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        <title>Grundzüge der Sozialpolitik</title>
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            <forname>Richard van der</forname>
            <surname>Borght</surname>
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        </author>
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            <idno>876559135</idno>
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        HAND-  UND  LEHRBUCH
DER
ST  A  ATS  WISSEN  SCHÄFTEN
IN  SELBSTÄNDIGEN  BANDEN
BEARBEITET  VON
Prof.  Dr.  G.  Adler  in  Kiel,  Geh.  Oberbergrat  Prof.  Dr.  A.  Arndt  in  Königsberg,
Präsident  Dr.  R.  VAN  der  Boegtit  in  Berlin,  Geh.  Regierungsrat  K.  Brämer  in.
Berlin,  Verbandssekretär  H.  Brämer  in  Merseburg,  Geh.  Medicinalrat  Dr.  E.  Dietrich  in
Berlin,  weil.  Geh.  Regierungsrat  A.  Freiherr  VON  Fiecks  in  Berlin,  weil.  Doz.  Dr.  K.  Frankenstein
  in  Berlin,  Prof.  Dr.  C.  Grünberg  in  Wien,  Prof.  Dr.  M.  von  Heckel  in  Münster,
Kais.  Legationsrat  Professor  Dr.  K.  Helfferich  in  Berlin,  Geh.  Regierungsrat  Prof.  Dr.  R.
von  Kaufmann  in  Berlin,  lc.  k.  Hofrat  Prof.  Dr.  F.  Kleinwächtee  in  Czernowitz,  weil.
Prof.  Dr.  J.  Lehr  in  München,  Bibliothekar  Dr.  P.  Lippert  in  Berlin,  Prof.  Dr.  E.  Mischler
  in  Graz,  Oberlandesgerichtsrat  Dr.  E.  Neukamp  in  Köln,  Prof.  Dr.  A.  Oncken  in  Bern,
Geh.  Regierungsrat  Prof.  Dr.  A.  Petersilie  in  Berlin,  Regierungs-  und  Geh.  Medizinalrat
Dr.  Rapmund,  in  Minden  i.  W.,  k.  k.  Minister  a.  D.  Dr.  A.  Schäffle  in  Stuttgart,
Geh.  Hofrat  Prof.  Dr.  R.  SCHMIDT  in  Freiburg,  Forstmeister  Prof.  Dr.  A.  Schwappach
in  Eberswalde,  Verwaltungsgerichtsdirektor  F.  SlBER  in  Berlin,  Kais.  Geh.  Regierungsrat
Dr.  R.  Stephan  in  Berlin,  Rechtsanwalt  Paul  Schmid  in  Berlin,  Kais.  Geh.  Oberrechnungsrat ­
  a.  D.  Dr.  W.  Vocke  in  Ansbach,  Kais.  Legationsrat  Dr.  A.  Zimmermann  in  Berlin.
BEGRÜNDET  VON  KUNO  PRANKENSTEIN
FORTGESETZT
VON
MAX  VON  HECKEL.

Erste  Abteilung:  Volkswirtschaftslehre.  XV.  Band.
Grundzüge  der  Sozialpolitik
*  von
Dr.  R.  van  der  Borglit.

LEIPZIG,
VERLAG  VON  C.  L.  HIRSCHFELD
1904.
        <pb n="2" />
        GRUNDZÜGE
DER
SOZIALPOLITIK

Dr.  R.  van  der  Borght.

LEIPZIG,
VERLAG  VON  C.  L.  HIRSCHFELD.
1904.
        <pb n="3" />
        ln  iir  tu

Alle  Rechte  Vorbehalten.
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        Vorwort.

Sozialpolitische  Fragen  unterliegen  in  besonderem  Maße  dem  persönlichen ­
  Urteil.  Weniger  noch  als  bei  anderen  Zweigen  der  Volkswirtschaftspolitik ­
  hat  hier  die  Wissenschaft  zu  feststehenden  und  allgemein
anerkannten  Ergebnissen  gelangen  können.  Gleichwohl  habe  ich  geglaubt,
dem  Zwecke  des  Lehrbuches  zu  Liebe  meine  persönliche  Auffassung
möglichst  hinter  den  Tatsachen  zurücktreten  lassen  zu  sollen.  Diese
Tatsachen  reden  deutlich  genug.  Sie  zeigen  die  große  Vielgestaltigkeit
der  sozialpolitischen  Aufgaben  und  Arbeiten;  sie  lassen  erkennen,  daß
die  sozialpolitischen  Leistungen  der  letzten  Jahrzehnte  einen  bedeutenden
Umfang  erreicht  haben,  weisen  aber  auch  auf  die  Fülle  der  noch  zu
lösenden  Aufgaben  hin.  Zugleich  lassen  die  tatsächlichen  Angaben  klar
hervortreten,  wie  wenig  es  möglich  ist,  allgemein  gütige  Richtschnuren
für  die  sozialpolitische  Arbeit  aufzustellen.  Soweit  ich  meinem  persönlichen ­
  Urteil  Ausdruck  gegeben  habe  —  was  namentlich  in  den  grundsätzlichen ­
  Betrachtungen  des  I.  (allgemeinen)  Teiles  der  Fall  ist  —,
kann  daraus  ein  Schluß  auf  die  Auffassung  der  Reichsverwaltung  selbstverständlich ­
  nicht  gezogen  werden,  zumal  ich  an  deren  sozialpolitischen
Arbeiten  Anteil  zu  nehmen  keine  Gelegenheit  gehabt  habe.  Meine
eigenen  Erlebnisse  und  Erfahrungen  auf  dem  Gebiete  theoretischer  und
praktischer  sozialpolitischer  Arbeit,  zu  denen  mir  in  meinen  früheren
Stellungen  reiche  Gelegenheit  geboten  war,  sind  überall  die  Grundlagen
meines  Urteils.  Daß  ich  auch  da,  wo  ich  meine  persönliche  Auffassung
zum  Ausdruck  bringe,  bemüht  gewesen  bin,  eine  Polemik  mit  anders
Denkenden  zu  unterlassen,  erklärt  sich  aus  der  Aufgabe  des  Lehrbuches
ohne  weiteres.
Der  III.  und  IV.  Teil  des  Buches  ist  wesentlich  knapper  gehalten
als  der  II.  Teil,  der  den  wichtigsten  Zweig  der  Sozialpolitik,  die
Arbeiterwohlfahrtspolitik,  behandelt.  Ihm  gegenüber  haben  der  III.  und
IV.  Teil  mehr  den  Charakter  eines  ergänzenden  Anhanges.
Vieles  von  dem,  was  ich  ausgeführt  habe,  wird  denjenigen  nicht
fremd  sein,  die  sich  ständig  in  der  Wissenschaft,  Gesetzgebung,  Verwaltung ­
  und  Praxis  mit  sozialpolitischen  Angelegenheiten  beschäftigen.
Aber  ein  Lehrbuch  ist  nicht  in  erster  Linie  für  die  Wissenden,  sondern
vor  allem  für  die  Wissensbedürftigen  bestimmt,  und  diesem  Umstande
hatte  ich  Rechnung  zu  tragen.
Friedenau  b.  Berlin,  Ende  April  1904.

II.  van  der  Borght.
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        Inhalt

Seite
Vorwort  V
I.  Teil:  Allgemeines.
1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Sehranken  der  Sozialpolitik ­
  1
§  1.  Begriff  der  Sozialpolitik  1
Sozialpolitik  im  weiteren  Sinne  S.  1.  —  Sozialpolitik  im
engeren  Sinne  S.  2.  —  Sozialpolitik  als  Wissenschaft  S.  3.  —
§  2.  Wesen  der  Sozialpolitik  4
§  3.  Aufgaben  der  Sozialpolitik  5
Umschreibung  der  Aufgaben  S.  3.  —  Ausschluß  der  Arbeiterschutz- ­
  und  Faehunterrichtspolitik  S.  6.  —  Abweichende  Stellung
und  Aufgabe  des  öffentlichen  Armenwesens  S.  6.  —
§  4.  Schranken  der  Sozialpolitik  7
Käumliche  Schranken  S.  7.  —  Ungleiche  und  wechselnde
Tragfähigkeit  der  Unternehmungen  S.  8.  —  Überwälzung  der
sozialpolitischen  Lasten  S.  9.  —  Willigkeit  der  Unternehmer
S.  9.  —  Berücksichtigung  der  Unternehmerinteressen  S.  9.  —
Interesse  und  Reife  der  Arbeiter  S.  10.  —
2.  Kapitel.  Voraussetzungen  der  Sozialpolitik  12
§  1.  Sachliche  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  der  Sozialpolitik  ...  12
Allgemeine  Verschiebungen  in  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen ­
  während  des  19.  Jahrhunderts  S.  12.  —  Soziale  Schichtung.
S.  14.  —  Wandlungen  in  den  Lebensbedingungen  der  Lohnarbeiterklasse ­
  S.  16.  —  Mißstände  in  der  Lage  der  Lohnarbeiterklasse
S.  18.  —  Sachliche  Möglichkeit  der  Sozialpolitik  S.  19.  —
§  2.  Die  soziale  Erkenntnis  .  20
§  3.  Das  soziale  Pflichtbewußtsein  21
3.  Kapitel.  Die  sozialpolitischen  Richtungen  22
§  1.  Sozialpolitik  und  Sozialismus  ,  22
§  2.  Sozialpolitik  und  Individualismus  25
§  3.  Die  Vertreter  der  Sozialreform  27
4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik  29
§  1.  Der  gesetzliche  Zwang  29
§  2.  Die  Selbstverantwortlichkeit  der  Beteiligten  32
§  3.  Die  Kostendeckung  34
§  4.  Zentralisation  und  Dezentralisation  36
§  5.  Berufliche  und  territoriale  Gliederung  38
§  6.  Das  Zeitmaß  der  Sozialpolitik  39
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        Inhalt.

VII

5.  Kapitel.
§  1.
§  2.
§  3-§
  4.
§  5.
§  6.

Seite
Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik  41
Träger  der  Sozialpolitik  41
Staat  S.  41.  —  Öffentlich  rechtliche  Selbstverwaltungskörper
S.  44.  —  Private  Arbeitgeber  S.  44.  —  Arbeiter  S.  45.  —
Organe  zur  Feststellung  der  tatsächlichen  Verhältnisse  ....  46
Bedeutung  der  Sozialstatistik  S.  46.  —  Notwendigkeit  staatlicher ­
  sozialstatistischer  Zentralstellen  S.  47.  —  Sozialstatistische
Zentralstellen  in  den  einzelnen  Ländern  S.  48.  —  Die  Arbeitsbeiräte ­
  S.  51.  —  Erweiterte  Obliegenheiten  der  sozialstatistischen
Zentralstellen  S.  53.  —  Hilfsorgane  der  Sozialstatistik  S.  55.  —
Auskunftspflicht  S.  56.  —  Staatsrechtliche  Stellung  der  sozialstatistischen ­
  Zentralstellen  S.  57.  —•
Anregende  und  belehrende  Organe  -  •  ■  •  58
Zweckmäßigkeit  von  Sammlungen  sozialpolitischer  Vorbilder
S.  58,  _  „Soziale  Museen“  und  Ausstellungen  S.  58.  —
Organe  zur  Beratung  der  Arbeiter  in  Rechtsfragen  62
Arbeitersekretariate  S.  62.  —  Volksbureaus  S.  69.
Organe  zur  Interessenvertretung  70
Arbeiterkammern  und  Arbeitskammern  S.  70.  —  Frage  des
„Keichsarbeitsamts“  und  der  „Arbeitsämter“  in  Deutschland
S.  77.  —  Arbeiterausschüsse  S.  8.1.  —
Leitende  Zentralbehörden  85

II.  Teil:  Arbeiterwohlfahrtspolitik.
6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arb  eitsgelegenheit.  87

§  1.  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit  87
Vertrags-  und  Bewegungsfreiheit  S.  87.  —  Fehlen  eines  Anspruchs ­
  auf  Arbeitsgelegenheit  S.  88.  —  Unständigkeit  der
Arbeitsgelegenheit  S.  89.  —
§  2.  Die  Arbeitslosigkeit  90
Umfang  der  Arbeitslosigkeit  in  Deutschland  S.  90.  —  In
anderen  Ländern  S.  96.  —
§  3.  Notstandsarbeiten

Notstandsarbeiten  des  Staates  S.  99.  —  Notstandsarbeiten
der  Gemeinden  S.  100.  —  Arten  der  Notstandsarbeiten  S.  101.  —
Lohn  für  Notstandsarbeiten  S.  103.  —  Deckung  der  Kosten  der
Notstandsarbeiten  S.  105.  —  Bedingungen  für  die  Annahme  zu
Notstandsarbeiten  S.  105.  —
§  4.  Arbeitsvermittlung  und  Arbeitsnachweis  106
Gewerbsmäßige  Arbeitsvermittlung  S.  106.  —  Private,  nicht
gewerbsmäßige  Arbeitsnachweisstellen  S.  113.  —  Öffentliche
Arbeitsnachweisstellen  S.  114.  —
§  5.  Versicherung  gegen  die  Nachteile  der  Arbeitslosigkeit  120
Versicherungsbedürfnis  S.  120.  —  Unterstützung  durch  Arbeiterorganisationen ­
  S.  121.  —  Organisierte  Spartätigkeit  S.  124.  —
Versicherungseinrichtungen  S.  125.  —  Die  Frage  der  Zwangsversicherung ­
  S.  132.  —

7.  Kapitel.
§  1.

Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses  136
Abschluß  des  Arbeitsvertrages  13g
Grundlage  des  modernen  Arbeitsvertrages  S.  136.  —  Allgemeine ­
  Wirkung  des  Arbeitsvertrages  S.  136.  —  Tatsächliche
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        VUI

Inhalt

Seite

Beschränkung  der  Entschlußfreiheit  S.  137.  —  Gesetzliche  Beschränkung ­
  der  Vertragsfreiheit  S.  13S.  —  Form  des  Arbeitsvertrages ­
  S.  142.  —
§  2.  Inhalt  des  Arbeitsvertrages  142
Gesetzliche  Beschränkungen  des  Inhalts  S.  142.  —  Die
Arbeitsordnung  S.  143.  —  Gruppen-Arbeitsverträge  (Kollektiv-Arbeitsvertrage)
  S.  153.  —
§  3.  Ausweis  über  das  Arbeitsverhältnis  156
Entwicklung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Arbeitsbücher ­
  S.  156.  —  Bedeutung  der  Arbeitsbücher  S.  159.  —
8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis  160
§  1.-  Lohnsysteme  160
Bedeutung  des  Arbeitslohnes  S.  160.  —  Zeitlohn  und  Stücklohn ­
  S.  162.  —  Gleitende  Lohnskala  S.  163.  —  Gewinnbeteiligung
S.  165.  —
§  2.  Lohnhöhe  170
Freie  Lohnbildung  S.  170.  —  Beeinflussung  der  Lohnhöhe
durch  Koalitionen  S.  171.  —  Lohnpolitik  in  Betrieben  der  öffentlichen ­
  Verwaltungen  S.  171.  —  Gesetzliche  Mindestlöhne  S.  174.  —
Lohnklauseln  in  Lieferungsverträgen  S.  179.  —
§  3.  Lohnzahlung  190
Art  der  Berechnung  und  der  Zahlung  der  Löhne  S.  190.  —
Verbot  des  Trucksystems  S.  192.  —  Ort  der  Lohnzahlung  S.  196.  -—
Lohnzahlungsfrist  S.  197.  —  Zeit  der  Lohnzahlung  S.  199.  —
Empfänger  des  Lohnes  S.  201.  —
§  4.  Lohnbücher  202
§  5.  Lohneinbehaltung  und  Lohnvenvirkung  205
Lohneinbehaltung  8.  205.  —  Lohnverwirkung  S.  206.  —
§  6.  Lohnabtretung  und  Lohnpfändung  207
9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  209
§  1.  Rechtmäßige  Lösung  209
Jederzeitiger  Rücktritt  vom  Vertrage  8.  209.  —  Kündigung
S.  210.  —  Aufhebung  des  Vertrages  ohne  Innehalten  der  Kündigungsfrist ­
  S.  211.  —  Zeugnis  S.  218.  —
§  2.  Rechtsividrige  Lösung  219
Der  Vertragsbruch  bei  Arbeitern  und  Unternehmern  S.  219.  —
Rechtsfolgen  des  Vertragsbruches  S.  220.  —  Strafbarkeit  des
Vertragsbruchs  S.  225.  —  Verleitung  zum  Vertragsbruch  S.  226.  —
Erschwerung  des  Vertragsbruches  S.  227.  —
10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  .  .  228
§  1.  Notioendigkeit  und  Entwicklung  gewerblicher  Fachgerichte  .  .  .  228
Bedürfnis  nach  Fachgerichten  S.  228.  —  Entstehung  und
Entwicklung  der  Gewerbegerichte  S.  229.  —
§  2.  Organisation  und  Aufgabe  der  gewerblichen  Fachgerichte  .  .  .  233
Errichtung  der  Gewerbegerichte  S.  233.  —  Kostendeckung
S.  234.  —  Berufliche  Zuständigkeit  S.  234.  —  Sachliche  Zuständigkeit ­
  S.  235.  —  Zusammensetzung  S.  236.  —  Sühneverfahren
S.  237.  —  Berufung  S.  237.  —  Nebenaufgaben  der  Gewerbegerichte ­
  S.  238.  —  Innungsschiedsgerichte  S.  238.  —  Sonstige
Organe  S.  239.  —
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        Inhalt.

IX

§  3.  Verbreitung  und  Bedeutung  der  Gewerbegerichte  .  .  .  .  .
Deutschland  S.  240.  —  Frankreich  S.  241.  —  Belgien  S.  241.  -
Österreich  S.  242.  —  Italien  S.  242.  —  Bedeutung  der  Gewerbe
gerichte  S.  242.  —
11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen ­

  245
§  1.  Bedeutung,  Entwicklung  und  Stand  des  Koalitionsrechtes  .  .  .  245
Bedeutung  S.  245.  —  Entwicklung  und  Stand  des  Koalitionsrechtes ­
  S.  24S.  —  Bestrebungen  nach  Umgestaltung  des  Koalitionsrechtes ­
  S.  253.  —
§  2.  Die  Berufsvereine  257

Arbeiterberufsvereine  S.  257.  —  Arbeitgeberberufsvereine
S.  269.  —  Gemeinsame  Verbände  S.  271.  —  Bedeutung  der
Berufsvereine  S.  276.  —  Öffentlich-  und  privatrechtliche  Stellung
der  Berufsvereine  S.  278.  —
§  3.  Ausstände  und  Aussperrungen  281
Begriff  und  Wesen  der  Ausstände  und  Aussperrungen  S.  281.  —
Ihre  Verbreitung  S.  283.  —  Anlässe  zu  Arbeitsstreitigkeiten
S.  285.  —  Arten  der  Streitigkeiten  S.  288.  —  Erfolge  S.  289.  —
Wirkungen  S.  291.  —
§  4.  Vorbeuge-  und  Abwehrmittel  gegen  Arbeitsstreitigkeiten  ....  293
Einigungsämter  S.  293.  —  Streikklausel  S.  310.  —  Streikversicherung ­
  S.  313.  —
§  5.  Mipbrauch  der  Koalitionsfreiheit  und  seine  Bekämpfung  .  .  .  316
Arten  und  Formen  des  Koalitionszwanges  S.  316.  —  Gesetze
und  Verordnungen  gegen  den  Koalitionszwang  S.  318.  —
12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung  323
§  1.  Entwicklung  und  allgemeine  Grundsätze  ,  .  .  323
Entwicklung  in  Deutschland  S.  323.  —  Vorgehen  anderer
Staaten  S.  328.  —  Unentbehrlichkeit  und  Zweckmäßigkeit  der
Zwangsversicherung  S.  332.  —  Die  Schuldfrage  S.  334.  —  Die
Organisationsfrage  S.  337  —  Die  Gestaltung  der  Versicherungsleistungen ­
  S.  337.  —
§  2.  Die  obligatorische  Krankenversicherung  338
Verbreitung  S.  338.  —  Personenkreis  S.  338.  —  Organisation
S.  340.  —  Leistungen  S.  341.  —  Behandlung  des  Verschuldens
S.  346.  —  Schutz  gegen  Belastung  mit  dauernd  Siechen  S.  347.  —
Aufbringung  der  Mittel  S.  347.  —  Tatsächliche  Ausdehnung  und
Wirkung  S.  348.  —
§  3.  Die  obligatorische  Unfallversicherung  349
Verbreitung  S.  349.  —  Personeukreis  S.  349.  —  Organisation
S.  352.  —  Leistungen  S.  358.  —  Behandlung  des  Verschuldens
S.  362.  -  Aufbringung  der  Mittel  S.  364.  —  Tatsächliche  Ausdehnung ­
  und  Wirkung  S.  366.  —
§  4.  Die  obligatorische  Invaliden-  und  Altersversicherung  368
Verbreitung  S.  368.  —  Personenkreis  S.  368.  —  Organisation
S.  369.  —  Leistungen  S.  372.  —  Behandlung  des  Verschuldens
S.  374.  —  Aufbringung  der  Mittel  S.  374.  —  Wirkung  S.  375.  —
§  5.  Die  obligatorische  Witwen-  und  Waisenversicherung  376

Seite
240
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        X

Inhalt.

Seite
Tatsächliche  Berücksichtigung  der  Witwen  und  Waisen
S.  376.  —  Notwendigkeit  der  Versicherung  S.  378.  —  Lösungsversuche ­
  S.  378.  —
§  6.  Die  allgemeine  Bedeutung  der  obligatorischen  Arbeiterversicherung  381
Beeinflussung  der  Lohnverhältnisse  S.  381.  —  Einfluß  auf  die
gesundheitlichen  Verhältnisse  S.  382.  —  Einfluß  auf  die  rechtliche
und  soziale  Stellung  der  Arbeiter  S.  384.  —  Allgemeine  Förderung ­
  praktischer  Sozialpolitik  S.  385.  —
13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage  386
§  1.  Die  Wohnungsmiß  stände  386
Einfluß  der  Lohnhöhe  S.  386.  —  Mißstände  auf  dem  Lande
und  in  den  Städten  und  ihre  Ursachen  S.  387.  —  Steigen  der
Mieten  S.  391.  —  Überfüllte  Wohnungen  S.  393.  —  Schlafgängerwesen ­
  und  Abvermieten  S.  394.  —  Gesundheitliche  Nachteile  der
Überfüllung  S.  395.  —  Sittliche  Nachteile  der  Überfüllung  S.  396.  —
Wohnungsaufwand  der  handarbeitenden  Bevölkerung  S.  397.  —

Wohnungswechsel  S.  398.  —  Unzulängliches  Angebot  an  Kleinwohnungen ­
  S.  399.  —
§  2.  Aufgabe,  Träger  und  Pachtungen  der  Wohnungsreform  ....  401
Allgemeines  Ziel  der  Reform  S.  401.  —  Anpassung  an  die
besonderen  Verhältnisse  S.  401.  —  Träger  der  Reform  S.  402.  —
Wohnungsgesetzgebung  S.  403.  —  Richtungen  der  Reform  S.  410.—
§  3.  Bauordnung.  Baupolizei  und  Wohnungsaufsicht  412
Bau-  und  Baupolizeiordnungen  S.  412.  —  Spezialbehörden
S.  414.  —  Wohnungsaufsicht  S.  414.  —  Wohnungsnachweis  S.416.—
§  4.  Förderung  des  Wohnungsbaues  durch  private  und  öffentliche
Arbeitgeber  für  eigene  Arbeiter  416

Allgemeine  Erwägungen  S.  416.  —  Arbeiterwohnungsbau
durch  private  Arbeitgeber  S.  417.  —  Durch  Gemeinden  S.  419.  —
Durch  staatliche  Verwaltungen  S.  420.  —
§  5.  Förderung  des  Wohnungsbaues  durch  Genossenschaften  und
gemeinnützige  Organe  424
Baugenossenschaften  S.  424.  —  Gemeinnützige  Organe  S.  428.
§  6.  Förderung  des  Wohnungsbaues  für  fremde  Arbeiter  durch
öffentlich-rechtliche  Organe  429
Wohnungsbau  durch  Arbeiterunfallversicherungsanstalten
S.  429.  —  Mietwohnungsbau  durch  Staat  und  Gemeinden  usw.
S.  430.  —  Erlaß  von  Gebühren,  Abgaben  usw.  S.  431.  —  Zinsgarantie ­
  S.  434.  •—  Übernahme  von  Geschäftsanteilen  S.  434.  —
Beschaffung  und  Vermittlung  von  Darlehen  S.  434.  —  Wohnungsbanken ­
  S.  438.  —
§  7.  Einengung  der  Bodenspekulation  440
Besteuerung  S.  440.  —  Erhaltung  und  Vennehrung  des
städtischen  Grundeigentums  S.  442.  —  Erbbaurecht  S.  443.  —
III.  Teil:  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper
  und  der  Privaten.
14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverivaltungskörper

  446
§  1.  Voraussetzungen  und  Organe  446

Voraussetzungen,  Schwierigkeit  und  Vorzüge  der  sozialpoli-
        <pb n="10" />
        Inhalt.  XI

Soite
tischen  Betätigung  der  Selbstverwaltungskorper  S.  446.  —
Organe  S.  448.  —
§  2.  Betätigungsgebiete  449
In  bezug  auf  eigene  Arbeiter  (insbesondere:  Ruhelohn  und
Hinterbliebenen-Versorgung)  S.  449.  —  In  bezug  auf  sonstige
Arbeiter  S.  454.  —
15.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Unternehmer  455
$  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte  455
Erwerbsinteresse  und  sozialpolitische  Betätigung  S.  455.  —
Schwierigkeiten  S.  457.  —  Vorzüge  S.  457.  —
§  2.  Die  Betätigung  der  Unternehmer  458
Betätigungsgebiete  S.  458.  -  Tatsächliches  S.  459.  —
16.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  gemeinnütziger  Körperschaften ­
  und  Vereine  460
ij  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte  460
Aufgabe  und  Bedeutung  S.  460.  —  Schwierigkeiten  S.  462.  —
§  2.  Tatsächliches  463
Entgeltlichkeit  der  Leistungen  S.  46b.  —  Abschwächung  der
Folgen  der  Arbeitslosigkeit  S.  463.  —  Ergänzung  der  gesetzlichen

Arbeiterversicherung  S.  464.  —  Besserung  des  Arbeiterwohnungswesens ­
  S.  464.  —  Besserung  der  Ernährungsweise  S.  465.  —
Allgemeine  anregende  und  wegeweisende  Arbeit  S.  465.  —
Wissenschaftliche  Arbeit  S.  466.  —

17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe  468
§  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte  468
Notwendigkeit  der  Organisation  S.  468.  —  Grenzen  der
Leistungsfähigkeit  S.  469.  —  Bedeutung  S.  470.  —  Organisationsformen ­
  S.  470.  —
§  2.  Versicherungsgenossenschaften  471
§  3.  Produktivgenossenschaften  474
§  4.  Konsumvereine  478

IV.  Teil:  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen
in  unselbständiger  Arbeitsstellung.

18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten  483
§  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte  483
Umfang  der  Privatbeamtenschaft  S.  483.  —  Abweichungen
gegenüber  den  Arbeitern  S.  484.  —  Notwendigkeit  gesetzlichen
Eingreifens  S.  4S5.  —  Vereine  und  Verbände  für  Selbsthilfe  und
Interessenvertretung  S.  486.  —
§  2.  Arbeitsgelegenheit  487
Die  Unständigkcit  der  Arbeitsgelegenheit  im  allgemeinen
S.  487.  —  Notstandsarbeiten  S.  488.  •—  Stellenvermittlung  S.  488.  —
Stellenlosenversicherung  St  489.  —
§  3.  Arbeitsverhältnis  490
Kündigungsbedingungen  S.  490.  —  Konkurrenzklausel  S.  492.—
§  4.  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  493
Bestehende  Regelung  S.  493.  —  Fachgerichte  S.  494.  —
        <pb n="11" />
        XII

Inhalt.

Seite
§  5.  Die  Privatbeamtenversicherung  ...  496
Selbst-  und  Privathilfe  S.  496.  —  Beteiligung  an  der  gesetzlichen ­
  Arbeiterversichernng  S.  497.  —  Pensions-  und  Hinterbliebenen-Versicherung
  S.  498.  —
19.  Kapitel.  Die  Dienstboten  504
§  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte  504
Umfang  des  Dienstbotenberufs  S.  504.  —-  Abweichungen
gegenüber  den  gewerblichen  Arbeitern  S.  505.  —  Berechtigung
eines  besonderen  und  den  verschiedenen  Verhältnissen  angepaßten ­
  Gesinderechts  S.  507.  —  Revision  des  Gesinderechts
S.  508.  —  Koalitionsrecht  S.  508.  —
§  2.  Arbeitsgelegenheit  und  Arbeitsverhältnis  510
Stellenvermittlung  S.  510.  —  Dienstbücher  und  Zeugnisse
S.  510.—Kündigungsbedingungen  S.  515.—Vertragsbruch  S.  514.—
§  3.  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  515
Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  und  der  ordentlichen  Gerichte ­
  S.  515.—Entbehrlichkeit  einer  Fachgerichtsbarkeit  S.  516.  —
§  4.  Dienstbotenversicherung  516
Altere  Vorschriften  über  Fürsorge  bei  Krankheiten  S.  516.  —
Vorschriften  des  Bürgerl.  Gesetzbuches  über  Fürsorge  bei  Krankheiten ­
  S.  517.  —  Obligatorische  Krankenversicherung  S.  517.  —
Ausschluß  von  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  S.  518.  —
Invaliden-  und  Altersversicherung  S.  519.  —

Bibliographie,  bearbeitet  von  Dr.  P.  Lippert,  Bibliothekar  am  Kgl.
Prcuss.  Statist.  Bureau  zu  Berlin  520

Druckfehler.

s.

14

Zeile

2

von

unten

statt

„wirschaft“  lies  „Wirtschaft“.

s.

36

17

S

»

5

„anderen“  lies  „anderer“.

s.

86

3

S

oben

„gesetzgeberischen“  lies  „sozialpolitischen“.

s.

102

10

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unten

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„Arbeitsgelegenheiten“  lies  „Arbeitsgelegenheit

s.

116

s

17

*

5

„1892“  lies  „1902“.

s.

133

8

S

oben

hinter  „Gesamtlast“  ist  einzufügen  „wie“.

s.

186

=

11

s

s

statt

„allen  öffentliche“  lies  „alle  öffentlichen“.

s.

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S

1

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unten

„gleichwertigen“  lies  „gleichartigen“.

s.

277

15

oben

„1897,“  lies  „1897)“.

s.

339

=

20

=

unten

S

„nötiger“  lies  „dringender“.

s.

339

18

=

S

„verwirklichen“  lies  „befriedigen“.

s.

350

=

2

S

=

„sind“  lies  „ist“.

S.  369

19

5

,,versieherungspflichtigten“  lies  „versicherungspflichtigen“. ­


s.

422

s

10

s

oben

*

„Mil.“  lies  „Milk“.

s.

420

s

16

s

unten

S

„1862“  lies  „1872“.

s.

441

5

11

s

oben

=

„sine“  lies  „sind“.

s.

508

3

S

unten

„gewerblicher“  lies  „gewerblichen“.
        <pb n="12" />
        I.  Teil.  Allgemeines.

1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Schranken
der  Sozialpolitik.
§  1.  Begriff  der  Sozialpolitik.  Sozialpolitik  im  allgemeinen  Sinne
des  Wortes  ist  die  Gesamtheit  der  Maßnahmen,  welche  die  im  Gesamtinteresse ­
  erforderliche  Einwirkung  auf  die  sozialen  Verhältnisse,  d.  h.
auf  die  Verhältnisse  der  zum  Gemeinwesen  gehörigen  Gesellschaftsklassen, ­
  bezwecken.  Diese  Zweckbestimmung  ist  wesentlich.  Wollte
man  unter  Sozialpolitik  alle  diejenigen  Maßnahmen  verstehen,  welche
eine  Einwirkung  auf  die  sozialen  Verhältnisse  tatsächlich  zur  Folge
haben,  auch  ohne  daß  ihr  Zweck  darauf  gerichtet  ist,  so  würden  ihr
alle  denkbaren  Zweige  der  Politik  zugerechnet  werden  müssen.  Denn
auf  irgend  eine  Weise  wirkt  schließlich  alles,  was  überhaupt  in  der
Politik  geschieht,  auf  die  Verhältnisse  mehrerer  Gesellschaftsklassen
ein.  Das  Leben  eines  Volkes  ist,  so  mannigfach  auch  seine  einzelnen
Äußerungen  und  Betätigungen  sein  mögen,  im  letzten  Grunde  doch
ein  untrennbares,  vielverschlungenes  Ganzes.  Die  beabsichtigte  Einwirkung ­
  auf  die  sozialen  Verhältnisse  kann  die  verschiedensten  Formen
annehmen  und  sich  in  den  verschiedensten  Richtungen  äußern.  Sie
kann  hemmen,  einschränken,  einen  unmittelbaren  Zwang  hervorrufen
und  dadurch  die  Bewegungsfreiheit  einzelner  Personen  und  ganzer
Klassen  beeinträchtigen;  sie  kann  aber  auch  bestehende  Schranken
und  Fesseln  lösen  und  der  Arbeit  und  Betätigung  des  Volks  und  der
Volksgenossen  einen  größeren  Raum  zur  freien  Bewegung  verschaffen.
Für  den  Begriff  der  Sozialpolitik  sind  solche  Unterschiede  ohne
wesentliche  Bedeutung.  Entscheidend  ist  nur,  daß  die  Einwirkung
dem  Gesamtinteresse  förderlich  ist.  Das  Gesamtinteresse  des  Gemeinwesens ­
  verlangt,  daß  alles,  was  geeignet  ist,  den  engen  Zusammenhang ­
  der  Volksgenossen  zu  lockern  und  die  Einheit  des  organischen
Gefüges  des  Gemeinwesens  zu  beeinträchtigen,  entweder  ganz  beseitigt
oder  doch  wenigstens  soweit  gemildert  wird,  wie  es  zur  Verhütung
gemeinschädlicher  Wirkungen  geboten  ist.  Daß  schroffe  Gegensätze
zwischen  den  einzelnen  Gesellschaftsklassen  dem  Gesamtwohl  schädlich
sind,  ist  durch  die  Geschichte  und  Erfahrung  bewiesen.  Wo  solche
van  den  Borght,  Grundz.  d.  soz.  Sozialpolitik.  1
        <pb n="13" />
        2

I.  Teil.  Allgemeines.

Gegensätze  sich  auf  tun,  bedarf  es  ihrer  Milderung,  um  das  Ganze  vor
Schaden  zu  bewahren.  Wenn  deshalb  die  Sozialpolitik  in  der  dem
Gesamtinteresse  dienlichen  Weise  auf  die  Verhältnisse  der  Gesellschaftsklassen ­
  einwirken  will,  so  muß  sie  zu  einer  Abschwächung  der  Klassenunterschiede ­
  führen.  Sie  muß  vor  allem  die  wirtschaftliche  Lage  der
einzelnen  Klassen  und  ihren  Anteil  an  den  Kulturerrungenschaften
einander  nähern,  ohne  sie  deshalb  in  eine  dem  Fortschritt  schädliche
unbedingte  Gleichheit  der  äußeren  Lebensverhältnisse  hinüber  zu  führen.
Die  Abschwächung  der  Klassenunterschiede  läßt  sich  von  zwei  Seiten
her  erreichen:  durch  eine  Herabdrückung  der  wirtschaftlichen  Lage
der  besser  gestellten  Volksschichten  oder  durch  eine  Hebung  der  Lebensverhältnisse ­
  der  schwächeren  und  schlechter  gestellten  Klassen.  In
jedem  dieser  Fälle  vermindert  sich  der  Abstand  zwischen  beiden  Gruppen.
Aber  die  Wirkung  für  das  Volksganze  ist  durchaus  nicht  gleich.  Das
Herabdrücken  der  besser  gestellten  ohne  die  gleichzeitige  Hebung  der
schwächeren,  wirtschaftlich  bedrängteren  Schichten  mindert  den  Wohlstand ­
  und  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit  im  ganzen.  Es  ist
klar,  daß  nur  der  zweite  Weg  für  die  Sozialpolitik  in  Betracht  kommen
kann.  Sie  erreicht  ihr  Ziel  am  sichersten  durch  Steigerung  der  Wohlfahrt ­
  der  schwächeren  Volksklassen.
Das  Arbeitsgebiet  der  Sozialpolitik  im  weiteren  Sinne  ist  sehr
ausgedehnt.  Die  Gesellschaftsklassen  stufen  sich  nach  ihren  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  so  mannigfaltig  ab,  daß  es  kaum  eine  Klasse
gibt,  die  nicht  einer  andern  gegenüber  in  bestimmten  Beziehungen  als
die  schwächere  erscheint.  Es  ist  üblich  geworden  und  innerlich  wohlbegründet, ­
  aus  diesem  weiten  Gebiet  die  Sozialpolitik  im  engeren
Sinne  auszuscheiden.  Sie  erscheint  als  Wohlfahrtspolitik  zugunsten
der  Klassen,  die  ihre  Arbeitskraft  im  Dienste  anderer  in  unselbständigen
und  abhängigen  Berufsstellungen  verwerten  müssen.  Die  Hauptgruppe,
die  hier  in  Betracht  kommt,  ist  die  Lohnarbeiterklasse,  insbesondere
die  gewerbliche  Lohnarbeiterklasse.  Sie  stellt  wegen  ihres  großen
Umfanges  und  wegen  der  hohen  Bedeutung,  die  den  Lebensverhältnissen
eines  so  beträchtlichen  Bruchteiles  des  Volkes  für  das  Gesamtinteresse
zukommt,  die  Sozialpolitik  vor  besonders  schwierige  und  verantwortungsvolle ­
  Aufgaben.  Die  auf  die  gewerblichen  Arbeiter  bezügliche  Arbeiterwohlfahrtspolitik ­
  ist  deshalb  der  wichtigste  Zweig  der  Sozialpolitik  im
engeren  und  für  diese  Darstellung  maßgebenden  Sinne.  Aber  sie  erschöpft
den  Arbeitskreis  der  Sozialpolitik  nicht.  Auch  die  landwirtschaftlichen
Lohnarbeiter,  die  kaufmännischen  und  sonstigen  Angestellten  des  Privatdienstes, ­
  die  unteren  Beamtenschichten,  die  Dienstboten  usw.  sind  entweder ­
  in  vollem  Umfange  oder  doch  zu  einem  wesentlichen  Teile  von  der
Sozialpolitik  zu  erfassen.  Dagegen  fallen  die  Verhältnisse  des  selbständigen ­
  Mittelstandes  nicht  in  den  Arbeitsbereich  der  Sozialpolitik  im
        <pb n="14" />
        1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Schranken  der  Sozialpolitik.  3

engeren  Sinne,  weil  es  sich  hier  nicht  um  eine  in  unselbständiger
Berufsstellung  tätige  Schicht  handelt;  sie  sind  Gegenstand  der  Sozialpolitik ­
  im  weiteren  Sinne.
Mit  dem  Namen  Sozialpolitik  wird  nicht  nur  die  praktische  sozialpolitische ­
  Arbeit,  sondern  auch  deren  wissenschaftliche  Behandlung
bezeichnet.  Die  Sozialpolitik  in  diesem  Sinne  ist  ein  bedeutsamer
Zweig  der  Volkswirtschaftslehre  oder,  wenn  man  aus  dieser  den  auf
die  praktische  Politik  bezüglichen  Teil  als  besondere  Wissenschaft
herausnehmen  will,  der  Volkswirtschaftspolitik.  Dabei  ist  aber  ein
wichtiger  Unterschied  nicht  zu  übersehen.  Die  Volkswirtschaftspolitik
hat  an  sich  nur  mit  Maßnahmen  der  Staatsgewalt  zu  tun.  Denn  nur
der  Gesamtorganismus  der  wirtschaftlichen  Arbeit  des  im  Staat  geeinten ­
  Volkes  kann  als  Volkswirtschaft  angesprochen  werden.  Die
dem  Staat  nachgeordneten  öffentlich  rechtlichen  Selbstverwaltungskörper ­
  können  selbständig  zwar  Wirtschafts-,  aber  nicht  Volkswirtschaftspolitik ­
  treiben,  so  umfangreich  auch  im  übrigen  ihre  Mitwirkung ­
  an  der  Durchführung  volkswirtschaftspolitischer  Aufgaben
sein  mag.  Anders  ist  es  bei  der  Sozialpolitik.  Die  Klassenunterschiede
machen  sich  nicht  nur  über  den  ganzen  Staat  hin  geltend.  Sie  wirken
zunächst  auch  auf  die  Entwicklung  engerer  Gemeinwesen,  insbesondere
der  Städte  ein.  Die  dem  Staate  nach-  und  untergeordneten  Selbstverwaltungskörper ­
  haben  deshalb  nicht  nur  die  Aufgabe  einer  Mitarbeit ­
  an  den  staatlichen  sozialpolitischen  Maßnahmen,  sondern  auch
den  Beruf  zu  selbständiger  sozialpolitischer  Betätigung  innerhalb  ihres
engeren  Bereiches.  Von  vornherein  muß  deshalb  der  Begriff  der  Sozialpolitik ­
  alle  als  sozialpolitisch  anzusprechende  obrigkeitliche  Wirksamkeit ­
  umfassen.  Aber  auch  das  wird  den  Tatsachen  noch  nicht
völlig  gerecht.  Auch  in  den  noch  engeren  Kreisen,  wie  sie  durch  das
Zusammenfassen  produktiver  Arbeit  in  Unternehmungen  geschaffen
werden,  besteht  das  Bedürfnis  nach  einer  Abschwächung  der  Klassenunterschiede. ­
  Das  veranlaßt  Unternehmer  wie  Arbeiter,  sich  nicht
auf  die  zur  Durchführung  der  staatlichen  und  kommunalen  Maßnahmen
erforderliche  Mitarbeit  zu  beschränken,  sondern  auch  selbst  mit  Hand
anzulegen,  um  in  selbständiger  Betätigung  soziale  Mißstände  zu  beseitigen ­
  oder  zu  mildern.  Dazu  treten  vielfache  Maßnahmen  von  Körperschaften, ­
  Vereinen  und  Gesellschaften,  die  nicht  als  Selbstinteressenten
beim  Produktionsprozeß  beteiligt  sind,  sich  aber  aus  allgemeinen,  humanitären ­
  Erwägungen  und  aus  Gemeinsinn  die  Milderung  sozialer
Übelstände  zum  Ziel  gesetzt  haben.  Es  ist  nicht  möglich,  alle  diese
verschiedenen  Arbeiten  für  das  gleiche  Ziel  von  der  staatlichen  Sozialpolitik ­
  völlig  abzutrenuen.  Denn  hier  bestehen  zahllose  Zusammenhänge ­
  und  Wechsehvirkungen,  die  dem  Gesamtinteresse  durch  Abschwächung ­
  der  Klassenunterschiede  dienen  und  dienen  sollen.  Man
l*
        <pb n="15" />
        4

I.  Teil.  Allgemeines.

muß  deshalb  den  Begriff  Sozialpolitik  so  fassen,  daß  auch  die  selbstständige ­
  Arbeit  der  nicht  staatlichen  Organe,  Personengruppen  und
Personen  mit  ergriffen  wird.  Die  oben  aufgestellte  Begriffsbestimmung
trägt  diesem  Umstande  .Rechnung.
§  2.  Das  Wesen  der  Sozialpolitik.  Alle  volkswirtschaftlichen  Erkenntnisse ­
  und  alle  daraus  abgeleiteten  theoretischen  und  praktischen
Schlußfolgerungen  haben  keine  absolute,  sondern  nur  eine  bedingte  Bedeutung. ­
  Für  die  Sozialpolitik,  mag  man  sie  als  praktische  Politik
oder  als  die  auf  diese  bezügliche  wissenschaftliche  Arbeit  auffassen,
gilt  das  in  besonderem  Maße.  Wahrheiten  zu  finden,  die  allgemein
und  unter  allen  Umständen  Geltung  haben,  ist  hier  nicht  möglich.
Dringend  ist  deshalb  zu  warnen  vor  Verallgemeinerung  von  Ergebnissen,
die  unter  ganz  bestimmten  örtlichen,  zeitlichen,  sachlichen  nnd  persönlichen ­
  Voraussetzungen  gewonnen  sind.  Wohl  darf  man  erwarten,
daß  auf  sozialpolitischem  Gebiete  unter  völlig  gleichen  Voraussetzungen
aus  gleichen  Ursachen  auch  gleiche  Wirkungen  hervorgehen  werden.
Aber  eine  so  vollständige  Übereinstimmung  aller  Voraussetzungen
findet  sich  sehr  selten,  schon  deshalb,  weil  die  Persönlichkeiten,  die
in  Betracht  kommen,  nach  Auffassung,  Tatkraft,  Einsicht,  Verständnis,
Anpassungs-  und  Opferfähigkeit  von  einander  abweichen.  Es  ist  —
um  ein  Beispiel  anzuführen  —  bekannt,  daß  mit  dem  als  Gewinnbeteiligung ­
  bezeichneten  Lohnsystem  zum  Teil  sehr  günstige  Erfahrungen ­
  gemacht  worden  sind.  Aber  an  anderen  Stellen  hat  dasselbe
System  vollständig  versagt,  selbst  da,  wo  anscheinend  gleiche,
sachliche  Voraussetzungen  den  gleichen  Erfolg  erhoffen  ließen.  Das
Menschenmaterial  war  in  solchen  Fällen  anders  geartet,  und  dieser  Umstand ­
  mußte  auch  bei  sonst  gleichen  Voraussetzungen  zu  andern  Ergebnissen ­
  führen.  Es  gibt  keine  sozialpolitische  Erscheinung,  bei  der
es  anders  wäre.  Die  Kunst  der  praktischen  Sozialpolitik  besteht  eben
darin,  daß  sie  ihre  Maßnahmen  den  jedesmal  vorliegenden  Verhältnissen
anpaßt.  Für  die  wissenschaftliche  Betrachtung  ergibt  sich  daraus  die
Notwendigkeit  einer  großen  Zurückhaltung  im  Urteil.  Es  liegt  im
Wesen  der  volkswirtschaftlichen  Wissenschaft,  daß  sie  nicht  nur
das,  was  ist,  untersucht,  sondern  auch  bemüht  ist,  daraus  Weisungen
für  das  künftige  praktische  Verhalten  abzuleiten.  Für  die  Wissenschaft ­
  der  Sozialpolitik  liegt  das  Streben  nach  einer  solchen  wegeweisenden ­
  Tätigkeit  besonders  nahe.  Es  ist  deshalb  durchaus  verständlich, ­
  daß  sie  immer  von  neuem  versucht,  aus  ihren  Untersuchungen
und  Erkenntnissen  die  gebotene  Richtung  künftigen  Vorgehens  zu  ermitteln. ­
  Aber  der  praktische  Wert  solcher  Versuche  darf  nicht  überschätzt ­
  werden.  In  sozialpolitischen  Dingen  ist  alles  in  Fluß  und  Bewegung. ­
  und  nicht  die  Theorie,  sondern  vor  allem  die  praktische
Erfahrung  muß  hier  entscheidend  sein,  und  auch  sie  hat,  wie  gesagt,
        <pb n="16" />
        1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Schranken  der  Sozialpolitik.  5

nur  einen  bedingten  Wert.  Gewisse  großzügige  Grundsätze  kann  die
Theorie  aufstellen;  aber  für  die  überaus  große  und  mannigfaltige
Fülle  von  Einzel-  und  —  wenn  man  will  —  auch  von  Kleinarbeit,
die  zur  Besserung  der  sozialen  Zustände  erforderlich  ist,  vermag  sie
nur  in  beschränktem  Umfange  als  Pfadfinder  zu  wirken.  Ihr  Wert
für  das  praktische  Vorgehen  liegt  auf  einem  ganz  anderen  Gebiete.
Sie  sammelt,  sichtet,  ordnet  die  in  Frage  kommenden  Erscheinungen,
sie  sucht  aus  der  verwirrenden  Fülle  von  Einzeltatsachen  das  Gleichartige ­
  zusammenzufassen  und  so  den  Überblick  zu  erleichtern,  sie  bemüht ­
  sich,  die  Gründe  klarzulegen,  aus  denen  sich  die  günstigen  oder
ungünstigen  Erfolge  bestimmter  Maßnahmen  erklären  lassen,  sie  ist
bestrebt,  den  wirklichen  Umfang  der  zu  bekämpfenden  Mißstände  festzustellen, ­
  sie  deckt  die  Stellen  auf,  an  denen  sich  Übel  zeigen,  und  sie
führt  dabei  das,  was  den  Praktikern  nur  als  Einzelerscheinung  entgegentritt, ­
  auf  den  Zusammenhang  mit  dem  Volksganzen  zurück.  Eine
solche  wissenschaftliche  Verarbeitung  des  Materials  ist  für  die  praktische
Politik  als  auf  klär  ende  und  den  erforderlichen  Überblick  schaffende
Tätigkeit  so  wertvoll,  daß  dadurch  die  geringere  Bedeutung  ihrer
wegeweisenden  Leistungsfähigkeit  reichlich  ausgeglichen  wird.  Es  ist
unfruchtbar  und  zwecklos  und  dem  Ansehen  der  Wissenschaft  abträglich, ­
  wenn  sie  die  ihrem  Wesen  entspringende  Grenze  ihrer  Leistungsfähigkeit ­
  nicht  innezuhalten  vermag.
§  3.  Aufgaben  der  Sozialpolitik.  Die  oberste  Aufgabe  der  Sozialpolitik ­
  ist  die  gleiche,  die  überhaupt  der  Politik  gestellt  ist,  d.  h.
die  Förderung  des  Gesamtwohles.  Sie  will  diesem  Ziele  dienen  durch
Hebung  der  breiten  Masse  derjenigen,  welche  in  unselbständigen  und
abhängigen  Stellungen,  insbesondere  als  Lohnarbeiter,  ihre  Arbeitskraft ­
  im  Dienste  anderer  verwenden  und  mangels  anderer  Erwerbsmöglichkeiten ­
  verwerten  müssen.  Die  Hebung  dieser  Klasse  hat  sich  nicht
auf  ihre  wirtschaftliche  Lage  zu  beschränken.  Aber  die  Besserung
der  wirtschaftlichen  Lage  steht  deshalb  im  Vordergründe,  weil  sie  für
alle  übrigen  Lebensäußerungen  der  schwächeren  Volksschichten,  um
die  es  sich  nach  dem  Gesagten  handelt,  eine  der  wichtigsten  Grundlagen ­
  ist.  Die  Besserung  der  wirtschaftlichen  Lage  der  Arbeiterklasse ­
  und  der  ihr  nahestehenden  Volksschichten  erschöpft  sich
keineswegs  in  der  Lohnfrage,  so  bedeutsam  diese  auch  wegen  der
Grenzen  ist,  die  sie  der  materiellen  Lebensführung  zieht.  Auch  das
ganze  Gebiet  der  sonstigen  Arbeitsbedingungen,  denen  sich  der  Arbeitende ­
  zu  unterwerfen  hat,  die  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem  Arbeitsverhältnis ­
  ergeben,  die  Art  und  Weise,  gesetzliche  Regelung  und
vertragsmäßige  Vereinbarung  der  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses,  die
Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  mit  Hilfe  des  dauernden  oder
gelegentlichen  Zusammenschlusses  der  gleich  interessierten  Kreise  ge-
        <pb n="17" />
        6

I.  Teil.  Allgemeines.

hört  ohne  weiteres  hierher.  Dazu  tritt  die  Ausgleichung  der  Nachteile, ­
  die  sich  aus  der  Unterbrechung  und  Beeinträchtigung  und  aus
dem  Verlust  der  Arbeitsfähigkeit  ergeben,  die  Beseitigung  der  Mißstände, ­
  die  sich  im  Wohnungswesen  gezeigt  haben.  Von  ganz  besonderer ­
  Bedeutung  ist  die  Milderung  der  Nachteile,  die  aus  der  Unsicherheit ­
  und  Unständigkeit  der  Arbeitsgelegenheit  erwachsen.  Vielfach
wird  diesen  Hauptaufgaben  noch  hinzugerechnet  der  Schutz  des
Lebens,  der  Gesundheit  und  der  Sittlichkeit  der  Arbeitenden  bei  der
Arbeit  selbst,  also  der  „Arbeiterschutz“  einschließlich  der  zur  Überwachung ­
  seiner  sach-  und  zweckgemäßen  Durchführung  erforderlichen
Beaufsichtigung  der  Betriebe.  Es  ist  ohne  Zweifel  zulässig,  den
Arbeiterschutz  als  eine  Aufgabe  der  Sozialpolitik  anzusehen.  Denn
was  er  erreicht  an  Erhaltung  der  Arbeitsfähigkeit,  ist  auch  für  die
wirtschaftliche  Lage  der  Arbeitenden  von  großer  Bedeutung.  Mit  noch
größerem  Rechte  aber  kann  der  Arbeiterschutz  als  eine  Aufgabe  desjenigen ­
  Zweiges  der  Volkswirtschaftspolitik  angesehen  werden,  den
man  als  allgemeine  Gütererzeugungspolitik  (allgemeine  Produktionspolitik) ­
  bezeichnen  muß.  Denn  mit  dem  Arbeiterschutz  verbindet  sich
vor  allem  das  volkswirtschaftliche  Interesse  an  der  sorgfältigen  Behandlung ­
  und  an  der  Erhaltung  des  Grundstocks  von  physischer  Arbeitskraft, ­
  auf  den  sich  die  nationale  Produktion  stützen  muß.  Aus  diesem
Grunde  wird  der  Arbeiterschutz  hier  ausgeschieden  werden  können,
zumal  er  bereits  in  einem  besonderen  Bande  dieser  Sammlung—  Fbankenstein
  ,  Der  Arbeiterschutz,  seine  Theorie  und  Politik,  Leipzig  1896  —
eine  ausführliche  Behandlung  erfahren  hat.  Ähnlich  ist  die  Sachlage
bezüglich  der  Arbeiterbildungspolitik  (Fachunterrichtspolitik).  Auch
von  ihr  gehen  unzweifelhaft  wichtige  soziale  Wirkungen  aus.  Aber
der  Schwerpunkt  ihrer  Bedeutung  liegt  auf  dem  Gebiete  der  allgemeinen
Gütererzeugungspolitik.  Die  Fachunterrichtspolitik  ist  für  diese  Sammlung ­
  in  dem  zweibändigen  Werke  von  Petebsilie,  Das  öffentliche  Unterrichtswesen ­
  —  Leipzig  1896  —  behandelt  worden.
Nicht  zu  den  Aufgaben  der  Sozialpolitik  gehört  das  öffentliche
Armenwesen.  Die  Sozialpolitik  erstrebt  etwas  ganz  anderes,  als  die
Armenpflege.  Die  öffentliche  Armenpflege  greift  mit  Almosen  aus
öffentlichen,  zum  Teil  auch  aus  privaten  Mitteln  dann  ein,  wenn  jemand
in  seinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  so  zurückgekommen  ist,  daß
er  außerstande  ist,  seinen  notwendigen  Unterhalt  selbst  zu  bestreiten.
Auch  in  diesem  Falle  ist  vom  Standpunkte  der  Armenpflege  aus  die
„Hilfsbedürftigkeit“  erst  dann  anzuerkennen,  wenn  ihm  nicht  durch
andere  auf  Grund  gesetzlich  begründeter  Unterhaltungspflicht  oder
durch  private  Wohltätigkeit  die  zur  Bestreitung  des  notwendigen
Lebensunterhalts  erforderlichen  Mittel  verschafft  werden.  Die  Sozialpolitik ­
  will  nicht  nur  einzelne  Personen,  sondern  ganze  Klassen  er ­
        <pb n="18" />
        1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Schranken  der  Sozialpolitik.  7

greifen  und  durch  Hebung  der  wirtschaftlichen  Lage  das  Hinabgleiten
zur  „Hilfsbedürftigkeit“  verhindern.  Kann  sie  dabei  auch  nicht  vollständig ­
  der  Mittel  entraten,  die  dem  Charakter  einer  Gabe  der  Wohltätigkeit ­
  nahekommen,  so  liegt  doch  der  Nachdruck  auf  solchen  Zuwendungen, ­
  die  sich  auf  erworbene  Rechtsansprüche  stützen,  und  ein
großer  Teil  ihrer  Arbeiten  und  Leistungen  besteht  überhaupt  nicht
in  geldlichen  Zuwendungen.  Nicht  der  Armenpflege  sich  einzugliedern,
sondern  die  Notwendigkeit  ihres  Eingreifens  durch  Steigerung  der
Wohlfahrt  zu  vermindern,  ist  Absicht,  Aufgabe  und  Wirkung  der
Sozialpolitik.
§  4.  Schranken  der  Sozialpolitik.  Die  Sozialpolitik  ist  bei  dem
Streben,  durch  Steigerung  der  Wohlfahrt  der  arbeitenden  Klassen  (im
weiteren  Sinne  des  Wortes)  die  Klassenunterschiede  abzuschwächen,
nicht  völlig  ungehemmter  Entwickelung  und  Betätigung  fähig.  Die
Klassenunterschiede  wirken  über  die  Grenzen  des  einzelnen  Staates
hinaus,  da  in  allen  Kulturländern  sich  ähnliche  Schichtungen  der  Gesellschaft ­
  entwickelt  haben.  Aber  die  Sozialpolitik  kann  nicht  zur
„Weltwirtschaftspolitik“  werden;  da  jede  Politik  bestimmte  Träger
haben  muß,  die  „Weltwirtschaft“  als  solche  aber  derartiger  Organe
entbehrt,  so  findet  jede  Politik  ihre  Schranke  zunächst  in  der  räumlichen ­
  Ausdehnung  des  Gemeinwesens,  dessen  Interesse  sie  dient  und  von
dessen  Organen  sie  geführt  wird.  Das  schließt  nicht  aus,  daß  zwischen
den  verschiedenen  Gemeinwesen  eine  gegenseitige  Beeinflussung,  ja
unter  Umständen  eine  gegenseitige  Vereinbarung  stattfindet.  Gerade
bei  der  Sozialpolitik  ist  eine  solche  Beeinflussung  von  Staat  zu  Staat
möglich  und  oft  eingetreten.  Die  Sonderart  des  einzelnen  Staatswesens
und  deshalb  auch  sein  besonderes  Bedürfnis  bei  der  Auswahl  der
sozialpolitischen  Maßnahmen  wird  aber  dadurch  nicht  aufgehoben.  Tatsächlich ­
  wird  denn  auch  derselbe  Grundgedanke,  dessen  Verwirklichung
verschiedene  Staatswesen  für  erforderlich  halten,  in  jedem  Staatsgebiet ­
  im  einzelnen  anders  ausgestaltet  und  durchgeführt.  Der  Gedanke
einer  obligatorischen  Arbeiterversicherung  beispielsweise  ist  in  jedem
der  Staaten,  die  ihn  aufgenommen  haben,  in  besonderer  und  von  dem
Vorgehen  der  anderen  abweichender  Weise  ausgebaut  worden.  Darin
liegt,  daß  ungeachtet  gegenseitiger  Beeinflussung  die  Sozialpolitik  eines
jeden  Staates  an  dessen  räumliche  Grenzen  gebunden  ist.  Man  würde
das  nicht  besonders  aussprechen  müssen,  wenn  nicht  der  Gedanke  an
ein  derartiges  internationales  sozialpolitisches  Zusammenwirken,  daß
dadurch  die  Grenzen  der  Staatswesen  verwischt  werden,  schon  wiederholt ­
  aufgetaucht  wäre.
Wichtiger  als  diese  mehr  äußerliche  Schranke  sind  die  sachlichen
und  persönlichen  Grenzen,  die  der  sozialpolitischen  Arbeit  und  Leistungsfähigkeit ­
  gezogen  sind.  Alle  sozialpolitischen  Maßnahmen  von  einiger
        <pb n="19" />
        8

I.  Teil.  Allgemeines.

Bedeutung  spannen  die  finanzielle  Kraft  der  Produktion  an.  Aber
nicht  alle  Produktionszweige  sind  gleich  tragfähig  in  dieser  Beziehung.
In  derselben  Zeit,  in  der  die  Industrie  sozialpolitische  Eingriffe  ertragen ­
  kann,  die  hohe  Anforderungen  an  ihre  finanzielle  Leistungsfähigkeit ­
  stellen,  kann  unter  Umständen  die  Landwirtschaft  außerstande
sein,  entsprechende  Lasten  auf  sich  zu  nehmen.  Ebenso  können  die
einzelnen  Zweige  jeder  großen  Erwerbsgruppe  zu  gleicher  Zeit  eine
sehr  verschiedene  Tragfähigkeit  zeigen.  Hier  macht  sich  der  Unterschied ­
  der  allgemeinen  Lage  der  einzelnen  Zweige  sehr  fühlbar.
Innerhalb  der  gewerblichen  Gütererzeugung  ist  überdies  die  Hausindustrie ­
  —von  seltenen  Ausnahmen  abgesehen  —  dauernd  von  beschränkter
Tragfähigkeit.  Dazu  tritt  der  Unterschied  zwichen  Groß-  und  Kleinbetrieben, ­
  kapitalkräftigen  und  kapitalschwachen  Unternehmungen.
Solche  Unterschiede  müssen  beachtet  werden.  Große  und  kapitalkräftige ­
  Unternehmungen  von  günstiger  Ertragsfähigkeit  gestatten
unter  sonst  gleichen  Verhältnissen  für  sozialpolitische  Eingriffe  einen
viel  größeren  Spielraum,  als  kleine  und  kapitalarme.  Was  jene  tragen
können,  kann  diese  unter  Umständen  erdrücken.  Die  Tragfähigkeit
wechselt  zudem  im  Laufe  der  Zeit,  und  für  die  Sozialpolitik  ergibt  sich
daraus  die  Notwendigkeit,  den  Zeitpunkt  für  die  Durchführung  ihrer  Maßnahmen ­
  vorsichtig  auszuwählen.  Die  günstigste  Zeit  dazu  ist  ohne  Frage
in  der  Hegel  die  Zeit  aufsteigender  Marktverhältnisse.  In  dieser  Zeit
werden  Selbst  große  Opfer  von  der  Produktion  willig  übernommen,  weil
sie  weniger  drücken.  In  Perioden  rückläufiger  Konjunkturen  könnte
die  Einführung  eben  so  großer  Lasten  leicht  dadurch  verhängnisvoll
werden,  daß  sie  die  Beschäftigungsmöglichkeit  der  arbeitenden  Klassen
einschränkt.  Damit  können  freilich  nicht  sozialpolitische  Maßnahmen
überhaupt  in  ungünstigen  Perioden  als  unzweckmäßig  bezeichnet
werden.  Die  sozialpolitische  Arbeit  an  sich  leidet  keine  völlige  Stockung.
Wohl  aber  ergibt  sich  daraus,  daß  es  zweckmäßig  ist,  in  ungünstigen
Zeiten  solche  Maßnahmen,  die  mit  großen  Opfern  für  die  Produktion
verbunden  sind,  zurückzuhalten,  bis  die  Verhältnisse  sich  wieder
günstiger  gestalten.
Soweit  die  sozialpolitischen  Eingriffe  mit  fühlbaren  Opfern  verbunden
sind,  führen  sie  zunächst  zu  einer  Verteuerung  der  Produktion.  Wird  diese
auch  später  durch  gesteigerte  Leistungsfähigkeit  wieder  ausgeglichen
so  ist  sie  doch  in  der  Anfangszeit  geeignet,  sowohl  auf  dem  inländischen  als
auch  auf  dem  ausländischen  Markt  die  Bedingungen  für  den  Wettbewerb
mit  fremder  Produktion  zu  beeinträchtigen  und  weiter  auf  dem  inneren
Markt,  sofern  auf  ihm  die  ausländische  Konkurrenz  nicht  in  stärkerem
Grade  als  vorher  wirksam  wird,  unter  Umständen  den  Verbrauch  zu
verteuern.  Die  letztere  Wirkung  setzt  voraus,  daß  die  Produzenten  die
ihnen  auferlegten  Opfer  ganz  oder  zum  Teil  auf  die  Verbraucher  durch
        <pb n="20" />
        1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Schranken  der  Sozialpolitik.  9

entsprechende  Preisgestaltung  ab  wälzen  können.  Wenn  das  nach  Lage
aller  Verhältnisse  als  wahrscheinlich  gelten  muß,  so  erwächst  für  die
Sozialpolitik  die  Notwendigkeit,  ein  Urteil  darüber  zu  gewinnen,  welche
Volkskreise  am  Verbrauch  der  in  Frage  kommenden  Erzeugnisse  besonders ­
  beteiligt  sind.  Auf  die  Tragfähigkeit  dieser  Verbraucherkreise
ist  dann  Rücksicht  zu  nehmen.  Je  mehr  die  Hauptverbraucher  den
wirtschaftlich  schwachen  Kreisen  zuzurechnen  sind,  desto  enger  werden
die  Grenzen,  die  der  sozialpolitischen  Betätigung  aus  Rücksicht  auf  die
Verbraucher  gezogen  werden  müssen.  Sind  vollends  diejenigen  arbeitenden
Kreise,  denen  die  sozialpolitischen  Eingriffe  zu  gute  kommen  sollen,
in  Gefahr,  endgültig  die  dadurch  den  Unternehmern  erwachsenden
Lasten  auf  dem  Wege  der  Überwälzung  tragen  zu  müssen,  dann  steht
für  sie  dem  Vorteil  ein  Nachteil  gegenüber,  und  es  ist  nun  sorgfältig
zu  prüfen,  ob  der  dauernde  Vorteil  überwiegt  oder  nicht.
Ist  eine  solche  Überwälzung  nicht  zu  erwarten,  so  ist  darauf  zu
achten,  daß  der  Druck,  der  dadurch  zunächst  auf  die  Unternehmer  in
finanzieller  Beziehung  ausgeübt  wird,  die  Wettbewerbsfähigkeit  gegenüber ­
  fremder  Produktion  nicht  in  schädlicher  Weise  verschiebt.
Anderenfalls  wäre  zu  besorgen,  daß  nicht  nur  die  Ausfuhr,  sondern
—  was  in  der  Regel  noch  viel  gefährlicher  ist  —  der  Absatz  auf  dem
natürlichen  Absatzgebiet  beeinträchtigt  und  dadurch  die  Arbeitsgelegenheit ­
  überhaupt  eingeschränkt  wird.
Weitere  Schranken  ergeben  sich  aus  dem  Interesse  und  der  Eigenart
der  Unternehmer.  Es  ist  für  die  Sozialpolitik  durchaus  nicht  bedeutungslos, ­
  auf  welches  Maß  von  Einsicht,  Verständnis  und  Opferwilligkeit
sie  bei  den  Unternehmern  rechnen  kann.  Denn  diese  sind  es,  die  zunächst
und  unmittelbar  die  unvermeidlichen  oft  erheblichen  Kosten  und  Belästigungen ­
  auf  sich  nehmen  müssen.  Allerdings  steht  den  Behörden
ein  verhältnismäßig  großes  Zwangsrecht  zur  Seite.  Aber  für  den
praktischen  Erfolg  selbst  erzwungener  Maßregeln  ist  es  nicht  gleichgültig, ­
  ob  sie  in  den  Unternehmer  kreisen  innerer  Ablehnung,  widerwilligem ­
  Arbeiten  und  passivem  Widerstande  begegnen,  oder  ob  sie
auf  verständnisvolle  Aufnahme  und  Mitarbeit  treffen.  Dazu  kommt,
daß  die  behördlichen  Maßregeln  unbedingt  noch  der  Ergänzung  bedürfen. ­
  Es  stände  schlecht  um  die  praktischen  Erfolge  der  Sozialpolitik, ­
  wenn  alle  Unternehmer  sich  völlig  auf  das  beschränken  würden,
was  Staat  und  Gemeinde  ihnen  zwangsweise  auferlegen.  Solche  freiwillige ­
  Mitarbeit  wird  aber  bereitwilliger  und  häufiger  geleistet,  wenn
Opfer  und  Belästigungen  bei  den  behördlichen  Maßnahmen  vorsichtig
abgemessen  und  auf  das  zunächst  wirklich  Notwendige  beschränkt
werden.
Was  das  Interesse  der  Unternehmer  anlangt,  so  bedarf  es  schon
aus  Gründen  der  Gerechtigkeit  der  Berücksichtigung  und  Schonung,
        <pb n="21" />
        10

I.  Teil.  Allgemeines.

soweit  es  überhaupt  berechtigt  ist.  Es  wäre  bedenklich,  sich  solcher
Rücksichten  zu  entschlagen.  Auch  die  Sozialpolitik  darf  sich  nicht  in
den  Dienst  eines  Interesses  unter  Vernachlässigung  anderer  von  nicht
geringerer  Berechtigung  stellen.  Gerechtigkeit  ist  die  wichtigste  Grundlage ­
  jedes  Staatswesens.  Man  kann  darüber  in  der  Theorie  streiten,
ob  die  Volkswirtschaft  die  organisierende  und  führende  Arbeit  der
Unternehmer  nötig  hat  oder  nicht.  Die  heutige  Volkswirtschaft
hat  sie  jedenfalls  nötig,  und  solange  das  der  Fall  ist,  darf  den
Unternehmern  auch  die  Möglichkeit  eines  angemessenen  Erwerbes
nicht  beschränkt  werden.  Unternehmer  wird  heut  normalerweise
jemand  nur,  wenn  er  sich  der  Erwartung  hingibt,  durch  Verwertung
seiner  Intelligenz  und  seines  Kapitals  einen  Ertrag  erzielen  zu  können,
der  über  den  allgemeinen  Zinsfuß  hinausgeht.  Ohne  diese  Erwartung
würde  nur  für  wenige  Anlaß  vorliegen,  sich  statt  der  viel  bequemeren
Kapitalanlage  in  Hypotheken  und  Wertpapieren  die  Sorgen  und  Lasten
und  das  Risiko  der  Unternehmerarbeit  aufzuladen.  Sozialpolitische
Eingriffe  dürfen  nicht  so  weit  gehen,  daß  von  dieser  Seite  her  die
Erwartung  auf  angemessenen  Ertrag  zunichte  gemacht  wird.  Denn
die  Folge  würde  vielfach  ein  Nachlassen  des  Unternehmungsgeistes  in
bezug  auf  Errichtung  neuer  und  Vergrößerung  vorhandener  und  infolgedessen ­
  das  Eingehen  bestehender  Unternehmungen  oder  auch  der
Verzicht  auf  die  Arbeitskräfte  sein,  in  deren  Interesse  die  zu  weit
gehenden  Eingriffe  erfolgt  sind.  Damit  wird  wiederum  die  Arbeitsgelegenheit ­
  eingeengt  und  so  den  arbeitenden  Schichten  schwerer
Schaden  zugefügt.
Die  Arbeitenden  ihrerseits  haben  das  Interesse,  daß  ihnen  solcher
Schaden  erspart  bleibt,  und  auch  dieses  ihr  Interesse  an  Erlangung  und
Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit  zieht  der  Sozialpolitik  bestimmte
Schranken.  Das  gleiche  gilt  von  der  Reife  und  Einsicht  der  Arbeitenden.
Bedeutsame  politische  Maßnahmen  verlangen  auch  von  den  Arbeitern
die  Übernahme  gewisser  Belästigungen  und  Opfer,  die  Zurückstellung ­
  von  Sonderwünschen,  die  Unterorduung  unter  ein  Ganzes  usw.
Nicht  immer  ist  die  hierzu  erforderliche  Einsicht  bei  den  Arbeitern
vorhanden.  Manche  an  sich  gute  Maßregel  ist  daran  gescheitert.  Der
schlimmste  Feind  wirksamen  sozialpolitischen  Eingreifens  würde  eine
niedrige,  sittliche  und  geistige  Stufe  der  arbeitenden  Kreise  sein.  Soweit
von  den  Arbeitern  materielle  Opfer  zur  Durchführung  sozialpolitischer
Maßregeln  verlangt  werden  müssen,  darf  die  Rücksicht  auf  ihre  finanzielle ­
  Leistungsfähigkeit  nicht  außer  Acht  gelassen  werden.
Alles  das  läßt  erkennen,  wie  mannigfaltig  die  Schranken  sind,
die  von  der  Sozialpolitik  innegehalten  werden  müsssen.  Dabei  ist
aber  nicht  zu  vergessen,  daß  diese  Schranken  nicht  überall  und  jederzeit ­
  die  gleiche  tatsächliche  Bedeutung  haben.  Das  erklärt  ohne
        <pb n="22" />
        1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Schranken  der  Sozialpolitik.  11

weiteres  die  Unterschiede  in  der  Energie  und  Ausdehnung  sozialpolitischer ­
  Eingriffe  von  Land  zu  Land  und  in  den  verschiedenen  Zeiten.
Diese  Unterschiede  beruhen  zum  Teil  auch  auf  der  Verschiedenheit ­
  der  grundlegenden  sittlichen  und  politischen  Auffassungen
und  Gewohnheiten,  wie  sie  sich  ja  bei  jedem  Zweige  der  Politik
geltendmachen.
Die  besprochenen  Schranken  sind  zunächst  für  die  praktische
Sozialpolitik  von  Bedeutung.  Sie  sind  aber  auch  von  der  wissenschaftlichen ­
  Bearbeitung  der  Sozialpolitik  zu  beachten,  und  im  allgemeinen
liegt  mehr  Anlaß  vor,  die  Wissenschaft  hierauf  hinzuweisen,  als  die  Praxis.
Die  Unterschätzung  der  Widerstände,  die  sich  aus  dem  Erläuterten
ergeben,  hat  die  theoretische  Betrachtung  oft  zur  Überschätzung  der
Bedeutung  der  von  ihr  gefundenen  Wege  für  sozialpolitische  Reformen
verleitet.  Als  überall  verwendbares  und  überall  gleich  wirksames
Mittel  wurde  manches  dargestellt,  was  an  vielen  Stellen  überhaupt
undurchführbar,  an  anderen  dagegen  unzulänglich  oder  überflüssig  war.
Oft  genug  glaubte  man,  „die  Lösung  der  sozialen  Frage“  gefunden
zu  haben.  Davon  kann  im  Ernst  keine  Rede  sein.  Was  man  „soziale
Frage“  nennt,  umfaßt  eine  Fülle  von  großen  und  kleinen  Mißständen
in  den  Lebensverhältnissen  des  Arbeiters.  Von  den  Mißständen  sind
manche  in  der  Tat  in  allen  Kulturstaaten  vorhanden,  wenn  auch  im
einzelnen  verschieden  gestaltet;  ob  sie  aber  in  allen  Ländern  mit  denselben ­
  Mitteln  beseitigt  werden  können,  darf  nach  dem  Gesagten
bezweifelt  werden.  Es  wird  zudem  nie  gelingen,  alle  Mißstände  und
allen  berechtigten  Grund  zur  Klage  aus  der  Welt  zu  schaffen,  und
noch  weniger,  alle  Arbeiter  zur  gleichen  Auffassung  über  die  Lage  zu
bringen,  in  der  sie  sich  befinden  würden,  wenn  es  wirklich  gelänge,
alle  Übelstände  der  Welt  zu  beseitigen.  Auch  wenn  man,  wie  es
verständigerweise  geschehen  muß,  so  utopistischen  Träumereien  nicht
nachhängt  und  nur  das  Erreichbare  ins  Auge  faßt,  wird  man  nicht  erwarten ­
  dürfen,  daß  die  beteiligten  Arbeiter  die  zu  ihren  Gunsten
ergriffenen  Maßnahmen  durchweg  gleich  günstig  beurteilen.  Dieser
Umstand  erweist  sich  ebenfalls  als  eine  Schranke  der  Sozialpolitik
insofern,  als  er  deren  moralischen  Erfolg  beeinträchtigt  und  die  Gefahr
hervorruft,  daß  der  vermeintliche  oder  wirkliche  Undank,  der  sich  oft
gerade  in  bezug  auf  wirksame  und  bedeutende  sozialpolitische  Maßnahmen ­
  bei  einem  Teil  der  Arbeiter  zeigt,  abkühlend  auf  den  Eifer  und
die  Energie  der  Träger  der  Sozialpolitik  wirkt.  Man  darf  des  hohen
Zieles  wegen,  um  das  es  sich  handelt,  solchen  Stimmungen  nicht  nachgeben. ­
  Dankbarkeit  ist  eine  seltene  Tugend,  und  in  der  Politik
vollends  darf  man  auf  Dank  nie  rechnen.  Das  Bewußtsein,  die  Pflicht
gegen  die  Gesamtheit  erfüllt  zu  haben,  ist  mehr  wert  als  aller  Dank
und  alle  Anerkennung.
        <pb n="23" />
        12

I.  Teil.  Allgemeines.

2.  Kapitel.  Voraussetzungen  der  Sozialpolitik.
§  1.  Sachliche  Notwendigkeit  und  Möglichkeit  der  Sozialpolitik.
Eingriffe  zugunsten  der  in  bedrängter  Lage  befindlichen  Volksklassen ­
  sind  nicht  ausschließlich  der  neuesten  Zeit  eigen.  Es  hat  ja
schon  in  frühen  Zeiten  Menschen  gegeben,  die  ihr  Leben  in  unselbständiger ­
  Lohnarbeit  zuzubringen  genötigt  waren,  und  deren  Verhältnisse ­
  auch  wohl  gelegentliche  Eingriffe  nötig  machten.  Aber  im  Laufe  des
19.  Jahrhunderts  haben  sich  in  allen  Kulturstaaten  die  Verhältnisse  verschoben. ­
  Am  stärksten  fallen  die  Verschiebungen  ins  Auge,  die  durch
die  neue  gewerbliche  Entwickelung  hervorgerufen  sind.  In  den  Kulturstaaten ­
  hat  die  gewerbliche  Arbeit  auch  im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts
ebenso  wie  in  noch  früheren  Zeiten  eine  durchaus  nicht  zu  unterschätzende ­
  Bedeutung!  gehabt.  Im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  aber  hat
sie  allenthalben  stark  und  schnell  zugenommen,  wenn  auch  nicht  in
allen  Ländern  gleichen  Schrittes.  Gleichzeitig  sind  ihre  wirtschaftliche
und  technische  Organisation  durch  das  Vordringen  kapitalkräftiger  und
leistungsfähiger  Großbetriebe  und  ihre  Produktionsbedingungen  durch
die  Ablösung  vom  lokalen  Bedarf  und  durch  die  Ausweitung  der  Bezugsgebiete ­
  für  die  Rohstoffe,  der  Absatzgebiete  für  die  Erzeugnisse
und  des  Einflußbereiches  konkurrierender  Produktionsgebiete  wesentlich
anders  geworden.  Die  gewerbliche  Bevölkerung  hat  im  ganzen  infolge ­
  dieser  Entwickelung  eine  größere  Bedeutung  gewonnen.  In
Deutschland  ist  zwar  die  Landwirtschaft  mit  den  ihr  verwandten
Berufsarten,  als  ganzes  gefaßt,  noch  immer  der  wichtigste  und  größte
Berufszweig;  aber  in  den  ersten  Jahrzehnten  des  19.  Jahrhunderts  war
ihr  Anteil  an  der  Gesamtbevölkerung  noch  erheblich  größer.  Auch
zwischen  den  Berufszählungen  von  1882  und  1895  hat  sich  der  Anteil
vermindert.  Die  Statistik  drückt  diese  Tatsache  durch  folgende  Zahlen
aus.  Von  der  Bevölkerung  waren  beteiligt  nach  dem  Hauptberuf  an:
landwirtschaftlichen  Berufen  gewerblichen  Berufen  (einschl.  Bergbau
und  Baugewerbe)
1882  ....  42,51  %  35,51%
1895  ....  35,74%  39,12%
Dabei  ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß  ein  Teil  der  gewerblichen  Bevölkerung ­
  nach  der  Art  und  dem  Ort  der  Berufstätigkeit  mit  den
landwirtschaftlichen  Berufen  eng  zusammenhängt,  und  daß  von  den
rund  5  Mill.  Nebenberufsfällen,  die  vorstehend  nicht  berücksichtigt
sind,  fast  %  auf  landwirtschaftliche  Arbeit  kommen.  Die  Zahl  der
Erwerbstätigen  im  Hauptberuf  war  in  den
1882  1895
landwirtschaftlichen  Berufen  .  .  .  8236496  8292  692
gewerblichen  „  ...  6396465  8281220
Bei  der  Landwirtschaft  ist  also  nur  eine  geringe,  bei  den  gewerblichen
Berufen  eine  sehr  bedeutende  Steigerung  eingetreten.  Noch  deutlicher
        <pb n="24" />
        2.  Kapitel.  Voraussetzungen  der  Sozialpolitik.  13

wird  der  Unterschied  der  heutigen  gegen  die  früheren  Verhältnisse
charakterisiert  durch  die  von  Pohle  hervorgehobene  Tatsache,  daß  in
der  Zeit  von  1816—1871  die  überwiegend  landwirtschaftlichen
ostelbischen,  seit  1871  dagegen  die  übrigen,  in  gewerblichen  Beziehung
bekanntlich  hochentwickelten  Gebiete  Deutschlands  die  eigentlichen
Träger  der  Volksvennehrung  sind.  Jene  zeigten  von  1816—1871  eine
Volkszunahme  um  90,8%,  dagegen  von  1871—1900  nur  um  25,9%,
diese  in  der  ersten  Periode  um  23,3  %,  in  der  zweiten  dagegen  um  78,8  %.-Die
  gewerblichen  Gebiete  waren  den  ostelbischen  1871  um  5,1  Mill.,
1900  dagegen  um  17,3  Mill.  Einw.  voraus.  Welche  große  Bedeutung
die  gewerblichen  Berufe  erlangt  haben,  zeigen  auch  die  Berufsstatistiken ­
  anderer  Staaten  deutlich,  lassen  aber  zugleich  die  meist
noch  immer  sehr  große  Ausdehnung  der  landwirtschaftlichen  Berufe
erkennen.  Nach  den  im  „Statistischen  Jahrbuch  für  das  Deutsche
Beich“  1903  enthaltenen  internationalen  Übersichten  ist  der  Anteil
der  gewerblichen  Berufe  am  größten  in  Großbritannien  (abgesehen
von  Irland),  der  Schweiz,  Belgien,  Deutschland,  Frankreich  und  in  den
Niederlanden.
Von  den  Erwerbstätigen  im  Hauptberuf  kamen  auf

landwirtschaftliche  Berufe  gewerbliche  Berufe  (einschl.
Bergbau  und  Baugewerbe)

England  u.  Wales

1891  .

.  10,4%

56,9  %

Schottland

1891  .

.  14,0  %

58,1  °/o

Schweiz

1888  .

.  37,4  °/o

40,7  %

Belgien

1890  .

.  22,9  %

38,2  %

Deutschland

1895  .

.  37,5  %

37,4%

Frankreich

1896  .

.  44,3  %

33,6  %

Niederlande

1899  .

.  30,7  %

33,7  %

Die  landwirtschaftlichen  Berufe

stehen  dagegen

noch  stark  im

Vordergründe  in

landwirtschaftgewerbliche



liehe  Berufe

Berufe

Oesterreich  1890

.  .  64,3  %

21,9%  aller  Erwerbstätigen

Ungarn  1890

.  .  58,6  %

12,6%

im  Hauptberuf

Italien  1881

.  .  56,7  %

27,6%

Schweden  1890

.  .  54,0  %

15,0%

Norwegen  1891

.  .  49,6  %

22,9  %

Irland  1891

.  .  44,0%

30,7  %

Dabei  ist  zu  beachten,  daß  in  Österreich,  Ungarn,  England  und
Wales,  Schottland,  Irland  den  gewerblichen  Berufen  auch  die  Gastund
  Schankwirtschaften  zugerechnet  sind,  die  in  den  übrigen  Ländern
in  der  Gruppe  Handel  und  Verkehr  erscheinen.
Die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  hatten  Erwerbstätige  im
Hauptberuf:
in  landw.  Berufen  in  gewerbl.  Berufen
1890  .  .  .  8  626  088  =  38,0  %  5478541  =  24,1  %
1900  .  .  .  10512029  =  35,9%  7039177  =  24,1  %
        <pb n="25" />
        14

I.  Teil.  Allgemeines.

Auch  hier  ist  der  Anteil  der  landwirtschaftlichen  Berufe  zurückgegangen. ­
  Daß  den  gewerblichen  Berufen  1900  trotz  der  erheblichen
Zunahme  der  Erwerbstätigen  kein  größerer  Anteil  zukommt,  beruht
auf  der  gesteigerten  Bedeutung  anderer  Berufsarten,  namentlich  der
Gruppe  Handel  und  Verkehr.
Es  wäre  nach  diesen  Zahlen  für  jeden  der  genannten  Staaten
schon  eine  sehr  ernste  Frage,  wenn  nur  in  der  Arbeiterschaft  der  gewerblichen ­
  Berufe  Mißstände  vorlägen,  die  ein  Eingreifen  der  Sozialpolitik ­
  verlangten.  Aber  die  Lage  der  großen  Massen  ländlicher
Arbeiter  bietet  ebenfalls  zu  solchen  Maßnahmen  ernsten  Anlaß.  Auch
hier  haben  sich  einschneidende  Umgestaltungen  der  rechtlichen  und
und  wirtschaftlichen  Stellung  der  Arbeiter  vollzogen.  Bei  Gewerbe
und  bei  Landwirtschaft  hat  man  es  jetzt  mit  einer  freien  Lohnarbeiterklasse ­
  zu  tun,  deren  Arbeitsverhältnis  auf  dem  freien  Arbeitsvertrage
beruht,  und  für  welche  die  Möglichkeit  und  Fähigkeit  zur  Anpassung  der
Arbeitsbedingungen  an  ihre  Bedürfnisse  nur  beschränkt  ist,  wenn  auch
nicht  in  völlig  gleichem  Maße.
Daß  zwischen  beiden  Gruppen  in  dieser  Beziehung  Unterschiede
bestehen  müssen,  läßt  sich  schon  von  vornherein  aus  dem  verschiedenen
Anteil  der  Arbeiter  an  der  Gesamtzahl  der  Erwerbstätigen  schließen.
Die  deutsche  Berufsstatistik  ergibt  für  die  Erwerbstätigen  (im  Hauptberufe) ­
  in  den

landwirtschaftlichen  Berufen  gewerblichen  Berufen

1882  1895

1882  1895

Selbständige  ...  2  288  033  2  568  725
Angestellte  ...  66  644  96  173
Arbeiter  ....  5881  819  5  627  794

2  201  146  2  061  764
99  076  263  745
4  096  243  5  955  711

Hieraus  erhellt  zunächst,  daß  in  der  Landwirtschaft  und  den  verwandten ­
  Berufen  die  Zahl  der  Arbeiter  kleiner,  die  der  Selbständigen
größer  geworden  ist.  Von  allen  Erwerbstätigen  der  Landwirtschaft
(ohne  die  Nebenberufsfälle)  waren  1882:  71,41  °/o,  1895:  67,87  °A&amp;gt;  Arbeiter.
Die  gleichzeitige  Zunahme  der  Selbständigen  von  27,78  auf  30,98  °/o
deutet  darauf  hin,  daß  die  Verschiebungen  nicht  lediglich  auf  die  „Landflucht“, ­
  sondern  auch  auf  das  Emporsteigen  von  früher  unselbständigen
Personen  zu  wirtschaftlicher  Selbständigkeit,  also  auch  auf  eine  erfreuliche ­
  Erscheinung  zurückzuführen  sind.  Bei  den  gewerblichen  Berufen ­
  hat  sich  dagegen  der  Abstand  zwischen  der  Menge  der  Arbeiter
und  der  Selbständigen  erweitert.  Jene  sind  von  64,04  auf  71,92  °/o  gestiegen, ­
  diese  von  34,41  °/o  auf  24,90  %  zurückgegangen,  zugleich  ein
Zeichen,  daß  die  arbeiterreichen  Betriebe  eine  größere  Bedeutung  erlangt ­
  haben.  Wichtig  ist  weiterhin  die  Tatsache,  daß  in  der  Landwirschaft ­
  den  Selbständigen  eine  2  Vs  mal  so  große  Arbeitermasse
gegenübersteht,  in  den  gewerblichen  Berufen  dagegen  eine  fast  3  mal
        <pb n="26" />
        2.  Kapitel.  "Voraussetzungen  der  Sozialpolitik.

15

so  große  Arbeiterschaft.  Der  gewaltige  Umfang  der  Lohnarbeiter  kl  asse
in  diesen  beiden  großen  Erwerbsgruppen  —  rund  11,6  Millionen  —
tritt  bei  alledem  deutlich  zu  Tage.  Die  bedeutend  kleinere  Gruppe
„Handel  und  Verkehr“  hat  die  Zahl  der  Selbständigen  von  701  508
auf  843  557,  die  der  Angestellten  von  141548  auf  261907,  die  der
Arbeiter  von  727  262  auf  1233  047  gesteigert.  Der  Anteil  der  Selbständigen ­
  an  der  Gesamtzahl  der  in  dieser  Gruppe  Erwerbstätigen  ist
von  44,67  auf  36,07%  gesunken,  der  Anteil  der  Angestellten  von
9,02  auf  11,20%  und  derjenige  der  Arbeiter  von  46,31  auf  52,73  %
gestiegen,  so  daß  auch  hier  durch  Zunahme  von  Betrieben  mit  größerem
Personal  an  Arbeitern  und  Angestellten  der  Abstand  zwischen  der  Menge
der  Selbständigen  und  der  Abhängigen  beträchtlich  erweitert  worden
ist.  Mit  den  Arbeitern  der  Gruppe  „Handel  und  Verkehr“  zusammen
umfaßte  die  deutsche  Lohnarbeiterklasse  1882:  10,7  Mill.  und  1895
12,82  Mill.  Köpfe.  Daß  es  für  das  Gesamtinteresse  von  der  größten
Bedeutung  sein  muß,  wenn  eine  solche  Masse  —  mehr  als  die  Hälfte
aller  Erwerbstätigen  des  Deutschen  Reiches  —  mit  ernsten  Mißständen
zu  kämpfen  hat,  leuchtet  ohne  weiteres  ein.
In  Frankreich  ergab  die  Berufszählung  von  1896  einen  Anteil  der

Selbständigen

Angestellten

Arbeiter

Landwirtschaft  von  54,63  %

1,15%

44,22  %

Industrie  .

.  „  22,46  °/o

4,56  %

72,98  %

Verkehr.  .

03
'o
00
©
©'

31,02  %

55,00  %

Handel  .  .

.  „  50,61  %

21,76  %

27,63  %

Bemerkenswert  ist  hier  zunächst  das  Überwiegen  der  Selbständigen
in  den  landwirtschaftlichen  Berufen.  Es  hängt  mit  der  großen  Verbreitung
kleinbäuerlicher  Betriebe  zusammen,  die  durch  rechtliche  Vorschriften
erleichtert,  aber  auch  durch  natürliche  Verhältnisse  und  Verbrauchsgewohnheiten ­
  begünstigt  wird.  Weiter  fällt  auf,  daß  der  Abstand
zwischen  der  Menge  der  Selbständigen  und  der  Arbeiter  in  der  Industrie ­
  noch  größer  erscheint  als  in  Deutschland.  Bemerkenswert  ist
die  soziale  Schichtung  auch  in  Österreich,  das  —  nach  der  Zählung
von  1890  —  von  seinen  Erwerbstätigen  fast  %  in  den  landwirtschaftlichen ­
  Berufen  beschäftigt.  Der  Anteil  betrug
in  der
Land-  und  Forstwirtschaft  Industrie
Selbständige  23,7  °/o  20,8  °/o
Arbeiter  66,3%  74,4%
Tagelöhner  9,7  %  3,4  %
Auf  Arbeiter  und  Tagelöhner  kommen  danach  in  der  Landwirtschaft ­
  76%  und  in  der  Industrie  77,7  °/o,  und  die  ihnen  gegenüberstehenden ­
  Selbständigen  erscheinen  im  Verhältnis  viel  geringer  als  in
Deutschland.  Der  Unterschied  dürfte  sich  zum  guten  Teil  aus  dem
        <pb n="27" />
        16

I.  Teil.  Allgemeines.

verschiedenen  Vorgehen  bei  der  Zählung  der  Selbständigen  erklären.
Die  leitenden  Beamten  und  sonstige  Geschäftsleiter  sind  in  Deutschland
den  Selbständigen  zugerechnet  —  sie  stehen  mit  ihren  Interessen
diesen  in  der  Tat  am  nächsten  —,  in  Österreich  dagegen  den  Angestellten. ­
  Auch  ist  in  beiden  Statistiken  bezüglich  der  Hausindustriellen
und  der  Familienangehörigen  verschieden  vorgegangen.  Wenn  man
das  aber  auch  mit  in  Rechnung  stellt,  so  ist  doch  jedenfalls  anzunehmen,
daß  in  dem  viel  stärker  in  landwirtschaftlichen  Berufen  arbeitenden
Österreich  das  Zahlenverhältnis  zwischen  Arbeitern  und  Selbständigen
nicht  günstiger  ist  als  in  Deutschland.
Die  gewaltigen  Massen  unselbständiger  Arbeiter,  mit  denen  heut  zu
rechnen  ist,  sind  erst  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  herangewachsen  und
zwar  unter  wesentlich  anderen  Bedingungen,  als  sie  noch  im  18.  Jahrhundert ­
  bestanden.  Die  geringere  Volksdichtigkeit  jener  Zeit  und  die  Gebundenheit ­
  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  ermöglichten  es,  das  Arbeitsverhältnis ­
  nicht  auf  freien  Arbeitsvertrag  zu  gründen,  sonden  auf
ein  aus  der  staatlichen  Übertragung  und  Anerkennung  hervorgehendes
Herrschaftsverhältnis,  dessen  Natur  sich  z.  B.  aus  dem  Preuß.  Allgemeinen ­
  Laudrecht  deutlich  erkennen  läßt.  Es  -wurde  ergänzt  durch
die  Zugehörigkeit  des  Arbeitenden  zum  Hausstande  des  Dienstherrn
und  Arbeitgebers,  ein  Zustand,  der  durch  das  Vorherrschen  des  handwerksmäßigen ­
  Betriebes  ermöglicht  wurde.  Von  selbst  ergab  sich
daraus  eine  größere  Sicherung  des  Arbeitenden  gegen  Wechselfälle  des
Lebens;  sie  wurde  noch  verstärkt  durch  die  zahlreichen  Unterstützungskassen, ­
  die  sich  in  den  Zünften  entwickelt  hatten.  Im  ganzen  standen
sich  in  den  Gewerben  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  näher.  Sie  entstammten ­
  derselben  Volksschicht,  machten  denselben  Bildungsgang
durch,  und,  wenn  auch  in  der  Zeit  des  Verfalls  der  Zünfte  dem  Selbständigwerden ­
  der  Gesellen  manche  Hindernisse  entgegengestellt  wurden,
so  war  doch  die  Möglichkeit,  in  die  Stellung  selbständiger  Handwerker
aufzusteigen,  noch  verhältnismäßig  groß.  Es  gab  Ausnahmen,  und  an
Interessenkämpfen  fehlte  es  nicht;  in  den  einzelnen  Ländern  waren
die  Verhältnisse  nicht  ganz  gleichartig.  Aber  im  wesentlichen  werden
die  Zustände  im  18.  Jahrhundert  durch  das  Vorstehende  charakterisiert.
Dem  Bedürfnisse  des  nach  Ausweitung  aller  wirtschaftlichen  Verhältnisse ­
  und  Beziehungen  strebenden  und  darauf  angewiesenen
19.  Jahrhunderts  mit  seinen  tief  eingreifenden  Veränderungen  der
Technik  und  des  Verkehrswesens  und  seiner  raschen  Volkszunahme
konnten  solche  Zustände  nicht  entsprechen.  Die  alte  Gebundenheit
mußte  beseitigt  werden  für  Unternehmer  wie  für  Arbeiter.  Ihre  Beseitigung ­
  durch  Gewerbefreiheit  und  durch  Aufhebung  der  überkommenen ­
  Hindernisse  rationellen  und  intensiveren  landwirtschaftlichen ­
  Betriebes  löste  auch  den  früheren  engen  Zusammenhang  zwischen
        <pb n="28" />
        2.  Kapitel.  Voraussetzungen  der  Sozialpolitik.

17

Unternehmern  und  Arbeitern.  Der  gebundene,  aber  gegen  Wechselfälle ­
  des  Lebens  einigermaßen  gesicherte  Arbeiterstand  wurde  ersetzt
durch  die  freie  Lohnarbeiterklasse  in  landwirtschaftlichen  und  nichtlandwirtschaftlichen ­
  Berufen.  In  beiden  wurde  der  freie  Arbeitsvertrag  die
Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  Dies  und  die  allmählich  notwendig
gewordene  rechtliche  Anerkennung  der  Bewegungsfreiheit  des  Arbeiters
ließen  das  Arbeitsverhältnis  mehr  von  rein  geschäftlichen  Gesichtspunkten ­
  beherrscht  werden.  Mit  dem  familienhaften  Zusammenhang
verlor  sich  die  persönliche  Fürsorge  des  Arbeitgebers  für  den  Arbeiter.
Durch  den  Untergang  der  Zünfte  schwand  auch  der  Rückhalt,  den
deren  Unterstützungskassen  sonst  geboten  hatten.  Nur  beim  Bergbau
wurde  dieser  Ausfall  vermieden,  weil  die  Knappschaftskassen  bestehen
blieben.  Die  Hauptmasse  der  Lohnarbeiter  wurde  frei,  aber  auch  im
wesentlichen  auf  sich  selbst  angewiesen  und  gleichzeitig  als  eine  in
der  Hauptsache  dauernd  unselbständige  Klasse  den  Unternehmern
gegenübergestellt,  weil  die  wachsende  Bedeutung  des  Kapitals  und
des  technischen  und  kaufmännischen  Wissens  für  den  modernen  Betrieb
dem  Aufsteigen  zur  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  Hindernisse  entgegenstellt, ­
  die  der  vermögenslose  und  einfach  gebildete  Arbeiter  nur
in  sehr  seltenen  Fällen  überwinden  kann.  Unternehmer  und  Arbeiter
sind  zwar  im  letzten  Grunde  auch  heute  noch  an  dem  Fortbestand  und
an  dem  Gedeihen  des  Betriebes  gemeinsam  interessiert;  aber  sie  sind
doch  weit  auseinander  gerückt.  Der  Arbeiter  entstammt  jetzt  einer
ganz  anderen  Volksschicht,  macht  einen  anderen  Bildungsgang  durch,
bewegt  sich  dauernd  in  anderen  Gesellscliaftsschiehten  und  Lebensverhältnissen, ­
  als  der  Unternehmer.  In  den  zahllosen  Interessen
des  täglichen  Lebens  gehen  die  Wege  beider  auseinander.  Nicht  mit
derselben  Schärfe,  aber  doch  in  ähnlicher  Richtung  haben  sich  die
Verhältnisse  der  Angestellten  verschoben;  nur  darf  nicht  übersehen
werden,  daß  die  geringeren  Stufen  der  Angestellten  von  diesen  Verschiebungen ­
  mehr  berührt  werden,  als  die  höheren,  ein  Unterschied,
der  in  abgeschwächtem  Maße  auch  innerhalb  der  Lohnarbeiterklasse
zu  Tage  tritt.
Die  große  Umivälzung  der  gesamten  Lebensverhältnisse  der  Lohnarbeiterklasse ­
  hat  sich  in  verhältnismäßig  kurzer  Zeit  vollzogen.  Gerade ­
  deshalb  aber  ist  es  nicht  möglich  gewesen,  den  besonderen  Bedürfnissen, ­
  die  sich  aus  den  neuen  Verhältnissen  ergeben  haben,  in
ausreichendem  Maße  gerecht  zu  werden.  Es  hat  sich  ein  Abstand
zwischen  berechtigten  Bedürfnissen  der  wirtschaftlich  unselbständigen
Klassen,  insbesondere  der  Lohnarbeiterklasse,  und  ihren  Lebensverhältnissen ­
  entwickelt.  Die  Frage,  wie  er  zu  vermindern  oder  zu  beseitigen
sei,  ist  der  Inhalt  der  „sozialen  Frage“,  als  deren  wichtigste  Einzelform ­
  die  Lohnarbeiterfrage  erscheint.  Die  nach  Lage  der  Verhältnisse
van  der  Borght,  Grundz.  d..  Sozialpolitik.  2
        <pb n="29" />
        18  I.  Teil.  Allgemeines.

mögliche  Milderung  der  hervorgetretenen  Mißstände  sucht  die  Sozialpolitik ­
  herbeizuführen.
Wenn  ein  Abstand  zwischen  berechtigten  Bedürfnissen  und  den
Lebensverhältnissen  der  wirtschaftlich  unselbständigen  Klassen  anerkannt ­
  werden  muß,  so  liegt  darin  keineswegs,  daß  diese  Verhältnisse
einer  aufwärtssteigenden  Entwickelung  überhaupt  entbehren  mußten.
Solche  Fortschritte  sind  unbestreitbar.  Alle  statistischen  Untersuchungen
ergeben,  daß  in  den  Kulturländern  die  Lohnverhältnisse  seit  längerer
Zeit  im  wesentlichen  eine  steigende  Richtung  bei  gleichzeitiger  Verkürzung ­
  der  Arbeitszeit  verfolgen.  Im  letzten  halben  Jahrhundert  hat
sich  nach  den  vorliegenden  Untersuchungen  der  Lohn  in  den  Hauptkulturländern ­
  um  50—100°/o  gesteigert;  der  Anteil  der  Arbeiter  am
Produktionsertrage  ist  also  wesentlich  gewachsen,  während  andererseits
die  Preise  wichtiger  Bedarfsartikel  in  den  letzten  Jahrzehnten  mehr  eine
sinkende  als  eine  steigende  Richtung  innehalten  und  da,  wo  sie  gestiegen ­
  sind,  sich  nicht  in  demselben  Maße  erhöht  haben,  wie  die  Löhne,
abgesehen  freilich  von  den  Wohnungsmieten  in  nicht  wenigen  Orten.
Im  ganzen  ist  die  Grundlage  der  materiellen  Existenz  der  Arbeiter
günstiger  geworden.  Wenn  Karl  Marx  1865  annahm,  daß  2/3  der
nationalen  Produktion  von  1 jb  der  Bevölkerung  verbraucht  werden,
d.  h.,  daß  die  große  Masse  des  Volkes  nur  einen  dürftigen,  im  ganzen
nur  1/3  der  nationalen  Produktion  umfassenden  Verbrauch  durchführen ­
  könne,  so  wird  sich  ein  so  ungünstiges  Verhältnis  jetzt  in  keinem
Kulturstaate  nach  weisen  lassen.  Die  Berechnungen,  die  über  diese
Frage  für  Deutschland  in  Schmollers  Jahrbuch  1899  von  R.  E.  Mat
angestellt  sind,  und  die  den  für  den  Verbrauch  von  den  geringeren
und  höheren  Einkommensstufen  aufgewendeten  Geldbetrag  zu  ermitteln
suchen,  ergeben  für  die  Einkommen  unter  1050.M.  einen  Verbrauch,
der  sich  auf  2/3  des  Gesamtverbrauchs  des  deutschen  Volkes  stellt.
Ob  diese  Berechnungen  in  allen  Einzelheiten  einwandfrei  sind,  kann
hier  nicht  untersucht  werden;  wenn  sie  aber  auch  nur  annähernd  zutreffen, ­
  so  zeigen  sie,  daß  die  pessimistische  Auffassung  von  Marx
ebensowenig  haltbar  ist,  wie  seine  Theorie  von  der  Verelendung  der
Massen.  Gleichzeitig  ergibt  sich  aber  auch,  welche  Bedeutung  für
die  nationale  Produktion  gerade  dem  Verbrauch  der  Massen  zukommt,
und  wie  wichtig  es  ist,  deren  Verbrauchskraft  zu  steigern.
Sind  hiernach  auch  Fortschritte  in  den  materiellen  Lebensbedingungen ­
  unverkennbar  und  nachgewiesen,  so  ist  doch  mit  der  Tatsache ­
  zu  rechnen,  daß  im  ganzen  das  Einkommen  der  Arbeiter  aus  ihrer
Arbeit  in  bescheidenen  und  nicht  für  alle  Wechselfälle  des  auf  sich  selbst
gestellten  Arbeiters  ausreichenden  Grenzen  bleibt.  Rund  vier  Fünftel
des  deutschen  Volkes  kommt  über  ein  Einkommen  von  1050  M.  nicht
hinaus.  Daß  für  Fälle  der  Krankheit  und  sonstige  Störungen  der
        <pb n="30" />
        2.  Kapitel.  Voraussetzungen  der  Sozialpolitik.

19

Arbeitsfähigkeit,  für  das  Alter,  für  die  Hinterbliebenen  im  Falle  des
Todes,  für  die  Zeit  der  Arbeitslosigkeit  daraus  in  vielen  Fällen  nicht
die  nötige  Sicherstellnng  erreicht  werden  kann,  läßt  sich  nicht  bestreiten, ­
  namentlich  dann  nicht,  wenn  die  Beschaffung  der  Wohngelegenheit
  dauernd  einen  unverhältnismäßig  großen  Teil  des  Einkommens
verschlingt.
Schlimmer  noch  ist  die  Unsicherheit,  der  der  Arbeiter  gerade
in  bezug  auf  den  Einkommenserwerb  überhaupt  ausgesetzt  ist.
Nicht  nur  daß  der  Arbeitsvertrag  seine  Entlassung  mit  kurzen
Kündigungsfristen  ermöglicht,  auch  die  Möglichkeit,  Arbeitsgelegenheit
zu  finden,  ist  vielfachen  Schwankungen  unterworfen.  Der  Wechsel
der  Marktverhältnisse  wird  dem  arbeitsfähigen  und  arbeitswilligen
Arbeiter  oft  verhängnisvoll.  Es  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß
die  Festigung  der  Industrie  durch  vernünftige  Beschränkung  übertriebenen ­
  Wettbewerbs,  die  Sicherung  ihres  Absatzes  nach  innen  und
nach  außen  durch  verständige  Wirtschaftspolitik,  die  Stärkung  ihrer
Kapitalkraft  nnd  dadurch  ihrer  Widerstandsfähigkeit  gegen  schwierige
Zeiten  und  dgl.  den  Einfluß  ungünstiger  Verschiebungen  auf  die
Arbeitsgelegenheit  abschwächt,  und  daß  gerade  große  Unternehmungen
oft  zu  diesem  Zwecke  bedeutende  Opfer  auf  sich  nehmen.  Aber  in
vielen  Fällen  sind  die  Verhältnisse  stärker  als  der  beste  Wille,  und
der  Arbeiter  kann  dann  ohne  eigene  Schuld  in  Not  und  Elend  geraten.
Schon  das  zeigt,  wie  unentbehrlich  die  Sozialpolitik  ist.  Gegen  den
Einfluß  mancher  ungünstiger  Ereignisse  und  Verschiebungen  und  gegen
manchen  Mißstand  —  vorstehend  sind  nur  die  augenfälligsten  erwähnt ­
  —  kann  der  Arbeiter  sich  durch  freiwilligen  Zusammenschluß
mit  anderen  schützen.  Aber  die  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß  sich
dieses  Weges  doch  nur  ein  Bruchteil  der  Arbeiter  bedienen  kann.
Die  Hauptmasse  ist  außerstande,  sich  selbst  hinreichend  zu  sichern.
Sie  bedarf  der  Führung,  Leitung  und  oft  auch  der  materiellen  Mitwirkung ­
  von  anderer  Seite,  wenn  Erfolge  von  Bedeutung  erzielt
werden  sollen.
An  der  sachlichen  Notwendigkeit  der  Sozialpolitik  ist  nicht  zu
zweifeln.  Ob  und  wie  weit  die  sachliche  Möglichkeit  dazu  vorliegt,  hängt
in  nicht  geringem  Grade  von  der  wirtschaftlichen  Lage  der  beteiligten
Arbeitgeber  und  auch  der  Arbeiter,  von  dem  Gedeihen  der  beteiligten
Berufszweige  im  ganzen,  von  dem  Wohlstand  der  Nation  überhaupt
ab.  Arme  Völker  und  Produktionszweige  können  keine  wirksame
Sozialpolitik  treiben,  weil  sie  deren  Opfer  nicht  tragen  können,  und
weil  deshalb  die  schon  besprochenen  Schranken  der  Sozialpolitik,  die
sich  aus  der  Tragfähigkeit  der  zunächst  beteiligten  Kreise  ergeben,
so  eng  gezogen  werden  müssen,  daß  durchgreifende  Erfolge  ausgeschlossen ­
  sind.  So  selbstverständlich  das  ist,  so  oft  wird  gerade  diese
        <pb n="31" />
        20

I.  Teil.  Allgemeines.

Voraussetzung  einer  ihrer  Aufgabe  gewachsenen  Sozialpolitik  unterschätzt ­
  oder  ganz  übersehen.
§  2.  Die  soziale  Erkenntnis.  Zu  einer  Sozialpolitik  würde  es  auf
Grund  der  in  §  1  besprochenen  sachlichen  Voraussetzungen  allein
schwerlich  gekommen  sein.  Es  mußten  zunächst  auch  noch  geistige
(intellektuelle)  Voraussetzungen  hinzutreten.  Nicht  schon  die  Tatsache, ­
  daß  mit  der  erwähnten  Umwälzung  ein  Auseinanderrücken  der
an  dem  Wirtschaftsleben  beteiligten  Volksklassen  und  eine  Reihe
ernster  materieller  und  sittlicher  Mißstände  verbunden  war,  konnte  zur
Entwickelung  der  Sozialpolitik  führen.  Es  hat  schon  größere  Gegensätze
und  schlimmere  Mißstände  gegeben  und  gibt  es  außerhalb  der  Kulturstaaten ­
  noch,  ohne  daß  deshalb  eine  Sozialpolitik  bemerkbar  ist,  die
den  Mißständen  auf  der  ganzen  Linie  entgegen  zu  wirken  sucht.  Selbst
vereinzelte  und  gelegentliche  sozialpolitische  Maßnahmen  sind  in  manchen
Zeiten  und  Gebieten  mit  weit  verbreiteten  und  tiefgreifenden  Mißständen ­
  selten.  Zum  Teil  erklärt  sich  das  daraus,  daß  die  Lage  der
unteren  Volksschichten  zu  elend  war,  um  noch  die  Kraft  zu  einer
Reaktion  dagegen  erwachsen  zu  lassen.  Aber  noch  mehr  läßt  sich  die
erwähnte  Erscheinung  darauf  zurückführen,  daß  die  soziale  Erkenntnis
fehlte,  d.  h.  daß  die  Mißstände,  die  wir  vom  Stande  unserer  Erkenntnis
aus  wahrnehmen,  nicht  als  solche  von  den  beteiligten  und  anderen
Kreisen  und  den  Organen  der  Staatsgewalt  erkannt  und  empfunden
wurden.  Die  Mißstände  müssen  vor  allem  auch  den  von  ihnen  betroffenen ­
  Schichten  zum  Bewußtsein  gekommen  sein.  Eine  Sozialpolitik
im  heutigen  Sinne  des  Wortes  ist  nicht  denkbar,  wenn  die  schwachen
und  bedrängten  Schichten  die  Mißstände  ihrer  Lage  nicht  als  drückend
empfinden,  wenn  sie  sich  darin  als  in  etwas  Unabänderliches  willenlos  fügen.
Erst  auf  dem  Boden  der  Erkenntnis  der  Übelstände  in  den  breiten
Massen  des  Volkes  erwächst  ein  Sehnen  und  Streben  nach  besseren
Verhältnissen,  das  stark  genug  ist,  Versuche  zur  Selbsthilfe  auszulösen
und  auch  den  nicht  von  den  Mißständen  unmittelbar  betroffenen  Kreisen
und  den  Trägern  der  öffentlichen  Gewalt  die  Gefahren,  die  für  das
Gesamtinteresse  daraus  erwachsen,  in  voller  Schärfe  zum  Bewußtsein
zu  bringen.  Ohne  soziale  Erkenntnis  gibt  es  keine  Sozialpolitik.
Das  19.  Jahrhundert  hat  gerade  in  dieser  Beziehung  die  Verhältnisse
wesentlich  umgestaltet.  Ein  neuer  Geist  ist  in  die  Massen  gedrungen.
Nicht  nur  aus  rechtlicher,  auch  aus  geistiger  Gebundenheit  sind  sie
herausgehoben.  Der  Stand  des  allgemeinen  Wissens  ist  dank  der  Verallgemeinerung ­
  und  Verbesserung  des  elementaren  Schulwesens  in  den
breiten  Volksschichten  beträchtlich  erhöht.  Die  geistige  Regsamkeit,
die  Fähigkeit,  die  Dinge  um  sich  herum  zu  beobachten  und  zu  unterscheiden, ­
  ist  gewachsen.  Die  Verbreitung  der  Presse,  die  —  gestützt
auf  das  leistungsfähige  Nachrichten  Verkehrswesen  —  in  die  einfachsten
        <pb n="32" />
        2.  Kapitel.  Voraussetzungen  der  Sozialpolitik.

21

Haushaltungen  dringt,  erleichtert  den  Überblick  über  Verhältnisse
anderer  Klassen  und  anderer  Gebiete.  Die  größere  Beweglichkeit  der
Massen  —  durch  die  Eisenbahnen  ermöglicht,  durch  die  Freizügigkeitsgesetzgebung ­
  rechtlich  anerkannt  —  begünstigt  den  Austausch  der
Erfahrungen,  die  Verständigung  unter  gleich  Interessierten  und  ihren
Zusammenschluß  zu  gemeinsamer  Tätigkeit.  Vieles  hat  so  zusammengewirkt, ­
  die  soziale  Erkenntnis  in  den  Massen  der  Bevölkerung  weit
über  das  frühere  Maß  hinaus  zu  steigern.  Dadurch  erst  haben  die
sozialen  Probleme,  die  aus  der  neuesten  Entwickelung  hervorgegangen
sind,  eine  solche  Bedeutung  erhalten,  daß  es  nicht  nur  zu  Versuchen
gemeinsamer  Selbsthilfe  gegen  gewisse  Übelstände,  sondern  mehr  und
mehr  zu  einer  von  dem  Willen  der  Nation  getragenen  umfassenden
Sozialpolitik  kommen  konnte.
In  dem  Gesagten  liegt,  daß  ohne  Hebung  des  geistigen  Niveaus
der  Volksmassen  unsere  Zeit  mit  den  Opfern  und  Schwierigkeiten  und
Problemen  der  Sozialpolitik  nicht  belastet  wäre.  Aber  nur  eine  engherzige ­
  und  kurzsichtige  Auffassung  könnte  glauben,  daß  es  besser
wäre,  wenn  es  zu  jener  geistigen  Hebung  des  Volkes  nicht  gekommen
wäre.  Die  gesteigerte  Bildung  und  geistige  Regsamkeit  des  Volkes
ist  eine  Kulturerrungenschaft  von  höchster  Bedeutung  und  kann  und
darf  nicht  rückgängig  gemacht  werden.  Die  ganze  landwirtschaftliche
und  gewerbliche  Produktionsweise,  das  ganze  wirtschaftliche,  gesellschaftliche ­
  und  politische  Leben  unserer  Zeit,  die  Möglichkeit,  die  bedeutend ­
  angewachsenen  Volksmassen  zu  ernähren,  mit  einem  Wort  die
wesentlichen  Grundlagen  und  Stützen  der  heutigen  Kulturwelt  würden
in  sich  zusammenbrechen,  wenn  die  Masse  des  Volks  wieder  in  den
früheren  Zustand  der  Unwissenheit  und  geistigen  Schwerfälligkeit
zurücksinken  würde.  Die  Sozialpolitik  hätten  wir  dann  freilich  nicht
nötig,  aber  um  den  Preis  kulturellen,  geistigen,  sittlichen,  politischen
und  wirtschaftlichen  Niedergangs,  und  der  Preis  wäre  zu  hoch.
§  3.  Das  soziale  PfliehtbewuCstsein.  Die  bisher  besprochenen  sachlichen ­
  und  geistigen  Voraussetzungen  würden  schon  eine  sozialpolitische
Betätigung  ermöglichen.  Aber  wenn  sie  sich  nur  auf  diese  Voraussetzungen ­
  stützte,  würde  sie  über  ein  mehr  oder  minder  widerwilliges
Siclibeugen  unter  das  Joch  einer  gesellschaftlichen  und  politischen
Notwendigkeit  nicht  hinausgehen.  Sie  würde  damit  zwar  im  einzelnen
manches  erreichen  können,  aber  doch  nur  in  geringem  Grade  fähig
sein,  die  Gegensätze  zwischen  den  arbeitenden  und  den  übrigen  Klassen
abzumildern.  Die  Anfänge  der  neuen  Sozialpolitik  —  erst  in  der
zweiten  Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  hat  sie  einen  umfassenden  Charakter
angenommen  —  zeigen  deutlich  jenen  Charakter.  Erklärlich  genug  ist
das.  Belästigungen,  Erschwerungen,  Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit, ­
  materielle  Einbußen  und  Opfer  waren  mit  den  sozialpolitischen
        <pb n="33" />
        22

I.  Teil.  Allgemeines.

Eingriffen  verbunden.  Daß  die  Kreise,  die  davon  zunächst  betroffen
wurden,  sich  nicht  sofort  in  froher  Begeisterung  um  das  sozialpolitische
Banner  scharten,  ist  natürlich  und  kann  ihnen  nicht  zum  Vorwurf  gemacht
werden.  Aber  nach  nnd  nach  erwuchs  durch  die  immer  ständiger  werdende
Beschäftigung  mit  den  sozialen  Problemen  in  den  Kreisen,  die  den  Arbeitern ­
  gegenüberstanden,  und  nicht  minder  in  den  Organen  der  öffentlichen ­
  Gewalt  ein  neuer  Geist,  eine  andere  und  höhere  Auffassung.  Ein
soziales  Pflichtbewußtsein  gewann  in  ruhigem  und  stetigem  Fortsehreiten
die  Herrschaft  über  die  Geister,  in  Deutschland  ohne  Frage  besonders
befördert  durch  die  Arbeiterversicherungsgesetzgebung.  Was  anfangs
nur  aus  kühler  Erwägung  des  die  Vorteile  und  Nachteile  abwägenden
Verstandes  geschah,  drängte  sich  immer  energischer  auf  als  das  Gebot
einer  sittlichen  Pflicht  sowohl  gegen  das  Gemeinwesen,  in  welchem
die  Wurzeln  der  Kraft  jedes  Standes,  jeder  Klasse  und  jedes  Einzelnen
liegen,  als  auch  gegen  den  unter  ungünstigen  und  schwierigen  Verhältnissen ­
  im  Kampfe  des  Lebens  ringenden  Teil  der  Volksgenossen.
Die  Bereitwilligkeit,  zu  helfen  und  zu  bessern,  wo  es  möglich  war,
die  Opferwilligkeit  zur  Übernahme  auch  großer  Lasten  und  Selbstbeschränkungen ­
  haben  in  einem  Maße  an  Ausdehnung  gewonnen,  das
unsere  Zeit  wesentlich  von  früheren  unterscheidet.  Gewiß  gibt  es  noch
viele,  die  anders  denken;  gewiß  führt  die  Schärfe  des  Kampfes  um
die  materielle  Existenz  auch  in  den  anscheinend  vom  Geschick  begünstigten ­
  Klassen  noch  oft  genug  von  der  höheren  Auffassung  der
Sozialpolitik  als  einer  sittlichen  Pflicht  hinweg.  Aber  wer  die  Verhältnisse ­
  im  ganzen  überschaut  und  mit  früheren  vergleicht,  kann  den
Fortschritt  nicht  verkennen.
Das  gesteigerte  soziale  Pflichtbewußtsein  ist  die  wesentlichste  Voraussetzung ­
  für  den  Enderfolg  der  Sozialpolitik.  Nicht  schon  die  Erkenntnis ­
  der  Gefahren,  die  dem  Gemeinwesen,  dem  Vaterlande  aus  sozialen  Mißständen ­
  drohen,  und  das  Streben  nach  Beseitigung  dieser  Gefahren,  sondern
erst  der  ernste  Wille  der  Nation,  dem  Gebote  einer  sittlichen  Pflicht  zu
genügen,  führt  die  Sozialpolitik  über  Einzelerfolge  hinaus  dem  Ziel  näher,
die  durch  die  neuzeitliche  Entwickelung  weiter  auseinander  gerückten
Klassen  einander  wieder  zu  nähern  und  in  ihnen  das  Bewußtsein  ihrer
Zusammengehörigkeit  und  ihrer  gemeinsamen  Verkettung  mit  dem
nationalen  Staatswesen  wieder  zu  lebendiger  Wirksamkeit  zu  bringen.
3.  Kapitel.  Die  sozialpolitischen  Richtungen.
§  1.  Sozialpolitik  und  Sozialismus.  Sozialpolitik  und  Sozialismus
sind  ihrem  inneren  Wesen  nach  unvereinbare  Gegensätze.  Es  könnte
anders  scheinen,  wenn  man  hört,  mit  welchem  Eifer  die  politischen
Vertreter  des  Sozialismus  sich  —  namentlich  in  Deutschland  —  bemühen, ­
  die  ganze  Sozialpolitik  als  einen  Erfolg  der  sozialistischen
        <pb n="34" />
        3.  Kapitel.  Die  sozialpolitischen  Richtungen.

23

Agitation  hinzustellen,  obwohl  der  weitaus  größte  Teil  der  sozialpolitischen ­
  Gesetze  gegen  die  sozialdemokratischen  Stimmen  zustande
gebracht  werden  mußte.  Dies  Verhalten  entspringt  Zweckmäßigkeitserwägungen, ­
  hat  aber  mit  dem  Wesen  der  Sache  nichts  zu  tun.  Die
Sozialpolitik  ist  in  Wahrheit  weder  eine  Annäherung  noch  eine  Konzession ­
  an  den  Sozialismus.  Ihr  Ausgangspunkt  und  ihr  Ziel  sind
vollständig  anders,  als  die  des  Sozialismus.
Der  Sozialismus  hat  zwar  zur  Erkenntnis  der  vorhandenen  Mißstände ­
  manches  beigetragen,  obwohl  seine  Kritik  an  den  bestehenden
Zuständen  vielfach  weit  über  das  Ziel  hinausschoß,  und  er  hat  sich
weiter  nach  Kräften  und  nicht  ohne  Erfolg  bemüht,  die  durch  die
neuere  Sozialpolitik  geschaffenen  Organisationen  als  Stützpunkte  seiner
Agitation  zu  benutzen.  Aber  es  ist  ihm  unmöglich,  sich  ganz  auf  den
Boden  der  Sozialpolitik  zu  stellen,  weil  er  damit  eine  der  wichtigsten
Stützen  seines  ganzen  Gebäudes  zerstört.  Der  Sozialismus  sieht  nicht
nur  die  vorhandenen  Mißstände  als  notwendige  Folge  der  heutigen
Gesellschaftsordnung  an,  sondern  er  leugnet  auch  die  Möglichkeit,  vom
Boden  dieser  Gesellschaftsordnung  aus  und  unter  Aufrechterhaltung
ihrer  wesentlichen  Grundlagen  eine  nennenswerte  Besserung  der  Lage
der  arbeitenden  Klassen  herbeizuführen.  Deshalb  gerade  fordert  er
die  völlige  Beseitigung  der  heutigen  Gesellschaftsordnung  und  ihre
Ersetzung  durch  eine  neue  Ordnung,  die  sich  infolge  der  mit  ihr  eintretenden ­
  Überführung  aller  Produktionsmittel  in  das  Gemeineigentum
auf  völlig  andere  Grundlagen  stützen  muß.
Die  Sozialpolitik  erkennt  die  Mißstände,  die  aus  der  neueren  Entwickelung ­
  hervorgegangen  sind,  durchaus  an,  aber  sie  sieht  darin
Schwächen  und  Auswüchse  der  heutigen  Gesellschaftsordnung.  Darin
liegt,  daß  sie  die  pessimistische  Auffassung  von  der  Unverbesserlichkeit
dieser  Ordnung  nicht  teilt.  Im  Gegenteil,  sie  geht  davon  aus,  daß  die
Gesellschaftsordnung  zwar  der  Verbesserung  und  Weiterentwickelung
bedarf,  aber  auch  dessen  durchaus  fähig  ist.  Deshalb  will  die  Sozialpolitik ­
  die  Mißstände  mildern  und  wenn  möglich  beseitigen,  ohne  alle
die  Hebel  des  wirtschaftlichen  und  kulturellen  Fortschrittes  zu  zerstören, ­
  die  durch  die  heutige  Ordnung  geboten  werden.  Die  Sozialpolitik ­
  will  den  Mißständen  nicht,  wie  der  Sozialismus,  durch  Aufhebung ­
  und  Vernichtung,  sondern  durch  organische  Fortentwickelung
der  vorhandenen  Grundlagen  des  Gesellschafts-  und  Wirtschaftslebens
entgegenwirken.  Sie  führt  deshalb  nicht  zur  Auflösung,  sondern  zur
Verbesserung  und  Befestigung  der  Ordnung,  auf  die  sich  die  Verhältnisse ­
  der  heutigen  Kulturstaaten  gründen.  Dieser  grundsätzliche
Gegensatz  zwischen  Sozialpolitik  und  Sozialismus  mag  oft  genug  verwischt ­
  werden;  zu  beseitigen  ist  er  nicht  ohne  Zerstörung  des  inneren
Wesens  der  einen  oder  der  anderen  Richtung.
        <pb n="35" />
        24

I.  Teil.  Allgemeines.

Praktischen  und  dauernden  Wert  hat  ftir  die  Arbeiterklasse  im
letzten  Grunde  nur  die  Sozialpolitik.  Ob  die  sozialistische  Gesellschaftsordnung ­
  jemals  zu  dauernder  Geltung  gelangen  kann,  und  wie
sich  in  einer  sozialisierten  Gesellschaft  die  Verhältnisse  gestalten  werden,
kann  niemand  sagen.  Auch  die,  welche  an  den  Sieg  der  sozialistischen
Ideen  glauben,  erwarten  ihn  jedenfalls  erst  in  einer  fernen  Zukunft,
von  wenigen  Ausnahmen  abgesehen.  Was  hat  davon  der  heut  lebende
Arbeiter?  Es  mag  schön  und  verlockend  sein,  sich  in  eine  ideale  Zukunfswelt
  hineinzuträumen;  an  den  jetzt  bestehenden  Mißständen  wird
dadurch  nichts  gemildert.  Gibt  es  Wege,  die  Übelstände,  die  in  unserer
Zeit  bestehen,  zu  beseitigen  oder  wenigstens  abzuschwächen  und  den
ärmeren  Volksschichten,  namentlich  den  Lohnarbeitern,  zu  besseren
Lebensverhältnissen  zu  verhelfen,  so  bringt  das  den  Bedrängten  unmittelbare ­
  und  schnelle  Hilfe.  Daß  dies  nicht  immer  erkannt  wird,
daß  trotz  aller  Fortschritte  der  sozialpolitischen  Arbeit  gerade  von  den
Lohnarbeitern  ein  sehr  großer  Teil  dem  Sozialismus  anhängt,  hat  viele
Gründe.  Auf  den  Mitgenuß  der  erreichten  Fortschritte  braucht  ja
deshalb  kein  Arbeiter  zu  verzichten,  weil  er  an  den  sozialistischen
Zukunftsträumen  festhält,  und  da  ihm  das  Erreichte  in  der  richtigen
sachlichen  Würdigung  selten  oder  gar  nicht  dargestellt  wird,  und  da
trotz  des  Erreichten  für  jeden  noch  viel  zu  wünschen  bleibt,  so  sucht
er  die  Richtung  auch  politisch  zu  fördern,  die  ihm  mehr  verspricht,
als  die  Sozialpolitik.  Man  kann  nicht  leugnen,  daß  für  die  Massen
des  Volkes  der  Sozialismus,  dessen  Verheißungen  kein  Arbeiter  auf
ihre  innere  Begründung  und  Berechtigung  prüfen  kann,  eine  viel
größere  werbende  Kraft  hat,  als  die  Sozialpolitik,  die  ständig  dazu
mahnt,  sich  auf  das  Erreichbare  zu  beschränken.  Es  ist  die  alte,
in  der  Geschichte  aller  Zeiten  bestätigte  Erscheinung,  die  sich  hier
wiederholt,  daß  der  in  seiner  Kritik  und  in  seinen  Forderungen  unbeschränkte ­
  Standpunkt  leichter  eine  gläubige  Anhängerschaft  um
sich  schart,  als  der  gemäßigte.  Mit  dieser  Tatsache  wird  man  rechnen
und  sich  abfinden  müssen.  Daß  die  politischen  Vertreter  des  Sozialismus ­
  an  sich  keine  Veranlassung  haben,  der  Sozialpolitik  zu  größerer
Anerkennung  bei  der  breiten  Masse  des  Volkes  zu  verhelfen,  wurde
schon  gesagt.  Wenn  gleichwohl  innerhalb  der  dem  Sozialismus  anhängenden ­
  Parteien  in  Deutschland  und  noch  mehr  im  Auslande  Gruppen
vorhanden  sind,  die  bereit  sind,  an  der  Lösung  der  sozialpolitischen
Aufgaben  mit  zu  arbeiten,  so  zeigt  das  nur,  daß  in  einer  Partei  von
so  großer  Ausdehnung  Unterschiede  in  der  grundsätzlichen  Auffassung
unausbleiblich  sind,  die  aber  aus  taktischen  und  politischen  Erwägungen
lange  Zeit  hindurch  verdeckt  werden  können.  Käme  es  einmal  dahin,
daß  derartige  Erwägungen  nicht  mehr  wirksam  sind,  so  würde  sich
zeigen,  daß  mit  den  bisherigen  Grundlehren  des  Sozialismus  ein  Pak ­
        <pb n="36" />
        3.  Kapitel.  Die  sozialpolitischen  Richtungen.

25

tieren  mit  der  heutigen  Gesellschaftsordnung,  ein  Mitarbeiten  an  ihrer
Verbesserung  und  damit  an  ihrer  Befestigung  grundsätzlich  unvereinbar ­
  ist.  Einstweilen  ist  nicht  zu  erwarten,  daß  es  zu  einer  völligen
Klärung  der  Verhältnisse  in  dieser  Beziehung  kommt.
§  2.  Sozialpolitik  und  Individualismus.  Ebenso  unvereinbar  mit
der  Sozialpolitik  wie  der  Sozialismus,  aber  aus  ganz  anderen  Gründen,
ist  der  extreme  Individualismus,  d.  li.  jene  volkswirtschaftliche  (und
auch  auf  das  politische  Leben  übertragene)  Richtung,  welche  von  der
möglichst  ungehemmten  Bewegungsfreiheit  der  Einzelnen  alles  Heil
erwartet.  Freiheit  der  Person,  Freiheit  des  Eigentums,  Freiheit
der  Bewegung,  Freiheit  der  wirtschaftlichen  Betätigung,  Freiheit
der  Konkurrenz  im  innern  Leben  der  Volkswirtschaft  und  in  den
internationalen  Beziehungen  sind  nach  dieser  Anschauung  die  Grundpfeiler ­
  alles  wirtschaftlichen  Gedeihens  der  Einzelnen  wie  der  Gesamtheit. ­
  Des  regelnden,  ordnenden,  einschränkenden,  leitenden  und
kontrollierenden  Eingreifens  des  Staates  bedürfe  es  nicht.  Der  Staat
solle  sich  begnügen  damit,  im  Innern  durch  Schutz  des  Eigentums
und  der  berechtigten  Interessen  mit  Hilfe  der  Rechtsordnung  und  der
Ahndung  ihrer  Verletzungen  und  nach  außen  hin  durch  Schutz  gegen
Störungen  seitens  anderer  Gemeinwesen  der  freien  wirtschaftlichen
Betätigung  des  Einzelnen  die  Wege  offen  zu  machen.  Das  Übrige  finde
sich  dann  von  selbst.  Übelstände  in  sozialer  Beziehung  werden  entweder ­
  geleugnet  oder  aber  zurückgeführt  darauf,  daß  die  wirtschaftliche ­
  Freiheit  noch  nicht  vollständig  genug  und  die  Kapitalkraft  der
Unternehmer  noch  nicht  groß  genug  sei.  Beseitige  man  diese  Schranken,
die  aus  den  früheren  Zeiten  mit  herüber  genommen  seien,  so  müssen
die  Übelstände  mit  naturgesetzlicher  Notwendigkeit  verschwinden,
und  soweit  das  auch  unter  dieser  Voraussstzung  nicht  der  Fall  sei,
handele  es  sich  eben  um  unvermeidliche  Unvollkommenheiten,  wie  sie
allen  menschlichen  Einrichtungen  und  Verhältnissen  anhaften.
Vom  Boden  dieser  Anschauung  aus  kann  man  bestenfalls  dazu
gelangen,  Konsum-  und  andere  Genossenschaften  zu  befördern  und
dadurch  der  Selbsthilfe  Vorschub  zu  leisten.  Ein  Eingreifen  des
Staates  zum  Schutze  der  Bedrängten  dagegen  steht  in  krassem  Widerspruch ­
  mit  den  Grundsätzen  des  extremen  Individualismus,  weil  es
das  freie  Spiel  der  Kräfte  stört.
Die  Vertreter  des  extremen  Individualismus  sind  heute  in  den
Kulturstaaten  sehr  selten  geworden.  Die  Richtung  gehört  im  wesentlichen ­
  der  Vergangenheit  an,  hat  da  aber  eine  erhebliche  Bedeutung
gehabt,  vor  allem  in  der  Wissenschaft.  Sie  ist  in  England  entstanden
in  den  30  er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  und  hat  sich  dort  zu  der  als
.  Manchestertum“  bezeichneten  Richtung  entwickelt.  Ihre  bekannteste
Leistung  ist  der  Kampf  gegen  die  englischen  Getreidezölle,  der  unter
        <pb n="37" />
        26

I.  Teil.  Allgemeines.

Führung  von  Richard  Cobden  und  John  Bright  durch  die  Ende  der
30  er  Jahre  gegründeten  Anticornlawleague  —  mit  dem  Zentralsitz  in
Manchester  —  durchgefochten  wurde.  Auf  dem  Festlande  hat  sich
namentlich  nach  1848  der  extreme  Individualismus  entwickelt.  In
Deutschland  war  sein  Träger  die  Freihandelspartei  und  der  Volkswirtschaftliche ­
  Kongreß.  Auch  in  Deutschland  liegen  die  praktischen
Erfolge  dieser  Richtung  auf  dem  handelspolitischen  Gebiete.  Dem
staatlichen  Eingreifen  zugunsten  der  schwächeren  Klassen  leistete  der
extreme  Individualismus  überall  den  schärfsten  Widerstand,  obwohl
Cobden  selbst  solche  Eingriffe  nicht  unbedingt  ablehnte.
Die  Gerechtigkeit  erfordert,  hervorzuheben,  daß  sowohl  die  Physiokraten
  wie  Adam  Smith  nicht  als  die  Vertreter  so  extremer  Anschauungen ­
  gelten  können.  Beide  traten  zwar  entschieden  für  wirtschaftliche ­
  Bewegungsfreiheit  ein,  aber  doch  in  anderem  Sinne  und
von  anderen  Gesichtspunkten  aus.  Sie  reagierten  gegen  die  damals
herrschende  Bevormundung  des  wirtschaftlichen  Lebens  hauptsächlich
deshalb,  weil  die  damit  verbundenen  staatlichen  Eingriffe  in  einseitiger
Richtung  erfolgten.  Die  physiokratische  Lehre,  wie  sie  von  Franqois
Quesnay  begründet  wurde,  bekämpfte  die  staatlichen  Eingriffe,  weil
sie  als  einseitige  Bevorzugung  der  gewerblichen  Produktion  und  des
Exporthandels  mit  gewerblichen  Erzeugnissen  erschienen  und  so  die
Interessen  der  ackerbauenden  Bevölkerung  vernachlässigten.  Adam
Smith  lehnte  die  staatliche  Einmischung  besonders  deshalb  ab,  weil
sie  die  Interessen  der  Arbeit  und  der  Arbeiter  gegenüber  denen  des
Besitzes  und  der  Unternehmer  zurücksetzte,  namentlich  auch  die
Koalitionen  der  Arbeiter  ungünstiger  behandelte  als  die  der  Unternehmer. ­
  Erst  die  spätere  Weiterverarbeitung  hat  diese  Lehren  in
extremer  Weise  umgestaltet.
Wie  bei  dem  Sozialismus  ist  auch  bei  dem  wirtschaftlichen  Individualismus ­
  eine  gemäßigte  Richtung  vorhanden,  die  in  sozialpolitischer
Beziehung  zugänglicher  ist,  aber  auch  in  wichtigen  grundsätzlichen
Anschauungen  andere  Wege  geht.  Der  gemäßigte  wirtschaftliche  Individualismus ­
  hat  sich  auf  Kosten  des  extremen  erheblich  ausgedehnt.
Dem  Druck  der  Tatsachen,  der  auf  die  Gesetzgebung  im  Sinne  eines
Eingreifens  zugunsten  der  Arbeiterklasse  ein  wirkte,  konnten  sich
auch  die  Vertreter  des  Individualismus  auf  die  Dauer  nicht  entziehen,
wenn  sie  sich  nicht  von  der  Mitarbeit  an  einem  wesentlichen  Teil
der  neueren  Gesetzgebung  ausschließen  wollten.  Man  mußte  die  Verneinung ­
  schwerer  sozialer  Mißstände  aufgeben,  man  mußte  die  Unzulänglichkeit ­
  der  bloßen  Selbsthilfe  anerkennen  und  deshalb  auch  der
Gesetzgebung  und  der  öffentlichen  Gewalt  die  Berechtigung  zu  Eingriffen ­
  in  die  Verhältnisse,  zu  Beschränkungen  des  freien  Spieles  der
Kräfte  zugestehen.  Das  sind  aber  Abbröckelungen  von  dem  Grund ­
        <pb n="38" />
        3.  Kapitel.  Die  sozialpolitischen  Richtungen.

27

satz  der  unbeschränkten  wirtschaftlichen  Bewegungsfreiheit.  Die
extremen  Anschauungen,  so  groß  auch  ihre  werbende  Kraft  in  den
breiten  Volksschichten  sein  mag,  sind  eben  nicht  imstande,  die  Grundsätze ­
  für  die  auf  Erreichung  des  Möglichen  angewiesene  praktische
Politik  zu  bieten.
§  3.  Die  Vertreter  der  Sozialreform.  Das  in  §  2  erwähnte  Aufkommen ­
  des  gemäßigten  Individualismus  war  in  manchen  Ländern  —
wie  namentlich  in  England,  in  geringerem  Maße  auch  in  der  Schweiz,
in  Frankreich  —  von  großer  praktischer  Bedeutung  für  die  Sozialpolitik. ­
  Nicht  nur  die  wissenschaftliche  Betrachtung,  auch  die  praktische ­
  Politik  ist  dadurch  in  der  Auffassung  gestärkt  worden,  daß
dem  Gesamtinteresse  ein  verständiges  Eingreifen  zugunsten  der
wirtschaftlich  unselbständigen  und  schwachen  Kreise  des  Volkes  ersprießlich ­
  ist.  In  Ländern,  in  denen  gegen  Beschränkungen  der  persönlichen ­
  Bewegungsfreiheit  eine  besondere  Empfindlichkeit  besteht,  ist
die  Durchführung  sozialer  Reformen  durch  das  Aufkommen  des  gemäßigten ­
  Individualismus  wesentlich  erleichtert  worden.  Zum  mindesten ­
  sind  die  Widerstände,  die  bei  solchen  Reformen  zu  überwinden
waren,  dadurch  vermindert  worden.
In  anderen  Ländern,  namentlich  in  Deutschland,  hat  die  angedeutete ­
  Entwicklung  solche  Fortschritte  gemacht,  daß  auch  die
Vertreter  der  mit  dem  gemäßigten  wirtschaftlichen  Individualismus  in
den  Grundanschauungen  zusammentreffenden  gemäßigt  liberalen  politischen ­
  Parteien  mehr  und  mehr  zu  einer  willigen  Mitarbeit  an  den
Anfgaben  der  Sozialpolitik  gelangen  konnten.  Ziehen  sie  auch  vielfach ­
  den  Weg  der  Selbsthilfe  vor,  so  stellen  sie  doch  Eingriffen  der
Gesetzgebung  und  der  Staatsgewalt  weniger  grundsätzliche  als  Zweckmäßigkeitserwägungen ­
  entgegen,  ohne  solche  Eingriffe  überhaupt  und
schlechthin  zu  bekämpfen.
Von  hier  aus  bahnt  sich  ein  Weg  zur  Verständigung  und  gemeinsamen ­
  Arbeit  mit  derjenigen  Richtung,  die  als  die  eigentliche
sozialreformatorische  bezeichnet  werden  kann.  Sie  tritt  in  Gegensatz
sowohl  zum  Sozialismus  als  auch  zum  extremen  Individualismus.  Vom
Sozialismus  scheidet  sie  sich  —  nach  dem  in  §  1  Ausgeführten  —
grundsätzlich  dadurch,  daß  sie  nicht  nur  die  Verbesserungsbedürftigkeit, ­
  sondern  auch  die  Verbesserungsfähigkeit  der  heutigen  Gesellschaftsordnung ­
  anerkennt  und  deshalb  den  Boden  dieser  Ordnung  nicht
verlassen  will.  Vom  extremen  Individualismus  ist  sie  getrennt  dadurch, ­
  daß  sie  nicht  in  dem  freien  Spiel  der  Kräfte,  sondern  in  dem
zweckmäßig  geregelten  und  organischen  Ineinandergreifen  aller  Kraftund
  Machtelemente  der  Nation  die  beste  Bürgschaft  für  eine  gesunde
Entwicklung  der  Volkswirtschaft  erblickt.  Darin  liegt,  daß  die  sozialreformatorische ­
  Richtung  Eingriffe  der  Gesetzgebung  und  des  Staates
        <pb n="39" />
        28

I.  Teil.  Allgemeines.

nicht  nur  für  zulässig-,  sondern  für  geboten  hält,  ohne  deshalb  •—  und
darin  berührt  sie  sich  mit  dem  gemäßigten  Individualismus  —  den
Weg  der  Selbsthilfe  zu  verwerfen.  Sie  will  jeden  möglichen  Weg  zur
Milderung  sozialer  Mißstände  da  benutzen,  wo  er  am  geeignetsten  ist
und  sie  sieht  in  der  Durchführung  sozialer  Reformen  eine  sittliche
Notwendigkeit,  nicht  nur  eine  Zweckmäßigkeit.
Diese  Richtung  ist  das  Ergebnis  der  neuesten  Entwicklung.  Sie
hat  besonders  in  Deutschland  Ausbreitung  gefunden;  die  berühmte
Kaiserliche  Botschaft  vom  17.  Nov.  1881  und  die  daran  anschließende
obligatorische  Arbeiterversicherung  sind  nicht  nur  ein  markanter  Ausdruck ­
  der  Auffassung  der  sozialreformatorischen  Richtung,  sondern
haben  auch  der  Gewinnung  der  weitesten  Kreise  für  die  bezeichnete
Grundauffassung  vielfach  und  wirksam  Vorschub  geleistet.  In  Deutschland
stehen  fast  alle  Vertreter  der  volkswirtschaftlichen  Wissenschaft  auf  dem
Boden  der  sozialreformatorischen  Richtung,  ebenso  wie  ihr  die  leitenden
und  für  die  praktische  Politik  maßgebenden  und  an  ihr  mitwirkenden
Personen  sowie  der  bedeutendste  Teil  der  Unternehmer  anhängen.
Die  Anhängerschaft  der  sozialreformatorischen  Richtung  ist  dabei
keine  einheitliche  kompakte  Masse.  Die  Eigenart  der  einzelnen  Personen ­
  nach  Lebensauffassung,  Charakter  und  Temperament  macht
sich  auch  hier  fühlbar,  und  überdies  lassen  sich  große  Gruppen
innerhalb  dieser  Richtung  wahrnehmen.  Die  einen  sind  von  vornherein ­
  geneigt,  das  staatliche  Eingreifen  in  den  Vordergrund  zu
schieben  und  behufs  Sicherung  eines  allgemeinen  Erfolges  auch  gesetzlichen ­
  Zwang  anzuwenden.  Andere  lehnen  ein  solches  Vorgehen
nicht  ab,  wollen  ihm  aber  eine  praktische  Berechtigung  erst  dann  zusprechen, ­
  wenn  sonstige  Wege  versagt  haben.  Noch  andere  verlangen
eine  stärkere  Mitarbeit  der  Kirche,  sowohl  auf  katholischer  wie  auf
protestantischer  Seite.  Auch  in  dem  1872  entstandenen  Verein  für  Sozialpolitik ­
  haben  sich  die  verschiedenen  Gruppen  deutlich  genug  bemerkbar ­
  gemacht.  Aber  in  der  Grundanschauung,  daß  die  Sozialpolitik  ein
Gebot  sittlicher  Pflicht  ist,  und  daß  staatliche  Eingriffe  nicht  grundsätzlich ­
  zu  bekämpfen  sind,  begegnen  sich  die  verschiedenen  Gruppen.
Dieser  gemeinsamen  Grpndauffassung  muß  man  sich  stets  erinnern,  weil
dadurch  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  einzelnen  Gruppen
leichter  ausgeglichen  werden  können.
Der  Schranken,  die  der  Sozialpolitik  gezogen  sind,  sind  sich  die
Vertreter  der  Sozialreform  bewußt,  wenn  auch  in  ihren  einzelnen
Gruppen  nicht  völlig  gleiche  Auffassungen  über  die  Bedeutung  dieser
Schranken  nnd  über  die  daraus  zu  ziehenden  Schlüsse  für  das  praktische ­
  Vorgehen  bestehen.  Auch  darüber  ist  sich  diese  Richtung  klar,
daß  es  nicht  möglich  und  für  den  Kulturfortschritt  nicht  einmal
wünschenswert  ist,  die  Klassenunterschiede  ganz  zu  beseitigen.
        <pb n="40" />
        3.  Kapitel.  Die  sozialpolitischen  Richtungen.

