter 1900/1901 der Handelsminister einen Kredit von
400 000 Kronen beantragt zur Herstellung von Straßenbauten in den von
einem Notstand bedrohten Komitaten, von denen die Kosten nicht über-
nommen werden konnten.

Die Gemeinden ihrerseits haben sich der Aufgabe ebenfalls in
beträchtlichem Umfange gewidmet. In Frankreich sind nach den Er-
hebungen des Office du Travail in der Zeit von 1890—1895 von 114 Ge-
meinden Notstandsarbeiten mit einem Aufwande von 4 903 750Frs. (jährlich
im Durchschnitt 980750 Frs.) unternommen worden; außerdem haben
41 Städte lediglich Straßenreinigungsarbeiten zur Beschäftigung der
Arbeitslosen benutzt. 1896 bis 1898 haben 187 Gemeinden 3255 500 Frs.
im Jahresdurchschnitt 1 085167 Frs.) für Notstandsarbeiten ausgegeben,
1899: 59 Gemeinden 1675182 Frs., 1900: 69 Gemeinden 1666652 Frs.
Der gezahlte Lohn war 18 Centimes für 1 Stunde und 1 '/2—ID/2 Frs. für
1 Tag. In den von der Weinkrisis betroffenen Departements ist laut
Gesetz vom 5. März 1902 den Gemeinden für 2 Jahre das Recht ge-
geben, mit bloßer Genehmigung des Präfekten Anleihen bis zu 2 Frs.
für den Kopf der Bevölkerung zur Ausführung kommunaler Arbeiten
für die Beschäftigungslosen aufzunehmen. Auch in den Vereinigten
Staaten von Amerika, in Australien, in England und anderen Ländern
sind die Notstandsarbeiten ausgebildet worden.

In Deutschland haben nach dem Statistischen Jahrbuch deutscher
Städte im Winter 1894/5:14, 1895/6: 8, 1896/7: 9, 1897/98: 7, 1898/99: 6,
1899/1900: 5, 1900/01: 13, 1901/02: 28 größere Städte Notstandsarbeiten
übernommen, und zwar Erdarbeiten, Steinschlagen, Straßenanlagen,
Straßenreinigen, Schneeschaufeln und ähnliche, eine besondere Vor-
bildung nicht erfordernde Arbeiten. Nur vereinzelt kommen auch
Arbeiten vor, die für schwächere oder für besser vorgebildete Arbeiter
mehr geeignet sind, als die genannten, z. B. Auslesen von Kaffee und
Gummi, Strohflechten, Schreibarbeiten usw. Die angeführten Zahlen
        <pb n="113" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 101

dürften aber nicht vollständig- sein. Im Winter 1901/2 haben nach
dem Ergebnis einer im „Arbeitsmarkt“ besprochenen Umfrage einiger
Gemeindeverwaltungen im ganzen 44 Städte Notstandsarbeiten unter-
nommen, und zwar in Ostdeutschland östlich von der Elbe nur drei, in
Mittel-, West- und Süddeutschland 41. Auch diese Aufstellung dürfte
nicht vollständig sein.

Im ganzen haben die Notstandsarbeiten in den Gemeinden einen
solchen Umfang angenommen, daß sich schon verschiedene Städte
veranlaßt gesehen haben, bestimmte Grundsätze für die Handhabung
dieses Zweiges der Gemeindetätigkeit aufzustellen. Nach einer Um-
frage, die das Kaiserlische Statistische Amt im Winter 1902/03 bei
57 Städten veranstaltet hat (vgl. Beichsarbeitsblatt, I. Jahrg. Nr. 1,
S. 18/19), haben Darmstadt, Frankfurt a. M., Mainz, Mülhausen,
Offenbach und Mannheim die Frage der Notstandsarbeiten grundsätz-
lich geregelt.

Die Notstandsarbeiten der Gemeinden scheiden sich deutlich in
zwei Gruppen. Überwiegend handelt es sich darum, daß Arbeiten,
die ohnehin ausgeführt werden müssen, in die Zeit der Arbeitslosigkeit
verlegt werden; zum Teil werden aber auch Arbeiten herangezogen,
die an sich nicht oder noch nicht nötig sind, und die in Zusammen-
hang mit der Armenpflege gebracht werden, weil den Unterstützungs-
bedürftigen eine Geldunterunterstützung nicht ohne eine Gegenleistung
in Arbeit gewährt werden soll. Die Gewährung von Arbeit in
letzterem Sinne gehört ihrem Wesen nach mehr der Armenpflege, als
der Sozialpolitik an. Die Sozialpolitik will nicht Arbeit zuweisen,
damit der Arbeitslose nicht ohne Gegenleistung Unterstützung erhält,
sondern sie will die Möglichkeit schaffen, daß die Arbeitsfähigen und
Arbeitswilligen, die wegen nicht in ihrer Person liegender Gründe aus
ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden müssen, an anderer Stelle
ein neues Arbeitsverhälthis eingehen können.

Für diesen sozialpolitischen Zweck kann an sich nicht eine über-
flüssige oder unnütze Arbeit benutzt werden, wie es — wenn
auch selten — bei der in Verbindung mit der Armenpflege er-
folgenden Arbeitszuweisung vorkommt. Vielmehr ist es dringend er-
wünscht, daß es sich um dauernd nützliche („produktive), an sich
notwendige Arbeiten handelt, die entweder schon in den Voranschlägen
unmittelbar und ausdrücklich vorgesehen sind oder nach den bisher
befolgten Verwaltungsgrundsätzen oder nach dem bereits aufgestellten
und anerkannten Programm in naher Zeit auch etatsrechtlich geregelt
werden müssen. Das beruht auf verschiedenen Erwägungen. Einmal
muß alles vermieden werden, was den ohne Schuld aus seinem Arbeits-
verhältnis entlassenen Arbeitsfähigen und Arbeitswilligen irgendwie
in seiner staatsbürgerlichen Stellung beeinträchtigt. Bei Arbeiten, die
        <pb n="114" />
        ﻿102

II. Teil. Arbeiterwolilfahrtspolitik.

nur gewährt werden, um der Armenunterstützung eine andere Form
zu geben, ist das in der Praxis schwerer zu vermeiden als bei denen,
die dem Arbeiter lediglich Ersatz für das verlorengegangene Arbeits-
verhältnis bieten. Weiter aber sind die öffentlichen Mittel’ normaler-
weise nur da zu verwenden, wo es sich um Arbeiten handelt, die im
Gesamtinteresse des betreffenden Selbstverwaltungskörpers liegen.
Wirklich unproduktive Arbeiten müssen an sich als eine dem Gesamt-
interesse nicht entsprechende Ausgabe betrachtet werden. Indes läßt
sich nicht verkennen, daß es in der Praxis sehr schwer ist, diese Grund-
sätze zur Geltung zu bringen. Das hängt damit zusammen, daß die
Arbeitslosigkeit namentlich im Winter die Anwendung der Notstands-
arbeiten erfordert. Im Winter aber lassen sich nur wenig geeignete
Arbeiten ausfindig machen. Es ist nicht möglich, von einigen Aus-
nahmen abgesehen, den Arbeitslosen in einer ihrem bisherigen Beruf
entsprechenden Tätigkeit ein neues Arbeitsverhältnis in Gemeinde-
betrieben zu verschaffen, so wünschenswert und vorteilhaft das an sich
auch wäre. Man ist also genötigt, Arbeiten auszuwählen, die von den
hierzu nicht besonders ausgebildeten Arbeitern verrichtet werden
können. Der Kreis solcher Arbeiten, wenn sie gleichzeitig nützlichen
Zwecken dienen sollen, ist nicht groß. Straßenanlagen, Erdarbeiten
und ähnliche Tätigkeiten, die an sich bei richtiger Anlage dauernden
Nutzen bringen können, werden wie alle Arbeiten im Freien während
des Winters durch die Kälte teilweise verhindert, da Rücksichten auf
die Gesundheit der Arbeiter genommen werden müssen. Überdies
wird die Erde im Winter so hart, daß sich Ausschachtungen und
andere Erdarbeiten oft von selbst verbieten. Die Durchführung von
Bauten wird ebenfalls durch die Kälte zum Teil unmöglich. So sehr
es an sich zu empfehlen wäre, daß die Notstandsarbeiten der Beschaffung
von Wohngelegenheiten für die arbeitende Bevölkerung dienstbar ge-
macht würden, so zieht doch auch nach dieser Richtung hin die Natur
vielerlei Schranken. Anders ist es bei den Innenarbeiten für Bauten,
was noch nicht genügend beachtet wird. Das Streben, die notwendigen
Arbeiten zeitlich so zu verteilen, daß sie gerade in der Zeit der
Arbeitslosigkeit Ersatz für die verlorene Arbeitsgelegenheiten schaffen,
läßt sich hiernach bei allen durch die Kälte beeinflußten Arbeitsarten nur
in beschränktem Umfange durchführen. Der Grundsatz entsprechender
zeitlicher Verteilung muß gleichwohl wie bei den staatlichen so auch
bei den Gemeindearbeiten möglichst festgehalten werden. Er ist auch
auszudehnen auf die Vergebung der Lieferungen an Unternehmer.
Erst soweit das nicht als durchführbar und ausreichend angesehen
werden kann, wird man zu Arbeiten übergehen dürfen, die nur zum
Zwecke einer weniger anstößigen Form einer öffentlichen Unter-
stützung eingeleitet werden. Entbehrlich dürfte die letztere Gruppe
        <pb n="115" />
        ﻿6. Kapitel. Maugel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 103

der Notstandsarbeiteu schwerlich werden. Soweit als möglich soll
man auch dabei wirklich unnütze Arbeiten vermeiden.

Die Notstandsarbeiten der einen wie der anderen Gruppe haben
sich nicht selten als teurer erwiesen, wie ihre Durchführung ohne
Heranziehung der Arbeitslosen. In Düsseldorf z. B. kam im Winter 1901/2
die durchschnittliche Tagesleistung der in der Schreibstube beschäftigten
Arbeitslosen auf 2,40 M. zu stehen, während ihr wirklicher Wert nur
etwa die Hälfte betrug. In Elberfeld wird nach den Erfahrungen
im Winter 1901/2 angenommen, daß im ganzen die Leistungen der
Arbeitslosen um 25—30% teuer sind, als gleiche Arbeiten eingewöhnter
Leute. In Mannheim kostete im Winter 1901/2 1 cbm Schotter bei
Herstellung durch Arbeitslose 3 M., sonst nur 0,70 M. Für Erdarbeiten,
die bei Vergebung an Unternehmer nur 7725 M. gekostet haben
würden, zahlte die Gemeinde Mannheim an die Arbeitslosen 29500 M.
Auch sonst ist vielfach ein Lohn zu zahlen gewesen, der über den
wirklichen Wert der geleisteten Arbeit beträchtlich hinausgeht. Den
Gemeinden erwächst dadurch eine Mehrlast. Sie könnte aber nur dann
völlig vermieden werden, wenn entweder alle Arbeitslosen nur in
einer ihrer bisherigen Gewohnheit und ihrer Ausbildung entsprechenden
Tätigkeit untergebracht oder nur im Verhältnis zu dem wirklichen
Wert ihrerLeistungen entlohnt würden. Beides ist unmöglich. Ein ansehn-
licher Teil der Arbeitslosen wird, wie gesagt, von derGemeinde immer bei
Arbeiten beschäftigt werden müssen, für die er nach seiner bisherigen
Beschäftigung und Lebensführung nicht geeignet ist. Daß darunter
die Leistungsfähigkeit leidet, ist klar. Selbst anscheinend ganz ein-
fache Arbeiten, z. B. Ausschachtungen, Straßenreinigung, Stein-
klopfen usw., erfordern eine gewisse Geschicklichkeit und persönliche
Geeignetheit und werden deshalb nicht von allen gleich gut geleistet.

Was den Lohn anlangt, der den Arbeitslosen bei Notstandsarbeiten
zu zahlen ist, so wäre es ohne Frage der wünschenswerteste Zustand,
wenn der Lohn lediglich nach der wirklichen Leistung bemessen
werden könnte, ohne deshalb für den Unterhalt der zu Notstands-
arbeiten herangezogenen Personen unzulänglich zu werden. Das ist'
aber in der Regel ausgeschlossen, weil die meisten dieser /Personen
eine normale Arbeitsleistung in der ihnen bisher fremden Tätigkeit
nicht aufweisen können. Ein dieser geringen Leistung angepaßter
Lohn würde vielfach so kärglich sein, daß der sozialpolitische Zweck
der Maßregel nicht erreicht wird. Denn die Arbeitslosen zu Notstands-
arbeiten heranziehen, sie aber so schlecht bezahlen, daß sie nicht davon
leben können, bedeutet schließlich nichts weiter, als sie der Armen-
pflege auf einem Umwege zuführen, und dem will die Sozialpolitik
gerade Vorbeugen. Man muß deshalb grundsätzlich davon ausgehen,
daß der Lohn bei Notstandsarbeiten nötigenfalls auch über den wirk-
        <pb n="116" />
        ﻿104

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

liehen Wert der Arbeitsleistung hinausgehen muß, wenn nur dadurch
seine auskömmliche Höhe gesichert werden kann. Das Opfer, das die
Gemeinde auf sich nimmt, rechtfertigt sich dadurch, daß es dem Ge-
samtinteresse der Gemeinde entspricht, einen nennenswerten Teil ihrer
Bevölkerung vor dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Untergang
in schwierigen Zeiten zu bewahren. Wie hoch im einzelnen nach
diesem Grundsatz der Lohn zu bemessen ist, läßt sich natürlich nicht
allgemein entscheiden. Die Gemeinden haben sich dabei zum Teil
Höchstgrenzen gesteckt. Einige gehen davon aus, daß der Lohn für
Notstandsarbeiten nicht eine Höhe erreichen darf, die den ohnehin vor-
handenen Drang nach Beschäftigung bei städtischen Arbeiten so steigert,
daß die Arbeitskräfte sich von der Privatindustrie abwenden. Andere
haben den Grundsatz aufgestellt, daß der Lohn, der für Notstands-
arbeiten gewährt wird, den ortsüblichen Tagelohn gewöhnlicher Tage-
arbeiter nicht überschreiten solle. Das läßt sich daraus erklären, daß
die Notstandsarbeiten in der Begel nur Arbeitsarten umfassen, wie sie
von gewöhnlichen Tagearbeitern verrichtet zu werden pflegen. Diese
Grenze wird nicht immer ausreichen, da der ortsübliche Tagelohn ge-
wöhnlicher Tagearbeiter zum Teil sehr niedrig angesetzt ist und das
eigentliche 'Existenzminimum nur wenig überschreitet. Vereinzelt
ist das Existenzminimum als Grenze für den Notstandslohn be-
zeichnet worden. Dagegen lassen sich aber beachtenswerte Bedenken
erheben. Das Existenzminimum wird schließlich auch von der Armen-
pflege den Hilfsbedürftigen gewährt, und zwar ohne Gegenleistung in
Arbeit. Selbst dann, wenn die Heranziehung zu Notstandsarbeiten im
Zusammenhang mit der Armenpflege erfolgt, würde es nicht ohne Be-
denken sein, trotz der Gegenleistung in Arbeit nicht mehr zu gewähren,
als den Hilfsbedürftigen sonst ohne solche Gegenleistung gereicht wird.
Wo die Notstandsarbeiten nicht in Verbindung mit der Armenpflege
stehen, also den Zweck verfolgen, Ersatz für das verloren gegangene
Arbeitsverhältnis zu bieten, werden sich die Bedenken gegen eine
Herabdrückung des Lohnes auf das Existenzminimum noch verstärken.
Die tatsächlich gezahlten Löhne halten sich natürlich in bescheidenen
Grenzen, erreichen aber doch in den 28 Gemeinden, über deren Not-
standsarbeiten im Winter 1901/02 das Statistische Jahrbuch deutscher
Städte berichtet, in den Höchstsätzen überwiegend Beträge, die noch
dem sozialpolitischen Zweck angemessen sind. Bei Akkordarbeit wurde
in Kassel ein Tagessatz von 4,93 M., in Mainz 3,42 M., in Mann-
heim 3,10 M. erreicht. Bei Zeitlohn kam der Höchstsatz in Leipzig
auf 3,30 M., in Dresden und in Halle auf 3,20 M., in Aachen und
Elberfeld auf 3 M. Die geringsten Höchstsätze waren 2,20 M. in Duis-
burg (Zeitlohn), 2,25 M. in Königsberg (Zeitlohn), in Magdeburg (Zeit-
lohn), und in Zwickau (Zeitlohn), 2,30 M. in Erfurt (Zeit- und Akkord-
        <pb n="117" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 105

lohn). Der durchschnittliche Tagesverdienstwar 3 M. bei Gartendirektion-
Wegearbeiten in Leipzig, 2,90 M. in Mannheim, 2,85 M. in Halle,
2,75 M. in Elberfeld und bei Straßenbauarbeiten in Leipzig, 2,65 M.
in Dresden, 2,60 M. in München, 2,58 M. in Mainz, 2,50 M. in Krefeld,
2,40 M. in Aachen, 2,38 M. in Braunschweig, 2,37 M. in Köln, 2,25 M. in
Hannover und Nürnberg, 2,20 in Augsburg, Wiesbaden und Zwickau,
2,03 M. in Essen, 2 M. in Bochum. Danzig, Düsseldorf, Frankfurt a. M.
Karlsruhe, Königsberg usw.

Die Ausgaben, die den Gemeinden aus den Notstandsarbeiten er-
wachsen, linden zum Teil in den geleisteten Arbeiten ihren Ausgleich
und können und müssen deshalb aus den laufenden Einnahmen bestritten
werden. Auch für den überschießenden Teil ist diese Art der Deckung
als Regel festzuhalten. Nur ausnahmsweise wird die Deckung durch
Anleihen zu rechtfertigen sein, entweder weil bei einem ernsten Not-
stände ohne Zuhilfenahme des Kredits wegen der geringen Leistungs-
fähigkeit der Gemeinden ein rechtzeitiges und wirksames Eingreifen
nicht zu erwarten ist, ein Fall, der bei dem oben erwähnten Vor-
gehen bezüglich der Gemeinden in den französischen Weinbau bezirken
Vorgelegen haben dürfte, oder weil die Notstandsarbeiten zur Mit-
wirkung an großen Anlagen von dauerndem Nutzen bestimmt sind.

Die Arbeitslosigkeit kann verheiratete und ledige Arbeiter treffen,
lastet aber in der Regel auf jenen, namentlich bei größerer Kinderzahl,
viel schwerer, als auf diesen. Diesem Unterschiede wird mehrfach
von den Gemeinden Rechnung getragen. Die Verheirateten, namentlich
mit größerer Kinderzahl, werden eher berücksichtigt als andere,

Die Gemeinden haben aber verschiedentlich noch andere Bedingungen
gestellt, insbesondere eine Ortangehörigkeit von bestimmter Dauer als
Voraussetzung für die Annahme zu Notstandsarbeiten bezeichnet. Manche
Gemeinden verlangen den Unterstützungswohnsitz (also 2 jährigen unun-
terbrochenen Aufenthalt am Orte nach vollendetem 18. Lebensjahre), andere
fordern einjährige Ortsangehörigkeit, noch andere bezeichnen Ortsange-
hörigkeit überhaupt als Voraussetzung, während ein Teil der Gemeinden
zwar den Nichtortsangehörigen Arbeit gewährt, aber erst in zweiter
Linie, da die Ortsangehörigen den Vortritt haben. Diese Vorausetzung
ist durch die Erfahrung nahe gelegt, daß die städtischen Notstands-
arbeiten namentlich bei günstigem Lohn vielfach ortsfremde Arbeits-
lose anlocken, was den ortsangesessenen und an den Steuerlasten für
städtische Zwecke direkt oder indirekt beteiligten Arbeitern schädlich
ist. Dem können solche Beschränkungen entgegenwirken. Indes kann
namentlich die Forderung des Unterstützungswohnsitzes oder über-
haupt längerer Ortsangehörigkeit die unerwünschte Wirkung haben,
daß nach Orten, die Notstandsarbeiten mit auskömmlichem Lohn ver-
anstalten , lediglich deshalb Arbeiter überzusiedeln suchen. Über-
        <pb n="118" />
        ﻿106

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schätzen soll man diese Wirkung nicht; da sie im einzelnen Fall den
ortsansässigen Arbeitern durch dauernde Verstärkung des Angebots
an Arbeitskräften nachteilig werden kann, darf man sie aber nicht
außer Acht lassen. Manches spricht dafür, den Unterschied zwischen
Ortsangehörigen und Ortsfremden 'nur insoweit zu berücksichtigen,
daß bei der Zuweisung von Notstandsarbeiten die Ortsangehörigen den
Ortsfremden vorangehen, letzere also nicht überhaupt ausgeschlossen
sind. Ob ein solches Verfahren allgemein anwendbar ist, läßt sich
aber nicht übersehen.

Zum Teil hat man beobachten können, daß Arbeitsscheue sich bei
den Notstsandsarbeit einstellen lassen, um den Zeitlohn ohne sonder-
liche Anstrengung zu erlangen. Solche Elemente wirken nicht günstig
auf Menge und Beschaffenheit der Arbeitsleistungen. Verschiedene
Gemeinden haben deshalb die 'Zulassung zu Notstandsarbeiten von
einer bestimmten Dauer des vorhergegangenen Arbeitsverhältnisses oder
von einem Ausweis über das letzte Arbeitsverhältnis und über den
Grund seiner Auflösung abhängig gemacht. Eine rigorose Handhabung
solcher Bestimmungen würde auch für Arbeiter, die an sich volle
Berücksichtigung verdienen, nachteilig sein können. Man wird hier
wie in allen anderen besprochenen Beziehungen zwar gewisser grund-
sätzlicher Bestimmungen nicht entraten können, weil ein plan- und
zielloses Vorgehen wirtschaftliche Nachteile empfindlicher Art liervor-
rufen kann; aber man wird sich dadurch die Möglichkeit einer
Anpassung an besondere Verhältnisse und Bedürfnisse nicht verbauen
dürfen. Ob es unter diesen Umständen ratsam ist, von Staatswegen
einheitliche Grundsätze für Notstandsarbeiten aufzustellen, ist zweifel-
haft, und jedenfalls muß für jetzt noch von einem solchen Eingreifen
abgesehen werden. Dagegen kann es erwünscht sein, daß Ge-
meinden, die einander nahe liegen, sich über gewisse grundsätzliche
Punkte verständigen. Namentlich für Orte, die zwar politisch ge-
trennt sind, aber in räumlicher und wirtschaftlicher Hinsicht mit
einander in engen Beziehungen stehen, dürfte das erwünscht sein.
Man darf indes annehmen, daß die beteiligten Gemeinden selbst zu dieser
Auffassung gelangen.

§ 4. Arbeitsvermittelung und Arbeitsnachweis. Die in § 3 be-
sprochenen Notstandsarbeiten greifen ein, wenn sich Arbeitslosigkeit
in größerem Umfange eingestellt hat. Sie beugen nicht der Entlassung
einer erheblichen Zahl von Arbeitern aus allgemeinen wirtschaftlichen
Gründen seitens der bestehenden Erwerbsunternehmungen vor, sondern
nur der sonst drohenden wirtschaftlichen Schwächung und Verarmung
der arbeitslos gewordenen. In der Regel werden die Notstandsarbeiten
eingestellt, wenn die private Erwerbstätigkeit wieder ein Unterkommen
für die beteiligten Arbeiter bietet. Notstandsarbeiten, die auf die
        <pb n="119" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 107

Schaffung großer Anlagen abzielen, werden zwar mit der Beseitigung
der Arbeitslosigkeit nicht eingestellt , verlieren aber dadurch den
Charakter der Notstandsarbeit und haben alsdann meist mit einem
umfassenden Wechsel des Arbeiterpersonals zu rechnen.

Von einem ganz anderen Gesichtspunkt aus tritt die Arbeitsver-
mittelung und der Arbeitsnachweis an das Problem der Arbeitslosigkeit
heran. Hier handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem Eintreten
größerer Arbeitslosigkeit in gewissem Umfange vorzubeugen befähigt
ist dadurch, daß sie ständig auf einen Ausgleich zwischen Angebot und
Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte hin wirkt. Dadurch kann bei zweck-
mäßiger Gestaltung und Organisation des Arbeitsnachweises eine
bessere, dem tatsächlichen Bedarf mehr angepaßte berufliche, zeitliche
und örtliche Verteilung der Arbeitskräfte eintreten, und das vermindert
die Gefahr einer ausgedehnteren Arbeitslosigkeit.

Arbeitsvermittelung und Arbeitsnachweis sind nicht die einzigen
Wege, auf denen der Arbeiter eine Arbeitsgelegenheit finden kann.
An sich liegt es dem Arbeiter näher, sich selbst die Arbeitsgelegenheit
zu suchen. Das kann geschehen, indem er sich unmittelbar persönlich
oder schriftlich an Arbeitgeber wendet, die er entweder aufs Gerate-
wohl oder nach vorheriger Prüfung der in den öffentlichen Blättern
angezeigten offenen Arbeitsstellen aufsucht. Er kann aber auch
seine Arbeitskraft durch "Anzeige in den Blättern anbieten. Eine
Arbeitsvermittelung — man hat auf dieses Verfahren die Bezeichnung
„ungeregelte Arbeitsvermittelung“ anwenden wollen — liegt hier in
Wirklichkeit nicht vor. Denn die Arbeitsvermittelung setzt das Ein-
greifen einer Person oder einer privaten oder amtlichen Organisation
voraus, die zwischen Angebot und Nachfrage an Arbeitskräften Be-
ziehungen herzustellen sucht und dazu befähigt ist, weil bei ihr
ein gewisses Zusammendrängen des Angebots und der Nachfrage statt-
findet, Solcher Vermittelung bedarf es, weil der Arbeiter, der Arbeits-
gelegenheit sucht, vielfach entweder überhaupt nicht oder doch unter
zu großen Schwierigkeiten, Opfern, Entbehrungen und Enttäuschungen
zum Ziele gelangt. Ihm fehlt der Überblick über die Lage des Arbeits-
marktes sowohl des Berufes als auch des Bezirkes. Den Überblick
kann der nicht haben, der gelegentlich eine Arbeitsstelle suchen muß.
Dazu gehört eine ständige Beobachtung des Arbeitsmarktes und ein
dauerndes Vereinigen eines nennenswerten Bruchteils der Arbeiteran-
gebote und der Arbeiternachfragen.

Wie an vielen anderen Stellen des Wirtschaftslebens, an denen
eine ähnliche Sachlage zu Tage tritt, hat sich auch hier ein berufs-
mäßiges Vermittlertum entwickelt, die zu Erwerbszwecken betriebene
Arbeitsstellenvermittelung. An sich ist das ein sehr naheliegender
Weg. Er ist denn auch in großem Umfange beschritten worden. In
        <pb n="120" />
        ﻿108

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Frankreich bestanden 1891: 1374 und 1897:	1459 berufsmäßige

Stellenvermittelungsbetriebe. Im Durchschnitt von 1890—1897 haben
rund 1400 dieser Betriebe nach amtlichen Erhebungen 1698 019 Ge-
suche von Arbeitern und 1 160015 Angebote von Arbeitgebern erledigt
und 598 447 feste und 334 375 vorübergehende Anstellungen vermittelt.
Die Hauptmasse der Tätigkeit und der Vermittlerbetriebe selbst er-
streckt sich auf Dienstboten. Nicht ganz 500 Vermittlerbetriebe
kommen auf die übrigen Berufsarten. In Österreich gab es Anfang
1896: 916 gewerbsmäßige Stellenvermittler, die 1895: 180692 Stellen
vermittelt hatten. Vom preußischen Handelsministerium sind für 1895
in Preußen 5 216 gewerbsmäßige Stellenvermittler festgestellt, von
denen 1646 nur für Gesinde tätig waren.

Die gewerbsmäßige Stellenvermittelung hat manchen Nachteil.
Der Arbeiter hat bei ihrer Benutzung Gebühren zu zahlen, die für
ihn oft eine recht fühlbare Belastung darstellen. In Frankreich z. B.
wird von vielen Vermittlern eine Einschreibegebühr, meist über 15, in
zahlreichen Fällen über 50 Centimes und weiter, falls eine Stelle ver-
schafft worden ist, eine Vermittelungsgebühr entweder in festem Be-
trage (0,50—2,50 Frs., zum Teil noch höher) oder im Verhältnis zum
Lohn (1—6 o/o, zum Teil 10 o/o des Jahreslohnes) erhoben. In Preußen
waren nach den erwähnten Erhebungen des Handelsministers für 1895
die Gebühren selten unter 50 Pf., bei 668 Vermittlern mehr als 3 M.,
in manchen Fällen geradezu von ungebührlicher Höhe. Daß Arbeitern,
die ihre bisherige Arbeitsgelegenheit schon tatsächlich eingebüßt haben,
unter Umständen solche Gebühren unerschwinglich sind und deshalb
die Benutzung der Dienste der Vermittler verhindern, ist nicht zu
leugnen. Dazu kommt, daß die Vermittler, weil sie bei jeder neuen
Vermittelung abermals Gebühren erhalten, oft genug der Versuchung
erliegen, im Interesse ihres Erwerbes die Leute, denen sie Stellungen
vermittelt haben, zu baldigem neuen Wechsel zu veranlassen. Nament-
lich bei ländlichen Arbeitern haben sich in dieser Hinsicht ernste Miß-
stände gezeigt, die sich bis zur Verleitung zum Kontraktbruch
steigerten. Auch in anderer Beziehung sind Mängel zu Tage getreten, da
sich viele unlautere Elemente nach diesem Berufe drängen, der bei weniger
gewissenhafter Arbeit ohne besondere Anstrengung einen Erwerb und
die Anknüpfung von vorteilhaften Beziehungen ermöglicht. Nach den
erwähnten Erhebungen des preußischen Handelsministers war über
‘/s der gewerbsmäßigen Stellenvermittler — meist wegen Diebstahl,
Hehlerei, Betrug oder Unterschlagung — vorbestraft. Auch in anderen
deutschen Bundesstaaten sind ähnliche Mißstände festgestellt worden.

Es kann hiernach nicht auffallen, daß das Stellenvermittlergewerbe
Verwaltungsbehörden und Gesetzgebung wiederholt beschäftigt hat
und noch beschäftigt. In Frankreich ist das Gewerbe 1852 konzessions-
        <pb n="121" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 109

pnichtig gemacht, und sein Betrieb ist mancherlei Einschränkungen
unterworfen worden. Die stürmische Volksbewegung, die 1886 in
Paris gegen die Stellenvermittelungsbureaus ausbrach, führte zur
Bildung eines Verbandes, der die Unterdrückung dieses Gewerbes an-
strebt. Die französischen Parlamente haben sich wiederholt mit dem
Gegenstände beschäftigt. Am 23. Nov. 1900 nahm die Deputierten-
kammer einen Entwurf an, der die Erteilung neuer Konzessionen
untersagte, die sofortige Einziehung der bestehenden Konzessionen
gegen Entschädigung und nach 5 Jahren die entschädigungslose Zurück-
nahme der Konzession seitens der Gemeinde, von der die Konzession
erteilt ist, gestattete. Da der Senat sich gegen die Aufhebung der
gewerbsmäßigen Stellenvermittelung sträubte, kam es damals nicht zu
einer gesetzlichen Neuregelung. Der Bevölkerung sind solche Maß-
regeln augenscheinlich erwünscht, da sich auch 1903 eine große und
zu heftigen Ausbrüchen führende Mißstimmung gegen die Stellen-
vermittler in Paris gezeigt hat. Im Winter 1903/04 beschäftigte sich
die französische Volksvertretung abermals mit dem Gegenstände. Dies-
mal kam es zum Erlaß eines Gesetzes, betreffend die Stellenvermitte-
lung für männliche und weibliche Angestellte und Arbeiter jeden
Berufs (vom 14. März 1904). Vom Tage der Verkündigung dieses
Gesetzes an können die gewerblichen Stellenvermittelungsbureaus
gegen angemessene Entschädigung aufgehoben werden, und zwar durch
Verordnung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses. Die Höhe der
Entschädigung entspricht dem Verkaufspreis des Bureaus und wird
mangels einer Einigung vom Präfekturrat festgesetzt. Die Ent-
schädigung für die nach Ablauf einer 5 jährigen Frist aufgehobenen
Bureaus ist nach dem Stande der Bureaus zur Zeit der Verkündigung
des Gesetzes zu bemessen. Wer nach Verkündigung des Gesetzes auf
Grund behördlicher Erlaubnis ein Bureau für gewerbliche Stellen-
vermittelung eröffnet, hat im Falle der Aufhebung keinen Anspruch
auf Entschädigung. Bureaus für unentgeltliche Stellenvermittelung, die
von städtischen Verwaltungen, Fachorganisationen der Beteiligten,
Arbeitsbörsen, Gesellenvereinen, Vereinen zu gegenseitiger Unter-
stützung usw. errichtet sind, bedürfen der behördlichen Erlaubnis
nicht, müssen aber — abgesehen von den städtischen — im voraus
eine Erklärung auf dem Bathaus der Gemeinde ihres Sitzes vorlegen.
Listen der Arbeitsgesuche und der Stellenangebote müssen auf dem
Kathaus geführt werden. Gemeinden über 10 000 Einw. sind zur Be-
gründung eines Gemeindearbeitsnachweises verpflichtet usw. Herbergs-
wirten, Zimmervermietern, Kestaurateuren oder Inhabern eines Aus-
schanks ist die Verbindung eines Stellenvermittelungsbureaus mit ihrem
Betriebe verboten.

Auch in Österreich hat der Gedanke an allmähliche Beseitigung
        <pb n="122" />
        ﻿110

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung Vertretung gefunden. Auf
Grund einer Resolution des Abgeordnetenhauses vom 16. Juli 1895
wurden Erhebungen über die Arbeitsvermittelung angestellt und das
arbeitsstatistische Amt zur Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs über
den Gegenstand aufgefordert. Der Entwurf des arbeitsstatistischen
Amtes verlangte eine strenge Konzessionierung der privaten Stellen-
vermittler. Im Arbeiterbeirat, dem 1898 der Entwurf zur Begut-
achtung vorgelegt wurde, fanden die von Dr. Mischler aufgestellten
Grundzüge Annahme, in denen u. a. angeregt wurde, neue Konzessionen
für private Stellenvermittler nicht zu erteilen, sodaß diese allmählich
verschwinden würden. Ein späterer Gesetzentwurf der Regierung
schlug vor, in der Gewerbeordnung die gewerbsmäßige Stellenver-
mittelung als konzessionspflichtig zu erklären und einschränkenden Be-
stimmungen zu unterstellen; die allmähliche Beseitigung dieses Ge-
werbes ist in dem Entwurf nicht vorgesehen. In der Sitzung vom
15. Dez. 1903 empfahl der Arbeitsbeirat, „im Hinblick auf das oft
unlautere Gebaren“ der gewerbsmäßigen Stellenvermittler neue Kon-
zessionen nur dort zu erteilen, wo öffentliche Arbeitsvermittelungen
nicht bestehen, die Erhebung von Einschreibegebühren den Stellenver-
mittelungsanstalten zu untersagen und auf Errichtung paritätischer
Arbeitsnachweisstellen hinzuwirken und nur derartigen Anstalten
Subventionen zu gewähren.

In der Schweiz haben neuerdings die meisten Kantone die ge-
werbsmäßige Stellenvermittelung als konzessionspflichtig erklärt und
polizeilicher Aufsicht unterstellt.

In Deutschland hatte die ältere Landesgesetzgebnng das Stellen-
vermittlergewerbe einer weitgehenden behördlichen Aufsicht und Ein-
wirkung unterworfen. Die [Gewerbeordnung von 1869 dagegen be-
seitigte die Konzessionspflicht und ließ den Behörden nur das Recht
der Untersagung des Betriebes gegenüber solchen Personen, die wegen
eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder Verbrechens
gegen das Eigentum oder wegen Vergehens oder Verbrechens gegen
die Sittlichkeit bestraft waren. (§ 35.) Die Novelle zur Gewerbe-
ordnung vom 1. Juli 1883 dehnte die Voraussetzungen für die Unter-
sagung des Betriebes auf alle Tatsachen aus, welche die „Unzuverlässig-
keit der Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb“ dartun.
Die Novelle vom 30. Juni 1900 (in Kraft seit 1. Okt. 1900) hat die
Bestimmungen über Gesindevermieter und gewerbsmäßige Stellenver-
mittler wesentlich verschärft. Der Betrieb ist jetzt nach § 34 der
Gewerbeordnung konzessionspflichtig. Die Konzession ist zu versagen,
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach-
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun.
Die Landeszentralbehörden sind nach § 38 befugt, über den Um-
        <pb n="123" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 111

fang der Befugnisse und Verpflichtungen und über den Geschäftsbetrieb
der Gesindevermieter und Stellenvermittler, soweit die Landesgesetze
darüber keine Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen und ins-
besondere die Ausübung des Gewerbes im Umherziehen und die gleich-
zeitige Ausübung des Gast- und Schankwirtschaftsgewerbes zu be-
schränken oder zu untersagen. Die Verletzung derartiger Vorschriften
wird nach § 148 Ziff. 4 a mit Geldstrafe bis zu 150 M. und im Un-
vermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft. Die Gebühren-
festsetzung bleibt den Stellenvermittlern überlassen. Aber sie müssen
nach § 75 a das Verzeichnis der von ihnen aufgestellten Taxen der
Ortspolizeibehörde einreichen und in ihren Geschäftsräumen an einer
in die Augen fallenden Stelle anschlagen. Diese Taxen dürfen zwar
geändert werden, bleiben aber so lange in Kraft, bis die Änderung
der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis in den
Geschäftsräumen angeschlagen ist. Die Stellenvermittler müssen dem
Stellesuchenden vor Abschluß des Vermittelungsgeschäfts die für ihn
in Anwendung kommende Taxe mitteilen. Die Nichteinreichung des
Verzeichnisses und die Überschreitung der Taxe wird mit Geldstrafe
bis zu 150 M. — im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen —
und das Nichtanschlagen des Verzeichnisses und die Unterlassung der
vorherigen Mitteilung der Taxe an den Stellesuchenden mit 30 M.
— im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen — bestraft (§ 148
Ziff. 8, § 149 Ziff. 7 a). Die Eröffnung oder Fortsetzung eines nicht
genehmigten Betriebes wird nach § 147 mit Geldstrafe bis zu 300 M.
und im Unvermögensfalle mit Haft geahndet.

Auf dieser reichsgesetzlichen Grundlage haben verschiedene deutsche
Einzelstaaten noch besondere Vorschriften über das Stellenvermittler-
gewerbe erlassen. Die am 1. Oktober 1901 in Kraft getretene Ver-
ordnung des preußischen Handelsministers sieht u. a. vor, daß auch
den bestehenden Betrieben die Konzession jederzeit ohne Angabe von
Gründen entzogen werden kann. Die Stellenvermittler müssen be-
stimmte Bücher führen. Die Bücher können von den Polizeibehörden
jederzeit kontrolliert werden. Die Annahme von Gebühren oder
sonstigen Vergütungen vor Erledigung des Auftrages ist untersagt.
Rückerstattung barer Auslagen darf nur insoweit verlangt werden,
als ihre Verwendung auf Verlangen des Auftraggebers erfolgt ist und
nachgewiesen werden kann. Personen, die ihre letzte Stelle ohne
Innehaltung der Kündigungsfrist verlassen haben, darf der Ver-
mittler keine Dienste leisten usw.

In Bayern sind schon vorher, am 1. Juli 1901, besondere Vor-
schriften in Kraft getreten, wonach u. a. das Aufsuchen von Aufträgen
auf Straßen und öffentlichen Orten verboten ist. Mit denjenigen aus-
wärtigen Vermittlern, die von der zuständigen Distriktspolizeibehörde
        <pb n="124" />
        ﻿112

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

als unzuverlässig bezeichnet werden, dürfen die Vermittler nicht in
Verbindung treten. Die Polizei ist zur Kontrolle des Geschäfts-
betriebes befugt. Die hessische Verordnung vom 5. Februar 1901 ver-
pflichtet u. a. die Vermittler zur Führung bestimmter Bücher und unter-
wirft den ganzen Betrieb der Beaufsichtigung der Polizeiorgane. Die
Vermittler sind verpflichtet, die zuständigen Polizeiorgane jederzeit
in ihre Geschäftsräume einzulassen, ihnen die Geschäftsbücher und
Gebührenquittungen, die in ihrer Verwahrung befindlichen Legimations-
papiere und Zeugnisse Stellesuchender vorzuzeigen und wahrheits-
gemäß jede gewünschte Auskunft über ihre Geschäftsführung zu
erteilen. Auch die badische Verordnung von 1901 sucht durch Er-
gänzung der reichsgesetzlichen Bestimmungen diese noch wirksamer
zu gestalten.

Eine besondere Regelung ist durch Gesetz vom 2. Juni 1902 für
die Stellenvermittelung für Schiffsleute ergangen. Dieser Zweig der
gewerbsmäßigen Stellenvermittelung hat die oben erwähnten Miß-
stände in besonders krasser Form gezeigt. Die Gebühren, die von
den Stellesuchenden erhoben wurden, bewegten sich meist zwischen
9 und 15,8 o/o des Monatslohnes; die künstliche Beförderung des
Stellenwechsels durch die Vermittler und verschiedene sonstige, auf
Ausbeutung der Stellesuchenden gerichtete Mißbräuche nahmen einen
großen Umfang an. Das Gesetz verlangt behördliche Festsetzung der
Gebühren, untersagt die gleichzeitige Ausübung des Gast- und Schank-
wirtschaftsgewerbes durch die Stellenvermittler und ebenso des Klein-
handels mit geistigen Getränken und Ausrüstungsgegenständen sowie
des Geldwechsler- und Pfandleihbetriebes. Auch der mittelbare der-
artige Betrieb durch andere und eine Geschäftsverbindung mit den
genanten Geschäftszweigen, die dem Vermittler Vergütungen in Aus-
sicht stellt, ist gesetzlich untersagt. Über Buchführung und Kontrolle
des Geschäftsbetriebes haben die Landesregierungen nähere Bestim-
mungen zu erlassen usw. Solche Bestimmungen sind u. a. am 6. März
1903 durch den preußischen Handelsminister, am 23. März 1903 durch
den Hamburgischen Senat erlassen.

Nach allem sind in Deutschland neuerdings wesentliche Ver-
schärfungen der Vorschriften über die gewerbsmäßige Stellenvermitte-
lung ergangen. Von einer plötzlichen oder allmählichen Beseitigung
solcher Betriebe durch gesetzliche Maßnahmen ist indessen keine Rede.
Nur die Mißbräuche und Auswüchse sucht die deutsche Gesetzgebung
zu bekämpfen. Man wird diesen maßvollen Standpunkt im allgemeinen
als den deutschen Verhältnissen und Gewohnheiten entsprechend an-
sehen müssen. Welcher Erfolg damit erzielt werden wird, muß ab-
gewartet werden.

Als das sicherste Mittel, den Mißbräuchen entgegen zu wirken
        <pb n="125" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 113

die sich bei der gewerbsmäßigen Stellenvermittelung gezeigt haben,
darf die Ausbildung und Verbreitung von Arbeitsnachweisen angesehen
werden, die von dem privaten Erwerbszweck abgelöst sind. Diese
Voraussstzung ist sowohl bei den Arbeitsnachweisen der Berufsverbände
der Arbeiter und Unternehmer und gemeinnütziger Vereine, als auch
bei den öffentlichen (durch Gemeinden oder Staaten betriebenen)
Arbeitsnachweisämtern erfüllt, und es muß in dem gegenwärtigen Zu-
sammenhänge als ein wichtiger und wertvoller Fortschritt angesehen
werden, daß die nicht auf Erwerb gerichteten Arbeitsnachweisstellen
in der jüngsten Zeit große Ausdehnung gewonnen haben.

Arbeitsnachweisstellen, die von Berufsverbänden der Arbeiter er-
richtet worden sind und — zum Teil mit öffentlicher Beihilfe — unter-
halten werden, sind in zahlreichen Kulturstaaten vorhanden, am meisten
natürlich da, wo die Berufsverbände der Arbeiter besondere Ver-
breitung gefunden haben. In Großbritannien unterhalten die Gewerk-
vereine zahlreiche Arbeitsnachweisstellen, von denen aber nur wenige
Zahlenangaben bekannt geworden sind. In Österreich gab es im Fe-
bruar 1903 u. a. 25 Nachweisstellen von gewerblichen Genossenschaf-
ten und 30 von Gewerkschaften. Besondere Erwähnung verdienen
die französischen Arbeitsbörsen (bourses du travail). Die Arbeiterfach-
vereine unterhalten — von Gemeinden und Departements mit Mitteln
unterstützt — besondere Klub- und Geschäftshäuser, in denen zugleich
der Arbeitsnachweis gepflegt wird. Die erste Arbeitsbörse wurde 1887
in Paris errichtet. (Sie war 1893—1896 behördlich geschlossen.)
1891 waren bereits 10 Arbeitsbörsen vorhanden, die rund 7000 Per-
sonen unterbrachten, 1897: 33 Börsen, die 35000 Personen unterzu-
bringen vermochten. Die neueste Entwickelung wird durch folgende
Zahlen gekennzeichnet. Es bestanden:

1900	65 Arbeitsbörsen	mit 1350	angeschlossenen	Vereinen und	239 449	Mitgliedern

1901	75	„	„	1630	„	„	„	276 837

1902	86	„	„	2054	„	„	„	446 368

Die	Arbeitsbörsen	erhielten	1902	von	den	Gemeinden 396045 Frs.

und von den Departements 33950 Frs. Subvention. Neuerdings ist eine
Verbindung zwischen den Arbeitsbörsen durch den auf Anregung des
Handelsministers entstandenen Zentralarbeitsnachweis geschaffen wor-
den, der namentlich auf die Aufstellung einer Vakanzenliste für alle
beteiligten Vereine Bedacht zu nehmen hat.

Auch die Arbeitgeberverbände nehmen sich vielfach des Arbeits-
nachweises an, begegnen aber dabei starkem Mißtrauen in den Arbeiter-
kreisen, während umgekehrt die Arbeitgeber den Nachweisstellen der
Arbeiterberufsvereine vielfach kein besonderes Zutrauen entgegen-
bringen. Es wird im allgemeinen als richtiger angesehen, neutrale
Stellen mit dem Arbeitsnachweis zu betrauen. Dahin gehören zunächst

van der Borght Grundz. d. Sozialpolitik.	8
        <pb n="126" />
        ﻿114

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die Nachweisstellen gemeinnütziger Vereine, wie sie sich in fast allen
Kulturstaaten finden. In Deutschland verdienen hier besondere Er-
wähnung das 1865 eröffnete Stuttgarter Bureau für Arbeitsnachweis,
von der Filiale des Zentralvereins für das Wohl der arbeitenden
Klassen, dem Gewerbeverein und dem Arbeiterbildungsverein er-
richtet, und weiter der Berliner Zentralverein für Arbeitnachweis,
1883 errichtet. Außerdem bestehen in Deutschland zahlreiche in
neuerer Zeit von gemeinnützigen Organen und Instituten usw. errich-
tete und verwaltete, von den Gemeinden stark unterstützte Arbeits-
nachweisstellen. In Preußen allein gab es 1902: 52 solcher Stellen. Sie
bilden wegen ihrer engen Verbindung mit den Gemeinden vielfach eine
Übergangsform. Eine ganze Reihe der früheren derartigen Stellen ist
in Gemeindeanstalten umgewandelt worden. Soweit das nicht der Fall
ist, stehen sie den Gemeindeanstalten um so näher, je größer der
aus den Gemeindezuschüssen gedeckte Teil der Kosten ist.

Wichtiger als die privaten, nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnach-
weisstellen sind in der neueren Zeit die öffentlichen Arbeitsnach-
weisstellen (auch „Arbeitsämter“ genannt) geworden. Ihre Haupt-
form sind die von Gemeinden unterhaltenen Arbeitsnachweisanstalten;
ihnen schließen sich die nicht besonders häufigen Anstalten der
weiteren Kommunalverbände an. Einige Gemeindeanstalten erhal-
ten Zuschüsse durch private Vereine. Die öffentlichen Arbeitsnach-
weisämter der Gemeinden haben sich zuerst in der Schweiz gebildet.
Die beiden ältesten dortigen Anstalten — in der Schweiz ist die
Bezeichnung „Arbeitsämter“ üblich — sind die in Bern, die am
2. Januar 1.889, und die in Basel-Stadt, die am 1. Juli 1890 er-
öffnet worden ist, Ihre Zahl hat sich inzwischen auf 6 erhöht, da noch
Biel, Genf, Winterthur und Zürich hinzugekommen sind. Die in
Basel-Stadt und Genf bestehenden Arbeiternachweisämter können inso-
fern auch als staatliche Organe angesprochen werden, als Stadt und
Kanton zusammenfallen. Mit Ausnahme von Zürich haben diese
Ämter sich nicht auf den Arbeitsnachweis beschränkt, sondern auch
andere, mit diesem zusammenhängende sozialpolitische Bestrebungen zu
fördern. In Bern ist eine Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit
damit verbunden. Die Ämter stehen unter Aufsicht von Kommissionen.
Die Zusammensetzung der Kommissionen ist verschieden. Meist ist
aber Arbeitgebern und Arbeitern eine Mitwirkung bei der Aufsichts-
führung gesichert. In Basel werden alle Mitglieder der Kommission
vom Regierungsrat gewählt, in Genf alle von den Arbeiterbeisitzern
des Gewerbeschiedsgerichts. In den anderen Orten ist ein im einzelnen
abweichend geordnetes Zusammenwirken der Stadtverwaltung und der
Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgesehen. Ge-
bühren — allerdings von geringer Höhe — sind in Basel, Bern und
        <pb n="127" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 115

Biel von den Stellesuclienden zu zahlen. An den übrigen Plätzen
ist die Vermittelung unentgeltlich. Das Bedürfnis, zwischen den
einzelnen Ämtern einen engeren Verkehr und dadurch einen wirk-
sameren Ausgleich auf dem Arbeitsmarkte herbeizuführen, hat auf der
Konferenz der schweizerischen Arbeitsämter am 5. Juli 1903 in dem
Beschluß Ausdruck gefunden, es möge ein gegenseitiger Verkehr
zwischen den städtischen Arbeitsämtern organisiert und zu seiner
Leitung ein eidgenössisches Arbeitsamt gebildet werden. Im übrigen
wurde es als nötig bezeichnet, daß in allen Kantonshauptstädten mit
mehr als 5000 Einwohnern kommunale Arbeitsnachweisämter einge-
richtet und unter sich bezirksweise verbunden werden. Ihre Ver-
mittelung müsse unentgeltlich sein. Der Staat müsse die Ämter durch
Zuwendungen und Fahrpreisermäßigungen unterstützen.

Bei diesen Beschlüssen hat wohl das Vorbild der in Deutschland
geschaffenen Organisation mitgewirkt. In Deutschland wurde die An-
regung zur Bildung städtischer Arbeitsnachweisämter 1894 von dem Vor-
sitzenden des Stuttgarter Gewerbegerichts gegeben. Die ersten derartigen
Ämter entsanden 1894 in Eßlingen und Erfurt, denen bald verschiedene
rheinische Städte folgten. Die Regierungen nahmen den Gedanken
günstig auf. Noch im April 1894 wurde die Württembergische Zentral-
stelle für Gewerbe und Handel vom Ministerium zu einem Gutachten
über die Frage aufgefordert. Das im August 1894 erstattete Gutachten
bezeichnete alles, was bisher in bezug auf die Arbeitsvermittelung
geleistet war, als „durchaus ungenügend“ und hielt die Begründung
städtischer Nachweisämter und deren Verbindnng unter einander für
nötig. Das bayerische Ministerium des Innern erließ im Juni 1894 eine
Verfügung ähnlichen Inhalts an die Bezirksregierungen. Im Sept. 1894
trat eine Verfügung des preußischen Handelsministers entschieden dafür
ein, in allen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern städtische Arbeits-
nachweisstellen einzurichten, sie einem von der Gemeindebehörde er-
nannten unparteiischen Leiter zu unterstellen und eine organische
Verbindung der Nachweisstellen untereinander herbeizuführen. Im
März 1898 und im Nov. 1902 kam die preußische Regierung auf die
Angelegenheit zurück. Der letztere Erlaß — den die Minister des
Innern und für Handel und Gewerbe an die Regierungspräsidenten
richteten —, betonte von neuem die Notwendigkeit, in Städten von
10000 Einwohnern und mehr städtische Arbeitsnachweisstellen von völlig
unparteilichem Charakter zu errichten, während der Erlaß von 1898
sich auf die Großstädte von 100000 Einwohnern und mehr bezogen
hatte. Im Reichstage haben die Abgeordneten Rösicke und Pachnicke
wiederholt Anträge gestellt, die auf gesetzliche Regelung der An-
gelegenheit abzielten. Anfang 1902 brachten sie, da jene Anträge ab-
gelehnt wurden, eine Resolution ein, durch welche die verbündeten

8*
        <pb n="128" />
        ﻿116

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Regierungen um baldige Vorlegung eines Gesetzentwurfs ersucht wurden.
In diesem sollte bestimmt werden, daß auf Antrag und nach Anhörung
einer entsprechenden Anzahl beteiligter Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Gemeinden bezw. die weiteren Kommunalverbände durch die
Landeszentralbehörde zur Errichtung und Unterhaltung kommunaler
Arbeitsnachweise unter paritätischer Verwaltung von Arbeitgebern
und Arbeitnehmern und unter Vorsitz eines Unparteiischen angehalten
werden können. Die Resolution wurde nicht angenommen; auch die
sozialdemokratischen Abgeordneten waren dagegen.

Die Zahl der kommunalen Arbeitsnachweisstellen hat sich in
Deutschland im ganzen beträchtlich vermehrt. Nach den Übersichten
des preußischen Ministeriums für Handel und Gewerbe bestanden in
Preußen am 1. Jan. 1901: 204, am 1. Jan. 1902: 222 und am 1. Jan. 1903:
263 kommunale oder mit kommunaler Unterstützung betriebene Arbeits-
nachweise; darunter waren am 1. Jan. 1903: 181 und ein Jahr vorher
170 kommunale Anstalten. Von den 181 kommunalen Anstalten am
1. Jan. 1903 hatten 141 eine bureaukratische und 40 eine kollegiale
Verwaltung. Die Vermittelung ist meist unentgeltlich. Die Gesamt-

ergebnisse waren:	Arbeitgeber-	Arbeiter-	Vermittelte
	gesuche	gesuche	Stellen
1899	242 070	260130	169643
1900	272701	341402	185917
1901	262 035	426 279	191 847
1902	294 391	498674	221263
In Bayern gab	es Anfang	1903 in 54 Gemeinden Arbeitnachweis-	
stellen; sie hatten —	- einschließlich der in München neben dem städtischen		

Arbeitsnachweisamt bestehenden Facharbeitsnachweise— 1892: 89920
Stellen besetzt (davon 17 778 im auswärtigen Verkehr), während 128844
Stellen angeboten und 178365 gesucht worden waren. In Württem-
berg bestanden Ende 1902: 15 Arbeitsnachweisämter. Sie vermittelten
1902 im ganzen 35102 Stellen bei 51564 Angeboten und 99798 Stellen-
gesuchen. In Baden waren Ende 1902: 12 Nachweisstellen vorhanden,
in Elsaß-Lothringen 15 usw.

Das Bedürfnis, durch engere Verbindung der Nachweisstellen in
größeren Bezirken einen besseren Ausgleich auf den Arbeitsmarkte
herbeizufübren, war in Deutschland von Anfang an empfunden worden.
Das hat Anlaß zur Bildung von Bezirks- (und Landes-)Verbänden der
Arbeitsnachweisanstalten gegeben. Solche Verbände sind entstanden
für Württemberg (1896), Baden (1896), die Pfalz (1897), den Reg.-
Bez. Düsseldorf (1897), für einen Teil des Reg.-Bez. Minden, für
Lippe-Detmold und einen Teil von Hessen-Nassau in Bielefeld (1897),
für die Rhein- und Maingegend in Frankfurt a. M. (1898), für Bayern
(1898), für den Reg.-Bez. Liegnitz (1900), für märkische Arbeitsnach-
        <pb n="129" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 117

weise (1901), für Elsaß-Lothringen (1903). Den Verbänden werden zum
Teil staatliche Beihilfen gewährt; auch bei einem Teile der Nach-
weisstellen lindet das statt. In Württemberg wird seit 1. April 1899
der Ausgleich zwischen den einzelnen Nachweisstellen durch Gewäh-
rung einer Fahrpreisermäßigung von 50 o/o für die 3. Klasse der Per-
sonenzüge auf Grund des von der Arbeitsnachweisstelle ausgestellten
Nachweises gefördert. Bayern ist seit April 1901 ebenso vorgegangen
und hat ferner in München, Straubing, Kaiserslautern, Bamberg, Nürn-
berg, Würzburg, Regensburg und Augsburg Zentralvermittelungsstellen
eingerichtet, also in jedem Regierungsbezirk eine.

Außer den Bezirks- und Landesverbänden besteht seit 4. Febr. 1898
noch ein Verband deutscher Arbeitsnachweise in Berlin, der u. a. einen
Erfahrungsaustausch unter den Arbeitsnachweisen, einen Ausgleich
zwischen den einzelnen Nachweisen und Bezirken, eine laufende Sta-
tistik über die Ergebnisse der Arbeitsnachweise, eine gemeinsame
Interessenvertretung anstrebt. Er umfaßte Anfang 1901: 121 Arbeits-
nachweise, darunter 66 städtische. Im Sommer 1903 war die Mit-
gliederzahl 127, darunter 72 rein städtische und 6 von weiteren Kommu-
nalverbänden und von Landwirtschaftskammern.

Der Gedanke der städtischen Arbeitsnachweisstellen hat auch in
anderen Ländern Wurzel gefaßt, aber bei weitem nicht in gleichem
Maße wie in Deutschland. In Österreich setzt diese Entwickelung 1898
ein. Im Februar 1903 bestanden in Österreich 6 städtische Ar-
beitsnachweisämter. In England ist durch den Labour-Bureaux-Act
von 1902 bestimmt worden, daß in jedem Stadtbezirk Londons Arbeits-
nachweisstellen durch den Gemeinderat von Gemeinde wegen errichtet
werden können. In verschiedenen Stadtteilen ist das alsbald ge-
schehen. In Belgien sind im März 1903: 5 städische und 5 von
Städten unterstützte Nachweisstellen in der monatlichen Übersicht des
Arbeitsamtes erwähnt worden. In Dänemark entstand 1901 in Kopenhagen
ein städtisches Arbeitsnachweisamt, in Norwegen sind 2 solcher Ämter
vorhanden, in Schweden sind verschiedene Städte im Begriff, derartige
Ämter einzurichten. In Frankreich schreibt das Stellenvermittelungs-
gesetz vom 14. März 1904 den Gemeinden von mehr als 10000 Ein-
wohnen die Begründung von Gemeindearbeitsnachweisen vor.

Bei weitem weniger zahlreich als die städtischen sind im ganzen
die staatlichen Arbeitsnachweisämter. In der Schweiz sind, wie schon
erwähnt, die in Basel-Stadt und Genf als staatliche Ämter anzu-
sprechen. In Preußen können die innerhalb der staatlichen Eisenbahn-
verwaltung bestehenden Arbeitsausgleichstellen hierher gerechnet
werden. Ihre Erfahrungen sind nach einer Verfügung des Ministers
der öffentlichen Arbeiten aus dem Jahre 1902 günstig; der Minister
regt deshalb die Fortsetzung und Erweiterung dieser Versuche an.
        <pb n="130" />
        ﻿118

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Eine eigenartige staatliche Arbeitsnachweisstelle ist für das Groß-
herzog tum Luxemburg durch ministerielle Verordnung vom 19. Nov.
1892 geschaffen. Die Verwaltung dieser Stelle liegt der Post ob.
Außer dem Hauptkontor in der Stadt Luxemburg bestehen noch
in den einzelnen Postämtern im Lande lokale Vermittelungsstellen.
Die Vermittelung erfolgt, abgesehen von etwaigen Portokosten, unent-
geltlich. Auch im galizischen Landtage ist wiederholt eine Verbindung
des Arbeitsnachweises mit der Post befürwortet, ohne daß es bis jetzt
dazu gekommen wäre.

In Österreich hat der Arbeitsbeirat 1899 Grundzüge für eine
staatliche Regelung des Arbeitsnachweises angenommen. Hiernach
soll die Arbeitsvermittelung einen Zweig der Staatsverwaltung bilden.
Es sollen deshalb staatliche Anstalten mit staatlich besoldeten Beamten
errichtet werden. Die staatlichen Arbeitsvermittelungseinrichtungen
sollen umfassen:

1.	eine staatliche Zentralstelle (Handelsministerium) zur obersten
Leitung und Beaufsichtigung der staatlichen Vermittelungsstellen und
zur Herbeiführung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Teilen
des Reiches;

2.	die Mittelstellen an den Sitzen der politischen Behörden II. In-
stanz zur Vermittelung des Verkehrs zwischen der Zentralstelle und
den gleich zu erwähnenden territorialen Stellen und zur gutachtlichen
und beratenden Tätigkeit gegenüber der Zentralstelle;

3.	die territorialen Arbeitsvermittelungsanstalten, die in den
einzelnen Bezirkshauptmanschaften (eventuell auch für Kreisgerichts-
bezirke) zur Durchführung der eigentlichen Vermittelungsarbeit zu
errichten sind. Diesen Anstalten soll außer den staatlich bestellten
und besoldeten Beamten ein ehrenamtlich fungierender, je die gleiche
Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern umfassender Verwaltungs-
ausschuß beigegeben werden. Diesem liegt u. a. die unmittelbare Auf-
sichtsführung über die Vermittelungsanstalt ob.

Die Gemeinden sollen verpflichtet sein, bei der Durchführung des
Gesetzes mitzuwirken, namentlich durch Entgegennahme von An-
meldungen offener Stellen und stellesuchender Arbeiter, durch Mittei-
lung der Anmeldungen an die territoriale Vermittelungsanstalt, durch
Bekanntgabe der Nachrichten der Vermittelungsanstalt in der Ge-
meinde usw.

Zur Verwirklichung sind diese Ideen, deren eigentlicher Urheber
Prof. Dr. Ernst Mischleb in Graz ist, noch nicht gekommen.

In Ungarn ist 1899 durch den Handelsminister das Arbeitsver-
mittelungsinstitut zu Budapest errichtet werden. Die Kosten werden
vom Staat, von der Gemeinde und von der Handels- und Gewerbe-
kammer getragen. Die Anstalt hat also einen halbstaatlichen Charakter.
        <pb n="131" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 119

Der staatliche Beitrag' überwiegt aber durchaus. Er war 1901:
32,284.58 Kronen, während Stadt und Handelskammer je 10000 Kronen
beisteuerten. Der Verwaltungsausschuß bestellt aus 44 Mitgliedern.
Je 6 Mitglieder werden vom Handelsminister, der Gemeindeverwaltung
von Budapest und der Budapester Handelskammer, die übrigen durch
verschiedene Unternehmer- und Arbeitervereinigungen bezeichnet.
Die Anstalt vermittelte 1902 unentgeltlich im ganzen 34432 Stellen
(bei 47 319 angebotenen und bei 86 940 gesuchten Stellen). Im Jahre
1903 hat sich der Handelsminister entschlossen, zunächst in 5 größeren
und in 6 kleineren Orten (Sitzen von Handelskammern) entsprechend
organisierte und unterhaltene Nachweisstellen zu errichten.

In den Vereinigten Staaten von Amerika finden sich in verschiedenen
Einzelstaaten staatliche unentgeltliche Arbeitsnachweise. In Illinois
z. B. ist am 1. Juli 1899 ein Gesetz in Kraft getreten, auf Grund dessen
in allen Städten mit mehr als 50 000 Einwohnern ein staatlicher Arbeits-
nachweis einzurichten ist, der Arbeitgebern und Arbeitnehmern seine
Dienste unentgeltlich leistet. Im Sept. 1901 haben die Beamten der
staatlichen Arbeitsnachweise einen Verband „Association of Officials
of free Public Employment Bureaus of America“ gegründet. In Neu-
Südwales hat ebenfalls der Staat Arbeitsnachweisstellen errichtet.

Die Frage, ob staatliche oder städtische Arbeitsnachweisämter
den Vorzug verdienen, läßt sich nicht allgemein entscheiden. Die Ge-
wohnheiten und Anschauungen der einzenen Länder sprechen hier
stark mit. Der Gesichtspunkt, der in Österreich für die staatliche
Organisation geltend gemacht ist, nämlich die Notwendigkeit, ein
lückenloses Netz von Nachweisstellen zu schaffen, führt nicht unbedingt
zu staatlicher Organisation. Ihm würde auch Rechnung getragen
werden, wenn durch Gesetz den Gemeinden von einer bestimmten
Einwohnerzahl an die Errichtung von Nachweisämtern vorgeschrieben
würde, ein Gedanke, der, wie gezeigt, mehrfach aufgetaucht und zum
Teil durchgeführt ist. Ob es eines solchen Gesetzes bedarf, das doch
immer nur eine mechanische Grenze ziehen kann, hängt davon ab
in welchem Maße die Gemeinden sich von selbst dieser Aufgabe
widmen. Wo sie deren Bedeutung erkannt haben, wird es eines ge-
setzlichen Zwanges kaum bedürfen. Der Staat könnte aber auch hier
durch Anregung und nötigenfalls durch Beihilfen, durch Erleichterung
der Benutzung der Fernsprecher, durch Gewährung von Frachter-
mäßigungen bei dem Ausgleich von Ort zu Ort u. dgl. der Ent-
wickelung Vorschub leisten. Die allgemeine Verbreitung von
öffentlichen, unentgeltlich arbeitenden Arbeitsnachweisstellen ist an
sich erwünscht und entspricht dem Gesamtinteresse. Es liegt in der
Natur der Sache, daß solche Stellen zunächst für einen engeren Be-
zirk arbeiten; unter Umständen sind in größeren Orten noch berufliche
        <pb n="132" />
        ﻿120

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Unterstellen erwünscht. Aber es würde nicht ausreichen, wenn die
örtlichen Stellen ohne Zusammenhang blieben. Denn damit würde
nur innerhalb eines engen Bezirks zwischen dessen einzelnen Teilen
ein Ausgleich eintreten. Soll der Ausgleich wirksamer werden, so
muß er die einzelnen Berufszweige an ihren verschiedenen Sitzen er-
fassen und die besondere Ungunst der Verhältnisse des einen engeren
Bezirks durch die günstigeren eines anderen zu mildern suchen. Die
Zusammenfassung der Arbeitsnachweisämter zu Verbänden für größere
Bezirke erscheint hiernach unentbehrlich. Im ganzen ist man in Deutsch-
land hierin auf dem richtigen Wege.

Die Arbeitsnachweisstellen anderer Organe (gemeinnütziger Ver-
eine, der Berufsvereine der Beteiligten usw.) durch öffentliche Organe
bei Seite zu drängen und überhaupt aus der Arbeitsvermittelung aus-
zuschalten, wird da nicht erwünscht sein, wo es sich um tüchtige und
leistungsfähige gemeinnützige Stellen privaten Charakters handelt.
Wo diese vorhanden sind, wird es sich empfehlen, bei der Verbands-
bildung ihre Beteiligung zu ermöglichen. Unter Umständen kann es
berechtigt sein, solche Anstalten aus Gemeinde- oder Staatsmitteln zu
unterstützen. In Deutschland ist das auch mehrfach der Fall gewesen.
Die Übertragung der laufenden Arbeiten der öffentlichen Nachweise
an besoldete Beamte und die paritätische Zusammensetzung der Ver-
waltungs- oder Aufsichtsausschüsse hat sich im allgemeinen be-
währt.

§ 5. Versicherung gegen die Nachteile der Arbeitslosigkeit. Durch
Notstandsarbeiten, Arbeitsvermittelung und Arbeitsnachweis lassen sich
die Härten, die aus der Unständigkeit der Arbeitsgelegenheit hervor-
gehen, zwar mildern, aber nicht beseitigen. Das würde auch dann
der Fall sein, wenn ein „lückenloses“ Netz von Arbeitsnachweisstellen
vorhanden wäre. Immer wird es Arbeiter geben, denen die unver-
schuldete Arbeitslosigkeit verhängnisvoll wird. In solchen Fällen kann
es sich nur darum handeln, die wirtschaftlichen Folgen der Arbeits-
losigkeit abzuschwächen, d. h. dem Arbeiter, der seine Arbeitsgelegen-
heit ohne eigene Schuld verloren hat, und dem eine neue Arbeitsge-
legenheit tatsächlich zunächst unerreichbar ist, so viel Geldmittel zu
verschaffen, daß er ohne Vernichtung und ohne nachhaltige schwere
Erschütterung seiner wirtschaftlichen Existenz über die Zeit der
Arbeitslosigkeit hinweg kommt. Es ist von vornherein klar, daß die
Lösung dieser Aufgabe nicht der Armenpflege überlassen werden kann.
Denn das bezeichnete Ziel geht weit über die Voraussetzungen und
Grenzen der Leistungen der Armenpflege hinaus. Deshalb ist das
Problem von der Sozialpolitik in Angriff zu nehmen. Sie muß ver-
suchen, Wege zu finden, die es ermöglichen, auf Grund erworbener
Rechtsansprüche dem unverschuldet arbeitslos gewordenen Arbeiter
        <pb n="133" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 121

die zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen — nicht lediglich seiner
physischen — Existenz erforderlichen Mittel erreichbar zu machen.

Dies Problem — meist kurz, aber nicht ganz zutreffend als Ver-
sicherung gegen Arbeitslosigkeit bezeichnet — beschäftigt in allen
Kulturstaaten die beteiligten, die politischen und die wirtschaftlichen
Kreise seit Jahren unausgesetzt. An praktichen Versuchen und an
theoretischen Vorschlägen zu seiner Lösung hat es durchaus nicht
gefehlt. Ihre große Zahl schon zeigt, welche Schwierigkeiten hier
zu überwinden sind, und wie wenig sich bisher die Anschauungen
darüber geklärt haben. Es ist dafür kennzeichnend, daß der deutsche
Reichstag am 31. Januar 1902, um die Sache vorwärts zu bringen,
den Reichskanzler um Einsetzung einer Kommission zur Prüfung der
bisher von Berufsvereinen, Unternehmern und Gemeinden getroffenen
Maßnahmen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen für eine zweck-
mäßige Ausgestaltung dieses Zweiges der Versicherung ersucht hat.
Dessen würde es nicht bedurft haben, wenn aus den bisherigen Maß-
nahmen und Erörterungen ein gangbarer Weg zu Tage getreten
wäre. Der Bundesrat hat sich dahin entschieden, daß nicht schon eine
solche Kommission eingesetzt, sondern eine Feststellung der bestehenden
Einrichtungen durch das Kaiserliche Statistische Amt vorgenommen
werde, und zwar sowohl der inländischen als auch ausländischer Ein-
richtungen.

Bei den praktischen Versuchen zur Lösung des Problems, soweit
sie für die Sozialpolitik überhaupt in Betracht kommen, lassen sich drei
große Gruppen unterscheiden. Die erste umfaßt Einrichtungen zur
Unterstützung in Fällen der Arbeitslosigkeit aus Mitteln der Arbeiter-
organisationen, denen die Arbeitslosen angehören. Die zweite Gruppe
umschließt diejenigen Einrichtungen, welche die Aufsparung besonderer
Mittel für den Fall der Arbeitslosigkeit seitens der einzelnenen Ar-
beiter bezwecken. Als dritte Gruppe erscheinen die eigentlichen Ver-
sicherungseinrichtungen, die auf Grund regelmäßiger Einzahlung von
Beiträgen (Prämien) durch oder für den Arbeiter den Rechtsanspruch
auf vorausbestimmte Geldleistungen im Falle der Arbeitslosigkeit er-
wachsen lassen. Diese Gruppen, namentlich die letzte, zeigen in sich
wieder mancherlei Unterarten und werden ergänzt durch verschiedene
Mischformen, die mehrere der bezeichneten Hauptwege mit einander
verbinden. In entsprechender Weise gruppieren sich auch die zahl-
reichen Vorschläge, die in der Frage laut geworden sind.

Die Unterstützung durch Arbeiterorganisationen charakterisiert
sich als Selbsthilfe auf dem Wege freiwilligen Zusammenschlusses.
Sie ist besonders in England wegen der großen Verbreitung der Ge-
werkvereine zur Anwendung gekommen. Die eigentliche Arbeitslosen-
unterstützung soll an sich nur denen gewährt werden, welche ihre
        <pb n="134" />
        ﻿122

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Arbeitsgelegenheit nicht durch eigene Schuld verloren haben. Dieser
Grundsatz wird aber nicht streng innegehalten. Die unterstützten arbeits-
losen Mitglieder müssen sich der Kontrolle wegen täglich in ein Arbeits-
losenbuch einschreiben. Mehr Gewicht noch legen die englischen Ge-
werkvereine auf Beschaffung neuer Arbeitsgelegenheit und suchen das
vielfach durch Gewährung von Reiseunterstützung zu fördern. Die
reisenden Arbeitslosen müssen dabei ständig in Bewegung sein, was
aber die mißbräuchliche Ausnützung der Unterstützung nicht ganz hat
verhindern können. Die Arbeitslosenunterstützung ist in den einzelnen
Berufsgruppen nicht gleich ausgebildet. Im ganzen kommt sie nur
einem Bruchteil der englischen Arbeiter zugute. Ende 1901 waren
1236 Gewerkvereine mit 1922 780 Mitgliedern bekannt. Für die hundert
bedeutendsten Vereine, die 1901:1 161226Mitglieder zählten, belief sich die
Ausgabe für Arbeitslosen- und sonstige Unterstützung (ohne Streikgeld):

1901 auf 1072272 Pfd. Sterl.
1900	„	964 884	„

1899	„	832300

1898	„	869863	„

1897	„	944324	„

1896 auf 788788 Pfd. Stell.
1895	„	940,954	„

1894	„	988249	„

1893	„	1013698	„

1892	„	784040	„

Das sind in 10 Jahren zusammen 9,2 Mill. Pfd. Sterl. oder
60,8 °/o der Gesamtausgaben. Die sonstigen Unterstützungen um-
fassen u. a. auch Zahlung von Krankengeldern, Altersunterstützung,
Begräbnisgeld und beanspruchen immer einen erheblichen Teil des
angegebenen Betrages. Bemerkenswert ist, daß ein Teil der Gewerk-
vereine auch die Zahlung der Krankenkassen- und sonstigen Versiche-
rungsbeiträge für den Arbeitslosen übernimmt, um seine Ansprüche
gegen diese Organe aufrecht zu erhalten.

Von den „freien“ Gewerkschaften in Deutschland, die der „General-
kommission der Gewerkschaften Deutschlands“ angeschlossen sind —
im ganzen 1902: 60 gewerkschaftliche Zentralverbände mit 733 206
Mitgliedern —, gaben 1902: 27 für Arbeitslosenunterstützung (ohne
Kranken-, Invaliden-, Streik- und sonstige Unterstützung) 1 593022 M.
aus. Die entsprechenden Zahlen der früheren Jahre sind:

1901	1238197	M.	1896	243201	M.
1900	501078	n	1895	196912	
1899	304677		1894	239 750	
1898	275404		1893	220 926	
1897	260 316		1892	357 087	JJ

Im ganzen sind seit 1892 für diese Zwecke rund 5,43 Mill. M.
ausgegeben. Auf den Kopf der Mitglieder betrug 1902 die Arbeits-
losenunterstützung bei den:

Bildhauern . . 23,57 M.
Buchdruckern . 17,70 „
Handschuhmachern 16,18 „
Zigarrensortierern 10,45 „

Kupferschmieden	.	.	9,57	M.

Formstechern .	.	.	8,58	„

Steindruckern .	.	.	7,07	„

Hutmachem ....	6,81	„ usw.
        <pb n="135" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 123:

Die „christlichen Gewerkschaften“, deren Verband am 1. April 1903:
20 Organisationen mit 977 Ortsgruppen und 84652 Mitgliedern um-
faßte, sind auf diesem Gebiet nicht in nennenswertem Umfange hervorge-
treten. Die Hirseh-Dunckerschen Gewerkvereine hatten Ende 1902:
102581 Mitglieder in 1992 Ortsvereinen. An Unterstützungen bei Arbeits-
losigkeit, Aussperrungen und Streiks gaben sie 1902: 246 899,33 M. aus.
Die Gewerkschaften usw. verlangen mehrfach alsjVoraussetzung für die
Arbeitslosenunterstützung eine Mitgliedschaft von bestimmter Dauer.
Karenzzeit, Beginn und Dauer der Unterstützung sind sehr ver-
schieden geordnet.

In Frankreich bestanden Anfang 1902: 3680 Arbeiterfachvereine
mit 614 204 Mitgliedern. 580 Vereine hatten Arbeitslosenunterstützungs-
kassen. In Österreich zählte man Ende 1902: 47 gewerkschaftliche
Zentralorganisationen mit 1 397 Ortsgruppen und 135178 Mitgliedern.
Sie verteilten sich auf 79 Berufsorganisationen, von denen 68 Arbeits-
losenunterstützung — im ganzen 1902 mit 357976,85 Kronen ohne
Kranken-, Invaliden-, Streik- und sonstige Unterstützungen — zahlten.

Die Arbeitslosenunterstützungskassen der Arbeiterorganisationen
haben mehrfach aus Gemeindemitteln Beihilfen erhalten. Die Stadt
Dijon z. B. hat durch Keglement vom 20. Febr. 1900 Beihilfen für
Arbeitslosenkassen solcher xirbeiterverbände vorgesehen, deren Statuten
vom Gemeinderate genehmigt sind, und zwar bis zur Höhe der Mit-
gliederbeiträge für den Fall, daß die Mittel der Kasse nicht ausreichen.
Auch in Gent ist ein derartiger Weg seit 1901 beschritten worden.
Gewerkvereine, die ihren Mitgliedern Arbeitslosenunterstützung ge-
währen, erhalten aus der städtischen Kasse Beihilfen. Diesem Bei-
spiele sind andere belgische Städte gefolgt. Im Winter 1902/3 hat
die Stadtvertretung von Kopenhagen beschlossen, den Gewerkschafts-
verband 50000 Kronen zur Unterstützung der durch Arbeitslosig-
keit in Not geratenen Arbeiter zu gewähren. Die Arbeiterverbände
der Provinz Lüttich erhalten seit 1897 aus Provinzmitteln Beihilfen.

Verschiedene Bestrebungen richten sich darauf, solchen Arbeiter-
organisationen auf gesetzlicher Grundlage staatliche Beihilfen zu ge-
währen. In Dänemark ist das von der sozialdemokratischen Partei
beantragt; der Gesamtzuschuß sollte bis zu 500 000 Kronen betragen
und auf die einzelnen Organisationen nach Maßgabe der Zahl und
Beiträge der Mitglieder verteilt werden. Einen ähnlichen Gedanken
hat unlängst das schweizerische Arbeitersekretariat vertreten. Aus
Bundesmitteln sollten den Gewerkschaftsverbänden, die behufs Ein-
führung der Arbeitslosenversicherung ihre Mitgliederbeiträge um
10 Centimes für die Woche oder mindestens 40 Centimes für den
Monat erhöhen, Beiträge von 2 Frs. für jedes Mitglied zum Gründungs-
fonds gezahlt werden. Außerdem sollte ihnen der Bund nach Gut-
        <pb n="136" />
        ﻿124

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

heißung ihrer jährlichen Unterstützungsberechnungen die Hälfte der
gezahlten Unterstütungen ersetzen. In Deutschland ist ebenfalls mehr-
fach angeregt worden, den Arbeiterverbänden die Unterstützung der Ar-
beitslosen zu übertragen unter gleichzeitiger Beihilfe des Reiches und
durch Vermittelung der Berufsgenossenschaften auch unter Beihilfe
der Arbeitgeber, ln diesem Sinne hat sich u. a. der IV. Kongreß
der Gewerkschaften in Deutschland 1902 ausgesprochen. Die zuletzt
erwähnten Vorschläge wollen eine solche gesetzlich geregelte und
staatlich subventionierte Organisation der Arbeitslosenunterstützung
in den Arbeitervereinigungen an die Stelle einer besonderen Arbeits-
losenversicherung setzen. Auch Schönbebg meint in seinem Handbuch
der politischen Ökonomie (IV. Aufl., 2. Band, Tübingen 1898, S. 163),
das, was von dem Gedanken einer Arbeitslosenversicherung überhaupt
durchführbar sei, nämlich die Anerkennung eines Unterstützungsan-
spruchs, lasse sich nur mit Hilfe der Arbeiterberufsvereine verwirklichen.

Da solche Vereine sich unter den „ungelernten“ Arbeitern schwerer
entwickeln, als unter den „gelernten“, würde ein solches Vorgehen
unzulänglich sein, ganz abgesehen davon, daß die Gewerkvereine
allenthalben übei’haupt nur einen kleinen Teil der Arbeiter erfaßt
haben. In der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft (1900)
hat denn auch Kempel vorgeschlagen, für die gelernten Arbeiter auf
die Berufsvereine, für die ungelernten auf den Sparzwang zurückzu-
greifen. Eine staatliche Subventionierung der Berufsvereine in dem
besprochenen Sinne ist eine sehr wirksame Förderung des Gewerkver-
einswesens. Die Staaten werden aber dazu kaum bereit sein, so lange
ein so großer Bruchteil der Arbeiterorganisationen unmittelbar oder
mittelbar den Zwecken politischer Parteien dienstbar gemacht wird.

Die organisierte Spartätigkeit mit der besonderen Zweckbestim-
mung, für die Zeiten der Arbeitslosigkeit Mittel anzusammeln, ist der
zweite Weg, auf dem man den wirtschaftlichen Nachteilen der Arbeits-
losigkeit entgegenzuwirken bemüht war und ist. Verschiedene Firmen
haben Sparkassen zu diesem Zweck errichtet und mit Unterstützungen
zu fördern gesucht, wobei dann die Spareinlagen für einen bestimmten
Mindestbetrag gesperrt werden müssen. In diese Kassen werden auch
wohl Prämien, Geschenke, Gewinnzulagen zum Lohn usw. übergeführt.
Die hierher gehörigen Sparkassen beruhen zum Teil auf freiwilliger,
zum Teil auf erzwungener Beteiligung. Das letztere Verfahren ist
nach den Zusammenstellungen von Schanz (Dritter Beitrag zur Frage
der Arbeitslosenversicherung und der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit,
Berlin 1901) u. a. von den Firmen D. Peters &amp; Co in Neviges, Till-
manns &amp; Co in Barmen, Bergedorfer Eisenwerk bei Hamburg, Triep
und Gronemeyer in Neviges usw. gewählt worden. Als Beispiel für
die Art einer derartigen Einrichtung sei angeführt, daß bei der Firma
        <pb n="137" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 125

D. Peters &amp; Co jeder Angestellte und Arbeiter bei jeder Lohnzahlung,
wenn verheiratet, 5 °/o und im übrigen 10 °/o des Lohnes in die Sparkasse
einlegen muß. Die Guthaben werden bis zur Höhe von 2000 M. mit 6 o/0
verzinst. Die Spareinlagen bis zu dieser Höhe sind der freien Ver-
fügung der Arbeiter und Angestellten entzogen und können nur mit
8 tägiger Kündigung und mit Genehmigung des Ältestenrates abge-
hoben werden. In der hohen Verzinsung liegt ein dauernder Beitrag
der Firma. Schanz selbst hat wiederholt die Lösung des Problems
mit Hilfe eines Sparzwangs befürwortet. In seiner Schrift „Zur Frage
der Arbeitslosenversicherung“ (Bamberg 1895) empfahl er einen Spar-
zwang für alle krankenversicherungspflichtigen Arbeiter. Durch Ver-
mittelung der Krankenkassen sollen jede Woche bei Bauhandwerkern
und gewissen anderen Arbeitergruppen 10% des Lohnes (davon ’/io zu
Lasten des Unternehmers), bei anderen Arbeitern 30 Pf. (davon l/z zu
Lasten des Arbeitgebers) in eine öffentliche Sparkasse abgeführt werden.
Bis zu 100 M. bleibt das Guthaben jedes Arbeiters gesperrt. Das ge-
sperrte Guthaben kann nur bei nachweislicher Arbeitslosigkeit — mit
wöchentlichen Abhebungen von 5—8 M. — in Anspruch genommen
werden, sofern der Versicherte nicht Krankenunterstützung, Unfall-,.
Alters- oder Invalidenrente bezieht. In dem erwähnten dritten Beitrag
zur Frage der Arbeitslosenversicherung hat Schanz den Vorschlag
abgeändert. Jeder versicherungspflichtige Arbeiter muß sich wöchent-
liche Abzüge zur Bildung eines Guthabens gefallen lassen. Das Gut-
haben bleibt bis zu 50 M. gesperrt und wird von der Gemeinde verzinst.
Bei nachweislicher Arbeitslosigkeit erhält der Versicherte 7/io seines
Lohnes als Unterstützung aus seinem Guthaben. Ist letzteres erschöpft,
so wird ihm ein gleicher Betrag, höchstens aber 30 M. — und zwar
zur Hälfte vom Arbeitgeber und zu je % von Staat und Gemeinde
— zugeschossen, die Unterstützung aber auf 5/i0 des Lohnes herab-
gesetzt.

Der geänderte Vorschlag ist eine Verbindung von Sparzwang und
Versicherung und zeigt durch den Zuschuß bei Erschöpfung des Gut-
habens den schwachen Punkt aller Bestrebungen, die sich auf den
Sparzwang stützen. Bei frühem Eintritt und ebenso bei längerer
Dauer der Arbeitslosigkeit reichen die Spareinlagen des Arbeiters nicht
aus, ihn über Wasser zu halten.

Gerade diese Schwäche des Sparsystems ist es, die dem Gedanken
an eine eigentliche Versicherung gegen die Nachteile der Arbeits-
losigkeit immer von neuem Vorschub leistet. Während das Sparsystem
den Arbeiter vereinzelt und ihn im wesentlichen auf seine eigene Kraft
verweist, sucht die Versicherung die von gleicher Gefahr bedrohten
zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen. Ihre Leistungen treten
ohne Rücksicht auf die Summe der bisherigen Einzahlungen in vorher
        <pb n="138" />
        ﻿126

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bestimmtem Ausmaße ein, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben
sind, und zwar auf Grund eines Rechtanspruches, der durch regelmäßige
Beitrags-(Prämien-)Zahlungen durch oder für den Arbeiter erworben
wird. Es ist ohne weiteres klar, daß eine solche Versicherung, wenn
sie durchführbar ist, das Problem am besten zu lösen vermag.

Die bisherigen praktischen Versuche zur Verwirklichung einer
Arbeitslosenversicherung sind nicht sehr zahlreich und haben sich
sämtlich nur in räumlich eng begrenzten Gebieten vollzogen. Zuerst
hat die Stadt Bern durch Beschluß vom 13. Januar 1893 eine Ver-
sicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit errichtet, die am 1. April 1893
eröffnet und 1900 reorganisiert wurde. Die von der Gemeinde selbst
beschäftigten Arbeiter sind zum Beitritt verpflichtet. Im übrigen aber,
also in der Hauptsache, ist der Beitritt freiwillig. Beitrittsberechtigt
ist jeder Arbeiter schweizerischer Herkunft unter 60 Jahren, der sich
in Bern aufhält oder niederläßt. Der“ Monatsbeitrag war anfangs
40 Centimes, jetzt ist er 70 Centimes. Die Beitragsentrichtung erfolgt
durch Einkleben von Marken in ein Versicherungsbuch. Die Warte-
zeit war anfangs 6 Monate und ist jetzt 8 Monate. Nach einer so
langen Mitgliedschaft erlangt der Versicherte nach Ablauf der ersten
8 Tage der Arbeitslosigkeit den Anspruch auf eine Zahlung von mindestens

1	V'2 Frs. (früher 1 Fr.) für Ledige und mindestens 2 Frs. (früher
1,50 Frs.) für Verheiratete täglich, aber längstens auf die Dauer von

2	Monaten im Winter. Die Zahlung wird abgelehnt, wenn das Mit-

glied durch Faulheit, Liederlichkeit, Unverträglichkeit, Ungehor-
sam usw. den Verlust der Arbeitsgelegenheit selbst verschuldet hat
oder durch Lohnstreitigkeiten oder Streiks arbeitslos geworden ist oder
eine angebotene Arbeit ohne genügenden Grund abgelehnt hat. Etwaige
Streitigkeiten darüber entscheidet als Schiedsrichter der Gerichtspräsident
von Bern. Die Verwaltung wird von einer Kommission geführt. Sie hat
7 Mitglieder; davon werden je 2 von den Beitrag leistenden Arbeitgebern
und von der Arbeiterunion in Bern und 3 vom Gemeinderat gewählt. Die
Beiträge der Arbeitgeber sind freiwillig und beliefen sich 1899/1900 auf
1484 Frs,. während die 585 Mitglieder 22115 Frs. Beiträge leisteten.
Die Mitglieder sind überwiegend ungelernte Arbeiter. Den jährlichen
Fehlbetrag deckte anfangs die Stadtgemeinde, wofür als Höchstbetrag
5000 Frs. vorgesehen waren. Später ist ein fester Jahresbeitrag der
Stadt von 5000 Frs. eingeführt worden, der dann auf 7000 Frs. erhöht
wurde und jetzt 12000	Frs. beträgt.	Im	Jahre 1895/96	hatte die

Kasse 333 Mitglieder;	226 meldeten	sich	als arbeitslos,	wovon 7

Arbeit zugewiesen erhielten und 219 mit 9 684 Frs. unterstützt wurden
bei nur 1366 Frs. Beiträgen. Im nächsten Jahr war die Zahl der
Mitglieder 544; davon	meldeten sich	325	als arbeitslos.	Von den

Arbeitlosen erhielten 68	vor Ablauf von 8 Tagen Arbeit, 257 wurden
        <pb n="139" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung- der Arbeitsgelegenheit. 127

mit 10 011 Frs- unterstützt bei nur 1610 Frs. Beiträgen. Günstiger
lag die Sache 1899/90. Bei 585 Mitgliedern und 22 115 Frs. Beiträgen
der Mitglieder wurden 297 arbeitslos, und die Arbeitslosenunterstützung
war 16 534 Frs. Im ganzen steht indes die Einrichtung auf schwachen
Füßen.

Die Stadt St. Gallen führte am 1. April 1895 eine Versicherung
ein, die sich auf den Beitrittszwang aller in St. Gallen Ansässigen
mit nicht mehr als 5 Frs. Tagelohn gründete. Die Versicherten
hatten je nach der Lohnhöhe 15, 20 und 30 Centimes wöchentlich zu
zahlen. Die Arbeitgeber leisteten keinen Zuschuß. Gemeinde und
Staat (Kanton) dagegen steuerten bei. Die Wartezeit war 6 Monate.
Die tägliche Unterstützung nach den ersten 5 Tagen der Arbeits-
losigkeit war je nach der Lohnklasse 1,80 Frs., 2,10 Frs. und 2,40 Frs.,
wurde aber höchstens für 60 Tage gezahlt. Der Mitgliederbestand
war anfangs 4220, ging aber durch Tod, Wegzug usw. auf 3035
Beitragspflichtige zurück. Arbeitslos wurden im ersten Jahre 430.
Unterstützt wurden davon 363 mit 23 504 Frs., während die Beiträge
21 600 Frs. ausmachten. Die Gemeinde schoß 11000 Frs. zu. Falls
nicht im Herbst 1896 die Bürgerschaft die Fortsetzung beschließen
sollte, war die Kasse 1897 aufzulösen. Die endgültige Entscheidung
wurde aber noch vertagt. Die Bürgerversammlung lehnte schließ-
lich die Fortsetzung ab, und'die Kasse wurde im Juni 1897 unter
Zustimmung der gelernten Arbeiter aufgelöst. Der Zusammenbruch
der Kasse wird von schweizerischen Schriftstellern auf Mängel der
Organisation und Leitung zurückgeführt.

In Zürich wurde im Juli 1898 und in Basel-Stadt im Febr. 1900
die Einführung einer obligatorischen Arbeiterversicherung abgelehnt.
Die Einzelheiten der betr. Entwürfe können übergangen werden.

Nach dem Berner Vorbild, also auf freiwilligen Beitritt gegründet,
ist 1896 die „Stadtkölnische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit
im Winter“ errichtet worden. Sie ist eine von der Stadt subventionierte
private Anstalt und wurde 1898 und 1901 reorganisiert. Die Bei-
trittsberechtigung setzt 1jährigen Wohnsitz in Köln, ein Alter von
mindestens 18 Jahren und das Fehlen dauernder Arbeitsunfähigkeit
voraus. Die Versicherten zahlen 35 Pf. (ungelernte Arbeiter
25 Pf.) Wochenbeitrag und erhalten nach 32 bezw. 34 wöchentlicher
Mitgliedschaft nach den ersten 3 Tagen unverschuldeter Arbeitslosig-
keit ein Arbeitslosengeld von 2 M. täglich, für die ersten
20 Tage nnd von 1 M. für die übrigen Tage. Die Kasse hat
von den Arbeitgebern einen einmaligen Zuschuß von 72000 M. erhalten.
Mit Hilfe eines städtischen Zuschusses von 25000 M. und einigen
anderen Zuschüssen hatte die Kasse bis 1901 ein Vermögen von
111800 M. gesammelt, das aber 1902 auf 99344 M. zurückging. Die
        <pb n="140" />
        ﻿128

II. Teil. Ar beiterwohlfahrtspolitik.

Kasse muß statutengemäß (§ 17) den Abschluß von Versicherungsver-
trägen einstellen, sobald die abgeschlossenen Verträge '2/s des ganzen
Vermögensbestandes, einschließlich des städtischen Beitrages, in An-
spruch nehmen könnten, wobei von der Annahme ausgegangen werden
soll, als ob die sämtlichen Versicherten ausnahmslos arbeitslos würden,
ihnen auch keine Arbeit überwiesen werden könnte und sie die in
dem § 14 vorgesehenen Tagegelder in voller Höhe und während der
ganzen Dauer beziehen würden. Dieser Fall trat im Jahre 1902/3
trotz eines Beitrages der Stadt von 20000 M. nach Erreichung einer
Mitgliederzahl von 1355 (gegen 1205, 571, 256, 347, 324, 220 in den
6 vorhergegangenen Geschäftsjahren 1901/2 bis 1896/7) ein. Unter
den 1355 Mitgliedern von 1902/3 waren 311 ungelernte und 1044 ge-
lernte Arbeiter. Ihre Beiträge waren rechnerisch 15067,10 M., der
wirkliche Markenverkauf war nur 14535,65 M. Im ganzen verblieben
nur 1265 Versicherte, die in der Bezugszeit — 10. Dez. bis 10. März
— bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Ansprüche geltend machen
konnten. Davon meldeten sich 1008 als arbeitslos. Unterstützt wurden
214 ungelernte und 750 gelernte Arbeiter mit 28807,50 M.

Bei weitem zahlreicher als die praktischen Versuche zur Durch-
führung einer eigentlichen Arbeitslosenversicherung sind die Vorschläge,
die in dieser Beziehung aufgetaucht sind. Es ist erklärlich, daß ein
erheblicher Teil der Vorschläge die vorhandenen Ansätze kommunaler
Arbeitslosenversicherung zum Ausgangspunkt nimmt. In der Schweiz
hat das Arbeitersekretariat neben der schon erwähnten Anregung wegen
Subventionierung der Arbeiterberufsvereine, welche Arbeitslosenunter-
stützung gewähren, den Ausbau der städtischen Arbeitslosenversiche-
rung mit Bundes- und Kantonssubvention befürwortet. 60 o/o der auf-
zubringenden Mittel sollen die Arbeiter aufbringen. Von dem Best
soll je ’/s auf den Bund, den Kanton und die Gemeinde entfallen. Die
Arbeitgeber sollen nur zu Beiträgen für Wanderarbeiter herangezogen
werden. An der Verwaltung sollen Arbeitervertreter im Verhältnis
der Arbeiterbeiträge mitwirken.

Der französischen Deputiertenkammer wurde am 28. Januar 1895
von einem Deputierten ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher die Ge-
meinden zur Errichtung einer obligatorischen Arbeitslosigkeitsversiche-
rung für alle in der Gemeinde sich aufhaltenden Arbeiter beiderlei Ge-
schlechts mit weniger als 2000 Frs. Jahresarbeitsverdienst ermächtigt. Die
Versicherten wurden in Saisonarbeiter und sonstige Arbeiter geschieden
und innerhalb jeder dieser Gruppen in 3 Lohnklassen — bis 15 Frs.,
über 15 bis 24 Frs., über 24 Frs. wöchentlich — geteilt. Die Versicherten
haben in diesen Lohnklassen 15, 25 und 30 Cts. (Saisonarbeiter 5 Cts.
mehr) wöchentlich, die Unternehmer bis zu 10 Cts. (bei Saisonarbeitern
bis zu 15 Cts.) wöchentlich zu zahlen; Gemeinde, Departement und
        <pb n="141" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 129

Staat leisten Zuschüsse. Das Arbeitslosengeld ist 1—2,50 Frs. täglich
und wird nach den Lasten der Familie abgestuft. Es wird auf
längstens 75 Tage gewährt, fällt aber weg, wenn der Versicherte die
Arbeit freiwillig aufgegeben oder infolge von Streik, Krankheit, Un-
fall verloren, oder wenn er ohne zureichenden Grund eine ihm ange-
botene Arbeitsstelle abgelelmt hat. Die Verwaltung erfolgt unter Staats-
aufsicht auf Kosten der Gemeinde durch einen Ausschuß. Die Arbeiter
sind daran nach Maßgabe ihrer Beiträge beteiligt. Zur Annahme ge-
langte der Entwurf nicht.

In Deutschland ist der Gedanke zwangsweiser Arbeitslosenver-
sicherung auf kommunaler Grundlage ebenfalls wiederholt befürwortet
worden. Bestimmte Vorschläge hat in dieser Beziehung u. a. der Partei-
tag der Deutschen Volkspartei nach den Vorschlägen von Leopold
Sonhemakn 1899 aufgestellt. Der wesentliche Inhalt des Vorschlages ist
folgender. Durch Reichsgesetz werden Gemeinden mit 10000 und mehr
Einwohnern ermächtigt, eine obligatorische Arbeitslosenversicherung
einzuführen. Versicherungspflichtig sind alle Arbeiter mit weniger als
2000 M. Jahresarbeitsverdienst. Die Versicherten sind zu gliedern in
Saisonarbeiter und sonstige Arbeiter. Jede dieser Gruppen hat noch
3 Unterabteilungen nach der Lohnhöhe: bis 15 M., über 15—24 M. und
über 24 M. wöchentlich. Beitragspflichtig sind die Arbeitgeber und
die Arbeiter. Die Arbeitgeber zahlen für Saisonarbeiter bis zu 15 Pf.
(später auf 20 Pf. erhöht), für andere bis zu 10 Pf. wöchentlich für
jeden Arbeiter. Die Arbeiter haben je nach Klasse und Lohnhöhe
10—40 Pf. wöchentlich zu leisten. Die Stadt trägt die Verwaltungs-
kosten und hat außerdem laufende Zuschüsse (höchstens 4 M. jährlich
für jeden Versicherten) zu leisten. Die Einzelstaaten steuern höchstens
1/4 der Gemeindezuschüsse bei. Die Arbeitslosenunterstützung kann
erst nach 26 wöchentlicher Beitragsleistung verlangt werden, doch darf
die Arbeitslosigkeit nicht durch freiwilligen Austritt, durch Austritt
infolge von Lohnstreitigkeiten, durch Krankheit oder Unfall hervor-
gerufen sein. Bei Ablehnung einer angebotenen Arbeitsstelle ohne
genügenden Grund wird keine Unterstützung gezahlt. Im übrigen
wird die Unterstützung nach den ersten 6 Tagen der Arbeitslosigkeit
längstens für 75 Tage mit 1—21/2 M. täglich gezahlt, wobei Verheiratete
höhere Unterstützungen erhalten als Unverheiratete. Die eigentliche
Geschäftsführung erfolgt durch Beamte, die von den städtischen Be-
hörden auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses gewählt werden.
Der Verwaltungsausschuß hat die Geschäftsführung zu überwachen.
Der Ausschuß besteht je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeit-
nehmern, nach der endgültigen Fassung zu Vs aus Arbeitgebern, zu
2/s aus Arbeitern. Wie bei allen kommunalen Versicherungen ist dabei
eine Verbindung mit dem städtischen Arbeitsnachweis vorausgesetzt.

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	9
        <pb n="142" />
        ﻿ISO

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von anderer Seite ist eine staatliche Arbeitslosenversicherungs-
kasse angeregt. So hat Schober in den Schweizerischen Blättern für
Wirtschaft und Sozialpolitik (II. Jahrg. Bd. II) eine eidgenössische Ver-
sicherungskasse mit teils freiwilligem, teils zwangsweisem Beitritt
vorgeschlagen, deren Defizit vom Bunde gedeckt werden soll. Die
Beiträge werden durch Einkleben von Marken in ein Versicherungs-
buch entrichtet. In jeder Gemeinde besteht eine Beitragskontrollstelle.
Die Unterstützung beträgt nach der ersten Woche der Arbeitslosig-
keit in der zweiten Woche 5 Frs., alsdann täglich t Fr., außerdem
für Familienmitglieder 2—5 Frs. für die Woche. Von der 11. Woche
an werden nur die halben Leistungen, diese aber ohne zeitliche Be-
schränkung gewährt.

Im Sommer 1903 wurde der französischen Deputiertenkammer ein
Gesetzentwurf vorgelegt, der ebenfalls eine staatliche Arbeitslosenkasse
vorschlägt für Arbeiter beiderlei Geschlechts zwischen 18 und 60 Jahren
mit einem Jahreseinkommen bis zu 365 Frs. Diese sollen bei Arbeits-
losigkeit 60 Tage lang mit 1—3 Frs. täglich unterstützt werden. Die
Mittel sollen durch [eine Steuer von 5 Frs. für jede Pferdestärke der
benutzten Motoren aufgebracht werden. Aussicht auf Verwirklichung
dürfte der Entwurf nicht haben.

In Deutschland beanspruchen besonderes Interesse die Vorschläge,
welche die zwangsweise Arbeitslosenversicherung mit Hilfe der be-
stehenden Arheiterversicherungsorgane durchführen wollen. Sowohl die
Kranken-, als auch die Unfall- und die Invaliditätsversicherungsorgane
sind dafür in Frage gekommen. Solche Vorschläge liegen deshalb
nahe, weil dadurch die Schaffung einer neuen Versicherungsorganisation
vermieden und der Verwaltungsaufwand für die Arbeitslosenversicherung
auf einen geringen Betrag zurückgebracht werden kann. Als Bei-
spiele für derartige Vorschläge seien nur die folgenden angeführt. Der
Anschluß an die Krankenversicherung ist von Tischendöreer im
Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften in der
Form befürwortet, daß die Krankenkassen berechtigt sein (oder auch
von der Gemeindeverwaltung angehalten werden) sollen, einen Beitrags-
zuschlag bis zu 25 n/o zu erheben und an die Gemeinde zur Bildung
eines Arbeitslosenfonds abzuführen. Der Fonds wird durch eine be-
sondere Kommission verwaltet. Der Vorsitzende wird von der Ge-
meindeverwaltung ernannt; von den übrigen Mitgliedern sind t/3 Arbeit-
geber, 2/3 Arbeitnehmer. Der Fonds dient dazu, den Gewerkschaften,
welche Arbeitslosenunterstützung gewähren, Zuschüsse zu leisten.

Das letzere erregt- von vornherein Bedenken, da die Gewerk-
schaften in Deutschland nur einen kleinen Teil der krankenversiche-
rungspflichtigen Arbeiter umfassen. Überdies gibt der Vorschlag einen
wichtigen Vorteil der Angliederung an die Krankenkassen dadurch
        <pb n="143" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 131

auf, daß er besondere Verwaltungskommissionen anregt und den
Krankenkassen eigentlich nur die Aufgabe der Beitragseinziehuug zu-
weist. Diese Schwächen haften dem Beschluß der freien Vereinigung
badischer Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen vom Ok-
tober 1902 nicht an. Der Beschluß empfiehlt eine Zwangsversicherung,
zu deren Lasten Reich, Arbeitgeber und Arbeitnehmer beitragen sollen.
Als Träger der Versicherung sollen die Krankenkassen erscheinen.
Das Arbeitslosengeld soll in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer
gewährt werden, wie das Krankengeld.

Den Anschluß an die Berufsgenossenschaften befürwortet u. a.
Hebkneb (Die Arbeiterfrage, 3 Aull., Berlin 1902, S. 438) und zwar ohne
Beiträge der Arbeiter und ohne Reichszuschuß mit 2—3 wöchentlicher
Karrenzzeit bei Eintritt der Arbeitslosigkeit und ohne Abstufung des
Arbeitslosengeldes nach der Lohnhöhe. Nach welchen Grundsätzen
die Last auf die Mitglieder der Berufsgenossenschaften (also auf
die Unternehmer) verteilt werden soll, will Hebkneb den Berufsge-
nossenschaften selbst überlassen. An die Invalidenversicherung will
der Reichstagsabgeordnete Molkenbuhr (Neue Zeit 1901/1902) die
Arbeitslosenversicherung anschließen. Die Invalidenversicherungsan-
stalten erhöhen zu dem Zwecke die Beiträge (um etwa 115 °/o), Staat
und Gemeinde übernehmen die Verwaltungskosten, das Reich gibt einen
Zuschuß von 1/3 der Versicherungssumme. Das Arbeitslosengeld wird
nach 3 tägiger Karrenzzeit im Durchschnittsbetrage von 2 M. für jeden
Arbeitstag gewährt. Die Dauer des Bezuges wird nach der Dauer
der Versicherung des Einzelnen abgestuft. Für Verheiratete mit zahl-
reicher Familie werden mit Hilfe eines besonderen Fonds Zuschüsse
gewährt. Die Auszahlung der Arbeitslosengelder erfolgt durch lokale
Arbeitsnachweisbüreaus. Für Betriebe mit starken Schwankungen und
infolgedessen mit überdurchschnittlicher Belastung der Versicherung
können erhöhte Beiträge vorgesehen werden.

Bei fast allen erwähnten Vorschlägen ist die Verbindung mit dem
Arbeitsnachweis ins Auge gefaßt. Dr. Freund hat diesen Gedanken
in der Zeitschrift „Der Arbeitsmarkt“ (5. Jahrg., Nr. 18) weiter aus-
gebaut. Er will die Arbeitslosenkassen der Aufsicht der paritätischen
Facharbeitsnachweise unterstellen und empfiehlt im übrigen eine zwangs-
weise Versicherung auf Grund des Arbeitsvertrages. Die Unterstützung
kann erst nach 13 wöchentlicher Wartezeit beansprucht werden. Das
Arbeitslosengeld wird nach Ablauf der ersten 14 Tage der Arbeits-
losigkeit auf 3 bis 18 Wochen je nach der Dauer der Versicherung
bezahlt, und zwar mit 1 M. täglich für Ledige. Für Verheiratete er-
höht sich der Betrag um 20 Pf., für ein Kind unter 14 Jahren um
weitere 15 Pf., bei 2 oder mehr Kindern um 35 Pf. In die Beitragslast
teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.
        <pb n="144" />
        ﻿132

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Auf weitere Einzelheiten kann hier verzichtet werden. Die große
Mannigfaltigkeit der eingeschlagenen und empfohlenen Wege zeigt
schon, daß die Frage der Arbeitslosen Versichrung nicht nur äußerst
schwierig, sondern auch trotz aller Bemühungen noch wenig geklärt
ist. Tatsächlich bestehen über fast alle grundlegenden Fragen große
Meinungsverschiedenheiten. Ob die Versicherung auf freiwilligen oder
zwangsweisen Beitritt gegründet werden soll, und ob sie in letzterem
Falle alle Arbeiter oder nur die der Arbeitslosigkeit besonders aus-
gesetzten Arbeiter erfassen soll, ist zunächst noch eine umstrittene
Frage; daß die Freiwilligkeit hier wie in manchen anderen Beziehungen
bisher nur beschränkte Wirkung erzielt hat und auch für die Zukunft
keine Aussichten auf allgemeine Bedeutung bietet, wit$ sich nicht be-
streiten lassen. Das Interesse an der Sache ist in der Arbeiterschaft
selbst sehr verschieden. Ist auch an sich jeder Arbeiter der Möglich-
keit, ohne eigene Schuld arbeitslos zu werden, nicht entrückt, so ist
doch die Verwirklichung dieser Gefahr in den einzelnen Berufen sehr
ungleich. Die Saisonarbeiter haben die Arbeitslosigkeit als eine regel-
mäßig in bestimmten Zeiten wiederkehrende Gefahr zu fürchten und
sind deshalb viel mehr an einer^Versicherung interessiert, als die Arbeiter
der ständig zu betreibenden Berufe. Die ungelernten Arbeiter werden,
soviel sich erkennen läßt, im Verhältnis häufiger arbeitslos, als die
gelernten, und die Interessen beider Gruppen decken sich durchaus
nicht. Gerade die am meisten bedrohten Kreise sind aber wenig
leistungsfähig und deshalb allein kaum zur Durchführung einer lebens-
fähigen Versicherung imstande. Für ihre Schwäche in den Beiträgen
der weniger bedrängten Kreise der Arbeiter einen Ausgleich zu suchen,
entspricht dem Grundgedanken der Versicherung, aber nicht dem In-
teresse der letztgenannten Kreise selbst.

Die Frage der Kostendeckung ist ebenfalls nicht geklärt. Werden
auch wiederholt Staats- und Gemeindezuschüsse, Arbeitgeber- und Ar-
beiterbeiträge befürwortet, so fehlt es doch auch nicht an ernsten Be-
denken dagegen. Die Beitragslast allein den Arbeitern aufzuerlegen,
kann bedenklich sein, weil die Last immerhin recht fühlbar ist, zumal
sie noch zu anderen erzwungenen Versicherungslasten hinzutritt; es
hätte den Vorzug, daß das Gefühl der Selbstverantwortlichkeit bei den
Arbeitern nicht erlahmt, kann aber bei weniger einsichtigen Ar-
beitern den Versuch liervorrufen, von den geleisteten Beiträgen nun
auch schließlich Nutzen zu ziehen. Aus dieser letzteren Besorgnis er-
klären sich zum Teil die Vorschläge, die eine Rückzahlung der Bei-
träge nach mehrjähriger Mitgliedschaft ohne Eintritt des Versicherungs-
falles bezwecken.

Der Beitrag aus öffentlichen Mitteln wird namentlich mit Rück-
sicht auf die geringe finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherten
        <pb n="145" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 133

gefordert. Er trifft aber gerade hier auf mehr Bedenken als sonst,
weil er das Verantwortlichkeitsgefiihl in bezug auf das eigenartige
Risiko abschwäche. Noch mehr treten solche Bedenken dagegen zutage,
daß die ganze Last den Unternehmern auferlegt wird. Die Erwägungen,
die bei der Unfallversicherung in Deutschland zur Übertragung der
Last auf die Unternehmer geführt haben, sind liier nicht in gleicher
Weise anwendbar, schon deshalb, weil die tatsächliche Teilung der
G-esamtlast zwischen Krankenversicherung, welche die schneller er-
ledigten Unfälle übernimmt, und Unfallversicherung fehlt, und weil das
Eintreten der Arbeitslosigkeit viel weniger durch die Eigenart der Be-
triebsausrüstung als durch allgemeine wirtschaftliche Verschiebungen
bedingt wird.

Große Schwierigkeiten bereitet weiter die Frage der Organisation.
Der Umstand, daß bei der Arbeitslosigkeit eine scharfe Kontrolle dringen-
der nötig ist, als bei irgend einem anderen Versicherungszweig, würde
an sich auf beruflich gegliederte Organe in eng begrenzten Bezirken
hindrängen. Damit sind aber zwei große Gefahren verbunden. Zu-
nächst übt das Bestehen einer solchen Versicherung in bestimmten Be-
zirken, solange sie nicht überall vorhanden ist, eine Anziehungskraft auf
die von der Arbeitslosigkeit besonders bedrohten Arbeiterschichten aus.
Sie suchen sich beim Herannahen der kritischen Periode in dem be-
treffenden Bezirk ein Unterkommen, steigern aber dadurch nicht nur
die Belastung der Versicherungskasse, sondern auch die Schwierigkeiten
des Arbeitsmarktes in dem betreffenden Bezirk zum Nachteile der dort
dauernd ansässigen Arbeiter. Man hat versucht und angeregt, dem
dadurch vorzubeugen, daß die Aufnahme in die Versicherung von dem
Unterstützungswohnsitz oder längerem Aufenthalt am Orte und der An-
spruch auf Unterstützung von längerer Mitgliedschaft abhängig ge-
macht wird. Darin können aber wieder Härten liegen, die sich mit
dem Gedanken einer zwangsweisen Versicherung nicht vertragen. Bei
Verallgemeinerung kommunaler Versicherungseinrichtungen, von denen
jede für sich existiert, besteht die Gefahr, daß das Risiko nicht ge-
genügend räumlich verteilt wird und deshalb in gehäuftem Maße zu
gegebener Zeit in dem einzelnen Bezirk zur Verwirklichung gelangt.
Der Existenz der Kassen kann das gefährlich werden.

Von diesem Gesichtspunkte aus würde die Schaffung von großen
beruflichen oder territorialen Versicherungsorganen erwünscht sein.
Die lokalen Verschiedenheiten des Risikos würden dadurch besser aus-
geglichen. Die beruflichen Verschiedenheiten würden nur bei großen
Territorial verbänden ausgeglichen werden können, da große Berufs-
verbände das ihren Beruf treffende Risiko ohne die Möglichkeit einer
Erholung an anderen Berufen übernehmen müssen. Bei so großen Ver-
sicherungsorganen ist es aber wieder schwer, die lokale Kontrolle in
        <pb n="146" />
        ﻿134

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der erforderlichen Schärfe durchzuführen und in den lokalen Organen
ein entsprechendes Interesse an der Verhinderung von Mißbräuchen
wachzuhalten.

Die volle Wahrung der Freizügigkeit jvon Ort zu Ort und von
Beruf zu Beruf ohne Beeinträchtigung der Versicherungsansprüche würde
bei der Arbeitslosenversicherung mehr als bei anderen Versicherungs-
arten auf zentralisierte Staatsorgane als Träger der Versicherung
drängen. Denn gerade für den arbeitslos gewordenen Arbeiter ist der
Versuch, durch einen Wechsel des Berufs oder Ortes eine andere Ar-
beitsgelegenheit zu finden, das nächstliegende Mittel, sich den Folgen
der Arbeitslosigkeit zu entziehen, während der erkrankte oder ver-
letzte Arbeiter zunächst dazu keinen Anlaß hat und vielfach dazu
auch gar nicht imstande ist. Je weiter aber der Kreis ist, den das
Versicherungsorgan umspannt, desto mehr wachsen die Schwierigkeiten
der Kontrolle.

Die Höhe der Leistungen richtig zu bemessen, ist ebenfalls äußerst
schwierig. Daß Verheiratete mit unerwachsenen Kindern ein höheres
Arbeitslosengeld brauchen, als unverheiratete, trifft im allgemeinen zu,
wenn es auch viele Ausnahmen gibt. Höhere Leistungen setzen an
sich höhere Beiträge voraus. Der verheiratete Arbeiter, der mehrere
noch nicht erwerbsfähige Kinder ernähren muß, hat aber in der Begel
eine geringere Beitragsfähigkeit. Man müßte also unter Umständen
für niedrigere Beiträge höhere Leistungen gewähren; das wird viel-
fach als ungerecht empfunden werden und ist nach den Grundsätzen
einer rationellen Versicherung nicht ohne Bedenken. Bei freiwilligen
Einrichtungen kann darin der Keim zum Auseinanderfallen des Ver-
sicherungsorganes liegen. Auch abgesehen davon sind der Schwierig-
keiten nicht wenige. Ein Arbeitslosengeld, das nur dem physischen
Existenzminimum entspricht oder es noch nicht einmal erreicht, ist
nicht geeignet, das im Eingang dieses Paragraphen bezeichnete Ziel,
die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz, zu erreichen. Ein reich-
lich bemessenes, dem Verdienst normaler Zeiten entsprechendes Arbeits-
losengeld aber kann die Versicherten verführen, auf Erhaltung der vor-
handenen oder auf Erlangung einer neuen Arbeitsgelegenheit weniger be-
dacht zu sein, als den Interessen der Kasse entspric ht. Überdies führt
es dazu, die ohnehin schwierige Grenzscheidung gegen die Kranken-,
Unfall- und Invaliditätsversicherung noch mehr zu erschweren. Denn
es ruft den Drang hervor, aus der Kranken-, Unfall- und Invaliden-
unterstützung in die günstigere Arbeitslosenunterstützung hinüberzu-
gleiten. Damit kommt ein bedenkliches Moment der Unsicherheit und
Unlauterkeit in die Versicherung hinein.

Alles das deutet schon auf den Umstand hin, der einer obligato-
rischen Arbeitslosigkeitsversicherung die größten Schwierigkeiten be-
        <pb n="147" />
        ﻿6. Kapitel. Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 135

reitet, auf die Sonderart des Risikos selbst, dessen wirtschaftliche Nach-
teile durch die Versicherung abgeschwächt werden sollen. Die Arbeits-
losigkeit kann willkürlich herbeigeführt werden auch dann, wenn der
Verlust der Arbeitsgelegenheit durch Streiks, Krankheit, Unfälle, In-
validität, pflichtwidriges Verhalten, freiwilligen Austritt, gewollten Be-
rufswechsel u. dgl. mehr von dem Anspruch [auf das Arbeitslosengeld
ausschließt. Unverschuldete und durch allgemeine wirtschaftliche Ver-
schiebungen veranlaßte Arbeitslosigkeit kann allein diesen Anspruch
geben, wenn die Versicherung nicht zu ihrer eigenen Verneinung führen
soll. Aber die Frage, wann diese Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich
in der Praxis oft gar nicht entscheiden. Auch wenn eine Verschlechte-
rung der Marktverhältnisse in dem bisherigen Berufe des Arbeiters
eintritt, ist es sehr wohl möglich, daß das eigene Verhalten des Ar-
beiters seine Entlassung gegenüber anderen beschleunigt, und daß die
Bemühungen um Erlangung einer neuen Arbeitsgelegenheit, die vor
Eintritt der Unterstützung verlangt werden und in der Karenzzeit
stattfinden müssen, nicht nur mit verschiedenem Geschick, sondern auch
mit verschiedener Energie durchgeführt werden. Mancher Lässige und
Arbeitsscheue kann sich so in den Genuß des Arbeitslosengeldes ein-
schleichen, ohne daß die Kontrollorgane ihm ein unzulässiges Verhalten
nachweisen können. Und ebenso kann nach Eintritt der Unterstützung
der Versuch, sich wieder Arbeit zu verschaffen, ohne feststellbares
Verschulden des Arbeiters doch absichtlich in einer solchen Weise
durchgeführt werden, daß der Erfolg ausbleibt. Beides ist, und darin
liegt ein weiterer Mißstand, am leichtesten möglich und am schwersten
durch die Kontrollorgane festzustellen, wenn infolge einer Arbeitslosig-
keit größeren Umfanges auf den Einzelnen weniger aufmerksam ge-
achtet werden kann. Gerade dann, wenn die Versicherungsanstalt
ohnehin besonders große Lasten zu tragen hat, ist sie gegen solche
Mißbräuche am wehrlosesten. In Zeiten von Krisen kann das geradezu
verhängnisvoll werden. Auch in der Bestimmung, daß der Anspruch
auf das Arbeitslosengeld hinfällig wird, wenn der Arbeitslose eine ihm
angebotene Arbeitsstelle ohne triftigen Grund ablehnt, liegt nur ein
unzulänglicher Schutz gegen Mißbräuche. Was triftige Gründe sind,
wird sich im einzelnen Falle schwer entscheiden lassen, am aller-
schwersten dann, wenn man es mit einer größeren Zahl von Arbeits-
losen zu tun hat.

Es ist unnötig, die vielen weniger einschneidenden Schwierigkeiten,
die noch in Betracht kommen können, des näheren zu erörtern. Das
Gesagte genügt, um zu zeigen, welche außergewöhnlichen Hindernisse
einer rationellen obligatorischen Arbeitslosenversicherung entgegen-
stehen. Es fehlt nicht an Stimmen, die an der Lösbarkeit des Problems
überhaupt zweifeln. Will man auch nicht soweit gehen, so ist doch das
        <pb n="148" />
        ﻿136

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eine unverkennbar, daß bei keinem der empfohlenen oder wirklich ein-
geschlagenen Wege ein ausreichender, geschweige denn ein voller Er-
folg zu erhoffen ist. Die Zahl der Vorschläge um einen neuen, meiner
persönlichen Auffassung entsprechenden zu vermehren, liegt kein Anlaß
vor. In dieser Frage werden erst umfassendere Feststellungen der
wirklichen Verhältnisse den Boden für eine sachgemäße Lösung vor-
bereiten müssen. Inzwischen wird es — abgesehen von freiwilliger
Betätigung der Arbeiter und Arbeitgeber in engeren Kreisen — ge-
boten sein, den Arbeitsnachweis weiter auszubauen; denn dadurch wird
sich das eigentliche Objekt der Versicherung einengen, was mit einer
Verminderung der Schwierigkeiten der Versicherung zusammentrifft.
So vorzugehen, ist schon deshalb geboten, weil eine einmal geschaffene
obligatorische Arbeitslosenversicherung auf gesetzlicher Grundlage nicht
wieder rückgängig gemacht werden kann, auch wenn sie sich in ihren
Grundlagen und in ihrem Ausbau als verfehlt erweisen sollte.

7.	Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arheitsverliältnisses.

§ 1. Abschluß des Arbeitsvertrages. Der Arbeiter, der eine Arbeits-
gelegenheit gefunden hat, tritt zu dem Arbeitgeber in ein Vertrags-
verhältnis. Die heutige Kechtsordnung geht davon aus, daß der Ar-
beitsvertrag ein grundsätzlich der freien Übereinkunft der Parteien
unterliegender zweiseitiger privatrechtlicher Vertrag sei, durch welchen
sich der Arbeiter zu einer bestimmten Arbeitsleistung, der Arbeit-
geber zu einer bestimmten Gegenleistung („Lohn“) verpflichtet. Diese
Grundlage des Arbeitsverhältnisses hat sich erst in der neuesten Zeit,
von der Gesetzgebung der französischen Revolution ausgehend, ent-
wickelt, hat aber in allen Kulturländern die Herrschaft erlangt, und
zwar über das ganze Gebiet des Erwerbslebens hin. Es ist klar, daß
unter solchen Umständen dem Arbeitsvertrage eine hervorragende Be-
deutung für das ganze heutige Wirtschaftsleben zukommt. Zugleich
aber ist dieser Vertrag für jeden einzelnen Arbeiter von entscheiden-
der Bedeutung. Seine ganze wirtschaftliche Existenz, der wesentliche
Teil seiner Lebensführung, sein Familienleben, seine soziale Stellung,
bis zu gewissem Grade selbst seine künftige Entwicklung werden durch
den Arbeitsvertrag unmittelbar beeinflußt, ja bedingt.

, Niemand kann leugnen, daß die Ersetzung der älteren Gebunden-
heit der auf körperliche Arbeit angewiesenen breiten Masse des Volkes
durch die rechtliche Freiheit und durch die Anerkennung der rechtlichen
Gleichstellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Vertragsabschluß
einen großen und nicht wieder zu beseitigenden Fortschritt in wirtschaft-
licher, sozialer und politischer Beziehung darstellt. Aber es ist von
vornherein klar, daß die rechtliche Freiheit des Arbeiters, die beim Ab-
schluß des Vertrages vorhanden ist, nicht in vollem Umfange während
        <pb n="149" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 137

der Dauer des Vertragsverhältnisses weiter bestehen kann. Er ver-
pflichtet sich zu einer Arbeitsleistung, die nur durch den Eintritt in
und durch die Unterordnung unter eine bestimmte wirtschaftliche und
technische Organisation verwirklicht werden kann. Damit ist ohne
weiteres gegeben, daß der Arbeiter durch den Abschluß des Vertrages
auch die Pflicht zur Unterordnung unter eine bestimmte Disziplin, zur
Einschränkung seiner persönlichen Freiheit auf sich nimmt, soweit
das zur Verwirklichung der übernommenen Arbeitspflicht erforderlich
ist. Es ist eben ein Dienst- und Abhängigkeitsverhältnis, das durch
den Arbeitsvertrag entsteht. Der Unternehmer wird durch den Ver-
' trag nicht in gleichem Maße in seiner persönlichen Freiheit beengt.
Zwar muß auch er, falls er die Unternehmerobliegenheiten wirklich
erfüllt, seine persönlichen Neigungen und Wünsche, seine Zeit, seine
Kraft und seine Mittel in weitgehendem Maße dem Interesse des Unter-
nehmens unterordnen, aber nicht der Arbeitsvertrag zwingt ihn dazu,
sondern die enge Verknüpfung seiner persönlichen Interessen mit dem
Gedeihen des Unternehmens. Darin liegt eine Ungleichheit. Sie allein
kann aber nicht Anstoß erregen. Wenn und solange das volkswirt-
schaftliche Interesse verlangt, daß die Organisation der wirtschaftlichen
Arbeit durch Unternehmer erfolgt, die auf Gedeih und Verderb mit
dem Unternehmen verbunden sind, solange ist die erwähnte Ungleich-
heit unvermeidlich. Sie wird überdies ausgeglichen dadurch, daß der
Unternehmer mit dem Risiko des Unternehmens, wenn auch nicht
ausschließlich, so doch in sehr weitgehendem Maße belastet ist
und deshalb die Sorge um den Erfolg, Bestand und Fortgang des
Unternehmens zu tragen hat. Diese Sorge ist nicht in den Rahmen
bestimmmter Geschäftsstunden zu spannen. Sie nimmt den ganzen
Menschen in Anspruch. Die Fälle, in denen Unternehmer sie auf
andere abzuwälzen vermögen, sind in Wirklickeit nur Ausnahmen von
der Regel.

Wichtiger ist eine andere Ungleichheit in der Stellung des Arbeit-
gebers und Arbeitnehmers. Rechtlich besteht für beide kein Zwang,
mit einer bestimmten Person einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Für
beide ist — nach der geltenden Rechtsordnung — nur ihr eigener
freier Entschluß maßgebend. Tatsächlich ist aber der Entschluß auf
beiden Seiten nicht frei. Der Arbeitgeber braucht Arbeitskräfte, um
seine Anlagen in Gang zu setzen und zu erhalten. Er kann aber für
alle Arbeiten, welche Sorgfalt und Geschick und bestimmtes Wissen
erfordern, nicht jeden beliebigen Menschen einstellen. Nur Personen,
die bestimmten Anforderungen genügen, können dafür in Frage
kommen. Je höher diese Anforderungen sind, desto enger ist in der
Regel der Kreis der Personen, die ihnen genügen. Diese Verengung
des Kreises bedeutet für den Unternehmer eine Einschränkung seiner
        <pb n="150" />
        ﻿138

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Entschlußfreiheit. Er muß die geeigneten Personen an sich zu ziehen
und zu fesseln suchen und tritt dadurch in Wettbewerb mit anderen'
Unternehmern um Erlangung und Festhalten von Arbeitskräften.
Unter Umständen entsteht so für den Unternehmer eine wirkliche
Zwangslage, in der von tatsächlicher Entschlußfreiheit nicht die Rede
sein kann.

Für den Arbeiter ist aber in der Regel die Beeinträchtigung seiner
Entschlußfreiheit noch viel größer. Der Kreis der Personen, mit denen
er um Erlangung von Arbeit in Wettbewerb tritt, ist in der Regel
bedeutend umfangreicher, als der, mit dem der Unternehmer wegen
Erlangung von Arbeitskräften konkurriert. Vor allem aber ist sein
Bedürfnis, eine Arbeitsgelegenheit zu bekommen, mit wenigen Aus-
nahmen so dringlich, daß es einer tatsächlichen Zwangslage gleich-
kommt, Seine geringe wirtschaftliche Kraft nötigt ihn, seine Arbeits-
kraft als seine einzige Erwerbsquelle möglichst ohne Unterbrechung
zu verwerten. Rechtlich kann er sich Ort und Art der Arbeits-
gelegenheit nach Belieben auswählen. Tatsächlich ist davon meist
keine Rede, und oft genug muß er, nur um sich und die Seinen ernähren
zu können, eine sich ihm bietende Arbeitsgelegenheit annehmen, auch
wenn sie seinen persönlichen Wünschen nicht entspricht. Das ist frei-
lich ein Schicksal, unter dem nicht nur Arbeiter seufzen. Die Menschen
sind eben — von vereinzelten Ausnahmen abgesehen — trotz aller
politischen Rechte und Freiheiten in wirtschaftlicher Beziehung von
bestimmten Verhältnissen abhängig und deshalb unfrei. Nicht an der
Tatsache selbst ist Anstoß zu nehmen, daß die Arbeiter sich bei Ab-
schluß des Arbeitsvertrages in der Regel in einer mehr oder minder
scharf ausgeprägten Zwangslage befinden. Aber diese Tatsache und
die in ihr sich ausdrückende schwächere Stellung des Arbeiters beim
Abschluß des Arbeitsvertrages gegenüber dem Unternehmer ist für die
Sozialpolitik deshalb von Bedeutung, weil sie dazu nötigt, nicht alles
in das Belieben der Parteien zu stellen. Im Interesse des schwächeren
Teils hat der Grundgedanke der freien Übereinkunft vielfache tatsäch-
liche Einschränkungen erfahren und erfahren müssen. Der Satz der
deutschen Gewerbeordnung § 105 „die Festsetzung der Verhältnisse
zwischen den selbständigen Gewerbtreibenden und den gewerblichen
Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begrün-
deten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft“ ist ein
geradezu typischer Ausdruck für die bezeichnete Erscheinung und läßt
sich mutatis mutandis auf das Arbeitsverhältnis in den Kulturstaaten
überhaupt anwenden. In Italien hat es bisher an einem Gesetz ge-
fehlt, das die Pflichten der Unternehmer und der Arbeiter bestimmt
abgrenzt. Ein desfallsiger Gesetzentwurf wurde gegen Ende des
Jahres 1902 der Kammer vorgelegt. In Deutschland enthält schon die
        <pb n="151" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 139

Gewerbeordnung selbst manche, zum Teil weitgehende Beschränkung;
die Haftpflicht- und Arbeiterversicherungsgesetzgebung und manche
anderen Gesetze haben den Kreis der Beschränkungen noch vermehrt.
Gleichwohl bleibt der Grundsatz der „freien Übereinkunft“ in Geltung,
weil er nur dann, wenn, und nur insoweit, als die Gesetzgebung Be-
schränkungen vorsieht, Einengungen erleiden kann.

Die gesetzlichen Beschränkungen finden sich in den Vorschriften
des allgemeinen Bürgerlichen Rechts über den Dienst- und Arbeits-
vertrag, in den Gewerbeordnungen, den Arbeiterschutzgesetzen, weiter
aber auch in den auf besondere Arbeitergruppen bezüglichen Gesetzen
(Berggesetz, Seemannsordnung, Gesindeordnung). Im weiteren Verlauf
dieser Darstellung wird darauf noch wiederholt zurückzukommen sein.
An dieser Stelle handelt es sich nur um die Frage, welche Grundsätze
für den Abschluß des Arbeitsvertrages gelten.

Im allgemeinen beherrscht der Grundgedanke die ganze Regelung,
daß der Arbeitgeber in der Wahl der Arbeiter, der Arbeitnehmer in
der Wahl des Arbeitgebers rechtlich nicht beschränkt sein dürfe.
Dieser Grundsatz erleidet einige Ausnahmen dadurch, daß die Arbeiter-
schutzgesetzgebung die Annahme bestimmter Gruppen von Personen
untersagt. Hierzu gehören vor allem die Kinder. In allen Kultur-
staaten ist die Beschäftigung von Kindern unter einer bestimmten
Altersgrenze entweder allgemein oder für bestimmte Berufsarten unter-
sagt. Die Altersgrenze ist u. a. in Belgien (für industrielle Unterneh-
mungen), in Österreich (für die regelmäßige gewerbliche Beschäftigung),
seit 1901 auch in England (für Fabriken und Werkstätten) 12 Jahre,
in Frankreich (für gewerbliche Unternehmungen) in der Regel 13 Jahre,
in Österreich für Bergbau und Fabrikbetrieb 14 Jahre. In Deutschland
dürfen nach der Gewerbeordnung (§ 135) Kinder unter 13 Jahren und
Aveiter die noch volksschulpflichtigen Kinder über 13 Jahre nicht in Fa-
briken beschäftigt werden. Für sonstige gewerbliche Betriebe schreibt
das Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom
30. März 1903 vor, daß für eine bestimmte Reihe von Beschäftigungs-
arten, deren Zahl der Bundesrat noch vermehren kann, ein Verbot der
Beschäftigung von fremden und eigenen Kindern unter 13 und von noch
schulpflichtigen Kindern über 13 Jahre besteht, und daß in anderen
gewerblichen (aber nicht fabrikmäßigen) Beschäftigungsarten fremde
Kinder unter 12 und eigene Kinder unter 10 Jahren nicht beschäftigt
werden dürfen. Ferner verbietet die deutsche Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 (§ 7 Abs. 2) die Zulassung von Deutschen unter 14 Jahren
zum Schiffsmannsdienste. Die Fälle des Beschäftigungsverbotes können
durch den Bundesrat noch vermehrt werden. Er ist nach der Ge-
werbeordnung (§ 139 a) ermächtigt, die Verwendung von Arbeiterinnen
und von jugendlichen Arbeitern für gewisse Fabrikationszweige, die
        <pb n="152" />
        ﻿140

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mit besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden
sind, gänzlich zu untersagen. Weiter hat der Bundesrat nach der See-
mannsordnung (§ 7 Abs. 4) zu bestimmen, inwieweit als Schiffsleute nur
solche Personen angemustert werden dürfen, welche nach Untersuchung
ihres körperlichen Zustandes für den zu übernehmenden Dienst ge-
eignet sind. Soweit derartige Beschäftigungsverbote bestehen, scheiden
die betreffenden Personen aus dem Kreise derjenigen aus, mit denen
Unternehmer der beteiligten Berufsgruppen und Beschäftigungsarten
Arbeitsverträge mit rechtlicher Gültigkeit abschließen können.

Selbstverständlich kann der Kreis der Personen, mit denen Arbeits-
verträge geschlossen werden können, auch durch vertragsmäßige
Abmachungen beeinflußt werden. Die Arbeitgeber können sich unterein-
ander oder gegenüber Arbeitgeber- oder Arbeiterorganisationen verpflich-
ten, bestimmte Gruppen von Arbeitsuchenden, z. B. wegen Kontraktbruch
entlassene Arbeiter oder „Streikbrecher“ oder nicht organisierte Arbeiter,
nicht anzunehmen. Die Arbeiter können unter sich verabreden, bei
bestimmten, ihnen mißliebig gewordenen Arbeitgebern keine Arbeit an-
zunehmen. Bei Vergebung von Lieferungen kann dem Unternehmer
durch Vertrag die Pflicht auferlegt werden, nur bestimmte Arbeiter-
gruppen, z. B. nur Inländer oder nur die durch den öffentlichen Ar-
beitsnachweis ihm zugeführten Arbeiter usw., einzustellen.

In anderen Fällen findet kein unmittelbarer Ausschluß bestimmter
Personengruppen statt, aber es werden gewisse formale Voraussetzungen
bezeichnet, unter denen die Annahme zur Arbeit stattfinden kann.
Mittelbar wirkt auch das auf eine Einengung des Personenkreises ein,
mit dem Arbeitsverträge geschlossen werden können. Nach § 125 der
deutschen Gewerbeordnung z. B. ist anzunehmen, daß die Gesetzgebung
das Bestehen von zwei oder mehreren mit einander kollidierenden
Arbeitsverträgen nicht für angemessen erachtet. Denn der Arbeit-
geber, der einen Arbeiter verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des
bestehenden ArbeitsVerhältnisses die Arbeit zu verlassen, oder der
einen Arbeiter annimmt, von dem er weiß, daß er einem anderen
Arbeitgeber noch zur Arbeit verpflichtet ist, haftet dem früheren
Arbeitgeber für den dadurch verursachten Schaden. Der Abschluß
eines Arbeitsvertrages ist in solchen Fällen nicht untersagt, aber
für den Arbeitgeber wegen der Schadenersatzpflicht nicht angezeigt.
Der Arbeiter, der den neuen Arbeitgeber über ein noch bestehen-
des kollidierendes Arbeitsverhältnis in Irrtum versetzt, kann zwar
einen Arbeitsvertrag schließen, ist aber nach § 123 der Gewerbe-
ordnung der sofortigen Entlassung ausgesetzt. Die deutsche Seemanns-
ordnung bestimmt in § 10, daß ein Seemann nicht vor dem Ausweis
über die Beendigung seines früheren Dienstverhältnisses von neuem
angemustert werden kann. Hier wird mithin der Gedanke, der in der
        <pb n="153" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 141

Gewerbeordnung vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich ausgesprochen
wird, in bestimmter Form zum Ausdruck gebracht.

Eine mittelbare Einwirkung auf den Kreis der Personen, mit
denen Arbeitsverträge geschlossen werden können, kommt auch der
weiteren Vorschrift der Seemannsordnung (§ 7 Abs. 1) zu, daß im
Reichsgebiet niemand als Schiffsmann in Dienst treten kann, bevor
er sich über Namen, Geburtsort und Alter vor einem Seemannsamte
ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten
hat. Deutsche müssen sich außerdem über ihre Militärverhältnisse
ausweisen. Eine entsprechende Wirkung hat es, wenn im preußischen
Berggesetz nach der Fassung vom 24. Juni 1892 durch § 85 bestimmt
wird, daß Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter großjährige
Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim
Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen
dürfen, bis ihnen von denselben das Zeugnis des Bergwerksbesitzers
oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, bezw.
das bei Verweigerung eines solchen Zeugnisses von der Ortspolizei-
behörde auszufertigende Zeugnis vorgelegt worden ist.

Mit minderjährigen Personen Arbeitsverträge zu schließen, ist an
sich gestattet. Da es aber geboten ist, bei solchen Personen, denen
die volle Geschäftsfähigkeit noch nicht zusteht, eine schärfere Kon-
trolle walten zu lassen, werden häufig besondere Formalitäten bezüg-
lich der Annahme Minderjähriger zur Arbeit vorgeschrieben. Die
deutsche Gewerbeordnung z. B. bestimmt in § 107, daß Minderjährige
als Arbeiter nur beschäftigt werden dürfen, wenn sie mit einem Ar-
beitsbuche versehen sind, und daß der Arbeitgeber bei Annahme
solcher Arbeiter das Arbeitsbuch einzufordern hat. Die Ausstellung
des Arbeitsbuches erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des ge-
setzlichen Vertreters oder mangels derselben auf entsprechende Er-
klärung der Gemeindebehörde (§ 108). Eine gleiche Vorschrift enthält
u. a. das preußische Berggesetz (Fassung vom 24. Juni 1892, § 85 b u.
§ 85 c). Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (§ 7 Abs. 2) verlangt,
daß Minderjährige, um zum Schiffsdienst zugelassen zu werden, sich
darüber ausweisen müssen, daß sie von ihrem gesetzlichen Vertreter
zur Übernahme von Schiffsdiensten ermächtigt worden sind. Die für
einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als ein
für allemal erteilt und verschafft dem Minderjährigen die volle Ge-
schäftsfähigkeit für solche Rechtsgeschäfte, welche „die Eingehung oder
Aufhebung von Heuerverträgen oder die Erfüllung der sich aus einem
solchen Vertrag ergebenden Verpflichtungen betreffen“ (§ 8). Die be-
sprochenen Vorschriften laufen in letzter Linie alle darauf hinaus,
daß in der Regel minderjährige Personen den ersten Arbeitsvertrag
nicht ohne Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters abschließen können.
        <pb n="154" />
        ﻿142

II. Teil. Arbeiterwolilfahrtspolitik.

Im übrigen ist der Abschluß von Arbeitsverträgen nicht von einer
bestimmten Form abhängig gemacht. Der Vertrag kann mündlich
oder schriftlich geschlossen werden. Schriftliche Form verlangt die
deutsche Gewerbeordnung in § 126 b nur für den Lehrvertrag, der aber
nicht als eigentlicher Arbeitsvertrag angesehen werden kann; der
Mangel der schriftlichen Form macht übrigens den Lehrvertrag nicht
ungültig, sondern verhindert nur die vollen Wirkungen, die sonst den
Lehrverträgen zukommen, und zieht dem Lehrherrn eine Geldstrafe
bis zu 20 M. (im Unvermögensfalle Haft bis zu 3 Tagen) zu. Nach
der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 folgt dem Abschluß des Heuer-
vertrages die Musterung (Anmusterung), d. h. die Verlautbarung des
mit dem Schiffsmann geschlossenen Heuervertrages vor einem See-
mannsamte und die Ausfertigung einer Musterrolle über die Anmuste-
rung (§ 12 ff.). Die Gültigkeit des Heuervertrages als solche ist aber
durch schriftliche Abfassung und durch den nachfolgenden Vollzug der
Anmusterung nicht bedingt (§ 27). Auch in den anderen Kulturstaaten
ist für die gewerblichen Arbeitsverträge im allgemeinen eine bestimmte
Form nicht vorgeschrieben.

Arbeitsverträge in dem besprochenen Sinne, d. h. Verträge, die auf
eine bestimmte Arbeitsleistung des Arbeiters gegen bestimmtes Ent-
gelt des Arbeitgebers gerichtet sind, müssen ihrer Natur nach als
Verträge zwischen einzelnen Personen angesehen werden. Zwar kann
es äußerlich anders erscheinen, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig
mehrere Arbeiter für gleichartige Arbeiten unter gleichen Bedingungen
annimmt. In Wirklichkeit liegen auch in diesem Falle inur Einzel-
verträge vor; jeder Arbeiter hat seinerseits mit dem Arbeitgeber je
einen besonderen Arbeitsvertrag geschlossen. Neuerdings ist gleich-
wohl von verschiedenen Seiten den Arbeitsverträgen der erwähnten
Art, die dann als „Individualverträge“ bezeichnet zu werden pflegen,
eine besondere Gruppe der „Kollektivarbeitsverträge“ („Gruppenver-
träge“, „Tarifverträge“) gegenübergestellt worden. In Wahrheit han-
delt es sich dabei nicht um Verträge über bestimmte Arbeitsleistungen,
sondern um Abmachungen zwischen Unternehmer- und Arbeitergruppen
über den Inhalt der abzuschließenden „Individualarbeitsverträge“.
Durch den Kollektivvertrag als solchen tritt noch kein Arbeiter in
ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, sondern es werden die
Grundsätze vereinbart, nach denen beim Eintritt von Arbeitern in ein
Arbeitsverhältnis dessen Bedingungen zu regeln sind. Die Kollektiv-
arbeitsverträge werden als Normen für den Inhalt der Arbeitsverträge
im eigentlichen Sinne des Wortes im folgenden Paragraphen zu be-
sprechen sein.

§ 2. Inhalt des Arbeitsvertrages. Der allgemeine Grundsatz, daß
die Regelung des Arbeitsverhältnisses, soweit nicht gesetzlich etwas
        <pb n="155" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 143

anderes bestimmt ist, Gegenstand freier Übereinkunft der Parteien
ist, gilt auch für den Inhalt des Arbeitsvertrages. Aber die Gesetz-
gebung hat wesentliche Gebiete tatsächlich durch Festsetzung be-
stimmter Normen der freien Vereinbarung entzogen. Dabei ist davon
ausgegangen, daß der Arbeiter als der im allgemeinen wirtschaftlich
schwächere Teil durch die Gesetzgebung gegen Benachteiligung be-
rechtigter Interessen gesichert werden muß. Die einschlägigen Be-
stimmungen werden deshalb in der Regel unter der Bezeichnung
„Arbeiterschutzbestimmungen“ zusammenläßt und sind in einem be-
sonderen Bande dieses Handbuches (Fbankenstein, Der Arbeiterschutz,
Leipzig 1896) schon des näheren erläutert. In Betracht kommen als
gesetzliche Beschränkung der freien Vereinbarung über den Inhalt des
Arbeitsvertrages namentlich die Vorschriften über Sonntagsruhe, über
Arbeitszeit, Nachtarbeit, Pausen, Lohnzahlung, Kündigung, Zeugnis-
erteilung usw. Die Vorschriften über Lohnzahlung und Kündigungs-
fristen sind in späteren Paragraphen noch zu besprechen. Für die
übrigen kann auf den erwähnten Band verwiesen werden. Für die
Mannschaften der Seeschiffe bestehen dabei manche Besonderheiten,
die sich aus der Eigenart der Seeschiffahrt ergeben. (Vgl. u. a. deut-
sche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 § 27 ff).

Für einen Teil des Inhalts des Arbeitsvertrages tritt an die Stelle
der eigentlichen vertragsmäßigen Abmachung zwischen dem Arbeitgeber
und dem einzelnen Arbeiter nach Gewohnheit und nach dem Willen
der Gesetzgebung die Aufstellung von Normen durch die Arbeits-
ordnung. Dazu ist neuerdings in einer ansehnlichen Reihe von Fällen
die Regelung durch die schon erwähnten „Gruppenarbeitsverträge“
getreten. Beide bedürfen noch einer Erörterung.

Die Arbeitsordnung (Fabrikordnung) stellt, wie die Motive zum
deutschen Arbeiterschutzgesetz von 1891 darlegen, „ein für allemal
diejenigen Bedingungen auf, welche der Arbeitgeber den bei ihm Be-
schäftigung suchenden Arbeitern anbietet, und denen sich daher jeder
Arbeiter, der in die Beschäftigung eintreten will, unterwerfen muß“,
und sie enthält weiter „die Vorschriften, die zur Aufrechterhaltung
der technischen und wirtschaftlichen Ordnung des Betriebes dienen
sollen und sichert ihre Befolgung durch Strafbestimmungen, denen sich
der Arbeiter durch Eingehung des Arbeitsverhältnisses unterwirft“.
Solcher Arbeitsordnungen bedarf es besonders in größeren Betrieben.
Der Unternehmer eines kleineren Betriebes kann in enger und steter
Fühlung mit seinen wenigen Arbeitern bleiben, er kann ihr Verhalten
unmittelbar beobachten und beeinflussen und ihre Arbeitsverrichtungen
durch unmittelbare Anweisung auf das Ziel des Unternehmens hin-
lenken. Hier bedarf es in der Regel einer Arbeitsordnung nicht. In
großen Betrieben fehlt diese Möglichkeit. Die Aufrechterhaltung der
        <pb n="156" />
        ﻿144

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Ordnung des Betriebes und die Sicherung einer zweckentsprechenden per-
sönlichen, örtlichen und zeitlichen Gliederung und Verteilung der Einzel-
arbeiten läßt sich hier dadurch wesentlich erleichtern, daß alle Arbeiter
feststehenden Regeln unterworfen werden. An sich wäre das auch in
der Form möglich, daß der Arbeitgeber die sich hieraus ergebenden
Arbeitsbedingungen mit jedem einzelnen Arbeiter bei Abschluß des
Arbeitsvertrages besonders vereinbart. Das würde aber den Abschluß
der Arbeitsverträge aufs äußerste erschweren und läßt sich deshalb in
Wirklichkeit nicht durchführen. Daher erweist es sich als notwendig,
die betreffenden Arbeitsbedingungen in einer solchen Form ein für alle-
mal festzustellen, daß darüber bei Abschluß des Arbeitsvertrages nicht
mehr mit dem Einzelnen verhandelt zu werden braucht. Den Weg
dazu bietet die Arbeitsordnung. Sie erleichtert und vereinfacht wesent-
lich den Abschluß der Arbeitsverträge, schafft von vornherein über die
wichtigeren Punkte, die einer Regelung bedürfen, volle Klarheit und
gewährleistet zugleich, wenn auch nicht vollständig, so doch in be-
trächtlichem Umfange die für das Gedeihen des Unternehmens erfor-
derliche Ordnung des Betriebes. Diese Wirkung entspricht dem Inter-
esse sowohl der Arbeiter als auch der Unternehmer.

Ihrem Wesen nach ist die Arbeitsordnung an sich der Ausdruck
der Auffassung des Arbeitgebers über die Bedingungen, unter denen
er Arbeitsgelegenheit gewähren will. Dieser einseitige Charakter der
Arbeitsordnung kam in der früheren Gesetzgebung — in der ersten
Hälfte des 19. Jahrhunderts — dadurch zum Ausdruck, daß dem Arbeit-
geber eine Verpflichtung zum Erlaß einer Arbeitsordnung nicht auf-
erlegt wurde. Es hing von ihm ab, ob er eine Arbeitsordnung erlassen
wollte, und ihr Inhalt stand fast ganz in seinem Belieben, da die
mageren Arbeiterschutzgestimmungen jener Zeit ihn hierin fast gar
nicht beengten. Ältere Arbeitsordnungen haben denn auch zum Teil
das Interesse des Arbeitgebers in einseitiger und engherziger Weise
zum Ausdruck gebracht. Von einer Mitwirkung der Arbeiter bei Fest-
setzung des Inhalts der Arbeitsordnungen, von einer Befugnis der Be-
hörden zur Kontrolle dieses Inhalts war keine Rede. Mit dem Jahre 1859
setzen gesetzliche Bestimmungen ein, die einen anderen Standpunkt
einnehmen. Im Kanton Zürich wurden 1859, im Kanton Aargau, in
Baden und Württemberg 1862, in Basel-Land und Thurgau 1868,
in Basel-Stadt 1869 gesetzliche Vorschriften erlassen, die unter be-
stimmten Voraussetzungen den Erlaß von Arbeitsordnungen vor-
schrieben. Nach dem württembergischen und, wenn auch mit anderer
Formulierung, nach dem badischen Gesetz war für Fabriken mit
20 und mehr regelmäßig beschäftigten Arbeitern eine Dienst- (oder
Werkstätten-)Ordnung nötig. Sie war in Württemberg dem Ortsvor-
steher und dem Oberamt zur Kenntnisnahme vorzulegen. In Baden
        <pb n="157" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 145

erfolgte eine behördliche Prüfung des Inhalts, und wenn sich dieser
als unvollständig oder gesetzwidrig erwies, war die Dienstordnung zur
Ergänzung und Abänderung zurückzugeben. In den übrigen deutschen
Gewerbegesetzen bestanden entsprechende Vorschriften nicht, und die
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund von 1869 nahm derartige
Bestimmungen ebenfalls nicht auf. Im preußischen Berggesetz vom
21. Mai 1860 war lediglich ausgesprochen, daß die Bergbehörde die von
den Bergwerkseigentümern erlassenen Arbeitsordnungen bestätigen solle.
Das Berggesetz vom 24. -Juni 1865 enthielt diese Bestimmung nicht mehr.

Die genannten Gesetze bildeten für längere Zeit ohne wesentliche
Umgestaltungen die Grundlage der Rechtsordnung in bezug auf das
Arbeitsverhältnis in Deutschland, und in den anderen Kulturstaaten
waren entsprechende Grundsätze maßgebend. Das schloß nicht aus, daß
tatsächlich zahlreiche Arbeitsordnungen erlassen wurden, weil der damit
verbundene Vorteil von den Unternehmern nicht übersehen werden
konnte. Der Inhalt der Arbeitsordnungen war natürlich sehr ungleich.
Wie weit er den Arbeitern gerecht wurde, hing im wesentlichen von
der Auffassung des Arbeitgebers ab, ebenso wie die Frage, ob und in
welchem Umfange und auf welchem Wege den Arbeitern eine Einfluß-
nahme auf den Inhalt ermöglicht werden sollte.

Der Gedanke, daß für die Arbeitsordnungen gewisse Grundsätze
gesetzlich festgelegt werden müßten, gewann nach und nach in weiteren
Kreisen Eingang. Die neuere Gesetzgebung hat ihn zu verwirklichen
gesucht. In der Schweiz geschah das durch das Bundesgesetz vom
23. März 1877, in Österreich durch das Gesetz vom 8. März 1885, in
Deutschland durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891, in Bel-
gien durch das Gesetz vom 15. Juni 1896 für den Bereich der Gewerbe-
ordnungen dieser Länder. Besondere Vorschriften für die Bergwerke
haben sich mehrfach daran angeschlossen.

Die gesetzlichen Bestimmungen befassen sich insbesondere zunächst
mit der Frage, ob für größere Betriebe der Erlaß einer Arbeitsordnung
vorzuschreiben sei, weiter mit der Frage, welcher Einfluß den Arbeitern
und den Behörden auf die Arbeitsordnung zu gewähren sei, ferner mit
dem notwendigen Inhalt der Arbeitsordnung und mit den Formen für
deren Erlaß und Änderung.

Daß für gewisse Grupnen der Betriebe eine Arbeitsordnung er-
lassen werden muß, wird in den erwähnten neueren Gesetzen ausdrück-
lich vorgesehen. Es handelt sich natürlich nur um größere Betriebe.
In der Schweiz sind die Fabrikbesitzer zum Erlaß von Arbeitsord-
nungen verpflichtet. Als Fabriken gelten dabei die industriellen An-
stalten, in denen „gleichzeitig und regelmäßig eine Mehrzahl von Ar-
beitern außerhalb ihrer Wohnungen Beschäftigung findet“. In Belgien
verlangte das Gesetz von 1896 Arbeitsordnungen in allen industriellen,

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	10
        <pb n="158" />
        ﻿146

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kaufmännischen, provinziellen und kommunalen Betrieben mit wenig-
stens 10 Arbeitern, sah aber die Ausdehnung dieser Pflicht auf kleinere
Betriebe im Verordnungswege mit der Maßgabe vor, daß vor 1900
die Ausdehnung auf Betriebe mit 5 und mehr Arbeitern erfolgen müsse.
In Österreich sind Arbeitsordnungen vorgesehen für Fabriken und ge-
werbliche Unternehmungen, die mehr als 20 Hilfsarbeiter in einem ge-
meinschaftlichen Lokale beschäftigen, ferner für Bergwerke. Das
deutsche Arbeiterschutzgesetz von 1891 schreibt (§ 134 a der Gewerbe-
ordnung) den Erlaß von Arbeitsordnungen für jede Fabrik mit min-
destens 20 Arbeitern vor. Durch Gesetz vom 30. Juni 1900 ist das
auf offene Verkaufsstellen ausgedehnt (§ 139k), in denen in der Regel
mindestens 20 Gehilfen und Lehrlinge beschäftigt werden. Für die
Bergwerke ist die Arbeitsordnung überhaupt obligatorisch, soweit nicht
die Bergbehörde den einzelnen Bergwerksbesitzer auf Antrag von dieser
Pflicht entbindet (Vergl. Novelle z. preuß. Berggesetz v. 24. Juni 1892, §81.)

Überall ist die Arbeitsordnung grundsätzlich als Ausdruck der
Willensmeinung des Unternehmers behandelt. Selbstverständlich
hat der Unternehmer dabei die durch die Gesetzgebung gezogenen
Schranken innezuhalten. In Österreich ist dieser Standpunkt am
schärfsten zur Geltung gebracht. Denn dort fehlen Bestimmungen
über Mitwirkung der Arbeiter bei Feststellung der Arbeitsordnung-
ganz. In Belgien, in der Schweiz und in Deutschland ist dagegen
den beteiligten Arbeitern eine Mitwirkung in engen Grenzen gestattet.
In Belgien muß der Entwurf den Arbeitern durch Aushang bekannt
gegeben werden; sie können entweder unmittelbar oder durch den
Arbeitsinspektor Einwendungen beim Unternehmer anbringen. Frei-
lich braucht der Unternehmer darauf nicht Rücksicht zu nehmen. In
der Schweiz ist das letztere ebenfalls vorgesehen; der Pflicht, den Ar-
beitern vor Erlaß der Arbeitsordnung Gelegenheit zur Äußerung dar-
über zu geben, wird nach einer Verordnung des schweizerischen Bundes-
rates vom 25. Januar 1878 bereits dadurch genügt, daß der Entwurf
zur Einsicht der Arbeiter im Geschäftsbureau ausgelegen hat und dies
durch Anschlag in der Fabrik bekannt gemacht ist. In Deutschland
(§ 134d der Gewerbeordnung) ist lediglich vorgesehen, daß den be-
teiligten großjährigen Arbeitern des Betriebes oder der Betriebsabtei-
lung Gelegenheit, sich über den Inhalt zu äußern, gegeben werden
muß, und daß dieser Vorschrift in Betrieben, in denen ein Arbeiteraus-
schuß besteht, durch Anhörung des Ausschusses genügt wird. Wie im üb-
rigen die Anhörung erfolgen soll, und welche Beachtung der Arbeit-
geber den Äußerungen der Arbeiter schenken will, bleibt ihm überlassen.

Man hat diese Regelung vielfach als unzulänglich bezeichnet,
Gleichwohl wird eine Verschärfung der erwähnten Vorschriften schwer-
lich in Frage kommen können, wenn die Arbeitsordnung das bleiben soll,
        <pb n="159" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 147

was sie bisher war und ihrem inneren Wesen nach sein muß, nämlich
der Ausdruck der Auffassung des Unternehmers über die Bedingungen,
unter denen er bereit ist, Arbeiter anzunehmen. Daß darin unter Um-
ständen Nachteile für die Arbeiter liegen, kann zugegeben werden.
Ihnen kann aber nicht dadurch entgegengetreten werden, daß dem
Arbeitgeber die Pflicht auferlegt wird, die Einwendungen der Arbeiter
zu berücksichtigen. Das würde der Aufrechterhaltung derjenigen
Befugnisse entgegenstehen, die behufs zweckentsprechender Leitung
eines großen Unternehmens dessen selbst verantwortlichem und mit
dem Risiko belastetem Führer unentbehrlich sind. Man kann etwaigen
Nachteilen besser und richtiger entgegenwirken dadurch, daß die Ge-
setzgebung in den Beziehungen, in denen das berechtigte Interesse
der Arbeiter am ehesten gefährdet oder beeinträchtigt werden kann,
bestimmte Grundsätze aufstellt, die dann von selbst auf den Inhalt der
Arbeitsordnungen einwirken. Diesen Weg hat die neuere Gesetzgebung
auch tatsächlich beschritten.

Der Umstand, daß die Arbeitsordnung innerhalb des durch die
Gesetzgebung bezeichneten Rahmens als eine vom Arbeitgeber aus-
gehende Aufstellung der wichtigeren Arbeitsbedingungen erscheint,
wirkt auch auf die Vorschriften ein, welche die Mitwirkung der Be-
hörden beim Erlaß dieser Ordnungen betreffen. In der Schweiz ist
freilich die Genehmigung der „Fabrikordnung“ durch die Kantons-
regierung vorgesehen. Die Kantonsregierung hat die Genehmigung
nur zu erteilen, wenn in der Fabrikordnung nichts enthalten ist. was
gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt. Wenn sich bei Hand-
habung der Fabrikordnung Übelstände heraussteilen, kann die Kantons-
regierung die Revision der Fabrikordnung anordnen. Andere Länder
gehen nicht so weit. In Österreich ist nur von einer Prüfung der
Arbeitsordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin vor ihrem Erlaß durch
die Gewerbebehörde die Rede. In Deutschland ist durch § I34e der
Gewerbeordnung vorgesehen, daß die Arbeitsordnung binnen 3 Tagen
nach ihrem Erlaß unter Mitteilung der von den Arbeitern schriftlich
oder zu Protokoll geäußerten Bedenken in zwei Ausfertigungen der
unteren Verwaltungsbehörde (im Bergbau der Bergbehörde) einzu-
reichen ist. Beizufügen ist eine Erklärung, daß und in welcher Weise
den Arbeitern Gelegenheit geboten ist, sich zu dem Entwurf zu äußern.
Der Arbeitgeber kann also die Arbeitsordnung nach Anhörung der
Arbeiter selbständig erlassen, muß sie aber so zeitig der unteren Ver-
waltungsbehörde einreichen, daß noch vor dem Inkrafttreten eine
Prüfung durch die Behörde stattfinden kann. (Die Arbeitsordnung
muß den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens selbst angeben, kann aber
frühestens 2 Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung treten.) Die Prü-
fung erstreckt sich darauf, ob die Arbeitsordnung vorschriftsmäßig

io*
        <pb n="160" />
        ﻿148

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

erlassen ist, und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Ist das eine oder andere oder beides nicht der Fall, so ordnet nach
§ 134 f die untere Verwaltungsbehörde die Ersetzung durch eine ge-
setzmäßige Arbeitsordnung oder die den gesetzlichen Vorschriften
entsprechende Abänderung an. Gegen diese Anordnung findet binnen
2 Wochen die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt.

Die Unterschiede zwischen den besprochenen drei Arten der be-
hördlichen Mitwirkung treten deutlich zu Tage. Aber sie sind mehr
formaler Natur. Denn schließlich läuft die Regelung überall darauf
hinaus, daß die Behörde zu prüfen hat, ob die geplante — in Deutsch-
land die schon erlassene, aber noch nicht in Kraft getretene — Arbeits-
ordnung den gesetzlichen Vorschriften nach Form und Inhalt ent-
spricht. Ob sie im übrigen ein größeres oder geringeres Maß von
Verständnis für und von Entgegenkommen gegen die Interessen und
Bedürfnisse der Arbeiter zeigt, kommt hierbei nicht in Frage. Das ist
Sache des einzelnen Arbeitgebers, und Vorschriften werden ihm darin
durch die Verwaltungsbehörde nicht gemacht. Das schließt keineswegs
aus, daß behördliche Anregungen — z. B. durch Vermittlung der Ge-
werbeaufsichtsorgane — an den Arbeitgeber herantreten, wenn ersicht-
lich ist, daß die von ihm festgestellten Arbeitsbedingungen in sozial-
politischer Beziehung ungünstig wirken müssen. Weiter zu gehen und
der Behörde auch in den von der Gesetzgebung nicht geregelten
Beziehungen eine entscheidende Versagungs- und Genehmigungsbefugnis
zu geben, ist mit Recht unterlassen. Denn damit würde den Behörden
eine Verantwortlichkeit zugewälzt, die bei der großen Mannigfaltig-
keit der tatsächlichen Verhältnisse nicht übernommen Averden kann,
ganz abgesehen davon, daß die Stellung der Unternehmer dadurch in
einer bedenklichen und für die Lösung ihrer volkswirtschaftlichen Auf-
gaben gefährlichen Weise verschoben werden würde. In der Schweiz
wird aus der Befugnis der Kantonsregierung, eine Revision der Fabrik-
ordnung anzuordnen, Avenn sich bei deren Anordnung Übelstände
herausstellen, von manchen Seiten gefolgert, daß die Kantonsregierung
die Genehmigung der Ordnung auch dann versagen kann, wenn von
deren Anwendung mit Bestimmtheit Übelstände zu erwarten sind. Das
ist aber nicht unbestritten, und in Wirklichkeit wird nicht immer so
verfahren. Selbst wenn es aber unbestritten Aväre, würde daraus nicht
folgen, daß man überall so Vorgehen soll und kann. Was in einem
engen Wirtschaftsgebiet durchführbar ist, kann nicht ohne weiteres
auf so große volkswirtschaftliche Organismen wie Österreich und
Deutchland übertragen werden.

Der Inhalt der Arbeitsordnungen wird in den verschiedenen Ge-
setzen ungleich bezeichnet. Als die wichtigsten Punkte, die darin
geordnet werden müssen, erscheinen die Regelung der täglichen Arbeits-
        <pb n="161" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 149

zeit und der Pausen, der Art und Zeit der Lohnzahlung-, der Kün-
digungsfristen und der Gründe, die zu sofortiger Lösung des Arbeits-
verhältnisses berechtigen, sofern es nicht bei den gesetzlichen Be-
stimmungen verbleiben soll, der Festsetzung, Höhe und Verwendung
der Strafen, sofern Strafen überhaupt vorgesehen werden, der Ver-
wendung verwirkter Lohnbeträge, falls eine Lohnverwirkung überhaupt
ausgesprochen werden soll. In der deutschen Gewerbeordnung § 134 b
sind diese 5 Punkte als der obligatorische Inhalt der Arbeitsordnungen
bezeichnet worden. • In Belgien muß die Arbeitsordnung außerdem u. a.
über Rechte und Pflichten des Aufsichtspersonals, über Beschwerde-
gang usw. Bestimmungen treffen. Das österreichische Gesetz rechnet
zum obligatorischen Inhalt außer den oben erwähnten 5 Punkten noch
Bestimmungen über die verschiedenen Arbeiterkategorien und die Art
der Verwendung von Frauen und jugendlichen Arbeitern, über die Er-
möglichung des Schulbesuchs der jugendlichen Arbeiter, über Befug-
nisse und Obliegenheiten des Aufsichtspersonals, über Behandlung der
Arbeiter bei Erkrankungen und Verunglückungen, über die Sonntags-
arbeit, soweit sie überhaupt gestattet ist, in gewissen Betriebszweigen
außerdem laut Verordnung vom 4. Sept. 1896 Regeln zum Schutze der
Gesundheit, Sicherheit und des Anstandes sowie Angaben über die erste
Hilfeleistung bei Unfällen. Während das deutsche und die anderen
erwähnten Gesetze die einzelnen Punkte besonders aufzählen, über die
sich die Arbeitsordnung aussprechen muß, gebraucht das schweizerische
Gesetz die allgemein gehaltene Wendung, die Fabrikordnung müsse
Bestimmungen enthalten „über die gesamte Arbeitsordnung (d. h. Be-
triebsordnung), die Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Aus-
tritts und die Ausbezahlung des Lohnes“. Die Fassung ist so dehnbar,
daß vieles darunter gerechnet werden kann, was in anderen Ländern
zu dem nicht obligatorischen Inhalt gehören würde.

Bei dem obligatorischen Inhalt ist der Arbeitgeber nicht völlig selb-
ständig, da er sich an die im Gesetz bezeichnten Schranken halten muß.
So sind durch die später noch zu berührenden Bestimmungen über
Lohnzahlung in Waren und über sonstige Fragen, die mit der Lohn-
zahlung Zusammenhängen, allgemeine Grenzen gezogen, die natürlich
in der Arbeitsordnung innegehalten werden müssen. Die deutsche
Gewerbeordnung fügt in § 134 b Abs. 1 Ziff. 2 noch hinzu, daß die
regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntag stattfinden darf. Auch
in bezug auf die Strafen wird das Bestimmungsrecht des Unternehmers
eingeengt. Es wird die zulässige Höhe der Strafen bezeichnet, ihre
Verwendung zu Zwecken, die dem Interesse der Arbeiter dienen, wird
angeordnet u. dgl. mehr. Die deutschen Bestimmungen (§ 134 b Abs. 2)
untersagen außerdem noch die Aufnahme von Strafbestimmungen in
die Arbeitsordnung, die „das Ehrgefühl oder die guten Sitten ver-
        <pb n="162" />
        ﻿150

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

letzen“. Bei der Beratung des Entwurfs zum Arbeiterschutzgesetz von
1891 wurde übrigens die Aufnahme dieser Bestimmung verschiedentlich
lebhaft bekämpft. Ob sie nennenswerte praktische Bedeutung erlangt
hat, darf bezweifelt werden. Bezüglich der zulässigen Höhe der Strafen
herrscht der Grundsatz, daß die Geldstrafen einen bestimmten Bruch-
teil des täglichen durchschnittlichen Arbeitsverdienstes nicht über-
schreiten dürfen. Dessen halber Betrag ist in der Regel die erlaubte
Höchstgrenze der Strafe, auch in Deutschland. Hier können aber die
Strafen bis auf den vollen täglichen durchschnittlichen Arbeitsverdienst
gesteigert werden, wenn es sich um Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter,
um erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten oder gegen die Vor-
schriften handelt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes
oder zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebes oder zur Durchführung
der Bestimmungen der Gewerbeordnung erlassen sind.

Bezüglich des nicht obligatorischen Inhalts der Arbeitsordnungen
ist den Arbeitgebern freie Hand gelassen; nur müssen sie sich — dem
Begriff und Zweck einer Arbeitsordnung' entsprechend — auf die
Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeitei' im Betriebe be-
ziehen. Daß hierher auch Bestimmungen über das sittliche Verhalten
der Arbeiter im Betriebe gehören, ist selbstverständlich. Das Verhalten
der Arbeiter außerhalb des Betriebes untersteht dagegen an sich
nicht dem Bestimmungsrecht der Arbeitgeber. Die deutsche Gewerbe-
ordnung (§ 134 b Abs. 3) geht darüber hinsichtlich der minderjährigen
Arbeiter hinaus. Diesen können für ihr Verhalten auch außerhalb des
Betriebes Vorschriften durch die Arbeitsordnung gegeben werden,
allerdings nur mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses.
Auf demselben Wege können in die Arbeitsordnungen Vorschriften über
das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen,
mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen aufgenommen werden.

Erscheint die Arbeitsordnung an sich zunächst als der Ausdruck
der Willensmeinung des Arbeitgebers über die wichtigeren Bedingungen,
unter denen er Arbeit geben will, so muß sie doch zu einem Bestand-
teil des Arbeitsvertrages werden, wenn der Arbeiter' unter Kenntnis
ihres Inhalts die Arbeitsgelegenheit angenommen hat. Zu dem Zwecke
muß der Arbeiter, der eintreten will, vorher über den Inhalt unter-
richtet werden. Das wird erleichtert, wenn dem Arbeiter die Arbeitsord-
nung beim Eintritt ausgehändigt wird. Das schweizerische Fabrikgesetz
und die deutsche Gewerbeordnung schreiben das denn auch ausdrück-
lich vor. Für den Arbeiter, der sich mit seinem Eintritt den Bedingungen
der Arbeitsordnung unterwirft, wie für den Arbeitgeber ist der Inhalt
der Arbeitsordnung „rechtsverbindlich“, wie die deutsche Gewerbe-
ordnung sagt, und zwar sowohl der obligatorische als auch der sonstige
Inhalt, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft. Dabei handelt es
        <pb n="163" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 151

sich um eine Verbindlichkeit mit zivilrechtlichen Folgen. Eine Ab-
weichung von dem Inhalt der Arbeitsordnung ist kein strafrechtliches
Delikt, sondern eine nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beur-
teilende Vertragsverletzung. Die Arbeitsordnung regelt aber nicht
alle Seiten des Arbeitsverhältnisses. Es bleibt also dem Unternehmer
unbenommen, noch ergänzende mündliche oder schriftliche Abmachungen
bei Abschluß des Arbeitsvertrages zu treffen, natürlich stets innerhalb
der gesetzlichen Schranken. Letztere werden in der deutschen Ge-
werbeordnung (§ 134 c) noch dahin ergänzt, daß bezüglich der Gründe
der Entlassung und des Austritts andere Abmachungen neben der Arbeits-
ordnung nicht zulässig sind, und weiter daß andere als die in der Arbeits-
ordnung vorgesehenen Strafen über den Arbeiter nicht verhängt werden
dürfen, eine Vorschrift, deren V erletzung Geldstrafe bis zu 150 M. (im Un-
vermögensfalle Haft bis zu 4 Wochen), zur Folge hat. Für die Ver-
letzung der Arbeitsordnung als solcher sind Strafen nicht vorgesehen.

Einen anderen Standpunkt nimmt das schweizerische Gesetz ein.
Auch dort ist bestimmt, daß die Fabrikordnung jedem Arbeiter beim
Dienstantritt besonders auszuhändigen und daß die genehmigte Fabrik-
ordnung für den Fabrikbesitzer und für die Arbeiter verbindlich ist.
Aber es wird hinzugefügt, daß „Zuwiderhandlungen seitens des ersteren“,
also seitens des Arbeitgebers, gegen den Inhalt der Arbeitsordnung wie
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Gesetzes mit Bußen
(Strafen) von 5—500 Frs. durch die Gerichte zu belegen sind, abgesehen
von den zivilrechtlichen Folgen. Eine entsprechende Strafandrohung
für Verletzungen der Fabrikordnung durch die Arbeiter ist nicht vor-
gesehen. Aus dieser Regelung muß man schließen, daß in der Schweiz
die Fabrikordnung, auch wenn sie vom Arbeiter bei seinem Eintritt
anerkannt ist, nicht als vertragsmäßige Übereinkunft gilt. Diese Auf-
fassung ist denn auch von amtlichen Organen der Schweiz mehrfach
kundgegeben. Sie verträgt sich schlecht mit dem eigentlichen Wesen
der Arbeitsordnung und dürfte sich in anderen Ländern schwerlich
Eingang verschaffen.

Die gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsordnungen begeg-
neten in Deutschland wie anderswo anfangs lebhaftem Widerspruch.
Inzwischen hat man sich damit abgefunden, und im allgemeinen wird
von den Arbeitgebern danach verfahren. Daß es Ausnahmen gibt,
ist selbstverständlich und wird durch die Berichte der Gewerbeauf-
sichtsbeamten betätigt. Nur darf man nicht vergessen, daß diese Be-
richte keinen Anlaß haben, sich mit der überwiegenden Mehrzahl der
Fälle zu beschäftigen, in denen bezüglich der Arbeitsordnungen ke in
Grund zu irgend einer Beanstandung vorliegt. Gerade die Aus-
nahmen von dieser Regel müssen in den Berichten erörtert werden
Die Ausnahmen beziehen sich besonders häufig auf die formalen Vor-
        <pb n="164" />
        ﻿152

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Schriften (über Aushang der Arbeitsordnung, Anhörung der Arbeiter, Aus-
händigung eines Abdrucks an die eintretenden Arbeiter usw.). Aus vielen
Gebieten (z. B. aus dem Königreich Bayern, aus den Aufsichtsbezirken
Danzig, Berlin, Schleswig, Düsseldorf, Köln usw.) wird über Verstöße hier-
gegen berichtet. Die gleiche Erscheinung tritt auch auf anderen Gebieten
des Arbeiterschutzes zutage; die Formalitäten werden von den Unter-
nehmern oft lästiger empfunden, als die materiellen Verpflichtungen, die
ihnen durch die neuere Gesetzgebung auferlegt sind. In sachlicher Bezieh-
ung scheinen die Bestimmungen der Arbeitsordnungen über die Strafen
am meisten Anlaß zu Beanstandungen seitens der Gewerbeaufsichtsbe-
amten zu bieten. Zum Teil handelt es sich dabei um falsche Auslegung
der geltenden Vorschriften. Die Strafgelder sind z. B. mehrfach für ge-
meinsame Vergnügungen der Arbeiter bestimmt worden; vereinzelt sind
auch unzulässige Strafen vorgesehen. In der Hauptsache dreht es sich
aber nicht um die Feststellung eigentlicher Verletzungen der gesetzlichen
Vorschriften über die Strafen, sondern um die Milderung von Strafbestim-
mungen, die zwar dem Gesetz nicht zuwiderlaufen, aber als zu streng an-
gesehen worden sind. Auf die Bestimmungen über Strafen kommen u. a.
die Berichte aus Sachsen, Württemberg, Hessen, ferner aus den Bezirken
Potsdam, Berlin, Breslau, Hildesheim, Cassel, Köln zu sprechen. Seltener
haben die Vorschriften wegen der Lohnzahlung und Lohnberechnung
und wegen der Kündigungsfristen bei den Gewerbeaufsichtsbeamten
Bedenken erregt. Beachtenswert ist, daß u. a. aus Württemberg,
Berlin, Breslau und Trier über Versuche berichtet wird, durch die
Arbeitsordnung die Anwendung des § 616 des Bürgerlichen Gesetz-
buches auszuschließen, nach welchem der Arbeiter des Lohnanspruches
nicht dadurch verlustig geht, „daß er für eine verhältnismäßig nicht
erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Über die
Gestaltung der Arbeitsordnungen im allgemeinen urteilt der Bericht
aus dem Eeg.-Bez. Wiesbaden (Amtliche Ausgabe der Jahresberichte
der preußischen Kegierungs- und Gewerberäte usw. für 1902, S. 302):
„Die meisten Arbeitsordnungen sind viel zu lang und enthalten ganz
unnötige Bestimmungen oder ganz allgemein gehaltene, aber zwecklose
"Wendungen, wie z. B. daß der Arbeiter mit allen Kräften das "Wohl
der Firma zu fördern habe und zu diesem Zwecke keine Anstrengung
scheuen dürfe“. Der Aachener Bericht dagegen sagt (a. a. 0. S. 386):
„Die neuen Arbeitsordnungen zeichnen sich fast sämtlich durch Klarheit
und Kürze aus“. Das eine wie das andere Urteil wird man nicht
verallgemeinern dürfen. Sie zeigen nur, daß die Verhältnisse je nach
der Eigenart der Beteiligten verschieden sind, und daß ihre subjektive
Beurteilung ebenfalls ungleich ist. Die Gesetzgebung hat eben mit
gutem Grunde davon abgesehen, die Frage der Arbeitsordnungen bis
        <pb n="165" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 153

in alle Einzelheiten zu regeln. Die Verhältnisse der einzelnen Per-
sonen und Betriebe sind zu ungleich, als daß eine mehr schematische
Regelung möglich wäre.

Die Wirkung, bestimmte wichtigere Arbeitbedingungen für längere
Zeit festzulegen und sie dadurch der Notwendigkeit besonderer Ver-
einbarung mit jedem einzelnen Arbeiter zu entrücken, kommt — wie
erwähnt — nicht nur den Arbeitsordnungen zu, sondern auch den
„Gruppenarbeitsverträgen“ („Kollektivarbeitsverträge“, wegen ihres
wichtigsten Inhalts, des Lohntarifs, auch „Tarifverträge“ genannt).
In dem Gruppenvertrag wird vereinbart, daß die künftig abzu-
schließenden EinzelarbeitsVerträge, soweit sie von dem Gruppenver-
trag berührt werden, einen bestimmten Inhalt haben müssen. Der-
artige Verträge sind vereinzelt schon früher vorgekommen, haben aber
erst in der neuesten Zeit, in dieser allerdings in rasch wachsendem
Maße, größere Bedeutung erlangt und weitere Verbreitung gefunden.
Trotz der Gleichheit der Endwirkung handelt es sich bei den Gruppen-
verträgen um etwas ganz anderes, als bei den Arbeitsordnungen. Die
Arbeitsordnung ist eine einseitige Feststellung der Arbeitsbedingungen.
Der Gruppen vertrag ist, wie das im Wesen des „Vertrags“ liegt, eine
zweiseitige Vereinbarung. Die beiden Seiten sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer treten dabei nicht als Einzelwesen,
sondern stets als mehr oder minder fest geschlossene und organisierte
Gruppen, als Koalitionen auf. Die Arbeitgeber können entweder als
Einzelwesen oder in Gruppen (Koalitionen) am Vertragsabschluß beteiligt
sein. Der Grupenvertrag ist also das Ergebnis einer Koalition der Ar-
beiter und nicht selten auch gleichzeitig einer Koalition der Arbeitgeber.

Durch den Gruppenvertrag kann die Arbeitsordnung ergänzt, aber
nicht abgeändert werden; denn zur Abänderung der Arbeitsordnung
bedarf es eines ordnungsmäßig erlassenen Nachtrages dazu, wobei die-
selben formalen Vorschriften gelten, wie beim Erlaß der Arbeitsordnung
selbst. Wohl aber kann der Grupp envertrag dem Arbeitgeber Anlaß
bieten, einen Nachtrag zur Arbeitsordnung zu erlassen, um etwaige
Widersprüche zwischen ihr und dem Gruppenvertrag zu beseitigen.
Die Gruppenverträge können ebensowenig wie die Arbeitsordnungen
einen Inhalt haben, der gegen die Gesetze oder gegen die guten Sitten
verstößt. Im übrigen aber können sich die Vereinbarungen vom recht-
lichen Standpunkte aus frei vollziehen. In Wirklichkeit wird die Frei-
heit oft beschränkt sein. Der Inhalt des Gruppenvertrages ist stets
ein Kompromiß zwischen zwei Interessengruppen und kann deshalb
normalerweise nur durch gegenseitiges Nachgeben zu stände kommen.
Darin liegt aber eine gewisse Selbstbeschränkung der beiden Gruppen.
Unter Umständen kann die Nachgiebigkeit des einen Teiles auf ein
unbedeutendes Maß beschränkt, die des anderen Teiles dagegen sehr
        <pb n="166" />
        ﻿154

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ausgedehnt sein, weil jener der stärkere Teil ist und bei der gegen-
seitigen Auseinandersetzung sein Interesse mit größerem Nachdruck
zur Geltung zu bringen vermag. Es sind nicht immer die Unter-
nehmer, die dazu imstande sind. Als ein Vorteil der Gruppenverträge
wird gerade gerühmt, daß sie den Arbeitern einen größeren Einfluß
auf die Arbeitsbedingungen verschaffen, und unter Umständen können
die Arbeiter das Übergewicht erlangen. Freilich kann sich die Sach-
lage auch wieder zu ihren Ungunsten verschieben. Maßgebend sind
für den Inhalt der Gruppenverträge, soweit er nicht gesetzlicher Be-
einflussung unterliegt, in letzter Linie die wirtschaftlichen Machtver-
hältnisse der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerkoalitionen, und diese
Machtverhältnisse wechseln. Mit den Gruppenverträgen ist stets der
äußerliche Vorteil verbunden, daß ein wichtiger Teil der Arbeitsbe-
dingungen im Geltungsbereich des Vertrages für längere Zeit feststeht,
sodaß der Abschluß der Einzel arbeitsverträge in formeller Hinsicht
erleichtert ist. Ob darin materiell ein Vorteil für die Arbeitgeber oder
für die Arbeiter liegt, hängt davon ab, ob der Inhalt des Vertrages
mehr durch die Interessen der Arbeitgeber oder mehr durch die der
Arbeiter beeinflußt ist.

Der Geltungsbereich der Gruppenverträge ist verschieden. Sie
erfassen zwar der Natur der Sache nach in der Regel nur be-
stimmte Berufsarten; aber sie können diese Berufsart entweder im
engsten Rahmen eines Unternehmens oder in einem enger oder weiter
begrenzten örtlichen Gebiet oder über das ganze Land hin ergreifen.
Jeder der genannten Wege kann zweckmäßig sein. Die bedeutsamsten
der bekannten Gruppenverträge sind der Deutsche Buchdrucker- und
der Deutsche Buchbindertarif. Beide erstrecken sich auf das Reichs-
gebiet. Derartige Gruppenverträge für große Gebiete kommen natür-
lich nicht leicht zustande und sind in Berufsarten, in denen die Be-
sonderheiten der engeren Bezirke oder der einzelnen Betriebe eine
stärkere Berücksichtigung erheischen, nicht erwünscht, da sie ohne
eine weitgehende Schematisierung nicht möglich sind.

Eine besondere gesetzliche Regelung der Gruppenarbeitsverträge hat
nicht stattgefunden, ist aber mehrfach befürwortet worden. In der Schweiz
haben nach einer Mitteilung der „Sozialen Praxis“ 1901/2 (Spalte 349 ff.)
der Präsident des Kassationsgericht des Kantons Zürich Georg Sülze r,
und der Berner Professor Dr. Lotmab, der sich mit dem Arbeitsvertrag
in sehr beachtenswerten Schriften und Aufsätzen befaßt hat, Grund-
züge für eine gesetzliche Regelung des Gruppenarbeitsvertrages auf-
gestellt. Hiernach sollte der Gruppenarbeitsvertag zu seiner Gültig-
keit der schriftlichen Form und Registrierung beim Gewerbegericht
oder bei einer anderen durch die kantonale Gesetzgebung bestimmten
Behörde sowie der Veröffentlichung der Tatsache des Abschlusses im
        <pb n="167" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses.

155

schweizerischen Handelsamtsblatte bedürfen. Außerdem sollte örtlicher
und zeitlicher Geltungsbereich im Vertrage festgesetzt sein. Der Ver-
trag sollte entweder in die Arbeitsordnungen der beteiligten Betriebe
aufgenommen oder den Arbeitern besonders durch Aushang bekannt
gegeben werden. Die Verfasser des Entwurfs wollten die Gruppen-
arbeitsverträge auf längstens 5 Jahre geschlossen sehen und bezeich-
neten sie als verpflichtend für die Vertragsparteien, für die Unter-
nehmer und Arbeiter, die den beteiligten Verbänden zur Zeit des
Abschlusses angehören — falls sie nicht binnen 14 Tagen nach der Ver-
öffentlichung des Vertrags schriftlich den Vertrag ablehnen und aus-
treten — oder ihnen später beitreten, ferner für die Verbände, die
von den beteiligten Unternehmern abgeschlossen werden, und für die-
jenigen'Unternehmer, die diesen Verbänden nicht angehören, deren
Arbeitsstätten aber innerhalb des vertraglich festgestellten örtlichen

Geltungsbereiches liegen, falls sie nicht binnen 14 Tagen nach der Ver-
öffentlichung oder nach der späteren Einstellung von Arbeitern, auf
deren Verhältnisse sich der Gruppen vertrag bezieht, dessen Ablehnung
den Vertretern beider Vertragsparteien schriftlich mitteilen. Die

sonstigen Einzelheiten können übergangen, werden.

Ob ein Bedürfnis nach gesetzlichen Sonderbestimmungen über die
Gruppenarbeitsverträge anzuerkennen ist, wird vielfach bezweifelt aus
folgenden Erwägungen: Die Verträge haben sich entwickelt und ver-
allgemeinert ohne solche Bestimmungen, und es ist anzunehmen, daß
sich da, wo ein Bedürfnis danach von den Beteiligten empfunden wird,
auch weiterhin die Anwendung dieser "V ertragsform von selbst ergeben
wird. Überdies bietet eine solche Regelung, wie schon das oben über
den SüLZER-LoTMAESchen Vorschlag Mitgeteilte erkennen läßt, nicht
geringe Schwierigkeiten, bei deren Lösung leicht verhängnisvolle Fehler
gemacht werden können. In dieser Beziehung ist zunächst um
nur das Wichtigste anzuführen - die Frage von Bedeutung, ob die
außerhalb der vertragschließenden Verbände Stehenden durch den Grup-
penvertrag zur Annahme seiner Grundsätze genötigt werden können.
An sich muß ein derartiger Zwang als unberechtigt angesehen werden.
Wenn dem Arbeitgeber in bezug auf den Inhalt seiner Einzelarbeits-
verträge Vorschriften gemacht werden sollen, so muß das durch Ge-
setz geschehen Eine Koalition von Arbeitern oder Arbeitgebern, mit
der er nichts zu tun hat, kann nicht das Recht haben, ihm verbind-
liche Normen aufzuerlegen.' Es ist zuzugeben, daß dadurch der Erfolg
des Gruppenvertrages geschmälert werden kann. Aber zu einem Zwang
auch in der von Sulzee und Lotmak vorgeschlagenen Form kann da-
raus keine Berechtigung hergeleitet werden. Weiter ist die Be-
grenzung der Gültigkeitsdauer des Vertrages die Quelle ernster Schwierig-
keiten. Diese Begrenzung dient einmal dazu, den Gruppenvertrag
        <pb n="168" />
        ﻿156

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gegen vorzeitige Änderung zu sichern, weiter aber auch dem Zwecke,
eine Erstarrung der Verhältnisse durch zu lange Geltung zu verhin-
dern. Die praktische Wirkung der Begrenzung der Gültigkeitsdauer
kann aber sein, daß der Kampf um die Festsetzung der Arbeitsbedin-
gungen in regelmäßigen Perioden von neuem aufflammt. Denn darüber
darf man sich keinen Illusionen hingeben, daß der Gruppenvertrag,
gerade weil er in verschiedenen Beziehungen dem Einzelnen für eine
bestimmte Zeit die Bewegungsfreiheit nimmt, nur nach ernsten Aus-
einandersetzungen zwischen beiden Interessengruppen zustande kommen
kann, und diese Auseinandersetzung wird sich nicht immer in friedlichen
Bahnen halten können. Ist es aus diesem Grunde nicht wünschens-
wert, daß nur auf dem Wege des Gruppen Vertrages die Arbeitsbedin-
gungen festgestellt werden, so ist es gleichzeitig auch nicht angezeigt,
durch die Gesetzgebung derartige Auseinandersetzungen über die Ar-
beitsbedingungen zu einer in regelmäßigen Perioden wiederkehrenden
Einrichtung zu machen und sie gewissermaßen zu sanktionieren.')

§ 3. Ausweis über das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wird
im allgemeinen, wie erwähnt, formlos geschlossen. Gleichwohl kann
in Frage kommen, ob ein Ausweis darüber zweckmäßig sei. Ein solcher
Ausweis wird geschaffen durch die Arbeitsbücher, die von der zustän-
digen Behörde ausgestellt werden, und in denen der jeweilige Arbeit-
geber den Eintritt und Austritt des Arbeiters zu verzeichnen hat.
Solche Arbeitsbücher sind in Österreich für jeden gewerblichen und
industriellen Arbeiter vorgeschrieben; die Arbeitsbücher werden dort
auch zu Eintragungen über Leistungsfähigkeit und Verhalten des
Arbeiters benutzt. Ohne Arbeitsbuch darf der Arbeiter nicht zur
Arbeit angenommen werden (Gewerbeordnung vom 8. März 1885). Ähn-
liche Bestimmungen gelten in Ungarn (Gesetz vom 1. Sept. 1885). In
Italien dagegen sind die Arbeitsbücher nur fakultativ (Gesetz vom
20. März 1865). In Frankreich sind die behördlich ausgestellten Arbeits-
bücher, nachdem sie von 1791—1803 aufgehoben waren, wieder obli-
gatorisch gemacht worden. In dieses Buch waren u. a. auch die Vor-
schüsse einzutragen, die etwa dem Arbeiter von seinem Arbeitgeber
gemacht waren. Trat der Arbeiter vor Rückgabe der Vorschüsse in
ein anderes Arbeitsverhältnis, so mußte der neue Arbeitgeber behufs
Befriedigung des bisherigen Arbeitgebers für die Vorschüsse Lohn-
abzüge bis zu Vio des Tagelohnes machen. Durch Gesetz vom 14. Mai
1851 wurde der höchste Betrag der zu gewährenden Vorschüsse auf
30Frs. festgesetzt, um die Abhängigkeit zu mildern, in welche die Arbeiter

1) Während des Druckes ist im Reichsarbeitsblatt Jahrg. II Nr. 2 S. 121 ff. auf
Grund eines etwa 1000 deutsche Tarifverträge umfassenden Materials eine Darstellung
über Tariflöhne veröffentlicht und gleichzeitig eine umfassende Bearbeitung des Ma-
terials in Aussicht gestellt worden.
        <pb n="169" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung und Grundlage des Arbeitsverhältnisses.

157

durch die Vorschüsse infolge der erwähnten Bestimmung vielfach ge-
raten waren. Trotz mehrfacher Versuche in den 50er Jahren, das
Arbeitsbuch dem Interesse des Arbeiters besser anzupassen, kam das
Arbeitsbuch bei den Arbeitern immer mehr in Mißkredit, und die
Arbeitgeber ließen ebenfalls mehr und mehr die geltenden Vorschriften
darüber unbeachtet, Eine Erhebung von 1869 ergab, daß das Arbeits-
buch tatsächlich fast ganz in Abgang gekommen war. Im Jahre 1881
wurde der Antrag auf Abschaffung der Arbeitsbücher gestellt, und im
Jahre 1889 erging ein Gesetz in diesem Sinne. Seitdem besteht in
Frankreich weder ein obligatorisches noch ein fakultatives amtliches
Arbeitsbuch; doch kann der Arbeiter beim Abgang eine Bescheinigung
über die Zeit seiner Tätigkeit verlangen..

Die französischen Gesetze von 1803 über die obligatorischen Arbeits-
bücher für alle Arbeiter hatten auch für die preußische Rheinprovinz
Geltung und sind erst durch Gesetz vom 8. Juni 1860 aufgehoben
worden. Ein Jahr später wurden im Königreich Sachsen obligatorische
Arbeitsbücher für alle Arbeiter eingeführt, jedoch unter ausdrücklichem
Verbot der Eintragung eines Zeugnisses über Leistung, Fähigkeit und
Betragen des Arbeiters. In Elsaß-Lothringen bestand ebenfalls die
französische Gesetzgebung von 1803 und ist dort erst 1889 außer
Kraft gesetzt. In anderen deutschen Staaten gab es allgemeine
obligatorische Arbeitsbücher vor Erlaß der Gewerbeordnung des Nord-
deutschen Bundes von 1869 (später Reichsgewerbeordnung) nicht. Die
Gewerbeordnung von 1869 beseitigte die Arbeitsbücher für alle Arbeiter
mit Ausnahme der jugendlichen (unter 16 Jahren). Aus Handweikei-
kreisen ist seit Anfang der 70 er Jahre wiederholt und nachdrücklich
die Einführung obligatorischer Arbeitsbücher überhaupt verlangt wor-
den. Diese Bestrebungen verdichteten sich mehrmals zu entsprechenden
Anträgen und haben erst Ende der 80 er Jahre aufgehört. Die Reichs-
verwaltung stand dieser Forderung stets ablehnend gegenüber. Sie
war nur bereit, die fakultativen Arbeitsbücher für alle Arbeiter von
18 und mehr Jahren einzuführen und die Altersgrenze für die obliga-
torischen Arbeitsbücher von 16 auf 18 Jahre vorzurücken. Aus einer
entsprechenden Vorlage ging das Gesetz vom 17. Juli 1878 hervor, in
welchem nach dem Reichstagsbeschluß die Altersgrenze auf 21 Jahre
vorgeschoben wurde, sodaß seitdem für alle minderjährigen Arbeiter
das Arbeitsbuch obligatorisch ist. Die Einzelbestimmungen sind durch
die Novellen zur Gewerbeordnung von 1883, 1891 und 1896 noch ver-
schiedentlich geändert. Die bezeichnete Altersgrenze blieb indes be-
stehen und ist auch in das Bergrecht übergegangen (vgl. u. a. § 85 b fi.
des preußischen Berggesetzes in der Fassung vom 24. Juni 1892). Eine
Sonderstellung hatten in dieser Beziehung die Seeleute. Die Seemanns-
ordnung vom 27. Dez. 1872 machtein §5 das „Seefahrtsbuch“ für jeden
        <pb n="170" />
        ﻿158

II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Schiffsmann obligatorisch, und die neue Seemannsordnung vom 2. Juni
1902 hält in § 7 daran fest. Das Seefahrtsbuch wird kosten- und stempel-
frei vom Seemannsamte ausgefertigt und muß u. a. auch über die Militär-
verhältnisse und die Invalidenversicherung des Inhabers Auskunft geben.

Die obligatorischen Arbeitsbücher für die minderjährigen gewerb-
lichen Arbeiter werden in § 107—114 der Gewerbeordnung besprochen.
Das Arbeitsbuch wird durch die Polizeibehörde des letzten dauernden
Aufenthaltsortes oder mangels eines solchen von der Polizeibehörde
des ersten deutschen Arbeitsortes kosten- und stempelfrei ausgestellt
auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Min-
derjährigen, die aber nötigenfalls durch die Gemeindebehörde ergänzt
werden kann. Ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbücher
werden durch amtlichen Vermerk geschlossen und ebenso wie die ver-
nichteten oder verlorenen Arbeitsbücher durch neue von der Polizei-
behörde des letzten dauernden Aufenthaltsortes ersetzt. Dabei ist eine
Gebühr bis zu 0,50 M. zulässig mit Ausnahme des Falles, daß es sich
um Ersatz für gefüllte Arbeitsbücher handelt. Das Arbeitsbuch ent-
hält Namen, Geburtsort, Geburtstag und Geburtsjahr und Unterschrift
des Arbeiters, sowie Namen und letzten Wohnort des gesetzlichen Ver-
treters, außerdem Siegel und Unterschrift der ausstellenden Behörde;
letztere hat über die ausgestellten Bücher ein Verzeichnis zu führen. In
das Arbeitsbuch trägt der Arbeitgeber die Zeit des Eintritts und die Art
der Beschäftigung, die Zeit des Austritts und — falls die Beschäftigung
sich geändert hat — die Art der letzten Beschäftigung ein, und zwar mit
Tinte und unter Beifügung seiner Unterschrift oder der seines dazu be-
vollmächtigten Betriebsleiters. Urteile über Führung und Leistungen,
sonstige im Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke,
Merkmale zur günstigen oder ungünstigen Kennzeichnung des Arbeiters
sind bei Strafe verboten. Wegen unzulässiger Merkmale, Eintragungen
und Veriperke ist der Arbeitgeber außerdem dem dadurch benachtei-
ligten Arbeiter entschädigungspflichtig, ebenso wegen Unterlassung der
vorgeschriebenen Eintragungen. Die Eintragungen werden auf Antrag
des Arbeiters kosten- und stempelfrei von der Ortspolizeibehörde be-
glaubigt. Beim Eintritt minderjähriger Arbeiter muß der Arbeit-
geber das Arbeitsbuch einfordern. Er hat es alsdann zu verwahren,
auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung
des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen, und zwar an den ge-
setzlichen Vertreter' auf dessen Verlangen oder bei Arbeitern unter
16 Jahren mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde auch an die zur
gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder an einen sonstigen
Anverwandten, im übrigen an den Arbeiter selbst. Wegen gesetz-
widriger nicht rechtzeitiger Aushändigung ist der Arbeitgeber dem
dadurch geschädigten Arbeiter entschädigungspflichtig.
        <pb n="171" />
        ﻿7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des ArbeitsVerhältnisses. 159

Schon die verschiedene Haltung der Gesetzgebung zur Frage der
Arbeitsbücher läßt vermuten, daß über deren Wert sehr verschiedene
und wechselnde Auffassungen bestehen. An sich müßte dem Arbeit-
geber das Arbeitsbuch als Mittel, sich über das Vorleben des Arbeiters
zu unterrichten, und dem Arbeiter als Ausweis über seine bisherige
Berufsarbeit willkommen sein. In Wirklichkeit stehen aber — ab-
gesehen von den Handwerksmeistern — die Arbeitgeber wie Arbeit-
nehmer überwiegend der Einrichtung ablehnend gegenüber, und ihre
Verallgemeinerung wird jedenfalls von beiden Teilen nicht gewünscht.
Bei den Arbeitgebern erklärt sich das aus der großen Belästigung,
die ihnen daraus bei ausgedehntem Betriebe erwächst. Der gegenüber-
stehende Vorteil tritt dem gegenüber zurück, da das Arbeitsbuch zwar
die Tatsache der Beschäftigung, aber nicht die Leistungsfähigkeit und
die Eigenschaften des Arbeiters erkennen läßt. In Zeiten größeren Be-
darfs an Arbeitskräften würden dem Arbeitgeber aus einer Verall-
gemeinerung der Einrichtung unter Umständen ernste Verlegenheiten
erwachsen können, da das Gesetz ihn zwingen würde, Arbeitskräfte,
die das Arbeitsbuch nicht vorzeigen können, abzulehnen, ohne daß er
Ersatz zu beschaffen vermöchte. Die Arbeiter verhalten sich ablehnend,
weil sich ihr Interesse gegen den Zeitverlust kehrt, der durch die notwen-
digen amtlichen Beglaubigungen und sonstigen behördlichenBestätigungen
erwächst, weil ihrem Standesbewußtsein die Belastung mit derartigen,
bei anderen Klassen nicht üblichen Kontrollmaßregeln zuwiderläuft,
und vor allem, weil sie Mißbräuche seitens der Arbeitgeber fürchten.