29

Für  die  Entwicklung  der  sozialreformatorischen  Richtung  hat  der
schon  erwähnte  Verein  für  Sozialpolitik  insofern  eine  nicht  zu  unterschätzende ­
  Bedeutung  gehabt,  als  er  den  Männern  der  Wissenschaft,
der  Politik  und  der  Praxis  eine  Stätte  zur  gründlichen  Erörterung  der
sozialpolitischen  Probleme  bot  und  gleichzeitig  für  eine  Reihe  dieser
Probleme  durch  Veranlassung  und  Veröffentlichung  von  Sonderuntersuchungen ­
  ein  umfangreiches  und  wertvolles  Material  beschaffte.
4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.
§  1.  Der  gesetzliche  Zwang.  Es  hat  sich  als  undurchführbar  erwiesen, ­
  sich  für  die  Aufgaben  der  Sozialpolitik  lediglich  auf  den  freien
Willen  und  die  eigene  Entscheidung  der  Beteiligten  zu  verlassen.
Zwar  darf  ohne  weiteres  zugegeben  werden,  daß  das  Streben,  die
bessernde  Hand  anzulegen,  mit  dem  Wachsen  und  der  Ausbreitung
des  sozialpolitischen  Pflichtbewußtseins  immer  nachdrücklicher  zum
Ausdruck  gekommen  ist  und  noch  kommt,  wenn  auch  gewisse  Rückschläge ­
  in  manchen  Zeiten  bemerkbar  werden.  Aber  es  gibt
sozialpolitische  Aufgaben,  deren  Lösung  ohne  tiefe  Eingriffe  in  das
Sonderinteresse  nicht  möglich  ist.  Man  kann  nicht  erwarten,  daß
in  solchen  Fällen  allgemein  die  Bereitwilligkeit  zutage  tritt,  Beschränkungen ­
  und  Verletzungen  des  eigenen  Interesses  auf  sich  zu
nehmen.  Hier  hat  deshalb  die  Gesetzgebung  Anlaß,  sich  einzumischen.
Das  kann  geschehen  dadurch,  daß  sie  bestimmte  Maßnahmen  zwar
nicht  unmittelbar  vorschreibt,  aber  ihre  Anwendung  durch  gewisse
Erleichterungen  begünstigt  und  ihrer  Nichtanwendung  durch  gewisse
Erschwerungen  entgegenwirkt.  Man  kann  bei  solchem  Vorgehen  von
einem  mittelbaren  Zwang  oder  doch  wenigstens  von  einem  ähnlich
wirkenden  Druck  auf  die  widerstrebenden  Elemente  reden.  In  manchen ­
  Fällen  reicht  das  aber  nicht  aus.  Handelt  es  sich  um  Maßnahmen ­
  großen  Stiles  und  von  hervorragender  Bedeutung  für  das  Gesamtinteresse, ­
  die  aber  nur  bei  allgemeiner  Anwendung  und  Beteiligung
den  erwünschten  Erfolg  haben  können,  ohne  daß  diese  bei  freiwilligem
Vorgehen  der  zunächst  in  Frage  kommenden  Kreise  zu  erwarten  ist,
dann  entspricht  es  dem  Gesamtinteresse,  einen  unmittelbaren  gesetzlichen ­
  Zwang  zur  Ergreifung  der  betreffenden  Maßnahmen  auszuüben. ­
  Daß  es  ein  starker  Eingriff  in  das  Selbstbestimmungsrecht
und  die  Bewegungsfreiheit  des  Einzelnen  ist,  wenn  er  gesetzlicli  verpflichtet ­
  wird,  gewisse  sozialpolitische  Maßnahmen  vorzunehmen,  versteht
sich  von  selbst.  Man  darf  deshalb  ein  solches  Mittel  auch  nicht  für
weniger  bedeutsame  Aufgaben  anwenden.  Ohne  Not  und  ohne  zwingenden ­
  Grund  soll  man  die  Bewegungsfreiheit  der  Einzelnen  nicht  beeinträchtigen, ­
  weil  man  sonst  ihre  Neigung  und  Fähigkeit  zur  selbständigen ­
  Betätigung  unterdrückt  und  untergräbt,  und  dieser  Betätigung
        <pb n="41" />
        30

I.  Teil.  Allgemeines.

kann  man  auf  vielen  Gebieten  nicht  entraten.  Ist  aber  die  Allgemeinheit ­
  der  Anwendung  einer  Maßregel  die  Voraussetzung  dafür,  daß  sie
den  für  das  Gemeinwesen  notwendigen  Erfolg  hat,  so  ist  unter  den
oben  bezeichneten  Voraussetzungen  gegen  die  Einführung  des  gesetzlichen ­
  Zwanges  kein  Einwand  grundsätzlicher  Art  zu  erheben.  Die
Allgemeinheit  der  Anwendung  kann  insbesondere  auch  —  wie  bei  der
Arbeiterversicherung  —  behufs  Überwindung  technischer  Schwierigkeiten, ­
  die  der  Durchführung  der  Maßnahmen  entgegentreten,  geboten
sein.  Möglichste  Herabminderung  und  zweckmäßigste  Verteilung  der
Lasten,  beste  Ausgleichung  der  Risiken,  größte  Sicherung  der  dauernden ­
  Leistungsfähigkeit  usw.  sind  mitunter  ohne  gesetzliche  Erzwingung ­
  allgemeiner  Beteiligung  nicht  zn  erreichen.
Der  Zwang  kann  sieh  beschränken  auf  die  Verpflichtung  zur  Vornahme ­
  bestimmter  Maßregeln,  auch  dann,  wenn  zur  Durchführung  der
Maßregeln  eine  bestimmte  Organisation  erforderlich  ist.  In  den  romanischen ­
  Ländern  glaubt  man  z.  B.  auch  jetzt  noch  vielfach,  daß
daß  man  zwar  den  Unternehmern  die  Verpflichtung  zur  Versicherung
gegen  Unfälle  auferlegen  könne,  daß  dies  aber  auch  genüge,  und  daß
es  deshalb  neben  dem  Versicherungszwange  nicht  noch  der  Zwangsorganisation ­
  bedürfe.  Ein  solches  System  des  Fürsorgezwanges  ohne
Organisationszwang,  um  es  kurz  zu  bezeichnen,  wird  dann  als  gerechtfertigt ­
  anerkannt  werden  müssen,  wenn  nach  Lage  aller  Umstände
zu  erwarten  ist,  daß  die  Beteiligten  von  selbst  ohne  besonderen  Zeitverlust ­
  eine  Organisation  finden  werden,  die  eine  zweckmäßige  und
lückenlose  Durchführung  des  Fürsorgezwanges  gewährleistet.  Ob  diese
Voraussetzung  zutrifft,  ist  natürlich  eine  reine  Tatfrage,  die  in  den
einzelnen  Ländern  verschieden  beantwortet  werden  kann.  Ein  Bedenken, ­
  das  einem  solchen  Vorgehen  oft  entgegentritt,  geht  dahin,
daß  dadurch  die  Durchführung  der  Fürsorgeverpflichtung  zu  sehr  mit
den  Erwerbsinteressen  bestimmter  Personen  und  Personenvereinigungen
verknüpft  wird.
Es  gibt  aber  Fälle  genug,  in  denen  außerdem  zu  befürchten  ist,
daß  die  Organisationsfreiheit  nicht  die  zweckmäßigste  Organisation
verbürgt.  Die  so  erwachsende  Organisation  kann  derart  zersplittert
sein,  daß  sie  durch  Wiederholung  gleichartiger  Ausgaben  in  verschiedenen ­
  Verwaltungen  die  toten  Kosten  im  ganzen  zu  sehr  steigert,
ohne  in  entsprechend  umfangreicheren  Leistungen  zugunsten  der
Arbeitenden  einen  Ausgleich  zu  Anden.  Auch  kann  es  nicht  immer
gelingen,  die  Organisation  so  zu  gestalten,  daß  für  alle  Beteiligten  die
geeignete  Aufnahmestelle  gesichert  ist,  und  daß  die  dauernde  Leistungsfähigkeit ­
  der  Organe  nicht  gefährdet  erscheint.  In  solchen  Fällen
muß  zum  Fürsorgezwang  der  Organisationszwang  hinzutreten.  Die
deutsche  Arbeiterversicherung  hat  diesen  Weg  zuerst  beschritten  und
        <pb n="42" />
        4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

31

dabei  zugleich  bewiesen,  daß  die  Einzwingung  in  bestimmte  Organisationen, ­
  so  groß  auch  der  darin  liegende  Eingriff  in  die  Freiheit  der
Einzelnen  ist,  die  Selbstverwaltung  der  Beteiligten  keineswegs  ausschließt. ­

Der  Organisationszwang  kann  soweit  gesteigert  werden,  daß
eine  ergänzende  Mitarbeit  freiwilliger  Organisationen  ausgeschlossen
ist.  Das  Gesetz  kann  aber  auch  freiwillige  Organisationen  zulassen
und  diese  entweder  selbst  in  bestimmtem  Umfange  und  nach  gewissen
Grundsätzen  zur  Lösung  der  Aufgabe  mit  heranziehen  oder  sie  außerhalb ­
  eines  solchen  Zusammenhanges  nach  eigenem  Ermessen  arbeiten
lassen.  Welche  dieser  verschiedenen  Unterformen  des  Fürsorgezwanges
mit  Organisationszwang  im  einzelnen  Falle  zu  wählen  ist,  läßt  sich
nicht  allgemein  entscheiden.  Die  der  Einführung  des  Fürsorgezwanges
vorausgegangene  Entwicklung  muß  bei  der  Auswahl  des  zu  betretenden ­
  Weges  sorgfältig  berücksichtigt  werden.  Auch  hier  muß  man
vermeiden,  ohne  zwingende  Gründe  das  durch  freie  Betätigung  der
Beteiligten  schon  Geschaffene  völlig  beiseite  zu  werfen.  Andernfalls
könnte  die  unerwünschte  Wirkung  entstehen,  daß  auch  da,  wo  auf
neue  Leistungen  der  freien  Betätigung  gerechnet  werden  muß,  diese
künftig  ausbleiben.
Im  allgemeinen  ist  bei  dem  gesetzlichen  Zwang  der  Fürsorgezwang ­
  das  maßgebende,  der  Organisationszwang  das  ergänzende.
Denkbar  ist  es  aber  auch,  daß  der  Zwang  sich  auf  die  Organisation
beschränkt,  also  ein  System  des  Organisationszwanges  mit  Fürsorgefreiheit ­
  gewählt  wird.  In  diesem  Falle  wird  zur  Durchführung  einer
bestimmten  Gruppe  von  Fürsorgemaßnahmen  auf  Grund  der  Gesetzgebung ­
  eine  Organisation,  z.  B.  eine  große  staatliche  Kasse,  errichtet,
der  sich  jeder  anschließen  muß,  wenn  er  eine  Fürsorge  der  betreffenden ­
  Art  durchführen  will.  Ob  er  sich  aber  überhaupt  in  dieser  Richtung ­
  betätigen  will,  bleibt  ihm  überlassen.  Ein  solches  Vorgehen  wird
nur  da  am  Platze  sein,  wo  das  Streben  nach  einer  Fürsorge  der  in
Frage  kommenden  Art  so  lebhaft  und  so  allgemein  ist,  daß  es  der
Ergänzung  und  Nachhilfe  durch  gesetzlichen  Zwang  nicht  mehr  bedarf, ­
  wo  aber  andererseits  Geschick  und  Gewandtheit  zur  Durchführung ­
  einer  leistungsfähigen  Organisation  in  den  beteiligten  Kreisen
nicht  vorausgesetzt  werden  kann.  Ohne  den  allgemeinen  Fürsorgedrang ­
  würde  auf  diesem  Wege  nur  ein  unzulänglicher  Erfolg  zu  erzielen ­
  sein.
Fürsorge-  und  Organisationsfreiheit  kann  dann  zum  Ziele  führen,
wenn  sowohl  ein  hinreichend  allgemeiner  Fürsorgedrang  als  auch  ein
ausreichendes  Organisationsgeschick  in  den  beteiligten  Kreisen  vorausgesetzt ­
  werden  kann.  In  solchen  Fällen  kann  die  Gesetzgebung
entweder  sich  jeder  Einmischung  enthalten  oder  der  freiwilligen  Be ­
        <pb n="43" />
        32

I.  Teil.  Allgemeines.

tätigung  durch  Regelung  der  Rechtsgrundlagen  die  Wege  ebnen  und
die  erwünschte  staatliche  Anerkennung  verschaffen.
Es  ist  ausgeschlossen,  daß  die  Sozialpolitik  nur  einen  dieser  verschiedenen ­
  Wege  benutzt.  Ihre  Aufgaben  im  einzelnen  sind  so  verschiedenartig, ­
  daß  jede  Einseitigkeit  des  Vorgehens  nachteilig  wirken
müßte.  Ein  Nebeneinander  der  verschiedenen  Wege  wird  deshalb
stets  zu  bemerken  sein;  seine  Gliederung  im  einzelnen  muß  in  den
verschiedenen  Ländern  ungleich  sein  je  nach  den  Widerständen,  die
der  Anwendung  des  Zwangsprinzips  entgegentreten.  Auch  ein  zeitlicher ­
  Wechsel  wird  sich  niemals  ganz  vermeiden  lassen.  Nichts  wäre
weniger  berechtigt,  als  eine  Starrheit  der  Sozialpolitik  in  dieser  Beziehung. ­
  Wege,  die  nicht  mehr  genügenden  Erfolg  versprechen,  muß
sie  verlassen,  um  erfolgreichere  betreten  zu  können.  In  der  bisherigen
Entwicklung  hat  sich  der  Wechsel  nur  derart  vollzogen,  daß  die  Fürsorge- ­
  und  zum  Teil  auch  die  Organisationsfreiheit  dem  gesetzlichen
Zwang  haben  weichen  müssen.  Das  Umgekehrte  ist  für  die  Zukunft
zwar  an  sich  denkbar,  aber  nicht  sehr  wahrscheinlich.  Namentlich
da,  wo  durch  den  mit  dem  Fürsorgezwang  verbundenen  Organisationszwang ­
  große  Organisationen  entstanden  sind,  treten  der  Rückkehr  zum
Freiheitsprinzip  große  Schwierigkeiten  entgegen.  Eher  könnte  es  eintreten,
  daß  der  Fürsorgezwang,  der  durch  Organisationszwang  nicht
ergänzt  ist,  einmal  wieder  aufgegeben  wird.  Das  würde  ohne  Nachteil ­
  aber  nur  geschehen  können,  wenn  infolge  des  bisherigen  Fürsorgezwangs ­
  oder  auf  anderem  Wege  die  Notwendigkeit  einer  entsprechenden ­
  Fürsorge  zur  allgemeinen  Anerkennung  gelangt  ist.
§  2.  Die  Selbstverantwortlichkeit  der  Beteiligten.  Wählt  die  Sozialpolitik ­
  den  Weg  der  Fürsorgefreiheit,  so  liegt  darin  ein  Festhalten
an  dem  Gedanken,  daß  jeder  —  Arbeiter  wie  Unternehmer  —  für  sein
Geschick  und  für  seine  Handlungen  im  wesentlichen  selbstverantwortlich ­
  ist.  Das  ist  ein  Grundsatz,  der  an  sich  als  berechtigt  anerkannt
werden  muß.  Nur  darf  er  nicht  überspannt  werden.  Der  gesetzliche
Fürsorgezwang  schließt  die  Anwendung  dieses  Grundsatzes  keineswegs
aus.  Einige  Unfallentschädigungsgesetze,  z.  B.  das  dänische,  englische
und  französische,  beantworten  grobe  Fahrlässigkeit  des  Arbeiters  mit
Verminderung  oder  Versagung  der  gesetzlichen  Ansprüche.  Der  Vorsatz ­
  des  Arbeiters,  der  sich  auf  Herbeiführung  eines  schädigenden  Ereignisses ­
  richtet,  wird  selbstverständlich  nirgends  noch  durch  Gewährung ­
  von  Entschädigung  begünstigt.  Noch  mehr  wird  in  der
Zwangsarbeiterversicherung  bei  den  Unternehmern  das  persönliche
Verschulden  beachtet.
Sodann  ist  bei  Anwendung  des  Fürsorgezwanges  die  Frage  nicht
zurückzudrängen,  inwieweit  die  Vorkommnisse  im  Berufsleben  des  Arbeiters ­
  überhaupt  noch  von  dem  eigenen  Verhalten  der  Beteiligten
        <pb n="44" />
        4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

33

beeinflußt  werden.  Unternehmer  sowohl  wie  Arbeiter  können  für  nicht
wenige  solcher  Vorkommnisse  nicht  verantwortlich  gemacht  werden,
weil  die  allgemeinen,  von  der  Entschließung  und  dem  Verhalten  der
Einzelnen  unabhängigen  Verhältnisse  des  modernen  Betriebes  maßgebenden ­
  Einfluß  haben.
Für  solche  Fälle  hat  die  Frage  ihre  volle  Berechtigung,  ob  nicht
die  Sozialpolitik  zu  anderen  Grundsätzen  über  die  Selbstverantwortlichkeit ­
  der  Einzelpersonen  greifen  muß.  Wird  die  Frage  bejaht,  so
wird  das  Maß  der  Fürsorge  nicht  durch  derartige  Vorkommnisse  beeinflußt ­
  werden  können.  Nur  der  Vorsatz  würde  immer  von  Einfluß
hierauf  sein.
Für  die  Arbeiterversicherung  hat  die  Frage  eine  besondere  Bedeutung. ­
  Sie  ist  nirgends  in  dem  Sinne  entschieden  worden,  daß
alles  Verschulden  des  Einzelnen  ganz  außer  Betracht  zu  bleiben  hat,
soweit  es  nicht  als  Vorsatz  zur  Herbeiführung  schädigender  Ereignisse
erscheint.  Indes  ist  doch  eine  Einschränkung  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  sowohl  der  Unternehmer  als  auch  besonders  der  Arbeiter  mehrfach ­
  vorgenommen  worden.  Die  deutsche  und  nach  ihrem  Vorbilde
die  österreichische,  norwegische  und  italienische  Unfallversicherungsgesetzgebung ­
  läßt  das  schwere  Verschulden  des  Arbeiters  außer  Betracht.
Die  französische,  dänische  und  englische  Gesetzgebung  hält  dagegen
an  der  vollen  Verantwortlichkeit  des  Arbeiters  fest.  Bezüglich  der
Verantwortlichkeit  der  Unternehmer  geht  die  neuere  Gesetzgebung
nicht  so  weit.  Ist  auch  die  Haftpflicht  des  Unternehmers  gegen
früher  beschränkt  worden,  so  ist  doch  schon  durch  die  Begreßpflieht
gegen  das  Versicherungsorgan  und  gegen  andere  Unternehmer  usw.
noch  ein  wesentliches  Stück  der  persönlichen  Verantwortlichkeit  des
Unternehmers  in  Geltung  geblieben.
Man  darf  daraus  schließen,  daß  auch  bei  Anwendung  des  Fürsorgezwanges ­
  von  einer  völligen  Beseitigung  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  der  Unternehmer  und  der  Arbeiter  nicht  die  Rede  sein  kann.
Das  verbietet  sich  von  selbst  schon  deshalb,  weil  auf  die  Selbsthilfe
und  die  freiwillige  Betätigung  bei  Lösung  anderer  Aufgaben  zurückgegriffen ­
  werden  muß,  und  weil  dabei  ein  reges  Gefühl  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  nicht  entbehrt  werden  kann.  Im  übrigen  bestehen
sowohl  in  der  Praxis  als  auch  in  der  Theorie  große  Meinungsverschiedenheiten ­
  darüber,  wie  weit  man  mit  der  Beibehaltung  der  Selbstverantwortlichkeit ­
  gehen  soll.  Vielfach  sind  dabei  weniger  grundsätzliche ­
  als  Zweckmäßigkeitsrücksichten  maßgebend  gewesen.  Auch
in  diesen  Dingen  gibt  es  keine  überall  und  jederzeit  anwendbare  Wahrheit. ­
  Im  allgemeinen  halten  die  romanischen  Völker  an  dem  Gedanken
der  Selbstverantwortlichkeit  zäher  fest,  auch  inbezug  auf  solche  Vorkommnisse, ­
  bei  denen  nach  deutscher  Auffassung  der  einzelne  Arbeiter
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  3
        <pb n="45" />
        34

I.  Teil.  Allgemeines.

und  Unternehmer  so  sehr  von  den  Betriebsverhältnissen  abhängig  ist,
daß  sein  eigenes  Verschulden  weit  zurücktritt.  Von  den  germanischen
Völkern  haben  namentlich  die  Engländer  sich  noch  nicht  entschließen
können,  über  die  Selbstverantwortlichkeit  der  Beteiligten  eine  Auffassung ­
  anzunehmen,  die  der  deutschen  näher  kommt.
§  3.  Die  Kostendeckung.  Die  Entscheidung  der  in  den  beiden
vorhergehenden  Paragraphen  behandelten  Fragen  kann  an  sich  keinen
Einfluß  auf  die  Beantwortung  der  weiteren  Frage  haben,  wer  die
mit  den  sozialpolitischen  Maßnahmen  verbundenen  finanziellen  Lasten
auf  sich  nehmen  soll.  Die  Frage  ist  für  das  praktische  Vorgehen
von  großer  Bedeutung.  Auch  zum  Kampfe  gegen  bestehende  Mißstände ­
  gehört  —  zwar  nicht  ausschließlich,  aber  doch  in  beträchtlichem ­
  Umfange  —  Geld,  und  da,  wie  schon  gezeigt,  die  Tragfähigkeit
der  beteiligten  Kreise  dem  sozialpolitischen  Eingreifen  Schranken  zieht,
kann  es  für  das  praktische  Vorgehen  von  entscheidender  Bedeutung
sein,  welche  der  verschiedenen  beteiligten  Kreise  in  dem  gegebenen
Falle  mit  ihren  Mitteln  einzugreifen  haben.
Im  allgemeinen  wird  man  davon  ausgehen  müssen,  daß  es  sich
bei  der  Sozialpolitik  um  Bekämpfung  von  Mißständen  dreht,  die  aus
den  besonderen  Verhältnissen  der  Gütererzeugung  oder  auch  des  Gütervertriebes ­
  hervorgehen.  Die  Gütererzeugung  muß  deshalb  an  sich
aus  eigenen  Mitteln  die  aus  ihren  Verhältnissen  entspringenden  Mißstände ­
  zu  beseitigen  bemüht  und  imstande  sein,  ebenso  wie  der  Gütervertrieb
  seine  sozialpolitischen  Lasten  selbst  zu  tragen  hat.  Im  allgemeinen ­
  und  in  der  Regel  wird  demnach  die  Last  von  den  Arbeitnehmern ­
  und  Arbeitgebern  der  beteiligten  Gruppe  übernommen  werden
müssen.  Sie  lediglich  den  Arbeitgebern  aufzuerlegen,  wäre  —  was
die  Gesamtkosten  anlangt  -—  ebenso  verkehrt,  wie  sie  den  Arbeitern
allein  zuzumuten.  Im  einzelnen  kann  es  bei  bestimmten  Gruppen  von
Maßnahmen  zwar  berechtigt  sein,  nur  die  eine  der  beiden  Parteien
zu  belasten;  aber  bei  den  Gesamtkosten  würde  ein  solches  Vorgehen
eine  Ungerechtigkeit  gegen  den  belasteten  und  eine  unbegründete  Bevorzugung ­
  für  den  nicht  belasteten  Teil  darstellen.  Daß  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  zu  gleichen  Teilen  heranzuziehen  sind,  ist  damit
nicht  gesagt.  In  manchen  Fällen  kann  das  richtig  sein,  in  anderen
kann  eine  ungleiche  Verteilung  auf  beide  Parteien  zweckmäßig  erscheinen. ­
  Allgemeine  Regeln  lassen  sich  darüber  nicht  aufstellen.
Nur  wird  man  stets  beachten  müssen,  daß  die  Tragfähigkeit  der  Arbeiter ­
  im  allgemeinen  erheblich  geringer  ist,  als  die  der  Arbeitgeber,
und  daß  deshalb  die  Schranken  für  das  sozialpolitische  Vorgehen  um
so  enger  gezogen  sind,  je  ausschließlicher  dabei  auf  die  Mittel  der
Arbeiterschaft  gerechnet  werden  muß.  Wie  verschiedenartig  im  einzelnen ­
  vorgegangen  werden  kann,  zeigt  die  Lasten  Verteilung  in  der
        <pb n="46" />
        4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

35

deutschen  obligatorischen  Arbeiterversicherung.  Die  Unfalllast  wird
den  Arbeitgebern  auferlegt  —  die  Arbeiter  sind  nur  mittelbar  wegen
der  Zuweisung  der  bald  erledigten  Unfälle  an  die  Krankenkassen
beteiligt  —,  in  die  Invaliditätsversicherungslast  teilen  sich  —  soweit ­
  nicht  der  Reichsbeitrag  in  Frage  kommt  —  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  je  zur  Hälfte,  von  der  Krankenversicherungslast  übernehmen ­
  die  Arbeiter  zwei  Drittel,  die  Arbeitgeber  ein  Drittel.  Dieses
verschiedene  Vorgehen  entspringt  nicht  etwa  willkürlicher  Behandlung
der  Dinge.  Vielmehr  liegt  zu  Grunde  das  Streben,  die  Lastenverteilung
in  großen  Zügen  der  Tatsache  anzupassen,  daß  —  soweit  überhaupt
von  einer  Verantwortlichkeit  der  beteiligten  Kreise  an  dem  Eintreten
von  Unfällen,  Krankheiten  und  Invalidität  die  Rede  sein  kann  —  das
Maß  der  Verantwortlichkeit  jeder  Partei  bei  den  verschiedenen  Gruppen
der  schädigenden  Ereignisse  verschieden  groß  ist.
In  der  Invaliditätsversicherung  liegt  bereits  ein  Beispiel  für  die
Heranziehung  der  Gesamtheit  zu  den  sozialpolitischen  Lasten  vor.
Die  Frage,  wie  weit  die  Gesamtheit  beizutragen  hat,  ist  nicht  leicht
zu  beantworten.  Man  wird  die  Heranziehung  öffentlicher  Mittel  als
gerechtfertigt  ansehen  müssen,  wenn  die  zu  bekämpfenden  Übelstände
nicht  lediglich  in  den  Verhältnissen  der  Gütererzeugung  und  des  Gütervertriebes ­
  ihre  Wurzel  haben,  sondern  zu  einem  erheblichen  Teil  von
allgemeinen  Verhältnissen  abhängen.  Diese  Voraussetzung  trifft  zu  bei
einem  Teil  der  Invalidität  —  auch  ohne  die  Einflüsse  der  Berufsarbeit
geht  schließlich  die  Leistungsfähigkeit  des  Menschen  zurück  —  und
noch  mehr  bei  dem  durch  das  Alter  bedingten  Nachlassen  der  Kräfte,
dessen  nachteilige  Folgen  im  Rahmen  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung ­
  gemindert  werden  sollen.  Wo  die  bezeichnete  Voraussetzung ­
  nicht  zutrifft,  werden  im  allgemeinen  die  öffentlichen  Mittel
nur  anzuspannen  sein,  um  diejenigen  Organisationen  zu  erhalten,  die
zur  Durchführung  des  öffentlichen  Aufsichts-  und  Leitungsrechtes  geschaffen ­
  werden  mußten.  Abgesehen  davon  kann  es  aber  im  öffentlichen ­
  Interesse  liegen,  bestimmte  sozialpolitische  Maßnahmen  entweder
überhaupt  trotz  der  Unmöglichkeit,  die  ganze  Last  auf  die  Beteiligten
zu  legen,  oder  zu  einer  gegebenen  Zeit,  noch  ehe  die  Beteiligten  zur
Übernahme  der  Lasten  bereit  und  imstande  sind,  zur  Verwirklichung
zu  bringen.  In  solchen  Fällen  bedarf  es  im  Gesamtinteresse  einer
Erleichterung  der  beteiligten  Kreise  entweder  dauernder  Art  oder  für
eine  bestimmte  Übergangsperiode,  und  diese  Erleichterung  kann  nur
aus  öffentlichen  Mitteln  gewährt  werden.  Weiterhin  entspricht  es  dem
Gesamtinteresse,  die  einmal  geschaffenen  sozialpolitischen  Einrichtungen
und  Leistungen  nicht  wegen  vorübergehender  Leistungsunfähigkeit
der  von  den  Beteiligten  zu  unterhaltenden  Organe  unterbrechen  zu
lassen.  Auch  in  solchen  Fällen  kann  ein  ergänzendes  Eintreten  mit
3*
        <pb n="47" />
        36

I.  Teil.  Allgemeines.

öffentlichen  Mitteln  geboten  sein.  Schließlich  kann  es  auch  nötig
werden,  den  dauernden  Bestand  sozialpolitischer  Organisationen  und
das  erforderliche  allgemeine  Vertrauen  zu  ihnen  durch  eine  Garantie
öffentlicher  Organe  zu  sichern,  um  Rückschritten  und  Unzulänglichkeiten
der  sozialpolitischen  Fürsorge  vorzubeugen.
Hiernach  gibt  es  Fälle  genug,  in  denen  unbeschadet  der  grundsätzlichen ­
  Zuweisung  der  Lasten  an  die  zunächst  beteiligten  Kreise
öffentliche  Mittel  zur  Durchführung  sozialpolitischer  Maßnahmen  in
Anspruch  genommen  werden  können  und  müssen.  Daß  zur  Anregung ­
  und  Vorbereitung  solcher  Maßnahmen,  zur  Aufklärung  der
tatsächlichen  Verhältnisse  und  dergleichen  öffentliche  Mittel  herangezogen ­
  werden,  wird  von  keiner  Seite  beanstandet.
§  4.  Zentralisation  und  Dezentralisation.  Es  gibt  eine  Reihe  sozialpolitischer ­
  Aufgaben,  die  überall  im  Lande  erfüllt  werden  müssen,  während ­
  andere  nur  in  bestimmten  Teilen  des  Landes  auf  Grund  besonderer
örtlicher  Verhältnisse  in  Frage  kommen.  Daß  die  letzteren  Maßregeln
sich  den  besonderen  örtlichen  Verhältnissen  anpassen  müssen,  und  daß
deshalb  für  sie  die  Frage,  ob  Zentralisation  oder  Dezentralisation  des
Vorgehens  geboten  ist,  nicht  in  Betracht  zu  ziehen  ist,  versteht  sich
von  selbst.  Anders  ist  es  bei  den  zuerst  genannten  Aufgaben,  die  in
allen  Teilen  des  Landes  der  Lösung  bedürfen.  Gerade  diese  Aufgaben
haben  in  der  heutigen  Sozialpolitik  eine  große  Bedeutung.  Bei  ihnen
machen  sich  zwei  verschiedene  Richtungen  des  Bedürfnisses  geltend.
Die  eine  Richtung  stützt  sich  auf  die  Notwendigkeit,  eine  entsprechende
sozialpolitische  Fürsorge  im  ganzen  Lande  zu  entfalten  und  dabei  die
arbeitenden  Klassen  des  einen  Bezirks  nicht  anders  und  nicht  schlechter
zu  stellen,  als  die  anderen.  Das  führt  dazu,  nicht  nur  gleiche  Vorschriften ­
  für  alle  Teile  des  Landes  zu  verlangen,  sondern  auch  behufs
ihrer  möglichst  gleichmäßigen  Durchführung  ihre  Handhabung  vollständig ­
  in  einem  Zentralorgan  zusammenzufassen.  In  der  reinsten
Form  würde  eine  solche  Zentralisation  vorliegen,  wenn  z.  B.  die  ganze
deutsche  Invaliditätsversicherung  von  einer  Zentralstelle  aus  nicht  nur
beaufsichtigt,  sondern  auch  verwaltet  würde,  sodaß  alle  örtlichen  Organe, ­
  die  ja  niemals  zu  entbehren  sind,  nur  als  Beauftragte  der  Zentralstelle ­
  ohne  oder  mit  sehr  beschränkter  Befugnis  zu  selbständiger  Entschließung ­
  Vorgehen  und  handeln  könnten.  Ein  solches  Vorgehen  hat
den  Vorzug,  daß  die  Einheitlichkeit  der  Verwaltung  in  vollem  Maße
gewährleistet  ist.  Eine  unterschiedliche  Behandlung  der  arbeitenden
Klassen  in  den  einzelnen  Teilen  des  Landes  ist  dadurch  völlig  ausgeschlossen. ­
  Aber  andererseits  ist  die  Last  einer  derartigen  Verwaltung
sehr  groß  und  fast  unübersehbar,  und  weiter  geht  der  Zusammenhang
mit  den  örtlichen  Verhältnissen  fast  vollständig  verloren,  damit  aber
auch  die  Möglichkeit,  den  besonderen  Bedürfnissen  engerer  Bezirke
        <pb n="48" />
        4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

37

Rechnung  zu  tragen  und  die  Einzelverhältnisse  richtig  zu  erfassen.
Es  entwickelt  sich  dadurch  leicht  eine  Schablone  des  Vorgehens,  die
formal  gerecht  ist,  aber  sachlich  den  sozialpolitischen  Zweck  nicht
überall  zu  erreichen  vermag.  Eine  so  zugespitzte  Zentralisation  wird
deshalb  nur  dann  mit  Erfolg  angewendet  werden  können,  wenn  die
zu  lösende  sozialpolitische  Aufgabe  Verhältnisse  betrifft,  die  nur  eine
geringfügige  Verschiedenheit  der  örtlichen  Lagerung  aufweisen,  oder
bei  denen  die  örtliche  Verschiedenheit  ohne  wesentliche  Bedeutung  ist.
Treffen  diese  Voraussetzungen  nicht  zu,  so  bedarf  es  jedenfalls
einer  Steigerung  der  geringen  Anpassungsfähigkeit  an  örtliche  Verhältnisse. ­
  Die  Steigerung  läßt  sich  in  gewissem  Umfange  dadurch
erreichen,  daß  den  örtlichen  Verwaltungsstellen  eine  größere  Selbstständigkeit ­
  der  Entschließung  gewährt  wird.  Dadurch  läßt  sich  den
Besonderheiten  örtlicher  Bedürfnisse  Rechnung  tragen,  ohne  die  Einheitlichkeit ­
  der  Verwaltung  aufzuheben.
Die  Besonderheit  der  engeren  Bezirke  kann  aber  auch  so  groß
sein,  daß  eine  Einheitlichkeit  der  Verwaltung  nicht  nur  entbehrlich,
sondern  geradezu  nachteilig  ist.  In  solchen  Fällen  liegt  es  im  Wesen
der  Sache,  daß  die  Verwaltung  in  dezentralisierter  Form  durchgeführt
wird.  In  den  engeren  Bezirken  sind  selbständige  Verwaltungsstellen
mit  eigener  Entschlußfreiheit  zu  bilden.  Das  hat  den  Vorteil  der
engen  Anpassung  an  die  örtlichen  Verhältnisse;  aber  es  hat  auch
eine  Zersplitterung  der  Verwaltungsorgane  zur  Folge.  Das  kann  zu
einer  unwirtschaftlichen  Steigerung  des  Verwaltungsaufwandes  führen,
weil  gewisse  Ausgaben,  die  bei  der  Zentralisation  nur  einmal  zu
machen  sind,  sich  jetzt  an  zahlreichen  Stellen  wiederholen.  Es  kann
weiterhin  die  Folge  haben,  daß  die  sozialpolitische  Fürsorge  in  den
einzelnen  engeren  Gebieten  sich  sehr  ungleich  gestaltet  und  deshalb
zu  einer  ungerechten  Zurücksetzung  der  arbeitenden  Klassen  in  gewissen ­
  Gegenden  führt.  Dem  muß  entgegengewirkt  werden  durch
Festlegung  von  Grundsätzen,  die  ein  zu  weites  Auseinanderfallen  des
Vorgehens  der  örtlichen  Organe  zu  verhindern  imstande  sind  und  so
eine  annähernde  Gleichmäßigkeit  der  sozialpolitischen  Fürsorge  verbürgen. ­
  So  ist  z.  B.  bei  der  Krankenversicherung  vorgegangen.  Bei
einem  Teile  der  sozialpolitischen  Aufgaben,  die  an  sich  eine  örtlich
gegliederte  Verwaltung  erfordern,  würde  die  völlige  Isolierung  der
einzelnen  Organe  deren  Leistungsfähigkeit  beschränken,  weil  die  nötige
Fühlung  mit  gleichartigen  Organen  und  das  wünschenswerte  Ineinandergreifen ­
  ihrer  Arbeit  fehlen  würde.  Solche  Verhältnisse  liegen  beispielsweise ­
  bei  den  Arbeitsnachweisen  vor.  Sie  verlangen  wegen  des  sehr
engen  Zusammenhanges  mit  den  örtlichen  Bedürfnissen  eine  dezentralisierte ­
  Organisation;  aber  wenn  ihre  Tätigkeit  mit  den  Grenzen  ihres
engeren  Bezirks  völlig  abschneiden  müßte,  wenn  es  nicht  möglich  wäre,
        <pb n="49" />
        38

I.  Teil.  Allgemeines.

eine  gegenseitige  Ergänzung  ihrer  Wirksamkeit  herbeizufiihren,  so
würde  der  Gesamterfolg  nur  beschränkt  bleiben.  Daher  hat  sich  hier
das  Streben  entwickelt,  eine  engere  Fühlung  zwischen  den  Einzelorganen ­
  herbeizufiihren,  ohne  deshalb  den  Gedanken  dezentralisierter
Organisation  aufzugeben.
Aus  dem  Gesagten  erhellt,  daß  eine  allgemeine  Entscheidung  für
den  einen  oder  anderen  der  beiden  in  Rede  stehenden  Organisationswege ­
  ganz  ausgeschlossen  ist.  Vielmehr  bedarf  die  Verwaltung  der
sozialpolitischen  Einrichtungen  eines  Nebeneinanders  der  verschiedenen
Wege  und  häufig  auch  einer  Verbindung  beider,  die  sich  aber  wiederum ­
  den  im  einzelnen  Falle  vorliegenden  Besonderheiten  anpassen  muß.
Das  Feld,  das  die  Sozialpolitik  zu  bearbeiten  hat,  ist  eben  so  groß,
daß  es  in  keiner  Beziehung  ein  rein  schablonenhaftes  Vorgehen  erträgt.
Wie  bei  der  Verwaltung  kommen  auch  bei  der  Aufsichtsführung
die  verschiedenen  Wege  in  Betracht,  Im  allgemeinen  liegt  hier  viel
Anlaß  vor,  untere  Aufsichtsinstanzen,  die  den  Verhältnissen  näher
stehen,  und  höhere  Aufsichtsorgane  für  größere  Bezirke  zu  bilden.
Wo  es  der  Einheitlichkeit  der  Grundsätze  für  das  ganze  Staatsgebiet
nicht  bedarf,  würde  eine  noch  weitere  Zentralisierung  der  Aufsichtsführung ­
  entbehrlich  sein.  Ohne  diese  Voraussetzung  ist  zur  Wahrung
der  Einheitlichkeit  des  Vorgehens,  so  weit  sie  erforderlich  erscheint,
ein  zentrales  Aufsichtsorgan  notwendig,  wie  es  z.  B.  für  die  deutsche
Unfall-  und  Invalitätsversicherung  im  Reichsversicherungsamt  vorliegt.
§  5.  Berufliche  und  territoriale  Gliederung.  Die  Zentralisation
und  Dezentralisation  kann  sowohl  dann  Platz  greifen,  wenn  der  Berufsverschiedenheit ­
  in  dem  Aufbau  der  sozialpolitischen  Einrichtungen
Rechnung  getragen  wird,  als  auch  dann,  wenn  darauf  verzichtet  wird.
Eine  Zusammenfassung  der  durch  den  gleichen  oder  verwandten  Beruf
auf  einander  angewiesenen  Kreise  zur  Lösung  sozialpolitischer  Aufgaben ­
  kann  auf  vielen  Gebieten  in  Frage  kommen.  Sie  ist  zwar  von
besonderer  Bedeutung  für  die  Arbeiterversicherung,  aber  sie  kann
ebenso  für  die  Fragen  des  Arbeitsnachweises,  der  Lohnverhältnisse,
der  Handhabung  der  Koalitionsrechtes  usw.  von  Wichtigkeit  sein.  Im
allgemeinen  hat  die  berufliche  Gliederung  den  Vorzug,  daß  sie  die
Mitarbeit  der  Fachkreise,  also  der  besonders  sachverständigen  Elemente,
zu  höherer  Entfaltung  bringt.  Das  kann  von  sehr  großem  Wert  sein,
wenn  die  Lösung  der  in  Frage  kommenden  Aufgaben  nur  in  enger
Fühlung  mit  den  Verhältnissen  der  einzelnen  Berufe  aussichtsvoll  erscheint. ­
  Die  berufliche  Zusammenfassung  hat  aber  auch  einen  Nachteil,
der  sorgfältig  zu  beobachten  ist.  Mag  sie  nun  in  engeren  Gebieten
durchgeführt  werden  —  z.  B.  bei  den  deutschen  Krankenkassen  —,
oder  mag  man  den  Grundsatz  beruflicher  Gliederung  nur  auf  große
Gebietskomplexe  anwenden  —  wie  z.  B.  bei  der  deutschen  Unfall-
        <pb n="50" />
        4.  Kapitel.  Wege  der  Sozialpolitik.

39

Versicherung  —,  immer  hat  die  berufliche  Gliederung  die  Wirkung,
daß  ein  Nebeneinander  von  Organisationen  mit  gleichem  Ziel  für  das
gleiche  Gebiet  entsteht.  Darin  liegt  eine  Zersplitterung,  die  im  ganzen
den  Verwaltungsaufwand  steigern  muß.  Ob  dieser  Nachteil  groß  genug
ist,  um  deshalb  den  bedeutsamen  Vorteil  der  beruflichen  Gliederung
fallen  zu  lassen,  läßt  sich  nicht  allgemein  entscheiden  und  ist  in  der
Praxis  sehr  verschieden  beurteilt  worden.  In  der  deutschen  gewerblichen ­
  Unfall-  und  Krankenversicherung  ist  die  berufliche  Gliederung
das  maßgebende  Prinzip.
Wird  auf  berufliche  Gliederung  verzichtet,  so  liegt  eine  rein
territoriale  Organisation  vor.  Sie  faßt  die  Angehörigen  der  verschiedensten ­
  Berufe  für  bestimmte  größere  oder  kleinere  Gebiete  zusammen ­
  und  erreicht  dadurch  eine  größere  Übersichtlichkeit  und
Billigkeit  der  Verwaltung,  als  sie  möglich  wäre,  wenn  in  einem  gleichgroßen ­
  Gebiet  für  jede  Berufsgruppe  eine  besondere  Organisation  bestände. ­
  Dafür  muß  aber  der  Nachteil  in  Kauf  genommen  werden,  daß
die  Heranziehung  des  speziellen  Fachwissens  zur  Durchführung  der
Verwaltungsaufgaben  nicht  ebenso  leicht  und  gut  gelingt,  wie  bei  der
beruflichen  Gliederung.  Beispiele  der  rein  territorialen  Gliederung
sind  u.  a.  die  österreichische  Unfallversicherung  und  die  deutsche  Invaliditätsversicherung. ­

Eine  Kombination  beider  Wege  läßt  sich  ebenfalls  denken  und
liegt  z.  B.  in  der  deutschen  landwirtschaftlichen  Unfallversicherung
vor,  da  diese  Berufsgruppe  zwar  von  anderen  getrennt  gehalten,  aber
nur  für  bestimmte  engere  Gebiete  zu  Berufsgenossenschaften  zusammengefaßt ­
  ist.
Ein  eintheitliches  Gliederungsprinzip  für  das  ganze  Gebiet  der
Sozialpolitik  ist  durch  die  Natur  der  Dinge  überall  ausgeschlossen,
weil  die  zu  lösenden  Aufgaben  nicht  alle  ein  gleiches  Vorgehen  ermöglichen. ­
  Im  übrigen  spricht  hier  die  Sonderart  der  einzelnen  Nationen ­
  inbezug  auf  Entwickelung,  Auffassung,  Gewohnheiten  usw.
sehr  mit.  Die  Sozialpolitik  ist  viel  zu  eng  mit  dem  ganzen  Volksleben
verknüpft,  als  daß  nicht  auch  im  Aufbau  der  sozialpolitischen  Einrichtungen ­
  jedes  Volk  seine  Wege  für  sich  gehen  sollte.
§  6.  Das  Zeitmafs  der  Sozialpolitik.  Eine  umfassende  Sozialpolitik
bedingt  eine  Fülle  von  sich  ergänzenden  Maßnahmen,  die  in  sehr
vielen  Fällen  in  bestehende  Gewohnheiten  eingreifen,  mit  Belästigungen ­
  und  Beschränkungen  verbunden  sind  und  finanzielle  Opfer  von
den  Beteiligten  erfordern.  Es  tritt  eine  Umgestaltung  bestehender
Verhältnisse  ein,  und  jede  derartige  Umgestaltung  bedingt  zunächst
Störungen,  die  erst  allmählich  ausgeglichen  werden  können.  Die
Störungen  sind  unvermeidlich.  Aber  es  liegt  gleichwohl  kein  Anlaß
vor,  sie  ohne  triftige  Gründe  in  einer  gegebenen  Zeit  so  zu  häufen.
        <pb n="51" />
        40

I.  Teil.  Allgemeines.

daß  eine  starke  Reaktion  der  Kreise  ein  tritt,  auf  deren  Mitwirkung
die  Sozialpolitik  vor  allem  rechnen  muß.  Sowohl  die  Unternehmer
wie  die  Arbeiter  können  trotz  des  guten  Zweckes  durch  das  gleichzeitige ­
  Anfassen  vieler  sozialpolitischer  Aufgaben  und  durch  schnelle
Aufeinanderfolge  der  Eingriffe  beunruhigt  und  unzufrieden  gemacht
werden,  und  dadurch  kann  sich  eine  Auffassung  entwickeln,  die  eine
gewisse  Abneigung,  einen  passiven  Widerstand  gegen  weitere  Eingriffe
zur  Folge  hat.  Schon  das  mahnt  dazu,  das  Zeitmaß  der  sozialpolitischen
Eingriffe  nicht  unnötig  zu  beschleunigen.  Man  braucht  keine  wichtige
Maßregel  zu  unterlassen,  aber  man  kann  ihre  zeitliche  Aufeinanderfolge ­
  in  den  meisten  Fällen  so  regeln,  daß  sie  immer  auf  einen  aufnahmefähigen ­
  und  aufnahmewilligen,  nicht  übersättigten  Boden  rechnen
können.  Eine  Überstürzung  ist  von  Übel.  Zu  einem  verständigen
Zeitmaß  mahnt  auch  die  Erwägung,  daß  gerade  auf  sozialpolitischem
Gebiete  Fehlgriffe  sorgfältig  vermieden  werden  müssen.  Es  ist  sehr
schwer,  einmal  in  Geltung  gesetzte  Umgestaltungen  wieder  rückgängig
zu  machen.  Die  damit  verbundenen  Enttäuschungen  der  arbeitenden
Klassen  bieten  eine  willkommene  Handhabe,  zu  allerlei  Agitationen
und  leicht  wird  dadurch  eine  Unzufriedenheit  in  den  Arbeiterkreisen
erzeugt,  die  manchen  moralischen  Erfolg  anderer  Maßregeln  hinfällig
macht.  Die  Aufgaben,  die  von  der  Sozialpolitik  zu  lösen  sind,  bieten
überdies  so  erhebliche  und  zahlreiche  Schwierigkeiten,  daß  es  nötig  ist,
die  Pläne  zu  Lösungsversuchen  erst  ausreifen  zu  lassen,  wenn  nicht
dringende  Gründe  vor  allem  ein  schnelles  Eingreifen  nötig  machen.
Es  ist  weiterhin  nötig,  ein  planloses  Arbeiten  von  Fall  zu  Fall
möglichst  zu  vermeiden.  Bis  zu  gewissem  Grade  wird  freilich  das
sozialpolitische  Eingreifen  immer  den  Charakter  eines  durch  besondere
Anlässe  gerade  in  der  betreffenden  Zeit  nahegelegten  Vorgehens  tragen.
Denn  es  läßt  sich  nicht  vermeiden,  daß  von  den  einzelnen  Wirkungen
der  vorhandenen  Hauptgruppen  der  Übelstände  manche  erst  bei  bestimmten, ­
  mehr  zufälligen  Anlässen  die  Aufmerksamkeit  erregen  und
dann  das  Streben  nach  Abhilfe  hervorrufen.  Aber  in  den  Hauptzügen
des  sozialen  Reformwerkes  muß  eine  gewisse  planmäßige  Aufeinanderfolge ­
  innegehalten  werden,  weil  die  eine  Gruppe  von  Maßregeln  durch
andere  beeinflußt  und  oft  geradezu  bedingt  ist  und  deshalb  erst  nach
Erfüllung  bestimmter  Voraussetzungen  in  Angriff  genommen  werden
kann.  Derartige  Rücksichten  schließen  nicht  im  mindesten  einen
„Stillstand“  der  Sozialreform  ein,  von  dem  von  Zeit  zu  Zeit  in  den
öffentlichen  Blättern  die  Rede  ist,  sondern  bedeuten  nur  den  Versuch,
die  zweckmäßigste  Aufeinanderfolge  der  sich  bedingenden  und  ergänzenden ­
  sozialpolitischen  Maßregeln  ausfindig  zu  machen,  um  so  die
Widerstände  persönlicher  und  sachlicher  Art,  die  dem  Erfolge  des  Eingreifens ­
  entgegenstehen,  auf  das  geringste  Maß  herabzudrücken.
        <pb n="52" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

41

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.
§  1.  Träger  der  Sozialpolitik.  Unter  Trägern  der  Sozialpolitik
werden  hier  nicht  die  mit  der  Aufbringung  der  Mittel  Belasteten
verstanden  —  darüber  ist  im  4.  Kap.  §  3  bereits  gesprochen  —,
sondern  diejenigen  Gewalten  und  Stellen,  welche  die  Aufgaben  der
Recht  schaffenden  und  Grund  legenden  Arbeit  inbezug  auf  die  einzelnen
Arten  und  Gruppen  der  sozialpolitischen  Maßregeln  zu  übernehmen
haben.  An  erster  Stelle  steht  hier  die  Staatsgewalt;  in  Bundesstaaten,
die  mehrere  auf  gewissen  Gebieten  zu  selbständiger  gesetzlicher  Regelung ­
  befugte  Gliedstaaten  umfassen  —  z.  B.  Deutsches  Reich,  die
Schweiz,  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  —,  kommt  sowohl  die
Staatsgewalt  des  Gesamtstaates  —  in  Deutschland  des  Reichs  —  als
auch  die  der  Gliedstaaten  in  Betracht.
Die  Staatsgewalt  ist  zur  Pflege  der  Sozialpolitik  in  erster  Linie
schon  als  die  berufene  Wächterin  des  Gesamtinteresses  berechtigt
und  verpflichtet,  da  dessen  Wahrung,  wie  betont,  die  oberste  Aufgabe
der  Sozialpolitik  ist.  Die  Staatsgewalt  hat  zunächst  die  Aufgabe,  die
sozialen  Tatsachen  in  möglichst  zuverlässiger  und  vollständiger  Weise
festzustellen  entweder  durch  eigene  Organe  oder  durch  Förderung  und
Erleichterung  der  Arbeit  anderer  Organe.  Zu  den  sozialen  Tatsachen,
um  die  es  sich  hier  dreht,  gehören  nicht  nur  die  Mißstände,  die  sich
eingestellt  haben,  sondern  die  gesamten  Lebensverhältnisse  der  arbeitenden ­
  Bevölkerung,  soweit  sie  überhaupt  statistisch  erfaßbar  sind,  mögen
sich  dabei  günstige  oder  ungünstige  Erscheinungen  zeigen.  An  ungünstigen ­
  Erscheinungen  vorübergehen,  wäre  eine  verhängnisvolle
Unterlassung,  günstige  außer  Betracht  zu  lassen,  würde  zu  einer
falschen  Beurteilung  der  Gesamtverhältnisse  führen.  Jede  Einseitigkeit ­
  muß  hier  vermieden  werden.  Die  Feststellung  der  sozialen  Tatsachen ­
  muß  aber  auch  umfassen  die  privaten  und  behördlichen  Versuche,
zu  Tage  getretene  Mißstände  zu  bekämpfen,  und  die  Erfolge  dieser
Versuche.  Dabei  wird  man  sich  nicht  auf  das  Material  des  eigenen
Landes  beschränken  können.  Weil  ähnliche  Klassenunterschiede  in
allen  Kulturstaaten  bestehen,  und  weil  aus  dem  Vorgehen  in  anderen
Ländern  zwar  keine  sklavisch  nachzuahmenden  Vorbilder,  wohl  aber
Gesichtspunkte  zur  Beurteilung  gefunden  werden  können,  ist  es  nötig,
auch  die  Mißstände  und  die  Art  und  den  Erfolg  der  Versuche  zu  ihrer
Lösung  in  fremden  Staaten  in  übersichtlicher  Form  der  Öffentlichkeit
zugängig  zu  machen.
Weiter  gebührt  dem  Staate  die  Aufgabe,  Anregungen  auf  sozialpolitischem ­
  Gebiete  zu  geben,  die  private  und  kommunale  selbständige
sozialpolitische  Arbeit  zu  fördern  usw.  Ohne  den  Sinn  für  solche
Arbeit  zu  beeinträchtigen,  muß  doch  durch  mehr  oder  weniger  nach
        <pb n="53" />
        42

I.  Teil.  Allgemeines.

außen  hervortretende  Kontrolle  der  Staat  dafür  Sorge  tragen,  daß  im
einzelnen  nichts  geschieht,  was  dem  Gesamtinteresse  schädlich  ist.  Es
bedarf  zu  dem  Zwecke  vielfach  einer  regelnden  und  ordnenden  Arbeit
der  staatlichen  Verwaltungsorgane,  der  Aufstellung  bestimmter  Grundsätze ­
  und  Gesichtspunkte  im  Verwaltungswege  usw.
Vor  allem  aber  erwachsen  der  Gesetzgebung  des  Staates  vielfache ­
  Aufgaben  auf  dem  Gebiete  der  Sozialpolitik.  Es  gibt  kaum  eine
Gruppe  und  jedenfalls  keine  wichtige  Gruppe  sozialpolitischer  Maßregeln, ­
  für  die  es  nicht  nötig  wäre,  durch  die  Gesetzgebung  bestimmte
Rechtsgrundlagen  zu  schaffen.  Die  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses,
der  Arbeitsvertrag,  ist  frei;  aber  gerade  deshalb  ist  es  nötig,  in  der
Gesetzgebung  gewisse  Rechtsgrundsätze  über  Begründung,  Inhalt  und
Lösung  des  Arbeitsvertrages  festzulegen,  um  einer  einseitigen  Gestaltung
des  Vertrages  vorzubeugen.  Über  den  Arbeitslohn  sind  ebenfalls  in
den  Gesetzen  eine  ganze  Reihe  von  Rechtssätzen  zu  finden,  obwohl  oder
richtiger  gerade  weil  die  Lohnbildung  grundsätzlich  frei  ist.  Entstehen
aus  dem  Arbeitsverhältnis  Streitigkeiten,  so  muß  die  Gesetzgebung
klarstellen,  ob  sie  vor  den  ordentlichen  Gerichten  oder  vor  besonderen
Fachgerichten  auszufechten  sind,  und  für  letztere  bedarf  es  einer  gesetzlichen ­
  Grundlage  und  Regelung,  wenn  der  erwartete  Erfolg  nicht
ausbleiben  soll.  Das  Koalitionsrecht  der  Arbeiter,  das  für  die  Sozialpolitik ­
  große  Bedeutung  hat,  kann  nur  durch  die  Gesetzgebung  gewährt ­
  werden;  sie  hat  auch  dessen  Grenzen  festzustellen,  die  Abwehr
seiner  Mißbräuche  zu  ordnen,  für  seine  Handhabung  in  vorübergehenden
oder  dauernden  Organisationen  der  Beteiligten  Richtschnuren  zu
geben  usw.  Ebenso  vermögen  die  Organisationen  der  eigentlichen
wirtschaftlichen  Selbsthilfe  der  Arbeiter,  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften, ­
  ohne  gesetzliche  Grundlagen  nicht  zu  bestehen  und
zu  wirken.  Bei  der  Beeinflussung  des  Arbeiterwohnungswesens  wird
die  Hilfe  der  Gesetzgebung  verlangt,  ebenso  bei  der  Bekämpfung  der
Nachteile  der  Arbeitslosigkeit,  insbesondere  durch  Versicherung  dagegen, ­
  auch  wenn  an  eine  staatliche  Organisation  nicht  gedacht  wird.
Die  staatliche  Gesetzgebung  muß  weiter  die  rechtlichen  Grundlagen  für
das  große  und  wichtige  Gebiet  der  Versicherungszweige  schaffen,  welche
die  aus  Unterbrechung,  Beeinträchtigung  oder  Verlust  der  Arbeitsfähigkeit ­
  entstehenden  Nachteile  mildern  wollen  (Kranken-,  Unfall-,
Invaliditäts-,  ev.  Witwen-  und  Waisen  Versicherung).  Auch  die  Organe
zur  Interessenvertretung  der  Arbeiter  können  sich  zum  Teil  ohne
gewisse  gesetzliche  Vorschriften  nicht  genügend  entwickeln.
Diese  Beispiele  zeigen,  wie  groß  der  Umkreis  der  Aufgaben  ist,
die  der  Gesetzgebung  auf  dem  Gebiete  der  Sozialpolitik  gestellt  sind.
Die  Aufgaben  sind  ein  Ergebnis  der  neuesten  Entwickelung,  und  deshalb ­
  gehört  auch  die  einschlägige  Gesetzgebung  der  neuesten  Zeit  an.
        <pb n="54" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

43

In  allen  Kulturstaaten  hat  sich  so  ein  soziales  Recht  als  ein  neues
wichtiges  Glied  des  objektiven  Rechtes  entwickelt,  dessen  wissenschaftliche ­
  Pflege  namentlich  in  Deutschland  schon  begonnen  hat.  In  dem
sozialen  Rechte  sind  eine  Reihe  von  Grundgedanken  verwirklicht,  die
den  Keim  fruchtbarer  Entwickelung  in  sich  tragen,  und  die  bereits
eine  Einwirkung  auf  das  allgemeine  bürgerliche  Recht,  insbesondere
auf  das  Recht  der  Schuldverhältnisse  ausgeiibt  haben.  Mit  den  Grundsätzen ­
  des  römischen  Rechtes,  dessen  große  Bedeutung  für  die  Rechtsentwickelung ­
  der  Kulturstaaten  allgemein  bekannt  und  anerkannt  ist,
hat  die  Sozialpolitik  eben  nicht  auskommen  können.  Sie  waren  gegenüber ­
  den  neuen  Aufgaben,  die  aus  der  neuzeitlichen  wirtschaftlichen
Entwickelung  erwachsen  sind,  nicht  selten  zu  starr,  zu  sehr  von  der
Idee  der  abstrakten  Gerechtigkeit  beherrscht,  um  eine  dem  Bedürfnis
entsprechende  Regelung  zu  ermöglichen.  Insbesondere  hat  die  deutsche
Arbeiterversicherungsgesetzgebung  eine  Reihe  wichtiger  neuer  Gesichtspunkte ­
  und  Grundsätze  in  das  Rechtsleben  hineingetragen,  die  den
Unterschied  der  Verhältnisse  von  sonst  und  jetzt  deutlich  erkennen  lassen.
Die  sozialpolitische  Gesetzgebung  macht,  wie  schon  erwähnt,  an
den  Grenzen  des  beteiligten  staatlichen  Gemeinwesens  Halt.  So  weit
aber  über  gewisse  Grundsätze  eine  nicht  lediglich  akademische  internationale ­
  Verständigung  geboten  ist,  bedarf  es  wiederum  des  Zurückgreifens ­
  auf  die  Staatsgewalt,  wenn  auch  vorbereitende  Arbeiten  von
privaten  Organisationen  geleistet  werden  können.  Im  ganzen  ist  die
internationale  Verständigung  bisher  auf  die  in  diesem  Bande  nicht
mit  zu  behandelnde  Arbeiterschutzgesetzgebung  beschränkt  geblieben.
Man  darf  nicht  erwarten,  daß  im  übrigen  die  Verständigung  großen
Umfang  erreichen  wird,  weil  die  besonderen  Bedürfnisse  und  Verhältnisse ­
  der  einzelnen  Staaten  ihrer  sozialpolitischen  Wirksamkeit  ein
bestimmtes  Gepräge  aufdrücken,  und  das  ist  einer  materiellen  Verständigung ­
  über  das  sozialpolitsche  Vorgehen  nicht  günstig.
Die  Staatsgewalt  ist  nicht  nur  Träger  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung ­
  und  der  Sozialpolitik  überhaupt,  sondern  auch  als  Arbeitgeber ­
  unmittelbar  an  der  Sozialpolitik  beteiligt.  In  den  einzelnen
Staaten  ist  das  natürlich  in  ungleichem  Maße  der  Fall.  Besonders
groß  ist  die  Bedeutung  des  Staates  als  Arbeitgeber  in  den  Ländern,  in
denen  große  Zweige  des  Verkehrswesens,  wichtige  Teile  des  Bergbaues
und  der  für  staatliche  Zwecke  erforderlichen  Werkstätten  vom  Staat
betrieben  werden.  Preußen  und  andere  deutsche  Staaten  sind  hierzu
zu  rechnen,  auch  das  Deutsche  Reich  ist  ein  großer  und  bedeutender
Arbeitgeber.  Es  ist  klar,  daß  die  staatlichen  Betriebe  zwar  in  manchen
Einzelheiten  eine  Sonderstellung  einnehmen,  aber  nicht  grundsätzlich
außerhalb  der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  gestellt  werden  können,
ohne  das  Gefühl  einer  ungleichmäßigen  und  ungerechten  Behandlung
        <pb n="55" />
        44

I.  Teil.  Allgemeines.

in  den  Kreisen  der  sonstigen  Arbeitgeber  und  in  der  Arbeiterschaft
hervorzurufen.  Nicht  minder  klar  ist,  daß  es  ein  höchst  bedenklicher
Zustand  sein  würde,  wenn  in  sozialpolitischer  Beziehung  die  Gesamtverhältnisse ­
  staatlicher  Betriebe  ungünstiger  wären,  als  die  anderer.
Wenn  der  Staat  an  kommunale  und  private  Arbeitgeber  mit  sozialpolitischen ­
  Anforderungen  verschiedenster  Art  herantritt,  darf  er  selbst
auf  diesem  Gebiete  nicht  untätig  bleiben.  Im  allgemeinen  wird  vom
Staat  erwartet,  daß  er  als  Arbeitgeber  auch  in  dieser  Beziehung  Mustergültiges ­
  und  Vorbildliches  leiste.
Nächst  dem  Staat  sind  als  Träger  der  Sozialpolitik  von  Bedeutung
die  öffentlich  rechtlichen  Selbstverwaltungskörper,  insbesondere  die
Gemeinden.  Sie  haben  zunächst  einen  —  mitunter  sehr  großen  —
Teil  der  ausführenden  Arbeiten  zu  übernehmen,  die  zur  Verwirklichung
der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  und  der  von  der  staatlichen  Verwaltung ­
  angeordneten  oder  angeregten  Maßnahmen  erforderlich  sind.
Vielfach  liegt  ihnen  auch  eine  ergänzende  Tätigkeit  durch  Erlaß  von
Ortsstatuten  und  dgl.,  durch  Schaffung  bestimmter  Organe  und  Einrichtungen ­
  usw.  ob.  Überdies  ist  das  engere  kommunale  Gemeinwesen
berufen  und  imstande,  eine  fruchtbare  sozialpolitische  Arbeit  selbständigen ­
  Charakters  nach  vielen  Richtungen  hin  auszuüben.  Es  gibt
genug  Aufgaben,  die  in  einem  engeren  Gemeinwesen  mit  seiner  größeren ­
  Übersichtlichkeit  und  seiner  genaueren  Personen-  und  Sachkenntnis ­
  besser  gelöst  werden  können,  als  in  großen  Gebieten.
Auch  die  öffentlich  rechtlichen  Selbstverwaltungskörper  sind  in
erheblichem  Umfange  als  Arbeitgeber  an  der  Sozialpolitik  beteiligt.
Sie  haben  dann  eine  ähnliche  moralische  Verpflichtung  zu  einer  Sorge
für  gesunde  Arbeiterverhältnisse,  wie  der  Staat.
Die  privaten  Arbeitgeber  haben  nicht  nur  den  sozialpolitischen
Anforderungen  der  öffentlichen  Gewalt  zu  genügen  und  dafür  vielfach
erhebliche  Lasten  zu  übernehmen,  sondern  können  auch  außerdem  noch
eine  selbständige,  sozialpolitisch  wichtige  Tätigkeit  entfalten.  Das  gilt
sowohl  für  den  einzelnen  Arbeitgeber  als  auch  für  deren  Vereinigungen
und  Organisationen.  Oft  genug  wird  es  sich  dabei  um  sozialpolitische
Einzel-  und  Kleinarbeit  handeln,  wenn  man  sie  in  Vergleich  stellt  zu
den  umfassenden  staatlichen  Aufgaben  und  Leistungen.  Aber  die
Einzel-  und  Kleinarbeit  kann  von  großer  praktischer  Bedeutung
sein,  weil  sie  unmittelbar  auf  die  Lage  und  Verhältnisse  der  Arbeiter ­
  ein  wirkt.  Persönliche  Eigenart  und  Verhältnisse  und  finanzielle ­
  Kräfte  der  Arbeitgeber  sind  so  verschieden,  daß  eine  Gleichmäßigkeit ­
  in  dem  Vorgehen  der  einzelnen  Arbeitgeber  nicht  erwartet
werden  kann.  Der  Initiative  der  Arbeitgeber  auf  den  ihrer  eigenen
Betätigung  überlassenen  sozialpolitischen  Arbeitsgebieten  den  nötigen
Spielraum  zu  lassen,  entspricht  dem  Gesamtbedürfnis.  Es  wäre  be ­
        <pb n="56" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

45

denklich,  wenn  durch  zu  weitgehende  behördliche  Eingriffe  diese
Initiative  erdrückt  und  erstickt  werden  würde.  Aber  beobachten  und
nötigenfalls  vor  Fehlgriffen  behüten  muß  der  Staat  die  Tätigkeit
der  Arbeitgeber,  damit  nicht  etwas  geschieht,  was  dem  Gesamtinterese
zuwider  ist.  Einzelne  große  Arbeitgeber  sind  auf  bestimmten  Gebieten
der  Sozialpolitik  bahnbrechend  gewesen  und  haben  Anregungen  und
Vorbilder  geboten,  die  ihrer  Tätigkeit  einen  weithin  reichenden  Einfluß ­
  gesichert  haben.
Die  Arbeiter  sind  bei  der  Sozialpolitik  im  allgemeinen  der  empfangende ­
  Teil.  Zu  ihren  Gunsten,  zur  Besserung  ihrer  Verhältnisse ­
  erfolgen  die  sozialpolitischen  Eingriffe.  Sie  sind  aber  auch  an
den  finanziellen  Lasten  der  Sozialpolitik  in  bestimmtem  Umfange  beteiligt. ­
  Einen  Teil  der  sozialpolitischen  Aufgaben  müssen  die  Arbeiter
selbst  durchführen,  bedürfen  aber  dazu  des  Zusammenschlusses  zur  Selbsthilfe ­
  auf  dem  Wege  der  Koalition  oder  der  Genossenschaftsbildung.
Eine  gewisse  Mitarbeit  an  der  Lösung  der  sozialpolitischen  Aufgaben ­
  gebührt  auch  den  nicht  aus  unmittelbar  Beteiligten  zusammengesetzten ­
  Vereinen,  wie  schon  erwähnt  ist.
Der  selbständigen  Mitarbeit  nichtstaatlicher  Organe  und  der  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  würde  es  nicht  bedürfen,  wenn  der  Staat
seine  regelnde,  ordnende  und  grundlegende  Tätigkeit  auf  alle  sozialpolitischen ­
  Aufgaben  erstrecken  würde.  Das  ist  aber  weder  möglich,
noch  zweckmäßig.  Möglich  ist  es  nicht,  weil  eine  Reihe  von  Einzelaufgaben ­
  so  geartet  ist,  daß  nur  in  engeren  Verhältnissen  an  ihre
Lösung  herangetreten  werden  kann.  Zweckmäßig  ist  es  nicht,  weil
gewisse  Aufgaben  zwar  vom  Staate  in  Angriff  genommen  werden
können,  aber  nicht  bei  ihm  am  besten  aufgehoben  sind.
Zur  zweckmäßigen  Durchführung  der  Sozialpolitik  gehört  eine
große  Summe  praktischer  Erfahrungen,  wie  sie  gerade  in  den  Kreisen
der  unmittelbar  Beteiligten  zu  erwarten  sind.  Es  wäre  der  Nation
nicht  ersprießlich,  diese  Erfahrungen  brach  liegen  zu  lassen.  Darin
würde  nicht  nur  ein  wirtschaftlich  unerwünschter  Ausfall  liegen,  sondern ­
  es  würde  auch  die  Gefahr  von  Irrtümern  und  Fehlgriffen  im
einzelnen  daraus  hervorgehen.  Der  Gefahr  kann  bis  zu  gewissem
Grade  durch  Heranziehung  des  sachverständigen  Rates  bei  Ausarbeitung ­
  und  Durchführung  der  sozialpolitischen  Gesetze  und  Verordnungen
entgegengearbeitet  werden,  und  es  ist  gut,  wenn  dieser  Weg  häufig
und  regelmäßig  beschritten  wird.  Es  gibt  aber  auch  Fälle  genug,  in
denen  nur  die  ständige  und  unausgesetzte  Mitwirkung  der  Sachverständigen ­
  bei  der  eigentlichen  ausführenden  Arbeit  einen  Erfolg  ermöglicht. ­
  Die  Vielseitigkeit  der  sozialpolitischen  Aufgaben  und  die
Mannigfaltigkeit  der  tatsächlichen  Verhältnisse,  mit  denen  die  sozialpolitische ­
  Arbeit  sich  abzufinden  hat,  bedingt  eine  reiche  Abstufung
        <pb n="57" />
        46

1.  Teil.  Allgemeines.

in  dem  sozialpolitischen  Vorgehen,  und  die  tatsächlichen  Verhältnisse
entsprechen  dem  in  allen  Kulturstaaten  im  großen  und  ganzen,  wenn
auch  im  einzelnen  nicht  immer  das  zweckmäßigste  Vorgehen  gewählt
sein  mag.
.  Daß  die  praktische  sozialpolitische  Arbeit  Organe  verschiedensten ­
  Charakters  —  staatliche,  kommunale  und  private  —  heranziehen
muß,  ist  hiernach  selbstverständlich  und  wird  sich  in  den  folgenden
Paragraphen  deutlich  zeigen.  Die  Organe  nach  diesem  mehr  äußerlichen ­
  Gesichtspunkt  zu  gruppieren,  würde  dem  Ziel  der  Darstellung
nicht  entsprechen,  weil  dadurch  die  gleichem  Zwecke  dienenden  Organe
voneinander  getrennt  werden  müßten.  Es  erschien  zweckmäßiger,  die
Organe  nach  ihrer  Zweckbestimmung  zu  gruppieren.
S  2.  Organe  zur  Feststellung  der  tatsächlichen  Verhältnisse.  Schon
in  §  1  ist  kurz  hervorgehoben,  daß  die  Pflege  der  Sozialstatistik  von  besonderer ­
  Bedeutung  ist.  Darüber  besteht  keinerlei  Meinungsveschiedenheit.
  Es  bedarf  möglichst  vollständiger  und  zuverlässiger  Aufklärungaller
  tatsächlichen  Verhältnisse  in  bezug  auf  die  arbeitenden  Klassen
und  ihre  gesamte  Lage,  wie  sie  sich  aus  dem  wechselnden  Umfang
der  Arbeitsgelegenheit,  aus  der  Lage  des  Arbeitsmarktes  und  der
Produktion  überhaupt,  aus  der  Stellung  beim  Abschluß  des  Arbeitsvertrages ­
  und  bei  Festsetzung  des  Lohnes  und  sonstiger  Arbeitsbedingungen, ­
  aus  der  materiellen,  geistigen  und  sittlichen  Lebensführung ­
  des  Arbeiterstandes,  aus  den  dem  Arbeitsverhältnis  entspringenden ­
  Rechtsstreitigkeiten  und  Interessenkämpfen,  aus  den  Wohnungsverhältnissen, ­
  aber  auch  aus  den  bisherigen  öffentlichen  und  privaten
sozialpolitischen  Maßnahmen  ergibt.  Eine  Fülle  von  einzelnen  Gruppen
sozialer  Erscheinungen  muß  zu  dem  Zwecke  festgestellt  und  dauernd
beobachtet  werden.  Kein  Kulturstaat  kann  diese  Aufgabe  ungelöst
lassen.  Eine  wirklich  ausreichende  Aufklärung  der  gesamten  Lebensverhältnisse ­
  ist  aus  einem  doppelten  Grunde  unentbehrlich.  Zuerst
ermöglicht  sie  es,  die  auftretenden  Klagen  und  die  lautwerdende  Kritik
über  die  Lage  der  arbeitenden  Klassen  auf  ihre  Berechtigung  zu
prüfen  und  nötigenfalls  auf  das  rechte  Maß  zurückzuführen.  Diese
Aufgabe  ist  von  durchaus  nicht  zu  unterschätzender  Bedeutung  für
das  Gesamtinteresse.  Es  ist  bedauerlich,  aber  erklärlich,  daß  Klagen
und  Kritik  vielfach  übertrieben  werden,  um  einen  tieferen  Eindruck
auf  die  Arbeitermassen  zu  gewinnen,  auf  deren  Eroberung  sich  die
Agitationen  richten.  Die  politischen  Vertreter  des  Sozialismus  haben
darin  manche  Schuld  auf  sich  geladen,  und  auch  nichtsozialistische
Kritiker  haben  oft  das  rechte  Maß  überschritten.  Manche  Erscheinung,
die  als  großer  Übelstand  hingestellt  wird,  erweist  sich  bei  genauer
Untersuchung  ihrer  Einzelheiten,  Ursachen  und  Wirkungen  als  bei
weitem  weniger  bedenklich;  mancher  Übelstand,  der  agitatorisch  ver ­
        <pb n="58" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

47

wertet  wird,  liat  in  Wirklichkeit  nur  für  einen  engen  Kreis  oder  ein
enges  Gebiet  Bedeutung.  Mißdeutungen,  Übertreibungen,  falsche  Verallgemeinerungen ­
  sind  bei  allen  lebhafteren  Bewegungen  bemerkbar
und  erscheinen  zum  Teil  als  Ausfluß  der  Absicht,  die  Agitation  besonders ­
  wirksam  zu  gestalten,  zum  Teil  aber  auch  als  Folge  mangelhafter ­
  Kenntnis  der  wirklichen  Verhältnisse.  In  beiden  Fällen  gehen
Nachteile  daraus  hervor.  Die  Unzufriedenheit  mit  den  bestehenden
Zuständen  wird  übermäßig  gesteigert,  die  Gegensätze  zwischen  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitnehmern  werden  in  bedenklicher  Weise  verschärft,
und  unter  Umständen  kann  dadurch  die  Sozialpolitik  gedrängt  und
veranlaßt  werden,  einen  besonderen  Aufwand  an  Kräften  und  Mitteln
nach  bestimmten  Dichtungen  hin  zu  entfalten,  die  eines  solchen  Aufwandes ­
  nicht  bedürfen,  worunter  gleichzeitig  das  Bestreben,  wirklich
dringenden  Bedürfnissen  zu  genügen,  leidet.  Die  Sozialstatistik  kann
und  soll  gegen  solche  Nachteile  schützen.  Je  besser  sie  das  erreicht,
je  mehr  sie  Klagen  und  Kritik  auf  das  richtige  Maß  zurückführt,
desto  mehr  steigert  sich  ihre  Bedeutung  für  die  positiven  Aufgaben
der  Sozialpolitik.  Die  Sozialstatistik  ist  —  und  das  ist  der  zweite
Grund  für  ihre  Notwendigkeit  —  berufen  und  befähigt,  die  wirklichen
Mißstände  in  der  Lage  der  arbeitenden  Klassen  nach  Umfang,  Ursachen ­
  und  Wirkungen  klarzustellen  und  dadurch  die  Aufgaben  erkennbar ­
  zu  machen,  die  von  der  Sozialpolitik  zu  lösen  sind.  Der
staatlichen,  kommunalen  und  privaten  Betätigung  auf  diesem  Gebiete,
der  Selbsthilfe  der  Beteiligten  in  Form  von  Genossenschaften  und  von
vorübergehenden  oder  ständigen  Koalitionen  gibt  dadurch  die  Sozialstatistik ­
  Ziel  und  Richtung.
Diese  Erkenntnis  hat  sich  schon  früh  aufgedrängt,  und  in  allen
Kulturstaaten  ist  seit  Jahrzehnten  eine  Menge  sozialstatistischen  Materials ­
  durch  die  verschiedensten  Organe  zusammengetragen.  Die  Berichte ­
  der  Interessenvertretungen,  die  Erhebungen  der  gewerblichen
Aufsichtsbehörden,  der  Steuerverwaltung,  der  Gewerbegerichte,  der
Schiedsgerichte  und  Einigungsämter,  der  Hilfskassen,  Knappschaftskassen ­
  und  sonstigen  Krankenkassen,  der  Unfall-  und  Invaliditätsversicherungsorgane ­
  privat-  und  öffentlich-rechtlicher  Art,  der  ihnen
Vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  —  in  Deutschland  namentlich  auch
des  Reichsversicherungsamtes  —,  der  großen  privaten  und  öffentlichen
Betriebsverwaltungen  und  eine  große  Reihe  privater  wissenschaftlicher ­
  Untersuchungen  und  dergleichen  mehr  haben  Material  geliefert.
Dazu  treten  die  Ergebnisse  der  staatlichen  Volks-,  Berufs-  und  Gewerbezählungen ­
  und  einer  ansehnlichen  Reihe  nichtperiodischer  Aufnahmen ­
  der  statistischen  Behörden  der  einzelnen  Länder.  Sind  auch
nicht  alle  Gebiete,  deren  Bearbeitung  einer  planmäßigen  Sozialstatistik ­
  zugewiesen  werden  muß,  auf  diese  Weise  in  Angriff  ge ­
        <pb n="59" />
        48

I.  Teil.  Allgemeines.

nommen,  so  ist  doch  dadurch  schon  ein  Material  gesammelt  worden,
das  sehr  ersprießliche  Dienste  hätte  leisten  können,  wenn  es  allen
an  der  Sozialpolitik  beteiligten  Organen  und  Personen  wirklich  zugängig ­
  gewesen  wäre.  Die  letztere  Voraussetzung  war  aber  nicht
erfüllt.  Das  Material  blieb  entweder  in  den  Akten  der  Behörden  oder
es  war,  soweit  es  veröffentlicht  wurde,  so  zerstreut,  daß  nur  die
wenigsten  imstande  waren,  einen  Überblick  darüber  zu  gewinnen.
Gelang  das  schon  nicht  für  das  Material  des  eigenen  Landes,  so  war
es  erst  recht  ausgeschlossen  für  das  Material  fremder  Länder.  Dessen
Kenntnis  aber  war  und  ist,  wie  schon  betont,  unentbehrlich  für  die
Sozialpolitik.  Hieraus  ergab  sich  von  selbst  die  Notwendigkeit,  auf
Sammlung,  Ordnung,  Sichtung  und  regelmäßige  Veröffentlichung  aller
erreichbaren  sozialstatistischen  Angaben  Bedacht  zu  nehmen  und  diese
Veröffentlichungen  nach  Form,  Inhalt  und  Preis  so  zu  gestalten,  daß  sie
in  die  breitesten  Schichten  dringen  und  von  ihnen  auch  verstanden
werden  konnten.  Von  privater  Seite  kann  darin  gewiß  manches,  aber
bei  weitem  nicht  alles  geschehen.  Dazu  bedarf  es  vielmehr  eines
zentralen  staatlichen  Organs,  das,  mit  ausreichenden  Mitteln  und
Arbeitskräften  ausgerüstet,  sich  ausschließlich  der  Pflege  der  Sozialstatistik ­
  widmen  kann.  Aber  noch  aus  einem  anderen  Grunde  ist  eine
solche  staatliche  Zentralstelle  für  Sozialstatistik  erforderlich.  Die
Sozialstatistik  soll  alle  Lebensverhältnisse  der  arbeitenden  Klassen  in
weiterem  Sinne  des  Wortes  klarstellen.  Aber  die  Organe,  die  nach
dem  oben  Gesagten  in  zersplittertem  Vorgehen  Einzelmaterialien  liefern
konnten,  waren  nicht  imstande,  alle  hierher  gehörigen  Aufgaben  zu
lösen.  Ohne  Zuhilfenahme  besonderer  eingehender  Untersuchungen
mit  Hilfe  schriftlicher  Feststellungen  und  mündlicher  Befragung  lassen
sich  viele  Verhältnisse  überhaupt  nicht  klarstellen.  Mit  Aussicht  auf
Erfolg  in  bezug  auf  Vollständigkeit  und  Zuverlässigkeit  des  Materials
können  aber  solche  Untersuchungen  nur  von  besonderen,  mit  den  nötigen
Mitteln  und  Arbeitskräften,  einer  ausreichenden  Fragebefugnis,  einer
großen  Autorität  und  dem  Charakter  völliger  Objektivität  ausgerüsteten
Zentralorganen  des  Staates  durchgeführt  werden.  Mittel,  Kräfte  und
Machtbefugnisse  privater  Stellen  reichen  hierzu  ebensowenig  aus  wie
die  öffentlicher  Organe  mit  räumlich  eng  begrenztem  Wirkungskreis.
Diese  Erkenntnis  hat  in  den  Kulturstaaten  dazu  geführt,  sozialstatistische ­
  („arbeitsstatistische“)  Zentralstellen  zu  schaffen,  die  zwar
ungleich  benannt  und  organisiert  sind,  aber  das  gleiche  Ziel  möglichst
vollständiger  Erfassung  der  sozialen  Tatsachen  verfolgen.  Zuerst  betätigten ­
  sich  hier  die  Einzelstaaten  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.  In  Massachussets  wurde  bereits  durch  Gesetz  vom  14.  Juni
1869  ein  arbeitsstatistisches  Amt  errichtet.  Es  folgten  mit  ähnlichen
Einrichtungen:  1872  Pennsylvanien,  1873  Connecticut  (zunächst  nur
        <pb n="60" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

49

bis  1875  in  Tätigkeit,  1885  von  neuem  eingerichtet),  1876  Kentucky,
1877  Ohio,  1878  Neujersey,  1879  Missouri,  Illinois,  Indiana,  1883
Neuyork,  Kalifornien,  Michigan,  Wisconsin,  1884  Jova,  Maryland,
1885  Kansas,  1887  Maine,  Minnesota,  Nordcarolina,  Colorado,
Khode-Island,  Nebraska,  1889  Westvirginia,  1890  Arkansas,  Norddakota, ­
  1891  Neumexiko,  Tennessee,  1893  New-Hampshire  und
Montana,  1897  Washington,  1898  Virginia,  1899  Idaho,  1900  Louisiana. ­
  Außer  den  einzelstaatlichen  Arbeitsämtern  besteht  seit  1884
das  United  States  Department  of  Labor  als  arbeitsstatistische  Zentralstelle ­
  des  Gesamtstaates.  Diese  war  anfangs  dem  Department  of  the
Inferior  unterstellt,  ist  ihm  aber  seit  1888  als  selbständiges  Department
gleichgestellt.  Als  der  Aufklärung  der  breiten  Volksschichten  dienende
Zeitschrift  erscheint  seit  1895  das  Bulletin  of  the  Department  of  Labor.
Auch  mit  der  Errichtung  des  Unionamtes  sind  die  Vereinigten  Staaten
noch  den  übrigen  Ländern  vorausgeeilt.  Großbritannien,  das  erste
der  übrigen  Länder,  das  ein  ähnliches  Organ  schuf,  übertrug  1886  die
Obliegenheiten  einer  arbeitsstatistischen  Zentralstelle  der  Handelsabteilung ­
  des  Board  of  trade,  in  die  ein  besonderer  Labour  correspondent
  berufen  wurde.  Im  Jahre  1893  wurde  eine  Umgestaltung  vorgenommen. ­
  Ihr  Ergebnis  ist  das  Labour  Department  beim  Board  of
trade,  eine  mit  größerem  Personal  und  Etat  ausgerüstete  Zentralstelle,
die  seit  1893  eine  auf  weite  Kreise  berechnete  „Labour  Gazette“  herausgibt. ­
  Die  Labour  Gazette  ist  weniger  mit  großen  Aufsätzen,  wie
sie  im  Bulletin  des  United  States  Department  ot  Labor  eine  erhebliche
Rolle  spielen,  als  mit  kurzen  Mitteilungen  tatsächlicher  Art  gefüllt.
Auch  in  Canada  und  in  verschiedenen  englischen  Kolonien  in  Australien
bestehen  sozialstatistische  Arbeitsämter,  zum  Teil  mit  noch  anderen
Aufgaben.
Die  Schweiz  suchte  1887  eine  arbeitsstatistische  Zentralstelle
dadurch  zu  schaffen,  daß  sie  dem  vom  „Schweizerischen  Arbeiterbund“
gegründeten  „Arbeitersekretariat“  einen  Zuschuß  aus  Bundesmitteln
gewährte.  Der  Zuschuß  war  anfangs  5000  Frs.,  seit  1888:10000  Frs.,
seit  1891:20000  Frs.  und  seit  1896:25000  Frs.  Frankreich  folgte
1891  mit  dem  Office  du  travail,  einer  dem  Handelsminister  unmittelbar ­
  unterstellten  Zentralstelle.  Ihre  populäre  Zeitschrift  „Bulletin  de
l’office  du  travail“  erscheint  seit  1894.  In  demselben  Jahre  wurde
auch  in  Neuseeland  ein  Labour  department  errichtet.  Im  Jahre  1894
begründete  in  Belgien  eine  königliche  Verordnung  als  arbeitsstatistische ­
  Zentralstelle  das  Office  du  travail,  das  dem  1895  vom  Ministerium
für  Ackerbau,  Industrie,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  abgezweigten
Ministerium  für  Industrie  und  Arbeit  unterstellt  ist.  Seine  Revue  du
travail  dient  der  Aufklärung  der  breiten  Volksschichten.  In  demselben ­
  Jahr  hat  Spanien  im  Ministerium  des  Innern  eine  Abteilung
Van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  4
        <pb n="61" />
        50

I.  Teil.  Allgemeines.

für  Arbeitsstatistik  eingerichtet.  1902  hat  die  spanische  Regierung
eine  Vorlage  wegen  Errichtung  eines  Arbeitsamtes  mit  im  wesentlichen
statistischen,  aber  auch  mit  gutachtlichen  Obliegenheiten  eingebracht.
Das  Amt  soll  bestehen  aus  einer  sozialen  Kommission,  einem  höheren
Arbeitsrat  (20  Unternehmer,  20  Arbeiter,  10  Beamte)  und  einer
ständigen  Kommission.  In  Österreich  machte  schon  1894  die  Regierung ­
  den  Versuch,  im  Handelsministerium  ein  arbeitsstatistisches
Zentralamt  von  den  gesetzgebenden  Körperschaften  beschließen  zu
lassen,  erzielte  aber  damit  keinen  Erfolg.  Auch  ein  zweiter  1898  von
der  Regierung  vorgelegter  Entwurf  wurde  nicht  Gesetz.  Deshalb
wurde  im  Verordnungswege  am  25.  Juli  1898  das  arbeitsstatistische
Amt  im  Handelsministerium  begründet.  Zu  seiner  Unterstützung
wurde  gleichzeitig  ein  Arbeitsbeirat  gebildet,  bestehend  aus  Vertretern
des  arbeitsstatistischen  Amtes,  der  beteiligten  Ministerien,  des  obersten
Sanitätsrates,  aus  dem  Präsidenten  der  statistischen  Zentralkommission
und  30  vom  Handelsminister  ernannten  Mitgliedern.  Von  den  ernannten ­
  Mitgliedern  sind  je  ein  Drittel  Unternehmer,  Arbeiter  und
sonstige  Fachmänner.  Die  populäre  Zeitschrift  des  Amtes  führt  den
Titel  „Soziale  Rundschau“.
Das  Deutsche  Reich  trat  1902  in  die  Reihe  der  Staaten  ein,
die  eine  besondere  arbeitsstatistische  Zentralstelle  haben.  Zehn  Jahre
vorher  war  bereits  eine  Reichskommission  für  Arbeiterstatistik,  bestehend ­
  aus  höheren  Beamten  und  Parlamentariern,  eingerichtet  worden,
die  aber  nach  ihrer  Organisation  und  ihren  Befugnissen  die  Aufgahen
einer  wirklichen  arbeitsstatistischen  Zentralstelle  nicht  auf  sich  nehmen
konnte.  Durch  den  Reichshaushaltsetat  für  das  Rechnungsjahr  1902
wurde  die  Errichtung  einer  besonderen  „Abteilung  für  Arbeiterstatistik“ ­
  beim  Kaiserlichen  Statistischen  Amte  ermöglicht.  Die  Abteilung ­
  trat  alsbald  ins  Leben.  Zu  ihrer  Unterstützung  ist  ein  „Beirat
für  Arbeiterstatistik“  gebildet.  Er  besteht  aus  dem  Präsidenten  des
Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  als  Vorsitzendem  und  14  Mitgliedern,
von  denen  Bundesrat  und  Reichstag  je  7  wählen.  Seit  April  1903
gibt  die  Abteilung  für  Arbeiterstatistik  eine  sehr  inhaltreiche,  das
Tatsachenmaterial  des  In-  und  Auslandes  in  kurzen  Artikeln  darstellende ­
  Zeitschrift,  das  „Reichsarbeitsblatt“,  heraus.  Sie  erscheint
monatlich  und  kostet  jährlich  nur  1  M.
Schweden  hat  seit  1.  Januar  1903  eine  Abteilung  für  Arbeitsstatistik ­
  im  Königlichen  Kommerzkollegium;  sie  wird  ebenfalls  eine
wohlfeile  Zeitschrift  herausgeben,  die  aber  zunächst  nur  vierteljährlich
erscheinen  soll.  In  Italien  hat  das  Gesetz  vom  29.  Juni  1902  die
Errichtung  eines  arbeitsstatistischen  Amtes  vorgesehen.  Die  Ausführungsverordnung ­
  zu  dem  Gesetz  erging  am  29.  Januar  1903.  Hiernach ­
  wird  das  Arbeitsamt  ein  Bulletin  herausgeben.  Zur  Ergänzung
        <pb n="62" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

51

und  Unterstützung  des  Arbeitsamtes  wird  ein  Oberer  Arbeitsrat  gebildet, ­
  der  wieder  eine  ständige  Kommission  einsetzt.  Der  Arbeitsrat
besteht  aus  Vertretern  der  Regierung,  des  Parlaments,  der  Handelsund ­
  Landwirtschaftskammern,  der  Gewerkschaften,  Arbeiterkammern
und  Genossenschaften;  die  Vertreter  werden  vom  zuständigen  Minister
auf  Grund  von  Vorschlagslisten  ernannt,  die  von  den  Interessenvertretungen ­
  der  Unternehmer  und  den  Arbeitervertretungen  aufgestellt
  werden.
Die  Organisation,  die  Aufgaben  und  die  Befugnisse  der  sozialoder
  arbeitsstatistischen  Zentralstellen  sind  in  den  einzelnen  Staaten
durchaus  nicht  gleichartig.  Die  Organisation  schließt  sich  hier  wie
überall  den  Gewohnheiten  und  Eigentümlichkeiten  der  betreffenden
Staaten  an  und  braucht  nicht  im  einzelnen  erörtert  zu  werden.  Bemerkenswert ­
  ist,  daß  in  Österreich,  Deutschland  und  Italien  der  sozialstatistischen ­
  Zentralstelle  ein  Beirat  zur  Seite  gestellt  ist.  Auch  in
Frankreich  besteht  ein  Oberer  Arbeitsrat,  der  durch  Dekret  vom
22.  Januar  1891  noch  vor  der  Errichtung  des  Arbeitsamtes  eingesetzt
worden  ist,  aber  weniger  als  statistischer  Beirat  denn  als  Interessenvertretung ­
  der  Arbeiter  gedacht  war.  Dieser  Conseil  superieur  de
travail  ist  1899  umgestaltet  worden.  Den  Arbeitern  brachte  die  Umgestaltung ­
  eine  stärkere  Vertretung.  Außerdem  wurde  eine  ständige
Kommission  aus  5  durch  ihre  amtliche  Stellung  zugehörigen  und  aus
16  gewählten  Mitgliedern,  darunter  je  7  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern,
gebildet;  vorher  war  sie  in  das  Belieben  des  Handelsministers  gestellt.
Die  nunmehr  obligatorische  ständige  Kommission  hat  auf  Wunsch  des
Ministers  Erhebungen  über  „die  Lage  der  Arbeit  wie  der  Arbeiter
und  über  die  Beziehungen  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern“
anzustellen  und  auch  die  danach  angezeigten  Reformen  hervorzuheben.
Der  Arbeitsrat  selbst  tritt  jährlich  nur  einmal  zusammen  zur  Besprechung ­
  der  Enqueteberichte  der  ständigen  Kommission,  die  er  nötigenfalls ­
  ergänzen  kann,  und  stellt  in  einer  Resolution  die  durch  die  Enquete ­
  aufgedeckten  Mißstände  und  die  geeigneten  Reformen  fest.  Die
Zusammensetzung  des  Oberen  Beirates  ist  neuerdings  noch  durch  Dekret ­
  vom  14.  März  1903  geändert  worden.  Dabei  ist  die  Gesamtzahl
von  66  auf  65,  die  der  von  Gesetzes  wegen  zugehörigen  Personen  von
10  auf  5  ermäßigt,  dagegen  die  Zahl  der  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeitnehmer  von  je  22  auf  26  erhöht  worden.  Die  Zahl
der  vom  Senat  und  der  Deputiertenkammer  aus  ihrer  Mitte  gewählten
Mitglieder  ist  auf  3  Senatoren  und  5  Deputierte  belassen.  Die  vier
vom  Handelsminister  ernannten  Sachverständigen  sind  weggefallen.  In
der  ständigen  Kommission  sind  statt  der  früheren  5  nur  noch  3  vermöge ­
  ihrer  amtlichen  Stellung  zugehörige  Mitglieder  zu  verzeichnen,
im  übrigen  ist  die  Zusammensetzung  der  ständigen  Kommission  un-4*
        <pb n="63" />
        52

I.  Teil.  Allgemeines.

verändert  geblieben.  Der  französische  Obere  Arbeitsrat  und  seine
ständige  Kommission  dienen  nach  dem  Gesagten  insbesondere  dazu,
die  lediglich  statistische  Tätigkeit  zu  ergänzen.
Ähnlich  ist  die  Aufgabe  des  Oberen  Arbeitsrates  in  Italien.  Er
hat  nach  Art.  10  der  Ausführungsverordnung  zu  dem  Gesetze  vom
29.  Juni  1902  die  Aufgabe,  „die  Fragen  zu  untersuchen,  welche  das
Verhältnis  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  betreifen,  und  geeignete ­
  Maßnahmen  vorzuschlagen“.  Er  ist  ferner  berechtigt,
dem  Minister  Vor  sch  läge  zu  machen,  betreffend  „eineVerbesserung
der  Lage  der  Arbeiter“.  Nach  Art.  11  gibt  der  Obere  Arbeitsrat
weiter  „sein  Gutachten  ab  über  Entwürfe  von  Gesetzen  und  Verordnungen, ­
  die  sich  auf  die  Arbeitergesetzgebung  beziehen,  und  über
alle  sonstigen  Gegenstände,  die  der  Minister  ihm  zu  prüfen  aufgibt“.
Die  ständige  Kommission  des  Arbeitsrates  —  9  Mitglieder  umfassend  —
hat  nach  Art.  15  die  Grundlagen  für  die  Arbeiten  des  Arbeitsrates  zu
sammeln  und  zu  ordnen,  die  vom  Arbeitsrat  zu  untersuchenden  Angelegenheiten ­
  einzuleiten,  über  Richtung  und  Ausdehnung  der  Erhebungen ­
  des  Arbeitsamtes  Gutachten  abzugeben,  dessen  Arbeiten  zu
verfolgen  und  darüber  dem  Plenum  zu  berichten  usw.  Die  gutachtliche ­
  Funktion  des  italienischen  oberen  Arbeitsrates  führt  also  weit
über  die  Arbeiter  Statistik  als  solche  hinaus.  Das  entspricht  der
Tatsache,  daß  das  Arbeitsamt  selbst  nicht  lediglich  statistische
Obliegenheiten  hat,  sondern  auch  „beim  Studium  der  Reformen  der
einschlägigen  italienischen  Gesetzgebung  mitzuwirken“  bestimmt  ist.
Anders  ist  die  Sachlage  in  Österreich.  Der  österreichische
Arbeitsbeirat  hat  die  Einrichtung  eines  ständigen  Ausschusses  nicht,
kann  aber  für  einzelne  Sachen  oder  für  eine  Gruppe  von  Angelegenheiten, ­
  mit  denen  er  befaßt  ist,  Ausschüsse  einsetzen.  Die  Aufgabe
des  Beirates  ist  nach  §  1  seiner  1899  veröffentlichten  Geschäftsordnung
die  „Unterstützung  des  arbeitsstatistischen  Amtes“  sowie  die  „Beförderung ­
  des  gedeihlichen  Zusammenwirkens  dieses  Amtes  und  der
Betriebe,  auf  welche  sich  die  Wirksamkeit  des  Amtes  erstreckt“.  Zu
dem  Zwecke  liegt  nach  §  2  dem  Ärbeitsbeirate  ob  die  „Erstattung
der  vom  arbeitsstatistischen  Amt  verlangten  Gutachten  über  die  von
diesem  Amt  durchzuführenden  Maßnahmen  und  die  Stellung  von  selbstständigen ­
  Anträgen,  welche  sich  auf  die  Tätigkeit  des  arbeitsstatistischen
Amtes  beziehen“.
Hier  ist  also  alles  auf  die  Obliegenheiten  des  Arbeitsamtes  selbst
bezogen.  Auch  die  gutachtliche  Tätigkeit  erstreckt  sich  nur  auf  die
Gutachten,  die  vom  arbeitsstatistischen  Amte  verlangt  sind.  Aber  das
letztere  führt  in  Wirklichkeit  ebenfalls  über  die  lediglich  statistischen
Aufgaben  hinaus.  Denn  nach  §  6  des  Statuts  des  arbeitsstatistischen
Amtes  hat  das  Amt  „die  tatsächlichen  Verhältnisse,  welche  den  Gegen-
        <pb n="64" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

53

stand  arbeitsstatistischer  Erhebungen  gebildet  haben,  auf  Veranlassung
des  Ministers,  in  dessen  Wirkungskreis  jene  Verhältnisse  gehören,  zu
begutachten“.  Damit  ist  der  statistischen  Aufgabe  auch  hier  tatsächich
  eine  weitere,  gutachtliche  Funktion  hinzugefügt.  Das  Amt  soll
nicht  nur  Tatsachen  feststellen,  sondern  auf  Verlangen  auch  ein  Urteil
über  das  Festgestellte  abgeben.  Nur  wird  diese  gutachtliche  Aufgabe
nicht  vom  arbeitsstatistischen  Amt  als  solchem,  sondern  von  dem  ihm
beigegebenen  Arbeitsbeirate  wahrgenommen.
Der  deutsche  „Beirat  für  Arbeiterstatistik“  hat  nach  §  6  der
Bestimmungen  vom  30.  April  1902  das  Recht,  „einzelne  seiner  Obliegenheiten ­
  und  Befugnisse  einem  aus  seiner  Mitte  gewählten  Ausschüsse“ ­
  zu  übertragen  und  weiter  „ständige  Ausschüsse  für  gewisse
Gruppen  von  Angelegenheiten  einzusetzen“.  Einem  Ausschuß  darf  aber
nicht  übertragen  werden  die  endgültige  Feststellung  des  Planes  für  die
Durchführung  der  anzustellenden  Erhebungen  und  die  Begutachtung
solcher  Erhebungen.  Die  allgemeine  Aufgabe  des  Beirates  ist  die  Unterstützung ­
  des  statistischen  Amtes  „bei  Erfüllung  der  ihm  auf  dem  Gebiete
der  Arbeiterstatistik  zugewiesenen  Aufgaben“.  Insbesondere  hat  er
1.  auf  Anordnung  des  Bundesrates  oder  des  Reichskanzlers  (Reichsamtes ­
  des  Innern)  die  Vornahme  arbeiterstatistischer  Erhebungen,  ihre
Durchführung  und  Verarbeitung  sowie  ihre  Ergebnisse  zu  begutachten, ­

2.  in  Fällen,  in  denen  es  zur  Ergänzung  des  statistischen  Materials
erforderlich  erscheint,  Auskunftspersonen  zu  vernehmen,
3.  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  Vorschläge  für  die
Vornahme  oder  Durchführung  arbeiterstatistischer  Erhebungen  zu  unterbreiten. ­

Der  Nachdruck  liegt  hiernach  auf  dem  Gebiete  der  Statistik  als
solchem.  Wenn  aber  der  Beirat  die  Ergebnisse  arbeiterstatistischer
Erhebungen  zu  begutachten  hat,  so  geht  das  über  den  Umkreis  statistischer ­
  Aufgaben  hinaus.  Die  Abteilung  für  Arbeiterstatistik  selbst  hat
außer  ihren  rein  statistischen  Aufgaben  auch  noch  die  Obliegenheit  der
„Erstattung  von  Gutachten“.
Diese  Verbindung  rein  statistischer  und  gutachtlicher  Funktionen
ist  zwar  nicht  unbedingt  geboten  —  es  gibt  auch  Länder,  in  denen
eine  solche  Verbindung  nicht  besteht  —,  aber  sie  liegt  ungemein  nahe.
Die  Zentralstellen,  durch  deren  Hand  alles  erreichbare  sozialstatistische
Material  des  Inlandes  und  zum  großen  Teil  auch  des  Auslandes  geht,
und  die  durch  ihre  besonderen  Erhebungen  vorhandene  Mißstände
fest-  und  klarstellen,  sind  auch  in  besonderem  Maße  befähigt,  die  Ursachen ­
  der  Mißstände  zu  ergründen  und  zu  erkennen,  und  wer  diese
Ursachen  kennt,  kann  am  ehesten  auch  die  geeigneten  Wege  zur  Abhilfe ­
  ausfindig  machen.  Es  ist  natürlich,  daß  der  Versuch  gemacht
        <pb n="65" />
        54

I.  Teil.  Allgemeines.

wird,  die  so  gewonnene  Sachkenntnis  der  sozialpolitischen  Arbeit  dienstbar ­
  zu  machen.  Darin  liegt  ein  gewisser  Schutz  gegen  Fehlgriffe  und
eine  gewisse  Stärkung  der  Widerstandskraft  gegen  das  Andrängen
unausgereifter  Pläne,  an  denen  gerade  bei  den  mit  den  Verhältnissen
nicht  besonders  vertrauten,  aber  von  sozialpolitischem  Eifer  erfüllten
Personen  durchaus  kein  Mangel  ist.  Einen  besonderen  Wert  kann  die
gutachtliche  Funktion  noch  dadurch  gewinnen,  daß  die  sozialstatistische
Zentralstelle  vielfach  durch  mündliche  Vernehmung  unmittelbar  beteiligter ­
  Personen  —  Arbeitgeber  wie  Arbeitnehmer  —  die  Tatsachen
zu  erforschen  suchen  muß  und  so  in  besonders  enge  Fühlung  mit  den
Anschauungen  der  Praktiker  kommt.
Wesentlich  weiter  gehen  über  den  Rahmen  der  eigentlichen  Sozialstatistik ­
  hinaus  die  Aufgaben  der  amerikanischen  und  belgischen  Zentralstelle. ­
  Das  zentrale  Arbeitsamt  der  Vereinigten  Staaten  soll  zunächst ­
  u.  a.  nützliche  Erkundigungen  einholen  und  verbreiten  über
„die  Mittel  zur  Förderung  der  materiellen,  sozialen,  geistigen  und  sittlichen ­
  Wohlfahrt  der  arbeitenden  Klassen“.  Das  berührt  sich  noch
mit  den  besprochenen  gutachtlichen  Obliegenheiten.  Wichtiger  und
dem  genannten  Amte  eigentümlich  ist  die  Ausdehnung  seiner  Erhebungen
und  Untersuchungen  auf  Fragen,  die  kaum  zur  Sozialstatistik  gerechnet
werden  können  und  anderswo  auch  tatsächlich  nicht  dazu  gerechnet
werden,  wie  Ermittelung  der  Produktionskosten  zollpflichtiger  Artikel,
Feststellung  der  Einwirkung  der  Zollgesetze  und  Währungsverhältnisse
auf  die  landwirtschaftliche  Tätigkeit,  insbesondere  in  bezug  auf  hypothekarische ­
  Verschuldung,  Aufklärung  des  Herrschaftsbereiches  der
Trusts  und  ihres  Einflusses  auf  Produktion  und  Preise  usw.  Derartige
Aufgaben  werden  in  anderen  Ländern  nicht  mehr  den  sozialstatistischen
Zentralstellen  zugewiesen,  wohl  besonders  deshalb,  weil  sie  das  Arbeitsgebiet ­
  dieser  Stellen  nicht  nur  umfangreicher  und  weniger  übersichtlich ­
  gestalten,  als  es  erwünscht  ist,  sondern  auch  mit  Erhebungen  belasten, ­
  die  vielfach  ganz  anders  durchgeführt  werden  müssen,  als  diejenigen ­
  von  sozialstatistischem  Charakter  im  üblichen  Sinne,  und  weil
dadurch  Elemente  fremden  Wesens  in  den  Aufgabenkreis  der  Sozialstatistik ­
  hineingetragen  werden.  Natürlich  sind  die  Erwägungen,  von
denen  andere  Länder  ausgehen,  für  die  Vereinigten  Staaten  nicht
maßgebend.  Aber  ebensowenig  kann  das  amerikanische  Vorgehen  für
andere  Länder  ohne  weiteres  als  Vorbild  gelten.
Das  belgische  Office  du  travail  vollends  überschreitet  den  Rahmen
der  Sozialstatistik  in  bedeutendem  Umfange.  Das  Amt  hat  5  Sektionen.
Die  erste  hat  die  eigentliche  Pflege  der  Sozialstatistik,  die  aber  hier
auch  auf  Gebiete  des  Armenwesens  ausgedehnt  wird.  Die  zweite
Sektion  befaßt  sich  mit  der  Ausarbeitung  der  dem  Parlament  vorzulegenden ­
  sozialpolitischen  Gesetzentwürfe,  mit  der  Begutachtung  der
        <pb n="66" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

55

aus  der  Initiative  des  Parlaments  hervorgegangenen  Gesetzentwürfe
sozialpolitischen  Inhalts,  aber  auch  mit  der  Auslegung  der  sozialpolitischen ­
  Gesetze  und  Verordnungen  und  mit  der  Ergänzung  der
Gesetze  durch  Ausführungsverordnungen.  Die  dritte  Sektion  ist  mit
der  Durchführung  der  sozialpolitischen  Gesetze  und  Verordnungen
betraut.  Der  vierten  Sektion  ist  die  Arbeitsinspektion  und  die  Beaufsichtigung ­
  der  gefährlichen,  ungesunden  und  lästigen  Betriebe  übertragen. ­
  In  den  Arbeitsbereich  der  fünften  Sektion  fallen  die  Wohlfahrtseinrichtungen, ­
  die  Hilfsvereine  auf  Gegenseitigkeit,  die  Arbeiterwohnungen ­
  usw.  Hier  sind  also,  wenn  man  das  Amt  als  ganzes
nimmt,  statistische,  Auslegungs-,  gutachtliche,  Verwaltungs-  und  Aufsichtsobliegenheiten ­
  vereinigt,  und  die  Ergänzung  der  Gesetze  durch
Ausführungsverordnungen  bringt  überdies  noch  eine  Verbindung  mit
der  Gesetzgebung  hervor,  wie  sie  anderswo  nicht  besteht.  Gegen
dieses  Vorgehen  ist  wiederholt  das  Bedenken  laut  geworden,  daß
die  Zusammenlegung  von  Obliegenheiten  so  verschiedenen  Wesens
der  vollständigsten  und  besten  Wahrnehmung  jeder  einzelnen  im
Wege  sein  und  daß  namentlich  die  eigentliche  statistische  Aufgabe
darunter  leiden  könne.  Nachahmung  hat  das  belgische  Vorgehen
bisher  nicht  gefunden.
In  dem  schweizerischen  Arbeitersekretariat  hat  sich  die  Beschränkung ­
  auf  sozialstatistische  Tätigkeit  im  Laufe  der  Zeit  mehr  und  mehr
verloren,  und  das  Sekretariat  wirkt  jetzt  mehr  als  Auskunftsstelle  und
Interessenvertretung  wie  als  statistisches  Organ.  Seine  statistischen
Leistungen  begegnen  vielfach  einer  ungünstigen  Beurteilung.  Ob  das
auf  der  Organisation  —  es  handelt  sich  nicht  um  eine  staatliche  Behörde, ­
  sondern  um  eine  staatlich  unterstützte  Schöpfung  des  Arbeiterbundes ­
  —  oder  auf  persönlichen  Verhältnissen  beruht,  läßt  sich  von
Außenstehenden  nicht  entscheiden.
Bei  den  statistischen  Aufnahmen  und  Erhebungen,  namentlich  über
solche  Vorkommnisse,  die  einer  regelmäßigen  Feststellung  in  kurzen
Zwischenräumen  bedürfen,  müssen  sich  die  statistischen  Zentralstellen
auf  Berichterstattung  von  Personen  und  Organen  in  den  einzelnen
Gebieten  stützen.  Das  kann  geschehen  durch  Heranziehung  der  dort
vorhandenen,  mit  den  einschlägigen  Verhältnissen  vertrauten  Stellen.
Dieser  Weg  ist  in  Deutschland  beschriften.  Es  werden  hier  u.  a.  um
Angaben  angegangen  außer  vielen  Firmen  und  industriellen  Verbänden
Arbeitsnaclweisstellen,  Krankenkassen,  Fachausschüsse  von  Handelskammern ­
  usw.  In  anderen  Ländern,  wie  in  den  Vereinigten  Staaten,
in  England,  Frankreich  und  Belgien,  ist  zu  gleichem  Zwecke  ein  Außendienst ­
  durch  besondere  Beamte  eingerichtet.  Bei  den  Erhebungen  und
Arbeiten  der  Ämter  leisten  überall  die  verschiedensten  Organe  Beihilfe. ­
  In  Österreich  sind  außer  den  staatlichen  Behörden  die  Gemeinde ­
        <pb n="67" />
        56

I.  Teil.  Allgemeines.

behörden,  Handels-  und  Gewerbekammern,  Gewerbegenossenschaften,
Gewerbegerichte,  die  genossenschaftlichen  und  anderen  Schiedsgerichte,
Arbeiterunfallversicherungsanstalten,  Krankenkassen  und  sonstigen  Arbeiterhilfskassen ­
  „nach  Maßgabe  der  sie  betreifenden  besonderen  gesetzlichen ­
  Bestimmungen“  zu  solcher  Beihilfe  verpflichtet,  und  den  mit  den
Erhebungen  betrauten  entsprechend  legitimierten  Organen  des  arbeitsstatistischen ­
  Amtes  „ist  der  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  benötigte
Beistand  von  den  Behörden  mit  allem  Nachdrucke  zu  gewähren  (§  4
der  Bekanntmachung  des  Handelsministeriums  vom  25.  Juli  1898).  In
Italien  ist  —  Artikel  4  der  Ausführungsverordnung  vom  29.  Januar
1903  —  das  Arbeitsamt  befugt,  bei  seinen  Untersuchungen  neben  den
übrigen  staatlichen  Behörden  die  Hilfe  der  Lokalbehörden  sowie  diejenige ­
  von  Korporationen,  gewerblichen,  landwirtschaftlichen,  kommerziellen ­
  und  Arbeiterverbänden,  lokalen  Arbeitsämtern  und,  falls
nötig,  von  privaten  Korrespondenten  im  In-  und  Auslande  in  Anspruch
zu  nehmen,  außerdem  sich  der  Beihilfe  der  diplomatischen  und  Konsularagenten ­
  und  der  übrigen  italienischen  Funktionäre  im  Auslande,  der
Handelskammern  und  anderer  italienischer  Organisationen  zu  bedienen“.
In  anderen  Ländern,  wie  in  den  Vereinigten  Staaten,  in  England  und
Frankreich,  sind  in  der  Hauptsache  die  arbeitsstatistischen  Ämter  auf
freiwillige  Mitteilungen  der  Beteiligten  angewiesen,  da  ein  Auskunftszwang ­
  nicht  besteht.  In  Frankreich  ist  nur  für  einzelne  Dinge,  z.  B.
für  die  Berichte  der  Präfekten  über  Ausstände,  die  Auskunftspflicht
gesetzlich  geregelt.  In  Deutschland  besteht  ebenfalls  kein  behördlicher
oder  gesetzlicher  Zwang;  die  Abteilung  für  Arbeiterstatistik  ist  auf
die  freiwillige  Mitarbeit  angewiesen.
In  der  Theorie  ist  das  Fehlen  einer  Auskunftspflicht  wiederholt
als  ein  Mangel  bezeichnet  worden,  sowohl  bei  der  Sozialstatistik,  als
auch  bei  anderen  Erhebungen.  Man  kann  indes  nicht  sagen,  daß  das
Fehlen  dieses  Zwanges  tatsächlich  besondere  Nachteile  gehabt  hätte.
In  der  Regel  fehlt  es  weder  bei  Behörden  noch  bei  privaten  Organisationen ­
  und  Personen  an  der  Bereitwilligkeit,  für  sozialstatistische
Zwecke  Angaben  zu  machen,  wenn  in  der  richtigen  Form  an  sie
herangetreten  wird,  und  wenn  der  Sinn  und  das  Verständnis  für  die
Notwendigkeit  und  die  Bedeutung  zuverlässiger  Feststellung  und  Aufklärung ­
  der  sozialen  Verhältnisse  rege  ist.  Diese  Voraussetzung  ist
jetzt  in  den  Kulturstaaten  im  allgemeinen  erfüllt.  Daß  dies  auch  für
Deutschland  zutrifft,  haben  die  Erfahrungen  der  Abteilung  für  Arbeiterstatistik ­
  gezeigt.  Ihre  Errichtung  ist  fast  allenthalben  als  Fortschritt
anerkannt  worden,  und  amtliche  wie  private  Stellen  haben  sich  bereitwillig ­
  an  der  Lieferung  von  Tatsachenmaterial  beteiligt.  Man  kann
annehmen,  daß  darin  Rückschritte  nicht  eintreten.  Je  länger,  je  mehr
wird  sich  namentlich  auch  bei  den  beteiligten  Kreisen  die  Erkenntnis
        <pb n="68" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

57

verbreiten,  daß  das  Licht  voller  Öffentlichkeit  über  unsere  sozialen
Zustände  durchaus  von  Nutzen  ist.  Sie  können,  so  wenig  Mißstände
zu  leugnen  sind,  doch  im  ganzen  und  in  ihrer  Entwicklung  betrachtet
dies  Licht  vertragen.  Dazu  kommt,  daß,  wenn  von  den  Arbeitern  bereitwillig ­
  mündlich  und  schriftlich  Auskunft  gegeben  wird,  die  Arbeitgeber ­
  selbst  ein  Interesse  daran  haben,  auch  ihre  eigenen  Erfahrungen
und  Beobachtungen  behufs  Ermöglichung  eines  vollständigen  und  nicht
einseitig  gefärbten  Bildes  mitzuteilen,  und  umgekehrt.  Man  darf  deshalb ­
  hoffen,  daß  es  eines  allgemeinen  sozialstatistischen  Auskunftszwanges ­
  künftig  nicht  bedürfen  wird,  und  für  die  einzelnen  Fälle,
in  denen  ein  anderes  Vorgehen  nötig  werden  sollte,  würden  sich  entsprechende ­
  Vorkehrungen  rechtzeitig  treffen  lassen.
Die  sozialstatistischen  Zentralstellen  sind  —  mit  Ausnahme  des
schweizerischen  Arbeitersekretariats  —  sämtlich  staatliche  Behörden.
.  Ihre  staatsrechtliche  Stellung  ist  freilich  verschieden.  Eine  besonders
selbständige  Stellung  hat  das  United  States  Department  of  Labor,
da  es  dem  Ministerium  des  Innern  (Department  of  the  Inferior)  nicht
mehr  untergeordnet,  sondern  nebengeordnet  ist.  In  den  anderen  Ländern ­
  hat  man  ein  solches  Vorgehen  nicht  für  nötig  gehalten.  Vielmehr ­
  sind  die  sozialstatistischen  Zentralstellen  entweder  als  besondere
Abteilungen  der  zuständigen  Ministerien  oder  als  unmittelbar  den  zuständigen ­
  Ministerien  untergeordnete  Zentralbehörden  ausgebaut.  In
Deutschland  ist  das  letztere  insofern  der  Fall,  als  das  Kaiserliche
Statistische  Amt,  in  welchem  eine  besondere  Abteilung  die  Sozialstatistik ­
  zu  pflegen  hat,  dem  Reichsamt  des  Innern  unterstellt  ist.
Für  die  Leistungsfähigkeit  der  sozialstatistischen  Zentralorgane  ist  die
Verschiedenheit  der  staatsrechtlichen  Stellung  ohne  entscheidende  Bedeutung. ­
  Viel  wichtiger  ist,  daß  sie  in  der  Initiative  nicht  zu  seinbeschränkt
  sind,  daß  sie  mit  ausreichenden  Geldmitteln  und  Arbeitskräften ­
  ausgerüstet  sind,  und  daß  ihre  leitenden  und  ausführenden
Beamten  sachkundig,  tüchtig,  arbeitswillig  und  arbeitsenergisch  sind.
Der  Einfluß  der  beteiligten  Persönlichkeiten  macht  sich  auch  in  amtlichen ­
  Organen  viel  mehr  geltend,  als  heute  vielfach  angenommen  wird.
Die  äußere  Organisation  kann  nur  gewisse  Voraussetzungen  für  die
Tätigkeit  solcher  Ämter  schaffen;  entscheidend  ist  der  Geist,  der  ihre
Mitglieder  beherrscht.
Die  tatsächlichen  Leistungen  der  bestehenden  sozialstatistischen
Zentralorgane  werden  verschieden  beurteilt.  Sie  einer  Kritik  zu  unterziehen, ­
  würde  an  dieser  Stelle  schon  aus  Kaumrücksichten  unmöglich
sein.  Man  darf  aber  auch  nicht  übersehen,  daß  sich  ein  gerechtes
Urteil  nur  fällen  läßt,  wenn  man  alle  Verhältnisse  und  Bedingungen
kennt,  unter  denen  sich  im  einzelnen  Fall  die  Arbeit  der  betreffenden
Organe  vollzogen  hat.  Niemand  kann  heute  für  alle  in  Frage  kommen ­
        <pb n="69" />
        58

I.  Teil.  Allgemeines.

den  Länder  in  gleich  vollständiger  Weise  diese  Kenntnis  haben  und
deshalb  in  Anspruch  nehmen,  ihnen  allen  als  völlig  kompetenter  Beurteiler ­
  gegenüberzustehen.
§  3.  Anregende  und  belehrende  Organe.  Die  Sozialstatistik  stellt
die  tatsächlichen  Verhältnisse  fest,  hat  aber  nicht  die  Aufgabe,  zu
sozialpolitischen  Maßnahmen  anzuregen  und  durch  Vorführung  der  mit
gleichartigen  Maßregeln  gemachten  Erfahrungen  über  den  zweckmäßigsten ­
  Weg  zur  Beseitigung  bestimmter  Mißstände  weitere  Kreise
zu  belehren.  Ist  auch,  wie  gezeigt,  den  sozialstatistischen  Zentralstellen ­
  in  verschiedenen  Ländern  neben  den  rein  statistischen  Obliegenheiten ­
  die  Erstattung  von  Gutachten  über  die  einzuschlagenden  Reformwege
  zur  Pflicht  gemacht,  so  ist  damit  doch  noch  nicht  allen  Bedürfnissen ­
  in  dieser  Hinsicht  Genüge  geleistet.  Die  Sozialpolitik  hat  sich
nicht  nur  in  großzügigen  und  umfassenden  Reformen  zu  bewegen,
sondern  bedarf  auch  einer  Fülle  von  einzelnen  Maßnahmen  in  engen
und  engsten  Gebieten.  Von  vielen  Seiten  muß  dabei  eingegriffen
werden,  und  leicht  kann  aus  Unkenntnis  der  anderswo  gemachten  Erfahrungen ­
  nicht  in  zweckmäßiger  Weise  gearbeitet  werden.  Es  besteht ­
  unzweifelhaft  ein  Bedürfnis  in  weiteren  Kreisen,  gewissermaßen
aus  einer  sozialpolitischen  Muster-  und  Vorbildersammlung  Anregung
und  Belehrung  zu  empfangen.  Allerdings  sind  in  sozialpolitischen
Dingen,  wie  schon  betont,  alle  Vorbilder  von  bedingtem  Wert,  da  die
Erfahrungen,  die  an  bestimmten  Orten  und  in  bestimmten  Zeiten  unter
besonderen  Voraussetzungen  und  Bedingungen  gemacht  sind,  nicht
einfach  verallgemeinert  werden  dürfen.  Man  darf  also  die  Muster  und
Vorbilder  nicht  sklavisch  nachahmen.  Vielmehr  ist  es  nötig,  sie  so
umzugestalten,  wie  es  die  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  im  einzelnen
Falle  erfordern,  abgesehen  von  rein  technischen  Einrichtungen.  Wird
dies  beachtet,  so  ist  es  von  erheblichem  Werte,  einen  Überblick  über
die  verschiedenen  Formen,  Mittel  und  Wege  praktischer  sozialpolitischer ­
  Arbeit  zu  gewinnen.
Der  Gedanke  an  Schaffung  bestimmter  Organe,  die  einen  solchen
anregenden  und  belehrenden  Überblick  zu  geben  vermögen,  und  die
man  als  Arbeiterwohlfahrtsausstellungen  oder  -Museen,  soziale
Museen  usw.  zu  bezeichnen  pflegt,  ist  schon  1852  von  dem  Engländer
Th.  Twining  angeregt  worden.  Auf  sein  Betreiben  wurden  mehrere
vorübergehende  Spezialausstellungen  für  Arbeiter  Wohlfahrtspflege  eingerichtet ­
  (1855  in  Paris,  1856  in  Brüssel,  1857  in  Wi§n.)  Er  vertrat
aber  auch  nachdrücklich  den  Gedanken  einer  ständigen  Veranstaltung
dieser  Art  und  machte  dafür  beachtenswerte  Vorschläge.  Ganz  geruht ­
  hat  seitdem  die  Sache  nicht.  Mit  der  Pariser  Ausstellung  von
1867  war  ebenfalls  eine  sozialökonomische  Abteilung  verbunden.  Im
nächsten  Jahre  begannen  bereits  die  Bemühungen  von  Dr.  Migerka  in
        <pb n="70" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.  59

Wien  um  Begründung  eines  dauernden  Gewerbehygienischen  Museums,
also  einer  Veranstaltung,  die  einen  Teil  dessen  umfaßt,  was  in  einem
sozialen  Museum  im  weiteren  Sinne  des  Wortes  zu  berücksichtigen
sein  würde.  Erfolg  hatten  seine  Bemühungen  erst  1889.  Das  Gewerbehygienisch ­
  e  Museum  in  Wien  ist  aus  privater  Anregung
hervorgegangen  und  wird  —  allerdings  unter  behördlicher  Förderung
■—  aus  Privatmitteln  unterhalten.  In  demselben  Jahre  wurde  auch
der  Keim  zu  den  sonstigen  wichtigsten  hierhergehörigen  Veranstaltungen ­
  gelegt.  Mit  der  Pariser  Weltausstellung  von  1889  war  wiederum ­
  eine  Abteilung  für  Arbeiterwohlfahrt  verbunden,  und  es  tauchte
der  Gedanke  auf,  diese  Ausstellungsabteilung  dauernd  zu  erhalten.
1890  bildete  sich  zu  dem  Zwecke  ein  besonderer  Ausschuß,  der  die
Sammlung  vervollständigte  und  sie  1892  der  Staatsregierung  übergab.
Durch  Bereitstellung  eines  Gebäudes  und  erheblicher  Geldmittel  seitens
des  Grafen  Chambrun  im  Jahre  1892  wurde  es  möglich,  das  Musee
social  zu  Paris  als  ständige  Einrichtung  auszubauen.  Dieses  Institut ­
  hat  durch  Sammlung  einschlägigen  Materials  aus  allen  Ländern,
durch  Anregung  umfassender  Untersuchungen  über  sozialpolitische
Fragen  eine  ausgedehnte  Tätigkeit  entfaltet,  die  mit  Recht  vielseitige
Anerkennung  gefunden  hat.  Neuerdings  ist  die  Errichtung  eines
ähnlichen  Museums  in  Lyon  und  in  anderen  Industriezentren  Frankreichs
von  privater  Seite  angeregt.  Außerdem  hat  der  Gemeinderat  in  Paris
1903  ein  kommunales  Arbeiterwohlfahrtsmuseum  in  Aussicht  genommen.
Im  Jahre  1889  wurde  in  Amsterdam  die  Begründung  eines  Museums
für  Unfallverhütung  angeregt.  Vorerst  kam  es  aber  nicht  dazu.  Zehn
Jahre  später  wurde  der  Gedanke  in  erweiterter  Form  aufgenommen
und  ein  soziales  Museum  in  Amsterdam  errichtet.
In  Deutschland  war  schon  1886  im  Anschluß  an  die  Hygieneausstellung ­
  zu  Berlin  von  1883  ein  Hygienemuseum  gegründet.  1887
richtete  das  Reichsversicherungsamt  eine  Sammlung  für  Unfallverhütung ­
  ein.  1889  fand  eine  Ausstellung  für  Unfallverhütung  statt,
die  in  besonderem  Maße  dazu  beitrug,  den  Gedanken  an  eine  ständige
Arbeiterwohlfahrtsausstellung  zu  verbreiten.  Schon  ein  Jahr  später
ist  vom  Reichsversicherungsamt  im  amtlichen  Aufträge  eine  Denkschrift ­
  über  die  Begründung  eines  Arbeiterschutz-  und  Wohlfahrtsmuseums ­
  ausgearbeitet.  Sie  ist  namentlich  deshalb  von  Bedeutung,
weil  sie  die  Aufgabe  des  Museums  über  den  eigentlichen  Arbeiterschutz ­
  hinaus  erstreckte.  In  verschiedenen  deutschen  Einzelstaaten
wurden  in  den  folgenden  Jahren  durch  die  Gewerbeaufsichtsorgane
Arbeiterwohlfahrtssammlungen  angelegt.  Zu  einer  entsprechenden,
festgefügten  und  wohlorganisierten  Veranstaltung  für  das  Reich  kam
es  vorerst  nicht.  Inzwischen  wurde  1891  die  Zentralstelle  für  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen ­
  errichtet  durch  verschiedene  Vereine,  die
        <pb n="71" />
        60

I.  Teil.  Allgemeines.

unter  Anregung  und  Beteiligung  der  preußischen  Ministerien  für
Handel  und  Gewerbe  und  der  öffentlichen  Arbeiten  zusammentraten.
Sie  hat  sich  die  Sammlung  des  einschlägigen  Materials  angelegen  sein
lassen  und  sie  zu  Zwecken  der  Anregung  und  Belehrung  reichlich  benutzt, ­
  daneben  aber  auch  in  erheblichem  Grade  an  der  praktischen
Durchführung  sozialpolitischer  Maßregeln  mitgewirkt.  Als  eine  besondere ­
  Abteilung  der  Zentralstelle  wurde  1896  ein  „Ausschuß  für
Wohlfahrtspflege  auf  dem  Lande“  gebildet  unter  materieller  Förderung
durch  das  preußische  Landwirtschaftsministerium  und  das  sächsische
Ministerium  des  Innern.
In  Deutschland  hat  man  sich  aber  damit  nicht  begnügt.  Nachdem ­
  in  der  Öffentlichkeit  und  im  Reichstage  wiederholt  die  Errichtung
eines  Reichsmuseums  für  Arbeiterwohlfahrt  befürwortet  worden  war,
übernahm  es  1900  die  Reichsverwaltung,  den  Plan  zu  verwirklichen.
Sie  hat  in  einem  besonderen  Gebäude  (zu  Charlottenburg),  das  mit  einem
Aufwand  von  1043000  M.  errichtet  worden  ist,  eine  „Ständige
Ausstellung  für  Arbeiterwohlfahrt“  errichtet  und  für  deren
Unterhaltung  im  Etat  für  1902:  30000,  für  1903:  40000  und  für  1904:
50000  M.  ausgeworfen.  Die  Ausstellung  wurde  am  18.  Mai  1903  eröffnet
als  die  erste  staatliche  Veranstaltung  dieser  Art.  Ihrer  Verwaltung,  an
deren  Spitze  höhere  Reichsbeamte  stehen,  ist  ein  sachverständiger
Beirat  zur  Seite  gestellt.  Mit  der  Ausstellung  ist  eine  Bibliothek  und
ein  besonderes  Tuberkulosemuseum  verbunden.  Für  Veranstaltung  von
Vorträgen  aus  dem  Gebiet  der  Arbeiter  Wohlfahrt  ist  ein  Hörsaal  geschaffen. ­
  In  der  Ausstellung  nimmt  die  eigentliche  Unfallverhütung
den  größeren  Raum  ein.  Aber  es  ist  von  vornherein  ins  Auge  gefaßt
und  schon  in  der  Denkschrift  zur  Begründung  der  ersten  Baurate  im
Reichshaushaltsetat  für  1900  ausgesprochen,  daß  die  ständige  Ausstellung ­
  sich  auf  das  ganze  Gebiet  der  Arbeiterwohlfahrt  erstrecken
solle.  Die  Ausstellung  gibt  denn  auch  über  das  Gebiet  der  Gewerbehygiene ­
  und  der  sozialen  Hygiene,  des  Wohnungswesens,  der  Volksbildung, ­
  der  Fürsorge  für  Kinder  und  Jugendliche  usw.  Aufschluß.
Was  die  Beschaffung  der  Ausstellungsgegenstände  betrifft,  so  ist  davon
ausgegangen,  daß  die  Veranstaltung  den  Charakter  einer  unter  Leitung
des  Reiches  von  Erfindern  und  Fabrikanten  veranstalteten  Ausstellung
haben  müsse,  und  daß  es  den  Berufsgenossenschaften,  den  Arbeitgebern
sowie  den  Erfindern  und  Verfertigern  neuer,  der  Unfallverhütung  und
der  Arbeiterwohlfahrt  dienender  Einrichtungen  erwünscht  sein  müsse,
ihre  Einrichtungen  mit  Hilfe  der  Ausstellung  der  Öffentlichkeit  zugängig ­
  zu  machen.  Die  ständige  Ausstellung  ist  von  allen  Seiten  als
eine  wertvolle  Schöpfung  günstig  aufgenommen,  und  die  Bereitwilligkeit ­
  zur  Einlieferung  geeigneter  Ausstellungsgegenstände  ist  von  Anfang ­
  an  sehr  rege  gewesen.
        <pb n="72" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

61

Außer  den  besprochenen  zentralen  Veranstaltungen  finden  sich  in
Deutschland  noch  mehrfach  ähnliche  Einrichtungen  für  engere  Gebiete,
wie  das  1900  in  München  auf  Anregung  des  dortigen  Gewerbeinspektors ­
  aus  Privatmitteln  errichtete  Museum  für  Arbeiterwohlfahrt  und
das  1903  gebildete,  aus  der  Auskunftsstelle  für  Arbeiterangelegenheiten
des  Instituts  für  Gemeinwohl  und  aus  dem  Verein  für  Förderung  des
Arbeiterwohnungswesens  hervorgegangene  „Soziale  Museum“  in
Frankfurt  a.  M.
In  Amerika  ist  von  der  League  for  social  Service  im  Jahre  1902
nach  dem  Vorbilde  des  Pariser  Musee  social  ein  Institute  of  social
Service  in  Neuyork  errichtet  worden,  das  in  diesem  Zusammenhänge
Erwähnung  verdient.  Auch  in  Moskau,  Brüssel  und  Zürich  bestehen
ähnliche  Veranstaltungen.  In  Budapest  ist  ein  soziales  Museum  auf
Veranlassung  des  Handelsministers  im  Entstehen  begriffen.
Im  ganzen  darf  Deutschland  nach  dem  Gesagten  in  Anspruch
nehmen,  daß  es  auf  diesem  Gebiete  besonderen  Eifer  entfaltet  hat.
Mit  der  ständigen  Ausstellung  für  Arbeiterwohlfahrt  hat  es  überdies
einen  Weg  beschritten,  der  einen  guten  Erfolg  erwarten  läßt,  und  der,
wenn  er  auch  nicht  ohne  weiteres  auf  andere  Länder  wird  übertragen
werden  können,  doch  auch  im  Auslande  die  verdiente  Beachtung
finden  dürfte.
Bei  allen  museenartigen  Veranstaltungen,  die  sich  auf  ein  so  im
Fluß  befindliches  Gebiet  beziehen,  ist  eine  Gefahr  nicht  zu  übersehen,
nämlich  die,  daß  der  Inhalt  der  Ausstellung  mit  den  tatsächlichen
Verhältnissen  nicht  Schritt  halten  kann  und  veraltet.  Wenn  das  eintreten
  würde,  so  wäre  es  eine  bedeutende  Herabminderung  des  praktischen ­
  Wertes  der  Einrichtungen.  Die  Hauptaufgabe  der  leitenden
Organe  ist,  diese  Gefahr  abzuwehren.  Dazu  bedarf  es  einer  ständigen
und  engen  Fühlung  mit  den  Kreisen  des  praktischen  Lebens.  In
diesem  Zusammenhänge  erweist  es  sich  als  ein  glücklicher  Gedanke,
daß  in  Deutschland  der  Leitung  der  ständigen  Ausstellung  ein  sachverständiger ­
  Beirat  zur  Seite  gestellt  ist.  Da  er  eine  ansehnliche
Zahl  von  Männern  umfaßt,  die  entweder  als  Aufsichtsbeamte  oder  als
Arbeitgeber  oder  als  Arbeiter  mit  den  tatsächlichen  Verhältnissen
aufs  engste  vertraut  sind  und  bleiben,  so  kann  von  hier  aus  das
Streben  der  Leitung,  die  Ausstellung  immer  auf  der  Höhe  der  Zeit
zu  halten,  eine  wirksame  Unterstützung  erfahren.  Auch  die  Anregung
des  eigenen  Interesses  der  Beteiligten  an  der  Benutzung  der  Ausstellung ­
  zur  Bekanntgabe  ihrer  Einrichtungen  wird  sich  als  rvertvoll
erweisen.
Daß  die  sozialen  Museen  und  Ausstellungen  ebenso  wie  die  sozialstatistischen ­
  Zentralstellen  nicht  nur  Organe,  sondern  auch  Objekte
der  Sozialpolitik  sind,  versteht  sich  von  selbst,  und  es  ist  deshalb
        <pb n="73" />
        62

I.  Teil.  Allgemeines.

vollkommen  berechtigt,  wenn  die  Errichtung  solcher  Organe  als  eine
sozialpolitische  Tat  anerkannt  worden  ist.
Nicht  ganz  gleichen  Wesens  mit  den  besprochenen  Veranstaltungen,
aber  doch  im  Anschluß  daran  zu  erwähnen  ist  das  „Internationale
Arbeitsamt“  in  Basel.  Es  ist  von  der  1900  begründeten  „Internationalen
Vereinigung  für  gesetzlichen  Arbeiterschutz“  errichtet  und  wurde  am
1.  Mai  1901  eröffnet.  Zu  den  Kosten  hat  der  schweizerische  Bundesrat ­
  8000  Frs.  bewilligt.  Das  Deutsche  Reich  gewährt  eine  Unterstützung
von  6000  M.  Auch  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Frankreich,
Holland  und  Italien  haben  bereits  Unterstützungen  zugesagt.  Im
übrigen  ist  das  Amt  als  Privatinstitut  auf  die  Beiträge  angewiesen,
die  von  den  Sektionen  der  genannten  Vereinigung  geleistet  werden.
Die  Hauptaufgabe  des  Amtes  ist  die  Sammlung,  Sichtung  und  übersichtlich ­
  geordnete  Veröffentlichung  des  gesetzgeberischen,  statistischen
und  sonstigen  Tatsachenmaterials  über  den  Arbeiterschutz,  ein  Begriff,
der  nicht  lediglich  auf  die  Unfallverhütung  bezogen  wird.  Auch  auf
diesem  Wege  soll  hiernach  eine  anregende  und  belehrende  Tätigkeit
entfaltet  werden.
§  4.  Organe  zur  Beratung  der  Arbeiter  in  Rechtsfragen.  Die  in  §  3
besprochenen  Organe  haben  zum  Teil  auch  die  Aufgabe  der  Auskunftserteilung ­
  über  sozialpolitische  Angelegenheiten  übernommen.  Sie  erstreckt ­
  sich  aber  vornehmlich  auf  die  zur  Milderung  sozialer  Mißstände
anwendbaren  oder  angewendeten  Mittel  und  wird  begreiflicherweise
nicht  sowohl  von  den  Arbeitern  als  von  Arbeitgebern,  Arbeitgeberverbänden, ­
  Wohlfahrtsvereinen,  behördlichen  Organen  usw.  in  Anspruch
genommen.  Eine  ganz  andere  Gruppe  Auskunft  erteilender  Organe  hat
sich  in  der  jüngsten  Zeit  entwickelt.  Es  sind  Organe,  die  sich  ausschließlich ­
  oder  weitaus  überwiegend  der  Auskunftserteilung  an  Angehörige ­
  der  arbeitenden  Klassen  in  Rechtsfragen  verschiedener  Art
widmen  mit  allem,  was  dazu  gehört,  wie  Anfertigung  von  Schriftsätzen
und  dgl.,  aber  zum  Teil  noch  verwandte  Gebiete  damit  vereinigen.
Die  wichtigste  Gruppe  dieser  Rechtsschutz-  und  Rechtsbelehrungsorgane ­
  sind  die  „Arbeitersekretariate“  in  dem  in  Deutschland
üblichen  Sinne  des  Wortes.  Sie  sind  in  Deutschland  aufgekommen
und  hier  am  meisten  verbreitet.  Das  erklärt  sich  aus  dem  Umstande,
daß  die  Arbeiterversicherungsgesetzgebung  in  Deutschland  am  weitesten
entwickelt  ist,  daß  fernerhin  durch  das  Arbeiterschutzgesetz,  das  Gewerbegerichtsgesetz, ­
  das  neue  Bürgerliche  Gesetzbuch  u.  a.  m.  eine  große
Reihe  von  Rechtsgrundsätzen  aufgestellt  ist,  die  das  Interesse  der
Arbeiter  unmittelbar  oder  mittelbar  berühren,  und  daß  in  Deutschland
die  Arbeiterbewegung  sehr  lebhaft  und  deshalb  auch  die  Anteilnahme
der  arbeitenden  Klassen  am  öffentlichen  Leben  in  Reich,  Staat  und
Gemeinde  besonders  rege  ist.  Für  den  Arbeiter  ist  es  in  der  Regel
        <pb n="74" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

63

mit  nicht  geringen  Schwierigkeiten  verknüpft,  sich  in  den  zahlreichen
Rechtsfragen  zurechtzufinden,  die  heute  im  ganzen  wie  im  einzelnen
auf  seine  Verhältnisse  einwirken.  Er  braucht  sachverständigen  Rat,
oft  genug  auch  sachverständige  Hilfe,  und  zwar  sowohl  zur  richtigen
Vertretung,  Wahrnehmung  und  Sicherung  seiner  gesetzlich  berechtigten
Forderungen  und  Ansprüche,  als  auch  zur  Zurückhaltung  von  unbegründeten ­
  Ansprüchen  und  verkehrten,  aussichtslosen  Schritten.  Es
gab  und  gibt  viele  Personen,  die  dem  Arbeiter  die  Befriedigung  dieses
Bedürfnisses  gegen  Entgelt  ermöglichen  -wollen.  Dem  Arbeiter  fehlen
oft  genug  die  Mittel  dazu,  diesen  Weg  zu  beschreiten,  und  überdies  ist
es  nicht  immer  wünschenswert,  daß  der  Arbeiter  auf  Inanspruchnahme
entgeltlicher  Beratung  in  Rechtsfragen  verwiesen  wird.  An  Rechtsanwälte ­
  wird  er  sich  nur  in  seltenen  Fällen  wenden  können,  weil  ihm
die  Ausgaben  zu  groß  werden,  und  wenden  wollen,  weil  er  von  dem
in  Arbeiterkreisen  weit  verbreiteten  Mißtrauen  gegen  Angehörige
anderer,  anscheinend  oder  wirklich  besser  gestellter  Klassen  beherrscht
wird.  Es  würden  deshalb  oft  die  Rechtskonsulenten  sein,  an  die  er
sich  zu  wenden  hätte,  und  unter  diesen  die  lauteren  von  den  unlauteren ­
  Elementen  zu  scheiden,  würde  ihm  in  sehr  vielen  Fällen  nicht
möglich  sein.  Je  mehr  er  den  unlauteren  Elementen  in  die  Hände
fällt,  desto  größer  wird  die  Wahrscheinlichkeit,  daß  das  natürliche  und
berechtigte  Streben  des  Arbeiters  nach  Wahrung  seiner  Rechte  in
falsche  Bahnen  gelenkt  und  daß  es  einer  skrupellosen  Ausnutzung  zu
Erwerbszwecken  dienstbar  gemacht  wird.  Daß  darin  ein  bedenklicher
Übelstand  liegt,  wird  von  keiner  Seite  bestritten.  Auch  die  neuere
sozialpolitische  Gesetzgebung  hat  das  anerkannt  uud  deshalb  unlautere
Elemente  der  bezeichneten  Art  von  den  Gewerbegerichten  und  von
den  Schiedsgerichten  und  Rekursinstanzen  der  Arbeiterversicherung
fernzuhalten  gesucht.  In  vielen  Fällen  würde  der  Arbeiter  bei  unbeteiligten ­
  Behörden  unentgeltlich  zuverlässige  Auskunft  erhalten
können.  Sein  Mißtrauen  auch  gegen  diese  ist  aber  in  der  Regel  viel
zu  stark,  als  daß  er  sich  gern  an  sie  wenden  sollte.  Unter  solchen
Umständen  mußten  ihm  zunächst  die  Vereine,  Verbände  und  sonstigen
Organisationen,  denen  er  angehört  oder  mit  denen  er  Fühlung  unterhält, ­
  als  die  geeignetsten  Stellen  erscheinen,  von  denen  er  sich  Rat
und  Auskunft  holen  könnte.  In  der  Tat  ist  dieser  Weg  zunächst  beschritten ­
  worden.  Eine  Reihe  der  in  Frage  kommenden  Organisationen ­
  hat  sich  dadurch  veranlaßt  gesehen,  besondere  Kommissionen
für  derartige  Zwecke  einzusetzen,  ohne  dadurch  den  Ansprüchen  sachlich
vollkommen  genügen  zu  könnnen.  Die  Mühewaltung,-  die  damit  übernommen ­
  wurde,  nahm  schon  an  äußerem  Umfang  rasch  zu,  und  überdies ­
  war  die  Verantwortung  für  sachliche  Richtigkeit  der  erteilten
Ratschläge  usw.  für  Personen,  deren  Berufstätigkeit  auf  ganz  anderen
        <pb n="75" />
        64

I.  Teil.  Allgemeines.

Gebiete  lag,  so  groß,  daß  sie  auf  die  Dauer  nicht  getragen  werden
konnte.  Es  erwies  sich  als  notwendig,  die  Aufgabe  auf  bestimmte
Organe  zu  übertragen,  die  sich  ihr  dauernd  widmen  und  sich  auf  ausreichendes ­
  fachliches  Wissen  stützen  können.
Das  sind  die  sachlichen  Erwägungen,  die  sich  für  die  Errichtung
der  Arbeitersekretariate  geltend  machen  lasssn.  Bei  der  Begründung
des  ersten  derartigen  Organes  —  in  Nürnberg  1894  —  haben  freilich
noch  andere  Erwägungen  mitgesprochen.  Es  wurde  damals  dem
Arbeitersekretariat  auch  die  Aufgabe  zugedacht,  „die  Gewerkschaften
zu  stärken  und  die  den  Gewerkschaften  gleichgültig  gegenüberstehenden ­
  Arbeiter  zur  Organisation  hinüberzuziehen“;  ferner  dachte  man
sich,  daß  das  Sekretariat  gewisse  Aufgaben  der  Gewerkschaften,  z.  B.
die  Auszahlung  der  Reiseunterstützung,  übernehmen  könne.  Auch  in
späteren  Fällen  mag  die  Erwägung  mitgewirkt  haben,  daß  die  Arbeitersekretariate ­
  zugleich  zu  einer  Stärkung  der  von  der  Sozialdemokratie ­
  beeinflußten  Arbeiterorganisationen  beitragen  könnten.  Dadurch
erhalten  die  Arbeitersekretariate  einen  politischen  Beisatz,  der  vielleicht ­
  besser  ganz  vermieden  wäre.  Indessen  sind  die  sachlichen
Gründe,  die  für  solche  Organe  sprechen,  so  stark,  daß  an  dieser  Stelle
von  einer  Würdigung  der  eigentlichen  Aufgabe  der  Arbeitersekretariate
nicht  abgesehen  werden  kann.
Dem  Nürnberger  Beispiel  sind  die  Gewerkschaften  und  Gewerkschaftsverbände ­
  noch  an  vielen  Orten  gefolgt.  Bis  Anfang  1903  waren
in  41  deutschen  Orten  von  Gewerkschaften  Arbeitersekretariate  errichtet. ­
  Vier  Sekretariate  sind  inzwischen  wieder  eingegangen.  Von
den  bestehenden  Sekretariaten  sind  35  an  der  Generalkommission  der
(sozialdemokratischen)  Gewerkschaften  beteiligt.  Über  32  davon  hat
das  Korrespondenzblatt  der  genannten  Generalkommission  1903  Nr.  26
nähere  Angaben  veröffentlicht.  (Vgl.  auch  Reichsarbeitsblatt  1903
Nr.  5,  S.  378  ff.)  Von  den  32  Sekretariaten  sind  die  meisten  erst  in
den  letzten  Jahren  entstanden,  nämlich  1902:  5,  1901:  6,  1900:  6,
1899:  8,  1898:  4.  Eine  Sonderstellung  nimmt  darunter  das  am
1.  Januar  1902  eröffnete  Gothaer  Arbeitersekretariat  ein;  es  erhält
aus  Staatsmitteln  eine  Jahresunterstützung  von  2000  M.  für  Verwaltung ­
  und  von  200  M.  für  Anschaffung  von  Gesetzbüchern  und
bestreitet  damit  im  wesentlichen  seine  Ausgaben.  Die  Leitung  ist
einer  Kommission  von  7  Mitgliedern  übertragen,  in  der  auch  der  Gewerbeverein, ­
  also  eine  Arbeitgebervereinigung,  vertreten  ist.  Noch
anders  ist  der  Charakter  des  am  1.  Jan.  1899  eröffneten  Arbeitersekretariates ­
  in-Ulm  und  des  am  1.  Januar  1903  eröffneten  Arbeitersekretariates ­
  in  Kaiserslautern.  In  beiden  Fällen  handelt  es  sich  um
eine  Gemeindeanstalt.  Die  Aufsicht  führt  in  Ulm  der  Gemeinderat
bzw.  der  Vorstand  der  Arbeitsvermittelungs-  und  Wohnungskommission
        <pb n="76" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

65

da  das  Sekretariat  an  das  städtische  Arbeitsvermittlung^-  und  Wohnungsamt ­
  angegliedert  ist,  in  Kaiserslautern  ein  Ausschuß  von  11  Personen
umfassend  den  Bürgermeister  als  Vorsitzenden,  5  Stadträte  und  5
ebenfalls  vom  Stadtrat  gewählte  Arbeiter.  Die  städtischen  Arbeitersekretariate ­
  sind  in  der  erwähnten  Statistik  nicht  berücksichtigt.  Im
übrigen  handelt  es  sich  bei  den  deutschen  Arbeitersekretariaten  um
Privatorgane,  die  entweder  von  den  Gewerkschaftskartellen  selbst  oder
von  besonderen,  teils  durch  das  Gewerkschaftskartell  und  die  beteiligten ­
  Vereine,  teils  in  freier  Versammlung  gewählten  Aufsichtskommissionen ­
  verwaltet  werden.  Die  Unterhaltungskosten  werden  ebenfalls ­
  entweder  —  was  die  .Regel  ist  —  von  Gewerkschaftskartellen
allein  oder  von  diesen  und  anderen  gewerkschaftlichen  Organen  bestritten. ­
  Bei  einer  kleinen  Zahl  sind  auch  parteipolitische  Organisationen ­
  an  der  Deckung  der  Kosten  beteiligt.  In  den  meisten  Fällen
werden  von  den  angeschlossenen  Organisationen  nach  Maßgabe  der
Mitgliederzahl  Beiträge  geleistet.  Vereinzelt  kommen  noch  Zuwendungen ­
  von  Vereinen,  Redaktionen  und  Einzelpersonen  hinzu.  Die
Einnahmen  aus  Gebühren  sind  gering.  Der  allgemeine  Grundsatz  ist,
daß  die  Auskünfte  den  Arbeitern  unentgeltlich  geleistet  werden.  Nur
wenige  und  unbedeutende  Abweichungen  kommen  vor.  Von  den
26  Sekretariaten,  die  auch  Nichtmitgliedern  der  gewerkschaftlichen
oder  politischen  Organisationen  ihre  Dienste  leisten,  haben  13  auf
diese  Personen  die  Unentgeltlichkeit  ausgedehnt;  eins  hält  die  nichtorganisierten
  Arbeiter  zu  freiwilligen  Beiträgen  an,  6  lassen  sich
für  schriftliche  Arbeiten  und  Auskünfte,  3  nur  für  schriftliche  Arbeiten
—  2  auch  für  Zeitversäumnis  bei  Rechtsvertretung  —  von  den  nichtorganisierten
  Arbeitern  geringe  Gebühren  zahlen.  Weitere  3  erheben
für  Schriftsätze  sowohl  von  organisierten  wie  von  anderen  Arbeitern
Gebühren.  Die  Gebühren  sind  so  niedrig,  daß  kein  Gewinn
dabei  erzielt  wird.  Die  Gesamteinnahmen  sind  sehr  verschieden.  Sie
waren  1902  bei  3  Sekretariaten  unter  1000  M.  bei  5:1000—2000  M.
bei  10:2000—5000  M.,  bei  6:5000—10000  M.,  bei  6  über  10000  M.
Die  Ausgaben  zeigen  ebenfalls  große  Abweichungen,  je  nach  dem  Aufwand ­
  für  Besoldung  des  Sekretärs,  für  Bureauräume  usw.  Einige
Sekretariate  in  5  kleinen  Orten  haben  nur  nebenamtlich  beschäftigte
Sekretäre  und  zudem  nur  unzulängliche  Räumlichkeiten.  Meist  aber
sind  besoldete  Sekretäre  im  Hauptamt  mit  einem  Gehalt  von  800
bis  2500  M.  jährlich  angestellt;  in  einigen  größeren  Sekretariaten
sind  mehrere  Sekretäre  tätig.  Mit  der  Auskunftserteilung  verbindet  sich
von  selbst  die  Anfertigung  von  Schriftsätzen;  meist  werden  auch  Beschwerden ­
  über  Arbeiterschutzangelegenheiten  an  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  vermittelt.  Eine  Rechtsvertretung  vor  den  Instanzen  übernehmen ­
  einige  20  Sekretariate.
van  der  Bokqht,  Grundz.  d  Sozialpolitik.  5
        <pb n="77" />
        66

I.  Teil.  Allgemeines.

Die  32  Arbeitersekretariate  wurden  1902  —  in  einem  Falle  vom
1.  Aug.  1901  bis  31.  Dez.  1902,  in  4  neuen  Sekretariaten  nur  für
einen  Teil  des  Jahres  1902  —  von  195  679  Auskunftsuchenden  in  Anspruch ­
  genommen,  von  denen  nicht  ganz  ein  Viertel  außerhalb  w r ohnte.
Am  stärksten  war  die  Zahl  der  Auskunftsuchenden  in  Köln  mit  16485,
in  Nürnberg  mit  17  007  und  in  Frankfurt  a.  M.  mit  26  232.  Von  den
Auskunftsuchenden  waren  97  501  gewerkschaftlich  organisiert.  Diese
Gruppe  machte  in  Hamburg  7 /s,  in  Frankfurt  2 /5,  in  Nürnberg  '/ä,  in
Köln  noch  nicht  %  der  Gesamtzahl  aus.  Die  Zahl  der  erteilten  Auskünfte ­
  war  197  927,  davon  27970  schriftlich.  Von  den  Auskünften
kamen  29,1%  auf  bürgerliches  Recht,  28,6  %  auf  Arbeiterversicherung,
16,5%  auf  Arbeits-  und  Dienstvertrag.  Diese  3  Gruppen  umfassen
bereits  etwa  %  aller  erteilten  Auskünfte.  Der  Rest  verteilt  sich,  dem
prozentualen  Anteil  entsprechend  geordnet,  auf  Gemeinde-  und  Staatsangelegenheiten, ­
  Strafrecht,  Verschiedenes,  Arbeiterbewegung,  Gewerkschaftsa'ngelegenheiten,
  Gewerbesachen.  Rund  45  000  Schriftsätze
wurden  angefertigt,  wovon  12403  die  Arbeiterversicherung  betrafen
Rechtsvertretung  wurde  in  2049  Fällen  geleistet;  davon  betrafen  1515
also  %,  die  Arbeiterversicherung.
Anfang  1903  ist  in  Berlin  ein  Zentralarbeitersekretariat  für  die
gewerkschaftlichen  Zentralverbände  eröffnet  worden,  das  namentlich
die  Rekurse  beim  Reichsversicherungsamt  in  Arbeiterversicherungssachen
  bearbeiten  und  für  mündliche  Vertretung  der  Arbeiter  bei  den
Rekurssachen  sorgen  soll.
Die  Bedeutung  der  Arbeitersekretariate  liegt,  wie  schon  eingangs ­
  hervorgehoben,  in  der  Beseitigung  der  Notwendigkeit,  zur  Befriedigung ­
  des  Bedürfnisses  nach  Rechtsschutz  und  Rechtsbelehrung
an  Auskunftspersonen  heranzutreten,  die  entweder  zu  hohe  Aufwendungen ­
  für  den  Arbeiter  nötig  machen  oder  nicht  einwandfrei  sind.
Die  Arbeitersekretariate  können  aber  auch  günstig  wirken  dadurch,
daß  sie  den  Arbeiter  von  aussichtsloser  Anrufung  der  Schiedsgerichte, ­
  des  Reichsversicherungsamtes  oder  der  Gewerbe-  oder
sonstigen  Gerichte  abhalten.  Auch  können  sie  selbst  zur  friedlichen
Ausgleichung  mancher  Differenzen  beitragen.  Bei  der  Wahrung
berechtigter  Ansprüche  können  sie  dem  Arbeiter  nützlich  zur  Seite
stehen.  Allerdings  setzen  solche  Wirkungen  voraus,  daß  die  Arbeitersekretariate ­
  von  besonnenen  und  tüchtigen  Personen  geleitet  werden.
Andernfalls  können  sie  selbst  in  die  Gefahr  kommen,  unbegründete
Beschwerden  zu  vertreten  oder  anhängig  zu  machen.  Daß  Mißgriffe
Vorkommen  können,  ergibt  sich  aus  den  Angaben  der  Jahresberichte
der  preußischen  Regierungs-  und  Gewerberäte  für  1902  (S.  162
u.  204),  wonach  im  Magdeburger  und  Schleswiger  Aufsichtsbezirk
auch  mehrfach  unbegründete  Klagen  und  Beschwerden  eingereicht
        <pb n="78" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

67

worden  sind.  Immerhin  muß  anerkannt  werden,  daß  derartige  Angaben ­
  nur  vereinzelt  gemacht  sind.
Der  sachliche  Erfolg  der  Arbeitersekretariate  könnte  gesteigert
werden,  wenn  ihnen  alles  fern  gehalten  wird,  was  mit  ihrer  eigentlichen ­
  Aufgabe  des  Rechtsschutzes  und  der  Rechtsbelehrung  nichts  zu
tun  hat.  Dahin  gehört  zunächst  die  Ablösung  von  Aufgaben,  die  auf
einem  anderen  Gebiete  liegen.  Aus  der  schon  erwähnten  Statistik
für  32  Arbeitersekretariate  geht  hervor,  daß  13  dieser  Sekretariate  sich
mit  statistischen  Erhebungen  sowohl  allgemeiner  als  auch  beruflicher  Art,
befaßt  haben,  und  daß  es  sich  dabei  zum  Teil  um  umfangreiche  Arbeiten
gehandelt  hat.  Derartige  Arbeiten  waren  bei  der  Errichtung  des  Arbei  tersekretariates
  in  Nürnberg,  von  dem  die  neuerliche  Verbreitung  dieser  Einrichtungen ­
  ihren  Ausgangspunkt  nahm,  schon  mit  ins  Auge  gefaßt.  Erhebungen ­
  über  Lohn-  und  Arbeiterverhältnisse,  Lebensmittelpreise  und
Wohnungszustände  waren  u.  a.  als  Aufgaben  des  Nürnberger  Arbeitersekretariates ­
  bezeichnet  worden.  An  sich  wäre  es  selbstverständlich  unbegründet, ­
  die  Vornahme  solcher  Arbeiten  durch  die  Arbeitersekretariate
schlechthin  als  ungeeignet  zu  bezeichnen.  Wenn  ein  Arbeitersekretariat
wie  das  in  München  eine  besondere  Abteilung  für  Statistik  unterhalten
kann,  wird  es  durch  statistische  Erhebungen  in  der  Erfüllung  seiner
eigentlichen  Aufgabe  nicht  gestört  und  beeinträchtigt  werden.  Aber
die  weitaus  überwiegende  Mehrzahl  der  Sekretariate  ist  mit  Mitteln
und  Arbeitskräften  nicht  so  ausgerüstet,  daß  ihre  Tätigkeit  auf  dem
Gebiete  des  Rechtsschutzes  und  der  Rechtsbelehrung  nicht  durch  umfangreiche ­
  Arbeiten  anderer  Art  gestört  und  beengt  werden  sollte.
Eine  gewisse  Selbstbeschränkung  ist  deshalb  in  der  Regel  durch  die
Verhältnisse  geboten.
Ein  weiteres,  ebenfalls  bereits  bei  der  Errichtung  des  Nürnberger
Arbeitersekretariates  in  Aussicht  genommenes  Arbeitsgebiet,  nämlich
die  Arbeit  für  Ausbreitung  der  Gewerkschaften  und  die  Übernahme
gewisser  gewerkschaftlicher  Funktionen,  wird  noch  bei  einer  ganzen
Reihe  von  Sekretariaten  betrieben.  Von  den  mehrerwähnten  32  Sekretariaten ­
  vermittelten  (1902)  18  die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  in  die
Gewerkschaften,  und  eines  besorgt  auch  die  Erhebung  der  Gewerkschaf ­
  tsbeiträge  und  die  Zustellung  der  Fachorgane.  Die  Abstreifung
dieser  Arbeiten  empfiehlt  sich  für  die  meisten  Sekretariate  schon  aus
dem  eben  besprochenen  Grunde.  Dazu  kommt  noch  eine  andere  Erwägung.
  Nach  Lage  der  Sache  werden  durch  die  Übernahme  gewerkschaftlicher ­
  Arbeiten  der  besprochenen  Art  die  Sekretariate  bis  zu
gewissem  Grade  mit  der  sozialdemokratischen  Organisation  verknüpft.
Dieser  politische  Beisatz  kann  es  Unternehmern  und  Behörden  unter
Umständen  erschweren,  mit  den  Sekretariaten  diejenige  Fühlung  zu
unterhalten,  die  im  Hinblick  auf  deren  sachliche  Aufgabe  erwünscht
        <pb n="79" />
        68

I.  Teil.  Allgemeines.

sein  müßte  und,  da  es  sich  bei  dieser  Aufgabe  um  ein  politisch  neutrales ­
  Gebiet  handelt,  an  sich  auch  möglich  wäre.  Für  solche  Beziehungen ­
  haben  sich  gewisse  günstige  Ansätze  bereits  entwickelt.
Die  Berichte  der  Sekretariate  heben  mehrfach  hervor,  daß  sich  ihnen
Unternehmer  wie  Behörden  freundlich  gegenübergestellt  haben.  Im
Jahre  1902  wurde  das  Sekretariat  Köln  1166  mal,  das  in  Nürnberg  1045  mal,
das  in  Bremen  467  mal  aus  den  „Kreisen  der  Gewerbetreibenden",  also
doch  wohl  der  Unternehmer,  in  Anspruch  genommen.  Von  Behörden
wurden  zu  Auskünften  benutzt  das  Sekretariat  in  Bremen  7  mal,  in
Waldenburg  6  mal,  in  Berlin  5  mal,  in  Hamburg  3  mal,  in  Harburg,
Jena,  Landeshut,  Lübeck  und  Nürnberg  je  2  mal  und  in  Magdeburg
1  mal.  Von  Korporationen  wurden  13  Sekretariate  in  404  Fällen  um
Auskünfte  ersucht  Das  sind  Keime  zu  einem  gedeihlichen  Verhältnis,
die  man  im  Interesse  der  Rechtsschutz  und  Rechtsbelehrung  suchenden
Arbeiter  pflegen  und  durch  strenge  Vermeidung  jeder  Mitwirkung  an
politischen  Organisationen  weiter  ausbauen  sollte.  Im  ganzen  haben
sich  die  Behörden  ihrerseits  bemüht,  den  sachlich  brauchbaren  Kern
der  Arbeitersekretariate  richtig  zu  würdigen.  Nur  vereinzelt  ist  es
zu  Gegensätzen  gekommen.  So  hat  im  Sommer  1901  in  Gera  der
Stadtrat  dem  Arbeitersekretariat  die  Fortsetzung  seines  Betriebes
untersagt,  weil  man  darin  einen  Gewerbebetrieb  sah.  Auch  die  Polizeibehörde ­
  in  Beuthen  hat  die  Tätigkeit  des  Sekretariates  als  einen
unter  §  35  der  Gewerbeordnung  fallenden  Gewerbebetrieb  aufgefaßt
und  deshalb  seine  Anmeldung  durch  Geldstrafe  zu  erzwingen  gesucht. ­
  Die  Besprechung  des  letzteren  Vorkommnisses  im  Reichstage
am  22.  Februar  1902  bot  dem  Staatssekretär  des  Innern  Grafen
v.  Posadowsky-Wehner  Gelegenheit,  seine  Auffassung  dahin  klar  zu
legen,  daß  die  Tätigkeit  der  Arbeitersekretariate  nicht  unter  §  35  der
Gewerbeordnung  falle.  Der  Staatssekretär  konnte  dabei  mitteilen,  daß
auf  seine  Veranlassung  der  preußische  Justizminister  nicht  nur  in  dem
Beuthener  Fall  die  Anklagebehörde  angewiesen 1  habe,  von  einer  Strafverfolgung ­
  abgesehen,  sondern  auch  am  15.  Januar  1902  an  alle  Staatsanwälte ­
  die  Weisung  erteilt  habe,  daß  die  von  dem  Gewerkschaftskartellen ­
  errichteten  Arbeitersekretariate  nicht  als  gewerbsmäßige
Betriebe  anzusehen  seien  und  dem  §  35  der  Gewerbeordnung  nicht
unterliegen.  Auch  die  zuständigen  Polizeiorgane  sind  angewiesen,
hiernach  zu  verfahren.  Die  Zentralbehörden  haben  durch  diese  Stellungnahme ­
  ohne  Frage  bewiesen,  daß  sie  den  Arbeitersekretariaten  durchaus ­
  objektiv  gegenüberstehen.  Sache  der  Sekretariate  und  der  hinter
ihnen  stehenden  Gewerkschaften  und  Gewerkschaftskartelle  muß  es
sein,  durch  Vermeidung  oder  Beseitigung  aller  politischen  Nebenzwecke
und  durch  strenge  Beschränkung  auf  die  an  sich  völlig  unpolitische
Aufgaben  der  Rechtsbelehrung  und  des  Rechtsschutzes  jeden  Anlaß
        <pb n="80" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

69

zu  Reibungen  aus  der  Welt  zu  schaffen.  Das  Bedürfnis  der  Arbeiter
nach  Rechtsschutz  und  Rechtsbelehrung  darf  ebenso  wenig  zum  Vehikel
politischer  Agitationen  gemacht  werden,  wie  zum  Gegenstand  erwerbsmäßiger ­
  Ausnutzung.
Die  Einrichtung  der  Arbeitersekretariate  hat  namentlich  in  verschiedenen ­
  schweizerischen  Orten  Nachahmung  gefunden,  wenn  auch
zum  Teil  unter  anderer  Bezeichnung.  Sie  ist  aber  nicht  der  einzige
Weg,  dem  Bedürfnis  der  Arbeiter  nach  Rechtsschutz  und  Rechtsbelehrung ­
  zu  genügen.  Auch  eine  Reihe  gemeinnütziger  Organisationen
hat  derartige  Auskunftsorgane  geschaffen,  die  Gutes  leisten  können,
wenn  sie  sich  das  Vertrauen  der  Arbeiter  erwerben.  Weiter  haben
Vereinigungen  nicht  sozialdemokratischen  Charakters  Auskunftsstellen ­
  eingerichtet.  So  sind  von  katholischen  Arbeitervereinen
oder  besonderen  Komitees  in  katholischen  Gegenden  7  Arbeitersekretariate ­
  und  30  Volksbureaus  gegründet,  und  am  1.  April  1903  ist  zu
Berlin  vom  Verband  der  Volksbureaus  und  von  den  christlichen  Gewerkschaften ­
  ein  Zentralbureau  für  Arbeitervertretung  vor  dem  Reichsversicherungsamt ­
  errichtet  worden.  Die  Volksbureaus  sind  seit  der
2.  Hälfte  der  80  er  Jahre  aufgekommen.  Sie  lehnen  die  Verfolgung
rein  zivilrechtlicher  Ansprüche  ab.  Eins  der  älteren  Volksbureaus
ist  das  in  Aachen.  Es  besteht  seit  1893,  und  seine  Tätigkeit,
deren  Förderung  sich  der  Aachener  Verein  für  Volkswohlfahrt
wie  die  Behörden  angelegen  sein  ließen,  hat  eine  fortdauernd
aufsteigende  Entwickelung  genommen.  Nach  dem  Bericht  des  Gewerberates ­
  für  den  Regierungsbezirk  Aachen  erteilte  das  Volksbureau ­


1893  .  .

.  357

Auskünfte

1898  .  .

.  5373

Auskünfte

1894  .  .

.  1394

15

1899  .  .

.  7782

55

1895  .  .

.  2408

15

1900  .  .

.  9105

55

1896  .  .

.  3070

55

1901  .  .

.  10057

1897  .  .

.  4528

55

1902  .  .

.  11937

&amp;gt;5

In  München

haben

die  katholischen

Arbeitervereine

ein  Volks

bureau  errichtet,

das  nur  an  Mitglieder

Auskünfte

erteilt.

Der  Mit

gliedsbeitrag  ist  50  Pf.  jährlich.  Bei  Vereinen,  die  in  corpore  beitreten,
sinkt  der  Beitrag  bis  auf  10  Pf.  für  ein  Mitglied  jährlich.  Wie  rasch
auch  hier  die  Tätigkeit  stieg,  zeigt  sich  darin,  daß  1897:  8390,  1898
schon  13277  Auskünfte  (darunter  1444  schriftliche)  erteilt  und  ferner
1898:  2793  Schriftsätze  (Eingaben,  Bittgesuche,  Beschwerden)  gefertigt
wurden.
In  Italien  wurden  als  Gegengewicht  gegen  die  noch  zu  erwähnenden
Arbeiterkammern  von  den  der  Kirche  nahestehenden  Kreisen  „Volkssekretariate“ ­
  empfohlen  und  seit  Mitte  der  90  er  Jahre  in  Bergamo,
Turin,  Mailand,  Lodi,  Bologna  usw.  errichtet.
        <pb n="81" />
        70

I.  Teil.  Allgemeines.

§5.  Organe  zur  Interessenvertretung.  Schon  die  in  §  4  besprochenen
Organe  zur  Beratung  der  Arbeiter  in  Rechtsfragen  sind  in  gewissem
Sinne  Interessenvertretungen  der  Arbeiter;  denn  die  Interessen  der
Arbeiter  werden  durch  die  Rechtsfragen,  über  die  sie  Aufklärung
suchen,  unmittelbar  berührt.  Aber  hierbei  handelt  es  sich  um
die  Interessen  der  einzelnen  Persönlichkeit,  nicht  um  die  Interessen
der  Arbeiterschaft  als  solcher  innerhalb  eines  Betriebes  oder  engeren
Bezirks  oder  um  die  der  Arbeiterklasse  eines  Landes.  Die  Vertretung
der  Arbeiterinteressen  in  diesem  von  der  Einzelpersönlichkeit  abgelösten ­
  Sinne  steht  jetzt  in  Frage.  Die  dabei  in  Betracht  kommenden
beiden  Gruppen  von  Organen  werden  am  richtigsten  als  Arbeiter-  und
Arbeitskammern  und  als  Arbeiterausschüsse  bezeichnet.  Es  ist  aber
vorweg  zu  bemerken,  daß  sowohl  für  diese  als  auch  für  die  in  den
vorhergehenden  Paragraphen  besprochenen  Organe  feststehende  Bezeichnungen ­
  nicht  eingebürgert  sind,  so  daß  aus  dem  in  der  Praxis
gebrauchten  Namen  auf  den  Charakter  des  Organs  nicht  ohne  weiteres
geschlossen  werden  kann.  Unter  Arbeitsämtern  versteht  man  in  der
Praxis  bald  rein  statistische  Organe,  bald  gutachtliche  Organe,  bald
Arbeitsnachweisanstalten,  bald  Auskunfts-  und  Rechtsschutzstellen,
bald  Interessenvertretungen  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Paragraphen.
Fast  ebenso  vieldeutig  ist  der  Begriff  des  Arbeitersekretariates  und
der  Arbeitskammer.  Diese  Unbestimmtheit  und  Vieldeutigkeit  der  Begriffe ­
  ist  ein  deutliches  Zeichen  dafür,  wie  sehr  alle  diese  Dinge  noch
im  Flusse  sind.  In  dieser  Arbeit  ist  der  Versuch  gemacht,  die  Begriffe ­
  schärfer  gegeneinander  abzugrenzen.  Bei  der  Einreihung  der
bestehenden  Einrichtungen  in  die  einzelnen  Gruppen  müssen  natürlich
die  tatsächlich  gebrauchten  Bezeichnungen  mit  erwähnt  werden.
Arbeiterkammern  und  Arbeitskammern  sind  staatlich  organisierte
oder  wenigstens  staatlich  anerkannte  Organe  zur  Vertretung  der
Interessen  der  Lohnarbeiter  eines  bestimmten  Bezirkes.  Sie  sollen
also  für  die  Lohnarbeiter  ein  ähnliches  Organ  darstellen  wie  für  das
Handwerk  die  Handwerkskammer,  für  die  Landwirtschaft  die  Landwirtschaftskammer,
  für  Handel  und  Gewerbe  die  Handels-  (und  Gewerbe-)Kammer.
  Dabei  ist  ein  Unterschied  zu  machen  zwischen
Arbeiterkammer  und  Arbeitskammer.  Die  Arbeiterkammer  setzt  sich
aus  Arbeitern  zusammen,  die  Arbeitskammer  vereint  Arbeiter  und
Unternehmer  zu  gemeinsamer  Tätigkeit  behufs  Wahrnehmung  der
Interessen  der  Arbeiterschaft.  Der  Unterschied  hat  eine  gewisse
grundsätzliche  Bedeutung  insofern,  als  in  dem  Gedanken  der  Arbeitskammer ­
  der  Tatsache  Rechnung  getragen  wird,  daß  das  Interesse  der
Arbeiterklasse  nicht  ohne  Rücksicht  auf  die  natürlichen  Grenzen  verfolgt ­
  werden  kann,  die  sich  aus  der  Stellung  der  Arbeitgeber  in  und  aus
ihrer  Bedeutung  für  den  Produktionsprozeß  und  den  gesamten  Aufbau
        <pb n="82" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

71

des  volkswirtschaftlichen  Organismus  ergeben.  Der  Gedanke  der
Arbeiterkammer  dagegen  setzt  die  Rücksicht  auf  diese  Grenze  bei
Seite,  wenn  er  in  strengem  Wortsinne  genommen  wird.  Auch  dieser
Unterschied  wird  in  der  Praxis  nicht  immer  genügend  beachtet.  Vorausgesetzt ­
  ist  bei  Arbeiter-  und  Arbeitskammern,  daß  ihre  Mitglieder
von  den  beteiligten  Kreisen  gewählt  sind,  was  praktisch  vielfach  darauf
hinauslaufen  würde,  daß  die  bestehenden  Organisationen  mit  dem
Wahlrecht  ausgestattet  werden.  Nicht  selten  wird  daran  gedacht,  den
Kammern  auch  gewisse  Verwaltungsobliegenheiten  zu  übertragen,  wofür
sich  bei  Handels-  und  Gewerbe-,  Handwerks-  und  Landwirtschaftskammern ­
  mancherlei  Vorbilder  finden.
Der  Gedanke  an  derartige  offizielle  Interessenvertretungen  ist  zuerst ­
  von  Schönbeeu  1871  angeregt  worden.  Die  von  ihm  vorgeschlagenen ­
  „Arbeitsämter“  waren  in  Wahrheit  nichts  anderes.  Besonders
früh  wurde  die  Frage  in  Österreich  erörtert.  Schon  1872  forderte
eine  Volksversammlung  in  Wien  Interessenvertretungen  der  Arbeiter
und  wollte  diesen  Organen  nach  dem  Vorbilde  der  dortigen  Handelskammern ­
  auch  ein  gewisses  Wahlrecht  für  den  Reichsrat  zu  weisen.
Das  letztere  fand  bald  Widerspruch.  Auch  das  österr.  Abgeordenetenhaus
  hielt  1874  bei  seiner  Erörterung  der  Angelegenheit  die  Verleihung ­
  politischer  Rechte  nicht  für  angebracht.  Die  Angelegenheit
hat  namentlich  im  Jahre  1886  das  österreichisch  Parlament  wieder
beschäftigt  Damals  wurde  von  liberaler  Seite  der  Antrag  gestellt,
26  Arbeiterkammern  —  für  jeden  Handelskammerbezirk  eine  —,  aus
je  12—36  gewählten  Arbeitern  bestehend,  zu  errichten.  Sie  sollten
in  Arbeiterangelegenheiten  Wünsche  und  Vorschläge  bekannt  geben,
Gesetzentwürfe  begutachten,  fortlaufende  statistische  Nach  Weisungen
führen,  jährliche  Berichte  erstatten,  ev.  Mitglieder  von  Schiedsgerichten
ernennen  und  aus  ihrem  Mitgliederkreise  9  Abgeordnete  zum  Parlament
zu  entsenden  berufen  sein.  Das  aktive  Wahlrecht  sollte  männlichen,
mindestens  24  Jahre  alten,  des  Lesens  und  Schreibens  knndigen  Arbeitern ­
  österreichischer  Staatsangehörigkeit  zustehen,  die  im  Kammerbezirk ­
  seit  mindestens  2  Jahren  in  Arbeit  stehen  und  einer  der  im
Kammerbezirk  bestehenden  Krankenkassen  angehören.  Das  passive
Wahlrecht  war  den  zur  aktiven  Wahl  Berechtigten  im  Alter  von
mindesten  30  Jahren  zugedacht.  Die  Kosten  sollte  der  Staat  tragen.
Den  Sitzungen  sollte  ein  Regierungskommissar  beiwohnen.  Der  Antrag ­
  wurde  im  Februar  1889  in  einer  Versammlung  von  25  Sachverständigen ­
  aus  den  Arbeiterkreisen  des  längeren  beraten  und  begegnete
vielfachem  Widerspruch,  weil  man  ihn  für  unzulänglich  ansah,  namentlich ­
  in  bezug  auf  die  politischen  Rechte.  Praktischen  Erfolg  hat  der
Antrag  nicht  gehabt.
In  Belgien  ist  durch  das  Gesetz  vom  16.  August  1887  (ergänzt
        <pb n="83" />
        72

I.  Teil.  Allgemeines.

durch  Gesetz  vom  29.  Juni  1890)  eine  gesetzliche  Grundlage  für  die
Bildung  von  Conseils  de  l’industrie  et  du  travail  geschaffen,  die  als
Arbeitskammern  gelten  müssen.  Sie  haben  die  Aufgabe,  der  Regierung
als  gutachtliches  Organ  in  Fragen  der  allgemeinen  Wohlfahrt  zu  dienen,
Forderungen  des  Arbeiterstandes  zur  Sprache  zu  bringen,  über  die  gemeinsamen ­
  Interessen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zu  beraten.
Gleichzeitig  sollen  sie  Streitigkeiten  zwischen  beiden  Parteien  Vorbeugen ­
  und  nötigenfalls  schlichten.  Die  Kammern  werden  durch
Königliche  Verordnung  entweder  von  Amts  wegen  oder  auf  Antrag  des
Gemeinderates,  der  Arbeitgeber  oder  der  Arbeiter  an  den  Orten,  in
denen  ein  Bedürfnis  dazu  besteht,  errichtet.  Jede  Kammer  wird  in
Sektionen  geteilt  nach  Maßgabe  der  in  dem  Kammerbezirk  vertretenen
wichtigeren  Gewerbezweige.  In  die  Sektionen  wählen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  die  gleiche  Zahl  (6—12)  von  ehrenamtlichen,  aber  Tagegelder ­
  erhaltenden  Vertretern.  Jede  Sektion  versammelt  sich  jährlich
mindestens  einmal.  Da  die  Tagegelder  von  der  Provinz  zu  bestreiten
sind,  diese  also  lan  dem  Ort  und  der  Zahl  der  Versammlungen  ein
Interesse  hat,  so  wird  Tag  und  Ort  der  Versammlungen  vom  ständigen
Provinzialausschuß  bestimmt.  Zur  Beratung  über  Angelegenheiten
von  allgemeinem  Interesse  für  Gewerbe  und  Arbeit  und  über  hierauf
bezügliche  Entwürfe  und  zur  Abgabe  eines  Gutachtens  darüber  kann
der  König  die  Gesamtkammer  des  Bezirks  oder  mehrere  Sektionen  zusammenberufen. ­
  Die  Sitzungen  sind  nicht  öffentlich.  Im  ganzen  sind
die  Kammern,  deren  Zahl  recht  erheblich  ist,  nicht  zu  besonderer  Bedeutung ­
  gelangt.
Zehn  Jahre  später,  am  2.  Mai  1897,  erging  in  den  Niederlanden
ein  Gesetz  wegen  Errichtung  von  Arbeitskammern  („Karners  von
Arbeid“).  Ihre  Aufgabe  ist,  die  Interessen  der  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  in  gemeinsamem  Zusammenwirken  zu  fördern  durch
Sammlung  von  Informationen  über  Arbeitsangelegenheiten,  durch  Erstatten ­
  von  Gutachten  über  alle  die  Interessen  der  Arbeit  berührenden
Fragen  an  die  Ministerien,  Provinzen  und  Gemeinden,  entweder  auf
Antrag  oder  aus  eigenem  Antriebe,  durch  Abgabe  von  Gutachten
und  Entwerfen  von  Verträgen  usw.  auf  Wunsch  von  Interessenten
durch  Verhütung  und  Beilegung  von  Streitigkeiten  über  Arbeiterangelegenheiten ­
  und  nötigenfalls  durch  Vermittelung  einer  schiedsgerichtlichen ­
  Aussprache  der  Parteien.  Die  Kammern  werden  errichtet  durch
Königliche  Verordnung  auf  Vortrag  des  Ministers  für  öffentliche
Arbeiten,  Handel  und  Gewerbe  entweder  für  eine  oder  mehrere  Gemeinden, ­
  für  ein  oder  mehrere  Gewerbe,  da  wo  ein  Bedürfnis  dazu
besteht  und  eine  vorschriftsmäßige  Zusammensetzung  möglich  erscheint
Auf  demselben  Wege  erfolgt  ihre  Auflösung,  wenn  die  letztgenannte
Voraussetzung  wegfällt,  oder  wenn  die  Kammer  gegen  die  geltenden
        <pb n="84" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

73

Vorschriften  verstößt  und  trotz  Einspruchs  des  zuständigen  Ministers
dabei  verharrt.  Jede  Kammer  besteht  je  zur  Hälfte  aus  Arbeitern
und  Arbeitgebern.  Das  Wahlrecht  haben  niederländische  Staatsangehörige ­
  beiderlei  Geschlechts  von  mindestens  25  Jahren,  die  in  einem
von  der  Kammer  vertretenen  Gewerbe  während  des  letzten  Kalenderjahres ­
  im  Kammerbezirk  tätig  gewesen  sind.  Die  Wählbarkeit  steht
den  Wahlberechtigten  im  Alter  von  mindestens  30  Jahren  zu.  Aktives
und  passives  Wahlrecht  geht  mit  der  Aberkennung  der  bürgerlichen
Kechte  oder  der  Verfügungsfreiheit  über  das  Vermögen  oder  mit
der  Verurteilung  zu  mindestens  sechsmonatlicher  Gefängnis-  oder
Haftstrafe  für  die  Dauer  der  Aberkennung  oder  der  Strafe  verloren.
Die  Wahlen  erfolgen  auf  5  Jahre.  Die  Zahl  der  Mitglieder  wird
in  der  Errichtungsverordnung  festgesetzt  und  beträgt  in  der  Regel  10.
Der  Vorstand  der  Kammer  besteht  aus  den  beiden  Vorsitzenden,  die
von  den  Arbeitern  und  den  Arbeitgebern  aus  ihrer  Mitte  gewählt
werden  und  abwechselnd  je  ein  halbes  Jahr  amtieren,  und  aus  zwei
weiteren  Mitgliedern,  ebenfalls  je  1  Arbeiter  und  Arbeitgeber.  Auf
Vorschlag  des  Vorstandes  wird  ein  Sekretär  ernannt.  Der  Vorstand
versammelt  sich,  so  oft  es  der  Vorsitzende  für  nötig  hält  oder  ein
Mitglied  unter  Angabe  von  Gründen  beantragt.  Die  Kammer  selbst
versammelt  sich  mindestens  4  mal  im  Jahre  und  im  übrigen  so  oft,
als  der  Vorsitzende  es  für  nötig  hält  oder  die  beiden  anderen  Vorstandsmitglieder ­
  oder  ein  Drittel  der  Kammermitglieder  es  unter  Angabe ­
  von  Gründen  schriftlich  verlangen.  Die  Sitzungen  sind  nicht
öffentlich.  Reisekosten  und  Schadloshaltung  für  die  Teilnahme  an  den
Sitzungen  werden  den  Mitgliedern  und  dem  Sekretär  nach  näheren
Bestimmungen  der  Errichtungsverordnung  gewährt.  Die  Kosten  der
Kammer  trägt  der  Staat.  Die  durch  das  Wahlgeschäft  entstehenden
Kosten  hat  die  Gemeinde  zu  übernehmen.  Diese  stellt  auch  die  nötigen
Räume  unentgeltlich  zur  Verfügung.
Nach  den  Berichten  der  Arbeitskammern  für  1902  sind  errichtet

1898  .

....  30  Arbeitskaramern

1899  .

....  30

55

1900  .

....  19

5)

1901  .

.  .  .  .  7

1902  .

....  10

Im  ganzen  sind  96  Kammern  gebildet,  wovon  9  wieder  aufgehoben
worden  sind,  sodaß  Ende  1902  noch  87  in  Tätigkeit  waren.  Von  diesen
87  Kammern  befinden  sich  in  Amsterdam  10,  in  Rotterdam  9,  in  Haarlem ­
  5,  in  Utrecht  5,  im  Haag  5,  in  Leiden  3,  in  Schiedam  3,  in  Groningen ­
  3  usw.,  eine  Erscheinung,  die  mit  der  Trennung  der  einzelnen
Berufsgruppen  zusammenhängt.  Um  einen  Zusammenhang  unter  den
einzelnen  Kammern  herzustellen,  sind  mehrfach  Zusammenkünfte  der
        <pb n="85" />
        74

I.  Teil.  Allgemeines.

Sekretäre  und  späterhin  auch  Kongresse  veranstaltet.  Auf  dem  Kongreß ­
  in  Utrecht  vom  27.  Juni  1902  waren  etwa  50  Kammern  vertreten. ­
  Über  die  Ergebnisse  der  Tätigkeit  der  Kammern  gibt  die
Zeitschrift  des  niederländischen  statistischen  Zentralbureaus  nähere
Auskunft  in  Ergänzung  der  Jahresberichte  der  Kammern  selbst.  Hiernach ­
  sind  die  statistischen  Arbeiten  und  die  Vermittlung  hei  Interessenstreitigkeiten ­
  das  Hauptgebiet  der  bisherigen  Tätigkeit.  Die  Heranziehung ­
  zu  Gutachten  seitens  der  Regierung  und  ebenso  die  Erstattung
von  Gutachten  an  die  Regierung  aus  eigenem  Antrieb  hat  sich  wenig
entwickelt.  Dagegen  besteht  mit  den  Gemeinden  ein  lebhafter  Verkehr, ­
  sowohl  auf  Ersuchen  der  Gemeindebehörden  als  auch  aus  eigenem
Antrieb.  Die  Abgabe  von  Gutachten  und  das  Entwerfen  von  Verträgen ­
  usw.  auf  Wunsch  von  Interessenten  ist  nicht  sehr  häufig  vorgekommen; ­
  die  Kammern  sind  aber  von  selbst  wiederholt  wegen  Erfüllung ­
  von  Arbeiterwünschen  an  die  Unternehmer  herangetreten.
Im  ganzen  ist  hiernach  die  Wirksamkeit  in  der  Richtung  einer
eigentlichen  Interessenvertretung  gegenüber  den  Staatsorganen  bisher
noch  gering  geblieben,  während  im  übrigen  eine  zwar  nicht  immer
erfolgreiche,  aber  doch  beachtenswerte  Arbeit  geleistet  worden  ist.
Zu  berücksichtigen  ist  dabei,  daß  die  Kammern  erst  kurze  Zeit  bestehen, ­
  und  daß  die  Beschränktheit  der  zu  ihrer  Verfügung  stehenden
Geldmittel  und  das  Fehlen  einer  Besoldung  der  Sekretäre  der  praktischen ­
  Arbeit  Erschwerungen  bereiten.  Zum  Teil  haben  die  Unternehmer ­
  sich  der  Einrichtung  gegenüber  ablehnend  verhalten.
In  Frankreich  wurden  dem  schon  erwähnten,  seit  1891  bestehenden ­
  Conseil  superieur  du  travail  durch  das  Dekret  vom  17.  Sept.  1900
lokale  Arbeitskammern  unterstellt,  die  den  Namen  Conseils  du  travail
führen.  Der  obere  Arbeitsrat  hatte  1895  den  Gedanken  der  gesetzlichen ­
  Einführung  der  Arbeitskammern  mit  geringer  Mehrheit  verworfen;
er  ging  davon  aus,  daß  auf  dem  Wege  des  Dekretes  die  erforderlichen
Maßnahmen  durchgeführt  werden  könnten,  fürchtete  aber  auch  eine
Beeinträchtigung  der  Arbeitersyndikate  und  eine  Schmälerung  der
Selbständigkeit  der  Unternehmer.  Das  Dekret  von  1900  ermächtigt
den  Minister  für  Handel  und  Industrie,  in  allen  Bezirken,  in  denen  es
zweckmäßig  erscheint,  Arbeitskammern  zu  errichten  mit  folgenden
Aufgaben:  Abgabe  von  Gutachten  über  alle  Arbeitsangelegenheiten
auf  Ersuchen  der  Interessenten  oder  auf  Wunsch  der  Regierung;  Mitwirkung ­
  bei  den  vom  Oberen  Arbeitsrat  angeregten  und  vom  Handelsminister ­
  angeordneten  Erhebungen;  Aufstellung  von  Tabellen  über  den
normalen  Lohntarif  und  Arbeitstag  der  einzelnen  Gewerbe  als  Grundlage ­
  für  die  Klauseln  wegen  Lohn  und  Arbeitszeit  bei  Verträgen  über
öffentliche  Arbeiten  und  Lieferungen;  Bekanntgabe  von  Mitteln  zur
Abhilfe  etwaiger  Arbeitslosigkeit  im  Kammerbezirk  an  die  Behörden;
        <pb n="86" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

75

Einsendung  von  Berichten  und  Vorschlägen  wegen  Verwendung  und
Verteilung  öffentlicher  Subventionen  für  Arbeitgeber-  und  Arbeiterinstitutionen ­
  an  die  berufenen  Verwaltungsstellen;  Vorlage  eines  jährlichen ­
  Berichtes  an  den  Handelsminister  über  die  Durchführung  der
die  Arbeit  regelnden  Gesetze,  Dekrete  und  Erlasse  sowie  über  deren
Verbesserungsfähigkeit.  Während  in  den  Niederlanden  für  jeden  Beruf ­
  von  einiger  Ausdehnung  in  dem  betreffenden  Bezirk  eine  besondere
Arbeitskammer  errichtet  ist,  folgt  das  französische  Dekret  dem  belgischen ­
  Vorgang  und  sieht  deshalb  vor,  daß  die  Kammer  jedes  Bezirks
nach  Berufsgruppen  in  Sektionen  geteilt  wird.  Jede  Sektion  besteht
aus  6—12  Mitgliedern,  die  sich  je  zur  Hälfte  auf  Arbeitgeber  und  auf
Arbeiter  und  Angestellte  verteilen.  Die  Wählbarkeit  steht  französischen ­
  Staatsangehörigen  beiderlei  Geschlechts  im  Besitz  der  bürgerlichen ­
  Rechte  und  im  Älter  von  mindestens  25  Jahren  zu,  die  im
Kammerbezirk  ihren  Wohnsitz  haben  und  als  Unternehmer,  Arbeiter
oder  Angestellte  einem  der  in  die  Sektion  eingetragenen  Gewerbe  angehören. ­
  Wahlorgane  sind  die  Unternehmer-  und  Arbeiter-Fachsyndikate ­
  (Fachvereine  oder  deren  Sektionen),  deren  Sitz  im  Kammerbezirk ­
  ist.  Damit  sollte  das  1895  wegen  dieser  Syndikate  erhobene
Bedenken  beseitigt  werden.  Vertreter  der  im  Kammerbezirk  bestehenden ­
  Gewerbegerichte  sind  berufen,  unter  den  Bedingungen,  die  in  der
Verordnung  über  die  Errichtung  der  Kammer  festgesetzt  sind,  der  für
ihren  Beruf  in  Frage  kommenden  Sektion  anzugehören,  wobei  die
Arbeitgeber-  und  die  Arbeiter-Beisitzer  der  Gewerbegerichte  die  zu
entsendenden  Personen  getrennt  wählen.  Indes  darf  nicht  mehr  als
die  Hälfte  der  Sektionsmitglieder  aus  Gewerbegerichtsbeisitzern  bestehen. ­
  Die  Sektionsmitglieder  werden  auf  zwei  Jahre  ernannt  und
scheiden  alljährlich  zur  Hälfte  aus.  Jede  Sektion  versammelt  sich
wenigstens  einmal  vierteljährlich,  kann  aber  außerdem  berufen  werden
auf  Verlangen  der  Hälfte  der  Mitglieder,  oder  wenn  sie  sich  mit  einer
Streitfrage  zu  befassen  hat.  Jede  Sektion  ernennt  jährlich  einen
Vorsitzenden  und  einen  Schriftführer,  und  zwar  einen  von  beiden  aus
der  Zahl  der  Unternehmer,  den  anderen  aus  der  Zahl  der  Arbeiter
und  Angestellten.  Die  Vollversammlung  der  Arbeitskammer,  welche
alle  Sektionen  umfaßt,  wird  durch  den  Präfekten  jährlich  wenigstens
einmal  berufen.  Arbeitskammern  und  Sektionen,  die  ihre  Befugnisse
überschreiten,  können  durch  Verordnung  des  Handelsministers  aufgelöst ­
  werden.  Die  Einrichtung  stieß  bei  einem  Teil  der  Unternehmer
auf  Widerstand.  Über  die  Leistungen  läßt  sich  ein  Urteil  noch  nicht
fällen.  Eine  1902  eingebrachte  Gesetzesvorlage  wegen  der  Arbeitskammern ­
  wurde  nicht  erledigt.
In  Italien  wurde  im  Herbst  1898  von  der  Regierung  der  Erlaß
eines  Gesetzes  über  Arbeitskammern  nach  holländischem  Muster  er ­
        <pb n="87" />
        76

I.  Teil.  Allgemeines.

wogen.  Es  kam  indessen  nickt  dazu.  Als  private,  vielfach  durch  die
Kommune  und  zum  Teil  auch  durch  die  Staatsregierung  geförderte
und  unterstützte  Organe  hatten  sich  seit  1890  zuerst  in  Mailand  und
bald  in  einer  größeren  Zahl  italienischer  Städte  „camere  del  lavoro“
entwickelt,  die  aber,  weil  nur  aus  Arbeitern  bestehend,  richtiger  als
Arbeiterkammern  bezeichnet  werden.  Sie  stützen  sich  auf  die  Arbeitervereine ­
  und  sind  dazu  bestimmt,  der  Vertretung  der  Interessen  der
Arbeiter  in  allen  Richtungen  des  Lebens  zu  dienen,  außerdem  aber
auch  sich  der  Arbeitsvermittlung  zu  widmen.  Als  Mitglieder  sind  zugelassen ­
  Arbeiterassoziationen  und  -Vereine,  sofern  sie  sich  als  besondere ­
  Sektionen  der  Arbeiterkammer  organisieren.  Die  Sektionen
sind  nach  Berufsgruppen  gegliedert.  Sie  vereinigen  sich  zu  einer  allgemeinen ­
  Versammlung,  so  oft  sich  das  Bedürfnis  dazu  herausstellt.
Religiöse  und  politische  Diskussionen  sind  ausgeschlossen.
Nach  den  Unruhen  von  1898  wurden  die  meisten  Arbeiterkammern,
denen  übrigens  sowohl  die  Geistlichkeit  wie  die  Unternehmer  vielfach
nicht  freundlich  gegenüber  gestanden  hatten,  durch  die  Behörden  aufgelöst. ­
  Nur  die  in  Bologna,  Catanzaro,  Velletri  und  Perugia  blieben
bestehen;  von  ihnen  behielt  aber  nur  die  in  Bologna  ihre  volle  Tätigkeit ­
  bei.  Sie  leitete  die  Agitation  für  Wiedererrichtung  der  Arbeiterkammern ­
  ein  und  hatte  damit  Erfolg,  zumal  die  städtischen  Verwaltungen ­
  ihnen  vielfach  freundlich  gegenüberstanden,  weil  sie  darin
ein  Gegengewicht  gegen  den  Ausbruch  oder  gegen  gefährliche  Zuspitzung
von  Ausständen  sahen.  Die  Wiedererrichtung  machte  so  schnelle  Fortschritte, ­
  daß  auf  dem  Ende  Oktober  1902  in  Reggio  abgehaltenen
Kongreß  der  italienischen  Arbeiterkammern  57  Kammern  vertreten
waren,  welche  die  Organisationen  von  230000  Arbeitern  darstellten,
und  von  denen  22  kommunale  Geldbeihilfen  erhielten.  Man  darf  daraus
schließen,  daß  nicht  nur  die  italienischen  Arbeiter  in  den  Arbeiterkammern ­
  eine  für  sie  wichtige  und  wertvolle  Einrichtung  erblicken,
sondern  auch  die  Gemeinden  vielfach  Erwartungen  daran  knüpfen,
durch  die  eine  Verwendung  öffentlicher  Mittel  zu  ihrer  Förderung
gerechtfertigt  wird.  In  der  Hauptsache  wird  indes  die  finanzielle  Last
der  Arbeiterkammern  von  den  beteiligten  Arbeitervereinen  getragen.
Zu  erwähnen  ist  in  diesem  Zusammenhänge  noch,  daß  in  Spanien  ein
Königliches  Dekret  vom  23.  April  1903  die  Errichtung  eines  Institutes
für  soziale  Reformen  angeordnet  hat.  Das  Institut  umfaßt  30  Mitglieder, ­
  wovon  18  durch  die  Regierung  ernannt,  die  übrigen  zu  gleichen
Teilen  von  Arbeitern  und  Unternehmern  gewählt  werden.  Dem  Amt
liegt  die  Vorbereitung  sozialpolitischer  Gesetzentwürfe  und  Maßnahmen
und  die  Überwachung  ihrer  Durchführung  ob.  Es  handelt  sich  also
um  eine  Art  zentraler  Interessenvertretung.
In  Deutschland  ist  es  bisher  über  Vorschläge  und  Anträge  nicht
        <pb n="88" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

77

hinausgekommen.  Dabei  sind  die  Richtungen  je  nach  den  in  Frage
kommenden  Parteien  sehr  verschieden.  Nationalliberale  haben  den  Gedanken ­
  vertreten,  in  den  Gewerbegerichten  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift ­
  Berufssektionen,  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  bestehend,
zu  bilden;  die  Sektionen  sollten  außer  der  Unterstützung  bei  Arbeitslosigkeit ­
  durch  besondere  Kassen  und  außer  der  Funktion  als  Einigungsämter ­
  mit  gesetzlich  gesichertem  Verhandlungszwang  Gutachten  zur
Förderung  der  gewerblichen  Interessen  an  Staats-  und  Gemeindebehörden ­
  abgeben  und  Jahresberichte  erstatten.  Aus  Zentrumskreisen
sind  wiederholt  Arbeitskammern  aus  Unternehmern  und  Arbeitern  befürwortet ­
  worden,  und  zwar  lokale  Arbeitskammern  für  größere  Gemeinden ­
  und  Kreise  und  Bezirksarbeitskammern  für  größere  Bezirke;
diese  sollten  dann  wieder  in  einem  Reichsarbeitsamt  ihren  Zusammenschluß ­
  finden.  Die  lokalen  Arbeitskammern  sollten  Gutachten  —  aus
eigenem  Antrieb  oder  auf  amtliches  Erfordern  —  für  die  örtlichen
(Gemeinde-  und  Polizei-)  Behörden  und  für  die  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  erstatten,  durch  statistische  Untersuchungen  und  eventuelle
Vernehmungen  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  ihres  Bezirks  klarstellen, ­
  regelmäßige  Berichte  über  die  bestehenden  Verhältnisse  und
Einrichtungen  ihres  Bezirks  erstatten  und  durch  Vorstellungen  und
Anregungen  an  Arbeiter  und  Unternehmer  auf  wirtschaftlichen,  sozialen ­
  und  sittlichen  Fortschritt  und  auf  gutes  Einvernehmen  zwischen
beiden  Parteien  hinwirken.  Den  Bezirksarbeitskammern  sollte  eine
entsprechende  gutachtliche,  statistische  und  berichterstattende  Tätigkeit ­
  in  bezug  auf  ihren  Bezirk  und  gegenüber  den  Staats-  und  Reichsbehörden ­
  und  den  gesetzgebenden  Faktoren  obliegen.  Der  ganze  dreigliedrige ­
  Aufbau  sollte  durch  Gesetz  geschaffen  werden.
Von  sozialdemokratischer  Seite  ist  schon  1885  und  seitdem
mehrmals  von  neuem  folgende  Organisation  angeregt  worden.  Ein
Reichsarbeitsamt  soll  die  Aufsicht  über  die  zu  erwähnenden  Arbeitsämter ­
  führen,  Beschwerden  gegen  diese  entscheiden,  Vorschriften
zum  Schutz  für  Gesundheit  und  Leben  der  Arbeiter  erlassen  usw.,
mit  einem  Wort  als  oberstes  sozialpolitisches  Organ  des  Reichs  dienen.
Ihm  wird  in  jedem  Bezirk  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  (oder
eines  Bundesstaates,  soweit  es  sich  um  die  kleineren  Staaten  handelt)
ein  Arbeitsamt  unterstellt  mit  der  Aufgabe,  die  Aufsicht  über  die
Durchführung  der  Arbeiterschutzvorschrifen  zu  führen,  einen  Arbeitsnachweis ­
  und  ein  Einigungsamt  zu  errichten  und  über  seine  Tätigkeit
regelmäßige  Berichte  zu  erstatten.  An  der  Spitze  des  Arbeitsamtes
steht  der  Arbeitsrat,  der  von  der  Landesregierung  ernannt  wird,  und
dem  mindestens  2  von  der  gleich  zu  berührenden  Arbeitskammer  auf
5  Jahre  zu  wählende  Hilfsbeamte  beizugeben  sind.  Die  Arbeitskammern ­
  haben  besonders  sozialstatistische  Aufgaben,  fungieren  als
        <pb n="89" />
        78

I.  Teil.  Allgemeines.

Einigungsamt  usw.  Die  Größe  der  Mitgliederzahl  wird  vom  Reichsarbeitsamte ­
  bestimmt,  muß  aber  für  jede  Kammer  mindestens  50  (je
zur  Hälfte  Unternehmer  und  Arbeiter)  von  den  beteiligten  Parteien
auf  2  Jahre  gewählte  Mitglieder  umfassen.  Die  Arbeitskammern  halten
alle  Vierteljahre  öffentliche  Sitzungen  ab.
Im  Plenum  des  Reichstags  wurde  u.  a.  am  26.  April,  3.  und  4.
Mai  1899  über  den  Gegenstand  verhandelt.  Der  Grundgedanke  einer
gesetzlich  geregelten,  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  umfassenden
Interessenvertretung  fand  dabei  vielfach  Zustimmung.  Die  zur  Beratung ­
  entsprechender  Anträge  eingesetzte  Kommission  einigte  sich
am  14.  März  1900  über  eine  Resolution,  in  der  die  verbündeten  Regierungen ­
  ersucht  wurden:
a.  für  die  Pflege  des  Friedens  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  gesetzliche  Formen  herbeizuführen,  in  denen  die  Arbeiter
durch  Vertreter,  welche  ihr  Vertrauen  besitzen,  an  der  Regelung  gemeinsamer ­
  Angelegenheiten  beteiligt  und  zur  Wahrnehmung  ihrer
Interessen  bei  der  Verhandlung  mit  den  Arbeitgebern  und  mit  den
Organen  der  Regierung  befähigt  werden;
b.  insbesondere  in  Erwägung  darüber  einzutreten,  in  welcher
Weise  durch  eine  weitere  Ausgestaltung  der  Gewerbegeriehte  unter
besonderer  Berücksichtigung  der  §§  9  (Bildung  von  Abteilungen  für
Fabriken,  Handwerk  und  Hausindustrie),  61  bis  69  (Einigungsamt)
und  70  (Gutachten  und  Anträge)  des  Gesetzes  vom  29.  Juli  1890,  betreffend ­
  die  Gewerbegerichte,  ein  Weg  zu  dem  unter  a  bezeichneten
Ziele  sich  bietet.
Der  Reichstag  hat  dieser  Resolution  vom  16.  Januar  1901  mit
großer  Mehrheit  zugestimmt.
Der  erste  Teil  der  Resolution  ist  die  wörtliche  Wiedergabe  des
Satzes,  mit  dem  die  kaiserlichen  Erlasse  vom  4.  Februar  1890  den
Gedanken  einer  gesetzlich  geregelten  Interessenvertretung  der  Arbeiter
anerkannt  hatten,  ohne  damit  einen  unter  den  verschiedenen  Wegen,
die  in  Betracht  kommen  können,  als  den  allein  richtigen  zu  bezeichnen.
In  den  kaiserlichen  Erlassen  war  noch  hinzugefügt:  „Durch  eine  solche
Einrichtung  ist  den  Arbeitern  der  freie  und  friedliche  Ausdruck  ihrer
Wünsche  und  Beschwerden  zu  ermöglichen  und  den  Staatsbehörden
Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  Verhältnisse  der  Arbeiter  fortlaufend ­
  zu  unterrichten  und  mit  den  letzteren  Fühlung  zu  unterhalten“. ­
  Auch  die  Resolution  sieht  davon  ab,  einen  bestimmten  Weg
vorzuschlagen.  Anscheinend  neigt  sie  dem  schon  erwähnten  Gedanken
zu,  den  Keim  einer  Interessenvertretung  auszubauen,  der  in  den  Gewerbegerichten ­
  gegeben  ist.  Inzwischen  ist  wiederholt  —  so  1901  in
Württemberg  und  Hessen,  1902  in  Baden,  Bremen  und  Hamburg,  1903
in  Reuß  j.  L.  —  in  den  bundesstaatlichen  Parlamenten  die  Frage  an ­
        <pb n="90" />
        5.  Kapitel.  Träger  lind  Organe  der  Sozialpolitik.

79

geschnitten  worden.  Indes  hat  das  keine  weitere  Folge  gehabt,  da
die  Regierungen  den  Standpunkt  einnahmen,  daß  eine  gesetzliche
Regelung  der  Angelegenheit  Sache  des  Reiches  sei.
Im  Winter  1903/1904  ist  im  Deutschen  Reichstag  von  verschiedenen
Parteien  die  Frage  des  Reichsarbeitsamtes  und  der  Arbeitsämter  von
neuem  zur  Sprache  gebracht  worden.  In  der  Reichstagssitzung  vom
30.  Januar  1904  nahm  der  Staatssekretär  des  Innern  Gelegenheit,  die
Stellung  der  verbündeten  Regierungen  dazu  klarzulegen.  Er  wies  darauf
hin,  daß  die  Vorschriften  über  die  gutachtlichen  Obliegenheiten  der  Gewerbegerichte ­
  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  erweitert  seien.  Nach
dessen  §  75  Absatz  2  sei  das  Gewerbegericht  „berechtigt,  in  gewerblichen ­
  Fragen  Anträge  an  Behörden,  an  Vertretungen  von  Kommunalverbänden ­
  und  an  die  gesetzgebenden  Körperschaften  der  Bundesstaaten
oder  des  Reiches  zu  richten"'.  „Damit  war“,  erklärte  der  Staatssekretär
des  Innern,  „bereits  ein  grundlegender  Schritt  geschehen  zur  Bildung
von  Arbeitervertretungen,  welche  in  der  Allerhöchsten  Botschaft  vom
4.  Februar  1890  verheißen  sind.  Die  verbündeten  Regierungen  sind
bereit,  auf  dieser  Grundlage  Arbeitervertretungen  weiter  auszubauen,
welche  dem  allgemeinen  Grundsatz  des  genannten  Allerhöchsten  Erlasses
entsprechen.“  Bezüglich  des  Reichsarbeitsamtes  sagte  die  Erklärung,
es  könne  sich  nur  darum  handeln,  „die  arbeitsstatistische  Abteilung  des
Statistischen  Amtes  des  Reichs  ...  zu  einer  unter  dem  Reichsamt
des  Innern  stehenden  Behörde  auszubilden“.  Hinzugefügt  wurde:  „Ob
und  wann  ein  derartiger  Weg  zu  beschreiten  ist,  wird  von  den  Verhandlungen ­
  über  den  Voranschlag  der  künftigen  Jahre  abhängen.“
Wenige  Monate  vorher  war  auf  dem  ersten  deutschen  Arbeiterkongreß ­
  zu  Frankfurt  a.  M.,  auf  welchem  die  Vertreter  von  über
600  000  in  nichtsozialdemokratischen  Gewerkschaften  und  Vereinen
organisierten  Arbeitern  erschienen  waren,  am  25.  Oktober  1903  der
Angelegenheit  eine  längere  Beratung  gewidmet.  Die  Beratung  endete
mit  der  Annahme  folgender  Resolution:  „Die  Versammlung  spricht  ihr
lebhaftes  Bedauern  darüber  aus,  daß  die  in  den  kaiserlichen  Erlassen
vom  4.  Februar  1890  in  Aussicht  genommenen  gesetzlichen  Institutionen
(Arbeitskammern)  zur  Pflege  des  Friedens  zwischen  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer,  an  denen  Arbeiter  durch  Vertreter,  welche  ihr  Vertrauen
besitzen,  an  der  Regelung  gemeinsamer  Angelegenheiten  beteiligt  und
zur  Wahrnehmung  ihrer  Interessen  bei  Verhandlungen  mit  den  Arbeitgebern ­
  und  mit  den  Organen  der  Regierung  befähigt  werden,  noch
nicht  verwirklicht  sind.  Sie  bedauert  das  um  so  mehr,  als  ähnliche
Institutionen  in  Deutschland  für  andere  Berufsklassen  seit  längerer
Zeit  bestehen  und  erfolgreich  und  nützlich  wirken.“
Die  Versammlung  erblickt  in  paritätischen  Arbeitskammern  a)  ein
wichtiges  Mittel,  der  Verschärfung  der  Klassengegensätze  und  der
        <pb n="91" />
        80

I.  Teil.  Allgemeines.

damit  verbundenen  wachsenden  Verbitterung-  und  Entfremdung  von
Arbeiter  und  Arbeitgeber  Einhalt  zu  tun  durch  Beratung  und  Verständigung ­
  über  gemeinsame  Angelegenheiten  insbesondere  aus  dem
Arbeitsverhältnis;  b)  die  Rechte  und  Interessen  der  Arbeiter  sicher
zu  stellen  und  zu  fördern  und  so  den  Arbeiterstand  in  seinem  Bestreben,
eine  größere  Anteilnahme  an  den  geistigen  und  materiellen  Gütern  der
Kultur  zu  erlangen,  wirksam  zu  unterstützen.“
„Es  ist  deshalb  die  Schaffung  solcher  Arbeitskammern  als  eine  der
nächsten  und  wichtigsten  Aufgaben  der  deutschen  Sozialpolitik  anzusehen. ­
  In  diesem  Sinne  ersucht  die  Versammlung  die  Regierung  und
die  Volksvertreter,  in  den  Parlamenten  baldmöglichst  die  geeigneten
Schritte  zur  Verwirklichung  der  Arbeitskammern  einzuleiten,  und  verpflichtet ­
  die  Teilnehmer  des  Kongresses,  für  diesen  Gedanken  in  ihren
Korporationen  lebhafte  Propaganda  zu  machen.“
Außerdem  wurde  noch  in  einem  Zusatz  ausgesprochen,  daß  die
Wahlen  zu  diesen  Arbeitskammern  nach  den  Grundsätzen  der  obligatorisch ­
  einzuführenden  Verhältsniswahlen  zu  erfolgen  haben.
Bemerkenswert  ist,  daß  in  den  vorhergehenden  Verhandlungen
der  Gedanke  einseitiger  Arbeiterkammern  als  aussichtslos  und  den
Klassenkampf  verschärfend  entschieden  abgelehnt  wurde.  Inwieweit
etwa  die  in  den  Gewerbegerichten  vorhandenen  Ansätze  auszubauen
seien,  läßt  die  Resolution  unentschieden.  Aus  den  Ausführungen  des
Referenten  ließ  sich  entnehmen,  daß  man  da,  wo  sich  Berührungspunkte ­
  zwischen  Arbeitskammer  und  Gewerbegericht  befinden,  ein  Zusammenarbeiten ­
  beider  für  angezeigt  hält.  Das  deutet  darauf  hin,
daß  an  sich  die  Arbeitskammern  als  selbständige  Organisation  neben
den  Gewerbegerichten  gedacht  sind.
Die  vorgeführten  Tatsachen  lassen  erkennen,  daß  die  Angelegenheit ­
  große  Schwierigkeiten  bietet  namentlich  wegen  der  beruflichen
und  der  lokalen  Verschiedenheiten  der  Interessen.  Die  lokalen  Interessenverschiedenheiten ­
  würden  sich  durch  Bildung  einer  größeren
Zahl  von  Kammern  für  kleinere  Bezirke  berücksichtigen  lassen.  Den
beruflichen  Interessen  Verschiedenheiten  würde  in  diesen  lokalen  Kammern
durch  besondere  Abteilungen  in  gewissem  Umfange  Rechnung  getragen
werden  können.  Die  einschlägigen  Gesetze  und  Verordnung  in  Belgien,
den  Niederlanden  und  Frankreich  haben  dem  auch  Ausdruck  zu  geben
gesucht;  ebenso  der  obenerwähnte  Vorschlag,  berufliche  Gewerbegerichtssektionen ­
  zur  Grundlage  einer  organisierten  Interessenvertretung  zu
machen.  Auf  dem  ersten  deutschen  Arbeiterkongreß  zu  Frankfurt  a.  M.
(Oktober  1903)  ist  einer  beruflichen  Gliederung  der  lokalen  Arbeitskammern ­
  das  Wort  geredet  worden.  An  sich  würde,  wie  schon  im
Eingang  dieses  Paragraphen  dargelegt  ist,  die  Zusammensetzung  solcher
örtlichen  Interessenvertretungen  und  ihrer  beruflichen  Abteilungen  aus
        <pb n="92" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

81

Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  den  Vorzug  haben,  daß  die  Möglichkeit, ­
  das  praktisch  Erreichbare  und  Durchführbare  unter  Abwägung
der  Interessen  beider  Parteien  zu  finden,  gesteigert  wird.  Gesetzlich ­
  aufgezwungenen  Organen  dieser  Art  würden  aber  vermutlich
manche  Unternehmer  und  noch  mehr  Arbeiter  ablehnend  und  mißtrauisch ­
  gegenüberstehen.  In  den  Kreisen  der  Unternehmer  spielt  dabei ­
  die  Besorgnis  mit,  daß  die  Arbeitskammern  zu  Stützpunkten  der
sozialdemokratischen  Agitation  werden.  Bei  einem  Teile  der  Arbeiter ­
  würde  sich  eine  Organisation  nach  dem  Vorbilde  der  italienischen
Arbeiterkammern  ohne  Zweifel  leicht  Eingang  verschaffen.  Ihr
würden  aber  die  Unternehmer  vermutlich  allgemeinere  und  zähere
Abneigung  entgegensetzen.  Mehrfach  ist  deshalb  eine  abwartende
Haltung  der  Gesetzgebung  sowohl  gegenüber  Arbeiterkammern  als  auch
gegenüber  Arbeitskammern  befürwortet  und  der  organische  Ausbau  der
gutachtlichen  Tätigkeit  der  Gewerbegerichte  als  zweckmäßiger  bezeichnet ­
  worden.
Wenn  es  gelingt,  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  die  der  gesetzlichen ­
  Regelung  der  Frage  der  Arbeitskammern  entgegenstehen,  so
würde  damit  doch  noch  nicht  allen  Bedürfnissen  in  bezug  auf  die  Interessenvertretung ­
  Genüge  geschehen  sein.  Man  darf  nicht  vergessen,
daß  der  Arbeiter  das  Bedürfnis  empfindet,  auch  in  dem  engeren  Umkreise ­
  des  ihn  beschäftigenden  und  seine  wirtschaftliche  Lage  unmittelbar ­
  beeinflussenden  Unternehmens  seine  Interessen  zur  Sprache  und
zur  Geltung  zu  bringen.  Auf  der  anderen  Seite  ist  es  auch  für  den
Unternehmer  wichtig,  die  besonderen  Wünsche  und  Beschwerden  seiner
eigenen  Arbeiter  kennen  zu  lernen,  ohne  lediglich  auf  Anhören  einzelner ­
  Personen  oder  auf  die  Verhandlungen  mit  der  Gesamtheit  seiner
Arbeiter  angewiesen  zu  sein.  Diesem  Bedürfnis  kann  die  lokale
Arbeitskammer,  auch  wenn  sie  in  Berufsabteilungen  gegliedert  ist.
nicht  gerecht  werden.  Denn  ihr  Wesen  besteht  gerade  darin,  über
das  Einzelunternehmen  hinaus  zu  der  ganzen  Berufsgruppe  des  betr.
Bezirks  zu  führen.  Daß  dabei  auch  gelegentlich  eine  Erörterung  der
Verhältnisse  bestimmter  Betriebe  stattfinden  würde,  genügt  nicht,  da
es  zur  Befriedigung  des  genannten  Bedürfnisses  der  Aussprache  zwischen
dem  Unternehmer  oder  seinen  Vertretern  und  den  Vertretern  seiner
eigenen  Arbeiter  bedarf.  Dazu  kommt,  daß  in  jedem  größeren  Unternehmen ­
  eine  Reihe  von  Einrichtungen  zu  verwalten  ist,  die  sich  auf
die  Verhältnisse  der  Arbeiter  dieses  Werkes  beziehen,  und  daß  es
vielfach  sowohl  den  Arbeitern  wie  dem  Unternehmer  erwünscht  ist,
auch  Arbeitervertreter  bei  der  Verwaltung  beteiligt  zu  sehen.  Eine
solche  Interessenvertretung  der  Arbeiter  des  einzelnen  Werkes  gegenüber ­
  dem  beteiligten  Unternehmer  liegt  in  den  Arbeiterausschüssen ­
  (Ältestenkollegien,  Ältestenräten,  Fabrikräten  usw.)  vor.  Aus
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  (3
        <pb n="93" />
        82

I.  Teil.  Allgemeines.

der  engen  Verknüpfung  dieser  Organe  mit  bestimmten  Unternehmungen
ergibt  sich  von  selbst,  daß  Aufgaben,  Befugnisse  und  Organisation
sehr  verschieden  sein  müssen.  Die  Aufgaben  sind  zum  Teil  auf  die
Interessenvertretung  im  engsten  Sinne  des  Wortes  beschränkt,  also
auf  Übermittelung  und  Befürwortung  der  Anliegen  der  Arbeiter.  In
anderen  Fällen  wird  ihnen  ein  Anteil  an  der  Festsetzung  der  Arbeitsordnung, ­
  mitunter  wohl  auch  an  der  Regelung  der  Lohnfragen  eingeräumt. ­
  Verwaltende  Obliegenheiten  in  bezug  auf  Kranken-  und  Unterstützungskassen, ­
  Schulen,  Krankenhäuser,  Sparkassen  und  sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen  des  Unternehmers  sind  bei  einem  Teil  der
Arbeiterausschüsse  hinzugetreten.  Die  Befugnisse  sind  bei  manchen
Ausschüssen  so  ausgestaltet,  daß  sie  in  gewissem  Sinne  an  der  Leitung
des  Unternehmens  beteiligt  werden,  während  andere  lediglich  eine  beratende ­
  Stellung  einnehmen  ohne  Anspruch  darauf,  gehört  zu  werden.
In  manchen  Unternehmungen  haben  sie  ein  bestimmtes  Maß  eigener
Initiative,  in  anderen  fehlt  das  ganz  usw.  Die  Mitglieder  der  Ausschüsse ­
  werden  entweder  von  den  Arbeitern  gewählt  oder  vom  Unternehmer ­
  ernannt,  oder  es  werden  beide  Systeme  miteinander  verbunden, ­
  aber  in  sehr  verschiedenem  Mischungsverhältnis.  Der  Unternehmer ­
  hat  in  manchen  Ausschüssen  sich  selbst  oder  seinem  Vertreter
einen  entscheidenden  Einfluß  gesichert;  in  anderen  wieder  hält  er  sich
von  einem  solchen  Einfluß  zurück,  ohne  deshalb  auf  die  formelle
Leitung  der  Arbeiten  des  Ausschusses  zu  verzichten;  in  noch  anderen
bleibt  er  den  internen  Arbeiten  des  Ausschusses  ganz  fern.
Arbeiterausschüsse  sind  schon  im  volkswirtschaftlichen  Ausschuß
der  Frankfurter  verfassunggebenden  Nationalversammlung  von  1848
angeregt  worden.  Der  erste  praktische  Schritt  geschah  im  Jahre  1861
durch  den  Fabrikanten  David  Peters  in  Neviges  bei  Elberfeld.  In
den  70  er  Jahren  traten  verschiedene  weitere  Arbeiterausschüsse  hinzu.
1890  schätzte  man  ihre  Zahl  in  Deutschland  auf  40.  Sie  ist  seitdem
sicher  beträchtlich  gewachsen.  Neuerdings  sind  mehrfach  die  großen
Bahnverwaltungen  —  wie  die  preußische,  bayerische,  badische  und
französische  Staatsbahnverwaltung  —  mit  der  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen ­
  vorgegangen.  Bei  verschiedenen  städtischen  Verwaltungen
sind  die  Anträge  auf  Errichtung  solcher  Ausschüsse  in  letzter  Zeit
einer  ablehnenden  Haltung  begegnet,  weil  sie  entweder  angesichts
anderer  Möglichkeiten  zur  Klarlegung  der  Wünsche  der  Arbeiter  als
überflüssig  oder  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen  Verhältnisse  des
betreffenden  Gemeindebetriebes  als  undurchführbar  angesehen  wurden.
Einen  gewissen  Antrieb  zur  Bildung  von  Arbeiterausschüssen
hatte  in  Deutschland  das  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891  gegeben. ­
  Der  §  134  d  der  Gewerbeordnung  bestimmte  hiernach,  daß  vor
dem  Erlaß  der  Arbeitsordnung  oder  eines  Nachtrags  dazu  den  groß ­
        <pb n="94" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.  83

jährigen  Arbeitern  der  Fabrik  oder  der  in  Frage  kommenden  Betriebsabteilung ­
  Gelegenheit  zur  Äußerung  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung ­
  zu  geben  sei,  daß  aber  dieser  Vorschrift  für  Fabriken,  in
denen  ein  „ständiger  Arbeiterausschuß“  besteht,  durch  Anhörung  des
Ausschusses  genügt  sei.  Darin  lag  eine  gewisse  Erleichterung,  von
der  manche  Unternehmer  gern  Gebrauch  machen  mochten.  Als  „ständige ­
  Arbeiterausschüsse“  gelten  nach  §  134  h  zunächst  die  als  ständige
Arbeiterausschüsse  bestellten  Vorstände  der  Betriebskrankenkassen
oder  anderer  Kasseneinrichtungen  für  die  Arbeiter  der  Fabrik,  wenn
die  Vorstandsmitglieder  in  ihrer  Mehrheit  von  den  Arbeitern  aus  ihrer
Mitte  gewählt  sind;  weiter  die  als  ständige  Ausschüsse  bestellten
Knappschaftsältesten  der  Knappscliaftsvereine,  welche  die  nicht  den
berggesetzlichen  Bestimmungen  unterstehenden  Betriebe  eines  Unternehmers ­
  umfassen,  sodann  die  vor  dem  1.  Januar  1891.  errichteten
ständigen  Arbeiterausschüsse,  deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von
den  Arbeitern  aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden,  und  solche  Vertretungen,
deren  Mitglieder  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  volljährigen  Arbeitern
der  Fabrik  oder  der  betreffenden  Betriebsabteilung  aus  ihrer  Mitte
in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Weitere  Vorschriften ­
  über  Arbeiterausschüsse  enthält  die  Gewerbeordnung  nicht.
In  Österreich  legte  1891  die  Regierung  einen  Gesetzentwurf  vor,
der  für  alle  Fabriken  Arbeiterausschüsse  vorschrieb  mit  der  Aufgabe,
Wünsche  und  Beschwerden  der  Arbeiterschaft  in  bezug  auf  den  Lohnvertrag ­
  und  sonstige  Arbeitsbedingungen  dem  Unternehmer  und  seinen
Organen  vorzutragen  und  die  Beilegung  der  in  dieser  Hinsicht  bestehenden ­
  Meinungsverschiedenheiten  anzubahnen.  Das  aktive  Wahlrecht
sollten  alle  mindestens  1  Jahr  in  der  beteiligten  Fabrik  beschäftigten
volljährigen  Arbeiter  haben.  Zur  Erlangung  der  Wählbarkeit  sollte
es  einer  3jährigen  Zugehörigkeit  zu  dem  Unternehmen  bedürfen.  In
beiden  Fällen  war  ein  Alter  von  25  Jahren  als  notwendig  bezeichnet,
ein  Unterschied  nach  dem  Geschlecht  aber  nicht  gemacht.  &amp;gt;)  Der  Entwurf ­
  wurde  nicht  angenommen,  ebenso  ein  späterer  Entwurf,  der  einen
Zwang  zur  Errichtung  von  Arbeiterausschüssen  nicht  enthielt,  aber
für  deren  Ausgestaltung  bestimmte  Regeln  aufstellte.  In  Rußland  ist
1903  dem  Reichsrat  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt  worden,  der  den  Fabrikarbeitern ­
  das  Recht  zur  Wahl  von  „Ältesten“  gewährt;  doch  sollen
diese  wenn  sie  unfähig  oder  ungeeignet  sind,  von  den  Behörden  abgesetzt ­
  werden  können.
Im  ganzen  dringen  in  den  letzten  Jahren  nur  wenig  Mitteilungen
über  die  Wirksamkeit  der  Arbeiterausschüsse  an  die  Öffentlichkeit.
In  Bayern  und  Baden  hört  man  nach  den  Berichten  der  GewerbeirNähere
  Mitteilungen  über  den  Inhalt  des  Entwurfs  gibt  Frankensiein,  Der
Arbeiterschntz,  Leipzig  1896,  S.  195  ff.
        <pb n="95" />
        84

I.  Teil.  Allgemeines.

aufsichtsbeamten  für  1902  immer  weniger  davon,  und  es  wird  betont,  daß
die  Arbeiter  dort  kein  Vertrauen  zu  den  Ausschüssen  haben.  Die  ebenfalls ­
  nur  spärlichen  Bemerkungen  in  den  Berichten  der  preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten  ergeben,  daß  z.  B.  in  den  Regierungsbezirken
Aachen  und  Köln  die  Arbeiter  nach  solchen  Ausschüssen  streben,
dabei  aber  mehrfach  auf  Abneigung  bei  den  Unternehmern  treffen,
daß  die  bestehenden  Ausschüsse  mehrfach  keine  Erfolge  erzielt  haben,
daß  aber  andere  eine  erfolgreiche  Tätigkeit,  z.  B.  bei  Bekämpfung
des  Alkoholmißbrauchs,  entwickelt  haben.  Die  Berichte  aus  Berlin  und
dem  Regierungsbezirk  Liegnitz  sprechen  im  allgemeinen  von  einer  erfolgreichen ­
  Tätigkeit.  Der  Bericht  aus  dem  Regierungsbezirk  Köln
betont,  daß  wenn  auch  vielfach  die  Arbeiterausschüsse  nur  ein  „Scheindasein“ ­
  führen,  doch  andere  eine  bedeutsame  und  nützliche  Arbeit  leisten.
Aus  diesen  tatsächlichen  Angaben  muß  man  schließen,  daß  die
Voraussetzungen  für  eine  erfolgreiche  Tätigkeit  nicht  überall  gegeben
sind.  Die  wichtigste  Voraussetzung  des  Erfolges  ist,  daß  Arbeitgeber
wie  Arbeitnehmer  zur  Einsicht  und  zum  Verständnis  der  Ausschußmitglieder ­
  Vertrauen  haben,  und  daß  auf  beiden  Seiten  nicht  nur  der
ernste  Wille  zum  friedlichen  Ausgleich  etwaiger  Meinungsverschiedenheiten ­
  und  zur  Verständigung  besteht,  sondern  auch  die  Bereitwilligkeit, ­
  diesem  Ziele  gewisse  Sonderwünsche  und  Sonderinteressen  zu
opfern.  Das  sind  freilich  so  persönliche  Voraussetzungen,  daß  sie  auch
durch  die  beste  Gesetzgebung  nicht  erzeugt  werden  können,  wenn
diese  nicht  auf  einen  aufnahmebereiten  und  aufnahmewilligen  Boden
trifft.  Wo  der  Unternehmer  für  seine  Autorität  fürchtet,  wenn  ein
Arbeiterausschuß  errichtet  wird,  oder  wo  die  Arbeiter  in  den  Mitgliedern ­
  des  Ausschusses  nicht  die  Männer  ihres  Vertrauens  sehen,
hat  es  keinen  Wert,  einen  Ausschuß  einzurichten.  Ihn  durch  Gesetz
zu  erzwingen,  wäre  bei  dieser  Sachlage  zwecklos.  Der  Gegenstand
eignet  sich  überhaupt  wenig  zur  Einführung  eines  gesetzlichen  Zwanges. ­
  Der  Zwang  könnte  zwar  die  Zahl  der  Ausschüsse  vermehren,
aber,  da  er  das  notwendige  beiderseitige  Vertrauen  zur  Einrichtung
nicht  erzeugen  kann,  eine  praktisch  bedeutsame  Tätigkeit  nicht  auslösen.
  Für  den  gesetzlichen  Zwang  kann  der  öfter  geltend  gemachte
Hinweis  auf  die  durch  die  Handwerksgesetzgebung  1897  eingeführten
Gesellenausschüsse  nicht  verwertet  werden.  Die  Gesellenausschüsse
sind  nicht  Ausschüsse  der  Gesellen  einzelner  bestimmter  Unternehmungen, ­
  sondern  sie  wirken  in  der  Innung  und  in  der  Handwerkskammer, ­
  also  entweder  für  einen  bestimmten  Handwerkszweig  oder
für  das  gesamte  Handwerk  des  Innungs-  oder  Kammerbezirks.  Ob
es  angezeigt  ist,  ohne  Einführung  eines  Zwanges  gesetzliche  Normativvorschriften ­
  über  die  Arbeiterausschüsse  zu  erlassen,  kann  zweifelhaft ­
  sein.  Die  Arbeiterausschüsse  müssen  so  sehr  aus  den  besonderen
        <pb n="96" />
        5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

85

Verhältnissen  und  Bedürfnissen  herauswachsen,  daß  eine  mehr  ins
Einzelne  gehende  schematische  Regelung  nicht  angängig  ist.  Die  gesetzlichen ­
  Normativvorschriften  müssen  also  entweder  sehr  dehnbar
sein  oder  sich  auf  einige  wenige  Gesichtspunkte  allgemeiner  Art  beschränken. ­
  In  beiden  Fällen  würden  sie  aber  nur  geringen  praktischen
Wert  haben.  Als  das  Richtigste  gilt  deshalb  vielfach,  Bildung  und
Ausgestaltung  der  Arbeiterausschüsse  der  Entschließung  der  beteiligten
Kreise  zu  überlassen,  ihnen  aber  einen  gewissen  Anreiz  dazu  zu  geben
dadurch,  daß  beim  Vorhandensein  von  Ausschüssen,  die  bestimmten
Anforderungen  entsprechen,  gewisse  formale  Erleichterungen  gewährt
werden.  Das  ist  auch  der  Weg,  den  die  deutsche  Gesetzgebung  mit
den  oben  erwähnten  Bestimmungen  beschritten  hat.
§  6.  Leitende  Zentralbehörden.  Die  eigentliche  Führung  in  all
den  Arbeiten,  die  zur  Vorbereitung,  Durchsetzung  und  Ausführung
der  sozialpolitischen  Gesetzgebung  erforderlich  sind,  liegt  in  allen  Staaten
bestimmten  obersten  Zentralbehörden  (Ministerien)  ob.  Das  Gebiet  der
Sozialpolitik  gliedert  sich  von  selbst  in  den  Umkreis  derjenigen  staatlichen ­
  Politik  ein,  welche  sich  mit  der  volkswirtschaftlichen  Wohlfahrt ­
  zu  befassen  hat.  Die  in  Betracht  kommenden  Ministerien  sind
zunächst  die  Ministerien  des  Innern  insofern,  als  die  Sozialpolitik  einen
Teil  des  die  inneren  Verhältnisse  des  Landes  erfassenden  Zweiges  der
Volkswirtschaftspolitik  darstellt.  Sie  ist  aber  zugleich  ein  Teil  der
Produktions-  und  inneren  Handelspolitik,  die  aus  praktischen  Gründen
in  verschiedenen  Ländern  von  der  zentralen  Verwaltung  des  Innern
abgetrennt  ist.  Da  die  Sozialpolitik  sich  in  besonderem  Maße  mit
der  Lage  der  gewerblichen  Lohnarbeiter  befaßt,  so  haben  die  Handelsund ­
  Gewerbe-  (Industrie-)  Ministerien,  soweit  sie  in  den  einzelnen
Ländern  bestehen,  neben  und  mit  den  Ministerien  des  Innern  die
leitende  Arbeit  zu  leisten;  außerdem  ist  aber  wegen  der  ländlichen
Arbeiter  auch  den  landwirtschaftlichen  Ressorts  ein  erheblicher  Anteil
zuzuweisen.  Wo,  wie  z.  B.  in  Belgien  und  Italien,  Ackerbau  und  Industrie ­
  in  derselben  Zentralbehörde  zur  Bearbeitung  gelangen,  wird
von  dieser  ein  großes  Stück  der  nötigen  Arbeit  geleistet  werden  müssen.
Die  in  dieser  Hinsicht  bestehenden  Abweichungen  im  einzelnen  zu  besprechen, ­
  würde  hier  zu  weit  führen.  Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  in  den  aus
Gliedstaaten  zusammengesetzten  Bundesstaaten  (wie  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  der  Schweiz,  dem  Deutschen  Reich)  eine  bestimmte
Abgrenzung  der  Zuständigkeit  zwischen  Einzel-  und  Gesamtstaat  besteht,
um  Ungleichmäßigkeiten  und  Widersprüche  im  sozialpolitischen  Vorgehen
nach  Möglichkeit  zu  vermeiden.  Im  Deutschen  Reiche  gehören  nach  Art.  4
Ziff.  1  der  Reichsverfassung  u.  a.  in  die  Zuständigkeit  der  Reichsgesetzgebung ­
  die  Bestimmungen  über  Gewerbebetrieb  und  Freizügigkeit ­
  und  damit  die  Hauptmasse  der  sozialpolitisch  wichtigen  Maß ­
        <pb n="97" />
        86

I.  Teil.  Allgemeines.

nahmen,  ohne  daß  indes  die  Zuständigkeit  der  Einzelstaaten  ausgeschlossen ­
  wäre.  Einer  Kollission  zwischen  reichs-  und  landesgesetzlichen ­
  gesetzgeberischen  Maßnahmen  ist  aber  dadurch  vorgebeugt,  daß
Reichsgesetze  den  Landesgesetzen  Vorgehen.  Das  Reich  bedarf  hiernach ­
  eines  Zentralorgans  zur  Bearbeitung  der  sozialpolitischen  Aufgaben. ­
  Die  Zentralstelle  ist  in  dem  Reichsamt  des  Innern  gegeben.
Dessen  zweiter  Abteilung  liegt  nach  dem  Handbuch  für  das  Deutsche
Reich  ob  die  Bearbeitung  derjenigen  Angelegenheiten,  welche  sich
„auf  die  Fürsorge  für  die  arbeitenden  Klassen  (Kranken-,  Unfall-,  Invaliditäts-
  und  Altersversicherung,  Arbeiterschutz,  Sonntagsruhe  usw.),
auf  Wohlfahrtseinrichtungen,  die  Verhältnisse  des  Arbeitsmarktes  und
sonstige  Fragen  der  Sozialpolitik“  beziehen,  außerdem  die  Bearbeitung
des  Genossenschaftswesens,  der  Freizügigkeitssachen  usw.
Mehrfach  ist  in  Deutschland  wie  in  anderen  Ländern  der  Gedanke
laut  geworden,  daß  es  bei  der  wachsenden  Bedeutung  der  Sozialpolitik
erwünscht  sei,  ein  selbständiges  Ministerium  zu  bilden,  das  alle  Zweige
der  Sozialpolitik  an  sich  heranzuziehen  und  zu  bearbeiten  hätte.  Ob
man  so  Vorgehen  soll,  ist  weniger  eine  grundsätzliche  als  eine  Zweckmäßigkeitsfrage. ­
  Die  Bedeutung  solcher  Fragen  der  Behördenorganisation ­
  darf  man  nicht  überschätzen.  Die  Hauptsache  ist,  daß  das
Richtige  zur  rechten  Zeit  geleistet  wird,  und  ob  das  eintritt,  hängt
wesentlich  davon  ab,  daß  die  geeigneten  Personen  an  den  richtigen
Stellen  stehen.
Die  bisher  in  Kap.  5  besprochenen  Organe  erschöpfen  den  Kreis
der  für  die  Sozialpolitik  wichtigen  Organe  nicht.  Es  gibt  noch  eine
stattliche  Reihe  von  öffentlichen  Organen,  deren  Aufgaben  auf  sozialpolitischem ­
  Gebiete  liegen.  Es  sei  nur  erinnert  an  Landesversicherungsämter, ­
  Reichsversicherungsamt,  Schiedsgerichte  der  Arbeiterversicherung,
Gewerbegerichte,  Einigungsämter,  Arbeitsnachweisämter,  Wohnungsämter ­
  usw.  Da  diese  Organe  an  der  Durchführung  bestimmter
sozialpolitischer  Aufgaben  beteiligt  sind,  werden  sie  bei  Besprechung
der  Hauptgruppen  der  sozialpolitischen  Maßnahmen  später  noch  näher
zu  erörtern  sein.
        <pb n="98" />
        II.  Teil.  Arkeiterwoklfakrtspolitik.

6.  Kapitel.  Mangel,  Yerlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.
§1.  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit.  Einen  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit ­
  erkennt  die  heutige  Rechtsordnung  nicht  an.  Die  Grundlage ­
  des  Arbeitsverhältnisses  ist  der  freie  .Arbeitsvertrag,  der  von
rechtlich  freien  und  rechtlich  gleichgestellten  Personen  geschlossen
wird.  Niemand  ist  rechtlich  verpflichtet,  eine  Arbeitsgelegenheit  überhaupt ­
  oder  eine  bestimmte  Arbeitsgelegenheit  anzunehmen,  wenn  er
sich  nicht  freiwillig  dazu  bereit  erklärt  hat.  Andererseits  ist  aber
auch  niemand  verpflichtet,  einem  Arbeitsuchenden  Arbeitsgelegenheit
zu  gewähren,  wenn  er  nicht  will.  Die  Durchsetzung  dieses  Zustandes
war  ein  großer  und  bedeutender  Fortschritt  insofern,  als  darin  die
Anerkennung  der  rechtlichen  Freiheit  der  Massen  ihren  Ausdruck
fand.  Zur  vollen  Anwendung  der  Freiheit  war  es  nötig,  den  arbeitenden
Klassen  das  Aufsuchen  von  Arbeitsgelegenheit  und  den  Unternehmern
das  Heranziehen  von  Arbeitskräften  ohne  Beschränkung  auf  bestimmte
engere  Gebiete  zu  gestatten.  Durch  das  neuzeitliche  Personenverkehrswesen ­
  war  die  örtliche  Gebundenheit  in  dieser  Beziehung  ohnehin
schon  sehr  gelockert,  ja  in  beträchtlichem  Maße  schon  aufgehoben.
Die  Gesetzgebung  hatte  also  nur  einen  schon  tatsächlich  möglich  und
durch  den  freien  Arbeitsvertrag  nötig  gewordenen  Zustand  anzuerkennen, ­
  als  sie  zur  rechtlichen  Begründung  und  Ordnung  der  örtlichen
Bewegungsfreiheit  von  Gemeinde  zu  Gemeinde  innerhalb  des  Staatsgebietes ­
  —  in  Bundesstaaten  innerhalb  des  Bundes-(Reichs-(Gebietes  —
überging.  In  Deutschland  geschah  das  durch  das  Freizügigkeitsgesetz
vom  1.  Nov.  1867,  in  Österreich  durch  das  Staatsgrundgesetz  vom
21.  Dezember  1867;  in  allen  übrigen  Kulturstaaten  gilt  der  gleiche
Grundsatz  der  Freizügigkeit  —  das  droit  de  libre  sejour  et  de  libre
circulation,  wie  es  in  der  Erklärung  der  Menschenrechte  von  1789
hieß,  oder  der  liberte  d’aller,  de  rester  et  de  partir,  wie  sich  die  französische ­
  Verfassung  von  1791  ausdrückte  —..  Überall  sind  gewisse
Ausnahmen  vorgesehen,  deren  Voraussetzungen  gesetzlich  genau  geregelt ­
  sind.  Die  örtliche  Bewegungsfreiheit  der  Arbeiter  als  solche
wird  aber  dadurch  nicht  eingeschränkt.  Durch  internationale  Verträge
        <pb n="99" />
        88

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ist  dem  Grundsatz  der  Freizügigkeit  noch  eine  weitere  Ausdehnung
ermöglicht  worden.  Auch  die  Freizügigkeit  ist  für  die  arbeitenden
Klassen  eine  große  Errungenschaft.
Aber  der  freie  Arbeitsvertrag  und  die  Freizügigkeit  haben  für
den  Arbeiter  den  Nachteil,  daß  ihm  jeglicher  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit ­
  fehlt,  weil  niemand  da  ist,  gegen  den  sich  der  Anspruch
richten  könnte.  Gegen  den  Unternehmer  ist  ein  solcher  Anspruch
ausgeschlossen,  weil  für  ihn  keine  rechtliche  Verpflichtung  zur  Gewährung ­
  von  Arbeitsgelegenheit  bestehen  kann,  solange  nicht  auch
der  Arbeiter  verpflichtet  ist,  die  ihm  angebotene  Arbeit  anzunehmen,
und  so  lange  die  Gesamtheit  die  organisierende,  leitende,  Richtung
gebende  Tätigkeit  privater  Unternehmer  zur  zweckmäßigsten  Erzeugung
der  Bedarfsgüter  nötig  hat.
Gegen  die  Gemeinden  läßt  sich  ein  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit
nicht  geltend  machen,  weil  sie  mit  dem  rein  privatrechtlichen  Arbeitsverhältnis ­
  nichts  zu  tun  haben,  und  weil  eine  öffentlichrechtliche  Pflicht
der  Gemeinden  zur  Beschaffung  oder  Gewährung  von  Arbeitsgelegenheit ­
  weder  durch  die  Staatsgesetze  ausgesprochen  noch  durch  die
Zweckbestimmung  der  Gemeinden  gegeben  ist.  Dasselbe  gilt  von  den
sonstigen  kommunalen  Selbstverwaltungskörpern.  Gegen  den  Staat
besteht  ebenfalls  kein  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit.  Die  jetzigen
Staatsgrundgesetze  der  Kulturstaaten  kennen  eine  Pflicht  des
Staates  zur  Gewährung  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit  nicht,
geben  also  auch  dem  Arbeitsbedürftigen  keinen  Anspruch  in  dieser
Beziehung.  Es  war  nicht  immer  so.  Das  Preußische  Landrecht  z.  B.
erkannte  die  öffentliche  Pflicht  zur  Zuweisung  geeigneter  Arbeitsgelegenheit ­
  an  Beschäftigungslose  an.  Aber  wenn  eine  Zeit  lang  ein
—  erfolglos  gebliebenes  —  Andrängen  auf  Anerkennung  eines  Rechtes
auf  Arbeit  stattfand,  so  konnte  man  sich  dafür  nicht  auf  den  Vorgang
des  Landrechtes  und  anderer  alter  Gesetzgebungen  berufen,  weil
jene  Gesetze  unter  ganz  anderen  Voraussetzungen  ent-  und  bestanden.
Mit  dem  freien  Arbeitsvertrag  und  der  Freizügigkeit  würde  ein  gesetzlich ­
  anerkannter  Anspruch  gegen  den  Staat  auf  Arbeitsgelegenheit
völlig  unvereinbar  sein.  Denn  die  notwendige  Ergänzung  müßte  die
Pflicht  des  Arbeitsbedürftigen  zur  Annahme  der  ihm  vom  Staate  zugewiesenen ­
  Arbeitsgelegenheit  sein,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  den
Arbeitsort  und  die  Arbeitsart.  Ohne  das  wäre  es  widersinnig,  dem
Staat  eine  Pflicht  zur  Gewährung  von  Arbeitsgelegenheit  aufzuerlegen,
weil  eine  einseitige  Pflicht  dieser  Art  den  Staat  vor  eine  schlechterdings ­
  unlösbare  Aufgabe  stellt.  Der  Staat  würde  beim  Vorhandensein
einer  derartigen  Pflicht  nicht  erlauben  können,  daß  der  Arbeitsbedürftige ­
  nur  das,  was,  und  nur  da,  wo  es  ihm  angenehm  ist,  zu  arbeiten ­
  bereit  ist.  Der  vom  öffentlichen  Recht  anerkannte  Anspruch
        <pb n="100" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  8,9
auf  Arbeitsgelegenheit  würde  also  unbedingt  zur  Aufhebung  oder  weitgehenden ­
  Einengung  des  Grundsatzes  des  freien  Arbeitsvertrages  und
der  Freizügigkeit  führen.  Zu  einem  so  großen  Opfer  sind  die  Arbeiter
nicht  bereit.
Diese  kurze  Betrachtung  mußte  vorangestellt  werden,  weil  es  —
theoretisch  wenigstens  —  bei  rechtlicher  Anerkennung  des  Anspruchs
auf  Arbeitsgelegenheit  und  der  entsprechenden  Arbeitspflicht  keine  Arbeitslosen ­
  geben  könnte,  die  durch  den  Wechsel  der  Marktverhältnisse
ihre  Beschäftigung  eingebüßt  hätten.  Die  ünständigkeit  der  Arbeitsgelegenheit ­
  aus  Gründen,  die  nicht  in  der  Person  des  Arbeiters,
sondern  in  den  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  des  in  Frage
kommenden  Produktionszweiges  liegen,  ist  ein  Übelstand,  der  mit  den
Grundlagen  der  heutigen  Rechtsordnung  bezüglich  des  Arbeitsverhältnisses ­
  auf  das  engste  zusammenhängt.  Es  ist  zugleich  ein  Übelstand ­
  von  besonders  tiefgreifenden  Wirkungen.  Die  Sozialpolitik  muß
seiner  Milderung  besondere  Sorgfalt  widmen,  weil  der  Erfolg  aller
sozialpolitischen  Arbeit  entweder  ganz  ausbleiben  oder  doch  wesentlich
beeinträchtigt  werden  muß,  wenn  der  Arbeiter  die  Arbeitsgelegenheit
und  damit  die  Grundlage  seiner  materiellen  Existenz  verliert.  Überdies ­
  liegt  in  einem  solchen,  durch  die  allgemeinen  wirtschaftlichen
Verhältnisse,  nicht  durch  persönliche  Schuld  des  Arbeiters  verursachten
Zustande  eine  ungemein  fühlbare  Härte.  Wenn  arbeitsfähige  und
arbeitswillige  Menschen  die  Gelegenheit  zur  Verwertung  ihrer  Arbeitskraft ­
  verlieren  oder  nicht  finden  und  dadurch  selbst  und  mit  ihren  Angehörigen ­
  ins  Elend  geraten,  so  ist  das  ein  so  bitteres  Schicksal,  und
es  können  bei  größerer  Ausdehnung  dieses  Zustandes  daraus  so  große
und  nachhaltige  Schädigungen  hervorgehen,  daß  sich  die  Sozialpolitik
eine  schwere  Unterlassungssünde  zuschulden  kommen  lassen  würde,
wenn  sie  nicht  nachdrücklich  auf  Abhilfe  dringen  und  hinarbeiten  würde.
Dabei  ist  nicht  zu  übersehen,  daß  die  Gefahr,  wegen  Verschiebung
der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  die  Arbeitsgelegenheit  zu  verlieren,
im  allgemeinen  eher  verwirklicht  wird,  wenn  es  sich  um  Arbeiter
kleiner  und  kapitalschwacher  Betriebe  handelt,  als  bei  den  Arbeitern
großer,  kapitalkräftiger  und  deshalb  zum  Überdauern  schlechter  Zeiten
besser  befähigter  Betriebe.  Es  ist  unverkennbar,  daß  die  Betriebe
der  letzteren  Art  oft  große  Opfer  bringen,  um  die  Arbeiter  auch  in
schwierigen  Zeiten  halten  zu  können.  Gewiß  wirken  dabei  auch  Rücksichten ­
  mit,  die  dem  eigenen  Interesse  des  Unternehmers  entspringen.
Es  ist  nicht  selten  für  ihn  das  kleinere  Übel,  in  schlechten  Zeiten  seinen
Betrieb  in  Gang  und  seine  Arbeiter  in  Beschäftigung  selbst  mit  bedeutenden ­
  Opfern  zu  halten,  als  den  Betrieb  stillzusetzen.  Aber  die  Wirkung
auf  die  Arbeiterverhältnisse,  die  sich  aus  der  Ünständigkeit  der  Arbeitsgelegenheit ­
  ergibt,  verliert  dadurch  nicht  an  praktischer  Bedeutung-
        <pb n="101" />
        90

II.'  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

§  2.  Die  Arbeitslosigkeit.  In  diesem  Zusammenhänge  interessiert
nur  der  Teil  der  Arbeitslosigkeit,  der  zurückzuführen  ist  auf  die  Einwirkung ­
  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnisse.  Diese  Einwirkung ­
  kann  sich  darin  äußern,  daß  gegenüber  den  verfügbaren
Arbeitskräften  die  Arbeitsgelegenheiten,  wie  sie  sich  aus  dem  Stande
der  Produktion  des  Landes  ergeben,  nicht  völlig  ausreichen,  daß  also
ständig  für  einen  überschüssigen  Teil  der  Arbeiter  ein  Mangel  an
Arbeitsgelegenheit  besteht.  Die  Einwirkung  kann  aber  auch  darin
zu  Tage  treten,  daß  der  wechselnde  Gang  des  Wirtschaftslebens  das
Ausmaß  der  Arbeitsgelegenheit  bald  einschränkt,  bald  ausdehnt.
Zwischen  beiden  Gruppen  stehen  diejenigen,  welche  deshalb  zeitweilig
arbeitslos  werden,  weil  ihr  Beruf  überhaupt  nur  in  bestimmten  Zeiten  des
Jahres  eine  Tätigkeit  erlaubt  oder  —  wie  die  Landwirtschaft  —  in
den  einzelnen  Abschnitten  des  Jahres  einen  sehr  verschiedenen  Bedarf
an  Arbeitskräften  hat.
Die  sonstigen  Gründe  der  Arbeitslosigkeit  —  wie  Arbeitsunfähigkeit ­
  durch  Krankheit,  Unfall,  Invalidität  und  Alter,  Streiks  und  Aussperrungen, ­
  Entlassung  aus  Gründen,  die  in  dem  persönlichen  Verhalten
des  Arbeiters  liegen,  freiwilliger  Wechsel  der  Arbeitsstätte,  des
•Arbeitsortes  oder  der  Arbeitsart,  freiwilliges  Aufgeben  der  Berufsarbeit ­
  überhaupt,  Arbeitsscheu  und  dgl.  —  kommen  hier  nicht  in
Betracht.  Arbeitslosigkeit  aus  derartigen  Gründen  ist  entweder  selbstgewollt ­
  oder  selbstverschuldet  oder  in  den  bestehenden  Zweigen  der
Arbeiterversicherung  berücksichtigt.  Ganz  anderen  Charakter  hat  die
unverschuldete,  den  allgemeinen  Verhältnissen  entspringende  unfreiwillige ­
  Arbeitslosigkeit  arbeitswilliger  und  arbeitsfähiger  Personen.
Die  Zahl  der  Arbeitslosen  dieser  Art  ist  statistisch  sehr  schwer
zu  erfassen,  weil  die  Ermittelung  der  wahren  Gründe  der  Arbeitslosigkeit ­
  großen  Schwierigkeiten  begegnet  und  auch  wohl  aus  irrtümlicher ­
  Aufassung  über  den  Zweck  statistischer  Erhebungen  von  den
Befragten  absichtlich  vereitelt  wird.
Der  Umfang  der  in  Frage  kommenden  Arbeitslosigkeit  ist  einem
ständigen  Wechsel  unterworfen.  Die  Statistik  kann  dem  Wechsel  nicht
unmittelbar  folgen.  Sie  vermag  nur  ein  Augenblicksbild,  nur  die  Verhältnisse ­
  am  Zählungstage  festzustellen.  Über  die  Verschiebungen
könnte  nur  eine  fortlaufende  Statistik  der  Arbeitlosen  Auskunft  geben.
Das  läßt  sich  aber  praktisch  nicht  ermöglichen.  In  regelmäßigen
kürzeren  Zwischenräumen  sind  umfassende  Erhebungen  nicht  durchführbar. ­
  Die  großen  Statistiken  bedürfen  deshalb  einer  häufigen  Ergänzung ­
  durch  örtlich  oder  beruflich  begrenzte  Erhebungen.  Große
Schwierigkeiten  macht  auch  die  Dauer  der  Arbeitslosigkeit.  Die  auf
einen  bestimmten  Zeitpunkt  beschränkte  umfassende  statistische  Aufnahme ­
  kann  zwar  die  bis  zum  Zählungstage  abgelaufene  Dauer
        <pb n="102" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.

91

der  Arbeitslosigkeit,  aber  nicht  die  nach  diesem  Termin  noch  zu  ererwartende
  Dauer  ermitteln.
Trotz  dieser  Schwierigkeiten  hat  die  amtliche  und  private  Statistik
den  tatsächlichen  Umfang  der  Arbeitslosigkeit  festzustellen  versucht.
Die  erste  umfassende  Arbeitlosenstatistik  hat  das  Deutsche  Reich
für  den  14.  Juni  und  2.  Dezember  1895  veranstaltet.  Die  Sommeraufnahme ­
  schloß  sich  an  die  Berufs-  und  Betriebszählung,  die  Winteraufnahme ­
  an  die  Volkszählung  an.  Das  Hauptergebnis  ist  folgendes.
An  unselbständigen  Erwerbstätigen,  die  nicht  wegen  Krankheit  und
ähnlicher  Gründe  arbeitslos  waren,  wurden  festgestellt  am
14  Juni  1895  .  .  .  179004  =  1,11  °/o  der  Arbeitnehmer
2.  Dez.  1895  .  .  .  553640  ^3,43,,  „  „
Rechnet  man  die  wegen  Krankheit  und  dgl.  Arbeitslosen  hinzu,  so  ergibt ­
  sich  an  arbeitslosen  unselbständigen  Erwerbstätigen  für  den  14.  Juni
1895  die  Zahl  von  292678  =  1,89°/o  und  für  den  2.  Dezember  1895
von  762  678  =  4,88  °/o  der  unselbständigen  Erwerbstätigen  überhaupt.
Im  Verhältnis  zur  Gesamtzahl  der  Arbeitnehmer  sind  hiernach
die  Arbeitslosen  nicht  so  stark,  daß  man  an  eine-besonders  große
„industrielle  Reservearmee“  im  Sinne  von  Karl  Marx  denken  müßte.
In  den  einzelnen  Berufsarten  finden  sich  große  Abweichungen  von
den  Durchschnittsziffern.  Namentlich  bei  der  Winterzählung  sind  die
Abweichungen  bemerkenswert.  Der  Anteil  der  beschäftigungslosen
Arbeitnehmer  (einschl.  der  Krankheitsfälle  usw.)  an  der  Gesamtzahl
der  Arbeitnehmer  der  betreffenden  Berufsgruppe  betrug:
14.  VI.  95  2.  XII.  95
Fabrikarbeiter,  Gesellen  usw.  ohne  nähere  Bezeichnung  4,96  °/o  35,66  °/o

Baugewerbe  2,87  „  15,61  „
Lederindustrie  6;04  _  ,
Industrie  der  Steine  und  Erden  47  0  76  ”
Künstlerische  Betriebe  5  g.  ’
Bekleidung  und  Reinigung  3  13  542  ”
Beherbergung  und  Erquickung  2  54  4  92
Forstwirtschaft  und  Fischerei  1  19  4  76  ”
Polygraphische  Gewerbe  43g  ’
Nahrungs-  und  Genußmittelindustrie  3,27  4*35  ”
Handelsgewerbe  3,52  ;  4  24
Holz-  und  Schnitzstoffe  2,93  ”  4,00  ’’
Metallverarbeitung  2,89  „  3,75
Landwirtschaft  0,66  „  3,62  „
Maschinen,  Werkzeuge,  Apparate  2,57  „  3,44  „
Verkehrsgewerbe  1,30  „  3,04  „
Papierindustrie  2,60  „  2,86  „
Forstwirtschaftliche  Nebenprodukte  2,09  „  2,74  „
Chemische  Industrie  1,94  „  2,29  „
Bergbau,  Hüttenwesen  1,47  „  2,03  „
Textilindustrie  1,64  „  1,92  „
Versicherungsgewerbe  1,50  „  1,73  ,,
        <pb n="103" />
        92

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Man  darf  wohl  annehmen,  daß  die  nicht  näher  bezeichnten  Fabrikarbeiter ­
  usw.  im  wesentlichen  Arbeiter  ohne  besondere  Ausbildung
sind.  Diese  Gruppe  hat  im  Sommer  und  Winter  den  größten  Prozentsatz ­
  Arbeitsloser  aufzuweisen,  im  Sommer  fast  V20,  im  Winter  über  '/s;
aber  ihre  Gesamtzahl  fällt  nicht  sehr  ins  Gewicht,  da  im  ganzen  nur
28542  Arbeiter  ohne  nähere  Bezeichnung  am  14.  Juni  1895  festgestellt
wurden.  Viel  bedeutsamer  ist,  daß  das  Baugewerbe  mit  seinen  1,15  Mill.
Arbeitnehmern  im  Winter  15,61  o/„  Arbeitsloser  aufwies,  also  mehr  als
5  mal  so  viel  wie  im  Sommer.  Die  Tätigkeit  des  Baugewerbes  wird
eben  im  Winter  sehr  eingeschränkt,  und  wie  bei  allen  Saisonindustrien
steigert  sich  deshalb  die  Zahl  der  Arbeitslosen  im  Winter,  allerdings
bei  keiner  Gruppe  bis  zu  so  hohen  Prozentsätzen  und  meist  auch
nicht  in  so  starkem  Grade.  Nur  bei  der  Landwirtschaft  war  die  Zahl
der  Arbeitslosen  im  Winter  ebenfalls  mehr  als  5  mal  so  groß  wie  im
Sommer,  im  ganzen  aber  viel  geringer  als  im  Baugewerbe.
Aus  den  hier  nicht  angeführten  Einzelzahlen  innerhalb  der  angegebenen ­
  Berufsgruppen  ergibt  sich,  daß  die  Gefahr,  arbeitslos  zu
werden,  für  die  ungelernten  Arbeiter  überall  erheblich  größer  ist  als
für  die  höheren  und  besser  vorgebildeten  Arbeiter,  und  zwar  auch
dann,  wenn  die  Krankheitsfälle  und  dgl.  ausgeschieden  werden.  Weiter
ist  festgestellt,  daß  die  jüngeren  Jahrgänge  stärker  an  der  Arbeitslosigkeit ­
  beteiligt  sind  als  die  älteren,  und  weiterhin,  daß  im  Sommer
und  Winter  von  den  männlichen  Arbeitern  ein  größerer  Bruchteil
arbeitslos  wird,  als  von  den  weiblichen.  Die  Mehrzahl  der  Arbeitslosen ­
  (im  Sommer  59,39  °/o,  im  Winter  51,77%)  ist  ledig.  Die  arbeitslosen ­
  Haushaltungsvorstände  machen  im  Sommer  etwa  %  im  Winter
%  der  Arbeitslosen  aus,  und  zwar  handelt  es  sich  dabei  überwiegend
um  Haushaltungsvorstände  mit  geringerer  Zahl  zu  ernährender  Kinder.
Von  besonderem  Interesse  ist  die  Verteilung  der  Arbeitslosen
auf  die  Größenklassen  der  Ortschaften.  Die  Statistik  unterscheidet
3  Klassen:  Gemeinden  mit  über  100  000  Einw.  (Großstädte),  mit  10  000
bis  100  000  Einw.  (Mittelstädte)  und  mit  weniger  als  10  000  Einw.
(kleine  Gemeinden).  Die  Gesamtzahl  der  von  der  Statistik  festgestellten
Arbeitslosen  überhaupt  war

am  14.  Juni  1895

im  ganzen

in  °/o  aller
Arbeitslosen

am  2.  Dez.  1895

im  ganzen

in  °/o  aller
Arbeitslosen

in  den  Großstäden  .  .  .  116  557
„  „  Mittelstädten  .  .  67  734
„  „  kleinen  Gemeinden  115061

38,93

176  770

22,93

22,63

139587

18,10

38,44

454  648

58,97

Zur  Würdigung  der  Bedeutung  dieser  Zahlen  ist  zu  berücksichtigen,
daß  die  Einwohnerzahl  der  Großstädte  bei  der  Sommerzählung  7,03  Mill.
und  bei  der  Winterzählung  7,27  Mill.  betrug,  die  der  Mittelstädte
8,52  und  8,77  Mill.,  die  der  kleinen  Gemeinden  36,22  und  36,20  Mill.
        <pb n="104" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.

93

Die  Mittelstädte  stellen  hiernach  absolut  und  relativ  den  kleinsten
Anteil  zu  den  Arbeitslosen.  Die  Großstädte  liefern  im  Sommer  einen
etwas  größeren  Bruchteil,  als  die  kleinen  Gemeinden,  und  zeigen
gegenüber  dem  Sommer  im  Winter  eine  zwar  etwas  gesteigerte  Zahl
von  Arbeitslosen,  aber  einen  erheblich  kleineren  Anteil  an  der  Gesamtzahl ­
  der  Arbeitslosen.  Dagegen  haben  die  kleinen  Gemeinden  im
Winter  4  mal  so  viel  Arbeitslose  als  im  Sommer  und  auf  sie  entfallen
fast  3 /5  aller  im  Winter  gezählten  Arbeitslosen.  Im  Vergleich  zur
Bevölkerung  jeder  der  genannten  Größenklassen  ist  dagegen  die  Zahl
der  Arbeitslosen  in  den  Großstädten  am  bedeutendsten  (1,66  und  2,43  o/o),
demnächst  folgen  die  Mittelstädte  (0,79  und  1,59  o/o)  und  die  kleinen
Gemeinden  (0,32  und  1,26  o/o).  Mit  anderen  Worten:  Die  relative  Bedeutung ­
  der  Arbeitslosigkeit  in  den  Großstädten  gegenüber  ihrer  eigenen
Bevölkerung  ist  erheblich  größer  als  in  den  anderen  Gruppen,  aber  im
ganzen  stellen  die  kleinen  Gemeinden  im  Winter  über  272  mal  so  viel
Arbeitslose  als  die  Großstädte.  Hier  zeigt  sich  der  Einfluß  der  Tatsache, ­
  daß  die  Landwirtschaft  im  Winter  einen  viel  geringeren  Bedarf
an  Arbeitskräften  hat  als  im  Sommer,  während  dessen  die  Landwirtschaft ­
  in  vielen  Bezirken  die  nötigen  Arbeitskräfte  überhaupt  nicht
bekommen  kann.  Zum  Teil  läßt  sich  das  starke  Auftreten  der  Arbeitslosigkeit ­
  in  den  kleinen  Gemeinden  zur  Winterszeit  auch  daraus  erklären, ­
  daß  bei  Eintritt  des  Winters  Arbeiter,  die  in  den  Städten
Arbeitslosigkeit  befürchten,  auf  das  Land  zurückkehren.
Die  Arbeitslosenzählungen  der  Reichsstatistik  von  1895  geben,
wie  erwähnt,  nur  den  Zustand  der  beiden  Zahlungstermine  wieder.
Sie  bedürfen  deshalb  einer  Ergänzung  in  kürzeren  Perioden.  Diese
Ergänzung  ist  bisher  von  Berufsvereinen  und  Stadtgemeinden,  natürlich
nur  für  bestimmte  Teile  der  gesamten  deutschen  Arbeiterschaft,  vorgenommen ­
  worden.  Von  Städten  haben  sich  namentlich  Dresden  und
Stuttgart  in  der  neuesten  Zeit  mit  der  Feststellung  der  Arbeitslosen
befaßt.  In  Dresden  ist  am  12.  Okt  1902  eine  städtische  Zählung  in  Verbindung ­
  mit  der  für  die  Einkommensteuer  erfolgenden  Personenstandsaufnahme ­
  erfolgt.  Das  Ergebnis  war—gegenüber  den  Ermittelungen  von
1895  —folgendes.  In  dem  1895  vorhandenen  Stadtgebiet  waren  arbeitslos

im  ganzen
männliche  weibliche
Personen  Personen  zusammen
am  12.  Okt.  1902  4696  1391  6087
„  2.  Dez.  1895  4528  1514  5942
„  14.  .Juni  1895  3126  1700  4826

in  °/o  der  Einwohnerzahl

männliche
Personen

weibliche
Personen

zusammen

25  °/o  7  °/o  18,4  °/o

19  °/o  10  °/o  14,4  °/o

Die  Zählungen  sollen  fortan  jährlich  fortgesetzt  werden.  Die  angewandte ­
  Methode  ist  auch  für  andere  sächsische  Städte  brauchbar;
mit  Recht  bemerkt  das  Reichsarbeitsblatt  (I.  Jahrg.,  Nr.  1,  S.  25)  bei
Besprechung  des  Dresdener  Vorgehens,  daß  auf  Grund  der  Hauslisten
        <pb n="105" />
        94

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

zur  Einkommensteuer  „in  allen  sächsischen  Städten,  ja  im  ganzen
Königreich  alljährlich  im  Herbst  die  Arbeitslosigkeit  zahlenmäßig  ohne
besondere  Veranstaltung  festgestellt  werden  kann“.
In  Stuttgart  fand  die  erste  städtische  Arbeitslosenzählung  am
19.  Febr.  1902  statt,  die  zweite  am  10.  Nov.  1902,  die  dritte  am
2.  Febr.  1903,  und  nach  einem  Gemeinderatsbeschluß  vom  23.  Okt.  1902
sollen  fortan  jährlich  3  Zählungen,  Anfang  November,  Anfang  Februar
und  Anfang  Juli  stattflnden.  Die  Aufnahme  erfolgt  durch  Ausfüllung
von  Zählkarten  durch  die  Arbeitslosen.  Die  ausgefüllten  Karten  sind
in  eine  der  verschlossenen  Zählurnen  zu  werfen,  die  an  verschiedenen
Punkten  der  Stadt  aufgestellt  sind.  Daß  bei  diesem  System  alle
Arbeitslosen  erfaßt  werden,  ist  nicht  anzunehmen;  gleichwohl  sind
die  Ergebnisse  im  einzelnen  beachtenswert.  Die  Hauptergebnisse  der
3  ersten  Zählungen  sind  nach  den  ausführlichen  Angaben  des  Reichsarbeitsblattes ­
  (I.  Jahrg.  Nr.  1,  S.  20  ff.)  folgende.

2

.  Febr.  1903

10.  Nov.  1902

19.  Febr.  1902

Gemeldete  Arbeitslose

weibliche

9

13

31

männliche

605

724

1396

darunter  Hausdiener,  Hausknechte,

Tagelöhner,  Ausläufer  u.  dgl.  .

175

178

254

Gänzlich  arbeitslos  waren  .  .

381

501

1162

darunter  Hausdiener,  Hausknechte

Tagelöhner  usw

101

123

226

Von  den  gänzlich  arbeitlosen  waren:

a.  verheiratet

114

185

437

=  30,0  %

—  36,9-  °/o

=  37,6  °/o

b.  nicht  durch  Krankheit  arbeitslos

337

428

1000

=  88,7%

=  85,5.%

=  86,8  %

Mit  verkürzter  Arbeitszeit

waren  beschäftigt

267

306

701

davon  waren  in  Stuttgart  wohnhafte

  verheiratete

170

203

392

-  70,0  %

=  12,8  %

=  61,7  %

Anfang  1904  sind  in  Magdeburg,  Hannover  und  Linden  städtische
Arbeitslosenzählungen  vorgenommen  worden;  über  ihre  Hauptergebnisse
gibt  das  Reichsarbeitsblatt  (II.  Jahrg.  Nr.  2)  einen  Überblick.
Regelmäßige  Zählungen  veranstaltet  auch  der  Verband  der  deutschen
(Hirsch-Dunkerschen)  Gewerkvereine  seit  Nov.  1901,  und  zwar  Mitte
Februar,  Mai,  August  und  November.  Von  den  rund  100  000  Mitgliedern ­
  des  Verbandes  hat  sich  regelmäßig  die  größere  Hälfte  an
den  Zählungen  beteiligt.  Die  Zählungen  ergaben,  daß  von  den  an
den  Zählungen  beteiligten  Mitgliedern  arbeitslos  waren  am

15.  Nov.  1901  .

.  .  1,7  o/o

44  Tage  durchschnittlich

15.  Febr.  1902  .  .

■  ■  3,1  „

46  „  „

15.  Mai  1902  .  .

.  .  1,2  „

57  ,,  ,,

15.  Aug.  1902  .

■  •  1&amp;gt;05  ,,

42,5  „
        <pb n="106" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.

95

Am

15.  Nov.  1902  .  .  .  1,03  „  39  Tage  durchschnittlich
15.  Febr.  1903  .  .  .  1,76  „  42  „  .  „
23.  Mai  1903  .  .  .  0,75  „  40  „  „
23.  Mai  1903  waren  im  ganzen  459  Arbeitslose  festgestellt.

Die  Arbeitslosigkeit  war  verursacht
durch  tote  Saison  in  13  Fällen
„  außergewöhnliche  Stockungen  in  266  „
„  Arbeitsstreitigkeiten  in  118  „
„  sonstige  Ursachen  in  62  „
Wichtiger  noch  sind  die  Erhebungen  der  Arbeiterfachverbände,
weil  diese  eine  erheblich  größere  Mitgliederzahl  aufweisen.  Die  bisher ­
  vereinzelten  Aufnahmen  und  Übersichten  werden  fortan  durch  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  in  vierteljährlichen  zusammenfassenden  Darstellungen ­
  veröffentlicht,  ein  Vorgehen,  das  einen  Schluß  auf  die  wirtschaftlichen ­
  Verschiebungen  gestatten  wird.  Bis  jetzt  liegen  diese
Veröffentlichungen  für  das  II.,  III.  und  IV.  Vierteljahr  1903  und  für
das  I.  Vierteljahr  1904  im  Reichsarbeitsblatt  vor.  Sie  sind  sehr  beachtenswert. ­
  In  den  an  der  Erhebung  beteiligten  Fach  verbänden  betrug
II.  Viertel-  III.  Viertel-  IV.  Viertel-  I.  Vierteljahr ­
  1903  jahr  1903  jahr  1903  jahr  1904
Die  Mitgliederzahl  am  Ende  des
....  213962  414855  429318  446712
....  9078  17800  20161  18770

Vierteljahrs
Davon  weibliche
Auf  je  100  Mitglieder  kamen
Fälle  der  Arbeitslosigkeit  im
Vierteljahr  .  .  männliche
weibliche
zusammen
Arbeitslose  am  Ende  des  Vierteljahrs ­
  am  Ort  und  auf  der  Iteise
männliche
weibliche
zusammen

8,6  %
1,8  „
8,6  „

8,2  °/o
„
8,2  „

7,8  °/o
6,2  „

7,8  %
3,3  ,,

2.3  „  2,0  „
1.4  „  0,7  „
2,2  „  1,9  „
Juni  1903:  6758,
und  am  31.  März

3,2  „  1,9  „
1.1  „  0,7  „
3.2  „  1,8  „
Die  Gesamtzahl  der  Arbeitslosen  war  am  30.
am  30.  Sept.  1903:  9713,  am  31.  Dez.  1903:  9  607
1904:  7  408;  davon  waren  als  auf  der  Reise  befindlich  1700,  2  058
1423  und  1243  gemeldet.  Der  Prozentsatz  der  Arbeitslosen  Ende
des  Vierteljahres  hat  sich  zunächst  von  3,2  auf  1,8  o/o  vermindert,
ist  dann  im  letzten  Vierteljar  1903  auf  2,2  %  gestiegen  und  bis
31.  März  1904  wieder  gesunken  auf  1,9  °/o,  ist  also  im  ganzen  günstiger
geworden.  Die  Gründe  der  Arbeitslosigkeit  sind  nicht  ersichtlich  gemacht.
Im  ganzen  ist  die  Arbeitslosigkeit  in  Deutschland,  soweit  das  vorliegende ­
  Material  erkennen  läßt,  selbst  im  Winter  relativ  nicht  so  groß,
daß  sie  einen  erheblichen  Bruchteil  der  Arbeiterklasse  erfassen  könnte.
Das  ist  insofern  von  Bedeutung,  als  es  die  Aussicht  steigert,  der  in
der  Arbeitslosigkeit  liegenden  Härten  bei  geschicktem  Vorgehen  in
        <pb n="107" />
        96

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

beträchtlichem  Maße  Herr  zu  werden.  Andererseits  ist  die  absolute
Zahl  der  unverschuldet  arbeitslosen  gesunden  Arbeiter  nach  der  Winterzählung ­
  von  1895  doch  über  %  Million,  und  der  Ernst  dieser  Zahl
kann  trotz  des  geringen  Prozentsatzes,  den  sie  darstellt,  keinen  Augenblick ­
  verkannt  werden.
Daß  auch  in  anderen  Ländern  amtliche  und  private  Erhebungen
der  Feststellung  der  Arbeitslosigkeit  gewidmet  sind,  versteht  sich  von
selbst.  Den  Einzelheiten  kann  hier  nicht  nachgegangen  werden.  Nur
über  die  wichtigsten  Zählungen  seien  einige  Angaben  eingefügt.  In
Frankreich  ist  am  29.  März  1896  im  Zusammenhang  mit  der  Berufszählung ­
  eine  staatliche  Feststellung  der  Arbeitslosen  vorgenommen
worden.  Das  Ergebnis  war  die  Feststellung  von  270  000  Arbeitslosen,
davon  2 ,'s  männlichen  Geschlechts.  Das  sind  0,7%  der  gesamten  Bevölkerung; ­
  von  der  männlichen  berufstätigen  Bevölkerung  waren  1,6  °/o,
von  der  weiblichen  1,2  "/o,  also  etwas  weniger  arbeitslos.  Auch  bei
den  deutschen  Zählungen  von  1895  ergab  sich  ein  größerer  Bruchteil
Arbeitsloser  bei  den  männlichen  Arbeitern.  Wie  in  Deutschland  sind
in  Frankreich  die  jüngeren  Jahrgänge  —  und  zwar  in  allen  Berufsgruppen ­
  bei  Männern  wie  bei  Frauen  —  stärker  als  die  älteren
an  der  Arbeitslosigkeit  beteiligt.  Auf  die  Altersstufen  über  45  Jahre
kommen  36,87  %  der  Arbeitslosen,  auf  die  Stufen  unter  45  Jahren  63,13°/o.
Die  einzelnen  Stufen  waren  folgendermaßen  beteiligt:

18—24  Jahre  .  .  .

.  16,78%  a ü er  Arbeitslosen

25—34  „  ...

-  22,19  „

»  :&amp;gt;

35-44  „  .  .  .

.  18,58  „

r  v

45—54  ,.  ...

.  16,09  „

»J  5?

55—64  ...

.  12,69

7)  77

65  Jahre  und  mehr  .

.  8,09  „

17  5)

bis  18  Jahre  .  .  .

.  6,58  „

51  ?&amp;gt;

Die  270  000  Arbeitslosen  umfassen  zu  einem  erheblichen  Teile
Kranke.  Allerdings  ist  die  Ursache  der  Arbeitslosigkeit  nur  für
etwa  %  der  Fälle  angegeben,  ist  aber  bei  etwa  30%  der  letzteren  in
Krankheit  zu  suchen.  Im  ganzen  ist  auch  in  Frankreich  die  Arbeitslosigkeit, ­
  so  ernst  sie  auch  genommen  werden  muß,  doch  nur  in
einem  solchen  Verhältnis  festgestellt,  daß  die  MAuxsche  Lehre  von
der  „industriellen  Reservearmee“  darin  keine  Stütze  finden  kann.
Im  Königreich  der  Niederlande  hat  eine  amtliche  Untersuchung
über  die  Arbeitslosigkeit  derart  stattgefunden,  daß  auf  Aufforderung
des  Ministers  des  Innern  vom  17.  Dez.  1901  die  Gemeinden  binnen
14  Tagen  über  bestimmte  einschlägige  Fragen  Bericht  erstatteten.
Wo  Arbeiterkammern  vorhanden  w’aren,  wurden  diese  zu  Rate  gezogen.
Das  Ergebnis  dieser  vom  statistischen  Gesichtspunkt  aus  nicht  ganz
einwandfreien  Erhebung  ist  in  der  Tijdschrift  van  liet  Centraalbureau
        <pb n="108" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  97

voor  de  statistiek,  2.  Heft  (1903.  S.  268  ff.)  veröffentlicht  worden.  Die
Hauptziffern  sind:

Gemeinden

Zahl  der  bestehenden ­
  Gemeinden ­


mit  Bedarf ­
  an
Arbeitskräften ­


ohne
Arbeits-  ;  N
losigkeit  !  g.

der  Gemeinden
mit  bestehender
Arbeitslosigkeit  von
großem  |  geringem
Umfang

mit  zu  be-  1
fürchtender  !
Arbeitslosig-  j
keit

Ms  1000  Einw.  .  .

238

5

196

19

21

46

1001—2000  „  .  .

316

9

266

18

32

65

2001—5000  „  .  .

363

6

264

34

61

77

5001—10000  .  .

134

2

86

12

35

30

10001—20000  „  .  .

46

—

20

•7

19

10

20001—50000  „  .  .

16

—

3

4

9

1

50001—100000  „  .  .

4

—

—

3

—

—

über  100000  „  .  .

4

—

—

3

1

—

22

835

100

178

229

Zusammen

1121

=  1,96%

=  74,49%

=  8,92  %

=  15,88%

=  29,43  %

Die  bestehende  Arbeitslosigkeit  wird  zurückgeführt  auf:
große  geringe
Arbeitslosigkeit
die  Wintersaison  in  74  Gemeinden  in  158  Gemeinden
andere  Ursachen  &amp;gt;.6  »  ..5  „
beide  Gruppen  von  Ursachen  .  „  19  „  „  16  „
Am  häufigsten  sind  die  Berichte  über  Arbeitslosigkeit  in  der
Landwirtschaft  und  im  Baugewerbe.
In  Dänemark  hat  sich  der  Minister  des  Innern  mit  dem  Gesamtverband
  der  Gewerkschaften  wegen  Feststellung  des  Umfangs  der
Arbeitslosigkeit  in  Verbindung  gesetzt.  Die  infolgedessen  vom  Verband
veranstaltete  Umfrage  ergab  Anfang  Febr.  1902,  daß  von  69  Organisationen ­
  mit  82614  Mitgliedern  drei  mit  662  Mitgliedern  Arbeitslose
nicht  zu  verzeichnen  hatten.  Auf  die  übrigen  66  mit  rund  80  000  Mitgliedern ­
  kamen  21967  Arbeitslose,  d.  h.  mehr  als  1/4  der  Mitgliederzahl
aller  69  Verbände.  Im  Baugewerbe  waren  45,9  %,  von  den  ungelernten
Arbeitern  31,5%,  von  den  organisierten  Industriearbeiten  16,6%
arbeitslos.  Im  ganzen  schätzt  der  Gesamtverband  die  Zahl  der  Arbeitslosen ­
  in  Dänemark  auf  37  000.  Die  Zahlen  sind  gegenüber  den  deutschen
und  französischen  verhältnismäßig  sehr  hoch.
In  Norwegen  ist  Ende  1902  angeregt  worden,  für  die  wichtigsten
Erwerbszweige  alle  Monate  summarische  und  im  übrigen  jährlich  zweimal ­
  eingehendere  staatliche  Erhebungen  über  die  Arbeitslosigkeit  zu
veranstalten  und  ferner  alle  10  Jahre  in  Verbindung  mit  der  Volkszählung ­
  umfassende  Zählungen  der  Arbeitslosen  vorzunehmen.
In  England  werden  mit  Hilfe  der  Gewerkvereine  regelmäßige
van  dee  Borght,  Grundz,  d.  Sozialpolitik.  7
        <pb n="109" />
        98

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

monatliche  Feststellungen  gemacht,  die  in  der  schon  erwähnten  Labour-Gazette
  veröffentlicht  werden.
Die  Zahl  der  Mitglieder  der  berichtenden  Gewerkvereine  war
1901:  544834,  wovon  153857  auf  Maschinenbau  und  Metallindustrie,
65183  auf  Schiffbau,  80116  auf  Baugewerbe,  51471  auf  Druckerei  und
verwandte  Berufe  entfielen.  Die  in  der  Labour-Gazette  veröffentlichten
Zahlen  geben  also  nicht  die  Gesamtverhältnisse  wieder;  immerhin  aber
erstrecken  sie  sich  doch  auf  einen  ansehnlichen  Bruchteil  der  Arbeiter
und  sind  deshalb  der  Beachtung  durchaus  wert.  Alle  Arbeitslosen
werden  dabei  ohne  Rücksicht  auf  den  Grund  der  Beschäftigungslosigkeit
zusammengefaßt.  Die  Ausstände  sind  in  manchen  Jahren  als  Grund
der  Arbeitslosigkeit  von  erheblicher  Bedeutung.  Die  Hauptergebnisse
für  1892—1902  sind  folgende.  In  Prozenten  der  jeweiligen  Mitgliederzahl ­
  der  berichtenden  Vereine  waren  im  Durchschnitt  ohne
Beschäftigung:

Jahr

bei  allen  berichtenden ­

Vereinen

bei  den  berichtenden  Vereinen

d.  Maschinenbaues ­
  und  der
Metallindustrie ­


des  Schiffbaues ­


des  Baugewerbes ­


der
Druckerei
usw.

1902

4,4

4,9

7,0

4,2

4,6

1901

3,8

3,8

3,7

3,7

4,5

1900

2,9

2,7

2,5

2,5

4,2

1899

2,4

2,4

2,3

1,5

3,9

1898

3,0

3,7

4,7

1,3

3,7

1897

3,5

3,6

7,6

1,6

3,9

1896

3,4

2,6

8,2

1,8

4,3

1895

5,8

6,4

12,5

3,8

4,9

1894

6,9

9,1

15,7

4,1

5,7

1893

7,5

9,1

16,3

3,8

4,1

1892

6,3

7,6

10,0

3,0

4,3

Hiernach  hat  die  Arbeitslosigkeit  in  der  2.  Hälfte  der  90  er  Jahre
bedeutend  nachgelassen,  aber  1900  und  noch  mehr  1901  und  1902  wieder
zugenommen.  Im  Jahre  1903  war  eine  weitere  Zunahme  bemerkbar.
Der  Prozentsatz  der  Arbeitslosen  bei  allen  berichtenden  Vereinen  war  im
Durchschnitt  von  1903:  5,1.
Welcher  Teil  durch  Krankheit,  Streiks  und  andere  hier  auszuscheidende ­
  Ursachen  arbeitslos  geworden  ist,  läßt  sich  aus  den  Veröffentlichungen ­
  der  Labour-Gazette  nicht  feststellen.
Nach  allem  liegt  kein  Grund  vor,  die  Verhältnisse  als  besonders
ungünstig  und  trübselig  zu  schildern  und  sich  wegen  der  „industriellen
Reservearmee“  als  solcher  zu  beunruhigen.  Die  sozialistische  Kritik  der
bestehenden  Zustände  hat  in  bezug  auf  die  Arbeitslosigkeit  ebenso  übertrieben, ­
  wie  bei  manchen  anderen  Punkten.  Aber  das  ist  nicht  zu
        <pb n="110" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  99

leugnen,  daß  ein  Teil  der  arbeitenden  Bevölkerung  zeitweilig  aus  allgemeinen ­
  Verschiebungen  beschäftigungslos  wird.  Sein  Umfang  wechselt
sehr;  die  Arbeitslosigkeit  stellt  sich  aber  für  jedes  Land  im  ganzen
doch  als  ein  ernster  Übelstand  dar.  Ihm  vorzubeugen  und,  so  weit  er
nach  Lage  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  unvermeidlich  ist,  seine
Wirkungen  abzuschwächen,  bleibt  deshalb  eine  wichtige  Aufgabe  der
Sozialpolitik,  zumal  viel  mehr  Arbeiter  in  der  Gefahr  leben,  von  der
Arbeitslosigkeit  betroffen  zu  werden,  als  in  Wirklichkeit  arbeitslos  werden.
Da  ein  rechtlich  anerkannter  Anspruch  auf  Arbeitsgelegenheit
—  wie  erwähnt  —  nicht  besteht  und  mit  den  Grundlagen  des  heutigen
Arbeitsverhältnisses  unverträglich  ist,  so  ergibt  sich  für  die  Sozialpolitik ­
  nur  die  Möglichkeit,  entweder  durch  Beschaffung  anderer
Arbeitsgelegenheit  oder  durch  Milderung  der  finanziellen  Folgen  der
Arbeitslosigkeit  deren  Einwirkung  abzuschwächen.
§  3.  Notstandsarbeiten.  Das  nächstliegende  Mittel,  zu  dem  bei
Eintritt  einer  vorübergehenden  Arbeitslosigkeit  größeren  Umfangs
gegriffen  werden  kann  und  in  der  neuesten  Zeit  auch  in  wachsendem
Umfange  gegriffen  wird,  ist  die  Schaffung  von  Arbeitsgelegenheit  für
die  Arbeitslosen.  Da  eine  Arbeitslosigkeit  größeren  Umfangs  in  der
Regel,  wenn  überhaupt,  nur  im  Winter  eintritt,  so  ist  es  ausgeschlossen,
daß  die  Arbeitslosen  bei  landwirtschaftlichen  Unternehmern  Arbeitsgelegenheit ­
  finden.  Denn  die  landwirtschaftlichen  Berufe  haben  im
Winter  selbst  einen  so  viel  geringeren  Bedarf  an  Arbeitskräften,  daß
ihnen  die  Durchhaltung  des  Arbeiterstammes  Schwierigkeiten  macht.
Da  weiter  Perioden  größerer  Arbeitslosigkeit  mit  ungünstigen  Marktverschiebungen ­
  Zusammenhängen,  so  ist  es  auch  nur  in  engbegrenztem
Umfange  möglich,  daß  bei  anderen  gewerblichen  Unternehmern  —  abgesehen ­
  von  den  großen  Verkehrsunternehmungen  —  Arbeitsstellen  für
die  beschäftigungslos  gewordenen  Arbeiter  offenstehen.  Will  man  also
den  Arbeitslosen  andere  Arbeitsgelegenheit  verschaffen,  so  ergibt  sich
von  selbst  der  Ausweg,  daß  außer  den  großen  privaten  Verkehrsverwaltungen ­
  die  öffentlichen  Gewalten  in  der  Zeit  der  Arbeitslosigkeit
Arbeiten  in  Angriff  nehmen,  bei  denen  Arbeiter  Unterkommen  finden
können.  Alle  Stufen  der  öffentlichen  Gewalt  kommen  dabei  in  Betracht. ­
  Besondere  Bedeutung  haben  die  „Notstandsarbeiten“  indes
bei  den  Staaten  und  bei  den  Gemeinden  erlangt,  weil  beide  in  verhältnismäßig ­
  großem  Umfange  die  Möglichkeit  haben,  gewisse  Arbeiten
im  Winter  vornehmen  zu  lassen.
Der  Staat  kann  eine  erhebliche  Abhilfe  schaffen,  wenn  er  in  seinen
großen  Betriebsverwaltungen  mit  den  innerhalb  der  Etatsgrenzen  zulässigen ­
  Bestellungen  an  die  Industrie  herantritt.  Seitens  der  preussischen,
  bayrischen,  sächsischen  und  anderer  deutscher  Staatsbahnverwaltungen, ­
  seitens  der  österr.  Staatsbahnverwaltung  und  auf
        <pb n="111" />
        100

II.  Teil.  ArBeiterwohlfahrtspolitik.

Ersuchen  des  Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  seitens  der  österr.
Privatbahnverwaltungen  ist  das  auch  wiederholt  geschehen.  Dabei
hat  das  Bestreben  obgewaltet,  von  vornherein  mit  der  Verwendung
der  in  den  Etats  vorgesehenen  Mittel  in  den  Zeiten,  in  denen  die  Industrie ­
  ohnehin  genügend  zu  tun  hat,  zurückzuhalten,  um  in  Zeiten
unzulänglicher  Beschäftigung  desto  reichlicher  davon  Gebrauch  zu
machen.  Weiterhin  haben  die  staatlichen  Forst-,  Wasserbau-,  Wegebau- ­
  und  ähnliche  Verwaltungen  sich  bemüht,  die  von  ihnen  zu  bewirkenden ­
  größeren  Arbeiten  möglichst  in  Zeiten  zu  verlegen,  in  denen
viel  Arbeitskräfte  in  der  Privatindustrie  frei  werden.  Wo  die  Straßenbauten ­
  von  den  kommunalen  Selbstverwaltungskörpern  zu  bestreiten
sind,  hat  der  Staat  auch  wohl  zu  einem  solchen  Vorgehen  durch  Beisteuerung ­
  eines  Teiles  der  Kosten  anzuregen  gesucht.  In  Ungarn
hat  im  Winter  1900/1901  der  Handelsminister  einen  Kredit  von
400  000  Kronen  beantragt  zur  Herstellung  von  Straßenbauten  in  den  von
einem  Notstand  bedrohten  Komitaten,  von  denen  die  Kosten  nicht  übernommen ­
  werden  konnten.
Die  Gemeinden  ihrerseits  haben  sich  der  Aufgabe  ebenfalls  in
beträchtlichem  Umfange  gewidmet.  In  Frankreich  sind  nach  den  Erhebungen ­
  des  Office  du  Travail  in  der  Zeit  von  1890—1895  von  114  Gemeinden ­
  Notstandsarbeiten  mit  einem  Aufwande  von  4  903  750Frs.  (jährlich
im  Durchschnitt  980750  Frs.)  unternommen  worden;  außerdem  haben
41  Städte  lediglich  Straßenreinigungsarbeiten  zur  Beschäftigung  der
Arbeitslosen  benutzt.  1896  bis  1898  haben  187  Gemeinden  3255  500  Frs.
im  Jahresdurchschnitt  1  085167  Frs.)  für  Notstandsarbeiten  ausgegeben,
1899:  59  Gemeinden  1675182  Frs.,  1900:  69  Gemeinden  1666652  Frs.
Der  gezahlte  Lohn  war  18  Centimes  für  1  Stunde  und  1  '/2—ID/2  Frs.  für
1  Tag.  In  den  von  der  Weinkrisis  betroffenen  Departements  ist  laut
Gesetz  vom  5.  März  1902  den  Gemeinden  für  2  Jahre  das  Recht  gegeben, ­
  mit  bloßer  Genehmigung  des  Präfekten  Anleihen  bis  zu  2  Frs.
für  den  Kopf  der  Bevölkerung  zur  Ausführung  kommunaler  Arbeiten
für  die  Beschäftigungslosen  aufzunehmen.  Auch  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  in  Australien,  in  England  und  anderen  Ländern
sind  die  Notstandsarbeiten  ausgebildet  worden.
In  Deutschland  haben  nach  dem  Statistischen  Jahrbuch  deutscher
Städte  im  Winter  1894/5:14,  1895/6:  8,  1896/7:  9,  1897/98:  7,  1898/99:  6,
1899/1900:  5,  1900/01:  13,  1901/02:  28  größere  Städte  Notstandsarbeiten
übernommen,  und  zwar  Erdarbeiten,  Steinschlagen,  Straßenanlagen,
Straßenreinigen,  Schneeschaufeln  und  ähnliche,  eine  besondere  Vorbildung ­
  nicht  erfordernde  Arbeiten.  Nur  vereinzelt  kommen  auch
Arbeiten  vor,  die  für  schwächere  oder  für  besser  vorgebildete  Arbeiter
mehr  geeignet  sind,  als  die  genannten,  z.  B.  Auslesen  von  Kaffee  und
Gummi,  Strohflechten,  Schreibarbeiten  usw.  Die  angeführten  Zahlen
        <pb n="112" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  101

dürften  aber  nicht  vollständig-  sein.  Im  Winter  1901/2  haben  nach
dem  Ergebnis  einer  im  „Arbeitsmarkt“  besprochenen  Umfrage  einiger
Gemeindeverwaltungen  im  ganzen  44  Städte  Notstandsarbeiten  unternommen, ­
  und  zwar  in  Ostdeutschland  östlich  von  der  Elbe  nur  drei,  in
Mittel-,  West-  und  Süddeutschland  41.  Auch  diese  Aufstellung  dürfte
nicht  vollständig  sein.
Im  ganzen  haben  die  Notstandsarbeiten  in  den  Gemeinden  einen
solchen  Umfang  angenommen,  daß  sich  schon  verschiedene  Städte
veranlaßt  gesehen  haben,  bestimmte  Grundsätze  für  die  Handhabung
dieses  Zweiges  der  Gemeindetätigkeit  aufzustellen.  Nach  einer  Umfrage, ­
  die  das  Kaiserlische  Statistische  Amt  im  Winter  1902/03  bei
57  Städten  veranstaltet  hat  (vgl.  Beichsarbeitsblatt,  I.  Jahrg.  Nr.  1,
S.  18/19),  haben  Darmstadt,  Frankfurt  a.  M.,  Mainz,  Mülhausen,
Offenbach  und  Mannheim  die  Frage  der  Notstandsarbeiten  grundsätzlich ­
  geregelt.
Die  Notstandsarbeiten  der  Gemeinden  scheiden  sich  deutlich  in
zwei  Gruppen.  Überwiegend  handelt  es  sich  darum,  daß  Arbeiten,
die  ohnehin  ausgeführt  werden  müssen,  in  die  Zeit  der  Arbeitslosigkeit
verlegt  werden;  zum  Teil  werden  aber  auch  Arbeiten  herangezogen,
die  an  sich  nicht  oder  noch  nicht  nötig  sind,  und  die  in  Zusammenhang ­
  mit  der  Armenpflege  gebracht  werden,  weil  den  Unterstützungsbedürftigen ­
  eine  Geldunterunterstützung  nicht  ohne  eine  Gegenleistung
in  Arbeit  gewährt  werden  soll.  Die  Gewährung  von  Arbeit  in
letzterem  Sinne  gehört  ihrem  Wesen  nach  mehr  der  Armenpflege,  als
der  Sozialpolitik  an.  Die  Sozialpolitik  will  nicht  Arbeit  zuweisen,
damit  der  Arbeitslose  nicht  ohne  Gegenleistung  Unterstützung  erhält,
sondern  sie  will  die  Möglichkeit  schaffen,  daß  die  Arbeitsfähigen  und
Arbeitswilligen,  die  wegen  nicht  in  ihrer  Person  liegender  Gründe  aus
ihrem  bisherigen  Arbeitsverhältnis  ausscheiden  müssen,  an  anderer  Stelle
ein  neues  Arbeitsverhälthis  eingehen  können.
Für  diesen  sozialpolitischen  Zweck  kann  an  sich  nicht  eine  überflüssige ­
  oder  unnütze  Arbeit  benutzt  werden,  wie  es  —  wenn
auch  selten  —  bei  der  in  Verbindung  mit  der  Armenpflege  erfolgenden ­
  Arbeitszuweisung  vorkommt.  Vielmehr  ist  es  dringend  erwünscht, ­
  daß  es  sich  um  dauernd  nützliche  („produktive),  an  sich
notwendige  Arbeiten  handelt,  die  entweder  schon  in  den  Voranschlägen
unmittelbar  und  ausdrücklich  vorgesehen  sind  oder  nach  den  bisher
befolgten  Verwaltungsgrundsätzen  oder  nach  dem  bereits  aufgestellten
und  anerkannten  Programm  in  naher  Zeit  auch  etatsrechtlich  geregelt
werden  müssen.  Das  beruht  auf  verschiedenen  Erwägungen.  Einmal
muß  alles  vermieden  werden,  was  den  ohne  Schuld  aus  seinem  Arbeitsverhältnis ­
  entlassenen  Arbeitsfähigen  und  Arbeitswilligen  irgendwie
in  seiner  staatsbürgerlichen  Stellung  beeinträchtigt.  Bei  Arbeiten,  die
        <pb n="113" />
        102

II.  Teil.  Arbeiterwolilfahrtspolitik.

nur  gewährt  werden,  um  der  Armenunterstützung  eine  andere  Form
zu  geben,  ist  das  in  der  Praxis  schwerer  zu  vermeiden  als  bei  denen,
die  dem  Arbeiter  lediglich  Ersatz  für  das  verlorengegangene  Arbeitsverhältnis ­
  bieten.  Weiter  aber  sind  die  öffentlichen  Mittel’  normalerweise ­
  nur  da  zu  verwenden,  wo  es  sich  um  Arbeiten  handelt,  die  im
Gesamtinteresse  des  betreffenden  Selbstverwaltungskörpers  liegen.
Wirklich  unproduktive  Arbeiten  müssen  an  sich  als  eine  dem  Gesamtinteresse ­
  nicht  entsprechende  Ausgabe  betrachtet  werden.  Indes  läßt
sich  nicht  verkennen,  daß  es  in  der  Praxis  sehr  schwer  ist,  diese  Grundsätze ­
  zur  Geltung  zu  bringen.  Das  hängt  damit  zusammen,  daß  die
Arbeitslosigkeit  namentlich  im  Winter  die  Anwendung  der  Notstandsarbeiten ­
  erfordert.  Im  Winter  aber  lassen  sich  nur  wenig  geeignete
Arbeiten  ausfindig  machen.  Es  ist  nicht  möglich,  von  einigen  Ausnahmen ­
  abgesehen,  den  Arbeitslosen  in  einer  ihrem  bisherigen  Beruf
entsprechenden  Tätigkeit  ein  neues  Arbeitsverhältnis  in  Gemeindebetrieben ­
  zu  verschaffen,  so  wünschenswert  und  vorteilhaft  das  an  sich
auch  wäre.  Man  ist  also  genötigt,  Arbeiten  auszuwählen,  die  von  den
hierzu  nicht  besonders  ausgebildeten  Arbeitern  verrichtet  werden
können.  Der  Kreis  solcher  Arbeiten,  wenn  sie  gleichzeitig  nützlichen
Zwecken  dienen  sollen,  ist  nicht  groß.  Straßenanlagen,  Erdarbeiten
und  ähnliche  Tätigkeiten,  die  an  sich  bei  richtiger  Anlage  dauernden
Nutzen  bringen  können,  werden  wie  alle  Arbeiten  im  Freien  während
des  Winters  durch  die  Kälte  teilweise  verhindert,  da  Rücksichten  auf
die  Gesundheit  der  Arbeiter  genommen  werden  müssen.  Überdies
wird  die  Erde  im  Winter  so  hart,  daß  sich  Ausschachtungen  und
andere  Erdarbeiten  oft  von  selbst  verbieten.  Die  Durchführung  von
Bauten  wird  ebenfalls  durch  die  Kälte  zum  Teil  unmöglich.  So  sehr
es  an  sich  zu  empfehlen  wäre,  daß  die  Notstandsarbeiten  der  Beschaffung
von  Wohngelegenheiten  für  die  arbeitende  Bevölkerung  dienstbar  gemacht ­
  würden,  so  zieht  doch  auch  nach  dieser  Richtung  hin  die  Natur
vielerlei  Schranken.  Anders  ist  es  bei  den  Innenarbeiten  für  Bauten,
was  noch  nicht  genügend  beachtet  wird.  Das  Streben,  die  notwendigen
Arbeiten  zeitlich  so  zu  verteilen,  daß  sie  gerade  in  der  Zeit  der
Arbeitslosigkeit  Ersatz  für  die  verlorene  Arbeitsgelegenheiten  schaffen,
läßt  sich  hiernach  bei  allen  durch  die  Kälte  beeinflußten  Arbeitsarten  nur
in  beschränktem  Umfange  durchführen.  Der  Grundsatz  entsprechender
zeitlicher  Verteilung  muß  gleichwohl  wie  bei  den  staatlichen  so  auch
bei  den  Gemeindearbeiten  möglichst  festgehalten  werden.  Er  ist  auch
auszudehnen  auf  die  Vergebung  der  Lieferungen  an  Unternehmer.
Erst  soweit  das  nicht  als  durchführbar  und  ausreichend  angesehen
werden  kann,  wird  man  zu  Arbeiten  übergehen  dürfen,  die  nur  zum
Zwecke  einer  weniger  anstößigen  Form  einer  öffentlichen  Unterstützung ­
  eingeleitet  werden.  Entbehrlich  dürfte  die  letztere  Gruppe
        <pb n="114" />
        6.  Kapitel.  Maugel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  103
der  Notstandsarbeiteu  schwerlich  werden.  Soweit  als  möglich  soll
man  auch  dabei  wirklich  unnütze  Arbeiten  vermeiden.
Die  Notstandsarbeiten  der  einen  wie  der  anderen  Gruppe  haben
sich  nicht  selten  als  teurer  erwiesen,  wie  ihre  Durchführung  ohne
Heranziehung  der  Arbeitslosen.  In  Düsseldorf  z.  B.  kam  im  Winter  1901/2
die  durchschnittliche  Tagesleistung  der  in  der  Schreibstube  beschäftigten
Arbeitslosen  auf  2,40  M.  zu  stehen,  während  ihr  wirklicher  Wert  nur
etwa  die  Hälfte  betrug.  In  Elberfeld  wird  nach  den  Erfahrungen
im  Winter  1901/2  angenommen,  daß  im  ganzen  die  Leistungen  der
Arbeitslosen  um  25—30%  teuer  sind,  als  gleiche  Arbeiten  eingewöhnter
Leute.  In  Mannheim  kostete  im  Winter  1901/2  1  cbm  Schotter  bei
Herstellung  durch  Arbeitslose  3  M.,  sonst  nur  0,70  M.  Für  Erdarbeiten,
die  bei  Vergebung  an  Unternehmer  nur  7725  M.  gekostet  haben
würden,  zahlte  die  Gemeinde  Mannheim  an  die  Arbeitslosen  29500  M.
Auch  sonst  ist  vielfach  ein  Lohn  zu  zahlen  gewesen,  der  über  den
wirklichen  Wert  der  geleisteten  Arbeit  beträchtlich  hinausgeht.  Den
Gemeinden  erwächst  dadurch  eine  Mehrlast.  Sie  könnte  aber  nur  dann
völlig  vermieden  werden,  wenn  entweder  alle  Arbeitslosen  nur  in
einer  ihrer  bisherigen  Gewohnheit  und  ihrer  Ausbildung  entsprechenden
Tätigkeit  untergebracht  oder  nur  im  Verhältnis  zu  dem  wirklichen
Wert  ihrerLeistungen  entlohnt  würden.  Beides  ist  unmöglich.  Ein  ansehnlicher ­
  Teil  der  Arbeitslosen  wird,  wie  gesagt,  von  derGemeinde  immer  bei
Arbeiten  beschäftigt  werden  müssen,  für  die  er  nach  seiner  bisherigen
Beschäftigung  und  Lebensführung  nicht  geeignet  ist.  Daß  darunter
die  Leistungsfähigkeit  leidet,  ist  klar.  Selbst  anscheinend  ganz  einfache ­
  Arbeiten,  z.  B.  Ausschachtungen,  Straßenreinigung,  Steinklopfen ­
  usw.,  erfordern  eine  gewisse  Geschicklichkeit  und  persönliche
Geeignetheit  und  werden  deshalb  nicht  von  allen  gleich  gut  geleistet.
Was  den  Lohn  anlangt,  der  den  Arbeitslosen  bei  Notstandsarbeiten
zu  zahlen  ist,  so  wäre  es  ohne  Frage  der  wünschenswerteste  Zustand,
wenn  der  Lohn  lediglich  nach  der  wirklichen  Leistung  bemessen
werden  könnte,  ohne  deshalb  für  den  Unterhalt  der  zu  Notstandsarbeiten ­
  herangezogenen  Personen  unzulänglich  zu  werden.  Das  ist'
aber  in  der  Regel  ausgeschlossen,  weil  die  meisten  dieser  /Personen
eine  normale  Arbeitsleistung  in  der  ihnen  bisher  fremden  Tätigkeit
nicht  aufweisen  können.  Ein  dieser  geringen  Leistung  angepaßter
Lohn  würde  vielfach  so  kärglich  sein,  daß  der  sozialpolitische  Zweck
der  Maßregel  nicht  erreicht  wird.  Denn  die  Arbeitslosen  zu  Notstandsarbeiten ­
  heranziehen,  sie  aber  so  schlecht  bezahlen,  daß  sie  nicht  davon
leben  können,  bedeutet  schließlich  nichts  weiter,  als  sie  der  Armenpflege ­
  auf  einem  Umwege  zuführen,  und  dem  will  die  Sozialpolitik
gerade  Vorbeugen.  Man  muß  deshalb  grundsätzlich  davon  ausgehen,
daß  der  Lohn  bei  Notstandsarbeiten  nötigenfalls  auch  über  den  wirk ­
        <pb n="115" />
        104

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

liehen  Wert  der  Arbeitsleistung  hinausgehen  muß,  wenn  nur  dadurch
seine  auskömmliche  Höhe  gesichert  werden  kann.  Das  Opfer,  das  die
Gemeinde  auf  sich  nimmt,  rechtfertigt  sich  dadurch,  daß  es  dem  Gesamtinteresse ­
  der  Gemeinde  entspricht,  einen  nennenswerten  Teil  ihrer
Bevölkerung  vor  dem  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Untergang
in  schwierigen  Zeiten  zu  bewahren.  Wie  hoch  im  einzelnen  nach
diesem  Grundsatz  der  Lohn  zu  bemessen  ist,  läßt  sich  natürlich  nicht
allgemein  entscheiden.  Die  Gemeinden  haben  sich  dabei  zum  Teil
Höchstgrenzen  gesteckt.  Einige  gehen  davon  aus,  daß  der  Lohn  für
Notstandsarbeiten  nicht  eine  Höhe  erreichen  darf,  die  den  ohnehin  vorhandenen ­
  Drang  nach  Beschäftigung  bei  städtischen  Arbeiten  so  steigert,
daß  die  Arbeitskräfte  sich  von  der  Privatindustrie  abwenden.  Andere
haben  den  Grundsatz  aufgestellt,  daß  der  Lohn,  der  für  Notstandsarbeiten ­
  gewährt  wird,  den  ortsüblichen  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter ­
  nicht  überschreiten  solle.  Das  läßt  sich  daraus  erklären,  daß
die  Notstandsarbeiten  in  der  Begel  nur  Arbeitsarten  umfassen,  wie  sie
von  gewöhnlichen  Tagearbeitern  verrichtet  zu  werden  pflegen.  Diese
Grenze  wird  nicht  immer  ausreichen,  da  der  ortsübliche  Tagelohn  gewöhnlicher ­
  Tagearbeiter  zum  Teil  sehr  niedrig  angesetzt  ist  und  das
eigentliche  'Existenzminimum  nur  wenig  überschreitet.  Vereinzelt
ist  das  Existenzminimum  als  Grenze  für  den  Notstandslohn  bezeichnet ­
  worden.  Dagegen  lassen  sich  aber  beachtenswerte  Bedenken
erheben.  Das  Existenzminimum  wird  schließlich  auch  von  der  Armenpflege ­
  den  Hilfsbedürftigen  gewährt,  und  zwar  ohne  Gegenleistung  in
Arbeit.  Selbst  dann,  wenn  die  Heranziehung  zu  Notstandsarbeiten  im
Zusammenhang  mit  der  Armenpflege  erfolgt,  würde  es  nicht  ohne  Bedenken ­
  sein,  trotz  der  Gegenleistung  in  Arbeit  nicht  mehr  zu  gewähren,
als  den  Hilfsbedürftigen  sonst  ohne  solche  Gegenleistung  gereicht  wird.
Wo  die  Notstandsarbeiten  nicht  in  Verbindung  mit  der  Armenpflege
stehen,  also  den  Zweck  verfolgen,  Ersatz  für  das  verloren  gegangene
Arbeitsverhältnis  zu  bieten,  werden  sich  die  Bedenken  gegen  eine
Herabdrückung  des  Lohnes  auf  das  Existenzminimum  noch  verstärken.
Die  tatsächlich  gezahlten  Löhne  halten  sich  natürlich  in  bescheidenen
Grenzen,  erreichen  aber  doch  in  den  28  Gemeinden,  über  deren  Notstandsarbeiten ­
  im  Winter  1901/02  das  Statistische  Jahrbuch  deutscher
Städte  berichtet,  in  den  Höchstsätzen  überwiegend  Beträge,  die  noch
dem  sozialpolitischen  Zweck  angemessen  sind.  Bei  Akkordarbeit  wurde
in  Kassel  ein  Tagessatz  von  4,93  M.,  in  Mainz  3,42  M.,  in  Mannheim ­
  3,10  M.  erreicht.  Bei  Zeitlohn  kam  der  Höchstsatz  in  Leipzig
auf  3,30  M.,  in  Dresden  und  in  Halle  auf  3,20  M.,  in  Aachen  und
Elberfeld  auf  3  M.  Die  geringsten  Höchstsätze  waren  2,20  M.  in  Duisburg ­
  (Zeitlohn),  2,25  M.  in  Königsberg  (Zeitlohn),  in  Magdeburg  (Zeitlohn), ­
  und  in  Zwickau  (Zeitlohn),  2,30  M.  in  Erfurt  (Zeit-  und  Akkord ­
        <pb n="116" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  105

lohn).  Der  durchschnittliche  Tagesverdienstwar  3  M.  bei  Gartendirektion-Wegearbeiten
  in  Leipzig,  2,90  M.  in  Mannheim,  2,85  M.  in  Halle,
2,75  M.  in  Elberfeld  und  bei  Straßenbauarbeiten  in  Leipzig,  2,65  M.
in  Dresden,  2,60  M.  in  München,  2,58  M.  in  Mainz,  2,50  M.  in  Krefeld,
2,40  M.  in  Aachen,  2,38  M.  in  Braunschweig,  2,37  M.  in  Köln,  2,25  M.  in
Hannover  und  Nürnberg,  2,20  in  Augsburg,  Wiesbaden  und  Zwickau,
2,03  M.  in  Essen,  2  M.  in  Bochum.  Danzig,  Düsseldorf,  Frankfurt  a.  M.
Karlsruhe,  Königsberg  usw.
Die  Ausgaben,  die  den  Gemeinden  aus  den  Notstandsarbeiten  erwachsen, ­
  linden  zum  Teil  in  den  geleisteten  Arbeiten  ihren  Ausgleich
und  können  und  müssen  deshalb  aus  den  laufenden  Einnahmen  bestritten
werden.  Auch  für  den  überschießenden  Teil  ist  diese  Art  der  Deckung
als  Regel  festzuhalten.  Nur  ausnahmsweise  wird  die  Deckung  durch
Anleihen  zu  rechtfertigen  sein,  entweder  weil  bei  einem  ernsten  Notstände ­
  ohne  Zuhilfenahme  des  Kredits  wegen  der  geringen  Leistungsfähigkeit ­
  der  Gemeinden  ein  rechtzeitiges  und  wirksames  Eingreifen
nicht  zu  erwarten  ist,  ein  Fall,  der  bei  dem  oben  erwähnten  Vorgehen ­
  bezüglich  der  Gemeinden  in  den  französischen  Weinbau  bezirken
Vorgelegen  haben  dürfte,  oder  weil  die  Notstandsarbeiten  zur  Mitwirkung ­
  an  großen  Anlagen  von  dauerndem  Nutzen  bestimmt  sind.
Die  Arbeitslosigkeit  kann  verheiratete  und  ledige  Arbeiter  treffen,
lastet  aber  in  der  Regel  auf  jenen,  namentlich  bei  größerer  Kinderzahl,
viel  schwerer,  als  auf  diesen.  Diesem  Unterschiede  wird  mehrfach
von  den  Gemeinden  Rechnung  getragen.  Die  Verheirateten,  namentlich
mit  größerer  Kinderzahl,  werden  eher  berücksichtigt  als  andere,
Die  Gemeinden  haben  aber  verschiedentlich  noch  andere  Bedingungen
gestellt,  insbesondere  eine  Ortangehörigkeit  von  bestimmter  Dauer  als
Voraussetzung  für  die  Annahme  zu  Notstandsarbeiten  bezeichnet.  Manche
Gemeinden  verlangen  den  Unterstützungswohnsitz  (also  2  jährigen  ununterbrochenen ­
  Aufenthalt  am  Orte  nach  vollendetem  18.  Lebensjahre),  andere
fordern  einjährige  Ortsangehörigkeit,  noch  andere  bezeichnen  Ortsangehörigkeit ­
  überhaupt  als  Voraussetzung,  während  ein  Teil  der  Gemeinden
zwar  den  Nichtortsangehörigen  Arbeit  gewährt,  aber  erst  in  zweiter
Linie,  da  die  Ortsangehörigen  den  Vortritt  haben.  Diese  Vorausetzung
ist  durch  die  Erfahrung  nahe  gelegt,  daß  die  städtischen  Notstandsarbeiten ­
  namentlich  bei  günstigem  Lohn  vielfach  ortsfremde  Arbeitslose ­
  anlocken,  was  den  ortsangesessenen  und  an  den  Steuerlasten  für
städtische  Zwecke  direkt  oder  indirekt  beteiligten  Arbeitern  schädlich
ist.  Dem  können  solche  Beschränkungen  entgegenwirken.  Indes  kann
namentlich  die  Forderung  des  Unterstützungswohnsitzes  oder  überhaupt ­
  längerer  Ortsangehörigkeit  die  unerwünschte  Wirkung  haben,
daß  nach  Orten,  die  Notstandsarbeiten  mit  auskömmlichem  Lohn  veranstalten ­
  ,  lediglich  deshalb  Arbeiter  überzusiedeln  suchen.  Über ­
        <pb n="117" />
        106

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schätzen  soll  man  diese  Wirkung  nicht;  da  sie  im  einzelnen  Fall  den
ortsansässigen  Arbeitern  durch  dauernde  Verstärkung  des  Angebots
an  Arbeitskräften  nachteilig  werden  kann,  darf  man  sie  aber  nicht
außer  Acht  lassen.  Manches  spricht  dafür,  den  Unterschied  zwischen
Ortsangehörigen  und  Ortsfremden  'nur  insoweit  zu  berücksichtigen,
daß  bei  der  Zuweisung  von  Notstandsarbeiten  die  Ortsangehörigen  den
Ortsfremden  vorangehen,  letzere  also  nicht  überhaupt  ausgeschlossen
sind.  Ob  ein  solches  Verfahren  allgemein  anwendbar  ist,  läßt  sich
aber  nicht  übersehen.
Zum  Teil  hat  man  beobachten  können,  daß  Arbeitsscheue  sich  bei
den  Notstsandsarbeit  einstellen  lassen,  um  den  Zeitlohn  ohne  sonderliche ­
  Anstrengung  zu  erlangen.  Solche  Elemente  wirken  nicht  günstig
auf  Menge  und  Beschaffenheit  der  Arbeitsleistungen.  Verschiedene
Gemeinden  haben  deshalb  die  'Zulassung  zu  Notstandsarbeiten  von
einer  bestimmten  Dauer  des  vorhergegangenen  Arbeitsverhältnisses  oder
von  einem  Ausweis  über  das  letzte  Arbeitsverhältnis  und  über  den
Grund  seiner  Auflösung  abhängig  gemacht.  Eine  rigorose  Handhabung
solcher  Bestimmungen  würde  auch  für  Arbeiter,  die  an  sich  volle
Berücksichtigung  verdienen,  nachteilig  sein  können.  Man  wird  hier
wie  in  allen  anderen  besprochenen  Beziehungen  zwar  gewisser  grundsätzlicher ­
  Bestimmungen  nicht  entraten  können,  weil  ein  plan-  und
zielloses  Vorgehen  wirtschaftliche  Nachteile  empfindlicher  Art  liervorrufen
  kann;  aber  man  wird  sich  dadurch  die  Möglichkeit  einer
Anpassung  an  besondere  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  nicht  verbauen
dürfen.  Ob  es  unter  diesen  Umständen  ratsam  ist,  von  Staatswegen
einheitliche  Grundsätze  für  Notstandsarbeiten  aufzustellen,  ist  zweifelhaft, ­
  und  jedenfalls  muß  für  jetzt  noch  von  einem  solchen  Eingreifen
abgesehen  werden.  Dagegen  kann  es  erwünscht  sein,  daß  Gemeinden, ­
  die  einander  nahe  liegen,  sich  über  gewisse  grundsätzliche
Punkte  verständigen.  Namentlich  für  Orte,  die  zwar  politisch  getrennt ­
  sind,  aber  in  räumlicher  und  wirtschaftlicher  Hinsicht  mit
einander  in  engen  Beziehungen  stehen,  dürfte  das  erwünscht  sein.
Man  darf  indes  annehmen,  daß  die  beteiligten  Gemeinden  selbst  zu  dieser
Auffassung  gelangen.
§  4.  Arbeitsvermittelung  und  Arbeitsnachweis.  Die  in  §  3  besprochenen ­
  Notstandsarbeiten  greifen  ein,  wenn  sich  Arbeitslosigkeit
in  größerem  Umfange  eingestellt  hat.  Sie  beugen  nicht  der  Entlassung
einer  erheblichen  Zahl  von  Arbeitern  aus  allgemeinen  wirtschaftlichen
Gründen  seitens  der  bestehenden  Erwerbsunternehmungen  vor,  sondern
nur  der  sonst  drohenden  wirtschaftlichen  Schwächung  und  Verarmung
der  arbeitslos  gewordenen.  In  der  Regel  werden  die  Notstandsarbeiten
eingestellt,  wenn  die  private  Erwerbstätigkeit  wieder  ein  Unterkommen
für  die  beteiligten  Arbeiter  bietet.  Notstandsarbeiten,  die  auf  die
        <pb n="118" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  107

Schaffung  großer  Anlagen  abzielen,  werden  zwar  mit  der  Beseitigung
der  Arbeitslosigkeit  nicht  eingestellt  ,  verlieren  aber  dadurch  den
Charakter  der  Notstandsarbeit  und  haben  alsdann  meist  mit  einem
umfassenden  Wechsel  des  Arbeiterpersonals  zu  rechnen.
Von  einem  ganz  anderen  Gesichtspunkt  aus  tritt  die  Arbeitsvermittelung ­
  und  der  Arbeitsnachweis  an  das  Problem  der  Arbeitslosigkeit
heran.  Hier  handelt  es  sich  um  eine  Tätigkeit,  die  dem  Eintreten
größerer  Arbeitslosigkeit  in  gewissem  Umfange  vorzubeugen  befähigt
ist  dadurch,  daß  sie  ständig  auf  einen  Ausgleich  zwischen  Angebot  und
Nachfrage  auf  dem  Arbeitsmarkte  hin  wirkt.  Dadurch  kann  bei  zweckmäßiger ­
  Gestaltung  und  Organisation  des  Arbeitsnachweises  eine
bessere,  dem  tatsächlichen  Bedarf  mehr  angepaßte  berufliche,  zeitliche
und  örtliche  Verteilung  der  Arbeitskräfte  eintreten,  und  das  vermindert
die  Gefahr  einer  ausgedehnteren  Arbeitslosigkeit.
Arbeitsvermittelung  und  Arbeitsnachweis  sind  nicht  die  einzigen
Wege,  auf  denen  der  Arbeiter  eine  Arbeitsgelegenheit  finden  kann.
An  sich  liegt  es  dem  Arbeiter  näher,  sich  selbst  die  Arbeitsgelegenheit
zu  suchen.  Das  kann  geschehen,  indem  er  sich  unmittelbar  persönlich
oder  schriftlich  an  Arbeitgeber  wendet,  die  er  entweder  aufs  Geratewohl ­
  oder  nach  vorheriger  Prüfung  der  in  den  öffentlichen  Blättern
angezeigten  offenen  Arbeitsstellen  aufsucht.  Er  kann  aber  auch
seine  Arbeitskraft  durch  "Anzeige  in  den  Blättern  anbieten.  Eine
Arbeitsvermittelung  —  man  hat  auf  dieses  Verfahren  die  Bezeichnung
„ungeregelte  Arbeitsvermittelung“  anwenden  wollen  —  liegt  hier  in
Wirklichkeit  nicht  vor.  Denn  die  Arbeitsvermittelung  setzt  das  Eingreifen ­
  einer  Person  oder  einer  privaten  oder  amtlichen  Organisation
voraus,  die  zwischen  Angebot  und  Nachfrage  an  Arbeitskräften  Beziehungen ­
  herzustellen  sucht  und  dazu  befähigt  ist,  weil  bei  ihr
ein  gewisses  Zusammendrängen  des  Angebots  und  der  Nachfrage  stattfindet, ­
  Solcher  Vermittelung  bedarf  es,  weil  der  Arbeiter,  der  Arbeitsgelegenheit ­
  sucht,  vielfach  entweder  überhaupt  nicht  oder  doch  unter
zu  großen  Schwierigkeiten,  Opfern,  Entbehrungen  und  Enttäuschungen
zum  Ziele  gelangt.  Ihm  fehlt  der  Überblick  über  die  Lage  des  Arbeitsmarktes ­
  sowohl  des  Berufes  als  auch  des  Bezirkes.  Den  Überblick
kann  der  nicht  haben,  der  gelegentlich  eine  Arbeitsstelle  suchen  muß.
Dazu  gehört  eine  ständige  Beobachtung  des  Arbeitsmarktes  und  ein
dauerndes  Vereinigen  eines  nennenswerten  Bruchteils  der  Arbeiterangebote ­
  und  der  Arbeiternachfragen.
Wie  an  vielen  anderen  Stellen  des  Wirtschaftslebens,  an  denen
eine  ähnliche  Sachlage  zu  Tage  tritt,  hat  sich  auch  hier  ein  berufsmäßiges ­
  Vermittlertum  entwickelt,  die  zu  Erwerbszwecken  betriebene
Arbeitsstellenvermittelung.  An  sich  ist  das  ein  sehr  naheliegender
Weg.  Er  ist  denn  auch  in  großem  Umfange  beschritten  worden.  In
        <pb n="119" />
        108

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Frankreich  bestanden  1891:  1374  und  1897:  1459  berufsmäßige
Stellenvermittelungsbetriebe.  Im  Durchschnitt  von  1890—1897  haben
rund  1400  dieser  Betriebe  nach  amtlichen  Erhebungen  1698  019  Gesuche ­
  von  Arbeitern  und  1  160015  Angebote  von  Arbeitgebern  erledigt
und  598  447  feste  und  334  375  vorübergehende  Anstellungen  vermittelt.
Die  Hauptmasse  der  Tätigkeit  und  der  Vermittlerbetriebe  selbst  erstreckt ­
  sich  auf  Dienstboten.  Nicht  ganz  500  Vermittlerbetriebe
kommen  auf  die  übrigen  Berufsarten.  In  Österreich  gab  es  Anfang
1896:  916  gewerbsmäßige  Stellenvermittler,  die  1895:  180692  Stellen
vermittelt  hatten.  Vom  preußischen  Handelsministerium  sind  für  1895
in  Preußen  5  216  gewerbsmäßige  Stellenvermittler  festgestellt,  von
denen  1646  nur  für  Gesinde  tätig  waren.
Die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung  hat  manchen  Nachteil.
Der  Arbeiter  hat  bei  ihrer  Benutzung  Gebühren  zu  zahlen,  die  für
ihn  oft  eine  recht  fühlbare  Belastung  darstellen.  In  Frankreich  z.  B.
wird  von  vielen  Vermittlern  eine  Einschreibegebühr,  meist  über  15,  in
zahlreichen  Fällen  über  50  Centimes  und  weiter,  falls  eine  Stelle  verschafft ­
  worden  ist,  eine  Vermittelungsgebühr  entweder  in  festem  Betrage ­
  (0,50—2,50  Frs.,  zum  Teil  noch  höher)  oder  im  Verhältnis  zum
Lohn  (1—6  o/o,  zum  Teil  10  o/o  des  Jahreslohnes)  erhoben.  In  Preußen
waren  nach  den  erwähnten  Erhebungen  des  Handelsministers  für  1895
die  Gebühren  selten  unter  50  Pf.,  bei  668  Vermittlern  mehr  als  3  M.,
in  manchen  Fällen  geradezu  von  ungebührlicher  Höhe.  Daß  Arbeitern,
die  ihre  bisherige  Arbeitsgelegenheit  schon  tatsächlich  eingebüßt  haben,
unter  Umständen  solche  Gebühren  unerschwinglich  sind  und  deshalb
die  Benutzung  der  Dienste  der  Vermittler  verhindern,  ist  nicht  zu
leugnen.  Dazu  kommt,  daß  die  Vermittler,  weil  sie  bei  jeder  neuen
Vermittelung  abermals  Gebühren  erhalten,  oft  genug  der  Versuchung
erliegen,  im  Interesse  ihres  Erwerbes  die  Leute,  denen  sie  Stellungen
vermittelt  haben,  zu  baldigem  neuen  Wechsel  zu  veranlassen.  Namentlich ­
  bei  ländlichen  Arbeitern  haben  sich  in  dieser  Hinsicht  ernste  Mißstände ­
  gezeigt,  die  sich  bis  zur  Verleitung  zum  Kontraktbruch
steigerten.  Auch  in  anderer  Beziehung  sind  Mängel  zu  Tage  getreten,  da
sich  viele  unlautere  Elemente  nach  diesem  Berufe  drängen,  der  bei  weniger
gewissenhafter  Arbeit  ohne  besondere  Anstrengung  einen  Erwerb  und
die  Anknüpfung  von  vorteilhaften  Beziehungen  ermöglicht.  Nach  den
erwähnten  Erhebungen  des  preußischen  Handelsministers  war  über
‘/s  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  —  meist  wegen  Diebstahl,
Hehlerei,  Betrug  oder  Unterschlagung  —  vorbestraft.  Auch  in  anderen
deutschen  Bundesstaaten  sind  ähnliche  Mißstände  festgestellt  worden.
Es  kann  hiernach  nicht  auffallen,  daß  das  Stellenvermittlergewerbe
Verwaltungsbehörden  und  Gesetzgebung  wiederholt  beschäftigt  hat
und  noch  beschäftigt.  In  Frankreich  ist  das  Gewerbe  1852  konzessions-
        <pb n="120" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  109

pnichtig  gemacht,  und  sein  Betrieb  ist  mancherlei  Einschränkungen
unterworfen  worden.  Die  stürmische  Volksbewegung,  die  1886  in
Paris  gegen  die  Stellenvermittelungsbureaus  ausbrach,  führte  zur
Bildung  eines  Verbandes,  der  die  Unterdrückung  dieses  Gewerbes  anstrebt. ­
  Die  französischen  Parlamente  haben  sich  wiederholt  mit  dem
Gegenstände  beschäftigt.  Am  23.  Nov.  1900  nahm  die  Deputiertenkammer ­
  einen  Entwurf  an,  der  die  Erteilung  neuer  Konzessionen
untersagte,  die  sofortige  Einziehung  der  bestehenden  Konzessionen
gegen  Entschädigung  und  nach  5  Jahren  die  entschädigungslose  Zurücknahme ­
  der  Konzession  seitens  der  Gemeinde,  von  der  die  Konzession
erteilt  ist,  gestattete.  Da  der  Senat  sich  gegen  die  Aufhebung  der
gewerbsmäßigen  Stellenvermittelung  sträubte,  kam  es  damals  nicht  zu
einer  gesetzlichen  Neuregelung.  Der  Bevölkerung  sind  solche  Maßregeln ­
  augenscheinlich  erwünscht,  da  sich  auch  1903  eine  große  und
zu  heftigen  Ausbrüchen  führende  Mißstimmung  gegen  die  Stellenvermittler ­
  in  Paris  gezeigt  hat.  Im  Winter  1903/04  beschäftigte  sich
die  französische  Volksvertretung  abermals  mit  dem  Gegenstände.  Diesmal ­
  kam  es  zum  Erlaß  eines  Gesetzes,  betreffend  die  Stellenvermittelung ­
  für  männliche  und  weibliche  Angestellte  und  Arbeiter  jeden
Berufs  (vom  14.  März  1904).  Vom  Tage  der  Verkündigung  dieses
Gesetzes  an  können  die  gewerblichen  Stellenvermittelungsbureaus
gegen  angemessene  Entschädigung  aufgehoben  werden,  und  zwar  durch
Verordnung  auf  Grund  eines  Gemeinderatsbeschlusses.  Die  Höhe  der
Entschädigung  entspricht  dem  Verkaufspreis  des  Bureaus  und  wird
mangels  einer  Einigung  vom  Präfekturrat  festgesetzt.  Die  Entschädigung ­
  für  die  nach  Ablauf  einer  5  jährigen  Frist  aufgehobenen
Bureaus  ist  nach  dem  Stande  der  Bureaus  zur  Zeit  der  Verkündigung
des  Gesetzes  zu  bemessen.  Wer  nach  Verkündigung  des  Gesetzes  auf
Grund  behördlicher  Erlaubnis  ein  Bureau  für  gewerbliche  Stellenvermittelung ­
  eröffnet,  hat  im  Falle  der  Aufhebung  keinen  Anspruch
auf  Entschädigung.  Bureaus  für  unentgeltliche  Stellenvermittelung,  die
von  städtischen  Verwaltungen,  Fachorganisationen  der  Beteiligten,
Arbeitsbörsen,  Gesellenvereinen,  Vereinen  zu  gegenseitiger  Unterstützung ­
  usw.  errichtet  sind,  bedürfen  der  behördlichen  Erlaubnis
nicht,  müssen  aber  —  abgesehen  von  den  städtischen  —  im  voraus
eine  Erklärung  auf  dem  Bathaus  der  Gemeinde  ihres  Sitzes  vorlegen.
Listen  der  Arbeitsgesuche  und  der  Stellenangebote  müssen  auf  dem
Kathaus  geführt  werden.  Gemeinden  über  10  000  Einw.  sind  zur  Begründung ­
  eines  Gemeindearbeitsnachweises  verpflichtet  usw.  Herbergswirten, ­
  Zimmervermietern,  Kestaurateuren  oder  Inhabern  eines  Ausschanks ­
  ist  die  Verbindung  eines  Stellenvermittelungsbureaus  mit  ihrem
Betriebe  verboten.
Auch  in  Österreich  hat  der  Gedanke  an  allmähliche  Beseitigung
        <pb n="121" />
        110

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittelung  Vertretung  gefunden.  Auf
Grund  einer  Resolution  des  Abgeordnetenhauses  vom  16.  Juli  1895
wurden  Erhebungen  über  die  Arbeitsvermittelung  angestellt  und  das
arbeitsstatistische  Amt  zur  Ausarbeitung  eines  Gesetzentwurfs  über
den  Gegenstand  aufgefordert.  Der  Entwurf  des  arbeitsstatistischen
Amtes  verlangte  eine  strenge  Konzessionierung  der  privaten  Stellenvermittler. ­
  Im  Arbeiterbeirat,  dem  1898  der  Entwurf  zur  Begutachtung ­
  vorgelegt  wurde,  fanden  die  von  Dr.  Mischler  aufgestellten
Grundzüge  Annahme,  in  denen  u.  a.  angeregt  wurde,  neue  Konzessionen
für  private  Stellenvermittler  nicht  zu  erteilen,  sodaß  diese  allmählich
verschwinden  würden.  Ein  späterer  Gesetzentwurf  der  Regierung
schlug  vor,  in  der  Gewerbeordnung  die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung ­
  als  konzessionspflichtig  zu  erklären  und  einschränkenden  Bestimmungen ­
  zu  unterstellen;  die  allmähliche  Beseitigung  dieses  Gewerbes ­
  ist  in  dem  Entwurf  nicht  vorgesehen.  In  der  Sitzung  vom
15.  Dez.  1903  empfahl  der  Arbeitsbeirat,  „im  Hinblick  auf  das  oft
unlautere  Gebaren“  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittler  neue  Konzessionen ­
  nur  dort  zu  erteilen,  wo  öffentliche  Arbeitsvermittelungen
nicht  bestehen,  die  Erhebung  von  Einschreibegebühren  den  Stellenvermittelungsanstalten ­
  zu  untersagen  und  auf  Errichtung  paritätischer
Arbeitsnachweisstellen  hinzuwirken  und  nur  derartigen  Anstalten
Subventionen  zu  gewähren.
In  der  Schweiz  haben  neuerdings  die  meisten  Kantone  die  gewerbsmäßige ­
  Stellenvermittelung  als  konzessionspflichtig  erklärt  und
polizeilicher  Aufsicht  unterstellt.
In  Deutschland  hatte  die  ältere  Landesgesetzgebnng  das  Stellenvermittlergewerbe ­
  einer  weitgehenden  behördlichen  Aufsicht  und  Einwirkung ­
  unterworfen.  Die  [Gewerbeordnung  von  1869  dagegen  beseitigte ­
  die  Konzessionspflicht  und  ließ  den  Behörden  nur  das  Recht
der  Untersagung  des  Betriebes  gegenüber  solchen  Personen,  die  wegen
eines  aus  Gewinnsucht  begangenen  Vergehens  oder  Verbrechens
gegen  das  Eigentum  oder  wegen  Vergehens  oder  Verbrechens  gegen
die  Sittlichkeit  bestraft  waren.  (§  35.)  Die  Novelle  zur  Gewerbeordnung ­
  vom  1.  Juli  1883  dehnte  die  Voraussetzungen  für  die  Untersagung ­
  des  Betriebes  auf  alle  Tatsachen  aus,  welche  die  „Unzuverlässigkeit ­
  der  Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb“  dartun.
Die  Novelle  vom  30.  Juni  1900  (in  Kraft  seit  1.  Okt.  1900)  hat  die
Bestimmungen  über  Gesindevermieter  und  gewerbsmäßige  Stellenvermittler ­
  wesentlich  verschärft.  Der  Betrieb  ist  jetzt  nach  §  34  der
Gewerbeordnung  konzessionspflichtig.  Die  Konzession  ist  zu  versagen,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Nachsuchenden ­
  in  bezug  auf  den  beabsichtigten  Gewerbebetrieb  dartun.
Die  Landeszentralbehörden  sind  nach  §  38  befugt,  über  den  Um ­
        <pb n="122" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  111

fang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  und  über  den  Geschäftsbetrieb
der  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,  soweit  die  Landesgesetze
darüber  keine  Bestimmungen  treffen,  Vorschriften  zu  erlassen  und  insbesondere ­
  die  Ausübung  des  Gewerbes  im  Umherziehen  und  die  gleichzeitige ­
  Ausübung  des  Gast-  und  Schankwirtschaftsgewerbes  zu  beschränken ­
  oder  zu  untersagen.  Die  Verletzung  derartiger  Vorschriften
wird  nach  §  148  Ziff.  4  a  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  und  im  Unvermögensfalle ­
  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  bestraft.  Die  Gebührenfestsetzung ­
  bleibt  den  Stellenvermittlern  überlassen.  Aber  sie  müssen
nach  §  75  a  das  Verzeichnis  der  von  ihnen  aufgestellten  Taxen  der
Ortspolizeibehörde  einreichen  und  in  ihren  Geschäftsräumen  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  anschlagen.  Diese  Taxen  dürfen  zwar
geändert  werden,  bleiben  aber  so  lange  in  Kraft,  bis  die  Änderung
der  Polizeibehörde  angezeigt  und  das  abgeänderte  Verzeichnis  in  den
Geschäftsräumen  angeschlagen  ist.  Die  Stellenvermittler  müssen  dem
Stellesuchenden  vor  Abschluß  des  Vermittelungsgeschäfts  die  für  ihn
in  Anwendung  kommende  Taxe  mitteilen.  Die  Nichteinreichung  des
Verzeichnisses  und  die  Überschreitung  der  Taxe  wird  mit  Geldstrafe
bis  zu  150  M.  —  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  4  Wochen  —
und  das  Nichtanschlagen  des  Verzeichnisses  und  die  Unterlassung  der
vorherigen  Mitteilung  der  Taxe  an  den  Stellesuchenden  mit  30  M.
—  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  8  Tagen  —  bestraft  (§  148
Ziff.  8,  §  149  Ziff.  7  a).  Die  Eröffnung  oder  Fortsetzung  eines  nicht
genehmigten  Betriebes  wird  nach  §  147  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  M.
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  geahndet.
Auf  dieser  reichsgesetzlichen  Grundlage  haben  verschiedene  deutsche
Einzelstaaten  noch  besondere  Vorschriften  über  das  Stellenvermittlergewerbe ­
  erlassen.  Die  am  1.  Oktober  1901  in  Kraft  getretene  Verordnung ­
  des  preußischen  Handelsministers  sieht  u.  a.  vor,  daß  auch
den  bestehenden  Betrieben  die  Konzession  jederzeit  ohne  Angabe  von
Gründen  entzogen  werden  kann.  Die  Stellenvermittler  müssen  bestimmte ­
  Bücher  führen.  Die  Bücher  können  von  den  Polizeibehörden
jederzeit  kontrolliert  werden.  Die  Annahme  von  Gebühren  oder
sonstigen  Vergütungen  vor  Erledigung  des  Auftrages  ist  untersagt.
Rückerstattung  barer  Auslagen  darf  nur  insoweit  verlangt  werden,
als  ihre  Verwendung  auf  Verlangen  des  Auftraggebers  erfolgt  ist  und
nachgewiesen  werden  kann.  Personen,  die  ihre  letzte  Stelle  ohne
Innehaltung  der  Kündigungsfrist  verlassen  haben,  darf  der  Vermittler ­
  keine  Dienste  leisten  usw.
In  Bayern  sind  schon  vorher,  am  1.  Juli  1901,  besondere  Vorschriften ­
  in  Kraft  getreten,  wonach  u.  a.  das  Aufsuchen  von  Aufträgen
auf  Straßen  und  öffentlichen  Orten  verboten  ist.  Mit  denjenigen  auswärtigen ­
  Vermittlern,  die  von  der  zuständigen  Distriktspolizeibehörde
        <pb n="123" />
        112