In Wirklichkeit ist schon die Durchführung der jetzigen be-
schränkten Bestimmungen in Deutschland beiden Teilen unbequem ge-
wesen, wenn man sich auch schließlich in der Hauptsache daran gewöhnt
hat. Es kam früher sehr häufig vor, daß die minderjährigen Arbeiter
beim Austritt das Buch liegen ließen, um sich dann, wenn sie wieder
eine Arbeitsstelle annehmen wollten, von der Behörde ein neues aus-
stellen zu lassen, was ja leicht zu erreichen war. Nach den Berichten
der preußischen Gewerberäte für 1902 sind solche Fälle im Bezirk
Merseburg seltener geworden; im Keg.-Bez. Oppeln sind dagegen in
einer Fabrik 10 minderjährige Arbeiter unter Zurücklassung ihrer
Arbeitsbücher vertragsbrüchig geworden und haben sich leicht neue
Bücher verschaffen können. Auch im Magdeburger Bezirk wird ge-
rade über letzteren Punkt geklagt. Im Königreich Sachsen sind der-
gleichen Mißstände ebenfalls noch wiederholt vorgekommen. Die
Arbeitgeber ihrerseits lassen sich Verstöße gegen die materiellen Vor-
schriften sehr selten zu schulden kommen; die formellen Vorschriften
werden aber häufig nicht beachtet, wenn auch nicht mehr in
demselben Umfange, wie in der ersten Zeit nach ihrem Erlaß. Im
ganzen haben 1902 die preußischen Gewerbe- und Bergaufsichts-
        <pb n="172" />
        ﻿160

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

behörden 2631 Verstöße gegen die Vorschriften über die Arbeitsbücher
festgestellt, die sächsischen 690, die hessischen 237, die elsaß-loth-
ringischen 67 usw. Man wird daraus nicht ableiten dürfen, daß man für die
minderjährigen Arbeiter die Arbeitsbücher wieder abschaffen müsse; denn
bei diesen sind sie zwar kein unbedingt sicheres, aber doch ein unter Um-
ständen nützliches Mittel, die jungen Arbeiter in festerer Zucht zu halten,
und dessen bedarf es so sehr, daß die Unbequemlichkeiten und Belästigun-
gen mit in Kauf genommen werden müssen. Wohl aber liegt in den geschil-
derten Tatsachen und in manchen unerfreulichen Erfahrungen, die in Öster-
reich mit den allgemeinen obligatorischen Arbeitsbüchern gemacht sind,
eine Warnung vor Verallgemeinerung der Einrichtung. Sie verbietet sich
für Deutschland schon deshalb, weil bei seiner großen Arbeitermasse
der häufige Wechsel der Arbeitsart und des Arbeitsortes nicht nur bei
den eigentlichen Wander- und Saisonarbeitern, sondern auch bei anderen
Arbeitergruppen bedeutende Schwierigkeiten verursachen und einer
den Beteiligten wirklich nützlichen und dem Gesamtinteresse förderlichen
Verwertung der obligatorischen Arbeitsbücher entgegenstehen würde.

Über solche Schwierigkeiten würde man hinwegkommen können,
wenn man des allgemeinen Interesses und der bereitwilligen Mitarbeit
der beteiligten Kreise an der Durchführung der gesetzlichen Vor-
schriften sicher wäre, nicht aber, wenn man auf die Abneigung und den
passi ven Widerstand der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer rechnen muß.

Nicht ebenso schwierig wie in der Industrie wäre an und für sich
die Durchführung allgemeiner obligatorischer Arbeitsbücher im Hand-
werk. Hier sind im allgemeinen die Verhältnisse kleiner, die persön-
lichen Beziehungen zwischen Meister und Gesellen enger und die
Möglichkeiten zur Kontrolle im Verhältnis größer. Gleichwohl dürfte
dem Gedanken, die allgemeinen obligatorischen Arbeitsbücher nur für
das Handwerk einzuführen, keine praktische Folge gegeben werden,
weil die Flüssigkeit der Grenzen zwischen Handwerk und Industrie
einer solchen Beschränkung entgegensteht.

8.	Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

§ 1. Lohnsysteme. Das Einkommen des Arbeiters aus dem Arbeits-
verhältnis, der Arbeitslohn, ist einer volkswirtschaftlichen Betrachtung
an dieser Stelle nicht zu unterwerfen. (Vgl. darüber Band 5 der
I. Abteilung dieses Hand- und Lehrbuchs: Kleinwächtek, Das Ein-
kommen und seine Verteilung, Leipzig 1896.) Der Arbeitslohn ist
hier nur insoweit zu behandeln, als sich sozialpolitische Bestrebungen
und Maßnahmen daran knüpfen. Eine solche Besprechung ist freilich
unerläßlich. Das Lohneinkommen ist für die breite Masse des Volks
in den Kulturstaaten nicht nur die wichtigste, sondern in der weitaus
überwiegenden Mehrzahl der Fälle auch die einzige Grundlage der
        <pb n="173" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

161

ganzen physischen, wirtschaftlichen nncl sozialen Existenz. Die Interessen
der Arbeiterbevölkerung sind denn auch auf das engste mit einer
zweckmäßigen Lösung der Lohnfrage allenthalben verknüpft, und da-
mit ergibt sich sofort die ungemein hohe Bedeutung der Lohnverhält-
nisse für die gesamte Volkswirtschaft. Auch für die Unternehmer ist
die Lohnfrage von entscheidender Bedeutung. In dem Wert der Er-
zeugnisse ihrer Betriebe steckt ein großer Bruchteil, der lediglich auf
die zur Herstellung aufzuwendenden Lohnbeträge zurückzuführen ist
Nicht nur in ihren Produktionsanlagen und Produktionswerkzeugen,
auch in ihren Rohstoffen, Brenn- und sonstigen Hilfsstoffen und in den
fertigen Erzeugnissen sind Lohnsummen verkörpert, die oft den größten
Teil der Herstellungskosten der Erzeugnisse darstellen. Eine allge-
meine Formel und eine einheitliche Durchschnittsziffer für diesen An-
teil läßt sich nicht feststellen. Die Verhältnisse sind von Berufsgruppe
zu Berufsgruppe, von Betrieb zu Betrieb, von Land zu Land, von
Ort zu Ort durchaus verschieden. Die Angaben Böhmerts, der im
I. Bande seines Werkes über die „Gewinnbeteiligung“ (Leipzig 1878)
auch diese Frage auf Grund tatsächlicher Feststellungen untersucht
hat, beziffern den Anteil der Löhne an den Gesamtausgaben für die
schließlichen Produkte in 9 verschiedenen Betrieben auf V30 (Wein-
geschäft in Bordeaux) bis 7/‘o (Bergwerk in Whitwood). Für die
Maschinenindustrie stellt nach den Ermittelungen von Beck (L0I111-
und Arbeitsverhältnisse in der deutschen Maschinenindustrie am Aus-
gang des 19. Jahrhunderts, Dresden 1902) das Lohnkonto „durch-
schnittlich den bedeutendsten Teil der Produktionskosten“ dar. Bei
Steindruckpressen war nach diesem Schriftsteller der Anteil des Lohnes
an den Herstellungskosten 30—60 %. Aus der allgemeinen Bewegung
des Zinsfußes, aus der Entwicklung der Kapitalanlagen und der Löhne,
soweit vergleichbare Angaben darüber vorliegen, läßt sich als wahr-
scheinlich ableiten, daß im Verhältnis der Anteil der Löhne gegenüber
dem des Kapitals an den Produktionskosten der Industrie in den
letzten Jahrzehnten eine größere Bedeutung erlangt hat. Daraus
ergibt sich, daß die Gestaltung der Löhne für die Wettbewerbsver-
hältnisse jetzt wichtiger ist als früher. Die Unternehmer sind sich
dessen auch bewußt, Sie haben das oft genug betätigt, indem sie gegen
Unternehmer, die infolge zu niedriger Löhne eine Schleuderkonkurrenz
durchführten, entschieden Stellung nahmen.

Sind so Unternehmer, Arbeiter und Volkswirtschaft an der Lohn-
frage interessiert, so sind damit an sich günstige Vorbedingungen für
deren zweckmäßige Lösung gegeben. Es ist kennzeichnend für die
großen Schwierigkeiten des Problems, daß trotzdem die Frage in stetem
Flusse ist, und daß insbesondere die Anschauungen der zunächst be-
teiligten Kreise selbst nach wie vor weit auseinander gehen. Schon

van der Borgi-it, Grundz. d. Sozialpolitik.	11
        <pb n="174" />
        ﻿162

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die Frage des zweckmäßigsten Lohnsystems ist Gegenstand fortgesetzter
Meinungsverschiedenheiten. Als die beiden typischen Grundformen der
Lohnsysteme erscheinen der Zeitlohn und der Stücklohn, deren einzelne
Verästelungen hier nicht zu besprechen sind. Von Arbeitern wird
vielfach dem Zeitlohnsystem der Vorzug gegeben. Er schafft ihnen
ein von vornherein übersehbares Lohneinkommen, ohne sie bei un-
gleicher Anspannung der Kräfte in der gleichen Zeit verschieden zu
stellen. Darin liegt aber schon der Hinweis auf die Sclrwäche des
Systems. Die Arbeitsmenge, die in einer gegebenen Zeit für eine ge-
gebene Lohnsumme geleistet wird, steht nicht fest und kann vom
Unternehmer nicht im voraus berechnet werden, und der Zeitlohn be-
handelt den fleißigen Arbeiter nicht besser als den lässigen. Damit
ist die Gefahr verbunden, daß die Arbeiter der Versuchung, sich
weniger anzuspannen, erliegen, und zwar um so mehr, je geringere
Anforderungen an ihre Geschicklichkeit und ihr Wissen gestellt werden.
Der Vorzug des Stücklohnsystems ist die Vermeidung der eben be-
zeichneten Schwächen des Zeitlohnes. Der Stücklohn belohnt den
fleißigen Arbeiter besser als den lässigen, spornt also zu größerer An-
spannung und läßt sich im voraus bei der Kalkulation des Unter-
nehmers besser berücksichtigen, da für jedes „Stück“, also für jedes
Arbeitserzeugnis, der in Frage kommende Lohnbetrag feststeht. Aber
er verführt zur einseitigen Bevorzugung der Menge der Arbeitsleistung
vor ihrer Beschaffenheit und verleitet den Arbeiter zu einer Vernach-
lässigung der Betriebsgefahren. Daß diese Vorzüge und Nachteile, die
sich in gewissem Umfange durch bestimmte Vorkehrungen mindern
lassen, eine nicht geringe praktische Bedeutung haben, läßt sich sehr
oft beobachten. In den sozialdemokratischen Druckereien ist nach dem
Beschluß des Parteitags in Breslau (1895) das Stücklohnsystem da, wo
es zeitweilig abgeschafft war, wieder eingeführt worden, weil das Zeit-
lohnsystem das Interesse der Arbeitgeber wie der Arbeiter geschädigt
habe. Zu einem gleichen Vorgehen ist die schweizerische Militärver-
waltung genötigt worden. Sie hatte das Stücklohnsystem durch das
Zeitlohnsystem ersetzt, mußte aber im Frühjahr 1894 zum Stücklohn-
system zurückkehren und erzielte damit bei Erhöhung der Arbeitszeit
von 8 auf 9Stunden in kurzer Zeit fast eine Verdoppelung der
Arbeitsleistung. Man muß sich hüten, solche Erfahrungen zu verallge-
meinern. Sie beweisen nur, daß das Zeitlohnsystem für die beteiligten
Betriebsarten nicht zweckmäßig war. Beim Stücklohn fehlt es aber
ebenfalls nicht an ungünstigen Erfahrungen. Jedes System kann
eben nur für bestimmte Arbeitsgebiete mit Erfolg benutzt werden.
Diese verschiedenen Arbeitsgebiete im voraus feststellen zu wollen,
ist bei der Mannigfaltigkeit der wirklichen Verhältnisse gewagt. Die
Erfahrung kann hier allein lehren, was im einzelnen Falle das Bich-
        <pb n="175" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

163

tige ist. Deshalb ist es auch nicht ratsam, die öffentlichen Or-
gane zu einem Eingriff in die Frage der Lohnsysteme zu drängen.
Die Lohnpolitik des Staates und der ihm nachgeordneten Organe
würde nicht nur eine sehr undankbare, sondern auch eine unerfüllbare
Aufgabe übernehmen, wenn sie sich der Führung der Erwerbsstände
bei der Wahl des Lohnsystems bemächtigen wollte.

Dasselbe gilt für die vielfachen Ergänzungen dieser Systeme, wie
sie von sozialpolitischen Schriftstellern empfohlen und von Unternehmern
tatsächlich angewandt sind. Von diesen Ergänzungen sind für die
Sozialpolitik namentlich diejenigen von Bedeutung, welche eine engere
Beziehung zwischen dem Stande der Löhne und den geschäftlichen
Erfolgen des Unternehmens herbeiführen wollen, das sind die gleitende
Lohnskala und das Gewinnbeteiligungssystem. An beide sind weit-
gehende sozialpolitische Erwartungen geknüpft worden. Mancher glaubte
wohl, daß damit das solange vergeblich gesuchte absolut „gerechte“
Lohnsystem gefunden sei. So hochgespannte Hoffnungen muß man auf-
geben. Auch der Begriff „Gerechtigkeit“ hat keinen absoluten, sondern
nur einen relativen Inhalt, und für die Sozialpolitik mit ihren durchaus
praktischen Aufgaben ist es richtiger, ihre Kraft und Zeit nicht auf
das Suchen nach dem absolut gerechten Lohnsystem zu verwenden,
sondern das ausfindig zu machen, was unter den gegebenen Umständen
das zweckmäßigste ist. Auch die gleitende Lohnskala und das Gewinn-
beteiligungssystem sind nur unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten.

Die gleitende Lohnskala (sliding scale, echelle mobile, basis System)
beruht auf dem Grundgedanken, daß Löhne und Preise der Erzeug-
nisse in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen müssen. Es
wird ein bestimmter Normal- oder Standardlohn und ein ihm ent-
sprechender Normal- oder Standardpreis des Erzeugnisses festgesetzt
mit der Maßgabe, daß bei Abweichungen des tatsächlichen Preises vom
Standardpreise auch der tatsächliche Lohn in entsprechendem Maße
gegen den Standardlohn sich verschieben müsse. Die Preise müssen
zu dem Zwecke in bestimmten Zeitabschnitten durch bestimmte Ver-
trauensorgane zuverlässig festgestellt werden. Etwaige Meinungsver-
schiedenheiten werden durch unparteiische Schieds- oder Einigungs-
ämter ausgeglichen. Wenn, was vorkommt, das Steigen der Löhne
nicht durchweg in demselben Verhältnis wie das der Preise vor sich
gehen, sondern sich von einer bestimmten Preisgrenze an schneller
oder langsamer vollziehen soll, spricht man von abgestufter (graduierter)
Skala. Nicht selten wird bei den abgestuften Skalen vereinbart, daß
bei sinkender Preisrichtung die Löhne von einem bestimmten Preise an
nicht weiter herabgesetzt werden, aber auch bei steigender Preisrichtung
von einer bestimmten Grenze an nicht weiter oder doch nicht in demselben
Verhältnis steigen sollten. Die Wirkung der gleitenden Lohnskala

11*
        <pb n="176" />
        ﻿164

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

zeigt sich u.a. in der von der Zeitschrift „Stahl undEisen“ 1901 berichteten
Tatsache, daß in einem englischen Eisenbezirk die Hochofenarbeiter 1900
wegen der Preissteigerung eine Lohnerhöhung um 18 %, vom 7. Januar
1901 an wegen Preisermäßigung eine Lohnherabsetzung um 2 tyt °/o er-
fuhren. Die gleitende Lohnskala hat ihr Hauptanwendungsgebiet in
der englischen und amerikanischen Kohlen- und Eisenindustrie gefun-
den und ist in der jüngsten Zeit auch in einem französichen Kohlen-
revier eingeführt worden. In England wurden gleitende Lohnskalen
schon in den 60 er Jahren des 19. Jahrhunderts von den Unternehmern
angewendet. Seit den 70 er Jahren wurde sie durch Vereinbarung
zwischen Verbänden der Unternehmer und Arbeiter für englische und
amerikanische Keviere zur Geltung gebracht; an wiederholten Um-
gestaltungen hat es nicht gefehlt. Die Einführung einer Untergreuze
•für das Sinken der Löhne hat erst seit dem großen Kohlenarbeiter-
streik (1893) Verbreitung gefunedn. Die Blütezeit der Skala fällt in
die 80 er Jahre; doch sind nie besonders große Arbeitermassen andern
System beteiligt gewesen. In England wird die höchste Arbeiterzahl,
die zeitweilig nach den gleitenden Lohnskalen entlohnt wurde, auf
200 000 angegeben. Die meisten englischen Skalen haben bis Ende
der 80 er Jahre Bestand gehabt. Ganz sind sie indes weder in Eng-
land noch in den Vereinigten Staaten verschwunden. Ihre gegen-
wärtige Verbreitung läßt sich nicht genau feststellen.

Durch die Einführung einer Untergrenze für das Sinken der Löhne
suchte man dem Hauptmißstand der früheren Form entgegenzuarbeiten.
Er bestand darin, daß die Unternehmer behufs Erlangung großer Liefe-
rungen ihre Preise sehr heruntersetzten, weil sie sich durch die spätere
Lohnherabsetzung infolge der gleitenden Skala einen Ausgleich schaffen
konnten. Der weitere Nachteil, daß das Lohneinkommen der Arbeiter
häufigen, oft erheblichen Schwankungen unterliegt, hat sich frei-
lich nicht beseitigen lassen. Es gehört eine nicht geringe Reife, Ein-
sicht und Selbstzucht der Arbeiter dazu, um nicht durch solche Schwan-
kungen auf die Dauer empfindlich benachteiligt zu werden. Im übrigen
hängt die praktische Bedeutung des Systems wesentlich von dem Aus-
maß des Standardpreises und des Standardlohnes ab. Um diese Grund-
lage des ganzen Systems sind heiße und leidenschaftliche Kämpfe ge-
führt worden, während man von der gleitenden Lohnskala gerade eine
vorbeugende Wirkung gegen solche Kämpfe erwartete und zum Teil
noch erwartet.

Daß gleichwohl auch günstige Erfahrungen mit dem System ge-
macht worden sind, ist bekannt. Es kommt eben hier wie in allen solchen
Fragen auf die besonderen Voraussetzungen an, unter denen die An-
wendung vor sich geht. Eine allgemeine Verwendbarkeit kommt dem
System nicht zu. Je höher der Anteil des Lohnes an den Produktions-
        <pb n="177" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.	165

kosten ist und je einheitlicher das Produkt erscheint, desto eher sind
unter sonst gleichen Voraussetzungen an sich Erfolge möglich.

Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, daß
durch behördlichen oder gesetzlichen Druck die Anwendung des Systems
gefördert wird. Es muß den beteiligten Kreisen selbst tiberlassen
bleiben, ob sie sich darüber verständigen wollen. Eine solche Ver-
ständigung ist jedenfalls unentbehrlich, wenn nicht von vornherein die
Aussicht auf Erfolg so gut wie ganz fehlen soll. Mit einer gleitenden
Skala, die vom Unternehmer einseitig eingeführt und den Arbeitern
aufgezwungen wird, werden sich diese in den seltensten Fällen aus-
söhnen. Sie werden darin mehr ein Mittel sehen, ihnen den Geschäfts-
verlust zuzuschieben, als einen Weg, ihnen einen größeren Anteil an
den geschäftlichen Erfolgen des Unternehmens zu sichern.

Einen Anteil am geschäftlichen Erfolge des Unternehmens will
auch das Gewinnbeteiligungssystem (Bonussystem, industrial partnership,
Profite shares Schema) den Arbeitern verschaffen. Aber es hält sich
dabei nicht an die Preise, die für den geschäftlichen Erfolg zwar sehr
wichtig, aber nicht allein entscheidend sind, sondern geht unmittelbar
an den Geschäftsgewinn heran. Sein Wesen besteht darin, daß der
Arbeiter neben seinem regelmäßigen Lohn auf Grund feststehender,
vom Arbeitgeber erlassener oder zwischen ihm und seinen Arbeitern
vereinbarter Normen einen Anteil am Geschäftsgewinne erhält. Im
einzelnen wird dabei sehr verschieden vorgegangen. Meist wird der
Anteil vom Reingewinne gewährt; vereinzelt kommen auch Anteile
am Bruttogewinn oder auch Quoten am Geschäftsumsatz usw. vor.
Der zu gewährende Prozentsatz wird meist im voraus festgestellt, in
den beteiligten Firmen naturgemäß in sehr verschiedener Höhe. Über-
wiegend bleibt der Prozentsatz mäßig. In vereinzelten Fällen ist er
auf 25, 33 V3 und selbst 50% angesetzt. Dabei werden nicht selten
Unterschiede gemacht nach dem Lebensalter, dem Familienstand, dem
Dienstalter usw. Die Gewinnanteile werden von einem Teil der Firmen,
die dem Anteilsystem folgen, zu bestimmten Terminen bar ausgezahlt ;
von anderen wmrden die Anteile in Spar- oder sonstigen Unterstützungs-
kassen aufgesammelt, und zum Teil wird dabei die Einlagesumme
ganz oder bis zu einem bestimmten Betrage gesperrt; wieder andere
zahlen einen Bruchteil bar aus und legen den anderen Teil in Kassen.
Da die Geschäftsergebnisse wechseln, so sammeln einige Firmen Aus-
hilfsfonds für ungünstige Jahre an. Ein Recht zur Kontrolle der zu-
grunde liegenden Gewinnberechnung wird in einigen Fällen gewährt.
Meist aber behält sich der Arbeitgeber die Aufstellung der Berechnung
selbst vor.

Das Gewinnbeteiligungssystem ist in der Seefischerei schon lange
und vielfach in Anwendung. Entsprechende Abmachungen mit höheren
        <pb n="178" />
        ﻿166

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Beamten der Unternehmungen sind ebenfalls in großem Umfange seit
langer Zeit üblich. Im Theaterwesen, bei Versicherungsgesellschaften
kommt die Gewinnbeteiligung nicht nur für höhere Angestellte schon
im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts vor. An sich handelt es sich
also nicht um ein neues System. Neu ist nur die Übertragung auf
gewerbliche und landwirtschaftliche Arbeiter. Die ersten festländischen
Versuche hierzu erfolgten in Frankreich 1839 durch die Textilfirma
Paturle-Lupin in Le Cateau und 1842 durch den Baumaler Leclaire in
Paris. Namentlich Leclaires Vorbild ist von Bedeutung; an dieses
knüpft die neuere Entwicklung des Gewinnbeteiligungssystems an.
In Frankreich fand es namentlich in den 70er und 80er Jahren Ver-
breitung. In England kam ein vereinzelter Versuch schon 1828 vor;
die eigentliche Entwicklung beginnt aber dort erst Mitte der 60 er Jahre.

Das Gewinnbeteiligungssystem (1902, S. 70) an:		nahmen nach der	Labour Gazette
1865—68	....	17 Firmen	1885—88 . . .	. 24 Firmen
1869—72	....	I	1889—92 . . .	• 87	„
1873—76 ....	6 „	1893—96 . . .	• 23	„
1877—80 ....	4	„	1897—1900 . .	. 12 „
1881—84 ....	11	1901 I. Halbjahr	• 2 „

In Deutschland wurde die Gewinnbeteiligung zuerst in der Land-
wirtschaft angewandt, und zwar 1847 durch den Verfasser des „Isolierten
Staates“ Joh. Heinkich von Thünen auf seinem Gut in Tellow (Meck-
lenburg-Schwerin). In demselben Jahre führte der Hofbaurat Dammler
in Schwerin das System in das Handwerk ein (Maurer und Zimmerer).
Von deutschen Industriellen nahm zuerst der Messingwarenfabrikant
Wilhelm Borchert in Berlin 1867 die Gewinnbeteilung an. Im ganzen ist
das System, da es in vielen Fällen — in Großbritannien bis Mitte 1901 allein
in 99 Betrieben — wieder abgeschafft ist, nicht sehr weit verbreitet.
In England sind nach der Labour Gazette (1902, S. 70) noch 95 Firmen
dabei verblieben (oder als solche bekannt).1) Über 82 dieser Betriebe
liegen nähere Angaben vor. Davon gehören 9 dem Druckerei-
gewerbe an, 8 der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, 7 dem Ma-
schinen und Schiffbau, 6 der Textilindustrie, 5 der Chemie-, Glas- und
Töpfereiindustrie, je 4 dem Baugewerbe, der Landwirtschaft, der Gas-
industrie, 3 der Metallindustrie usw. Soweit Berichte über die Gewinn-
anteile Vorlagen, die von diesen Firmen den Arbeitern, richtiger einem
Teil ihrer Arbeiter, zugute gebracht wurden, stellte sich deren Durch-
schnittsbetrag im Vergleich zu den Gesamtlöhnen der Firmen, welche
tatsächlich Gewinnanteile geben konnten, nach der Labour Gazette auf:

1) Einsohl, der 13 Firmen, über die neuere Nachrichten nicht zu erlangen
waren. Nach den späteren Angaben des Blattes hat sich die Zahl neuerdings ver-
mindert.
        <pb n="179" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen ans dem Arbeitsverhältnis.

167

1894	....	6,1 o/o	1899 ....	12,1 %
1895	....	6,7 „	1900 ....	14,4 „
1896	.... 10,3 „	1901	....	6,2 „
1897	.... 11,4 „	1902	....	1,4 „
1898	.... 11,8 „		
r 1900	verteilten, soweit	Berichte Vorlagen:	
15 Firmen mit 7027 Arbeitern an 5805 Arbeiter 9 und mehr %			
22  — ,,	,,	110/5	„	7367	„	5 bis	unter 9%
16 „	„	3191	„	1957	„ unter	5%

53 Firmen mit 21293 Arbeitern an 15129 Arbeiter durchschnittlich 14,4 °/0.
Bei 13 Firmen mit 2660 Arbeitern konnte kein Gewinn verteilt werden.

Im Jahre 1901 und 1902 war nach demselben Blatte über die
Gewinnanteile von 58 und 59 Firmen näheres bekannt.

Darnach verteilten:

	1901			1902		
	Firmen	Arbeiterzahl im ganzen	Zahl der be- teil. Arbeiter	Firmen	Arbeiterzahl im ganzen	Zahl der beteil. Arbeiter
über 0 bis unter 1%	_		_	i	117	112
	10	1502	1116	5	437	445
	13	7230	4835	ii	2802	1976
	9	3310	2523	u	3834	2172
	4	950	517	6	6597	4837
„ 9 „	„11 „	4	1339	839	6	1036	855
33 ü 3 3	3 3	—	—	—	1	37	28
32 12 ,,	,, 13 ,,	1	100	100	—	—	—
	1	163	153	—	—	—
	1	1900	1226	1	2000	1361
	—	—	—	1	18	10
22  22	22	23	22	1	16	12	—	—	—
	—	—	—	1	93	49
„ 39 „	„ 40 „	1	86	42	—	—	—
Einen Gewinnan	teil k	onnten nicht ausschütten			1901: 13 ]	firmen mit

3177 und 1902: 15 Firmen mit 4310 Arbeitern.

Nächst Großbritannien zeigt Frankreich die größte Zahl von
Firmen, die dem Gewinnbeteiligungssystem folgen, nämlich — nach
den Angaben von Katschek im „Arbeiterfreund“ 1902 auf Grund eines
von Trombert, dem Schriftführer der „Pariser Gesellschaft für das
praktische Studium der Gewinnbeteiligung“, erstatteten Bericht — 93,
darunter 13 Versicherungsgesellschaften, 8 Buchdruckereien und Buch-
handlungen, 8 mechanische Bauwerkstätten, 6 Verkehrsunternehmungen,.

6 Textilfirmen, 5 landwirtschaftliche Betriebe usw. 70 dieser Firmen
verteilen einen im voraus bestimmten Prozentsatz des Gewinnes. Am
höchsten stehen die Betriebe von Leclaire und von Laroche-Joubert
mit je 50*°/o Gewinnanteil. Ferner findet sich ein Anteil von 33 Vs °/o
bei einer Firma, von 25 % bei 3 Firmen, von 20 °/o bei einer Firma,
von 15 % bei 3 Firmen, von 10 °/o bei 14 Firmen usw. Das tatsäch- *
liehe Ergebnis war 1898 bei 39 Firmen mit 13586 Arbeitern und
Beamten bei 23 Mill. Frs. Löhnen ein Gesamtanteil von 2049876 Frs.
oder 8,91 °/u des Lohnes, und zwar:
        <pb n="180" />
        ﻿168

II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.

1— 3 °/o bei 10 Firmen

12—13 % bei 2 Firmen

14-	15 „	„	2

15-	18 „	„	4

30 3a jj .. 2

41 „	„ 1 Firma.

1 Firma.

Für Deutschland führt Böhmeet, der dieser Frage seit langer
Zeit ein besonderes Interesse gewidmet hat, im Arbeiterfreund 1902
als Firmen, von denen die Anwendung des Gewinnbeteiligungssystems
ihm bekannt ist, 42 an, davon 10 aus der Maschinen- und Metallindustrie,
7 aus der Glasindustrie, 6 aus dem Handel, 5 aus dem Bergbau und
Hüttenwesen, 4 aus der Landwirtschaft, 3 aus der Textilindustrie, je
2 aus der chemischen Industrie, dem Brauereigewerbe und dem Ver-
kehrsgewerbe usw. Bei 22 dieser Firmen war der Gewinnanteil im
Durchschnitt des Jahres 1900: 5,1 % des Lohn- und Gehaltkontos,
während der gesetzliche Versicherungsaufwand 2 % % war. Im ein-
zelnen stieg der Gewinnanteil bis auf 10,2 °/0, 10,3% und 17,6% der
Löhne. Auf dem V. Internationalen Genossenschaftkongreß zu Man-
chester — 22 bis 25. Juli 1902 —, der die Gewinnbeteiligungsfrage
behandelte, wurden für Deutschland 43, für die Vereinigten Staaten
von Amerika 23, für die Schweiz 14 Firmen und für Österreich
1 Firma als nach dem Gewinnbeteiligungssystem arbeitend bezeichnet.
Für die Einzelheiten kann auf den „Arbeiterfreund“ verwiesen werden,
der überhaupt regelmäßig Angaben über Verbreitung und Erfolge des
Systems veröffentlicht. Im ganzen ist das System nach allem nur in
beschränktem Umfange zur Anwendung gekommen.

Über den praktischen Wert des Gewinnbeteiligungssystems gehen
die Ansichten sehr auseinander, und die tatsächlichen Wirkungen sind
ebenfalls durchaus verschieden. An Beispielen günstigen Erfolges fehlt
es keineswegs. Aber auch Fälle der WTederbeseitigung wegen un-
günstiger Erfahrungen sind oft genug bekannt geworden. Es mag
sein, daß — wie Böhmeet annimmt — meist nur äußere Gründe bei
der Abschaffung der Gewinnbeteiligung mitgewirkt haben. Einer
dieser äußeren Gründe, das „noch geringe Verständnis der Arbeiter-
schaft für den inneren erzieherischen Wert des Anteilsystems“, ist
jedenfalls von nicht geringer Bedeutung. Das Gewinnbeteiligungs-
system stellt, wenn es Erfolg haben soll, an Arbeiter und Unternehmer
nicht geringe sittliche und intellektuelle Anforderungen. Der Arbeiter
muß das nur zu weit verbreitete Mißtrauen gegen die Unternehmer
überwinden, um sich der Zweifel an der Richtigkeit der seiner Kon-
trolle meist entzogenen Gewinnberechnung zu entschlagen. Er muß
der Versuchung widerstehen, den Gewinnanteil, der ihm in einem
größeren Betrag ausgezahlt oder gutgeschrieben wird, im laufenden
Haushalt mit zu verwenden oder zu unnützen Anschaffungen zu ge-
brauchen. Er muß sich daran gewöhnen, daß sein Gesamteinkommen
        <pb n="181" />
        ﻿8 Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

169

vielfachen Schwankungen unterliegt und daß in schlechten Zeiten der
Gewinnanteil ganz ausbleibt. Der Unternehmer muß sich mit Geduld
und Nachsicht wappnen gegenüber den Enttäuschungen, die ihm durch
Mißtrauen, Übelwollen und Undank bereitet werden können. Der
Versuchung, das System durch Vermittlung von Geschäftsanteilen zur
Abwälzung eines Teiles des Geschäftsrisikos auf die Arbeiter zu be-
nutzen, darf er nicht erliegen. Ohne die entsprechende persönliche Ge-
eignetheit beider Teile wird die Gewinnbeteiligung von vornherein aus-
sichtslos sein. Bei einem Teile der Arbeiter besteht schon deshalb eine
Abneigung gegen das System, weil sie in dem nur in längeren Pausen
ausgezahlten oder in Kassen angelegten und gesperrten Anteil eine
Beinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit erblicken. Sind solche An-
schauungen auch vielfach übertrieben, so deuten sie doch auf eine
ernste Schwierigkeit hin. In der Tat ist es nicht leicht, die
freie Bewegung des Arbeiters von Ort zu Ort oder von Arbeitsstätte
zu Arbeitsstätte beim Gewinnbeteiligungssystem voll zu erhalten. Es
liegt nahe, daß der Unternehmer, der die Gewinnbeteiligung einführt,
damit einen festen Stamm ständiger Arbeiter zu erreichen hofft und
daß er in dieser Erwartung vielleicht bei Ausgestaltung der Einzel-
bestimmungen nicht sorgfältig genug alles vermeidet, was dem Arbeiter
als Fessel erscheinen kann. Eine weitere Klippe besteht dann, wenn
— wie es meist der Fall ist — nicht alle Arbeiter am Gewinne teil-
nehmen. Das kann aus sehr triftigen Gründen geschehen. Man will
dadurch häufig den besonders erprobten und zuverlässigen Leuten
eine bessere Stellung anweisen oder den Familienvätern den für sie
dringend erwünschten Zuschuß verschaffen, ohne den regelmäßigen
Lohnansatz erhöhen zu müssen. Aber die von dem System ausge-
schlossenen Arbeiter werden das nicht immer als berechtigt anerkennen
und deshalb eine ungerechtfertige Benachteiligung darin erblicken.

Sachliche Voraussetzungen müssen dazu kommen, wenn das System
Erfolg haben soll. Je höher die Bedeutung der Leistung des einzelnen
Arbeiters für den Gesamterfolg des Unternehmens ist, desto eher kann
durch die engere Verknüpfung der Interessen des Arbeiters mit denen
des Geschäfts eine günstige Wirkung auf dessen Gedeihen erzielt
werden. In dieser Beziehung liegen aber die Verhältnisse durchaus
verschieden, und deshalb kann das gleiche System nicht überall gleiche
Wirkungen haben.

Aus all’ dem folgt nicht, daß das Gewinnbeteiligungssystem ohne
sozialpolitischen Wert ist. Es kann wohl dazu beitragen, nicht nur
den Arbeitern besseres Jahreseinkommen zu verschaffen, sondern sie
auch zu verständigem und wirtschaftlichem Verhalten erziehen und sie
den Arbeitgebern näher bringen. Insbesondere kann — und darin ist
ein besonderer Vorzug zu erblicken — das Gewinnbeteiligungssystem
        <pb n="182" />
        ﻿170

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

manche Härte mildern, die aus der Unmöglichkeit, die regelmäßigen
Löhne den Familienverhältnissen anzufassen, hervorgehen kann. Das
wird der Fall sein, wenn unter sonst gleichen Umständen verheirateten
Arbeitern mit größerer Kinderzahl die Beteiligung an dem System vor
anderen oder in höherem Maße als anderen gewährt wird. Die Gewinn-
beteiligung kann auch den Vorteil größerer Stetigkeit des Arbeits-
verhältnisses deutlich zu Tage treten lassen und dadurch von einem
Wechsel der Arbeitsgelegenheit aus nichtigen Gründen abhalten. Das
sind Wirkungen, die man vom sozialpolitischen Gesichtspunkt aus will-
kommen heißen muß. Aber sie treten nicht überall ein und sind auch
nicht überall möglich. Auch das Gewinnbeteiligungssystem ist nicht
allgemein anwendbar, und man darf es nicht überschätzen. Deshalb
ist es nicht ratsam, durch künstliche Förderungsmittel seitens der
Gesetzgebung und Verwaltung zur Anwendung des Systems auch an
den Stellen Anlaß zu geben, an denen die für seinen Erfolg erfor-
derlichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen fehlen. Auch
hier muß man den zunächst Beteiligten die Entschließung überlassen.
An Aufklärung über die tatsächlichen Erfahrungen fehlt es ja nicht.
Vereine, Kongresse und Zeitschriften bemühen sich, die beteiligten
Kreise über die Gewinnbeteiligung auf dem Laufenden zu erhalten.
Man darf deshalb wohl annehmen, daß ein sehr großer Teil der Unter-
nehmer sich der Prüfung der Frage nicht entzogen hat und nicht ent-
zieht, ob aus den bekannt gewordenen Erfahrungen für ihn ein Anlaß
erwachsen kann, sich dem System zuzuwenden. Die Unternehmer in
diese Richtung zu drängen, liegt kein Anlaß vor.

Im ganzen ergibt sich aus allem, daß für die staatliche und kom-
munale Lohnpolitik keine Veranlassung besteht, die private Erwerbs-
tätigkeit in ihrer Entschließungsfreiheit in bezug auf die Wahl des
Lohnsystems zu beengen.

§ 2. Lohnhöhe. In den Zeiten wirtschaftlicher Gebundenheit, als
von einem freien Arbeitsvertrag keine Kede war, zeigte die obrigkeit-
liche Lohnpolitik in bezug auf die Höhe des Lohnes einen durchaus
aktiven Charakter. Sie überließ die Lohnhöhe nicht der Vereinbarung
der Beteiligten, sondern übernahm selbst durch behördliche Lohntaxen
die Aufgabe, den Lohn so zu bemessen, daß er ihren wirtschaftlichen
Absichten entsprach. Mancherlei Erwägungen kamen dabei in Betracht.
Die Arbeiter sollten gegen zu niedrige Löhne gesichert werden, den
Unternehmern sollte eine unlautere Konkurrenz mit Hilfe der Lohn-
herabdrückung ferngehalten werden, die verbrauchende Bevölkerung
sollte gegen zu hohe Preise geschützt sein usw. Ein solches Vorgehen
war durchführbar, solange sich der wirtschaftliche Kreislauf im wesent-
lichen in eng begrenzten Gebieten vollzog. Es war aber nicht mehr
haltbar, als die Ausweitung aller wirtschaftlichen Beziehungen ein-
        <pb n="183" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

171

trat, die das heutige Wirtschaftsleben kennzeichnet, und als damit
zugleich der Grundsatz des freien Arbeitsvertrages zur Geltung kam.
Die behördliche Lohnpolitik mischte sich in die Frage der Lohnhöhe
nicht mehr ein. Sie überließ den Parteien selbst die Vereinbarung-
darüber und begnügte sich damit, durch Anerkennung des Koalitions-
rechtes den Arbeitern die Möglichkeit einer größeren Einflußnahme
auf die Lohnhöhe zu eröffnen und im übrigen Vorkehrungen gegen
Mißbräuche bei der Berechnung und Zahlung der Löhne usw. zu treffen.

Mit Hilfe des Koalitionsrechtes haben die Arbeiter in umfang-
reicher Weise ihre Interessen bei der Bemessung der Lohnhöhe zu
wahren gesucht, und zwar nicht nur durch die noch näher zu bespre-
chenden vorübergehenden Koalitionen —- Ausstände —, sondern auch
durch die ständigen Arbeiterorganisationen. In deren Geschichte nimmt
allenthalben die Beeinflussung der Lohnhöhe einen breiten Raum ein.
Dabei drehte es sich teilweise darum, den zum Unterhalt notwendigen
Lohn als solchen, teilweise aber darum, den nach der Marktlage und
den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erreichbaren Lohn fest-
zusetzen. Die Arbeiterorganisationen haben mehr und mehr in den
schon erwähnten Gruppenarbeitsverträgen den geeigneten Weg zur
Erreichung ihrer Absichten erblickt. Nicht wenige Vereinbarungen
über die Lohnhöhe sind auf diese Weise zustande gekommen, sei es
daß eigentliche Mindestlöhne vereinbart, sei es daß die regelmäßigen
Normalsätze festgestellt wurden. Daran schließt sich dann vielfach das
Streben, den auf diese Weise vereinbarten Löhnen eine Art öffent-
licher Anerkennung zu schaffen dadurch, daß die von öffentlichen Or-
ganen abgeschlossenen Arbeits- und Lieferungsverträge darauf Rück-
sicht nehmen. Es hat nicht an Bestrebungen gefehlt, die zu diesem
Zwecke die Hilfe der Gesetzgebung in Anspruch nahmen. Daneben
hat es von jeher gewisse Strömungen in der Arbeiterschaft gegeben,
die einen unmittelbaren Schutz gegen zu niedrige Löhne von der Ge-
setzgebung erwarteten.

Die öffentlichen Organe haben inzwischen an der Frage der Lohn-
höhe und der damit zusammenhängenden Arbeitsbedingungen in wach-
sendem Maße insofern ein unmittelbares Interesse gewonnen, als sie
selbst vielfach in steigendem Umfange als Arbeitgeber auftraten. Die
Staaten sind namentlich durch die großen Verkehrsunternehmungen und
durch die für militärische Zwecke errichteten eigenen Betriebe auf diese
Bahn geführt worden. Bei den Gemeinden ist das Gleiche geschehen
durch die Übernahme von Gas-,Wasser-, Elektrizitätswerken, von Straßen-
bahnen, Hafenanlagen, Schlachthöfen usw. Die öffentliche Gewalt als
Arbeitgeber hat in den letzten Jahrzehnten eine viel wichtigere Stel-
lung im Wirtschaftsleben erlangt, als etwa um die Mitte des 19. Jahr-
hunderts. Damit wurde ihr aber auch mehr und mehr die Aufgabe
        <pb n="184" />
        ﻿172

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

zugewiesen, in der Gestaltung der Arbeitsbedingungen Gutes und Vor-
bildliches zu leisten. Die in dieser Beziehung gehegten Erwartungen
zu erfüllen, ist für die öffentliche Gewalt keineswegs leicht. Denn
von verschiedenen Seiten her kommen Hindernisse. Die öffentliche
Gewalt hat zunächst auch die Pflicht, vorsorglich und sparsam mit
den Mitteln umzugehen, die sie aus den Steuern der Bürger gewinnt.
Es ist klar, daß dieser Gesichtspunkt ihr bei der Steigerung der Löhne
ihrer eigenen Arbeiter gewisse Schranken zieht. Da die in den Privat-
betrieben beschäftigten Arbeiter selbst zu den Steuerzahlern gehören,
so kann bei diesen das Gefühl entstehen, daß mit Hilfe ihrer Steuern
einem Teil der Arbeiter eine besonders günstige Lage geschaffen wird.
Überdies veranlaßt ein wesentliches Hinausgehen der städtischen und
staatlichen Löhne über die im Privatbetriebe üblichen leicht einen über-
mäßigen Andrang zu den öffentlichen Betrieben, dem dann unter Um-
ständen eine gewisse Entblößung der Privatbetriebe von Arbeitskräften
gegenübersteht. Handelt es sich bei den öffentlichen Betrieben um
Tätigkeitszweige, die im Wettbewerb mit Privaten durchgeführt werden,
so kommt noch ein anderer Gesichtspunkt hinzu. Die öffentliche Gewalt
muß bei solchen Betrieben höhere Produktionskosten als in den kon-
kurrierenden Privatunternehmungen zu vermeiden suchen, weil sie
sonst von vornherein die Aussichten auf Erfolg verringert, und das
darf sie schon deshalb nicht tun, weil sie durch unzulängliche Ren-
tabilität ihrer Betriebe die Steuerzahler belastet. Anders ist es na-
türlich bei denjenigen öffentlichen Betrieben, bei denen der Zweck der
Einnahmegewinnung vor anderen Erwägungen zurücktreten muß.

Hiernach werden vorbildliche Leistungen der öffentlichen Betriebe
inbezug auf die absolute Lohnhöhe nur in begrenztem Umfange möglich
sein. Daß sie dabei aber günstig auf die Privatbetriebe zurückwirken
können, ist mehrfach durch die Erfahrungen bestätigt worden. Ein
weiterer Spielraum ist dem vorbildlichen Vorgehen der öffentlichen
Betriebe in bezug auf die Abwehr übermäßigen Sinkens der Löhne ge-
gönnt; in ungünstigen Zeiten kann das den Arbeitern auch der Privat-
industrie einen gewissen Halt gegen eine empfindliche Verschlechterung
ihrer wirtschaftlichen Lage bieten. Weiterhin ist den öffentlichen Be-
trieben eine vorbildliche Haltung in bezug auf Einzelheiten der Lohn-
abmachungen durchaus möglich. Sie können z. B. ein regelmäßiges
Aufsteigen des Arbeiters hinsichtlich seines Lohneinkommens, eine Be-
rücksichtigung der größeren Bedürfnisse der Arbeiter mit unerwach-
senen Kindern u. dgl. durchführen und damit der Privatindustrie
Anregungen geben usw. In der Tat ist gerade in der neuesten Zeit
manches Beachtenswerte in dieser Beziehung geschehen. Mehrfach
haben öffentliche Verwaltungen für ihre eigenen Arbeiter Mindestlühne
aufgestellt. In England z. B. haben Regierungsämter den durclischnitt-
        <pb n="185" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

173

liehen Lohnsatz, den sie für entsprechende Privatbetriebe ihres Bezirks
ermittelt haben, für ihre eigenen Arbeiter als Mindestlohnsatz ein-
geführt. In der Schweiz haben mehrere Gemeinden bestimmte Beträge
als Mindestlöhne der städtischen Arbeiter einzuführen beschlossen. Die
Stadtgemeinde Zürich hat seit 1892 gemäß Art. 152 der Gemeinde-
Ordnung einen Mindestlohn — für den zehnstündigen Arbeitstag — von
4 Frs. für erwachsene Handlanger und von 4,50 Fr. für erwachsene
Handwerker, Winterthur seit 1896 einen Mindestlohn von 4 Frs., Biel
seit 1897 einen solchen von 3,60 Frs., Lausanne seit 1898 von 4—5 Frs.,
Luzern seit 1898 von 3—4 Frs. für die städtischen Arbeiter. In Bern
dagegen ist durch Beschluß vom 18. Aug. 1897 eine Eingabe des Ge-
meindearbeitervereins auf Einführung eines Mindestlohnes abgelehnt
worden. Ein geregeltes Aufrücken im Lohn nach Maßgabe der Dienst-
zeit haben u. a. die Stadtverwaltungen von Dresden, von Freiburg i. Br.,
von Karlsruhe eingeführt. In Frankfurt a. M. wird den Arbeitern unter
30 Jahren, die weder Frau noch Kinder haben, ein geringerer als der
sonst vorgesehene Lohnsatz bar ausbezahlt, während ihnen die Differenz
gegen den letzteren Satz als Spareinlage gutgeschrieben wird.

Staatliche und städtische Verwaltungen haben sich überdies wieder-
holt mit Erfolg bemüht, durch Gewährung einer beamtenartigen Stellung
ihren Arbeitern oder einem Teil derselben eine Lohnergänzung in Ge-
stalt von Ansprüchen auf Pension und Hinterbliebenenversorgung zu
verschaffen. Bei staatlichen Bahnen in Deutschland und Österreich,
ebenso im staatlichen Bergbau dieser Länder sind auf diesem Wege
manche Gruppen, die früher eine reine Arbeiterstellung hatten, all-
mählich in die Beamtenschaft eingerückt. Ein solches Einrücken in eine
beamtenartige Stellung kann auch — wie es z. B. im Hauptmünzamte
zu Wien geschehen ist — als Belohnung für eine bestimmte mehr-
jährige Dienstzeit gewährt werden. Ähnlich ist in Karlsruhe vor
einigen Jahren bestimmt worden, daß städtische Arbeiter nach zehn-
jähriger Dienstzeit in ein Beamtenverhältnis mit Kuhegehaltsansprüchen
und Sicherstellung der Hinterbliebenen eintreten. In Freiburg i. Br.
und in Basel Stadt ist ebenfalls eine beamtenartige Stellung für städtische
Arbeiter geschaffen worden.

Daß die Privatindustrie diesem Beispiel durchweg folgen kann,
ist nicht anzunehmen. Dem Privatunternehmen fehlt vielfach die
Garantie dauernden Bestandes und stets die Möglichkeit des Zurück-
greifens auf Zwangsabgaben, wie sie bei öffentlichen Organen vorhan-
den sind. Gleichwohl können Privatbetriebe auch in dieser Beziehung
gewisse Anregungen finden. Große, von den Schicksalen der Einzel-
person unabhängige private Betriebe, besonders auf dem Gebiete des
Verkehrwesens, aber auch in anderen Betriebszweigen, können — wenn-
gleich vielleicht in anderen Formen — für die Stetigkeit des Arbeits-
        <pb n="186" />
        ﻿174

II. Teil. Arbeit er wohlfahrtspolitik.

Verhältnisses, für die stufenweise Steigerung des Lohneinkommens und
für dessen Ergänzung durch Fürsorge für Alter und Hinterbliebene
ähnliche Veranstaltungen, eventuell über den durch die gesetzliche Ar-
beiterversicherung geschaffenen Rahmen hinaus, treffen und haben es
auch schon getan.

Man wird nach allem nicht leugnen können, daß das Bestreben,
in den zulässigen Grenzen Vorbildliches in bezug auf den Lohn der Ar-
beiter zu leisten, bei öffentlichen Organen vorhanden ist. Ausnahmen wird
es gewiß geben. Im ganzen bleiben damit die öffentlichen Organe durch-
aus auf dem Boden des Grundsatzes, daß in der Privattätigkeit die
Bemessung des Lohnes Gegenstand der freien Vereinigung der Betei-
ligten ist. In dem besprochenen Vorgehen öffentlicher Organe liegt
kein rechtlicher Zwang für die Privatbetriebe.

Überschätzen darf man die vorbildliche Wirkung des Vorgehens
öffentlicher Betriebe nicht, weil sie doch immer nur einen kleinen Teil
der Arbeiterbevölkerung überhaupt umspannen. Dies ist der eine
Grund, aus welchem ein weitergehendes Eingreifen der öffentlichen
Gewalt in die Lohnverhältnisse von verschiedenen Seiten befürwortet
worden ist. Der andere dürfte in der Erwartung zu suchen sein, daß durch
solche Eingriffe die Hindernisse und Erschwerungen beseitigt oder ge-
mindert werden können, die nach dem oben Gesagten aus den notwen-
digen Rücksichten auf die private Erwerbstätigkeit und Konkurrenz
abgeleitet werden müssen.

Es ist beachtenswert, daß die neuen Bestrebungen, die auf ein
stärkeres Eingreifen der öffentlichen Gewalt in die Lohnbemessung ab-
zielen , nicht ein Zurückgehen auf die Lohntaxen befürworten. Sie
wollen nicht, daß die öffentliche Gewalt überhaupt in die Bemessung
der Lohnhöhe bestimmend eingreift, was auf eine Aufhebung des
Grundsatzes des freien Arbeitsvertrages hinauskommen würde. Viel-
mehr dreht es sich nur darum, eine gewisse Untergrenze, einen Min-
destlohn zu schaffen, der dem Arbeiter der privaten Erwerbstätigkeit
eine auskömmliche Existenz ermöglicht.

Dieser Gedanke hat in zwei Hauptformen Verwirklichung und Be-
fürwortung gefunden. Die eine ist die gesetzliche Feststellung all-
gemeingültiger Mindestlöhne für alle Arbeiter überhaupt oder für be-
stimmte Arbeitergruppen. Die zweite Hauptform ist die Einfügung
von Lohnklauseln, durch welche die innezuhaltenden Mindestlöhne be-
zeichnet werden, in die Verträge wegen Übernahme öffentlicher Liefe-
rungen und Arbeiten.

Der erste Weg ist — freilich in verschiedener Weise — in Neu-
seeland und in Victoria beschritten worden. In Neuseeland ist durch
Gesetz vom 18. Oktober 1894 vorgeschrieben, daß Überstunden nach
einem vereinbarten, den gewöhnlichen Lohn übersteigenden Satze von
        <pb n="187" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

175

mindestens 6 Penee für die Person und Stunde bezahlt werden müssen.
Außerdem ist noch eine gewisse Einwirkung auf die Lohnhöhe
dadurch herbeigeführt, daß die weiblichen Arbeiter und die Ar-
beiter unter 18 Jahren für die Sonnabende, an denen sie nur den
halben Tag, und für 5 kirchliche Festtage, an denen sie überhaupt
nicht arbeiten dürfen, den Lohnsatz der gewöhnlichen Arbeitstage
erhalten müssen. Diese Vorschriften sind 1899 ergänzt worden durch
Festsetzung eines Mindestlohnes für Personen unter 18 Jahren nach
dem Vorbilde der Gesetzgebung in Victoria. In Victoria geht die Ge-
setzgebung noch weiter. Das Gesetz vom 28 Juli 1896 bezeichnet für
sämtliche Gewerbe einen Mindestlohn für die Person und Woche von
2 Schilling 6 Pence. Außerdem ist vorgesehen, daß für bestimmte Ge-
werbe Mindestlöhne durch besondere Kommissionen festgesetzt werden
können, und zwar mit Geltung sowohl für die in Werkstätten als auch
für die in der Hausindustrie beschäftigten Arbeiter. Jede Kommission
besteht aus 4—10 Mitgliedern — je zur Hälfte Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer — und dem von diesen gewählten Obmann. Die Kommis-
sionsmitglieder werden in der Kegel gewählt. Für die Möbelerzeugung
werden sie, weil in diesem Berufe viel Chinesen beschäftigt werden,
vom Statthalter ernannt. Die durch Mehrheitsbeschluß der Kommis-
sionen festgesetzen Mindestlöhne sind am Eingänge jedes Fabrikbe-
triebes anzuschlagen und in Abschrift den Hausindustriearbeitern ein-
zuhändigen. Für letztere werden Akkord-(Stück-)Löhne festgesetzt.
Für die Arbeiter in den Werkstätten und Fabriken kann die Kom-
mission Zeitlohn oder Stücklohn oder beides festsetzen. Gleichzeitig
wird das zulässige Verhältnis der Lehrlingszahl (Personen unter 18 Jah-
ren) zur Zahl der erwachsenen Arbeiter in den einzelnen Betrieben
und ein Mindestlohn für die Lehrlinge festgestellt. Auf Übertretung
dieser Festsetzungen sind Geldstrafen gesetzt, die bei der ersten Über-
tretung 10 £ betragen, bei der zweiten bis auf 25 und bei der dritten
bis auf 100 £ steigen können. Nach der dritten Übertretung ist die
Registrierung des Betriebes zu löschen.

Auf Grund dieser Bestimmungen sind 6 Lohnämter — für Schuh-
werk, für Männer- und Kinderkleider, für Männerhemden, für weib-
liche Unterkleidung, für Broterzeugung, für Möbeltischlerei — eingesetzt.
Unter den von ihnen beschlossenen Mindestlöhnen standen 1897/98 von
den etwa 46000 Arbeitern des Landes rund 11 000. Im Jahre 1900
wurde durch eine Novelle die Errichtung derartiger Lohnämter für
jedes Gewerbe zugelassen, für welches dies durch eine Resolution in
einem der beiden Häuser des Kolonialparlaments verlangt wird. Bis
1902 hatte sich infolgedessen die Zahl der Lohnämter auf 38 erhöht;
sie waren für 35000 unter den damals vorhandenen 57 000 Arbeitern
mit der Festsetzung der Mindestlöhne betraut. Solche Löhne sind u. a.
        <pb n="188" />
        ﻿176

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

außer den anfangs beteiligten Industriezweigen für Keramische Industrie,
für Obstkonservenherstellung, für Goldarbeiter, für Ziegel werke, für
Luxusbäckereien, für Fleischer, für Buchdrucker, für Buchbinder usw.
festgesetzt. Die Novelle von 1900 sollte Mitte 1902 außer Kraft treten,
ist aber durch Gesetz vom Dezember 1902 bis Oktober 1903 verlängert
worden, um eine Umgestaltung vornehmen zu können. Eine solche
Umgestaltung wird dadurch nahegelegt, daß die Tätigkeit der Lohn-
ämter nicht immer einwandfrei gewesen ist, und daß die Absichten des
Gesetzes nicht völlig erfüllt werden konnten. Ein amtlicher Bericht
einer 1900 vom Gouverneur von Victoria eingesetzten Kommission kann
zwar feststellen, daß das Sweatingsystem beseitigt und eine Lohn-
steigerung für die früher dadurch besonders geschädigten Arbeiter-
gruppen erzielt worden ist; aber er muß auch zugeben, daß für Arbeiter,
die wegen ihrer geringeren Leistungsfähigkeit eine dem Mindestlohn
entsprechende Arbeit nicht vollbringen können, keine Besserung erzielt
ist. Solche Leute fanden vielfach keine Arbeit, oder sie mußten, wenn
sie zur Arbeit angenommen wurden, zwar bescheinigen, daß sie den
Mindestlohn erhalten hätten, tatsächlich aber sich einen geringeren Lohn
gefallen lassen. In der Möbeltischlerei haben die Arbeitgeber vielfach
sehr billige chinesische Arbeitskräfte herangezogen, und die Betriebe,
die nicht ebenso vorgingen, haben an Konkurrenzfähigkeit verloren.
Auf den Export haben die Mindestlöhne bisher einen nachweisbaren
schädlichen Einfluß nicht gehabt.

Im ganzen sind die gesetzlichen Maßnahmen wegen der Mindest-
löhne in Victoria keineswegs als der Ausdruck „einer vorgeschrittenen
Fabrikgesetzgebung“ — wie man sie schon bald nach ihrem Erlaß
von einzelnen Seiten bezeichnet hat — und deshalb auch nicht als
nachahmenswertes Vorbild für die alten Kulturstaaten zu betrachten.
Victoria ist als Industrieland nicht anzusprechen. Der Umstand, daß
sein Export an gewerblichen Erzeugnissen bisher durch den weitgehen-
den Eingriff in die Bestimmung der Lohnhöhe noch nicht nachweisbar
beeinträchtigt ist, beweist für gewerblich hoch entwickelte Staaten
nichts. Daß solche Eingriffe möglich und nötig waren, beruht darauf,
daß es sich um ein Land handelt, das als junges Kulturland mit einer
künstlich aufgepropften Kultur vielfach noch nicht so gefestete Verhält-
nisse und Gewohnheiten aufweist, wie die alten, durch lange und orga-
nische Entwicklung auf ihren heutigen Stand gelangten Kulturstaaten
Europas. In Victoria haben überdies ganz bestimmte Anlässe zu den
besprochenen Eingriffen Vorgelegen, nämlich die starke Konkurrenz
billiger chinesischer Arbeitskräfte, die den meisten Arbeitern die Löhne
immer tiefer herunterdrückten, und die durch diese Konkurrenz er-
leichterte Ausbeutung der hausindustriellen Arbeiter (Sweatingsystem),
wie sie in gleich starkem Verhältnis in den europäischen Staaten nicht
        <pb n="189" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

177

besteht. Es handelt sich also bei den Mindestlohngesetzen um
eine Maßregel, die durch ganz bestimmte und besondere Verhältnisse
nahegelegt wurde, und die deshalb auch dann nicht vorbildlich sein würde
für gewerblich hoch entwickelte Kulturstaaten mit gefesteten Verhält-
nissen und Gewohnheiten, wenn sie einen vollen Erfolg erzielt hätte,
was, wie gesagt, nicht der Fall ist. Deshalb ist es sachlich durchaus un-
begründet, Australien als das „sozialpolitischeLaboratorium unserer Zeit“
(Schwiedland in der „Sozialen Praxis“ 1902/03, Sp. 498) zu bezeichnen.

Es ist nicht anzunehmen, daß die europäischen Kulturstaaten zur
Festsetzung von allgemeinen Mindestlöhnen für die Arbeiter überhaupt
oder für die einzelnen Arbeiterberufsgruppen übergehen. Sie könnten
solche Bestimmungen ohne schwere Nachteile für die minder leistungs-
fähigen Arbeiter und für die Konkurrenzfähigkeit auf dem Weltmarkte
nicht durchführen, und sie finden auch in den tatsächlichen Verhält-
nissen keine Nötigung, gerade diesen Weg zu gehen. Nur vereinzelt
ist denn auch für sie ein solches Vorgehen befürwortet worden. So
hat Schwiedland in der „Sozialen Praxis“ (1902/03, Sp. 497 ff.) nach-
zuweisen gesucht, daß es nötig sei, den ungünstigen Verhältnissen der
hausindustriellen Arbeiter u. a. durch „staatlich sanktionierte verbind-
liche Mindestlohnsatzungen“ abzuhelfen, d. h. durch die „Einführung
verbindlicher Grenzen, unter die der Einheitslohn aus Billigkeitsrück-
sichten kraft öffentlichrechtlicher Verfügung schlechthin, ohne Rück-
sicht auf den Besteller oder Käufer der Arbeit, nicht sinken darf“.
Der Gedanke, mit gesetzlichen Mindestlöhnen in der Hausindustrie zu
beginnen — denn Schwiedland denkt in der Tat an einen Anfang
mit der Anwendung des Prinzips der Mindestlöhne in Europa —, ist
insofern geschickt, als in der Hausindustrie unleugbar vielfach durch-
aus unzulänglicher Verdienst besteht, und als die geringe Möglichkeit,
sich zu koalieren, die Aussicht auf eine Besserung aus eigener Kraft
der Hausindustriellen nicht wohl aufkommen lassen kann. Daß dabei
große Schwierigkeiten zu überwinden sind, verkennt der Urheber
des Vorschlags nicht, hält ihn aber doch für durchführbar. Indes
lassen sich sehr ernste Bedenken dagegen geltend machen. Die Ein-
führung gesetzlicher verbindlicher Mindestlöhne wird einen großen
Teil der Hausindustriellen überhaupt um ihre Arbeits- und Verdienst-
gelegenheiten bringen. Man kann den Unternehmer durch die Gesetz-
gebung zwar zwingen, den Hausindustriellen, die er beschäftigt, be-
stimmte Mindestlöhne zu gewähren — wenn die Hausindustrie als
Kaufsystem erscheint, natürlich gewisse Mindestpreise bei der Abnahme
zu zahlen —, aber man kann ihn nicht zwingen, Hausindustrielle zu
beschäftigen. Wird die hausindustrielle Arbeit verteuert, so wird es
vielfach für den Unternehmer vorteilhafter, die Arbeit in eigener Be-
triebsstätte vornehmen zu lassen. Denn da hat er die Arbeiter und

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	12
        <pb n="190" />
        ﻿178

II. Teil. Arbeiterwolilfahrtspolitik.

ihre Tätigkeit unter Kontrolle, kann durch Maschinen und Vorrich-
tungen, durch zweckmäßige Organisation und technische Arbeitsteilung
trotz der höheren Lohnsätze für die einzelnen Arbeiter oft im ganzen
noch billiger produzieren und erspart sich all die Unbequemlichkeiten,
die durch den geschäftlichen Verkehr mit einer großen Zahl zerstreut
wohnender Hausindustrieller entstehen usw. Namentlich für diejenigen
Unternehmer, welche bisher nur zur Ergänzung ihres eigenen Fabrik-
betriebes Hausindustrielle beschäftigten, würde die Einführung gesetz-
licher Mindestlöhne (Mindestpreise) für diese Außenarbeiter in sehr
vielen Fällen der Anlaß sein, auf die Heranziehung hausindustrieller
Arbeiter überhaupt zu verzichten. Ein großer Teil der Hausindu-
striellen, z. B. in der rheinischen Wollindustrie, in der schlesischen
Leinenindustrie usw., findet gerade bei solchen Unternehmern entweder
die einzige oder doch die verhältnismäßig günstigste Arbeitsgelegen-
heit. Diese geht ihnen infolge eines solchen Eingriffs bald verloren.
Der Unternehmer braucht für die fabrikmäßige Arbeit, die er an die
Stelle der hausindustriellen setzt, zwar Arbeitskräfte, aber im Ver-
hältnis weniger, weil er sich mehr auf wirksame Kraft- und Arbeits-
maschinen und auf wohlüberlegte Arbeitsteilung stützen kann. Ein
Teil der bisher von ihm beschäftigten Hausindustriellen wird also
überhaupt entbehrlich, und soweit er neue Arbeitskräfte braucht,
werden sich die Hausindustriellen der 'so gebotenen Arbeitsgelegen-
heit oft nicht bedienen können. Sie haben vielfach ihr Häuschen
und ein Stück Land. Mags auch wenig einbringen, aufgeben können
sie es nicht. Wenn sie nicht in dieser Weise an die Scholle gefesselt
sind, werden sie wieder dadurch in sehr vielen Fällen geschädigt, daß
sie ihre Maschinen und Geräte, die sie bisher zur gewerblichen Ar-
beit brauchten, nicht in die Fabrik mitnehmen können und deshalb
ertraglos stehen lassen müssen. In diesen Maschinen und Geräten
steckt ein Kapital, das für die Verhältnisse der Hausindustriellen
nicht leicht zu erschwingen war. In der hausindusturiellen Stickerei
in Vorarlberg, im bayrischen Allgäu, in Hohenzollern, im württem-
bergischen Hauptzollamtsbezirk Friedrichshafen finden sich Tausende
von Kurbelstickmaschinen im Besitz der Landbevölkerung, die sich
damit einen Zuschuß zu dem kärglichen Ertrage ihrer landwirtschaft-
lichen Arbeit erwirbt. Solche Maschine kommt auf nahezu 200 M.
zu stehen. Vereinzelt finden sich auch „Schweizer Handstickmaschinen“
(große Flachstickmaschinen), die etwa 10 mal so teuer sind. Bei Ein-
führung gesetzlicher Mindestlöhne würden in diesen Gebieten Stickerei-
fabriken entstehen, und ein großer Teil der Arbeit, der bisher im
Wege des Veredlungsverkehrs für Schweizer Firmen durchgeführt
wurde, würde in die in der Schweiz bereits bestehenden und in die
dort neu zu begründenden Fabriken übersiedeln. Die Landbevölkerung
        <pb n="191" />
        ﻿S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverliältnis.

179

aber bliebe an ihrem bisherigen Wohnsitz und hätte statt des ihr
zugedachten besseren Sticklohnes überhaupt keinen Nebenverdienst
mehr und könnte die Maschinen, die zum Teil noch nicht einmal ab-
bezahlt sind, nicht weiter verwerten. Im' sächsischen Vogtlande
bestehen große Stickereifabriken; sie beschäftigen jetzt noch viele Haus-
industrielle, in deren Besitz sich zahlreiche Schweizer Handstick-
maschinen befinden. Die aufgezwungenen Mindestlöhne würden zur
Vergrößerung und Vermehrung der Fabriken drängen, und die Be-
völkerung der Gebirgstäler hätte dann zwar Maschinen, aber keinen
Nebenverdienst mehr. Ähnlich würde es in den schlesischen Gebirgs-
tälern den Leinwandwebern, in den rheinischen Gebieten den Woll-
webern ergehen; und auch ihre Webstühle haben einen für ihre Verhält-
nisse großen Geldbetrag gekostet, der nicht unverwertet bleiben darf.
Die Beispiele lassen sich leicht vermehren. Das Angeführte genügt aber
schon, das Gefährliche der gesetzlichen Mindestlöhne in manchen haus-
industriellen Gegenden jzu zeigen. Die Ersetzung der hausindustriellen
Arbeit durch die fabrikmäßige gilt zwar bei den volkswirtschaftlichen
Schriftstellern in der Regel als ein Fortschritt, weil in den Fabriken
günstigere sozialpolitische Verhältnisse möglich sind. Es gibt aber
mehr Ausnahmen von dieser Regel, als vielfach angenommen wird.
Auch da, wo die Regel gilt, würde eine künstliche Beschleunigung
des Übergangs zum Fabriksystem durch gesetzliche Einführung von
Mindestlöhnen viele der Allerärmsten um den kleinen Verdienst bringen,
den sie jetzt noch erzielen können. Selbst für die europäische Haus-
industrie ist also das Mittel nicht ohne weiteres anwendbar, das in
dem australischen „Laboratorium“ erdacht ist.

Wird man hiernach nicht darauf rechnen können, daß die Ein-
führung gesetzlicher Mindestlöhne in den alten Kulturländern Europas
stattfinden wird, so gewinnt der zweite Weg einer behördlichen Be-
einflussung der Löhne, nämlich die Einfügung von Lohnklauseln in
die Verträge wegen Übernahme von öffentlichen Lieferungen und
Arbeiten, ein erhöhtes Interesse. Hier handelt es sich um einen Ein-
griff in die Bemessung der Lohnhöhe, der sich vorzugsweise in Europa
in dem letzten Jahrzehnte entwickelt, teilweise aber auch auf nicht-
europäische Gebiete übergegriffen hat. Die Einfügung von Lohn-
klauseln beruht vornehmlich auf der Absicht, den Mißbräuchen zu
steuern, die sich bei öffentlichen Lieferungsausschreibungen durch das
weitgetriebene Unterbieten der Bewerber entwickelt haben.

Zum erstenmal geschah das auf Grund eines Beschlusses der
Brüsseler Stadtverwaltung von 1855. In die Lastenhefte für Ver-
gebung städtischer Arbeiten wurde eine Klausel aufgenommen, durch
die sich der Unternehmer verpflichtete, den beteiligten Arbeitern einen
Mindestlohn zu zahlen. Der praktische Erfolg war nur gering, da
        <pb n="192" />
        ﻿180

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die Arbeitgeber der Wirkung der Klausel auszuweichen wußten. Seit
1865 fehlt sie in den Lastenheften der Stadt Brüssel. Seit Mitte
der 80 er Jahre fand der Gedanke bei den belgischen Gemeinde- und
Provinzialverwaltungen in wachsendem Umfange Anklang. Nach ge-
naueren Mitteilungen in der Kevue du travail, über die Oubebt in
seiner Schrift „Arbeitsbedingungen bei Submissionen“ (Deutsche Über-
setzung, Leipzig 1902) berichtet, haben von 87 belgischen Gemeinden
mit je über 8000 Einwohnern 51 mit 2 010 739 Einwohnern in ihren
Lastenheften Mindestlohnklauseln, und zwar setzen 42 Gemeinden den
Mindestlohn selbst fest, während 9 den Unternehmer nur nötigen, in
seinem Gebote anzugeben, welchen Mindestlohn er sich zu zahlen ver-
pflichtet. Ob dieser Lohn genügend ist, behält sich die Stadtgemeinde
vor zu untersuchen.

Bei der Feststellung durch die Gemeinde wird verschieden vor-
gegangen. Meist richten sich die Gemeinden dabei nach den zustän-
digen Genossenschaften und den Industrie- und Arbeitsräten. In einigen
Städten stellt der Gemeinderat ein Verzeichnis der Mindestlöhne für alle
Gewerbe fest und fügt es dem Lastenheft bei; so verfährt beispiels-
weise Gent. Eine Kürzung der Löhne für minder leistungsfähige
Arbeiter ist in der Mehrzahl der Gemeinden, wenn auch in verschie-
dener Weise, ermöglicht. Eine Umgehung der Mindestlohnklausel
durch Weitergabe der übernommenen Arbeiten an Zwischenunter-
nehmer usw. ist fast in allen Gemeinden untersagt. Von den 9 bel-
gischen Provinzialräten haben 6 (Brabant, Ostflandern, Hennegau,
Lüttich, Luxemburg und Namur) in ihren Lastenheften Mindestlohn-
klauseln derart, daß die Mindestlöhne von den Provinzialorganen nach
Anhörung der Interessentenvereine und -Syndikate, der Gewerbegerichte,
der Industrie- und Arbeitsräte, der Straßenbaubeamten usw. festge-
stellt werden. Nach den Lastenheften der Provinzen Antwerpen und
Westflandern haben die Unternehmer die Mindestlöhne anzugeben, die
sie den beteiligten Arbeitern zu zahlen sich verpflichten. Bleiben diese
Sätze hinter den durchschnittlichen gewöhnlichen Löhnen zurück, so
wird das Gebot nicht angenommen.

Für die öffentlichen Ausschreibungen des belgischen Staates ist
durch den Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 2. Juli 1896
den Lastenheften die Verpflichtung des Unternehmers zur Einreichung
eines Verzeichnisses der Löhne eingefügt, die zu zahlen er sich ver-
pflichtet. Da sich hierbei Schwierigkeiten ergaben, ist im Dezember 1896
die Klausel dahin geändert, daß der Unternehmer sich verpflichtet,
den Arbeitern, Lehrlingen und Handlangern, die mit Maurer-, Erd-
und Pflasterarbeiten beschäftigt sind, mindestens diejenigen Löhne zu
zahlen, welche in den Lastenheften als Normallöhne der für die Aus-
führung der Arbeiten in Frage kommenden Gegend angegeben sind.
        <pb n="193" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

181

Nächst Belgien hat sich Frankreich auf diesem Gebiete betätigt.
Vorangegangen ist hier die Stadt Paris. Der Pariser Stadtrat beschloß
am 27. April 1887, daß bei Vergebung städtischer Arbeiten die Preise
der „offiziellen Serie“, soweit sie sich auf den Arbeitslohn bezieht,
anzuwenden seien. Die offizielle Serie war eine von der Stadt festge-
setzte Übersicht der Preise und Löhne, die als Grundlage für die
Vorausberechnung der Kosten städtischer Arbeiten diente. Früher ent-
hielt die Liste die tatsächlich im Verkehr gezahlten Preise und Löhne,
später erhielt sie den Charakter einer behördlichen Ansetzung. Dabei
war bei der jenem Beschluß vorangehenden letzten Revision der
Liste (1882) auf die Forderung von Arbeitervereinen Rücksicht ge-
nommen, und deshalb waren höhere Löhne eingestellt, als die Unter-
nehmer tatsächlich zahlten. Diese Löhne sollten jetzt als Mindestlöhne
derjenigen Arbeiter gelten, welche bei Ausführung der von der Stadt
vergebenen Arbeiten beschäftigt wurden. Gleichzeitig wurde in dem
Beschluß bestimmt, die offizielle Preisserie der Stadt Paris solle jähr-
lich derart durchgesehen werden, daß die Höhe der Arbeitslöhne immer
im Einklang mit den Preisen der Lebensmittel und mit den allgemeinen
Existenzbedingungen der Arbeiter bleibe. Die Regierung bestritt
indes die Berechtigung der Stadtverwaltung zum Erlaß einer derar-
tigen Bestimmung, was jahrelange Auseinandersetzungen zur Folge
hatte. Auch verschiedene andere Gemeinden, die Anfang der 90er Jahre
dem Beispiel von Paris folgten, stießen auf dieses Bedenken. Allmäh-
vollzog sich in der Auffassung der Regierung eine Änderung derart,
daß sie sich mit dem Gedanken der Mindestlohnklauseln bei Vergebung-
öffentlicher Arbeiten befreundete. Das führte zum Erlaß von 3 De-
kreten des Präsidenten der Republik vom 10. Aug. 1899, die sich mit
der Frage befassen. Das erste bezieht sich auf die „Arbeitsbeding-
ungen bei Vergebung von Aufträgen seitens des Staates“ und schreibt
für die Lastenhefte der staatlichen Vergebungen u. a. die Aufnahme
einer Klausel vor, wonach der Unternehmer sich verpflichtet, „den
Arbeitern einen normalen Lohn zu zahlen, der hinsichtlich jeden Ge-
werbes und in jedem Gewerbe für jede Arbeiterkategorie gleich ist
dem in der Stadt oder Gegend, wo die Arbeit ausg-eführt wird, allge-
mein üblichen Satze“. Die Festsetzung oder Beurkundung des nor-
malen und üblichen Lohnsatzes erfolgt durch die Behörde; sie hat
dabei soweit als möglich die Abmachungen zwischen den Unternehmer-
und Arbeitersyndikaten des Ortes oder der Gegend zu berücksichtigen
und in Ermangelung solcher Abmachungen das Gutachten gemischter
Kommissionen (aus Unternehmern und Arbeitern in gleicher Zahl) ein-
zufordern und bei Fachvereinen, Gewerbegerichten, Ingenieuren und
Architekten der Departements und Gemeinden und bei anderen Sach-
verständigen alle geeigneten Erkundigungen einzuziehen. Die auf
        <pb n="194" />
        ﻿182

II. Teil. Arbeiter wohlfahrtspolitik.

Grund dieser Ermittelungen festgestellten Lohnverzeichnisse sind den
Lastenheften als Anlage beizufügen und auf den betr. Arbeitsplätzen
und Werkstätten durch Aushang bekanntzugeben. Auf Verlangen
der Unternehmer oder der Arbeiter findet, wenn Lohnänderungen in
dem betreffenden Gewerbe eingetreten und allgemein beobachtet sind,
eine Revision der Verzeichnisse statt. Um Umgehungen zu verhindern,
ist weiter bestimmt, daß der Unternehmer einen Teil seiner Vertrags-
leistung an andere Unternehmer nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Behörde und nur unter Aufrechterhaltung seiner persönlichen Haft-
barkeit gegenüber der Behörde, den Arbeitern und Dritten übertragen
darf, und ferner daß hei Zurückbleiben des gezahlten Lohnes gegen
den Mindestlohn die Behörde die benachteiligten Arbeiter zu ent-
schädigen hat aus Abzügen von den dem Unternehmer schuldigen
Beträgen und von seiner Kaution. Bei wiederholter Verletzung der
Mindestlohnklausel kann der beteiligte Unternehmer durch den zu-
ständigen Minister von den Aufträgen seines Ressorts vorübergehend
oder für immer ausgeschlossen werden. Muß der Unternehmer Arbeits-
kräfte beschäftigen, die „in ihren körperlichen Fähigkeiten den Arbeitern
derselben Kategorie offenbar nachstehen“, so darf er ihnen ausnahms-
weise einen niedrigeren als den normalen Lohn zahlen. In den Lasten-
heften ist aber das zulässige Höchstv erhältnis der Zahl solcher Arbeiter
zur Gesamtzahl und das zulässige Maximum ihrer Lohnverringerung
festzusetzen.

Das zweite Dekret bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen bei Ver-
gebung von Aufträgen der Departements. Diesen wird die Ermäch-
tigung zur Aufnahme einer Lohnklausel gleicher Art beigelegt. Bei
Aufnahme einer solchen Klausel ist dann ebenso zu verfahren, wie nach
dem ersten Dekret. In Gestalt einer gleichartigen Ermächtigung regelt
das dritte Dekret die Frage für die Vergebung von Aufträgen der Ge-
meinden und der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten. Damit erkennt
die Regierung ohne Aufgabe ihres früher eingenommenen Rechtsstand-
punktes die sachliche Berechtigung des Vorgehens der Gemeinden an.

Erhebliche Verbreitung haben die Mindestlohnklauseln auch in
Großbritannien gefunden. Vorangegangen ist hier die Londoner Schul-
verwaltung (School board) und der Londoner Grafschaftsrat (County
Council of London). Die Schulverwaltung beschloß am 7. Februar 1889,
daß jeder Bewerber um ausgeschriebene Arbeiten sich der Verwaltung
durch Erklärung verpflichten müsse, seinen Arbeitern einen Lohn zu
zahlen, der nicht niedriger ist, als der in den verschiedenen Gewerben
als üblich anerkannte Mindestlohn. Gleichzeitig wurde die Höhe der
üblichen Mindestlöhne unter Zugrundelegung der Standardlohnsätze
der Gewerkvereine festgestellt. Der Londoner Grafschaftsrat verlangte
in seinem Beschluß vom 5. März 1889 die Erklärung des Unternehmers,
        <pb n="195" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

183

Löhne zu zahlen, die in dem fraglichen Gewerbe allgemein als an-
ständige angesehen werden. Beide Klauseln wurden später geändert.
Die des Londoner Grafschaftsrates erhielt am 27. Mai 1892 eine Fas-
sung, nach der die Unternehmer keine geringeren als die Sätze der
Gewerkvereine zu zahlen sich verpflichten. Die Klausel des Schul-
amtes bezieht sich seit 10. Mai 1894 auf die zwischen den Arbeit-
geber- und Arbeitnehmervereinigungen vereinbarten Löhne. Bereits 1889
hatte der Gewerkvereinstag in Dundee in einer Resolution für städtische
und sonstige öffentliche Verwaltungen die Klausel empfohlen, daß die
in jedem Gewerbe gangbaren Löhne zu zahlen seien. Am 13. Februar
1891 erklärte das Unterhaus in einer Resolution es für Pflicht der Re-
gierung, in allen von ihr abgeschlossenen Lieferungsverträgen dafür zu
sorgen, daß den Arbeitern Löhne gesichert werden, die in jedem Ge-
werbe allgemein für die berufsmäßig ausgebildeten Arbeiter als üblich
gelten. Diese Resolution ist unter dem Namen „fair wages-resolution“
bekannt geworden. Sie wurde am 21. März 1893 erneuert. 1896 wurde,
weil über Nichtbeachtung der Klausel geklagt wurde, eine Enquete
über die Frage angeordnet. Der Bericht der Enquetekommission stellte
sich auf den Standpunkt, es genüge, in den Lastenheften der staat-
lichen Behörden die Zahlung der in den betr. Gewerben gangbaren
Löhne ohne Rücksicht auf die Art ihres Zustandekommens vorzu-
schreiben. Das Unterhaus stimmte dem zu, und Anfang 1897 wurde
eine dementsprechende Fassung der Lastenhefte für staatliche Arbeiten
veröffentlicht. In dem jetzt gültigen Lastenheft wird bei neuen Arbeiten
die Bezahlung der Arbeiter nach dem gangbaren Lohnsatz des betref-
fenden Gewerbes vorgeschrieben, ein Begriff, der natürlich verschieden
ausgelegt werden kann. Bei Unterhaltungsarbeiten an Gebäuden müssen
die Unternehmer ihrem Gebot eine Tabelle der in dem Distrikt den Arbei-
tern des betreffenden Gewerbes gezahlten Löhne beifügen. Die Weiter-
gabe der übernommenen Arbeiten an Zwischenunternehmer muß von
der beteiligten Behörde besonders genehmigt werden. Die Kontrolle
über die Innehaltung der Klausel erfolgt derart, daß bei etwaigen
Beschwerden der Arbeiter untersucht wird, ob die gangbaren Löhne
gezahlt werden oder nicht. Zuwiderhandlungen ziehen empfindliche
Geldstrafen und eventuell die Streichung von der Liste der zu Staats-
arbeiten zugelassenen Unternehmer nach sich. Die Klausel wurde
nach den Feststellungen der oben erwähnten Enquetekommission in
allen wichtigeren Zweigen der englischen, schottischen und irischen
Staatsverwaltung angewandt. Über die Anwendung der Mindestlohn-
klausel bei den städtischen Lokalbehörden in England und Wales hat
1898 das Local-Government Board einen Bericht veröffentlicht (vgl.
Labour Gazette 1898, S. 99). Aus ihm ergibt sich, daß 163 städtische
Distrikte mit 8,6 Millionen Einwohnern Mindestlohnklauseln in ihre
        <pb n="196" />
        ﻿184	II, Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Lastenhefte aufnehmen, und zwar kommen als Mindestlöhne in Be-
tracht

die im Distrikt gangbaren Löhne bei 112 Distrikten mit 5,65 Mill. Einwohnern
die von den Gewerkvereinen an-
erkannten Löhne................... 30	„	„	1,31	„	„

die Löhne, die von Vereinigungen
der Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer vereinbart sind.	. . „	9	„	„	0,92	„	„

die zur Zeit des Vertragsschlusses
gangbaren oder anerkannten

Löhne......................bei 8 Distrikte mit 0,70 Mill. Einwohner

die im Vertrage festgesetzten

Löhne......................„	4	„	„ 0,04	„

Außerdem haben 11 Stadtbezirke mit etwa 450 00(1 Einwohnern
Lohnbedingungen aufgestellt, ohne sie in die Verträge mit den Unter-
nehmern einzufügen. 912 Distrikte mit etwa 8 Millionen Einwohnern
haben Lohnklauseln in ihren Lastenheften nicht. London ist dabei
nicht berücksichtigt. Die Londoner Verwaltung wendet die Klausel
ebenfalls an.

Nach weiteren Parlamentsberichten (vgl. Labour Gazette 1900,
8. 323) haben in England und Wales 5 von den 62 County councils
Lohnklauseln; von ihnen beziehen sich zwei auf die in dem Distrikt
allgemein als gangbar anerkannten Löhne und je 1 auf „fair wages“
ohne nähere Erläuterung, auf den anerkannten Lohnsatz und auf
speziell angegebene Lohnsätze. Von den 657 Poor law districts haben
61 Lohnklauseln eingeführt, und zwar verlangen 26 die gangbaren
oder Standardlöhne des Distrikts, 22 die von den Gewerkvereinen
anerkannten Löhne, 12 die zwischen Gewerkvereinen und Unter-
nehmern vereinbarten Löhne und 1 die von der Verwaltung selbst
festgesetzten Löhne. Von den 2527 School boords in England und
Wales, deren Bezirke 20,07 Mill. Einwohner umfassen, haben 2476
über die Angelegenheit berichtet. Von ihnen haben 138 mit einer
Bevölkerung von 12,74 Mill. Einwohnern Lohnklauseln; davon be-
ziehen sich 86 auf die gangbaren Löhne, 24 auf die von den Gewerk-
vereinen festgesetzten Löhne, 23 auf die zwischen Gewerkvereinen und
Unternehmern vereinbarten Löhne, 4 auf die von den Behörden selbst
festgesetzten Löhne, während 1 Bericht nähere Angaben hierüber nicht
enthält. In Schottland bestehen nach amtlichen Berichten aus 1899 (vgl.
Labour Gazette 1899, S. 99) bei 17 Lokalbehörden mit 1,6 Mill. Ein-
wohnern Lohnklauseln. Davon verlangen 14 (mit 1,5 Mill. Einwohnern)
die im Distrikt gangbaren, 2 die von den Gewerkvereinen anerkannten
und 1 die im Vertrage selbst festgestellten Löhne. In Irland haben
(vgl. Labour Gazette 1900, S. 323) von 33 County councils 6, von
6 County boroughs 5, von 213 rural district councils 6, von 84 urban
        <pb n="197" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

185

district councils 7, von 30 bodies of town commissioners 9 Lohnklauseln
so daß hier die Einrichtung- viel weniger Verbreitung gefunden hat
als in England und Wales.

Mindestlohnklauseln finden sich seit Anfang der 90er Jahre auch
in verschiedenen holländischen und schweizerischen Städten. Besonders
beachtet wird in der Regel die Amsterdamer Klausel, weil sie die
Mindestlöhne selbst zahlenmäßig bezeichnet , was in den britischen
Städten ebenfalls vereinzelt vorkommt. Bei minder leistungsfähigen
Arbeitern kann auf Antrag des Unternehmers die städtische Verwal-
tungeine Abweichung gestatten. Auch holländische Provinzen und Staats-
behörden haben ihren Lastenheften neuerdings Lohnklauseln eingefügt.

In Deutschland hat das Kaiserliche Statistische Amt 1903 — Reichs-
arbeitsblatt Jahrg. I, Nr. 1 — festgestellt, daß von 46 Städten, deren
Submissionsbedingungen dem Amte eingereicht sind, 13 eine Mindest-
lohnklausel haben. Sie bezieht sich auf die ortsüblichen Löhne in
Köln, Stuttgai-t und Ulm; auf vertragsmäßig ausbedungene Lohnsätze
in Bremen, Danzig, Hannover, Königsberg i. Pr., Krefeld, Lübeck und
Offenbach; auf die von der betreffenden städtischen Deputation festge-
setzten oder vertragsmäßig vereinbarten Löhne in Magdeburg; auf die
vom Magistrat oder von der städtischen Lohnkommission festgesetzten
Mindestlöhne in Fürth und Straßburg i. E. In Straßburg besteht die
Lohnkommission aus je 3 auf 1 Jahr vom Gemeinderat gewählten
Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter Vorsitz des Bürgermeisters.
Die Kommission setzt die Mindestlöhne für die gelernten Arbeiter fest.
Für die ungelernten Arbeiter ist der Mindestlohn durch Gemeinderats-
beschluß von 1902 auf 2,50 M. täglich oder 27 Pf. stündlich festgesetzt.
Er soll das Existenzminimum sichern. Ausnahmen für minderwertige
Arbeitskräfte kann der Bürgermeister im Einzelfalle auf Antrag beider
Teile gestatten. In Mainz wird ebenfalls eine Lohnklausel vorbereitet.
Auch in Löbtau und nach dem Straßburger Vorbild in Markirch sind
neuerdings Lohnklauseln eingeführt, die vom Statistischen Amt noch
nicht berücksichtigt sind. Zu erwähnen ist weiter, daß nach einerVerfü-
gung der württembergischen Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten (Abteilung für die Verkehrsanstalten), des Innern und der
Finanzen vom 19. Januar 1903 die Organe dieser Verwaltungen bei
Vergebung von Arbeiten und Lieferungen von der Zuschlagerteilung
ausschließen müssen diejenigen Unternehmer, in deren Betrieben die
Löhne hinter den in dem Gewerbezweig sonst üblichen erheblich zurück-
stehen. Die Behörde hat das Recht, von den Unternehmern nähere
Angaben über die Löhne zu verlangen. Daß der Buchdruckertarif
auch bei staatlichen Aufträgen vielfach anerkannt worden ist, darf als
bekannt vorausgesetzt werden.

In Spanien begnügt sich ein Dekret vom 20. Juni 1902 damit,
        <pb n="198" />
        ﻿186

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

daß auf die vertragsmäßige genaue Festsetzung der Löhne zwischen
Unternehmer und Arbeitern bei Vergebung öffentlicher Arbeiten von
den Behörden zu achten ist.

In den Vereinigten Staaten von Amerika haben die Mindestlohn-
klauseln wenig Verbreitung. Die Staaten Kansas und Neuyork
haben gesetzlich für Vergebung aller öffentlichen Arbeiten (einschließ-
lich derjenigen der Städte) die Ausbedingung mindestens des ortsüblichen
Lohnes vorgesehrieben. Das Gesetz in Neuyork stammt aus dem
Jahre 1900, wurde aber im März 1901 vom Court of Appeals als ver-
fassungswidrig erklärt. In Neuseeland ist durch Gesetz vom 16. August
1900 ebenfalls für allen öffentliche Behörden eine Klausel vorgesehrieben,
nach der bei den im Lieferungswege vergebenen öffentlichen Arbeiten
die Löhne nicht niedriger sein dürfen, als die zur Zeit des Vertrags-
schlusses von einem Einigungsamt für die betreffende Arbeit als üb-
lich festgestellten.

Die Mindestlohnklauseln weichen hiernach erheblich von einander
ab. Am häufigsten wird dabei Bezug genommen auf die üblichen oder'
gangbaren Löhne, demnächst auf die von dem Gewerkvereine und
auf die durch Gruppenverträge zwischen Gewerkvereinen und Unter-
nehmern vereinbarten Löhne. Nur in einem kleinen Teil der Lohn-
klauseln ist die behördliche Festsetzung der Mindestlöhne oder die
behördliche Prüfung der von den Unternehmern im Lieferungsvertrage
angegebenen Löhne auf ihre Berechtigung ins Auge gefaßt. Diese letzt-
genannten beiden Wege sind, wenn man überhaupt Lohnklauseln ein-
führt, jedenfalls nicht ohne Bedenken. Die öffentlichen Behörden
übernehmen damit eine sehr schwierige und verantwortungsvolle Auf-
gabe, deren zweckmäßige Lösung nur unter besonders günstigen Voraus-
setzungen zu erwarten ist. Am ehesten läßt sich eine solche Aufgabe
von den Behörden noch dann lösen, wenn sie sich auf die Bezeichnung
des Existensminimums beschränkt. Denn dafür geben die Erfahrungen
der Armenpflege manchen Anhalt. Im übrigen ist es nicht wohl an-
gängig, überall den zugrunde zu legenden Mindestlohn in derselben
Weise zu umschreiben. Hier kommt den besonderen Gewohnheiten
und Verhältnissen ein nicht geringer Einfluß zu. Wo es möglich ge-
wesen ist, zwischen den Unternehmern und Arbeitern — auf dem
Wege der Gruppenverträge —- eine Vereinbarung über die Lohnsätze
zu erzielen, die sich bei beiden Parteien Anerkennung errungen hat,
würde es nahe liegen, von diesen Sätzen in der Lohnklausel auszugehen.

Unzweifelhaft hat in den europäischen Ländern die Einfügung
von Mindestlohnklauseln in die Verträge über öffentliche Lieferungen
bereits erhebliche Fortschritte gemacht und dehnt sich noch aus. Das
ist geschehen, trotzdem die öffentlichen Organe auch hierbei in Wider-
streit mit dem Interesse der Steuerzahler an möglichst geringer Be-
        <pb n="199" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

187

lastung geraten können. Die Mindestlohnklausel kann dazu führen,
daß die zur Vergebung gelangenden öffentlichen Arbeiten teurer
werden, und die Erfahrungen haben das oft genug bestätigt. Wenn
gleichwohl die Mindestlohnklausel schon große Verbreitung gefunden
hat, so dürfte sich das zum Teil daraus erklären, daß darin ein Schutz
der soliden Unternehmer gegen eine auf unzulängliche Löhne sich
stützende Schleuderkonkurrenz liegt. Dieser Gesichtspunkt ist keines-
wegs von geringer Bedeutung. Von ihm aus sind Unternehmerverbände
bereits dazu gelangt, ihrerseits um Einführung von Mindestlohnklauseln
bei öffentlichen Lieferungen zu bitten. So hat 1901 der Arbeitgeber-
verband für das Baugewerbe in Dresden das sächsische Finanzmini-
sterium in einer Eingabe gebeten, bei den nächsten staatlichen Bau-
verdingungen in die Verträge zunächst versuchsweise eine Lohnklausel
aufzunehmen, die den Unternehmer zur Zahlung bestimmter Mindest-
löhne verpflichtet, und zwar entweder der vom Arbeitgeberverband
selbst oder der vom Gewerbegericht unter Zuziehung von Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerbeisitzern festgestellten Löhne. Man hofft dadurch
den Unterbietungen der nicht zum Verbände gehörigen Unternehmer
entgegen wirken zu können. Der Vorgang ist interessant. Er zeigt
zunächst, daß es sich bei den Mindestlohnklauseln nicht um eine
lediglich sozialpolitische, sondern in erheblichem Grade auch um eine
wirtschaftspolitische Maßregel zur Bekämpfung der vielbeklagten Miß-
stände bei Bewerbungen um öffentliche Lieferungen handelt. Dem
soliden Teil der Unternehmer wird durch die weitgehende, oft nach
Lage der Sache unverständliche Unterbietung ein großer Nachteil zu-
gefügt, und das Gewerbe als ganzes wird dadurch empfindlich ge-
schädigt, Die billigste Arbeit ist durchaus nicht immer die für die
Volkswirtschaft wünschenswerteste. Der Kampf gegen diese Miß-
stände kann auf mancherlei Wegen versucht werden. Aber der Weg,
der mit den Mindestlohnklauseln betreten ist, liegt besonders nahe,
weil die Unterbietungen vielfach nur durch weitgehende Herabdrückung
der Löhne möglich und erklärlich sind. Damit gewinnt der Kampf
gegen die Mißstände im Submissionswesen, der mittelbar stets auch
für die Lage der Arbeiter bedeutsam ist, einen unmittelbaren Einfluß
auf die Arbeiterverhältnisse, eines der mancherlei Merkzeichen dafür,
daß Unternehmer- und Arbeiterinteresse nicht so weit auseinderliegen,
wie es heute vielfach dargestellt wird.

Gerade vom sozialpolitischen Gesichtspunkte aus erheben sich aber
Schwierigkeiten. Die eine ist die, daß oft in demselben Betriebe Ar-
beiter gleicher Art zum Teil für die öffentliche Lieferung, zum anderen
Teil für sonstige Arbeiten beschäftigt werden. Jene finden in der
Mindestlohnklausel eine Stütze, diese dagegen nicht. Eine solche
Unterscheidung zwischen gleichwertigen Arbeitern desselben Betriebes
        <pb n="200" />
        ﻿188

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kann nachteilig wirken. Indes läßt sich über die Schwierigkeit hin-
wegkommen durch Vereinbarungen des Inhalts, daß unter derartigen
Verhältnissen Ausnahmen zulässig sind. Überdies wird der Unterschied
in der Praxis oft genug verwischt werden, weil die in den Lasten-
heften für ötfentliche Lieferungen vorgeschriebenen Mindestlöhne, wenn
solche Klauseln eine größere Verbreitung finden, auch über den Kreis
dieser Lieferungen hinaus Einfluß gewinnen können. Mehrfach ist
schon, z. B. in England, beobachtet worden, daß unter dem Einfluß
der Mindestlohnklauseln überhaupt die Löhne höher geworden sind.

Viel wichtiger ist eine andere Schwierigkeit, die sich schon recht
häufig in der Praxis fühlbar gemacht hat. Sie besteht darin, daß die
minder leistungsfähigen Arbeitskräfte keine oder doch nur schwerer
Arbeitsgelegenheit finden. Wenn Mindestlöhne nicht vorgesehen sind,
kann jeder große Betrieb auch alte oder noch unentwickelte oder un-
begabte oder aus anderen Gründen weniger leistungsfähige Personen
beschäftigen, weil er ihnen nur geringeren Lohn zu zahlen braucht.
Man kann sich sehr oft davon überzeugen, daß ein gewisser Bruch-
teil der Arbeiter unter dieser Voraussetzung von den Unternehmern
angenommen oder gehalten wird, um sie nicht ins Freie fallen zu
lassen. Zwingt den Unternehmer aber die Mindestlohnklausel, auch
solchen Arbeitern den Lohn zu zahlen, den er für voll leistungsfähige
zu geben hat, so drängt ihn sein Interesse dahin, minder leistungsfähige
Kräfte auszuschalten. Kein Gesetz kann ihn zwingen, unbesehen
jeden Arbeiter anzunehmen, der sich ihm anbietet, oder Leute zu be-
halten, die ihm nicht genug leisten. Mag auch menschliches Mit-
empfinden oft genug diesen Mißstand ausgleichen, so kann er doch für
einen großen Teil gerade derjenigen verhängnisvoll werden, welchen
es ihrer geringen Leistungsfähigkeit wegen ohnehin am schwersten
wird, Arbeit zu finden. Die Befürchtung ist keineswegs theoretischer
Art. Fast überall, wo Lohnklauseln bestehen, hat sie sich als be-
gründet erwiesen. Auch die englischen Parlamentsberichte über die
Lohnklausel bringen Beispiele genug dafür. Es hat nicht an Ver-
suchen gefehlt, Abhilfe zu schaffen. Der naheliegende Weg dazu ist,
bei minder leistungsfähigen Arbeitskräften Abweichungen von dem
im Lastenheft vorgesehenen Mindestlohn zu gestatten. Dabei ent-
steht aber eine neue Schwierigkeit. Zu entscheiden hat schließlich
der Arbeitgeber darüber, ob ihm die Leistungsfähigkeit des Arbeiters
dem Mindestlohn entsprechend erscheint. Denn sollte darüber die
ausschreibende Behörde entscheiden, so würde das ein Eingriff in
den inneren Gang des Betriebes sein, dem sich die Unternehmer nur
ausnahmsweise würden unterwerfen wollen. Auch an Anrufung der
Gewerbegerichte kann nicht gedacht werden, selbst wenn ihre Zu-
ständigkeit sich soweit erstrecken würde. Denn der Unternehmer
        <pb n="201" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

189

könnte einen Druck von dieser Seite durch Kündigung- des Arbeiters
ausweichen. Hat aber der Unternehmer über die Leistungsfähigkeit
des Arbeiters im Vergleich zum Mindestlohn selbst zu entscheiden, so
kann er die Ausnahmebestimmung zugunsten der minder leistungsfähigen
Arbeiter benutzen, um überhaupt die Mindestlohnklausel zu umgehen.
Diese Gefahr hat man wohl erkannt. Man sucht ihr dadurch vorzu-
beugen, daß man die Anwendung der Ausnahmebestimmung wegen der
minderleistungsfähigen Arbeiter in gewisse Grenzen spannt. Die fran-
zösischen Dekrete vom 10. August 1899 z. B. sehen vor, daß der
höchste zulässige Prozentsatz der minder leistungsfähigen Arbeiter zur
Gesamtzahl der gleichen Kategorie und der zulässige Höchstbetrag
ihrer Lohnverringerung in den Vergebungsbedingungen festzusetzen
ist. Das vermindert die Umgehungsgefahr, beseitigt sie aber nicht
ganz. Denn niemand kann den Unternehmer hindern, die zulässigen
Höchstgrenzen voll auszunutzen, wenn ihn nicht sein eigenes Gewissen
und Interesse davon abhält. Es gibt genug Unternehmer, bei denen
es solcher Vorsichtsmaßregeln überhaupt nicht bedarf, weil sie ohne-
hin bemüht sind, den Lohn der Leistung anzupassen und tüchtige
Kräfte nicht von sich abzudrängen. Aber wer wollte leugnen, daß es
auch Unternehmer genug gibt, die anders denken!

Es wird sehr schwer sein, die bezeichnete Gefahr durch die Ver-
gebungsbedingungen überhaupt zu beseitigen. Gerade deshalb ist es
fraglich, ob es überall gut ist, durch die Gesetzgebung oder durch staatliche
Verordnungen einen Zwang zur Einfügung von Mindestlohnklauseln
in die Lastenhefte für Vergebung öffentlicher Lieferungen und Arbeiten
der Selbstverwaltungskörper auszusprechen. Ihnen die Berechtigung
durch Gesetz zuzugestehen, wie es in Frankreich für nötig gehalten
ist, dürfte in manchen anderen Ländern, auch in Deutschland, ent-
behrlich sein, weil die Berechtigung nicht bestritten wird. Man wird
es in manchen Ländern vorziehen, den Selbstverwaltungskörpern zu
überlassen, ob und in welchem Umfange und in welcher Weise sie
nach Maßgabe ihrer besonderen Verhältnisse von der Berechtigung
Gebrauch machen wollen. Daß auch auf diesem Wege die Mindest-
lohnklausel bei den Selbstverwaltungskörpern Eingang und Verbreitung
gewinnen kann, hat die Erfahrung bewiesen. Nicht alles, was wün-
schenswert ist, braucht gesetzlich erzwungen zu werden. Für den
Staat ist die Berechtigung zur Einfügung von Mindestlohnklauseln
ebenfalls nicht zweifelhaft. Sofern er nicht mit dem Parlament wegen
der dadurch etwa entstehenden Mehrausgaben Schwierigkeiten zu be-
fürchten hat, wird er die Klausel anwenden, wenn und soweit er es
durch die Verhältnisse für geboten erachtet. Führen ihn seine Er-
wägungen dazu, entweder für alle Staatsbehörden oder für die Be-
hörden bestimmter Staatsverwaltungszweige die Pflicht zur Aufnahme
        <pb n="202" />
        ﻿190

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

von Mindestlohnklauseln in die Lastenhefte zu begründen, so kann
das auf dem Verwaltungswege geschehen. Sein Beispiel wird nach
den bisherigen Erfahrungen schon deshalb bei den Selbstverwaltungs-
körpern viel Nachfolge finden, weil die Klausel zugleich den Unter-
nehmer gegen Schleuderkonkurrenz schützt und so die wirtschaftliche
und deshalb auch die steuerliche Kraft des Unternehmerstandes er-
halten und unter Umständen steigern hilft.

§ 3. Lohnzahlung. Hat nach dem Gesagten die Gesetzgebung-
überwiegend darauf verzichtet und verzichten müssen, die Lohnhöhe
zu regeln, so hat sie in um so größerem Umfange sich bemüht, die
Zahlung der vereinbarten Löhne in einer Weise auszugestalten, die
den Arbeitern einen Schutz gegen etwa einreißende oder bestehende
Mißbräuche gewährt. Art der Berechnung und Auszahlung der Löhne,
Ort, Zeit und Frist der Lohnzahlung sind vielfach Gegenstand gesetz-
licher Regelung geworden, entweder in den allgemeinen Gewerbe-
gesetzen (Gewerbeordnungen) oder in besonderen Gesetzen usw. Nur
wenige Kulturstaaten, wie Frankreich, Dänemark, Spanien, Portugal,
Italien, haben sich besonderer Bestimmungen hierüber enthalten. In
Italien wird eine Regelung ernsthaft angestrebt.

Art der Berechnung und Zahlung der Löhne war in England
schon in einem Gesetze von 1831, dahin geregelt worden, daß die
Löhne nur in gangbarer Landesmünze zu berechnen und zu zahlen
seien, und daß andere Arten der Zahlung und anders lautende Ver-
einbarungen nichtig seien. Die Barzahlung der Löhne wird u. a. auch
vorgesehen im schweizerischen Fabrikgesetz von 1877, im ungarischen
Gewerbegesetz von 1884, in der österreichischen Gewerbeordnung von
1885, in dem russischen Gesetz über die Lohnbedingungen in Fabriken
vom 3. Juni 1886, in dem belgischen Gesetz über die Lohnzahlung
vom 16. August 1887 (ergänzt 1896), in dem norwegischen Gesetz
wegen Überwachung der Arbeit in den Fabriken vom 27. Juni 1892,
in dem luxemburgischen Gesetz über die Auszahlung der Löhne vom
12. Juli 1895, in einer großen Zahl von Einzelstaaten der Vereinigten
Staaten von Amerika usw.

In Deutschland kommt hierfür die Gewerbeordnung in Betracht.
In der durch die Gesetze vom 17. Juli 1878 und 1. Juni 1891 fest-
gestellten Fassung des § 115 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden die
Gewerbetreibenden verpflichtet, die „Löhne ihrer Arbeiter in Reichs-
Währung zu berechnen und bar zu bezahlen“. Die gleiche Ver-
pflichtung besteht auch für die Personen, die den Gewerbetreibenden
vertreten (§ 117). Ist der Lohn nicht in Reichswährung bar bezahlt,
so kann der Arbeiter jederzeit — solange die Lohnforderung nicht
überhaupt verjährt ist, was innerhalb 2 Jahren geschieht — die Bar-
zahlung fordern. Eine Einrede des Arbeitgebers aus dem in anderer
        <pb n="203" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

191

Form Gezahlten kann dem nicht entgegengesetzt werden. Soweit das
anstatt der Barzahlung Gegebene beim Arbeiter noch vorhanden ist
oder zu dessen Bereicherung geführt hat, ist es vom Arbeiter zurück-
zugeben, fällt aber nach § 116 nicht dem Arbeitgeber zu, sondern der
Hilfskasse, welcher der Arbeiter angehört, oder — mangels einer solchen
Hilfskasse — einer anderen zum Besten der Arbeiter am Orte be-
stehenden Kasse nach näherer Bestimmung der Gemeindebehörde oder
— mangels einer derartigen Kasse — der Ortsarmenkasse. Verträge,
die eine andere als die gesetzliche Art der Berechnung und Zahlung
der Löhne ausbedingen, sind nach § 117 Abs. 1 nichtig. Zuwider-
handlungen werden nach § 146 mit Geldstrafe bis zu 2000 M. oder im
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten geahndet.

Die Höhe der Strafe zeigt, welchen Wert der Gesetzgeber auf
die besprochene Vorschrift legt. Das erklärt sich daraus, daß der
Arbeiter mit anderen Zahlungsarten wenig anfangen kann. Werden
ihm Blechmarken oder Bons gegeben, so ist das in der Regel gleich-
bedeutend mit einer engen Begrenzung der Stellen, an denen er mit
seinem Lohne seinen Bedarf decken kann, und bringt ihn leicht in
eine bedenkliche Abhängigkeit. Mit dem Prinzip des Geldlohnes, das
in der Gewerbeordnung als im wesentlichen maßgebend zu Grunde
gelegt ist, verträgt sich eine solche Beschränkung nicht. Eine Zahlung
in Wechseln, Anweisungen, Schecks usw. ist für den geschäftsunge-
wandten, durch seine Arbeit während der üblichen Bank- und Kontor-
stunden — abgesehen von der Mittagspause — festgehaltenen ge-
werblichen Arbeiter mit Umständlichkeiten und Zeitverlust verknüpft,
denen man ihn nicht aussetzen kann. Anders ist die Sachlage bei
der Schiffsmannschaft auf der Fahrt. Sie erhält Unterhalt und
Wohnung auf dem Schiff selbst und bekommt deshalb die Heuer
normalerweise erst bei der Abmusterung in die Hand und hat in der
Hauptsache nur in den angelaufenen Häfen Gelegenheit zur Ver-
wendung des Lohnes. Soweit aus diesem Anlaß die gesetzlich ge-
regelten Zahlungen während der Reise erfolgen oder soweit Vor-
schußzahlungen gewährt werden, sind sie entweder in bar oder
mittels einer auf den Reeder ausgestellten unbedingten und auf
Sicht lautenden Anweisung zu bewirken, und zwar hat bei Vorschuß-
zahlungen der Kapitän, im übrigen der Schiffsmann das Wahlrecht.
(Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (§48).

Im allgemeinen werden die Vorschriften der Gewerbeordnung über
die Barzahlung der Löhne innegehalten. Die Berichte der Gewerbe-
aufsichtbeamten haben nur von vereinzelten Verstößen dagegen zu
berichten. So wird für 1902 aus dem Regierungsbezirk Arnsberg
mitgeteilt, daß in einer Anzahl von Betrieben im Iserlohner Bezirk
der Lohn noch nach der alten Talerwährung berechnet wurde, und
        <pb n="204" />
        ﻿192

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

daß in einem Metallwerk, das in Konkurs geriet, den Arbeitern der
Lohn schon längere Zeit in Wechseln ausbezahlt worden war, die
nicht eingelöst wurden. Verallgemeinern lassen sich solche Vorkomm-
nisse durchaus nicht.

Die Art der Abrechnung und Lohnzahlung muß in Fabrikbetrieben
durch die Arbeitsordnung, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften, geregelt sein, so daß der Arbeiter über die Grundlagen der
Lohnberechnung nicht im unklaren bleibt. Beim Bergwerksbetriebe
kommen dazu noch Vorschriften über die Kennzeichnung des Raum-
inhalts und des Eigengewichts der Fördergefäße, sofern diese — bei
Gedingearbeiten — der Lohnabrechnung zugrunde gelegt werden. Der-
artige Bestimmungen, die dem Arbeiter Klarheit über die Grundlagen
der Lohnabrechnung geben sollen, finden sich auch sonst. So ist in
Belgien durch Gesetz vom 30. Juli 1901 vorgeschrieben, daß bei Aus-
zahlung von Stücklöhnen dem Arbeiter eine schriftliche Abrechnung
übergeben werden muß. In England muß nach einem Gesetz von
1895 in der Textilindustrie und infolge seiner Ausdehnung bei der
Herstellung von Wagengeschirren und gewissen Eisenwaren und Kon-
fektionsartikeln jedem auf Stücklohn gestellten Arbeiter bei Ausgabe
der Arbeit eine genaue schriftliche Angabe über die erforderliche Ar-
beitsleistung und den entsprechenden Lolmbetrag gemacht werden;
in gewissen Fällen genügt der Aushang der Lohnsätze an sichtbarer
und zugänglicher Stelle.

Mit den Vorschriften über die Barzahlung der Löhne hat die Ge-
setzgebung die Naturallöhnung nicht überhaupt beseitigen wollen. In
gewissen Verhältnissen, z. B. bei der Schiffsmannschaft, in der Land-
wirtschaft und beim Gesinde, für die alle nicht die Gewerbeordnungen
gelten, sind Naturallöhne nicht ganz zu entbehren. Aber auch in
Bergwerken, Fabriken, Handwerksbetrieben usw. wird nicht selten
der Geldlohn durch Naturalleistungen ergänzt. Nicht die Verwendung
von Naturalleistungen bei der Lohnzahlung überhaupt, wohl aber die
mißbräuchliche Ausnutzung der Gewährung von Naturalleistungen zur
Ausbeutung und zur Vernichtung der wirtschaftlichen Bewegungsfrei-
heit des Arbeiters sucht die Gesetzgebung in vielen Kulturstaaten zu
bekämpfen und hat deshalb die Vorschriften über die Barzahlung der
Löhne noch verschiedentlich ergänzt. Es handelt sich hier um einen
Mißbrauch, der schon eine lange Geschichte hat und unter dem Namen
Trucksystem keineswegs rühmlich bekannt ist. Im Bergbau und nament-
lich in der Hausindustrie hat das System sich früh entwickelt. Aber
auch im Handwerk und in der Industrie hat es sich weit verbreitet.
In der Hausindustrie ist es noch jetzt viel in Anwendung. Man darf
wohl annehmen, daß die Entlohnung in Waren in verkehrsarmen
Gegenden anfänglich in guter Absicht entstanden ist. Aber sie nahm
        <pb n="205" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

193

mehr und mehr den Charakter einer wirklichen Ausbeutung des Ar-
beiters an und brachte ihn in eine völlige Abhängigkeit von den Aus-
beutenden. Früh schon hat die Gesetzgebung hiergegen gekämpft.
In England beginnt die Truckgesetzgebung schon 1464, in Deutschland
für den Bergbau schon 1548. So viel aber auch im weiteren Verlauf
die Gesetzgebung mit Truckverboten eingegriffen hat, völlig zu be-
seitigen ist das Trucksystem nicht gewesen. Selbst in England und
Deutschland kommen immer noch trotz der langen Geschichte ihrer
Truckverbote derartige Mißbräuche vor, wenn sie auch gegen frühere
Zeiten seltener geworden sind. Die englischen Fabrikinspektorenberichte
für 1902 ergeben, daß die Verstöße gegen das Truck verbot sich in den
Shetlands und in Bristol innerhalb der Bekleidungsindustrie vermehrt
haben. In Deutschland haben die Berichte der Gewerbeaufsichts-
beamten für 1902 aus Bayern, Sachsen, Württemberg, ferner in Preußen
aus Elbing, Breslau, den Reg.-Bez. Oppeln, Magdeburg, Erfurt, Münster,
Arnsberg, Köln, aus Frankfurt a. 0. über mißbräuchliche Kreditierung
und Anrechnung von Waren auf die Löhne Mitteilungen gemacht. Be-
sonders beteiligt ist dabei die Ziegeleiindustrie, in der die Ziegelmeister
mehrfach die eigentlichen Schuldigen waren. In den Niederlanden be-
standen in einigen Bezirken vor mehreren Jahren mangels gesetzlicher
Vorschriften noch erhebliche Mißstände, wrie die Berichte der Arbeits-
inspektoren ergaben. Die Mißstände haben sich anscheinend nach den
Berichten der Arbeitskammern neuerdings vermindert, fehlen aber noch
immer nicht. In Italien ist, da gesetzliche Truckverbote nicht bestehen,
das Trucksystem noch vielfach in Anwendung.

Die gesetzlichen Maßnahmen gegen das Trucksystem haben mit
der Schwierigkeit zu kämpfen, daß nicht jede Kreditierung und nicht
jeder Verkauf von Waren an die Arbeiter unter Anrechnung auf den
Lohn verwerflich ist. Auch reine Wohlfahrtsbestrebungen können diese
Form annehmen, und eine gewisse Dehnbarkeit ist deshalb für die Be-
stimmungen über das Truckverbot nötig, um nicht auch Nützliches un-
möglich zu machen. Aber diese Dehnbarkeit erleichtert auch wieder
das Durchschlüpfen von Mißbräuchen, und nur eine sorgfältige Prüfung
der Einzelfälle kann deshalb vor Fehlgriffen bewahren.

Das englische Gesetz von 1831 hatte das Verbot der Entlohnung in
Waren dahin eingeschränkt, daß der Arbeitgeber Medizin, Feuerungs-
material, Werkzeuge, Gerätschaften, Heu, Getreide, selbstbereitete
Lebensmittel usw. den Arbeitern unter entsprechender Lohnverkürzung
liefern dürfe, vorausgesetzt daß die Lohnverkürzung den wahren
Wert der gelieferten Gegenstände nicht übersteige. Das Gesetz hat
die Entwicklung neuer Mißbräuche nicht zu hindern vermocht, zumal
es nicht alle Gewerbe erfaßte. Durch Gesetz vom 16. Sept. 1887 wurde
es ergänzt.. Das Truckverbot wurde auf alle Gewerbe und Beschäf-

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	13
        <pb n="206" />
        ﻿194

II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.

tigungen ausgedehnt. Bei Lohnabzügen für Schulunterricht, Medizin,
ärztlichen Beistand usw. soll die betreffende Rechnungsführung des
Arbeitgebers mindestens einmal jährlich durch zwei von den Arbeitern
zu ernennende Revisoren geprüft werden. Auch die Agenten, Ge-
schäftsleiter, Angestellten und Aufseher sind durch dies Gesetz bei
Übertretung des Truckverbotes für strafbar erklärt worden. In Fa-
briken, Werkstätten und Gruben soll die Innehaltung des Verbotes
durch die Fabrikinspektoren überwacht werden. In Ungarn verbietet
das Gewerbegesetz von 1884 dem Arbeitgeber, seinen Arbeitern Waren
und geistige Getränke zu kreditieren. Aber er darf dem Arbeiter mit
dessen Einverständnis mit Wohnung, Brennholz, Landnutzung, Ver-
pflegung, Arzneien und ärztlicher Hilfe versehen und ihm Werkzeuge
und Materialien liefern unter Abzug des Selbstkostenpreises vom Lohn.
Forderungen für gesetzwidrig kreditierte Waren dürfen nicht auf den
Lohn angerechnet, können auch nicht im Rechtswege geltend gemacht
werden, und entgegenstehende Verträge haben keine bindende Kraft.
Ungültig sind auch Vereinbarungen, nach denen der Arbeiter sich ver-
pflichtet, seinen Bedarf aus bestimmten Verkaufsstellen zu beziehen
oder einen Teil des Lohnes zu anderen als Wohlfahrtseinrichtungen
zu verwenden. Damit soll auch das mittelbar ausgeübte Trucksystem
verhindert werden.

Die Bestimmungen der österreichischen Gewerbeordnung von 1885
treffen sachlich hiermit zusammen. Das Verbot gilt auch für die An-
gehörigen und Beauftragten des Unternehmers.

Weniger scharf ausgeprägt ist das Truckverbot im russischen Ge-
setz vom 3. Juni 1886. In Waren darf zwar nicht entlohnt und Ab-
züge für Schulden dürfen den Arbeitern nicht gemacht werden. Aber
Forderungen der Fabrikverwaltung, die auf Vorschüssen, Verpflegung
oder Gewährung notwendiger Gebrauchsgegenstände aus den Fabrik-
buden beruhen, fallen nicht unter das Verbot. Für ärztliche Hilfe,
für Beleuchtung der Werkstätten und für Benutzung von Werkzeugen
zur Fabrikarbeit dürfen Lohnabzüge nicht gemacht werden.

Belgien ist durch Gesetz vom 16. Dezember 1887 zum Truckver-
bot übergegangen; gewisse Ausnahmen sind zugelassen, sofern die An-
rechnung der Waren zum Einkaufspreise erfolgt und die Bedingungen
für Verabfolgung der Waren dem zuständigen Industrie- und Arbeits-
rat vorher bekannt gegeben werden.

Wohnung, Land und Werkzeuge zum Selbstkostenpreis dürfen auch
in Luxemburg nach dem Gesetz vom 12. Juli 1895 auf den Lohn an-
gerechnet werden.

Die deutsche Gewerbeordnung hat für das Truckverbot eine Form
gefunden, die alle die Vorkehrungen enthält, die gegen den Mißbrauch
ohne unnötige Beengung und ohne Gefährdung nützlicher Bestrebungen
        <pb n="207" />
        ﻿S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.	195

möglich sind. Sie mag deshalb etwas näher dargestellt werden. Die
Bestimmung, daß die Löhne, in Reichs Währung zu berechnen und bar
auszuzahlen sind, ergänzt die Gewerbeordnung in § 115 Abs. 2 noch
durch das Verbot der Kreditierung von Waren an die Arbeiter seitens
des Unternehmers und nach § 119 auch seitens seiner Familienmit-
glieder, Gehilfen, Beauftragten, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren
sowie seitens anderer Gewerbetreibender, bei deren Geschäft eine dieser
Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Damit will das Ge-
setz der unzulässigen Kreditierung von Waren durch solche Personen
Vorbeugen, die im stillschweigenden oder ausdrücklichen Einver-
ständnis mit dem Unternehmer handeln. Verboten ist nur das Kre-
ditieren, nicht aber der Verkauf gegen Barzahlung an die eigenen Ar-
beiter. Von dem Kreditierungsverbot werden aber bestimmte Aus-
nahmen zugelassen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitern nach $ 115
Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungskosten, ferner Wohnung
und Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pachtpreise, weiter
Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung, Arzneien und ärzt-
liche Hilfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den ihnen übertragenen
Arbeiten für den Betrag der durchschnittlichen Selbstkosten unter An-
rechnung bei der Lohnzahlung verabfolgen. Der dreifache Maßstab,
der hier vorgesehen ist — die Anschaffungskosten, die ortsüblichen
Miet- und Pachtpreise, die durchschnittlichen Selbstkosten —, hat trotz
der Verschiedenheit doch das gemeinsame Ziel, zu verhindern, daß der
Unternehmer ein Erwerbsinteresse bei den erwähnten Beziehungen zu
seinen Arbeitern hat. Denn gerade durch dieses Interesse entsteht
die Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung. Ein nicht durch ein
Erwerbsinteresse des Unternehmers veranlaßter, wirklich dem Wohle
der Arbeiter dienender Verkehr mit Natural Verabfolgungen unter An-
rechnung auf die Löhne dagegen ist nach der Absicht der Gewerbe-
ordnung durchaus zulässig. Bei Verabfolgung von Werkzeugen und
Stoffen für Akkordarbeiten kann der ortsübliche, die durchschnittlichen
Selbstkosten des Unternehmers überschreitende Preis dann ange-
rechnet werden, wenn er im voraus vereinbart ist. Bei einer hiernach
nicht zulässigen Anrechnung auf den Lohn kann der Arbeiter inner-
halb der Verjährungsfrist jederzeit die gesetzmäßige Zahlung verlangen
mit denselben Maßgaben, die nach dem schon Besprochenen durch § 116
für die Verletzung der Vorschrift wegen Barzahlung des Lohnes gelten.
Zuwiderlaufende Verträge sind nach § 117 nichtig, ebenso auch Verab-
redungen zwischen Arbeitgeber und Arbeiter über die „Entnahme der
Bedürfnisse“ des Arbeiters aus gewissen Verkaufsstellen, sowie über-
haupt über die Verwendung des Lohnes zu einem anderen Zweck als
zur Beteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der Ar-
beiter und ihrer Familien. Auch das richtet sich gegen den Versuch.

13*
        <pb n="208" />
        ﻿196

II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.

auf Umwegen das Trucksystem gegen den Willen des Gesetzes wieder
einzuführen. Das Gesetz erklärt weiterhin in § 118 alle Forderungen
für Waren, die entgegen dem § 115 kreditiert sind, für nicht klag-
bar und entzieht ihnen die Fähigkeit, durch Anrechnung oder sonst-
wie geltend gemacht zu werden, und zwar gleichviel, ob sie zwischen
den Beteiligten unmittelbar oder mittelbar erworben sind. Damit soll
es unmöglich gemacht werden, daß an Stelle des Unternehmers ein
Dritter, dem der Unternehmer die Forderung abgetreten hat, sie geltend
machen kann. Dieses Vorgehen war nötig, wenn nicht das ganze Kre-
ditierungsverbot hinfällig werden sollte. Die hiernach weder von dem
Unternehmer noch von dem, an den er die Forderungen abgetreten
hat, geltend zu machenden Forderungen fallen der Hilfskasse oder der
statt dieser in Betracht kommenden sonstigen, zum Besten der Arbeiter
bestehenden Kasse oder der Ortsarmenkasse zu nach denselben Grund-
sätzen, wie sie bezüglich der Verletzung des Barzahlungsgebotes schon
geschildert sind. Verletzungen des Truckverbotes werden nach § 146
mit Geldstrafe bis zu 2000 M. — im Unvermögensfalle mit Gefängnis
bis zu 6 Monaten — geahndet.

Die Innehaltung der Bestimmungen wird durch die Gewerbeauf-
sichtsbeamten kontrolliert.

Man muß anerkennen, daß die besprochene Ergänzung der Bar-
zahlungsvorschrift der deutschen Gewerbeordnung wohl durchdacht
ist. Daß sie Versuche zur Anwendung des Trucksystems nicht ver-
hindern kann, wie sie bei der Schwäche der menschlichen Natur immer
wieder Vorkommen, ist schon erwähnt. Aber diese Fälle sind in den
der Gewerbe- und Bergaufsicht unterstellten Gewerben doch selten
und können bei sachgemäßer Handhabung der Aufsicht auch zeitig
genug entdeckt werden, um ein Wiedereinnisten des Trucksystems zu
verhindern. Die Unternehmer selbst haben in den genannten Gewerbe-
zweigen mit ganz vereinzelten Ausnahmen nach Lage der Dinge
kein Interesse an der Anwendung des Trucksystems. Aber es ist ihnen
nicht immer möglich, zu verhindern, daß Meister und andere mit
dem Arbeiter in Berührung kommende Personen den Versuch machen,
sich mit Hilfe der Kreditierung von Waren unberechtigten Neben-
verdienst zu verschaffen. Gerade deshalb sind die Unternehmer viel-
fach interessiert daran, daß in dieser Beziehung eine sorgfältige und
wirksame Aufsichtsführung Platz greift.

Über den Lohnzahlungsort enthalten die Gesetze mehrfach Be-
stimmungen, deren Absicht ist, zu verhindern, daß der Arbeiter durch
die Stätte, an der er seinen Lohn erhält, in Versuchung geführt wird,
ihn gleich ganz oder zum Teil wieder auszugeben. Manche Gesetze
suchen das dadurch zu erreichen, daß sie die Stelle bezeichnen, an der
die Lohnzahlung erfolgen soll. Die naturgemäße Stätte der Lohn-
        <pb n="209" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

197

Zahlung- ist die Arbeitsstätte selbst oder der zu ihr gehörige Geschäfts-
raum. Das schweizerische Fabrikgesetz verlangt deshalb, daß die
Lohnzahlung „in der Fabrik selbst“ erfolgen müsse. Die Vorschrift
ist natürlich auch dann erfüllt, wenn die Zahlung im Fabrikkontor
erfolgt. Dasselbe gilt für die Vorschrift des norwegischen Gesetzes
von 1892, daß der Lohn „an der Arbeitsstätte“ zu zahlen ist. Ändere
Gesetze ziehen es vor, die Stätte zu bezeichnen, an der die Lohn-
zahlung nicht erfolgen soll, und zwar werden aus erklärlichen Gründen
Wirtshäuser und Schanklokale als Lohnzahlungsstätten nicht zuge-
lassen, weil sonst die Arbeiter nur zu leicht der Versuchung erliegen
würden, ihren Lohn oder einen Teil davon zu mehr oder minder über-
flüssigem Genuß, zu dem das Wirtshaus an'leitet, zu verwenden. Das
kann in der Regel nur auf Kosten der Lebensführung der Familie
geschehen, und es ist deshalb durchaus berechtigt, durch entsprechende
Vorschriften den Arbeiter gegen seine eigene Schwäche zu schützen.
Den zuletzt erwähnten Weg schlagen u. a. die Gesetze in England,
Österreich, Belgien und Luxemburg ein. Auch die deutsche Gewerbe-
ordnung folgt diesem System nach Maßgabe des durch Gesetz vom
1. Juni 1891 eingefügten § 115 a. Hiernach dürfen Lohn- und Abschlags-
zahlungen in Gast- und Schankwirtschaften oder Verkaufsstellen in
der Regel nicht erfolgen. Da es aber Fälle gibt, in denen andere
Lokalitäten für die Lohnzahlung nicht zur Verfügung stehen, so sind
mit Genehmigung der den örtlichen Verhältnissen nahestehenden unteren
Verwaltungsbehörden Ausnahmen zulässig. Im ganzen haben sich diese
Vorschriften eingebürgert. Für die Mehrzahl der Handwerks-, Fabrik-
und Bergwerksbetriebe würde es überdies tatsächlich eine Unbequem-
lichkeit sein, die Lohnzahlung aus den Geschäftsräumen in Wirts-
häuser usw. zu verlegen. Immerhin gibt es auch nach den Berichten
der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 noch vereinzelte Fälle — z. B.
in Bayern, in den Bezirken Oppeln, Hannover und Trier —, in denen
ohne Erlaubnis der unteren Verwaltungsbehörde die Lohnzahlung in
Wirtshäusern erfolgt ist.

Die Lohnzahlungsfrist kann der Gesetzgebung insofern Anlaß zu
Eingriffen geben, als in der Regel der Arbeiter ein Interesse daran
hat, daß er in regelmäßigen kurzen Fristen seinen Lohn erhält. Ge-
schieht das nicht, so wird er leicht genötigt, beim Erwerb seiner Be-
darfsgegenstände den Kredit zu benutzen, und das kann ihn in eine
bedenkliche Lage bringen. Andererseits hat der Unternehmer nicht
immer Anlaß, die Lohnzahlungsperioden kurz zu halten. Denn jede
Lohnzahlung bedingt .durch die nötigen Berechnungen und die Aus-
händigung der Lohnbeträge eine erhebliche Arbeitsleistung. Nament-
lich in großen Betrieben kann das als eine Last empfunden werden,
so daß dem Unternehmer eine weniger schnelle Wiederholung der
        <pb n="210" />
        ﻿198

II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.

Lohnzahlungsarbeiten erwünscht sein kann. Immerhin wird das für
die meisten Unternehmer nicht entscheidend sein, und sie werden in der
Eegel in dieser Beziehung bemüht sein, den Wünschen und Bedürf-
nissen ihrer Arbeiter wegen der Lohnzahlungsfrist gerecht zu werden.
In manchen Ländern hat man indes ein derartiges Vertrauen nicht
gehabt und deshalb die Lohnzahlungsfrist gesetzlich festgelegt. Nor-
wegen und Österreich bezeichnen als gesetzliche Regel die wöchent-
liche Lohnzahlung. Die Schweiz schreibt 14 tägige Lohnzahlnng vor;
durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder
durch Fabrikordnung kann die Frist auf 1 Monat ausgedehnt werden.
In Luxemburg und Belgien muß die Lohnzahlung mindestens 2 mal
im Monat stattfinden, ebenso in Rußland bei unbefristeten Dienstver-
trägen, während bei Verträgen, die auf mehr als 1 Monat abgeschlossen
sind, die Lohnzahlung mindestens 1 mal im Monat vor sich gehen muß.
Eine mindestens monatliche Lohnzahlung besteht auch im östereichischen
Bergbau. In Deutschland ist für die Binnenschiffahrt und Flößerei
das Recht des Schiffs- oder Floßmannes auf Auszahlung des verdienten
Lohnes am Schluß jeder 2. Woche vorgeschrieben. In denjenigen ge-
werblichen und bergmännischen Betrieben, welche Arbeitsordnungen
haben müssen, hat nach der Gewerbeordnung und den berggesetz-
lichen Vorschriften die Arbeitsordnung die Lohnzahlungsfrist zu be-
stimmen, ohne daß bestimmte Beschränkungen in bezug auf die Länge
der Fristen vorgesehen sind. Die Gewerbeordnung enthält sich einer
einheitlichen Regelung der Lohnzahlungsfrist offenbar deshalb, weil
sie davon ausgeht, daß in dieser Beziehung mancherlei lokalen Eigen-
tümlichkeiten und Gewohnheiten Rechnung zu tragen ist. So erklärt
es sich auch, daß sie in § 119a den Gemeinden und weiteren Kom-
munalverbänden das Recht gibt, entweder für alle Gewerbebetreibenden
oder für gewisse Arten von Betrieben feste — mindestens 1 Woche,
höchstens 1 Monat umfassende — Lohnzahlungsfristen durch statuta-
rische Bestimmungen festzusetzen. Die Gewerbeordnung will also eine
nach Gebieten und nötigenfalls auch nach Berufen abgestufte Rege-
lung auf dem Wege des Orts- und Kommunalverbandsstatuts. Daß
Unterschiede in bezug auf die Gewohnheiten bei Lohnzahlungsfristen
bestehen, ist unbestreitbar. Im ganzen hat sich zwar für die ge-
werblichen Arbeiter die wöchentliche Löhnung zur Geltung gebracht;
aber in Bayern und Baden z. B. hat daneben die 14 tägige Lohn-
zahlung noch eine gewisse Verbreitung, wie die Berichte der Gewerbe-
aufsichtsbeamten erkennen lassen. Seit Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuches gilt nach dessen § 614 mangels entgegenstehender
Vereinbarungen, Arbeitsordnungs- oder ortsstatutarischer Bestim-
mungen der Grundsatz, daß der Lohn, der nach Zeitabschnitten
bemessen ist, nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu zahlen ist.
        <pb n="211" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

199

Diese Bestimmung ist natürlich nicht etwa dahin zu deuten, daß
bei Vereinbarung eines Stundenlohnes die Lohnzahlung stündlich er-
folgen müsse.

Wie schon angedeutet, liegen bei der Mannschaft der Seeschiffe
die Verhältnisse nicht ebenso, wie bei den übrigen Gewerben. Das
Bedürfnis nach regelmäßigem Lohnempfang in kürzeren Perioden ist
hier nicht vorhanden. Dem trägt die deutsche Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 — ebenso wie die hierdurch ersetzte Seemannsordnung
vom 27. Dez. 1872 — durch den Grundsatz Rechnung, daß der Schiffs-
mann mangels anderer Vereinbarung die Heuer erst nach Beendigung
der Reise oder des Dienstverhältnisses beanspruchen kann (§ 45 Abs. 1).
Sind schon 3 Monate seit der Anmusterung verflossen, so kann der
Schilfsmann in einem Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum
größeren Teil gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin
verdienten Heuer verlangen, und in gleicher Weise kann er nach Ab-
lauf je weiterer drei Monate wiederum die Hälfte der seit der letzten
Auszahlung verdienten Heuer beanspruchen. Bei Anheuerung auf Zeit
kann der Schiffsmann bei der Rückkehr in den Hafen der Ausreise
die bis dahin verdiente Heuer verlangen.

Im ganzen hat sich die vorstehend geschilderte deutsche Regelung
bewährt. Sie überläßt es in erster Linie, von den Ausnahmen für
das Schiffergewerbe abgesehen, den Beteiligten selbst, die Lohnzahlungs-
frist zu vereinbaren und verlangt, daß in Fabriken und Bergwerken
die Arbeitsordnung darüber Aufschluß gibt. Soweit sie in gewerb-
lichen Betrieben einen Zwang bezüglich der Lohnzahlungsfrist zuläßt,
soll er auf dem Wege des Orts- oder Kommunalverbandsstatuts, also
in einer Weise erfolgen, die jede Schabionisierung vermeidet, vielmehr
gerade die Berücksichtigung örtlicher und beruflicher Verschieden-
heiten ermöglicht. Ein tatsächliches Bedürfnis nach Änderung dieser
Grundsätze ist nicht zutage getreten, zumal die herrschende Ver-
kehrssitte dem Bedürfnis der Arbeiter nach regelmäßiger kurzer Lohn-
zahlungsperiode in der Hauptsache Rechnung trägt.

Tag und Stunde der Lohnzahlung ist in Deutschland wie in den
übrigen Kulturstaaten fast ganz der eigenen Entschließung der Arbeit-
geber überlassen. In Deutschland muß für Fabriken und Bergwerke
die Lohnzahlungszeit in der Arbeitsordnung festgestellt werden (vgl.
Gewerbeordnung § 134 b Ziff. 2, preußisches Berggesetz von 1892,
§ 80 b Ziff. 3). Hierbei ist nur die eine Beschränkung vorgesehen, daß
die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf;
Ausnahmen kann die untere Verwaltungsbehörde gestatten. Diese
Beschränkung beruht auf dem Gesetz vom 30. Juni 1900. Die Lohn-
zahlung an Sonntagen ist für die Arbeiter in der Regel nicht er-
wünscht. Die notwendigen Einkäufe können sie sonntags entweder
        <pb n="212" />
        ﻿200

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gar nicht oder nur während der kurzen Unterbrechung des für die Sonn-
tage angeordneten Ladenschlusses bewirken. Zum Geldausgeben in
Wirtshäusern und dgl. haben sie dagegen reichlich Gelegenheit. Daß
dies oft genug zu unwirtschaftlichem und nachteiligem Verhalten der
Arbeiter führt, ist klar. Aber auch ohne das ist der Sonntag als
regelmäßiger Lohntag sehr ungünstig, weil die Empfangnahme des
Lohnes dem Arbeiter die für die Sonntagsruhe vorgesehene Zeit in
oft sehr unliebsamer Weise kürzt, und weil die Verwendung des Lohnes
zu nützlichen Anschaffungen und Ankäufen nunmehr in der Haupt-
sache an einem Wochentag erfolgen muß, also für den Arbeiter oder
für . seine Angehörigen neuen Zeitverlust bedeutet. Dem Interesse des
Arbeiters entspiicht die Lohnzahlung an einem Wochentag im un-
mittelbaren Anschluß an die Beendigung seiner Arbeit ohne Zweifel
besser. Vereinzelte Betriebe haben Lohnzahlung am Sonntag ohne
behördliche Genehmigung trotz der entgegenstehenden gesetzlichen
Bestimmung. Die Berichte der bayrischen, sächsischen und preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 führen einzelne derartige Fälle an.
ln der Hauptsache herrscht in der deutschen Industrie ein Wochentag
als Lohntag vor. Meist wird am Sonnabend entlohnt. Gegen diesen
Tag wird aber eingewendet, daß er eine fühlbare Beschränkung des
Arbeiters bei Beschaffung seiner Bedarfsgegenstände und eine Ver-
leitung zu unnützen Ausgaben bedeutet und daß er der Unsitte des
Feierns am Montag Vorschub leistet. In vielen staatlichen und privaten
Unternehmungen ist deshalb der Versuch gemacht, die Lohnzahlung
auf einen anderen Tag. z. B. Freitag oder Donnerstag, zu verlegen.
Für den Arbeiter ist das in der Regel von Vorteil. Aber es kommen
auch ungünstige Erfahrungen vor. Man hat z. B. am Rhein, in Straß-
burg i. E. usw., beobachtet, daß viele Arbeiter bei der Freitagslöhnung
nicht nur den „blauen Montag“ beibehalten, sondern auch am Sonn-
abend feiern. Bei Ausständen haben die Arbeiter mehrfach die Zu-
rückverlegung der Lohnzahlung auf den Sonnabend gefordert. Man
wird hieraus schließen dürfen, daß auch in dieser Beziehung örtliche
Gewohnheiten von Einfluß sind, und daß deshalb eine einheitliche
Regelung der Lohnzahlungszeit nicht angängig erscheint. Es wird
den Beteiligten selbst überlassen bleiben müssen, sich darüber zu ver-
ständigen, ob der Freitag oder ein anderer Wochentag anstatt des
Sonnabends für die Lohnzahlungszeit gewählt werden soll.

Daß an dem für die Lohnzahlung gewählten Tage die Zahlung
möglichst im unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der Arbeit
erfolgen muß, um dem Arbeiter nutzlose Zeitversäumnis zu ersparen,
wird von den Unternehmern fast ausnahmslos zugestanden. Nur ganz
vereinzelt berichten die Gewerbeaufsichtsbeamten von einer zu späten
Stunde der Lohnzahlung an Arbeiterinnen (vgl. z. B. die Berichte für
        <pb n="213" />
        ﻿S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhälthis.

201

Preußen, 1902, S. 95 — Provinz Pommern — und S. 167 — Regierungs-
bezirk Magdeburg). Das erklärt sich wohl daraus, daß die am Sonn-
abend früher zu entlassenden weiblichen Arbeiter zwar rechtzeitig
entlassen, aber erst nach Schluß des ganzen Betriebes entlohnt werden,
weil eine Vorwegnahme der Lohnzahlung für die weiblichen Arbeiter
vom Unternehmer als störend empfunden wird. Wünschenswert sind
derartige Vorgänge nicht. Sie sind aber zu selten, als daß daraus
das Bedürfnis nach gesetzgeberischen Eingriffen abgeleitet werden
könnte.

Normalerweise sind die Löhne an die Arbeiter selbst auszuzahlen.
Eine Ausnahme erscheint unter Umständen erwünscht bei den minder-
jährigen Arbeitern. Sie bedürfen in gewissen Fällen einer strengeren
Zucht und auch einer Kontrolle über ihren Arbeitsverdienst und dessen
Verwendung, um zu verhindern, daß sie sich ihren natürlichen Pflichten
gegen die Eltern entziehen und auf Abwege geraten. Ein nahe-
liegendes Mittel in dieser Beziehung ist, daß die Eltern (oder Vor-
münder) über die Lohnansprüche und den Lohnempfang ihrer minder-
jährigen Kinder unterrichtet werden, und daß ihnen nötigenfalls der
Lohn dieser Kinder ausgehändigt wird. Einer allgemeinen gesetzlichen
Anordnung in diesem Sinne stehen aber Bedenken entgegen. Die Be-
nachrichtigung über Lohnansprüche und Lohnempfang Minderjähriger
an Eltern oder Vormünder bedeutet eine Arbeitsvermehrung für das
Biireaupersonal des Unternehmers, die bei einer größeren Zahl minder-
jähriger Arbeiter sehr lästig werden kann. Die Auszahlung des Lohnes
an die Eltern oder Vormünder bedingt die Notwendigkeit, am Lohn-
zahlungstermin zu den Geschäftsräumen Personen den Zutritt zu ge-
statten, die an sich mit dem Betriebe nichts zu tun haben, denen
gegenüber aber der Unternehmer im Falle eines Unglücks haft-
pflichtig ist. Beschäftigt das Unternehmen viele Minderjährige, so
kann das Zusammenströmen ihrer Eltern oder Vormünder in den Ge-
schäftsräumen zur Lohnzahlungszeit auch empfindliche Störungen, Be-
lästigungen und Unbequemlichkeiten zur Folge haben. Unter diesen
Umständen dürfte es nicht ratsam sein, entsprechende Maßnahmen
allgemein zu erzwingen. Die deutsche Gewerbeordnung trägt — nach
Maßgabe des Arbeiterschutzgesetzes vom 1. Juni 1891, §117a — dem
dadurch Rechnung, daß sie den Gemeinden oder weiteren Kommunal-
verbänden das Recht gibt, durch statutarische Bestimmung anzuordnen,
daß der von Minderjährigen verdiente Lohn an die Eltern oder Vor-
münder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren
Bescheinigung über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar
an die Minderjährigen gezahlt wird, und daß die Gewerbtreibenden
den Eltern oder Vormündern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung
von den an Minderjährige gezahlten Lohnbeträgen zu machen haben.
        <pb n="214" />
        ﻿202

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Beides kann im Orts- oder Kommunalverbandsstatut entweder für
alle Gewerbebetriebe oder für bestimmte Arten von Gewerbebetrieben
vorgeschrieben werden. Zuwiderhandlungen gegen derartige statuta-
rische Bestimmungen ziehen nach § 148 Ziff. 13 der Gewerbeordnung
eine Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle eine Haftstrafe
bis zu 4 Wochen nach sich.

Abgesehen von der vorstehend besprochenen Ausnahme erfolgt
die Lohnzahlung an den Arbeiter selbst. Die Durchführung dieses
Grundsatzes kann für die in der Nachtschicht beschäftigten Arbeiter
unbequem werden, da die Lohnzahlung naturgemäß im Laufe der
Tagesstunden erfolgt und der in der Nachtschicht beschäftigte Arbeiter
deshalb genötigt ist, einen besonderen Weg zu machen, um seinen
Lohn in Empfang zu nehmen. Im Bezirk Oppeln hat deshalb nach
den Berichten der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902
(S. 144) ein Eisenhüttenwerk die Einrichtung getroffen, daß der Lohn
gegen Vorzeigung von Ausweiskarten gezahlt wird. Dadurch wird
es möglich, daß der Arbeiter, der den Weg zum Werk nicht noch-
mals machen will oder kann, durch Angehörige oder durch sonstige
von ihm beauftragte Personen den Lohn abheben lassen kann. Die Ein-
richtung hat den weiteren „unbeabsichtigten“ Vorteil ergeben, daß nicht
selten Frauen oder Eltern leichtsinniger, zum Trünke geneigter Arbeiter
die Ausweiskarten und dadurch den Lohn an sich nehmen. Ein derar-
tiges Vorgehen kann freilich auch Bedenken gegen sich haben. Denn
es wird sich namentlich bei großen Betrieben nicht immer als durch-
führbar erweisen, zu verhindern, daß die Ausweiskarten in Unrechte
Hände geraten und so der Lohn nicht an den beteiligten Arbeiter ge-
langt. Für den ihm dadurch erwachsenden Nachteil würde er unter
Umständen ein Rückgriffsrecht gegen den beteiligten Unternehmer
geltend machen können. Zu gesetzlicher Verallgemeinerung eignen
sich derartige Maßnahmen natürlich nicht, wenn sie auch im einzelnen
Fall nützlich sein können.

§ 4. Lohnbücher. Im Seeverkehr ist es seit langer Zeit üblich,
besondere Bücher anzulegen, in denen die Lohnansprüche des Schiffs-
mannes verzeichnet werden. Die neue Fassung der deutschen See-
mannsordnung vom 2. Juni 1902 schreibt in § 49 vor, daß vor Antritt
der Reise ein Abrechnungsbuch vorzulegen ist, in welchem die ver-
diente Heuer und der verdiente Überstundenlohn in regelmäßigen Zeit-
abschnitten zu berechnen, die Vorschuß- und Abschlagszahlungen usw.
einzutragen und über die empfangenen Zahlungen vom Schiffsmann
Quittungen auszustellen sind. Ferner ist jedem Schiffsmann auf Ver-
langen ein besonderes Heuerbuch zu übergeben, das entsprechende
Eintragungen enthält. Eine gleichartige Einrichtung ist für die Haupt-
masse der im Lande tätigen Arbeiter mit ihren viel beweglicheren und
        <pb n="215" />
        ﻿6. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.

203

anders gearteten Verhältnissen durch gesetzlichen Zwang nicht ein-
geführt. Zwar würde durch Lohnbücher eine größere Klarheit der
Verhältnisse ermöglicht werden; aber bei der oft großen Zahl der
Arbeiter und bei dem häufigen Wechsel der Arbeitsstelle bei einem
erheblichen Teil der in Gewerbe, Landwirtschaft usw. tätigen Personen
würde eine allgemeine Anwendung der Lohnbücher erhebliche Unbe-
quemlichkeiten und Belästigungen zur Folge haben, denen die Arbeit-
geber begreiflicherweise aus dem Wege gehen. Die Gesetzgebung hat
deshalb nur in beschränktem Umfange Lohnbücher vorgesehen und
zwar erst in der jüngsten Zeit. Der deutschen Gewerbeordnung ist
durch Gesetz zom 30. Juni 1900 ein neuer § 114 a und ein neuer Ab-
satz zu § 134 eingefügt, um die Frage der Lohnbücher zu regeln.
Nach § 114 a kann der Bundesrat für bestimmte Gewerbe Lohnbücher
oder Arbeitszettel vorschreiben. In diese hat der Arbeitgeber oder
sein Bevollmächtigter Art und Umfang der übertragenen Arbeit (bei
Akkordarbeit die Stückzahl), die Lohnsätze und die Bedingungen für
Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten
einzutragen; der Bundesrat kann bestimmen, daß auch die Beding-
ungen für Gewährung von Kost und Wohnung einzutragen sind, so-
fern diese Leistungen zum Lohn gehören. Das Lohnbuch oder den
Arbeitszettel hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und
nach Vollziehung der vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei dem
Arbeiter vor oder bei Übergabe der Arbeit auszuhändigen. Die nähere
Einrichtung der Lohnbücher bestimmt der Reichskanzler. Die bei den
Arbeitsbüchern schon besprochenen Vorschriften zur Verhinderung-
unzulässiger Kennzeichnung des Arbeiters usw. und wegen Art und
Unterzeichnung der Eintragungen gelten auch für die Lohnbücher.
Den Anstoß zu dieser Vorschrift haben gewisse Mißstände in den Werk-
stätten der Wäsche- und Kleiderkonfektion gegeben. Sie kann aber
auch sonst nicht nur für Werkstätten, sondern auch für Fabrikbetriebe
in Anwendung gebracht werden. Im Konfektionsgewerbe wurden
vielfach die auf die Lohnberechnung bezüglichen Arbeitsbedingungen
bei Vergebung der Arbeiten nicht genügend klargestellt, obwohl gerade
hier wegen der raschen Änderung der Muster und dergleichen eine
solche Klarstellung besonders erwünscht ist. Der Bundesrat hat durch
Verordnung vom 9. Dezember 1902 die Lohnbücher in den Betrieben
zur Anfertigung oder Bearbeitung von Männer- und Knabenkleidern,
Frauen- und Kinderkleidung, weißer und bunter Wäsche im großen
für die Zeit vom 1. April 1903 ab vorgeschrieben.

Die Einrichtung der Lohnbücher in der Kleider- und Wäsche-
konfektion erregte bald in der Praxis Bedenken. Sie fanden u. a.
ihren Ausdruck in einem beim Berliner Gewerbegericht von 32 Ge-
werbegerichtsbeisitzern eiugebrachten Antrag, über den das Reichs-
        <pb n="216" />
        ﻿204

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

arbeitsblatt 1903, Nr. 5, Seite 404, berichtet. Der Antrag wollte zu-
nächst die Vorschrift des § 111 Abs. 2 — Eintragung mit Tinte,
Unterzeichnung durch den Arbeitgeber oder durch den dazu bevoll-
mächtigten Betriebsleiter — auf die Lohnbücher nicht angewendet
sehen, er verlangte weiter die Zulässigkeit der Eintragung von Ver-
merken für Betriebszwecke in die Lohnbücher, Zulassung von Arbeits-
zetteln neben den Lohnbüchern und Beschränkung der Lohnbücher
auf die zur Anfertigung von Kleidern und Wäsche im großen gehö-
renden Arbeiter und Arbeiterinnen. In der Begründung wird die be-
stehende Einrichtung als undurchführbar bezeichnet. Ihrer beabsich-
tigten Ausdehnung auf die Wäschefabrikation wird widersprochen,
weil für die Fabrikation entsprechende Vorschriften entbehrlich
seien. Über die mit der bestehenden Einrichtung verbundene Belästi-
gung wird lebhaft geklagt. Wieweit diese Klagen berechtigt sind,
läßt sich erst nach genauer Prüfung der Verhältnisse feststellen.

Soweit auf Grund des besprochenen neuen § 114 a besondere Be-
stimmungen über Lohnbücher vom Bundesrat nicht erlassen sind, be-
steht nach § 134 Abs. 3 der Gewerbeordnung bei Fabriken die
Pflicht des Unternehmers zur Einrichtung eines Lohnzahlungsbuches
— auf seine Kosten — für jeden minderjährigen Arbeiter. In das
Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten
Lohnes einzutragen. Das Buch ist bei der Lohnzahlung dem Minder-
jährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von
dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. Auch
hier gelten die bei den Arbeitsbüchern bereits erwähnten Vorschriften
wegen Art und Unterzeichnung der Eintragungen und wegen Verhinde-
rung der Kennzeichnung des Arbeiters durch Merkmale, Urteile usw.
(§111 der Gewerbeordnung, Abs. 2—4) und ferner die wegen des all-
gemeinen Inhalts der Arbeitsbücher (§ 110 Abs. 1). Im übrigen ist die
äußere Einrichtung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige nicht
gesetzlich festgelegt. Über die Innehaltung der Bestimmungen haben
die Gewerbeaufsichtsbeamten zu wachen.

Die Lohnzahlungsbücher für minderjährige Fabrikarbeiter werden
nach den Berichten der Gewerbeaufsichtsbeamten noch keineswegs
von der Auffassung der Unternehmer und Arbeiter getragen. Aus
sehr vielen Bezirken wird berichtet, daß die Unternehmer und die
Arbeiter in den erwähnten Vorschriften eine unbe&lt;iueme Belästigung
sehen. Die Unternehmer führen insbesondere Klage darüber, daß
der Betriebsleiter die Richtigkeit der Eintragung bei jeder Lohn-
zahlung durch seine Unterschrift bestätigen muß. Die minderjährigen
Arbeiter sehen darin eine unerwünschte Kontrolle und zeigen das
durch nachlässiges Umgehen mit den Büchern, durch Verschleppung
und Unterlassen der Zurücklieferung des Buches usw. Den Eltern
        <pb n="217" />
        ﻿8. Kapitel. Einkommen ans dem Arbeitsverhältnis.	205

oder Vormündern werden die Bücher vielfach nicht vorgelegt, und die
Eltern oder Vormünder selbst erweisen sich häufig als durchaus gleich-
gültig gegen diese Einrichtung. Im ganzen sind die Berichte der Ge-
werbeaufsichtsbeamten auf den Ton gestimmt, daß die Neuerung den
beabsichtigten Zweck nicht erreicht, aber durch ihre Belästigungen
den beteiligten Kreisen sehr unbequem ist und vielfach einem passiven
Widerstande begegnet. Die Zahl der ermittelten Zuwiderhandlungen
ist recht beträchtlich, was zum Teil auch darauf zurückgeführt wird,
daß eine kriminelle Bestrafung nicht vorgesehen ist. Immerhin hat
sich die Zahl im Jahre 1902 schon vermindert. Nach den Berichten
der Gewerbeaufsichtsbeamten wurden Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über die Lohnzahlungsbücher Minderjähriger ermittelt in:

	1901	1902
Preußen ....	. 2039	1082
Sachsen ....	. 1065	921
Württemberg . .	.	149	93
Hessen ....	. 201	14
Elsaß-Lothringen	06	58

Der Gewerbeaufsichtsbeamte für Braunschweig hält es nach seinen
Wahrnehmungen im Jahre 1902 für empfehlenswert, die Arbeitgeber
von der Pflicht zur Führung der Lohnzahlungsbücher für Minderjährige
zu entbinden. Es genüge, wenn der Unternehmer verpflichtet sei, den
Eltern oder Vormündern auf deren Wunsch über die an ihre Kinder
oder Mündel bei der Lohnzahlung ausgehändigten Beträge Nachricht
zu geben. Ob man so Vorgehen soll, kann dahingestellt bleiben, weil
nach so kurzen Erfahrungen ein abschließendes Urteil nicht möglich
ist. Die Ansicht, daß wenigstens in formaler Beziehung Erleichterungen
zweckmäßig seien, scheint in den Kreisen der Beteiligten weit ver-
breitet zu sein.

§ 5. Lohneinbehaltung- und Lohnverwirkung. Der Umstand, daß
die wirtschaftliche Existenz des Arbeiters in der weitaus überwiegen-
den Mehrzahl der Fälle ausschließlich auf seinem Lohneinkommen be-
ruht, hat die neuere Gesetzgebung mehrerer Länder veranlaßt, der
Schmälerung dieses Einkommens durch Einbehaltung und Verwirkung
des Lohnes zugunsten bestimmter Ansprüche des Arbeitgebers Grenzen
zu ziehen. In einigen Kulturstaaten — z. B. in Österreich — fehlen
besondere Vorschriften hierüber, so daß hier die Verhältnisse nach der
ratio legis der Gewerbegesetze und nach den Bestimmungen des all-
gemeinen bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind. In anderen sind be-
sondere Vorschriften über Lohneinbehaltung und Lohnverwirkung zwar
vorhanden, aber wenig ausgebildet. Am ausführlichsten ist die Rege-
lung der deutschen Gewerbeordnung. Sie beruht auf dem Arbeiter-
schutzgesetz vom 1. Juli 1891. Sie erfaßt keineswegs alle Fälle der
        <pb n="218" />
        ﻿206

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Lohneinbehaltung-. Die deutschen Arbeiterversicherungsgesetze z. B.
sehen ein gesetzliches Einbehaltungsrecht des Arbeitgebers zum Ersatz
der Auslagen vor, die er durch die vorschußweise Zahlung der auf
den Arbeiter entfallenden Versicherungsbeiträge gehabt hat. Um diese
und ähnliche Fälle der Lohneinbehaltung dreht es sich hier nicht.
Die Gewerbeordnung hat es nur mit den Fällen zu tun, in denen
die Einbehaltung oder Verwirkung des Lohnes tür den Fall des Ver-
tragsbruches des Arbeiters zur Deckung der Ansprüche des Arbeit-
gebers vereinbart ist. Nur diese seien hier kurz besprochen.

In Betracht kommt zunächst § 119 a Abs. 1 der Gewerbeordnung.
Er setzt Höchstbeträge fest für diejenigen Lohneinbehaltungen, „welche
von Gewerbeunternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen
aus der widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwachsen-
den Schadens oder einer für diesen Fall verabredeten Strafe aus-
bedungen werden“. Für Einbehaltungen auf Grund derartiger Ab-
machungen besteht die Schranke, daß bei den einzelnen Lohnzahlungen
nicht mehr als lU des fälligen Lohnes und im ganzen nicht mehr als
der Betrag eines durchschnittlichen Wochenlohnes einbehalten werden
darf. Die Schranke bezieht sich nur auf die Einbehaltung, nicht aber
auf die Vereinbarung über die Höhe des Schadenersatzes oder der
Vertragsstrafe. Es kann also ein höherer Betrag verabredet werden;
nur bei der Einbehaltung dürfen die bezeichneten Grenzen nicht über-
schritten werden, damit nicht der Arbeiter während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses in seiner wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit be-
einträchtigt wird. Die ganze Vorschrift erfaßt nur die Lohneinbehaltung
auf Grund vertragsmäßiger Abmachung über Schadenersatz oder Kon-
ventionalstrafe für den Fall des Vertragsbruches. Einbehaltungen auf
Grund anderer Abmachungen werden davon überhaupt nicht berührt,
sind also in höherem Betrage zulässig. Die Gewerbeordnung hat nur
die Fälle treffen wollen, in denen das erklärliche Interesse des Arbeit-
gebers an Schadloshaltung für den Fall des Vertragsbruches zu einer
dein Gesamtinteresse nicht zuträglichen Beeinträchtigung der Lebens-
haltung des Arbeiters führen kann.

Weiter kommt in Betracht der § 134 Abs. 2 der Gewerbeordnung
über die Lohnverwirkung. Diese ebenfalls durch das Arbeiterschutz-
gesetz vom l.Juni 1891 eingefügte Vorschrift gilt nicht — wie § 119a —-
für gewerbliche Unternehmungen überhaupt, sondern nur für Fabriken,
in denen in der Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden.
Unternehmer solcher Fabriken dürfen für den Fall der rechtswidrigen
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter die Verwirkung
des rückständigen Lohnes, also die Vernichtung des Anspruches auf
den verdienten, aber noch nicht bezahlten Lohn, nicht über den Betrag des
durchschnittlichen Wochenlohnes hinaus ausbedingen. Es wird in der
        <pb n="219" />
        ﻿S. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverliältnis.

Gewerbeordnung- nicht ausgesprochen, daß unter rückständigem
hierbei nur derjenige verdiente Lohn zu verstehen sei, welcher
Schuld des Arbeitgebers noch nicht ausgezahlt worden ist. Die
Vorschrift wird aber vielfach dahin ausgelegt in der Erwägung, daß
anderenfalls der Arbeitgeber aus seinem Verzug in der Zahlung
des fälligen Lohnes einen Vorteil ziehen würde, der geradezu
zur Säumigkeit bei der Lohnzahlung anreizen würde. Dagegen
wird angenommen, daß der Lohn, der durch die schon besprochene
Einbehaltung noch nicht zur Auszahlung gelangt ist, dem rückstän-
digen Lohne im Sinne des § 134 Abs. 2 zuzurechnen ist. Die Ver-
wendung des verwirkten Lohnes wird in der Gewerbeordnung nicht
näher geregelt, hängt also von der Entschließung des Arbeitgebers ab.
Nur muß der Arbeitgeber nach § 134 b Ziff. 5 in der Arbeitsordnung
über die Verwendung der verwirkten Beträge Bestimmungen treffen,
sofern er überhaupt eine Lohnverwirkung vereinbart hat.

Für alle vorstehend nicht genannten Verwirkungsgründe sind auch
Fabrikunternehmer der bezeiclmeten Art lediglich an die Schranken
des allgemeinen bürgerlichen Rechts gebunden. Für sonstige Unter-
nehmer bestimmt die Gewerbeordnung in bezug auf die Schranke der
Vereinbarung über die LohnverWirkung nichts. Die Gewerbeordnung
hat sich auch hier auf einen Fall beschränkt, der in der Praxis am
leichtesten zu Unzuträglichkeiten führen kann.

§ 6. Lohnabtretung und Lohnpfändung. Die Aufgabe, den Arbeiter
gegen „Kahlpfändung“ zu sichern, ist in den auf das Pfändungsrecht
bezüglichen allgemeinen Gesetzen erfüllt. Die weitere Aufgabe, zu
verhindern, daß durch Abtretung des Lohnanspruches an Dritte und
durch Beschlagnahme des Lohnes dem Arbeiter die Existenzmöglich-
keit entweder ganz entzogen oder in bedenklichem Umfange ge-
schmälert wird, ist in den Ländern, die sich ihr überhaupt gewidmet
haben, durch besondere, auf das Arbeitsverhältnis bezügliche Bestim-
mungen geregelt. So untersagen verschiedene englische Sondergesetze
die Beschlagnahme des Lohnes. In den Vereinigten Staaten von
Amerika ist durch Gesetze der meisten Einzelstaaten der Lohn in den
Händen des Lohnherrn der Beschlagnahme entzogen. In Österreich
schreibt das Gesetz vom 29. April 1873 vor, daß Lohnforderungen von
nicht dauernd angestellten Arbeitern weder durch Exekutions- oder
Sicherungsmaßregeln getroffen werden, noch Gegenstand eines Rechts-
geschäftes bilden können, ehe die Arbeit geleistet und der Fälligkeits-
tag verstrichen ist.

In Frankreich galt früher ein Fünftel des Lohnes als unpfändbar.
Das Gesetz vom 12. Januar 1895 ließ die Pfändung nur bis zu */io,
die Abtretung (Zession) nur bis zu 2/ )0 des Lohnbetrages zu und suchte
gleichzeitig das Exekutionsverfahren zu vereinfachen und zu verbilligen.
        <pb n="220" />
        ﻿208

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolit.ik.

Indes wird vielfach das Gesetz als nicht wirksam genug bezeichnet.
Im Frühjahr 1902 wurde von der Deputiertenkammer ein Gesetzent-
wurf genehmigt, der das Exekutionsverfahren nocli weiter vereinfachen
und verbilligen wollte. Die zuständige Kommission des Senates wollte
aber den bisherigen grundsätzlichen Standpunkt überhaupt aufgeben
und die Löhne ohne Rücksicht auf ihre Höhe weder als zedierbar noch
als pfändbar hinstellen.

Dem Vorgänge der französischen Gesetzgebung folgt auch das
luxemburgische Gesetz vom 19. Juli 1895, da es Abtretung und
Pfändung des 'Lohnes nur bis zu einem bestimmten Betrage gestattet.
Dabei ist aber ein Unterschied nach der Höhe des Lohnes gemacht.
Bei einem täglichen Verdienst von weniger als 6 Frs. ist der zulässige
Betrag ij-&gt; bezw. Vio, bei höherem Lohne doppelt so viel.

In Deutschland war bereits am 21. Juni 1869 ein Gesetz über die
Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes ergangen. Hiernach
darf die Vergütung für Arbeiten auf Grund eines Arbeits- oder Dienst-
verhältnisses, das die Erwerbstätigkeit des Vergütungsberechtigten
vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, zum Zweck der
Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers erst dann mit Be-
schlag belegt werden, nachdem die Leistung der Arbeiten oder Dienste
erfolgt und der Fälligkeitstag abgelaufen ist, ohne daß der Vergütungs-
berechtigte die Vergütung eingefordert hat. Soweit hiernach die Be-
schlagnahme unzulässig ist, hat auch die Verfügung durch Zession,
Anweisung, Verpfändung oder sonstiges Rechtgeschäft keine rechtliche
Wirkung. Es kann also vor Ablauf des Fälligkeitstermines über
den Lohn überhaupt nicht durch derartige Rechtsgeschäfte verfügt
werden. Dieser Schutz kann auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen.
oder beschränkt werden, kommt aber nach § 850 der Zivilprozeßord-
nung nur den Löhnen (und ihnen verwandten Dienstbezügen) von nicht
mehr als 1500 M. jährlich zugute. Durch das Arbeiterschutzgesetz
vom t. Juni 1891 ist in die Gewerbeordnung — § 115 a — die Be-
stimmung aufgenommen worden, daß Lohn- und Abschlagszahlungen
an Dritte nicht erfolgen dürfen auf Grund von Rechtsgeschäften, die
nach den Vorschriften des §2 des besprochenen Gesetzes vom 21. Juni 1869
rechtlich unwirksam sind, oder auf Grund von Urkunden über derar-
tige Rechtsgeschäfte.

Der Arbeitgeber, der hiergegen verstößt, setzt sich nach 148
Ziffer 13 einer Haftstrafe bis zu 4 Wochen aus und kann außerdem
noch zur Zahlung des Lohnes an den Arbeiter gezwungen werden.

Die ganze Schutzvorschrift bezieht sich auf Löhne, die noch nicht
verdient und noch nicht fällig sind. Hat der Arbeiter die Arbeit vol-
lendet, also den Lohn verdient, und ist der dadurch bedingte Fällig-
keitstermin ohne Abhebung des fälligen Lohnes durch den Arbeiter
        <pb n="221" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.

209

verstrichen, so findet die Schutzvorschrift keine Anwendung mehr.
Das erklärt sich daraus, daß ohne diese Begrenzung der Schutzvor-
schrift den Arbeitern weitgehende Mißbräuche des Kredites möglich
wären, die der Rechtssicherheit sehr nachteilig sein und vielfach auch
schließlich den Arbeiter kreditlos machen würden. In ganzen scheint
die deutsche Regelung dem tatsächlichen Bedürfnis zu genügen.

9.	Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.

§ 1. Rechtmäßige Lösung. Daß das Arbeitsverhältnis, wenn es
auf bestimmte Zeit geschlossen war, durch Zeitablauf von selbst auf-
hört, und daß es durch beiderseitige Übereinkunft jederzeit aufgelöst
werden kann, versteht sich von selbst. Eingriffe der Gesetzgebung
zum Schutze der Arbeiter in bezug auf die rechtmäßige Lösung des Ar-
beitsverhältnisses kommen der Natur der Sache nach nur für den
Fall in Betracht, daß die Lösung durch den Willen nur eines Vertrags-
teiles herbeigeführt wird. Nicht überall finden sich solche Vorschriften.
In Frankreich beispielsweise sieht das Gesetz über den Arbeitsvertrag
vom 27. Dezember 1890 vor, daß die ohne bestimmte Zeitdauer einge-
gangene Dienstmiete jederzeit durch den Willen eines Vertragsteiles
aufhören kann; nur kann daraus der geschädigte Teil einen Schaden-
ersatzanspruch ableiten.

In verschiedenen anderen Ländern hat die Gesetzgebung einen
solchen Zustand nicht als zweckmäßig angesehen. Die Möglichkeit,
jederzeit das Arbeitsverhältnis zu lösen, kann allerdings dem Interesse
des Arbeiters und des Arbeitgebers unter Umständen entsprechen.
Aber die Umstände, unter denen das der Fall ist, sind bei beiden
Teilen recht verschieden. Man kann den Gegensatz kurz dahin be-
zeichnen, daß die Möglichkeit jederzeitiger sofortiger Lösung bei auf-
steigenden wirtschaftlichen Verhältnissen dem Arbeiter, bei abstei-
genden dem Arbeitgeber vorteilhaft ist. Bei aufsteigenden Verhält-
nissen hat der Arbeiter ein Interesse daran, durch ein bestimmtes
Arbeitsverhältnis nicht gebunden zu sein. Er kann, wenn er nicht
gebunden ist, jederzeit eine sich ihm bietende bessere Arbeitsgegelegen-
heit benutzen und weiter jederzeit mit seinen Genossen ohne Vertrags-
bruch in Lohnkämpfe eintreten, die gerade in solchen Zeiten am
ehesten Erfolg versprechen. Das ist freilich nur ein Augenblicksinter-
esse. Aber oft genug haben in solchen Zeiten Blätter und Personen,
welche Arbeiterinteressen vertreten oder zu vertreten vorgeben, den
Arbeitern geraten, sich den jederzeitigen Rücktritt vom Arbeitsvertrage
offenzuhalten. Wenn sich die Zeiten verschlechtern, bedeutet ein
derartiger Zustand eine große Unsicherheit der wirtschaftlichen Lage
des Arbeiters, und deshalb findet er bei rückläufigen Marktverhältnissen
sein Interesse durch längere Kündigungsfristen gewahrt. Der Arbeit-

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	14
        <pb n="222" />
        ﻿210

II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.

geber seinerseits empfindet in rückläufigen Zeiten, wenn er nur sein
Augenblicksinteresse in Betracht zieht, die Innehaltung der Kündi-
gungsfrist als nachteilig. Sie hindert ihn, die Arbeitskräfte, die er
nicht mehr braucht, sofort abzustoßen, sie hindert ihn auch, die in
solchen Zeiten leicht mögliche Ersetzung der vorhandenen Kräfte
durch bessere ohne das Erfordernis höheren Lohnes vorzunehmen.
In Zeiten aufsteigender Märktverhältnisse hat dagegen der Arbeitgeber
das Interesse, seine Arbeitskräfte durch längere Kündigungsfrist fest-
zuhalten, weil er dann wegen der stärkeren Nachfrage nach Arbeits-
kräften nur schwer und oft nur zu höheren Löhnen Ersatz schaffen kann.

So stehen die Augenblicksinteressen beider Teile in bezug auf die
Möglichkeit jederzeitiger sofortiger Lösung des Arbeitsverhältnisses
einander scharf entgegen. Für beide Teile wäre es besser, nicht von
dem augenblicklichen, sondern von dem dauernden Interesse auszu-
gehen, das keineswegs auseinander liegt. Aber die Schwächen des
Menschen stehen dem oft genug entgegen. Die Gesetzgebung hat
deshalb die Aufgabe, in diese Verhältnisse einzugreifen, um den ein-
zelnen gegen seinen eigenen und gegen den Egoismus anderer zu
schützen, ohne deshalb die notwendige Bewegungsfreiheit beider Teile
unmöglich zu machen. In Rußland hat die Gesetzgebung das dadurch
zu erreichen gesucht, daß sie bei Verträgen auf unbestimmte Zeit
beiden Teilen eine 2 wöchentliche Kündigungsfrist auferlegt. In anderen
Ländern hat man eine solche Kündigungsfrist nur für den Fall vor-
gesehen, daß im Arbeitsvertrage nichts anderes vereinbart ist. Diesen
Weg haben u. a. die Schweiz, Österreich, Norwegen beschritten. Auch
Deutschland folgt ihm in der Gewerbeordnung. Durch § 122 in der
Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 wird bestimmt, daß das
Arbeitsverhältnis, „wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine
jedem Teile freistehende, 14 Tage vorher erklärte Aufkündigung ge-
löst werden“ kann. Dabei ist ein bestimmter Endtermin der Kiindi-
digungsfrist nicht vorgesehen, während das Schweizer Fabrikgesetz
von 1877 als Endtermin den Zahltag oder den Samstag bezeichnet.

Die 14 tägige Kündigungsfrist, die den Arbeiter gegen plötzlichen
Verlust der Arbeitsgelegenheit, den Arbeitgeber gegen plötzlichen Ver-
lust der Arbeitskräfte schützen soll, ist hiernach nur eine Eventual-
frist. In erster Linie hängt es von der Vereinbarung der Parteien
ab, wie lang die Kündigungsfrist sein soll. Diese Vereinbarung muß
in der Schweiz schriftlich, in Norwegen schriftlich oder in der Arbeits-
ordnung erfolgen. In Deutschland gilt hier im allgemeinen dieselbe
Formlosigkeit, die bei Arbeitsverträgen überhaupt besteht; nur für
Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern muß die Kündigungsfrist in be-
stimmter Form, nämlich in der Arbeitsordnung festgesetzt werden,
wenn es nicht bei der gesetzlichen Regel der 14 tägigen Frist sein
        <pb n="223" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.

211

Bewenden haben soll. Durch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891
ist in Deutschland noch hinzugefügt, daß bei vertragsmäßiger Verein-
barung einer anderen als der 14 tägigen Kündigungsfrist die Frist für
beide Teile gleich sein muß (§ 122), ein Zusatz, der sowohl den Arbeiter
als auch den Arbeitgeber gegen Beeinträchtigung seiner Interessen
schützen soll. Demselben Gedanken folgt auch die norwegische Ge-
setzgebung. Die Vereinbarung der Parteien kann in den Ländern, in
denen sie der gesetzlichen Regel vorausgeht, auch dahin lauten, daß
eine Kündigungsfrist überhaupt nicht stattflnden, also die jederzeitige
Lösung des Arbeitsverhältnisses zulässig sein soll. Davon wird oft
genug Gebrauch gemacht, und zwar sind es, wie die Berichte der
Gewerbeaufsichtsbeamten erkennen lassen, in den günstigen Zeiten
mehrfach die Arbeiter gewesen, die eine solche Vereinbarung wünschen,
während in der rückläufigen Konjunktur die Arbeitgeber mehrfach
auf kürzere Fristen oder auf Beseitigung jeder Kündigungsfrist hin-
arbeiteten. Letzteres wird z. B. für 1902 aus den preußischen Regie-
rungsbezirkenPotsdam, Breslau, Wiesbaden und Köln berichtet. Daraus
ergibt sich, daß die bestehende Regelung es keiner der beiden Parteien
unmöglich macht, ihrem Augenblicksinteresse zu folgen; nur ist. ver-
hindert, daß beide unter verschiedene Kündigungsfristen gestellt werden.

Für das Schiffahrtsgewerbe und für die Betriebsbeamten der ge-
werblichen Betriebe gelten die besprochenen Grundsätze nicht; die
Einzelheiten können übergangen werden.

Die Gesetzgebung hat nicht übersehen können, daß unbeschadet
des geplanten Schutzes gegen vorzeitige und plötzliche Lösung des
Arbeitsverhältnisses doch sowohl für die Arbeitgeber wie für die
Arbeiter die Möglichkeit bestehen bleiben muß, unter besonderen Ver-
hältnissen ohne Innehaltung der vereinbarten oder der gesetzlichen
Kündigungsfrist das Verhältnis aufzuheben. Das ist nötig, weil sich
sonst unter gewissen Voraussetzungen unleidliche und unerträgliche
Verhältnisse für beide Teile entwickeln könnten. Nur kann das nicht
einfach dem Belieben beider Teile überlassen werden, wenn nicht Be-
nachteiligungen des im einzelnen Falle schwächeren Teiles eintreten sollen.
Die Gesetzgebung hat deshalb in verschiedenen Ländern die Gründe an-
geführt, die den Arbeiter zum sofortigen Austritt, den Arbeitgeber zur
sofortigen Entlassung des Arbeiters berechtigen. Daß dabei in den ein-
zelnen Ländern verschieden vorgegangen ist, kann nicht auffallen.

Die sofortige Entlassung des Arbeiters ohne Innehaltung der
Kündigungsfrist ist in der Schweiz dem Arbeitgeber nur in zwei Fällen
gestattet, nämlich wenn sich der Arbeiter „einer angefangenen Arbeit
unfähig erweist“, und weiter, wenn er sich „einer bedeutenden Ver-
letzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat“. In Norwegen ist
das Gleiche möglich bei Unfähigkeit, Untreue, Trunksucht oder schlech-

14*
        <pb n="224" />
        ﻿212

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ter Aufführung des Arbeiters oder bei dessen Beteiligung an einer
Revolte. In Rußland bestehen 5 Gründe, die zu sofortiger Entlassung
berechtigen, nämlich Ausbleiben des Arbeiters ohne triftigen Grund
während dreier Tage hintereinander oder an 6 Tagen im ganzen wäh-
rend eines Monates, Ausbleiben des Arbeiters aus triftigen Gründen
während 2 Wochen hintereinander, Einleitung einer Untersuchung
gegen den Arbeiter oder dessen Belangung unter Anklage eines min-
destens mit Gefängnis bedrohten Verbrechens, ferner Grobheit oder
ungehöriges Betragen des Arbeiters, das die vermögensrechtlichen In-
teressen der Fabrik oder die persönliche Sicherheit eines Gliedes der
Fabrikverwaltung oder der Arbeitsaufseher zu bedrohen geeignet ist,
und endlich ansteckende Krankheit des Arbeiters.

Die österreichische und die deutsche Gewerbeordnung ziehen den
Kreis der Gründe, die zu sofortiger Entlassung berechtigen, noch
weiter. In Österreich kann der Arbeiter sofort entlassen werden,
wenn er den Arbeitgeber bei Abschluß des Vertrages durch Vor-
zeigung falscher oder gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse hinter-
gangen oder über das Bestehen eines anderen, ihn gleichzeitig
verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum versetzt hat, ferner
wenn er zu der vereinbarten Arbeit unfähig befunden wird, wenn er
der Trunksucht verfällt und wiederholt fruchtlos verwarnt wurde,
wenn er sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder sonstigen
strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Ar-
beitgebers unwürdig erscheinen läßt, wenn er ein Geschäfts- oder Be-
triebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein
der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt,
wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine
Pflichten vernachlässigt oder seine Mitarbeiter oder die Hausgenossen
zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Arbeitgeber, zu unordent-
lichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Hand-
lungen zu verleiten sucht, sodann, wenn er sich einer groben Ehr-
beleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den
Arbeitgeber oder dessen Hausgenossen oder gegen die übrigen Arbeiter
schuldig macht oder ungeachtet vorausgegangener Verwarnung mit
Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, wenn er mit abschreckender
Krankheit behaftet ist oder durch eigene Schuld arbeitsunfähig wird
oder ohne Schuld über 4 Wochen arbeitsunfähig ist, und endlich, wenn
er länger als 14 Tage gefänglich eingezogen wird. Weitere Gründe
zur sofortigen Entlassung sind nicht zulässig. Daß die angegebenen
Gründe zum Teil recht weiter Auslegung Spielraum gewähren, läßt
sich nicht leugnen, kann aber kaum vermieden werden. Auch die
deutsche Gewerbeordnung, die in § 123 offenbar nach einer möglichst
zweifellosen Formulierung gesucht hat, enthält trotzdem verschiedene
        <pb n="225" />
        ﻿Ü. Kapitel. Lösung- des Arbeitsverhältnisses.

213

recht dehnbare Umschreibungen. Unfälligkeit zur vereinbarten Arbeit,
Trunksucht, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, unbefugtes Betreiben
eines Nebengeschäfts der vorerwähnten Art und gefängliche Einziehung
von mehr als 14 Tagen werden in § 123 der deutschen Gewerbeord-
nung nicht erwähnt. Die übrigen Entlassungsgründe der österreichi-
schen Gewerbeordnung finden sich dagegen, zum Teil in anderer Formu-
lierung, in den deutschen Vorschriften wieder; außerdem bezeichnet § 123
noch vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteil
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters als Grund zur sofortigen Ent-
lassung, ein Grund, der in Österreich nicht besonders erwähnt wird.

Im einzelnen führt § 123 der deutschen Gewerbeordnung in
8 Ziffern folgende Gründe zur sofortigen Entlassung an:

1.	Hintergehung des Arbeitgebers durch Vorzeigung falscher oder
gefälschter Arbeitsbücher oder Zeugnisse und Erregung eines Irrtums
über das Bestehen eines anderen den Arbeiter gleichzeitig verpflich-
tenden Arbeitsverhältnisses bei Abschluß des Arbeitsvertrages,

2.	Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug, liederlicher
Lebenswandel des Arbeiters,

3.	unbefugtes Verlassen der Arbeit, beharrliche Verweigerung der
Erfüllung der aus dem Arbeitsvertrage entspringenden Pflichten,

4.	unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht trotz Verwarnung,

5.	Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber
oder seine Vertreter oder gegen die Angehörigen des Arbeitgebers
oder seiner Vertreter,

6.	vorsätzliche und rechtswidrige Sachbeschädigung zum Nachteile
des Arbeitgebers oder eines Mitarbeiters,

7.	Verleitung (oder versuchte Verleitung) von Familienangehörigen
des Arbeitgebers oder seiner Vertreter oder von Mitarbeitern zu
Handlungen, die gegen die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen,
oder Begehung solcher Handlungen mit Familienangehörigen des Ar-
beitgebers oder seiner Vertreter,

8.	Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit, Behaftetsein mit einer
abschreckenden Krankheit.

Bei den unter 8 genannten Fällen steht unter Umständen dem
Entlassenen ein Entschädigungsanspruch zu nach Maßgabe des Ver-
trages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (gegen-
wärtig BGB. § 616), weil es sich hier um Gründe handelt, an denen
der Arbeiter nicht immer selbst die Schuld trägt. Die unter 1—7
genannten Gründe dagegen sind stets auf eigenes Verschulden des
Arbeiters zurückzuführen; denn bei ihnen handelt es sich um gesetz-
widrige Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten, die beide ein
gedeihliches Verhältnis unmöglich machen. In diesen Fällen erkennt
die Gewerbeordnung die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruches
        <pb n="226" />
        ﻿214

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nicht an. Sie schützt aber auch hier noch den Arbeiter gegen rein
willkürliches Vorgehen; denn sie bezeichnet eine Entlassung aus einem
der unter 1—7 genannten Gründe dann nicht mehr als zulässig,
wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als
1 Woche bekannt sind. Darin liegt ein gewisser Zwang für die Ar-
beitgeber, der aber durchaus logisch ist. Wenn einer der bezeichneten
Gründe vorliegt, ist nach der Auffassung der Gewerbeordnung das
weitere Verbleiben des betreffenden Arbeiters mit dem Interesse
des Betriebes, der Mitarbeiter und des Unternehmers überhaupt nicht
mehr vereinbar; die Konsequenz daraus muß also auch sofort gezogen
werden, sobald die in Frage kommenden Tatsachen bekannt geworden
sind. Glaubt aber der Unternehmer diese Konsequenz nicht sofort
ziehen zu sollen, und läßt er dem betr. Arbeiter noch längere Zeit im
Betriebe tätig sein, so bekundet er damit, daß die weitere Beschäf-
tigung mit dem Interesse des Betriebes, der Mitarbeiter und des Unter-
nehmers vereinbar ist, und alsdann liegt kein Grund mehr vor, nach-
träglich noch den Arbeiter zu entlassen. Beruht die W eiterbeschäf-
tigung des Arbeiters auf einer Regung des Mitleids, so hat der Unter-
nehmer auch keinen Anlaß, wegen derselben Tatsache nachträglich
und unerwartet den Arbeiter abzuschieben.

Die bezeichneten Gründe umfassen die Tatsachen, bei deren Vor-
handensein das Gesetz die sofortige Entlassung auch ohne entsprechende
Vereinbarung im Arbeitsvertrage für zulässig erklärt. Außerdem kann
nach § 124 a der Arbeitgeber „aus wichtigen Gründen“ jederzeit die
sofortige Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, sofern das Ver-
hältnis mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn eine längere
als 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart ist. Mit dieser Bestimmung
kommt eine erhebliche Unsicherheit in die Frage hinein, da die Ent-
scheidung darüber, welche Gründe als wichtig anzusehen sind, von den
beteiligten Parteien selten in gleicher Weise getroffen werden wird.
Die endgültige Entscheidung steht naturgemäß den in Frage
kommenden Rechtsprechungsorganen zu. Trotz der Unbestimmtheit
des Begriffs „wichtige Gründe“ wird die Vorschrift nicht entbehrt
werden können, weil die in § 123 aufgeführten 8 Gruppen von
Gründen bei weitem nicht alle diejenigen Verhältnisse erfassen, die eine
sofortige Entlassung im Interesse des Betriebsganzen nötig machen.
Daß in entsprechender Weise auch die Befugnis des Arbeiters zum
jederzeitigen Austritt erweitert werden muß, versteht sich von selbst.
Durch die erwähnten Vorschriften sind die Parteien nicht gehindert,
im Arbeitsvertrage noch sonstige Gründe zu vereinbaren, die den Ar-
beitgeber zur sofortigen Entlassung des Arbeiters berechtigen. Das
ist selbstverständlich und wird deshalb in der Gewerbeordnung nicht
noch besonders hervorgehoben. Für Fabriken mit mindestens 20 Ar-
        <pb n="227" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbäitsverhältnisses.

215

beitern muß die betreffende Vereinbarung durch die Arbeitsordnung
erfolgen (§ 134 b Ziff. 3).

Wie der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen zur so-
sortigen Entlassung des Arbeiters berechtigt ist, so muß auch der Ar-
beiter unter bestimmten Voraussetzungen zum sofortigen Austritt be-
fugt sein. Denn auch ihm kann es unerträglich und mit seinen be-
rechtigten Interessen ganz unvereinbar sein, trotz bestimmter Ver-
fehlungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und trotz gewisser
Vorkommnisse und Verhältnisse, die seine Interessen schwer beein-
trächtigen, im Arbeitsverhältnis verbleiben zu müssen. Die Gesetze
geben deshalb auch ganz bestimmte Gründe an, die den Arbeiter zum
sofortigen Austritt berechtigen. Aber diese Gründe können nicht im
einzelnen einfach eine Wiederholung derjenigen sein, welche den Ar-
beitgeber zur sofortigen Entlassung berechtigen. Denn die verschiedene
wirtschaftliche und soziale Stellung des Arbeitgebers und des Arbeiters
kann nicht unbeachtet bleiben.

Das Schweizer Fabrikgesetz begnügt sich auch hier mit einer
kurzen Umschreibung der Hauptgruppen von Gründen, die zum so-
fortigen Austritt berechtigen, nämlich Nichterfüllung der bedungenen
Verpflichtung des Fabrikbesitzers und Verschuldung oder Zulassung
einer ungesetzlichen oder vertragswidrigen Behandlung des Arbeiters.
Hier handelt es sich lediglich um Gründe, die auf Verschulden des
Arbeitgebers zurückzuführen sind. Ähnlich geht die norwegische Ge-
setzgebung vor. Schlechte Behandlung, Ehrbeleidigung und mangelnde
Bezahlung berechtigen hier den Arbeiter zum sofortigen Austritt. In
Rußland kommen außer Mißhandlung, schwerer Beleidigung, schlechter
Behandlung, Nichtgewährung von Nahrungsmitteln und Wohnung auch
noch Gründe in Betracht, die in der Person und den Interessen des
Arbeiters liegen, nämlich Gesundheitsschädlichkeit der Arbeit, Tod des
Ernährers der Familie und Einberufung des Ernährers der Familie
des Arbeiters zur Wehrpflicht. Die österreichische Gewerbeordnung
berücksichtigt ebenfalls sowohl das Verhalten des Arbeitgebers —
tätliche Mißhandlungen oder grobe Ehrbeleidigung gegen den Ar-
beiter oder seine Angehörigen, Verleitung (oder versuchte Verleitung)
des Arbeiters oder seiner Angehörigen zu unsittlichen oder gesetz-
widrigen Handlungen durch den Arbeitgeber oder dessen Angehörige,.
Vorenthaltung der bedungenen Bezüge oder Verletzung anderer wesent-
licher Vertragsbestimmungen, Weigerung des Arbeitgebers, dem Ar-
beiter Verdienst zu geben — als auch die Person und Interessen des
Arbeiters — Gefahr der Gesundheitsschädigung bei Fortsetzung der
Arbeit, Unmöglichkeit für den Arbeitgeber, dem Arbeiter Verdienst
zu geben —. Nicht ohne Interesse ist hierbei die verschiedene Form,
in der das Verhalten gegen Person und Ehre des anderen Teiles um-
        <pb n="228" />
        ﻿216

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schrieben wird. Der Arbeitgeber ist zur sofortigen Entlassung befugt,
wenn der Arbeiter sich einer groben Ehrbeleidigung, Körperverletzung
oder gefährlichen Drohung gegen den Arbeitgeber, dessen Hausge-
nossen oder Mitarbeiter schuldig macht. Zum sofortigen Austritt ist
der Arbeiter berechtigt bei „tätlicher Mißhandlung oder grober Ehr-
beleidigung“ gegen ihn oder seine Angehörigen seitens des Arbeit-
gebers. Das ist nicht genau dasselbe und setzt stillschweigend voraus,
daß der Arbeitgeber in bezug auf Ehre und Person eine größere Fein-
fühligkeit hat als der Arbeiter.

Die österreichische Gewerbeordnung berührt sich in den Gründen
für sofortigen Austritt mit der deutschen; nur hat die letztere —■' ab-
gesehen von der meist präziseren Fassung — noch den Verlust der
Fähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit mit aufgenommen. Der § 124
der deutschen Gewerbeordnung gibt dem Arbeiter das Recht zum so-
fortigen Austritt:

1.	wenn er unfähig wird zur Fortsetzung der Arbeit,

2.	wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Tätlich-
keiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeiter oder seine Familien-
angehörigen zuschulden kommen lassen,

3.	wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder deren Familienan-
gehörige den Arbeiter oder dessen Familienangehörige zu Handlungen ver-
leiten oder zu verleiten suchen oder mit des Arbeiters Familienangehörigen
Handlungen begehen, welchegegen die Gesetze oder die guten Sitten laufen,

4.	wenn der Arbeitgeber

a)	den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt,

b)	bei Stücklohn nicht für ausreichende Beschäftigung sorgt,

c)	sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen den Arbeiter
schuldig macht,

5.	wenn der Arbeiter bei Fortsetzung der Arbeit einer „erweis-
lichen Gefahr“ für Leben oder Gesundheit ausgesetzt sein würde, die
bei Eingehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.

Von diesen Gründen betreffen die unter 2, 3, 4 a und 4 c genannten
gesetzwidrige Handlungen und bewußte Pflichtwidrigkeiten des Ar-
beitgebers, die unter 1, 4 b und 5 genannten dagegen gehen von
der Person und den Interessen des Arbeiters aus. Bei den unter 2 auf-
geführten Tätlichkeiten oder groben Beleidigungen ist der Austritt
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Ar-
beiter länger als 1 Woche bekannt sind. Die gleiche Einschränkung
ist auch bezüglich des Entlassungsrechtes der Arbeitgeber vorgesehen,
aber nicht nur für den Fall grober Beleidigungen und Tätlichkeiten,
sondern auch für die sonst erwähnten Fälle gesetz- und pflichtwidrigen
Verhaltens. Dadurch daß der Arbeiter der gleichen Einschränkung
nur für den einen erwähnten Fall unterworfen wird, trägt die Ge-
        <pb n="229" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.

217

werbeordnung der geringeren geschäftlichen Einsicht und der größeren
wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeiters Rechnung. Im übrigen
zeigt die Gewerbeordnung das Streben, soweit als möglich die Gründe
zum sofortigen Eintritt und zur sofortigen Entlassung in Einklang
miteinander zu bringen. Das Eintreten der Unfähigkeit zur Fort-
setzung der Arbeit, die Verleitung oder versuchte Verleitung zu
Handlungen, die gegen Gesetze oder gute Sitten verstoßen, und
das Begehen derartiger Handlungen mit Familienangehörigen und
die Ehrverletzung durch Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen
sind für beide Teile gleich formuliert, abgesehen von den Umgestal-
tungen, die durch die Vertauschung der Rollen beider Parteien in
den §§ 123 und 124 erforderlich sind. Dadurch ist eine ähnliche
Unterscheidung nach der Feinfühligkeit vermieden, wie sie bei den
österreichischen Bestimmungen erwähnt ist. Wie die Arbeitgeber,
so sind weiterhin auch die Arbeiter zu jederzeitiger sofortiger Auf-
hebung des Arbeitsverhältnisses „aus wichtigen Gründen“ berechtigt,
wenn das Verhältnis mindestens auf 4 Wochen geschlossen oder wenn
eine längere als 14 tägige Kündigungsfrist vereinbart ist (§ 124 a).
Andere Gründe für den sofortigen Austritt können auch hier im Ar-
beitsvertrage vereinbart werden; für Fabriken mit mindestens 20 Ar-
beitern hat diese Vereinbarung in der Arbeitsordnung zu erfolgen.
Im ganzen sind die deutschen Vorschriften denen der anderen er-
wähnten Gesetze in bezug auf klare Bezeichnung der Gründe zu so-
fortiger Aufhebung des Vertrages — soweit die Natur der Sache nicht
dehnbare Umschreibungen fordert — und in bezug auf gleichmäßige
Behandlung beider Parteien überlegen. ' Eine schablonenhafte Über-
einstimmung mußte natürlich vermieden werden.

Die Vorschriften des § 620, 621 und 623 des Bürgerlichen Gesetz-
buches finden auf das gewerbliche Arbeitsverhältnis keine Anwendung.
Es fehlt indes nicht an Stimmen, welche die in der Gewerbeordnung
§ 122 bezeichnete gesetzliche Regel zugunsten der erwähnten Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches beseitigt sehen wollen. Das
Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Kündigungsfrist nach der Lohnbe-
messungsperiode. Ist die Vergütung nach Tagen bemessen, so ist die
Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig. Bei
wöchentlichen Lohnbemessungsperioden ist die Kündigung nur für den
Schluß einer Kalenderwoche zulässig und muß spätestens am ersten
Werktage der Woche erfolgen. Ist die Vergütung nach Monaten be-
messen, so ist die Kündigung für den Schluß des Kalendermonates zu-
lässig und muß spätestens am 15. des Monats erfolgen. Bei viertel-
jährlicher oder noch längeren Lohnbemessungsperioden ist die Kün-
digung am Schluß des Kalendervierteljahres mit 6 wöchentlicher Kün-
digungsfrist zulässig (§ 621). Ist die Vergütung nicht nach Zeitab-
        <pb n="230" />
        ﻿218

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schnitten bemessen, so kann das Dienstverhältnis jederzeit gekündigt
werden; nimmt aber das betreffende Dienstverhältnis die Erwerbs-
tätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in An-
spruch — und das ist bei Stücklohn-(Akkord-)Arbeitern die Regel —,
so ist eine Kündigungsfrist von 2 Wochen innezuhalten (§ 623). Die
Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das
gewerbliche Arbeitsverhältnis würde mithin für Stücklohnarbeiter in
der Regel eine beiderseitige 2 wöchentliche Kündigungsfrist zur Folge
haben, für Zeitlohnarbeiter dagegen, deren Lohn in der Regel nicht
für längere als wöchentliche Perioden bemessen wird, die Kündigungs-
frist gegen die gesetzliche Regel der Gewerbeordnung beträchtlich ver-
kürzen. Ob das letztere in den Zeiten, in denen Mangel an Arbeits-
gelegenheit ist, den Interessen der gewerblichen Lohnarbeiter wirklich
entspricht, wird vielfach bezweifelt.

Wichtige Gründe ermöglichen auch nach dem Bürgerlichen Ge-
setzbuch § 626 die sofortige Aufhebung des Dienstverhältnisses.

Bei ordnungsmäßigem Austritte aus dem Arbeitsverhältnis kann
nach der österreichischen Gewerbeordnung der Arbeiter die Ausstel-
lung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Beschäftigung, auf be-
sonderes Verlangen auch über sein sittliches Verhalten und seine Lei-
stungen fordern. Verweigerung des Zeugnisses oder Ausstellung eines
wissentlich wahrheitswidrigen Zeugnisses macht den Arbeitgeber straf-
bar und schadenersatzpflichtig.

In der deutschen Gewerbeordnung wird dem Arbeiter in § 113
ebenfalls das Recht gegeben, beim Abgänge ein Zeugnis über Art und
Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über seine Führung
und seine Leistungen zu verlangen. Das Zeugnis ist nach § 114 auf
Verlangen von der Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei zu be-
glaubigen. Wird das Zeugnis verweigert, so kann der Arbeiter es auf dem
Prozeßwege — wo ein Gewerbegericht besteht, vor diesem — fordern.

Das Arbeiterschutzgesetz von 1891 hat dem großen Mißtrauen
der Arbeiter gegen die Arbeitgeber Rechnung getragen durch Ein-
fügung des Verbotes, das Zeugnis mit Merkmalen zu versehen, die
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug-
nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Der Zuwiderhan-
delnde Arbeitgeber setzt sich einer Geldstrafe bis zu 2000 M., im Un-
vermögensfalle einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten aus (§ 146, Ziff.3).
Eine Strafe wegen Verweigerung des Zeugnisses ist nicht vorgesehen.

Bei minderjährigen Arbeitern kann nach dem Gesetz vom 18. Juni 1896
der gesetzliche Vertreter das Zeugnis fordern und verlangen, daß es
an ihn anstatt an den Minderjährigen ausgehändigt wird. Mit Zu-
stimmung der Gemeindebehörde des letzten dauernden Aufenthaltsortes
— mangels dessen des ersten Arbeitsortes — in Deutschland kann die
        <pb n="231" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.

219

Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen gegen den Willen
des gesetzlichen Vertreters, wozu natürlich in den Eigenschaften und dem
Verhalten des gesetzlichen Vertreterseinbesonderer Anlaß vor liegen muß.

Die deutsche Gewerbeordnung beschränkt das Eeclit, ein Zeugnis
zu verlangen, nicht auf den Fall des ordnungsmäßigen Austrittes.
Das scheint der Punkt zu sein, der neuerdings in einzelnen Fällen
Anlaß zur Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnisse
gibt. Die Berichte der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902
(S. 303) berichten im ganzen über 3 Fälle solcher Verletzung (im Re-
gierungsbezirk Wiesbaden). In dem Vordruck der Zeugnisse fand sich
infolge einer Vereinbarung der Arbeitgeber der Satz „und tritt ord-
nungsmäßig aus“. Dieser Satz wurde durchgestrichen, wenn die Lösung
des Arbeitsverhältnisses nicht ordnungsmäßig erfolgt war. In diesem
Durchstreichen wurde eine durch die Gewerbeordnung verbotene Kenn-
zeichnung des Arbeiters erblickt. Auch in der Ausstellung eines hand-
schriftlichen Zeugnisses (ohne Benutzung des Vordrucks) für den Fall
nicht ordnungsmäßiger Lösung des Verhältnisses glaubt der Bericht eine
Kennzeichnung des Arbeiters erblicken zu sollen, obwohl dem Buch-
staben des Gesetzes genügt sei. Da die preußischen Gewerbeaufsichts-
beamten über andere Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über Zeugnisse nicht berichten, muß angenommen werden,
daß die Vorschriften — von vereinzelten Ausnahmen abgesehen —
befolgt werden.