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

als  unzuverlässig  bezeichnet  werden,  dürfen  die  Vermittler  nicht  in
Verbindung  treten.  Die  Polizei  ist  zur  Kontrolle  des  Geschäftsbetriebes ­
  befugt.  Die  hessische  Verordnung  vom  5.  Februar  1901  verpflichtet ­
  u.  a.  die  Vermittler  zur  Führung  bestimmter  Bücher  und  unterwirft ­
  den  ganzen  Betrieb  der  Beaufsichtigung  der  Polizeiorgane.  Die
Vermittler  sind  verpflichtet,  die  zuständigen  Polizeiorgane  jederzeit
in  ihre  Geschäftsräume  einzulassen,  ihnen  die  Geschäftsbücher  und
Gebührenquittungen,  die  in  ihrer  Verwahrung  befindlichen  Legimationspapiere
  und  Zeugnisse  Stellesuchender  vorzuzeigen  und  wahrheitsgemäß ­
  jede  gewünschte  Auskunft  über  ihre  Geschäftsführung  zu
erteilen.  Auch  die  badische  Verordnung  von  1901  sucht  durch  Ergänzung ­
  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  diese  noch  wirksamer
zu  gestalten.
Eine  besondere  Regelung  ist  durch  Gesetz  vom  2.  Juni  1902  für
die  Stellenvermittelung  für  Schiffsleute  ergangen.  Dieser  Zweig  der
gewerbsmäßigen  Stellenvermittelung  hat  die  oben  erwähnten  Mißstände ­
  in  besonders  krasser  Form  gezeigt.  Die  Gebühren,  die  von
den  Stellesuchenden  erhoben  wurden,  bewegten  sich  meist  zwischen
9  und  15,8  o/o  des  Monatslohnes;  die  künstliche  Beförderung  des
Stellenwechsels  durch  die  Vermittler  und  verschiedene  sonstige,  auf
Ausbeutung  der  Stellesuchenden  gerichtete  Mißbräuche  nahmen  einen
großen  Umfang  an.  Das  Gesetz  verlangt  behördliche  Festsetzung  der
Gebühren,  untersagt  die  gleichzeitige  Ausübung  des  Gast-  und  Schankwirtschaftsgewerbes ­
  durch  die  Stellenvermittler  und  ebenso  des  Kleinhandels ­
  mit  geistigen  Getränken  und  Ausrüstungsgegenständen  sowie
des  Geldwechsler-  und  Pfandleihbetriebes.  Auch  der  mittelbare  derartige ­
  Betrieb  durch  andere  und  eine  Geschäftsverbindung  mit  den
genanten  Geschäftszweigen,  die  dem  Vermittler  Vergütungen  in  Aussicht ­
  stellt,  ist  gesetzlich  untersagt.  Über  Buchführung  und  Kontrolle
des  Geschäftsbetriebes  haben  die  Landesregierungen  nähere  Bestimmungen ­
  zu  erlassen  usw.  Solche  Bestimmungen  sind  u.  a.  am  6.  März
1903  durch  den  preußischen  Handelsminister,  am  23.  März  1903  durch
den  Hamburgischen  Senat  erlassen.
Nach  allem  sind  in  Deutschland  neuerdings  wesentliche  Verschärfungen ­
  der  Vorschriften  über  die  gewerbsmäßige  Stellenvermittelung ­
  ergangen.  Von  einer  plötzlichen  oder  allmählichen  Beseitigung
solcher  Betriebe  durch  gesetzliche  Maßnahmen  ist  indessen  keine  Rede.
Nur  die  Mißbräuche  und  Auswüchse  sucht  die  deutsche  Gesetzgebung
zu  bekämpfen.  Man  wird  diesen  maßvollen  Standpunkt  im  allgemeinen
als  den  deutschen  Verhältnissen  und  Gewohnheiten  entsprechend  ansehen
  müssen.  Welcher  Erfolg  damit  erzielt  werden  wird,  muß  abgewartet ­
  werden.
Als  das  sicherste  Mittel,  den  Mißbräuchen  entgegen  zu  wirken
        <pb n="124" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  113

die  sich  bei  der  gewerbsmäßigen  Stellenvermittelung  gezeigt  haben,
darf  die  Ausbildung  und  Verbreitung  von  Arbeitsnachweisen  angesehen
werden,  die  von  dem  privaten  Erwerbszweck  abgelöst  sind.  Diese
Voraussstzung  ist  sowohl  bei  den  Arbeitsnachweisen  der  Berufsverbände
der  Arbeiter  und  Unternehmer  und  gemeinnütziger  Vereine,  als  auch
bei  den  öffentlichen  (durch  Gemeinden  oder  Staaten  betriebenen)
Arbeitsnachweisämtern  erfüllt,  und  es  muß  in  dem  gegenwärtigen  Zusammenhänge ­
  als  ein  wichtiger  und  wertvoller  Fortschritt  angesehen
werden,  daß  die  nicht  auf  Erwerb  gerichteten  Arbeitsnachweisstellen
in  der  jüngsten  Zeit  große  Ausdehnung  gewonnen  haben.
Arbeitsnachweisstellen,  die  von  Berufsverbänden  der  Arbeiter  errichtet ­
  worden  sind  und  —  zum  Teil  mit  öffentlicher  Beihilfe  —  unterhalten ­
  werden,  sind  in  zahlreichen  Kulturstaaten  vorhanden,  am  meisten
natürlich  da,  wo  die  Berufsverbände  der  Arbeiter  besondere  Verbreitung ­
  gefunden  haben.  In  Großbritannien  unterhalten  die  Gewerkvereine ­
  zahlreiche  Arbeitsnachweisstellen,  von  denen  aber  nur  wenige
Zahlenangaben  bekannt  geworden  sind.  In  Österreich  gab  es  im  Februar ­
  1903  u.  a.  25  Nachweisstellen  von  gewerblichen  Genossenschaften ­
  und  30  von  Gewerkschaften.  Besondere  Erwähnung  verdienen
die  französischen  Arbeitsbörsen  (bourses  du  travail).  Die  Arbeiterfachvereine ­
  unterhalten  —  von  Gemeinden  und  Departements  mit  Mitteln
unterstützt  —  besondere  Klub-  und  Geschäftshäuser,  in  denen  zugleich
der  Arbeitsnachweis  gepflegt  wird.  Die  erste  Arbeitsbörse  wurde  1887
in  Paris  errichtet.  (Sie  war  1893—1896  behördlich  geschlossen.)
1891  waren  bereits  10  Arbeitsbörsen  vorhanden,  die  rund  7000  Personen ­
  unterbrachten,  1897:  33  Börsen,  die  35000  Personen  unterzubringen ­
  vermochten.  Die  neueste  Entwickelung  wird  durch  folgende
Zahlen  gekennzeichnet.  Es  bestanden:
1900  65  Arbeitsbörsen  mit  1350  angeschlossenen  Vereinen  und  239  449  Mitgliedern
1901  75  „  „  1630  „  „  „  276  837
1902  86  „  „  2054  „  „  „  446  368
Die  Arbeitsbörsen  erhielten  1902  von  den  Gemeinden  396045  Frs.
und  von  den  Departements  33950  Frs.  Subvention.  Neuerdings  ist  eine
Verbindung  zwischen  den  Arbeitsbörsen  durch  den  auf  Anregung  des
Handelsministers  entstandenen  Zentralarbeitsnachweis  geschaffen  worden, ­
  der  namentlich  auf  die  Aufstellung  einer  Vakanzenliste  für  alle
beteiligten  Vereine  Bedacht  zu  nehmen  hat.
Auch  die  Arbeitgeberverbände  nehmen  sich  vielfach  des  Arbeitsnachweises ­
  an,  begegnen  aber  dabei  starkem  Mißtrauen  in  den  Arbeiterkreisen, ­
  während  umgekehrt  die  Arbeitgeber  den  Nachweisstellen  der
Arbeiterberufsvereine  vielfach  kein  besonderes  Zutrauen  entgegenbringen. ­
  Es  wird  im  allgemeinen  als  richtiger  angesehen,  neutrale
Stellen  mit  dem  Arbeitsnachweis  zu  betrauen.  Dahin  gehören  zunächst
van  der  Borght  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  8
        <pb n="125" />
        114

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die  Nachweisstellen  gemeinnütziger  Vereine,  wie  sie  sich  in  fast  allen
Kulturstaaten  finden.  In  Deutschland  verdienen  hier  besondere  Erwähnung ­
  das  1865  eröffnete  Stuttgarter  Bureau  für  Arbeitsnachweis,
von  der  Filiale  des  Zentralvereins  für  das  Wohl  der  arbeitenden
Klassen,  dem  Gewerbeverein  und  dem  Arbeiterbildungsverein  errichtet, ­
  und  weiter  der  Berliner  Zentralverein  für  Arbeitnachweis,
1883  errichtet.  Außerdem  bestehen  in  Deutschland  zahlreiche  in
neuerer  Zeit  von  gemeinnützigen  Organen  und  Instituten  usw.  errichtete ­
  und  verwaltete,  von  den  Gemeinden  stark  unterstützte  Arbeitsnachweisstellen. ­
  In  Preußen  allein  gab  es  1902:  52  solcher  Stellen.  Sie
bilden  wegen  ihrer  engen  Verbindung  mit  den  Gemeinden  vielfach  eine
Übergangsform.  Eine  ganze  Reihe  der  früheren  derartigen  Stellen  ist
in  Gemeindeanstalten  umgewandelt  worden.  Soweit  das  nicht  der  Fall
ist,  stehen  sie  den  Gemeindeanstalten  um  so  näher,  je  größer  der
aus  den  Gemeindezuschüssen  gedeckte  Teil  der  Kosten  ist.
Wichtiger  als  die  privaten,  nicht  gewerbsmäßigen  Arbeitsnachweisstellen ­
  sind  in  der  neueren  Zeit  die  öffentlichen  Arbeitsnachweisstellen ­
  (auch  „Arbeitsämter“  genannt)  geworden.  Ihre  Hauptform ­
  sind  die  von  Gemeinden  unterhaltenen  Arbeitsnachweisanstalten;
ihnen  schließen  sich  die  nicht  besonders  häufigen  Anstalten  der
weiteren  Kommunalverbände  an.  Einige  Gemeindeanstalten  erhalten ­
  Zuschüsse  durch  private  Vereine.  Die  öffentlichen  Arbeitsnachweisämter ­
  der  Gemeinden  haben  sich  zuerst  in  der  Schweiz  gebildet.
Die  beiden  ältesten  dortigen  Anstalten  —  in  der  Schweiz  ist  die
Bezeichnung  „Arbeitsämter“  üblich  —  sind  die  in  Bern,  die  am
2.  Januar  1.889,  und  die  in  Basel-Stadt,  die  am  1.  Juli  1890  eröffnet ­
  worden  ist,  Ihre  Zahl  hat  sich  inzwischen  auf  6  erhöht,  da  noch
Biel,  Genf,  Winterthur  und  Zürich  hinzugekommen  sind.  Die  in
Basel-Stadt  und  Genf  bestehenden  Arbeiternachweisämter  können  insofern ­
  auch  als  staatliche  Organe  angesprochen  werden,  als  Stadt  und
Kanton  zusammenfallen.  Mit  Ausnahme  von  Zürich  haben  diese
Ämter  sich  nicht  auf  den  Arbeitsnachweis  beschränkt,  sondern  auch
andere,  mit  diesem  zusammenhängende  sozialpolitische  Bestrebungen  zu
fördern.  In  Bern  ist  eine  Versicherungskasse  gegen  Arbeitslosigkeit
damit  verbunden.  Die  Ämter  stehen  unter  Aufsicht  von  Kommissionen.
Die  Zusammensetzung  der  Kommissionen  ist  verschieden.  Meist  ist
aber  Arbeitgebern  und  Arbeitern  eine  Mitwirkung  bei  der  Aufsichtsführung ­
  gesichert.  In  Basel  werden  alle  Mitglieder  der  Kommission
vom  Regierungsrat  gewählt,  in  Genf  alle  von  den  Arbeiterbeisitzern
des  Gewerbeschiedsgerichts.  In  den  anderen  Orten  ist  ein  im  einzelnen
abweichend  geordnetes  Zusammenwirken  der  Stadtverwaltung  und  der
Organisationen  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  vorgesehen.  Gebühren ­
  —  allerdings  von  geringer  Höhe  —  sind  in  Basel,  Bern  und
        <pb n="126" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  115

Biel  von  den  Stellesuclienden  zu  zahlen.  An  den  übrigen  Plätzen
ist  die  Vermittelung  unentgeltlich.  Das  Bedürfnis,  zwischen  den
einzelnen  Ämtern  einen  engeren  Verkehr  und  dadurch  einen  wirksameren ­
  Ausgleich  auf  dem  Arbeitsmarkte  herbeizuführen,  hat  auf  der
Konferenz  der  schweizerischen  Arbeitsämter  am  5.  Juli  1903  in  dem
Beschluß  Ausdruck  gefunden,  es  möge  ein  gegenseitiger  Verkehr
zwischen  den  städtischen  Arbeitsämtern  organisiert  und  zu  seiner
Leitung  ein  eidgenössisches  Arbeitsamt  gebildet  werden.  Im  übrigen
wurde  es  als  nötig  bezeichnet,  daß  in  allen  Kantonshauptstädten  mit
mehr  als  5000  Einwohnern  kommunale  Arbeitsnachweisämter  eingerichtet ­
  und  unter  sich  bezirksweise  verbunden  werden.  Ihre  Vermittelung ­
  müsse  unentgeltlich  sein.  Der  Staat  müsse  die  Ämter  durch
Zuwendungen  und  Fahrpreisermäßigungen  unterstützen.
Bei  diesen  Beschlüssen  hat  wohl  das  Vorbild  der  in  Deutschland
geschaffenen  Organisation  mitgewirkt.  In  Deutschland  wurde  die  Anregung ­
  zur  Bildung  städtischer  Arbeitsnachweisämter  1894  von  dem  Vorsitzenden ­
  des  Stuttgarter  Gewerbegerichts  gegeben.  Die  ersten  derartigen
Ämter  entsanden  1894  in  Eßlingen  und  Erfurt,  denen  bald  verschiedene
rheinische  Städte  folgten.  Die  Regierungen  nahmen  den  Gedanken
günstig  auf.  Noch  im  April  1894  wurde  die  Württembergische  Zentralstelle ­
  für  Gewerbe  und  Handel  vom  Ministerium  zu  einem  Gutachten
über  die  Frage  aufgefordert.  Das  im  August  1894  erstattete  Gutachten
bezeichnete  alles,  was  bisher  in  bezug  auf  die  Arbeitsvermittelung
geleistet  war,  als  „durchaus  ungenügend“  und  hielt  die  Begründung
städtischer  Nachweisämter  und  deren  Verbindnng  unter  einander  für
nötig.  Das  bayerische  Ministerium  des  Innern  erließ  im  Juni  1894  eine
Verfügung  ähnlichen  Inhalts  an  die  Bezirksregierungen.  Im  Sept.  1894
trat  eine  Verfügung  des  preußischen  Handelsministers  entschieden  dafür
ein,  in  allen  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  städtische  Arbeitsnachweisstellen ­
  einzurichten,  sie  einem  von  der  Gemeindebehörde  ernannten ­
  unparteiischen  Leiter  zu  unterstellen  und  eine  organische
Verbindung  der  Nachweisstellen  untereinander  herbeizuführen.  Im
März  1898  und  im  Nov.  1902  kam  die  preußische  Regierung  auf  die
Angelegenheit  zurück.  Der  letztere  Erlaß  —  den  die  Minister  des
Innern  und  für  Handel  und  Gewerbe  an  die  Regierungspräsidenten
richteten  —,  betonte  von  neuem  die  Notwendigkeit,  in  Städten  von
10000  Einwohnern  und  mehr  städtische  Arbeitsnachweisstellen  von  völlig
unparteilichem  Charakter  zu  errichten,  während  der  Erlaß  von  1898
sich  auf  die  Großstädte  von  100000  Einwohnern  und  mehr  bezogen
hatte.  Im  Reichstage  haben  die  Abgeordneten  Rösicke  und  Pachnicke
wiederholt  Anträge  gestellt,  die  auf  gesetzliche  Regelung  der  Angelegenheit ­
  abzielten.  Anfang  1902  brachten  sie,  da  jene  Anträge  abgelehnt ­
  wurden,  eine  Resolution  ein,  durch  welche  die  verbündeten
8*
        <pb n="127" />
        116

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Regierungen  um  baldige  Vorlegung  eines  Gesetzentwurfs  ersucht  wurden.
In  diesem  sollte  bestimmt  werden,  daß  auf  Antrag  und  nach  Anhörung
einer  entsprechenden  Anzahl  beteiligter  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
die  Gemeinden  bezw.  die  weiteren  Kommunalverbände  durch  die
Landeszentralbehörde  zur  Errichtung  und  Unterhaltung  kommunaler
Arbeitsnachweise  unter  paritätischer  Verwaltung  von  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  und  unter  Vorsitz  eines  Unparteiischen  angehalten
werden  können.  Die  Resolution  wurde  nicht  angenommen;  auch  die
sozialdemokratischen  Abgeordneten  waren  dagegen.
Die  Zahl  der  kommunalen  Arbeitsnachweisstellen  hat  sich  in
Deutschland  im  ganzen  beträchtlich  vermehrt.  Nach  den  Übersichten
des  preußischen  Ministeriums  für  Handel  und  Gewerbe  bestanden  in
Preußen  am  1.  Jan.  1901:  204,  am  1.  Jan.  1902:  222  und  am  1.  Jan.  1903:
263  kommunale  oder  mit  kommunaler  Unterstützung  betriebene  Arbeitsnachweise; ­
  darunter  waren  am  1.  Jan.  1903:  181  und  ein  Jahr  vorher
170  kommunale  Anstalten.  Von  den  181  kommunalen  Anstalten  am
1.  Jan.  1903  hatten  141  eine  bureaukratische  und  40  eine  kollegiale
Verwaltung.  Die  Vermittelung  ist  meist  unentgeltlich.  Die  Gesamtergebnisse

  waren:

ArbeitgeberArbeiter ­

 ­



gesuche

gesuche

Stellen

1899

242  070

260130

169643

1900

272701

341402

185917

1901

262  035

426  279

191  847

1902

294  391

498674

221263

In  Bayern  gab

es  Anfang

1903  in  54  Gemeinden  Arbeitnachweisstellen;

  sie  hatten  —

-  einschließlich  der  in  München  neben  dem  städtischen

Arbeitsnachweisamt  bestehenden  Facharbeitsnachweise—  1892:  89920
Stellen  besetzt  (davon  17  778  im  auswärtigen  Verkehr),  während  128844
Stellen  angeboten  und  178365  gesucht  worden  waren.  In  Württemberg ­
  bestanden  Ende  1902:  15  Arbeitsnachweisämter.  Sie  vermittelten
1902  im  ganzen  35102  Stellen  bei  51564  Angeboten  und  99798  Stellengesuchen. ­
  In  Baden  waren  Ende  1902:  12  Nachweisstellen  vorhanden,
in  Elsaß-Lothringen  15  usw.
Das  Bedürfnis,  durch  engere  Verbindung  der  Nachweisstellen  in
größeren  Bezirken  einen  besseren  Ausgleich  auf  den  Arbeitsmarkte
herbeizufübren,  war  in  Deutschland  von  Anfang  an  empfunden  worden.
Das  hat  Anlaß  zur  Bildung  von  Bezirks-  (und  Landes-)Verbänden  der
Arbeitsnachweisanstalten  gegeben.  Solche  Verbände  sind  entstanden
für  Württemberg  (1896),  Baden  (1896),  die  Pfalz  (1897),  den  Reg.-Bez.
  Düsseldorf  (1897),  für  einen  Teil  des  Reg.-Bez.  Minden,  für
Lippe-Detmold  und  einen  Teil  von  Hessen-Nassau  in  Bielefeld  (1897),
für  die  Rhein-  und  Maingegend  in  Frankfurt  a.  M.  (1898),  für  Bayern
(1898),  für  den  Reg.-Bez.  Liegnitz  (1900),  für  märkische  Arbeitsnach-
        <pb n="128" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  117

weise  (1901),  für  Elsaß-Lothringen  (1903).  Den  Verbänden  werden  zum
Teil  staatliche  Beihilfen  gewährt;  auch  bei  einem  Teile  der  Nachweisstellen ­
  lindet  das  statt.  In  Württemberg  wird  seit  1.  April  1899
der  Ausgleich  zwischen  den  einzelnen  Nachweisstellen  durch  Gewährung ­
  einer  Fahrpreisermäßigung  von  50  o/o  für  die  3.  Klasse  der  Personenzüge ­
  auf  Grund  des  von  der  Arbeitsnachweisstelle  ausgestellten
Nachweises  gefördert.  Bayern  ist  seit  April  1901  ebenso  vorgegangen
und  hat  ferner  in  München,  Straubing,  Kaiserslautern,  Bamberg,  Nürnberg, ­
  Würzburg,  Regensburg  und  Augsburg  Zentralvermittelungsstellen
eingerichtet,  also  in  jedem  Regierungsbezirk  eine.
Außer  den  Bezirks-  und  Landesverbänden  besteht  seit  4.  Febr.  1898
noch  ein  Verband  deutscher  Arbeitsnachweise  in  Berlin,  der  u.  a.  einen
Erfahrungsaustausch  unter  den  Arbeitsnachweisen,  einen  Ausgleich
zwischen  den  einzelnen  Nachweisen  und  Bezirken,  eine  laufende  Statistik ­
  über  die  Ergebnisse  der  Arbeitsnachweise,  eine  gemeinsame
Interessenvertretung  anstrebt.  Er  umfaßte  Anfang  1901:  121  Arbeitsnachweise, ­
  darunter  66  städtische.  Im  Sommer  1903  war  die  Mitgliederzahl ­
  127,  darunter  72  rein  städtische  und  6  von  weiteren  Kommunalverbänden ­
  und  von  Landwirtschaftskammern.
Der  Gedanke  der  städtischen  Arbeitsnachweisstellen  hat  auch  in
anderen  Ländern  Wurzel  gefaßt,  aber  bei  weitem  nicht  in  gleichem
Maße  wie  in  Deutschland.  In  Österreich  setzt  diese  Entwickelung  1898
ein.  Im  Februar  1903  bestanden  in  Österreich  6  städtische  Arbeitsnachweisämter. ­
  In  England  ist  durch  den  Labour-Bureaux-Act
von  1902  bestimmt  worden,  daß  in  jedem  Stadtbezirk  Londons  Arbeitsnachweisstellen ­
  durch  den  Gemeinderat  von  Gemeinde  wegen  errichtet
werden  können.  In  verschiedenen  Stadtteilen  ist  das  alsbald  geschehen. ­
  In  Belgien  sind  im  März  1903:  5  städische  und  5  von
Städten  unterstützte  Nachweisstellen  in  der  monatlichen  Übersicht  des
Arbeitsamtes  erwähnt  worden.  In  Dänemark  entstand  1901  in  Kopenhagen
ein  städtisches  Arbeitsnachweisamt,  in  Norwegen  sind  2  solcher  Ämter
vorhanden,  in  Schweden  sind  verschiedene  Städte  im  Begriff,  derartige
Ämter  einzurichten.  In  Frankreich  schreibt  das  Stellenvermittelungsgesetz ­
  vom  14.  März  1904  den  Gemeinden  von  mehr  als  10000  Einwohnen ­
  die  Begründung  von  Gemeindearbeitsnachweisen  vor.
Bei  weitem  weniger  zahlreich  als  die  städtischen  sind  im  ganzen
die  staatlichen  Arbeitsnachweisämter.  In  der  Schweiz  sind,  wie  schon
erwähnt,  die  in  Basel-Stadt  und  Genf  als  staatliche  Ämter  anzusprechen. ­
  In  Preußen  können  die  innerhalb  der  staatlichen  Eisenbahnverwaltung ­
  bestehenden  Arbeitsausgleichstellen  hierher  gerechnet
werden.  Ihre  Erfahrungen  sind  nach  einer  Verfügung  des  Ministers
der  öffentlichen  Arbeiten  aus  dem  Jahre  1902  günstig;  der  Minister
regt  deshalb  die  Fortsetzung  und  Erweiterung  dieser  Versuche  an.
        <pb n="129" />
        118

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Eine  eigenartige  staatliche  Arbeitsnachweisstelle  ist  für  das  Großherzog ­
  tum  Luxemburg  durch  ministerielle  Verordnung  vom  19.  Nov.
1892  geschaffen.  Die  Verwaltung  dieser  Stelle  liegt  der  Post  ob.
Außer  dem  Hauptkontor  in  der  Stadt  Luxemburg  bestehen  noch
in  den  einzelnen  Postämtern  im  Lande  lokale  Vermittelungsstellen.
Die  Vermittelung  erfolgt,  abgesehen  von  etwaigen  Portokosten,  unentgeltlich. ­
  Auch  im  galizischen  Landtage  ist  wiederholt  eine  Verbindung
des  Arbeitsnachweises  mit  der  Post  befürwortet,  ohne  daß  es  bis  jetzt
dazu  gekommen  wäre.
In  Österreich  hat  der  Arbeitsbeirat  1899  Grundzüge  für  eine
staatliche  Regelung  des  Arbeitsnachweises  angenommen.  Hiernach
soll  die  Arbeitsvermittelung  einen  Zweig  der  Staatsverwaltung  bilden.
Es  sollen  deshalb  staatliche  Anstalten  mit  staatlich  besoldeten  Beamten
errichtet  werden.  Die  staatlichen  Arbeitsvermittelungseinrichtungen
sollen  umfassen:
1.  eine  staatliche  Zentralstelle  (Handelsministerium)  zur  obersten
Leitung  und  Beaufsichtigung  der  staatlichen  Vermittelungsstellen  und
zur  Herbeiführung  eines  Ausgleichs  zwischen  den  verschiedenen  Teilen
des  Reiches;
2.  die  Mittelstellen  an  den  Sitzen  der  politischen  Behörden  II.  Instanz ­
  zur  Vermittelung  des  Verkehrs  zwischen  der  Zentralstelle  und
den  gleich  zu  erwähnenden  territorialen  Stellen  und  zur  gutachtlichen
und  beratenden  Tätigkeit  gegenüber  der  Zentralstelle;
3.  die  territorialen  Arbeitsvermittelungsanstalten,  die  in  den
einzelnen  Bezirkshauptmanschaften  (eventuell  auch  für  Kreisgerichtsbezirke) ­
  zur  Durchführung  der  eigentlichen  Vermittelungsarbeit  zu
errichten  sind.  Diesen  Anstalten  soll  außer  den  staatlich  bestellten
und  besoldeten  Beamten  ein  ehrenamtlich  fungierender,  je  die  gleiche
Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  umfassender  Verwaltungsausschuß ­
  beigegeben  werden.  Diesem  liegt  u.  a.  die  unmittelbare  Aufsichtsführung ­
  über  die  Vermittelungsanstalt  ob.
Die  Gemeinden  sollen  verpflichtet  sein,  bei  der  Durchführung  des
Gesetzes  mitzuwirken,  namentlich  durch  Entgegennahme  von  Anmeldungen ­
  offener  Stellen  und  stellesuchender  Arbeiter,  durch  Mitteilung ­
  der  Anmeldungen  an  die  territoriale  Vermittelungsanstalt,  durch
Bekanntgabe  der  Nachrichten  der  Vermittelungsanstalt  in  der  Gemeinde ­
  usw.
Zur  Verwirklichung  sind  diese  Ideen,  deren  eigentlicher  Urheber
Prof.  Dr.  Ernst  Mischleb  in  Graz  ist,  noch  nicht  gekommen.
In  Ungarn  ist  1899  durch  den  Handelsminister  das  Arbeitsvermittelungsinstitut ­
  zu  Budapest  errichtet  werden.  Die  Kosten  werden
vom  Staat,  von  der  Gemeinde  und  von  der  Handels-  und  Gewerbekammer ­
  getragen.  Die  Anstalt  hat  also  einen  halbstaatlichen  Charakter.
        <pb n="130" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  119

Der  staatliche  Beitrag'  überwiegt  aber  durchaus.  Er  war  1901:
32,284.58  Kronen,  während  Stadt  und  Handelskammer  je  10000  Kronen
beisteuerten.  Der  Verwaltungsausschuß  bestellt  aus  44  Mitgliedern.
Je  6  Mitglieder  werden  vom  Handelsminister,  der  Gemeindeverwaltung
von  Budapest  und  der  Budapester  Handelskammer,  die  übrigen  durch
verschiedene  Unternehmer-  und  Arbeitervereinigungen  bezeichnet.
Die  Anstalt  vermittelte  1902  unentgeltlich  im  ganzen  34432  Stellen
(bei  47  319  angebotenen  und  bei  86  940  gesuchten  Stellen).  Im  Jahre
1903  hat  sich  der  Handelsminister  entschlossen,  zunächst  in  5  größeren
und  in  6  kleineren  Orten  (Sitzen  von  Handelskammern)  entsprechend
organisierte  und  unterhaltene  Nachweisstellen  zu  errichten.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  finden  sich  in  verschiedenen
Einzelstaaten  staatliche  unentgeltliche  Arbeitsnachweise.  In  Illinois
z.  B.  ist  am  1.  Juli  1899  ein  Gesetz  in  Kraft  getreten,  auf  Grund  dessen
in  allen  Städten  mit  mehr  als  50  000  Einwohnern  ein  staatlicher  Arbeitsnachweis ­
  einzurichten  ist,  der  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  seine
Dienste  unentgeltlich  leistet.  Im  Sept.  1901  haben  die  Beamten  der
staatlichen  Arbeitsnachweise  einen  Verband  „Association  of  Officials
of  free  Public  Employment  Bureaus  of  America“  gegründet.  In  Neu-Südwales
  hat  ebenfalls  der  Staat  Arbeitsnachweisstellen  errichtet.
Die  Frage,  ob  staatliche  oder  städtische  Arbeitsnachweisämter
den  Vorzug  verdienen,  läßt  sich  nicht  allgemein  entscheiden.  Die  Gewohnheiten ­
  und  Anschauungen  der  einzenen  Länder  sprechen  hier
stark  mit.  Der  Gesichtspunkt,  der  in  Österreich  für  die  staatliche
Organisation  geltend  gemacht  ist,  nämlich  die  Notwendigkeit,  ein
lückenloses  Netz  von  Nachweisstellen  zu  schaffen,  führt  nicht  unbedingt
zu  staatlicher  Organisation.  Ihm  würde  auch  Rechnung  getragen
werden,  wenn  durch  Gesetz  den  Gemeinden  von  einer  bestimmten
Einwohnerzahl  an  die  Errichtung  von  Nachweisämtern  vorgeschrieben
würde,  ein  Gedanke,  der,  wie  gezeigt,  mehrfach  aufgetaucht  und  zum
Teil  durchgeführt  ist.  Ob  es  eines  solchen  Gesetzes  bedarf,  das  doch
immer  nur  eine  mechanische  Grenze  ziehen  kann,  hängt  davon  ab
in  welchem  Maße  die  Gemeinden  sich  von  selbst  dieser  Aufgabe
widmen.  Wo  sie  deren  Bedeutung  erkannt  haben,  wird  es  eines  gesetzlichen ­
  Zwanges  kaum  bedürfen.  Der  Staat  könnte  aber  auch  hier
durch  Anregung  und  nötigenfalls  durch  Beihilfen,  durch  Erleichterung
der  Benutzung  der  Fernsprecher,  durch  Gewährung  von  Frachtermäßigungen ­
  bei  dem  Ausgleich  von  Ort  zu  Ort  u.  dgl.  der  Entwickelung ­
  Vorschub  leisten.  Die  allgemeine  Verbreitung  von
öffentlichen,  unentgeltlich  arbeitenden  Arbeitsnachweisstellen  ist  an
sich  erwünscht  und  entspricht  dem  Gesamtinteresse.  Es  liegt  in  der
Natur  der  Sache,  daß  solche  Stellen  zunächst  für  einen  engeren  Bezirk ­
  arbeiten;  unter  Umständen  sind  in  größeren  Orten  noch  berufliche
        <pb n="131" />
        120

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Unterstellen  erwünscht.  Aber  es  würde  nicht  ausreichen,  wenn  die
örtlichen  Stellen  ohne  Zusammenhang  blieben.  Denn  damit  würde
nur  innerhalb  eines  engen  Bezirks  zwischen  dessen  einzelnen  Teilen
ein  Ausgleich  eintreten.  Soll  der  Ausgleich  wirksamer  werden,  so
muß  er  die  einzelnen  Berufszweige  an  ihren  verschiedenen  Sitzen  erfassen ­
  und  die  besondere  Ungunst  der  Verhältnisse  des  einen  engeren
Bezirks  durch  die  günstigeren  eines  anderen  zu  mildern  suchen.  Die
Zusammenfassung  der  Arbeitsnachweisämter  zu  Verbänden  für  größere
Bezirke  erscheint  hiernach  unentbehrlich.  Im  ganzen  ist  man  in  Deutschland ­
  hierin  auf  dem  richtigen  Wege.
Die  Arbeitsnachweisstellen  anderer  Organe  (gemeinnütziger  Vereine, ­
  der  Berufsvereine  der  Beteiligten  usw.)  durch  öffentliche  Organe
bei  Seite  zu  drängen  und  überhaupt  aus  der  Arbeitsvermittelung  auszuschalten, ­
  wird  da  nicht  erwünscht  sein,  wo  es  sich  um  tüchtige  und
leistungsfähige  gemeinnützige  Stellen  privaten  Charakters  handelt.
Wo  diese  vorhanden  sind,  wird  es  sich  empfehlen,  bei  der  Verbandsbildung ­
  ihre  Beteiligung  zu  ermöglichen.  Unter  Umständen  kann  es
berechtigt  sein,  solche  Anstalten  aus  Gemeinde-  oder  Staatsmitteln  zu
unterstützen.  In  Deutschland  ist  das  auch  mehrfach  der  Fall  gewesen.
Die  Übertragung  der  laufenden  Arbeiten  der  öffentlichen  Nachweise
an  besoldete  Beamte  und  die  paritätische  Zusammensetzung  der  Verwaltungs-
  oder  Aufsichtsausschüsse  hat  sich  im  allgemeinen  bewährt. ­

§  5.  Versicherung  gegen  die  Nachteile  der  Arbeitslosigkeit.  Durch
Notstandsarbeiten,  Arbeitsvermittelung  und  Arbeitsnachweis  lassen  sich
die  Härten,  die  aus  der  Unständigkeit  der  Arbeitsgelegenheit  hervorgehen, ­
  zwar  mildern,  aber  nicht  beseitigen.  Das  würde  auch  dann
der  Fall  sein,  wenn  ein  „lückenloses“  Netz  von  Arbeitsnachweisstellen
vorhanden  wäre.  Immer  wird  es  Arbeiter  geben,  denen  die  unverschuldete ­
  Arbeitslosigkeit  verhängnisvoll  wird.  In  solchen  Fällen  kann
es  sich  nur  darum  handeln,  die  wirtschaftlichen  Folgen  der  Arbeitslosigkeit ­
  abzuschwächen,  d.  h.  dem  Arbeiter,  der  seine  Arbeitsgelegenheit ­
  ohne  eigene  Schuld  verloren  hat,  und  dem  eine  neue  Arbeitsgelegenheit ­
  tatsächlich  zunächst  unerreichbar  ist,  so  viel  Geldmittel  zu
verschaffen,  daß  er  ohne  Vernichtung  und  ohne  nachhaltige  schwere
Erschütterung  seiner  wirtschaftlichen  Existenz  über  die  Zeit  der
Arbeitslosigkeit  hinweg  kommt.  Es  ist  von  vornherein  klar,  daß  die
Lösung  dieser  Aufgabe  nicht  der  Armenpflege  überlassen  werden  kann.
Denn  das  bezeichnete  Ziel  geht  weit  über  die  Voraussetzungen  und
Grenzen  der  Leistungen  der  Armenpflege  hinaus.  Deshalb  ist  das
Problem  von  der  Sozialpolitik  in  Angriff  zu  nehmen.  Sie  muß  versuchen, ­
  Wege  zu  finden,  die  es  ermöglichen,  auf  Grund  erworbener
Rechtsansprüche  dem  unverschuldet  arbeitslos  gewordenen  Arbeiter
        <pb n="132" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  121

die  zur  Erhaltung  seiner  wirtschaftlichen  —  nicht  lediglich  seiner
physischen  —  Existenz  erforderlichen  Mittel  erreichbar  zu  machen.
Dies  Problem  —  meist  kurz,  aber  nicht  ganz  zutreffend  als  Versicherung ­
  gegen  Arbeitslosigkeit  bezeichnet  —  beschäftigt  in  allen
Kulturstaaten  die  beteiligten,  die  politischen  und  die  wirtschaftlichen
Kreise  seit  Jahren  unausgesetzt.  An  praktichen  Versuchen  und  an
theoretischen  Vorschlägen  zu  seiner  Lösung  hat  es  durchaus  nicht
gefehlt.  Ihre  große  Zahl  schon  zeigt,  welche  Schwierigkeiten  hier
zu  überwinden  sind,  und  wie  wenig  sich  bisher  die  Anschauungen
darüber  geklärt  haben.  Es  ist  dafür  kennzeichnend,  daß  der  deutsche
Reichstag  am  31.  Januar  1902,  um  die  Sache  vorwärts  zu  bringen,
den  Reichskanzler  um  Einsetzung  einer  Kommission  zur  Prüfung  der
bisher  von  Berufsvereinen,  Unternehmern  und  Gemeinden  getroffenen
Maßnahmen  und  zur  Ausarbeitung  von  Vorschlägen  für  eine  zweckmäßige ­
  Ausgestaltung  dieses  Zweiges  der  Versicherung  ersucht  hat.
Dessen  würde  es  nicht  bedurft  haben,  wenn  aus  den  bisherigen  Maßnahmen ­
  und  Erörterungen  ein  gangbarer  Weg  zu  Tage  getreten
wäre.  Der  Bundesrat  hat  sich  dahin  entschieden,  daß  nicht  schon  eine
solche  Kommission  eingesetzt,  sondern  eine  Feststellung  der  bestehenden
Einrichtungen  durch  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  vorgenommen
werde,  und  zwar  sowohl  der  inländischen  als  auch  ausländischer  Einrichtungen. ­

Bei  den  praktischen  Versuchen  zur  Lösung  des  Problems,  soweit
sie  für  die  Sozialpolitik  überhaupt  in  Betracht  kommen,  lassen  sich  drei
große  Gruppen  unterscheiden.  Die  erste  umfaßt  Einrichtungen  zur
Unterstützung  in  Fällen  der  Arbeitslosigkeit  aus  Mitteln  der  Arbeiterorganisationen, ­
  denen  die  Arbeitslosen  angehören.  Die  zweite  Gruppe
umschließt  diejenigen  Einrichtungen,  welche  die  Aufsparung  besonderer
Mittel  für  den  Fall  der  Arbeitslosigkeit  seitens  der  einzelnenen  Arbeiter ­
  bezwecken.  Als  dritte  Gruppe  erscheinen  die  eigentlichen  Versicherungseinrichtungen, ­
  die  auf  Grund  regelmäßiger  Einzahlung  von
Beiträgen  (Prämien)  durch  oder  für  den  Arbeiter  den  Rechtsanspruch
auf  vorausbestimmte  Geldleistungen  im  Falle  der  Arbeitslosigkeit  erwachsen ­
  lassen.  Diese  Gruppen,  namentlich  die  letzte,  zeigen  in  sich
wieder  mancherlei  Unterarten  und  werden  ergänzt  durch  verschiedene
Mischformen,  die  mehrere  der  bezeichneten  Hauptwege  mit  einander
verbinden.  In  entsprechender  Weise  gruppieren  sich  auch  die  zahlreichen ­
  Vorschläge,  die  in  der  Frage  laut  geworden  sind.
Die  Unterstützung  durch  Arbeiterorganisationen  charakterisiert
sich  als  Selbsthilfe  auf  dem  Wege  freiwilligen  Zusammenschlusses.
Sie  ist  besonders  in  England  wegen  der  großen  Verbreitung  der  Gewerkvereine ­
  zur  Anwendung  gekommen.  Die  eigentliche  Arbeitslosenunterstützung ­
  soll  an  sich  nur  denen  gewährt  werden,  welche  ihre
        <pb n="133" />
        122

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Arbeitsgelegenheit  nicht  durch  eigene  Schuld  verloren  haben.  Dieser
Grundsatz  wird  aber  nicht  streng  innegehalten.  Die  unterstützten  arbeitslosen ­
  Mitglieder  müssen  sich  der  Kontrolle  wegen  täglich  in  ein  Arbeitslosenbuch ­
  einschreiben.  Mehr  Gewicht  noch  legen  die  englischen  Gewerkvereine ­
  auf  Beschaffung  neuer  Arbeitsgelegenheit  und  suchen  das
vielfach  durch  Gewährung  von  Reiseunterstützung  zu  fördern.  Die
reisenden  Arbeitslosen  müssen  dabei  ständig  in  Bewegung  sein,  was
aber  die  mißbräuchliche  Ausnützung  der  Unterstützung  nicht  ganz  hat
verhindern  können.  Die  Arbeitslosenunterstützung  ist  in  den  einzelnen
Berufsgruppen  nicht  gleich  ausgebildet.  Im  ganzen  kommt  sie  nur
einem  Bruchteil  der  englischen  Arbeiter  zugute.  Ende  1901  waren
1236  Gewerkvereine  mit  1922  780  Mitgliedern  bekannt.  Für  die  hundert
bedeutendsten  Vereine,  die  1901:1  161226Mitglieder  zählten,  belief  sich  die
Ausgabe  für  Arbeitslosen-  und  sonstige  Unterstützung  (ohne  Streikgeld) :

1901  auf  1072272  Pfd.  Sterl.
1900  „  964  884  „
1899  „  832300
1898  „  869863  „
1897  „  944324  „

1896  auf  788788  Pfd.  Stell.
1895  „  940,954  „
1894  „  988249  „
1893  „  1013698  „
1892  „  784040  „

Das  sind  in  10  Jahren  zusammen  9,2  Mill.  Pfd.  Sterl.  oder
60,8  °/o  der  Gesamtausgaben.  Die  sonstigen  Unterstützungen  umfassen ­
  u.  a.  auch  Zahlung  von  Krankengeldern,  Altersunterstützung,
Begräbnisgeld  und  beanspruchen  immer  einen  erheblichen  Teil  des
angegebenen  Betrages.  Bemerkenswert  ist,  daß  ein  Teil  der  Gewerkvereine ­
  auch  die  Zahlung  der  Krankenkassen-  und  sonstigen  Versicherungsbeiträge ­
  für  den  Arbeitslosen  übernimmt,  um  seine  Ansprüche
gegen  diese  Organe  aufrecht  zu  erhalten.
Von  den  „freien“  Gewerkschaften  in  Deutschland,  die  der  „Generalkommission ­
  der  Gewerkschaften  Deutschlands“  angeschlossen  sind  —
im  ganzen  1902:  60  gewerkschaftliche  Zentralverbände  mit  733  206
Mitgliedern  —,  gaben  1902:  27  für  Arbeitslosenunterstützung  (ohne
Kranken-,  Invaliden-,  Streik-  und  sonstige  Unterstützung)  1  593022  M.
aus.  Die  entsprechenden  Zahlen  der  früheren  Jahre  sind:

1901

1238197

M.

1896

243201

M.

1900

501078

n

1895

196912

1899

304677

1894

239  750

1898

275404

1893

220  926

1897

260  316

1892

357  087

JJ

Im  ganzen  sind  seit  1892  für  diese  Zwecke  rund  5,43  Mill.  M.
ausgegeben.  Auf  den  Kopf  der  Mitglieder  betrug  1902  die  Arbeitslosenunterstützung ­
  bei  den:

Bildhauern  .  .  23,57  M.
Buchdruckern  .  17,70  „
Handschuhmachern  16,18  „
Zigarrensortierern  10,45  „

Kupferschmieden  .  .  9,57  M.
Formstechern  .  .  .  8,58  „
Steindruckern  .  .  .  7,07  „
Hutmachem  ....  6,81  „  usw.
        <pb n="134" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  123:

Die  „christlichen  Gewerkschaften“,  deren  Verband  am  1.  April  1903:
20  Organisationen  mit  977  Ortsgruppen  und  84652  Mitgliedern  umfaßte, ­
  sind  auf  diesem  Gebiet  nicht  in  nennenswertem  Umfange  hervorgetreten. ­
  Die  Hirseh-Dunckerschen  Gewerkvereine  hatten  Ende  1902:
102581  Mitglieder  in  1992  Ortsvereinen.  An  Unterstützungen  bei  Arbeitslosigkeit, ­
  Aussperrungen  und  Streiks  gaben  sie  1902:  246  899,33  M.  aus.
Die  Gewerkschaften  usw.  verlangen  mehrfach  alsjVoraussetzung  für  die
Arbeitslosenunterstützung  eine  Mitgliedschaft  von  bestimmter  Dauer.
Karenzzeit,  Beginn  und  Dauer  der  Unterstützung  sind  sehr  verschieden ­
  geordnet.
In  Frankreich  bestanden  Anfang  1902:  3680  Arbeiterfachvereine
mit  614  204  Mitgliedern.  580  Vereine  hatten  Arbeitslosenunterstützungskassen. ­
  In  Österreich  zählte  man  Ende  1902:  47  gewerkschaftliche
Zentralorganisationen  mit  1  397  Ortsgruppen  und  135178  Mitgliedern.
Sie  verteilten  sich  auf  79  Berufsorganisationen,  von  denen  68  Arbeitslosenunterstützung ­
  —  im  ganzen  1902  mit  357976,85  Kronen  ohne
Kranken-,  Invaliden-,  Streik-  und  sonstige  Unterstützungen  —  zahlten.
Die  Arbeitslosenunterstützungskassen  der  Arbeiterorganisationen
haben  mehrfach  aus  Gemeindemitteln  Beihilfen  erhalten.  Die  Stadt
Dijon  z.  B.  hat  durch  Keglement  vom  20.  Febr.  1900  Beihilfen  für
Arbeitslosenkassen  solcher  xirbeiterverbände  vorgesehen,  deren  Statuten
vom  Gemeinderate  genehmigt  sind,  und  zwar  bis  zur  Höhe  der  Mitgliederbeiträge ­
  für  den  Fall,  daß  die  Mittel  der  Kasse  nicht  ausreichen.
Auch  in  Gent  ist  ein  derartiger  Weg  seit  1901  beschritten  worden.
Gewerkvereine,  die  ihren  Mitgliedern  Arbeitslosenunterstützung  gewähren, ­
  erhalten  aus  der  städtischen  Kasse  Beihilfen.  Diesem  Beispiele ­
  sind  andere  belgische  Städte  gefolgt.  Im  Winter  1902/3  hat
die  Stadtvertretung  von  Kopenhagen  beschlossen,  den  Gewerkschaftsverband ­
  50000  Kronen  zur  Unterstützung  der  durch  Arbeitslosigkeit ­
  in  Not  geratenen  Arbeiter  zu  gewähren.  Die  Arbeiterverbände
der  Provinz  Lüttich  erhalten  seit  1897  aus  Provinzmitteln  Beihilfen.
Verschiedene  Bestrebungen  richten  sich  darauf,  solchen  Arbeiterorganisationen ­
  auf  gesetzlicher  Grundlage  staatliche  Beihilfen  zu  gewähren. ­
  In  Dänemark  ist  das  von  der  sozialdemokratischen  Partei
beantragt;  der  Gesamtzuschuß  sollte  bis  zu  500  000  Kronen  betragen
und  auf  die  einzelnen  Organisationen  nach  Maßgabe  der  Zahl  und
Beiträge  der  Mitglieder  verteilt  werden.  Einen  ähnlichen  Gedanken
hat  unlängst  das  schweizerische  Arbeitersekretariat  vertreten.  Aus
Bundesmitteln  sollten  den  Gewerkschaftsverbänden,  die  behufs  Einführung ­
  der  Arbeitslosenversicherung  ihre  Mitgliederbeiträge  um
10  Centimes  für  die  Woche  oder  mindestens  40  Centimes  für  den
Monat  erhöhen,  Beiträge  von  2  Frs.  für  jedes  Mitglied  zum  Gründungsfonds ­
  gezahlt  werden.  Außerdem  sollte  ihnen  der  Bund  nach  Gut ­
        <pb n="135" />
        124

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

heißung  ihrer  jährlichen  Unterstützungsberechnungen  die  Hälfte  der
gezahlten  Unterstütungen  ersetzen.  In  Deutschland  ist  ebenfalls  mehrfach ­
  angeregt  worden,  den  Arbeiterverbänden  die  Unterstützung  der  Arbeitslosen ­
  zu  übertragen  unter  gleichzeitiger  Beihilfe  des  Reiches  und
durch  Vermittelung  der  Berufsgenossenschaften  auch  unter  Beihilfe
der  Arbeitgeber,  ln  diesem  Sinne  hat  sich  u.  a.  der  IV.  Kongreß
der  Gewerkschaften  in  Deutschland  1902  ausgesprochen.  Die  zuletzt
erwähnten  Vorschläge  wollen  eine  solche  gesetzlich  geregelte  und
staatlich  subventionierte  Organisation  der  Arbeitslosenunterstützung
in  den  Arbeitervereinigungen  an  die  Stelle  einer  besonderen  Arbeitslosenversicherung ­
  setzen.  Auch  Schönbebg  meint  in  seinem  Handbuch
der  politischen  Ökonomie  (IV.  Aufl.,  2.  Band,  Tübingen  1898,  S.  163),
das,  was  von  dem  Gedanken  einer  Arbeitslosenversicherung  überhaupt
durchführbar  sei,  nämlich  die  Anerkennung  eines  Unterstützungsanspruchs, ­
  lasse  sich  nur  mit  Hilfe  der  Arbeiterberufsvereine  verwirklichen.
Da  solche  Vereine  sich  unter  den  „ungelernten“  Arbeitern  schwerer
entwickeln,  als  unter  den  „gelernten“,  würde  ein  solches  Vorgehen
unzulänglich  sein,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Gewerkvereine
allenthalben  übei’haupt  nur  einen  kleinen  Teil  der  Arbeiter  erfaßt
haben.  In  der  Zeitschrift  für  die  gesamte  Staatswissenschaft  (1900)
hat  denn  auch  Kempel  vorgeschlagen,  für  die  gelernten  Arbeiter  auf
die  Berufsvereine,  für  die  ungelernten  auf  den  Sparzwang  zurückzugreifen. ­
  Eine  staatliche  Subventionierung  der  Berufsvereine  in  dem
besprochenen  Sinne  ist  eine  sehr  wirksame  Förderung  des  Gewerkvereinswesens. ­
  Die  Staaten  werden  aber  dazu  kaum  bereit  sein,  so  lange
ein  so  großer  Bruchteil  der  Arbeiterorganisationen  unmittelbar  oder
mittelbar  den  Zwecken  politischer  Parteien  dienstbar  gemacht  wird.
Die  organisierte  Spartätigkeit  mit  der  besonderen  Zweckbestimmung, ­
  für  die  Zeiten  der  Arbeitslosigkeit  Mittel  anzusammeln,  ist  der
zweite  Weg,  auf  dem  man  den  wirtschaftlichen  Nachteilen  der  Arbeitslosigkeit ­
  entgegenzuwirken  bemüht  war  und  ist.  Verschiedene  Firmen
haben  Sparkassen  zu  diesem  Zweck  errichtet  und  mit  Unterstützungen
zu  fördern  gesucht,  wobei  dann  die  Spareinlagen  für  einen  bestimmten
Mindestbetrag  gesperrt  werden  müssen.  In  diese  Kassen  werden  auch
wohl  Prämien,  Geschenke,  Gewinnzulagen  zum  Lohn  usw.  übergeführt.
Die  hierher  gehörigen  Sparkassen  beruhen  zum  Teil  auf  freiwilliger,
zum  Teil  auf  erzwungener  Beteiligung.  Das  letztere  Verfahren  ist
nach  den  Zusammenstellungen  von  Schanz  (Dritter  Beitrag  zur  Frage
der  Arbeitslosenversicherung  und  der  Bekämpfung  der  Arbeitslosigkeit,
Berlin  1901)  u.  a.  von  den  Firmen  D.  Peters  &amp;amp;  Co  in  Neviges,  Tillmanns ­
  &amp;amp;  Co  in  Barmen,  Bergedorfer  Eisenwerk  bei  Hamburg,  Triep
und  Gronemeyer  in  Neviges  usw.  gewählt  worden.  Als  Beispiel  für
die  Art  einer  derartigen  Einrichtung  sei  angeführt,  daß  bei  der  Firma
        <pb n="136" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  125

D.  Peters  &amp;amp;  Co  jeder  Angestellte  und  Arbeiter  bei  jeder  Lohnzahlung,
wenn  verheiratet,  5  °/o  und  im  übrigen  10  °/o  des  Lohnes  in  die  Sparkasse
einlegen  muß.  Die  Guthaben  werden  bis  zur  Höhe  von  2000  M.  mit  6  o/ 0
verzinst.  Die  Spareinlagen  bis  zu  dieser  Höhe  sind  der  freien  Verfügung ­
  der  Arbeiter  und  Angestellten  entzogen  und  können  nur  mit
8  tägiger  Kündigung  und  mit  Genehmigung  des  Ältestenrates  abgehoben ­
  werden.  In  der  hohen  Verzinsung  liegt  ein  dauernder  Beitrag
der  Firma.  Schanz  selbst  hat  wiederholt  die  Lösung  des  Problems
mit  Hilfe  eines  Sparzwangs  befürwortet.  In  seiner  Schrift  „Zur  Frage
der  Arbeitslosenversicherung“  (Bamberg  1895)  empfahl  er  einen  Sparzwang ­
  für  alle  krankenversicherungspflichtigen  Arbeiter.  Durch  Vermittelung ­
  der  Krankenkassen  sollen  jede  Woche  bei  Bauhandwerkern
und  gewissen  anderen  Arbeitergruppen  10%  des  Lohnes  (davon  ’/io  zu
Lasten  des  Unternehmers),  bei  anderen  Arbeitern  30  Pf.  (davon  l /z  zu
Lasten  des  Arbeitgebers)  in  eine  öffentliche  Sparkasse  abgeführt  werden.
Bis  zu  100  M.  bleibt  das  Guthaben  jedes  Arbeiters  gesperrt.  Das  gesperrte ­
  Guthaben  kann  nur  bei  nachweislicher  Arbeitslosigkeit  —  mit
wöchentlichen  Abhebungen  von  5—8  M.  —  in  Anspruch  genommen
werden,  sofern  der  Versicherte  nicht  Krankenunterstützung,  Unfall-,.
Alters-  oder  Invalidenrente  bezieht.  In  dem  erwähnten  dritten  Beitrag
zur  Frage  der  Arbeitslosenversicherung  hat  Schanz  den  Vorschlag
abgeändert.  Jeder  versicherungspflichtige  Arbeiter  muß  sich  wöchentliche ­
  Abzüge  zur  Bildung  eines  Guthabens  gefallen  lassen.  Das  Guthaben ­
  bleibt  bis  zu  50  M.  gesperrt  und  wird  von  der  Gemeinde  verzinst.
Bei  nachweislicher  Arbeitslosigkeit  erhält  der  Versicherte  7 /io  seines
Lohnes  als  Unterstützung  aus  seinem  Guthaben.  Ist  letzteres  erschöpft,
so  wird  ihm  ein  gleicher  Betrag,  höchstens  aber  30  M.  —  und  zwar
zur  Hälfte  vom  Arbeitgeber  und  zu  je  %  von  Staat  und  Gemeinde
—  zugeschossen,  die  Unterstützung  aber  auf  5 /i 0  des  Lohnes  herabgesetzt. ­

Der  geänderte  Vorschlag  ist  eine  Verbindung  von  Sparzwang  und
Versicherung  und  zeigt  durch  den  Zuschuß  bei  Erschöpfung  des  Guthabens ­
  den  schwachen  Punkt  aller  Bestrebungen,  die  sich  auf  den
Sparzwang  stützen.  Bei  frühem  Eintritt  und  ebenso  bei  längerer
Dauer  der  Arbeitslosigkeit  reichen  die  Spareinlagen  des  Arbeiters  nicht
aus,  ihn  über  Wasser  zu  halten.
Gerade  diese  Schwäche  des  Sparsystems  ist  es,  die  dem  Gedanken
an  eine  eigentliche  Versicherung  gegen  die  Nachteile  der  Arbeitslosigkeit ­
  immer  von  neuem  Vorschub  leistet.  Während  das  Sparsystem
den  Arbeiter  vereinzelt  und  ihn  im  wesentlichen  auf  seine  eigene  Kraft
verweist,  sucht  die  Versicherung  die  von  gleicher  Gefahr  bedrohten
zu  gemeinsamer  Arbeit  zusammenzufassen.  Ihre  Leistungen  treten
ohne  Rücksicht  auf  die  Summe  der  bisherigen  Einzahlungen  in  vorher
        <pb n="137" />
        126

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bestimmtem  Ausmaße  ein,  sobald  die  Voraussetzungen  dafür  gegeben
sind,  und  zwar  auf  Grund  eines  Rechtanspruches,  der  durch  regelmäßige
Beitrags-(Prämien-)Zahlungen  durch  oder  für  den  Arbeiter  erworben
wird.  Es  ist  ohne  weiteres  klar,  daß  eine  solche  Versicherung,  wenn
sie  durchführbar  ist,  das  Problem  am  besten  zu  lösen  vermag.
Die  bisherigen  praktischen  Versuche  zur  Verwirklichung  einer
Arbeitslosenversicherung  sind  nicht  sehr  zahlreich  und  haben  sich
sämtlich  nur  in  räumlich  eng  begrenzten  Gebieten  vollzogen.  Zuerst
hat  die  Stadt  Bern  durch  Beschluß  vom  13.  Januar  1893  eine  Versicherungskasse ­
  gegen  Arbeitslosigkeit  errichtet,  die  am  1.  April  1893
eröffnet  und  1900  reorganisiert  wurde.  Die  von  der  Gemeinde  selbst
beschäftigten  Arbeiter  sind  zum  Beitritt  verpflichtet.  Im  übrigen  aber,
also  in  der  Hauptsache,  ist  der  Beitritt  freiwillig.  Beitrittsberechtigt
ist  jeder  Arbeiter  schweizerischer  Herkunft  unter  60  Jahren,  der  sich
in  Bern  aufhält  oder  niederläßt.  Der“  Monatsbeitrag  war  anfangs
40  Centimes,  jetzt  ist  er  70  Centimes.  Die  Beitragsentrichtung  erfolgt
durch  Einkleben  von  Marken  in  ein  Versicherungsbuch.  Die  Wartezeit ­
  war  anfangs  6  Monate  und  ist  jetzt  8  Monate.  Nach  einer  so
langen  Mitgliedschaft  erlangt  der  Versicherte  nach  Ablauf  der  ersten
8  Tage  der  Arbeitslosigkeit  den  Anspruch  auf  eine  Zahlung  von  mindestens
1  V'2  Frs.  (früher  1  Fr.)  für  Ledige  und  mindestens  2  Frs.  (früher
1,50  Frs.)  für  Verheiratete  täglich,  aber  längstens  auf  die  Dauer  von
2  Monaten  im  Winter.  Die  Zahlung  wird  abgelehnt,  wenn  das  Mitglied ­
  durch  Faulheit,  Liederlichkeit,  Unverträglichkeit,  Ungehorsam ­
  usw.  den  Verlust  der  Arbeitsgelegenheit  selbst  verschuldet  hat
oder  durch  Lohnstreitigkeiten  oder  Streiks  arbeitslos  geworden  ist  oder
eine  angebotene  Arbeit  ohne  genügenden  Grund  abgelehnt  hat.  Etwaige
Streitigkeiten  darüber  entscheidet  als  Schiedsrichter  der  Gerichtspräsident
von  Bern.  Die  Verwaltung  wird  von  einer  Kommission  geführt.  Sie  hat
7  Mitglieder;  davon  werden  je  2  von  den  Beitrag  leistenden  Arbeitgebern
und  von  der  Arbeiterunion  in  Bern  und  3  vom  Gemeinderat  gewählt.  Die
Beiträge  der  Arbeitgeber  sind  freiwillig  und  beliefen  sich  1899/1900  auf
1484  Frs,.  während  die  585  Mitglieder  22115  Frs.  Beiträge  leisteten.
Die  Mitglieder  sind  überwiegend  ungelernte  Arbeiter.  Den  jährlichen
Fehlbetrag  deckte  anfangs  die  Stadtgemeinde,  wofür  als  Höchstbetrag
5000  Frs.  vorgesehen  waren.  Später  ist  ein  fester  Jahresbeitrag  der
Stadt  von  5000  Frs.  eingeführt  worden,  der  dann  auf  7000  Frs.  erhöht
wurde  und  jetzt  12000  Frs.  beträgt.  Im  Jahre  1895/96  hatte  die
Kasse  333  Mitglieder;  226  meldeten  sich  als  arbeitslos,  wovon  7
Arbeit  zugewiesen  erhielten  und  219  mit  9  684  Frs.  unterstützt  wurden
bei  nur  1366  Frs.  Beiträgen.  Im  nächsten  Jahr  war  die  Zahl  der
Mitglieder  544;  davon  meldeten  sich  325  als  arbeitslos.  Von  den
Arbeitlosen  erhielten  68  vor  Ablauf  von  8  Tagen  Arbeit,  257  wurden
        <pb n="138" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung-  der  Arbeitsgelegenheit.  127

mit  10  011  Frs -  unterstützt  bei  nur  1610  Frs.  Beiträgen.  Günstiger
lag  die  Sache  1899/90.  Bei  585  Mitgliedern  und  22  115  Frs.  Beiträgen
der  Mitglieder  wurden  297  arbeitslos,  und  die  Arbeitslosenunterstützung
war  16  534  Frs.  Im  ganzen  steht  indes  die  Einrichtung  auf  schwachen
Füßen.
Die  Stadt  St.  Gallen  führte  am  1.  April  1895  eine  Versicherung
ein,  die  sich  auf  den  Beitrittszwang  aller  in  St.  Gallen  Ansässigen
mit  nicht  mehr  als  5  Frs.  Tagelohn  gründete.  Die  Versicherten
hatten  je  nach  der  Lohnhöhe  15,  20  und  30  Centimes  wöchentlich  zu
zahlen.  Die  Arbeitgeber  leisteten  keinen  Zuschuß.  Gemeinde  und
Staat  (Kanton)  dagegen  steuerten  bei.  Die  Wartezeit  war  6  Monate.
Die  tägliche  Unterstützung  nach  den  ersten  5  Tagen  der  Arbeitslosigkeit ­
  war  je  nach  der  Lohnklasse  1,80  Frs.,  2,10  Frs.  und  2,40  Frs.,
wurde  aber  höchstens  für  60  Tage  gezahlt.  Der  Mitgliederbestand
war  anfangs  4220,  ging  aber  durch  Tod,  Wegzug  usw.  auf  3035
Beitragspflichtige  zurück.  Arbeitslos  wurden  im  ersten  Jahre  430.
Unterstützt  wurden  davon  363  mit  23  504  Frs.,  während  die  Beiträge
21  600  Frs.  ausmachten.  Die  Gemeinde  schoß  11000  Frs.  zu.  Falls
nicht  im  Herbst  1896  die  Bürgerschaft  die  Fortsetzung  beschließen
sollte,  war  die  Kasse  1897  aufzulösen.  Die  endgültige  Entscheidung
wurde  aber  noch  vertagt.  Die  Bürgerversammlung  lehnte  schließlich ­
  die  Fortsetzung  ab,  und'die  Kasse  wurde  im  Juni  1897  unter
Zustimmung  der  gelernten  Arbeiter  aufgelöst.  Der  Zusammenbruch
der  Kasse  wird  von  schweizerischen  Schriftstellern  auf  Mängel  der
Organisation  und  Leitung  zurückgeführt.
In  Zürich  wurde  im  Juli  1898  und  in  Basel-Stadt  im  Febr.  1900
die  Einführung  einer  obligatorischen  Arbeiterversicherung  abgelehnt.
Die  Einzelheiten  der  betr.  Entwürfe  können  übergangen  werden.
Nach  dem  Berner  Vorbild,  also  auf  freiwilligen  Beitritt  gegründet,
ist  1896  die  „Stadtkölnische  Versicherungskasse  gegen  Arbeitslosigkeit
im  Winter“  errichtet  worden.  Sie  ist  eine  von  der  Stadt  subventionierte
private  Anstalt  und  wurde  1898  und  1901  reorganisiert.  Die  Beitrittsberechtigung ­
  setzt  1jährigen  Wohnsitz  in  Köln,  ein  Alter  von
mindestens  18  Jahren  und  das  Fehlen  dauernder  Arbeitsunfähigkeit
voraus.  Die  Versicherten  zahlen  35  Pf.  (ungelernte  Arbeiter
25  Pf.)  Wochenbeitrag  und  erhalten  nach  32  bezw.  34  wöchentlicher
Mitgliedschaft  nach  den  ersten  3  Tagen  unverschuldeter  Arbeitslosigkeit ­
  ein  Arbeitslosengeld  von  2  M.  täglich,  für  die  ersten
20  Tage  nnd  von  1  M.  für  die  übrigen  Tage.  Die  Kasse  hat
von  den  Arbeitgebern  einen  einmaligen  Zuschuß  von  72000  M.  erhalten.
Mit  Hilfe  eines  städtischen  Zuschusses  von  25000  M.  und  einigen
anderen  Zuschüssen  hatte  die  Kasse  bis  1901  ein  Vermögen  von
111800  M.  gesammelt,  das  aber  1902  auf  99344  M.  zurückging.  Die
        <pb n="139" />
        128

II.  Teil.  Ar  beiterwohlfahrtspolitik.

Kasse  muß  statutengemäß  (§  17)  den  Abschluß  von  Versicherungsverträgen ­
  einstellen,  sobald  die  abgeschlossenen  Verträge  ' 2 /s  des  ganzen
Vermögensbestandes,  einschließlich  des  städtischen  Beitrages,  in  Anspruch ­
  nehmen  könnten,  wobei  von  der  Annahme  ausgegangen  werden
soll,  als  ob  die  sämtlichen  Versicherten  ausnahmslos  arbeitslos  würden,
ihnen  auch  keine  Arbeit  überwiesen  werden  könnte  und  sie  die  in
dem  §  14  vorgesehenen  Tagegelder  in  voller  Höhe  und  während  der
ganzen  Dauer  beziehen  würden.  Dieser  Fall  trat  im  Jahre  1902/3
trotz  eines  Beitrages  der  Stadt  von  20000  M.  nach  Erreichung  einer
Mitgliederzahl  von  1355  (gegen  1205,  571,  256,  347,  324,  220  in  den
6  vorhergegangenen  Geschäftsjahren  1901/2  bis  1896/7)  ein.  Unter
den  1355  Mitgliedern  von  1902/3  waren  311  ungelernte  und  1044  gelernte ­
  Arbeiter.  Ihre  Beiträge  waren  rechnerisch  15067,10  M.,  der
wirkliche  Markenverkauf  war  nur  14535,65  M.  Im  ganzen  verblieben
nur  1265  Versicherte,  die  in  der  Bezugszeit  —  10.  Dez.  bis  10.  März
—  bei  unverschuldeter  Arbeitslosigkeit  Ansprüche  geltend  machen
konnten.  Davon  meldeten  sich  1008  als  arbeitslos.  Unterstützt  wurden
214  ungelernte  und  750  gelernte  Arbeiter  mit  28807,50  M.
Bei  weitem  zahlreicher  als  die  praktischen  Versuche  zur  Durchführung ­
  einer  eigentlichen  Arbeitslosenversicherung  sind  die  Vorschläge,
die  in  dieser  Beziehung  aufgetaucht  sind.  Es  ist  erklärlich,  daß  ein
erheblicher  Teil  der  Vorschläge  die  vorhandenen  Ansätze  kommunaler
Arbeitslosenversicherung  zum  Ausgangspunkt  nimmt.  In  der  Schweiz
hat  das  Arbeitersekretariat  neben  der  schon  erwähnten  Anregung  wegen
Subventionierung  der  Arbeiterberufsvereine,  welche  Arbeitslosenunterstützung ­
  gewähren,  den  Ausbau  der  städtischen  Arbeitslosenversicherung ­
  mit  Bundes-  und  Kantonssubvention  befürwortet.  60  o/o  der  aufzubringenden ­
  Mittel  sollen  die  Arbeiter  aufbringen.  Von  dem  Best
soll  je  ’/s  auf  den  Bund,  den  Kanton  und  die  Gemeinde  entfallen.  Die
Arbeitgeber  sollen  nur  zu  Beiträgen  für  Wanderarbeiter  herangezogen
werden.  An  der  Verwaltung  sollen  Arbeitervertreter  im  Verhältnis
der  Arbeiterbeiträge  mitwirken.
Der  französischen  Deputiertenkammer  wurde  am  28.  Januar  1895
von  einem  Deputierten  ein  Gesetzentwurf  vorgelegt,  welcher  die  Gemeinden ­
  zur  Errichtung  einer  obligatorischen  Arbeitslosigkeitsversicherung ­
  für  alle  in  der  Gemeinde  sich  aufhaltenden  Arbeiter  beiderlei  Geschlechts ­
  mit  weniger  als  2000  Frs.  Jahresarbeitsverdienst  ermächtigt.  Die
Versicherten  wurden  in  Saisonarbeiter  und  sonstige  Arbeiter  geschieden
und  innerhalb  jeder  dieser  Gruppen  in  3  Lohnklassen  —  bis  15  Frs.,
über  15  bis  24  Frs.,  über  24  Frs.  wöchentlich  —  geteilt.  Die  Versicherten
haben  in  diesen  Lohnklassen  15,  25  und  30  Cts.  (Saisonarbeiter  5  Cts.
mehr)  wöchentlich,  die  Unternehmer  bis  zu  10  Cts.  (bei  Saisonarbeitern
bis  zu  15  Cts.)  wöchentlich  zu  zahlen;  Gemeinde,  Departement  und
        <pb n="140" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  129

Staat  leisten  Zuschüsse.  Das  Arbeitslosengeld  ist  1—2,50  Frs.  täglich
und  wird  nach  den  Lasten  der  Familie  abgestuft.  Es  wird  auf
längstens  75  Tage  gewährt,  fällt  aber  weg,  wenn  der  Versicherte  die
Arbeit  freiwillig  aufgegeben  oder  infolge  von  Streik,  Krankheit,  Unfall ­
  verloren,  oder  wenn  er  ohne  zureichenden  Grund  eine  ihm  angebotene ­
  Arbeitsstelle  abgelelmt  hat.  Die  Verwaltung  erfolgt  unter  Staatsaufsicht ­
  auf  Kosten  der  Gemeinde  durch  einen  Ausschuß.  Die  Arbeiter
sind  daran  nach  Maßgabe  ihrer  Beiträge  beteiligt.  Zur  Annahme  gelangte ­
  der  Entwurf  nicht.
In  Deutschland  ist  der  Gedanke  zwangsweiser  Arbeitslosenversicherung ­
  auf  kommunaler  Grundlage  ebenfalls  wiederholt  befürwortet
worden.  Bestimmte  Vorschläge  hat  in  dieser  Beziehung  u.  a.  der  Parteitag ­
  der  Deutschen  Volkspartei  nach  den  Vorschlägen  von  Leopold
Sonhemakn  1899  aufgestellt.  Der  wesentliche  Inhalt  des  Vorschlages  ist
folgender.  Durch  Reichsgesetz  werden  Gemeinden  mit  10000  und  mehr
Einwohnern  ermächtigt,  eine  obligatorische  Arbeitslosenversicherung
einzuführen.  Versicherungspflichtig  sind  alle  Arbeiter  mit  weniger  als
2000  M.  Jahresarbeitsverdienst.  Die  Versicherten  sind  zu  gliedern  in
Saisonarbeiter  und  sonstige  Arbeiter.  Jede  dieser  Gruppen  hat  noch
3  Unterabteilungen  nach  der  Lohnhöhe:  bis  15  M.,  über  15—24  M.  und
über  24  M.  wöchentlich.  Beitragspflichtig  sind  die  Arbeitgeber  und
die  Arbeiter.  Die  Arbeitgeber  zahlen  für  Saisonarbeiter  bis  zu  15  Pf.
(später  auf  20  Pf.  erhöht),  für  andere  bis  zu  10  Pf.  wöchentlich  für
jeden  Arbeiter.  Die  Arbeiter  haben  je  nach  Klasse  und  Lohnhöhe
10—40  Pf.  wöchentlich  zu  leisten.  Die  Stadt  trägt  die  Verwaltungskosten ­
  und  hat  außerdem  laufende  Zuschüsse  (höchstens  4  M.  jährlich
für  jeden  Versicherten)  zu  leisten.  Die  Einzelstaaten  steuern  höchstens
1/4  der  Gemeindezuschüsse  bei.  Die  Arbeitslosenunterstützung  kann
erst  nach  26  wöchentlicher  Beitragsleistung  verlangt  werden,  doch  darf
die  Arbeitslosigkeit  nicht  durch  freiwilligen  Austritt,  durch  Austritt
infolge  von  Lohnstreitigkeiten,  durch  Krankheit  oder  Unfall  hervorgerufen ­
  sein.  Bei  Ablehnung  einer  angebotenen  Arbeitsstelle  ohne
genügenden  Grund  wird  keine  Unterstützung  gezahlt.  Im  übrigen
wird  die  Unterstützung  nach  den  ersten  6  Tagen  der  Arbeitslosigkeit
längstens  für  75  Tage  mit  1—21/2  M.  täglich  gezahlt,  wobei  Verheiratete
höhere  Unterstützungen  erhalten  als  Unverheiratete.  Die  eigentliche
Geschäftsführung  erfolgt  durch  Beamte,  die  von  den  städtischen  Behörden ­
  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsausschusses  gewählt  werden.
Der  Verwaltungsausschuß  hat  die  Geschäftsführung  zu  überwachen.
Der  Ausschuß  besteht  je  zur  Hälfte  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern, ­
  nach  der  endgültigen  Fassung  zu  Vs  aus  Arbeitgebern,  zu
2 /s  aus  Arbeitern.  Wie  bei  allen  kommunalen  Versicherungen  ist  dabei
eine  Verbindung  mit  dem  städtischen  Arbeitsnachweis  vorausgesetzt.
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  9
        <pb n="141" />
        ISO

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von  anderer  Seite  ist  eine  staatliche  Arbeitslosenversicherungskasse ­
  angeregt.  So  hat  Schober  in  den  Schweizerischen  Blättern  für
Wirtschaft  und  Sozialpolitik  (II.  Jahrg.  Bd.  II)  eine  eidgenössische  Versicherungskasse ­
  mit  teils  freiwilligem,  teils  zwangsweisem  Beitritt
vorgeschlagen,  deren  Defizit  vom  Bunde  gedeckt  werden  soll.  Die
Beiträge  werden  durch  Einkleben  von  Marken  in  ein  Versicherungsbuch ­
  entrichtet.  In  jeder  Gemeinde  besteht  eine  Beitragskontrollstelle.
Die  Unterstützung  beträgt  nach  der  ersten  Woche  der  Arbeitslosigkeit ­
  in  der  zweiten  Woche  5  Frs.,  alsdann  täglich  t  Fr.,  außerdem
für  Familienmitglieder  2—5  Frs.  für  die  Woche.  Von  der  11.  Woche
an  werden  nur  die  halben  Leistungen,  diese  aber  ohne  zeitliche  Beschränkung ­
  gewährt.
Im  Sommer  1903  wurde  der  französischen  Deputiertenkammer  ein
Gesetzentwurf  vorgelegt,  der  ebenfalls  eine  staatliche  Arbeitslosenkasse
vorschlägt  für  Arbeiter  beiderlei  Geschlechts  zwischen  18  und  60  Jahren
mit  einem  Jahreseinkommen  bis  zu  365  Frs.  Diese  sollen  bei  Arbeitslosigkeit ­
  60  Tage  lang  mit  1—3  Frs.  täglich  unterstützt  werden.  Die
Mittel  sollen  durch  [eine  Steuer  von  5  Frs.  für  jede  Pferdestärke  der
benutzten  Motoren  aufgebracht  werden.  Aussicht  auf  Verwirklichung
dürfte  der  Entwurf  nicht  haben.
In  Deutschland  beanspruchen  besonderes  Interesse  die  Vorschläge,
welche  die  zwangsweise  Arbeitslosenversicherung  mit  Hilfe  der  bestehenden ­
  Arheiterversicherungsorgane  durchführen  wollen.  Sowohl  die
Kranken-,  als  auch  die  Unfall-  und  die  Invaliditätsversicherungsorgane
sind  dafür  in  Frage  gekommen.  Solche  Vorschläge  liegen  deshalb
nahe,  weil  dadurch  die  Schaffung  einer  neuen  Versicherungsorganisation
vermieden  und  der  Verwaltungsaufwand  für  die  Arbeitslosenversicherung
auf  einen  geringen  Betrag  zurückgebracht  werden  kann.  Als  Beispiele ­
  für  derartige  Vorschläge  seien  nur  die  folgenden  angeführt.  Der
Anschluß  an  die  Krankenversicherung  ist  von  Tischendöreer  im
Korrespondenzblatt  der  Generalkommission  der  Gewerkschaften  in  der
Form  befürwortet,  daß  die  Krankenkassen  berechtigt  sein  (oder  auch
von  der  Gemeindeverwaltung  angehalten  werden)  sollen,  einen  Beitragszuschlag ­
  bis  zu  25  n /o  zu  erheben  und  an  die  Gemeinde  zur  Bildung
eines  Arbeitslosenfonds  abzuführen.  Der  Fonds  wird  durch  eine  besondere ­
  Kommission  verwaltet.  Der  Vorsitzende  wird  von  der  Gemeindeverwaltung ­
  ernannt;  von  den  übrigen  Mitgliedern  sind  t/3  Arbeitgeber, ­
  2 /3  Arbeitnehmer.  Der  Fonds  dient  dazu,  den  Gewerkschaften,
welche  Arbeitslosenunterstützung  gewähren,  Zuschüsse  zu  leisten.
Das  letzere  erregt-  von  vornherein  Bedenken,  da  die  Gewerkschaften ­
  in  Deutschland  nur  einen  kleinen  Teil  der  krankenversicherungspflichtigen ­
  Arbeiter  umfassen.  Überdies  gibt  der  Vorschlag  einen
wichtigen  Vorteil  der  Angliederung  an  die  Krankenkassen  dadurch
        <pb n="142" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  131

auf,  daß  er  besondere  Verwaltungskommissionen  anregt  und  den
Krankenkassen  eigentlich  nur  die  Aufgabe  der  Beitragseinziehuug  zuweist. ­
  Diese  Schwächen  haften  dem  Beschluß  der  freien  Vereinigung
badischer  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen  vom  Oktober ­
  1902  nicht  an.  Der  Beschluß  empfiehlt  eine  Zwangsversicherung,
zu  deren  Lasten  Reich,  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  beitragen  sollen.
Als  Träger  der  Versicherung  sollen  die  Krankenkassen  erscheinen.
Das  Arbeitslosengeld  soll  in  gleicher  Höhe  und  für  die  gleiche  Dauer
gewährt  werden,  wie  das  Krankengeld.
Den  Anschluß  an  die  Berufsgenossenschaften  befürwortet  u.  a.
Hebkneb  (Die  Arbeiterfrage,  3  Aull.,  Berlin  1902,  S.  438)  und  zwar  ohne
Beiträge  der  Arbeiter  und  ohne  Reichszuschuß  mit  2—3  wöchentlicher
Karrenzzeit  bei  Eintritt  der  Arbeitslosigkeit  und  ohne  Abstufung  des
Arbeitslosengeldes  nach  der  Lohnhöhe.  Nach  welchen  Grundsätzen
die  Last  auf  die  Mitglieder  der  Berufsgenossenschaften  (also  auf
die  Unternehmer)  verteilt  werden  soll,  will  Hebkneb  den  Berufsgenossenschaften ­
  selbst  überlassen.  An  die  Invalidenversicherung  will
der  Reichstagsabgeordnete  Molkenbuhr  (Neue  Zeit  1901/1902)  die
Arbeitslosenversicherung  anschließen.  Die  Invalidenversicherungsanstalten ­
  erhöhen  zu  dem  Zwecke  die  Beiträge  (um  etwa  115  °/o),  Staat
und  Gemeinde  übernehmen  die  Verwaltungskosten,  das  Reich  gibt  einen
Zuschuß  von  1/3  der  Versicherungssumme.  Das  Arbeitslosengeld  wird
nach  3  tägiger  Karrenzzeit  im  Durchschnittsbetrage  von  2  M.  für  jeden
Arbeitstag  gewährt.  Die  Dauer  des  Bezuges  wird  nach  der  Dauer
der  Versicherung  des  Einzelnen  abgestuft.  Für  Verheiratete  mit  zahlreicher ­
  Familie  werden  mit  Hilfe  eines  besonderen  Fonds  Zuschüsse
gewährt.  Die  Auszahlung  der  Arbeitslosengelder  erfolgt  durch  lokale
Arbeitsnachweisbüreaus.  Für  Betriebe  mit  starken  Schwankungen  und
infolgedessen  mit  überdurchschnittlicher  Belastung  der  Versicherung
können  erhöhte  Beiträge  vorgesehen  werden.
Bei  fast  allen  erwähnten  Vorschlägen  ist  die  Verbindung  mit  dem
Arbeitsnachweis  ins  Auge  gefaßt.  Dr.  Freund  hat  diesen  Gedanken
in  der  Zeitschrift  „Der  Arbeitsmarkt“  (5.  Jahrg.,  Nr.  18)  weiter  ausgebaut. ­
  Er  will  die  Arbeitslosenkassen  der  Aufsicht  der  paritätischen
Facharbeitsnachweise  unterstellen  und  empfiehlt  im  übrigen  eine  zwangsweise ­
  Versicherung  auf  Grund  des  Arbeitsvertrages.  Die  Unterstützung
kann  erst  nach  13  wöchentlicher  Wartezeit  beansprucht  werden.  Das
Arbeitslosengeld  wird  nach  Ablauf  der  ersten  14  Tage  der  Arbeitslosigkeit ­
  auf  3  bis  18  Wochen  je  nach  der  Dauer  der  Versicherung
bezahlt,  und  zwar  mit  1  M.  täglich  für  Ledige.  Für  Verheiratete  erhöht ­
  sich  der  Betrag  um  20  Pf.,  für  ein  Kind  unter  14  Jahren  um
weitere  15  Pf.,  bei  2  oder  mehr  Kindern  um  35  Pf.  In  die  Beitragslast
teilen  sich  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  je  zur  Hälfte.
        <pb n="143" />
        132

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Auf  weitere  Einzelheiten  kann  hier  verzichtet  werden.  Die  große
Mannigfaltigkeit  der  eingeschlagenen  und  empfohlenen  Wege  zeigt
schon,  daß  die  Frage  der  Arbeitslosen  Versichrung  nicht  nur  äußerst
schwierig,  sondern  auch  trotz  aller  Bemühungen  noch  wenig  geklärt
ist.  Tatsächlich  bestehen  über  fast  alle  grundlegenden  Fragen  große
Meinungsverschiedenheiten.  Ob  die  Versicherung  auf  freiwilligen  oder
zwangsweisen  Beitritt  gegründet  werden  soll,  und  ob  sie  in  letzterem
Falle  alle  Arbeiter  oder  nur  die  der  Arbeitslosigkeit  besonders  ausgesetzten ­
  Arbeiter  erfassen  soll,  ist  zunächst  noch  eine  umstrittene
Frage;  daß  die  Freiwilligkeit  hier  wie  in  manchen  anderen  Beziehungen
bisher  nur  beschränkte  Wirkung  erzielt  hat  und  auch  für  die  Zukunft
keine  Aussichten  auf  allgemeine  Bedeutung  bietet,  wit$  sich  nicht  bestreiten ­
  lassen.  Das  Interesse  an  der  Sache  ist  in  der  Arbeiterschaft
selbst  sehr  verschieden.  Ist  auch  an  sich  jeder  Arbeiter  der  Möglichkeit, ­
  ohne  eigene  Schuld  arbeitslos  zu  werden,  nicht  entrückt,  so  ist
doch  die  Verwirklichung  dieser  Gefahr  in  den  einzelnen  Berufen  sehr
ungleich.  Die  Saisonarbeiter  haben  die  Arbeitslosigkeit  als  eine  regelmäßig ­
  in  bestimmten  Zeiten  wiederkehrende  Gefahr  zu  fürchten  und
sind  deshalb  viel  mehr  an  einer^Versicherung  interessiert,  als  die  Arbeiter
der  ständig  zu  betreibenden  Berufe.  Die  ungelernten  Arbeiter  werden,
soviel  sich  erkennen  läßt,  im  Verhältnis  häufiger  arbeitslos,  als  die
gelernten,  und  die  Interessen  beider  Gruppen  decken  sich  durchaus
nicht.  Gerade  die  am  meisten  bedrohten  Kreise  sind  aber  wenig
leistungsfähig  und  deshalb  allein  kaum  zur  Durchführung  einer  lebensfähigen ­
  Versicherung  imstande.  Für  ihre  Schwäche  in  den  Beiträgen
der  weniger  bedrängten  Kreise  der  Arbeiter  einen  Ausgleich  zu  suchen,
entspricht  dem  Grundgedanken  der  Versicherung,  aber  nicht  dem  Interesse ­
  der  letztgenannten  Kreise  selbst.
Die  Frage  der  Kostendeckung  ist  ebenfalls  nicht  geklärt.  Werden
auch  wiederholt  Staats-  und  Gemeindezuschüsse,  Arbeitgeber-  und  Arbeiterbeiträge ­
  befürwortet,  so  fehlt  es  doch  auch  nicht  an  ernsten  Bedenken ­
  dagegen.  Die  Beitragslast  allein  den  Arbeitern  aufzuerlegen,
kann  bedenklich  sein,  weil  die  Last  immerhin  recht  fühlbar  ist,  zumal
sie  noch  zu  anderen  erzwungenen  Versicherungslasten  hinzutritt;  es
hätte  den  Vorzug,  daß  das  Gefühl  der  Selbstverantwortlichkeit  bei  den
Arbeitern  nicht  erlahmt,  kann  aber  bei  weniger  einsichtigen  Arbeitern ­
  den  Versuch  liervorrufen,  von  den  geleisteten  Beiträgen  nun
auch  schließlich  Nutzen  zu  ziehen.  Aus  dieser  letzteren  Besorgnis  erklären ­
  sich  zum  Teil  die  Vorschläge,  die  eine  Rückzahlung  der  Beiträge ­
  nach  mehrjähriger  Mitgliedschaft  ohne  Eintritt  des  Versicherungsfalles ­
  bezwecken.
Der  Beitrag  aus  öffentlichen  Mitteln  wird  namentlich  mit  Rücksicht ­
  auf  die  geringe  finanzielle  Leistungsfähigkeit  der  Versicherten
        <pb n="144" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  133

gefordert.  Er  trifft  aber  gerade  hier  auf  mehr  Bedenken  als  sonst,
weil  er  das  Verantwortlichkeitsgefiihl  in  bezug  auf  das  eigenartige
Risiko  abschwäche.  Noch  mehr  treten  solche  Bedenken  dagegen  zutage,
daß  die  ganze  Last  den  Unternehmern  auferlegt  wird.  Die  Erwägungen,
die  bei  der  Unfallversicherung  in  Deutschland  zur  Übertragung  der
Last  auf  die  Unternehmer  geführt  haben,  sind  liier  nicht  in  gleicher
Weise  anwendbar,  schon  deshalb,  weil  die  tatsächliche  Teilung  der
G-esamtlast  zwischen  Krankenversicherung,  welche  die  schneller  erledigten ­
  Unfälle  übernimmt,  und  Unfallversicherung  fehlt,  und  weil  das
Eintreten  der  Arbeitslosigkeit  viel  weniger  durch  die  Eigenart  der  Betriebsausrüstung ­
  als  durch  allgemeine  wirtschaftliche  Verschiebungen
bedingt  wird.
Große  Schwierigkeiten  bereitet  weiter  die  Frage  der  Organisation.
Der  Umstand,  daß  bei  der  Arbeitslosigkeit  eine  scharfe  Kontrolle  dringender ­
  nötig  ist,  als  bei  irgend  einem  anderen  Versicherungszweig,  würde
an  sich  auf  beruflich  gegliederte  Organe  in  eng  begrenzten  Bezirken
hindrängen.  Damit  sind  aber  zwei  große  Gefahren  verbunden.  Zunächst ­
  übt  das  Bestehen  einer  solchen  Versicherung  in  bestimmten  Bezirken, ­
  solange  sie  nicht  überall  vorhanden  ist,  eine  Anziehungskraft  auf
die  von  der  Arbeitslosigkeit  besonders  bedrohten  Arbeiterschichten  aus.
Sie  suchen  sich  beim  Herannahen  der  kritischen  Periode  in  dem  betreffenden ­
  Bezirk  ein  Unterkommen,  steigern  aber  dadurch  nicht  nur
die  Belastung  der  Versicherungskasse,  sondern  auch  die  Schwierigkeiten
des  Arbeitsmarktes  in  dem  betreffenden  Bezirk  zum  Nachteile  der  dort
dauernd  ansässigen  Arbeiter.  Man  hat  versucht  und  angeregt,  dem
dadurch  vorzubeugen,  daß  die  Aufnahme  in  die  Versicherung  von  dem
Unterstützungswohnsitz  oder  längerem  Aufenthalt  am  Orte  und  der  Anspruch ­
  auf  Unterstützung  von  längerer  Mitgliedschaft  abhängig  gemacht ­
  wird.  Darin  können  aber  wieder  Härten  liegen,  die  sich  mit
dem  Gedanken  einer  zwangsweisen  Versicherung  nicht  vertragen.  Bei
Verallgemeinerung  kommunaler  Versicherungseinrichtungen,  von  denen
jede  für  sich  existiert,  besteht  die  Gefahr,  daß  das  Risiko  nicht  gegenügend
  räumlich  verteilt  wird  und  deshalb  in  gehäuftem  Maße  zu
gegebener  Zeit  in  dem  einzelnen  Bezirk  zur  Verwirklichung  gelangt.
Der  Existenz  der  Kassen  kann  das  gefährlich  werden.
Von  diesem  Gesichtspunkte  aus  würde  die  Schaffung  von  großen
beruflichen  oder  territorialen  Versicherungsorganen  erwünscht  sein.
Die  lokalen  Verschiedenheiten  des  Risikos  würden  dadurch  besser  ausgeglichen. ­
  Die  beruflichen  Verschiedenheiten  würden  nur  bei  großen
Territorial  verbänden  ausgeglichen  werden  können,  da  große  Berufsverbände ­
  das  ihren  Beruf  treffende  Risiko  ohne  die  Möglichkeit  einer
Erholung  an  anderen  Berufen  übernehmen  müssen.  Bei  so  großen  Versicherungsorganen ­
  ist  es  aber  wieder  schwer,  die  lokale  Kontrolle  in
        <pb n="145" />
        134

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  erforderlichen  Schärfe  durchzuführen  und  in  den  lokalen  Organen
ein  entsprechendes  Interesse  an  der  Verhinderung  von  Mißbräuchen
wachzuhalten.
Die  volle  Wahrung  der  Freizügigkeit  jvon  Ort  zu  Ort  und  von
Beruf  zu  Beruf  ohne  Beeinträchtigung  der  Versicherungsansprüche  würde
bei  der  Arbeitslosenversicherung  mehr  als  bei  anderen  Versicherungsarten ­
  auf  zentralisierte  Staatsorgane  als  Träger  der  Versicherung
drängen.  Denn  gerade  für  den  arbeitslos  gewordenen  Arbeiter  ist  der
Versuch,  durch  einen  Wechsel  des  Berufs  oder  Ortes  eine  andere  Arbeitsgelegenheit ­
  zu  finden,  das  nächstliegende  Mittel,  sich  den  Folgen
der  Arbeitslosigkeit  zu  entziehen,  während  der  erkrankte  oder  verletzte ­
  Arbeiter  zunächst  dazu  keinen  Anlaß  hat  und  vielfach  dazu
auch  gar  nicht  imstande  ist.  Je  weiter  aber  der  Kreis  ist,  den  das
Versicherungsorgan  umspannt,  desto  mehr  wachsen  die  Schwierigkeiten
der  Kontrolle.
Die  Höhe  der  Leistungen  richtig  zu  bemessen,  ist  ebenfalls  äußerst
schwierig.  Daß  Verheiratete  mit  unerwachsenen  Kindern  ein  höheres
Arbeitslosengeld  brauchen,  als  unverheiratete,  trifft  im  allgemeinen  zu,
wenn  es  auch  viele  Ausnahmen  gibt.  Höhere  Leistungen  setzen  an
sich  höhere  Beiträge  voraus.  Der  verheiratete  Arbeiter,  der  mehrere
noch  nicht  erwerbsfähige  Kinder  ernähren  muß,  hat  aber  in  der  Begel
eine  geringere  Beitragsfähigkeit.  Man  müßte  also  unter  Umständen
für  niedrigere  Beiträge  höhere  Leistungen  gewähren;  das  wird  vielfach ­
  als  ungerecht  empfunden  werden  und  ist  nach  den  Grundsätzen
einer  rationellen  Versicherung  nicht  ohne  Bedenken.  Bei  freiwilligen
Einrichtungen  kann  darin  der  Keim  zum  Auseinanderfallen  des  Versicherungsorganes ­
  liegen.  Auch  abgesehen  davon  sind  der  Schwierigkeiten ­
  nicht  wenige.  Ein  Arbeitslosengeld,  das  nur  dem  physischen
Existenzminimum  entspricht  oder  es  noch  nicht  einmal  erreicht,  ist
nicht  geeignet,  das  im  Eingang  dieses  Paragraphen  bezeichnete  Ziel,
die  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Existenz,  zu  erreichen.  Ein  reichlich ­
  bemessenes,  dem  Verdienst  normaler  Zeiten  entsprechendes  Arbeitslosengeld ­
  aber  kann  die  Versicherten  verführen,  auf  Erhaltung  der  vorhandenen ­
  oder  auf  Erlangung  einer  neuen  Arbeitsgelegenheit  weniger  bedacht ­
  zu  sein,  als  den  Interessen  der  Kasse  entspric  ht.  Überdies  führt
es  dazu,  die  ohnehin  schwierige  Grenzscheidung  gegen  die  Kranken-,
Unfall-  und  Invaliditätsversicherung  noch  mehr  zu  erschweren.  Denn
es  ruft  den  Drang  hervor,  aus  der  Kranken-,  Unfall-  und  Invalidenunterstützung ­
  in  die  günstigere  Arbeitslosenunterstützung  hinüberzugleiten. ­
  Damit  kommt  ein  bedenkliches  Moment  der  Unsicherheit  und
Unlauterkeit  in  die  Versicherung  hinein.
Alles  das  deutet  schon  auf  den  Umstand  hin,  der  einer  obligatorischen ­
  Arbeitslosigkeitsversicherung  die  größten  Schwierigkeiten  be ­
        <pb n="146" />
        6.  Kapitel.  Mangel,  Verlust  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.  135

reitet,  auf  die  Sonderart  des  Risikos  selbst,  dessen  wirtschaftliche  Nachteile ­
  durch  die  Versicherung  abgeschwächt  werden  sollen.  Die  Arbeitslosigkeit ­
  kann  willkürlich  herbeigeführt  werden  auch  dann,  wenn  der
Verlust  der  Arbeitsgelegenheit  durch  Streiks,  Krankheit,  Unfälle,  Invalidität, ­
  pflichtwidriges  Verhalten,  freiwilligen  Austritt,  gewollten  Berufswechsel ­
  u.  dgl.  mehr  von  dem  Anspruch  [auf  das  Arbeitslosengeld
ausschließt.  Unverschuldete  und  durch  allgemeine  wirtschaftliche  Verschiebungen ­
  veranlaßte  Arbeitslosigkeit  kann  allein  diesen  Anspruch
geben,  wenn  die  Versicherung  nicht  zu  ihrer  eigenen  Verneinung  führen
soll.  Aber  die  Frage,  wann  diese  Voraussetzung  erfüllt  ist,  läßt  sich
in  der  Praxis  oft  gar  nicht  entscheiden.  Auch  wenn  eine  Verschlechterung ­
  der  Marktverhältnisse  in  dem  bisherigen  Berufe  des  Arbeiters
eintritt,  ist  es  sehr  wohl  möglich,  daß  das  eigene  Verhalten  des  Arbeiters ­
  seine  Entlassung  gegenüber  anderen  beschleunigt,  und  daß  die
Bemühungen  um  Erlangung  einer  neuen  Arbeitsgelegenheit,  die  vor
Eintritt  der  Unterstützung  verlangt  werden  und  in  der  Karenzzeit
stattfinden  müssen,  nicht  nur  mit  verschiedenem  Geschick,  sondern  auch
mit  verschiedener  Energie  durchgeführt  werden.  Mancher  Lässige  und
Arbeitsscheue  kann  sich  so  in  den  Genuß  des  Arbeitslosengeldes  einschleichen, ­
  ohne  daß  die  Kontrollorgane  ihm  ein  unzulässiges  Verhalten
nachweisen  können.  Und  ebenso  kann  nach  Eintritt  der  Unterstützung
der  Versuch,  sich  wieder  Arbeit  zu  verschaffen,  ohne  feststellbares
Verschulden  des  Arbeiters  doch  absichtlich  in  einer  solchen  Weise
durchgeführt  werden,  daß  der  Erfolg  ausbleibt.  Beides  ist,  und  darin
liegt  ein  weiterer  Mißstand,  am  leichtesten  möglich  und  am  schwersten
durch  die  Kontrollorgane  festzustellen,  wenn  infolge  einer  Arbeitslosigkeit ­
  größeren  Umfanges  auf  den  Einzelnen  weniger  aufmerksam  geachtet ­
  werden  kann.  Gerade  dann,  wenn  die  Versicherungsanstalt
ohnehin  besonders  große  Lasten  zu  tragen  hat,  ist  sie  gegen  solche
Mißbräuche  am  wehrlosesten.  In  Zeiten  von  Krisen  kann  das  geradezu
verhängnisvoll  werden.  Auch  in  der  Bestimmung,  daß  der  Anspruch
auf  das  Arbeitslosengeld  hinfällig  wird,  wenn  der  Arbeitslose  eine  ihm
angebotene  Arbeitsstelle  ohne  triftigen  Grund  ablehnt,  liegt  nur  ein
unzulänglicher  Schutz  gegen  Mißbräuche.  Was  triftige  Gründe  sind,
wird  sich  im  einzelnen  Falle  schwer  entscheiden  lassen,  am  allerschwersten ­
  dann,  wenn  man  es  mit  einer  größeren  Zahl  von  Arbeitslosen ­
  zu  tun  hat.
Es  ist  unnötig,  die  vielen  weniger  einschneidenden  Schwierigkeiten,
die  noch  in  Betracht  kommen  können,  des  näheren  zu  erörtern.  Das
Gesagte  genügt,  um  zu  zeigen,  welche  außergewöhnlichen  Hindernisse
einer  rationellen  obligatorischen  Arbeitslosenversicherung  entgegenstehen. ­
  Es  fehlt  nicht  an  Stimmen,  die  an  der  Lösbarkeit  des  Problems
überhaupt  zweifeln.  Will  man  auch  nicht  soweit  gehen,  so  ist  doch  das
        <pb n="147" />
        136

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eine  unverkennbar,  daß  bei  keinem  der  empfohlenen  oder  wirklich  eingeschlagenen ­
  Wege  ein  ausreichender,  geschweige  denn  ein  voller  Erfolg ­
  zu  erhoffen  ist.  Die  Zahl  der  Vorschläge  um  einen  neuen,  meiner
persönlichen  Auffassung  entsprechenden  zu  vermehren,  liegt  kein  Anlaß
vor.  In  dieser  Frage  werden  erst  umfassendere  Feststellungen  der
wirklichen  Verhältnisse  den  Boden  für  eine  sachgemäße  Lösung  vorbereiten ­
  müssen.  Inzwischen  wird  es  —  abgesehen  von  freiwilliger
Betätigung  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  in  engeren  Kreisen  —  geboten ­
  sein,  den  Arbeitsnachweis  weiter  auszubauen;  denn  dadurch  wird
sich  das  eigentliche  Objekt  der  Versicherung  einengen,  was  mit  einer
Verminderung  der  Schwierigkeiten  der  Versicherung  zusammentrifft.
So  vorzugehen,  ist  schon  deshalb  geboten,  weil  eine  einmal  geschaffene
obligatorische  Arbeitslosenversicherung  auf  gesetzlicher  Grundlage  nicht
wieder  rückgängig  gemacht  werden  kann,  auch  wenn  sie  sich  in  ihren
Grundlagen  und  in  ihrem  Ausbau  als  verfehlt  erweisen  sollte.
7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  Arheitsverliältnisses.
§  1.  Abschluß  des  Arbeitsvertrages.  Der  Arbeiter,  der  eine  Arbeitsgelegenheit ­
  gefunden  hat,  tritt  zu  dem  Arbeitgeber  in  ein  Vertragsverhältnis. ­
  Die  heutige  Kechtsordnung  geht  davon  aus,  daß  der  Arbeitsvertrag ­
  ein  grundsätzlich  der  freien  Übereinkunft  der  Parteien
unterliegender  zweiseitiger  privatrechtlicher  Vertrag  sei,  durch  welchen
sich  der  Arbeiter  zu  einer  bestimmten  Arbeitsleistung,  der  Arbeitgeber ­
  zu  einer  bestimmten  Gegenleistung  („Lohn“)  verpflichtet.  Diese
Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses  hat  sich  erst  in  der  neuesten  Zeit,
von  der  Gesetzgebung  der  französischen  Revolution  ausgehend,  entwickelt, ­
  hat  aber  in  allen  Kulturländern  die  Herrschaft  erlangt,  und
zwar  über  das  ganze  Gebiet  des  Erwerbslebens  hin.  Es  ist  klar,  daß
unter  solchen  Umständen  dem  Arbeitsvertrage  eine  hervorragende  Bedeutung ­
  für  das  ganze  heutige  Wirtschaftsleben  zukommt.  Zugleich
aber  ist  dieser  Vertrag  für  jeden  einzelnen  Arbeiter  von  entscheidender ­
  Bedeutung.  Seine  ganze  wirtschaftliche  Existenz,  der  wesentliche
Teil  seiner  Lebensführung,  sein  Familienleben,  seine  soziale  Stellung,
bis  zu  gewissem  Grade  selbst  seine  künftige  Entwicklung  werden  durch
den  Arbeitsvertrag  unmittelbar  beeinflußt,  ja  bedingt.
,  Niemand  kann  leugnen,  daß  die  Ersetzung  der  älteren  Gebundenheit ­
  der  auf  körperliche  Arbeit  angewiesenen  breiten  Masse  des  Volkes
durch  die  rechtliche  Freiheit  und  durch  die  Anerkennung  der  rechtlichen
Gleichstellung  von  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  beim  Vertragsabschluß
einen  großen  und  nicht  wieder  zu  beseitigenden  Fortschritt  in  wirtschaftlicher, ­
  sozialer  und  politischer  Beziehung  darstellt.  Aber  es  ist  von
vornherein  klar,  daß  die  rechtliche  Freiheit  des  Arbeiters,  die  beim  Abschluß ­
  des  Vertrages  vorhanden  ist,  nicht  in  vollem  Umfange  während
        <pb n="148" />
        7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  137
der  Dauer  des  Vertragsverhältnisses  weiter  bestehen  kann.  Er  verpflichtet ­
  sich  zu  einer  Arbeitsleistung,  die  nur  durch  den  Eintritt  in
und  durch  die  Unterordnung  unter  eine  bestimmte  wirtschaftliche  und
technische  Organisation  verwirklicht  werden  kann.  Damit  ist  ohne
weiteres  gegeben,  daß  der  Arbeiter  durch  den  Abschluß  des  Vertrages
auch  die  Pflicht  zur  Unterordnung  unter  eine  bestimmte  Disziplin,  zur
Einschränkung  seiner  persönlichen  Freiheit  auf  sich  nimmt,  soweit
das  zur  Verwirklichung  der  übernommenen  Arbeitspflicht  erforderlich
ist.  Es  ist  eben  ein  Dienst-  und  Abhängigkeitsverhältnis,  das  durch
den  Arbeitsvertrag  entsteht.  Der  Unternehmer  wird  durch  den  Ver-'
  trag  nicht  in  gleichem  Maße  in  seiner  persönlichen  Freiheit  beengt.
Zwar  muß  auch  er,  falls  er  die  Unternehmerobliegenheiten  wirklich
erfüllt,  seine  persönlichen  Neigungen  und  Wünsche,  seine  Zeit,  seine
Kraft  und  seine  Mittel  in  weitgehendem  Maße  dem  Interesse  des  Unternehmens ­
  unterordnen,  aber  nicht  der  Arbeitsvertrag  zwingt  ihn  dazu,
sondern  die  enge  Verknüpfung  seiner  persönlichen  Interessen  mit  dem
Gedeihen  des  Unternehmens.  Darin  liegt  eine  Ungleichheit.  Sie  allein
kann  aber  nicht  Anstoß  erregen.  Wenn  und  solange  das  volkswirtschaftliche ­
  Interesse  verlangt,  daß  die  Organisation  der  wirtschaftlichen
Arbeit  durch  Unternehmer  erfolgt,  die  auf  Gedeih  und  Verderb  mit
dem  Unternehmen  verbunden  sind,  solange  ist  die  erwähnte  Ungleichheit ­
  unvermeidlich.  Sie  wird  überdies  ausgeglichen  dadurch,  daß  der
Unternehmer  mit  dem  Risiko  des  Unternehmens,  wenn  auch  nicht
ausschließlich,  so  doch  in  sehr  weitgehendem  Maße  belastet  ist
und  deshalb  die  Sorge  um  den  Erfolg,  Bestand  und  Fortgang  des
Unternehmens  zu  tragen  hat.  Diese  Sorge  ist  nicht  in  den  Rahmen
bestimmmter  Geschäftsstunden  zu  spannen.  Sie  nimmt  den  ganzen
Menschen  in  Anspruch.  Die  Fälle,  in  denen  Unternehmer  sie  auf
andere  abzuwälzen  vermögen,  sind  in  Wirklickeit  nur  Ausnahmen  von
der  Regel.
Wichtiger  ist  eine  andere  Ungleichheit  in  der  Stellung  des  Arbeitgebers ­
  und  Arbeitnehmers.  Rechtlich  besteht  für  beide  kein  Zwang,
mit  einer  bestimmten  Person  einen  Arbeitsvertrag  abzuschließen.  Für
beide  ist  —  nach  der  geltenden  Rechtsordnung  —  nur  ihr  eigener
freier  Entschluß  maßgebend.  Tatsächlich  ist  aber  der  Entschluß  auf
beiden  Seiten  nicht  frei.  Der  Arbeitgeber  braucht  Arbeitskräfte,  um
seine  Anlagen  in  Gang  zu  setzen  und  zu  erhalten.  Er  kann  aber  für
alle  Arbeiten,  welche  Sorgfalt  und  Geschick  und  bestimmtes  Wissen
erfordern,  nicht  jeden  beliebigen  Menschen  einstellen.  Nur  Personen,
die  bestimmten  Anforderungen  genügen,  können  dafür  in  Frage
kommen.  Je  höher  diese  Anforderungen  sind,  desto  enger  ist  in  der
Regel  der  Kreis  der  Personen,  die  ihnen  genügen.  Diese  Verengung
des  Kreises  bedeutet  für  den  Unternehmer  eine  Einschränkung  seiner
        <pb n="149" />
        138

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Entschlußfreiheit.  Er  muß  die  geeigneten  Personen  an  sich  zu  ziehen
und  zu  fesseln  suchen  und  tritt  dadurch  in  Wettbewerb  mit  anderen'
Unternehmern  um  Erlangung  und  Festhalten  von  Arbeitskräften.
Unter  Umständen  entsteht  so  für  den  Unternehmer  eine  wirkliche
Zwangslage,  in  der  von  tatsächlicher  Entschlußfreiheit  nicht  die  Rede
sein  kann.
Für  den  Arbeiter  ist  aber  in  der  Regel  die  Beeinträchtigung  seiner
Entschlußfreiheit  noch  viel  größer.  Der  Kreis  der  Personen,  mit  denen
er  um  Erlangung  von  Arbeit  in  Wettbewerb  tritt,  ist  in  der  Regel
bedeutend  umfangreicher,  als  der,  mit  dem  der  Unternehmer  wegen
Erlangung  von  Arbeitskräften  konkurriert.  Vor  allem  aber  ist  sein
Bedürfnis,  eine  Arbeitsgelegenheit  zu  bekommen,  mit  wenigen  Ausnahmen ­
  so  dringlich,  daß  es  einer  tatsächlichen  Zwangslage  gleichkommt, ­
  Seine  geringe  wirtschaftliche  Kraft  nötigt  ihn,  seine  Arbeitskraft ­
  als  seine  einzige  Erwerbsquelle  möglichst  ohne  Unterbrechung
zu  verwerten.  Rechtlich  kann  er  sich  Ort  und  Art  der  Arbeitsgelegenheit ­
  nach  Belieben  auswählen.  Tatsächlich  ist  davon  meist
keine  Rede,  und  oft  genug  muß  er,  nur  um  sich  und  die  Seinen  ernähren
zu  können,  eine  sich  ihm  bietende  Arbeitsgelegenheit  annehmen,  auch
wenn  sie  seinen  persönlichen  Wünschen  nicht  entspricht.  Das  ist  freilich ­
  ein  Schicksal,  unter  dem  nicht  nur  Arbeiter  seufzen.  Die  Menschen
sind  eben  —  von  vereinzelten  Ausnahmen  abgesehen  —  trotz  aller
politischen  Rechte  und  Freiheiten  in  wirtschaftlicher  Beziehung  von
bestimmten  Verhältnissen  abhängig  und  deshalb  unfrei.  Nicht  an  der
Tatsache  selbst  ist  Anstoß  zu  nehmen,  daß  die  Arbeiter  sich  bei  Abschluß ­
  des  Arbeitsvertrages  in  der  Regel  in  einer  mehr  oder  minder
scharf  ausgeprägten  Zwangslage  befinden.  Aber  diese  Tatsache  und
die  in  ihr  sich  ausdrückende  schwächere  Stellung  des  Arbeiters  beim
Abschluß  des  Arbeitsvertrages  gegenüber  dem  Unternehmer  ist  für  die
Sozialpolitik  deshalb  von  Bedeutung,  weil  sie  dazu  nötigt,  nicht  alles
in  das  Belieben  der  Parteien  zu  stellen.  Im  Interesse  des  schwächeren
Teils  hat  der  Grundgedanke  der  freien  Übereinkunft  vielfache  tatsächliche ­
  Einschränkungen  erfahren  und  erfahren  müssen.  Der  Satz  der
deutschen  Gewerbeordnung  §  105  „die  Festsetzung  der  Verhältnisse
zwischen  den  selbständigen  Gewerbtreibenden  und  den  gewerblichen
Arbeitern  ist,  vorbehaltlich  der  durch  Reichsgesetz  begründeten ­
  Beschränkungen,  Gegenstand  freier  Übereinkunft“  ist  ein
geradezu  typischer  Ausdruck  für  die  bezeichnete  Erscheinung  und  läßt
sich  mutatis  mutandis  auf  das  Arbeitsverhältnis  in  den  Kulturstaaten
überhaupt  anwenden.  In  Italien  hat  es  bisher  an  einem  Gesetz  gefehlt, ­
  das  die  Pflichten  der  Unternehmer  und  der  Arbeiter  bestimmt
abgrenzt.  Ein  desfallsiger  Gesetzentwurf  wurde  gegen  Ende  des
Jahres  1902  der  Kammer  vorgelegt.  In  Deutschland  enthält  schon  die
        <pb n="150" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  139

Gewerbeordnung  selbst  manche,  zum  Teil  weitgehende  Beschränkung;
die  Haftpflicht-  und  Arbeiterversicherungsgesetzgebung  und  manche
anderen  Gesetze  haben  den  Kreis  der  Beschränkungen  noch  vermehrt.
Gleichwohl  bleibt  der  Grundsatz  der  „freien  Übereinkunft“  in  Geltung,
weil  er  nur  dann,  wenn,  und  nur  insoweit,  als  die  Gesetzgebung  Beschränkungen ­
  vorsieht,  Einengungen  erleiden  kann.
Die  gesetzlichen  Beschränkungen  finden  sich  in  den  Vorschriften
des  allgemeinen  Bürgerlichen  Rechts  über  den  Dienst-  und  Arbeitsvertrag, ­
  in  den  Gewerbeordnungen,  den  Arbeiterschutzgesetzen,  weiter
aber  auch  in  den  auf  besondere  Arbeitergruppen  bezüglichen  Gesetzen
(Berggesetz,  Seemannsordnung,  Gesindeordnung).  Im  weiteren  Verlauf
dieser  Darstellung  wird  darauf  noch  wiederholt  zurückzukommen  sein.
An  dieser  Stelle  handelt  es  sich  nur  um  die  Frage,  welche  Grundsätze
für  den  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  gelten.
Im  allgemeinen  beherrscht  der  Grundgedanke  die  ganze  Regelung,
daß  der  Arbeitgeber  in  der  Wahl  der  Arbeiter,  der  Arbeitnehmer  in
der  Wahl  des  Arbeitgebers  rechtlich  nicht  beschränkt  sein  dürfe.
Dieser  Grundsatz  erleidet  einige  Ausnahmen  dadurch,  daß  die  Arbeiterschutzgesetzgebung ­
  die  Annahme  bestimmter  Gruppen  von  Personen
untersagt.  Hierzu  gehören  vor  allem  die  Kinder.  In  allen  Kulturstaaten ­
  ist  die  Beschäftigung  von  Kindern  unter  einer  bestimmten
Altersgrenze  entweder  allgemein  oder  für  bestimmte  Berufsarten  untersagt. ­
  Die  Altersgrenze  ist  u.  a.  in  Belgien  (für  industrielle  Unternehmungen), ­
  in  Österreich  (für  die  regelmäßige  gewerbliche  Beschäftigung),
seit  1901  auch  in  England  (für  Fabriken  und  Werkstätten)  12  Jahre,
in  Frankreich  (für  gewerbliche  Unternehmungen)  in  der  Regel  13  Jahre,
in  Österreich  für  Bergbau  und  Fabrikbetrieb  14  Jahre.  In  Deutschland
dürfen  nach  der  Gewerbeordnung  (§  135)  Kinder  unter  13  Jahren  und
Aveiter  die  noch  volksschulpflichtigen  Kinder  über  13  Jahre  nicht  in  Fabriken ­
  beschäftigt  werden.  Für  sonstige  gewerbliche  Betriebe  schreibt
das  Gesetz,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben,  vom
30.  März  1903  vor,  daß  für  eine  bestimmte  Reihe  von  Beschäftigungsarten, ­
  deren  Zahl  der  Bundesrat  noch  vermehren  kann,  ein  Verbot  der
Beschäftigung  von  fremden  und  eigenen  Kindern  unter  13  und  von  noch
schulpflichtigen  Kindern  über  13  Jahre  besteht,  und  daß  in  anderen
gewerblichen  (aber  nicht  fabrikmäßigen)  Beschäftigungsarten  fremde
Kinder  unter  12  und  eigene  Kinder  unter  10  Jahren  nicht  beschäftigt
werden  dürfen.  Ferner  verbietet  die  deutsche  Seemannsordnung  vom
2.  Juni  1902  (§  7  Abs.  2)  die  Zulassung  von  Deutschen  unter  14  Jahren
zum  Schiffsmannsdienste.  Die  Fälle  des  Beschäftigungsverbotes  können
durch  den  Bundesrat  noch  vermehrt  werden.  Er  ist  nach  der  Gewerbeordnung ­
  (§  139  a)  ermächtigt,  die  Verwendung  von  Arbeiterinnen
und  von  jugendlichen  Arbeitern  für  gewisse  Fabrikationszweige,  die
        <pb n="151" />
        140

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mit  besonderen  Gefahren  für  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  verbunden
sind,  gänzlich  zu  untersagen.  Weiter  hat  der  Bundesrat  nach  der  Seemannsordnung ­
  (§  7  Abs.  4)  zu  bestimmen,  inwieweit  als  Schiffsleute  nur
solche  Personen  angemustert  werden  dürfen,  welche  nach  Untersuchung
ihres  körperlichen  Zustandes  für  den  zu  übernehmenden  Dienst  geeignet ­
  sind.  Soweit  derartige  Beschäftigungsverbote  bestehen,  scheiden
die  betreffenden  Personen  aus  dem  Kreise  derjenigen  aus,  mit  denen
Unternehmer  der  beteiligten  Berufsgruppen  und  Beschäftigungsarten
Arbeitsverträge  mit  rechtlicher  Gültigkeit  abschließen  können.
Selbstverständlich  kann  der  Kreis  der  Personen,  mit  denen  Arbeitsverträge ­
  geschlossen  werden  können,  auch  durch  vertragsmäßige
Abmachungen  beeinflußt  werden.  Die  Arbeitgeber  können  sich  untereinander ­
  oder  gegenüber  Arbeitgeber-  oder  Arbeiterorganisationen  verpflichten, ­
  bestimmte  Gruppen  von  Arbeitsuchenden,  z.  B.  wegen  Kontraktbruch
entlassene  Arbeiter  oder  „Streikbrecher“  oder  nicht  organisierte  Arbeiter,
nicht  anzunehmen.  Die  Arbeiter  können  unter  sich  verabreden,  bei
bestimmten,  ihnen  mißliebig  gewordenen  Arbeitgebern  keine  Arbeit  anzunehmen. ­
  Bei  Vergebung  von  Lieferungen  kann  dem  Unternehmer
durch  Vertrag  die  Pflicht  auferlegt  werden,  nur  bestimmte  Arbeitergruppen, ­
  z.  B.  nur  Inländer  oder  nur  die  durch  den  öffentlichen  Arbeitsnachweis ­
  ihm  zugeführten  Arbeiter  usw.,  einzustellen.
In  anderen  Fällen  findet  kein  unmittelbarer  Ausschluß  bestimmter
Personengruppen  statt,  aber  es  werden  gewisse  formale  Voraussetzungen
bezeichnet,  unter  denen  die  Annahme  zur  Arbeit  stattfinden  kann.
Mittelbar  wirkt  auch  das  auf  eine  Einengung  des  Personenkreises  ein,
mit  dem  Arbeitsverträge  geschlossen  werden  können.  Nach  §  125  der
deutschen  Gewerbeordnung  z.  B.  ist  anzunehmen,  daß  die  Gesetzgebung
das  Bestehen  von  zwei  oder  mehreren  mit  einander  kollidierenden
Arbeitsverträgen  nicht  für  angemessen  erachtet.  Denn  der  Arbeitgeber, ­
  der  einen  Arbeiter  verleitet,  vor  rechtmäßiger  Beendigung  des
bestehenden  ArbeitsVerhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  oder  der
einen  Arbeiter  annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  er  einem  anderen
Arbeitgeber  noch  zur  Arbeit  verpflichtet  ist,  haftet  dem  früheren
Arbeitgeber  für  den  dadurch  verursachten  Schaden.  Der  Abschluß
eines  Arbeitsvertrages  ist  in  solchen  Fällen  nicht  untersagt,  aber
für  den  Arbeitgeber  wegen  der  Schadenersatzpflicht  nicht  angezeigt.
Der  Arbeiter,  der  den  neuen  Arbeitgeber  über  ein  noch  bestehendes ­
  kollidierendes  Arbeitsverhältnis  in  Irrtum  versetzt,  kann  zwar
einen  Arbeitsvertrag  schließen,  ist  aber  nach  §  123  der  Gewerbeordnung ­
  der  sofortigen  Entlassung  ausgesetzt.  Die  deutsche  Seemannsordnung ­
  bestimmt  in  §  10,  daß  ein  Seemann  nicht  vor  dem  Ausweis
über  die  Beendigung  seines  früheren  Dienstverhältnisses  von  neuem
angemustert  werden  kann.  Hier  wird  mithin  der  Gedanke,  der  in  der
        <pb n="152" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  141

Gewerbeordnung  vorausgesetzt,  aber  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen
wird,  in  bestimmter  Form  zum  Ausdruck  gebracht.
Eine  mittelbare  Einwirkung  auf  den  Kreis  der  Personen,  mit
denen  Arbeitsverträge  geschlossen  werden  können,  kommt  auch  der
weiteren  Vorschrift  der  Seemannsordnung  (§  7  Abs.  1)  zu,  daß  im
Reichsgebiet  niemand  als  Schiffsmann  in  Dienst  treten  kann,  bevor
er  sich  über  Namen,  Geburtsort  und  Alter  vor  einem  Seemannsamte
ausgewiesen  und  von  demselben  ein  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  erhalten
hat.  Deutsche  müssen  sich  außerdem  über  ihre  Militärverhältnisse
ausweisen.  Eine  entsprechende  Wirkung  hat  es,  wenn  im  preußischen
Berggesetz  nach  der  Fassung  vom  24.  Juni  1892  durch  §  85  bestimmt
wird,  daß  Bergwerksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  großjährige
Arbeiter,  von  denen  ihnen  bekannt  ist,  daß  sie  schon  früher  beim
Bergbau  beschäftigt  waren,  nicht  eher  zur  Bergarbeit  annehmen
dürfen,  bis  ihnen  von  denselben  das  Zeugnis  des  Bergwerksbesitzers
oder  Stellvertreters,  bei  dem  sie  zuletzt  in  Arbeit  gestanden,  bezw.
das  bei  Verweigerung  eines  solchen  Zeugnisses  von  der  Ortspolizeibehörde ­
  auszufertigende  Zeugnis  vorgelegt  worden  ist.
Mit  minderjährigen  Personen  Arbeitsverträge  zu  schließen,  ist  an
sich  gestattet.  Da  es  aber  geboten  ist,  bei  solchen  Personen,  denen
die  volle  Geschäftsfähigkeit  noch  nicht  zusteht,  eine  schärfere  Kontrolle ­
  walten  zu  lassen,  werden  häufig  besondere  Formalitäten  bezüglich ­
  der  Annahme  Minderjähriger  zur  Arbeit  vorgeschrieben.  Die
deutsche  Gewerbeordnung  z.  B.  bestimmt  in  §  107,  daß  Minderjährige
als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden  dürfen,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche ­
  versehen  sind,  und  daß  der  Arbeitgeber  bei  Annahme
solcher  Arbeiter  das  Arbeitsbuch  einzufordern  hat.  Die  Ausstellung
des  Arbeitsbuches  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen ­
  Vertreters  oder  mangels  derselben  auf  entsprechende  Erklärung ­
  der  Gemeindebehörde  (§  108).  Eine  gleiche  Vorschrift  enthält
u.  a.  das  preußische  Berggesetz  (Fassung  vom  24.  Juni  1892,  §  85  b  u.
§  85  c).  Die  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (§  7  Abs.  2)  verlangt,
daß  Minderjährige,  um  zum  Schiffsdienst  zugelassen  zu  werden,  sich
darüber  ausweisen  müssen,  daß  sie  von  ihrem  gesetzlichen  Vertreter
zur  Übernahme  von  Schiffsdiensten  ermächtigt  worden  sind.  Die  für
einen  einzelnen  Fall  erteilte  Ermächtigung  gilt  im  Zweifel  als  ein
für  allemal  erteilt  und  verschafft  dem  Minderjährigen  die  volle  Geschäftsfähigkeit ­
  für  solche  Rechtsgeschäfte,  welche  „die  Eingehung  oder
Aufhebung  von  Heuerverträgen  oder  die  Erfüllung  der  sich  aus  einem
solchen  Vertrag  ergebenden  Verpflichtungen  betreffen“  (§  8).  Die  besprochenen ­
  Vorschriften  laufen  in  letzter  Linie  alle  darauf  hinaus,
daß  in  der  Regel  minderjährige  Personen  den  ersten  Arbeitsvertrag
nicht  ohne  Zustimmung  ihres  gesetzlichen  Vertreters  abschließen  können.
        <pb n="153" />
        142

II.  Teil.  Arbeiterwolilfahrtspolitik.

Im  übrigen  ist  der  Abschluß  von  Arbeitsverträgen  nicht  von  einer
bestimmten  Form  abhängig  gemacht.  Der  Vertrag  kann  mündlich
oder  schriftlich  geschlossen  werden.  Schriftliche  Form  verlangt  die
deutsche  Gewerbeordnung  in  §  126  b  nur  für  den  Lehrvertrag,  der  aber
nicht  als  eigentlicher  Arbeitsvertrag  angesehen  werden  kann;  der
Mangel  der  schriftlichen  Form  macht  übrigens  den  Lehrvertrag  nicht
ungültig,  sondern  verhindert  nur  die  vollen  Wirkungen,  die  sonst  den
Lehrverträgen  zukommen,  und  zieht  dem  Lehrherrn  eine  Geldstrafe
bis  zu  20  M.  (im  Unvermögensfalle  Haft  bis  zu  3  Tagen)  zu.  Nach
der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  folgt  dem  Abschluß  des  Heuervertrages ­
  die  Musterung  (Anmusterung),  d.  h.  die  Verlautbarung  des
mit  dem  Schiffsmann  geschlossenen  Heuervertrages  vor  einem  Seemannsamte ­
  und  die  Ausfertigung  einer  Musterrolle  über  die  Anmusterung ­
  (§  12  ff.).  Die  Gültigkeit  des  Heuervertrages  als  solche  ist  aber
durch  schriftliche  Abfassung  und  durch  den  nachfolgenden  Vollzug  der
Anmusterung  nicht  bedingt  (§  27).  Auch  in  den  anderen  Kulturstaaten
ist  für  die  gewerblichen  Arbeitsverträge  im  allgemeinen  eine  bestimmte
Form  nicht  vorgeschrieben.
Arbeitsverträge  in  dem  besprochenen  Sinne,  d.  h.  Verträge,  die  auf
eine  bestimmte  Arbeitsleistung  des  Arbeiters  gegen  bestimmtes  Entgelt ­
  des  Arbeitgebers  gerichtet  sind,  müssen  ihrer  Natur  nach  als
Verträge  zwischen  einzelnen  Personen  angesehen  werden.  Zwar  kann
es  äußerlich  anders  erscheinen,  wenn  der  Arbeitgeber  gleichzeitig
mehrere  Arbeiter  für  gleichartige  Arbeiten  unter  gleichen  Bedingungen
annimmt.  In  Wirklichkeit  liegen  auch  in  diesem  Falle  inur  Einzelverträge ­
  vor;  jeder  Arbeiter  hat  seinerseits  mit  dem  Arbeitgeber  je
einen  besonderen  Arbeitsvertrag  geschlossen.  Neuerdings  ist  gleichwohl ­
  von  verschiedenen  Seiten  den  Arbeitsverträgen  der  erwähnten
Art,  die  dann  als  „Individualverträge“  bezeichnet  zu  werden  pflegen,
eine  besondere  Gruppe  der  „Kollektivarbeitsverträge“  („Gruppenverträge“, ­
  „Tarifverträge“)  gegenübergestellt  worden.  In  Wahrheit  handelt ­
  es  sich  dabei  nicht  um  Verträge  über  bestimmte  Arbeitsleistungen,
sondern  um  Abmachungen  zwischen  Unternehmer-  und  Arbeitergruppen
über  den  Inhalt  der  abzuschließenden  „Individualarbeitsverträge“.
Durch  den  Kollektivvertrag  als  solchen  tritt  noch  kein  Arbeiter  in
ein  Arbeitsverhältnis  zu  einem  Arbeitgeber,  sondern  es  werden  die
Grundsätze  vereinbart,  nach  denen  beim  Eintritt  von  Arbeitern  in  ein
Arbeitsverhältnis  dessen  Bedingungen  zu  regeln  sind.  Die  Kollektivarbeitsverträge ­
  werden  als  Normen  für  den  Inhalt  der  Arbeitsverträge
im  eigentlichen  Sinne  des  Wortes  im  folgenden  Paragraphen  zu  besprechen ­
  sein.
§  2.  Inhalt  des  Arbeitsvertrages.  Der  allgemeine  Grundsatz,  daß
die  Regelung  des  Arbeitsverhältnisses,  soweit  nicht  gesetzlich  etwas
        <pb n="154" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  143

anderes  bestimmt  ist,  Gegenstand  freier  Übereinkunft  der  Parteien
ist,  gilt  auch  für  den  Inhalt  des  Arbeitsvertrages.  Aber  die  Gesetzgebung ­
  hat  wesentliche  Gebiete  tatsächlich  durch  Festsetzung  bestimmter ­
  Normen  der  freien  Vereinbarung  entzogen.  Dabei  ist  davon
ausgegangen,  daß  der  Arbeiter  als  der  im  allgemeinen  wirtschaftlich
schwächere  Teil  durch  die  Gesetzgebung  gegen  Benachteiligung  berechtigter ­
  Interessen  gesichert  werden  muß.  Die  einschlägigen  Bestimmungen ­
  werden  deshalb  in  der  Regel  unter  der  Bezeichnung
„Arbeiterschutzbestimmungen“  zusammenläßt  und  sind  in  einem  besonderen ­
  Bande  dieses  Handbuches  (Fbankenstein,  Der  Arbeiterschutz,
Leipzig  1896)  schon  des  näheren  erläutert.  In  Betracht  kommen  als
gesetzliche  Beschränkung  der  freien  Vereinbarung  über  den  Inhalt  des
Arbeitsvertrages  namentlich  die  Vorschriften  über  Sonntagsruhe,  über
Arbeitszeit,  Nachtarbeit,  Pausen,  Lohnzahlung,  Kündigung,  Zeugniserteilung ­
  usw.  Die  Vorschriften  über  Lohnzahlung  und  Kündigungsfristen ­
  sind  in  späteren  Paragraphen  noch  zu  besprechen.  Für  die
übrigen  kann  auf  den  erwähnten  Band  verwiesen  werden.  Für  die
Mannschaften  der  Seeschiffe  bestehen  dabei  manche  Besonderheiten,
die  sich  aus  der  Eigenart  der  Seeschiffahrt  ergeben.  (Vgl.  u.  a.  deutsche ­
  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  §  27  ff).
Für  einen  Teil  des  Inhalts  des  Arbeitsvertrages  tritt  an  die  Stelle
der  eigentlichen  vertragsmäßigen  Abmachung  zwischen  dem  Arbeitgeber
und  dem  einzelnen  Arbeiter  nach  Gewohnheit  und  nach  dem  Willen
der  Gesetzgebung  die  Aufstellung  von  Normen  durch  die  Arbeitsordnung. ­
  Dazu  ist  neuerdings  in  einer  ansehnlichen  Reihe  von  Fällen
die  Regelung  durch  die  schon  erwähnten  „Gruppenarbeitsverträge“
getreten.  Beide  bedürfen  noch  einer  Erörterung.
Die  Arbeitsordnung  (Fabrikordnung)  stellt,  wie  die  Motive  zum
deutschen  Arbeiterschutzgesetz  von  1891  darlegen,  „ein  für  allemal
diejenigen  Bedingungen  auf,  welche  der  Arbeitgeber  den  bei  ihm  Beschäftigung ­
  suchenden  Arbeitern  anbietet,  und  denen  sich  daher  jeder
Arbeiter,  der  in  die  Beschäftigung  eintreten  will,  unterwerfen  muß“,
und  sie  enthält  weiter  „die  Vorschriften,  die  zur  Aufrechterhaltung
der  technischen  und  wirtschaftlichen  Ordnung  des  Betriebes  dienen
sollen  und  sichert  ihre  Befolgung  durch  Strafbestimmungen,  denen  sich
der  Arbeiter  durch  Eingehung  des  Arbeitsverhältnisses  unterwirft“.
Solcher  Arbeitsordnungen  bedarf  es  besonders  in  größeren  Betrieben.
Der  Unternehmer  eines  kleineren  Betriebes  kann  in  enger  und  steter
Fühlung  mit  seinen  wenigen  Arbeitern  bleiben,  er  kann  ihr  Verhalten
unmittelbar  beobachten  und  beeinflussen  und  ihre  Arbeitsverrichtungen
durch  unmittelbare  Anweisung  auf  das  Ziel  des  Unternehmens  hinlenken. ­
  Hier  bedarf  es  in  der  Regel  einer  Arbeitsordnung  nicht.  In
großen  Betrieben  fehlt  diese  Möglichkeit.  Die  Aufrechterhaltung  der
        <pb n="155" />
        144

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Ordnung  des  Betriebes  und  die  Sicherung  einer  zweckentsprechenden  persönlichen, ­
  örtlichen  und  zeitlichen  Gliederung  und  Verteilung  der  Einzelarbeiten ­
  läßt  sich  hier  dadurch  wesentlich  erleichtern,  daß  alle  Arbeiter
feststehenden  Regeln  unterworfen  werden.  An  sich  wäre  das  auch  in
der  Form  möglich,  daß  der  Arbeitgeber  die  sich  hieraus  ergebenden
Arbeitsbedingungen  mit  jedem  einzelnen  Arbeiter  bei  Abschluß  des
Arbeitsvertrages  besonders  vereinbart.  Das  würde  aber  den  Abschluß
der  Arbeitsverträge  aufs  äußerste  erschweren  und  läßt  sich  deshalb  in
Wirklichkeit  nicht  durchführen.  Daher  erweist  es  sich  als  notwendig,
die  betreffenden  Arbeitsbedingungen  in  einer  solchen  Form  ein  für  allemal ­
  festzustellen,  daß  darüber  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  nicht
mehr  mit  dem  Einzelnen  verhandelt  zu  werden  braucht.  Den  Weg
dazu  bietet  die  Arbeitsordnung.  Sie  erleichtert  und  vereinfacht  wesentlich ­
  den  Abschluß  der  Arbeitsverträge,  schafft  von  vornherein  über  die
wichtigeren  Punkte,  die  einer  Regelung  bedürfen,  volle  Klarheit  und
gewährleistet  zugleich,  wenn  auch  nicht  vollständig,  so  doch  in  beträchtlichem ­
  Umfange  die  für  das  Gedeihen  des  Unternehmens  erforderliche ­
  Ordnung  des  Betriebes.  Diese  Wirkung  entspricht  dem  Interesse ­
  sowohl  der  Arbeiter  als  auch  der  Unternehmer.
Ihrem  Wesen  nach  ist  die  Arbeitsordnung  an  sich  der  Ausdruck
der  Auffassung  des  Arbeitgebers  über  die  Bedingungen,  unter  denen
er  Arbeitsgelegenheit  gewähren  will.  Dieser  einseitige  Charakter  der
Arbeitsordnung  kam  in  der  früheren  Gesetzgebung  —  in  der  ersten
Hälfte  des  19.  Jahrhunderts  —  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  dem  Arbeitgeber ­
  eine  Verpflichtung  zum  Erlaß  einer  Arbeitsordnung  nicht  auferlegt ­
  wurde.  Es  hing  von  ihm  ab,  ob  er  eine  Arbeitsordnung  erlassen
wollte,  und  ihr  Inhalt  stand  fast  ganz  in  seinem  Belieben,  da  die
mageren  Arbeiterschutzgestimmungen  jener  Zeit  ihn  hierin  fast  gar
nicht  beengten.  Ältere  Arbeitsordnungen  haben  denn  auch  zum  Teil
das  Interesse  des  Arbeitgebers  in  einseitiger  und  engherziger  Weise
zum  Ausdruck  gebracht.  Von  einer  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  Festsetzung ­
  des  Inhalts  der  Arbeitsordnungen,  von  einer  Befugnis  der  Behörden ­
  zur  Kontrolle  dieses  Inhalts  war  keine  Rede.  Mit  dem  Jahre  1859
setzen  gesetzliche  Bestimmungen  ein,  die  einen  anderen  Standpunkt
einnehmen.  Im  Kanton  Zürich  wurden  1859,  im  Kanton  Aargau,  in
Baden  und  Württemberg  1862,  in  Basel-Land  und  Thurgau  1868,
in  Basel-Stadt  1869  gesetzliche  Vorschriften  erlassen,  die  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  den  Erlaß  von  Arbeitsordnungen  vorschrieben. ­
  Nach  dem  württembergischen  und,  wenn  auch  mit  anderer
Formulierung,  nach  dem  badischen  Gesetz  war  für  Fabriken  mit
20  und  mehr  regelmäßig  beschäftigten  Arbeitern  eine  Dienst-  (oder
Werkstätten-)Ordnung  nötig.  Sie  war  in  Württemberg  dem  Ortsvorsteher ­
  und  dem  Oberamt  zur  Kenntnisnahme  vorzulegen.  In  Baden
        <pb n="156" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  145

erfolgte  eine  behördliche  Prüfung  des  Inhalts,  und  wenn  sich  dieser
als  unvollständig  oder  gesetzwidrig  erwies,  war  die  Dienstordnung  zur
Ergänzung  und  Abänderung  zurückzugeben.  In  den  übrigen  deutschen
Gewerbegesetzen  bestanden  entsprechende  Vorschriften  nicht,  und  die
Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  von  1869  nahm  derartige
Bestimmungen  ebenfalls  nicht  auf.  Im  preußischen  Berggesetz  vom
21.  Mai  1860  war  lediglich  ausgesprochen,  daß  die  Bergbehörde  die  von
den  Bergwerkseigentümern  erlassenen  Arbeitsordnungen  bestätigen  solle.
Das  Berggesetz  vom  24.  -Juni  1865  enthielt  diese  Bestimmung  nicht  mehr.
Die  genannten  Gesetze  bildeten  für  längere  Zeit  ohne  wesentliche
Umgestaltungen  die  Grundlage  der  Rechtsordnung  in  bezug  auf  das
Arbeitsverhältnis  in  Deutschland,  und  in  den  anderen  Kulturstaaten
waren  entsprechende  Grundsätze  maßgebend.  Das  schloß  nicht  aus,  daß
tatsächlich  zahlreiche  Arbeitsordnungen  erlassen  wurden,  weil  der  damit
verbundene  Vorteil  von  den  Unternehmern  nicht  übersehen  werden
konnte.  Der  Inhalt  der  Arbeitsordnungen  war  natürlich  sehr  ungleich.
Wie  weit  er  den  Arbeitern  gerecht  wurde,  hing  im  wesentlichen  von
der  Auffassung  des  Arbeitgebers  ab,  ebenso  wie  die  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfange  und  auf  welchem  Wege  den  Arbeitern  eine  Einflußnahme ­
  auf  den  Inhalt  ermöglicht  werden  sollte.
Der  Gedanke,  daß  für  die  Arbeitsordnungen  gewisse  Grundsätze
gesetzlich  festgelegt  werden  müßten,  gewann  nach  und  nach  in  weiteren
Kreisen  Eingang.  Die  neuere  Gesetzgebung  hat  ihn  zu  verwirklichen
gesucht.  In  der  Schweiz  geschah  das  durch  das  Bundesgesetz  vom
23.  März  1877,  in  Österreich  durch  das  Gesetz  vom  8.  März  1885,  in
Deutschland  durch  das  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891,  in  Belgien ­
  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni  1896  für  den  Bereich  der  Gewerbeordnungen ­
  dieser  Länder.  Besondere  Vorschriften  für  die  Bergwerke
haben  sich  mehrfach  daran  angeschlossen.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  befassen  sich  insbesondere  zunächst
mit  der  Frage,  ob  für  größere  Betriebe  der  Erlaß  einer  Arbeitsordnung
vorzuschreiben  sei,  weiter  mit  der  Frage,  welcher  Einfluß  den  Arbeitern
und  den  Behörden  auf  die  Arbeitsordnung  zu  gewähren  sei,  ferner  mit
dem  notwendigen  Inhalt  der  Arbeitsordnung  und  mit  den  Formen  für
deren  Erlaß  und  Änderung.
Daß  für  gewisse  Grupnen  der  Betriebe  eine  Arbeitsordnung  erlassen ­
  werden  muß,  wird  in  den  erwähnten  neueren  Gesetzen  ausdrücklich ­
  vorgesehen.  Es  handelt  sich  natürlich  nur  um  größere  Betriebe.
In  der  Schweiz  sind  die  Fabrikbesitzer  zum  Erlaß  von  Arbeitsordnungen ­
  verpflichtet.  Als  Fabriken  gelten  dabei  die  industriellen  Anstalten, ­
  in  denen  „gleichzeitig  und  regelmäßig  eine  Mehrzahl  von  Arbeitern ­
  außerhalb  ihrer  Wohnungen  Beschäftigung  findet“.  In  Belgien
verlangte  das  Gesetz  von  1896  Arbeitsordnungen  in  allen  industriellen,
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  10
        <pb n="157" />
        146

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kaufmännischen,  provinziellen  und  kommunalen  Betrieben  mit  wenigstens ­
  10  Arbeitern,  sah  aber  die  Ausdehnung  dieser  Pflicht  auf  kleinere
Betriebe  im  Verordnungswege  mit  der  Maßgabe  vor,  daß  vor  1900
die  Ausdehnung  auf  Betriebe  mit  5  und  mehr  Arbeitern  erfolgen  müsse.
In  Österreich  sind  Arbeitsordnungen  vorgesehen  für  Fabriken  und  gewerbliche ­
  Unternehmungen,  die  mehr  als  20  Hilfsarbeiter  in  einem  gemeinschaftlichen ­
  Lokale  beschäftigen,  ferner  für  Bergwerke.  Das
deutsche  Arbeiterschutzgesetz  von  1891  schreibt  (§  134  a  der  Gewerbeordnung) ­
  den  Erlaß  von  Arbeitsordnungen  für  jede  Fabrik  mit  mindestens ­
  20  Arbeitern  vor.  Durch  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  ist  das
auf  offene  Verkaufsstellen  ausgedehnt  (§  139k),  in  denen  in  der  Regel
mindestens  20  Gehilfen  und  Lehrlinge  beschäftigt  werden.  Für  die
Bergwerke  ist  die  Arbeitsordnung  überhaupt  obligatorisch,  soweit  nicht
die  Bergbehörde  den  einzelnen  Bergwerksbesitzer  auf  Antrag  von  dieser
Pflicht  entbindet  (Vergl.  Novelle  z.  preuß.  Berggesetz  v.  24.  Juni  1892,  §81.)
Überall  ist  die  Arbeitsordnung  grundsätzlich  als  Ausdruck  der
Willensmeinung  des  Unternehmers  behandelt.  Selbstverständlich
hat  der  Unternehmer  dabei  die  durch  die  Gesetzgebung  gezogenen
Schranken  innezuhalten.  In  Österreich  ist  dieser  Standpunkt  am
schärfsten  zur  Geltung  gebracht.  Denn  dort  fehlen  Bestimmungen
über  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  Feststellung  der  Arbeitsordnungganz.
  In  Belgien,  in  der  Schweiz  und  in  Deutschland  ist  dagegen
den  beteiligten  Arbeitern  eine  Mitwirkung  in  engen  Grenzen  gestattet.
In  Belgien  muß  der  Entwurf  den  Arbeitern  durch  Aushang  bekannt
gegeben  werden;  sie  können  entweder  unmittelbar  oder  durch  den
Arbeitsinspektor  Einwendungen  beim  Unternehmer  anbringen.  Freilich ­
  braucht  der  Unternehmer  darauf  nicht  Rücksicht  zu  nehmen.  In
der  Schweiz  ist  das  letztere  ebenfalls  vorgesehen;  der  Pflicht,  den  Arbeitern ­
  vor  Erlaß  der  Arbeitsordnung  Gelegenheit  zur  Äußerung  darüber ­
  zu  geben,  wird  nach  einer  Verordnung  des  schweizerischen  Bundesrates ­
  vom  25.  Januar  1878  bereits  dadurch  genügt,  daß  der  Entwurf
zur  Einsicht  der  Arbeiter  im  Geschäftsbureau  ausgelegen  hat  und  dies
durch  Anschlag  in  der  Fabrik  bekannt  gemacht  ist.  In  Deutschland
(§  134d  der  Gewerbeordnung)  ist  lediglich  vorgesehen,  daß  den  beteiligten ­
  großjährigen  Arbeitern  des  Betriebes  oder  der  Betriebsabteilung ­
  Gelegenheit,  sich  über  den  Inhalt  zu  äußern,  gegeben  werden
muß,  und  daß  dieser  Vorschrift  in  Betrieben,  in  denen  ein  Arbeiterausschuß
  besteht,  durch  Anhörung  des  Ausschusses  genügt  wird.  Wie  im  übrigen ­
  die  Anhörung  erfolgen  soll,  und  welche  Beachtung  der  Arbeitgeber ­
  den  Äußerungen  der  Arbeiter  schenken  will,  bleibt  ihm  überlassen.
Man  hat  diese  Regelung  vielfach  als  unzulänglich  bezeichnet,
Gleichwohl  wird  eine  Verschärfung  der  erwähnten  Vorschriften  schwerlich ­
  in  Frage  kommen  können,  wenn  die  Arbeitsordnung  das  bleiben  soll,
        <pb n="158" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  147

was  sie  bisher  war  und  ihrem  inneren  Wesen  nach  sein  muß,  nämlich
der  Ausdruck  der  Auffassung  des  Unternehmers  über  die  Bedingungen,
unter  denen  er  bereit  ist,  Arbeiter  anzunehmen.  Daß  darin  unter  Umständen ­
  Nachteile  für  die  Arbeiter  liegen,  kann  zugegeben  werden.
Ihnen  kann  aber  nicht  dadurch  entgegengetreten  werden,  daß  dem
Arbeitgeber  die  Pflicht  auferlegt  wird,  die  Einwendungen  der  Arbeiter
zu  berücksichtigen.  Das  würde  der  Aufrechterhaltung  derjenigen
Befugnisse  entgegenstehen,  die  behufs  zweckentsprechender  Leitung
eines  großen  Unternehmens  dessen  selbst  verantwortlichem  und  mit
dem  Risiko  belastetem  Führer  unentbehrlich  sind.  Man  kann  etwaigen
Nachteilen  besser  und  richtiger  entgegenwirken  dadurch,  daß  die  Gesetzgebung ­
  in  den  Beziehungen,  in  denen  das  berechtigte  Interesse
der  Arbeiter  am  ehesten  gefährdet  oder  beeinträchtigt  werden  kann,
bestimmte  Grundsätze  aufstellt,  die  dann  von  selbst  auf  den  Inhalt  der
Arbeitsordnungen  einwirken.  Diesen  Weg  hat  die  neuere  Gesetzgebung
auch  tatsächlich  beschritten.
Der  Umstand,  daß  die  Arbeitsordnung  innerhalb  des  durch  die
Gesetzgebung  bezeichneten  Rahmens  als  eine  vom  Arbeitgeber  ausgehende ­
  Aufstellung  der  wichtigeren  Arbeitsbedingungen  erscheint,
wirkt  auch  auf  die  Vorschriften  ein,  welche  die  Mitwirkung  der  Behörden ­
  beim  Erlaß  dieser  Ordnungen  betreffen.  In  der  Schweiz  ist
freilich  die  Genehmigung  der  „Fabrikordnung“  durch  die  Kantonsregierung ­
  vorgesehen.  Die  Kantonsregierung  hat  die  Genehmigung
nur  zu  erteilen,  wenn  in  der  Fabrikordnung  nichts  enthalten  ist.  was
gegen  die  gesetzlichen  Bestimmungen  verstößt.  Wenn  sich  bei  Handhabung ­
  der  Fabrikordnung  Übelstände  heraussteilen,  kann  die  Kantonsregierung ­
  die  Revision  der  Fabrikordnung  anordnen.  Andere  Länder
gehen  nicht  so  weit.  In  Österreich  ist  nur  von  einer  Prüfung  der
Arbeitsordnung  auf  ihre  Gesetzmäßigkeit  hin  vor  ihrem  Erlaß  durch
die  Gewerbebehörde  die  Rede.  In  Deutschland  ist  durch  §  I34e  der
Gewerbeordnung  vorgesehen,  daß  die  Arbeitsordnung  binnen  3  Tagen
nach  ihrem  Erlaß  unter  Mitteilung  der  von  den  Arbeitern  schriftlich
oder  zu  Protokoll  geäußerten  Bedenken  in  zwei  Ausfertigungen  der
unteren  Verwaltungsbehörde  (im  Bergbau  der  Bergbehörde)  einzureichen ­
  ist.  Beizufügen  ist  eine  Erklärung,  daß  und  in  welcher  Weise
den  Arbeitern  Gelegenheit  geboten  ist,  sich  zu  dem  Entwurf  zu  äußern.
Der  Arbeitgeber  kann  also  die  Arbeitsordnung  nach  Anhörung  der
Arbeiter  selbständig  erlassen,  muß  sie  aber  so  zeitig  der  unteren  Verwaltungsbehörde ­
  einreichen,  daß  noch  vor  dem  Inkrafttreten  eine
Prüfung  durch  die  Behörde  stattfinden  kann.  (Die  Arbeitsordnung
muß  den  Zeitpunkt  ihres  Inkrafttretens  selbst  angeben,  kann  aber
frühestens  2  Wochen  nach  ihrem  Erlaß  in  Geltung  treten.)  Die  Prüfung ­
  erstreckt  sich  darauf,  ob  die  Arbeitsordnung  vorschriftsmäßig
io*
        <pb n="159" />
        148

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

erlassen  ist,  und  ob  ihr  Inhalt  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht.
Ist  das  eine  oder  andere  oder  beides  nicht  der  Fall,  so  ordnet  nach
§  134  f  die  untere  Verwaltungsbehörde  die  Ersetzung  durch  eine  gesetzmäßige ­
  Arbeitsordnung  oder  die  den  gesetzlichen  Vorschriften
entsprechende  Abänderung  an.  Gegen  diese  Anordnung  findet  binnen
2  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  statt.
Die  Unterschiede  zwischen  den  besprochenen  drei  Arten  der  behördlichen ­
  Mitwirkung  treten  deutlich  zu  Tage.  Aber  sie  sind  mehr
formaler  Natur.  Denn  schließlich  läuft  die  Regelung  überall  darauf
hinaus,  daß  die  Behörde  zu  prüfen  hat,  ob  die  geplante  —  in  Deutschland ­
  die  schon  erlassene,  aber  noch  nicht  in  Kraft  getretene  —  Arbeitsordnung ­
  den  gesetzlichen  Vorschriften  nach  Form  und  Inhalt  entspricht. ­
  Ob  sie  im  übrigen  ein  größeres  oder  geringeres  Maß  von
Verständnis  für  und  von  Entgegenkommen  gegen  die  Interessen  und
Bedürfnisse  der  Arbeiter  zeigt,  kommt  hierbei  nicht  in  Frage.  Das  ist
Sache  des  einzelnen  Arbeitgebers,  und  Vorschriften  werden  ihm  darin
durch  die  Verwaltungsbehörde  nicht  gemacht.  Das  schließt  keineswegs
aus,  daß  behördliche  Anregungen  —  z.  B.  durch  Vermittlung  der  Gewerbeaufsichtsorgane ­
  —  an  den  Arbeitgeber  herantreten,  wenn  ersichtlich ­
  ist,  daß  die  von  ihm  festgestellten  Arbeitsbedingungen  in  sozialpolitischer ­
  Beziehung  ungünstig  wirken  müssen.  Weiter  zu  gehen  und
der  Behörde  auch  in  den  von  der  Gesetzgebung  nicht  geregelten
Beziehungen  eine  entscheidende  Versagungs-  und  Genehmigungsbefugnis
zu  geben,  ist  mit  Recht  unterlassen.  Denn  damit  würde  den  Behörden
eine  Verantwortlichkeit  zugewälzt,  die  bei  der  großen  Mannigfaltigkeit ­
  der  tatsächlichen  Verhältnisse  nicht  übernommen  Averden  kann,
ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Stellung  der  Unternehmer  dadurch  in
einer  bedenklichen  und  für  die  Lösung  ihrer  volkswirtschaftlichen  Aufgaben ­
  gefährlichen  Weise  verschoben  werden  würde.  In  der  Schweiz
wird  aus  der  Befugnis  der  Kantonsregierung,  eine  Revision  der  Fabrikordnung ­
  anzuordnen,  Avenn  sich  bei  deren  Anordnung  Übelstände
herausstellen,  von  manchen  Seiten  gefolgert,  daß  die  Kantonsregierung
die  Genehmigung  der  Ordnung  auch  dann  versagen  kann,  wenn  von
deren  Anwendung  mit  Bestimmtheit  Übelstände  zu  erwarten  sind.  Das
ist  aber  nicht  unbestritten,  und  in  Wirklichkeit  wird  nicht  immer  so
verfahren.  Selbst  wenn  es  aber  unbestritten  Aväre,  würde  daraus  nicht
folgen,  daß  man  überall  so  Vorgehen  soll  und  kann.  Was  in  einem
engen  Wirtschaftsgebiet  durchführbar  ist,  kann  nicht  ohne  weiteres
auf  so  große  volkswirtschaftliche  Organismen  wie  Österreich  und
Deutchland  übertragen  werden.
Der  Inhalt  der  Arbeitsordnungen  wird  in  den  verschiedenen  Gesetzen ­
  ungleich  bezeichnet.  Als  die  wichtigsten  Punkte,  die  darin
geordnet  werden  müssen,  erscheinen  die  Regelung  der  täglichen  Arbeits ­
        <pb n="160" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  149

zeit  und  der  Pausen,  der  Art  und  Zeit  der  Lohnzahlung-,  der  Kündigungsfristen ­
  und  der  Gründe,  die  zu  sofortiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  berechtigen,  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  verbleiben  soll,  der  Festsetzung,  Höhe  und  Verwendung
der  Strafen,  sofern  Strafen  überhaupt  vorgesehen  werden,  der  Verwendung ­
  verwirkter  Lohnbeträge,  falls  eine  Lohnverwirkung  überhaupt
ausgesprochen  werden  soll.  In  der  deutschen  Gewerbeordnung  §  134  b
sind  diese  5  Punkte  als  der  obligatorische  Inhalt  der  Arbeitsordnungen
bezeichnet  worden.  •  In  Belgien  muß  die  Arbeitsordnung  außerdem  u.  a.
über  Rechte  und  Pflichten  des  Aufsichtspersonals,  über  Beschwerdegang ­
  usw.  Bestimmungen  treffen.  Das  österreichische  Gesetz  rechnet
zum  obligatorischen  Inhalt  außer  den  oben  erwähnten  5  Punkten  noch
Bestimmungen  über  die  verschiedenen  Arbeiterkategorien  und  die  Art
der  Verwendung  von  Frauen  und  jugendlichen  Arbeitern,  über  die  Ermöglichung ­
  des  Schulbesuchs  der  jugendlichen  Arbeiter,  über  Befugnisse ­
  und  Obliegenheiten  des  Aufsichtspersonals,  über  Behandlung  der
Arbeiter  bei  Erkrankungen  und  Verunglückungen,  über  die  Sonntagsarbeit, ­
  soweit  sie  überhaupt  gestattet  ist,  in  gewissen  Betriebszweigen
außerdem  laut  Verordnung  vom  4.  Sept.  1896  Regeln  zum  Schutze  der
Gesundheit,  Sicherheit  und  des  Anstandes  sowie  Angaben  über  die  erste
Hilfeleistung  bei  Unfällen.  Während  das  deutsche  und  die  anderen
erwähnten  Gesetze  die  einzelnen  Punkte  besonders  aufzählen,  über  die
sich  die  Arbeitsordnung  aussprechen  muß,  gebraucht  das  schweizerische
Gesetz  die  allgemein  gehaltene  Wendung,  die  Fabrikordnung  müsse
Bestimmungen  enthalten  „über  die  gesamte  Arbeitsordnung  (d.  h.  Betriebsordnung), ­
  die  Fabrikpolizei,  die  Bedingungen  des  Ein-  und  Austritts ­
  und  die  Ausbezahlung  des  Lohnes“.  Die  Fassung  ist  so  dehnbar,
daß  vieles  darunter  gerechnet  werden  kann,  was  in  anderen  Ländern
zu  dem  nicht  obligatorischen  Inhalt  gehören  würde.
Bei  dem  obligatorischen  Inhalt  ist  der  Arbeitgeber  nicht  völlig  selbständig, ­
  da  er  sich  an  die  im  Gesetz  bezeichnten  Schranken  halten  muß.
So  sind  durch  die  später  noch  zu  berührenden  Bestimmungen  über
Lohnzahlung  in  Waren  und  über  sonstige  Fragen,  die  mit  der  Lohnzahlung ­
  Zusammenhängen,  allgemeine  Grenzen  gezogen,  die  natürlich
in  der  Arbeitsordnung  innegehalten  werden  müssen.  Die  deutsche
Gewerbeordnung  fügt  in  §  134  b  Abs.  1  Ziff.  2  noch  hinzu,  daß  die
regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am  Sonntag  stattfinden  darf.  Auch
in  bezug  auf  die  Strafen  wird  das  Bestimmungsrecht  des  Unternehmers
eingeengt.  Es  wird  die  zulässige  Höhe  der  Strafen  bezeichnet,  ihre
Verwendung  zu  Zwecken,  die  dem  Interesse  der  Arbeiter  dienen,  wird
angeordnet  u.  dgl.  mehr.  Die  deutschen  Bestimmungen  (§  134  b  Abs.  2)
untersagen  außerdem  noch  die  Aufnahme  von  Strafbestimmungen  in
die  Arbeitsordnung,  die  „das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  ver ­
        <pb n="161" />
        150

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

letzen“.  Bei  der  Beratung  des  Entwurfs  zum  Arbeiterschutzgesetz  von
1891  wurde  übrigens  die  Aufnahme  dieser  Bestimmung  verschiedentlich
lebhaft  bekämpft.  Ob  sie  nennenswerte  praktische  Bedeutung  erlangt
hat,  darf  bezweifelt  werden.  Bezüglich  der  zulässigen  Höhe  der  Strafen
herrscht  der  Grundsatz,  daß  die  Geldstrafen  einen  bestimmten  Bruchteil ­
  des  täglichen  durchschnittlichen  Arbeitsverdienstes  nicht  überschreiten ­
  dürfen.  Dessen  halber  Betrag  ist  in  der  Regel  die  erlaubte
Höchstgrenze  der  Strafe,  auch  in  Deutschland.  Hier  können  aber  die
Strafen  bis  auf  den  vollen  täglichen  durchschnittlichen  Arbeitsverdienst
gesteigert  werden,  wenn  es  sich  um  Tätlichkeiten  gegen  Mitarbeiter,
um  erhebliche  Verstöße  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  die  Vorschriften ­
  handelt,  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  des  Betriebes
oder  zur  Sicherung  eines  gefahrlosen  Betriebes  oder  zur  Durchführung
der  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  erlassen  sind.
Bezüglich  des  nicht  obligatorischen  Inhalts  der  Arbeitsordnungen
ist  den  Arbeitgebern  freie  Hand  gelassen;  nur  müssen  sie  sich  —  dem
Begriff  und  Zweck  einer  Arbeitsordnung'  entsprechend  —  auf  die
Ordnung  des  Betriebes  und  das  Verhalten  der  Arbeitei'  im  Betriebe  beziehen. ­
  Daß  hierher  auch  Bestimmungen  über  das  sittliche  Verhalten
der  Arbeiter  im  Betriebe  gehören,  ist  selbstverständlich.  Das  Verhalten
der  Arbeiter  außerhalb  des  Betriebes  untersteht  dagegen  an  sich
nicht  dem  Bestimmungsrecht  der  Arbeitgeber.  Die  deutsche  Gewerbeordnung ­
  (§  134  b  Abs.  3)  geht  darüber  hinsichtlich  der  minderjährigen
Arbeiter  hinaus.  Diesen  können  für  ihr  Verhalten  auch  außerhalb  des
Betriebes  Vorschriften  durch  die  Arbeitsordnung  gegeben  werden,
allerdings  nur  mit  Zustimmung  eines  ständigen  Arbeiterausschusses.
Auf  demselben  Wege  können  in  die  Arbeitsordnungen  Vorschriften  über
das  Verhalten  der  Arbeiter  bei  Benutzung  der  zu  ihrem  Besten  getroffenen,
mit  der  Fabrik  verbundenen  Einrichtungen  aufgenommen  werden.
Erscheint  die  Arbeitsordnung  an  sich  zunächst  als  der  Ausdruck
der  Willensmeinung  des  Arbeitgebers  über  die  wichtigeren  Bedingungen,
unter  denen  er  Arbeit  geben  will,  so  muß  sie  doch  zu  einem  Bestandteil ­
  des  Arbeitsvertrages  werden,  wenn  der  Arbeiter'  unter  Kenntnis
ihres  Inhalts  die  Arbeitsgelegenheit  angenommen  hat.  Zu  dem  Zwecke
muß  der  Arbeiter,  der  eintreten  will,  vorher  über  den  Inhalt  unterrichtet ­
  werden.  Das  wird  erleichtert,  wenn  dem  Arbeiter  die  Arbeitsordnung ­
  beim  Eintritt  ausgehändigt  wird.  Das  schweizerische  Fabrikgesetz
und  die  deutsche  Gewerbeordnung  schreiben  das  denn  auch  ausdrücklich ­
  vor.  Für  den  Arbeiter,  der  sich  mit  seinem  Eintritt  den  Bedingungen
der  Arbeitsordnung  unterwirft,  wie  für  den  Arbeitgeber  ist  der  Inhalt
der  Arbeitsordnung  „rechtsverbindlich“,  wie  die  deutsche  Gewerbeordnung ­
  sagt,  und  zwar  sowohl  der  obligatorische  als  auch  der  sonstige
Inhalt,  soweit  er  den  Gesetzen  nicht  zuwiderläuft.  Dabei  handelt  es
        <pb n="162" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  151

sich  um  eine  Verbindlichkeit  mit  zivilrechtlichen  Folgen.  Eine  Abweichung ­
  von  dem  Inhalt  der  Arbeitsordnung  ist  kein  strafrechtliches
Delikt,  sondern  eine  nach  zivilrechtlichen  Grundsätzen  zu  beurteilende ­
  Vertragsverletzung.  Die  Arbeitsordnung  regelt  aber  nicht
alle  Seiten  des  Arbeitsverhältnisses.  Es  bleibt  also  dem  Unternehmer
unbenommen,  noch  ergänzende  mündliche  oder  schriftliche  Abmachungen
bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  zu  treffen,  natürlich  stets  innerhalb
der  gesetzlichen  Schranken.  Letztere  werden  in  der  deutschen  Gewerbeordnung ­
  (§  134  c)  noch  dahin  ergänzt,  daß  bezüglich  der  Gründe
der  Entlassung  und  des  Austritts  andere  Abmachungen  neben  der  Arbeitsordnung ­
  nicht  zulässig  sind,  und  weiter  daß  andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung ­
  vorgesehenen  Strafen  über  den  Arbeiter  nicht  verhängt  werden
dürfen,  eine  Vorschrift,  deren  V  erletzung  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  (im  Unvermögensfalle ­
  Haft  bis  zu  4  Wochen),  zur  Folge  hat.  Für  die  Verletzung ­
  der  Arbeitsordnung  als  solcher  sind  Strafen  nicht  vorgesehen.
Einen  anderen  Standpunkt  nimmt  das  schweizerische  Gesetz  ein.
Auch  dort  ist  bestimmt,  daß  die  Fabrikordnung  jedem  Arbeiter  beim
Dienstantritt  besonders  auszuhändigen  und  daß  die  genehmigte  Fabrikordnung ­
  für  den  Fabrikbesitzer  und  für  die  Arbeiter  verbindlich  ist.
Aber  es  wird  hinzugefügt,  daß  „Zuwiderhandlungen  seitens  des  ersteren“,
also  seitens  des  Arbeitgebers,  gegen  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  wie
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  mit  Bußen
(Strafen)  von  5—500  Frs.  durch  die  Gerichte  zu  belegen  sind,  abgesehen
von  den  zivilrechtlichen  Folgen.  Eine  entsprechende  Strafandrohung
für  Verletzungen  der  Fabrikordnung  durch  die  Arbeiter  ist  nicht  vorgesehen. ­
  Aus  dieser  Regelung  muß  man  schließen,  daß  in  der  Schweiz
die  Fabrikordnung,  auch  wenn  sie  vom  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt
anerkannt  ist,  nicht  als  vertragsmäßige  Übereinkunft  gilt.  Diese  Auffassung ­
  ist  denn  auch  von  amtlichen  Organen  der  Schweiz  mehrfach
kundgegeben.  Sie  verträgt  sich  schlecht  mit  dem  eigentlichen  Wesen
der  Arbeitsordnung  und  dürfte  sich  in  anderen  Ländern  schwerlich
Eingang  verschaffen.
Die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Arbeitsordnungen  begegneten ­
  in  Deutschland  wie  anderswo  anfangs  lebhaftem  Widerspruch.
Inzwischen  hat  man  sich  damit  abgefunden,  und  im  allgemeinen  wird
von  den  Arbeitgebern  danach  verfahren.  Daß  es  Ausnahmen  gibt,
ist  selbstverständlich  und  wird  durch  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  betätigt.  Nur  darf  man  nicht  vergessen,  daß  diese  Berichte ­
  keinen  Anlaß  haben,  sich  mit  der  überwiegenden  Mehrzahl  der
Fälle  zu  beschäftigen,  in  denen  bezüglich  der  Arbeitsordnungen  ke  in
Grund  zu  irgend  einer  Beanstandung  vorliegt.  Gerade  die  Ausnahmen ­
  von  dieser  Regel  müssen  in  den  Berichten  erörtert  werden
Die  Ausnahmen  beziehen  sich  besonders  häufig  auf  die  formalen  Vor-
        <pb n="163" />
        152

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Schriften  (über  Aushang  der  Arbeitsordnung,  Anhörung  der  Arbeiter,  Aushändigung ­
  eines  Abdrucks  an  die  eintretenden  Arbeiter  usw.).  Aus  vielen
Gebieten  (z.  B.  aus  dem  Königreich  Bayern,  aus  den  Aufsichtsbezirken
Danzig,  Berlin,  Schleswig,  Düsseldorf,  Köln  usw.)  wird  über  Verstöße  hiergegen ­
  berichtet.  Die  gleiche  Erscheinung  tritt  auch  auf  anderen  Gebieten
des  Arbeiterschutzes  zutage;  die  Formalitäten  werden  von  den  Unternehmern ­
  oft  lästiger  empfunden,  als  die  materiellen  Verpflichtungen,  die
ihnen  durch  die  neuere  Gesetzgebung  auferlegt  sind.  In  sachlicher  Beziehung ­
  scheinen  die  Bestimmungen  der  Arbeitsordnungen  über  die  Strafen
am  meisten  Anlaß  zu  Beanstandungen  seitens  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  zu  bieten.  Zum  Teil  handelt  es  sich  dabei  um  falsche  Auslegung
der  geltenden  Vorschriften.  Die  Strafgelder  sind  z.  B.  mehrfach  für  gemeinsame ­
  Vergnügungen  der  Arbeiter  bestimmt  worden;  vereinzelt  sind
auch  unzulässige  Strafen  vorgesehen.  In  der  Hauptsache  dreht  es  sich
aber  nicht  um  die  Feststellung  eigentlicher  Verletzungen  der  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Strafen,  sondern  um  die  Milderung  von  Strafbestimmungen, ­
  die  zwar  dem  Gesetz  nicht  zuwiderlaufen,  aber  als  zu  streng  angesehen ­
  worden  sind.  Auf  die  Bestimmungen  über  Strafen  kommen  u.  a.
die  Berichte  aus  Sachsen,  Württemberg,  Hessen,  ferner  aus  den  Bezirken
Potsdam,  Berlin,  Breslau,  Hildesheim,  Cassel,  Köln  zu  sprechen.  Seltener
haben  die  Vorschriften  wegen  der  Lohnzahlung  und  Lohnberechnung
und  wegen  der  Kündigungsfristen  bei  den  Gewerbeaufsichtsbeamten
Bedenken  erregt.  Beachtenswert  ist,  daß  u.  a.  aus  Württemberg,
Berlin,  Breslau  und  Trier  über  Versuche  berichtet  wird,  durch  die
Arbeitsordnung  die  Anwendung  des  §  616  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  auszuschließen,  nach  welchem  der  Arbeiter  des  Lohnanspruches
nicht  dadurch  verlustig  geht,  „daß  er  für  eine  verhältnismäßig  nicht
erhebliche  Zeit  durch  einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  ohne
sein  Verschulden  an  der  Dienstleistung  verhindert  wird“.  Über  die
Gestaltung  der  Arbeitsordnungen  im  allgemeinen  urteilt  der  Bericht
aus  dem  Eeg.-Bez.  Wiesbaden  (Amtliche  Ausgabe  der  Jahresberichte
der  preußischen  Kegierungs-  und  Gewerberäte  usw.  für  1902,  S.  302):
„Die  meisten  Arbeitsordnungen  sind  viel  zu  lang  und  enthalten  ganz
unnötige  Bestimmungen  oder  ganz  allgemein  gehaltene,  aber  zwecklose
"Wendungen,  wie  z.  B.  daß  der  Arbeiter  mit  allen  Kräften  das  "Wohl
der  Firma  zu  fördern  habe  und  zu  diesem  Zwecke  keine  Anstrengung
scheuen  dürfe“.  Der  Aachener  Bericht  dagegen  sagt  (a.  a.  0.  S.  386):
„Die  neuen  Arbeitsordnungen  zeichnen  sich  fast  sämtlich  durch  Klarheit
und  Kürze  aus“.  Das  eine  wie  das  andere  Urteil  wird  man  nicht
verallgemeinern  dürfen.  Sie  zeigen  nur,  daß  die  Verhältnisse  je  nach
der  Eigenart  der  Beteiligten  verschieden  sind,  und  daß  ihre  subjektive
Beurteilung  ebenfalls  ungleich  ist.  Die  Gesetzgebung  hat  eben  mit
gutem  Grunde  davon  abgesehen,  die  Frage  der  Arbeitsordnungen  bis
        <pb n="164" />
        7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  153
in  alle  Einzelheiten  zu  regeln.  Die  Verhältnisse  der  einzelnen  Personen ­
  und  Betriebe  sind  zu  ungleich,  als  daß  eine  mehr  schematische
Regelung  möglich  wäre.
Die  Wirkung,  bestimmte  wichtigere  Arbeitbedingungen  für  längere
Zeit  festzulegen  und  sie  dadurch  der  Notwendigkeit  besonderer  Vereinbarung ­
  mit  jedem  einzelnen  Arbeiter  zu  entrücken,  kommt  —  wie
erwähnt  —  nicht  nur  den  Arbeitsordnungen  zu,  sondern  auch  den
„Gruppenarbeitsverträgen“  („Kollektivarbeitsverträge“,  wegen  ihres
wichtigsten  Inhalts,  des  Lohntarifs,  auch  „Tarifverträge“  genannt).
In  dem  Gruppenvertrag  wird  vereinbart,  daß  die  künftig  abzuschließenden ­
  EinzelarbeitsVerträge,  soweit  sie  von  dem  Gruppenvertrag ­
  berührt  werden,  einen  bestimmten  Inhalt  haben  müssen.  Derartige ­
  Verträge  sind  vereinzelt  schon  früher  vorgekommen,  haben  aber
erst  in  der  neuesten  Zeit,  in  dieser  allerdings  in  rasch  wachsendem
Maße,  größere  Bedeutung  erlangt  und  weitere  Verbreitung  gefunden.
Trotz  der  Gleichheit  der  Endwirkung  handelt  es  sich  bei  den  Gruppenverträgen ­
  um  etwas  ganz  anderes,  als  bei  den  Arbeitsordnungen.  Die
Arbeitsordnung  ist  eine  einseitige  Feststellung  der  Arbeitsbedingungen.
Der  Gruppen  vertrag  ist,  wie  das  im  Wesen  des  „Vertrags“  liegt,  eine
zweiseitige  Vereinbarung.  Die  beiden  Seiten  sind  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer.  Die  Arbeitnehmer  treten  dabei  nicht  als  Einzelwesen,
sondern  stets  als  mehr  oder  minder  fest  geschlossene  und  organisierte
Gruppen,  als  Koalitionen  auf.  Die  Arbeitgeber  können  entweder  als
Einzelwesen  oder  in  Gruppen  (Koalitionen)  am  Vertragsabschluß  beteiligt
sein.  Der  Grupenvertrag  ist  also  das  Ergebnis  einer  Koalition  der  Arbeiter ­
  und  nicht  selten  auch  gleichzeitig  einer  Koalition  der  Arbeitgeber.
Durch  den  Gruppenvertrag  kann  die  Arbeitsordnung  ergänzt,  aber
nicht  abgeändert  werden;  denn  zur  Abänderung  der  Arbeitsordnung
bedarf  es  eines  ordnungsmäßig  erlassenen  Nachtrages  dazu,  wobei  dieselben ­
  formalen  Vorschriften  gelten,  wie  beim  Erlaß  der  Arbeitsordnung
selbst.  Wohl  aber  kann  der  Grupp  envertrag  dem  Arbeitgeber  Anlaß
bieten,  einen  Nachtrag  zur  Arbeitsordnung  zu  erlassen,  um  etwaige
Widersprüche  zwischen  ihr  und  dem  Gruppenvertrag  zu  beseitigen.
Die  Gruppenverträge  können  ebensowenig  wie  die  Arbeitsordnungen
einen  Inhalt  haben,  der  gegen  die  Gesetze  oder  gegen  die  guten  Sitten
verstößt.  Im  übrigen  aber  können  sich  die  Vereinbarungen  vom  rechtlichen ­
  Standpunkte  aus  frei  vollziehen.  In  Wirklichkeit  wird  die  Freiheit ­
  oft  beschränkt  sein.  Der  Inhalt  des  Gruppenvertrages  ist  stets
ein  Kompromiß  zwischen  zwei  Interessengruppen  und  kann  deshalb
normalerweise  nur  durch  gegenseitiges  Nachgeben  zu  stände  kommen.
Darin  liegt  aber  eine  gewisse  Selbstbeschränkung  der  beiden  Gruppen.
Unter  Umständen  kann  die  Nachgiebigkeit  des  einen  Teiles  auf  ein
unbedeutendes  Maß  beschränkt,  die  des  anderen  Teiles  dagegen  sehr
        <pb n="165" />
        154

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ausgedehnt  sein,  weil  jener  der  stärkere  Teil  ist  und  bei  der  gegenseitigen ­
  Auseinandersetzung  sein  Interesse  mit  größerem  Nachdruck
zur  Geltung  zu  bringen  vermag.  Es  sind  nicht  immer  die  Unternehmer, ­
  die  dazu  imstande  sind.  Als  ein  Vorteil  der  Gruppenverträge
wird  gerade  gerühmt,  daß  sie  den  Arbeitern  einen  größeren  Einfluß
auf  die  Arbeitsbedingungen  verschaffen,  und  unter  Umständen  können
die  Arbeiter  das  Übergewicht  erlangen.  Freilich  kann  sich  die  Sachlage ­
  auch  wieder  zu  ihren  Ungunsten  verschieben.  Maßgebend  sind
für  den  Inhalt  der  Gruppenverträge,  soweit  er  nicht  gesetzlicher  Beeinflussung ­
  unterliegt,  in  letzter  Linie  die  wirtschaftlichen  Machtverhältnisse ­
  der  Arbeitgeber-  und  der  Arbeitnehmerkoalitionen,  und  diese
Machtverhältnisse  wechseln.  Mit  den  Gruppenverträgen  ist  stets  der
äußerliche  Vorteil  verbunden,  daß  ein  wichtiger  Teil  der  Arbeitsbedingungen ­
  im  Geltungsbereich  des  Vertrages  für  längere  Zeit  feststeht,
sodaß  der  Abschluß  der  Einzel  arbeitsverträge  in  formeller  Hinsicht
erleichtert  ist.  Ob  darin  materiell  ein  Vorteil  für  die  Arbeitgeber  oder
für  die  Arbeiter  liegt,  hängt  davon  ab,  ob  der  Inhalt  des  Vertrages
mehr  durch  die  Interessen  der  Arbeitgeber  oder  mehr  durch  die  der
Arbeiter  beeinflußt  ist.
Der  Geltungsbereich  der  Gruppenverträge  ist  verschieden.  Sie
erfassen  zwar  der  Natur  der  Sache  nach  in  der  Regel  nur  bestimmte ­
  Berufsarten;  aber  sie  können  diese  Berufsart  entweder  im
engsten  Rahmen  eines  Unternehmens  oder  in  einem  enger  oder  weiter
begrenzten  örtlichen  Gebiet  oder  über  das  ganze  Land  hin  ergreifen.
Jeder  der  genannten  Wege  kann  zweckmäßig  sein.  Die  bedeutsamsten
der  bekannten  Gruppenverträge  sind  der  Deutsche  Buchdrucker-  und
der  Deutsche  Buchbindertarif.  Beide  erstrecken  sich  auf  das  Reichsgebiet. ­
  Derartige  Gruppenverträge  für  große  Gebiete  kommen  natürlich ­
  nicht  leicht  zustande  und  sind  in  Berufsarten,  in  denen  die  Besonderheiten ­
  der  engeren  Bezirke  oder  der  einzelnen  Betriebe  eine
stärkere  Berücksichtigung  erheischen,  nicht  erwünscht,  da  sie  ohne
eine  weitgehende  Schematisierung  nicht  möglich  sind.
Eine  besondere  gesetzliche  Regelung  der  Gruppenarbeitsverträge  hat
nicht  stattgefunden,  ist  aber  mehrfach  befürwortet  worden.  In  der  Schweiz
haben  nach  einer  Mitteilung  der  „Sozialen  Praxis“  1901/2  (Spalte  349  ff.)
der  Präsident  des  Kassationsgericht  des  Kantons  Zürich  Georg  Sülze  r,
und  der  Berner  Professor  Dr.  Lotmab,  der  sich  mit  dem  Arbeitsvertrag
in  sehr  beachtenswerten  Schriften  und  Aufsätzen  befaßt  hat,  Grundzüge ­
  für  eine  gesetzliche  Regelung  des  Gruppenarbeitsvertrages  aufgestellt. ­
  Hiernach  sollte  der  Gruppenarbeitsvertag  zu  seiner  Gültigkeit ­
  der  schriftlichen  Form  und  Registrierung  beim  Gewerbegericht
oder  bei  einer  anderen  durch  die  kantonale  Gesetzgebung  bestimmten
Behörde  sowie  der  Veröffentlichung  der  Tatsache  des  Abschlusses  im
        <pb n="166" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.