§ 2. Rechtswidrige Lösung. Rechtswidrig ist die Lösung des
Arbeitsverhältnisses, wenn sie unter Verletzung der vertragsmäßigen
oder gesetzlichen Kündigungsfrist erfolgt. Ein solches Vorgehen —
gewöhnlich kurz als „Vertragsbruch“ oder „Kontraktbruch“ bezeichnet
— kann sowohl beim Arbeiter als auch beim Arbeitgeber Vorkommen.
Es ist der praktisch bedeutsamste, aber nicht der einzige Fall des
Arbeitsvertragsbruches. Vertragsbruch des Arbeiters liegt u. a. auch
vor, wenn er die Arbeit, zu der er sich im Vertrage verpflichtet hat,
nicht antritt, ohne einen zureichenden Grund dazu zu haben, oder
wenn er die Erfüllung seiner Arbeitspflicht während der Arbeit ohne
triftigen Grund verweigert. Vertragsbruch des Arbeitgebers ist u. a.
vorhanden, wenn er ohne triftigen Grund den angenommenen Arbeiter
nicht einstellt oder dem eingestellten Arbeiter den ausbedungenen
Lohn verweigert. Der Vertragsbruch in der Form der rechtswidrigen
Lösung des Arbeitsverhältnisses ist von ungleich größerer Bedeutung als
die vorerwähnten Fälle, die z. T. schon besprochen sind. Für die Sozial-
politik hat die rechtswidrige Lösung des Arbeitsverhältnisses nament-
lich deshalb besondere Bedeutung, weil diese Form des Kontraktbruches
nicht nur von einzelnen Arbeitern, sondern auch auf Grund besonderer
Verabredung gleichzeitig von vielen, ja von ganzen Massen von Arbeitern
        <pb n="232" />
        ﻿220

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durchgeführt wird. Ein erheblicher Teil der Arbeiterausstände wurde
und wird in der Form der kontraktbrüchigen Lösung des Arbeitsverhält-
nisses begonnen und weitergeführt. Der „Massenkontraktbruch“ hat oft
weitreichende Folgen nicht nur für den Unternehmer, weil ihm mit-
unter schwere unmittelbare und mittelbare Schädigungen daraus er-
wachsen, sondern auch für die ganze Volkswirtschaft, weil deren
Arbeit dadurch großen Störungen und Unterbrechungen unterworfen
werden kann- Mit dem Kontraktbruch eines einzelnen und vereinzelt
bleibenden Arbeiters sind für die Volkswirtschaft so gut wie gar
keine, für den Arbeitgeber nur selten fühlbare Schädigungen verknüpft

Die Versuchung zu rechtswidriger Lösung des Arbeitsverhältuisses
ist bei den Unternehmern in Zeiten des Rückganges, bei den Arbeitern in
Zeiten des Aufschwungs größer aus denselben Gründen, die schon bei der
Neigung zur Beseitigung der Kündigungsfristen im vorhergehenden Para-
graphen besprochen sind. Wie weit beide Teile gegebenenfalls der Ver-
suchung nachgeben, hängt von all den Erwägungen und Vorgängen ab,
die den einen oder den anderen Teil veranlassen, aus der tatsächlichen
Lage des Arbeitsmarktes nicht immer die vollen Konsequenzen zu ziehen.

Die gesetzgeberische Behandlung der besprochenen Form des Kon-
traktbruches ist nicht immer dieselbe gewesen. Unter der Herrschaft
der Koalitionsverbote hatten fast alle Kulturstaaten die rechtswidrige
Lösung des Arbeitsverhältnisses als strafbar behandelt. Seit Einführung
der Koalitionsfreiheit der gewerblichen Arbeiter ist fast überall der
Kontraktbruch gewerblicher Arbeiter und Unternehmer nicht mehr mit
Strafen bedroht, hat also nur zivilrechtliche, nicht strafrechtliche Folgen.
Für die ländlichen Arbeiter ist es vielfach anders.

Zu den Ländern, die der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsver-
hältnisses mit Strafbestimmungen entgegentreten, gehören u. a. Öster-
reich und Großbritannien. Die österreichische Gewerbeordnung von
1885 begnügt sich bei rechtswidriger Entlassung des Arbeiters damit,
dem kontraktbrüchigen Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung des
Lohnes und der sonstigen, dem Arbeiter zustehenden Bezüge für den
nicht innegehaltenen Teil der Kündigungsfrist aufzuerlegen (§ 84).
Der Arbeiter verliert beim rechtswidrigen Austritt den Anspruch auf
ein Zeugnis, haftet für den aus dem Kontraktbruch dem Unternehmer
erwachsenen Schaden, kann durch die Behörde zur Rückkehr in die
Arbeit für den noch fehlenden Teil der Kündigungsfrist ange-
halten und überdies mit Verweis oder mit einer Geldstrafe bis zu
400 Gulden oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft werden.
In der Regel sollen Arreststrafen verhängt werden (§ 85, § 131, § 135).
Für den durch rechtswidrigen Austritt erwachsenden Schaden haftet
auch der Unternehmer, der den Arbeiter dazu verleitet hat oder den
kontraktbrüchigen Arbeiter trotz der Kenntnis von dem Kontrakt-
        <pb n="233" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung' des Arbeitsverhältnisses.

221

bruche in Arbeit nimmt oder nach erlangter Kenntnis in Arbeit be-
hält; gleichzeitig macht sich der Unternehmer bei solchem Vorgehen
strafbar. Der englische Conspiracy act vom 13. Aug. 1875 bedroht den
rechtswidrigen Austritt aus der Arbeit mit Strafe — Geldstrafe bis
zu 20 £ oder Gefängnis mit oder ohne Zwangsarbeit bis zu 3 Monaten —,
wenn er von Personen ausgeht, die im Dienst städtischer Gas-
und Wasserleitungsunternehmungen stehen und wissen oder anzu-
nehmen hinreichenden Grund haben, daß die wahrscheinliche Folge
ihres Kontraktbruches das gänzliche oder erhebliche Ausbleiben der
Gas- oder Wasserzufuhr für die Bewohner der Ortschaft sein werde.
Weiter stehen Strafen auf Kontraktbruch der Arbeiter, wenn der
Kontraktbrüchige als wahrscheinlichen Erfolg des Kontraktbruches
die Gefährdung menschlichen Lebens, die Verursachung schwerer
Körperverletzung, die Zerstörung oder schwere Beschädigung wert-
vollen beweglichen oder unbeweglichen Eigentums vorhersehen konnte.

Durch Gesetz vom 11. April 1903 haben auch die Niederlande
die Strafbarkeit des Kontraktbruchs bestimmter Gruppen von Arbeitern
anerkannt, nämlich der Arbeiter (und Beamten) im öffentlichen Ver-
kehr von Bahnen, auf denen nicht ausschließlich mit beschränkter
Geschwindigkeit gefahren wird, sofern sie mit dem Kontraktbruch die
Absicht einer Hemmung des Verkehrs verbinden. Die Strafe ist Ge-
fängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 300 Gulden. Die
Strafe erhöht sich auf 2 Jahre Gefängnis, wenn sich mehrere Personen
zu diesem Zwecke verbinden; die gleiche Strafe trifft die Anstifter
und Leiter. Wird die bezeichnete Absicht erreicht, so steigt die
Strafe für Anstifter und Leiter und für die verbündeten Personen bis
auf 4 Jahre, im übrigen für den kontraktbrüchigen Arbeiter bis auf
1 Jahr Gefängnis.

Die deutsche Gewerbeordnung schreibt Strafen für vertragswidrige
Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht vor. In den Jahren 1873 und
1874 legte die Reichsregierung Gesetzentwürfe vor, welche eine Geld-
strafe bis zu 150 M. oder entsprechende Haft vorsahen für Arbeit-
geber, die widerrechtlich Arbeiter entlassen oder von der Arbeit zu-
rückweisen, für Arbeiter, die widerrechtlich die Arbeit verlassen oder
verweigern, und für diejenigen, welche Arbeitgeber oder Arbeiter durch
Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrver-
letzung, durch Verrufserklärung, durch Behinderung im rechtmäßigen
Gebrauch von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Gerätschaften oder
durch sonstige Formen des Willenszwanges oder durch Zuwendung
oder Zusicherung von Vorteilen zum Kontraktbruch bestimmen oder
zu bestimmen suchen. Die Entwürfe gelangten aber nicht zur An-
nahme. Für die der Gewerbeordnung unterstehenden Arbeiter hat
der Kontraktbruch hiernach nur zivilrechtliche Folgen. In dem Ge-
        <pb n="234" />
        ﻿222

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

setzentwurf vom 6. Mai 1890 war vorgeschlagen, daß Arbeitgeber wie
Arbeiter vom kontraktbrüchigen anderen Teil an Stelle der Entschä-
digung eine „Buße“ in Höhe des ortsüblichen Tagelohnes für den Tag
des Vertragsbruchs und für jeden folgenden Tag der Vertrags- oder
der gesetzmäßigen Zeit, höchstens aber für 6 Wochen fordern dürfen.
Das aus diesem Entwurf hervorgegangene Gesetz vom 1. Juni 1891
ist aber nicht so weit gegangen. Die jetzige .Rechtslage ist nach der
Gewerbeordnung folgende. Nach dem 1891 eingefügten § 124 b kann
der Arbeitgeber und der Arbeiter vom kontraktbrüchigen anderen
Teile als „Entschädigung“ für den Tag des Vertragsbruchs und für
jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeits-
zeit, höchstens aber für 1 Woche den Betrag des ortsüblichen Tage-
lohnes ohne Nachweis des Schadens fordern, verliert jedoch dadurch
den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schaden-
ersatz. Weitergehenden Schadenersatz kann er unter Verzicht auf
die obengenannte „Entschädigung“ fordern, muß dann aber die Höhe
des Schadensersatzes nachweisen. Auch ist es zulässig, einen höheren
Schadenersatz durch Vereinbarung einer entsprechenden Vertrags-
strafe auszubedingen; eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe kann
nach § 343 BGB. der Richter auf den angemessenen Betrag herab-
setzen. Für den Schadenersatz oder für die an dessen Stelle nach
§ 124 b tretende „Entschädigung“ ist als Selbstschuldner nach § 125
auch der Arbeitgeber mitverhaftet, wenn er einen Arbeiter zum rechts-
widrigen Austritt verleitet oder einen Arbeiter annimmt, obwohl
er weiß, daß dieser noch einem anderen Arbeitgeber verpflichtet
ist, oder wenn er einen solchen Arbeiter, dessen anderweitige Ver-
pflichtung ihm erst nach der Annahme zur Arbeit bekannt wird, in
Beschäftigung behält, sofern nicht seit dessen Kontraktbruch bereits
14 Tage verstrichen sind. Aus der letzteren Bestimmung folgt, daß
es ein zur sofortigen Entlassung berechtigender wichtiger Grund ist,
wenn dem Arbeitgeber die Tatsache des Kontraktbruches des bereits
angenommenen Arbeiters nachträglich bekannt wird. AVie schon er-
wähnt, kann der Arbeitgeber sich zur Sicherung des Schadenersatzes
im Falle rechtswidrigen Austrittes des Arbeiters oder zur Sicherung
der für diesen Fall vereinbarten Vertragsstrafe Lohneinbehaltungen
ausbedingen; sie dürfen aber nach § 119a bei jeder Lohnzahlung
höchstens '/i des fälligen Lohnes und im ganzen höchstens den Betrag
eines durchschnittlichen AVochenlohnes erreichen.

Die besprochenen Vorschriften des § 124 b gelten nicht für Arbeit-
geber und Arbeiter in Fabriken, in denen in der Kegel mindestens
20 Arbeiter beschäftigt werden. Der Unternehmer einer solchen Fabrik
kann selbstverständlich für den Fall des rechtswidrigen Austritts des
Arbeiters Schadenersatz fordern und auch Konventionalstrafen für
        <pb n="235" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.

223

diesen Fall vereinbaren. Die allgemeinen Kegeln des Bürgerlichen Gesetz-
buches über die Vertragsstrafe und den Schadenersatz (§ 340u. 343) greifen
hier ein. Der Unternehmer kann also entweder Erfüllung des Vertrages
oder Schadenersatz — unter Nachweis des Schadens — fordern, aber
nicht beides. Die verwirkte Vertragsstrafe kann er als Mindestbetrag
des Schadens verlangen. Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen kann
der Richter auf einen angemessenen Betrag heruntersetzen. Im üb-
rigen ist bei den Vereinbarungen über Schadenersatz und Vertrags-
strafe dem Unternehmer kein Höchstbetrag vorgescbrieben. Auch ist
ihm unbenommen, zur Sicherung seiner Ansprüche Lohneinbehaltungen
bei der Zahlung des Lohnes unter Innehaltung der durch § 119 a be-
zeichnten Grenzen vorzunehmen. Weiter kann er die Verwirkung
des rückständigen Lohnes für den Fall des Vertragsbruches verein-
baren, aber nach dem 1891 eingefügten § 134 Abs. 2 nur bis zum Be-
trage des durchschnittlichen Wochenlohnes. Vereinbart er durch
Arbeitsvertrag oder Arbeitsordnung eine solche Lohnverwirkung, so
muß nach § 134 b Abs. 1 Ziff. 5 die Arbeitsordnung auch Bestimmung
über die Verwendung der verwirkten Beträge treffen. In bezug auf
den Verwendungszweck als solchen schreibt die Gewerbeordnung nichts
vor. Die Vorschriften für Fabriken mit mindestens 20 Arbeitern
finden nach der GO. § 154 Abs. 2 auch auf Hüttenwerke, Zimmer-
plätze, Bauhöfe, Werften und auf nicht bloß vorübergehend oder in
geringem Umfange betriebene Ziegeleien und im Tagebau betriebene
Brüche und Gruben Anwendung.

Für landwirtschaftliche Arbeiter haben landesgesetzliche Vor-
schriften verschiedener deutscher Staaten die Strafbarkeit des Ver-
tragsbruches anerkannt. Das preußische Gesetz vom 24. April 1854
z. B. bedroht den Vertragsbruch ländlicher Arbeiter — nicht auch
ländlicher Arbeitgeber — mit Geldstrafe bis zu 15 M. oder Gefäng-
nis bis zu 3 Tagen. Die Bestrafung tritt auf Antrag des Arbeitgebers
unbeschadet seines Rechtes zur Entlassung oder Beibehaltung des
Arbeiters ein. Im April 1899 hat der Anhaitische Landtag ein Ge-
setz angenommen, nach welchem Vertragsbrüchige landwirtschaftliche
Arbeiter auf Antrag des Arbeitgebers mit Geldstrafe bis zu 30 M.
oder mit Haft bis zu 10 Tagen bestraft werden können. Die Verlei-
tung zum Kontraktbruch wird noch strenger bestraft.

Über das tatsächliche Vorkommen rechtswidriger Lösung des Ar-
beitsverhältnis geben die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten mancher-
lei Aufschluß. Die Verhältnisse wechseln natürlich in dieser Beziehung.
Im ganzen sind aber Vertragsbrüche der Unternehmer erklärlicher-
weise seltener als die der Arbeiter. Die Berichte der preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902 z. B. erwähnen vereinzelte Fälle
rechtswidriger Entlassung durch die Arbeitgeber aus den Regierungs-
        <pb n="236" />
        ﻿224

II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.

bezirken Breslau und Kassel, rechtswidrigen Austritts von Arbeitern

—	ohne erkennbare Verbindung mit Ausständen — aus den Reg.-
Bez. Breslau, Oppeln, Siegmaringen, Köln und Magdeburg und im
Zusammenhang mit Ausständen aus den Keg.-Bez. Breslau, Potsdam,
Frankfurt a. 0., Merseburg, Lüneburg, Stade, Düsseldorf und Köln
und aus der Provinz Pommern. Zum Teil wird — wie z. B. aus Köln

—	die Abnahme der Vertragsbrüche festgestellt. . Eine größere Be-
deutung scheinen 1902 die Kontraktbrüche der Arbeiter im Reg.-Bez.
Oppeln gehabt zu haben. Der dortige Gewerbeaufsichtsbeamte stellt
fest, daß in 6 Hüttenwerken mit 17295 Arbeitern 264 Arbeiter unter
Vertragsbruch ausgeschieden sind. Auch aus Elsaß-Lothringen wird
von häufigen Klagen über Vertragsbrüche berichtet. Nach den Mit-
teilungen der Reichsstatistik waren 1902 von 53912 an Streiks beteiligten
Arbeitern 13952 vertragsbrüchig.

Daß die Vorschriften der Gewerbeordnung über Entschädigung im
Sinne des § 124 b und über Lohnverwirkung wiederholt in Fällen des
rechtswidrigen Austritts aus der Arbeit angewandt sind, lassen die
Berichte erkennen. Zum Teil hatte das auch Erfolg. Wertlos sind
diese Vorschriften also nicht. Dasselbe gilt von den zivilrechtlichen
Vorschriften über Schadenersatz. So haben z. B. nach der „Sozialen
Praxis“ im Herbst 1901 die Glashüttenbesitzer in Charleroi in einem
Schadenersatzprozeß gegen eine größere Zahl kontraktbrüchiger Ar-
beiter das Urteil erstritten, daß die verklagten Arbeiter solidarisch
zu einem Schadenersatz von 10 000 Frs. und in die sehr erheblichen
Kosten verurteilt wurden. Im ganzen aber ist in der Literatur und
in den Kreisen der Praktiker die Ansicht verbreitet, daß die zivil-
rechtliche Haftung der Arbeitgeber zwar wirksam ist, die der Ar-
beiter aber sehr häufig und gerade bei den schlimmsten Fällen, bei
Massenkontraktbrüchen, versagt. Diese Auffassung stützt sich darauf,
daß der dem Gericht genügende Nachweis des Schadens oft sehr schwer
zu erbringen ist, und daß die Verurteilung des Arbeiters zum Schaden-
ersatz häufig ohne praktische Wirkung bleibt, weil der Arbeiter ent-
weder nicht zahlen kann oder überhaupt nicht mehr auffindbar ist,
was durch den bei der gerichtlichen Prozedur unvermeidlichen Zeit-
verlust noch erleichtert wird. Bei massenhaftem gleichzeitigen Ver-
tragsbruch, also bei größeren Ausständen unter Vertragsbruch, ist mit
der Klage auf Schadenersatz so schwer und so selten ein praktischer
Erfolg zu erzielen, daß die Arbeitgeber in vielen Fällen von einer solchen
Klage ganz absehen. Gerade der Massenkontraktbruch bleibt häufig ohne
rechtliche Sühne. Das dient naturgemäß nicht dazu, das Bewußtsein von
der Rechtswidrigkeit des Vertragsbruches in den Arbeiterkreisen zu
stärken; im Gegenteil, es begünstigt und steigert die ohnehin in ge-
wissen Zeiten nicht geringe Neigung der Arbeiter zum Vertragsbruch.
        <pb n="237" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.	225

Von derartigen Erwägungen aus ist vielfach nicht nur von Unter-
nehmern, sondern auch von Unbeteiligten die strafrechtliche Ver-
folgung des Kontraktbruches der Arbeiter — und der Gerechtigkeit
wegen auch der Arbeitgeber — befürwortet worden. Indes haben
diese Bestrebungen und Anregungen in Deutschland und anderen
Ländern eine Umgestaltung der geltenden Gesetzgebung nicht zur
Folge gehabt. Als die wichtigsten Bedenken gegen strafrechtliche
Behandlung der rechtswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses sind
folgende zu Tage getreten. Zunächst wird bezweifelt, daß die Be-
strafung des Vertragsbruches praktisch zu verwirklichen sei bei
Massenkontraktbrüchen. Gerade die schwersten, in volks- und privat-
wirtschaftlicher Hinsicht nachteiligsten Fälle rechts- und vertrags-
widriger Lösung des Arbeitsverhältnisses würden tatsächlich unge-
ahndet bleiben, während in den leichteren Fällen die Strafe wirksam
werden würde. Darin liegt eine Ungerechtigkeit und Härte. Zwar
fehlt es nicht an Beispielen dafür, daß die Strafgesetze tatsächlich
nur einen Teil der Fälle praktisch erreichen können, die sie treffen
wollen, z. B. die Wuchergesetze; aber es sind dann gerade die leich-
teren Fälle, die der Strafe entgehen, während die schwereren wirk-
lich erfaßt werden. Eine weitere Schwierigkeit wird darin erblickt,
daß die heutige Gesetzgebung in Deutschland und den meisten an-
deren Ländern den Vertragsbruch lediglich als zivilrechtliches Delikt
behandelt, daß also die Einführung einer Strafe auf den Bruch des
Arbeitsvertrages einen Teil der Bevölkerung, die Arbeiter und die
Arbeitgeber, unter ein Ausnahmegesetz stellt. Darin wird ein um so
größerer Nachteil gefunden, als die Strafe in Wirklichkeit nur eine
Freiheitsstrafe sein kann. Denn wenn in erster Linie Geldstrafe und
nur im Unvermögensfalle Freiheitsstrafe vorgesehen würde, so würden
in Wirklichkeit die Unternehmer in der Regel mit Geldstrafe, die
Arbeiter in der Regel mit Freiheitsstrafe getroffen werden für das
gleiche Delikt, und die darin liegende Ungleichmäßigkeit der Behand-
lung müßte aus Gründen der Gerechtigkeit vermieden werden. Mit
anderen Worten, eine Handlung, die bei allen übrigen straffrei bleibt
und nur zivilrechtliche Folgen hat, müßte bei Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern mit Freiheitsstrafen geahndet werden, also mit Strafen,
die im Vergleich zu den sonstigen Grundsätzen des heutigen Straf-
rechtes als unverhältnismäßig schwer gelten müssen.

Diese wichtigsten Bedenken führen die meisten Beurteiler dazu,
den Gedanken an eine strafrechtliche Behandlung der rechts- und
vertragswidrigen Lösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt abzu-
lehnen. Andere weisen zwar im allgemeinen ein solches Vorgehen
ab, glauben aber, daß bei dem „gemeingefährlichen“ Kontraktbruch
eine Ausnahme gemacht werden müsse. Gemeingefährlich kann na-

van der Borght, Grtmdz. d. Sozialpolitik.	15
        <pb n="238" />
        ﻿226

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mentlich der Kontraktbruch der Arbeiter in Elektrizitäts-, Gas- und
Wasserwerken und in den dem großen Verkehr dienenden Anstalten
werden, und für solche Fälle ist der Gedanke an ein Vorgehen nach
dem Vorbilde des englischen conspiracy act von 1875 und des neuen
holländischen Gesetzes vom 11. April 1903 wiederholt aufgetaucht.
Die erwähnten grundsätzlichen Bedenken bleiben freilich auch hier
bestehen; ob sie im Gesamtinteresse zurückgestellt werden müssen,
hängt von den besonderen Verhältnissen der einzelnen Länder ab.
AVo derartige Unternehmungen — wie in England und Holland —
in der Eegel im Privatbetriebe durchgeführt werden, wird der Anlaß
zur Einführung von Strafen auf den Vertragsbruch trotz der grund-
sätzlichen Bedenken hiergegen eher gegeben sein, als in den Ländern,
in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Licht und Wasser und
der große Verkehrsbetrieb in der Eegel in den Händen öffentlicher
Unternehmungen liegt und gleichzeitig den beteiligten Arbeitern eine
beamtenähnliche Stellung gegeben ist.

Weit weniger Meinungsverschiedenheit besteht über die Frage,
ob die Verleitung zum Vertragsbruch und die bewußte Beschäftigung-
kontraktbrüchiger Arbeiter unter Strafe zu stellen ist.. Eine dahin-
gehende Vorschrift — soweit es sich um Verleitung durch Ausübung
eines Willenszwangs oder durch öffentliche Aufforderung handelt — hatte
auch der deutsche Gesetzentwurf vom 6. Juni 1890 vorgeschlagen:
sie wurde aber mit der Erwägung abgelehnt, daß, da der Kontrakt-
bruch selbst nach der Auffassung des Eeichstags nicht strafbar sei,
auch die Verleitung dazu nicht bestraft werden könne. Der Gedanke
ist im übrigen wiederholt befürwortet worden. Im preußischen Ab-
geordnetenhause hat im Febr. 1899 die zur Beratung des landwirt-
schaftlichen Arbeitermangels eingesetzte Kommission zwar die Be-
strafung der Arbeiter wegen Vertragsbruches abgelehnt, aber die
Bestrafung der Verleitung zum Vertragsbruch und der bewußten
Beschäftigung Vertragsbrüchiger Arbeiter empfohlen. Einen ähnlichen
Standpunkt hat am 4. Juni 1902 der preußische Landwirtschafts-
minister bei Beantwortung einer Interpellation wegen Einbringung eines
Gesetzentwurfs über Bestrafung des Kontraktbruches eingenommen.

Die besprochene Auffassung stützt sich auf die Beobachtung, daß
der Vertragsbruch der Arbeiter häufig auf Einwirkungen anderer
Personen zurückzuführen ist, die gewissenslos genug sind, auf diese
Weise ihre selbstsüchtigen Interessen zu fördern. Die Überzeugung,
daß dem nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im Inter-
esse der Arbeiter selbst entgegengetreten werden müsse, daß dies aber
lediglich auf dem Wege zivilrechtlicher Haftung oder Mithaftung nicht
wirksam genug geschehen könne, ist weit verbreitet, insbesondere in
bezug auf bestimmte Arbeitergruppen, die derartigen verwerflichen
        <pb n="239" />
        ﻿9. Kapitel. Lösung des Arbeitsverhältnisses.

227

Einwirkungen besonders ausgesetzt sind. Bezüglich des Kontrakt-
bruches landwirtschaftlicher Arbeiter und des Gesindes ist im Mai 1904
dem preußischen Abgeordnetenhause ein Gesetzentwurf zugegangen, der
eine Geldstrafe bis zu 150 M. (oder entsprechende Haftstrafe) androht

1.	dem, der Dienstboten (Gesinde) oder landwirtschaftliche Arbeiter
in Dienst nimmt, von denen er weiß oder bei Anwendung der erforder-
lichen Sorgfalt wissen muß, daß sie einem anderen Arbeitgeber zur
landwirtschaftlichen Arbeit oder zum Gesindedienst noch verpflichtet sind,

2.	dem, der in gewinnsüchtiger Absicht Dienstboten oder land-
wirtschaftlichen Arbeitern ein neues Dienstverhältnis vermittelt, ob-
wohl er weiß oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wissen
muß, daß sie einem anderen Arbeitgeber noch zur landwirtschaft-
lichen Arbeit oder zum Gesindedienst verpflichtet sind,

3.	dem, der Dienstboten oder landwirtschaftliche Arbeiter verleitet
oder zu verleiten unternimmt, widerrechtlich den Dienst nicht anzu-
treten oder zu verlassen.

Im erstgenannten Falle tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag
des früheren Arbeitgebers ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zu-
lässig. Dieselbe Strafe tritt ein für den, der die Ausstellung des
schriftlichen Zeugnisses bei Beendigung des Dienstverhältnisses in
rechtswidriger Absicht unterläßt. Wer wegen der unter 2 und 3 ge-
nannte Handlungen rechtskräftig bestraft ist und innerhalb der näch-
sten 3 Jahre abermals eine derartige Handlung begeht, wird mit Geld-
strafe bis zu 600 M. (oder entsprechender Haft) belegt.

Zur Erschwerung gemeingefährlicher Vertragsbrüche ist in Anregung
gekommen, nach einem von der englischen Gasindustrie gebotenen Vor-
bilde in Gas-, Elektrizitäts- und Wasserwerken und öffentlichen Verkehrs-
anstalten die Arbeitsverträge auf längere Zeit bis zu einem Jahre zu
schließen derart, daß in dieser Frist eine Kündigung überhaupt nicht
oder erst kurz vor Ablauf der Frist möglich ist, und gleichzeitig die
Vereinbarung einer Lohnverwirkung bis zum Lohnbetrage für die Hälfte
der Vertragsdauer, höchstens aber für 3 Monate zu ermöglichen und eine
dementsprechend gesteigerte Lohneinbehaltung zu gestatten. Ein solches
Verfahren würde den Vertragsbruch in Betrieben der genannten Art
zwar nicht unmöglich machen, aber doch erschweren und gleichzeitig
durch die längere Vertragsdauer für die einzelnen, nicht alle am glei-
chen Tage eingetretenen Arbeiter den Betrieb gegen wirkliche Ent-
blößung von Arbeitern schützen. Auf gewerbliche Betriebe, deren
ununterbrochener Fortgang nicht in gleichem Maße durch das öffentliche
Interesse gefordert wird, und die nicht mit so ständigem Absatz rechnen
können, würde sich das erwähnte Vorgehen nicht übertragen lassen.

Daß der Vertragsbruch gegen Treu und Glauben verstößt und
deshalb bei häufigem Vorkommen an den Grundlagen der heutigen

15*
        <pb n="240" />
        ﻿228

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Organisation der wirtschaftlichen Arbeit nagt, bedarf keiner Erwähnung.
Es ist nicht zu erwarten, daß alle Beteiligten sich von dieser Über-
zeugung werden durchdringen lassen. Aber vielleicht ist es nicht
übertrieben, zu hoffen, daß die wachsende Einsicht und Bildung der
breiten Volksschichten und die richtige Würdigung und Anerkennung
der Vertragstreue bei Arbeitern den Kreis derer vermehrt, die auch
beim Arbeitsvertrage die Innehaltung der übernommenen Pflichten als
ein sittliches Gebot ansehen.

10.	Kapitel, llechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

§ 1. Notwendigkeit und Entwicklung gewerblicher Fachgerichte.

Die vorhergehenden Darlegungen lassen erkennen, daß das Arbeits-
verhältnis nach vielen Richtungen hin Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten
geben kann. Rechtsstreitigkeiten können schon beim Abschluß des
Arbeitsverhältnisses, weiter bei dessen Durchführung, bei der Leistung der
beiderseits übernommenen Verpflichtungen, insbesondere bei der Lohn-
zahlung, bei den Arbeitsbüchern und Lohnbüchern, bei der recht-
mäßigen und bei der rechtswidrigen Lösung des Verhältnisses, bei den
Zeugnissen usw. entstehen. Derartige Streitigkeiten lediglich den
ordentlichen Gerichten zuzuweisen, ist nicht zweckmäßig. Denn damit
würden den Umständlichkeiten und Kosten einer gerichtlichen Proze-
dur viele Differenzen von geringerer Bedeutung unterworfen werden,
die an sich in einfacherer Weise ausgeglichen werden könnten. Die
ordentlichen Gerichte würden dadurch in Bezirken mit großer Arbeiter-
bevölkerung stark mit unbedeutenden Streitigkeiten belastet und oft
überlastet werden und ihre Entscheidung würde, da die Richter nicht
mit den Einzelheiten und Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses ver-
traut genug erscheinen, den Beteiligten nicht immer den Eindruck
innerer Begründetheit machen. Überdies würden die Kosten gegen-
über dem Wert des Streitgegenstandes häutig zu hoch erscheinen. So-
weit diese Umstände von der Anrufung der ordentlichen Gerichte ab-
halten, bleibt leicht ein Stachel in den Gemütern der Beteiligten zurück,
da ein wirklicher Ausgleich unter Abwägung der beiderseitigen Inter-
essen in solchen Fällen nicht stattfindet. Der vorgeschriebene Gang
des SVerfahrens vor den ordentlichen Gerichten und deren ohnehin
große Inanspruchnahme für die zahlreichen bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten geringeren Umfangs würde es nicht ermöglichen, die Rechts-
streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis so schnell zu erledigen, als
es das Interesse der Beteiligten in der Regel erfordert. Für die
in Frage kommenden Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ver-
dienen im allgemeinen richterliche Organe den Vorzug, die den Ver-
hältnissen nahe stehen und über sachkundige Beisitzer verfügen und
weiterhin befähigt sind, eine schnelle und billige Erledigung her-
        <pb n="241" />
        ﻿10. Kapitel. Rechtsstreitig'keiten aus dem Arbeitsverhältnis.	229

beizutiihren. An sich wäre es denkbar, bei den ordentlichen Gerichten
besondere Vorkehrungen zur sachverständigen schnellen und billigen
Erledigung der Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zu
treffen. Aber das verursacht leicht Störungen und Verzögerungen
bei der Behandlung der sonstigen kleinen Rechtsstreitigkeiten. Eine
ganze Reihe von Kulturstaaten hat es deshalb sowohl im Interesse
der Arbeiter und Arbeitgeber als auch im Interesse der sonstigen an
das Gericht herantretenden Kreise und weiterhin anch im Interesse
der ordentlichen Gerichte selbst für zweckmäßiger erachtet, die Ent-
scheidung über Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von den
ordentlichen Gerichten abzulösen und besonderen, mit Fachmännern
besetzten, schnell und billig arbeitenden Fachgerichten zu übertragen.
Damit war zugleich die Möglichkeit gegeben, einen erheblichen Teil
dieser Streitigkeiten ohne eigentliche gerichtliche Entscheidung in
einfacher Weise zum Ausgleich zu bringen durch Organe, die sich
des Vertrauens der Beteiligten in höherem Maße zu erfreuen imstande
sind, als die den besonderen Verhältnissen nicht so nahe stehenden
ordentlichen Gerichte.

Das Bedürfnis zu einem derartigen Vorgehen hat sich im Laufe
des 19. Jahrhunderts entwickelt im Zusammenhang mit der wachsenden
Ausdehnung der rechtlich freien Lohnarbeiterklasse unter der Herr-
schaft des freien Arbeitsvertrages. Freilich ist der Gedanke einer
besonderen Fachgerichtsbarkeit für die Streitigkeiten aus dem gewerb-
lichen Arbeitsverhältnis an und für sich nicht neu. In der Zeit des
ZunftAvesens hat es an einer solchen Rechtsprechung durchaus nicht
gefehlt. Aber die Einrichtungen jener Zeit haben sich nicht erhalten
können; die gewerbliche Entwicklung des 19. Jahrhunderts entbehrte
deshalb zunächst einer fachgericlitliclien Erledigung der dem Arbeits-
verhältnis entspringenden Streitigkeiten und mußte sich dafür Formen
suchen, die mit den neuen Verhältnissen in Einklang zu bringen waren.

Die Entstehung derartiger Organe — „Gewerbegericht'“, „conseil
de prud’hommes“, „collegio dei probi viri“ — führt auf das Jahr 1806
zurück. Am 18. März 1806 wurde in Lyon der erste conseil de prud’hommes
errichtet zu dem Zwecke, die zwischen den Fabrikanten und ihren
Arbeitern entstehenden kleinen Streitigkeiten in Güte zu schlichten oder
durch Richterspruch zu entscheiden. Bald Avurden in Frankreich auch
an anderen Orten derartige Organe geschaffen. 1846 hatten bereits
68 und 1886 bereits 136 Städte Gewerbegerichte. Die rechtlichen
Grundlagen sind durch eine große Reihe von Verordnungen und Ge-
setzen festgelegt, die im Laufe des 19. Jahrhunderts ergingen. Sie im
einzelnen zu verfolgen, Avürde hier zu weit führen. Erwähnt sei nur
folgendes. Das Dekret vom 27. Mai 1848 regelte das Wahlrecht der
eigentlichen Arbeiter im einzelnen, und das Gesetz vom 6. Juni 1848
        <pb n="242" />
        ﻿230

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schob zwischen die Sachverständigen aus dem Kreise der Unternehmer
und dem der Arbeiter die Sachverständigen aus dem Kreise der Chefs
d’ateliers, d. h. die als Zwischenpersonen fungierenden, vom Unter-
nehmer bezahlten, aber selbst wieder Lohnarbeiter beschäftigenden
Werkstättenleiter. Die Chefs d’ateliers wählten aus dem von den ein-
zelnen Gruppen der Wahlberechtigtigten aufgestellten Listen Sach-
verständige für Unternehmer und Arbeiter, die Unternehmer und Ar-
beiter ihrerseits wählten je die Hälfte der Sachverständigen für die
Chefs d’ateliers. Das Gesetz vom 1. Juni 1853 schrieb u. a. ein höheres
Alter für das Wahlrecht vor und bestimmte, daß der Vorsitzende vom
Kaiser ernannt wurde. Durch das Gesetz vom 7. Februar. 1880 wurde
die Wahl des Vorsitzenden durch das Gericht selbst vorgesehen. Den
Teilnehmern der Firmeninhaber wurde 1883 das kollektive Wahlrecht
verliehen usw. Neuere, seit Jahren im Gange befindliche Bestre-
bungen bezwecken u. a. Herabsetzung des Alters für das aktive Wahl-
recht von 25 auf 21 und für das passive Wahlrecht von 30 auf
25 Jahre, das Wahlrecht der Frauen und die Fortdauer des Wahl-
rechts in den ersten 10 Jahren nach Aufgabe des Berufs, die End-
gültigkeit der Entscheidung bei Streitgegenständen bis zu 2000 Frs.,
die Zurechnung der Werkführer und Atelierchefs zur Gruppe der
Arbeitgeber usw. Während die Deputiertenkammer derartigen Wün-
schen entgegenkommen will, kann sich der Senat nicht dafür erwärmen.
An diesem Gegensätze ist bisher die Umgestaltung gescheitert. Die
von der Deputiertenkammer befürworteten Reformen treffen im wesent-
lichen zusammen mit der Stellungnahme des Kongresses der Arbeiter-
beisitzer der conseils de prud’hommes vom 14.—16. Juli 1899 in Paris.
Auf Algier wurde die Einrichtung durch Gesetz vom 21. April 1881
ausgedehnt.

Die conseils de prud’hommes wurden auch im linksrheinischen
Teil der Rheinprovinz und in Belgien eingeführt. Bereits 1808 wurden
in Aachen, 1811 in Köln und Krefeld, 1809 und 1810 in Brügge und
Gent derartige Fachgerichte begründet. In Belgien blieb die franzö-
sische Gesetzgebung in Kraft, wurde aber in verschiedenen Einzel-
heiten geändert (Gesetze vom 8. April 1842, 7. Februar 1859, 31. Juli
1889). Im ganzen darf die belgische Einrichtung als eine Nachbildung
des französischen Vorbildes angesehen werden. •

In Deutschland blieben in der Rheinprovinz nicht nur die in der
französischen Zeit entstandenen Gewerbegerichte und die für sie gel-
tenden Grundsätze in Kraft, mit wenigen Änderungen aus den Jahren 1830
und 1833, sondern fanden seit Mitte der 30er Jahrein verschiedenen—
auch rechtsrheinischen — Gebieten Nachfolge. So entstanden Gewerbe-
gerichte 1835 in M.-Gladbach, 1840 in Elberfeld, Barmen, Solingen,
Lennep, Remscheid, 1843 in Burscheid, 1844 in Düsseldorf, 1857 in
        <pb n="243" />
        ﻿10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten ans dem Arbeitsverhältnis.	231

Mülheim a. Rh. Ihre Rechtsverhältnisse wurden geordnet durch Ver-
ordnung vom 7. August 1846. In den übrigen deutschen Gebieten
waren nur wenige fachgerichtliche Organisationen vorhanden, wie z. B.
das Berliner „Fabrikengericht“ (1815 als besondere Deputation des
Stadtgerichts eröffnet) und die diesem nachgebildeten Fabrikengerichts-
deputationen einiger westfälischer Städte. War auch die Wirksamkeit
der letztgenannten Einrichtungen bei weitem nicht von der Bedeutung,
wie die der rheinischen „Königlichen Gewerbegerichte“, so sind sie
doch von symptomatischer Bedeutung für das allmählich stärker hervor-
tretende Bedürfnis nach einer Fachgerichtsbarkeit für die Streitig-
keiten aus dem Arbeitsverhältnis. Seit der preußischen Gewerbeord-
nung von 1845 wurde in den preußischen Handwerkerkreisen als Er-
satz für die wesentlich eingeengte rechtsprechende Funktion der
Innungen mit wachsendem Nachdruck die Einführung von Gewerbe-
gerichten nach rheinischem (bzw. französischem) Vorbild verlangt. Die
Folge der Bewegung war das preußische Gesetz vom 2. Februar 1849,
betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten. Obwohl das Gesetz
das rheinische Vorbild nachzuahmen suchte, war es doch ohne be-
sondere Wirkung, weil es eine hinreichend schnelle und billige Recht-
sprechung zu sichern und möglichst klare Verhältnisse in bezug auf
Zuständigkeit, Verfahren usw. zu schaffen versäumte. Die auf Grund
des Gesetzes in 11 Orten gebildeten Gerichte konnten sich nicht halten.
In demselben Jahre 1849 hat auch Sachsen-Gotha an 3 Orten Organi-
sationen geschaffen, die der Aufgabe der Gewerbegerichte dienen
sollten. Im Königreich Sachsen war die Angelegenheit schon 1846
Gegenstand parlamentarischer Verhandlungen gewesen, sie hatten aber
keine praktischen Folgen. Ebenso ging es 1857. Am 15. Oktober
1861 erging dann ein Gesetz wegen Errichtung von Gewerbegerichten,
blieb aber fast ohne Wirkung. Nur ein Gericht, in Meißen, wurde
auf Grund dieses Gesetzes errichtet.

Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund (später für das
Deutsche Reich) von 1869 schlug einen anderen Weg ein, um die
Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zur Entscheidung zu
bringen. In erster Linie sollten die Gemeindebehörden zuständig sein,
soweit nicht besondere; Behörden dafür bestanden, eine Voraussetzung,
die außerhalb der Rheinprovinz nach dem Gesagten meist nicht erfüllt
war. Erst nach der Entscheidung der Gemeindebehörde konnten die
ordentlichen Gerichte angerufen werden. Durch Ortsstatut konnte die
Entscheidung der betreffenden Streitigkeiten — anstatt den Gemeinde-
behörden — besonderen Schiedsgerichten übertragen werden. Als eine
dritte Gruppe hat die Gesetzgebung seit 1881 die Innungschiedsge-
richte —- für die Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren
Gehilfen — zu entwickeln gesucht. Die Tätigkeit dieser je zur Hälfte
        <pb n="244" />
        ﻿232

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden Innungsschiedsge-
richte konnte seit 1887 auf Grund näherer Anordnung der höheren Ver-
waltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde ausgedehnt
werden auch auf die Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis, das Nicht-
mitglieder der Innung vereinbart hatten. Die vorhandenen Gewerbe-
gerichte blieben natürlich bestehen.

Diese Regelung hat sich im ganzen nicht bewährt, da es zur Ent-
wicklung einer ausreichenden Zahl besonderer Rechtssprechungsorgane
weder innerhalb noch außerhalb der Innungen kam, und da die Ge-
meindebehörden eine wirklich fruchtbringende Arbeit auf diesem Ge-
biete vielfach nicht zu entfalten vermochten. Durch das Reichsgesetz
vom 29. Juli 1890 wurden dann die Grundlagen für die Ausbreitung
eigentlicher Gewerbegerichte gelegt, die jetzt als die wichtigsten Or-
gane zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsver-
hältnis erscheinen. Ihrer Organisation und den Grundsätzen ihres
Verfahrens sind die „Königlichen Gewerbegerichte“ der Rheinprovinz
auf Grund des preußischen Gesetzes vom 11. Juli 1891 angepaßt worden.
Auch die nach der bis dahin geltenden Fassung der Gewerbeordnung
zulässigen besonderen Schiedsgerichte wurden von der neuen Organi-
sation der Gewerbegerichte aufgesogen. Dagegen blieben die Innungs-
schiedsgerichte in Geltung. Sie haben durch das Gesetz vom 26. Juli
1897 noch eine Stärkung erfahren. Soweit Gewerbe- oder Innungs-
gericht nicht bestehen, kann jede Partei die vorläufige Entscheidung
durch den Gemeindevorsteher anrufen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Die näheren Bestimmungen des Gesetzes hierüber lassen deutlich er-
kennen, daß diesem Wege nur eine ergänzende Bedeutung behufs Aus-
füllung fühlbarer Lücken in der gewerbegerichtlichen Organisation zu-
kommen soll. Obwohl das Gesetz die Errichtung der Gewerbegerichte
im wesentlichen den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden
überließ und nur in ganz engen Grenzen eine zwangsweise Errichtung
vorsah, hat sich unter seiner Herrschaft doch die Zahl der Gewerbe-
gerichte in wenigen Jahren um über 200 erhöht. Durch das Reichs-
gesetz vom 30. Juni 1901 ist das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 noch
in verschiedenen Punkten geändert. U. a, ist die zwangsweise Er-
richtung in Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern vorgesehen.

Die deutschen Gewerbegerichte eines erheblichen Teiles der in
Frage kommenden Städte haben sich seit 1893 zu einem Verbände
zusammengeschlossen. Auf seinen .Jahresversammlungen, die in wechseln-
den Orten stattfinden, gelangen die Erfahrungen der Gewerbegerichte
zur Besprechung, werden Anregungen und Vorschläge zu Reformen
erörtert usw. Der Verband gibt besondere Mitteilungen heraus, in
denen das einschlägige Material zusammengefaßt wird.

Die deutschen Gewerbegerichte sind keine einfache Nachahmung
        <pb n="245" />
        ﻿10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. 233

der französischen conseils de prud’honnnes, wenn auch in manchen ein-
zelnen Dingen Berührungen stattfinden.

Mehr entsprechen dem französischen Vorbild die älteren, auf Grund
des Gesetzes vom 14. Mai 1869 errichteten Gewerbegerichte in Öster-
reich, die aber nur in wenigen Orten entstanden und keine besondere
Bedeutung erlangten. Durch Gesetz vom 27. November 1896 ist eine
Umgestaltung herbeigeführt, durch die in verschiedenen Punkten eine
Annäherung an die deutschen Grundsätze bewirkt ist. Im ganzen
ist die Zahl der Gewerbegerichte in Östereich nicht erheblich ge-
worden. Daneben kommen noch schiedsrichterliche Ausschüsse für die
Handwerksgenossenschaften und schiedsrichterliche Kollegien für die
Gewerbetreibenden außerhalb der Genossenschaften in Betracht.

In der Schweiz haben seit Anfang der 80 er Jahre einige Kantone
Gewerbegerichte eingeführt, 1882 Genf, 1885 Neuenburg, 1889 Basel-
Stadt, 1890 Bern, 1893 Luzern. Andere werden vermutlich folgen.
Maßgebend ist in der Hauptsache das Vorbild der französischen Ge-
setzgebung. Im einzelnen zeigt aber die Organisation in den ver-
schiedenen Kantonen manche Abweichungen.

Verhältnismäßig spät hat Italien sich zur Einrichtung der Ge-
werbegerichte entschlossen. Erst durch Gesetz vom 25. Juni 1893 sind
für die Kollegien der Probi viri die Rechtsgrundlagen geschaffen
worden, wobei das französische und deutsche Vorbild mitgewirkt hat.
Besonderer Erfolg ist nicht erzielt worden.

In England ist durch ein Gesetz von 1867 die Errichtung be-
sonderer Fachgerichte für die gewerblichen Streitigkeiten versucht
worden, wobei die Initiative den Unternehmern überlassen war. Der
letztere Umstand hinderte den Erfolg. Gewerbegerichte haben sich des-
halb in England nicht entwickelt.

Im ganzen hat sich Deutschland in bezug auf Zahl und Organi-
sation der Gewerbegerichte eine hervorragende Stellung erworben.

§ 2. Organisation und Aufgabe der gewerblichen Fachgerichte. Die
Errichtung der Gewerbegerichte, der Hauptform der hier in Betracht
kommenden Organe, ist in Deutschland nach dem Gesetze von 1890
der Regel nach freiwillig und hängt ab von der Entschließung der
Gemeinde oder der verschiedenen, zur Errichtung eines gemeinsamen
Gewerbegerichts vereinigten Gemeinden oder des weiteren Kommunal-
verbandes. Die Errichtung erfolgt nach vorheriger Anhörung von
Arbeitgebern und Arbeitern der hauptsächlichsten Gewerbszweige und
Fabrikbetriebe durch Orts- oder Kommunalverbandsstatut, das von
der höheren Verwaltungsbehörde zu genehmigen ist. Nur ergänzend
greift ein behördlicher Zwang ein. Es kann nämlich auf Antrag
beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter die Landeszentralbehörde die
Errichtung des Gewerbegerichts dann anordnen, wenn ungeachtet
        <pb n="246" />
        ﻿234

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

einer von ihr an die beteiligten Gemeinden oder den weiteren Kom-
munalverband ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist
die Errichtung durch Orts- oder Kommunalverbandsstatut nicht er-
folgt ist. Das Gesetz von 1901 hat den Grundsatz, daß die Errichtung
der Gewerbegerichte freiwillig erfolgt, nur für die kleinen Gemeinden
beibehalten. Für alle Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung
mehr als 20 000 Einwohner haben, verlangt das neue Gesetz die Er-
richtung von Gewerbegerichten. Erforderlichenfalls hat die Landes-
zentralbehörde die Errichtung anzuordnen, ohne daß es eines Antrages
beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf.

Mit dieser Neuerung ist Deutschland über alle anderen Länder,
welche Gewerbegerichte haben, weit hinausgegangen. Keiner dieser
Staaten hat für bestimmte Größenklassen von Gemeinden die Gewerbe-
gerichte obligatorisch gemacht. Andererseits hat die deutsche Gesetz-
gesetzgebung die Formen für die Errichtung einfacher gestaltet, als
die übrigen Länder. Wenn man von der Schweiz absieht, wo die
Errichtung auf dem Wege eines Kantongesetzes erfolgt, so bedarf es
zur Schaffung eines Gewerbegerichtes in Italien eines Königlichen
Dekretes, das auf Vorschlag der zuständigen Minister nach Anhörung
der Handelskammern, der gesetzlich anerkannten Arbeitervereinigungen
und der beteiligten Gemeinderäte ergeht. In Österreich werden die
Gewerbegerichte auf Antrag, der von den Landtagen oder anderen
Korporationen ausgehen kann, durch eine vom Justizminister im Ein-
vernehmen mit den beteiligten Ministerien zu erlassende Verfügung, in
Frankreich durch den Handelsminister auf Antrag oder mit Zustimmung
der Gemeindebehörde errichtet. Die deutsche Gesetzgebung bezeichnet
die durch eigene Entschließung der Gemeinden bezw. der weiteren
Kommunalverbände errichteten und von der höheren Verwaltungs-
behörde genehmigten Statuten (Ortsstatut, Kommunalverbandsstatut)
als ausreichend, und zwar auch in den Fällen, in denen nach der 1901
eingeführten Neuerung das Gewerbegericht obligatorisch ist. Nur
wenn auf diesem Wege das Ziel nicht erreicht wird, tritt die An-
ordnung der Landeszentralbehörde, d. h. des zuständigen Ministers, ein.

Die Deckung der Kosten des Gewerbegerichts erfolgt in Deutsch-
land zunächst durch dessen eigene Einnahme an Gebühren u. dgl.
Da aber diese Gebühren niedrig gehalten werden müssen, ist noch
auf die beteiligten Gemeinden oder Kommunalverbände — bei den
Berggewerbegerichten auf den Staat — zurückzugreifen. In Italien
werden die Kosten von den Handelskammern gedeckt, ihnen fließen
auch die Gebühren zu.

Der Berufskreis, für dessen Streitigkeiten die Gewerbegerichte
zuständig sind, wird in den einzelnen Ländern verschieden weit ge-
faßt. In Frankreich gehören die Streitigkeiten der Arbeitgeber und
        <pb n="247" />
        ﻿10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.	235

Arbeiter aller Gewerbe vor das Gewerbegericht. In Belgien umfaßt
die Organisation die Industrie, das Berg- und Hüttenwesen, die See-
fischerei, das Handwerk, hat also ein sehr weites Tätigkeitsfeld. In
Italien kommen Fabriken, industrielle und hausindustrielle Unter-
nehmungen in Betracht. Die österreichischen Gewerbegerichte sind
nur für fabrikmäßig betriebene Gewerbe zuständig. Für das Hand-
werk kommen die schon erwähnten schiedsrichterlichen Ausschüsse
der Handwerkergenossenschaften und die schiedsrichterlichen Kol-
legien für die nicht zu Genossenschaften gehörigen Handwerksunter-
nehmer in Frage. Das deutsche Gesetz , bezeichnet in §3 als unter die Zu-
ständigkeit der Gewerbegerichte fallend die Arbeiter (Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Fabrikarbeiter) und die mit nicht mehr als 2000 M. Jahres-
verdienst angestellten Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker,
auf welche der 7. Titel der Gewerbeordnung Anwendung findet. Da-
mit ist das stoffveredelnde Gewerbe auch in der Form des Handwerks
ohne weiteres der gewerbegerichtlichen Zuständigkeit unterstellt. Die
Hausindustrie wird durch § 5 des Gewerbegerichtsgesetzes berück-
sichtigt. Für Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch
betriebene Brüche und Gruben sieht § 82 die Errichtung besonderer
Berggewerbegerichte durch Anordnung der Landeszentralbehörde vor.

Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte wird in Öster-
reich dadurch eingeengt, daß die Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern der fabrikmäßigen Betriebe nur während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses oder innerhalb 30 Tagen nach seiner
Auflösung vor den Gewerbegerichten anhängig gemacht werden
können, bei späterer Anhängigmachung dagegen vor die ordentlichen
Gerichte gehören. Dagegen ist die sachliche Zuständigkeit nicht —
wie in Italien — auf Streitobjekte bis zu bestimmter Höhe beschränkt,
ein System, das auch sonst nicht verfolgt wird. Die italienischen
Gewerbegerichte sind nur zuständig bei Streitobjekten bis zu 200 Lire.
Die nähere Umschreibung der aus dem Arbeitsverhältnis entspringen-
den Streitigkeiten in den einzelnen Gesetzen interessiert hier nicht.
Zu erwähnen ist, daß nicht nur die Streitigkeiten zwischen Unter-
nehmer und Arbeitern, sondern auch zwischen Arbeitern untereinander,
sofern sie ihren Grund in einem gemeinsamen Arbeitsverhältnis haben,
nach der französischen, belgischen, italienischen und deutschen Gesetz-
gebung vor die Gewerbegerichte gehören.

Hach dem deutschen Gesetz (§ 4) sind die Gewerbegerichte ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig für folgende
Streitigkeiten:

1.	Über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses, über Aushändigung oder Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses,
Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches,
        <pb n="248" />
        ﻿230

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

2.	über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis,

3.	über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimations-
papieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen u. dgl,
welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben sind,

4.	über Ansprüche auf Schadenersatz oder Zahlung einerV ertragsstrafe
wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen
in bezug auf die vorstehend unter Nr. 1—3 bezeichneten Gegenstände,
ferner wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeits-
bücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher,
Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invalidenversicherung,

5.	über Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu
leistenden Beiträge und Eintrittsgelder zur Krankenversicherung,

6.	über die Ansprüche, die auf Grund der Übernahme einer ge-
meinsamen Arbeit von Arbeitern desselben Arbeitgebers gegen einander
erhoben werden.

Nicht zur Zuständigkeit der deutschen Gewerbegerichte gehören
Streitigkeiten über Konventionalstrafen, die für den Fall der Verletzung
der Konkurrenzklausel vereinbart sind.

Für die Zusammensetzung der Gewerbegerichte ergiebt deren
Charakter als Fachgericht die allgemeine Richtschnur, daß Arbeitgeber
und Arbeitnehmer als die Vertreter des Fachwissens die maßgebende
Rolle bei den gerichtlichen Entschließungen und Entscheidungen
haben müssen. Daraus folgt noch nicht, daß der Vorsitzende ein Ge-
werbefachmann sein soll. In der Tat ist diese Frage verschieden ge-
löst worden. Bei den französischen conseils de prud’hommes wählen
die Beisitzer den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer
Mitte mit der Maßgabe, daß einer von ihnen zu den Arbeitgebern,
der andere zu den Arbeitnehmern gehören muß. In Belgien wird der
Vorsitzende und sein Stellvertreter vom König ernannt, jedoch auf
Grund einer zweifachen Kandidatenliste; die eine Liste wird von den
Beisitzern aus dem Unternehmerstande, die andere von den Beisitzern
aus dem Arbeiterstande aufgestellt. Der Sekretär (greffier) wird auf
Grund einer vom Gewerbegericht aufgestellten Liste vom Könige er-
nannt. In Italien wird der Vorsitzende ebenfalls durch den König
ernannt, aber aus der Zahl der richterlichen Beamten oder der zu
Friedensrichtern befähigten Personen. Hier ist also im Gegensatz zu
dem französischen System der Grundsatz aufgestellt, daß der Vor-
sitzende nicht zu den Gewerbefachmännern, sondern zu den Rechts-
fachmännern gehören und daß zur vollen Wahrung seiner Unabhängigkeit
auch gegenüber den Beisitzern seine Ernennung jeder unmittelbaren und
mittelbaren Beeinflussung durch die Beisitzer entrückt sein müsse.

Das gleiche Prinzip hatte schon in dem deutschen Gesetze
von 1890 Ausdruck gefunden und gilt für die deutschen Gewerbege-
        <pb n="249" />
        ﻿10. Kapitel. Kechtsstreitigkeiten ans dem Arbeitsverhältnis. 237

richte auch jetzt noch. Der § 12 des Gesetzes schreibt ausdrücklich
vor, daß der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter weder
Arbeitgeber noch Arbeiter sein dürfen. Aber in Deutschland ist von
einer Ernennung durch den Landesfürsten oder den Kaiser abgesehen
worden. Vielmehr haben die Organe der kommunalen Selbstverwaltung
— der Magistrat oder, wo ein Magistrat nicht besteht oder das Statut
dies bestimmt, die Gemeindevertretung, in weiteren Kommunalverbänden
die Vertretung des Verbandes — den Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter zu bestimmen.

Die Beisitzer werden überall von den Beteiligten gewählt und
umfassen je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer; in Italien, wo
die Mindestzahl der Beisitzer 10, die Höchstzahl 20 beträgt, können
auch weibliche Personen Beisitzer sein, in Belgien auch die vom Be-
ruf zurückgetretenen Unternehmer und Arbeiter. In Deutschland
handelt es sich stets um männliche noch im Beruf aktive Personen.
Die Mindestzahl der Beisitzer ist hier auf 4 festgestellt.

Das Älter für die Wählbarkeit ist in Deutschland ebenso wie in
Frankreich, Belgien, Österreich auf 30 Jahre festgesetzt, während das
Alter für das aktive Wahlrecht 25 Jahre beträgt. In Italien ist das
Alter in beiden Fällen geringer; es beträgt für das aktive Wahlrecht
2t, für das passive 25 Jahre. Daß die Wahl zu einem so wichtigen
Ehrenamt noch an gewisse sonstige Voraussetzuungen geknüpft ist,
um ungeeignete Elemente fernzuhalten, versteht sich von selbst.

Da bei der ganzen Organisation das Streben nach gütlicher Bei-
legung der in Frage kommenden Kechtsstreitigkeiten von besonderer
Bedeutung ist, findet sich überall in den Gesetzen die Vorschrift, daß
bei jedem Streitfall zunächst der Versuch einer gütlichen Verständigung
(„Sühneversuch“) zu machen sei, und daß erst nach fruchtlosem Ausfall
dieses Versuches eine Entscheidung des Gewerbegerichts herbeigeführt
werden könne. In Italien, Österreich, Belgien und Frankreich ist zu dem
Zwecke jedes Gewerbegericht in zwei Kammern geteilt, die Vergleichs-
kammer (Vergleichkommission in Österreich, bureau particulier in
Frankreich und Belgien, uffizio di conciliazione in Italien) und die
Spruchkammer (Spruchkommission, bureau general, giuria). In Deutsch-
land erfolgt der Vergleich vor dem Gericht, wenn beide Parteien im
Termin erschienen sind; der Sühneversuch kann in jeder Lage das
Verfahrens erneuert und muß am Schlüsse der Verhandlung bei An-
wesenheit beider Parteien wiederholt werden.

Die Entscheidungen der Gewerbegerichte sind in Italien endgültig,
was sich daraus erklärt, daß überhaupt nur Streitfälle, deren Wert
200 Frs. nicht übersteigt, vor das Gewerbegericht gebracht werden
können. Im Kanton Neuenburg ist eine Berufung gegen die Ent-
scheidung des Gewerbegerichts nur zulässig bei Sachen, die vor das
        <pb n="250" />
        ﻿238

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Handelsgericht gebracht werden können, d. h. bei Streitgegenständen
von mindestens 3000 M. Wert. In Genf ist die Berufung bei einem
Wert von über 500 Frs. zulässig. Frankreich und Belgien lassen bei
Werten von über 200 Frs. die Berufung an das Handelsgericht zu; bei
Bergwerkssachen geht in Belgien die Berufung an die Zivilgerichte
erster Instanz. In Österreich beginnt die Möglichkeit der Berufung
bei 50 Gulden Wert, in Deutschland bei 100 M. Die Berufung ist in
Deutschland an das Landgericht zu richten, in dessen Bezirk das Ge-
werbegericht seinen Sitz hat. Von verschiedenen Seiten wird eine
weitere Hinausschiebung der Grenze befürwortet.

Den Gewerbegerichten ist mehrfach noch eine gutachtliche Tätig-
keit zugewiesen worden. So ist in Belgien die Regierung berechtigt,
die Gewerbegerichte zu Gutachten über allgemeine gewerbliche An-
gelegenheiten aufzufordern. In Österreich haben sie nach dem Gesetz
von 1896 auf Ersuchen der Landesbehörden Gutachten abzugeben und
können an diese Behörden Anträge in gewerblichen Angelegenheiten
richten. Diese Vorschrift ist den Bestimmungen des deutschen Ge-
setzes (jetzt § 75) nachgebildet. Das deutsche Gewerbegericht ist ver-
pflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des
Kommunalverbandes, für den es errichtet ist, Gutachten über gewerb-
liche Fragen abzugeben, und es ist weiter berechtigt, in gewerblichen
Fragen Anträge an Behörden, Kommunalverbandsvertretungen und ge-
setzgebende Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches zu
richten. Zur Vorbereitung der Gutachten und Anträge können Aus-
schüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet werden. Die Aus-
schüsse müssen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern
bestehen, wenn es sich um Fragen handelt, welche die Interessen
beider Teile berühren.

In Belgien haben die Gewerbegerichte nicht nur zivilgerichtliche,
sondern anch gewisse strafgerichtliche Obliegenheiten. In Fällen von
Untreue, groben Verstößen und Handlungen gegen die Ordnung und
Disziplin der Werkstätte können sie Strafen bis zu 25 Frs. verhängen.
Die französischen Gewerbegerichte haben neben den gerichtlichen noch
bestimmte Verwaltungsaufgaben zu erfüllen; sie haben Muster und
Dessins zu registrieren, die. vorhandenen Gewerbebetriebe und die Zahl
der in den einzelnen Betrieben verwendeten Arbeiter festzustellen.

In Italien und Deutschland ist ihnen noch die Obliegenheit eines
Einigungsamtes bei Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Hierauf wird
später zurückzukommen sein.

Die Innungsschiedsgerichte, die — wie schon erwähnt — in
Deutschland statt der Gewrerbegerichte in Betracht kommen, haben in
der Gewerbeordnung- (§§ 81 b, 91, 91a, 91b, 94a und 94b) eine Rege-
lung erfahren. Der Vorsitzende des Innungsschiedsgerichtes wird von
        <pb n="251" />
        ﻿10. Kapitel. Reclitsstreitig'keiten aus dem Arbeitsverhältnis.	239

der Aufsichtsbehörde bestimmt und braucht der Innung nicht anzu-
gehören. Die Beisitzer — mindestens 2 — werden je zur Hälfte aus
den Innungsmitgliedern durch die Innungsversammlung und aus den
von den Innungsmitgliedern beschäftigten Gesellen. Gehilfen und
Arbeitern durch diese selbst gewählt. Das Wahlrecht bestimmt sich
nach den einschlägigen Vorschriften des Gewerbegerichtsgesetzes. Die
Innungsgerichte sind zuständig für die Streitfragen, die der Zuständig-
keit der Gewerbegerichte unterliegen. Der Sühneversuch ist für die
Innungsgerichte nicht vorgeschrieben. Sie haben innerhalb 8 Tagen
nach Eingang der Klage den ersten Termin anzuberaumen und die
Entscheidung nach Möglichkeit zu beschleunigen. Die Entscheidung
ist schriftlich abzufassen und geht in Rechtskraft über, wenn nicht in
einer Notfrist von 1 Monat eine Partei Klage beim ordentlichen Gericht
erhebt. Die sonstigen Einzelheiten können hier übergangen werden.

Die mangels eines zuständigen Gewerbegerichts nach dem deut-
schen Gesetz (jetzt § 76—80) in Frage kommende vorläufige Entschei-
dung des Vorstehers der Gemeinde (Bürgermeisters, Schultheißen, Orts-
vorstehers usw.), die von jeder Partei angerufen werden kann, bezieht
sich nur auf Streitigkeiten über Antritt, Fortsetzung oder Auflösung
des Arbeitsverhältnisses, über Aushändigung und Inhalt des Arbeits-
buches, Zeugnisses, Lohnbuches, Arbeitszettels oder Lohnzahlungsbuches
und über Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern zu
leistenden Beiträge und Eintrittsgelder zur reichsgesetzlichen Kranken-
versicherung, umfaßt also nur einen Teil der Zuständigkeit der Ge-
werbegerichte. Zuständig ist der Vorsteher der Gemeinde, in deren
Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist oder — wie durch
das Gesetz vom 30. Juni 1901 hinzugefügt ist -— sich die gewerbliche
Niederlassung des Arbeitgebers befindet oder beide Parteien ihren Wohn-
sitz haben. Der Gemeindevorsteher gibt in einem Termin beiden
Parteien Gelegenheit zur Vorbringung ihrer Ausführungen und Beweis-
mittel. Vereidigungen sind nicht zulässig. Über einen etwaigen Ver-
gleich ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Entscheidung des Gemeinde-
vorstehers ist schriftlich abzufassen und geht in Rechtskraft über,
wenn nicht binnen 10 Tagen nach der Verkündigung — bei den zur
Zeit der Verkündigung nicht anwesenden Parteien nach der Behän-
digung — der Entscheidung eine Partei Klage beim zuständigen Ge-
richt erhebt. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
kann der Gemeindevorsteher diese Obliegenheiten einem aus der Mitte
der Gemeindeverwaltung oder Gemeindevertretung berufenen Stell-
vertreter übertragen. An Stelle des Gemeindevorstehers kann durch
Anordnung der Landeszentralbehörde ein zur Vornahme von Sühne-
verhandlungen über streitige Rechtsfragen staatlich bestelltes Organ
mit den bezeichneten Obliegenheiten betraut werden.
        <pb n="252" />
        ﻿240

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

§ 3. Verbreitung und Bedeutung der Gewerbegerichte. Die größte
Zahl der Gewerbegerichte hat Deutschland aufzuweisen. Da vor Er-
laß des Gewerbegerichtsgesetzes in Deutschland nur wenige Gewerbe-
gerichte bestanden, gehört die Entwicklung fast ganz der allerneuesten
Zeit an. Anfang 1894 bestanden in den außerpreußischen deutschen
Staaten 79 Gewerbegerichte, am 1. Oktober 1895 in Preußen 181 Ge-
werbegerichte (einschl. Berggewerbegerichte). Dagegen bestanden in:

	Gewerbegerichte nach		Gewerbegerichte			
	Maßgabe des Reichs-		auf Grund der Landesgesetze		lnnungsschieds-	
Bundesstaaten	ge werbegerichts- gesetzes				gerichte	
	1901	|	1902	1901	1902	1901	1902
Preußen 		184	214	10	10	314	318
Bayern		29	34	—	—	13	14
Sachsen 		22	25	5	5	39	37
Württemberg ....	21	22	—	—	—	—
Im übrigen Deutschland	57	59	9	9	49	44
zusammen	313	354	24	24	415	413
dagegen 1900	300	—	27	—	427	—

Der Erledigung gewerblicher Streitigkeiten dienten also im ganzen

—	abgesehen von den Gemeindevorstehern — 1900: 754, 1901: 752
und 1902: 791 fachgerichtliche Organe. Von den eigentlichen — 352

—	Gewerbegerichten (1902) nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung
waren 272 für einzelne Gemeindebezirke oder Teile davon — davon
171 für Gemeinden mit über 20 000 Einwohnern — errichtet, 30 für
Bezirke mehrerer Gemeinden und 51 für Bezirke weiterer Kommunal-
verbände. Anhängig wurden bei den Gewerbegerichten 1902: 85 504
und 1901: 70 227 Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern
(1900: 70209, 1896: 68638) und 1902: 411 und 1901: 274 Streitig-
keiten zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers (1900: 406, 1896:
160). Erledigt wurden durch:

Art der Erledigung	1902	1901	1900	1896	1893
Vergleich		38888	29475	29579	30798	14865
Verzicht		4181	460	393	428	374
Zurücknahme der Klage . .	.	?	14988	16155	16057	6346
Anerkenntnis		1600	976	998	775	727
Versäumnisurtei)		8200	5780	5540	5207	3766
Andere Endurteile		15332	14355	13203	14291	8579

Gegen Endurteile der GeAverbegerichte wurde 1902 in 389, 1901
in 292 und 1900 in 215 Fällen Berufung eingelegt. Das Verfahren
dauerte 1902 bei den durch Endurteil erledigten Streitigkeiten ein-
schließlich verschiedener Fälle aus dem Vorjahre

weniger als 1 Woche................in 4728 Fällen

mehr als 1 bis weniger als 2 Wochen .	„ 5033	„
        <pb n="253" />
        ﻿10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten ans dem ArbeitsVerhältnis.

241

mehr als 2 Wochen bis weniger als 1 Monat in 3707 Fällen
„	„ 1 Monat „	„	„3 Monate „ 1748 „

3 Monate und mehr....................»150	„

Der Wert des Streitgegenstandes war:

bis 20 M........in	39649	Fällen

über	20—50	M.	.	.	„	29 355	„

„	50—100 M.	.	„	10474	„

„	100 M.	.	.	.	„	5106	„

Bei weitem geringer — auch im Vergleich zur Bevölkerung —
ist in Frankreich die Zahl der Gewerbegerichte. Man zählte dort
1901: 145 conseils de prud’hommes gegen 141 im Jahre 1900, 138 im
Jahre 1899. Vor den Gewerbegerichten wurden:

	anhängig	davon durch die Vergleichs- kammer erledigt
1901	. . 50212	21456
1900	. . 52 090	21345
1899	. . 50 803	22180
1898	. . 50914	21104
1897	. . 51326	21317
1896	. .	51975	21584

Von den Streitfällen des Jahres 1899 betrafen:

31796 Lohnfragen,

8 990 Kündigungen,

2 241 schlechte Arbeit,

833 Lehrlingsfragen,

565 Zeugnisse,

402 Arbeitslosenentschädigung',

336 Reisekosten.

In Algier, wohin 1881 die conseils de prud’hommes übertragen
wurden, bestehen 6 Gewerbegerichte. Sie hatten:

1901 .... 2359 Streitfälle

1900	.... 2243	„

1899	.... 2310

zu erledigen. Die Vergleichskammer erledigte:

1901	.... 1218 Streitfälle

1900	.... 1146

1899 .... 1050	„

In Belgien war die Zahl der Gewerbegerichte 1860: 23, 1884: 25,
1895: 27, 1898: 32, 1901: 33. Bei diesen Gewerbegerichten wurden:

	anhängig	vor der Vergleichs-	durch Urteil	
		kammer erledigt	erledigt	
1901	.	. 8584 Streitfälle	5213 Streitfälle	697	Streitfälle
1895 .	. 7153	„	5365	„	632	
1890 .	. 4531	„	3399	„	457	U
1885 .	. 3336	2365	322	»
1875 .	. 4158	2750	578	V
1865 .	. 3382	„	2712	419	?)

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.

16
        <pb n="254" />
        ﻿242

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Im ganzen läßt die belgische Entwicklung einen ständigen Fort-
schritt erkennen.

In Österreich sind in 14 Städten Gewerbegerichte vorhanden,
wobei in verschiedenen Städten beruflich getrennte Gewerbegerichte
vorhanden sind. Die Tätigkeit hat sich in den letzten Jahren be-
trächtlich gehoben. Es wurden bei den Gewerbegerichten Klagen:

	1900	1899	1898
vorgebracht 		18 028	11389	2 944
davon durch Arbeiter	17199	10996	2792
„	„ Arbeitgeber	506	186	48

Die Klagen betrafen 1898 etwa zu 3/4 Lohn Verhältnisse; aber 1899
und 1900 sind die Klagen wegen sonstiger Arbeitsbedingungen (8217
und 12600 Fälle) viel zahlreicher gewesen als die wegen Lohnfragen
(3678 und 6144). Die Erledigung durch Vergleich ist in den Jahren
1899 und 1900 an die erste Stelle gerückt (4323 und 6647 Fälle); durch
Endurteil wurden 2075 und 3886, durch Anerkenntnis 1297 und 2070
und auf sonstige Weise 3579 und 4873 Fälle erledigt.

In Italien hat die Einrichtung keine besonderen Erfolge zu erzielen
vermocht. Zwar wurden 1899 im ganzen 86 Gewerbegerichte gezählt,
aber nur 3 davon hatten ihre regelmäßigen Funktionen begonnen.

Die Einrichtung besonderer Fachgerichte für die Rechtsstreitig -
keiten aus dem Arbeitsverhältnis ist in ihrer jetzigen Gestalt für
Deutschland wie für verschiedene andere Länder eine Neuerung von
großer praktischer und prinzipieller Tragweite. In praktischer Be-
ziehung liegt ihre Bedeutung vor allem darin, daß sie die meist nicht
sehr tiefgreifenden Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem gewerblichen
Arbeitsverhältnis so häufig ergeben, vor ein fachmännisches Forum
gebracht hat, das vor allen Dingen an einer gütlichen Beilegung
interessiert und dazu auch besonders befähigt ist, sofern seine Mit-
glieder als wirkliche Vertrauensmänner beider Parteien gelten können.
So wertvoll es ist, daß dadurch auch die schnelle und billige Er-
ledigung der Streitigkeiten erleichtert ist, so tritt doch diese Seite
der Sache zurück hinter der wirksamen Beförderung friedlichen Aus-
gleichs. Darin liegt eine versöhnende, die zu Tage getretenen Gegen-
sätze abschwächende und zum Teil ausgleichende Arbeit, die in sozial-
politischer Beziehung sehr bedeutungsvoll ist. Gleichwohl ist der
Einführung von Gewerbegerichten verschiedentlich Mißtrauen und
Abneigung entgegengetreten, und auch jetzt ist beides noch gelegent-
lich zu beobachten. Der hierbei maßgebende Gesichtspunkt ist —
namentlich in Deutschland — die Besorgnis, daß auch diese Ein-
richtung vielfach von der sozialdemokratischen Partei als Stütze ihrer
agitatorischen Arbeit benutzt werden könne, daß mindestens die in
kürzeren Perioden sich wiederholenden Wahlen der Beisitzer eine gern
        <pb n="255" />
        ﻿10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.	243

benutzte Gelegenheit zur Aufwühlung der Arbeiterbevölkerung geben
können. In der Tat hat es nicht an Versuchen zu einer derartigen
Ausnutzung gefehlt, und sie haben auch verschiedentlich Erfolg ge-
habt. Indes darf diese unerfreuliche Wirkung nicht allein für die
Beurteilung den Ausschlag geben. Denn was im ganzen durch die
ausgleichende Wirkung der Geiverbegerichte gewonnen ist, wiegt
schwerer. Zudem bieten gerade die Gewerbegerichtswahlen denjenigen
Arbeitern, welche sich der sozialdemokratischen Richtung nicht an-
geschlossen haben, besonderen Anlaß zu reger Beteiligung, weil ihre
eigenen Interessen dabei unmittelbar berührt werden, und je mehr
diese Erkenntnis um sich greift, desto mehr kann sich daraus ein
Gegengewicht gegen die sozialdemokratische Beeinflussung der Arbeiter-
schaft entwickeln. Das Gesetz vom 30. Juni 1901 hat es für zulässig
erklärt, den Grundsatz der Verhältniswahl zur Geltung zu bringen.
Das kann in den Bezirken, in denen die sozialdemokratischen Arbeiter
nicht die absolute Mehrheit haben, dazu führen, daß sozialdemokratische
Beisitzer in die Gewerbegerichte einrücken, ohne indes den maßgebenden
Einfluß zu gewinnen; es kann aber in den Bezirken, in denen bisher
die sozialdemokratische Mehrheit alle Beisitzer aus dem Arbeiterstande
bestimmte, den übrigen Arbeitern zu einer ihrer Stärke entsprechenden
Vertretung in den Gewerbegerichten verhelfen und dadurch den sozial-
demokratischen Einfluß abschwächen. Was im einzelnen Bezirk ein-
treten wird, ist eine reine Tatfrage. Ein Zwang zur Anwendung der
Verhältniswahl ist nicht ausgesprochen, da das die Errichtung des
Gewerbegerichts bestimmende Orts- oder Kommunalverbandsstatut
über das Wahl verfahren Anordnungen zu treffen hat. Eine Herab-
setzung des wahlfähigen Alters ist in dem Gesetz nicht vorgesehen,
obwohl sie von verschiedenen Seiten lebhaft befürwortet wurde. Man
wird das Vorgehen des Gesetzes gerade unter dem besprochenen Ge-
sichtspunkte als berechtigt anerkennen müssen. Die Herabsetzung des
Alters für die aktive Wahlberechtigung auf 20 oder 21 Jahre würde
den Einfluß der weniger gereiften Elemente erheblich verstärken, und
das kann der sozialpolitischen Wirksamkeit der Gewerbegerichte,
die an sich überhaupt den reinpolitischen Bewegungen entrückt sein
müßte, Abbruch tun. Auch die mehrfach beantragte Wahlberechtigung
weiblicher Personen ist im Gesetz nicht anerkannt. Das erklärt sich
wohl daraus, daß in Deutschland auch sonst die Wahlberechtigung
weiblicher Personen nicht zur Anerkennung gelangt ist. Ob es für
die Wirksamkeit der Gewerbegerichte ein Vorteil gewesen sein würde,
wenn gerade bei ihnen das weibliche Wahlrecht zuerst auf seine prak-
tische Brauchbarkeit hätte erprobt werden müssen, läßt sich mit gutem
Grunde bezweifeln. Von manchen Seiten war auch angestrebt, die
Berufung gegen gewerbegerichtliche Urteile in größerem Umfange als

16*
        <pb n="256" />
        ﻿244

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bisher zu ermöglichen. Das neue Gesetz ist dem nicht gefolgt und
hat dadurch eine Maßregel vermieden, die der praktischen Bedeutung
der Gewerbegerichte nicht förderlich gewesen wäre. Die Berufung
kann nur an die ordentlichen Gerichte gehen; sie unterwirft also
Streitigkeiten, für die eine fachmännische Beurteilung von besonderer
Bedeutung ist und die gerade deshalb den Fachgerichten zugewiesen
sind, doch wieder den ordentlichen Gerichten. Das kann nur unbedenk-
lich sein, wenn es sich um bedeutendere Streitobjekte handelt. Kleinere
Streitigkeiten einem zweistufigen Instanzenzuge zu unterwerfen, heißt
den Streit verlängern und dadurch die Gegensätze, auf deren Über-
brückung die Fachgerichtsbarkeit hinwirken soll, verschärfen. Bei
unbedeutenden Streitigkeiten bieten fachmännisch zusammengesetzte
und unparteiisch geleitete Gerichte eine völlig ausreichende Gewähr
für sachgemäße Erledigung. Überdies führt die Ausdehnung der Be-
rufungsfähigkeit auf kleinere Streitobjekte dazu, daß die Parteien oder
eine von ihnen der gütlichen Ausgleichung im Sühneverfahren weniger
geneigt sind, weil sie annehmen, daß sie im Berufungsverfahren ihrem
Standpunkte vollständig Geltung werden verschaffen können. Gerade
die versöhnende und ausgleichende Arbeit der Gewerbegerichte, also
das Wertvollste, was sie in praktischer Beziehung leisten, würde da-
durch beeinträchtigt werden.

Die prinzipielle Bedeutung der Gewerbegerichtsorganisation liegt
darin, daß sie den Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeiter bei
Lösung öffentlicher Aufgaben, den die reichsgesetzliche Arbeiterver-
sicherung in unser öffentliches Leben eingeführt hat, weiter ausdehnt
und auf ein neues Gebiet überträgt. Die Arbeiterversicherung hat
bei der Verwaltung ihrer Organisationen und bei der Erledigung der
ihrem Sondergebiet angehörenden Streitigkeiten, also bei der sozial-
politischen Rechtsprechung im engeren Sinne, die Arbeiter als einen
unentbehrlichen und in dieser Beziehung den Unternehmern gleich-
wertigen Faktor anerkannt. Das Gewerbegerichtsgesetz hat der Mit-
wirkung der Arbeiter auch ein wichtiges Stück zivilrechtlicher Recht-
sprechung erschlossen. Darin liegt der Ausdruck eines großen
Zutrauens zur Reife und Einsicht der Arbeiterklasse und eine Hebung
ihrer rechtlichen und sozialen Stellung im öffentlichen Leben, die —
richtig aufgefaßt — auch an ihrem Teile auf die Dauer zur Ver-
minderung der Klassengegensätze beitragen wird, weil sie die einen-
den und verbindenden Interessenberührungen von Arbeitgebern und
Arbeitnehmern deutlich und ständig zum Ausdruck bringt.

Diese prinzipielle Bedeutung wird dadurch nicht beseitigt, daß es
noch nicht möglich gewesen ist, die Gewerbegerichte ganz den Strö-
mungen und Parteiungen des politischen Lebens zu entziehen. Man
darf wohl erwarten, daß mehr und mehr auch die Arbeiterkreise den
        <pb n="257" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 245

richtigen Standpunkt zu den Gewerbegerichtswahlen finden werden. Sie
werden einsehen, daß nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten poli-
tischen Partei, sondern die Sachkunde, Einsicht und der Gerechtig-
keitssinn der zur Mitwirkung zu berufenden Personen die Gewähr für
gerechte Würdigung und Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis bietet.

11.	Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch

Koalitionen.

§ 1. Bedeutung, Entwicklung und Stand des Koalitionsrechtes. Die

Vereinbarung der Arbeitsbedingungen erfolgt beim freien Arbeits-
vertrag nach dem zugrunde liegenden Gedanken zwischen dem Arbeit-
geber und jedem einzelnen seiner Arbeiter. Aber mehrfach hat sich
schon gezeigt, daß dieser Gedanke manche Einschränkungen aus prak-
tischen Rücksichten erleiden muß. Es läßt sich nicht durchführen,
mit jedem Arbeiter in allen Einzelheiten besondere Vereinbarungen zu
treffen. In zahlreichen Beziehungen müssen für alle Arbeiter des Be-
triebes die gleichen Grundsätze gelten. Gerade dadurch aber gewinnt
die Ausgestaltung dieser Grundsätze für alle beteiligten Arbeiter eine
besondere und große Bedeutung, und daraus erklärt sich ohne weiteres
das Streben der Arbeiter, als Gesamtheit auf die Gestaltung der Arbeits-
bedingungen — oder der Arbeitsordnung, wo diese die Bedingungen
feststellt — Einfluß zn gewinnen. Dies Streben kann nicht auf den
einzelnen Betrieb beschränkt werden. In gleichartigen Betrieben
kehren auch viele gleichartige Verhältnisse wieder, und es ist erklär-
lich, daß eine Übereinstimmung der hierfür maßgebenden Grundsätze
angestrebt wird, und daß den Arbeitern auch hierfür ein gemeinsames
Handeln nahe liegt. Dazu kommt, daß für die Gestaltung der Arbeits-
bedingungen in wichtigen Punkten die Gesetzgebung Richtschnuren
zieht. Auch auf deren Beeinflussung richtet sich das Streben der
Arbeiter, das wiederum oft in gemeinsamen Maßregeln seinen Ausdruck
findet. Das Zusammenschließen der Arbeiter zum Zwecke gemein-
samer unmittelbarer oder mittelbarer Beeinflussung der Arbeitsbedin-
gungen wird als Koalition der Arbeiter bezeichnet. Ihr steht gegen-
über die Koalition der Unternehmer, die ebenfalls ihr Interesse oft
auf dem Wege gemeinsamer Maßnahmen zur unmittelbaren oder mittel-
baren Beeinflussung der Arbeitsbedingungen besser gewahrt sehen.
Das Recht, sich beliebig behufs unmittelbarer oder mittelbarer Beein-
flussung der Arbeitsbedingungen zusammenzuschließen, ist der Inhalt
der Koalitionsfreiheit.

Die Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Unternehmer gilt fast in
allen Kulturstaaten heute als die notwendige Ergänzung der Gründung
des Arbeitsverhältnisses auf den freien Arbeitsvertrag und als die
        <pb n="258" />
        ﻿246

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

selbstverständliche Konsequenz der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit.
Die meisten Kulturstaaten haben deshalb die Koalitionsfreiheit für
Arbeiter und Unternehmer durch die Gesetzgebung grundsätzlich an-
erkannt. In Kußland ist durch das Strafgesetzbuch die Koalition der
Arbeiter, wenn sie vor Ablauf der ausbedungenen Zeit, also unter Ver-
tragsbruch erfolgt, mit Strafe bedroht.

Die grundsätzliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit in den
meisten Kulturstaaten hat nirgends dazu führen können, die Rück-
sichten beiseite zu setzen, die"sich aus der Eigenart des Betriebes er-
geben. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Mannschaft der
Seeschiffe während der Fahrt kein Koalitionsrecht ausüben kann,
ohne Schiff, Ladung, Passagiere und Mannschaft in die größte Gefahr
zu bringen. Die deutsche Seemannsordnung erkennt deshalb ebenso
wie die entsprechenden Gesetze anderer Staaten das Koalitionsrecht
der auf der Fahrt befindlichen Seeschiffsmannschaft nicht an. Es gibt
noch verschiedene Betriebsarten, bei denen die Ausübung des Koalitions-
rechtes zu allgemeinen Nachteilen führen kann, die weit über den
Kreis der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinausgreifen. Die
ununterbrochene Durchführung des Post- und Telegraphen-, sowie des
großen Eisenbahnverkehrs, der Licht- und Wasserversorgung muß im
öffentlichen Interesse gesichert werden. Bei öffentlichen Betrieben,
deren ausführende Arbeiter eine beamtenartige Stellung haben, ist
das auch im wesentlichen der Fall, soweit Störungen durch deren
Koalitionen in Frage kommen. Bei denjenigen öffentlichen Betrieben,
bei denen die Hauptmasse des ausführenden Unterpersonals nur in
einem gewerblichen Arbeitsverhältnis stellt, und ebenso bei derartigen
Privatbetrieben ist das Gleiche nicht der Fall, sofern und soweit die
Gesetzgebung für die Arbeiter solcher Betriebe überhaupt das Koalitions-
recht zugestanden hat. Die Frage, ob es aus diesem Grunde der Ein-
schränkung oder Aufhebung des Koalitionsrechtes für die Arbeiter und
Unternehmer derartiger Betriebe bedürfe, wird gleichwohl meist verneint,
namentlich aus der Erwägung heraus, daß dann folgerichtig auch [für
manchen anderen Berufszweig, wie z. B. für die Kohlenproduktion, das
Koalitionsrecht mit ganz ähnlichen Gründen angefochten werden könne.

Wenn man von Ausnahmefällen dieser Art und den noch zu er-
wähnenden, aus der geschichtlichen Entwicklung verbliebenen einzelnen
Fällen der Versagung des Koalitionsrechtes absieht, so bestehen heute
in den Kulturstaaten keine Meinungsverschiedenheiten darüber, daß
für Unternehmer und Arbeiter die Koalitionsfreiheit nötig ist; über
die Ausgestaltung des Koalitionsrechtes im einzelnen und insbesondere
über die Maßregeln gegen dessen Mißbrauch gehen freilich die An-
sichten noch auseinander.

Die Koalitionsfreiheit ist für Arbeiter und Unternehmer nötig.
        <pb n="259" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 247

Aber es ist nicht zu leugnen, daß sie für den Arbeiter in der Eegel
noch unentbehrlicher ist als für die Unternehmer, weil die wirtschaft-
liche Kraft beider Gruppen ungleich ist. In der Regel ist die Zahl
der Unternehmer erheblich kleiner als die der von ihnen beschäftigten
Arbeiter. Die kleinere Zahl der Unternehmer kann sich über ein ge-
meinsames Vorgehen auch ohne eine nach außen hervortretende Vereini-
gung an und für sich leichter verständigen, als die viel größere Zahl
der Arbeiter. Auch sind die Arbeiter vielfach bei Abschluß des Arbeits-
vertrages trotz ihrer rechtlichen Gleichstellung mit den Unternehmern
tatsächlich in einer gewissen Zwangslage, weil sie ihre einzige Er-
werbsquelle, die Verwertung ihrer Arbeitskraft, nicht ungenutzt lassen
können. Da im wirtschaftlichen Leben ganz naturgemäß jede Partei
ihre Interessen zu wahren bestrebt ist, kann es auf diese Weise dazu
kommen, daß die Arbeitsbedingungen manchen berechtigten Wunsch
der Arbeiter nicht berücksichtigen. Das kann sich wegen der schwä-
cheren Stellung der Arbeiter ohne jeden bösen Willen der Unternehmer
einstellen, namentlich dann, wenn die einzelnen Arbeiter auf sich ge-
stellt sind. Durch den Zusammenschluß der Arbeiter wird ihr Einfluß
gesteigert, und sie können so der Vernachlässigung berechtigter Arbeiter-
interessen wirksamer entgegenarbeiten. Aus dem Gesagten ergibt sich
auch, daß die Verweigerung des Koalitionsrechtes für beide Teile tat-
sächlich die Arbeiter härter treffen müßte, als die Arbeitgeber. Daß es
vollends ungerecht wäre, den Arbeitern das Koalitionsrecht vorzuent-
halten, es aber den Unternehmern zu gewähren, versteht sich von selbst.

Daß die Koalitionsfreiheit wie jede Freiheit mißbraucht werden
kann, und daß auch ihr nach dem formalen Recht zulässiger Gebrauch
unter Umständen tatsächliche Nachteile zur Folge hat, ist durch die
Erfahrung erwiesen. Ebenso aber steht auch fest, daß der tatsäch-
liche Zusammenschluß gleich interessierter Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer bei dem heutigen Stande des Verkehrs- und Bildungswesens
nicht mehr verhindert werden kann. Ein Verbot der Koalitionen
würde diese nicht hindern, aber sie auf den Weg geheimer Verbin-
dungen drängen, und diese sind, wie die Geschichte der Arbeiter-
bewegung deutlich genug gezeigt hat, viel eher geneigt, auf gewalt-
tätiges Vorgehen abzugleiten, und deshalb viel gefährlicher, als die
auf gesetzlichem Boden und darum vor der Öffentlichkeit sich voll-
ziehenden Koalitionen. Es ist immer der Grundsatz verständiger Politik
gewesen, Erscheinungen, die sich nach der Lagerung aller Verhältnisse
nicht verhindern lassen, weil sie einem wirklichen Bedürfnis ent-
sprechen, durch die Gesetzgebung anzuerkennen und dadurch auf
einen geordneten, der öffentlichen Kontrolle zugänglichen und die Be-
kämpfung des Mißbrauches ermöglichenden Weg zu leiten und sie so
ihrer sonst vorhandenen Nachteile möglichst zu entkleiden. Diese Er-
        <pb n="260" />
        ﻿248

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kenntnis hat sich fast in allen Kulturstaaten Bahn gebrochen. Aber
es war nicht immer so, und es hat zum Teil sehr lange gedauert, ehe
die Gesetzgebung sich dazu entschließen konnte.

In der Zeit, in der nicht der Grundsatz des freien Arbeitsvertrages
maßgebend war, in der vielmehr die [gewerblichen Verhältnisse ge-
bunden waren und die Arbeitsbedingungen durch die Behörden fest-
gesetzt wurden, konnte von Koalitionsfreiheit keine Rede sein. Der
Zusammenschluß der Arbeiter zur Beeinflussung der Arbeitsbeding-
ungen richtete sich zugleich gegen die Obrigkeit, wenn damit eine
Änderung der von dieser festgesetzten Arbeitsbedingungen bezweckt
wurde. Solche „Gesellenaufstände“ waren deshalb verboten, und die
Übertretung des Verbotes wurde zum Teil sehr hart bestraft. Daß
diese Verbote und Strafbestimmungen, die seit dem 14. Jahrhundert
in England und Frankreich, seit dem 16. Jahrhundert in Deutschland
einsetzten, immer wieder erneuert und verschärft wurden, beweist
nur, wie wenig es auch damals möglich war, die Koalitionen tatsäch-
lich zu verhindern, wenn sie für die Arbeiter ein Bedürfnis waren.
Besonders lebhaft war die gegen die Koalitionen gerichtete Gesetz-
gebung allenthalben im 18. Jahrhundert. Denn in dieser Zeit war die
Auflehnung der Arbeiter (Gesellen) gegen die Art, wie die Unternehmer
(Meister) die behördlich festgestellten oder beeinflußten Arbeitsbedin-
gungen handhabten, sehr häufig. Es war die Zeit, in der das Zunftsystem in
kleinlichem und engherzigem Sinne von den in ihrer Existenz erschüt-
terten oder bedrohten Meistern gebraucht und mißbraucht wurde, in der
sich die großen geistigen und technischen Umwälzungsprozesse vorbe-
reiteten, die zu der modernen Gestaltung des Wirtschaftslebens führten.

An und für sich hatten die Koalitionsverbote mit der Einführung
der Gewerbefreiheit und der Begründung des Arbeitsverhältnisses auf
den freien Arbeitsvertrag ihre Grundlage verloren. Daß sie gleich-
wohl nicht sofort beseitigt wurden, erklärt sich leicht. Nicht nur die
unvermeidliche politische Wirkung der Koalitionsfreiheit machte den
Regierungen diesen Schritt schwer; auch das augenblickliche Interesse
der Unternehmer stand dem oft entgegen und vermochte sich bei den
gesetzgebenden Organen wirksamer Gehör zu verschaffen, als das der
Arbeiter. Überdies vollziehen sich so große Umwälzungen, wie sie
im 18. Jahrhundert vorbereitet und eingeleitet und im 19. Jahrhundert
durchgeführt sind, nicht nach einem im voraus festgestellten und bis
in alle Einzelheiten ausgearbeiteten Plan. Sie sind immer das Er-
gebnis langer Reibungen und Kämpfe, und nur allmählich können die
vollen Konsequenzen aus den angenommenen neuen Grundsätzen
gezogen werden. Deshalb kann es nicht auffallen, daß die grund-
sätzliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit überall später eintrat,
als die Gewerbefreiheit und der Grundsatz des freien Arbeitsvertrages.
        <pb n="261" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 249

In Frankreich waren zwar 1789 mit so vielen alten Einrichtungen
auch die Koalitionsverbote weggeschwemmt worden; aber es blieb
nicht lange dabei. Schon 1791 wurden die Koalitionen der gewerb-
lichen Arbeiter und Arbeitgeber als im Widerspruch mit der Freiheit
der Arbeit stehend verboten und mit Strafen bedroht; in demselben
Jahre erging auch das Verbot der Koalitionen der ländlichen Arbeiter
und Arbeitgeber und der Dienstboten. Das Gesetz vom 12. April 1803
(22. Germinal XI) verschärfte die Strafen für Verletzung des Koali-
tionsverbotes. Aber die Strafen waren ungleich. Arbeitgeber wurden
mit Geldstrafe von 100 bis 3000 Frs. und unter Umständen mit Ge-
fängnis bis zu 1 Monat, Arbeiter dagegen mit Gefängnis bis zu 3 Mo-
naten bedroht. 1810 wurden die Koalitionen der Arbeiter und Arbeit-
geber dem Strafgesetzbuch unterstellt. Nach dessen §§ 414—416 war
den Arbeitgebern Geldstrafe von 200—3000 Frs. und Gefängnis von
6 Tagen bis zu 1 Monat, den Arbeitern Gefängnis von 1 Monat bis
zu 3 Monaten, den Rädelsführern und Anstiftern Gefängnis von 2—
5 Jahren, eventuell auch Polizeiaufsicht von 2—5 Jahren angedroht.
Diese Ungleichheit der Strafen, die ohne Frage eine Ungerechtigkeit
gegen die Arbeiter in sich schloß, wurde erst durch das Gesetz vom
7. November 1849 beseitigt. Die Strafe wurde hierdurch für Arbeit-
geber und Arbeitnehmer auf 16—3 000 Frs. Geld- und auf 6 Tage
bis zu 3 Monaten Gefängnisstrafe angesetzt; für Anstifter und Rädels-
führer blieb es bei 2—5 Jahren Gefängnis. Die allgemeinen Straf-
bestimmungen gegen die Koalitionen sind durch das Gesetz vom
25. Mai 1864 beseitigt worden. Die 1849 vorgesehenen Strafen kommen
nur noch für diejenigen in Betracht, welche durch Gewalt, Drohungen
oder betrügerische Vorspiegelungen eine Arbeitseinstellung zum Zwecke
der Erhöhung oder Erniedrigung der Löhne herbeiführen, und ferner
für diejenigen, welche nach einem verabredeten Plan durch Sperren,
Bußen oder Verrufserklärungen die Freiheit der Industrie und der
Arbeit beeinträchtigen.

Von jetzt an blieben die Koalitionen nur noch insoweit beschränkt,
als das Vereins- und Versammlungsrecht Schranken enthielt. Das
war nun freilich in erheblichem Maße der Fall. Nach dem damaligen
Stande der Gesetzgebung bedurfte jeder Verein mit mehr als 20 Mit-
gliedern und jede öffentliche Versammlung polizeilicher Genehmigung.
Die Polizei hatte überdies ein weitgehendes Recht zur Auflösung
bestehender Vereine. Indes wurde 1868 von der Regierung amtlich
erklärt, sie werde Fach vereine der Arbeiter, falls sie sich von der
Politik fernhalten und die Freiheit der Arbeit nicht beeinträchtigen,
dulden, wie es vorher schon gegenüber den Fachvereinen der Unter-
nehmer geschehen war. In demselben Jahre erging unter dem 6. Juni
ein Gesetz, das für öffentliche Versammlungen — mit Ausnahme von
        <pb n="262" />
        ﻿250

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

politischen und religiösen — die polizeiliche Genehmigung beseitigte
und statt dessen nur eine vorherige Anmeldung bei der Polizei vor-
schrieb. Auch für politische und religiöse Versammlungen beseitigte
das Gesetz vom 30. Juni 1881 die Genehmigungspflicht. Der so ge-
schaffenen Versammlungsfreiheit stand aber noch nicht die gesetzliche
Vereinsfreiheit zur Seite. Erst durch Gesetz vom 21. März 1884
wurde bestimmt, daß Fachvereine der Unternehmer und Arbeiter des-
selben Berufs oder verwandter Berufszweige zur ausschließlichen För-
derung und Verteidigung von wirtschaftlichen, gewerblichen, landwirt-
schaftlichen oder kaufmännischen Interessen einer polizeilichen Geneh-
migung nicht bedürfen. Nur Anmeldung bei der Ortspolizeibehörde
unter Überreichung des Statuts und der Liste der Vorstandsmitglieder
ist nötig. Die Vorstandsmitglieder müssen Franzosen im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sein. Den Mitgliedern muß der Austritt
jederzeit freistehen. Die Auflösung der Fachvereine kann durch
gerichtliches Erkenntnis ausgesprochen worden, falls die gesetzlichen
Vorschriften verletzt werden. Im übrigen werden wegen Verletzung
der gesetzlichen Vorschriften die Vorstandsmitglieder mit Geldstrafen
von 16—200 Frs. bedroht. Die Fachvereine sind als solche prozeß-
und vermögensfähig, aber bezüglich des Erwerbes von Grundeigentum
beschränkt auf die Grundstücke, die für Versammlungen, Fachschulen
und Bibliotheken erforderlich sind. Die Fachvereine können sich mit
anderen zu Unionen zusammenschließen. Auch diese Unionen müssen
sich polizeilich anmelden unter Überreichung der Satzungen und der
Liste der zugehörigen Vereine. Die Unionen sind nicht prozeß- und
vermögensfähig.

Es ist üblich, die grundsätzliche Anerkennung der Koalitionsfrei-
heit in Frankreich in das Jahr 1864 zu verlegen. Das trifft auch
nach dem Vorstehenden insofern zu, als damals die Koalitionsverbote
und Koalitionsstrafen grundsätzlich aufgehoben wurden. Für die
praktische Handhabung der Koalitionsfreiheit hat aber die oben in
ihren Hauptetappen skizzierte Entwicklung des Versammlungs- und
Vereinsrechtes eine große Bedeutung gehabt.

Auch in Großbritannien verging erhebliche Zeit bis zur Besei-
tigung der alten Koalitionsverbote. Diese hatten 1800 eine neue
Verschärfung erfahren, behandelten aber — ähnlich wie in Frank-
reich — Arbeitgeber und Arbeiter verschieden. Zwar waren beiden
Gruppen die Koalitionen verboten, aber die Zuwiderhandelnden Arbeit-
geber wurden mit Geldstrafen, die Zuwiderhandelnden Arbeiter mit
schweren Freiheitsstrafen bedroht. Diese ungleiche und ungerechte
Gestaltung der Strafen und das Koalitionsverbot selbst überdauerten
auch hier die Einführung der Gewerbefreiheit (1809 und 1814), ohne
freilich zahlreiche geheime Arbeiterkoalitionen verhindern zu können.
        <pb n="263" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 251

Erst 1824 wurden die Koalitionsverbote und die zugehörigen Straf-
androhungen beseitigt. Nur die Anwendung von Gewalt oder Droh-
ungen oder Einschüchterungen, um Arbeiter zur Teilnahme zu veran-
lassen, oder um Unternehmer zur Erfüllung der Arbeiterforderungen
zu zwingen, blieb strafbar. Schon im nächsten Jahre führte der
umfassende Gebrauch, den die Arbeiter von dieser neuen Freiheit
machten, zu wesentlichen Einschränkungen. Straffrei blieben nur die
Personen, welche zusammenkamen, um diejenigen Löhne und diejenige
Arbeitszeit festzustellen, welche von den bei der Zusammenkunft per-
sönlich gegemvärtigen verlangt oder gewährt werden sollte, und welche
zu diesem Zwecke unter sich selbst Vereinbarungen trafen. Sonstige
Koalitionen zum Nachteil Dritter wurden wieder als Verschwörungen
behandelt, waren also strafbar. Jahrzehnte lang hat die englische
Arbeiterwelt unter der Herrschaft eines so beschränkten Koalitions-
rechtes gestanden; trotzdem haben sich die englischen Gewerkvereine
in dieser Zeit entwickeln und schließlich zur Anerkennung bringen
können. In dem Trade-Union Act von 1871 wurden die Gewerk-
vereine als gesetzlich zulässig und deshalb als nicht strafbar aner-
kannt. Gleichzeitig erging ein Gesetz wegen Änderung der strafrecht-
lichen Bestimmungen über Gewalt, Drohungen und Belästigungen. Da
es sich nicht als ausreichend erwies, wurde es durch den Conspiracy
act vom 13. August 1875 ersetzt. Hiernach sind alle Handlungen
zur Förderung der Koalitionszwecke gesetzlich zulässig und deshalb
straffrei, für die nicht das Gesetz ausdrücklich das Gegenteil feststellt.
Strafbar ist nur der Zwang durch Gewalt, Bedrohung der Person,
Vermögensbeschädigung und bestimmte Arten von Belästigung (unab-
lässiges Nachgehen von Ort zu Ort, Verstecken von Werkzeugen und
Kleidungsstücken usw., Überwachung oder Umstellung des Wohnhauses,
der Arbeits- oder Geschäftsräume oder der Zugänge dazu, Verfolgung
durch die Straßen auf ungehörige Art in Begleitung zweier oder
mehrerer Personen). Die Koalitionsfreiheit kann in England erst mit
diesem Gesetz von 1875 als grundsätzlich anerkannt gelten.

In die zweite Hälfte der 60 er und in die erste Hälfte der 70 er
Jahre fällt ihre Anerkennung auch in verschiedenen anderen Staaten, wie
in Belgien (Gesetz vom 31. Mai 1866), in Österreich (Gesetz vom 7. April
1870), in den Niederlanden (Gesetz vom 12. April 1872), wobei aber der
Koalitionszwang mit Strafe bedroht ist. Auch sonst ist die Koalitions-
freiheit, wie erwähnt, in den Kulturstaaten grundsätzlich anerkannt.
Eine eigenartige Ausnahme macht Italien für Koalitionen zum Zwecke
der Lohnerhöhung. Diese sind — außer in Toskana — strafbar,
während im übrigen die Vereinigungsfreiheit in vollem Umfange besteht.

Auch in Deutschland ist die grundsätzliche Anerkennung der
Koalitionsfreiheit erst in den 60 er Jahren erfolgt. In Preußen waren
        <pb n="264" />
        ﻿252

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die Bestimmungen des Landesrechts von 1794, das den gewerblichen
Arbeitern nur die Bildung von Kranken- und Unterstützungsvereinen
unter Aufsicht des Zunftvorstandes gestattete, ihnen im übrigen
aber den eigenmächtigen Zusammenschluß untersagte, auch nach Einfüh-
rung der Gewerbefreiheit (1810 und 1811) in Geltung geblieben. Die
Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 bedrohte in § 182 mit Gefängnis
bis zu 1 Jahr Gehilfen, Gesellen und Fabrikarbeiter, die „entweder
die Gewerbetreibenden selbst oder die Obrigkeit dadurch zu gewissen
Handlungen oder Zugeständnissen zu bestimmen suchen, daß sie die
Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen
oder mehreren Gewerbetreibenden verabreden oder zu einer solchen
Verabredung andere auffordern“. Dieselbe Strafe drohte § 181 den
Gewerbetreibenden an, die „ihre Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter oder
die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch
zu bestimmen suchen, daß sie sich miteinander verabreden, die Aus-
übung des Gewerbes einzustellen oder die ihren Anforderungen nicht
nachgebenden Gehilfen, Gesellen oder Arbeiter zu entlassen oder zu-
rückzuweisen“. Ebenso wurden die bestraft, die „zu einer solchen Ver-
abredung andere auffordern“. Nach § 183 endlich wurde die „Bildung
von Verbindungen unter Fabrikarbeitern, Gesellen oder Lehrlingen
ohne polizeiliche Erlaubnis“, sofern nicht nach den Kriminalgesetzen
eine härtere Strafe ein tritt, „an den Stiftern und Vorstehern mit
Geldbuße bis zu 50 Talern oder Gefängnis bis zu 4 Wochen, an den
übrigen Teilnehmern mit Geldbuße bis zu 20 Talern oder Gefängnis
bis zu 14 Tagen“ geahndet. Für die ländlichen Arbeiter (ebenso für
die forstwirtschaftlichen Arbeiter, für die Dienstboten und für die
Schiffsknechte) verbot das Gesetz vom 24. April 1854 die Koalitionen
bei Gefängnisstrafe bis zu 1 Jahr, während es für die ländlichen Ar-
beitgeber ein solches Verbot nicht enthielt. Den Berg- und Hütten-
arbeitern untersagte das Gesetz vom 21. Mai 1860 die Koalitionen.

In anderen deutschen Staaten stand die Gesetzgebung ebenfalls
den Koalitionen ablehnend gegenüber. Als erster unter den deutschen
Staaten hat Sachsen durch das Gewerbegesetz vom 15. Oktober 1861
die Koalitionsfreiheit unter Hervorhebung der Unverbindlichkeit der-
artiger Abreden für die Teilnehmer und unter Strafandrohung gegen
die Anwendung von Zwangsmitteln anerkannt. In den 60 er Jahren
vollzog sich aber auch sonst ein Umschwung der Anschauungen, wobei
u. a. die wachsende großindustrielle Entwicklung Deutschlands und das
Vorgehen Frankreichs (1864) mitgewirkt haben dürfte. Die preußische
Legierung erklärte 1864 im Abgeordnetenhause ihr grundsätzliches
Einverständnis mit der Aufhebung der Koalitionsverbote und legte
im Februar 1866 einen Gesetzentwurf vor, der das Koalitionsverbot für
alle Arbeiter — also auch einschließlich der land- und forstwirtschaft-
        <pb n="265" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 253

liehen, berg- und hüttenmännischen — beseitigen wollte. Die poli-
tischen Ereignisse des Jahres 1866 verhinderten die Erledigung des
Entwurfes. Im Reichstag des Norddeutschen Bundes wurde 1867 ein
Antrag angenommen, der allen Arbeitern — mit Ausnahme der See-
schiffsmannschaft und der Dienstboten — das Koalitionsrecht gewähren
wollte. Die eigentliche Einführung der Koalitionsfreiheit blieb indes
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund Vorbehalten. Sie
konnte die Freiheit nur für die von der Gewerbeordnung erfaßten
Arbeiter aussprechen; doch hatte der Entwurf bereits die Ausdehnung
auf die Berg- und Hüttenarbeiter ausgesprochen.

Die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — später zum Reichs-
gesetz erhoben — enthielt die grundsätzliche Anerkennung der Koali-
tionsfreiheit. Der Wortlaut der beiden in Frage kommenden Para-
graphen — nach der jetzigen Zählungsweise § 152 und 153 — ist
seitdem unverändert geblieben. Der § 152 Abs. 1 erklärt für aufge-
hoben „alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Gewerbetreibende,
gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verab-
redungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger
Lohn- und Arbeitsbedingen, insbesondere mittels Einstellung der Ar-
beit oder Entlassung der Arbeiter“. Nach § 152 Abs. 2 steht jedem
Teilnehmer der Rücktritt von solchen Vereinigungen frei, und es
findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. Der § 153 be-
droht bestimmte Formen des Koalitionszwanges mit Gefängnisstrafe;
hierauf ist später noch zurückzukommen. Diese Vorschriften gelten
für die unter die Gewerbeordnung fallenden Gewerbezweige und sind
durch den später eingefügten § 154 a auch auf Bergwerke, Salinen,
Aufbereitungsanstalten und auf unterirdisch betriebene Brüche oder
Gruben ausgedehnt, während u. a. die ländlichen Arbeiter der Koa-
litionsfreiheit noch nicht teilhaftig sind.

Die von der Gewerbeordnung gewährte Koalitionsfreiheit bezieht
sich nur auf diejenigen Verabredungen und Vereinigungen, welche die
Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen bezwecken, und
zwar muß es sich nach der ständigen Rechtsprechung der obersten
Gerichtshöfe um die Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen
durch unmittelbare Einwirkung auf den anderen Teil und in einem
bestimmten Arbeitsverhältnisse oder in einem bestimmten Gewerbe-
zweige oder an einem bestimmten Orte handeln. Nur für konkrete
Verhältnisse der besprochenen Art gilt also die Regel des § 152. Für
alle anders gearteten und gerichteten Koalitionen wird der Schutz
des § 152 gegen die landesgesetzlichen Verbote und Strafbestimmungen
nicht gewährt. Die über die Grenzen des § 152 der Gewerbeordnung
hinausgehenden Koalitionen sind nach Reichsrecht nicht verboten und
nicht strafbar, wenn sie nicht etwa entgegen dem § 128 und § 129
        <pb n="266" />
        ﻿254

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

des Reichsstrafgesetzbuches als Geheimbund erscheinen oder die Zu-
sage des Gehorsams gegen unbekannte Obere oder des unbedingten
Gehorsams gegen bekannte Obere einschließen oder die Verhinderung
oder Entkräftung von Maßregeln der Verwaltung oder der Vollziehung
von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel bezwecken. Aber die Ver-
bote und Strafbestimmungen des Landesrechts finden auf derartige
Koalitionen Anwendung. Infolgedessen sind insbesondere die in den
einzelnen Staaten ungleich ausgestalteten Beschränkungen der politischen
Vereine und Versammlungen auch auf die Koalitionen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer anwendbar, wenn sie sich nicht in den durch Wort-
laut und Auslegung des § 152 der Gewerbeordnung bezeichneten
Schranken halten. Diese Beengungen waren in verschiedenen deutschen
Staaten noch fühlbarer gemacht durch das „Verbindungsverbot“, das
die Tätigkeit der politischen Vereinigungen einengte. Das Verbindungs-
verbot ist 1899 durch Reichsgesetz beseitigt worden. Aber auch die
hiernach noch verbliebenen Einengungen des Koalitionsrechtes sind viel-
fach als zuweitgehend bezeichnet worden. Deshalb haben die Bestre-
bungen nach einer Umgestaltung des § 152 der Gewerbeordnung und
nach Ersetzung der landesgesetzlichen Regelung des Vereins- und
Versammlungsrechtes durch ein Reichsgesetz, das größeren Spielraum
gewährt, nie aufgehört. Aus der jüngsten Zeit verdient hier Erwähnung
der Beschluß des ersten deutschen (nicht sozialdemokratischen) Arbeiter-
kongresses in Frankfurt a. M. vom 25. September 1903. Der Beschluß
verlangt — abgesehen von der später zu besprechenden Frage der
Berufsvereine — eine Ausdehnung des § 152 der Gewerbeordnung auf
Koalitionen zur Erhaltung bestehender Lohn- und Arbeitsverhältnisse,
die Einführung von Strafen (in § 153) auf die Verhinderung am Ge-
brauch des Koalitionsrechtes und ein einheitliches und freiheitliches
Vereins- und Versammlungsrecht des Reiches an Stelle der Landesge-
setze, wobei insbesondere allen Arbeitervereinigungen und -Organi-
sationen gestattet werden soll, ihre Tätigkeit auf die „allgemeine Ver-
besserung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gewerbes,
namentlich auch durch Änderung der Gesetzgebung“ auszudehnen. Im
Reichstag haben ähnliche Gedanken durch verschiedene Anträge Aus-
druck gefunden. So hat der Abg. Dr. Pachnicke mit 14 anderen Ab-
geordneten am 11. Dezember 1903 beantragt, die verbündeten Regie-
rungen um Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Beseitigung der dem
Koalitionsrecht noch entgegenstehenden Beschränkungen zu ersuchen.
Insbesondere sollte § 152 der Gewerbeordnung so geändert werden,
daß er auch auf Erhaltung bestehender Arbeits- und Lohnverhältnisse
Anwendung findet, und daß sich die entsprechenden Verabredungen
und Vereinigungen nicht nur auf die individuellen Interessen der Be-
teiligten, sondern auch auf die Interessen der Arbeiter und Arbeite-
        <pb n="267" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 255

rinnen im allgemeinen, sowie auf Veränderungen der Gesetzgebung
richten dürfen; weiter sollte in § 153 der Gewerbeordnung nicht nur
der Mißbrauch des Koalitionsrechtes, sondern auch die rechtswidrige
Verhinderung am gesetzmäßigen Gebrauch unter Strafe gestellt werden.
Ein weiterer Antrag des Abg. Dr. Ablass und Genossen vom 12. De-
zember 1903 empfiehlt, dem § 152 Abs. 1 der Gewerbeordnung die
„Aufrechterhaltung der bestehenden Arbeitsverhältnisse“ einzufügen
und ferner den Zusatz anzuschließen: „Solche Vereinigungen sind be-
rechtigt, ihre Tätigkeit auf die Verbesserung der sozialen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse im allgemeinen sowie insbesondere auch auf
Änderung der Gesetzgebung auszudehnen“. Den Grundgedanken dieser
Vorschläge zu § 152 der Gewerbeordnung würde man kürzer und
doch in völlig ausreichender Form zum Ausdruck bringen, wenn man
für § 152 Abs. 1 die Fassung wählte: „Alle Verbote und Strafbestim-
mungen gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehilfen, Gesellen oder
Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen, welche eine
Einwirkung auf die Arbeits- oder Lohnverhältnisse bezwecken, werden
aufgehoben“. Mit einer derartigen Fassung wäre die Beschränkung
auf Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen und auf die
konkreten Fälle beseitigt. Die Erhaltung bestehender Arbeits- und
Lohnverhältnisse würde darnach ebenso unter § 152 Abs. 1 der Ge-
werbeordnung fallen, wie das Streben nach Änderung der Gesetzgebung.
Im Zusammenhang mit der 1899 geregelten Aufhebung des Verbin-
dungsverbotes für politische Vereine würde eine derartige Fassung
jeder Koalition mit vernünftigen Zwecken völlig ausreichenden Spiel-
raum gewähren. Einer Strafandrohung für rechtswidrige Verhinde-
rung am gesetzmäßigen Gebrauch des Koalitionsrechtes, soweit diese
Forderung einen mit dem Geiste der Gesetzgebung vereinbaren Inhalt
hat, würde es nicht bedürfen, da das Strafgesetzbuch hierzu schon hin-
reichende Handhaben bietet, insbesondere durch die Strafandrohung
für die rechtswidrige „Nötigung“ zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung (R-Str.-G. § 240). Dagegen würde eine Erweiterung
der Koalitionsfreiheit in der vorerwähnten Weise nicht stattfinden
können, ohne daß deren Mißbrauch in Form des Koalitionszwanges
wirksam entgegengetreten wird. Hierauf wird später noch näher ein-
zugehen sein.

Nicht zu übersehen ist, daß gegen eine Erweiterung der Koali-
tionsfreiheit, auch wenn sie sich in den vorstehend bezeichneten Grenzen
hält, von manchen Seiten Bedenken erhoben werden. Es wird nament-
lich befürchtet, daß dadurch unruhigen und unreifen Elementen ein
unverhältnismäßig großer Einfluß ermöglicht und daß auf diesem Wege
eine dem ordnungsmäßigen Gang der Betriebe und den sozialpolitischen
Zielen nachteilige umfangreiche und unbesonnene Anwendung des
        <pb n="268" />
        ﻿256

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Koalitionsrechtes begünstigt werden würde. Weiter wird befürchtet,
daß die erweiterte Koalitionsfreiheit, obwohl sie ihrem Wesen nach
sozialpolitischen Zwecken zu dienen hat, leicht auch rein politischen
Zwecken dienstbar gemacht werden könnte. Zur Begründung solcher
Befürchtungen wird verwiesen auf die Erfahrungen, die nach Besei-
tigung der alten Koalitionsverbote in England und anderswo — auch
in Deutschland — gemacht worden sind. Die Zahl der Streiks und anderer
Formen der Anwendung des Koalitionsrechtes hat sich in solchen
Zeiten oft auffällig rasch vermehrt, und dabei hat es an stürmischem
und unbesonnenem Vorgehen nicht gefehlt. Diese vermehrte Anwen-
dung des Koalitionsrechtes ist zum Teil freilich dadurch zu erklären,
daß die bis dahin verbotenen und deshalb vielfach im geheimen durch-
geführten und nicht bekannt gewordenen Koalitionen sich nach Auf-
hebung der Verbote und Strafbestimmungen im Lichte der Öffentlich-
keit vollzogen. Wenn die Koalitionsfreiheit schon seit über 3 Jahr-
zehnten grundsätzlich anerkannt ist und in erheblichem Umfange an-
gewendet werden konnte, wie in Deutschland, so würde deren
maßvolle Erweiterung eine entsprechend starke Zunahme, wie seiner
Zeit die Aufhebung der Koalitonsverbote, schwerlich zur Folge haben.
So weit eine Zunahme eintritt, wird sie sich zum Teil aus einem vor-
handenen Koalitionsbedürtnis erklären lassen. Gleichwohl ist es mög-
lich, daß in der Übergangszeit unbesonnene und unruhige Elemente
zu Koalitionen Anlaß geben, für die ein sachlicher Grund nicht vor-
liegt. Auf die Dauer dürfte das aber nicht zu erwarten sein. Denn
im ganzen muß doch schließlich die Ai’beiterschaft an wirtschaftlicher
und politischer Einsicht und Keife zunehmen und insbesondere erkennen,
daß von der so oft geflissentlich gepredigten Interessensolidarität der
Arbeiterklasse als solcher eigentlich nicht die Rede sein kann. Das
wird namentlich dann erwartet, wenn jedem berechtigten und ver-
nünftigen Interesse die Benutzung des Koalitionsrechtes freigegeben
wird. Damit vermindert sich die Gefahr reiner „Sympathiestreiks“
und ähnlicher Erscheinungen, aber auch die einer Ausnutzung der
Koalitionsfreiheit für die Zwecke politischer Parteien. Auf die Dauer
muß sich also der Einfluß der besonnenen, einsichtigen und der Ver-
schiedenartigkeit der Interessen innerhalb der Arbeiterklasse bewußten
Elemente steigern. Die besprochenen Bedenken gelten hiernach nicht
als geeignet, von einer maßvollen Erweiterung des Koalitionsrechtes
überhaupt zurückzuhalten. Aber da sie für eine gewisse Übergangszeit
nicht ohne jede Berechtignng sind, legen sie den an der Gesetzgebung
beteiligten Faktoren die Pflicht auf, zu prüfen, ob die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in einer ge-
gebenen Zeit derart gefestet sind, daß sie die Auswüchse der Über-
gangszeit ohne dauernden Nachteil ertragen können.
        <pb n="269" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung' der Arbeitsbedingungen durcli Koalitionen. 257

§ 2. Die Berufsvereine. Die Koalitionsfreiheit ist nicht nur für
vorübergehende Vereinigungen zur Erreichung eines bestimmten Zweckes,
sondern vor allem auch für die dauernden Organisationen zur Beein-
flussung der Arbeitsbedingungen von größter Bedeutung. Der Begrifi'
„Beeinflussung der Arbeitsbedingungen“ ist hier in weiterem Sinne
zu nehmen. Er ist abgelöst von dem einzelnen konkreten Arbeits-
hältnis und umfaßt deshalb auch die allgemeinen rechtlichen, wirt-
schaftlichen und sozialen Grundlagen der Ausgestaltung des Arbeits-
verhältnisses sowohl für einzelne Berufe in engeren oder weiteren
Gebieten, als auch für alle Berufe, also für das Arbeitsverhältnis über-
haupt. Die ständigen Organisationen der Beteiligten zur Beeinflussung
der Grundlagen, Voraussetzungen und Bedingungen des Arbeitsverhält-
nisses werden hier „Berufsvereine“ genannt, weil es sich dabei in letz-
ter Linie um Wahrnehmung von Berufs- und Standesinteressen handelt.
Die Bezeichnung „Gewerkvereine“, die neben verschiedenen anderen
noch vielfach gebraucht wird und früher allgemein herrschte, wird in
Deutschland neuerdings weniger angewendet und bezeichnet auch das
Wesen der in Frage kommenden Organisationen nicht scharf genug.

Berufsvereine im vorstehenden Sinne können sowohl von Ar-
beitern als auch von Unternehmern als auch von beiden gemeinsam
errichtet werden. Im Vordergründe des Interesses stehen die Ar-
beiterberufsvereine. Sie sind am frühesten und am weitesten
in Großbritannien unter dem Namen Trade Unions entwickelt. Ihre
wechselvolle und interessante Geschichte braucht angesichts der um-
fangreichen und vortrefflichen Bearbeitung, die sie besonders in der
englischen und deutschen Literatur gefunden hat, hier nicht im ein-
zelnen verfolgt zu werden. Nur die Hauptphasen der Entwicklung
seien kurz bezeichnet. Geheime berufliche Organisationen hatten sich
auch unter der Herrschaft der Koalitionsverbote entwickelt. Die Ein-
führung der Koalitionsfreiheit 1824 ließ viele dieser Vereine in das
Licht der Öffentlichkeit treten und eine große Zahl neuer Vereine
entstehen. Das Jahr 1825 brachte eine wesentliche Einschränkung
der Koalitionsfreiheit (vgl. § 1). Dies und nicht minder der wirt-
schaftliche Rückgang 1825—1829 engte die Bewegung sehr ein und
verhinderte Erfolge der von den Vereinen eingeleiteten Lohnbewegung.
Die Folge war, daß sich die Arbeiter jetzt mehr dem politischen
Ziele der Erlangung des allgemeinen Wahlrechtes zuwandten. Das
Ziel wurde nicht erreicht, da die Parlamentsreform von 1832 den An-
sprüchen der Arbeiter nicht gerecht wurde. Inzwischen hatte seit
1829 der von sozialistischen Ideen erfüllte Fabrikant Robert Owen
eine neue Organisation der Arbeiter zu entwickeln gesucht. Sie sollte
die von ihm vorausgesetzte Interessensolidarität der Arbeiter über-
haupt zum Ausdruck bringen durch einen alle Berufe umfassenden

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	17
        <pb n="270" />
        ﻿258

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Verband der Einzelorganisationen, die ihrerseits ebenfalls vielfach auf
die berufliche Gliederung verzichteten. Am 6. Oktober 1833 entstand
denn auch die Grand National Consolidated Trades Union. Sie übte
eine große Anziehungskraft auf die Arbeiter aus und hatte bald über
l/2 Million Mitglieder. Aber das innere Gefüge des großen Verbandes
war nicht fest genug, um der Gegensätze in seinem Mitgliederbestand
Herr zu werden. Der Verband löste sich 1834 wieder auf. Wiederum
wandten sich jetzt die Arbeiter mehr politischen Zielen zu, zumal auch
der Ende der 30 er Jahre beginnende wirtschaftliche Rückgang einer
erfolgreichen Tätigkeit der Arbeiterberufsvereine entgegenstand. Die
„Chartistenbewegung“ der 30 er und 40 er Jahre, eine revolutionäre
und zu schlimmen Gewalttaten führende Bewegung, zog einen großen
Teil der Arbeiter an sich. Die Gewerkvereine, die sich durch die
schwierigen Zeiten hatten erhalten können, blieben als solche der Be-
wegung fern; aber der Geist, den die Arbeiter aus dieser Bewegung
in sich aufnahmen, und die Verbitterung, die aus der Anwendung
der engen Schranken der Koalitionsfreiheit in den Arbeiterkreisen
entstand, wirkte auch auf die Ziele und das Verhalten der Gewerk-
vereine zurück. Man hat deshalb mehrfach die erste, bis Anfang der
40 er Jahre reichende Entwicklungsperiode der Gewerkvereine als die
„revolutionäre“ bezeichnet. In der Tat waren die Gewerkvereine jener
Zeit im wesentlichen Kampfvereine.

Die Erfolglosigkeit dieser Politik wirkte schließlich auf die Ar-
beiter ein. Man wandte sich nach und nach maßvolleren Anschauungen
und praktischeren Zielen zu, insbesondere auch einer Beeinflussung
des Angebotes an Arbeitern durch Schaffung eines Auswanderungsfonds
und andere Mittel, der Hebung der Bildung der Arbeiter, der Schaf-
fung schiedsrichterlicher Organe usw. Auch die Organisation wurde
umgestaltet. Es wurde eine Freizügigkeit zwischen den Vereinen
desselben Berufs in den einzelnen Orten durchgeführt, und die Orts-
vereine eines Berufes wurden zu einem das ganze Land, zum Teil
auch englische Kolonien umspannenden Gesamtverein mit besonderen
Verwaltungsorganen (Exekutivausschuß, Sekretär) zusammengefaßt.
Dieser letztere Gedanke, den schon in den 40 er Jahren die Maschinen-
bauer vergeblich auszuführen versucht hatten, wurde zuerst in der
seit 1. Januar 1851 arbeitenden Amalgamated Society of Engineers
(Maschinenbauer) verwirklicht und gewann immer mehr die Herrschaft.
Zwar war durch die 1845 von den vereinigten Sheffielder Gewerk-
schaften begründete National Association of United trades for the pro-
tection of labour nochmals der Versuch gemacht worden, eine Zusam-
menfassung aller Gewerbe durchzuführen; aber auch er scheiterte an
den inneren Gegensätzen innerhalb der Arbeiterklasse, und die be-
rufliche Zusammenfassung zu großen nationalen Verbänden nach dem
        <pb n="271" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 259

Vorbilde der Maschinenbauer wurde seit den 50 er Jahren das maß-
gebende Prinzip der englischen Gewerkvereinsbewegung. Die Be-
wegung selbst gewann, gefördert durch günstige wirtschaftliche Ver-
hältnisse, erheblich an Ausdehnung. Der Einfluß und die praktische
Bedeutung der Gewerkvereine nahm allmählich zu.

Im Jahre 1867 erlangten die Arbeiter das politische Wahlrecht,
das sie lange vergeblich erstrebt hatten. In demselben Jahre schien
sich aber auch eine Hemmung der Bewegung entwickeln zu sollen.
Arge Ausschreitungen von Gewerkvereinsmitgliedern in Manchester
und Sheffield gegen Nichtmitglieder führten 1867 zur Einsetzung einer
königlichen Kommission zur Untersuchung der in den letzten 10 Jahren
vorgekommenen Gewalttätigkeiten und der Tätigkeit [der Trade Unions
überhaupt. Der 1869 erstattete Bericht wies indes nach, daß die Ge-
walttätigkeiten vorzugsweise von nichtorganisierten Arbeitern ausge-
gangen seien. Weiter empfahl der Bericht, obwohl er keinen wirk-
lichen wirtschaftlichen Vorteil für die Arbeiter von den Gewerkvereinen
erwartete, die gesetzliche Anerkennung der Gewerkvereine unter be-
stimmten Voraussetzungen.

Der Bericht hatte für die Gewerkvereine wichtige Folgen. Schon
1869 erging ein provisorisches Gesetz zum Schutze des bis dahin völlig
ungeschützten Gewerkvereinsvermögens gegen Diebstahl und Unter-
schlagung. 1871 folgte die gesetzliche Anerkennung der Gewerk-
vereine durch den Trade Unions Act. Die gleichzeitig ergangene
Novelle zum Strafgesetz, die Mißbräuchen im Gewerkvereinsvorgehen
entgegentrat, wurde 1875 widerrufen und durch den schon erwähnten
Conspiracy Act ersetzt.

Auf den so geschaffenen gesetzlichen Grundlagen, die viel gün-
stiger waren, als in der Zeit vor 1870, vollzog sich die weitere Ent-
wicklung der Gewerkvereine. Die Zeit des Niederganges in den
70 er Jahren führte den Untergang eines Teiles der Vereine herbei,
weil sie die stark angewachsene Last der Arbeitslosenunterstützung
nicht tragen konnten. Die gut organisierten Vereine überdauerten
diese schwere Zeit. Aber auch bei ihnen blieb sie nicht ohne Rück-
wirkung. Die große Bedeutung, die von ihnen den Unterstützungs-
kassen beigelegt wurde, und die bedeutende Zunahme der Unter-
stützungslast führte zu dem Streben, durch Hinaufschrauben der Bei-
trittsbedingungen die weniger widerstandsfähigen Elemente fernzu-
halten. Immer ausschließlicher wurden die Trade Unions zu Vereinen
der Elite der gewerblichen „gelernten“ Arbeiterschaft. [Die Land-
arbeiter hatten sich zwar 1872 ebenfalls organisiert, aber ihre Orga-
sation hatte keinen Bestand. Seit Mitte der 70 er Jahre wurde auch
an der Organisation der weiblichen Arbeiter, sei es in besonderen Ge-
werkvereinen, sei es durch Anschluß an bestehende Gewerkvereine,

17*
        <pb n="272" />
        ﻿260

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gearbeitet. Haben diese Bestrebungen auch mehr und mehr Aner-
kennung gefunden und sich seit Ende der 80 er Jahre der Unterstüt-
zung durch die bestehenden älteren Gewerkvereiue zu erfreuen, so ist
doch der Erfolg der ganzen Bewegung nicht sonderlich groß.

Seit Ende der 80 er Jahre bildete sich neben den älteren, nur
„gelernte“ Arbeiter umfassenden Gewerkvereinen eine neue Gruppe,
die Gewerkvereine der ungelernten Arbeiter, aus. In dieser Gruppe
haben von Anfang an sozialistische Ideen maßgebenden Einfluß ge-
habt und behalten, und von hier aus haben diese Ideen schließlich
auch Eingang in die älteren Gewerkvereine gefunden. Eine ganze
Reihe von neueren Beschlüssen der Gewerkvereinskongresse läßt das
deutlich erkennen. Diese Umbildung in der Auffassung ist um so
wichtiger, als sich auch der Zusammenhang zwischen den Gewerk-
vereinen der verschiedenen Berufe enger gestaltet hat. Außer den
seit Anfang der 70 er Jahre entwickelten lokalen Gewerkvereins-
verbänden und den seit 1868 jährlich abgehaltenen Gewerkvereins-
kongressen ist 1899 eine festorganisierte General Federation of Trade
Unions entstanden, die sich als eine Gesamtorganisation der Gewerk-
vereine überhaupt darstellt. Ihre Organe sind der Generalrat (gene-
ral council), bestehend aus Vertretern der einzelnen Verbände, und
der vom Generalrat ernannte geschäftsführende Ausschuß (manage-
ment committee) aus 15 Personen. Unter diesen wirken nach näherer
Bestimmung des Generalrates Distriktkomitees. Der Zweck der Ge-
samtorganisation ist insbesondere die Hebung der allgemeinen Lage
und sozialen Stellung der Arbeiter, die Errringung der politischen
Macht für die Arbeiter, die Zusammenfassung der Arbeiterklasse zu
einem Ganzen, die Sicherung einheitlichen Vorgehens aller zugehörigen
Gewerkvereine. Dabei wird aber der Nachdruck auf friedliche Aus-
einandersetzung gelegt.

Die Gewerkvereine hatten sich seit Ende der 60 er Jahre viel-
facher Sympathien zu erfreuen. Aber in den letzten Jahren haben
sich die Klagen über die „Tyrannei“ der Gewerkvereine, über die
Hindernisse, die sie durch ihre Mittel zur Beeinflussung des Arbeiter-
angebotes und zur Hochhaltung der Löhne usw. der gewerblichen Ent-
wicklung bereiten, und ähnliche Dinge stark vermehrt. Besonders
nach dem großen 8 monatlichen Maschinenbauerstreik 1897, der viel-
fach im wesentlichen als eine Machtprobe aufgefaßt wird, hat sich die
Gegenströmung verschärft. Auch die englische Rechtsprechung ist den
Gewerkvereinen neuerdings ungünstiger geworden. Die Vorschriften
der Gesetze von 1871 und 1875 über die als ungesetzlich bezeichneten
Mittel wurden von der Rechtsprechung strenger gehandhabt und weiter
ausgelegt. Noch wichtiger ist, daß am 22. Juli 1901 das Oberhaus als
höchster Gerichtshof aus Anlaß der Entschädigungsklage einer Balinge-
        <pb n="273" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung' der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 261

Seilschaft in Cardiff gegen den Gewerkverein der Eisenbahner wegen Er-
satzes des Schadens, der ihr aus einem unter Kontraktbruch 1900 durch-
geführten Streik der Eisenbahner erwachsen war. die zivilrechtliche
Haftung der Gewerkvereine für derartige Schäden anerkannt hat. Die
einschlägigen Gesetze, erklärte das Oberhaus bezw. sein richterlicher
Ausschuß, seien bisher falsch ausgelegt. Wenn der Gesetzgeber in
dem Gewerkverein ein Etwas geschaffen habe, das Eigentum besitzen,
Angestellte haben und Schaden anrichten könne, müsse angenommen
werden, daß er auch wolle, dieses Etwas solle gerichtlich auf Schaden-
ersatz belangt werden können. Im weiteren Verfolg der Angelegenheit
ist am 11. Februar 1903 ein Vergleich zu stände gekommen, wonach
der verklagte Gewerkverein der geschädigten Bahngesellschaft460000M.
als Ersatz des Schadens und der Prozeßkosten zu zahlen hat. Die
Gefahr, die in der rechtlichen Anerkennung der Haftbarkeit der Ge-
werkvereine für Streikschäden für diese Vereine liegt, veranlaßte 1902
die parlamentarischen Vorkämpfer der Gewerkvereine zu dem Versuch,
durch die Gesetzgebung eine solche Auslegung unmöglich zu machen.
Der Versuch hatte aber keinen Erfolg. Das hat, soweit sich erkennen
läßt, das Streben, im Parlament den Arbeiterinteressen mehr Einfluß
zu verschaffen, wesentlich verstärkt. Im Jahr 1903 wurde auch die
Bergarbeitergewerkschaft in 2. Instanz zum Schadenersatz an die Berg-
werksbesitzer aus Anlaß eines unter Kontraktbruch durchgeführten
Streiks verurteilt. Im April 1904 hat indes das englische Unterhaus
einen Antrag angenommen, durch welchen die Heranziehung der Kassen
der Berufsvereine zum Ersatz für den gelegentlich eines Streiks ent-
standenen Schaden unmöglich gemacht wird.

Daß die englischen Gewerkvereine nicht nur die Lohn- und die
sonstigen Arbeitsbedingungen zu beeinflussen suchen, sondern auch
Arbeitslosen- und Auswanderungsunterstützung, Sterbe- und Begräbnis-
gelder, weniger allgemein auch Krankengeld, Alters-, Invaliden-, Un-
fall- und Waisenunterstützung gewähren, die Bildung und Sittlich-
keit der Mitglieder zu heben suchen usw., ist bekannt. Was die
Organisation anlangt, so sind zunächst die lokalen Berufsvereine zu
großen nationalen Berufsverbänden zusammengeschlossen. Jene wie
diese haben besondere Verwaltungsorgane. Die Befugnisse sind aber
so verteilt, daß die Verfügung über die Gelder und die Entscheidung
über alle wichtigen Angelegenheiten bei den Organen des nationalen
Verbandes (Exekutivausschuß, Generalsekretär) liegt. Außerdem sind
vielfach die Berufsvereine eines Ortes zu Ortsverbänden für alle
Berufe — Trade Councils — vereinigt, denen namentlich dann eine
Bedeutung zukommt, wenn Streitigkeiten unter den verschiedenen
Gewerkvereinen des Ortes auszugleichen oder Gesuche um Streik-
unterstützung durch Vereine nicht beteiligter Berufe zu prüfen sind.
        <pb n="274" />
        ﻿262

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Indes ist im ganzen der Einfluß der Ortsverbände nur gering, da sie
keine eigenen Mittel und nur beratende, nicht aber beschließende
Stimme haben. Die schon erwähnten Gewerkschaftskongresse werden
zwar von fast allen Vereinen beschickt, ihre Beschlüsse haben aber
keine bindende Kraft für die einzelnen Vereine. Man schreibt ihnen
vielfach nur eine mehr demonstrative Bedeutung zu. Erst die 1899
gebildete ebenfalls schon erwähnte General Federation of Trade Unions
ist bestimmt, eine wirkliche Macht über alle Gewerkvereine auszuüben,
mit welchem Erfolge, steht noch dahin.

Die Gewerkvereine der englischen Arbeiter zählten Ende 1902
im ganzen 1 915506 Mitglieder, die sich auf 1183 Vereine verteilten.
Fast 7/io dieser Mitglieder entfallen auf Baugewerbe, Bergbau, Stein-
brüche, Metall- und Maschinenindustrie, Schiffbau und Textilindustrie.
Die weitaus bedeutendste Gruppe ist die Bergbau- und Steinbruchs-
industrie mit 520 000 Gewerkvereinsmitgliedern. Die Gesamtmitglieder-
zahl betrug:

1892	. . 1,50 Mill.	1897	. . 1,62 Mill.
1893	■ • 1,48 „	1898	. .	1,65	„
1894	• ■ 1,44	„	1899	• • 1,81 „
1895	• • 1,41	„	1900	.	.	1,916 „
1896	. . 1,50	„	1901	. . 1,928 „

Die englischen amtlichen Berichte über die Gewerkvereine —
Auszüge bringen u. a. die Labour Gazette und das Eeichsarbeitsblatt —
heben die 100 bedeutendsten Vereine als eine besondere Gruppe her-
vor. Auf die 100 bedeutendsten Vereine entfällt der größte Teil der
obigen Mitgliederzahlen, nämlich:

1902 .	.	1169333	Mitglieder	1896	. .	958018	Mitglieder

1900 .	.	1159246	„	1892	. .	900636	„

Die 100 bedeutensten Vereine hatten in Mill. Pfd. Sterling:

	Einnahmen	Ausgaben	Kapital am Jahresschluß
1902 .	2,11	1,87	4,42
1900 .	1,96	1,47	3,72
1896 .	1,66	1,23	2,15
1892 .	1,46	1,43	1,58

Hiernach hat eine starke Kapitalansammlung stattgefunden. Auf
jedes Mitglied kam 1902 ein Kapital von 75 sh 8 V* d, eine Einnahme
von 36 sh 1 p und eine Ausgabe von 31 sh l/i p, dagegen 1892 ein
Kapital von 35 sh, eine Einnahme von 32 sh 6V4d, eine Ausgabe
von 31 sh 9 d.

Die Ausgaben dieser 100 Vereine waren von 1892—1902 zusammen
16,9 Mill. Pfd. Sterling; davon kamen auf:

Streikunterstützung .... y ...	19,0 °/o

Arbeitslosenunterstützung..............21,7 „
        <pb n="275" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 263

Kranken- und Unfallunterstützung . . 18,2	°/°

Pensionsunterstützung...................10,0	„

Begräbniskosten..........................5,4	„

Verwaltungskosten.......................20,0	„

Die Unterstützungen zeigen große Schwankungen. Die Streik-
unterstützung war z. B.:

1902	210444 Pfd.	Sterl.	=	11,9 °/o	1894	167 645	Pfd.	Sterl.	=	11,7	°/o

1899	119503	„	„	=	9,4 „	1893	574583	„	„	=	31,2	„

1897 659126	„	„	= 34,5 „

Die sonstigen Unterstützungen betrugen:

1902	1201033	Pfd.	Sterl. =	66,2 °/o	1894	982278	Pfd.	Sterl.	=	68,8	°/o

1897	937 806	„	„	=	49,0 „	1892	782 270	„	„	=	54,6	„

Wie sehr namentlich die Streikunterstützung die Gesamtausgaben
verschiebt, zeigen die großen Sprünge von 1893 zu 1894 — von
31,2 "/o auf 11,7 % der Gesamtausgaben —, von 1896 zu 1897 — von
14,0 auf 34,5 °/o — von 1898 zu 1899 — von 21,9 auf 9,4%.

Die Mitgliederzahlen der englischen Trade Unions sind höher als
die irgend eines anderen Landes; aber auch in England ist doch nur
ein kleiner Bruchteil der Arbeiterschaft in Berufsvereinen organisiert.

Die stärkste Gesamtzahl der so organisierten Arbeiter nächst
England zeigen die Vereinigten Staaten von Amerika. Hier lagen
die rechtlichen und politischen Verhältnisse für die Entwicklung von
Arbeiterberufsvereinen viel günstiger als in England. Andererseits
waren aber die durch Bassen- und Sprachenverschiedenheiten ver-
tieften Gegensätze innerhalb der Arbeiterschaft größer. Die schon
seit Ende des 18. Jahrhunderts entwickelten lokalen Berufsvereine
gingen in den Zeiten der Geschäftsstockungen, besonders in der Wirt-
schaftskrisis von 1837, meist zugrunde. Die neuere Entwicklung
knüpft nicht an diese, sondern an die in den 50er Jahren und nach
der durch den Sezessionskrieg veranlaßten Stockung in den 60 er Jahren
entstandenen zahlreichen lokalen Berufsvereine der Arbeiter an. Seit
den 60 er Jahren beginnt die Zusammenschließung zu großen natio-
nalen Verbänden, die auch für das politische Leben von Bedeutung
waren. Schon 1864 wurde auf Anregung des Maschinenbauergewerk-
vereins eine Labor Beform Association gegründet, hatte aber nur
kurzen Bestand. Im Jahre 1866 wurde auf einem allgemeinen Arbeiter-
kongreß, den der Gewerkverein der Wagenbauer veranlaßt hatte, die
Gründung einer National Labor Union beschlossen, der bald rund
3000 lokale Gewerkvereine angehörten. Sie erstrebte insbesondere
den 8stündigen Arbeitstag, erstreckte ihre Tätigkeit aber auch auf
viele andere, dem Arbeiterinteresse dienliche Ziele. Dem Präsidenten
des Verbandes Sylvis gelang es, 1868 eine politische Arbeiterreform-
partei zu gründen, die namentlich bei den Präsidentenwahlen gegen-
        <pb n="276" />
        ﻿264

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

über den Demokraten und Republikanern selbständig Vorgehen sollte.
Äußerlich war die Arbeiterreformpartei unabhängig von der National
Labor Union, was aber einen inneren Zusammenhang nicht ausschloß
und nicht ausschließen sollte. Sowohl die Union als auch die Reform-
partei hatten 1869 ihren höchsten Stand erreicht. Der Mangel eines
geeigneten Nachfolgers für den 1869 verstorbenen Sylvis, innere Gegen-
sätze, die durch den Aufschwung im Anfang der 70er Jahre mit seinen
günstigen Löhnen vermehrte Gleichgültigkeit vieler Arbeiter führten
einen raschen Verfall herbei. Mitte der 70 er Jahre war die Union
schon ohne Bedeutung. In der dann folgenden langen Zeit wirt-
schaftlichen Niedergangs gingen viele Gewerkvereine zugrunde, und
erst in den 80 er Jahren machte die Organisationsform wieder große
Fortschritte. Sie ergriff jetzt auch die ungelernten Arbeiter, deren
Vereine hier — ebenso, wie in England — von sozialistischen Ideen
stark beeinflußt waren. Lokale Verbände von Gewerkvereinen ver-
schiedener Berufe und nationale (und zum Teil internationale, d. h.
die Grenzen der Vereinigten Staaten überschreitende) Verbände von
Gewerk vereinen gleichen Berufes entwickelten sich in erheblicher Zahl.
Ein Zusammenschluß aller Gewerkvereine war schon durch die 1881
von mehreren großen Vereinen begründete Federation of Organised
Trades and Labor Unions in loser Form herbeigeführt. Daraus ging
1886 ein fest organisierter Zentralverband der Gewerkvereine, die
American Federation of Labor hervor. Sie umfaßt einen ansehn-
lichen Teil der Gewerkvereine. Verschiedene große Verbände hielten
sich aber fern. Die Vereine der Eisenbahnarbeiter schlossen sich
später (1893) zu einer selbständigen American Railway Union zu-
sammen. Ein Teil der Gewerkvereine hat sich dem Orden der Ritter
der Arbeit (knights of labor) angeschlossen, obwohl dieser 1869 ge-
gründete Bund zur allgemeinen Hebung der Arbeiterklasse und zur
gemeinsamen Vertretung der Arbeiterinteressen von dem Gedanken
der allgemeinen Interessensolidarität der Arbeiter ausgeht und deshalb
seine Organisation nicht auf die Berufsgliederung stützt. Er umfaßt
Ortsvereine (local assemblies), die alle Arbeiter ohne Unterschied des
Berufs, der Rasse, der Religion usw. in sich vereinen. Die Ortsvereine
werden zu Bezirksverbänden (district assemblies) zusammengefaßt.
Über ihnen steht als oberste Instanz die jährlich zusammentretende
General assembly. Sie wählt den mit großen Befugnissen ausgerüsteten
Vorsitzenden (Grand master workman) und zu dessen Kontrolle den
aus 5 Personen bestehenden Aufsichtsrat. Der Orden war bis 1881
ein freimaurerartig ausgestalteter Geheimbund. Er steht an sich allen
politischen Richtungen neutral gegenüber. Aber es ist unverkennbar,
daß sich sozialistische Ideen eine Zeit lang erheblichen Einfluß ver-
schafft haben. Die Beseitigung des kapitalistischen Systems der Pro-
        <pb n="277" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 265

duktion und des Austausches auf friedlichem Wege — „durch den
Appell an die Vernunft und das Gewissen“ — ist ein Hauptprogramm-
punkt des Ordens. Seine Mitgliederzahl hat sehr geschwankt. Sie
war 1878:12 000,1886:752 000,1887: 585 000,1893: 212000,1897: 325000.

Im Jahre 1901 war die Gesamtzahl der in Gewerkvereinen organi-
sierten Arbeiter rund 1,6 Mill. Davon kommen auf die Kohlenar-
beiterverbände 275000, auf die Ritter der Arbeit 156000, auf die
Eisenbahnarbeiterverbände 147000, auf die Tischler verbände 70000 usw.
Im ganzen ist das gegenüber der großen Arbeiterzahl der Union nur
eine bescheidene Ziffer.

Deutschland steht mit der absoluten Zahl der in Berufsvereinen
organisierten Arbeiter an dritter Stelle. Die ersten deutschen Vereine
dieser Art, der 1865 begründete Tabakarbeiterverein und der 1866
entstandene, zu großer Bedeutung gelangte Verband der deutschen
Buchdrucker, sind ohne erkennbaren Zusammenhang mit den englischen
Vorbilde ins Leben getreten. Letzteres wurde erst durch die Berichte
von Dr. Max Hieech über eine 1868 nach England unternommene
Studienreise weiteren Kreisen in Deutschland bekannt. Die Folge
war, daß in Berlin sowohl der von dem Sozialdemokraten v. Schweitzer
auf den 26. Sept. 1868 berufene deutsche Arbeiterkongreß als auch die
von Dr. Hiesch einberufene und von dem fortschrittlichen Abgeordneten
Franz Dunckee geleitete große Arbeiterversammlung vom 28. Sept.
1868 die Bildung von Berufsvereinen beschlossen. Die sozialdemokra-
tischen Vereine bezeichneten sich als „Gewerkschaften“ und „Arbeiter-
schaften“ und waren hauptsächlich zur Organisation von Streiks bestimmt.
Nach dem Grundplan sollten die Gewerkschaften in 32 beruflich ge-
gliederte Arbeiterschaften eingeteilt werden; als Zentralleitung sollte
der deutsche Gewerkschaftsbund erscheinen. Die Entwicklung nach
diesem Plan nahm einen vielversprechenden Anfang. Aber schon 1869
veranlaßte v. Schweitzee selbst die Auflösung der Gewerkschaften und
den Übertritt ihrer Mitglieder zu dem „Allgemeinen deutschen Arbeiter-
unterstützungsbund“, der wohl den sozialistischen Ideen von der allge-
meinen Interessensolidarität der Arbeiter besser entsprechen mochte
und durch den engen Anschluß an den politischen „Allgemeinen
deutschen Arbeiterverein“ den politischen Bestrebungen der sozial-
demokratischen Partei dienstbar werden konnte. Auch der Allgemeine
deutsche Arbeiterunterstützungsbund ging bald zurück und wurde 1874
aufgelöst. Einige Gewerkschaften hatten sich ihm nicht angeschlossen,
ohne aber Bedeutung erlangen zu können.

Daneben hatten die Anhänger von Karl Marx „internationale
Gewerksgenossenschaften“ entwickelt, die vielfach die Gewerkschaften
in sich aufsogen, aber ebenso wie diese in engstem Zusammenhänge
mit der politischen Parteiorganisation standen. Dem gegenüber suchte
        <pb n="278" />
        ﻿266

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der Harburger Tischler York eine wirtschaftliche Organisation und
die Verbindung der Berufsvereine zu einer „Gewerkschaftsunion“ her-
beizuführen. Letztere kam 1872 zu stände, ohne indes eine Bedeutung
erlangen zu können. Sie geriet bald in Verfall. Nach der Vereinigung
der Lasselleaner und Marxisten 1875 wurde eine Vereinigung auch der
verschiedenen Arten der sozialistischen Berufsvereine, neben denen
sich noch verschiedene lokale Fach vereine gebildet hatten, angestrebt.
Nach Erlaß des Sozialistengesetzes vom 21. Okt. 1878 gingen die
meisten dieser Berufsvereine zugrunde. Seit Anfang der 80 er Jahre
begann wieder die Bildung lokaler Fachvereine, die sich aber unter
der Herrschaft des genannten Gesetzes doch nur in engen Grenzen
ausdehnen konnten. Nach Aufhebung des Gesetzes (1890) konnten
sie sich reichlicher entwickeln, und sofort begannen auch wieder die
Bemühungen um Schaffung einer zentralen Organisation ein. Sie ent-
stand im November 1890 als Generalkommission der Gewerkschaften
Deutschlands mit dem Sitze in Hamburg zunächst provisorisch, später
als ständige Einrichtung. Der Generalkommission gehörten Ende 1903
63 gewerkschaftliche Zentralverbände (Berufsverbände für das Reich
oder große Teile des Reichsgebiets) mit 9264 Zweigvereinen und
887 698 Mitgliedern (davon 40666 weibliche) an. Die 63 Zentralver-
bände hatten eine Einnahme von 16 419 991 M., eine Ausgabe von
13724336 M. und einem Kassenbestand von 12973726 M., davon in der
Hauptkasse 9667 441 M. Die Einnahme der Zentralverbände be-
wegte sich für ein Mitglied 1902 zwischen 5,77 und 73,40 M. und
1903 zwischen 3,10 und 65,52 M. Die sämtlichen der Generalkom-
mission angehörigen Zentral verbände gaben in der Zeit von 1891 bis

1903 im ganzen aus für

Streikunterstützung.................. 17 576430 M.

Arbeitslosenunterstützung.... 6674913	„

Verhandsorgane.................... .	6375694 „

Krankenunterstützung........ 6 379792	„

Reiseunterstützung........... 5096248	„

Beihilfe in Not- und Sterbefälleu	.	.	1431733	„

Gemaßregelten-Unterstützung	....	1294937	„

Invalidenunterstützung............... 907 429 „

Rechtsschutz......................... 610 886 „

Der wichtigste Posten, die Streikunterstützung, war:

1903	.	.	.	4529672	M.	1899	.	.	.	2121918	M.

1902	.	.	.	1930 329	„	1898	.	.	.	1073 290	„

1901	.	.	.	1878792	„	1897	.	.	.	881758	„

1900	.	.	.	2625642	„

Die Arbeitslosenunterstützung war 1900 nur rund 1/2 Mill. M.
1901 dagegen 1,24, 1902: 1,59 und 1903: 1,27 Mill. M.

Ein Teil der sozialistischen Berufsvereine ist der Generalkommission
nicht angeschlossen, sondern ist lediglich in lokalen Fachverbänden
        <pb n="279" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 267

organisiert, die durch Vertrauensmänner mit einander in Verbindung
stehen („Lokalorganisierte“). Sie betonen insbesondere scharf die Not-
wendigkeit der politischen Betätigung der Fachverbände. Ihre Mit-
gliederzahl wird auf 17600 geschätzt.

Die Hirsch-Dunckerschen Gewerkvereine sind von dem Gedanken
einer natürlichen Harmonie der Unternehmer- und Arbeiterinteressen
aus zu dem Streben nach möglichst friedlichen Mitteln zur Verbesse-
rung der Lage der Arbeiter gelangt. Sie vertreten weiter grundsätz-
lich den Gedanken der Selbsthilfe. Die Staatshilfe wurde früher ganz
abgelehnt; neuerdings hat sich aber in dieser Beziehung unter den
Mitgliedern vielfach ein Umschwung bemerkbar gemacht. Die Organi-
sation lehnt sich deutlich an das englische Vorbild an. Die Ortsvereine
desselben Berufs bilden den nationalen Gewerkverein, an dessen Spitze
ein Generalrat steht. Einzelne Ortsvereine sind aber selbständig ge-
blieben. Die anfangs ins Auge gefaßten Bezirksverbände sind nur
vereinzelt gebildet. Auch die hauptsächlich der Agitation dienenden
„Ausbreitungsverbände“ für Provinzen und größere Bezirke sind nur
selten. Zur Vertretung der gemeinsamen örtlichen Interessen der
Ortsvereine der einzelnen Berufe bestehen Ortsverbände. Die Gesamt-
vertretung aller Gewerkvereine ist der „Verband der deutschen Ge-
werkvereine“. An der Spitze steht der Zentralrat; als dessen Beirat
erscheint der Verbandsanwalt. Der Verband hält regelmäßige Ver-
bandstage ab. Nach dem Vorbild der englischen Trade Unions der ge-
lernten Arbeiter beschäftigen sich die Gewerkvereine auch mit der
Bildung und Unterhaltung von Unterstützungskassen, Arbeiterschutz-
bestrebungen, Bildungswesen, Arbeitslosenunterstützung, Rechtsschutz
usw. Besonderen Umfang hat diese Gruppe nicht erreicht. Ende 1903
zählte man 23 Hirsch-Dunckersche Gewerkvereine mit 2085 Ortsvereinen
und 110 215 Mitgliedern. Sie hatten insgesamt ein Vermögen 3,31 Mill.M.,
wovon auf die Gewerkvereinskasse 1246 576 M., auf die Kranken- und
Begräbniskasse 1287 495 M. und auf die Begräbniskasse 777 674 M.
entfielen. Die Einnahmen waren für 21 Vereine 1903: 929412 M.

Von den Ausgaben kamen bei diesen 21 Vereinen auf:

Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, Aussperrungen und Streiks 250205 M.
Verwaltungskosten der Hauptkassen und der Ortsvereine . .	169891	„

Verbandsorgane und deren Versand............................ 126421	„

Insertion, Drucksachen, Material, Arbeitsvermittlung ....	59191	„

Unterstützung bei Reise, Umzug und in Notfällen.............. 69076	„

Ortsverbands- und Verbandssteuern............................ 41976	„

Agitation und Reisen......................................... 40227	„

Bildungswesen.............................. . ............. 37413 „

Rechtsschutz.................................................. 9827	„

Ein dritte Gruppe von Arbeiterberufsvereinen sind die „christ-
lichen Arbeitervereine“, die sowohl von katholischer als auch von
        <pb n="280" />
        ﻿268

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

evangelischer Seite begründet worden sind. Die älteren Bildungen dieser
Art sind als eigentliche Berufsvereine deshalb nicht anzusprechen, weil
sie den Berufsunterschied nicht berücksichtigen. Später hat man
diesem Unterschiede durch Bildung von Fachabteilungen (Fachsektionen)
Rechnung getragen. In der neuesten Zeit haben sich eigentliche Be-
rufsvereine auf „christlich sozialer“ Grundlage ohne Betonung kon-
fessionellen Charakters gebildet, zuerst (1894) unter den Bergarbeitern
in Dortmund, später für verschiedene andere Berufe, insbesondere für
die Textilindustrie. Diese Vereine sind besonders in West- und Süd-
deutschland vorhanden. Der größte Teil der Vereine gehört dem
„Gesamtverband der christlichen Gewerkschaften Deutschlands“ an.
Am 1. April 1903 zählte der Verband 20 Gewerkvereine mit 977 Orts-
gruppen und 84652 Mitgliedern. Dem Verbände waren nicht ange-
schlossen 10 Vereine mit 945 Ortsgruppen und 105248 Mitgliedern.
Im ganzen waren also am 1. April 1903: 30 christliche Gewerkvereine
mit 1922 Ortsgruppen und 189 900 Mitgliedern vorhanden. Sie hatten
1902: 823864 M. Einnahmen, 633719 M. Ausgaben und am 31. Dezember
1902: 572 649 M. Gesamtvermögen, davon in der Hauptkasse 464 715 M.

Außerdem gibt es noch eine Reihe von Berufsvereinen, die keiner
der vorstehenden Gruppen zuzurechnen sind und sich auch keinem der
genannten Verbände angeschlossen haben. Die Zahl solcher „unabhängig
organisierten“ wird auf einige 50 000 geschätzt.

Im ganzen sind hiernach in Arbeiterberufsvereinen Ende 1903
organisiert etwa 1,2 Mill. deutsche Arbeiter.

In Frankreich ist — wie im § 1 gezeigt ist — die Bildung von
Berufs vereinen erst durch das Gesetz ;voffl 21. März 1884 gesetzlich
anerkannt und geregelt worden. Die Bildung solcher Fachvereine,
die mit dem Namen Syndicats professioneis bezeichnet werden, hat sich
seitdem in raschem Tempo vollzogen, und zwar haben sowohl die Ar-
beiter, als auch — wie später noch genauer zu erwähnen sein wird —
die Arbeitgeber von der Möglichkeit der Fachvereinsbildung Gebrauch
gemacht in Industrie und Handel wie in der Landwirtschaft. Außer-
dem hat sich eine nennenswerte Zahl gemischter, Arbeitgeber und
Arbeitnehmer umfassender Syndikate gebildet. Die Fachvereine haben
sich ihrerseits zu Fachverbänden (Unions de syndicats) zusammen-
geschlossen für engere Bezirke und für das ganze Land. In Industrie
und Handel waren vorhanden:

1884 . •	68 Arbeitersyndikate 1899 . . . 2658 Arbeitersyndikate

1890 . . 1006	„	1903 (Anfang) 8934	„

1895 . . 2163

Die Mitgliederzahl der 3934 gewerblichen Arbeitersyndikate von
Anfang 1903 war 643 757, wovon auf Verkehrs- und Handelsgewerbe
176 356, auf Metallverarbeitung 87 692, Bergbau 68 900, Textilindustrie
        <pb n="281" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 269

59 691, Baugewerbe 58 779 entfielen usw. Von den Vereinen unter-
hielten viele besondere Stellenvermittelungsbureaus. Fachbibliotheken,
Streik- und andere Unterstützungskassen sind im übrigen die Haupt-
arten der Betätigung, nur selten finden sich Pensions-, Darlehns-,
Unfallversicherungskassen.

An Verbänden (Unionen) von gewerblichen Arbeitersyndikaten
waren Anfang 1903 vorhanden:

		Vereine	Mitglieder
39	Lokal- und Bezirksverbände	368	55 501 je desselben Berufs
49	71	77	17	753	211898 „ verschiedener Berufe
45 Landesverbände			1071	252770 „ desselben Berufs
1	Landesverband		32	164 598 „ verschiedener Berufe.

Auch von den Verbänden unterhält eine ansehnliche Zahl Ar-
beitsvermittlungsstellen, wobei zu beachten ist, daß in Frankreich
über Mißbräuche der zu Erwerbszwecken betriebenen privaten Arbeits-
vermittlungsstellen seit Jahren lebhafte Klagen geführt worden sind.

In Italien sind Anfang 1903 von sozialistischer Seite — die Be-
rufsvereine stehen dort überwiegend unter dem Einfluß der sozia-
listischen Partei— festgestellt 27 Zentralorganisationen mit 2768 Zweig-
vereinen und 480 689 Mitgliedern.

Noch geringer ist die Zahl der in Berufsvereinen organisierten
Arbeiter in anderen Ländern. In Österreich waren 1902 der Gewerk-
schaftskommission angeschlossen 47 Zentralorganisationen mit 302
Landes-oder Lokalverbänden, 1397 Ortsgruppen und 135 178 Mitgliedern;
dazu treten noch „allgemeine“, d. h. nicht beruflich gegliederte Ge-
werkschaften mit 91 Landes- oder Lokal vereinen, 43 Ortsgruppen und
4450 Mitgliedern. Das Newyorker Arbeitsamt schätzt für 1902 die
Zahl der in Berufsvereinen organisierten Arbeiter auf:

in Dänemark . 96000	in der Schweiz . . . 54000

„ Belgien . . 89000	„ den Niederlanden . 12 000

„ Schweden . 67 000

In Spanien waren der 1888 begründeten Union general de Tra-
bajadores Anfang 1903 angeschlossen 29 Zentralberufsvereine mit 282
Zahlstellen und 46896 Mitgliedern. In Kanada schätzt die Soziale
Praxis die Zahl der in Berufsvereinen organisierten Arbeiter Anfang
1903 auf 100 000; in Australien beträgt die entsprechende Zahl für
1902 nach dem Newyorker Arbeitsamt 250 000.

Das sind alles bescheidene Ziffern, und selbst in England, dem
Vorbilde für diese ganze Entwicklung, ist — wie erwähnt — nur ein
kleiner Teil der Arbeiterschaft zu Gewerkschaften zusammengeschlossen.

Daß auch die Arbeitgeber sich vielfach in Vereinen und Ver-
bänden organisiert haben, ist selbstverständlich. In diesem Zusammen-
hänge kommen nur solche Arbeitgebervereine in Betracht, die als
        <pb n="282" />
        ﻿270

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eigentliche Gegenorganisationen der Arbeiterberufsvereine erscheinen,
deren Tätigkeit sich also auf die Beeinflussung der Grundlagen,
Voraussetzungen und Bedingungen des Arbeitsverhältnisses, auf die
Wahrnehmung der Berufs- und Standesinteressen der Unternehmer
gegenüber den entsprechenden Bestrebungen der Arbeiter bezieht. Der-
artige Arbeitgeberberufsvereine sind aus der großen Zahl der Unter-
nehmervereine schwer auszuscheiden. Vielfach ist mit der bezeichneten
Aufgabe das weitere Ziel einer allgemeinen wirtschaftlichen Interessen-
vertretung verbunden, das oft nach außen hin durchaus in den Vorder-
grund tritt. Andererseits liegt es in der Natur der Sache, daß Unter-
nehmervereine, deren Satzungen ausschließlich auf die allgemeine wirt-
schaftliche Interessenvertretung hinweisen, doch entweder dauernd oder
vorübergehend auf das Gebiet der eigentlichen Berufsvereine übergreifen.

Die Zahl der eigentlichen Berufsvereine der Arbeitgeber ist er-
heblich niedriger, und ihre Entwicklung beginnt später als die der
Arbeiterberufsvereine, weil das Bedürfnis einer gemeinsamen Abwehr
von Arbeiterbestrebungen, die von den Unternehmern als unberechtigt
empfunden wurden, vielfach nicht vorhanden war und ist. Erst in
der neueren Zeit hat sich dies Bedürfnis häufiger bemerkbar gemacht,
namentlich um durch moralische und materielle Unterstützung von
Unternehmern, die von Streiks betroffen wurden, oder durch Organi-
sation gemeinsamer Abwehr in Form von Aussperrungen und in an-
derer Art ein Gegengewicht gegen die immer energischer werdenden
Bestrebungen der Arbeiterkoalitionen zu schaffen.

In Großbritannien hat ein Bericht der Royal Commission on labour
aus dem Jahre 1893 im ganzen 70 Unternehmerverbände angeführt,
deren ältester 1875 entstanden ist, und die meist die Abwehr der
bezeichneten Bestrebungen neben anderen Aufgaben als Ziel verfolgen.
Nach der Veröffentlichung des Berichts haben sich aus Anlaß großer
Arbeiterbewegungen weitere derartige Vereine besonders im Maschinen-
baugewerbe gebildet. Die mehrfach angestrebte Zusammenfassung
dieser Vereine zu einem großen Verbände ist noch nicht gelungen.
Indes ist Ende 1898 ein gemeinsamer parlamentarischer Ausschuß —
„Employers Parliamentary Council" — entstanden zur Verteidigung
gegen die Ansprüche der Gewerkvereine. Die Unternehmervereine
einer größeren Zahl von Industriezweigen haben sich dem Ausschuß
angeschlossen.

In Frankreich stehen den Arbeitersyndikaten die Unternehmer-
syndikate und deren Unionen gegenüber. Beide haben sich seit dem
schon erwähnten Gesetze vom 21. März 1884 erheblich entwickelt.
Für Handel und Industrie bestanden 1884: 101, 1890: 1004, 1895:
1622, Anfang 1903: 2757 Syndikate mit 205 463 Mitgliedern. Anfang
1903 waren an Unionen von Arbeitgebersyndikaten vorhanden:
        <pb n="283" />
        ﻿tl. Kapitel. Beeinflussung' der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 271

40 Lokal- und Bezirksverbände mit 333 Syndikaten (und 51367 Mitgliedern) je
desselben Berufs,

20 Landesverbände mit 597 Syndikaten (und 45 353 Mitgliedern) je desselben
Berufs,

17 Lokal- und Bezirksverbände mit 300 Syndikaten (und 28143 Mitgliedern)
verschiedener Berufe,

5 Landesverbände mit 273 Syndikaten (und 32542 Mitgliedern) verschiedener
Berufe.

Die zahlreichen landwirtschaftlichen Syndikate umfassen über-
wiegend Arbeitgeber, haben aber bei der großen Bedeutung des klein-
bäuerlichen Besitzes in Frankreich einen anderen Charakter.

In Deutschland sind Vereine der hierher gehörigen Art — meist
als „Arbeitgeberverbände“ bezeichnet — seit Anfang der 90 er Jahre
mehrfach entstanden sowohl für bestimmte Berufe, als auch zur
lokalen Zusammenfassung verschiedener Berufe. Zur ersteren Gruppe
gehören namentlich die zahlreichen lokalen Arbeitgeberverbände für
die Metallindustrie und das Baugewerbe, die sich zum „Gesamtverband
der deutschen Metallindustriellen“ (mit rund 2500 Mitgliedern) und
zum „Deutschen Arbeitgeberbund für das Baugewerbe“ zusammen-
geschlossen haben; weiter der „Zentralverband deutscher Brauereien
gegen Verrufserklärungen“ (1895) u. a. m. Zur zweiten Gruppe sind
u. a. zu erwähnen die Arbeitgeberverbände zu Hamburg-Altona (mit
zahlreichen Unterverbänden), zu Flensburg, der Bund der Arbeitgeber-
verbände Berlins usw. Aus Anlaß der Arbeiterbewegung in Crimmit-
schau im Winter 1903/4 haben sich lebhafte Bestrebungen zu einem
umfassenden Arbeitgeberverband für Deutschland entwickelt. Sie
führten dazu, daß im April 1904 unter der Führung des Zentralver-
bandes deutscher Industrieller eine „Hauptstelle Deutscher Arbeit-
geberverbände“ mit dem Sitz in Berlin errichtet wurde. Ihr Zweck
ist, „neben dem Streben, ein friedliches Zusammenwirken von Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern zu fördern“, nach § 2 der Satzungen:
Schutz der gemeinsamen Interessen der Arbeitgeber gegenüber unbe-
rechtigten Anforderungen der Arbeitnehmer, Schutz der Arbeitswilligen,
Förderung der Arbeitsnachweise der Arbeitgeber, Durchführung der
Streikklausel „nach Möglichkeit“, Rechtsschutz der Arbeitgeber in
Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Mit ähnlichen Zielen,
aber unabhängig vom Zentralverbande, hat sich außerdem eine Bewegung
zur Bildung eines „Vereins deutscher Arbeitgeberverbände“ entwickelt.

Werden in Vereinen der besprochenen Art den Arbeiterorganisa-
tionen besondere Abwehrorganisationen der Unternehmer gegenüber-
gestellt, so fehlt es auch nicht an Verbänden, die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zur gemeinsamen Feststellung der Arbeitsbedingungen
zusammenfassen. Es ist beachtenswert, daß bei der Bildung derartiger
„gemischter“ oder gemeinsamer Berufsvereine Deutschland, .die Schweiz
        <pb n="284" />
        ﻿272

II. Teil. Arbeitei'wohlfalirtspolitik.

und Frankreich den Vortritt vor England beanspruchen können, das
in bezug auf die Bildung von Arbeiterberufsvereinen vorangegangen ist.
In England kam es zuerst 1890 auf Veranlassung des Fabrikanten
Edward J. Smith zur Bildung einer Trade Alliance für die Fabrikation
metallener Bettstellen. Verschiedene andere Berufszweige sind dem
Beispiel gefolgt. Dabei ist aber zu beachten, daß nicht in erster Linie
sozialpolitische Rücksichten hierbei bestimmend waren, sondern das
Streben, den nachteiligen Wirkungen einer übermäßigen Konkurrenz
entgegenzuwirken. Als Mittel zu diesem Zweck, der insbesondere in
dem Streben nach Herbeiführung günstiger Preise seinen Ausdruck
findet, ist eine Verbindung mit den Arbeitern hergestellt, um diese für
den erwähnten Zweck mit zu interessieren. Die Wirkung hiervon
sind Abmachungen über die Anpassung der Löhne an die Preise durch
Prämien oder gleitende Lohnskala, über die Verpflichtung der Unter-
nehmer, nur Mitglieder des betreffenden Arbeiterberufsvereins anzu-
stellen, über die Verpflichtung der diesem Berufsverein angehörigen
Arbeiter, nur für solche Fabrikanten zu arbeiten, welche Mitglieder
des betreffenden Unternehmerberufsvereins sind oder mit ihm auf Grund
besonderer Abmachungen Zusammengehen. Hieraus ergibt sich bereits,
daß die Trade Alliance das Bestehen von Berufsvereinen beider Parteien
voraussetzt. Die SMiTHSChe Trade Alliance hat sich Ende 1900 auf-
gelöst. Auch sonst sind Auflösungen eingetreten, ein Zeichen, daß der
Durchführung des Gedankens, so bestechend er erscheint, und so viel-
fache Anerkennung er auch in England gefunden hatte, doch praktische
Schwierigkeiten entgegenstehen, die anscheinend in ungünstigen Zeiten
besonders groß sind.

In Frankreich kommen hier die Syndicats mixtes in Betracht, die
in dem mehrerwähnten Gesetz von 1884 zugelassen waren. Sie haben
sich besonders im nördlichen Frankreich gebildet. In dem einzelnen
Betriebe des gemischten Syndikats haben die Arbeiter ihre Vertretung
in dem von ihnen gewählten Conseil interieur, während der Unternehmer
und seine höheren Beamten den Conseil patronal bilden. Jeder ein-
zelne Betrieb entsendet den Prinzipal und einen von den Arbeitern
gewählten Arbeitervertreter in den Conseil syndical, der als gemein-
sames Organ des Syndikats erscheint. Die Kasse des Syndikats wird
aus Zuschüssen der Unternehmer und Beiträgen der Arbeiter gebildet.
Die Tätigkeit hat sich auf die eigentliche Beeinflussung der Arbeits-
bedingungen bisher nur wenig gerichtet. Bildungs- und Fürsorgebe-
strebungen stehen im Vordergründe. Die Entwicklung der Syndicats
mixtes zeigt in den letzten Jahren einen Rückgang. Ihre Zahl war:

1884	.	.	1.	1897	.	. 184	Anfang 1901 . . 155

1890 . .	97	1898 . .	175	,,	1903 .	.	156

1895	.	.	173	1899	.	.	170
        <pb n="285" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 273

Die Mitgliederzahl war:

1898	. .	.	34009	Anfang	1900 . . .	34446

1899	. .	.	28000	„	1903 . . .	33431

In der Schweiz sind als hierher gehörige Organisationen zu nennen
der Schweizerische Stickereiverband, 1885 gegründet, und die Federation
horlogere, 1886 errichtet. Der Stickereiverband — „Zentralverband der
Stickereiindustrie der Ostschweiz und des Vorarlberges“ — will der
Überproduktion Vorbeugen, die Löhne bessern und die Stickereiindustrie
heben und auf gesunder Grundlage erhalten. Jeder Stickmaschinen-
besitzer oder -Pächter und jeder Arbeitgeber der Stickereiindustrie
kann Mitglied werden. Der jährlich zusammentretenden Delegierten-
versammlung liegt die oberste Leitung ob. Sie wählt das Zentral-
komitee, das außer dem an der Stickereiindustrie nicht unmittelbar-
beteiligten Präsidenten 20 Mitglieder umfaßt. Durch die Bestimmung,
daß im Verbandsgebiete jeder geschäftliche Verkehr in bezug auf
Stickereien nur den Verbandsmitgliedern unter sich gestattet ist, hatte
der Verband fast alle Beteiligten an sich gezogen. Durch ein Ein-
trittsgeld von 400 Frs. für jede neue Maschine — es handelt sich um
die nicht mechanisch betriebene Schweizer Ralimenstickmaschine, deren
Anschaffungspreis etwa 1 700—2000 Frs. beträgt —, durch Durch-
führung des 11 stündigen Maximalarbeitstages, ferner durch Festsetzung
von Mindestlöhnen suchte der Verband die Überproduktion zu be-
kämpfen und die Löhne angemessen zu gestalten. Im Interesse der
Hebung der Industrie war die Bildung eines „Industriefonds“ von
600000 Frs. zum Ankauf des Patents auf die amerikanische Dampf-
stickereimaschine geplant, kam aber nicht zur Durchführung, weil in
einem von der Minderheit angestrengten Prozeß 1892 der betreffende
Beschluß für statutenwidrig erklärt wurde. Der Verband war auf
Betreiben der hausindustriellen Stickereiarbeiter entstanden. Die
Fabriksticker waren ausgeschlossen. Sie bildeten 1889 eine besondere
Vereinigung, die behufs Erlangung des Minimallohnes ein Kartell Ver-
hältnis zum Verbände anstrebte. Das wurde auch erreicht; aber es
hatten sich hierbei große Interessengegensätze gezeigt. Ungünstige
Absatzverhältnisse auf dem wichtigen amerikanischen Markt nach Er-
laß der Mac Kinley Bill kamen dazu, so daß 1891 und 1892 zahl-
reiche Mitglieder austraten. Der Verband ist seitdem ohne Bedeutung.

Die Föderation horlogere trat 1886 ersichtlich unter dem Einfluß
des Vorbildes des Stickereiverbandes ins Leben. Die Organe waren
die jährliche Delegiertenversammlung und das Zentralkomitee, bestehend
aus einem unbeteiligten Vorsitzenden und 7 Mitgliedern. Der Verband
hatte es bald auf 12000 Mitglieder gebracht, konnte aber die inneren
Gegensätze nicht überwinden und ging Anfang der 90 er Jahre ein.

In Deutschland haben vor allem die Unternehmer und Arbeiter

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	18
        <pb n="286" />
        ﻿274

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

des Buchdruckgewerbes, die beide ihre besonderen Berufsvereine haben,
eine gemeinsame Organisation geschaffen. Schon 1873 wurde durch
Vertreter beider Teile auf 3 Jahre ein Normaltarif festgesetzt, der
über Lohn, Arbeitszeit und Lösung des Arbeitsverhältnisses Bestim-
mungen traf; zur Durchführung dieser Bestimmungen wurden Schieds-
ämter und ein Einigungsamt eingesetzt. Letzteres sollte auf Anrufen
eines Teiles auch als Tarifrevisionskommission wirken. Der Tarif
wurde nicht allgemein durchgeführt und 1876 durch einen neuen er-
setzt, der von jedem der beiden Teile mit halbjähriger Kündigungs-
frist aufgehoben werden konnte. Er wurde 1877 gekündigt. Ein
neuer Tarif wurde am 2. August 1878 vereinbart; er hob Schiedsämter
und Einigungsamt auf und setzte eine besondere Tarifrevisionskommis-
sion aus je 12 Prinzipalen und Gehilfen ein. Diese Kommission wurde
1886 in eine Tarifkommission umgewandelt mit der Aufgabe, auf die
Durchführung des gleichzeitig vereinbarten neuen Tarifs hinzuwirken.
Der neue Tarif war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und konnte
nur durch 6 Vertreter der Prinzipale oder Gehilfen im Namen ihrer
Kreise gekündigt werden. Die Schiedsämter wurden 1886 wieder ein-
gesetzt, wurden aber nicht durchweg eingerichtet. Am 1. Januar 1890
wurde ein neuer Tarif in Kraft gesetzt, nachdem es vorher schon zu
mehrfachen Reibungen und Gegensätzen zwischen beiden Parteien ge-
kommen war. Sie verschärften sich bald. 1891 führte das Verlangen
der Gehilfen auf Herabsetzung der Arbeitszeit von 9 V2 auf 8 72 Stunden
und entsprechende Lohnerhöhung zu einem scharfen Kampfe und zur
Aufhebung der Tarifgemeinschaft. Erst 1896, nach nochmaliger Auf-
stellung der Forderung einer Verkürzung der Arbeitszeit und Erhöhung
der Löhne — einer Forderung, deren Ablehnung zu einem neuen
großen Streik zu führen drohte — kam es zur Verständigung zwischen
den Vorständen der beiderseitigen Berufsvereine über die Bildung
eines gemeinsamen Tarifausschusses, in welchem jede Partei durch
9 Mitglieder vertreten war. Am 15. April 1896 vereinbarte dieser
Ausschuß eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 9 Stunden (effektiv)
und eine Lohnerhöhung und die Wiederbegründung der „Tarifgemein-
schaft der deutschen Buchdrucker“. Die Organe dieser Tarifgemein-
schaft sind der „Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker“ und das
„Tarifamt der deutschen Buchdrucker“. Der Tarifausschuß hat über den
Tarif und die Maßnahmen zu dessen Durchführung zu beschließen.
Der Ausschuß besteht aus je 9 Prinzipalen und Gehilfen. In jedem
der 9 Kreise, in die Deutschland (ohne Elsaß-Lothringen) in Anlehnung
an die Gliederung der Buchdruckerberufsgenossenschaft eingeteilt ist,
wählen die Prinzipale und die Gehilfen in getrennter Urabstimmung
je 1 Mitglied mit je 2 Vertretern auf 3 Jahre. Als ausführendes
Organ des Tarifausschusses erscheint das Tarifamt, aus je 3 Prinzipalen
        <pb n="287" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 275

lind Gehilfen bestehend und durch einen besoldeten Sekretär unter-
stützt. Streitigkeiten über Auslegung des auf 5 Jahre festgesetzten
neuen Tarifs werden durch Schiedsgerichte geschlichtet, die an allen
Kreisorten und auf Antrag von je 2 tariftreuen Prinzipalen oder Ge-
hilfen an den größeren Druckorten errichtet werden. Gegen ihre Be-
schlüsse, falls sie nicht mindestens mit 2/3 Mehrheit gefaßt sind, findet
Berufung an das Tarifamt statt. Dem Tarifamt unterstehen ferner
die an den größeren Orten zu errichtenden Arbeitsnachweise. Der
neue Tarif selbst, der am 1. Juli 1896 in Kraft trat, enthält außer
den Vorschriften über die Lohnberechnung und Arbeitszeit die Be-
stimmung, daß der Prinzipal die Gehilfen voll beschäftigen oder sie
anderenfalls für die Zeitversäumnis nach dem Durchschnitt der letzten
30 Tage zu entschädigen hat. Der Tarif wurde 1901 revidiert und
abermals auf 5 Jahre vereinbart. Dabei wurde u. a. die Einrichtung
von Kreisämtern, welche die Lokalzuschläge der einzelnen Druckorte
zu regeln haben, und die Bildung paritätischer Arbeitsnachweise inner-
halb der Tarifgemeinschaft vorgesehen. Die Zahl der tariftreuen
Druckereien hat sich ständig vermehrt. 1897 war ihre Zahl 1631
mit 18 340 Gehilfen an 469 Orten. Im Frühjahr 1904 waren es 4559
Firmen mit 41 500 Gehilfen an 1382 Orten.

In ähnlicher Weise haben sich neuerdings in zahlreichen deut-
schen Gewerben, z. B. im Buchbinder-, Bau-, Metallverarbeitungs-,
Holzverarbeitungs-, Töpfer-, Steinsetz-, Baugewerbe usw. eine be-
trächtliche Anzahl von Tarifgemeinschaften für engere Bezirke und
meist auf kürzere Perioden (1 oder 2 Jahre) gebildet. Ein Teil dieser
Gemeinschaften ist freilich in ungünstigen Jahren wieder zugrunde
gegangen. Außerdem ist zu erwähnen, daß sich nach dem Vorbilde
des schon genannten Schweizer Stickereiverbandes 1889 im Königreich
Sachsen ein sächsischer Stickereiverband zur Hebung der Hand-
mascliinenstickerei in Sachsen, zu ihrer Erhaltung auf gesunder Basis,
zur Bekämpfung der Überproduktion und zur Besserung der Lohn-
verhältnisse gebildet hat. Der Verband hatte in den ersten Jahren
gute Erfolge, hat aber in der Zeit des Niederganges der sächs. Stickerei-
industrie in den 90 er Jahren seine Bedeutung verloren. Auch in der
Rheinisch-Westfälischen Kleineisenindustrie (Solingen, Remscheid usw.)
sind in den 80 er und 90 er Jahren gemeinsame Organisationen der Arbeit-
geber und der Arbeiter entstanden, ohne indes dauernde Erfolge zu erzielen.

Die Erfahrungen mit den gemeinsamen Organisationen sind nach
allem sehr ungleich, und es scheint fast, als ob ihre Widerstandsfähig-
keit in schlechten Zeiten nicht besonders groß ist. Das ließe sich
damit erklären, daß in solchen Zeiten die Unterordnung unter einen in
günstigeren Jahren geschlossenen Tarif vielen Einzelinteressen ent-
gegensteht, wodurch sich der innere Zusammenhang beträchtlich lockern

18*
        <pb n="288" />
        ﻿276

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

muß. Der Umstand, daß die neueren Tarifgemeinschaften meist auf
kurze Perioden geschlossen sind und werden, scheint dafür zu sprechen,
daß die erwähnte Schwierigkeit in den beteiligten Kreisen erkannt
ist, und daß man es deshalb beiderseits vermeidet, sich auf längere
Zeit die Hände zu binden in bezug auf Löhne, Arbeitszeit, Lehrlings-
wesen usw. Andererseits spricht die zunehmende Verwendung dieser
Organisationsform dafür, daß beide Parteien sich vielfach — wenig-
stens für gewisse Zeiten — der Gemeinsamkeit wichtiger Interessen
bewußt sind. Allerdings ist dabei nicht zu übersehen, daß das Be-
streben, übermäßigen Wettbewerb äbzuwehren, bei der Bildung der
Tarifgemeinschaften eine erhebliche Rolle spielt. Daraus erklärt es
sich auch, daß die Tarifgemeinschaften bei den außerhalb gebliebenen
Berufsgenossen eine scharfe Gegnerschaft finden. Ob das Bedürfnis
nach Organisation, das heute auf allen Gebieten zu Tage tritt, durch
die Form der Tarifgemeinschaften auf die Dauer am besten befriedigt
werden wird, muß die Zukunft lehren. (Vergl. dazu S. 153 ff.)

Einstweilen ist jedenfalls der Weg der getrennten Organisation
noch am häufigsten beschritten, und die besonderen Organisationen
der Arbeiter stehen noch im Vordergründe des Interesses. Es ist
nicht leicht, aus der Fülle sehr abweichender Erfahrungen zu einem
objektiven allgemeinen Urteil zu gelangen. Eins ist von vornherein
klar. Für die Durchführung der großen sozialpolitischen Aufgaben,
wie sie einer umfassenden Arbeiterversicherung gestellt sind, reichen
die Berufsvereine nicht aus, weil sie immer nur einen kleinen Teil
der Arbeiterschaft erfassen können. Es liegt in der Natur der Sache,
daß sich an eine Organisation, die Opfer an Geld und persönlicher Be-
wegungsfreiheit fordert und fordern muß, nur die besser gelohnten
und intelligenteren Arbeiter dauernd anschließen können. Die anderen
sind, wie die Geschichte der englischen Trade Unions zejgt, nicht nur
weniger geeignete, sondern den besseren und intelligenteren Arbeitern
oft genug unerwünschte Elemente. Ein gewisser aristokratischer Zug
liegt bei den älteren englischen Trade Unions unzweifelhaft vor; ihre
Aufnahmebedingungen verraten das deutlich genug, übrigens ein Beweis
für die großen Interessenunterschiede auch innerhalb der Arbeiterschaft.

Die unvermeidliche Tatsache, daß die Arbeiterberufsvereine nicht
die Gesamtheit der Arbeiterschaft umspannen können, zieht auch ihrer
eigentlichen Aufgabe, der Beeinflussung der Arbeitsbedingungen,
Schranken. Zwar kann das, was sie in dieser Beziehung erreichen,
vorbildlich wirken und so auch Nichtmitgliedern zugute kommen.
Aber diese mittelbare Wirkung hält sich doch in engen Grenzen und
ist den oft sehr exklusiv denkenden Vereinen keineswegs immer er-
wünscht. Daß Arbeiterberufsvereine für ihre Mitglieder und aucli
noch etwas über deren Kreis hinaus vielfach gut gewirkt haben und
        <pb n="289" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 277

noch wirken, kann keinen Augenblick geleugnet werden, wenn man
auch nicht in das übertriebene Lob einstimmen kann, das namentlich
den englischen Trade Unions eine Zeitlang in Deutschland gespendet
wurde. Aber es fehlt — auch in England — keineswegs an erfolg-
loser und an nachteiliger Betätigung von Berufsvereinen. Menschen
und Verhältnisse sind eben auch innerhalb desselben Landes nach
Art und Beruf sehr verschieden, und die Voraussetzungen des Er-
folges sind deshalb sehr ungleich. In England waren im allge-
meinen die Voraussetzungen durch die politischen Zustände, die viel
verbreitete Abneigung gegen doktrinäres Vorgehen, die besonderen
Verhältnisse eines in starkem wirtschaftlichen Aufschwung begriffenen
Inselreiches usw. trotz der Schranken der Koalitionsfreiheit günstiger
als in anderen Ländern. Gleichwohl bezeichnet Schmolleb in seinem
Jahrbuch (1901, S. 313 bei Besprechung des WEBsschen Buches Indu-
strial democracy, London 1897, die Gewerkvereine als „eine Form,
deren Ausgestaltung die größten Schwierigkeiten bietet, die selbst in
England nur in wenigen Beispielen wirklich vollendet funktioniert,
auch hier noch sich zu vervollkommnen hat“. Eine kritiklose Über-
tragung günstiger Erfahrungen, die in England mit Gewerkvereinen
gemacht sind, auf andere Länder mit anderen wirtschaftlichen und
politischen Verhältnissen und mit anderen Volksgewohnheiten und
-Charaktereigenschaften ist vollends verkehrt. Ist schon die nationale
Arbeiterschaft eines Landes keine einheitliche kompakte Masse, so ist
es die internationale Arbeiterschaft noch viel weniger, und deshalb
können gleiche Mittel nicht überall gleich wirken.

Was einer dem Gesamtwohle förderlichen Tätigkeit der Arbeiter-
berufsvereine besonders hinderlich war und ist, das ist bei den jüngeren
englischen und noch mehr bei der Mehrzahl der festländischen Ge-
werkvereine deren Übergleiten aus dem Charakter eines rein wirt-
schaftlichen Vereines, der vornehmlich auf friedlichem Wege eine Bes-
serung der Arbeitsbedingungen erstrebt, in den eines politischen
Vereins, der den Kampf um bessere Arbeitsbedingungen proklamiert
und diesen Kampf vor allem als ein Mittel zur Vorbereitung eines
großen und umfassenden Klassenkampfes ansieht. Es ist unmöglich,
den bedeutenden Unterschied zu übersehen, der zwischen beiden Arten
besteht. Der Berufsverein mit friedlichen Tendenzen kann zwar irren
im Ausmaß seiner Forderungen und dadurch den Arbeitern Enttäu-
schungen und den Arbeitgebern Ungelegenheiten bereiten. Aber er
ist seinem Wesen nach nicht geeignet und nicht im stände, die Grund-
lagen der heutigen gesellschaftlichen und staatlichen Zustände zu zer-
stören. Denn er erkennt diese Grundlagen von vornherein an und
sucht von ihnen aus eine organische Aufwärtsentwicklung zu erreichen.
Gut organisiert und verständig geleitet, kann er die Durchführung
        <pb n="290" />
        ﻿278

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der sozialpolitischen Reformen, die erwünscht und ohne Zerstörung
der Grundlagen der heutigen Staats- und Gesellschaftsordnung er-
reichbar sind, befördern und erleichtern. Mit solchen Vereinen zu
verhandeln und eine Verständigung zu suchen, sind erfahrungsgemäß
auch die Unternehmer in erheblichem Umfange bereit. Die Kampf-
organisationen dagegen stoßen bei den Unternehmern auf energischen
Widerstand und erschweren und verzögern dadurch den Ausgleich vor-
handener Meinungs- und Interessenverschiedenheiten. Sie bergen für
die wirtschaftliche Entwicklung und für die öffentliche Ordnung eine
Gefahr in sich, und deshalb ist es verständlich, daß sich gegen die
Behandlung der Kampfvereine auf gleichem Fuße mit den in erster
Linie einem friedlichen Ausgleich dienenden Organisationen ernste Be-
denken erhoben haben.

Der besprochene Unterschied hat eine große Bedeutung auch für
die Beantwortung der Frage, wie die öffentlich- und privatrechtliche
Stellung der Arbeiterberufsvereine (und dementsprechend der Arbeit-
geberberufsvereine) auszubauen sei. In öffentlichrechtlicher Beziehung
erstreben die Berufsvereine Befreiung von allen Schranken und Ein-
engungen des politischen Vereins- und Versammlungsrechtes. Für
Deutschland bedeutet das die Befreiung der Berufsvereine von allen
Verboten und Strafbestimmungen der landesgesetzlichen Vereins- und
Versammlungrechte. Diese Forderung wird vielfach in so allgemeiner
Form gestellt, daß auch die Kampfvereine ohne weiteres darunter
fallen. Da letztere aber ihrem Wesen nach politische Vereine sind,
so würde ihnen durch Erfüllung der Forderung eine Vorzugsstellung
vor den anderen politischen Vereinen eingeräumt werden, zu der ein
innerer Grund nicht vorliegt. Wer allgemein für die Berufsvereine
die Befreiung der landesgesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen
in bezug auf politische Vereine überhaupt fordert, müßte logischer-
und gerechterweise die Beseitigung der landesgesetzlichen Schranken
des politischen Vereins- und Versannnlungsrechtes ohne Ausnahme ver-
langen. Solange aber den politischen Vereinen durch die Landesgesetz-
gebung noch Schranken gezogen werden, wird eine Sonderstellung für eine
bestimmte Gruppe solcher Vereine vielfach nicht als eine Forderung
der Gerechtigkeit anerkannt. Da nach dem Gesagten die Kampfvereine
Gefahren für die öffentliche Ordnung in sich schließen, so werden auch
sachliche Bedenken gegen ein derartiges Vorgehen erhoben.

Wesentlich anders wird die Frage der Befreiung von den landes-
gesetzlichen Verboten und Strafbestimmungen beurteilt bezüglich der
Berufsvereine, die dem friedlichen Ausgleich dienen wollen. Für diese
wird eine solche Befreiung von vielen Seiten als berechtigt und
wünschenswert bezeichnet. Da aber den Berufsvereinen in der Regel
nicht von vornherein anzusehen ist, ob sie den friedlichen oder den
        <pb n="291" />
        ﻿tl. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 279

Kampfvereinen zuzurechnen sind, so hat man sich bemüht, die Voraus-
setzungen bestimmt zu bezeichnen, unter denen dem Berufsverein die
Befreiung von allen landesgesetzlichen Verboten und Strafbestim-
mungen in bezug auf politische Vereine gebührt. Die Voraussetzung
kann nicht die sein, daß ein solcher Verein sich verpflichtet, unter
allen Umständen den Koalitionskampf zu vermeiden. Denn auch fin-
den friedlichsten Verein kann eine Lage eintreten, in der sich ein
Koalitionskampf als unvermeidlich erweist. Es würde aber schon
viel gewonnen sein, wenn der Berufsverein für einen solchen Fall nach
seinem Statut verpflichtet ist, zunächst das bestehende oder ein ad hoc
von der für Errichtung der Gewerbegerichte zuständigen Behörde er-
richtetes Schiedsgericht oder Einigungsamt anzurufen. Ein Verein, der
in seinem Statut eine solche Verpflichtung übernimmt, könnte freilich
noch dadurch schädlich wirken, daß er seine Mittel in den Dienst von
eigentlichen Kampforganisationen stellt. Um das zu verhindern, ist
eine genaue Festlegung der Verwendungszwecke der Vereinsmittel
im Statut und eine gesetzliche Vorschrift des Inhalts vorgeschlagen,
daß die satzungswidrige Verwendung der Vereinsmittel die Einziehung
* des Vereinsvermögens zugunsten von Einrichtungen, die den Arbeitern
zugute kommen, zur Folge hat. Vereinen, die mindestens diesen Be-
dingungen entsprechen, könnte — soweit nicht aus anderen Erwä-
gungen noch sonstige Anforderungen gestellt werden müssen —■ die
volle Befreiung von den landesgesetzlichen Verboten und Strafbestim-
mungen in bezug auf politische Vereine gesetzlich zugesichert werden. r)

In privatrechtlicher Beziehung wird von den verschiedensten
Seiten seit Jahren die uneingeschränkte Verleihung der Rechtsfähig-
keit der Berufsvereine verlangt. Die Bedeutung dieser Frage wird
dabei wohl zu hoch angeschlagen. Die Berufsvereine haben in Eng-
land erst 1871 die Möglichkeit erhalten, sich durch Eintragung in
die öffentlichen Vereinsregister die Rechtsfähigkeit zu verschaffen, also
zu einer Zeit, als sie längst große Bedeutung gewonnen hatten. Auch
in Deutschland haben sie sich ohne die Rechtsfähigkeit entwickelt.
Hier kommt noch in Betracht, daß auch ohne die Rechtsfähigkeit der
Berufsverein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch des rechtlichen Schutzes
nicht entbehrt, und dieser Schutz geht weiter, als er Jahrzehnte hin-
durch den englischen Gewerkvereinen zustand. Nach dem Bürger-
lichen Gesetzbuch § 54 gelten für nicht rechtsfähige Vereine die Vor-
schriften der §§ 705—740 über die Gesellschaften, und auf dieser
Grundlage läßt sich ein Vereinsstatut aufstellen, das in seiner prak-
tischen Bedeutung der Rechtsstellung eines rechtsfähigen Vereins nahe
kommt. Von Bedeutung, aber sicher nicht von entscheidender, sind

1) Vgl. dazu van der Borght, Die Weiterbildung des Koalitionsrecbtes der
gewerblichen Arbeiter in Deutschland, Berlin 1899.
        <pb n="292" />
        ﻿280

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nur drei Abweichungen von der Stellung des rechtsfähigen Vereins,
nämlich die Notwendigkeit, Rechte, zu deren Erwerb die Eintragung
in das Grundbuch erforderlich ist, auf den Namen nicht des Vereins,
sondern der Vereinsmitglieder eintragen zu lassen, wobei aber be-
merkt werden kann, daß ihnen das Recht nur zur gesamten Hand zu-
steht, der Einzelne also nicht darüber verfügen kann; ferner die
Haftung der Vorstandsmitglieder, welche Rechtsgeschäfte abgeschlossen
haben, gegenüber dritten Personen mit ihrem ganzen Vermögen, end-
lich die Unfähigkeit, als Verein zu klagen. Diese Mängel der Rechts-
stellung sind mehr lästig als nachteilig, und eine unbedingte Not-
wendigkeit ist deshalb in Deutschland die Rechtsfähigkeit aus rein
rechtlichen Erwägungen heraus nicht, so sehr auch zugegeben werden
kann, daß sie aus anderen Gründen den Berufs vereinen erstrebens-
wert erscheint.

Die Erlangung der Rechtsfähigkeit ist an sich nach dem BGB.
den Berufsvereinen auch jetzt schon möglich, nämlich durch Ein-
tragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21,

§§ 55—79). Nur sind dabei gewisse formale Verpflichtungen zu über-
nehmen, die von den Beteiligten als lästig und als Mißbräuche er- *
möglichend angesehen werden, wie die Verpflichtung, dem Amtsgericht
auf dessen Verlangen jederzeit ein Mitgliederverzeichnis einzureichen
(§ 72) in Verbindung mit der Möglichkeit für jedermann, die Einsicht
des Vereinsregisters und der vom Verein dem Amtsgericht einge-
reichten Schriftstücke zu verlangen, die Abschrift der Eintragungen
zu fordern usw. (§ 79). Außerdem ist durch § 61 Abs. 2 BGB. der
Verwaltungsbehörde das Recht des Einspruches gegen die Eintragung
des Vereins gewährt, wenn „der Verein nach dem öffentlichen Vereins-
recht unerlaubt ist oder verboten werden kann, oder wenn er einen
politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt“. Da die
Berufsvereine stets einen sozialpolitischen und sehr häufig einen poli-
tischen Zweck verfolgen, so ist eine umfassende Handhabung des Ein-
spruchsrechtes möglich, und sie wird von den Beteiligten auch befürchtet.

Das Streben, das sich in zahlreichen Versammlungsbeschlüssen,
Resolutionen und Initiativanträgen im Reichstage Ausdruck verschafft
hat, geht dahin, die Berufsvereine von diesem Einspruchsrecht und
von den oben erwähnten lästigen formalen Verpflichtungen zu befreien.
Der Berufsverein soll ohne weiteres die Rechtsfähigkeit erlangen
durch die Eintragung in das Vereinsregister, die nicht versagt wer-
den und einem Einspruchsrecht nicht unterliegen soll — abgesehen
von der Abweisung wegen formeller Mängel —. Damit würde den
Berufsvereinen eine bevorzugte Stellung eingeräumt gegenüber den
sonstigen Vereinen mit politischen Zwecken. Die Sonderstellung
würde auch bei denen, die jetzt Bedenken dagegen haben, einem Ein-
        <pb n="293" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 281

spruch nicht begegnen, wenn es zweifellos wäre, daß die Tätigkeit der
Berufsvereine stets und überall den öffentlichen Interessen entspricht.
Von den Kampfvereinen, wie sie oben besprochen sind, wird aber
vielfach eine Schädigung der öffentlichen Interessen befürchtet, und
von diesem Gesichtspunkt aus ist wiederholt betont worden, daß es
nötig sei, bestimmte Voraussetzungen zu bezeichnen, von deren Er-
füllung die Gewährung der gewünschten Sonderstellung abhängig zu
machen sei. Als das Mindeste, was in dieser Beziehung zu fordern
sei, ist die Übernahme der Verpflichtung zur Anrufung eines Einigungs-
amtes in dem schon bei der öffentlichrechtlichen Stellung der Be-
rufsvereine besprochenen Sinne bezeichnet worden.

Im übrigen darf nicht übersehen werden, daß — wie schon bei
Besprechung des Koalitionsrechtes in § l gezeigt — das öffentliche
Interesse gewisse Ausnahmen von der angestrebten Sonderstellung der
Berufsvereine namentlich für die Arbeiter bestimmter Arten öffent-
licher Betriebe verlangt.

Selbstverständlich ist es, daß die Berufsvereine der Arbeitgeber
und die gemischten Berufsvereine bei einer gesetzlichen Regelung der
Rechtsfähigkeitsfrage den gleichen Bestimmungen wie die Arbeiter-
berufsvereine unterliegen müssen.

§ 3. Ausstände und Aussperrungen. Ausstände und Aussperrungen
sind Koalitionen vorübergehender Art. Sie haben als Kampfmittel
eine große Bedeutung erlangt, unterliegen aber gerade deshalb einer
sehr verschiedenen Beurteilung. Ausstand (strike) ist die Verweige-
rung der Arbeitsleistung seitens der Arbeiter, Aussperrung (lockout)
ist die Verweigerung der Arbeitsgelegenheit seitens der Arbeitgeber.
Beides erfolgt, wie sich aus dem Wesen der Koalition ergibt, durch
eine Mehrzahl von Beteiligten auf Grund ihrer gegenseitigen Ver-
ständigung und hat stets den Zweck, auf die Gegenpartei, unter Um-
ständen auch noch auf weitere Kreise einen Druck auszuüben, um sie
willfähriger gegenüber bestimmten Forderungen zu machen. Daß die
verabredete Verweigerung der Arbeitsleistung oder der Arbeitsgelegen-
heit unter Bruch des Ar bei tsver träges erfolgt, liegt nicht im Wesen
des Ausstandes oder der Aussperrung. An und für sich würde es
auch für die Teilnehmer an der Koalition vielfach von Nutzen sein,
wenn sie der Anwendung des Kampfmittels die ordnungsmäßige Lösung
des Arbeitsverhältnisses vorausgehen ließen; denn dadurch verhindern
sie, daß sie sich von vornherein schon wegen der äußeren Art ihres
Vorgehens in den Augen der unbeteiligten Kreise ins Unrecht setzen.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß das Urteil der Unbeteiligten für die
Aussicht auf Erfolg in dem begonnenen Kampfe durchaus nicht gleich-
gültig ist. Aber in der Hitze des Kampfes treten derartige ruhige
Erwägungen oft zurück. Dazu kommt, daß bei längeren Kundigungs-
        <pb n="294" />
        ﻿282

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

fristen deren Innehaltung der Gegenpartei die Ergreifung von Gegen-
maßregeln erleichtert und so den Erfolg beeinträchtigen kann. In
Wirklichkeit spielt deshalb der Kontraktbruch bei Ausständen eine
große Rolle, während er bei Aussperrungen viel seltener vorkommt.
Nach der amtlichen deutschen Statistik der Ausstände waren:

1899 von 99338 beteiligten Personen 27 345 vertragsbrüchig

1900	„ 122 803		2?	36094
1901	„	55262	•n	JJ	12838
1902	„	53 912	„	r&gt;	13 952

Der größere Teil der Beteiligten war indes zur sofortigen Nieder-
legung der Arbeit berechtigt.

Ausstand und Aussperrung sind ihrem Wesen nach Kampfmittel,
die mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen nur dann vereinbar sind,
wenn es sich um Personen handelt, die in einem auf freien Vertrag
gegründeten Arbeitsverhältnis stehen. Mit dem Beamtenverhältnis
sind sie unvereinbar, und ein entsprechendes Vorgehen der Beamten
würde einer straffälligen Gehorsamsverweigerung gleichstehen. Wenn
das neuerdings nicht selten als nachteilig für die Beamten bekämpft
wird, so vergißt man dabei, daß jeder, der in ein Beamtenverhältnis
eintritt, auch von vornherein über die bezeichnete Wirkung nicht im
Zweifel sein kann und, falls er daran Anstoß nimmt, in der Lage ist,
auf den Eintritt zu verzichten.

Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß Ausstände und Aus-
sperrungen im strengen Wortsinne erst dann möglich waren, als das
Arbeitsverhältnis auf den freien Arbeitsvertrag gegründet wurde. Das
schließt nicht aus, daß schon Jahrhunderte vorher in dem abhängigen
Teil der gewerblichen Bevölkerung zahlreiche Fälle gemeinsamer und
verabredeter Verweigerung der Arbeitsleistung vorgekommen sind.
Aber diese Vorkommnisse werden bezeichnenderweise „Gesellenauf-
stände“ genannt. In der Tat war nach der älteren rechtlichen Ord-
nung des Arbeitsverhältnisses jeder Ausstand ein Aufstand und wurde
deshalb auch mit rücksichtslosen Mitteln niedergeworfen.

Auch nach Beseitigung dieser Ordnung waren Ausstände und Aus-
sperrungen solange unerlaubt, als das Koalitionsrecht für Arbeiter
und Arbeitgeber nicht bestand. Das Bedürfnis nach vorübergehenden
Koalitionen bestand natürlich auch unter der Herrschaft der Koali-
tionsverbote und schaffte sich deshalb immer wieder Ausdruck. Die
in Volkswirtschafts- und sozialpolitischer Hinsicht bedeutendste An-
wendung fanden die Kampfmittel der Ausstände und Aussperrungen
erklärlicherweise erst dann, als zu der Gründung des Arbeitsverhält-
nisses auf den freien Arbeitsvertrag die grundsätzliche Anerkennung
der Koalitionsfreiheit hinzutrat, also in den letzten Jahrzehnten. Wie
fast alle wirtschaftlichen Bewegungen der neuesten Zeit zeigen auch die
        <pb n="295" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung' der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 283

Ausstände und Aussperrungen der letzten Jahrzehnte die Tendenz
zum Wachsen ins Große, so ungleich auch die Verhältnisse je nach
den wirtschaftlichen Verschiebungen sein mögen. Man war früher
nicht gewöhnt, mit so großen Ziffern zu rechnen, wie sie bei den neueren
Ausständen oft genug Vorkommen. Daß in England bei dem Ausstand
der Baumwollspinner 1836 rund 18 000 Personen und im Londoner
Baugewerbe 1859/60 rund 24 000 Personen streikten, erschien damals
als außergewöhnliches Ereignis. Beim Streik der Dockarbeiter 1889
waren dagegen 180000, bei dem der Kohlenarbeiter 1890: 107000,
bei dem der Baumwollspinner 1892/93: 200 000, bei dem der Kohlen-
arbeiter 1893 schließlich 422 000 Arbeiter beteiligt. In Deutschland
galt der Kohlenarbeiterstreik in Westfalen 1872 mit 15 000 Ausstän-
dischen als sehr groß, 1889 dagegen waren im deutschen Kohlenbergbau
über 190000 Arbeiter ausständig.

Im ganzen wird in allen Kulturstaaten von dem Kampfmittel des
Ausstandes und — wenn auch bei weitem nicht in demselben Maße
— der Aussperrung ein ausgedehnterer Gebrauch gemacht als sonst;
allerdings ist dabei zn beachten, daß zuverlässige Zahlen erst für die
neueste Zeit vorhanden sind, weil erst in dieser die amtliche Statistik
mit entsprechenden Aufnahmen sich befaßt hat. Da es zu weit führen
würde, dem vorhandenen Zahlenmaterial und der geschichtlichen Ent-
wicklung der Ausstände und Aussperrungen im einzelnen nachzugehen,
so seien hier nur aus den neuesten Zahlen einige Mitteilungen gemacht.

In Deutschland bringt die amtliche Statistik erst für die Zeit seit
1899 Zahlenangaben. Die Hauptzahlen sind:

		Bei den beendeten Ausständen betrug die Zahl			
	Beendete	der betroffenen Betriebe		der gleichzeitig	
J cllll	Ausstände	völlig	nur in einzelnen Besehäftig'ungs-	streikenden	infolge des Streiks ge- zwungen feiernden, nicht
		erfaßt	arten erfaßt	Arbeiter	streikenden Arbeiter
1899	1288	5478	1643	99338	10122
1900	1433	6038	1702	122803	9007
1901	1056	3525	1036	55262	7420
1902	1060	2160	1270	53912	6272
1903	1374		7000	85603	13811

Von den in dem betreffenden Berichtsjahr beendeten Ausständen

entfielen auf:

	1899	1900	1901	1902	1903
Baugewerbe		471	496	378	467	520
Verkehrsgewerbe		31	58	14	16	28
Handelsgewerbe		16	47	18	9	39
Industrie der Holz- und Schnitzstoffe	154	197	113	135	195
Textilindustrie		104	73	58	101	62
Metallverarbeitung		140	89	9S	68	150
Industrie der Steine und Erden . .	105	99	102	68	74
Bekleidungs- und Reinigungsgewerbe	64	73	67	60	75
        <pb n="296" />
        ﻿284

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

	1899	1900	1901	1902	1903
Maschinenindustrie		45	66	38	48	75
Nahrungs- und Genußmittelindustrie .	53	77	69	35	40
Lederindustrie		39	44	43	20	35
Berg- und Hüttenwesen		30	56	21	14	12

Im Baugewerbe ist hiernach in den letzten Jahren die Zahl der
Ausstände regelmäßig am größten gewesen. Ihm folgt — aber mit
erheblich geringeren Zahlen — die Industrie der Holz- und Schnitz-
stoffe. Auch Textilindustrie, Metallverarbeitung und Industrie der Steine
und Erden zeigen regelmäßig beträchtliche Ziflern. Im ganzen ist
die Häufigkeit der Ausstände in den einzelnen Betriebszweigen sehr
wechselnd, eine Erscheinung, die nicht ausschließlich, aber doch in
hohem Maße mit der allgemeinen Lage der betreffenden Industrien zu-
sammenhängt.

Die Zahl	der Aussperrungen	war viel geringer. Die amtliche	
Statistik hat festgestellt für:			
beendete  Aussperrungen		Zahl der ausgesperrten Arbeiter	Zahl der gezwungen feiernden Arbeiter
1899 . . ,	23	427	5298	1728
1900	.	.	.	35	607	9 085	226
1901 . . .	35	238	5414	95
1902 . . .	46	948	10305	207
1903 . . .	70	1714	35273	835
Von den Aussperrungen entfiel		stets ein großer Teil auf das Bau-	
gewerbe. Im Baugewerbe wurden		ermittelt:	
1899 . .	. 11 Aussperrungen	1902 . .	. 15 Aussperrungen
1900 . .	• 13	1903 . .	28
1901 . .	• 8		
In Großbritannien haben sich		die Ansstände und Aussperrungen	
in den letzten Jahren vermindert.		Es wurden dort begonnen.	
	Arbeits-	mit beteiligten		verlorenen
	Streitigkeiten	Arbeitern	Arbeitstagen
1893 .	.	.	783	636686	31205 062
1894 .	. .	929	325248	9529010
1895 .	. .	745	263123	5724 670
1896 .	. .	926	198190	3 746368
1897	.	.	.	864	230267	11463528
1898 .	. .	711	253907	15289478
1899 .	. .	719	180217	2 516416
1900 .	. .	648	188 538	3152 694
1901 .	. .	642	179546	4112287
1902 .	.	.	442	256667	3479255
1903 .	.	.	360	113873	2316792

In Großbritannien ist hiernach die Zahl der Arbeitsstreitigkeiten
geringer, aber die beteiligte Arbeiterzahl im ganzen und im Durch-
schnitt erheblich größer als in Deutschland. Nach der Zahl der be-
        <pb n="297" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 285

teiligten Personen spielten in den letzten Jahren die Arbeitsstreitig-
keiten die größte Rolle im Bergbau und Steinbruchsbetrieb, in welchem
1902: 208526 und 1903: 61460 Personen in Ausstand traten bezw. aus-
gesperrt wurden, auf die Textilindustrie kamen 1902: 16 706 und
1903: 9270, auf die Metall-, Maschinen- und Schiffbauindustrie 1902:
15 914 und 1903: 32110, auf Baugewerbe 1902: 5356 und 1903: 3649 usw.

Das Jahr 1893, das nach den vorstehenden Zahlen in Großbritan-
nien besonders reich an Arbeitsstreitigkeiten größerer Ausdehnung
war — über 31,2 Mill. Arbeitstage gingen dadurch verloren — zeigt
auch in Frankreich sehr hohe Ziffern. Dort wurden 1893: 634 Aus-
stände gezählt, woran 4286 Betriebe und 170123 Personen beteiligt
waren. In den unmittelbar vorhergehenden und nachfolgenden Jahren
war die Ausstandsbewegung bei weitem nicht so ausgedehnt. In den letzten
Jahren ist eine starke Zunahme zu verzeichnen. 1901 wurden 523
Streiks mit 111414 Ausständigen und 1902: 512 Streiks mit 212704
Ausständigen gezählt. Der Verlust an Arbeitstagen war 1901 für die
Streikenden selbst 1687 895 Tage und 1902: 4442477, wozu 1902 noch
202604 Arbeitstage von gezwungen Feiernden hinzutreten.

Die Zahlen anderer Länder können übergangen werden. Schon
die angeführten lassen erkennen, daß es sich hier in der Tat um eine
Erscheinung handelt, die einen tiefgreifenden Einfluß auf die wirt-
schaftlichen und sozialen Verhältnisse haben muß.

Die Anlässe zu Arbeitsstreitigkeiten sind sehr mannigfaltig. In
erster Linie kommen hierbei Lohnfragen in Betracht. Diese Tatsache
wird allenthalben durch die Statistik bestätigt. Im Vordergründe
steht bei den Lohnfragen die eigentliche Lohnhöhe, die entweder
gegen Herabsetzung — bei den Aussperrungen gegen Heraufsetzung —
gesichert oder in ihrem Ausmaß zugunsten der Ausständigen oder der
Aussperrenden verändert werden soll. Demnächst sind auch Fragen
der Lohnberechnung, Bezahlung für Überstunden und Nebenarbeiten
u. dgl. von Bedeutung. Bei den deutschen — in den betr. Berichts-
jahren beendeten — Ausständen betrafen die Forderungen der Arbeiter:

Aufrechterhaltung der bisherigen	1902	1901	1900	1899
Zeit- und Stücklöhne . . . Erhöhung der bisherigen Zeit- und	131 Mal	170 Mal	99 Mal	67 Mal
Stücklöhne		532	„	499 „	956 „	820 „
Bezahlung für Überstunden . .	33 „	72 „	203	„	1
Bezahlung für Nebenarbeiten .	.	34 „	42 „	71 „	\ 239 „
Sonstige Lohnfragen		66 „	85 „	107 „	J
Zusammen		796 Mal	868 Mal	1436 Mal	1126 Mal.

Da bei den Ausständen vielfach mehrere Forderungen zugleich
in Betracht kommen, so sind bei den vorstehenden Zahlen Doppel-
zählungen vorhanden.
        <pb n="298" />
        ﻿286

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

In Großbritannien waren von 116824 im Jahre 1902 an den Ar-
beitsstreitigkeiten unmittelbar beteiligten Personen für 56 733 Personen
Lohnfragen die Ursache des Streites. Auch früher handelte es sich
für die Mehrzahl der beteiligten Arbeiter um Lohnfragen, zumeist
noch im stärkeren Maße als 1902. Von den genannten 56733 Per-

sonen waren 1.902 beteiligt wegen:

Forderung einer Lohnerhöhung .... 15208
Abwehr einer Lohnherabsetzung .... 26 053
sonstiger Lohnfragen................... 15 472

Bemerkenswert ist, daß in den letzten Jahren die Zahl der Ar-
beiter, für welche die Forderung der Lohnerhöhung die Ursache war,
geringer, dagegen die, für welche die Abwehr einer Lohnherabsetzung
die Ursache bot, größer geworden ist.

In Frankreich handelte es sich 1902 bei 66,2 »/o der Ausstände
und bei 75,7 °/o der Ausständigen um Lohnfragen. In Österreich
kamen 1901: 270 und 1902: 246 Ausstände vor. Von den dabei ge-
stellten Streikforderungen betrafen:

1901	1902

Forderung einer Lohnerhöhung	.	.	47	°/o	52	°/o

Abwehr einer Lohnermäßigung	.	.	10	„	16	„

sonstige Lohnfragen..........4	„	2	„

zusammen...................61	°/o	70	°/»

In Belgien sind von 1896—1900: 610 Ausstände beendet worden,
deren größter Teil durch Lohnstreitigkeiten veranlaßt ist. In den
Niederlanden kamen 1902: 128 Ausstände vor. Von den dabei gestellten
Streikforderungen bezogen sich auf Lohnerhöhung 33,70 °/o, auf Bei-
behaltung des bisherigen Lohnes 10,50 °/o, auf sonstige Lohnforderungen
9,39 o/o.

Auch Fragen der Arbeitszeit sind von Bedeutung. Dabei han-
delt es sich um Forderung einer Verkürzung oder Abwehr einer Ver-
längerung der Arbeitszeit überhaupt oder an Sonn- und Festtagen
oder um Abwehr von Überstunden u. dgl. mehr. Weiter kommen Per-
sonalfragen als Ursache der Streitigkeiten vor, z. B. Wiederanstellung
entlassener Arbeiter, Entlassung von Vorgesetzten u. dgl., ferner Ände-
rungen der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsordnungen, Einführung
von Arbeitsordnungen, Einführung oder Anerkennung von Arbeiteraus-
schüssen usw. Im ganzen treten aber hinter den Lohnfragen diese
anderen — oft sehr triftigen, oft aber auch sehr nichtigen — Ursachen
sehr zurück, und eine größere Bedeutung haben darunter in der Regel nur
die Fragen der Arbeitszeit. In gewissen Perioden, in denen die Gemüter
sehr erhitzt sind, gewinnen freilich auch Personalfragen eine erhöhte
Bedeutung. Als Beispiel seien aus der deutschen Statistik folgende
Zahlen angeführt: Die Streikforderungen betrafen.
        <pb n="299" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 287

1902	1901	1900

Aufrechterhaltung der bisherigen Arbeitszeit .	.	10 mal 12 mal 12 mal

Verkürzung der bisherigen Arbeitszeit	....	160	„	146	„	345	„

Sonstige Fragen der Arbeitszeit.............52	„	91	„	156	„

Wiederanstellung entlassener Arbeiter.......141	„	147	„	188	„

Entlassung bezw. Nichteinstellung von	Arbeitern	48	„	70	„	56	„

Entlassung von Vorgesetzten.................14	„	22	„	37	„

Anerkennung von Arbeiterausschüssen.........34	„	51	„	64	„

Einführung, Erhaltung oder Abänderung' von Lohn-
tarifen (gemeinsam festgestellten)..........89	„	57	„	57	„

Bessere Behandlung..........................16	„	19	„	22	„

Freigabe des 1. Mai......................... 8	„	12	„	36	„

Die Mannigfaltigkeit der Ursachen zeigt, wie sehr sich die Ar-
beiter daran gewöhnt haben, sich behufs Durchsetzungdhrer Forderungen
zum Zwecke des Kampfes zu koalieren. Das starke Vorwiegen der
Lohnfragen erklärt sich ohne weiteres aus der entscheidenden Be-
deutung des Lohnes für die ganze Lebenslage und Lebenshaltung der
heutigen Arbeiter; in ihrer weitaus überwiegenden Mehrzahl haben
sie ja eine andere Einkommenquelle überhaupt nicht.

Diese Gewöhnung und ein gewisses Solidaritätsgefühl führt auch
dazu, daß bisweilen Arbeiter sich zu Ausständen veranlaßt sehen, um
die an anderen Orten oder in anderen Berufen streikenden Arbeiter
zu unterstützen. Das sind die „Sympathiestreiks“; bei den Unter-
nehmern finden sich ähnliche Vorgänge. Derartige Unterstützungs-
koalitionen sind in allen Ländern vorgekommen, namentlich da,
wo die Arbeiter in großen Organisationen zusammengefaßt sind. Ge-
rade die großen Organisationen haben freilich damit oft recht trübe
Erfahrungen gemacht, und da überdies diese Anwendungsart der Aus-
stände den an sich unbeteiligten Arbeitern große Opfer zumutet und
die Mittel der Organisationen stark in Anspruch nimmt, so sind die
Sympathiestreiks in unserer Zeit im ganzen seltener geworden.

Nicht nur zur Beeinflussung der Arbeitsbedingungen, sondern auch
aus rein politischen Motiven sind schließlich Ausstände in Form von
„Generalstreiks“ vorgekommen. Der Grundgedanke ist dabei, mög-
lichst alle Arbeiter oder doch einen sehr großen Teil der Arbeiterschaft
eines Landes oder Bezirks zum Niederlegen der Arbeit zu veranlassen, um
dadurch einen Druck auf die gesetzgebenden Gewalten im Sinne bestimmter
«politischer Forderungen auszuüben. So wurde — um einige Beispiele
anzuführen — am 15. April 1902 in Belgien von der sozialdemokra-
tischen Parteileitung der Generalstreik proklamiert, um das allge-
meine Wahlrecht zu erzwingen. Die Zahl der Beteiligten stellte sich
bald auf über 300000. Aus Mangel an Mitteln wurde der General-
streik aber nach einer Woche wieder eingestellt. In Schweden wurde
am 15. Mai 1902 ebenfalls ein Generalstreik behufs Erzwingung des
        <pb n="300" />
        ﻿288

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

allgemeinen Wahlrechts proklamiert, der nach 3 Tagen beendet wurde.
Beteiligt hatten sich 150000 Arbeiter. Auch in Deutschland fehlt es
im sozialdemokratischen Lager nicht an Stimmen, die den General-
streik als politisches Kampfmittel empfehlen; sie begegnen aber im
eigenen Parteikreise manchem Widerspruch, weil die geringe wirt-
schaftliche Widerstandsfähigkeit einen Erfolg in der Regel nicht er-
warten lasse. In der Tat ist nicht zu erwarten, daß ein solcher
Streik längere Zeit durchgeführt werden kann. Die Mittel gehen zu
bald aus. Dabei besteht in politischer Beziehung die Gefahr, daß die
politische Demonstration, die mit dem Generalstreik beabsichtigt ist,
in gewalttätige Formen übergleitet, die dann ein gewaltsames Nieder-
werfen der Bewegung rechtfertigen. Der dabei am meisten betroffene
Teil sind der Natur der Sache nach die breiten Schichten der wirt-
schaftlich schwachen und schwächsten Arbeiter. Schon deshalb ist
vom Standpunkt der Sozialpolitik aus der Generalstreik zu politischen
Zwecken zu verwerfen. Überdies handelt es sich dabei um eine miß-
bräuchliche Anwendung des zu sozialpolitischen Zwecken gewährten Koa-
litionsrechtes, und ein häufigeres Vorkommen des Mißbrauchs würde
— namentlich wenn gewalttätige Ausschreitungen dabei nicht ver-
mieden werden — das Koalitionsrecht selbt gefährden können. Nur
unter diesem Gesichtspunkt verdient überhaupt der einem ganz anderen
Gebiete angehörige Generalstreik in einer sozialpolitischen Abhand-
lung Erwähnung.

Die Anlässe zu Arbeitsstreitigkeiten lassen deutlich erkennen,
daß sich nach dem verfolgten Zweck zwei Gruppen von einander
scheiden. Sie werden zutreffend als Angriffs- und Abwehrausstände
und -Aussperrungen bezeichnet. Den Charakter des Angriffs hat die
Koalition, wenn die Koalierten eine Umgestaltung der Arbeits-
bedingungen zu ihren Gunsten durchsetzen wollen, den der Abwehr,
wenn sie eine zu ihren Ungunsten geplante Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen verhindern, also den bestehenden Zustand auf-
rechterhalten wollen. Es kommt nicht selten vor, daß in derselben
Arbeitsstreitigkeit beide Arten vertreten sind; denn dem Angriffs-
streik der Arbeiter wird oft eine Abwehraussperrung der Unternehmer
und der — freilich viel selteneren — Angriffsaussperrung der Unter-
nehmer ein Abwehrausstand entgegengesetzt. Diese Unterscheidung
hat namentlich für die Streitigkeiten über Lohn- und Arbeitszeit-
fragen eine Bedeutung. In den letzten Jahren überwiegen nach den
oben mitgeteilten Ziffern die Angriffsausstände aus Anlaß der er-
wähnten beiden Fragen durchaus, und auch sonst ist das die Regel,
weil die Arbeiter bestrebt sind, eine Steigerung der Löhne und eine
Verkürzung der Arbeitszeit herbeizuführen. Besonderen Anlaß, mit
Angriffsausständen ihr Streben zu unterstützen, haben die Arbeiter
        <pb n="301" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 289

in Zeiten des Aufschwungs, und diese bieten ihnen unter sonst gleichen
Verhältnissen bessere Aussichten auf Erfolg. In solchen Zeiten ver-
schieben sich die wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu gunsten der
Arbeiter. Die Arbeitgeber wollen und müssen die besseren Zeitum-
stände möglichst voll ausnützen. Eine Unterbrechung der Arbeit
durch einen Ausstand würde ihnen gerade dann sehr unbequem sein.
Überdies ist es in Zeiten des Aufschwungs schwerer, Ersatz für die
ausständigen Arbeiter zu finden, da allenthalben die Nachfrage nach
Arbeitskräften groß ist. Das nötigt die Unternehmer zu größerem
Entgegenkommen. Auf der anderen Seite sind sie aber auch, weil
ihre eigene Lage günstiger ist, zu Zugeständnissen an die Arbeiter
mehr geneigt und imstande. In Zeiten des Niedergangs ist ihre Fähig-
keit und Geneigtheit zu Zugeständnissen wegen ihrer eigenen un-
günstigeren Lage viel geringer und ihr Widerstand viel zäher. Sie
brauchen auch um Ersatz für die ausfallenden Arbeitskräfte nicht
besorgt zu sein, da die Arbeitsgelegenheit seltener und der Wett-
bewerb um Erlangung von Arbeitsgelegenheiten schärfer ist. Überdies
•wächst bei längerer Dauer der schlechten Marktlage bei den Unter-
nehmern das Bemühen, die Arbeitsbedingungen ihren Interessen wie-
der mehr anzupassen. Die Arbeiter haben deshalb mehr als sonst
Anlaß zu Abwehrausständen, und selbst für diese sind die Aussichten
auf Erfolg geringer. Noch mehr gilt das von Angriffsausständen, die
in Zeiten des Niederganges meist aussichtslos sind.

Wenn die Arbeiter und ihre Führer sich diese Tatsachen immer
vor Augen hielten, würde mancher mißglückte Ausstand unterblieben
sein. Im übrigen ist nach dem Gesagten klar, daß die Aussichten
auf Erfolg der Ausstände in den einzelnen Jahren sehr ungleich sind.
Dasselbe gilt natürlich auch für die Aussperrungen. Nur sind hier
die Aussichten auf Erfolg gerade dann größer, wenn sie für die Ar-
beiter geringer sind.

Außer den zeitlich wechselnden Einflüssen wird den Arbeitern
der Erfolg dauernd erschwert durch die Schwierigkeit, eine größere
Zahl von Ausständigen, die doch sämtlich nur eine geringe wirtschaft-
liche Widerstandsfähigkeit haben, längere Zeit hindurch ohne Arbeit
zu erhalten, und durch die leichtere Verständigung der ihnen gegen-
überstehenden geringeren Zahl von Unternehmern über Gegenmaß-
regeln. An und für sich müßten hiernach die Unternehmer bei den Aus-
sperrungen größeren Erfolg haben, als die Arbeiter bei den Ausständen.
Aber in Wirklichkeit ist das keineswegs immer der Fall. Zum großen
Teil erklärt sich das aus der Tatsache, daß die „öffentliche Meinung“
sich oft auf die Seite der Arbeiter stellt.

Nach der amtlichen Statistik wurde in Deutschland erzielt bei
den im Berichtsjahre beendeten

van der Borght, Grnndz. d. Sozialpolitik.	19
        <pb n="302" />
        ﻿290

II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Ausständen	Anssperrungen

	voller	teilweiser  Erfolg	kein	voller	teilweiser  Erfolg	kein
1903	21,83 °/o	32,32 %&gt;	45,85 °/o	51,43 °/o	21,43 °/o	27,14 °/o
1902	21,51 „	22,17 „	56,32 „	65,22 „	15,22 „	19,56 „
1901	19,0	„	27,0	„	54,0	„	45,7	„	22,9	„	31,4	„
1900	19,2	„	35,2	„	45,6	„	37,1	„	48,6	„	14,3	„
1899	25,7	„	33,3	,,	41,0	„	26,1 „	39,1	„	34,8	„
Hiernach	hat sich	in den letzten vier		Jahren	der Mißerfolg bei den	

Ausständen fortdauernd vergrößert. Voller Erfolg wurde nur bei ’/s
bis % der Ausstände erzielt. Die Fälle völligen Mißlingens machen
über 2/5 bis fast % aller Ausstände aus. Bei den Aussperrungen sind
die Fälle völligen Mißlingens auch in den ungünstigsten Jahren viel
seltener als bei den Ausständen. Die Aussperrungen mit vollem Er-
folge stellen von 1899—1902 von Jahr zu Jahr einen größeren Bruch-
teil der Aussperrungen dar; sie sind von über % auf fast 2/3 ge-
wachsen. Erst 1903 tritt ein kleiner Rückgang ein.

In Deutschland haben hiernach die Verhältnisse für die Aus-
sperrungen in der Tat bessere Aussichten auf Erfolg geschaffen, als
für die Ausstände. Der große Unterschied, den zeitliche und räum-
liche Verhältnisse in dieser Beziehung begründen, wird dadurch be-
leuchtet, daß in den Vereinigten Staaten von den Aussperrungen der
Jahre 1881 —1900: 42,93 % völlig verloren gegangen sind, 50,97 0/0
völligen und 6,28 0/0 teilweisen Erfolg gehabt haben. In derselben
Zeit fänden in den Vereinigten Staaten 22 793 Ausstände statt, von
denen 36,19 % verloren gingen, während bei 50,77 o/0 voller und bei
13,04 o/0 teilweiser Erfolg erzielt wurde. Die Zahl der ganz erfolg-
losen Ausstände schwankt in den einzelnen Jahren sehr. In Frank-
reich hatten 1902: 42,38 o/,&gt; der Ausstände keinen Erfolg, 21,68 °/°
waren erfolgreich und 35,94 °/o endeten durch Vergleich, waren also
von teilweisem Erfolg. Das kommt dem Durchschnitt der letzten
10 Jahre fast gleich; in dieser Zeit hatten von den Ausständen 22,9%
Erfolg, 42,7 o/o keinen Erfolg und 34,4 % endeten durch Vergleich.

In Großbritannien war 1902 in den meisten Industriegruppen der
Ausgang für die Arbeiter überwiegend ungünstig. Nur in der Berg-
bau- und Steinbruchsindustrie war die Zahl der Arbeiter, die einen
vollen Erfolg zu verzeichnen hatten, im Verhältnis größer als die der-
jenigen, welche keinen Erfolg erzielt hatten, und im Baugewerbe
hielten Erfolg und Mißerfolg einander die Wage. Wie sehr die Aus-
sichten auf Erfolg schwanken, zeigt die Tatsache, daß 1890 für 54,4 %
und 1893 für 62,9 °/o, dagegen 1894 nur für 22,1 °/o der beteiligten
Arbeiter ein Erfolg erzielt wurde.

In Belgien hatten von den Ausständen:
        <pb n="303" />
        ﻿\

11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 291

	keinen		vollen		teilweisen	unbestimmten
		Erfolg				Erfolg
1896 .	. .	61,9	°/o	20,1	%	15,1 °/o	2,9 o/o
1897	. . .	65,4		15,4	JJ	13,8 „	5,4 „
1898 . . .	74,7	5?	14,3	?5	11,0 „	—
1899	.	.	.	55,8	??	31,7	5?	11,5 „	1,0 „
1900 .	.	.	60,9		14,4	V	19,0 „	4,8 „
Im Durchschnitt 1896—1900 rund	63,0 °/o		19,0	°/o	15,0 °/o	3,0 o/„

Die Erfolge waren hiernach in Belgien bedeutend ungünstiger
als in den bisher erwähnten Ländern. Über 3/jj aller Ausstände der
Jahre 1896/1900 gingen ganz verloren; im Jahre 1898 waren fast :i/j
der Ausstände erfolglos.

In den Niederlanden endeten von den Arbeitsstreitigkeiten:

1901	1902

zugunsten der Arbeiter ....	39,67	°/o	42,39	°/o

„	„ Arbeitgeber	.	.	.	34,71	„	35,87	„

durch Vergleich............22.31	„	18,43	„

ohne bestimmtes Ergebnis	.	.	.	3,31	„	3,26	„

Im ganzen sind nach allem die Arbeitsstreitigkeiten für die Ar-
beiter so häufig erfolglos geblieben, daß man sich fragen muß, ob die
x\nwendung dieser Form der Koalitionen ihnen wirkliche Vorteile
bringen kann. Bei jeder längeren Streitigkeit ist der Verlust an
Lohneinkommen, den die Arbeiter auf sich nehmen müssen, sehr um-
fangreich und geht meist erheblich über den Gesamtverlust der Unter-
nehmer hinaus. In den Vereinigten Staaten beliefen sich in der Zeit
von 1881—1900 in runden Zahlen:

bei den

Ausständen Aussperrungen
Mül. Doll.

die Lohnverluste der Arbeiter auf............ 257,86	48,82

Kosten der Unterstützung durch Arbeiterorgani-
sationen .......................................16,17	3,45

zusammen für die Arbeiter.................... 274,03	52,27

326^SÖ

der Verlust für die Unternehmer.............. 122,73	19,93

142fS6

Einem Gesamtverlust der Arbeiter von 326 Mill. Doll, steht hier-
nach ein Verlust der Unternehmer von 143 Mill. Doll, gegenüber. Ge-
wiß verteilt sich der Arbeiterverlust auf eine viel größere Zahl von
Personen, als die Einbuße der Unternehmer, und sicher leiden auch
die Unternehmer schwer unter solchen Summen. Aber da sie im ganzen
doch wirtschaftlich widerstandsfähiger sind, darf man annehmen, daß
auf die Arbeiter im Verhältnis die Last viel schwerer drückt. In
Großbritannien sind von 1893—1902 durch Arbeitsstreitigkeiten 90,2 Mill.

19*
        <pb n="304" />
        ﻿292

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Arbeitstage verloren gegangen. Rechnet man nur einen Lohn von
2 M. auf den Tag, so stellt sich der Lohnausfall allein bereits auf
180,4 Mill. M.. im Jahr 1893 war er 62,4 Mill. M., 1897: 22,9 Mill. M.,
1898: 30,6 Mill. M. Der Maschinenbauerstreik von 1897/98, der
3lWochen dauerte, hat den Arbeitern an Lohnausfällen, Unterstützungen
und Streikgeldern 70—90 Mill. M. gekostet. Welche beträchtliche
Lohnsteigerung müßte erzielt werden, um solche Verluste mit all den
nachteiligen Folgen, die sich daraus für die wenig leistungsfähige Ar-
beiterwirtschaft ergeben, wirklich auszugleichen! Der Ausgleich wird
erschwert dadurch, daß die Unternehmer hei längeren Streitigkeiten
tielfach einen Teil der bisherigen Absatzgebiete verlieren und nach
Wiederherstellung des Friedens nicht gleich Ersatz schaffen können.
Dadurch vermindert sich ihr Bedarf an Arbeitskräften überhaupt.
Überdies sind nicht selten die Stellen der ausständigen Arbeiter in-
zwischen durch Zuzug von auswärts besetzt. Während des schon er-
wähnten Maschinenbauerstreiks in England 1897/98 sind rund 25 000
Mann neu in dieses Gewerbe eingetreten. Das bedeutet, daß es den
ausständigen Arbeitern vielfach nicht gelingt, ihre alte Arbeitsstelle
wieder zu erhalten, daß sie aber auch oft anderswo vergeblich um
Arbeit nachsuchen, weil die Verhältnisse des Arbeitsmarktes für den
betreffenden Beruf im ganzen durch den Eintritt neuer Kräfte ver-
schoben sind.

Das sind zunächst privatwirtschaftliche Wirkungen. Aber sie
sind für die Volkswirtschaft von großer Bedeutung. Die Verschlech-
terung der Lebenshaltung und infolgedessen auch die Steigerung der
Krankfälligkeit während der Arbeitsstreitigkeit und die Verschiebungen
auf dem Arbeitsmarkt und in den Absatzverhältnissen und die ganze
gewaltsame Unterbrechung der Produktion schlagen der Volkswirt-
schaft Wunden, die oft nur mit großen Opfern zu heilen sind. Das
gilt umsomehr, als die Wirkungen sich vielfach nicht auf die zunächst
beteiligten Berufe beschränken, sondern auch viele andere und mit-
unter — z. B. bei einer längeren Unterbrechung der Kohlengewinnung
oder des großen Verkehrs — die ganze Volkswirtschaft in der normalen
Entwicklung stören und hindern. Auch die Erregung, der Haß, die
Leidenschaftlichkeit, die ein längerer Kampf erzeugt, die Verbitterung
des unterliegenden Teils, die Siegesfreude des gewinnenden Teiles
sind die Quelle ernster Gefahren für die Volkswirtschaft, da sie die
Unzufriedenheit der Massen mit der bestehenden Ordnung steigern.

Nach allem ist es nicht zu viel gesagt, daß die Arbeitsstreitigkeiten
ein Übel für die Volks- und Privatwirtschaft sind, und die Verant-
wortung derer, die ohne die zwingendsten Gründe derartige Kämpfe
hervorrufen, ist ungeheuer groß. Trotzdem wäre es verkehrt, die Ar-
beitsstreitigkeiten überhaupt zu verwerfen. Sie sind unter Umständen
        <pb n="305" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 293

trotz aller ihrer Nachteile für Arbeiter und Arbeitgeber unentbehrlich
zur wirksamen Wahrung dauernder Interessen. Sie wirken mitunter
wie ein reinigendes Gewitter, indem sie ungesunde Konkurrenzver-
hältnisse und illoyales Verhalten unsolider Elemente ausmerzen und
dem der Volkswirtschaft nachteiligen Hinüberspielen des Wettbewerbs
auf die Bahn der Lohndrückerei ein Ende machen.

Soweit die Arbeitsstreitigkeiten wirklich ungesunden und un-
lauteren Wettbewerb beseitigen und zur wirtschaftlichen und sozialen
Gesundung der Verhältnisse Anlaß geben, wird man sie vom Stand-
punkt der Volkswirtschaft aus als berechtigt ansehen müssen.

Daraus rechtfertigt es sich, daß die moderne Gesetzgebung die
Ausstände und Aussperrungen als zulässig anerkennt und, solange die
Bewegung in gesetzlichen Bahnen bleibt und das öffentliche Interesse
nicht gefährdet, ein behördliches Eingreifen ausschließt. Freilich hat
die Gesamtheit ein großes Interesse daran, daß derartige Kämpfe
seltener werden, weil sich sonst die Nachteile zu sehr häufen, und daß
auch die Unternehmer sich gegen die Nachteile, die ihnen aus Aus-
ständen erwachsen können, zu schützen suchen, ist erklärlich genug.
Es kann sich in beiden Fällen aber nur um Mittel handeln, die mit
der grundsätzlichen Anerkennung der Arbeitsstreitigkeiten durch die
heutige Kechtsordnung vereinbar sind.

§ 4. Vorbeugungs- und Abwehrmittel gegen Arbeitsstreitigkeiten. Als
ein wirksames Mittel, drohenden Arbeitsstreitigkeiten vorzubeugen
und ausgebrochene Arbeitsstreitigkeiten beizulegen, sind in den letzten
Jahrzehnten die aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichmäßig zu-
sammengesetzten Einigungsämter erkannt und anerkannt worden.
Sie sollen vor allen Dingen eine vorbeugende Tätigkeit ausüben da-
durch, daß sie bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern über die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses auf
Grund genauer Aufklärung über die in Frage kommenden tatsäch-
lichen Verhältnisse einen Schiedsspruch fällen, der nun für eine gewisse
Zeit die Arbeitsbedingungen festsetzt. Dieses Eingreifen kann statt-
finden, wenn eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne des § 3 ausgebrochen
ist; das Einigungsamt legt dann nicht nur die ausgebrochene Streitig-
keit bei, sondern beugt auch dem Entstehen neuer Streitigkeiten aus
gleichem Anlaß für eine gewisse Zeit vor. Das Eingreifen kann aber
auch stattfinden, nocli ehe die zu Tage getretenen Meinungsverschieden-
heiten sich bis zu einer wirklichen Arbeitsstreitigkeit verschärft haben;
alsdann wirkt das Einigungsamt dem Ausbruch 'nicht nur dieses zu-
nächst drohenden Streites, sondern auch dem weiterer Streitigkeiten
in einer gewissen Zeit entgegen. Daß die letztgenannte Art des Ein-
greifens in sozialpolitischer Hinsicht noch wirksamer ist als die erste,
bedarf keines Beweises für jeden, der sich die großen Nachteile der
        <pb n="306" />
        ﻿294

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Ausstände und Aussperrungen vor Augen hält. In beiden Fällen ist
aus natürlichen Gründen die Wirksamkeit der Entscheidung des Eini-
gungsamtes zeitlich begrenzt, auch wenn die Entscheidung selbst sich
eine zeitliche Grenze nicht gesetzt hat. Denn die Verhältnisse und
Bedürfnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ständig im Fluß,
und was heute von beiden Parteien als billiger Ausgleich angesehen
wird, kann sich nach einiger Zeit als nicht mehr ausreichend erweisen.
In allen Fällen, in denen die Einigungsämter eingreifen, dreht es sich
nicht um die Entscheidung eines Rechtsstreites, sondern um die eines
Interessenstreites. Die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis ist Sache der Gewerbegerichte. Diese sprechen Recht,
die Einigungsämter geben Schiedssprüche als Unterlage der beider-
seitigen Verständigung ab. In einem für die Sozialpolitik überhaupt
grundsätzlich wichtigen Punkte treffen aber Gewerbegerichte und
Einigungsämter bei aller Verschiedenheit der Organisation überall zu-
sammen. Sie beruhen auf dem Gedanken der Gleichberechtigung von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Mitwirkung an der Lösung be-
stimmter öffentlicher Aufgaben und ziehen deshalb beide Gruppen in
gleicher Zahl zu ihrer Tätigkeit heran.

Die ganze neuere Bewegung inbezug auf die Einigungsämter
knüpft an englische Vorbilder an, ohne indes diese einfach nachzu-
ahmen. Vielmehr haben die einzelnen Länder, von denen viele die
Angelegenheit gesetzlich geregelt haben, die Ausgestaltung im ein-
zelnen ihren besonderen Verhältnissen anzupassen gesucht.

In England war bereits 1849 in der Seidenindustrie aus Vertre-
tern der Arbeitgeber und des Gewerkvereins der Seidenarbeiter ein
Einigungsamt gebildet worden, das aber nach einigen Jahren aufge-
löst wurde. Wichtiger wurden die in den 60 er Jahren von dem Graf-
schaftsrichter Kettle und dem Parlamentsmitgliede Mttndella begrün-
deten Einigungsämter. Sie wurden das eigentliche Vorbild. Die
Einigungsämter nach Mundelia bestanden aus je 10 von den Arbeit-
gebern und den Arbeitnehmern gewählten Mitgliedern. Sie nahmen
ihre Obliegenheiten unentgeltlich wahr. Jede Partei hatte aber einen
Sekretär, dem eine Entschädigung gewährt wurde. (Die Mitglieder
wählten aus ihrer Mitte einen Obmann, der bei Stimmengleichheit zu
entscheiden hatte. Von den Mitgliedern bildeten je 2 Arbeitgeber
und Arbeitnehmer einen Ausschuß. Bei ihm kam die — schriftlich
einzureichende — Beschwerde zuerst zur Verhandlung. Gelang dem
Ausschuß eine Versöhnung nicht, so entschied das ganze Einigungsamt.
Ein Zwang zur Unterwerfung unter dessen Entscheidung war nicht
vorgesehen. Mundella erwartete, daß die überzeugende Kraft der
Entscheidung ihr Geltung verschaffen werde. Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer mußten sich aber im Arbeitsvertrage verpflichten, Streitig-
        <pb n="307" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 295

keiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und die Regelung der
künftigen Arbeitsbedingungen dem Einigungsamt zu unterbreiten.

Die Einigungsämter nach Kettle hatten einen Bestand von je 6
gewählten Arbeitgebern und Arbeitnehmern unter einem von ihnen
gewählten unbeteiligten Vorsitzenden und einen Ausschuß von je
1 Arbeitgeber und 1 Arbeitnehmer. Das Verfahren entsprach im
wesentlichen dem der MuNDELLASchen Einrichtung; aber beide Par-
teien waren nach dem Arbeitsvertrage verpflichtet, sich dem Schieds-
spruch zu unterwerfen, und der Schiedsspruch konnte deshalb durch
die Grafschaftsgerichte mit Zwangsmitteln durchgeführt werden.

Der in derartigen Einigungsämtern verwirklichte Gedanke fand
in England viel Anklang. Um ihre Errichtung zu fördern, erging
am 6. August 1872 der Arbitration Act. Nach diesem Gesetz kann
im Arbeitsvertrage für Unternehmei und Arbeiter die Verpflichtung
begründet werden, alle Lohnstreitigkeiten dem Einigungsamt zu unter-
breiten. Ein Zwang zur Errichtung solcher Ämter durch behörd-
liches Eingreifen war nicht vorgesehen. Die Bildung von Einigungs-
ämtern — namentlich nach den besprochenen Vorbildern — machte
ansehnliche Fortschritte. Ihre Anrufung wurde durch die tatsächliche
Übung im wesentlichen auf die Fälle beschränkt, die nicht bereits
zwischen den Sekretären der Arbeiter- und Unternehmerorganisationen
erledigt waren. Der letztere Weg der Erledigung war und ist nament-
lich für die „individuellen“ Streitigkeiten von Bedeutung, d. h. Strei-
tigkeiten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis im Einzelfall, die
sich auf bestimmte Personen beziehen. Die auf dem genannten Wege
nicht zu erledigenden Streitfälle dieser Art kommen an den Ausschuß
(standing committee) des Einigungsamtes. Die allgemeinen (d. h. die
Festsetzung der Arbeitsbedingungen ohne Beziehung auf bestimmte
Personen betreffenden) Streitfälle gelangen bei manchen Berufszweigen
zuerst ebenfalls an den Ausschuß; üblicher ist es, daß sie gleich
an die Vollversammlung des Einigungsamtes (full board) gelangen.
Kommt bei der Vollversammlung eine Einigung nicht zu stände, so
geht die Sache an ein besonderes Schiedsgericht — „court of arbi-
tration“ —, bestehend aus je 2 von beiden Parteien gewählten Schieds-
richtern und einem unparteiischen Obmann, der entweder nach der
Vereinbarung der Schiedsrichter oder auf Grund unmittelbarer Über-
einkunft zwischen den Parteien bestellt wird. Beide Parteien ver-
pflichten sich vorher, sich dem Schiedsspruch zu unterwerfen. Die
Einigungsämter wirken entweder für bestimmte Berufszweige oder für
bestimmte Bezirke (Distrikte) ohne berufliche Scheidung.

Ein neueres Gesetz vom 7. August 1896 gibt dem Handelsamt —
„board of trade“ — bestimmte Obliegenheiten und Befugnisse inbezug
auf die Beilegung von Interessenstreitigkeiten. Bei Ausbruch einer
        <pb n="308" />
        ﻿296

II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Arbeitsstreitigkeit kann das Handelsamt die Ursache und näheren
Umstände ermitteln und darüber berichten und weiter die Parteien
zur Wahl von Vertretern auffordern, die einen gütlichen Ausgleich
unter einem durch Übereinstimmung der Parteien oder durch das
Handelsamt bezeichneten Vorsitzenden zu versuchen, also als Eini-
gungsamt zu wirken haben. Das Handelsamt kann bei Ausbruch einer
Arbeitsstreitigkeit ferner unter Umständen auch selbst bestimmte
Personen mit den Obliegenheiten eines Beraters (conciliator) oder eines
Einigungsamtes betrauen. Weiter kann das Handelsamt auch ohne
den akuten Anlaß einer ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeit in be-
stimmten Bezirken oder Berufen, in denen die Streitigkeiten häufig
und die Voraussetzungen für Bildung örtlicher Einigungsämter nicht
vorhanden sind, Personen ernennen und mit entsprechenden Vollmachten
ausrüsten zu dem Zwecke, die Verhältnisse zu untersuchen und mit
den Parteien über etwaige Bildung eines Einigungsamtes oder Schieds-
gerichtes zu verhandeln. Das Gesetz ordnet weiter die Führung eines
Registers über alle entstehenden Einigungsämter und Schiedsgerichte
durch das Handelsamt an.

Die Absicht des Gesetzes von 1896 geht hiernach besonders dahin,
dem Handelsamt die Möglichkeit zu einer anregenden und fördernden
Tätigkeit inbezug auf die Bildung von Einigungsämtern zu geben.
Einen Zwang zur Errichtung von Einigungsämtern kann aber das
Handelsamt nicht ausüben. Eine gesetzliche Verpflichtung zur An-
rufung von und zur Verhandlung vor Einigungsämtern besteht nicht.
Ist es aber dazu gekommen, so besteht vielfach laut Arbeitsvertrag
die Verpflichtung zur Unterwerfung unter die Entscheidung des Eini-
gungsamtes oder unter den Spruch des Schiedsgerichtes, und die recht-
liche Erzwingbarkeit des Schiedsspruches wird nach englischem Recht
als vorhanden anerkannt.

Die Zahl der Einigungsämter in England hat unter der Herr-
schaft der neuen Bestimmungen zugenommen. Die Tätigkeit der Ämter
bei ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeiten ist verhältnismäßig beschränkt.
Gelegenheit zu einem derartigen Eingreifen hatten in England:

Einigungsämter für einzelne Berufszweige Distrikts- und sonstige Einigungsämter	1894  42  3	1895  39  1	1896  49  1	1897  46  2	1898  47  2	1899  50  3
Zusammen		45	40	50	48	49	53

Eine wirkliche Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten kommt nicht
häufig vor. Es wurden 1896: 49, 1897: 41, 1898: 43, 1899: 38, 1900:
32, 1901; 41 Streiks und Aussperrungen vor dem Einigungsamt und
durch Schiedsspruch beigelegt. Von den in Arbeitsstreitigkeiten ver-
wickelten Arbeitern waren 1901: 4,65 % und 1902: 1,75 •&gt;/„ an den
durch Schiedsspruch erledigten und 1901: 4,71% und 1902: 2,78% an
        <pb n="309" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 297

den im Einigungsverfahren beigelegten Streitigkeiten beteiligt. Die
meisten Arbeitsstreitigkeiten werden nach wie vor durch direkte Ver-
handlungen zwischen den streitenden Parteien oder ihren Vertretern
zu Ende gebracht; an den so erledigten Arbeitsstreitigkeiten waren
1901: 80 o/o und 1902: 86,7 % der in Arbeitsstreitigkeiten verwickelten
Arbeiter beteiligt.

Es wäre unzutreffend, hiernach allein die Tätigkeit der engli-
schen Einigungsämter zu beurteilen. Ihre Hauptarbeit liegt auf dem
Gebiete der Verhinderung von Ausständen und Aussperrungen, und
hier ist ihre Tätigkeit von ansehnlichem Umfange. Während z. B
1901 nur 41 Streiks und Aussperungen von Einigungsämtern beigelegt
oder durch Schiedsspruch erledigt wurden, kamen in demselben Jahre
1405 Differenzen vor die Einigungsämter. Davon blieben am Jahres-
schluß 39 unerledigt, 681 wurden zurückgezogen und ohne die Eini-
gungsämter beigelegt, über 503 Fälle entschieden die Einigungsämter,
und zwar in 182 Fällen durch Schiedsspruch. Nur wenige der an die
Einigungsämter gelangten Fälle führten zu Ausständen.

Einen völlig anderen Weg hat das belgische Gesetz vom 16. Aug.1887
eingeschlagen; es hat die Funktionen des Einigungsamtes den durch
Königliche Verordnung von Amtswegen oder auf Antrag zu errich-
tenden Conseils de l’industrie et du travail (Arbeitskammern) über-
tragen. Die Wirksamkeit dieser Organe als Einigungsamt ist aber
gering gewesen. Von den 610 Ausständen der Jahre 1896—1900 sind
16 durch Eingreifen des Arbeitsrates und 2 durch Schiedsgericht er-
ledigt. Den gleichen Weg schlug, um das gleich hier anzufügen,
10 Jahre später durch Gesetz vom 2. Mai 1897 das Königreich der
Niederlande ein. Die dortigen Arbeitskammern fungieren auf Wunsch
der Beteiligten als Einigungsamt. Die Anrufung der Arbeitskammer
kann bei drohenden oder schon ausgebrochenen Streitigkeiten erfolgen
durch Einreichung eines ausgefüllten Formulars, und zwar entweder
von beiden Parteien oder von einer Partie. Auch der Gemeindebürger-
meister oder der königliche Kommissar in einer Provinz kann das
Arbeitsamt anrufen. Erklärt sich die Arbeitskammer zur Vermittlung
bereit, so bemüht sich deren Vorstand, einfache Streitigkeiten unter
der Hand beizulegen. Mißlingt das, so kommt der Fall an die Arbeits-
kammer. Diese ernennt einen Versöhnungsrat, bestehend aus einem
Vorsitzenden, der in oder außerhalb der Kammer gewählt wird, und
aus einer geraden Zahl von Mitgliedern, die von den der Kammer an-
gehörigen Vertretern der Arbeiter und der Arbeitgeber je zur Hälfte
aus ihrer Mitte gewählt werden. Als Sekretär fungiert der Sekretär
der Arbeitskammer. Der Vorsitzende sucht zu erreichen, daß die Par-
teien sich verpflichten, wälirend der Dauer der Untersuchung ohne
Überlegung mit dem Vorsitzenden weder die Arbeit niederzulegen noch
        <pb n="310" />
        ﻿298

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Arbeiter zu entlassen. Die Art der Untersuchung ist im Gesetz nicht
geregelt. In der Regel ladet der Versöhnungsrat beide Parteien zur
Vernehmung vor. Ein Zwang zum Erscheinen besteht aber nicht. Bei
Stimmengleichheit in einer vollzähligen Sitzung hat der Vorsitzende
beschließende Stimme. Bei Stimmengleichheit in einer nicht vollzäh-
ligen Sitzung wird eine neue Sitzung einberufen. Ist auch in dieser
Stimmengleichheit vorhanden, so hat wiederum der Vorsitzende be-
schließende Stimme, im übrigen steht ihm nur beratende Stimme zu.
Der Versöhnungsrat teilt nach beendeter Untersuchung und Beratung
den Parteien sein Urteil über den Streit und seine Vorschläge zu
dessen Beilegung schriftlich mit und kann diesen Bericht veröffent-
lichen, womit ein Druck auf die Beteiligten zur Unterwerfung ausge-
übt werden kann. Rechtsverbindliche Kraft hat das Urteil nicht.
Wollen die Parteien den Streit einem Schiedsspruch unterwerfen, so
gelten die Vorschriften des Wetboek van burgerlijke rechtsoordning;
es können aber in Abweichung davon auch Frauen Schiedsrichter
sein. Bei den ausgebrochenen Arbeitsstreitigkeiten hat diese Ein-
richtung nur wenig Erfolg erzielt. Im übrigen aber bildet die aus-
gleichende Arbeit bei Interessenstreitigkeiten, die noch nicht zum Kampf
geführt haben, ein Hauptgebiet der Tätigkeit der Arbeitskammern.

Inzwischen hatte Deutschland, wo schon im Anfang der 70 er Jahre
die Frage der Einigungsämter erörtert wurde, und wo sich auch einige
derartige Organe gebildet hatten, durch das schon erwähnte Gewerbe-
gerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 den Gewerbegerichten, also den Or-
ganen zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis , auch die Obliegenheiten eines Einigungsamtes für die
Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Die einschlägigen Paragraphen
sind durch das Gesetz vom 30. Juni 1901 in mehreren Punkten ge-
ändert und ergänzt worden (§§ 62—74 der neuen Redaktion des Ge-
setzes — RGBl. 1901, S. 353). Bei Streitigkeiten über die Bedingungen
der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses kann
hiernach das Gewerbegericht als Einigungsamt angerufen werden, und
der Vorsitzende des Gewerbegerichts soll auf solche Anrufung hin-
zuwirken und bei nur einseitiger Anrufung auch bei dem anderen
Teile die Bereitwilligkeit zur Anrufung zu erwecken suchen. Folge
zu geben ist der Anrufung im übrigen nur dann, wenn sie von beiden
Teilen erfolgt, und wenn die beteiligten Arbeiter und Arbeitgeber —
letztere, falls ihre Zahl mehr als 3 beträgt — Vertreter bestellen, die
mit der Verhandlung vor dem Einigungsamt betraut werden. In der
Regel sind für jede Partei nicht mehr als 3 Vertreter zu bestellen,
das Einigungsamt kann eine höhere Zahl zulassen. Die Vertreter
müssen in der Regel mindestens 25 Jahre alt sein und sich im Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und dürfen nicht in der Ver-
        <pb n="311" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 299

fügung über ihr Vermögen durch gerichtliche Anordnung beschränkt
sein. Das als Einigungsamt tätige Gewerbegericht besteht aus dem
Vorsitzenden und aus einer gleichen Zahl von Arbeitgebern und Ar-
beitnehmern als Vertrauensmännern. Die Vertrauensmänner dürfen
nicht zu den Beteiligten gehören. Sie werden von den Beteiligten
bezeichnet oder mangels dessen vom Vorsitzenden ernannt. Ihre Zahl
bestimmen die Beteiligten; einigen sich diese darüber nicht, so be-
stimmt der Vorsitzende die Zahl auf mindestens je 2 für jede Partei.
Nach Anhörung beider Teile kann der Vorsitzende auch einen oder
zwei Unbeteiligte als Beisitzer mit beratender Stimme zuziehen. Der
Vorsitzende kann zur Einleitung in die Verhandlungen oder in deren
Verlauf Personen, die an dem Interessenstreit beteiligt sind, vorladen
und vernehmen und, wenn beide Teile das Amt angerufen haben, für
den Fall des Nichterscheinens Geldstrafe bis zu 100 Mark androhen.
Im übrigen hat das Einigungsamt durch Vernehmung der oben be-
zeichneten Vertreter beider Parteien die Streitpunkte und die für
ihre Beurteilung in Betracht kommenden Verhältnisse festzustellen.
Zur Aufklärung darüber können auch Auskunftspersonen vorgeladen
und vernommen werden. Sind die Verhältnisse klargestellt, so findet
eine gemeinsame Verhandlung statt, um jedem Teile Gelegenheit zur
Äußerung über die Auslassungen des anderen Teiles und der Aus-
kunftspersonen zu geben. Alsdann folgt ein Einigungsversuch zwischen
den streitenden Teilen. Gelingt er, so ist der Inhalt der Vereinbarung
durch eine von allen Mitgliedern des Einigungsamtes und von den
bestellten Vertretern beider Teile zu unterzeichnende Bekanntmachung
zu veröffentlichen. Mißlingt der Einigungsversuch, so gibt das Eini-
gungsamt einen Schiedsspruch ab. Über den Schiedsspruch entscheidet
einfache Stimmenmehrheit; stehen die Stimmen aller für die Arbeit-
geber zugezogenen Vertrauensmänner denen aller für die Arbeiter zu-
gezogenen gegenüber, so kann sich der Vorsitzende der Stimme ent-
halten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen
ist. Der Schiedsspruch wird den bestellten Vertretern beider Teile
eröffnet mit der Aufforderung, sich in bestimmter Frist zu erklären,
ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Nichtabgabe der
Erklärung in dieser Frist gilt als Ablehnung der Unterwerfung. Nach
Ablauf der Frist erläßt das Einigungsamt eine von allen seinen Mit-
gliedern Unterzeichnete Bekanntmachung, die den abgegebenen Schieds-
spruch und die Erklärungen der Parteien enthält. Kommt weder ein
Schiedsspruch noch eine Vereinbarung zustande, so hat der Vorsitzende
dies öffentlich bekanntzumachen.

An Stelle des Gewerbegerichts tritt bei Streitigkeiten zwischen
Innungsmitgliedern und ihren Arbeitern das bei der Innung bestehende
Einigungsamt, sofern es entsprechend den §§ 63—73 des Gewerbe-
        <pb n="312" />
        ﻿300

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gerichtsgesetzes ausgestaltet ist und sofern nicht beide Teile es vor-
ziehen, das Gewerbegericht als Einigungsamt anzurufen.

Die Wirksamkeit der Gewerbegerichte als Einigungsämter war
anfangs gering, zeigt aber eine steigende Tendenz. Die Gewerbe-
gerichte wurden in den ersten Jahren als Einigungsamt angerufen:

1893	....	5	Mal

1894	.... 16	„

1895	....	19	„

1896	.... 44 „

und erzielten in diesen Jahren 3, 7, 13 und 18 mal Vereinbarungen.

Im Jahre 1902 wurden sie 144 mal angerufen, darunter 119mal
nur von einer Seite. Das Ergebnis war: 35 Vereinbarungen und
10 Schiedssprüche. An Unterwerfungen beider Teile unter die Schieds-
sprüche waren 4 zu verzeichnen. Die Ablehnung der Unterwerfung
erfolgte meist auf seiten der Arbeitgeber. Erfolglose Einigungsver-
suche ohne Schiedsspruch fänden 40 mal statt.

Einen ähnlichen Gedanken wie Deutschland hat Italien in dem
Gewerbegerichtsgesetz vom 25. Juni 1893 zu verwirklichen gesucht.
Das hei jedem Collegio dei probi viri bestehende Ufflzio di conciliazione
soll nicht nur als Vergleichskammer bei gewerblichen Kechtsstreitig-
keiten fungieren, sondern kann auch zur friedlichen Beilegung von
Interessen Streitigkeiten angerufen werden. Dieses Einigungsamt be-
steht aus mindestens 2 Beisitzern — je einem Arbeitgeber und Ar-
beitnehmer — unter dem Vorsitze des Präsidenten des Gewerbege-
richts oder eines der beiden Vizepräsidenten, von denen der eine von
den Arbeitern aus den Arbeitgebern, der andere von den Arbeitgebern
aus den Arbeitern gewählt wird. Der praktische Erfolg ist sehr ge-
ring gewesen. Für die Landarbeiter sind weder Gewerbegerichte
noch Einigungsämter vorgesehen; die vielen Ausstände unter den
Landarbeitern haben aber neuerdings den Plan auftauchen lassen,
auch für die Landarbeiter entsprechende Einrichtungen zu schaffen.

Frankreich, dessen Conseils de prud’hommes die italienischen Ge-
werbegerichte in verschiedenen Beziehungen nachgebildet sind, hat
die einigungsamtliche Tätigkeit nicht auf diese Organe übertragen,
sondern die Friedensrichter mit der Vermittlerrolle betraut durch das
Gesetz vom 27. Dez. 1892 über das fakultative Sühne-und Schiedsver-
fahren in Gesamtstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern nnd Arbeitern
oder Angestellten. Bei einem eine Gesamtheit von Personen betreffen-
den Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeits-
verhältnisse kann sich jede Partei an den Friedensrichter mit dem
Antrag auf Bildung einer Sühnekommission wenden. Der Friedens-
richter benachrichtigt hiervon binnen 24 Stunden die Gegenpartei.
Stimmt diese zu, so beruft er die ihm namhaft gemachten Vertreter
        <pb n="313" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 301

beider Parteien unverzüglich als Sühnekommission. Diese wird vom
Friedensrichter geleitet; er selbst hat nur beratende Stimme. Erfolgt
eine Verständigung in der Kommission, so nimmt der Friedensrichter
darüber ein Protokoll auf und läßt es von den Vertretern beider
Parteien unterschreiben. Erfolgt eine Verständigung nicht, so fordert
der Friedensrichter die Parteien auf, entweder einen gemeinsamen
Schiedsrichter oder jede für sich einen Schiedsrichter zu wählen. Im
letzteren Falle müssen sich die Schiedsrichter, falls sie sich nicht unter
einander über die Lösung des Streites verständigen, sich über einen
Unparteiischen einigen, der den Ausschlag gibt. Einigen sie sich nicht
über den Unparteiischen, und können sie sich auch in der Sache nicht
verständigen, so ernennt der Vorsitzende des Zivilgerichtes den Un-
parteiischen.

Hat sich aus der Streitigkeit bereits ein Ausstand entwickelt, so muß
der Friedensrichter von Amts wegen beiden Parteien ein Schiedsgericht
vorschlagen. Die Parteien haben dann binnen 3 Tagen unter kurzer
begründeter Darlegung des Streitfalles sich zu erklären, ob sie das
Schiedsgericht annehmen oder nicht, und im Fall der Annahme ihre
gewählten Vertreter — für jede Partei höchstens 5 — anzugeben.
Wie auch der Ausgang ist, in jedem Falle erfolgt eine öffentliche Be-
kanntmachung darüber. Ein Zwang zur Verhandlung oder zur Unter-
werfung unter den Schiedsspruch besteht nicht. Die nötigen Räum-
lichkeiten werden von den Gemeinden gestellt, die sonstigen Kosten
der Sühne- und Schiedskommissionen werden von den Departements
getragen. Die vorstehend geschilderte Inanspruchnahme des Friedens-
richters haL1893 bei 17,09% und 1894 bei 25,83% der Ausstände
stattgefunden. Im nächsten Jahre 1895 sank die Zahl auf 20,74%.
Alsdann stieg sie langsam bis auf 26 °/o im Jahre 1900 und auf 27,16 %
im Jahre 1901, um 1902 wieder auf 20,89% zu fallen. Die Inanspruch-
nahme im Jahre 1902 bezog sich auf 107 Streitigkeiten, darunter 4 mal,
ehe es zur Einstellung der Arbeit kam. Die Anrufung ging in
60 Fällen von den Arbeitern, in 5 Fällen von den Arbeitgebern, in
2 Fällen von beiden Parteien aus. In 40 Fällen griff der Friedens-
richter von sich aus ein. In 42 Fällen wurde der Einigungsversuch
zurückgewiesen, und zwar in 35 von den Unternehmern, in 2 von den
Arbeitern und in 5 von den Arbeitern und Unternehmern. Eine be-
schleunigte Beilegung des Streites wurde durch Vermittlung der Friedens-
richter in 47 Fällen erzielt. Nach den Mitteilungen des französischen
Arbeitsamtes wurden außerdem 16 Fälle durch Eingreifen der Prä-
fekten, Unterpräfekten oder Bürgermeister und weitere 16 Fälle durch
Eingreifen der Fachvereine und Fachverbände beendet.

Der Erfolg genügte den Erwartungen nicht, und deshalb tauchte
der Gedanke an obligatorische Schiedsgerichte in Frankreich auf. Der
        <pb n="314" />
        ﻿302

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

obere Arbeitsrat sprach sich 1900 dafür aus, und der Handelsminister
Milleband trat dem bei. Noch in demselben Jahr legte die Regierung
einen Gesetzentwurf vor, der unter gewissen Voraussetzungen ein
obligatorisches Einigungs- und Schiedsverfahren vor wirklicher Nieder-
legung der Arbeit vorschlug. Der Entwurf wurde von dem General-
komitee der französischen sozialdemokratischen Partei im Sommer 1901
verworfen als „im Gegensatz zu der gewerkschaftlichen Organisation,
zu den Tendenzen und dem Interesse der Arbeiter stehend“. Er ist
nicht Gesetz geworden.

In Österreich ist für den Bergbau durch das Gesetz vom 29. Aug.
1896, betr. die Errichtung von Genossenschaften beim Bergbau, dem
großen Genossenschaftsausschuß die Aufgabe des Einigungsamtes zuge-
wiesen. Der Vorsitzende des Einigungsamtes, der übrigens nicht zur
Genossenschaft zu gehören braucht, wird für jede Verhandlung mit
absoluter Stimmenmehrheit gewählt; an der Wahl müssen sich Ar-
beiter und Unternehmer in gleicher Zahl beteiligen. Kommt bei drei-
maligem Wahlgang eine Wahl nicht zu stände, so bestimmt die Berg-
hauptmannschaft im Einvernehmen mit der politischen Landesbehörde
den Vorsitzenden. Zur Verhandlung werden Vertrauensmänner der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl hinzugezogen. Es
wird zunächst eine Einigung versucht. Gelingt sie, so wird das Er-
gebnis bekannt gemacht. Die Bekanntmachung wird von allen Mit-
gliedern des Einigungsamtes und den Vertrauensmännern unterschrieben.
Ist der Einigungsversuch vergeblich gewesen, so gibt das Einigungs-
amt mit Stimmenmehrheit einen Schiedsspruch ab. Wenn bei der Be-
schlußfassung hierüber die Stimmen aller Beisitzer aus dem Arbeit-
geberstande denen aller Beisitzer aus dem Arbeiterstande gegen-
überstehen, so kann sich der Vorsitzende der Stimme enthalten und
feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist. Der
praktische Erfolg dieser Einrichtung ist sehr gering gewesen.

Die schiedsgerichtlichen Ausschüsse bei den österreichischen
Zwangsgenossenschaften für die der dortigen Gewerbeordnung unter-
stellten Handwerke sind ebenfalls paritätisch zusammengesetzt. Die
Schiedsrichter wählen einen Obmann. Ist bei der Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit nicht zu erzielen, so haben die Schiedsrichter der
einen Gruppe den Obmann und seinen Stellvertreter aus der anderen
Gruppe zu wählen; die letztere Gruppe hat dann bei der nächsten
Wahl in entsprechender Weise aus der ersten Gruppe den Obmann
und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Bildung der schiedsgericht-
lichen Ausschüsse der Handwerkergenossenschaften ist obligatorisch
nach der Gewerbeordnung (Fassung von 1883), aber ihre Inanspruch-
nahme ist fakultativ. Als eigentliche Einigungsämter sind sie nicht
anzusehen, da ihr Tätigkeitskreis dem der Gewerbegerichte entspricht.
        <pb n="315" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 303

In der Schweiz erfolgt die Regelung der Angelegenheit durch die
kantonale Gesetzgebung. Im Kanton Genf ist am 10. Februar 1900
ein Gesetz über die Regelung der Arbeitstarife und die Schlichtung
von Streitigkeiten inbetreff der Arbeitsbedingungen erlassen. Die
Festsetzung der Arbeitsbedingungen ist hiernach in erster Linie Sache
der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeiter. Kommt zwischen
diesen eine Einigung nicht zustande, so muß nach Art. 8 auf An-
suchen einer Partei ein Vermittlungsversuch vor dem Staatsrat statt-
finden, der zu diesem Zwecke eins oder mehrere seiner Mitglieder
abordnet. Das Ansuchen muß schriftlich eingereicht werden und die
Vertreter beider Parteien und den Streitpunkt bezeichnen. Das oder
die abgeordneten Mitglieder des Staatsrates rufen die Delegierten
beider Parteien zusammen und suchen eine Dreiviertelmehrheit zu er-
zielen. Gelingt das nicht, so wird durch Protokoll die Nichteinigung
festgestellt. Von dem Protokoll wird ein Exemplar der Zentralkom-
mission der Gewerbeschiedsgerichte — Commission centrale des prud’-
hommes — übergeben. Binnen 6 Tagen nach dessen Empfang muß
sich die Zentralkommission versammeln und die beizuziehenden Dele-
gierten der Parteien einberufen. Die Zentralkommission entscheidet
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Forderungen
der Parteien (Art. 14). Während der Geltungsdauer eines Lohntarifs
darf nach § 15 zum Zweck einer Tarifänderung eine allgemeine Arbeits-
unterbrechung weder von den Arbeitgebern noch von den Arbeitern
verfügt werden. Zuwiderhandlungen werden bestraft. Es handelt
sich hiernach in dem Gesetz um den Versuch, ein obligatorisches
Einigungs- und Schiedsverfahren einzurichten.

Im Kanton St. Gallen ist 1902 ein staatliches Einigungsverfahren
eingerichtet. Es tritt auf Ansuchen einer Partei, in wichtigen Fällen
auch auf Anrufen des Gemeinderates oder des Bezirksamts in Tätigkeit.
Der Regierungsrat ernennt dann unter Vorsitz eines seiner Mitglieder
oder eines unbeteiligten Dritten eine Vermittlungskommission aus einer
gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern des betreffenden Be-
rufes oder sonstigen Fachleuten. Lehnt eine Partei das Vermittlungs-
verfahren ab, oder lehnt eine oder lehnen beide Parteien den gemachten
Vermittlungsvorschlag ab, oder kommt ein Vergleich zustande, so wird
das vom Regierungsrat bekannt gemacht. St. Gallen ist also dem
Vorbilde Genfs nicht gefolgt, da ein eigentliches Zwangsschiedsver-
fahren nicht vorgesehen ist.

In Schweden hat 1902 die Regierung einen Gesetzentwurf vor-
gelegt, der für jeden Distrikt die Einsetzung eines „Vergleichsmaklers“
durch die Regierung vorsieht. Der Vergleichsmakler soll die Arbeits-
verhältnisse in seinem Distrikt beobachten, auf Errichtung von Ver-
gleichskommissionen und Schiedsgerichten hinwirken und an der Bei-
        <pb n="316" />
        ﻿304

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

legung von Arbeitsstreitigkeiten mitwirken. Wenn Streitigkeiten
ausbrechen, soll er die Parteien zur Verhandlung auffordern und selbst
einen Vergleich herbeizuführen suchen. Er kann Sachverständige, die
von den Arbeitgebern und Arbeitern des Distrikts zu wählen sind,
unter seinem Vorsitz zu einer Vergleichskommission berufen. Gelingt
der Vergleichsversuch nicht, so kann der Vergleichsmakler die Parteien
zur Wahl von Schiedsrichtern zur Entscheidung des Streites auffordern.

Bald darnach hat die norwegische Regierung einen Gesetzentwurf
eingebracht, der für alle eingetragenen Berufsvereine Zwangsschieds-
gerichte vorsieht. Die Eintragung der Berufsvereine ist übrigens
freiwillig.

In Dänemark war bereits 1893 der Antrag gestellt, Gewerbe-
gerichte und Einigungsämter nach dem Vorbilde des deutschen Ge-
setzes von 1890 einzurichten. Es kam indes nicht dazu. Das Gesetz
vom 3. April 1900 schlägt einen anderen Weg ein. Die Bildung von
Einigungsämtern ist hiernach der Initiative der Beteiligten überlassen.
Wenn sich aber durch Vereinbarung zwischen Zentralorganisationen
der Arbeiter und der Arbeitgeber ein Schiedsgericht bildet, so kann
ihm durch Königliche Verordnung das Zeugenvernehmungsrecht ver-
liehen werden, sofern es in Kopenhagen seinen Sitz hat und der Vor-
sitzende in seiner Person die Erfordernisse eines gewöhnlichen Richters
besitzt. Die Pflicht, als Zeuge zu erscheinen, besteht für die Bewohner
von Kopenhagen und Frederiksborg; außerhalb Kopenhagens können
aber nach bestimmten Regeln Vernehmungen stattfinden. Eine behörd-
liche Kontrolle der Schiedsgerichte ist nicht vorgesehen. Anscheinend
hat diese Regelung Aussicht auf günstige Wirkungen und auf all-
mähliche Erweiterung des Anwendungsgebietes ihrer Grundsätze.

In Kanada wurde 1902 dem Parlament ein Gesetzentwurf wegen
Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten unterbreitet, nach welchem in den
einzelnen Provinzen Einigungsämter geschaffen und für die Eisen-
bahnen und ihre Arbeiter das Schiedsverfahren vor einem mit Ver-
tretern der Unternehmer, der Arbeiter und der Regierung besetzten
Schiedsgericht obligatorisch gemacht werden sollte. Im Jahre 1903
ist dann ein Gesetz über Einigungsämter und Schiedsgerichte für
Arbeitsstreitigkeiten im Eisenbahn- und Straßenbahnbetriebe ergangen.
Bei Ausbruch von Streitigkeiten zwischen den Bahngesellschaften und
Arbeiterverbänden soll der Arbeitsminister auf Verlangen einer Partei
oder einer munizipalen Behörde oder auch aus eigenem Antriebe ein
Einigungskomitee einsetzen, bestehend aus je einem gewählten Ver-
treter beider Parteien und einem zugewählten Unbeteiligten. Das
Komitee hat die Schlichtung des Streites anzubahnen. Kommt eine
Einigung auf diesem Wege nicht zustande, so ernennt der Arbeits-
minister für den betreffenden Streitfall ein Schiedsgericht von gleicher
        <pb n="317" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 305

Zusammensetzung, wie das Einigungskomitee. Das Schiedsgericht hat
das Recht des Zeugniszwanges, kann Einsicht in Geschäftsbücher und
Dokumente usw. nehmen und deren Vorlage nötigenfalls durch Rechts-
mittel erzwingen. Als Vertreter der Parteien vor dem Schiedsgerichte
sind Rechtsanwälte nicht zugelassen. Der Schiedsspruch wird ver-
öffentlicht; aber die Parteien können nicht gezwungen werden, sich
ihm zu unterwerfen.

In den Vereinigten Staaten hat zuerst — im Jahre 1886 — der
Staat Massachusetts durch Gesetz ein ständiges staatliches Einigungs-
amt errichtet, das auf Anrufen der Parteien oder aus eigenem Antrieb
in Tätigkeit tritt und, wenn eine Einigung nicht gelingt, einen Schieds-
spruch abgibt. Das noch bestehende Amt griff 1901 in 108 Streit-
fällen ein, und zwar fast in der Hälfte der Fälle aus eigenem Antrieb.
In 39 Fällen gelang dem Amte die Einigung, in 26 Fällen war die
Einigung schon im Gange, in 9 Fällen wurde vom Amt ein Schieds-
spruch gefällt, in 34 Fällen war das Eingreifen erfolglos. Inzwischen
haben auch andere Staaten der Union Gesetze über die Angelegenheit
erlassen, wobei vielfach das State Board of conciliation and arbitration
von Massachusetts vorbildlich war. Im ganzen bestanden 1902 in 24
Staaten solche Gesetze. Ständige Einigungsämter hatten 1893: 6 Staaten,
1901 dagegen 17, nämlich Neuyork, Montana, Michigan, Kalifornien,
New-Jersey, Ohio, Louisiana, Wisconsin, Minnesota, Konnecticut, Illinois,
Utah, Indiana, Idaho, Kolorado, Kansas, während in den übrigen 7
Staaten nur von Fall zu Fall Einigungsämter errichtet werden oder
andere Staatsbehörden mit den Obliegenheiten der Schiedsgerichte be-
traut sind. Die Anrufung der Ämter erfolgt auch da, wo staatliche
Ämter bestehen, freiwillig. Für das Transportgewerbe besteht ein
Schiedsgericht für die ganze Union. Auf Veranlassung der National
Civic Federation trat am 17. Dezember 1901 in Neuyork eine Konferenz
von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeiterverbände und von
Unparteiischen zusammen, um die Einsetzung einer Zentralstelle zu
beraten, der alle möglicherweise zu Ausständen oder Aussperrungen
führenden Fragen vorgelegt werden sollten. Es wurde ein Exekutiv-
komitee unter dem Namen Industrial department of the National Civic
Federation eingesetzt, bestehend aus je 12 Vertretern der Arbeitgeber,
der Arbeiterverbände und der Unbeteiligten. Aufgabe des Komitees
ist, den industriellen Frieden zu fördern, gerechte Beziehungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern zu schaffen, durch seine guten Dienste
Ausstände und Aussperrungen zu verhüten und vorhandene Streitig-
keiten beizulegen. Das Komitee als solches oder ein Unterkomitee
soll als Einigungsamt in Tätigkeit treten. Im weiteren Verlauf der
Sache ist 1902 ein Reglement über die geplante einigungsamtliche
Tätigkeit ergangen. Hiernach soll ein Conciliation committee aus 9 Mit-

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	20
        <pb n="318" />
        ﻿306

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gliedern gebildet werden. Von den Mitgliedern entfallen je 3 auf Ar-
beitgeber, Arbeiter und Unparteiische. Kann das Komitee eine
Einigung nicht erzielen, so soll, falls die Parteien zustimmen, ein
Schiedsgericht aus je 2 dem oben erwähnten Exekutivkomitee an-
gehörigen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter gebildet werden;
diese können aus den Unparteiischen ein fünftes Mitglied zuwählen.
Nötigenfalls tritt das Exekutivkomitee selbst zusammen. Man setzt
in den Vereinigten Staaten zum Teil große Hoffnungen auf diese
Organisation.

Viel beachtet und von manchen Seiten als vorbildlich hingestellt
wird die Gesetzgebung verschiedener australischer Staaten über die
Einigungsämter und Schiedsgerichte. Schon in den 80 er Jahren waren
dort mehrfach Einigungsämter auf privaten Antrieb errichtet worden,
und 1887 hatte sich zum erstenmal die Gesetzgebung in Neusüdwales
mit der Sache befaßt. Nach der großen Ausstandsbewegung von 1890
erging in Neusüdwales nach dem Vorschläge der Royal Commission
on strikes ein Gesetz, das ein Einigungsamt — Council of conciliation —
für jeden der 5 durch das Gesetz gebildeten Industriebezirke vorsah.
Die Mitglieder des Amtes wurden vom Gouverneur auf 2 Jahre er-
nannt und zwar je 2 aus den Kandidaten der Unternehmer- und der
Arbeiterverbände. Für jeden der 5 Bezirke wurde weiter ein Clerk
of awards ernannt. Das Gesuch auf Eröffnung des Verfahrens, das
von jeder Partei für sich oder von beiden gemeinsam gestellt werden
konnte, war an diesen Clerk zu richten. Er rief dann das Einigungsamt
des Bezii'ks zusammen und lud die Auskunftspersonen vor. Erfolgte
keine Einigung, so berichtete der Clerk an den Präsidenten des obersten
Einigungsamtes. Das letztere — Council of arbitration — bestand
aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter und einem
Unparteiischen. Der Unparteiische wurde von der Regierung aus den
zwei von den anderen beiden Mitgliedern bezeichneten Kandidaten
ernannt und führte den Vorsitz. Der Spruch des obersten Einigungs-
amtes war nur dann bindend, wenn sich ihm beide Parteien freiwillig
unterwarfen. Der Erfolg dieses Gesetzes war nur gering. Am 31. Mai
1896 trat es außer Kraft. Inzwischen waren noch verschiedene andere
Gesetze in Australien über die Angelegenheit ergangen, zunächst in
Queensland (Court of conciliation act 10. September 1892). Hiernach
war die Regierung ermächtigt, in jedem Distrikt ein Einigungsamt zu
errichten, das mit einem von der Kommunalbehörde vorgeschlagenen
Friedensrichter besetzt sein muß. Jede Partei konnte bei einem Streit
über Festsetzung der künftigen Arbeitsbedingungen verlangen, daß
das Einigungsamt die Sache behandele. Beide Parteien mußten dann
erscheinen. Im Fall der Weigerung wurde eine Strafe von 5 sh ver-
hängt. Das Amt mußte sich bemühen, eine gütliche Verständigung
        <pb n="319" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 307

herbeizuführen, und konnte zu dem Zwecke eine Meinung- äußern und
Ratschläge erteilen. Einen erzwingbaren Spruch konnte es nicht ab-
geben. Weiter erließ Südaustralien 1894 ein Gesetz über die Bildung,
eines Einigungsamtes. Seinem Spruch mußte sich der unterwerfen
der sich ausdrücklich vorher dazu verpflichtet hatte, entweder persön-
lich oder als Mitglied eines Arbeitgeber- oder Arbeiterverbandes, der
sich durch Eintragung in ein Register im allgemeinen verpflichtet
hatte, sich dem Schiedsspruch verfahren zu unterwerfen. Die Ein-
tragung selbst erfolgte freiwillig. Ohne die bezeichnete Voraussetzung
konnte das Einigungsamt eine bindende Entscheidung nicht treffen.
Die tatsächliche Bedeutung des Einigungsamtes war gering.

Wichtiger wurde das in demselben Jahre 1894 in Neuseeland er-
lassene Gesetz „zur Ermutigung der Bildung von gewerblichen Be-
rufsvereinen und zur Erleichterung der Beilegung gewerblicher Strei-
tigkeiten durch Einigung (conciliation) und Schiedsspruch (arbitration)“.
Das 1893, 1896 und 1898 noch ergänzte Gesetz sieht für jeden Distrikt
ein Einigungsamt — board of conciliation — und für das ganze Land
einen Schiedsgerichtshof — court of arbitration — vor. Das Distrikts-
einigungsamt besteht aus höchstens 6 Mitgliedern. Die Mitglieder
werden je zur Hälfte von den eingetragenen Verbänden der Arbeit-
geber und der Arbeiter gewählt. Den Obmann ernennen die Mit-
glieder selbst. Der Schiedsgerichtshof besteht aus 3 vom Gouverneur
ernannten Mitgliedern; je eines wird von den Verbänden der Arbeit-
geber und der Arbeiter vorgeschlagen, das dritte Mitglied — zu-
gleich der Vorsitzende — ist ein Richter des obersten Gerichtshofes.
Bei einer Streitigkeit tritt auf Anrufen auch nur eines Teiles das
Einigungsamt in Tätigkeit, untersucht die Verhältnisse und be-
müht sich, eine Verständigung herbeizuführen. Gelingt das nicht, so
trifft das Einigungsamt durch Beschluß eine Entscheidung. Die
Entscheidung ist für die Parteien nicht verbindlich. Jede Partei
kann aber nunmehr den Schiedsgerichtshof anrufen. Dieser kann
auch dann, wenn eine Partei nicht erscheint, verhandeln und ent-
scheiden. Die Entscheidung ist endgültig und hat dieselbe verbind-
liche Kraft wie eine gerichtliche Entscheidung in Zivilsachen. Sobald
die Streitsache beim Einigungsamt anhängig geworden ist, sind bis
zur endgültigen Entscheidung Ausstände und Aussperrungen wegen
dieser Sache bei Strafe von 50 Pfd. St. verboten. Die Wirkungen
des Gesetzes sind mehrfach als sehr günstig bezeichnet worden.

Eine ähnliche Regelung ist seit 1. Mai 1899 in Neusüdwales in Kraft.
Die Regierung ist in jedem Falle befugt, unter Leitung eines durch Über-
einkunft der Parteien oder durch Ernennung der Regierung bestellten
Vorsitzenden Verhandlungen über eine Verständigung zu veranstalten.
Mißlingt die Verständigung, so ist auf Anrufen eines Teiles von einem

20*
        <pb n="320" />
        ﻿308

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Richter des obersten oder des Distriktsgerichtshofes eine öffentliche
förmliche Untersuchung über die Ursachen des Streites zu führen und
ein Einigungsamt einzurichten oder ein Schiedsrichter zu bestellen.
Wird ?so eine Einigung nicht erzielt, so kommt auf Anrufen eines
Teils die Sache vor den Schiedsgerichtshof. Er besteht aus einem Rich-
ter des obersten Gerichtshofes und aus 2 auf 3 .Jahre von der Regierung
auf Vorschlag der eingetragenen Verbände der Arbeitgeber und der Ar-
beiter ernannten Mitgliedern. Die andere Partei ist zum Erscheinen
verpflichtet. Der Spruch des Gerichts ist verbindlich. Proklamierung
eines Ausstandes oder einer Aussperrung ohne vorherige Anrufung
des Gerichts wird mit Geld oder Gefängnis bestraft. Auch in West-
australien ist nach einem 1902 ergangenen Gesetz eine Geldstrafe für
Anstifter und Teilnehmer eines Ausstandes vorgesehen für den Fall,
daß ein Einigungsamt nicht um einen Vermittlungsversuch angegangen
ist. Die Regelung schließt sich im übrigen der neuseeländischen im
wesentlichen an.

Aus dem vorstehenden Überblick ergibt sich, daß der Gedanke der
Einigungsämter bedeutende Fortschritte gemacht hat, daß aber in der
Ausgestaltung im einzelnen eine große Mannigfaltigkeit herrscht. Die
straffste Form staatlich organisierter obligatorischer Einigungs- und
Schiedsgerichtsverfahren mit verbindlichen Schiedssprüchen findet sich
in Australien und Kanada (für Eisenbahnen). In Kanada und teilweise
in Australien besteht überdies ein gesetzlicher Verhandlungszwang.
Ein Zwang zur Anrufung der Einigungsorgane wird in Neusüdwales
und Westaustralien ausgeübt mit dem durch Strafandrohung ver-
stärkten Verbot, zu Kämpfen um die Arbeitsbedingungen ohne vorherige
Anrufung der Einigungsorgane oder des Schiedsgerichts zu schreiten.
In Neuseeland ist man nicht ganz so weit gegangen, da die Anrufung
an sich im Belieben der Parteien steht; aber während der Dauer des
Verfahrens ist die Eröffnung eines eigentlichen Kampfes 'strafbar.
Genf reiht sich diesen Ländern mit seinem obligatorischen Einigungs-
verfahren an. Schweden und Norwegen planen Ähnliches. Die Erzwing-
barkeit der Schiedssprüche ist auch für England anzunehmen; im
übrigen hat England keinen gesetzlichen Zwang zur Errichtung oder
Anrufung von oder zur Verhandlung vor den Einigungsorganen. Das-
selbe gilt von den übrigen besprochenen Ländern — Belgien, Nieder-
lande, Deutschland, Italien, Frankreich, Dänemark —, bei denen über-
dies die Erzw'ingbarkeit der Schiedssprüche nicht besteht.

Es handelt sich bei! diesem ungleichen Vorgehen umjzwei ver-
schiedene Grundauffassungen. Die eine geht davon aus, daß eine Ver-
ständigung, eine Versöhnung nicht wohl durch Gesetz erzwungen
werden könne, wenn sie dauernde Wirkung erzeugen solle. Andern-
falls könne die Verständigung zu einer Vergewaltigung führen, die
        <pb n="321" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 309

auf den unterliegenden Teil verbitternd wirken müsse. Diese Auf-
fassung betrifft vorzugsweise die gesetzliche Erzwingbarkeit der eini-
gungsamtlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen. Gegen den
Verhandlungszwang werden ähnliche Bedenken erhoben, wenn auch
nicht mit gleicher Entschiedenheit; es fehlt aber nicht an Stimmen,
die zwar den gesetzlichen Zwang zur Unterwerfung unter die Ent-
scheidungen bekämpfen, den Verhandlungszwang aber als zweckmäßig
betrachten. Dem Zwang zur Anrufung der Einigungsorgane werden
noch weniger Bedenken entgegengestellt. Er ist ■— wie erwähnt —
mehrfach als 'die wichtigste der Voraussetzungen bezeichnet, unter
denen die völlige Befreiung der Berufsvereine von den Einengungen
des politischen Vereins- und Versammlungsrechtes und weiter des bür-
gerlichen Rechtes inbezug auf die Erlangung der Rechtsfähigkeit zu-
gestanden werden könne. Damit wäre noch nicht die obligatorische
Einrichtung und Organisation gut geheißen. Über diese Frage gehen
die Anschauungen sehr auseinander, und gerade von sozialdemokrati-
scher Seite sind — wie aus Frankreich berichtet ist — Bedenken
dagegen geltend gemacht worden. Dabei spielt allerdings wohl auch die
Rücksicht auf die Arbeiter berufsvereine eine Rolle. Es wird anscheinend
befürchtet, daß deren Einfluß [und Bewegungsfreiheit in sozialpoliti-
scher, aber auch in rein politischer Hinsicht durch ein derartiges Vor-
gehen beeinträchtigt werden könne.

Die besprochenen Zwischenstufen der Auffassung bedeuten eine
Abschwächung, aber kein Aufgeben der Anschauung, daß versöhnende
Wirkung und die Anwendung des Zwangsprinzips im letzten Grunde
sich nicht miteinander vereinigen lassen. Die entgegengesetzte Auf-
fassung hält den Zwang mit dem Zweck [der Versöhnung nicht nur
für vereinbar, sondern aus praktischen Rücksichten geradezu für not-
wendig, selbst einen Zwang auf der ganzen Linie, und sie fürchtet
davon bei richtiger Ausgestaltung auch keine Beeinträchtigung der
Berufsvereine bezüglich derjenigen Aufgaben, die in sozialpolitischer
Beziehung wirklich wertvoll seien. Das Zwangsprinzip ist behufs
Sicherung seiner vollen Wirkung mehrfach mit einer weitgehenden
Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Unternehmer und Arbeiter
inbezug auf Aussperrungen und Ausstände verknüpft worden, weil
das eigentliche Ziel bei der Anwendung des Zwangsprinzips auf das
Einigungs- und Schiedsverfahren gerade die möglichste Einengung der
in ihrer Wirkung leicht verhängnisvollen Kämpfe um die Arbeits-
bedingungen ist.

Aus dem Umstande, daß in verschiedenen Ländern das Zwangs-
prinzip zum Durchbruch gekommen ist, folgt nicht, daß es nun überall
das einzig richtige sei. Auch in dieser Frage sind die Bedürfnisse,
Verhältnisse und Voraussetzungen der einzelnen Volkswirtschaften
        <pb n="322" />
        ﻿310

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durchaus ungleich und erfordern deshalb auch verschiedene Mittel. Aus
diesem Grunde ist es verkehrt, Länder, die einen anderen Weg gehen als
z. B. Neuseeland, lediglich deshalb ohne weiteres als rückständig in sozial-
politischer Beziehung hinzustellen, zumal es an ungünstigen Erfahrungen
mit dem dortigen System durchaus nicht fehlt. Im übrigen ist in Australien
für manches der Zwang als angemessen angesehen worden, was anderswo
nach Lage aller Verhältnisse auch ohne Zwang zweckmäßig zu ordnen
ist, und umgekehrt. Es ist deshalb stets reine Tatfrage, wie ein be-
stimmtes Land Vorgehen soll. Überdies ist in vielen Ländern das
Einigungs- und Schiedsverfahren erst seit kurzer Zeit geordnet, sodaß
die bisherigen Erfahrungen ein sicheres Urteil noch nicht ermöglichen.
Wie man aber auch über die Einzelheiten denken mag, eins darf schon
jetzt als zweifellos gelten, nämlich, daß ein gut geordnetes und wirk-
sames Einigungsverfahren, namentlich wenn es vor dem Ausbruch
eines eigentlichen Kampfes eingreifen kann, eine der Gesamtheit zu-
trägliche vorbeugende Tätigkeit auszuüben und damit die Arbeitskämpfe
zwar nicht zu beseitigen, wohl aber seltener zu machen vermag. Es
ist deshalb auch völlig berechtigt, daß dieser Frage allenthalben be-
sondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.

Die Einigungsämter und Schiedsgerichte sind das am meisten Inter-
esse erregende Vorbeugungsmitttel gegen Ausstände und Aussperrungen.
Daß im übrigen alle diejenigen Maßregeln der Gesetzgebung, Ver-
waltung und Privaten, die auf die Abstellung unzweifelhafter Miß-
stände in der Lage der Arbeiter und auf Beseitigung berechtigten
Grundes zur Unzufriedenheit abzielen, auch bis zu gewissem Grade
den Arbeitsstreitigkeiten Vorbeugen, versteht sich von selbst. Nur ist
nicht zu übersehen, daß die Ansichten darüber, was als Mißstand und
als berechtigter Grund zur Klage gelten muß, sehr verschieden
sind und mangels eines von allen Seiten anerkannten objektiven
Maßstabes niemals ganz zusammenstimmen werden. Zu beseitigen
sind mithin Ausstände und Aussperrungen überhaupt nicht. Daß
sie im Verhältnis seltener werden, als sie es in den letzten Jahr-
zehnten waren, liegt aber durchaus im Bereich der Möglichkeit und
muß deshalb auch ernsthaft angestrebt werden.

Den Arbeitskämpfen sucht man aber nicht nur vorzubeugen,
sondern auch eine Abwehr oder Beschränkung ihrer nachteiligen Wir-
kungen entgegenzustellen. Als ein Mittel zu diesem letzteren Zwecke
ist in der neuesten Zeit häufig die Einfügung einer Klausel in die
Lieferungsverträge verwendet worden, die dem Arbeitskampf die Wir-
kung einer höheren Gewalt beilegt, also dem Lieferungspflichtigen
für den Fall eines solchen Kampfes einen Lieferungsaufschub und Be-
freiung von den sonst drohenden Konventionalstrafen für nicht recht-
zeitige Lieferung verschafft. Auch in Deutschland sind diese „Streik-
        <pb n="323" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 311

klausein“ wiederholt angewandt und deshalb mehrfach Gegenstand
öffentlicher Erörterung geworden. So hat der Verband der Bauge-
schäfte zu Berlin 1900 seinen Mitgliedern zur Pflicht gemacht, nur
solche Bauverträge einzugehen, welche vorsehen, daß bei Ausbruch
eines Ausstandes die Baufrist um die Dauer des Ausstandes verlängert
wird. Der Verband wandte sich in diesem Sinne auch an die Staats-
behörden. Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat es in seiner
Antwort an den Verband als mit den staatlichen Interessen unverein-
bar bezeichnet, die Einfügung der Streikklausel in die von den Be-
hörden abzuschließenden Verträge ein für allemal anzuordnen, und hat
sich Vorbehalten, von Fall zu Fall darüber zu entscheiden, wie weit
der Ausstand oder die Aussperrung gerechtfertigten Anlaß bietet, den
Unternehmer von der vertraglichen Verpflichtung zu entbinden, ihm
eine Fristverlängerung zuzugestehen oder die verwirkte Konventional-
strafe zu erlassen. Daß bei unverschuldeten Arbeitskämpfen die nötige
Rücksicht genommen werden solle, wird im übrigen in Aussicht ge-
stellt. in Steglitz, Schöneberg und Charlottenburg ist die Streik-
klausel in die Bebauungsverträge, in Berlin in die Gaslieferungsver-
träge von der Gemeindeverwaltung aufgenommen. Petitionen der Ar-
beiter auf Beseitigung der Klausel sind in den betr. Gemeindever-
tretungen abgelehnt worden.

Die Frage gibt zu vielen Meinungsverschiedenheiten Anlaß. Bei
ruhiger Prüfung der Verhältnisse wird man zugeben müssen, daß es
Umstände gibt, unter denen ein Ausstand oder eine Aussperrung für
den lieferungspflichtigen Unternehmer den Charakter einer höheren
Gewalt hat, und in solchen Fällen entspricht es der Billigkeit, darauf
Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich aber schon, daß man hier
die einzelnen Fälle für sich betrachten muß und nicht einfach alle
Arbeitskämpfe von vornherein als höhere Gewalt anerkennen kann.
Wäre eine solche unbedingte Anerkennung in den geschäftlichen Lie-
ferungsverträgen mit Behörden oder zwischen Geschäftsleuten üblich,
so würde sie denjenigen Arbeitgebern, welche bei der Ausgestaltung
des Arbeitsverhältnisses engherzigen Anschauungen zu folgen geneigt
sind, das erleichtern und sie im Grunde günstiger stellen, als die,
welche das Arbeitsverhältnis besser zu gestalten bestrebt sind. Über-
dies würde es dadurch unlauteren Elementen leichter gemacht werden,
sich den übernommenen Lieferungsverpflichtungen zu entziehen. Wenn
man von Fall zu Fall vorgeht, entsteht die Schwierigkeit, wer beur-
teilen soll, daß der in Frage kommende Ausstand so ganz ohne eigene
Schuld des betroffenen Arbeitgebers entstanden ist, um als höhere Ge-
walt gelten zu können. Die Beurteilung über solche Dinge geht oft
weit auseinander. In den Submissionsvorschriften der österreichischen
Staatsbahnen hat man sich auf folgende Art zu helfen gesucht. Der
        <pb n="324" />
        ﻿312

II. Teil. Arbeiterwohlfabrtspolitik.

Unternehmer, der wegen eines Streiks von den vertragsmäßigen Folgen
seines Lieferungsverzugs befreit sein will, muß nachweisen, daß der
Ausstand ohne sein Verschulden ausgebrochen ist oder fortgedauert
hat; der Nachweis kann insbesondere durch Zeugnis des Gewerbe-
inspektors erbracht werden. Der Ausweg scheint glücklich; aber es
lassen sich doch auch ernste Bedenken geltend machen. Die Stellung
der Gewerbeaufsichtsbeamten ist ohnehin schwierig, und sie wird nicht
erleichtert durch eine Mitwirkung der bezeiclineten Art. Erklärt der
Beamte den Unternehmer für .unschuldig, so kann er bei den Arbeitern
in den Verdacht der Parteilichkeit kommen. Ihr Vertrauen zu ihm kann
dadurch schwinden, zumal wenn er öfter derartige Zeugnisse abzugeben
hat und dabei den Unternehmern die Schuld nicht glaubt zuweisen
zu können. Vom Standpunkte der streikenden Arbeiter ist das er-
klärlich genug, da ohne Zweifel der Druck, der auf den Arbeitgeber
durch den Ausstand geübt werden sollte, wesentlich abgeschwächt
wird, wenn den Unternehmer die Folgen des Lieferungsverzuges nicht
mehr treffen können. Entscheidet der Gewerbeaufsichtsbeamte, daß
der Unternehmer nicht ohne Schuld an dem Ausstand ist, so kann das
auf die Unternehmer verstimmend wirken. Gerade die anregende,
ausgleichende und vermittelnde Arbeit des Gewerbeaufsichtsbeamten
kann durch die besprochene Mitwirkung verkümmert werden, mag er
für oder gegen den Unternehmer entscheiden. Es fragt sich, ob nicht
auf solchem Wege dauernde Beeinträchtigungen wichtiger Zweige
praktischer sozialpolitischer Arbeit entstehen können.

Eher ließe sich der Gedanke der Streikklausel verwerten, wenn
ein unparteiisches, den Verhältnissen nahestehendes und aus Vertre-
tern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehendes Organ das
Urteil darüber abzugeben hätte, ob der Unternehmer an dem Ausstand
unschuldig ist oder nicht. Das Einigungsamt dazu heranzuziehen,
würde aber ähnlichen Bedenken begegnen, wie sie oben bezüglich der
Gewerbeaufsichtsbeamten angeführt sind. Zunächst wenigstens würde
es vorzuziehen sein, wenn ein besonderes, mit dem Einigungsamt nicht
zusammenhängendes Kollegium unter gleicher Vertretung von Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern und unter Leitung eines angesehenen Un-
parteiischen entweder dauernd oder im einzelnen Fall die Frage zu
prüfen hätte, ob dem Ausstande (oder der Aussperrung) die Wirkung
höherer Gewalt zuzuerkennen ist. Bei der Prüfung würde die Anru-
fung des Einigungsamtes oder die Bereitwilligkeit zur Unterwerfung
unter dessen Entscheidung nicht ohne Bedeutung sein; maßgebend
würden aber derartige Vorgänge nicht sein dürfen, weil sie unter Um-
ständen gerade zu dem Zwecke vorgenommen sein könnten, sich die
Befreiung von den Verzugsfolgen zu verschaffen.

Alle diese Schwierigkeiten würden selbstverständlich vermieden,
        <pb n="325" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 313

wenn einfach der Grundsatz aufgestellt würde, daß jeder Ausstand
ohne weiteres als höhere Gewalt gelten sollte. Das wäre, wie bei so
vielen anderen wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten das Be-
quemste, aber nicht vom Standpunkt des Gesamtinteresses aus das
sachlich Zutreffende, wie schon gezeigt. Dem Interesse der Unter-
nehmer entspricht die allgemeine Anwendung jenes Grundsatzes auf
die Dauer nur scheinbar, wie sich ebenfalls aus dem oben Ausgeführten
ableiten läßt, und wenn es auch verständlich ist, daß sie nach einer
Periode zahlreicher Arbeitskämpfe zunächst deren allgemeine Aner-
kennung als höhere Gewalt verlangen, so würde ihnen auf die Dauer
damit doch nicht gedient sein.

Als ein weiterer Versuch, die wirtschaftlichen Nachteile der Aus-
stände für die Unternehmer zu mildern oder zu beseitigen, dadurch
die Widerstandskraft der Unternehmer bei den Arbeitskämpfen zu er-
höhen und so dem Ausbrechen solcher Kämpfe entgegenzuwirken, er-
scheint die Streikversicherung. Eine solche Versicherung trat zuerst
nach dem großen Bergarbeiterausstand von 1889 im Oberbergamtsbe-
zirk Dortmund ins Leben; dort bildete sich ein Ausstandsversicherungs-
verband auf Gegenseitigkeit. Ende 1891 gehörten ihm 105 Zechen an,
die 4/ö der Förderung des Bezirks darstellten. In einem hierauf be-
züglichen Erlasse des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe
vom 14. März 1892 wurden für die Genehmigung solcher Versicherungs-
anstalten bestimmte Bedingungen festgesetzt. U. a. sollten satzungs-
gemäß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teil-
nehmern ausgezahlt werden, die nachweisen, daß sie über die Streit-
fragen, die den Ausstand veranlaßt haben, ein Einigungsverfahren vor
dem zuständigen Gewerbegericht beantragt oder mangels eines solchen
in anderer Weise herbeizuführen gesucht haben, daß das Einigungs-
verfahren aber wegen der Weigerung des Gegners nicht zu stände
gekommen ist oder ohne Verschulden des beteiligten Unternehmers
nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Weiter muß der Auf-
sichtsbehörde die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen,
Büchern und Rechnungen der Versicherungskasse selbst oder durch einen
Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse muß jährlich einen Rechen-
schaftsbericht vorlegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die ver-
einnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen ersichtlich sind.

Auch eine Reihe anderer in jener Zeit entstandener Arbeitgeber-
vereine hat eine Schadloshaltung der von Ausständen betroffenen Unter-
nehmer, wenn auch in anderer Form, in Aussicht genommen. Auf Be-
treiben des Bundes der Industriellen wurde im Oktober 1897 die
Aktiengesellschaft „Industria, Versicherungsgesellschaft gegen Verluste
durch Arbeitseinstellungen“ zu Berlin mit 5 Mill. M. Grundkapital
gebildet. Die Gesellschaft verpflichtete sich gegen Zahlung fester
        <pb n="326" />
        ﻿314

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Prämien zur Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material
und der etwa erwachsenden Konventionalstrafen während des Streiks
bis zur Dauer von 4 Monaten, aber grundsätzlich nur unter der
Voraussetzung, daß der betroffene Unternehmer über die streitigen
Punkte ein Einigungsverfahren beim zuständigen Gewerbegericht be-
antragt hat, und daß es ohne sein Verschulden nicht zu einer Einigung
gekommen war. Nötigenfalls mußte der Einigungsversuch wiederholt
werden. Die Gesellschaft fand viel Widerspruch, auch in den Kreisen
der Großindustrie, und mußte am 7. Juli 1898 wieder aufgelöst werden.
Im Jahre 1900 wurde in Leipzig eine „Gesellschaft zur Entschädigung
bei Arbeitseinstellungen“ zunächst für Metallindustrie, später auch für
Holzindustrie gebildet. Die Gesellschaft hat kein Grundkapital, die
Mitglieder übernehmen eine festbegrenzte Haftung. Erwerbszwecke
werden nicht verfolgt. Gelegenheit, sich gegenüber größeren Aus-
standsbewegungen zu bewähren, hat die Gesellschaft noch nicht gehabt.
Im August 1903 erörterte die Versammlung deutscher Arbeitgeber-
verbände in Hamburg die Frage der Streikversicherung, ohne indes
zu positiven Ergebnissen zu kommen.

Die deutschen Versuche lösten in den skandinavischen Ländern
ähnliche Bestrebungen aus, deren Erfolg aber nicht bekannt geworden
ist. In Österreich hat der „Bund österreichischer Industrieller“ den
Plan aufgenommen, einen Verein zur Versicherung der Industriellen und
Gewerbetreibenden gegen Streikschäden auf Gegenseitigkeit ins Leben
zu rufen. Nach den von den zuständigen Behörden genehmigten Satzungen
soll der Verein nur für die ohne Verschulden des betroffenen Unternehmers
ausgebrochenen Ausstände Entschädigung gewähren. Die Schuldfrage
wird vom Verein durch eine Erhebung an Ort und Stelle geprüft. Die
Prämie ist 4 vom Tausend der letzten für die Arbeiterunfallver-
sicherung angegebenen Lohn- und Gehaltssumme. Die Entschädigung
beträgt 50 % des in den letzten 4 Wochen vor dem Streik gezahlten
durchschnittlichen täglichen Lohnes oder Gehalts der infolge des Streiks
gezwungen feiernden Arbeiter und Beamten. Die Entschädigung wird
in jedem Streikfalle längstens auf 3 Monate, innerhalb desselben Rech-
nungsjahres jedoch im ganzen höchstens für 6 Monate gezahlt. Die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden aus den Prämien und laufen-
den Einnahmen, ev. aus dem Vermögen und erst in letzter Linie aus
Nachschüssen der Mitglieder gedeckt. Der Gründungsfonds soll 250000,
der Sicherheitsfond 2 Mill. Kronen betragen. Erst nach Beitritt von
250 Mitgliedern mit 25 Mill. Kronen Jahreslohnsumme sollte die Ge-
schäftseröffnung erfolgen. Man nahm an, daß diese Voraussetzung bis
September 1903 gegeben sein würde. Die Erwartung scheint sich aber
nicht erfüllt zu haben.

In England haben einige Arbeitgeberverbände Entschädigungen
        <pb n="327" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung- der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 315

ihrer Mitglieder für den Streikfall vorgesehen, sofern dieser nicht durch
einen Verstoß des Unternehmers gegen die für solche Fälle verein-
barten Bestimmungen veranlaßt ist. Die Schuldfrage wird von den
Verbandsorganen genau geprüft. Die Entschädigung wird in den ein-
zelnen Verbänden nach verschiedenen Systemen bemessen, z. B. nach
der Höhe der Jahreslöhne, nach der wahrscheinlichen Produktion,
nach festen, im voraus festgestellten Wochensätzen usw.

In den Vereinigten Staaten von Amerika sind in der jüngsten Zeit
mehrere Streikversicherungsgesellschaften entstanden. Für die Textil-
industrie hat sich im Staat Konnecticut die Mutual Security Company
gebildet. Sie versichert auf Gegenseitigkeit gegen Schäden, die durch
Betriebsunterbrechungen „infolge von Streiks, bürgerlichen Unruhen
oder ähnlichen Fällen“ entstehen. Bald folgte in Neuyork die National
association of manufacturers of the United States of America, eine
Aktiengesellschaft, die aber nötigenfalls den 5fachen Betrag der zu-
erst gezahlten Prämie einfordert. Sie hat einen Garantiefonds von
1 Mill. Doll., der von großen Firmen gezeichnet ist, und will nicht
nur die Unternehmer entschädigen, sondern auch den Ausstand mög-
lichst bald zu beenden suchen. Auch in Neuorleans ist eine Streik-
versicherungsgesellschaft von der Manufacturers Association of New-
Orleans errichtet worden, und zwar auf Gegenseitigkeit, und auf
derselben Grundlage in Louisville unter dem Namen Employers Un-
derwriters at Reciprocical Exchange. Die letztere ist nicht auf einen
bestimmten Berufszweig beschränkt, nimmt aber, wie übrigens die
anderen Gesellschaften auch, nur große Firmen als Mitglieder auf.

Die Beurteilung des Gedankens der Streikversicherung geht sehr
auseinander. An sich ist ein grundsätzlicher Einwand nicht dagegen
zu erheben, daß Unternehmer sich zu einer Streikversicherung un-
mittelbar oder durch Vermittlung einer Aktiengesellschaft zusammen-
schließen. Aber versicherungstechnisch ist die Aufgabe nicht leicht
zu lösen. Einmal sind die statistischen Unterlagen vielfach noch nicht
genügend ausgebaut. Weiter kommt man um die Prüfung der Schuld-
frage nicht herum. Wollte man bei jedem Streik ohne weiteres Ent-
schädigung gewähren, so würde das gerade denjenigen Unternehmern
zugute kommen, die durch unzweckmäßiges und engherziges Verhalten
gegenüber berechtigten Wünschen der Arbeiter Ausstände hervorrufen;
die besser gesinnten und klüger handelnden Unternehmer müßten für
jene die Lasten tragen. Muß aber die Schuldfrage geprüft werden,
so ist das, wie schon bei der Besprechung der Streikklausel gezeigt,
eine sehr schwer lösbare Aufgabe. Bei der Streikversicherung kommt
noch dazu, daß den Organen der Versicherungsgesellschaft ein weit-
gehender Einblick in die inneren Verhältnisse gestattet werden muß;
dazu werden die Unternehmer aus geschäftlichen Rücksichten nicht
        <pb n="328" />
        ﻿316

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

immer bereit sein. Eine berufsweise Organisation der Streikver-
sicherung hat den Nachteil, daß sich das Risiko nur noch durch ört-
liche Verschiedenheiten inbezug auf die Streikgefahr ausgleicht. Bei
großen, denselben Beruf an vielen Orten gleichzeitig ergreifenden Aus-
standsbewegungen müßte eine solche Versicherungsgesellschaft über
gewaltige Mittel verfügen, wenn sie nicht bald am Rande ihrer Kräfte
sein soll. Einen besseren Ausgleich des Risikos sichert die Zusammen-
fassung der verschiedensten Berufe, weil in der Regel nicht alle Be-
rufe zu gleicher Zeit von Ausständen ergriffen werden. Aber die
Streikgefahr ist tatsächlich in den einzelnen Berufen ungleich, und
es würde nur bei einem stark entwickelten Gemeinsamkeitsgefühl der
Unternehmer möglich sein, sie trotz dieser Verschiedenheiten dauernd
zusammenzufassen. Auch solche Vereinigungen würden bei großen und
lange andauernden Bewegungen gegen finanzielle Schwierigkeiten nicht
gesichert sein.

Wenn eine Versicherung gegen Streikschäden, die ja schließlich
allen Unternehmern drohen), auf breiter Grundlage zustande kommen
sollte, so würde das für die Volkswirtschaft insofern wichtig sein, als
die betroffenen Unternehmer in die Lage kommen, die ihrer Existenz
oft gefährlichen Zeiten der Ausstände besser zu überdauern, und als
ihre verstärkte Widerstandskraft die Arbeiter zu größerer Vorsicht und
Zurückhaltung bei Anwendung dieses Kampfmittels veranlassen kann.
Gerade deshalb begegnet erklärlicherweise der Gedanke der Streik-
versicherung in den Arbeiterkreisen energischem Widerspruch. Politische
Erwägungen können unter Umständen die Regierungen veranlassen,
in einem gegebenen Augenblick die Bildung von Streikversicherungs-
gesellschaften wegen der davon zu befürchtenden Verschärfung und
Steigerung der schon in den Arbeiterkreisen herrschenden Gärung
nicht als zweckmäßig anzusehen. Vom Standpunkt der Volkswirtschaft
und der Sozialpolitik aus aber läßt sich die Arbeitgeberkoalition zum
Zwecke der Streikversicherung nicht grundsätzlich bekämpfen. Ist es
das gute Recht der Arbeiter, zu Ausständen überzugehen, so ist es das
gute Recht der Unternehmer, sich auf gesetzlichem Boden gegen die
nachteiligen Folgen der Ausstände mit gemeinsamen Kräften zu sichern.
Ob es gelingen wird, die praktischen Schwierigkeiten zu überwinden
und Organe zu schaffen, die auch gegenüber großen Ausstandsbewegungen
nicht versagen, läßt sich noch nicht übersehen.

§ 5. MiCsbrauch der Koalitionsfreiheit und seine Bekämpfung. Die
Möglichkeit eines Mißbrauches ist bei jedem Rechte und bei jeder
Freiheit vorhanden. Dem Mißbrauch sucht in jedem geordneten Ge-
meinwesen die Gesetzgebung entgegenzuwirken. In beiden Bezieh-
ungen macht das Koalitionsrecht keine Ausnahme. Der Mißbrauch
des Koalitionsrechtes führt zum Koalitionszwang, zu einer Nötigung
        <pb n="329" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 317

gegenüber den Berufsgenossen, die sich der Koalition nicht anschließen
oder nicht bei ihr verbleiben wollen. Ein Mißbrauch ist der Koali-
tionszwang stets deshalb, weil er das Recht des Einzelnen, sein Ver-
halten seinen Interessen und Bedürfnissen anzupassen, beeinträchtigt.

Koalitionszwang wird von Arbeitern wie von Unternehmern ge-
übt und zwar sowohl inbezug auf dauernde, als auch inbezug auf
vorübergehende Koalitionen. Daß der von den Arbeitern ausgehende
Zwang weit mehr erörtert wird, als derjenige der Unternehmer, er-
klärt sich daraus, daß die Arbeiter ihrer viel größeren Zahl wegen
mit ihrem Koalitionszwang einen erheblich ausgedehnteren Personen-
kreis erfassen, und daß sie in der Wahl der Zwangsmittel oft nicht
zurückhaltend genug sind und selbst vor Gewaltmitteln nicht immer
zurückschrecken.

Inbezug auf die dauernden Koalitionen äußert sich der Zwang
insbesondere in dem Bestreben, die dem Berufsverein des betreffenden
Berufs nicht angehörigen Berufsgenossen durch Belästigungen, Ver-
höhnungen, schikanöse Worte und Handlungen beiseite zu drängen.
Angehörigen der Arbeiterberufsvereine ist dazu viel Gelegenheit
geboten, wenn sie auf derselben Arbeitsstelle tätig sind mit Berufs-
genossen, die dem Berufsverein nicht angehören. Bei dem stän-
digen Nebeneinanderarbeiten sind die Möglichkeiten und Anlässe zu
Reibungen sehr zahlreich. Es hat dabei an bedenklichen Vorgängen
nicht gefehlt; aber im allgemeinen wird doch vermieden, zu gewalt-
samen Mitteln zu greifen, die mit den bestehenden allgemeinen Straf-
bestimmungen nichts vereinbar sind.

Viel mehr Bedeutung kommt dem Koalitionszwang bei Ausständen
und Aussperrungen zu. Hier handelt es sich eben um wirklich akute
Interessenkämpfe, und es ist in der Hitze des Kampfes leicht möglich,
daß mit zu scharfen und energischen Mitteln gegen alles \orgegangen
wird, was den angestrebten Erfolg des Kampfes gefährden kann. Der
Erfolg wird aber gerade dadurch gefährdet, daß ein Teil der Berufs-
genossen dem Kampfe fernbleibt, daß durch Zuzug von außen das
bisherige Tätigkeitsgebiet in die Hände Außenstehender übergeht, oder
daß Teilnehmer der Koalition des Kampfes müde werden und abfallen
u. dgl. m. Das gilt für die Unternehmer, die zu einer Aussperrung
geschritten sind, es gilt aber in besonderem Maße für die Arbeiter,
die einen Ausstand begonnen haben. Bei den Ausständen sind denn
auch allenthalben Fälle des Koalitionszwanges beobachtet und festge-
stellt worden, so wenig auch zuverlässige statistische Angaben darüber
zu erlangen sind. Der von den Arbeitern |bei Ausständen bewirkte
Koalitionszwang ist vielfach der Anlaß zu gesetzgeberischen Gegen-
maßnahmen gewesen, was nicht hindern konnte, den Koalitionszwang
der Unternehmer entsprechend zu behandeln.
        <pb n="330" />
        ﻿318

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Der Koalitionszwang ist durchweg in den Kulturstaaten von der
Gesetzgebung als strafbar bezeichnet worden. Im einzelnen bestehen
dabei freilich große Verschiedenheiten, sowohl inbezug auf die Ab-
grenzung des Begriffs des strafbaren Koalitionszwanges, als auch in-
bezug auf die Schärfe der Strafen.

Was den Begriff des strafbaren Koalitionszwangs anlangt, so ist
überall darunter zu verstellen die Nötigung zur Teilnahme an oder
zum Verbleiben bei der Koalition oder zum Unterlassen von Maß-
nahmen, die den erfolgreichen Ausgang des Kampfes gefährden. Zum
Teil begnügen sich die Gesetze mit allgemeinen Umschreibungen, wie
z. B. in Österreich und Italien, zum Teil suchen sie durch Anführung
der unzulässigen Zwangsmittel die Grenzen schärfer zu bezeichnen,
wie u. a. in Deutschland und Großbritannien.

Österreich hat in dem Gesetz vom 7. April 1870 über die Koali-
tionen die Ausübung des Koalitionszwanges durch Mittel der Ein-
schüchterung oder Gewalt unter Strafe gestellt; die Strafe ist Arrest
von 8 Tagen bis zu 3 Monaten. Außerdem sind die Verabredungen
und Vereinbarungen zum Zwecke der Koalitionen ohne zivilrechtliche
Verbindlichkeit für die Teilnehmer, so daß diese sich jederzeit wieder
zurückziehen können. Italien regelt die Angelegenheit im Strafgesetz-
buch vom 30. Juni 1889 Art. 165 —167. Nach Art. 165, der allge-
meinen Charakter hat, wird mit Gefängnis bis zu 20 Monaten und
mit Geldbuße von 100 — 3000 Lire bestraft, wer mit Gewalt oder
Drohung in irgend einer Weise die Freiheit der Industrie oder des
Handels beschränkt oder verhindert. Art. 166 bezieht sich auf den
besonderen Fall, daß ' jemand mit Gewalt oder Drohung eine Auf-
hebung oder Unterbrechung der Arbeit verursacht oder fortsetzen
läßt, um Verminderung oder Erhöhung der Löhne oder Abänderung
der Arbeitsverträge zu erreichen. Dieser eigentliche Koalitionszwang
wird mit Gefängnis bis zu 20 Monaten bestraft. Die Anstifter und
Rädelsführer der in Art. 165 und 166 bezeichneten Handlungen werden
nach Art. 167 mit Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren und
mit Geldbuße von 500 — 5000 Lire bestraft. In Schweden steht auf
widerrechtliche Nötigung durch Gewalt oder Bedrohung allgemein eine
Zuchthausstrafe bis zu 2 Jahren. Diese Vorschrift ist durch das Ge-
setz vom 10. Juli 1899 dahin ergänzt, daß schon der Versuch, durch
Gewalt oder Drohung jemand zur Teilnahme an einer Arbeitsein-
stellung zu zwingen oder an der Rückkehr zur Arbeit oder an der
Übernahme angebotener Arbeit zu hindern, mit Gefängnis bis zu
2 Jahren bestraft wird.

Das niederländische Gesetz vom 12. April 1872 sieht für gewalt-
same Nötigung eine Gefängnisstrafe von 1 Monat bis zu 2 Jahren
und Geldstrafe von 20—800 Gulden oder eine dieser Strafen vor; dabei
        <pb n="331" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 319

wird ausdrücklich auch das in England rattening genannte Weg-
nehmen, Beschädigen oder Unbrauchbarmachen von Instrumenten und
Werkzeugen als strafbar bezeichnet. Infolge der lebhafteren Aus-
standsbewegung der jüngsten Zeit haben die Niederlande in dem
Gesetz vom 11. April 1903 (Novelle zum Strafgesetzbuch) noch weitere
Einzelfälle strafbaren Koalitionszwanges besonders hervorgehoben und
die älteren Vorschriften ergänzt. Gefängnis bis zu 9 Monaten oder
Geldstrafe bis zu 300 Gulden droht demjenigen, welcher einen anderen
durch Gewalt oder irgend eine andere Tätlichkeit oder durch Be-
drohung mit Gewalt oder mit einer anderen Tätlichkeit, gerichtet
gegen diesen anderen oder einen Dritten, widerrechtlich nötigt, etwas
zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ebenso — aber in diesem Fall
nur auf Antrag des Genötigten — derjenige, welcher einen anderen
durch Bedrohung mit Beleidigung oder Schmähschrift nötigt, etwas zu
tun, zu unterlassen oder zu dulden. Ferner steht Haft bis zu 1 Monat
oder Geldstrafe bis zu 100 Gulden demjenigen bevor, welcher wider-
rechtlich auf öffentlichen Wegen einen anderen in seiner Bewegungs-
freiheit hindert oder mit einem oder mehreren Dritten sich einem
anderen gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen fortgesetzt auf-
drängt oder ihm auf hinderliche Weise fortgesetzt folgt. Das bel-
gische Gesetz vom 30. Mai 1892 schließt sich dem niederländischen
von 1872 insofern an, als es ebenfalls den Koalitionszwang durch
Zerstörung oder Unbrauchbarmachung von Werkzeugen, Instrumenten
oder Maschinen ausdrücklich als strafbar hervorhebt und das gleich-
zeitige Auferlegen von Geld- und Gefängnisstrafe oder das Auferlegen
nur einer dieser beiden Strafarten vorsieht. Die Gefängnisstrafe ist
dabei wie in dem niederländischen Gesetz von 1872 auf 1 Monat bis
zu 2 Jahren bemessen, die Geldstrafe auf 500 Frs. In der Schweiz
ist die strafrechtliche Verfolgung des Koalitionszwanges in den ein-
zelnen Kantonen verschieden geregelt. Die Nötigung wird z. B. im
Kanton Solothurn mit Gefängnis oder mit Geldbuße bis zu 500 Frs.,
im Kanton Zürich mit Gefängnis und mit Geldbuße bis zu 2000 Frs.
oder mit einer dieser Strafen belegt. In der Stadt Zürich bedroht
eine Polizeiverordnung vom 5. April 1894 mit Bußen von 2—15 Frs.,
vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung, das Betreten oder Um-
stellen von fremden Wohnungen, Werkstätten, Geschäftslokalen, Bau-
plätzen, Lagerplätzen und anderen Lokalen zu dem Zwecke, Arbeiter
oder Arbeitgeber in der Ausübung ihres Berufes zu hindern oder zu
stören. Die gleiche Strafe trifft den, der gegenüber Arbeitern irgend
welchen Zwang anwendet, um sie von der Arbeit abzumahnen oder
abzuhalten, oder der sie zu diesem Zwecke abpaßt, verfolgt, gegen
ihren Willen begleitet oder sonst belästigt.

In den zuletzt erwähnten Bestimmungen zeigt sich deutlich das
        <pb n="332" />
        ﻿320

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Streben, in ähnlicher Weise wie in der englischen Gesetzgebung ein-
zelne Formen und Mittel des Koalitionszwanges besonders hervorzu-
heben und dadurch ihre Strafbarkeit außer Zweifel zu stellen. In
England ist die Bestrafung des Koalitionszwanges geregelt in dem
Conspiracy and protection of property act von 1875. Strafbar ist
hiernach der Koalitionszwang, wenn zu seiner Durchführung ange-
wandt werden Gewalt, Bedrohung der Person und Vermögensbeschä-
digung und ferner bestimmte störende und lästige Maßnahmen. Als
Maßnahmen der letzteren Art werden folgende aufgeführt: Unabläs-
siges Nachgehen von Ort zu Ort, Verfolgung in Begleitung von 2
oder mehr Personen auf ungehörige Art — „in a disorderly manner“
— auf Straßen und Wegen, „rattening“ und „picketing“. Rattening
liegt vor, wenn jemand unrechtmäßigerweise und ohne gesetzliche Er-
mächtigung „Werkzeuge, Kleidungsstücke oder andere Gegenstände“,
die einer anderen Person gehören oder von ihr gebraucht werden,
„verbirgt oder ihr vorenthält oder sie an deren Gebrauch hindert“.
Picketing oder Streikpostenstehen liegt vor, wenn jemand „das Haus
oder die sonstige Stätte, wo diese andere Person wohnt oder arbeitet
oder Geschäfte betreibt oder sich zufällig aufhält, oder den Zugang
zu dem Hause oder der Stätte bewacht oder besetzt hält“; strafbar ist
das aber nur, wenn es nicht „lediglich zu dem Zwecke, Nachricht ein-
zuziehen oder zu geben“, geschieht. Die Strafe ist in allen Fällen
des strafbaren Koalitionszwanges Geldstrafe bis zu 20 Pfd. St. oder
Gefängnis bis zu 3 Monaten; unter besonderen Umständen ist aber
auch Gefängnis mit Zwangsarbeit (d. li. Zuchthaus) zulässig. Die Vor-
schrift über das in England häufig geübte Streikpostenstehen wird
neuerdings streng ausgelegt. Man geht davon aus, daß schon in der
Ansammlung der Ausständigen zum picketing eine Bedrohung liegt
und daß deshalb im einzelnen Falle die Vermutung für die Strafbar-
keit des picketing spricht. Überdies erkennen die Gerichte regel-
mäßig auf Gefängnisstrafen, da die Geldstrafen von den Berufsvereinen
entrichtet zu werden pflegen und deshalb wirkungslos bleiben. Das
hat bei den Gewerkvereinen das Streben nach einer Änderung der
bezüglichen Gesetzesvorschriften entstehen lassen, um das Streikposten-
stehen in größerem Umfange für straflos zu erklären. Im April 1904
hat denn auch das Unterhaus einen Antrag angenommen, der das
Streikpostenstehen als berechtigt anerkennt, wenn es nicht mit Ge-
walttätigkeiten verbunden ist.

Die deutsche Regelung der Bestrafung des Koalitionszwanges ist
durch die Gewerbeordnung in § 153 erfolgt, während die zivilrecht-
liche Unwirksamkeit der Vereinbarungen und Verabredungen in § 152
Abs. 2 ausgesprochen ist. Der § 153 der Gewerbeordnung bedroht,
sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch eine härtere Strafe eintritt,
        <pb n="333" />
        ﻿11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 321

mit Gefängnis bis zu 3 Monaten denjenigen, welcher „andere durch An-
wendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung
oder durch Yerrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an
solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu
leisten, oder andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern
versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten“. Hier sind
also 4 unzulässige Mittel des Koalitionszwanges aufgeführt; ihre
Anwendung wird mit einer Strafe bedroht, die gegenüber verschie-
denen anderen Ländern als milde bezeichnet werden muß. Zur Aus-
übung des Koalitionszwanges können auch angewendet werden gewisse
Verbrechen oder Vergehen, die nach dem allgemeinen Strafgesetzbuch
strafbar sind, z. B. Gewalt, Bedrohung mit einem Verbrechen oder
Vergehen, Beleidigung, rechtswidrige Zueignung oder vorsätzlich rechts-
widrige Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums, Verbrechen
oder Vergehen gegen die öffentliche Ordnung (z. B. Hausfriedensbruch,
Zusammenrottungen und gemeinsame Gewalttätigkeiten gegen Per-
sonen oder Sachen), vorsätzliche Mißhandlungen und Gesundheits-
schädigungen , hinterlistige Überfälle, fahrlässige Körperverletzungen usw.
Diese werden natürlich nicht straflos, wenn sie dem Zwecke des Koa-
litionszwanges dienen oder überhaupt bei Koalitionen Vorkommen. Der
§ 153 der Gewerbeordnung brauchte deshalb hierauf nicht einzugehen.
Er ergänzt nur das allgemeine Strafrecht durch Aufführung von Mit-
teln des Koalitionszwanges, die dort nicht erwähnt sind, und die nur
dann strafbar sein sollen, wenn sie eben zur Durchführung des Koa-
litionszwanges dienen. Dabei werden die vier Formen der im eng-
lischen Verschwörungsgesetz bezeichneten lästigen und störenden Hand-
lungen nicht erwähnt. Ein Versuch, nach dieser Richtung hin die
Vorschriften zu ergänzen und gleichzeitig das Strafmaß zu erhöhen,
wurde schon 1874 von der Reichsverwaltung vorgenommen. In dem
damals vorgelegten Entwurf einer Novelle zur Gewerbeordnung war
vorgeschlagen, dem § 153 noch einzufügen „durch Behinderung in dem
rechtmäßigen Gebrauch von Kleidungsstücken, Werkzeugen oder Geräten
oder durch andere Mittel, welche einen Willenszwang auszuüben ge-
eignet sind“; außerdem sollte die Strafe auf 6 Monate erhöht werden.
Diese Änderungen wurden aber nicht angenommen. In dem Gesetz-
entwurf vom 26. Mai 1899 war dann der Versuch gemacht, in An-
näherung an die englischen Bestimmungen über rattening und picke-
ting auch die „Beschädigung oder Vorenthaltung von Arbeitsgerät,
Arbeitsmaterial, Arbeitserzeugnissen oder Kleidungsstücken“ und die
„planmäßige Überwachung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Arbeits-
stätten, Wegen, Straßen, Plätzen, Bahnhöfen, Wasserstraßen, Hafen-
oder sonstigen Verkehrsanlagen“ als unzulässige Mittel zum Koalitions-
zwang zu bezeichnen; gleichzeitig sollte das Höchstmaß der Strafe

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	21
        <pb n="334" />
        ﻿322

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

für unzulässige Formen des Koalitionszwanges, soweit nicht nach dem
allgemeinen Strafgesetzbuch eine höhere Strafe eintritt, auf 1 Jahr
Gefängnis — bei mildernden Umständen Geldstrafe bis zu 1000 M. —
erhöht werden. Zur Annahme des Entwurfes ist es nicht gekommen.

Inzwischen hat namentlich die Frage des Streikpostenstehens
wiederholt die Aufmerksamkeit erregt. Einige Städte, wie Lübeck
(24. April 1900) und Rostock (1902), haben durch Polizeiverordnungen
das Streikpostenstehen als strafbar bezeichnet. Die Lübecker Verord-
nung wurde vom Amtsgericht in Brandenburg als unzulässig bezeichnet,
vom Landgericht in Hamburg als zu Recht bestehend angesehen, vom
Reichsgericht aber als im Widerspruch mit der Gewerbeordnung und
dem Reichsstrafgesetzbuch stehend für ungültig erklärt. Die Verord-
nung wurde daraufhin aufgehoben. Vermutlich infolge dieser Reichs-
gerichtsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Rostocker
Polizeiamt die dortige Verordnung nicht als rechtsgültig anerkennen
zu können erklärt, und eine Beschwerde hiergegen ist von der Ober-
staatsanwaltschaft abgelehnt worden.

Der Gedanke an eine schärfere Abwehr des Koalitionszwanges
tritt von Zeit zu Zeit immer wieder zutage. Im Dezember 1903 ist
z. B. durch einen Antrag des Abgeordneten v. Dirksen im Reichs-
tage ein solcher Schutz von neuem gefordert worden. Wohl als Ant-
wort darauf ist im Februar 1904 von sozialdemokratischer Seite be-
antragt worden, „mit Gefängnis bis zu 3 Monaten den Arbeitgeber zu
bedrohen, der sich mit einem anderen verabredet oder vereinigt, um
Arbeitern deshalb, weil sie an den im § 152 der Gewerbeordnung ge-
dachten Vereinigungen teilgenommen haben oder an denselben ferner
teilnehmen wollen, ihr ferneres Fortkommen oder die Arbeitsgelegen-
heit zu erschweren, sie nicht in Arbeit zu nehmen, oder sie aus der
Arbeit zu entlassen“. Der Grundgedanke des unklar gefaßten An-
trages scheint namentlich der zu sein, eine nachträgliche Vergeltung
seitens der Arbeitgeber gegen die an einem Ausstand beteiligten
Arbeiter durch deren verabredete Entlassung oder Abweisung für
strafbar zu erklären. Wenn das der Grundgedanke ist, wäre es frei-
lich konsequent gewesen, auch die nachträglichen Vergeltungsakte der
Arbeiter gegen Unternehmer und gegen die an dem Ausstand nicht
beteiligten und in Tätigkeit gebliebenen oder vom Ausstande zurück-
getretenen Arbeitsgenossen zu berücksichtigen. Derartige Vergeltungs-
akte gegen Arbeitsgenossen nach einem Ausstand, besonders wenn
dieser für die Arbeiter ungünstig ausgegangen ist, kommen oft genug
vor und nehmen zum Teil ebenfalls den Charakter einer Nötigung an.
Es ist mehrfach vorgeschlagen worden, nachträgliche Vergeltungsakte,
die den Charakter einer Nötigung annehmen und mit den im Koa-
litionskampf überhaupt unzulässigen Mitteln durchgeführt werden, all-
        <pb n="335" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

323

gemein für strafbar zu erklären, mögen sie von Arbeitgebern oder
Arbeitnehmern ausgehen. Bis jetzt ist es nicht dazu gekommen.
Gegen ein einseitiges, nur eine der beiden Parteien betreffendes Vor-
gehen bestehen ernste Bedenken.

Daß die Vorschriften des § 153 der Gewerbeordnung einer Um-
gestaltung bedürfen, um manche Unklarheit und Lücke der jetzigen
Fassung zu beseitigen, ist wiederholt und von verschiedenen Seiten
betont worden. Da aber auch die jetzige Form des § 152, der die
Koalitionsfreiheit regelt, häufig als nicht ganz ausreichend und nicht
völlig klar bezeichnet worden ist, so wird es als nicht angängig an-
gesehen, nur einen dieser Paragraphen umzugestalten. Sie ergänzen
sich gegenseitig. Wird die Koalitionsfreiheit in noch weitergehendem
Maße gewährt derart, daß sie für alle berechtigten Bestrebungen
dauernden oder vorübergehenden Zusammenschlusses zur Wahrneh-
mung der Klasseninteressen durch Beeinflussung der Arbeitsbeding-
ungen ausreicht, so würde auch mit um so größerer Energie dem Miß-
brauch der Freiheit in Form des Koalitionszwanges entgegengetreten
werden können, und umgekehrt. Der Fortbestand eines derartigen Rechtes
wird durch Abwehr seines Mißbrauches am besten sichergestellt.

12.	Kapitel. Die Arlbciterversiclicrung.

§ 1. Entwicklung und allgemeine Grundsätze. Unter Arbeiterversiche-
rung wird hier verstanden die gesetzlich geregelte Versicherung, welche
die wirtschaftlichen Folgen der Unterbrechung, der Beeinträchtigung
oder des Verlustes der Arbeitsfähigkeit auszugleichen oder zu mildern
bezweckt. Die Sicherstellung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit,
wie sie sich aus den Schwankungen der Marktverhältnisse ergibt, ist
bereits im 6. Kapitel besprochen. Da die rechtliche und versiche-
rungstechnische Seite der Arbeiterversicherung in dem Bande über
Versicherungswesen behandelt wird, kommt es an dieser Stelle im
wesentlichen auf einen systematischen Überblick über das Vorhandene
und seine Wirkungen an.

Der Arbeitsfähigkeit des Arbeiters drohen Gefahren durch Krankheit,
Unfall, Invalidität (aus anderen Ursachen als durch Unfall), Alter und Tod.
Die Arbeitsfähigkeit wird durch solche Ereignisse entweder vorübergehend
oder dauernd, entweder zum Teil oder vollständig aufgehoben, und damit
sindfür den Arbeiter, für seine Angehörigen oder für seineHinterbliebenen
schwere wirtschaftliche Nachteile verbunden. Seine und der Seinen Exis-
tenz kann dadurch ernstlich erschüttert oder auch vollständig vernichtet
werden, wenn es nicht gelingt, die Folgen abzuschwächen oder aus-
zugleichen. Das ist nun freilich für die auf den Ertrag ihrer Ar-
beitskraft angewiesene wirtschaftlich schwache Bevölkerungsschicht
stets so gewesen, auch in den Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis

21*
        <pb n="336" />
        ﻿324

II. Teil. Arbeiter Wohlfahrtspolitik.

sich nicht auf den freien Arbeitsvertrag gründete. Damals fehlte es aber
dem von solchen Ereignissen betroffenen ländlichen und gewerblichen
Arbeiter nicht an Schutz, sei es daß der Dienstherr auf Grund des
bestehenden engen und patriarchalischen Verhältnisses die Fürsorge
übernahm, sei es, daß durch die Innungen und ihre Gegenseitigkeits-
kassen eingegriffen wurde. Die Herausbildung der freien Lohnarbeiter-
klasse, die Begründung ihres Arbeitsverhältnisses auf den freien Ar-
beitsvertrag, das Zurücktreten der persönlichen vor den geschäftlichen
Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führte dazu,
daß die alten Formen und Mittel der Fürsorge für den in seiner
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten oder ihrer beraubten Arbeiter in Ab-
gang kamen. Der Arbeiter war gegenüber solchen Wechselfällen des
Lebens auf seine eigene Kraft angewiesen. Seine wirtschaftliche
Kraft reichte aber dazu nur selten aus. Man versuchte es deshalb
mit dem freiwilligen Zusammenschluß der Arbeiter, wozu noch das
nicht erzwungene Eingreifen einsichtiger Arbeitgeber trat. Niemand
kann leugnen, daß mancher erfreuliche Erfolg auf diesem Wege er-
zielt worden ist. Aber die Erkenntnis griff mehr und mehr um sich,
daß damit doch nur einem kleinen Teil der Lohnarbeiterklasse ge-
holfen wurde, und daß gerade dem wirtschaftlich schwächsten und des-
halb auch zur Selbsthilfe im Wege des freiwilligen Zusammenschlusses
am wenigsten fähigen Teil der Lohnarbeiterschaft nur zur oft die
Hilfe versagt blieb. Daß hier Gefahren für die gesunde Entwicklung
des Gemeinwesens lagen, wurde immer deutlicher erkannt. Dazu kam
eine andere Erwägung. Der Beruf des Arbeiters birgt Gefahren für
sein Leben und seine Gesundheit, die mit der modernen Betriebsweise
Zusammenhängen; daß es in erster Linie Sache der Produktion sein
müsse, die aus ihrer Betriebsweise hervorgehenden Schäden zu be-
seitigen oder auf ein erträgliches Maß herabzumindern, konnte des-
halb nicht übersehen werden. Zudem bot der Bergbau, in welchem
sich Zwangseinrichtungen zur Sicherung der Arbeiter gegen die Folgen
von Krankheiten, Unfällen und Invalidität schon früh entwickelt und
erhalten hatten, ständig ein eindrucksvolles Beispiel dafür, wieviel
mehr erreicht werden kann, wenn man sich nicht auf freiwillige
Selbsthilfe der Arbeiter und auf freiwillige Betätigung der Arbeit-
geber verließ. Der Weg zur Zwangsversicherung war hiernach längst
gewiesen. Um ihn aber für die breite Masse der Lohnarbeiter betreten
zu können, mußte man sich von der Anschauung befreien, daß der ein-
zelne in allen Beziehungen für sein Schicksal verantwortlich sei. Nur
allmählich und schrittweise konnte eine solche grundsätzliche Um-
wandlung der Anschauungen erfolgen, und wie große Schwierigkeiten
dabei zu überwinden waren, beweist die Tatsache, daß verschiedene
Kulturstaaten noch heute nicht dazu gelangt sind.
        <pb n="337" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-.

325

Es ist ein unbestrittener Ruhmestitel Deutschlands, daß es zuerst
unter allen Nationen den Mut gehabt hat, an die Stelle aller anderen,
nur unzulänglich wirkenden Mittel eine groß angelegte umfassende
Zwangsversicherung zu setzen. Auch hier hat es dazu jahrzehnte-
langer Arbeit bedurft. Schon in den 60 er Jahren war man darüber
nicht mehr im Zweifel, daß dem Arbeiter bei Krankheiten und
Unfällen eine wirksamere Hilfe nötig sei. Bei den Unfällen, deren
Zusammenhang mit der modernen Betriebsweise offen zutage lag,
suchte man der Produktion die entstehenden Lasten zunächst dadurch
aufzuerlegen, daß man die Haftpflicht der Unternehmer verschärfte.
Das Reichshaftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 legte dem Unternehmer
die Schadenersatzpflicht für die Unfälle auf, die durch seinen Betrieb
infolge seines oder seines Vertreters Verschulden verursacht werden.
Das war ein halber Schritt insofern, als nicht die Gesamtheit der
Produzenten, sondern der einzelne nach dem Maße seiner persönlichen
Schuld die Last übernehmen sollte. Auch auf diesem Wege wurde
die Entschädigungslast der Produktion zngeschoben, aber nicht in zu-
sammenfassender, sondern in individualisierender Weise, d. h. unter
Vernachlässigung des Umstandes, daß auch der einzelne Unternehmer
die wichtigsten Grundlagen des Betriebes nicht wählen und schaffen
kann, ohne durch die Gesamtrichtung und den Gesamtcharakter der
modernen Betriebsweise in bestimmte Richtung gedrängt zu werden.
Bei den Krankheiten trat der Zusammenhang mit der heutigen Be-
triebsweise nicht so klar zutage, da ein großer Teil der Krankheits-
gefahren an sich unabhängig vom Betriebe ist und den Menschen als
solchen allgemein bedroht. Hier begnügte man sich deshalb zunächst
damit, der Entwicklung des freien Zusammenschlusses der Beteiligten
die Wege zu ebnen. In Preußen und anderen Bundesstaaten waren
schon vorher gesetzgeberische Maßnahmen zur Förderung des Kranken-
kassenwesens ergangen. Auch ein gewisser Zwang zum Beitritt zu
solchen Kassen war dabei vorgesehen. Die Gewerbeordnung von 1869
ließ die bundesstaatlichen Bestimmungen und den beschränkten Bei-
trittszwang für die Arbeiter bestehen. Durch das Gesetz vom 8. April
1876 wurden die entsprechenden Vorschriften der Gewerbeordnung
geändert. Darnach konnte durch Ortstatut die Errichtung von Hilfs-
kassen angeordnet und auf demselben Wege ein Beitrittszwang für
die Arbeiter von mehr als 16 Jahren angeordnet werden. Ein Zwang
für die Gemeinden zum Erlaß derartiger Ortstatuten war nicht vor-
gesehen. Durch das Hilfskassengesetz vom 7. April 1876 wurde den
durch freie Übereinkunft entstandenen Krankenkassen die Möglichkeit
gegeben, das Recht einer eingeschriebenen Hilfskasse unter bestimmten
Bedingungen zu erlangen. Der Vorteil, der dadurch erzielt wurde, bestand
vor allem darin, daß die Kasse als solche Rechtspersönlichkeit erhielt?
        <pb n="338" />
        ﻿326

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

and daß ihre Mitglieder von dem durch Ortsstatut etwa geschaffenen
Beitrittszwang zu einer auf G-rund des Ortsstatuts errichteten Kranken-
kasse befreit waren.

Für die Fälle der Invalidität und des Alters wurden Maßnahmen
nicht getroffen; der Zusammenhang mit den allgemeinen Betriebsver-
hältnissen war hier noch weniger leicht erkennbar, und die technischen
Schwierigkeiten einer Versicherung waren noch größer, als bei den
Krankheiten.

Die besprochenen Maßnahmen hatten nicht den erwünschten Er-
folg. Wirkungslos waren sie freilich nicht. Ende 1876 gab es in
Deutschland 5239 Krankenkassen für Arbeiter mit rund 869 000 Mit-
gliedern. Die Mitgliederzahl stieg in den nächsten Jahren nicht un-
erheblich. Im Jahre 1880 waren in Preußen allein 1 '/3 Mill. Personen
gegen Krankheit versichert. In manchen Orten war es auf dem 1876
geregelten Wege möglich gewesen, den größten Teil der Arbeiter zu
versichern. Aber im ganzen war damit doch nur ein unzulänglicher
Teil der deutschen Lohnarbeiter sichergestellt. Eine eigentliche Un-
fallversicherung der Arbeiter hatte sich ebenfalls nur für einen kleinen
Bruchteil der Arbeiter entwickelt; sie stützte sich meist auf Enverbs-
gesellschaften, bei denen der Arbeitgeber eine Versicherung nahm. In
der Hauptsache blieben die Arbeiter auf Verfolgung ihrer Haftpflicht-
ansprüche angewiesen. Das erforderte vielfach eine zeitraubende, in
ihrem Ausgange zweifelhafte gerichtliche Prozedur, in der die Schuld
des Unternehmers oder seines Vertreters nachgewiesen werden mußte.
Die Unternehmer waren vielfach gegen Haftpflicht bei Privatgesell-
schaften versichert; da aber diese in der Kegel ohne Feststellung der
Schuld des Unternehmers keine Entschädigung leisten konnten, so
diente die Privatversicherung nicht dazu, die Zahl der gerichtlichen
Prozeduren zu vermindern. Eine schnelle und sichere Hilfe war auf
diese Weise für den verletzten Arbeiter oder seine Hinterbliebenen
nicht gegeben. Für Unfälle, bei denen das Verschulden des Unter-
nehmers nicht nachzuweisen war, fehlte überhaupt die Sicherstellung.
Sowohl bei Krankheiten, als auch bei Unfällen war der Orts- und Be-
rufswechsel der Arbeiter für deren Versicherung störend. Eine An-
näherung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern konnte in beiden
Beziehungen nicht ein treten; durch die Haftpflichtprozesse wurde viel-
fach der Gegensatz noch schärfer betont und fühlbar. Dazu kam die
Unberechenbarkeit des Haftpflichtrisikos, das unter Umständen den
nicht versicherten Unternehmer erdrücken konnte. Für Invaliden-
und Altersversicherung war nur wenig auf privatem Wege geschehen.

So drängten die Erfahrungen und Verhältnisse immer deutlicher
auf ein Vorgehen hin, das eine schnelle, sichere, von gerichtlichen
Prozeduren unabhängige, durch Orts- und Berufswechsel nicht beein-
        <pb n="339" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-.

327

trächtigte und gestörte und die Gesamtheit der Lohnarbeiter erfassende
Versicherung ermöglichte. Durchführbar war das nur auf dem Wege
einer umfassenden Zwangsversicherung. Dafür fehlte es freilich — ab-
gesehen vom Bergbau — an Beispielen und an statistischen Unter-
lagen. Die Reichsverwaltung hatte früher den Versicherungszwang
abgelehnt, gab aber diesen Standpunkt in dem Unfallversicherungs-
entwurf vom 8. März 1881 auf. Im Sommer und Herbst 1881 wurden
statistische Materialien über Unfälle gesammelt, um klarer sehen zu
können. Inzwischen hatte sich innerhalb der Regierungskreise der
Gedanke der Zwangs Versicherung erweitert und vertieft zu einem
großen und bedeutsamen Programm. In der Kaiserlichen Botschaft
vom 17. November 1881 fand es einen denkwürdigen Ausdruck. Eine
öffentlich rechtliche Zwangsversicherung der Lohnarbeiter gegen die
Folgen von Krankheiten, Unfällen, Invalidität und Alter auf korpora-
tiver Grundlage wurde in Aussicht genommen. Nur die Witwen- und
Waisenversicherung aus Anlaß von Todesfällen, die nicht durch Un-
fall herbeigeführt waren, wurde nicht in das Programm aufgenommen.

Das Programm in gesetzgeberische Form zu bringen, hat noch
viel Mühe und harte, oft erbitterte Kämpfe gekostet. Zuerst kam die
obligatorische Krankenversicherung durch Gesetz vom 15. Juni 1883
für die gewerblichen Arbeiter zustande. Am 6. Juli 1884 erging
das Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung der gewerblichen
Arbeiter. Beide wurden durch das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai
1885 (namentlich für gewisse Verkehrsbetriebe) und durch das Gesetz
vom 5. Mai 1886 über die Unfall- und Krankenversicherung der land-
und forstwirtschaftlichen Arbeiter ergänzt. Im nächsten Jahre folgte
die Regelung der Unfallversicherung für die bei Bauten beschäftigten
Personen, soweit sie nicht schon durch die vorhergenannten Gesetze
erfaßt waren, — 11. Juli 1887 — und für die Seeleute — 13. Juli
1887 —. Daran schloß sich am 22. Juni 1889 das Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz. Auf der so geschaffenen Grundlage er-
richtete Deutschland ein Gebäude der Arbeiterversicherung, das zwar
in Deutschland von manchen Seiten ständig bekrittelt wird, aber
im übrigen im Lande selbst wie im Auslande als eines der be-
deutendsten Werke praktischer Sozialpolitik anerkannt ist. Deutsch-
land hat sich bemüht, die anfänglichen und unvermeidlichen Mängel
und Lücken der Zwangsarbeiterversicherung zu beseitigen und zu dem
Zwecke eine Reihe ergänzender Gesetze erlassen. Die Krankenver-
sicherung wurde durch das Gesetz vom 10. April 1892 in verschiedenen
Richtungen umgestaltet und erweitert. Durch Gesetz vom 26. Juli
1897 (Novelle zur Gewerbeordnung) wurden die Vorschriften über die
Innungskrankenkassen ergänzt. Das Gesetz vom 30. Juni 1900 brachte
die Ausdehnung des Versicherungszwanges auf Hausgewerbetreibende
        <pb n="340" />
        ﻿328

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durch Bundesratsbeschluß. In dem Gesetz vom 25. Mai 1903 wurden
weitere Änderungen ausgesprochen; insbesondere wurde die gesetzliche
Höchstdauer der Krankenunterstützung auf 26 Wochen ausgedehnt,
um einen besseren Anschluß an das Eingreifen der Invaliditätsver-
sicherung zu erreichen. Für die Unfallversicherung hat das Gesetz
• vom 30. Juni 1900 manche Umgestaltung und Erweiterung gebracht.
Dabei ist das Ausdehnungsgesetz vom 28. Mai 1885 aufgehoben worden;
sein Inhalt ist in das Gewerbeunfallversicherungsgesetz übergegangen.
Auch das landwirtschaftliche, das Bau- und das Seeunfallversicherungs-
gesetz haben durch das Gesetz vom 30. Juni 1900 zahlreiche Ände-
rungen erfahren. Die Invaliditäts- und Altersversicherung ist durch
eine Novelle 1899 umgestaltet und in der daraus sich ergebenden
neuen Fassung am 19. Juli 1899 veröffentlicht worden. Alle diese
Änderungen dienen dem Zwecke, die Wirksamkeit der Zwangsarbeiter-
versicherung zu steigern. An den wesentlichen Grundgedanken des
ganzen Gebäudes ist dabei nicht gerüttelt worden.

Das Vorbild, das Deutschland mit diesem Gesetzgebungswerk ge-
schaffen hat, ist von weittragender Bedeutung gewesen. In allen
Kulturstaaten ist dadurch die Frage einer besseren Sicherstellung der
Arbeiter gegen die Folgen von Krankheiten, Invalidität und Alter
und besonders von Unfällen in Fluß gebracht worden. So wenig auch
erwartet werden konnte, daß die Einzelheiten der deutschen Regelung
ohne weiteres auf fremde Staaten übertragen werden können, so hat
doch die Kühnheit des Gedankens, der in einer Zwangsversicherung
so gewaltiger Arbeitermassen liegt, einen bedeutenden Einfluß im Aus-
lande erlangt, und es gewinnt immer mehr den Anschein, daß die
meisten Kulturstaaten — wenn auch zum Teil erst über ähnliche
Zwischenstufen, wie sie in Deutschland durchgemacht sind — den
Grundsatz einer umfassenden Zwangsversicherung der Arbeitermassen
zur Verwirklichung bringen werden. Zum Teil ist das schon geschehen,
wenn auch nirgends in demselben Umfange, wie in Deutschland, und
wo es noch nicht geschehen ist, herrscht eine lebhafte Bewegung und
Tätigkeit auf diesem Gebiet. Es ist dabei bemerkenswert, daß die
Frage der Zwangsunfallversicherung die meisten Fortschritte gemacht
hat. Der Grund dürfte darin zu suchen sein, daß der Zusammenhang
der Unfallgefahr mit der modernen Betriebsweise am engsten und gar
nicht zu übersehen ist, und daß es deshalb hier den einzelnen Nationen
noch am ehesten gelingt, sich aus dem Bann der älteren, die Verant-
wortlichkeit des Einzelnen in den Vordergrund schiebenden Rechts-
auffassung zu befreien. Bei der Krankheitsgefahr ist — wie er-
wähnt — der Zusammenhang mit der allgemeinen Betriebsweise weniger
eng und liegt jedenfalls nicht so offen zu Tage. Überdies ist hier auf
anderem Wege schon vieles geschaffen, das man glaubt schonen und
        <pb n="341" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversichernng.

329

erhalten zu müssen. Im ganzen ist deshalb die obligatorische Kranken-
versicherung von erheblich weniger Ländern geregelt worden, als die
Unfallversicherung. Am meisten zurückgeblieben ist die obligatorische
Invaliditäts- und Altersversicherung; bei ihr ist — wie ebenfalls schon
erwähnt — der Zusammenhang mit der modernen Betriebsweise noch
weniger scharf ausgeprägt und weniger wahrnehmbar, abgesehen von
den bedeutenden technischen Schwierigkeiten, die zu überwinden sind.
Vermutlich will man auch die mit der deutschen Invaliditätsver-
sicherung zu machenden Erfahrungen noch länger beobachten. Im
ganzen zeigt dieser Überblick, daß die oben geschilderte deutsche
Entwicklung inbezug auf den stufenweisen Fortschritt des Gedankens
der obligatorischen Versicherung der Arbeiter und die sich ihm ent-
gegenstellenden Schwierigkeiten im wesentlichen als typisch gelten muß.

Am frühesten ist Österreich zur Zwangsversicherung übergegangen,
wenn auch bei weitem nicht in so umfassendem Maße Avie Deutsch-
land. Durch Gesetz vom 28. Dezember 1887 hat es die Zwangsun-
fallversicherung, durch Gesetz vom 30. März 1888 die Zwangskranken-
versicherung eingeführt. Jene wurde durch Gesetz vom 20. Juli 1894,
diese durch Gesetz vom 4. April 1889 geändert und ergänzt. Eine
zwangsweise Invaliditäts- und Altersversichung der Arbeiter ist in den
letzten Jahren wiederholt in Aussicht gestellt, aber noch nicht ver-
wirklicht worden. Durch Gesetz vom 9. April 1891 folgte Ungarn
mit der Zwangskrankenversicherung. Für die obligatorische Unfall-
versicherung hat ein vom Handelsminister eingesetzter Ausschuß 1903
einen Entwurf aufgestellt.

Die SchAveiz schien sich diesen Ländern bald anschließen zu
wollen. Nachdem es zunächst (1887) zu einer Ergänzung und Erwei-
terung der Haftpflichtgesetzgebung gekommen war, erklärte sich in
der Volksabstimmung vom 26. Oktober 1890 eine 3/4 Mehrheit (283 000
gegen 92000 Stimmen) im Prinzip für eine obligatorische Kranken-
und Unfallversicherung der Arbeiter. Die daraufhin ausgearbeiteten
Gesetzentwürfe wurden 1898 vom Nationalrat angenommen und gingen
auch im Ständerat durch. In der Volksabstimmung vom 20. Mai 1900
wurden sie aber mit 330 000 gegen 143 000 Stimmen abgelehnt.

In Norwegen ist seit 1885 im Parlament wiederholt die Regelung
des Krankenkassenwesens ohne praktischen Erfolg beraten worden.
Dagegen ist die obligatorische Unfallversicherung der gewerblichen
Arbeiter durch Gesetz vom 23. Juli 1894 geregelt worden. Ergänzungen
und Änderungen sind durch die Gesetze vom 6. August 1897 und
23. Dezember 1899 vorgenommen. Eine Invalidenpensionsanstalt für
die ganze Bevölkerung ist mehrfach erörtert worden; zu einer ent-
sprechenden Gesetzgebung ist es nicht gekommen.

Finland folgte mit einem Gesetz vom 5. Dezember 1895 wegen
        <pb n="342" />
        ﻿330

II. Teil. Arbeiterwuhlfaiirtspolitik.

der obligatorischen Unfallversicherung, Italien mit dem Gesetz vom
17. März 1898 wegen des Unfallversicherungszwanges der gewerb-
lichen Arbeiter — ohne Zwangsorganisation —. In der jüngsten Zeit
haben die Niederlande durch Gesetz vom 2. Januar 1901, Schweden
durch Gesetz vom 5. Juli 1901, die obligatorische Arbeiterunfallver-
sicherung geschaffen. Zu erwähnen ist noch das schwedische Gesetz
vom 30. Januar 1891, das die eingeschriebenen Hilfskassen durch
Staatszuschüsse und auf andere Weise zu fördern suchte. Luxemburg
hat durch Gesetz vom 31. Juli 1901 die Zwangskrankenversicherung und
durch Gesetz vom 5. April 1902 die Zwangsunfallversicherung geregelt.

In Frankreich erging am 29. Juni 1894 ein Gesetz wegen der
Krankenversicherungspflicht der Bergleute. Am 9. April 1898 folgte
ein Unfallentschädigungsgesetz, das die Ansprüche aus Unfällen gegen
den Arbeitgeber bezeichnet, ihre Erfüllung durch einen Garantiefonds
sichert, aber den Unternehmern überläßt, wie sie sich dieser An-
sprüche wegen decken wollen, und einen eigentlichen Versicherungs-
zwang nicht ausspricht. Das Gesetz ist also als eine Mittelform
zwischen obligatorischer Versicherung und der reinen Haftpflicht
anzusehen. Einen ähnlichen Charakter hat das spanische Gesetz
vom 30. Januar 1900, das belgische Gesetz vom 29. Dezember 1903,
das griechische Gesetz vom 21. Februar 1901 wegen der Unfall-
entschädigung der Arbeiter und Unterbeamten in Berg- und Hütten-
werken.

Dänemark hat durch Gesetz vom 9. April 1891 eine Altersunter-
stützung bedürftiger Greise außerhalb der Armenpflege eingerichtet;
eine eigentliche Versicherung ist dadurch nicht begründet. Die Kranken-
fürsorge hat das Gesetz vom 12. April 1892 über die anerkannten
Hilfskassen zu fördern gesucht, auch durch staatliche Zuschüsse. Bei
den Unfällen hat sich Dänemark mit einem verschärften Haftpflicht-
gesetz vom 7. Januar 1898 — ergänzt für die Fischer durch Gesetz
vom 3. April 1900 — begnügt. Den letzteren Weg war bereits 1897
Großbritannien gegangen und hat durch Gesetz vom 30. Juli 1900 noch
Ergänzungen hinzugefügt. Bezüglich der Krankenfürsorge ist es in
England bei dem Hilfskassengesetz von 1875 verblieben. Verschärfte
Haftpflichtgesetze haben u. a. auch Neuseeland (1898) und Westaustralien
(1902) erlassen. In Neuseeland besteht seit 1898, in Neusüdwales seit
1901 eine Versorgung der Greise, die aber nicht als Versicherung an-
gesprochen werden kann.

Rußland hat im Spätsommer 1903 ein Gesetz erlassen, das die
Unfallentschädigungspflicht der Unternehmer gegen die Arbeiter in
Metallfabriken und Bergwerken ohne Begründung eines Versicherungs-
zwanges regelt.

Die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten hat bisher noch nichts
        <pb n="343" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversieherung-.

331

hervorgebracht, das als ein Schritt auf dem Wege zu einer gesetzlich
geregelten Versicherung der Lohnarbeiter gelten könnte.

Von einer Arbeiterversicherung kann in den Ländern nicht ge-
sprochen werden, deren Gesetzgebung sich darauf beschränkt, die An-
sprüche des Arbeiters gegen den Arbeitgeber zu bezeichnen und dem
letzteren zu überlassen, wie er seine Fähigkeit zur Erfüllung dieser
Ansprüche sicherstellen will. Denn wenn es auch für den Begriff der
Versicherung gleichgültig ist, ob die Versicherung zwangsweise oder
freiwillig ist, so liegt es doch im Wesen der Versicherung, daß sie
auf irgend einem Wege die von den gleichen Gefahren bedrohten Per-
sonen zusammenfaßt, um denen, bei welchen die Gefahr sich verwirk-
licht, auf Grund von erworbenen Rechtsansprüchen aus den Mitteln
der zusammengefaßten Gesamtheit eine Schadloshaltung zu gewähr-
leisten. Die Zusammenfassung der von gleichen Gefahren bedrohten
Arbeiter kann unmittelbar oder mittelbar, unter Heranziehung anderer
Kreise oder unter Beschränkung auf die von den Gefahren Bedrohten
erfolgen. Der äußere Rahmen, in welchem sich die Zusammenfassung
vollzieht, kann gesetzlich vorgeschrieben oder im Gesetz ohne Zwang
zu seiner Benutzung geordnet oder dem Ermessen der Beteiligten
überlassen sein. Durch das deutsche Vorgehen hat sich freilich ein
engerer Begriff der Arbeiterversicherung herausgebildet, nämlich der
einer Zwangsversicherung mit zwangsweiser Organisation; aber auch
ein Vorgehen wie das Italiens, nach welchem zwar der Versicherungs-
zwang, aber keine Zwangsorganisation vorgesehen ist, muß der obli-
gatorischen Arbeiterversicherung zugerechnet werden.

Die obligatorische Arbeiterversicherung beschränkt sich auf Er-
eignisse, die dem Begriff „Gefahr“ ohne Schwierigkeit untergeordnet
werden können, wie Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod, und auch das
Alter muß, rein wirtschaftlich betrachtet, als eine Gefahr für die
materielle Existenz des Arbeiters angesehen werden. Der Begriff der
Versicherung wird aber heute allgemein nicht mehr auf Gefahren im
vorstehenden Sinne bezogen, sondern überhaupt auf Ereignisse, mit
denen eine besondere wirtschaftliche Belastung verbunden ist. Auch
der Begriff der Arbeiterversicherung kann an sich so aufgefaßt werden,
daß er noch andere belastende Ereignisse, die als eine eigentliche Gefahr
nicht angesehen werden können, z. B. Einsegnungen, Kommunionen,
Hochzeiten, Kindtaufen usw. einschließt. Für manche solcher Ver-
sicherungen könnte an sich auch der Versicherungszwang in Anwen-
dung kommen. In Wirklichkeit hat aber die Arbeiterversieherung
eine derartige Ausweitung nicht erfahren. Von praktischer Bedeutung
sind bis jetzt im wesentlichen nur die Zweige der Arbeiterversicherung,
welche in der deutschen Gesetzgebung dem Versicherungszwange unter-
worfen sind, also die Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersver-
        <pb n="344" />
        ﻿332

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Sicherung. Von einer Witwen- und Waisen Versicherung kann nur in
sehr beschränktem Umfange die Eede sein.

Die Frage, ob es zur Sicherstellung der Arbeiter und ihrer An-
gehörigen und Hinterbliebenen gegen die Folgen von Krankheiten,
Unfällen, Invalidität und Alter überhaupt einer Versicherung bedarf,
kann nur in der Theorie verneint werden. In der Wirklichkeit ließe
sie sich nur verneinen, wenn die wirtschaftliche Lage der Hauptmasse
der Arbeiter so günstig wäre, daß ihnen ihre Löhne die Ansammlung
ausreichender unmittelbarer Ersparnisse ermöglichte, und zwar aus-
reichend auch für den Fall, daß das schädigende Ereignis schon sehr
früh eintritt. Aber selbst wenn man das für möglich halten und
gleichzeitig voraussetzen wollte, daß die menschliche Schwäche die
Arbeiter an einer verständigen und ausreichenden Beiseitelegung von
Teilen ihres Lohnes nicht hindern würde, wäre das vom volkswirt-
schaftlichen Standpunkt aus nicht der zweckmäßigste Weg, die Sicher-
stellung zu erreichen. Eine Zusammenfassung der Arbeiter zu Ver-
sicherungsorganisationen würde jedenfalls auch bei so hohen Löhnen
den Vorzug haben, daß sie mit einem geringeren Gesamtaufwand die
Sicherstellung des einzelnen Arbeiters ermöglicht, bei dem die Gefahr
sich verwirklicht. Die organisierte Versicherung ist wirtschaftlicher,
als das getrennte Vorgehen der einzelnen. Dieser Umstand ist um so
wichtiger, je weiter die tatsächlichen Löhne von der oben vorausge-
setzten Höhe entfernt sind. Die Versicherung ist also von praktischen
Gesichtspunkten aus unentbehrlich, wenn man etwas erreichen will.
Das gilt aber nicht nur, wenn man die Arbeiterinteressen ins Auge
faßt, sondern auch vom Standpunkt der Unternehmerinteressen aus.
Es läßt sich eine Sicherstellung der Arbeiter gegen die Folgen der
Krankheiten, Unfälle usw. auch in der Form denken, daß die Unter-
nehmer verpflichtet werden, für die Arbeiter in solchen Fällen in be-
stimmtem Umfange zu sorgen. Verschiedene Gesetze sind nach dem
oben Ausgeführten bei den Unfällen diesen Weg mit mehr oder minder
Entschiedenheit gegangen. Hierbei häuft sich bei dem Unternehmer
das Eisiko aller seiner Arbeiter an. Da die Mehrzahl der Unternehmer
genötigt ist, mit ihren Mitteln sorgfältig Haus zu halten, so sind viele
Unternehmer bei einem solchen Vorgehen in Gefahr, durch das ange-
häufte Eisiko in einem gegebenen Augenblicke erdrückt oder doch an
einer rationellen Verbesserung und Vergrößerung der Ausrüstung und
Leistungsfähigkeit des Unternehmens gehindert zu werden, sofern jeder
auf sich gestellt ist. Die Versicherung verhindert das und entzieht
der unmittelbar produktiven Verwendung im ganzen viel weniger Geld-
kapitalien, als das getrennte Vorgehen der einzelnen.

In Wirklichkeit ist das Gesagte von Arbeitern und Unternehmern
längst als richtig anerkannt. Die Arbeiter haben sich zu Hilfs- und
        <pb n="345" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arteiterversicherung.

333

anderen Kassen, die ja nichts anderes sind, als eine bestimmte Form
der Versicherung zusammengeschlossen; die Unternehmer haben sich
zu G-egenseitigkeitsgesellsehaften vereinigt oder bei Versicherungs-
aktiengesellschaften Schutz gesucht.

Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, kann hiernach allein
der Weg der Versicherung eine auf Rechtsansprüche gegründete Für-
sorge für kranke, verletzte, invalide und alte Arbeiter und für ihre
Angehörigen und Hinterbliebenen in zweckmäßiger und für die Volks-
wirtschaft wirtschaftlichster Weise ermöglichen. Damit ist aber noch
keineswegs gesagt, daß die zwangsweise Versicherung einsetzen muß.
Ob es des Zwanges bedarf, ist eine Tatfrage insofern, als hier wesent-
lich entscheidend ist, welches Ziel bei der Versicherung im Interesse
der Volkswirtschaft verfolgt werden muß. Auf freiwilligem Wege
läßt sich viel erreichen, wenn in den Kreisen der Beteiligten die
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer Versicherung allgemein an-
erkannt und das Bedürfnis nach einer Versicherung und die zu ihrer
Durchführung erforderliche Einsicht, wirtschaftliche Kraft und Selbst-
beherrschung allgemein verbreitet ist. Wo solche Voraussetzungen
vorhanden sind, braucht man niemand zur Versicherung zu zwingen.
In Wirklichkeit sind diese Voraussetzungen nirgends gegeben. Überall
hat deshalb die freiwillige Versicherung nur bei einem Teile der in
Frage kommenden Kreise Eingang gefunden, und überall sind es natur-
gemäß gerade nicht die wirtschaftlich schwächsten und deshalb der
Versicherung am meisten bedürftigen Elemente, die sich an der Ver-
sicherung beteiligt haben. Wenn ein Staat darin einen Nachteil
für seine Gesamtentwicklung nicht erblickt, kann er sich dabei be-
ruhigen. Wenn er aber davon ausgeht, daß es für die gesunde Ent-
wicklung des Staatsganzen, für das ständige Emporwachsen seiner
wirtschaftlichen Kraft und für die dauernde Sicherung der nationalen
Machtstellung und Unabhängigkeit erforderlich ist, der breiten Schicht
des Volkes, die aus der Lohnarbeit allein die Mittel zur Erhaltung
der wirtschaftlichen Existenz findet, einen wirksamen Schutz gegen
die Folgen einer Unterbrechung, einer Beeinträchtigung oder des
völligen Verlustes der Arbeitskraft durch die Wechselfälle des Lebens
zu gewährleisten, dann kann er mit dem Erfolg der freiwilligen Ver-
sicherung nicht zufrieden sein. Denn dazu bedarf es einer Versicherung,
die alle Beteiligten erfaßt und nicht gerade die ihrer am meisten Be-
dürftigen beiseite läßt. Auf dem Boden der Freiwilligkeit ist das
nicht zu erreichen, auch dann nicht, wenn den Versicherungsorganen,
welche bestimmten Anforderungen genügen, staatliche Beihilfen ge-
währt werden. Dieser von verschiedenen Ländern beschnittene Weg
würde für die Arbeiter im allgemeinen keinen Anreiz bieten, sich zu
beteiligen. Nur eine durch die Staatsbeihilfe ermöglichte wesentliche
        <pb n="346" />
        ﻿334

II. Teü. Arbeiterwohlfahrtspoiitik.

Ermäßigung- der Versicherungsprämien könnte den Bestand an Ver-
sicherten erhöhen, ohne deshalb die Sicherheit für eine allgemeine
Beteiligung zu bieten. Die allgemeine Beteiligung läßt sich nur durch
den gesetzlichen Zwang zur Versicherung herbeiführen und dauernd
erhalten. Wer jene will, muß auch diesen wollen.

Der Entschluß, zum gesetzlichen Zwang zur Versicherung über-
zugehen, ist gewiß nicht leicht, da dem Zwang selbstverständlich auch
Mängel anhaften. Ohne fühlbare Beschränkungen der persönlichen Hand-
lungsfreiheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist er nicht durchführ-
bar. Der Nachteil kann aber bei zweckmäßiger Organisation dadurch
weniger empfindlich gemacht werden, daß den Versicherungsorganen
ein bestimmtes Maß der Selbstverwaltung gewährt wird. Daß — wie
in nicht deutschen Staaten mehrfach geschehen — von der Einfüh-
rung der Zwangsversicherung eine Steigerung der Zahl der belasten-
den Fälle wegen geringerer Achtsamkeit der Unternehmer und Ar-
beiter und wegen der Simulation der Versicherten befürchtet wird,
ist nicht ausschlaggebend. Soweit solche Wirkungen überhaupt mög-
lich sind, kommen sie auch für die freiwillige Versicherung in Be-
tracht. Die Unachtsamkeit und Nachlässigkeit der Arbeiter wird
durch die Zwangsversicherung an sich nicht vergrößert; sie sind es
ja, die am eigenen Leibe die Folgen eines solchen Vorgehens ver-
spüren, oft bitter genug, und sie werden sich in der Regel nicht ledig-
lich der Aussicht auf Entschädigung wegen dazu verleiten lassen.
Gewiß ist Grund genug vorhanden, über Unachtsamkeit und Nach-
lässigkeit von Arbeitern gegenüber Gefahren des Betriebes zu klagen.
Aber nicht erst die Zwangsversicherung ruft ein solches Verhalten
hervor, es ist vielmehr im Charakter und Wesen und in der ganzen Auf-
fassung gewisser Personen begründet. Auch Simulationen sind nieht
zu leugnen; es gibt keine Einrichtung, die nicht mißbraucht werden
könnte. Man muß dem Mißbrauch durch geeignete Kontrolle entgegen-
wirken; aber der Möglichkeit des Mißbrauches wegen, der doch immer
die Ausnahme bleibt, kann man nicht eine Maßnahme unterlassen, auf
die so viele wichtige Erwägungen hindrängen. Eine Verminderung
des Interesses der Unternehmer an möglichster Abschwächung der
Betriebsgefahren liegt in gewissem Umfange ebenfalls im Bereich der
Möglichkeit, wird aber in Schranken gehalten durch entsprechende
Kontrolle und durch die Gefahr, sich eine Belastung mit höheren Bei-
trägen zuzuziehen, sofern die Organisation zweckmäßig ausgestaltet wird.
Auch die Besorgnis ist laut geworden, daß die Größe der Organisationen,
die zur Durchführung einer umfassenden Zwangsversicherung nötig
ist, die Gefahr einer schematischen Behandlung hervorruft. Begründet
ist die Besorgnis tatsächlich nur bei einer unzweckmäßigen Organisation.

Diesen und anderen weniger wichtigen Einwänden, soweit sie
        <pb n="347" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeit,erversicherung.

335

überhaupt eine praktische Bedeutung gewinnen können, stehen aber
so große Yorteile des gesetzlichen Versicherungszwanges gegenüber,
daß an der Überlegenheit des Zwangsprinzips für die Lösung der Auf-
gabe nicht zu zweifeln ist.

In erster Linie wird, wie gesagt, erreicht, daß die Berufsgruppe
oder -Klasse, der die Versicherung zugedacht ist, in vollem Um-
fange erfaßt wird. Auf keinem anderen Wege ist das möglich. Wie
weit man den von der zwangsweisen Versicherung zu erfassenden
Personenkreis ausdehnen soll, ob auf alle Lohnarbeiter oder nur auf
gewerbliche oder landwirtschaftliche Arbeiter oder auf die Arbeiter
bestimmter Betriebszweige usw., ist eine Tatfrage. Die einzelnen
Länder sind darin verschieden vorgegangen. Deutschland hat nur
schrittweise den jetzigen Umfang des P.ersonenkreises erreicht. Wie
man ihn aber auch abgrenzen mag, in jedem Falle erfaßt die Zwangs-
versicherung den vom Gesetz ins Auge gefaßten Kreis vollständig.

Darin liegen bedeutende Vorteile. Denn dadurch wird die ver-
sicherungstechnisch beste Ausgleichung der Risiken ermöglicht, die
größte Sicherheit für die dauernde Leistungsfähigkeit, die bedeutendste
Herabminderung der toten Kosten und überhaupt die wirtschaftlichste
Form der Versicherung. Ungeschickte Organisation kann natürlich
diesen Vorteil vermindern. Die Aufbringung der Mittel im einzelnen kann
dabei nach den besonderen Verhältnissen verschieden ausgestaltet werden.
Im allgemeinen erscheint es jedenfalls als das richtige, daß Arbeiter
und Arbeitgeber an der Gesamtlast der Arbeiterversicherung beteiligt
werden und diese im wesentlichen gemeinsam aufbringen, wenn auch
praktische Erwägungen zur Mitbeteiligung des Staates oder Reiches
führen mögen. Gerade die Zwangsversicherung ermöglicht es am
besten, den Gedanken zu verwirklichen, daß die Produktion als solche
die Lasten der Fürsorge für Kranke, Verletzte, Invalide usw. in der
Hauptsache selbst zu tragen hat.

Die umfassende Zwangs Versicherung, auch wenn sie nicht die
Lohnarbeiterschaft im ganzen erfaßt, bietet die beste Möglichkeit, den
Wechsel des Betriebs, sofern er zu den von der Versicherung erfaßten
Berufen gehört, und den Ortswechsel für die Versicherung des Ar-
beiters unschädlich zu machen und ihm so eine unterbrechungslose
Versicherung zu verschaffen. Je mehr Teile der Lohnarbeiterschaft
im ganzen in die Zwangsversicherung hineingezogen sind, desto weniger
wird die Versicherung des Arbeiters durch seinen Berufswechsel ge-
stört, vorausgesetzt, daß die Organisation nicht ungeschickt ist.

Mit der Annahme des Zwangsprinzips für die Arbeiterversicherung
ergibt sich nicht schon von selbst der bereits angedeutete grundsätz-
liche Wandel in der Auffassung über die Bedeutung des Verschuldens
des Arbeiters und des Arbeitgebers. Eine obligatorische Versicherung
        <pb n="348" />
        ﻿336

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

läßt sich auch denken, wenn dem Verschulden des Arbeiters für die
Entschädigung und ihre Höhe, dem des Arbeitgebers für seine Be-
lastung mit Beiträgen oder mit Haftpflicht- oder Regreßverbindlich-
keiten eine weitgehende Bedeutung belassen wird. Hier ist aber der
Punkt, an welchem alte und neue Auffassungen hart aufeinander-
stoßen. Es erschien und erscheint nicht wenigen ehrlichen Freunden der
obligatorischen Arbeiterversicherung als ungerecht und als sehr be-
denklich, dem Einzelnen den wesentlichen Teil seiner Verantwortlich-
keit für sein Verhalten in und beim Betriebe zu nehmen. Namentlich
bei der Unfallversicherung hat die Frage des Verschuldens eine
schwerwiegende Bedeutung. Aber auch hier lassen sich aus prak-
tischen Rücksichten heraus so triftige Erwägungen für die Aufgabe
der alten Rechtsanschauung ableiten, daß dem zuerst in der deut-
schen Arbeiterversicherung durchgeführten und später auch von ver-
schiedenen anderen Staaten aufgenommenen Grundsatz die Berechtigung
nicht aberkannt werden kann. Dieser Grundsatz stützt sich darauf,
daß der wesentliche Teil der Unfallgefahr durch die heutige Betriebs-
weise als solche gegeben ist, und daß deren allgemeine Grundlagen
der Einwirkung des Einzelnen entzogen sind. Daraus folgt, daß die
Verwirklichung der Unfallgefahr in der Regel dem betroffenen Ar-
beiter und Unternehmer nicht oder wenigstens nicht ausschließlich
und nicht in erster Linie zur Last gelegt werden kann. Wo bei dem
einen oder anderen ein Vorsatz zur Herbeiführung des Unfalls — und
ebenso der Krankheit, der Invalidität — nachweisbar ist, muß selbst-
verständlich die persönliche Haftbarkeit für die Folgen des eigenen
Handelns in vollem Umfange bestehen bleiben. Liegt aber nur leichte
Fahrlässigkeit vor, so ist davon auszugehen, daß der ständige Um-
gang mit den Betriebseinrichtungen und Anlagen und die ständige
Durchführung der Betriebsarbeiten eine Gewöhnung an die Betriebs-
gefahr und dadurch eine gewisse Unterschätzung ihrer Bedeutung
liervorrufen muß. Das liegt in der menschlichen Natur, und deshalb
kann man nicht in solchen Fällen dem Arbeiter die Entschädigung
vorenthalten oder den Unternehmer haftpflichtig machen. Wäre die
Grenze zwischen schwerem und leichtem Verschulden sicher und un-
zweideutig zu ziehen, so ließe sich bei den durch schweres Verschulden
verursachten Unfällen usw. an und für sich ein anderes Vorgehen
denken, etwa in der Art, daß eine Kürzung der Entschädigung des
schuldigen Arbeiters oder eine Zusatzbelastung des schuldigen Arbeit-
gebers eintritt. Tatsächlich ist eine solche Grenzscheidung nicht
möglich. Die Folge würde deshalb sein, daß die Schuldfrage in vielen
Fällen aufgeworfen werden würde, in denen später ein schweres Ver-
schulden nicht nachweisbar ist. Nur in einer kleinen Zahl solcher
Fälle also würden die Versicherungsorgane ihre Entschädigungslast
        <pb n="349" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung'.

337

erleichtern können, in den meisten anderen aber würde nur eine nutz-
lose und verbitternde langwierige Prozedur eintreten und eine schnelle
Hilfe für den Arbeiter unmöglich machen. Es ist deshalb aus prak-
tischen Rücksichten — von gewissen Ausnahmen abgesehen — im
allgemeinen vorzuziehen, auch die Frage der groben Fahrlässigkeit
nicht erst aufzuwerfen. Die sozialpolitische Wirksamkeit der obliga-
torischen Arbeiterversicherung wird dadurch ohne Frage gesteigert.
Die Ausschaltung zeitraubender und verbitternder gerichtlicher Proze-
duren ist in Deutschland und anderen Ländern mit Recht als ein
wertvolles Mittel zur Erhöhung der Wirksamkeit und Bedeutung der
Arbeiterversicherung erkannt und anerkannt worden; man hat solche
Prozeduren deshalb möglichst ganz zu vermeiden und für die Fälle,
in denen Entschädigungsstreitigkeiten unvermeidlich sind, deren
schnellere sachliche Erledigung durch Schaffung besonderer Organe
zu fördern gesucht. Das, was an versöhnender Wirkung auf diesem
Wege erreicht werden kann, würde aber in Frage gestellt werden,
wenn man der Fahrlässigkeit des Arbeiters oder des Arbeitgebers
einen maßgebenden Einfluß einräumen wollte.

Die Aufnahme des Grundsatzes der zwangsweisen Versicherung
bedingt nicht ohne weiteres auch eine Zwangsorganisation. Man kann,
wie Italien, auch bei obligatorischer Versicherung den Beteiligten
die Auswahl des Versicherungsorganes, dem sie sich anschließen wollen,
überlassen. Aber im allgemeinen ist es beim Ausbau der obligato-
rischen Arbeiterversicherung als zweckmäßiger erkannt worden, nicht
nur den Grundsatz der Versicherungspflicht auszusprechen, sondern
auch gesetzlich eine Versicherungsorganisation zu schaffen, der die
Versicherungspflichtigen beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
angehören müssen. Das erklärt sich daraus, daß bei Organisations-
freiheit leicht die Verschiedenartigkeit der Interessen zu einer Zer-
splitterung führt, die für die Volkswirtschaft die toten Kosten steigert,
und daß in der Organisation Lücken bleiben, die es einem Teil der
Versicherungspflichtigen unmöglich machen, ein für sie geeignetes
Versicherungsorgan zu finden. Je größer die Masse der Versiche-
rungspflichtigen ist, desto mehr können sich die Nachteile der Organi-
sationsfreiheit geltend machen. Ob sich im übrigen die Zwangsorga-
nisation mehr auf korporative — gebietsweise oder berufsweise
gegliederte — Selbstverwaltungsorgane unter Staatsaufsicht oder aut
staatliche Zentralanstalten stützen soll, ist eine Zweckmäßigkeitsfrage,
die verschieden gelöst werden kann und gelöst worden ist, wie später
noch gezeigt werden wird.

Die Höhe der Versicherungsleistungen ist an sich unabhängig davon,
ob sich die Versicherung auf Zwang stützt oder nicht. Im allgemeinen
wird sowohl die private als auch die öffentlichrechtliche Versicherung

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	22
        <pb n="350" />
        ﻿338

II. Teil. Arbeitei'wohlfahrtspolitik.

davon absehen müssen, die wirtschaftlichen Folgen der belastenden
Ereignisse in vollem Umfange auszugleichen. Wollte man den vollen
Ersatz gewähren, so würde der Antrieb zur Simulation eine bedenk-
liche Steigerung erfahren und die Neigung zur Wiederaufnahme der
Arbeit sich erheblich einschränken. Zudem können Zwangslasten und
Zwangsbeiträge in der Kegel den Beteiligten nur insoweit auferlegt
werden, als es zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des ge-
schädigten Arbeiters nötig ist. Was die Form der Entschädigungs-
leistungen anlangt, so ist der Weg laufender Auszahlungen (Renten,
Krankengeld usw.) als das Normale, die Zahlung einmaliger Kapital-
beträge als die ergänzende Form ausgebildet worden. In Italien ist
die Kapitalversicherung die maßgebende Form. In den meisten Staaten
ist dabei davon ausgegangen, daß mit den laufenden Auszahlungen die
wirtschaftliche Existenz des Anspruchsberechtigten besser gesichert
wird als mit einmaliger Kapitalzahlung, die durch Ungeschick, Verlust,
Diebstahl usw. vor der Zeit aufgezehrt werden kann.

§ 2. Die obligatorische Krankenversicherung. Die Krankenversiche-
rung hatte sich, wie aus § 1 hervorgeht, früher und stärker auf dem
Wege freiwilligen Zusammenschlusses entwickelt, als die übrigen Zweige
der Arbeiterversicherung. Zur Förderung der freiwilligen Kranken-
versicherung hat die Gesetzgebung verhältnismäßig früh eingegriffen,
und die ersten Ansätze zur Einführung eines Versicherungszwanges
fanden sich gerade hier erheblich eher, als die umfassende obligato-
rische Krankenversicherung ins Werk gesetzt wurde. Gleichwohl
ist eine ausgedehnte Zwangsversicherung gegen Krankheiten jetzt
seltener als die obligatorische Unfallversicherung. Die meisten
Kulturstaaten beschränken sich noch immer darauf, gesetzlich be-
stimmte Regeln und Grundsätze zur Förderung des freiwilligen Kranken-
versicherungswesens aufzustellen; zum Teil auch gingen sie zur
Gewährung staatlicher Zuschüsse an die freiwilligen Krankenversiche-
rungsvereine über, sofern diese bestimmten Voraussetzungen genügten
(Dänemark, Schweden). Einige Länder, wie Frankreich und Rußland
für das ehemalige Königreich Polen, haben sich damit begnügt, für
die Bergleute die Krankenversicherungspflicht zu regeln, während es
im übrigen beim Grundsatz der Freiwilligkeit verblieben ist. Eine
umfassende obligatorische Krankenversicherung besteht zur Zeit nur
in Deutschland, Österreich, Ungarn und Luxemburg. Die einschlä-
gigen Gesetze sind in § l angeführt.

Der Personenkreis, der dem gesetzlichen Versicherungszwang
unterliegt, erstreckt sich in Deutschland auf die gegen Gehalt oder
Lohn beschäftigten Personen in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs-
anstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Hüttenwerken, beim
Eisenbahn-, Binnenschifffalirts- und Baggereibetriebe, auf Werften und
        <pb n="351" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.	339

bei Bauten; ferner im Handelsgewerbe (mit Ausnahme der Gehilfen
und Lehrlinge in Apotheken), im Handwerk und in sonstigen stehenden
Gewerbebetrieben; im Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Ge-
richtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver-
sicherungsanstalten; in Motorenbetrieben, im gesamten Betriebe der
Post- und Telegraphenverwaltungen, in den Betrieben der Marine- und
Heeresverwaltungen. Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, die im Ge-
schäftsbetriebe der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten beschäftigten Per-
sonen, ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker unter-
liegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst 62/s M.
täglich oder 2000 M. jährlich nicht übersteigt. Es handelt sich also
um Arbeiter und niedere Beamte in nicht landwirtschaftlichen Be-
trieben mit gewissen, hier nicht näher zu erläuternden Ausnahmen.
Die Versicherungspflicht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter
kann durch die Landesgesetzgebung oder, soweit diese nicht eingreift,
durch Ortsstatut oder Kommunalverbandsstatut ausgesprochen werden.
Die Ausschließung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und
Betriebsbeamten vom gesetzlichen Versicherungszwang findet sich auch
in der österreichischen, ungarischen und luxemburgischen Kranken-
versicherung. Diese Erscheinung trägt dem Umstande Rechnung, daß
im allgemeinen das Bedürfnis nach einer Krankenversicherung bei
den städtischen, meist in größeren Massen vereinigten Arbeitern
nötiger und wegen der weitaus überwiegenden Bedeutung des Geld-
lohnes und der besseren Erreichbarkeit ärztlicher Hilfe und Arznei
auch leichter zu verwirklichen ist, als bei den ländlichen Arbeitern.
Von dem Wege, durch Landesgesetz die land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter usw. der Versicherungspflicht zu unterwerfen, haben ver-
schiedene deutsche Staaten Gebrauch gemacht, z. B. Sachsen, Baden,
Hessen, Schwarzburg-Sondershausen. In Württemberg besteht nach
dem Gesetz vom 16. Dezember 1888 eine Krankenpflegeversicherung,
die für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Betriebsbeamte
obligatorisch ist. Ähnliche Schwierigkeiten wie bei den ländlichen
Arbeitern liegen auch bei den Hausindustriellen vor, soweit sie —
wie es überwiegend der Fall ist — in verkehrsentlegenen ländlicheu
oder Gebirgsgegenden wohnen. Vom gesetzlichen Versicherungszwang
sind sie deshalb — abgesehen von Luxemburg — ebenfalls ausge-
schlossen; sie können aber in Deutschland durch Orts- oder Kommu-
nalverbandsstatut oder durch Bundesratsbeschluß für versicherungs-
pflichtig erklärt werden und haben in Österreich und Ungarn die
gesetzliche Beitrittsberechtigung. Die sonstigen Einzelheiten wegen
der Verschiebungen, die der Personenkreis durch die Beitrittsberech-
tigung, in Deutschland auch durch Orts- oder Kommunalverbands-

22*
        <pb n="352" />
        ﻿340

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Statut, Verfügung der Landeszentralbehörde oder des Reichskanzlers
erfahren kann, bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Besprechung.

Die Krankenversicherung eignet sich weniger für große umfassende
Verbände, als für Organisationen, die auf engere Bezirke beschränkt
sind. Die Krankenfürsorge muß eben sofort eingreifen können; zu-
gleich ist aber bei Krankheiten eine strenge Kontrolle nötig, um unlau-
terem Vorgehen vorzubeugen, und eine derartige Kontrolle läßt sich
von räumlich engeren Organen wirksamer durchführen. Innerhalb
dieser engeren Bezirke kann eine Scheidung nach Berufen oder eine
Zusammenfassung aller Berufe oder auch die Verbindung von Berufs-
krankenkassen zur Durchführung gewisser Angelegenheiten stattfinden.
Die tatsächliche Organisation hat dem Umstande Rechnung getragen,
daß bei Erlaß der betreffenden Versicherungsgesetze schon nicht wenige
Krankenkassenformen in Anwendung waren. Man hat die vorhan-
denen Formen möglichst auch dem Versicherungszwange nicht opfern
wollen. In Deutschland sind als die hauptsächlichste Kassenform die
— in der Regel für einen Gemeindebezirk errichteten — Ortskranken-
kassen anzusehen. Im allgemeinen sind die Ortskrankenkassen inner-
halb des Gemeindebezirks nach großen Berufsgruppen geschieden. Das
Statut wird nach Anhörung der Beteiligten oder ihrer Vertreter von
der Gemeinde errichtet und bedarf der Genehmigung durch die höhere
Verwaltungsbehörde. Die Verwaltung der — kraft Gesetzes als Rechts-
persönlichkeit geltenden — Ortskrankenkassen steht unter staatlicher
Aufsicht. An den Verwaltungsorganen — Generalversammlung und
Vorstand — sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem Verhältnis
ihrer Beiträge beteiligt; die Arbeitgeber dürfen höchstens xk der
Stimmen haben, was ihrem gesetzlichen Anteil an der Beitragslast
entspricht. Weiter kommen die von den beteiligten Arbeitgebern zu
errichtenden Betriebs- (Fabrik-, Werk-) Krankenkassen und die von
den Bauherren zu errichtenden Baukrankenkassen, die Innungskranken-
kassen und die Knappschaftskassen in Betracht. Für die genannten
Kassen besteht der Beitrittszwang der Versicherten und die Aufnahme-
verpflichtung der Kasse. Für Versicherungspflichtige, die in keiner dieser
Kassen ein Unterkommen finden, tritt die Gemeindekrankenversiche-
rung ein; sie ist keine selbständige Krankenkasse, sondern eine Ein-
richtung der Gemeinde. Der Grundsatz des Beitrittszwanges, nach
welchem sich der Versicherungspflichtige der für die Arbeiter seines
Betriebes in Betracht kommenden Kasse anschließen muß, wird durch-
brochen zugunsten der eingeschriebenen Hilfskassen — nach Maßgabe
des Hilfskassengesetzes vom 7. April 1876 und 1. Juni 1884 — und der
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen. Deren
Mitglieder sind vom Beitrittszwang unter bestimmten Voraussetzungen
befreit. Die wichtigste Voraussetzung ist, daß die Hilfskasse im Krank-
        <pb n="353" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-.

341

heitsfalle die gesetzliche Mindestleistung gewährt, wie sie im Gesetz
für entsprechende Arbeiter vorgesehen ist. Die Vereinigung der Kran-
kenversicherungsorgane — mit Ausnahme der Hilfskassen — an einem
Ort zur gemeinsamen Regelung bestimmter, im Gesetz näher bezeich-
neter Angelegenheiten erfolgt im Wege der freiwilligen Verbandsbildung.
In Österreich sind die älteren Formen der Genossenschaftskranken-
kassen (auf Grund der Gewerbeordnung errichtet), der Bruderladen
oder Knappschaftskassen (auf Grund der bergrechtlichen Vorschrif-
ten) und der Vereinskassen (nach Maßgabe des Vereinsgesetzes) als
zureichende Versicherungsorgane dann anerkannt, wenn ihre statut-
gemäßen Versicherungsleistungen das gesetzliche Mindestmaß erreichen.
Als wichtigste Kassenformen erscheinen die durch das Krankenversiche-
rungsgesetz eingeführten Formen der Bezirkskrankenkassen — für
jeden Gerichtsbezirk ohne berufliche Gliederung, im übrigen den deut-
schen Ortskrankenkassen entsprechend —, der Betriebs- und der Bau-
krankenkassen. Entsprechende sechs Kassenarten bestehen für die
ungarische Krankenversicherung. In Luxemburg sind beteiligt die
anerkannten Hilfskassen, die Fabrik- und die Bezirkskrankenkassen;
den Arbeitern steht die Wahl der Kasse frei. Überall ist hiernach
die Zahl der Kassenarten beträchtlich. Im allgemeinen ist das nach
dem oben Gesagten innerlich begründet. Daß die Vielheit der Kassen-
arten an manchen Orten lästig werden kann, ist freilich nicht zu
bestreiten. Durch die Verbandsbildung für bestimmte Zwecke läßt
sich dem aber die Spitze abbrechen.

Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung richten
sich zunächst auf die eigentliche Krankenunterstützung, bestehend in
Gewährung von Arznei, ärztlicher Hilfe und Krankengeld. Das sind
in allen Ländern mit obligatorischer Krankenversicherung die wesent-
lichen Elemente der gesetzlichen Mindestleistungen. Ergänzend treten
dazu Sterbegeld und zum Teil Wochenbettunterstützung als Teile der
Mindestleistungen. Weitere Leistungen sind innerhalb des durch die
Gesetze bezeichneten Rahmens zulässig. Die deutsche Regelung hat
hierbei offenbar auf die der übrigen Länder Einfluß geübt.