155

schweizerischen  Handelsamtsblatte  bedürfen.  Außerdem  sollte  örtlicher
und  zeitlicher  Geltungsbereich  im  Vertrage  festgesetzt  sein.  Der  Vertrag ­
  sollte  entweder  in  die  Arbeitsordnungen  der  beteiligten  Betriebe
aufgenommen  oder  den  Arbeitern  besonders  durch  Aushang  bekannt
gegeben  werden.  Die  Verfasser  des  Entwurfs  wollten  die  Gruppenarbeitsverträge ­
  auf  längstens  5  Jahre  geschlossen  sehen  und  bezeichneten
  sie  als  verpflichtend  für  die  Vertragsparteien,  für  die  Unternehmer ­
  und  Arbeiter,  die  den  beteiligten  Verbänden  zur  Zeit  des
Abschlusses  angehören  —  falls  sie  nicht  binnen  14  Tagen  nach  der  Veröffentlichung ­
  des  Vertrags  schriftlich  den  Vertrag  ablehnen  und  austreten ­
  —  oder  ihnen  später  beitreten,  ferner  für  die  Verbände,  die
von  den  beteiligten  Unternehmern  abgeschlossen  werden,  und  für  diejenigen'Unternehmer, ­
  die  diesen  Verbänden  nicht  angehören,  deren
Arbeitsstätten  aber  innerhalb  des  vertraglich  festgestellten  örtlichen

Geltungsbereiches  liegen,  falls  sie  nicht  binnen  14  Tagen  nach  der  Veröffentlichung ­
  oder  nach  der  späteren  Einstellung  von  Arbeitern,  auf
deren  Verhältnisse  sich  der  Gruppen  vertrag  bezieht,  dessen  Ablehnung
den  Vertretern  beider  Vertragsparteien  schriftlich  mitteilen.  Die

sonstigen  Einzelheiten  können  übergangen,  werden.
Ob  ein  Bedürfnis  nach  gesetzlichen  Sonderbestimmungen  über  die
Gruppenarbeitsverträge  anzuerkennen  ist,  wird  vielfach  bezweifelt  aus
folgenden  Erwägungen:  Die  Verträge  haben  sich  entwickelt  und  verallgemeinert ­
  ohne  solche  Bestimmungen,  und  es  ist  anzunehmen,  daß
sich  da,  wo  ein  Bedürfnis  danach  von  den  Beteiligten  empfunden  wird,
auch  weiterhin  die  Anwendung  dieser  "V  ertragsform  von  selbst  ergeben
wird.  Überdies  bietet  eine  solche  Regelung,  wie  schon  das  oben  über
den  SüLZER-LoTMAESchen  Vorschlag  Mitgeteilte  erkennen  läßt,  nicht
geringe  Schwierigkeiten,  bei  deren  Lösung  leicht  verhängnisvolle  Fehler
gemacht  werden  können.  In  dieser  Beziehung  ist  zunächst  um
nur  das  Wichtigste  anzuführen  -  die  Frage  von  Bedeutung,  ob  die
außerhalb  der  vertragschließenden  Verbände  Stehenden  durch  den  Gruppenvertrag ­
  zur  Annahme  seiner  Grundsätze  genötigt  werden  können.
An  sich  muß  ein  derartiger  Zwang  als  unberechtigt  angesehen  werden.
Wenn  dem  Arbeitgeber  in  bezug  auf  den  Inhalt  seiner  Einzelarbeitsverträge ­
  Vorschriften  gemacht  werden  sollen,  so  muß  das  durch  Gesetz ­
  geschehen  Eine  Koalition  von  Arbeitern  oder  Arbeitgebern,  mit
der  er  nichts  zu  tun  hat,  kann  nicht  das  Recht  haben,  ihm  verbindliche ­
  Normen  aufzuerlegen.'  Es  ist  zuzugeben,  daß  dadurch  der  Erfolg
des  Gruppenvertrages  geschmälert  werden  kann.  Aber  zu  einem  Zwang
auch  in  der  von  Sulzee  und  Lotmak  vorgeschlagenen  Form  kann  daraus ­
  keine  Berechtigung  hergeleitet  werden.  Weiter  ist  die  Begrenzung ­
  der  Gültigkeitsdauer  des  Vertrages  die  Quelle  ernster  Schwierigkeiten. ­
  Diese  Begrenzung  dient  einmal  dazu,  den  Gruppenvertrag
        <pb n="167" />
        156

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gegen  vorzeitige  Änderung  zu  sichern,  weiter  aber  auch  dem  Zwecke,
eine  Erstarrung  der  Verhältnisse  durch  zu  lange  Geltung  zu  verhindern. ­
  Die  praktische  Wirkung  der  Begrenzung  der  Gültigkeitsdauer
kann  aber  sein,  daß  der  Kampf  um  die  Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen ­
  in  regelmäßigen  Perioden  von  neuem  aufflammt.  Denn  darüber
darf  man  sich  keinen  Illusionen  hingeben,  daß  der  Gruppenvertrag,
gerade  weil  er  in  verschiedenen  Beziehungen  dem  Einzelnen  für  eine
bestimmte  Zeit  die  Bewegungsfreiheit  nimmt,  nur  nach  ernsten  Auseinandersetzungen ­
  zwischen  beiden  Interessengruppen  zustande  kommen
kann,  und  diese  Auseinandersetzung  wird  sich  nicht  immer  in  friedlichen
Bahnen  halten  können.  Ist  es  aus  diesem  Grunde  nicht  wünschenswert, ­
  daß  nur  auf  dem  Wege  des  Gruppen  Vertrages  die  Arbeitsbedingungen ­
  festgestellt  werden,  so  ist  es  gleichzeitig  auch  nicht  angezeigt,
durch  die  Gesetzgebung  derartige  Auseinandersetzungen  über  die  Arbeitsbedingungen ­
  zu  einer  in  regelmäßigen  Perioden  wiederkehrenden
Einrichtung  zu  machen  und  sie  gewissermaßen  zu  sanktionieren.')
§  3.  Ausweis  über  das  Arbeitsverhältnis.  Der  Arbeitsvertrag  wird
im  allgemeinen,  wie  erwähnt,  formlos  geschlossen.  Gleichwohl  kann
in  Frage  kommen,  ob  ein  Ausweis  darüber  zweckmäßig  sei.  Ein  solcher
Ausweis  wird  geschaffen  durch  die  Arbeitsbücher,  die  von  der  zuständigen ­
  Behörde  ausgestellt  werden,  und  in  denen  der  jeweilige  Arbeitgeber ­
  den  Eintritt  und  Austritt  des  Arbeiters  zu  verzeichnen  hat.
Solche  Arbeitsbücher  sind  in  Österreich  für  jeden  gewerblichen  und
industriellen  Arbeiter  vorgeschrieben;  die  Arbeitsbücher  werden  dort
auch  zu  Eintragungen  über  Leistungsfähigkeit  und  Verhalten  des
Arbeiters  benutzt.  Ohne  Arbeitsbuch  darf  der  Arbeiter  nicht  zur
Arbeit  angenommen  werden  (Gewerbeordnung  vom  8.  März  1885).  Ähnliche ­
  Bestimmungen  gelten  in  Ungarn  (Gesetz  vom  1.  Sept.  1885).  In
Italien  dagegen  sind  die  Arbeitsbücher  nur  fakultativ  (Gesetz  vom
20.  März  1865).  In  Frankreich  sind  die  behördlich  ausgestellten  Arbeitsbücher, ­
  nachdem  sie  von  1791—1803  aufgehoben  waren,  wieder  obligatorisch ­
  gemacht  worden.  In  dieses  Buch  waren  u.  a.  auch  die  Vorschüsse ­
  einzutragen,  die  etwa  dem  Arbeiter  von  seinem  Arbeitgeber
gemacht  waren.  Trat  der  Arbeiter  vor  Rückgabe  der  Vorschüsse  in
ein  anderes  Arbeitsverhältnis,  so  mußte  der  neue  Arbeitgeber  behufs
Befriedigung  des  bisherigen  Arbeitgebers  für  die  Vorschüsse  Lohnabzüge ­
  bis  zu  Vio  des  Tagelohnes  machen.  Durch  Gesetz  vom  14.  Mai
1851  wurde  der  höchste  Betrag  der  zu  gewährenden  Vorschüsse  auf
30Frs.  festgesetzt,  um  die  Abhängigkeit  zu  mildern,  in  welche  die  Arbeiter
1)  Während  des  Druckes  ist  im  Reichsarbeitsblatt  Jahrg.  II  Nr.  2  S.  121  ff.  auf
Grund  eines  etwa  1000  deutsche  Tarifverträge  umfassenden  Materials  eine  Darstellung
über  Tariflöhne  veröffentlicht  und  gleichzeitig  eine  umfassende  Bearbeitung  des  Materials ­
  in  Aussicht  gestellt  worden.
        <pb n="168" />
        7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.

157

durch  die  Vorschüsse  infolge  der  erwähnten  Bestimmung  vielfach  geraten ­
  waren.  Trotz  mehrfacher  Versuche  in  den  50er  Jahren,  das
Arbeitsbuch  dem  Interesse  des  Arbeiters  besser  anzupassen,  kam  das
Arbeitsbuch  bei  den  Arbeitern  immer  mehr  in  Mißkredit,  und  die
Arbeitgeber  ließen  ebenfalls  mehr  und  mehr  die  geltenden  Vorschriften
darüber  unbeachtet,  Eine  Erhebung  von  1869  ergab,  daß  das  Arbeitsbuch ­
  tatsächlich  fast  ganz  in  Abgang  gekommen  war.  Im  Jahre  1881
wurde  der  Antrag  auf  Abschaffung  der  Arbeitsbücher  gestellt,  und  im
Jahre  1889  erging  ein  Gesetz  in  diesem  Sinne.  Seitdem  besteht  in
Frankreich  weder  ein  obligatorisches  noch  ein  fakultatives  amtliches
Arbeitsbuch;  doch  kann  der  Arbeiter  beim  Abgang  eine  Bescheinigung
über  die  Zeit  seiner  Tätigkeit  verlangen..
Die  französischen  Gesetze  von  1803  über  die  obligatorischen  Arbeitsbücher ­
  für  alle  Arbeiter  hatten  auch  für  die  preußische  Rheinprovinz
Geltung  und  sind  erst  durch  Gesetz  vom  8.  Juni  1860  aufgehoben
worden.  Ein  Jahr  später  wurden  im  Königreich  Sachsen  obligatorische
Arbeitsbücher  für  alle  Arbeiter  eingeführt,  jedoch  unter  ausdrücklichem
Verbot  der  Eintragung  eines  Zeugnisses  über  Leistung,  Fähigkeit  und
Betragen  des  Arbeiters.  In  Elsaß-Lothringen  bestand  ebenfalls  die
französische  Gesetzgebung  von  1803  und  ist  dort  erst  1889  außer
Kraft  gesetzt.  In  anderen  deutschen  Staaten  gab  es  allgemeine
obligatorische  Arbeitsbücher  vor  Erlaß  der  Gewerbeordnung  des  Norddeutschen ­
  Bundes  von  1869  (später  Reichsgewerbeordnung)  nicht.  Die
Gewerbeordnung  von  1869  beseitigte  die  Arbeitsbücher  für  alle  Arbeiter
mit  Ausnahme  der  jugendlichen  (unter  16  Jahren).  Aus  Handweikeikreisen
  ist  seit  Anfang  der  70  er  Jahre  wiederholt  und  nachdrücklich
die  Einführung  obligatorischer  Arbeitsbücher  überhaupt  verlangt  worden. ­
  Diese  Bestrebungen  verdichteten  sich  mehrmals  zu  entsprechenden
Anträgen  und  haben  erst  Ende  der  80  er  Jahre  aufgehört.  Die  Reichsverwaltung ­
  stand  dieser  Forderung  stets  ablehnend  gegenüber.  Sie
war  nur  bereit,  die  fakultativen  Arbeitsbücher  für  alle  Arbeiter  von
18  und  mehr  Jahren  einzuführen  und  die  Altersgrenze  für  die  obligatorischen ­
  Arbeitsbücher  von  16  auf  18  Jahre  vorzurücken.  Aus  einer
entsprechenden  Vorlage  ging  das  Gesetz  vom  17.  Juli  1878  hervor,  in
welchem  nach  dem  Reichstagsbeschluß  die  Altersgrenze  auf  21  Jahre
vorgeschoben  wurde,  sodaß  seitdem  für  alle  minderjährigen  Arbeiter
das  Arbeitsbuch  obligatorisch  ist.  Die  Einzelbestimmungen  sind  durch
die  Novellen  zur  Gewerbeordnung  von  1883,  1891  und  1896  noch  verschiedentlich ­
  geändert.  Die  bezeichnete  Altersgrenze  blieb  indes  bestehen ­
  und  ist  auch  in  das  Bergrecht  übergegangen  (vgl.  u.  a.  §  85  b  fi.
des  preußischen  Berggesetzes  in  der  Fassung  vom  24.  Juni  1892).  Eine
Sonderstellung  hatten  in  dieser  Beziehung  die  Seeleute.  Die  Seemannsordnung ­
  vom  27.  Dez.  1872  machtein  §5  das  „Seefahrtsbuch“  für  jeden
        <pb n="169" />
        158

II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Schiffsmann  obligatorisch,  und  die  neue  Seemannsordnung  vom  2.  Juni
1902  hält  in  §  7  daran  fest.  Das  Seefahrtsbuch  wird  kosten-  und  stempelfrei ­
  vom  Seemannsamte  ausgefertigt  und  muß  u.  a.  auch  über  die  Militärverhältnisse ­
  und  die  Invalidenversicherung  des  Inhabers  Auskunft  geben.
Die  obligatorischen  Arbeitsbücher  für  die  minderjährigen  gewerblichen ­
  Arbeiter  werden  in  §  107—114  der  Gewerbeordnung  besprochen.
Das  Arbeitsbuch  wird  durch  die  Polizeibehörde  des  letzten  dauernden
Aufenthaltsortes  oder  mangels  eines  solchen  von  der  Polizeibehörde
des  ersten  deutschen  Arbeitsortes  kosten-  und  stempelfrei  ausgestellt
auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters  des  Minderjährigen, ­
  die  aber  nötigenfalls  durch  die  Gemeindebehörde  ergänzt
werden  kann.  Ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbücher
werden  durch  amtlichen  Vermerk  geschlossen  und  ebenso  wie  die  vernichteten ­
  oder  verlorenen  Arbeitsbücher  durch  neue  von  der  Polizeibehörde ­
  des  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes  ersetzt.  Dabei  ist  eine
Gebühr  bis  zu  0,50  M.  zulässig  mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  es  sich
um  Ersatz  für  gefüllte  Arbeitsbücher  handelt.  Das  Arbeitsbuch  enthält ­
  Namen,  Geburtsort,  Geburtstag  und  Geburtsjahr  und  Unterschrift
des  Arbeiters,  sowie  Namen  und  letzten  Wohnort  des  gesetzlichen  Vertreters, ­
  außerdem  Siegel  und  Unterschrift  der  ausstellenden  Behörde;
letztere  hat  über  die  ausgestellten  Bücher  ein  Verzeichnis  zu  führen.  In
das  Arbeitsbuch  trägt  der  Arbeitgeber  die  Zeit  des  Eintritts  und  die  Art
der  Beschäftigung,  die  Zeit  des  Austritts  und  —  falls  die  Beschäftigung
sich  geändert  hat  —  die  Art  der  letzten  Beschäftigung  ein,  und  zwar  mit
Tinte  und  unter  Beifügung  seiner  Unterschrift  oder  der  seines  dazu  bevollmächtigten ­
  Betriebsleiters.  Urteile  über  Führung  und  Leistungen,
sonstige  im  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen  oder  Vermerke,
Merkmale  zur  günstigen  oder  ungünstigen  Kennzeichnung  des  Arbeiters
sind  bei  Strafe  verboten.  Wegen  unzulässiger  Merkmale,  Eintragungen
und  Veriperke  ist  der  Arbeitgeber  außerdem  dem  dadurch  benachteiligten ­
  Arbeiter  entschädigungspflichtig,  ebenso  wegen  Unterlassung  der
vorgeschriebenen  Eintragungen.  Die  Eintragungen  werden  auf  Antrag
des  Arbeiters  kosten-  und  stempelfrei  von  der  Ortspolizeibehörde  beglaubigt. ­
  Beim  Eintritt  minderjähriger  Arbeiter  muß  der  Arbeitgeber ­
  das  Arbeitsbuch  einfordern.  Er  hat  es  alsdann  zu  verwahren,
auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung
des  Arbeitsverhältnisses  wieder  auszuhändigen,  und  zwar  an  den  gesetzlichen ­
  Vertreter'  auf  dessen  Verlangen  oder  bei  Arbeitern  unter
16  Jahren  mit  Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  auch  an  die  zur
gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter  oder  an  einen  sonstigen
Anverwandten,  im  übrigen  an  den  Arbeiter  selbst.  Wegen  gesetzwidriger ­
  nicht  rechtzeitiger  Aushändigung  ist  der  Arbeitgeber  dem
dadurch  geschädigten  Arbeiter  entschädigungspflichtig.
        <pb n="170" />
        7.  Kapitel.  Errichtung-  und  Grundlage  des  ArbeitsVerhältnisses.  159
Schon  die  verschiedene  Haltung  der  Gesetzgebung  zur  Frage  der
Arbeitsbücher  läßt  vermuten,  daß  über  deren  Wert  sehr  verschiedene
und  wechselnde  Auffassungen  bestehen.  An  sich  müßte  dem  Arbeitgeber ­
  das  Arbeitsbuch  als  Mittel,  sich  über  das  Vorleben  des  Arbeiters
zu  unterrichten,  und  dem  Arbeiter  als  Ausweis  über  seine  bisherige
Berufsarbeit  willkommen  sein.  In  Wirklichkeit  stehen  aber  —  abgesehen ­
  von  den  Handwerksmeistern  —  die  Arbeitgeber  wie  Arbeitnehmer ­
  überwiegend  der  Einrichtung  ablehnend  gegenüber,  und  ihre
Verallgemeinerung  wird  jedenfalls  von  beiden  Teilen  nicht  gewünscht.
Bei  den  Arbeitgebern  erklärt  sich  das  aus  der  großen  Belästigung,
die  ihnen  daraus  bei  ausgedehntem  Betriebe  erwächst.  Der  gegenüberstehende ­
  Vorteil  tritt  dem  gegenüber  zurück,  da  das  Arbeitsbuch  zwar
die  Tatsache  der  Beschäftigung,  aber  nicht  die  Leistungsfähigkeit  und
die  Eigenschaften  des  Arbeiters  erkennen  läßt.  In  Zeiten  größeren  Bedarfs ­
  an  Arbeitskräften  würden  dem  Arbeitgeber  aus  einer  Verallgemeinerung ­
  der  Einrichtung  unter  Umständen  ernste  Verlegenheiten
erwachsen  können,  da  das  Gesetz  ihn  zwingen  würde,  Arbeitskräfte,
die  das  Arbeitsbuch  nicht  vorzeigen  können,  abzulehnen,  ohne  daß  er
Ersatz  zu  beschaffen  vermöchte.  Die  Arbeiter  verhalten  sich  ablehnend,
weil  sich  ihr  Interesse  gegen  den  Zeitverlust  kehrt,  der  durch  die  notwendigen ­
  amtlichen  Beglaubigungen  und  sonstigen  behördlichenBestätigungen
erwächst,  weil  ihrem  Standesbewußtsein  die  Belastung  mit  derartigen,
bei  anderen  Klassen  nicht  üblichen  Kontrollmaßregeln  zuwiderläuft,
und  vor  allem,  weil  sie  Mißbräuche  seitens  der  Arbeitgeber  fürchten.
In  Wirklichkeit  ist  schon  die  Durchführung  der  jetzigen  beschränkten ­
  Bestimmungen  in  Deutschland  beiden  Teilen  unbequem  gewesen, ­
  wenn  man  sich  auch  schließlich  in  der  Hauptsache  daran  gewöhnt
hat.  Es  kam  früher  sehr  häufig  vor,  daß  die  minderjährigen  Arbeiter
beim  Austritt  das  Buch  liegen  ließen,  um  sich  dann,  wenn  sie  wieder
eine  Arbeitsstelle  annehmen  wollten,  von  der  Behörde  ein  neues  ausstellen ­
  zu  lassen,  was  ja  leicht  zu  erreichen  war.  Nach  den  Berichten
der  preußischen  Gewerberäte  für  1902  sind  solche  Fälle  im  Bezirk
Merseburg  seltener  geworden;  im  Keg.-Bez.  Oppeln  sind  dagegen  in
einer  Fabrik  10  minderjährige  Arbeiter  unter  Zurücklassung  ihrer
Arbeitsbücher  vertragsbrüchig  geworden  und  haben  sich  leicht  neue
Bücher  verschaffen  können.  Auch  im  Magdeburger  Bezirk  wird  gerade ­
  über  letzteren  Punkt  geklagt.  Im  Königreich  Sachsen  sind  dergleichen ­
  Mißstände  ebenfalls  noch  wiederholt  vorgekommen.  Die
Arbeitgeber  ihrerseits  lassen  sich  Verstöße  gegen  die  materiellen  Vorschriften ­
  sehr  selten  zu  schulden  kommen;  die  formellen  Vorschriften
werden  aber  häufig  nicht  beachtet,  wenn  auch  nicht  mehr  in
demselben  Umfange,  wie  in  der  ersten  Zeit  nach  ihrem  Erlaß.  Im
ganzen  haben  1902  die  preußischen  Gewerbe-  und  Bergaufsichts-
        <pb n="171" />
        160

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

behörden  2631  Verstöße  gegen  die  Vorschriften  über  die  Arbeitsbücher
festgestellt,  die  sächsischen  690,  die  hessischen  237,  die  elsaß-lothringischen ­
  67  usw.  Man  wird  daraus  nicht  ableiten  dürfen,  daß  man  für  die
minderjährigen  Arbeiter  die  Arbeitsbücher  wieder  abschaffen  müsse;  denn
bei  diesen  sind  sie  zwar  kein  unbedingt  sicheres,  aber  doch  ein  unter  Umständen ­
  nützliches  Mittel,  die  jungen  Arbeiter  in  festerer  Zucht  zu  halten,
und  dessen  bedarf  es  so  sehr,  daß  die  Unbequemlichkeiten  und  Belästigungen ­
  mit  in  Kauf  genommen  werden  müssen.  Wohl  aber  liegt  in  den  geschilderten ­
  Tatsachen  und  in  manchen  unerfreulichen  Erfahrungen,  die  in  Österreich ­
  mit  den  allgemeinen  obligatorischen  Arbeitsbüchern  gemacht  sind,
eine  Warnung  vor  Verallgemeinerung  der  Einrichtung.  Sie  verbietet  sich
für  Deutschland  schon  deshalb,  weil  bei  seiner  großen  Arbeitermasse
der  häufige  Wechsel  der  Arbeitsart  und  des  Arbeitsortes  nicht  nur  bei
den  eigentlichen  Wander-  und  Saisonarbeitern,  sondern  auch  bei  anderen
Arbeitergruppen  bedeutende  Schwierigkeiten  verursachen  und  einer
den  Beteiligten  wirklich  nützlichen  und  dem  Gesamtinteresse  förderlichen
Verwertung  der  obligatorischen  Arbeitsbücher  entgegenstehen  würde.
Über  solche  Schwierigkeiten  würde  man  hinwegkommen  können,
wenn  man  des  allgemeinen  Interesses  und  der  bereitwilligen  Mitarbeit
der  beteiligten  Kreise  an  der  Durchführung  der  gesetzlichen  Vorschriften ­
  sicher  wäre,  nicht  aber,  wenn  man  auf  die  Abneigung  und  den
passi  ven  Widerstand  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeitnehmer  rechnen  muß.
Nicht  ebenso  schwierig  wie  in  der  Industrie  wäre  an  und  für  sich
die  Durchführung  allgemeiner  obligatorischer  Arbeitsbücher  im  Handwerk. ­
  Hier  sind  im  allgemeinen  die  Verhältnisse  kleiner,  die  persönlichen ­
  Beziehungen  zwischen  Meister  und  Gesellen  enger  und  die
Möglichkeiten  zur  Kontrolle  im  Verhältnis  größer.  Gleichwohl  dürfte
dem  Gedanken,  die  allgemeinen  obligatorischen  Arbeitsbücher  nur  für
das  Handwerk  einzuführen,  keine  praktische  Folge  gegeben  werden,
weil  die  Flüssigkeit  der  Grenzen  zwischen  Handwerk  und  Industrie
einer  solchen  Beschränkung  entgegensteht.
8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.
§  1.  Lohnsysteme.  Das  Einkommen  des  Arbeiters  aus  dem  Arbeitsverhältnis, ­
  der  Arbeitslohn,  ist  einer  volkswirtschaftlichen  Betrachtung
an  dieser  Stelle  nicht  zu  unterwerfen.  (Vgl.  darüber  Band  5  der
I.  Abteilung  dieses  Hand-  und  Lehrbuchs:  Kleinwächtek,  Das  Einkommen ­
  und  seine  Verteilung,  Leipzig  1896.)  Der  Arbeitslohn  ist
hier  nur  insoweit  zu  behandeln,  als  sich  sozialpolitische  Bestrebungen
und  Maßnahmen  daran  knüpfen.  Eine  solche  Besprechung  ist  freilich
unerläßlich.  Das  Lohneinkommen  ist  für  die  breite  Masse  des  Volks
in  den  Kulturstaaten  nicht  nur  die  wichtigste,  sondern  in  der  weitaus
überwiegenden  Mehrzahl  der  Fälle  auch  die  einzige  Grundlage  der
        <pb n="172" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

161

ganzen  physischen,  wirtschaftlichen  nncl  sozialen  Existenz.  Die  Interessen
der  Arbeiterbevölkerung  sind  denn  auch  auf  das  engste  mit  einer
zweckmäßigen  Lösung  der  Lohnfrage  allenthalben  verknüpft,  und  damit ­
  ergibt  sich  sofort  die  ungemein  hohe  Bedeutung  der  Lohnverhältnisse ­
  für  die  gesamte  Volkswirtschaft.  Auch  für  die  Unternehmer  ist
die  Lohnfrage  von  entscheidender  Bedeutung.  In  dem  Wert  der  Erzeugnisse ­
  ihrer  Betriebe  steckt  ein  großer  Bruchteil,  der  lediglich  auf
die  zur  Herstellung  aufzuwendenden  Lohnbeträge  zurückzuführen  ist
Nicht  nur  in  ihren  Produktionsanlagen  und  Produktionswerkzeugen,
auch  in  ihren  Rohstoffen,  Brenn-  und  sonstigen  Hilfsstoffen  und  in  den
fertigen  Erzeugnissen  sind  Lohnsummen  verkörpert,  die  oft  den  größten
Teil  der  Herstellungskosten  der  Erzeugnisse  darstellen.  Eine  allgemeine ­
  Formel  und  eine  einheitliche  Durchschnittsziffer  für  diesen  Anteil ­
  läßt  sich  nicht  feststellen.  Die  Verhältnisse  sind  von  Berufsgruppe
zu  Berufsgruppe,  von  Betrieb  zu  Betrieb,  von  Land  zu  Land,  von
Ort  zu  Ort  durchaus  verschieden.  Die  Angaben  Böhmerts,  der  im
I.  Bande  seines  Werkes  über  die  „Gewinnbeteiligung“  (Leipzig  1878)
auch  diese  Frage  auf  Grund  tatsächlicher  Feststellungen  untersucht
hat,  beziffern  den  Anteil  der  Löhne  an  den  Gesamtausgaben  für  die
schließlichen  Produkte  in  9  verschiedenen  Betrieben  auf  V30  (Weingeschäft ­
  in  Bordeaux)  bis  7 /‘o  (Bergwerk  in  Whitwood).  Für  die
Maschinenindustrie  stellt  nach  den  Ermittelungen  von  Beck  (L0I111-und
  Arbeitsverhältnisse  in  der  deutschen  Maschinenindustrie  am  Ausgang ­
  des  19.  Jahrhunderts,  Dresden  1902)  das  Lohnkonto  „durchschnittlich ­
  den  bedeutendsten  Teil  der  Produktionskosten“  dar.  Bei
Steindruckpressen  war  nach  diesem  Schriftsteller  der  Anteil  des  Lohnes
an  den  Herstellungskosten  30—60  %.  Aus  der  allgemeinen  Bewegung
des  Zinsfußes,  aus  der  Entwicklung  der  Kapitalanlagen  und  der  Löhne,
soweit  vergleichbare  Angaben  darüber  vorliegen,  läßt  sich  als  wahrscheinlich ­
  ableiten,  daß  im  Verhältnis  der  Anteil  der  Löhne  gegenüber
dem  des  Kapitals  an  den  Produktionskosten  der  Industrie  in  den
letzten  Jahrzehnten  eine  größere  Bedeutung  erlangt  hat.  Daraus
ergibt  sich,  daß  die  Gestaltung  der  Löhne  für  die  Wettbewerbsverhältnisse ­
  jetzt  wichtiger  ist  als  früher.  Die  Unternehmer  sind  sich
dessen  auch  bewußt,  Sie  haben  das  oft  genug  betätigt,  indem  sie  gegen
Unternehmer,  die  infolge  zu  niedriger  Löhne  eine  Schleuderkonkurrenz
durchführten,  entschieden  Stellung  nahmen.
Sind  so  Unternehmer,  Arbeiter  und  Volkswirtschaft  an  der  Lohnfrage ­
  interessiert,  so  sind  damit  an  sich  günstige  Vorbedingungen  für
deren  zweckmäßige  Lösung  gegeben.  Es  ist  kennzeichnend  für  die
großen  Schwierigkeiten  des  Problems,  daß  trotzdem  die  Frage  in  stetem
Flusse  ist,  und  daß  insbesondere  die  Anschauungen  der  zunächst  beteiligten ­
  Kreise  selbst  nach  wie  vor  weit  auseinander  gehen.  Schon
van  der  Borgi-it,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  11
        <pb n="173" />
        162

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die  Frage  des  zweckmäßigsten  Lohnsystems  ist  Gegenstand  fortgesetzter
Meinungsverschiedenheiten.  Als  die  beiden  typischen  Grundformen  der
Lohnsysteme  erscheinen  der  Zeitlohn  und  der  Stücklohn,  deren  einzelne
Verästelungen  hier  nicht  zu  besprechen  sind.  Von  Arbeitern  wird
vielfach  dem  Zeitlohnsystem  der  Vorzug  gegeben.  Er  schafft  ihnen
ein  von  vornherein  übersehbares  Lohneinkommen,  ohne  sie  bei  ungleicher ­
  Anspannung  der  Kräfte  in  der  gleichen  Zeit  verschieden  zu
stellen.  Darin  liegt  aber  schon  der  Hinweis  auf  die  Sclrwäche  des
Systems.  Die  Arbeitsmenge,  die  in  einer  gegebenen  Zeit  für  eine  gegebene ­
  Lohnsumme  geleistet  wird,  steht  nicht  fest  und  kann  vom
Unternehmer  nicht  im  voraus  berechnet  werden,  und  der  Zeitlohn  behandelt ­
  den  fleißigen  Arbeiter  nicht  besser  als  den  lässigen.  Damit
ist  die  Gefahr  verbunden,  daß  die  Arbeiter  der  Versuchung,  sich
weniger  anzuspannen,  erliegen,  und  zwar  um  so  mehr,  je  geringere
Anforderungen  an  ihre  Geschicklichkeit  und  ihr  Wissen  gestellt  werden.
Der  Vorzug  des  Stücklohnsystems  ist  die  Vermeidung  der  eben  bezeichneten
  Schwächen  des  Zeitlohnes.  Der  Stücklohn  belohnt  den
fleißigen  Arbeiter  besser  als  den  lässigen,  spornt  also  zu  größerer  Anspannung ­
  und  läßt  sich  im  voraus  bei  der  Kalkulation  des  Unternehmers ­
  besser  berücksichtigen,  da  für  jedes  „Stück“,  also  für  jedes
Arbeitserzeugnis,  der  in  Frage  kommende  Lohnbetrag  feststeht.  Aber
er  verführt  zur  einseitigen  Bevorzugung  der  Menge  der  Arbeitsleistung
vor  ihrer  Beschaffenheit  und  verleitet  den  Arbeiter  zu  einer  Vernachlässigung ­
  der  Betriebsgefahren.  Daß  diese  Vorzüge  und  Nachteile,  die
sich  in  gewissem  Umfange  durch  bestimmte  Vorkehrungen  mindern
lassen,  eine  nicht  geringe  praktische  Bedeutung  haben,  läßt  sich  sehr
oft  beobachten.  In  den  sozialdemokratischen  Druckereien  ist  nach  dem
Beschluß  des  Parteitags  in  Breslau  (1895)  das  Stücklohnsystem  da,  wo
es  zeitweilig  abgeschafft  war,  wieder  eingeführt  worden,  weil  das  Zeitlohnsystem ­
  das  Interesse  der  Arbeitgeber  wie  der  Arbeiter  geschädigt
habe.  Zu  einem  gleichen  Vorgehen  ist  die  schweizerische  Militärverwaltung ­
  genötigt  worden.  Sie  hatte  das  Stücklohnsystem  durch  das
Zeitlohnsystem  ersetzt,  mußte  aber  im  Frühjahr  1894  zum  Stücklohnsystem ­
  zurückkehren  und  erzielte  damit  bei  Erhöhung  der  Arbeitszeit
von  8  auf  9Stunden  in  kurzer  Zeit  fast  eine  Verdoppelung  der
Arbeitsleistung.  Man  muß  sich  hüten,  solche  Erfahrungen  zu  verallgemeinern. ­
  Sie  beweisen  nur,  daß  das  Zeitlohnsystem  für  die  beteiligten
Betriebsarten  nicht  zweckmäßig  war.  Beim  Stücklohn  fehlt  es  aber
ebenfalls  nicht  an  ungünstigen  Erfahrungen.  Jedes  System  kann
eben  nur  für  bestimmte  Arbeitsgebiete  mit  Erfolg  benutzt  werden.
Diese  verschiedenen  Arbeitsgebiete  im  voraus  feststellen  zu  wollen,
ist  bei  der  Mannigfaltigkeit  der  wirklichen  Verhältnisse  gewagt.  Die
Erfahrung  kann  hier  allein  lehren,  was  im  einzelnen  Falle  das  Bich-
        <pb n="174" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

163

tige  ist.  Deshalb  ist  es  auch  nicht  ratsam,  die  öffentlichen  Organe ­
  zu  einem  Eingriff  in  die  Frage  der  Lohnsysteme  zu  drängen.
Die  Lohnpolitik  des  Staates  und  der  ihm  nachgeordneten  Organe
würde  nicht  nur  eine  sehr  undankbare,  sondern  auch  eine  unerfüllbare
Aufgabe  übernehmen,  wenn  sie  sich  der  Führung  der  Erwerbsstände
bei  der  Wahl  des  Lohnsystems  bemächtigen  wollte.
Dasselbe  gilt  für  die  vielfachen  Ergänzungen  dieser  Systeme,  wie
sie  von  sozialpolitischen  Schriftstellern  empfohlen  und  von  Unternehmern
tatsächlich  angewandt  sind.  Von  diesen  Ergänzungen  sind  für  die
Sozialpolitik  namentlich  diejenigen  von  Bedeutung,  welche  eine  engere
Beziehung  zwischen  dem  Stande  der  Löhne  und  den  geschäftlichen
Erfolgen  des  Unternehmens  herbeiführen  wollen,  das  sind  die  gleitende
Lohnskala  und  das  Gewinnbeteiligungssystem.  An  beide  sind  weitgehende ­
  sozialpolitische  Erwartungen  geknüpft  worden.  Mancher  glaubte
wohl,  daß  damit  das  solange  vergeblich  gesuchte  absolut  „gerechte“
Lohnsystem  gefunden  sei.  So  hochgespannte  Hoffnungen  muß  man  aufgeben. ­
  Auch  der  Begriff  „Gerechtigkeit“  hat  keinen  absoluten,  sondern
nur  einen  relativen  Inhalt,  und  für  die  Sozialpolitik  mit  ihren  durchaus
praktischen  Aufgaben  ist  es  richtiger,  ihre  Kraft  und  Zeit  nicht  auf
das  Suchen  nach  dem  absolut  gerechten  Lohnsystem  zu  verwenden,
sondern  das  ausfindig  zu  machen,  was  unter  den  gegebenen  Umständen
das  zweckmäßigste  ist.  Auch  die  gleitende  Lohnskala  und  das  Gewinnbeteiligungssystem ­
  sind  nur  unter  diesem  Gesichtspunkt  zu  betrachten.
Die  gleitende  Lohnskala  (sliding  scale,  echelle  mobile,  basis  System)
beruht  auf  dem  Grundgedanken,  daß  Löhne  und  Preise  der  Erzeugnisse ­
  in  einem  bestimmten  Verhältnis  zueinander  stehen  müssen.  Es
wird  ein  bestimmter  Normal-  oder  Standardlohn  und  ein  ihm  entsprechender ­
  Normal-  oder  Standardpreis  des  Erzeugnisses  festgesetzt
mit  der  Maßgabe,  daß  bei  Abweichungen  des  tatsächlichen  Preises  vom
Standardpreise  auch  der  tatsächliche  Lohn  in  entsprechendem  Maße
gegen  den  Standardlohn  sich  verschieben  müsse.  Die  Preise  müssen
zu  dem  Zwecke  in  bestimmten  Zeitabschnitten  durch  bestimmte  Vertrauensorgane ­
  zuverlässig  festgestellt  werden.  Etwaige  Meinungsverschiedenheiten ­
  werden  durch  unparteiische  Schieds-  oder  Einigungsämter ­
  ausgeglichen.  Wenn,  was  vorkommt,  das  Steigen  der  Löhne
nicht  durchweg  in  demselben  Verhältnis  wie  das  der  Preise  vor  sich
gehen,  sondern  sich  von  einer  bestimmten  Preisgrenze  an  schneller
oder  langsamer  vollziehen  soll,  spricht  man  von  abgestufter  (graduierter)
Skala.  Nicht  selten  wird  bei  den  abgestuften  Skalen  vereinbart,  daß
bei  sinkender  Preisrichtung  die  Löhne  von  einem  bestimmten  Preise  an
nicht  weiter  herabgesetzt  werden,  aber  auch  bei  steigender  Preisrichtung
von  einer  bestimmten  Grenze  an  nicht  weiter  oder  doch  nicht  in  demselben
Verhältnis  steigen  sollten.  Die  Wirkung  der  gleitenden  Lohnskala
11*
        <pb n="175" />
        164

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

zeigt  sich  u.a.  in  der  von  der  Zeitschrift  „Stahl  undEisen“  1901  berichteten
Tatsache,  daß  in  einem  englischen  Eisenbezirk  die  Hochofenarbeiter  1900
wegen  der  Preissteigerung  eine  Lohnerhöhung  um  18  %,  vom  7.  Januar
1901  an  wegen  Preisermäßigung  eine  Lohnherabsetzung  um  2  tyt  °/o  erfuhren. ­
  Die  gleitende  Lohnskala  hat  ihr  Hauptanwendungsgebiet  in
der  englischen  und  amerikanischen  Kohlen-  und  Eisenindustrie  gefunden ­
  und  ist  in  der  jüngsten  Zeit  auch  in  einem  französichen  Kohlenrevier ­
  eingeführt  worden.  In  England  wurden  gleitende  Lohnskalen
schon  in  den  60  er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  von  den  Unternehmern
angewendet.  Seit  den  70  er  Jahren  wurde  sie  durch  Vereinbarung
zwischen  Verbänden  der  Unternehmer  und  Arbeiter  für  englische  und
amerikanische  Keviere  zur  Geltung  gebracht;  an  wiederholten  Umgestaltungen ­
  hat  es  nicht  gefehlt.  Die  Einführung  einer  Untergreuze
•für  das  Sinken  der  Löhne  hat  erst  seit  dem  großen  Kohlenarbeiterstreik ­
  (1893)  Verbreitung  gefunedn.  Die  Blütezeit  der  Skala  fällt  in
die  80  er  Jahre;  doch  sind  nie  besonders  große  Arbeitermassen  andern
System  beteiligt  gewesen.  In  England  wird  die  höchste  Arbeiterzahl,
die  zeitweilig  nach  den  gleitenden  Lohnskalen  entlohnt  wurde,  auf
200  000  angegeben.  Die  meisten  englischen  Skalen  haben  bis  Ende
der  80  er  Jahre  Bestand  gehabt.  Ganz  sind  sie  indes  weder  in  England ­
  noch  in  den  Vereinigten  Staaten  verschwunden.  Ihre  gegenwärtige ­
  Verbreitung  läßt  sich  nicht  genau  feststellen.
Durch  die  Einführung  einer  Untergrenze  für  das  Sinken  der  Löhne
suchte  man  dem  Hauptmißstand  der  früheren  Form  entgegenzuarbeiten.
Er  bestand  darin,  daß  die  Unternehmer  behufs  Erlangung  großer  Lieferungen ­
  ihre  Preise  sehr  heruntersetzten,  weil  sie  sich  durch  die  spätere
Lohnherabsetzung  infolge  der  gleitenden  Skala  einen  Ausgleich  schaffen
konnten.  Der  weitere  Nachteil,  daß  das  Lohneinkommen  der  Arbeiter
häufigen,  oft  erheblichen  Schwankungen  unterliegt,  hat  sich  freilich ­
  nicht  beseitigen  lassen.  Es  gehört  eine  nicht  geringe  Reife,  Einsicht ­
  und  Selbstzucht  der  Arbeiter  dazu,  um  nicht  durch  solche  Schwankungen ­
  auf  die  Dauer  empfindlich  benachteiligt  zu  werden.  Im  übrigen
hängt  die  praktische  Bedeutung  des  Systems  wesentlich  von  dem  Ausmaß ­
  des  Standardpreises  und  des  Standardlohnes  ab.  Um  diese  Grundlage ­
  des  ganzen  Systems  sind  heiße  und  leidenschaftliche  Kämpfe  geführt ­
  worden,  während  man  von  der  gleitenden  Lohnskala  gerade  eine
vorbeugende  Wirkung  gegen  solche  Kämpfe  erwartete  und  zum  Teil
noch  erwartet.
Daß  gleichwohl  auch  günstige  Erfahrungen  mit  dem  System  gemacht ­
  worden  sind,  ist  bekannt.  Es  kommt  eben  hier  wie  in  allen  solchen
Fragen  auf  die  besonderen  Voraussetzungen  an,  unter  denen  die  Anwendung ­
  vor  sich  geht.  Eine  allgemeine  Verwendbarkeit  kommt  dem
System  nicht  zu.  Je  höher  der  Anteil  des  Lohnes  an  den  Produktions ­
        <pb n="176" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  165

kosten  ist  und  je  einheitlicher  das  Produkt  erscheint,  desto  eher  sind
unter  sonst  gleichen  Voraussetzungen  an  sich  Erfolge  möglich.
Unter  diesen  Umständen  kann  nicht  die  Rede  davon  sein,  daß
durch  behördlichen  oder  gesetzlichen  Druck  die  Anwendung  des  Systems
gefördert  wird.  Es  muß  den  beteiligten  Kreisen  selbst  tiberlassen
bleiben,  ob  sie  sich  darüber  verständigen  wollen.  Eine  solche  Verständigung ­
  ist  jedenfalls  unentbehrlich,  wenn  nicht  von  vornherein  die
Aussicht  auf  Erfolg  so  gut  wie  ganz  fehlen  soll.  Mit  einer  gleitenden
Skala,  die  vom  Unternehmer  einseitig  eingeführt  und  den  Arbeitern
aufgezwungen  wird,  werden  sich  diese  in  den  seltensten  Fällen  aussöhnen. ­
  Sie  werden  darin  mehr  ein  Mittel  sehen,  ihnen  den  Geschäftsverlust ­
  zuzuschieben,  als  einen  Weg,  ihnen  einen  größeren  Anteil  an
den  geschäftlichen  Erfolgen  des  Unternehmens  zu  sichern.
Einen  Anteil  am  geschäftlichen  Erfolge  des  Unternehmens  will
auch  das  Gewinnbeteiligungssystem  (Bonussystem,  industrial  partnership,
Profite  shares  Schema)  den  Arbeitern  verschaffen.  Aber  es  hält  sich
dabei  nicht  an  die  Preise,  die  für  den  geschäftlichen  Erfolg  zwar  sehr
wichtig,  aber  nicht  allein  entscheidend  sind,  sondern  geht  unmittelbar
an  den  Geschäftsgewinn  heran.  Sein  Wesen  besteht  darin,  daß  der
Arbeiter  neben  seinem  regelmäßigen  Lohn  auf  Grund  feststehender,
vom  Arbeitgeber  erlassener  oder  zwischen  ihm  und  seinen  Arbeitern
vereinbarter  Normen  einen  Anteil  am  Geschäftsgewinne  erhält.  Im
einzelnen  wird  dabei  sehr  verschieden  vorgegangen.  Meist  wird  der
Anteil  vom  Reingewinne  gewährt;  vereinzelt  kommen  auch  Anteile
am  Bruttogewinn  oder  auch  Quoten  am  Geschäftsumsatz  usw.  vor.
Der  zu  gewährende  Prozentsatz  wird  meist  im  voraus  festgestellt,  in
den  beteiligten  Firmen  naturgemäß  in  sehr  verschiedener  Höhe.  Überwiegend ­
  bleibt  der  Prozentsatz  mäßig.  In  vereinzelten  Fällen  ist  er
auf  25,  33  V3  und  selbst  50%  angesetzt.  Dabei  werden  nicht  selten
Unterschiede  gemacht  nach  dem  Lebensalter,  dem  Familienstand,  dem
Dienstalter  usw.  Die  Gewinnanteile  werden  von  einem  Teil  der  Firmen,
die  dem  Anteilsystem  folgen,  zu  bestimmten  Terminen  bar  ausgezahlt  ;
von  anderen  wmrden  die  Anteile  in  Spar-  oder  sonstigen  Unterstützungskassen ­
  aufgesammelt,  und  zum  Teil  wird  dabei  die  Einlagesumme
ganz  oder  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage  gesperrt;  wieder  andere
zahlen  einen  Bruchteil  bar  aus  und  legen  den  anderen  Teil  in  Kassen.
Da  die  Geschäftsergebnisse  wechseln,  so  sammeln  einige  Firmen  Aushilfsfonds ­
  für  ungünstige  Jahre  an.  Ein  Recht  zur  Kontrolle  der  zugrunde ­
  liegenden  Gewinnberechnung  wird  in  einigen  Fällen  gewährt.
Meist  aber  behält  sich  der  Arbeitgeber  die  Aufstellung  der  Berechnung
selbst  vor.
Das  Gewinnbeteiligungssystem  ist  in  der  Seefischerei  schon  lange
und  vielfach  in  Anwendung.  Entsprechende  Abmachungen  mit  höheren
        <pb n="177" />
        166

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Beamten  der  Unternehmungen  sind  ebenfalls  in  großem  Umfange  seit
langer  Zeit  üblich.  Im  Theaterwesen,  bei  Versicherungsgesellschaften
kommt  die  Gewinnbeteiligung  nicht  nur  für  höhere  Angestellte  schon
im  ersten  Drittel  des  19.  Jahrhunderts  vor.  An  sich  handelt  es  sich
also  nicht  um  ein  neues  System.  Neu  ist  nur  die  Übertragung  auf
gewerbliche  und  landwirtschaftliche  Arbeiter.  Die  ersten  festländischen
Versuche  hierzu  erfolgten  in  Frankreich  1839  durch  die  Textilfirma
Paturle-Lupin  in  Le  Cateau  und  1842  durch  den  Baumaler  Leclaire  in
Paris.  Namentlich  Leclaires  Vorbild  ist  von  Bedeutung;  an  dieses
knüpft  die  neuere  Entwicklung  des  Gewinnbeteiligungssystems  an.
In  Frankreich  fand  es  namentlich  in  den  70er  und  80er  Jahren  Verbreitung. ­
  In  England  kam  ein  vereinzelter  Versuch  schon  1828  vor;
die  eigentliche  Entwicklung  beginnt  aber  dort  erst  Mitte  der  60  er  Jahre.

Das  Gewinnbeteiligungssystem
(1902,  S.  70)  an:

nahmen  nach  der

Labour  Gazette

1865—68  ....

17  Firmen

1885—88  .  .  .

.  24  Firmen

1869—72  ....

I

1889—92  .  .  .

•  87  „

1873—76  ....

6  „

1893—96  .  .  .

•  23  „

1877—80  ....

4  „

1897—1900  .  .

.  12  „

1881—84  ....

11

1901  I.  Halbjahr

•  2  „

In  Deutschland  wurde  die  Gewinnbeteiligung  zuerst  in  der  Landwirtschaft ­
  angewandt,  und  zwar  1847  durch  den  Verfasser  des  „Isolierten
Staates“  Joh.  Heinkich  von  Thünen  auf  seinem  Gut  in  Tellow  (Mecklenburg-Schwerin). ­
  In  demselben  Jahre  führte  der  Hofbaurat  Dammler
in  Schwerin  das  System  in  das  Handwerk  ein  (Maurer  und  Zimmerer).
Von  deutschen  Industriellen  nahm  zuerst  der  Messingwarenfabrikant
Wilhelm  Borchert  in  Berlin  1867  die  Gewinnbeteilung  an.  Im  ganzen  ist
das  System,  da  es  in  vielen  Fällen  —  in  Großbritannien  bis  Mitte  1901  allein
in  99  Betrieben  —  wieder  abgeschafft  ist,  nicht  sehr  weit  verbreitet.
In  England  sind  nach  der  Labour  Gazette  (1902,  S.  70)  noch  95  Firmen
dabei  verblieben  (oder  als  solche  bekannt). 1 )  Über  82  dieser  Betriebe
liegen  nähere  Angaben  vor.  Davon  gehören  9  dem  Druckereigewerbe ­
  an,  8  der  Nahrungs-  und  Genußmittelindustrie,  7  dem  Maschinen ­
  und  Schiffbau,  6  der  Textilindustrie,  5  der  Chemie-,  Glas-  und
Töpfereiindustrie,  je  4  dem  Baugewerbe,  der  Landwirtschaft,  der  Gasindustrie, ­
  3  der  Metallindustrie  usw.  Soweit  Berichte  über  die  Gewinnanteile ­
  Vorlagen,  die  von  diesen  Firmen  den  Arbeitern,  richtiger  einem
Teil  ihrer  Arbeiter,  zugute  gebracht  wurden,  stellte  sich  deren  Durchschnittsbetrag ­
  im  Vergleich  zu  den  Gesamtlöhnen  der  Firmen,  welche
tatsächlich  Gewinnanteile  geben  konnten,  nach  der  Labour  Gazette  auf:

1)  Einsohl,  der  13  Firmen,  über  die  neuere  Nachrichten  nicht  zu  erlangen
waren.  Nach  den  späteren  Angaben  des  Blattes  hat  sich  die  Zahl  neuerdings  vermindert. ­
        <pb n="178" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  ans  dem  Arbeitsverhältnis.

167

1894

....  6,1  o/o

1899  ....

12,1  %

1895

....  6,7  „

1900  ....

14,4  „

1896

....  10,3  „

1901  ....

6,2  „

1897

....  11,4  „

1902  ....

1,4  „

1898

....  11,8  „

r  1900

verteilten,  soweit

Berichte  Vorlagen:

15  Firmen  mit  7027  Arbeitern  an  5805  Arbeiter  9  und  mehr  %

22
—  ,,

,,  110/5

„  7367  „  5  bis

unter  9%

16  „

„  3191

„  1957  „  unter

5%

53  Firmen  mit  21293  Arbeitern  an  15129  Arbeiter  durchschnittlich  14,4  °/ 0 .
Bei  13  Firmen  mit  2660  Arbeitern  konnte  kein  Gewinn  verteilt  werden.
Im  Jahre  1901  und  1902  war  nach  demselben  Blatte  über  die
Gewinnanteile  von  58  und  59  Firmen  näheres  bekannt.

Darnach  verteilten:

1901

1902

Firmen

Arbeiterzahl
im  ganzen

Zahl  der  beteil. ­
  Arbeiter

Firmen

Arbeiterzahl
im  ganzen

Zahl  der  beteil.
Arbeiter

über  0  bis  unter  1%

_

_

i

117

112

10

1502

1116

5

437

445

13

7230

4835

ii

2802

1976

9

3310

2523

u

3834

2172

4

950

517

6

6597

4837

„  9  „  „11  „

4

1339

839

6

1036

855

33  ü  3  3  3  3

—

—

—

1

37

28

32  12  ,,  ,,  13  ,,

1

100

100

—

—

—

1

163

153

—

—

—

1

1900

1226

1

2000

1361

—

—

—

1

18

10

22
22  22  23  22

1

16

12

—

—

—

—

—

—

1

93

49

„  39  „  „  40  „

1

86

42

—

—

—

Einen  Gewinnan

teil  k

onnten  nicht  ausschütten

1901:  13  ]

firmen  mit

3177  und  1902:  15  Firmen  mit  4310  Arbeitern.
Nächst  Großbritannien  zeigt  Frankreich  die  größte  Zahl  von
Firmen,  die  dem  Gewinnbeteiligungssystem  folgen,  nämlich  —  nach
den  Angaben  von  Katschek  im  „Arbeiterfreund“  1902  auf  Grund  eines
von  Trombert,  dem  Schriftführer  der  „Pariser  Gesellschaft  für  das
praktische  Studium  der  Gewinnbeteiligung“,  erstatteten  Bericht  —  93,
darunter  13  Versicherungsgesellschaften,  8  Buchdruckereien  und  Buchhandlungen, ­
  8  mechanische  Bauwerkstätten,  6  Verkehrsunternehmungen,.
6  Textilfirmen,  5  landwirtschaftliche  Betriebe  usw.  70  dieser  Firmen
verteilen  einen  im  voraus  bestimmten  Prozentsatz  des  Gewinnes.  Am
höchsten  stehen  die  Betriebe  von  Leclaire  und  von  Laroche-Joubert
mit  je  50*°/o  Gewinnanteil.  Ferner  findet  sich  ein  Anteil  von  33  Vs  °/o
bei  einer  Firma,  von  25  %  bei  3  Firmen,  von  20  °/o  bei  einer  Firma,
von  15  %  bei  3  Firmen,  von  10  °/o  bei  14  Firmen  usw.  Das  tatsäch-  *
liehe  Ergebnis  war  1898  bei  39  Firmen  mit  13586  Arbeitern  und
Beamten  bei  23  Mill.  Frs.  Löhnen  ein  Gesamtanteil  von  2049876  Frs.
oder  8,91  °/u  des  Lohnes,  und  zwar:
        <pb n="179" />
        168

II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

1—  3  °/o  bei  10  Firmen

12—13  %  bei  2  Firmen

14-  15  „  „  2
15-  18  „  „  4
30  3a  jj  ..  2

41  „  „  1  Firma.

1  Firma.

Für  Deutschland  führt  Böhmeet,  der  dieser  Frage  seit  langer
Zeit  ein  besonderes  Interesse  gewidmet  hat,  im  Arbeiterfreund  1902
als  Firmen,  von  denen  die  Anwendung  des  Gewinnbeteiligungssystems
ihm  bekannt  ist,  42  an,  davon  10  aus  der  Maschinen-  und  Metallindustrie,
7  aus  der  Glasindustrie,  6  aus  dem  Handel,  5  aus  dem  Bergbau  und
Hüttenwesen,  4  aus  der  Landwirtschaft,  3  aus  der  Textilindustrie,  je
2  aus  der  chemischen  Industrie,  dem  Brauereigewerbe  und  dem  Verkehrsgewerbe ­
  usw.  Bei  22  dieser  Firmen  war  der  Gewinnanteil  im
Durchschnitt  des  Jahres  1900:  5,1  %  des  Lohn-  und  Gehaltkontos,
während  der  gesetzliche  Versicherungsaufwand  2  %  %  war.  Im  einzelnen ­
  stieg  der  Gewinnanteil  bis  auf  10,2  °/ 0 ,  10,3%  und  17,6%  der
Löhne.  Auf  dem  V.  Internationalen  Genossenschaftkongreß  zu  Manchester ­
  —  22  bis  25.  Juli  1902  —,  der  die  Gewinnbeteiligungsfrage
behandelte,  wurden  für  Deutschland  43,  für  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  23,  für  die  Schweiz  14  Firmen  und  für  Österreich
1  Firma  als  nach  dem  Gewinnbeteiligungssystem  arbeitend  bezeichnet.
Für  die  Einzelheiten  kann  auf  den  „Arbeiterfreund“  verwiesen  werden,
der  überhaupt  regelmäßig  Angaben  über  Verbreitung  und  Erfolge  des
Systems  veröffentlicht.  Im  ganzen  ist  das  System  nach  allem  nur  in
beschränktem  Umfange  zur  Anwendung  gekommen.
Über  den  praktischen  Wert  des  Gewinnbeteiligungssystems  gehen
die  Ansichten  sehr  auseinander,  und  die  tatsächlichen  Wirkungen  sind
ebenfalls  durchaus  verschieden.  An  Beispielen  günstigen  Erfolges  fehlt
es  keineswegs.  Aber  auch  Fälle  der  WTederbeseitigung  wegen  ungünstiger ­
  Erfahrungen  sind  oft  genug  bekannt  geworden.  Es  mag
sein,  daß  —  wie  Böhmeet  annimmt  —  meist  nur  äußere  Gründe  bei
der  Abschaffung  der  Gewinnbeteiligung  mitgewirkt  haben.  Einer
dieser  äußeren  Gründe,  das  „noch  geringe  Verständnis  der  Arbeiterschaft ­
  für  den  inneren  erzieherischen  Wert  des  Anteilsystems“,  ist
jedenfalls  von  nicht  geringer  Bedeutung.  Das  Gewinnbeteiligungssystem ­
  stellt,  wenn  es  Erfolg  haben  soll,  an  Arbeiter  und  Unternehmer
nicht  geringe  sittliche  und  intellektuelle  Anforderungen.  Der  Arbeiter
muß  das  nur  zu  weit  verbreitete  Mißtrauen  gegen  die  Unternehmer
überwinden,  um  sich  der  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  seiner  Kontrolle ­
  meist  entzogenen  Gewinnberechnung  zu  entschlagen.  Er  muß
der  Versuchung  widerstehen,  den  Gewinnanteil,  der  ihm  in  einem
größeren  Betrag  ausgezahlt  oder  gutgeschrieben  wird,  im  laufenden
Haushalt  mit  zu  verwenden  oder  zu  unnützen  Anschaffungen  zu  gebrauchen. ­
  Er  muß  sich  daran  gewöhnen,  daß  sein  Gesamteinkommen
        <pb n="180" />
        8  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

169

vielfachen  Schwankungen  unterliegt  und  daß  in  schlechten  Zeiten  der
Gewinnanteil  ganz  ausbleibt.  Der  Unternehmer  muß  sich  mit  Geduld
und  Nachsicht  wappnen  gegenüber  den  Enttäuschungen,  die  ihm  durch
Mißtrauen,  Übelwollen  und  Undank  bereitet  werden  können.  Der
Versuchung,  das  System  durch  Vermittlung  von  Geschäftsanteilen  zur
Abwälzung  eines  Teiles  des  Geschäftsrisikos  auf  die  Arbeiter  zu  benutzen, ­
  darf  er  nicht  erliegen.  Ohne  die  entsprechende  persönliche  Geeignetheit ­
  beider  Teile  wird  die  Gewinnbeteiligung  von  vornherein  aussichtslos ­
  sein.  Bei  einem  Teile  der  Arbeiter  besteht  schon  deshalb  eine
Abneigung  gegen  das  System,  weil  sie  in  dem  nur  in  längeren  Pausen
ausgezahlten  oder  in  Kassen  angelegten  und  gesperrten  Anteil  eine
Beinträchtigung  ihrer  Bewegungsfreiheit  erblicken.  Sind  solche  Anschauungen ­
  auch  vielfach  übertrieben,  so  deuten  sie  doch  auf  eine
ernste  Schwierigkeit  hin.  In  der  Tat  ist  es  nicht  leicht,  die
freie  Bewegung  des  Arbeiters  von  Ort  zu  Ort  oder  von  Arbeitsstätte
zu  Arbeitsstätte  beim  Gewinnbeteiligungssystem  voll  zu  erhalten.  Es
liegt  nahe,  daß  der  Unternehmer,  der  die  Gewinnbeteiligung  einführt,
damit  einen  festen  Stamm  ständiger  Arbeiter  zu  erreichen  hofft  und
daß  er  in  dieser  Erwartung  vielleicht  bei  Ausgestaltung  der  Einzelbestimmungen ­
  nicht  sorgfältig  genug  alles  vermeidet,  was  dem  Arbeiter
als  Fessel  erscheinen  kann.  Eine  weitere  Klippe  besteht  dann,  wenn
—  wie  es  meist  der  Fall  ist  —  nicht  alle  Arbeiter  am  Gewinne  teilnehmen. ­
  Das  kann  aus  sehr  triftigen  Gründen  geschehen.  Man  will
dadurch  häufig  den  besonders  erprobten  und  zuverlässigen  Leuten
eine  bessere  Stellung  anweisen  oder  den  Familienvätern  den  für  sie
dringend  erwünschten  Zuschuß  verschaffen,  ohne  den  regelmäßigen
Lohnansatz  erhöhen  zu  müssen.  Aber  die  von  dem  System  ausgeschlossenen ­
  Arbeiter  werden  das  nicht  immer  als  berechtigt  anerkennen
und  deshalb  eine  ungerechtfertige  Benachteiligung  darin  erblicken.
Sachliche  Voraussetzungen  müssen  dazu  kommen,  wenn  das  System
Erfolg  haben  soll.  Je  höher  die  Bedeutung  der  Leistung  des  einzelnen
Arbeiters  für  den  Gesamterfolg  des  Unternehmens  ist,  desto  eher  kann
durch  die  engere  Verknüpfung  der  Interessen  des  Arbeiters  mit  denen
des  Geschäfts  eine  günstige  Wirkung  auf  dessen  Gedeihen  erzielt
werden.  In  dieser  Beziehung  liegen  aber  die  Verhältnisse  durchaus
verschieden,  und  deshalb  kann  das  gleiche  System  nicht  überall  gleiche
Wirkungen  haben.
Aus  all’  dem  folgt  nicht,  daß  das  Gewinnbeteiligungssystem  ohne
sozialpolitischen  Wert  ist.  Es  kann  wohl  dazu  beitragen,  nicht  nur
den  Arbeitern  besseres  Jahreseinkommen  zu  verschaffen,  sondern  sie
auch  zu  verständigem  und  wirtschaftlichem  Verhalten  erziehen  und  sie
den  Arbeitgebern  näher  bringen.  Insbesondere  kann  —  und  darin  ist
ein  besonderer  Vorzug  zu  erblicken  —  das  Gewinnbeteiligungssystem
        <pb n="181" />
        170

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

manche  Härte  mildern,  die  aus  der  Unmöglichkeit,  die  regelmäßigen
Löhne  den  Familienverhältnissen  anzufassen,  hervorgehen  kann.  Das
wird  der  Fall  sein,  wenn  unter  sonst  gleichen  Umständen  verheirateten
Arbeitern  mit  größerer  Kinderzahl  die  Beteiligung  an  dem  System  vor
anderen  oder  in  höherem  Maße  als  anderen  gewährt  wird.  Die  Gewinnbeteiligung ­
  kann  auch  den  Vorteil  größerer  Stetigkeit  des  Arbeitsverhältnisses ­
  deutlich  zu  Tage  treten  lassen  und  dadurch  von  einem
Wechsel  der  Arbeitsgelegenheit  aus  nichtigen  Gründen  abhalten.  Das
sind  Wirkungen,  die  man  vom  sozialpolitischen  Gesichtspunkt  aus  willkommen ­
  heißen  muß.  Aber  sie  treten  nicht  überall  ein  und  sind  auch
nicht  überall  möglich.  Auch  das  Gewinnbeteiligungssystem  ist  nicht
allgemein  anwendbar,  und  man  darf  es  nicht  überschätzen.  Deshalb
ist  es  nicht  ratsam,  durch  künstliche  Förderungsmittel  seitens  der
Gesetzgebung  und  Verwaltung  zur  Anwendung  des  Systems  auch  an
den  Stellen  Anlaß  zu  geben,  an  denen  die  für  seinen  Erfolg  erforderlichen ­
  sachlichen  und  persönlichen  Voraussetzungen  fehlen.  Auch
hier  muß  man  den  zunächst  Beteiligten  die  Entschließung  überlassen.
An  Aufklärung  über  die  tatsächlichen  Erfahrungen  fehlt  es  ja  nicht.
Vereine,  Kongresse  und  Zeitschriften  bemühen  sich,  die  beteiligten
Kreise  über  die  Gewinnbeteiligung  auf  dem  Laufenden  zu  erhalten.
Man  darf  deshalb  wohl  annehmen,  daß  ein  sehr  großer  Teil  der  Unternehmer ­
  sich  der  Prüfung  der  Frage  nicht  entzogen  hat  und  nicht  entzieht, ­
  ob  aus  den  bekannt  gewordenen  Erfahrungen  für  ihn  ein  Anlaß
erwachsen  kann,  sich  dem  System  zuzuwenden.  Die  Unternehmer  in
diese  Richtung  zu  drängen,  liegt  kein  Anlaß  vor.
Im  ganzen  ergibt  sich  aus  allem,  daß  für  die  staatliche  und  kommunale ­
  Lohnpolitik  keine  Veranlassung  besteht,  die  private  Erwerbstätigkeit ­
  in  ihrer  Entschließungsfreiheit  in  bezug  auf  die  Wahl  des
Lohnsystems  zu  beengen.
§  2.  Lohnhöhe.  In  den  Zeiten  wirtschaftlicher  Gebundenheit,  als
von  einem  freien  Arbeitsvertrag  keine  Kede  war,  zeigte  die  obrigkeitliche ­
  Lohnpolitik  in  bezug  auf  die  Höhe  des  Lohnes  einen  durchaus
aktiven  Charakter.  Sie  überließ  die  Lohnhöhe  nicht  der  Vereinbarung
der  Beteiligten,  sondern  übernahm  selbst  durch  behördliche  Lohntaxen
die  Aufgabe,  den  Lohn  so  zu  bemessen,  daß  er  ihren  wirtschaftlichen
Absichten  entsprach.  Mancherlei  Erwägungen  kamen  dabei  in  Betracht.
Die  Arbeiter  sollten  gegen  zu  niedrige  Löhne  gesichert  werden,  den
Unternehmern  sollte  eine  unlautere  Konkurrenz  mit  Hilfe  der  Lohnherabdrückung
  ferngehalten  werden,  die  verbrauchende  Bevölkerung
sollte  gegen  zu  hohe  Preise  geschützt  sein  usw.  Ein  solches  Vorgehen
war  durchführbar,  solange  sich  der  wirtschaftliche  Kreislauf  im  wesentlichen ­
  in  eng  begrenzten  Gebieten  vollzog.  Es  war  aber  nicht  mehr
haltbar,  als  die  Ausweitung  aller  wirtschaftlichen  Beziehungen  ein ­
        <pb n="182" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

171

trat,  die  das  heutige  Wirtschaftsleben  kennzeichnet,  und  als  damit
zugleich  der  Grundsatz  des  freien  Arbeitsvertrages  zur  Geltung  kam.
Die  behördliche  Lohnpolitik  mischte  sich  in  die  Frage  der  Lohnhöhe
nicht  mehr  ein.  Sie  überließ  den  Parteien  selbst  die  Vereinbarungdarüber
  und  begnügte  sich  damit,  durch  Anerkennung  des  Koalitionsrechtes ­
  den  Arbeitern  die  Möglichkeit  einer  größeren  Einflußnahme
auf  die  Lohnhöhe  zu  eröffnen  und  im  übrigen  Vorkehrungen  gegen
Mißbräuche  bei  der  Berechnung  und  Zahlung  der  Löhne  usw.  zu  treffen.
Mit  Hilfe  des  Koalitionsrechtes  haben  die  Arbeiter  in  umfangreicher ­
  Weise  ihre  Interessen  bei  der  Bemessung  der  Lohnhöhe  zu
wahren  gesucht,  und  zwar  nicht  nur  durch  die  noch  näher  zu  besprechenden ­
  vorübergehenden  Koalitionen  —-  Ausstände  —,  sondern  auch
durch  die  ständigen  Arbeiterorganisationen.  In  deren  Geschichte  nimmt
allenthalben  die  Beeinflussung  der  Lohnhöhe  einen  breiten  Raum  ein.
Dabei  drehte  es  sich  teilweise  darum,  den  zum  Unterhalt  notwendigen
Lohn  als  solchen,  teilweise  aber  darum,  den  nach  der  Marktlage  und
den  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  erreichbaren  Lohn  festzusetzen. ­
  Die  Arbeiterorganisationen  haben  mehr  und  mehr  in  den
schon  erwähnten  Gruppenarbeitsverträgen  den  geeigneten  Weg  zur
Erreichung  ihrer  Absichten  erblickt.  Nicht  wenige  Vereinbarungen
über  die  Lohnhöhe  sind  auf  diese  Weise  zustande  gekommen,  sei  es
daß  eigentliche  Mindestlöhne  vereinbart,  sei  es  daß  die  regelmäßigen
Normalsätze  festgestellt  wurden.  Daran  schließt  sich  dann  vielfach  das
Streben,  den  auf  diese  Weise  vereinbarten  Löhnen  eine  Art  öffentlicher ­
  Anerkennung  zu  schaffen  dadurch,  daß  die  von  öffentlichen  Organen ­
  abgeschlossenen  Arbeits-  und  Lieferungsverträge  darauf  Rücksicht ­
  nehmen.  Es  hat  nicht  an  Bestrebungen  gefehlt,  die  zu  diesem
Zwecke  die  Hilfe  der  Gesetzgebung  in  Anspruch  nahmen.  Daneben
hat  es  von  jeher  gewisse  Strömungen  in  der  Arbeiterschaft  gegeben,
die  einen  unmittelbaren  Schutz  gegen  zu  niedrige  Löhne  von  der  Gesetzgebung ­
  erwarteten.
Die  öffentlichen  Organe  haben  inzwischen  an  der  Frage  der  Lohnhöhe ­
  und  der  damit  zusammenhängenden  Arbeitsbedingungen  in  wachsendem ­
  Maße  insofern  ein  unmittelbares  Interesse  gewonnen,  als  sie
selbst  vielfach  in  steigendem  Umfange  als  Arbeitgeber  auftraten.  Die
Staaten  sind  namentlich  durch  die  großen  Verkehrsunternehmungen  und
durch  die  für  militärische  Zwecke  errichteten  eigenen  Betriebe  auf  diese
Bahn  geführt  worden.  Bei  den  Gemeinden  ist  das  Gleiche  geschehen
durch  die  Übernahme  von  Gas-,Wasser-,  Elektrizitätswerken,  von  Straßenbahnen, ­
  Hafenanlagen,  Schlachthöfen  usw.  Die  öffentliche  Gewalt  als
Arbeitgeber  hat  in  den  letzten  Jahrzehnten  eine  viel  wichtigere  Stellung ­
  im  Wirtschaftsleben  erlangt,  als  etwa  um  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts. ­
  Damit  wurde  ihr  aber  auch  mehr  und  mehr  die  Aufgabe
        <pb n="183" />
        172

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

zugewiesen,  in  der  Gestaltung  der  Arbeitsbedingungen  Gutes  und  Vorbildliches ­
  zu  leisten.  Die  in  dieser  Beziehung  gehegten  Erwartungen
zu  erfüllen,  ist  für  die  öffentliche  Gewalt  keineswegs  leicht.  Denn
von  verschiedenen  Seiten  her  kommen  Hindernisse.  Die  öffentliche
Gewalt  hat  zunächst  auch  die  Pflicht,  vorsorglich  und  sparsam  mit
den  Mitteln  umzugehen,  die  sie  aus  den  Steuern  der  Bürger  gewinnt.
Es  ist  klar,  daß  dieser  Gesichtspunkt  ihr  bei  der  Steigerung  der  Löhne
ihrer  eigenen  Arbeiter  gewisse  Schranken  zieht.  Da  die  in  den  Privatbetrieben ­
  beschäftigten  Arbeiter  selbst  zu  den  Steuerzahlern  gehören,
so  kann  bei  diesen  das  Gefühl  entstehen,  daß  mit  Hilfe  ihrer  Steuern
einem  Teil  der  Arbeiter  eine  besonders  günstige  Lage  geschaffen  wird.
Überdies  veranlaßt  ein  wesentliches  Hinausgehen  der  städtischen  und
staatlichen  Löhne  über  die  im  Privatbetriebe  üblichen  leicht  einen  übermäßigen ­
  Andrang  zu  den  öffentlichen  Betrieben,  dem  dann  unter  Umständen ­
  eine  gewisse  Entblößung  der  Privatbetriebe  von  Arbeitskräften
gegenübersteht.  Handelt  es  sich  bei  den  öffentlichen  Betrieben  um
Tätigkeitszweige,  die  im  Wettbewerb  mit  Privaten  durchgeführt  werden,
so  kommt  noch  ein  anderer  Gesichtspunkt  hinzu.  Die  öffentliche  Gewalt
muß  bei  solchen  Betrieben  höhere  Produktionskosten  als  in  den  konkurrierenden ­
  Privatunternehmungen  zu  vermeiden  suchen,  weil  sie
sonst  von  vornherein  die  Aussichten  auf  Erfolg  verringert,  und  das
darf  sie  schon  deshalb  nicht  tun,  weil  sie  durch  unzulängliche  Rentabilität ­
  ihrer  Betriebe  die  Steuerzahler  belastet.  Anders  ist  es  natürlich ­
  bei  denjenigen  öffentlichen  Betrieben,  bei  denen  der  Zweck  der
Einnahmegewinnung  vor  anderen  Erwägungen  zurücktreten  muß.
Hiernach  werden  vorbildliche  Leistungen  der  öffentlichen  Betriebe
inbezug  auf  die  absolute  Lohnhöhe  nur  in  begrenztem  Umfange  möglich
sein.  Daß  sie  dabei  aber  günstig  auf  die  Privatbetriebe  zurückwirken
können,  ist  mehrfach  durch  die  Erfahrungen  bestätigt  worden.  Ein
weiterer  Spielraum  ist  dem  vorbildlichen  Vorgehen  der  öffentlichen
Betriebe  in  bezug  auf  die  Abwehr  übermäßigen  Sinkens  der  Löhne  gegönnt; ­
  in  ungünstigen  Zeiten  kann  das  den  Arbeitern  auch  der  Privatindustrie ­
  einen  gewissen  Halt  gegen  eine  empfindliche  Verschlechterung
ihrer  wirtschaftlichen  Lage  bieten.  Weiterhin  ist  den  öffentlichen  Betrieben ­
  eine  vorbildliche  Haltung  in  bezug  auf  Einzelheiten  der  Lohnabmachungen ­
  durchaus  möglich.  Sie  können  z.  B.  ein  regelmäßiges
Aufsteigen  des  Arbeiters  hinsichtlich  seines  Lohneinkommens,  eine  Berücksichtigung ­
  der  größeren  Bedürfnisse  der  Arbeiter  mit  unerwachsenen ­
  Kindern  u.  dgl.  durchführen  und  damit  der  Privatindustrie
Anregungen  geben  usw.  In  der  Tat  ist  gerade  in  der  neuesten  Zeit
manches  Beachtenswerte  in  dieser  Beziehung  geschehen.  Mehrfach
haben  öffentliche  Verwaltungen  für  ihre  eigenen  Arbeiter  Mindestlühne
aufgestellt.  In  England  z.  B.  haben  Regierungsämter  den  durclischnitt-
        <pb n="184" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

173

liehen  Lohnsatz,  den  sie  für  entsprechende  Privatbetriebe  ihres  Bezirks
ermittelt  haben,  für  ihre  eigenen  Arbeiter  als  Mindestlohnsatz  eingeführt.
  In  der  Schweiz  haben  mehrere  Gemeinden  bestimmte  Beträge
als  Mindestlöhne  der  städtischen  Arbeiter  einzuführen  beschlossen.  Die
Stadtgemeinde  Zürich  hat  seit  1892  gemäß  Art.  152  der  Gemeinde-Ordnung
  einen  Mindestlohn  —  für  den  zehnstündigen  Arbeitstag  —  von
4  Frs.  für  erwachsene  Handlanger  und  von  4,50  Fr.  für  erwachsene
Handwerker,  Winterthur  seit  1896  einen  Mindestlohn  von  4  Frs.,  Biel
seit  1897  einen  solchen  von  3,60  Frs.,  Lausanne  seit  1898  von  4—5  Frs.,
Luzern  seit  1898  von  3—4  Frs.  für  die  städtischen  Arbeiter.  In  Bern
dagegen  ist  durch  Beschluß  vom  18.  Aug.  1897  eine  Eingabe  des  Gemeindearbeitervereins ­
  auf  Einführung  eines  Mindestlohnes  abgelehnt
worden.  Ein  geregeltes  Aufrücken  im  Lohn  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit ­
  haben  u.  a.  die  Stadtverwaltungen  von  Dresden,  von  Freiburg  i.  Br.,
von  Karlsruhe  eingeführt.  In  Frankfurt  a.  M.  wird  den  Arbeitern  unter
30  Jahren,  die  weder  Frau  noch  Kinder  haben,  ein  geringerer  als  der
sonst  vorgesehene  Lohnsatz  bar  ausbezahlt,  während  ihnen  die  Differenz
gegen  den  letzteren  Satz  als  Spareinlage  gutgeschrieben  wird.
Staatliche  und  städtische  Verwaltungen  haben  sich  überdies  wiederholt ­
  mit  Erfolg  bemüht,  durch  Gewährung  einer  beamtenartigen  Stellung
ihren  Arbeitern  oder  einem  Teil  derselben  eine  Lohnergänzung  in  Gestalt ­
  von  Ansprüchen  auf  Pension  und  Hinterbliebenenversorgung  zu
verschaffen.  Bei  staatlichen  Bahnen  in  Deutschland  und  Österreich,
ebenso  im  staatlichen  Bergbau  dieser  Länder  sind  auf  diesem  Wege
manche  Gruppen,  die  früher  eine  reine  Arbeiterstellung  hatten,  allmählich ­
  in  die  Beamtenschaft  eingerückt.  Ein  solches  Einrücken  in  eine
beamtenartige  Stellung  kann  auch  —  wie  es  z.  B.  im  Hauptmünzamte
zu  Wien  geschehen  ist  —  als  Belohnung  für  eine  bestimmte  mehrjährige ­
  Dienstzeit  gewährt  werden.  Ähnlich  ist  in  Karlsruhe  vor
einigen  Jahren  bestimmt  worden,  daß  städtische  Arbeiter  nach  zehnjähriger ­
  Dienstzeit  in  ein  Beamtenverhältnis  mit  Kuhegehaltsansprüchen
und  Sicherstellung  der  Hinterbliebenen  eintreten.  In  Freiburg  i.  Br.
und  in  Basel  Stadt  ist  ebenfalls  eine  beamtenartige  Stellung  für  städtische
Arbeiter  geschaffen  worden.
Daß  die  Privatindustrie  diesem  Beispiel  durchweg  folgen  kann,
ist  nicht  anzunehmen.  Dem  Privatunternehmen  fehlt  vielfach  die
Garantie  dauernden  Bestandes  und  stets  die  Möglichkeit  des  Zurückgreifens ­
  auf  Zwangsabgaben,  wie  sie  bei  öffentlichen  Organen  vorhanden ­
  sind.  Gleichwohl  können  Privatbetriebe  auch  in  dieser  Beziehung
gewisse  Anregungen  finden.  Große,  von  den  Schicksalen  der  Einzelperson ­
  unabhängige  private  Betriebe,  besonders  auf  dem  Gebiete  des
Verkehrwesens,  aber  auch  in  anderen  Betriebszweigen,  können  —  wenngleich ­
  vielleicht  in  anderen  Formen  —  für  die  Stetigkeit  des  Arbeits-
        <pb n="185" />
        174

II.  Teil.  Arbeit  er  wohlfahrtspolitik.

Verhältnisses,  für  die  stufenweise  Steigerung  des  Lohneinkommens  und
für  dessen  Ergänzung  durch  Fürsorge  für  Alter  und  Hinterbliebene
ähnliche  Veranstaltungen,  eventuell  über  den  durch  die  gesetzliche  Arbeiterversicherung ­
  geschaffenen  Rahmen  hinaus,  treffen  und  haben  es
auch  schon  getan.
Man  wird  nach  allem  nicht  leugnen  können,  daß  das  Bestreben,
in  den  zulässigen  Grenzen  Vorbildliches  in  bezug  auf  den  Lohn  der  Arbeiter ­
  zu  leisten,  bei  öffentlichen  Organen  vorhanden  ist.  Ausnahmen  wird
es  gewiß  geben.  Im  ganzen  bleiben  damit  die  öffentlichen  Organe  durchaus ­
  auf  dem  Boden  des  Grundsatzes,  daß  in  der  Privattätigkeit  die
Bemessung  des  Lohnes  Gegenstand  der  freien  Vereinigung  der  Beteiligten ­
  ist.  In  dem  besprochenen  Vorgehen  öffentlicher  Organe  liegt
kein  rechtlicher  Zwang  für  die  Privatbetriebe.
Überschätzen  darf  man  die  vorbildliche  Wirkung  des  Vorgehens
öffentlicher  Betriebe  nicht,  weil  sie  doch  immer  nur  einen  kleinen  Teil
der  Arbeiterbevölkerung  überhaupt  umspannen.  Dies  ist  der  eine
Grund,  aus  welchem  ein  weitergehendes  Eingreifen  der  öffentlichen
Gewalt  in  die  Lohnverhältnisse  von  verschiedenen  Seiten  befürwortet
worden  ist.  Der  andere  dürfte  in  der  Erwartung  zu  suchen  sein,  daß  durch
solche  Eingriffe  die  Hindernisse  und  Erschwerungen  beseitigt  oder  gemindert ­
  werden  können,  die  nach  dem  oben  Gesagten  aus  den  notwendigen ­
  Rücksichten  auf  die  private  Erwerbstätigkeit  und  Konkurrenz
abgeleitet  werden  müssen.
Es  ist  beachtenswert,  daß  die  neuen  Bestrebungen,  die  auf  ein
stärkeres  Eingreifen  der  öffentlichen  Gewalt  in  die  Lohnbemessung  abzielen ­
  ,  nicht  ein  Zurückgehen  auf  die  Lohntaxen  befürworten.  Sie
wollen  nicht,  daß  die  öffentliche  Gewalt  überhaupt  in  die  Bemessung
der  Lohnhöhe  bestimmend  eingreift,  was  auf  eine  Aufhebung  des
Grundsatzes  des  freien  Arbeitsvertrages  hinauskommen  würde.  Vielmehr ­
  dreht  es  sich  nur  darum,  eine  gewisse  Untergrenze,  einen  Mindestlohn ­
  zu  schaffen,  der  dem  Arbeiter  der  privaten  Erwerbstätigkeit
eine  auskömmliche  Existenz  ermöglicht.
Dieser  Gedanke  hat  in  zwei  Hauptformen  Verwirklichung  und  Befürwortung ­
  gefunden.  Die  eine  ist  die  gesetzliche  Feststellung  allgemeingültiger ­
  Mindestlöhne  für  alle  Arbeiter  überhaupt  oder  für  bestimmte ­
  Arbeitergruppen.  Die  zweite  Hauptform  ist  die  Einfügung
von  Lohnklauseln,  durch  welche  die  innezuhaltenden  Mindestlöhne  bezeichnet ­
  werden,  in  die  Verträge  wegen  Übernahme  öffentlicher  Lieferungen ­
  und  Arbeiten.
Der  erste  Weg  ist  —  freilich  in  verschiedener  Weise  —  in  Neuseeland ­
  und  in  Victoria  beschritten  worden.  In  Neuseeland  ist  durch
Gesetz  vom  18.  Oktober  1894  vorgeschrieben,  daß  Überstunden  nach
einem  vereinbarten,  den  gewöhnlichen  Lohn  übersteigenden  Satze  von
        <pb n="186" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

175

mindestens  6  Penee  für  die  Person  und  Stunde  bezahlt  werden  müssen.
Außerdem  ist  noch  eine  gewisse  Einwirkung  auf  die  Lohnhöhe
dadurch  herbeigeführt,  daß  die  weiblichen  Arbeiter  und  die  Arbeiter ­
  unter  18  Jahren  für  die  Sonnabende,  an  denen  sie  nur  den
halben  Tag,  und  für  5  kirchliche  Festtage,  an  denen  sie  überhaupt
nicht  arbeiten  dürfen,  den  Lohnsatz  der  gewöhnlichen  Arbeitstage
erhalten  müssen.  Diese  Vorschriften  sind  1899  ergänzt  worden  durch
Festsetzung  eines  Mindestlohnes  für  Personen  unter  18  Jahren  nach
dem  Vorbilde  der  Gesetzgebung  in  Victoria.  In  Victoria  geht  die  Gesetzgebung ­
  noch  weiter.  Das  Gesetz  vom  28  Juli  1896  bezeichnet  für
sämtliche  Gewerbe  einen  Mindestlohn  für  die  Person  und  Woche  von
2  Schilling  6  Pence.  Außerdem  ist  vorgesehen,  daß  für  bestimmte  Gewerbe ­
  Mindestlöhne  durch  besondere  Kommissionen  festgesetzt  werden
können,  und  zwar  mit  Geltung  sowohl  für  die  in  Werkstätten  als  auch
für  die  in  der  Hausindustrie  beschäftigten  Arbeiter.  Jede  Kommission
besteht  aus  4—10  Mitgliedern  —  je  zur  Hälfte  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  —  und  dem  von  diesen  gewählten  Obmann.  Die  Kommissionsmitglieder ­
  werden  in  der  Kegel  gewählt.  Für  die  Möbelerzeugung
werden  sie,  weil  in  diesem  Berufe  viel  Chinesen  beschäftigt  werden,
vom  Statthalter  ernannt.  Die  durch  Mehrheitsbeschluß  der  Kommissionen ­
  festgesetzen  Mindestlöhne  sind  am  Eingänge  jedes  Fabrikbetriebes ­
  anzuschlagen  und  in  Abschrift  den  Hausindustriearbeitern  einzuhändigen. ­
  Für  letztere  werden  Akkord-(Stück-)Löhne  festgesetzt.
Für  die  Arbeiter  in  den  Werkstätten  und  Fabriken  kann  die  Kommission ­
  Zeitlohn  oder  Stücklohn  oder  beides  festsetzen.  Gleichzeitig
wird  das  zulässige  Verhältnis  der  Lehrlingszahl  (Personen  unter  18  Jahren) ­
  zur  Zahl  der  erwachsenen  Arbeiter  in  den  einzelnen  Betrieben
und  ein  Mindestlohn  für  die  Lehrlinge  festgestellt.  Auf  Übertretung
dieser  Festsetzungen  sind  Geldstrafen  gesetzt,  die  bei  der  ersten  Übertretung ­
  10  £  betragen,  bei  der  zweiten  bis  auf  25  und  bei  der  dritten
bis  auf  100  £  steigen  können.  Nach  der  dritten  Übertretung  ist  die
Registrierung  des  Betriebes  zu  löschen.
Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  sind  6  Lohnämter  —  für  Schuhwerk, ­
  für  Männer-  und  Kinderkleider,  für  Männerhemden,  für  weibliche ­
  Unterkleidung,  für  Broterzeugung,  für  Möbeltischlerei  —  eingesetzt.
Unter  den  von  ihnen  beschlossenen  Mindestlöhnen  standen  1897/98  von
den  etwa  46000  Arbeitern  des  Landes  rund  11  000.  Im  Jahre  1900
wurde  durch  eine  Novelle  die  Errichtung  derartiger  Lohnämter  für
jedes  Gewerbe  zugelassen,  für  welches  dies  durch  eine  Resolution  in
einem  der  beiden  Häuser  des  Kolonialparlaments  verlangt  wird.  Bis
1902  hatte  sich  infolgedessen  die  Zahl  der  Lohnämter  auf  38  erhöht;
sie  waren  für  35000  unter  den  damals  vorhandenen  57  000  Arbeitern
mit  der  Festsetzung  der  Mindestlöhne  betraut.  Solche  Löhne  sind  u.  a.
        <pb n="187" />
        176

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

außer  den  anfangs  beteiligten  Industriezweigen  für  Keramische  Industrie,
für  Obstkonservenherstellung,  für  Goldarbeiter,  für  Ziegel  werke,  für
Luxusbäckereien,  für  Fleischer,  für  Buchdrucker,  für  Buchbinder  usw.
festgesetzt.  Die  Novelle  von  1900  sollte  Mitte  1902  außer  Kraft  treten,
ist  aber  durch  Gesetz  vom  Dezember  1902  bis  Oktober  1903  verlängert
worden,  um  eine  Umgestaltung  vornehmen  zu  können.  Eine  solche
Umgestaltung  wird  dadurch  nahegelegt,  daß  die  Tätigkeit  der  Lohnämter ­
  nicht  immer  einwandfrei  gewesen  ist,  und  daß  die  Absichten  des
Gesetzes  nicht  völlig  erfüllt  werden  konnten.  Ein  amtlicher  Bericht
einer  1900  vom  Gouverneur  von  Victoria  eingesetzten  Kommission  kann
zwar  feststellen,  daß  das  Sweatingsystem  beseitigt  und  eine  Lohnsteigerung ­
  für  die  früher  dadurch  besonders  geschädigten  Arbeitergruppen ­
  erzielt  worden  ist;  aber  er  muß  auch  zugeben,  daß  für  Arbeiter,
die  wegen  ihrer  geringeren  Leistungsfähigkeit  eine  dem  Mindestlohn
entsprechende  Arbeit  nicht  vollbringen  können,  keine  Besserung  erzielt
ist.  Solche  Leute  fanden  vielfach  keine  Arbeit,  oder  sie  mußten,  wenn
sie  zur  Arbeit  angenommen  wurden,  zwar  bescheinigen,  daß  sie  den
Mindestlohn  erhalten  hätten,  tatsächlich  aber  sich  einen  geringeren  Lohn
gefallen  lassen.  In  der  Möbeltischlerei  haben  die  Arbeitgeber  vielfach
sehr  billige  chinesische  Arbeitskräfte  herangezogen,  und  die  Betriebe,
die  nicht  ebenso  vorgingen,  haben  an  Konkurrenzfähigkeit  verloren.
Auf  den  Export  haben  die  Mindestlöhne  bisher  einen  nachweisbaren
schädlichen  Einfluß  nicht  gehabt.
Im  ganzen  sind  die  gesetzlichen  Maßnahmen  wegen  der  Mindestlöhne ­
  in  Victoria  keineswegs  als  der  Ausdruck  „einer  vorgeschrittenen
Fabrikgesetzgebung“  —  wie  man  sie  schon  bald  nach  ihrem  Erlaß
von  einzelnen  Seiten  bezeichnet  hat  —  und  deshalb  auch  nicht  als
nachahmenswertes  Vorbild  für  die  alten  Kulturstaaten  zu  betrachten.
Victoria  ist  als  Industrieland  nicht  anzusprechen.  Der  Umstand,  daß
sein  Export  an  gewerblichen  Erzeugnissen  bisher  durch  den  weitgehenden ­
  Eingriff  in  die  Bestimmung  der  Lohnhöhe  noch  nicht  nachweisbar
beeinträchtigt  ist,  beweist  für  gewerblich  hoch  entwickelte  Staaten
nichts.  Daß  solche  Eingriffe  möglich  und  nötig  waren,  beruht  darauf,
daß  es  sich  um  ein  Land  handelt,  das  als  junges  Kulturland  mit  einer
künstlich  aufgepropften  Kultur  vielfach  noch  nicht  so  gefestete  Verhältnisse ­
  und  Gewohnheiten  aufweist,  wie  die  alten,  durch  lange  und  organische ­
  Entwicklung  auf  ihren  heutigen  Stand  gelangten  Kulturstaaten
Europas.  In  Victoria  haben  überdies  ganz  bestimmte  Anlässe  zu  den
besprochenen  Eingriffen  Vorgelegen,  nämlich  die  starke  Konkurrenz
billiger  chinesischer  Arbeitskräfte,  die  den  meisten  Arbeitern  die  Löhne
immer  tiefer  herunterdrückten,  und  die  durch  diese  Konkurrenz  erleichterte ­
  Ausbeutung  der  hausindustriellen  Arbeiter  (Sweatingsystem),
wie  sie  in  gleich  starkem  Verhältnis  in  den  europäischen  Staaten  nicht
        <pb n="188" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

177

besteht.  Es  handelt  sich  also  bei  den  Mindestlohngesetzen  um
eine  Maßregel,  die  durch  ganz  bestimmte  und  besondere  Verhältnisse
nahegelegt  wurde,  und  die  deshalb  auch  dann  nicht  vorbildlich  sein  würde
für  gewerblich  hoch  entwickelte  Kulturstaaten  mit  gefesteten  Verhältnissen ­
  und  Gewohnheiten,  wenn  sie  einen  vollen  Erfolg  erzielt  hätte,
was,  wie  gesagt,  nicht  der  Fall  ist.  Deshalb  ist  es  sachlich  durchaus  unbegründet, ­
  Australien  als  das  „sozialpolitischeLaboratorium  unserer  Zeit“
(Schwiedland  in  der  „Sozialen  Praxis“  1902/03,  Sp.  498)  zu  bezeichnen.
Es  ist  nicht  anzunehmen,  daß  die  europäischen  Kulturstaaten  zur
Festsetzung  von  allgemeinen  Mindestlöhnen  für  die  Arbeiter  überhaupt
oder  für  die  einzelnen  Arbeiterberufsgruppen  übergehen.  Sie  könnten
solche  Bestimmungen  ohne  schwere  Nachteile  für  die  minder  leistungsfähigen ­
  Arbeiter  und  für  die  Konkurrenzfähigkeit  auf  dem  Weltmarkte
nicht  durchführen,  und  sie  finden  auch  in  den  tatsächlichen  Verhältnissen ­
  keine  Nötigung,  gerade  diesen  Weg  zu  gehen.  Nur  vereinzelt
ist  denn  auch  für  sie  ein  solches  Vorgehen  befürwortet  worden.  So
hat  Schwiedland  in  der  „Sozialen  Praxis“  (1902/03,  Sp.  497  ff.)  nachzuweisen ­
  gesucht,  daß  es  nötig  sei,  den  ungünstigen  Verhältnissen  der
hausindustriellen  Arbeiter  u.  a.  durch  „staatlich  sanktionierte  verbindliche ­
  Mindestlohnsatzungen“  abzuhelfen,  d.  h.  durch  die  „Einführung
verbindlicher  Grenzen,  unter  die  der  Einheitslohn  aus  Billigkeitsrücksichten ­
  kraft  öffentlichrechtlicher  Verfügung  schlechthin,  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Besteller  oder  Käufer  der  Arbeit,  nicht  sinken  darf“.
Der  Gedanke,  mit  gesetzlichen  Mindestlöhnen  in  der  Hausindustrie  zu
beginnen  —  denn  Schwiedland  denkt  in  der  Tat  an  einen  Anfang
mit  der  Anwendung  des  Prinzips  der  Mindestlöhne  in  Europa  —,  ist
insofern  geschickt,  als  in  der  Hausindustrie  unleugbar  vielfach  durchaus ­
  unzulänglicher  Verdienst  besteht,  und  als  die  geringe  Möglichkeit,
sich  zu  koalieren,  die  Aussicht  auf  eine  Besserung  aus  eigener  Kraft
der  Hausindustriellen  nicht  wohl  aufkommen  lassen  kann.  Daß  dabei
große  Schwierigkeiten  zu  überwinden  sind,  verkennt  der  Urheber
des  Vorschlags  nicht,  hält  ihn  aber  doch  für  durchführbar.  Indes
lassen  sich  sehr  ernste  Bedenken  dagegen  geltend  machen.  Die  Einführung ­
  gesetzlicher  verbindlicher  Mindestlöhne  wird  einen  großen
Teil  der  Hausindustriellen  überhaupt  um  ihre  Arbeits-  und  Verdienstgelegenheiten ­
  bringen.  Man  kann  den  Unternehmer  durch  die  Gesetzgebung ­
  zwar  zwingen,  den  Hausindustriellen,  die  er  beschäftigt,  bestimmte ­
  Mindestlöhne  zu  gewähren  —  wenn  die  Hausindustrie  als
Kaufsystem  erscheint,  natürlich  gewisse  Mindestpreise  bei  der  Abnahme
zu  zahlen  —,  aber  man  kann  ihn  nicht  zwingen,  Hausindustrielle  zu
beschäftigen.  Wird  die  hausindustrielle  Arbeit  verteuert,  so  wird  es
vielfach  für  den  Unternehmer  vorteilhafter,  die  Arbeit  in  eigener  Betriebsstätte ­
  vornehmen  zu  lassen.  Denn  da  hat  er  die  Arbeiter  und
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  12
        <pb n="189" />
        178

II.  Teil.  Arbeiterwolilfahrtspolitik.

ihre  Tätigkeit  unter  Kontrolle,  kann  durch  Maschinen  und  Vorrichtungen, ­
  durch  zweckmäßige  Organisation  und  technische  Arbeitsteilung
trotz  der  höheren  Lohnsätze  für  die  einzelnen  Arbeiter  oft  im  ganzen
noch  billiger  produzieren  und  erspart  sich  all  die  Unbequemlichkeiten,
die  durch  den  geschäftlichen  Verkehr  mit  einer  großen  Zahl  zerstreut
wohnender  Hausindustrieller  entstehen  usw.  Namentlich  für  diejenigen
Unternehmer,  welche  bisher  nur  zur  Ergänzung  ihres  eigenen  Fabrikbetriebes ­
  Hausindustrielle  beschäftigten,  würde  die  Einführung  gesetzlicher ­
  Mindestlöhne  (Mindestpreise)  für  diese  Außenarbeiter  in  sehr
vielen  Fällen  der  Anlaß  sein,  auf  die  Heranziehung  hausindustrieller
Arbeiter  überhaupt  zu  verzichten.  Ein  großer  Teil  der  Hausindustriellen, ­
  z.  B.  in  der  rheinischen  Wollindustrie,  in  der  schlesischen
Leinenindustrie  usw.,  findet  gerade  bei  solchen  Unternehmern  entweder
die  einzige  oder  doch  die  verhältnismäßig  günstigste  Arbeitsgelegenheit. ­
  Diese  geht  ihnen  infolge  eines  solchen  Eingriffs  bald  verloren.
Der  Unternehmer  braucht  für  die  fabrikmäßige  Arbeit,  die  er  an  die
Stelle  der  hausindustriellen  setzt,  zwar  Arbeitskräfte,  aber  im  Verhältnis ­
  weniger,  weil  er  sich  mehr  auf  wirksame  Kraft-  und  Arbeitsmaschinen ­
  und  auf  wohlüberlegte  Arbeitsteilung  stützen  kann.  Ein
Teil  der  bisher  von  ihm  beschäftigten  Hausindustriellen  wird  also
überhaupt  entbehrlich,  und  soweit  er  neue  Arbeitskräfte  braucht,
werden  sich  die  Hausindustriellen  der  'so  gebotenen  Arbeitsgelegenheit ­
  oft  nicht  bedienen  können.  Sie  haben  vielfach  ihr  Häuschen
und  ein  Stück  Land.  Mags  auch  wenig  einbringen,  aufgeben  können
sie  es  nicht.  Wenn  sie  nicht  in  dieser  Weise  an  die  Scholle  gefesselt
sind,  werden  sie  wieder  dadurch  in  sehr  vielen  Fällen  geschädigt,  daß
sie  ihre  Maschinen  und  Geräte,  die  sie  bisher  zur  gewerblichen  Arbeit ­
  brauchten,  nicht  in  die  Fabrik  mitnehmen  können  und  deshalb
ertraglos  stehen  lassen  müssen.  In  diesen  Maschinen  und  Geräten
steckt  ein  Kapital,  das  für  die  Verhältnisse  der  Hausindustriellen
nicht  leicht  zu  erschwingen  war.  In  der  hausindusturiellen  Stickerei
in  Vorarlberg,  im  bayrischen  Allgäu,  in  Hohenzollern,  im  württembergischen
  Hauptzollamtsbezirk  Friedrichshafen  finden  sich  Tausende
von  Kurbelstickmaschinen  im  Besitz  der  Landbevölkerung,  die  sich
damit  einen  Zuschuß  zu  dem  kärglichen  Ertrage  ihrer  landwirtschaftlichen ­
  Arbeit  erwirbt.  Solche  Maschine  kommt  auf  nahezu  200  M.
zu  stehen.  Vereinzelt  finden  sich  auch  „Schweizer  Handstickmaschinen“
(große  Flachstickmaschinen),  die  etwa  10  mal  so  teuer  sind.  Bei  Einführung ­
  gesetzlicher  Mindestlöhne  würden  in  diesen  Gebieten  Stickereifabriken ­
  entstehen,  und  ein  großer  Teil  der  Arbeit,  der  bisher  im
Wege  des  Veredlungsverkehrs  für  Schweizer  Firmen  durchgeführt
wurde,  würde  in  die  in  der  Schweiz  bereits  bestehenden  und  in  die
dort  neu  zu  begründenden  Fabriken  übersiedeln.  Die  Landbevölkerung
        <pb n="190" />
        S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverliältnis.

179

aber  bliebe  an  ihrem  bisherigen  Wohnsitz  und  hätte  statt  des  ihr
zugedachten  besseren  Sticklohnes  überhaupt  keinen  Nebenverdienst
mehr  und  könnte  die  Maschinen,  die  zum  Teil  noch  nicht  einmal  abbezahlt ­
  sind,  nicht  weiter  verwerten.  Im'  sächsischen  Vogtlande
bestehen  große  Stickereifabriken;  sie  beschäftigen  jetzt  noch  viele  Hausindustrielle, ­
  in  deren  Besitz  sich  zahlreiche  Schweizer  Handstickmaschinen ­
  befinden.  Die  aufgezwungenen  Mindestlöhne  würden  zur
Vergrößerung  und  Vermehrung  der  Fabriken  drängen,  und  die  Bevölkerung ­
  der  Gebirgstäler  hätte  dann  zwar  Maschinen,  aber  keinen
Nebenverdienst  mehr.  Ähnlich  würde  es  in  den  schlesischen  Gebirgstälern ­
  den  Leinwandwebern,  in  den  rheinischen  Gebieten  den  Wollwebern
  ergehen;  und  auch  ihre  Webstühle  haben  einen  für  ihre  Verhältnisse ­
  großen  Geldbetrag  gekostet,  der  nicht  unverwertet  bleiben  darf.
Die  Beispiele  lassen  sich  leicht  vermehren.  Das  Angeführte  genügt  aber
schon,  das  Gefährliche  der  gesetzlichen  Mindestlöhne  in  manchen  hausindustriellen ­
  Gegenden  jzu  zeigen.  Die  Ersetzung  der  hausindustriellen
Arbeit  durch  die  fabrikmäßige  gilt  zwar  bei  den  volkswirtschaftlichen
Schriftstellern  in  der  Regel  als  ein  Fortschritt,  weil  in  den  Fabriken
günstigere  sozialpolitische  Verhältnisse  möglich  sind.  Es  gibt  aber
mehr  Ausnahmen  von  dieser  Regel,  als  vielfach  angenommen  wird.
Auch  da,  wo  die  Regel  gilt,  würde  eine  künstliche  Beschleunigung
des  Übergangs  zum  Fabriksystem  durch  gesetzliche  Einführung  von
Mindestlöhnen  viele  der  Allerärmsten  um  den  kleinen  Verdienst  bringen,
den  sie  jetzt  noch  erzielen  können.  Selbst  für  die  europäische  Hausindustrie ­
  ist  also  das  Mittel  nicht  ohne  weiteres  anwendbar,  das  in
dem  australischen  „Laboratorium“  erdacht  ist.
Wird  man  hiernach  nicht  darauf  rechnen  können,  daß  die  Einführung ­
  gesetzlicher  Mindestlöhne  in  den  alten  Kulturländern  Europas
stattfinden  wird,  so  gewinnt  der  zweite  Weg  einer  behördlichen  Beeinflussung ­
  der  Löhne,  nämlich  die  Einfügung  von  Lohnklauseln  in
die  Verträge  wegen  Übernahme  von  öffentlichen  Lieferungen  und
Arbeiten,  ein  erhöhtes  Interesse.  Hier  handelt  es  sich  um  einen  Eingriff ­
  in  die  Bemessung  der  Lohnhöhe,  der  sich  vorzugsweise  in  Europa
in  dem  letzten  Jahrzehnte  entwickelt,  teilweise  aber  auch  auf  nichteuropäische ­
  Gebiete  übergegriffen  hat.  Die  Einfügung  von  Lohnklauseln ­
  beruht  vornehmlich  auf  der  Absicht,  den  Mißbräuchen  zu
steuern,  die  sich  bei  öffentlichen  Lieferungsausschreibungen  durch  das
weitgetriebene  Unterbieten  der  Bewerber  entwickelt  haben.
Zum  erstenmal  geschah  das  auf  Grund  eines  Beschlusses  der
Brüsseler  Stadtverwaltung  von  1855.  In  die  Lastenhefte  für  Vergebung ­
  städtischer  Arbeiten  wurde  eine  Klausel  aufgenommen,  durch
die  sich  der  Unternehmer  verpflichtete,  den  beteiligten  Arbeitern  einen
Mindestlohn  zu  zahlen.  Der  praktische  Erfolg  war  nur  gering,  da
        <pb n="191" />
        180

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die  Arbeitgeber  der  Wirkung  der  Klausel  auszuweichen  wußten.  Seit
1865  fehlt  sie  in  den  Lastenheften  der  Stadt  Brüssel.  Seit  Mitte
der  80  er  Jahre  fand  der  Gedanke  bei  den  belgischen  Gemeinde-  und
Provinzialverwaltungen  in  wachsendem  Umfange  Anklang.  Nach  genaueren ­
  Mitteilungen  in  der  Kevue  du  travail,  über  die  Oubebt  in
seiner  Schrift  „Arbeitsbedingungen  bei  Submissionen“  (Deutsche  Übersetzung, ­
  Leipzig  1902)  berichtet,  haben  von  87  belgischen  Gemeinden
mit  je  über  8000  Einwohnern  51  mit  2  010  739  Einwohnern  in  ihren
Lastenheften  Mindestlohnklauseln,  und  zwar  setzen  42  Gemeinden  den
Mindestlohn  selbst  fest,  während  9  den  Unternehmer  nur  nötigen,  in
seinem  Gebote  anzugeben,  welchen  Mindestlohn  er  sich  zu  zahlen  verpflichtet. ­
  Ob  dieser  Lohn  genügend  ist,  behält  sich  die  Stadtgemeinde
vor  zu  untersuchen.
Bei  der  Feststellung  durch  die  Gemeinde  wird  verschieden  vorgegangen. ­
  Meist  richten  sich  die  Gemeinden  dabei  nach  den  zuständigen ­
  Genossenschaften  und  den  Industrie-  und  Arbeitsräten.  In  einigen
Städten  stellt  der  Gemeinderat  ein  Verzeichnis  der  Mindestlöhne  für  alle
Gewerbe  fest  und  fügt  es  dem  Lastenheft  bei;  so  verfährt  beispielsweise ­
  Gent.  Eine  Kürzung  der  Löhne  für  minder  leistungsfähige
Arbeiter  ist  in  der  Mehrzahl  der  Gemeinden,  wenn  auch  in  verschiedener ­
  Weise,  ermöglicht.  Eine  Umgehung  der  Mindestlohnklausel
durch  Weitergabe  der  übernommenen  Arbeiten  an  Zwischenunternehmer ­
  usw.  ist  fast  in  allen  Gemeinden  untersagt.  Von  den  9  belgischen ­
  Provinzialräten  haben  6  (Brabant,  Ostflandern,  Hennegau,
Lüttich,  Luxemburg  und  Namur)  in  ihren  Lastenheften  Mindestlohnklauseln ­
  derart,  daß  die  Mindestlöhne  von  den  Provinzialorganen  nach
Anhörung  der  Interessentenvereine  und  -Syndikate,  der  Gewerbegerichte,
der  Industrie-  und  Arbeitsräte,  der  Straßenbaubeamten  usw.  festgestellt ­
  werden.  Nach  den  Lastenheften  der  Provinzen  Antwerpen  und
Westflandern  haben  die  Unternehmer  die  Mindestlöhne  anzugeben,  die
sie  den  beteiligten  Arbeitern  zu  zahlen  sich  verpflichten.  Bleiben  diese
Sätze  hinter  den  durchschnittlichen  gewöhnlichen  Löhnen  zurück,  so
wird  das  Gebot  nicht  angenommen.
Für  die  öffentlichen  Ausschreibungen  des  belgischen  Staates  ist
durch  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  unter  dem  2.  Juli  1896
den  Lastenheften  die  Verpflichtung  des  Unternehmers  zur  Einreichung
eines  Verzeichnisses  der  Löhne  eingefügt,  die  zu  zahlen  er  sich  verpflichtet. ­
  Da  sich  hierbei  Schwierigkeiten  ergaben,  ist  im  Dezember  1896
die  Klausel  dahin  geändert,  daß  der  Unternehmer  sich  verpflichtet,
den  Arbeitern,  Lehrlingen  und  Handlangern,  die  mit  Maurer-,  Erdund
  Pflasterarbeiten  beschäftigt  sind,  mindestens  diejenigen  Löhne  zu
zahlen,  welche  in  den  Lastenheften  als  Normallöhne  der  für  die  Ausführung ­
  der  Arbeiten  in  Frage  kommenden  Gegend  angegeben  sind.
        <pb n="192" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

181

Nächst  Belgien  hat  sich  Frankreich  auf  diesem  Gebiete  betätigt.
Vorangegangen  ist  hier  die  Stadt  Paris.  Der  Pariser  Stadtrat  beschloß
am  27.  April  1887,  daß  bei  Vergebung  städtischer  Arbeiten  die  Preise
der  „offiziellen  Serie“,  soweit  sie  sich  auf  den  Arbeitslohn  bezieht,
anzuwenden  seien.  Die  offizielle  Serie  war  eine  von  der  Stadt  festgesetzte ­
  Übersicht  der  Preise  und  Löhne,  die  als  Grundlage  für  die
Vorausberechnung  der  Kosten  städtischer  Arbeiten  diente.  Früher  enthielt ­
  die  Liste  die  tatsächlich  im  Verkehr  gezahlten  Preise  und  Löhne,
später  erhielt  sie  den  Charakter  einer  behördlichen  Ansetzung.  Dabei
war  bei  der  jenem  Beschluß  vorangehenden  letzten  Revision  der
Liste  (1882)  auf  die  Forderung  von  Arbeitervereinen  Rücksicht  genommen, ­
  und  deshalb  waren  höhere  Löhne  eingestellt,  als  die  Unternehmer ­
  tatsächlich  zahlten.  Diese  Löhne  sollten  jetzt  als  Mindestlöhne
derjenigen  Arbeiter  gelten,  welche  bei  Ausführung  der  von  der  Stadt
vergebenen  Arbeiten  beschäftigt  wurden.  Gleichzeitig  wurde  in  dem
Beschluß  bestimmt,  die  offizielle  Preisserie  der  Stadt  Paris  solle  jährlich ­
  derart  durchgesehen  werden,  daß  die  Höhe  der  Arbeitslöhne  immer
im  Einklang  mit  den  Preisen  der  Lebensmittel  und  mit  den  allgemeinen
Existenzbedingungen  der  Arbeiter  bleibe.  Die  Regierung  bestritt
indes  die  Berechtigung  der  Stadtverwaltung  zum  Erlaß  einer  derartigen ­
  Bestimmung,  was  jahrelange  Auseinandersetzungen  zur  Folge
hatte.  Auch  verschiedene  andere  Gemeinden,  die  Anfang  der  90er  Jahre
dem  Beispiel  von  Paris  folgten,  stießen  auf  dieses  Bedenken.  Allmähvollzog
  sich  in  der  Auffassung  der  Regierung  eine  Änderung  derart,
daß  sie  sich  mit  dem  Gedanken  der  Mindestlohnklauseln  bei  Vergebungöffentlicher
  Arbeiten  befreundete.  Das  führte  zum  Erlaß  von  3  Dekreten ­
  des  Präsidenten  der  Republik  vom  10.  Aug.  1899,  die  sich  mit
der  Frage  befassen.  Das  erste  bezieht  sich  auf  die  „Arbeitsbedingungen ­
  bei  Vergebung  von  Aufträgen  seitens  des  Staates“  und  schreibt
für  die  Lastenhefte  der  staatlichen  Vergebungen  u.  a.  die  Aufnahme
einer  Klausel  vor,  wonach  der  Unternehmer  sich  verpflichtet,  „den
Arbeitern  einen  normalen  Lohn  zu  zahlen,  der  hinsichtlich  jeden  Gewerbes ­
  und  in  jedem  Gewerbe  für  jede  Arbeiterkategorie  gleich  ist
dem  in  der  Stadt  oder  Gegend,  wo  die  Arbeit  ausg-eführt  wird,  allgemein ­
  üblichen  Satze“.  Die  Festsetzung  oder  Beurkundung  des  normalen ­
  und  üblichen  Lohnsatzes  erfolgt  durch  die  Behörde;  sie  hat
dabei  soweit  als  möglich  die  Abmachungen  zwischen  den  Unternehmerund ­
  Arbeitersyndikaten  des  Ortes  oder  der  Gegend  zu  berücksichtigen
und  in  Ermangelung  solcher  Abmachungen  das  Gutachten  gemischter
Kommissionen  (aus  Unternehmern  und  Arbeitern  in  gleicher  Zahl)  einzufordern ­
  und  bei  Fachvereinen,  Gewerbegerichten,  Ingenieuren  und
Architekten  der  Departements  und  Gemeinden  und  bei  anderen  Sachverständigen ­
  alle  geeigneten  Erkundigungen  einzuziehen.  Die  auf
        <pb n="193" />
        182

II.  Teil.  Arbeiter  wohlfahrtspolitik.

Grund  dieser  Ermittelungen  festgestellten  Lohnverzeichnisse  sind  den
Lastenheften  als  Anlage  beizufügen  und  auf  den  betr.  Arbeitsplätzen
und  Werkstätten  durch  Aushang  bekanntzugeben.  Auf  Verlangen
der  Unternehmer  oder  der  Arbeiter  findet,  wenn  Lohnänderungen  in
dem  betreffenden  Gewerbe  eingetreten  und  allgemein  beobachtet  sind,
eine  Revision  der  Verzeichnisse  statt.  Um  Umgehungen  zu  verhindern,
ist  weiter  bestimmt,  daß  der  Unternehmer  einen  Teil  seiner  Vertragsleistung ­
  an  andere  Unternehmer  nur  mit  ausdrücklicher  Genehmigung
der  Behörde  und  nur  unter  Aufrechterhaltung  seiner  persönlichen  Haftbarkeit ­
  gegenüber  der  Behörde,  den  Arbeitern  und  Dritten  übertragen
darf,  und  ferner  daß  hei  Zurückbleiben  des  gezahlten  Lohnes  gegen
den  Mindestlohn  die  Behörde  die  benachteiligten  Arbeiter  zu  entschädigen ­
  hat  aus  Abzügen  von  den  dem  Unternehmer  schuldigen
Beträgen  und  von  seiner  Kaution.  Bei  wiederholter  Verletzung  der
Mindestlohnklausel  kann  der  beteiligte  Unternehmer  durch  den  zuständigen ­
  Minister  von  den  Aufträgen  seines  Ressorts  vorübergehend
oder  für  immer  ausgeschlossen  werden.  Muß  der  Unternehmer  Arbeitskräfte ­
  beschäftigen,  die  „in  ihren  körperlichen  Fähigkeiten  den  Arbeitern
derselben  Kategorie  offenbar  nachstehen“,  so  darf  er  ihnen  ausnahmsweise ­
  einen  niedrigeren  als  den  normalen  Lohn  zahlen.  In  den  Lastenheften ­
  ist  aber  das  zulässige  Höchstv  erhältnis  der  Zahl  solcher  Arbeiter
zur  Gesamtzahl  und  das  zulässige  Maximum  ihrer  Lohnverringerung
festzusetzen.
Das  zweite  Dekret  bezieht  sich  auf  die  Arbeitsbedingungen  bei  Vergebung ­
  von  Aufträgen  der  Departements.  Diesen  wird  die  Ermächtigung ­
  zur  Aufnahme  einer  Lohnklausel  gleicher  Art  beigelegt.  Bei
Aufnahme  einer  solchen  Klausel  ist  dann  ebenso  zu  verfahren,  wie  nach
dem  ersten  Dekret.  In  Gestalt  einer  gleichartigen  Ermächtigung  regelt
das  dritte  Dekret  die  Frage  für  die  Vergebung  von  Aufträgen  der  Gemeinden ­
  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeitsanstalten.  Damit  erkennt
die  Regierung  ohne  Aufgabe  ihres  früher  eingenommenen  Rechtsstandpunktes ­
  die  sachliche  Berechtigung  des  Vorgehens  der  Gemeinden  an.
Erhebliche  Verbreitung  haben  die  Mindestlohnklauseln  auch  in
Großbritannien  gefunden.  Vorangegangen  ist  hier  die  Londoner  Schulverwaltung ­
  (School  board)  und  der  Londoner  Grafschaftsrat  (County
Council  of  London).  Die  Schulverwaltung  beschloß  am  7.  Februar  1889,
daß  jeder  Bewerber  um  ausgeschriebene  Arbeiten  sich  der  Verwaltung
durch  Erklärung  verpflichten  müsse,  seinen  Arbeitern  einen  Lohn  zu
zahlen,  der  nicht  niedriger  ist,  als  der  in  den  verschiedenen  Gewerben
als  üblich  anerkannte  Mindestlohn.  Gleichzeitig  wurde  die  Höhe  der
üblichen  Mindestlöhne  unter  Zugrundelegung  der  Standardlohnsätze
der  Gewerkvereine  festgestellt.  Der  Londoner  Grafschaftsrat  verlangte
in  seinem  Beschluß  vom  5.  März  1889  die  Erklärung  des  Unternehmers,
        <pb n="194" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

183

Löhne  zu  zahlen,  die  in  dem  fraglichen  Gewerbe  allgemein  als  anständige ­
  angesehen  werden.  Beide  Klauseln  wurden  später  geändert.
Die  des  Londoner  Grafschaftsrates  erhielt  am  27.  Mai  1892  eine  Fassung, ­
  nach  der  die  Unternehmer  keine  geringeren  als  die  Sätze  der
Gewerkvereine  zu  zahlen  sich  verpflichten.  Die  Klausel  des  Schulamtes ­
  bezieht  sich  seit  10.  Mai  1894  auf  die  zwischen  den  Arbeitgeber- ­
  und  Arbeitnehmervereinigungen  vereinbarten  Löhne.  Bereits  1889
hatte  der  Gewerkvereinstag  in  Dundee  in  einer  Resolution  für  städtische
und  sonstige  öffentliche  Verwaltungen  die  Klausel  empfohlen,  daß  die
in  jedem  Gewerbe  gangbaren  Löhne  zu  zahlen  seien.  Am  13.  Februar
1891  erklärte  das  Unterhaus  in  einer  Resolution  es  für  Pflicht  der  Regierung, ­
  in  allen  von  ihr  abgeschlossenen  Lieferungsverträgen  dafür  zu
sorgen,  daß  den  Arbeitern  Löhne  gesichert  werden,  die  in  jedem  Gewerbe ­
  allgemein  für  die  berufsmäßig  ausgebildeten  Arbeiter  als  üblich
gelten.  Diese  Resolution  ist  unter  dem  Namen  „fair  wages-resolution“
bekannt  geworden.  Sie  wurde  am  21.  März  1893  erneuert.  1896  wurde,
weil  über  Nichtbeachtung  der  Klausel  geklagt  wurde,  eine  Enquete
über  die  Frage  angeordnet.  Der  Bericht  der  Enquetekommission  stellte
sich  auf  den  Standpunkt,  es  genüge,  in  den  Lastenheften  der  staatlichen ­
  Behörden  die  Zahlung  der  in  den  betr.  Gewerben  gangbaren
Löhne  ohne  Rücksicht  auf  die  Art  ihres  Zustandekommens  vorzuschreiben. ­
  Das  Unterhaus  stimmte  dem  zu,  und  Anfang  1897  wurde
eine  dementsprechende  Fassung  der  Lastenhefte  für  staatliche  Arbeiten
veröffentlicht.  In  dem  jetzt  gültigen  Lastenheft  wird  bei  neuen  Arbeiten
die  Bezahlung  der  Arbeiter  nach  dem  gangbaren  Lohnsatz  des  betreffenden ­
  Gewerbes  vorgeschrieben,  ein  Begriff,  der  natürlich  verschieden
ausgelegt  werden  kann.  Bei  Unterhaltungsarbeiten  an  Gebäuden  müssen
die  Unternehmer  ihrem  Gebot  eine  Tabelle  der  in  dem  Distrikt  den  Arbeitern ­
  des  betreffenden  Gewerbes  gezahlten  Löhne  beifügen.  Die  Weitergabe ­
  der  übernommenen  Arbeiten  an  Zwischenunternehmer  muß  von
der  beteiligten  Behörde  besonders  genehmigt  werden.  Die  Kontrolle
über  die  Innehaltung  der  Klausel  erfolgt  derart,  daß  bei  etwaigen
Beschwerden  der  Arbeiter  untersucht  wird,  ob  die  gangbaren  Löhne
gezahlt  werden  oder  nicht.  Zuwiderhandlungen  ziehen  empfindliche
Geldstrafen  und  eventuell  die  Streichung  von  der  Liste  der  zu  Staatsarbeiten ­
  zugelassenen  Unternehmer  nach  sich.  Die  Klausel  wurde
nach  den  Feststellungen  der  oben  erwähnten  Enquetekommission  in
allen  wichtigeren  Zweigen  der  englischen,  schottischen  und  irischen
Staatsverwaltung  angewandt.  Über  die  Anwendung  der  Mindestlohnklausel ­
  bei  den  städtischen  Lokalbehörden  in  England  und  Wales  hat
1898  das  Local-Government  Board  einen  Bericht  veröffentlicht  (vgl.
Labour  Gazette  1898,  S.  99).  Aus  ihm  ergibt  sich,  daß  163  städtische
Distrikte  mit  8,6  Millionen  Einwohnern  Mindestlohnklauseln  in  ihre
        <pb n="195" />
        184  II,  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Lastenhefte  aufnehmen,  und  zwar  kommen  als  Mindestlöhne  in  Betracht ­

die  im  Distrikt  gangbaren  Löhne  bei  112  Distrikten  mit  5,65  Mill.  Einwohnern
die  von  den  Gewerkvereinen  anerkannten ­
  Löhne  30  „  „  1,31  „  „
die  Löhne,  die  von  Vereinigungen
der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  vereinbart  sind.  .  .  „  9  „  „  0,92  „  „
die  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses
gangbaren  oder  anerkannten
Löhne  bei  8  Distrikte  mit  0,70  Mill.  Einwohner
die  im  Vertrage  festgesetzten
Löhne  „  4  „  „  0,04  „
Außerdem  haben  11  Stadtbezirke  mit  etwa  450  00(1  Einwohnern
Lohnbedingungen  aufgestellt,  ohne  sie  in  die  Verträge  mit  den  Unternehmern ­
  einzufügen.  912  Distrikte  mit  etwa  8  Millionen  Einwohnern
haben  Lohnklauseln  in  ihren  Lastenheften  nicht.  London  ist  dabei
nicht  berücksichtigt.  Die  Londoner  Verwaltung  wendet  die  Klausel
ebenfalls  an.
Nach  weiteren  Parlamentsberichten  (vgl.  Labour  Gazette  1900,
8.  323)  haben  in  England  und  Wales  5  von  den  62  County  councils
Lohnklauseln;  von  ihnen  beziehen  sich  zwei  auf  die  in  dem  Distrikt
allgemein  als  gangbar  anerkannten  Löhne  und  je  1  auf  „fair  wages“
ohne  nähere  Erläuterung,  auf  den  anerkannten  Lohnsatz  und  auf
speziell  angegebene  Lohnsätze.  Von  den  657  Poor  law  districts  haben
61  Lohnklauseln  eingeführt,  und  zwar  verlangen  26  die  gangbaren
oder  Standardlöhne  des  Distrikts,  22  die  von  den  Gewerkvereinen
anerkannten  Löhne,  12  die  zwischen  Gewerkvereinen  und  Unternehmern ­
  vereinbarten  Löhne  und  1  die  von  der  Verwaltung  selbst
festgesetzten  Löhne.  Von  den  2527  School  boords  in  England  und
Wales,  deren  Bezirke  20,07  Mill.  Einwohner  umfassen,  haben  2476
über  die  Angelegenheit  berichtet.  Von  ihnen  haben  138  mit  einer
Bevölkerung  von  12,74  Mill.  Einwohnern  Lohnklauseln;  davon  beziehen ­
  sich  86  auf  die  gangbaren  Löhne,  24  auf  die  von  den  Gewerkvereinen ­
  festgesetzten  Löhne,  23  auf  die  zwischen  Gewerkvereinen  und
Unternehmern  vereinbarten  Löhne,  4  auf  die  von  den  Behörden  selbst
festgesetzten  Löhne,  während  1  Bericht  nähere  Angaben  hierüber  nicht
enthält.  In  Schottland  bestehen  nach  amtlichen  Berichten  aus  1899  (vgl.
Labour  Gazette  1899,  S.  99)  bei  17  Lokalbehörden  mit  1,6  Mill.  Einwohnern ­
  Lohnklauseln.  Davon  verlangen  14  (mit  1,5  Mill.  Einwohnern)
die  im  Distrikt  gangbaren,  2  die  von  den  Gewerkvereinen  anerkannten
und  1  die  im  Vertrage  selbst  festgestellten  Löhne.  In  Irland  haben
(vgl.  Labour  Gazette  1900,  S.  323)  von  33  County  councils  6,  von
6  County  boroughs  5,  von  213  rural  district  councils  6,  von  84  urban
        <pb n="196" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

185

district  councils  7,  von  30  bodies  of  town  commissioners  9  Lohnklauseln
so  daß  hier  die  Einrichtung-  viel  weniger  Verbreitung  gefunden  hat
als  in  England  und  Wales.
Mindestlohnklauseln  finden  sich  seit  Anfang  der  90er  Jahre  auch
in  verschiedenen  holländischen  und  schweizerischen  Städten.  Besonders
beachtet  wird  in  der  Regel  die  Amsterdamer  Klausel,  weil  sie  die
Mindestlöhne  selbst  zahlenmäßig  bezeichnet  ,  was  in  den  britischen
Städten  ebenfalls  vereinzelt  vorkommt.  Bei  minder  leistungsfähigen
Arbeitern  kann  auf  Antrag  des  Unternehmers  die  städtische  Verwaltungeine ­
  Abweichung  gestatten.  Auch  holländische  Provinzen  und  Staatsbehörden ­
  haben  ihren  Lastenheften  neuerdings  Lohnklauseln  eingefügt.
In  Deutschland  hat  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  1903  —  Reichsarbeitsblatt ­
  Jahrg.  I,  Nr.  1  —  festgestellt,  daß  von  46  Städten,  deren
Submissionsbedingungen  dem  Amte  eingereicht  sind,  13  eine  Mindestlohnklausel ­
  haben.  Sie  bezieht  sich  auf  die  ortsüblichen  Löhne  in
Köln,  Stuttgai-t  und  Ulm;  auf  vertragsmäßig  ausbedungene  Lohnsätze
in  Bremen,  Danzig,  Hannover,  Königsberg  i.  Pr.,  Krefeld,  Lübeck  und
Offenbach;  auf  die  von  der  betreffenden  städtischen  Deputation  festgesetzten ­
  oder  vertragsmäßig  vereinbarten  Löhne  in  Magdeburg;  auf  die
vom  Magistrat  oder  von  der  städtischen  Lohnkommission  festgesetzten
Mindestlöhne  in  Fürth  und  Straßburg  i.  E.  In  Straßburg  besteht  die
Lohnkommission  aus  je  3  auf  1  Jahr  vom  Gemeinderat  gewählten
Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  unter  Vorsitz  des  Bürgermeisters.
Die  Kommission  setzt  die  Mindestlöhne  für  die  gelernten  Arbeiter  fest.
Für  die  ungelernten  Arbeiter  ist  der  Mindestlohn  durch  Gemeinderatsbeschluß ­
  von  1902  auf  2,50  M.  täglich  oder  27  Pf.  stündlich  festgesetzt.
Er  soll  das  Existenzminimum  sichern.  Ausnahmen  für  minderwertige
Arbeitskräfte  kann  der  Bürgermeister  im  Einzelfalle  auf  Antrag  beider
Teile  gestatten.  In  Mainz  wird  ebenfalls  eine  Lohnklausel  vorbereitet.
Auch  in  Löbtau  und  nach  dem  Straßburger  Vorbild  in  Markirch  sind
neuerdings  Lohnklauseln  eingeführt,  die  vom  Statistischen  Amt  noch
nicht  berücksichtigt  sind.  Zu  erwähnen  ist  weiter,  daß  nach  einerVerfügung
  der  württembergischen  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten ­
  (Abteilung  für  die  Verkehrsanstalten),  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  19.  Januar  1903  die  Organe  dieser  Verwaltungen  bei
Vergebung  von  Arbeiten  und  Lieferungen  von  der  Zuschlagerteilung
ausschließen  müssen  diejenigen  Unternehmer,  in  deren  Betrieben  die
Löhne  hinter  den  in  dem  Gewerbezweig  sonst  üblichen  erheblich  zurückstehen. ­
  Die  Behörde  hat  das  Recht,  von  den  Unternehmern  nähere
Angaben  über  die  Löhne  zu  verlangen.  Daß  der  Buchdruckertarif
auch  bei  staatlichen  Aufträgen  vielfach  anerkannt  worden  ist,  darf  als
bekannt  vorausgesetzt  werden.
In  Spanien  begnügt  sich  ein  Dekret  vom  20.  Juni  1902  damit,
        <pb n="197" />
        186

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

daß  auf  die  vertragsmäßige  genaue  Festsetzung  der  Löhne  zwischen
Unternehmer  und  Arbeitern  bei  Vergebung  öffentlicher  Arbeiten  von
den  Behörden  zu  achten  ist.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  haben  die  Mindestlohnklauseln ­
  wenig  Verbreitung.  Die  Staaten  Kansas  und  Neuyork
haben  gesetzlich  für  Vergebung  aller  öffentlichen  Arbeiten  (einschließlich ­
  derjenigen  der  Städte)  die  Ausbedingung  mindestens  des  ortsüblichen
Lohnes  vorgesehrieben.  Das  Gesetz  in  Neuyork  stammt  aus  dem
Jahre  1900,  wurde  aber  im  März  1901  vom  Court  of  Appeals  als  verfassungswidrig ­
  erklärt.  In  Neuseeland  ist  durch  Gesetz  vom  16.  August
1900  ebenfalls  für  allen  öffentliche  Behörden  eine  Klausel  vorgesehrieben,
nach  der  bei  den  im  Lieferungswege  vergebenen  öffentlichen  Arbeiten
die  Löhne  nicht  niedriger  sein  dürfen,  als  die  zur  Zeit  des  Vertragsschlusses ­
  von  einem  Einigungsamt  für  die  betreffende  Arbeit  als  üblich ­
  festgestellten.
Die  Mindestlohnklauseln  weichen  hiernach  erheblich  von  einander
ab.  Am  häufigsten  wird  dabei  Bezug  genommen  auf  die  üblichen  oder'
gangbaren  Löhne,  demnächst  auf  die  von  dem  Gewerkvereine  und
auf  die  durch  Gruppenverträge  zwischen  Gewerkvereinen  und  Unternehmern ­
  vereinbarten  Löhne.  Nur  in  einem  kleinen  Teil  der  Lohnklauseln ­
  ist  die  behördliche  Festsetzung  der  Mindestlöhne  oder  die
behördliche  Prüfung  der  von  den  Unternehmern  im  Lieferungsvertrage
angegebenen  Löhne  auf  ihre  Berechtigung  ins  Auge  gefaßt.  Diese  letztgenannten ­
  beiden  Wege  sind,  wenn  man  überhaupt  Lohnklauseln  einführt, ­
  jedenfalls  nicht  ohne  Bedenken.  Die  öffentlichen  Behörden
übernehmen  damit  eine  sehr  schwierige  und  verantwortungsvolle  Aufgabe, ­
  deren  zweckmäßige  Lösung  nur  unter  besonders  günstigen  Voraussetzungen ­
  zu  erwarten  ist.  Am  ehesten  läßt  sich  eine  solche  Aufgabe
von  den  Behörden  noch  dann  lösen,  wenn  sie  sich  auf  die  Bezeichnung
des  Existensminimums  beschränkt.  Denn  dafür  geben  die  Erfahrungen
der  Armenpflege  manchen  Anhalt.  Im  übrigen  ist  es  nicht  wohl  angängig, ­
  überall  den  zugrunde  zu  legenden  Mindestlohn  in  derselben
Weise  zu  umschreiben.  Hier  kommt  den  besonderen  Gewohnheiten
und  Verhältnissen  ein  nicht  geringer  Einfluß  zu.  Wo  es  möglich  gewesen ­
  ist,  zwischen  den  Unternehmern  und  Arbeitern  —  auf  dem
Wege  der  Gruppenverträge  —-  eine  Vereinbarung  über  die  Lohnsätze
zu  erzielen,  die  sich  bei  beiden  Parteien  Anerkennung  errungen  hat,
würde  es  nahe  liegen,  von  diesen  Sätzen  in  der  Lohnklausel  auszugehen.
Unzweifelhaft  hat  in  den  europäischen  Ländern  die  Einfügung
von  Mindestlohnklauseln  in  die  Verträge  über  öffentliche  Lieferungen
bereits  erhebliche  Fortschritte  gemacht  und  dehnt  sich  noch  aus.  Das
ist  geschehen,  trotzdem  die  öffentlichen  Organe  auch  hierbei  in  Widerstreit ­
  mit  dem  Interesse  der  Steuerzahler  an  möglichst  geringer  Be ­
        <pb n="198" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

187

lastung  geraten  können.  Die  Mindestlohnklausel  kann  dazu  führen,
daß  die  zur  Vergebung  gelangenden  öffentlichen  Arbeiten  teurer
werden,  und  die  Erfahrungen  haben  das  oft  genug  bestätigt.  Wenn
gleichwohl  die  Mindestlohnklausel  schon  große  Verbreitung  gefunden
hat,  so  dürfte  sich  das  zum  Teil  daraus  erklären,  daß  darin  ein  Schutz
der  soliden  Unternehmer  gegen  eine  auf  unzulängliche  Löhne  sich
stützende  Schleuderkonkurrenz  liegt.  Dieser  Gesichtspunkt  ist  keineswegs ­
  von  geringer  Bedeutung.  Von  ihm  aus  sind  Unternehmerverbände
bereits  dazu  gelangt,  ihrerseits  um  Einführung  von  Mindestlohnklauseln
bei  öffentlichen  Lieferungen  zu  bitten.  So  hat  1901  der  Arbeitgeberverband ­
  für  das  Baugewerbe  in  Dresden  das  sächsische  Finanzministerium ­
  in  einer  Eingabe  gebeten,  bei  den  nächsten  staatlichen  Bauverdingungen ­
  in  die  Verträge  zunächst  versuchsweise  eine  Lohnklausel
aufzunehmen,  die  den  Unternehmer  zur  Zahlung  bestimmter  Mindestlöhne ­
  verpflichtet,  und  zwar  entweder  der  vom  Arbeitgeberverband
selbst  oder  der  vom  Gewerbegericht  unter  Zuziehung  von  Arbeitgeberund
  Arbeitnehmerbeisitzern  festgestellten  Löhne.  Man  hofft  dadurch
den  Unterbietungen  der  nicht  zum  Verbände  gehörigen  Unternehmer
entgegen  wirken  zu  können.  Der  Vorgang  ist  interessant.  Er  zeigt
zunächst,  daß  es  sich  bei  den  Mindestlohnklauseln  nicht  um  eine
lediglich  sozialpolitische,  sondern  in  erheblichem  Grade  auch  um  eine
wirtschaftspolitische  Maßregel  zur  Bekämpfung  der  vielbeklagten  Mißstände ­
  bei  Bewerbungen  um  öffentliche  Lieferungen  handelt.  Dem
soliden  Teil  der  Unternehmer  wird  durch  die  weitgehende,  oft  nach
Lage  der  Sache  unverständliche  Unterbietung  ein  großer  Nachteil  zugefügt, ­
  und  das  Gewerbe  als  ganzes  wird  dadurch  empfindlich  geschädigt, ­
  Die  billigste  Arbeit  ist  durchaus  nicht  immer  die  für  die
Volkswirtschaft  wünschenswerteste.  Der  Kampf  gegen  diese  Mißstände ­
  kann  auf  mancherlei  Wegen  versucht  werden.  Aber  der  Weg,
der  mit  den  Mindestlohnklauseln  betreten  ist,  liegt  besonders  nahe,
weil  die  Unterbietungen  vielfach  nur  durch  weitgehende  Herabdrückung
der  Löhne  möglich  und  erklärlich  sind.  Damit  gewinnt  der  Kampf
gegen  die  Mißstände  im  Submissionswesen,  der  mittelbar  stets  auch
für  die  Lage  der  Arbeiter  bedeutsam  ist,  einen  unmittelbaren  Einfluß
auf  die  Arbeiterverhältnisse,  eines  der  mancherlei  Merkzeichen  dafür,
daß  Unternehmer-  und  Arbeiterinteresse  nicht  so  weit  auseinderliegen,
wie  es  heute  vielfach  dargestellt  wird.
Gerade  vom  sozialpolitischen  Gesichtspunkte  aus  erheben  sich  aber
Schwierigkeiten.  Die  eine  ist  die,  daß  oft  in  demselben  Betriebe  Arbeiter ­
  gleicher  Art  zum  Teil  für  die  öffentliche  Lieferung,  zum  anderen
Teil  für  sonstige  Arbeiten  beschäftigt  werden.  Jene  finden  in  der
Mindestlohnklausel  eine  Stütze,  diese  dagegen  nicht.  Eine  solche
Unterscheidung  zwischen  gleichwertigen  Arbeitern  desselben  Betriebes
        <pb n="199" />
        188

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kann  nachteilig  wirken.  Indes  läßt  sich  über  die  Schwierigkeit  hinwegkommen ­
  durch  Vereinbarungen  des  Inhalts,  daß  unter  derartigen
Verhältnissen  Ausnahmen  zulässig  sind.  Überdies  wird  der  Unterschied
in  der  Praxis  oft  genug  verwischt  werden,  weil  die  in  den  Lastenheften ­
  für  ötfentliche  Lieferungen  vorgeschriebenen  Mindestlöhne,  wenn
solche  Klauseln  eine  größere  Verbreitung  finden,  auch  über  den  Kreis
dieser  Lieferungen  hinaus  Einfluß  gewinnen  können.  Mehrfach  ist
schon,  z.  B.  in  England,  beobachtet  worden,  daß  unter  dem  Einfluß
der  Mindestlohnklauseln  überhaupt  die  Löhne  höher  geworden  sind.
Viel  wichtiger  ist  eine  andere  Schwierigkeit,  die  sich  schon  recht
häufig  in  der  Praxis  fühlbar  gemacht  hat.  Sie  besteht  darin,  daß  die
minder  leistungsfähigen  Arbeitskräfte  keine  oder  doch  nur  schwerer
Arbeitsgelegenheit  finden.  Wenn  Mindestlöhne  nicht  vorgesehen  sind,
kann  jeder  große  Betrieb  auch  alte  oder  noch  unentwickelte  oder  unbegabte ­
  oder  aus  anderen  Gründen  weniger  leistungsfähige  Personen
beschäftigen,  weil  er  ihnen  nur  geringeren  Lohn  zu  zahlen  braucht.
Man  kann  sich  sehr  oft  davon  überzeugen,  daß  ein  gewisser  Bruchteil ­
  der  Arbeiter  unter  dieser  Voraussetzung  von  den  Unternehmern
angenommen  oder  gehalten  wird,  um  sie  nicht  ins  Freie  fallen  zu
lassen.  Zwingt  den  Unternehmer  aber  die  Mindestlohnklausel,  auch
solchen  Arbeitern  den  Lohn  zu  zahlen,  den  er  für  voll  leistungsfähige
zu  geben  hat,  so  drängt  ihn  sein  Interesse  dahin,  minder  leistungsfähige
Kräfte  auszuschalten.  Kein  Gesetz  kann  ihn  zwingen,  unbesehen
jeden  Arbeiter  anzunehmen,  der  sich  ihm  anbietet,  oder  Leute  zu  behalten, ­
  die  ihm  nicht  genug  leisten.  Mag  auch  menschliches  Mitempfinden ­
  oft  genug  diesen  Mißstand  ausgleichen,  so  kann  er  doch  für
einen  großen  Teil  gerade  derjenigen  verhängnisvoll  werden,  welchen
es  ihrer  geringen  Leistungsfähigkeit  wegen  ohnehin  am  schwersten
wird,  Arbeit  zu  finden.  Die  Befürchtung  ist  keineswegs  theoretischer
Art.  Fast  überall,  wo  Lohnklauseln  bestehen,  hat  sie  sich  als  begründet ­
  erwiesen.  Auch  die  englischen  Parlamentsberichte  über  die
Lohnklausel  bringen  Beispiele  genug  dafür.  Es  hat  nicht  an  Versuchen ­
  gefehlt,  Abhilfe  zu  schaffen.  Der  naheliegende  Weg  dazu  ist,
bei  minder  leistungsfähigen  Arbeitskräften  Abweichungen  von  dem
im  Lastenheft  vorgesehenen  Mindestlohn  zu  gestatten.  Dabei  entsteht ­
  aber  eine  neue  Schwierigkeit.  Zu  entscheiden  hat  schließlich
der  Arbeitgeber  darüber,  ob  ihm  die  Leistungsfähigkeit  des  Arbeiters
dem  Mindestlohn  entsprechend  erscheint.  Denn  sollte  darüber  die
ausschreibende  Behörde  entscheiden,  so  würde  das  ein  Eingriff  in
den  inneren  Gang  des  Betriebes  sein,  dem  sich  die  Unternehmer  nur
ausnahmsweise  würden  unterwerfen  wollen.  Auch  an  Anrufung  der
Gewerbegerichte  kann  nicht  gedacht  werden,  selbst  wenn  ihre  Zuständigkeit ­
  sich  soweit  erstrecken  würde.  Denn  der  Unternehmer
        <pb n="200" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

189

könnte  einen  Druck  von  dieser  Seite  durch  Kündigung-  des  Arbeiters
ausweichen.  Hat  aber  der  Unternehmer  über  die  Leistungsfähigkeit
des  Arbeiters  im  Vergleich  zum  Mindestlohn  selbst  zu  entscheiden,  so
kann  er  die  Ausnahmebestimmung  zugunsten  der  minder  leistungsfähigen
Arbeiter  benutzen,  um  überhaupt  die  Mindestlohnklausel  zu  umgehen.
Diese  Gefahr  hat  man  wohl  erkannt.  Man  sucht  ihr  dadurch  vorzubeugen, ­
  daß  man  die  Anwendung  der  Ausnahmebestimmung  wegen  der
minderleistungsfähigen  Arbeiter  in  gewisse  Grenzen  spannt.  Die  französischen ­
  Dekrete  vom  10.  August  1899  z.  B.  sehen  vor,  daß  der
höchste  zulässige  Prozentsatz  der  minder  leistungsfähigen  Arbeiter  zur
Gesamtzahl  der  gleichen  Kategorie  und  der  zulässige  Höchstbetrag
ihrer  Lohnverringerung  in  den  Vergebungsbedingungen  festzusetzen
ist.  Das  vermindert  die  Umgehungsgefahr,  beseitigt  sie  aber  nicht
ganz.  Denn  niemand  kann  den  Unternehmer  hindern,  die  zulässigen
Höchstgrenzen  voll  auszunutzen,  wenn  ihn  nicht  sein  eigenes  Gewissen
und  Interesse  davon  abhält.  Es  gibt  genug  Unternehmer,  bei  denen
es  solcher  Vorsichtsmaßregeln  überhaupt  nicht  bedarf,  weil  sie  ohnehin ­
  bemüht  sind,  den  Lohn  der  Leistung  anzupassen  und  tüchtige
Kräfte  nicht  von  sich  abzudrängen.  Aber  wer  wollte  leugnen,  daß  es
auch  Unternehmer  genug  gibt,  die  anders  denken!
Es  wird  sehr  schwer  sein,  die  bezeichnete  Gefahr  durch  die  Vergebungsbedingungen ­
  überhaupt  zu  beseitigen.  Gerade  deshalb  ist  es
fraglich,  ob  es  überall  gut  ist,  durch  die  Gesetzgebung  oder  durch  staatliche
Verordnungen  einen  Zwang  zur  Einfügung  von  Mindestlohnklauseln
in  die  Lastenhefte  für  Vergebung  öffentlicher  Lieferungen  und  Arbeiten
der  Selbstverwaltungskörper  auszusprechen.  Ihnen  die  Berechtigung
durch  Gesetz  zuzugestehen,  wie  es  in  Frankreich  für  nötig  gehalten
ist,  dürfte  in  manchen  anderen  Ländern,  auch  in  Deutschland,  entbehrlich ­
  sein,  weil  die  Berechtigung  nicht  bestritten  wird.  Man  wird
es  in  manchen  Ländern  vorziehen,  den  Selbstverwaltungskörpern  zu
überlassen,  ob  und  in  welchem  Umfange  und  in  welcher  Weise  sie
nach  Maßgabe  ihrer  besonderen  Verhältnisse  von  der  Berechtigung
Gebrauch  machen  wollen.  Daß  auch  auf  diesem  Wege  die  Mindestlohnklausel ­
  bei  den  Selbstverwaltungskörpern  Eingang  und  Verbreitung
gewinnen  kann,  hat  die  Erfahrung  bewiesen.  Nicht  alles,  was  wünschenswert ­
  ist,  braucht  gesetzlich  erzwungen  zu  werden.  Für  den
Staat  ist  die  Berechtigung  zur  Einfügung  von  Mindestlohnklauseln
ebenfalls  nicht  zweifelhaft.  Sofern  er  nicht  mit  dem  Parlament  wegen
der  dadurch  etwa  entstehenden  Mehrausgaben  Schwierigkeiten  zu  befürchten ­
  hat,  wird  er  die  Klausel  anwenden,  wenn  und  soweit  er  es
durch  die  Verhältnisse  für  geboten  erachtet.  Führen  ihn  seine  Erwägungen ­
  dazu,  entweder  für  alle  Staatsbehörden  oder  für  die  Behörden ­
  bestimmter  Staatsverwaltungszweige  die  Pflicht  zur  Aufnahme
        <pb n="201" />
        190

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

von  Mindestlohnklauseln  in  die  Lastenhefte  zu  begründen,  so  kann
das  auf  dem  Verwaltungswege  geschehen.  Sein  Beispiel  wird  nach
den  bisherigen  Erfahrungen  schon  deshalb  bei  den  Selbstverwaltungskörpern ­
  viel  Nachfolge  finden,  weil  die  Klausel  zugleich  den  Unternehmer ­
  gegen  Schleuderkonkurrenz  schützt  und  so  die  wirtschaftliche
und  deshalb  auch  die  steuerliche  Kraft  des  Unternehmerstandes  erhalten ­
  und  unter  Umständen  steigern  hilft.
§  3.  Lohnzahlung.  Hat  nach  dem  Gesagten  die  Gesetzgebungüberwiegend
  darauf  verzichtet  und  verzichten  müssen,  die  Lohnhöhe
zu  regeln,  so  hat  sie  in  um  so  größerem  Umfange  sich  bemüht,  die
Zahlung  der  vereinbarten  Löhne  in  einer  Weise  auszugestalten,  die
den  Arbeitern  einen  Schutz  gegen  etwa  einreißende  oder  bestehende
Mißbräuche  gewährt.  Art  der  Berechnung  und  Auszahlung  der  Löhne,
Ort,  Zeit  und  Frist  der  Lohnzahlung  sind  vielfach  Gegenstand  gesetzlicher ­
  Regelung  geworden,  entweder  in  den  allgemeinen  Gewerbegesetzen ­
  (Gewerbeordnungen)  oder  in  besonderen  Gesetzen  usw.  Nur
wenige  Kulturstaaten,  wie  Frankreich,  Dänemark,  Spanien,  Portugal,
Italien,  haben  sich  besonderer  Bestimmungen  hierüber  enthalten.  In
Italien  wird  eine  Regelung  ernsthaft  angestrebt.
Art  der  Berechnung  und  Zahlung  der  Löhne  war  in  England
schon  in  einem  Gesetze  von  1831,  dahin  geregelt  worden,  daß  die
Löhne  nur  in  gangbarer  Landesmünze  zu  berechnen  und  zu  zahlen
seien,  und  daß  andere  Arten  der  Zahlung  und  anders  lautende  Vereinbarungen ­
  nichtig  seien.  Die  Barzahlung  der  Löhne  wird  u.  a.  auch
vorgesehen  im  schweizerischen  Fabrikgesetz  von  1877,  im  ungarischen
Gewerbegesetz  von  1884,  in  der  österreichischen  Gewerbeordnung  von
1885,  in  dem  russischen  Gesetz  über  die  Lohnbedingungen  in  Fabriken
vom  3.  Juni  1886,  in  dem  belgischen  Gesetz  über  die  Lohnzahlung
vom  16.  August  1887  (ergänzt  1896),  in  dem  norwegischen  Gesetz
wegen  Überwachung  der  Arbeit  in  den  Fabriken  vom  27.  Juni  1892,
in  dem  luxemburgischen  Gesetz  über  die  Auszahlung  der  Löhne  vom
12.  Juli  1895,  in  einer  großen  Zahl  von  Einzelstaaten  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  usw.
In  Deutschland  kommt  hierfür  die  Gewerbeordnung  in  Betracht.
In  der  durch  die  Gesetze  vom  17.  Juli  1878  und  1.  Juni  1891  festgestellten
  Fassung  des  §  115  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  werden  die
Gewerbetreibenden  verpflichtet,  die  „Löhne  ihrer  Arbeiter  in  Reichs-Währung
  zu  berechnen  und  bar  zu  bezahlen“.  Die  gleiche  Verpflichtung ­
  besteht  auch  für  die  Personen,  die  den  Gewerbetreibenden
vertreten  (§  117).  Ist  der  Lohn  nicht  in  Reichswährung  bar  bezahlt,
so  kann  der  Arbeiter  jederzeit  —  solange  die  Lohnforderung  nicht
überhaupt  verjährt  ist,  was  innerhalb  2  Jahren  geschieht  —  die  Barzahlung ­
  fordern.  Eine  Einrede  des  Arbeitgebers  aus  dem  in  anderer
        <pb n="202" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

191

Form  Gezahlten  kann  dem  nicht  entgegengesetzt  werden.  Soweit  das
anstatt  der  Barzahlung  Gegebene  beim  Arbeiter  noch  vorhanden  ist
oder  zu  dessen  Bereicherung  geführt  hat,  ist  es  vom  Arbeiter  zurückzugeben, ­
  fällt  aber  nach  §  116  nicht  dem  Arbeitgeber  zu,  sondern  der
Hilfskasse,  welcher  der  Arbeiter  angehört,  oder  —  mangels  einer  solchen
Hilfskasse  —  einer  anderen  zum  Besten  der  Arbeiter  am  Orte  bestehenden ­
  Kasse  nach  näherer  Bestimmung  der  Gemeindebehörde  oder
—  mangels  einer  derartigen  Kasse  —  der  Ortsarmenkasse.  Verträge,
die  eine  andere  als  die  gesetzliche  Art  der  Berechnung  und  Zahlung
der  Löhne  ausbedingen,  sind  nach  §  117  Abs.  1  nichtig.  Zuwiderhandlungen ­
  werden  nach  §  146  mit  Geldstrafe  bis  zu  2000  M.  oder  im
Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  geahndet.
Die  Höhe  der  Strafe  zeigt,  welchen  Wert  der  Gesetzgeber  auf
die  besprochene  Vorschrift  legt.  Das  erklärt  sich  daraus,  daß  der
Arbeiter  mit  anderen  Zahlungsarten  wenig  anfangen  kann.  Werden
ihm  Blechmarken  oder  Bons  gegeben,  so  ist  das  in  der  Regel  gleichbedeutend ­
  mit  einer  engen  Begrenzung  der  Stellen,  an  denen  er  mit
seinem  Lohne  seinen  Bedarf  decken  kann,  und  bringt  ihn  leicht  in
eine  bedenkliche  Abhängigkeit.  Mit  dem  Prinzip  des  Geldlohnes,  das
in  der  Gewerbeordnung  als  im  wesentlichen  maßgebend  zu  Grunde
gelegt  ist,  verträgt  sich  eine  solche  Beschränkung  nicht.  Eine  Zahlung
in  Wechseln,  Anweisungen,  Schecks  usw.  ist  für  den  geschäftsungewandten, ­
  durch  seine  Arbeit  während  der  üblichen  Bank-  und  Kontorstunden ­
  —  abgesehen  von  der  Mittagspause  —  festgehaltenen  gewerblichen ­
  Arbeiter  mit  Umständlichkeiten  und  Zeitverlust  verknüpft,
denen  man  ihn  nicht  aussetzen  kann.  Anders  ist  die  Sachlage  bei
der  Schiffsmannschaft  auf  der  Fahrt.  Sie  erhält  Unterhalt  und
Wohnung  auf  dem  Schiff  selbst  und  bekommt  deshalb  die  Heuer
normalerweise  erst  bei  der  Abmusterung  in  die  Hand  und  hat  in  der
Hauptsache  nur  in  den  angelaufenen  Häfen  Gelegenheit  zur  Verwendung ­
  des  Lohnes.  Soweit  aus  diesem  Anlaß  die  gesetzlich  geregelten ­
  Zahlungen  während  der  Reise  erfolgen  oder  soweit  Vorschußzahlungen ­
  gewährt  werden,  sind  sie  entweder  in  bar  oder
mittels  einer  auf  den  Reeder  ausgestellten  unbedingten  und  auf
Sicht  lautenden  Anweisung  zu  bewirken,  und  zwar  hat  bei  Vorschußzahlungen ­
  der  Kapitän,  im  übrigen  der  Schiffsmann  das  Wahlrecht.
(Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (§48).
Im  allgemeinen  werden  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  über
die  Barzahlung  der  Löhne  innegehalten.  Die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtbeamten ­
  haben  nur  von  vereinzelten  Verstößen  dagegen  zu
berichten.  So  wird  für  1902  aus  dem  Regierungsbezirk  Arnsberg
mitgeteilt,  daß  in  einer  Anzahl  von  Betrieben  im  Iserlohner  Bezirk
der  Lohn  noch  nach  der  alten  Talerwährung  berechnet  wurde,  und
        <pb n="203" />
        192

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

daß  in  einem  Metallwerk,  das  in  Konkurs  geriet,  den  Arbeitern  der
Lohn  schon  längere  Zeit  in  Wechseln  ausbezahlt  worden  war,  die
nicht  eingelöst  wurden.  Verallgemeinern  lassen  sich  solche  Vorkommnisse ­
  durchaus  nicht.
Die  Art  der  Abrechnung  und  Lohnzahlung  muß  in  Fabrikbetrieben
durch  die  Arbeitsordnung,  natürlich  im  Rahmen  der  gesetzlichen  Vorschriften, ­
  geregelt  sein,  so  daß  der  Arbeiter  über  die  Grundlagen  der
Lohnberechnung  nicht  im  unklaren  bleibt.  Beim  Bergwerksbetriebe
kommen  dazu  noch  Vorschriften  über  die  Kennzeichnung  des  Rauminhalts ­
  und  des  Eigengewichts  der  Fördergefäße,  sofern  diese  —  bei
Gedingearbeiten  —  der  Lohnabrechnung  zugrunde  gelegt  werden.  Derartige ­
  Bestimmungen,  die  dem  Arbeiter  Klarheit  über  die  Grundlagen
der  Lohnabrechnung  geben  sollen,  finden  sich  auch  sonst.  So  ist  in
Belgien  durch  Gesetz  vom  30.  Juli  1901  vorgeschrieben,  daß  bei  Auszahlung ­
  von  Stücklöhnen  dem  Arbeiter  eine  schriftliche  Abrechnung
übergeben  werden  muß.  In  England  muß  nach  einem  Gesetz  von
1895  in  der  Textilindustrie  und  infolge  seiner  Ausdehnung  bei  der
Herstellung  von  Wagengeschirren  und  gewissen  Eisenwaren  und  Konfektionsartikeln ­
  jedem  auf  Stücklohn  gestellten  Arbeiter  bei  Ausgabe
der  Arbeit  eine  genaue  schriftliche  Angabe  über  die  erforderliche  Arbeitsleistung ­
  und  den  entsprechenden  Lolmbetrag  gemacht  werden;
in  gewissen  Fällen  genügt  der  Aushang  der  Lohnsätze  an  sichtbarer
und  zugänglicher  Stelle.
Mit  den  Vorschriften  über  die  Barzahlung  der  Löhne  hat  die  Gesetzgebung ­
  die  Naturallöhnung  nicht  überhaupt  beseitigen  wollen.  In
gewissen  Verhältnissen,  z.  B.  bei  der  Schiffsmannschaft,  in  der  Landwirtschaft ­
  und  beim  Gesinde,  für  die  alle  nicht  die  Gewerbeordnungen
gelten,  sind  Naturallöhne  nicht  ganz  zu  entbehren.  Aber  auch  in
Bergwerken,  Fabriken,  Handwerksbetrieben  usw.  wird  nicht  selten
der  Geldlohn  durch  Naturalleistungen  ergänzt.  Nicht  die  Verwendung
von  Naturalleistungen  bei  der  Lohnzahlung  überhaupt,  wohl  aber  die
mißbräuchliche  Ausnutzung  der  Gewährung  von  Naturalleistungen  zur
Ausbeutung  und  zur  Vernichtung  der  wirtschaftlichen  Bewegungsfreiheit ­
  des  Arbeiters  sucht  die  Gesetzgebung  in  vielen  Kulturstaaten  zu
bekämpfen  und  hat  deshalb  die  Vorschriften  über  die  Barzahlung  der
Löhne  noch  verschiedentlich  ergänzt.  Es  handelt  sich  hier  um  einen
Mißbrauch,  der  schon  eine  lange  Geschichte  hat  und  unter  dem  Namen
Trucksystem  keineswegs  rühmlich  bekannt  ist.  Im  Bergbau  und  namentlich ­
  in  der  Hausindustrie  hat  das  System  sich  früh  entwickelt.  Aber
auch  im  Handwerk  und  in  der  Industrie  hat  es  sich  weit  verbreitet.
In  der  Hausindustrie  ist  es  noch  jetzt  viel  in  Anwendung.  Man  darf
wohl  annehmen,  daß  die  Entlohnung  in  Waren  in  verkehrsarmen
Gegenden  anfänglich  in  guter  Absicht  entstanden  ist.  Aber  sie  nahm
        <pb n="204" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

193

mehr  und  mehr  den  Charakter  einer  wirklichen  Ausbeutung  des  Arbeiters ­
  an  und  brachte  ihn  in  eine  völlige  Abhängigkeit  von  den  Ausbeutenden. ­
  Früh  schon  hat  die  Gesetzgebung  hiergegen  gekämpft.
In  England  beginnt  die  Truckgesetzgebung  schon  1464,  in  Deutschland
für  den  Bergbau  schon  1548.  So  viel  aber  auch  im  weiteren  Verlauf
die  Gesetzgebung  mit  Truckverboten  eingegriffen  hat,  völlig  zu  beseitigen ­
  ist  das  Trucksystem  nicht  gewesen.  Selbst  in  England  und
Deutschland  kommen  immer  noch  trotz  der  langen  Geschichte  ihrer
Truckverbote  derartige  Mißbräuche  vor,  wenn  sie  auch  gegen  frühere
Zeiten  seltener  geworden  sind.  Die  englischen  Fabrikinspektorenberichte
für  1902  ergeben,  daß  die  Verstöße  gegen  das  Truck  verbot  sich  in  den
Shetlands  und  in  Bristol  innerhalb  der  Bekleidungsindustrie  vermehrt
haben.  In  Deutschland  haben  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  für  1902  aus  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  ferner  in  Preußen
aus  Elbing,  Breslau,  den  Reg.-Bez.  Oppeln,  Magdeburg,  Erfurt,  Münster,
Arnsberg,  Köln,  aus  Frankfurt  a.  0.  über  mißbräuchliche  Kreditierung
und  Anrechnung  von  Waren  auf  die  Löhne  Mitteilungen  gemacht.  Besonders ­
  beteiligt  ist  dabei  die  Ziegeleiindustrie,  in  der  die  Ziegelmeister
mehrfach  die  eigentlichen  Schuldigen  waren.  In  den  Niederlanden  bestanden ­
  in  einigen  Bezirken  vor  mehreren  Jahren  mangels  gesetzlicher
Vorschriften  noch  erhebliche  Mißstände,  w r ie  die  Berichte  der  Arbeitsinspektoren ­
  ergaben.  Die  Mißstände  haben  sich  anscheinend  nach  den
Berichten  der  Arbeitskammern  neuerdings  vermindert,  fehlen  aber  noch
immer  nicht.  In  Italien  ist,  da  gesetzliche  Truckverbote  nicht  bestehen,
das  Trucksystem  noch  vielfach  in  Anwendung.
Die  gesetzlichen  Maßnahmen  gegen  das  Trucksystem  haben  mit
der  Schwierigkeit  zu  kämpfen,  daß  nicht  jede  Kreditierung  und  nicht
jeder  Verkauf  von  Waren  an  die  Arbeiter  unter  Anrechnung  auf  den
Lohn  verwerflich  ist.  Auch  reine  Wohlfahrtsbestrebungen  können  diese
Form  annehmen,  und  eine  gewisse  Dehnbarkeit  ist  deshalb  für  die  Bestimmungen ­
  über  das  Truckverbot  nötig,  um  nicht  auch  Nützliches  unmöglich ­
  zu  machen.  Aber  diese  Dehnbarkeit  erleichtert  auch  wieder
das  Durchschlüpfen  von  Mißbräuchen,  und  nur  eine  sorgfältige  Prüfung
der  Einzelfälle  kann  deshalb  vor  Fehlgriffen  bewahren.
Das  englische  Gesetz  von  1831  hatte  das  Verbot  der  Entlohnung  in
Waren  dahin  eingeschränkt,  daß  der  Arbeitgeber  Medizin,  Feuerungsmaterial, ­
  Werkzeuge,  Gerätschaften,  Heu,  Getreide,  selbstbereitete
Lebensmittel  usw.  den  Arbeitern  unter  entsprechender  Lohnverkürzung
liefern  dürfe,  vorausgesetzt  daß  die  Lohnverkürzung  den  wahren
Wert  der  gelieferten  Gegenstände  nicht  übersteige.  Das  Gesetz  hat
die  Entwicklung  neuer  Mißbräuche  nicht  zu  hindern  vermocht,  zumal
es  nicht  alle  Gewerbe  erfaßte.  Durch  Gesetz  vom  16.  Sept.  1887  wurde
es  ergänzt..  Das  Truckverbot  wurde  auf  alle  Gewerbe  und  Beschäfvan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  13
        <pb n="205" />
        194

II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

tigungen  ausgedehnt.  Bei  Lohnabzügen  für  Schulunterricht,  Medizin,
ärztlichen  Beistand  usw.  soll  die  betreffende  Rechnungsführung  des
Arbeitgebers  mindestens  einmal  jährlich  durch  zwei  von  den  Arbeitern
zu  ernennende  Revisoren  geprüft  werden.  Auch  die  Agenten,  Geschäftsleiter,
  Angestellten  und  Aufseher  sind  durch  dies  Gesetz  bei
Übertretung  des  Truckverbotes  für  strafbar  erklärt  worden.  In  Fabriken, ­
  Werkstätten  und  Gruben  soll  die  Innehaltung  des  Verbotes
durch  die  Fabrikinspektoren  überwacht  werden.  In  Ungarn  verbietet
das  Gewerbegesetz  von  1884  dem  Arbeitgeber,  seinen  Arbeitern  Waren
und  geistige  Getränke  zu  kreditieren.  Aber  er  darf  dem  Arbeiter  mit
dessen  Einverständnis  mit  Wohnung,  Brennholz,  Landnutzung,  Verpflegung, ­
  Arzneien  und  ärztlicher  Hilfe  versehen  und  ihm  Werkzeuge
und  Materialien  liefern  unter  Abzug  des  Selbstkostenpreises  vom  Lohn.
Forderungen  für  gesetzwidrig  kreditierte  Waren  dürfen  nicht  auf  den
Lohn  angerechnet,  können  auch  nicht  im  Rechtswege  geltend  gemacht
werden,  und  entgegenstehende  Verträge  haben  keine  bindende  Kraft.
Ungültig  sind  auch  Vereinbarungen,  nach  denen  der  Arbeiter  sich  verpflichtet, ­
  seinen  Bedarf  aus  bestimmten  Verkaufsstellen  zu  beziehen
oder  einen  Teil  des  Lohnes  zu  anderen  als  Wohlfahrtseinrichtungen
zu  verwenden.  Damit  soll  auch  das  mittelbar  ausgeübte  Trucksystem
verhindert  werden.
Die  Bestimmungen  der  österreichischen  Gewerbeordnung  von  1885
treffen  sachlich  hiermit  zusammen.  Das  Verbot  gilt  auch  für  die  Angehörigen ­
  und  Beauftragten  des  Unternehmers.
Weniger  scharf  ausgeprägt  ist  das  Truckverbot  im  russischen  Gesetz ­
  vom  3.  Juni  1886.  In  Waren  darf  zwar  nicht  entlohnt  und  Abzüge ­
  für  Schulden  dürfen  den  Arbeitern  nicht  gemacht  werden.  Aber
Forderungen  der  Fabrikverwaltung,  die  auf  Vorschüssen,  Verpflegung
oder  Gewährung  notwendiger  Gebrauchsgegenstände  aus  den  Fabrikbuden ­
  beruhen,  fallen  nicht  unter  das  Verbot.  Für  ärztliche  Hilfe,
für  Beleuchtung  der  Werkstätten  und  für  Benutzung  von  Werkzeugen
zur  Fabrikarbeit  dürfen  Lohnabzüge  nicht  gemacht  werden.
Belgien  ist  durch  Gesetz  vom  16.  Dezember  1887  zum  Truckverbot ­
  übergegangen;  gewisse  Ausnahmen  sind  zugelassen,  sofern  die  Anrechnung ­
  der  Waren  zum  Einkaufspreise  erfolgt  und  die  Bedingungen
für  Verabfolgung  der  Waren  dem  zuständigen  Industrie-  und  Arbeitsrat ­
  vorher  bekannt  gegeben  werden.
Wohnung,  Land  und  Werkzeuge  zum  Selbstkostenpreis  dürfen  auch
in  Luxemburg  nach  dem  Gesetz  vom  12.  Juli  1895  auf  den  Lohn  angerechnet ­
  werden.
Die  deutsche  Gewerbeordnung  hat  für  das  Truckverbot  eine  Form
gefunden,  die  alle  die  Vorkehrungen  enthält,  die  gegen  den  Mißbrauch
ohne  unnötige  Beengung  und  ohne  Gefährdung  nützlicher  Bestrebungen
        <pb n="206" />
        S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  195
möglich  sind.  Sie  mag  deshalb  etwas  näher  dargestellt  werden.  Die
Bestimmung,  daß  die  Löhne,  in  Reichs  Währung  zu  berechnen  und  bar
auszuzahlen  sind,  ergänzt  die  Gewerbeordnung  in  §  115  Abs.  2  noch
durch  das  Verbot  der  Kreditierung  von  Waren  an  die  Arbeiter  seitens
des  Unternehmers  und  nach  §  119  auch  seitens  seiner  Familienmitglieder, ­
  Gehilfen,  Beauftragten,  Geschäftsführer,  Aufseher  und  Faktoren
sowie  seitens  anderer  Gewerbetreibender,  bei  deren  Geschäft  eine  dieser
Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  beteiligt  ist.  Damit  will  das  Gesetz ­
  der  unzulässigen  Kreditierung  von  Waren  durch  solche  Personen
Vorbeugen,  die  im  stillschweigenden  oder  ausdrücklichen  Einverständnis ­
  mit  dem  Unternehmer  handeln.  Verboten  ist  nur  das  Kreditieren, ­
  nicht  aber  der  Verkauf  gegen  Barzahlung  an  die  eigenen  Arbeiter. ­
  Von  dem  Kreditierungsverbot  werden  aber  bestimmte  Ausnahmen ­
  zugelassen.  Der  Arbeitgeber  darf  den  Arbeitern  nach  $  115
Lebensmittel  für  den  Betrag  der  Anschaffungskosten,  ferner  Wohnung
und  Landnutzung  gegen  die  ortsüblichen  Miet-  und  Pachtpreise,  weiter
Feuerung,  Beleuchtung,  regelmäßige  Beköstigung,  Arzneien  und  ärztliche ­
  Hilfe,  sowie  Werkzeuge  und  Stoffe  zu  den  ihnen  übertragenen
Arbeiten  für  den  Betrag  der  durchschnittlichen  Selbstkosten  unter  Anrechnung ­
  bei  der  Lohnzahlung  verabfolgen.  Der  dreifache  Maßstab,
der  hier  vorgesehen  ist  —  die  Anschaffungskosten,  die  ortsüblichen
Miet-  und  Pachtpreise,  die  durchschnittlichen  Selbstkosten  —,  hat  trotz
der  Verschiedenheit  doch  das  gemeinsame  Ziel,  zu  verhindern,  daß  der
Unternehmer  ein  Erwerbsinteresse  bei  den  erwähnten  Beziehungen  zu
seinen  Arbeitern  hat.  Denn  gerade  durch  dieses  Interesse  entsteht
die  Gefahr  einer  mißbräuchlichen  Ausnutzung.  Ein  nicht  durch  ein
Erwerbsinteresse  des  Unternehmers  veranlaßter,  wirklich  dem  Wohle
der  Arbeiter  dienender  Verkehr  mit  Natural  Verabfolgungen  unter  Anrechnung ­
  auf  die  Löhne  dagegen  ist  nach  der  Absicht  der  Gewerbeordnung ­
  durchaus  zulässig.  Bei  Verabfolgung  von  Werkzeugen  und
Stoffen  für  Akkordarbeiten  kann  der  ortsübliche,  die  durchschnittlichen
Selbstkosten  des  Unternehmers  überschreitende  Preis  dann  angerechnet ­
  werden,  wenn  er  im  voraus  vereinbart  ist.  Bei  einer  hiernach
nicht  zulässigen  Anrechnung  auf  den  Lohn  kann  der  Arbeiter  innerhalb ­
  der  Verjährungsfrist  jederzeit  die  gesetzmäßige  Zahlung  verlangen
mit  denselben  Maßgaben,  die  nach  dem  schon  Besprochenen  durch  §  116
für  die  Verletzung  der  Vorschrift  wegen  Barzahlung  des  Lohnes  gelten.
Zuwiderlaufende  Verträge  sind  nach  §  117  nichtig,  ebenso  auch  Verabredungen ­
  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeiter  über  die  „Entnahme  der
Bedürfnisse“  des  Arbeiters  aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt ­
  über  die  Verwendung  des  Lohnes  zu  einem  anderen  Zweck  als
zur  Beteiligung  an  Einrichtungen  zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter ­
  und  ihrer  Familien.  Auch  das  richtet  sich  gegen  den  Versuch.
13*
        <pb n="207" />
        196

II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

auf  Umwegen  das  Trucksystem  gegen  den  Willen  des  Gesetzes  wieder
einzuführen.  Das  Gesetz  erklärt  weiterhin  in  §  118  alle  Forderungen
für  Waren,  die  entgegen  dem  §  115  kreditiert  sind,  für  nicht  klagbar ­
  und  entzieht  ihnen  die  Fähigkeit,  durch  Anrechnung  oder  sonstwie ­
  geltend  gemacht  zu  werden,  und  zwar  gleichviel,  ob  sie  zwischen
den  Beteiligten  unmittelbar  oder  mittelbar  erworben  sind.  Damit  soll
es  unmöglich  gemacht  werden,  daß  an  Stelle  des  Unternehmers  ein
Dritter,  dem  der  Unternehmer  die  Forderung  abgetreten  hat,  sie  geltend
machen  kann.  Dieses  Vorgehen  war  nötig,  wenn  nicht  das  ganze  Kreditierungsverbot ­
  hinfällig  werden  sollte.  Die  hiernach  weder  von  dem
Unternehmer  noch  von  dem,  an  den  er  die  Forderungen  abgetreten
hat,  geltend  zu  machenden  Forderungen  fallen  der  Hilfskasse  oder  der
statt  dieser  in  Betracht  kommenden  sonstigen,  zum  Besten  der  Arbeiter
bestehenden  Kasse  oder  der  Ortsarmenkasse  zu  nach  denselben  Grundsätzen, ­
  wie  sie  bezüglich  der  Verletzung  des  Barzahlungsgebotes  schon
geschildert  sind.  Verletzungen  des  Truckverbotes  werden  nach  §  146
mit  Geldstrafe  bis  zu  2000  M.  —  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis
bis  zu  6  Monaten  —  geahndet.
Die  Innehaltung  der  Bestimmungen  wird  durch  die  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  kontrolliert.
Man  muß  anerkennen,  daß  die  besprochene  Ergänzung  der  Barzahlungsvorschrift ­
  der  deutschen  Gewerbeordnung  wohl  durchdacht
ist.  Daß  sie  Versuche  zur  Anwendung  des  Trucksystems  nicht  verhindern ­
  kann,  wie  sie  bei  der  Schwäche  der  menschlichen  Natur  immer
wieder  Vorkommen,  ist  schon  erwähnt.  Aber  diese  Fälle  sind  in  den
der  Gewerbe-  und  Bergaufsicht  unterstellten  Gewerben  doch  selten
und  können  bei  sachgemäßer  Handhabung  der  Aufsicht  auch  zeitig
genug  entdeckt  werden,  um  ein  Wiedereinnisten  des  Trucksystems  zu
verhindern.  Die  Unternehmer  selbst  haben  in  den  genannten  Gewerbezweigen ­
  mit  ganz  vereinzelten  Ausnahmen  nach  Lage  der  Dinge
kein  Interesse  an  der  Anwendung  des  Trucksystems.  Aber  es  ist  ihnen
nicht  immer  möglich,  zu  verhindern,  daß  Meister  und  andere  mit
dem  Arbeiter  in  Berührung  kommende  Personen  den  Versuch  machen,
sich  mit  Hilfe  der  Kreditierung  von  Waren  unberechtigten  Nebenverdienst ­
  zu  verschaffen.  Gerade  deshalb  sind  die  Unternehmer  vielfach ­
  interessiert  daran,  daß  in  dieser  Beziehung  eine  sorgfältige  und
wirksame  Aufsichtsführung  Platz  greift.
Über  den  Lohnzahlungsort  enthalten  die  Gesetze  mehrfach  Bestimmungen, ­
  deren  Absicht  ist,  zu  verhindern,  daß  der  Arbeiter  durch
die  Stätte,  an  der  er  seinen  Lohn  erhält,  in  Versuchung  geführt  wird,
ihn  gleich  ganz  oder  zum  Teil  wieder  auszugeben.  Manche  Gesetze
suchen  das  dadurch  zu  erreichen,  daß  sie  die  Stelle  bezeichnen,  an  der
die  Lohnzahlung  erfolgen  soll.  Die  naturgemäße  Stätte  der  Lohn-
        <pb n="208" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

197

Zahlung-  ist  die  Arbeitsstätte  selbst  oder  der  zu  ihr  gehörige  Geschäftsraum. ­
  Das  schweizerische  Fabrikgesetz  verlangt  deshalb,  daß  die
Lohnzahlung  „in  der  Fabrik  selbst“  erfolgen  müsse.  Die  Vorschrift
ist  natürlich  auch  dann  erfüllt,  wenn  die  Zahlung  im  Fabrikkontor
erfolgt.  Dasselbe  gilt  für  die  Vorschrift  des  norwegischen  Gesetzes
von  1892,  daß  der  Lohn  „an  der  Arbeitsstätte“  zu  zahlen  ist.  Ändere
Gesetze  ziehen  es  vor,  die  Stätte  zu  bezeichnen,  an  der  die  Lohnzahlung ­
  nicht  erfolgen  soll,  und  zwar  werden  aus  erklärlichen  Gründen
Wirtshäuser  und  Schanklokale  als  Lohnzahlungsstätten  nicht  zugelassen, ­
  weil  sonst  die  Arbeiter  nur  zu  leicht  der  Versuchung  erliegen
würden,  ihren  Lohn  oder  einen  Teil  davon  zu  mehr  oder  minder  überflüssigem ­
  Genuß,  zu  dem  das  Wirtshaus  an'leitet,  zu  verwenden.  Das
kann  in  der  Regel  nur  auf  Kosten  der  Lebensführung  der  Familie
geschehen,  und  es  ist  deshalb  durchaus  berechtigt,  durch  entsprechende
Vorschriften  den  Arbeiter  gegen  seine  eigene  Schwäche  zu  schützen.
Den  zuletzt  erwähnten  Weg  schlagen  u.  a.  die  Gesetze  in  England,
Österreich,  Belgien  und  Luxemburg  ein.  Auch  die  deutsche  Gewerbeordnung ­
  folgt  diesem  System  nach  Maßgabe  des  durch  Gesetz  vom
1.  Juni  1891  eingefügten  §  115  a.  Hiernach  dürfen  Lohn-  und  Abschlagszahlungen ­
  in  Gast-  und  Schankwirtschaften  oder  Verkaufsstellen  in
der  Regel  nicht  erfolgen.  Da  es  aber  Fälle  gibt,  in  denen  andere
Lokalitäten  für  die  Lohnzahlung  nicht  zur  Verfügung  stehen,  so  sind
mit  Genehmigung  der  den  örtlichen  Verhältnissen  nahestehenden  unteren
Verwaltungsbehörden  Ausnahmen  zulässig.  Im  ganzen  haben  sich  diese
Vorschriften  eingebürgert.  Für  die  Mehrzahl  der  Handwerks-,  Fabrikund
  Bergwerksbetriebe  würde  es  überdies  tatsächlich  eine  Unbequemlichkeit ­
  sein,  die  Lohnzahlung  aus  den  Geschäftsräumen  in  Wirtshäuser ­
  usw.  zu  verlegen.  Immerhin  gibt  es  auch  nach  den  Berichten
der  Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902  noch  vereinzelte  Fälle  —  z.  B.
in  Bayern,  in  den  Bezirken  Oppeln,  Hannover  und  Trier  —,  in  denen
ohne  Erlaubnis  der  unteren  Verwaltungsbehörde  die  Lohnzahlung  in
Wirtshäusern  erfolgt  ist.
Die  Lohnzahlungsfrist  kann  der  Gesetzgebung  insofern  Anlaß  zu
Eingriffen  geben,  als  in  der  Regel  der  Arbeiter  ein  Interesse  daran
hat,  daß  er  in  regelmäßigen  kurzen  Fristen  seinen  Lohn  erhält.  Geschieht ­
  das  nicht,  so  wird  er  leicht  genötigt,  beim  Erwerb  seiner  Bedarfsgegenstände ­
  den  Kredit  zu  benutzen,  und  das  kann  ihn  in  eine
bedenkliche  Lage  bringen.  Andererseits  hat  der  Unternehmer  nicht
immer  Anlaß,  die  Lohnzahlungsperioden  kurz  zu  halten.  Denn  jede
Lohnzahlung  bedingt  .durch  die  nötigen  Berechnungen  und  die  Aushändigung ­
  der  Lohnbeträge  eine  erhebliche  Arbeitsleistung.  Namentlich ­
  in  großen  Betrieben  kann  das  als  eine  Last  empfunden  werden,
so  daß  dem  Unternehmer  eine  weniger  schnelle  Wiederholung  der
        <pb n="209" />
        198

II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

Lohnzahlungsarbeiten  erwünscht  sein  kann.  Immerhin  wird  das  für
die  meisten  Unternehmer  nicht  entscheidend  sein,  und  sie  werden  in  der
Eegel  in  dieser  Beziehung  bemüht  sein,  den  Wünschen  und  Bedürfnissen ­
  ihrer  Arbeiter  wegen  der  Lohnzahlungsfrist  gerecht  zu  werden.
In  manchen  Ländern  hat  man  indes  ein  derartiges  Vertrauen  nicht
gehabt  und  deshalb  die  Lohnzahlungsfrist  gesetzlich  festgelegt.  Norwegen ­
  und  Österreich  bezeichnen  als  gesetzliche  Regel  die  wöchentliche ­
  Lohnzahlung.  Die  Schweiz  schreibt  14  tägige  Lohnzahlnng  vor;
durch  Vereinbarung  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  oder
durch  Fabrikordnung  kann  die  Frist  auf  1  Monat  ausgedehnt  werden.
In  Luxemburg  und  Belgien  muß  die  Lohnzahlung  mindestens  2  mal
im  Monat  stattfinden,  ebenso  in  Rußland  bei  unbefristeten  Dienstverträgen, ­
  während  bei  Verträgen,  die  auf  mehr  als  1  Monat  abgeschlossen
sind,  die  Lohnzahlung  mindestens  1  mal  im  Monat  vor  sich  gehen  muß.
Eine  mindestens  monatliche  Lohnzahlung  besteht  auch  im  östereichischen
Bergbau.  In  Deutschland  ist  für  die  Binnenschiffahrt  und  Flößerei
das  Recht  des  Schiffs-  oder  Floßmannes  auf  Auszahlung  des  verdienten
Lohnes  am  Schluß  jeder  2.  Woche  vorgeschrieben.  In  denjenigen  gewerblichen ­
  und  bergmännischen  Betrieben,  welche  Arbeitsordnungen
haben  müssen,  hat  nach  der  Gewerbeordnung  und  den  berggesetzlichen ­
  Vorschriften  die  Arbeitsordnung  die  Lohnzahlungsfrist  zu  bestimmen, ­
  ohne  daß  bestimmte  Beschränkungen  in  bezug  auf  die  Länge
der  Fristen  vorgesehen  sind.  Die  Gewerbeordnung  enthält  sich  einer
einheitlichen  Regelung  der  Lohnzahlungsfrist  offenbar  deshalb,  weil
sie  davon  ausgeht,  daß  in  dieser  Beziehung  mancherlei  lokalen  Eigentümlichkeiten ­
  und  Gewohnheiten  Rechnung  zu  tragen  ist.  So  erklärt
es  sich  auch,  daß  sie  in  §  119a  den  Gemeinden  und  weiteren  Kommunalverbänden ­
  das  Recht  gibt,  entweder  für  alle  Gewerbebetreibenden
oder  für  gewisse  Arten  von  Betrieben  feste  —  mindestens  1  Woche,
höchstens  1  Monat  umfassende  —  Lohnzahlungsfristen  durch  statutarische ­
  Bestimmungen  festzusetzen.  Die  Gewerbeordnung  will  also  eine
nach  Gebieten  und  nötigenfalls  auch  nach  Berufen  abgestufte  Regelung ­
  auf  dem  Wege  des  Orts-  und  Kommunalverbandsstatuts.  Daß
Unterschiede  in  bezug  auf  die  Gewohnheiten  bei  Lohnzahlungsfristen
bestehen,  ist  unbestreitbar.  Im  ganzen  hat  sich  zwar  für  die  gewerblichen ­
  Arbeiter  die  wöchentliche  Löhnung  zur  Geltung  gebracht;
aber  in  Bayern  und  Baden  z.  B.  hat  daneben  die  14  tägige  Lohnzahlung ­
  noch  eine  gewisse  Verbreitung,  wie  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  erkennen  lassen.  Seit  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuches  gilt  nach  dessen  §  614  mangels  entgegenstehender
Vereinbarungen,  Arbeitsordnungs-  oder  ortsstatutarischer  Bestimmungen ­
  der  Grundsatz,  daß  der  Lohn,  der  nach  Zeitabschnitten
bemessen  ist,  nach  Ablauf  der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  zahlen  ist.
        <pb n="210" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

199

Diese  Bestimmung  ist  natürlich  nicht  etwa  dahin  zu  deuten,  daß
bei  Vereinbarung  eines  Stundenlohnes  die  Lohnzahlung  stündlich  erfolgen ­
  müsse.
Wie  schon  angedeutet,  liegen  bei  der  Mannschaft  der  Seeschiffe
die  Verhältnisse  nicht  ebenso,  wie  bei  den  übrigen  Gewerben.  Das
Bedürfnis  nach  regelmäßigem  Lohnempfang  in  kürzeren  Perioden  ist
hier  nicht  vorhanden.  Dem  trägt  die  deutsche  Seemannsordnung  vom
2.  Juni  1902  —  ebenso  wie  die  hierdurch  ersetzte  Seemannsordnung
vom  27.  Dez.  1872  —  durch  den  Grundsatz  Rechnung,  daß  der  Schiffsmann ­
  mangels  anderer  Vereinbarung  die  Heuer  erst  nach  Beendigung
der  Reise  oder  des  Dienstverhältnisses  beanspruchen  kann  (§  45  Abs.  1).
Sind  schon  3  Monate  seit  der  Anmusterung  verflossen,  so  kann  der
Schilfsmann  in  einem  Hafen,  in  welchem  das  Schiff  ganz  oder  zum
größeren  Teil  gelöscht  wird,  die  Auszahlung  der  Hälfte  der  bis  dahin
verdienten  Heuer  verlangen,  und  in  gleicher  Weise  kann  er  nach  Ablauf ­
  je  weiterer  drei  Monate  wiederum  die  Hälfte  der  seit  der  letzten
Auszahlung  verdienten  Heuer  beanspruchen.  Bei  Anheuerung  auf  Zeit
kann  der  Schiffsmann  bei  der  Rückkehr  in  den  Hafen  der  Ausreise
die  bis  dahin  verdiente  Heuer  verlangen.
Im  ganzen  hat  sich  die  vorstehend  geschilderte  deutsche  Regelung
bewährt.  Sie  überläßt  es  in  erster  Linie,  von  den  Ausnahmen  für
das  Schiffergewerbe  abgesehen,  den  Beteiligten  selbst,  die  Lohnzahlungsfrist ­
  zu  vereinbaren  und  verlangt,  daß  in  Fabriken  und  Bergwerken
die  Arbeitsordnung  darüber  Aufschluß  gibt.  Soweit  sie  in  gewerblichen ­
  Betrieben  einen  Zwang  bezüglich  der  Lohnzahlungsfrist  zuläßt,
soll  er  auf  dem  Wege  des  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatuts,  also
in  einer  Weise  erfolgen,  die  jede  Schabionisierung  vermeidet,  vielmehr
gerade  die  Berücksichtigung  örtlicher  und  beruflicher  Verschiedenheiten ­
  ermöglicht.  Ein  tatsächliches  Bedürfnis  nach  Änderung  dieser
Grundsätze  ist  nicht  zutage  getreten,  zumal  die  herrschende  Verkehrssitte ­
  dem  Bedürfnis  der  Arbeiter  nach  regelmäßiger  kurzer  Lohnzahlungsperiode ­
  in  der  Hauptsache  Rechnung  trägt.
Tag  und  Stunde  der  Lohnzahlung  ist  in  Deutschland  wie  in  den
übrigen  Kulturstaaten  fast  ganz  der  eigenen  Entschließung  der  Arbeitgeber ­
  überlassen.  In  Deutschland  muß  für  Fabriken  und  Bergwerke
die  Lohnzahlungszeit  in  der  Arbeitsordnung  festgestellt  werden  (vgl.
Gewerbeordnung  §  134  b  Ziff.  2,  preußisches  Berggesetz  von  1892,
§  80  b  Ziff.  3).  Hierbei  ist  nur  die  eine  Beschränkung  vorgesehen,  daß
die  regelmäßige  Lohnzahlung  nicht  am  Sonntage  stattfinden  darf;
Ausnahmen  kann  die  untere  Verwaltungsbehörde  gestatten.  Diese
Beschränkung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  30.  Juni  1900.  Die  Lohnzahlung ­
  an  Sonntagen  ist  für  die  Arbeiter  in  der  Regel  nicht  erwünscht. ­
  Die  notwendigen  Einkäufe  können  sie  sonntags  entweder
        <pb n="211" />
        200

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gar  nicht  oder  nur  während  der  kurzen  Unterbrechung  des  für  die  Sonntage ­
  angeordneten  Ladenschlusses  bewirken.  Zum  Geldausgeben  in
Wirtshäusern  und  dgl.  haben  sie  dagegen  reichlich  Gelegenheit.  Daß
dies  oft  genug  zu  unwirtschaftlichem  und  nachteiligem  Verhalten  der
Arbeiter  führt,  ist  klar.  Aber  auch  ohne  das  ist  der  Sonntag  als
regelmäßiger  Lohntag  sehr  ungünstig,  weil  die  Empfangnahme  des
Lohnes  dem  Arbeiter  die  für  die  Sonntagsruhe  vorgesehene  Zeit  in
oft  sehr  unliebsamer  Weise  kürzt,  und  weil  die  Verwendung  des  Lohnes
zu  nützlichen  Anschaffungen  und  Ankäufen  nunmehr  in  der  Hauptsache ­
  an  einem  Wochentag  erfolgen  muß,  also  für  den  Arbeiter  oder
für  .  seine  Angehörigen  neuen  Zeitverlust  bedeutet.  Dem  Interesse  des
Arbeiters  entspiicht  die  Lohnzahlung  an  einem  Wochentag  im  unmittelbaren ­
  Anschluß  an  die  Beendigung  seiner  Arbeit  ohne  Zweifel
besser.  Vereinzelte  Betriebe  haben  Lohnzahlung  am  Sonntag  ohne
behördliche  Genehmigung  trotz  der  entgegenstehenden  gesetzlichen
Bestimmung.  Die  Berichte  der  bayrischen,  sächsischen  und  preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902  führen  einzelne  derartige  Fälle  an.
ln  der  Hauptsache  herrscht  in  der  deutschen  Industrie  ein  Wochentag
als  Lohntag  vor.  Meist  wird  am  Sonnabend  entlohnt.  Gegen  diesen
Tag  wird  aber  eingewendet,  daß  er  eine  fühlbare  Beschränkung  des
Arbeiters  bei  Beschaffung  seiner  Bedarfsgegenstände  und  eine  Verleitung ­
  zu  unnützen  Ausgaben  bedeutet  und  daß  er  der  Unsitte  des
Feierns  am  Montag  Vorschub  leistet.  In  vielen  staatlichen  und  privaten
Unternehmungen  ist  deshalb  der  Versuch  gemacht,  die  Lohnzahlung
auf  einen  anderen  Tag.  z.  B.  Freitag  oder  Donnerstag,  zu  verlegen.
Für  den  Arbeiter  ist  das  in  der  Regel  von  Vorteil.  Aber  es  kommen
auch  ungünstige  Erfahrungen  vor.  Man  hat  z.  B.  am  Rhein,  in  Straßburg ­
  i.  E.  usw.,  beobachtet,  daß  viele  Arbeiter  bei  der  Freitagslöhnung
nicht  nur  den  „blauen  Montag“  beibehalten,  sondern  auch  am  Sonnabend ­
  feiern.  Bei  Ausständen  haben  die  Arbeiter  mehrfach  die  Zurückverlegung ­
  der  Lohnzahlung  auf  den  Sonnabend  gefordert.  Man
wird  hieraus  schließen  dürfen,  daß  auch  in  dieser  Beziehung  örtliche
Gewohnheiten  von  Einfluß  sind,  und  daß  deshalb  eine  einheitliche
Regelung  der  Lohnzahlungszeit  nicht  angängig  erscheint.  Es  wird
den  Beteiligten  selbst  überlassen  bleiben  müssen,  sich  darüber  zu  verständigen, ­
  ob  der  Freitag  oder  ein  anderer  Wochentag  anstatt  des
Sonnabends  für  die  Lohnzahlungszeit  gewählt  werden  soll.
Daß  an  dem  für  die  Lohnzahlung  gewählten  Tage  die  Zahlung
möglichst  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Beendigung  der  Arbeit
erfolgen  muß,  um  dem  Arbeiter  nutzlose  Zeitversäumnis  zu  ersparen,
wird  von  den  Unternehmern  fast  ausnahmslos  zugestanden.  Nur  ganz
vereinzelt  berichten  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  von  einer  zu  späten
Stunde  der  Lohnzahlung  an  Arbeiterinnen  (vgl.  z.  B.  die  Berichte  für
        <pb n="212" />
        S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhälthis.

201

Preußen,  1902,  S.  95  —  Provinz  Pommern  —  und  S.  167  —  Regierungsbezirk ­
  Magdeburg).  Das  erklärt  sich  wohl  daraus,  daß  die  am  Sonnabend ­
  früher  zu  entlassenden  weiblichen  Arbeiter  zwar  rechtzeitig
entlassen,  aber  erst  nach  Schluß  des  ganzen  Betriebes  entlohnt  werden,
weil  eine  Vorwegnahme  der  Lohnzahlung  für  die  weiblichen  Arbeiter
vom  Unternehmer  als  störend  empfunden  wird.  Wünschenswert  sind
derartige  Vorgänge  nicht.  Sie  sind  aber  zu  selten,  als  daß  daraus
das  Bedürfnis  nach  gesetzgeberischen  Eingriffen  abgeleitet  werden
könnte.
Normalerweise  sind  die  Löhne  an  die  Arbeiter  selbst  auszuzahlen.
Eine  Ausnahme  erscheint  unter  Umständen  erwünscht  bei  den  minderjährigen ­
  Arbeitern.  Sie  bedürfen  in  gewissen  Fällen  einer  strengeren
Zucht  und  auch  einer  Kontrolle  über  ihren  Arbeitsverdienst  und  dessen
Verwendung,  um  zu  verhindern,  daß  sie  sich  ihren  natürlichen  Pflichten
gegen  die  Eltern  entziehen  und  auf  Abwege  geraten.  Ein  naheliegendes ­
  Mittel  in  dieser  Beziehung  ist,  daß  die  Eltern  (oder  Vormünder) ­
  über  die  Lohnansprüche  und  den  Lohnempfang  ihrer  minderjährigen ­
  Kinder  unterrichtet  werden,  und  daß  ihnen  nötigenfalls  der
Lohn  dieser  Kinder  ausgehändigt  wird.  Einer  allgemeinen  gesetzlichen
Anordnung  in  diesem  Sinne  stehen  aber  Bedenken  entgegen.  Die  Benachrichtigung ­
  über  Lohnansprüche  und  Lohnempfang  Minderjähriger
an  Eltern  oder  Vormünder  bedeutet  eine  Arbeitsvermehrung  für  das
Biireaupersonal  des  Unternehmers,  die  bei  einer  größeren  Zahl  minderjähriger ­
  Arbeiter  sehr  lästig  werden  kann.  Die  Auszahlung  des  Lohnes
an  die  Eltern  oder  Vormünder  bedingt  die  Notwendigkeit,  am  Lohnzahlungstermin ­
  zu  den  Geschäftsräumen  Personen  den  Zutritt  zu  gestatten, ­
  die  an  sich  mit  dem  Betriebe  nichts  zu  tun  haben,  denen
gegenüber  aber  der  Unternehmer  im  Falle  eines  Unglücks  haftpflichtig ­
  ist.  Beschäftigt  das  Unternehmen  viele  Minderjährige,  so
kann  das  Zusammenströmen  ihrer  Eltern  oder  Vormünder  in  den  Geschäftsräumen ­
  zur  Lohnzahlungszeit  auch  empfindliche  Störungen,  Belästigungen ­
  und  Unbequemlichkeiten  zur  Folge  haben.  Unter  diesen
Umständen  dürfte  es  nicht  ratsam  sein,  entsprechende  Maßnahmen
allgemein  zu  erzwingen.  Die  deutsche  Gewerbeordnung  trägt  —  nach
Maßgabe  des  Arbeiterschutzgesetzes  vom  1.  Juni  1891,  §117a  —  dem
dadurch  Rechnung,  daß  sie  den  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden ­
  das  Recht  gibt,  durch  statutarische  Bestimmung  anzuordnen,
daß  der  von  Minderjährigen  verdiente  Lohn  an  die  Eltern  oder  Vormünder ­
  und  nur  mit  deren  schriftlicher  Zustimmung  oder  nach  deren
Bescheinigung  über  den  Empfang  der  letzten  Lohnzahlung  unmittelbar
an  die  Minderjährigen  gezahlt  wird,  und  daß  die  Gewerbtreibenden
den  Eltern  oder  Vormündern  innerhalb  gewisser  Fristen  Mitteilung
von  den  an  Minderjährige  gezahlten  Lohnbeträgen  zu  machen  haben.
        <pb n="213" />
        202

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Beides  kann  im  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut  entweder  für
alle  Gewerbebetriebe  oder  für  bestimmte  Arten  von  Gewerbebetrieben
vorgeschrieben  werden.  Zuwiderhandlungen  gegen  derartige  statutarische ­
  Bestimmungen  ziehen  nach  §  148  Ziff.  13  der  Gewerbeordnung
eine  Geldstrafe  bis  zu  150  M.,  im  Unvermögensfalle  eine  Haftstrafe
bis  zu  4  Wochen  nach  sich.
Abgesehen  von  der  vorstehend  besprochenen  Ausnahme  erfolgt
die  Lohnzahlung  an  den  Arbeiter  selbst.  Die  Durchführung  dieses
Grundsatzes  kann  für  die  in  der  Nachtschicht  beschäftigten  Arbeiter
unbequem  werden,  da  die  Lohnzahlung  naturgemäß  im  Laufe  der
Tagesstunden  erfolgt  und  der  in  der  Nachtschicht  beschäftigte  Arbeiter
deshalb  genötigt  ist,  einen  besonderen  Weg  zu  machen,  um  seinen
Lohn  in  Empfang  zu  nehmen.  Im  Bezirk  Oppeln  hat  deshalb  nach
den  Berichten  der  preußischen  Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902
(S.  144)  ein  Eisenhüttenwerk  die  Einrichtung  getroffen,  daß  der  Lohn
gegen  Vorzeigung  von  Ausweiskarten  gezahlt  wird.  Dadurch  wird
es  möglich,  daß  der  Arbeiter,  der  den  Weg  zum  Werk  nicht  nochmals ­
  machen  will  oder  kann,  durch  Angehörige  oder  durch  sonstige
von  ihm  beauftragte  Personen  den  Lohn  abheben  lassen  kann.  Die  Einrichtung ­
  hat  den  weiteren  „unbeabsichtigten“  Vorteil  ergeben,  daß  nicht
selten  Frauen  oder  Eltern  leichtsinniger,  zum  Trünke  geneigter  Arbeiter
die  Ausweiskarten  und  dadurch  den  Lohn  an  sich  nehmen.  Ein  derartiges ­
  Vorgehen  kann  freilich  auch  Bedenken  gegen  sich  haben.  Denn
es  wird  sich  namentlich  bei  großen  Betrieben  nicht  immer  als  durchführbar ­
  erweisen,  zu  verhindern,  daß  die  Ausweiskarten  in  Unrechte
Hände  geraten  und  so  der  Lohn  nicht  an  den  beteiligten  Arbeiter  gelangt. ­
  Für  den  ihm  dadurch  erwachsenden  Nachteil  würde  er  unter
Umständen  ein  Rückgriffsrecht  gegen  den  beteiligten  Unternehmer
geltend  machen  können.  Zu  gesetzlicher  Verallgemeinerung  eignen
sich  derartige  Maßnahmen  natürlich  nicht,  wenn  sie  auch  im  einzelnen
Fall  nützlich  sein  können.
§  4.  Lohnbücher.  Im  Seeverkehr  ist  es  seit  langer  Zeit  üblich,
besondere  Bücher  anzulegen,  in  denen  die  Lohnansprüche  des  Schiffsmannes ­
  verzeichnet  werden.  Die  neue  Fassung  der  deutschen  Seemannsordnung ­
  vom  2.  Juni  1902  schreibt  in  §  49  vor,  daß  vor  Antritt
der  Reise  ein  Abrechnungsbuch  vorzulegen  ist,  in  welchem  die  verdiente ­
  Heuer  und  der  verdiente  Überstundenlohn  in  regelmäßigen  Zeitabschnitten ­
  zu  berechnen,  die  Vorschuß-  und  Abschlagszahlungen  usw.
einzutragen  und  über  die  empfangenen  Zahlungen  vom  Schiffsmann
Quittungen  auszustellen  sind.  Ferner  ist  jedem  Schiffsmann  auf  Verlangen ­
  ein  besonderes  Heuerbuch  zu  übergeben,  das  entsprechende
Eintragungen  enthält.  Eine  gleichartige  Einrichtung  ist  für  die  Hauptmasse ­
  der  im  Lande  tätigen  Arbeiter  mit  ihren  viel  beweglicheren  und
        <pb n="214" />
        6.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverhältnis.

203

anders  gearteten  Verhältnissen  durch  gesetzlichen  Zwang  nicht  eingeführt. ­
  Zwar  würde  durch  Lohnbücher  eine  größere  Klarheit  der
Verhältnisse  ermöglicht  werden;  aber  bei  der  oft  großen  Zahl  der
Arbeiter  und  bei  dem  häufigen  Wechsel  der  Arbeitsstelle  bei  einem
erheblichen  Teil  der  in  Gewerbe,  Landwirtschaft  usw.  tätigen  Personen
würde  eine  allgemeine  Anwendung  der  Lohnbücher  erhebliche  Unbequemlichkeiten ­
  und  Belästigungen  zur  Folge  haben,  denen  die  Arbeitgeber ­
  begreiflicherweise  aus  dem  Wege  gehen.  Die  Gesetzgebung  hat
deshalb  nur  in  beschränktem  Umfange  Lohnbücher  vorgesehen  und
zwar  erst  in  der  jüngsten  Zeit.  Der  deutschen  Gewerbeordnung  ist
durch  Gesetz  zom  30.  Juni  1900  ein  neuer  §  114  a  und  ein  neuer  Absatz ­
  zu  §  134  eingefügt,  um  die  Frage  der  Lohnbücher  zu  regeln.
Nach  §  114  a  kann  der  Bundesrat  für  bestimmte  Gewerbe  Lohnbücher
oder  Arbeitszettel  vorschreiben.  In  diese  hat  der  Arbeitgeber  oder
sein  Bevollmächtigter  Art  und  Umfang  der  übertragenen  Arbeit  (bei
Akkordarbeit  die  Stückzahl),  die  Lohnsätze  und  die  Bedingungen  für
Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  übertragenen  Arbeiten
einzutragen;  der  Bundesrat  kann  bestimmen,  daß  auch  die  Bedingungen ­
  für  Gewährung  von  Kost  und  Wohnung  einzutragen  sind,  sofern ­
  diese  Leistungen  zum  Lohn  gehören.  Das  Lohnbuch  oder  den
Arbeitszettel  hat  der  Arbeitgeber  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und
nach  Vollziehung  der  vorgeschriebenen  Eintragungen  kostenfrei  dem
Arbeiter  vor  oder  bei  Übergabe  der  Arbeit  auszuhändigen.  Die  nähere
Einrichtung  der  Lohnbücher  bestimmt  der  Reichskanzler.  Die  bei  den
Arbeitsbüchern  schon  besprochenen  Vorschriften  zur  Verhinderungunzulässiger
  Kennzeichnung  des  Arbeiters  usw.  und  wegen  Art  und
Unterzeichnung  der  Eintragungen  gelten  auch  für  die  Lohnbücher.
Den  Anstoß  zu  dieser  Vorschrift  haben  gewisse  Mißstände  in  den  Werkstätten ­
  der  Wäsche-  und  Kleiderkonfektion  gegeben.  Sie  kann  aber
auch  sonst  nicht  nur  für  Werkstätten,  sondern  auch  für  Fabrikbetriebe
in  Anwendung  gebracht  werden.  Im  Konfektionsgewerbe  wurden
vielfach  die  auf  die  Lohnberechnung  bezüglichen  Arbeitsbedingungen
bei  Vergebung  der  Arbeiten  nicht  genügend  klargestellt,  obwohl  gerade
hier  wegen  der  raschen  Änderung  der  Muster  und  dergleichen  eine
solche  Klarstellung  besonders  erwünscht  ist.  Der  Bundesrat  hat  durch
Verordnung  vom  9.  Dezember  1902  die  Lohnbücher  in  den  Betrieben
zur  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von  Männer-  und  Knabenkleidern,
Frauen-  und  Kinderkleidung,  weißer  und  bunter  Wäsche  im  großen
für  die  Zeit  vom  1.  April  1903  ab  vorgeschrieben.
Die  Einrichtung  der  Lohnbücher  in  der  Kleider-  und  Wäschekonfektion ­
  erregte  bald  in  der  Praxis  Bedenken.  Sie  fanden  u.  a.
ihren  Ausdruck  in  einem  beim  Berliner  Gewerbegericht  von  32  Gewerbegerichtsbeisitzern ­
  eiugebrachten  Antrag,  über  den  das  Reichs ­
        <pb n="215" />
        204

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

arbeitsblatt  1903,  Nr.  5,  Seite  404,  berichtet.  Der  Antrag  wollte  zunächst ­
  die  Vorschrift  des  §  111  Abs.  2  —  Eintragung  mit  Tinte,
Unterzeichnung  durch  den  Arbeitgeber  oder  durch  den  dazu  bevollmächtigten ­
  Betriebsleiter  —  auf  die  Lohnbücher  nicht  angewendet
sehen,  er  verlangte  weiter  die  Zulässigkeit  der  Eintragung  von  Vermerken ­
  für  Betriebszwecke  in  die  Lohnbücher,  Zulassung  von  Arbeitszetteln ­
  neben  den  Lohnbüchern  und  Beschränkung  der  Lohnbücher
auf  die  zur  Anfertigung  von  Kleidern  und  Wäsche  im  großen  gehörenden ­
  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.  In  der  Begründung  wird  die  bestehende ­
  Einrichtung  als  undurchführbar  bezeichnet.  Ihrer  beabsichtigten ­
  Ausdehnung  auf  die  Wäschefabrikation  wird  widersprochen,
weil  für  die  Fabrikation  entsprechende  Vorschriften  entbehrlich
seien.  Über  die  mit  der  bestehenden  Einrichtung  verbundene  Belästigung ­
  wird  lebhaft  geklagt.  Wieweit  diese  Klagen  berechtigt  sind,
läßt  sich  erst  nach  genauer  Prüfung  der  Verhältnisse  feststellen.
Soweit  auf  Grund  des  besprochenen  neuen  §  114  a  besondere  Bestimmungen ­
  über  Lohnbücher  vom  Bundesrat  nicht  erlassen  sind,  besteht ­
  nach  §  134  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  bei  Fabriken  die
Pflicht  des  Unternehmers  zur  Einrichtung  eines  Lohnzahlungsbuches
—  auf  seine  Kosten  —  für  jeden  minderjährigen  Arbeiter.  In  das
Lohnzahlungsbuch  ist  bei  jeder  Lohnzahlung  der  Betrag  des  verdienten
Lohnes  einzutragen.  Das  Buch  ist  bei  der  Lohnzahlung  dem  Minderjährigen ­
  oder  seinem  gesetzlichen  Vertreter  auszuhändigen  und  von
dem  Empfänger  vor  der  nächsten  Lohnzahlung  zurückzureichen.  Auch
hier  gelten  die  bei  den  Arbeitsbüchern  bereits  erwähnten  Vorschriften
wegen  Art  und  Unterzeichnung  der  Eintragungen  und  wegen  Verhinderung ­
  der  Kennzeichnung  des  Arbeiters  durch  Merkmale,  Urteile  usw.
(§111  der  Gewerbeordnung,  Abs.  2—4)  und  ferner  die  wegen  des  allgemeinen ­
  Inhalts  der  Arbeitsbücher  (§  110  Abs.  1).  Im  übrigen  ist  die
äußere  Einrichtung  der  Lohnzahlungsbücher  für  Minderjährige  nicht
gesetzlich  festgelegt.  Über  die  Innehaltung  der  Bestimmungen  haben
die  Gewerbeaufsichtsbeamten  zu  wachen.
Die  Lohnzahlungsbücher  für  minderjährige  Fabrikarbeiter  werden
nach  den  Berichten  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  noch  keineswegs
von  der  Auffassung  der  Unternehmer  und  Arbeiter  getragen.  Aus
sehr  vielen  Bezirken  wird  berichtet,  daß  die  Unternehmer  und  die
Arbeiter  in  den  erwähnten  Vorschriften  eine  unbe&amp;lt;iueme  Belästigung
sehen.  Die  Unternehmer  führen  insbesondere  Klage  darüber,  daß
der  Betriebsleiter  die  Richtigkeit  der  Eintragung  bei  jeder  Lohnzahlung ­
  durch  seine  Unterschrift  bestätigen  muß.  Die  minderjährigen
Arbeiter  sehen  darin  eine  unerwünschte  Kontrolle  und  zeigen  das
durch  nachlässiges  Umgehen  mit  den  Büchern,  durch  Verschleppung
und  Unterlassen  der  Zurücklieferung  des  Buches  usw.  Den  Eltern
        <pb n="216" />
        8.  Kapitel.  Einkommen  ans  dem  Arbeitsverhältnis.  205

oder  Vormündern  werden  die  Bücher  vielfach  nicht  vorgelegt,  und  die
Eltern  oder  Vormünder  selbst  erweisen  sich  häufig  als  durchaus  gleichgültig ­
  gegen  diese  Einrichtung.  Im  ganzen  sind  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  auf  den  Ton  gestimmt,  daß  die  Neuerung  den
beabsichtigten  Zweck  nicht  erreicht,  aber  durch  ihre  Belästigungen
den  beteiligten  Kreisen  sehr  unbequem  ist  und  vielfach  einem  passiven
Widerstande  begegnet.  Die  Zahl  der  ermittelten  Zuwiderhandlungen
ist  recht  beträchtlich,  was  zum  Teil  auch  darauf  zurückgeführt  wird,
daß  eine  kriminelle  Bestrafung  nicht  vorgesehen  ist.  Immerhin  hat
sich  die  Zahl  im  Jahre  1902  schon  vermindert.  Nach  den  Berichten
der  Gewerbeaufsichtsbeamten  wurden  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  über  die  Lohnzahlungsbücher  Minderjähriger  ermittelt  in:

1901

1902

Preußen  ....

.  2039

1082

Sachsen  ....

.  1065

921

Württemberg  .  .

.  149

93

Hessen  ....

.  201

14

Elsaß-Lothringen

06

58

Der  Gewerbeaufsichtsbeamte  für  Braunschweig  hält  es  nach  seinen
Wahrnehmungen  im  Jahre  1902  für  empfehlenswert,  die  Arbeitgeber
von  der  Pflicht  zur  Führung  der  Lohnzahlungsbücher  für  Minderjährige
zu  entbinden.  Es  genüge,  wenn  der  Unternehmer  verpflichtet  sei,  den
Eltern  oder  Vormündern  auf  deren  Wunsch  über  die  an  ihre  Kinder
oder  Mündel  bei  der  Lohnzahlung  ausgehändigten  Beträge  Nachricht
zu  geben.  Ob  man  so  Vorgehen  soll,  kann  dahingestellt  bleiben,  weil
nach  so  kurzen  Erfahrungen  ein  abschließendes  Urteil  nicht  möglich
ist.  Die  Ansicht,  daß  wenigstens  in  formaler  Beziehung  Erleichterungen
zweckmäßig  seien,  scheint  in  den  Kreisen  der  Beteiligten  weit  verbreitet ­
  zu  sein.
§  5.  Lohneinbehaltung-  und  Lohnverwirkung.  Der  Umstand,  daß
die  wirtschaftliche  Existenz  des  Arbeiters  in  der  weitaus  überwiegenden ­
  Mehrzahl  der  Fälle  ausschließlich  auf  seinem  Lohneinkommen  beruht, ­
  hat  die  neuere  Gesetzgebung  mehrerer  Länder  veranlaßt,  der
Schmälerung  dieses  Einkommens  durch  Einbehaltung  und  Verwirkung
des  Lohnes  zugunsten  bestimmter  Ansprüche  des  Arbeitgebers  Grenzen
zu  ziehen.  In  einigen  Kulturstaaten  —  z.  B.  in  Österreich  —  fehlen
besondere  Vorschriften  hierüber,  so  daß  hier  die  Verhältnisse  nach  der
ratio  legis  der  Gewerbegesetze  und  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen ­
  bürgerlichen  Rechtes  zu  beurteilen  sind.  In  anderen  sind  besondere ­
  Vorschriften  über  Lohneinbehaltung  und  Lohnverwirkung  zwar
vorhanden,  aber  wenig  ausgebildet.  Am  ausführlichsten  ist  die  Regelung ­
  der  deutschen  Gewerbeordnung.  Sie  beruht  auf  dem  Arbeiterschutzgesetz ­
  vom  1.  Juli  1891.  Sie  erfaßt  keineswegs  alle  Fälle  der
        <pb n="217" />
        206

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Lohneinbehaltung-.  Die  deutschen  Arbeiterversicherungsgesetze  z.  B.
sehen  ein  gesetzliches  Einbehaltungsrecht  des  Arbeitgebers  zum  Ersatz
der  Auslagen  vor,  die  er  durch  die  vorschußweise  Zahlung  der  auf
den  Arbeiter  entfallenden  Versicherungsbeiträge  gehabt  hat.  Um  diese
und  ähnliche  Fälle  der  Lohneinbehaltung  dreht  es  sich  hier  nicht.
Die  Gewerbeordnung  hat  es  nur  mit  den  Fällen  zu  tun,  in  denen
die  Einbehaltung  oder  Verwirkung  des  Lohnes  tür  den  Fall  des  Vertragsbruches ­
  des  Arbeiters  zur  Deckung  der  Ansprüche  des  Arbeitgebers ­
  vereinbart  ist.  Nur  diese  seien  hier  kurz  besprochen.
In  Betracht  kommt  zunächst  §  119  a  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.
Er  setzt  Höchstbeträge  fest  für  diejenigen  Lohneinbehaltungen,  „welche
von  Gewerbeunternehmern  zur  Sicherung  des  Ersatzes  eines  ihnen
aus  der  widerrechtlichen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  erwachsenden ­
  Schadens  oder  einer  für  diesen  Fall  verabredeten  Strafe  ausbedungen ­
  werden“.  Für  Einbehaltungen  auf  Grund  derartiger  Abmachungen ­
  besteht  die  Schranke,  daß  bei  den  einzelnen  Lohnzahlungen
nicht  mehr  als  l U  des  fälligen  Lohnes  und  im  ganzen  nicht  mehr  als
der  Betrag  eines  durchschnittlichen  Wochenlohnes  einbehalten  werden
darf.  Die  Schranke  bezieht  sich  nur  auf  die  Einbehaltung,  nicht  aber
auf  die  Vereinbarung  über  die  Höhe  des  Schadenersatzes  oder  der
Vertragsstrafe.  Es  kann  also  ein  höherer  Betrag  verabredet  werden;
nur  bei  der  Einbehaltung  dürfen  die  bezeichneten  Grenzen  nicht  überschritten ­
  werden,  damit  nicht  der  Arbeiter  während  der  Dauer  des
Arbeitsverhältnisses  in  seiner  wirtschaftlichen  Existenzmöglichkeit  beeinträchtigt ­
  wird.  Die  ganze  Vorschrift  erfaßt  nur  die  Lohneinbehaltung
auf  Grund  vertragsmäßiger  Abmachung  über  Schadenersatz  oder  Konventionalstrafe ­
  für  den  Fall  des  Vertragsbruches.  Einbehaltungen  auf
Grund  anderer  Abmachungen  werden  davon  überhaupt  nicht  berührt,
sind  also  in  höherem  Betrage  zulässig.  Die  Gewerbeordnung  hat  nur
die  Fälle  treffen  wollen,  in  denen  das  erklärliche  Interesse  des  Arbeitgebers ­
  an  Schadloshaltung  für  den  Fall  des  Vertragsbruches  zu  einer
dein  Gesamtinteresse  nicht  zuträglichen  Beeinträchtigung  der  Lebenshaltung ­
  des  Arbeiters  führen  kann.
Weiter  kommt  in  Betracht  der  §  134  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
über  die  Lohnverwirkung.  Diese  ebenfalls  durch  das  Arbeiterschutzgesetz
  vom  l.Juni  1891  eingefügte  Vorschrift  gilt  nicht  —  wie  §  119a  —-für
  gewerbliche  Unternehmungen  überhaupt,  sondern  nur  für  Fabriken,
in  denen  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigt  werden.
Unternehmer  solcher  Fabriken  dürfen  für  den  Fall  der  rechtswidrigen
Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeiter  die  Verwirkung
des  rückständigen  Lohnes,  also  die  Vernichtung  des  Anspruches  auf
den  verdienten,  aber  noch  nicht  bezahlten  Lohn,  nicht  über  den  Betrag  des
durchschnittlichen  Wochenlohnes  hinaus  ausbedingen.  Es  wird  in  der
        <pb n="218" />
        S.  Kapitel.  Einkommen  aus  dem  Arbeitsverliältnis.
Gewerbeordnung-  nicht  ausgesprochen,  daß  unter  rückständigem
hierbei  nur  derjenige  verdiente  Lohn  zu  verstehen  sei,  welcher
Schuld  des  Arbeitgebers  noch  nicht  ausgezahlt  worden  ist.  Die
Vorschrift  wird  aber  vielfach  dahin  ausgelegt  in  der  Erwägung,  daß
anderenfalls  der  Arbeitgeber  aus  seinem  Verzug  in  der  Zahlung
des  fälligen  Lohnes  einen  Vorteil  ziehen  würde,  der  geradezu
zur  Säumigkeit  bei  der  Lohnzahlung  anreizen  würde.  Dagegen
wird  angenommen,  daß  der  Lohn,  der  durch  die  schon  besprochene
Einbehaltung  noch  nicht  zur  Auszahlung  gelangt  ist,  dem  rückständigen ­
  Lohne  im  Sinne  des  §  134  Abs.  2  zuzurechnen  ist.  Die  Verwendung ­
  des  verwirkten  Lohnes  wird  in  der  Gewerbeordnung  nicht
näher  geregelt,  hängt  also  von  der  Entschließung  des  Arbeitgebers  ab.
Nur  muß  der  Arbeitgeber  nach  §  134  b  Ziff.  5  in  der  Arbeitsordnung
über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge  Bestimmungen  treffen,
sofern  er  überhaupt  eine  Lohnverwirkung  vereinbart  hat.
Für  alle  vorstehend  nicht  genannten  Verwirkungsgründe  sind  auch
Fabrikunternehmer  der  bezeiclmeten  Art  lediglich  an  die  Schranken
des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechts  gebunden.  Für  sonstige  Unternehmer ­
  bestimmt  die  Gewerbeordnung  in  bezug  auf  die  Schranke  der
Vereinbarung  über  die  LohnverWirkung  nichts.  Die  Gewerbeordnung
hat  sich  auch  hier  auf  einen  Fall  beschränkt,  der  in  der  Praxis  am
leichtesten  zu  Unzuträglichkeiten  führen  kann.
§  6.  Lohnabtretung  und  Lohnpfändung.  Die  Aufgabe,  den  Arbeiter
gegen  „Kahlpfändung“  zu  sichern,  ist  in  den  auf  das  Pfändungsrecht
bezüglichen  allgemeinen  Gesetzen  erfüllt.  Die  weitere  Aufgabe,  zu
verhindern,  daß  durch  Abtretung  des  Lohnanspruches  an  Dritte  und
durch  Beschlagnahme  des  Lohnes  dem  Arbeiter  die  Existenzmöglichkeit ­
  entweder  ganz  entzogen  oder  in  bedenklichem  Umfange  geschmälert ­
  wird,  ist  in  den  Ländern,  die  sich  ihr  überhaupt  gewidmet
haben,  durch  besondere,  auf  das  Arbeitsverhältnis  bezügliche  Bestimmungen ­
  geregelt.  So  untersagen  verschiedene  englische  Sondergesetze
die  Beschlagnahme  des  Lohnes.  In  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  ist  durch  Gesetze  der  meisten  Einzelstaaten  der  Lohn  in  den
Händen  des  Lohnherrn  der  Beschlagnahme  entzogen.  In  Österreich
schreibt  das  Gesetz  vom  29.  April  1873  vor,  daß  Lohnforderungen  von
nicht  dauernd  angestellten  Arbeitern  weder  durch  Exekutions-  oder
Sicherungsmaßregeln  getroffen  werden,  noch  Gegenstand  eines  Rechtsgeschäftes ­
  bilden  können,  ehe  die  Arbeit  geleistet  und  der  Fälligkeitstag ­
  verstrichen  ist.
In  Frankreich  galt  früher  ein  Fünftel  des  Lohnes  als  unpfändbar.
Das  Gesetz  vom  12.  Januar  1895  ließ  die  Pfändung  nur  bis  zu  */io,
die  Abtretung  (Zession)  nur  bis  zu  2/  )0  des  Lohnbetrages  zu  und  suchte
gleichzeitig  das  Exekutionsverfahren  zu  vereinfachen  und  zu  verbilligen.
        <pb n="219" />
        208

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolit.ik.

Indes  wird  vielfach  das  Gesetz  als  nicht  wirksam  genug  bezeichnet.
Im  Frühjahr  1902  wurde  von  der  Deputiertenkammer  ein  Gesetzentwurf ­
  genehmigt,  der  das  Exekutionsverfahren  nocli  weiter  vereinfachen
und  verbilligen  wollte.  Die  zuständige  Kommission  des  Senates  wollte
aber  den  bisherigen  grundsätzlichen  Standpunkt  überhaupt  aufgeben
und  die  Löhne  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Höhe  weder  als  zedierbar  noch
als  pfändbar  hinstellen.
Dem  Vorgänge  der  französischen  Gesetzgebung  folgt  auch  das
luxemburgische  Gesetz  vom  19.  Juli  1895,  da  es  Abtretung  und
Pfändung  des  'Lohnes  nur  bis  zu  einem  bestimmten  Betrage  gestattet.
Dabei  ist  aber  ein  Unterschied  nach  der  Höhe  des  Lohnes  gemacht.
Bei  einem  täglichen  Verdienst  von  weniger  als  6  Frs.  ist  der  zulässige
Betrag  i j-&amp;gt;  bezw.  Vio,  bei  höherem  Lohne  doppelt  so  viel.
In  Deutschland  war  bereits  am  21.  Juni  1869  ein  Gesetz  über  die
Beschlagnahme  des  Arbeits-  oder  Dienstlohnes  ergangen.  Hiernach
darf  die  Vergütung  für  Arbeiten  auf  Grund  eines  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses, ­
  das  die  Erwerbstätigkeit  des  Vergütungsberechtigten
vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch  nimmt,  zum  Zweck  der
Sicherstellung  oder  Befriedigung  eines  Gläubigers  erst  dann  mit  Beschlag ­
  belegt  werden,  nachdem  die  Leistung  der  Arbeiten  oder  Dienste
erfolgt  und  der  Fälligkeitstag  abgelaufen  ist,  ohne  daß  der  Vergütungsberechtigte ­
  die  Vergütung  eingefordert  hat.  Soweit  hiernach  die  Beschlagnahme ­
  unzulässig  ist,  hat  auch  die  Verfügung  durch  Zession,
Anweisung,  Verpfändung  oder  sonstiges  Rechtgeschäft  keine  rechtliche
Wirkung.  Es  kann  also  vor  Ablauf  des  Fälligkeitstermines  über
den  Lohn  überhaupt  nicht  durch  derartige  Rechtsgeschäfte  verfügt
werden.  Dieser  Schutz  kann  auch  nicht  durch  Vertrag  ausgeschlossen.
oder  beschränkt  werden,  kommt  aber  nach  §  850  der  Zivilprozeßordnung ­
  nur  den  Löhnen  (und  ihnen  verwandten  Dienstbezügen)  von  nicht
mehr  als  1500  M.  jährlich  zugute.  Durch  das  Arbeiterschutzgesetz
vom  t.  Juni  1891  ist  in  die  Gewerbeordnung  —  §  115  a  —  die  Bestimmung ­
  aufgenommen  worden,  daß  Lohn-  und  Abschlagszahlungen
an  Dritte  nicht  erfolgen  dürfen  auf  Grund  von  Rechtsgeschäften,  die
nach  den  Vorschriften  des  §2  des  besprochenen  Gesetzes  vom  21.  Juni  1869
rechtlich  unwirksam  sind,  oder  auf  Grund  von  Urkunden  über  derartige ­
  Rechtsgeschäfte.
Der  Arbeitgeber,  der  hiergegen  verstößt,  setzt  sich  nach  148
Ziffer  13  einer  Haftstrafe  bis  zu  4  Wochen  aus  und  kann  außerdem
noch  zur  Zahlung  des  Lohnes  an  den  Arbeiter  gezwungen  werden.
Die  ganze  Schutzvorschrift  bezieht  sich  auf  Löhne,  die  noch  nicht
verdient  und  noch  nicht  fällig  sind.  Hat  der  Arbeiter  die  Arbeit  vollendet, ­
  also  den  Lohn  verdient,  und  ist  der  dadurch  bedingte  Fälligkeitstermin ­
  ohne  Abhebung  des  fälligen  Lohnes  durch  den  Arbeiter
        <pb n="220" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

209

verstrichen,  so  findet  die  Schutzvorschrift  keine  Anwendung  mehr.
Das  erklärt  sich  daraus,  daß  ohne  diese  Begrenzung  der  Schutzvorschrift ­
  den  Arbeitern  weitgehende  Mißbräuche  des  Kredites  möglich
wären,  die  der  Rechtssicherheit  sehr  nachteilig  sein  und  vielfach  auch
schließlich  den  Arbeiter  kreditlos  machen  würden.  In  ganzen  scheint
die  deutsche  Regelung  dem  tatsächlichen  Bedürfnis  zu  genügen.
9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.
§  1.  Rechtmäßige  Lösung.  Daß  das  Arbeitsverhältnis,  wenn  es
auf  bestimmte  Zeit  geschlossen  war,  durch  Zeitablauf  von  selbst  aufhört, ­
  und  daß  es  durch  beiderseitige  Übereinkunft  jederzeit  aufgelöst
werden  kann,  versteht  sich  von  selbst.  Eingriffe  der  Gesetzgebung
zum  Schutze  der  Arbeiter  in  bezug  auf  die  rechtmäßige  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  kommen  der  Natur  der  Sache  nach  nur  für  den
Fall  in  Betracht,  daß  die  Lösung  durch  den  Willen  nur  eines  Vertragsteiles ­
  herbeigeführt  wird.  Nicht  überall  finden  sich  solche  Vorschriften.
In  Frankreich  beispielsweise  sieht  das  Gesetz  über  den  Arbeitsvertrag
vom  27.  Dezember  1890  vor,  daß  die  ohne  bestimmte  Zeitdauer  eingegangene ­
  Dienstmiete  jederzeit  durch  den  Willen  eines  Vertragsteiles
aufhören  kann;  nur  kann  daraus  der  geschädigte  Teil  einen  Schadenersatzanspruch ­
  ableiten.
In  verschiedenen  anderen  Ländern  hat  die  Gesetzgebung  einen
solchen  Zustand  nicht  als  zweckmäßig  angesehen.  Die  Möglichkeit,
jederzeit  das  Arbeitsverhältnis  zu  lösen,  kann  allerdings  dem  Interesse
des  Arbeiters  und  des  Arbeitgebers  unter  Umständen  entsprechen.
Aber  die  Umstände,  unter  denen  das  der  Fall  ist,  sind  bei  beiden
Teilen  recht  verschieden.  Man  kann  den  Gegensatz  kurz  dahin  bezeichnen, ­
  daß  die  Möglichkeit  jederzeitiger  sofortiger  Lösung  bei  aufsteigenden ­
  wirtschaftlichen  Verhältnissen  dem  Arbeiter,  bei  absteigenden ­
  dem  Arbeitgeber  vorteilhaft  ist.  Bei  aufsteigenden  Verhältnissen ­
  hat  der  Arbeiter  ein  Interesse  daran,  durch  ein  bestimmtes
Arbeitsverhältnis  nicht  gebunden  zu  sein.  Er  kann,  wenn  er  nicht
gebunden  ist,  jederzeit  eine  sich  ihm  bietende  bessere  Arbeitsgegelegenheit
  benutzen  und  weiter  jederzeit  mit  seinen  Genossen  ohne  Vertragsbruch ­
  in  Lohnkämpfe  eintreten,  die  gerade  in  solchen  Zeiten  am
ehesten  Erfolg  versprechen.  Das  ist  freilich  nur  ein  Augenblicksinteresse. ­
  Aber  oft  genug  haben  in  solchen  Zeiten  Blätter  und  Personen,
welche  Arbeiterinteressen  vertreten  oder  zu  vertreten  vorgeben,  den
Arbeitern  geraten,  sich  den  jederzeitigen  Rücktritt  vom  Arbeitsvertrage
offenzuhalten.  Wenn  sich  die  Zeiten  verschlechtern,  bedeutet  ein
derartiger  Zustand  eine  große  Unsicherheit  der  wirtschaftlichen  Lage
des  Arbeiters,  und  deshalb  findet  er  bei  rückläufigen  Marktverhältnissen
sein  Interesse  durch  längere  Kündigungsfristen  gewahrt.  Der  Arbeitvan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  14
        <pb n="221" />
        210

II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

geber  seinerseits  empfindet  in  rückläufigen  Zeiten,  wenn  er  nur  sein
Augenblicksinteresse  in  Betracht  zieht,  die  Innehaltung  der  Kündigungsfrist ­
  als  nachteilig.  Sie  hindert  ihn,  die  Arbeitskräfte,  die  er
nicht  mehr  braucht,  sofort  abzustoßen,  sie  hindert  ihn  auch,  die  in
solchen  Zeiten  leicht  mögliche  Ersetzung  der  vorhandenen  Kräfte
durch  bessere  ohne  das  Erfordernis  höheren  Lohnes  vorzunehmen.
In  Zeiten  aufsteigender  Märktverhältnisse  hat  dagegen  der  Arbeitgeber
das  Interesse,  seine  Arbeitskräfte  durch  längere  Kündigungsfrist  festzuhalten, ­
  weil  er  dann  wegen  der  stärkeren  Nachfrage  nach  Arbeitskräften ­
  nur  schwer  und  oft  nur  zu  höheren  Löhnen  Ersatz  schaffen  kann.
So  stehen  die  Augenblicksinteressen  beider  Teile  in  bezug  auf  die
Möglichkeit  jederzeitiger  sofortiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses
einander  scharf  entgegen.  Für  beide  Teile  wäre  es  besser,  nicht  von
dem  augenblicklichen,  sondern  von  dem  dauernden  Interesse  auszugehen, ­
  das  keineswegs  auseinander  liegt.  Aber  die  Schwächen  des
Menschen  stehen  dem  oft  genug  entgegen.  Die  Gesetzgebung  hat
deshalb  die  Aufgabe,  in  diese  Verhältnisse  einzugreifen,  um  den  einzelnen ­
  gegen  seinen  eigenen  und  gegen  den  Egoismus  anderer  zu
schützen,  ohne  deshalb  die  notwendige  Bewegungsfreiheit  beider  Teile
unmöglich  zu  machen.  In  Rußland  hat  die  Gesetzgebung  das  dadurch
zu  erreichen  gesucht,  daß  sie  bei  Verträgen  auf  unbestimmte  Zeit
beiden  Teilen  eine  2  wöchentliche  Kündigungsfrist  auferlegt.  In  anderen
Ländern  hat  man  eine  solche  Kündigungsfrist  nur  für  den  Fall  vorgesehen, ­
  daß  im  Arbeitsvertrage  nichts  anderes  vereinbart  ist.  Diesen
Weg  haben  u.  a.  die  Schweiz,  Österreich,  Norwegen  beschritten.  Auch
Deutschland  folgt  ihm  in  der  Gewerbeordnung.  Durch  §  122  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  17.  Juli  1878  wird  bestimmt,  daß  das
Arbeitsverhältnis,  „wenn  nicht  ein  anderes  verabredet  ist,  durch  eine
jedem  Teile  freistehende,  14  Tage  vorher  erklärte  Aufkündigung  gelöst ­
  werden“  kann.  Dabei  ist  ein  bestimmter  Endtermin  der  Kiindidigungsfrist
  nicht  vorgesehen,  während  das  Schweizer  Fabrikgesetz
von  1877  als  Endtermin  den  Zahltag  oder  den  Samstag  bezeichnet.
Die  14  tägige  Kündigungsfrist,  die  den  Arbeiter  gegen  plötzlichen
Verlust  der  Arbeitsgelegenheit,  den  Arbeitgeber  gegen  plötzlichen  Verlust ­
  der  Arbeitskräfte  schützen  soll,  ist  hiernach  nur  eine  Eventualfrist. ­
  In  erster  Linie  hängt  es  von  der  Vereinbarung  der  Parteien
ab,  wie  lang  die  Kündigungsfrist  sein  soll.  Diese  Vereinbarung  muß
in  der  Schweiz  schriftlich,  in  Norwegen  schriftlich  oder  in  der  Arbeitsordnung ­
  erfolgen.  In  Deutschland  gilt  hier  im  allgemeinen  dieselbe
Formlosigkeit,  die  bei  Arbeitsverträgen  überhaupt  besteht;  nur  für
Fabriken  mit  mindestens  20  Arbeitern  muß  die  Kündigungsfrist  in  bestimmter ­
  Form,  nämlich  in  der  Arbeitsordnung  festgesetzt  werden,
wenn  es  nicht  bei  der  gesetzlichen  Regel  der  14  tägigen  Frist  sein
        <pb n="222" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

211

Bewenden  haben  soll.  Durch  das  Arbeiterschutzgesetz  vom  1.  Juni  1891
ist  in  Deutschland  noch  hinzugefügt,  daß  bei  vertragsmäßiger  Vereinbarung ­
  einer  anderen  als  der  14  tägigen  Kündigungsfrist  die  Frist  für
beide  Teile  gleich  sein  muß  (§  122),  ein  Zusatz,  der  sowohl  den  Arbeiter
als  auch  den  Arbeitgeber  gegen  Beeinträchtigung  seiner  Interessen
schützen  soll.  Demselben  Gedanken  folgt  auch  die  norwegische  Gesetzgebung. ­
  Die  Vereinbarung  der  Parteien  kann  in  den  Ländern,  in
denen  sie  der  gesetzlichen  Regel  vorausgeht,  auch  dahin  lauten,  daß
eine  Kündigungsfrist  überhaupt  nicht  stattflnden,  also  die  jederzeitige
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  zulässig  sein  soll.  Davon  wird  oft
genug  Gebrauch  gemacht,  und  zwar  sind  es,  wie  die  Berichte  der
Gewerbeaufsichtsbeamten  erkennen  lassen,  in  den  günstigen  Zeiten
mehrfach  die  Arbeiter  gewesen,  die  eine  solche  Vereinbarung  wünschen,
während  in  der  rückläufigen  Konjunktur  die  Arbeitgeber  mehrfach
auf  kürzere  Fristen  oder  auf  Beseitigung  jeder  Kündigungsfrist  hinarbeiteten. ­
  Letzteres  wird  z.  B.  für  1902  aus  den  preußischen  RegierungsbezirkenPotsdam,
  Breslau,  Wiesbaden  und  Köln  berichtet.  Daraus
ergibt  sich,  daß  die  bestehende  Regelung  es  keiner  der  beiden  Parteien
unmöglich  macht,  ihrem  Augenblicksinteresse  zu  folgen;  nur  ist.  verhindert, ­
  daß  beide  unter  verschiedene  Kündigungsfristen  gestellt  werden.
Für  das  Schiffahrtsgewerbe  und  für  die  Betriebsbeamten  der  gewerblichen ­
  Betriebe  gelten  die  besprochenen  Grundsätze  nicht;  die
Einzelheiten  können  übergangen  werden.
Die  Gesetzgebung  hat  nicht  übersehen  können,  daß  unbeschadet
des  geplanten  Schutzes  gegen  vorzeitige  und  plötzliche  Lösung  des
Arbeitsverhältnisses  doch  sowohl  für  die  Arbeitgeber  wie  für  die
Arbeiter  die  Möglichkeit  bestehen  bleiben  muß,  unter  besonderen  Verhältnissen ­
  ohne  Innehaltung  der  vereinbarten  oder  der  gesetzlichen
Kündigungsfrist  das  Verhältnis  aufzuheben.  Das  ist  nötig,  weil  sich
sonst  unter  gewissen  Voraussetzungen  unleidliche  und  unerträgliche
Verhältnisse  für  beide  Teile  entwickeln  könnten.  Nur  kann  das  nicht
einfach  dem  Belieben  beider  Teile  überlassen  werden,  wenn  nicht  Benachteiligungen ­
  des  im  einzelnen  Falle  schwächeren  Teiles  eintreten  sollen.
Die  Gesetzgebung  hat  deshalb  in  verschiedenen  Ländern  die  Gründe  angeführt, ­
  die  den  Arbeiter  zum  sofortigen  Austritt,  den  Arbeitgeber  zur
sofortigen  Entlassung  des  Arbeiters  berechtigen.  Daß  dabei  in  den  einzelnen ­
  Ländern  verschieden  vorgegangen  ist,  kann  nicht  auffallen.
Die  sofortige  Entlassung  des  Arbeiters  ohne  Innehaltung  der
Kündigungsfrist  ist  in  der  Schweiz  dem  Arbeitgeber  nur  in  zwei  Fällen
gestattet,  nämlich  wenn  sich  der  Arbeiter  „einer  angefangenen  Arbeit
unfähig  erweist“,  und  weiter,  wenn  er  sich  „einer  bedeutenden  Verletzung ­
  der  Fabrikordnung  schuldig  gemacht  hat“.  In  Norwegen  ist
das  Gleiche  möglich  bei  Unfähigkeit,  Untreue,  Trunksucht  oder  schlech-14*
        <pb n="223" />
        212

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ter  Aufführung  des  Arbeiters  oder  bei  dessen  Beteiligung  an  einer
Revolte.  In  Rußland  bestehen  5  Gründe,  die  zu  sofortiger  Entlassung
berechtigen,  nämlich  Ausbleiben  des  Arbeiters  ohne  triftigen  Grund
während  dreier  Tage  hintereinander  oder  an  6  Tagen  im  ganzen  während ­
  eines  Monates,  Ausbleiben  des  Arbeiters  aus  triftigen  Gründen
während  2  Wochen  hintereinander,  Einleitung  einer  Untersuchung
gegen  den  Arbeiter  oder  dessen  Belangung  unter  Anklage  eines  mindestens ­
  mit  Gefängnis  bedrohten  Verbrechens,  ferner  Grobheit  oder
ungehöriges  Betragen  des  Arbeiters,  das  die  vermögensrechtlichen  Interessen ­
  der  Fabrik  oder  die  persönliche  Sicherheit  eines  Gliedes  der
Fabrikverwaltung  oder  der  Arbeitsaufseher  zu  bedrohen  geeignet  ist,
und  endlich  ansteckende  Krankheit  des  Arbeiters.
Die  österreichische  und  die  deutsche  Gewerbeordnung  ziehen  den
Kreis  der  Gründe,  die  zu  sofortiger  Entlassung  berechtigen,  noch
weiter.  In  Österreich  kann  der  Arbeiter  sofort  entlassen  werden,
wenn  er  den  Arbeitgeber  bei  Abschluß  des  Vertrages  durch  Vorzeigung ­
  falscher  oder  gefälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  hintergangen ­
  oder  über  das  Bestehen  eines  anderen,  ihn  gleichzeitig
verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses  in  einen  Irrtum  versetzt  hat,  ferner
wenn  er  zu  der  vereinbarten  Arbeit  unfähig  befunden  wird,  wenn  er
der  Trunksucht  verfällt  und  wiederholt  fruchtlos  verwarnt  wurde,
wenn  er  sich  eines  Diebstahls,  einer  Veruntreuung  oder  sonstigen
strafbaren  Handlung  schuldig  macht,  die  ihn  des  Vertrauens  des  Arbeitgebers ­
  unwürdig  erscheinen  läßt,  wenn  er  ein  Geschäfts-  oder  Betriebsgeheimnis ­
  verrät  oder  ohne  Einwilligung  des  Arbeitgebers  ein
der  Verwendung  beim  Gewerbe  abträgliches  Nebengeschäft  betreibt,
wenn  er  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  hat  oder  beharrlich  seine
Pflichten  vernachlässigt  oder  seine  Mitarbeiter  oder  die  Hausgenossen
zum  Ungehorsam,  zur  Auflehnung  gegen  den  Arbeitgeber,  zu  unordentlichem ­
  Lebenswandel  oder  zu  unsittlichen  oder  gesetzwidrigen  Handlungen ­
  zu  verleiten  sucht,  sodann,  wenn  er  sich  einer  groben  Ehrbeleidigung, ­
  Körperverletzung  oder  gefährlichen  Drohung  gegen  den
Arbeitgeber  oder  dessen  Hausgenossen  oder  gegen  die  übrigen  Arbeiter
schuldig  macht  oder  ungeachtet  vorausgegangener  Verwarnung  mit
Feuer  und  Licht  unvorsichtig  umgeht,  wenn  er  mit  abschreckender
Krankheit  behaftet  ist  oder  durch  eigene  Schuld  arbeitsunfähig  wird
oder  ohne  Schuld  über  4  Wochen  arbeitsunfähig  ist,  und  endlich,  wenn
er  länger  als  14  Tage  gefänglich  eingezogen  wird.  Weitere  Gründe
zur  sofortigen  Entlassung  sind  nicht  zulässig.  Daß  die  angegebenen
Gründe  zum  Teil  recht  weiter  Auslegung  Spielraum  gewähren,  läßt
sich  nicht  leugnen,  kann  aber  kaum  vermieden  werden.  Auch  die
deutsche  Gewerbeordnung,  die  in  §  123  offenbar  nach  einer  möglichst
zweifellosen  Formulierung  gesucht  hat,  enthält  trotzdem  verschiedene
        <pb n="224" />
        Ü.  Kapitel.  Lösung-  des  Arbeitsverhältnisses.

213

recht  dehnbare  Umschreibungen.  Unfälligkeit  zur  vereinbarten  Arbeit,
Trunksucht,  Verrat  von  Geschäftsgeheimnissen,  unbefugtes  Betreiben
eines  Nebengeschäfts  der  vorerwähnten  Art  und  gefängliche  Einziehung
von  mehr  als  14  Tagen  werden  in  §  123  der  deutschen  Gewerbeordnung ­
  nicht  erwähnt.  Die  übrigen  Entlassungsgründe  der  österreichischen ­
  Gewerbeordnung  finden  sich  dagegen,  zum  Teil  in  anderer  Formulierung, ­
  in  den  deutschen  Vorschriften  wieder;  außerdem  bezeichnet  §  123
noch  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Sachbeschädigung  zum  Nachteil
des  Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters  als  Grund  zur  sofortigen  Entlassung, ­
  ein  Grund,  der  in  Österreich  nicht  besonders  erwähnt  wird.
Im  einzelnen  führt  §  123  der  deutschen  Gewerbeordnung  in
8  Ziffern  folgende  Gründe  zur  sofortigen  Entlassung  an:
1.  Hintergehung  des  Arbeitgebers  durch  Vorzeigung  falscher  oder
gefälschter  Arbeitsbücher  oder  Zeugnisse  und  Erregung  eines  Irrtums
über  das  Bestehen  eines  anderen  den  Arbeiter  gleichzeitig  verpflichtenden ­
  Arbeitsverhältnisses  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages,
2.  Diebstahl,  Entwendung,  Unterschlagung,  Betrug,  liederlicher
Lebenswandel  des  Arbeiters,
3.  unbefugtes  Verlassen  der  Arbeit,  beharrliche  Verweigerung  der
Erfüllung  der  aus  dem  Arbeitsvertrage  entspringenden  Pflichten,
4.  unvorsichtiges  Umgehen  mit  Feuer  und  Licht  trotz  Verwarnung,
5.  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeitgeber
oder  seine  Vertreter  oder  gegen  die  Angehörigen  des  Arbeitgebers
oder  seiner  Vertreter,
6.  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Sachbeschädigung  zum  Nachteile
des  Arbeitgebers  oder  eines  Mitarbeiters,
7.  Verleitung  (oder  versuchte  Verleitung)  von  Familienangehörigen
des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  oder  von  Mitarbeitern  zu
Handlungen,  die  gegen  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen,
oder  Begehung  solcher  Handlungen  mit  Familienangehörigen  des  Arbeitgebers ­
  oder  seiner  Vertreter,
8.  Unfähigkeit  zur  Fortsetzung  der  Arbeit,  Behaftetsein  mit  einer
abschreckenden  Krankheit.
Bei  den  unter  8  genannten  Fällen  steht  unter  Umständen  dem
Entlassenen  ein  Entschädigungsanspruch  zu  nach  Maßgabe  des  Vertrages ­
  und  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  (gegenwärtig ­
  BGB.  §  616),  weil  es  sich  hier  um  Gründe  handelt,  an  denen
der  Arbeiter  nicht  immer  selbst  die  Schuld  trägt.  Die  unter  1—7
genannten  Gründe  dagegen  sind  stets  auf  eigenes  Verschulden  des
Arbeiters  zurückzuführen;  denn  bei  ihnen  handelt  es  sich  um  gesetzwidrige ­
  Handlungen  und  bewußte  Pflichtwidrigkeiten,  die  beide  ein
gedeihliches  Verhältnis  unmöglich  machen.  In  diesen  Fällen  erkennt
die  Gewerbeordnung  die  Möglichkeit  eines  Entschädigungsanspruches
        <pb n="225" />
        214

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nicht  an.  Sie  schützt  aber  auch  hier  noch  den  Arbeiter  gegen  rein
willkürliches  Vorgehen;  denn  sie  bezeichnet  eine  Entlassung  aus  einem
der  unter  1—7  genannten  Gründe  dann  nicht  mehr  als  zulässig,
wenn  die  zugrunde  liegenden  Tatsachen  dem  Arbeitgeber  länger  als
1  Woche  bekannt  sind.  Darin  liegt  ein  gewisser  Zwang  für  die  Arbeitgeber, ­
  der  aber  durchaus  logisch  ist.  Wenn  einer  der  bezeichneten
Gründe  vorliegt,  ist  nach  der  Auffassung  der  Gewerbeordnung  das
weitere  Verbleiben  des  betreffenden  Arbeiters  mit  dem  Interesse
des  Betriebes,  der  Mitarbeiter  und  des  Unternehmers  überhaupt  nicht
mehr  vereinbar;  die  Konsequenz  daraus  muß  also  auch  sofort  gezogen
werden,  sobald  die  in  Frage  kommenden  Tatsachen  bekannt  geworden
sind.  Glaubt  aber  der  Unternehmer  diese  Konsequenz  nicht  sofort
ziehen  zu  sollen,  und  läßt  er  dem  betr.  Arbeiter  noch  längere  Zeit  im
Betriebe  tätig  sein,  so  bekundet  er  damit,  daß  die  weitere  Beschäftigung ­
  mit  dem  Interesse  des  Betriebes,  der  Mitarbeiter  und  des  Unternehmers ­
  vereinbar  ist,  und  alsdann  liegt  kein  Grund  mehr  vor,  nachträglich ­
  noch  den  Arbeiter  zu  entlassen.  Beruht  die  W  eiterbeschäftigung
  des  Arbeiters  auf  einer  Regung  des  Mitleids,  so  hat  der  Unternehmer ­
  auch  keinen  Anlaß,  wegen  derselben  Tatsache  nachträglich
und  unerwartet  den  Arbeiter  abzuschieben.
Die  bezeichneten  Gründe  umfassen  die  Tatsachen,  bei  deren  Vorhandensein ­
  das  Gesetz  die  sofortige  Entlassung  auch  ohne  entsprechende
Vereinbarung  im  Arbeitsvertrage  für  zulässig  erklärt.  Außerdem  kann
nach  §  124  a  der  Arbeitgeber  „aus  wichtigen  Gründen“  jederzeit  die
sofortige  Aufhebung  des  Arbeitsverhältnisses  verlangen,  sofern  das  Verhältnis ­
  mindestens  auf  4  Wochen  geschlossen  oder  wenn  eine  längere
als  14  tägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist.  Mit  dieser  Bestimmung
kommt  eine  erhebliche  Unsicherheit  in  die  Frage  hinein,  da  die  Entscheidung ­
  darüber,  welche  Gründe  als  wichtig  anzusehen  sind,  von  den
beteiligten  Parteien  selten  in  gleicher  Weise  getroffen  werden  wird.
Die  endgültige  Entscheidung  steht  naturgemäß  den  in  Frage
kommenden  Rechtsprechungsorganen  zu.  Trotz  der  Unbestimmtheit
des  Begriffs  „wichtige  Gründe“  wird  die  Vorschrift  nicht  entbehrt
werden  können,  weil  die  in  §  123  aufgeführten  8  Gruppen  von
Gründen  bei  weitem  nicht  alle  diejenigen  Verhältnisse  erfassen,  die  eine
sofortige  Entlassung  im  Interesse  des  Betriebsganzen  nötig  machen.
Daß  in  entsprechender  Weise  auch  die  Befugnis  des  Arbeiters  zum
jederzeitigen  Austritt  erweitert  werden  muß,  versteht  sich  von  selbst.
Durch  die  erwähnten  Vorschriften  sind  die  Parteien  nicht  gehindert,
im  Arbeitsvertrage  noch  sonstige  Gründe  zu  vereinbaren,  die  den  Arbeitgeber ­
  zur  sofortigen  Entlassung  des  Arbeiters  berechtigen.  Das
ist  selbstverständlich  und  wird  deshalb  in  der  Gewerbeordnung  nicht
noch  besonders  hervorgehoben.  Für  Fabriken  mit  mindestens  20  Ar ­
        <pb n="226" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbäitsverhältnisses.

215

beitern  muß  die  betreffende  Vereinbarung  durch  die  Arbeitsordnung
erfolgen  (§  134  b  Ziff.  3).
Wie  der  Arbeitgeber  unter  bestimmten  Voraussetzungen  zur  sosortigen
  Entlassung  des  Arbeiters  berechtigt  ist,  so  muß  auch  der  Arbeiter ­
  unter  bestimmten  Voraussetzungen  zum  sofortigen  Austritt  befugt ­
  sein.  Denn  auch  ihm  kann  es  unerträglich  und  mit  seinen  berechtigten ­
  Interessen  ganz  unvereinbar  sein,  trotz  bestimmter  Verfehlungen ­
  des  Arbeitgebers  oder  seiner  Vertreter  und  trotz  gewisser
Vorkommnisse  und  Verhältnisse,  die  seine  Interessen  schwer  beeinträchtigen, ­
  im  Arbeitsverhältnis  verbleiben  zu  müssen.  Die  Gesetze
geben  deshalb  auch  ganz  bestimmte  Gründe  an,  die  den  Arbeiter  zum
sofortigen  Austritt  berechtigen.  Aber  diese  Gründe  können  nicht  im
einzelnen  einfach  eine  Wiederholung  derjenigen  sein,  welche  den  Arbeitgeber ­
  zur  sofortigen  Entlassung  berechtigen.  Denn  die  verschiedene
wirtschaftliche  und  soziale  Stellung  des  Arbeitgebers  und  des  Arbeiters
kann  nicht  unbeachtet  bleiben.
Das  Schweizer  Fabrikgesetz  begnügt  sich  auch  hier  mit  einer
kurzen  Umschreibung  der  Hauptgruppen  von  Gründen,  die  zum  sofortigen ­
  Austritt  berechtigen,  nämlich  Nichterfüllung  der  bedungenen
Verpflichtung  des  Fabrikbesitzers  und  Verschuldung  oder  Zulassung
einer  ungesetzlichen  oder  vertragswidrigen  Behandlung  des  Arbeiters.
Hier  handelt  es  sich  lediglich  um  Gründe,  die  auf  Verschulden  des
Arbeitgebers  zurückzuführen  sind.  Ähnlich  geht  die  norwegische  Gesetzgebung ­
  vor.  Schlechte  Behandlung,  Ehrbeleidigung  und  mangelnde
Bezahlung  berechtigen  hier  den  Arbeiter  zum  sofortigen  Austritt.  In
Rußland  kommen  außer  Mißhandlung,  schwerer  Beleidigung,  schlechter
Behandlung,  Nichtgewährung  von  Nahrungsmitteln  und  Wohnung  auch
noch  Gründe  in  Betracht,  die  in  der  Person  und  den  Interessen  des
Arbeiters  liegen,  nämlich  Gesundheitsschädlichkeit  der  Arbeit,  Tod  des
Ernährers  der  Familie  und  Einberufung  des  Ernährers  der  Familie
des  Arbeiters  zur  Wehrpflicht.  Die  österreichische  Gewerbeordnung
berücksichtigt  ebenfalls  sowohl  das  Verhalten  des  Arbeitgebers  —
tätliche  Mißhandlungen  oder  grobe  Ehrbeleidigung  gegen  den  Arbeiter ­
  oder  seine  Angehörigen,  Verleitung  (oder  versuchte  Verleitung)
des  Arbeiters  oder  seiner  Angehörigen  zu  unsittlichen  oder  gesetzwidrigen ­
  Handlungen  durch  den  Arbeitgeber  oder  dessen  Angehörige,.
Vorenthaltung  der  bedungenen  Bezüge  oder  Verletzung  anderer  wesentlicher ­
  Vertragsbestimmungen,  Weigerung  des  Arbeitgebers,  dem  Arbeiter ­
  Verdienst  zu  geben  —  als  auch  die  Person  und  Interessen  des
Arbeiters  —  Gefahr  der  Gesundheitsschädigung  bei  Fortsetzung  der
Arbeit,  Unmöglichkeit  für  den  Arbeitgeber,  dem  Arbeiter  Verdienst
zu  geben  —.  Nicht  ohne  Interesse  ist  hierbei  die  verschiedene  Form,
in  der  das  Verhalten  gegen  Person  und  Ehre  des  anderen  Teiles  um ­
        <pb n="227" />
        216

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schrieben  wird.  Der  Arbeitgeber  ist  zur  sofortigen  Entlassung  befugt,
wenn  der  Arbeiter  sich  einer  groben  Ehrbeleidigung,  Körperverletzung
oder  gefährlichen  Drohung  gegen  den  Arbeitgeber,  dessen  Hausgenossen ­
  oder  Mitarbeiter  schuldig  macht.  Zum  sofortigen  Austritt  ist
der  Arbeiter  berechtigt  bei  „tätlicher  Mißhandlung  oder  grober  Ehrbeleidigung“ ­
  gegen  ihn  oder  seine  Angehörigen  seitens  des  Arbeitgebers. ­
  Das  ist  nicht  genau  dasselbe  und  setzt  stillschweigend  voraus,
daß  der  Arbeitgeber  in  bezug  auf  Ehre  und  Person  eine  größere  Feinfühligkeit ­
  hat  als  der  Arbeiter.
Die  österreichische  Gewerbeordnung  berührt  sich  in  den  Gründen
für  sofortigen  Austritt  mit  der  deutschen;  nur  hat  die  letztere  —■'  abgesehen ­
  von  der  meist  präziseren  Fassung  —  noch  den  Verlust  der
Fähigkeit  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  mit  aufgenommen.  Der  §  124
der  deutschen  Gewerbeordnung  gibt  dem  Arbeiter  das  Recht  zum  sofortigen ­
  Austritt:
1.  wenn  er  unfähig  wird  zur  Fortsetzung  der  Arbeit,
2.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  sich  Tätlichkeiten ­
  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Arbeiter  oder  seine  Familienangehörigen ­
  zuschulden  kommen  lassen,
3.  wenn  der  Arbeitgeber  oder  seine  Vertreter  oder  deren  Familienangehörige ­
  den  Arbeiter  oder  dessen  Familienangehörige  zu  Handlungen  verleiten ­
  oder  zu  verleiten  suchen  oder  mit  des  Arbeiters  Familienangehörigen
Handlungen  begehen,  welchegegen  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  laufen,
4.  wenn  der  Arbeitgeber
a)  den  schuldigen  Lohn  nicht  in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,
b)  bei  Stücklohn  nicht  für  ausreichende  Beschäftigung  sorgt,
c)  sich  widerrechtlicher  Übervorteilungen  gegen  den  Arbeiter
schuldig  macht,
5.  wenn  der  Arbeiter  bei  Fortsetzung  der  Arbeit  einer  „erweislichen ­
  Gefahr“  für  Leben  oder  Gesundheit  ausgesetzt  sein  würde,  die
bei  Eingehung  des  Arbeitsvertrages  nicht  zu  erkennen  war.
Von  diesen  Gründen  betreffen  die  unter  2,  3,  4  a  und  4  c  genannten
gesetzwidrige  Handlungen  und  bewußte  Pflichtwidrigkeiten  des  Arbeitgebers, ­
  die  unter  1,  4  b  und  5  genannten  dagegen  gehen  von
der  Person  und  den  Interessen  des  Arbeiters  aus.  Bei  den  unter  2  aufgeführten ­
  Tätlichkeiten  oder  groben  Beleidigungen  ist  der  Austritt
nicht  mehr  zulässig,  wenn  die  zugrunde  liegenden  Tatsachen  dem  Arbeiter ­
  länger  als  1  Woche  bekannt  sind.  Die  gleiche  Einschränkung
ist  auch  bezüglich  des  Entlassungsrechtes  der  Arbeitgeber  vorgesehen,
aber  nicht  nur  für  den  Fall  grober  Beleidigungen  und  Tätlichkeiten,
sondern  auch  für  die  sonst  erwähnten  Fälle  gesetz-  und  pflichtwidrigen
Verhaltens.  Dadurch  daß  der  Arbeiter  der  gleichen  Einschränkung
nur  für  den  einen  erwähnten  Fall  unterworfen  wird,  trägt  die  Ge ­
        <pb n="228" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

217

werbeordnung  der  geringeren  geschäftlichen  Einsicht  und  der  größeren
wirtschaftlichen  Abhängigkeit  des  Arbeiters  Rechnung.  Im  übrigen
zeigt  die  Gewerbeordnung  das  Streben,  soweit  als  möglich  die  Gründe
zum  sofortigen  Eintritt  und  zur  sofortigen  Entlassung  in  Einklang
miteinander  zu  bringen.  Das  Eintreten  der  Unfähigkeit  zur  Fortsetzung ­
  der  Arbeit,  die  Verleitung  oder  versuchte  Verleitung  zu
Handlungen,  die  gegen  Gesetze  oder  gute  Sitten  verstoßen,  und
das  Begehen  derartiger  Handlungen  mit  Familienangehörigen  und
die  Ehrverletzung  durch  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen
sind  für  beide  Teile  gleich  formuliert,  abgesehen  von  den  Umgestaltungen, ­
  die  durch  die  Vertauschung  der  Rollen  beider  Parteien  in
den  §§  123  und  124  erforderlich  sind.  Dadurch  ist  eine  ähnliche
Unterscheidung  nach  der  Feinfühligkeit  vermieden,  wie  sie  bei  den
österreichischen  Bestimmungen  erwähnt  ist.  Wie  die  Arbeitgeber,
so  sind  weiterhin  auch  die  Arbeiter  zu  jederzeitiger  sofortiger  Aufhebung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  „aus  wichtigen  Gründen“  berechtigt,
wenn  das  Verhältnis  mindestens  auf  4  Wochen  geschlossen  oder  wenn
eine  längere  als  14  tägige  Kündigungsfrist  vereinbart  ist  (§  124  a).
Andere  Gründe  für  den  sofortigen  Austritt  können  auch  hier  im  Arbeitsvertrage ­
  vereinbart  werden;  für  Fabriken  mit  mindestens  20  Arbeitern ­
  hat  diese  Vereinbarung  in  der  Arbeitsordnung  zu  erfolgen.
Im  ganzen  sind  die  deutschen  Vorschriften  denen  der  anderen  erwähnten ­
  Gesetze  in  bezug  auf  klare  Bezeichnung  der  Gründe  zu  sofortiger ­
  Aufhebung  des  Vertrages  —  soweit  die  Natur  der  Sache  nicht
dehnbare  Umschreibungen  fordert  —  und  in  bezug  auf  gleichmäßige
Behandlung  beider  Parteien  überlegen.  '  Eine  schablonenhafte  Übereinstimmung ­
  mußte  natürlich  vermieden  werden.
Die  Vorschriften  des  §  620,  621  und  623  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  finden  auf  das  gewerbliche  Arbeitsverhältnis  keine  Anwendung.
Es  fehlt  indes  nicht  an  Stimmen,  welche  die  in  der  Gewerbeordnung
§  122  bezeichnete  gesetzliche  Regel  zugunsten  der  erwähnten  Vorschriften ­
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  beseitigt  sehen  wollen.  Das
Bürgerliche  Gesetzbuch  regelt  die  Kündigungsfrist  nach  der  Lohnbemessungsperiode. ­
  Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,  so  ist  die
Kündigung  an  jedem  Tage  für  den  folgenden  Tag  zulässig.  Bei
wöchentlichen  Lohnbemessungsperioden  ist  die  Kündigung  nur  für  den
Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig  und  muß  spätestens  am  ersten
Werktage  der  Woche  erfolgen.  Ist  die  Vergütung  nach  Monaten  bemessen, ­
  so  ist  die  Kündigung  für  den  Schluß  des  Kalendermonates  zulässig ­
  und  muß  spätestens  am  15.  des  Monats  erfolgen.  Bei  vierteljährlicher ­
  oder  noch  längeren  Lohnbemessungsperioden  ist  die  Kündigung ­
  am  Schluß  des  Kalendervierteljahres  mit  6  wöchentlicher  Kündigungsfrist ­
  zulässig  (§  621).  Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitab ­
        <pb n="229" />
        218

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schnitten  bemessen,  so  kann  das  Dienstverhältnis  jederzeit  gekündigt
werden;  nimmt  aber  das  betreffende  Dienstverhältnis  die  Erwerbstätigkeit ­
  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich  in  Anspruch ­
  —  und  das  ist  bei  Stücklohn-(Akkord-)Arbeitern  die  Regel  —,
so  ist  eine  Kündigungsfrist  von  2  Wochen  innezuhalten  (§  623).  Die
Anwendung  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  auf  das
gewerbliche  Arbeitsverhältnis  würde  mithin  für  Stücklohnarbeiter  in
der  Regel  eine  beiderseitige  2  wöchentliche  Kündigungsfrist  zur  Folge
haben,  für  Zeitlohnarbeiter  dagegen,  deren  Lohn  in  der  Regel  nicht
für  längere  als  wöchentliche  Perioden  bemessen  wird,  die  Kündigungsfrist ­
  gegen  die  gesetzliche  Regel  der  Gewerbeordnung  beträchtlich  verkürzen. ­
  Ob  das  letztere  in  den  Zeiten,  in  denen  Mangel  an  Arbeitsgelegenheit ­
  ist,  den  Interessen  der  gewerblichen  Lohnarbeiter  wirklich
entspricht,  wird  vielfach  bezweifelt.
Wichtige  Gründe  ermöglichen  auch  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch ­
  §  626  die  sofortige  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses.
Bei  ordnungsmäßigem  Austritte  aus  dem  Arbeitsverhältnis  kann
nach  der  österreichischen  Gewerbeordnung  der  Arbeiter  die  Ausstellung ­
  eines  Zeugnisses  über  Art  und  Dauer  der  Beschäftigung,  auf  besonderes ­
  Verlangen  auch  über  sein  sittliches  Verhalten  und  seine  Leistungen ­
  fordern.  Verweigerung  des  Zeugnisses  oder  Ausstellung  eines
wissentlich  wahrheitswidrigen  Zeugnisses  macht  den  Arbeitgeber  strafbar ­
  und  schadenersatzpflichtig.
In  der  deutschen  Gewerbeordnung  wird  dem  Arbeiter  in  §  113
ebenfalls  das  Recht  gegeben,  beim  Abgänge  ein  Zeugnis  über  Art  und
Dauer  seiner  Beschäftigung,  auf  Verlangen  auch  über  seine  Führung
und  seine  Leistungen  zu  verlangen.  Das  Zeugnis  ist  nach  §  114  auf
Verlangen  von  der  Ortspolizeibehörde  kosten-  und  stempelfrei  zu  beglaubigen. ­
  Wird  das  Zeugnis  verweigert,  so  kann  der  Arbeiter  es  auf  dem
Prozeßwege  —  wo  ein  Gewerbegericht  besteht,  vor  diesem  —  fordern.
Das  Arbeiterschutzgesetz  von  1891  hat  dem  großen  Mißtrauen
der  Arbeiter  gegen  die  Arbeitgeber  Rechnung  getragen  durch  Einfügung ­
  des  Verbotes,  das  Zeugnis  mit  Merkmalen  zu  versehen,  die
den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaut  des  Zeugnisses ­
  nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.  Der  Zuwiderhandelnde ­
  Arbeitgeber  setzt  sich  einer  Geldstrafe  bis  zu  2000  M.,  im  Unvermögensfalle ­
  einer  Gefängnisstrafe  bis  zu  6  Monaten  aus  (§  146,  Ziff.3).
Eine  Strafe  wegen  Verweigerung  des  Zeugnisses  ist  nicht  vorgesehen.
Bei  minderjährigen  Arbeitern  kann  nach  dem  Gesetz  vom  18.  Juni  1896
der  gesetzliche  Vertreter  das  Zeugnis  fordern  und  verlangen,  daß  es
an  ihn  anstatt  an  den  Minderjährigen  ausgehändigt  wird.  Mit  Zustimmung ­
  der  Gemeindebehörde  des  letzten  dauernden  Aufenthaltsortes
—  mangels  dessen  des  ersten  Arbeitsortes  —  in  Deutschland  kann  die
        <pb n="230" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

219

Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen  gegen  den  Willen
des  gesetzlichen  Vertreters,  wozu  natürlich  in  den  Eigenschaften  und  dem
Verhalten  des  gesetzlichen  Vertreterseinbesonderer  Anlaß  vor  liegen  muß.
Die  deutsche  Gewerbeordnung  beschränkt  das  Eeclit,  ein  Zeugnis
zu  verlangen,  nicht  auf  den  Fall  des  ordnungsmäßigen  Austrittes.
Das  scheint  der  Punkt  zu  sein,  der  neuerdings  in  einzelnen  Fällen
Anlaß  zur  Verletzung  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zeugnisse
gibt.  Die  Berichte  der  preußischen  Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902
(S.  303)  berichten  im  ganzen  über  3  Fälle  solcher  Verletzung  (im  Regierungsbezirk ­
  Wiesbaden).  In  dem  Vordruck  der  Zeugnisse  fand  sich
infolge  einer  Vereinbarung  der  Arbeitgeber  der  Satz  „und  tritt  ordnungsmäßig ­
  aus“.  Dieser  Satz  wurde  durchgestrichen,  wenn  die  Lösung
des  Arbeitsverhältnisses  nicht  ordnungsmäßig  erfolgt  war.  In  diesem
Durchstreichen  wurde  eine  durch  die  Gewerbeordnung  verbotene  Kennzeichnung ­
  des  Arbeiters  erblickt.  Auch  in  der  Ausstellung  eines  handschriftlichen ­
  Zeugnisses  (ohne  Benutzung  des  Vordrucks)  für  den  Fall
nicht  ordnungsmäßiger  Lösung  des  Verhältnisses  glaubt  der  Bericht  eine
Kennzeichnung  des  Arbeiters  erblicken  zu  sollen,  obwohl  dem  Buchstaben ­
  des  Gesetzes  genügt  sei.  Da  die  preußischen  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  über  andere  Fälle  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften ­
  über  Zeugnisse  nicht  berichten,  muß  angenommen  werden,
daß  die  Vorschriften  —  von  vereinzelten  Ausnahmen  abgesehen  —
befolgt  werden.
§  2.  Rechtswidrige  Lösung.  Rechtswidrig  ist  die  Lösung  des
Arbeitsverhältnisses,  wenn  sie  unter  Verletzung  der  vertragsmäßigen
oder  gesetzlichen  Kündigungsfrist  erfolgt.  Ein  solches  Vorgehen  —
gewöhnlich  kurz  als  „Vertragsbruch“  oder  „Kontraktbruch“  bezeichnet
—  kann  sowohl  beim  Arbeiter  als  auch  beim  Arbeitgeber  Vorkommen.
Es  ist  der  praktisch  bedeutsamste,  aber  nicht  der  einzige  Fall  des
Arbeitsvertragsbruches.  Vertragsbruch  des  Arbeiters  liegt  u.  a.  auch
vor,  wenn  er  die  Arbeit,  zu  der  er  sich  im  Vertrage  verpflichtet  hat,
nicht  antritt,  ohne  einen  zureichenden  Grund  dazu  zu  haben,  oder
wenn  er  die  Erfüllung  seiner  Arbeitspflicht  während  der  Arbeit  ohne
triftigen  Grund  verweigert.  Vertragsbruch  des  Arbeitgebers  ist  u.  a.
vorhanden,  wenn  er  ohne  triftigen  Grund  den  angenommenen  Arbeiter
nicht  einstellt  oder  dem  eingestellten  Arbeiter  den  ausbedungenen
Lohn  verweigert.  Der  Vertragsbruch  in  der  Form  der  rechtswidrigen
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  ist  von  ungleich  größerer  Bedeutung  als
die  vorerwähnten  Fälle,  die  z.  T.  schon  besprochen  sind.  Für  die  Sozialpolitik ­
  hat  die  rechtswidrige  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  namentlich ­
  deshalb  besondere  Bedeutung,  weil  diese  Form  des  Kontraktbruches
nicht  nur  von  einzelnen  Arbeitern,  sondern  auch  auf  Grund  besonderer
Verabredung  gleichzeitig  von  vielen,  ja  von  ganzen  Massen  von  Arbeitern
        <pb n="231" />
        220

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durchgeführt  wird.  Ein  erheblicher  Teil  der  Arbeiterausstände  wurde
und  wird  in  der  Form  der  kontraktbrüchigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  begonnen  und  weitergeführt.  Der  „Massenkontraktbruch“  hat  oft
weitreichende  Folgen  nicht  nur  für  den  Unternehmer,  weil  ihm  mitunter ­
  schwere  unmittelbare  und  mittelbare  Schädigungen  daraus  erwachsen, ­
  sondern  auch  für  die  ganze  Volkswirtschaft,  weil  deren
Arbeit  dadurch  großen  Störungen  und  Unterbrechungen  unterworfen
werden  kann-  Mit  dem  Kontraktbruch  eines  einzelnen  und  vereinzelt
bleibenden  Arbeiters  sind  für  die  Volkswirtschaft  so  gut  wie  gar
keine,  für  den  Arbeitgeber  nur  selten  fühlbare  Schädigungen  verknüpft
Die  Versuchung  zu  rechtswidriger  Lösung  des  Arbeitsverhältuisses
ist  bei  den  Unternehmern  in  Zeiten  des  Rückganges,  bei  den  Arbeitern  in
Zeiten  des  Aufschwungs  größer  aus  denselben  Gründen,  die  schon  bei  der
Neigung  zur  Beseitigung  der  Kündigungsfristen  im  vorhergehenden  Paragraphen ­
  besprochen  sind.  Wie  weit  beide  Teile  gegebenenfalls  der  Versuchung ­
  nachgeben,  hängt  von  all  den  Erwägungen  und  Vorgängen  ab,
die  den  einen  oder  den  anderen  Teil  veranlassen,  aus  der  tatsächlichen
Lage  des  Arbeitsmarktes  nicht  immer  die  vollen  Konsequenzen  zu  ziehen.
Die  gesetzgeberische  Behandlung  der  besprochenen  Form  des  Kontraktbruches ­
  ist  nicht  immer  dieselbe  gewesen.  Unter  der  Herrschaft
der  Koalitionsverbote  hatten  fast  alle  Kulturstaaten  die  rechtswidrige
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  als  strafbar  behandelt.  Seit  Einführung
der  Koalitionsfreiheit  der  gewerblichen  Arbeiter  ist  fast  überall  der
Kontraktbruch  gewerblicher  Arbeiter  und  Unternehmer  nicht  mehr  mit
Strafen  bedroht,  hat  also  nur  zivilrechtliche,  nicht  strafrechtliche  Folgen.
Für  die  ländlichen  Arbeiter  ist  es  vielfach  anders.
Zu  den  Ländern,  die  der  rechtswidrigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  mit  Strafbestimmungen  entgegentreten,  gehören  u.  a.  Österreich ­
  und  Großbritannien.  Die  österreichische  Gewerbeordnung  von
1885  begnügt  sich  bei  rechtswidriger  Entlassung  des  Arbeiters  damit,
dem  kontraktbrüchigen  Arbeitgeber  die  Pflicht  zur  Zahlung  des
Lohnes  und  der  sonstigen,  dem  Arbeiter  zustehenden  Bezüge  für  den
nicht  innegehaltenen  Teil  der  Kündigungsfrist  aufzuerlegen  (§  84).
Der  Arbeiter  verliert  beim  rechtswidrigen  Austritt  den  Anspruch  auf
ein  Zeugnis,  haftet  für  den  aus  dem  Kontraktbruch  dem  Unternehmer
erwachsenen  Schaden,  kann  durch  die  Behörde  zur  Rückkehr  in  die
Arbeit  für  den  noch  fehlenden  Teil  der  Kündigungsfrist  angehalten ­
  und  überdies  mit  Verweis  oder  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu
400  Gulden  oder  mit  Arrest  bis  zu  drei  Monaten  bestraft  werden.
In  der  Regel  sollen  Arreststrafen  verhängt  werden  (§  85,  §  131,  §  135).
Für  den  durch  rechtswidrigen  Austritt  erwachsenden  Schaden  haftet
auch  der  Unternehmer,  der  den  Arbeiter  dazu  verleitet  hat  oder  den
kontraktbrüchigen  Arbeiter  trotz  der  Kenntnis  von  dem  Kontrakt ­
        <pb n="232" />
        9.  Kapitel.  Lösung'  des  Arbeitsverhältnisses.

221

bruche  in  Arbeit  nimmt  oder  nach  erlangter  Kenntnis  in  Arbeit  behält; ­
  gleichzeitig  macht  sich  der  Unternehmer  bei  solchem  Vorgehen
strafbar.  Der  englische  Conspiracy  act  vom  13.  Aug.  1875  bedroht  den
rechtswidrigen  Austritt  aus  der  Arbeit  mit  Strafe  —  Geldstrafe  bis
zu  20  £  oder  Gefängnis  mit  oder  ohne  Zwangsarbeit  bis  zu  3  Monaten  —,
wenn  er  von  Personen  ausgeht,  die  im  Dienst  städtischer  Gasund
  Wasserleitungsunternehmungen  stehen  und  wissen  oder  anzunehmen ­
  hinreichenden  Grund  haben,  daß  die  wahrscheinliche  Folge
ihres  Kontraktbruches  das  gänzliche  oder  erhebliche  Ausbleiben  der
Gas-  oder  Wasserzufuhr  für  die  Bewohner  der  Ortschaft  sein  werde.
Weiter  stehen  Strafen  auf  Kontraktbruch  der  Arbeiter,  wenn  der
Kontraktbrüchige  als  wahrscheinlichen  Erfolg  des  Kontraktbruches
die  Gefährdung  menschlichen  Lebens,  die  Verursachung  schwerer
Körperverletzung,  die  Zerstörung  oder  schwere  Beschädigung  wertvollen ­
  beweglichen  oder  unbeweglichen  Eigentums  vorhersehen  konnte.
Durch  Gesetz  vom  11.  April  1903  haben  auch  die  Niederlande
die  Strafbarkeit  des  Kontraktbruchs  bestimmter  Gruppen  von  Arbeitern
anerkannt,  nämlich  der  Arbeiter  (und  Beamten)  im  öffentlichen  Verkehr ­
  von  Bahnen,  auf  denen  nicht  ausschließlich  mit  beschränkter
Geschwindigkeit  gefahren  wird,  sofern  sie  mit  dem  Kontraktbruch  die
Absicht  einer  Hemmung  des  Verkehrs  verbinden.  Die  Strafe  ist  Gefängnis ­
  bis  zu  6  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  300  Gulden.  Die
Strafe  erhöht  sich  auf  2  Jahre  Gefängnis,  wenn  sich  mehrere  Personen
zu  diesem  Zwecke  verbinden;  die  gleiche  Strafe  trifft  die  Anstifter
und  Leiter.  Wird  die  bezeichnete  Absicht  erreicht,  so  steigt  die
Strafe  für  Anstifter  und  Leiter  und  für  die  verbündeten  Personen  bis
auf  4  Jahre,  im  übrigen  für  den  kontraktbrüchigen  Arbeiter  bis  auf
1  Jahr  Gefängnis.
Die  deutsche  Gewerbeordnung  schreibt  Strafen  für  vertragswidrige
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  nicht  vor.  In  den  Jahren  1873  und
1874  legte  die  Reichsregierung  Gesetzentwürfe  vor,  welche  eine  Geldstrafe ­
  bis  zu  150  M.  oder  entsprechende  Haft  vorsahen  für  Arbeitgeber, ­
  die  widerrechtlich  Arbeiter  entlassen  oder  von  der  Arbeit  zurückweisen, ­
  für  Arbeiter,  die  widerrechtlich  die  Arbeit  verlassen  oder
verweigern,  und  für  diejenigen,  welche  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  durch
Anwendung  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung, ­
  durch  Verrufserklärung,  durch  Behinderung  im  rechtmäßigen
Gebrauch  von  Kleidungsstücken,  Werkzeugen  oder  Gerätschaften  oder
durch  sonstige  Formen  des  Willenszwanges  oder  durch  Zuwendung
oder  Zusicherung  von  Vorteilen  zum  Kontraktbruch  bestimmen  oder
zu  bestimmen  suchen.  Die  Entwürfe  gelangten  aber  nicht  zur  Annahme. ­
  Für  die  der  Gewerbeordnung  unterstehenden  Arbeiter  hat
der  Kontraktbruch  hiernach  nur  zivilrechtliche  Folgen.  In  dem  Ge ­
        <pb n="233" />
        222

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

setzentwurf  vom  6.  Mai  1890  war  vorgeschlagen,  daß  Arbeitgeber  wie
Arbeiter  vom  kontraktbrüchigen  anderen  Teil  an  Stelle  der  Entschädigung ­
  eine  „Buße“  in  Höhe  des  ortsüblichen  Tagelohnes  für  den  Tag
des  Vertragsbruchs  und  für  jeden  folgenden  Tag  der  Vertrags-  oder
der  gesetzmäßigen  Zeit,  höchstens  aber  für  6  Wochen  fordern  dürfen.
Das  aus  diesem  Entwurf  hervorgegangene  Gesetz  vom  1.  Juni  1891
ist  aber  nicht  so  weit  gegangen.  Die  jetzige  .Rechtslage  ist  nach  der
Gewerbeordnung  folgende.  Nach  dem  1891  eingefügten  §  124  b  kann
der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  vom  kontraktbrüchigen  anderen
Teile  als  „Entschädigung“  für  den  Tag  des  Vertragsbruchs  und  für
jeden  folgenden  Tag  der  vertragsmäßigen  oder  gesetzlichen  Arbeitszeit, ­
  höchstens  aber  für  1  Woche  den  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohnes ­
  ohne  Nachweis  des  Schadens  fordern,  verliert  jedoch  dadurch
den  Anspruch  auf  Erfüllung  des  Vertrages  und  auf  weiteren  Schadenersatz. ­
  Weitergehenden  Schadenersatz  kann  er  unter  Verzicht  auf
die  obengenannte  „Entschädigung“  fordern,  muß  dann  aber  die  Höhe
des  Schadensersatzes  nachweisen.  Auch  ist  es  zulässig,  einen  höheren
Schadenersatz  durch  Vereinbarung  einer  entsprechenden  Vertragsstrafe ­
  auszubedingen;  eine  unverhältnismäßig  hohe  Vertragsstrafe  kann
nach  §  343  BGB.  der  Richter  auf  den  angemessenen  Betrag  herabsetzen. ­
  Für  den  Schadenersatz  oder  für  die  an  dessen  Stelle  nach
§  124  b  tretende  „Entschädigung“  ist  als  Selbstschuldner  nach  §  125
auch  der  Arbeitgeber  mitverhaftet,  wenn  er  einen  Arbeiter  zum  rechtswidrigen ­
  Austritt  verleitet  oder  einen  Arbeiter  annimmt,  obwohl
er  weiß,  daß  dieser  noch  einem  anderen  Arbeitgeber  verpflichtet
ist,  oder  wenn  er  einen  solchen  Arbeiter,  dessen  anderweitige  Verpflichtung ­
  ihm  erst  nach  der  Annahme  zur  Arbeit  bekannt  wird,  in
Beschäftigung  behält,  sofern  nicht  seit  dessen  Kontraktbruch  bereits
14  Tage  verstrichen  sind.  Aus  der  letzteren  Bestimmung  folgt,  daß
es  ein  zur  sofortigen  Entlassung  berechtigender  wichtiger  Grund  ist,
wenn  dem  Arbeitgeber  die  Tatsache  des  Kontraktbruches  des  bereits
angenommenen  Arbeiters  nachträglich  bekannt  wird.  AVie  schon  erwähnt, ­
  kann  der  Arbeitgeber  sich  zur  Sicherung  des  Schadenersatzes
im  Falle  rechtswidrigen  Austrittes  des  Arbeiters  oder  zur  Sicherung
der  für  diesen  Fall  vereinbarten  Vertragsstrafe  Lohneinbehaltungen
ausbedingen;  sie  dürfen  aber  nach  §  119a  bei  jeder  Lohnzahlung
höchstens  '/i  des  fälligen  Lohnes  und  im  ganzen  höchstens  den  Betrag
eines  durchschnittlichen  AVochenlohnes  erreichen.
Die  besprochenen  Vorschriften  des  §  124  b  gelten  nicht  für  Arbeitgeber ­
  und  Arbeiter  in  Fabriken,  in  denen  in  der  Kegel  mindestens
20  Arbeiter  beschäftigt  werden.  Der  Unternehmer  einer  solchen  Fabrik
kann  selbstverständlich  für  den  Fall  des  rechtswidrigen  Austritts  des
Arbeiters  Schadenersatz  fordern  und  auch  Konventionalstrafen  für
        <pb n="234" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

223

diesen  Fall  vereinbaren.  Die  allgemeinen  Kegeln  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  über  die  Vertragsstrafe  und  den  Schadenersatz  (§  340u.  343)  greifen
hier  ein.  Der  Unternehmer  kann  also  entweder  Erfüllung  des  Vertrages
oder  Schadenersatz  —  unter  Nachweis  des  Schadens  —  fordern,  aber
nicht  beides.  Die  verwirkte  Vertragsstrafe  kann  er  als  Mindestbetrag
des  Schadens  verlangen.  Unverhältnismäßig  hohe  Vertragsstrafen  kann
der  Richter  auf  einen  angemessenen  Betrag  heruntersetzen.  Im  übrigen ­
  ist  bei  den  Vereinbarungen  über  Schadenersatz  und  Vertragsstrafe ­
  dem  Unternehmer  kein  Höchstbetrag  vorgescbrieben.  Auch  ist
ihm  unbenommen,  zur  Sicherung  seiner  Ansprüche  Lohneinbehaltungen
bei  der  Zahlung  des  Lohnes  unter  Innehaltung  der  durch  §  119  a  bezeichnten ­
  Grenzen  vorzunehmen.  Weiter  kann  er  die  Verwirkung
des  rückständigen  Lohnes  für  den  Fall  des  Vertragsbruches  vereinbaren, ­
  aber  nach  dem  1891  eingefügten  §  134  Abs.  2  nur  bis  zum  Betrage ­
  des  durchschnittlichen  Wochenlohnes.  Vereinbart  er  durch
Arbeitsvertrag  oder  Arbeitsordnung  eine  solche  Lohnverwirkung,  so
muß  nach  §  134  b  Abs.  1  Ziff.  5  die  Arbeitsordnung  auch  Bestimmung
über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge  treffen.  In  bezug  auf
den  Verwendungszweck  als  solchen  schreibt  die  Gewerbeordnung  nichts
vor.  Die  Vorschriften  für  Fabriken  mit  mindestens  20  Arbeitern
finden  nach  der  GO.  §  154  Abs.  2  auch  auf  Hüttenwerke,  Zimmerplätze, ­
  Bauhöfe,  Werften  und  auf  nicht  bloß  vorübergehend  oder  in
geringem  Umfange  betriebene  Ziegeleien  und  im  Tagebau  betriebene
Brüche  und  Gruben  Anwendung.
Für  landwirtschaftliche  Arbeiter  haben  landesgesetzliche  Vorschriften ­
  verschiedener  deutscher  Staaten  die  Strafbarkeit  des  Vertragsbruches ­
  anerkannt.  Das  preußische  Gesetz  vom  24.  April  1854
z.  B.  bedroht  den  Vertragsbruch  ländlicher  Arbeiter  —  nicht  auch
ländlicher  Arbeitgeber  —  mit  Geldstrafe  bis  zu  15  M.  oder  Gefängnis ­
  bis  zu  3  Tagen.  Die  Bestrafung  tritt  auf  Antrag  des  Arbeitgebers
unbeschadet  seines  Rechtes  zur  Entlassung  oder  Beibehaltung  des
Arbeiters  ein.  Im  April  1899  hat  der  Anhaitische  Landtag  ein  Gesetz ­
  angenommen,  nach  welchem  Vertragsbrüchige  landwirtschaftliche
Arbeiter  auf  Antrag  des  Arbeitgebers  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  M.
oder  mit  Haft  bis  zu  10  Tagen  bestraft  werden  können.  Die  Verleitung ­
  zum  Kontraktbruch  wird  noch  strenger  bestraft.
Über  das  tatsächliche  Vorkommen  rechtswidriger  Lösung  des  Arbeitsverhältnis ­
  geben  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten  mancherlei ­
  Aufschluß.  Die  Verhältnisse  wechseln  natürlich  in  dieser  Beziehung.
Im  ganzen  sind  aber  Vertragsbrüche  der  Unternehmer  erklärlicherweise ­
  seltener  als  die  der  Arbeiter.  Die  Berichte  der  preußischen
Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902  z.  B.  erwähnen  vereinzelte  Fälle
rechtswidriger  Entlassung  durch  die  Arbeitgeber  aus  den  Regierungs ­
        <pb n="235" />
        224

II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

bezirken  Breslau  und  Kassel,  rechtswidrigen  Austritts  von  Arbeitern
—  ohne  erkennbare  Verbindung  mit  Ausständen  —  aus  den  Reg.-Bez.
  Breslau,  Oppeln,  Siegmaringen,  Köln  und  Magdeburg  und  im
Zusammenhang  mit  Ausständen  aus  den  Keg.-Bez.  Breslau,  Potsdam,
Frankfurt  a.  0.,  Merseburg,  Lüneburg,  Stade,  Düsseldorf  und  Köln
und  aus  der  Provinz  Pommern.  Zum  Teil  wird  —  wie  z.  B.  aus  Köln
—  die  Abnahme  der  Vertragsbrüche  festgestellt.  .  Eine  größere  Bedeutung ­
  scheinen  1902  die  Kontraktbrüche  der  Arbeiter  im  Reg.-Bez.
Oppeln  gehabt  zu  haben.  Der  dortige  Gewerbeaufsichtsbeamte  stellt
fest,  daß  in  6  Hüttenwerken  mit  17295  Arbeitern  264  Arbeiter  unter
Vertragsbruch  ausgeschieden  sind.  Auch  aus  Elsaß-Lothringen  wird
von  häufigen  Klagen  über  Vertragsbrüche  berichtet.  Nach  den  Mitteilungen ­
  der  Reichsstatistik  waren  1902  von  53912  an  Streiks  beteiligten
Arbeitern  13952  vertragsbrüchig.
Daß  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  über  Entschädigung  im
Sinne  des  §  124  b  und  über  Lohnverwirkung  wiederholt  in  Fällen  des
rechtswidrigen  Austritts  aus  der  Arbeit  angewandt  sind,  lassen  die
Berichte  erkennen.  Zum  Teil  hatte  das  auch  Erfolg.  Wertlos  sind
diese  Vorschriften  also  nicht.  Dasselbe  gilt  von  den  zivilrechtlichen
Vorschriften  über  Schadenersatz.  So  haben  z.  B.  nach  der  „Sozialen
Praxis“  im  Herbst  1901  die  Glashüttenbesitzer  in  Charleroi  in  einem
Schadenersatzprozeß  gegen  eine  größere  Zahl  kontraktbrüchiger  Arbeiter ­
  das  Urteil  erstritten,  daß  die  verklagten  Arbeiter  solidarisch
zu  einem  Schadenersatz  von  10  000  Frs.  und  in  die  sehr  erheblichen
Kosten  verurteilt  wurden.  Im  ganzen  aber  ist  in  der  Literatur  und
in  den  Kreisen  der  Praktiker  die  Ansicht  verbreitet,  daß  die  zivilrechtliche
  Haftung  der  Arbeitgeber  zwar  wirksam  ist,  die  der  Arbeiter ­
  aber  sehr  häufig  und  gerade  bei  den  schlimmsten  Fällen,  bei
Massenkontraktbrüchen,  versagt.  Diese  Auffassung  stützt  sich  darauf,
daß  der  dem  Gericht  genügende  Nachweis  des  Schadens  oft  sehr  schwer
zu  erbringen  ist,  und  daß  die  Verurteilung  des  Arbeiters  zum  Schadenersatz ­
  häufig  ohne  praktische  Wirkung  bleibt,  weil  der  Arbeiter  entweder ­
  nicht  zahlen  kann  oder  überhaupt  nicht  mehr  auffindbar  ist,
was  durch  den  bei  der  gerichtlichen  Prozedur  unvermeidlichen  Zeitverlust ­
  noch  erleichtert  wird.  Bei  massenhaftem  gleichzeitigen  Vertragsbruch, ­
  also  bei  größeren  Ausständen  unter  Vertragsbruch,  ist  mit
der  Klage  auf  Schadenersatz  so  schwer  und  so  selten  ein  praktischer
Erfolg  zu  erzielen,  daß  die  Arbeitgeber  in  vielen  Fällen  von  einer  solchen
Klage  ganz  absehen.  Gerade  der  Massenkontraktbruch  bleibt  häufig  ohne
rechtliche  Sühne.  Das  dient  naturgemäß  nicht  dazu,  das  Bewußtsein  von
der  Rechtswidrigkeit  des  Vertragsbruches  in  den  Arbeiterkreisen  zu
stärken;  im  Gegenteil,  es  begünstigt  und  steigert  die  ohnehin  in  gewissen ­
  Zeiten  nicht  geringe  Neigung  der  Arbeiter  zum  Vertragsbruch.
        <pb n="236" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.  225

Von  derartigen  Erwägungen  aus  ist  vielfach  nicht  nur  von  Unternehmern, ­
  sondern  auch  von  Unbeteiligten  die  strafrechtliche  Verfolgung ­
  des  Kontraktbruches  der  Arbeiter  —  und  der  Gerechtigkeit
wegen  auch  der  Arbeitgeber  —  befürwortet  worden.  Indes  haben
diese  Bestrebungen  und  Anregungen  in  Deutschland  und  anderen
Ländern  eine  Umgestaltung  der  geltenden  Gesetzgebung  nicht  zur
Folge  gehabt.  Als  die  wichtigsten  Bedenken  gegen  strafrechtliche
Behandlung  der  rechtswidrigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  sind
folgende  zu  Tage  getreten.  Zunächst  wird  bezweifelt,  daß  die  Bestrafung ­
  des  Vertragsbruches  praktisch  zu  verwirklichen  sei  bei
Massenkontraktbrüchen.  Gerade  die  schwersten,  in  volks-  und  privatwirtschaftlicher ­
  Hinsicht  nachteiligsten  Fälle  rechts-  und  vertragswidriger ­
  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  würden  tatsächlich  ungeahndet ­
  bleiben,  während  in  den  leichteren  Fällen  die  Strafe  wirksam
werden  würde.  Darin  liegt  eine  Ungerechtigkeit  und  Härte.  Zwar
fehlt  es  nicht  an  Beispielen  dafür,  daß  die  Strafgesetze  tatsächlich
nur  einen  Teil  der  Fälle  praktisch  erreichen  können,  die  sie  treffen
wollen,  z.  B.  die  Wuchergesetze;  aber  es  sind  dann  gerade  die  leichteren ­
  Fälle,  die  der  Strafe  entgehen,  während  die  schwereren  wirklich ­
  erfaßt  werden.  Eine  weitere  Schwierigkeit  wird  darin  erblickt,
daß  die  heutige  Gesetzgebung  in  Deutschland  und  den  meisten  anderen ­
  Ländern  den  Vertragsbruch  lediglich  als  zivilrechtliches  Delikt
behandelt,  daß  also  die  Einführung  einer  Strafe  auf  den  Bruch  des
Arbeitsvertrages  einen  Teil  der  Bevölkerung,  die  Arbeiter  und  die
Arbeitgeber,  unter  ein  Ausnahmegesetz  stellt.  Darin  wird  ein  um  so
größerer  Nachteil  gefunden,  als  die  Strafe  in  Wirklichkeit  nur  eine
Freiheitsstrafe  sein  kann.  Denn  wenn  in  erster  Linie  Geldstrafe  und
nur  im  Unvermögensfalle  Freiheitsstrafe  vorgesehen  würde,  so  würden
in  Wirklichkeit  die  Unternehmer  in  der  Regel  mit  Geldstrafe,  die
Arbeiter  in  der  Regel  mit  Freiheitsstrafe  getroffen  werden  für  das
gleiche  Delikt,  und  die  darin  liegende  Ungleichmäßigkeit  der  Behandlung ­
  müßte  aus  Gründen  der  Gerechtigkeit  vermieden  werden.  Mit
anderen  Worten,  eine  Handlung,  die  bei  allen  übrigen  straffrei  bleibt
und  nur  zivilrechtliche  Folgen  hat,  müßte  bei  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern ­
  mit  Freiheitsstrafen  geahndet  werden,  also  mit  Strafen,
die  im  Vergleich  zu  den  sonstigen  Grundsätzen  des  heutigen  Strafrechtes ­
  als  unverhältnismäßig  schwer  gelten  müssen.
Diese  wichtigsten  Bedenken  führen  die  meisten  Beurteiler  dazu,
den  Gedanken  an  eine  strafrechtliche  Behandlung  der  rechts-  und
vertragswidrigen  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  überhaupt  abzulehnen. ­
  Andere  weisen  zwar  im  allgemeinen  ein  solches  Vorgehen
ab,  glauben  aber,  daß  bei  dem  „gemeingefährlichen“  Kontraktbruch
eine  Ausnahme  gemacht  werden  müsse.  Gemeingefährlich  kann  navan
  der  Borght,  Grtmdz.  d.  Sozialpolitik.  15
        <pb n="237" />
        226

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mentlich  der  Kontraktbruch  der  Arbeiter  in  Elektrizitäts-,  Gas-  und
Wasserwerken  und  in  den  dem  großen  Verkehr  dienenden  Anstalten
werden,  und  für  solche  Fälle  ist  der  Gedanke  an  ein  Vorgehen  nach
dem  Vorbilde  des  englischen  conspiracy  act  von  1875  und  des  neuen
holländischen  Gesetzes  vom  11.  April  1903  wiederholt  aufgetaucht.
Die  erwähnten  grundsätzlichen  Bedenken  bleiben  freilich  auch  hier
bestehen;  ob  sie  im  Gesamtinteresse  zurückgestellt  werden  müssen,
hängt  von  den  besonderen  Verhältnissen  der  einzelnen  Länder  ab.
AVo  derartige  Unternehmungen  —  wie  in  England  und  Holland  —
in  der  Eegel  im  Privatbetriebe  durchgeführt  werden,  wird  der  Anlaß
zur  Einführung  von  Strafen  auf  den  Vertragsbruch  trotz  der  grundsätzlichen ­
  Bedenken  hiergegen  eher  gegeben  sein,  als  in  den  Ländern,
in  denen  die  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Licht  und  Wasser  und
der  große  Verkehrsbetrieb  in  der  Eegel  in  den  Händen  öffentlicher
Unternehmungen  liegt  und  gleichzeitig  den  beteiligten  Arbeitern  eine
beamtenähnliche  Stellung  gegeben  ist.
Weit  weniger  Meinungsverschiedenheit  besteht  über  die  Frage,
ob  die  Verleitung  zum  Vertragsbruch  und  die  bewußte  Beschäftigungkontraktbrüchiger
  Arbeiter  unter  Strafe  zu  stellen  ist..  Eine  dahingehende ­
  Vorschrift  —  soweit  es  sich  um  Verleitung  durch  Ausübung
eines  Willenszwangs  oder  durch  öffentliche  Aufforderung  handelt  —  hatte
auch  der  deutsche  Gesetzentwurf  vom  6.  Juni  1890  vorgeschlagen:
sie  wurde  aber  mit  der  Erwägung  abgelehnt,  daß,  da  der  Kontraktbruch ­
  selbst  nach  der  Auffassung  des  Eeichstags  nicht  strafbar  sei,
auch  die  Verleitung  dazu  nicht  bestraft  werden  könne.  Der  Gedanke
ist  im  übrigen  wiederholt  befürwortet  worden.  Im  preußischen  Abgeordnetenhause ­
  hat  im  Febr.  1899  die  zur  Beratung  des  landwirtschaftlichen ­
  Arbeitermangels  eingesetzte  Kommission  zwar  die  Bestrafung ­
  der  Arbeiter  wegen  Vertragsbruches  abgelehnt,  aber  die
Bestrafung  der  Verleitung  zum  Vertragsbruch  und  der  bewußten
Beschäftigung  Vertragsbrüchiger  Arbeiter  empfohlen.  Einen  ähnlichen
Standpunkt  hat  am  4.  Juni  1902  der  preußische  Landwirtschaftsminister ­
  bei  Beantwortung  einer  Interpellation  wegen  Einbringung  eines
Gesetzentwurfs  über  Bestrafung  des  Kontraktbruches  eingenommen.
Die  besprochene  Auffassung  stützt  sich  auf  die  Beobachtung,  daß
der  Vertragsbruch  der  Arbeiter  häufig  auf  Einwirkungen  anderer
Personen  zurückzuführen  ist,  die  gewissenslos  genug  sind,  auf  diese
Weise  ihre  selbstsüchtigen  Interessen  zu  fördern.  Die  Überzeugung,
daß  dem  nicht  nur  im  öffentlichen  Interesse,  sondern  auch  im  Interesse ­
  der  Arbeiter  selbst  entgegengetreten  werden  müsse,  daß  dies  aber
lediglich  auf  dem  Wege  zivilrechtlicher  Haftung  oder  Mithaftung  nicht
wirksam  genug  geschehen  könne,  ist  weit  verbreitet,  insbesondere  in
bezug  auf  bestimmte  Arbeitergruppen,  die  derartigen  verwerflichen
        <pb n="238" />
        9.  Kapitel.  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses.