Die eigentliche Krankenunterstützung bildet in Deutschland bei
allen Versicherungsorganen den Gegenstand der gesetzlichen Mindest-
leistung. Sie besteht zunächst in freier ärztlicher Behandlung, Arznei,
Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Heilmitteln. Diese Natural-
leistung tritt vom Beginn der Krankheit ab ein und wird für die
Dauer der Krankheit, längstens auf 26 Wochen (nach dem Gesetz vom
25. Mai 1903; vordem 13 Wochen) nach Beginn der Krankheit ge-
währt. Die Wahl des Arztes und der Apotheke steht dem erkrankten
Arbeiter frei, sofern nicht durch das Kassenstatut — bei der Ge-
meindekrankenversicherung durch Gemeindebeschluß — eine Beschrän-
        <pb n="354" />
        ﻿342

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kung in dieser Beziehung vorgesehen ist. Weiter umfaßt die Kranken -
Unterstützung bei Krankheiten, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich
ziehen, ein Krankengeld, das vom dritten Tage nach dem Tage der
Erkrankung ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, längstens auf
26 Wochen nach Beginn des Krankengeldbezuges zu gewähren ist,
und zwar für jeden Arbeitstag in Höhe von 50 o/o des zugrunde zu
legenden Lohnes. Zugrunde gelegt wird bei der Gemeindekranken-
versicherung der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, wie
er von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde-
behörde und nach Äußerung der beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter
oder ihrer Vertreter festgesetzt wird. Dieser Betrag ist auch für die
gesetzliche Mindestleistung der Hilfskassen maßgebend. Dagegen wird
bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sowie bei
den Knappschaftskassen zugrunde gelegt der durchschnittliche Tage-
lohn derjenigen Klassen der Versicherten, für welche die Kasse er-
richtet wird, soweit er 4 Mark — vor dem Gesetze vom 25. Mai
1903 : 3 Mark — für den Arbeitstag nicht überschreitet.

Statt dieser Mindestleistung an Krankenunterstützung kann freie
Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden; dazu
bedarf es aber der Zustimmung des Kranken, wenn er verheiratet ist
oder eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung
seiner Familie ist. Der Zustimmung derartiger Kranker bedarf es
nicht, wenn den durch die Art der Krankheit bedingten Anforderungen
an Behandlung und Verpflegung in der Familie des Erkrankten nicht
genügt werden kann, oder bei ansteckenden Krankheiten, oder wenn
der Erkrankte den Vorschriften über Krankenmeldung, Verhalten der
Kranken und Krankenaufsicht wiederholt zuwidergehandelt hat, oder
wenn Zustand oder Verhalten des Kranken dessen fortgesetzte Be-
obachtung erfordert. Bei Kranken, die außerhalb eines solchen fami-
lienhaften Zusammenhanges leben, ist deren Zustimmung zur Kranken-
hausbehandlung nicht erforderlich. Das Wahlrecht inbezug auf die
besprochenen beiden Wege der eigentlichen Krankenunterstützung
steht den Versicherungsorganen zu. Das Krankenhaus kann der Kranke
wählen, soweit nicht durch Kassenstatut (oder Gemeindebeschluß bei
der Gemeindekrankenversicherung) eine Beschränkung in dieser Be-
ziehung angeordnet ist. Im Falle der Unterbringung im Kranken-
hause ist zugunsten der Angehörigen, deren Unterhalt der Erkrankte
bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, die Hälfte des oben
erwähnten Krankengeldes zu zahlen.

Außer der besprochenen Mindestleistung an eigentlicher Kranken-
unterstützung haben die Orts-, Betriebs-, Bau-, Innungs- und Knapp-
schaftskassen noch als gesetzliche Mindestleistung zu gewähren eine
Wochenbettunterstützung und ein Sterbegeld. Die Wochenbettunter-
        <pb n="355" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

343

Stützung ist ebenso hoch wie das Krankengeld. Sie gebührt den
Wöchnerinnen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Entbindung
mindestens 6 Monate einer Orts-, Betriebs-, Bau- oder Innungskranken-
kasse (oder Knappschaftskasse) oder der Gemeindekrankenversicherung
angehört haben. Die Wochenbettunterstützung ist seit dem Gesetz
vom 25. Mai 1903 für 6 Wochen — vorher für 4 Wochen — nach
der Niederkunft zu gewähren. Das Sterbegeld beträgt das 20 fache
des durchschnittlichen Tagelohnes. Es wird auch dann bezahlt, wenn
ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Kranken-
geldunterstützung stirbt, sofern seine Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode
angedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf
eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten
ist. Das Sterbegeld ist bis zum Betrage der aufgewendeten Beerdigungs-
kosten dem, der das Begräbnis besorgt hat, im übrigen dem Unterblie-
benen Ehegatten oder mangels dessen den nächsten Erben auszuzahlen.

Eine Überschreitung der vorbezeichneten gesetzlichen Mindest-
leistungen ist der Gemeindekrankenversicherung auf Grund eines Ge-
meindebeschlusses und den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskassen auf
Grund des Statutes gestattet, aber nur innerhalb der im Gesetz be-
zeichnten Grenzen. Für alle diese Versicherungsorgane gelten ge-
meinsam folgende Grenzen. Es ist zulässig:

1.	das Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen
schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit sowie für Sonn-
und Festtage zu zahlen, bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungs-
krankenkassen jedoch nur, wenn es sowohl von der Vertretung der
beitragspflichtigen Arbeitgeber als auch von der Vertretung der Ver-
sicherten beschlossen wird, oder wenn der Betrag des gesetzlich vor-
geschriebenen Reservefonds erreicht ist;

2.	ärztliche Behandlung, Arznei und Heilmittel der oben bezeich-
neten Art auch für die erkrankten nicht versicherungspflichtigen Fa-
milienangehörigen des Versicherten zu gewähren.

Die Gemeindekrankenversicherung kann eine weitere Erhöhung
oder Ausdehnung der Versicherungsleistungen nur dann vornehmen,
wenn sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Überschüsse ergeben und
ein Reservefonds in Höhe der durchschnittlichen Jahresausgabe der
3 letzten Jahre angesammelt ist.

Für die Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungskrankenkassen sind
außer den oben genannten noch folgende Erweiterungen der Leistungen
im Gesetz zugelassen:

1.	Gewährung anderer als der oben bezeichneten Heilmittel an
die erkrankten Mitglieder,

2.	Berechnung der Unterstützungen nach dem wirklichen Arbeits-
        <pb n="356" />
        ﻿344

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

verdienst der einzelnen Versicherten, soweit dieser 5M. — vor dem Ge-
setz vom 25. Mai 1903: 4 M. — nicht übersteigt,

3.	Bemessung des Krankengeldes auf mehr als 50 %, bis zu 3/i
des durchschnittlichen Tagelohnes,

4.	Ausdehnung der Unterstützungsfrist auf mehr als 26 Wochen
bis zu 1 Jahre,

5.	Gewährung eines Krankengeldes bis zu 50 % des durchschnitt-
lichen Tagelohnes zugunsten der Angehörigen eines im Krankenhause
untergebrachten Versicherten, sofern deren Unterhalt bisher aus dem
Verdienste des Versicherten bestritten wurde (Ges. v. 25. Mai 1903),

6.	Gewährung eines Krankengeldes bis zu 25 °/o —vor dem Ges.
v. 25. Mai 1903: 121/2°/o — des durchschnittlichen Tagelohnes an solche
im Krankenhause untergebrachte Versicherte, die den Unterhalt von
Angehörigen nicht aus ihrem Lohn bestritten haben,

7.	freie Gewährung der Hebeammendienste und ärztlichen Behand-
lung wegen Schwangerschaftsbeschwerden und Gewährung einer Unter-
stützung in Höhe der Wochenbettunterstützung bis auf die Dauer von
6 Wochen wegen der durch die Schwangerschaft verursachten Er-
werbsunfähigkeit an schwangere Versicherte, die der Kasse mindestens
6 Monate angehören (Ges. v. 25. Mai 1903),

8.	Erhöhung des Sterbegeldes bis auf den 40 fachen Betrag des
durchschnittlichen Tagelohnes,

9.	Festsetzung eines Mindestbetrages von 50 M. für das Sterbe-
geld (Ges. v. 25. Mai 1903),

10.	Gewährung der Schwangerschaftsunterstützung an nicht ver-
sicherungspflichtige Ehefrauen von Kassenmitgliedern (Ges.v.25.Mail903),

11.	Gewährung des Sterbegeldes an Versicherte aus Anlaß des
Todes der nicht versicherungspflichtigen Ehefrau bis zu 2/3 und eines
nicht versicherungspflichtigen Kindes bis zu V2 des für das Kassen-
mitglied festgestellten Betrages,

12.	Gewährung einer Rekonvaleszentenfürsoi'ge — namentlich auch
Unterbringung in einer Rekonvaleszentenanstalt — für die Dauer eines
Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung an Kassenmitglieder.

Weitere Unterstützungen, namentlich auch Invaliden-, Witwen-
und Waisenunterstützungen, sind den Orts-, Betriebs-, Bau- und In-
nungskrankenkassen nicht gestattet, eine Beschränkung, die ebenso
wie die bezeichneten Obergrenzen auf Knappschaftskassen nicht aus-
gedehnt ist.

Die gesetzlichen Mindestleistungen der österreichischen und der
ungarischen Krankenversicherung umfassen zunächst freie ärztliche Be-
handlung einschließlich des geburtshilflichen Beistandes, die notwen-
digen Heilmittel und therapeutischen Behelfe und ferner, falls die
Krankheit länger als 3 Tage dauert und Erwerbsunfähigkeit nach sich
        <pb n="357" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

345

zieht, Gewährung eines Krankengeldes, und zwar in beiden Fällen
vom Beginn der Krankheit für deren Dauer, nötigenfalls bis zum Ab-
lauf der 20. Woche. Das Krankengeld beträgt in Österreich 60% des
behördlich festgestellten im Gerichtsbezirk üblichen Tagelohnes ge-
wöhnlicher versicherungspflichtiger Arbeiter, in Ungarn 50 % des der
Beitragsbemessung zugrunde liegenden Lohnes, d. h. des wirklichen
Tagelohnes oder des behördlich festgestellten gewöhnlichen Tagelohnes,
wobei aber der wirkliche Tagelohn nur bis zu 2 Gulden täglich ange-
rechnet werden darf. Statt der eigentlichen Krankenunterstützung
kann die Krankenkasse freie Kur und Verpflegung in einem Kranken-
hause einschließlich freier Beförderung in das Spital treten lassen.
Der Zustimmung des Kranken bedarf es dabei nur, wenn er mit dem
Ehegatten oder anderen Familienmitgliedern in gemeinsamem Haushalt
lebt oder anderweitige häusliche Pflege genießt, ohne daß die Art
der Krankheit Spitalbehandlung erfordert. Den Angehörigen, deren
Unterhalt der im Spital Untergebrachte bisher aus seinem Arbeits-
verdienst bestritten hat, ist mindestens die Hälfte des Krankengeldes
zu zahlen.

Die weiteren — allgemein geltenden — gesetzlichen Mindest-
leistungen bestehen in Wochenbettunterstützung in Höhe des Kranken-
geldes auf 4 Wochen und in Sterbegeld im 20 fachen Betrage des der
Krankengeldberechnung zugrunde liegenden Lohnes.

Den Bezirks-, Betriebs- und Baukrankenkassen in Österreich ist
gestattet, durch Statut folgende Erweiterung der Versicherungsleistungen
vorzusehen: Erhöhung des Krankengeldes auf % des zugrunde zu
legenden Lohnes, Zugrundelegung eines höheren Lohnes — bis zu
2 Gulden für den Arbeitstag — bei Bemessung der Unterstützungen, Aus-
dehnung der Unterstützungsdauer bis auf 1 Jahr, Festsetzung des Be-
erdigungsgeldes auf 50 Gulden. In Ungarn ist zulässig: Erhöhung des
Krankengeldes auf % des Lohnes, Ausdehnung der Unterstützungs-
dauer bis auf ein Jahr, Erhöhung des Sterbegeldes bis auf den 40 fachen
Betrag 'des zugrunde zu legenden Lohnes, Gewährung von ärztlicher
Behandlung und Arznei an die Familienmitglieder des Versicherten,
Gewährung des Mindestbetrages des Sterbegeldes beim Tode eines
Familienmitgliedes des Versicherten.

Im ganzen hält sich hiernach in Österreich und Ungarn die zu-
lässige Erweiterung der Versicherungsleistungen in wesentlich engeren
Grenzen als in Deutschland.

Die Luxemburger Krankenversicherung gewährt als Mindestleistung
ärztliche Hilfe (unter freier Arztwahl) und Arzneien vom Beginn der
Krankheit und bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld vom 3. Tage nach
Beginn der Krankheit, beides längstens auf 13 Wochen nach Beginn der
Krankheit. Das Krankengeld ist 50% des durchschnittlichen Tage-
        <pb n="358" />
        ﻿346

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

lohnes, wie er durch Statut für die betreifende Arbeiterkategorie fest-
gesetzt ist, und wird für jeden Arbeitstag gewährt. Weiter gehört
zur Mindestleistung ein Sterbegeld im 20 fachen Betrage des durch-
schnittlichen Tagelohnes, mindestens aber 40 und höchstens 80 Frs.
Unter den zulässigen Erweiterungen der Leistungen wird die Wochen-
bettunterstützung, die Gewährung ärztlicher Hilfe für die Familie des
Versicherten, Erhöhung der Geldunterstützung, Verlängerung der Unter-
stützungsfrist usw. genannt.

Die Versicherungsleistungen sind hiernach gegenwärtig in Luxem-
burg am engsten, in Deutschland am weitesten bemessen, und zwar nicht
nur inbezug auf die zulässigen Erweiterungen, sondern auch inbezug
auf die Mindestleistungen, die das Gesetz vorschreibt. In Österreich
und Ungarn bleiben die Leistungen zwar hinter den deutschen etwas
zurück, gehen aber über die luxemburgischen erheblich hinaus. Da-
bei ist zu beachten, daß die Luxemburger Krankenversicherung erst
im Anfang ihrer Entwickelung steht, und daß auch die deutsche
Krankenversicherung ihre Leistungen im Anfang viel bescheidener be-
messen hatte, als es jetzt der Fall ist.

Die Frage des Verschuldens der Arbeiter spielt bei Krankheiten
nicht die gleiche Kolle wie bei Unfällen, aus dem einfachen Grunde,
weil der Zusammenhang zwischen dem Verschulden und der Krank-
heit weit weniger offen zu Tage liegt, also auch viel sclnverer zuver-
lässig festzustellen ist, als bei Unfällen. Die obligatorische Kranken-
versicherung läßt den Gesichtspunkt des Verschuldens denn auch weit
zurücktreten. Überall ist das Verschulden ganz ohne Einfluß auf die
Gewährung von ärztlicher Hilfe, Arznei und Heilmitteln. Diese
Naturalleistung kann dem erkrankten Versicherten auch bei gröbstem
Verschulden, selbst bei vorsätzlicher Herbeiführung der Krankheit
nicht verweigert werden. Dagegen wird dem Verschulden ein be-
stimmter Einfluß auf die Gewährung des Krankengeldes aus Anlaß
der durch die Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit eingeräumt.
Auf Grund des Beschlusses oder der Statutbestimmung des Versiche-
rungsorganes kann in Deutschland und Österreich eine Kürzung oder
— wie auch in Ungarn — eine gänzliche Vorenthaltung des Kranken-
geldes bei genau bezeiclmeten Arten des Verschuldens eintreten. Zu
diesen Arten des Verschuldens rechnen die Gesetze der genannten
Länder die Herbeiführung der Krankheit zunächst durch vorsätzliche
Handlung, weiter durch Trunksucht (in Deutschland „Trunkfälligkeit“)
und durch schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder Raufhändeln
(in Ungarn durch schuldhafte Hervorrufung eines Raufhandels). In
Ungarn kommt außerdem Herbeiführung durch ausschweifende Lebens-
weise in Betracht. Dem entsprach in Deutschland die Herbeiführung
der Krankheit durch geschlechtliche Ausschweifungen; seit dem Ge-
        <pb n="359" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

347

setze vom 25. Mai 1903 ist dieser Grund in Deutschland weggefallen.
In Österreich kam und kommt er ebenfalls nicht in Betracht. Die
Wirkung dieser Arten des Verschuldens erstreckt sich nur auf die
dadurch herbeigeführte Krankheit. Die deutsche Krankenversicherung
kennt außerdem noch die Ausschließung vom Genuß des Krankengeldes
oder dessen Verkürzung für den Fall, daß der Versicherte das Ver-
sicherungsorgan durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt hat; die Ausschließung
oder Verkürzung erstreckt sich dann auf 12 Monate nach Begehung
der Straftat. In dieser letzteren Vorschrift drückt sich das Bestreben
aus, die Versicherungsorgane gegen Ausbeutung durch gewissenlose
Versicherte zu schützen.

Die Versicherungsorgane erfreuen sich in Deutschland auch eines
Schutzes gegen Belastung durch dauernd Sieche, weil diese der Inva-
lidenversicherung zufallen müssen. Daher ist vorgesehen, daß ein Ver-
sicherter, der ununterbrochen oder im Laufe von 12 Monaten bereits
für 26 Wochen die Krankenunterstützung bezogen hat, im Laufe
der nächsten 12 Monate bei Erkrankung aus gleicher Ursache im
ganzen nur noch für 13 Wochen Krankenunterstützung zu beanspruchen
hat, und zwar nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbetrages. Ohne
eine derartige Beschränkung würde zn befürchten sein, daß dauernd
kranke und sieche und deshalb eigentlich von der Invalidenversiche-
rung zu übernehmende Personen sich behufs Erlangung der höheren
Krankenunterstützung der „Gesundheitssimulation“ befleißigen, d. h.
daß sie nach Ablauf der Unterstützungsfrist von 26 Wochen einige
Tage arbeiten, um dann von neuem 26 Wochen unterstützt zu werden usw.

Die Aufbringung der Mittel ist für die obligatorische Kranken-
versicherung durchweg derart geregelt, daß sie durch die beteiligten
Kreise selbst, also durch Arbeitgeber und Versicherungspflichtige, be-
wirkt wird. Dabei ist das normale Verhältnis, von dem nur wenige
genau bestimmte Abweichungen zulässig sind, dahin bezeichnet, daß
zwei Drittel der Beitragslast von den versicherungspflichtigen Ar-
beitern, ein Drittel von den Unternehmern zu übernehmen ist. Um
eine Überlastung zu vermeiden, sind bestimmte Höchstsätze in Pro-
zenten des zugrunde zu legenden Arbeitslohnes vorgesehen, die aber
überall mäßig gegriffen sind. Für Arbeitgeber und Arbeiter zusammen
ist die Obergrenze normalerweise in Luxemburg 3%, ebenso in Ungarn,
wo aber unter Umständen bis 5% gegangen werden kann, in Öster-
reich 4f/20/o, sofern aber im Statut die gesetzlichen Mindestleistungen
überschritten sind, 3%, in Deutschland bei der Gemeindekrankenver-
sicherung U/s bis 3%, bei den Orts-, Betriebs-, Bau- und Innungs-
kassen bei Errichtung 41/2%, später 6°/o. In Deutschland waren die
Sätze vor dem Gesetz vom 25. Mai 1903 nur 3ü/'o bei Errichtung und
        <pb n="360" />
        ﻿348

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

später 41/2°/o. Die Eintrittsgelder, die als Einnahmequelle nur eine ge-
ringe Bedeutung haben, können übergangen werden.

Die tatsächliche Ausdehnung der obligatorischen Krankenver-
sicherung ist — um von Luxemburg abzusehen, wo sie erst 1901 ge-
setzlich geregelt ist — in Ungarn erheblich geringer als in Österreich
und vor allem als in Deutschland, was mit den allgemeinen wirtschaft-
lichen und Bevölkerungsverhältnissen zusammenhängt. Zur Veranschau-
lichung der Verhältnisse genügen einige Hauptzahlen aus Österreich
und Deutschland. In Österreich waren 1890 in 2740 Kassen durch-

schnittlich 1,55 Mill. Personen versichert, 1901 dagegen in 2935 Kassen
2,54 Mill. Die Entschädigung trat ein für:

1890

1895

1901

Erkrankungs- und
Entbindungsfälle
T9T683
.	1013 599

.	1339961

Krankbeitstage

12409327
17 516 981
23396827

Sterbefälle

15925

20094

23588

Es betrugen ferner in Millionen Kronen:
die Einnahmen an die Versicherungs-
laufenden Beiträgen	leistungen

1890	.	.	.	22,98

1895	.	.	.	32,89

1901	.	.	.	45,85

20,19

28,49

41,51

der Reservefonds am
Schluß des Jahres
10,10
24,29
37,23

Seit Beginn der österreichischen Krankenversicherung bis Ende
1901 sind von dieser zusammen:

vereinnahmt............. 451,45	Mill.	Kronen

davon laufende Beiträge	....	422,30	„	„	= 93,5 °/o

verausgabt.............. 420,31	„	„

davon für Versicherungsleistungen	319,62	„	„	=87,9	„

Entschädigt sind in dieser Zeit 12 508000 Erkrankungs- und Ent-
bindungsfälle mit 214532 851 Krankheitstagen und ferner 241674
Todesfälle.

Viel umfangreicher noch ist die tatsächliche Bedeutung der obli-
gatorischen Krankenversicherung in Deutschland. Von den Knapp-
schaftskassen abgesehen, belief sich bei der deutschen obligatorischen
Krankenversicherung die Zahl (oder Summe) der

tätig gewesenen	Mitglieder	der entschädigten		Beiträge u.	Krank-
Versicherungs-	im Jahres-	Krankheits-	Krankheits-	Eintritts-	heits-
organe	durchschnitt	fälle	tage	gelder	kosten
	Mill.	Mill.	Mill.	Millionen Mark	
1885	18942	4,29')	1,8	25,3	56,1	47,4
1890 21173	6,58	2,4	39,2	91,2	84,0
1895 21992	7,52	2,7	46,5	117,4	104,8
1901	23064	9,64	3,6	66,6	171,3	163,4
1902	23214	9,86	3,6	67,4	180,8	167,8

1) Am Ende des Jahres.
        <pb n="361" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

349

Im ganzen sind von 1885—1902 rund 50 Mül. Krankheitsfälle
mit 854 Mill. Kranklieitstagen entschädigt und rund 2 Milliarden Mark
an Entschädigungen gewährt worden.

Die dabei nicht berücksichtigten Knappschaftskassen — 1902: 186
mit 671094 Mitgliedern in Jahresdurchschnitt — haben 1902: 352 229
Krankheitsfälle mit 5,7 Mill. Krankheitstagen entschädigt, und zwar
mit rund 181/4 Milk M.

§ 3. Die obligatorische Unfallversicherung. Nach dem in § 1 Aus-
geführten besteht jetzt eine obligatorische Unfallversicherung in Deutsch-
land, Österreich, Norwegen, Finland, Italien, den Niederlanden, Schwe-
den und Luxemburg. Von einer Einheitlichkeit des Vorgehens in diesen
8 Staaten ist natürlich nicht die Rede. Was zunächst den Personen-
kreis anlangt, der von der Versicherung erfaßt wird, so ist zurzeit
noch keines der genannten nichtdeutschen Länder so weit gegangen,
wie die deutsche Gesetzgebung. Deutschland hat die obligatorische
Unfallversicherung zunächst — 1884 — für die gewerblichen Berufe
im weiteren und späterhin noch beträchtlich ausgedehnten Sinne ge-
regelt, alsdann 1886 die landwirtschaftlichen Betriebe und 1887 das
Baugewerbe und die Seeschiffahrt hineingezogen und 1900 gelegentlich
der Revision der ganzen Unfallversicherungsgesetzgebung in den be-
teiligten Berufsgruppen den versicherungspflichtigen Personenkreis noch
ausgedehnt durch Erhöhung der Einkommensgrenze für die der Ver-
sicherung unterliegenden Betriebsbeamten von 2000 auf 3000 M.

Gegenwärtig besteht in Deutschland die gesetzliche Unfallversiche-
rungspflicht für alle Arbeiter und für diejenigen Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge-
halt 3000 M. jährlich nicht übersteigt, und zwar:

a.	nach dem Gewerbeunfallversicherungsgesetz

in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen,
Gräbereien, auf Werften und Bauhöfen, in Fabriken, gewerb-
lichen Brauereien, Hüttenwerken,
bei Maurer-, Zimmer-, Dachdecker- und sonstigen durch frühere
Bundesratsbeschlüsse für versicherungspflichtig erklärten Bau-
arbeiten, bei Steinhauer-, Schlosser-, Schmiede- oder Brunnenar-
beiten, im Schornsteinfeger-, Fensterputzer- und Fleischergewerbe,
im gesamten Betriebe der Post-, Telegraphen- und Eisenbahn-
verwaltungen, in Betrieben der Marine- und Heeresverwaltungen,
im gewerbsmäßigen Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-,
Prahm- und Fährbetriebe, im Gewerbe des Schiffsziehens, im
Baggereibetriebe,

im gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher-, Lagerei- und Kellerei-
betriebe,
        <pb n="362" />
        ﻿350

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

im Gewerbebetriebe der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Brak-
ker, Wäger, Messer, Schauer und Stauer,
in Lagerungs-, Holzfällungs- oder der Beförderung von Personen
oder Gütern dienenden Betrieben, wenn sie mit einem Handels-
gewerbe verbunden sind, dessen Inhaber im Handelsregister ein-
getragen sind,

in allen den Fabriken gleichzuachtenden sonstigen Betrieben,
nämlich den Motorenbetrieben, ferner in den Betrieben, in denen
die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbs-
mäßig mit mindestens 10 regelmäßig beschäftigten Arbeitern
ausgeführt wird, weiter in den Betrieben, welche Explosivstoffe
oder explodierende Gegenstände gewerbsmäßig hersteilen, und
in den nach Bestimmung des Reichsversicherungsamtes den
Fabriken gleichzustellenden Betrieben;

b.	nach dem Unfallversicherungsgesetz für Land- und Forstwirtschaft,
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben — einschließlich der

gewerblichen Gärtnerei — und in den von Unternehmern solcher.
Betriebe neben der Land- und Forstwirtschaft, aber in wirt-
schaftlicher Abhängigkeit von ihr durchgeführten Unterneh-
mungen, also in land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben
namentlich zur weiteren Be- oder Verarbeitung von land- und
forstwirtschaftlichen Erzeugnissen des Unternehmers, zur Be-
friedigung von Bedürfnissen seiner Land- und Forstwirtschaft,
zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandteilen
seines Grundstücks;

c.	nach dem Bauunfallversicherungsgesetz

bei der Ausführung von Bauarbeiten, soweit nicht schon auf Grund
der unter a und b genannten Gesetze die Versicherung besteht.
Dazu treten nach dem Seeunfallversicherungsgesetz die Schiffer
— falls sie Lohn oder Gehalt beziehen —, ferner die Schiffsmannschaft,
die Maschinisten, Aufwärter und sonstigen Seeleute auf deutschen See-
fahrzeugen, weiter die nicht zur Schiffsbesatzung gehörenden, auf deut-
schen Seefahrzeugen in inländischen Häfen beschäftigten und nicht
schon auf Grund anderer Gesetze gegen Unfall versicherten Personen,
und endlich die Personen, die in inländischen Betrieben schwimmender
Docks u. dgl. und in inländischen Betrieben für Ausübung des Lotsen-
dienstes, für Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen, für
Bewachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der dem Seeverkehr
dienenden Gewässer beschäftigt sind. Die obligatorische Seeunfall-
versicherung erstreckt sich durchweg auf einen Jahresverdienst von
3000 M. Der hierunter nicht einbegriffene Kleinbetrieb der Seeschiff-
fahrt und die See- und Küstenfischerei sind 1900 in die Versicherungs-
pflicht einbezogen.
        <pb n="363" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiter Versicherung.

351

Allgemein gilt seit der Revision von 1900 die Bestimmung, daß
die Versicherung sich auch auf häusliche und andere Dienste erstreckt,
zu denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe
von ihren Arbeitgebern oder deren Beauftragten herangezogen werden;
in der Seeunfallversicherung kommen außerdem auch die Dienstlei-
stungen Versicherter bei Rettung oder Bergung von Personen oder
Sachen in Betracht.

Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf die zur Besatz-
ung des Fahrzeuges gehörenden, regelmäßig nicht mehr als 2 Lohn-
arbeiter beschäftigenden Unternehmer im Kleinbetriebe der Seeschiff-
fahrt und in der See- und Küstenfischerei und kann durch Statut noch
ausgedehnt werden in der sonstigen Seeunfallversicherung auf einen
Jahresarbeitsverdienst von mehr als 3000 M. und auf die zur Besat-
zung des Fahrzeuges gehörenden (also kleinen) Rheder, in der übrigen
Unfallversicherung auf Betriebsbeamte mit mehr als 3000 M. Jahres-
einkommen und auf kleine Unternehmer (mit nicht mehr als 3000 M.
Jahreseinkommen oder mit nicht mehr als 2 regelmäßig beschäftigten
Lohnarbeitern) und außerdem in der Gewerbeunfallversicherung auf
Hausindustrielle. Erfolgt die statutarische Ausdehnung der Versiche-
rungspflicht nicht auf die vorgenannten kleinen Betriebsunternehmer,
so haben sie kraft Gesetzes die Berechtigung, sich an der Versiche-
rung zu beteiligen, während sonstigen Unternehmern diese Berechti-
gung durch Statut verliehen werden kann. In der Seeunfallversiche-
rung besteht die gesetzliche Berechtigung für kleine Rheder, sofern
sie nicht durch Statut für versicherungspflichtig erklärt sind, ferner
für Lotsen, die ihr Gewerbe für eigene Rechnung ausüben, und für
sonstige Unternehmer von Betrieben, die nach dem Seeunfallversiche-
rungsgesetz der Versicherungspflicht unterliegen.

In der gesamten Unfallversicherung kann endlich durch Statut
unter näherer Festsetzung der Bedingungen zugelassen werden die
Versicherung von im Betriebe beschäftigten, aber nicht versicherungs-
pflichtigen Personen,

von im Betriebe nicht beschäftigten, aber die Betriebsstätte be-
suchenden oder dort verkehrenden Personen,

von Organen und Beamten der Berufsgenossenschaft.

Hinter dieser weit ausgebauten und offensichtlich durch die Er-
fahrungen beeinflußten Abgrenzung des Personenkreises treten die Be-
stimmungen der sonstigen Länder weit zurück. Die landwirtschaft-
lichen und forstwirtschaftlichen Berufe sind in diesen Ländern durch-
weg noch nicht in die Versicherung hineingezogen. Die Versicherung
der Seeleute ist in Luxemburg naturgemäß nicht vorhanden. Sie fehlt
aber auch in Österreich, Norwegen, Finland, Italien, den Niederlanden
und in Schweden. Die Bauunfallversicherung im Sinne des Deutschen
        <pb n="364" />
        ﻿352

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Bauunfallversicherungsgesetzes ist in vollem Umfange ebenfalls nicht
vorhanden; aber ein erheblicher Teil der Bauarbeiten ist meistens
berücksichtigt. Im ganzen entspricht der Umfang des der gesetzlichen
Versicherungspflicht unterliegenden Personenkreises etwa dem der
deutschen gewerblichen Unfallversicherung, wenn auch mit vielerlei
Abweichungen im einzelnen, die hier nicht aufgeführt werden können.
Die Versicherungspflicht erstreckt sich in mehreren Ländern — z. B.
in den Niederlanden, in Schweden und Finland — nicht auf die Be-
triebsbeamten, während in Österreich, Italien und Luxemburg auch
die Betriebsbeamten — in Italien bei einem Verdienst bis zu 7 Frs.
täglich, in Luxemburg bei einem Verdienst bis zu 3000 Frs. jährlich
— versicherungspflichtig sind. Inbezug auf häusliche und andere
Dienste außerhalb der Betriebsarbeit im Aufträge des Unternehmers
schließt sich Luxemburg der deutschen Regelung an; auch die statu-
tarische Ausdehnung der Versicherungspflicht auf kleine Unternehmer
und höher besoldete Betriebsbeamte und die statutarische Berechtigung
der Unternehmer, sich selbst und andere zu versichern, ist im wesent-
lichen dem deutschen Vorgehen nachgebildet. Österreich hat durch
das Ausdehnungsgesetz vom 20. Juli 1894 eine weitgehende Berechti-
gung der Unternehmer versicherungspflichtiger Betriebe, sich selbst
und andere zu versichern, vorgesehen und weiter den Unternehmern
nicht versicherungspflichtiger Betriebe das Recht gegeben, sich selbst,
ihre Arbeiter und Betriebsbeamten und andere Personen bestimmter
Art ander Versicherung zu beteiligen. Andere Länder — wie Schweden
und Italien — haben die Versicherungsberechtigung nicht, was mit
den gleich zu besprechenden Besonderheiten inbezug auf die Organi-
sation zusammenhängt.

Die Lösung der Frage, wie die zwangsweise Unfallversicherung
zu organisieren sei, ist um so schwieriger, je größer die Masse der
von der Versicherung erfaßten Arbeiterschaft und je ungleichartiger
diese Masse zusammengesetzt ist. Es kommt dabei darauf an, einen
Weg zu finden, der die Verwaltungskosten auf ein möglichst geringes
Maß einschränkt und gleichzeitig die möglichst sachgemäße und sach-
verständige Durchführung der Versicherung gewährleistet. Je nach-
dem der eine oder andere Gesichtspunkt in den Vordergrund tritt,
wird man verschiedene Wege einsclilagen müssen. An und für sich
bietet die gebietsweise Zusammenfassung ohne Rücksicht auf die Be-
rufsunterschiede für die Herabminderung der Verwaltungskosten, da-
gegen die berufsweise Zusammenfassung für die sachkundige Durch-
führung die günstigeren Voraussetzungen, von gewissen Ausnahmefällen
abgesehen. Welchen dieser beiden Wege man auch wählen will, seine
konsequente und völlige Durchführung ist am ehesten zu erreichen,
wenn man den Versicherungszwang durch den Organisationszwang er-
        <pb n="365" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

353

gänzt. Gerade der Organisationszwang war und ist es, der in ver-
schiedenen Ländern auf eine weit verbreitete Abneigung in den be-
teiligten Kreisen trifft. Die Scheu der zunächst berührten Kreise,
namentlich der Arbeitgeber, vor dem Opfer an Bewegungsfreiheit, das
mit dem Organisationszwang verbunden ist, begegnet sich mit den
Interessen der schon vorhandenen Versicherungsorganisationen, deren
Bestand durch den Übergang zum Organisationszwang beeinträchtigt,
unter Umständen gefährdet wird. Von den 8 Ländern, die zurZeit
dem Grundsatz des Unfallversicherungszwanges folgen, haben vier von
einem Organisationszwang abgesehen. Das bedeutet nicht, daß in
dieser Beziehung eine schrankenlose Freiheit herrscht. Sie könnte zu
leicht der Verwirklichung des Versicherungszwanges entgegenstehen,
weil für beträchtliche Bruchteile der Versicherungspflichtigen geeig-
nete Versicherungsorgane nicht zur Verfügung sein würden. Um dem vor-
zubeugen, haben die Länder ohne Organisationszwang durchweg eine Orga-
nisation — entweder eine schon vorhandene oder eine im Gesetz vorgesehene
neue — als die in erster Linie berufene bezeichnet, daneben aber ent-
weder völlige Freiheit in der Wahl des Versicherungsweges oder aber
die Auswahl unter bestimmt bezeichneten Organisationsformen zugelassen.

Einen Organisationszwang haben nicht vorgesehen Finland, Italien,
die Niederlande und Schweden. In Finland bezeichnet das Gesetz
zunächst die Entschädigungsansprüche des verletzten Arbeiters gegen
den Unternehmer und verpflichtet alsdann diesen, diese Ansprüche
mit Hilfe einer Versicherung zu gewährleisten. Dieser Pflicht kann
der Unternehmer genügen durch Versicherung bei einer Staatsanstalt
oder bei einer privaten finländischen Versicherungsgesellschaft, die vom
Senat zur Ausübung der Versicherung autorisiert ist, oder bei einer
vom Senat autorisierten Gegenseitigkeitsgesellschaft oder bei einer
vom Senat für hinreichend sicher erklärten fremden Versicherungs-
gesellschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Unterneh-
mer von der Pflicht, Versicherung zu nehmen, durch den Senat befreit
werden, muß aber dann entsprechende Sicherheit leisten. Italien
schreibt für die öffentlichrechtlichen Gemeinwesen (Staat, Provinzen,
Gemeinden) die Versicherung bei der 1883 errichteten „Nationalen
Unfallversicherungskasse“ vor. Die privaten Unternehmer können
der Pflicht, Versicherung zu nehmen, genügen entweder bei der eben
genannten Kasse oder bei einer in Italien zugelassenen privaten Ge-
sellschaft oder bei Gegenseitigkeitsgesellschaften der Unternehmer oder
bei selbstgegründeten Kassen; daß diese Organe bestimmten Anforde-
rungen genügen müssen, versteht sich von selbst. In den Niederlanden ist
als regelmäßige Form die Versicherung bei der im Gesetz vorgesehenen
Reichsversicherungsbank bezeichnet; aber es ist auch wahlweise zugelassen
—unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei genügender Sicherstei-

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	23
        <pb n="366" />
        ﻿354

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

lung, die bei der Reichsversicherungsbank zu hinterlegen ist, und nur mit
königlicher Genehmigung—Selbstversicherung der Unternehmer oder Ver-
sicherung bei privaten Versicherungsanstalten oder bei Gegenseitigkeits-
verbänden. Das schwedische Gesetz sieht als normales Organ eine Reichs-
versicherungsanstalt vor, gestattet aber auch eine andere Versicherung.

Einen Organisationszwang haben Deutschland, Österreich, Norwegen
und Luxemburg vorgesehen. Die Beteiligung privater Erwerbsanstalten
an der Durchführung der öifentlichreclitlichen Zwangsversicherung ist
hier also beseitigt. Für die bei Inkrafttreten der Unfallversicherungs-
gesetze bestehenden privaten Unfallversicherungsunternehmungen bedeu-
tet das ohne Frage einen fühlbaren Eingriff in die Verhältnisse. Daß die
private Unfallversicherung selbst dadurch nicht beseitigt ist und daß sie in
anderer Richtung ein großes Arbeitsfeld findet, hat die Erfahrung gezeigt.

Von den 4 Staaten mit Organisationszwang folgen drei — Öster-
reich, Norwegen und Luxemburg — dem Grundsatz der gebietsweisen
Zusammenfassung. Norwegen und Luxemburg haben dabei eine völlige
Zentralisation durchgeführt. Norwegen hat eine das ganze Land um-
fassende Reichsversicherungsanstalt, deren Verwaltungskosten der
Staat trägt, Luxemburg eine ebenfalls das ganze Land umspannende,
auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende Association d’assurance
contre les accidents unter staatlicher Überwachung.

ln Österreich ist — in der Regel für jedes Kronland in dessen
Hauptstadt — eine auf Gegenseitigkeit der Unternehmer beruhende
Unfallversicherungsanstalt vorgesehen, der alle im Bezirk belegenen
versicherungspflichtigen Unternehmungen ohne Unterschied des Berufs
angehören. Eine Ausnahme besteht nur für die Eisenbahnen, die zu
einer besonderen berufsgenossenschaftlichen Anstalt zusammengefaßt
sind. Die übrigen Berufe in einer einzigen Anstalt für das ganze
Staatsgebiet unterzubringen, war nicht angängig, da die Zahl der Ver-
sicherten hierzu zu groß war. Es bestehen deshalb gebietsweise ab-
gegrenzte Versicherungsanstalten für alle Berufe mit Ausnahme der
Eisenbahnen in Wien, Salzburg, Prag, Brünn, Graz, Triest und Lem-
berg. Die Versicherungsanstalten stehen unter staatlicher Aufsicht;
ihre Statuten bedürfen staatlicher Genehmigung, ebenso Ernennung und
Entlassung des leitenden Beamten (Direktors), des Versicherungstech-
nikers und des Buchhalters. Die besoldeten Beamten werden vereidigt.
Der Vorstand besteht zu je 73 aus Vertretern der Unternehmer und der
Arbeiter und aus Personen, die wegen ihrer Vertrautheit mit den wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Bezirks vom Minister des Innern auf
Vorschlag des beteiligten Landesausschusses berufen sind. Die Ver-
sicherungsanstalten sind im übrigen Selbstverwaltungskörper. Eine be-
sondere Aufsichtsbehörde ist nicht geschaffen. Die Aufsicht wird vom
Ministerium des Innern und den politischen Landesbehörden ausgeübt.
        <pb n="367" />
        ﻿12. Kapitel Die Arbeiterversicherung.

355

Deutschland hat das berufsgenossenschaftliche Gliederungsprinzip
durchgeführt. Ausgenommen davon sind die fiskalischen Betriebe der
einzelnen Bundesstaaten und des Keiches für die Post-, Telegraphen-,
Marine- und Heeresverwaltung und die Eisenbahn-, Land- und Forst-
wirtschafts-, Regiebau- und Seeschiffahrtsbetriebe eines Bundesstaates
oder des Reichs, ferner — jedoch nur, soweit nicht ihr Eintritt in die
beteiligte Berufsgenossenschaft rechtzeitig erklärt worden war — die
für Reichs- oder Staatsrechnung vom Reich oder einem Bundesstaat
verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fähr-
betriebe. Weiter sind ausgenommen auf Antrag die Regiebauten der
Kommunalverbände oder einer anderen öffentlichen Korporation, sofern
die beteiligten Verbände oder Korporationen von der Landeszentral-
behörde für hinreichend leistungsfähig. erachtet sind. Für derartige
Betriebe treten die Ausführungsbehörden als Versicherungsorgane auf.

Für alle übrigen unfallversicherungspflichtigen Betriebsarten be-
stehen berufsgenossenschaftliche Organisationen. Sie erscheinen als
öffentlichrechtliche Selbstverwaltungskörper unter staatlicher Aufsicht
und beruhen auf der Gegenseitigkeit der versicherungspflichtigen Unter-
nehmer. Für die vom Seeunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe
wirkt nach § 32 des Gesetzes eine Seeberufsgenossenschaft, die das
ganze Reichsgebiet umspannt. In ihr ist für die 1900 eingeführte Versiche-
rung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und in der See- und Küsten-
fischerei eine besondere Versicherungsanstalt errichtet. Für die durch
das Bauunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe besteht eine Tief-
bauberufsgenossenschaft für das Reichsgebiet, welcher die gewerbs-
mäßigen Baubetriebe angehören, und bei dieser Genossenschaft eine
besondere Versicherungsanstalt für die Versicherung der versicherungs-
pflichtigen Personen in den vom Bauherrn selbst ausgeführten Bauten
(„Regiebauten“). Für das Hochbaugewerbe sind auf Grund des Ge-
werbeunfallversicherungsgesetzes 12 nach bestimmten Bezirken abge-
grenzte Baugewerksberufsgenossenschaften gebildet. Bei jeder dieser
12 Genossenschaften ist auf Grund des Bauunfallversicherungsgesetzes
eine Versicherungsanstalt für die Regiebauten eingerichtet.

Bei der See- und bei dem nicht vom Gewerbeunfallversicherungs-
gesetz geregelten Teil der Bauunfallversicherung ist der in Frage
kommende Berufskreis und das räumliche Gebiet der beteiligten
Berufsgenossenschaft (See - und Tiefbauberufsgenossenschaft) durch
das betreffende Reichsgesetz selbst bestimmt. In der landwirtschaft-
lichen Unfallversicherung beruht der Berufskreis ebenfalls auf dem
Reichsgesetz. Das räumliche Gebiet ist im landwirtschaftlichen Un-
fallversicherungsgesetz der Landesgesetzgebung überlassen. Eine
Reichsberufsgenossenschaft für die Landwirtschaft kam also nicht in
Frage; vielmehr war für diese Berufsgruppe von vornherein eine Ver-

23*
        <pb n="368" />
        ﻿356

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bindung der gebietsweisen mit der berufsweisen Gliederung vorgesehen.
Die Fassung des Gesetzes aus dem Jahre 1900 erkennt den Zustand,
der sich so entwickelt hat, an und schließt die Zusammenfassung für
das Reichgebiet durch § 33 Abs. 1 aus, wonach die land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebe „nach örtlichen Bezirken in Berufsgenossen-
schaften vereinigt sind“. Die Landesgesetze haben sich bei der Bildung
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften an die bestehende
politische Einteilung angeschlossen. Kleinere Bundesstaaten haben für
ihr Staatsgebiet je eine Berufsgenossenschaft errichtet. Preußen hat
für jede Provinz eine Genossenschaft errichtet, deren Unterbezirke
(„Sektionen“) sich den Kreisen angliedern. Dabei ist durch das ein-
schlägige preußische Gesetz vom 20. Mai 1887 zugelassen, daß die
Obliegenheiten des Genossenschaftsvorstandes vom Provinzialausschuß,
die des Sektionsvorstandes vom Kreisausschuß wahrgenommen werden
können. Im ganzen bestehen in Preußen 12, in den übrigen Bundes-
staaten 36 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften.

In der gewerblichen Unfallversicherung war Berufskreis und Ge-
biet der einzelnen Berufsgenossenschaften nicht gesetzlich festgelegt,
sondern der Initiative der beteiligten Unternehmer unter Zustimmung des
Bundesrates überlassen. Nur wenn die Beteiligten zu einer Einigung
hierüber nicht kamen, erfolgte die Bildung durch den Bundesrat nach
Anhörung der beteiligten Gewerbszweige. Von den auf diese Weise
entstandenen 64 gewerblichen Berufsgenossenschaften sind 30 nicht auf
bestimmte Teile des Reichsgebiets beschränkt. Yon den übrigen 34 Be-

rufsgenossenschaften entfallen auf

Hochbauge werbe..............................................12

Bisen- und Stahlindustrie, Hütten	und	Walzwerke	....	7

Sonstige Metallindustrie.......................................2

Textilindustrie (ohne Leinen-	und	Seidenindustrie)	....	6

Holzindustrie..................................................4

Binnenschiffahrt...............................................3

In diesen Berufsgruppen ist also auf Initiative der Beteiligten eine
Verbindung der gebietsweisen mit der berufsweisen Gliederung voll-
zogen worden. Zum Teil sind die betreffenden Berufsgenossenschaften
noch in Sektionen für engere Bezirke eingeteilt. Die gewerblichen
Reichsberufsgenossenschaften haben mit Ausnahme der für Nahrungs-
mittel-, Zucker-, Tabak- und Bekleidungsindustrie, für Fleischerei-
und Schmiedegewerbe, für Privatbahnen und für Straßen- und Klein-
bahnen ebenfalls Sektionen gebildet, um für engere Bezirke besondere
Organisationen zu haben. Die Sektionsbildung ist nicht gesetzlich vor-
geschrieben, sondern beruht auf dem Statut, das der Genehmigung
durch das Reichsversicherungsamt bedarf.

Wie überall beim Organisationszwang haben die versicherungs-
pflichtigen Unternehmer nicht die Wahl zwischen den einzelnen Or-
        <pb n="369" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

357

ganen. Vielmehr gehört jeder Unternehmer ohne weiteres der für
seinen Beruf und Bezirk bestehenden Berufsgenossenschaft an.

Die Berufsgenossenschaften haben kraft Gesetzes Rechtsfähigkeit.
Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Genossen-
schaftsvermögen. Als Organe der Berufsgenossenschaft erscheinen die
Generalversammlung, das oberste Willensorgan der Berufsgenossenschaft,
und der Vorstand, das ausführende Organ. Bei den Sektionen, sofern
das Statut solche vorsieht, entsprechen dem die Sektionsversammlung
und der Sektionsvorstand. Als örtliche Organe kann das Statut Ver-
trauensmänner vorsehen. Alle diese Organe bestehen aus Unter-
nehmern und deren gesetzlichen Vertretern, nach Maßgabe des Status
auch aus bevollmächtigten Betriebsleitern. Sie versehen ihr Amt als
unentgeltliches Ehrenamt. Für die Geschäftsführung und die Über-
wachung der Betriebe können besoldete Beamte bestellt werden.

Eine Mitwirkung der Arbeiter bei der laufenden Verwaltung und
bei der Beschlußfassung in den Genossenschafts- (oder Sektions-) Ver-
sammlungen ist in den Unfallversicherungsgesetzen nicht vorgesehen.
Für bestimmte Aufgaben ist indessen die Beteiligung von Arbeiter-
vertretern vorgeschrieben, die von den Ausschüssen der Invalidenver-
sicherungsanstalten zu wählen sind. Sie sind zuzuziehen zur Beratung
und Beschlußfassung über die von der Berufsgenossenschaft zu erlassen-
den Unfall Verhütungsvorschriften. Vertreter der Arbeiter können zuge-
zogen werden bei den Revisionen berufsgenossenschaftlicher Heilanstalten.

Zur Entscheidung über Entschädigungsstreitigkeiten sind die aus
Arbeitgebern und Arbeitern paritätisch zusammengesetzten, auf Grund
des InvalidenVersicherungsgesetzes errichteten „Schiedsgerichte für Ar-
beiterversicherung“ zuständig. Vor dem Gesetze vom 5. Juli 1900 be-
standen für die Unfall- und die Invalidenversicherung je besondere
Schiedsgerichte. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist, so-
weit es sich um die dauernde Entschädigung handelt, Rekurs an das
Reichsversicherungsamt zulässig. Das Reichsversicherungsamt (zu Berlin)
ist die oberste Behörde für Rechtsprechung und Verwaltung der Ar-
beiterunfall- (und Invaliden-) Versicherung. Seine Entscheidungen sind
endgültig; nur in einigen wenigen Fällen ist noch eine Beschwerde an
den Bundesrat zulässig. Die Kosten des Amtes trägt das Reich. Die ge-
schäftliche Aufsicht führt das Reichsamt des Innern. Das Amt besteht
aus ständigen Mitgliedern — zu ihnen gehören auch der Präsident,
die Direktoren und die Vorsitzenden der einzelnen Spruchsenate —
und aus nichtständigen Mitgliedern. Die ständigen Mitglieder werden
auf Lebenszeit vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates ernannt.
Die nichtständigen Mitglieder werden auf 5 Jahre gewählt, und zwar
je sechs vom Bundesrat (davon mindestens vier aus seiner Mitte), von
den Vorständen der Berufsgenossenschaften (und den Ausführungsbe-
        <pb n="370" />
        ﻿358

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

hörden) als Vertretern der Arbeitgeber und von den Arbeiterbeisitzern
der Schiedsgerichte als Vertretern der Arbeiter. Von den durch die Or-
gane der Beteiligten gewählten nichtständigen Mitgliedern entfallen
je 2 Vertreter der Arbeitgeber und je 2 Vertreter der Arbeiter auf
die Gewerbe- (und Bau-) Unfallversicherung, auf die landwirtschaftliche
Unfallversicherung und auf die Seeunfallversicherung. Die nichtstän-
digen Mitglieder erhalten für die Teilnahme an den Arbeiten und Sitz-
ungen eine Jahresvergütung und außerdem, wenn sie außerhalb Berlins
wohnen, Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise.

In den einzelnen Bundesstaaten können für ihr Gebiet auf ihre
Kosten Landesversicherungsämter errichtet werden. Ihre Wirksam-
keit ist beschränkt auf Berufsgenossenschaften, deren sämtliche Be-
triebe im Gebiet des betreffenden Bundesstaates ihren Sitz haben (und
auf die dieses Gebiet nicht überschreitenden Invalidenversicherungs-
anstalten). Die Landesversicherungsämter bestehen aus ständigen, vom
Landesherrn ernannten und aus nichtständigen gewählten Vertretern
(je vier) der Arbeitgeber und der Arbeiter. Landesversicherungsämter
bestehen in Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-
Schwerin, Mecklenburg-Strelitz und Reuß ä. L. Ihre Zuständigkeit
erstreckt sich auf 5 gewerbliche und 18 landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaften und 111 Ausführungsbehörden.

Diese ganze Organisation ist erst infolge der Unfallversicherungsge-
setze entstanden. Der Apparat umfaßt jetzt
das Reichsversicherungsamt 1 als oberste Organe (zugleich für die Invaliden-
8 Landesversicherungsämter J	Versicherung),

123 Schiedsgerichte als rechtsprechende Organe (zugleich für die Invalidenver-
sicherung),

66 gewerbliche	1	zusammen	114 Berufsgenossen-

48 landwirtschaftliche	|	schäften

198 Reichs- und Staats-	l	zusammen	487 Ausftthrungs-

289 Provinzial- und Kommunal- J	behorden

Die Größe des Apparates kann nicht auffallen, wenn man bedenkt,
daß die deutsche Unfallversicherung rund 19 Millionen versicherte Per-
sonen umfaßt, während in Österreich nur 2('2 Millionen und in den
übrigen Ländern noch weniger Versicherte vorhanden sind.

Die Versicherungsleistungen sind in Italien nach den Grundsätzen
der Kapitalversicherung, in den anderen 7 Ländern nach den Grund-
sätzen der Rentenversicherung ausgebaut. In Italien wird gewährt:
bei vorübergehender voller Erwerbsunfähigkeit infolge eines Betriebs-
unfalles vom 6. Tage nach Eintritt des Unfalls ab die Hälfte des mitt-
leren Tagelohnes (bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Hälfte der Ein-
buße an Tagelohn), dagegen bei dauernder voller Erwerbsunfähigkeit
ein Kapital in Höhe des 5 fachen Jahreslohnes — mindestens 3000 Lire —
und bei dauernder teilweiser Erwerbsunfähigkeit das Fünffache des Aus-

als Träger
der

Versicherung.
        <pb n="371" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

359

falls am Jahreslolin, beim Todesfall für alle Erben zusammen das Fünf-
fache des Jahreslohnes, welcher Betrag dann auf die einzelnen Erben
nach den Regeln des bürgerlichen Gesetzbuches verteilt wird. Das
Kapital für dauernde volle Erwerbsunfähigkeit soll indes im allge-
meinen in eine Leibrente bei der Nationalen Kasse zur Fürsorge für
Alter und Invalidität der Arbeiter oder bei einer Versicherungsgesell-
schaft umgewandelt werden.

In allen anderen Ländern mit obligatorischer Unfallversicherung
kommen als normale Entschädigungsart lediglich Renten in Betracht; in
vereinzelten Fällen ist eine Kapitalabfindung möglich. Die Renten richten
sich nach dem Jahreslohne; nur in Schweden sind einfach feste Beträge
bezeichnet. In Schweden wird bei vorübergehender Erwerbsunfähig-
keit vom 61. Tage nach Eintritt des Unfalls ab t Kr. tägliches Kranken-
geld gewährt, bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit 300 Kr. jähr-
lich, bei dauernder teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein entsprechender
Bruchteil der Vollrente. Im Todesfall besteht die Leistung in Be-
gräbnisgeld von 60 Kr., einer Witwenrente von 120 Kr., einer Rente
für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr von 60 Kr. jährlich,
jedoch für Witwen und Kinder zusammen nicht mehr als 300 Kr.
Aszendenten und Enkel haben keinen Anspruch.

In Deutschland, Österreich, Norwegen, Finland, den Niederlanden
und in Luxemburg richten sich die Unfallentschädigungen nach dem
Jahres- beziehungsweise Tagelohn im letzten Jahr vor dem Unfall
Die Unterschiede in der Berechnung dieses Lohnes sind ohne grund-
sätzliche Bedeutung und werden deshalb übergangen. Gewisse Unter-
grenzen und Obergrenzen sind mehrfach vorgesehen. In Deutschland
z. B. wird der 1500 M. übersteigende Betrag nur mit ik in Anrechnung
gebracht. In Österreich wird der Lohn bis 1200 Gulden, in Nor-
wegen bis 1200 Kr. berücksichtigt.

Die Entschädigungen gliedern sich in solche aus Anlaß einer nicht
tödlichen Verletzung und aus Anlaß eines Todesfalls infolge eines Be-
triebsunfalls. Bei den nicht tödlichen Verletzungen ist wieder zu
unterscheiden zwischen dauernder und vorübergehender Erwerbsun-
fähigkeit. Die letztere fällt im wesentlichen zusammen mit dem Heil-
verfahren aus Anlaß des Unfalls. Deutschland und ebenso Luxemburg,
das sich der deutschen Regelung überhaupt sehr eng anschließt, über-
tragen die Fürsorge für die ersten 13 Wochen nach dem Unfall grund-
sätzlich der Krankenversicherung, jedoch mit der Maßgabe, daß vom
Beginn der 5. Woche ab das Krankengeld mindestens auf 2/3 des seiner
Bemessung zugrunde liegenden Lohnes erhöht wird. Normalerweise
beginnen in diesen beiden Ländern die Unfallentschädigungen mit dem
Anfang der 14. Woche. Ist alsdann das Heilverfahren noch nicht be-
endet, so wird freie ärztliche Behandlung und Arznei (und sonstige
        <pb n="372" />
        ﻿360

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Heilmittel) und während der Dauer der vorübergehenden Erwerbs-
unfähigkeit eine Eente in derselben Höhe wie die dauernde Eente ge-
währt. Statt dessen kann aber auch die Fürsorge noch weiterhin
der Krankenkasse bis zur Beendigung des Heilverfahrens gegen Er-
stattung der Kosten übertragen werden. Das Unfallversicherungsorgan
kann seinerseits die erwähnten Leistungen durch Kur und Verpflegung
in einem Krankenhaus unter gleichzeitiger Gewährung von Kenten in
Höhe der Hinterbliebenenrenten an die Angehörigen ersetzen, wo-
bei es — von gewissen Ausnahmen abgesehen — der Zustimmung des
Verletzten nur bedarf, wenn er in einer Haushaltung der bei der
deutschen Krankenversicherung erwähnten Art lebt. In Österreich
und Norwegen werden die ersten 4 Wochen der Krankenkasse ganz
überlassen. Alsdann setzen Kenten in Höhe der dauernden Kenten ein
in Norwegen außerdem die Erstattung der Kosten der notwendigen
ärztlichen Behandlung. In Österreich bedarf es des letzteren nicht, da
die Verpflichtung der Krankenkassen, die sich auf 20 Wochen erstreckt,
auch bei Unfällen bestehen bleibt, sofern in dieser Zeit noch ein Heil-
verfahren stattfindet. In den Niederlanden wird in den ersten sechs
Wochen ärztliche Behandlung und bei vorhandener Erwerbsunfähig-
keit für jeden Werktag 70°/o des versicherten Tagelohnes gewährt;
alsdann treten die dauernden Kenten ein. In Finland wird vom
7. Tage nach dem Tage des Unfalls ab für vorübergehende volle Er-
werbsunfähigkeit eine Eente von 60°/o des täglichen Verdienstes, min-
destens 21/2 (finn.) Mark, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ein ent-
sprechender Bruchteil gewährt.

Die dauernden Kenten der Verletzten schließen sich an die Renten
für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit unmittelbar an. In Finland
ist ihr Beginn auf den 120. Tag nach dem Tage des Unfalls festge-
setzt, weil von nun an Jahresrenten an Stelle der täglichen Renten
treten. In den Niederlanden beginnen die dauernden Kenten mit dem
43. Tage nach dem Unfall. In Deutschland und Luxemburg ist für
den Fall, daß schon innerhalb der ersten 13 Wochen das Heilverfahren
und damit die Verpflichtung der Krankenkasse beendet ist, die Ge-
währung der dauernden Rente von diesem Endtermine ab vorgesehen.
Die dauernde Rente für volle Erwerbsunfähigkeit ist in den Nieder-
landen 70%, in Deutschland und Luxemburg 66%%, in Österreich.
Norwegen und Finland 60% des Lohnes. Für teilweise dauernde
Erwerbsunfähigkeit wird ein entsprechender Bruchteil der Vollrente
gegeben, in Österreich jedoch nur bis zum Höchstbetrage von 50% des
Lohnes, in Norwegen unter Ausschluß der Fälle, in denen die Einbuße
an Erwerbsfähigkeit nicht mehr als 5% beträgt. In Deutschland sind
1900 noch zwei wichtige Ergänzungen vorgesehen. Die Vollrente ist
für Verletzte, die durch den Unfall derart hilflos geworden sind, daß
        <pb n="373" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherimg.

361

sie ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können, für die
Dauer dieser Hilflosigkeit bis auf 100°/o des Verdienstes zu erhöhen,
und die Teilrente kann bis auf den Betrag der Vollrente erhöht wer-
den, so lange der Verletzte aus Anlaß des Unfalls tatsächlich und un-
verschuldet arbeitslos ist. Dadurch lassen sich manche Härten be-
seitigen, die sonst in gewissen Fällen unvermeidlich sein würden. Für
kleine Teilrenten kann in einigen Ländern unter bestimmten Voraus-
setzungen eine Kapitalabfindung gewährt werden, und zwar in Deutsch-
land bei Teilrenten bis zu 15 % der Vollrente, in Finland bei Renten
von weniger als 20 (finn.) Mark jährlich, in Luxemburg bei Renten
bis zu 20(,/o der Vollrente, jedoch bei Renten über 10—20% nur mit
Zustimmung des Verletzten.

Bei tödlichen Unfällen wird zunächst Ersatz der Beerdigungskosten
gewährt, abgesehen von Finland. Das Beerdigungsgeld ist in Nor-
wegen 50 Kronen. In Österreich wird es nach den örtlichen Verhält-
nissen bemessen, bis zum Höchstbetrage von 25 Gulden. In den Nieder-
landen wird das Dreißigfache des Tagelohnes, also etwa 10% des Jahres-
lohnes, in Luxemburg und Deutschland Vis des Jahreslohnes gewährt.
Dabei besteht in Luxemburg ein Mindestbetrag von 40, ein Höchstbe-
trag von 80 Frs., in Deutschland ein Mindestbetrag von 50 M.

Ferner werden in allen beteiligten Ländern Renten an die Hinter-
bliebenen gewährt. Der Gesamtbetrag dieser Rente ist begrenzt in
Finland auf 40%, in Norwegen und Österreich auf 50%, in den Nieder-
landen, Luxemburg und Deutschland auf (30% des Lohnes. Renten-
berechtigte Hinterbliebene sind überall die Witwe und die Kinder des
Getöteten, in den genannten Staaten außer Finland ferner die bedürf-
tigen Aszendenten — in Holland einschließlich der Schwiegereltern —
und zwar dann, wenn der Getötete ihr einziger oder — in Deutsch-
land und Luxemburg — ihr hauptsächlicher Ernährer war, weiter in
Deutschland, in den Niederlanden und in Luxemburg die elternlosen
bedürftigen Enkel, deren einziger oder hauptsächlichster Ernährer er
war. Hat die durch Unfall getötete Frau wegen Erwerbsunfähigkeit
des Ehemannes den Unterhalt der Familie ganz oder überwiegend be-
stritten, so erhalten in Deutschland, Österreich, Norwegen und in den
Niederlanden auch der Witwer und seine Kinder Renten. Bei Kindern
(und Enkeln) endet der Rentenbezug mit vollendetem 15. (in den Nieder-
landen mit vollendetem 16.) Lebensjahre, bei Aszendenten mit dem
Wegfall der Bedürftigkeit, bei Witwen mit der Wiederverheiratung,
in allen Fällen mit dem Tode des Rentenberechtigten. Die Witwen
erhalten im Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung in Finland
und in den Niederlanden im 2fachen, sonst im 3fachen Betrage der
Witwenrente. In Deutschland ist zur Beseitigung entstandener Zweifel
die Abfindung auf 60% des Jahresarbeitsverdienstes, also auf den
        <pb n="374" />
        ﻿362

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

3 fachen Betrag der ungekürzten Witwenrente, festgesetzt. Aszendenten
(ebenso Schwiegereltern und Enkel) kommen für den Rentenbezug nur
in Betracht, wenn und soweit die Witwe und die Kinder den oben be-
zeiehneten Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten nicht in Anspruch
nehmen.

Der normale Betrag der Rente ist für die Witwe (den Witwer)
in den Niederlanden 30% l), sonst 20% des Jahresarbeitsverdienstes;
für jedes Kind in Deutschland und Luxemburg 20 °/o, in den Nieder-
landen 15 %, in Österreich und Norwegen 15 %, in Finnland 10 %;
in Österreich wird die Rente für jedes natürliche Kind nur auf 10%
angesetzt. Für Vollwaisen haben auch Österreich, Norwegen, Fin-
land und die Niederlande je 20 % vorgesehen; in Deutschland werden
jetzt derartige Unterschiede nicht mehr gemacht. Die Renten der
Aszendenten betragen in Deutschland, Österreich und Norwegen 20 %,
die Renten der Enkel zusammen in Deutschland ebenfalls 20 %, wäh-
in Luxemburg den Aszendenten und Enkeln die Unterhaltskosten
— im Höchstbetrage von 20 % des Jahresarbeitsverdienstes — und in
den Niederlanden soviel, wie der Getötete zum Unterhalt beigetragen
hat, höchstens aber 30 % für die Aszendenten und 20 % für die Enkel
gewährt werden. Aus dieser Übersicht ergibt sich, daß Deutschland,
wenn es auch in bezug auf den Prozentsatz für Aszendentenrenten und
für die normale Vollrente und in bezug auf die Höhe des Begräbnis-
geldes von den Niederlanden überholt wird, doch im ganzen bei Be-
rücksichtigung der Neuerungen von 1900 am ausgiebigsten und in
bester Anpassung an die tatsächlichen Bedürfnisse für die Unfallver-
letzten und ihre Hinterbliebenen sorgt.

Die Versicherungsleistungen werden überall — in Österreich nur den
Verletzten selbst-— verweigert, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich
herbeigeführt hat. In Italien hat dieser Gedanke in der Form Ausdruck
gefunden, daß dem Versicherungsorgane ein Rückgriffsrecht gegen den
verletzten Arbeiter gewährt wird, sofern durch strafgerichtliches Urteil
festgestellt ist, daß er durch strafbare Absicht den Unfall herbeigeführt hat.
In Schweden und Finland schließt auch grobe Unachtsamkeit des Verletzten
den Anspruch aus. In Luxemburg und Deutschland kann der Anspruch
des Verletzten ganz oder teilweise auch dann abgelehnt werden, wenn er
sich den Unfall bei Begehung eines strafgerichtlich festgestellten Ver-
brechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen hat. In Luxemburg
tritt indes diese Wirkung nur ein, wenn das endgültige Urteil lautet
auf Gefängnisstrafe von mindestens 15 Tagen oder auf Geldstrafe von
mindestens 300 Frs. oder aber auf Gefängnis von 8 Tagen und 150 Frs.
Geldstrafe. Die deutsche Gesetzgebung gestattet in Fällen der er-

1) Ptir den Witwer soviel, als die Getötete zum Haushalt beigetragen hat,
höchstens 30 %•
        <pb n="375" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversichertmg.

36a

wähnten Art die gänzliche oder teilweise Überweisung der Rente an
die im Todesfall entschädigungsberechtigten Angehörigen des Ver-
letzten. In den Niederlanden kann dem Verletzten die Rente um die
Hälfte gekürzt werden, wenn durch seine Trunkenheit der Unfall
herbeigeführt ist. Hiernach ist das leichte Verschulden des Arbeiters
überall, das schwere Verschulden in allen beteiligten Ländern mit
Ausnahme von Finland und Schweden ohne Einfluß auf die Ent-
schädigungsansprüche. Gegen die Folgen vorsätzlicher Herbeiführung
des Unfalles kann der Arbeiter naturgemäß nicht geschützt werden.

Was die Haftung des Arbeitgebers anlangt, so läßt das italienische
Gesetz die zivilrechtliche Haftung zu Lasten derjenigen bestehen, welche
strafgerichtlich wegen der Tatsache verurteilt sind, die den Unfall
herbeigeführt hat. Ebenso bleibt die Haftpflicht des Unternehmers
bestehen, wenn laut Feststellung durch strafgerichtliches Urteil der
Unfall entstanden ist durch eine Handlung der von ihm zur Leitung
oder Überwachung der Arbeit bestellten Personen, für deren Hand-
lungen er nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch einstehen muß. Es muß
sich aber in allen Fällen um eine Handlung drehen, die ein Verbre-
chen öffentlicher Anklage ausmacht. Auch in den angeführten Fällen
der Haftpflicht muß das Versicherungsorgan die Entschädigungen zahlen,
hat aber ein Regreßrecht gegen die haftpflichtigen Personen. In
Schweden und Finland ist durch den gesetzlichen Unfallentschädigungs-
anspruch niemand — also auch der Arbeiter nicht — gehindert, gegen
den Arbeitgeber und andere Personen den Anspruch auf Schadenersatz
geltend zu machen, der ihm nach allgemeinen oder besonderen gesetz-
lichen Bestimmungen zusteht. Aber der Arbeitgeber kann den nach
dem Unfallversicherungsgesetz zu leistenden Ersatz abziehen.

Die Haftpflicht des Unternehmers ist in diesen beiden Ländern
hiernach in erheblichem Umfang bestehen geblieben. Auch Norwegen
geht darin weiter, als Deutschland, Luxemburg und Österreich. In
Norwegen haben die Arbeiter und ihre Angehörigen noch einen un-
mittelbaren Haftpflichtanspruch gegen den Arbeitgeber und gegen
dessen angestellte Vertreter, wenn durch strafgerichtliches Urteil deren
Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit in bezug auf Herbeiführung des
Unfalls festgestellt ist. In den Niederlanden ist im allgemeinen der
direkte Haftpflichtanspruch des verletzten Arbeiters gegen seinen
Unternehmer beseitigt. Die Haftpflicht des letzteren bleibt nur für
den Fall bestehen, daß der Unfall herbeigeführt ist durch bestimmt
bezeichnete Verbrechen, für welche der Unternehmer oder sein Beauf-
tragter strafgerichtlich verurteilt ist. Die Ansprüche gehen aber auf
das Versicherungsorgan über. In Österreich, Luxemburg und Deutsch-
land hat der Arbeiter und seine Hinterbliebenen einen unmittelbaren
Haftpflichtanspruch gegen den Unternehmer oder seinen Vertreter,
        <pb n="376" />
        ﻿364

II. Teil. Arbeiterwohlfakrtspolitik.

wenn dieser den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. In Deutschland
und Luxemburg muß. wie die Gesetze besonders hervorheben, der Vorsatz
durch strafgerichtliches Urteil festgestellt sein. In denselben Fällen, außer-
dem aber auch bei grober Fahrlässigkeit, ist der Unternehmer und sein
Vertreter in Österreich und — auf Grund der Feststellung durch straf-
gerichtliches Urteil — in Luxemburg und Deutschland den dadurch be-
lasteten Versicherungsorganen regreßpflichtig. Die grobe Fahrlässigkeit
setzt nach den deutschen Vorschriften voraus die Außerachtlassung der-
jenigen Aufmerksamkeit, zu welcher der Unternehmer (und sein Ver-
treter) durch sein Amt, seinen Beruf oder sein Gewerbe verpflichtet ist.

Die Haftung sonstiger, dem Betriebe fernstehender Personen bleibt
natürlich unberührt, die Haftpflichtansprüche gehen aber auf die be-
teiligten Versicherungsorgane im Umfange ihrer gesetzlichen Entschä-
digungsverpflichtung über, um doppelte Entschädigungen zu vermeiden.

Hiernach sind Deutschland, Österreich und Luxemburg in der Aus-
merzung von Haftpflichtstreitigkeiten zwischen Unternehmer und Ar-
beiter am weitesten gegangen. Nur bei Vorsatz, nicht aber bei grobem
Verschulden des Unternehmers kann der Arbeiter gegen ihn unmittel-
bar auf Grund der Haftpflicht Vorgehen. Die Regreßpflicht des Unter-
nehmers gegen das Versicherungsorgan liegt zwar auch bei grobem
Verschulden vor; aber die Geltendmachung des Regreßanspruches ist
eine innere Angelegenheit, bei deren Austragung der Arbeiter nicht
beteiligt ist.

Die Beseitigung oder Beschränkung der unmittelbaren Haftpflicht-
ansprüche gegen den Unternehmer wegen dessen Fahrlässigkeit bezieht
sich selbstverständlich nur auf die Ansprüche aus Betriebsunfällen,
wie sie nach den bestehenden Gesetzen den Unfallentschädigungsan-
spruch begründen, und auf den Verletzten selbst und diejenigen seiner
Angehörigen oder Hinterbliebenen, welche auf Grund der Unfall-
versicherungsgesetze einen Anspruch haben. Im übrigen bleibt die
auf allgemeinen oder besonderen Gesetzen beruhende Haftpflicht des
Unternehmers bestehen.

Die Aufbringung der Mittel für die obligatorische Unfallversiche-
rung erfolgt in Österreich zu J/io durch die Arbeiter, zu 9/io durch
die Unternehmer, in den übrigen Ländern nur durch die Unternehmer.
Daß da, wo ein Teil der Fürsorge den Krankenkassen übertragen ist,
auch die Arbeiter mittelbar an den Unfallversicherungslasten beteiligt
sind, versteht sich von selbst. Abgesehen von Deutschland wird
durchweg die Aufbringung der Kapitalien ins Auge gefaßt, die nach
versieherungstechnischen Grundsätzen für die Deckung der Verpflich-
tungen nötig sind. Man folgt also dem Prämiensystem. Die Prämien
werden dabei nach Maßgabe der Löhne und Gefahrenklasse abgestuft.
Die Prämientarife werden in längeren Perioden einer Revision unter-
        <pb n="377" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

365

zogen. Eine Besonderheit weist Luxemburg insofern auf, als dort die
Prämien am Ende jedes Jahres zu berechnen sind. Damit ist —
in Anlehnung an das Verfahren der deutschen Tiefbauberufsgenossen-
schaft — ein Verfahren vorgesehen, das die Anpassung des Umlage-
verfahrens an die wechselnde tatsächliche Belastung durch Unfälle mit
der durch die Kapitaldeckung gebotenen Sicherheit verbindet. In allen
angeführten Ländern hat man diese Sicherheit so hoch angeschlagen, daß
man ihr den maßgebenden Einfluß einräumte. Die Sicherheit desPrämien-
und Kapitaldeckungssystems würde freilich nur dann absolut sein, wenn
ausreichende Unterlagen für die Wahrscheinlichkeitsrechnung vorhanden
wären, und wenn sich die künftige Entwicklung des Zinsfußes voraussehen
ließe. Immerhin ist die erreichbare Sicherheit groß genug, um in Ländern,
bei denen die Masse der gewerbtätigen Bevölkerung nicht so großen Um-
fang erreicht, wie in Deutschland, die Annahme des Systems als zweck-
mäßig erscheinen zu lassen. Deutschland mit seiner gewaltigen Masse
versicherungspflichtiger Personen, seiner im allgemeinen stark auf-
steigenden wirtschaftlichen Entwicklung und seinem verhältnismäßig
schnell wachsenden Wohlstand hat die Sicherstellung der Versiche-
rungsverpflichtungen auch ohne das Prämien- bezw. Kapitaldeckungs-
system erreichen zu können geglaubt. Sein Umlageverfahren hat den
rascheren Einbürgerung einer Massenversicherung, wie sie hier früher
als in allen anderen Ländern in Angriff genommen wurde, ohne Zweifel
Vorschub geleistet. Bei diesem System werden alljährlich die tatsäch-
lich gezahlten Entschädigungsbeträge mit den Verwaltungskosten und
den Rücklagen für Reservefonds — und zwar in der Regel nach Maß-
gabe der Lohnsummen und der Betriebsgefahr — auf die Unternehmer
umgelegt, so daß die Last anfangs gering ist, alsdann aber zunächst
sehr schnell, später immer langsamer steigt, bis ein Beharrungszustand
erreicht ist. Die Reserven werden durch Zuschläge zu den Entschä-
digungsbeträgen aufgebracht. Die Zuschläge sind für das erste Jahr
auf 300 o/o der Entschädigungsbeträge angesetzt und vermindern sich
mit jedem weiteren Jahr. Ursprünglich war vorgesehen, daß nach
Ablauf des 11. Jahres die Zuschläge wegfallen. Durch die 1900 fest-
gestellte neue Fassung ist das letztere geändert und bestimmt, daß
nach Ablauf der ersten 11 Jahre — bezw. nach Inkrafttreten der
neuen Fassung — dem jeweiligen Bestände des gesetzlichen Reserve-
fonds drei Jahre lang je 10 Proz. und weiter in Zeiträumen von je
3 Jahren je 1 Proz. weniger bis herab zu 4 Proz. alljährlich zuzu-
schlagen sind. Alsdann sollen den Zinsen des Reservefonds die
Beträge entnommen werden, die zur Verhinderung einer weiteren
Steigerung des auf jede versicherte Person durchschnittlich entfal-
lenden Umlagebetrages nötig sind; der Rest der Zinsen soll dem Re-
servefonds wieder zugeschlagen werden. Der Zweck dieser Neuerung
        <pb n="378" />
        ﻿366

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ist, von dem reinen Umlage verfahren allmählich zu einer Kapital-
deckung der Verpflichtungen der Versicherungsorgane überzuleiten.
Für die Tiefbauberufsgenossenschaft war von vornherein ein Kapital-
deckungssystem vorgesehen derart, daß die nach Ablauf jedes Rech-
nungsjahres zu berechnenden und einzuziehenden Beiträge den Kapi-
talwert der im abgelaufenen Rechnungsjahr der Berufsgenossenschaft
zur Last gefallenen Renten — außerdem natürlich Verwaltungs-
kosten usw. — decken. In den Unfallversicherungsanstalten, wie sie
bei den 12 Hochbauberufsgenossenschaften und in der Tiefbaube-
rufsgenossenschaft für die Regiebauten bestehen, wird bei Bauar-
beiten von mindestens 6 tägiger Dauer der Kapitalwert der durch-
schnittlich zu erwartenden Unfälle von den Unternehmern gegen feste,
im voraus bemessene Prämien nach Maßgabe eines alle 3 Jahre zu
erneuernden Prämientarifes aufgebracht. Ebenso, jedoch mit 5 jähriger
Feststellungsperiode, wird bei der Versicherungsanstalt, die für den
Kleinbetrieb der Seeschiffahrt usw. in der Seeberufsgenossenschaft
besteht, verfahren.

Auf weitere Einzelheiten kann hier verzichtet werden, da es nur
darauf ankommt, die wichtigsten Grundlagen und Grundsätze der
obligatorischen Unfallversicherung darzulegen. Die tatsächliche Aus-
dehnung dieser Versicherung ist am größten in Österreich und
Deutschland.

Die österreichische Unfallversicherung umfaßte 1890: 893324 und
1901: 1 725582 Versicherte in gewerblichen Betrieben mit einer Lohn-
summe von 470,52 und 1188,76 Millionen Kronen, und 338494 (1890)
und 804 596 (1901) Versicherte in landwirtschaftlichen Motorenbetrieben
mit 3,36 und 1 o,54 Millionen Kronen Lohnsumme. Im ganzen waren
1890: 1231818 Personen mit 473,88 Millionen Kronen Lohnsumme und
1901: 2530178 Personen mit 1199,30 Millionen Kronen Lohnsumme
versichert. Entschädigt wurden 1901: 995 Unfälle mit tödlichem Aus-
gang, 6334 Unfälle mit dauernder und 16805 Unfälle mit vorüber-
gehender Erwerbsunfähigkeit, während 57 471 Unfälle in den ersten
4 Wochen erledigt waren, also nur die Krankenkassen belasteten.
Dauernde Renten wurden 1901 zuerkannt an:

775 Witwen im	Durchschnittsbetrage	von	191,01 Kr.	jährlich

1480 Kinder	„	„	„	119,96	„	„

54 Aszendenten „	„	,,	151,50	,,	„

408 dauernd ganz erwerbsunfähige Verletzte im Durchschnittsbetr. von 859,42 Kr. jährl.
1 1 ö	„	A* A’	r	„	„	„	„	456,(3	„	„

536	„	7® A*	»	„	„	v	n	330,14	„	„

1030	„	2A»-7°	X	„	„	„	„	233,49	„	„

7515	„ über0—^/o	„	„	„	„ 92,67 „	„

Im ganzen liefen Ende 1.901: 55 710 dauernde Renten mit einem
Jahresbetrage von 9555 574 Kronen. Davon kamen:
        <pb n="379" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

367

7 910 572 Kronen	auf 41 743	dauernd	Erwerbsunxähige,

969 698	,,	,i	5 244	Witwen,

994 582	„	„	8 128	Kinder,

80 722	„	„	595	Aszendenten.

Bei den Schiedsgerichten wurde 1901 auf rund 4 entschädigte
Unfälle eine Klage anhängig, im ganzen 6063; mit den vom Vorjahr
unerledigt übernommenen waren 6653 Klagen zu verhandeln. Davon
blieben 1043 unerledigt, bei 3041 wurde der Anspruch des klagenden
Arbeiters abgewiesen, bei 1915 ganz oder zum Teil anerkannt.

Die Auszahlungen an Renten und sonstigen Entschädigungen waren
1901: 15184724 Kronen gegen 411196 Kronen im Jahre 1890. Im
ganzen sind von 1890 bis 1901 an Renten und sonstigen Entschädi-
gungen ausgezahlt 77486 608 Kronen.

Die deutsche Unfallversicherung hatte 1902 im ganzen 19082 758
versicherte Personen, wovon 7100537 auf die nichtlandwirtschaft-
lichen und 11189071 auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaften entfallen. Entschädigt wurden 1902 im ganzen 121284 Un-
fälle. Von den entschädigten Unfällen führten 7975 zum Tode, 1435
zu dauernder völliger und 55924 zu dauernder teilweiser und 55950
zu vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. Aus Anlaß der erwähnten
Todesfälle waren 5440 Witwen (und Witwer), 11 196 Kinder und Enkel
und 288 Aszendenten entschädigungsberechtigt. Die ausgezahlten Ent-
schädigungsbeträge waren 1902:

Kosten des Heilverfahrens		2 520 074,18 M.	an	71 873	Personen
Kenten der Verletzten		78 376 006,54 „	&gt;•	630 657	11
Beerdigungskosten		541 498,22 „		8 615	55
Witwen- (und Witwer-)Kenten		8 050 511,10 „	55	57 339	55
Abfindungen an Witwen bei Wiederverheiratung	673 277,82 „	55	1 280	„
Kinder- und Enkelrenten		10 037 885,72 „	55	90 881	55
Aszendentenrenten		491 786,33 „	55	3 298	55
Kur- und Verpflegungskosten an Krankenhäuser	4 072 010,74 „	55	27 369	55
während der Krankenhauspflege Renten an				
Ehefrauen (Ehemänner)		392 863,04 M.	an	14 234	Personen
Kinder und Enkel		718 359,58 „	55	31 120	55
Ascendenten		15 866,51 „	)!	386	55
Abfindungen an ln- und Ausländer		1 553 186,49 „	11	4 234	„

Im ganzen wurden an Entschädigungen ausbezahlt :

1902 .......... 107 443 326 Mark

1901 .......... 98 555 869	„

1896 .......... 57 154 398	„

1891 .......... 26 426 377	„

1886 .......... 1 915 366	„

Für das Jahr 1903 sind nach vorläufigen Ermittelungen — laut
Geschäftsbericht des Reichsversicherungsamtes für 1903 —118331 309 M.
Entschädigungen gezahlt und zwar an:
        <pb n="380" />
        ﻿368

II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.

697 765 Verletzte,

61 267 Witwen (Witwer),

94 032 Kinder und Enkel,

3 505 Aszendenten;

ferner während der Spitalpflege an:

14 316 Ehefrauen (Ehemänner),

31 979 Kinder und Enkel,

266 Aszendenten.

Im ganzen wurden also an 903160 Personen Entschädigungen ge-
währt. Der Gesamtbetrag der von 1885 bis 1903 geleisteten Ent-
schädigungen betrug rund 931 Millionen Mark. Die Massenwirkung der
deutschen Unfallversicherung tritt in diesen wenigen Zahlen deutlich
zu Tage. Bis jetzt ist Deutschland darin unerreicht.

§ 4. Die obligatorische Invaliden- und Altersversicherung. All sich
ist eine Invaliden- und Altersversicherung die notwendige Ergänzung
der obligatorischen Unfall- und Krankenversicherung schon deshalb, um
die sonst unvermeidlichen Härten und Ungleichheiten in der Behand-
lung solcher Arbeiter zu verhüten, die sich aus verschiedener Ursache
in gleicher Lage befinden. Der erwerbsunfähige Arbeiter wird ver-
sorgt, wenn die Erwerbsunfähigkeit die Folge eines Betriebsunfalles
ist; er bliebe aber beim Fehlen der Invaliden- und Altersversicherung
hilflos, wenn er infolge allmählicher Abnutzung seiner Kraft durch die
Anstrengungen des Berufs oder durch die Anforderungen des Lebens er-
werbsunfähiggeworden ist. Der Arbeiter, der erkrankt, erhält dieKranken-
unterstützung; der Arbeiter, der dauernd krank und siech ist, würde beim
Fehlen der Invaliden- und Altersversicherung der Hilfe' entbehren und
der Armenpflege überlassen sein. Das wären große Härten für die be-
troffenen Personen und noch größere Unbegreiflichkeiten für die Masse
der Arbeiter. Den notwendigen Schluß daraus hat Deutschland durch
seine Invaliden- und Altersversicherung gezogen. Andere Länder haben
es, wie erwähnt, noch nicht getan. Daß die Verhältnisse je länger je
mehr auch dort dahin drängen werden, bei der obligatorischen Unfall-
und Krankenversicherung nicht stellen zu bleiben, darf als sicher an-
genommen werden, weil es einer inneren Notwendigkeit entspricht.

Der Personenkreis der deutschen „Invalidenversicherung“, wie die
Versicherung seit dem ergänzenden und um gestaltenden Gesetz vom
19. Juli 1899 amtlich bezeichnet wird, ist sehr weit gegriffen. Der ge-
setzlichen Versicherungspflicht unterliegen vom vollendeten 16. Lebens-
jahr ab zunächst alle Personen, die als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen,
Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt wer-
den; ferner die Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, Handlungs-
gehilfen und -Lehrlinge (außer in Apotheken), sonstige Angestellte, deren
dienstliche Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, Lehrer und Erzieher,
und zwar alle diese, wenn sie Lohn oder Gehalt beziehen, ihr regel-
        <pb n="381" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversielierung-,

369

mäßiger Jahresarbeitsverdienst aber 2000 M. nicht übersteigt; endlich
die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge und der Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, Schiffs-
führer aber nur dann, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt. Die Versicherungspflicht
kann durch Beschluß des Bundesrates — für bestimmte Berufszweige
allgemein oder mit Beschränkung auf gewisse Bezirke — ausgedehnt
werden auf kleine, d. h. nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter
beschäftigende Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer und
auf die hausindustriellen Gewerbetreibenden. Diese beiden Gruppen
von Unternehmern können sich, soweit, sie vom Bundesrat nicht der
Versicherungspflicht unterworfen sind, freiwillig an der Versicherung
beteiligen. Dasselbe Recht ist weiter im Gesetz denjenigen Betriebs-
unternehmern eingeräumt, welche nicht regelmäßig mehr als zwei ver-
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, ferner den Betriebsbe-
amten, Werkmeistern, Technikern, Handlungsgehilfen und sonstigen
Angestellten, Lehrern, Erziehern und Schiffsführern, sofern sie mehr
als 2000, aber nicht mehr als 3000 M. jährlich an Lohn oder Gehalt
beziehen, weiter den Beschäftigten, die nur freien Unterhalt beziehen
und deshalb an sich nicht versicherungspflichtig sind, und den vom
Bundesrat als nicht versicherungspflichtig bezeichneten in vorüber-
gehenden Dienstleistungen Beschäftigten. Voraussetzung für den frei-
willigen Eintritt in die Versicherung ist, daß die betreffenden Personen
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die zur Selbstversiche-
rung berechtigten und die versicherungspflichtigten Personen können
die Versicherung fortsetzen, wenn sie aus der Beschäftigung austreten, die
das Recht zur Selbstversicherung oder die Versicherungspflicht begründet.

Gewisse Ausnahmen von der Versicherungspflicht sieht das Gesetz
vor für solche Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt oder
anderswo genügend sicher gestellt sind, oder deren Erwerbsfähigkeit
schon auf weniger als Vs herabgesetzt ist. Außerdem kann der Bundes-
rat gewisse Befreiungen vornehmen, und bestimmte Personen sind auf
ihren Antrag zu befreien. Die Einzelheiten kommen hier nicht in Betracht.

Der hiernach von der Invalidenversicherung erfaßte Personenkreis
läßt sich nicht genau feststellen; er wird auf 12 Millionen geschätzt.
Die für 1907 geplante Berufszählung wird darüber vermutlich genauere
Aufschlüsse bringen.

Die Organisation der Invalidenversicherung stützt sich auf 31 ge-
bietsweise ohne Rücksicht auf die Berufsunterschiede gebildete Ver-
sicherungsanstalten. Neben ihnen sind als Träger der Versicherung
noch 4 Knappschaftskassen und 5 Pensionskassen für versieh erungs-
pfliehtige Personen in Reichs-, Staats- oder Kommunalverbandsbe-
trieben zugelassen; diese besonderen Kasseneinrichtungen müssen

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik,	24
        <pb n="382" />
        ﻿370

II. Teil. Arbeiterwohlfalirtspolitik.

eine der gesetzlichen gleichwertige Fürsorge bieten und bestimmten
Anforderungen genügen. Durch Beschluß des Bundesrates kann end-
lich unter bestimmten Voraussetzungen der Seeberufsgenossenschaft die
Begründung einer besonderen Einrichtung gestattet werden zur Über-
nahme der Invalidenversicherung der in den Betrieben oder in einzelnen
Arten der Betriebe, die zur Seeberufsgenossenschaft gehören, beschäf-
tigten Personen und der gleichzeitig der Unfall- und der Invaliden-
versicherung unterliegenden Unternehmer.

Die Hauptform der Versicherungsträger sind die erwähnten 31 terri-
torialen Versicherungsanstalten. Sie sind Selbstverwaltungskörper mit
dem Rechte einer juristischen Person. Ihre Statuten bedürfen der Ge-
nehmigung des Reichsversicherungsamtes. Die Verwaltung wird von
dem Vorstand geführt. Dem Vorstande gehören ein oder mehrere Be-
amte des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates an, für dessen
Bezirk die Anstalt errichtet ist, ferner Vertreter der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer und, sofern das Statut dies vor sieht, noch andere —
besoldete oder unbesoldete — Personen. Den Vorsitz führt einer der
vorstehend bezeichneten Beamten.

An Stelle einer Generalversammlung besteht bei jeder Versiche-
rungsanstalt ein Ausschuß aus einer gleichen Zahl von Vertretern der
Arbeiter und der Arbeitgeber, mindestens je fünf. Sie werden gewählt
von den Vertretern der Beteiligten bei den unteren Verwaltungsbe-
hörden und von den Beisitzern der Rentenstellen.

Die beiden letztgenannten Organe sind durch das Gesetz von 1899
geschaffen. Die unteren Verwaltungsbehörden haben bei der Vorbe-
reitung für die Rentenbewilligung, bei der Frage der Einstellung der
Rentenzahlung und der Durchführung eines besonderen Heilverfahrens
usw. als Auskunftsorgane in Invalidenversicherungssachen mitzuwirken.
"Wenn die untere Verwaltungsbehörde ein Gutachten gegen Gewährung
oder für Entziehung einer Rente glaubt abgeben zu sollen, muß sie vor
der Abgabe des Gutachtens die Sache in mündlicher Verhandlung unter
Zuziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und der Versicherten
erörtern. Zur Wahrnehmung dieser Funktion werden für den Bezirk
jeder unteren Verwaltungsbehörde mindestens je 4 Vertreter der Ar-
beitgeber und der Versicherten von den Vorständen der Krankenkassen
des Bezirks gewählt.

Zur Erfüllung der den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen
Aufgaben können für den Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde oder
für Teile dieses Bezirks vom Vorstand unter Zustimmung des Aus-
schusses und der Kommunalverbands- oder Landeszentralbehörde,
die zur Bestellung der beamteten Vorstandsmitglieder berufen ist,
„Rentenstellen“ errichtet werden. Jede Rentenstelle besteht aus
dem ständigen Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter — beide
        <pb n="383" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiter Versicherung-.

371

von den oben genannten Behörden ernannt —, mindestens je 4 von den
Krankenkassenvorständen gewählten Beisitzern ans der Klasse der Ar-
beitgeber und der Versicherten und den erforderlichen Hilfsbeamten,
die der Vorstand der Versicherungsanstalt bestellt. Die Befugnisse der
Rentenstellen können vom Vorstand der Versicherungsanstalt mit Zu-
stimmung der Landeszentralbehörde noch erweitert werden; die Landes-
zentralbehörde kann ihnen auch die Beschlußfassung über Bewilligung
und Entziehung von Renten und über Einstellung von Rentenzahlungen
übertragen. Bis Ende 1902 war erst eine derartige Rentenstelle (von
der schlesischen Versicherungsanstalt) errichtet worden.

Außerdem kommen noch in Betracht die von den Versicherungs-
anstalten errichteten Beitragsmarkenverkaufsstellen, die außer den
Postanstalten mit dem Verkauf der Marken zu tun haben (1902: 4827),
und endlich die zahlreichen mit der Einziehung der Beiträge betrauten
Stellen („örtliche Hebestellen“), soweit die Beitragsentrichtung nicht
durch Markeneinklebung seitens der Arbeitgeber erfolgen soll.

Gegen die Entscheidungen über Rentenansprüche ist Berufung an
das Schiedsgericht zulässig. Für den Bezirk jeder Versicherungsan-
stalt ist mindestens ein Schiedsgericht einzurichten. Es steht unter
einem von der Landeszentralbehörde ernannten öffentlichen Beamten
als Vorsitzenden, für den mindestens ein Stellvertreter aus der Zahl
der öffentlichen Beamten von derselben Behörde zu ernennen ist, und
aus einer gleichen Zahl von Arbeiter- und Arbeitgeberbeisitzern, die vom
Ausschüsse zu wählen sind. Die nötigen Hilfsbeamten bestellt der Vor-
stand der Versicherungsanstalt. Diesen Schiedsgerichten, die seit 1. Januar
1901 „Schiedsgerichte für die Arbeiterversicherung“ heißen, ist auch
die Entscheidung über Berufungen in der Unfallversicherung übertragen.

Gegen die Schiedsgerichtsentscheidung ist unter bestimmt be-
zeichneten Voraussetzungen die Revision an das Beichsversicherungs-
amt zulässig. Das Reichsversicherungsamt ist im übrigen das oberste
Aufsichtsorgan für die Invalidenversicherungsanstalten. Bei ihm be-
steht eine besondere Abteilung für Invalidenversicherung. Zur Durch-
führung der beim Reichsversicherungsamt entstehenden rechnerischen
und versicherungstechnischen Arbeiten auf dem Gebiete der Invaliden-
versicherung ist im Reichsversicherungsamt eine „Rechnungsstelle“
eingerichtet. Die oberste Aufsicht wird für die Versicherungsanstalten,
die das Gebiet des beteiligten Bundesstaates nicht überschreiten, an
Stelle des Reichsversicherungsamtes von den schon erwähnten Landes-
versicherungsämtern wahrgenommen. Als Revisionsinstanz kommt
aber nur das Reichsversicherungsamt in Betracht.

Die Größe des gesamten Verwaltungsapparates erklärt sich auch
hier — wie bei der deutschen Unfallversicherung — aus dem großen
Umfang des Personenkreises, der von der Versicherung erfaßt ist.

24*
        <pb n="384" />
        ﻿372

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Die Versicherungsleistungen bestehen in Renten für den Fall der
Erwerbsunfähigkeit ohne Rücksicht auf das Lebensalter — „Invaliden-
rente“ — und für den Fall des Alters ohne Rücksicht auf das Vor-
handensein von Erwei’bsunfähigkeit — „Altersrente“. Die Invaliden-
rente setzt voraus die dauernde Erwerbsunfähigkeit, d. h. die dauernde
Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit durch Alter, Krankheit usw. auf
weniger als ein Drittel. Das wird angenommen, wenn der Versicherte
nicht mehr imstande ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten
entsprechende Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner
Ausbildung und seines bisherigen Berufs zugemutet werden kann, ein
Drittel desjenigen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde
Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend
durch Arbeit zu verdienen pflegen. Die durch Unfall herbeigeführte
Erwerbsunfähigkeit begründet den Anspruch auf Invalidenrente nur
insoweit, als die Invalidenrente über die Unfallrente hinausgeht. Außer-
dem wird auch bei vorübergehender, aber länger als 26 Wochen (d. h.
die Unterstützungsfrist im Krankheitsfalle) währender Erwerbsunfähig-
keit für die über 26 Wochen hinausgehende Zeit der Erwerbsunfähig-
keit die Invalidenrente gewährt. Die Altersrente setzt die Vollen-
ung des 70. Lebensjahres voraus. Beide Renten treten erst nach
Zurücklegung einer bestimmten Wartezeit ein. Die Wartezeit um-
faßt bei Altersrenten 1200 Beitragswochen, bei der Invalidenrente,
sofern mindestens 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht
geleistet sind, 200 Beitragswochen, andernfalls 500 Beitragswochen.

Jede Rente besteht aus dem festen Reichszuschuß von 50 M. jähr-
lich und dem vom Versicherungsorgan aufzubringenden Teile. Dieser
letztere Teil der Rente, dem die überwiegende Bedeutung zukommt,
beträgt bei der Altersrente in:

Lohnklasse I (für Versicherte bis zu 350 M. Jahresarbeitsverdienst) 60 M.

„ II ( „	„ mit über 350 bis 550 M. „	) 90 „

„	III ( „	„	„	„	550 bis 850 „	„	) 120 „

„	;iV ( „	„	„	„	850 bis 1150 „	„	) 150 „

V ( „	„	„	„	1150	„	) 180 „

Sind Beiträge in verschiedenen Lohnklassen geleistet, so wird der
diesen Beiträgen entsprechende Rentenbetrag gewährt.

Bei der Invalidenrente besteht der vom Versicherungsorgan auf-
zubringende Teil der Rente aus einem festen Grundbetrag und Stei-
gerungssätzen. Der feste Grundbetrag ist für Lohnklasse I: 60 M.,
II: 70 M., III: 80 M.. IV: 90 M., V: 100 M. Der Berechnung des
Grundbetrages werden stets 500 Beitragswochen zugrunde gelegt.
Der hinzutretende Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche in
Lohnklasse I: 3 Pfennig, II: 6 Pfennig, III: 8 Pfennig, IV: 10 Pfennig
V: 12 Pfennig. Statt der Rente kann auf Antrag des Rentenempfängers
die Aufnahme in ein Invalidenhaus oder eine entsprechende Anstalt ge-
        <pb n="385" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherang.

373

währt werden; der Rentenempfänger kann aber 1 Monat vor Ablauf
jedes Vierteljahres seine Erklärung zurücknehmen.

Daß Invalidenrente und Altersrente nicht gleichzeitig an dieselbe
Person gezahlt werden können, versteht sich von selbst, ebenso daß
die Invalidenrente bei Fortfall der Erwerbsunfähigkeit wieder ent-
zogen wird.

In gewissen Fällen tritt eine Beitragserstattung in Höhe der
Hälfte der für die versicherte Person geleisteten Beiträge ein, wenn
durch bestimmte Vorkommnisse ein Rentenbezug des Versicherten ver-
hindert wird. Diese Vorkommnisse sind: Verheiratung einer weiblichen
versicherten Person und Tod einer männlichen oder weiblichen versicher-
ten Person, und zwar in jedem Falle, wenn für diese Person bereits
mindestens für 200 Wochen Beiträge geleistet sind. Die Erstattung
■erfolgt bei der Verheiratung an die versicherte Person selbst, beim
Tod einer männlichen Person an seine Witwe oder an seine mutter-
losen Kinder unter 15 Jahren, beim Tode einer weiblichen Person
an deren vaterlose oder vom Ehemann im Stich gelassene Kinder
unter 15 Jahren oder an den erwerbsunfähigen, von der Verstorbenen
ernährten Witwer.

Behufs Abwendung einer durch Krankheit eines Versicherten
drohenden Erwerbsunfähigkeit im oben angeführten Sinne kann das
Versicherungsorgan den Versicherten einem Heilverfahren unterwerfen
oder ihn zu diesem Zwecke in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt
für Genesende überführen; zur letzteren Maßnahme bedarf es der Zu-
stimmung des Versicherten nur dann, wenn er verheiratet ist oder
eine eigene Haushaltung hat oder Mitglied der Haushaltung seiner
Familie ist. Soweit dadurch einer Krankenkasse die reichsgesetzliche
Fürsorge abgenommen wird, hat die Krankenkasse der Versicherungs-
anstalt in Höhe des Krankengeldanspruches des Erkrankten Ersatz zu
leisten, während die übrigen Leistungen zu Lasten der Versicherungsan-
stalt bleiben. Den Angehörigen, deren Unterhalt der Erkrankte bisher aus
seinem Verdienste bestritten hat, muß die Versicherungsanstalt während
des Heilverfahrens die Hälfte des dem Versicherten zustehenden Kran-
kengeldes oder, falls der Versicherte der reichs- oder landesgesetzlichen
Krankenversorgung nicht unterliegt, ein Viertel des ortsüblichen Tage-
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter am Orte der letzten Beschäftigung
■oder des letzten Aufenthaltes des Erkrankten zahlen. Die Ver-
sicherungsanstalt kann, wenn sie ein solches vorbeugendes Heilver-
fahren eintreten läßt, die Fürsorge für den Erkrankten in dem ihr
geboten erscheinenden Umfange auch auf die beteiligte Krankenkasse
unter Ersatz der dadurch verursachten Mehraufwendungen über die
statutarische Krankenkassenleistung hinaus übertragen. Auch gegen-
über den durch Unfall Verletzten kann ein vorbeugendes Heilverfahren
        <pb n="386" />
        ﻿374

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtapolitik.

Platz greifen. Soweit dadurch die Berufsgenossenschaft entlastet wird,
hat sie für die Kosten des Heilverfahrens, die vom Beginn der 14. Woche
nach dem Unfall entstanden sind, Ersatz zu leisten. Auch gegenüber
einem Empfänger einer Invalidenrente kann die Versicherungsanstalt
ein entsprechendes Heilverfahren behufs Wiederherstellung der Er-
werbsfähigkeit eintreten lassen. Entzieht sich der Versicherte ohne
gesetzlichen oder sonst triftigen Grund dem von der Versicherungs-
anstalt angeordneten Heilverfahren, so kann ihm die Invalidenrente
ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, sofern er auf diese
Folgen hingewiesen worden ist und durch sein Verhalten nachweislich
die Erwerbsunfähigkeit veranlaßt oder die Wiedererlangung der Er-
werbsfähigkeit vereitelt hat.

Die zuletzt erwähnte Regelung schließt einen Fall in sich, in
welchem wegen eines bestimmten schuldhaften Verhaltens des Ver-
sicherten die Invalidenrente versagt oder gekürzt werden kann.
Dieselbe Wirkung kann eintreten, wenn der Versicherte sich die Er-
werbsunfähigkeit bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urteil
festgestellten Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zugezogen hat;
doch kann in diesem Falle die Rente ganz oder teilweise der im In-
lande wohnenden, bisher aus dem Arbeitsverdienste des Versicherten
erhaltenen Familie überwiesen werden. Bei vorsätzlicher Herbeifüh-
rung der Erwerbsunfähigkeit ist der Anspruch auf Invalidenrente aus-
geschlossen. Im übrigen bleibt das Verschulden des Versicherten auch
hier ohne Einfluß.

Bei der Invalidenversicherung ist außer der Übernahme gewisser
Verwaltungskosten dem Reich ein Anteil an den Versicherungslasten
— 50 M. zu jeder Rente — auferlegt. Von dem Grundsätze, daß
die Produktion selbst die Mittel zur Erhaltung der in ihrem Dienste
erwerbsunfähig gewordenen Arbeitskräfte zu beschaffen hat, ist also
hier abgewichen. Die Abweichung ist seiner Zeit viel bekämpft worden;
inzwischen hat man sich damit abgefunden. Eine innere Begründung
für den Reichsanteil ist in der Tatsache gesehen worden, daß hier
allgemeine, jedem Menschen drohende Gefahren und Schicksale in ver-
hältnismäßig großem Umfange zur Belastung mit Renten beitragen.
Im übrigen teilen sich Arbeitgeber und Arbeiter je zur Hälfte in die
Last, soweit sie von den Versicherungsorganen selbst aufzubringen ist.

Vom Umlagesystem war für die Beiträge der Beteiligten von vorn-
herein abgesehen worden, schon weil sich dieses System für Arbeiter-
beiträge nicht eignet. Die Beiträge mußten vor einer raschen Ver-
schiebung gesichert werden. Zu dem Zwecke war zuerst ein Kapital-
deckungsverfahren vorgeschrieben, nach welchem für die ersten 10 Jahre
im Gesetz feste Beitragssätze in jeder Lohnklasse festgestellt wurden,
aber alsdann eine in 5jährigen Perioden zu wiederholende Prüfung
        <pb n="387" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversieherung.

375

eintreten sollte. Grundsätzlich konnten zwar für jede Versicherungs-
anstalt die Beiträge besonders festgesetzt werden, aber davon ist kein
Gebrauch gemacht worden. Die Novelle von 1899 hat diesen Grund-
satz beseitigt und die Feststellung der Beitragssätze zunächst für die
Zeit bis 31. Dezember 1910, alsdann für je 10 weitere Jahre durch
den Bundesrat angeordnet. Bis zur Festsetzung eines anderen Beitrags
schreibt das Gesetz vor, daß für jede Beitragswoche in Lohnklasse I:
14 Pf., II: 20 Pf., III: 24 Pf., IV: 30 Pf. (wie bisher in Lohnklasse I—IV)
und in Lohnklasse V 36 Pf zu erheben sind, und daß eine andere
Festsetzung der Zustimmung des Reichstags bedarf. Diese Beiträge
werden voraussichtlich dauernd ausreichen, sodaß tatsächlich ein ver-
sicherungstechnisches Prämiensystem besteht. Die Beitragsentrichtung
erfolgt in der Regel durch Einkleben von Beitragsmarken in Quittungs-
karten. Gewisse Ausnahmen davon sind gestattet.

Zwischen den einzelnen Versicherungsanstalten ist ein Gegenseitig-
keitsverhältnis durch die Novelle von 1899 dadurch hergestellt, daß
das Vermögen in Gern ein vermögen und Sonder vermögen und die
Versicherungslast in Gemeinlast und Sonderlast geschieden ist. Die
Gemeinlast, die von allen Versicherungsträgern aus dem Gemeinver-
mögen zu decken ist, umfaßt 3k aller Altersrenten, die Grundbeträge
aller Invalidenrenten, die Rentensteigerungen infolge von Krankheits-
wochen und die Rentenabrundungen (auf volle 5 Pf. bei den monat-
lichen Teilbeträgen). Die übrigen Verpflichtungen bilden die Sonderlast
der einzelnen Versicherungsorgane. Das Gemein vermögen wird nur buch-
mäßig ausgeschieden; jede Versicherungsanstalt schreibt vom 1. Januar
1900 ab 4/io der Beiträge und die darauf entfallenden Zinsen nach
dem vom Bundesrat festgestellten Zinsfuß dem Gemeinvennögen zu gute.
Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuschei-
denden Teiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags. Das
am 31. Dezember 1899 angesammelte gesamte Vermögen der Versiche-
rungsanstalten wird von dieser buchmäßigen Ausscheidung nicht berührt.

Die deutsche Invalidenversicherung bewilligte 1902 im ganzen:

142 720 Invalidenrenten

8 734 Krankenrenten (d. h. Renten für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit über
26 Wochen)

12 885 Altersrenten

153 303 Beitragserstattungen bei Heiraten
32 069	„	„	Todesfällen

574	„	„	Unfällen.

Die Beitragserstattungen beanspruchten 1902: 7,13 Mill. M., wovon
413 M. auf das Reich entfielen. An Renten wurden 1902: 103,88 Mill. M.
ausgezahlt; auf das Reich kamen davon -— einschl. 93 464 M. für
militärische Dienstleistungen — 37,85 Mill. M. Unter den Renten-
zahlungen waren 1,8 Mill. M. Krankenrenten. Für Heilverfahren —
        <pb n="388" />
        ﻿376

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nach Abzug des von Krankenkassen, Berufsgenossenschaften usw. ge-
leisteten Ersatzes — wurden 9,05 Mill. M., für Invalidenhauspflege
73 017 M. ausgegeben. Von den 9.05 Mill. M. für Heilverfahren
kommen 596 589 M. auf Unterstützungen an Angehörige der Ver-
sicherten. An Beiträgen wurden 1902: 588,23 Mill. mit einem Gesamt-
erlös von 138,98 Mill. M. geleistet, und zwar in Lolmklasse 1: 87,04 Mill.,
II: 182,93 Mill., III: 150,97 Mill., IV: 100,6 Mill., V: 66,68 Mill. M. Bei-
träge. Der gesamte Vermögensbestand der Invalidenversicherung betrug
Ende 1902: 1010,88 Mill. M., wovon 926,45 Mill. M. auf die 31 Ver-
sicherungsanstalten, 84,43 Mill. M. auf die zugelassenen Kassenein-
richtungen entfielen.

Im Jahre 1903 sind nach vorläufigen Feststellungen gezahlt worden:

Invalidenrenten.............94,5	Mill.	M.

Krankenrenten.................2,3	„	„

Altersrenten................22,0	„	„

Beitragserstattungen ...	7,4	„	„

Von 1891 bis Ende 1903 sind demnach an Renten im ganzen
769,8 Mill. M., an Beitragserstattungen 43,6 Mill. M. gezahlt worden.
Anerkannt sind in dieser Zeit:

1 029 872 Ansprüche auf Invalidenrenten
32 258	„	„	Krankenrenten

415 284	„	„	Altersrenten

1 281448	„	„	Beitragserstattungen.

Am 1. Januar 1904 liefen noch:

663 140 Invalidenrenten
14 186 Krankenrenten
156 618 Altersrenten
zusammen 833 944 Benten.

Die durchschnittliche Höhe der im Jahre 1902 und 1901 als Zugang
nachgewiesenen Renten war:

1902

bei den Invalidenrenten 149,74 M.
„	„	Krankenrenten 154,13 „

„	„	Altersrenten 152,97 „

1901

146,32 M. jährlich
151,72 „	„

150,43 „

Dabei ist zu beachten, daß in den zugelassenen Kasseneinrichtungen
die Durchschnittsbeträge höher sind als bei den Versicherungsanstalten,
weil jene vorzugsweise männliche Personen umfassen, die bei schweren
und hochgelohnten Arbeiten beschäftigt sind, also den höheren Lohn-
klassen angehören.

§ 5. Die obligatorische Witwen- und WaisenverSicherung. Der

Gedanke einer obligatorischen Witwen- und Waisenversicherung für
die Arbeiterklasse — nur diese kommt hier in Betracht — ist schon
lange Gegenstand öffentlicher Erörterung. Aber nur für einen Teil
der Arbeiterwitwen und -Waisen ist bisher eine öffentlich rechtliche
Versicherung eingeführt worden. In erster Linie kommt hier die obli-
        <pb n="389" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-.

377

gatorische Unfallversicherung- in Betracht, die den Witwen und Waisen
eines durch Betriebsunfall getöteten Versicherten bestimmte Ansprüche
sichert. (Vergl. § 3.)

Wird der Tod des Arbeiters nicht durch einen solchen Betriebs-
unfall herbeigeführt, so kommen im allgemeinen bei Haftpflichtfällen
die Haftpflichtansprüche, bei den gegen Krankheit versicherten Personen
die Sterbegeldansprüche und bei den gegen Invalidität versicherten
Personen die Beitragserstattungen — unter den schon erwähnten Vor-
aussetzungen — für die Hinterbliebenen in Betracht. Die ersten be-
deuten keine Versicherung, und die beiden letzten stellen nur einmalige
Leistungen von beschränkter Wirkung dar. Eine Ausnahmestellung
nimmt — wie früher bezüglich der Kranken-, Unfall- und Invaliden-
fürsorge — auch jetzt noch der Bergbau da ein, wo das Knappschafts-
kassenwesen genügend organisiert ist, wie in Österreich und Deutschland.
Die österreichischen Knappschaftskassen — „Bruderladen“ — gewähren
den Witwen mindestens Vs, jeder vaterlosen Waise Ds• jeder vater-
und mutterlosen Waise 1/s der dem Vater gebührenden Rente. Im
Jahre 1898 gab es in Österreich 254 Bruderladen; gezahlt wurden an
Witwen 711 407 Gulden, an Waisen 166 031 Gulden. Im Jahre 1901
zahlten die Bruderladen (ohne die des galizischen Erdöl- und Erd-
wachsbaues) an 17 437 Witwen 1561986 Kronen und an 11677 Waisen
380197 Kronen. Die preußischen Knappschaftskassen — und ebenso
die in verschiedenen anderen deutschen Bundesstaaten — gewähren der
Witwe meist 2/s des Invalidengeldes des Mannes und den Waisen bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr Lj der Witwenrente. Bei Wiederver-
heiratung erhält die Witwe statt der nun wegfallenden Rente eine
Abfindung, die bei den einzelnen Kassen zwischen dem ein- und drei-
fachen Betrage der Jahresrente schwankt. Nach den regelmäßigen
Übersichten über das deutsche Knappschaftswesen in dem Organ der
Knappschaftsberufsgenossenschaft „Der Kompaß“ sind die Leistungen
der deutschen Knappschaftskassen — im ganzen im Jahre 1898: 138
und im Jahre 1901: 139 — auf diesem Gebiet nicht unbedeutend. Die
deutschen Knappschaftskassen unterstützten:

1885	36 429	Witwen mit		3,74	MUL M.,	durchschnittlich mit		102,59	M.
1890	43 340	11	11	4,46	11 11	n	ii	102,87	11
1895	50 838	11	„	5,31	11 11	ii	ii	104,53	11
1898	55 758	11		5,96	11 11	ii	ii	106,93	11
1900	59 293	11	11	6,66	11 11	ii	ii	112,32	11
1901	61 021	11	11	6,92	11 11		ii	113,37	„
1885	54 675	Waisen	11	2,24	11 11	ii	„	41,00	11
1890	60 014	11	11	2,07	11 11	„	ii	34,49	11
1895	64 273	11	11	2,16	11 11	ii	i?	33,56	11
1898	74 203	11	11	2,64	11 11	n	ii	35,56	11
1900	46 585	11	11	2,75	11 11	ii	ii	59,08	11
1901	48 018	11	11	2,87	11 11	ii	ii	59,80	11
        <pb n="390" />
        ﻿378

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von den übrigen Arbeiterberufsgruppen ist in der Gesetzgebung
dem Seemannsberuf eine Berücksichtigung erwiesen durch § 11 des
deutschen Invalidenversicherungsgesetzes in der Fassung von 1899.
Hiernach kann — wie schon erwähnt — durch Beschluß des Bundes-
rates der Seeberufsgenossenschaft die Errichtung einer besonderen
Invalidenversicherungsanstalt gestattet werden, jedoch nur dann, wenn
für die Hinterbliebenen der darin versicherten Personen von der Be-
rufsgenossenschaft zugleich eine Witwen- und Waisenversorgung be-
gründet wird. Ein entsprechender Statutentwurf ist dem Bundesrat
vorgelegt.

Für die Hauptmasse der im Lohnverhältnis stehenden Arbeiter
ist eine obligatorische Witwen- und Waisen Versicherung nicht vor-
handen. Ihre Notwendigkeit hat der Reichskanzler wiederholt — noch
neuerdings in der Reichstagssitzung vom 10. Dezember 1903 — und
ebenso der Reichstag anerkannt. Der Reichstag hat die Verwirklichung
des Gedankens dadurch zu fördern gesucht, daß er dem Zolltarifgesetz
vom 25. Dezember 1902 eine Bestimmung über Verwendung eines Teiles
der Zollerträge für diesen Zweck einfügte. Nach § 15 des Zolltarif-
gesetzes soll derjenige auf den Kopf der Bevölkerung des Reichs ent-
fallende Nettozollertrag auf Roggen, Weizen und Spelz, Rindvieh, Schafe,
Schweine, Fleisch, Schweinespeck und Mehl, welcher den durchschnitt-
lichen Nettozollertrag derselben W7aren während der Zeit von 1898 bis
1903 übersteigt, zur Erleichterung der Durchführung einer Witwen-
und Waisenversorgung verwendet werden. Über diese Verwendung
soll ein besonderes Gesetz Bestimmung treffen. Bis zu dessen Inkraft-
treten sind die betreffenden Mehrerträge für Rechnung des Reiches
anzusammeln und verzinslich anzulegen. Tritt das Gesetz bis zum
1. Januar 1910 nicht in Kraft, so sind von da an die Zinsen der an-
gesammelten Mehrerträge und die neu eingehenden Mehrerträge selbst
den einzelnen Invalidenversicherungsanstalten — nach Maßgabe der
von ihnen im vorhergehenden Jahr aufgebrachten Versicherungsbei-
träge — zum Zwecke der Witwen- und Waisenversorgung der bei ihnen
Versicherten zu überweisen. Die Unterstützung der Witwen und Waisen
erfolgt auf Grund eines vom Reichsversicherungsamt zu genehmigenden
Statuts.

Die praktische Tragweite dieser Bestimmung läßt sich noch nicht
übersehen. Grundsätzlich ist sie insofern wichtig, als die gesetzgebenden
Faktoren des Reiches damit die Notwendigkeit einer derartigen Ver-
sicherung anerkennen und gleichzeitig zum Ausdruck bringen, daß die
Lösung der Aufgabe nicht mehr auf lange Zeit vertagt werden kann.

Daß die Lösung nicht leicht ist, und daß sie erhebliche Aufwen-
dungen erfordern wird, ist klar. Im Reichstage hat bei Beratung des
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes ein Regierungsvertreter
        <pb n="391" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

379

den Jahresbeitrag für jeden Vorsicherten auf 12 M. berechnet bei einer
Witwenrente von 100 M. und einer Waisenrente von 33 ‘/3 M. jährlich.
Bei den Beratungen über den Zolltarif von 1902 bezifferte der Abge-
ordnete Tbimbokn unter der gleichen Voraussetzung die ganze Jahres-
aufwendung auf 95 V2 Million M.

Der frühere Präsident des Reichsversicherungsamtes Dr. Boediker
hat in einer Denkschrift aus dem Jahre 1884, die er dem 6. Inter-
nationalen Arbeiterversicherungskongreß zu Düsseldorf mitteilte, die
Zahl der Witwen von Gehilfen, Gesellen, Fabrik-, Lohn- und Tage-
arbeitern in Landwirtschaft, Industrie, Handel und Verkehr auf 337 726
noch erwerbstätige und 305 606 nicht oder nur nebenher erwerbstätige
Witwen angegeben. Dazu kommen 53 699 noch erwerbstätige und 41333
nicht erwerbstätige Witwen der in Lohnarbeit wechselnder Art und in
häuslichen Dienstleistungen selbständig erwerbstätig gewesenen Männer
und 150 noch erwerbstätige und 100 nicht erwerbstätigeWitwen von Dienst-
boten. Den erforderlichen Beitrag berechnete die Denkschrift — ohne
Rücksicht auf den in die Versicherung eintretenden jüngeren Nachwuchs,
der eine gewisse Ermäßigung der Beiträge ermöglicht — folgendermaßen:
Bei 60 M. Witwen- und 30 M. Waisenrente: 11,01 M. für die Witwen- und 4,89 M.

für die Waisenpension,

bei 75 M. Witwen- und 37,5 M. Waisenrente: 13,76 M. für die Witwen- und 6,11 M.

für die Waisenpension,

bei 100 M. Witwen- und 50 M. Waisenrente: 18,35 M. für die Witwen- und 8,15 M.

für die Waisenpension.

Vorausgesetzt war dabei, daß Witwen- und Waisenpension zu-
sammen den Satz der vollen Invalidenrente nicht übersteigen dürfen,
daß die obligatorische Versicherung der Witwen und Waisen mit der
Invaliden- und Altersversicherung verbunden und berufsgenossenschaft-
lich organisiert wird, und daß von der nach dem Kapitaldeckungsverfahren
berechneten Beitragslast entweder Arbeiter, Arbeitgeber und Reich je
Vs oder Arbeiter, Arbeitgeber, Unterstützungswohnsitzgemeinde und
Reich je ‘/i tragen.

Von neueren Vorschlägen zu der Frage verdient derjenige Pnix-
zings („Grundzüge und Kosten eines Gesetzes über die Fürsorge
für die Witwen und Waisen der Arbeiter“ in der Zeitschrift für Sozial-
wissenschaft 1900, S. 262 ff.) Erwähnung. Psinzing berechnet unter be-
stimmten Voraussetzungen, die hier nicht näher zu besprechen sind,
die Zahl der rentenberechtigten Witwen im 1. Jahr nach Einführung
der Versicherung auf 49 771, im 5. Jahr auf 237 391, im 10. Jahr auf
445553, im 20. Jahr auf 770778, im 68. Jahr, nach welchem der Be-
harrungszustand eintritt, auf 1145914, ferner die Zahl der rentenbe-
rechtigten Kinder unter 14 Jahren im 1. Jahr nach Einführung der
Versicherung auf 93900, im 5. Jahr auf 407 160, im 10. Jahr auf
658920 und im 14. Jahr, nach welchem der Beharrungszustand ein-
        <pb n="392" />
        ﻿380

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

tritt, auf 741010. Die Witwenrente ist mit 80 M. angesetzt, soll aber
jeder Witwe eines Arbeiters, der bei Lebzeiten Anspruch auf Invaliden-
oder Altersrente haben würde oder solche Rente schon bezogen hat,
ohne Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit gezahlt werden. Bei Wieder-
verheiratung soll die Rente in Wegfall kommen, und bei gleichzeitigem
Bezüge einer Unfall- oder Invalidenrente seitens der Witwe soll die
Witwenrente gekürzt oder überhaupt nicht gezahlt werden. Die Waisen-
rente für jedes Kind unter 14 Jahren ist mit 40 M. jährlich eingestellt;
für Vollwaisen ist der Betrag etwas zu erhöhen. Der Höchstbetrag für
1 Familie soll 200 M. sein. Die Waisenrenten sollen auch bei Wieder-
verheiratung der Witwe weiterlaufen. Hiernach berechnet Pbinzing
den jährlich zu zahlenden Rentenbetrag für das:

1. Jahr der Versicherung auf

5.

10.

20.

30.

40.

77
77
77
77
’ 71

77

77

77

77

77

77	?5

}}	77

77	77

77	77

77	77

50.

60.

77

77

77	77

7?	77

17	77

7,04 Mill.	M.

32,29	„	„

56,77	„	„

83,70	„	„

99,08	„	„

107,39	„	„

110,68	„	„

111,27	„	„

111,29	„	„

Der letztgenannte Betrag würde auch für den Beharrungszustand
in Frage kommen. Die Lasten sollen von den Gemeinden, weil deren
Armenlast durch die Versicherung vermindert wird, von den Invaliden-
versicherungsanstalten und vom Reich getragen werden.

Auch aus diesem Vorschlag ergibt sich, daß die Durchführung der
Witwen- und Waisenversicherung zwar keineswegs unerschwingliche,
aber doch beträchtliche Lasten verursacht, und die dadurch für die
deutsche Produktion erwachsende Steigerung ihrer ohnehin schon den
anderen Ländern vorausgeeilten Versicherungsausgaben ist der Haupt-
grund der ablehnenden Haltung, wie sie vielfach dem Gedanken der
Witwen- und Waisen Versicherung entgegentritt. Wenn man entschlossen
wäre, diese Steigerung zu wagen, so würde über andere Fragen eine
Verständigung nicht allzuschwer sein. Mit der Beteiligung des Reiches
wird nach dem Vorgänge der Invalidenversicherung zu rechnen sein.
Die Heranziehung der Gemeinden ließe sich rechtfertigen. Die Or-
ganisationsfrage dürfte am einfachsten dahin zu entscheiden sein, daß
die Witwen- und Waisen Versicherung von den Organen der Invaliden-
versicherung durchzuführen ist, schon deshalb, weil in beiden Fällen
ein erheblicher Teil des Versicherungsrisikos nicht durch die eigent-
liche Berufsgefahr veranlaßt wird und weil das gleiche Deckungsver-
fahren in Betracht kommt. In der Vorschrift über die Invalidenver-
sicherungsanstalt der Seeberufsgenossenschaft ist eine derartige Ver-
bindung bereits vorgesehen. Eine neue — vierte — Organisation
        <pb n="393" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

381

innerhalb der Arbeiterversicherung würde ernsten Bedenken begegnen.
Ob die Rente in Bruchteilen der Invalidenrente oder in festen Be-
trägen — entweder einheitlich für alle Lohnklassen oder abgestuft
nach Lohnklassen — berechnet werden soll, kann zweifelhaft sein, ist
aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Kente an das Vor-
handensein des Bedürfnisses zu binden, wie es auf den erwähnten
Arbeiterversicherungskongreß von 1902 durch Maurice Bellom vor-
geschlagen worden ist, würde zwar die Versicherungslast erleichtern,
aber bei Mitbeteiligung der Arbeiter an den Beiträgen auf vielfachen
und nachhaltigen Einspruch treffen.

Daß bei dem jetzigen Stande der deutschen gegenüber der fremd-
ländischen obligatorischen Arbeiterversicherung der Entschluß zur Ver-
wirklichung der Witwen- und Waisenversicherung den Beteiligten nicht
leicht wird, kann nicht auffallen. Wenn aber der Versuch, die Durch-
führung der Versicherung zu regeln, in eine Zeit günstiger wirtschaft-
licher Entwicklung fiele, würde mancher Widerspruch unterbleiben.
Daß an und für sich das Fehlen einer Witwen- und Waisenversicherung
eine große Lücke in der Arbeiterversicherung bedeutet, wird fast all-
gemein anerkannt.

§ 6. Die allgemeine Bedeutung der obligatorischen Arbeiterversiche-
rung. Daß die eigentlichen Versicherungsleistungen, also die greif-
barste Wirkung der obligatorischen Arbeiterversicherung, nament-
lich in Deutschland sehr beträchtlich sind, haben die vorhergehenden
Betrachtungen hinlänglich gezeigt. Von 1885—1903 hat die deutsche
Arbeiterversicherung über 4 Milliarden Mark auf G-rund erworbener
Rechtsansprüche an Versicherungsleistungen den Arbeitern und ihren
Angehörigen und Hinterbliebenen gewährt. Niemand wird leugnen,
daß auch mit diesen großen Summen nicht jedem, der es nötig hatte,
in dem erwünschten Umfange hat geholfen werden können. Manche
Lücke und auch manche Härte hat sich gewiß nicht vermeiden lassen.
Aber deswegen den großen Fortschritt leugnen zu wollen, der durch die
obligatorische Arbeiterversicherung erzielt ist, wäre eine völlige Ver-
kennung der Tatsachen. Auch diejenigen, welche bemüht sind, die
Wirkungen der Arbeiterversicherung möglichst zu verkleinern, würden
bei einem Versuch, die Beseitigung der Versicherung herbeizuführen,
an dem Widerstande der Arbeiter scheitern.

So hoch man aber auch die eigentlichen Versicherungsleistungen
einschätzen muß, so sind sie doch nicht die einzige, vielleicht nicht
einmal die wichtigste Wirkung. Tatsächlich greifen die Wirkungen
viel weiter, und der Arbeiterversicherung kommt eine ungemein hohe
allgemeine Bedeutung zu. Über diese Bedeutung im einzelnen gibt u. a.
des Verfassers Aufsatz „Die soziale Bedeutung der deutschen Ar-
beiterversicherung“ in der „Festgabe für Johannes Conrad“ (Jena 1898)
        <pb n="394" />
        ﻿382

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

und die von Lass und Zahn für die Weltausstellungen zu Paris 1900
und zu St. Louis 1904 bearbeitete Denkschrift über „Einrichtung und
Wirkung der deutschen Arbeiterversicherung“ (Berlin 1900 u. 1904) nähere
Auskunft. Hier können nur einige Hauptpunkte berührt werden.

Zuerst muß betont werden, daß die Arbeiterversicherung eine
mittelbare Besserung der Lohnverhältnisse zur Folge hat. Die Unter-
nehmer haben bis Ende 1902 rund 1,9 Milliarden M. zu den Kosten
und Lasten der Versicherung beigesteuert, das Reich fast 3/io Milliarde,
die Arbeiter 1,8 Milliarden M. .Jene 1,9 Milliarden M. sind von den
Unternehmern nicht auf die Arbeiter abgewälzt. Denn die gezahlten
Löhne haben sich unter der Herrschaft der Versicherung nicht nur
nicht vermindert, sondern im ganzen die schon längere Zeit bestehende
steigende Tendenz beibehalten. Um den Beitrag der Unternehmer
haben sich mittelbar die Löhne — über die Wirkung der allgemeinen
steigenden Tendenz hinaus — erhöht. Daß dieser mittelbare Weg viel
geeigneter ist, die wirkliche Sicherung des Arbeiters und der Seinen
gegenüber den Wechselfällen des Lebens zu verbürgen, und daß er
auch viel billiger ist, als eine unmittelbare Steigerung der Löhne zu
dem Zwecke, die Sicherstellung des Arbeiters und der Seinigen herbei-
zuführen, läßt sich leicht einsehen.

Leichter wahrnehmbar, vielleicht auch in Wirklichkeit noch be-
deutsamer sind die Eingriffe der Arbeiterversicherung in die gesund-
heitlichen Verhältnisse der Arbeiter und — weil diese die Hauptmasse
des Volkes bilden — der Bevölkerung überhaupt. Jede Arbeiterver-
sicherung strebt, wenn sie richtig organisiert ist, danach, den Gefahren,
bei deren Verwirklichung sie Entschädigungen zu leisten hat, vorzu-
beugen und, wenn die Gefahr sich verwirklicht hat, die Folgen mög-
lichst abzuschwächen. Die Gefahrenverhütung, an der die hier nicht
näher zu besprechenden Arbeiterschutzbestimmungen wesentlich mit-
wirken, wird von der Invalidenversicherung durch das schon erwähnte
vorbeugende Heilverfahren, das sich namentlich gegen die Lungenkrank-
heiten richtet, von der Unfallversicherung durch zweckentsprechende
Eingriffe in das Heilverfahren und die eigentliche Unfallverhütung
durchgeführt. Die Abschwächung der Folgen eingetretener Unfälle
und Krankheiten vollzieht sich durch möglichst zweckentsprechende
ärztliche Behandlung, rechtzeitige und sachgemäße Behandlung in Heil-
anstalten, Aufnahme in eigene oder sonstige Genesungshäuser usw.
Dazu kommt, daß während der ärztlichen Behandlung die materiellen
Sorgen, die erfahrungsgemäß den Heilerfolg sehr erschweren und oft
ganz in Frage stellen, zwar nicht beseitigt, aber doch beträchtlich
durch Krankengeld, Krankenrente usw. vermindert werden, sodaß sich
die Voraussetzungen für den Heilerfolg verbessern. Weiter ist von
großer Bedeutung, daß den versicherten Arbeitern durchweg von vorn-
        <pb n="395" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

383

herein Arznei und ärztliche Hilfe, sofern sie deren bedürfen, in aus-
reichendem Umfange zu teil wird. Ohne die Versicherung würden die
Arbeiter in vielen Fällen dazu wegen der damit verbundenen Ausgaben
gar nicht imstande sein. Damit ist zugleich der Vorteil verbunden,
daß die Arbeiterbevölkerung im ganzen sich mehr daran gewöhnt, auf
ärztliche Hilfe auch in den von der Versicherung nicht erfaßten Fällen
nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

Einige tatsächliche Angaben mögen den Umfang aller dieser Maß-
nahmen erläutern. Von den 61 deutschen Unfallversicherungsberufs-
genossenschaften, die dem Reichsversicherungsamt ausschließlich unter-
stellt sind, hatten Ende 1903: 60 Unfallverhütungsvorschriften erlassen.
Zur Überwachung der Betriebe inbezug auf die Befolgung der Unfall-
verhütungsvorschriften und in bezug auf zweckmäßige Unfallverhütungs-
maßnahmen überhaupt hatten von den 66 nicht landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften 56 technische Aufsichtsbeamten bestellt; Ende
1903 waren 201 Personen in dieser Eigenschaft tätig. Die landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften sind auf dem bezeichnten Wege
noch zurück, nehmen aber in wachsendem Maße an solchen Bestre-
bungen teil. Dazu tritt die Gewährung von Prämien für Rettung
Verunglückter und für Abwendung von Unfällen. Im Jahre 1902
wurden in der ganzen deutschen Unfallversicherung ausgegeben:

für Überwachung der Betriebe........................ 859 631,45 M.

„ Kosten bei Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften . .	31 815,52 „

„ Prämien für Bettung- Verunglückter und für Abwendung
von Unglücksfällen einschließl. der Fürsorge für Verletzte

in den ersten 13 Wochen.................•_______________695 476,74	_

zusammen 1586 923,71 M.

Für das Heilverfahren nach der 13. Woche gab die deutsche Un-
fallversicherung 1902 rund 2'/-i Mill. M. aus, für Kur- und Verpfle-
gungskosten an Krankenhäuser 4,07 Mill. M. Die deutsche Invaliden-
versicherung wandte 1902 für das Heilverfahren 9,05 Mill. M. auf.
Die deutsche Krankenversicherung — ohne die Knappschaftskassen —
hatte 1902:

37.5	Mill. M. für ärztliche Hilfe

26.6	„ „ „ Arznei u. dgl.

29,3 „	„ „ Anstal tsverpilegung

zu zahlen, was zusammen 93,4 Mill. M. ausmacht. Die österreichische
Krankenversicherung gab im Jahre 1901 für ärztliche Hilfe 7,45 Mill.
Kr., für Medikamente 5,63 Mill. Kr., für Spitalverpflegung 2,72 Mill.
Kr. aus.

Auch ohne Anführung von Einzelheiten lassen diese Zahlen er-
kennen, welche umfassende Tätigkeit auf den bezeichneten Gebieten
entwickelt wird. Daß damit den allgemeinen gesundheitlichen Ver-
hältnissen wesentliche Dienste geleistet werden, ist ohne weiteres klar.
        <pb n="396" />
        ﻿384	II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Wie weit diese Dienste sicli in der Sterblichkeitsziffer äußern, läßt
sich nicht genau feststellen, da die Arbeit zur Hebung der allgemeinen
gesundheitlichen Verhältnisse auch von vielen anderen Seiten her eifrig
und wirksam durchgeführt wird. Mitgewirkt hat aber an der seit 1887
eingetretenen auffallenden Verminderung der Sterblichkeitsziffer in
Deutschland die seit Mitte der 80 er Jahre wirksame Arbeiterversiche-
rung. Nach der Reichsstatistik starben auf 1000 Einwohner jährlich ein-
schließlich der Totgeborenen im Durchschnitt von:

1841/50	.	.	.	28,2	1881/85	.	.	.	27,2

1851/60	.	.	.	27,8	1886/90	.	.	.	25,8

1861/70	.	.	.	28,4	1891/95	.	.	.	24,5

1871/80	.	.	.	28,8	1896/1900	.	.	22,4

Von 1861—1880 war — mit Ausnahme des Jahres 1862 (26,2) —
die Ziffer stets höher als 27 auf 1000 Einwohner. In den folgenden
Jahren war sie:

1881	26,9	1887	25,6	1893	25,8	1899	22,6
1882	27,2	1888	25,1	1894	23,5	1900	23,2
1883	27.3	1889	25,0	1895	23,4	1901	21,8
1884	27,4	1890	25,6	1896	22,1	1902	20,6
1885	27,2	1891	24,7	1897	22,5		
1886	27,6	1892	25,3	1898	21,7		

Seit 1887 halten sich die Zahlen hiernach stets bedeutend nied-
riger als vorher und zeigen im ganzen eine fallende Tendenz.

Die Arbeiterversicherung läßt in rechtlicher und sozialer Beziehung
den Klassenunterschied zwischen Unternehmern und Arbeitern weniger
fühlbar werden. Zur Verwaltung und zur sozialen Rechtsprechung
zieht sie z. B. in Deutschland die Arbeiter und die Unternehmer als
gleichberechtigte Faktoren in sehr erheblichem 'Umfange heran, und
damit die Beteiligung an derartigen Ehrenämtern den Arbeitern nicht
durch die damit Verbundenen Kosten und Verdienstausfälle unmöglich
gemacht wird, ist ihnen ein angemessener Ersatz gesichert. Im all-
gemeinen sind die Erfahrungen, die mit dieser tatsächlichen Hebung
des Arbeiterstandes in bezug auf seine rechtliche und soziale Stellung
und mit der gemeinsamen Arbeit von Unternehmern und Arbeitern in
Verwaltung und Rechtsprechung erzielt sind, als günstig zu bezeichnen.
Auch die Mitteilungen der neuesten Geschäftsberichte des Reichsver-
sicherungsamtes bestätigen das. Die soziale Rechtsprechung durch die
Schiedsgerichte der Arbeiterversicherung und das Reichsversicherungs-
amt birgt als solche ebenfalls versöhnende und vereinigende Momente
in sich und unterscheidet sich dadurch wesentlich von den früheren
Haftpflichtprozessen. Der verletzte oder invalide Arbeiter klagt bei
der sozialen Rechtsprechung nicht mehr gegen seinen Unternehmer,
sondern wendet sich gegen die Berufsgenossenschaft oder Versicherungs-
anstalt. Er bekämpft deren Beschlüsse und Entscheidungen. Sein
        <pb n="397" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.

385

Arbeitgeber hat bei diesen Beschlüssen und Entscheidungen meist gar
nicht mitgewirkt und billigt sie vielleicht auch nicht. Ein persön-
liches Interesse, dem Arbeiter bei Anfechtung solcher Beschlüsse und
Entscheidungen entgegenzutreten, hat der Unternehmer nicht. Er ist
vielmehr gerade daran interessiert, daß sein Arbeiter in vollem Um-
fange das erlangt, worauf er nach Lage der Gesetzgebung und der
tatsächlichen Verhältnisse begründeten Anspruch hat, und oft genug
steht deshalb der Unternehmer als Berater und Helfer seinem Arbeiter
zur Seite, wenn dieser das Schiedsgericht oder Reichsversicherungs-
amt anruft.

Die obligatorische Arbeiter Versicherung, insbesondere wiederum
die deutsche, hat der Verbreitung der Auffassung Vorschub geleistet,
daß es Pflicht des Einzelnen und der Gesamtheit sei, an der Aus-
gleichung ungesunder sozialer Gegensätze, an der Beseitigung vorhan-
dener Mißstände und an der Hebung der Lebensverhältnisse der Arbeiter
zu arbeiten. Es ist ganz unverkennbar, daß seit dem Inkrafttreten
der Arbeiterversicherung Sinn und Verständnis für vernünftige und
sachgemäße sozialpolitische Arbeit in zunehmendem Maße Eingang in
weiten Kreisen gefunden hat. Es handelt sich dabei nicht nur um
staatliche Maßnahmen. Auch das Vorgehen der Gemeinden, der pri-
vaten Vereine, der einzelnen Unternehmer, der nichtpolitischen Arbeiter-
verbände hat dadurch vielfach Anregung und moralische Förderung-
erfahren. Soweit die Selbsthilfe und soweit Einrichtungen in Frage
kommen, bei deren Verwaltung die Arbeiter zu beteiligen sind, hat
die Arbeiterversicherung durch ihre ausgiebige Heranziehung der Ar-
beiter zur Verwaltung und sozialen Rechtsprechung die geeigneten
Kenntnisse und Fähigkeiten unter den Arbeitern in beträchtlichem
Maße verbreitet. Wichtige sozialpolitische Maßnahmen haben durch
die von den Versicherungsorganen angesammelten Mittel auch eine
materielle Förderung erfahren. Die deutsche Invalidenversicherung hat
bis Ende 1903 für den Bau von Arbeiterwohnungen 118,4 Mill. M.,
für den Bau von Kranken- und Genesungshäusern, Volksheilstätten,
Herbergen zur Heimat, Arbeiterkolonien, Volksbädern, Blindenheimen,
Kleinkinderschulen, Arbeitsnachweisgeschäftsräumen usw. 148,9 Mill. M.
darlehnsweise gegeben und für eigene Veranstaltungen, wie Kranken-
häuser, Heilanstalten, Lungenheilstätten, Genesungsheime usw. 29,1 Mill.
M. verwendet. Im ganzen sind rund 296 Mill. M. von der deutschen Inva-
lidenversicherung sozialpolitischen Zwecken dienstbar gemacht worden.

Mit, dem Gesagten sind nur die wichtigsten allgemeinen Wirkungen
der obligatorischen Arbeiter Versicherung kurz bezeichnet. Aber schon
daraus erhellt, daß auch in dieser Beziehung der Arbeiterversicherung
große Bedeutung zukommt, und daß deshalb an den Entschädigungen allein
der Wert dieses Zweiges der Sozialpolitik nicht gemessen werden kann.

van der Borght, Grandz. d. Sozialpolitik.	25
        <pb n="398" />
        ﻿386

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

13.	Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

§ 1. Die Wohnungsmilsstände. Die unzulängliche Befriedigung des
Wohnungsbedürfnisses ist überall und in allen Zeitaltern bei dem wirt-
schaftlich schwachen Teil der Bevölkerung wahrnehmbar. Legt man
den heutigen Maßstab des durchschnittlichen Bedürfnisses in bezug
auf Größe, Gesundheitsmäßigkeit und Behaglichkeit der Wohnungen
an, so erscheinen die Wohnverhältnisse der handarbeitenden Bevölke-
rung in früheren Zeiten vielfach noch ungünstiger als die heutigen, so
sehr die letzteren auch zu wünschen übrig lassen. Gleichwohl hat —
und mit vollem Recht — vielleicht kein Zeitalter die Wohnungsfrage
so ernst genommen, wie das unsere. Die heutige Generation kennt
nicht nur die wirklichen Wohnverhältnisse — infolge einer schon jetzt
kaum zu übersehenden Fülle statistischer und anderer wissenschaftlicher
Materialien — besser als frühere, sondern ist sich auch der Gefahren und
Härten klarer bewußt, die aus zu beschränkten, ungesunden und zu
teuren Wohnverhältnissen der breiten Masse der Arbeiterbevölkerung
hervorgehen. Die Wohnung ist in den Kulturstaaten von wesentlicher
Bedeutung für die Gestaltung des Familienlebens. Mißstände im 'Woh-
nungswesen berühren deshalb unmittelbar die wichtigsten Lebens-
interessen der beteiligten Volkskreise und des Volkes überhaupt.

Die Grenzen, die bei der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dem
Einzelnen gesteckt sind, hängen in erheblichem Maße von der Höhe des
Einkommens ab. Das Einkommen der Arbeiter ist überall von be-
schränkter absoluter Höhe. Ihr Aufwand für die Wohnung kann sich
deshalb immer nur in engen Grenzen halten, und das führt dazu, daß
auch da, wo im allgemeinen die Wohnungsverhältnisse nicht ungünstig
sind, doch die Haushaltungen mit geringem Einkommen die relativ
schlechtesten Wohnungen innehaben, wie es sich wiederholt bei den
angestellteu Untersuchnngen in einzelnen Orten gezeigt hat. In den
größeren deutschen Städten wohnen 80 bis 90 °/o aller Bewohner nicht
in eigenen Häusern, sondern in Mietwohnungen, und wie eng dabei
für die meisten Mieter die Grenzen gezogen sind, ergibt sich aus dem
starken und trotzdem nicht immer ausreichenden Bruchteil, den die
billigen Wohnungen ausmachen. Nach den Berechnungen im statisti-
schen Jahrbuch deutscher Städte (1903) kamen z. B. 1900 von den
Mietwohnungen (ohne gewerbliche Nebenbenutzung) auf die Jahres-
mieten von:

	250 M.	251—500 M.		250 M.	251—500 M.
	u. weniger			u. weniger	
in Chemnitz .	. 76,5 %	17,9 %	in Hannover	. 40,0 %	39,2 %
„ Lübeck . .	. 71,5%	20,1 °/°	„ Altona .	. 37,0 %	52,6 %
„ Breslau . .	. 65,2 %	19,9 %	„ Dresden .	. 35,2 %	43,4 %
„ Magdeburg .	. 54,8 %	32,4 %	„ Hamburg	. . 25,7%	47,4 %
„ Leipzig . .	. 40,8 %	41,7 %	„ Mannheim	. . 26,3 %	54,1 %
        <pb n="399" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

387

An Wohnungsmieten über 250 M. jährlich können in Deutschland
und in anderen Ländern nur die besser gelohnten Arbeiter beteiligt
sein, wenn auch im einzelnen große Abweichungen bestehen.

Da die Lohnhöhe überall nur einen engen Spielraum für den Miet-
aufwand der Arbeiter gestattet, so ist in dieser Beziehung die Arbeiter-
wohnungsfrage durchaus internationaler Art. Tatsächlich gibt es keinen
Kulturstaat, der nicht über ernste Mißstände im Arbeiterwohnungs-
wesen zu klagen hätte. Auch die Tatsache findet sich überall, daß
nicht nur in den Städten, sondern auch auf dem Lande die Wohn-
verhältnisse der Arbeiter ungünstig sind. Soweit die Landgemeinden
durch Ansiedlung von Industrien und durch die nahe gelegenen Groß-
städte beeinflußt sind, erscheint das selbstverständlich. Aber auch in
den Landgemeinden, die ihren landwirtschaftlichen Charakter bewahrt
haben und deshalb nicht den gleichen Einflüssen unterliegen wie die
Städte, sind große Mißstände nicht zu leugnen. Sie beruhen hier vor-
zugsweise auf den beschränkten Einkommensverhältnissen der Arbeiter-
schaft, die — auch die im eigenen Hause wohnenden ansässigen Ar-
beiter — dazu nötigen, den Aufwand für die Wohnung in engen
Grenzen zu halten, soweit nicht die Wohngelegenheit als Teil des
Lohnes gewährt wird, und weiter auf der Unzulänglichkeit hygienischer
Anlagen, deren Ausgestaltung überhaupt auf dem Lande erklärlicher-
weise zu wünschen übrig läßt. Auf solche Erscheinungen läßt schon die
Tatsache schließen, daß in weniger dicht bevölkerten, überwiegend
landwirtschaftlichen Provinzen Preußens die Bevölkerung sich auf die
vorhandenen Wohnstätten dichter zusammendrängt, als in dichtbevöl-
kerten, gewerblich hoch entwickelten Provinzen. Aus dem Statistischen
Jahrbuch für den preußischen Staat (1903) läßt sich folgende Neben-
einanderstellung ableiten.

Es entfallen auf:

Provinz	1 qkm		1 bewohnte  Wohnstätte		Provinz	1 qkm		1 bewohnte  Wohnstätte	
	Bewohnte  Wohnhäuser	Bewohner	Haus-  haltungen	Bewohner		Bewohnte i Wohnhäuser ;	Bewohner [	&lt;3J  CG  ps s=J  c3 £  MS  £	Bewohner |
Brandenburg ohne					Schlesien ....	11,4	115,8	2,3	9,9
Berlin ....	7,0	78,0	2,5	10,9	Westfalen ....	16,1	157,1	1,8	9,8
Posen		6,2	65,1	2,1	10,4	Rheinprovinz . .	24,9	213,4	1,7	8,5
Pommern ....	5,2	54,3	2,2	10,2	Sachsen . . .	13,0	112,2	1,9	8,5
Westpreußen.	.	.	5,9	61,2	2,1	10,2	Hessen-Nassau . .	15,1	120,9	id	7,9
Ostpreußen .	.	.	5,4	54,0	2,0	9,8					

Hiernach sind die links aufgeführten Provinzen mit mäßiger Volks-
dichtigkeit weniger dicht bebaut als die rechts angegebenen bevöl-
kerungsreichen Provinzen, und die einzelne Wohnstätte ist in jenen

25*
        <pb n="400" />
        ﻿388

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

meist dichter mit Menschen belegt als in diesen, sofern man den großen
Durchschnitt zugrunde legt. Daß sich bei einer Untersuchung der
einzelnen Gemeinden eine viel größere Mannigfaltigkeit zeigt, ist selbst-
verständlich, ebenso daß dabei namentlich die großen Städte ein un-
günstigeres Bild zeigen.

Fehlt also auch die Arbeiterwohnungsfrage auf dem Lande durch-
aus nicht, so ist sie doch noch in viel höherem Maße eine städtische
Frage, und grade die Wohnungsfrage für die städtische Arbeiterbe-
völkerung bietet besondere Schwierigkeiten. Auch hierbei zeigen sich
in den einzelnen Ländern, obwohl die Frage an sich überall brennend
geworden ist, sehr erhebliche Unterschiede, weil die allgemeinen und be-
sonderen Ursachen, die für die vorhandenen Mißstände verantwortlich zu
machen sind, in den einzelnen Ländern mit verschiedener Stärke wirken.

Das Zusammendrängen großer Volksmengen in den gewerblich
entwickelten Städten ist die wuchtigste der allgemeinen Ursachen, die
zur Verschlechterung der Wohnverhältnisse für die städtische Arbeiter-
bevölkerung führen müssen. Dieses Zusammendrängen wurde veranlaßt
durch den wachsenden Arbeiterbedarf der besonders in den Städten
aufblühenden Großindustrie, und es wurde erleichtert durch die größere
tatsächliche und rechtliche Bewegungsfreiheit des Volks, wie sie durch
das neuzeitliche Verkehrswesen und das Freizügigkeitsrecht geschaffen
ist. Die Überschätzung der Verdienstaussicht und der Möglichkeit des
Lebensgenusses in den Städten hat vielfach dazu beigetragen, den
Zuzug der Arbeiter nach den Städten zu steigern.

Die Bevölkerung des Deutschen Reiches hat sich von 41,06 Mill.
im Jahre 1871 auf 56,37 Mill. im Jahre 1900 erhöht, also um 37,3 %
zugenommen. Die Volksdichtigkeit ist in derselben Zeit von 76 auf
104,2 Einwohner auf 1 qkm gestiegen. In derselben Zeit ist die
„Landbevölkerung“ (d. h. in Gemeinden und Wohnplätzen mit weniger
als 2000 Einwohnern) lange ziemlich gleich geblieben und neuerdings
etwas zurückgegangen — auf 25,73 Mill. im Jahre 1900 gegen 26,22
Mill. im Jahre 1871 —, die städtische dagegen von 14,79 auf 30,63 Mill.
gewachsen. Ist auch die Unterscheidung in ländliche und städtische
Bevölkerung nach der Größe der Gemeinden nicht imstande, den
Unterschied zwischen Stadt und Land genau wiederzugeben, so genügt
sie doch für die liier zu charakterisierende Richtung der Verschiebung
nach den Städten hin. Die Landbevölkerung im vorstehenden Sinne
machte 1871:63 °/o, 1900 nur 45,7 % der Gesamtbevölkerung des
Reiches aus, die städtische hat in derselben Zeit ihren Anteil von
36,1 auf 54,3 °/o gesteigert. Von der städtischen Bevölkerung lebten
1900: 9,12 Mill. in den 33 Großstädten von 100000 und mehr Ein-
wohnern. Die deutschen Großstädte (ohne Halle, Krefeld, Kassel und
Stettin) haben nach den Untersuchungen von Dr. Schott im Statisti-
        <pb n="401" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

389

sehen Jahrbuch deutscher Städte (1903) von 1871 bis 1900 ihre Ge-
markungsfläche um 59 o/o. ihre Einwohnerzahl auf der Gemarkungs-
fläche von 1871 um 114,6 °/o, auf der Gemarkungsfläche von 1900 um
128,8% und im Umkreis von 10 km vom Stadtmittelpunkt aus um
141,5% vermehrt, also bedeutend schneller, als die Reichsbevölkerung
gestiegen ist, und in derselben Zeit die Bevölkerungsdichtigkeit von
42,3 auf 90,7 Einwohner für 1 Hektar des Stadtumfangs von 1871 ge-
steigert, also mehr als verdoppelt, während die Volksdichtigkeit im
Reich in derselben Zeit nur um rund 37 o/0 gewachsen ist. In Berlin
ist nach demselben Maßstab die Volksdichtigkeit von 1871 bis 1900
auf 1 ha von 139,5 auf 314,9 gestiegen, in Köln von 167,8 auf 315,4,
in Nürnberg von 73,7 auf 187,1, in Breslau von 68,5 auf 137, in
Essen von 58,4 auf 133,7, in Chemnitz von 56,2 auf 120, in Ham-
burg von 47,4 auf 110,5, in Leipzig von 61,5 auf 110,4 usw.

In Belgien ist, wie M. H. Denis auf dem 6. Internationalen Woh-
nungskongreß zu Düsseldorf (1902) mitteilte, von 1846 bis 1900

die Gesamtbevölkerung’ um 34 °/o gestiegen,
die Bevölkerung der Gemeinden

unter 2000 Einwohnern um 2 % a-esunken.

von 2000—5000
,, 5000—10000
„ 10000—25000
,	25000—100000

„ über 100 000

„	29	%	gewachsen,

„	79	°/o

„	164	&gt;

„ 186 %

„ 240 %

Das Anschwellen der Volksmasse und der Volksdichte in den
großen Städten muß an sich schon die Wohnverhältnisse schwieriger
und die Wohngelegenheit teuer machen. In der Regel ist es nicht
möglich, für den steigenden Zuwachs der Bevölkerung so große Ge-
lände in der Umgebung verfügbar zu machen, daß die Häuser von
mäßiger Höhe und mit ausgiebigem Hof- und Gartenrauni sich in ent-
sprechender Weise vermehren können. Zudem entsteht da, wo nicht
die allgemeine Sitte und Gewohnheit derartige Gebäude bevorzugt, für
die Besitzer des städtischen Bodens die Versuchung, ihre Grundfläche
dadurch besonders auszunutzen, daß sie mehr Wohngelegenheiten auf
der gegebenen Fläche schaffen durch Aufsetzen von Stockwerken,
durch Anlage von Wohnräumen im Keller- und Bodengeschoß, durch
Einengung des Hofraumes zugunsten von Seiten- und Hinterbauten usw.
In den durch Befestigungen eingeschnürten Städten ist das oft genug
unvermeidlich gewesen, und in anderen Orten, bei denen an sich eine
mehr in die Breite gehende Entwicklung des Häuserbaues möglich war,
ist die Vermehrung der Wohngelegenheiten auf derselben Fläche durch
die Bebauungspläne und die Bauordnnngen nicht selten begünstigt
worden. Man hatte sich durch die wachsenden Anforderungen des
Verkehrs oft genug so sehr beeinflussen lassen, daß bei den Bebauungs-
        <pb n="402" />
        ﻿390

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

planen und Bauordnungen ein zu großer Nachdruck auf Schaffung breiter
Verkehrsstraßen anstatt auf vernünftige Beschränkung der Anhäufung
von Wohngelegenheiten auf den einzelnen Grundstücken gelegt wurde. Da-
zu kam, daß der Boden, der in der Nähe des alten Umfanges der Städte
Wohnzwecken zugeführt werden konnte, vielfach in die Hände der gewerb-
lichen Spekulation kam; sie suchte seinen Wert durch kluge Zurückhaltung
im Bebauen zu steigern oder aber eine günstige Gelegenheit zur Verwer-
tung durch rasche Aufführung von Massenwohnhäusern auszunutzen. Da-
bei fehlte es oft an den nötigen eigenen Mitteln, sodaß mit übergroßer
Inanspruchnahme des Kredits gebaut werden mußte. Soweit die private
Bautätigkeit sich von solchen Ausschreitungen fernhielt, fehlte ihr
vielfach das Interesse an der Schaffung kleiner und kleinster Woh-
nungen. Denn die Verwaltungsarbeit und das Risiko ist dabei für den
Vermieter größer und die Möglichkeit eines vorteilhaften Weiterver-
kaufs wird häufig dadurch verringert. Die Folge war, daß gerade die
neuen Baugelände besserer Lage dem Wohnbedürfnis der arbeitenden
Bevölkerung nicht zugängig wurden. In nicht wenigen Orten sind es
die weniger günstig gelegenen Massenmiethäuser, in denen die Ar-
beiter ihr Wohnungsbedürfnis befriedigen müssen. Es ist aber nicht
zu übersehen, daß das Massenmiethaus zwar das Zusammenhäufen
von Menschen auf einem Grundstück sehr befördert und dadurch
manche Nachteile hervorruft, daß es aber nicht unter allen Umständen
ungesunde, überfüllte und zu teure Wohnungen bedingt. Die Keller-
wohnungen sind freilich in der Regel schon aus gesundheitlichen Grün-
den unerwünscht, und ohne Frage ist es sehr beklagenswert, daß nach
dem Statistischen Jahrbuch deutscher Städte (1903) z. B. am 1. Dezem-
ber 1900 von 1000 Bewohnern in Altona 76,2, in Posen 70,3, in Ham-
burg 63,9, in Berlin 50, in Kiel 48, in Breslau 36,2 in Keller-
wohnungen untergebracht waren. Dieser Bruchteil machte in Berlin
91 426 Personen, in Hamburg 43259, in Breslau 14 638, in Altona
11964 Personen aus. In vielen Städten ist übrigens der Bruchteil der
in Kellerwohnungen lebenden Bevölkerung in den letzten Jahren ge-
ringer geworden. In anderen Gebieten, wie im Rheinland, in Sachsen,
Württemberg, Elsaß-Lothringen usw., sind die Kellerwohnungen viel
weniger vertreten. Die Dachwohnungen werden ebenfalls oft als ge-
sundheitsnachteilig angesehen, sind es aber nur unter bestimmten
Voraussetzungen, die sich in den statistischen Angaben nicht näher
verfolgen lassen. Die Hinterhauswohnungen sind in manchen Orten
sehr verbreitet, besonders z. B. in Berlin, Charlottenburg, Magdeburg
und Posen. Am 1. Dezember 1900 lagen nach derselben Quelle in
Berlin 47,7 o/0 der benutzten Wohnungen im Hinterhaus, in Cliarlotten-
burg 42,04 o/o, in Magdeburg 35,64 o/0, in Posen 31,60 o/o, dagegen in
Görlitz nur 7,66 o/0, in Stuttgart 7,04 o/U) in Chemnitz 6,47 %, in Essen
        <pb n="403" />
        ﻿1B. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

391

3,52 o/o. Von 1000 Einwohnern wohnen im Hinterhaus in Berlin 460,6,
in Charlottenburg 400,5, in Magdeburg 338,2, in Posen 304,9, dagegen
in Görlitz nur 79,7, in Stuttgart 67,9, in Chemnitz 67,3, in Essen 31,2.
Auch die Hinterhauswohnungen sind nicht schlechthin ungesund, Es
gibt — auch in und bei Berlin — Hinterhauswohnungen, die durch
die Lage nach Gärten den Vorzug größerer Buhe und besserer Luft-
verhältnisse bieten. Aber in den älteren inneren Stadtvierteln ent-
behren die Hinterhaus Wohnungen derartiger Vorzüge und sind ohne
Frage meist der Gesundheit nachteilig. Luft und Licht braucht auch
der Mensch zum Gedeihen, und daran fehlt es oft genug in solchen
Wohnungen. Die besseren Hinterwohnungen werden überdies in der
Begel von Arbeitern nicht bewohnt, weil ihnen der Mietzins uner-
schwinglich ist.

Daß die Mieten im allgemeinen in den größeren Städten bedeu-
tend gestiegen sind, ist eine unbestreitbare Tatsache. Schon aus dem
Wachsen des Bodenwertes läßt sich das erkennen; denn zwischen Boden-
wert und Mietzins besteht eine Wechselwirkung. In London wächst
nach neueren Schätzungen der Grundwert jährlich um 93 Mill. Mark.
In Hamburg hat sich der Grundwert seit 1842 auf das 3—5 fache ge-
hoben. Das Statistische Jahrbuch für Berlin (XXVI. Jahrg.) berechnet
den durchschnittlichen Bodenkaufwert für 1 Quadratrute in Berlin

1895	.	. . auf 1142,73	M.
1S96 .	. .	„ 1118,65	V
1897 .	. .	„ 1266,41	
1898	.	.	.	„ 1424,81	„
1899 .	. .	„ 1567,22	&gt;&gt;

Wie verschieden die Verhältnisse in dieser Beziehung liegen können,
zeigt folgendes. In Paris war der durchschnittliche Mietwert für 1 ha
(nach Paeeele, Kapport sur les resultats de la premiere rövision döcen-
nale du revenu net des proprietes bäties, Paris 1901), 1791 nur 15 430 Frs.,
1865: 53514 Frs., 1891: 98372 Frs. und 1901: 109356 Frs. Bechnet man
alle Veränderungen, Neubauten und Abbrüche von Gebäuden ab, so
ergibt sich in Paris eine Verminderung des Vermietungswertes des-
selben Gebäudebestandes um 0,06 % in der Zeit von 1891—1901, in den
Städten über 200000 Einw. um 0,93 °/o, in den Städten von 100 000
bis 200000 Einw. um 1,63 o/o usw., während in den Städten unter
30 000 Einw. eine Erhöhung eintrat. Diese Erscheinung hängt mit der
Abwanderung nach den Vororten und der Stabilität der französischen
Bevölkerung zusammen. In Paris ist in derselben Zeit der durchschnitt-
liche Mietaufwand für den Kopf der Bevölkerung um über 1 °/o ge-
sunken, in Berlin dagegen um fast 18 °/o gewachsen.

In Frankfurt a. M. sind seit Mitte bis Ende der 90er Jahre Boden-
und Häuserpreise und Mieten um 20—30 °/o gestiegen. In Dresden
haben sich die Preise für Wohnungen mit 1 heizbaren Zimmer von
        <pb n="404" />
        ﻿392

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

1890—1900 um 37 °/o, die der Wohnungen mit 2 heizbaren Zimmern
um 26 o/0 erhöht. In Brüssel und den umliegenden Orten hat sich
von 1860 bis 1896 der durchschnittliche Mietaufwand für 1 Einw. von
83,62 Frs. auf 156,90 Frs. gesteigert. In Kopenhagen wuchs von 1885 bis
1901 die Miete für Wohnungen von 2 Zimmern von 90,6 auf 103,5 Kr.

Der Mietaufwand ist selbstverständlich in den einzelnen Orten
sehr verschieden. Für ein heizbares Zimmer in Mietwohnungen ohne ge-
werbliche Nebenbenutzung war er nach den Berechnungen von Dr. Hasse
im Statistischen Jahrbuch deutscher Städte (1903). am 1. Dezember 1900
in Berlin 235 M., in Charlottenburg 246 M., in Dresden 204 M.,
in Breslau 164 M., in Hamburg 181 M., in Königsberg i. Pr. 185 M.,
in Leipzig 163 M., in Mainz 150 M., in Altona 158 M. usw. Gegen-
über dem absoluten Betrage des durchschnittlichen Arbeitereinkommens
sind diese Durchschnittssätze schon sehr hoch. Da überdies vielfache
Beobachtungen bestätigen, daß im Verhältnis die kleinen Arbeiter-
wohnungen bei sonst gleichen Umständen teurer sind als mittlere und
größere, so ist es klar, daß die Wohnungen der Arbeiter nur einen sehr
bescheidenen Umfang haben können. Nach den Ergebnissen der Woh-
nungserhebung, die durch Erlaß der preußischen Minister für Handel
und Gewerbe und des Innern vom 22. Februar 1901 veranlaßt und von
Evert in der Zeitschrift des Königl. Preußischen Statistischen Bureaus
(1902, S. 151 ff.) bearbeitet wurde, ist der häufigste Typus der Arbeiter-
wohnung die Einzimmerwohnung mit Küche. Auf ihn kamen in
Berlin rund i/s, in Eixdorf fast die Hälfte aller bewohnten Wohnungen.
Die Wohnungen mit nur einem heizbaren Zimmer ohne oder mit Zu-
behör sind in vielen Orten sehr stark verbreitet. Die noch niedriger
stehenden Wohnungen ohne heizbares Zimmer sind dagegen — abge-
sehen von Barmen, wo sie 6,59 o/o aller Wohnungen ausmachen — überall
sehr selten; selbst in Berlin und Rixdorf, wo sie nächst Barmen am
häufigsten Vorkommen, betrugen sie 1900 nur 1,44 und 1,19 o/o aller
bewohnten Wohnungen, haben sich aber in Berlin seit 1890 etwa ver-
doppelt und ihren Anteil an der Gesamtzahl der Wohnungen gesteigert.
Von allen bewohnten Wohnungen hatten 1900:

	kein heizbares	ein heizbares	zwei heizbare	ZU-
	Zimmer	Zimmer	Zimmer	s am men
in	%	%	°/o	°/o
Iiixdorf		1,19	57,61	31,81	90,62
Königsberg i. Pr. (1895)	0,12	56,29	23,02	79,43
Barmen		.	6,59	55,25	23,91	85,74
Görlitz		0,20	52,91	21,21	74,32
Posen		0.47	50,46	24,07	74,99
Magdeburg		•	50,53		22,57	73,10
Berlin		1,44	48,93	28,11	78,49
Halle a. S. . .	. .	0,12	47,56	22.17	69,84
Breslau . .	0,03	47,49	30,36	77,89
        <pb n="405" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

393

Daß so bescheidene Wohnungen die Gefahr einer Übereilung in
sich bergen, ist ohne weiteres kar. Die Gefahr wird noch vergrößert,
wenn in der Arbeiterbevölkerung viele Familien eine größere Personen-
zahl aufweisen. Das ist nun in Deutschland der Fall. Aus den An-

gaben in Band daß es gab:	150 der Statistik des		Deutschen	Reichs	erhellt.
	in Deutschland	Berlin		München	Frankreich	Paris
Haushaltungen mit	1900	1900	1900	1896	
1—3 Personen	38,8 %	47,1 %	44,6 %	57,6 %	76,6 %
4—5	,,  6	„  7—8	„	31,4% 11,2 % ] 12,7 % 1  4,3 % ] 1,6 % 1	34,2 %  |	33,0 %	27,7 %	17,3 %
9-10	„  über 10	„		|29,8% 18,7%	22,4 %	J4.7 %	6,1 o/o

Es leuchtet ein, daß der starke Bruchteil personenreicher Haushal-
tungen in Deutschland — und die Hauptmasse davon kommt auf die
Arbeiterklasse — angesichts der geringen Durchschnittsgröße der
Arbeiterwohnung zu einer bedenklichen Überfüllung der Arbeiterwoh-
nungen führen muß. In der Tat sind die Fälle der Überfüllung der kleinen
Wohnungen sehr zahlreich. Nach den obenerwähnten preußischen Er-
hebungen beherbergten von den Wohnungen mit nur 1 heizbarem
Zimmer ohne Küche in: 4 Personen	5 Personen

11890 2543 = 8,51 %	1185 = 3,97 %

Berlin........... 1895	1988 = 6,78 %	850 = 2,73 %

1900 1584 = 4,85 %	670 = 2,05 %

Frankfurt a. M. . 1900	129 = 7,65 o/o	61=3,62%	der Gesamtzahl der

/1895	41 = 5,21 %	20 = 2,54 % Wohnungen der be-

Charlottenburg .	.	) 1900	43	=	4,82 %	26	=	2,91% zeichneten Art.

Altona .....	1900	28	=	3,56 %	23	=	2,92 %

Schöneberg . .	.	1900	41	=	7,90%	16	=	3,08%

Kixdorf . . .	.	1900	73	=	8,88%	48	=	5,84%'

Das sind bedenklich hohe Ziffern.

Bei den Wohnungen mit 1 heizbaren Zimmer und mit Zubehör
(Küche oder nicht heizbares Zimmer) ist die Überfüllung noch beträcht-
licher. Von diesen Wohnungen waren in Berlin 1900 belegt mit:

4 Personen 35 917 = 21,12 % der Gesamtzahl solcher Wohnungen

5	??	23 024 =	13,54 %	?&gt;	?7
6	7?	12 108 =	M2 %	??	J?
7	&gt;7	5 511 =	3,24 %		??
8	&gt;5	2 281 =	1,34%	7?	77
9	7?	820 =	0,48 %	??	}J
10	7?	270 =	0,16 %	??	&gt;?
11	7?	77 =	0,05 %	??	?&gt;
12	??	13 =	0,01 %	??	?&gt;
13	?!	6 =	0,004 %	??	??
14	V	1 =	0,001 %	7?	??

In Breslau hat die Bevölkerungs-, Grundstücks- und Wohnungs-
statistik vom 1. Dezember 1900 festgestellt, daß -7243 Wohnungen (aus
        <pb n="406" />
        ﻿394

II. Teil. Arbeitei'wohlfahrtspolitik.

1 oder 2 heizbaren Zimmern) mit 50 760 Bewohnern, also durchschnitt-
lich mit 7 Personen besetzt waren. In München zeigte die Aufnahme
vom 1. Dezember 1900, daß von allen Wohnungen 3,2o/0 überfüllt
waren, und daß 5 ü/o der Bevölkerung in überfüllten Wohnungen lebten;
dabei werden als überfüllt angesehen Wohnungen mit 1 Raum und 4
und mehr Personen, mit 2 Räumen und 7 und mehr Personen und
Wohnungen mit 3 Räumen und 11 und mehr Personen. In Danzig
gab es 1900 im ganzen 984 Wohnungen mit 1 Zimmer ohne Küche
und 13118 mit 1 Zimmer und Küche. 48 o/0 der Bevölkerung lebten
in diesen Wohnungen. Von den angeführten Wohnungen waren 2262
mit je 4, 1748 mit je 5, 2828 mit je 6 und mehr Personen besetzt.
Die Beispiele lassen sich noch leicht vermehren.

In anderen Ländern zeigen sich ebenfalls überfüllte Wohnungen
in erheblicher Zahl. Für London z. B. nimmt Bernstein (im Arcli.
f. soz. Gesetzgeb. u. Statistik 1900, S. 633) an, daß 900 000 Menschen
„zu eng behaust“ sind. Die niederländische Wohnungsstatistik vom
31. Dezember 1899 ergab, daß 80°/« aller Wohnungen nicht mehr als 3,
60 o/o nicht mehr als 2 Zimmer hatten und daß 30 o/o aller Wohnungen
Einzimmerwohnungen waren. In 41 877 Einzimmerwohnungen und in
706 Zweizimmerwohnungen wohnten je mehr als 6 Personen, in 62 548
Einzimmer- und 20582 Zweizimmerwohnungen je 4—6 Personen. Die
niederländische Statistik rechnet als übervölkert alle Wohnungen, in
denen mehr als 2 Personen auf 1 Zimmer entfallen. Solcher Wohnungen
gab es am 31. Dezember 1899: 409158 oder 37,5% aller Wohnungen.
Dieser Durchschnittsprozentsatz wird in den Ein- und Zweizimmer-
wohnungen bedeutend überschritten. Von jenen sind 202 262 oder
65,7 °/o, von diesen 148106 oder 44,3 °/o übervölkert in vorstehendem
Sinne.

Ist schon das Zusammendrängen großer Familien in kleine und
kleinste Wohnungen sehr bedenklich, so nimmt die Gefahr solcher Ver-
hältnisse dann noch besonders zu, wenn die Familie diese engen Gelasse
mit fremden Familien oder mit Schlafgängern teilen muß. Das Zusam-
menwohnen mehrerer Familien in derselben Wohnung ist zwar eine Aus-
nahme, kommt aber noch immer häufig genug vor. Im Jahre 1900 waren z. B.
Hamburg 6886 Haushaltungen mehr vorhanden, als benutzte Wohnungen,
so daß — von den Obdachlosen abgesehen — in einer beträchtlichen Zahl
von Fällen mehrere Familien eine gemeinsame Wohnung gehabt haben
müssen. Für 1890 sind nach den Mitteilungen des Grafen Roedern in
Schmollers Jahrbuch (1899) in Altona 1791, in Königsberg i. Pr. 1897,
in Leipzig 1241 Wohnungen gezählt worden, in denen 2 Haushaltungen
zusammen wohnten. Das Schlafgängertum und das Abvermieten von
Zimmern ist sehr stark verbreitet. Das Statistische Jahrbuch deutscher
Städte für 1903 zeigt, daß am 1. Dezember 1900 von je 1000 Wohnungen
        <pb n="407" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohlrangsfrage.

395

in Berlin . . .

„ Breslau . . .

„ Frankfurt a. M.
„ Hamburg . .

» Leipzig . . .

„ Lübeck . . .

,, Plauen . . .

mit 1 Zimmer ohne
und mit Zubehör

391.7

370.1
25,8

130.1
119,9
193,3

595.8

mit 2 Zimmern

393.6

407.7

212.5

331.5
421,1

513.7
220,3

mit 3 Zimmern

136,9

154,0

450.5
338,2

291.5
155,8

97,2

„ München ....	572,4	155,8

Schlafleute oder Zimmermieter hatten. Da, wie erwähnt, gerade in
den kleinen und kleinsten Wohnungen Familien mit großer Kinderzahl
Unterkommen finden, so ist schon von vornherein zu erwarten, daß
das Schlafgängerwesen bei den kleinen Haushaltungen mit Kindern
häufig ist. Die oben erwähnte preußische Erhebung stellt denn auch
fest, daß gerade die Haushaltungen mit Kindern häufig Schlafleute
aufnehmen. Im Jahre 1900 waren z. B. in Berlin von den 33 156 Haus-
haltungen mit Zimmermietern 18 875 und von den 59 608 Haushaltungen
mit Schlalleuten 40 176 und von den 2157, welche sowohl Schlafleute
als auch Zimmermieter hatten, 1199 solche mit Kindern.

Schon die angeführten wenigen Angaben reichen aus, zu erkennen,
daß die Wohnverhältnisse der Arbeiter in bezug auf Gesundheitsmäßig-
keit, Preis und Belegung der Räume, in vielen Orten ungünstig sind.
Es handelt sich in der Tat bei allen Abweichungen im einzelnen doch
um ein weitverbreitetes Übel.

Die Nachteile, die daraus hervorgehen, sind sehr ernst. Es ist
ohne weiteres klar, daß die Überfüllung der Wohnung, auch wenn
sie sonst gut eingerichtet ist, an sich schon in gesundheitlicher Be-
ziehung bedenklich ist. Insbesondere ist die Gefahr der Übertragung
der Krankheiten auf die Mitbewohner sehr groß. Wenn bei Epidemien,
wie oft festgestellt werden konnte, gerade die wirtschaftlich schwachen
Kreise am stärksten in Mitleidenschaft gezogen werden, so beruht das zwar
in hohem Maße auf der geringen Widerstandsfähigkeit, der die ärmeren
Volksschichten wegen ihrer Ernährungsweise ausgesetzt sind, und der
geringeren Vertrautheit mit den Maßregeln zum Schutz gegen An-
steckung. Aber einen bedeutenden Einfluß auf die Verallgemeinerung von
Seuchen gerade in diesen Kreisen übt ohne Frage auch die Überfüllung
der Wohnungen aus, die es unmöglich macht, Kranke und Gesunde zu
sondern. Die Gefahr wird noch gesteigert, wenn die Wohnungen nicht
gesundheitsmäßig eingerichtet sind, was gerade bei den Wohnungen
der ärmeren Volksschichten sehr oft der Fall ist. Daß von hier aus
die Seuche leicht auch in andere Wohnungen und Häuser verschleppt
werden kann, ist selbstverständlich. Noch bedenklicher ist, daß durch
Wohnungen der bezeichnten Art die Übertragung ansteckender Krank-
        <pb n="408" />
        ﻿396

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

heiten auf die Wohnungsgenossen und damit auch auf andere dauernd
begünstigt wird. Typhus und namentlich Tuberkulose kommen hier
stark in Betracht. Beide sind nur zu häufig ständiger Gast in den
Wohnungen der ärmeren Volksklassen, weil die WohnungsVerhältnisse
und die geringen Einkünfte oft die Befolgung der elementarsten
Vorsichtsmaßregeln gegen die Ansteckungsgefahr unmöglich machen.
In demselben Kaum, in welchem ein schwindsüchtiges Familienmitglied
die letzten Stadien seines furchtbaren Leidens durchkämpft, lebt, ißt,
trinkt und schläft oft die ganze Familie, ja es fehlt nicht an Bei-
spielen, in denen auch das Bett des Kranken noch von einem Familien-
mitgliede geteilt werden muß. Gegen die Tuberkulose, diese furcht-
bare Geißel der breiten Volksschichten in allen Kulturländern, hat man
allenthalben mit anerkennenswerter Energie den Kampf aufgenommen,
und insbesondere arbeiten die deutschen Invalidenversicherungsorgane,
wie schon gezeigt, hierbei kräftig mit. Aber der Erfolg aller solcher
Bemühungen muß sehr beeinträchtigt werden, wenn nicht auch durch
Besserung der Wohnungsverhältnisse günstigere Vorbedingungen ge-
schaffen werden.

Daß in den überfüllten Wohnungen die Sterblichkeit, namentlich
die Kindersterblichkeit besonders groß ist, kann nicht auffallen, so
wenig auch übersehen werden darf, daß die allgemeinen Lebens-
verhältnisse der beteiligten Volksschichten hier stark mitwirken.

Nicht minder gefährlich sind ungünstige Wohnungsverhältnisse in
sittlicher Beziehung. Das Familienleben, dessen Gesundheit für die
arbeitenden Schichten von allergrößtem Wert ist, wird durch über-
füllte Wohnungen untergraben. Mangel an Ordnungs- und Reinlich-
keitssinn, an Verträglichkeit und Selbstzucht entwickeln sich hier leicht.
Die Neigung zum Wirtshausbesuch und zum Trunk wird gesteigert,
und nicht selten greift eine sittliche Verrohung um sich, die man mit
ernster Sorge sehen muß. Beachtenswerte Beispiele dafür hat in der
5. Generalversammlung des Rheinischen Vereins zur Förderung des
Arbeiterwohnungswesens ein Bericht des Landrats Schmidt über die
Erfahrungen mit der Fürsorgeerziehung gegeben. In dem Bericht
wird die Verwahrlosung der Kinder auf ihre Ursachen untersucht.
Dabei zeigt sich, daß die Überfüllung der Wohnungen in Verbindung
mit der ungenügenden Zahl der Betten von erheblichem Einfluß ist.
Es fand sich z. B. nur ein Bett vor in 8 Fällen für je 2 Personen,
in 7 Fällen für je 3 Personen, in 2 Fällen für je 4 Personen, in
2 Fällen für je 6 Personen, in je 1 Falle für 7, 9 und 11 Personen.
Zwei Betten fänden sich in 44 Fällen für je 3 Personen, in 33 Fällen
für je 4 Personen, in 33 Fällen für je 5 Personen, in 19 Fällen für je
6 Personen, in 12 Fällen für je 7 Personen, in 8 Fällen für je 8 Per-
sonen, in je 1 Falle für 9 und 10 Personen. So ungünstige Zustände
        <pb n="409" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

397

darf man natürlich nicht verallgemeinern; als typisch für die Arbeiter-
bevölkerung sind sie sicher nicht anzusehen. Aber die angegebenen
Zahlen deuten auf Ursachen der sittlichen Verwilderung hin, die nicht
ernst genug genommen werden können.

Zu all dem kommt, daß gerade die Arbeiterschichten unverhältnis-
mäßig teuer wohnen gegenüber ihrem Einkommen. Die Wohnungs-
miete verschlingt trotz der unzulänglichen Größe und Beschaffenheit
der Wohnungen einen zu großen Teil des Arbeitereinkommens, als
daß nicht die wirtschaftliche Lage und die Lebenshaltung der Arbeiter
darunter leiden müßte. Daß die Belastung mit der Wohnungsmiete
für das Arbeitereinkommen oft zu hoch ist, läßt sich schon daraus
schließen, daß vielfach der Bruchteil der Bevölkerung mit geringem
Einkommen beträchtlich größer ist als der Prozentsatz der Wohnungen
zu einem diesem Einkommen entsprechenden Preise. Die oben er-
wähnten neueren preußischen Erhebungen haben diese Verhältnisse in
6 Städten näher beleuchtet. Dabei ist für die Einkommensstufe bis
900 M. eine Miete bis zu 250 M. als annähernd entsprechend an-
gesehen worden. In Hannover, Charlottenburg, Posen und Danzig ist
die Zahl der Wohnungen mit einem Mietwert von höchstens 250 M.
viel geringer, als die der Einzelsteuernden mit höchstens 900 M. Ein-
kommen. In Hannover hatten 50,78%, in Charlottenburg 36,89%, in
Danzig 70,23 %, in Posen 68,57 °/o der Bevölkerung (einschließlich An-
gehörige) ein Einkommen bis zu 900 M., während die Mietwohnungen
zum Preise bis zu 250 M. in Hannover nur 38,21%, in Charlottenburg
24,76%, in Danzig 65,83%, in Posen 59,70 % aller Wohnungen aus-
machten. Die Folge kann natürlich nur sein, daß die betr. Volks-
schichten entweder ihr Wohnungsbedürfnis zu schlecht oder zu teuer
befriedigen. Dabei ist noch zu beachten, daß eine Miete von 200—250 M.
für ein Einkommen bis zu 900 M. schon zu hoch ist. Nimmt man —
wie es üblich ist — an, daß normalerweise höchstens Vs des Ein-
kommens auf die Wohnung verwendet werden kann, so würde der Be-
trag von 180 M. bereits die höchste Grenze darstellen, bis zu welcher
Haushaltungen mit 900 M. Einkommen ohne wirtschaftliche Schädigung
durch Wohnungsmiete belastet werden können. Durch zahlreiche Unter-
suchungen ist festgestellt, daß in vielen größeren Orten die Arbeiter
erheblich höhere Mieten auf sich nehmen müssen, also überlastet sind,
was natürlich nur auf Kosten der Befriedigung anderer Bedürfnisse
geschehen kann. Die Arbeiter sind in der Regel hierin bedeutend
schlechter gestellt, als andere Volksschichten mit besseren Einkommens-
verhältnissen. Das Statistische Amt in Leipzig hat für 1900 fest-
gestellt, daß der Anteil der Miete am Einkommen betrug:

23% bei den Einkommensklassen bis 1100 M.

19,02°/o „	„	„	von 1100—2200 M.
        <pb n="410" />
        ﻿398

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

19.30°/o	bei	den Einkommensklassen von 2 200— 4200	M.

15,70%	„	„	,,	„	4300— 8400	„

11,64%	„	„	„	„	8400—16000	„

8,43%	„	„	„	„	16 000—26000	„

4,42 % „	„	„	über 26 000 M.

Diese Zahlen lassen sich nicht verallgemeinern, aber es gibt nach
den vorliegenden Materialien viele Orte, in denen die Arbeiter in ähn-
licher Weise durch die Miete überlastet sind.

Nicht zu übersehen ist, daß die Mietbelastung der Arbeiter noch
gesteigert wird durch den häufigen Wohnungswechsel, wie er gerade
in diesen Kreisen üblich ist, zum Teil wegen des Wechsels der Arbeits-
stätte, zum Teil auch wegen der geringen Seßhaftigkeit, die allerdings
durch schlechte Wohnungsverhältnisse noch gesteigert werden muß,
und wegen der kurzen Kündigungsfristen, die gerade bei kleinen
Wohnungen üblich sind. In manchen größeren Städten nimmt der
Wohnungswechsel so großen Umfang an, daß er als eine empfindliche
und höchst unwirtschaftliche Belastung des Haushaltes der arbeitenden
Bevölkerung angesehen werden muß. Die mehrerwähnte preußische
Erhebung bringt auch zu dieser Frage Material, aus dem sich erkennen
läßt, daß namentlich bei den Wohnungen, die entweder nur Küche oder
nur unheizbare Zimmer oder nur 1 heizbares Zimmer umfassen, die
Seßhaftigkeit der Bewmhner sehr gering ist. Die folgende Nebenein-
anderstellung zeigt das deutlich. Am 1. Dezember 1900 wurden von
demselben Berechtigten bewohnt:

Von 100 bewohnten Wohnungen	bis 5 Monate')				5—11 Monate2|			
	Berlin	Char-  lotten-  burg	Altona	Rix-  dorf	Berlin	Char-  lotten-  burg	Altona	Rix-  dorf
mit 2 heizbaren Zimmern mit 1 heizbaren Zimmer nur mit unheizb. Zimmern nur Küche umfassend	14,67  10,90  23,36  23,23	17,02  20,87  31,03  27,27	15,82  20,13  21,68	20,16  22,54  21,57  26,42	10,89  13,09  12,48  14.78	11,68  13.17 16,09  18.18	14,09  15,33  23,01	13,14  13,33  11,76  18,24
überhaupt	16,49	17,29	16,79	21,40 11,53		11,59	14,37	13,00
Yon 100 bewohnten Wohnungen	4—5 Jahre				über 5 Jahre			
	Berlin	Char- lotten- Altona bürg 1		Rix-  dorf	Berlin	Char- j  lotten-j Altona bürg i		Rix-  dorf
mit 2 heizbaren Zimmern mit 1 heizbaren Zimmer nur mit unheizb. Zimmern nur Küche umfassend	6,67  5,60  5,37  5,29	7,33  5,81  1,15  6,06	6,40  5.35  6,19	5.85 5,12  6.86 3,77	2S,09  20.90  21.91 14,29	18.18  14,52  10,34  6,06	24,24  22,28  17,70	16,16  12,86  15,69  6,92
überhaupt i 6,21		7,06	6,26	5,39 | 26,42		18,95	23,28 i 15,34  1 '	

1) In Altona 4 Monate.	2l In Altona 4—11 Monate.

Daraus geht zunächst hervor, daß in den Wohnungen mit 2 heiz-
baren Zimmern die kurzen Fristen — mit einer Ausnahme — seltener
        <pb n="411" />
        ﻿12. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.

399

sind, als bei den noch kleineren Wohnungen, und daß weiter bei jenen
die Frist bis zu 5 Monaten durchweg und die von 5—11 Monaten in Berlin
und Altona seltener ist als bei den Wohnungen überhaupt.

Die Wohnungen mit 2 heizbaren Zimmern haben auch bei den
längeren Wohnfristen mit Ausnahme von Charlottenburg günstigere
Verhältnisse, als sich für den Durchschnitt aller Wohnungen ergibt.
Dagegen zeigen die noch kleineren Wohnungen — mit einer Ausnahme
in Bixdorf — viel häufiger die kurzen Wohnfristen, als dem Durch-
schnitt alle)’ Wohnungen entspricht, während es sich bei den längeren
Wohnfristen — mit 2 Ausnahmen für Bixdorf — gerade umgekehrt
verhält.

Bei den Wohnungen mit 2 heizbaren Zimmern ist demnach die
Seßhaftigkeit viel größer, als bei denen, die nur ein heizbares Zimmer
oder nur unheizbare Zimmer oder nur Küche umfassen. Gerade der
Teil der Bevölkerung, der sich mit den engsten Wohnungen behelfen
muß, hat am häufigsten die unwirtschaftlichen Lasten des Wohnungs-
wechsels auf sich zu nehmen. Besonders häufig sind die kürzesten
Wohnfristen für die kleinsten Wohnungen in Charlottenburg.

Zur Ergänzung des Bildes ist noch hervorzuheben, daß — aus Grün-
den, die schon angedeutet sind — das Angebot an kleinsten Wohnungen
vielfach sehr unzulänglich ist. Die preußischen Erhebungen haben
gezeigt, daß der Prozentsatz der leerstehenden Wohnungen, so stark er
auch wechselt, gerade bei Einzimmerwohnungen mit wenigen Aus-
nahmen geringer ist, als bei größeren Wohnungen und bei den
Wohnungen überhaupt, und daß der letztere Satz in manchen Orten
erheblich unter dem Satz von 3 % bleibt, der im allgemeinen als not-
wendig zur Vermeidung wirklichen Wohnungsmangels gilt. Hierüber
gibt auch das „Beichsarbeitsblatt“ durch die von ihm veröffentlichten
Nachweisungen der städtischen statistischen Ämter über den Wohnungs-
markt in deutschen Städten Auskunft. Einige Ergebnisse dieser Mit-
teilungen seien hier eingefügt (S.400), wobei aber zu beachten ist, daß die
Angaben der einzelnen städtischen statistischen Ämter nicht immer
miteinander vergleichbar sind, namentlich, weil bald die Zahl der „Wohn-
räume“, bald die der „heizbaren Zimmer“, bald die der „Zimmer“ an-
gegeben ist, Bezeichnungen, die sich keineswegs decken.

Aus folgender Übersicht geht deutlich hervor, wie ungleich die Wohn-
verhältnisse der Arbeiter in den einzelnen Orten sind. In Mannheim
ist der Wohnungsmarkt für Ein- und Zweizimmerwohnungen insofern
nicht ungünstig, als das Angebot verhältnismäßig groß ist. Noch mehr
gilt das von Essen; für Düsseldorf trifft es nur für Zweizimmer-
wohnungen zu, wobei indes die Unterschiede der örtlichen Gewohn-
heiten zu beachten sind. Die Preislage der Wohnungen bis zu 2 Zimmern
ist dabei in Mannheim und Essen günstiger als in Düsseldorf. Auch
        <pb n="412" />
        ﻿400	II. Teil. Arbeitenvohlfahrtspolitik.

		Leer-		Von den ieer-															! _L A
		stehende  Woh-		stehenden Woh- nungen gehörten				Von den leerstehenden Wohnungen gehörten zur											© reC .£  lsE
		nungen		zur Mietklasse															2, 3.2
Stadt	Jahr					151  bis	201  bis	to	0 Raum		1 Raum		2 Räume		8 Räume		4 Räume		
	1903	©  N  fl  a  bß  fl	©  © a3	bis	101  bis			g 2  -fl ^ ~	ö  ©  iO		fl  ©  io		3  ©  to		fl  ©  io  fl		fl  ©  iO  fl		© •- © 3 -4 © C ^ iO ©
			_2-fl o o	100  M.	150  M.	200  M.	250  M.	■3-a*  N	1-4  © fl)	3  C	v&gt;	3  3  -fl  O	°/o&gt;)	3  fl  Jfl  O	%’&gt;	fl  Ö  A3  o	7«')	fl  fl  Gl  O	7o1)	'3 2tfl  ä-5 _
									£		&amp;		'S		£		Es		" ^ 2
Mannheim	1/11	22S1	6,61	58	129	431	376	Wohn-  räume	__	—	77	9,6	639	9,3	814	6,9	310	5,0	699
Düsseldorf	27/10	2060	5,51	16	45	108	422	n  heizb.  Zimmer	—	—	57	2,78	767	6,27	817	6,62	427	6,0	556
Essen	26/10	2190	5,5o	364	513	491	261		—	— 309		23,46	901	5,75	545	4,46	216	4,33	1163
Leipzig	1/11	4457	3,99	56	100	145	176		—	—	123	*	503		1647		20331 2)		382  313)
															—	—	—		
Schöneberg  Charlotten-	7/11	1122	3,60	4	3	11	13	Zimmer			293							,	
																			
bürg	1/11	1692	3,38	5	6	9	18	Zimmer	5“	2,33	114	0,84	345	2,36	—	—	665	4,92	36
Karlsruhe	Okt.	704	ca. 3j	4	41	91	103	Zimmer	—	—	39		245		2J3		110		218
Chemnitz	12/10	1663	3,08	148	404	166	196	heizb,  Zimmer	6	—	581		36J		297		3072)		828
	31/3	2001																	
u. M.			ca. 3		-			Zimmer	—	—	256		4SI)		502		300		
Bremen	Nov.  Nov.	1035	2,33	7	61	114	294	Wohn-  räume	—	—	26	1,6	259	2 2	382	3,2	196	2,5	
Straßburg		821	2,29					Zimmer	—	—	46	1,10	191	1,59	241	2,92	141	3,17	
Stuttgart	1/10	1186						■&gt;■&gt;	—	—	122		168		335		207		

in Chemnitz sind die Zahlen insofern nicht ungünstig-, als die kleinen
Wohnungen zum weitaus größten Teile in die billigeren Mietklassen
fallen. Da aber die Lohnverhältnisse in den einzelnen Orten sehr un-
gleich sind und deshalb einen verschiedenen Spielraum inbezug auf den
Wohnungsaufwand gestatten, so muß man bei Schlüssen aus solchen
allgemeinen Zahlen sehr vorsichtig sein. Was das Angebot an kleinen
Wohnungen anlangt, so scheint es nach den vorstehenden Zahlen u. a.
in Leipzig, Schöneberg, Bremen, Straßburg recht knapp zu sein.

Nach allem kann nicht gezweifelt werden, daß die Wohnungsver-
hältnisse der Arbeiter in größeren Orten vielfach sehr ungünstig sind.
Daß noch nach manchen Bichtungen hin eine größere Klarstellung der
Verhältnisse erwünscht ist, ergibt sich schon aus dem Vorstehenden
deutlich genug. Insbesondere ist es erwünscht, daß in den einzelnen
Gemeinden die Wohnungszustände im engsten Zusammenhänge mit den
örtlichen Lohnverhältnissen, Wohn- und Baugewohnheiten noch genauer
und dauernd untersucht werden. Für die wissenschaftliche Bearbeitung
wäre selbstverständlich die Anwendung gleicher Grundsätze bei solchen
örtlichen Erhebungen und die zusammenfassende Veröffentlichung des
ganzen Materials wertvoll. Für das praktische Vorgehen dagegen ist
es nicht ratsam, darauf zu warten. Auch das vorhandene Material
läßt schon an vielen Stellen ein reformierendes Eingreifen als geboten
erscheinen. Die umfangreiche literarische Tätigkeit auf diesem Gebiet,

1)	Prozent, aller Wohnungen der betreffenden Größenklasse.

2)	Mit 4 und mehr heizbaren Zimmer.	3) bis 300 M.
        <pb n="413" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiter Wohnungsfrage.

401

die vielen engeren und weiteren Vereine und die nationalen und inter-
nationalen Kongresse, die sich mit der Frage befassen, die wiederholten
Resolutionen des Reichstags in der Angelegenheit, das keineswegs
geringe tatsächliche Eingreifen von Behörden und Privaten mit prak-
tischen Maßregeln, alles das zeigt, wie weit verbreitet und lebhaft die
Überzeugung ist, daß es nötig ist, sich hier nicht in theoretische Unter-
suchungen zu verlieren, sondern tatkräftig die bessernde Hand anzu-
legen, um Mißständen abzuhelfen oder vorzubeugen.

§ 2. Aufgabe, Träger und Richtungen der Wohnungsreform. Die
Arbeiterwohnungsfrage hat, wie erwähnt, insofern einen internatio-
nalen Charakter, als gewisse Ursachen, die zu einer unzulänglichen
Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses führen, allenthalben — wenn
auch mit großen Unterschieden im einzelnen — wirksam sind. Auch
die Wohnungsreform ist in gewissem Sinne internationalen Charakters.
Denn sie hat überall dasselbe allgemeine Ziel. Das Ziel besteht darin
daß die Arbeiter geräumiger, gesunder und billiger wohnen als bisher.
Die Frage aber, wie dieses Ziel im einzelnen auszugestalten sei, läßt
sich nicht allgemein beantworten. Gerade die Wohnungsfrage wird
so sehr von den Verhältnissen, Gewohnheiten und Eigentümlichkeiten
der einzelnen Orte beeinflußt, daß man sich vor schematischer Be-
zeichnung des Zieles und der Wege und Mittel der Wohnungsreform
unbedingt hüten muß. Wenn bisweilen mit einer gewissen Einseitigkeit
das Ziel dahin bezeichnet worden ist, es komme darauf an, das Wohnen
in Massenmiethäusern zu verdrängen und durch das Wohnen der Ar-
beiter in eigenen kleinen Häusern zu ersetzen, so darf das ohne weiteres
als nicht allgemein zutreffend bezeichnet werden. Das Cottagesystem
ist in vielen Orten überhaupt nicht anwendbar, weil die verfügbare
Bodenmenge eine solche Bauweise nicht gestattet; es ist auch nicht
überall das gesunde System, weil in manchen Gegenden Wohnräume dicht
über dem Erdboden feucht, kühl und ungesund sein würden, und eben-
sowenig ist es schlechthin als das billigere System zu bezeichnen, muß
vielmehr für manche Gegenden als das teuerste gelten. Die Arbeiter
zum Eigentümer ihres Hauses zu machen, ist gewiß vielfach sehr er-
wünscht und zweckmäßig; es kann aber auch unerwünscht und unzweck-
mäßig sein, weil es den Arbeiter an den Ort fesselt und ihm dadurch
die durch allgemeine oder besondere wirtschaftliche Verschiebungen
nötig werdende Verwertung der Arbeitskraft an anderen Orten er-
schwert. Man muß sich hüten, die Verhältnisse in dieser Beziehung
zu sehr festzulegen.

Es kommt also vor allem darauf an, das allgemeine Ziel der
Wohnungsreform unter sorgfältiger Anpassung an die besonderen ört-
lichen Verhältnisse, Gewohnheiten und Eigentümlichkeiten zu erreichen.
Von vornherein wird man dabei auch damit rechnen müssen, daß die

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	26
        <pb n="414" />
        ﻿402

II. Teil. Arteiterwohlfahrtspolitik.

Hindernisse, Schwierigkeiten und Widerstände, die sich einer schnellen
und wirksamen Verbesserung der Arbeiterwohnungsverhältnisse ent-
gegenstellen, ebenfalls in den einzelnen Orten sehr ungleich sind, und
daß man ihrer nicht überall auf dem gleichen Wege wird Herr werden
können. Zudem wird jede Wohnungsreform darauf Rücksicht zu nehmen
haben, daß man vorhandene Mißstände vielfach nur allmählich und
schrittweise beseitigen, aber nicht durch ein Machtwort einfach weg-
dekretieren kann. Nur nach und nach können die unzulänglichen Woh-
nungen durch bessere ersetzt werden, und nur in dem Maße, als das
geschieht, kann man gegen die Benutzung ungeeigneter Wohnungen
einschreiten, falls nicht durch besondere Umstände ein anderes Vor-
gehen geboten erscheint. Andernfalls könnte die Gefahr eintreten, daß
zeitweilig die Zahl der benutzbaren Wohnungen zu klein ist gegen-
über der Nachfrage. Das würde die Arbeiter entweder zum Teil ob-
dachlos machen oder sie mit zu hohen Mieten belasten. Auch in dieser
Beziehung liegen die örtlichen Verhältnisse so verschieden, daß im ein-
zelnen sehr ungleich vorgegangen werden muß.

Erfordert hiernach die Wohnungsfrage in verschiedenen Bezieh-
ungen ein individualisierendes Vorgehen, so ergibt sich daraus, daß
— soweit die Mitwirkung öffentlicher Organe geboten ist — Jein
wesentliches Stück der Arbeit von den Gemeindebehörden zu leisten
ist. Das schließt ein Eingreifen der Staats- (Reichs-) Gewalt keineswegs
aus. Nur muß man von ihrem Eingreifen nicht alles erwarten und
nicht das praktische Vorgehen davon abhängig machen. Auch ohne
allgemeine gesetzliche Vorschriften und staatliche Maßnahmen können
die Gemeindeorgane, gemeinnützige Anstalten, Organisationen der Selbst-
hilfe, Arbeitgeber und sonstige Private vieles zur Beseitigung der vor-
handenen Schäden tun. Die Staatsorgane können dabei durch An-
regung, Beispiel, geldliche Beihilfe usw. mitwirken; die staatliche Ge-
setzgebung kann aber nur den allgemeinen Rahmen und die allgemeine
Richtschnur für das Sondervorgehen der lokalen Organe bezeichnen
und den Lokalbehörden nötigenfalls erweiterte Befugnisse gewähren,
muß ihnen aber im übrigen so viel Spielraum gewähren, daß sie den
besonderen Verhältnissen genügend Rechnung tragen können. In Staaten,
die nur ein enges Gebiet umfassen, kommen natürlich derartige Er-
wägungen weniger in Betracht; in Stadtstaaten treffen sie überhaupt
nicht zu. Das Hamburger Gesetz vom 8. Juni 1898 und das ihm nach-
gebildete Lübecker Gesetz vom 7. Juli 1902 konnten aus dem letz-
teren Grunde die Wohnungsaufsicht durch die Wohnungspfleger, die
unter der Oberleitung einer besonderen Behörde für Wohnungspflege
tätig sind, und die Anforderungen unmittelbar vorschreiben, die zur
Sicherung der Gesundheitsmäßigkeit und der Sittlichkeit bezüglich
des Wohnungs- und Schlafgängerwesens zu stellen sind. Die Woh-
        <pb n="415" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

403

nungsaufsicht ist auch in manchen größeren Staaten vorgeschrieben,
wie in Bayern auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1900 durch die
Verordnung vom 10. Februar 1901, in Württemberg durch die Ver-
fügung des Ministeriums des Innern vom 21. Mai 1901. Meist wird
indes auch die Einführung der Wohnungsaufsicht dem Ermessen der
Ortsbehörden überlassen, und für die Anforderungen in bezug auf Siche-
rung der Gesundheitsmäßigkeit und Sittlichkeit stellen die Gesetze
größerer Gemeinwesen in der Regel nur gewisse allgemeine Grund-
sätze auf, deren Ausgestaltung im einzelnen und deren Durchführung
den örtlichen Organen unter entsprechender Abgrenzung ihrer Be-
fugnisse zugewiesen wird. Soweit die Gesetze sich mit der Gewährung
von Darlehen zur Förderung des Baues kleiner Wohnungen befassen,
gehen sie zum Teil ebenfalls den Weg, daß sie bestimmten Organen
die Befugnis zur Gewährung oder zur Aufnahme der Darlehen über-
tragen. Die Wohnungsgesetzgebung, wie sie sich seit Mitte des 19. Jahr-
hunderts entwickelt hat, zeigt im ganzen mehr erlaubende und ermäch-
tigende als zwingende Vorschriften.

Die Wohnungsgesetzgebung ist umfangreich. Besonders in Eng-
land ist sie ausgedehnt. Sie beginnt dort 1851 mit einem Gesetz, das
den Ortsbehörden in Ortschaften von mindestens 10000 Einwohnern
die Befugnis zur Errichtung von Logierhäusern für Arbeiter und zur
Aufnahme von Anleihen für diesen Zweck gegen Verpfändung der
Ortssteuern gewährt. Dem genannten Gesetze folgte zunächst eine
große Reihe von einzelnen Gesetzen, die sich mit einzelnen Aufgaben
der Wohnungsreform befassen. Auf die Logierhäuser beziehen sich
noch Gesetze aus den Jahren 1851, 1853 und 1868, auf die Befugnis
der Ortsbehörden zur Beseitigung gesundheitsschädlicher Verhältnisse
in den Wohnungen Gesetze von 1855, 1860, 1866, 1874 und 1875
— das letztere regelt u. a. die Wohnungsaufsicht —, auf die Befugnis
der Ortsbehörden zur Beseitigung einzelner gesundheitsgefährlicher
Wohnungen und Häuser in Städten von mindestens 10 000 Einwohnern
Gesetze von 1868, 1879 und 1882, auf die Befugnis der Lokalbehörden
in Städten mit mindestens 25 000 Einwohnern zur Säuberung ganzer
Stadtviertel mit ungesunden Straßen die Gesetze von 1875, 1879 und
1882, auf die Gewährung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln zum
Bau von Arbeiterwohnungen die Gesetze von 1866, 1875 und 1879,
auf die Befugnis der Regierung zur Anordnung von Arbeiterzügen auf
den Eisenbahnen ein Gesetz Von 1883. Der Erfolg aller dieser Ge-
setze war freilich nicht zufriedenstellend. 1884 wurde deshalb eine
Kommission zur Untersuchung der Arbeiterwohnungsfrage eingesetzt.
Infolge ihrer Arbeiten erging 1885 ein Gesetz, das die geltenden Vor-
schriften mehrfach verschärfte, aber im ganzen nur einen vorläufigen
Charakter hatte. Das durch die Einzelgesetze geschaffene Recht

26*
        <pb n="416" />
        ﻿404

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

wurde —■ der Hauptmasse nach — zusammengefaßt und weiter aus-
gebaut in den Housing of the working classes act von 1890. Es wurde
1899, 1900 und 1903 noch in der Richtung einer Erweiterung der den
Ortsbehörden zustehenden Befugnisse ergänzt. Das Gesetz von 1890
mit seinen Ergänzungen hat insofern einen umfassenden Charakter,
als es die Hauptrichtungen der Wohnungsreform berührt. Es befaßt
sich mit den Befugnissen der Ortsbehörden in bezug auf Sanierung
ganzer Stadtviertel und deren Wiederbebauung, in bezug auf Räumung
und Beseitigung einzelner unbewohnbarer Häuser, Beseitigung einzelner
hinderlicher Häuser und Sanierung von Häusergruppen, in bezug auf
Schaffung neuer |Miethäuser für Arbeiter und mit der Gewährung
von Darlehen zu derartigen Zwecken an Gemeinden, Gesellschaften,
Genossenschaften, Vereine und Private. Zur Förderung des Erwerbes
eigener Häuser im Werte bis zu 400 Pfd. St, können nach dem Gesetz
von 1899 die Gemeinden an Ortseingesessene Geld ausleihen. Das Gesetz
von 1900 gab den Selbstverwaltungskörpern, die übrigens inzwischen
auf dem Lande und in London umgestaltet und mit erweiterten Voll-
machten ausgerüstet worden waren, das Recht zum Landerwerb für
Errichtung von Arbeiterwohnungen außerhalb ihres Gebiets, verein-
fachte das Verfahren beim Zwangserwerb von Häusern, regelte die
Kontrolle der Ausführung der Hausungspläne und schuf Vorkehrungen
gegen mißbräuchliche Verwendung von Land, das von den Selbst-
verwaltungskörpern für Hausungszwecke erworben und weiter ver-
pachtet wird. Das Gesetz vom 14. August 1903 verlängert u. a. die
Darlehnsfrist von 60 auf 80 Jahre, erweitert das Enteignungsrecht,
verschärft die Befugnisse der Ortsbehörden in bezug auf sofortige
Schließung von Wohnhäusern usw. Außerdem gibt Art. IV dieses Ge-
setzes der zuständigen Behörde das Recht, die Ortsbehörde unter be-
stimmten Voraussetzungen zur Anfertigung eines Planes zur Verbesse-
rung eines untersuchten Areals oder eines Teiles desselben und zur
Vornahme aller Schritte anzuweisen, die nach den Wohnungsgesetzen
zur Durchführung des Planes erforderlich sind. Die Ausführung eines
solchen Auftrages kann durch Gerichtsbefehl erzwungen werden.

Einen umfassenden Charakter hat auch das niederländische Gesetz
vom 22. Juni 1901, betreffend die Behausung der minderbemittelten
Klassen. Das Gesetz gibt den Gemeinderäten die Befugnis zum Erlaß
von Vorschriften, durch welche ungesunde Zustände und Überfüllung
vorhandener und neuer Wohnungen und Mißstände im Schlafgänger-
wesen beseitigt oder verhindert werden. Nach 2 Jahren seit Inkraft-
treten des Gesetzes kann der ständige Provinzialausschuß die Gemeinde-
organe zum Entwerfen'und Einreichen entsprechender Vorschriften auf-
fordern, falls sie bis dahin nicht ergangen sind, und nötigenfalls selbst
nach Anhörung des staatlichen Inspektors die Vorschriften erlassen.
        <pb n="417" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

405

Den Vermietern von Wohnungen mit 3 oder weniger Wohnräumen
legt das Gesetz eine bestimmte Meldepflicht auf, insbesondere auch in
bezug auf die Zahl der Zimmer und der Bewohner. Weiter wird der
„Gesundheitskommission“ die Befugnis gegeben, bei den Gemeinde-
behörden die Verbesserung vorhandener Wohnungen anzuregen. Die
Beschlußfassung über die Befolgung der Anregung steht den Gemeinde-
organen (Bürgermeistern und Beigeordneten) zu. Bürgermeister und Bei-
geordnete, sowie die Gesundheitskommission sind zur Untersuchung der
Wohnungen auf ihre Gesundheitsmäßigkeit und Übervölkerung verpflich-
tet. Untaugliche Wohnungen, die durch Verbesserung nicht in bewohn-
baren Zustand gebracht werden können, kann ein Beschluß des Ge-
meinderats nach Einholung des Gutachtens des Gesundheitsrates für
unbewohnbar erklären. Der Beschluß schließt die Aufforderung zur
Räumung der Wohnung bis zu einem bestimmten Tage in sich und
führt nötigenfalls zur Schließung oder zum Abbruch, kann aber beim
ständigen Provinzialausschuß in bestimmter Frist angefochten werden.
Weiter gibt das Gesetz ein weitgehendes Enteignungsrecht im Inter-
esse der Volkswohnungen und regelt die Gemeindebefugnisse in bezug
auf den Bebauungsplan. Endlich werden nähere Bestimmungen ge-
troffen über Darlehen der Gemeinden für Volks Wohnungen an Ver-
eine, Aktiengesellschaften und Stiftungen, über Übertragung von Ge-
meindeland an solche Vereine, Aktiengesellschaften und Stiftungen
zu Eigentum, Erbpacht oder Erbbaurecht, und über staatliche Vor-
schüsse an Gemeinden für die einschlägigen Zwecke. Zur Bearbeitung
der Darlehnsangelegenheiten wird eine besondere kollegialische Behörde
eingerichtet. Die Straf- und Schlußbestimmungen interessieren hier nicht.

Viel beschränkter ist das Gebiet der hierher gehörigen französischen
Gesetzgebung. Ein Gesetz vom 13. April 1850 regelt das Recht der Ge-
meindeverwaltung — und des Präfekturrates — zur Untersagung der
Vermietung ungesunder Wohnungen und gibt der Gemeindeverwaltung
zur Erfüllung dieser Obliegenheit ein Enteignungsrecht. Das Gesetz
vom 30. November 1894 — ergänzt 1895 — sieht fakultative Comites
d’habitations ä bon marche vor, die sich die Anregung und Förderung
des Baues billiger Wohnungen angelegen sein lassen, und regelt weiter
die Gewährung von Darlehen zu derartigen Zwecken.

Als Vorbild des letztgenannten Gesetzes ist das belgische Gesetz
vom 9. August 1889 anzusehen. Hier sind aber die Wohnungs- und Wohl-
fahrtskommissionen obligatorisch. I hnen liegt auch die Sorge für Ver-
besserung vorhandener Wohnungen ob. Die Darlehnsgewährung zur
Förderung des Baues von geeigneten Häusern, namentlich in Form des
Erwerbshauses, erfolgt durch die Zentralsparkasse an Kredit- und Bau-
gesellschaften und durch deren Vermittlung an Arbeiter. Auch Steuerer-
leichterungen und Steuerbefreiungen sind für solche Zwecke vorgesehen.
        <pb n="418" />
        ﻿406

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Auf Steuererleichterungen für Arbeiterwohnungen beschränkt sich
das österreichische Gesetz vom 2. Februar 1892 und dessen revidierte
Fassung vom 8. Juni 1902. Der in Schweden 1901 vorgelegte Ent-
wurf bezog sieh lediglich auf Gewährung von Darlehen an Arbeiter
zur Errichtung eines eigenen Hauses.

Im italienischen Gesetz vom 31. Mai 1903, betreffend den Bau von
Volkswohnhäusern, nimmt die Gewährung von Darlehen und fiskalischen
Erleichterungen und Begünstigungen für den Bau solcher Häuser den
breitesten Raum ein. Außerdem wird den Gemeinden die Befugnis zum Bau
von Volkswohnhäusern zum Zwecke der Vermietung und weiter das Ent-
eignungsrecht zur Sanierung ungesunder Ortsteile und zur Beseitigung
des Mangels an Unterkunft und Volks Wohnhäusern gewährt. In Neu-
südwales regelt der Blockholders act von 1902 die Überlassung von
Grundstücken gegen billige Pacht an Arbeiter behufs Erwerbung
eigener Häuser. Im Staate Neuyork ordnet ein Gesetz vom 12. April
1901, das aber nur für Städte mit über 100000 Einwohnern gilt, Bau
und Instandhaltung der Mietshäuser und schafft zugleich ein Woh-
nungsdepartement, dem 190 Inspektoren unterstehen.

In Deutschland &gt;) kommen außer den schon erwähnten Wohnungs-
pflegegesetzen in Hamburg vom 8. Juni 1898 und in Lübeck vom
22. Juli 1902 noch eine Reihe einzelstaatlicher Gesetze in Betracht.
In Hamburg ist am 21. Mai 1902 ein Gesetz wegen Gewährung von
Darlehen, Baugrund, Bau- und Steuererleichterungen zur Förderung
des Baues kleiner Wohnungen veröffentlicht. In Hessen verleiht das
Gesetz vom 1. Juli 1893 den Ortspolizeibehörden das Recht, in Gemeinden
von mindestens 5000 Einwohnern bestimmte Anforderungen in bezug auf
den Luftraum kleiner Mietwohnungen vorzuschreiben, und verpflichtet
sie, für die zur Vermietung von Schlafstellen bestimmten Gebäude
derartige Anforderungen unter Innehaltung eines bestimmten Mindest-
maßes zu stellen. Ferner wird die Anzeigepflicht der Vermieter kleiner
Wohnungen und der Schlafstellen Vermieter und die Befugnis der Orts-
polizeibehörde geregelt, die mietweise Benutzung gesundheitsschädlicher
kleiner Wohnungen zu untersagen oder von bestimmten Bedingungen
abhängig zu machen und nötigenfalls die Bewohner aus solchen
Wohnungen auszuweisen. Endlich wird den staatlichen Gesundheits-
beamten und den Ortspolizeibehörden und deren Beauftragten das
Recht zur Wohnungsaufsicht gegeben. Dazu treten in dem Gesetz
vom 15. Juli 1885, betr. die Stadterweiterung von Mainz, Vorschriften
über die Umlegung von Grundstücken. Am 7. August 1902 ist schließ-
lich ein Gesetz, betr. die Wohnungsfürsorge für Minderbemittelte, er-

1) Die am 10. Juni 1904 dem Reichstage vorgelegte „Denkschrift, betreffend
die Wohnungsfürsorge im Reiche und in den Bundesstaaten“, nebst Anlageband konnte-
nicht mehr benutzt werden. Sie gibt zu den §§ 2—7 wertvolles Tatsachenmaterial.
        <pb n="419" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arteiterwohnungsfrage.

407

gangen. Das Gesetz regelt die Gewährung von Darlehen aus der
Landeskreditkasse zur Förderung des Baues kleiner Wohnungen an
Gemeinden oder durch deren Vermittlung an gemeinnützige rechts-
fähige Vereinigungen des privaten oder öffentlichen Hechts, welche die
Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte zum Zweck haben. Bei
einem auf andere Weise nicht zu beseitigenden Mangel solcher Woh-
nungen kann die Gemeinde zu einer Darlehensaufnahme zu gunsten
einer Vereinigung der genannten Art auf Antrag einer solchen Ver-
einigung durch Erkenntnis des Kreisausschusses verpflichtet werden.
Außerdem wird Befreiung von Stempel und Gerichtsgebühren für Ver-
handlungen über Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte, über
Darlehen nach Maßgabe des Gesetzes, über Geländeerwerb für der-
artige Zweke gewährt. Das Gesetz gibt ferner der Gemeinde das
Recht zur Enteignung von Gebäuden, in welchen für die Mehrzahl
von gesundheitsschädlichen Räumen die mietweise Benutzung unter-
sagt und die Ausweisung der Insassen nach dem Gesetz vom 1. Juli 1893
bewirkt ist. Weiter wird das letztere Gesetz auch auf Gemeinden
unter 5000 Einwohner, also auf das platte Land ausgedehnt. Endlich
erhält das Ministerium des Innern die Ermächtigung, eine Landes-
wohnungsinspektion zu bilden, die im Zusammenwirken mit den staat-
lichen und kommunalen Behörden die Wohnungsverhältnisse der minder-
bemittelten V olksklassen in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht festzu-
stellen und in Gemeinschaft mit dem hessischen Zentralverein für Errich-
tung billiger Wohnungen sowie mit den gemeinnützigen Bau vereinen des
Landes auf Beseitigung der sich ergebenden Mißstände hinzuwirken hat.

In Baden kommen die Bestimmungen des Gesetzes' vom 6. Juli
1896 über die Umlegung von Grundstücken und die Verordnung vom
27. Juni 1874, betreffend die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und
Reinlichkeit, in Betracht. Nach dieser Verordnung kann die Unter-
suchung der gesundheitsschädlichen Mietwohnungen behördlich an-
geordnet und von den Bezirksräten die Beseitigung der Übelstände
herbeigeführt oder die weitere Benutzung untersagt werden. Die
Ministerialverordnung vom 10. November 1896 hat dann dem Bezirks-
rat die Möglichkeit gegeben, im Einverständnis mit der Gemeinde-
vertretung eine regelmäßige Wohnungsaufsicht durch den Ortsgesund-
heitsrat oder besondere Wohnungskommissionen anzuordnen.

In Elsaß-Lothringen gilt das schon erwähnte französische Gesetz
vom 13. April 1850.

Von den größeren deutschen Bundesstaaten hat Bayern durch die
Novelle vom 22. Juni 1900 zum bayerischen Polizeistrafgesetzbuch die
Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über das Beziehen neuer
Wohnungen, über Beschaffenheit und Belegung von Wohnungen und
deren polizeiliche Beaufsichtigung geschaffen und auf Grund dieses
        <pb n="420" />
        ﻿408

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Gesetzes — wie erwähnt — durch Verordnung vom 10. Februar 1901
die polizeiliche Beaufsichtigung der Wohnungen und Wohnräume den
Gemeinden zur Pflicht gemacht. Aufsichtsorgane sind die Ortspolizei-
behörden, in München der Stadtmagistrat bezw. die Polizeidirektion
und die Lokalbaukommission. In größeren Städten , und in sonstigen
Orten mit dichter Bevölkerung sind nach Bedarf besondere, aus ge-
wählten ehrenamtlichen Mitgliedern bestehende Wohnungskommissionen
zu bestellen. Ihnen sind im Bedarfsfälle als Hilfsorgane besondere,
von der Gemeinde anzustellende Wohnungsinspektoren beizugeben. Die
Verordnung gibt außerdem für die besonderen polizeilichen Vorschriften
gewisse Richtschnuren in bezug Gesundheitsmäßigkeit, Schutz von Sitte
und Anstand in den Wohnungen, Schlafgängerwesen usw.

Württemberg hat — wie schon erwähnt — durch Verordnung
vom 21. Mai 1901 die ortspolizeiliche Wohnungsaufsicht ebenfalls vor-
geschrieben für alle Oberamtsstädte und für alle sonstigen Gemeinden
mit mehr als 3000 Einwohnern. Zur Beseitigung erheblicher Mißstände
welche Gesundheit, Leben oder Sittlichkeit gefährden, stellt die Ver-
ordnung bestimmte — das Mindestmaß bezeichnende — allgemeine
Grundsätze über Beschaffenheit der Wohnungen und über Schlafgänger-
wesen auf, überläßt aber die Einführung weitergehender bezirks- oder
ortspolizeilicher Vorschriften den zuständigen Polizeibehörden.

Sachsen hat in dem allgemeinen Baugesetz vom 1. Juli 1900
die ortsgesetzliche Regelung der Bauangelegenheiten als das Normale
beibehalten, legt aber bestimmte allgemeine Grundsätze und bestimmte
Befugnisse der Ortsbehörden in bezug auf Bebauungspläne, Umlegung
der Grundstücke, Enteignung aus Rücksichten der öffentlichen Ge-
sundheitspflege, Mindestanforderungen an die Beschaffenheit der Ge-
bäude und in bezug auf Einführung einer Wohnungsaufsicht fest. In
einem Ministerialerlaß vom 29. April 1901 spricht das Ministerium des
Innern die Erwartung aus, daß die Gemeinden mit mehr als 20 000
Einwohnern unverzüglich an den Erlaß von Wohnungsordnungen heran-
gehen und dabei eine zweckmäßige Wohnungsaufsicht einrichten werden.
Hervorzuheben ist, daß die sächsische Regierung die Gemeinden wieder-
holt auf die dringlichen Aufgaben bezüglich der Wohnungen der minder-
bemittelten Klassen hingewiesen hat. Auch in bezug auf das Schlaf-
gängenvesen hat sie in der Verordnung vom 22. Februar 1888 Anregungen
gegeben. Deren Beachtung und die Einführung der Wohnungsaufsicht
wird von neuem in dem Erlaß des Ministeriums des Innern vom
31. März 1903 — abgedruckt u. a. im Reichsarbeitsblatt, 5. Jahrg. Nr. 1
— nahegelegt zugleich mit beachtenswerten Darlegungen über Beschaf-
fung geeigneter Wohnungen durch Arbeitgeber, Selbsthilfe und Gemeinden.

In Preußen sind ähnliche Anregungen ebenfalls an die Gemeinde-
organe ergangen. Besondere gesetzliche Maßnahmen — die Wohnungs-
        <pb n="421" />
        ﻿IS. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.

409

beschaffung des Staates für seine eigenen Arbeiter und Unterbeamten
kommt hier noch nicht in Frage — sind außer der im Gesetz vom
2. März 1867 vorgesehenen Sportel-und Stempelfreiheit für gemeinnützige
Aktienbaugesellschaften und einigen sonstigen Steuer- und Gebühren-
erleichterungen in späteren Gesetzen und dem 1902 beschlossenen, auf
Frankfurt a. M. beschränkten, aber grundsätzlich wichtigen Gesetz wegen
Umlegung von Grundstücken („Lex Adickes“) nicht zu verzeichnen. Im
Jahre 1903 ist indes ein Entwurf zu einem preußischen Wohnungsgesetz
den Regierungspräsidenten und sonstigen Instanzen zur Begutachtung
vorgelegt worden. Anscheinend wird er in der Auswahl der zu behan-
delnden Materien manche Berührung mit dem schon besprochenen säch-
sischen Baugesetz vom 1. Juli 1900 aufweisen, also den Gemeinden den
Erlaß von Wohnungsordnungen und die Einrichtung einer Wohnungs-
aufsicht zuweisen, bestimmte Mindestanforderungen an die Wohnungen
bezeichnen, den Ortsbehörden bestimmte Befugnisse in bezug auf Um-
legung, Enteignung usw. beilegen usf.')

Sofern es zu dem Erlaß eines entsprechenden preußischen Gesetzes
kommt, würde der von dem Verein „Reichswohnungsgesetz“ vertretene
Gedanke eines Reichsgesetzes bezüglich der Wohnungsfrage praktische
Bedeutung kaum noch gewinnen können. Denn alsdann wäre in Ver-
bindung mit den sonstigen vorerwähnten Gesetzen deutscher Bundes-
staaten für einen großen Teil des Reiches eine Regelung erfolgt, die
in wichtigen grundsätzlichen Fragen eine weitgehende Annäherung
zeigt, aber die besonderen Verhältnisse der einzelnen Bundesstaaten
hinreichend berücksichtigt. Der Verein „Reichswohnungsgesetz“ will
eine reichsrechtliche Regelung über Wohnungsuntersuchung und -Auf-
sicht, Zonenenteignung für bebaute Gelände, Grundsätze für Bau-
ordnungen und Bebauungspläne, Förderung des Baues kleiner Woh-
nungen durch Staatskredit, Beschaffung billigen Baulandes durch Staat
und Gemeinde, Reform des Enteignungs- und des Mietrechtes, Reform
des Orts- und Vorortverkehrs, Reichswohnungsamt, Generalkom-
missionen für Wohnungswesen, Baubanken usw. Einer reiehsgesetz-
lichen Regelung dieser Materien, die zum großen Teil dem Gebiete
der bundesstaatlichen Gesetzgebung und Verwaltung nach ihrer Natur
und der geltenden Gesetzgebung und Verwaltungspraxis zufallen,
stehen ohne Frage wichtige formelle Bedenken entgegen, nicht minder
auch die sachliche Schwierigkeit, daß ein derartiges, alle Bundesstaaten
umspannendes Gesetz sich nur in ganz allgemeinen und praktisch
wenig besagenden Grundsätzen bewegen könnte, bei deren Hand-
habung die Bundesstaaten tatsächlich sehr verschieden Vorgehen könn-
ten. Eine wirkliche Einheitlichkeit wäre mithin nicht zu erzielen.

1) Der Entwurf ist inzwischen durch den Reichsanzeiger vom 6. August 1904
veröffentlicht worden.
        <pb n="422" />
        ﻿410

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von größerer praktischer Bedeutung ist es überhaupt, daß zur Be-
seitigung vorhandener Mißstände etwas Wirksames geschieht, als daß
es im wesentlichen in einheitlicher Weise geschieht. Die Reichs-
verwaltung hat nach den Erklärungen des Regierungskommissars in
der Sitzung der Petitionskommission des Reichstags vom 3. Mai 1899
ernste Bedenken gegen die reichsgesetzliche Regelung der Angelegen-
heit erhoben. Die Kommission hat sich dem angeschlossen.

Die Reichsgesetzgebung hat im übrigen dem Bau von Arbeiter-
wohnungen eine wertvolle Förderung geleistet durch die Vorschrift
des Invalidenversicherungsgesetzes t§ 164), daß die Versicherungsan-
stalten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde ein Viertel, mit Ge-
nehmigung des beteiligten Kommunalverbandes oder Bundesstaats — ev.
des Bundesrates — die Hälfte ihres Vermögens für solche Veran-
staltungen anlegen dürfen, welche ausschließlich oder überwiegend der
versicherungspflichtigen Bevölkerung zugute kommen. Bis zu dem
Gesetze vom 13. Juli 1899 konnte nur ein Viertel so angelegt werden.
Die Erhöhung ist gerade im Interesse der Bestrebungen zur Verbesserung
der Arbeiterwohnungsverhältnisse erfolgt. Nach den Motiven kann den
früher besprochenen Rentenstellen gemäß § 80 des Invalidenversicherungs-
gesetzes u. a. auch eine Mitwirkung bei der Beteiligung der Versiche-
rungsanstalten an diesen Bestrebungen übertragen werden. Entsprechende
Vorschriften sind 1900 für die Berufsgenossenschaften eingeführt.

Dieser Überblick über die einschlägige Gesetzgebung zeigt, daß
es — auch abgesehen von der unmittelbaren Bereitstellung staatlicher
Mittel — an staatlichen gesetzgeberischen Maßnahmen auf dem Gebiete
der Wohnungsreform nicht fehlt, daß aber im einzelnen recht verschieden
vorgegangen ist. Weiter aber ergibt sich, daß schon nach dem Texte
der betreffenden Gesetze und Verordnungen auf die Mitwirkung der
Gemeindeorgane, gemeinnütziger Anstalten, auf Selbsthilfe begründeter
Organisationen und Privater gerechnet wird. In der Tat ist gerade
die Wohnungsfrage ein Gebiet, auf dem von den verschiedensten Seiten
her gearbeitet werden kann und muß, weil keine der in Frage
kommenden Stellen in alle Einzelheiten einzugreifen imstande ist. Eine
gegenseitige Ergänzung der Selbsthilfe, Privathilfe, Gemeindehilfe und
Staatshilfe liegt hier durchaus in der Natur der Sache.

Was die Richtungen der Reformarbeit anlangt, so wird von vorn-
herein darauf verzichtet werden müssen, die aus der allgemeinen wirt-
schaftlichen Entwicklung sich ergebenden Ursachen für die ungünstige
Gestaltung der Wohnverhältnisse der arbeitenden Bevölkerung aus der
Welt zu schaffen. Die wachsende Dichte der Bevölkerung im ganzen,
der Drang nach den Städten und in die industriellen Bezirke, die
Stärke der einzelnen Familien, der enge Spielraum für den Wohnungs-
aufwand infolge der Lohn Verhältnisse lassen sich durch künstliche
        <pb n="423" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

411

Mittel nicht unmittelbar beeinflussen, weil sie ein Ergebnis der gesamten
wirtschaftlichen Entwicklung sind und eine Behandlung lediglich unter
dem Gesichtswinkel der Wohnungsreform nicht zulassen. Im ganzen
gilt das auch von dem Einfluß des großen Verkehrswesens. Mit der
Tatsache, daß die größere Beweglichkeit der Bevölkerung infolge des
Eisenbahnwesens auch die Anhäufung der Bevölkerung an bestimmten
Stellen erleichtert, muß man sich abfinden, zumal an sich damit auch
eine entgegengesetzte Bewegung erleichtert wird. Man erwartet von
einer stärkeren Einfügung leistungsfähiger Wasserstraßen in das Ver-
kehrswesen eine größere Dezentralisation der gewerblichen Anlagen
und damit auch ein Auseinanderziehen der kompakten Arbeitermassen.
Diese Erwartung kann sich bezüglich neu entstehender Anlagen aller-
dings erfüllen, sofern sie nicht auf die Benutzung von Hilfsgewerben,
Einrichtungen und geschäftlichen Beziehungen angewiesen sind, die
entweder durch natürliche Verhältnisse oder durch lange und einge-
wurzelte Gewohnheiten an bestimmte Örtlichkeiten gebunden sind. In
bezug auf die vorhandenen Anlagen wird sich jene Erwartung nur in
geringerem Maße verwirklichen können. Bei vielen Anlagen sind im
Boden, in Gebäuden und in ihrer Einrichtung und Ausrüstung und dgl.
so große Geldkapitalien festgelegt, daß sie nicht lediglich der neuen
Wasserstraße wegen herausgezogen werden können. Erst wenn sonstige
Umstände einen Wechsel des Standorts erwünscht und möglich er-
scheinen lassen, würde hier die Rücksicht auf die Wasserstraße mit-
sprechen. Man darf also die Erwartungen auf die dezentralisierende
Wirkung neuer Wasserstraßen nicht zu hoch spannen. Eine unmittel-
bare günstige Einwirkung auf die Arbeiterwohnungsverhältnisse wird
davon kaum ausgehen können; aber einer zunehmenden Verschärfung
der Wohnungsmißstände, wie sie durch das Aufkommen neuer Betriebs-
stätten eintreten könnte, würden unter gewissen Voraussetzungen neue
leistungsfähige Wasserwege entgegenwirken können.

Mehr Bedeutung kann die Gestaltung des inneren und das Nah-
verkehrs in den Städten und in ihrer Umgebung gewinnen. Häufige,
schnelle und billige Verkehrsgelegenheiten zwischen den Außenbezirken
und der Stadt oder den Stadtteilen, in der oder in denen sich die
Arbeitsstätten befinden, erleichtern das Wohnen in den Außenbezirken,
in denen eher Baugelände für billige und gute Arbeiterwohnungen zu
finden ist. Aber es müssen wirklich häufige, schnelle und billige Ver-
kehrsgelegenheiten sein, weil sonst der Zeitverlust und Kostenaufwand
die Arbeiter hindern würde, in den Außenbezirken zu wohnen. Im
übrigen ist hierbei nicht zu vergessen, daß die Bodenspekulation sich
vielfach der Entwicklung der Verkehrsveranstaltungen unmittelbar an-
schließt und durch Steigerung des Bodenwerts die Vermehrung billiger
Wohnungen erschwert. In jedem Falle handelt es sich bei solchen
        <pb n="424" />
        ﻿412

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

verkehrspolitischen Maßnahmen um mittelbar wirkende Mittel, die für
sich allein noch keine Besserung herbeiführen können, wohl aber als
Ergänzung anderer, unmittelbar wirkender Mittel ihren Wert haben

Wichtiger ist es, den besonderen Ursachen der Wohnungsmißstände
entgegenzuarbeiten, weil erst auf diese Weise unmittelbare Wirkungen
erzielt werden können.

Hierbei ergeben sich aus dem vorstehend Entwickelten vier Haupt-
richtungen der Reformarbeit: Aufdeckung von Mißständen in bezug auf
Gesundheit und Sittlichkeit in den vorhandenen Wohnungen, Beseitigung
solcher Mißstände, Verhinderung entsprechender Mißstände in neuen
Bauten, Verbesserung des Verhältnisses zwischen Nachfrage und An-
gebot in bezug auf Arbeiterwohnungen.

Mitunter wird als weitere Richtung noch die Verbesserung des
Mietrechtes bezeichnet. Indes kann davon abgesehen werden, weil
bei den besprochenen Mißständen die Gestaltung des Mietrechtes nur
wenig in Frage kommt. In Deutschland hat überdies das Bürgerliche
Gesetzbuch das Mietrecht unter gerechter Abwägung der beiderseitigen
Interessen und der sozialen Lage geordnet. Seine Grundsätze sind freilich
meist nicht zwingender Art und werden deshalb in den tatsächlichen
Mietverträgen nicht immer befolgt. Da aber nicht zu erwarten und
aus anderen Gründen nicht einmal zu befürworten ist, daß die dis-
positiven Sätze des Mietrechts durch zwingende ersetzt werden, und
da selbst bei einer solchen Ersetzung die wichtigsten Ursachen der
Wohnungsmißstände weiter wirken würden, so hat eine nähere Er-
örterung dieser Seite der Frage keine unmittelbare praktische Be-
deutung und kann deshalb hier unterbleiben.

§ 3. Bauordnung, Baupolizei und Wohnungsaufsicht. Die drei
ersten in § 2 genannten Richtungen hängen insofern mit einander zu-
sammen, als sie dem Gebiete der Bau- und Baupolizeiordnungen
angehören. Es handelt sich hierbei zunächst darum, bestimmte An-
forderungen zu bezeichnen, bei deren Erfüllung erst eine Wohnung
als genügend in gesundheitlicher und sittlicher Beziehung gelten
kann. Diese Anforderungen müssen insbesondere die Luft- und Licht-
zufulir, die Belegung der Wohnungen mit Personen, den Mindest-
luftraum für den Kopf der Bewohner, die Trockenheit, die Abortan-
lagen, die Treppen-, Schornstein- und Feuerungsanlagen, den Hofraum,
die Trennung der Schlafgänger verschiedenen Geschlechts und ihre
Absonderung von der Familie u. dgl. mehr betreffen. Dazu können
Verbote der Benutzung bestimmter Gattungen von Wohnungen, z. B.
von Keller- oder von Dachwohnungen, treten u. dgl. mehr. Es ist klar,
daß diese Bestimmungen nicht überall völlig übereinstimmen können,
wenn auch gewisse Mindestforderungen für größere Gebiete möglich
erscheinen. Es ist weiterhin selbstverständlich, daß derartige Forde-
        <pb n="425" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohmmgsfrage.

413

rungen gegenüber neuen Gebäuden schärfer angespannt und strenger
-durchgeführt werden können, als gegenüber vorhandenen. Bei letzteren
liegt die Sache so, daß sie in sehr vielen Fällen den Ansprüchen einer
früheren Zeit genügt haben und deshalb von den zuständigen Behörden
nicht beanstandet sind. Werden jetzt weitergehende Anforderungen
gestellt, so sind sie bei vorhandenen Gebäuden nicht immer — selbst
beim besten Willen — zu erfüllen, wenn man diese Gebäude nicht nach
Ausweisung der Insassen einfach niederreißen und neu aufführen will.
Das ist ein scharfer Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse, der zwar
durch die höheren allgemeinen Interessen gerechtfertigt wird, mit dessen
Anwendung man aber vorsichtig sein muß, um Härten und Unbillig-
keiten zu vermeiden. Entbehren kann man freilich auch so scharfe Mittel
nicht. Lassen sich auf anderem Wege gefährliche Zustände in vor-
handenen Wohnungen nicht beseitigen, so muß die zuständige Behörde
des Orts befugt sein, die weitere Benutzung solcher Wohnungen zu
untersagen oder von der Vornahme bestimmter Änderungen abhängig
zu machen oder aber, falls das letztere nicht möglich ist, die Beseitigung
des Gebäudes zu verlangen und zu dem Zwecke des Enteignungsrecht
zu gebrauchen. Es kann nötig werden, das Enteignungsrecht auf ganze
Häuserblocks, Straßen und Stadtviertel anzuwenden, wenn deren ge-
sundheitliche Verhältnisse so bedenklich sind, daß das öffentliche Inter-
esse dadurch gefährdet wird, und wenn auf andere Weise eine Besserung
nicht mehr möglich erscheint („Zonenenteignung“). So weitgehende
Eingriffe können natürlich nicht lediglich von dem Ermessen der
einzelnen Ortsbehörden abliängen. Es bedarf dazu einer grundsätz-
lichen Ermächtigung durch die Gesetzgebung, wie sie nach dem oben
Ausgeführten in verschiedenen Ländern durch die Wohnungsgesetze und
in anderen Ländern durch die allgemeinen Enteignungsgesetze gegeben
ist; es bedarf weiter der Regelung eines bestimmten Instanzenzuges,
um den betroffenen Eigentümern eine Nachprüfung der Entscheidung
der Ortsbehörden durch ein höheres Organ zu gewährleisten. Auch die
Frage der Entschädigung verlangt vielfach einen solchen Instanzenzug.
Im übrigen sind bei den Anforderungen an alte und neue Gebäude
inbezug auf Sicherung der Gesundheit und Sittlichkeit örtliche Ver-
ordnungen unentbehrlich, um entweder die allgemeinen Grundsätze der
Gesetze oder allgemeinen Verordnungen auf das Ortsgebiet anzuwenden
und für dieses nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen
oder um mangels allgemeiner Bestimmungen die gebotenen Anforde-
rungen nach eigenem Ermessen aufzustellen.

Mit Maßregeln der genannten Art ist aber auf dem Gebiet der
Bau- und Baupolizeiverordnungen noch nicht alles getan. Es kommt
auch darauf an, gewisse Fehler in bezug auf Breite der Straßen, Höhe
der Gebäude u. dgl. zu vermeiden, wie sie infolge einseitiger Be-
        <pb n="426" />
        ﻿414

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

tonung des Verkehrsbedürfnisses nach dem in § 1 Gesagten mehrfach
gemacht sind. Hierzu bietet die Aufstellung der Bebauungspläne Ge-
legenheit. Die Aufstellung der Bebauungspläne kann der Natur der
Sache nach nur durch die mit den Ortsverhältnissen betrauten ört-
lichen Behörden ei’folgen. Auch hier aber muß ein Einspruch an
höhere Organe möglich sein, und überdies muß den letzteren das Recht
zustehen, in gewissem Umfange in die Selbständigkeit der örtlichen
Organe einzugreifen, damit Fehler verhindert werden können.

Ob die vorstehend erwähnten Befugnisse der höheren Organe
durch besondere Behörden, wie sie mehrfach empfohlen worden sind,
oder durch die bestehenden Organe (z. B. in Preußen Regierungspräsi-
dent, Bezirksausschuß usw.) wahrzunehmen sind, ist eine Frage, auf
die eine allgemeine Antwort nicht gegeben werden kann, und die auch
ohne entscheidende Bedeutung ist. Die Hauptsache ist, daß mit der
erforderlichen Sachkunde vorgegangen wird. Stehen den vorhandenen
Behörden genügend sachverständige Kräfte zur Verfügung oder können
sie verfügbar gemacht werden, so spricht manches dafür, besondere
Behörden nicht zu schaffen. Denn es ist nicht ohne Bedenken, wenn
dem heute so häufig auftauchenden Bestreben nach Einrichtung von
Sonderbehörden für bestimmte Aufgaben der Verwaltung zu sehr nach-
gegeben wird. Das Bestreben gründet sich auf die Überzeugung, daß
durch die Spezialisierung der Verwaltungsbehörden deren Sachverstän-
digkeit gesteigert wird. Diese Erwartung trifft vielfach zu, aber ein
solches Vorgehen kompliziert und verteuert den Verwaltungsapparat
und gefährdet die in bestimmtem Umfange unentbehrliche Einheitlich-
keit der Verwaltung. Es gibt ohne Frage noch andere Wege, der
Verwaltung die nötige Sachkunde zuzuführen und dienstbar zu machen,
mit denen gleiche Bedenken nicht verbunden sind. Man wird also auch
hier von dem Verlangen eines schematischen Vorgehens absehen müssen.

Auf die Einzelheiten der vorstehend besprochenen Richtungen, wie
sie in Bau- und Baupolizeiverordnungen zu verfolgen sind, kann hier
nicht näher eingegangen werden, weil die Darstellung des sehr zer-
splitterten Materials den verfügbaren Raum überschreiten würde.

Soweit die staatlichen oder kommunalen Organe mit Hilfe der
Bau- und Baupolizeiordnungen der Weiterbenutzung und der Errichtung
ungeeigneter Wohngelegenheiten entgegenarbeiten, bedarf es natürlich
auch einer ständigen Kontrolle über die Wohngelegenheiten, um vor-
handene oder sich einschleichende Mißstände festzustellen. Anderen-
falls würden die Bestimmungen nur von geringer praktischer Be-
deutung sein. Erklärlicherweise ist deßhalb in der Reformbewegung
der Frage der Wohnungsaufsicht eine besondere Aufmerksamkeit ge-
widmet worden. Der oben gegebene Überblick über die Gesetzgebung
der einzelnen Länder zeigt, daß die Wohnungsaufsicht vielfach eine
        <pb n="427" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

415

wichtige Rolle spielt und entweder den örtlichen Organen vor-
geschrieben oder ihnen dringend nahe gelegt ist. Dabei ist nicht zu
übersehen, daß die Gemeinden vielfach schon vorher eine ständige
Wohnungsaufsicht eingerichtet hatten. Auch in preußischen Städten
fehlt es an Beispielen dafür nicht. Zum Teil haben dabei die Re-
gierungspräsidenten die Anregung gegeben. Die Einrichtung einer
ständigen Wohnungsaufsicht gibt den zuständigen Organen die Mög-
lichkeit, einen tiefen Einblick in die inneren Verhältnisse der Familien
zu gewinnen. Mißgriffe und übereifriges Verhalten der Organe würden
deshalb von der Bevölkerung besonders empfunden werden, und gegen
mißbräuchliche Verwertung der so gewonnenen Kenntnis der Ver-
hältnisse würde sich die Bevölkerung energisch sträuben. Es ist des-
halb nötig, bei Einrichtung der ständigen Wohnungsaufsicht die Be-
fugnisse der beteiligten Organe möglichst klar zu bezeichnen, genügende
Kautelen gegen Mißgriffe und Mißbräuche der Aufsichtsbeamten vor-
zusehen und dafür zu sorgen, daß bei der Handhabung der Aufsicht
die berechtigten Empfindungen der Bevölkerung geschont werden. Vor
allem aber kommt es darauf an, für die Durchführung der Aufsicht
Personen heranzuziehen, die bei der nötigen Sachkunde durch Charak-
ter, Verhalten und Benehmen das Vertrauen der beteiligten minder-
bemittelten Volkskreise zu gewinnen Aussicht haben und deshalb die
Erwartung rechtfertigen, daß sie die Zwecke der Wohnungsaufsicht
ohne unerwünschte Nebenwirkungen erreichen werden. Die Lösung
dieser Personenfrage ist praktisch noch wichtiger als die Beantwortung
der Frage, ob für die Aufsicht neue Behörden eingeführt oder vor-
handene benutzt werden sollen. Zum Teil sind ohne Zweifel in den
örtlichen Behörden schon geeignete Stellen zur Übernahme der Aufgabe
vorhanden, sodaß es hier der Einrichtung neuer Behörden nicht bedürfen
würde. Zum größeren Teil wird aber die Einführung neuer Organe
nicht zu vermeiden sein. Die Wohnungsaufsicht erfordert ein be-
stimmtes Maß von Sachkunde in bautechnischer und in gesundheit-
licher Hinsicht, und da beides nicht immer in derselben Person vor-
handen sein kann, wird es häufig nötig sein, kollegiale Organe mit
der Aufsicht zu betrauen. Das alles sind Dinge, bei denen man den
Ortsbehörden eine größere Bewegungsfreiheit zugestehen muß, damit sie
sich den besonderen örtlichen und persönlichen Verhältnissen anpassen
können. Eine einheitliche Regelung wäre dagegen an sich möglich
bezüglich der Frage, ob überhaupt eine ständige Wohnungsaufsicht
eingerichtet werden soll. Es ließe sich z. B. gesetzlich vorschreiben,
daß Gemeinden von bestimmter Größe zur Einrichtung der ständigen
Wohnungsaufsicht verpflichtet sind. Für die obligatorische Einrichtung
fehlt es nicht an Beispielen. Bayern und Württemberg schreiben, wie
schon erwähnt, die Wohnungsaufsicht vor. Ob aber andere Bundes-
        <pb n="428" />
        ﻿416

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Staaten späterhin ebenso Vorgehen werden, ist zweifelhaft. Es liegt
ihnen vielleicht näher, zunächst zu versuchen, ob nicht auf freiwilligem
Wege durch Anregungen der Staatsbehörden die Wohnungsaufsicht ein-
gebürgert werden kann, oder den Weg zu beschreiten, daß es zwar
im allgemeinen den Gemeinden überlassen bleibt, ob sie eine Wohnungs-
aufsicht einrichten wollen, aber unter bestimmten Voraussetzungen den
übergeordneten Staatsbehörden das Eecht zur Ausübung eines ent-
sprechenden Zwanges gegeben wird. Ein Mittelweg der letzteren Art
hat sich schon verschiedentlich als wirksam erwiesen, und es ist deshalb
nicht ausgeschlossen, daß verschiedene deutsche Bundesstaaten ihn be-
treten werden. Daß ein reichsgesetzlicher Zwang zur Einrichtung der
Wohnungsaufsicht ausgesprochen werden sollte, ist nach dem früher
Gesagten nicht wahrscheinlich. Ein Eeichsgesetz aber, das lediglich
eine fakultive Wohnungsaufsicht ausspräche, würde nicht von beson-
derer praktischer Bedeutung sein.

Mit der Wohnungsaufsicht wird mehrfach ein Wohnungsnachweis
verbunden, um der beteiligten Bevölkerung das vorhandene Angebot
kleiner Wohnungen zugänglich zu machen. Einen solchen Wohnungs-
nachweis obligatorisch zu machen, dürfte sich wegen der Verschieden-
heit der Verhältnisse nicht empfehlen. Die praktische Bedeutung des
Wohnungsnachweises für die Verbesserung des Verhältnisses zwischen
Angebot und Nachfrage in bezug auf kleine Wohnungen darf übrigens
nicht besonders hoch veranschlagt werden.

§ 4. Förderung des Wohnungsbaues durch private und öffentliche
Arbeitgeber für eigene Arbeiter. Wichtiger — vom praktischen Ge-
sichtspunkt aus — als alle besprochenen Maßnahmen ist es, das An-
gebot an Wohnungen zu verstärken, die für die Arbeiter geeignet,
gesund, hinreichend geräumig und nicht zu teuer sind. Die Nachfrage
nach solchen Wohnungen läßt sich sowohl im ganzen, als auch in den
meisten einzelnen Orten nicht nur nicht beschränken, sondern wächst
ständig an. Da das vorhandene Angebot an Wohnungen den Anforde-
rungen, die in bezug auf Gesundheit und Sittlichkeit gestellt werden
müssen, zum Teil nicht genügt, so müßte an sich zur Beseitigung vor-
handener und zur Verhinderung künftiger Mißstände das Angebot ge-
eigneter Wohnungen längere Zeit hindurch noch stärker erhöht werden,
als die natürliche Zunahme der Nachfrage bedingen würde. Es wird
sehr schwer sein, eine solche Steigerung des Angebotes herbeizuführen.
Mit allen Kräften und von allen Seiten muß aber Hand angelegt
werden, um der Aufgabe einigermaßen gerecht zu werden. In einer
ausreichenden Verstärkung des Angebotes an gesunden, geräumigen
und billigen Wohnungen liegt der Schwerpunkt der Wohnungsreform.

Der mehrerwähnte sächsische Ministerialerlaß vom 31. März 1903
hebt hervor, daß in erster Linie die Errichtung von Kleinwohnungen
        <pb n="429" />
        ﻿IS. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.

417

durch die Arbeitgeber in Betracht komme. Der Erlaß hat dabei die
privaten Arbeitgeber im Auge. Es kommen aber nicht minder die öffent-
lichen in Betracht, also besonders Staat und Gemeinden. Für private
und öffentliche Arbeitgeber ist in manchen Fällen die Errichtung von
geeigneten Arbeiterwohnungen unvermeidlich, dann nämlich, wenn der
Betrieb isoliert und von Orten mit reichlicheren Wohngelegenheiten
so entfernt liegt, daß es ohne Beschaffung von Wohngelegenheiten in
der Nähe des Betriebes nicht möglich ist, die nötigen Arbeiter zu be-
kommen. In anderen Fällen wird dem Arbeitgeber die Beschaffung
geeigneter Wohnungen durch die Hoffnung nahegelegt, dadurch einen
Stamm brauchbarer Arbeiter in seiner Nähe ansässig zu machen.
Kommt hierbei das eigene Interesse des Arbeitgebers unmittelbar in
Frage, so kann es mittelbar auch in sonstigen Fällen gefördert werden,
weil Arbeiter mit besseren Wohnungsverhältnissen an Leistungsfähig-
keit gewinnen. An dieser Verknüpfung des eigenen Interesses des
Arbeitgebers mit dem Bau von Arbeiterwohnungen Anstoß zu nehmen,
wie es manchmal ohne Einschränkung geschieht, ist nicht berechtigt.
Das eigene Interesse ist im Wirtschaftsleben immer noch die kräftigste
Triebfeder und wird es normalerweise immer sein. Führt die Be-
tätigung des Arbeitgeberinteresses dazu, daß die Wohnungsverhältnisse
der Arbeiter sich bessern, ohne ihre sonstige Lebenshaltung zu beein-
trächtigen, so ist das ein wertvoller Fortschritt. In den großen Städten
ist freilich auf eine derartige Betätigung der Arbeitgeber wegen der
schwierigeren Bodenverhältnisse weniger zu rechnen. In kleineren
Orten und auf dem platten Lande läßt sich aber manches erreichen.
Dabei wird zu beachten sein, daß es den kapitalschwachen Unter-
nehmern nur in geringem Maße möglich ist, zum Bau eigener Arbeiter-
häuser überzugehen. In der Kegel sind es Großbetriebe, die sich so be-
tätigen. Den öffentlichen Arbeitgebern sind dabei insofern weitere
Grenzen gegönnt, als sie leichter für derartige Zwecke den Kredit in
Anspruch nehmen können, als der Privatbetrieb. Eine Schwierigkeit tritt
weiter dann ein, wenn der Bedarf des Unternehmens an Arbeitskräften
starken Schwankungen unterliegt. In diesem Falle läßt sich im Verhält-
nis nur für einen geringeren Bruchteil der Arbeiter die Wohnungsbeschaf-
fung ermöglichen, als bei Betrieben mit gleichmäßigem Arbeiterbedarf.

Darüber, in welcher Form die vom Arbeitgeber errichteten Woh-
nungen dem Arbeiter zu überlassen sind, läßt sich keine allgemeine
Regel aufstellen. Auf dem platten Lande ist es vielfach das Gegebene,
die Wohnung landwirtschaftlicher Arbeiter als einen Teil der Natural-
löhnung zu behandeln. Auch bei gewerblichen Arbeitern in ländlichen
und kleinen Orten kann das Gleiche zweckmäßig sein. In solchen
Fällen hört mit dem Lohnverhältnis in der Regel auch das Wohn-
verhältnis auf. Härten können dabei eintreten, sollten aber nach Mög-

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	27
        <pb n="430" />
        ﻿418

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspoiitik.

lichkeit vermieden werden. Ein anderer Weg ist der, besonders tüch-
tigen und zuverlässigen Arbeitern als eine Art Prämie die Wohnung
entweder entgeltlich oder unentgeltlich zu überweisen. Wo es zweck-
mäßig scheint, die Arbeiter durch Erwerbung eines Hauses ansässig zu
machen, kann der Arbeitgeber das durch Vereinbarung kleiner regel-
mäßiger Teilzahlungen ermöglichen. Man darf aber, wie erwähnt,
gerade hierin nicht schematisch Vorgehen. Die Arbeiter selbst sehen
darin nicht selten eine lästige Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit.
In der Mehrzahl der Fälle dürfte die mietweise Überlassung an die
Arbeiter zweckmäßig sein. Die Mieten müssen dabei mäßig und be-
züglich der Zahlungstermine bequem eingerichtet sein; daß sie hinter
den Selbstkosten Zurückbleiben, ist aber in der Regel nicht zu emp-
fehlen, weil dann die Überlassung der Wohnung leicht als eine Art
Almosen aufgefaßt werden kann, und der Almosencharakter muß bei
sozialpolitischen Maßnahmen vermieden werden. Eine mäßige Ver-
zinsung des in Arbeiterhäusern angelegten Kapitals durch die von den
Arbeitern gezahlten Mieten läßt sich nicht als unberechtigt hinstellen
und ist schon deshalb vielfach zweckmäßig, weil sie die Geneigtheit
der Arbeitgeber zum Bau von Arbeiterhäusern steigert. Eine Ver-
zinsung von solcher Höhe, daß die Arbeiterhäuser zu einer vorteil-
haften Kapitalanlage werden, würde zwar diese Geneigtheit noch mehr
steigern, aber vielfach den Wohnungsaufwand so vergrößern, daß die
sozialpolitisch erwünschte Verbilligung unmöglich wird. In Wirklich-
keit bleiben die Mieten meist hinter den ortsüblichen zurück, und das
ist im allgemeinen erwünscht. Bei den Arbeitern ist nicht selten eine
Abneigung gegen die Benutzung der vom Arbeitgeber gestellten Woh-
nungen bemerkbar; man fürchtet, dadurch in größere Abhängigkeit
vom Arbeitgeber zu kommen. Es mag Fälle geben, in denen die Be-
fürchtung begründet ist. In der Kegel handelt es sich aber um eine
grundlose Empfindung der Arbeiter; der Arbeitgeber selbst kann da-
gegen durch billige und zweckmäßige Gestaltung und Handhabung der
Mietverträge ankämpfen. Als Mieter kommen in der Kegel eigene Ar-
beiter des beteiligten Arbeitgebers in Betracht. Es ist verständlich,
daß in solchen Fällen der Arbeitgeber oft nicht geneigt ist, das Miet-
verhältnis fortzusetzen, wenn er oder der Arbeiter das Arbeitsverhält-
nis löst. Aber es ist nicht immer zweckmäßig, Miet- und Arbeitsver-
hältnis untrennbar zu verbinden, weil dadurch Härten entstehen können,
die den sozialpolischen Wert der Wohnungsbeschaffung durch den Ar-
beitgeber beeinträchtigen. Zu dem Zwecke wird z. B. der Mietvertrag-
bezüglich seiner Kündigungsfristen und seines Endtermins als ein vom
Arbeitsverhältnis losgelöster und unabhängiger Vertrag behandelt,
auch wenn er nur mit eigenen Arbeitern abgeschlossen wird.

Die vom Arbeitgeber errichteten Wohnungen kommen im wesent-
        <pb n="431" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeitenvohimng-sfrage.

419

liehen für ortsansässige verheiratete oder sonst einem Familienhaushalt
ungehörige Arbeiter in Betracht. Für auswärtige Arbeiter, die wegen
der großen Entfernung von ihrem Wohnort nur die Sonn- und Feier-
tage zu Hause verbringen können, sind vielfach besondere Logierhäuser
von den Arbeitgebern errichtet worden, um saubere, gesunde und billige
Unterkunft zu ermöglichen.

Umfassende Angaben über den Bau von Arbeiterwohnungen durch
private Arbeitgeber liegen nur wenig vor. Daß allenthalben die großen
Betriebe in dieser Richtung tätig sind, und daß manche darunter sehr
Gutes geleistet haben, ergibt sich aus zahlreichen Einzelangaben in der
einschlägigen Literatur, in Berichten von Aktiengesellschaften usw.
Den Einzelheiten kann hier nicht nachgegangen werden. Nach einer
Aufstellung für die Weltausstellung in Paris (1900) waren von in-
dustriellen Arbeitgebern in Deutschland am 1. Oktober 1898: 143 049
Wohnungen, also rund 18 auf je 1000 Arbeiter der Betriebe mit 5 und
mehr Arbeitern, erbaut. Diesen Durchschnitt überragen manche Be-
zirke sehr erheblich. Im Königreich Sachsen sind nach einer Angabe
auf dem 6. Internationalen Wohnungskongreß zu Düsseldorf von 1902:
3500—4000 Wohnungen von gewerblichen Arbeitgebern errichtet worden.
Der sächsische Ministerialerlaß vom 31. März 1903 nennt diese Zahl
im Vergleich mit anderen Teilen des Reiches „verhältnismäßig nicht
sehr bedeutend“. Für ländliche Arbeiter liegen nach dem genannten
Erlaß die Verhältnisse sehr ungleich; soweit für solche Arbeiter von Arbeit-
gebern Wohnungen errichtet worden sind, ist es fast durchgehends durch
Rittergüter geschehen. Nach der „Ehrentafel“ der Zeitschrift „Der
Arbeiterfreund“ sind von privaten Arbeitgebern (Einzelunternehmern
und Aktiengesellschaften) für Wohnungsfürsorge bereitgestellt worden:

1899	............ 1 417 769 M.

1900	............ 2 313 608	„

1901	............ 5 720 530	„

1902	........... 2 088 355	„

1903	............ 1411 634	„

Diese Beträge sind aber nicht ganz auf den Bau von Wohnungen
durch Arbeitgeber zu rechnen, da auch Beihilfen zum Bau durch andere
Organe und durch Arbeiter berücksichtigt sind.

Die Gemeinden haben sich neuerdings in wachsendem Maße der
Errichtung von kleinen Wohnungen für ihre eigenen Arbeiter und
Unterbeamten zugewandt. In Deutschland ist das u. a. berichtet von
Altona, Cassel, Danzig, Darmstadt, Dresden, Duisburg, Essen, Frank-
furt a. M., Freiburg i. Br., Göttingen, Hanau, Heidelberg, Karlsruhe,
Kiel, Köln, Königsberg i. Pr., Konstanz, Mannheim, Nürnberg, Osna-
brück, Quedlinburg, Pforzheim, Stettin, Straßburg i. E., Stuttgart,
Ulm, Wiesbaden usw. Da sich durch die Wohnungsbauten der Ge-
meinden für ihre eigenen Arbeiter und Unterbeamten das Angebot an
        <pb n="432" />
        ﻿420

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kleinen Wohnungen überhaupt steigert, so hat eine solche Betätigung*
der Gemeinden als Arbeitgeber einen mittelbaren Einfluß auch auf die
WohnungsVerhältnisse der übrigen Arbeiterkreise des betreffenden Ortes.

Eine ähnliche Wirkung geht von den durch den Staat als Arbeit-
geber errichteten Wohnungen für seine Arbeiter und Untei’beamten
aus. Es ist unverkennbar, daß verschiedene Staaten in ihrer Eigen-
schaft als Arbeitgeber sich in der neuesten Zeit mit wachsendem
Eifer der Fürsorge für angemessene Befriedigung des Wohnungsbe-
dürfnisses ihrer eigenen Arbeiter und Unterbeamten gewidmet haben.
Die großen Betriebsverwaltungen kommen dabei besonders in Betracht,
wie Eisenbahn-, Post-, Bergverwaltung; die Fürsorge beschränkt sich
aber in manchen Staaten nicht auf derartige Verwaltungen. Auch die
Wasserbau-, die Zollverwaltung, unter Umständen auch andere Dienst-
zweige können Anlaß haben, in die Wohnungsverhältnisse ihrer Unter-
beamten einzugreifen. Einige Beispiele mögen noch Platz finden. Die
österreichischen Staatsbahnen hatten nach der „Sozialen Praxis“ 1901:
714 Wohngebäude für Beamte, Unterbeamte, Diener und Arbeiter mit
einer bebauten Fläche von 150274 qm und 6514 Wächter- und Portier-
häuser mit einer bebauten Fläche von 324700 qm und außerdem 153
Arbeiterhäuser für 624 Familien. Durch ein Gesetz von 1901 sind
3 389 000 Kr. zum Bau von Wohnhäusern für Bedienstete in 35 Sta-
tionen bereitgestellt. Die württembergische Eisenbahnverwaltung hat
bis Mitte 1903 über 10 Mill. M. zum Bau von Wohnungen für Arbeiter,
Beamte und Unterbeamte aufgewendet. Der Etat für 1903 sah weitere
21/4 Mill. M. hierfür vor. Die Gelder werden nicht zur Unterstützung
von Baugenossenschaften der Eisenbahnangestellten, sondern unmittel-
bar zum Bau benutzt. Für Unterbeamte und Arbeiter werden dabei
Zweizimmerwohnungen errichtet, da befürchtet wird, daß bei Drei-
zimmerwohnungen vielfach 1 Zimmer abvermietet werden würde. In
Sachsen hat nach einen dem 6. Internationalen Wohnungskongreß 1902
vorgelegten Bericht die Staatsbahnverwaltung in den letzten 10 Jahren
eine größere Anzahl von Wohnhäusern errichtet. Für Beamte stehen
rund 4000, für Arbeiter rund 900 fiskalische Wohnungen zur Verfü-
gung. Die Gesamtkosten der errichteten Wohnhäuser betragen rund
4,1 Mill. M. Im ganzen waren für solche Zwecke 5 Mill. M. bewilligt
worden. In Bayern hat das Gesetz vom 31. Mai 1900: 6 Mill. M. zur
Verbesserung der Wohnungsverhältnisse der Beamten, Bediensteten und
Arbeiter der Staatseisenbahnen durch weitere Herstellung von Woh-
nungen und durch Gewährung von Baudarlehen an Baugenossenschaf-
ten des Staatsbahnpersonals bereitgestellt. Das Gesetz vom 21. De-
zember 1901 bewilligte 4,5 Mill. M. zum gleichen Zweck. Die
bayrische Staatsbahnverwaltung hat Ende 1903 für Herstellung von
Wohnungen an Orten ohne Baugenossenschaften 1,3 Mill. M. eingestellt
        <pb n="433" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

421

und will mit der Unterstützung von Baugenossenschaften zwar nicht
aufhören, aber zunächst zurückhaltender sein.

In Preußen sind durch die Gesetze vom 13. August 1895, 2. Juli
1898, 23. August 1899 und 9. Juli 1900 je 5 Mill. M., vom 16. April
1902 und 4. Mai 1903 je 12 Mill. M., zusammen 44 Mill. M. zur Verfü-
gung gestellt und in dem Gesetzentwurf vom 15. Februar 1904 *) weitere
15 Mill. M. verlangt „zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse von
Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering
besoldeten Staatsbeamten“. Diese Mittel dienen zur Herstellung von
Miethäusern des Staates, wobei der Mietzins nach Deckung der Ver-
waltungs- und Unterhaltungskosten eine angemessene Verzinsung des
Anlagekapitals und eine Amortisation der Baukosten ermöglichen soll, und
zür Gewährung von Darlehen an Baugenossenschaften, denen Arbeiter
preußischer Staatsbetriebe oder untere oder mittlere preußische Staats-
beamte in größerer Zahl angehören. Von den 44 Mill. M., die von 1895
bis 1903 bewilligt sind, wurden bis 1. Obtober 1903 in Anspruch genommen:

im Bereich der
Eisenbahnverwaltung- .
Bauverwaltung- .	.	.

Bergverwaltung . . .
Verwaltung des Innern

zu eigenen Bauten
21 883 038 M.
809 969 „

4 883 319 „

zu Baudarlelien
11 537 360 M.

1 188 600 „

3 495 100 „

zusammen
33 420 398 M.
809 969 „
6 072 119 „
3 495 100 „

zusammen 27 576 526 M. 16 221 060 M. 43 797 586 M.

In geringem Umfange wurden diese Mittel zum Ankauf fertiger
Häuser und zu Baudarlehen direkt an staatliche Arbeiter benutzt. Mit
unverzinslichen Vorschüssen und Bauprämien unmittelbar an staatliche
Arbeiter ist die preußische Bergverwaltung schon seit 1842 im Saar-
revier und seit 1855 in Oberschlesien vorgegangen und hatte bereits
bis 1891 im Saarrevier an 5264 Arbeiter 3,8 Mill. Prämien und an
2992 Arbeiter 4,1 Mill. M. Vorschüsse, in Oberschlesien an 1250 Ar-
beiter 3,7 Mill. M. Prämien und an 1364 Arbeiter 1,6 Mill. M. Vor-
schüsse gewährt. Diese Betätigung ist ununterbrochen fortgesetzt.
Sie ist im Saarrevier wegen der großen Ausdehnung des dortigen staat-
lichen Bergbaues besonders umfangreich. Nach der „Festschrift des
Rheinischen Vereins zur Förderung des Arbeiterwohnungswesens“ (zum
6. Internationalen Wohnungskongreß zu Düsseldorf 1902) sind im Saar-
revier aus der Staatskasse von 1842—1901 an Prämien 4,7 Mill. M.,
von 1865—1901 an zinsfreien Darlehen 5,6 Mill. M., von 1896—1901
an 3 V-2 prozentigen Darlehen 0,7 Mill. M. gewährt worden, außerdem aus
der Knappschaftskasse von 1842—1870 an 4 prozentigen Darlehen 2,06
Mill. M.; weiter hat die Bergverwaltung selbst mit einem Aufwand von
2,4 Mill. M. Arbeiterhäuser gebaut. Der Etat der preußischen Bergver-
waltungsah 1903 für Bauprämien 100 000 M.,für unverzinsliche Darlehen
174 000 M. und der Etat für 1904: 95 400 und 220 200 M. vor. wovon

1) Inzwischen Gesetz geworden (15. Juni 1904).
        <pb n="434" />
        ﻿422

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der weitaus größte Teil für das Saarrevier bestimmt ist. Die preu-
ßische Staatsbahnverwaltung hat außer den S. 421 genannten Summen
noch aus ihrem eigenen Etat sehr bedeutende Mittel — in den letzten
10 Jahren rund 20 Mill. M. — für den Wohnungsbau verwendet. Auch
die Heeresverwaltung und andere Verwaltungen haben sich der Ver-
besserung der WohnungsVerhältnisse ihrer Arbeiter und Unterbeamten
in erheblichem Umfange gewidmet.

Das Reich hat sich in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber bei der
Wohnungsfürsorge für eigene Arbeiter und Unterbeamte reichlich be-
tätigt. Im Etat des Reichsamtes des Innern sind für 1901 : 2 Mil. M.,
für 1902 und 1903 je 4 Mill. M. und für 1904 5 Mill. M. vorgesehen
„zur Förderung der Herstellung geeigneter Kleinwohnungen für Arbeiter
und gering besoldete Beamte in den Betrieben und Verwaltungen dös
Reiches durch Gewährung von Darlehen an Private und an gemein-
nützige Unternehmungen (Bauvereine, Baugenossenschaften, Baugesell-
schaften u. a.) sowie zum Erwerbe geeigneten Baugeländes zur Herstel-
lung solcher Wohnungen“. Das Reich will also mit diesem Mittel nicht
selbst Häuser bauen, sondern vor allem Baugenossenschaften und ähn-
lichen Unternehmungen gemeinnützigen Charakters Darlehen zu dem
Zweck gewähren, daß diese den Beamten und Arbeitern des Reichs ent-
sprechende Wohnungen hersteilen. Außerdem wird mit diesen Mitteln
geeignetes Baugelände erworben, das den Baugenossenschaften usw.
nach und nach zu Erbbaurecht überlassen wird. So ist nach den Er-
läuterungen zum Etat für 1904 bei Wilhelmshaven ein Baugelände
von 46 ha erworben, auf dem nach und nach etwa 1500 Arbeiter-
familien in Häusern mit je 4 Familienwohnungen angesiedelt werden
können. Von den bisher bewilligten Mitteln ist ein beträchtlicher Teil
nach den Seestädten, in denen sich reichsfiskalische Betriebe befinden,
geflossen und fernerhin noch zu geben. Auch der rheinisch-westfä-
lische Industriebezirk, ferner Dresden, Leipzig, Wiesbaden, Straßburg,.
Metz, Posen, verschiedene kleine östliche Orte, Berlin u. a. m. machen
ein Eingreifen zugunsten der Arbeiter und gering besoldeten Beamten
des Reiches nötig. Nach einer dem Reichstag am 22. Dez. 1903 vorge-
legten „Übersicht über die Verhältnisse der vom Reiche unterstützten
Baugenossenschaften usw.“ sind aus den vorgenannten Fonds Darlehen
an 35 Genossenschaften usw. in 29 Städten gewährt und auf diese Weise
mit Reichsunterstützung bereits fertig gestellt 339 Häuser mit 1310 Woh-
nungen und noch nicht fertiggestellt, aber im Bau begriffen oder ge-
plant 347 Häuser mit 1709 Wohnungen. Davon kommen auf:

Genossen-	Fertiggestellte Noch nicht fertiggestellte:

schäften usw. Häuser Wohnungen Häuser Wohnungen

10 Küstenorte . .	13	213	471	224	1709
6 rhein. westf. Orte	7	37	233	72	450
Berlin und Rixdorf	4	55	359	12	153
        <pb n="435" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnung'sfrage.

423

	Genossen-	Fertiggestellte		Noch nicht fertiggestellte	
	schaften usw.	Häuser	Wohnungen	Häuser	Wohnungen
4 östl. Binnenorte .	4	11	75	- 8	88
2 braunschw. Orte .	2	10	76	4	32
2 sächs. Orte . .	2	9	64	5	61
2 reichsländ. Orte .	2	—	—	22	130
Wiesbaden . . .	1	4	32	—	—

Aus diesen Zahlen geht hervor, daß Einfamilienhäuser nur selten
in Frage kommen. Nur in Rendsburg und Siegburg sind solche Häuser
mit Reichsunterstützung gebaut oder geplant. Von den zur Verwen-
dung- gelangten Mitteln sind rund 3/7 für die „Bundesstaaten mit
Ausschluß von Bayern und Württemberg“ gebraucht worden, also den
Beamten der Reichspost- und -Telegraphenverwaltung zugute ge-
kommen; in derselben Richtung sollen von den in den Etat für 1904
eingestellten 5 Mill. M. 2143 000 M. verwendet werden. An solchen
Orten, an denen durch Reichsunterstützung von Baugenossenschaften
die Besserung der Wohnungsverhältnisse der Unterbeamten und geringer
besoldeten Beamten der Reichspost- und -Telegraphenverwaltung nicht
zu erwarten ist, sucht diese Verwaltung selbst durch Errichtung und An-
kauf und durch Anmietung von Häusern Abhilfe zu schaffen. Seit
dem Etatsjahr 1897 werden durch den Etat der Reichspost- und -Tele-
graphenverwaltung für diesen Zweck Mittel bereitgestellt. Zunächst
war dabei nur an solche Landorte und allein gelegene Bahnhöfe ge-
dacht, an denen keine geeigneten Wohnungen für die Unterbeamten
vorhanden sind. Seit 1902 können in besonders dringenden Fällen auch
für Unterbeamte an städtischen Orten und für geringer besoldete Be-
amte Wohnungen beschafft werden. Im ganzen sind in den Etats der
Reichspost- und -Telegraphenverwaltung von 1897 bis 1903 vorge-
sehen zum Ankauf von Wohnhäusern 3955 000 M. und zur Anmietung
von Wohnhäusern 309000 M. Mit dem ersteren Betrage sind 404 Häuser
mit 1022 Familienwohnungen für Unterbeamte, 31 Familienwohnungen
für geringer besoldete Beamte und mit 50 Stuben für Unverheiratete
hergestellt oder in der Herstellung begriffen, und mit dem letztgenannten
Betrage sind 203 Häuser mit 499 Familienwohnungen für Unterbe-
amte, mit 3 Familienwohnungen für geringer besoldete Beamte und
mit 57 Stuben für Unverheiratete gemietet worden. Im ganzen sind
also beschafft worden 607 Häuser mit 1521 Familienwohnungen für
Unterbeamte, mit 34 Familienwolinungen für geringer besoldete Beamte,
und mit 107 Wohnungen für unverheiratete Unterbeamte. An städti-
schen Orten befinden sich darunter 12 Häuser mit 50 Familienwoli-
nungen (davon 40 für Unterbeamte). Einfamilienhäuser sind auch hier
selten. Nur 29 Häuser dieser Art werden angeführt. Am stärksten
beteiligt sind die Oberpostdirektionsbezirke
        <pb n="436" />
        ﻿424	II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Häuser Familienwohnuugen Stuben für Unverheiratete
Königsberg i. Pr.	.	.	111	271	19

Gumbinnen	....	84	222	5

Danzig..............81	216	12

Bromberg............ 74	158	8

Posen............... 70	157	10

Rund '-/3 der Häuser und der Familienwohnungen fallen auf diese
5 östlichen Bezirke.

Von der Verwaltung der Reichseisenbahnen sind in den betreffenden
Sonderetats zum Bau von Mietwohnungen für mittlere und Unterbeamte
bereitgestellt von 1899—1903: 1679000 M.; für 1904 sind 400000 M.
vorgesehen. Auch die Reichsmarineverwaltung ist auf dem Gebiete
der Wohnungsfürsorge für ihre Beamten und Arbeiter sehr tätig und
hat hierfür bereits über 51 /a Mill. M. aufgewendet.

§ 5. Förderung des Wohnungsbaues durch Genossenschaften und ge-
meinnützige Organe. Schon aus den letzten Angaben ergibt sich, daß
die eigentliche Selbsthilfe der Arbeiter auf dem Gebiete der Woh-
nungsreform vielfach einer Stütze bedarf. Die geringen Einkommen
der beteiligten Kreise lassen das als selbstverständlich erscheinen. Der
vereinzelt bleibende Arbeiter wird nur ausnahmsweise aus eigener
Kraft zum Erwerb oder Bau eines Kleinhauses imstande sein. Mit
Hilfe des Arbeitgebers oder sonstiger Organe läßt sich die Möglichkeit
dazu erweitern. Immer aber sind es nicht die auf das geringste Ein-
kommen angewiesenen Teile der Arbeiterschaft, die hierfür in Frage
kommen. Auch der Weg der genossenschaftlichen Selbsthilfe — Bau-
genossenschaften — wird nur den besser gestellten Teil der Arbeiter
ergreifen können, kommt aber mittelbar vielfach auch sonstigen Arbeitern
zugute, weil dadurch eine Verstärkung des Angebots an Kleinwohnungen
im ganzen herbeigeführt wird. Von diesem Gesichtspunkt aus verdient
der Weg der baugenossenschaftlichen Selbsthilfe eine größere Wert-
schätzung, als manche ihm mit Rücksicht darauf zugestehen wollen, daß
die auf ihm zu erzielende unmittelbare Hilfe nur einem kleinen, besser
gestellten Teil der Arbeiterschaft und der in ähnlicher wirtschaftlicher
Lage befindlichen Kreise zufließen kann. Für diesen Teil können Bau-
genossenschaften eine wesentliche Verbesserung herbeiführen, allerdings
nur nach und nach und vielfach nicht ganz ans eigener Kraft.

Die genossenschaftliche Selbsthilfe in bezug auf die Wohnungs-
verhältnisse kann verschiedene Richtungen einschlagen. Die Genossen-
schaften können, wie die englischen und amerikanischen Building
societies und ein Teil der belgischen Arbeiterwohnungsgenossenschaften,
sich darauf beschränken, ihren Mitgliedern Vorschüsse zum Bau und
Erwerb eines Hauses geben, ohne selbst Häuser zu bauen oder zu er-
werben. Sie können aber auch, wie es in den Festlandstaaten —
mit Ausnahme von Belgien — durchweg der Fall ist, in dem Bau von
        <pb n="437" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiter Wohnungsfrage.

425

Häusern für Arbeiter und andere wenig bemittelte Volksschichten ihre
Aufgabe sehen. Dabei sind wieder verschiedene Wege möglich. Es
kann der Bau von Kleinhäusern und deren allmähliche Überführung
in das Eigentum von Arbeitern ins Auge gefaßt werden oder aber
der Bau oder Ankauf größerer Häuser mit Mietwohnungen, oder es
können beide Richtungen zugleich verfolgt werden. Theoretisch ließe
sich auch eine genossenschaftliche Hilfe in der Form denken, daß die
Genossenschaft Häuser mit geeigneten Kleinwohnungen mietet und an
ihre Mitglieder weiter vermietet. Dieser Weg wird indes nur unter
ganz besonderen Voraussetzungen die angestrebte Verbilligung der
Wohnungen ermöglichen und kann deshalb außer Betracht bleiben.

Die Form der Wohnungsgenossenschaften, die lediglich die Kredit-
gewährung zur Förderung des Erwerbes eines eigenen Hauses be-
zwecken, ist in Großbritannien, den Vereinigten Staaten von Amerika
und in Belgien die häufigere. In Großbritannien und den Vereinigten
Staaten sind die Building societies schon früh aufgekommeu. In Groß-
britannien wurden ihre Verhältnisse bereits 1836 zum erstenmale ge-
setzlich geregelt, nachdem sich schon seit dem 18. Jahrhundert einige
solche Genossenschaften gebildet hatten. Das Gesetz 30. Juli 1874 (mit
einer Ergänzung von 1875) brachte eine Neuregelung, die 1894 wieder
geändert wurde, nachdem 1893 eine Reihe von Genossenschaften durch
Betrügereien zugrunde gegangen war. Nach diesen Gesetzen findet
eine Eintragung der Genossenschaften statt; den älteren Genossen-
schaften war die Eintragung anheimgestellt. Die eingetragenen Ge-
nossenschaften haben ihre Abschlüsse einzureichen. Die Entwicklung
der eingetragenen Building societies im Vereinigten Königreich ergibt
sich aus folgenden Zahlen:

	1875	1885	1890	1895	1900	1901
Berichtende Building societies	272	2042	2422	2373	2339	2167
Geschäftsanteile	Miil.Pfd.St.	8,24	34,88	35,30	30,03	32,12	32,5S
Herangezogene fremde Gelder	,,	,,	4,02	16,03	15,06	10,46	12,16	12,56
Auf Hypotheken ausgeliehen	„	„	11,79	48,89	48,44	38,34	43,27	44,36

Von den eingetragenen Building societies des Jahres 1901 kamen
1965 auf England und Wales, 129 auf Schottland, 73 auf Irland. Neu-
eingetragene Building societies werden im Statistical abstract for the
United Kingdom angeführt:

1895	1900	1901

Genossenschaften..................... 230	68	66

Geschäftsanteile.............Miil.Pfd.St. 5,04	3,59	3,65

Herangezogene fremde Gelder	„	„	7,22	9,71	9,79

Auf Hypotheken ausgeliehen	„	„	5,40	3,34	3,51

Diese letztgenannten Genossenschaften befinden sich sämtlich in
England und Wales.

Die Genossenschaften, die selbst bauen, um Arbeitern den Erwerb eines
eigenen Hauses zu ermöglichen und zu erleichtern — in England Land and
        <pb n="438" />
        ﻿426

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

building societies genannt — treten gegenüber den Building societies
sehr zurück und haben nur eine engbegrenzte Wirksamkeit ausgeübt.

In den Vereinigten Staaten von Amerika reicht die Entwicklung der
Building societies bis 1831 zurück. Sie haben dort eine große Ausbreitung
gewonnen und schon 1890 fast die Zahl von 6000 erreicht. Ihre Orga-
nisation weicht in manchen Einzelheiten von dem englischen Vorbilde ab.

In Belgien über wiegt, wie erwähnt, die Form der nur Bau Vor-
schüsse gewährenden Genossenschaften ebenfalls; im ganzen ist aber
die genossenschaftliche Selbsthilfe auf dem Gebiete der Wohnungsfrage
dort wenig entwickelt. In dem Bericht von Meebens auf dem 6. Inter-
nationalen Wohnungskongreß (1902) werden die von der allgemeinen
Sparkasse mit Vorschüssen bedachten Genossenschaften für 1892 und
1893 auf je 5, für 1894 auf 6, für 1895 bis 1901 auf je 9 beziffert;
darunter befand sich in jedem Jahre nur eine selbst bauende Genos-
senschaft. Das belgische Statistische Jahrbuch gibt für Ende 1900
im ganzen 13 Arbeiterwohnungsgenosseuschaften an.

Auch in Frankreich ist die genossenschaftliche Selbsthilfe in der Woh-
nungsfrage wenig entwickelt. Die erste Baugenossenschaft entstand 1889.
1896 gab es 5, Ende 1901: 22 Baugenossenschaften; 11 weitere waren
um diese Zeit im Entstehen. Aus einem dem 6. Internationalen Woh-
nungskongreß vorgelegten Bericht ergibt sich, daß im Jahre 1900:14 Bau-
genossenschaften 810 055 Frs. Geschäftskapital, 864 976 Frs. Anleihen und
ferner Gelände und Gebäude im Werte von 1034 686 Frs. aufwiesen

Größere Aussichten scheinen die Baugenossenschaften in Italien
zu haben. Es gab dort 1888 schon 63, 1893 schon 87 Baugenossen-
schaften. Noch bedeutender ist im Verhältnis die Entwicklung in den
Niederlanden. Die erste Baugenossenschaft entstand dort 1869 in
Amsterdam, die zweite 1862 in Leeuwarden. 1876 wurden die Ver-
hältnisse der Genossenschaften auf der Grundlage unbeschränkter Haft-
pflicht gesetzlich geregelt. Seitdem hat sich die Zahl so vermehrt,
daß 1902 bereits 91 Baugenossenschaften gezählt wurden. Die meisten
dieser Genossenschaften haben Arbeiter Wohnungen gebaut; einige haben
aber auch für besser gestellte Kreise Häuser errichtet. Auch in Däne-
mark gibt es eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl von Baugenossen-
schaften; deren bedeutendste ist der 1865 gegründete Arbeiterbau-
verein in Kopenhagen. Er hatte bis 1883 bereits 523 Häuser, bis
1898: 1087 Häuser im Werte von 8,32 Mill. Kronen gebaut. Bis Ende
1901 war die Zahl auf 1202 im Werte von 9,5 Mill. Kronen gestiegen.
Die Mitgliederzahl war 1867: 222, 1872: 2824, 1882: 10 649, 1892:
16296, 1902: 14136. Die Häuser werden verlost und gelangen durch
Abzahlung in das Eigentum der Arbeiter. Ende 1901 waren 5,75 Mill.
Kronen abbezahlt. Seit dem [Gesetze von 1898, das die Unterstüt-
zung von Baugenossenschaften vorsieht, sind eine erhebliche Anzahl von
        <pb n="439" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.

427

Genossenschaften zu den älteren hinzugetreten. 25 solcher Arbeiter-
genossenschaften, meist mit unbeschränkter Haftung, haben sich um
die Staatsunterstützung bemüht, wie ein dem 6. Internationalen Woh-
nungskongreß 1902 vorgelegter Bericht mitteilt.

In Österreich entstanden die ersten Baugenossenschaften Ende der
60 er Jahre. Die Zahl hat sich seitdem zwar erheblich vermehrt, ist
aber im Verhältnis zur Ausdehnung des Landes und seiner Bevölke-
rung nicht besonders groß. Die Genossenschaften bauen Häuser mit
zahlreichen Wohnungen und überführen sie in das gemeinschaftliche
Eigentum der Wohnungsbewerber, ein Weg, der manche Bedenken
hervorruft. Im Jahre 1894 gab es in Österreich 19 Baugenossen-
schaften, darunter 18 mit beschränkter Haftung. Im Jahre 1900 waren
51 Baugenossenschaften vorhanden, darunter 48 mit beschränkter Haf-
tun. Berichte lagen nur für 37 — darunter 34 mit beschränkter Haf-
tung — vor. Für diese war die Mitgliederzahl 3408; die wichtigsten
Posten der Passiven waren 1,35 Mill. Kronen Geschäftsanteile und
5,92 Mill. Kronen Anleihen, der wichtigste der Aktiven 8,27 Mill. Kronen
an Realitäten und Baugründen. In Ungarn entstand die erste Bau-
genossenschaft 1896 — „Arbeiterheim“ in Budapest —; sie baute bis
1902: 600 kleine Häuser, die durch Abzahlung von den Arbeitern er-
worbenwerden. Das Vorbild hat bisher sehr wenig Nachahmung gefunden.

In Deutschland hat der Gedanke der Building societies ebensowenig
wie in den vorgenannten Festlandstaaten Anklang gefunden. Ein ent-
sprechender Versuch in den 60 er Jabren schlug fehl. Die selbst-
bauenden Genossenschaften haben sich seit Mitte der 60 er Jahre ent-
wickelt. 1870 gab es 3, 1871 bereits 17, von denen aber die meisten
wieder eingingen. Seit Ende der 70 er Jahre entwickelte sich, ange-
regt durch das Vorbild des Arbeiterbauvereins in Kopenhagen, in
Schleswig-Holstein eine rege Tätigkeit auf diesem Gebiete mit beach-
tenswerten Erfolgen. Der 1878 begründete Flensburger Arbeiterbau-
verein lehnte sich an das Kopenhagener Vorbild an und hat seinerseits
für eine ganze Reihe von Baugenossenschaften als Vorbild gedient.
Zu einer umfangreicheren Entwicklung kam es erst seit dem Genossen-
schaftsgesetz vom 1. Mai 1889, das die beschränkte Haftpflicht zuließ.
Im Gegensatz zu den niederländischen Erfahrungen, nach denen gerade
die unbeschränkte Haftung günstig einwirkte, hatte dieses Haftungs-
system in Deutschland die Entwicklung in engen Grenzen gehalten.
Die Zulassung der beschränkten solidarischen Haftpflicht kam nament-
lich der baugenossenschaftlichen Herstellung von Mietwohnungen zu-
gute. An der baugenossenschaftlichen Bewegung sind übrigens in be-
trächtlichem Umfänge die Beamtenkreise beteiligt. Die rasche Ent-
wicklung zeigt sich darin, daß 1890 nur 50 Baugenossenschaften in
Deutschland bestanden, 1895 schon 132, 1900: 385, 1901: 466, 1902: 498.
        <pb n="440" />
        ﻿428

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Nur der kleinste Teil davon hat unbeschränkte Solidarhaft. Für das
Jahr 1902 lagen dem „Allgemeinen Verbände der auf Selbsthilfe be-
ruhenden deutschen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“ Be-
richte von 173 Baugenossenschaften vor. Von diesen bauen 22 kleinere
Wohnhäuser für den Erwerb durch die Mitglieder, 100 bauen Häuser
mit Mietwohnungen, 51 betätigen sich in beiden Bichtungen. Das
Betriebskapital aller 173 Genossenschaften war Ende 1902: 61,1 Mill. M.
Die Bauergebnisse waren für 1902 folgende: Zum Erwerbe durch
Mitglieder wurden 164 Häuser, zum Vermieten 257 Häuser hergestellt,
zusammen 421 Häuser, an deren Bau 96 Genossenschaften beteiligt
waren. In 384 dieser Häuser waren 2076 Wohnungen. Bei 415 Häu-
sern waren die Herstellungskosten 9.92 Mill. M.

Die Selbsthilfe wird zum Teil unterstüzt, zum Teil durch eigenen
Häuserbau ergänzt seitens einer Beihe gemeinnütziger, d. h. ohne Er-
werbsabsichteu vorgehender Vereine, Gesellschaften und Stiftungen
verschiedener Art. Zum Teil nehmen ihre Leistungen den Charakter
und die Form eigentlicher Wohltätigkeitsakte an. Es ist aber durch-
aus möglich — und nicht minder aus manchen Gründen zweckmäßig —,
das nicht als Eegel erscheinen zu lassen. Der Arbeiter, der seine
Arbeitskraft zu verwerten Gelegenheit hat, kann die Miete erschwingen,
wenn sie sich in vernünftigen Grenzen hält, und auch bei den durch
gemeinnützige Organe hergestellten Häusern und Wohnungen müßte in
der Begel die Miete auf der Höhe gehalten werden, daß eine mäßige Ver-
zinsung des Anlagekapitals erzielt wird. Dadurch wird nicht nur das be-
rechtigte Selbstgefühl des Arbeiters geschont, sondern auch die erweiterte
Bautätigkeit des gemeinnützigen Organs materiell erleichtert. Bei Aktien-
gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung die sich dem
Bau von Arbeiterwohnungen widmen, wird hiernach auch häufig verfahren.

Gemeinnützige Baugesellschaften sind seit Anfang der 40 er Jahre
des 19. Jahrhunderts in England in größerer Zahl entstanden und
finden sich auch in anderen Kulturstaaten. Erwähnt sei hier nur
folgendes. In Belgien, wo nach dem Ausgeführten Baugenossenschaften
selten sind, haben sich in viel größerer Zahl Aktiengesellschaften der
Gewährung von Bauvorschüssen für Arbeiter Wohnungen und dem Bau
entsprechender Häuser gewidmet. Ihre Zahl hat im letzten Jahrzehnt
erheblich zugenommen. Ein dem 6. Internationalen Wohnungskongreß
1902 vorgelegter Bericht beziffert die Aktiengesellschaften, wie folgt:

im Jahre	für Gewährung von Bauvorschüssen für Arbeiterwohnungen	für Bau von wohnum
1891	5	1
1895	54	18
1896	62	18
1897	76	19
1898	86	25
        <pb n="441" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

429

	für Gewährung von Bauvorschüssen	für Bau von Arbeiter-
im Jahre	für Arbeiterwohnungen	wohnungen
4899	94	26
1900	100	26
1901	106	23

In Frankreich entstand die erste Aktiengesellschaft für billige
Wohnungen 1866 in Amiens. 1896 gab es 20, Ende 1901: 37 vom
Handelsminister approbierte Gesellschaften dieser Art neben ver-
schiedenen bedeutenden freien Gesellschaften. Eine Gesellschaft (mit
500 000 Frs. Aktienkapital) beschränkte sich auf Gewährung von Bau-
vorschüssen. Für 24 dieser Gesellschaften war Ende 1900 das Ge-
sellschaftskapital 4,39 Mill. Frs., die Anleihen 2,32 Mill. Frs., die in
Gebäuden und Häusern steckenden Summen 6,11 Mill. Frs.

In Deutschland ist nach den Feststellungen von Prof. Albeecht
die älteste der hierher gehörigen bestehenden Aktiengesellschaften die
Berliner gemeinnützige Baugesellschaft, die 1848 gegründet wurde.
Ähnliche Gesellschaften bestehen u. a. in M. Gladbach (1869), Barmen
(1872), Dresden (1887), Frankfurt a. M. (1890) usw. Neuerdings ist
wiederholt die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung für
solche Zwecke verwertet worden. Vereine sind u. a. besonders hervor-
getreten in Stuttgart (1866), Bethel b. Bielefeld (1886), Bremen (1887),
München (1899). Stiftungen sind ebenfalls in der 2. Hälfte des
19. Jahrhunderts wiederholt gemacht worden. Im Sommer 1901 be-
standen für die Förderung des Arbeiterwohnungsbaues in Deutschland:

Gemeinnützige Aktiengesellschaften 47
Gesellsch. mit besclir. Haftung . .	14

Vereine mit Korporationsrechten .	18

Stiftungen........................16

davon hatten bis Sommer 1901 erbaut
39 Gesellsch. 9101 Wohnungen
9	„	406

12 Vereine	2494	„

12 Stiftungen	1701	,,

zusammen 95

72

13702

Von der gemeinnützigen Bautätigkeit entfällt ein sehr beträcht-
licher Teil auf die Eheinprovinz. 31 der vorgenannten Organe gehören
ihr an. Die gemeinnützige Bautätigkeit bevorzugt die zum Zweck des
Eigentumserwerbes gebauten Häuser. Von den oben angegebenen
13 702 Wohnungen sind 8165 den Erwerbshäusern zuzurechnen, während
5537 als Mietwohnungen erscheinen.

§ 6. Förderung des Wohnungsbaues für fremde Arbeiter durch öffentlich-

rechtliche Organe.

An der unmittelbaren Verstärkung des Angebotes billiger Woh-
nungen haben sich außer einigen Sparkassen neuerdings auch die
österreichischen Arbeiterunfallversicherungsanstalten beteiligt. Da sie
nicht hinreichende Gelegenheit zur Darlehnsgewährung für gemein-
nützigen Bau von Arbeiterwohnungen fanden, haben verschiedene von
ihnen selbst Arbeiterhäuser gebaut, um so einen Teil ihrer Reserven
        <pb n="442" />
        ﻿430

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

anzulegen. Nach dem amtlichen Bericht über die „Gebarung und die
Ergebnisse der Unfallstatistik“ für 1901 und nach einem Bericht von
Koegleb auf dem 6. Internationalen Wohnungskongreß 1902 hat die
Unfallversicherungsanstalt in Triest auf einem hierzu angekauften
größeren Gelände von 1896—1898: 22 einzeln stehende Arbeiterhäuser
mit 192 Mietwohnungen (108 aus 1 Zimmer, 2 Kammern und Küche,
84 aus 1 Zimmer, 1 Kammer und Küche) mit kleinen Gärten errichtet.
Die Gesamtkosten waren 790 000 Kr. Am 31. Dezember 1901 wohnten
1453 Personen in diesen Wohnungen; in 20 o/o der größeren Wohnungen
wohnten Aftermieter. Die Unfallversicherungsanstalt in Graz baute
1899 in Eggenberg 7 Häuser mit 44 Mietwohnungen (18 mit 1 Zimmer,
Kammer und Küche, 26 mit 1 Zimmer und Küche), und 1900 in Leoben
15 Häuser mit 111 Wohnungen (28 mit 1 Zimmer, Kammer und Küche,
83 mit 1 Zimmer und Küche). Die Gesamtkosten sind rund 686 000 Kr.
Die Unfallversicherungsanstalt in Wien errichtete 1899 in Floridsdorf
mit einem Kostenaufwand von 300 000 Kr. 6 dreistöckige Arbeiterhäuser
mit 77 Familienwohnungen (meist 1 Zimmer und Küche umfassend)
und 21 Kabinetten für Ledige; auch hier handelt es sich um Miet-
wohnungen. Die genannten 3 Anstalten bauten auf eigenes Risiko.
Die Anstalt in Salzburg dagegen hat für die von ihr erbauten Häuser
die Verwaltung und die Garantie für Verzinsung und Amortisation
vertragsmäßig auf bestimmte Großunternehmer übertragen. Sie baute
in Kleinmünchen 10 ebenerdige Doppelhäuser für 34 Familien, in Hallein
12 Häuser für je 2 Familien mit einem Gesamtaufwand von 233 000 Kr.
Die Häuser gehen nach bestimmter Frist in das Eigentum der betr.
Unternehmer über.

Die Staaten haben keine Veranlassung genommen, für Arbeiter
in nicht staatlichen Unternehmungen Miethäuser zu errichten.
Gleichwohl kann ein derartiges Eingreifen staatlicher Organe nicht
schlechthin als unzweckmäßig und unberechtigt hingestellt werden.
Es lassen sich Verhältnisse denken, in denen der Bau solcher Miet-
häuser für nicht staatliche Arbeiter zur Beseitigung oder Milderung
bedenklicher Mißstände angezeigt sein würde. Noch mehr Anlaß zu
einem solchen Eingreifen können die Kommunalverwaltungen haben.
Die nicht selten ausgesprochene grundsätzliche Ablehnung eines der-
artigen Vorgehens ist doktrinär und hat sich praktisch nicht durch-
führen lassen. In England haben Aberdeen, Croydon, Darwen, Glasgow,
Huddersfield, Lancaster, Leith, London, Manchester, Salford, Southampton
— meist in den 90er Jahren — mit einem Aufwand von rund
233 000 Pfd. Sterl. Logierhäuser gebaut; allen voran hat Glasgow mit
einem Aufwand von 107 000 Pfd. Sterl. schon 1871 und 1879 sieben
solcher Häuser mit Betten für 2166 Männer und 248 Frauen errichtet.
Glasgow hat sich weiter auch im Bau von Mietwohnhäusern für
        <pb n="443" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohirangsfrage.

431

Arbeiter hervorgetan. Ende 1901 hatte die Stadt 1515 Wohnungen
gebaut, davon 500 für die ärmsten Arbeiterschichten, und es sind noch
weitere Bauten in Vorbereitung, die etwa 5000 Arbeitern billige und
gesunde Wohngelegenheiten bieten. Auch Liverpool, Birmingham,
Aberdeen, Richmond u. a. haben Arbeiterhäuser für nichtstädtische
Arbeiter errichtet. In London ist in dieser Richtung seit der Schaffung
des Grafschaftsrates (1889) — abgesehen von einer energischen Fort-
setzung der schon früher betriebenen Sanierung — sehr eifrig ge-
arbeitet. Bis Ende 1902 waren nach der Zeitschrift für Wohnungs-
wesen (1903, S. 321) rund 3500 Wohnungen mit 8750 Zimmern für
17 500 Personen mit einem Kostenaufwand von über 1 Mill. Pfd. Sterl.
errichtet und nocli weitere Bauten geplant, nach deren Ausführung rund
für 68 000 Personen neue Wohngelegenheiten hergestellt sein werden.
Auf dem Wege der Sanierung hat der Grafschaftsrat außerdem für
über 33 000 Personen Wohnungen geschaffen oder noch zu schaffen. Von
deutschen Gemeinden ist ebenfalls schon manches zur Verstärkung des
Angebotes von Wohnungen für Arbeiter in Privatunternehmungen ge-
schehen. So hat Augustusburg in Sachsen 60 Privatwohnungen her-
gestellt, Freiburg i. Br. hat von 1885—1899: 81 Häuser mit 267 Woh-
nungen errichtet. Emden hat 1899 beschlossen, 200 Arbeiterwohnungen
zu bauen. In Westfalen haben bis 1902: 5 Gemeinden 43 Häuser mit
53 Wohnungen (Kosten 193460 M.), in der Rheinprovinz 15 Gemeinden
167 Häuser mit 363 Wohnungen (Kosten 2150 381 M.) errichtet für
minderbemittelte Einwohner. Düsseldorf allein hat rund 200 Wohnungen
mit einem Aufwand von fast l'-j-i Mill. M. gebaut. Der Kreis Merzig
hat 79 Häuser mit einem Aufwand von rund 360 000 M. errichtet.
Nach diesen Feststellungen des Rheinischen Vereins zur Förderung des
Arbeiterwohnungswesens ist in Rheinland und Westfalen im Verhältnis
zu anderen Bezirken viel geschehen. In Italien hat das Gesetz, betr.
den Bau von Volkswohnhäusern, vom 31. Mai 1903 Art. 18 die Ge-
meinden zum Bau und zur Vermietung von Volkswohnhäusern und
Volksherbergen ermächtigt, sofern Baugenossenschaften und gemein-
nützige Vereine und Institute für diesen Zweck nicht bestehen. Von
einer grundsätzlichen Ablehnung einer Betätigung der Gemeinden usw.
beim Bau von Arbeiterwohnhäusern wird man hiernach absehen müssen.
Allerdings wird eine derartige Tätigkeit der Gemeinden und sonstigen
Kommunalverbände für andere als kommunale Arbeiter in der Regel
nur eine ergänzende Bedeutung haben und nur soweit zweckmäßig
erscheinen können, als private, genossenschaftliche und gemeinnützige
Tätigkeit entweder ganz versagt oder nicht energisch genug ein-
greift. Im allgemeinen bietet sich den Gemeinden und sonstigen
Kommunalorganen sowie den staatlichen Behörden ein ausgedehnteres
Arbeitsfeld in der Anregung und Erleichterung der Erbauung geeigneter
        <pb n="444" />
        ﻿432	II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Häuser und in der Gewährung oder Vermittlung von Darlehen für
solche Zwecke.

Erleichterungen sind von zahlreichen Gemeinden z. B. durch völli-
gen oder teilweisen Erlaß oder längere Stundung von Straßen- und
Kanalbaukosten, Baupolizeigebühren, unter Umständen auch von Ge-
meindeabgaben gewährt worden. Neuere Ministerialerlasse in Preußen
und Sachsen haben nachdrücklich auf diesen Weg hingewiesen. Natur-
gemäß wird dazu ein Anlaß in der Kegel nur dann vorliegen, wenn die
dem Gesamtinteresse des Bezirks dienliche Vermehrung gesunder, geräu-
miger und billiger Arbeiterwohnungen durch die Höhe dieser Lasten
wirklich erschwert wird. Nur in diesem Falle ist auch eine nennens-
werte Wirkung von dem Erlaß der Abgaben und Gebühren zu [er-
warten. Köln hat, um ein Beispiel zu nennen, nach den Feststellungen
des Rheinischen Vereins zur Förderung des Arbeiterwohnungswesens
von 1902 Straßenbaukosten in Höhe von 150 000 M. erlassen und er-
hebt für Grundstücke der gemeinnützigen Bauvereine nur die halbe
Grund- und Gebäudesteuer. Da die Gebühren und Abgaben manch-
mal unter dem Einfluß engherziger Interessen auf ungebührliche Höhe
geschraubt werden, kann für den Staat die Notwendigkeit erwachsen,
dem entgegenzutreten.

Der Staat seinerseits kann ebenfalls durch Erlaß von Gebühren, Stem-
pel- und sonstigen Abgaben den Bau von Arbeiterwohnungen erleichtern.
Das ist auch vielfach geschehen. In England sind 80 °/0 aller Miet-
wohnungen steuerfrei. In Belgien gesteht das Gesetz vom 9. Aug. 1889,
in Frankreich das Gesetz vom 30. Nov. 1894 den Kleinwohnungen ge-
wisse Steuerfreiheiten oder -Ermäßigungen zu. In Frankreich kommt
die Grundsteuer, die Tür- und Fenstersteuer, die Abgabe von den
Gütern der toten Hand und die Gewerbe- („Patent“-) Steuer in Be-
tracht. Die praktische Bedeutung der Befreiungsvorschriften war folgende.

Die erlassene Abgabe betrug:

	Grundsteuer	Tür- und Fenster-	Abgabe	von	Gewerbesteuer	
		steuer	Gütern d. toten Hand			
	Zahl d. befreiten	Zahl d. befreiten	Zahl der befreiten		Zahl d. befreiten	
	Wohnungen Frs.	Wohnungen Frs.	Etablissements	Frs.	Gesellsch,	, Frs.
1896	— —	21	108,97	3	15,80	3	869,84
1897	— —	564	2760,40	4	294,45	4	920,00
1898	87	979,03	874	8078,22	8	479,60	6	1186,60
1899	574	5448,80	1639	12538,49	15	707,37	6	1185,40

Das italienische Gesetz vom 31. Mai 1903 ermäßigt ebenfalls ver-
schiedene Gebühren und gewährt Steuerfreiheiten zugunsten von
Volkswohnungsbauten. Besonders beachtenswert sind die einschlä-
gigen Bestimmungen in Österreich. Dort sind die durch Landes-, Be-
zirks- und Gemeindezuschläge noch gesteigerten Sätze der Hauszins-
bezw. Hausklassensteuer von empfindlicher Höhe, namentlich in den
        <pb n="445" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

433

größeren Orten. Man sieht darin eine der Hauptursachen für die
hohen Mieten und die ungünstigen Wohnungsverhältnisse. Die staat-
liche Steuer ist in Wien und den Landeshauptstädten 22% % und in
sonstigen Orten 14 °/o (in Tirol und Vorarlberg 10 Vs °/o) des Nettomietzinses.
Dazu treten Landesumlagen von 11—61 %, Bezirkszuschläge von
0—80%, Gemeindeanlagen von 0 bis über 300% der Staatssteuer.
Das Gesetz vom 25. März 1880 sah bereits für jedes neuerbaute Haus
eine Herabsetzung der staatlichen Hauszinssteuer auf 5 % des Netto-
zinses für 12 Jahre vor. Das Gesetz vom 9. Febr. 1892 begünstigte
Neubauten mit Arbeiterwohnungen durch 24jährige Befreiung von der
gesamten staatlichen Hauszinssteuer und von den Landes- und Bezirks-
zuschlägen und durch eine Ermäßigung der Gemeindebeiträge. Die
Erlangung der Begünstigung war aber an die Bedingung so niedriger
Mieten geknüpft, daß der Erfolg nicht erheblich war. Das Gesetz war
nur für 10 Jahre erlassen. Das neue Gesetz vom 8. Juni 1902, be-
treffend Begünstigung für Gebäude mit gesunden und billigen Arbeiter-
wohnungen, gewährt für 24 Jahre vollständige Befreiung von der
besprochenen Gebäude- und Mietsteuer, ferner Gebührenfreiheit für
alle anläßlich der Errichtung von Arbeiterhäusern auszufertigenden
Eingaben, Urkunden und „Intabulationen der Widmung“, weiter
Herabsetzung des Gebührenäquivalents für Güter der toten Hand auf
die Hälfte und endlich den zur öffentlichen Rechnungslegung verpflich-
teten Unternehmungen, deren Zweck nach dem Statut auf Erbauung
und Vermietung von Arbeiterhäusern unter den gesetzlichen Beding-
ungen gerichtet ist, eine beträchtliche Erleichterung in bezug auf die
Erwerbssteuer. Diese Begünstigungen werden aber nur in den Ländern
wirksam, in denen für derartige Bauten durch die Landesgesetzgebung
die Befreiung von den Landes- und Bezirkszuschlägen und eine Er-
mäßigung der Gemeindezuschläge um 50% für die ganze Dauer der
Befreiung von den Staatssteuern gewährt wird. Die Begünstigung
tritt im übrigen ein für Häuser, deren Bewohner zu % Arbeiter sind,
sofern ihr Einkommen bestimmte Beträge nicht überschreitet. Dabei
werden unterschieden Familienhäuser, Ledigenheime (zur Aufnahme
einzelner Personen desselben Geschlechts) und Schlaf- und Logierhäuser
für gemeinsame Beherbergung. Zur Wahrung der Gesundheitlichkeit,
zum Schutz gegen Überfüllung, zur Verhinderung nachteiliger Wir-
kungen des Schlafgängerwesens werden im Gesetz und in der Aus-
führungsverordnung (vom 7. Jan. 1903) eingehende Vorschriften ge-
geben. Für die in Arbeiterhäusern angelegten Kapitalien wird eine
Rentabilitätsgrenze festgesetzt. Das Nettozinserträgnis soll den üb-
lichen Hypothekenzinsfuß der Sparkassen und sonstiger maßgebender
Kreditinstitute nach näherer Bestimmung der Regierung nur um 0,2
bis 0,5 o/o — bei gemeinnützigen Anstalten gegebenenfalls um mehr

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	28
        <pb n="446" />
        ﻿434

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

— überschreiten. Ein Gebäude, für das die Begünstigung gewährt ist,
wird auf 50 Jahre Arbeiterwohnungs- und Wohlfahrtszwecken ge-
widmet, muß also 50 Jahre lang in einem seinem Zwecke entsprechen-
den Zustande erhalten und nach den einschlägigen Vorschriften ver-
waltet werden. Diese „Widmung“, von der nur ausnahmsweise gegen
Nachzahlung der erlassenen Steuern ein Rücktritt durch die beteiligten
Minister bewilligt werden kann, wird als Reallast zugunsten des Staats
im Grundbuch eingetragen. Sofern ihr andere Hypothekarlasten voraus-
gehen, kann die Bewilligung der Steuerfreiheit an die Bedingung ge-
knüpft werden, daß die bereits eingetragenen Forderungen hinter die
„Widmung“ zurücktreten. Die Geltungsdauer des Gesetzes ist 20 Jahre.

Daß diese Erleichterungen der privaten, auf Erwerb bedachten
Bautätigkeit einen besonderen Ansporn geben können, wird vielfach
bezweifelt. Für die gemeinnützige Bautätigkeit kann das Gesetz Be-
deutung gewinnen.

Dem Bau von Arbeiterwohnungen kann der Staat oder die Ge-
meinde auch durch Übernahme einer bestimmten Zinsgarantie Vor-
schub leisten. Indes ist dieser Weg von Staaten seltener als von Ge-
meinden beschritten worden. U. a. haben die Stadt Lille 1863 und
die Stadt Leiden 1893 und in der jüngsten Zeit eine Anzahl deutscher
Gemeinden eine Zinsgarantie zugunsten von Gesellschaften zum Bau
von Arbeiterwohnungen übernommen. Die Wirksamkeit eines solchen
Vorgehens darf nicht zu hoch veranschagt werden. Der gemeinnützige
Bau von Arbeiterwohnungen bedarf vielfach einer solchen Anregung
nicht, und der Privatspekulation wird die mäßige Zinshöhe, die garan-
tiert werden kann, häufig nicht hoch genug erscheinen, um sie zur
Aufgabe von Bauarten mit größeren Gewinnaussichten zu veranlassen.

Als wirksamer gilt es im allgemeinen, die Beschaffung der Bau-
kapitalien zu erleichtern. Als ein mittelbarer Weg dazu erscheint die
Übernahme von Geschäftsanteilen von Gesellschaften zum Bau von Ar-
beiterwohnungen seitens des Staates oder der Gemeinde oder eines wei-
teren Kommunalverbandes. Dieser Weg, der für Gemeinden durch den
preußischen Ministerialerlaß vom März 1901 empfohlen ist, kann nament-
lich gegenüber gemeinnützigen Bauvereinen und Baugenossenschaften
von Wert sein, weil diesen die Beschaffung der nötigen Kapitalien oft
Schwierigkeiten bereitet. Er ist neuerdings von deutschen Gemeinden
häufig beschritten worden. Die Kreise und Gemeinden der Rheinprovinz
z. B. haben nach den Feststellungen des „Rheinischen Vereins zur För-
derung des Arbeiter Wohnungswesens“ von 1902 bei 42 gemeinnützigen
Bauvereinen usw. 325000 M. an Geschäftsanteilen übernommen.

Von größerer praktischer Bedeutung ist die unmittelbare Beschaf-
fung und Vermittlung von Baudarlehen. Daß der Staat oder die kom-
munalen Selbstverwaltungskörper solche Darlehen an einzelne, nicht
        <pb n="447" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

435

in ihren eigenen Betrieben beschäftigte Arbeiter gewähren oder durch
bestimmte, ihrem Einfluß unterworfene Institute gewähren lassen, wird
im allgemeinen nicht als der regelmäßige Fall angesehen werden können.
Aber es fehlt nicht an Beispielen dafür. So ist 1900 der herzoglichen
Landrentenbank in Coburg gestattet worden, allen Arbeitern, die Bei-
träge zur Invaliditätsversicherung zahlen, auf neu gebaute Häuser
Darlehen zu 3f/4 °/o fast bis zur Höhe der Baukosten zu gewähren. Der
schon erwähnte schwedische Gesetzentwurf stellt sich eine gleiche Auf-
gabe. Auch in anderen Gebieten wird ein solches Vorgehen nicht
ausgeschlossen, wenn es auch hinter sonstigen Wegen zurücktritt. An-
wendbar ist das bezeichnete Vorgehen nur da, wo auf Erwerb kleiner
Häuser durch Arbeiter hingearbeitet wird. Da das — wie gezeigt —
aus natürlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht überall zweckmäßig
ist, so ergibt sich schon hieraus, daß die unmittelbare Überführung von
Baudarlehen an fremde Arbeiter in den meisten Ländern nicht zum
maßgebenden Grundsatz erhoben werden kann. Wo man aber diesen
Weg gehen will, bedarf es stets einer sorgfältigen Prüfung des Einzel-
falls. Manchem Arbeiter kann die Übernahme eines solchen Darlehens
verhängnisvoll werden und ihn in erdrückende Schuldenlast stürzen.

Auch die Überführung der Baudarlehen an private Bauunter-
nehmer wird nur in beschränktem Umfange in Frage kommen. Die
Aufgabe des Staates und der öffentlichrechtlichen Selbstverwaltungs-
körper kann im allgemeinen nicht darin erblickt werden, privaten
Unternehmern, die zu Erwerbszwecken bauen, durch Darlehen dabei
behilflich zu sein, schon deshalb nicht, weil dadurch eine ungleiche
Behandlung konkurrierender Unternehmer herbeigeführt würde. Gleich-
wohl muß man auch in dieser Beziehung ein schematisches Vorgehen
vermeiden. Zur Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses der Arbeiter-
bevölkerung ist die Mitarbeit der privaten, auf Erwerb gerichteten
Bautätigkeit unentbehrlich, und am gegebenen Orte und zu gegebener
Zeit kann es erwünscht sein, ihr durch Gewährung oder Vermittlung von
mäßig verzinslichen Baudarlehen Anregung und Stütze zu geben. Nur
ist es nötig, dafür zu sorgen, daß die mit Hilfe solcher Darlehen bebauten
Grundstücke auf längere Zeit dem sozialpolitischen Zwecke der Dar-
lehensgewährung erhalten bleiben. Dem privaten Erbauer von Arbeiter-
mietwohnungen werden deshalb nach dieser Richtung hin bestimmte Bedin-
gungen gestellt und bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden müssen.

Häufiger kommen als Empfänger solcher Darlehen die Organe der
Selbsthilfe der Arbeiter und die gemeinnützigen Anstalten und Institute,
die sich dem Bau von Arbeiterwohnungen Avidmen, in Betracht, und
weiterhin wird es vielfach, zweckmäßig sein, wenn der Staat oder be-
stimmte hierzu befugte Organe und Kreditinstitute, die seinem Einfluß
unterstellt sind, den Gemeinden Darlehen entweder zur Überführung

28*
        <pb n="448" />
        ﻿436

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

an Genossenschaften, Vereine und Gesellschaften usw. oder zur Durch-
führung einer auf Arbeiterwohnungen gerichteten eigenen Bautätigkeit
gewähren. Die englische Gesetzgebung hat diesen Weg bekanntlich
beschritten, ohne andere Wege auszuschließen. Das holländische Gesetz,
vom 22, Juni 1901 sieht die Gewährung staatlicher Vorschüsse an Ge-
meinden vor zu dem Zwecke, unmittelbar oder mittelbar den Bau von
Häusern für Volkswohnungen zu fördern. Auch das hessische Gesetz
vom 7. August 1902 faßt das mit ins Auge.

Die Darlehnsgewährung kann unmittelbar aus Mitteln der Ge-
meinde oder des Staates oder aber u. a. derart erfolgen, daß bestimmten
Behörden und Organen die Aufnahme von Darlehen behufs Förderung'
des Arbeiterwohnungsbaues durch Bauvorschüsse erlaubt wird, oder
derart, daß bestimmten Organen und Anstalten, bei denen sich größere
Mittel ansammeln, die Anlage eines Teiles ihrer Mittel in derartigen
Baudarlehen gestattet oder vorgeschrieben wird, oder aber derart, daß be-
sondere Kreditinstitute für diesen Zweck gebildet oder bestimmt werden.
Es ist eine reine Tatfrage, welcher Weg oder welche Kombination
dieser Wege gewählt werden soll. Tatsächlich sind sie alle be-
schritten worden. Die Darlehnsgewährung unmittelbar aus öffentlichen
Mitteln ist u. a. in der englischen Gesetzgebung vorgesehen. Däne-
mark hat mit der Bereitstellung von 2 Mill. Kr. zu Bauvorschüssen
für Arbeiterwohnungen durch das Gesetz vom 26. Februar 1898 den-
selben Weg betreten. In Sachsen-Meiningen ist aus Staatsmitteln mit
erheblichem Zuschuß, in Schwarzburg-Sondershausen durch fürstliche
Zuweisung vom 23. April 1902 ein Fonds für gleiche Zwecke gebildet
worden. Das Hamburger Wohnungsgesetz von 1902 stellt der Finanz-
deputation den durch Anleihe zu beschaffenden Betrag von 1,2 Mill. M.
zu 4 prozentigen Baudarlehen zur Verfügung und gestattet weiter beim
Verkauf staatlicher Grundstücke für Errichtung kleiner Wohnungen
die Umwandlung des Kaufpreises in eine ablösbare, mit 4 % zu ver-
zinsende Staatsschuld usw. Auch Gemeinden haben wiederholt größere,
durch Anleihe beschaffte Mittel bereitgestellt, so z. B. Frankfurt a. M.
(für 1901 und 1902 je 500 000 M.), Berlin, Hanau, Magdeburg, Leipzig,
Düsseldorf, Köln, Mannheim usw. Die Summe der Darlehen rheinischer
Kreise und Gemeinden zur Förderung des Arbeiterwohnungsbaues war
bis 1902 auf 6 Mill. M., die der westfälischen auf 1,9 Mill. M., die der
rheinischen Kommunalverbände auf 470 000 M. berechnet. Ein Teil
dieser Beiträge besteht in Darlehen, deren Beschaffung die Kreise oder
Gemeinden durch Übernahme einer Bürgschaft erleichtert haben.

Die Erlaubnis zur Aufnahme von Darlehen für Arbeiterwohnungs-
zwecke ist mehrfach in den Wohnungsgesetzen den kommunalen Selbst-
verwaltungskörpern, besonders den Gemeinden gewährt worden. Diesen
Organen ist auch verschiedentlich das Recht zur Gewährung von Dar-
        <pb n="449" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

437

lehen zum Bau von Arbeiterwohnungen in den Wohnungsgesetzen aus-
drücklich zugesprochen und des Näheren geregelt worden. Beispiele
dafür bietet u. a. die englische Wohnungsgesetzgebung, das holländische
Wohnungsgesetz von 1901 usw. Wie weit es solcher Bestimmungen
bedarf, hängt von dem Maße der Selbständigkeit der Selbstverwaltungs-
körper in finanziellen Fragen ab. Die Übernahme von Bürgschaften
wird u. a. auch in dem mehrerwähnten preußischen Erlaß vom März 1901
und in dem sächsischen Erlaß vom März 1903 den Gemeinden als
einer der einzuschlagenden Wege bezeichnet.

Unter den Organen, denen die Anlegung eines Teiles ihrer ange-
sammelten Mittel in Baudarlehen gestattet ist, kommen u. a. die Armen-
verwaltungen und die kommunalen Sparkassen in Betracht. Auf die Spar-
kassenverweisen auch die vorerwähnten Ministerialerlassein Preußen und
Sachsen. Das italienische Gesetz vom 31. Mai 1903 erklärt die Sparkassen,
Pfandleihanstalten und frommen Stiftungen als zur Darlehnsgewährung
für Bau und Ankauf von Volkswohnhäusern befugt. Auch in Frankreich
und Belgien hat man auf die Sparkassen zurückgegriffen. In Frank-
reich sind ferner Hospize, Hospitäler und sonstige Wohltätigkeitsan-
stalten in bestimmtem Umfange zur Anlage in Baudarlehen für billige
Wohnungen befugt. Doch ist bisher wenig damit erreicht worden. Mehr
Erfolg hat das belgische Gesetz von 1889 gehabt, das die allgemeine
Spar- und Altersrentenkasse ermächtigt, einen Teil ihrer Mittel zugunsten
des Baues oder Ankaufs von Arbeiterhäusern zu verwenden. Bis Ende
1901 betrugen die Vorschüsse an Kreditgesellschaften zur Förderung
des Arbeiter Wohnungsbaues rund 42 Milk Frs., die Vorschüsse an
Baugesellschaften über 2 Milk Frs. In Deutschland sind verschiedene
Sparkassen und Armenverwaltungen in dieser Beziehung tätig gewesen.

Soweit man auf Sparkassen zurückzugreifen gewillt ist, wird man
gewisse Grenzen für derartige Anlagen ziehen und diejenigen Gruppen
ihrer Bestände bezeichnen müssen, die zu solchen Anlagen verwendbar
sind. Bei den Überschüssen und Reserven der Sparkassen werden im
allgemeinen Bedenken gegen teilweise Anlage in Darlehen für Arbeiter-
wohnungszwecke bei genügender Sicherheit nicht erhoben. Bezüglich
der Spareinlagen wird Vorsicht geboten sein, da deren geringe Ver-
zinsung dem Interesse der Sparer entgegen sein kann. Auch bei den
Armenverwaltungen wird eine derartige Anlage in der Regel nur für
einen Bruchteil der anzulegenden Mittel zweckmäßig sein.

Die Organe der öffentlichrechtlichen Arbeiterversicherung kommen
in diesem Zusammenhänge besonders in Betracht. Den österreichischen
Unfallversicherungsanstalten hat, wie schon erwähnt, die eigene Er-
richtung von Arbeiterhäusern bisher näher gelegen. Ein Beschluß des
Versicherungsbeirats vom 14. Dezember 1900 verweist dagegen in erster
Linie auf Gewährung von Darlehen an Gemeinden, Baugenossenschaften
        <pb n="450" />
        ﻿438

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

und andere öffentliche und gemeinnnützige Körperschaften. Die Kranken-
kassen mit ihren kleineren und unter Umständen schnell flüssig zu
machenden Reserven werden zweckmäßigerweise im allgemeinen der-
artige Anlagen nicht vornehmen. Die deutschen Berufsgenossenschaften
der Unfallversicherung können nach dem Gesetze von 1900 ihr Vermögen
zum Teil—ebenso wie die Invalidenversicherungsanstalten — fürZwecke
des Arbeiterwohnungsbaues verfügbar machen. Die Berufsgenossen-
schaften haben bisher nur wenig derartige Anlagen gemacht. Dagegen
sind, wie schon erwähnt, die Invalidenversicherungsanstalten und die
für die Invalidenversicherung zugelassenen Kasseneinrichtungen in um-
fassender Weise zur Förderung des Baues von Arbeiterwohnhäusern
übergegangen, wozu ihnen schon die ältere Fassung des Gesetzes die
Handhabe bot. Bis Ende 1903 sind für den Bau von Arbeiterhäusern
in der Regel an gemeinnützige Unternehmungen hergegeben von den
Invalidenversicherungsanstalten 109,53 Mill. M., von den Kasseneinrich-
tungen 8,86 Mill. M., zusammen 118,39 Mill. M. Von den Versicherungs-
anstalten hat bisher nur die mecklenburgische solche Anlagen nicht ge-
macht. Die bedeutendsten Beträge fallen auf die rheinische (21,79 Mill.
M.) und die hannoversche (16,37 Mill. M.) Anstalt. Hier ist offenbar eine
Quelle erschlossen, die der unmittelbaren Steigerung des Angebotes an Ar-
beiterwohnungen eine wertvolle und wirksame Förderung zu bieten ver-
mag. Selbstverständlich müssen dabei bestimmte Grundsätze innegehalten
werden, um die Sicherheit der Anlage und eine mäßige Verzinsung zu
gewährleisten. Die Einzelheiten können hier nicht besprochen werden.

Die Begründung besonderer Kreditinstitute zur Förderung des
Baues von Arbeiterwohnungen hat u. a. namentlich der Landesrat
Brandts befürwortet. Er schlägt vor, daß der Staat Baubanken er-
richten soll, die für bestimmte Bezirke durch hypothekarische Darlehen
zu mäßigem Zinsfuß der gemeinnützigen Bautätigkeit Vorschub leisten
sollen. Die Mittel hierzu sollen den Banken ähnlich wie bei der
Preußischen Centralgenossenschaftskasse durch Überlassung von Staats-
schuldscheinen verschafft werden. Andere haben ähnlichen kommunalen
Bau- oder Wohnungsbanken das Wort geredet. Es sind auch bereits
einige derartige Kreditinstitute geschaffen oder im Werden. Im Groß-
herzogtum Hessen ist 1902 eine Landeshypothekenbank als Privatunter-
nehmen mit erheblicher staatlicher Beteiligung zur Förderung des Real-
kredites überhaupt, zur Erleichterung derEntschuldung des Grundbesitzes
sowie zurFörderung des Kommunalkredites und weiter eine Landeskredit-
kasse in erster Linie zur Förderung der Bodenverbesserung und der Landes-
kultur geschaffen. Die letztgenannte Anstalt soll nach dem Wohnungsfür-
sorgegesetz vom 7. August 1902 Darlehen unter erleichterten Bedingungen
an Gemeinden zur unmittelbaren oder mittelbarenFörderung des gemein-
nützigen Wohnungsbaues gewähren. In den Einzelbestimmungen des
        <pb n="451" />
        ﻿13. Kapitel. Die Afbeiterwohnungsfrage.

439

Gesetzes zeigt sich deutlich das Streben, die möglichst große Nutzbar-
machung der Darlehen für den gemeinnützigen Wohnungsbau zu sichern.
Weiter ist zu erwähnen, daß Frankfurt a. M. 1900 eine städtische
Baukasse zu errichten beschlossen hat, die den Inhabern eines Erbbau-
rechts zum Teil aus eigenen Mitteln, zum Teil mit Hilfe anderer Geld-
geber, wie Sparkassen, Versicherungsanstalten usw., Baudärlehen ge-
währen soll. In demselben Jahre ist in Düsseldorf eine städtische
Hypothekenbank errichtet, die durch Ausgabe von Schuldverschrei-
bungen die Mittel zur Gewährung von Darlehen auf fertige und im
Bau begriffene Wohnhäuser bis zum Betrage von 20 Milk M. beschaffen,
im übrigen aber sich den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten
der bestehenden Hypothekenbanken im wesentlichen anpassen soll.
Auch in Dresden ist ein städtisches Hypothekeninstitut errichtet, das
ebenso wie das Düsseldorfer bei der Beleihung die Grenze der Mündel-
sicherheit nur wenig überschreitet, also zweite und dritte Hypotheken,
wie sie vielfach zur Beiseitedrängung der Boden- und Bauspekulation
befürwortet werden, nicht hergibt.

Das Streben nach besonderen staatlichen oder kommunalen Banken
zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaues oder nach Er-
leichterung ihrer Errichtung durch Übernahme eines Teiles des Kapitals
auf Staat oder Gemeinde usw. beruht auf der Beobachtung, daß die
Landschaften und ähnliche Anstalten, weil sie zur Befriedigung des
landwirtschaftlichen Kreditbedürfnisses bestimmt sind, und daß weiter
die — zumeist städtischen Grundbesitz beleihenden — Hypotheken-
banken, weil sie private Erwerbsinstitute sind, schon ihrer Natur nach
zur Förderung des Arbeiterwohnungsbaues wenig beitragen können.
Überdies zieht in dieser Beziehung das Hypothekenbankgesetz gewisse
Schranken im Interesse der Sicherheit der Banken und zum Schutze
ihrer Pfandbriefgläubiger. Der Gedanke staatlicher und kommunaler
Bau- oder Wohnungsbanken läuft darauf hinaus, den Kredit der öffent-
lichen Körperschaften dem Arbeiterwohnungsbau dienstbar zu machen.
Die dabei auszugebenden Schuldverschreibungen werden zwar mäßig
verzinst, müssen aber wegen der dahinter stehenden öffentlichen
Garantie als sichere Anlagepapiere gelten und können deshalb auch
zur Anlage von Sparkassen-, Stiftungs- und dgl. Geldern benutzt
werden; sie ziehen also mittelbar auch die Mittel solcher auf sichere
Anlage angewiesenen Anstalten und weiterhin auch diejenigen der mehr
auf Sicherheit als auf hohen Zins sehenden Privatkapitalisten für die
Wohnungsreform heran. Zu übersehen ist dabei nicht, daß auf diese
Weise das ohnehin schon stark gewachsene Angebot an niedrig ver-
zinslichen Anlagepapieren der Staaten und kommunalen Selbst-
verwaltungskörper noch erheblich vermehrt werden kann. Daraus
können Nachteile in bezug auf den Kursstand aller solcher Papiere
        <pb n="452" />
        ﻿440

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

hervorgehen. Weiterhin ist die Schwierigkeit zu beachten, daß in
Zeiten, in denen die anlagesuchenden Geldbesitzer auf höhere Erträge
bedacht sind, die für Arbeiterwohnungszwecke ausgegebenen staat-
lichen oder kommunalen Schuldverschreibungen an Absatzfähigkeit
verlieren, und daß ihre Absatzfähigkeit überhaupt je nach dem Stande
und der herrschenden Anlagerichtung des Geldmarktes erheblichen
Schwankungen unterliegt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, mit
Vorsicht und unter sorgfältiger Beachtung der allgemeinen Lage des
Geldmarktes sowohl in bezug auf die Errichtung als auch in bezug auf
die Tätigkeit der besprochenen Wohnungs- oder Baubanken vorzugehen.

§7. Einengung der Bodenspekulation. An die besprochenen Aufgaben
der öffentlichen Gewalten in bezug auf die Wohnungsreform reiht sich
als weitere, mit wachsendem Nachdruck geforderte Aufgabe die Ein-
engung der Bodenspekulation an. Auch der preußische Ministerialerlaß
vom 19. März 1901 und der sächsische vom 31. März 1903 heben nach-
drücklich hervor, daß eine Hauptquelle der bestehenden Mißstände in der
„ungesunden“ Bodenspekulation zu suchen sei, und beide fordern die Ge-
meinden auf, hiergegen durch eine geeignete Bodenpolitik anzukämpfen.

Den Zweck einer Einengung der Bodenspekulation hat man zu-
nächst auf dem Wege der Besteuerung versucht, ein Weg, den der
Bodenreformer Damaschke wiederholt empfohlen und möglichst wirk-
sam zu gestalten gesucht hat. In Betracht kommen dabei namentlich
„Umsatzsteuern“, die den spekulativen Veräußerungen des Wohn-
bodens Erschwerungen bereiten sollen, ferner „Bauplatzsteuern“, die,
entweder als Grundsteuer vom periodisch festzustellenden Verkaufs-
wert der Bauplätze oder als besondere Bauplatzsteuer ausgestaltet, die
bisher wenig oder gar nicht besteuerten Bauplätze belasten soll, und
weiter „Wertzuwachssteuern“, die von dem unverdienten Wertzuwachs
des städtischen Bodens einen größeren oder kleineren Teil der Ge-
meinde verfügbar machen sollen.

Alle drei Steuern bestehen im Schutzgebiet Kiautschou. Die Um-
satzsteuer ist dort 2 % des Verkaufs wertes — je 1 % vom Käufer
und Verkäufer —, die Bauplatzsteuer 6 % des wirklichen, alle 3 Jahre
neuabzuscliätzenden Bodenwertes, die Wertzuwachssteuer 33Vä °/o der
Zuwachsrente, wobei behufs Verhinderung von Umgehungen das Gou-
vernement ein Vorkaufsrecht zu dem ihm angegebenen Preise hat.

Eine Wertzuwachssteuer ist im übrigen — soweit bekannt — in den
Kulturstaaten nur ganz vereinzelt durchgeführt, obwohl sich neuerdings
mehrfach deutsche Gemeinden, insbesondere Festungsstädte, dem Grund-
gedanken geneigt gezeigt haben. Der Grund für die geringe Anwendung
dieser Steuerart dürfte hauptsächlich in der Schwierigkeit liegen, die
durch den Bodenbesitzer nicht erarbeitete Wertsteigerung zuverlässig
festzustellen und auszusondern. Der Grundgedanke selbst, durch eine
        <pb n="453" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwolmungsfrage.

441

vernünftige und maßvolle Sondersteuer auf die aus unverdientem Wert-
zuwachs hervorgeliende Rente der Gemeinde Anteil an der durch ihre
Verhältnisse bewirkten Wertsteigerung des Bodens zu verschaffen,
findet vielfach Anklang.

Viel verbreiteter sind Umsatzsteuern auf den Eigentumswechsel
in bezug auf den städtischen Boden. In Preußen erhebt der Staat
nach dem Stempelgesetze vom 31. Juli 1895 bei jedem Verkauf des
Grund und Bodens 1 % des Wertes. Den Gemeinden ist durch das
preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 §25 das Recht,
zur Einführung einer Umsatzsteuer gegeben. Auch außerpreußische
Städte sine dazu in der Mehrzahl der Bundesstaaten befugt. Von den
48 Gemeinden, deren Steuerverhältnisse im Statistischen Jahrbuch
deutscher Städte für 1903 dargestellt werden, haben 42 Steuern vom
Grundbesitzwechsel. Die Steuer ist gewöhnlich '/a	1J/2 °/o; nur ver-

einzelt wird diese Grenze um ein geringes überschritten. In Däne-
mark erhebt der Staat vom Grundbesitzwechsel ’/'i % des Verkaufs-
wertes und eine Stempelsteuer von 2/3 °/o. In Kopenhagen besteht
außerdem eine kommunale Abgabe von V4 %. In den Niederlanden
erhebt der Staat \U % bei Verkauf innerhalb eines Jahres, im übrigen
2 °/o; früher — vor dem 1. Januar 1893 — waren die Sätze 0,34 %
und 4,58 %. In Frankreich und Belgien sind die Umsatzsteuern höher.
Belgien erhebt 5 ‘/2 0/0 des Verkaufswertes; durch verschiedene Neben-
abgaben, Register- und Notariatsgebühren steigert sich die Last bei
jedem Verkauf auf 10 und selbst auf 12 %. A11 Umsatzsteuern wurden
erhoben 1840: 7,12 Mill. Frs., 1866: 10,65 Mill. Frs., 1895: 13,22 Mill. Frs.

Die besondere Bauplatzsteuer hat den Zweck, das Liegenlassen
von Baugelände zu Spekulationszwecken zu bekämpfen. Indes haben
sich solche Steuern nicht eingebürgert, auch in Preußen nicht, obwohl
sie nach dem Kommunalabgabengesetz § 25 zulässig sind. Versuche zu
ihrer Einführung sind in mehreren preußischen Städten gemacht, sind
aber mit Rücksicht auf die einschränkende Auslegung, die das Ober-
verwaltungsgericht dem § 25 gegeben hat, wieder aufgegeben worden.
Statt dessen ist in preußischen Gemeinden von der Befugnis Gebrauch ge-
macht, statt der Zuschläge zu den bisherigen staatlichen Ertragsteuern
die Besteuerung des Grundbesitzes nach dem „gemeinen Wert“ einzu-
führen. Der „gemeine Wert“ ist bei unbebauten Bauplätzen mit dem
Verkaufswert, bei Grundstücken, die einen regelmäßigen Ertrag geben,
mit dem Ertragswert identisch. Ein preußischer Ministerialerlaß vom
2. Oktober 1899 hat ein solches Vorgehen allen größeren Gemeinden
empfohlen. Eine Reihe preußischer Städte erhebt denn auch die Ge-
meindegrundsteuer nach dem gemeinen Wert, z. B. Köln mit 1,84 °/o,
Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Wiesbaden mit 2 °/o, Görlitz mit 2,2 %,
Charlottenburg mit 2,21 %, Elberfeld mit 2,6 °/o, Aachen und Essen
        <pb n="454" />
        ﻿442	II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mit 2,7 %, Breslau mit 2,9 °/o, Barmen mit 3 %, Spandau mit 3,66 »/o,
Kiel mit 4,25 o/0 usw.

Der Wert solcher Steuern für die tatsächliche Besserung der
Wohnungsverhältnisse wird verschieden beurteilt. Zum Teil fürchtet
man, daß in den Wohnungsmieten Ersatz für die Steuerbelastung ge-
sucht werden könnte, wenn die wirtschaftlichen Machtverhältnisse es
ermöglichen. Zwar ist darauf hingewiesen, daß derartige Steuern den
Reinertrag mindern und deshalb den durch Kapitalisierung des Rein-
ertrags ermittelten Verkaufswert ermäßigen; aber das schließt nicht
aus, daß der Eigentümer, so lange er den Boden nicht verkauft und
aus ihm durch Vermietung der darauf befindlichen Wohnungen Ertrag
zieht, die Mieten möglichst hoch zu halten sucht. Die Verhältnisse
dürfen hier nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Bodenverkäufe
betrachtet werden. Außerdem wird befürchtet, daß eine zu empfind-
liche Belastung des Wohnbodens nicht nur die spekulativen Verkäufe,
sondern unter Umständen auch den durch zwingende Umstände nötig
gemachten Eigentumswechsel erschwert und auch die solide private
Bautätigkeit abschreckt. Sofern das letztere eintritt, würde es schon
deshalb unerwünscht sein weil — wie erwähnt — auch die Mit-
wirkung der privaten Bautätigkeit zur Besserung der Arbeiterwoh-
nungsverhältnisse unentbehrlich ist. Auch wird darauf hingewiesen,
daß fiskalische Rücksichten der Gemeinden unter Umständen bei der-
artigen Steuern in den Vordergrund treten und dadurch Nachteile der
bezeichneten Art und Härten, namentlich für kleinere Eigentümer,
hervorrufen oder sie verschärfen können. Es wird deshalb nötig sein, die
Ausgestaltung der auf Einengung der Bodenspekulation gerichteten
Besteuerung des Wohnbodens den örtlichen Verhältnissen genau anzu-
passen und eine hinreichende Rücksicht auf besondere Umstände und
Bedürfnisse walten zu lassen.

Der Einengung der Bauspekulation können auch baupolizeiliche
Beschränkungen bei der Bodenbebauung und Vorschriften über Unr-
und Zusammenlegung von Grundstücken, Zonenenteignung usw. dienen.
Vor allem aber wird für den bezeichneten Zweck die Erhaltung und
Vermehrung des städtischen Grundeigentums empfohlen. Auch der
preußische Erlaß von 1901 und der sächsische von 1903 weisen
hierauf nachdrücklich hin. Den Gemeinden wird hier die Pflicht zu-
gewiesen, auf die Bereitstellung billigen, der Spekulation entrückten
Baugeländes bedacht zn sein und zu dem Zwecke ihr vorhandenes
Grundeigentum festzuhalten und nur dann zu veräußern, wenn durch
Vorkaufsrecht der Gemeinde oder auf sonstige Art die Sicherheit ge-
boten ist, daß das verkaufte Gelände dauernd der Spekulation entzogen
bleibt. Außerdem empfehlen die Erlasse den Gemeinden, ihr Grund-
eigentum rechtzeitig zu vermehren.
        <pb n="455" />
        ﻿13 Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

443

Mit der Erhaltung und Vermehrung des städtischen Bodeneigen-
tums — manche wollen den ganzen Wohnboden in das Eigentum der Ge-
meinden gebracht stehen — ist an sich noch nichts für die Besserung
der Wohnungs Verhältnisse gewonnen. Es kommt vielmehr darauf an,
wie das städtische Bodeneigentum verwertet wird. Der Gemeinde-
boden ist zugleich auch eine wichtige Stütze der Gemeindefinanzen.
Stellt die Gemeinde den finanzpolitischen Gesichtspunkt in den Vorder-
grund, so wird der Gemeindeboden für die Besserung der Arbeiter-
wohnungsverhältnisse wenig bedeuten. Legt die Gemeinde den Nach-
druck auf Verwendung des Bodens zur Verstärkung des Angebotes an
guten und billigen kleinen Wohnungen, so kann die Verwertung ihres
Grundeigentums als Einnahmequelle für die städtischen Finanzen be-
einträchtigt werden. Für die Gemeinde wird die Versuchung, den finanz-
politischen Gesichtspunkt in den Vordergrund treten zu lassen, in der
Begel um so größer, je ausgedehnter ihr Grundeigentum ist. Hier muß
also nötigenfalls kraft des Aufsichtsrechtes des Staates eine Grenze ge-
zogen werden können, wenn die Mahnung zur Vermeidung derartigen
Vorgehens, wie sie sich u. a. auch in dem sächsischen Erlasse von 1903
findet, nicht stark genug ist, das Einnahmebedürfnis der Gemeinden
bei ihrer Bodenbenutzung in Schranken zu halten. In jedem E'alle
ist es für die Verwertung des Gemeindebodens zur Verbesserung der
Arbeiterwohnungsverhältnisse geboten, bei der Überlassung zu Bau-
zwecken solche Formen zu wählen, daß die sozialpolitische Aufgabe
der städtischen Bodenpolitik nicht beiseite gedrängt wird. Zu diesem
Zwecke wird in der Begel das städtische Eigentumsrecht am Wohn-
boden nicht aufgegeben werden dürfen. Verschiedene deutsche und noch
mehr englische Städte haben sich dabei der Verpachtung bedient. Neuer-
dings hat ein anderer Weg, der des Erbbaurechts, vielfache Beiürwortung
gefunden. Auch die mehrfach erwähnten preußischen und sächsischen Er-
lasse verweisen ausdrücklich auf das Erbbaurecht, ebenso verschiedene
Wohnungsgesetze, wie z. B. das niederländische vom 22. Juni 1901 Art. 31.
Die Anwendung des Erbbaurechtes auf Wohnboden, der im Eigentum
des Keiches, des Staates oder der Kommune ist, behufs Erhaltung dieses
Eigentumsrechtes und Einschränkung der Grundstücksspekulation hat
im Beichstage (Februar 1903) auch der Staatssekretär des Innern Dr.
Graf von Posadowsky-Wehneb als empfehlenswert bezeichnet.

Das Erbbaurecht ist ein altes Beclitsinstitut. In Deutschland ist
es durch das Bürgerliche Gesetzbuch — in Kraft seit t. Januar 1900 —
neuerdings geregelt worden (§ 1012—1017). Das Erbbaurecht besteht
hiernach in der zugunsten einer physischen oder juristischen Person
erfolgenden Belastung des Grundstücks mit dem veräußerlichen und
vererblichen Beeilte, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks
ein Bauwerk zu haben. Das Erbbaurecht kann auf die Benutzung
        <pb n="456" />
        ﻿444

II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eines für das Bauwerk nicht erforderlichen Teiles des Grundstückes
erstreckt werden, wenn sie für die Benutzung des Bauwerks Vorteil
bietet. Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Gebäudeteil,
insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig. Eigentümer und Erwerber
des Grundstücks müssen sich über die Bestellung des Erbbaurechts
und dessen Eintragung in das Grundbuch einigen, und diese Einigung
muß bei Anwesenheit beider Teile vor dem Grundbuchamte erklärt
werden. Durch den Untergang des Bauwerks erlischt das Erbbaurecht
nicht. Für das Erbbaurecht gelten die sich auf Grundstücke beziehen-
den Vorschriften. Die für den Erwerb des Eigentums und die An-
sprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf das Erb-
baurecht entsprechende Anwendung.

Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens bleibt noch Spielraum ge-
nug für die Anpassung an örtliche Verhältnisse. Besondere Bedin-
gungen über Beschaffenheit, Behandlung, Beaufsichtigung und Ver-
sicherung der zu errichtenden Gebäude, über deren hypothekarische
Belastung, über die Höhe der Mietpreise, über die Dauer des Erbbau-
rechts, über das Vorkaufsrecht des Staates oder der Gemeinde bei
Veräußerungen, über Höhe und Gestaltung des Erbbauzinses, über den
späteren Heimfall des Gebäudes an Gemeinde oder Staat usw. können
dem Erbbauvertrage auf Grund der Vereinbarung der Parteien ein-
verleibt werden. Das Erbbaurecht hat — auf Boden der Gemeinde,
des Staates usw. angewandt — die Wirkung, daß es den Wohnboden
im Eigentum der öffentlichen Gewalt läßt, aber seine Verwertung zum
'Wohnbau seitens des Erbbauberechtigten ermöglicht. Die von diesem
errichteten Gebäude sind sein Eigentum und können von ihm verkauft
oder sonstwie veräußert, mit Hypotheken belastet werden usw. Wird
das Erbbaurecht ohne Befristung vereinbart, so würde es die Eigen-
schaft einer Reallast annehmen und ablösbar sein. Es wird deshalb für
eine im voraus festgesetzte Zeit vereinbart. Nach deren Ablauf geht das
Gebäude auf den Bodeneigentümer über und zwar — je nach der Verein-
barung — entweder unentgeltlich oder gegen Entschädigung. Das Erb-
baurecht läßt sich sowohl dem Bau von Miethäusern als auch dem Bau
von kleinen Erwerbshäusern dienstbar machen. Sein praktischer Wert
wird wesentlich von dem Inhalt des im einzelnen Falle geschlossenen
Vertrages abhängen, kann aber unter Umständen sehr bedeutend sein.

Bereits im Jahre 1900 hat die Aktienbaugesellschaft für kleine
Wohnungen in Frankfurt a. M. einen Erbbauvertrag geschlossen. Im
Jahre 1901 haben u. a. die Städte Halle a. S., Frankfurt a. M., Leipzig,
Mannheim die Anwendung des Erbbaurechts beschlossen. Auch bei den
Baudarlehen der Invalidenversicherungsanstalt Hannover und bei Ver-
wendung der im Etat des Reichsamts des Innern vorgesehenen Be-
träge zur Förderung der Herstellung von Kleinwohnungen für Ar-
        <pb n="457" />
        ﻿13. Kapitel. Die Arbeiterwohnungsfrage.

445

beiter und gering besoldete Beamte des Reichs ist das Erbbaurecht
schon angewandt worden. Ferner hat unlängst der preußische Fiskus
bei Aufteilung der Domäne Dahlem bei Berlin mit dem Beamten-
wohnungsvereine einen Erbbauvertrag geschlossen. Die bestehenden
Erbbauverträge enthalten mancherlei Sondervorschriften wegen der
Gestaltung und Behandlung der Gebäude usw. Die Dauer des Erb-
baurechts ist sehr verschieden. Die Stadt Leipzig hat sie auf 100 Jahre
festgesetzt, der Vertrag der Aktiengesellschaft für kleine Wohnungen
in Frankfurt a. M. auf 80 Jahre, der preußische Fiskus und die Stadt
Halle a. S. auf 70 Jahre, die Reichsverwaltung auf 65, die Stadt
Frankfurt a. M. auf 35 Jahre usw. Nach Ablauf der Frist gehen die Ge-
bäude auf den Bodeneigentümer über gegen eine Entschädigung; die Ent-
schädigung ist z. B. nach dem Vertrage des preußischen Fiskus 20 o/o
des alsdann vorhandenen Gebäudewertes, nach Verträgen der Reichsver-
waltung und der Stadt Halle a.S. des vollen Material- und Bodenwertes,
nach den Bestimmungen der Stadt Frankfurt a. M. die Differenz zwi-
schen den Gesamtbaukosten und den auf dem Erbbaurecht ruhenden Hy-
potheken usw. Der Erbbauzins ist zum Teil in Prozenten des Boden-
wertes festgestellt — z. B. im preußischen Vertrag 2 %, nach den
Frankfurter Bestimmungen 2’/2 °/o —, zum Teil auch in einem festen Satz
für die Flächeneinheit — z. B. 8,5 Pf. für 1 qm beim Reichsfiskus, 12 Pf.
für 1 qm bebauter Fläche in Leipzig, 10—15 Pf. für 1 qm in Halle
a. S. — usw. Auch Abreden über Vorkaufsrecht, Höhe der Mieten usw.
Anden sich in den Verträgen.

Im ganzen scheinen die Erbbauverträge noch eine große Bedeutung
gewinnen zu sollen. Erwähnung verdient, daß der Anwalt des allge-
meinen Verbandes der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in
seinem Referat für den 6. Internationalen Wohnungskongreß zu Düssel-
dorf (1902) der Vereinbarung des Erbbaurechtes für einen längeren
Zeitraum durch Baugenossenschaften Bedenken entgegenstellt, weil
die Übernahme so lange dauernder Verpflichtungen mit der Rechts-
natur der Genossenschaft nicht verträglich sei. Erwähnt sei weiter
noch, daß schon 1901 Bestrebungen zur Verpflanzung des Erbbaurechtes
nach Österreich begonnen haben.

Eine volle und lückenlose Beseitigung der Wohnungsmißstände ist
natürlich auch durch Eingengung der Bodenspekulation ebenso wie
durch alle anderen besprochenen Mittel nicht zu ermöglichen. Aber
zur Besserung der Verhältnisse kann viel beigetragen werden, wenn
man die als gangbar zu bezeichnenden Wege mit Energie, aber ohne
Überstürzung und unter Anpassung an die besonderen Verhältnisse
und Bedürfnisse beschreitet. Nur die wichtigsten dieser Wege konnten
hier in den Grundzügen besprochen werden. Im übrigen gibt die
umfangreiche Literatur über alle Einzelheiten reichlich Auskunft.
        <pb n="458" />
        ﻿III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit
der Selbstverwaltungskörper und der Privaten.

14.	Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper.

§ 1. Voraussetzungen und Organe. Die kommunalen Selbstverwal-
tungskörper, insbesondere die Gemeinden, sind im Verlauf der Dar-
stellung wiederholt in bezug auf ihre Mitarbeit an der Lösung sozial-
politischer Aufgaben berührt worden. Ihre ganze Stellung in der
Gliederung des Gemeinwesens läßt ihre Mitarbeit wie bei der Durch-
führung zahlreicher staatlicher Maßnahmen überhaupt, so auch bei
sozialpolitischen Aufgaben von vornherein als geboten erscheinen. Die
Selbstverwaltungskörper sind in diesem Zusammenhänge aber nicht
nur als Hilfsorgane der staatlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Als
Gemeinwesen mit besonderen Kultur- und Wohlfahrtsaufgaben sind sie
innerhalb des allgemeinen gesetzlichen Kähmens auch zu selbständiger
Arbeit in den verschiedensten Dichtungen befähigt und berufen, und
gerade auf sozialpolitischem Gebiet können sie in ihrem engeren Wir-
kungskreise manche Aufgaben in Angriff nehmen. Das gilt von den
verschiedenen Stufen der Selbstverwaltungskörper; eine besondere Be-
deutung hat es für die städtischen Gemeinwesen. Daß es dem Gesamt-
interesse entspricht, wenn die Städte sich diesen Aufgaben nicht ent-
ziehen, ergibt sich schon daraus, daß sich — wie schon erwähnt —
gerade in den Städten in wachsendem Umfange die Bevölkerung zu-
sammendrängt. In Deutschland lebte 1871 ein reichliches Drittel, jetzt
lebt schon über die Hälfte der ganzen Bevölkerung in den Städten,
und von der städtischen Bevölkerung, die 1900 auf rund 30 Millionen
festgestellt wurde, kommen über 9 Mill. also etwa 3/io auf die 33 Groß-
städte mit 100 000 und mehr Einwohnern. Mit dieser wachsenden
Konzentration der Bevölkerung in den und um die Städte hat deren Be-
deutung für das politische Leben erheblich zugenommen. Ihre Steuer-
kraft ist bedeutend gewachsen; '/io des steuerpflichtigen Einkommens
in Preußen werden in den Städten verdient, Gerade in ihnen sind
die großen Vermögen und die großen Einkommen verhältnismäßig am
häufigsten. In den Städten konzentriert sich aber auch ein großer
Teil der geringen Einkommen und der Armut. Die Gegensätze stoßen
        <pb n="459" />
        ﻿14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 447

hier hart aufeinander, und sie werden hier schon wegen der größeren
geistigen Regsamkeit, zu der das städtische Leben zwingt und befähigt,
klarer erkannt und tiefer empfunden. In den Städten sitzen überdies
vielfach kompakte Arbeitermassen, und nirgends werden diese so leicht
mit ihrer Lage unzufrieden als hier. Nirgends aber auch ist die Ge-
legenheit zu verständiger sozialpolitischer Arbeit so reich gegeben, als
in den Städten. Es ist unmöglich, alle diese Arbeit oder wenigstens
die führende Rolle dabei lediglich dem Staat zuzuschieben und sich
mit der Mitwirkung bei den von ihm angeregten Maßnahmen zu be-
gnügen. Auch bei der umfangreichsten sozialpolitischen Betätigung
des Staates bietet sich in den Städten Raum und Gelegenheit genug
zu selbständigem sozialpolitischen Vorgehen.

Die kommunalen Selbstverwaltungskörper sind bei ihrer selbstän-
digen sozialpolitischen Betätigung nicht völlig ungebunden. Sie unter-
stehen staatlicher Aufsicht und Beeinflussung auch in dieser Beziehung
und müssen sich an die gesetzlichen Grenzen ihrer Zuständigkeit halten.
Sie können unter Umständen mit ihren Maßnahmen die Grundrichtung
der staatlichen Sozialpolitik durchkreuzen und auf Bahnen abgleiten, die
dem Gesamtinteresse des Landes schädlich sind. Das wird der Staat
mit den ihm zustehenden Mitteln verhindern müssen. Auch ist mit
der Möglichkeit zu rechnen, daß in den städtischen Organen bestimmte
Interessentengruppen einen maßgebenden Einfluß gewinnen. Dieser
Einfluß kann in manchen Fällen ein überstürztes und die durch die
Gesamtverhältnisse gebotenen Grenzen überschreitendes Vorgehen, in
anderen wieder eine engherzige und kleinliche Zurückhaltung zur
Folge haben. Daraus ergeben sich Schwierigkeiten für die sozial-
politische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. Nicht immer gelingt
es, die Schwierigkeiten innerhalb des kommunalen Gemeinwesens zu
besiegen. Auch das kann ein Eingreifen der Staatsgewalt mit an-
regenden, Richtung gebenden oder mit einengenden oder ab wehrenden
Maßregeln nötig machen. Eine gewisse Erschwerung für eine verstän-
dige und praktische Sozialpolitik der Städte liegt darin, daß in großen
Städten das innere Mitempfinden mit den Erlebnissen und Schicksalen
anderer oft hinter einer mehr äußerlichen Anteilnahme zurücktritt,
weil in die große Menschenmasse, die sich hier zusammendrängt, der
Einzelne leichter untertaucht und weil unter dem starken Druck der
Erwerbsarbeit auf die städtische Bevölkerung die Einzelnen einander
gleichgültiger gegenüberstehen. Hier bedarf es einer stetigen und un-
ermüdlichen Arbeit zur Vertiefung der Auffassung. Äußerlich ist die
Gelegenheit zu solcher erzieherischen Arbeit gerade in den Städten
reichlicher gegeben als anderswo; aber der inneren Wirkung setzt das
großstädtische Leben, das die Einzelnen nach so vielen anderen Rich-
tungen hin ablenkt, manche Erschwernisse entgegen.
        <pb n="460" />
        ﻿448 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

Auf der anderen Seite hat die sozialpolitische Arbeit der Selbst-
verwaltungskörper einen großen und unbestreitbaren Vorzug in der
Möglichkeit, den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen des engeren
Gebietes Rechnung zu tragen. Die staatliche Sozialpolitik muß bei ihren
Maßnahmen, soweit diese nicht lediglich den allgemeinen Rahmen der
sozialpolitischen Arbeit bezeichnen, die durchschnittlichen Verhältnisse
zugrunde legen und kann deshalb den vom Durchnitt abweichenden
Verhältnissen nicht immer gerecht werden. Die Sozialpolitik der
Selbstverwaltungskörper, besonders der Gemeinden dagegen zeigt schon
wegen des engeren Wirkungkreises einen individualisierenden Zuschnitt
und bildet deshalb eine unentbehrliche Ergänzung der staatlichen Politik.

Die kommunale Sozialpolitik bedient sich naturgemäß zunächst der
vorhandenen amtlichen und ehrenamtlichen Organe der Kommunal-
verwaltung. Dabei ist es erwünscht, den Organen der Armenverwal-
tung als solchen die Durchführung der eigentlichen sozialpolitischen
Aufgaben nicht zu übertragen, damit nicht letzteren ein ihrem Wesen
fremder und ihrer versöhnenden Wirkung nachteiliger Charakter in
den Augen der Bevölkerung anhafte. Sozialpolitik und Armenpflege
gehören ihrem Wesen nach nicht zusammen. Eine Vermischung beider
wird deshalb besser vermieden. Daß im übrigen die Erfahrungen der
einen wie der anderen gegenseitig beachtenswerte Anhaltspunkte und
Anregungen bieten, versteht sich von selbst. Das zu verwerten, ist
aber möglich, ohne die Empfindungen der arbeitenden Bevölkerung
durch äußere Verbindung der sozialpolitischen Maßnahmen mit der
Armenpflege zu verletzen.

Ob es sich empfiehlt, besondere sozialpolitische Organe neben die
vorhandenen kommunalen Verwaltungsorgane zu stellen, ist eine Tat-
frage, die nach den besonderen Verhältnissen zu beurteilen ist. Wenn ein
Teil der Gemeinden besondere sozialpolitische Kommissionen oder Aus-
schüsse eingesetzt hat, so muß es nach den örtlichen Verhältnissen
beurteilt werden, ob das zweckmäßig ist. Jedenfalls ist das Einsetzen
solcher Kommissionen an sich noch kein Zeichen besonders vorge-
schrittener sozialpolitischer Auffassung und das Nichteinsetzen kein
Zeichen sozialpolitischer Rückständigkeit. Manche Gemeinde hat ohne
Ausschüsse mehr Brauchbares und Wirksames geleistet, als andere mit
ihnen. Wo sozialpolitische Ausschüsse eingesetzt sind, tvird sich ihre
Befugnis im wesentlichen auf aufklärende, begutachtende und an-
regende Tätigkeit beschränken müssen. Eine freie Verfügung über
kommunale Mittel und Organe, ein völlig selbständiges Entscheidungs-
recht kann den Ausschüssen nicht gewährt werden, ohne die Einheit-
lichkeit der von verantwortlichen Organen geführten Kommunalver-
waltung zu stören. Die Ausschüsse müssen der bestehenden Organi-
sation eingegliedert und ihre Zuständigkeit muß bestimmt abgegrenzt
        <pb n="461" />
        ﻿14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 449

werden. Im übrigen ist der praktische Wert der Ausschüsse in hohem
Maße abhängig von der Eigenart, Befähigung und Tatkraft der Per-
sonen, die ihnen als Mitglieder oder Leiter angehören. So selbstver-
ständlich das ist, scheint es doch nicht immer beachtet zu werden.

Außer derartigen anregenden und begutachtenden Ausschüssen
haben verschiedene Selbstverwaltungskörper besondere Verwaltungs-
stellen für bestimmte sozialpolitische Aufgaben geschaffen, z B. für
Wohnungsaufsicht und Wohnungsnachweis, für Lohnwesen, für Arbeits-
nachweis usw. Wie weit man darin gehen soll, hängt von der Größe
des Gemeinwesens und dem Umfang seiner sozialpolitischen Aufgaben
und Betätigung ab.

§ 2. Betätigungsgebiete. Die Sozialpolitik der Selbstverwaltungs-
körper kann ihrem Wesen nach nicht die Aufgabe haben, die Grund-
lagen des betr. Gemeinwesens im Sinne des Sozialismus umzugestalten.
Das ergibt sich ohne weiteres aus dem in Kap. 3 &lt;? 1 Ausgeführten.
Gleichwohl machen verschiedene der neuerdings im In- und Auslande
aufgestellten Programme für die kommunale Sozialpolitik den Eindruck,
als erhofften ihre Verfasser eine Verwirklichung der Grundgedanken
der sozialistischen Lehre von der Sozialpolitik der Gemeinden. Das
äußert sich namentlich in d.em Umfang, in welchem die Überführung
privaten Eigentums und privater Unternehmungen in die. Hand der
Gemeinden gefordert wird. Von einer grundsätzlichen Abneigung
gegen eine derartige Überführung kann nicht die Rede sein. Sie ist
auf manchen Gebieten auch das wirtschaftlich Zweckmäßigste. Aber
der kommunale Betrieb kann nicht so ausgedehnt werden, daß das
Arbeitsfeld der privaten Erwerbsarbeit in einem Grade eingeengt
wird, der den Drang nach wirtschaftlicher Selbständigkeit und die
wirtschaftliche Selbstverantwortlichkeit der Bevölkerung unterdrückt
oder wenigstens stark beeinträchtigt. Der sozialpolitische Zweck er-
fordert ein solches Übermaß nicht.

Daß die kommunale Sozialpolitik zwar nicht auf die Arbeiter-
kreise beschränkt ist, aber gerade in ihnen den Hauptgegenstand ihrer
Fürsorge erblicken muß, versteht sich von selbst. Die allgemeinen
Grenzen, die der Sozialpolitik gezogen sind, wird sie dabei innehalten
müssen. In bezug auf die zu verwendenden Geldmittel wird sie sich
stets vor Augen halten müssen, daß eine übermäßige Anspannung der
Steuerzahler nicht nur die Gegensätze in dem betreffenden Gemein-
wesen verschärft, sondern auch durch Abdrängen steuerkräftiger Ele-
mente nach anderen Orten die Möglichkeit verringert, an einer Bes-
serung vorhandener Mißstände zu arbeiten. Auf dem Umstande, daß
kommunale Betriebe und Liegenschaften — in verständigen Grenzen
gehalten — Mittel zur Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben ohne un-
mittelbare Verstärkung des Steuerdrucks zu liefern geeignet sind, be-

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	29
        <pb n="462" />
        ﻿450 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

ruht zum Teil die sozialpolitische Bedeutuug der kommunalen Betriebe
und Liegenschaften, die an sich als Maßregel der kommunalen Finanz-
politik gelten müssen. Weiter aber sind diese Betriebe deshalb hier
von Bedeutung, weil die Gemeinde dadurch in die Reihe der Arbeit-
geber eintritt und die Möglichkeit erlangt, bei ihren eigenen Arbeitern
Verhältnisse zu schaffen, die in sozialpolitischer Beziehung einwandfrei
sind. Dieser Aufgabe kann sich die Gemeinde um so weniger entziehen,
je mehr sie an die privaten Arbeitgeber mit sozialpolitischen Wünschen
und Anforderungen herantritt.

Als Arbeitgeber muß der Selbstverwaltungskörper eine Lohnpolitik
verfolgen, die eine auskömmliche Existenz der städtischen usw. Ar-
beiter ermöglicht, ohne deshalb einen ungesunden Andrang von Ar-
beitern zu den Kommunalbetrieben und eine Entblößung der Privat-
industrie von Arbeitskräften hervorzurufen. Über die hierhergehörige
Tätigkeit ist schon in Kap. 8 das Nötige gesagt. Dazu kommt die
— ebenfalls schon besprochene — Fürsorge für die Wohnungsverhält-
nisse, die Sorge für größere Sicherheit der Arbeitsgelegenheit, für die
Möglichkeit eines stufenweisen Aufsteigens der Arbeiter in bessere
Verhältnisse, vor allem aber für Sicherstellung gegenüber Wechsel-
fällen des Lebens, soweit nicht auf Grund der staatlichen Gesetze
schon Ausreichendes geschieht. Gerade der letzteren Aufgabe kommt
eine besondere Bedeutung zu.

Die schon berührte Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu
einem Beamten- oder einem diesem sehr nahe kommenden Verhältnis
wird, so wünschenswert sie für die letztgenannte Aufgabe nach manchen
Richtungen ist, doch nicht als das allgemeine Ziel der städtischen
Arbeiterpolitik gelten können. Das wäre nicht überall durchführbar
und nicht in allen Fällen den Wünschen der Arbeiter entsprechend.
Für gewisse kommunale Betriebe ist ein solches Ziel geboten, schon
mit Rücksicht auf das damit verknüpfte Interesse des Gemeinwesens
an unterbrechungsloser Durchführung des Betriebes. Für andere hat
man sich auf anderen Wegen zu helfen gesucht.

Im Laufe der letzten Jahre sind verschiedene ausländische und
vor allem eine ansehnliche Reihe deutscher Städte dazu übergegangen,
ihren Arbeitern nach Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit zwar
nicht den klagbaren Rechtsanspruch, wie er aus dem Beamtenverhältnis
folgen würde, aber doch eine Zusage wegen einer Fürsorge für die
Zeit der Arbeitsunfähigkeit und für den Todesfall zu geben. Die
letzten 5 Jahrgänge der „Sozialen Praxis“, die regelmäßig über der-
artige Vorgänge berichtet, haben bereits aus annähernd 30 Städten
die Einrichtung oder Anbahnung einer solchen Fürsorge mitge-
teilt. Die Gesichtspunkte, von denen die Städte in ihrer Eigen-
schaft als Arbeiter dabei ausgehen, hat im Jahre 1899 eine Denk-
        <pb n="463" />
        ﻿14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 451

Schrift des Oberbürgermeisters Bender zu Breslau zusammengefaßt
Das Wesentlichste ist folgendes. Eine klar erkennbare Grenze zwischen
Arbeitern und Beamten gewisser Kategorien ist nicht zu ziehen; ge-
nügt bei fest angestellten Beamten eine 10jährige Dienstzeit zur Er-
werbung der Versorgungsansprüche, so müßte auch bei dem freien
Arbeiter die Tatsache eines 10- oder mehrjährigen Verweilens in dem
gleichen Arbeitsverhältnis dazu ausreichen. Derartige Arbeiter dann,
wenn sie ihre Kräfte im städtischen Dienste verbraucht haben, auf
die Armenpflege für die Beschaffung ihres notdürftigen Lebensunter-
haltes zu verweisen und dadurch einer Minderung ihrer öffentlichen
Reclite auszusetzen, widerspreche dem natürlichen Gefühl. Die Ge-
meinden müßten und könnten schon wegen ihrer gesicherten Dauer in
dieser Beziehung ein Vorbild unter gleichzeitiger Entlastung der
Armenpflege schaffen.

Diese Erwägungen würden an sich schließlich dazu führen, einen
Rechtsanspruch der Arbeiter auf die Pensions- und Reliktenversorgung
zu gewähren. So weit sind die Gemeinden nicht gegangen, zum Teil
aber mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß es sich zunächst
um eine provisorische Gestaltung handle. Man hat daran vielfach
Anstoß genommen. Aber bei aller Anerkennung des erwähnten Zieles
muß doch berücksichtigt werden, daß die Gemeinden mit der Pensions-
und Reliktenversorgung ihrer Arbeiter ein neues Gebiet betreten haben,
und daß es natürlich ist, wenn dabei zunächst noch eine gewisse Zu-
rückhaltung geübt wird, bis die praktischen Wirkungen besser über-
sehen werden können. Nicht alles, was an sich gut ist, läßt sich ohne
Übergang und schrittweises Vorgehen erreichen. Aus solchen Erwä-
gungen erklärt es sich auch, daß die Bewilligung der Versorgung
mehrfach als unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich erscheint
und an den etwas umständlichen Weg eines besonderen Beschlusses
der Stadtverordnetenversammlung gebunden ist und nur bei unver-
schuldeter Arbeitsunfähigkeit eintritt. Überdies ist zu berücksich-
tigen, daß eine gewisse Zurückhaltung insofern zweckmäßiger ist, als
sie vor der Notwendigkeit einer späteren Einschränkung bewahrt und
eine stufenweise Verbesserung ermöglicht. Im ganzen ist es hiernach
eine bedeutungsvolle Betätigung der selbständigen kommunalen Sozial-
politik, daß sie den Grundsatz der Pensions- und Reliktenversorgung
der städtischen Arbeiter zu verwirklichen bemüht ist. Im einzelnen
besteht dabei manche Abweichung. Die Frist, die der Arbeiter in
städtischen Diensten ohne Unterbrechung — kleinere Unterbrechungen
durch Dienstleistungen, Krankheiten usw. bleiben außer Betracht —
zugebracht haben muß, ist in Magdeburg 12, in Hildesheim 15 Jahre,
in München 5 Jahre, sonst in der Regel 10 Jahre. Dabei wird häufig
.eine Lebensaltersgrenze bezeichnet, nach der diese Karenzzeit zurück-

29*
        <pb n="464" />
        ﻿452 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper nsw.

gelegt sein muß, z. B. das 21. Jahr in Wiesbaden, Königsberg, Mainz,
Gießen, Berlin usw., das 20. in Ulm, das 23. in Magdeburg, das 25.
in Charlottenburg, Karlsruhe, Freiburg i. B., Elberfeld usw. Mehrfach
ist aber Vorkehrung getroffen, daß bei früherem Eintritt der Arbeits-
unfähigkeit der Arbeiter nicht leer ausgeht.

Der Ruhelohn des arbeitsunfähigen Arbeiters wird meist in Bruch-
teilen des zuletzt bezogenen Lohnes —- in Magdeburg des Durchschnitts-
lohnes der letzten 5 Jahre — berechnet. Eine ganze Reihe von Ge-
meinden hat die u. a. für preußische und Reichsbeamte geltenden Sätze
von 1/4—% angenommen, z. B. Worms, Charlottenburg, Breslau, Hanau,
Elberfeld, Berlin; andere weichen davon ab, z. B. Wiesbaden und Fürth
mit 20—60 °/0, Gotha mit 30—60°/o (aber mit Zuschlägen für Frau
und Kinder), Magdeburg mit 30—662/3°/o, Hildesheim mit 26—70 %,
Karlsruhe, Heidelberg und Freiburg i. B. mit 40—70%, München mit
30—80% usw. Mehrfach sind aber Mindestrentensätze bezeichnet,
z. B. 240 M. in Worms, Darmstadt, Frankfurt a. M., Essen, Hildes-
heim, Magdeburg usw., 200 M. in Elberfeld, Wiesbaden usw. Die
reichsgesetzlichen Renten werden meist ganz oder zum Teil ange-
rechnet. Mainz, Gießen nnd Dresden haben ihre Rente als Zuschuß
zur reichsgesetzlicben Unfall- und Invalidenrente ausgestaltet. Dresden
gibt zu jeder Reichsrente 50 M. jährlich, Mainz 20—40 % des Dienst-
einkommens, mindestens 240 M., Gießen unter Anrechnung der Reichs-
rente 40—70% des Diensteinkommens; nach dem 50. Dienstjahr kommt
der Arbeiter dadurch auf sein volles Diensteinkommen. Feste, nicht
nach dem Lohne abgestufte Beiträge gewähren u. a. Cannstatt (50
bis 300 M.), Stuttgart (230—600 M.), Königsberg (nach Lohnklassen
mit Anfangssätzen von 180, 240, 300 und 360 M., die bis auf den
2fachen Betrag steigen), Ulm (mit 220 M. Anfangssatz, steigend
je nach dem Familienstande und der Kinderzahl bis auf 400, 450,
unter Umständen bis auf 660 M. als Invalidenrente und mit minde-
stens 160 bis 33o, 370 und 450 M. je nach den Familienverhältnissen
als Altersrente nach 20jähriger Wartezeit vom 66. Lebensjahre ab).

Die Hinterbliebenen erhalten in einigen Städten feste Beträge
ohne Rücksicht auf den Lohn des verstorbenen Familienhauptes, z. B.
in Dresden 120 M. für die Witwe. 60 M. für jede Waise. Meist
richtet sich aber die Rente der Hinterbliebenen nach dem Lohn ent-
weder unmittelbar oder mittelbar durch Anpassung an den Ruhelohn.
Das letztere Verfahren schließt sich dem u. a. für preußische und
Reichsbeamte geltenden System an. Die Witwenrente beträgt u. a.
in Stuttgart 50 °/o und in Berlin, Charlottenburg, Köln, Hanau 40 % des
Ruhelohnes, in Elberfeld 30%, in Königsberg '/a des Ruhelohnes, in
Heidelberg 3/io des letzten Jahreslohnes, in Magdeburg, Wiesbaden,
Hildesheim, Mainz, Gießen % des Diensteinkommens (oder letzten
        <pb n="465" />
        ﻿14. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper. 453

Jahreslolines), in Gotha und in München je nach der Länge der Dienst-
zeit des Mannes ’/'«—Vt und 10—35% des letzten Diensteinkommens
oder Jahresverdienstes. Mehrfach ist aber zugleich ein Mindestbetrag der
Witwenrente festgesetzt, z. B. 90 M. in Königsberg, 150 M. in Wies-
baden, 180 M. in Magdeburg, Hildesheim, Elberfeld, Mainz, 216 M. in
Hanau, 250 M. in Charlottenburg usw. In Hildesheim und Heidelberg
wird außerdem noch Sterbegeld gewährt., in Heidelberg wird für die
ersten 3 Monate nach dem Tode der Lohn des Mannes weiter gezahlt,
alsdann tritt erst die Witwenrente ein. Das Waisengeld wird in Hanau
bis zum 18., in Heidelberg, München, Dresden, Stuttgart usw. bis zum
16., meist bis zum 15. Lebensjahr gezahlt. Ein Unterschied zwischen
Halbwaisen und Vollwaisen wird fast durchweg gemacht. Das Waisen-
geld ist für Halbwaisen Vs, für Vollwaisen &lt;/s des Witwengeldes z. B. in
Magdeburg, Berlin, Hanau, Charlottenburg usw., y-D und lji des Witwen-
geldes in Stuttgart, 2/io und 3/io des Witwengeldes in Heidelberg, 3/n&gt; und
5/io des Witwengeldes in München, 15 und 20% des Witwengeldes in
Köln, V3 und V* des Witwengeldes in Königsberg i. Pr., 8 und 12 % des
Ruhegehalts des Vaters in Elberfeld, 4 und 6 o/o des Jahreslohnes des
Vaters in Hildesheim, 5 und 10 % des Jahreslohnes in Wiesbaden usw.

Diese Angaben zeigen, daß es sich um den Versuch handelt, den
städtischen Arbeitern eine Pensions- und Reliktenversorgung zu ver-
schaffen, die derjenigen der Staatsbeamten sehr nahe kommt, aber
nicht Gegenstand eines klagbaren Rechtsanspruches ist. Beiträge der
Arbeiter werden dabei nicht erhoben.

Eine andere Grundlage haben mehrfach ausländische Städte ge-
wählt, z. B. Brüssel, Zürich, Paris. In Brüssel zahlt der Arbeiter
1 Fr., die Stadt für jeden Arbeiter 2 Frs. monatlich; dadurch erwirbt
der Arbeiter, der mit 20 Jahren eintritt, mit vollendetem 60. Lebens-
jahr eine Pension von 41 1 Frs., mit vollendetem 65. Lebensjahr 714 Frs. usw.
In Zürich zahlen die Arbeiter 8% des Lohnes als Beitrag; die Stadt
deckt den Rest der Prämie. Das Ruhegehalt beträgt 25—50 % der
Besoldung. In Paris zahlt die Stadt bei der staatlichen Altersrenten-
kasse für jeden Arbeiter 7,50 Frs. monatlich ein; dem Arbeiter selbst
werden 4 % vom Lohne abgezogen. Die Pension wird mit 50 Jahren
erreicht, kann aber bis zum 65. Jahre hinausgeschoben werden und
darf 1200 Frs. nicht übersteigen.

Da die Zahl der in Gemeindediensten beschäftigten Arbeiter heute
bei der starken Zunahme der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der
Gemeinden sehr beträchtlich ist, so ist es in sozialpolitischer Beziehung
von großer Bedeutung, daß einem ansehnlichen Bruchteile der Arbeiter-
schaft eine zwar noch nicht unbedingt, aber doch im wesentlichem
gesicherte und verhältnismäßig reichliche Fürsorge für die Zeit der
eigenen Arbeitsunfähigkeit durch Alter oder Invalidität und für die
        <pb n="466" />
        ﻿454 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

Hinterbliebenen gewährleistet ist. Auch manche sonstigen Verbesse-
rungen der Lage und Haltung der städtischen Arbeiter verdienen Er-
wähnung, z. B. Urlaubsgewährung mit voller Lohnzahlung, Fortzahlung
des Lohnes bei militärischen Übungen usw. Mit den schon in Kapitel 8
berührten lohnpolitischen Maßnahmen der Gemeinden trägt das alles
ohne Frage dazu bei, die Lebenslage der städtischen Arbeiter günstiger
zu gestalten.

Die Privatindustrie hat in verschiedenen Beziehungen schon dem
damit gegebenen Vorbild näherzukommen gesucht. Auf dem be-
sonders wichtigen Gebiet der Ergänzung der reichsgesetzlichen Alters-
und Invalidenversicherung durch Ruhegehalt und Witwen- und Waisen-
geld aber ist es der Privatindustrie viel schwerer, ähnlich vorzu-
gehen, weil ihr Bestand nicht die gleiche Garantie der Dauer hat,
wie derjenige der Gemeinde. Die Wege, die von der Privatindustrie
zum gleichen Ziele eingeschlagen werden müssen, sind deshalb oft
viel umständlicher, und der Erfolg ist oft viel weniger gesichert.
Gleichwohl hat die besprochene Sicherstellung der städtischen Arbeiter
auch für die sonstige Arbeiterschaft große Bedeutung, weil sie dem
bei vielen Unternehmern lebendigen Streben, dem Arbeiter für seine
und der Seinen Zukunft eine Sicherheit zu bieten, weitere Nahrung
und Anregung zuführt.

Daß die Selbstverwaltungskörper durch ihre Lieferungsaus-
schreibungen auch für andere als ihre eigenen Arbeiter manche Ver-
besserung herbeiführen können, ist schon dargelegt. Im übrigen
kommt die Arbeit der Gemeinden in bezug auf öffentliche Gesundheits-
pflege, Bereithaltung von Gelände für Schrebergärten (Laubenkolonien),
Unterrichtswesen, Fürsorge für Ernährung von Schulkindern, Volks-
bibliotheken, Lesehallen, Volksbäder, Volksgärten, Volkstheater, Volks-
konzerte und vieles andere, das in gut geleiteten Gemeinden heut ge-
leistet wird, auch dem Arbeiterstande und ihm oft sogar vorzugs-
weise zugute. Sozialpolitisch erwünschte Wirkungen können davon
ausgehen und gehen davon aus. Unter den Begriff der Sozialpolitik
im Sinne dieses Buches fallen diese Betätigungsarten aber meist nicht.
Ihr Wert wird dadurch nicht im geringsten vermindert; man kann
eben nicht alles lediglich unter dem sozialpolitischen Gesichtswinkel
betrachten. Wenn für viele derartige gemeinnützige Veranstaltungen
der Gemeinden in manchen Programmen des „Gemeindesozialismus“
grundsätzlich Unentgeltlichkeit der Benutzung gefordert wird, so ist
das vom sozialpolitischen Standpunkt aus durchaus nicht immer zu
befürworten, und nicht selten nehmen die Veranstaltungen dadurch
den Charakter entweder reiner Wohltätigkeitsakte oder sozialistischer
Experimente an. Beides hat mit der Sozialpolitik an sich nichts zu
tun. Soweit es sich um Leistungen wirtschaftlicher Unternehmungen
        <pb n="467" />
        ﻿15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.

455

der Gemeinden handelt, ist die Unentgeltlichkeit schon durch den
hierbei entscheidenden finanzpolitischen Gesichtspunkt ausgeschlossen.
So sehr es auch möglich und erwünscht ist, im kommunalen Finanz-
wesen die sozialpolitischen Wirkungen der einzelnen Maßregeln zu
berücksichtigen und auf Verteilung der Lasten nach der Leistungs-
fähigkeit bedacht zu sein, so dürfen doch sozialpolitische Wünsche
die kommunale Finanzpolitik von der Bahn einer verständigen und
pfleglichen Wirtschaftsführung nicht abdrängen. Auch die Aus-
dehnung der Gemeindebetriebe, so wichtig sie nach dem Gesagten in
sozialpolitischer Hinsicht ist, kann in der Hegel an sich nicht schon
als Maßregel der Sozialpolitik angesprochen und gefordert tverden.
Der „Munizipalsozialismus“, wie er sich namentlich in England,
Frankreich, Belgien entwickelt hat, geht insofern einen nicht einwand-
freien Weg, als er zum Zweck der „Hebung der Arbeiterklasse“ eine
möglichste Ausdehnung der Gemeindebetriebe fordert. Im allgemeinen
ist auch die Durchführung der Gemeindebetriebe in erster Linie eine
Maßregel der Finanzpolitik und wird es bleiben, so lange die Grund-
lagen der heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung bestehen.
Wenn die Ausdehnung der Gemeindebetriebe in den genannten Ländern
mit so großem Nachdruck gefordert wird, so erklärt sich das übrigens
zum Teil auch daraus, daß doktrinäre Abneigung gegen öffentliche
Betriebe vielfach Privatbetrieben überlassen hatte, was zweckmäßiger
von der Gemeinde in die Hand genommen worden wäre, ln Deutsch-
land haben die Gemeindeverwaltungen zwar oft genug den gleichen
Fehler gemacht, aber doch schon seit längerer Zeit und in beträcht-
lichem Umfange eine andere Bahn eingeschlagen.

15.	Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.

§ 1. Allgemeine Gesichtspunkte. Der Stand der privaten Unter-
nehmer als der Organisator und Leiter des größten Teiles der wirt-
schaftlichen Erwerbsarbeit des Volkes kann am unmittelbarsten und
am ständigsten in die Verhältnisse der Arbeiter eingreifen. Seine
Mitwirkung ist deshalb bei den meisten sozialpolitischen Maßnahmen
des Staates und der Selbstverwaltungskörper, soweit dabei nicht
lediglich deren eigene Arbeiter in Betracht kommen, unerläßlich, und
es ist keineswegs gleichgültig, ob diese Mitwirkung willigen und
freudigen Geistes erfolgt oder nicht. Die vorhergehende Darstellung
hat aber schon verschiedentlich erkennen lassen, daß über das von der
Gesetzgebung und den Behörden erforderte Maß hinaus vielfach auf
eine sozialpolitische Betätigung der Unternehmer gerechnet werden muß
und gerechnet werden kann. Dabei ergeben sich von selbst gewisse
allgemeine Gesichtspunkte aus der Stellung und Aufgabe des Unter-
nehmers und aus seinen wirtschaftlichen und Arbeiterverhältnissen.
        <pb n="468" />
        ﻿456 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

Der private Unternehmer betreibt sein Unternehmen naturgemäß
zu Erwerbszwecken. Nur deshalb nimmt er die Arbeit und Ver-
antwortung und stete Sorge auf sich, die mit der Leitung des Unter-
nehmens verbunden ist. Daraus folgt, daß er die Erreichung seines
Erwerbszweckes normalerweise in den Vordergrund stellt und stellen
muß. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Unternehmer kein Interesse
daran hätte, in welcher Lage sich seine Arbeiter befinden. Im Gegen-
teil, es ist für seinen Erwerbszweck selbst von der höchsten Be-
deutung, daß sich seine Arbeiter guter und auskömmlicher Ver-
hältnisse erfreuen. Von diesem Gesichtspunkt aus erscheint manche
sozialpolitische Maßnahme des Unternehmers zugleich als ein Mittel,
seine eigenen Interessen zu fördern. Daran ist oft zu Unrecht An-
stoß genommen worden. Es handelt sich in solchen Fällen im Grunde nur
darum, daß schließlich die Interessen von Unternehmer und Arbeiter
viel mehr Berührungspunkte haben, als von manchen Seiten heute
zugegeben wird. Dazu kommt, daß der Unternehmer naturgemäß
mehr Willigkeit zur Durchführung von Maßnahmen zeigt, die nicht
nur dem Arbeiter-, sondern auch dem Unternehmerinteresse förderlich
sind. Daß dabei die Gemeinsamkeit vieler Interessen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer wahrnehmbar wird, ist aus allgemeinen Rücksichten
sehr erwünscht. Was man beanstanden könnte, wären demnach nur
solche Maßnahmen, die dem Arbeiter keinen wirklichen Vorteil bringen,
sondern nur dem Unternehmer nützen, aber in Formen gekleidet
werden, die ihnen den Anschein sozialpolitischer Betätigung geben.
Derartiges kommt gewiß vor. Aber es wird nicht selten auch aus
Mangel an Verständnis oder gutem Willen da vorausgesetzt, wo es
sich um einwandfreies Vorgehen handelt. Weiterhin gibt es nicht
wenige Maßnahmen, bei denen der Unternehmer ohne eigene Vorteile
Opfer im Interesse der Arbeiter auf sich nimmt. Sie nehmen zum
Teil den Charakter von Wohltätigkeitsakten an, sind aber auch oft
so eingerichtet, daß infolge der Mitbeteiligung der Arbeiter an Kosten
und Verwaltung der sozialpolitische Charakter gewahrt wird. Im
einen wie im anderen Falle werden sie vielfach nicht gebührend ge-
würdigt. Die Vertreter der sozialistischen Mehrwertlehre sehen darin
nur eine teilweise Rückgabe des durch „Ausbeutung“ den Arbeitern
vorenthaltenen Arbeitsertrages, eine Auffassung, mit der eine wissen-
schaftliche Auseinandersetzung längst als überflüssig gilt. Andere
suchen bei dem Unternehmer nicht humanitäre, sondern allerlei
egoistische Beweggründe. Man sollte mit solchen Urteilen vorsichtiger
sein, als es vielfach der Fall ist, um nicht Sinn und Neigung der
Unternehmer für eine derartige Betätigung einzuengen. Selbst wenn
das Streben, sich auszuzeichnen, die Aufmerksamkeit maßgebender
Kreise auf sich zu ziehen u. dgl. mehr, in manchen Fällen mitwirkt,
        <pb n="469" />
        ﻿15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.

457

wird doch der Nutzen für die Arbeiter nicht beseitigt, und manches
kann sozialpolitische Bedeutung gewinnen, was aus Motiven der ge-
nannten Art hervorgegangen ist.

Die sozialpolitische Betätigung der Unternehmer verlangt stets
den Aufwand von Mitteln und muß deshalb, da die finanzielle Leistungs-
fähigkeit ungleich ist, bei den Unternehmern auch ungleich zutage
treten. An sich kann der leistungsfähige Unternehmer wirksamer ein-
greifen, und seine Willigkeit dazu wird unter sonst gleichen Um-
ständen größer sein, als von den in finanzieller Hinsicht wenig-
leistungsfähigen Unternehmern erwartet werden kann, und auch bei
jenem wird in günstigen Zeiten mehr Neigung zu sozialpolitischer
Betätigung vorhanden sein, als in ungünstigen.

Darin zeigt sich schon, daß der Gang des Wirtschaftslebens für
alle diese Dinge von Bedeutung ist. Sein Wechsel bringt eine weitere
Schwierigkeit insofern, als er den Fortbestand der getroffenen sozial-
politischen Maßnahmen und Einrichtungen des Unternehmers er-
schweren und selbst gefährden kann. Dazu tritt die weitere Schwierig-
keit, daß die Dauer des Unternehmens nicht in gleichem Maße
gesichert ist, als bei Staat und Gemeinde; bei den großen Kapital-
vereinigungen, wie sie in den Aktiengesellschaften vorliegen, ist die
Sachlage in dieser Beziehung günstiger. Derartigen Schwierigkeiten
läßt sich in vielen Fällen dadurch begegnen, daß die Mittel, auf die
sich sozialpolitische Einrichtungen dauernder Art stützen, aus den
Geschäftsmitteln des Unternehmens ausgesondert und zu einer selb-
ständigen, von dem Schicksal des Unternehmens unabhängigen Existenz
geführt werden.

Noch größer sind die Schwierigkeiten, die sich aus der oft sehr
entwickelten Neigung der Arbeiter zum Orts- und Berufswechsel er-
geben. An sich hat der Unternehmer ein Interesse an sozialpolitischer
Fürsorge zunächst nur für seine Arbeiter und nur so lange, als sie
in seinem Unternehmen tätig sind. Daraus können aber Härten ent-
stehen, namentlich dann, wenn die Arbeiter an den Kosten beteiligt
sind. In solchen Fällen ist denn auch häufig Vorkehrung getroffen,
daß dem austretenden Arbeiter die Ansprüche gewahrt bleiben, die er
aus seinen eigenen Beiträgen erworben hat.

Der sozialpolitischen Betätigung des Unternehmers ist der große
Vorzug eigen, daß sie wegen der unmittelbaren Verbindung mit den
Arbeitern seines Unternehmens am meisten in die Einzelverhältnisse
eindringen kann. Gerade deshalb aber ist hier eine schablonenhafte
Beurteilung ebenso wenig möglich, wie eine kritiklose Übertragung
von Maßnahmen, die sich in einem Unternehmen bewährt haben, auf
andere mit anderen Verhältnissen, mit anders gearteter Arbeiterschaft,
mit anderer Leistungsfähigkeit usw. Das schließt nicht aus, daß die
        <pb n="470" />
        ﻿458 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

Erfahrungen an bestimmter Stelle Anderen Anregungen und Vorbilder
bieten; aber sie dürfen nicht sklavisch nachgeahmt, sondern müssen nach
Maßgabe der besonderen Verhältnisse ergänzt und umgestaltet werden.

§ 2. Die Betätigung der Unternehmer. Die unmittelbarste Ein-
wirkung auf die Lage seiner Arbeiter ist dem Unternehmer bei der
Gestaltung der Lohnverhältnisse nach System, Höhe, Abstufung usw.
und der sonstigen Arbeitsbedingungen innerhalb und außerhalb der
Arbeitsordnung möglich. Wenn in dieser Beziehung alle Unternehmer
das Beste täten und tun könnten, würden erhebliche Teile der sozial-
politischen Gesetzesbestimmungen entbehrlich sein. Auch bei der Woh-
nungsfrage kann der Unternehmer viel Nützliches schaffen, ist aber hier
schon von mancherlei besonderen Verhältnissen des Betriebsortes ab-
hängig. In bezug auf die Dauer und Sicherung des Arbeitsverhält-
nisses kann der Unternehmer ebenfalls großen Einfluß gewinnen,
muß aber zu diesem Zwecke unter Umständen große Opfer auf sich
nehmen. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit reicht oft nicht dazu aus,
die Opfer zu tragen, und nicht selten scheitert der beste Wille an der
Ungunst der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse. Jeder einsich-
tige Unternehmer sucht auch in solchen Fällen die Härten zu mildern,
die daraus für die Arbeiter hervorgehen können, insbesondere für die
verheirateten Arbeiter. Auf Einzelheiten braucht für die besprochenen
Betätigungsgebiete nicht eingegangen zu werden, da in den früheren
Kapiteln bereits das Nötige gesagt ist.

Von sonstigen Aufgaben und Leistungen der Unternehmer hat
vor allem das Bestreben Bedeutung, die Leistungen der reichsgesetz-
lichen Versicherung namentlich für alte und invalide Arbeiter und in
bezug auf Witwen- und Waisenfürsorge zu ergänzen oder, wo eine
solche Versicherung nicht besteht, überhaupt den Arbeiter gegenüber
den Wechselfällen des Lebens zu sichern. Das ist, wie schon erwähnt,
für den privaten Unternehmer schwieriger als für Staat und Gemeinde.
Der private Unternehmer muß, wenn er wirklich Dauerndes schaffen
will, in der Regel besondere Kassen einrichten, die eintretenden Falles
einzugreifen haben. Er kann durch Zuwendungen und Vermächtnisse
diese Kassen auf eine feste Basis stellen, durch regelmäßige Beiträge
ihre Mittel steigern, muß aber auch sehr oft auf regelmäßige Beitrags-
leistung der Arbeiter zurückgreifen. Dazu kommen Einrichtungen zur
Bewahrung und Belehrung der Kinder der Arbeiter, Koch-, Haushal-
tungs-, Nähschulen usw., Mädchen- und Lehrlingsheime, Alten- und In-
validenheime, Fabrikküchen und Speiseanstalten, Speisesäle, Wasch- und
Badeeinrichtungen, Arbeiterbibliotheken, Lesezimmer usw.

Zum Teil gehen die Unternehmer über den Kreis ihrer eigenen
Arbeiter hinaus; doch handelt es sich dabei vielfach um Wohltätigkeits-
anstalten.
        <pb n="471" />
        ﻿15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.

45Ü

Für die Einzelheiten kann auf den Band „Der Arbeiterschutz“ von
Fnankenstein in dieser Sammlung verwiesen werden.

Ein Überblick über die hierher gehörige Gesamttätigkeit der Unter-
nehmer läßt sich schwer gewinnen, wenn auch im einzelnen viel Mate-
rial vorliegt.

Für Deutschland bringt u. a. der „Arbeiterfreund“ regelmäßige
Mitteilungen in seiner seit 1898 durchgeführten „Ehrentafel“. Diese
Zusammenstellungen sind zwar nicht vollständig, lassen aber doch er-
kennen, daß die freiwillige Betätigung der Unternehmer einen erheb-
lichen Umfang erreicht hat und im ganzen eine steigende Tendenz
zeigt. Dabei ist aber eine vollständige Beschränkung auf Lohnarbeiter
nicht durchgeführt. Immerhin verdienen die so gewonnenen Zahlen hier
eine kurze Darstellung. Die in der „Ehrentafel“ von 1898—1903 be-
rücksichtigten Zuwendungen und Vermächtnisse zum Besten der An-
gestellten, Arbeiter und der unteren Volksklassen überhaupt waren in den
Jahren 1898—1903: 27,4 — 39,2 — 60,5 — 80,7 — 83,7 — 71,1 Mill. M.,
zusammen 362,6 Mill. M. oder 170 000 M. täglich. Von den 362,6 Mill. M.,
die sich auf 6244 Fälle verteilen, stammen 17,1 Mill. M. in 468 Fällen
von Banken, 96,3 Mill. M. in 2818 Fällen von Aktiengesellschaften und
249,3 Mill. M. in 2938 Fällen von Privaten. Bei allen berücksichtigten
Zuwendungen handelt es sich um Leistungen, die außerhalb des Rahmens
der gesetzlichen Versicherungsanforderungen liegen. Nach der Gliede-
rung des „Arbeiterfreund“ sind von den Zuwendungen anzusehen als:

Unmittelbare Fürsorge für die Angestellten, Gemeinnützige Fürsorge für
Arbeiter und deren Angehörige	weitere Kreise

von Privaten von Aktiengesellschaften von Privaten von Aktiengesellsch.

1000 M.	1000 M.

1903 .	. 19 990	12 197	33 046	270
1902	.	. 24 761	11 680	40 910	133
1901	.	. 20178	17 480	37 487	335
1900 .	. 11682	20 474	28 221	166
1899 .	.	6 813	18 074	12 505	1771

Daß auch die gemeinnützige Fürsorge für weitere Kreise den Arbeitern
und ihren Angehörigen vorzugsweise zugute kommt, liegt in der Natur
der Sache.

Bei der unmittelbaren Fürsorge für eigene Arbeiter und deren
Angehörige stehen obenan die Zuwendungen an die Pensions- und Unter-
stützungsfonds, Stiftungen für Angestellte und Arbeiter. Diesem Zwecke,
dessen besondere Bedeutung schon hervorgehoben ist, wurden von Pri-
vaten und Aktiengesellschaften zusammen gewidmet:

1903	... .	15,82	Mill.	M.

1902	....	19,03	„	„

1901	....	15,58	„	„

1900	....	14,89	„	„

1899	....	11,17	„	,.
        <pb n="472" />
        ﻿460 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

Reicht das auch noch bei weitem nicht aus, der Masse der
Arbeiter eine größere Sicherstellung zu gewähren, so ist es doch ein
erfreuliches Zeichen, daß gerade für diese Aufgabe ein lebhaftes In-
teresse zutage tritt. Weitere wichtige Posten sind:

Prämien, Gratifikationen, nicht statutarische	1903	1902	1901	1900  Millionen Mark			1899
Gewinnanteile, Gewinnbeteiligung . . .	7,34	4,29	6,46	6,86	4,77
Kranken-, Genesenen-, Wöchnerinnenfürsorge	5,21	6,29	4,50	2,64	1,68
Altenheime, Stifte		2,78	2,82	4,37	2,73	1,87
Wohnungsfürsorge		1,41	2,09	5,72	2,31	1,42
Nicht spezialisierte Arbeiterwohlfahrtszwecke	3,08	4,57	5,10	2,36	7,35

Die Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke zugunsten weiterer Kreise
werden nicht genügend spezialisiert, sondern zu einem sehr großen
Teile unter der Bezeichnung „gemeinnützige Zwecke im allgemeinen“
zusammengefaßt (1903: 17,55 Mill. M.). Von den einzeln genannten
Verwendungszwecken sind am meisten (1903) bedacht: Erziehungs-
Unterrichts- und Erbauungszwecke mit 4,34 Mill. M., Kinderfürsorge
mit 4,30 Mill. M., Erholungsstätten, Volksparks mit 1,16 Mill. M., Ge-
sundheitspflege, Bäder, Ferienkolonien, Ferien für Angestellte und
Arbeiter mit 1,09 Mill. M., Bildungs- und Vereinszwecke, Bibliotheken,
Museen mit 1,73 Mill. M. usw. Der Posten „Armenunterstützung im
allgemeinen“ (2,82 Mill. M.) kommt hier nicht in Betracht.

Daß im ganzen die freiwillige Betätigung der Unternehmer durch-
aus rege ist, ergibt sich aus den vorstehenden Zahlen und wird u. a.
auch durch die Berichte der Gewerbeaufsichtsbtamten bestätigt, nicht
minder durch das ÄLBKECHTSche Handbuch der sozialen Wohlfahrtspflege
in Deutschland (Berlin 1902) und andere einschlägige Werke und Zeit-
schriften. Dabei handelt es sich überwiegend um sozialpolitische Einzel-
und Kleinarbeit, die aber gegenüber den umfassenden Maßnahmen der
sozialpolitischen Gesetzgebung durchaus ihre selbständige und große
Bedeutung hat. Im übrigen sei auf die hierauf bezüglichen allgemeinen
Bemerkungen in Kap. 5 § 1 verwiesen.

16.	Kapitel. Sozialpolitische Arbeit gemeinnütziger Körper-
schaften und Vereine.

§ 1. Allgemeine Gesichtspunkte. Wie schon früher betont, ist
das Gebiet der sozialpolitischen Arbeit so groß, daß es der Be-
tätigung der verschiedensten Organe Raum bietet. Der umfassenden
Tätigkeit der öffentlichen Gewalten, der in manchen Ländern sehr
ausgedehnten Wirksamkeit der Unternehmer, der noch zu besprechen-
den organisierten Selbsthilfe tritt zur Seite die Tätigkeit einer großen
Reihe gemeinnütziger Organisationen und Vereine, sowohl von Arbeit-
gebern, als auch von nicht unmittelbar beteiligten Kreisen. Es ist
klar, daß ihre Bedeutung verschieden ist, je nachdem die sonstigen
        <pb n="473" />
        ﻿16. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit gemeinnütziger Körperschaften. 461

Träger der sozialpolitischen Aufgaben energisch und umfassend ein-
greifen oder nicht. Wo jene keine besondere Wirksamkeit entfalten,
ruht ein großer Teil der praktischen Sozialpolitik auf den Schultern
gemeinnütziger Organe und Vereine. Aber so umfangreich und aner-
kennenswert auch deren Leistungen sein mögen, es handelt sich dabei
doch nur um einen Notbehelf. Im einzelnen kann auf diesem Wege
viel Gutes geschaffen werden; an die Größe des wirklichen Bedürf-
nisses reicht auch unter der bezeichneten Voraussetzung die Arbeit der
gemeinnützigen Organe nicht heran, schon deshalb nicht, weil ihnen
bei einer solchen Sachlage in der Gleichgültigkeit oder Abneigung der
sonstigen zu sozialpolitischer Arbeit berufenen Stellen in weitem Um-
fange ein passiver, oft genug auch ein aktiver Widerstand hemmend
in den Weg tritt. Dieser Gleichgültigkeit und Abneigung entgegen-
zuarbeiten und das soziale Pflichtbewußtsein zu wecken und zu steigern,
ist deshalb eine der wichtigsten Aufgaben der gemeinnützigen Orga-
nisationen, und was sie hierin leisten, ist auf die Dauer vielleicht noch
bedeutsamer, als ihre positiven sozialpolitischen Maßnahmen.