227

Einwirkungen  besonders  ausgesetzt  sind.  Bezüglich  des  Kontraktbruches ­
  landwirtschaftlicher  Arbeiter  und  des  Gesindes  ist  im  Mai  1904
dem  preußischen  Abgeordnetenhause  ein  Gesetzentwurf  zugegangen,  der
eine  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  (oder  entsprechende  Haftstrafe)  androht
1.  dem,  der  Dienstboten  (Gesinde)  oder  landwirtschaftliche  Arbeiter
in  Dienst  nimmt,  von  denen  er  weiß  oder  bei  Anwendung  der  erforderlichen ­
  Sorgfalt  wissen  muß,  daß  sie  einem  anderen  Arbeitgeber  zur
landwirtschaftlichen  Arbeit  oder  zum  Gesindedienst  noch  verpflichtet  sind,
2.  dem,  der  in  gewinnsüchtiger  Absicht  Dienstboten  oder  landwirtschaftlichen ­
  Arbeitern  ein  neues  Dienstverhältnis  vermittelt,  obwohl ­
  er  weiß  oder  bei  Anwendung  der  erforderlichen  Sorgfalt  wissen
muß,  daß  sie  einem  anderen  Arbeitgeber  noch  zur  landwirtschaftlichen ­
  Arbeit  oder  zum  Gesindedienst  verpflichtet  sind,
3.  dem,  der  Dienstboten  oder  landwirtschaftliche  Arbeiter  verleitet
oder  zu  verleiten  unternimmt,  widerrechtlich  den  Dienst  nicht  anzutreten ­
  oder  zu  verlassen.
Im  erstgenannten  Falle  tritt  die  Strafverfolgung  nur  auf  Antrag
des  früheren  Arbeitgebers  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig. ­
  Dieselbe  Strafe  tritt  ein  für  den,  der  die  Ausstellung  des
schriftlichen  Zeugnisses  bei  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  in
rechtswidriger  Absicht  unterläßt.  Wer  wegen  der  unter  2  und  3  genannte ­
  Handlungen  rechtskräftig  bestraft  ist  und  innerhalb  der  nächsten ­
  3  Jahre  abermals  eine  derartige  Handlung  begeht,  wird  mit  Geldstrafe ­
  bis  zu  600  M.  (oder  entsprechender  Haft)  belegt.
Zur  Erschwerung  gemeingefährlicher  Vertragsbrüche  ist  in  Anregung
gekommen,  nach  einem  von  der  englischen  Gasindustrie  gebotenen  Vorbilde ­
  in  Gas-,  Elektrizitäts-  und  Wasserwerken  und  öffentlichen  Verkehrsanstalten ­
  die  Arbeitsverträge  auf  längere  Zeit  bis  zu  einem  Jahre  zu
schließen  derart,  daß  in  dieser  Frist  eine  Kündigung  überhaupt  nicht
oder  erst  kurz  vor  Ablauf  der  Frist  möglich  ist,  und  gleichzeitig  die
Vereinbarung  einer  Lohnverwirkung  bis  zum  Lohnbetrage  für  die  Hälfte
der  Vertragsdauer,  höchstens  aber  für  3  Monate  zu  ermöglichen  und  eine
dementsprechend  gesteigerte  Lohneinbehaltung  zu  gestatten.  Ein  solches
Verfahren  würde  den  Vertragsbruch  in  Betrieben  der  genannten  Art
zwar  nicht  unmöglich  machen,  aber  doch  erschweren  und  gleichzeitig
durch  die  längere  Vertragsdauer  für  die  einzelnen,  nicht  alle  am  gleichen ­
  Tage  eingetretenen  Arbeiter  den  Betrieb  gegen  wirkliche  Entblößung ­
  von  Arbeitern  schützen.  Auf  gewerbliche  Betriebe,  deren
ununterbrochener  Fortgang  nicht  in  gleichem  Maße  durch  das  öffentliche
Interesse  gefordert  wird,  und  die  nicht  mit  so  ständigem  Absatz  rechnen
können,  würde  sich  das  erwähnte  Vorgehen  nicht  übertragen  lassen.
Daß  der  Vertragsbruch  gegen  Treu  und  Glauben  verstößt  und
deshalb  bei  häufigem  Vorkommen  an  den  Grundlagen  der  heutigen
15*
        <pb n="239" />
        228

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Organisation  der  wirtschaftlichen  Arbeit  nagt,  bedarf  keiner  Erwähnung.
Es  ist  nicht  zu  erwarten,  daß  alle  Beteiligten  sich  von  dieser  Überzeugung ­
  werden  durchdringen  lassen.  Aber  vielleicht  ist  es  nicht
übertrieben,  zu  hoffen,  daß  die  wachsende  Einsicht  und  Bildung  der
breiten  Volksschichten  und  die  richtige  Würdigung  und  Anerkennung
der  Vertragstreue  bei  Arbeitern  den  Kreis  derer  vermehrt,  die  auch
beim  Arbeitsvertrage  die  Innehaltung  der  übernommenen  Pflichten  als
ein  sittliches  Gebot  ansehen.
10.  Kapitel,  llechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.
§  1.  Notwendigkeit  und  Entwicklung  gewerblicher  Fachgerichte.
Die  vorhergehenden  Darlegungen  lassen  erkennen,  daß  das  Arbeitsverhältnis ­
  nach  vielen  Richtungen  hin  Anlaß  zu  Rechtsstreitigkeiten
geben  kann.  Rechtsstreitigkeiten  können  schon  beim  Abschluß  des
Arbeitsverhältnisses,  weiter  bei  dessen  Durchführung,  bei  der  Leistung  der
beiderseits  übernommenen  Verpflichtungen,  insbesondere  bei  der  Lohnzahlung, ­
  bei  den  Arbeitsbüchern  und  Lohnbüchern,  bei  der  rechtmäßigen ­
  und  bei  der  rechtswidrigen  Lösung  des  Verhältnisses,  bei  den
Zeugnissen  usw.  entstehen.  Derartige  Streitigkeiten  lediglich  den
ordentlichen  Gerichten  zuzuweisen,  ist  nicht  zweckmäßig.  Denn  damit
würden  den  Umständlichkeiten  und  Kosten  einer  gerichtlichen  Prozedur ­
  viele  Differenzen  von  geringerer  Bedeutung  unterworfen  werden,
die  an  sich  in  einfacherer  Weise  ausgeglichen  werden  könnten.  Die
ordentlichen  Gerichte  würden  dadurch  in  Bezirken  mit  großer  Arbeiterbevölkerung ­
  stark  mit  unbedeutenden  Streitigkeiten  belastet  und  oft
überlastet  werden  und  ihre  Entscheidung  würde,  da  die  Richter  nicht
mit  den  Einzelheiten  und  Besonderheiten  des  Arbeitsverhältnisses  vertraut ­
  genug  erscheinen,  den  Beteiligten  nicht  immer  den  Eindruck
innerer  Begründetheit  machen.  Überdies  würden  die  Kosten  gegenüber ­
  dem  Wert  des  Streitgegenstandes  häutig  zu  hoch  erscheinen.  Soweit ­
  diese  Umstände  von  der  Anrufung  der  ordentlichen  Gerichte  abhalten, ­
  bleibt  leicht  ein  Stachel  in  den  Gemütern  der  Beteiligten  zurück,
da  ein  wirklicher  Ausgleich  unter  Abwägung  der  beiderseitigen  Interessen ­
  in  solchen  Fällen  nicht  stattfindet.  Der  vorgeschriebene  Gang
des  SVerfahrens  vor  den  ordentlichen  Gerichten  und  deren  ohnehin
große  Inanspruchnahme  für  die  zahlreichen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten ­
  geringeren  Umfangs  würde  es  nicht  ermöglichen,  die  Rechtsstreitigkeiten ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnis  so  schnell  zu  erledigen,  als
es  das  Interesse  der  Beteiligten  in  der  Regel  erfordert.  Für  die
in  Frage  kommenden  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  verdienen ­
  im  allgemeinen  richterliche  Organe  den  Vorzug,  die  den  Verhältnissen ­
  nahe  stehen  und  über  sachkundige  Beisitzer  verfügen  und
weiterhin  befähigt  sind,  eine  schnelle  und  billige  Erledigung  her-
        <pb n="240" />
        10.  Kapitel.  Rechtsstreitig'keiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  229
beizutiihren.  An  sich  wäre  es  denkbar,  bei  den  ordentlichen  Gerichten
besondere  Vorkehrungen  zur  sachverständigen  schnellen  und  billigen
Erledigung  der  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zu
treffen.  Aber  das  verursacht  leicht  Störungen  und  Verzögerungen
bei  der  Behandlung  der  sonstigen  kleinen  Rechtsstreitigkeiten.  Eine
ganze  Reihe  von  Kulturstaaten  hat  es  deshalb  sowohl  im  Interesse
der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  als  auch  im  Interesse  der  sonstigen  an
das  Gericht  herantretenden  Kreise  und  weiterhin  anch  im  Interesse
der  ordentlichen  Gerichte  selbst  für  zweckmäßiger  erachtet,  die  Entscheidung ­
  über  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  von  den
ordentlichen  Gerichten  abzulösen  und  besonderen,  mit  Fachmännern
besetzten,  schnell  und  billig  arbeitenden  Fachgerichten  zu  übertragen.
Damit  war  zugleich  die  Möglichkeit  gegeben,  einen  erheblichen  Teil
dieser  Streitigkeiten  ohne  eigentliche  gerichtliche  Entscheidung  in
einfacher  Weise  zum  Ausgleich  zu  bringen  durch  Organe,  die  sich
des  Vertrauens  der  Beteiligten  in  höherem  Maße  zu  erfreuen  imstande
sind,  als  die  den  besonderen  Verhältnissen  nicht  so  nahe  stehenden
ordentlichen  Gerichte.
Das  Bedürfnis  zu  einem  derartigen  Vorgehen  hat  sich  im  Laufe
des  19.  Jahrhunderts  entwickelt  im  Zusammenhang  mit  der  wachsenden
Ausdehnung  der  rechtlich  freien  Lohnarbeiterklasse  unter  der  Herrschaft ­
  des  freien  Arbeitsvertrages.  Freilich  ist  der  Gedanke  einer
besonderen  Fachgerichtsbarkeit  für  die  Streitigkeiten  aus  dem  gewerblichen ­
  Arbeitsverhältnis  an  und  für  sich  nicht  neu.  In  der  Zeit  des
ZunftAvesens  hat  es  an  einer  solchen  Rechtsprechung  durchaus  nicht
gefehlt.  Aber  die  Einrichtungen  jener  Zeit  haben  sich  nicht  erhalten
können;  die  gewerbliche  Entwicklung  des  19.  Jahrhunderts  entbehrte
deshalb  zunächst  einer  fachgericlitliclien  Erledigung  der  dem  Arbeitsverhältnis ­
  entspringenden  Streitigkeiten  und  mußte  sich  dafür  Formen
suchen,  die  mit  den  neuen  Verhältnissen  in  Einklang  zu  bringen  waren.
Die  Entstehung  derartiger  Organe  —  „Gewerbegericht'“,  „conseil
de  prud’hommes“,  „collegio  dei  probi  viri“  —  führt  auf  das  Jahr  1806
zurück.  Am  18.  März  1806  wurde  in  Lyon  der  erste  conseil  de  prud’hommes
errichtet  zu  dem  Zwecke,  die  zwischen  den  Fabrikanten  und  ihren
Arbeitern  entstehenden  kleinen  Streitigkeiten  in  Güte  zu  schlichten  oder
durch  Richterspruch  zu  entscheiden.  Bald  Avurden  in  Frankreich  auch
an  anderen  Orten  derartige  Organe  geschaffen.  1846  hatten  bereits
68  und  1886  bereits  136  Städte  Gewerbegerichte.  Die  rechtlichen
Grundlagen  sind  durch  eine  große  Reihe  von  Verordnungen  und  Gesetzen ­
  festgelegt,  die  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  ergingen.  Sie  im
einzelnen  zu  verfolgen,  Avürde  hier  zu  weit  führen.  Erwähnt  sei  nur
folgendes.  Das  Dekret  vom  27.  Mai  1848  regelte  das  Wahlrecht  der
eigentlichen  Arbeiter  im  einzelnen,  und  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1848
        <pb n="241" />
        230

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

schob  zwischen  die  Sachverständigen  aus  dem  Kreise  der  Unternehmer
und  dem  der  Arbeiter  die  Sachverständigen  aus  dem  Kreise  der  Chefs
d’ateliers,  d.  h.  die  als  Zwischenpersonen  fungierenden,  vom  Unternehmer ­
  bezahlten,  aber  selbst  wieder  Lohnarbeiter  beschäftigenden
Werkstättenleiter.  Die  Chefs  d’ateliers  wählten  aus  dem  von  den  einzelnen ­
  Gruppen  der  Wahlberechtigtigten  aufgestellten  Listen  Sachverständige ­
  für  Unternehmer  und  Arbeiter,  die  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  ihrerseits  wählten  je  die  Hälfte  der  Sachverständigen  für  die
Chefs  d’ateliers.  Das  Gesetz  vom  1.  Juni  1853  schrieb  u.  a.  ein  höheres
Alter  für  das  Wahlrecht  vor  und  bestimmte,  daß  der  Vorsitzende  vom
Kaiser  ernannt  wurde.  Durch  das  Gesetz  vom  7.  Februar.  1880  wurde
die  Wahl  des  Vorsitzenden  durch  das  Gericht  selbst  vorgesehen.  Den
Teilnehmern  der  Firmeninhaber  wurde  1883  das  kollektive  Wahlrecht
verliehen  usw.  Neuere,  seit  Jahren  im  Gange  befindliche  Bestrebungen ­
  bezwecken  u.  a.  Herabsetzung  des  Alters  für  das  aktive  Wahlrecht ­
  von  25  auf  21  und  für  das  passive  Wahlrecht  von  30  auf
25  Jahre,  das  Wahlrecht  der  Frauen  und  die  Fortdauer  des  Wahlrechts ­
  in  den  ersten  10  Jahren  nach  Aufgabe  des  Berufs,  die  Endgültigkeit ­
  der  Entscheidung  bei  Streitgegenständen  bis  zu  2000  Frs.,
die  Zurechnung  der  Werkführer  und  Atelierchefs  zur  Gruppe  der
Arbeitgeber  usw.  Während  die  Deputiertenkammer  derartigen  Wünschen ­
  entgegenkommen  will,  kann  sich  der  Senat  nicht  dafür  erwärmen.
An  diesem  Gegensätze  ist  bisher  die  Umgestaltung  gescheitert.  Die
von  der  Deputiertenkammer  befürworteten  Reformen  treffen  im  wesentlichen ­
  zusammen  mit  der  Stellungnahme  des  Kongresses  der  Arbeiterbeisitzer ­
  der  conseils  de  prud’hommes  vom  14.—16.  Juli  1899  in  Paris.
Auf  Algier  wurde  die  Einrichtung  durch  Gesetz  vom  21.  April  1881
ausgedehnt.
Die  conseils  de  prud’hommes  wurden  auch  im  linksrheinischen
Teil  der  Rheinprovinz  und  in  Belgien  eingeführt.  Bereits  1808  wurden
in  Aachen,  1811  in  Köln  und  Krefeld,  1809  und  1810  in  Brügge  und
Gent  derartige  Fachgerichte  begründet.  In  Belgien  blieb  die  französische ­
  Gesetzgebung  in  Kraft,  wurde  aber  in  verschiedenen  Einzelheiten ­
  geändert  (Gesetze  vom  8.  April  1842,  7.  Februar  1859,  31.  Juli
1889).  Im  ganzen  darf  die  belgische  Einrichtung  als  eine  Nachbildung
des  französischen  Vorbildes  angesehen  werden.  •
In  Deutschland  blieben  in  der  Rheinprovinz  nicht  nur  die  in  der
französischen  Zeit  entstandenen  Gewerbegerichte  und  die  für  sie  geltenden ­
  Grundsätze  in  Kraft,  mit  wenigen  Änderungen  aus  den  Jahren  1830
und  1833,  sondern  fanden  seit  Mitte  der  30er  Jahrein  verschiedenen—
auch  rechtsrheinischen  —  Gebieten  Nachfolge.  So  entstanden  Gewerbegerichte ­
  1835  in  M.-Gladbach,  1840  in  Elberfeld,  Barmen,  Solingen,
Lennep,  Remscheid,  1843  in  Burscheid,  1844  in  Düsseldorf,  1857  in
        <pb n="242" />
        10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  ans  dem  Arbeitsverhältnis.  231
Mülheim  a.  Rh.  Ihre  Rechtsverhältnisse  wurden  geordnet  durch  Verordnung ­
  vom  7.  August  1846.  In  den  übrigen  deutschen  Gebieten
waren  nur  wenige  fachgerichtliche  Organisationen  vorhanden,  wie  z.  B.
das  Berliner  „Fabrikengericht“  (1815  als  besondere  Deputation  des
Stadtgerichts  eröffnet)  und  die  diesem  nachgebildeten  Fabrikengerichtsdeputationen ­
  einiger  westfälischer  Städte.  War  auch  die  Wirksamkeit
der  letztgenannten  Einrichtungen  bei  weitem  nicht  von  der  Bedeutung,
wie  die  der  rheinischen  „Königlichen  Gewerbegerichte“,  so  sind  sie
doch  von  symptomatischer  Bedeutung  für  das  allmählich  stärker  hervortretende ­
  Bedürfnis  nach  einer  Fachgerichtsbarkeit  für  die  Streitigkeiten ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Seit  der  preußischen  Gewerbeordnung ­
  von  1845  wurde  in  den  preußischen  Handwerkerkreisen  als  Ersatz ­
  für  die  wesentlich  eingeengte  rechtsprechende  Funktion  der
Innungen  mit  wachsendem  Nachdruck  die  Einführung  von  Gewerbegerichten ­
  nach  rheinischem  (bzw.  französischem)  Vorbild  verlangt.  Die
Folge  der  Bewegung  war  das  preußische  Gesetz  vom  2.  Februar  1849,
betreffend  die  Errichtung  von  Gewerbegerichten.  Obwohl  das  Gesetz
das  rheinische  Vorbild  nachzuahmen  suchte,  war  es  doch  ohne  besondere ­
  Wirkung,  weil  es  eine  hinreichend  schnelle  und  billige  Rechtsprechung ­
  zu  sichern  und  möglichst  klare  Verhältnisse  in  bezug  auf
Zuständigkeit,  Verfahren  usw.  zu  schaffen  versäumte.  Die  auf  Grund
des  Gesetzes  in  11  Orten  gebildeten  Gerichte  konnten  sich  nicht  halten.
In  demselben  Jahre  1849  hat  auch  Sachsen-Gotha  an  3  Orten  Organisationen ­
  geschaffen,  die  der  Aufgabe  der  Gewerbegerichte  dienen
sollten.  Im  Königreich  Sachsen  war  die  Angelegenheit  schon  1846
Gegenstand  parlamentarischer  Verhandlungen  gewesen,  sie  hatten  aber
keine  praktischen  Folgen.  Ebenso  ging  es  1857.  Am  15.  Oktober
1861  erging  dann  ein  Gesetz  wegen  Errichtung  von  Gewerbegerichten,
blieb  aber  fast  ohne  Wirkung.  Nur  ein  Gericht,  in  Meißen,  wurde
auf  Grund  dieses  Gesetzes  errichtet.
Die  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  (später  für  das
Deutsche  Reich)  von  1869  schlug  einen  anderen  Weg  ein,  um  die
Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zur  Entscheidung  zu
bringen.  In  erster  Linie  sollten  die  Gemeindebehörden  zuständig  sein,
soweit  nicht  besondere;  Behörden  dafür  bestanden,  eine  Voraussetzung,
die  außerhalb  der  Rheinprovinz  nach  dem  Gesagten  meist  nicht  erfüllt
war.  Erst  nach  der  Entscheidung  der  Gemeindebehörde  konnten  die
ordentlichen  Gerichte  angerufen  werden.  Durch  Ortsstatut  konnte  die
Entscheidung  der  betreffenden  Streitigkeiten  —  anstatt  den  Gemeindebehörden ­
  —  besonderen  Schiedsgerichten  übertragen  werden.  Als  eine
dritte  Gruppe  hat  die  Gesetzgebung  seit  1881  die  Innungschiedsgerichte ­
  —-  für  die  Streitigkeiten  zwischen  Innungsmitgliedern  und  ihren
Gehilfen  —  zu  entwickeln  gesucht.  Die  Tätigkeit  dieser  je  zur  Hälfte
        <pb n="243" />
        232

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  bestehenden  Innungsschiedsgerichte ­
  konnte  seit  1887  auf  Grund  näherer  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  nach  Anhörung  der  Aufsichtsbehörde  ausgedehnt
werden  auch  auf  die  Streitigkeiten  aus  dem  Lehrverhältnis,  das  Nichtmitglieder ­
  der  Innung  vereinbart  hatten.  Die  vorhandenen  Gewerbegerichte ­
  blieben  natürlich  bestehen.
Diese  Regelung  hat  sich  im  ganzen  nicht  bewährt,  da  es  zur  Entwicklung ­
  einer  ausreichenden  Zahl  besonderer  Rechtssprechungsorgane
weder  innerhalb  noch  außerhalb  der  Innungen  kam,  und  da  die  Gemeindebehörden ­
  eine  wirklich  fruchtbringende  Arbeit  auf  diesem  Gebiete ­
  vielfach  nicht  zu  entfalten  vermochten.  Durch  das  Reichsgesetz
vom  29.  Juli  1890  wurden  dann  die  Grundlagen  für  die  Ausbreitung
eigentlicher  Gewerbegerichte  gelegt,  die  jetzt  als  die  wichtigsten  Organe ­
  zur  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis ­
  erscheinen.  Ihrer  Organisation  und  den  Grundsätzen  ihres
Verfahrens  sind  die  „Königlichen  Gewerbegerichte“  der  Rheinprovinz
auf  Grund  des  preußischen  Gesetzes  vom  11.  Juli  1891  angepaßt  worden.
Auch  die  nach  der  bis  dahin  geltenden  Fassung  der  Gewerbeordnung
zulässigen  besonderen  Schiedsgerichte  wurden  von  der  neuen  Organisation ­
  der  Gewerbegerichte  aufgesogen.  Dagegen  blieben  die  Innungsschiedsgerichte ­
  in  Geltung.  Sie  haben  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli
1897  noch  eine  Stärkung  erfahren.  Soweit  Gewerbe-  oder  Innungsgericht ­
  nicht  bestehen,  kann  jede  Partei  die  vorläufige  Entscheidung
durch  den  Gemeindevorsteher  anrufen,  ohne  dazu  verpflichtet  zu  sein.
Die  näheren  Bestimmungen  des  Gesetzes  hierüber  lassen  deutlich  erkennen, ­
  daß  diesem  Wege  nur  eine  ergänzende  Bedeutung  behufs  Ausfüllung ­
  fühlbarer  Lücken  in  der  gewerbegerichtlichen  Organisation  zukommen ­
  soll.  Obwohl  das  Gesetz  die  Errichtung  der  Gewerbegerichte
im  wesentlichen  den  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden
überließ  und  nur  in  ganz  engen  Grenzen  eine  zwangsweise  Errichtung
vorsah,  hat  sich  unter  seiner  Herrschaft  doch  die  Zahl  der  Gewerbegerichte ­
  in  wenigen  Jahren  um  über  200  erhöht.  Durch  das  Reichsgesetz ­
  vom  30.  Juni  1901  ist  das  Gewerbegerichtsgesetz  von  1890  noch
in  verschiedenen  Punkten  geändert.  U.  a,  ist  die  zwangsweise  Errichtung ­
  in  Gemeinden  von  mehr  als  20000  Einwohnern  vorgesehen.
Die  deutschen  Gewerbegerichte  eines  erheblichen  Teiles  der  in
Frage  kommenden  Städte  haben  sich  seit  1893  zu  einem  Verbände
zusammengeschlossen.  Auf  seinen  .Jahresversammlungen,  die  in  wechselnden ­
  Orten  stattfinden,  gelangen  die  Erfahrungen  der  Gewerbegerichte
zur  Besprechung,  werden  Anregungen  und  Vorschläge  zu  Reformen
erörtert  usw.  Der  Verband  gibt  besondere  Mitteilungen  heraus,  in
denen  das  einschlägige  Material  zusammengefaßt  wird.
Die  deutschen  Gewerbegerichte  sind  keine  einfache  Nachahmung
        <pb n="244" />
        10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  233
der  französischen  conseils  de  prud’honnnes,  wenn  auch  in  manchen  einzelnen ­
  Dingen  Berührungen  stattfinden.
Mehr  entsprechen  dem  französischen  Vorbild  die  älteren,  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1869  errichteten  Gewerbegerichte  in  Österreich, ­
  die  aber  nur  in  wenigen  Orten  entstanden  und  keine  besondere
Bedeutung  erlangten.  Durch  Gesetz  vom  27.  November  1896  ist  eine
Umgestaltung  herbeigeführt,  durch  die  in  verschiedenen  Punkten  eine
Annäherung  an  die  deutschen  Grundsätze  bewirkt  ist.  Im  ganzen
ist  die  Zahl  der  Gewerbegerichte  in  Östereich  nicht  erheblich  geworden. ­
  Daneben  kommen  noch  schiedsrichterliche  Ausschüsse  für  die
Handwerksgenossenschaften  und  schiedsrichterliche  Kollegien  für  die
Gewerbetreibenden  außerhalb  der  Genossenschaften  in  Betracht.
In  der  Schweiz  haben  seit  Anfang  der  80  er  Jahre  einige  Kantone
Gewerbegerichte  eingeführt,  1882  Genf,  1885  Neuenburg,  1889  Basel-Stadt,
  1890  Bern,  1893  Luzern.  Andere  werden  vermutlich  folgen.
Maßgebend  ist  in  der  Hauptsache  das  Vorbild  der  französischen  Gesetzgebung. ­
  Im  einzelnen  zeigt  aber  die  Organisation  in  den  verschiedenen ­
  Kantonen  manche  Abweichungen.
Verhältnismäßig  spät  hat  Italien  sich  zur  Einrichtung  der  Gewerbegerichte ­
  entschlossen.  Erst  durch  Gesetz  vom  25.  Juni  1893  sind
für  die  Kollegien  der  Probi  viri  die  Rechtsgrundlagen  geschaffen
worden,  wobei  das  französische  und  deutsche  Vorbild  mitgewirkt  hat.
Besonderer  Erfolg  ist  nicht  erzielt  worden.
In  England  ist  durch  ein  Gesetz  von  1867  die  Errichtung  besonderer ­
  Fachgerichte  für  die  gewerblichen  Streitigkeiten  versucht
worden,  wobei  die  Initiative  den  Unternehmern  überlassen  war.  Der
letztere  Umstand  hinderte  den  Erfolg.  Gewerbegerichte  haben  sich  deshalb ­
  in  England  nicht  entwickelt.
Im  ganzen  hat  sich  Deutschland  in  bezug  auf  Zahl  und  Organisation ­
  der  Gewerbegerichte  eine  hervorragende  Stellung  erworben.
§  2.  Organisation  und  Aufgabe  der  gewerblichen  Fachgerichte.  Die
Errichtung  der  Gewerbegerichte,  der  Hauptform  der  hier  in  Betracht
kommenden  Organe,  ist  in  Deutschland  nach  dem  Gesetze  von  1890
der  Regel  nach  freiwillig  und  hängt  ab  von  der  Entschließung  der
Gemeinde  oder  der  verschiedenen,  zur  Errichtung  eines  gemeinsamen
Gewerbegerichts  vereinigten  Gemeinden  oder  des  weiteren  Kommunalverbandes. ­
  Die  Errichtung  erfolgt  nach  vorheriger  Anhörung  von
Arbeitgebern  und  Arbeitern  der  hauptsächlichsten  Gewerbszweige  und
Fabrikbetriebe  durch  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut,  das  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  genehmigen  ist.  Nur  ergänzend
greift  ein  behördlicher  Zwang  ein.  Es  kann  nämlich  auf  Antrag
beteiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  die  Landeszentralbehörde  die
Errichtung  des  Gewerbegerichts  dann  anordnen,  wenn  ungeachtet
        <pb n="245" />
        234

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

einer  von  ihr  an  die  beteiligten  Gemeinden  oder  den  weiteren  Kommunalverband ­
  ergangenen  Aufforderung  innerhalb  der  gesetzten  Frist
die  Errichtung  durch  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut  nicht  erfolgt ­
  ist.  Das  Gesetz  von  1901  hat  den  Grundsatz,  daß  die  Errichtung
der  Gewerbegerichte  freiwillig  erfolgt,  nur  für  die  kleinen  Gemeinden
beibehalten.  Für  alle  Gemeinden,  die  nach  der  letzten  Volkszählung
mehr  als  20  000  Einwohner  haben,  verlangt  das  neue  Gesetz  die  Errichtung ­
  von  Gewerbegerichten.  Erforderlichenfalls  hat  die  Landeszentralbehörde ­
  die  Errichtung  anzuordnen,  ohne  daß  es  eines  Antrages
beteiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  bedarf.
Mit  dieser  Neuerung  ist  Deutschland  über  alle  anderen  Länder,
welche  Gewerbegerichte  haben,  weit  hinausgegangen.  Keiner  dieser
Staaten  hat  für  bestimmte  Größenklassen  von  Gemeinden  die  Gewerbegerichte ­
  obligatorisch  gemacht.  Andererseits  hat  die  deutsche  Gesetzgesetzgebung ­
  die  Formen  für  die  Errichtung  einfacher  gestaltet,  als
die  übrigen  Länder.  Wenn  man  von  der  Schweiz  absieht,  wo  die
Errichtung  auf  dem  Wege  eines  Kantongesetzes  erfolgt,  so  bedarf  es
zur  Schaffung  eines  Gewerbegerichtes  in  Italien  eines  Königlichen
Dekretes,  das  auf  Vorschlag  der  zuständigen  Minister  nach  Anhörung
der  Handelskammern,  der  gesetzlich  anerkannten  Arbeitervereinigungen
und  der  beteiligten  Gemeinderäte  ergeht.  In  Österreich  werden  die
Gewerbegerichte  auf  Antrag,  der  von  den  Landtagen  oder  anderen
Korporationen  ausgehen  kann,  durch  eine  vom  Justizminister  im  Einvernehmen ­
  mit  den  beteiligten  Ministerien  zu  erlassende  Verfügung,  in
Frankreich  durch  den  Handelsminister  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
der  Gemeindebehörde  errichtet.  Die  deutsche  Gesetzgebung  bezeichnet
die  durch  eigene  Entschließung  der  Gemeinden  bezw.  der  weiteren
Kommunalverbände  errichteten  und  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  genehmigten  Statuten  (Ortsstatut,  Kommunalverbandsstatut)
als  ausreichend,  und  zwar  auch  in  den  Fällen,  in  denen  nach  der  1901
eingeführten  Neuerung  das  Gewerbegericht  obligatorisch  ist.  Nur
wenn  auf  diesem  Wege  das  Ziel  nicht  erreicht  wird,  tritt  die  Anordnung ­
  der  Landeszentralbehörde,  d.  h.  des  zuständigen  Ministers,  ein.
Die  Deckung  der  Kosten  des  Gewerbegerichts  erfolgt  in  Deutschland ­
  zunächst  durch  dessen  eigene  Einnahme  an  Gebühren  u.  dgl.
Da  aber  diese  Gebühren  niedrig  gehalten  werden  müssen,  ist  noch
auf  die  beteiligten  Gemeinden  oder  Kommunalverbände  —  bei  den
Berggewerbegerichten  auf  den  Staat  —  zurückzugreifen.  In  Italien
werden  die  Kosten  von  den  Handelskammern  gedeckt,  ihnen  fließen
auch  die  Gebühren  zu.
Der  Berufskreis,  für  dessen  Streitigkeiten  die  Gewerbegerichte
zuständig  sind,  wird  in  den  einzelnen  Ländern  verschieden  weit  gefaßt. ­
  In  Frankreich  gehören  die  Streitigkeiten  der  Arbeitgeber  und
        <pb n="246" />
        10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  235
Arbeiter  aller  Gewerbe  vor  das  Gewerbegericht.  In  Belgien  umfaßt
die  Organisation  die  Industrie,  das  Berg-  und  Hüttenwesen,  die  Seefischerei, ­
  das  Handwerk,  hat  also  ein  sehr  weites  Tätigkeitsfeld.  In
Italien  kommen  Fabriken,  industrielle  und  hausindustrielle  Unternehmungen ­
  in  Betracht.  Die  österreichischen  Gewerbegerichte  sind
nur  für  fabrikmäßig  betriebene  Gewerbe  zuständig.  Für  das  Handwerk ­
  kommen  die  schon  erwähnten  schiedsrichterlichen  Ausschüsse
der  Handwerkergenossenschaften  und  die  schiedsrichterlichen  Kollegien ­
  für  die  nicht  zu  Genossenschaften  gehörigen  Handwerksunternehmer ­
  in  Frage.  Das  deutsche  Gesetz  ,  bezeichnet  in  §3  als  unter  die  Zuständigkeit ­
  der  Gewerbegerichte  fallend  die  Arbeiter  (Gesellen,  Gehilfen,
Lehrlinge,  Fabrikarbeiter)  und  die  mit  nicht  mehr  als  2000  M.  Jahresverdienst ­
  angestellten  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und  Techniker,
auf  welche  der  7.  Titel  der  Gewerbeordnung  Anwendung  findet.  Damit ­
  ist  das  stoffveredelnde  Gewerbe  auch  in  der  Form  des  Handwerks
ohne  weiteres  der  gewerbegerichtlichen  Zuständigkeit  unterstellt.  Die
Hausindustrie  wird  durch  §  5  des  Gewerbegerichtsgesetzes  berücksichtigt. ­
  Für  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  unterirdisch
betriebene  Brüche  und  Gruben  sieht  §  82  die  Errichtung  besonderer
Berggewerbegerichte  durch  Anordnung  der  Landeszentralbehörde  vor.
Die  sachliche  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  wird  in  Österreich ­
  dadurch  eingeengt,  daß  die  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  der  fabrikmäßigen  Betriebe  nur  während  der
Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  oder  innerhalb  30  Tagen  nach  seiner
Auflösung  vor  den  Gewerbegerichten  anhängig  gemacht  werden
können,  bei  späterer  Anhängigmachung  dagegen  vor  die  ordentlichen
Gerichte  gehören.  Dagegen  ist  die  sachliche  Zuständigkeit  nicht  —
wie  in  Italien  —  auf  Streitobjekte  bis  zu  bestimmter  Höhe  beschränkt,
ein  System,  das  auch  sonst  nicht  verfolgt  wird.  Die  italienischen
Gewerbegerichte  sind  nur  zuständig  bei  Streitobjekten  bis  zu  200  Lire.
Die  nähere  Umschreibung  der  aus  dem  Arbeitsverhältnis  entspringenden ­
  Streitigkeiten  in  den  einzelnen  Gesetzen  interessiert  hier  nicht.
Zu  erwähnen  ist,  daß  nicht  nur  die  Streitigkeiten  zwischen  Unternehmer ­
  und  Arbeitern,  sondern  auch  zwischen  Arbeitern  untereinander,
sofern  sie  ihren  Grund  in  einem  gemeinsamen  Arbeitsverhältnis  haben,
nach  der  französischen,  belgischen,  italienischen  und  deutschen  Gesetzgebung ­
  vor  die  Gewerbegerichte  gehören.
Hach  dem  deutschen  Gesetz  (§  4)  sind  die  Gewerbegerichte  ohne
Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  zuständig  für  folgende
Streitigkeiten:
1.  Über  Antritt,  Fortsetzung  oder  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,
  über  Aushändigung  oder  Inhalt  des  Arbeitsbuches,  Zeugnisses,
Lohnbuches,  Arbeitszettels  oder  Lohnzahlungsbuches,
        <pb n="247" />
        230

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

2.  über  die  Leistungen  aus  dem  Arbeitsverhältnis,
3.  über  die  Rückgabe  von  Zeugnissen,  Büchern,  Legitimationspapieren, ­
  Urkunden,  Gerätschaften,  Kleidungsstücken,  Kautionen  u.  dgl,
welche  aus  Anlaß  des  Arbeitsverhältnisses  übergeben  sind,
4.  über  Ansprüche  auf  Schadenersatz  oder  Zahlung  einerV  ertragsstrafe
wegen  Nichterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung  der  Verpflichtungen
in  bezug  auf  die  vorstehend  unter  Nr.  1—3  bezeichneten  Gegenstände,
ferner  wegen  gesetzwidriger  oder  unrichtiger  Eintragungen  in  Arbeitsbücher, ­
  Zeugnisse,  Lohnbücher,  Arbeitszettel,  Lohnzahlungsbücher,
Krankenkassenbücher  oder  Quittungskarten  der  Invalidenversicherung,
5.  über  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu
leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder  zur  Krankenversicherung,
6.  über  die  Ansprüche,  die  auf  Grund  der  Übernahme  einer  gemeinsamen ­
  Arbeit  von  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  gegen  einander
erhoben  werden.
Nicht  zur  Zuständigkeit  der  deutschen  Gewerbegerichte  gehören
Streitigkeiten  über  Konventionalstrafen,  die  für  den  Fall  der  Verletzung
der  Konkurrenzklausel  vereinbart  sind.
Für  die  Zusammensetzung  der  Gewerbegerichte  ergiebt  deren
Charakter  als  Fachgericht  die  allgemeine  Richtschnur,  daß  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  als  die  Vertreter  des  Fachwissens  die  maßgebende
Rolle  bei  den  gerichtlichen  Entschließungen  und  Entscheidungen
haben  müssen.  Daraus  folgt  noch  nicht,  daß  der  Vorsitzende  ein  Gewerbefachmann ­
  sein  soll.  In  der  Tat  ist  diese  Frage  verschieden  gelöst ­
  worden.  Bei  den  französischen  conseils  de  prud’hommes  wählen
die  Beisitzer  den  Vorsitzenden  und  seinen  Stellvertreter  aus  ihrer
Mitte  mit  der  Maßgabe,  daß  einer  von  ihnen  zu  den  Arbeitgebern,
der  andere  zu  den  Arbeitnehmern  gehören  muß.  In  Belgien  wird  der
Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter  vom  König  ernannt,  jedoch  auf
Grund  einer  zweifachen  Kandidatenliste;  die  eine  Liste  wird  von  den
Beisitzern  aus  dem  Unternehmerstande,  die  andere  von  den  Beisitzern
aus  dem  Arbeiterstande  aufgestellt.  Der  Sekretär  (greffier)  wird  auf
Grund  einer  vom  Gewerbegericht  aufgestellten  Liste  vom  Könige  ernannt. ­
  In  Italien  wird  der  Vorsitzende  ebenfalls  durch  den  König
ernannt,  aber  aus  der  Zahl  der  richterlichen  Beamten  oder  der  zu
Friedensrichtern  befähigten  Personen.  Hier  ist  also  im  Gegensatz  zu
dem  französischen  System  der  Grundsatz  aufgestellt,  daß  der  Vorsitzende ­
  nicht  zu  den  Gewerbefachmännern,  sondern  zu  den  Rechtsfachmännern ­
  gehören  und  daß  zur  vollen  Wahrung  seiner  Unabhängigkeit
auch  gegenüber  den  Beisitzern  seine  Ernennung  jeder  unmittelbaren  und
mittelbaren  Beeinflussung  durch  die  Beisitzer  entrückt  sein  müsse.
Das  gleiche  Prinzip  hatte  schon  in  dem  deutschen  Gesetze
von  1890  Ausdruck  gefunden  und  gilt  für  die  deutschen  Gewerbege-
        <pb n="248" />
        10.  Kapitel.  Kechtsstreitigkeiten  ans  dem  Arbeitsverhältnis.  237
richte  auch  jetzt  noch.  Der  §  12  des  Gesetzes  schreibt  ausdrücklich
vor,  daß  der  Vorsitzende  und  sein  oder  seine  Stellvertreter  weder
Arbeitgeber  noch  Arbeiter  sein  dürfen.  Aber  in  Deutschland  ist  von
einer  Ernennung  durch  den  Landesfürsten  oder  den  Kaiser  abgesehen
worden.  Vielmehr  haben  die  Organe  der  kommunalen  Selbstverwaltung
—  der  Magistrat  oder,  wo  ein  Magistrat  nicht  besteht  oder  das  Statut
dies  bestimmt,  die  Gemeindevertretung,  in  weiteren  Kommunalverbänden
die  Vertretung  des  Verbandes  —  den  Vorsitzenden  und  dessen  Stellvertreter ­
  zu  bestimmen.
Die  Beisitzer  werden  überall  von  den  Beteiligten  gewählt  und
umfassen  je  zur  Hälfte  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer;  in  Italien,  wo
die  Mindestzahl  der  Beisitzer  10,  die  Höchstzahl  20  beträgt,  können
auch  weibliche  Personen  Beisitzer  sein,  in  Belgien  auch  die  vom  Beruf ­
  zurückgetretenen  Unternehmer  und  Arbeiter.  In  Deutschland
handelt  es  sich  stets  um  männliche  noch  im  Beruf  aktive  Personen.
Die  Mindestzahl  der  Beisitzer  ist  hier  auf  4  festgestellt.
Das  Älter  für  die  Wählbarkeit  ist  in  Deutschland  ebenso  wie  in
Frankreich,  Belgien,  Österreich  auf  30  Jahre  festgesetzt,  während  das
Alter  für  das  aktive  Wahlrecht  25  Jahre  beträgt.  In  Italien  ist  das
Alter  in  beiden  Fällen  geringer;  es  beträgt  für  das  aktive  Wahlrecht
2t,  für  das  passive  25  Jahre.  Daß  die  Wahl  zu  einem  so  wichtigen
Ehrenamt  noch  an  gewisse  sonstige  Voraussetzuungen  geknüpft  ist,
um  ungeeignete  Elemente  fernzuhalten,  versteht  sich  von  selbst.
Da  bei  der  ganzen  Organisation  das  Streben  nach  gütlicher  Beilegung ­
  der  in  Frage  kommenden  Kechtsstreitigkeiten  von  besonderer
Bedeutung  ist,  findet  sich  überall  in  den  Gesetzen  die  Vorschrift,  daß
bei  jedem  Streitfall  zunächst  der  Versuch  einer  gütlichen  Verständigung
(„Sühneversuch“)  zu  machen  sei,  und  daß  erst  nach  fruchtlosem  Ausfall
dieses  Versuches  eine  Entscheidung  des  Gewerbegerichts  herbeigeführt
werden  könne.  In  Italien,  Österreich,  Belgien  und  Frankreich  ist  zu  dem
Zwecke  jedes  Gewerbegericht  in  zwei  Kammern  geteilt,  die  Vergleichskammer ­
  (Vergleichkommission  in  Österreich,  bureau  particulier  in
Frankreich  und  Belgien,  uffizio  di  conciliazione  in  Italien)  und  die
Spruchkammer  (Spruchkommission,  bureau  general,  giuria).  In  Deutschland ­
  erfolgt  der  Vergleich  vor  dem  Gericht,  wenn  beide  Parteien  im
Termin  erschienen  sind;  der  Sühneversuch  kann  in  jeder  Lage  das
Verfahrens  erneuert  und  muß  am  Schlüsse  der  Verhandlung  bei  Anwesenheit ­
  beider  Parteien  wiederholt  werden.
Die  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte  sind  in  Italien  endgültig,
was  sich  daraus  erklärt,  daß  überhaupt  nur  Streitfälle,  deren  Wert
200  Frs.  nicht  übersteigt,  vor  das  Gewerbegericht  gebracht  werden
können.  Im  Kanton  Neuenburg  ist  eine  Berufung  gegen  die  Entscheidung ­
  des  Gewerbegerichts  nur  zulässig  bei  Sachen,  die  vor  das
        <pb n="249" />
        238

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Handelsgericht  gebracht  werden  können,  d.  h.  bei  Streitgegenständen
von  mindestens  3000  M.  Wert.  In  Genf  ist  die  Berufung  bei  einem
Wert  von  über  500  Frs.  zulässig.  Frankreich  und  Belgien  lassen  bei
Werten  von  über  200  Frs.  die  Berufung  an  das  Handelsgericht  zu;  bei
Bergwerkssachen  geht  in  Belgien  die  Berufung  an  die  Zivilgerichte
erster  Instanz.  In  Österreich  beginnt  die  Möglichkeit  der  Berufung
bei  50  Gulden  Wert,  in  Deutschland  bei  100  M.  Die  Berufung  ist  in
Deutschland  an  das  Landgericht  zu  richten,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht ­
  seinen  Sitz  hat.  Von  verschiedenen  Seiten  wird  eine
weitere  Hinausschiebung  der  Grenze  befürwortet.
Den  Gewerbegerichten  ist  mehrfach  noch  eine  gutachtliche  Tätigkeit ­
  zugewiesen  worden.  So  ist  in  Belgien  die  Regierung  berechtigt,
die  Gewerbegerichte  zu  Gutachten  über  allgemeine  gewerbliche  Angelegenheiten ­
  aufzufordern.  In  Österreich  haben  sie  nach  dem  Gesetz
von  1896  auf  Ersuchen  der  Landesbehörden  Gutachten  abzugeben  und
können  an  diese  Behörden  Anträge  in  gewerblichen  Angelegenheiten
richten.  Diese  Vorschrift  ist  den  Bestimmungen  des  deutschen  Gesetzes ­
  (jetzt  §  75)  nachgebildet.  Das  deutsche  Gewerbegericht  ist  verpflichtet, ­
  auf  Ansuchen  von  Staatsbehörden  oder  des  Vorstandes  des
Kommunalverbandes,  für  den  es  errichtet  ist,  Gutachten  über  gewerbliche ­
  Fragen  abzugeben,  und  es  ist  weiter  berechtigt,  in  gewerblichen
Fragen  Anträge  an  Behörden,  Kommunalverbandsvertretungen  und  gesetzgebende ­
  Körperschaften  der  Bundesstaaten  oder  des  Reiches  zu
richten.  Zur  Vorbereitung  der  Gutachten  und  Anträge  können  Ausschüsse ­
  aus  der  Mitte  des  Gewerbegerichts  gebildet  werden.  Die  Ausschüsse ­
  müssen  zu  gleichen  Teilen  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
bestehen,  wenn  es  sich  um  Fragen  handelt,  welche  die  Interessen
beider  Teile  berühren.
In  Belgien  haben  die  Gewerbegerichte  nicht  nur  zivilgerichtliche,
sondern  anch  gewisse  strafgerichtliche  Obliegenheiten.  In  Fällen  von
Untreue,  groben  Verstößen  und  Handlungen  gegen  die  Ordnung  und
Disziplin  der  Werkstätte  können  sie  Strafen  bis  zu  25  Frs.  verhängen.
Die  französischen  Gewerbegerichte  haben  neben  den  gerichtlichen  noch
bestimmte  Verwaltungsaufgaben  zu  erfüllen;  sie  haben  Muster  und
Dessins  zu  registrieren,  die.  vorhandenen  Gewerbebetriebe  und  die  Zahl
der  in  den  einzelnen  Betrieben  verwendeten  Arbeiter  festzustellen.
In  Italien  und  Deutschland  ist  ihnen  noch  die  Obliegenheit  eines
Einigungsamtes  bei  Interessenstreitigkeiten  zugewiesen.  Hierauf  wird
später  zurückzukommen  sein.
Die  Innungsschiedsgerichte,  die  —  wie  schon  erwähnt  —  in
Deutschland  statt  der  Gew r erbegerichte  in  Betracht  kommen,  haben  in
der  Gewerbeordnung-  (§§  81  b,  91,  91a,  91b,  94a  und  94b)  eine  Regelung ­
  erfahren.  Der  Vorsitzende  des  Innungsschiedsgerichtes  wird  von
        <pb n="250" />
        10.  Kapitel.  Reclitsstreitig'keiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  239
der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  und  braucht  der  Innung  nicht  anzugehören. ­
  Die  Beisitzer  —  mindestens  2  —  werden  je  zur  Hälfte  aus
den  Innungsmitgliedern  durch  die  Innungsversammlung  und  aus  den
von  den  Innungsmitgliedern  beschäftigten  Gesellen.  Gehilfen  und
Arbeitern  durch  diese  selbst  gewählt.  Das  Wahlrecht  bestimmt  sich
nach  den  einschlägigen  Vorschriften  des  Gewerbegerichtsgesetzes.  Die
Innungsgerichte  sind  zuständig  für  die  Streitfragen,  die  der  Zuständigkeit ­
  der  Gewerbegerichte  unterliegen.  Der  Sühneversuch  ist  für  die
Innungsgerichte  nicht  vorgeschrieben.  Sie  haben  innerhalb  8  Tagen
nach  Eingang  der  Klage  den  ersten  Termin  anzuberaumen  und  die
Entscheidung  nach  Möglichkeit  zu  beschleunigen.  Die  Entscheidung
ist  schriftlich  abzufassen  und  geht  in  Rechtskraft  über,  wenn  nicht  in
einer  Notfrist  von  1  Monat  eine  Partei  Klage  beim  ordentlichen  Gericht
erhebt.  Die  sonstigen  Einzelheiten  können  hier  übergangen  werden.
Die  mangels  eines  zuständigen  Gewerbegerichts  nach  dem  deutschen ­
  Gesetz  (jetzt  §  76—80)  in  Frage  kommende  vorläufige  Entscheidung ­
  des  Vorstehers  der  Gemeinde  (Bürgermeisters,  Schultheißen,  Ortsvorstehers ­
  usw.),  die  von  jeder  Partei  angerufen  werden  kann,  bezieht
sich  nur  auf  Streitigkeiten  über  Antritt,  Fortsetzung  oder  Auflösung
des  Arbeitsverhältnisses,  über  Aushändigung  und  Inhalt  des  Arbeitsbuches, ­
  Zeugnisses,  Lohnbuches,  Arbeitszettels  oder  Lohnzahlungsbuches
und  über  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu
leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder  zur  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung, ­
  umfaßt  also  nur  einen  Teil  der  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte. ­
  Zuständig  ist  der  Vorsteher  der  Gemeinde,  in  deren
Bezirk  die  streitige  Verpflichtung  zu  erfüllen  ist  oder  —  wie  durch
das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  hinzugefügt  ist  -—  sich  die  gewerbliche
Niederlassung  des  Arbeitgebers  befindet  oder  beide  Parteien  ihren  Wohnsitz ­
  haben.  Der  Gemeindevorsteher  gibt  in  einem  Termin  beiden
Parteien  Gelegenheit  zur  Vorbringung  ihrer  Ausführungen  und  Beweismittel. ­
  Vereidigungen  sind  nicht  zulässig.  Über  einen  etwaigen  Vergleich ­
  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Die  Entscheidung  des  Gemeindevorstehers ­
  ist  schriftlich  abzufassen  und  geht  in  Rechtskraft  über,
wenn  nicht  binnen  10  Tagen  nach  der  Verkündigung  —  bei  den  zur
Zeit  der  Verkündigung  nicht  anwesenden  Parteien  nach  der  Behändigung
  —  der  Entscheidung  eine  Partei  Klage  beim  zuständigen  Gericht ­
  erhebt.  Mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
kann  der  Gemeindevorsteher  diese  Obliegenheiten  einem  aus  der  Mitte
der  Gemeindeverwaltung  oder  Gemeindevertretung  berufenen  Stellvertreter ­
  übertragen.  An  Stelle  des  Gemeindevorstehers  kann  durch
Anordnung  der  Landeszentralbehörde  ein  zur  Vornahme  von  Sühneverhandlungen ­
  über  streitige  Rechtsfragen  staatlich  bestelltes  Organ
mit  den  bezeichneten  Obliegenheiten  betraut  werden.
        <pb n="251" />
        240

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

§  3.  Verbreitung  und  Bedeutung  der  Gewerbegerichte.  Die  größte
Zahl  der  Gewerbegerichte  hat  Deutschland  aufzuweisen.  Da  vor  Erlaß ­
  des  Gewerbegerichtsgesetzes  in  Deutschland  nur  wenige  Gewerbegerichte ­
  bestanden,  gehört  die  Entwicklung  fast  ganz  der  allerneuesten
Zeit  an.  Anfang  1894  bestanden  in  den  außerpreußischen  deutschen
Staaten  79  Gewerbegerichte,  am  1.  Oktober  1895  in  Preußen  181  Gewerbegerichte ­
  (einschl.  Berggewerbegerichte).  Dagegen  bestanden  in:

Gewerbegerichte  nach

Gewerbegerichte

Maßgabe  des  Reichsauf

  Grund  der
Landesgesetze

lnnungsschieds-Bundesstaaten



ge  werbegerichtsgesetzes


gerichte

1901

|  1902

1901

1902

1901

1902

Preußen

184

214

10

10

314

318

Bayern

29

34

—

—

13

14

Sachsen

22

25

5

5

39

37

Württemberg  ....

21

22

—

—

—

—

Im  übrigen  Deutschland

57

59

9

9

49

44

zusammen

313

354

24

24

415

413

dagegen  1900

300

—

27

—

427

—

Der  Erledigung  gewerblicher  Streitigkeiten  dienten  also  im  ganzen
—  abgesehen  von  den  Gemeindevorstehern  —  1900:  754,  1901:  752
und  1902:  791  fachgerichtliche  Organe.  Von  den  eigentlichen  —  352
—  Gewerbegerichten  (1902)  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetzgebung
waren  272  für  einzelne  Gemeindebezirke  oder  Teile  davon  —  davon
171  für  Gemeinden  mit  über  20  000  Einwohnern  —  errichtet,  30  für
Bezirke  mehrerer  Gemeinden  und  51  für  Bezirke  weiterer  Kommunalverbände. ­
  Anhängig  wurden  bei  den  Gewerbegerichten  1902:  85  504
und  1901:  70  227  Streitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitern
(1900:  70209,  1896:  68638)  und  1902:  411  und  1901:  274  Streitigkeiten ­
  zwischen  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers  (1900:  406,  1896:
160).  Erledigt  wurden  durch:

Art  der  Erledigung

1902

1901

1900

1896

1893

Vergleich

38888

29475

29579

30798

14865

Verzicht

4181

460

393

428

374

Zurücknahme  der  Klage  .  .  .

?

14988

16155

16057

6346

Anerkenntnis

1600

976

998

775

727

Versäumnisurtei)

8200

5780

5540

5207

3766

Andere  Endurteile

15332

14355

13203

14291

8579

Gegen  Endurteile  der  GeAverbegerichte  wurde  1902  in  389,  1901
in  292  und  1900  in  215  Fällen  Berufung  eingelegt.  Das  Verfahren
dauerte  1902  bei  den  durch  Endurteil  erledigten  Streitigkeiten  einschließlich ­
  verschiedener  Fälle  aus  dem  Vorjahre
weniger  als  1  Woche  in  4728  Fällen
mehr  als  1  bis  weniger  als  2  Wochen  .  „  5033  „
        <pb n="252" />
        10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  ans  dem  ArbeitsVerhältnis.

241

mehr  als  2  Wochen  bis  weniger  als  1  Monat  in  3707  Fällen
„  „  1  Monat  „  „  „3  Monate  „  1748  „
3  Monate  und  mehr  »150  „
Der  Wert  des  Streitgegenstandes  war:
bis  20  M  in  39649  Fällen
über  20—50  M.  .  .  „  29  355  „
„  50—100  M.  .  „  10474  „
„  100  M.  .  .  .  „  5106  „
Bei  weitem  geringer  —  auch  im  Vergleich  zur  Bevölkerung  —
ist  in  Frankreich  die  Zahl  der  Gewerbegerichte.  Man  zählte  dort
1901:  145  conseils  de  prud’hommes  gegen  141  im  Jahre  1900,  138  im
Jahre  1899.  Vor  den  Gewerbegerichten  wurden:

anhängig

davon  durch  die  Vergleichskammer ­
  erledigt

1901

.  .  50212

21456

1900

.  .  52  090

21345

1899

.  .  50  803

22180

1898

.  .  50914

21104

1897

.  .  51326

21317

1896

.  .  51975

21584

Von  den  Streitfällen  des  Jahres  1899  betrafen:
31796  Lohnfragen,
8  990  Kündigungen,
2  241  schlechte  Arbeit,
833  Lehrlingsfragen,
565  Zeugnisse,
402  Arbeitslosenentschädigung',
336  Reisekosten.
In  Algier,  wohin  1881  die  conseils  de  prud’hommes  übertragen
wurden,  bestehen  6  Gewerbegerichte.  Sie  hatten:
1901  ....  2359  Streitfälle
1900  ....  2243  „
1899  ....  2310
zu  erledigen.  Die  Vergleichskammer  erledigte:
1901  ....  1218  Streitfälle
1900  ....  1146
1899  ....  1050  „
In  Belgien  war  die  Zahl  der  Gewerbegerichte  1860:  23,  1884:  25,
1895:  27,  1898:  32,  1901:  33.  Bei  diesen  Gewerbegerichten  wurden:

anhängig

vor  der  Vergleichsdurch ­

  Urteil

kammer  erledigt

erledigt

1901  .

.  8584  Streitfälle

5213  Streitfälle

697

Streitfälle

1895  .

.  7153  „

5365  „

632

1890  .

.  4531  „

3399  „

457

U

1885  .

.  3336

2365

322

»

1875  .

.  4158

2750

578

V

1865  .

.  3382  „

2712

419

?)

van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.

16
        <pb n="253" />
        242

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Im  ganzen  läßt  die  belgische  Entwicklung  einen  ständigen  Fortschritt ­
  erkennen.
In  Österreich  sind  in  14  Städten  Gewerbegerichte  vorhanden,
wobei  in  verschiedenen  Städten  beruflich  getrennte  Gewerbegerichte
vorhanden  sind.  Die  Tätigkeit  hat  sich  in  den  letzten  Jahren  beträchtlich ­
  gehoben.  Es  wurden  bei  den  Gewerbegerichten  Klagen:

1900

1899

1898

vorgebracht

18  028

11389

2  944

davon  durch  Arbeiter

17199

10996

2792

„  „  Arbeitgeber

506

186

48

Die  Klagen  betrafen  1898  etwa  zu  3 /4  Lohn  Verhältnisse;  aber  1899
und  1900  sind  die  Klagen  wegen  sonstiger  Arbeitsbedingungen  (8217
und  12600  Fälle)  viel  zahlreicher  gewesen  als  die  wegen  Lohnfragen
(3678  und  6144).  Die  Erledigung  durch  Vergleich  ist  in  den  Jahren
1899  und  1900  an  die  erste  Stelle  gerückt  (4323  und  6647  Fälle);  durch
Endurteil  wurden  2075  und  3886,  durch  Anerkenntnis  1297  und  2070
und  auf  sonstige  Weise  3579  und  4873  Fälle  erledigt.
In  Italien  hat  die  Einrichtung  keine  besonderen  Erfolge  zu  erzielen
vermocht.  Zwar  wurden  1899  im  ganzen  86  Gewerbegerichte  gezählt,
aber  nur  3  davon  hatten  ihre  regelmäßigen  Funktionen  begonnen.
Die  Einrichtung  besonderer  Fachgerichte  für  die  Rechtsstreitig  -
keiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  ist  in  ihrer  jetzigen  Gestalt  für
Deutschland  wie  für  verschiedene  andere  Länder  eine  Neuerung  von
großer  praktischer  und  prinzipieller  Tragweite.  In  praktischer  Beziehung ­
  liegt  ihre  Bedeutung  vor  allem  darin,  daß  sie  die  meist  nicht
sehr  tiefgreifenden  Rechtsstreitigkeiten,  die  sich  aus  dem  gewerblichen
Arbeitsverhältnis  so  häufig  ergeben,  vor  ein  fachmännisches  Forum
gebracht  hat,  das  vor  allen  Dingen  an  einer  gütlichen  Beilegung
interessiert  und  dazu  auch  besonders  befähigt  ist,  sofern  seine  Mitglieder ­
  als  wirkliche  Vertrauensmänner  beider  Parteien  gelten  können.
So  wertvoll  es  ist,  daß  dadurch  auch  die  schnelle  und  billige  Erledigung ­
  der  Streitigkeiten  erleichtert  ist,  so  tritt  doch  diese  Seite
der  Sache  zurück  hinter  der  wirksamen  Beförderung  friedlichen  Ausgleichs. ­
  Darin  liegt  eine  versöhnende,  die  zu  Tage  getretenen  Gegensätze ­
  abschwächende  und  zum  Teil  ausgleichende  Arbeit,  die  in  sozialpolitischer ­
  Beziehung  sehr  bedeutungsvoll  ist.  Gleichwohl  ist  der
Einführung  von  Gewerbegerichten  verschiedentlich  Mißtrauen  und
Abneigung  entgegengetreten,  und  auch  jetzt  ist  beides  noch  gelegentlich ­
  zu  beobachten.  Der  hierbei  maßgebende  Gesichtspunkt  ist  —
namentlich  in  Deutschland  —  die  Besorgnis,  daß  auch  diese  Einrichtung ­
  vielfach  von  der  sozialdemokratischen  Partei  als  Stütze  ihrer
agitatorischen  Arbeit  benutzt  werden  könne,  daß  mindestens  die  in
kürzeren  Perioden  sich  wiederholenden  Wahlen  der  Beisitzer  eine  gern
        <pb n="254" />
        10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  243
benutzte  Gelegenheit  zur  Aufwühlung  der  Arbeiterbevölkerung  geben
können.  In  der  Tat  hat  es  nicht  an  Versuchen  zu  einer  derartigen
Ausnutzung  gefehlt,  und  sie  haben  auch  verschiedentlich  Erfolg  gehabt. ­
  Indes  darf  diese  unerfreuliche  Wirkung  nicht  allein  für  die
Beurteilung  den  Ausschlag  geben.  Denn  was  im  ganzen  durch  die
ausgleichende  Wirkung  der  Geiverbegerichte  gewonnen  ist,  wiegt
schwerer.  Zudem  bieten  gerade  die  Gewerbegerichtswahlen  denjenigen
Arbeitern,  welche  sich  der  sozialdemokratischen  Richtung  nicht  angeschlossen ­
  haben,  besonderen  Anlaß  zu  reger  Beteiligung,  weil  ihre
eigenen  Interessen  dabei  unmittelbar  berührt  werden,  und  je  mehr
diese  Erkenntnis  um  sich  greift,  desto  mehr  kann  sich  daraus  ein
Gegengewicht  gegen  die  sozialdemokratische  Beeinflussung  der  Arbeiterschaft ­
  entwickeln.  Das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  hat  es  für  zulässig
erklärt,  den  Grundsatz  der  Verhältniswahl  zur  Geltung  zu  bringen.
Das  kann  in  den  Bezirken,  in  denen  die  sozialdemokratischen  Arbeiter
nicht  die  absolute  Mehrheit  haben,  dazu  führen,  daß  sozialdemokratische
Beisitzer  in  die  Gewerbegerichte  einrücken,  ohne  indes  den  maßgebenden
Einfluß  zu  gewinnen;  es  kann  aber  in  den  Bezirken,  in  denen  bisher
die  sozialdemokratische  Mehrheit  alle  Beisitzer  aus  dem  Arbeiterstande
bestimmte,  den  übrigen  Arbeitern  zu  einer  ihrer  Stärke  entsprechenden
Vertretung  in  den  Gewerbegerichten  verhelfen  und  dadurch  den  sozialdemokratischen ­
  Einfluß  abschwächen.  Was  im  einzelnen  Bezirk  eintreten
  wird,  ist  eine  reine  Tatfrage.  Ein  Zwang  zur  Anwendung  der
Verhältniswahl  ist  nicht  ausgesprochen,  da  das  die  Errichtung  des
Gewerbegerichts  bestimmende  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut
über  das  Wahl  verfahren  Anordnungen  zu  treffen  hat.  Eine  Herabsetzung ­
  des  wahlfähigen  Alters  ist  in  dem  Gesetz  nicht  vorgesehen,
obwohl  sie  von  verschiedenen  Seiten  lebhaft  befürwortet  wurde.  Man
wird  das  Vorgehen  des  Gesetzes  gerade  unter  dem  besprochenen  Gesichtspunkte ­
  als  berechtigt  anerkennen  müssen.  Die  Herabsetzung  des
Alters  für  die  aktive  Wahlberechtigung  auf  20  oder  21  Jahre  würde
den  Einfluß  der  weniger  gereiften  Elemente  erheblich  verstärken,  und
das  kann  der  sozialpolitischen  Wirksamkeit  der  Gewerbegerichte,
die  an  sich  überhaupt  den  reinpolitischen  Bewegungen  entrückt  sein
müßte,  Abbruch  tun.  Auch  die  mehrfach  beantragte  Wahlberechtigung
weiblicher  Personen  ist  im  Gesetz  nicht  anerkannt.  Das  erklärt  sich
wohl  daraus,  daß  in  Deutschland  auch  sonst  die  Wahlberechtigung
weiblicher  Personen  nicht  zur  Anerkennung  gelangt  ist.  Ob  es  für
die  Wirksamkeit  der  Gewerbegerichte  ein  Vorteil  gewesen  sein  würde,
wenn  gerade  bei  ihnen  das  weibliche  Wahlrecht  zuerst  auf  seine  praktische ­
  Brauchbarkeit  hätte  erprobt  werden  müssen,  läßt  sich  mit  gutem
Grunde  bezweifeln.  Von  manchen  Seiten  war  auch  angestrebt,  die
Berufung  gegen  gewerbegerichtliche  Urteile  in  größerem  Umfange  als
16*
        <pb n="255" />
        244

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bisher  zu  ermöglichen.  Das  neue  Gesetz  ist  dem  nicht  gefolgt  und
hat  dadurch  eine  Maßregel  vermieden,  die  der  praktischen  Bedeutung
der  Gewerbegerichte  nicht  förderlich  gewesen  wäre.  Die  Berufung
kann  nur  an  die  ordentlichen  Gerichte  gehen;  sie  unterwirft  also
Streitigkeiten,  für  die  eine  fachmännische  Beurteilung  von  besonderer
Bedeutung  ist  und  die  gerade  deshalb  den  Fachgerichten  zugewiesen
sind,  doch  wieder  den  ordentlichen  Gerichten.  Das  kann  nur  unbedenklich ­
  sein,  wenn  es  sich  um  bedeutendere  Streitobjekte  handelt.  Kleinere
Streitigkeiten  einem  zweistufigen  Instanzenzuge  zu  unterwerfen,  heißt
den  Streit  verlängern  und  dadurch  die  Gegensätze,  auf  deren  Überbrückung ­
  die  Fachgerichtsbarkeit  hinwirken  soll,  verschärfen.  Bei
unbedeutenden  Streitigkeiten  bieten  fachmännisch  zusammengesetzte
und  unparteiisch  geleitete  Gerichte  eine  völlig  ausreichende  Gewähr
für  sachgemäße  Erledigung.  Überdies  führt  die  Ausdehnung  der  Berufungsfähigkeit ­
  auf  kleinere  Streitobjekte  dazu,  daß  die  Parteien  oder
eine  von  ihnen  der  gütlichen  Ausgleichung  im  Sühneverfahren  weniger
geneigt  sind,  weil  sie  annehmen,  daß  sie  im  Berufungsverfahren  ihrem
Standpunkte  vollständig  Geltung  werden  verschaffen  können.  Gerade
die  versöhnende  und  ausgleichende  Arbeit  der  Gewerbegerichte,  also
das  Wertvollste,  was  sie  in  praktischer  Beziehung  leisten,  würde  dadurch ­
  beeinträchtigt  werden.
Die  prinzipielle  Bedeutung  der  Gewerbegerichtsorganisation  liegt
darin,  daß  sie  den  Grundsatz  der  Gleichwertigkeit  der  Arbeiter  bei
Lösung  öffentlicher  Aufgaben,  den  die  reichsgesetzliche  Arbeiterversicherung ­
  in  unser  öffentliches  Leben  eingeführt  hat,  weiter  ausdehnt
und  auf  ein  neues  Gebiet  überträgt.  Die  Arbeiterversicherung  hat
bei  der  Verwaltung  ihrer  Organisationen  und  bei  der  Erledigung  der
ihrem  Sondergebiet  angehörenden  Streitigkeiten,  also  bei  der  sozialpolitischen ­
  Rechtsprechung  im  engeren  Sinne,  die  Arbeiter  als  einen
unentbehrlichen  und  in  dieser  Beziehung  den  Unternehmern  gleichwertigen ­
  Faktor  anerkannt.  Das  Gewerbegerichtsgesetz  hat  der  Mitwirkung ­
  der  Arbeiter  auch  ein  wichtiges  Stück  zivilrechtlicher  Rechtsprechung ­
  erschlossen.  Darin  liegt  der  Ausdruck  eines  großen
Zutrauens  zur  Reife  und  Einsicht  der  Arbeiterklasse  und  eine  Hebung
ihrer  rechtlichen  und  sozialen  Stellung  im  öffentlichen  Leben,  die  —
richtig  aufgefaßt  —  auch  an  ihrem  Teile  auf  die  Dauer  zur  Verminderung ­
  der  Klassengegensätze  beitragen  wird,  weil  sie  die  einenden ­
  und  verbindenden  Interessenberührungen  von  Arbeitgebern  und
Arbeitnehmern  deutlich  und  ständig  zum  Ausdruck  bringt.
Diese  prinzipielle  Bedeutung  wird  dadurch  nicht  beseitigt,  daß  es
noch  nicht  möglich  gewesen  ist,  die  Gewerbegerichte  ganz  den  Strömungen ­
  und  Parteiungen  des  politischen  Lebens  zu  entziehen.  Man
darf  wohl  erwarten,  daß  mehr  und  mehr  auch  die  Arbeiterkreise  den
        <pb n="256" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  245

richtigen  Standpunkt  zu  den  Gewerbegerichtswahlen  finden  werden.  Sie
werden  einsehen,  daß  nicht  die  Zugehörigkeit  zu  einer  bestimmten  politischen ­
  Partei,  sondern  die  Sachkunde,  Einsicht  und  der  Gerechtigkeitssinn ­
  der  zur  Mitwirkung  zu  berufenden  Personen  die  Gewähr  für
gerechte  Würdigung  und  Entscheidung  der  Rechtsstreitigkeiten  aus
dem  Arbeitsverhältnis  bietet.
11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch
Koalitionen.
§  1.  Bedeutung,  Entwicklung  und  Stand  des  Koalitionsrechtes.  Die
Vereinbarung  der  Arbeitsbedingungen  erfolgt  beim  freien  Arbeitsvertrag ­
  nach  dem  zugrunde  liegenden  Gedanken  zwischen  dem  Arbeitgeber ­
  und  jedem  einzelnen  seiner  Arbeiter.  Aber  mehrfach  hat  sich
schon  gezeigt,  daß  dieser  Gedanke  manche  Einschränkungen  aus  praktischen ­
  Rücksichten  erleiden  muß.  Es  läßt  sich  nicht  durchführen,
mit  jedem  Arbeiter  in  allen  Einzelheiten  besondere  Vereinbarungen  zu
treffen.  In  zahlreichen  Beziehungen  müssen  für  alle  Arbeiter  des  Betriebes ­
  die  gleichen  Grundsätze  gelten.  Gerade  dadurch  aber  gewinnt
die  Ausgestaltung  dieser  Grundsätze  für  alle  beteiligten  Arbeiter  eine
besondere  und  große  Bedeutung,  und  daraus  erklärt  sich  ohne  weiteres
das  Streben  der  Arbeiter,  als  Gesamtheit  auf  die  Gestaltung  der  Arbeitsbedingungen ­
  —  oder  der  Arbeitsordnung,  wo  diese  die  Bedingungen
feststellt  —  Einfluß  zn  gewinnen.  Dies  Streben  kann  nicht  auf  den
einzelnen  Betrieb  beschränkt  werden.  In  gleichartigen  Betrieben
kehren  auch  viele  gleichartige  Verhältnisse  wieder,  und  es  ist  erklärlich, ­
  daß  eine  Übereinstimmung  der  hierfür  maßgebenden  Grundsätze
angestrebt  wird,  und  daß  den  Arbeitern  auch  hierfür  ein  gemeinsames
Handeln  nahe  liegt.  Dazu  kommt,  daß  für  die  Gestaltung  der  Arbeitsbedingungen ­
  in  wichtigen  Punkten  die  Gesetzgebung  Richtschnuren
zieht.  Auch  auf  deren  Beeinflussung  richtet  sich  das  Streben  der
Arbeiter,  das  wiederum  oft  in  gemeinsamen  Maßregeln  seinen  Ausdruck
findet.  Das  Zusammenschließen  der  Arbeiter  zum  Zwecke  gemeinsamer ­
  unmittelbarer  oder  mittelbarer  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen ­
  wird  als  Koalition  der  Arbeiter  bezeichnet.  Ihr  steht  gegenüber ­
  die  Koalition  der  Unternehmer,  die  ebenfalls  ihr  Interesse  oft
auf  dem  Wege  gemeinsamer  Maßnahmen  zur  unmittelbaren  oder  mittelbaren ­
  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  besser  gewahrt  sehen.
Das  Recht,  sich  beliebig  behufs  unmittelbarer  oder  mittelbarer  Beeinflussung ­
  der  Arbeitsbedingungen  zusammenzuschließen,  ist  der  Inhalt
der  Koalitionsfreiheit.
Die  Koalitionsfreiheit  der  Arbeiter  und  Unternehmer  gilt  fast  in
allen  Kulturstaaten  heute  als  die  notwendige  Ergänzung  der  Gründung
des  Arbeitsverhältnisses  auf  den  freien  Arbeitsvertrag  und  als  die
        <pb n="257" />
        246

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

selbstverständliche  Konsequenz  der  wirtschaftlichen  Bewegungsfreiheit.
Die  meisten  Kulturstaaten  haben  deshalb  die  Koalitionsfreiheit  für
Arbeiter  und  Unternehmer  durch  die  Gesetzgebung  grundsätzlich  anerkannt. ­
  In  Kußland  ist  durch  das  Strafgesetzbuch  die  Koalition  der
Arbeiter,  wenn  sie  vor  Ablauf  der  ausbedungenen  Zeit,  also  unter  Vertragsbruch ­
  erfolgt,  mit  Strafe  bedroht.
Die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit  in  den
meisten  Kulturstaaten  hat  nirgends  dazu  führen  können,  die  Rücksichten ­
  beiseite  zu  setzen,  die"sich  aus  der  Eigenart  des  Betriebes  ergeben. ­
  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  die  Mannschaft  der
Seeschiffe  während  der  Fahrt  kein  Koalitionsrecht  ausüben  kann,
ohne  Schiff,  Ladung,  Passagiere  und  Mannschaft  in  die  größte  Gefahr
zu  bringen.  Die  deutsche  Seemannsordnung  erkennt  deshalb  ebenso
wie  die  entsprechenden  Gesetze  anderer  Staaten  das  Koalitionsrecht
der  auf  der  Fahrt  befindlichen  Seeschiffsmannschaft  nicht  an.  Es  gibt
noch  verschiedene  Betriebsarten,  bei  denen  die  Ausübung  des  Koalitionsrechtes ­
  zu  allgemeinen  Nachteilen  führen  kann,  die  weit  über  den
Kreis  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  hinausgreifen.  Die
ununterbrochene  Durchführung  des  Post-  und  Telegraphen-,  sowie  des
großen  Eisenbahnverkehrs,  der  Licht-  und  Wasserversorgung  muß  im
öffentlichen  Interesse  gesichert  werden.  Bei  öffentlichen  Betrieben,
deren  ausführende  Arbeiter  eine  beamtenartige  Stellung  haben,  ist
das  auch  im  wesentlichen  der  Fall,  soweit  Störungen  durch  deren
Koalitionen  in  Frage  kommen.  Bei  denjenigen  öffentlichen  Betrieben,
bei  denen  die  Hauptmasse  des  ausführenden  Unterpersonals  nur  in
einem  gewerblichen  Arbeitsverhältnis  stellt,  und  ebenso  bei  derartigen
Privatbetrieben  ist  das  Gleiche  nicht  der  Fall,  sofern  und  soweit  die
Gesetzgebung  für  die  Arbeiter  solcher  Betriebe  überhaupt  das  Koalitionsrecht ­
  zugestanden  hat.  Die  Frage,  ob  es  aus  diesem  Grunde  der  Einschränkung ­
  oder  Aufhebung  des  Koalitionsrechtes  für  die  Arbeiter  und
Unternehmer  derartiger  Betriebe  bedürfe,  wird  gleichwohl  meist  verneint,
namentlich  aus  der  Erwägung  heraus,  daß  dann  folgerichtig  auch  [für
manchen  anderen  Berufszweig,  wie  z.  B.  für  die  Kohlenproduktion,  das
Koalitionsrecht  mit  ganz  ähnlichen  Gründen  angefochten  werden  könne.
Wenn  man  von  Ausnahmefällen  dieser  Art  und  den  noch  zu  erwähnenden, ­
  aus  der  geschichtlichen  Entwicklung  verbliebenen  einzelnen
Fällen  der  Versagung  des  Koalitionsrechtes  absieht,  so  bestehen  heute
in  den  Kulturstaaten  keine  Meinungsverschiedenheiten  darüber,  daß
für  Unternehmer  und  Arbeiter  die  Koalitionsfreiheit  nötig  ist;  über
die  Ausgestaltung  des  Koalitionsrechtes  im  einzelnen  und  insbesondere
über  die  Maßregeln  gegen  dessen  Mißbrauch  gehen  freilich  die  Ansichten ­
  noch  auseinander.
Die  Koalitionsfreiheit  ist  für  Arbeiter  und  Unternehmer  nötig.
        <pb n="258" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  247

Aber  es  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  sie  für  den  Arbeiter  in  der  Eegel
noch  unentbehrlicher  ist  als  für  die  Unternehmer,  weil  die  wirtschaftliche ­
  Kraft  beider  Gruppen  ungleich  ist.  In  der  Regel  ist  die  Zahl
der  Unternehmer  erheblich  kleiner  als  die  der  von  ihnen  beschäftigten
Arbeiter.  Die  kleinere  Zahl  der  Unternehmer  kann  sich  über  ein  gemeinsames ­
  Vorgehen  auch  ohne  eine  nach  außen  hervortretende  Vereinigung ­
  an  und  für  sich  leichter  verständigen,  als  die  viel  größere  Zahl
der  Arbeiter.  Auch  sind  die  Arbeiter  vielfach  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages ­
  trotz  ihrer  rechtlichen  Gleichstellung  mit  den  Unternehmern
tatsächlich  in  einer  gewissen  Zwangslage,  weil  sie  ihre  einzige  Erwerbsquelle, ­
  die  Verwertung  ihrer  Arbeitskraft,  nicht  ungenutzt  lassen
können.  Da  im  wirtschaftlichen  Leben  ganz  naturgemäß  jede  Partei
ihre  Interessen  zu  wahren  bestrebt  ist,  kann  es  auf  diese  Weise  dazu
kommen,  daß  die  Arbeitsbedingungen  manchen  berechtigten  Wunsch
der  Arbeiter  nicht  berücksichtigen.  Das  kann  sich  wegen  der  schwächeren ­
  Stellung  der  Arbeiter  ohne  jeden  bösen  Willen  der  Unternehmer
einstellen,  namentlich  dann,  wenn  die  einzelnen  Arbeiter  auf  sich  gestellt ­
  sind.  Durch  den  Zusammenschluß  der  Arbeiter  wird  ihr  Einfluß
gesteigert,  und  sie  können  so  der  Vernachlässigung  berechtigter  Arbeiterinteressen ­
  wirksamer  entgegenarbeiten.  Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich
auch,  daß  die  Verweigerung  des  Koalitionsrechtes  für  beide  Teile  tatsächlich ­
  die  Arbeiter  härter  treffen  müßte,  als  die  Arbeitgeber.  Daß  es
vollends  ungerecht  wäre,  den  Arbeitern  das  Koalitionsrecht  vorzuenthalten, ­
  es  aber  den  Unternehmern  zu  gewähren,  versteht  sich  von  selbst.
Daß  die  Koalitionsfreiheit  wie  jede  Freiheit  mißbraucht  werden
kann,  und  daß  auch  ihr  nach  dem  formalen  Recht  zulässiger  Gebrauch
unter  Umständen  tatsächliche  Nachteile  zur  Folge  hat,  ist  durch  die
Erfahrung  erwiesen.  Ebenso  aber  steht  auch  fest,  daß  der  tatsächliche ­
  Zusammenschluß  gleich  interessierter  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  bei  dem  heutigen  Stande  des  Verkehrs-  und  Bildungswesens
nicht  mehr  verhindert  werden  kann.  Ein  Verbot  der  Koalitionen
würde  diese  nicht  hindern,  aber  sie  auf  den  Weg  geheimer  Verbindungen ­
  drängen,  und  diese  sind,  wie  die  Geschichte  der  Arbeiterbewegung ­
  deutlich  genug  gezeigt  hat,  viel  eher  geneigt,  auf  gewalttätiges ­
  Vorgehen  abzugleiten,  und  deshalb  viel  gefährlicher,  als  die
auf  gesetzlichem  Boden  und  darum  vor  der  Öffentlichkeit  sich  vollziehenden ­
  Koalitionen.  Es  ist  immer  der  Grundsatz  verständiger  Politik
gewesen,  Erscheinungen,  die  sich  nach  der  Lagerung  aller  Verhältnisse
nicht  verhindern  lassen,  weil  sie  einem  wirklichen  Bedürfnis  entsprechen, ­
  durch  die  Gesetzgebung  anzuerkennen  und  dadurch  auf
einen  geordneten,  der  öffentlichen  Kontrolle  zugänglichen  und  die  Bekämpfung ­
  des  Mißbrauches  ermöglichenden  Weg  zu  leiten  und  sie  so
ihrer  sonst  vorhandenen  Nachteile  möglichst  zu  entkleiden.  Diese  Er ­
        <pb n="259" />
        248

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kenntnis  hat  sich  fast  in  allen  Kulturstaaten  Bahn  gebrochen.  Aber
es  war  nicht  immer  so,  und  es  hat  zum  Teil  sehr  lange  gedauert,  ehe
die  Gesetzgebung  sich  dazu  entschließen  konnte.
In  der  Zeit,  in  der  nicht  der  Grundsatz  des  freien  Arbeitsvertrages
maßgebend  war,  in  der  vielmehr  die  [gewerblichen  Verhältnisse  gebunden ­
  waren  und  die  Arbeitsbedingungen  durch  die  Behörden  festgesetzt ­
  wurden,  konnte  von  Koalitionsfreiheit  keine  Rede  sein.  Der
Zusammenschluß  der  Arbeiter  zur  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen ­
  richtete  sich  zugleich  gegen  die  Obrigkeit,  wenn  damit  eine
Änderung  der  von  dieser  festgesetzten  Arbeitsbedingungen  bezweckt
wurde.  Solche  „Gesellenaufstände“  waren  deshalb  verboten,  und  die
Übertretung  des  Verbotes  wurde  zum  Teil  sehr  hart  bestraft.  Daß
diese  Verbote  und  Strafbestimmungen,  die  seit  dem  14.  Jahrhundert
in  England  und  Frankreich,  seit  dem  16.  Jahrhundert  in  Deutschland
einsetzten,  immer  wieder  erneuert  und  verschärft  wurden,  beweist
nur,  wie  wenig  es  auch  damals  möglich  war,  die  Koalitionen  tatsächlich ­
  zu  verhindern,  wenn  sie  für  die  Arbeiter  ein  Bedürfnis  waren.
Besonders  lebhaft  war  die  gegen  die  Koalitionen  gerichtete  Gesetzgebung ­
  allenthalben  im  18.  Jahrhundert.  Denn  in  dieser  Zeit  war  die
Auflehnung  der  Arbeiter  (Gesellen)  gegen  die  Art,  wie  die  Unternehmer
(Meister)  die  behördlich  festgestellten  oder  beeinflußten  Arbeitsbedingungen ­
  handhabten,  sehr  häufig.  Es  war  die  Zeit,  in  der  das  Zunftsystem  in
kleinlichem  und  engherzigem  Sinne  von  den  in  ihrer  Existenz  erschütterten ­
  oder  bedrohten  Meistern  gebraucht  und  mißbraucht  wurde,  in  der
sich  die  großen  geistigen  und  technischen  Umwälzungsprozesse  vorbereiteten, ­
  die  zu  der  modernen  Gestaltung  des  Wirtschaftslebens  führten.
An  und  für  sich  hatten  die  Koalitionsverbote  mit  der  Einführung
der  Gewerbefreiheit  und  der  Begründung  des  Arbeitsverhältnisses  auf
den  freien  Arbeitsvertrag  ihre  Grundlage  verloren.  Daß  sie  gleichwohl ­
  nicht  sofort  beseitigt  wurden,  erklärt  sich  leicht.  Nicht  nur  die
unvermeidliche  politische  Wirkung  der  Koalitionsfreiheit  machte  den
Regierungen  diesen  Schritt  schwer;  auch  das  augenblickliche  Interesse
der  Unternehmer  stand  dem  oft  entgegen  und  vermochte  sich  bei  den
gesetzgebenden  Organen  wirksamer  Gehör  zu  verschaffen,  als  das  der
Arbeiter.  Überdies  vollziehen  sich  so  große  Umwälzungen,  wie  sie
im  18.  Jahrhundert  vorbereitet  und  eingeleitet  und  im  19.  Jahrhundert
durchgeführt  sind,  nicht  nach  einem  im  voraus  festgestellten  und  bis
in  alle  Einzelheiten  ausgearbeiteten  Plan.  Sie  sind  immer  das  Ergebnis ­
  langer  Reibungen  und  Kämpfe,  und  nur  allmählich  können  die
vollen  Konsequenzen  aus  den  angenommenen  neuen  Grundsätzen
gezogen  werden.  Deshalb  kann  es  nicht  auffallen,  daß  die  grundsätzliche ­
  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit  überall  später  eintrat,
als  die  Gewerbefreiheit  und  der  Grundsatz  des  freien  Arbeitsvertrages.
        <pb n="260" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  249

In  Frankreich  waren  zwar  1789  mit  so  vielen  alten  Einrichtungen
auch  die  Koalitionsverbote  weggeschwemmt  worden;  aber  es  blieb
nicht  lange  dabei.  Schon  1791  wurden  die  Koalitionen  der  gewerblichen ­
  Arbeiter  und  Arbeitgeber  als  im  Widerspruch  mit  der  Freiheit
der  Arbeit  stehend  verboten  und  mit  Strafen  bedroht;  in  demselben
Jahre  erging  auch  das  Verbot  der  Koalitionen  der  ländlichen  Arbeiter
und  Arbeitgeber  und  der  Dienstboten.  Das  Gesetz  vom  12.  April  1803
(22.  Germinal  XI)  verschärfte  die  Strafen  für  Verletzung  des  Koalitionsverbotes. ­
  Aber  die  Strafen  waren  ungleich.  Arbeitgeber  wurden
mit  Geldstrafe  von  100  bis  3000  Frs.  und  unter  Umständen  mit  Gefängnis ­
  bis  zu  1  Monat,  Arbeiter  dagegen  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten ­
  bedroht.  1810  wurden  die  Koalitionen  der  Arbeiter  und  Arbeitgeber ­
  dem  Strafgesetzbuch  unterstellt.  Nach  dessen  §§  414—416  war
den  Arbeitgebern  Geldstrafe  von  200—3000  Frs.  und  Gefängnis  von
6  Tagen  bis  zu  1  Monat,  den  Arbeitern  Gefängnis  von  1  Monat  bis
zu  3  Monaten,  den  Rädelsführern  und  Anstiftern  Gefängnis  von  2—
5  Jahren,  eventuell  auch  Polizeiaufsicht  von  2—5  Jahren  angedroht.
Diese  Ungleichheit  der  Strafen,  die  ohne  Frage  eine  Ungerechtigkeit
gegen  die  Arbeiter  in  sich  schloß,  wurde  erst  durch  das  Gesetz  vom
7.  November  1849  beseitigt.  Die  Strafe  wurde  hierdurch  für  Arbeitgeber ­
  und  Arbeitnehmer  auf  16—3  000  Frs.  Geld-  und  auf  6  Tage
bis  zu  3  Monaten  Gefängnisstrafe  angesetzt;  für  Anstifter  und  Rädelsführer ­
  blieb  es  bei  2—5  Jahren  Gefängnis.  Die  allgemeinen  Strafbestimmungen ­
  gegen  die  Koalitionen  sind  durch  das  Gesetz  vom
25.  Mai  1864  beseitigt  worden.  Die  1849  vorgesehenen  Strafen  kommen
nur  noch  für  diejenigen  in  Betracht,  welche  durch  Gewalt,  Drohungen
oder  betrügerische  Vorspiegelungen  eine  Arbeitseinstellung  zum  Zwecke
der  Erhöhung  oder  Erniedrigung  der  Löhne  herbeiführen,  und  ferner
für  diejenigen,  welche  nach  einem  verabredeten  Plan  durch  Sperren,
Bußen  oder  Verrufserklärungen  die  Freiheit  der  Industrie  und  der
Arbeit  beeinträchtigen.
Von  jetzt  an  blieben  die  Koalitionen  nur  noch  insoweit  beschränkt,
als  das  Vereins-  und  Versammlungsrecht  Schranken  enthielt.  Das
war  nun  freilich  in  erheblichem  Maße  der  Fall.  Nach  dem  damaligen
Stande  der  Gesetzgebung  bedurfte  jeder  Verein  mit  mehr  als  20  Mitgliedern ­
  und  jede  öffentliche  Versammlung  polizeilicher  Genehmigung.
Die  Polizei  hatte  überdies  ein  weitgehendes  Recht  zur  Auflösung
bestehender  Vereine.  Indes  wurde  1868  von  der  Regierung  amtlich
erklärt,  sie  werde  Fach  vereine  der  Arbeiter,  falls  sie  sich  von  der
Politik  fernhalten  und  die  Freiheit  der  Arbeit  nicht  beeinträchtigen,
dulden,  wie  es  vorher  schon  gegenüber  den  Fachvereinen  der  Unternehmer ­
  geschehen  war.  In  demselben  Jahre  erging  unter  dem  6.  Juni
ein  Gesetz,  das  für  öffentliche  Versammlungen  —  mit  Ausnahme  von
        <pb n="261" />
        250

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

politischen  und  religiösen  —  die  polizeiliche  Genehmigung  beseitigte
und  statt  dessen  nur  eine  vorherige  Anmeldung  bei  der  Polizei  vorschrieb. ­
  Auch  für  politische  und  religiöse  Versammlungen  beseitigte
das  Gesetz  vom  30.  Juni  1881  die  Genehmigungspflicht.  Der  so  geschaffenen ­
  Versammlungsfreiheit  stand  aber  noch  nicht  die  gesetzliche
Vereinsfreiheit  zur  Seite.  Erst  durch  Gesetz  vom  21.  März  1884
wurde  bestimmt,  daß  Fachvereine  der  Unternehmer  und  Arbeiter  desselben ­
  Berufs  oder  verwandter  Berufszweige  zur  ausschließlichen  Förderung ­
  und  Verteidigung  von  wirtschaftlichen,  gewerblichen,  landwirtschaftlichen ­
  oder  kaufmännischen  Interessen  einer  polizeilichen  Genehmigung ­
  nicht  bedürfen.  Nur  Anmeldung  bei  der  Ortspolizeibehörde
unter  Überreichung  des  Statuts  und  der  Liste  der  Vorstandsmitglieder
ist  nötig.  Die  Vorstandsmitglieder  müssen  Franzosen  im  Besitz  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  sein.  Den  Mitgliedern  muß  der  Austritt
jederzeit  freistehen.  Die  Auflösung  der  Fachvereine  kann  durch
gerichtliches  Erkenntnis  ausgesprochen  worden,  falls  die  gesetzlichen
Vorschriften  verletzt  werden.  Im  übrigen  werden  wegen  Verletzung
der  gesetzlichen  Vorschriften  die  Vorstandsmitglieder  mit  Geldstrafen
von  16—200  Frs.  bedroht.  Die  Fachvereine  sind  als  solche  prozeßund
  vermögensfähig,  aber  bezüglich  des  Erwerbes  von  Grundeigentum
beschränkt  auf  die  Grundstücke,  die  für  Versammlungen,  Fachschulen
und  Bibliotheken  erforderlich  sind.  Die  Fachvereine  können  sich  mit
anderen  zu  Unionen  zusammenschließen.  Auch  diese  Unionen  müssen
sich  polizeilich  anmelden  unter  Überreichung  der  Satzungen  und  der
Liste  der  zugehörigen  Vereine.  Die  Unionen  sind  nicht  prozeß-  und
vermögensfähig.
Es  ist  üblich,  die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit ­
  in  Frankreich  in  das  Jahr  1864  zu  verlegen.  Das  trifft  auch
nach  dem  Vorstehenden  insofern  zu,  als  damals  die  Koalitionsverbote
und  Koalitionsstrafen  grundsätzlich  aufgehoben  wurden.  Für  die
praktische  Handhabung  der  Koalitionsfreiheit  hat  aber  die  oben  in
ihren  Hauptetappen  skizzierte  Entwicklung  des  Versammlungs-  und
Vereinsrechtes  eine  große  Bedeutung  gehabt.
Auch  in  Großbritannien  verging  erhebliche  Zeit  bis  zur  Beseitigung ­
  der  alten  Koalitionsverbote.  Diese  hatten  1800  eine  neue
Verschärfung  erfahren,  behandelten  aber  —  ähnlich  wie  in  Frankreich ­
  —  Arbeitgeber  und  Arbeiter  verschieden.  Zwar  waren  beiden
Gruppen  die  Koalitionen  verboten,  aber  die  Zuwiderhandelnden  Arbeitgeber ­
  wurden  mit  Geldstrafen,  die  Zuwiderhandelnden  Arbeiter  mit
schweren  Freiheitsstrafen  bedroht.  Diese  ungleiche  und  ungerechte
Gestaltung  der  Strafen  und  das  Koalitionsverbot  selbst  überdauerten
auch  hier  die  Einführung  der  Gewerbefreiheit  (1809  und  1814),  ohne
freilich  zahlreiche  geheime  Arbeiterkoalitionen  verhindern  zu  können.
        <pb n="262" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  251
Erst  1824  wurden  die  Koalitionsverbote  und  die  zugehörigen  Strafandrohungen ­
  beseitigt.  Nur  die  Anwendung  von  Gewalt  oder  Drohungen ­
  oder  Einschüchterungen,  um  Arbeiter  zur  Teilnahme  zu  veranlassen, ­
  oder  um  Unternehmer  zur  Erfüllung  der  Arbeiterforderungen
zu  zwingen,  blieb  strafbar.  Schon  im  nächsten  Jahre  führte  der
umfassende  Gebrauch,  den  die  Arbeiter  von  dieser  neuen  Freiheit
machten,  zu  wesentlichen  Einschränkungen.  Straffrei  blieben  nur  die
Personen,  welche  zusammenkamen,  um  diejenigen  Löhne  und  diejenige
Arbeitszeit  festzustellen,  welche  von  den  bei  der  Zusammenkunft  persönlich ­
  gegemvärtigen  verlangt  oder  gewährt  werden  sollte,  und  welche
zu  diesem  Zwecke  unter  sich  selbst  Vereinbarungen  trafen.  Sonstige
Koalitionen  zum  Nachteil  Dritter  wurden  wieder  als  Verschwörungen
behandelt,  waren  also  strafbar.  Jahrzehnte  lang  hat  die  englische
Arbeiterwelt  unter  der  Herrschaft  eines  so  beschränkten  Koalitionsrechtes ­
  gestanden;  trotzdem  haben  sich  die  englischen  Gewerkvereine
in  dieser  Zeit  entwickeln  und  schließlich  zur  Anerkennung  bringen
können.  In  dem  Trade-Union  Act  von  1871  wurden  die  Gewerkvereine ­
  als  gesetzlich  zulässig  und  deshalb  als  nicht  strafbar  anerkannt. ­
  Gleichzeitig  erging  ein  Gesetz  wegen  Änderung  der  strafrechtlichen ­
  Bestimmungen  über  Gewalt,  Drohungen  und  Belästigungen.  Da
es  sich  nicht  als  ausreichend  erwies,  wurde  es  durch  den  Conspiracy
act  vom  13.  August  1875  ersetzt.  Hiernach  sind  alle  Handlungen
zur  Förderung  der  Koalitionszwecke  gesetzlich  zulässig  und  deshalb
straffrei,  für  die  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich  das  Gegenteil  feststellt.
Strafbar  ist  nur  der  Zwang  durch  Gewalt,  Bedrohung  der  Person,
Vermögensbeschädigung  und  bestimmte  Arten  von  Belästigung  (unablässiges ­
  Nachgehen  von  Ort  zu  Ort,  Verstecken  von  Werkzeugen  und
Kleidungsstücken  usw.,  Überwachung  oder  Umstellung  des  Wohnhauses,
der  Arbeits-  oder  Geschäftsräume  oder  der  Zugänge  dazu,  Verfolgung
durch  die  Straßen  auf  ungehörige  Art  in  Begleitung  zweier  oder
mehrerer  Personen).  Die  Koalitionsfreiheit  kann  in  England  erst  mit
diesem  Gesetz  von  1875  als  grundsätzlich  anerkannt  gelten.
In  die  zweite  Hälfte  der  60  er  und  in  die  erste  Hälfte  der  70  er
Jahre  fällt  ihre  Anerkennung  auch  in  verschiedenen  anderen  Staaten,  wie
in  Belgien  (Gesetz  vom  31.  Mai  1866),  in  Österreich  (Gesetz  vom  7.  April
1870),  in  den  Niederlanden  (Gesetz  vom  12.  April  1872),  wobei  aber  der
Koalitionszwang  mit  Strafe  bedroht  ist.  Auch  sonst  ist  die  Koalitionsfreiheit, ­
  wie  erwähnt,  in  den  Kulturstaaten  grundsätzlich  anerkannt.
Eine  eigenartige  Ausnahme  macht  Italien  für  Koalitionen  zum  Zwecke
der  Lohnerhöhung.  Diese  sind  —  außer  in  Toskana  —  strafbar,
während  im  übrigen  die  Vereinigungsfreiheit  in  vollem  Umfange  besteht.
Auch  in  Deutschland  ist  die  grundsätzliche  Anerkennung  der
Koalitionsfreiheit  erst  in  den  60  er  Jahren  erfolgt.  In  Preußen  waren
        <pb n="263" />
        252

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

die  Bestimmungen  des  Landesrechts  von  1794,  das  den  gewerblichen
Arbeitern  nur  die  Bildung  von  Kranken-  und  Unterstützungsvereinen
unter  Aufsicht  des  Zunftvorstandes  gestattete,  ihnen  im  übrigen
aber  den  eigenmächtigen  Zusammenschluß  untersagte,  auch  nach  Einführung ­
  der  Gewerbefreiheit  (1810  und  1811)  in  Geltung  geblieben.  Die
Gewerbeordnung  vom  17.  Januar  1845  bedrohte  in  §  182  mit  Gefängnis
bis  zu  1  Jahr  Gehilfen,  Gesellen  und  Fabrikarbeiter,  die  „entweder
die  Gewerbetreibenden  selbst  oder  die  Obrigkeit  dadurch  zu  gewissen
Handlungen  oder  Zugeständnissen  zu  bestimmen  suchen,  daß  sie  die
Einstellung  der  Arbeit  oder  die  Verhinderung  derselben  bei  einzelnen
oder  mehreren  Gewerbetreibenden  verabreden  oder  zu  einer  solchen
Verabredung  andere  auffordern“.  Dieselbe  Strafe  drohte  §  181  den
Gewerbetreibenden  an,  die  „ihre  Gehilfen,  Gesellen  oder  Arbeiter  oder
die  Obrigkeit  zu  gewissen  Handlungen  oder  Zugeständnissen  dadurch
zu  bestimmen  suchen,  daß  sie  sich  miteinander  verabreden,  die  Ausübung ­
  des  Gewerbes  einzustellen  oder  die  ihren  Anforderungen  nicht
nachgebenden  Gehilfen,  Gesellen  oder  Arbeiter  zu  entlassen  oder  zurückzuweisen“. ­
  Ebenso  wurden  die  bestraft,  die  „zu  einer  solchen  Verabredung ­
  andere  auffordern“.  Nach  §  183  endlich  wurde  die  „Bildung
von  Verbindungen  unter  Fabrikarbeitern,  Gesellen  oder  Lehrlingen
ohne  polizeiliche  Erlaubnis“,  sofern  nicht  nach  den  Kriminalgesetzen
eine  härtere  Strafe  ein  tritt,  „an  den  Stiftern  und  Vorstehern  mit
Geldbuße  bis  zu  50  Talern  oder  Gefängnis  bis  zu  4  Wochen,  an  den
übrigen  Teilnehmern  mit  Geldbuße  bis  zu  20  Talern  oder  Gefängnis
bis  zu  14  Tagen“  geahndet.  Für  die  ländlichen  Arbeiter  (ebenso  für
die  forstwirtschaftlichen  Arbeiter,  für  die  Dienstboten  und  für  die
Schiffsknechte)  verbot  das  Gesetz  vom  24.  April  1854  die  Koalitionen
bei  Gefängnisstrafe  bis  zu  1  Jahr,  während  es  für  die  ländlichen  Arbeitgeber ­
  ein  solches  Verbot  nicht  enthielt.  Den  Berg-  und  Hüttenarbeitern ­
  untersagte  das  Gesetz  vom  21.  Mai  1860  die  Koalitionen.
In  anderen  deutschen  Staaten  stand  die  Gesetzgebung  ebenfalls
den  Koalitionen  ablehnend  gegenüber.  Als  erster  unter  den  deutschen
Staaten  hat  Sachsen  durch  das  Gewerbegesetz  vom  15.  Oktober  1861
die  Koalitionsfreiheit  unter  Hervorhebung  der  Unverbindlichkeit  derartiger ­
  Abreden  für  die  Teilnehmer  und  unter  Strafandrohung  gegen
die  Anwendung  von  Zwangsmitteln  anerkannt.  In  den  60  er  Jahren
vollzog  sich  aber  auch  sonst  ein  Umschwung  der  Anschauungen,  wobei
u.  a.  die  wachsende  großindustrielle  Entwicklung  Deutschlands  und  das
Vorgehen  Frankreichs  (1864)  mitgewirkt  haben  dürfte.  Die  preußische
Legierung  erklärte  1864  im  Abgeordnetenhause  ihr  grundsätzliches
Einverständnis  mit  der  Aufhebung  der  Koalitionsverbote  und  legte
im  Februar  1866  einen  Gesetzentwurf  vor,  der  das  Koalitionsverbot  für
alle  Arbeiter  —  also  auch  einschließlich  der  land-  und  forstwirtschaft-
        <pb n="264" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  253

liehen,  berg-  und  hüttenmännischen  —  beseitigen  wollte.  Die  politischen ­
  Ereignisse  des  Jahres  1866  verhinderten  die  Erledigung  des
Entwurfes.  Im  Reichstag  des  Norddeutschen  Bundes  wurde  1867  ein
Antrag  angenommen,  der  allen  Arbeitern  —  mit  Ausnahme  der  Seeschiffsmannschaft ­
  und  der  Dienstboten  —  das  Koalitionsrecht  gewähren
wollte.  Die  eigentliche  Einführung  der  Koalitionsfreiheit  blieb  indes
der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  Vorbehalten.  Sie
konnte  die  Freiheit  nur  für  die  von  der  Gewerbeordnung  erfaßten
Arbeiter  aussprechen;  doch  hatte  der  Entwurf  bereits  die  Ausdehnung
auf  die  Berg-  und  Hüttenarbeiter  ausgesprochen.
Die  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  —  später  zum  Reichsgesetz ­
  erhoben  —  enthielt  die  grundsätzliche  Anerkennung  der  Koalitionsfreiheit. ­
  Der  Wortlaut  der  beiden  in  Frage  kommenden  Paragraphen ­
  —  nach  der  jetzigen  Zählungsweise  §  152  und  153  —  ist
seitdem  unverändert  geblieben.  Der  §  152  Abs.  1  erklärt  für  aufgehoben ­
  „alle  Verbote  und  Strafbestimmungen  gegen  Gewerbetreibende,
gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder  Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen ­
  und  Vereinigungen  zum  Behufe  der  Erlangung  günstiger
Lohn-  und  Arbeitsbedingen,  insbesondere  mittels  Einstellung  der  Arbeit ­
  oder  Entlassung  der  Arbeiter“.  Nach  §  152  Abs.  2  steht  jedem
Teilnehmer  der  Rücktritt  von  solchen  Vereinigungen  frei,  und  es
findet  aus  letzteren  weder  Klage  noch  Einrede  statt.  Der  §  153  bedroht ­
  bestimmte  Formen  des  Koalitionszwanges  mit  Gefängnisstrafe;
hierauf  ist  später  noch  zurückzukommen.  Diese  Vorschriften  gelten
für  die  unter  die  Gewerbeordnung  fallenden  Gewerbezweige  und  sind
durch  den  später  eingefügten  §  154  a  auch  auf  Bergwerke,  Salinen,
Aufbereitungsanstalten  und  auf  unterirdisch  betriebene  Brüche  oder
Gruben  ausgedehnt,  während  u.  a.  die  ländlichen  Arbeiter  der  Koalitionsfreiheit ­
  noch  nicht  teilhaftig  sind.
Die  von  der  Gewerbeordnung  gewährte  Koalitionsfreiheit  bezieht
sich  nur  auf  diejenigen  Verabredungen  und  Vereinigungen,  welche  die
Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  bezwecken,  und
zwar  muß  es  sich  nach  der  ständigen  Rechtsprechung  der  obersten
Gerichtshöfe  um  die  Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen
durch  unmittelbare  Einwirkung  auf  den  anderen  Teil  und  in  einem
bestimmten  Arbeitsverhältnisse  oder  in  einem  bestimmten  Gewerbezweige ­
  oder  an  einem  bestimmten  Orte  handeln.  Nur  für  konkrete
Verhältnisse  der  besprochenen  Art  gilt  also  die  Regel  des  §  152.  Für
alle  anders  gearteten  und  gerichteten  Koalitionen  wird  der  Schutz
des  §  152  gegen  die  landesgesetzlichen  Verbote  und  Strafbestimmungen
nicht  gewährt.  Die  über  die  Grenzen  des  §  152  der  Gewerbeordnung
hinausgehenden  Koalitionen  sind  nach  Reichsrecht  nicht  verboten  und
nicht  strafbar,  wenn  sie  nicht  etwa  entgegen  dem  §  128  und  §  129
        <pb n="265" />
        254

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

des  Reichsstrafgesetzbuches  als  Geheimbund  erscheinen  oder  die  Zusage ­
  des  Gehorsams  gegen  unbekannte  Obere  oder  des  unbedingten
Gehorsams  gegen  bekannte  Obere  einschließen  oder  die  Verhinderung
oder  Entkräftung  von  Maßregeln  der  Verwaltung  oder  der  Vollziehung
von  Gesetzen  durch  ungesetzliche  Mittel  bezwecken.  Aber  die  Verbote ­
  und  Strafbestimmungen  des  Landesrechts  finden  auf  derartige
Koalitionen  Anwendung.  Infolgedessen  sind  insbesondere  die  in  den
einzelnen  Staaten  ungleich  ausgestalteten  Beschränkungen  der  politischen
Vereine  und  Versammlungen  auch  auf  die  Koalitionen  der  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  anwendbar,  wenn  sie  sich  nicht  in  den  durch  Wortlaut ­
  und  Auslegung  des  §  152  der  Gewerbeordnung  bezeichneten
Schranken  halten.  Diese  Beengungen  waren  in  verschiedenen  deutschen
Staaten  noch  fühlbarer  gemacht  durch  das  „Verbindungsverbot“,  das
die  Tätigkeit  der  politischen  Vereinigungen  einengte.  Das  Verbindungsverbot ­
  ist  1899  durch  Reichsgesetz  beseitigt  worden.  Aber  auch  die
hiernach  noch  verbliebenen  Einengungen  des  Koalitionsrechtes  sind  vielfach ­
  als  zuweitgehend  bezeichnet  worden.  Deshalb  haben  die  Bestrebungen ­
  nach  einer  Umgestaltung  des  §  152  der  Gewerbeordnung  und
nach  Ersetzung  der  landesgesetzlichen  Regelung  des  Vereins-  und
Versammlungsrechtes  durch  ein  Reichsgesetz,  das  größeren  Spielraum
gewährt,  nie  aufgehört.  Aus  der  jüngsten  Zeit  verdient  hier  Erwähnung
der  Beschluß  des  ersten  deutschen  (nicht  sozialdemokratischen)  Arbeiterkongresses ­
  in  Frankfurt  a.  M.  vom  25.  September  1903.  Der  Beschluß
verlangt  —  abgesehen  von  der  später  zu  besprechenden  Frage  der
Berufsvereine  —  eine  Ausdehnung  des  §  152  der  Gewerbeordnung  auf
Koalitionen  zur  Erhaltung  bestehender  Lohn-  und  Arbeitsverhältnisse,
die  Einführung  von  Strafen  (in  §  153)  auf  die  Verhinderung  am  Gebrauch ­
  des  Koalitionsrechtes  und  ein  einheitliches  und  freiheitliches
Vereins-  und  Versammlungsrecht  des  Reiches  an  Stelle  der  Landesgesetze, ­
  wobei  insbesondere  allen  Arbeitervereinigungen  und  -Organisationen ­
  gestattet  werden  soll,  ihre  Tätigkeit  auf  die  „allgemeine  Verbesserung ­
  der  sozialen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Gewerbes,
namentlich  auch  durch  Änderung  der  Gesetzgebung“  auszudehnen.  Im
Reichstag  haben  ähnliche  Gedanken  durch  verschiedene  Anträge  Ausdruck ­
  gefunden.  So  hat  der  Abg.  Dr.  Pachnicke  mit  14  anderen  Abgeordneten ­
  am  11.  Dezember  1903  beantragt,  die  verbündeten  Regierungen ­
  um  Vorlage  eines  Gesetzentwurfs  zur  Beseitigung  der  dem
Koalitionsrecht  noch  entgegenstehenden  Beschränkungen  zu  ersuchen.
Insbesondere  sollte  §  152  der  Gewerbeordnung  so  geändert  werden,
daß  er  auch  auf  Erhaltung  bestehender  Arbeits-  und  Lohnverhältnisse
Anwendung  findet,  und  daß  sich  die  entsprechenden  Verabredungen
und  Vereinigungen  nicht  nur  auf  die  individuellen  Interessen  der  Beteiligten, ­
  sondern  auch  auf  die  Interessen  der  Arbeiter  und  Arbeite ­
        <pb n="266" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  255

rinnen  im  allgemeinen,  sowie  auf  Veränderungen  der  Gesetzgebung
richten  dürfen;  weiter  sollte  in  §  153  der  Gewerbeordnung  nicht  nur
der  Mißbrauch  des  Koalitionsrechtes,  sondern  auch  die  rechtswidrige
Verhinderung  am  gesetzmäßigen  Gebrauch  unter  Strafe  gestellt  werden.
Ein  weiterer  Antrag  des  Abg.  Dr.  Ablass  und  Genossen  vom  12.  Dezember ­
  1903  empfiehlt,  dem  §  152  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  die
„Aufrechterhaltung  der  bestehenden  Arbeitsverhältnisse“  einzufügen
und  ferner  den  Zusatz  anzuschließen:  „Solche  Vereinigungen  sind  berechtigt, ­
  ihre  Tätigkeit  auf  die  Verbesserung  der  sozialen  und  wirtschaftlichen ­
  Verhältnisse  im  allgemeinen  sowie  insbesondere  auch  auf
Änderung  der  Gesetzgebung  auszudehnen“.  Den  Grundgedanken  dieser
Vorschläge  zu  §  152  der  Gewerbeordnung  würde  man  kürzer  und
doch  in  völlig  ausreichender  Form  zum  Ausdruck  bringen,  wenn  man
für  §  152  Abs.  1  die  Fassung  wählte:  „Alle  Verbote  und  Strafbestimmungen ­
  gegen  Gewerbetreibende,  gewerbliche  Gehilfen,  Gesellen  oder
Fabrikarbeiter  wegen  Verabredungen  und  Vereinigungen,  welche  eine
Einwirkung  auf  die  Arbeits-  oder  Lohnverhältnisse  bezwecken,  werden
aufgehoben“.  Mit  einer  derartigen  Fassung  wäre  die  Beschränkung
auf  Erlangung  günstiger  Lohn-  und  Arbeitsbedingungen  und  auf  die
konkreten  Fälle  beseitigt.  Die  Erhaltung  bestehender  Arbeits-  und
Lohnverhältnisse  würde  darnach  ebenso  unter  §  152  Abs.  1  der  Gewerbeordnung ­
  fallen,  wie  das  Streben  nach  Änderung  der  Gesetzgebung.
Im  Zusammenhang  mit  der  1899  geregelten  Aufhebung  des  Verbindungsverbotes ­
  für  politische  Vereine  würde  eine  derartige  Fassung
jeder  Koalition  mit  vernünftigen  Zwecken  völlig  ausreichenden  Spielraum ­
  gewähren.  Einer  Strafandrohung  für  rechtswidrige  Verhinderung ­
  am  gesetzmäßigen  Gebrauch  des  Koalitionsrechtes,  soweit  diese
Forderung  einen  mit  dem  Geiste  der  Gesetzgebung  vereinbaren  Inhalt
hat,  würde  es  nicht  bedürfen,  da  das  Strafgesetzbuch  hierzu  schon  hinreichende ­
  Handhaben  bietet,  insbesondere  durch  die  Strafandrohung
für  die  rechtswidrige  „Nötigung“  zu  einer  Handlung,  Duldung  oder
Unterlassung  (R-Str.-G.  §  240).  Dagegen  würde  eine  Erweiterung
der  Koalitionsfreiheit  in  der  vorerwähnten  Weise  nicht  stattfinden
können,  ohne  daß  deren  Mißbrauch  in  Form  des  Koalitionszwanges
wirksam  entgegengetreten  wird.  Hierauf  wird  später  noch  näher  einzugehen ­
  sein.
Nicht  zu  übersehen  ist,  daß  gegen  eine  Erweiterung  der  Koalitionsfreiheit, ­
  auch  wenn  sie  sich  in  den  vorstehend  bezeichneten  Grenzen
hält,  von  manchen  Seiten  Bedenken  erhoben  werden.  Es  wird  namentlich ­
  befürchtet,  daß  dadurch  unruhigen  und  unreifen  Elementen  ein
unverhältnismäßig  großer  Einfluß  ermöglicht  und  daß  auf  diesem  Wege
eine  dem  ordnungsmäßigen  Gang  der  Betriebe  und  den  sozialpolitischen
Zielen  nachteilige  umfangreiche  und  unbesonnene  Anwendung  des
        <pb n="267" />
        256

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Koalitionsrechtes  begünstigt  werden  würde.  Weiter  wird  befürchtet,
daß  die  erweiterte  Koalitionsfreiheit,  obwohl  sie  ihrem  Wesen  nach
sozialpolitischen  Zwecken  zu  dienen  hat,  leicht  auch  rein  politischen
Zwecken  dienstbar  gemacht  werden  könnte.  Zur  Begründung  solcher
Befürchtungen  wird  verwiesen  auf  die  Erfahrungen,  die  nach  Beseitigung ­
  der  alten  Koalitionsverbote  in  England  und  anderswo  —  auch
in  Deutschland  —  gemacht  worden  sind.  Die  Zahl  der  Streiks  und  anderer
Formen  der  Anwendung  des  Koalitionsrechtes  hat  sich  in  solchen
Zeiten  oft  auffällig  rasch  vermehrt,  und  dabei  hat  es  an  stürmischem
und  unbesonnenem  Vorgehen  nicht  gefehlt.  Diese  vermehrte  Anwendung ­
  des  Koalitionsrechtes  ist  zum  Teil  freilich  dadurch  zu  erklären,
daß  die  bis  dahin  verbotenen  und  deshalb  vielfach  im  geheimen  durchgeführten ­
  und  nicht  bekannt  gewordenen  Koalitionen  sich  nach  Aufhebung ­
  der  Verbote  und  Strafbestimmungen  im  Lichte  der  Öffentlichkeit ­
  vollzogen.  Wenn  die  Koalitionsfreiheit  schon  seit  über  3  Jahrzehnten ­
  grundsätzlich  anerkannt  ist  und  in  erheblichem  Umfange  angewendet ­
  werden  konnte,  wie  in  Deutschland,  so  würde  deren
maßvolle  Erweiterung  eine  entsprechend  starke  Zunahme,  wie  seiner
Zeit  die  Aufhebung  der  Koalitonsverbote,  schwerlich  zur  Folge  haben.
So  weit  eine  Zunahme  eintritt,  wird  sie  sich  zum  Teil  aus  einem  vorhandenen ­
  Koalitionsbedürtnis  erklären  lassen.  Gleichwohl  ist  es  möglich, ­
  daß  in  der  Übergangszeit  unbesonnene  und  unruhige  Elemente
zu  Koalitionen  Anlaß  geben,  für  die  ein  sachlicher  Grund  nicht  vorliegt. ­
  Auf  die  Dauer  dürfte  das  aber  nicht  zu  erwarten  sein.  Denn
im  ganzen  muß  doch  schließlich  die  Ai’beiterschaft  an  wirtschaftlicher
und  politischer  Einsicht  und  Keife  zunehmen  und  insbesondere  erkennen,
daß  von  der  so  oft  geflissentlich  gepredigten  Interessensolidarität  der
Arbeiterklasse  als  solcher  eigentlich  nicht  die  Rede  sein  kann.  Das
wird  namentlich  dann  erwartet,  wenn  jedem  berechtigten  und  vernünftigen ­
  Interesse  die  Benutzung  des  Koalitionsrechtes  freigegeben
wird.  Damit  vermindert  sich  die  Gefahr  reiner  „Sympathiestreiks“
und  ähnlicher  Erscheinungen,  aber  auch  die  einer  Ausnutzung  der
Koalitionsfreiheit  für  die  Zwecke  politischer  Parteien.  Auf  die  Dauer
muß  sich  also  der  Einfluß  der  besonnenen,  einsichtigen  und  der  Verschiedenartigkeit ­
  der  Interessen  innerhalb  der  Arbeiterklasse  bewußten
Elemente  steigern.  Die  besprochenen  Bedenken  gelten  hiernach  nicht
als  geeignet,  von  einer  maßvollen  Erweiterung  des  Koalitionsrechtes
überhaupt  zurückzuhalten.  Aber  da  sie  für  eine  gewisse  Übergangszeit
nicht  ohne  jede  Berechtignng  sind,  legen  sie  den  an  der  Gesetzgebung
beteiligten  Faktoren  die  Pflicht  auf,  zu  prüfen,  ob  die  allgemeinen
politischen,  wirtschaftlichen  und  sozialen  Verhältnisse  in  einer  gegebenen ­
  Zeit  derart  gefestet  sind,  daß  sie  die  Auswüchse  der  Übergangszeit ­
  ohne  dauernden  Nachteil  ertragen  können.
        <pb n="268" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung'  der  Arbeitsbedingungen  durcli  Koalitionen.  257
§  2.  Die  Berufsvereine.  Die  Koalitionsfreiheit  ist  nicht  nur  für
vorübergehende  Vereinigungen  zur  Erreichung  eines  bestimmten  Zweckes,
sondern  vor  allem  auch  für  die  dauernden  Organisationen  zur  Beeinflussung ­
  der  Arbeitsbedingungen  von  größter  Bedeutung.  Der  Begrifi'
„Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen“  ist  hier  in  weiterem  Sinne
zu  nehmen.  Er  ist  abgelöst  von  dem  einzelnen  konkreten  Arbeitshältnis
  und  umfaßt  deshalb  auch  die  allgemeinen  rechtlichen,  wirtschaftlichen ­
  und  sozialen  Grundlagen  der  Ausgestaltung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  sowohl  für  einzelne  Berufe  in  engeren  oder  weiteren
Gebieten,  als  auch  für  alle  Berufe,  also  für  das  Arbeitsverhältnis  überhaupt. ­
  Die  ständigen  Organisationen  der  Beteiligten  zur  Beeinflussung
der  Grundlagen,  Voraussetzungen  und  Bedingungen  des  Arbeitsverhältnisses ­
  werden  hier  „Berufsvereine“  genannt,  weil  es  sich  dabei  in  letzter ­
  Linie  um  Wahrnehmung  von  Berufs-  und  Standesinteressen  handelt.
Die  Bezeichnung  „Gewerkvereine“,  die  neben  verschiedenen  anderen
noch  vielfach  gebraucht  wird  und  früher  allgemein  herrschte,  wird  in
Deutschland  neuerdings  weniger  angewendet  und  bezeichnet  auch  das
Wesen  der  in  Frage  kommenden  Organisationen  nicht  scharf  genug.
Berufsvereine  im  vorstehenden  Sinne  können  sowohl  von  Arbeitern ­
  als  auch  von  Unternehmern  als  auch  von  beiden  gemeinsam
errichtet  werden.  Im  Vordergründe  des  Interesses  stehen  die  Arbeiterberufsvereine. ­
  Sie  sind  am  frühesten  und  am  weitesten
in  Großbritannien  unter  dem  Namen  Trade  Unions  entwickelt.  Ihre
wechselvolle  und  interessante  Geschichte  braucht  angesichts  der  umfangreichen ­
  und  vortrefflichen  Bearbeitung,  die  sie  besonders  in  der
englischen  und  deutschen  Literatur  gefunden  hat,  hier  nicht  im  einzelnen ­
  verfolgt  zu  werden.  Nur  die  Hauptphasen  der  Entwicklung
seien  kurz  bezeichnet.  Geheime  berufliche  Organisationen  hatten  sich
auch  unter  der  Herrschaft  der  Koalitionsverbote  entwickelt.  Die  Einführung ­
  der  Koalitionsfreiheit  1824  ließ  viele  dieser  Vereine  in  das
Licht  der  Öffentlichkeit  treten  und  eine  große  Zahl  neuer  Vereine
entstehen.  Das  Jahr  1825  brachte  eine  wesentliche  Einschränkung
der  Koalitionsfreiheit  (vgl.  §  1).  Dies  und  nicht  minder  der  wirtschaftliche ­
  Rückgang  1825—1829  engte  die  Bewegung  sehr  ein  und
verhinderte  Erfolge  der  von  den  Vereinen  eingeleiteten  Lohnbewegung.
Die  Folge  war,  daß  sich  die  Arbeiter  jetzt  mehr  dem  politischen
Ziele  der  Erlangung  des  allgemeinen  Wahlrechtes  zuwandten.  Das
Ziel  wurde  nicht  erreicht,  da  die  Parlamentsreform  von  1832  den  Ansprüchen ­
  der  Arbeiter  nicht  gerecht  wurde.  Inzwischen  hatte  seit
1829  der  von  sozialistischen  Ideen  erfüllte  Fabrikant  Robert  Owen
eine  neue  Organisation  der  Arbeiter  zu  entwickeln  gesucht.  Sie  sollte
die  von  ihm  vorausgesetzte  Interessensolidarität  der  Arbeiter  überhaupt ­
  zum  Ausdruck  bringen  durch  einen  alle  Berufe  umfassenden
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  17
        <pb n="269" />
        258

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Verband  der  Einzelorganisationen,  die  ihrerseits  ebenfalls  vielfach  auf
die  berufliche  Gliederung  verzichteten.  Am  6.  Oktober  1833  entstand
denn  auch  die  Grand  National  Consolidated  Trades  Union.  Sie  übte
eine  große  Anziehungskraft  auf  die  Arbeiter  aus  und  hatte  bald  über
l /2  Million  Mitglieder.  Aber  das  innere  Gefüge  des  großen  Verbandes
war  nicht  fest  genug,  um  der  Gegensätze  in  seinem  Mitgliederbestand
Herr  zu  werden.  Der  Verband  löste  sich  1834  wieder  auf.  Wiederum
wandten  sich  jetzt  die  Arbeiter  mehr  politischen  Zielen  zu,  zumal  auch
der  Ende  der  30  er  Jahre  beginnende  wirtschaftliche  Rückgang  einer
erfolgreichen  Tätigkeit  der  Arbeiterberufsvereine  entgegenstand.  Die
„Chartistenbewegung“  der  30  er  und  40  er  Jahre,  eine  revolutionäre
und  zu  schlimmen  Gewalttaten  führende  Bewegung,  zog  einen  großen
Teil  der  Arbeiter  an  sich.  Die  Gewerkvereine,  die  sich  durch  die
schwierigen  Zeiten  hatten  erhalten  können,  blieben  als  solche  der  Bewegung ­
  fern;  aber  der  Geist,  den  die  Arbeiter  aus  dieser  Bewegung
in  sich  aufnahmen,  und  die  Verbitterung,  die  aus  der  Anwendung
der  engen  Schranken  der  Koalitionsfreiheit  in  den  Arbeiterkreisen
entstand,  wirkte  auch  auf  die  Ziele  und  das  Verhalten  der  Gewerkvereine ­
  zurück.  Man  hat  deshalb  mehrfach  die  erste,  bis  Anfang  der
40  er  Jahre  reichende  Entwicklungsperiode  der  Gewerkvereine  als  die
„revolutionäre“  bezeichnet.  In  der  Tat  waren  die  Gewerkvereine  jener
Zeit  im  wesentlichen  Kampfvereine.
Die  Erfolglosigkeit  dieser  Politik  wirkte  schließlich  auf  die  Arbeiter ­
  ein.  Man  wandte  sich  nach  und  nach  maßvolleren  Anschauungen
und  praktischeren  Zielen  zu,  insbesondere  auch  einer  Beeinflussung
des  Angebotes  an  Arbeitern  durch  Schaffung  eines  Auswanderungsfonds
und  andere  Mittel,  der  Hebung  der  Bildung  der  Arbeiter,  der  Schaffung ­
  schiedsrichterlicher  Organe  usw.  Auch  die  Organisation  wurde
umgestaltet.  Es  wurde  eine  Freizügigkeit  zwischen  den  Vereinen
desselben  Berufs  in  den  einzelnen  Orten  durchgeführt,  und  die  Ortsvereine ­
  eines  Berufes  wurden  zu  einem  das  ganze  Land,  zum  Teil
auch  englische  Kolonien  umspannenden  Gesamtverein  mit  besonderen
Verwaltungsorganen  (Exekutivausschuß,  Sekretär)  zusammengefaßt.
Dieser  letztere  Gedanke,  den  schon  in  den  40  er  Jahren  die  Maschinenbauer ­
  vergeblich  auszuführen  versucht  hatten,  wurde  zuerst  in  der
seit  1.  Januar  1851  arbeitenden  Amalgamated  Society  of  Engineers
(Maschinenbauer)  verwirklicht  und  gewann  immer  mehr  die  Herrschaft.
Zwar  war  durch  die  1845  von  den  vereinigten  Sheffielder  Gewerkschaften ­
  begründete  National  Association  of  United  trades  for  the  protection ­
  of  labour  nochmals  der  Versuch  gemacht  worden,  eine  Zusammenfassung ­
  aller  Gewerbe  durchzuführen;  aber  auch  er  scheiterte  an
den  inneren  Gegensätzen  innerhalb  der  Arbeiterklasse,  und  die  berufliche ­
  Zusammenfassung  zu  großen  nationalen  Verbänden  nach  dem
        <pb n="270" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  259

Vorbilde  der  Maschinenbauer  wurde  seit  den  50  er  Jahren  das  maßgebende ­
  Prinzip  der  englischen  Gewerkvereinsbewegung.  Die  Bewegung ­
  selbst  gewann,  gefördert  durch  günstige  wirtschaftliche  Verhältnisse, ­
  erheblich  an  Ausdehnung.  Der  Einfluß  und  die  praktische
Bedeutung  der  Gewerkvereine  nahm  allmählich  zu.
Im  Jahre  1867  erlangten  die  Arbeiter  das  politische  Wahlrecht,
das  sie  lange  vergeblich  erstrebt  hatten.  In  demselben  Jahre  schien
sich  aber  auch  eine  Hemmung  der  Bewegung  entwickeln  zu  sollen.
Arge  Ausschreitungen  von  Gewerkvereinsmitgliedern  in  Manchester
und  Sheffield  gegen  Nichtmitglieder  führten  1867  zur  Einsetzung  einer
königlichen  Kommission  zur  Untersuchung  der  in  den  letzten  10  Jahren
vorgekommenen  Gewalttätigkeiten  und  der  Tätigkeit  [der  Trade  Unions
überhaupt.  Der  1869  erstattete  Bericht  wies  indes  nach,  daß  die  Gewalttätigkeiten ­
  vorzugsweise  von  nichtorganisierten  Arbeitern  ausgegangen ­
  seien.  Weiter  empfahl  der  Bericht,  obwohl  er  keinen  wirklichen ­
  wirtschaftlichen  Vorteil  für  die  Arbeiter  von  den  Gewerkvereinen
erwartete,  die  gesetzliche  Anerkennung  der  Gewerkvereine  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen.
Der  Bericht  hatte  für  die  Gewerkvereine  wichtige  Folgen.  Schon
1869  erging  ein  provisorisches  Gesetz  zum  Schutze  des  bis  dahin  völlig
ungeschützten  Gewerkvereinsvermögens  gegen  Diebstahl  und  Unterschlagung. ­
  1871  folgte  die  gesetzliche  Anerkennung  der  Gewerkvereine ­
  durch  den  Trade  Unions  Act.  Die  gleichzeitig  ergangene
Novelle  zum  Strafgesetz,  die  Mißbräuchen  im  Gewerkvereinsvorgehen
entgegentrat,  wurde  1875  widerrufen  und  durch  den  schon  erwähnten
Conspiracy  Act  ersetzt.
Auf  den  so  geschaffenen  gesetzlichen  Grundlagen,  die  viel  günstiger ­
  waren,  als  in  der  Zeit  vor  1870,  vollzog  sich  die  weitere  Entwicklung ­
  der  Gewerkvereine.  Die  Zeit  des  Niederganges  in  den
70  er  Jahren  führte  den  Untergang  eines  Teiles  der  Vereine  herbei,
weil  sie  die  stark  angewachsene  Last  der  Arbeitslosenunterstützung
nicht  tragen  konnten.  Die  gut  organisierten  Vereine  überdauerten
diese  schwere  Zeit.  Aber  auch  bei  ihnen  blieb  sie  nicht  ohne  Rückwirkung. ­
  Die  große  Bedeutung,  die  von  ihnen  den  Unterstützungskassen ­
  beigelegt  wurde,  und  die  bedeutende  Zunahme  der  Unterstützungslast ­
  führte  zu  dem  Streben,  durch  Hinaufschrauben  der  Beitrittsbedingungen ­
  die  weniger  widerstandsfähigen  Elemente  fernzuhalten. ­
  Immer  ausschließlicher  wurden  die  Trade  Unions  zu  Vereinen
der  Elite  der  gewerblichen  „gelernten“  Arbeiterschaft.  [Die  Landarbeiter ­
  hatten  sich  zwar  1872  ebenfalls  organisiert,  aber  ihre  Orgasation
  hatte  keinen  Bestand.  Seit  Mitte  der  70  er  Jahre  wurde  auch
an  der  Organisation  der  weiblichen  Arbeiter,  sei  es  in  besonderen  Gewerkvereinen, ­
  sei  es  durch  Anschluß  an  bestehende  Gewerkvereine,
17*
        <pb n="271" />
        260

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gearbeitet.  Haben  diese  Bestrebungen  auch  mehr  und  mehr  Anerkennung ­
  gefunden  und  sich  seit  Ende  der  80  er  Jahre  der  Unterstützung ­
  durch  die  bestehenden  älteren  Gewerkvereiue  zu  erfreuen,  so  ist
doch  der  Erfolg  der  ganzen  Bewegung  nicht  sonderlich  groß.
Seit  Ende  der  80  er  Jahre  bildete  sich  neben  den  älteren,  nur
„gelernte“  Arbeiter  umfassenden  Gewerkvereinen  eine  neue  Gruppe,
die  Gewerkvereine  der  ungelernten  Arbeiter,  aus.  In  dieser  Gruppe
haben  von  Anfang  an  sozialistische  Ideen  maßgebenden  Einfluß  gehabt ­
  und  behalten,  und  von  hier  aus  haben  diese  Ideen  schließlich
auch  Eingang  in  die  älteren  Gewerkvereine  gefunden.  Eine  ganze
Reihe  von  neueren  Beschlüssen  der  Gewerkvereinskongresse  läßt  das
deutlich  erkennen.  Diese  Umbildung  in  der  Auffassung  ist  um  so
wichtiger,  als  sich  auch  der  Zusammenhang  zwischen  den  Gewerkvereinen ­
  der  verschiedenen  Berufe  enger  gestaltet  hat.  Außer  den
seit  Anfang  der  70  er  Jahre  entwickelten  lokalen  Gewerkvereinsverbänden ­
  und  den  seit  1868  jährlich  abgehaltenen  Gewerkvereinskongressen ­
  ist  1899  eine  festorganisierte  General  Federation  of  Trade
Unions  entstanden,  die  sich  als  eine  Gesamtorganisation  der  Gewerkvereine ­
  überhaupt  darstellt.  Ihre  Organe  sind  der  Generalrat  (general ­
  council),  bestehend  aus  Vertretern  der  einzelnen  Verbände,  und
der  vom  Generalrat  ernannte  geschäftsführende  Ausschuß  (management ­
  committee)  aus  15  Personen.  Unter  diesen  wirken  nach  näherer
Bestimmung  des  Generalrates  Distriktkomitees.  Der  Zweck  der  Gesamtorganisation ­
  ist  insbesondere  die  Hebung  der  allgemeinen  Lage
und  sozialen  Stellung  der  Arbeiter,  die  Errringung  der  politischen
Macht  für  die  Arbeiter,  die  Zusammenfassung  der  Arbeiterklasse  zu
einem  Ganzen,  die  Sicherung  einheitlichen  Vorgehens  aller  zugehörigen
Gewerkvereine.  Dabei  wird  aber  der  Nachdruck  auf  friedliche  Auseinandersetzung ­
  gelegt.
Die  Gewerkvereine  hatten  sich  seit  Ende  der  60  er  Jahre  vielfacher ­
  Sympathien  zu  erfreuen.  Aber  in  den  letzten  Jahren  haben
sich  die  Klagen  über  die  „Tyrannei“  der  Gewerkvereine,  über  die
Hindernisse,  die  sie  durch  ihre  Mittel  zur  Beeinflussung  des  Arbeiterangebotes ­
  und  zur  Hochhaltung  der  Löhne  usw.  der  gewerblichen  Entwicklung ­
  bereiten,  und  ähnliche  Dinge  stark  vermehrt.  Besonders
nach  dem  großen  8  monatlichen  Maschinenbauerstreik  1897,  der  vielfach ­
  im  wesentlichen  als  eine  Machtprobe  aufgefaßt  wird,  hat  sich  die
Gegenströmung  verschärft.  Auch  die  englische  Rechtsprechung  ist  den
Gewerkvereinen  neuerdings  ungünstiger  geworden.  Die  Vorschriften
der  Gesetze  von  1871  und  1875  über  die  als  ungesetzlich  bezeichneten
Mittel  wurden  von  der  Rechtsprechung  strenger  gehandhabt  und  weiter
ausgelegt.  Noch  wichtiger  ist,  daß  am  22.  Juli  1901  das  Oberhaus  als
höchster  Gerichtshof  aus  Anlaß  der  Entschädigungsklage  einer  Balinge-
        <pb n="272" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung'  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  261
Seilschaft  in  Cardiff  gegen  den  Gewerkverein  der  Eisenbahner  wegen  Ersatzes ­
  des  Schadens,  der  ihr  aus  einem  unter  Kontraktbruch  1900  durchgeführten ­
  Streik  der  Eisenbahner  erwachsen  war.  die  zivilrechtliche
Haftung  der  Gewerkvereine  für  derartige  Schäden  anerkannt  hat.  Die
einschlägigen  Gesetze,  erklärte  das  Oberhaus  bezw.  sein  richterlicher
Ausschuß,  seien  bisher  falsch  ausgelegt.  Wenn  der  Gesetzgeber  in
dem  Gewerkverein  ein  Etwas  geschaffen  habe,  das  Eigentum  besitzen,
Angestellte  haben  und  Schaden  anrichten  könne,  müsse  angenommen
werden,  daß  er  auch  wolle,  dieses  Etwas  solle  gerichtlich  auf  Schadenersatz ­
  belangt  werden  können.  Im  weiteren  Verfolg  der  Angelegenheit
ist  am  11.  Februar  1903  ein  Vergleich  zu  stände  gekommen,  wonach
der  verklagte  Gewerkverein  der  geschädigten  Bahngesellschaft460000M.
als  Ersatz  des  Schadens  und  der  Prozeßkosten  zu  zahlen  hat.  Die
Gefahr,  die  in  der  rechtlichen  Anerkennung  der  Haftbarkeit  der  Gewerkvereine
  für  Streikschäden  für  diese  Vereine  liegt,  veranlaßte  1902
die  parlamentarischen  Vorkämpfer  der  Gewerkvereine  zu  dem  Versuch,
durch  die  Gesetzgebung  eine  solche  Auslegung  unmöglich  zu  machen.
Der  Versuch  hatte  aber  keinen  Erfolg.  Das  hat,  soweit  sich  erkennen
läßt,  das  Streben,  im  Parlament  den  Arbeiterinteressen  mehr  Einfluß
zu  verschaffen,  wesentlich  verstärkt.  Im  Jahr  1903  wurde  auch  die
Bergarbeitergewerkschaft  in  2.  Instanz  zum  Schadenersatz  an  die  Bergwerksbesitzer ­
  aus  Anlaß  eines  unter  Kontraktbruch  durchgeführten
Streiks  verurteilt.  Im  April  1904  hat  indes  das  englische  Unterhaus
einen  Antrag  angenommen,  durch  welchen  die  Heranziehung  der  Kassen
der  Berufsvereine  zum  Ersatz  für  den  gelegentlich  eines  Streiks  entstandenen ­
  Schaden  unmöglich  gemacht  wird.
Daß  die  englischen  Gewerkvereine  nicht  nur  die  Lohn-  und  die
sonstigen  Arbeitsbedingungen  zu  beeinflussen  suchen,  sondern  auch
Arbeitslosen-  und  Auswanderungsunterstützung,  Sterbe-  und  Begräbnisgelder, ­
  weniger  allgemein  auch  Krankengeld,  Alters-,  Invaliden-,  Unfall- ­
  und  Waisenunterstützung  gewähren,  die  Bildung  und  Sittlichkeit ­
  der  Mitglieder  zu  heben  suchen  usw.,  ist  bekannt.  Was  die
Organisation  anlangt,  so  sind  zunächst  die  lokalen  Berufsvereine  zu
großen  nationalen  Berufsverbänden  zusammengeschlossen.  Jene  wie
diese  haben  besondere  Verwaltungsorgane.  Die  Befugnisse  sind  aber
so  verteilt,  daß  die  Verfügung  über  die  Gelder  und  die  Entscheidung
über  alle  wichtigen  Angelegenheiten  bei  den  Organen  des  nationalen
Verbandes  (Exekutivausschuß,  Generalsekretär)  liegt.  Außerdem  sind
vielfach  die  Berufsvereine  eines  Ortes  zu  Ortsverbänden  für  alle
Berufe  —  Trade  Councils  —  vereinigt,  denen  namentlich  dann  eine
Bedeutung  zukommt,  wenn  Streitigkeiten  unter  den  verschiedenen
Gewerkvereinen  des  Ortes  auszugleichen  oder  Gesuche  um  Streikunterstützung ­
  durch  Vereine  nicht  beteiligter  Berufe  zu  prüfen  sind.
        <pb n="273" />
        262

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Indes  ist  im  ganzen  der  Einfluß  der  Ortsverbände  nur  gering,  da  sie
keine  eigenen  Mittel  und  nur  beratende,  nicht  aber  beschließende
Stimme  haben.  Die  schon  erwähnten  Gewerkschaftskongresse  werden
zwar  von  fast  allen  Vereinen  beschickt,  ihre  Beschlüsse  haben  aber
keine  bindende  Kraft  für  die  einzelnen  Vereine.  Man  schreibt  ihnen
vielfach  nur  eine  mehr  demonstrative  Bedeutung  zu.  Erst  die  1899
gebildete  ebenfalls  schon  erwähnte  General  Federation  of  Trade  Unions
ist  bestimmt,  eine  wirkliche  Macht  über  alle  Gewerkvereine  auszuüben,
mit  welchem  Erfolge,  steht  noch  dahin.
Die  Gewerkvereine  der  englischen  Arbeiter  zählten  Ende  1902
im  ganzen  1  915506  Mitglieder,  die  sich  auf  1183  Vereine  verteilten.
Fast  7 /io  dieser  Mitglieder  entfallen  auf  Baugewerbe,  Bergbau,  Steinbrüche, ­
  Metall-  und  Maschinenindustrie,  Schiffbau  und  Textilindustrie.
Die  weitaus  bedeutendste  Gruppe  ist  die  Bergbau-  und  Steinbruchsindustrie ­
  mit  520  000  Gewerkvereinsmitgliedern.  Die  Gesamtmitgliederzahl ­
  betrug:

1892

.  .  1,50  Mill.

1897

.  .  1,62  Mill.

1893

■  •  1,48  „

1898

.  .  1,65  „

1894

•  ■  1,44  „

1899

•  •  1,81  „

1895

•  •  1,41  „

1900

.  .  1,916  „

1896

.  .  1,50  „

1901

.  .  1,928  „

Die  englischen  amtlichen  Berichte  über  die  Gewerkvereine  —
Auszüge  bringen  u.  a.  die  Labour  Gazette  und  das  Eeichsarbeitsblatt  —
heben  die  100  bedeutendsten  Vereine  als  eine  besondere  Gruppe  hervor. ­
  Auf  die  100  bedeutendsten  Vereine  entfällt  der  größte  Teil  der
obigen  Mitgliederzahlen,  nämlich:
1902  .  .  1169333  Mitglieder  1896  .  .  958018  Mitglieder
1900  .  .  1159246  „  1892  .  .  900636  „

Die  100  bedeutensten  Vereine  hatten  in  Mill.  Pfd.  Sterling:

Einnahmen

Ausgaben

Kapital  am  Jahresschluß

1902  .

2,11

1,87

4,42

1900  .

1,96

1,47

3,72

1896  .

1,66

1,23

2,15

1892  .

1,46

1,43

1,58

Hiernach  hat  eine  starke  Kapitalansammlung  stattgefunden.  Auf
jedes  Mitglied  kam  1902  ein  Kapital  von  75  sh  8  V*  d,  eine  Einnahme
von  36  sh  1  p  und  eine  Ausgabe  von  31  sh  l /i  p,  dagegen  1892  ein
Kapital  von  35  sh,  eine  Einnahme  von  32  sh  6V4d,  eine  Ausgabe
von  31  sh  9  d.
Die  Ausgaben  dieser  100  Vereine  waren  von  1892—1902  zusammen
16,9  Mill.  Pfd.  Sterling;  davon  kamen  auf:

Streikunterstützung  ....  y  ...  19,0  °/o
Arbeitslosenunterstützung  21,7  „
        <pb n="274" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  263

Kranken-  und  Unfallunterstützung  .  .  18,2  °/°
Pensionsunterstützung  10,0  „
Begräbniskosten  5,4  „
Verwaltungskosten  20,0  „

Die  Unterstützungen  zeigen  große  Schwankungen.  Die  Streikunterstützung ­
  war  z.  B.:
1902  210444  Pfd.  Sterl.  =  11,9  °/o  1894  167  645  Pfd.  Sterl.  =  11,7  °/o
1899  119503  „  „  =  9,4  „  1893  574583  „  „  =  31,2  „
1897  659126  „  „  =  34,5  „
Die  sonstigen  Unterstützungen  betrugen:
1902  1201033  Pfd.  Sterl.  =  66,2  °/o  1894  982278  Pfd.  Sterl.  =  68,8  °/o
1897  937  806  „  „  =  49,0  „  1892  782  270  „  „  =  54,6  „
Wie  sehr  namentlich  die  Streikunterstützung  die  Gesamtausgaben
verschiebt,  zeigen  die  großen  Sprünge  von  1893  zu  1894  —  von
31,2  "/o  auf  11,7  %  der  Gesamtausgaben  —,  von  1896  zu  1897  —  von
14,0  auf  34,5  °/o  —  von  1898  zu  1899  —  von  21,9  auf  9,4%.
Die  Mitgliederzahlen  der  englischen  Trade  Unions  sind  höher  als
die  irgend  eines  anderen  Landes;  aber  auch  in  England  ist  doch  nur
ein  kleiner  Bruchteil  der  Arbeiterschaft  in  Berufsvereinen  organisiert.
Die  stärkste  Gesamtzahl  der  so  organisierten  Arbeiter  nächst
England  zeigen  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Hier  lagen
die  rechtlichen  und  politischen  Verhältnisse  für  die  Entwicklung  von
Arbeiterberufsvereinen  viel  günstiger  als  in  England.  Andererseits
waren  aber  die  durch  Bassen-  und  Sprachenverschiedenheiten  vertieften ­
  Gegensätze  innerhalb  der  Arbeiterschaft  größer.  Die  schon
seit  Ende  des  18.  Jahrhunderts  entwickelten  lokalen  Berufsvereine
gingen  in  den  Zeiten  der  Geschäftsstockungen,  besonders  in  der  Wirtschaftskrisis ­
  von  1837,  meist  zugrunde.  Die  neuere  Entwicklung
knüpft  nicht  an  diese,  sondern  an  die  in  den  50er  Jahren  und  nach
der  durch  den  Sezessionskrieg  veranlaßten  Stockung  in  den  60  er  Jahren
entstandenen  zahlreichen  lokalen  Berufsvereine  der  Arbeiter  an.  Seit
den  60  er  Jahren  beginnt  die  Zusammenschließung  zu  großen  nationalen ­
  Verbänden,  die  auch  für  das  politische  Leben  von  Bedeutung
waren.  Schon  1864  wurde  auf  Anregung  des  Maschinenbauergewerkvereins ­
  eine  Labor  Beform  Association  gegründet,  hatte  aber  nur
kurzen  Bestand.  Im  Jahre  1866  wurde  auf  einem  allgemeinen  Arbeiterkongreß, ­
  den  der  Gewerkverein  der  Wagenbauer  veranlaßt  hatte,  die
Gründung  einer  National  Labor  Union  beschlossen,  der  bald  rund
3000  lokale  Gewerkvereine  angehörten.  Sie  erstrebte  insbesondere
den  8stündigen  Arbeitstag,  erstreckte  ihre  Tätigkeit  aber  auch  auf
viele  andere,  dem  Arbeiterinteresse  dienliche  Ziele.  Dem  Präsidenten
des  Verbandes  Sylvis  gelang  es,  1868  eine  politische  Arbeiterreformpartei ­
  zu  gründen,  die  namentlich  bei  den  Präsidentenwahlen  gegen ­
        <pb n="275" />
        264

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

über  den  Demokraten  und  Republikanern  selbständig  Vorgehen  sollte.
Äußerlich  war  die  Arbeiterreformpartei  unabhängig  von  der  National
Labor  Union,  was  aber  einen  inneren  Zusammenhang  nicht  ausschloß
und  nicht  ausschließen  sollte.  Sowohl  die  Union  als  auch  die  Reformpartei ­
  hatten  1869  ihren  höchsten  Stand  erreicht.  Der  Mangel  eines
geeigneten  Nachfolgers  für  den  1869  verstorbenen  Sylvis,  innere  Gegensätze, ­
  die  durch  den  Aufschwung  im  Anfang  der  70er  Jahre  mit  seinen
günstigen  Löhnen  vermehrte  Gleichgültigkeit  vieler  Arbeiter  führten
einen  raschen  Verfall  herbei.  Mitte  der  70  er  Jahre  war  die  Union
schon  ohne  Bedeutung.  In  der  dann  folgenden  langen  Zeit  wirtschaftlichen ­
  Niedergangs  gingen  viele  Gewerkvereine  zugrunde,  und
erst  in  den  80  er  Jahren  machte  die  Organisationsform  wieder  große
Fortschritte.  Sie  ergriff  jetzt  auch  die  ungelernten  Arbeiter,  deren
Vereine  hier  —  ebenso,  wie  in  England  —  von  sozialistischen  Ideen
stark  beeinflußt  waren.  Lokale  Verbände  von  Gewerkvereinen  verschiedener ­
  Berufe  und  nationale  (und  zum  Teil  internationale,  d.  h.
die  Grenzen  der  Vereinigten  Staaten  überschreitende)  Verbände  von
Gewerk  vereinen  gleichen  Berufes  entwickelten  sich  in  erheblicher  Zahl.
Ein  Zusammenschluß  aller  Gewerkvereine  war  schon  durch  die  1881
von  mehreren  großen  Vereinen  begründete  Federation  of  Organised
Trades  and  Labor  Unions  in  loser  Form  herbeigeführt.  Daraus  ging
1886  ein  fest  organisierter  Zentralverband  der  Gewerkvereine,  die
American  Federation  of  Labor  hervor.  Sie  umfaßt  einen  ansehnlichen ­
  Teil  der  Gewerkvereine.  Verschiedene  große  Verbände  hielten
sich  aber  fern.  Die  Vereine  der  Eisenbahnarbeiter  schlossen  sich
später  (1893)  zu  einer  selbständigen  American  Railway  Union  zusammen. ­
  Ein  Teil  der  Gewerkvereine  hat  sich  dem  Orden  der  Ritter
der  Arbeit  (knights  of  labor)  angeschlossen,  obwohl  dieser  1869  gegründete ­
  Bund  zur  allgemeinen  Hebung  der  Arbeiterklasse  und  zur
gemeinsamen  Vertretung  der  Arbeiterinteressen  von  dem  Gedanken
der  allgemeinen  Interessensolidarität  der  Arbeiter  ausgeht  und  deshalb
seine  Organisation  nicht  auf  die  Berufsgliederung  stützt.  Er  umfaßt
Ortsvereine  (local  assemblies),  die  alle  Arbeiter  ohne  Unterschied  des
Berufs,  der  Rasse,  der  Religion  usw.  in  sich  vereinen.  Die  Ortsvereine
werden  zu  Bezirksverbänden  (district  assemblies)  zusammengefaßt.
Über  ihnen  steht  als  oberste  Instanz  die  jährlich  zusammentretende
General  assembly.  Sie  wählt  den  mit  großen  Befugnissen  ausgerüsteten
Vorsitzenden  (Grand  master  workman)  und  zu  dessen  Kontrolle  den
aus  5  Personen  bestehenden  Aufsichtsrat.  Der  Orden  war  bis  1881
ein  freimaurerartig  ausgestalteter  Geheimbund.  Er  steht  an  sich  allen
politischen  Richtungen  neutral  gegenüber.  Aber  es  ist  unverkennbar,
daß  sich  sozialistische  Ideen  eine  Zeit  lang  erheblichen  Einfluß  verschafft ­
  haben.  Die  Beseitigung  des  kapitalistischen  Systems  der  Pro ­
        <pb n="276" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  265

duktion  und  des  Austausches  auf  friedlichem  Wege  —  „durch  den
Appell  an  die  Vernunft  und  das  Gewissen“  —  ist  ein  Hauptprogrammpunkt ­
  des  Ordens.  Seine  Mitgliederzahl  hat  sehr  geschwankt.  Sie
war  1878:12  000,1886:752  000,1887:  585  000,1893:  212000,1897:  325000.
Im  Jahre  1901  war  die  Gesamtzahl  der  in  Gewerkvereinen  organisierten ­
  Arbeiter  rund  1,6  Mill.  Davon  kommen  auf  die  Kohlenarbeiterverbände ­
  275000,  auf  die  Ritter  der  Arbeit  156000,  auf  die
Eisenbahnarbeiterverbände  147000,  auf  die  Tischler  verbände  70000  usw.
Im  ganzen  ist  das  gegenüber  der  großen  Arbeiterzahl  der  Union  nur
eine  bescheidene  Ziffer.
Deutschland  steht  mit  der  absoluten  Zahl  der  in  Berufsvereinen
organisierten  Arbeiter  an  dritter  Stelle.  Die  ersten  deutschen  Vereine
dieser  Art,  der  1865  begründete  Tabakarbeiterverein  und  der  1866
entstandene,  zu  großer  Bedeutung  gelangte  Verband  der  deutschen
Buchdrucker,  sind  ohne  erkennbaren  Zusammenhang  mit  den  englischen
Vorbilde  ins  Leben  getreten.  Letzteres  wurde  erst  durch  die  Berichte
von  Dr.  Max  Hieech  über  eine  1868  nach  England  unternommene
Studienreise  weiteren  Kreisen  in  Deutschland  bekannt.  Die  Folge
war,  daß  in  Berlin  sowohl  der  von  dem  Sozialdemokraten  v.  Schweitzer
auf  den  26.  Sept.  1868  berufene  deutsche  Arbeiterkongreß  als  auch  die
von  Dr.  Hiesch  einberufene  und  von  dem  fortschrittlichen  Abgeordneten
Franz  Dunckee  geleitete  große  Arbeiterversammlung  vom  28.  Sept.
1868  die  Bildung  von  Berufsvereinen  beschlossen.  Die  sozialdemokratischen ­
  Vereine  bezeichneten  sich  als  „Gewerkschaften“  und  „Arbeiterschaften“ ­
  und  waren  hauptsächlich  zur  Organisation  von  Streiks  bestimmt.
Nach  dem  Grundplan  sollten  die  Gewerkschaften  in  32  beruflich  gegliederte ­
  Arbeiterschaften  eingeteilt  werden;  als  Zentralleitung  sollte
der  deutsche  Gewerkschaftsbund  erscheinen.  Die  Entwicklung  nach
diesem  Plan  nahm  einen  vielversprechenden  Anfang.  Aber  schon  1869
veranlaßte  v.  Schweitzee  selbst  die  Auflösung  der  Gewerkschaften  und
den  Übertritt  ihrer  Mitglieder  zu  dem  „Allgemeinen  deutschen  Arbeiterunterstützungsbund“, ­
  der  wohl  den  sozialistischen  Ideen  von  der  allgemeinen ­
  Interessensolidarität  der  Arbeiter  besser  entsprechen  mochte
und  durch  den  engen  Anschluß  an  den  politischen  „Allgemeinen
deutschen  Arbeiterverein“  den  politischen  Bestrebungen  der  sozialdemokratischen ­
  Partei  dienstbar  werden  konnte.  Auch  der  Allgemeine
deutsche  Arbeiterunterstützungsbund  ging  bald  zurück  und  wurde  1874
aufgelöst.  Einige  Gewerkschaften  hatten  sich  ihm  nicht  angeschlossen,
ohne  aber  Bedeutung  erlangen  zu  können.
Daneben  hatten  die  Anhänger  von  Karl  Marx  „internationale
Gewerksgenossenschaften“  entwickelt,  die  vielfach  die  Gewerkschaften
in  sich  aufsogen,  aber  ebenso  wie  diese  in  engstem  Zusammenhänge
mit  der  politischen  Parteiorganisation  standen.  Dem  gegenüber  suchte
        <pb n="277" />
        266

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  Harburger  Tischler  York  eine  wirtschaftliche  Organisation  und
die  Verbindung  der  Berufsvereine  zu  einer  „Gewerkschaftsunion“  herbeizuführen. ­
  Letztere  kam  1872  zu  stände,  ohne  indes  eine  Bedeutung
erlangen  zu  können.  Sie  geriet  bald  in  Verfall.  Nach  der  Vereinigung
der  Lasselleaner  und  Marxisten  1875  wurde  eine  Vereinigung  auch  der
verschiedenen  Arten  der  sozialistischen  Berufsvereine,  neben  denen
sich  noch  verschiedene  lokale  Fach  vereine  gebildet  hatten,  angestrebt.
Nach  Erlaß  des  Sozialistengesetzes  vom  21.  Okt.  1878  gingen  die
meisten  dieser  Berufsvereine  zugrunde.  Seit  Anfang  der  80  er  Jahre
begann  wieder  die  Bildung  lokaler  Fachvereine,  die  sich  aber  unter
der  Herrschaft  des  genannten  Gesetzes  doch  nur  in  engen  Grenzen
ausdehnen  konnten.  Nach  Aufhebung  des  Gesetzes  (1890)  konnten
sie  sich  reichlicher  entwickeln,  und  sofort  begannen  auch  wieder  die
Bemühungen  um  Schaffung  einer  zentralen  Organisation  ein.  Sie  entstand ­
  im  November  1890  als  Generalkommission  der  Gewerkschaften
Deutschlands  mit  dem  Sitze  in  Hamburg  zunächst  provisorisch,  später
als  ständige  Einrichtung.  Der  Generalkommission  gehörten  Ende  1903
63  gewerkschaftliche  Zentralverbände  (Berufsverbände  für  das  Reich
oder  große  Teile  des  Reichsgebiets)  mit  9264  Zweigvereinen  und
887  698  Mitgliedern  (davon  40666  weibliche)  an.  Die  63  Zentralverbände ­
  hatten  eine  Einnahme  von  16  419  991  M.,  eine  Ausgabe  von
13724336  M.  und  einem  Kassenbestand  von  12973726  M.,  davon  in  der
Hauptkasse  9667  441  M.  Die  Einnahme  der  Zentralverbände  bewegte ­
  sich  für  ein  Mitglied  1902  zwischen  5,77  und  73,40  M.  und
1903  zwischen  3,10  und  65,52  M.  Die  sämtlichen  der  Generalkommission ­
  angehörigen  Zentral  verbände  gaben  in  der  Zeit  von  1891  bis

1903  im  ganzen  aus  für
Streikunterstützung  17  576430  M.
Arbeitslosenunterstützung  6674913  „
Verhandsorgane  .  6375694  „
Krankenunterstützung  6  379792  „
Reiseunterstützung  5096248  „
Beihilfe  in  Not-  und  Sterbefälleu  .  .  1431733  „
Gemaßregelten-Unterstützung  ....  1294937  „
Invalidenunterstützung  907  429  „
Rechtsschutz  610  886  „
Der  wichtigste  Posten,  die  Streikunterstützung,  war:
1903  .  .  .  4529672  M.  1899  .  .  .  2121918  M.
1902  .  .  .  1930  329  „  1898  .  .  .  1073  290  „
1901  .  .  .  1878792  „  1897  .  .  .  881758  „
1900  .  .  .  2625642  „

Die  Arbeitslosenunterstützung  war  1900  nur  rund  1/2  Mill.  M.
1901  dagegen  1,24,  1902:  1,59  und  1903:  1,27  Mill.  M.
Ein  Teil  der  sozialistischen  Berufsvereine  ist  der  Generalkommission
nicht  angeschlossen,  sondern  ist  lediglich  in  lokalen  Fachverbänden
        <pb n="278" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  267

organisiert,  die  durch  Vertrauensmänner  mit  einander  in  Verbindung
stehen  („Lokalorganisierte“).  Sie  betonen  insbesondere  scharf  die  Notwendigkeit ­
  der  politischen  Betätigung  der  Fachverbände.  Ihre  Mitgliederzahl ­
  wird  auf  17600  geschätzt.
Die  Hirsch-Dunckerschen  Gewerkvereine  sind  von  dem  Gedanken
einer  natürlichen  Harmonie  der  Unternehmer-  und  Arbeiterinteressen
aus  zu  dem  Streben  nach  möglichst  friedlichen  Mitteln  zur  Verbesserung ­
  der  Lage  der  Arbeiter  gelangt.  Sie  vertreten  weiter  grundsätzlich ­
  den  Gedanken  der  Selbsthilfe.  Die  Staatshilfe  wurde  früher  ganz
abgelehnt;  neuerdings  hat  sich  aber  in  dieser  Beziehung  unter  den
Mitgliedern  vielfach  ein  Umschwung  bemerkbar  gemacht.  Die  Organisation ­
  lehnt  sich  deutlich  an  das  englische  Vorbild  an.  Die  Ortsvereine
desselben  Berufs  bilden  den  nationalen  Gewerkverein,  an  dessen  Spitze
ein  Generalrat  steht.  Einzelne  Ortsvereine  sind  aber  selbständig  geblieben. ­
  Die  anfangs  ins  Auge  gefaßten  Bezirksverbände  sind  nur
vereinzelt  gebildet.  Auch  die  hauptsächlich  der  Agitation  dienenden
„Ausbreitungsverbände“  für  Provinzen  und  größere  Bezirke  sind  nur
selten.  Zur  Vertretung  der  gemeinsamen  örtlichen  Interessen  der
Ortsvereine  der  einzelnen  Berufe  bestehen  Ortsverbände.  Die  Gesamtvertretung ­
  aller  Gewerkvereine  ist  der  „Verband  der  deutschen  Gewerkvereine“. ­
  An  der  Spitze  steht  der  Zentralrat;  als  dessen  Beirat
erscheint  der  Verbandsanwalt.  Der  Verband  hält  regelmäßige  Verbandstage ­
  ab.  Nach  dem  Vorbild  der  englischen  Trade  Unions  der  gelernten ­
  Arbeiter  beschäftigen  sich  die  Gewerkvereine  auch  mit  der
Bildung  und  Unterhaltung  von  Unterstützungskassen,  Arbeiterschutzbestrebungen, ­
  Bildungswesen,  Arbeitslosenunterstützung,  Rechtsschutz
usw.  Besonderen  Umfang  hat  diese  Gruppe  nicht  erreicht.  Ende  1903
zählte  man  23  Hirsch-Dunckersche  Gewerkvereine  mit  2085  Ortsvereinen
und  110  215  Mitgliedern.  Sie  hatten  insgesamt  ein  Vermögen  3,31  Mill.M.,
wovon  auf  die  Gewerkvereinskasse  1246  576  M.,  auf  die  Kranken-  und
Begräbniskasse  1287  495  M.  und  auf  die  Begräbniskasse  777  674  M.
entfielen.  Die  Einnahmen  waren  für  21  Vereine  1903:  929412  M.