Anders ist die Sachlage in Zeiten und Gebieten, in denen die be-
rufenen Träger der Sozialpolitik sich ihrer Aufgabe mit Energie und
Verständnis widmen. Wer die Dinge nur oberflächlich ansieht, könnte
meinen, daß es unter dieser Voraussetzung der Arbeit gemeinnütziger
Organisationen nicht bedürfe. Das wäre ein großer Irrtum. Gerade
in solchen Zeiten und Gebieten, in denen das soziale Pflichtbewußtsein
rege und der Wille und die Fähigkeit zu sozialpolitischer Betätigung
weit verbreitet ist, sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Be-
tätigung gemeinnütziger Organisationen günstiger als sonst, und diesen
Umstand zu verwerten, ist nicht nur möglich, sondern erwünscht. Die
großzügige Arbeit der Gesetzgebung und der staatlichen Organe, die
in engerem räumlichen Gebiete wirksame Tätigkeit der Selbstverwal-
tungskörper, die überwiegend auf die einzelnen wirtschaftlichen und
technischen Organisationen zur Durchführung bestimmter Teile der
wirtschaftlichen Arbeit gerichtete Tätigkeit der Arbeitgeber und die
in ihrer Kraft meist beschränkte Selbsthilfe können nicht alle Punkte
erfassen, bei denen sich sozialpolitische Aufgaben ergeben. Es bedarf
hier einer ergänzenden Arbeit zur Ausfüllung der unvermeidlichen
Lücken. Das ist der Punkt, an dem die gemeinnützigen Körperschaften
und Vereine mit der Schaffung eigener Einrichtungen und Veranstal-
tungen' einsetzen können und müssen. Da es sich um eine ergänzende
Arbeit handelt, muß dabei alles vermieden werden, was der Richtung
der sozialpolitischen Tätigkeit der übrigen Faktoren, insbesondere des
Staates, zuwiderläuft oder sie zu durchkreuzen vermag. Dazu kommt
als weitere Aufgabe von unmittelbarer praktischer Bedeutung die
moralische Förderung und materielle Unterstützung der sozialpoliti-
        <pb n="474" />
        ﻿462 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstyerwaltungskörper usw.

sehen Betätigung der organisierten Selbsthilfe. Diese bedarf oft der
Führung und Leitung und der Stärkung ihrer an sich beengten wirt-
schaftlichen Kraft, und gerade gemeinnützige Organisationen können
hier wirksam eingreifen. Zum Teil erwächst eine gleichartige Auf-
gabe auch gegenüber den sozialpolitischen Bestrebungen von kapital-
schwachen Unternehmern. Im allgemeinen wird aber den Unter-
nehmern gegenüber die Aufgabe der gemeinnützigen Organisationen
überwiegend darin zu suchen sein, daß sie durch sammelnde und auf-
klärende Arbeit, durch Vermittlung der Kenntnis wichtiger sozial-
politischer Leistungen von privaten Unternehmern und öffentlichen Ar-
beitgebern u. dgl. mehr eine anregende und wegeweisende Tätigkeit
auszuüben.

Das mit Erfolg zu tun, ist auch gegenüber willigen Unternehmern
nicht immer leicht. Gemeinnützige Organisationen, die sich der Sozial-
politik widmen, erliegen mitunter der Gefahr, durch Übereifer und
durch Überschätzung der Bedeutung ihrer Materialien und Kenntnisse
dem Unternehmer lästig zu werden und ihn abzuschrecken. Das muß
durch geschicktes und taktvolles Vorgehen vermieden werden. Wird
es vermieden, so kann die anregende und wegeweisende Tätigkeit der
gemeinnützigen Organisationen viel Gutes veranlassen. Die erwähnte
Gefahr besteht in verstärktem Maße dann, wenn gemeinnützige Or-
gane sich lediglich der theoretischen Erforschung und wissenschaftlichen
Bearbeitung sozialpolitischer Probleme widmen. Für die im prakti-
schen Wirtschaftsleben stehenden Unternehmer bietet eine solche Tätig-
keit oft genug wenig Anmutendes, weil sie dabei die ihnen geläufige
enge und dauernde Berührung mit den wirklichen Verhältnissen ver-
missen. In solchen Fällen sind sie in der Kegel wenig geneigt, die
Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit als zutreffend anzuerkennen;
daß sie dabei immer Unrecht haben, kann man nicht behaupten, aber
ebensowenig, daß sie dabei stets Recht haben. Es wird hier darauf
ankommen — was ja bei der wissenschaftlichen Behandlung wirtschaft-
licher und sozialer Erscheinungen auch vom Standpunkt recht verstan-
dener Wissenschaftlichkeit aus überhaupt geboten ist —, die wissen-
schaftliche Bearbeitung auf möglichst zuverlässiges Tatsachenmaterial
zu stützen und bei der Ableitung der Schlußfolgerungen falsche Ver-
allgemeinerungen zu vermeiden, zumal es nirgends so schwer ist, die
typischen Verhältnisse zu erfassen, als bei wirtschaftlichen und sozialen
Erscheinungen. Wird die wissenschaftliche Bearbeitung sozialpolitischer
Probleme in der richtigen Weise durchgeführt, so kann sie ebenfalls als
anregende und wegeweisende Tätigkeit praktische Bedeutung gewinnen.

Auch gegenüber den öffentlichrechtlichen Trägern und Organen
der Sozialpolitik können die gemeinnützigen Organisationen eine der-
artige Bedeutung erlangen und manche wichtige Vorarbeit leisten.
        <pb n="475" />
        ﻿16. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit gemeinnütziger Körperschaften und Vereine. 463

§ 2. Tatsächliches. Soweit die gemeinnützigen Organisationen zur
Ausfüllung der Lücken mit eigenen Veranstaltungen und Einrichtungen
eingreifen wollen, haben sie ein weit größeres Arbeitsfeld, als vielfach
angenommen wird. Fast alle besprochenen Richtungen der sozial-
politischen Arbeit kommen hier in Betracht, namentlich Arbeitslosen-
fürsorge, Arbeitsnachweis, Wohnungswesen, Witwen- und Waisenver-
sorgung, weiter hygienische Einrichtungen, Bildungs- und Erziehungs-
wesen usw. Dabei ist nicht zu verkennen, daß manche Veranstaltungen
sich den reinen Wohltätigkeitsveranstaltungen nähern. Je mehr das
geschieht, desto weniger wird auf sozialpolitische Wirkung zu rechnen
sein. Almosen, so unentbehrlich sie unter bestimmten Voraussetzungen
sind, vermindern nicht, sondern verschärfen in letzter Linie die Klassen-
unterschiede. Es ist deshalb berechtigt, wenn gemeinnützige Organi-
sationen im allgemeinen den Grundsatz aufstellen, daß ihre Veranstal-
tungen nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden können. Ist
auch das Entgelt auf mäßiger Höhe zu halten, um dem durchschnitt-
lichen Arbeitseinkommen erschwingbar zu sein, so sollte doch in der
Regel nicht davon abgesehen werden, und wo besondere Umstände
und Verhältnisse dazu nötigen, anders vorzugehen, empfiehlt es sich.
Formen und Wege zu wählen, die das in dieser Beziehung oft recht
empfindliche Ehrgefühl des Arbeiters nicht verletzen. Daß mit dem
Grundsatz der Entgeltlichkeit viel erreicht werden kann, zeigen u. a.
die beachtenswerten Erfolge der in Amsterdam bestehenden Vereini-
gung „Ons huis“, die sich die Förderung der Volksbildung durch Bib-
liothek, Lesesaal, Vortrags- und Unterichtskurse, Theater- und Konzert-
aufführungen, Veranstaltung gemeinschaftlicher Reisen usw. angelegen
sein läßt, aber stets ein — wenn auch geringes —- Entgelt verlangt.
Es fehlt im In- und Auslande keineswegs an gleichartigen Erfahrungen.

Die Zahl der Vereinigungen, die sich bestimmten sozialpolitischen
Aufgaben in anregender, fördernder und selbstschaffender Weise wid-
men, ist sehr beträchtlich. Für einen erheblichen Teil solcher Vereine
hat das schon genannte AnBBECHTSche Werk über die soziale Wohl-
fahrtspflege in Deutschland die Satzungen abgedruckt. Nur einige
Beispiele seien hier angeführt. Der Abschwächung der Folgen der
Arbeitslosigkeit dient u. a. der schon erwähnte 1896 begründete Verein
„Stadtkölnische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit im Winter“
und der 1897 errichtete Zentralverein für Versicherung gegen unver-
schuldete Arbeitslosigkeit in Stuttgart. Beide führen eine eigentliche
Versicherung durch, an der sich die Arbeiter unter Entrichtung be-
stimmter Beiträge beteiligen können. Für die in diesem Zusammen-
hang wichtige Begründung von Arbeitsnachweisstellen wirkt eine Reihe
von Vereinen. Hierher gehört der 1883 begründete Zentralverein für
Arbeitsnachweis zu Berlin, die Vereins verbände in Stuttgart, Karls-
        <pb n="476" />
        ﻿464 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

ruhe, Köln usw. zur Errichtung und Unterhaltung von Arbeitsnach-
weisanstalten, Verbände, die sich stets aus einer Reihe gemeinnütziger
Vereine, Arbeitgebervereine, Arbeitervereine usw. zusammensetzen.
Auch der schon früher erwähnten Bezirksverbände und des 1898 be-
gründeten Verbandes deutscher Arbeitsnachweise ist hier zu gedenken.

Eine beträchtliche Anzahl lokaler Vereine widmet sich einer die
reichsgesetzliche Arbeiterversicherung ergänzenden Fürsorge für kranke
oder verletzte oder in der Genesung begriffene Arbeiter. Sowohl Ver-
eine von Beteiligten (Arbeitern oder Arbeitgebern) als auch Vereine von
Unbeteiligten kommen hier in Betracht. Erwähnt sei u. a. die 1894
errichtete Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter in Leipzig,
die nach § 2 ihrer Satzungen die „in dem Kranken-, Unfall- und In-
validenversicherungsgesetz vorhandenen Härten und Lücken“ mildern,
über die Getze aufklären und auf Besserung der gesundheitlichen Ver-
hältnisse hin wirken will. Die Vereinigung war das Vorbild für einen
ähnlichen, 1899 in Posen entstandenen Verein. Zu nennen ist auch
der in Berlin 1899 errichtete Verein für Unfallverletzte. Von beson-
derer Bedeutung sind die zahlreichen Volksheilstätten-Vereine und das
als deren Zentralstelle erscheinende deutsche Zentralkomitee zur Er-
richtung von Heilstätten für Lungenkranke mit dem Sitz in Berlin.
Diese Gruppe von Vereinen arbeitet in Ergänzung und zum Teil in
enger Berührung mit den Invalidenversicherungsanstalten an der Be-
kämpfung der Lungenkrankheiten. Eine stattliche Zahl entsprechen-
der Heilanstalten ist ihrem Wirken zu danken. Wie hier, so ist auch
bei den seit den 90 er Jahren aufgekommenen Vereinen zur Fürsorge
für Genesende oder für Errichtung von besonderen Anstalten für diesen
Zweck der Zusammenhang mit der reichsgesetzlichen Arbeiterversiche-
rung unverkennbar. Dasselbe gilt von den gemeinsamen Pensionskassen,
wie sie mehrfach von industriellen Verbänden errichtet sind, um die
reichsgesetzliche Fürsorge zu ergänzen.

Ein mit Eifer und Erfolg beackertes Feld der gemeinnützigen
Vereinstätigkeit ist, wie schon im Kap. 13 erwähnt, die Arbeiter-
wohnungsfrage. Daß eine beträchtliche Anzahl solcher Vereine in
verschiedenen Organisationsformen sich dem Bau von Arbeiter-
wohnungen oder seiner materiellen Förderung widmet, ist schon er-
wähnt. Eine Reihe weiterer Vereine sucht auf diesem besonderen Ge-
biete durch anregende, aufklärende und vermittelnde Tätigkeit zu
wirken. Zu einer großen Bedeutung ist unter den letzteren Vereinen
der 1897 begründete schon mehrfach erwähnte Rheinische Verein zur
Förderung des Arbeiterwohnungswesens (Sitz in Düsseldorf) gelangt.
Seine Aufgabe ist Erteilung von Rat und Auskunft in allen das Ar-
beiterwohnungswesen betreffenden Angelegenheiten, Schaffung eines
Sammelpunktes für alle Erfahrungen auf diesem Gebiete, Förderung
        <pb n="477" />
        ﻿16. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit gemeinnütziger Körperschaften und Vereine. 465

aller gemeinnützigen Bestrebungen zur Verbesserung der Arbeiter-
wohnungen in der Rheinprovinz und angrenzenden Bezirken durch
geeignete Veröffentlichungen, durch Anregung zur Gründung von Bau-
vereinen, durch Anträge an Behörden und gesetzgebende Körperschaften.
Der Verein hatte nach Albeecht Ende 1900 bereits 84 Staats- und
Kommunalbehörden, 65 gemeinnützige Bauvereine, 6 andere gemein-
nützige Vereine und 86 Privatpersonen als Mitglieder. Unter seiner
Anregung haben sich nacli dem auf dem 6. Internationalen Wohnungs-
kongreß zu Düsseldorf (1902) erstatteten Bericht in den ersten 4 '/2 Jahren
seines Bestehens 74 neue gemeinnützige Bau vereine in der Rheinprovinz
gebildet. Die Zahl dieser Vereine wird im Jahre 1902 auf 109, da-
gegen für 1897 auf 35 beziffert. Ähnliche Vereine bestehen in West-
falen und Frankfurt a. M. Des Vereins Reichswohnungsgesetz, der zur
Verbesserung der Wohnungsverhältnisse das Eingreifen der Reichs-
gesetzgebung anstrebt, ist schon gedacht worden.

Eine größere Reihe von lokalen Vereinen, deren erster 1866 in
Berlin entstand, beschäftigt sich mit der Einrichtung von Volksküchen,
die zu mäßigen Preisen gute und gesunde Mahlzeiten verabreichen.
Eine weitere Gruppe von teils lokalen, teils für größere Gebiete wir-
kenden Vereinen dient der Hebung der Volksbildung in den verschie- ,
densten Formen usw. Auf die Einzelheiten einzugehen, würde hier
zu weit führen.

Handelte es sich bisher um gemeinnützige Vereine für einzelne
bestimmte sozialpolitische Aufgaben, so fehlt es auch nicht an Ver-
einen für engere oder weitere Gebiete, die sich in umfassender Weise
insbesondere der anregenden und wegeweisenden Arbeit widmen. In
erster Linie ist hier der schon 1844 in Berlin errichtete Zentralverein
für das Wohl der arbeitenden Klassen zu nennen. Er will nach § 1
seiner Satzungen „für die Verbesserung des sittlichen und wirtschaft-
lichen Zustandes der arbeitenden Klassen im Gebiete des deutschen
Reiches anregend und fördernd wirken“. Um möglichst viele Kräfte
zu diesem Zweck in Bewegung zu setzen, war ursprünglich die Bil-
dung von Provinzial- und Ortsvereinen geplant; es ist aber nicht
dazu gekommen. Als aufklärendes, sammelndes, anregendes und wege-
weisendes Organ hat der Verein eine umfassende Tätigkeit entfaltet.
Neben ihm wirken als jüngere Organe sowohl eine Reihe lokaler Ver-
eine — z. B. der Bergisclie Verein für Gemeinwohl (1885 errichtet),
der Linksrheinische Verein für Gemeinwohl in M.-Gladbach, die Ver-
eine Volkswohl in Dresden, Leipzig, Halle usw., der Verein der an-
haltischen Arbeitgeber (1888 errichtet) und viele andere —, als auch
Vereine umfassenden Charakters, wie der Verein zur Förderung des
Wohles der Arbeiter „Concordia“ in Mainz und der Verband katho-
lischer Industrieller und Arbeiterfreunde „Arbeiterwohl“ in M.-Glad-

van der Borgiit, Grundz. d. Sozialpolitik.	30
        <pb n="478" />
        ﻿466 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

bach. In der Mitgliedschaft aller dieser Vereine sind die Arbeitgeber
stark vertreten.

Als Mittelpunkt aller einschlägigen Bestrebungen ist 1891 die
schon erwähnte Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen in
Berlin gegründet worden unter Beteiligung der preußischen Ministerien
für Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten durch den
Zentralverein für das Wohl der arbeitenden Klassen (Berlin), den Verein
zur Förderung des Wohles der Arbeiter „Concordia“ (Mainz), den Verband
katholischer Industrieller und Arbeiterfreunde „Arbeiterwohl“ (M.-Glad-
bach), den Linksrheinischen Verein für Gemeinwohl (M.-Gladbach), den
Verein der anhaitischen Arbeitgeber (Dessau), die Gesellschaft für Volks-
bildung (Berlin), den Gesamtverband der evangelischen Arbeitervereine
Deutschlands (M.-Gladbach), den Bergischen Verein für Gemeinwohl
(Elberfeld) und den katholischen Gesellenverein (Köln). Die Satzungen
bezeichneten die Aufgaben der Zentralstelle in § 1 folgendermaßen:

I.	„Sammlung, Sichtung, Ordnung und Katalogisierung von Be-
schreibungen, Statuten und Berichten über Einrichtungen, welche zum
Besten der unbemittelten Volksklassen getroffen sind.“

II.	„Auskunftserteilung auf Anfragen über Arbeiterwohlfahrtsein-
richtungen an die beteiligten Vereine und, soweit Zeit und Mittel es
gestatten, auch an Nichtbeteiligte.“

III.	„Mitteilungen über bemerkenswerte Erscheinungen auf dem
Gebiete der Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen an die Zeitschriften der
beteiligten Vereine und andere Blätter, welche sich diesem Zwecke
zur Verfügung stellen.“

Nach einem Zusatz zu § 1 aus dem Jahre 1898 wird außerdem
„die Zentralstelle sich angelegen sein lassen, nach Maßgabe ihrer Mittel
und Kräfte durch Veranstaltungen, welche im Vorstehenden nicht ge-
nannt sind, auf dem Gebiete der Arbeiterwohlfahrtspflege sich zu be-
tätigen“. Der § 2 der Satzungen stellt es der Zentralstelle frei, „für
sich oder in Verbindung mit anderen Vereinen, Körperschaften oder
Behörden eine der vorbezeichneten ähnliche Tätigkeit auf dem Gebiete
der Armenpflege und der Wohltätigkeit auszuüben“. Mit dieser letz-
teren Vorschrift wird das eigentliche sozialpolitische Gebiet verlassen.
Für das Gebiet der Armenpflege und Wohltätigkeit ist 1898 eine be-
sondere Abteilung gebildet, für die Wohlfahrtspflege auf dem Lande
1896 ein besonderer Ausschuß begründet worden. Erwähnung ver-
dienen noch die in § 3 der Satzungen vorgesehenen, im Anschluß an
die Tätigkeit der Zentralstelle zu veranstaltenden „periodischen Konfe-
renzen von Vertretern der beteiligten Vereine über Fragen, welche
die von ihr bearbeiteten Gebiete betreffen“; hierzu können auch ge-
eignete, den beteiligten Vereinen nicht angehörige Sachverständige
hinzugezogen werden. Der Zentralstelle sind zahlreiche Behörden des
        <pb n="479" />
        ﻿16. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit gemeinnütziger Körperschaften und Vereine. 467

Beichs und der Bundesstaaten, ferner eine Beide von Stadtverwal-
tungen, Korporationen und weiteren Vereinen sowie zahlreiche Unter-
nehmer beigetreten. Nach dem Inhalt des Statuts sucht die Zentral-
stelle die auskunfterteilende und anregende Arbeit mit unmittelbar
praktischen Maßnahmen zu vereinigen. Die letzteren Maßnahmen be-
ziehen sich u. a. auf die Wohnungsfrage, volkstümliche Hochschul-
kurse, Museumsführungen, Konzerte usw. Die auskunfterteilende Tätig-
keit, die durch literarische Tätigkeit ergänzt wird, hat einen sehr großen,
freilich nach außen hin nicht immer erkennbaren Umfang angenommen.

Im Anschluß hieran ist der Gesellschaft für soziale Beform zu
gedenken, die am 6. Januar 1902 begründet ist mit der doppelten Auf-
gabe, als deutsches Glied der 1900 errichteten Internationalen Verei-
nigung für Arbeiterschutz zu wirken und als nationale Vereinigung
der verschiedenen Bestrebungen in Deutschland für soziale Beform auf
dem Gebiete der Arbeiterfrage diese Bestrebungen zu stärken, durch
Aufklärung in Wort und Schrift Verständnis für die soziale Beform
zu wecken und zu tätiger Mitarbeit anzuregen. Als nächste Beform-
arbeiten sieht die Gesellschaft außer dem Ausbau des Arbeiterschutzes
und der Gewerbeaufsicht an: die Förderung des Arbeitsnachweises,
die Fortbildung der Einrichtungen zur Verhütung und Beilegung von
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, den Ausbau der Arbeiter-
versicherung im weitesten Sinne, die Förderung der Bestrebungen der
Arbeiter, in Berufsvereinen und Genossenschaften ihre Lage zu bessern.
Der Verein hat in erster Linie anregende und aufklärende Aufgaben
in bezug auf Staats- und Selbsthilfe, findet aber durch seine zahlreichen
Ortsgruppen auch den Weg zu unmittelbar praktischer Arbeit im
engeren Umkreise.

Die Tätigkeit der in erster Linie auf die Arbeiter gerichteten ge-
meinnützigen Organisationen findet eine Ergänzung in der Arbeit der
allgemeinen Zielen dienenden Vereinigungen, die zum Teil einen kon-
fessionellen Charakter tragen.

Die Organisationen, die in die vorbezeichneten Gruppen gehören,
leisten zum großen Teil auch der wissenschaftlichen Bearbeitung sozial-
politischer Probleme wertvolle Dienste. Es gibt außerdem mehrere
Vereinigungen, die sich dieser wissenschaftlichen Aufgabe ausschließlich
oder vorwiegend widmen. Die wichtigste Vereinigung dieser Art ist
der schon erwähnte 1872 gegründete Verein für Sozialpolitik. In
ihm überwiegen die Vertreter der Wissenschaft. Der Sozialpolitik
wird hierbei ein so umfassender Inhalt gegeben, daß die meisten wich-
tigen Fragen der Wirtschaftspolitik in den Kreis der Untersuchungen
und Besprechungen gezogen werden können. Die wissenschaftliche
Bearbeitung derartiger Probleme hat durch die Schriften und Verhand-
lungen des Vereins eine wirksame Unterstützung erfahren.

30*
        <pb n="480" />
        ﻿468 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

Die vorstehenden Ausführungen sind nur auf einen kleinen Bruch-
teil der bestehenden gemeinnützigen Organisationen eingegangen. Aber
schon das Gesagte zeigt, wie lebhaft sich gerade in Deutschland, wo
der Boden für sozialpolitische Reformen aufnahmewilliger und auf-
nahmefähiger ist, als in vielen anderen Ländern, das Bedürfnis nach
Ergänzung der Arbeit der sonstigen Träger und Organe der Sozial-
politik und nach möglichst vollständiger Beseitigung sozialer Mißstände
geltend macht.

Daß bei einer so ausgedehnten Tätigkeit auch manches mit unter-
läuft, was zwar gut gemeint, aber unzweckmäßig oder entweder über-
haupt oder wenigstens zur Zeit noch undurchführbar ist, daß es auch
an Beispielen von Ungeschick und Übereifer nicht fehlt, kann nicht
auffallen. Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, daß mitunter harte
Urteile namentlich über die anregende und wegeweisende Tätigkeit
gefällt werden. Es ist aber nicht zu übersehen, daß solche Urteile
nur auf einen Teil der von gemeinnützigen Organisationen geleisteten
Arbeit gegründet sind und daß in den Fällen, in denen sie zutreffen,
meist eine zu geringe Fühlung mit den Kreisen des praktischen Lebens
obgewaltet hat. Es würde sich mancher Mißgriff vermeiden lassen,
wenn sich die letzteren Kreise noch mehr, als es geschieht, an den in
Frage kommenden Besprechungen und Untersuchungen beteiligen
würden. Im ganzen aber muß die weitverzweigte, umfangreiche, an-
regende und die unmittelbar praktische Arbeit der gemeinnützigen
Organe als ein erfreuliches Zeichen dafür angesehen werden, daß das
soziale Pflichtbewußtsein rege ist und daß wir nicht in Gefahr sind,
in dem gewiß berechtigten Stolze auf das schon Geleistete die Hände
in den Schoß zu legen.

17.	Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.

§ I. Allgemeine Gesichtspunkte. Die Selbsthilfe der Arbeiter gegen
Mißstände kann von den einzelnen Arbeitern nur in engbegrenztem
Umfange durchgeführt wurden. Auf die gesetzliche Regelung und auf
die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, insbesondere auch auf die
Höhe der Löhne kann der Einzelne so gut wie gar keinen Einfluß ge-
winnen. Das wichtigste Mittel, das dem Einzelnen zur Besserung und
Sicherung seiner Verhältnisse zu Gebote steht, ist eine vorsichtige
und sparsame Lebensführung behufs Ansammlung von Ersparnissen.
Auch die Spartätigkeit bedarf aber zu ihrer erfolgreichen Durchfüh-
rung nicht nur vielfacher Anregung und Förderung, sondern auch be-
stimmter Organisationen — Sparkassen — und wächst so schon über
den Wirkungskreis des Einzelnen hinaus. Eine nähere Besprechung
der Sparorganisationen liegt nach dem Gesamtplan dieser Sammlung
außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Bandes.
        <pb n="481" />
        ﻿17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.

469

Soll die Selbsthilfe zu größerer Bedeutung gelangen, so muß sie derart
organisiert werden, daß die zersplitterten Kräfte der Einzelnen zu ge-
meinsamer Wirksamkeit zusammengefaßt werden. Daß dies geschieht, ist
an sich im allgemeinen Interesse unentbehrlich. Die arbeitende Bevölke-
rung darf nicht alle Hilfe von außen und von oben erwarten. Sie muß
selbst mit Hand anlegen, ihre Lage zu verbessern und sich gegen
Wechselfälle des Lebens sicherzustellen. Es ist nicht gut, das Streben
nach organisierter Selbsthilfe zu unterdrücken. Im Gegenteil, man
muß es gerade da, wo Gesetzgebung, öffentliche Gewalt, Arbeit-
geber und gemeinnützige Organisationen eine umfassende sozialpoli-
tische Arbeit leisten, besonders anregen und fördern und auf die
geeignetsten Wrege hinzulenken suchen, damit das Selbstverantwort-
lichkeitsgefühl der Bevölkerung nicht abstirbt. Zudem ist es bei der
Vielgestaltigkeit der sozialpolitischen Aufgaben unvermeidlich, daß ge-
wisse Fragen nicht von außen und von oben her gelöst werden können;
die Tätigkeit der organisierten Selbsthilfe muß hier ergänzend ein-
greifen.

Wäre es möglich, auf dem Wege der organisierten Selbthilfe alle
wesentlichen Aufgaben sozialpolitischer Art zu lösen, so würde es des
Eingreifens der übrigen Faktoren gar nicht oder doch nur in eng be-
grenztem Umfange bedürfen. Tatsächlich haben sich aber die Dinge
fast durchweg umgekehrt gestaltet, und die Selbsthilfe ist auf die er-
gänzende Wirksamkeit angewiesen. Der Grund dafür liegt zunächst
darin, daß eine ganze Reihe sozialpolitischer Aufgaben überhaupt nicht
im engeren Kreise, sondern nur einheitlich für das ganze Land, nicht
durch die Beteiligten selbst, sondern nur durch Organe mit weiter
reichendem Einfluß und mit größerer Machtvollkommenheit gelöst werden
kann. Weiterhin zieht die verhältnismäßig geringe finanzielle Kraft
der zum Zweck der Selbsthilfe organisierten Arbeiter ihrer Wirksam-
keit enge Grenzen. Wenn viele kapitalarme Arbeiter sich zu gemein-
samer Arbeit verbinden, so ist doch schließlich die Kapitalkraft und
deshalb auch der Kredit der Organisation nicht von besonderer Aus-
dehnung. Es fehlt nicht an Beispielen dafür, daß diese Schwäche nach
und nach durch beharrliches Arbeiten und geschicktes Vorgehen über-
wunden werden kann; aber an Beispielen für das Gegenteil fehlt es
noch weniger. Auch wo es schließlich gelingt, über die Schwierigkeit
hinwegzukommen, die sich aus der beschränkten Kapital- und Kredit-
kraft ergibt, ist doch eine schnell wirksam werdende Hilfe ausgeschlossen.
Die organisierte Selbsthilfe versagt deshalb in der Regel da, wo große
Leistungen in kurzer Zeit zustande gebracht werden müssen. Dazu
kommt, daß der Bestand der Organe der Selbsthilfe nicht die Garantie
der Dauer in sich trägt. Aufgaben, deren Durchführung sich auf lange
Zeiträume verteilt, oder die überhaupt dauernd wirkende Maßregeln
        <pb n="482" />
        ﻿470 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

erfordern, können von den Organen der Selbsthilfe in der Regel nicht
übernommen werden. Hat doch ein so unterrichteter Kenner des Ge-
nossenschaftswesens wie Dr. Hans Cbügee in einem Bericht' für den 6. In-
ternationalen Wohnungskongreß (1902) ernsteEinwände dagegen erhoben,
daß Genossenschaften ein auf 60, 70, 80 oder mehr Jahre erstrecktes
Erbbaurecht zu übernehmen im stände sind in ihrer jetzigen Organi-
sation, deren Ersetzung durch eine auf kapitalistischer Grundlage auf-
gebaute Gestaltung des Genossenschaftswesens als bedenklich hinge-
stellt wird.

Bei alledem fehlt der organisierten Selbsthilfe auch da, wo sie
am weitesten entwickelt ist, die Fähigkeit, das Ganze ider Arbeiter-
schaft oder auch nur deren größeren Teil zu erfassen. Die organi-
sierte Selbsthilfe ergreift überall im wesentlichen nur den besser ge-
stellten, intelligenteren, sittlich reiferen, zu größerer Selbstzucht fähigen
und der gemeinsamen Interessen sich bewußten Teil der Arbeiterschaft.
Der weitaus größere Teil der Arbeiter bleibt aus materiellen, geistigen
und sittlichen Ursachen der organisierten Selbsthilfe fern, und nur ein
mehr oder minder scharf ausgeprägter gesetzlicher Zwang kann — in
der Regel wenigstens — Maßnahmen durchführen, die das Ganze der
Arbeiterschaft oder deren Hauptmasse erfassen können.

Die organisierte Selbsthilfe kann also der Natur der Sache nach
nur beschränkte Leistungen vollbringen, die aber gleichwohl ihren großen
Wert haben. Ihre Bedeutung ist je nach dem Umfang und der In-
tensität der sonstigen sozialpolitischen Arbeit verschieden. In Zeiten
und Gebieten, in denen die Gesetzgebung und die öffentliche Ge-
walt wenig eingreift, können die Organe der Selbsthilfe die wich-
tigsten Träger der sozialpolitischen Arbeit sein trotz der natür-
lichen Beschränkung ihres Wirkungs- und Einflußgebietes. Das gilt
besonders für die Sicherung gegen die wirtschaftlichen Nachteile von
Krankheiten, weniger schon von der gegen die Wirkungen von Unfall
und Invalidität, weil bei letzteren viel mehr dauernde Leistungen
nötig sind als bei jenen. Auf dem Gebiet der Krankheitsfürsorge hat
denn auch tatsächlich die Selbsthilfe vor dem Eingreifen des gesetz-
lichen Versieherungezwanges z. B. in Deutschland und Österreich An-
sehnliches geleistet. In den meisten Kulturstaaten fällt noch heute ein
wichtiges Stück der tatsächlichen Krankheitsfürsorge den Organen der
Selbsthilfe zu. Weiterhin haben sich der Selbthilfe der Arbeiter nament-
lich auf dem Gebiet des Wohnungswesens, des Bildungswesens, der
Versorgung mit Bedarfsgegenständen usw. Arbeitsgebiete eröffnet, auf
denen manches Erfreuliche geleistet ist.

Die wichtigsten Organisationsformen der Selbsthilfe der Arbeiter
sind die Berufsvereine und die auf Gegenseitigkeit gegründeten Vereine
und Genossenschaften. Die Tätigkeit der Berufsvereine, soweit sie
        <pb n="483" />
        ﻿17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.

471

hierher gehört, bezieht sich namentlich auf Unterstützung bei Arbeits-
losigkeit, Krankheiten, zum Teil auch bei Unfällen und Invalidität, auf
Bildungsbestrebungen, Hebung der Sittlichkeit usw. Darüber ist schon
in Kap. 11 § 2 Näheres gesagt worden. Die Arbeiterberufsvereine
sehen aber den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in der Beeinflussung der
Arbeitsbedingungen. Ein erheblicher Teil der Berufsvereine dient
gleichzeitig rein politischen Zwecken, und je mehr das der Fall ist,
desto geringer pflegt die positive Arbeit an der Besserung der Arbeiter-
verhältnisse zu sein.

Von größerer Bedeutung ist die genossenschaftliche Selbsthilfe. Sie
stützt sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit und stellt die an
sich wirksamste Art der organisierten Selbsthilfe dar. Der Grundge-
danke aller hierher gehörigen genossenschaftlichen Organisationen ist,
die Personen, die in ihrer Vereinzelung eine für die Selbsthilfe nicht
ausreichende Kraft zeigen, auf dem Boden der Gegenseitigkeit zu ge-
meinsamer Wirksamkeit zu vereinigen. Eine Unterart der Genossen-
schaften sind die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; sie be-
zwecken die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mit-
glieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die nicht den Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zuzurechnenden Genossen-
schaften widmen sich fast durchweg der Versicherung, insbesondere
der Kranken-, Begräbnisgeld-, weniger der Unfall-, Alters- und Inva-
liditätsversicherung und werden deshalb oft unter der Bezeichnung
„Versicherungsgenossenschaften“ zusammengefaßt. Eine Darstellung
der Geschichte, des Rechtes und der allgemeinen volkswirtschaftlichen
Würdigung der Genossenschaften ist dem Bande dieser Sammlung über
Gewerbepolitik Vorbehalten und kann deshalb hier unterbleiben.

Für die sozialpolitische Betrachtung im Sinne des gegenwärtigen
Bandes kommen nur in Frage die Versicherungsgenossenschaften,
ferner von den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften die Bauge-
nossenschaften, Produktivgenossenschaften und Konsumvereine. Da die
Baugenossenschaften schon in Kap. 13 berücksichtigt worden sind, können
sie außer Betracht bleiben. Die sonstigen Formen der Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, wie Kredit-, Werk-, Rohstoff-, Magazin-
genossenschaften usw., wirken im wesentlichen für selbständige Hand-
werker, nicht für abhängige Arbeiter.

§ 2. Versicherungsgenossenschaften. Bei den Versicherungsge-
nossenschaften tritt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen
der Krankheiten und die Sterbegeldversicherung durchaus in den Vorder-
grund. Das entspricht der schon erwähnten Tatsache, daß die Genossen-
schaften die Garantie dauernden Bestandes nicht in sich tragen. Bei
der Kranken- und Sterbegeldversicherung handelt es sich um einmalige
oder nur kurze Zeit andauernde Leistungen; diese zu übernehmen und
        <pb n="484" />
        ﻿472 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

zu garantieren, sind genossenschaftliche Organe an sich im stände. Die
„Freien Hilfskassen“ in Deutschland und Österreich sind die wichtigste
Form der Versicherungsgenossenschaften dieser Länder, haben aber ihre
alte Stellung und Bedeutung eingebüßt und sind an der Durchführung der
inzwischen eingerichteten gesetzlichen Arbeiterversicherung unter be-
stimmten Voraussetzungen mit beteiligt. Wo die obligatorische Kranken-
versicherung fehlt, kommt den genossenschaftlichen Krankenkassen
eine verhältnismäßig größere Bedeutung zu.

Die englischen Friendly societies sind fast durchweg Kranken- und
Sterbegeldkassen, zum Teil beschränken sie sich auf Sterbegeldver-
sicherung. Nur wenige beschäftigen sich mit der Unfallversicherung.
Die Friendly societies oder, wie man sie kurz bezeichnen kann, die Hilfs-
kassen zeigen in bezug auf Bezirk, Organisation der Verwaltung,
Deckungsverfahren usw. große Unterschiede, die aber hier nicht zu
erörtern sind. Die Kassen, deren Statuten als mit den Hilfskassenge-
setzen in Einklang befindlich von einem besonderen Beamten anerkannt
sind, können sich registrieren lassen und heißen dann registrierte Kassen.
Mit der Registrierung sind gewisse Vorteile verbunden, wie Vorzugs-
recht ihrer Forderungen beim Tode oder Konkurse von Treuhändern,
Stempelfreiheit in erheblichem Umfange, größere Freiheit in der Anlage
von Reserven, bestimmte Verzinsung ihrer Kapitalien durch die Staats-
schuldenverwaltung, Möglichkeit der Kinder Versicherung. Die regi-
strierten Kasten müssen an den Registrar of friendly societies regel-
mäßige Ausweise und Bilanzen einreichen. Die Zahl der Kassen ist
groß, doch wird über ihre Leistungen vielfach nicht günstig geurteilt.

In Frankreich kommen die Societes de secours mutuels in Betracht.
Sie sind entweder Societes autorisöes, d. h. freie Kassen, die zu ihrer
Zulassung eine behördliche Genehmigung brauchen, aber keine Rechts-
fähigkeit haben, oder Societes approuvees, d. h. behördlich bestätigte
Vereine auf Grund des Dekretes vom 26. April 1852, oder endlich
Societies reconnues comme etablissements d’utilite publique, also als dem
öffentlichen Interesse dienend anerkannte Vereine, die dadurch Rechts-
fähigkeit, Gebührenfreiheit und sonstige Vorteile erlangen. Durch das
Gesetz vom 1. April 1898 ist statt der behördlichen Bestätigung die
Hinterlegung der Statuten und des Verzeichnisses der Vorstandsmit-
glieder vorgesehen. Durch die Hinterlegung wird eine beschränkte
Rechtsfähigkeit erlangt. Das Gesetz sucht auch sonst die Wirksam-
keit, der Hilfsvereine zu steigern. Die Zahl der als dem öffentlichen
Interesse dienend anerkannten Hilfsvereine ist gering. Sie betrug am
30. Dezember 1897 nur 17 mit 44872 männlichen, 5994 weiblichen und
475 kindlichen Mitgliedern. Die Krankheitskosten, Pensionen und sonstige
Unterstützungen beliefen sich 1897 auf 1,23 Mill. Frs. Viel verbreiteter
sind die Societes approuvöes und die Societes autorisees.
        <pb n="485" />
        ﻿17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.

473

Die Statistik zählte:

Ende	Soeidtes approuvees	Socidtds autorisees
1858 .	....	439	2256
1861 .	....	2653	1792
1871	.	....	4263	1524
1S81 .	....	4958	2053
1891	.	....	6863	2551
1897	.	.... 8211	3144

Die Mitgliederzahl — ohne Ehrenmitglieder — umfaßte am
31. Dez. 1897 bei den:

Männer weibl. Pers. Kinder

Soeietfe approuvees............ 940 692	205 811	54 650

„ autorisees................ 286 521	44 798	6 637

Die wichtigsten Leistungen waren 1897 hei den:

Societes approuvees Societes autorisees

Krankengeld		. 5,540	Mill.	Frs.	2,070	Mill.	Frs.
Arzt			. 3,020	11	„	0,646	11	11
Arznei		. 3,740	11	11	0,862	11	n
Unterstützung- an Greise und Sieche . .	. 1,120	r&gt;	15	0,284	5!	ii
Unterstützung an Witwen und Waisen .	. 0,520	„	&gt;5	0,218	11	il
Aufwand für Kinder		. 0,098	ii	11	0,014	11	ii
Beerdigungskosten		. 0,915	75	11	0,238	11	15

Das sind, gewiß ansehnliche Zahlen; aber wie wenig bedeuten
sie gegenüber den Leistungen der obligatorischen Arbeiterkranken-
versicherung !

In Belgien sind die Hilfsvereine auf Gegenseitigkeit zuerst durch
Gesetz vom 3. April 1851 geregelt. Eine Neuregelung, die den Kassen
größere Bewegungsfreiheit ermöglichte, erging am 23. Juni 1894. Die
Hilfsvereine „Socidtes mutualistes" gliedern sich hiernach in anerkannte
und nicht anerkannte. Die anerkannten Vereine haben Rechtsfähig-
keit, Erleichterungen bei Gebühren, können nach Maßgabe des Ge-
setzes vom 19. März 1898 aus öffentlichen Mitteln Subventionen er-
halten usw. Die Anerkennung können verlangen Vereine, die ent-
weder nur Gewährung von Krankengeld, Beerdigungskosten usw. oder
nur Versicherung gegen Schäden 'durch Verlust oder Krankheit von
Vieh oder durch Mißwachs oder nur Förderung des Sparwesens be-
hufs Ankaufs verschiedener nützlicher Gegenstände oder nur Ge-
währung von Darlehen bis zu 300 Frs. bezwecken. Voraussetzung
ist natürlich, daß die Vereine im übrigen den gesetzlichen Anforde-
rungen entsprechen. Vereine, die mehrere dieser Zwecke verfolgen oder
die Altersversicherung oder die Versicherung hinterbliebener Familien-
mitglieder betreiben, haben keinen Anspruch auf Anerkennung; die
Anerkennung kann ihnen aber gewährt werden.

An dieser Stelle kommen nur die Hilfsvereine für Arbeiter-
versicherung in Betracht. An anerkannten Hilfsvereinen für Kranken-
versicherung usw. zählte man 1865: 66, 1885 : 204, 1890 : 369, 1895:752
        <pb n="486" />
        ﻿474 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

1896:869, an nicht anerkannten 1865 : 80, 1885:65, 1890:105, 1895:176.
Die Mitgliederzahl dürfte 100000 wenig übersteigen. Die Beiträge
der Mitglieder, ohne Ehrenmitglieder, waren bei den anerkannten
Kassen 1896 : 1 054083, 1895 :1 012439 Frs., bei den nicht anerkannten
1895:354057 Frs., die Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeit usw. bei
jenen 1896:675 925 Frs., 1895:688 036 Frs., bei diesen 1895:248379 Frs.
Außerdem bestanden 1896: 8 anerkannte Sterbekassen mit 61 926 Frs.
Mitgliederbeiträgen. Hilfsvereine, welche den; Anschluß ihrer Mit-
glieder an die unter Staatsgarantie bestehende staatliche Spar- und
Altersrentenkasse bewirken, erhalten vom Staat Ermutigungsprämien.
An solchen Prämien nahmen 1894 :107 und 1898: 933 Hilfsvereine teil.
Die Summe der Einzahlungen belief sich 1898 für 66079 Einlagebücher
auf 957 265 Frs., die vom Staat bewilligten Prämien auf 281 935 Frs.
Auch hierbei handelt es sich im ganzen, so anerkennenswert im
einzelnen die Leistungen sein mögen, um verhältnismäßig geringe
Ziffern. Dasselbe zeigt sich in anderen Ländern. Hiernach erscheint
die praktische Bedeutung der Versicherungsgenossenschaften nicht als
besonders groß. Dasselbe hatte sich früher auch in Deutschland er-
wiesen, und gerade diese Erkenntnis hat hier den Übergang zur um-
fassenden Zwangsversicherung der Arbeiter befördern helfen.

§ 3. Produktivgenossenachaften. An dieser Stelle kommen nur
gewerbliche Produktivgenossenschaften in Betracht. Die zahlreichen
landwirtschaftlichen Produktivgenossenschaften sind nicht Genossen-
schaften von Arbeitern, sondern von selbstständigen Landwirten.
Die gewerblichen Produktivgenossenschaften sind zum Teil genossen-
schaftliche Arbeitervereinigungen zum Zwecke der gemeinsamen
Durchführung der Produktion. Dem Grundgedanken derartiger Ge-
nossenschaften hat man früher eine sehr hohe Bedeutung beigelegt.
Schtjlze-Delitzsch, der sich um die Entwicklung der deutschen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften besondere Verdienste er-
Avorben hat, sah in den gewerblichen Produktivgenossenschaften die
höchste Stufe des genossenschaftlichen Systems, und Ferdinand
Lassalle, der sozialistische Agitator, schätzte sie so hoch, daß er für
ihre umfangreiche Unterstützung aus Staatsmitteln eintrat.

Was an den Produktivgenossenschaften der Arbeiter besonders
gefangen nahm, Avar die hier vollzogene Erhebung der ausführenden
Arbeiter zu Unternehmern. Damit schien der Weg gerviesen, auf
dem der Gegensatz zwischen Unternehmer- und Arbeiterinteresse
überhaupt aus der Welt geschafft werden könne. Gleichwohl ist
gerade diese Gruppe der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
nirgends zu großer Bedeutung gelangt. Eine große Reihe der er-
richteten gewerblichen Produktivgenossenschaften hat nur kurzen
Bestand gehabt, und von jener umgestaltenden Wirkung auf die ganze
        <pb n="487" />
        ﻿17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.	475

Produktionsweise, welche von manchen erwartet worden war, ist
nichts bemerkbar geworden. Auch die Förderung, die dem Genossen-
schaftswesen durch die 1895 errichtete Preußische Centralgenossen-
schaftskasse und durch die in den folgenden Jahren in Bayern,
Württemberg, Baden, Hessen und Mecklenburg geschaffenen ähnlichen
Veranstaltungen zugedacht war, hat den gewerblichen Produktiv-
genossenschaften nicht zu größerer Bedeutung verholten.

In Deutschland waren vorhanden nach den Feststellungen des
„Allgemeinen Verbandes der aut Selbsthilfe beruhendem deutschen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften“:

am 31. März	Erwerbs- und Wirtsehaftsgenossen- schaften überhaupt	gewerbliche Produktiv- genossenschaften
1891	7 608	151
1896	13 005	129
1901	19 557	254
1902	21 127	303
1903	22 512	323

Dem genannten Verbände selbst gehörten 1902:11 gewerbliche
Produktivgenossenschaften an mit 763 Mitgliedern, einem Betriebs-
kapital von 1,7 Mill. M. (darunter 528 509 M. Geschäftsguthaben der
Mitglieder), mit 168133 M. Reserven, 1 035 009 M. Verkaufserlös und
185148 M. Reingewinn. Die Erfolge der auf Begründung gewerb-
licher Produktivgenossenschaften gerichteten Bestrebungen sind hier-
nach nur bescheiden. Immerhin zeigen die Angaben, daß die Zahl
der gewerblichen Produktivgenossenscbaften im Steigen begriffen ist.
Ähnlich liegen die Dinge in anderen Ländern. In Belgien sind
1901: 21 und 1902: 9 Produktivgenossenschaften errichtet; die Be-
wegung wird dort von sozialistischer Seite eifrig gefördert und
hat verschiedene bemerkenswerte Gründungen hervorgerufen. Auch
in Italien zeigt sich neuerdings ein wachsendes Interesse der Arbeiter
für Produktivgenossenschaften, und es fehlt nicht an Beispielen erfolg-
reicher Tätigkeit; in den 60er Jahren war die Bewegung schon ein-
mal sehr lebhaft gewesen, ohne den Untergang der meisten damals
entstandenen Produktivgenossenscbaften hindern zu können. In
Dänemark, Schweden, den Niederlanden, in Frankreich usw. wird
trotz vielfacher ungünstiger Erfahrungen der Bildung von Arbeiter-
produktivgenossenschaften wieder erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt.
Von Interesse ist, daß auch Japan in dieser Richtung tätig ist; man
zählte dort 1902 unter 486 Genossenschaften 10 Produktivgenossen-
schaften.

In Großbritannien sind den Arbeiterproduktivgenossenschaften
bereits früh Sympathien, entgegengebracht worden. Schon 1830
bestanden solche Genossenschaften, gingen aber später wieder ein.
Seit Mitte des 19. Jahrh, beginnt eine neue Bewegung, die nicht
        <pb n="488" />
        ﻿476 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

ohne Erfolg blieb. Zustatten kam ihr namentlich die Ausbreitung
der Konsumvereine, die hier wie in anderen Ländern vielfach als
regelmäßige Abnehmer von Produktivgenossenschaften auftreten.
1897 gab es 223 eigentliche Produktivgenossenschaften in Groß-
britannien mit einem Umschlag von 65 Mill. M., 28 Mill. M. Kapital,
1,7 Mill. M. ^Reserven, 1,2 Mill. M. Geschäftsgewinn. Im Jahre 1900
wurden 8 Getreidemühlen- und 284 sonstige Produktivgenossenschaften,
1901: 8 Getreidemühlen- und 288 sonstige Produktivgenossenschaften
gezählt. Im Jahre 1901 war der Umsatz der 8 Getreidemühlen-
genossenschaften 1,23 Mill. Pfd. Sterl., derjenige der 288 sonstigen
Produktivgenossenschaften 2,56 Mill. Pfd. Sterl. gegen 1,83 und 2,44 Mill.
Pfd. Sterl. im Vorjahr.

Aus diesen Angaben ist zu schließen, daß die übertriebene Wert-
schätzung der Produktivgenossenschaften — mit denen übrigens die
noch zu besprechende Eigenproduktion der Konsumvereine nicht zu
verwechseln ist — ebenso unbegründet ist, wie die Verneinung ihrer
Bedeutung. Erfolg und Mißerfolg auf diesem Gebiete hängen zum
Teil von äußeren Umständen ab. Insbesondere ist es hier von Be-
deutung, ob die Produktivgenossenschaften in den Konsumvereinen
ständige Abnehmer für einen wesentlichen Teil ihrer Erzeugnisse
finden oder ob sie dafür auf dem freien Markt Absatz suchen müssen.
Weiter aber kommt es darauf an, ob die Produktivgenossenschaften
sich auf Produktionszweige werfen, die ihnen günstige Voraussetzungen
bieten. Es ist ein großer Irrtum, zu meinen, daß diese Unternehmungs-
form allgemein auf die Produktion anwendbar sei. Die Produktiv-
genossenschaft hat ihrer Natur nach ein viel engeres Anwendungs-
gebiet, als die Aktiengesellschaft. Beide ähneln einander darin, daß
der ganze Organismus eine gewisse Schwerfälligkeit bedingt, die
namentlich da hinderlich wird, wo es sich um Produktion für einen
sehr wechselnden Bedarf, um die Notwendigkeit rascher Entschließungen
zur Erfassung etwaiger günstiger Verschiebungen in der allgemeinen
Marktlage handelt. Aber die Aktiengesellschaft ist in zwei wichtigen
Punkten der Produktivgenossenschaft überlegen, in bezug auf Kapital-
und Kreditkraft und in bezug auf die Besetzung der leitenden Stellungen.
Die Kapitalkraft der Arbeiter ist an sich, wie schon gezeigt, auch
bei genossenschaftlicher Vereinigung in der Hegel beschränkt, und nur
allmählich und durch stetige und große Opfer Willigkeit der solidarisch
haftenden Mitglieder kann das Heranwachsen eines ausreichenden
Kapitals ermöglicht werden. Treten namentlich in der ersten Zeit
schwierige Marktverhältnisse ein, so geht die Genossenschaft wegen
ihrer geringen Widerstandsfähigkeit leicht zugrunde. Die Kapital-
kraft durch Annahme von Mitgliedern zu verstärken, die nicht an
der Arbeit, sondern nur mit Geldeinlagen beteiligt sind, ist an sich
        <pb n="489" />
        ﻿17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.

477

möglich, wird sich aber in der Regel nur in beschränktem Umfange
durchführen lassen, weil die Solidarhaf't und die geringe Übertrag-
barkeit der Geschäftsanteile viele abschreckt. Die Aktiengesellschaft
mit ihrem fest begrenzten Risiko, mit ihrer auf die Einlage be-
schränkten Haftung und mit der meist leichten Übertragbarkeit
und Marktgängigkeit der Anteile hat in bezug auf die Kapital-
beschaffung viel geringere Schwierigkeiten. Das stärkt zugleich
ihren Kredit, während ihr die kapitalschwächere Genossenschaft darin
erheblich nachstehen muß. Mit der Darlehnsgewährung und Unter-
stützung aus staatlichen Mitteln aber muß gegenüber den Produktiv-
genossenschaften vorsichtig verfahren werden. Die französischen Er-
fahrungen zeigen, daß dadurch leicht das Entstehen an sich lebens-
unfähiger Genossenschaften befördert wird. Schon diese Unterschiede
wirken auf die Besetzung der leitenden Stellen zuungunsten der
Produktivgenossenschaften ein. Die Aktiengesellschaften gewinnen
vermöge ihrer reicheren Mittel, ihrer unter sonst gleichen Umständen
größeren Dauerhaftigkeit und wegen des größeren gesellschaftlichen
Ansehens, das ihre leitenden Stellungen gewähren, als leitende Be-
amte vielfach tüchtige, mit umfassender Fachbildung ausgerüstete
Personen, die auch in schwierigen und komplizierten Verhältnissen
den Überblick nicht verlieren. Die Produktivgenossenschaft ist in
der Regel darauf angewiesen, Mitglieder, also Arbeite]-, an die Spitze
zu stellen. Dabei zeigt sich dann oft, wie sehr die Arbeiter die
Unternehmerarbeit unterschätzen und wie schwer es für den aus-
führenden Arbeiter ist, den technischen und kaufmännischen An-
forderungen zu entsprechen, die mit der leitenden Arbeit verbunden
sind. Im allgemeinen werden sie nur in solchen Betriebszweigen das
Nötige leisten können, die einfache, leicht übersehbare Verhältnisse
aufweisen.

Hiernach wird die Arbeiterproduktivgenossenschaft — von Aus-
nahmefällen abgesehen — als Unternehmungsform mit Aussicht auf
Erfolg nur in Betriebszweigen anwendbar sein, die wenig geschäft-
liche Schwankungen, einfache Verhältnisse und beschränkten Geld-
kapitalbedarf zeigen. Auch bei Innehaltung dieser Grenzen ist die
Gefahr des Mißlingens nicht gering. Sie ergibt sich aus der Doppel-
stelluug der an der ausführenden Arbeit beteiligten Mitglieder. Sie
sind Arbeiter und Unternehmer zugleich. Als Mitunternehmer müssen
sie ein Mitbestimmungsrecht in allen wichtigen Fragen haben, weil
sie am Risiko des Unternehmens beteiligt sind und wegen der Solidar-
haft von den Folgen etwaiger Mißgriffe schwer getroffen werden können.
Als ausführende Arbeiter müssen sie sich, da kein größerer Betrieb
ohne feste Ordnung und Disziplin möglich ist, den Anordnungen der
leitenden Organe fügen. Diese leitenden Organe sind aber durch Wahl
        <pb n="490" />
        ﻿478 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

aus dem Mitgliederbestände hervorgegangen, und ihnen stehen die aus-
führenden Arbeiter in bezug auf Wissen, wirtschaftliche Lage und
soziale Stellung sehr nahe. Aus einer derartigen Doppelstellung er-
geben sich große innere Schwierigkeiten. Es ist den meisten Menschen
leichter, sich anderen unterzuordnen, die an Wissen, Besitz, Einkommen,
gesellschaftlicher Stellung höher stehen, als denjenigen, denen sie sich
im Grunde gleichfühlen. Dazu kommt die Schwierigkeit für die Mit-
glieder, die Verluste ungünstiger Zeiten zu überdauern. Das ist für
niemand so schwer, als für den, der allein auf ständige Verwertung
seiner Arbeitskraft angewiesen ist. Es gehört viel Selbstzucht, Opfer-
willigkeit und Entsagung dazu, unter solchen Verhältnissen seine
Existenz dauernd an das genossenschaftliche Unternehmen zu binden.
Immer wird es nur ein kleiner Bruchteil der Arbeiter sein, der dazu
fähig und bereit ist. Man könnte daran denken, diese Schwierigkeiten
zu vermindern dadurch, daß die ausführende Arbeit nicht lediglich
Mitgliedern der Genossenschaft, sondern angeworbenen, im gewöhn-
lichen Lohnverhältnis stehenden Arbeitern ganz oder zum Teil über-
tragen wird. Aber damit verändert sich der Charakter der Produktiv-
genossenschaft. Gerade die Erhebung der Arbeiter zur Unternehmer-
stellung wird dadurch beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich. Die
sozialpolitische Wirkung, die man von den Arbeiterproduktivgenossen-
schaften erwartet, käme dabei jedenfalls zu kurz.

Nach allem wird die Produktivgenossenschaft nur unter bestimm-
ten Voraussetzungen Vorteile für die Arbeiter bringen, und es wird
immer nur ein verhältnismäßig kleiner — und zwar in der Regel ge-
rade der ohnehin besser gestellte — Teil der Arbeiterschaft sein, der
die sozialpolitischen Wirkungen der Produktivgenossenschaften ge-
nießen kann.

§ 4. Konsumvereine. Die genossenschaftlichen Konsumvereine haben
fast überall eine wichtige Stellung im ganzen Genossenschaftswesen
erlangt. Zum Teil ist die Entwicklung überraschend günstig gewesen.
Seit der Begründung des Kramladens der „Pioniere von Rochdale“
1844 hat sich nicht nur dieser, die neuere Entwicklung einleitende
Konsumverein zu einer hervorragenden Bedeutung durchgearbeitet,
sondern es ist auch allenthalben eine große Zahl gleichartiger Ge-
nossenschaften entstanden, nicht mit ähnlichem, aber doch oft mit sehr
ansehnlichem Erfolge. Ein beträchtlicher Teil der Aufgabe, die sonst
dem Kleinhandel zufiel, wird jetzt von den Konsumenten selbst auf
genossenschaftlichem Wege durchgeführt. Über die Verbreitung und
Tätigkeit der Konsumvereine seien hier einige Zahlen eingefügt.

In Großbritannien waren 1897 unter 1710 Genossenschaften 1487
Konsumvereine mit einem Umsatz von 1132 Mill. M. und einem Ge-
schäftsgewinn von 128 Mill. M. 1900 waren unter den 1832 Genossen-
        <pb n="491" />
        ﻿17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.

479

schäften 1439 Distributivgenossenschaften mit 50,05 Mill. Pfd. Sterl. Um-
satz und 4 Großeinkaufsgenossenschaften mit 21,72 Mill. Pfd. Sterl. Um-
satz. Die beiden größten Einkaufsgenossenschaften der britischen
Konsumvereine sind die englische (errichtet 1864) und die schotti-
sche (errichtet 1868). Der englischen Großeinkaufsgenossenschaft ge-
hörten Ende 1902: 1106 Genossenschaften mit 1,09 Mill. Mitgliedern an.
Die Großeinkaufsgenossenschaft hatte 3,5 Mill. Pfd. Sterl. Vermögen, ihr
Umsatz war 18,4 Mill. Pfd. Sterl. Um dieselbe Zeit hatte die schottische
Großeinkaufsgenossenschaft einen Bestand von 284 Genossenschaften
mit 281258 Mitgliedern, ein Vermögen von 2,125 Mill. Pfd. Sterl., einen
Umsatz von 6,06 Mill. Pfd. Sterl. Der Umsatz hat gegen 1897 bei der
englichen Großeinkaufsgenossenschaft um 54,3 %, bei der schottischen
um 37,5 % zugenommen. Ein großer Teil der Konsumvereine und
ebenso die Großeinkaufsgenossenschaften erzeugen einen bedeutenden
Teil ihrer Waren durch eigene Produktion. Nach einer Zusammen-
stellung der Labour Gazette hatten 1901: 2 Großeinkaufsgenossen-
sohaften (die schottische und englische) und 722 Konsumvereine eigene
Produktion mit einem Lohnaufwand von 1,5 Mill. Pfd. Sterl. und einem
Verkauf eigener Erzeugnisse von 9,4 Mill. Pfd. Sterl., wovon 4,73 Mill. Pfd.
Sterl. auf die Konsumvereine, 4,68 Mill. Pfd. Sterl. auf die beiden
Großeinkaufsgenossenschaften entfielen. Von den Konsumvereinen mit
eigener Produktion waren beteiligt an der:

Brotherstellung'.............................532

Schuh- und Stiefelherstellung'...............397

Schneiderei, Mäntel- und Wäschekonfektion 251
Mode- und Putzwarenherstellung .... 247
Landbau, Meierei und Fischerei ....	40

Holzbearbeitung...............................21

Müllerei......................................15

Textilindustrie............................11

Metallindustrie............................... 7

Die britischen Konsumvereine verwenden einen ansehnlichen Teil
ihres Reingewinns für gemeinnützige, namentlich für Bildungszwecke.
Die Pioniere von Rochdale benutzen satzungsgemäß 2*/j "/0 ihres Rein-
gewinns für Bildungszwecke.

Auf dem letzteren Wege sind die festländischen Konsumvereine
bei weitem nicht gefolgt. Es herrscht mehr das Streben, die Rein-
gewinne direkt den Mitgliedern zuzuführen. In Deutschland zählte
man am 31. März 1891: 984 Konsumvereine. Die Zahl hat sich seitdem
ständig gehoben bis auf 1847 am 31. März 1903. Dem „Allgemeinen
Verbände der auf Selbsthilfe beruhenden deutschen Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaften“ haben für 1902: 332 Konsumvereine mit rund
300 000 Mitgliedern Bericht erstattet. Diese Vereine haben 69,3 Mill. M.
Verkaufserlös, 12,65 Mill. M. Betriebskapital — und zwar 5,17 Mill. M.
Geschäftsanteile der Genossen, 2,65 Mill. M. Reserven, 4,83 Mill. M. ge-
        <pb n="492" />
        ﻿480 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

liehene fremde Gelder — und 7,04 Mill. M. Reingewinn. Vom Reingewinn
gingen 6,76 Mill. M. an die Mitglieder als Dividende, d. h. über 130%
der Geschäftsanteile; aber nur 13498 M. wurden zu gemeinnützigen und
wohltätigen Zwecken benutzt. Eigene Produktion hatten 37 Vereine,
und zwar 37 Bäckereien, 2 Schlächtereien, 3 Destillationen, 1 Räucherei.
Im Jahre 1902 hatte sich nach dem Verbandstag in Kreuznach eine
große Zahl von Konsumvereinen vom Allgemeinen Verband getrennt
und einen „Zentralverband deutscher Konsumvereine“ gebildet. Diesem
gehörten am 1. Oktober 1903:628 Vereine an, wovon 503 mit 480916 Mit-
gliedern berichtet hatten. Der Zentralverband hatte 1903: 1261 Ver-
kaufsstellen mit 113 Mill. M. Umsatz im eigenen Geschäft und 13,1 Mill.M.
Umsatz im Lieferantengeschäft. Der Reingewinn war 12,4 Mill. M.
oder 9,8 % des Umsatzes. Als Dividende wurden an die Mitglieder
10,6 Mill. M. verteilt. Zu Bildungs- und sonstigen gemeinnützigen
Zwecken wurden 174 610 M. verwendet. Eigene Bäckereien hatten 67,
eigene Schlächtereien 10, Zigarrenfabrikation und Destillation je 2,
eine Kornmiihle, eine Tabakfabrik und eine Mosterei je 1, Konfektion
3 Vereine. Die Mitgliederzahl der deutschen Konsumvereine wird auf
über 1 Million geschätzt. Die Bildung einer Großeinkaufsgenossen-
schaft hat sich neuerdings auch in Deutschland vollzogen. Es haben
sich eine Reihe von Einkaufsgenossenschaften für engere Bezirke ge-
bildet — 1901 über 20 —. Diese Einkaufsvereinigungen stehen wieder
in Verbindung mit der Großeinkaufsgenossenschaft deutscher Konsum-

vereine	in Hamburg.	Bei ihr war:			
	die Zahl der	ange-	die Zahl	der kaufenden, nicht	der	
	schlossenen Vereine	angeschlossenen Vereine			Umsatz	
1894	47		40	541 471	M.
1895	62		84	1 878 751	
1896	66		92	3 624 726	JJ
1897	68		113	4 956 406	■n
1898	71		124	5 578 035	
1899	81		167	6 296 072	
1900	102		276	7 956 335	
1901	188		737	15 138 000	»
1902	247		830	21 500 000	

Der Reingewinn der Großeinkaufsgenossenschaft warl 902: 92 233 M.
Die angeschlossenen Vereine erhalten vom Reingewinn 3 vom Tausend,
die nicht angeschlossenen Vereine D/a vom Tausend ihrer Einkäufe
als Rückvergütung.

In Österreich hat sich die Zahl der Konsumvereine neuerdings
ebenfalls vermehrt. 1896 gab es 467 Konsumvereine mit 147117 Mit-
gliedern, 1900 dagegen 730 mit 194 501 Mitgliedern; 1902 betrugen die
Geschäftsanteile 4,44 Mill.[Kr., die Reservefonds 2,36 Mill. Kr., die An-
leihen 3,59 Mill. Kr., die Warenschulden 3.78 Mill. Kr., die Warenvorräte
9,91 Mill. Kr.
        <pb n="493" />
        ﻿17. Kapitel. Die organisierte Selbsthilfe.

481

In Frankreich hatte sich die Zahl seit Mitte der 90 er Jahre ver-
mindert, ist aber neuerdings wieder gewachsen. Die Statistik führt auf:

1895 .... 1217 Konsumvereine, darunter 509 Bäckereigenossenschaften.

1897	....	1199	„	„	491	„

1900	....	1463	„	„	641	„

Die Mitgliederzahl war 1900 bei 421 Bäckereigenossenschaften
85 036, bei 518 sonstigen Konsumvereinen 235728 usw.

Die Mitglieder der Konsumvereine sind zum guten Teil nicht Ar-
beiter, sondern selbständige Handwerker, Beamte usw. In. Sachsen
sind nach einer dem Landtage 1902 vorgelegten Denkschrift über Be-
steuerung der Großbetriebe im Kleinhandel 61 °/o der Mitglieder Fabrik-
arbeiter. Dieser Prozentsatz ist verhältnismäßig hoch; aber im ganzen
sind jedenfalls die Arbeiter in der Mitgliedschaft überall reichlich ver-
treten. Ein Teil der Konsumvereine steht im In- und Auslande unter
dem unmittelbaren Einfluß der sozialdemokratischen Partei.

Der Umstand, der den Arbeitern wie überhaupt den auf geringes
Einkommen angewiesenen Kreisen die Beteiligung an Konsumvereinen
nahelegt, ist in der Hoffnung zu erblicken, daß auf diese Weise die
Vermittlung des Kleinhandels umgangen werden und der Gewinn des
Kleinhandels den Mitgliedern zufließen könne. Dazu bieten sich zwei
Wege. Der Konsumverein kann seine Verkaufspreise seinen Selbst-
kosten möglichst nahe bringen, also zu möglichst niedrigen Preisen
verkaufen, sodaß die etwa erzielte Ersparnis den Mitgliedern durch
billige Bedarfsbefriedigung zugute kommt. Etwaige Überschüsse
werden bei diesem Vorgehen meist nach Geschäftsanteilen verteilt.
Nur ein kleiner Teil der Konsumvereine geht so vor. Die Mehrzahl
folgt dem von den Pionieren von Rochdale gegebenen Beispiel, die
üblichen Preise zu nehmen, die so erzielten reichlicheren Überschüsse
aber in Gestalt der Dividende zu einem bestimmten Termin nach
dem Umfang der Einkäufe den Mitgliedern zurückzuzahlen. Dieses
letztere Verfahren übt auf die Mitglieder einen großen Reiz. Er kann
sich unter Umständen steigern bis zu unnützen oder unklugen Ein-
käufen und zu dem Streben, durch Einkäufe für Nichtmitglieder den
Umfang der Einkaufssumme und damit die Dividende zu erhöhen.
Die neuere Gesetzgebung hat dem mehrfach zu steuern gesucht; in
Deutschland kommt das Gesetz vom 12. August 1896 in Betracht, das
durch Strafen die Beschränkung des Absatzes auf die Mitglieder her-
beizuführen sucht. Das Rochdaler Prinzip verspricht am meisten Er-
folg, wenn sich der Konsumverein auf den Verkauf der gangbarsten
Artikel wirft. Das ist denn auch durchweg geschehen, obwohl bei
solchen Artikeln am wenigsten Anlaß zu Klagen über zu hohe Preis-
aufschläge des Kleinhandels vorliegt.

An das Streben, den Vermittlerlohn des Kleinhandels für die Mit-

van »ekBoesht, Grundz. d. Sozialpolitik.	31
        <pb n="494" />
        ﻿482 III. Teil. Selbständige sozialpolitische Arbeit der Selbstverwaltungskörper usw.

glieder zu gewinnen, liat sich im Verlauf der Entwicklung ange-
schlossen das Streben, auch den Produktionsgewinn der Fabrikanten
der zu vertreibenden Waren den Genossenschaftsmitgliedern zuzuführen.
Diesem Streben entspringt die Eigenproduktion der Konsumvereine.
Sie hat, wie gezeigt, namentlich in Großbritannien großen Umfang er-
reicht, hat aber auch in anderen Ländern erhebliche Fortschritte ge-
macht. Für die genossenschaftliche Produktion für den eigenen Be-
darf liegen die Vorraussetzungen günstiger, als für die in § 3 be-
sprochenen Produktivgenossenschaften. Die Eigenproduktion beginnt
immer erst, wenn der Konsumverein eine gewisse Geldkapitalkraft
erreicht hat, und sie findet in dem regelmäßigen Bedarf der Konsum-
vereinsmitglieder die Möglichkeit eines gleichmäßigen Betriebes. Be-
züglich der Leitung der Eigenproduktion sind die Schwierigkeiten
ebenfalls geringer als bei den auf Absatz an Fremde angewiesenen Pro-
duktivgenossenschaften. Tatsächlich sind denn auch mit der Eigen-
produktion vielfach günstige Erfolge erzielt worden. In besonderem
Maße trifft das Gesagte für die Eigenproduktion der Großeinkaufs-
genossenschaften zu.

Die Großeinkaufsgenossenschaften ihrerseits sind der Ausdruck des
Strebens, auch die Spesen und den Lohn der Vermittlung des Groß-
handels selbst zu verdienen. Das Konsumvereinswesen hat hiernach
unzweifelhaft eine Tendenz, die dem Kleinhandel, den gewerblichen
Produzenten und dem Großhandel nachteilig werden kann. Dies ist
der innere Grund für die vielfach zu Tage getretene Abneigung gegen
Konsumvereine. Die nach dieser Richtung hin etwa zu ergreifenden
Maßregeln gehören dem Gebiete der inneren Handels- und Gewerbe-
politik an und werden in anderen Bänden des Handbuches besprochen,
können also hier übergangen werden.

Die Vorteile der Konsumvereine für die Arbeiter sind im allge-
meinen, mag auch das übliche Dividendensystem manche Überschätzung
veranlassen, bedeutsam genug, um die starke Entwicklung dieses Zwei-
ges der genossenschaftlichen Tätigkeit zu erklären. Aber auch hier
kommt als Empfänger der Vorteile in der Regel nur der besser ge-
stellte Arbeiter in Betracht. Das hängt zum Teil mit dem in den
Konsumvereinen durchgeführten Grundsatz der Barzahlung zusammen.
So erzieherisch das auch wirkt, so werden doch dadurch die wirt-
schaftlich schwächsten Teile der Arbeiterschaft vielfach von der Be-
teiligung an Konsumvereinen zurückgehalten.
        <pb n="495" />
        ﻿f

IV. Teil. Wohlfakrtspolitik in bezug auf sonstige
Personen in unselbständiger Arbeitsstellung.

18.	Kapitel. Die Privatbeamten.

§ 1. Allgemeine Gesichtspunkte. Unter Privatbeamten werden hier
verstanden die nicht zu den ausführenden Arbeitern gehörigen Ange-
stellten im Dienste privater Geschäftsbetriebe. Diese Angestellten
sind überwiegend mit geistiger Arbeit beschäftigt, befinden sich aber
in abhängiger Stellung. Mannigfaltig genug sind die hierher gehörigen
Gruppen. Vor allem kommen in Frage die kaufmännnischen Angestell-
ten in Handel und Industrie, die Betriebsbeamten, Werkmeister, Tech-
niker und Ingenieure in gewerblichen Unternehmungen, die Aufseher
und Verwalter auf landwirtschaftlichen Gütern, die Angestellten in
den Geschäftsbetrieben der Anwälte, Notare, Gerichtsvollzieher usw.
Die Gesamtheit der hierher gehörigen Personen zeigt sehr verschie-
dene wirtschaftliche und soziale Verhältnisse. Ist schon die Lohn-
arbeiterschaft keineswegs eine einheitliche kompakte Masse, so gilt
das noch viel mehr von den Privatbeamten. Wie bei den Lohn-
arbeitern die überwiegend körperliche, so ist bei den Privatbeamten
die überwiegend geistige Arbeit in unselbständiger Stellung das ge-
meinsame Merkmal, das die Zusammenfassung zu einer Gruppe trotz
aller Verschiedenheiten im einzelnen rechtfertigt. Das Merkmal der
überwiegend geistigen Arbeit in unselbständiger Stellung trifft auch
für die öffentlichen Beamten zu. Diese können aber hier außer Be-
tracht bleiben, weil ihre Verhältnisse — von gewissen, in Österreich
z. B. nicht gerade seltenen Ausnahmen abgesehen — durch die gelten-
den Gesetze zu einer dem Privatdienst an sich fremden Stetigkeit und
Sicherheit gebracht sind.

Die Privatbeamten bilden einen bedeutend kleineren Bruchteil der
Bevölkerung als die Lohnarbeiter. Immerhin handelt es sich im ganzen
um ansehnliche Ziffern. Nach der deutschen Berufszählung von 1895
standen unter den erwerbstätigen Personen den 5,5 Mill. Selbständigen
und den 12,8 Mill. Arbeitern 621825 Angestellte außerhalb des öffent-
lichen Dienstes, darunter 39418 weibliche, gegenüber, während 1882

31*
        <pb n="496" />
        ﻿484

IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

nur 307 263 gezählt wurden. Im einzelnen verteilten sich diese Privat-
angestellten folgendermaßen:

1895	1882

Landwirtschaft und Tierzucht . .	77 042		
Kunst- und Handelsgärtnerei . . .	1 504	[96 173 = 1,16 %*)	66 644 =0,81 %*)
Forstwirtschaft		17 442		
Fischerei		185		
Industrie:			
Technisch gebildete Betriebsbeamte Aufsichtspersonal (Aufseher, Werk-	49 492 '		
meister usw	  Kaufmännisches, Bureau- und Rech-	105 120	263 745=3,18%*)	99 071 = 1,55%*)
nungspersonal . ..		109 133		
Handel und Verkehr			261 907= 11,20%*)	
Beherbergung und Schankwirtschaft	2 416 ]		141548 = 9,02%*)

In Österreich waren 1890 nach der Berufszählung vorhanden außer
den 371086 Angestellten im öffentlichen Dienst Angestellte in:

Land- und Forstwirtschaft ....	22432 = 0,3 %*)

Industrie ......................... 39	316	= 1,4 °/o*)

Handel............................ 106	343	=12,6%*)

In Frankreich wurden 1891 gezählt Angestellte in:

Landwirtschaft ....	75400 = 1.2%*)

Industrie............. 207 222 = 4,5 % *)

Verkehr............... 138 707 = 31,0% *)

Handel................ 378 318 = 21,8%*)

In den Niederlanden sind 1899 festgestellt Angestellte in:
Landwirtschaft und Fischerei ....	859 = 0,2%*)

Industrie........................... 7	703	= 1,5%*)

Handel............................. 27 513	=10,2%*)

Die norwegische Statistik von 1891 wies in der Landwirtschaft
3932 (1 o/o *), in der Industrie 5573 (3,1 % *), in Handel und Verkehr
27588 (30,2 %*) Angestellte nach. In den Vereinigten Staaten ge-
hörten der Gruppe der Handlungsreisenden, Agenten, Buchhalter und
sonstigen Privatallgestellten 1870: 350074, dagegen 1890: 1343180
Erwerbstätige an usw.

Aus diesen Zahlen ergibt sich einmal ein schnelles Wachstum der
Privatbeamtenschaft, weiter aber durchweg eine viel größere Bedeutung
der Privatbeamten gegenüber allen Erwerbstätigen der betr. Gruppe
in Handel und Verkehr als in der Industrie und noch mehr als in der
Landwirtschaft. Das hängt wesentlich zusammen mit dem verschie-
denen Bedarf an ausführenden Arbeitern; im Handelsgewerbe ist dieser
Bedarf nur gering.

Die viel geringere Zahl der Kopfarbeiter gegenüber den Hand-
arbeitern und die größere geistige Widerstandskraft jener gegen Agi-

*) Aller Erwerbstätigen dieser Gruppe.
        <pb n="497" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

485

tationen aller Art hat längere Zeit dazu geführt, daß sich die Sozial-
politik überwiegend den Verhältnissen der Handarbeiter zuwendete.
Hier war auch wegen des großen Teiles der Bevölkerung, der auf der
Hände Arbeit angewiesen ist, das Gesamtinteresse stärker in Mitleiden-
schaft gezogen und das Bedürfnis nach Beseitigung von Mißständen
dringender, als bei den Kopfarbeitern. Als die wichtigsten Aufgaben
in bezug auf die Handarbeiter gelöst waren, wandte sich das öffent-
liche Interesse auch den Privatbeamten mehr zu. Mißstände waren
und sind auch bei diesen vorhanden. Es ist aber nicht zu verkennen,
daß nach manchen Richtungen hin in dem Stande der Privatbeamten
die Dinge wesentlich günstiger liegen, als bei den Handarbeitern. Der
Abstand zwischen Unternehmern und Angestellten ist nicht so groß,
wie zwischen Unternehmern und Arbeitern. Nach Bildung, Wissen und
sozialer Stellung stehen die Privatbeamten den Unternehmern vielfach
näher als die Arbeiter. Die Möglichkeit, in die Reihe der wirtschaft-
lich Selbständigen einzurücken, ist für die Privatbeamten namentlich
im Handelsgewerbe erheblich größer, als für den Handarbeiter, wenn
auch der Großbetrieb im Handel beträchtliche Fortschritte gemacht
hat. Zudem sind die Gehälter der Angestellten nach Zahlungsfrist und
Höhe, so viel auch in dieser Beziehung zu klagen sein mag, vielfach
günstiger und die Anstellungsbedingungen vielfach besser, als bei den
Handarbeitern. Das alles führt dazu, daß im allgemeinen der Privat-
beamtenstand sich nicht in sozialer Interessengemeinschaft mit den
Handarbeitern fühlt. Früher war die Abneigung gegen alle sozial-
demokratischen Bestrebungen aus diesem Grunde unter den Privatbe-
amten fast durchweg vorhanden. Neuerdings hat die sozialdemokra-
tische Bewegung freilich auch einen Teil der Privatbeamten erfaßt
und eine Reihe von Organisationen hervorgerufen, die völlig unter
sozialdemokratischem Einfluß stehen. Aber ein sehr großer Teil der
Privatbeamten, namentlich der, dessen wirtschaftliche nnd soziale Stel-
lung von derjenigen der Arbeiter weiter ab liegt, hält sich davon fern;
seine Interessen sind auch tatsächlich anders geartet und haben von
dem Anschluß an die sozialdemokratische Bewegung keine Förderung
zu erwarten.

Für den besser gestellten Teil der Privatbeamten bietet der Weg
der Selbsthilfe in manchen Beziehungen größere Aussicht auf Erfolg
und ist in der neueren Zeit in ansehnlichem Umfange beschritten
worden. Freilich hat sich auch hier gezeigt, daß für gewisse Gebiete
das Eingreifen der Gesetzgebung unentbehrlich ist, wenn durchgrei-
fende Besserungen erreicht werden sollen. Das ist namentlich bei den
mit dem Arbeiterschutz in bezug auf Leben, Gesundheit und Sittlich-
keit verwandten Gebieten der Fall, also in der Frage der Sonntagsruhe, der
täglichen Arbeitszeit, des früheren Ladenschlusses, der Beseitigung der
        <pb n="498" />
        ﻿486 IY. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

Nachtarbeit, der Einengung der Kinderarbeit u. dgl. mehr. Hier hat
die Gesetzgebung vielfach eingreifen müssen, weil die Kraft der ein-
zelnen Privatbeamten und ihrer Organisationen nicht ausreichte. Nach
dem Plane dieser Darstellung kann hierauf nicht näher eingegangen
werden. Auch in bezug auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages hat
die Gesetzgebung eingreifen müssen, wie weiter unten noch erörtert
werden wird. Fragen, die diesen Gebieten angehören, standen eine
Zeit hindurch im Vordergründe der in den letzten Jahrzehnten in
wachsendem Umfange durchgeführten Privatbeamtenbewegung. Neuer-
dings haben sich andere Fragen iu den Vordergrund geschoben, nament-
lich die Schaffung von Fachgerichten für die Entscheidung von Strei-
tigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und in den letzten Jahren die
gesetzliche Regelung der Pensions- und Reliktenversorgung der Pri-
vatbeamten.

Die Selbsthilfebestrebungen und die allgemeine Vertretung der
Interessen der Privatbeamten hat zu einer größeren Reihe von Ver-
eins- und Verbandsbildungen geführt. Ein nicht geringer Teil der
älteren Vereine hat sich — vielfach unter Beteiligung der Arbeit-
geber — überwiegend mit der Pflege der Geselligkeit und der Fort-
bildung durch Vorträge, Lehrkurse usw. beschäftigt. Neuerdings sind
aber auch die Aufgaben der Interessenvertretung und sozialpolitische
Bestrebungen in größerem Umfange aufgenommen worden. In Deutschland
gehören hierher zahlreiche kaufmännische Vereine. Seit dem Jahre
1890 hat sich ein großer Teil dieser Vereine zu dem „Deutschen Ver-
band kaufmännischer Vereine“ in Frankfurt a. M. zusammengeschlossen.
Ihm gehörten 1903: 106 Vereine mit 86312 Mitgliedern — darunter
20 591 Prinzipale — an. Der Verband ist im wesentlichen als all-
gemeine Interessenvertretung tätig. Unter den zum Verband gehö-
rigen Vereinen ist der älteste und bedeutendste der Verein für Hand-
lungskommis von 1858 in Hamburg, der u. a. sich der Stellenvermittlung
widmet und eigene Versicherungseinrichtungen hat. Auch der Verein
Deutscher Kaufleute, der als Gewerkverein Hirsch-Dunckerscher Rich-
tung erscheint, hat sich nicht nur mit der Interessenvertretung, sondern
auch mit Versicherungseinrichtungen befaßt. Von den außerhalb des
Verbandes stehenden Vereinen ist u. a. der 1881 errichtete Verband
deutscher Handlungsgehilfen zu Leipzig in ähnlicher Weise tätig, ferner
der Verband reisender Kaufleute, der kaufmännische Hilfsverein in
Berlin (1880), der Deutschnationale Handlungsgehilfenverband (1893).
Als Hauptvertreter der sozialdemokratischen Richtung unter den kauf-
männischen Angestellten erscheint der 1896 errichtete Zentralverband
der Handlungsgehilfen und -Gehilfinnen Deutschlands zu Hamburg;
die agitatorische Tätigkeit steht hier im Vordergründe.

Ohne Beschränkung auf kaufmännische Angestellte und unter sehr
        <pb n="499" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

487

weiter Auslegung des Begriffs der Privatbeamten sucht der 1881 er-
richtete Deutsche Privatbeamtenverein zu Magdeburg vor allem die
praktische Selbsthilfe besonders durch die von ihm errichteten Ver-
sicherungskassen — Kranken-, Begräbnis-, .Pensions-, Witwen- und
Waisenkasse — und durch Stellenvermittlung zu größerer Bedeutung
zu entwickeln. Zu erwähnen ist ferner der 1884 begründete Deutsche
Werkmeisterverband, der namentlich durch Stellenvermittlung und
Pensions- und Sterbekasse praktische Aufgaben zu lösen sucht. Auch
in anderen Ländern, wie England, Frankreich, Belgien, bestehen zahl-
reiche, zum Teil sehr bedeutende Vereinigungen von kaufmännischen
oder sonstigen Privatbeamten. Internationale Verbände haben eben-
falls Wurzel gefaßt. Im Jahre 1900 wurde eine Federation inter-
nationale des employds mit dem Sitz in Brüssel errichtet; dieser Bund
wird sich „mit dem Proletariat jeder Art und jedes Landes solidari-
sieren“ und bildet in der Hauptsache einen Sammelpunkt der sozial-
demokratischen Richtung unter den kaufmännischen Angestellten.

§ 2. Arbeitsgelegenheit. Auch der Stand der Privatbeamten hat
zu kämpfen mit der Unständigkeit der Arbeitsgelegenheit aus
Gründen, die nicht in der Person und dem Verhalten der Angestellten,
sondern in allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegen. Wie sehr
die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse namentlich im Kaufmanns-
beruf auf den Arbeitsmarkt einwirkten, hat u. a. eine Untersuchung
vonScHACK in den Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik 1903,
(Septemberheft) ersichtlich gemacht. Hiernach sind bei 12 mit Stellen-
vermittlung sich befassenden Vereinen auf 100 offene Stellen ge-
kommen im Kalenderjahre 1900, in dessen zweiter Hälfte die jüngste
Krisis begann, 120,8 Bewerbungen, 1901: 165,6 und 1902: 164,1 Be-
werbungen und bei 13 weiteren derartigen Vereinen für das mit dem
31. März schließende Jahr 1900/1901: 116,8 und 1901/1902: 158,8 Be-
werbungen. Die rasche Zunahme während der Krisis ist in diesen
Zahlen deutlich genug erkennbar. Im allgemeinen werden freilich
die Privatbeamten schon wegen ihrer in vielen Fällen längeren
Kündigungsfristen später als die Arbeiter die Einwirkung ungünstiger
wirtschaftlicher Verschiebungen auf dem Arbeitsmarkt empfinden.
Es muß sich auch naturgemäß stets um kleinere Personenmengen handeln
als bei den Arbeitern. Für die von dem Stellen Verlust betroffenen
Privatbeamten ist insofern die Sachlage weniger bedenklich, als sie
zum Teil in einer wirtschaftlichen Lage sind, die ihnen das Über-
dauern einer gewissen Zeit der Arbeitslosigkeit eher ermöglicht, als
den Arbeitern. Aber auch von diesem Teil sind in solchen Zeiten
schwere Opfer zu bringen, und mancher gleitet dabei aus seiner bis-
herigen gesellschaftlichen Schicht heraus. Auch abgesehen von der-
artigen kritischen Zeiten ist ein stellenloser Bruchteil namentlich der
        <pb n="500" />
        ﻿488 IY. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

kaufmännischen Angestellten fast ununterbrochen zu finden. Er setzt
sich zumeist aus Personen zusammen, die in bezug auf Wissen, Tüchtig-
keit und Charakter höheren Anforderungen nicht genügen. Für diese
ist es noch schwerer, als für die Arbeiter, in normalen Zeiten Unter-
kommen zu finden, weil eben größere Anforderungen an die Privat-
beamten gestellt werden. Tüchtige und gut geschulte Leute sind in
normalen Zeiten meist in der Lage, einen angemessenen Posten zu
erlangen. Es ist sogar in der Kegel nicht möglich, für alle offenen
Stellen Bewerber zu finden, die den gestellten Anforderungen völlig
genügen und mit dem angebotenen Gehalt einverstanden sind. Für
den nicht genügend leistungsfähigen und nicht tüchtig vor- und durchge-
bildeten Privatbeamten dagegen eröffnen sich selbst in Zeiten starker
Nachfrage nur geringe Aussichten. Nicht zu vergessen ist, daß ein
Teil des in Frage kommenden Personenkreises im stände und ein
noch viel größerer Teil bemüht ist, dem Verlust der Arbeitsgelegen-
heit in abhängiger Stellung durch Übergang zur selbständigen wirt-
schaftlichen Arbeit auszuweichen. In Zeiten einer Krisis versagt
dieser Weg freilich in sehr vielen Fällen, in normalen Zeiten führt
er in der Regel nur bei denjenigen dauernd zum Ziel, welche die
nötigen Fähigkeiten und Mittel zur selbständigen Arbeit aufweisen.

Den Nachteilen der Stellenlosigkeit durch Notstandsarbeiten ent-
gegenzuwirken, liegt bei weitem nicht in demselben Umfange Anlaß
vor, wie bei der Arbeiterklasse. Für Staat und Gemeinde bieten
sich auch nur wenige dazu geeignete Wege, da für Kopfarbeiter,
wenn sie als solche beschäftigt werden sollen, nur bei besonderen An-
lässen, z. B. bei größeren statistischen Erhebungen, passende Arbeit
zu bieten ist. Einen mehrfach benutzten Notbehelf stellen die nament-
lich von privater Seite begründeten Schreibstuben dar, in denen
arbeitslosen Kopfarbeitern Gelegenheit zu einem bescheidenen Erwerb
geboten wird, allerdings nicht immer zum Vorteil der in gleicher
Richtung ständig tätigen privaten Erwerbsbetriebe.

Umfangreicher sind die Veranstaltungen zur Stellenvermittlung.
Sie liegt zum großen Teil in der Hand von privaten Erwerbsunter-
nehmungen. Auch hier fehlt es nicht an bedenklichen Elementen,
und deshalb haben die Ausführungen im 6. Kap. § 4 im wesentlichen
zugleich in diesem Zusammenhang Bedeutung. Amtliche Arbeits-
nachweisorgane widmen sich der Stellenvermittlung für Privatbeamte
nur selten. Der Hauptteil der nicht auf Erwerb gerichteten Stellen-
vermittlung entfällt auf die Vereine, die sich für die kaufmännischen
und sonstigen Privatbeamten gebildet haben. Eine große Zahl solcher
Vereine betreibt satzungsgemäß dauernd die Stellenvermittlung. Um
den nötigen Zusammenhang zwischen der sehr zersplitterten Arbeit
auf diesem Gebiet herzustellen, hat sich aus dem „Deutschen Verband
        <pb n="501" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

489

kaufmännischer Vereine“ ein am 26. Januar 1890 gegründeter und die
meisten Verbands vereine umfassender „Stellenvermittlungsbund kauf-
männischer Vereine“ gebildet, der aber unabhängig neben dem Verbände
besteht. Nach den Ermittlungen von Schack (a. a. 0.) waren bei 12
Vereinen zu verzeichnen im Kalenderjahr:

Offene Stellen Bewerbungen Besetzte Stellen

1900	....	44870	54224	16491

1901	....	37	013	61	308	14524

1902	....	35	420	58	136	14 570

und bei 13 weiteren Vereinen in dem am 31. März schließenden
Jahr:

1900/01 ...	7	732	9	028	2 SOS

1901/02. . .	6	168	9	796	2 405

Die umfangreichste Tätigkeit entwickelte der Verband deutscher
Handlungsgehilfen in Leipzig, der Verein für Handlungskommis von
1858 in Hamburg und der Kaufmännische Verein in Frankfurt a. M.
Diese 3 Vereine stehen auch nach der im Reichsarbeitsblatt II. Jalirg.
1904 Heft 1 vom Kaiserl. Statistischen Amt für das 1. Vierteljahr 1904
veröffentlichten Statistik obenan. Die Statistik umfaßt 47 Vereine,
ohne damit die Gesamtzahl der in Betracht kommenden Vereine er-
schöpfen zu wollen. Bei diesen Vereinen waren im 1. Vierteljahr zu
erledigen 26 265 Bewerbungen für männliche und 3447 Bewerbungen
für weibliche Personen; an offenen Stellen waren für jene 14 878, für
diese 2825 vorhanden. 35% der Bewerbungen wurden zurück-
gezogen oder ohne Vermittlung der Vereine erledigt, 43% der offenen
Stellen wurden auf gleiche Weise erledigt, 35% der offenen Stellen
wurden durch Vermittlung der Vereine besetzt. Nur % der am letzten
Tage des Vierteljahrs vorhandenen Bewerber männlichen und über
die Hälfte der Bewerber weiblichen Geschlechts waren stellenlos.
Zwei Fünftel jener und über % dieser waren in gekündigter, der
Rest in ungekündigter Stellung. Daraus geht hervor, daß in dem
besprochenen Zeitraum ein großer, bei den männlichen Bewerbern
der weitaus größte Teil noch nicht stellenlos war. Ob man das als
den regelmäßigen Zustand wird ansehen können, müssen spätere Er-
hebungen zeigen. Der beträchtliche Anteil der Bewerber, deren
Stellung bereits gekündigt war, spricht dafür, daß — wie schon er-
wähnt — die bei den Privatbeamten häufige längere Kündigungsfrist
gegen eine unerwartete und schnell eintretende Stellenlosigkeit einen
gewissen Schutz gewährt und es ermöglicht, sich vor deren Eintritt
um Ersatz für die gekündigte Stellung bemühen.

Gleichwohl ist im In- und Auslande das Bestreben hervorgetreten,
die wirtschaftlichen Nachteile der Stellenlosigkeit, die einem Teil der
Privatbeamten droht und dadurch ihre Lage unsicher gestaltet, durch
Versicherung abzuschwächen. Umfangreich sind indes die Leistungen
        <pb n="502" />
        ﻿490 IV. Teil. Wohifahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

auf diesem Gebiet nicht, und was geleistet ist, erscheint fast durch-
weg als organisierte Selbsthilfe. Abgesehen von der „Unterstützung“
bei Stellenlosigkeit, die von vielen Vereinen den Beteiligten ohne An-
erkennung eines Rechtsanspruchs gewährt wird, haben manche Ver-
eine auch eine Versicherungseinrichtung geschaffen, in der durch
regelmäßige Beitragszahlung ein Anspruch auf Unterstützung bei un-
verschuldeter Stellenlosigkeit erworben wird. Solche Versuche sind
u. a. in England und neuerdings auch in Deutschland gemacht worden.
So hat beispielsweise der Verein der deutschen Kaufleute (Gewerk-
verein Hirsch-Dunckerscher Richtung) seit 1885 eine Versicherung ein-
gerichtet, bei der gegen Monatsprämien von 1 M. und 1,50 M. Anspruch
auf monatliche Unterstützung von 30 und 45 M. bis zur Dauer von
6 Monaten bei unverschuldeter Stellenlosigkeit erworben wird. Der
Deutschnationale Handlungsgehilfenverband hat 1898 seine Mitglieder
verpflichtet, der von ihm eingerichteten Versicherung gegen die Folgen
der Stellenlosigkeit beizutreten. Die Rente beginnt mit 30 M. monat-
lich und steigt mit jedem Jahr der Mitgliedschaft um 1 M. bis auf 75 M.
Die Dauer des Rentenbezuges ist 3 Monate, steigt aber nach Ablauf von
je 5 Mitgliedsjahren, in denen die Rente von dem Versicherten nicht
beansprucht worden ist, um 1 Monat bis zur Höchstdauer von 1 Jahr.

Es liegt im allgemeinen nahe, auf dem Wege der organisierten
Selbsthilfe, für den ja bei den Privatbeamten die Voraussetzungen viel-
fach günstiger sind als bei den Arbeitern, die Lösung der Aufgabe
zu versuchen. Sie ist hier im übrigen aber durchaus nicht leichter
und hat mit ähnlichen Schwierigkeiten zu kämpfen, wie sie schon in
Kap. 6 besprochen sind. Eine besondere Schwierigkeit entsteht noch
dadurch, daß die Anstellungsbedingungen der verschiedenen Gruppen
und Stufen der Privatbeamten sehr ungleich sind und daß deshalb
die Interessen weit auseinander gehen. Es ist namentlich in Vereinen
mit sehr ungleich zusammengesetztem Mitgliederbestand schwer, das
Gemeinsamkeitsgefühl zu entwickeln, das eine Versicherung gegen die
Folgen der Stellenlosigkeit auf breiterer Grundlage ermöglichen würde.
In Vereinen mit mehr gleichartiger Mitgliedschaft kann es sich wohl
leichter entwickeln; aber hier zeigt wieder das Risiko wegen der
Gleichartigkeit der Verhältnisse eine gewisse Einseitigkeit, die in
schwierigen Zeitläuften gefährlich werden kann.

§ 3. Arbeitsverhältnis. Die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses
der Privatbeamten hat namentlich in bezug auf die Kündigungsbedin-
gungen und in bezug auf die Konkurrenzklausel Anlaß zur Klage ge-
geben. In der Tat hatten sich liier fast allenthalben Mißstände ent-
wickelt, die aber stets nur einen Teil der Privatbeamten betrafen.
Bei den Kündigungsfristen war namentlich für die niederen kaufmän-
nischen und technischen Hilfskräfte die Übung eingerissen, nur kurze
        <pb n="503" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

491

Termine zu vereinbaren.. Das hatte eine empfindliche Unsicherheit
der Existenz zur Folge und brachte einen Teil der Privatbeamten
ständig in Gefahr, ins Proletariat zu sinken. Die Gesetzgebung hat
in diese Dinge bereits eingegriffen. In Deutschland hat die Gewerbe-
ordnung durch die Novellen von 1891, 1897 und 1900 für die Betriebs-
beamten, Werkmeister und Techniker (§ 133aff.), das Handelsgesetz-
buch vom 10. Mai 1897 für die kaufmännischen Angestellten (§ 66ff.)
und das Bürgerliche Gesetzbuch (622 ff.) für sonstige Privatbeamte
die Kündigungsverhältnisse geregelt. Diese Regelung geht ausnahms-
los davon aus, daß für beide Teile die Kündigungsfrist stets gleich
sein muß. Die normale Kündigungsfrist ist 6 Wochen vor Ablauf des
Kalendervierteljahres (GO. § 133 a, HGB. § 66, BGB. § 622). Eine
anderweitige vertragsmäßige Regelung ist zulässig. Sie muß aber für
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und kaufmännische Angestellte
— unter Wahrung der Gleichheit der Frist für beide Teile —
derart erfolgen, daß die Kündigung auf den Schluß des Kalendermonats
eintritt und daß die Kündigungsfrist mindestens 1 Monat beträgt, und
zwar sind diese Vorschriften (GO. § 133 aa, HGB. § 67) zwingender Art,
können also nicht durch Privatvertrag geändert werden. Die Regelung
der Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuches bezieht sich nicht auf
Angestellte mit mindestens 5000 M. Gehalt und auf Angestellte, die für
eine außereuropäische Niederlassung angenommen sind, und für die laut
Vertrag der Arbeitgeber, wenn er selbst kündigt, die Kosten der Zurück-
beförderung zu tragen hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch beschränkt die
erwähnte normale Kündigungsfrist in § 622 auf die mit festen Bezügen
„zur Leistung von Diensten höherer Art Angestellten, deren Erwerbs-
tätigkeit durch das Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in
Anspruch genommen wird“, auch wenn die Vergütung nach kürzeren
Zeitabschnitten als Vierteljahren bemessen ist. Unter den insbesondere
hierher gehörigen Angestellten werden in § 622 die Privatbeamten aus-
drücklich erwähnt. Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten be-
messen, so ist nach § 623 bei Angestellten der besprochenen Art eine
Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten. Ist das Dienstverhältnis
für die Lebenszeit einer Person oder für mehr als 5 Jahre eingegangen,
so kann es nach § 624 von dem Verpflichteten nach Ablauf von 5 Jahren
mit 6 monatlicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Sowohl das Bürger-
liche Gssetzbuch § 626, als auch das Handelsgesetzbuch § 70 und die
Gewerbeordnung § 133b sehen vor, daß jederTeil bei „wichtigen“ Gründen
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstver-
hältnisses verlangen kann. Was wichtige Gründe sind, hat im Streit-
fälle der Richter zu entscheiden. Das Handelsgesetzbuch führt in § 71
und 72, die Gewerbeordnung in § 133 c und 133d einige Fälle an, in
denen das Vorhandensein eines wichtigen Grundes anzuerkennen ist, ohne
        <pb n="504" />
        ﻿492 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

indes damit eine vollständige Aufzählung geben zu wollen. Die Einzel-
heiten brauchen hier nicht wiederholt zu werden. Auch die Grundsätze,
nach denen die Gehaltszahlung an den zur sofortigen Aufhebung berech-
tigten Angestellten und die Ersatzpflicht gegen den zur sofortigen Auf-
hebung berechtigten Prinzipal zu regeln ist, können als bekannt oder
leicht nachlesbar übergangen werden. Erwähnt sei noch, daß das Handels-
gesetzbuch § 73 und das Bürgerliche Gesetzbuch § 630 dem Angestellten
das Hecht geben, bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses
ein Zeugnis zu fordern, und daß die Gewerbeordnung § 133 e die schon
besprochenen Vorschriften der § 124b und 125 wegen des Kontrakt-
bruches und der Verleitung dazu auch auf die Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker ausdehnt.

Die Konkurrenzklausel verpflichtete den Angestellten, nach seinem
Austritt während einer bestimmten Zeit entweder in bestimmten Ge-
bieten oder überhaupt nicht in ein Konkurrenzgeschäft einzutreten
oder ein Konkurrenzgeschäft zu eröffnen oder zu übernehmen. Ist
auch nicht zu leugnen, daß eine solche Abmachung in gewissem Um-
fange einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers entspricht, so ist
sie doch zum Teil soweit ausgedehnt worden, daß sie eine unbillige
und harte Erschwerung der Zukunft des Angestellten zur Folge hatte.
Das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat dem zu steuern
gesucht. Nach § 74 ist die Konkurrenzklausel, die mit Minderjährigen
abgeschlossen wird, nichtig. Im übrigen ist die Klausel für den Hand-
lungsgehilfen nur insoweit verbindlich, als die dadurch bedingte Be-
schränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand nicht die Grenzen über-
schreitet, durch welche eine unbillige Erschwerung des Fortkommens
des Handlungsgehilfen ausgeschlossen wird. Diese Grundsätze sind
durch Gesetz vom 10. Mai 1897 auch für die Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker in § 133 f. der GO. aufgenommen, nicht aber die
noch weitergehenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Im Handels-
gesetzbuch ist das zulässige Höchstmaß der Dauer, für die der Ange-
stellte durch die Konkurrenzklausel beschränkt werden kann, auf 3 Jahre
festgesetzt. Ist für denFall der Verletzung der Klausel eine Vertragsstrafe
vorgesehen, so kann nach § 75 des HGB. der Prinzipal gegebenenfalls nur
die Zahlung der Strafe, nicht aber auch Schadensersatz verlangen. Un-
verhältnismäßig hohe Vertragsstrafen können allgemein nach dem Bür-
gerlichen Gesetzbuch herabgesetzt werden. Der Anspruch aus der Klausel
ist nach dem Handelsgesetzbuch verwirkt, wenn ein vertragswidriges
Verhalten des Prinzipals den Angestellten zur Aufhebung des Dienstver-
hältnisses ohne Kündigungsfrist berechtigt, oder wenn der Prinzipal das
Dienstverhältnis kündigt ohne einen von ihm nicht verschuldeten erheb-
lichen Anlaß oder ohne Weiterzahlung des zuletzt bezogenen Gehaltes
während der Dauer der durch die Klausel vereinbarten Beschränkung.
        <pb n="505" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

493

Im ganzen werden die besprochenen Neuerungen der deutschen
Vorschriften als ein billiger Ausgleich zwischen den beiderseitigen
Interessen angesehen.

§ 4. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Auch bei den Pri-
vatbeamten ergeben sich mancherlei Streitigkeiten mit den Arbeit-
gebern aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit es sich dabei um die in
§ 133aff. der Gewerbeordnung besprochenen Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker handelt, kommen nach § 2 Abs. 2 des deutschen Ge-
werbegerichtsgesetzes von 1890 und nach § 3 Abs. 2 der am 29. Sep-
tember 1901 veröffentlichten neuen Fassung dieses Gesetzes die schon
besprochenen Gewerbegerichte in Betracht, jedoch nur für solche An-
gestellte, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M.
nicht übersteigt. Für die höheren Beamten dieser Gruppe, sowie über-
haupt für andere Gruppen von Privatbeamten haben die ordent-
lichen Gerichte zu entscheiden. Bei Streitigkeiten der Handlungsgehilfen
insbesondere mit ihren Prinzipalen sind nach dem Gerichtsverfassungs-
gesetz die Amtsgerichte bei Streitgegenständen bis zu 300 M. und
im übrigen die bei den Landgerichten bestehenden Kammern für Han-
delssachen zuständig.

Diese Regelung hat vielfachen Widerspruch erfahren. Durch die be-
sondere Stellung der gering gelohnten Betriebsbeamten entstehen bei den
im gleichen Betriebe beschäftigten kaufmännischen Beamten leicht Irr-
tümer über die für ihre Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zustän-
digen Gerichte. Dazu kommt, daß namentlich bei den geringer besoldeten
Privatbeamten besonderer Wert auf möglichst rasche Erledigung solcher
Streitigkeiten gelegt werden muß. Ihre wirtschaftliche Lage erschwert
es ihnen, lange auf die Entscheidung über ihre Ansprüche zu warten. Ist
die Streitigkeit aus Anlaß der Kündigung oder Entlassung entstanden,
so ist es während des schwebenden Prozesses gegen den bisherigen Arbeit-
geber oft schwer, eine neue Stellung zu erlangen. Dem Bedürfnis nach
schneller Erledigung der Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können
die ordentlichen Gerichte zur Zeit nur schwer genügen. Im Jahre 1901
sind bei den Amtsgerichten 58 % der Klagen in weniger als 3 Monaten,
23 % in mehr als 3, aber weniger als 6 Monaten, 13 % in mehr als
6 Monaten, 3°/o in mehr als 1 Jahr und einige erst in mehr als 2 Jahren
erledigt worden, alles Fristen, die auszuhalten den geringer besoldeten
Privatbeamten in der Regel nicht möglich ist. Wegen der längeren
Kündigungsfristen übersteigt auch bei Privatbeamten mit mäßigem
Gehalt der Streitgegenstand leicht 300 M., und das begründet die
Zuständigkeit der Landgerichte, was wegen des bei diesen bestehenden
Anwaltszwanges die Prozeßkosten steigert.

Aus diesen Verhältnissen hat sich bei den Beteiligten das Streben
nach einem kürzeren und billigeren Verfahren für ihre Streitigkeiten
        <pb n="506" />
        ﻿494 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

aus dem Arbeitsverhälthis entwickelt. Daran knüpft sich der
weitere Wunsch, bei den Entscheidungen eine ausreichende Beteili-
gung von Sachverständigen herbeizuführen, wofür gleichartige Er-
wägungen maßgebend sind, wie sie zur Bildung der schon besprochenen
Gewerbegerichte geführt haben.

Es leuchtet ein, daß derartige Wünsche nicht in der ganzen Privat-
beamtenschaft zu Tage treten. Für die höher besoldeten Privatbe-
amten ist ein allgemeines Bedürfnis nach einer schnellen und billigen
nnd vielfach auch nach einer durch Fachleute ausgeübteu Rechtsprechung
bei Streitigkeiten nicht zu Tage getreten. Es sind vor allem die ge-
ringer besoldeten, die hieran Interesse haben. Gerade unter den kauf-
männischen Angestellten findet sich ein starker Bruchteil solcher Be-
amten. Für die mäßig besoldeten Betriebsbeamten, Werkmeister und
Techniker ist überdies diesem Bedürfnis schon Rechnung getragen, wie
erwähnt. Das hat dazu geführt, daß seit Mitte der 90 er Jahre
in Deutschland eine lebhafte Bewegung eingesetzt hat, die auf eine
schnelle, billige und fachkundige Entscheidung der Streitigkeiten aus
dem kaufmännischen Arbeitsverhältnis gerichtet ist. Zum Teil — so
von der Handelskammer zu Halberstadt — hat man versucht, private
Schiedsgerichte zu schaffen, die den geäußerten Wünschen Rechnung
trugen. Es ist aber nicht zu erwarten, daß auf diesem Wege Umfas-
sendes und Dauerndes erreicht wird. Überdies würden die freiwillig
gebildeten Schiedsgerichte oft nicht genügende Autorität haben, ihrem
Schiedsspruch Geltung zu verschaffen. Das Eingreifen der Gesetzgebung
erweist sich deshalb als nötig, wenn überhaupt den besprochenen Be-
strebungen nachgegeben werden soll.

Für das gesetzgeberische Eingreifen kann an sich die Errichtung
selbständiger kaufmännischer Fachgerichte oder die Angliederung der
kaufmännischen Fachgerichte an die Amtsgerichte oder die Verein-
fachung, Beschleunigung und Verbilligung des amtsgerichtlichen Ver-
fahrens oder die Verknüpfung der kaufmännischen Fachgerichte mit
den Gewerbegerichten oder endlich die Ausdehnung der Kompetenz
der Gewerbegerichte auf die Streitigkeiten aus dem kaufmännischen
Arbeitsverhältnis in Frage kommen. Der letztere Weg wird von
einem erheblichen Teil der kaufmännischen Angestellten abgelehnt,
weil man nicht der Arbeiterklasse zugerechnet werden will und auch
auf hinreichende Kenntnis kaufmännischer Verhältnisse bei den Ge-
werbegerichtsbeisitzern nicht glaubt rechnen zu dürfen. Die Bildung
selbständiger kaufmännischer Sondergerichte würde nur in Großstädten
möglich sein. An kleinen Orten würde die ihnen zufallende Arbeit
zu gering sein, als daß es wirtschaftlich wäre, dafür die Kosten einer
selbständigen Organisation aufzuwenden. Es würde also auf diesem
Wege nur einem Teile der kaufmännischen Angestellten die Benutzung
        <pb n="507" />
        ﻿IS. Kapitel. Die Privatbeamten.

495

von Sondergerichten möglich werden. Wollte man solche selbständige
Sondergerichte in den größeren Städten errichten, ihrer Zuständigkeit
aber größere Bezirke unterwerfen, so würde für die entfernt vom Ge-
richtssitz lebenden Angestellten die Anrufung des Gerichts mit erheb-
lichen Kosten und bedeutendem Zeitaufwand verbunden sein. Die Um-
gestaltung des amtsgerichtlichen Verfahrens würde sich in kürzerer
Frist und unter völliger Ablösung von der Umgestaltung des gericht-
lichen Verfahrens überhaupt nicht wohl bewirken lassen. B$i der
organischen Angliederung der kaufmännischen Fachgerichte an die
Amtsgerichte würde die Frage einer Umgestaltung des amtsgericht-
lichen Verfahrens ebenfalls nicht zu umgehen sein. Derartige Er-
wägungen legen den Gedanken nahe, daß den Wünschen der Beteiligten
am ehesten Rechnung getragen werden kann, wenn zwischen den kauf-
männischen Fachgerichten und den Gewerbegerichten eine gewisse
äußere, den Geschäftsbetrieb erleichternde und verbilligende Verbindung
hergestellt wird. Das setzt voraus, daß die kaufmännischen Fachge-
richte im wesentlichen nach gleichen Grundsätzen wie die Gewerbegerichte
organisiert sind und sich dem Verfahren der letzteren möglichst anpassen.

Den letztbesprochenen Weg hat der dem Reichstage am 8. Januar
1904 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend Kaufmannsgerichte,
eingeschlagen. Der Entwurf bezieht sich auf die Streitigkeiten der
Handlungsgehilfen mit einem Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Ge-
halt bis zu 5000 M. mit Ausnahme der in Apotheken beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge. Die Errichtung der Kaufmannsgerichte ist
in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohner obligatorisch und erfolgt
im übrigen ebenso wie die der Gewerbegerichte durch Ortsstatut oder
unter Umständen durch Kommunalverbandsstatut. Gemeinde oder Kom-
munalverband tragen auch die Kosten, soweit sie nicht durch eigene
Einnahmen des Gerichts gedeckt werden. Das Gericht hat außer dem
Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter mindestens 4 Beisitzer.
Von den Beisitzern gehört je die Hälfte den selbständigen Kaufleuten
und den Handlungsgehilfen an. Die Beisitzer werden von den Be-
teiligten gewählt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen
unbeteiligte Personen mit der Fähigkeit zum Richteramt oder zum
höheren Verwaltungsdienst sein und werden von dem Magistrat (oder
der Gemeinde- oder Kommunalverbandsvertretung) bestellt. Besteht
am Sitze des Kaufmannsgerichts ein Gewerbegericht im Sinne des Ge-
werbegerichtsgesetzes, so ist in der Regel der Vorsitzende des Gewerbe-
gerichts (und seine Stellvertreter) — die vorerwähnte Fähigkeit zum
Richteramt usw. vorausgesetzt — mit der Leitung des Kaufmannsge-
richtes zu betrauen; auch sind in diesem Falle gemeinsame Einrich-
tungen für die Gerichtsschreiberei, den Bureaudienst, die Sitzungs- und
Bureauräumlichkeiten u. dgl. zu treffen. Es ist also eine persönliche
        <pb n="508" />
        ﻿496 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

und geschäftsmäßige Verknüpfung des Kaufmanns- und Gewerbege-
richtes ins Auge gefaßt. Im übrigen schließt sich der Entwurf eng an

das Gewerbegerichtsgesetz vom 3AVJimTl9ij] an' Einzelheiten
teressieren hier nicht.1)

Nach Annahme des Entwurf dürfte es kaum angängig sein, dem
Streben nach Sondergerichten für andere Gruppen des Privatbeamten-
standes nachzugeben. Dagegen sind ernste Bedenken erhoben worden,
namentlich mit Rücksicht darauf, daß durch weitere Abbröckelungen zu-
gunsten bestimmter Interessentengruppen die bestehende Organisation
der Rechtsprechungsorgane und die Einheitlichkeit der Grundsätze der
Rechtsprechung und des gerichtlichen Verfahrens beeinträchtigt werden
könne. Etwaigen in dieser Beziehung zu Tage tretenden Bedürfnissen
würde man durch Umgestaltung des ordentlichen Gerichtsverfahrens
Rechnung zu tragen suchen müssen.

§ 5. Die Privatbeamtenversicherung. Daß die Privatbeamten gegen
die Folgen der Unterbrechung und des Verlustes der Arbeitsfähigkeit
einer Sicherung bedürfen, ist zweifellos. Das Bedürfnis fehlt nicht bei
dem höher stehenden Teil der Privatbeamten, wird aber hier zum Teil
durch günstige Anstellungsbedingungen, zum Teil durch Versicherung
bei Privatgesellschaften oder durch Ansammlung von Ersparnissen befrie-
digt. Den gering besoldeten Privatbeamten — und sie sind durchaus
in der Mehrzahl — stehen diese Wege nicht offen. Sie haben sich zum
Teil durch organisierte Selbsthilfe die nötige Sicherheit zu schaffen ge-
sucht. Der schon erwähnte Deutsche Privatbeamtenverein hat be-
sondere Versicherungseinrichtungen — Krankenkasse, Begräbniskasse,
Witwenkasse, Pensionskasse —, die für die Mitglieder auf Grund der
Prämienleistungen Rechtsansprüche auf gewisse Bezüge erwachsen
lassen. Die Witwenrenten und Pensionen stehen dabei ihrem absoluten
Betrage nach nicht fest, sondern werden periodisch durch Hauptver-
sammlungsbeschluß festgesetzt. Auch verschiedene der größeren kauf-
männischen Vereine haben, wie in § 1 schon angeführt, Versicherungs-
einrichtungen geschaffen. Außerdem gibt es verschiedene freie Hilfs-
kassen kaufmännischer Angestellter.

Dazu tritt eine Reihe von Kasseneinrichtungen und Versicherungs-
oder auch Unterstützungsfonds größerer Unternehmungen. Derartige
Fälle sind häufig genug; zum Teil ist dabei die Organisation derart,
daß die Versicherungseinrichtung usw. Ansprüche, die auch nach dem
Ausscheiden fortwirken, nicht ermöglicht und in ihrem Bestände von
dem Schicksal des Unternehmens abhängt. Andere haben das ver-
mieden und den Einrichtungen eine selbständige in sich gefestete

1) Das hieraus hervorgegangene Gesetz vom 6. Juli 1904 macht die Kauf-
mannsgerichte für Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern obligatorisch.
        <pb n="509" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

497

Existenz gegeben und Vorkehrungen getroffen, daß auch beim Austritt
des Beamten die bis dahin erworbenen Ansprüche bestehen bleiben.

Der letztere Weg ist vorzuziehen, aber nur großen und kapital-
kräftigen Unternehmungen zugängig. Der Schaffung von Versiche-
rungseinrichtungen usw. durch schwache Unternehmer tritt das Be-
denken entgegen, daß die nötige Sicherheit für die in Aussicht ge-
stellten Leistungen fehlt. Eine stattliche Reihe von Unternehmungen
und Korporationen des privaten Rechts hat es deshalb vorgezogen,
ihre Beamten — vielfach unter deren Mitbeteiligung an den Prämien —
bei einer der bestehenden Versicherungsorganisationen zu versichern.
In beachtenswertem Maße ist eine solche Beteiligung beim Deutschen
Privatbeamtenverein zu verzeichnen. Es ist danach nicht zu leugnen,
daß der Privatbeamtenstand in den letzten Jahrzehnten sich auf dem
Gebiet der organisierten Selbsthilfe reichlich betätigt und dabei viel-
fache Mitwirkung der Unternehmer gefunden hat. Diese Bestrebungen
zu pflegen und weiter zu entwickeln, kann nur als zweckmäßig ange-
sehen werden.

Immerhin läßt sich nicht verkennen, daß, wie überall, der wirt-
schaftlich schwächste Teil der Privatbeamten den Weg der Selbsthilfe
nicht beschreiten kann und daß auch die Hilfe der Unternehmer
das vorhandene Bedürfnis nicht voll zu erfassen vermag.

Die Sozialpolitik hat dem bereits Rechnung getragen. Für die
Handlungsgehilfen hat das deutsche Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
1897 § 63 bestimmt, daß der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis
auf'6 Wochen bestehen bleibt, wenn der Handlungsgehilfe durch un-
verschuldetes Unglück an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
Es handelt sich dabei aber nicht um eine zwingende Gesetzesvorschrift.
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch spricht in § 616 allgemein dem
zur Dienstleistung Verpflichteten das Recht auf Vergütung für den Fall
zu, daß er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen
in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienst-
leistung verhindert wird“. Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis,
das die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder haupt-
sächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Ge-
meinschaft aufgenommen, so muß ihm nach § 617 im Falle der Er-
krankung der Dienstberechtigte Verpflegung und ärztliche Behandlung
bis auf 6 Wochen, aber nicht über die Beendigung des Dienstverhält-
nisses hinaus gewähren. Diese Bestimmungen geben einen allerdings be-
grenzten Schutz in Krankheitsfällen für einen Teil der Privatbeamten.

Weiter kommt in Betracht, daß ein Teil der gering besoldeten Privat-
beamten, wie schon in Kap. 12 dargelegt, von der obligatorischen Arbeiter-
versicherung berücksichtigt ist. Am weitesten geht darin die deut-
sche Gesetzgebung. Der Krankenversicherungspflicht unterliegen in

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.	32
        <pb n="510" />
        ﻿498 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

Deutschland die Handlungsgehilfen und -Lehrlinge mit Ausnahme der
Gehilfen und Lehrlinge in den Apotheken, die Betriebsbeamten, Werk-
meister und Techniker und die im Geschäftsbetriebe der Anwälte,
Notare, Gerichtsvollzieher, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und
Versicherungsanstalten Angestellten, und zwar alle diese, wenn sie gegen
Lohn oder Gehalt beschäftigt sind und ihr Lohn oder Gehalt nicht
mehr als 62/s Mark täglich oder 2000 M. jährlich beträgt. Der Unfall-
versicherungspflicht sind unterworfen die Betriebsbeamten, Werkmeister
und Techniker der versicherungspflichtigen Betriebszweige und die
Schiffer, und zwar alle, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
an Lohn oder Gehalt 3000 M. nicht übersteigt. Bei höherem Verdienst
kann das Statut die Versicherungspflicht aussprechen. Nach dem
Statut können eventuell auch Organe und Beamte der Berufsgenossen-
schaft an der Versicherung beteiligt werden. Die Invalidenver-
sicherungspflicht besteht für Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker,
Handlungsgehilfen und -Lehrlinge (ausschließlich derer in Apotheken),
für sonstige Angestellte, deren dienstliche Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet, für Lehrer und Erzieher, Schiffsführer auf See- und Binnen-
fahrzeugen, alle diese, wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst
2000 M. nicht übersteigt. Ist der Verdienst höher als 2000 M., aber
nicht höher als 3000 M., so haben diese Personen kraft Gesetzes das
Recht zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung. Ein ansehnlicher
Teil der mäßig besoldeten Privatbeamten ist hiernach an der bestehenden
Zwangsarbeiterversicherung beteiligt. Eine Witwen- und Waisen-
versicherung besteht noch nicht. Auf höher gelohnte Privatbeamte
erstrekt sich die bestehende Versicherung nicht.

Mit dem so umschriebenen Ausmaß sozialpolitischer Fürsorge sind
aber die Wünsche der Privatbeamten noch nicht befriedigt. Man er-
strebt eine ähnliche Sicherstellung für die Zeit der eigenen Arbeits-
unfähigkeit und für das eigene Alter sowie für die Hinterbliebenen,
wie sie den Staatsbeamten zusteht. Unter Führung und Mitarbeit der
Privatbeamtengruppe des I. Allgemeinen Beamtenvereins der Öster-
reichischen Monarchie, des Galizischen Privatbeamtenvereins, des Landes-
verbandes der Privatbeamten des Königreichs Böhmen usw. hat seit
einigen Jahren in Österreich eine lebhafte Bewegung eingesetzt, die
das bezeichnete Ziel verfolgt. Die Bewegung hatte zunächst den Er-
folg, daß das versicherungstechnische Departement des österreichischen
Ministeriums des Innern 1896 eine Erhebung über die Verhältnisse der
Privatbeamten vornahm. Diese Erhebung bezog sich auf 99 537 Pri-
vatbeamte; von ihnen waren 19 000 technische, 7000 landwirtschaft-
liche, 8000 forstwirtschaftliche, 4000 administrative und kommerzielle
Beamte, 15 622 Buchhalter, 2320 Reisende usw. Von den Privatbe-
amten dienten:
        <pb n="511" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

499

6—10	Jahre	18 000

11—20	„	18	778

21—30	„	9	716

31—40	„	2	871

über 40	„	1006

70 °/o der in die Erhebung einbezogenen Privatbeamten entbehrten
jeglicher SichersteHung und jeglichen Versorgungsanspruches.

Der zweite Erfolg war, daß im Mai 1901 die Regierung einen
Gesetzentwurf vorlegte, der die Versicherung der Privatbeamten regeln
sollte. Die wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs sind folgende.
Versicherungspflichtig sind vom vollendeten 18. Lebensjahr ab alle in
privaten Diensten gegen Gehalt Angestellten, sofern ihre Bezüge min-
destens 600 Kr. erreichen, und die im öffentlichen Dienst ohne Ver-
sorgungsansprüche Angestellten. Ausgeschlossen sind Männer, die erst
nach dem 50., und weibliche Personen, die erst nach dem 40. Lebens-
jahr eine die Versicherung begründende Anstellung erhalten haben, ferner
selbstverständlich das Gesinde und die ausführenden Arbeiter. Man
nimmt an, daß 80 000 bis 90000 Personen unter die Versicherung
fallen werden. Die Versicherten werden in 3 Lohnklassen geteilt,
und zwar Klasse:

I	mit Jahresbezügen von 600—1200 Kr.

II	„	„ von über 1200—2400 „

III	„	«	„	„	2400

Die Versicherung — durchweg als Rentenversicherung ausgebaut
— umfaßt Invaliden- und Altersrenten, Unterstützung im Falle der
Stellenlosigkeit, Witwenrenten und Erziehungsbeiträge für Kinder-
Die Wartezeit für die vollen Leistungen beträgt für die Altersrente
480 Beitragsmonate, für die übrigen Ansprüche 60 Beitragsmonate.
Altersrente wird bei Männern mit dem 65., bei Frauen mit dem
60. Lebensjahr und ohne Rücksicht auf die vorhandene Erwerbsfähig-
keit gewährt. Invalidenrente setzt Berufsinvalidität voraus, d. h. der
Versicherte muß „infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens“
nicht mehr imstande sein, seinen bisherigen Berufspflichten obzuliegen.
Die hierzu gegebenen Einschränkungen werden übergangen. Die Höhe
der jährlichen Renten ist folgende:

Invalidenrente Altersrente Witwenrente
Klasse I	600	Kr.	900	Kr.	300	Kr.

„ II	900	„	1350	„	450	„

„ III	1200	„	1800	„	600	„

Die Erziehungsbeihilfe beträgt für jede Halbwaise 10%, für jede
Vollwaise 20 % der Invalidenrente des versicherten und verstorbenen
Elternteils, darf aber im ganzen bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen.

Die Unterstützung im Falle der Stellenlosigkeit beträgt monat-
lich i/i2 der Invalidenrente, auf die der Versicherte bei Beginn der
Stellenlosigkeit Anspruch gehabt haben würde. Voraussetzung ist,

32*
        <pb n="512" />
        ﻿500 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

daß der Versicherte die letzte Stelle nicht durch freiwilligen Austritt
oder infolge einer durch grobe Verletzung wesentlicher Dienstpflichten
verschuldeten Entlassung verloren hat, daß er nachweisbar subsistenz-
los ist und daß er binnen 3 Monaten seit Auflösung des Dienstverhält-
nisses ohne sein Verschulden keine Anstellung oder Beschäftigung
findet, die ihm mindestens einen Bezug in der Flühe der niedrigsten
Invalidenrente, wenn auch nur vorübergehend, bietet. Die Unterstüt-
zung beginnt mit dem 1. Tage des 4. Kalendermonats der Stellenlosig-
keit und erlischt mit dem Wiedereintritt in den Dienst, mindestens
aber 15 Monate nach Beginn der Stellenlosigkeit. Wer die Stellen-
losenunterstützung, wenn auch mit Unterbrechungen, für 12 Monate
bezogen hat, kann eine neue Unterstützung erst nach einer weiteren
Wartezeit von 60 Monaten beanspruchen. Bei dieser Fristbemessung
ist davon ausgegangen, daß die Stellenlosigkeit im Durchschnitt bei
Privatangestellten 167,4 Tage, bei den ohne Versorgungsansprüche im
öffentlichen Dienst Angestellten 263,2 Tage beträgt und nur selten
15 Monate übersteigt. Die Aufbringung der Mittel erfolgt ohne Staats-
zuschuß durch die Versicherten und ihre Arbeitgeber. Beide haben
zunächst feste Monatsbeiträge zu entrichten, deren Jahresbetrag sich
stellt für:

die Versicherten die Arbeitgeber zusammen
in Lohnklasse I auf 36 Kr.	auf 54 Kr. auf 90 Kr.

ii	ii	II	ii 12 „	„	81 „	„ 153 „

„	„	HI	„ 108 „	„ 108 „	„ 216 „

Außerdem haben die Arbeitgeber den hierdurch und durch sonstige
Einnahmen nicht gedeckten Teil der Lasten durch Ergänzungsbeiträge
auf dem Wege der Umlage aufzubringen. Die Versicherung erfolgt
durch eine Zentralanstalt in Wien mit zahlreichen Lokalverbänden.

Der Entwurf hat die Privatbeamten ebensowenig wie die Unter-
nehmer ganz befriedigt. Die Privatbeamten haben an der langen
Wartezeit — sie ist bedeutend länger als nach dem deutschen Inva-
lidenversicherungsgesetz —, an dem späten Eintritt der Stellenlosen-
unterstützung, an der zu geringen Gliederung nach der Höhe der Löhne,
an den hohen Beiträgen, an dem Mangel eines Staatszuschusses, an
der engen Begrenzung des Personenkreises, an der zu geringen Be-
messung der Leistungen usw. Anstoß genommen. Die Unternehmer
beanstanden ebenfalls die Höhe der Beiträge und vor allem die umzu-
legenden Ergänzungsbeiträge; man hat erklärt, daß durch die ihrem
Betrage nach nicht feststehenden Ergänzungsbeiträge die Wirkung
aller Fehler der versicherungstechnischen Berechnungen, aller Miß-
griffe der Verwaltung usw. auf die Unternehmer abgewälzt würde.
Es fehlt nicht an Stimmen aus Unternehmerkreisen, die für den Fall
des Gesetzwerdens dieser Vorschläge alle Gehaltserhöhungspläne als
auf Jahre hinaus verschoben erklären. Die Organisation ist in der
        <pb n="513" />
        ﻿18. Kapitel. Die Privatbeamten.

501

Kritik vielfach als zu schwerfällig bezeichnet worden. Auf der an-
deren Seite hat der Entwurf namentlich bald nach seinem Erscheinen
vielfach eine lebhafte Anerkennung gefunden.

In der Kommissionsberatung hat der Entwurf mehrfache Ände-
rungen erfahren. Die wichtigste ist die Vermehrung der Lohnklassen

und infolgedessen die reichere		Gliederung	der Renten.	Die Kom-
mission sieht vor:				
Jaliresbezüge	Invalidenrente		Altersrente	Witwenrente
Lohnklasse I	600— 900 Kr.		450 Kr.	675 Kr.	225 Kr.
„	II über 900—1200 „		600 „	900 „	300 „
„	III ,. 1200-1800 „		750 „	1125 „	375 „
„	IV „ 1800—2400 „		900 „	1350 „	450 „
„	V „ 2400—3000 „		1050 „	1575 „	525 „
„	VI „	3000		1200 „	1800 „	600 „

Diese Regelung bedeutet für die Angehörigen der Lohnklassen I
III und V eine Verschlechterung gegenüber dem Entwurf.

Der österreichische Entwurf ist noch nicht Gesetz geworden, und
seine Aussichten sind noch nicht zu übersehen. Er ist aber das Signal
geworden für eine lebhafte Bewegung auf Pensions- und Reliktenver-
sorgung der Privatbeamten in anderen Ländern, wie Frankreich, Bel-
gien, Holland, vor allem aber zu einer Verschärfung der schon vorher
vorhandenen, aber wenig hervorgetretenen gleichartigen Bestrebungen
in Deutschland. Eine erhebliche Zahl vorhandener Vereine und neuer,
besonders zum Zweck der Agitation für den Gedanken geschaffener
Organisationen hat sich der Frage angenommen. Am 1. Dezember
1901 bildeten die beteiligten Organe in Hannover einen Hauptausschuß,
der den Mittelpunkt der ganzen Bewegung darstellt. Neuerdings machen
sich Bestrebungen nach einem zweiten Sammelpunkt in Gestalt eines
„Pensionsbundes“ geltend. Auch internationale Beziehungen sind an-
geknüpft. Am 19., 20. und 21. September 1903 fand in Brüssel ein in-
ternationaler Privatbeamtenkongreß statt, dessen Ergebnisse freilich
nicht besonders hoch zu bewerten sind; im Jahre 1905 soll ein weiterer
Kongreß in London folgen. Da die praktische Lösung der Frage nur
im Anschluß an die besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Landes
erfolgen könnte, soweit sie überhaupt möglich ist, so haben die Ver-
handlungen internationaler Privatbeamtenkongresse mehr eine agita-
torische und aufklärende Bedeutung.

Die deutsche Bewegung hatte anfangs einen leidenschaftlichen
Charakter. Man schien zu vergessen, daß in Österreich nur ein
Entwurf, aber kein Gesetz vorlag, und daß die Übertragung des
Entwurfs auf die deutschen Verhältnisse nicht ohne weiteres möglich
ist. Auch glaubte man anscheinend vielfach, daß sich das Ziel der
Bewegung rasch und leicht verwirklichen lassen würde. Wer zur
Ruhe und Besonnenheit und zur sorgfältigen Prüfung und Feststellung
        <pb n="514" />
        ﻿502 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

des Erreichbaren mahnte, wurde nicht selten ohne weiteres als Gegner
behandelt und heftig angegriffen. Allmählich kam die Bewegung in
ruhigeres Fahrwasser. Es wurde versucht, einen gangbaren Weg zur
Durchführung der Versicherung zu finden. Die einzelnen Vorschläge
gingen aber sehr weit auseinander. Im weiteren Verlauf der Dinge
wurde Fühlung mit den Regierungsorganen und parlamentarischen Ver-
tretern gesucht. Man fand dort keineswegs grundsätzliche Abneigung
gegen ein gesetzliches Eingreifen, aber auch den Wunsch, über
die wirklichen Verhältnisse genauer unterrichtet zu werden. Dieser
Wunsch begegnete sich mit gleichartigen Erwägungen in den beteilig-
ten Kreisen selbst. Die Folge war, daß die beteiligten Verbände auf
Grund eines Fragebogens, dessen Inhalt mit amtlichen Organen er-
örtert worden war, mit dem 15. Oktober 1903 als Ausfüllungstag eine
statistische Erhebung Vornahmen. Festzuztellen war hierbei insbeson-
dere Art und Höhe des Gehalts, etwaige Stellenlosigkeit in den letzten
5 Jahren, Beteiligung an der reichsgesetzlichen Invaliden- und Unfall-
versicherung, an der Lebens-, Pensions-, Witwen- und Unfallversiche-
rung bei Privatgesellschaften oder an Pensions- und Witwenkassen
der Firma oder endlich die anderweitige Pensions Versicherung durch
Firma. In den beiden letzten Fällen war die Höhe der Beiträge
der Privatbeamten und gegebenfalls der Firma festzustellen. Schließ-
lich mußte die Gesamtausgabe für Versicherungen angegeben werden.
Die Zahl der beantworteten Fragebogen ward auf 150 000 geschätzt.
Der Wert der Erhebung wird sich im einzelnen erst bei der Bear-
beitung der Fragebogen übersehen lassen. Vom Abgeordneten Sittabt,
der in die Bewegung wiederholt eingegriffen hatte, und von verschiedenen
anderen Abgeordneten der Zentrumspartei wurde am 10. Dezember
1903 im Reichstage der Antrag eingebracht, daß die verbündeten Re-
gierungen in eine Prüfung dieser Erhebungen eintreten und dem Reichs-
tage von dem Ergebnis Mitteilung machen möchten. Dem wird dadurch
entsprochen werden, daß sich das Reichsamt des Innern bereit erklärt
hat, sich der Bearbeitung.der Fragebogen anzunehmen. Auf eine Fest-
stellung der tatsächlichen Verhältnisse zielte auch ein 2 Tage vorher
— am 8. Dezember 1903 — von nationalliberaler Seite eingebrachter
Antrag. Er verlangte „zur Vorbereitung einer den eigenartigen wirt-
schaftlichen Verhältnissen der Privatbeamten (Privatangestellten) ent-
sprechenden allgemeinen obligatorischen Alters-, Invaliditäts-, sowie
Witwen- und Waisenversicherung“ Erhebungen durch eine Kommission
aus Vertretern der Regierungen, des Reichstags, der beteiligten Privat-
beamten und Privatbetriebe und der Privatversicherungsanstalten und
die Bereitstellung der für die Erhebungen nötigen Mittel durch Nach-
tragsetat für 1904 und forderte weiter bei der für 1905 ') in Aussicht

1) Inzwischen auf 1907 verschoben.
        <pb n="515" />
        ﻿IS. Kapitel. Die Privatbeamten.

503

genommenen Gewerbezählung eine sorgfältige Feststellung der ver-
schiedenen Kategorien der Privatbeamten. Weiter ging ein konser-
vativer Antrag vom 4. Dezember 1903. Nach ihm sollten die ver-
bündeten Regierungen ersucht werden, „die Vorarbeiten zu einem Ge-
setzentwurf, betreffend die Pensionsversicherung der Privatbeamten, der-
maßen zu fördern, daß er bei Beginn der nächsten Reichstagsession
zur Vorlage gelangen kann.

Ob das möglich und ob es beabsichtigt ist, läßt sich zur Zeit noch
nicht sagen. Sicher ist aber, daß der schwierigere Teil der Arbeit erst
nach der statistischen Aufarbeitung der Fragebogen zu leisten ist.
Der österreichische Entwurf bietet dafür nur wenig brauchbare An-
haltspunkte. In Deutschland handelt es sich um einen viel umfang-
reicheren Personenkreis mit sehr ungleichen Interessen und sehr un-
gleicher wirtschaftlicher und sozialer Lage. Das bereitet sowohl bei der
Ausgestaltung des Zwangsprinzips und bei der Organisation der Ver-
sicherung, als auch bei der Bemessung der Versicherungsleistungen und
der Verteilung der Beitragslast erhebliche Schwierigkeiten. Andere
Schwierigkeiten ergeben sich aus der schon erwähnten Tatsache, daß
von den gering besoldeten Privatbeamten ein erheblicher Teil bereits
von der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung erfaßt ist. Es fragt
sich, ob es zweckmäßig und durchführbar ist, diese aus der bestehen-
den Versicherung herauszulösen und mit ihren schon erworbenen An-
sprüchen in die neue Versicherung überzuführen. Soll es geschehen,
so wird die Verteilung der Beitragslast nicht leicht sein, weil—auch
nach der Ansicht der Beteiligten — die Mitbeteiligung der Versicher-
ten an der Beitragslast mit einem beträchtlichen Prozentsatz erforder-
lich sein wird, und weil über die Berechtigung und Zweckmäßigkeit
eines Reichsbeitrages zur Privatbeamtenversicherung die Ansichten
noch sehr auseinander gehen.

Daß die gesetzliche Sicherstellung über den Kreis der abhängigen
Personen nicht hinausgehen kann, ohne das Vertrauen in die eigene
Kraft und das Bewußtsein der Verantwortlichkeit für die eigene Zu-
kunft im Volke zu erschüttern, läßt sich nicht verkennen. Auch bei
den abhängigen Personen giebt es Kreise, die zur Fürsorge aus eigener
Kraft durchaus fähig sind. Es wird deshalb einer ernsten Prüfung be-
dürfen, ob es wohlgetan ist, eine reichsgesetzliche Zwangsversicherung auf
die Gesamtheit der Privatbeamten zu erstrecken, und wenn nicht, für
welche Gruppen der Privatbeamten eine so geringe Kraft zur Selbst-
hilfe und Selbstfürsorge anzuerkennen ist, daß das Eingreifen der Ge-
setzgebung notwendig erscheint. Je weiter der Kreis ausgedehnt wird,
desto größer wird die Gefahr, daß die Zwangsversicherung, die sich
naturgemäß dem durchschnittlichen Bedürfnis der breiten Masse der
Beteiligten anpassen muß, den besser gestellten Versicherten nicht Ge-
        <pb n="516" />
        ﻿504 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

nügendes bietet. Es wird sich kaum umgehen lassen, für diese die Er-
gänzung der normalen Leistungen der Zwangsversicherung durch private
Versicherung Ader organisierte Selbsthilfe von vornherein mit ins Auge zu
fassen; das bedingt aber wieder Vorkehrungen gegen Überversicherung,
und in solchen Vorkehrungen wird ein Teil der Privatbeamten leicht einen
unerwünschten Eingriff in sein Selbstbestimmungsrecht erblicken. Da
sich — wie erwähnt — eine organisierte Selbsthilfe in beachtens-
wertem Umfange entwickelt hat, wird Sorge getragen werden müssen,
daß die betreffenden Organe nicht in ihrer Entwicklung unterbunden
werden. Ob es möglich ist, sie an der Durchführung der eventuellen
reichsgesetzlichen Zwangsversicherung selbst zu beteiligen — etwa in
ähnlicher Weise wie die Hilfskassen bei der Krankenversicherung —
läßt sich noch nicht entscheiden. Die Überwindung aller solcher
Schwierigkeiten ist viel schwerer, als sich manche der Wortführer der
Bewegung vorzustellen scheinen. Die Schwierigkeiten zeigen sich
nicht, solange man das Ziel nur ganz allgemein bezeichnet oder nur
gewisse grundsätzliche Forderungen aufstellt. Erst bei der mühevollen
Kleinarbeit, die nötig ist, um solche Grundsätze in eine praktisch ver-
wertbare gesetzgeberische Form zu kleiden, wird es klar, welche
Hindernisse und Widerstände aus dem Wege zu räumen sind.

19.	Kapitel. Die Dienstboten.

§ 1. Allgemeine Gesichtspunkte. Die „häuslichen Dienstboten“,
d. h. die im Haushalt ihres Arbeitgebers lebenden Dienstboten, um die
es sich hier allein handelt, stellen eine keineswegs kleine Bevölkerungs-
schicht dar, die freilich in den einzelnen Ländern und Bezirken eine
sehr verschiedene relative Bedeutung hat. In Deutschland hat die

Berufszählung von 1895: 1339 316 häusliche Dienstboten oder 6,1 % der
erwerbstätigen Bevölkerung (darunter 1313957 weibliche) ergeben

gegen 1324 924 (darunter 1282414 weibliche) im Jahre 1882. Bei der
deutschen Volkszählung vom 1. Dezember 1900 wurden 1337 721 Dienst-
boten für häusliche Dienste ermittelt (2,5 °/o der Gesamtbevölkerung).
Davon lebten in Haushaltungen mit:

2 Personen

5

6

7 und 8
9 und 10
11 und mehr

72 576 = 2,0 %
145 544 = 2,4 °/o
182 884 =- 2,2 °/o
199 926 = 2,3 °/o
185 496 = 2,3 &gt;
264 229 = 2,3 °/o
137 856 = 2,8 °/o
148 810 = 5,9% •

der ganzen in der Haushal-
tungsgruppe lebenden Be-
völkerung

Das Bedürfnis, Dienstboten heranzuziehen, ist hiernach in kleinen
wie in großen Haushaltungen vorhanden. Aus dem Umstande, daß
erst bei den größten Haushaltungen der Prozentsatz größer wird, darf
        <pb n="517" />
        ﻿19. Kapitel. Die Dienstboten.

505

man schließen, daß in den mittleren Haushaltungen vielfach ein Teil
der häuslichen Arbeit auf die Familienangehörigen übertragen zu
werden pflegt.

In England und Wales ergab die Zählung von 1901: 1994917
Dienstboten für häusliche *und persönliche Dienste oder 13,9 % der
Erwerbstätigen, in Schottland 201230 oder 10,1 °/o, in Irland 219418
oder 11,2%, also im ganzen Königreich 2 415 565 oder 13,2 o/0 gegen
2341 696 oder 13,8 % der Erwerbstätigen im Jahre 1891.

In London allein waren — wie R. E. Mat in Schmollers Jahr-
buch 1899, S. 271 ff. mitteilt — 1891 bei einer Bevölkerung von 4211743
Einwohnern 186 701 Dienstboten oder 4,4 % der Bevölkerung vorhanden.
Die Arbeit dieser Dienstboten kommt nur einem Neuntel der Londoner
Bevölkerung zugute; die übrigen acht Neuntel leben ohne Dienst-
boten. Von den Dienstboten lebten:

64 050 in Haushaltungen mit 1 Dienstboten,

49 406	55	11	* 2		ii
27 900	i:		» 3		ii
15 820	H	„	» 4		ii
29 525	ii	„	„ 5	und	mehr Dienstboten.
Zahl der Dienstboten war in der					
Schweiz	1888	80 304	= 6,2 o/o	der Erwerbstätigen,	
Italien	1901	482 080	— 3,0 °/o	V	11
Frankreich	1891	863 321	= 4,6 °/o	n	11
Österreich	1890	456 277	— 3,5 °/o	ii	11
Ungarn	1890	376 270	= 4,9 °/o	ii	11
Niederlanden	1899	197 511	— 10,3 %	n	51
Dänemark	1901	92 356	— 8,4 °/o	„	51
Schweden	1900	212 753	= 10,8 °/o	ii	55
Norwegen	1891	81 380	=10,5 o/o	n	„ usw.

In Großbritannien, Holland und Skandinavien spielt hiernach der häusliche
Dienst als Erwerbsquelle eine größere Rolle als in Deutschland, Öster-
reich-Ungarn, Frankreich, der Schweiz, Italien. In allen diesen Ländern
sind die Dienstboten zum weitaus größten Teile weiblichen Geschlechts.

Nach Einkommen und sozialer Stellung gehören die Dienstboten
zur handarbeitenden Volksschicht : aber sie sind nicht zur Lohnarbeiter-
schaft zu rechnen. Nicht mit gewerblichen Arbeiten, sondern mit
häuslichen Verrichtungen werden sie beschäftigt. Die Dienstboten
arbeiten nicht in zusammengedrängten größeren Mengen nach den
Grundsätzen einer planmäßigen Arbeitsgliederung, sondern in der Regel
einzeln oder mit einer eng begrenzten Zahl von Genossen zusammen.
Eine Arbeitsteilung kann nur da eintreten, wo in demselben Haushalt
mehrere Dienstboten vorhanden sind, und auch hier läßt sie sich meist
nicht streng innehalten. Von wesentlicher Bedeutung ist, daß die
Dienstboten in die häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers eintreten.
Daraus ergeben sich sofort tiefgehende Abweichungen von dem ge-
        <pb n="518" />
        ﻿506 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

werblichen Arbeitsverhältnis. Der Lohn kann bei den Dienstboten
nicht lediglich Geldlohn sein, sondern ist zu einem wesentlichen Teile
Naturallohn, da infolge des Eintritts in die häusliche Gemeinschaft
Wohnung und Beköstigung neben dem Geldlohn gewährt werden miisäen.
Für die wichtigsten Bedürfnisse — Wohnung und Nahrung — braucht
hiernach der Lohn der Dienstboten nicht in Anspruch genommen zu
werden. Für Kleidung sorgt zum Teil die Gewohnheit, bestimmte
Kleidungsstücke, die bei den dienstlichen Obliegenheiten gebraucht
werden, seitens des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen, und die
vielfach übliche Schenkung von Kleidungsstücken aus Anlaß des Weih-
nachts- oder Neujahrsfestes. In der Hauptsache ist der Geldlohn, der
den Dienstboten zufließt, mit notwendigen Ausgaben nur wenig be-
lastet und kann deshalb, wie die Erfahrung zeigt, eher und zu einem
größeren Teil für Ersparnisse benutzt werden, als der Lohn gewerb-
licher Arbeiter und Arbeiterinnen. Mit dem Eintritt in die häusliche
Gemeinschaft verbinden sich auch von selbst engere persönliche Be-
rührungen und Beziehungen zwischen Dienstboten und ihren Arbeit-
gebern und deren Familien. Ob diese Berührungen und Beziehungen
günstiger oder ungünstiger, angenehmer oder unangenehmer, freundlicher
oder unfreundlicher Art sind, hängt vor allem von der Eigenart und dem
Charakter der beteiligten Personen ab. Es fehlt in dieser Beziehung
nicht an ungünstigen, aber ebensowenig an günstigen Erfahrungen,
und nichts ist verkehrter, als die eine oder andere Art von Erfah-
rungen zu verallgemeinern. Aus der Natur der häuslichen Dienst-
leistungen folgt ohne weiteres, daß es nicht möglich ist, sie in gleicher
Weise wie die gewerbliche Arbeit auf bestimmt abgegrenzte Arbeits-
zeiten zusammenzudrängen. Die Arbeit fließt im Haushalt nicht so
gleichmäßig wie in der Fabrik. In gewissen Tagesstunden ist sie
reichlich, in anderen läßt sie sehr nach oder pausiert ganz; alles das
aber ist in den einzelnen Haushaltungen so verschieden, daß es un-
möglich ist, allgemeine Regeln darüber aufzustellen. Gerade deshalb
ist der neuerdings mehrfach geäußerte Gedanke, feste Arbeits- und
Ruhezeiten für die häuslichen Dienstboten gesetzlich vorzuschreiben,
schwer durchführbar. Es ist nicht möglich, die Verhältnisse der ein-
zelnen Haushaltungen in einen so einheitlichen Rahmen zu spannen,
wie er hierzu nötig sein würde, und ohne ein von der Bevölkerung
sehr unliebsam empfundenes lästiges Eindringen in die inneren Ver-
hältnisse der Familien wäre die Innehaltung solcher Vorschriften
schwer zu überwachen. Übrigens sind auch in dieser Hinsicht vielfach
fälsche Verallgemeinerungen vorgekommen. Die Hausfrau und die er-
wachsenen Töchter sind in nicht wenigen Haushaltungen durchaus
nicht weniger in Anspruch genommen, als die Dienstboten. Daß mit
dem Leben in der häuslichen Gemeinschaft eine geringere Bewegungs-
        <pb n="519" />
        ﻿19. Kapitel. Die Dienstboten.

f*'

UnW8r!

freiheit verbunden ist, als bei der gewerblichen Arbeit, liegt |ii.der^-el
Natur der Sache. Es gibt zwar an jedem Tage Pausen in dei\ häus-

lichen Arbeit, aber es gibt keinen Tag, an dem die häusliche a&gt;x
überhaupt in Wegfall kommen könnte. Man kann deshalb nicbjp'f
einseitig vom Standpunkt der Dienstboten aus diese Dinge beurteilen,
sondern muß auch das berechtigte Interesse der Familie ins Auge
fassen. Mit gesetzlichen Vorschriften kann hier wenig eingegriffen
werden, da bei der Ungleichartigkeit der Verhältnisse mehr als. ganz
allgemein gehaltene und einer sehr verschiedenen Einzelanwendung
fähige Grundsätze in den Gesetzen nicht festgelegt werden können.
Wichtiger ist, daß beide Teile in verständiger Weise nach einem bil-
ligen Ausgleich ihrer Interessen suchen, wie es ja auch tatsächlich in
vielen Haushaltungen geschieht. Im ganzen bietet jedenfalls das ge-
werbliche Arbeitsverhältnis mehr Gelegenheit und Spielraum zu ge-
setzgeberischen Eingriffen als das Dienstbotenverhältnis.

Bestehen hiernach wichtige Unterschiede zwischen dem gewerb-
lichen Arbeitsverhältnis und dem Dienstbotenverhältnis, so muß man
auch von vornherein darauf verzichten, beide nach denselben Grund-
sätzen zu behandeln und die Dienstboten einfach dem Hecht zu unter-
stellen, das für die gewerblichen Arbeiter maßgebend ist. An sich ist
es deshalb berechtigt, daß für die Dienstboten nicht die Gewerbe-
ordnung, sondern besondere, in den Gesindeordnungen niedergelegte
Rechtssätze maßgebend sind. Bei der großen Ungleichartigkeit der
Verhältnisse ist es auch an sich nicht zu beanstanden, daß das Ge-
sinderecht nicht so einheitlich gestaltet ist, wie das Gewerberecht,
sondern den Bedürfnissen und Gewohnheiten engerer Bezirke ange-
paßt wird und in beträchtlichem Grade auch lokalen Besonderheiten
Einfluß gestattet. Wenn man z. B. in Österreich, wo einige 20 Gesinde-
ordnungen bestehen, oder in Deutschland, wo das Gesinderecht der
Landesgesetzgebung Vorbehalten ist und in größeren Staaten, wie in
Preußen, auch für das ganze Land keine Einheitlichkeit zeigt, nach
neuerdings gemachten Vorschlägen eine einheitliche Gesindeordnung
schaffen wollte, so würde sie auf einige allgemein anwendbare Grund-
sätze beschränkt und deshalb bezüglich der Einzelheiten doch durch
Vorschriften für engere Bezirke ergänzt werden müssen. In dem Ver-
langen nach einem einheitlichen Gesinderecht schafft sich auch weniger
die Überzeugung Bahn, daß überall die gleichen Vorschriften unent-
behrlich sind, als das Streben, durch gemeinsame Vorschriften modernen
Inhalts die V7eitergeltung der meist schon sehr alten und zum Teil
veralteten Gesindeordnungen zu beseitigen. In der Tat sind die Ge-
sindeordnungen vielfach schon vor so langer Zeit entstanden, daß eine
Revision in Frage kommen muß. In Österreich und Deutschland
stammen sie meist aus dem Ende des 18. und dem Anfang des 19. Jahr-
        <pb n="520" />
        ﻿508 IV. Teil. Wolilfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

hunderts. Die neuerdings mehrfach besprochene Gesindeordnung in
Wien, deren Revision 1896 eingeleitet wurde, ist vom 1. Mai 1810 und
wurde durch Kundmachung der Stadthauptmannschaft vom 30. April
1851 ergänzt. Die preußische Gesindeordnung ist am 8. November 1810
erlassen. Sie gilt in den Provinzen Ost- und Westpreußen, Posen,
Schlesien, Pommern — ohne Neuvorpommern und Rügen —, Branden-
burg, Sachsen, Westfalen und in den Kreisen Essen, Mühlheim a. d Ruhr
und Ruhrort. In den übrigen Teilen Preußens gelten 16 verschiedene
Gesiudeordnungen, unter denen die für Neuvorpommern und Rügen
vom 11. April 1845, die für die Rheinprovinz vom 19. August 1844
datiert. Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt in seinen Vorschriften
über den Dienstvertrag (§ 611 — 630) auf die Besonderheiten des Ge-
sindeverhältnisses nicht Rücksicht, wenn auch die Bestimmungen über
die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienstverpflichteten
und einige allgemeine Grundsätze auf die Dienstboten anwendbar sind
und nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch auch ange-
wendet werden müssen. Im übrigen bleibt das landesgesetzliche Gesinde-
recht auf Grund des Art. 95 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuch unberührt. Das schließt natürlich die Revision der geltenden Ge-
sindeordnungen nicht aus. In verschiedenen Staaten ist sie schon erfolgt.
So ist im Königreich Sachsen am 31. Mai 1898, in Mecklenburg am 9. April
1899, in Württemberg am 28. Juli 1899, in Sachsen-Weimar am 11. Ok-
tober 1899, in Meiningen 1901 eine neue Gesindeordnung erlassen
worden. In Elsaß-Lothringen, wo bisher eine Gesindeordnung nicht be-
stand, ist durch das Gesetz vom 26. Juli 1903, betreffend die Rechts-
verhältnisse der Dienstboten, eine Regelung erfolgt, die sich in den ver-
schiedenen Beziehungen den im übrigen Deutschland geltenden Vor-
schriften nähert, aber auf die Übernahme veralteter Grundsätze ver-
zichtet. Soweit das Bedürfnis nach einer Revision der Gesindeord-
nungen besteht, würde es jedenfalls eher befriedigt werden können,
wenn man nicht gleichzeitig auf eine weitgehende Vereinheitlichung
des Gesinderechtes hinarbeiten würde.

Wiederholt ist in der jüngsten Zeit daran Anstoß genommen wor-
den, daß das durch die Gewerbeordnung den Arbeitern gewährte Ko-
alitionsrecht den Dienstboten nicht zustehe und daß in Preußen die
Koalitionen der Dienstboten durch das Gesetz vom 24. April 1854 mit
Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre bedroht sei. Wenn man auch zu-
gibt, daß an sich den Dienstboten das Recht, sich zu koalieren, nicht
zu versagen sei, so ist doch das Koalitionsrecht für die Dienstboten
lange nicht von so großer praktischer Bedeutung wie für die gewerb-
licher Arbeiter. Zunächst ist es bei der Vereinzelung, in der die Mehr-
zahl der Dienstboten arbeitet, überhaupt viel schwerer, ihr Zusammen-
treten zu gemeinsamen Maßnahmen herbeizuführen. Auch der Um-
        <pb n="521" />
        ﻿19. Kapitel. Die Dienstboten.

509

stand, daß die Dienstboten überwiegend weiblichen Geschlechts sind,
erschwert an und für sich die Durchführung von Koalitionen. Woll-
ten sich z. B. die weiblichen Dienstboten zur gemeinsamen Nieder-
legung der Arbeit verbinden, so müssen sie fast ausnahmslos entweder
in ihre eigenen — vielfach auswärts wohnenden — Familien zurück-
kehren oder sich in der gewerblichen Arbeit Unterkommen suchen.
Denn daß sie längere Zeit in größerer Zahl ohne Arbeit und ohne
eigene Wohnung in den Städten existieren könnten, ist ausgeschlossen
und würde schon aus sittenpolizeilichen Rücksichten nicht geduldet
werden können. Gehen sie aber in ihre Familien zurück oder finden
sie gewerbliche Beschäftigung, so ist die damit eintretende Zersplitte-
rung der Streikenden geeignet, der Bewegung Kraft und Bedeutung
zu rauben. Für die in Fabriken eingetretenen Dienstboten geht als-
dann überhaupt das Interesse an der Bewegung verloren. Nur unter
ganz besonderen Umständen könnte ein Streik der Dienstboten prak-
tische Bedeutung gewinnen. Dazu kommt, daß ein erheblicher Teil
der Dienstboten bei einem Streik gar nicht interessiert sein würde.
Ihre Lage ist vielfach günstiger, ihre Arbeit zwar länger, aber viel-
fach weniger anstrengend, einseitig und ungesund als die der Arbeite-
rinnen in gewerblichen Betrieben, und gegenüber ihren Arbeitgebern
haben sie sich trotz der einengenden Bestimmungen der Gesindeordnungen
doch nicht selten infolge des fast allgemein in größeren Städten herr-
schenden Dienstbotenmangels eine Stellung verschafft, bei der nur noch
in äußerlicher Beziehung von Unterordnung und Abhängigkeit die
Rede sein kann. Gewiß müssen sich Dienstboten oft viel gefallen
lassen; aber die Dienstherrschaften müssen sich oft noch viel mehr
von den Dienstboten gefallen lassen. Nur eine rein theoretische und
einseitige Betrachtung der Dinge kann das übersehen. Was kann
ein Streik unter solchen Umständen den beteiligten Dienstboten für
Vorteile bringen? Auch die Gewährung voller Koalitionsfreiheit wird
deshalb besondere praktische Bedeutung nicht haben. Gerade aus
dieser Erwägung heraus würde aber auch ein Bedenken gegen die
Aufhebung der Beschränkungen und Strafbestimmungen gegen die
Dienstbotenkoalitionen nicht bestehen. Die ganze Frage wird auf
beiden Seiten weit überschätzt.

Auch die Bildung dauernder Koalitionen der Dienstboten wird er-
schwert sowohl durch den häufigen Stellenwechsel, als auch durch den
Umstand, daß viele Dienstboten durch Heirat aus diesem Beruf wieder
ausscheiden. Neuerdings sind in Berlin mehrere Vereine entstanden:
1899 der Hilfsverein für weibliches Hauspersonal, der Unterstützung
bei längerer unverschuldeter Stellenlosigkeit, Rechtsschutz bei Streitig-
keiten, gute Arbeitsbedingungen, unentgeltlichen Arbeitsnachweis, Un-
terstützung und Belehrung, Darlehensgewährung, Errichtung eines
        <pb n="522" />
        ﻿510 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

Dienstbotenheims und Gründung einer Alterspensionskasse anstrebt,
und 1900 ein Verein für Dienstherrrschaften und Angestellte, der un-
entgeltlichen Stellennachweis, Förderung der beruflichen Ausbildung, Er-
richtung einer Hilfskasse, Ausgleich von Streitigkeiten, Rechtschutz,
Pflege der Geselligkeit als Ziel verfolgt. Für die höheren Stufen des
weiblichen Hauspersonals, das sich mit den Dienstboten im eigentlichen
Sinne des Wortes durchaus nicht eins fühlt, ist 1894 ein „Verein der
Hausbeamtinnen“ entstanden, der sich über ganz Deutschland erstreckt.
Stellenvermittlung, Einrichtungen für Berufsausbildung, Ausdehnung des
Invaliden- und Krankenversicherungsgesetzes auf die Hausbeamtinnen,
Gründung von Hilfskassen und Heimstätten sind seine Hauptziele. Bei den
beiden zuletzt genannten Vereinen steht der Gedanke einer gemein-
samen Arbeit des Hauspersonals und ihrer Arbeitgeber im Vordergründe.
Auf den gleichen Gedanken stützen sich neuere Bestrebungen in England.

Im ganzen ist nach dem Gesagten auch in bezug auf dauernde
Organisationen nicht viel geschehen, und daran wird sich wenig
ändern, so sehr auch in den letzten Jahren Versuche gemacht sind,
eine besondere Dienstbotenbewegung hervorzurufen. Das meiste, was
an besonderen Veranstaltungen zur Beseitigung von Mißständen im
Dienstbotenwesen geschehen ist, ging von humanitären Organisationen
zum Teil auf konfessioneller Grundlage aus.

§ 2. Arbeitsgelegenheit und Arbeitsverhältnis. An Arbeitsgelegen-
heit für häusliche Dienstboten fehlt es an sich namentlich in größeren
Orten durchaus nicht. Aber der häufige Stellenwechsel, wie er aus
den unvermeidlichen Reibungen im Haushalt und sonstigen persön-
lichen oder sachlichen Gründen hervorgeht, macht für die Dienstboten
die Benutzung von Vermittlungsstellen ebenso wie für die Dienstherr-
schaften nötig. Der Schwerpunkt dieser Vermittlung lag und liegt
fast überall in der Hand gewerbsmäßiger Stellenvermittler. Für sie
gilt im wesentlichen das in Kap. 6 § 4 Gesagte. Um den zu Tage
getretenen, zum Teil bedenklichen Mißständen entgegenarbeiten zu
können, hat das bereits erwähnte französische Stellenvermittlungs-
gesetz vom 14. März 1904, das sich auch auf die Gesindevermittler —
mit Ausnahme der Ammenvermittlungsbureaus — erstreckt, denBehörden
das Recht zur Aufhebung der gewerblichen Stellenvermittlungsbureaus
gegen Entschädigung gegeben und den kommunalen Arbeitsnachweis
in den Vordergrund gerückt. In Deutschland hatten die älteren Ge-
sindeordnungen den Betrieb des „Gesindemäkelns“ von obrigkeitlicher
Erlaubnis abhängig gemacht und den Gesindemäklern bestimmte Ver-
pflichtungen auferlegt. Die deutsche Gewerbeordnung von 1869 hatte
das Geschäft der Gesindevermieter denjenigen Gewerben zugerechnet,
deren Betrieb bestimmten Kontrollen unterworfen und unter bestimmten
Voraussetzungen untersagt werden kann. Durch die Novelle vom
        <pb n="523" />
        ﻿19. Kapitel. Die Dienstboten.

511

30. Juni 1900 zur Gewerbeordnung' ist das Geschäft der Gesinde-
vermieter wieder den konzessionspflichtigen Gewerben zugeteilt. Es
gelten sonach die gleichen Grundsätze, wie für die Stellenvermittler
überhaupt nach der Gewerbeordnung. Die Einzelheiten sind bereits
in Kap. 6 § 4 dargestellt. Für den Geschäftsbetrieb im einzelnen
sind bestimmte Vorschriften der zuständigen Landesbehörden maß-
gebend. Die auf Grund § 38 GO. erlassenen Vorschriften des preußi-
schen Ministers für Handel und Gewerbe und in anderen deutschen
Staaten sind ebenfalls schon in Kap. 6 § 4 besprochen. Sie bezeichnen
eine Keihe von Verpflichtungen, denen diese Personen entsprechen
müssen, in bezug auf Bücherführung, Forderung und Rückzahlung von
Vermittlungsgebühren, Aushändigung der Gesindebücher, Erkundigung
nach den Verhältnissen der Dienstherrschaft und der Dienstboten usw.

Die Arbeitsvermittlung für Gesinde wird weiterhin von den schon
erwähnten Dienstboten- und Dienstherrschaften vereinen und zum Teil
auch von den in Kap. 6 § 4 besprochenen kommunalen und sonstigen
Arbeitsnachweisen betrieben und dadurch bis zu gewissem Grade der
gewerbsmäßigen Ausnutzung entzogen.

Die Eingehung und Aufhebung des Dienstverhältnisses und die
Leistungen und Führung des Dienstboten werden durch besondere
Dienstbücher kontrolliert. Die Einrichtung der Dienstbücher ist in
Preußen durch Verordnung vom 29. September 1846 — abgeändert
durch Gesetz vom 21. Februar 1872 — obligatorisch gemacht und
findet sich in ähnlicher Weise in sonstigen älteren und neueren Vor-
schriften. Das Dienstbuch wird von der Polizeibehörde ausgestellt
und muß u. a. enthalten den Tag des Eintritts und Austritts, den
Grund des Austritts, das Zeugnis der Herrschaft. Das Buch ist beim
Dienstantritt der Herrschaft vorzulegen. Auf die Verweigerung der
Vorlegung, aber auch auf die Annahme eines Dienstboten ohne Dienst-
buch sind in verschiedenen Gebieten Strafen gesetzt. Die Einrichtung
der Dienstbücher hat vielfach bei Dienstboten und bei Schriftstellern
und Politikern, die sich neuerdings mit deren Verhältnissen befaßt
haben, Anstoß erregt, und es ist deshalb deren Abschaffung unter Ein-
führung besonderer Zeugnisse verlangt worden. Wenn zur Begrün-
dung dieses Verlangens darauf hingewiesen ist, daß die Angaben, be-
sonders die Zeugnisse in den Dienstbüchern für die Dienstherrschaften
wenig Bedeutung hätten, so würde dasselbe auch von den besonderen
Zeugnissen zu sagen sein. In der Tat fehlt es nicht an Beispielen
dafür, daß die Zeugnisse in den Dienstbüchern eine zutreffende Be-
urteilung des Dienstboten nicht ermöglichen, weil sie sich entweder
in üblichen und oft gedankenlos wiederholten ganz allgemeinen Wen-
dungen bewegen oder weil sie zu sehr auf die besonderen Verhältnisse
und Bedürfnisse der das Zeugnis erteilenden Herrschaft zugeschnitten
        <pb n="524" />
        ﻿512 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

sind. Gleichwohl sehen viele Arbeitgeber in den Dienstbüchern ein
Mittel, sich von dem Vorleben der anzunehmenden Dienstboten eine
gewisse Kenntnis zu verschaffen und gegebenenfalls die Stellen aus-
findig zu machen, bei denen nähere Erkundigungen eingezogen werden
können. Daß die Dienstherrschaft sich über Charakter, Zuverlässig-
keit und Leistungsfähigkeit des anzunehmenden Dienstboten Kenntnis
zu verschaffen sucht, ist begreiflich. Muß sie doch ihre Einrichtung
dem Dienstboten anvertrauen, einen wesentlichen Teil ihres häuslichen
Behagens von dem zuverlässigen und sachgemäßen Vorgehen des Dienst-
boten erwarten, ihn an der Aufsicht über die Kinder beteiligen, kurz
ihm ein sehr weitgehendes Vertrauen schenken und zwar in vielen
Fällen ein größeres, als der Dienstbote der Herrschaft zu schenken
nötig hat. Da muß man wissen, mit wem man es zu tun hat. Unter
diesem Gesichtspunkte sind die Dienstbücher nicht ganz wertlos, und
das erklärt es, weshalb auch neuere Gesindeordnungen an den Dienst-
büchern an sich festzuhalten. Dagegen könnte in Erwägung kommen,
ob die Pflicht der Herrschaft zur Eintragung eines Zeugnisses in das
Dienstbuch und die Verpflichtung des Dienstboten, sich das Zeugnis
eintragen zu lassen, bestehen bleiben muß. Mehrfach ist die Gesetz-
gebung davon schon abgegangen. Nach der sächsischen Gesindeord-
nung vom 31. Mai 1898 ist das Zeugnis nur auf Wunsch des Dienst-
boten einzutragen. Ebenso ist es in Bayern. Die württembergische
Gesindeordnung vom 28. Juli 1899 schließt sich der Fassung der Ge-
werbeordnung § 113 an und bestimmt deshalb: „Bei seinem Austritt
kann der Dienstbote von seiner bisherigen Dienstherrschaft ein schrift-
liches Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung fordern.
Das Zeugnis ist auf Verlangen des Dienstboten auch auf die Leistungen
und das Verhalten im Dienst zu erstrecken.“ Die Gesindeordnung für
Elsaß-Lothringen vom 26. Juli 1903 verpflichtet die Dienstherrschaft nur
zur Eintragung einer unterschriebenen Bescheinigung über Art und Dauer
der Beschäftigung der Dienstboten, verbietet aber die Eintragung von
Merkmalen, die bestimmt sind, den Inhaber des Dienstbuches in einer aus
dem Wortlaut der Eintragung nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
Nach der neuen Gesindeordnung für Meiningen 1901 hat der Dienst-
bote das Recht, ein Zeugnis über Leistung und Führung zu fordern.

Noch anders geht die mecklenburgische Gesindeordnung vom
9. April 1899 vor. Hiernach sind in das Dienstbuch Name, Stand
und Wohnort der Herrschaft, Datum des Ein- und Austritts und Be-
glaubigungsvermerk von der Polizeibehörde einzutragen. Die Dienst-
herrschaft hat nichts einzutragen und wird bei Übertretungen, z. B.
bei Eintragung eines Zeugnisses oder eines Merkmals zur günstigen
oder ungünstigen Kennzeichnung des Dienstboten, mit Geldstrafe bis
zu 60 M., eventuell mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
        <pb n="525" />
        ﻿19. Kapitel. Die Dienstboten.

513

Der gemeinsame Grundgedanke dieser Bestimmungen ist die Be-
seitigung des Zwangs zur Zeugniseintragung. Er wird ersetzt durch
das Recht des Dienstboten, ein Zeugnis zu fordern, das aber in
Mecklenburg nicht in das Dienstbuch eingetragen werden darf. Auf
die sonstigen Kontrollmittel, die das Dienstbuch bietet, verzichten auch
diese neueren Gesindeordnungen nicht.

Nach den älteren Gesindeordnungen hatte die Dienstherrschaft
vielfach ein Züchtigungsrecht. Durch Art. 95 Abs. 3 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Züchtigungsrecht aus-
drücklich beseitigt. Für Tadel und Scheltworte, d. h. für einfache
Beleidigungen, hat das Gesinde, wenn es durch ungebührliches Be-
tragen die Herrschaft zum Zorn gereizt hat, keine gerichtliche Genug-
tuung zu fordern.

Das Dienstverhältnis wird normalerweise durch Kündigung mit
einer für beide Teile gleichen Kündigungsfrist aufgehoben. Nach der
preußischen Gesindeordnung ist bei städtischem Gesinde die Kündi-
gungsfrist 6 Wochen, wenn nichts anderes bei der Vermietung aus-
drücklich vereinbart ist. Die eisaß - lothringische Gesindeordnung
vom 26. Juli 1903 schreibt eine Kündigungsfrist von 4 Wochen vor
und gestattet mit dieser Frist die Kündigung für den Schluß des
Kalendervierteljahres bei städtischem, auf unbestimmte Zeit und mit
einer nach Vierteljahren bemessenen Vergütung gemieteten Gesinde.
Der § 624 des Bürgerlichen Gesetzbuches über die nach 5 Jahren mit
6 monatlicher Frist zulässige Kündigung eines für mehr als 5 Jahre
eingegangenen Dienstverhältnisses gilt nach Art. 95 Abs. 1 des Ein-
führungsgesetzes auch für Dienstboten, dürfte aber für diese keine be-
sondere Bedeutung haben. Daß ohne Kündigung beim Vorliegen „wich-
tiger Gründe“ die Aufhebung des Dienstverhältnisses von beiden Seiten
erfolgen kann, .sagen die älteren Gesindeordnungen nicht. Sie führen
vielmehr, der damaligen Neigung zur Kasuistik folgend, nur die einzelnen
Gründe an, die zur Aufhebung des Verhältnisses ohne Kündigung be-
rechtigen. Dabei geben sie der Dienstherrschaft eine reichere Auswahl
von Gründen als dem Dienstboten. Von dieser — nicht ohne Grund
beanstandeten — Übung gehen neuere Gesindeordnungen ab. Als
ein beachtenswertes Beispiel des neueren Vorgehens können die ein-
schlägigen Bestimmungen der eisaß-lothringischen Gesindeordnnng
vom 26. Juli 1903 gelten. Hier wird zunächst in § 4 beiden Teilen
das Recht gegeben, das Verhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist zu kündigen, „wenn ein wichtiger Grund vorliegt“. Beispiele
solcher wichtigen Gründe, „sofern nicht besondere Umstände eine
andere Beurteilung rechtfertigen“, führt § 5 für die Dienstherrschaft
und § 6 für die Dienstboten an. Für die Dienstherrschaft werden genannt:

1.	Verweigerung oder erhebliche Verzögerung des Dienstantritts

van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik,	33
        <pb n="526" />
        ﻿514 IV. Teil. Wolilfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

ohne rechtfertigenden Grund, unbefugtes Verlassen des Dienstes, be-
harrliche Weigerung, den Verpflichtungen nachzukommen.

2.	Unfähigkeit des Dienstboten zur Leistung der übernommenen
Dienste oder Verhinderung an ihrer Leistung durch anhaltende Krank-
heit oder durch längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit.

3.	Liederlicher Lebenswandel, insbesondere Trunksucht, ferner
Untreue, Unehrlichkeit, Tätlichkeiten oder grobe Ehrverletzungen
gegen die Dienstherrschaft, ihren Vertreter oder ihre Angehörigen.

4.	Schwangerschaft eines unverheirateten Dienstboten.

Als wichtige Kündigungsgründe für den Dienstboten werden —
beispielsweise — angeführt:

1.	Vertragswidrige Verweigerung der Annahme des Dienstboten
oder dessen Entlassung vor Ablauf der Dienstzeit.

2.	Eintritt der Unfähigkeit des Dienstboten zur Fortsetzung
seiner Dienste.

3.	Verheiratung eines weiblichen Dienstboten.

4.	Nichtgewährung oder Verweigerung des Lohnes oder gebüh-
renden Unterhaltes oder der durch § 618 des Bürgerlichen Gesetz-
buches begründeten Verpflichtungen zur Sorge für Gesundheitsmäßig-
keit der Räume, Vorrichtungen, Gerätschaften usw.

5.	Tätlichkeiten, grobe Ehrverletzungen oder unsittliche Zumu-
tungen gegen den Dienstboten seitens der Herrschaft oder Unterlas-
sung des Schutzes gegen solche Handlungen anderer, die im Hause
Zutritt haben.

Diese Regelung darf als ein billiger Ausgleich der Interessen an-
gesehen werden und verdient Nachahmung. Nach älteren Gesinde-
ordnungen wird der Vertragsbruch des Gesindes — abgesehen von
der praktisch ziemlich wirkungslosen zwangsweisen Zurückführung
in den Dienst durch die Polizeiorgane auf Verlangen der Herrschaft
— mit Strafe bedroht. Nach der rheinischen Gesindeordnung vom
19. August 1844 z. B. tritt Polizeistrafe von 3—15 M., nach dem
preußischen Gesetze vom 24. April 1854 Geldstrafe bis zu 15 M. oder
Haft bis zu 3 Tagen ein. Gleiche Strafen sind für den Vertragsbrüchigen
Arbeitgeber nicht vorgesehen. Der in Kap. 9 § 3 erwähnte preu-
ßische Gesetzentwurf vom Mai 1904 sieht empfindliche Strafen für die
Verleitung zum Vertragsbruch, für die Annahme Vertragsbrüchiger
Dienstboten usw. vor. Auch die neue Gesindeordnung für das Her-
zogtum Meiningen von 1901 bestraft nur bei Dienstboten den Vertrags-
bruch mit 20 M. oder entsprechender Haft. Die Dienstherrschaft wird
nicht für den eigenen Vertragsbruch, sondern nur für die Verleitung
von Dienstboten zum Vertragsbruch und für die Annahme von Dienst-
boten, deren anderweitige Vermietung ihr bekannt ist, mit Strafe bis
150 M. bedroht. Der heute überwiegend vertretenen Auffassung ent-
        <pb n="527" />
        ﻿19. Kapitel. Die Dienstboten.

515

spricht jedenfalls die einseitige Bestrafung der Dienstboten für den
Fall des Vertragsbruches nicht. Meist wird aber überhaupt die straf-
rechtliche Ahndung des Vertragsbruches bekämpft. Die mehrfach er-
wähnte neue Gesindeordnung für Elsaß-Lothringen trägt dieser An-
schauung Rechnung und bedroht nicht den Vertragsbruch, sondern die
Verleitung dazu seitens der Gesindevermieter oder Stellenvermittler
oder ihrer Auftraggeber mit Geldstrafe bis zu 50 M. oder Haft bis
zu 14 Tagen. Dieses Verfahren dürfte vielseitige Billigung finden.

Mit dem Vorstehenden sind die wichtigsten Beschwerdepunkte be-
züglich des Arbeitsverhältnisses der Dienstboten besprochen. Andere
Umstände von geringerer Bedeutung können übergangen werden.

§ 3. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Die Streitigkeiten
aus dem Gesindeverhältnis werden zum guten Teil von den Polizeibe-
hörden entschieden. Der innere Grund dafür ist das Streben, eine
möglichst schnelle Entscheidung herbeizuführen. Da die Polizeibe-
hörden diesem Bedürfnis eher entsprechen können, sind ihnen in
Preußen manche Angelegenheiten unter Ausschluß der Gerichte zur
alleinigen Entscheidung überwiesen, während sie bei anderen wichtigeren
Angelegenheiten nur vorläufige Entscheidungen zu treffen haben, sodaß
hier endgültig die ordentlichen Gerichte entscheiden. Der alleinigen
oder der vorläufigen Entscheidung der Polizeibehörden unterliegen nur
solche Angelegenheiten, bei denen ein öffentliches Interesse vorherrscht
oder doch mitbeteiligt ist. Rein privatrechtliche Streitigkeiten hat der
Richter allein zu entscheiden. Zuständig sind hierfür als erste Instanz
die Amtsgerichte für die während des Dienstverhältnisses entstandenen
Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den W ert des Streitgegenstandes. Für
andere Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde kommen, wenn
der Wert des Streitgegenstandes 300 M. nicht übersteigt, ebenfalls die
Amtsgerichte, bei höherem Wert die Landgerichte als erste Instanz
in Betracht. Als zweite Instanz erscheinen gegenüber amtsgericht-
lichen Entscheidungen die Landgerichte, gegenüber landgerichtlichen
die Oberlandesgerichte. Gegen die Urteile der letzteren ist bei Streit-
objekten von mehr als 1500 M. Revision beim Reichsgericht zulässig.
Die Sreitigkeiten zwischen Herrschaft und Gesinde hinsichtlich des
Dienstverhältnisses sind Feriensachen. In strafrechtlichen Fragen
kommen gewisse Fälle vor die Polizeiorgane, gegen deren Strafver-
fügung auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden kann.

Dieser Regelung gegenüber erscheint die in der älteren Wiener
Gesindeordnung vorgesehene ohne Frage als ungünstiger. Dort hatte
die Polizeibehörde bei Streitigkeiten zwischen Gesinde und Herrschaft
unter Ausschluß des Rechtsweges zu entscheiden. Berufung an die
vorgeordnete Verwaltungsbehörde war zulässig. Aber bei mutwilliger
oder sonst nur auf Verzögerung abzielender Beschwerde hatte die

33*
        <pb n="528" />
        ﻿516 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

Dienstherrschaft eine Strafe von 5—25 Gulden, der Dienstbote eine
doppelt so hohe Strafe zu gewärtigen. Die 1896 eingeleitete Revision
dieser aus dem Jahre 1810 stammenden Regelung wollte den Polizei-
organen die Entscheidung der während des Dienstes oder spätestens
30 Tage nach dessen Beendigung anhängig gemachten Streitigkeiten unter
Aufhebung der erwähnten Strafe für mutwillige Beschwerden usw. über-
tragen, die übrigen Streitfälle aber den ordentlichen Gerichten übertragen.

Gegen die vorerwähnte preußische Regelung ist mehrfach Ein-
spruch erhoben worden. Man verlangte, daß die Streitigkeiten aus
dem Dienstverhältnis den Gewerbegerichten unterstellt würden. Aus
Anlaß einer Petition über die Dienstbotenfrage hat gegen Ende 1902
die Petitionskommission des Reichstags jenes Verlangen besprochen
und abgelehnt, weil die hauswirtschaftliche Tätigkeit kein Gewerbe-
betrieb und die Dienstboten keine gewerblichen Arbeiter seien.

Da das Gewerbegerichtsgesetz sich nur auf die in Titel VII der Ge-
werbeordnung genannten Personen bezieht, kann zur Zeit jedenfalls von
einer Erledigung der Streitigkeiten zwischen häuslichen Dienstboten und
ihren Arbeitgebern vor den Gewerbegerichten keine Rede sein. Eine
Änderung nach dieser Richtung empfiehlt sich nicht. Bei den Streitig-
keiten aus dem gewerblichen Arbeitsverhältnis ist das Bedürfnis nach
der Beurteilung durch fachkundige Richter groß genug, um eine Sonder-
rechtsprechung durch Sachverständige zu rechtfertigen. Die Streitig-
keiten aus dem Gesindeverhältnis dagegen gehören dem allgemeinen
bürgerlichen Leben an. Jeder Richter, der einen eigenen Hausstand
hat, kann durchaus als sachverständiger Beurteiler der dem Gesinde-
verhältnis entspringenden Streitigkeiten gelten. Besonderer Fachmänner
bedarf es dabei nicht. Soweit ein Bedürfnis nach Verbilligung und
Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens besteht, kann es nur bei
dessen allgemeiner Revision berücksichtigt werden. Da die betreffenden
Streitigkeiten Feriensachen sind, genießen sie bereits einen Vorzug vor
manchen anderen. Für die kleineren und schnell zu erledigenden
Streitigkeiten hat sich im allgemeinen die Entscheidung durch die Polizei-
organe bewährt, und man sollte daran nicht deshalb grundsätzlich ändern,
um der unberechtigten Abneigung der Dienstboten vor der Anrufung
der Polizeibehörden nachzugeben. Daß in Einzelheiten die eine oder
andere Verbesserung des bestehenden Verfahrens möglich ist, soll des-
halb nicht in Abrede gestellt werden.

§ 4. Dienstbotenversicherung. Einer gewissen Fürsorge im Krank-
heitsfall haben sich die häuslichen Dienstboten schon nach den älteren
Gesindeordnungen zu erfreuen gehabt. Sie ergab sich von selbst aus
der Aufnahme der Dienstboten in die häusliche Gemeinschaft. Die
preußische Gesindeordnung von 1810 z. B. verpflichtete die Herrschaft,
für Kur und Verpflegung des durch den Dienst oder bei dessen Ge-
        <pb n="529" />
        ﻿18. Kapitel. Die Dienstboten.

517

legenheit erkrankten Dienstboten zu sorgen, ohne dafür am Lohn etwas
abziehen zu können. In anderen Fällen bestand die gleiche Ver-
pflichtung nur insoweit, als der Dienstbote in der Nähe keine Ver-
wandten hatte, die sich seiner anzunehmen imstande und gesetzlich ver-
pflichtet waren. Weigerten sich diese, so mußte die Herrschaft bis
zum Austrag der Sache mit Vorbehalt ihres Hechtes einspringen. Bei
Überführung in ein Krankenhaus, die sich der Dienstbote gefallen lassen
mußte, konnte die Dienstherrschaft von dem für die Dauer der Kranken-
hausbehandlung fälligen Lohn die Kurkosten abziehen. Über die Dienst-
zeit hinaus dauerte die Verpflichtung der Herrschaft nicht usw. War
der Dienstbote ohne sein grobes Verschulden durch Mißhandlungen
seitens der Herrschaft an seiner Gesundheit geschädigt, so konnte er
vollständige Schadloshaltung nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften fordern, Nach der rheinischen Gesindeordnung hatte die Herr-
schaft bei den von ihr verschuldeten Krankheiten für Kur und Ver-
pflegung des Dienstboten auch über die Dienstzeit hinaus ohne Lohn-
kürzung zu sorgen, bei anderen unverschuldeten Krankheiten nur bis
zum Ende der Dienstzeit, längstens vier Wochen usw.

Das Bürgerliche Gesetzbuch hat dem Dienstherrn nicht nur durch
§ 618 die schon erwähnte Pflicht zur Fürsorge für die Gesundheits-
mäßigkeit der Räume usw. auferlegt, sondern ihn in § 617 auch ver-
pflichtet, dem in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Dienst-
verpflichteten im Falle der Erkrankung bis zur Beendigung des Dienst-
verhältnisses, längstens 6 Wochen, die erforderliche Behandlung und
Verpflegung zu gewähren, sofern nicht die Krankheit vorsätzlich oder
durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt ist. Der Verpflichtung kann
durch Aufnahme in ein Krankenhaus genügt werden; die Kosten kön-
nen auf den für die Zeit der Erkrankung geschuldeten Lohn ange-
rechnet werden. Wird wegen der Krankheit vom Arbeitgeber gekündigt,
so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses
außer Betracht, Die Verpflichtung tritt nicht ein, wenn für Verpflegung
und ärztliche Behandlung durch Versicherung oder durch eine Ein-
richtung der öffentlichen Krankenpflege gesorgt ist. Die aus § 617 und
618 erwachsenden Ansprüche des Dienstverpflichteten können nach
§ 619 nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben und beschränkt werden.

Die §§ 617—619 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nach Art. 95
Abs. 2 des Einführungsgesetzes auch für Dienstboten, die des § 617
aber nur soweit, als die Landesgesetze den Dienstboteu nicht weiter-
gehende Ansprüche gewähren.

Ist hierdurch auch eine gewisse Sicherstellung erreicht, so bleibt
sie doch hinter einer wirklichen Versicherung zurück. Die reichsge-
setzliche Krankenversicherung berücksichtigt die häuslichen Dienst-
boten als solche nur insofern, als sie — § 4 Abs. 2 — den Dienstboten
        <pb n="530" />
        ﻿518 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.

das Recht gibt, sich an der Gemeindekrankenversicherung auf eigene
Kosten zu beteiligen. Mehrfach haben aber Landesgesetze eine Kranken-
versicherungspflicht der Dienstboten geschaffen oder deren Einführung
ermöglicht. Die bayrische, auf dem Gesetz vom 29. April 1869 und
dessen späteren Ergänzungen beruhende „Krankenhilfe“ gewährt u. a.
auch den Dienstboten durch Vermittlung der Dienstgemeinde ärztlichen
Beistand und Heilmittel, wofür die Gemeinde einen regelmäßigen Wochen-
beitrag von 15 Pfennig erheben kann. Die württembergische „Kranken-
versicherung“ — Gesetz vom 16. Dezember 1888 — ist für Dienstboten
obligatorisch; sie gewährt für längstens 13 Wochen ärztliche Behand-
lung und kleine Heilmittel und verpflegt die erwerbsunfähigen Er-
krankten in Krankenhäusern. Statt der letzteren Verpflegung kann
ein Verpflegungsgeld gegeben werden. Im Königreich Sachsen läßt
das Gesetz vom 22. März 1888 eine obligatorische Dienstbotenkranken-
versicherung durch Ortsstatut zu. In Baden kann das Gleiche nach
dem Gesetz vom 24. März 1888 durch statutarische Bestimmung einer
Gemeinde oder des Bezirksrates geschehen. Durch Gesetz vom 7. Juli 1892
ist dann die obligatorische Krankenversicherung für alle Dienstboten
eingeführt worden. In Sachsen-Weimar hat die Gesindeordnung vom
11. Oktober 1899 bestimmt, daß alle Dienstboten nach Maßgabe des
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit zu versichern sind.
Ausgeschlossen sind nur solche Orte, in denen eine vom Ministerium
als gleichwertig mit der reichsgesetzlichen Fürsorge anerkannte Ver-
sicherung oder öffentliche Krankenpflege für Verpflegung und ärztliche
Behandlung der Dienstboten auf 13 Wochen besteht. Hamburg hat
seit 1890 eine obligatorische Krankenversicherung der Dienstboten, die
im Jahre 1899 umgestaltet worden ist usw.

Es ist mithin schon manches zur Einführung der obligatorischen
Dienstbotenkrankenversicherung geschehen, und man darf annehmen, daß
die Landesgesetzgebung auch in anderen deutschen Staaten noch in
gleicher Richtung tätig sein wird. Eine öffentlichrechtliche Unfallver-
sicherung der häuslichen Dienstboten besteht dagegen noch nicht. Die Un-
fallversicherungsgesetze nehmen auf häusliche Dienste nur insoweit Bezug,
als sie von den versicherungspflichtigen Arbeitern usw. des Betriebes
neben ihrer Betriebsarbeit verrichtet werden auf Grund entsprechender
Anordnung des Arbeitgebers oder seines Beauftragten. Außerdem kann
auf Grund des Statuts für die Dienstboten, welche die Betriebsstätte
besuchen oder auf ihr verkehren, eine Versicherung gegen Betriebs-
unfälle herbeigeführt werden. Daß die Dienstboten bei Unfällen im
häuslichen Dienst nicht der reichsgesetzlichen Versicherung unterliegen,
sondern sich gegebenenfalls auf Grund der allgemeinen Haftpflicht-
bestimmungen eine Schadloshaltung suchen müssen, erklärt sich daraus,
daß die reichsgesetzliche Unfallversicherung nur mit den Betriebsun-
        <pb n="531" />
        ﻿19. Kapitel. Die Dienstboten.

519

fällen zu tun hat. Der Betriebsgefahr im Sinne der Unfallversicherungs-
gesetze unterliegen die häuslichen Dienstboten als solche nicht. Für
sie kommt nur die Unfallgefahr des allgemeinen bürgerlichen Lebens
in Betracht, und für diese Gefahr sind auch die Arbeiter nicht ver-
sichert.

Anders ist es bei der Invaliden- und Altersversicherung. Ihr sind
die Dienstboten schlechthin nach der deutschen Gesetzgebung unter-
stellt und erlangen dadurch eine Rente in derselben Höhe, wie die der
gleichen Lohnklasse angehörigen Arbeiter. Hier handelt es sich um-
Gefahren, die, wie erwähnt, zum guten Teil unabhängig von den Be-
trieben der Produktion, des Verkehrs usw. sind und in den Gefahren-
bereich des allgemeinen bürgerlichen Lebens gehören.

Sofern die Sicherung gegen Krankheitsgefahren, die zum großen
Teil einen ähnlichen Charakter haben, noch weiter durch die Landes-
gesetze ausgebaut wird, wie gehofft werden darf, dürfte die Frage der
Dienstbotenversieherung in Deutschland im wesentlichen gelöst sein.
In anderen Ländern ist noch nicht so viel geschehen, wie in Deutsch-
land. Nach dem in Kap. 12 Ausgeführten ist aber auch dort auf
weitere Fortschritte der Versicherungsgesetzgebung zugunsten der
handarbeitenden Volksschichten zu rechnen.
        <pb n="532" />
        ﻿Bibliographie.

Bemerkung. Vorliegende Bibliographie schließt sich folgenden Werken an:
„Bibliographie der Sozialpolitik von Josef Stammhammer“ (nach pag. IV der Vor-
rede im November 1896 abgeschlossen) und „Arbeiterschutz, seine Theorie und
Politik, von Kuno Frankenstein“ (Band XIV, „Des Hand- und Lehrbuchs der Staats-
wissenschaften“ 1896). Vorliegende Fortsetzung will nur als höchst unvollständiges Bild
der heutigen literarischen Überproduktion auf sozialpolitischem Gebiete betrachtet sein,

I. Wesen und Aufgaben der Sozialpolitik.

Allgemeines.

Arbeiterfreund, der. Zeitschrift für die Arbeiterfrage. Organ des Zentralvereins
für das Wohl der arbeitenden Klassen. Gegenwärtig (1904) herausgeg. von V.
Böhmert. (Verlagsort Berlin, Gründungsjahr 1863).

Arbeiterwohl. Organ des Verbandes katholischer Industrieller und Arbeiterfreunde.
Redigiert von (Generalsekretär) Frz. Hitze. Cöln (Gründungsjahr 1881).

Blätter, schweizerische, für Wirtschafts- und Sozialpolitik. Halbmonatsschrift mit
Beilage: Sozialpolitisches Archiv. Bern (Gründungsjahr 18931.

Bulletin des internationalen Arbeitsamts. Nr. Iff. Jena 1902 ff.

Land, das. Zeitschrift für die sozialen und volkstümlichen Angelegenheiten auf dem
Lande. Organ des Ausschusses für Wohlfahrtspflege auf dem Lande. Heraus-
gegeben von Heinrich Sohnrey (Verlagsort: Berlin; Gründungsjahr 1892).

Monatsschrift für christliche Sozialreform. Begründet von Karl v. Vogelsang in
Wien, gegenwärtig (1904) redigiert von (Prof.) Beck, Freiburg (Schweiz). (Grün-
dungsjahr 1891.)

Praxis, soziale. Zentralblatt für Sozialpolitik. Jahrg. I—VI herausgeg. von J. Jastrow,
Jahrg. VII ff. herausgeg. von Ernst Francke. Berlin 1897 und Leipzig 1898 ff.
(Gründungsjahr 1892.)

Revue, soziale. Zeitschrift für die sozialen Fragen der Gegenwart. Herausgeg. von
J. Burg. Jahrg. Iff. Essen 1901 ff.

Rundschau, soziale. Herausgeg. vom k. k. arbeitsstatistischen Amte im Handels-
ministerium. Jahrg. Iff. Wien 1900 ff.

Zeitschrift für Sozialwissenschaft. Herausgeg. von J. Wolf. Jahrg. Iff. Berlin 1898ff.

Allievo, G., Saggio di une introduzione alla scienze sociali. Toriuo 1899.
Antoine, Ch., Cours d’economie sociale. 2* Edition. (712 pp).

Asehehoug, T. H., Sozialökonomik. En videnskabelig fremstilling af det mennes-
kelige samfunds ökonomiske virksomhed. Christiania 1903.

Back, Ern., Politica social, soluciones positivos de la sociologia contemporünea.
• Madrid 1900.

Beaton, David, Selfhood and Service. The relation of Christian personality to wealth
and social redemption. London 1898.

Bebel, August, Akademiker und Sozialismus. Ein Vortrag. Berlin 1898.
        <pb n="533" />
        ﻿Bibliographie.

521

Bernstein, Eduard, Die Voraussetzungen des Sozialismus und die Aufgaben der
Sozialdemokratie. Stuttgart 1899.

—, Zur Frage: Sozialliberalismus oder Kollektivismus? Berlin 1900.

— , Wie ist wissenschaftlicher Sozialismus möglich? Berlin 1901.

—, Zur Geschichte und Theorie des Sozialismus. Gesammelte Abhandlungen. Ber-
lin 1901.

Biederlaek, Jos., Die soziale Frage. Ein Beitrag zur Orientierung über ihr Wesen
und ihre Lösung. 6. Aufl. Innsbruck 1904.

Biedermann, Karl, Vorlesungen über Sozialismus und Sozialpolitik. Breslau 1900.

Bornhak, Die deutsche Sozialgesetzgebung. 4. Aufl.

Brooks, John Graham, The social unrest. Studies in labor and socialist movements.
New York 1903.

Cauderlier, E., L’evolution tmonomique du XIXe siede. Paris 1903.

Conditions, des, de la vie economique et sociale de l’ouvrier aux Etats-Unis.
Commission industrielle Mosely. Paris 1904. (487 pag.)

Congres, le premier, de l’enseignement des Sciences sociales. Compte rendu des sö-
ances et textes des memoires publies par la Commission permanente internatiale
de l’enseignement social. Paris 1901. (354 pag.)

Couvreur, A.. Les dangers sociaux. Les mancenilles. Paris 1900. (429 pag.)

Doret, J., Organisation der sozialen Verhältnisse. Zürich 1900.

Driault, Ed , Les problemes politiques et sociaux ä la fin du XIXo siede. Paris
1900.

Eeonomie sociale en Belgique. Rapport general, Bruxelles 1901. (Publication
de l’Office du travail.)

Evangelisch-sozial. Mitteilungen des evang.-sozialen Kongresses. XIII. Folge
hrsg. von W. Schneemelcher. Heft 1 u. 2. Berlin 1904.

Eerrandina, Alf., II pensiero sociale di Leone XIII. Con introduzione del Gius-
Toniolo. Napoli 1902.

Eerrari. Gius., I doveri degli operai e dei padroni secondo le dottrine di Leone
XIII: discorso. Lucca 1904.

Fitzgerald, Percy, Fifty years of catholic life and social progress under Cardinais
Wiseman, Manning, Vaughan and Newman. 2 vols. London 1901.

Fourniere, E., I/idealisme social. Paris 1898.

Frage, die soziale, beleuchtet durch die Stimmen aus Maria Laach. Bd. III: (Heft
12—16t. Freiburg i. B. 1899.

G-ilman, Nicholas Paine, A dividend to labor. A study of employers welfare in-
stitutions Boston and New York 1899.

—, Methods of industrial peace. London 1904. (446 pp.)

Hauptversammlung, die dritte, der freien kirchiich-sozialen Konferenz zu Berlin
am 19. und 20. IV. 1898. Berlin 1898.

Hitze, F., Die Arbeiterfrage und die Bestrebungen zn ihrer Lösung. Nebst Anlage:
Die Arbeiterfrage im Lichte der Statistik. 4. verbesserte und ergänzte Aufl.
M. Gladbach 1904.

Huret, Jules, Enquöte sur la question sociale en Europe. Paris 1897.

Huxley, Thomas H, Soziale Essays. Deutsche Ausgabe mit Einleitung von Alex.
Tille. Weimar 1897.

Koefoed, Michael, Die soziale Gesetzgebung Dänemarks: Jahrb. für Nationalök. u.
Statist., III. Folge, Bd. XXIII. Jena 1902.

Jastrow, J., Sozialpolitik und Verwaltungswissenschaft. Bd. I. Berlin 1902.

Labor and Capital: a discussion of the relations of employer and employed, cd.’
with an introduction, by J. J. Peters. New York 19u2. (507 pp.)

Lambrechts, H., L’oeuvre sociale du Reichstag allemand en 1896. Louvain 1897.

Lauessan, de, J. L , La concurrence sociale et les devoirs sociaux. Evreux 1904.

Laschi, Rodolfo, I delitti contro la libertä del lavoro- Torino 1903.

Lavollde, Rene, Etudes de morale sociale. Paris 1897.

Lmdermann, H. (C. Hugo), Arbeiterpolitik und Wirtschaftspflege in der deutschen
Städteverwaltung. 2 Bde. Stuttgart 1904.
        <pb n="534" />
        ﻿522

Bibliographie.

Maefarlane. Ch. VV., The three primaiy laws of social evolution: Annals of the
Amei'. Acad. of. Polit and Soc. Science, vol. XX: Philadelphia 1902.

Methode of social advance. Short studies in social practice by various authors.
London 1904.

Metin, A., Le socialisme sans doctrines. La question agraire et la question ouvriere
en Australie et Nouvelle-Zelande. Paris 1901.

Niethammer, A., Das wirtschaftliche und sittlich-religiöse Verhältnis zwischen den
Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Vortrag, geh. auf der Pastoral- und Kirchen-
konferenz zu Meißen. Leipzig 1898.

Panizza, Mar., Le tre leggi: saggio di psicofisiologia sociale. Koma 1899.

Peabody, Francis G, Jesus Christus und die soziale Frage. Übersetzt von E. Möllen-
hoff. Gießen 1903.

Piche, E., Conferences sur les oeuvres sociales. Paris 1901. (343 pag.)

Posada, A., Socialismo y riforma social. Madrid 1904.

Rignano, E., Un socialisme en harmonie avec la doctrine economique liberale.
Paris 1904. (387 pag.)

Ross, E. Aisworth, Social control: a survey of the foundations of Order. New
York 1901. (475 pp.)

Schäfer, Theodor, Evangelisches Volkslexikon zur Orientierung in den sozialen
Fragen der Gegenwart, herausgeg. vom evangelisch-sozialen Zentralausschuß für
die Provinz Schlesien, inVerbindung mit Fachgelehrten. Bielefeld und Leipzigl900.

Schmid, C. A., Zur Sicherung der eidgenössischen Sozialgesetzgebung: Schweizer.
Blätter für Wirtsch.- und Sozialpolitik, Jahrg. VIII. Bern 1900.

Sehmoller, Gustav, Arbeitsverhältnis, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Arbeitslohn:
Grundriß der allgemeinen Volkswirtschaftslehre, Teil II, Abteilung VII. Leipzig
1904. _ S. 259/316.

—, Die wichtigeren neueren sozialen Institutionen. Armen- und Versicherungswesen.
Arbeitsnachweis. Gewerkvereine und Schiedsgerichte: Grundriß der allgemeinen
.Volkswirtschaftslehre, Teil II, Abteilung VIII. Leipzig 1904. S. 317/417.

—, Uber einige Grundfragen der Sozialpolitik und der Volkswirtschaftslehre. Leipzig
1898, 2. Aufl. ebd. 1904.

Schriften der Gesellschaft für soziale Reform. Heft 1—12. Jena 1901—1904.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 76. Verhandlungen der am 23., 24.
und 25. IX, in Cöln a. Rh abgehaltenen Generalversammlung des Vereins für
Sozialpolitik über die Handwerkerfrage, den ländlichen Personalkredit und die
Handhabung des Vereins- und Koalitionsrechts der Arbeiter im
Deutschen Reiche. Leipzig 1898.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 88. Verhandlungen der am 25., 26.
und 27. IX. 1899 in Breslau abgehaltenen Generalversammlung des Vereins für
Sozialpolitik über die Hausindustrie und ihre gesetzliche Regelung,
die Lage des Hausiergewerbes und die Entwickelungstendenzen im modernen
Kleinhandel. Leipzig 1900.