Von  den  Ausgaben  kamen  bei  diesen  21  Vereinen  auf:
Unterstützung  bei  Arbeitslosigkeit,  Aussperrungen  und  Streiks  250205  M.
Verwaltungskosten  der  Hauptkassen  und  der  Ortsvereine  .  .  169891  „
Verbandsorgane  und  deren  Versand  126421  „
Insertion,  Drucksachen,  Material,  Arbeitsvermittlung  ....  59191  „
Unterstützung  bei  Reise,  Umzug  und  in  Notfällen  69076  „
Ortsverbands-  und  Verbandssteuern  41976  „
Agitation  und  Reisen  40227  „
Bildungswesen  .  37413  „
Rechtsschutz  9827  „

Ein  dritte  Gruppe  von  Arbeiterberufsvereinen  sind  die  „christlichen ­
  Arbeitervereine“,  die  sowohl  von  katholischer  als  auch  von
        <pb n="279" />
        268

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

evangelischer  Seite  begründet  worden  sind.  Die  älteren  Bildungen  dieser
Art  sind  als  eigentliche  Berufsvereine  deshalb  nicht  anzusprechen,  weil
sie  den  Berufsunterschied  nicht  berücksichtigen.  Später  hat  man
diesem  Unterschiede  durch  Bildung  von  Fachabteilungen  (Fachsektionen)
Rechnung  getragen.  In  der  neuesten  Zeit  haben  sich  eigentliche  Berufsvereine ­
  auf  „christlich  sozialer“  Grundlage  ohne  Betonung  konfessionellen ­
  Charakters  gebildet,  zuerst  (1894)  unter  den  Bergarbeitern
in  Dortmund,  später  für  verschiedene  andere  Berufe,  insbesondere  für
die  Textilindustrie.  Diese  Vereine  sind  besonders  in  West-  und  Süddeutschland ­
  vorhanden.  Der  größte  Teil  der  Vereine  gehört  dem
„Gesamtverband  der  christlichen  Gewerkschaften  Deutschlands“  an.
Am  1.  April  1903  zählte  der  Verband  20  Gewerkvereine  mit  977  Ortsgruppen ­
  und  84652  Mitgliedern.  Dem  Verbände  waren  nicht  angeschlossen ­
  10  Vereine  mit  945  Ortsgruppen  und  105248  Mitgliedern.
Im  ganzen  waren  also  am  1.  April  1903:  30  christliche  Gewerkvereine
mit  1922  Ortsgruppen  und  189  900  Mitgliedern  vorhanden.  Sie  hatten
1902:  823864  M.  Einnahmen,  633719  M.  Ausgaben  und  am  31.  Dezember
1902:  572  649  M.  Gesamtvermögen,  davon  in  der  Hauptkasse  464  715  M.
Außerdem  gibt  es  noch  eine  Reihe  von  Berufsvereinen,  die  keiner
der  vorstehenden  Gruppen  zuzurechnen  sind  und  sich  auch  keinem  der
genannten  Verbände  angeschlossen  haben.  Die  Zahl  solcher  „unabhängig
organisierten“  wird  auf  einige  50  000  geschätzt.
Im  ganzen  sind  hiernach  in  Arbeiterberufsvereinen  Ende  1903
organisiert  etwa  1,2  Mill.  deutsche  Arbeiter.
In  Frankreich  ist  —  wie  im  §  1  gezeigt  ist  —  die  Bildung  von
Berufs  vereinen  erst  durch  das  Gesetz  ;vo ffl  21.  März  1884  gesetzlich
anerkannt  und  geregelt  worden.  Die  Bildung  solcher  Fachvereine,
die  mit  dem  Namen  Syndicats  professioneis  bezeichnet  werden,  hat  sich
seitdem  in  raschem  Tempo  vollzogen,  und  zwar  haben  sowohl  die  Arbeiter, ­
  als  auch  —  wie  später  noch  genauer  zu  erwähnen  sein  wird  —
die  Arbeitgeber  von  der  Möglichkeit  der  Fachvereinsbildung  Gebrauch
gemacht  in  Industrie  und  Handel  wie  in  der  Landwirtschaft.  Außerdem ­
  hat  sich  eine  nennenswerte  Zahl  gemischter,  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  umfassender  Syndikate  gebildet.  Die  Fachvereine  haben
sich  ihrerseits  zu  Fachverbänden  (Unions  de  syndicats)  zusammengeschlossen ­
  für  engere  Bezirke  und  für  das  ganze  Land.  In  Industrie
und  Handel  waren  vorhanden:
1884  .  •  68  Arbeitersyndikate  1899  .  .  .  2658  Arbeitersyndikate
1890  .  .  1006  „  1903  (Anfang)  8934  „
1895  .  .  2163
Die  Mitgliederzahl  der  3934  gewerblichen  Arbeitersyndikate  von
Anfang  1903  war  643  757,  wovon  auf  Verkehrs-  und  Handelsgewerbe
176  356,  auf  Metallverarbeitung  87  692,  Bergbau  68  900,  Textilindustrie
        <pb n="280" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  269

59  691,  Baugewerbe  58  779  entfielen  usw.  Von  den  Vereinen  unterhielten ­
  viele  besondere  Stellenvermittelungsbureaus.  Fachbibliotheken,
Streik-  und  andere  Unterstützungskassen  sind  im  übrigen  die  Hauptarten ­
  der  Betätigung,  nur  selten  finden  sich  Pensions-,  Darlehns-,
Unfallversicherungskassen.
An  Verbänden  (Unionen)  von  gewerblichen  Arbeitersyndikaten
waren  Anfang  1903  vorhanden:

Vereine

Mitglieder

39

Lokal-  und  Bezirksverbände

368

55  501  je  desselben  Berufs

49

71  77  17

753

211898  „  verschiedener  Berufe

45  Landesverbände

1071

252770  „  desselben  Berufs

1

Landesverband

32

164  598  „  verschiedener  Berufe.

Auch  von  den  Verbänden  unterhält  eine  ansehnliche  Zahl  Arbeitsvermittlungsstellen, ­
  wobei  zu  beachten  ist,  daß  in  Frankreich
über  Mißbräuche  der  zu  Erwerbszwecken  betriebenen  privaten  Arbeitsvermittlungsstellen ­
  seit  Jahren  lebhafte  Klagen  geführt  worden  sind.
In  Italien  sind  Anfang  1903  von  sozialistischer  Seite  —  die  Berufsvereine ­
  stehen  dort  überwiegend  unter  dem  Einfluß  der  sozialistischen ­
  Partei—  festgestellt  27  Zentralorganisationen  mit  2768  Zweigvereinen ­
  und  480  689  Mitgliedern.
Noch  geringer  ist  die  Zahl  der  in  Berufsvereinen  organisierten
Arbeiter  in  anderen  Ländern.  In  Österreich  waren  1902  der  Gewerkschaftskommission ­
  angeschlossen  47  Zentralorganisationen  mit  302
Landes-oder  Lokalverbänden,  1397  Ortsgruppen  und  135  178  Mitgliedern;
dazu  treten  noch  „allgemeine“,  d.  h.  nicht  beruflich  gegliederte  Gewerkschaften ­
  mit  91  Landes-  oder  Lokal  vereinen,  43  Ortsgruppen  und
4450  Mitgliedern.  Das  Newyorker  Arbeitsamt  schätzt  für  1902  die
Zahl  der  in  Berufsvereinen  organisierten  Arbeiter  auf:
in  Dänemark  .  96000  in  der  Schweiz  .  .  .  54000
„  Belgien  .  .  89000  „  den  Niederlanden  .  12  000
„  Schweden  .  67  000
In  Spanien  waren  der  1888  begründeten  Union  general  de  Trabajadores
  Anfang  1903  angeschlossen  29  Zentralberufsvereine  mit  282
Zahlstellen  und  46896  Mitgliedern.  In  Kanada  schätzt  die  Soziale
Praxis  die  Zahl  der  in  Berufsvereinen  organisierten  Arbeiter  Anfang
1903  auf  100  000;  in  Australien  beträgt  die  entsprechende  Zahl  für
1902  nach  dem  Newyorker  Arbeitsamt  250  000.
Das  sind  alles  bescheidene  Ziffern,  und  selbst  in  England,  dem
Vorbilde  für  diese  ganze  Entwicklung,  ist  —  wie  erwähnt  —  nur  ein
kleiner  Teil  der  Arbeiterschaft  zu  Gewerkschaften  zusammengeschlossen.
Daß  auch  die  Arbeitgeber  sich  vielfach  in  Vereinen  und  Verbänden ­
  organisiert  haben,  ist  selbstverständlich.  In  diesem  Zusammenhänge ­
  kommen  nur  solche  Arbeitgebervereine  in  Betracht,  die  als
        <pb n="281" />
        270

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eigentliche  Gegenorganisationen  der  Arbeiterberufsvereine  erscheinen,
deren  Tätigkeit  sich  also  auf  die  Beeinflussung  der  Grundlagen,
Voraussetzungen  und  Bedingungen  des  Arbeitsverhältnisses,  auf  die
Wahrnehmung  der  Berufs-  und  Standesinteressen  der  Unternehmer
gegenüber  den  entsprechenden  Bestrebungen  der  Arbeiter  bezieht.  Derartige ­
  Arbeitgeberberufsvereine  sind  aus  der  großen  Zahl  der  Unternehmervereine ­
  schwer  auszuscheiden.  Vielfach  ist  mit  der  bezeichneten
Aufgabe  das  weitere  Ziel  einer  allgemeinen  wirtschaftlichen  Interessenvertretung ­
  verbunden,  das  oft  nach  außen  hin  durchaus  in  den  Vordergrund ­
  tritt.  Andererseits  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß  Unternehmervereine, ­
  deren  Satzungen  ausschließlich  auf  die  allgemeine  wirtschaftliche ­
  Interessenvertretung  hinweisen,  doch  entweder  dauernd  oder
vorübergehend  auf  das  Gebiet  der  eigentlichen  Berufsvereine  übergreifen.
Die  Zahl  der  eigentlichen  Berufsvereine  der  Arbeitgeber  ist  erheblich ­
  niedriger,  und  ihre  Entwicklung  beginnt  später  als  die  der
Arbeiterberufsvereine,  weil  das  Bedürfnis  einer  gemeinsamen  Abwehr
von  Arbeiterbestrebungen,  die  von  den  Unternehmern  als  unberechtigt
empfunden  wurden,  vielfach  nicht  vorhanden  war  und  ist.  Erst  in
der  neueren  Zeit  hat  sich  dies  Bedürfnis  häufiger  bemerkbar  gemacht,
namentlich  um  durch  moralische  und  materielle  Unterstützung  von
Unternehmern,  die  von  Streiks  betroffen  wurden,  oder  durch  Organisation ­
  gemeinsamer  Abwehr  in  Form  von  Aussperrungen  und  in  anderer ­
  Art  ein  Gegengewicht  gegen  die  immer  energischer  werdenden
Bestrebungen  der  Arbeiterkoalitionen  zu  schaffen.
In  Großbritannien  hat  ein  Bericht  der  Royal  Commission  on  labour
aus  dem  Jahre  1893  im  ganzen  70  Unternehmerverbände  angeführt,
deren  ältester  1875  entstanden  ist,  und  die  meist  die  Abwehr  der
bezeichneten  Bestrebungen  neben  anderen  Aufgaben  als  Ziel  verfolgen.
Nach  der  Veröffentlichung  des  Berichts  haben  sich  aus  Anlaß  großer
Arbeiterbewegungen  weitere  derartige  Vereine  besonders  im  Maschinenbaugewerbe ­
  gebildet.  Die  mehrfach  angestrebte  Zusammenfassung
dieser  Vereine  zu  einem  großen  Verbände  ist  noch  nicht  gelungen.
Indes  ist  Ende  1898  ein  gemeinsamer  parlamentarischer  Ausschuß  —
„Employers  Parliamentary  Council"  —  entstanden  zur  Verteidigung
gegen  die  Ansprüche  der  Gewerkvereine.  Die  Unternehmervereine
einer  größeren  Zahl  von  Industriezweigen  haben  sich  dem  Ausschuß
angeschlossen.
In  Frankreich  stehen  den  Arbeitersyndikaten  die  Unternehmersyndikate ­
  und  deren  Unionen  gegenüber.  Beide  haben  sich  seit  dem
schon  erwähnten  Gesetze  vom  21.  März  1884  erheblich  entwickelt.
Für  Handel  und  Industrie  bestanden  1884:  101,  1890:  1004,  1895:
1622,  Anfang  1903:  2757  Syndikate  mit  205  463  Mitgliedern.  Anfang
1903  waren  an  Unionen  von  Arbeitgebersyndikaten  vorhanden:
        <pb n="282" />
        tl.  Kapitel.  Beeinflussung'  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  271
40  Lokal-  und  Bezirksverbände  mit  333  Syndikaten  (und  51367  Mitgliedern)  je
desselben  Berufs,
20  Landesverbände  mit  597  Syndikaten  (und  45  353  Mitgliedern)  je  desselben
Berufs,
17  Lokal-  und  Bezirksverbände  mit  300  Syndikaten  (und  28143  Mitgliedern)
verschiedener  Berufe,
5  Landesverbände  mit  273  Syndikaten  (und  32542  Mitgliedern)  verschiedener
Berufe.
Die  zahlreichen  landwirtschaftlichen  Syndikate  umfassen  überwiegend ­
  Arbeitgeber,  haben  aber  bei  der  großen  Bedeutung  des  kleinbäuerlichen ­
  Besitzes  in  Frankreich  einen  anderen  Charakter.
In  Deutschland  sind  Vereine  der  hierher  gehörigen  Art  —  meist
als  „Arbeitgeberverbände“  bezeichnet  —  seit  Anfang  der  90  er  Jahre
mehrfach  entstanden  sowohl  für  bestimmte  Berufe,  als  auch  zur
lokalen  Zusammenfassung  verschiedener  Berufe.  Zur  ersteren  Gruppe
gehören  namentlich  die  zahlreichen  lokalen  Arbeitgeberverbände  für
die  Metallindustrie  und  das  Baugewerbe,  die  sich  zum  „Gesamtverband
der  deutschen  Metallindustriellen“  (mit  rund  2500  Mitgliedern)  und
zum  „Deutschen  Arbeitgeberbund  für  das  Baugewerbe“  zusammengeschlossen ­
  haben;  weiter  der  „Zentralverband  deutscher  Brauereien
gegen  Verrufserklärungen“  (1895)  u.  a.  m.  Zur  zweiten  Gruppe  sind
u.  a.  zu  erwähnen  die  Arbeitgeberverbände  zu  Hamburg-Altona  (mit
zahlreichen  Unterverbänden),  zu  Flensburg,  der  Bund  der  Arbeitgeberverbände ­
  Berlins  usw.  Aus  Anlaß  der  Arbeiterbewegung  in  Crimmitschau ­
  im  Winter  1903/4  haben  sich  lebhafte  Bestrebungen  zu  einem
umfassenden  Arbeitgeberverband  für  Deutschland  entwickelt.  Sie
führten  dazu,  daß  im  April  1904  unter  der  Führung  des  Zentralverbandes
  deutscher  Industrieller  eine  „Hauptstelle  Deutscher  Arbeitgeberverbände“ ­
  mit  dem  Sitz  in  Berlin  errichtet  wurde.  Ihr  Zweck
ist,  „neben  dem  Streben,  ein  friedliches  Zusammenwirken  von  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitnehmern  zu  fördern“,  nach  §  2  der  Satzungen:
Schutz  der  gemeinsamen  Interessen  der  Arbeitgeber  gegenüber  unberechtigten ­
  Anforderungen  der  Arbeitnehmer,  Schutz  der  Arbeitswilligen,
Förderung  der  Arbeitsnachweise  der  Arbeitgeber,  Durchführung  der
Streikklausel  „nach  Möglichkeit“,  Rechtsschutz  der  Arbeitgeber  in
Angelegenheiten  von  grundsätzlicher  Bedeutung.  Mit  ähnlichen  Zielen,
aber  unabhängig  vom  Zentralverbande,  hat  sich  außerdem  eine  Bewegung
zur  Bildung  eines  „Vereins  deutscher  Arbeitgeberverbände“  entwickelt.
Werden  in  Vereinen  der  besprochenen  Art  den  Arbeiterorganisationen ­
  besondere  Abwehrorganisationen  der  Unternehmer  gegenübergestellt, ­
  so  fehlt  es  auch  nicht  an  Verbänden,  die  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  zur  gemeinsamen  Feststellung  der  Arbeitsbedingungen
zusammenfassen.  Es  ist  beachtenswert,  daß  bei  der  Bildung  derartiger
„gemischter“  oder  gemeinsamer  Berufsvereine  Deutschland,  .die  Schweiz
        <pb n="283" />
        272

II.  Teil.  Arbeitei'wohlfalirtspolitik.

und  Frankreich  den  Vortritt  vor  England  beanspruchen  können,  das
in  bezug  auf  die  Bildung  von  Arbeiterberufsvereinen  vorangegangen  ist.
In  England  kam  es  zuerst  1890  auf  Veranlassung  des  Fabrikanten
Edward  J.  Smith  zur  Bildung  einer  Trade  Alliance  für  die  Fabrikation
metallener  Bettstellen.  Verschiedene  andere  Berufszweige  sind  dem
Beispiel  gefolgt.  Dabei  ist  aber  zu  beachten,  daß  nicht  in  erster  Linie
sozialpolitische  Rücksichten  hierbei  bestimmend  waren,  sondern  das
Streben,  den  nachteiligen  Wirkungen  einer  übermäßigen  Konkurrenz
entgegenzuwirken.  Als  Mittel  zu  diesem  Zweck,  der  insbesondere  in
dem  Streben  nach  Herbeiführung  günstiger  Preise  seinen  Ausdruck
findet,  ist  eine  Verbindung  mit  den  Arbeitern  hergestellt,  um  diese  für
den  erwähnten  Zweck  mit  zu  interessieren.  Die  Wirkung  hiervon
sind  Abmachungen  über  die  Anpassung  der  Löhne  an  die  Preise  durch
Prämien  oder  gleitende  Lohnskala,  über  die  Verpflichtung  der  Unternehmer, ­
  nur  Mitglieder  des  betreffenden  Arbeiterberufsvereins  anzustellen, ­
  über  die  Verpflichtung  der  diesem  Berufsverein  angehörigen
Arbeiter,  nur  für  solche  Fabrikanten  zu  arbeiten,  welche  Mitglieder
des  betreffenden  Unternehmerberufsvereins  sind  oder  mit  ihm  auf  Grund
besonderer  Abmachungen  Zusammengehen.  Hieraus  ergibt  sich  bereits,
daß  die  Trade  Alliance  das  Bestehen  von  Berufsvereinen  beider  Parteien
voraussetzt.  Die  SMiTHSChe  Trade  Alliance  hat  sich  Ende  1900  aufgelöst. ­
  Auch  sonst  sind  Auflösungen  eingetreten,  ein  Zeichen,  daß  der
Durchführung  des  Gedankens,  so  bestechend  er  erscheint,  und  so  vielfache ­
  Anerkennung  er  auch  in  England  gefunden  hatte,  doch  praktische
Schwierigkeiten  entgegenstehen,  die  anscheinend  in  ungünstigen  Zeiten
besonders  groß  sind.
In  Frankreich  kommen  hier  die  Syndicats  mixtes  in  Betracht,  die
in  dem  mehrerwähnten  Gesetz  von  1884  zugelassen  waren.  Sie  haben
sich  besonders  im  nördlichen  Frankreich  gebildet.  In  dem  einzelnen
Betriebe  des  gemischten  Syndikats  haben  die  Arbeiter  ihre  Vertretung
in  dem  von  ihnen  gewählten  Conseil  interieur,  während  der  Unternehmer
und  seine  höheren  Beamten  den  Conseil  patronal  bilden.  Jeder  einzelne ­
  Betrieb  entsendet  den  Prinzipal  und  einen  von  den  Arbeitern
gewählten  Arbeitervertreter  in  den  Conseil  syndical,  der  als  gemeinsames ­
  Organ  des  Syndikats  erscheint.  Die  Kasse  des  Syndikats  wird
aus  Zuschüssen  der  Unternehmer  und  Beiträgen  der  Arbeiter  gebildet.
Die  Tätigkeit  hat  sich  auf  die  eigentliche  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen ­
  bisher  nur  wenig  gerichtet.  Bildungs-  und  Fürsorgebestrebungen ­
  stehen  im  Vordergründe.  Die  Entwicklung  der  Syndicats
mixtes  zeigt  in  den  letzten  Jahren  einen  Rückgang.  Ihre  Zahl  war:
1884  .  .  1.  1897  .  .  184  Anfang  1901  .  .  155
1890  .  .  97  1898  .  .  175  ,,  1903  .  .  156
1895  .  .  173  1899  .  .  170
        <pb n="284" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  273

Die  Mitgliederzahl  war:
1898  .  .  .  34009  Anfang  1900  .  .  .  34446
1899  .  .  .  28000  „  1903  .  .  .  33431
In  der  Schweiz  sind  als  hierher  gehörige  Organisationen  zu  nennen
der  Schweizerische  Stickereiverband,  1885  gegründet,  und  die  Federation
horlogere,  1886  errichtet.  Der  Stickereiverband  —  „Zentralverband  der
Stickereiindustrie  der  Ostschweiz  und  des  Vorarlberges“  —  will  der
Überproduktion  Vorbeugen,  die  Löhne  bessern  und  die  Stickereiindustrie
heben  und  auf  gesunder  Grundlage  erhalten.  Jeder  Stickmaschinenbesitzer ­
  oder  -Pächter  und  jeder  Arbeitgeber  der  Stickereiindustrie
kann  Mitglied  werden.  Der  jährlich  zusammentretenden  Delegiertenversammlung ­
  liegt  die  oberste  Leitung  ob.  Sie  wählt  das  Zentralkomitee, ­
  das  außer  dem  an  der  Stickereiindustrie  nicht  unmittelbarbeteiligten
  Präsidenten  20  Mitglieder  umfaßt.  Durch  die  Bestimmung,
daß  im  Verbandsgebiete  jeder  geschäftliche  Verkehr  in  bezug  auf
Stickereien  nur  den  Verbandsmitgliedern  unter  sich  gestattet  ist,  hatte
der  Verband  fast  alle  Beteiligten  an  sich  gezogen.  Durch  ein  Eintrittsgeld ­
  von  400  Frs.  für  jede  neue  Maschine  —  es  handelt  sich  um
die  nicht  mechanisch  betriebene  Schweizer  Ralimenstickmaschine,  deren
Anschaffungspreis  etwa  1  700—2000  Frs.  beträgt  —,  durch  Durchführung ­
  des  11  stündigen  Maximalarbeitstages,  ferner  durch  Festsetzung
von  Mindestlöhnen  suchte  der  Verband  die  Überproduktion  zu  bekämpfen ­
  und  die  Löhne  angemessen  zu  gestalten.  Im  Interesse  der
Hebung  der  Industrie  war  die  Bildung  eines  „Industriefonds“  von
600000  Frs.  zum  Ankauf  des  Patents  auf  die  amerikanische  Dampfstickereimaschine ­
  geplant,  kam  aber  nicht  zur  Durchführung,  weil  in
einem  von  der  Minderheit  angestrengten  Prozeß  1892  der  betreffende
Beschluß  für  statutenwidrig  erklärt  wurde.  Der  Verband  war  auf
Betreiben  der  hausindustriellen  Stickereiarbeiter  entstanden.  Die
Fabriksticker  waren  ausgeschlossen.  Sie  bildeten  1889  eine  besondere
Vereinigung,  die  behufs  Erlangung  des  Minimallohnes  ein  Kartell  Verhältnis ­
  zum  Verbände  anstrebte.  Das  wurde  auch  erreicht;  aber  es
hatten  sich  hierbei  große  Interessengegensätze  gezeigt.  Ungünstige
Absatzverhältnisse  auf  dem  wichtigen  amerikanischen  Markt  nach  Erlaß ­
  der  Mac  Kinley  Bill  kamen  dazu,  so  daß  1891  und  1892  zahlreiche ­
  Mitglieder  austraten.  Der  Verband  ist  seitdem  ohne  Bedeutung.
Die  Föderation  horlogere  trat  1886  ersichtlich  unter  dem  Einfluß
des  Vorbildes  des  Stickereiverbandes  ins  Leben.  Die  Organe  waren
die  jährliche  Delegiertenversammlung  und  das  Zentralkomitee,  bestehend
aus  einem  unbeteiligten  Vorsitzenden  und  7  Mitgliedern.  Der  Verband
hatte  es  bald  auf  12000  Mitglieder  gebracht,  konnte  aber  die  inneren
Gegensätze  nicht  überwinden  und  ging  Anfang  der  90  er  Jahre  ein.
In  Deutschland  haben  vor  allem  die  Unternehmer  und  Arbeiter
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  18
        <pb n="285" />
        274

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

des  Buchdruckgewerbes,  die  beide  ihre  besonderen  Berufsvereine  haben,
eine  gemeinsame  Organisation  geschaffen.  Schon  1873  wurde  durch
Vertreter  beider  Teile  auf  3  Jahre  ein  Normaltarif  festgesetzt,  der
über  Lohn,  Arbeitszeit  und  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  Bestimmungen ­
  traf;  zur  Durchführung  dieser  Bestimmungen  wurden  Schiedsämter
  und  ein  Einigungsamt  eingesetzt.  Letzteres  sollte  auf  Anrufen
eines  Teiles  auch  als  Tarifrevisionskommission  wirken.  Der  Tarif
wurde  nicht  allgemein  durchgeführt  und  1876  durch  einen  neuen  ersetzt, ­
  der  von  jedem  der  beiden  Teile  mit  halbjähriger  Kündigungsfrist ­
  aufgehoben  werden  konnte.  Er  wurde  1877  gekündigt.  Ein
neuer  Tarif  wurde  am  2.  August  1878  vereinbart;  er  hob  Schiedsämter
und  Einigungsamt  auf  und  setzte  eine  besondere  Tarifrevisionskommission ­
  aus  je  12  Prinzipalen  und  Gehilfen  ein.  Diese  Kommission  wurde
1886  in  eine  Tarifkommission  umgewandelt  mit  der  Aufgabe,  auf  die
Durchführung  des  gleichzeitig  vereinbarten  neuen  Tarifs  hinzuwirken.
Der  neue  Tarif  war  auf  unbestimmte  Zeit  abgeschlossen  und  konnte
nur  durch  6  Vertreter  der  Prinzipale  oder  Gehilfen  im  Namen  ihrer
Kreise  gekündigt  werden.  Die  Schiedsämter  wurden  1886  wieder  eingesetzt, ­
  wurden  aber  nicht  durchweg  eingerichtet.  Am  1.  Januar  1890
wurde  ein  neuer  Tarif  in  Kraft  gesetzt,  nachdem  es  vorher  schon  zu
mehrfachen  Reibungen  und  Gegensätzen  zwischen  beiden  Parteien  gekommen ­
  war.  Sie  verschärften  sich  bald.  1891  führte  das  Verlangen
der  Gehilfen  auf  Herabsetzung  der  Arbeitszeit  von  9  V2  auf  8  72  Stunden
und  entsprechende  Lohnerhöhung  zu  einem  scharfen  Kampfe  und  zur
Aufhebung  der  Tarifgemeinschaft.  Erst  1896,  nach  nochmaliger  Aufstellung ­
  der  Forderung  einer  Verkürzung  der  Arbeitszeit  und  Erhöhung
der  Löhne  —  einer  Forderung,  deren  Ablehnung  zu  einem  neuen
großen  Streik  zu  führen  drohte  —  kam  es  zur  Verständigung  zwischen
den  Vorständen  der  beiderseitigen  Berufsvereine  über  die  Bildung
eines  gemeinsamen  Tarifausschusses,  in  welchem  jede  Partei  durch
9  Mitglieder  vertreten  war.  Am  15.  April  1896  vereinbarte  dieser
Ausschuß  eine  Verkürzung  der  Arbeitszeit  auf  9  Stunden  (effektiv)
und  eine  Lohnerhöhung  und  die  Wiederbegründung  der  „Tarifgemeinschaft ­
  der  deutschen  Buchdrucker“.  Die  Organe  dieser  Tarifgemeinschaft ­
  sind  der  „Tarifausschuß  der  deutschen  Buchdrucker“  und  das
„Tarifamt  der  deutschen  Buchdrucker“.  Der  Tarifausschuß  hat  über  den
Tarif  und  die  Maßnahmen  zu  dessen  Durchführung  zu  beschließen.
Der  Ausschuß  besteht  aus  je  9  Prinzipalen  und  Gehilfen.  In  jedem
der  9  Kreise,  in  die  Deutschland  (ohne  Elsaß-Lothringen)  in  Anlehnung
an  die  Gliederung  der  Buchdruckerberufsgenossenschaft  eingeteilt  ist,
wählen  die  Prinzipale  und  die  Gehilfen  in  getrennter  Urabstimmung
je  1  Mitglied  mit  je  2  Vertretern  auf  3  Jahre.  Als  ausführendes
Organ  des  Tarifausschusses  erscheint  das  Tarifamt,  aus  je  3  Prinzipalen
        <pb n="286" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  275

lind  Gehilfen  bestehend  und  durch  einen  besoldeten  Sekretär  unterstützt. ­
  Streitigkeiten  über  Auslegung  des  auf  5  Jahre  festgesetzten
neuen  Tarifs  werden  durch  Schiedsgerichte  geschlichtet,  die  an  allen
Kreisorten  und  auf  Antrag  von  je  2  tariftreuen  Prinzipalen  oder  Gehilfen ­
  an  den  größeren  Druckorten  errichtet  werden.  Gegen  ihre  Beschlüsse, ­
  falls  sie  nicht  mindestens  mit  2/3  Mehrheit  gefaßt  sind,  findet
Berufung  an  das  Tarifamt  statt.  Dem  Tarifamt  unterstehen  ferner
die  an  den  größeren  Orten  zu  errichtenden  Arbeitsnachweise.  Der
neue  Tarif  selbst,  der  am  1.  Juli  1896  in  Kraft  trat,  enthält  außer
den  Vorschriften  über  die  Lohnberechnung  und  Arbeitszeit  die  Bestimmung, ­
  daß  der  Prinzipal  die  Gehilfen  voll  beschäftigen  oder  sie
anderenfalls  für  die  Zeitversäumnis  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten
30  Tage  zu  entschädigen  hat.  Der  Tarif  wurde  1901  revidiert  und
abermals  auf  5  Jahre  vereinbart.  Dabei  wurde  u.  a.  die  Einrichtung
von  Kreisämtern,  welche  die  Lokalzuschläge  der  einzelnen  Druckorte
zu  regeln  haben,  und  die  Bildung  paritätischer  Arbeitsnachweise  innerhalb ­
  der  Tarifgemeinschaft  vorgesehen.  Die  Zahl  der  tariftreuen
Druckereien  hat  sich  ständig  vermehrt.  1897  war  ihre  Zahl  1631
mit  18  340  Gehilfen  an  469  Orten.  Im  Frühjahr  1904  waren  es  4559
Firmen  mit  41  500  Gehilfen  an  1382  Orten.
In  ähnlicher  Weise  haben  sich  neuerdings  in  zahlreichen  deutschen ­
  Gewerben,  z.  B.  im  Buchbinder-,  Bau-,  Metallverarbeitungs-,
Holzverarbeitungs-,  Töpfer-,  Steinsetz-,  Baugewerbe  usw.  eine  beträchtliche ­
  Anzahl  von  Tarifgemeinschaften  für  engere  Bezirke  und
meist  auf  kürzere  Perioden  (1  oder  2  Jahre)  gebildet.  Ein  Teil  dieser
Gemeinschaften  ist  freilich  in  ungünstigen  Jahren  wieder  zugrunde
gegangen.  Außerdem  ist  zu  erwähnen,  daß  sich  nach  dem  Vorbilde
des  schon  genannten  Schweizer  Stickereiverbandes  1889  im  Königreich
Sachsen  ein  sächsischer  Stickereiverband  zur  Hebung  der  Handmascliinenstickerei
  in  Sachsen,  zu  ihrer  Erhaltung  auf  gesunder  Basis,
zur  Bekämpfung  der  Überproduktion  und  zur  Besserung  der  Lohnverhältnisse ­
  gebildet  hat.  Der  Verband  hatte  in  den  ersten  Jahren
gute  Erfolge,  hat  aber  in  der  Zeit  des  Niederganges  der  sächs.  Stickereiindustrie ­
  in  den  90  er  Jahren  seine  Bedeutung  verloren.  Auch  in  der
Rheinisch-Westfälischen  Kleineisenindustrie  (Solingen,  Remscheid  usw.)
sind  in  den  80  er  und  90  er  Jahren  gemeinsame  Organisationen  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Arbeiter  entstanden,  ohne  indes  dauernde  Erfolge  zu  erzielen.
Die  Erfahrungen  mit  den  gemeinsamen  Organisationen  sind  nach
allem  sehr  ungleich,  und  es  scheint  fast,  als  ob  ihre  Widerstandsfähigkeit ­
  in  schlechten  Zeiten  nicht  besonders  groß  ist.  Das  ließe  sich
damit  erklären,  daß  in  solchen  Zeiten  die  Unterordnung  unter  einen  in
günstigeren  Jahren  geschlossenen  Tarif  vielen  Einzelinteressen  entgegensteht, ­
  wodurch  sich  der  innere  Zusammenhang  beträchtlich  lockern
18*
        <pb n="287" />
        276

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

muß.  Der  Umstand,  daß  die  neueren  Tarifgemeinschaften  meist  auf
kurze  Perioden  geschlossen  sind  und  werden,  scheint  dafür  zu  sprechen,
daß  die  erwähnte  Schwierigkeit  in  den  beteiligten  Kreisen  erkannt
ist,  und  daß  man  es  deshalb  beiderseits  vermeidet,  sich  auf  längere
Zeit  die  Hände  zu  binden  in  bezug  auf  Löhne,  Arbeitszeit,  Lehrlingswesen ­
  usw.  Andererseits  spricht  die  zunehmende  Verwendung  dieser
Organisationsform  dafür,  daß  beide  Parteien  sich  vielfach  —  wenigstens ­
  für  gewisse  Zeiten  —  der  Gemeinsamkeit  wichtiger  Interessen
bewußt  sind.  Allerdings  ist  dabei  nicht  zu  übersehen,  daß  das  Bestreben, ­
  übermäßigen  Wettbewerb  äbzuwehren,  bei  der  Bildung  der
Tarifgemeinschaften  eine  erhebliche  Rolle  spielt.  Daraus  erklärt  es
sich  auch,  daß  die  Tarifgemeinschaften  bei  den  außerhalb  gebliebenen
Berufsgenossen  eine  scharfe  Gegnerschaft  finden.  Ob  das  Bedürfnis
nach  Organisation,  das  heute  auf  allen  Gebieten  zu  Tage  tritt,  durch
die  Form  der  Tarifgemeinschaften  auf  die  Dauer  am  besten  befriedigt
werden  wird,  muß  die  Zukunft  lehren.  (Vergl.  dazu  S.  153  ff.)
Einstweilen  ist  jedenfalls  der  Weg  der  getrennten  Organisation
noch  am  häufigsten  beschritten,  und  die  besonderen  Organisationen
der  Arbeiter  stehen  noch  im  Vordergründe  des  Interesses.  Es  ist
nicht  leicht,  aus  der  Fülle  sehr  abweichender  Erfahrungen  zu  einem
objektiven  allgemeinen  Urteil  zu  gelangen.  Eins  ist  von  vornherein
klar.  Für  die  Durchführung  der  großen  sozialpolitischen  Aufgaben,
wie  sie  einer  umfassenden  Arbeiterversicherung  gestellt  sind,  reichen
die  Berufsvereine  nicht  aus,  weil  sie  immer  nur  einen  kleinen  Teil
der  Arbeiterschaft  erfassen  können.  Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,
daß  sich  an  eine  Organisation,  die  Opfer  an  Geld  und  persönlicher  Bewegungsfreiheit ­
  fordert  und  fordern  muß,  nur  die  besser  gelohnten
und  intelligenteren  Arbeiter  dauernd  anschließen  können.  Die  anderen
sind,  wie  die  Geschichte  der  englischen  Trade  Unions  zejgt,  nicht  nur
weniger  geeignete,  sondern  den  besseren  und  intelligenteren  Arbeitern
oft  genug  unerwünschte  Elemente.  Ein  gewisser  aristokratischer  Zug
liegt  bei  den  älteren  englischen  Trade  Unions  unzweifelhaft  vor;  ihre
Aufnahmebedingungen  verraten  das  deutlich  genug,  übrigens  ein  Beweis
für  die  großen  Interessenunterschiede  auch  innerhalb  der  Arbeiterschaft.
Die  unvermeidliche  Tatsache,  daß  die  Arbeiterberufsvereine  nicht
die  Gesamtheit  der  Arbeiterschaft  umspannen  können,  zieht  auch  ihrer
eigentlichen  Aufgabe,  der  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen,
Schranken.  Zwar  kann  das,  was  sie  in  dieser  Beziehung  erreichen,
vorbildlich  wirken  und  so  auch  Nichtmitgliedern  zugute  kommen.
Aber  diese  mittelbare  Wirkung  hält  sich  doch  in  engen  Grenzen  und
ist  den  oft  sehr  exklusiv  denkenden  Vereinen  keineswegs  immer  erwünscht. ­
  Daß  Arbeiterberufsvereine  für  ihre  Mitglieder  und  aucli
noch  etwas  über  deren  Kreis  hinaus  vielfach  gut  gewirkt  haben  und
        <pb n="288" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  277

noch  wirken,  kann  keinen  Augenblick  geleugnet  werden,  wenn  man
auch  nicht  in  das  übertriebene  Lob  einstimmen  kann,  das  namentlich
den  englischen  Trade  Unions  eine  Zeitlang  in  Deutschland  gespendet
wurde.  Aber  es  fehlt  —  auch  in  England  —  keineswegs  an  erfolgloser ­
  und  an  nachteiliger  Betätigung  von  Berufsvereinen.  Menschen
und  Verhältnisse  sind  eben  auch  innerhalb  desselben  Landes  nach
Art  und  Beruf  sehr  verschieden,  und  die  Voraussetzungen  des  Erfolges ­
  sind  deshalb  sehr  ungleich.  In  England  waren  im  allgemeinen ­
  die  Voraussetzungen  durch  die  politischen  Zustände,  die  viel
verbreitete  Abneigung  gegen  doktrinäres  Vorgehen,  die  besonderen
Verhältnisse  eines  in  starkem  wirtschaftlichen  Aufschwung  begriffenen
Inselreiches  usw.  trotz  der  Schranken  der  Koalitionsfreiheit  günstiger
als  in  anderen  Ländern.  Gleichwohl  bezeichnet  Schmolleb  in  seinem
Jahrbuch  (1901,  S.  313  bei  Besprechung  des  WEBsschen  Buches  Industrial ­
  democracy,  London  1897,  die  Gewerkvereine  als  „eine  Form,
deren  Ausgestaltung  die  größten  Schwierigkeiten  bietet,  die  selbst  in
England  nur  in  wenigen  Beispielen  wirklich  vollendet  funktioniert,
auch  hier  noch  sich  zu  vervollkommnen  hat“.  Eine  kritiklose  Übertragung ­
  günstiger  Erfahrungen,  die  in  England  mit  Gewerkvereinen
gemacht  sind,  auf  andere  Länder  mit  anderen  wirtschaftlichen  und
politischen  Verhältnissen  und  mit  anderen  Volksgewohnheiten  und
-Charaktereigenschaften  ist  vollends  verkehrt.  Ist  schon  die  nationale
Arbeiterschaft  eines  Landes  keine  einheitliche  kompakte  Masse,  so  ist
es  die  internationale  Arbeiterschaft  noch  viel  weniger,  und  deshalb
können  gleiche  Mittel  nicht  überall  gleich  wirken.
Was  einer  dem  Gesamtwohle  förderlichen  Tätigkeit  der  Arbeiterberufsvereine ­
  besonders  hinderlich  war  und  ist,  das  ist  bei  den  jüngeren
englischen  und  noch  mehr  bei  der  Mehrzahl  der  festländischen  Gewerkvereine ­
  deren  Übergleiten  aus  dem  Charakter  eines  rein  wirtschaftlichen ­
  Vereines,  der  vornehmlich  auf  friedlichem  Wege  eine  Besserung ­
  der  Arbeitsbedingungen  erstrebt,  in  den  eines  politischen
Vereins,  der  den  Kampf  um  bessere  Arbeitsbedingungen  proklamiert
und  diesen  Kampf  vor  allem  als  ein  Mittel  zur  Vorbereitung  eines
großen  und  umfassenden  Klassenkampfes  ansieht.  Es  ist  unmöglich,
den  bedeutenden  Unterschied  zu  übersehen,  der  zwischen  beiden  Arten
besteht.  Der  Berufsverein  mit  friedlichen  Tendenzen  kann  zwar  irren
im  Ausmaß  seiner  Forderungen  und  dadurch  den  Arbeitern  Enttäuschungen ­
  und  den  Arbeitgebern  Ungelegenheiten  bereiten.  Aber  er
ist  seinem  Wesen  nach  nicht  geeignet  und  nicht  im  stände,  die  Grundlagen ­
  der  heutigen  gesellschaftlichen  und  staatlichen  Zustände  zu  zerstören. ­
  Denn  er  erkennt  diese  Grundlagen  von  vornherein  an  und
sucht  von  ihnen  aus  eine  organische  Aufwärtsentwicklung  zu  erreichen.
Gut  organisiert  und  verständig  geleitet,  kann  er  die  Durchführung
        <pb n="289" />
        278

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  sozialpolitischen  Reformen,  die  erwünscht  und  ohne  Zerstörung
der  Grundlagen  der  heutigen  Staats-  und  Gesellschaftsordnung  erreichbar ­
  sind,  befördern  und  erleichtern.  Mit  solchen  Vereinen  zu
verhandeln  und  eine  Verständigung  zu  suchen,  sind  erfahrungsgemäß
auch  die  Unternehmer  in  erheblichem  Umfange  bereit.  Die  Kampforganisationen ­
  dagegen  stoßen  bei  den  Unternehmern  auf  energischen
Widerstand  und  erschweren  und  verzögern  dadurch  den  Ausgleich  vorhandener ­
  Meinungs-  und  Interessenverschiedenheiten.  Sie  bergen  für
die  wirtschaftliche  Entwicklung  und  für  die  öffentliche  Ordnung  eine
Gefahr  in  sich,  und  deshalb  ist  es  verständlich,  daß  sich  gegen  die
Behandlung  der  Kampfvereine  auf  gleichem  Fuße  mit  den  in  erster
Linie  einem  friedlichen  Ausgleich  dienenden  Organisationen  ernste  Bedenken ­
  erhoben  haben.
Der  besprochene  Unterschied  hat  eine  große  Bedeutung  auch  für
die  Beantwortung  der  Frage,  wie  die  öffentlich-  und  privatrechtliche
Stellung  der  Arbeiterberufsvereine  (und  dementsprechend  der  Arbeitgeberberufsvereine) ­
  auszubauen  sei.  In  öffentlichrechtlicher  Beziehung
erstreben  die  Berufsvereine  Befreiung  von  allen  Schranken  und  Einengungen ­
  des  politischen  Vereins-  und  Versammlungsrechtes.  Für
Deutschland  bedeutet  das  die  Befreiung  der  Berufsvereine  von  allen
Verboten  und  Strafbestimmungen  der  landesgesetzlichen  Vereins-  und
Versammlungrechte.  Diese  Forderung  wird  vielfach  in  so  allgemeiner
Form  gestellt,  daß  auch  die  Kampfvereine  ohne  weiteres  darunter
fallen.  Da  letztere  aber  ihrem  Wesen  nach  politische  Vereine  sind,
so  würde  ihnen  durch  Erfüllung  der  Forderung  eine  Vorzugsstellung
vor  den  anderen  politischen  Vereinen  eingeräumt  werden,  zu  der  ein
innerer  Grund  nicht  vorliegt.  Wer  allgemein  für  die  Berufsvereine
die  Befreiung  der  landesgesetzlichen  Verboten  und  Strafbestimmungen
in  bezug  auf  politische  Vereine  überhaupt  fordert,  müßte  logischerund
  gerechterweise  die  Beseitigung  der  landesgesetzlichen  Schranken
des  politischen  Vereins-  und  Versannnlungsrechtes  ohne  Ausnahme  verlangen. ­
  Solange  aber  den  politischen  Vereinen  durch  die  Landesgesetzgebung ­
  noch  Schranken  gezogen  werden,  wird  eine  Sonderstellung  für  eine
bestimmte  Gruppe  solcher  Vereine  vielfach  nicht  als  eine  Forderung
der  Gerechtigkeit  anerkannt.  Da  nach  dem  Gesagten  die  Kampfvereine
Gefahren  für  die  öffentliche  Ordnung  in  sich  schließen,  so  werden  auch
sachliche  Bedenken  gegen  ein  derartiges  Vorgehen  erhoben.
Wesentlich  anders  wird  die  Frage  der  Befreiung  von  den  landesgesetzlichen ­
  Verboten  und  Strafbestimmungen  beurteilt  bezüglich  der
Berufsvereine,  die  dem  friedlichen  Ausgleich  dienen  wollen.  Für  diese
wird  eine  solche  Befreiung  von  vielen  Seiten  als  berechtigt  und
wünschenswert  bezeichnet.  Da  aber  den  Berufsvereinen  in  der  Regel
nicht  von  vornherein  anzusehen  ist,  ob  sie  den  friedlichen  oder  den
        <pb n="290" />
        tl.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  279
Kampfvereinen  zuzurechnen  sind,  so  hat  man  sich  bemüht,  die  Voraussetzungen ­
  bestimmt  zu  bezeichnen,  unter  denen  dem  Berufsverein  die
Befreiung  von  allen  landesgesetzlichen  Verboten  und  Strafbestimmungen ­
  in  bezug  auf  politische  Vereine  gebührt.  Die  Voraussetzung
kann  nicht  die  sein,  daß  ein  solcher  Verein  sich  verpflichtet,  unter
allen  Umständen  den  Koalitionskampf  zu  vermeiden.  Denn  auch  finden ­
  friedlichsten  Verein  kann  eine  Lage  eintreten,  in  der  sich  ein
Koalitionskampf  als  unvermeidlich  erweist.  Es  würde  aber  schon
viel  gewonnen  sein,  wenn  der  Berufsverein  für  einen  solchen  Fall  nach
seinem  Statut  verpflichtet  ist,  zunächst  das  bestehende  oder  ein  ad  hoc
von  der  für  Errichtung  der  Gewerbegerichte  zuständigen  Behörde  errichtetes ­
  Schiedsgericht  oder  Einigungsamt  anzurufen.  Ein  Verein,  der
in  seinem  Statut  eine  solche  Verpflichtung  übernimmt,  könnte  freilich
noch  dadurch  schädlich  wirken,  daß  er  seine  Mittel  in  den  Dienst  von
eigentlichen  Kampforganisationen  stellt.  Um  das  zu  verhindern,  ist
eine  genaue  Festlegung  der  Verwendungszwecke  der  Vereinsmittel
im  Statut  und  eine  gesetzliche  Vorschrift  des  Inhalts  vorgeschlagen,
daß  die  satzungswidrige  Verwendung  der  Vereinsmittel  die  Einziehung
*  des  Vereinsvermögens  zugunsten  von  Einrichtungen,  die  den  Arbeitern
zugute  kommen,  zur  Folge  hat.  Vereinen,  die  mindestens  diesen  Bedingungen ­
  entsprechen,  könnte  —  soweit  nicht  aus  anderen  Erwägungen ­
  noch  sonstige  Anforderungen  gestellt  werden  müssen  —■  die
volle  Befreiung  von  den  landesgesetzlichen  Verboten  und  Strafbestimmungen ­
  in  bezug  auf  politische  Vereine  gesetzlich  zugesichert  werden.  r )
In  privatrechtlicher  Beziehung  wird  von  den  verschiedensten
Seiten  seit  Jahren  die  uneingeschränkte  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  der  Berufsvereine  verlangt.  Die  Bedeutung  dieser  Frage  wird
dabei  wohl  zu  hoch  angeschlagen.  Die  Berufsvereine  haben  in  England ­
  erst  1871  die  Möglichkeit  erhalten,  sich  durch  Eintragung  in
die  öffentlichen  Vereinsregister  die  Rechtsfähigkeit  zu  verschaffen,  also
zu  einer  Zeit,  als  sie  längst  große  Bedeutung  gewonnen  hatten.  Auch
in  Deutschland  haben  sie  sich  ohne  die  Rechtsfähigkeit  entwickelt.
Hier  kommt  noch  in  Betracht,  daß  auch  ohne  die  Rechtsfähigkeit  der
Berufsverein  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  des  rechtlichen  Schutzes
nicht  entbehrt,  und  dieser  Schutz  geht  weiter,  als  er  Jahrzehnte  hindurch ­
  den  englischen  Gewerkvereinen  zustand.  Nach  dem  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  §  54  gelten  für  nicht  rechtsfähige  Vereine  die  Vorschriften ­
  der  §§  705—740  über  die  Gesellschaften,  und  auf  dieser
Grundlage  läßt  sich  ein  Vereinsstatut  aufstellen,  das  in  seiner  praktischen ­
  Bedeutung  der  Rechtsstellung  eines  rechtsfähigen  Vereins  nahe
kommt.  Von  Bedeutung,  aber  sicher  nicht  von  entscheidender,  sind
1)  Vgl.  dazu  van  der  Borght,  Die  Weiterbildung  des  Koalitionsrecbtes  der
gewerblichen  Arbeiter  in  Deutschland,  Berlin  1899.
        <pb n="291" />
        280

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nur  drei  Abweichungen  von  der  Stellung  des  rechtsfähigen  Vereins,
nämlich  die  Notwendigkeit,  Rechte,  zu  deren  Erwerb  die  Eintragung
in  das  Grundbuch  erforderlich  ist,  auf  den  Namen  nicht  des  Vereins,
sondern  der  Vereinsmitglieder  eintragen  zu  lassen,  wobei  aber  bemerkt ­
  werden  kann,  daß  ihnen  das  Recht  nur  zur  gesamten  Hand  zusteht, ­
  der  Einzelne  also  nicht  darüber  verfügen  kann;  ferner  die
Haftung  der  Vorstandsmitglieder,  welche  Rechtsgeschäfte  abgeschlossen
haben,  gegenüber  dritten  Personen  mit  ihrem  ganzen  Vermögen,  endlich ­
  die  Unfähigkeit,  als  Verein  zu  klagen.  Diese  Mängel  der  Rechtsstellung ­
  sind  mehr  lästig  als  nachteilig,  und  eine  unbedingte  Notwendigkeit ­
  ist  deshalb  in  Deutschland  die  Rechtsfähigkeit  aus  rein
rechtlichen  Erwägungen  heraus  nicht,  so  sehr  auch  zugegeben  werden
kann,  daß  sie  aus  anderen  Gründen  den  Berufs  vereinen  erstrebenswert ­
  erscheint.
Die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  ist  an  sich  nach  dem  BGB.
den  Berufsvereinen  auch  jetzt  schon  möglich,  nämlich  durch  Eintragung ­
  in  das  Vereinsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts  (§  21,
§§  55—79).  Nur  sind  dabei  gewisse  formale  Verpflichtungen  zu  übernehmen, ­
  die  von  den  Beteiligten  als  lästig  und  als  Mißbräuche  er-  *
möglichend  angesehen  werden,  wie  die  Verpflichtung,  dem  Amtsgericht
auf  dessen  Verlangen  jederzeit  ein  Mitgliederverzeichnis  einzureichen
(§  72)  in  Verbindung  mit  der  Möglichkeit  für  jedermann,  die  Einsicht
des  Vereinsregisters  und  der  vom  Verein  dem  Amtsgericht  eingereichten ­
  Schriftstücke  zu  verlangen,  die  Abschrift  der  Eintragungen
zu  fordern  usw.  (§  79).  Außerdem  ist  durch  §  61  Abs.  2  BGB.  der
Verwaltungsbehörde  das  Recht  des  Einspruches  gegen  die  Eintragung
des  Vereins  gewährt,  wenn  „der  Verein  nach  dem  öffentlichen  Vereinsrecht ­
  unerlaubt  ist  oder  verboten  werden  kann,  oder  wenn  er  einen
politischen,  sozialpolitischen  oder  religiösen  Zweck  verfolgt“.  Da  die
Berufsvereine  stets  einen  sozialpolitischen  und  sehr  häufig  einen  politischen ­
  Zweck  verfolgen,  so  ist  eine  umfassende  Handhabung  des  Einspruchsrechtes ­
  möglich,  und  sie  wird  von  den  Beteiligten  auch  befürchtet.
Das  Streben,  das  sich  in  zahlreichen  Versammlungsbeschlüssen,
Resolutionen  und  Initiativanträgen  im  Reichstage  Ausdruck  verschafft
hat,  geht  dahin,  die  Berufsvereine  von  diesem  Einspruchsrecht  und
von  den  oben  erwähnten  lästigen  formalen  Verpflichtungen  zu  befreien.
Der  Berufsverein  soll  ohne  weiteres  die  Rechtsfähigkeit  erlangen
durch  die  Eintragung  in  das  Vereinsregister,  die  nicht  versagt  werden ­
  und  einem  Einspruchsrecht  nicht  unterliegen  soll  —  abgesehen
von  der  Abweisung  wegen  formeller  Mängel  —.  Damit  würde  den
Berufsvereinen  eine  bevorzugte  Stellung  eingeräumt  gegenüber  den
sonstigen  Vereinen  mit  politischen  Zwecken.  Die  Sonderstellung
würde  auch  bei  denen,  die  jetzt  Bedenken  dagegen  haben,  einem  Ein-
        <pb n="292" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  281

spruch  nicht  begegnen,  wenn  es  zweifellos  wäre,  daß  die  Tätigkeit  der
Berufsvereine  stets  und  überall  den  öffentlichen  Interessen  entspricht.
Von  den  Kampfvereinen,  wie  sie  oben  besprochen  sind,  wird  aber
vielfach  eine  Schädigung  der  öffentlichen  Interessen  befürchtet,  und
von  diesem  Gesichtspunkt  aus  ist  wiederholt  betont  worden,  daß  es
nötig  sei,  bestimmte  Voraussetzungen  zu  bezeichnen,  von  deren  Erfüllung ­
  die  Gewährung  der  gewünschten  Sonderstellung  abhängig  zu
machen  sei.  Als  das  Mindeste,  was  in  dieser  Beziehung  zu  fordern
sei,  ist  die  Übernahme  der  Verpflichtung  zur  Anrufung  eines  Einigungsamtes ­
  in  dem  schon  bei  der  öffentlichrechtlichen  Stellung  der  Berufsvereine ­
  besprochenen  Sinne  bezeichnet  worden.
Im  übrigen  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  —  wie  schon  bei
Besprechung  des  Koalitionsrechtes  in  §  l  gezeigt  —  das  öffentliche
Interesse  gewisse  Ausnahmen  von  der  angestrebten  Sonderstellung  der
Berufsvereine  namentlich  für  die  Arbeiter  bestimmter  Arten  öffentlicher ­
  Betriebe  verlangt.
Selbstverständlich  ist  es,  daß  die  Berufsvereine  der  Arbeitgeber
und  die  gemischten  Berufsvereine  bei  einer  gesetzlichen  Regelung  der
Rechtsfähigkeitsfrage  den  gleichen  Bestimmungen  wie  die  Arbeiterberufsvereine ­
  unterliegen  müssen.
§  3.  Ausstände  und  Aussperrungen.  Ausstände  und  Aussperrungen
sind  Koalitionen  vorübergehender  Art.  Sie  haben  als  Kampfmittel
eine  große  Bedeutung  erlangt,  unterliegen  aber  gerade  deshalb  einer
sehr  verschiedenen  Beurteilung.  Ausstand  (strike)  ist  die  Verweigerung ­
  der  Arbeitsleistung  seitens  der  Arbeiter,  Aussperrung  (lockout)
ist  die  Verweigerung  der  Arbeitsgelegenheit  seitens  der  Arbeitgeber.
Beides  erfolgt,  wie  sich  aus  dem  Wesen  der  Koalition  ergibt,  durch
eine  Mehrzahl  von  Beteiligten  auf  Grund  ihrer  gegenseitigen  Verständigung ­
  und  hat  stets  den  Zweck,  auf  die  Gegenpartei,  unter  Umständen ­
  auch  noch  auf  weitere  Kreise  einen  Druck  auszuüben,  um  sie
willfähriger  gegenüber  bestimmten  Forderungen  zu  machen.  Daß  die
verabredete  Verweigerung  der  Arbeitsleistung  oder  der  Arbeitsgelegenheit ­
  unter  Bruch  des  Ar  bei  tsver  träges  erfolgt,  liegt  nicht  im  Wesen
des  Ausstandes  oder  der  Aussperrung.  An  und  für  sich  würde  es
auch  für  die  Teilnehmer  an  der  Koalition  vielfach  von  Nutzen  sein,
wenn  sie  der  Anwendung  des  Kampfmittels  die  ordnungsmäßige  Lösung
des  Arbeitsverhältnisses  vorausgehen  ließen;  denn  dadurch  verhindern
sie,  daß  sie  sich  von  vornherein  schon  wegen  der  äußeren  Art  ihres
Vorgehens  in  den  Augen  der  unbeteiligten  Kreise  ins  Unrecht  setzen.
Die  Erfahrung  hat  gezeigt,  daß  das  Urteil  der  Unbeteiligten  für  die
Aussicht  auf  Erfolg  in  dem  begonnenen  Kampfe  durchaus  nicht  gleichgültig ­
  ist.  Aber  in  der  Hitze  des  Kampfes  treten  derartige  ruhige
Erwägungen  oft  zurück.  Dazu  kommt,  daß  bei  längeren  Kundigungs-
        <pb n="293" />
        282

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

fristen  deren  Innehaltung  der  Gegenpartei  die  Ergreifung  von  Gegenmaßregeln ­
  erleichtert  und  so  den  Erfolg  beeinträchtigen  kann.  In
Wirklichkeit  spielt  deshalb  der  Kontraktbruch  bei  Ausständen  eine
große  Rolle,  während  er  bei  Aussperrungen  viel  seltener  vorkommt.
Nach  der  amtlichen  deutschen  Statistik  der  Ausstände  waren:
1899  von  99338  beteiligten  Personen  27  345  vertragsbrüchig

1900

„  122  803

2?

36094

1901

„  55262

•n

JJ

12838

1902

„  53  912

„

r&amp;gt;

13  952

Der  größere  Teil  der  Beteiligten  war  indes  zur  sofortigen  Niederlegung ­
  der  Arbeit  berechtigt.
Ausstand  und  Aussperrung  sind  ihrem  Wesen  nach  Kampfmittel,
die  mit  den  bestehenden  Rechtsgrundsätzen  nur  dann  vereinbar  sind,
wenn  es  sich  um  Personen  handelt,  die  in  einem  auf  freien  Vertrag
gegründeten  Arbeitsverhältnis  stehen.  Mit  dem  Beamtenverhältnis
sind  sie  unvereinbar,  und  ein  entsprechendes  Vorgehen  der  Beamten
würde  einer  straffälligen  Gehorsamsverweigerung  gleichstehen.  Wenn
das  neuerdings  nicht  selten  als  nachteilig  für  die  Beamten  bekämpft
wird,  so  vergißt  man  dabei,  daß  jeder,  der  in  ein  Beamtenverhältnis
eintritt,  auch  von  vornherein  über  die  bezeichnete  Wirkung  nicht  im
Zweifel  sein  kann  und,  falls  er  daran  Anstoß  nimmt,  in  der  Lage  ist,
auf  den  Eintritt  zu  verzichten.
Aus  dem  Gesagten  ergibt  sich  weiter,  daß  Ausstände  und  Aussperrungen ­
  im  strengen  Wortsinne  erst  dann  möglich  waren,  als  das
Arbeitsverhältnis  auf  den  freien  Arbeitsvertrag  gegründet  wurde.  Das
schließt  nicht  aus,  daß  schon  Jahrhunderte  vorher  in  dem  abhängigen
Teil  der  gewerblichen  Bevölkerung  zahlreiche  Fälle  gemeinsamer  und
verabredeter  Verweigerung  der  Arbeitsleistung  vorgekommen  sind.
Aber  diese  Vorkommnisse  werden  bezeichnenderweise  „Gesellenaufstände“ ­
  genannt.  In  der  Tat  war  nach  der  älteren  rechtlichen  Ordnung ­
  des  Arbeitsverhältnisses  jeder  Ausstand  ein  Aufstand  und  wurde
deshalb  auch  mit  rücksichtslosen  Mitteln  niedergeworfen.
Auch  nach  Beseitigung  dieser  Ordnung  waren  Ausstände  und  Aussperrungen ­
  solange  unerlaubt,  als  das  Koalitionsrecht  für  Arbeiter
und  Arbeitgeber  nicht  bestand.  Das  Bedürfnis  nach  vorübergehenden
Koalitionen  bestand  natürlich  auch  unter  der  Herrschaft  der  Koalitionsverbote ­
  und  schaffte  sich  deshalb  immer  wieder  Ausdruck.  Die
in  Volkswirtschafts-  und  sozialpolitischer  Hinsicht  bedeutendste  Anwendung ­
  fanden  die  Kampfmittel  der  Ausstände  und  Aussperrungen
erklärlicherweise  erst  dann,  als  zu  der  Gründung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  auf  den  freien  Arbeitsvertrag  die  grundsätzliche  Anerkennung
der  Koalitionsfreiheit  hinzutrat,  also  in  den  letzten  Jahrzehnten.  Wie
fast  alle  wirtschaftlichen  Bewegungen  der  neuesten  Zeit  zeigen  auch  die
        <pb n="294" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung'  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  283

Ausstände  und  Aussperrungen  der  letzten  Jahrzehnte  die  Tendenz
zum  Wachsen  ins  Große,  so  ungleich  auch  die  Verhältnisse  je  nach
den  wirtschaftlichen  Verschiebungen  sein  mögen.  Man  war  früher
nicht  gewöhnt,  mit  so  großen  Ziffern  zu  rechnen,  wie  sie  bei  den  neueren
Ausständen  oft  genug  Vorkommen.  Daß  in  England  bei  dem  Ausstand
der  Baumwollspinner  1836  rund  18  000  Personen  und  im  Londoner
Baugewerbe  1859/60  rund  24  000  Personen  streikten,  erschien  damals
als  außergewöhnliches  Ereignis.  Beim  Streik  der  Dockarbeiter  1889
waren  dagegen  180000,  bei  dem  der  Kohlenarbeiter  1890:  107000,
bei  dem  der  Baumwollspinner  1892/93:  200  000,  bei  dem  der  Kohlenarbeiter ­
  1893  schließlich  422  000  Arbeiter  beteiligt.  In  Deutschland
galt  der  Kohlenarbeiterstreik  in  Westfalen  1872  mit  15  000  Ausständischen ­
  als  sehr  groß,  1889  dagegen  waren  im  deutschen  Kohlenbergbau
über  190000  Arbeiter  ausständig.
Im  ganzen  wird  in  allen  Kulturstaaten  von  dem  Kampfmittel  des
Ausstandes  und  —  wenn  auch  bei  weitem  nicht  in  demselben  Maße
—  der  Aussperrung  ein  ausgedehnterer  Gebrauch  gemacht  als  sonst;
allerdings  ist  dabei  zn  beachten,  daß  zuverlässige  Zahlen  erst  für  die
neueste  Zeit  vorhanden  sind,  weil  erst  in  dieser  die  amtliche  Statistik
mit  entsprechenden  Aufnahmen  sich  befaßt  hat.  Da  es  zu  weit  führen
würde,  dem  vorhandenen  Zahlenmaterial  und  der  geschichtlichen  Entwicklung ­
  der  Ausstände  und  Aussperrungen  im  einzelnen  nachzugehen,
so  seien  hier  nur  aus  den  neuesten  Zahlen  einige  Mitteilungen  gemacht.
In  Deutschland  bringt  die  amtliche  Statistik  erst  für  die  Zeit  seit
1899  Zahlenangaben.  Die  Hauptzahlen  sind:

Bei  den  beendeten  Ausständen  betrug  die  Zahl

Beendete

der  betroffenen  Betriebe

der  gleichzeitig

J  cllll

Ausstände

völlig

nur  in  einzelnen
Besehäftig'ungsstreikenden



infolge  des  Streiks  gezwungen ­
  feiernden,  nicht

erfaßt

arten  erfaßt

Arbeiter

streikenden  Arbeiter

1899

1288

5478

1643

99338

10122

1900

1433

6038

1702

122803

9007

1901

1056

3525

1036

55262

7420

1902

1060

2160

1270

53912

6272

1903

1374

7000

85603

13811

Von  den  in  dem  betreffenden  Berichtsjahr  beendeten  Ausständen

entfielen  auf:

1899

1900

1901

1902

1903

Baugewerbe

471

496

378

467

520

Verkehrsgewerbe

31

58

14

16

28

Handelsgewerbe

16

47

18

9

39

Industrie  der  Holz-  und  Schnitzstoffe

154

197

113

135

195

Textilindustrie

104

73

58

101

62

Metallverarbeitung

140

89

9S

68

150

Industrie  der  Steine  und  Erden  .  .

105

99

102

68

74

Bekleidungs-  und  Reinigungsgewerbe

64

73

67

60

75
        <pb n="295" />
        284

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

1899

1900

1901

1902

1903

Maschinenindustrie

45

66

38

48

75

Nahrungs-  und  Genußmittelindustrie  .

53

77

69

35

40

Lederindustrie

39

44

43

20

35

Berg-  und  Hüttenwesen

30

56

21

14

12

Im  Baugewerbe  ist  hiernach  in  den  letzten  Jahren  die  Zahl  der
Ausstände  regelmäßig  am  größten  gewesen.  Ihm  folgt  —  aber  mit
erheblich  geringeren  Zahlen  —  die  Industrie  der  Holz-  und  Schnitzstoffe. ­
  Auch  Textilindustrie,  Metallverarbeitung  und  Industrie  der  Steine
und  Erden  zeigen  regelmäßig  beträchtliche  Ziflern.  Im  ganzen  ist
die  Häufigkeit  der  Ausstände  in  den  einzelnen  Betriebszweigen  sehr
wechselnd,  eine  Erscheinung,  die  nicht  ausschließlich,  aber  doch  in
hohem  Maße  mit  der  allgemeinen  Lage  der  betreffenden  Industrien  zusammenhängt. ­


Die  Zahl

der  Aussperrungen

war  viel  geringer.  Die  amtliche

Statistik  hat  festgestellt  für:

beendete
Aussperrungen

Zahl  der
ausgesperrten
Arbeiter

Zahl  der  gezwungen
feiernden  Arbeiter

1899  .  .  ,

23  427

5298

1728

1900  .  .  .

35  607

9  085

226

1901  .  .  .

35  238

5414

95

1902  .  .  .

46  948

10305

207

1903  .  .  .

70  1714

35273

835

Von  den  Aussperrungen  entfiel

stets  ein  großer  Teil  auf  das  Baugewerbe.

  Im  Baugewerbe  wurden

ermittelt:

1899  .  .

.  11  Aussperrungen

1902  .  .

.  15  Aussperrungen

1900  .  .

•  13

1903  .  .

28

1901  .  .

•  8

In  Großbritannien  haben  sich

die  Ansstände  und  Aussperrungen

in  den  letzten  Jahren  vermindert.

Es  wurden  dort  begonnen.

Arbeits-  mit  beteiligten

verlorenen

Streitigkeiten

Arbeitern

Arbeitstagen

1893  .

.  .  783

636686

31205  062

1894  .

.  .  929

325248

9529010

1895  .

.  .  745

263123

5724  670

1896  .

.  .  926

198190

3  746368

1897  .

.  .  864

230267

11463528

1898  .

.  .  711

253907

15289478

1899  .

.  .  719

180217

2  516416

1900  .

.  .  648

188  538

3152  694

1901  .

.  .  642

179546

4112287

1902  .

.  .  442

256667

3479255

1903  .

.  .  360

113873

2316792

In  Großbritannien  ist  hiernach  die  Zahl  der  Arbeitsstreitigkeiten
geringer,  aber  die  beteiligte  Arbeiterzahl  im  ganzen  und  im  Durchschnitt ­
  erheblich  größer  als  in  Deutschland.  Nach  der  Zahl  der  be-
        <pb n="296" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  285

teiligten  Personen  spielten  in  den  letzten  Jahren  die  Arbeitsstreitigkeiten ­
  die  größte  Rolle  im  Bergbau  und  Steinbruchsbetrieb,  in  welchem
1902:  208526  und  1903:  61460  Personen  in  Ausstand  traten  bezw.  ausgesperrt ­
  wurden,  auf  die  Textilindustrie  kamen  1902:  16  706  und
1903:  9270,  auf  die  Metall-,  Maschinen-  und  Schiffbauindustrie  1902:
15  914  und  1903:  32110,  auf  Baugewerbe  1902:  5356  und  1903:  3649  usw.
Das  Jahr  1893,  das  nach  den  vorstehenden  Zahlen  in  Großbritannien ­
  besonders  reich  an  Arbeitsstreitigkeiten  größerer  Ausdehnung
war  —  über  31,2  Mill.  Arbeitstage  gingen  dadurch  verloren  —  zeigt
auch  in  Frankreich  sehr  hohe  Ziffern.  Dort  wurden  1893:  634  Ausstände ­
  gezählt,  woran  4286  Betriebe  und  170123  Personen  beteiligt
waren.  In  den  unmittelbar  vorhergehenden  und  nachfolgenden  Jahren
war  die  Ausstandsbewegung  bei  weitem  nicht  so  ausgedehnt.  In  den  letzten
Jahren  ist  eine  starke  Zunahme  zu  verzeichnen.  1901  wurden  523
Streiks  mit  111414  Ausständigen  und  1902:  512  Streiks  mit  212704
Ausständigen  gezählt.  Der  Verlust  an  Arbeitstagen  war  1901  für  die
Streikenden  selbst  1687  895  Tage  und  1902:  4442477,  wozu  1902  noch
202604  Arbeitstage  von  gezwungen  Feiernden  hinzutreten.
Die  Zahlen  anderer  Länder  können  übergangen  werden.  Schon
die  angeführten  lassen  erkennen,  daß  es  sich  hier  in  der  Tat  um  eine
Erscheinung  handelt,  die  einen  tiefgreifenden  Einfluß  auf  die  wirtschaftlichen ­
  und  sozialen  Verhältnisse  haben  muß.
Die  Anlässe  zu  Arbeitsstreitigkeiten  sind  sehr  mannigfaltig.  In
erster  Linie  kommen  hierbei  Lohnfragen  in  Betracht.  Diese  Tatsache
wird  allenthalben  durch  die  Statistik  bestätigt.  Im  Vordergründe
steht  bei  den  Lohnfragen  die  eigentliche  Lohnhöhe,  die  entweder
gegen  Herabsetzung  —  bei  den  Aussperrungen  gegen  Heraufsetzung  —
gesichert  oder  in  ihrem  Ausmaß  zugunsten  der  Ausständigen  oder  der
Aussperrenden  verändert  werden  soll.  Demnächst  sind  auch  Fragen
der  Lohnberechnung,  Bezahlung  für  Überstunden  und  Nebenarbeiten
u.  dgl.  von  Bedeutung.  Bei  den  deutschen  —  in  den  betr.  Berichtsjahren ­
  beendeten  —  Ausständen  betrafen  die  Forderungen  der  Arbeiter:

Aufrechterhaltung  der  bisherigen

1902

1901

1900

1899

Zeit-  und  Stücklöhne  .  .  .
Erhöhung  der  bisherigen  Zeit-  und

131  Mal

170  Mal

99  Mal

67  Mal

Stücklöhne

532  „

499  „

956  „

820  „

Bezahlung  für  Überstunden  .  .

33  „

72  „

203  „

1

Bezahlung  für  Nebenarbeiten  .  .

34  „

42  „

71  „

\  239  „

Sonstige  Lohnfragen

66  „

85  „

107  „

J

Zusammen

796  Mal

868  Mal

1436  Mal

1126  Mal.

Da  bei  den  Ausständen  vielfach  mehrere  Forderungen  zugleich
in  Betracht  kommen,  so  sind  bei  den  vorstehenden  Zahlen  Doppelzählungen ­
  vorhanden.
        <pb n="297" />
        286

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

In  Großbritannien  waren  von  116824  im  Jahre  1902  an  den  Arbeitsstreitigkeiten ­
  unmittelbar  beteiligten  Personen  für  56  733  Personen
Lohnfragen  die  Ursache  des  Streites.  Auch  früher  handelte  es  sich
für  die  Mehrzahl  der  beteiligten  Arbeiter  um  Lohnfragen,  zumeist
noch  im  stärkeren  Maße  als  1902.  Von  den  genannten  56733  Personen ­

  waren  1.902  beteiligt  wegen:
Forderung  einer  Lohnerhöhung  ....  15208
Abwehr  einer  Lohnherabsetzung  ....  26  053
sonstiger  Lohnfragen  15  472

Bemerkenswert  ist,  daß  in  den  letzten  Jahren  die  Zahl  der  Arbeiter, ­
  für  welche  die  Forderung  der  Lohnerhöhung  die  Ursache  war,
geringer,  dagegen  die,  für  welche  die  Abwehr  einer  Lohnherabsetzung
die  Ursache  bot,  größer  geworden  ist.
In  Frankreich  handelte  es  sich  1902  bei  66,2  »/o  der  Ausstände
und  bei  75,7  °/o  der  Ausständigen  um  Lohnfragen.  In  Österreich
kamen  1901:  270  und  1902:  246  Ausstände  vor.  Von  den  dabei  gestellten ­
  Streikforderungen  betrafen:
1901  1902
Forderung  einer  Lohnerhöhung  .  .  47  °/o  52  °/o
Abwehr  einer  Lohnermäßigung  .  .  10  „  16  „
sonstige  Lohnfragen  4  „  2  „
zusammen  61  °/o  70  °/»
In  Belgien  sind  von  1896—1900:  610  Ausstände  beendet  worden,
deren  größter  Teil  durch  Lohnstreitigkeiten  veranlaßt  ist.  In  den
Niederlanden  kamen  1902:  128  Ausstände  vor.  Von  den  dabei  gestellten
Streikforderungen  bezogen  sich  auf  Lohnerhöhung  33,70  °/o,  auf  Beibehaltung ­
  des  bisherigen  Lohnes  10,50  °/o,  auf  sonstige  Lohnforderungen
9,39  o/o.
Auch  Fragen  der  Arbeitszeit  sind  von  Bedeutung.  Dabei  handelt ­
  es  sich  um  Forderung  einer  Verkürzung  oder  Abwehr  einer  Verlängerung ­
  der  Arbeitszeit  überhaupt  oder  an  Sonn-  und  Festtagen
oder  um  Abwehr  von  Überstunden  u.  dgl.  mehr.  Weiter  kommen  Personalfragen ­
  als  Ursache  der  Streitigkeiten  vor,  z.  B.  Wiederanstellung
entlassener  Arbeiter,  Entlassung  von  Vorgesetzten  u.  dgl.,  ferner  Änderungen ­
  der  Arbeitsbedingungen  oder  der  Arbeitsordnungen,  Einführung
von  Arbeitsordnungen,  Einführung  oder  Anerkennung  von  Arbeiterausschüssen ­
  usw.  Im  ganzen  treten  aber  hinter  den  Lohnfragen  diese
anderen  —  oft  sehr  triftigen,  oft  aber  auch  sehr  nichtigen  —  Ursachen
sehr  zurück,  und  eine  größere  Bedeutung  haben  darunter  in  der  Regel  nur
die  Fragen  der  Arbeitszeit.  In  gewissen  Perioden,  in  denen  die  Gemüter
sehr  erhitzt  sind,  gewinnen  freilich  auch  Personalfragen  eine  erhöhte
Bedeutung.  Als  Beispiel  seien  aus  der  deutschen  Statistik  folgende
Zahlen  angeführt:  Die  Streikforderungen  betrafen.
        <pb n="298" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  287

1902  1901  1900
Aufrechterhaltung  der  bisherigen  Arbeitszeit  .  .  10  mal  12  mal  12  mal
Verkürzung  der  bisherigen  Arbeitszeit  ....  160  „  146  „  345  „
Sonstige  Fragen  der  Arbeitszeit  52  „  91  „  156  „
Wiederanstellung  entlassener  Arbeiter  141  „  147  „  188  „
Entlassung  bezw.  Nichteinstellung  von  Arbeitern  48  „  70  „  56  „
Entlassung  von  Vorgesetzten  14  „  22  „  37  „
Anerkennung  von  Arbeiterausschüssen  34  „  51  „  64  „
Einführung,  Erhaltung  oder  Abänderung'  von  Lohntarifen ­
  (gemeinsam  festgestellten)  89  „  57  „  57  „
Bessere  Behandlung  16  „  19  „  22  „
Freigabe  des  1.  Mai  8  „  12  „  36  „

Die  Mannigfaltigkeit  der  Ursachen  zeigt,  wie  sehr  sich  die  Arbeiter ­
  daran  gewöhnt  haben,  sich  behufs  Durchsetzungdhrer  Forderungen
zum  Zwecke  des  Kampfes  zu  koalieren.  Das  starke  Vorwiegen  der
Lohnfragen  erklärt  sich  ohne  weiteres  aus  der  entscheidenden  Bedeutung ­
  des  Lohnes  für  die  ganze  Lebenslage  und  Lebenshaltung  der
heutigen  Arbeiter;  in  ihrer  weitaus  überwiegenden  Mehrzahl  haben
sie  ja  eine  andere  Einkommenquelle  überhaupt  nicht.
Diese  Gewöhnung  und  ein  gewisses  Solidaritätsgefühl  führt  auch
dazu,  daß  bisweilen  Arbeiter  sich  zu  Ausständen  veranlaßt  sehen,  um
die  an  anderen  Orten  oder  in  anderen  Berufen  streikenden  Arbeiter
zu  unterstützen.  Das  sind  die  „Sympathiestreiks“;  bei  den  Unternehmern ­
  finden  sich  ähnliche  Vorgänge.  Derartige  Unterstützungskoalitionen ­
  sind  in  allen  Ländern  vorgekommen,  namentlich  da,
wo  die  Arbeiter  in  großen  Organisationen  zusammengefaßt  sind.  Gerade ­
  die  großen  Organisationen  haben  freilich  damit  oft  recht  trübe
Erfahrungen  gemacht,  und  da  überdies  diese  Anwendungsart  der  Ausstände ­
  den  an  sich  unbeteiligten  Arbeitern  große  Opfer  zumutet  und
die  Mittel  der  Organisationen  stark  in  Anspruch  nimmt,  so  sind  die
Sympathiestreiks  in  unserer  Zeit  im  ganzen  seltener  geworden.
Nicht  nur  zur  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen,  sondern  auch
aus  rein  politischen  Motiven  sind  schließlich  Ausstände  in  Form  von
„Generalstreiks“  vorgekommen.  Der  Grundgedanke  ist  dabei,  möglichst ­
  alle  Arbeiter  oder  doch  einen  sehr  großen  Teil  der  Arbeiterschaft
eines  Landes  oder  Bezirks  zum  Niederlegen  der  Arbeit  zu  veranlassen,  um
dadurch  einen  Druck  auf  die  gesetzgebenden  Gewalten  im  Sinne  bestimmter
«politischer  Forderungen  auszuüben.  So  wurde  —  um  einige  Beispiele
anzuführen  —  am  15.  April  1902  in  Belgien  von  der  sozialdemokratischen ­
  Parteileitung  der  Generalstreik  proklamiert,  um  das  allgemeine ­
  Wahlrecht  zu  erzwingen.  Die  Zahl  der  Beteiligten  stellte  sich
bald  auf  über  300000.  Aus  Mangel  an  Mitteln  wurde  der  Generalstreik ­
  aber  nach  einer  Woche  wieder  eingestellt.  In  Schweden  wurde
am  15.  Mai  1902  ebenfalls  ein  Generalstreik  behufs  Erzwingung  des
        <pb n="299" />
        288

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

allgemeinen  Wahlrechts  proklamiert,  der  nach  3  Tagen  beendet  wurde.
Beteiligt  hatten  sich  150000  Arbeiter.  Auch  in  Deutschland  fehlt  es
im  sozialdemokratischen  Lager  nicht  an  Stimmen,  die  den  Generalstreik ­
  als  politisches  Kampfmittel  empfehlen;  sie  begegnen  aber  im
eigenen  Parteikreise  manchem  Widerspruch,  weil  die  geringe  wirtschaftliche ­
  Widerstandsfähigkeit  einen  Erfolg  in  der  Regel  nicht  erwarten ­
  lasse.  In  der  Tat  ist  nicht  zu  erwarten,  daß  ein  solcher
Streik  längere  Zeit  durchgeführt  werden  kann.  Die  Mittel  gehen  zu
bald  aus.  Dabei  besteht  in  politischer  Beziehung  die  Gefahr,  daß  die
politische  Demonstration,  die  mit  dem  Generalstreik  beabsichtigt  ist,
in  gewalttätige  Formen  übergleitet,  die  dann  ein  gewaltsames  Niederwerfen ­
  der  Bewegung  rechtfertigen.  Der  dabei  am  meisten  betroffene
Teil  sind  der  Natur  der  Sache  nach  die  breiten  Schichten  der  wirtschaftlich ­
  schwachen  und  schwächsten  Arbeiter.  Schon  deshalb  ist
vom  Standpunkt  der  Sozialpolitik  aus  der  Generalstreik  zu  politischen
Zwecken  zu  verwerfen.  Überdies  handelt  es  sich  dabei  um  eine  mißbräuchliche ­
  Anwendung  des  zu  sozialpolitischen  Zwecken  gewährten  Koalitionsrechtes, ­
  und  ein  häufigeres  Vorkommen  des  Mißbrauchs  würde
—  namentlich  wenn  gewalttätige  Ausschreitungen  dabei  nicht  vermieden ­
  werden  —  das  Koalitionsrecht  selbt  gefährden  können.  Nur
unter  diesem  Gesichtspunkt  verdient  überhaupt  der  einem  ganz  anderen
Gebiete  angehörige  Generalstreik  in  einer  sozialpolitischen  Abhandlung ­
  Erwähnung.
Die  Anlässe  zu  Arbeitsstreitigkeiten  lassen  deutlich  erkennen,
daß  sich  nach  dem  verfolgten  Zweck  zwei  Gruppen  von  einander
scheiden.  Sie  werden  zutreffend  als  Angriffs-  und  Abwehrausstände
und  -Aussperrungen  bezeichnet.  Den  Charakter  des  Angriffs  hat  die
Koalition,  wenn  die  Koalierten  eine  Umgestaltung  der  Arbeitsbedingungen ­
  zu  ihren  Gunsten  durchsetzen  wollen,  den  der  Abwehr,
wenn  sie  eine  zu  ihren  Ungunsten  geplante  Verschlechterung  der
Arbeitsbedingungen  verhindern,  also  den  bestehenden  Zustand  aufrechterhalten ­
  wollen.  Es  kommt  nicht  selten  vor,  daß  in  derselben
Arbeitsstreitigkeit  beide  Arten  vertreten  sind;  denn  dem  Angriffsstreik ­
  der  Arbeiter  wird  oft  eine  Abwehraussperrung  der  Unternehmer
und  der  —  freilich  viel  selteneren  —  Angriffsaussperrung  der  Unternehmer ­
  ein  Abwehrausstand  entgegengesetzt.  Diese  Unterscheidung
hat  namentlich  für  die  Streitigkeiten  über  Lohn-  und  Arbeitszeitfragen ­
  eine  Bedeutung.  In  den  letzten  Jahren  überwiegen  nach  den
oben  mitgeteilten  Ziffern  die  Angriffsausstände  aus  Anlaß  der  erwähnten ­
  beiden  Fragen  durchaus,  und  auch  sonst  ist  das  die  Regel,
weil  die  Arbeiter  bestrebt  sind,  eine  Steigerung  der  Löhne  und  eine
Verkürzung  der  Arbeitszeit  herbeizuführen.  Besonderen  Anlaß,  mit
Angriffsausständen  ihr  Streben  zu  unterstützen,  haben  die  Arbeiter
        <pb n="300" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  289

in  Zeiten  des  Aufschwungs,  und  diese  bieten  ihnen  unter  sonst  gleichen
Verhältnissen  bessere  Aussichten  auf  Erfolg.  In  solchen  Zeiten  verschieben ­
  sich  die  wirtschaftlichen  Machtverhältnisse  zu  gunsten  der
Arbeiter.  Die  Arbeitgeber  wollen  und  müssen  die  besseren  Zeitumstände ­
  möglichst  voll  ausnützen.  Eine  Unterbrechung  der  Arbeit
durch  einen  Ausstand  würde  ihnen  gerade  dann  sehr  unbequem  sein.
Überdies  ist  es  in  Zeiten  des  Aufschwungs  schwerer,  Ersatz  für  die
ausständigen  Arbeiter  zu  finden,  da  allenthalben  die  Nachfrage  nach
Arbeitskräften  groß  ist.  Das  nötigt  die  Unternehmer  zu  größerem
Entgegenkommen.  Auf  der  anderen  Seite  sind  sie  aber  auch,  weil
ihre  eigene  Lage  günstiger  ist,  zu  Zugeständnissen  an  die  Arbeiter
mehr  geneigt  und  imstande.  In  Zeiten  des  Niedergangs  ist  ihre  Fähigkeit ­
  und  Geneigtheit  zu  Zugeständnissen  wegen  ihrer  eigenen  ungünstigeren ­
  Lage  viel  geringer  und  ihr  Widerstand  viel  zäher.  Sie
brauchen  auch  um  Ersatz  für  die  ausfallenden  Arbeitskräfte  nicht
besorgt  zu  sein,  da  die  Arbeitsgelegenheit  seltener  und  der  Wettbewerb ­
  um  Erlangung  von  Arbeitsgelegenheiten  schärfer  ist.  Überdies
•wächst  bei  längerer  Dauer  der  schlechten  Marktlage  bei  den  Unternehmern ­
  das  Bemühen,  die  Arbeitsbedingungen  ihren  Interessen  wieder ­
  mehr  anzupassen.  Die  Arbeiter  haben  deshalb  mehr  als  sonst
Anlaß  zu  Abwehrausständen,  und  selbst  für  diese  sind  die  Aussichten
auf  Erfolg  geringer.  Noch  mehr  gilt  das  von  Angriffsausständen,  die
in  Zeiten  des  Niederganges  meist  aussichtslos  sind.
Wenn  die  Arbeiter  und  ihre  Führer  sich  diese  Tatsachen  immer
vor  Augen  hielten,  würde  mancher  mißglückte  Ausstand  unterblieben
sein.  Im  übrigen  ist  nach  dem  Gesagten  klar,  daß  die  Aussichten
auf  Erfolg  der  Ausstände  in  den  einzelnen  Jahren  sehr  ungleich  sind.
Dasselbe  gilt  natürlich  auch  für  die  Aussperrungen.  Nur  sind  hier
die  Aussichten  auf  Erfolg  gerade  dann  größer,  wenn  sie  für  die  Arbeiter ­
  geringer  sind.
Außer  den  zeitlich  wechselnden  Einflüssen  wird  den  Arbeitern
der  Erfolg  dauernd  erschwert  durch  die  Schwierigkeit,  eine  größere
Zahl  von  Ausständigen,  die  doch  sämtlich  nur  eine  geringe  wirtschaftliche ­
  Widerstandsfähigkeit  haben,  längere  Zeit  hindurch  ohne  Arbeit
zu  erhalten,  und  durch  die  leichtere  Verständigung  der  ihnen  gegenüberstehenden ­
  geringeren  Zahl  von  Unternehmern  über  Gegenmaßregeln. ­
  An  und  für  sich  müßten  hiernach  die  Unternehmer  bei  den  Aussperrungen ­
  größeren  Erfolg  haben,  als  die  Arbeiter  bei  den  Ausständen.
Aber  in  Wirklichkeit  ist  das  keineswegs  immer  der  Fall.  Zum  großen
Teil  erklärt  sich  das  aus  der  Tatsache,  daß  die  „öffentliche  Meinung“
sich  oft  auf  die  Seite  der  Arbeiter  stellt.
Nach  der  amtlichen  Statistik  wurde  in  Deutschland  erzielt  bei
den  im  Berichtsjahre  beendeten
van  der  Borght,  Grnndz.  d.  Sozialpolitik.  19
        <pb n="301" />
        290

II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Ausständen  Anssperrungen

voller

teilweiser
Erfolg

kein

voller

teilweiser
Erfolg

kein

1903

21,83  °/o

32,32  %&amp;gt;

45,85  °/o

51,43  °/o

21,43  °/o

27,14  °/o

1902

21,51  „

22,17  „

56,32  „

65,22  „

15,22  „

19,56  „

1901

19,0  „

27,0  „

54,0  „

45,7  „

22,9  „

31,4  „

1900

19,2  „

35,2  „

45,6  „

37,1  „

48,6  „

14,3  „

1899

25,7  „

33,3  ,,

41,0  „

26,1  „

39,1  „

34,8  „

Hiernach

hat  sich

in  den  letzten  vier

Jahren

der  Mißerfolg  bei  den

Ausständen  fortdauernd  vergrößert.  Voller  Erfolg  wurde  nur  bei  ’/s
bis  %  der  Ausstände  erzielt.  Die  Fälle  völligen  Mißlingens  machen
über  2 /5  bis  fast  %  aller  Ausstände  aus.  Bei  den  Aussperrungen  sind
die  Fälle  völligen  Mißlingens  auch  in  den  ungünstigsten  Jahren  viel
seltener  als  bei  den  Ausständen.  Die  Aussperrungen  mit  vollem  Erfolge ­
  stellen  von  1899—1902  von  Jahr  zu  Jahr  einen  größeren  Bruchteil ­
  der  Aussperrungen  dar;  sie  sind  von  über  %  auf  fast  2/3  gewachsen. ­
  Erst  1903  tritt  ein  kleiner  Rückgang  ein.
In  Deutschland  haben  hiernach  die  Verhältnisse  für  die  Aussperrungen ­
  in  der  Tat  bessere  Aussichten  auf  Erfolg  geschaffen,  als
für  die  Ausstände.  Der  große  Unterschied,  den  zeitliche  und  räumliche ­
  Verhältnisse  in  dieser  Beziehung  begründen,  wird  dadurch  beleuchtet, ­
  daß  in  den  Vereinigten  Staaten  von  den  Aussperrungen  der
Jahre  1881  —1900:  42,93  %  völlig  verloren  gegangen  sind,  50,97  0/0
völligen  und  6,28  0/0  teilweisen  Erfolg  gehabt  haben.  In  derselben
Zeit  fänden  in  den  Vereinigten  Staaten  22  793  Ausstände  statt,  von
denen  36,19  %  verloren  gingen,  während  bei  50,77  o/ 0  voller  und  bei
13,04  o/ 0  teilweiser  Erfolg  erzielt  wurde.  Die  Zahl  der  ganz  erfolglosen ­
  Ausstände  schwankt  in  den  einzelnen  Jahren  sehr.  In  Frankreich ­
  hatten  1902:  42,38  o/,&amp;gt;  der  Ausstände  keinen  Erfolg,  21,68  °/°
waren  erfolgreich  und  35,94  °/o  endeten  durch  Vergleich,  waren  also
von  teilweisem  Erfolg.  Das  kommt  dem  Durchschnitt  der  letzten
10  Jahre  fast  gleich;  in  dieser  Zeit  hatten  von  den  Ausständen  22,9%
Erfolg,  42,7  o/o  keinen  Erfolg  und  34,4  %  endeten  durch  Vergleich.
In  Großbritannien  war  1902  in  den  meisten  Industriegruppen  der
Ausgang  für  die  Arbeiter  überwiegend  ungünstig.  Nur  in  der  Bergbau- ­
  und  Steinbruchsindustrie  war  die  Zahl  der  Arbeiter,  die  einen
vollen  Erfolg  zu  verzeichnen  hatten,  im  Verhältnis  größer  als  die  derjenigen, ­
  welche  keinen  Erfolg  erzielt  hatten,  und  im  Baugewerbe
hielten  Erfolg  und  Mißerfolg  einander  die  Wage.  Wie  sehr  die  Aussichten ­
  auf  Erfolg  schwanken,  zeigt  die  Tatsache,  daß  1890  für  54,4  %
und  1893  für  62,9  °/o,  dagegen  1894  nur  für  22,1  °/o  der  beteiligten
Arbeiter  ein  Erfolg  erzielt  wurde.
In  Belgien  hatten  von  den  Ausständen:
        <pb n="302" />
        \

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  291

keinen

vollen

teilweisen

unbestimmten

Erfolg

Erfolg

1896  .  .  .

61,9

°/o

20,1

%

15,1  °/o

2,9  o/o

1897  .  .  .

65,4

15,4

JJ

13,8  „

5,4  „

1898  .  .  .

74,7

5?

14,3

?5

11,0  „

—

1899  .  .  .

55,8

??

31,7

5?

11,5  „

1,0  „

1900  .  .  .

60,9

14,4

V

19,0  „

4,8  „

Im  Durchschnitt
1896—1900  rund

63,0  °/o

19,0

°/o

15,0  °/o

3,0  o/„

Die  Erfolge  waren  hiernach  in  Belgien  bedeutend  ungünstiger
als  in  den  bisher  erwähnten  Ländern.  Über  3 /jj  aller  Ausstände  der
Jahre  1896/1900  gingen  ganz  verloren;  im  Jahre  1898  waren  fast  :i /j
der  Ausstände  erfolglos.
In  den  Niederlanden  endeten  von  den  Arbeitsstreitigkeiten:

1901  1902
zugunsten  der  Arbeiter  ....  39,67  °/o  42,39  °/o
„  „  Arbeitgeber  .  .  .  34,71  „  35,87  „
durch  Vergleich  22.31  „  18,43  „
ohne  bestimmtes  Ergebnis  .  .  .  3,31  „  3,26  „

Im  ganzen  sind  nach  allem  die  Arbeitsstreitigkeiten  für  die  Arbeiter ­
  so  häufig  erfolglos  geblieben,  daß  man  sich  fragen  muß,  ob  die
x\nwendung  dieser  Form  der  Koalitionen  ihnen  wirkliche  Vorteile
bringen  kann.  Bei  jeder  längeren  Streitigkeit  ist  der  Verlust  an
Lohneinkommen,  den  die  Arbeiter  auf  sich  nehmen  müssen,  sehr  umfangreich ­
  und  geht  meist  erheblich  über  den  Gesamtverlust  der  Unternehmer ­
  hinaus.  In  den  Vereinigten  Staaten  beliefen  sich  in  der  Zeit
von  1881—1900  in  runden  Zahlen:
bei  den
Ausständen  Aussperrungen
Mül.  Doll.
die  Lohnverluste  der  Arbeiter  auf  257,86  48,82
Kosten  der  Unterstützung  durch  Arbeiterorganisationen ­
  16,17  3,45
zusammen  für  die  Arbeiter  274,03  52,27
326^SÖ
der  Verlust  für  die  Unternehmer  122,73  19,93
142fS6
Einem  Gesamtverlust  der  Arbeiter  von  326  Mill.  Doll,  steht  hiernach ­
  ein  Verlust  der  Unternehmer  von  143  Mill.  Doll,  gegenüber.  Gewiß ­
  verteilt  sich  der  Arbeiterverlust  auf  eine  viel  größere  Zahl  von
Personen,  als  die  Einbuße  der  Unternehmer,  und  sicher  leiden  auch
die  Unternehmer  schwer  unter  solchen  Summen.  Aber  da  sie  im  ganzen
doch  wirtschaftlich  widerstandsfähiger  sind,  darf  man  annehmen,  daß
auf  die  Arbeiter  im  Verhältnis  die  Last  viel  schwerer  drückt.  In
Großbritannien  sind  von  1893—1902  durch  Arbeitsstreitigkeiten  90,2  Mill.
19*
        <pb n="303" />
        292

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Arbeitstage  verloren  gegangen.  Rechnet  man  nur  einen  Lohn  von
2  M.  auf  den  Tag,  so  stellt  sich  der  Lohnausfall  allein  bereits  auf
180,4  Mill.  M..  im  Jahr  1893  war  er  62,4  Mill.  M.,  1897:  22,9  Mill.  M.,
1898:  30,6  Mill.  M.  Der  Maschinenbauerstreik  von  1897/98,  der
3lWochen  dauerte,  hat  den  Arbeitern  an  Lohnausfällen,  Unterstützungen
und  Streikgeldern  70—90  Mill.  M.  gekostet.  Welche  beträchtliche
Lohnsteigerung  müßte  erzielt  werden,  um  solche  Verluste  mit  all  den
nachteiligen  Folgen,  die  sich  daraus  für  die  wenig  leistungsfähige  Arbeiterwirtschaft ­
  ergeben,  wirklich  auszugleichen!  Der  Ausgleich  wird
erschwert  dadurch,  daß  die  Unternehmer  hei  längeren  Streitigkeiten
tielfach  einen  Teil  der  bisherigen  Absatzgebiete  verlieren  und  nach
Wiederherstellung  des  Friedens  nicht  gleich  Ersatz  schaffen  können.
Dadurch  vermindert  sich  ihr  Bedarf  an  Arbeitskräften  überhaupt.
Überdies  sind  nicht  selten  die  Stellen  der  ausständigen  Arbeiter  inzwischen ­
  durch  Zuzug  von  auswärts  besetzt.  Während  des  schon  erwähnten ­
  Maschinenbauerstreiks  in  England  1897/98  sind  rund  25  000
Mann  neu  in  dieses  Gewerbe  eingetreten.  Das  bedeutet,  daß  es  den
ausständigen  Arbeitern  vielfach  nicht  gelingt,  ihre  alte  Arbeitsstelle
wieder  zu  erhalten,  daß  sie  aber  auch  oft  anderswo  vergeblich  um
Arbeit  nachsuchen,  weil  die  Verhältnisse  des  Arbeitsmarktes  für  den
betreffenden  Beruf  im  ganzen  durch  den  Eintritt  neuer  Kräfte  verschoben ­
  sind.
Das  sind  zunächst  privatwirtschaftliche  Wirkungen.  Aber  sie
sind  für  die  Volkswirtschaft  von  großer  Bedeutung.  Die  Verschlechterung ­
  der  Lebenshaltung  und  infolgedessen  auch  die  Steigerung  der
Krankfälligkeit  während  der  Arbeitsstreitigkeit  und  die  Verschiebungen
auf  dem  Arbeitsmarkt  und  in  den  Absatzverhältnissen  und  die  ganze
gewaltsame  Unterbrechung  der  Produktion  schlagen  der  Volkswirtschaft ­
  Wunden,  die  oft  nur  mit  großen  Opfern  zu  heilen  sind.  Das
gilt  umsomehr,  als  die  Wirkungen  sich  vielfach  nicht  auf  die  zunächst
beteiligten  Berufe  beschränken,  sondern  auch  viele  andere  und  mitunter ­
  —  z.  B.  bei  einer  längeren  Unterbrechung  der  Kohlengewinnung
oder  des  großen  Verkehrs  —  die  ganze  Volkswirtschaft  in  der  normalen
Entwicklung  stören  und  hindern.  Auch  die  Erregung,  der  Haß,  die
Leidenschaftlichkeit,  die  ein  längerer  Kampf  erzeugt,  die  Verbitterung
des  unterliegenden  Teils,  die  Siegesfreude  des  gewinnenden  Teiles
sind  die  Quelle  ernster  Gefahren  für  die  Volkswirtschaft,  da  sie  die
Unzufriedenheit  der  Massen  mit  der  bestehenden  Ordnung  steigern.
Nach  allem  ist  es  nicht  zu  viel  gesagt,  daß  die  Arbeitsstreitigkeiten
ein  Übel  für  die  Volks-  und  Privatwirtschaft  sind,  und  die  Verantwortung ­
  derer,  die  ohne  die  zwingendsten  Gründe  derartige  Kämpfe
hervorrufen,  ist  ungeheuer  groß.  Trotzdem  wäre  es  verkehrt,  die  Arbeitsstreitigkeiten ­
  überhaupt  zu  verwerfen.  Sie  sind  unter  Umständen
        <pb n="304" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  293

trotz  aller  ihrer  Nachteile  für  Arbeiter  und  Arbeitgeber  unentbehrlich
zur  wirksamen  Wahrung  dauernder  Interessen.  Sie  wirken  mitunter
wie  ein  reinigendes  Gewitter,  indem  sie  ungesunde  Konkurrenzverhältnisse ­
  und  illoyales  Verhalten  unsolider  Elemente  ausmerzen  und
dem  der  Volkswirtschaft  nachteiligen  Hinüberspielen  des  Wettbewerbs
auf  die  Bahn  der  Lohndrückerei  ein  Ende  machen.
Soweit  die  Arbeitsstreitigkeiten  wirklich  ungesunden  und  unlauteren ­
  Wettbewerb  beseitigen  und  zur  wirtschaftlichen  und  sozialen
Gesundung  der  Verhältnisse  Anlaß  geben,  wird  man  sie  vom  Standpunkt ­
  der  Volkswirtschaft  aus  als  berechtigt  ansehen  müssen.
Daraus  rechtfertigt  es  sich,  daß  die  moderne  Gesetzgebung  die
Ausstände  und  Aussperrungen  als  zulässig  anerkennt  und,  solange  die
Bewegung  in  gesetzlichen  Bahnen  bleibt  und  das  öffentliche  Interesse
nicht  gefährdet,  ein  behördliches  Eingreifen  ausschließt.  Freilich  hat
die  Gesamtheit  ein  großes  Interesse  daran,  daß  derartige  Kämpfe
seltener  werden,  weil  sich  sonst  die  Nachteile  zu  sehr  häufen,  und  daß
auch  die  Unternehmer  sich  gegen  die  Nachteile,  die  ihnen  aus  Ausständen ­
  erwachsen  können,  zu  schützen  suchen,  ist  erklärlich  genug.
Es  kann  sich  in  beiden  Fällen  aber  nur  um  Mittel  handeln,  die  mit
der  grundsätzlichen  Anerkennung  der  Arbeitsstreitigkeiten  durch  die
heutige  Kechtsordnung  vereinbar  sind.
§  4.  Vorbeugungs-  und  Abwehrmittel  gegen  Arbeitsstreitigkeiten.  Als
ein  wirksames  Mittel,  drohenden  Arbeitsstreitigkeiten  vorzubeugen
und  ausgebrochene  Arbeitsstreitigkeiten  beizulegen,  sind  in  den  letzten
Jahrzehnten  die  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  gleichmäßig  zusammengesetzten ­
  Einigungsämter  erkannt  und  anerkannt  worden.
Sie  sollen  vor  allen  Dingen  eine  vorbeugende  Tätigkeit  ausüben  dadurch, ­
  daß  sie  bei  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  über  die  Bedingungen  des  Arbeitsverhältnisses  auf
Grund  genauer  Aufklärung  über  die  in  Frage  kommenden  tatsächlichen ­
  Verhältnisse  einen  Schiedsspruch  fällen,  der  nun  für  eine  gewisse
Zeit  die  Arbeitsbedingungen  festsetzt.  Dieses  Eingreifen  kann  stattfinden, ­
  wenn  eine  Arbeitsstreitigkeit  im  Sinne  des  §  3  ausgebrochen
ist;  das  Einigungsamt  legt  dann  nicht  nur  die  ausgebrochene  Streitigkeit ­
  bei,  sondern  beugt  auch  dem  Entstehen  neuer  Streitigkeiten  aus
gleichem  Anlaß  für  eine  gewisse  Zeit  vor.  Das  Eingreifen  kann  aber
auch  stattfinden,  nocli  ehe  die  zu  Tage  getretenen  Meinungsverschiedenheiten ­
  sich  bis  zu  einer  wirklichen  Arbeitsstreitigkeit  verschärft  haben;
alsdann  wirkt  das  Einigungsamt  dem  Ausbruch  'nicht  nur  dieses  zunächst ­
  drohenden  Streites,  sondern  auch  dem  weiterer  Streitigkeiten
in  einer  gewissen  Zeit  entgegen.  Daß  die  letztgenannte  Art  des  Eingreifens ­
  in  sozialpolitischer  Hinsicht  noch  wirksamer  ist  als  die  erste,
bedarf  keines  Beweises  für  jeden,  der  sich  die  großen  Nachteile  der
        <pb n="305" />
        294

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Ausstände  und  Aussperrungen  vor  Augen  hält.  In  beiden  Fällen  ist
aus  natürlichen  Gründen  die  Wirksamkeit  der  Entscheidung  des  Einigungsamtes ­
  zeitlich  begrenzt,  auch  wenn  die  Entscheidung  selbst  sich
eine  zeitliche  Grenze  nicht  gesetzt  hat.  Denn  die  Verhältnisse  und
Bedürfnisse  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  sind  ständig  im  Fluß,
und  was  heute  von  beiden  Parteien  als  billiger  Ausgleich  angesehen
wird,  kann  sich  nach  einiger  Zeit  als  nicht  mehr  ausreichend  erweisen.
In  allen  Fällen,  in  denen  die  Einigungsämter  eingreifen,  dreht  es  sich
nicht  um  die  Entscheidung  eines  Rechtsstreites,  sondern  um  die  eines
Interessenstreites.  Die  Entscheidung  der  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem
Arbeitsverhältnis  ist  Sache  der  Gewerbegerichte.  Diese  sprechen  Recht,
die  Einigungsämter  geben  Schiedssprüche  als  Unterlage  der  beiderseitigen ­
  Verständigung  ab.  In  einem  für  die  Sozialpolitik  überhaupt
grundsätzlich  wichtigen  Punkte  treffen  aber  Gewerbegerichte  und
Einigungsämter  bei  aller  Verschiedenheit  der  Organisation  überall  zusammen. ­
  Sie  beruhen  auf  dem  Gedanken  der  Gleichberechtigung  von
Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  zur  Mitwirkung  an  der  Lösung  bestimmter ­
  öffentlicher  Aufgaben  und  ziehen  deshalb  beide  Gruppen  in
gleicher  Zahl  zu  ihrer  Tätigkeit  heran.
Die  ganze  neuere  Bewegung  inbezug  auf  die  Einigungsämter
knüpft  an  englische  Vorbilder  an,  ohne  indes  diese  einfach  nachzuahmen. ­
  Vielmehr  haben  die  einzelnen  Länder,  von  denen  viele  die
Angelegenheit  gesetzlich  geregelt  haben,  die  Ausgestaltung  im  einzelnen ­
  ihren  besonderen  Verhältnissen  anzupassen  gesucht.
In  England  war  bereits  1849  in  der  Seidenindustrie  aus  Vertretern ­
  der  Arbeitgeber  und  des  Gewerkvereins  der  Seidenarbeiter  ein
Einigungsamt  gebildet  worden,  das  aber  nach  einigen  Jahren  aufgelöst ­
  wurde.  Wichtiger  wurden  die  in  den  60  er  Jahren  von  dem  Grafschaftsrichter ­
  Kettle  und  dem  Parlamentsmitgliede  Mttndella  begründeten ­
  Einigungsämter.  Sie  wurden  das  eigentliche  Vorbild.  Die
Einigungsämter  nach  Mundelia  bestanden  aus  je  10  von  den  Arbeitgebern ­
  und  den  Arbeitnehmern  gewählten  Mitgliedern.  Sie  nahmen
ihre  Obliegenheiten  unentgeltlich  wahr.  Jede  Partei  hatte  aber  einen
Sekretär,  dem  eine  Entschädigung  gewährt  wurde.  (Die  Mitglieder
wählten  aus  ihrer  Mitte  einen  Obmann,  der  bei  Stimmengleichheit  zu
entscheiden  hatte.  Von  den  Mitgliedern  bildeten  je  2  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  einen  Ausschuß.  Bei  ihm  kam  die  —  schriftlich
einzureichende  —  Beschwerde  zuerst  zur  Verhandlung.  Gelang  dem
Ausschuß  eine  Versöhnung  nicht,  so  entschied  das  ganze  Einigungsamt.
Ein  Zwang  zur  Unterwerfung  unter  dessen  Entscheidung  war  nicht
vorgesehen.  Mundella  erwartete,  daß  die  überzeugende  Kraft  der
Entscheidung  ihr  Geltung  verschaffen  werde.  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  mußten  sich  aber  im  Arbeitsvertrage  verpflichten,  Streitig ­
        <pb n="306" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  295

keiten  aus  dem  bestehenden  Arbeitsverhältnis  und  die  Regelung  der
künftigen  Arbeitsbedingungen  dem  Einigungsamt  zu  unterbreiten.
Die  Einigungsämter  nach  Kettle  hatten  einen  Bestand  von  je  6
gewählten  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  unter  einem  von  ihnen
gewählten  unbeteiligten  Vorsitzenden  und  einen  Ausschuß  von  je
1  Arbeitgeber  und  1  Arbeitnehmer.  Das  Verfahren  entsprach  im
wesentlichen  dem  der  MuNDELLASchen  Einrichtung;  aber  beide  Parteien ­
  waren  nach  dem  Arbeitsvertrage  verpflichtet,  sich  dem  Schiedsspruch ­
  zu  unterwerfen,  und  der  Schiedsspruch  konnte  deshalb  durch
die  Grafschaftsgerichte  mit  Zwangsmitteln  durchgeführt  werden.
Der  in  derartigen  Einigungsämtern  verwirklichte  Gedanke  fand
in  England  viel  Anklang.  Um  ihre  Errichtung  zu  fördern,  erging
am  6.  August  1872  der  Arbitration  Act.  Nach  diesem  Gesetz  kann
im  Arbeitsvertrage  für  Unternehmei  und  Arbeiter  die  Verpflichtung
begründet  werden,  alle  Lohnstreitigkeiten  dem  Einigungsamt  zu  unterbreiten. ­
  Ein  Zwang  zur  Errichtung  solcher  Ämter  durch  behördliches ­
  Eingreifen  war  nicht  vorgesehen.  Die  Bildung  von  Einigungsämtern ­
  —  namentlich  nach  den  besprochenen  Vorbildern  —  machte
ansehnliche  Fortschritte.  Ihre  Anrufung  wurde  durch  die  tatsächliche
Übung  im  wesentlichen  auf  die  Fälle  beschränkt,  die  nicht  bereits
zwischen  den  Sekretären  der  Arbeiter-  und  Unternehmerorganisationen
erledigt  waren.  Der  letztere  Weg  der  Erledigung  war  und  ist  namentlich ­
  für  die  „individuellen“  Streitigkeiten  von  Bedeutung,  d.  h.  Streitigkeiten ­
  aus  dem  bestehenden  Arbeitsverhältnis  im  Einzelfall,  die
sich  auf  bestimmte  Personen  beziehen.  Die  auf  dem  genannten  Wege
nicht  zu  erledigenden  Streitfälle  dieser  Art  kommen  an  den  Ausschuß
(standing  committee)  des  Einigungsamtes.  Die  allgemeinen  (d.  h.  die
Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  ohne  Beziehung  auf  bestimmte
Personen  betreffenden)  Streitfälle  gelangen  bei  manchen  Berufszweigen
zuerst  ebenfalls  an  den  Ausschuß;  üblicher  ist  es,  daß  sie  gleich
an  die  Vollversammlung  des  Einigungsamtes  (full  board)  gelangen.
Kommt  bei  der  Vollversammlung  eine  Einigung  nicht  zu  stände,  so
geht  die  Sache  an  ein  besonderes  Schiedsgericht  —  „court  of  arbitration“ ­
  —,  bestehend  aus  je  2  von  beiden  Parteien  gewählten  Schiedsrichtern ­
  und  einem  unparteiischen  Obmann,  der  entweder  nach  der
Vereinbarung  der  Schiedsrichter  oder  auf  Grund  unmittelbarer  Übereinkunft ­
  zwischen  den  Parteien  bestellt  wird.  Beide  Parteien  verpflichten ­
  sich  vorher,  sich  dem  Schiedsspruch  zu  unterwerfen.  Die
Einigungsämter  wirken  entweder  für  bestimmte  Berufszweige  oder  für
bestimmte  Bezirke  (Distrikte)  ohne  berufliche  Scheidung.
Ein  neueres  Gesetz  vom  7.  August  1896  gibt  dem  Handelsamt  —
„board  of  trade“  —  bestimmte  Obliegenheiten  und  Befugnisse  inbezug
auf  die  Beilegung  von  Interessenstreitigkeiten.  Bei  Ausbruch  einer
        <pb n="307" />
        296

II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

Arbeitsstreitigkeit  kann  das  Handelsamt  die  Ursache  und  näheren
Umstände  ermitteln  und  darüber  berichten  und  weiter  die  Parteien
zur  Wahl  von  Vertretern  auffordern,  die  einen  gütlichen  Ausgleich
unter  einem  durch  Übereinstimmung  der  Parteien  oder  durch  das
Handelsamt  bezeichneten  Vorsitzenden  zu  versuchen,  also  als  Einigungsamt ­
  zu  wirken  haben.  Das  Handelsamt  kann  bei  Ausbruch  einer
Arbeitsstreitigkeit  ferner  unter  Umständen  auch  selbst  bestimmte
Personen  mit  den  Obliegenheiten  eines  Beraters  (conciliator)  oder  eines
Einigungsamtes  betrauen.  Weiter  kann  das  Handelsamt  auch  ohne
den  akuten  Anlaß  einer  ausgebrochenen  Arbeitsstreitigkeit  in  bestimmten ­
  Bezirken  oder  Berufen,  in  denen  die  Streitigkeiten  häufig
und  die  Voraussetzungen  für  Bildung  örtlicher  Einigungsämter  nicht
vorhanden  sind,  Personen  ernennen  und  mit  entsprechenden  Vollmachten
ausrüsten  zu  dem  Zwecke,  die  Verhältnisse  zu  untersuchen  und  mit
den  Parteien  über  etwaige  Bildung  eines  Einigungsamtes  oder  Schiedsgerichtes ­
  zu  verhandeln.  Das  Gesetz  ordnet  weiter  die  Führung  eines
Registers  über  alle  entstehenden  Einigungsämter  und  Schiedsgerichte
durch  das  Handelsamt  an.
Die  Absicht  des  Gesetzes  von  1896  geht  hiernach  besonders  dahin,
dem  Handelsamt  die  Möglichkeit  zu  einer  anregenden  und  fördernden
Tätigkeit  inbezug  auf  die  Bildung  von  Einigungsämtern  zu  geben.
Einen  Zwang  zur  Errichtung  von  Einigungsämtern  kann  aber  das
Handelsamt  nicht  ausüben.  Eine  gesetzliche  Verpflichtung  zur  Anrufung ­
  von  und  zur  Verhandlung  vor  Einigungsämtern  besteht  nicht.
Ist  es  aber  dazu  gekommen,  so  besteht  vielfach  laut  Arbeitsvertrag
die  Verpflichtung  zur  Unterwerfung  unter  die  Entscheidung  des  Einigungsamtes ­
  oder  unter  den  Spruch  des  Schiedsgerichtes,  und  die  rechtliche ­
  Erzwingbarkeit  des  Schiedsspruches  wird  nach  englischem  Recht
als  vorhanden  anerkannt.
Die  Zahl  der  Einigungsämter  in  England  hat  unter  der  Herrschaft ­
  der  neuen  Bestimmungen  zugenommen.  Die  Tätigkeit  der  Ämter
bei  ausgebrochenen  Arbeitsstreitigkeiten  ist  verhältnismäßig  beschränkt.
Gelegenheit  zu  einem  derartigen  Eingreifen  hatten  in  England:

Einigungsämter  für  einzelne  Berufszweige
Distrikts-  und  sonstige  Einigungsämter

1894
42
3

1895
39
1

1896
49
1

1897
46
2

1898
47
2

1899
50
3

Zusammen

45

40

50

48

49

53

Eine  wirkliche  Beilegung  von  Arbeitsstreitigkeiten  kommt  nicht
häufig  vor.  Es  wurden  1896:  49,  1897:  41,  1898:  43,  1899:  38,  1900:
32,  1901;  41  Streiks  und  Aussperrungen  vor  dem  Einigungsamt  und
durch  Schiedsspruch  beigelegt.  Von  den  in  Arbeitsstreitigkeiten  verwickelten ­
  Arbeitern  waren  1901:  4,65  %  und  1902:  1,75  •&amp;gt;/„  an  den
durch  Schiedsspruch  erledigten  und  1901:  4,71%  und  1902:  2,78%  an
        <pb n="308" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  297

den  im  Einigungsverfahren  beigelegten  Streitigkeiten  beteiligt.  Die
meisten  Arbeitsstreitigkeiten  werden  nach  wie  vor  durch  direkte  Verhandlungen ­
  zwischen  den  streitenden  Parteien  oder  ihren  Vertretern
zu  Ende  gebracht;  an  den  so  erledigten  Arbeitsstreitigkeiten  waren
1901:  80  o/o  und  1902:  86,7  %  der  in  Arbeitsstreitigkeiten  verwickelten
Arbeiter  beteiligt.
Es  wäre  unzutreffend,  hiernach  allein  die  Tätigkeit  der  englischen ­
  Einigungsämter  zu  beurteilen.  Ihre  Hauptarbeit  liegt  auf  dem
Gebiete  der  Verhinderung  von  Ausständen  und  Aussperrungen,  und
hier  ist  ihre  Tätigkeit  von  ansehnlichem  Umfange.  Während  z.  B
1901  nur  41  Streiks  und  Aussperungen  von  Einigungsämtern  beigelegt
oder  durch  Schiedsspruch  erledigt  wurden,  kamen  in  demselben  Jahre
1405  Differenzen  vor  die  Einigungsämter.  Davon  blieben  am  Jahresschluß ­
  39  unerledigt,  681  wurden  zurückgezogen  und  ohne  die  Einigungsämter ­
  beigelegt,  über  503  Fälle  entschieden  die  Einigungsämter,
und  zwar  in  182  Fällen  durch  Schiedsspruch.  Nur  wenige  der  an  die
Einigungsämter  gelangten  Fälle  führten  zu  Ausständen.
Einen  völlig  anderen  Weg  hat  das  belgische  Gesetz  vom  16.  Aug.1887
eingeschlagen;  es  hat  die  Funktionen  des  Einigungsamtes  den  durch
Königliche  Verordnung  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  zu  errichtenden ­
  Conseils  de  l’industrie  et  du  travail  (Arbeitskammern)  übertragen. ­
  Die  Wirksamkeit  dieser  Organe  als  Einigungsamt  ist  aber
gering  gewesen.  Von  den  610  Ausständen  der  Jahre  1896—1900  sind
16  durch  Eingreifen  des  Arbeitsrates  und  2  durch  Schiedsgericht  erledigt. ­
  Den  gleichen  Weg  schlug,  um  das  gleich  hier  anzufügen,
10  Jahre  später  durch  Gesetz  vom  2.  Mai  1897  das  Königreich  der
Niederlande  ein.  Die  dortigen  Arbeitskammern  fungieren  auf  Wunsch
der  Beteiligten  als  Einigungsamt.  Die  Anrufung  der  Arbeitskammer
kann  bei  drohenden  oder  schon  ausgebrochenen  Streitigkeiten  erfolgen
durch  Einreichung  eines  ausgefüllten  Formulars,  und  zwar  entweder
von  beiden  Parteien  oder  von  einer  Partie.  Auch  der  Gemeindebürgermeister ­
  oder  der  königliche  Kommissar  in  einer  Provinz  kann  das
Arbeitsamt  anrufen.  Erklärt  sich  die  Arbeitskammer  zur  Vermittlung
bereit,  so  bemüht  sich  deren  Vorstand,  einfache  Streitigkeiten  unter
der  Hand  beizulegen.  Mißlingt  das,  so  kommt  der  Fall  an  die  Arbeitskammer. ­
  Diese  ernennt  einen  Versöhnungsrat,  bestehend  aus  einem
Vorsitzenden,  der  in  oder  außerhalb  der  Kammer  gewählt  wird,  und
aus  einer  geraden  Zahl  von  Mitgliedern,  die  von  den  der  Kammer  angehörigen
  Vertretern  der  Arbeiter  und  der  Arbeitgeber  je  zur  Hälfte
aus  ihrer  Mitte  gewählt  werden.  Als  Sekretär  fungiert  der  Sekretär
der  Arbeitskammer.  Der  Vorsitzende  sucht  zu  erreichen,  daß  die  Parteien ­
  sich  verpflichten,  wälirend  der  Dauer  der  Untersuchung  ohne
Überlegung  mit  dem  Vorsitzenden  weder  die  Arbeit  niederzulegen  noch
        <pb n="309" />
        298

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Arbeiter  zu  entlassen.  Die  Art  der  Untersuchung  ist  im  Gesetz  nicht
geregelt.  In  der  Regel  ladet  der  Versöhnungsrat  beide  Parteien  zur
Vernehmung  vor.  Ein  Zwang  zum  Erscheinen  besteht  aber  nicht.  Bei
Stimmengleichheit  in  einer  vollzähligen  Sitzung  hat  der  Vorsitzende
beschließende  Stimme.  Bei  Stimmengleichheit  in  einer  nicht  vollzähligen ­
  Sitzung  wird  eine  neue  Sitzung  einberufen.  Ist  auch  in  dieser
Stimmengleichheit  vorhanden,  so  hat  wiederum  der  Vorsitzende  beschließende ­
  Stimme,  im  übrigen  steht  ihm  nur  beratende  Stimme  zu.
Der  Versöhnungsrat  teilt  nach  beendeter  Untersuchung  und  Beratung
den  Parteien  sein  Urteil  über  den  Streit  und  seine  Vorschläge  zu
dessen  Beilegung  schriftlich  mit  und  kann  diesen  Bericht  veröffentlichen, ­
  womit  ein  Druck  auf  die  Beteiligten  zur  Unterwerfung  ausgeübt ­
  werden  kann.  Rechtsverbindliche  Kraft  hat  das  Urteil  nicht.
Wollen  die  Parteien  den  Streit  einem  Schiedsspruch  unterwerfen,  so
gelten  die  Vorschriften  des  Wetboek  van  burgerlijke  rechtsoordning;
es  können  aber  in  Abweichung  davon  auch  Frauen  Schiedsrichter
sein.  Bei  den  ausgebrochenen  Arbeitsstreitigkeiten  hat  diese  Einrichtung ­
  nur  wenig  Erfolg  erzielt.  Im  übrigen  aber  bildet  die  ausgleichende ­
  Arbeit  bei  Interessenstreitigkeiten,  die  noch  nicht  zum  Kampf
geführt  haben,  ein  Hauptgebiet  der  Tätigkeit  der  Arbeitskammern.
Inzwischen  hatte  Deutschland,  wo  schon  im  Anfang  der  70  er  Jahre
die  Frage  der  Einigungsämter  erörtert  wurde,  und  wo  sich  auch  einige
derartige  Organe  gebildet  hatten,  durch  das  schon  erwähnte  Gewerbegerichtsgesetz ­
  vom  29.  Juli  1890  den  Gewerbegerichten,  also  den  Organen ­
  zur  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis ­
  ,  auch  die  Obliegenheiten  eines  Einigungsamtes  für  die
Interessenstreitigkeiten  zugewiesen.  Die  einschlägigen  Paragraphen
sind  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1901  in  mehreren  Punkten  geändert ­
  und  ergänzt  worden  (§§  62—74  der  neuen  Redaktion  des  Gesetzes ­
  —  RGBl.  1901,  S.  353).  Bei  Streitigkeiten  über  die  Bedingungen
der  Fortsetzung  oder  Wiederaufnahme  des  Arbeitsverhältnisses  kann
hiernach  das  Gewerbegericht  als  Einigungsamt  angerufen  werden,  und
der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts  soll  auf  solche  Anrufung  hinzuwirken ­
  und  bei  nur  einseitiger  Anrufung  auch  bei  dem  anderen
Teile  die  Bereitwilligkeit  zur  Anrufung  zu  erwecken  suchen.  Folge
zu  geben  ist  der  Anrufung  im  übrigen  nur  dann,  wenn  sie  von  beiden
Teilen  erfolgt,  und  wenn  die  beteiligten  Arbeiter  und  Arbeitgeber  —
letztere,  falls  ihre  Zahl  mehr  als  3  beträgt  —  Vertreter  bestellen,  die
mit  der  Verhandlung  vor  dem  Einigungsamt  betraut  werden.  In  der
Regel  sind  für  jede  Partei  nicht  mehr  als  3  Vertreter  zu  bestellen,
das  Einigungsamt  kann  eine  höhere  Zahl  zulassen.  Die  Vertreter
müssen  in  der  Regel  mindestens  25  Jahre  alt  sein  und  sich  im  Besitz
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  dürfen  nicht  in  der  Ver ­
        <pb n="310" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  299

fügung  über  ihr  Vermögen  durch  gerichtliche  Anordnung  beschränkt
sein.  Das  als  Einigungsamt  tätige  Gewerbegericht  besteht  aus  dem
Vorsitzenden  und  aus  einer  gleichen  Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern ­
  als  Vertrauensmännern.  Die  Vertrauensmänner  dürfen
nicht  zu  den  Beteiligten  gehören.  Sie  werden  von  den  Beteiligten
bezeichnet  oder  mangels  dessen  vom  Vorsitzenden  ernannt.  Ihre  Zahl
bestimmen  die  Beteiligten;  einigen  sich  diese  darüber  nicht,  so  bestimmt ­
  der  Vorsitzende  die  Zahl  auf  mindestens  je  2  für  jede  Partei.
Nach  Anhörung  beider  Teile  kann  der  Vorsitzende  auch  einen  oder
zwei  Unbeteiligte  als  Beisitzer  mit  beratender  Stimme  zuziehen.  Der
Vorsitzende  kann  zur  Einleitung  in  die  Verhandlungen  oder  in  deren
Verlauf  Personen,  die  an  dem  Interessenstreit  beteiligt  sind,  vorladen
und  vernehmen  und,  wenn  beide  Teile  das  Amt  angerufen  haben,  für
den  Fall  des  Nichterscheinens  Geldstrafe  bis  zu  100  Mark  androhen.
Im  übrigen  hat  das  Einigungsamt  durch  Vernehmung  der  oben  bezeichneten
  Vertreter  beider  Parteien  die  Streitpunkte  und  die  für
ihre  Beurteilung  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festzustellen.
Zur  Aufklärung  darüber  können  auch  Auskunftspersonen  vorgeladen
und  vernommen  werden.  Sind  die  Verhältnisse  klargestellt,  so  findet
eine  gemeinsame  Verhandlung  statt,  um  jedem  Teile  Gelegenheit  zur
Äußerung  über  die  Auslassungen  des  anderen  Teiles  und  der  Auskunftspersonen ­
  zu  geben.  Alsdann  folgt  ein  Einigungsversuch  zwischen
den  streitenden  Teilen.  Gelingt  er,  so  ist  der  Inhalt  der  Vereinbarung
durch  eine  von  allen  Mitgliedern  des  Einigungsamtes  und  von  den
bestellten  Vertretern  beider  Teile  zu  unterzeichnende  Bekanntmachung
zu  veröffentlichen.  Mißlingt  der  Einigungsversuch,  so  gibt  das  Einigungsamt ­
  einen  Schiedsspruch  ab.  Über  den  Schiedsspruch  entscheidet
einfache  Stimmenmehrheit;  stehen  die  Stimmen  aller  für  die  Arbeitgeber ­
  zugezogenen  Vertrauensmänner  denen  aller  für  die  Arbeiter  zugezogenen ­
  gegenüber,  so  kann  sich  der  Vorsitzende  der  Stimme  enthalten ­
  und  feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen
ist.  Der  Schiedsspruch  wird  den  bestellten  Vertretern  beider  Teile
eröffnet  mit  der  Aufforderung,  sich  in  bestimmter  Frist  zu  erklären,
ob  sie  sich  dem  Schiedsspruch  unterwerfen.  Die  Nichtabgabe  der
Erklärung  in  dieser  Frist  gilt  als  Ablehnung  der  Unterwerfung.  Nach
Ablauf  der  Frist  erläßt  das  Einigungsamt  eine  von  allen  seinen  Mitgliedern ­
  Unterzeichnete  Bekanntmachung,  die  den  abgegebenen  Schiedsspruch ­
  und  die  Erklärungen  der  Parteien  enthält.  Kommt  weder  ein
Schiedsspruch  noch  eine  Vereinbarung  zustande,  so  hat  der  Vorsitzende
dies  öffentlich  bekanntzumachen.
An  Stelle  des  Gewerbegerichts  tritt  bei  Streitigkeiten  zwischen
Innungsmitgliedern  und  ihren  Arbeitern  das  bei  der  Innung  bestehende
Einigungsamt,  sofern  es  entsprechend  den  §§  63—73  des  Gewerbe ­
        <pb n="311" />
        300

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gerichtsgesetzes  ausgestaltet  ist  und  sofern  nicht  beide  Teile  es  vorziehen, ­
  das  Gewerbegericht  als  Einigungsamt  anzurufen.
Die  Wirksamkeit  der  Gewerbegerichte  als  Einigungsämter  war
anfangs  gering,  zeigt  aber  eine  steigende  Tendenz.  Die  Gewerbegerichte ­
  wurden  in  den  ersten  Jahren  als  Einigungsamt  angerufen:
1893  ....  5  Mal
1894  ....  16  „
1895  ....  19  „
1896  ....  44  „
und  erzielten  in  diesen  Jahren  3,  7,  13  und  18  mal  Vereinbarungen.
Im  Jahre  1902  wurden  sie  144  mal  angerufen,  darunter  119mal
nur  von  einer  Seite.  Das  Ergebnis  war:  35  Vereinbarungen  und
10  Schiedssprüche.  An  Unterwerfungen  beider  Teile  unter  die  Schiedssprüche ­
  waren  4  zu  verzeichnen.  Die  Ablehnung  der  Unterwerfung
erfolgte  meist  auf  seiten  der  Arbeitgeber.  Erfolglose  Einigungsversuche ­
  ohne  Schiedsspruch  fänden  40  mal  statt.
Einen  ähnlichen  Gedanken  wie  Deutschland  hat  Italien  in  dem
Gewerbegerichtsgesetz  vom  25.  Juni  1893  zu  verwirklichen  gesucht.
Das  hei  jedem  Collegio  dei  probi  viri  bestehende  Ufflzio  di  conciliazione
soll  nicht  nur  als  Vergleichskammer  bei  gewerblichen  Kechtsstreitigkeiten
  fungieren,  sondern  kann  auch  zur  friedlichen  Beilegung  von
Interessen  Streitigkeiten  angerufen  werden.  Dieses  Einigungsamt  besteht ­
  aus  mindestens  2  Beisitzern  —  je  einem  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  —  unter  dem  Vorsitze  des  Präsidenten  des  Gewerbegerichts ­
  oder  eines  der  beiden  Vizepräsidenten,  von  denen  der  eine  von
den  Arbeitern  aus  den  Arbeitgebern,  der  andere  von  den  Arbeitgebern
aus  den  Arbeitern  gewählt  wird.  Der  praktische  Erfolg  ist  sehr  gering ­
  gewesen.  Für  die  Landarbeiter  sind  weder  Gewerbegerichte
noch  Einigungsämter  vorgesehen;  die  vielen  Ausstände  unter  den
Landarbeitern  haben  aber  neuerdings  den  Plan  auftauchen  lassen,
auch  für  die  Landarbeiter  entsprechende  Einrichtungen  zu  schaffen.
Frankreich,  dessen  Conseils  de  prud’hommes  die  italienischen  Gewerbegerichte ­
  in  verschiedenen  Beziehungen  nachgebildet  sind,  hat
die  einigungsamtliche  Tätigkeit  nicht  auf  diese  Organe  übertragen,
sondern  die  Friedensrichter  mit  der  Vermittlerrolle  betraut  durch  das
Gesetz  vom  27.  Dez.  1892  über  das  fakultative  Sühne-und  Schiedsverfahren ­
  in  Gesamtstreitigkeiten  zwischen  Arbeitgebern  nnd  Arbeitern
oder  Angestellten.  Bei  einem  eine  Gesamtheit  von  Personen  betreffenden ­
  Streit  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  über  Arbeitsverhältnisse ­
  kann  sich  jede  Partei  an  den  Friedensrichter  mit  dem
Antrag  auf  Bildung  einer  Sühnekommission  wenden.  Der  Friedensrichter ­
  benachrichtigt  hiervon  binnen  24  Stunden  die  Gegenpartei.
Stimmt  diese  zu,  so  beruft  er  die  ihm  namhaft  gemachten  Vertreter
        <pb n="312" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  301

beider  Parteien  unverzüglich  als  Sühnekommission.  Diese  wird  vom
Friedensrichter  geleitet;  er  selbst  hat  nur  beratende  Stimme.  Erfolgt
eine  Verständigung  in  der  Kommission,  so  nimmt  der  Friedensrichter
darüber  ein  Protokoll  auf  und  läßt  es  von  den  Vertretern  beider
Parteien  unterschreiben.  Erfolgt  eine  Verständigung  nicht,  so  fordert
der  Friedensrichter  die  Parteien  auf,  entweder  einen  gemeinsamen
Schiedsrichter  oder  jede  für  sich  einen  Schiedsrichter  zu  wählen.  Im
letzteren  Falle  müssen  sich  die  Schiedsrichter,  falls  sie  sich  nicht  unter
einander  über  die  Lösung  des  Streites  verständigen,  sich  über  einen
Unparteiischen  einigen,  der  den  Ausschlag  gibt.  Einigen  sie  sich  nicht
über  den  Unparteiischen,  und  können  sie  sich  auch  in  der  Sache  nicht
verständigen,  so  ernennt  der  Vorsitzende  des  Zivilgerichtes  den  Unparteiischen. ­

Hat  sich  aus  der  Streitigkeit  bereits  ein  Ausstand  entwickelt,  so  muß
der  Friedensrichter  von  Amts  wegen  beiden  Parteien  ein  Schiedsgericht
vorschlagen.  Die  Parteien  haben  dann  binnen  3  Tagen  unter  kurzer
begründeter  Darlegung  des  Streitfalles  sich  zu  erklären,  ob  sie  das
Schiedsgericht  annehmen  oder  nicht,  und  im  Fall  der  Annahme  ihre
gewählten  Vertreter  —  für  jede  Partei  höchstens  5  —  anzugeben.
Wie  auch  der  Ausgang  ist,  in  jedem  Falle  erfolgt  eine  öffentliche  Bekanntmachung ­
  darüber.  Ein  Zwang  zur  Verhandlung  oder  zur  Unterwerfung ­
  unter  den  Schiedsspruch  besteht  nicht.  Die  nötigen  Räumlichkeiten ­
  werden  von  den  Gemeinden  gestellt,  die  sonstigen  Kosten
der  Sühne-  und  Schiedskommissionen  werden  von  den  Departements
getragen.  Die  vorstehend  geschilderte  Inanspruchnahme  des  Friedensrichters ­
  haL1893  bei  17,09%  und  1894  bei  25,83%  der  Ausstände
stattgefunden.  Im  nächsten  Jahre  1895  sank  die  Zahl  auf  20,74%.
Alsdann  stieg  sie  langsam  bis  auf  26  °/o  im  Jahre  1900  und  auf  27,16  %
im  Jahre  1901,  um  1902  wieder  auf  20,89%  zu  fallen.  Die  Inanspruchnahme ­
  im  Jahre  1902  bezog  sich  auf  107  Streitigkeiten,  darunter  4  mal,
ehe  es  zur  Einstellung  der  Arbeit  kam.  Die  Anrufung  ging  in
60  Fällen  von  den  Arbeitern,  in  5  Fällen  von  den  Arbeitgebern,  in
2  Fällen  von  beiden  Parteien  aus.  In  40  Fällen  griff  der  Friedensrichter ­
  von  sich  aus  ein.  In  42  Fällen  wurde  der  Einigungsversuch
zurückgewiesen,  und  zwar  in  35  von  den  Unternehmern,  in  2  von  den
Arbeitern  und  in  5  von  den  Arbeitern  und  Unternehmern.  Eine  beschleunigte ­
  Beilegung  des  Streites  wurde  durch  Vermittlung  der  Friedensrichter ­
  in  47  Fällen  erzielt.  Nach  den  Mitteilungen  des  französischen
Arbeitsamtes  wurden  außerdem  16  Fälle  durch  Eingreifen  der  Präfekten, ­
  Unterpräfekten  oder  Bürgermeister  und  weitere  16  Fälle  durch
Eingreifen  der  Fachvereine  und  Fachverbände  beendet.
Der  Erfolg  genügte  den  Erwartungen  nicht,  und  deshalb  tauchte
der  Gedanke  an  obligatorische  Schiedsgerichte  in  Frankreich  auf.  Der
        <pb n="313" />
        302

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

obere  Arbeitsrat  sprach  sich  1900  dafür  aus,  und  der  Handelsminister
Milleband  trat  dem  bei.  Noch  in  demselben  Jahr  legte  die  Regierung
einen  Gesetzentwurf  vor,  der  unter  gewissen  Voraussetzungen  ein
obligatorisches  Einigungs-  und  Schiedsverfahren  vor  wirklicher  Niederlegung ­
  der  Arbeit  vorschlug.  Der  Entwurf  wurde  von  dem  Generalkomitee ­
  der  französischen  sozialdemokratischen  Partei  im  Sommer  1901
verworfen  als  „im  Gegensatz  zu  der  gewerkschaftlichen  Organisation,
zu  den  Tendenzen  und  dem  Interesse  der  Arbeiter  stehend“.  Er  ist
nicht  Gesetz  geworden.
In  Österreich  ist  für  den  Bergbau  durch  das  Gesetz  vom  29.  Aug.
1896,  betr.  die  Errichtung  von  Genossenschaften  beim  Bergbau,  dem
großen  Genossenschaftsausschuß  die  Aufgabe  des  Einigungsamtes  zugewiesen. ­
  Der  Vorsitzende  des  Einigungsamtes,  der  übrigens  nicht  zur
Genossenschaft  zu  gehören  braucht,  wird  für  jede  Verhandlung  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt;  an  der  Wahl  müssen  sich  Arbeiter ­
  und  Unternehmer  in  gleicher  Zahl  beteiligen.  Kommt  bei  dreimaligem ­
  Wahlgang  eine  Wahl  nicht  zu  stände,  so  bestimmt  die  Berghauptmannschaft ­
  im  Einvernehmen  mit  der  politischen  Landesbehörde
den  Vorsitzenden.  Zur  Verhandlung  werden  Vertrauensmänner  der
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  in  gleicher  Zahl  hinzugezogen.  Es
wird  zunächst  eine  Einigung  versucht.  Gelingt  sie,  so  wird  das  Ergebnis ­
  bekannt  gemacht.  Die  Bekanntmachung  wird  von  allen  Mitgliedern ­
  des  Einigungsamtes  und  den  Vertrauensmännern  unterschrieben.
Ist  der  Einigungsversuch  vergeblich  gewesen,  so  gibt  das  Einigungsamt ­
  mit  Stimmenmehrheit  einen  Schiedsspruch  ab.  Wenn  bei  der  Beschlußfassung ­
  hierüber  die  Stimmen  aller  Beisitzer  aus  dem  Arbeitgeberstande ­
  denen  aller  Beisitzer  aus  dem  Arbeiterstande  gegenüberstehen, ­
  so  kann  sich  der  Vorsitzende  der  Stimme  enthalten  und
feststellen,  daß  ein  Schiedsspruch  nicht  zustande  gekommen  ist.  Der
praktische  Erfolg  dieser  Einrichtung  ist  sehr  gering  gewesen.
Die  schiedsgerichtlichen  Ausschüsse  bei  den  österreichischen
Zwangsgenossenschaften  für  die  der  dortigen  Gewerbeordnung  unterstellten ­
  Handwerke  sind  ebenfalls  paritätisch  zusammengesetzt.  Die
Schiedsrichter  wählen  einen  Obmann.  Ist  bei  der  Wahl  eine  absolute
Stimmenmehrheit  nicht  zu  erzielen,  so  haben  die  Schiedsrichter  der
einen  Gruppe  den  Obmann  und  seinen  Stellvertreter  aus  der  anderen
Gruppe  zu  wählen;  die  letztere  Gruppe  hat  dann  bei  der  nächsten
Wahl  in  entsprechender  Weise  aus  der  ersten  Gruppe  den  Obmann
und  dessen  Stellvertreter  zu  wählen.  Die  Bildung  der  schiedsgerichtlichen ­
  Ausschüsse  der  Handwerkergenossenschaften  ist  obligatorisch
nach  der  Gewerbeordnung  (Fassung  von  1883),  aber  ihre  Inanspruchnahme ­
  ist  fakultativ.  Als  eigentliche  Einigungsämter  sind  sie  nicht
anzusehen,  da  ihr  Tätigkeitskreis  dem  der  Gewerbegerichte  entspricht.
        <pb n="314" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  303

In  der  Schweiz  erfolgt  die  Regelung  der  Angelegenheit  durch  die
kantonale  Gesetzgebung.  Im  Kanton  Genf  ist  am  10.  Februar  1900
ein  Gesetz  über  die  Regelung  der  Arbeitstarife  und  die  Schlichtung
von  Streitigkeiten  inbetreff  der  Arbeitsbedingungen  erlassen.  Die
Festsetzung  der  Arbeitsbedingungen  ist  hiernach  in  erster  Linie  Sache
der  Organisationen  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter.  Kommt  zwischen
diesen  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  muß  nach  Art.  8  auf  Ansuchen ­
  einer  Partei  ein  Vermittlungsversuch  vor  dem  Staatsrat  stattfinden, ­
  der  zu  diesem  Zwecke  eins  oder  mehrere  seiner  Mitglieder
abordnet.  Das  Ansuchen  muß  schriftlich  eingereicht  werden  und  die
Vertreter  beider  Parteien  und  den  Streitpunkt  bezeichnen.  Das  oder
die  abgeordneten  Mitglieder  des  Staatsrates  rufen  die  Delegierten
beider  Parteien  zusammen  und  suchen  eine  Dreiviertelmehrheit  zu  erzielen. ­
  Gelingt  das  nicht,  so  wird  durch  Protokoll  die  Nichteinigung
festgestellt.  Von  dem  Protokoll  wird  ein  Exemplar  der  Zentralkommission ­
  der  Gewerbeschiedsgerichte  —  Commission  centrale  des  prud’-hommes
  —  übergeben.  Binnen  6  Tagen  nach  dessen  Empfang  muß
sich  die  Zentralkommission  versammeln  und  die  beizuziehenden  Delegierten ­
  der  Parteien  einberufen.  Die  Zentralkommission  entscheidet
mit  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  über  die  Forderungen
der  Parteien  (Art.  14).  Während  der  Geltungsdauer  eines  Lohntarifs
darf  nach  §  15  zum  Zweck  einer  Tarifänderung  eine  allgemeine  Arbeitsunterbrechung
  weder  von  den  Arbeitgebern  noch  von  den  Arbeitern
verfügt  werden.  Zuwiderhandlungen  werden  bestraft.  Es  handelt
sich  hiernach  in  dem  Gesetz  um  den  Versuch,  ein  obligatorisches
Einigungs-  und  Schiedsverfahren  einzurichten.
Im  Kanton  St.  Gallen  ist  1902  ein  staatliches  Einigungsverfahren
eingerichtet.  Es  tritt  auf  Ansuchen  einer  Partei,  in  wichtigen  Fällen
auch  auf  Anrufen  des  Gemeinderates  oder  des  Bezirksamts  in  Tätigkeit.
Der  Regierungsrat  ernennt  dann  unter  Vorsitz  eines  seiner  Mitglieder
oder  eines  unbeteiligten  Dritten  eine  Vermittlungskommission  aus  einer
gleichen  Zahl  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  des  betreffenden  Berufes ­
  oder  sonstigen  Fachleuten.  Lehnt  eine  Partei  das  Vermittlungsverfahren ­
  ab,  oder  lehnt  eine  oder  lehnen  beide  Parteien  den  gemachten
Vermittlungsvorschlag  ab,  oder  kommt  ein  Vergleich  zustande,  so  wird
das  vom  Regierungsrat  bekannt  gemacht.  St.  Gallen  ist  also  dem
Vorbilde  Genfs  nicht  gefolgt,  da  ein  eigentliches  Zwangsschiedsverfahren ­
  nicht  vorgesehen  ist.
In  Schweden  hat  1902  die  Regierung  einen  Gesetzentwurf  vorgelegt, ­
  der  für  jeden  Distrikt  die  Einsetzung  eines  „Vergleichsmaklers“
durch  die  Regierung  vorsieht.  Der  Vergleichsmakler  soll  die  Arbeitsverhältnisse ­
  in  seinem  Distrikt  beobachten,  auf  Errichtung  von  Vergleichskommissionen ­
  und  Schiedsgerichten  hinwirken  und  an  der  Bei ­
        <pb n="315" />
        304

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

legung  von  Arbeitsstreitigkeiten  mitwirken.  Wenn  Streitigkeiten
ausbrechen,  soll  er  die  Parteien  zur  Verhandlung  auffordern  und  selbst
einen  Vergleich  herbeizuführen  suchen.  Er  kann  Sachverständige,  die
von  den  Arbeitgebern  und  Arbeitern  des  Distrikts  zu  wählen  sind,
unter  seinem  Vorsitz  zu  einer  Vergleichskommission  berufen.  Gelingt
der  Vergleichsversuch  nicht,  so  kann  der  Vergleichsmakler  die  Parteien
zur  Wahl  von  Schiedsrichtern  zur  Entscheidung  des  Streites  auffordern.
Bald  darnach  hat  die  norwegische  Regierung  einen  Gesetzentwurf
eingebracht,  der  für  alle  eingetragenen  Berufsvereine  Zwangsschiedsgerichte ­
  vorsieht.  Die  Eintragung  der  Berufsvereine  ist  übrigens
freiwillig.
In  Dänemark  war  bereits  1893  der  Antrag  gestellt,  Gewerbegerichte ­
  und  Einigungsämter  nach  dem  Vorbilde  des  deutschen  Gesetzes ­
  von  1890  einzurichten.  Es  kam  indes  nicht  dazu.  Das  Gesetz
vom  3.  April  1900  schlägt  einen  anderen  Weg  ein.  Die  Bildung  von
Einigungsämtern  ist  hiernach  der  Initiative  der  Beteiligten  überlassen.
Wenn  sich  aber  durch  Vereinbarung  zwischen  Zentralorganisationen
der  Arbeiter  und  der  Arbeitgeber  ein  Schiedsgericht  bildet,  so  kann
ihm  durch  Königliche  Verordnung  das  Zeugenvernehmungsrecht  verliehen ­
  werden,  sofern  es  in  Kopenhagen  seinen  Sitz  hat  und  der  Vorsitzende ­
  in  seiner  Person  die  Erfordernisse  eines  gewöhnlichen  Richters
besitzt.  Die  Pflicht,  als  Zeuge  zu  erscheinen,  besteht  für  die  Bewohner
von  Kopenhagen  und  Frederiksborg;  außerhalb  Kopenhagens  können
aber  nach  bestimmten  Regeln  Vernehmungen  stattfinden.  Eine  behördliche ­
  Kontrolle  der  Schiedsgerichte  ist  nicht  vorgesehen.  Anscheinend
hat  diese  Regelung  Aussicht  auf  günstige  Wirkungen  und  auf  allmähliche ­
  Erweiterung  des  Anwendungsgebietes  ihrer  Grundsätze.
In  Kanada  wurde  1902  dem  Parlament  ein  Gesetzentwurf  wegen
Beilegung  von  Arbeitsstreitigkeiten  unterbreitet,  nach  welchem  in  den
einzelnen  Provinzen  Einigungsämter  geschaffen  und  für  die  Eisenbahnen ­
  und  ihre  Arbeiter  das  Schiedsverfahren  vor  einem  mit  Vertretern ­
  der  Unternehmer,  der  Arbeiter  und  der  Regierung  besetzten
Schiedsgericht  obligatorisch  gemacht  werden  sollte.  Im  Jahre  1903
ist  dann  ein  Gesetz  über  Einigungsämter  und  Schiedsgerichte  für
Arbeitsstreitigkeiten  im  Eisenbahn-  und  Straßenbahnbetriebe  ergangen.
Bei  Ausbruch  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Bahngesellschaften  und
Arbeiterverbänden  soll  der  Arbeitsminister  auf  Verlangen  einer  Partei
oder  einer  munizipalen  Behörde  oder  auch  aus  eigenem  Antriebe  ein
Einigungskomitee  einsetzen,  bestehend  aus  je  einem  gewählten  Vertreter ­
  beider  Parteien  und  einem  zugewählten  Unbeteiligten.  Das
Komitee  hat  die  Schlichtung  des  Streites  anzubahnen.  Kommt  eine
Einigung  auf  diesem  Wege  nicht  zustande,  so  ernennt  der  Arbeitsminister ­
  für  den  betreffenden  Streitfall  ein  Schiedsgericht  von  gleicher
        <pb n="316" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  305
Zusammensetzung,  wie  das  Einigungskomitee.  Das  Schiedsgericht  hat
das  Recht  des  Zeugniszwanges,  kann  Einsicht  in  Geschäftsbücher  und
Dokumente  usw.  nehmen  und  deren  Vorlage  nötigenfalls  durch  Rechtsmittel ­
  erzwingen.  Als  Vertreter  der  Parteien  vor  dem  Schiedsgerichte
sind  Rechtsanwälte  nicht  zugelassen.  Der  Schiedsspruch  wird  veröffentlicht; ­
  aber  die  Parteien  können  nicht  gezwungen  werden,  sich
ihm  zu  unterwerfen.
In  den  Vereinigten  Staaten  hat  zuerst  —  im  Jahre  1886  —  der
Staat  Massachusetts  durch  Gesetz  ein  ständiges  staatliches  Einigungsamt ­
  errichtet,  das  auf  Anrufen  der  Parteien  oder  aus  eigenem  Antrieb
in  Tätigkeit  tritt  und,  wenn  eine  Einigung  nicht  gelingt,  einen  Schiedsspruch ­
  abgibt.  Das  noch  bestehende  Amt  griff  1901  in  108  Streitfällen ­
  ein,  und  zwar  fast  in  der  Hälfte  der  Fälle  aus  eigenem  Antrieb.
In  39  Fällen  gelang  dem  Amte  die  Einigung,  in  26  Fällen  war  die
Einigung  schon  im  Gange,  in  9  Fällen  wurde  vom  Amt  ein  Schiedsspruch ­
  gefällt,  in  34  Fällen  war  das  Eingreifen  erfolglos.  Inzwischen
haben  auch  andere  Staaten  der  Union  Gesetze  über  die  Angelegenheit
erlassen,  wobei  vielfach  das  State  Board  of  conciliation  and  arbitration
von  Massachusetts  vorbildlich  war.  Im  ganzen  bestanden  1902  in  24
Staaten  solche  Gesetze.  Ständige  Einigungsämter  hatten  1893:  6  Staaten,
1901  dagegen  17,  nämlich  Neuyork,  Montana,  Michigan,  Kalifornien,
New-Jersey,  Ohio,  Louisiana,  Wisconsin,  Minnesota,  Konnecticut,  Illinois,
Utah,  Indiana,  Idaho,  Kolorado,  Kansas,  während  in  den  übrigen  7
Staaten  nur  von  Fall  zu  Fall  Einigungsämter  errichtet  werden  oder
andere  Staatsbehörden  mit  den  Obliegenheiten  der  Schiedsgerichte  betraut ­
  sind.  Die  Anrufung  der  Ämter  erfolgt  auch  da,  wo  staatliche
Ämter  bestehen,  freiwillig.  Für  das  Transportgewerbe  besteht  ein
Schiedsgericht  für  die  ganze  Union.  Auf  Veranlassung  der  National
Civic  Federation  trat  am  17.  Dezember  1901  in  Neuyork  eine  Konferenz
von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiterverbände  und  von
Unparteiischen  zusammen,  um  die  Einsetzung  einer  Zentralstelle  zu
beraten,  der  alle  möglicherweise  zu  Ausständen  oder  Aussperrungen
führenden  Fragen  vorgelegt  werden  sollten.  Es  wurde  ein  Exekutivkomitee ­
  unter  dem  Namen  Industrial  department  of  the  National  Civic
Federation  eingesetzt,  bestehend  aus  je  12  Vertretern  der  Arbeitgeber,
der  Arbeiterverbände  und  der  Unbeteiligten.  Aufgabe  des  Komitees
ist,  den  industriellen  Frieden  zu  fördern,  gerechte  Beziehungen  zwischen
Arbeitgebern  und  Arbeitern  zu  schaffen,  durch  seine  guten  Dienste
Ausstände  und  Aussperrungen  zu  verhüten  und  vorhandene  Streitigkeiten ­
  beizulegen.  Das  Komitee  als  solches  oder  ein  Unterkomitee
soll  als  Einigungsamt  in  Tätigkeit  treten.  Im  weiteren  Verlauf  der
Sache  ist  1902  ein  Reglement  über  die  geplante  einigungsamtliche
Tätigkeit  ergangen.  Hiernach  soll  ein  Conciliation  committee  aus  9  Mitvan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  20
        <pb n="317" />
        306

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

gliedern  gebildet  werden.  Von  den  Mitgliedern  entfallen  je  3  auf  Arbeitgeber, ­
  Arbeiter  und  Unparteiische.  Kann  das  Komitee  eine
Einigung  nicht  erzielen,  so  soll,  falls  die  Parteien  zustimmen,  ein
Schiedsgericht  aus  je  2  dem  oben  erwähnten  Exekutivkomitee  angehörigen
  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  Arbeiter  gebildet  werden;
diese  können  aus  den  Unparteiischen  ein  fünftes  Mitglied  zuwählen.
Nötigenfalls  tritt  das  Exekutivkomitee  selbst  zusammen.  Man  setzt
in  den  Vereinigten  Staaten  zum  Teil  große  Hoffnungen  auf  diese
Organisation.
Viel  beachtet  und  von  manchen  Seiten  als  vorbildlich  hingestellt
wird  die  Gesetzgebung  verschiedener  australischer  Staaten  über  die
Einigungsämter  und  Schiedsgerichte.  Schon  in  den  80  er  Jahren  waren
dort  mehrfach  Einigungsämter  auf  privaten  Antrieb  errichtet  worden,
und  1887  hatte  sich  zum  erstenmal  die  Gesetzgebung  in  Neusüdwales
mit  der  Sache  befaßt.  Nach  der  großen  Ausstandsbewegung  von  1890
erging  in  Neusüdwales  nach  dem  Vorschläge  der  Royal  Commission
on  strikes  ein  Gesetz,  das  ein  Einigungsamt  —  Council  of  conciliation  —
für  jeden  der  5  durch  das  Gesetz  gebildeten  Industriebezirke  vorsah.
Die  Mitglieder  des  Amtes  wurden  vom  Gouverneur  auf  2  Jahre  ernannt ­
  und  zwar  je  2  aus  den  Kandidaten  der  Unternehmer-  und  der
Arbeiterverbände.  Für  jeden  der  5  Bezirke  wurde  weiter  ein  Clerk
of  awards  ernannt.  Das  Gesuch  auf  Eröffnung  des  Verfahrens,  das
von  jeder  Partei  für  sich  oder  von  beiden  gemeinsam  gestellt  werden
konnte,  war  an  diesen  Clerk  zu  richten.  Er  rief  dann  das  Einigungsamt
des  Bezii'ks  zusammen  und  lud  die  Auskunftspersonen  vor.  Erfolgte
keine  Einigung,  so  berichtete  der  Clerk  an  den  Präsidenten  des  obersten
Einigungsamtes.  Das  letztere  —  Council  of  arbitration  —  bestand
aus  je  einem  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter  und  einem
Unparteiischen.  Der  Unparteiische  wurde  von  der  Regierung  aus  den
zwei  von  den  anderen  beiden  Mitgliedern  bezeichneten  Kandidaten
ernannt  und  führte  den  Vorsitz.  Der  Spruch  des  obersten  Einigungsamtes ­
  war  nur  dann  bindend,  wenn  sich  ihm  beide  Parteien  freiwillig
unterwarfen.  Der  Erfolg  dieses  Gesetzes  war  nur  gering.  Am  31.  Mai
1896  trat  es  außer  Kraft.  Inzwischen  waren  noch  verschiedene  andere
Gesetze  in  Australien  über  die  Angelegenheit  ergangen,  zunächst  in
Queensland  (Court  of  conciliation  act  10.  September  1892).  Hiernach
war  die  Regierung  ermächtigt,  in  jedem  Distrikt  ein  Einigungsamt  zu
errichten,  das  mit  einem  von  der  Kommunalbehörde  vorgeschlagenen
Friedensrichter  besetzt  sein  muß.  Jede  Partei  konnte  bei  einem  Streit
über  Festsetzung  der  künftigen  Arbeitsbedingungen  verlangen,  daß
das  Einigungsamt  die  Sache  behandele.  Beide  Parteien  mußten  dann
erscheinen.  Im  Fall  der  Weigerung  wurde  eine  Strafe  von  5  sh  verhängt. ­
  Das  Amt  mußte  sich  bemühen,  eine  gütliche  Verständigung
        <pb n="318" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  307

herbeizuführen,  und  konnte  zu  dem  Zwecke  eine  Meinung-  äußern  und
Ratschläge  erteilen.  Einen  erzwingbaren  Spruch  konnte  es  nicht  abgeben. ­
  Weiter  erließ  Südaustralien  1894  ein  Gesetz  über  die  Bildung,
eines  Einigungsamtes.  Seinem  Spruch  mußte  sich  der  unterwerfen
der  sich  ausdrücklich  vorher  dazu  verpflichtet  hatte,  entweder  persönlich ­
  oder  als  Mitglied  eines  Arbeitgeber-  oder  Arbeiterverbandes,  der
sich  durch  Eintragung  in  ein  Register  im  allgemeinen  verpflichtet
hatte,  sich  dem  Schiedsspruch  verfahren  zu  unterwerfen.  Die  Eintragung ­
  selbst  erfolgte  freiwillig.  Ohne  die  bezeichnete  Voraussetzung
konnte  das  Einigungsamt  eine  bindende  Entscheidung  nicht  treffen.
Die  tatsächliche  Bedeutung  des  Einigungsamtes  war  gering.
Wichtiger  wurde  das  in  demselben  Jahre  1894  in  Neuseeland  erlassene ­
  Gesetz  „zur  Ermutigung  der  Bildung  von  gewerblichen  Berufsvereinen ­
  und  zur  Erleichterung  der  Beilegung  gewerblicher  Streitigkeiten ­
  durch  Einigung  (conciliation)  und  Schiedsspruch  (arbitration)“.
Das  1893,  1896  und  1898  noch  ergänzte  Gesetz  sieht  für  jeden  Distrikt
ein  Einigungsamt  —  board  of  conciliation  —  und  für  das  ganze  Land
einen  Schiedsgerichtshof  —  court  of  arbitration  —  vor.  Das  Distriktseinigungsamt ­
  besteht  aus  höchstens  6  Mitgliedern.  Die  Mitglieder
werden  je  zur  Hälfte  von  den  eingetragenen  Verbänden  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Arbeiter  gewählt.  Den  Obmann  ernennen  die  Mitglieder ­
  selbst.  Der  Schiedsgerichtshof  besteht  aus  3  vom  Gouverneur
ernannten  Mitgliedern;  je  eines  wird  von  den  Verbänden  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Arbeiter  vorgeschlagen,  das  dritte  Mitglied  —  zugleich ­
  der  Vorsitzende  —  ist  ein  Richter  des  obersten  Gerichtshofes.
Bei  einer  Streitigkeit  tritt  auf  Anrufen  auch  nur  eines  Teiles  das
Einigungsamt  in  Tätigkeit,  untersucht  die  Verhältnisse  und  bemüht ­
  sich,  eine  Verständigung  herbeizuführen.  Gelingt  das  nicht,  so
trifft  das  Einigungsamt  durch  Beschluß  eine  Entscheidung.  Die
Entscheidung  ist  für  die  Parteien  nicht  verbindlich.  Jede  Partei
kann  aber  nunmehr  den  Schiedsgerichtshof  anrufen.  Dieser  kann
auch  dann,  wenn  eine  Partei  nicht  erscheint,  verhandeln  und  entscheiden. ­
  Die  Entscheidung  ist  endgültig  und  hat  dieselbe  verbindliche ­
  Kraft  wie  eine  gerichtliche  Entscheidung  in  Zivilsachen.  Sobald
die  Streitsache  beim  Einigungsamt  anhängig  geworden  ist,  sind  bis
zur  endgültigen  Entscheidung  Ausstände  und  Aussperrungen  wegen
dieser  Sache  bei  Strafe  von  50  Pfd.  St.  verboten.  Die  Wirkungen
des  Gesetzes  sind  mehrfach  als  sehr  günstig  bezeichnet  worden.
Eine  ähnliche  Regelung  ist  seit  1.  Mai  1899  in  Neusüdwales  in  Kraft.
Die  Regierung  ist  in  jedem  Falle  befugt,  unter  Leitung  eines  durch  Übereinkunft ­
  der  Parteien  oder  durch  Ernennung  der  Regierung  bestellten
Vorsitzenden  Verhandlungen  über  eine  Verständigung  zu  veranstalten.
Mißlingt  die  Verständigung,  so  ist  auf  Anrufen  eines  Teiles  von  einem
20*
        <pb n="319" />
        308

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Richter  des  obersten  oder  des  Distriktsgerichtshofes  eine  öffentliche
förmliche  Untersuchung  über  die  Ursachen  des  Streites  zu  führen  und
ein  Einigungsamt  einzurichten  oder  ein  Schiedsrichter  zu  bestellen.
Wird  ?so  eine  Einigung  nicht  erzielt,  so  kommt  auf  Anrufen  eines
Teils  die  Sache  vor  den  Schiedsgerichtshof.  Er  besteht  aus  einem  Richter ­
  des  obersten  Gerichtshofes  und  aus  2  auf  3  .Jahre  von  der  Regierung
auf  Vorschlag  der  eingetragenen  Verbände  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter ­
  ernannten  Mitgliedern.  Die  andere  Partei  ist  zum  Erscheinen
verpflichtet.  Der  Spruch  des  Gerichts  ist  verbindlich.  Proklamierung
eines  Ausstandes  oder  einer  Aussperrung  ohne  vorherige  Anrufung
des  Gerichts  wird  mit  Geld  oder  Gefängnis  bestraft.  Auch  in  Westaustralien ­
  ist  nach  einem  1902  ergangenen  Gesetz  eine  Geldstrafe  für
Anstifter  und  Teilnehmer  eines  Ausstandes  vorgesehen  für  den  Fall,
daß  ein  Einigungsamt  nicht  um  einen  Vermittlungsversuch  angegangen
ist.  Die  Regelung  schließt  sich  im  übrigen  der  neuseeländischen  im
wesentlichen  an.
Aus  dem  vorstehenden  Überblick  ergibt  sich,  daß  der  Gedanke  der
Einigungsämter  bedeutende  Fortschritte  gemacht  hat,  daß  aber  in  der
Ausgestaltung  im  einzelnen  eine  große  Mannigfaltigkeit  herrscht.  Die
straffste  Form  staatlich  organisierter  obligatorischer  Einigungs-  und
Schiedsgerichtsverfahren  mit  verbindlichen  Schiedssprüchen  findet  sich
in  Australien  und  Kanada  (für  Eisenbahnen).  In  Kanada  und  teilweise
in  Australien  besteht  überdies  ein  gesetzlicher  Verhandlungszwang.
Ein  Zwang  zur  Anrufung  der  Einigungsorgane  wird  in  Neusüdwales
und  Westaustralien  ausgeübt  mit  dem  durch  Strafandrohung  verstärkten ­
  Verbot,  zu  Kämpfen  um  die  Arbeitsbedingungen  ohne  vorherige
Anrufung  der  