Schriften des Vereins für Sozialpolitik. Bd. 99. Leipzig 1902. (Inhalt: Unter-
suchungen über die Lage der Angestellten und Arbeiter in den Verkehrs-
gewerben. (579 S.)

Schüssler, Hugo, Die praktische Lösung der sozialen Frage. Frankfurt a. M. 1901.

Sehulpe de Török-Kanizsa, G., Die Sozialreformbewegung in Ungarn. Preß-
burg 1901.

Senchet, Emilien, Liberte du travail et solidarite vitale. Paris 1903.

Siliprandi, Provido, Capitoli teorico-pratici di politica sperimentaie, in considera-
zione dei mali d’Italia e della necessita di reformare lo Stato. 3 voll. Man-
tova 1898.

Singer, Karl, Soziale Fürsorge, der Weg zum Wohltun. München 1904.

Social legislation and social activity. New York 1902. (Contents: Industrial con-
ciliation and arbitration. — The child labor problem. — Factory legislation and
inspection, etc.)

Social progress: a year book and encyclopedia of economic, industrial, social and
religious statistics 1904, edited by Josiah Strong (President of the American
Institute of Social Service). New York 1904.
        <pb n="535" />
        ﻿Bibliographie.

523

Sombart, Werner, Sozialismus und soziale Bewegung im 19. Jahrhundert. Nebst
2 Anhängen. 4. Aufl. Jena 1901.

—, Die gewerbliche Arbeiterfrage. Leipzig 1904.

Sozialpolitik, die, der deutschen Zentrumspartei. Gesammelte sozialpolitische Flug-
blätter des Volksvereins für das katholische Deutschland. M. Gladbach 1903(

Stammler u. Duneker, Soziale Gedanken im bürgerlichen Gesetzbuch. Aus den
Verhandlungen der 3. Hauptversammlung der freien kirchlich-sozialen Konferenz
zu Erfurt am 18. - 20. IV. 1900. Berlin.

Sterza, A., La questione sociale. Koma 1901. (811 pp.)

Sulzer, Georg, Die Zukunft des Sozialismus. Dresden 1899.

Sydow, G., Sozialgesetzgebung und Sozialreform in Deutschland. Leipzig, F. Diet-
rich, 1904. (Fortschritt, sozialer. Eingeleitet von W. Sombart, Nr. 19.)

Traub, G., Materialien zum Verständnis und zur Kritik des katholischen Sozialismus.
München 1902.

Travaux du congres des Roubaix. Xiäme assemblee generale de l’association prote-
stante pour l’etude pratique des questions sociales, 21—22 octobre 1902. Nimes 1903.

Treub, M. W. F., De ontwikkeling der staathuishoudkunde tot sociale economie.
Rede, uitgesproken bij de aanvaarding van het hoogleeraarsambt in de staat-
huishoudkunde en de statistiek aan de gemeentelijke universiteit te Amsterdam.
Amsterdam 1897.

Trimborn, Karl, Die Pflichten der höheren Stände auf socialem und charitativem
Gebiet usw. Freiburg i. B., 1903. (Charitas-Schriften, Heft 9.)

—, und Otto Thissen, Die Tätigkeit der Gemeinden auf sozialem Gebiete (Kom-
munale Sozialpolitik). Nebst Einleitung von Fr. Brandts: Über die Pflicht kom-
munaler Sozialpolitik. Cöln 1900.

Unser sozialer Glaube. Berlin 1900. (Aus dem Inhalt: Das Recht der Arbeit. —
Das Recht des Unternehmens.)

Verhandlungen des 8. evangelisch-sozialen Kongresses zu Leipzig, 10. u. 11. VI.
1897; des 9. ev.-soz. Kongr. zu Berlin, 2. u 3. VI. 1898; des 10. ev.-soz. Kongr.
zu Kiel, 25. u. 26. V. 1899; des 11. ev.-soz. Kongr. zu Karlsruhe, 7. u. 8. VI.
1900; des 12. ev.-soz. Kongr. zu Braunschweig, 28.-30. V. 1901; des 13. ev.-
soz. Kongr. zu Dortmund, 21.-—23. V. 1902.

—, die, des XIV. evangelisch-sozialen Kongresses abgehaltcn in Darmstadt am 3.
u. 4. VI. 1903. Göttingen 1903. (Inhalt: Die sittlichen Gedanken Jesu in ihrem
Verhältnis zu der sittlich-sozialen Lebensbewegung der Gegenwart von Wilh.
Herrmann. — Das soziale und ethische Moment in Finanzen und Steuern, von
Ad. Wagner. — Die Reform des deutschen Strafrechts im Lichte evangelischer
Sozialpolitik, von Wilh. Kahl.

Vermeersch, A , Manuel sozial. La legislation et les oeuvres en Belgique. Nouvelle
edition. Louvain 1904.

Verwaltung, soziale, in Oesterreich am Ende des 19. Jahrhunderts. Aus Anlaß der
Weltausstellung Paris 1900. Bd. I: Sozialökonomie. Wien 1900.

Virgilii, Filippo, Die soziale Gesetzgebung in Italien: Archiv für soziale Gesetzgeb.
etc., Bd. XI. Berlin 1898.

Wasserrab, Karl, Soziale Frage, Sozialpolitik und Karität. Leipzig 1903.

Weifs, Albert Maria, Soziale Frage und soziale Ordnung, oder Handhabung der
Gesellschaftslehre. 4. Aufl. 2 Teile. Freiburg i. B. 1904.

Wolf, Julius, Der Kathedersozialismus und die soziale Frage. Berlin 1899.

Wolff, K., Sozialer Geist. Sein Wesen und seine Entfaltung. Mannheim 1901.

Worms, Rene, L’ economie sociale: Revue Internat. de sociologie, 6® annee.
Paris 1898.

Wright, Carroll D. (United States Commissioner of Labor), Outline of practica! so-
ciology. London 1899. (Contents: Employment of women and children; The
labour System; Relations of employer and employee; Questions relating to strikes
and lockouts, etc.)

Zizek, F., Die moderne Sozialpolitik in Frankreich nnd in Oesterreich: Zeitschr. für
Volkswirtsch., Sozialpolit. u. Verwalt. Bd. XI. Wien 1902.
        <pb n="536" />
        ﻿524

Bibliographie.

II. Soziale Zustände dex* Lolmarlbeiterklasse.

Abt, H., Die Sonntagsruhe in der Schweiz: Monatsschr. für christl. Sozialreform,
Jahrg. XXIV. Freiburg (Schweiz) 1902.

Albert, Robert, Eine Enquete über die Lage der deutschen Buchbinder und ver-
wandten Berufsgenossen: Neue Zeit, Jahrg. XX, Bd. II. Stuttgart 1902.

Arbeits- und Lebensverhiiltnisse, die, der Wiener Lohnarbeiterinnen. Ergebnisse und
stenographisches Protokoll der Enquete über Frauenarbeit abgehalten in Wien
vom 1. März bis 21. April 1896. Wien 1897. (702 SS.)

Arbeits- und Wohlfahrtseinrichtungen bei den Werften und in der Torpedowerkstatt
der kaiserl. Marineverwaltung: Arbeiterfreund, Jahrg. 36. Berlin 1398.

Bazin, E., Pratique de la charite envers les familles ouvrieres. Avec une lettre de
Mgr. l’eveque d’Angers. Angers 1901.

Bernstein, Ed., Die Lage der Ladengehilfen in England und das Gesetz über die
Beschaffung der Sitzgelegenheit für weibliche Ladengehilfen: Archiv für soziale
Gesetzgebung, Bd. XV. Berlin 1900.

Bernstorf, CI. (Gräfin), Die Hausindustrie der Frauen in Berlin: Hefte der freien
kirchlich-sozialen Konferenz, Heft 1. Berlin 1901.

Blaney, O. E., The factory girl. New York 1904.

Blocher, H. und J. Landmann, Die Belastung des Arbeiterbudgets durch den Al-
koholgenuß. Eine sozialstatistische Studie auf dem Gebiete der Alkoholfrage.
Basel 1903.

Böhmert, V., Die Wohlfahrtspflege auf dem Lande: Arbeiterfreund, Jahrg. 35.
Berlin 1897.

Bourguin, Maur., La nouvelle reglementation de la journee de travail et ses Pre-
miers effets dans la grande industrie du Nord: Revue d’econ. politique, 15 o
annee. Paris 1901.

Bunzel, Jul., Monatsbudget eines Grazer Arbeiters. Graz 1900. (Aus „Blätter für
das Armenwesen“.)

Collet, Fr., Die Frau als Industriearbeiterin. Berlin 1900.

Corvey, Joh., Die Arbeiterverhältnisse im sächsischen Erzgebirge: Arbeiterfreund,
Jahrg. 35. Berlin 1897.

—, Arbeiterverhältnisse und gesundheitliche Zustände in der Töpferindustrie: Ar-
beiterfreund, Jahrg. 38. Berlin 1900.

Cotelle, T., Le sweating-system. Etüde sociale. Angers 1902.

Daszynska-Golinska, Sophie, Eine Arbeiterenquete in Krakau: Deutsche Worte,
Jahrg. XXII. Wien 1902.

Denkwürdigkeiten und Erinnerungen eines Arbeiters (Carl Fischer). (Herausgeg.
von Paul Göhre). 2 Bde. Leipzig 1903 und 1904.

Dubois, E., Le travail des femmes mariees dans la grande industrie aliemande:
Reforme sociale, annee 1902. Paris.

Farnam, H. W., Labor crises and their periods in the United States: Yale Review,
Vol. VII. New Haven 1898.

Faure, L., La condition civile des ouvriers en France, Conference faite ä la Bourse
du travail, le 7 fevrier 1901. Le Puy 1901.

Fleurquin, A., Le travail des ouvriers ä Paris: Reforme sociale, annee 1901. Paris.

Förster, Ad. H., Der gemeinnützige Bauverein zu Dresden. Seine Weiterentwick-
lung, Häuserverwaltung und Mieterverhältnisse: Arbeiterfreund, Jahrg. 35.
Berlin 1897.

Frankenstein, Kuno, Die Arbeitsverhältnisse in der Kleider- und Wäschekonfektion
und die gesetzliche Regelung der Konfektionsarbeit: Annalen des Deutschen
Reichs, Jahrg. XXXI. München 1898.

Freeman, Flora Lucy, Religious and social work amongst girls. New York 1902.

Fridriehowiez, E., Die Lehren der Arbeiterbewegung in der Garderobenkonfektion:
Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch., Jahrg. 53. Tübingen 1897.
        <pb n="537" />
        ﻿Bibliographie.

525

Frixione, Alassimo, II porto di Genova e la classe lavoratrice. Genova 1902.

Fürth, Henriette, Gewerbliche Kinderarbeit in Deutschland. Nach den Erhebungen
des Reichsamts des Innern: Neue Zeit, Jahrg. XIX (1900—1901). 1. Bd. Stutt-
gart 1901.

Godart, J., L’ouvrier en soie. Monographie du tisseur lyonnais. (Etüde historique,
economique et sociale.) Rre partie: la reglementatiön du travail. Lyon 1899.
III—551 p.

Grotjahn, Alfr., Alkohol und Arbeitsstätte. Eine Abhandlung über Wesen, Ur-
sache und Wirkung des..AIkoholgenusses während der Arbeit und in den Ar-
beitspausen, sowie eine Übersicht der Maßnahmen, die schon getroffen oder noch
zu treffen sind, um den Genuß geistiger Getränke von den Arbeitsstätten fem-
zuhalten. Berlin (1903.)

Handelingen van bet Nationaal Congres voor zondagstrust gehonden te’s Graven-
hage, 19 en 20 September 1901. Groningen 1902.

Heffter, W., Fabrik und Werkstatt, ihre Merkmale und ihre gesetzlichen Beschrän-
kungen in der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern:
Zeitschr. für Sozialwissenschaft, Jahrg. IV. Berlin 1901.

Heimarbeit, die, der Tabakindustrie in Hamburg, Altona-Ottensen und Wandsbek.
Ein Beitrag zur Erkenntnis der sozialen Lage der Tabakarbeiter. Altona,
März 1904.

Heils er, Frz. (Harttung), Ländliche und städtische Arbeiter. (Ein Vergleich ihrer
Budgetsi: Landwirtschaftliche Jahrbücher. Bd. 31. Berlin 1902.

Herz, Hugo, Die Heimarbeit und der Notstand der Heimarbeiter in der mährischen
Textilindustrie. Brünn 1904.

Heyn, Otto, Arbeiterverhältnisse in den englischen und holländischen Kolonien Ost-
asiens: Jahrb. für Nationalökon. u. Statist., III. Folge, 27. Bd. Jena 1904.

Hird, Frank, The cry of the children: an exposure of certain british industries in
which children are iniquitously employed. London 1898.

Hornung, A., Kinderarbeit in England: Monatsschrift für christliche Sozialreform,
Jahrg. IX. Basel 1899.

How the English workman lives, by a German coal miner (Ernst Dückershoff).
Translated by C. H. d’E. Leppington. London 1899.

Jay, Raoul, Üne forme nouvelle d’organisation du travail par les groupements pro-
fessionnels: Revue d’äconomie polit. 15® annee. Paris 1901.

de Jonge. Geert, Is afschaffing van nachtarbeid in het bakkersbedrijf mogelijk?
Amsterdam 1898.

Julin, A., Le travail des femmes beiges dans la grande et la petite Industrie: R&lt;5-
forme sociale, annee 1901. Paris.

Kamp, Unsere jugendlichen Lohnarbeiterinnen in Arbeit, Unterricht und Muße-
stunden. Leipzig 1902.

Kelley, Florence, Das Sweatingsystem in den Verein. Staaten: Archiv f. soz. Ge-
setzgebung. Bd. XII. Berlin 1898.

Kleedingindustrie, de, te Amsterdam. Rapport, uitgebracht voor de Commissie
' van onderzook, benoemd door den gementeraad in zijne vergadering van 30 VI
1897, bestaande -uit de hrn. L. Serrurier, Ph. Falkenburg, C. V. Gerritsen, C.
AV. Janssen, W. van der Vliet. Amsterdam 1897.

Kloessel, M. II., Die Bedeutung besserer Lebenshaltung für die Arbeiterwohlfahrt:
Arbeiterfreund, Jahrg. 40. Berlin 1902.

Lang, O., Die Arbeiterschaft und die Alkoholfrage: Deutsche Worte. Jahrg. XXL
AVien 1901.

Leipart, Th., Die Lage der Arbeiter in der Holzindustrie. Nach statistischen Er-
hebungen des Deutschen Holzarbeiterverbandes für das Jahr 1902. Stuttgart 1904.

Levasseur, E., Comparaison du travail ä la main et du travail ä la machine: Journ.
de la Societe de statistique de Paris, XIJe annee. Paris 1899.

—, Le degre de bien-@tre de l’ouvrier aux Etats-Unis: Journal des Econom.,
LV® ann£e. Paris 1897.

—, L’ouvrier americain. 2 vols. Paris 1897. (Sommaire: L’ouvrier au travail. —
L’ouvner chez lui. — Les questions ouvrieres).
        <pb n="538" />
        ﻿526

Bibliographie.

Levy, Georges, Des moyens de conserver le travail ä domieile. Lyon 1904.

Liger, Leon, La protection des enfants employes dans les professions ambulantes
et theätrales. Paris 1902.

Loncao, Ern., II lavoro e le classi rurali in Sioilia durante e dopo il feudalismo, con
prefazione di G. Salvioli. Palermo 1900.

Lorenzoni, Giovanni, I lavoratori delle risaie. Inchiesta sulle condizioni del lavoro
nelle risaie della Lomellina, del Yercellese e del Novarese. Milano 1904.

Maedonald, J. Ramsay, Women in the printing trades. A sociological study, with
a preface by E. Y." Edgeworth. London 1904.

de Malarce, A., Les valeurs morales dans la vie de l’ouvrier: Journal des Eco-
nomistes, 63e annee, Avril. Paris 1904.

Mannheim, Ch., De la condition des ouvriers dans les manufactures de l’Etat
(tabacs, allumettes). Paris 1902. (508 pag.)

Mariani, Emilia, II primo maggio delle donne lavoratrici: conferenza. Torino 1897.

May, Max, Wie der Arbeiter lebt. Arbeiterhaushaltsrechnungen aus Stadt und Land.
Berlin 1897.

Mazoyer, C. M., Les eonditions du travail dans les chantiers de la ville de Paris.
Paris 1899 (445 pag.)

Mifs stände im Baugewerbe. Eine Arbeiterdarstellung, herausgeg. von der General-
kommission der Gewerkschaften Deutschlands. Hamburg 1897.

Moreyra, Alexander Perez, Budgets ouvriers: Journal des Econom., LVH« annöe.
Paris 1899.

v. (Nostitz, Hans, Das Aufsteigen des Arbeiterstandes in England. Jena 1900.

Oakehott, Grace, Women in the cigar trade: Economic Journal, vol. IX. Lon-
don 1900.

Our sons: their Start in life. With two artieles on professions and occupations
for women. London 1903.

Papers, the, read at the Conference of women workers held at Cheltenham and
Gloucester in November, 1903. Arranged by the National Union of women wor-
kers of Great Britain and Ireland. London 1904.

Pelloutier (Fernand) [enqueteur ä l’Office du travail] et Maur. Pelloutier, La vie
ouvriere en France. Paris 1900.

Pistermann, T., Die Lehrlingsverhältnisse im Wiener Kleingewerbe: Blätter, Schweiz.,
für Wirtsch.- u. Sozialpolitik, Jahrg. 10. Bern 1902.

Popp, Adelheid, Die Arbeiterin im Kampf ums Dasein. Wien 1895.

Rae, J., La journee de huit lieures. Theorie et etude comparee de ses applica-
tions et de leurs resultats economiques etsociaux. Traduit par G. F. Stark.
Paris 1900.

Rangoni, Domenico, II lavoro colletivo degli italiani al Brasile: conferenza popo-
lare. S. Paolo (Brasile) 1902.

Rauchmayer, Hans, Zur sozialen und wirtschaftlichen Lage der Coiffeurgehilfen in
der Schweiz. Bericht über unsere Statistik für 1900. Zürich 1901.

Reifshaus, Paul, Der Heimarbeiterkongreß: Neue Zeit, Jahrg. XXII, Bd. I. Stutt-
gart 1904.

Report (official) the, of the Conference held ad Norwich on October 25—28, 1898.
Arranged by the National Union of women workers in conjunction with the
Local Committee. London 1899.

Roberts, Peter, The employment of girls in textile Industries of Pennsylvania: An-
nals of the Amer. Academy of Polit. Soc. Science, vol. XXIII. Philadelphia
1904.

Roehebillard, M. L., Le travail de la femmeäLyon: Reforme sociale, annee
1901. Paris.

Rubin, M., Consommation de familles d’ouvriers danois: Bulletin de l’lnstitut inter-
nation. de Statistique, tome VIII. Rom 1903.

Sander, P., Die Lage des Barbier- und Friseurgewerbes auf Grund einer in München
veranstalteten Umfrage dargestellt. München 1898.
        <pb n="539" />
        ﻿Bibliographie.

527

Schön, Max, Die Erwerbstätigkeit der Kinder unter 14 Jahren im Deutschen Reich:
Arbeiterfreund, Jahrg. 36. Berlin 1898.

Schutz den Heimarbeitern! Eine Druckschrift des Verbandes der Schneider, Schneide-
rinnen und verwandten Berufsgenossen an Bundesrat und Reichstag. Mit einem
Anhang: Sozialstatistik des deutschen Schneidergewerbes. Berlin, Buchhdl.
Vorwärts 1901. (306 SS.)

Sch wiedland, Die Heimarbeit und ihre staatliche Regelung: Das Leben, Jahrg. I.
Wien 1897.

Serafini, Pas., II lavoro della donna nell ’ economia della nazione. Civitanova-
Marche 1900.

Sherard, Rob. Harborough, The white slaves of England: being true pictures .of
certain social conditions in the kingdom of England in the year 1897. 2nd ed.
London 1898.

Sigg, Jean, L’enfant dans l’industrie domestique en Suisse: Revue socialiste, No. 224.
Paris 1903.

Spahr, Ch. B., America’s working people. London 1900. (Contents: The old fac-
tory towns in England. — The new factory towns in the South, etc.)
lUep.iii h a, &lt;t&gt;. P., K|jecT'baHCKie 6ioAi*eTbi. Woronesch 1900. (Arbeiterbudgets, von
Stcherdina.)

Steffen, G. F., Studien zur Geschichte der englischen Lohnarbeiter mit besonderer
Berücksichtigung der Veränderungen ihrer Lebenshaltungen. 2 Bde. in 4 Teilen.
Stuttgart 1901—1904.

Stelzle, Charles, The working man and social problems. London 1903.

Stephens, W. Walker, Higher life for working people: its hindranees discussed.
An attempt to solve some pressing social problems, without injustiee to Capital
or labour. London 1899.

Tönnies, Ferd., Hafenarbeiter und Seeleute in Hamburg vor dem Streik 1896/97:

Archiv für soz. Gesetzgebung, Bd. X. Berlin 1897.

Toestand, de, der werklieden in de bouwbedrijven te Amsterdam. Rapport uitge-
bracht door de commissie van onderzoek (L. Serrurier, Ph. Falkenburg, C. V. Ger-
ritsen, C. W. Janssen, W. van der Vliet). Amsterdam 1898.

Troeltsch, W., Die soziale Lage der Pforzheimer Bijouteriearbeiter: Jahrb. für
Nationalök. u. btatist., III. Folge. Bd. XXII. Jena 1901.

Untersuchungen über die Heimarbeit der Frauen in Dresden. Dresden 1902.

(Schriften der Dresdner Gesellschaft für soziale Reform, Heft 1.)

Verslagen der congressen, gehouden bij gelegenheid van de nationale tentoonstelling
van vrouwenarbeid. Amsterdam 1899.

Vrouwenarbeid in de steenfabricage. Amsterdam 1904. (Werdkjes van het Nationaal
Bureau van vrouwenarbeid, No. 4).

"Weber, Alfr., Das Sweatingsystem in der Konfektion und die Vorschläge der
Kommission für Arbeiterstatistik: Archiv für soziale Gesetzgebung, bd. X.
Berlin 1897.

Willett, Mabel Hurd, The employment of women in the clothing trade. New York,
1902. With maps, tables, and diagrams.

Wohnungs- und Gesundheitsverhältnisse der Heimarbeiter in der Kleider- und
Wäschekonfektion einiger österreichischer Bezirke, von E. C.: Jahrb. für Na-
tionalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. 24. Jena 1902.

Women’s work and wages. Being the „Housewife Annual“ for 1898. London 1898
Women workers. The papers read at the Conference held at Cheltenlnun and
Gloucester, on XI 3, 4, 3 et 6,1903. London 1904.

Wood, G. H., Some statistics of working dass progress since 1860: Journ. of the
Roy. Statistic. Society, vol. LX1I. London 1899.

Zimmermann, Waldemar, Zur sozialen Lage der Eisenbahner in Preußen (s. a. Schrif-
ten des Vereins für Sozialpolitik, Bd. 99): Soziale Praxis, Jahrg. XII, No. 3.
Leipzig 1903.
        <pb n="540" />
        ﻿528

Bibliographie.

III. Träger und Organe der Sozialpolitik.

1.	Sozialstatistik. Statistische Zentralstellen.

Beiträge zur Arbeiterstatistik. Nr! 1. Berlin 1904. (Inhalt: Fortschritte der amt-
lichen Arbeiterstatistik in den wichtigsten Staaten. I. Teil: Ver. Staaten von
Amerika, Großbritannien u. Irland, Frankreich, Belgien, Österreich, Deutsches
Reich.) (Bearbeitet im kaiserl. statistischen Amt.)

Bericht über die Tätigkeit des k. k. arbeitsstatistischen Amtes im Handelsministerium
seit seiner Errichtung bis Ende 1900. Wien 1901. Sitzungsprotokolle des stän-
digen Arbeitsbeirates, 1901 u. 1902. Ebd. 1902—3. (Herausgeg. vom k. k. arbeits-
statistischen Amt.)

Bericht über die Tätigkeit des k. k. handelsstatistischen Amtes im Handelsministe-
rium während des Jahres 1903. Wien 1904.

Dreydorff, Rud., Ein deutsches Reichsarheitsamt. Geschichte und Organisation der
Arbeiterstatistik im In- und Ausland. Leipzig 1902.

Drucksachen der Kommission für Arbeiterstatistik. Verhandlungen.

Nr. 12. Protokoll über die Verhandlungen vom 9. u. 10. I. 1897. Berlin 1897.

„ 13. Bericht über die Erhebung betr. die Arbeitsverhältnisse in der Kleider-
und Wäschekonfektion. Ebd. 1897.

„ 14. Protokoll über die Verhandlungen vom 29. XI. bis 1. XII. 1897 und
die Vernehmung von Auskunftspersonen über die Arbeitszeit in Ge-
treidemühlen. Ebd. 1898.

„ 15. Protokolle über die Verhandlungen vom 27. u. 28. VI. 1898 und Bericht
über die Erhebungen betr. die Arbeitszeit in Getreidemühlen. Ebd. 1898.

„ 16. Protokolle über die Verhandlungen vom 17.—19. u. 21. XI. 1898 und
die Vernehmung von Auskunftspersonen über die Verhältnisse der in
Gast- und Schankwirtschaften beschäftigten Personen. Ebd. 1899.

„ 17. Protokolle über die Verhandlungen vom 12.	14. XII. 1899 und die

Vernehmung von Auskunftspersonen über die Sonntagsruhe in Binnen-
schiffahrtsbetrieben der Personenbeförderung und in Fährbetrieben.
Ebd. 1900.

„ 18. Protokolle über die Verhandlungen vom 13.VI. 1900 und Bericht über
die Erhebungen, betr. die Verhältnisse der in Gast- und Schankwirt-
schaften beschäftigten Personen. Ebd. 1900.

„ 19. Protokolle vom 28. XI. 1900 und Bericht über die Erhebungen, betr.
Sonntagsruhe bei der Binnenschiffahrt. Ebd. 1901.

„ 20. Protokolle vom 24. IV. 1901 und Bericht der Kommission über die Er-
hebungen betr. Sonntagsruhe bei der Binnenschiffahrt. Ebd. 1901.

„ 21. Protokolle vom 12. XII. 1901. Ebd. 1902.

„ 22. Protokolle vom 13. III. 1902. Erhebungen betr. die Arbeitsverhältuisse
im Fleischergewerbe und im Fuhrwerksgewerbe. Ebd. 1902.

—, des Beirats für Arbeiterstatistik. Verhandlungen Nr. 2: Protokolle über die Ver-
handlungen des Beirats vom 13. XII. 1902. — Nr. 3: Protokolle über die Ver-
handlungen des Beirats für Arbeiterstatistik vom 10. XL 1903. Ebd. 1903 und
1904.

Drucksachen des kaiserl. statistischen Amts, Abteilung für Arbeiterstatistik. Er-
hebungen. Nr. 1: Erhebung über die Arbeitszeit der Gehilfen und Lehrlinge im
Fleischergewerbe. Veranstaltet im Sommer 1902, Berlin 1903. — Nr. 2: Er-
hebung über die Arbeitszeit in gewerblichen Fuhrwerksbetrieben. Veranstaltet
im Sommer 1902. Ebd. 1904.

History of the Massachusetts Bureau of Statistics of Labor and description of its
work. Boston 1904.

Kommerskollegii afdelning för arbetsstatistik. Serie I—IV (I. Undersökning of
bagerierna i Sverige; II. Undersökning af tobaksindustrien i Sverige; III. u. IV-
Undersökning af den mekaniska verkstadsindustrien i Sverige.) Stockholm
1899—1904.

Leo, Vikt., Die Organisation der amtlichen Arbeiterstatistik im Deutschen Reich.
Berlin 1904.
        <pb n="541" />
        ﻿Bibliographie.

529

New York State Bureau of Labor Statistics. XX. Annual report for the year endeeil
30th IX 1902. New York 1904.

Protokoll, stenographisches, der im k. k. arbeitsstatistischen Amte durchgeführten
Vermehrung von Auskunftspersonen über die Verhältnisse im Schuhmacher-
gewerbe. Wien 1904. (1364 S.)

Reiehesberg, N., Ein Beitrag zur Frage der Errichtung eines eidgenössischen sozial-
statistischen Amtes: Blätter, schweizer, für Wirtschafts- und Sozialpolitik, Jahr-
gang- XII. Bern 1904.

Reichs-Arbeitsblatt. Herausgeg. vom kais. statistischen Amt, Abteilung für Ar-
beiterstatistik. Jahrg. I und II. Berlin 1903/04.

v. Sehönberg, Gustav, Arbeitsbureaus und arbeitsstatistische Ämter: HWörter-
buch der Staatswissensch., Bd. I, 2. Aufl. Jena 1898.

Willoughby, W. F., Bureaus of statistics of labor: State activities in relation to
labor in the United States. Baltimore 1901.

Zahn, Fr., Das kaiserliche statistische Amt in Berlin: Handelsmuseum, Bd. XIII,
Nr. 1. Wien 1898.

2.	Soziale Museen. Arbeiterwohlfahrtseinriclftungen.

Concordia, Zeitschrift der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, herausg.
von Jul. Post, Konr. Hartmann, H. Albrecht, R. v. Erdberg. Jahrg. IVff.
Berlin 1897 ff.

Zeitschrift für Gewerbehygiene, Unfallverhütung und Arbeiterwohlfahrtsein-
richtungen. Jahrg. 4ff. Wien 1897ff.

Zentralstelle, die, für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen in Deutschland: Soziale
Rundschau, Jahrg. V. Juli. Wien 1904.

Albrecht, H., Handbuch der sozialen Wohlfahrtspflege in Deutschland. Berlin 1902.
(Mit 87 Taf.)

v. Erdberg, Robert, Das Wesen und die Bedeutung der Wohlfahrtseinrichtungen
und der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen in Berlin: Jahrb. für
Nationalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. 24. Jena 1902.

—, Die Wohlfahrtspflege. Eine sozialwissenschaftliche Studie. Jena 1903.

Hauptversammlung, I., des Ausschusses für Wohlfahrtspflege auf dem Lande am
17. II. 1897. Berlin 1898. (Sonderabdruck aus „Das Land“.)

Kätscher, Leopold, Die Wohlfahrts- und Fürsorgeeinrichtungen der sieben größten
französischen Bahngesellschaften: Schweizer. Blätter für Wirtschafts-nnd Sozial-
politik, Jahrg. VIII. Bern 1900.

—, Soziale Wohlfahrtsmuseen: Monatsschr. für christliche Sozialreform, Jahrg. XXIV.
Freiburg (Schweiz) 1902.

—, Die sogen. „Sozialmuseen“ (Museen für Arbeiterwohlfahrt und Sozialpolitik und
das Pariser „Musee social“ als Vorbild). Leipzig 1904. (Sozialer Fortschritt
Nr. 14.)

Kellen, T., Die Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen. Leipzig 1902.

Kolleck, Georg nnd Frz. Ziegler, Private Wohlfahrtspflege für Fabrikarbeiter, Be-
amte und ihre Familien im organischen Zusammenhang mit der sozialen Reform
des Reiches. Berlin 1902.

Museen, die, als Volksbildungsstätten. Ergebnisse der 12. Konferenz der Zentral-
stelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen. Berlin 1904. VII. 228 S. mit 42 Ab-
bildgn. (Schriften der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Nr. 25.)

Pariser Museum, das, für Arbeiterwohlfahrt und Volkswirtschaft: Arbeiterfreund,
Jahrg. XXXVII. Berlin 1899.

Rauchberg, Heinrich, Die Kaiser Franz Josef I.-Jubiläumsstiftung für Volkswoh-
nungen und Wohlfahrtseinrichtungen. Wien 1897.
van der Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.

34
        <pb n="542" />
        ﻿530

Bibliographie.

'v. Rohden, Die soziale Wohlfahrtspflege auf der Düsseldorfer Ausstellung: Zeitsehr.
für Sozialwissenschaft, Jahrg. V. Berlin 1902.

Schomerus, Fr., Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen in Holland: Arbeiterfreund, Jahr-
gang XXXVIII. Berlin 1900.

Soennecken, F., Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeiter, Vortrag, gehalten zu Bonn.
Bonn 1898.

Wohlfahrtseinrichtungen, die, der Arbeitgeber zugunsten ihrer Angestellten
und Arbeiter in Österreich. 2 Teile. Wien 1902—04. (Herausgeg. vom k. k.
arbeitsstatistischen Amte im Handelsministerium.)

Wohlfahrtseinriehtungen, die, Wiesbadens im Aufträge des Magistrats zusanunen-
gestellt von Kalls und Mangold. Wiesbaden 1902.

Wohlfahrtspflege in den Provinzen Rheinland, Westfalen, dem Regierungsbezirk
Wiesbaden, den Städten Offenbach und Hanau. Herausgeg. von (Dr. med.)
A. Hoffmann und (Gewerbeinspektor) H. Simon. Düsseldorf 1902.

Böhmert, V., Volkswirtschaftliche Entwickelung und Arbeiterfürsorge im
Königreich Sachsen von 1873—1898: Arbeiterfreund, Jahrgang XXXVII. Berlin

1899.

3.	Arbeitersekretariate. Arbeitskammern. Arbeitsämter.

Annuaire de la legislation du travail. Publie par l’Office du travail de Belgique.
1—VI0 annee. Bruxelles 1897—1903.

Annual report, XIIth ff. of the Commissioner of Labor. Washington 1897 ff.

Annual report (VIP11—XHItt) of the Department of Labor, New Zealand for the
fiscal years 1897/98 to 1903/04. Wellington 1898—1904.

Arbeitersekretariat Hannover. Geschäftsbericht für die Jahre 1898—1900. Heraus-
gegeben vom geschäftsführenden Ausschuß. Hannover 1901.

Arbeitskammer, die, der Stadt Zürich 1898: Schweiz. Blätter für Wirtsch.- und
Sozialpolit., Jahrg. VII. Bonn 1899.

Bauer, S., The international Labour Office in Basle: Economie Journal, Nr. 51.
London 1903.

Blocher, Hermann, Das internationale Arbeitsamt in Basel: Arbeiterfreund, Jahr-
gang XXXIX. Berlin 1901.

Bowley, A. L., Die Tätigkeit der Arbeitsabteilung (Labour Department) im eng-
lischen Handelsministerium: Archiv für soz. Gesetzgeb., Bd. X. Berlin 1897.

Braun, Adolf, Die deutschen Arbeitersekretariate: Neue Zeit, die. Jahrg. XXI,
Bd. 2. Stuttgart 1903.

Conseil superieur du travail. VI0 ä XIII0 annee. Paris 1897—1904.

Dekret betreffend Einrichtung von Arbeitskammern in Frankreich: Zeitschr. für
Sozialwissensch., Jahrg. III. Berlin 1900.

Dochow, Franz, Arbeitskammern: Jahrb. f. Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch.
Jahrg. XXVHI, Heft 3. Leipzig 1904.

Harms, Bernhard, Die holländische Arbeitskammer, ihre Entstehung, Organisation
und Wirksamkeit. Tübingen 1903.

Jahresbericht, 1.—XV. des Arbeitersekretariats Berlin (Berliner Gewerkschafts-
kommission) und Kassenbericht der Berliner Gewerkschaftskonunission für die
Jahre 1889—1903 Berlin 1890—1904.

Jahresbericht, I.—IV., des Arbeitersekretariats Bremen. Nebst Berichten über
Stand, Leistungen und wirtschaftliche Kämpfe der Gewerkschaften, das Gewcrk-
schaftskartell und das Gewerbegericht. Geschäftsjahre 1900—1903. Bremen
1901-1904.

Jahresbericht, VI., des Arbeitersekretariats München und Geschäftsbericht des
Gewerkschaftsvereins München pro 1903. München, Kaufingerstr. 14, 1904.

Jahresbericht, III.—IX., des Arbeitersekretariats Nürnberg, nebst Berichten über
die Gewerkschaftsorganisationen, Lohnkämpfe, das Gewerbegericht etc. Ge-
schäftsjahre 1897—1903. Nürnberg, Arbeitersekretariat, 1898—1904.
        <pb n="543" />
        ﻿Bibliographie.

531

Jahresbericht, Xlff., des leitenden Ausschusses des schweizerischen Arbeiterbundes
und des schweizerischen Arbeitersekretariats für die Jahre 1897 ff. nebst den
Protokollen der Sitzungen des Bundesvorstandes. Zürich 1899 ff.
Jahresbericht, Xlff., des schweizerischen Arbeitersekretariats für die Jahre 1897ff.
nebst den Protokollen der Sitzungen des Bundesvorstandes. Mit einem An-
hang: Bericht über die Anwendung des eidgenössischen Fabrikgesetzes. Zürich
1898 ff.

John, V., Die italienischen Arbeitskammern und deren Bedeutung für die nationale
Produktivität: Jahrb. für Nationalökon. und Statist., III. Folge, Bd. 19. Jena

1900.

Kampffmeyer, P., Ein Wort über die deutschen Arbeitersekretariate: Archiv für
soziale Gesetzgeb. etc., XVI. Bd. Berlin 1904.

Lang, 0., Arbeitsämter der Schweiz: Archiv für soz. Gesetzgeb., Bd. XVI. Berlin

1901.

Mataja, Arbeiterkammern: Handwörterbuch der Staatswissensch., Bd. I, 2. Aufl.
Jena 1898.

Morf, Rudolf, Das schweizerische Arbeitersekretariat: Schweizer. Blätter f. Wirtsch.-
und Sozialpolitik, Jahrg. VIII. Bern 1900.

Reichesberg, N., Die lokalen Arbeitersekretariate in der Schweiz: Schweiz. Blätter
für Wirtschafts- und Sozialpolit., Jahrg. X. Bern 1902.

Report, I—IV., of the Bureau of Labor of the province of Ontario for the years
1900—1903. 4 vols. Toronto 1901—1904.

Bouquet, J., Traite de l’inspection du travail. Paris 1901. (326 pag.)

Südekum, Albert, Über Arbeitersekretariate: Neue Zeit, Jahrg. XVII, Band II.
Stuttgart 1899.

Verslagen van de inspecteurs van den arbeid in het koninkrijk der Nederlanden
over 1901 en 1902. 2 dln. ’s Gravenhage 1904. (1315 pp.)'

Verslagen der kamers van arbeid over 1899. ’s Gravenhage 1900.

IV.	Mangel, Verlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit.

1.	Arbeitslosigkeit.

Adler, Georg, Arbeitslosigkeit: HWörterbuch der Staatswissensch , Bd. I, 2. Aufl.
Jena 1898.

Arbeitslosenunterstützung und Arbeitsnachweis. Bericht an das Schweizerische
Arbeitersekretariat. Zürich 1901. (288 S.)

Arbeitslosigkeit, die, in Basel im Winter 1902/03. Bericht des statistischen Amts
des Kantons Basel-Stadt. Basel 1903.

Barnett, S. A., The unemployed and the unemployable: Economic Review, vol
VIII. London 1903.

Bertolini, A., Scioperi in Italia e all’ estero: Giornale degli Economisti, anno 1898.
Roma.

—, Lo sciopero di Molinella: Giornale degli Economisti, Ottobre 1900. Roma.

—, Scioperi in Italia nel 1898 e 1899 e all’ estero nel 1898, 1899, 1900: Giornale
degli Economisti, anno 1902. Roma.

Bisehoff, F. (Arbeitersekr.), Die Arbeitslosigkeit in der Stadt Bern: Schweiz.
Blätter für Wirtsch.- und Sozialpolitik, Jahrg. X. Bern 1902.

Böhmert, V., Die Beschäftigung von Arbeitslosen als gemeinnützige und kommunale
Aufgabe: Arbeiterfreund, Jahrg. XXXVII. Berlin 1899.

Bohny, Em. (Verwalter des städtischen Arbeitsamtes Zürich), Die Arbeitslosenfür-
sorge. Eine Antwort auf das von der Gemeinnützigen Gesellschaft des Bezirkes
Zürich aufgestellte Diskussionsschema zur Frage der Vorbeugung der Arbeits-
losigkeit und zur Unterstützung der Arbeitslosen: Schweizer. Blätter für Wirt-
schafts- und Sozialpolitik, Jahrg. XII. Bern 1904.

34*
        <pb n="544" />
        ﻿532

Bibliographie.

Booth, The vagrant and the unemployable. London, Salvation Anny, 1904.
Bottoni, C., Gli scioperi agrar! nel Ferrarese: Giornale degli Economisti, Febbraio

1902.	Roma.

Caisses, les, de chömage. Paris 1903.

Deila Valta, R., L’arbitrato negli scioperi: Giornale degli Economisti, anno 1903.
Roma.

Domela Nieuwenhuis, F., De werkloosheid, het „teeken des tiids“. Gorinchen

1903.

Gide, Ch., Les sans-travail. Vals-les-Bains 1904.

Gladden, W., The State and the unemployed: Social salvation. Boston 1902.
Higgs, Mary, How to dail with the unemployed. London 1904.

Hofgängerleben in Mecklenburg. Selbsterlebtes und Selbsterschautes von einem
Berliner Arbeitslosen. Mit einem Vorwort von A. Bebel. Berlin 1896.

Imle, Fanny, Die Arbeitslosenunterstützung in den deutschen Gewerkschaften. Nach
Angaben der Gewerkschaftsvorstände bearbeitet. Berlin 1903.

Methode und Ergebnisse der Arbcitslosenzählung im Dezember 1900. Mit einem
Anhang: Zur Frage der Arbeitslosenversicherung. Zürich 1902 (a. u. d. T.:
Ergebnisse der eidgenössischen Volkszählung vom 1. XII. 1900 in der Stadt
Zürich. Bearbeitet im Statist. Amt der Stadt Zürich, Heft 2).

Ueuwirth, Lothar, Zur Frage der Erforschung des Umfanges der Arbeitslosigkeit.
Vortrag. Graz 1903. (Veröffentlichungen des statistischen Seminars der Univer-
sität Graz. Heft 2.)

Ostwald, Hans, Unsere armen Wandernden und wie sie unterstützt werden. Auch
ein Beitrag zur Arbeitslosenfrage. Leipzig 1904.

Reeves, William Pember, Beschäftigung von Brotlosen in Australien: Blätter,
schweizer, für Wirtschafts- u. Sozialpolit., Jahrg. XII. Bern 1904.
Reichesberg, N., Die Arbeitslosigkeit in der Schweiz: Schweizer. Blätter für Wirt-
schafts- und Sozialpolitik, Jahrg. VII. Bern 1899.

—, Der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit in der Schweiz: Schweizer. Blätter [für
Wirtsch.- und Sozialpolitik, Jahrg. VII. Bern 1899.

Riviere, L, L’assistance par 1c travail et le chomäge des couturieres ä Paris: Re-
forme sociale, annöe 1902. Paris.

Schaertlin, G., Die Fürsorge für Arbeitslose: Schweiz. Blätter f. Wirtsch.- und
Sozialpolitik, Jahrg. XL Bern 1903.

Schanz, G., Die neuen statistischen Erhebungen über Arbeitslosigkeit in Deutsch-
land : Archiv für soziale Gesetzgeb., Jahrg. X. Berlin 1897.

Schmoller, Gustav, Arbeitslosigkeit: Grundriß der allgemeinen Volkswirtschafts-
lehre, Teil II. Leipzig 1904. S. 382/88.

Schreibstube, die, für Arbeitslose in Basel: Arbeiterfreund,Jahrg.XXXVII.Berlinl899,
Seelmann, II., Die beschränkt Erwerbsfähigen und die Arbeitslosigkeit. Berlin 1902.
Simon, Erich, Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit durch die Arbeitervereine:

Annalen des Deutschen Reichs, Jahrg. XXXVI. München 1903.

Wagner, Moritz, Beiträge zur Frage der Arbeitslosenfürsorge in Deutschland. Ber-
lin-Grunewald 1904.

Willoughby, W. F., The measurement of unemployment, a Statistical study:
Yale Review, vol X, n° 2, August 1901.

Zur Frage der Arbeitslosenunterstützung und des Arbeitsnachweises: Deutsche
Worte, Jahrg. XXII. Wien 1902.

2.	Arbeitsvermittlung und Arbeitsnachweis. Arbeitsbörsen.

Arbeitgeber-Zeitung, deutsche. Zentralblatt der deutschen Arbeitgeberverbände.
Jahrg. Iff. Berlin 1902 ff.

Arbeitsmarkt, der, Halbmonatsschrift der Zentralstelle für Arbeitsmarktberichte.
Zugleich Organ des Verbandes deutscher Arbeitsnachweise. Herausgeg. von J.
Jastrow. Jahrg. Iff. Berlin 1897ff.
        <pb n="545" />
        ﻿Bibliographie.	533

Adler, Georg, Arbeitsnachweis und Arbeitsbörsen: HWörterbuch derStaatswissenseh-,
Bd. i, 2. Aufl. Jena 1898.

Altmann, S. P., Arbeitsnachweis und Arbeitslosenversicherung auf der Versamm-
lung deutscher Arbeitsnachweise vom 9. bis 11. X. J 902: Jahrb. für National-
ökon. etc., III. Folge, Bd. 25. Jena 1903.

Arbeits- und Dienstvermittlungsamt der Stadt Wien im JahTe 1903: Soziale Rund-
schau, Jahrg. V. Wien 1904, Juniheft. (S. 884/89).

Baumann, R., Das öffentliche Arbeitsnachweisbureau in Basel. Ein Beitrag zur
Geschichte des Arbeitsnachweises: Schweiz. Blätter f. Wirtsch.- u. Sozialpolitik,
Jahrg. X. Bern 1902.

Bericht über die Verhandlungen der Arbeitsnachweiskonferenz zu Leipzig am 5. IX.
1898. Herausgeg. vom Arbeitgeberverband Hamburg-Altona. Hamburg 1898.

Bericht der Zentralanstalt für unentgeltlichen Arbeitsnachweis in Mannheim über
die Geschäftsjahre 1900, 1901 u. 1902, 3 Hefte. Mannheim 1901—1903. Mit
3 Blatt graph. Darstellungen.

Bohny, E. (Verwalter des städtischen Arbeitsamtes Zürich), Der kommunale Arbeits-
nachweis: Schweiz. Blätter für Wirtschafts- und Sozialpolitik, Jahrg. X. Bern 1902.

Calwer, Rieh., Arbeitsmarkt und Arbeitsnachweis. Stuttgart 1899.

Enquete seconde, sur le placement des employes, des ouvriers et des domestiqu es
Paris, imprim nationale, 1901.

Ergebnisse der Arbeitsvermittlung in Österreich im Monat Mai 1904: Soziale Rund-
schau, Jahrg. V. Wien 1904, Juniheft. (S. 851—883).

Ereund, Richard, Der Arbeitsnachweis. Eine sozialpolitische Studie. Leipzig 1899.

—, Der paritätische Arbeitsnachweis: Soziale Praxis, Jahrg. XIII, Nr. 45. Leipzig

1904.

G-ewin, B., Arbeidsbeurzen. Utrecht 1898. (435 pp.)

Geschäftsbericht, V., des Arbeits- und Dienstvermittlungsamtes der k. k. Reichs-
haupt- u. Residenzstadt Wien für das Jahr 1903. Wien 1904.

Hartmann, K. (Arbeitsamtsvorsteher), Die gemeindliche Arbeitsvermittlung in
Bayern. Mit besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse bei dom städtischen
Arbeitsamte München. München 1900.

Hofmann, E., Der Arbeitsnachweis in der Schweiz: Zeitschrift für Sozialwissen-
schaft, Jahrg. IV. Berlin 1901.

-—, Der öffentliche Arbeitsnachweis in der Schweiz: Jahrb. für Nationalökon. und
Statist., III. Folge, Bd. XXII. Jena 1901.

Jahresbericht der Auskunftsstelle für Arbeiterangelegenheiten für 1. IV. 1902/03:
Bericht des Instituts für Gemeinwohl zu Frankfurt a. M. über das 7. Geschäfts-
jahr 1902/03. Frankfurt a. M. 1903.

Jastrow, J.. Arbeitsmarkt und Arbeitsnachweis: Sozialpolitik und Verwaltungs-
wissenschaft, Bd. I. Berlin 1902.

—, Arbeitsmarkt und Arbeitsnachweise in Deutschland: Jahrb. für Nationalökon.,
III. Folge, Bd. XVI. Jena 1898.

—, Der öffentliche Arbeitsnachweis in der Mark Brandenburg. Berlin 1902.

Mischler, E., Grundziige einer allgemeinen staatlichen Arbeitsvermittlung für Öster-
reich: Archiv f. soziale Gesetzgebung, Bd. XV. Berlin 1900.

—, Die neueste Phase in der Entwicklung der Arbeitsvermittlung in Österreich:
Zeitschr. für Sozialwissenschaft, Jahrg. V. Berlin 1902.

Felloutier, F., (seerßtaire general de la federation des bourses du travail de France
et des colonies). Histoire des bourses du travail (origine, institutions, avenir)
Ouvrage posthume. Preface par G. Sorel, notice biographique par V. Dave.
Poitiers 1902.

v. Reitzenstein, F., Der Arbeitsnachweis. Seine Entwicklung und Gestaltung im
ln- und Auslande. Nach dem Tode des Verfassers herausgeg. von Richard
Freund. Berlin 1897. (Schriften der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrich-
tungen, Heft 12.)

Schanz, Heinrich, Die Regelung des gewerblichen Arbeitsnachweises in den grö-
ßeren deutschen Bundesstaaten: Annalen des Deutschen Reichs für Gesetz-
gebung etc., Jahrg. XXXVI. München 1903.
        <pb n="546" />
        ﻿534

Bibliographie.

Seheurer, F., Die Stellenvermittlung für Angestellte, Arbeiter und Dienstboten in
Frankreich: Schweizer. Blätter für Wirtsch.- und Sozialpolitik, Jahrg. X. Bern

1902.

Schilder, S., Die Arbeitsvermittlung in Österreich: Zeitschr. für Sozialwissensch.,
Jahrg. 1. Berlin 1898.

Schmoller, Gustav, Arbeitsvermittlung und Arbeitsnachweis: Grundriß der allgem.
Volkswirtschaftslehre, Teil II. Leipzig 1904. S. 388/92.

Schriften des Vereins deutscher Arbeitsnachweise. Nr. 1. Berlin 1899. (Inhalt:
Was können die Arbeitsnachweise dazu beitragen, der Landwirtschaft Arbeits-
kräfte zu erhalten und zuzuführen? Arbeitsnachweisstatistik. Empfiehlt sich
die Gebührenfreiheit bei der Arbeitsvermittlung? Verhandlungen der ersten
Verbandsversammlung und Arbeitsnachweiskonferenz am 27. IX. 1898 in München.)

Silbermami, J., Der Arbeitsnachweis im Handelsgewerbe: Jahrb. für Nationalökon.
u. Statist., III. Folge, Bd. XVII. Jena 1899.

Sudermann, H., Der landwirtschaftliche Arbeitsnachweis Berlin 1903. (Schriften
der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Heft 24.)

Sydow, Georg, Arbeitsnachweis und Arbeitslosenversicherung (Tagung des Ver-
bandes deutscher Arbeitsnachweise in Berlinl: Soziale Praxis, Jahrg. XII, Nr. 3.
Leipzig 1903.

Szantö, Melchior, Landwirtschaftliche Arbeitsvermittlung in Ungarn: Jahrb. für
Gesetzgeb., Verwalt, n. Volkswirtsch., Jahrg. XXIV. Leipzig 1900.

Tätigkeitsbericht des städtischen Arbeitsvermittlungsamtes in Brünn. Für die
Zeit vom 1. IV. bis Ende Dezember 1901, erstattet vom Ausschüsse des städti-
schen Arbeitsvermittlungsamtes. Brünn 1902.

Übersichten, statistische, über die Geschäftstätigkeit der öffentlichen Arbeitsver-
mittelungsstellen der Rhein- und Maingegend. Jahresbericht Iff. für die Jahre
1898 bezw. 1898/99 u. ff. Frankfurt a. M. 1899 ff.

Verhandlungen des Verbandes bayerischer Arbeitsnachweise, Nr. 1. München 1902.
(Inhalt: Verhandlungen der 1. 'Verbandsversammlung und Arbeitsnachweiskonfe-
renz am 26. und 27. V. 1902 in München. Arbeitslosenzählung. — Statistik
der Arbeitsnachweise. — Ländliche Arbeitsvermittlung. —• Örtliche Zentralisie-
rung (Facharbeitsnachweise). — Wie kann dem Umschauen der Arbeitsuchenden
entgegengetreten werden? — Die Leistungen des Staates auf dem Gebiete der
gemeindlichen Arbeitsvermittlung. 1

v. Wiese, Leop., Die neuere Entwicklung des Arbeitsnachweises in Deutschland:
Jahrb. f. Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch., Jahrg. XXIV. Leipzig 1900.

Zentralverein für Arbeitsnachweis zu Berlin. Geschäftsbericht für die Jahre 1898
bis 1802. 4 Hefte. Berlin 1899-1903.

3.	Versicherung gegen die Nachteile der Arbeitslosigkeit.

Adler, G., Die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz: Handelsmuseum, Bd. XI.
Wien 1896.

—, Die Züricher Arbeitslosenversicherung: Zeitschr. f. Versicherungsrecht, Bd. V.
1899.

Bericht über die Verhandlungen des XX. Parteitages der deutschen Volkspartei in
Mainz am 23. u. 24. IX. 1899 (mit besonderer Berücksichtigung der Frage der
Arbeitslosenversicherung). Frankfurt a. M. 1899.

Cagninaeei, Hyac., Le chomäge et les moyens d’y rem (klier paitieulieremeiit par
l’assurance. Paris 1903. (384 pag.)

Curti, Th., Die Arbeitslosenversicherung in St. Gallen : Archiv für soziale Gesetzgeb.
□Bd. X. Berlin 1897.

Denjean, G., Questions sociales. |L’assurance contre le chömage. Paris 1899.
(403 pag.)

Eyck, E., Die Arbeitslosigkeit und die Grundfragen der Arbeitslosenversicherung.
Frankfurt a. M. 1899.

Hall, H., Zur Frage der Arbeitslosenversicherung: Schweiz. Blätter für Wirtsch.-u.
Sozialpolitik, Jahrg. IX. Bern 1901.
        <pb n="547" />
        ﻿Bibliographie.

535

Herkner, Arbeitslosenversicherung durch die Berufsgenossenschaften: Zeitschr. f.
d. ges. Versicherungswissenschaft, Bd. IV. Berlin 1904.

Kempel, Franz, Die zweckmäßigste Form der Arbeitslosenversicherung: Zeitschr. f.
d. ges. Staatswissensch., Jahrg. LVI. Tübingen 1900.

Matteotti, Matteo, L’assicurazione contro la disoccupazione. Torino 1901.

Molkenbuhr, H., Zur Frage der Arbeitslosenversicherung: Neue Zeit, Jahrg. XX,
Bd. 1. Stuttgart 1902.

Osmer, Fr., Zur Frage der Arbeitslosenversicherung: Schweiz. Blätter für Wirt-
schafts- und Sozialpol., Jahrg. X. Bern 1902.

Prefsstimmen zur Verwerfung der Arbeitslosenversicherung in ßaselstadt: Zeitschr.
für Sozialwissensch., Jahrg. 111. Berlin 1900.

Reiehesberg, N., Zur Frage der Arbeitslosenversicherung: Schweiz. Blätter für
Wirtschafts- u. Sozialpolitik, Jahrg. IX. Bern 1901.

Schanz, G., Die Arbeitslosenversicherung und die deutsche Volkspartei: Preußische
Jahrbücher, Bd. 91. Berlin 1898.

—, Neue Beiträge zur Frage der Arbeitslosenversicherung. Berlin 1897. Dritter
Beitrag zur Frage der Arbeitslosenversicherung und Bekämpfung der Arbeits-
losigkeit. Ebd. 1901.

—, Sparzwang gegen Arbeitslosenversicherung: Zeitschr. f. Sozialwissensch., Jahrg. II.
Berlin 1899.

Sehmid, Hans, Die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, speziell in Zürich:
Deutsche Worte, Jahrg. XVIII. Wien 1898.

Unger, Heinrich, Zur Statistik der Arbeitslosigkeitsversicherung: Zeitschr. f. d. ge-
samte Versicherungswissensch., Bd. III. Berlin 1902/03.

Vanlaer, Maur., L’assurance contre le chomäge: Reforme sociale, annee 1899. Paris.

Varley, L., Des formes nouvelles de l’assurance contre le chömage. Paris 1903.

Varlez, Louis, Die Kommunalversicherung gegen Arbeitlosigkeit in Gent: Archiv
für soziale Gesetzgeb , Bd. XVII. Berlin 1901.

Versicherung, die, gegen die Verluste durch Arbeitseinstellungen: Masius’ Rund-
schau, Neue F., Jahrg. X. Leipzig 1898.

Versicherungskasse, die stadtkölnische, gegen Arbeitslosigkeit im Winter 1897/98:
Jahrbücher für Nationalökon. etc., III. Folge, Bd. XVI. Jena 1898.

Verzekering tegen de geldelijke gevolgen van werkloosheid. Rapport, uitgebracht
door de coinmissie van onderzoek, benoemd door den gemeenteraad in zijne
vergadering van 20 VI 1900. Amsterdam 1903.

Vivier, P., L’assurance contre le chömage involontaire. Paris 1898.

Volger, Bruno, Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung in Deutschland:
Schweizer. Blätter für Wirtsch.- und Sozialpolitik, Jahrg. XI. Bern 1903.

Vossen, E., L’assurance contre le chomäge involontaire par les syndicats ouvriers:
Reforme sociale, annee 1903. Paris.

v. Welek, H., Die Arbeitslosenversicherung im Kanton Basel-Stadt: Jahrb. für
Gesetzgeb., Verw. und Volkswirtsch., Jahrg. XXIV. Leipzig 1900.

Westergaard, H., Forsikring mod Arbejdslßshed: Nationalakonomisk Tidsskrift,
Aarg. XL1. Kopenhagen 1903.

Zur Frage der Arbeitslosenversicherung. — Ein Nachtrag zur Arbeitslosenversiche-
rung: Deutsche Worte, Jahrg. XIX. Wien 1899.

V,	ArbeitsYcrtrag.

Agostini, A., Le condizioni dei contadini salariati in Sardegna alla vgilia della
rivoluzione francese: Rivista italiana di sociologia, anno VIL Roma 1903.

Apt, M., Die Rechtsnatur der in Arbeitsordnungen vorgesehenen Strafen: Archiv
für Sffentl. Recht, Bd. XV. Freiburg i. B. 1900.

Arbeidscontract, het, en de handelsreizigers. Rapport over het ingediende ont-
werp van wet tot regeling van de arbeidsovereenkomst. Amsterdam 1904.
        <pb n="548" />
        ﻿536

Bibliographie.

Arbeitsvertrg, der kollektive: Deutsche Worte, Jahrg. XXIII. Wien 1903.

Bachi, ß., Le c.lausole contrattuali per la tutela degli operai occupati nei lavori
appaltati dai comuni e dalle provincie: Giornale degli Economisti, anno 1904.
Maggio. Roma.

Barassi, L., II contratto di lavoro nel diritto positivo italiano. Milano 1901.

Bernhard, Ludw., Die Akkordarbeit in Deutschland. Leipzig 1903.

Blankenstein, Die Rechtskraft der Arbeitsordnungen: Archiv für öffentliches Recht,
Bd. XIII. Freiburg i. B. 1897.

Bouloe, E., Le „droit“ de greve et le contrat de travail: Reforme sociale, annee

1903.	Paris.

Brunte, Erik, Der Arbeitsvertrag auf korporativer Grundlage in Dänemark. Ein Beitrag
zur Geschichte der milderen Formen des Klassenkampfes: Neue Zeit, Jahrg. XXII,
Bd. II. Berlin 1904.

Bureau, P., Le contrat de travail. Le röle des syndicats professionnels. Paris 1902.

Cailleux, Ed., La reglementation du contrat de travail en Belgique: Revue d’econo-
mie polit., XVIIe annee. Paris 1903.

Cavagnari, Camillo, Studi preliminari della commissione per Io studio dei contratti
agrari e del contratto di lavoro: osservazioni e notizie. Roma 1901.

—, Studi sul contratto di lavoro, col testo del progetto di legge sul contratto di
lavoro presentato alla Camera dei Deputati. Roma 1902.

Chatelain, Eni., De la nature du contrat entre ouvrier et entrepreneur, etude cri-
tique de droit eeonomique. Paris 1902.

Clark, Yictor S., Labor conditions in New Zealand; Bulletin of the Bureau of La-
bor, No. 49. Washington 1903,

Commons, J. R, The day labor and contract System on municipal works: Yale
Review, the. Vol. Y, no. 4. New Haven (Connecticut) 1897.

Contratti (i) agrari e il contratto di lavoro agricolo in ltalia: inchiesta intonio ai
disegni di logge sui contratti agrari e sul contratto di lavore, presentati alla
Camera dai Ministri competenti il 26 novembre 1902 e relazione del Francesco
Coletti. Roma 1903.

Cree, T. S., Der kollektive Arbeitsvertrag: Zeitschr. für Sozialwissenscli., Jahrg. II.
Berlin 1899.

Dramas, Paul, Les conditions du travail et les decrcts Millerand du 10 aoüt 1899:
Revue socialiste, No. 224. Paris 1903.

Drucker, H. L., Ontwerp van wet tot regeling van de arbeidsovereenkomst, in
opdracht van den Minister van justitie bewerkt. ’s Gravenliage 1898.

ETesch, Karl, Der Schutz der'Arbeiterwilligen. Zur Entwickelung des Arbeits-
vertrages: Jahrb. f. Nationalök. u. Statist., III. Folge, Bd. 19. Jena 1900.

—, Zur Kritik des Arbeitsvertrags. Seine volkswirtschaftlichen Funktionen und
sein positives Recht. Sozialrechtliche Erörterungen.

Fuld, Ludwig, Arbeitsverträge und Arbeitsgerichte: Zeitschr. für Sozialwissensch.,
Jahrg. VII, Heft 6. Berlin 1904.

Hamm, K., Der Arbeitsvertrag nach österreichischem Recht. Wien 1902.

Loening, Edgar, Abeitsvertrag: Handwörterbuch d. Staatsw., I. Bd., 2. Auflage.
Berlin 1898.

Loening, Richard, Arbeitsvertragsbruch: HWörterbuch der Staatsw., Bd. I, 2. Auf].
Jena 1891, S. 993 ff.

Lotmar, Philipp, Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches

I.	Bd. Leipzig 1902. (848 S.)

—, Die Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern: Archiv für soziale
Gesetzgebung, Bd. XV. Berlin 1900.

Paseaud, H., Le contrat de travail au point de vue öconomique et juridique, et
l’utilitö de sa reglementation legislative. 2eed. Paris 1903.

Pinardi, G., Der Gesetzentwurf über den Arbeitsvertrag: Soziale Praxis, Jahrg. XII.
Nr. 7. Leipzig 1903.

PreuCs, Ed., Reform der militärischen Fabriken in Preußen. Mit Anhang: Über
die Lohnordnung. Berlin 1904.
        <pb n="549" />
        ﻿Bibliographie.	537

Raynaud, B., Le passe et l’avenir du contrat collectif de travail: Rdforme sociale,
annee 1903. Paris.

Raynaud, Barthel, Le contrat collectif du travail. Paris 1902.

Rist, Ch., Les transformations du contrat de salaire et lern- influence sur la i'^tri-
bution de l’ouvrier: Revue dAconom. polit., 16® annee. Paris 1902.

Rundstein, S., Z badaü nad wspoiczesna umowa pracy. Lemberg 1903. (Dnter-
suchungen über den modernen Arbeitsvertrag'.)

Sigel, Walther, Der gewerbliche Arbeitsvertrag n. d. Bftrgerl. Gesetzbuch. Stuttg. 1903.

Sigg, Jean, Ein Gesetz über Arbeitstarife und Kollektivstreitigkeiten: Archiv für
Sozialgesetzgeb. etc. Bd. XVIII. Berlin 1903.

Sinzheimer, H., Lohn und Aufrechnung. Ein Beitrag zur Lehre vom gewerblichen
Arbeitsvertrag auf reichsrechtlicher Grundlage. Berlin 1902.

Sulzer, G., Die kollektive Vertragsschließung zwischen Arbeitern und Arbeitgebern*
Schweiz. Blätter für Wirtsch.- u. Sozialpolitik, Jahrg. VIII. Bern 1900.

Walter, Franz, Arbeitsvertrag und deutsches Privatrecht: Soziale Revue, Jahrg. III.
Essen 1903.

Watt, W. A., The theory of contract in its social light. New York 1897.

Will, Dionysius, Schutz der Freiheit im gewerblichen Arbeitsvertrag: Soziale Revue,
Jahrg. II. Essen 1902.

—, Schutz der Arbeit im gewerblichen Arbeitsvertrag: Soziale Revue, I. Jahrg.,
Nr. 3 u. 4: Essen-Ruhr 1901.

Zacehetti, Luigi, Pro-socialismo, a proposito di contratto di lavoro nella legislazione
sociale, e un curioso documento antico; Oneglia 1903.

VI.	Einkommen aus dem Arbcitsverkältnis. Löhne.

1. Allgemeines.

d’Ajano, Romolo Broglio, Über die Lohntheorie Paolettis: Jahrb. für Nationalök.

u Statist., III. Folge, Bd. XX. Jena 1900. S. 521 ff.

Arbeidsduur in Nederland. Rapport eener enquete, gehouden door de Soeiaalde-
« mocratische studieelub. Amsterdam 1904.

Ashley, W. J., The adjustment of wages. A study in the coal and iron industries
of Great Britain and America. London 1903. With 4 maps.

Beek, Hermann, Gerechter Arbeitslohn. Dresden 1902.

—, Über den Anteil des Arbeitslohnes an den Herstellungskosten der Produkte:
Arbeiterfreund, Jahrg. XL. Berlin 1902.

Bellet, Daniel, Le salaire et la concurrence industrielle et l’ouvrier japonais: Jour-
nal des Economist., LVII0 annee. Paris 1898.

Bender, E., Le salaire effectif, sa protection par le loi. Lyon 1898.

Bernstein, Eduard, Einige Reformversuche im Lohnsvstem: Archiv für soz. Gesetz-
geb. usw. Bd. XVII. Berlin 1902.

v. Böhmert, V., Arbeitszeit: Handwörterbuch der Staatswissensch., 2. Aufl. Bd. I.
Jena 1898.

Bowley, A. L., Comparison of the changes of wages in France, the United States
and the United Kingdom : Economic Journal, the. No. 32. London 1898.

—, Wages in the United Kingdom in the XIXU| Century. New York and London 1900.

Brabrook, E. W., Wages in the cotton industry of Ghent: Journ. of the Royal
Statist. Society. Vol. LXIV. London 1901.

Braun, Adolf, Ein Ausbau des Akkordlohnsystems: Neue Zeit, Jahrg. XX, Bd. II.
Stuttgart 1902.

Broglio d’Ajano, Romolo, II salario nella teoria e nella prattica. Camerino 1899.
        <pb n="550" />
        ﻿538

Bibliographie.

Bruschke, A., Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, festgestellt auf
Grund des § 8 des Gesetzes betr. die Krankenversicherung der Arbeiter. Dresden
1902.

Cassel, G., Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag. Eine Einführung in die theo-
retische Ökonomie.

Dietzel, Heinrich, Das Produzenteninteresse der Arbeiter und die Handelsfreiheit
Ein Beitrag zur Theorie vom Arbeitsmarkt und vom Arbeitslohn. Jena 1903.

Dominieus, Minimallöhne und Existenzminimum: Soziale Praxis, Jahrg. 1902.
Leipzig.

Eulenburg, Franz, Zur Frage der Lohnermittelung. Eine methodologisch-kritische
Untersuchung.

Falkenburg, Ph., Loonsverhooging (Lohnerhöhung) en hare natuuriijke grenzen.
Amsterdam 1903.

Finn, W., Die Handwerkerlöhne in Dänemark: Jahrb. f. Nationalök. u. Statist.,
III. Folge, Bd. XX. Jena 1900, S. 524ff.

Fuld, Ludwig, Die Sicherung des Arbeits- und Dienstlohnes in Frankreich: Jahrb..
für Nationalök. u. Statist., III. Folge, Bd. 13. Jena 1897.

Gotthold, A., Tagelohnberechnungen. Kaiserslautern 1898.

Graziani, A., La teoria del salario nella storia delle dottrine e dei fatti economici;
Giornale degli Economisti, annu 1901. Roma.

Guesde, J., La loi des salaires et ses consüquences, suivie d’une rtiponse ä la re-
ponse de M. CWmenceau. Paris 1901.

Hansen, Fr., Bareme pratique pour servir ?i l’etablissement des comptes d’ouvriers
payes ä l’heure ou ä la journee. Bruxelles 1903.

d’Haussonville, Salaires et misöres de femmes. Paris 1900. (352 pag.)

Heiss, Clemens, Lohn- und Lebensverhältnisse der deutschen Arbeiter: Soziale
Praxis, Jahrg. X, No. 49. Leipzig 1901.

Hitier, Jos., L’Ovolution du-regime des salaires et l’agriculture moderne: Revue
d’econom. polit., annee XVII. Paris 1903.

Hogg, Edith. F. (Mrs.), School children as wage earners: Nineteenth Century,
No. 246. London 1897.

—, Wage earning children: Economic Review, vol. X. London 1900.

Hutchins, B. L., Notes towards the history of London wages: Economic Journal
vol. IX. London 1900.

—, The regulation öf wages by gilds and town authorities: Economic Journal, vol.
IX. London 1900.

Jaeger, O., Die Lohnfondstheorie: Zeitschr. f. Volkswirtsch., Sozialpolit. u. Ver-
walt. Bd. X. Wien 1901.

Klien, E., Minimallohn und Arbeiterbeamtentum. Jena 1902.

Klopp, Wiard, Der Surrogatcharakter des Lohnvertrages in der Großindustrie:
Monatsschr. für christl. Sozialrcform, Jahrg. XX. Wien 1898.

v. Kostaneeki, A., Das eherne Lohngesetz Lassalles und die sozialpolitischen An-
sichten Ricardos: Monatsschrift für christl. Sozialreform, Jahrg. XXVI. Freiburg
(Schweiz) 1904.

Lawrence, F. W., Local variations in wages. London 1899.

Lembke, Job. Christopher, Über einige Bestimmungsgründe des Arbeitslohnes. 1899.

Levasseur, Le salariat et le salaire. Paris 1898.

Lohnfrage, die, in der amerikanischen Maschinenindustrie: Handelsmuseum, XIX.
Bd. Wien 1904.

Lohnpolitik, zur, der englischen Gewerkvereine, von E. PI.: Zeitschr. f. Vollcsw.,
Sozialpolit. u. Verw., Bd. XI. Wien 1902.

Longobardi, E. C., V influenza degli alti salari sui profitti. Napoli 1903.

Louvard, M., La protection des salaires dans les marches de fournitures et de
travaux publics. Paris 1901.

March, Lucien, Les salaires et la duree du travail dans l’industrie franqaise:
Journal de la Societe de statistique de Paris, XXXIXe annee. Paris 1898.
        <pb n="551" />
        ﻿Bibliographie.

539

Moersch, J., The wage earners in the manufacturing and mechanical industries of
the North-Western States: Journ. of Politic. Economy, vol. XI. Chicago 1902.

Museo, Ad., La dottrina del salario. Xapoli 1898. (424 pp.)

Neumann, Friedrich Jul., Zur Geschichte der Lehre von der Gravitation der Löhne
nach gewissen Kostenbeträgen: Jahrb. f. Nationalök. u. Statist., III. Folge,
Bd. 17. Jena 1899. S. 145 ff.

Note sur le minimum de salaire dansles travaux publica en Angleterre, enBelgique,
en Hollande, en Suisse, aux Etats-Unis et en France. Paris, impr. nationale, 1897.

Oubert, Adolphe, Arbeitsbedingungen bei Submissionen. Leipzig 1902.

Plehn, Carl. C., Adjustment of street-car men’s wages in San Francisco: Journ.
of Politic. Economy, year 1909. Chicago.

Polier, Löon, L’idöe du juste salaire. Essai d’histoire dogmatique et critique.
Paris 1903.

Pribram, Karl, Der Lohnschutz des gewerblichen Arbeiters nach österreichischem
Recht: Wiener staatswissensch. Studien, Bd. V, Heft 2. Wien 1904.

Putnam, E. H., Wages the mother of profit: an exposition of the Status of wagei
in political economy. Moline (Illin.), 1900.

Reeves, W. P., The minimum wage law in Victoria and South Australia: Eco-
nomic Journal, Vol. XI. London 1901.

Rieea-Salerno, G., La teoria del salario nella storia delle dottrine e dei fatti eco-
nomici. Palermo 1900. (695 pp.)

Rinella, Sabino, Alti e bassi salari. Ricerche sulla distribuzione della ricchezza.
Roma 1899.

Rohäeek, Fr., Lohnverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbeiter in Mähren. Im
Aufträge des Präsidiums des mährischen Landeskulturrates bearbeitet. 1900.

Rüdiger-Miltenberg, A., Der gerechte Lohn. Ein neuer Versuch und Vorschlag
zur Lösung der sozialen Frage. Berlin 1904.

„Salaire, le juste‘‘ dans la colonie de Victoria: Journal des Economistes. Annöe
56. Paris 1897.

Scheiff, A., Muß der Arbeitgeber Lohn zahlen, auch wenn der Arbeiter kurze Zeit
an der Arbeit verhindert war ? Cöln a. Rh. 1900.

Scherer, V. E., Die Lohnverhältnisse des Personals der schweizerischen Eisenbahnen:
Zeitschr. für Schweiz. Statistik, Jahrg. 38. Bern 1902.

Schmid, C. A. (Zürich), Minimallohn und Unterstützungslast: Schweizer. Blätter für
Wirtschafts- u. Sozialpolit., Jahrg. VIII. Bern 1900.

Schmid, Hans, Der Minimallohn: Deutsche Worte, Jahrg. XVIII. Wien 1898.

Schmoller, Gustav, Le mouvement historique des salaires de 1300 ä 1900 et ses
causes: Revue internat. de sociologie, XII“ annöe, Paris 1904.

v. Schönberg, Gustav, Die allgemeine Lehre vom Arbeitslohn: H.-Wörterbuch d.
Staatsw., Bd. 1, 2. Aul'l. Jena 1898.

Schüler, F., Die Arbeitslöhne der Fabrikarbeiter: Schweiz. Blätter für Wirtsch.-
u. Sozialpolitik, Jahrg. XI. Bern 1903.

Schüller, Ludwig, Die Wiener Enquete über Frauenarbeit: Archiv für soz. Gesetz-
gebung usw. Jahrg. X. Berlin 1897.

Schwiedland, E., Obligatorische Mindestlöhne in Victoria: Jahrb. für Kationalök.
u. Statistik, III. Folge. Bd. XVI. Jena 1898. S. 483ff.

Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung. Ein Wort zur Verständigung: Zeitschr. für
Sozialwissensch., Jahrg. VI. Berlin 1903.

Stieda, Arbeitsbuch: H.-Wörterbuch cl. Staatsw., Bd. I, 2. Aufl. Jena 1898. S. 723ff.

Sulz er, G., In welchem Grade kann die soziale Lage der Arbeiterschaft durch den
Kampf um den höheren Lohn mit Hilfe der Gewerkschaftsbewegung gebessert
werden: Schweiz. Blätter für Wirtsch.- u. Sozialpolitik, Jahrg. VII. Bern 1899.

Tolman, M., Que doit le patron ä ses ouvriers en plus du salaire: Reforme sociale,
annee 1901. Paris.

Vinck, Emile, La reduction des heures de travail et la journee de huit heures.
Bruxelles 1904.

Wages, the, and savings for working men: Quarterly Review, No. 378. London 1899.
        <pb n="552" />
        ﻿540

Bibliographie.

Wallrath, Erich, Die Versuche einer Durchbrechung des Lohnaufrechnungsverbots:

Archiv für Bürgerliches Recht. Bd. XXIV. Berlin 1904, Juni.

Walras, L., L’economique appliquee et la defense des salaires: Revue d’economie
polit., XIe annde. Paris 1897.

Walter, F., Der Streit um den gerechten Arbeitslohn: Soziale Revue. Jahrg. II.
Essen 1902.

Waxweiler, E., Heures de travail et salaires dans 1’industrie beige: Revue d’econom.
polit, XVle ann^e. Paris 1902.

Wider die Lohnzahlungsbücher: Mitteilungen des Vereins zur Wahrung der gemein-
samen wirtschaftl. Interessen in Rheinland u. Westfalen. Jahrg. 1902. Düsseldorf.
Will, Dionysius, Schutz der Freiheit im gewerblichen Arbeitsvertrag. Artik. II: Aus-
zahlung des Arbeitslohnes, Sicherung und Verjährung des Arbeitslohnes: Soziale
Revue, Jahrg. II. Essen 1902.

Wuttke, Robert, Ein neuer englischer Versuch zur Regelung der Lohnarbeit: Ar-
beiterfreund, Jahrg. 39. Berlin 1901.

Zetterbaum, M., Zur Frage des Minimallohnes: Neue Zeit, Jahrg. XX, Bd. I.
Stuttgart 1902.

v. Zwiedineck-Südenhorst, Otto, Das sogenannte Arbeiterbeamtentum und die
nächsten Ziele in der Umgestaltung des staatlichen und kommunalen Arbeitslohn-
verhältnisses: Jahrb. für Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch., Jahrg. XXVII.
Leipzig 1903.

—, Lohnpolitik und Lohntheorie mit besonderer Berücksichtigung des Minimallohnes.
Leipzig 1900.

2.	Gewinnbeteiligungen der Arbeitnehmer.

vom Berg, Fritz, Gewinnbeteiligung und Miteigentum der Arbeiter. Arbeiteraus-
schuß und Arbeitsamt. Straßburg 1903.

Bernstein, Eduard, Das Prämienlohnsystem und die Arbeiter: Sozialistische Monats-
hefte, Jahrg. VI. Berlin 1902.

Böhmert, V., Die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer in Deutschland, Österreich
und der Schweiz. Dresden 1902.

Follin, H. L., La participation au benefice: Journal des Econom., 60® annoe.
Paris 1901.

Hocquet, R.,. Emploi des fonds dans la participation aux benefices. Laval 1897.
Meehem, Floyd R., Cases on the law of partnership. Chicago 1897. (521 pp.)
Merlin, Roger, La participation des ouvriers aux benefices dans 1’industrie: Revue
polit. et parlem., VI« annee. Paris 1899.

Outerbridge, Alex. E., The premium System of wage payment: Annals of the
American Academy of pol. and soc. Science, vol. XXI. Philadelphia 1903.
Purves, Alexander, Harmonizing labor and Capital by means of industrial partner-
ship: Annals of the Americ. Academy of politic.'and social Science, vol. XX.
Philadelphia 1902.

Schlots, D., Les modes de remum'ration du travail. Paris 1902.

Walter, Gewinnbeteiligung und gerechter Arbeitslohn: Soziale Revue, Jahrg. II.
Essen 1902.

3.	Gleitende Lohnskala.

Biermer, M., Gleitende Lohnskala: H.-Wörterbuch d. Staatswissensch., 2. Aufl. Bd. V.
Jena 1900.

Chapman, S. J., Theoretical objections to sliding scales: Economic Journal. Vol.
XIII. London 1903.

Gilman, Nicholas Paine, The sliding scale: Methods of industrial peace. London

1904.

Nostitz, Gleitende Lohnskala: Aufsteigen des Arbeiterstandes in England. Jena
1900, S. 493 ff.

v. Zwiedineck-Südenhorst, Gleitende Lohnskala: Lohnpolitik und Lohntheorie.
Leipzig 1900. S. 231 ff.
        <pb n="553" />
        ﻿Bibliographie.

541

4.	Lohnstatistik.

Abbot, Edith, Wage statistics in the Xllth Census: Journal of Polit. Economy, vol.
VIII, No. 3. Chicago, June 1904.

Agricultur wages in 1903: Labour Gazette, vol. XII. London 1904.

Arbeitslohn und Arbeitszeit. Arbeitszeitverlängerungen im I. Quartale 1904: Soziale
Rundschau, Jahrg. V. Wien 1904. (S. 783—796.)

Arbeitszeitverlängerungen (Überstunden) im Jahre 1903 in fabrikmäßigen Be-
trieben. Wien 1904.

Böhmert, Viktor, Statistik des Arbeitslohnes: HWörterbuch d. Staatsw., Bd. J,
2. Aufl. Jena 1898, S. 885 ff.

Bordereaux des salaires pour diverses categories d’ouvriers en 1900 et 1901. Paris
1902.

Bulloek, Ch. J., Contributions to the study of wage statistics: Quarterly Publi-
cations of the Amer. Statist. Association. New series, No. 45. Boston 1899.

Ergebnis der statistischen Erhebungen über Arbeits- und Lohnverhältnisse in der
Metallindustrie in Berlin. Aufgenommen im Herbst 1902 vom deutschen Metall-
arbeiterverband (Verwaltungsstelle Berlin). Berlin 1903.

Löhne, die, der Arbeiter und Aufseher beim Bergbau. Wien 1904 •. Statistisches
Jahrb. des k. k. Ackerbauministeriums für das Jahr 1901. Heft 2, Lieferung 4.

Lohnstatistik der Stein- und Braunkohlengruben-, Erzgruben-, Hochöfen-, Stein-
salzgruben- und Salinenarbeiter im Königreich Bayern in den Jahren 1892 bis
1899. München 1900. 4. (Findet sich in dem Geschäftsbericht des Vorstandes
der VIII. Sektion der Knappschaftsberufsgenossenschaft für das Jahr 1899).

v. Mangoldt, K., Zur Lohnstatistik: Jahrb. f. Nationalökon. u. Statist., III. Folge.
Bd. XX. Jena 1900.

Maxweiler, E., Die belgische Lohnstatistik und die Lohngestaltung der Kohlen-
arbeiter 1896—1900: Jahrb. f. Nationalök. u. Statist., III. Folge, Bd. XXII,

S.	161 ff.

Report on Standard time rates of wages in the United Kingdom in 1900, with eom-
parative wages. London 1900.

Siegerist-Scheitlin, H., Die landwirtschaftliche Lohnstatistik im Kanton Schaff-
hausen: Zeitschr. f. schweizer. Statistik. Jahrg. 1903, Liofer. 6. Bern.

Statistik über die Lohn- u. Arbeitsverhältnisse des Malergewerbes in Deutschland.
Berlin 1897.

Trend of wages from 1891 to 1900: Bulletin of the Department of Labor, Nr. 30.
Washington Sept., 1900.

Wages and cost of living. (Wages and hours of labor, 1890—1903.) (pp. 703 bis
932): Bulletin of the Bureau of Labor, No. 53. Washington, July 1904.

Wages and hours of labour. IIRd annual report on changes in wages and hours of
labour in the United Kingdom 1895. With preliminary figures for 1896.
London 1897. (Publication of the Board of Trade, Labour" Department.)

Wages and hours of labour. IVt!l—X4*1 annual report. London 1898—1904.

Wages in the United States and Europe, 1870 to 1898: Bulletin of the Department
of Labor, No. 18. Washington 1898.

Waxweiler, E., Die belgische Lohnstatistik und die Lohngestaltung der Kohlen-
arbeiter 1896—1900: Jahrb. für Nationalökon. u. Statist. III. Folge. Bd. XXII.
Jena 1901.

Wiedfeldt, Otto, Eine landwirtschaftliche Lohnstatistik im Königreich Sachsen:
Handelsmuseum, das. Bd. XII. Wien 1897.

Zur Statistik der Löhne der städtischen Arbeiter: Mitteilungen des Statist. Amtes
der Stadt Dresden, Heft IX. Dresden 1899.

5. Lohnbeschlagnahme.

Deleourt-IIaillot, La saisie-arret sür les salaires: Rdforme sociale, annee 1903.,

Heine, W., Die Abänderung des Gesetzes betreffend die Beschlagnahme des Ar-
beits- oder Dienstlohnes: Archiv für soz. Gesetzgebung etc., Jahrg. X. Berlin 1897.
        <pb n="554" />
        ﻿542

Bibliographie.

Hemard, J., Etüde critique sur Finsaisissabilite du salaire. Paris 1901.

Lesage, L., Traite theorique et pratique de la saisie-arret d’apres la loi du 12 jan-
vier 1895. Paris 1897.

Office du travail. Saisie-arret sur les salaires. Paris 1900. (Publication du Mi-
nistern du commerce.)

TU. Organisation der Industrie.

1.	Allgemeines.

Abelsdorff, Walter, Zur Statistik der Revisionstätigkeit deutscher Gewerbeaufsichts-
beamter: Jahrb. f. Nationalökon. u. Statist, III. Folge, Bd. XXVIII. Jena
1904, Juli.

Abraham, May F.. and A. L. Davies, The law relating to factories and Workshops:
a practica! guide to tlie law and its administration, together with the Acts and
explanatory notes. 4*h edition, includ. the Factory Act, 1901. London 1901.

Africa. Southern Rhodesia. Correspondence 1899—1902, relating to the regulation
and supply of labour in Southern Rhodesia. London 1902.

Arbeidswet, de nieuwe, Voor-ontwerp (Entwurf). Wageningen 1903.

Ausführung, über die, der Fabrikgesetzgebung, ganz besonders des Normalarbeits-
tages in der Schweiz: Zeitschr. für Sozialwissenschaft, Jahrg. III. Berlin 1900.

Bail, H., Das Rechtsverhältnis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Handwerk,
Industrie und Handelsgewerbe auf Grund der Reichsgesetze und ihrer Ausge-
staltung durch Wissenschaft und Rechtsprechung. Berlin 1904.

Bechaux, A., La reglementation du traval. Paris, 1904.

van Beresteyn, E., Arbeidsreglementen. Amersfoort 1903.

Bill, a, to amend the law relating to shops. London 1897.

te Boekhorst, J. P. A., De afschaffing van nachtarbeid in het vöör ontwerp-arbeits-
wet en de bestrijding van eenige heeren groot-industrieelen. Amsterdam 1904.

van der Borght, Die niederländische Fabrikinspektion in den Jahren 1894—1890:
Archiv für soziale Gesetzgeb., etc. Bd. XII. Berlin 1898.

Bourguin, Maur., La nouvelle reglementation de la journee de travail et ses Pre-
miers effets dans la grande industrie du Nord de la France: Revue d’economie
politique, 15e annee. Paris 1901.

Bowstead, W., The law relating to factories and workshops. London 1902.

Brooke, Emma, A tabulation of the factory laws of European countries in so far
as they relative to the hours of labour, and to special legislation for women,
young persons, and children, London 1898.

Bru, E., Essai sur le regiement du travail ä domicile. Paris 1903. (338 pag.)

Büchler, Max, Zum 25 jähr. Jubiläum des eidgenössischen Fabrikgesetzes: Schweizer.
Blätter für Wirtschafts- u. Sozialpolit., Jahrg. X. Bern 1902.

Buylla, La legislation du travail en Espagne: Revue d’economie polit., XlVa annee,
Paris 1900.

Cailleux, E., La legislation beige sur les reglements d’atelier, avec un expose de
l’etat de la question en France. Paris 1900.

Clarke, Allen, Effects of the factory svstem. New York 1901.

Cognetti de Martiis, Raff. La giurisdizione del lavoro nel sistema delle leggi. To-
rino 1904.

Contento, Aldo, La legislazione operaia: origini, sviluppo, stato attuale. Torino

1901.

Poureelle, L., Code annote des lois ouvriöres. Paris 1902.

—, Traite de legislation ouvriere. Paris 1902. (591 pag.)

Dementjew, Fabrikgesetzgebung, die, in Rußland: Zeitschr. für Sozialwissensch.
Jahrg. V. Berlin 1902.	•
        <pb n="555" />
        ﻿Bibliographie.	543

Descos du Colombier, H., Le repos hebdomadaire dans la legislation beige. Gre-
noble 1903.

Dullin, Albert, L’hygiene et la securite des travailleurs dans la legislation francaise.
Paris 1903.

Enquete des schweizerischen Gewerbe Vereins betr. den Bundesgesetzentwurf vom
14. XL 1901 über die Samstagsarbeit in den dem Fabrikgesetz unterstellten
Betrieben. Vorlage an die Delegiertenversammlung in Chur am 7. VI. 1903.
Bern 1903.

Evert, G., Fabrikgesetzgebung (internationale Regelung): HWörterbuch der Staats-
wissensch. Bd. III, 2. Aufh Berlin 1900.

—, Gewerbeinspektion: HWörterbuch der Staatswissensch., Bd.IV. 2.Aufl. Jena 1900.

Fabrikgesetze, die englischen. In deutscher Übersetzung herausgeg. von Benno
Karpeles. Berlin 1900.

Fabrikgesetzgebung, die neue, Rußlands: Archiv für soziale Gesetzgebung,
Bd. XII. Berlin 1898,

Fabrikgesetzgebung in Victoria. Eingeleitet von Br. Karpeles: Archiv für soziale
Gesetzgeb., etc. Bd. X. Berlin 1897.

Gesetz, das, vom 1. VII. 1901 über die Arbeitszeit der beim Kohlenbergbau in der
Grube beschäftigten Arbeiter: Zeitschr. für Volkswirtsch., Sozialpolit. und Ver-
walt. Bd. X. Wien 1901.

Gesetzgebung, die, gegen das Sweating-System in den Ver. Staaten Amerikas,
von BL L. W.: Janrb. f. Nationalök. u. Statist., III. Folge, Bd. 13. Jena 1897.

Guyot, La Conference de Berlin et la legislation internationale du travail: Revue
polit. &amp; parlement., annöe 1898. Paris.

Hättensehwiller, A., Die Revision des eidgenössischen Fabrikgesetses: Monats-
schrift für christl. Sozialreform, Jahrg. XXIV. Basel 1904.

Hofmann, E., Der Vollzug des schweizerischen Fabrikgesetzes: Archiv für soziale
Gesetzgeb. etc. Bd. XVII. Berlin 1902.

Howell, G., Labour legislation, labour movement, and labour leaders. London

1902.	(522 pp.)

Hutchins, B. L. and A. Harrison, A history of factory legislation. With a preface
by Sidney Webb. London 1903.

Jay, Raoui, Die Arbeitsbedingungen bei Vergebung öffentlicher Arbeiten in Frank-
reich: Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XVIII. Berlin 1903.

—, La loi des dix heures en Angleterre: Revue d’economie polit., XVI6 annee.
Paris 1902.

Kooreman, P. J., De koelie-ordonnantie tot regeling van de rechtsverhouding
tusschen werkgevers en werklieden in de residentie Oosthust van Sumatra toege-
licht. Amsterdam 1903.

Kropotkin (prince), Fields, factories and workshops; or industry combined with
agrieulture, and brain work with manual work. London 190 L

Lang, Otto, J. Schcidegger und Sulzer-Ziegler, Zur Frage der Revision des eidge-
nössischen Fabrikgesetzes. 3 Vorträge: Schweizer. Blätter für Wirtschafts- u.
Sozialpolit., Jahrg. XII. Bern 1904.

Lavollöe, Ch., La liberte du travail et les lois ouvriöres. Paris 1903.

Law, the, relating to factories and workshops (including laundries and docks).
2 parts. London 1901.

Legislation du travail en Italie. Loi du 17 mnrs 1898 et regiement du 25 IX 1898.
Bar-le-Duc 1898.

Lemarchand, G., Etüde sur les lois du travail, presentee au nom de la löge Lnion
socialiste. Paris 1904.

Lass, W., Die sozialreformatorische Gesetzgebung und die Handlungsgehilfenfrage.
Leipzig 1904.

Louis, Paul, L’ouvrier devant l’Etat. Histoire comparee des lois du travail dans
les deux mondes. Paris 1904. (480 pag.)

Macrosty, Henry W., Die englische Fabrikgesetzgebung in den Jahren 1878—1901:
Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XVII. Berlin 1902.

Masse, D., Legislation du travail et lois ouvrieres. Paris 1904. (974 pag.)
        <pb n="556" />
        ﻿544

Bibliographie.

Mischler, E., Die österreichische Gewerbeinspektion im Jahre 1900: Archiv für
soziale Gesetzgeb. etc. Bd. XVII. Berlin 1902.

Mommsen, W., Die Wirkung der australischen Arbeitergesetze: Preußische Jahr-
bücher, Bd. 106. Berlin 1901.

Naef, E., Der Vollzug des schweizerischen Fabrikgesetzes: Archiv für soziale Gesetz-
gebung, Bel. VIII. Berlin 1899.

Pertijn, J., Het ontwerp van wet op de arbeids-en rusttijden: de Economist, 48. jaarg.
’s Gravenhage 1899.

Pie, P., Traite elementaire de legislation industrielle. Les lois ouvrieres. 2® ed.
Paris 1903. (1063 pag.)

Pie et Ch. Brouilhet, Congres international de legislation du travail: Revue d’eco-
nomie polit., XD annee. Paris 1897.

Pournin, Marcel, L’inspection du travail. Avec preface de Rene Worms. Paris
1904.

Rapports sur l’application pendant l’annüe 1896 des lois reglementant le travail.
Rapports des membres de la Commission superieure du travail, des inspecteurs
divisionnaires du travail et des ingenieurs en chef des mines. Paris 1898.

Rapports et documents sur la reglementation du travail dans les bureaux et ma-
gasins et dans les petites industries de Palimentation. Paris 1901.

Regaud, Fr., Les conseils de prud’hommes (ütude de lögislation, reformes). Paris
1899.

Reglementation du travail dans l’industrie. Lois; decrets, arretes, avril 1904.
Nancy 1904.

Reglementation, la, du travail dans les entreprises de transport. Paris 1903.

v.Richthofen, Elisabeth, Die weibliche Fabrikinspektion: Arbeiterfreund, Jahrg.XL.
Berlin 1902.

Rouquet, Jean, Traite de l’inspcction du travail ä l’usage des inspecteurs, prefets,
magistrats, industriels etc. Montpellier 1902.

Scheidegger, J., Die Zielpunkte einer schweizerischen Gewerbegesetzgebung: Zeitschr.
f. schweizer. Statistik, Jahrg. 1898. Zürich.

Schüler, Fr., Weibliche Fabrikinspektoren in der Schweiz: Archiv für soziale Gesetz-
geb., Bd. XVII. Berlin 1902.

—, Die Revision des schweizerischen Fabrikgesetzes: Archiv für soziale Gesetzgeb.,
Bd. XVIII. Berlin 1903.

Sehwiedland, E., Eine vorgeschrittene Fabriksgesetzgebung. Die Fabrikgesetze
der Kolonie Neu-Seeland vom 18. X. 1894 und 18. X. 1896. Wien 1897.

Simon, Helene, Entwickelung und gegenwärtige Organisation der englischen Fabrik-
inspektion: Jahrbuch f. Gesetzgeb., Verwalt, u. Volksw., Jahrg. XXIII. Leipzig
1899.

—, Die englische Fabrikgesetzgebung: Jahrb. für Gesetzgeb., Verw. u. Volkswirtsch.
Jahrg. XXII. Leipzig 1898.

—, Die Jahresberichte der bayerischen Fabriks-und Gewerbeinspektoren: Neue Zeit,
Jahrg. XIX, Bd. 2. Stuttgart 1901.

Spillmann, E., Reglementation de la duree du travail des hommes adultes. Paris
1902.

Stimson, F. Jessup, Handbook to the labor law of the United States. New York
1896. (407 pp.)

Studer, Fr., Zur Revision des eidgenössischen Fabrikgesetzes. Rede zur Begrün-
dung der von ihm eingebrachten Motive am 12. V. 1904: Blätter, schweizer., für
Wirtschafts- u. Sozalpolit., Jahrg XII. Bern 1904.

Tuckwell, Gertrude M., The Government Factory Bill of 1890: Fortnightly Review.
London 1900.

—, Industrial work and industrial laws. With a chapter on public health by Nora
De Chaumont. Edit. by May Tennant. London 1902.

Vanderrydt, H., Die Arbeitsinspektion in Belgien während der Jahre 1895 und
1896: Archiv für soziale Gesetzgeb. etc., Bd. VIII. Berlin 1898.

Vanlaer, Maurice, L’inspection du travail en France: Deforme sociale, annee 1897.
Paris.

Volta (Dalla) Riecardo, I problemi dell’ organizzazione del lavoro. Firenze 1903.
        <pb n="557" />
        ﻿Bibliographie.	545

Webb (Mrs. Sidney), The case for the Factory Acts. With a preface by Mrs. Hum-
phry Ward. London 1901.

Wetgeving, de, op den arbeid en de fabrieken. ’s Hage 1897.

Wetgeving, sociale. Yerzameling van wetten en besluiten betreffende de arbeids- en
fabriekswetgeving, door J. B. Peyrot. 2 deelen. Haarlem 1904.

Whittelsey, Sarah S., Tendeneies of factory legislation and inspection in the United
States. Philadelphia 1902.

Willoughby, W. F., Essais sur la legislation ouvriere aux Etats-Unis. Paris 1903

Wilson, Bona, The Factory and Workshop Acts Amendment Bill: Economic Jour-
nal, vol. XI. London 1901.

Winter, Fritz, Fünfzehn Jahre Gewerbeinspektion in Österreich: Deutsche Worte,
Jahrg. XX. Wien 1900.

Wood, G. H., Factory legislation considered with reference to operatives wages:
Journal of the Roy. Statistical Society, vol. LXV. London 1902.

2.	Kinder- und Frauenarbeit.

Agahd, K., Kinderarbeit und Gesetz gegen die Ausnützung kindlicher Arbeitskraft
in Deutschland. Jena 1902.

Alfassa, G., Le travail de nuit des femmes, etc.: Revue d’economie polit., XVII6
annee. Paris 1903.

Arbeitszeit der Arbeiterinnen über 16 Jahre in Fabriken und diesen gleichgestellten
Anlagen nach den Erhebungen der kgl. preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten
und Bergbehörden im Jahre 1902. Berlin 1903.

v. Arlt, Ilse, Die gewerbliche Nachtarbeit der Frauen in Österreich. Wien 1902.

Bonzon, Cent ans de lutte sociale. La legislation de l’enfance 1789—1894. 2ieme
edition avec un appendice de 1894 ä 1898. Paris 1899.

v. Brandt, Die Frage der Regelung der Fabrikarbeit verheirateter Frauen nach
den Ergebnissen der im Jahre 1899 veranstalteten Reichsenquete: Jahrb. f. Na-
tionalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. XXIII. Jena 1902.

Branto, V., Le travail des enfants de 12 ä 14 ans en Allemagne dans la loi et
dans le fait: Reforme sociale, annee 1899. Paris.

Brodnitz, G , Der englische Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Kinderarbeit:
Jahrb. für Nationalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. XXIY. Jena 1902.

— Das englische Kinderschutzgesetz: Jahrb. f. Nationalök. u. Statist., III. Folge,
Bd. XXVII. Jena 1904.

Chazal, A., L’interdiction du travail de nuit des femmes dans rindustrie franijaise.
Paris 1902.

Children’s labour question, the. Reprinted from the „Daily News“. London 1899'

Dix, Arthur, Die Jugendlichen in der Sozial- und Kriminalpolitik. Jena 1902.

Dodd, A., Die Wirkung der Schutzbestimmungen für die jugendlichen und weib-
lichen Fabrikarbeiter und die Verhältnisse im Konfektionsbetriebe in Deutsch-
land. Jena 1898. (Sammlung nationalökonomischer und Statist. Abhandlungen
Bd. XVI.)

Eichholz, Julie, Schutz der gewerblichen Kinderarbeit im In- und Ausland: Soziale
Revue, Jahrg. II. Essen 1902.

Findeisen, H., Das Reichsgesetz betr. Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom
30. III. 1903 systematisch dargestellt, nebst Ausführungsbestimmungen _ aus dem
Reich, den Königreichen Preußen, Bayern und Sachsen, sowie den thüringischen
Staaten. Leipzig 1904.

Fürth, H., Die Fabrikarbeit verheirateter Frauen. Frankfurt a. M. 1902.

Goldstein, Fanny, Der Arbeiterinnenschutz in der Schweiz im Vergleich zur Ge-
setzgebung anderer Länder: Schweiz. Blätter für Wirtschafts- und Sozialpolit.,
Jahrg. VIII. Bern 1900.

Heffter, W., Fabrik und Werkstatt, ihre Merkmale und ihre gesetzlichen Beschrän-
kungen in der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern:
Zeitschr. für Sozialwissensch., Jahrg. IV. Berlin 1901.

Herabsetzung, die, der Arbeitszeit für Frauen und Erhöhung des Schutzalters für

Van der Borght, Grün dz. d. Sozialpolitik.	35
        <pb n="558" />
        ﻿546

Bibliographie.

jugendliche Arbeiter in Fabriken. Jena 1902. (Schriften der Gesellschaft für
soziale Reform, Heft 7 u. 8.)

Hofmann, Die kantonalen Arbeiterinnenschutzgesetze in der Schweiz: .Jahrb. für
Nationalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. 19. Jena 1900.

Hofmann, Emil (NationalR., Frauenfeld), Der Gesetzentwurf betreffend Arbeite-
rinnenschutz im Kanton Bern: Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XVII. Berlin 1902.

Hornung, A., Kinderarbeit in England.' Monatsschrift für christliche Sozialreform,
Jahrg. IX. Basel 1899.

HuteMns, B. L. (Miss), Employment of women in paper mills: The Economic Jour-
nal, No. 54. London, June, 1904.

Julin, A., Le travail des femmes beiges dans la grande et la petite industrie: Reforme
sociale, annee 1901. Paris.

Kelley, Florence, Child labor legislation .• Annals of the American Acad. of polit.
and social Science, vol. XX. Philadelphia 1902.

—, An effective child-labor law: Annals of the Americ. Academy of polit. and
social Science, vol. XXL Philadelphia 1903.

Kraus, Siegmund, Kinderarbeit und gesetzlicher Kinderschutz in Österreich: Wiener
staatswissensch. Studien, Bd. V, Heft 3. Wien 1904.

Liger, Leon, La protection des enfants employes dans les professions ambulantes
et theatrales. Paris 1902.

Hoi, nouvelle, fixant les conditions du travail des femmes employees dans les ma-
gasins, boutiques et autres locaux en däpendant. Paris 1900."

Maclean, Annie Marion, Factory legislation for women in the United States: Ame-
rican Journal of Sociology, "vol. III. New York 1897.

Martin, L’interdiction-du travail de nuit des femmes en France: Revue d’economie
polit. XVI0 annee. Paris 1902.

Milhaud, Leon, La reforme de la loi sur le travail des femmes et des enfants:
Revue polit. et parlement. No. 35. Paris 1897.

Noseda, Enea, II lavoro delle donne e dei fanciulli: nuova legge e regolamento
19 giugno 1902, 28 febbraio 1903. Testo, atti parlamentari e commento. Milano 1903.

Pieper, August und Helene Simon, Die Herabsetzung der Arbeitszeit für Frauen
und die Erhöhung des Schutzalters für jugendliche Arbeiter in Fabriken. Jena

1903.	(Schriften der Gesellschaft für soziale Reform, Heft 7 u. 8.)

Pohle, L., Die Erhebungen der Gewerbeaufsichtsbeamten über die Fabrikarbeit ver-
heirateter Frauen: Jahrb. für Gesetzgeb., Verwaltung u Volkswirtsch., Jahrg.
XXV—XXVI. Leipzig 1901—1902.

Saint Leon, E. M., L’äge d’admission des enfants au travail industriel, le travail
de demi-temps. Paris 1903.

Schüler, Fr., Die Schweizer kantonalen Arbeiterinnenschutzgesetze, ihr Vollzug und
ihre Erfolge: Zeitschr. für Sozialwissenschaft, Jahrg. II. Berlin 1899.

Tennant, H. J., The Women’s Factory Department: Fortnightly Review, year 1898.
London.

Thinault, J., Des mesures de protection etablies specialement au profit des jeunes
ouvriers employes dans l’industrie. Liguge (Vienne) 1899.

Viatte, L., Bericht über die Kongresse (in Paris) der katholischen-Vereine zum
Schutze der Arbeiterjugend: Monatsschrift f. christl. Sozialreform, Jahrg. XXII.
Basel 1900.

Williamson, Einily E., Child labor legislation: Annals of the Amer. Academy of
polit. and social science, vol. XXI. Philadelphia 1903.

Wilson, Mona, Our industrial laws. Working women in factories, workshops, shops
and laundries, and how to help them. Edited by (Mrs.) H. J. Tennant. Lon-
don 1899.

Würfler-Goslar (Gewerbeinspektor), Kinderschutzgesetzgebung. Hamburg 1904.

Wurm, E., Die Kinderarbeit und der Gesetzentwurf betr. Kinderarbeit in gewerb-
lichen Betrieben; Neue Zeit, Jahrg, XX, Bd. 2. Stuttgart 1902.

Yynne, Nora, and Helen Blackburn, Women under the Factory Act. With the
assistance of H. W. Allason (solicitor) on certain technical points of law. London
1903.
        <pb n="559" />
        ﻿Bibliographie.

547

YIII. Koalition srecht. BerufsverMnde.

Adler, Herbert M., A summary of the law of corporations. London 1908.

Associations professionnelles ouvrieres, les. 3 tomes. Paris 1901—03. (Publication
de l’Office du travail.)

Associations (les) professionelles ouvrieres typographiques (Paris. Lyon, Marseille,
Bordeaux, Federation nationale, Federation internationale). Paris 1900. (Publi-
cation de la Federation frangaise des travailleurs du livre.)

van der Borght, R., Die Weiterbildung des Koalitionsrechtes der gewerblichen Ar-
beiter in Deutschland. Vorschläge zum Gesetzentwurf betreffend den Schutz
des gewerblichen Arbeitsverhältnisses. Berlin 1899.

Briquet, R. (avocat), La legislation beige des unions professionnelles. Paris 1900.

Brütt, Lorenz, Das Koalitionsrecht der Arbeiter in Deutschland und seine Reform-
bedürftigkeit. Berlin 1903.

Burke, W. Maxwell, History and functions of central labor unions. New York

1899.

Charmeil, A., Les associations professionnelles ouvrieres en France, de 1789 ä nos
jours. Paris 1903.

Clement, IL, Associations ouvrieres et associations patronales: Reforme sociale,
XIXe annee. Paris 1899.

Congresso nazionale delle associazioni e gruppi industriali e commerciali tenuto in
Palazza Vecchio a Firenze nei giorni 14—17 maggio 1902. Firenze 1902.
(332 pp.)

Deffrennes, Maurice, La coalition ouvriere et la greve. Etüde historique (1789 bis
1884). Paris 1903.

de Girard, E., Les associations professionnelles de l’avenir: Revue d’economie polit.,
Xllle annee. Paris 1899.

Heine, Wolfgang, Koalitionsrecht und Erpressung: Archiv für soziale Gesetzgeb.,
Bd. XVII. Berlin 1902.

Hours, A., Essai sur la legitimite du droit de coalition. Les greves de 1900 en
France et ä l’etranger. Paris 1903.

Hubert-Valleroux, P., Les associations ouvrieres et les associations patronales.
Paris 1899. (356 pag.)

Katzenstein, Simon, Die Rechtsstellung der Arbeiterkoalitionen im Deutschen
Reich: Neue Zeit, Jahrg. XVI., Bd. II. Stuttgart 1898.

Koalitionsreeht der deutschen Arbeiter. Hamburg 1899.

Levasseur, E., L’association ouvriere en France sous le second Empire: Annales de
l’Institut internat. de sociologie. Tome IX. Paris 1903.

Loi du 31 mars 1898 sur les unions professionnelles. Wet van 31 maart 1898 op
de beroepvereenigingen. Gand 1898.

Office du travail. Les associations professionnelles ouvrieres. Tome I er: Agri-
culture; Mines; Alimentation; Produits chimiques. Industries polygraphiques.
Paris, impr. nationale, 1899. gr. in-S. IV-909 pag. (Publication du Ministöre du
commerce, etc.)

Löwenfeld, Th. (München), Koalitionsrecht und Strafrecht: Archiv für soziale Ge-
setzgeb., Bd. XIV. Berlin 1899.

Martin, Germain, Les associations ouvrieres au XVIIIe siede (1700—1792). Paris

1901.

Müller, Otto, Katholische Arbeitervereine. Ihre Notwendigkeit, Aufgaben und
Mittel. 2. Aufl. M. Gladbach 1904.

Pie, P., Congres international et association internationale pour la protection legale
des travailleurs: Revue d’economie politique, XVe annee. Paris 1901.

Schippel, Max, Beiträge zur Geschichte des Koalitionsrechts in Deutschland: Neue
Zeit, Jahrg. XVII, Bd. II. Stuttgart 1899.

Stieda, W., Koalition und Koalitionsverbote.' HWörterbuch der Staatswissenscli.,
Bd. V, 2. Aufl. Jena 1900.

de Terra, Vereinigungen von Eisenbahnbediensteten: Arbeiterfreund, Jahrg.XXXVI.
Berlin 1898.

35*
        <pb n="560" />
        ﻿548

Bibliographie.

v. Vogelsang, M., Das Koalitionsrecht der Arbeiter in Elsaß-Lothringen im Ver-
gleiche zu dem in Frankreich und im Deutschen Reiche geltenden Rechte: Mo-
natsschrift für christliche Sozialreform, Jahrg. 1899. Wien.

Waton, Maurice, Les nouvelles compagnies ouvrieres; Revue d’economie polit.,
XIII o annee. Paris 1899.,

Westergaard, Niels, Arbeitervereine in der Umgegend Kopenhagens: Archiv für
soziale Gesetzgeb., Bd. XIV. Berlin 1899.

2. Hilfsvereine.

Barbin, V.. Les sociötes de secours mutuels (etude de la loi du ler avril 1898).
Vannes 1901.

Bassereau, L., Les societes de secours mutuels et la question des assurances sociales
en Angleterre au XVIII® siede: Reforme sociale, XX® annee. Paris 1900.

Chief Registrar’s report on friendly societies for 1895 ff. 2 parts. London 1897 ff.
(Part II umfaßt die Industial and provident societies.)

Brake, A., Le projet de loi sur les societes de secours mutuels: Revue polit. et
parlem., annee IV. Paris 1897.

Frisch, Walther, Der Unterstützungsverein für alle in der Hut- und Filzwaren-
industrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen: Jahrbuch für Gesetzgeb.,
Verwalt, und Volkswirtsch., Jahrg. XXVI. Leipzig 1902.

Gobbi, Alisse, Le societä di mutuo soccorso. Milano 1901.

Mayen, C., Les societes de secours mutuels de prevoyance et de retraite. Paris
1901.

Toynbee, H. V., The present position of the friendly societies: Nieneteenth Century,
No. 269. London 1899.

3.	Gewerkschaften. Gewerksvereine.

Gewerkschaft, die. Neue Folge, Jahrg. I ff. Wien 1899 ff.

Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands.
Berlin. (Gegründet 1891.)

Beer, M., Die Lage des englischen Gewerkschaftsrechtes.' Neue Zeit, [Jahrg. XXL
Bd. 2. Stuttgart 1903.

Bernstein, Eduard, Zur Literatur der Gewerkschaftsbewegung in Deutschland: Archiv
für soziale Gesetzgeb., Bd. XVI. Berlin 1901.

Bertolini, A., I sindacati professionali operai in Francia: Giomale degli Economisti,
anno 1899. Roma.

Braun, Ad., Der vierte Kongreß der Gewerkschaften Deutschlands: Neue Zeit,
Jahrg. XX, Bd. 2. Stuttgart 1902.

Brentano, Lujo, Gewerkvereine: HWörterbuch der Staatswissensch., IV. Bd., 2. Aufl.
Jena 1900.

Compte rendu du XlVieme congres national du syndicat national des travailleurs
des chemins de fer de France et des colonies, tenu ä la Bourse du travail de
Paris les 30 avril 1®*, 2 et 3 mai 1903. Paris 1903.

Congres, troisieme, national du syndicat national des ouvriers des postes, telegraphes
et telephones, tenu ä Paris (bourse du travail) les 23, 24 et 25 octobre 1902.
Paris 1903.

Cunow, H., Die sozialistischen Gewerkschaften in Spanien. Neue Zeit, Jahrg. XIX.
Stuttgart 1901.

Dochow, Franz, Entwicklung der gewerkschaftlichen Arbeiterorganisationen Deutsch-
lands in den letzten Jahren: Jahrb. f. Nationalökonomie u. Statistik, III. Folge,
Bd. XXVII. Jena 1904.

Dufourmantelle, M., Les syndicats ouvriers, leur röle et leur action; syndicats,
de combat, syndicats de travail: Reforme sociale, annee 1902. Paris.

Dupin, A., Du mouvement syndicat ouvrier dans l’industrie allemande. Paris 1902.
(416 pag.)
        <pb n="561" />
        ﻿Bibliographie.

549

Eiseubalmerverband, der bayerische: Arbeiterfreund, Jahrg. 40. Berlin 1902.

Florney, E., Les syndicats professionnels de femme: Röforme sociale, annee 1901.
Paris.

Galton, F. W., Die Fortschritte der englischen Gewerkvereine: Archiv für soziale
Gesetzgeb., Bd. XII. Berlin 1898.

Genossenschaftswesen, das, und sein Verhältnis zur gewerkschaftlichen und poli-
tischen Tätigkeit der Arbeiter. Zürich 1899.

Gewerkschaften, christliche, oder Fachabteilungen in katholischen Arbeitervereinen?
Ein Wort zur Aufklärung. Von Rhenanus. Cöln 1904.

Greulich, Hermann, Wo wollen wir hin? Ein ernstes Mahnwort an alle Gewerk-
schafter der Schweiz. Bern 1903.

Hakenholz, C., Die Entwickelung des allgemeinen schweizerischen Gewerkschafts-
bundes: Schweizer. Blätter für Wirtschafts- und Sozialpolit., Jahrg. XI. Bern
1903.

Hardegg, G., Aus der deutschen Gewerkschaftsbewegung. Stuttgart 1903.

Herbst, Rud., Die Entwickelung der französischen Gewerkschaften und der Ent-
wurf Millerand: Deutsche Worte, Jahrg. XXI. Wien 1901.

Herkner, W., Gewerkvereine in Österreich, . II.-Wörterbuch der Staatswissensch.,
Bd. IV, 2. Aufl. Jena 1900.

—, Gewerkvereine in der Schweiz: H.-Wörterbuch der Staatswissensch., Bd. IV,
2. Aufl. Jena 1900.

Jahresbericht, I.—XV. des Arbeitersekretariats Berlin (Berliner Gewerkschafts-
kommission) und Kassenbericht der Berliner Gewerkschaftskommission für die
Jahre 1889—1903. Berlin 1890-1904.

Jahresbericht über die deutschen Gewerkschaftsorganisationen im Jahre 1903:
Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands.
Jahrg. XIV, Nr. 27. Berlin 1904.

v. Kelles-Kranz, Kasimir, Die Herrschaftsrechte der Gewerkschaften: Deutsche
Worte, Jahrg. XXII. Wien 1902.

Kulemann, W., Gewerkvereine in Deutschland: HWörterbueh der Staatswissensch.
IV. Bd., 2. Aufl. Jena 1900.

—, Die Gewerkschaftsbewegung. Jena 1900.

—, Die internationale Organisation der Buchdrucker: Jahrbuch für Gesetzgebung,
Verwaltung und Volkswirtschaft, Jahrg. XXII. Leipzig 1898.

Kuhlo, Al.fr., Auf dem Wege zum „Deutschen Arbeitgeberbund“. Eine Studie
über die Entwickelung der Gewerkschaften in Deutschland und im Auslande etc.
München 1904.

Latteux, A., Les syndicats professioneis devant la loi du 21 mars 1884. Paris

1902.

Longuet, Jean, Die Gewerkschaftsbewegung in Frankreich: Neue Zeit, Jahrg. XXII.
Bd. II. Stuttgart 1904.

Mae Donald, Die Trades Unions und die Politik: Sozialistische Monatshefte, Jahrg
VII. Berlin 1901.

Macrosty, Henry W., Der Rechtszustand der Gewerkvereine in Großbritannien:
Archiv für soziale Gesetzgebung, Bd. XVIII. Berlin 1903.

Mahaim, E., Gewerkvereine in Belgien: H.-Wörterbuch der Staatswissensch., Bd. IV,
2. Aufl. Jena 1900.

Mantoux, P. et M. Alfassa, La crise du Trade Unionisme. Paris 1903. (338 pag.)

Mumm, Der neue Gewerkverein der Heimarbeiterinnen für Kleider- und Wäsche-
konfektion: Hefte der freien kirchlich-sozialen Konferenz, Heft 17. Berlin 1901

Polak, H., Federatie van vakvereenigingen. Een voorste! aan de georganiseerde
en ongeorganiseerde arbeiders van Nederland. Amsterdam 1899.

Protokoll des internationalen Steinarbeiterkongresses, abgehalten vom 31. V. bis
2. VI. 1903 in Zürich. Zürich 1903.

Pudor, Heinrich, Die amerikanischen Trade Unions: Jahrbücher für Nationalöko-
nomie etc., III. Folge, Bd. XXVI. Jena 1903.

v. Keiswitz, W. G. H. (Frh.), Ca’ canny (Immer hübsch langsam.) Ein Kapitel
aus der modernen Gewerkschaftspolitik. Berlin 1902.
        <pb n="562" />
        ﻿550	Bibliographie.

Report by the Chief Labour correspondent of the Board of Trade on Trade Unions
in 1897 ff. London 1898 ff.

Schmidt, R., Der Anteil der Gewerkschaftsbewegung an der materiellen Hebung
der Arbeiterklasse: Sozialistische Monatshefte, Jahrg. VII, Berlin 1901.

Schmöle, G., Die sozialdemokratischen Gewerkschaften in Deutschland seit dem
Erlasse de8 Sozialistengesetzes, Bd. I und II, 1 (soweit als erschienen). Jena
1897—1898.

Sehwiedland, E., Die Gewerkschaftsateliers zur Bekämpfung der Heimarbeit: Jahr-
buch für Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch., Jahrg. XXV. Leipzig 1901.

Sombart, Werner, Dennoch! Aus Theorie und Geschichte der gewerkschaftliehen
Arbeiterbewegung. Jena 1900.

Steck, A., Die heutige Gewerkschaftsbewegung in der Schweiz: Archiv für soziale
Gesetzgebung, Bd. X. Berlin 1897.

Stevens, Alzina Parsons, Die Gewerkvereine der Verein. Staaten: Archiv für so-
ziale Gesetzgeb., Bd. XII. Berlin 1898.

Thies, F., Die Osterkongresse der organisierten schweizerischen Arbeiterschaft:
Blätter, schweizerische, für Wirtschafts- und Sozialpolitik, Jahrg. XII. Bern

1904.

Thiedemann, Fritz, Die neuere Entwickelung der Arbeitsverhältnisse und der ge-
werkschaftlichen Organisation im Buchdruckergewerbe: Zeitschr. für die gesamte
Staatswissensch., Jahrg. 53. Tübingen 1897.

Trade Unionism and British industry. A reprint of „The Times“ articles on „the
crisis in British industry“. London 1904.

Warne, Frank Julian, The Union movement among coal mineworkers: Bulletin of
the Bureau of Labor, No. 51. Washington 1904.

Webb, Sidney, und Beatrix, Die theoretische Basis der britischen Gewerkvereine:
Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XL Berlin 1897.

—, Die Stellung der britischen Gewerkvereine gegenüber der Einführung neuer Ar-
beitsmethoden : Archiv für soziale Gesetzgebung, etc., Bd. X. Berlin 1897.

—, Industrial democracy. London 1897.

Weinhausen, Fr., Die deutschen Gewerkvereine.- Die Nation, Jahrg. XXI, No. 35.
Berlin 1904.

Zimmer, Dionys, Das Verhältnis der organisierten zu den unorganisierten Arbeitern
in der Schweiz: Schweiz. Blätter für Wirtschafts-etc. Politik, Jahrg. VIII. Bern

1900.

IX. Grewerljegerichte und Einigungsiimter.

Annual report (XRh—XVIIIth) 0f the Board of Mediation and Arbitration for the
fiscal years Sept. 30, 1897 to Sept. 30, 1904. Albany. (Publication of the De-
partment of Labor of the State of New York.)

Baum, G., Handbuch für Gewerbegerichte. Unter Benutzung des Archivs des Ver-
bandes deutscher Gewerbegerichte. Berlin 1904.

Compulsory Arbitration Act of New South Wales: Bulletin of the Department of
Labor, No. 40. Washington 1902.

d’Eichthal, E., Le projet de loi sur l’arbitrage et la greve obligatoire: Revue polit.
et parlam., No. 81. Paris 1901.

Fuld, Ludwig, Arbeitsverträge und Arbeitsgerichte: Zeitschr. für Sozialwissensch.,
Jahrg. VII. Berlin 1904, Heft 6.

Gesetz zur Abänderung des Gesetzes betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. VII.
1900. Vom 31. V. 1901: Jahrb. f. Nationalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. XXII.
Jena 1901.

Gewerbegerichte und Einigungsämter in der Schweiz (Sozialpolitisches Archiv,
Nr. 1—3): Schweizer. Blätter für Wirtschafts- u. Sozialpolitik, Jahrg. VIII. Bern
1900.

Gilman, N. Paine, Methods of industrial peace, Boston 1904. (444 pp.) (Contents:
Combination of employers an of employees. — Industrial war. — Conciliation.
— Trade arbitration etc.)
        <pb n="563" />
        ﻿Bibliographie.

551

Industrial Conciliation and Arbitration Act of New Zealand: Bulletin of the Bureau
of Labor, No. 49. Washington 1903.

Industrial conciliation and arbitration, by Marcus A. Hanna &amp; Samuel Gompers:
Annals of the Americ. Academy of Polit. and Soc. 8cience, vol. XX. Phila-
delphia 1902.

Industrial conciliation. Report of the proceedings of the Conference hehl under
the auspices of the National Civic Federation. New York, December 16 and 17

1901.	New York 1902.

Jastrow, J., Die Bedrohung der Gewerbegerichte durch den Gesetzentwurf zum
Schutze des gewerblichen Arbeitsverhältnisses: Jahrb. für Nationalök. u. Statist.,
III. Folge, Bd. 18. Jena 1899.

—, Die Erfahrungen in den deutschen Gewerbegerichten: Jahrb. f. Nationalök. u.
Statist., 111. Folge, Bd. XIV. Jena 1897.

—, Gewerbegerichte und Einigungsämter: Sozialpolitik und Verwaltungswissenschaft,
Bd. I. Berlin 1902.

Jensen, Ad., Das Gesetz über das Recht zu Zeugenvernehmungen für gewerbliche
Schiedsgerichte (in Dänemark): Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XV. Berlin
1900.

Koalitionssehutz und Vermittlung bei Arbeitskonflikten in Norwegen. Korre-
spondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften, Jahrg. XIII. Berlin

1903.

Lipinski, Richard, Das Recht im gewerblichen Arbeitsverhältnis. Leipzig 1903.

Lloyd, H. Demarest, A visit to the compulsory Arbitration Court of New Zealand.
New York 1900.

Malherbe, G. et T. Marbaix, Les tribunaux professionncls ou la solution des con-
flits ouvriers au sein du syndicat. Bruxelles 1897.

Metin, A., La conciliation et l’arbitrage obligatoires en Nouvelle Zelande: Revue
d’economie polit., annee XV. Paris 1901.

Mugdan-Cuno, Gewerbegerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. IX. 1901. 5. Aufl. Berlin 1902.

Nouvion-Jacquet, A. et Ch. Cordier, Le patron et l’ouvrier devant le Conseil de
prud’hommes. Paris 1897.

Pierard, G., Recueil de legislation et de jurisprudence des conseils de prud’hommes
de la Belgique. VIe annee: 1897. Charleroi 1897ff.

Price, L. L., Industrial conciliation: Economic Journal, No. 32. London 1898.

Reeves, W. P. (Agent-General for New Zealand l, Die obligatorischen Schiedsgerichte
in einigen englischen Kolonien: Archiv für soziale Gesetzgebung etc., Bd. XI.
Berlin 1898.

Report of the Industrial Commission on the relations and conditions of Capital
and labor employed in manufacturers and general business, with evidence and
index Washington 1901. (Darin enthalten: Labour disputes and difficulties,
arbitration, conciliation, etc.)

Selimoller, Gustav, Über Organe für Einigung und Schiedssprüche in Arbeitsstreitig-
keiten. Berlin 1903.

v. Schulz, M.. Die Ansprüche arbeitsunfähiger Arbeiter nach deutschem Gewerbe-
recht: Archiv für soziale Gesetzgeb. etc., Bd. VIII. Berlin 1899.

—, Über Schiedsverträge der Arbeitgeber! und Arbeitnehmer nach dem deutschen
Gewerbegerichtsgesetz und der Reichszivilprozeßordnung: Archiv für soziale
Gesetzgeb. etc., Bd. XV. Berlin 1900.

—, Die Zuständigkeit der Gewerbegerichte aus § 91 Abs. 6 der deutschen Hand-
werkemovelle: Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XIV. Berlin 1899.

Turati, Fil., I tribunali del lavoro: relazione al Consiglo superiore del lavoro per
la riforma della legge sui probiviri industriali. Roma 1904.

Working of compulsory conciliation and arbitration laws in New Zealand and
Victoria: Bulletin of the Department of Labor, No. 40. Washington 1902.
        <pb n="564" />
        ﻿552

Bibliographie.

X. Die Streiks und ihre Rechtsfolgen.

1.	Allgemeines.

Ab-Yberg, Die Strikes und ihre Rechtsfolgen. Zürich 1903.

Bellom, J., Les greves: leur origines, leur caractere, leurs causes, leurs consequences,
leur remede. Orleans 1898.

Biermer, Die Arbeiteinstellungen in Preußen in den beiden letzten Jahren: Jahrb.
f. Nationalökon. etc., III. Folge, XIII. Bd. Jena 1897.

Bouloe, E.. Les greves. Paris 1902. (Sommaire: Droit de coalition. — II n’y a
pas de droit de grüve. — Le contrat de travail. — Le projet Millerand.)

Briquet, C. M., Associations et gröves des ouvriers papetiers en France aux 17 a
et 18 e siecles: Revue internat. de sociologie, 56 annee. Paris 1897.

Dambrun, L., La greve envisagee dans ses effets juridiques. Paris 1908.

Doehow, Arbeitseinstellungen und Aussperrungen in Österreich: Jahrb. für Na-
tionalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. 28, Heft 1, Juli. Jena 1904.

Halevy, E. S., Tendenzen in der internationalen Streikbewegung: Annalen des
Deutschen Reichs, Jahrg. XXXVI. München 1903.

Hall, F. S., Sympathetic strikes and sympathetic lockouts. New York 1898.

Hamelet, Maurice. La greve devant la loi et les tribunaux. Paris 1904. (500 pag.)

Hubert-Valleroux, Le droit de greve dans les legislations franqaise, beige, hollan-
daise et anglaise. Paris 1904.

Huret, J., Enquete sur la greve et l’arbitrage obligatoires. Preface de M. A. Mille-
rand (ministre du commerce etc.) Tours 1901. (411 pag.)

—, Les greves. Enquete au Creusot, ä Lille, Marseille, Carmaux, Lyon, Saint-
Etienne etc. Legislation comparee dans tous les pays d’Europe et ä’Amirique.
Paris 1901.

Mataja, Viktor, Arbeitseinstellungen in Österreich: H.-Wörterbuch der Staats-
wissensch., Bd. I, 2. Aufl. Jena 1898.

—, Die gewerblichen Arbeitseinstellungen in Österreich 1895: Jahrb. für Nationalök.
u. Statist., III. Folge, Bd XIII. Jena 1897.

de Muri, A., Greves, arbitrage et syndicats: Reforme sociale, annee 1901. Paris.

Oldenberg, K., Arbeitseinstellungen in Deutschland: H.-Wörterbuch der Staats-
wissensch., Bd. I, 2. Aufl. Jena 1898.

v. Sehönberg, Gustav, Streikrecht und Streikunrecht: Deutsche Revue, Jahrgang
XXIil. Berlin 1898.

de Seilhac, Leon, Les greves. Paris 1903.

Stieda, Arbeitseinstellungen. (Volkswirtschaftliche Bedeutung der Arbeitsein-
stellungen und geschichtlicher Rückblick): H.-Wörterbuch der Staatswissenscli.
Bd. I., 2. Aufl. Jena 1898.

Volger, Bruno, Die internationalen Streiks seit 1871: Schweiz. Blätter für Wirt-
schafts- u. Sozialpolit., Jahrg. XI. Bern 1903.

van Woensel Kooy, J., Geoorloofde contractbreuk (Ist der Kontraktbruch gestattet?)
Een woord naar aanleiding der spoorwegstakingen (Streik der Eisenbahner.)
Haarlem 1903.

2.	Streikstatistik.

Arbeitseinstellungen und Aussperrungen in Österreich während der Jahre 1895
bis 1902. 8 Bde. Wien 1897—1904. (Herausgeg. v. k. k. arbeitsstatistischen
Amte im Handelsministerium.)

Aurin, Ferd., Die französischen Arbeiterausstände der Jahre 1893 bis 1897: Archiv
für soziale Gesetzgeb. u. Statistik, Bd. XIII. Berlin 1899.

Finn, W., Ausstände und Aussperrungen in Dänemark 1897—1899: Jahrb. für
Nationalökon. u. Statistik, III. Folge, Bd. XXI. Jena 1901.

Mataja, Viktor, Die Statistik der Arbeitseinstellungen: Jahrb. für Nationalökon. etc.
HI. Folge, Bd. XIII. Jena 1897.

Statistique des greves en Belgique, 1896—1900. Bruxelles 1903.
        <pb n="565" />
        ﻿Bibliographie.

553

Statistique des greves et des recours a la conciliation et ä l’arbitrage survenus
pendant les annües 1896 ä 1902. 7 vols. Paris 1897—1903._ (Publication du
MinistSre du commerce, de l’industrie etc., Direction du travail.)

Streiks und Aussperrungen im Jahre 1902. Berlin 1903. (Statistik des Deutschen
Reichs. Neue Folge, Bd. 157.)

Strikes and loek-outs of the years 1895 to 1903: Report by the Chief Labour
Correspondent to the Board of Trade. 8 vols. London 1897—1904.

Werkstakingen en uitsluitingen (greves et exelusions) in Nederland gedurende
1901—1903. ’s Gravenhage 1902—1904. (Supplement de la Revue du Bureau
central de statistique des Pays-Bas.)

XII. Die Arbeiterversiclierung.

1. Allgemeines.

Zeitschrift für Arbeiterversicherung. Hrsg, von G. Kälber. Stuttgart. (Gegründet
1888.)

Zeitschrift, volkstümliche, für praktische Arbeiterversicherung. Jahrg. 11t ff. Mag-
deburg, später Kottbus, 1897 ff.

Arbeiterversieherungskongrefs. YI. Tagung, Düsseldorf 17. bis 24. YI. 1902.

Breslau-Berlin 1902. (1152 SS.)

Artibal, J., L’assurance ouvriere ä l’etranger. Paris 1901.

—, L’assurance ouvriere en France et ä l’etranger. Paris 1902.

Bantlin, A., Die deutsche Industrie und die Arbeiterversicherung. Stuttgart 1901.
Baumgartner, E., Der Entwurf eines Reichsversicherungsgesetzes: Zeitschr. für Ver-
sicherungsrecht, Bd. V. Straßburg 1899.

Bellom, Maurice. Les assurances ouvrieres en Allemagne: Revue polit. et parle-
ment., annee 1897. Paris.

—, Les assurances ouvrieres devant le congrbs de Düsseldorf. Paris 1902.

—. Les resultats de l’assurance ouvriere ä la fin du XIXo siede: Journal de la So-
ciete de statistique de Paris, annee XLII. Paris 1901.

Block, Maurice, L’influence de l’assurance ouvriere sur l’assistance publique: Revue
polit. et parlam., 5® annee. Paris 1898.

Bödiker, T., Ein Beitrag zur Geschichte der Arbeiterversicherung in Deutschland.
Breslau-Berlin 1902.

—, Die Fortschritte der deutschen Arbeiterversicherung in den letzten 15 Jahren:

Jahrb. für Gesetzgeb., Verwalt, und Volkswirtsch., Jahrg. XXV1I1. Leipzig 1904.
—, Vereinfachung der Arbeiterversicherung: Deutsche Revue, Jahrg. 1898. Breslau,
van der Borght, R.-, Arbeiterversicherung (allgemeines): H.-Wörterbuch der Staats-
wissensch., Bd. I, 2. Aufl. Jena 1898.

—, Zur Reform der deutschen Arbeitervereicherung: Jahrb. für Nationalökon., 111.
Folge, Bd. XIII. Jena 1897.

—, Die soziale Bedeutung der deutschen Arbeiterversicherung: Festgabe für Jo-
hannes Conrad. Jena 1898.

Brinkmann, C., Arbeiterversicherung und Armenpflege: Zeitschr. f. Sozialwissenscln,
Jahrg. 1. Berlin 1898.

Düttmann, Umbau der Arbeiterversicherung. Berlin 1904. (Aus „Arbeiterver-
sorgung“.)

Eggenberger, Die Arbeiterversicherungsgesetzgebung im Auslande: Schweizer.

Blätter für Wirtschafts- und Sozialpolit., Jahrg. VII. Bern 1899.

Earnam. Henry W., The psycholog}7 of German workmen’s insurance: Yale Review,
vol. XIII, No. 1. New Haven (Connecticut) May, 1904.

Fontaine, L., L’assurance complete en cas de deces, de vieillesse ou de l’invalidite:
Reforme sociale, annee 1900. Paris.

v. Frankenberg, H., Die Bedeutung des Beschäftigungsortes in der deutschen
Arbeiterversicherung: Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgeb., Verw. etc.,
Jahrg. XXXV. München 1902.
        <pb n="566" />
        ﻿554

Bibliographie.

v. Frankenberg, H., Die Stellung der Arzte in der deutschen Arbeiterversiche-
rung: Annalen des Deutschen Reichs, Jahrg. XXXV. München 1902.

—, Der Zwang in der deutschen Arbeiterversicherung: Archiv für öffentl. Recht,
Bd. XIII. Berlin 1898.

Funke,^Emst und Walter Hering, Die reichsgesetzliche Arbeiterversicherung. Berlin

G-obbi, U, L’assicurazione in generale. Milano 1897.

Götze, E. und P. Schindler, Taschenkalender, Jahrg. IX—XVI zum Gebrauche bei
Handhabung der Arbeiterversicherungsgesetze. 2 Teile (Teil I: Unfallversiche-
rung, ortsübliche Tagelöhne etc.) Berlin 1897—1904.

Guillot, P., Les assurances ouvrieres. Accidents, maladies, vieillesse, chömage,
legislation framjaise, legislations etrangeres, projets de reforme. Paris 1897.

Hamon, G., Les assurances sociales en Europe. Nancy 1900.

Honigmann, Arbeiterversicherung in Deutschland: H.-Wörterbuch der Staats-
wissensch., Bd. I, 2. Aufl. Jena 1898.

v. Jagwitz, F., Soziale Gesetzgebung und Sozialdemokratie. Teil I. Arbeiterver-
sicherung und Arbeiterorganisationen. Berlin 1904.

Jay, Baoul, L’assurance obligatoire: Revue d’economie polit., XIII e annee. Paris
1899.

Lafs, Ludwig, Die Stellung der Ausländer in der deutschen Arbeiter Versicherung:
Soziale Praxis, Jahrg. XIII, No. 43, Berlin 1904.

Lafs, L. und Fr. Zahn, Einrichtung und Wirkung der deutschen Arbeiterversiche-
rung. Denkschrift für die Weltausstellung zu Paris 1900. Im Aufträge des
Reichsversicherungsamts bearbeitet. Berlin 1900. Mit 4 Taf. u 1 färb. Karte.

—, Einrichtung und Wirkung der deutschen Arbeiterversicherung. Denkschrift für
die Weltausstellung zu St. Louis 1904. Im Aufträge des Reichsversicherungs-
amts bearbeitet. Berlin 1904.

Lafs, L. und Gerh. Klehmet, Grundriß der deutschen Arbeiterversicherung. Stutt-
gart 1903. (Sonderabdruck aus „Handbuch der Arbeiterwohlfahrt“, hrsg. von
O. Dämmer, Bd. II.)

Maingie, L., Les modifications de la legislation alleinande sur les assurances so-
ciales: Moniteur des Assurances, annee 1902. Paris.

de Malarce, A.. Les vrais motifs de l’assurance obligatoire en Allemagne: Journal
des Economistes, annee 61. Paris 1902.

Müller, August, Arbeitersekretariate und Arbeiterversicherung in Deutsch-
land. München 1904.

Pilaty, R., Arbeiterversicherungsgesetze. 3 Bände. 2. Aufl., bearbeit, von Willi.
Redenbacher. München 1904.

Pinkus, Norbert, Workmen’s insurance in Germany: Yale Review, vol. XIII No. 1.
New Haven (Connecticut) May, 1904.

Rosin (Freiburg i. B.), Umschau und Vorschau auf dem Gebiete der Arbeiterver-
sicherung: Verwaltungsarchiv, Bd. VI. Berlin 1897.

Unger, H., Die deutsche Arbeiterversicherung, ihre Entwickelung und Wirkung:
Zeitschr. für Versicherungsrecht, Bd. V. Straßburg 1899.

—, Die soziale und ethische Wirkung der Arbeiterversicherung. Eine volkswirt-
schaftliche Untersuchung. Berlin 1897.

Vorträge über Arbeiterversicherung und Arbeiterschutzgesetzgebung. Gehalten im
Aufträge des kgl. Kultusministeriums im Febr. u. März 1901 im Charitekranken-
hause. Berlin 1901.

Willoughby, W. Fr., Working men’s insurance. New York 1898.

Zahn, Fr., Arbeiterversicherung und Volkswirtschaft. Berlin 1904. (Arbeiter-
versicherung als soziale Einrichtung, Heft 5.)

Zacher, Die Arbeiterversicherung im Auslande. 16 Hefte. Nebst Nachträgen. Berlin
1898—1904.

Zur Kenntnis der Arbeiterversicherungsgesetze. Zwölf Flugblätter, hrsg. von der
Vereinigung zur Fürsorge für kranke Arbeiter. Leipzig 1897.
        <pb n="567" />
        ﻿Bibliographie.

555

2. Krankenversicherung.

Arbeitersehutz, Organ der Krankenkassen Österreichs. Wien. (Gegründet 189(U

Ascher, L., Krankeni'iirsorge und Arbeiterversicherung: Zeitschr. f. Soziahvissensch.,
Jahrg. I. Berlin 1898.

Beck, J., Zur Frage der Kranken- und Unfallversicherung in der Schweiz: Mo-
natsschrift für christliche Sozialreform, Jahrg. XXIII. Basel 1901.

Crochard, A., L’assurance obligatoire contre la maladie et les societes de secours
mutuels en France. Paris 1902.

van der Borght, R., Krankenversicherung: FI.-Wörterbuch der Staatsw., Bd. V
2. Aufl. Jena 1900.

Drexler, A., Zur Kranken- und Unfallvei'sicherung: Schweizer. Blätter für Wirt-
schafts- und Sozialpolitik, Jahrg. V. Bern 1897.

Dronke, Die Reform der Krankenversicherung: Jahrb. für Nationalökon. u. Statist.,
III. Folge, Bd. XIX. Jena 1900.

Fuld, Ludwig, Die Krankenversicherung der Hausindustriellen: Zeitschr. für die ge-
samte VersicherungsWissenschaft, Bd. III. Berlin 1902.

Gayrne, L.. Travail et prevovance. Etüde de l’assurance ouvriöre contre la maladie.
.Paris 1904.

Hahn, Das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und seine Träger. Mit
besonderer Berücksichtigung des Krankenversicherungsgesetzes: Ver-
waltungsarchiv, Bd. IX. Berlin 1900.

—, Die Reformbestrebungen in der Reichskrankenversicherung: Zeitschr. für die ge-
samte Versicherungs Wissenschaft, Bd. III. Wien 1903.

—, Über den Einfluß der Begründung eines neuen Versicherungsverhältnisses auf
schwebende Unterstützungsansprüche nach dem Krankenversicherungsgesetz:
Verwaltungsarchiv, Bd. V. Berlin 1897.

Hesse, P., Für Loslösung der ärztlichen Behandlung aus dem Krankenversiche-
rungsgesetz: Jahrb. für Nationalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. XXII. Jena
1901.

—, Zur Revision des Krankenversicherungsgesetzes, ein Vorschlag: Jahrb. für Na-
tionalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. 21. Jena 1901.

Jaffb, Karl (Arzt, Hamburg), Stellung und Aufgaben des Arztes auf dem Gebiete
der Krankenversicherung. Jena 1903. (A. u. d. T.: Handbuch der sozialen
Medizin, Bd. II.)

Kaufmann, C., Die Grundzüge der schweizerischen Kranken- uucl Unfallversiche-
rung mit Einschluß der Militärversicherung. Bern 1900.

Lamp, Karl, Das österreichische Arbeiterkrankonversicherungsgesetz und die Praxis.
Leipzig 1902.

Olshausen, Alfred, Die Ansprüche der Armenverbände auf Grund des § 57 Abs. 2
des Krankenversichcrungsgcsetzes: Verwaltungsarchiv, Bd. XII. Berlin 1903.

Petersen, Th., Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. VI. 1883 in der Fassung
des Gesetzes vom 10. IV. 1892 nebst dem Gesetz über die eingeschriebenen
Hilfskassen vom 7. IV. 1876 in der Fassung des Gesetzes vom 1. VI. 1884 etc.
Mit Berücksichtigung der Materialien, der Ausführungsbestimmungen und ins-
besondere auch der Rechtsprechung. 3. neu bearbeitete und vermehrte Aufl.
Hamburg 1897. (682 SS.)

Bosenfeld, Siegfr., Beiträge zur Reform des Krankenversicherungsgesetzes: Deutsche
Worte, Jahrg. VIII. Wien 1898.

Seherrer, H., Das eidgenössische Kranken- und Unfallversicherungsgesetz und
die Stellungnahme der schweizerischen Arbeiterschaft: Schweizer. Blätter für
Wirtschafts- u. Sozialpolit., Jahrg. VIII. Bern 1900.

Silbermann, J., Zur Reform der Krankenversicherung: Jahrb. für Nationalökon.
u. Statist., III. Folge, Bd. XX. Jena 1900.

Süfsheim, Max, Die Abmeldepflicht des Arbeitgebers auf Grund des Reichskranken-
versicherungsgesetzes: Archiv für öffentliches Recht, Bd. XIV, Heft 4. Tü-
bingen 1899.
        <pb n="568" />
        ﻿556

i

Bibliographie.

Vogelsanger, Obligatorium der Krankengeldversieherung: Schweizer. Blätter für
Wirtschafts- u. Sozialpolit.. Jahrg. X. Bern 1902.

"Wagner. Moritz, Die Krankenversicherungsnovelle vom 25. V. 1903: Zeitschr. für
die gesamte Staatswissenseh., Jahrg. LX. Tübingen 1904.

Wengler, Die Abänderung der Krankenversicherung der Arbeiter durch die No-
velle vom 25. V. 1903: Archiv für Öffentliches Recht, Bd. XIX. Tübingen 1904.

3.	Unfallversicherung.

Monatsschrift für Unfallheilkunde. Leipzig. (Gegründet 1893.)

Ratgeber, gewerblich-technischer, Zeitschrift für Unfallverhütung, Gewerbehygiene,
und Arbeiterwohlfahrt. Berlin. (Gegründet 1901.)

Zentralblatt für die land- und forstwirtschaftliche Unfallversicherung im Deutschen
Reiche. Organ für die land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Berlin. (Gegründet 1894.)

Albrecht, EL, Handbuch der praktischen Gewerbehygiene mit besonderer Berück-
sichtigung der Unfallverhütung. Berlin 1898.

Arbeiterunfallsversicherung, die, in Österreich: Masius’ Rundschau: Neue Folge,
Jahrg. IX. Leipzig 1897.

Atti della cassa nazionale di assicurazione per gli infortuni degli operai sul lavoro
verbale della seduta del 25. giugno 1901 del consiglio superiore e bilancio con-
suntivo del 1900. Milano 1901.

Badon-Paseal, E., Repertoire (3&gt;e“e) du journal des assurances contre l’incendie,
sur la vie, les accidents, la gröle, etc. (1883 ä 1899, inclus.) Paris 1900.
580 pag.

Belloxn, M., Die Arbeiterunfallversicherung in Frankreich: Zeitschr. f. d. ges. Ver-
sicherungswissensch., Bd. IV, Heft 3. Berlin 1904.

—, Les lois d’assurance ouvriöre ä l’ötranger. II. Assurances contre les accidents.
Paris 1901.

Bericht über die Tätigkeit der Arbeiterunfallversicherungsanstalt für Mähren und
Schlesien für die Verwaltungsjahre 1895—1900. 6 Hefte. Brünn 1897—1902.

Bokor, Gustav, Ein ungarischer Gesetzentwurf über die Unfallversicherung der ge-
werblichen Arbeiter: Zeitschr. für Sozialwissensch., Jahrg. VI. Berlin 1903.

van der Borght, R., Umlage oder Kapitaldeckungs- (Prämien-) Verfahren bei obli-
gatorischer Unfallversicherung. Referat. Berlin 1897.

Bruschettini, A., L’assurance contre les accidents du travail en Italie. Saint-
Amand 1897.

Congres international des accidents du travail et des assurances sociales. V’eme
session, tenue ä Paris du 25 au 30 Juin 1900. 2 tomes. Paris 1901. (Publi-
cation du Ministere du commerce et de l’industrie. Table: Tome I: Rapports
publies par les soins du Comite d’organisation. —• Tome II. Comptes rendus
des seances et visites du Congres.)

Einhauser, R., Zur Reform der deutschen Unfallversicherung: Zeitschr. für Sozial-
wissenschaft, Jahrg. III. Berlin 1900.

Ergebnisse der Unfallstatistik der fünfjährigen Beobaehtungsperiode 1897—1901.
I. Teil. Auf Grund der von den Arbeiterunfallversicherungsanstalten vorgelegten
Zählkarten bearbeitet im k. k. Ministerium des Innern. Wien, aus der k. k.
Hof- und Staatsdruckerei, 1904. (719 SS.) Mit der Anlage: Zur bevorstehenden
III. Revision der Gefahrenklasseneinteilung.

v. Prankenberg, H., Der Wegfall bewilligter Unfall-, Alters- oder Invaliden-
renten: Archiv für' öffentl. Recht, Bd. XIV. Tübingen 1899.

Puld, Ludwig, Individualhaftpflicht und Unfallversicherung: Zeitschr. für die ge-
samte Versicherungswissenschaft, Bd. III. Berlin 1903.

Gebarung und Ergebnisse, die, der Unfallstatistik der im Grunde des Gesetzes
vom 28. XII. 1887 errichteten Arbeiterunfallversicherungsanstalten im Jahre 1901.
Vom Ministerpräsidenten als Leiter des Ministeriums des Innern dem Reichsrate
mitgeteilt. Wien, aus der k. k. Hof- und Staatsdruckerei, 1903.

Graef, C., Die Unfallversiehernngsgesetze des Deutschen Reichs. Gesetz vom
30. VI. 1900 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. VII. 1900, nebst den
Materialien. Mit Anmei'kk. und Sachregister bearbeitet. Berlin 1900. (530 SS.)
        <pb n="569" />
        ﻿Bibliographie.

557

Hahn, W., Die Unfällversicherungsgesetze des Deutschen Reiches, nebst den Ver-
ordnungen, Ausführungsbestimmungen und Materialien. I. Band: Das Gesetz
betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze und das Gewerbe-
unfallversicherungsgesetz vom 30. VI. 1900. Leipzig 1901. (320 SS.)

Halstenberg, Fritz, Katechismus der deutschen Unfallversieherungsgesetzgebung.
Düsseldorf 1902.

Hjelt, A., Die Unfallversicherung der Arbeiter in Finland: Archiv für soz. Gesetz-
gebung, Bd. XIII. Berlin 1899.

Handbuch der Unfallversicherung. Die Reichsunfallversicherungsgesetse, dargestellt
von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes nach den Akten dieser Behörde.
Neue, mit dem Wortlaut der Unfallversicherungsgesetze vom Jahre 1900 ver-
mehrte, sonst unveränderte Ausgabe. Leipzig 1901. (1233 SS.)

Hartmann, K., Das Gefahrentarifwesen der Unfallversicherung des Deutschen
Reichs. Mit einem Anhang: Die Umlagebeiträge der wichtigeren Gewerbezweige
für das Jahr 1898. Berlin 1900.

Jay, Raoul, Die französische Unfallversicherungsgesetzgebung: Archiv für soziale
Gesetzgeb., Bd. XVI. Berlin 1901.

Kaufmann, C., Handbuch der Unfallverletzungen mit Berücksichtigung der deut-
schen, österreichischen und schweizerischen Rechtsprechung in Unfallversiche-
rungs- und Haftpflichtsachen. 2. Aufl. Stuttgart 1897.

Kulemann, W., Die Vorlage betreffend die Abänderung der Unfallversicherung:
Archiv für soziale Gesetzgebung, Bd. X. Berlin 1897.

Lange, Ernst, Die finanziellen Grundlagen der deutschen Unfallversicherung und
ihre rationelle Umgestaltung. Grunewald-Berlin 1903.

—, Die Reform dsr deutschen Unfallversicherungsgesetzgebung: Archiv für soziale
Gesetzgebung, Bd. XVI. Berlin 1900.

Layer, M., Über Kapitaldeckung und Umlageverfahren, mit Beziehung .auf die
österreichische Unfallversicherungsgesetzgebung: Zeitschr. für Volkswirtschaft,
Sozialpolit. u. Verwalt., Bd. VIII. Wien 1899.

Legge 17 marzo 1898 e regolamento 25 settembre 1898 still’ assicurazione obbliga-
toria degli operai contro gl’infortunt del Iavoro. Roma 1898.

Loup, R. Macalester, Waar het op aankomt (betrifft die englische und die hollän-
dische Unfallversicherungsgesetzgebung): de Economist XLIV. jaarg. ’s Graven-
hage 1900.

Magaldi, Vinc., Sur.la röcente phase legislative de la protection des ouvriers contre
les accidents du travail en ltalie. Milano 1897.

Majoni, Giov. C., II regime della assicurazione obbligatoria contro gli infortuni sul
Iavoro in Germania. Cirie 1898.

Manes, Alfred, Haftpflichtversicherung: H.-Wörterbuch der Staatswissensch., IV. Bd.
2. Aufl. Jena 1900.

Meesmann, P., Das Haftpflichtrecht der deutschen Industrie und die Haftpflicht-
versicherung. Vortrag, gehalten in der Versammlung des mittelrheinischen Fabri-
kanten Vereins und des Vereins deutscher Eisen- und Stahlindustrieller (süddeutsche
Gruppe) in Mainz am 9. IV. 1903. Mainz 1903.

Oefele, Frz. X., Das Gewerbeunfall-Versicherungsgesetz. München 1903.

Ongevallenwet 1901. Wet van den 2en Januari 1901 (Stbl. No. 1) houdende
wettelijke verzekering van werklieden tegen geldelijke gevoigen van ongevallen
in bepaalde bedrijven. Met de betreffende uitvoeringsbesluiten en formulieren,
etc. Amsterdam 1903.

Op welke wijze zullen de werkgevers voldoen aan de hun bij de ongevallen wet
1901 opgelegde geldelijke verplichtingen? Rapport van de eommissie van werk-
gevers te Groningen. Groningen 1903.

Pagot, E., Assuranees contre les accidents. La loi sur les accidents: Moniteur des
assurances, tome XXXI. Paris 1899.

Pic, P., Etüde critique de la loi du 9 avril 1898 sur les accidents du travail: Revue
d’economie polit., an nee XH. Paris 1898.

Poeverlein, H., Die Aufbringung der Mittel im Reichsunfallversicherungsrecht:
Annalen des Deutschen Reichs, Jahrg. XXXIII. München 1900.

Rauchberg, II., Die Statistik der Unfall- und Krankenversicherung der Arbeiter
        <pb n="570" />
        ﻿558

Bibliographie.

in Österreich für die Jahre 1890—1895: Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XII.
Berlin 1898.

Rosenfeld, Siegfried, Statistisches von der österreichischen Unfallversicherung mit
Berücksichtigung der Enquete zur Reform des Unfallversicherungsgesetzes:
Deutsche Worte, Jahrg. XVII. Wien 1897.

Rosin (Freiburg i. B.), Die wichtigsten Neuerungen der Unfallversicherungsnovelle
vom 30. VI. 1900: Verwaltungsarchiv, Bd. IX. Berlin 1900.

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung des Un-
fallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft. Charlottenburg 1897.
(Sonderabdruck der Verhandlung der XXV. Plenarversammlung 1897 des Deut-
schen Landwirtschaftsrats.)

Trap, Cordt, Die dänische Arbeiterversicherung, insbesondere das Unfallversiche-
rungsgesetz vom 7. I. 1898: Archiv für soziale Gesetzgebung, Bd. XII. Berlin
1898.

Tutein Wolthenius, R. P. J., De Duitsche ongevallen-verzekering in de praktiik.
Haarlem 1898.

Verzekering (wettelijke) van werldieden tegen geldelijke gevolgen van onge-
vallen in bepaalde bedrijven, Ongevallenwet 1900. Tekst der wet, etc. Zalt-
Bommel 1900.

Weber, Adna F., Accident insurance for workingmen: Politic. Science Quarterly,
vol. XVII. Boston 1902.

Wegmann, H., Schweizerische Unfallversicherung auf Gegenseitigkeit: Zeitschr. für
schweizerische Statistik, Jahrg. XXXIII. Zürich 1897.

v. Weinrieh, Einiges über den Kausalzusammenhang im Haftpflichtrecht und in
der Unfallversicherung: Zeitschr. f. die gesamte Versicherungswissensch., Bd IV,
Heft I. Berlin 1904.

Wengler (Schiedsgerichtsvorsitzender, Leipzig), Die Reform der Unfallversicherungs-
gesetzgebung und die Praxis: Archiv für öffentl. Recht, Bd. XV. Tübingen
1900.

Winter, L., Urazove pojisteni delnictva ve Francii. (Die Arbeiterunfallversicherung
in Frankreich). Prag 1904: Revue sociasistickä, Jahrg. VIII, Heft 8.

Wokurek, Die österreichische Unfallversicherung. Eine kritische Studie. Wien
1898.

Zusammenstellung der Entschädigungssätze, weiche das Reichsversicherungsamt
bei dauernden Unfallschäden gewährt hat. 3. reich vermehrte Aufl. Berlin 1904.

4.	Invaliden- und Altersversicherung.

Invaliditäts- und Altersversicherung im Deutschen Reiche mit Ausdehnung auf
die Krankenversicherung. Jahrg. VII ff. Mainz 1897ff.

Arens, Wilhelm, Die staatliche Pensionsversicherung der Privatangestellteu: (Schwei-
zerische Blätter für Wirtschafts- und Sozialpolitik, Jahrg. Xll, Heft 11). Bern
1904.

Arsandaux, O., Les retraites ouvrieres en Belgique. Paris 1903. (320 pag.)

dAulnis de Bourouill, Een nieuw plan tot pensioenverzekering van werklieden:
de Economist, vol. XLVII. ’s Gravenhage 1898.

Bassereau, L., Le Congres national des retraites pour la vieillesse tenu ä Paris en
avril 1901: Reforme soziale, ann^e 1901. Paris.

Bazille, W. und R. Köstlin, Das Invalidenversichcrungsgesetz, gemeinverständlich
dargestellt. Berlin 1904.

Bellom, M., La question des retraites ouvrieres dans les pays etrangers. Paris 1897.

Boissevain, G. M., Het goed recht van de verplichte verzekering der arbeider
tegen invaliditeit ouderdom: de Economist, 48. jaarg. ’s Gravenhage 1899.

Bonardi, J., La cassa di previdenza per gli operai veechi ed invalidi. Brescia 1900.

Bonhomme, Jacq., Les retraites de la vieillesse assurees gratuitement par l’Etat ä
tous les Fran^ais. Paris 1903.

Booth, Ch., Poor law statistics and old age pensions: Economic Journal, vol. IX.
London 1899.
        <pb n="571" />
        ﻿Bibliographie.

559

van der Borght, Das Invalidenversicherungsgesetz vom \lsi: ■Tainb. für Na-
tionalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. XIX. Jena 1900.

—, Die Reform der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung Jahrb. für Na-
tionalökon. u. Statist., III. Folge, Bd. XVIII. Jena 1899.

Dallemagne, Etüde sur les pensions ouvrieres d’invalidite et de vieiilesse. Liege 1897.

Defreyn, Pensions de retraite. Commentaire des lois et arretes organiques de la
caisse de retraite et de la loi du 10 mai 1900. Tubize 1902.

Dutoourg, M., Les retraites ouvrieres. Etat actuel de la question en France et ä
l’etranger. Paris 1904.

Düttmann und Gebhard, Handausgabe des Invalidenversicherungsgesetzes vom
13. VII. 1899. Altenburg 1900.

Ehrlich, Sigm., Arbeiterpensionen mit Staatshilfe. Wien 1901. (331 pp.J

v. Prankenberg, II., Der Wegfall bewilligter Unfall-, Alters- oder Invaliden-
renten: Archiv für öffentl. Recht, Bd. XIV. Tübingen 1899.

Gebhard, W., Das Invalidenversicherungsgesetz. Vortrag. Berlin 1899.

Hacker, Paul, Arbeiterpensionen und Finanzpolitik: Zeitschr. für die gesamte
Staatswissensch., Jahrg. LX. Tübingen 1904.

Held, B. H., Pensionneering van werklieden. Uitkomsten van het onderzoek der
staats-commissie, met eenige besehouwingen. Amsterdam 1898.

Keiner, Osw., Die Entwickelung der deutschen Invalidenversicherung. Eine volks-
wirtschaftliche Untersuchung. München 1904.

Kirchberg, Ernst, Die Invaliditäts- und Altersversicherung der Hausweber: Jahrb.
f. Nationalök. u. Statistik, III. Folge, Bd. XVI. S. 226 ff.

Lange, Ernst, Der neue Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes in Deutsch-
land: Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. Vlll. Berlin 1899.

—, Die Ursachen der Erwerbsunfähigkeit nach dem deutschen Invaliditäts- und
Altersversicherungsgesetz: Archiv für soziale Gesetzgeb., Bd. XIII. Berlin 1899.

Lanoir, P., Les retraites ouvrieres. Projet de creation d’un institut national de
caisses des retraites ouvrieres. Paris 1899.

Leth, K., Zur Frage der fakultativen Altersversicherung: Zeitschr. für Volkswirt-
schaft, Socialpolitik etc., Bd. VI. Wien 1897.

Lissauer, H., Die Ausdehnung der Invaliden- und Altersversicherung auf die ge-
samten Unselbständigen und Selbständigen der gewerblichen, kommerziellen und
landwirtschaftlichen Betriebe. Berlin 1903.

v. Loeper, H., Die Aufbringung der Mittel der deutschen Invalidenversicherung:
Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgeb., Verwaltung etc., Jahrg. XXXVI.
München 1903.

Maate, Wilhelm, Handbuch zur Durchführung des Invalidenversicherungsgesetzes.
2. Aufl. Berlin 1904.

Maingie, L., L’assurance contre l’invalidite et la vieiilesse en Allemag'ne. Critique
mathematique de la loi du 22 juin 1889. Bruxelles 1897.

de Malarce, A., Un jubilö de la caisse nationale des retraites pour la vieiilesse:
Journal des Ecouomistes, 69e annee. Paris 1900.

Meyer, Hugo, Beiträge zur Pensionsversicherung. Jena 1903.

v. Oppenried, Roh. Mully, Alters- und Invaliditätssparkasse als Übergang zur all-
gemeinen Volksversorgung. Wien 1901.

Ortloff, Herrn., Invaliden- und Altersversicherung in vorübergehenden Beschäf-
tigungen. Halle a. S. 1903.

Picot dePlödran, C., Le projet de loi sur les retraites ouvrieres. Saint-Brieuc 1901.

Q,uiquet, A., L’assurance contre l’invalidite et la vieiilesse en Allemagne. Critique
mathematique de la loi du 22 juin 1889. Moniteur des Assurances, tome XXIX.
Paris 1897.

Rava, Luigi, La cassa nazionale di previdenza per l’invaliditä e la vecchiaia degli
operai coli’ esame della legge del 7 luglio 1901, il testo unico delle leggi del
1898 e 1901, lo statuto e le istruzioni. Bologna 1902.

Rouge, A., Des caisses de retraites et de secours creees au profit des ouvriers et
employes des mines par la loi du 29 juin 1894. Paris 1897.

.Salaun, Gaston, Les retraites ouvrieres en Belgiques. Paris 1901.
        <pb n="572" />
        ﻿560	Bibliographie.

Seelmann, H., Die Feststellung der Invalidität im Sinne des Invalidenversicherungs-
gesetzes. Berlin 1901.

Terrizzani, Fr., Le easse pensioni e di soccorso ferroviarie e la legge per gli in-
fortuni degli operai sul lavoro. Genova 1902.

Verslag van de werkzaamheden der staatscommissie ingesteld bij koninklijk besluit
van 31 VII 1895 no. 21 (over de pensionneering van werklieden). ’s Graven-
hage 1898. (424 pp.)

Verzekering, verplichte, van loontrekkenden tegen de gevolgen van invaliditeit
en ouderdom. Rapport, op verzoek van het bestuur der Liberale Unie, uitge-
bracht door E. Fokker, J. Kruseman, W. L. P. A. Molengraaf, J. W. C. Tellegen.
Amsterdam 1899.

Westerouen van Meeteren, F. W., Verplichte pensionneering van invaliede loon-
trekkenden. Amsterdam 1898.

Weymann, Konrat, Die sozialpolitische Wirkung der §§ 40 und 140 Invalidcnver-
sicherungsgesetzes. Vorschläge zur Beseitigung des Erlöschens der Anwartschaft.
Grunewald-Berlin 1904.

v. Witzleben, Günther, Betrachtungen über das neue Invalidenversicherungsgesetz:
Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwalt, u. Volkswirtsch., Jahrg.XXLV. Leipzig 1900.

—, Die Vorschläge zur Reform der Invaliditäts- und Altersversicherung: Jahrbuch
für Gesetzgebung, Verwalt, u. Volkswirtsch., Jahrg. XXIII. Leipzig 1899.

v. Woedtke, Invalidenversicherung (Invaliditäts- und Altersversicherung in Deutsch-
land): H.-Wöiterbuch der Staatswissensch., Bd. IV, 2. Aufl. Jena 1900.

Wolff, II. W-, Old age pensions: Economic Review, vol. IX. London 1899.

5.	Witwen- und Waisen Versicherung bezw. Fürsorge.

Fleischer, Max, Zur Frage der Witwen- und Waisen Versicherung: Zeitsehr. für So-
zialwissenschaft, Jahrg. VI. Berlin 1903.

v. Frankenberg, H., Die Versicherung der Arbeiterwitwen- und Waisen in Deutsch-
land: Archiv für soziale Gesetzgebung, Jahrg. X. Berlin 1897.

Prinzing, Fr., Grundzüge und Kosten eines Gesetzes über die Fürsorge für die
Witwen und Waisen der Arbeiter: Zeitschr. für Sozialwissensch., Jahrg. III.
Berlin 1900.

—, Die soziale Lage der Witwe in Deutschland: Zeitschr. für Sozialwissensch.,
Jahrg. III. Berlin 1900.

Recueil de lois et arretös sur les pensions et Statuts de la caisse des veuves et or-
phelins des fonctionnaires et employes du Ministere de l’interieur. Bruxelles
1897. (310 pag.) (Publication du Ministöre de rinterieur et de l’instruction
publique de Belgique.)

XIII. Die .4rlbeiterwohnungsfrage.

1.	Arbeiterwohnungen.

Albrecht, II., Städtische Boden- und Wohnungsreform.' Zeitschr. d. Zentralst, für
Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen, Jahrg. 1894, No. 17, 1895, No. 4 und 18, 1899,
No. 9. Berlin.

Anseil, Evelyn, The housing of the people: Westminster Review, year 1903. London.

Ascher, Die ländlichen Arbeiterwohnungen in Preußen. Eine Umfrage. Berlin
1897. (A. u. d. T.: Schriften der Zentralstelle für Arbeiterwohlfahrtseinrich-
tungen. No. 13)

Bericht über die V. Generalversammlung des Rheinischen Vereins zur Förderung
des Arbeiterwohnungswesens und über die Versammlung des Verbandes der
rheinischen Baugenossenschaften am 14. und 15. V. 1903 zu Elberfeld. Düssel-
dorf 1903.

Blondel, G., Le congres des habitations ä bon marche et le congrös des assurances
sociales ä Düsseldorf: Reforme sociale, XXII e an nee. Paris 1902.

Bogart, E. Ludlow, The housing of the working people in Yonkers. New York,
published for the American Economic Association, 1898.
        <pb n="573" />
        ﻿Bibliographie.	561

Brentano, Lujo, Wohnungszustände und Wohnungsreform in München. Ein Vor-
trag. München 1904.

Cahn, E., Ein Arbeiterwohnungsviertel in einer süddentschen Provinzstadt (Bay-
reuth): Archiv für soziale Gesetzgebung, Bd. XVII. Berlin 1902.

Casa di lavoro: pareri di economisti e di industriali e relazione su case di lavoro
e colonie all’ estero. Milano 1904.

Comite de patronage des habitations ouvrieres et des institutions de prevoyance
de l’arrondissement de Tongres. Enquete sur la Situation hygienique de l’arron-
dissement. Hasselt 1904.

Corfield, W. H., Dwelling houses: their sanitary construction and arrangements.
4*t edition. London 1898.

Dawson, C., The housing of the people, with special reference to Dublin: Journa,
of the Statistical and Social inquiry of Ireland, year 1901. Dublin.

Dawson, W. H., Working men’s dwellings in Germany: Economic Journal, No. 52.
London 1903.

Denyer, C. H., Recent progress in the housing of the poor: Economic Journal,
vol. VII. London 1897.

Denkschrift, betreffend die Wohnungsfürsorge im Reiche und in den Bundesstaaten.
Am 10. Juni 1904 dem Deutschen Reichstage vorgelegt.

Dönhoff, Beteiligung von Gemeinde und Staat an der Lösung der Wohnungsfrage:
Ztschr. d. Zentralst, f. Arbeitenvohlfahrtseinriehtungen, Jahrg. 1898, No. 23/24.

Droulers, C., La loi du 30 novembre 1894 relative aux habitations a bon marche;
son application dans une grande ville industrielle. Paris 1898.

Feron-Vrau, Des habitations ouvrieres ä Lille cn 1896. Lille 1899. av. plan.

Festschrift des Rheinischen Vereins zur Förderung des Arbeiterwohnungswesens.
(Zum 6. Internationalen Wohnungskongrefs zu Düsseldorf 1902.)

G-ache, S., Les logements ouvriers ä Buenos-Ayres. Paris 1900. Av. 3 plans et
10 photograv.

Gans, Ch. et P. E. Weber, L’ouvrier stable et l’habitation ouvriere. Paris 1897.

Gautrez, E., L’habitation ouvriere ä Clermont-Ferrand, rapport presente ä la Com-
mission d’enquete des habitations ä bon marche. Clermond-Ferrand 1902.

Gesetzgebung, die wirtschaftliche, des Großherzogtums Hessen im Jahre 1902
Darmstadt 1902.

Hardy, C., Sur le logement des classes laborieuses: Reforme sociale, XIX» annee.
Paris 1899.

Horsfall, T. O., The improvement of the dwellings and surroundings of the people.
The examples of Germany. Manchester 1904.

Housing of the working classes: Boundary Street area, Bethnal Green. Opened
March, 1900, by H. R. H. Prince of Wales. London 1900. With plans.

Ilbert, Lettice, Labourers’ dwellings; Economic Journal, vol. IX. London 1899.

Jäger, Joh. u. Joh. Seiffert, Gebäude aus transportfähigen Einzelräumen besonders
für Arbeiterwohnungen. Berlin 1900. Mit 7 Tafeln.

Kaiser Franz Joseph I. Jubiläumsstiftung, die, für Volkswohnungen und Wohlfahrts-
einrichtungen. Wien 1902. Mit 2 Beilagen und 2 Taf.

Katalog, alphabetischer, der Fachbibliothek der Kaiser Franz Joseph I. Jubiläums-
stiftung für Volks Wohnungen etc. Wien 1902.

Lehwess, Walter, Englische Arbeiterwohnungen Ihre sozialen und gesetzlichen
Bedingungen, Geschichte und bauliche Gestaltung. Berlin 1904. Mit 44 Abb.
im Text u. 5 Taf.

Lewis, Alice, The housing of the poor in London: Economic Review, vol. X.
London 1900.

Liebrecht, Reichshilfe für Errichtung kleiner Wohnungen. Göttingen 1900.

Manson House Council, the, on the dwellings of the poor. Report for the year
ending December 31 st 1898. London 1899.

Marr, T., Housing conditions (for the people) in Manchester and Salford. Man-
chester 1904.

Montemartini, La questione delle case operaie. Milano 1904.

VAN DEE Borght, Grundz. d. Sozialpolitik.

36
        <pb n="574" />
        ﻿562

Bibliographie.

Müller, Frz., Die Neugestaltung der Arbeiter- und Volkswohnungsfrage in Öster-
reich: Haudelsmuseum, Bd. XVI. Wien 1901.

Nerinex, Les habitations ouvrieres a Berlin : Reforme sociale, XIXe annee. Paris
1899.

Wo room to live; being papers on the housing question in town and country.
London 1900.

Payelle, Rapport sur les resultats de la premiere rövission decennale du revenu net
des proprietes bäties. Paris 1901.

Rapport de l’exercice 1902 de „Le Foyer“, societe eooperative pour faciliter l'acqui-
sition d’habitations ouvriöres, fondee ä la Maison des ouvriers, le 13 II 1891.
Bruxelles 1904.

Reichesberg, Julius, Die Arbeiterwohnungsfrage und Vorschläge zu ihrer Lösung:
Schweizer. Blätter für Wirtschafts- u. Sozialpolit., Jahrg. IX. Bern 1901.

Schirmer, Carl (Arbeitersekret.), Das Wohnungselend der Minderbemittelten in
München. Nach den Ergebnissen der statistischen Erhebungen der katholischen
organisierten Arbeiterschaft Münchens. Mit 9 Tabellen. Frankfurt a. M. 1899.

Seilers, Edith, In the day-room of a London workhouse: Nineteenth Century and
after, No. 301. London 1902.

Sinzheimer, Ludw., Die Arbeiterwohnungsfrage. Stuttgart 1902. (Volksbücher der
Rechts- und Staatskunde, Bd. Ii u. III.)

Stubben, Rheinische Arbeiterwohnungen. Bonn 1901. Mit 10. Taf.

Tanini, Banco, La questione delle case operaie nel comune di Prato: studi e pro-
poste da presentarsi al consiglio comunale. Prato 1903.

Tenement House problem, the. Including the reports of the New York Tenement
House Commission of 1900, by various writers. Edit., by Rob. W. de Forest
and L. Veiller. 2 vols. London 1904.

Twining, Louisa, Workhouses and pauperism, and women’s work in the admini-
stration of the poor law. London 1898.

Verein für Förderung des Arbeiterwohnungswesens etc. Bericht über die Ver-
sammlung vom 19. III. 1903. Frankfurt a. M. 1903.

Wagner, Die Tätigkeit der Stadt Ulm a. D. auf dem Gebiete der Wohnungsfür-
sorge für Arbeiter und Bedienstete (Häuser zum Eigenerwerb). Ulm 1903. Mit
20 Taf.

Werbrouck, Gustave A., Werkmanswoningen, onderlinge bijstand, werken van
vooruitzicht. Beschermingseomiteit van het arrondissement l^per jaar 1903.
Yper 1904.

Willoughby, W. F., The modern movement for the housing of the working classes
iu France: Yale Review, vol. VIII. New Haven (Connecticut) 1899.

Wobnungsverhältnisse, die, der ärmsten Klassen in Frankfurt a. Main und ihre
Reform durch kommunale Fürsorge. Nach den Ergebnissen einer statistischen
Erhebung des Frankfurter Mietervereins im Jahre 1898. Frankfurt a. M. 1899.

Workhouse accounts: Report of Departmental Committee on the methods of
keeping accounts. London 1903.

Working dass dwellings: four papers by John Iloneyman, II. Spalding, W. E.
Wallis and Owen Fleming. London 1900.

Working dass dwellings and lodging houses accounts, 1902—1903. London 1903.
(Publication of the London County Council.)

2.	Baugenossenschaften.

Albrecht, H., Bau von kleinen Wohnungen durch Stiftungen, gemeinnützige Bau-
gesellschaften, gemeinnützige Vereine und Genossenschaften. (Schriften des
Vereins für Sozialpolitik, Bd. 96.) Leipzig 1901.

Behrendt, Paul, Das „Arbeiterheim“ zu Bielefeld. Ein Hilfsbuch bei der Gründung
von Baugenossenschaften für Arbeiterhäuser. Bielefeld 1900.

Bericht über die V. Generalversammlung des rheinischen Vereins zur Förderung
des Arbeiterwohnungswesens und über die Versammlung des Verbandes der
rheinischen Baugenossenschaften vom 14. u. 15. V. 1903 in der Stadthalle zu
Elberfeld. Düsseldorf 1903.
        <pb n="575" />
        ﻿Bibliographie.

563

Clereq, AI. P. le, Die Baugenossenschaften in den Niederlanden. Berlin 1902 (VI.
internal. Wohnungskongreß, Düsseldorf, Juni 1902.)

Crüger, Hans, Baugenossenschaften: Ilandwörterb. der Staatsw.. 2. Auf]., Bd. II.
Jena 1899.

—, Die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung von Baugenossenschaften in
Deutschland. Berlin 1902. (VI. intern. Wohnungskongreß, Düsseldorf, Juni
1902.1

Folz, Jul., Einzeln- oder Genossenschaftseigentum? Ein Versuch zur Lösung der
Wohnungsfrage. Posen 1900.

Grävell, A., Die Baugenossenschaftsfrage. Ein Bericht über die Ausbreitung der
gemeinnützigen Bautätigkeit durch Baugenossenschaften, Aktienbaugesellschaften,
Bauvereine etc. in Deutschland während der letzten 12 Jahre. Berlin 1901.

Graf, Max, Bedeutung, Zweck und Ziel der Baugenossenschaften nebst Anleitung
zur Gründung und Leitung derselben. Leipzig 1902.

Kampffmeyer, P., Die Baugenossenschaften im Rahmen eines nationalen Wohnungs-
reformplanes. Göttingen 1900.

Kromrey, Max, Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein. Berlin
1904.

Leisel, R., Die Baugenossenschaften und die Hausbesitzer. Referat, erstattet auf
dem 23. Verbandstage 1901.

Roth, Eugen, Baugenossenschaften und staatlicher Kredit. Denkschrift an die hohe
Ständeversammlung. Im Auftrag der Vorstandschaft des Verbandes der württem-
bergisehen Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsbediensteten herausgegeben. Stutt-
gart 1901.

Wollenweber, Anleitung zur Gründung von Baugenossenschaften. Hannover.

Wohlgemuth und Schneider, Taschenbuch für Baugenossenschaften, Bau- und Spar-
vereine. Berlin 1899.

XIY. Unternehmer.

van der Borght, Die Haftpflicht der gewerblichen Unternehmer in Deutschland.
Berlin 1897.

Bueck, H. A., Die Organisation der Arbeitgeber. Berlin 1904.

Employers’ Association of Toronto.- Labour Gazette (of the Dominion of Canada)
vol. IV. Ottawa 1904.

Kätscher, L., Unternehmer und Arbeiter im Eisenbahnwesen der Union: Schweiz.

Blätter für Wirtschafts- und Sozialpolit., Jalirg. VIII, Bern 1900.

Pierstorff, Julius, Unternehmer und Unternehmergewinn; II.-Wörterbuch d. Staats-
wissensch., Bd. 7, 2. Aufl. Jena 1901.

XY. Organisierte Selbsthilfe.

1.	Produktivgenossensehaften.

Brelay. E., Les societes ouvriöres de production: Reforme sociale, XVIII® annee,
Paris 1898.

Congres international des associations ouvriöres de production. Paris 1900.
Co-operative productive societies: Labour Gazette, vol. XII. London 1904.
Crüger,, Hans, Produktivgenossenschaften: Hand-Wörterbuch der Staatsw. 2. Aufl.
Bd. 6. Jena 1901.

Diesel, Rud., Genossenschaftliche Eigenproduktion. Wie kann der organisierte
Konsum den Übergang zur Eigenproduktion beschleunigen? München 1904.
Fontaine, Arthur, Les associations ouvriöres de production: Journal de la Societe
de statistique, XXXIX® annee. Paris 1898.

Gide, Ch., Les associations eooperati ves de production en France: Revue d’economie
polit-, XIV® annee. Paris 1900.

—■ Productive co-operation in France: Quarterly Journ. of Economics, year 1899.
Boston.

36*
        <pb n="576" />
        ﻿564

Bibliographie.

Kaufmann, H., Zur Frage der genossenschaftlichen Produktion durch Produktiv-
genossenschaften. Berlin (Sozialistische Monatshefte, Jahrg. 1902, Nr. 1).

de Nouvion, G., Bes societüs «»operatives de production: Journal des Economistes,
LIXa annee. Paris 1900.

Pfütze, Arno, Die landwirtschaftlichen Produktiv- und Absatzgenossenschaften in
Frankreich. Tübingen 1903. gr. 8 (Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft,
VI. Ergänzungsheft).

Pudor, Heinrich, Die landwirtschaftlichen Sydikate Italiens: Jahrb. f. Nationalökon.,
III. Folge, Bd. XXV. Jena 1903.

Rozeray, A., Etüde sur les beurreries cooperatives ot l’industrie laitiere dans le
departement des Deux-Sevres. Niort 1900.

Sabatier, G., Etüde sur les socißtes cooperatives de production agricole en France.
Paris 1903.

2.	Konsumvereine.

Almanach, de la Cooperation fran^aise. Aum'-e XII (1901). Edite par Ch. Gide.
Paris 1904. (Public par le Gönnte central de l’Union cooperative des societes
frangaises de consommation.

Arons, Leo, Zur Frage der Konsumgenossenschaften: Gewerkschaft, Jahrg. 1899,
Nr. 3. Wien.

—, Zur Frage der Konsumgenossenschaften. Schweiz. Blätter für Wirtschafts- etc.
Politik. Jahrg. VII. Bern 1899.

Compte rendu officiel des travaux du neuvieme congres de l’Union cooperative des
societes frangaises de consommation, tenu ä Paris, au Musße social, les 25, 20
et 27 octobre 1896, organise par le comite central de l’Union cooperative. Paris

1897.

Crüger, Hans, Die Angriffe gegen die Konsumvereine und die Mittel zur Abwehr
derselben (Berlin 1894. t

—, Konsumvereine: H.-Wörterbuch der Staatsw. Bd. V. 2. Aufl. Jena 1900.

—. Zur Kritik der Agitation gegen die Konsumvereine (Sonderabdruck aus „Die
Lage des Kleinhandels in Deutschlands Berlin 1899.

—, Die Stellung der Konsumvereine im Genossenschaftswesen: Das Leben, Jahrg. I.
Wien 1897.

Deeaudin, P., Etüde sur le regime legal des soeißtes cooperatives de consommatoni
en France. Lille 1901.

Diesel, Rud., Genossenschaftliche Eigenproduktion Wie kann der organisierte
Konsumverein den Übergang zur Eigenproduktion beschleunigen? München
1904.

Einflufs, der, des Breslauer Konsumvereins auf den Zwischenhandel: Schweiz.

Blätter für Wirtschafts- and Sozialpolit. Jahrg. VI. Bern 1898.

Fleifsner, H., Stellung der Konsumvereine und allgemeiner Genossenschaftsver-
band : Neue Zeit, Jahrg. XIX. Stuttgart 1900.

Gide, Charles, Les societes cooperatives de consommation. Paris 1904.

Kampf, der, gegen die Konsumvereine in der Schweiz: Arbeitergenossenschaft,
Jahrg. 11. Wien 1904.

Knarek, Fr., Die Entwickelung der Konsumvereine in Österreich. Wien 1901.

(YVohlfahrtseinrichtungen Österreichs, Bd. IV. Soziale Hilfspflege.)

Kaufmann, H., Großeinkaufsgenossenschaften deutscher Konsumvereine: Sozialistische
Monatshefte, Jahrg. VII. Berlin 1901.

Kautsky, K., Konsumvereine und Arbeiterbewegung. (Wiener Arbeiterbibliothek,
Heft 1.) Wien 1897.

Leeaisne, Maur., Etüde juridique sur les cooperatives de consommation. Paris

1898.

Lindecke. Otto, Die Aussichten der Konsumvereine und der kleinhändlerischen
Interessenverbände. Basel 1904.

May, Max, Die Eigenproduktion der Konsumvereine: Schweizer. Blätter für Wirt-
schafts- u. Sozialpolit., Jahrg. X. Bern 1902.

—, Über den Einfluß der Konsumgenossenschaften auf den Arbeiterhaushalt: Schweiz.
Blätter für Wirtschafts- und Sozialpolitik, Jahrg. 1898, Nr. 7. Bern.
        <pb n="577" />
        ﻿Bibliographie.

565

Mertig, Joh., Zur Konsumvereinsbewegung in Deutschland: Schweizer. Blätter für
Wirtschafts- u. Sozialpolit., Jahrg. IX. Bern 1901.

Modräcek, Fr., Zur Frage der Gründung von Konsumvereinen in Prag (in czechi-
scher Sprache!. Prag 1903. (Revue socialistickä, VIII. Jahrg.)

Mombert, Paul, Die Konsumvereinsbewegung: Die Zeit. Bd. XXXVII. Wien 1903.

Müller, Hans, Die schweizerischen Konsumgenossenschaften; ihre Entwickelung
und ihre Resultate dargestellt im Aufträge des Verbandes schweizerischer Kon-
sumvereine für die II. Landesausstellung in Genf. Basel 1896.

—, Die Stärkung der Gewerkschaftsbewegung durch Konsumgenossenschaften.
Zürich 1896.

de Nouvion, G., Les societcs cooperatives de consommation: Journal des Econo-
mistes, LIXe annee. Paris 1900.

Protokoll der VII. Delegiertenversammlung des Verbandes schweizerischer Kon-
sumvereine in Solothurn, den 19. und 20. Juni 1897.

Biehn, Reinhold, Das Konsumvereinsweson in Deutschland. Seine volkswirtschaft-
liche und soziale Bedeutung. Stuttgart 1902.

— und (Arbeitersekr.) J Giesberts, Arbeiterkonsumvereine. Referate. Jena 1903.
(Schriften der Gesellschaft für soziale Reform. Heft 9.)

Stellungnahme, die, des Gewerbestaudes zu den Konsumvereinen. Zürich 1899.
(Gewerbliche Zeitfragen, Heft 8, Supplem.)

Suchsland, E., Die Klippen des sozialen Friedens. Ernste Gedanken über Konsum-
vereine und Warenhäuser. Halle 1904.

—, Los von den Konsumvereinen und Warenhäusern! Eine Mahnung und eine
Bitte an alle Vaterlandsfreunde zur Erhaltung des gewerblichen Mittelstandes in
Stadt und Land, als des Fundamentes unseres Staatswesens und unserer Kultur.
Halle 1903.

Verband, der, schweizerischer Konsumvereine im Jahre 1903: Genossenschaftliches
Volksblatt, Jahrg. III. Basel 1904.

Zur Wirtschaftspolitik der schweizerischen Konsumvereine: Schweizer. Blätter für
Wirtschafts- und Sozialpolitik, Jahrg. VI. Bern 1898.

XVI. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen in
unselbständiger Arbeitsstellung.

1.	Die Privatbeamten.

Bezamjon, Hector, La protection legale des employ6s de commerce. Paris 1903.
(284 pag.)

Combarieu, H., Les caisses de retraites des fonctionnaires communaux et departe-
mentaux. Paris 1899.

Esteve, L., Des caisses de retraites, de secours et de prevoyanee fondees au profit
des employes et ouvriers dans les etablissements de commerce et d’industrie.
Puris 1901.

Prancke, Ernst, Die Krankenversicherung der Handlungsgehilfen: Deutsches Handels-
museum, Jahrg. I. Berlin 1904.

Jahresbericht, VIII. ff., des kaufmännischen und gewerblichen Hilfsvereins für
weibliche Angestellte zu Berlin für die Verwaltungsjahre 1897 ff. Berlin 1898 ff.

Jahresbericht des Vereins der deutschen Kaufleute (eingeschriebene Hilfskasse
Nr. 44) pro 1903. Berlin, Selbstverlag des Vereins, 1904.

Lass, W., Die sozialreformatorische Gesetzgebung und die Handlungsgehilfenfrage.
Leipzig 1904.

Pfmgsthorn, C., Die Wohnungsverhältnisse Hamburgischer Unterbeamten im Jahre
1897. Im Aufträge der Hamburgischen Gesellschaft zur Beförderung der Künste
und nützlichen Gewerbe. Hamburg 1900.

Regelung, über eine gesetzliche, der Erwerbsverhältnisse der Privatbeamten, von
(Ingen.) A. E.: Revue, soziale, Jahrg. II. Essen 1902.
        <pb n="578" />
        ﻿566

Bibliographie.

Stoll, K., Die Alters- und Invalidenvorsorge für die kaufmännischen Angestellten
in der Schweiz: Blätter, schweizer., für Wirtschafts- u. Sozialpolit , Jahrg. XII.
Berlin 1904.

Verkauf, Leo, Die Alters-, Invaliditäts- und Stellenlosigkeitsversicherung der
Privatbeamten und Handelsangestellten. Kritische Darlegungen der Bestim-
mungen des in der XVII. Session des österreichischen Reichsrates eingebrachten
Gesetzentwurfes. Mit einem Anhang: Wortlaut des Gesetzentwurfes, betr. die
Pensionsversicherung der in privaten Diensten Angestellten. Wien 1901.
Zentrale für private Fürsorge (Ilochstralio 9 part., Frankfurt a. M. 1900. (Inhalt:
Neue Erscheinungen auf dem Gebiete der praktischen Fürsorge in Frank-
furt a. M.

v. Zwiedineck, 0., Das Projekt einer Zwangspensionsversicherung für Angestellte
in Österreich: Jahrbuch für Gesetzgeb., Verwalt, u. Volkswirtsch., Jahrg. XXV.
Leipzig 1901.

2.	Die Dienstboten.

Enquete seconde, sur le placement des employäs, des ouvriers et des domestiques.
Paris, imprim. nationale, 1901

v. Erankenberg, H., Die Dienstbotenversicherung: Zeitschr. für Sozialwissensch.,
Jahrg. VI. Berlin 1903.

Fuld, L., Das bürgerliche Recht und das Gesinderecht: Archiv für öffentl. Recht.
Bd. XIV. Tübingen 1899.

Haweis (Mrs.) Servants and served: Contemporary Review, year 1899. London.
Hirschberg, E., Eine Berliner Dienstbotenenquete (bezieht sich auf die Stillichsche
Schrift, s. u.): Zeitschr. für Sozialwissensch., Jahrg. V. Berlin 1902.

Lejeune, Else, Zur Dienstbotenfrage. Eine Hausfrau an ihre Sehwestem. Berlin
1897

Liese, Wilhelm, Handbuch des Mädchenschutzes. Freiburg i. B. 1904. (Charitas-
Schriften, Heft 13. Aus dem Inhalt: Dienstbotenfrage und Fürsorge für die
weiblichen Dienstboten.)

Ludwig, Franz, Die Gesindevermittlung in Deutschland. Tübingen 1903. (X. Er-
gänzungsheft der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft.

Hussbaum, A., Beiträge zum Gesindepolizeirecht: Verwaltungsarchiv, Bd. VIII.
Berlin 1900.

—, Der Entwurf der neuen Wiener Dienstboten Ordnung: Zeitschr. für Sozial Wissen-
schaft, Jahr. IV. Berlin 1901.

Rodgers, W. C., A treatise on the law of domestic relations. Chicago 1899.
(1033pp.)

v. Rosen, Kathinka, Zur Dienstbotenfrage. Eine Erwiderung an Dr. Oskar Stillich.

Leipzig, Verlag der Frauenrundschau, 1903.

Salmon, Lucy Maynard, Domestic service 2n4 ed. with an additional chapter on
domestic Service in Europe. New York 1901. (365 pp.)

Scheurer, F., Die Stellenvermittelung für Angestellte, Arbeiter und Dienstboten
in Frankreich: Schweizerische Blätter für Wirtsch.- u. Sozialpolitik, Jahrg. X.
Bern 1902.

Schirrmacher, Kaethe, Le travail domestique des femmes, son evaluation econo-
mique et sociale: Revue dAconom. politique, 18e annee, No. 5. Paris 1904, Mai.
Schott, S., Der Dienstbotenwechsel in der Stadt Mannheim: Jahrb. für National-
ökon. etc. III. Folge. Bd. XIX. Jena 1900.

Stillich, Oskar, Lage der weiblichen Dienstboten in Berlin. Berlin 1902.
Verslagen der congressen, gehouden bij gelegenheid van de nationale tentoon-
stelling van vrouwenarbeid. VII. Dienstbodencongres, gehouden op. 21.
VIII. 1898. Amsterdam 1899.

P. Lippert.

Druck von J. B. Hirschfeld in Leipzig.
        <pb n="579" />
        ﻿Verlag von &lt;Z. L.. Hirschfeld in Leipzig.

HAND- UND LEHRBUCH

DER

STAATSWISSENSCHAFTEN

IN SELBSTÄNDIGEN BÄNDEN

begründet von KUNO FRANKENSTEIN.

FORTGESETZT VON MAX VON HECKEL.

Bis jetzt sind erschienen:

I. Abteilung: Volkswirtschaftslehre.

t. Band:

Die Grundbegriffe der Nationalökonomie von weil. Prof. Dr. Julius Lehr,
München. 2. Auflage herausgegeben von Dr. Max von Heckei,
Professor an der Universität Münster.	9 M.

2.	Band:

Geschichte der Nationalökonomie. I. Teil. Die Zeit vor Adam Smith. Von
Dr. August Oncken, Professor an der Universität Bern. 16M.50Pf.

3.	Band:

Geschichte des Sozialismus und Kommunismus von Plato bis zur Gegenwart.
I. Teil. Von Dr. Georg Adler, Professor an der Universität Kiel. 8 M.

4.	Band:

Produktion und Konsumtion in der Volkswirtschaft. Aus dem Nachlasse
von Prof. Dr. Julius Lehr in München herausgegeben und vollendet
von Dr. Kuno Frankenstein, weil. Dozenten an der Humboldt-
Akademie in Berlin.	7 M.

5.	Band:

Das Einkommen und seine Verteilung. Von Dr. Friedrich Klein wächter,
k. k. Hofrat und Professor an der Universität Czernowitz. 10 M.

6.	Band:

Bevölkerungslehre und Bevölkerungspolitik. Von Arthur Freiherr
von Fircks, Geh. Regierungsrat, Mitglied des kgl. preuss. Statisti-
schen Bureaus zu Berlin.	13 M. 50 Pf.

7.	Band:

Das Verkehrswesen. Von Dr. R. van der Borglit, Präsident des
kaiserl. Statist. Amtes, Berlin.	12 M. 50 Pf.

8.	Band:

Geld und Banken. I. Teil: Das Geld. Von Prof. Dr. Karl Helfferieh,
Kaiserlicher Wirkl. Legationsrat, Berlin.	17 M. 50 Pf.

10.	Band:

Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Von Dr. Adam Schwappach,
kgl. preuss. Forstmeister, Professor an der kgl. Forstakademie Ebers-
walde und Abteilungsdirigent bei der preuss. Hauptstation des forst-
lichen Versuchswesens.	10 M.

11.	Band:

Bergbau und Bergbaupolitik. Von Dr. Adolf Arndt, Geheimer Ober-
bergrat, Professor an der Universität Königsberg i. Pr. 6 M. 80 Pf.

13.	Band:

Der Schutz der gewerblichen Urheberrechte des In- und Auslandes. Dar-
gestellt von Dr. jur. R. Stephan, weil, kaiserl. Geh. Regierungsrat,
Abtheil.-Vorsitzendem im Patentamt und Paul Schmid, Rechtsanwalt
beim Kgl. Landgericht I zu Berlin.	16 M. 50 Pf.
        <pb n="580" />
        ﻿Verlag von C. L.. Hirschfeld in Leipzig.

14.	Band:

Der Arbeiterschutz, seine Theorie und Politik. Von Dr. Kuno Pranken-
stein, weil. Dozenten an der Humboldt-Akademie in Berlin. 11M.

15.	Band:

Grundzüge der Sozialpolitik. Von Dr. R. van der Borght, Präsident
des Kaiserl. Statist. Amtes, Berlin.	16 M. 50 Pt.

16.	Band:

Handel und Handelspolitik. Von Dr. R. van der Borght, Präsident des
kaiserl. Statist. Amtes, Berlin.	17 M. 50 Pf.

17.	Band:

Das Versicherungswesen. Von Hermann Brämer, Sekretär des Verbandes
deutscher öffentlicher Feuerversicherungs-Anstalten in Merseburg, und
Karl Brämer, Geh. Regierungsrat, Mitglied des kgl. preuss. Sta-
tistischen Bureaus in Berlin.	11 M. 50 Pf.

II. Abteilung: Finanzwissenschaft.

1.	Band:

Die Grundzüge der Finanzwissenschaft. Zur Einführung in das Studium der
Finanzwissenschaft von Dr. Wilhelm Vocke, kaiserl. Geh. Ober-
rechnungsrat a. D., Ansbach.	11M.

2.	Band:

Die Steuern. Allgemeiner Teil. Von Dr. Albert Schaffte, weil. k. k.
Minister a. D., Stuttgart.	13 M.

3.	Band:

Die Steuern. Besonderer Teil. Von Dr. Albert Schäffle, weil. k. k.
Minister a. D., Stuttgart.	20 M.

4.	Band:

Das Budget. Von Dr. Max von Heckei, Professor an der Universität
in Münster.	___________ 10 M.

III. Abteilung: Staats- und Verwaltungslehre.

1.	Band:

Allgemeine Staatslehre. I. Band: Die gemeinsamen Grundlagen des politi-
schen Lebens. Von Dr. Richard Schmidt, Geh. Hofrat und Professor
an der Universität Freiburg i. B.	8 M. 80 Pf.

2.	Band:

AUgemeine Staatslehre. Von Dr. Richard Schmidt, Geh. Hofrat und
Professor an der Universität Freiburg i. B.

II. Band. Die verschiedenen Formen der Staatsbildung.

I. Teil: Die älteren Staatsgebilde.	12	M.	50 Pf.

II. Teil: Die Entstehung	der	modernen Staatenwelt. 14	M.	50 Pf.

3.	Band:

Das öffentliche Unterrichtswesen. I. und II. Teil. V on Prof. Dr. A.Petersilie,
Geh. Regierungsrat, Mitglied des königl. preuss. Statistischen Bureaus
in Berlin.	28 M.

6. Band:

Das öffentliche Gesundheitswesen. Allgemeiner Teil. Von Dr. O. Rapmund,
Regierungs- und Geh. Medizinalrat in Minden i. W. 9 M. 50 Pf.

Elegant halbfranz gebundene Exemplare kosten 2 Mark mehr.

ZeIs Entsäuerung

01- Nov. 2010
        <pb n="581" />
        ﻿Bibliographie.

531

Jahresberich

und des
Protokolle

Jahresberieh

nebst ''
hang:

1898 ff

John, V.

der

Bei

Di&lt;

.n, v ■)
Produktiv!

1900.

Kampffmeyd.

„n-n'fl P (-rfl

Gi

Aii

Arb
1 I89i
Rudolf(
Sozi;

soziale

Lang, 0.,

1901.

Mataja,

Jena

Morf,

und
Reichesberg,
für Wirts}

Report, I—
1900—19
Rouquet, J.
Südekum, .]
Stuttgart
Verslagen
over 190
Verslagen (

IT. Man

Adler, Geori
Jena 183
Arbeitslose:

Arbeiten'
Arbeitslose
des Kan'

Barnett, S.
VUI. LI

Bertolini, J|
Roma.

—, Lo sciop|
—, Seioperi
degli Ecj

Bisch off, I1

Blätter i

Böhmert, \|,
Aufgabd

Bohny, Em|
sorge.
Zürich
Iosigkei|
schaftS'

'-t«

JS

*

c
9
E

D
u

■§ enden Ausschusses des schweizerischen Arbeiterbundes
-g Arbeitersekretariats für die Jahre 1897 ff. nebst den
£ . des Bundesvorstandes. Zürich 1899 ff.
o iweizerischen Arbeitersekretariats für die Jahre 1897 ff.
ai er Sitzungen des Bundesvorstandes. Mit einem An-
S nwendung des eidgenössischen Fabrikgesetzes. Zürich
&lt;u

'S irbeitskammern und deren Bedeutung- für die nationale
Nationalökon. und Statist., III. Folge, Bd. 19. Jena.

t über die deutschen Arbeitersekretariate: Archiv für
VI. Bd. Berlin 1904.

Schweiz: Archiv für soz. Gesetzgeb., Bd. XVI. Berlin

Handwörterbuch der Staatswissensch., Bd. I, 2. Aufl.

sehe Arbeitersekretariat: Schweizer. Blätter f. Wirtsch.-
VIII. Bern 1900.

m Arbeitorsckrctariate in der Schweiz: Schweiz. Blätter
ialpolit., Jahrg. X. Bern 1902.

sau of Labor of the province of Ontario for the years
ironto 1901—1904.

aection du travail. Paris 1901. (326 pag.)
Ibeitersekretariate: Neue Zeit, Jahrg. XVII, Band II.

lrs van den arbeid in het koninkrijk der Nederlanden
ln. ’s Gravenhage 1904. (1315 pp.)'
arbeid over 1899. ’s Gravenhage 1900.

i und Sicherung der Arbeitsgelegenheit.

1. Arbeitslosigkeit.

eit: HWörterbueh der Staatswissensch, Bd. I, 2.Aufl.

,g und Arbeitsnachweis. Bericht an das Schweizerische
Jjch 1901. (288 S.)

iasel im Winter 1902/03. Bericht des statistischen Amts
, Basel 1903.

ploved and the unemployable: Economic Review, vol

i

alia e all’ estero: Giornale degli Economisti, anno 1898.

: Giornale degli Economisti, Ottobre 1900. Roma.

898 e 1899 e all’ estero nel 1898, 1899, 1900: Giornale
1902. Roma.

sj), Die Arbeitslosigkeit in der Stadt Bern: Schweiz.
Sfi Sozialpolitik, Jahrg. X. Born 1902.

I jung von Arbeitslosen als gemeinnützige und kommunale
|d, Jahrg. XXXVII. Berlin 1899.

li städtischen Arbeitsamtes Zürich), Die Arbeitslosenfür-
I if das von der Gemeinnützigen Gesellschaft des Bezirkes
f tussionsschema zur Frage der Vorbeugung der Arbeits-
1 Stützung der Arbeitslosen: Schweizer. Blätter für Wirt-
| k, Jahrg. XII. Bern 1904.

34*
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
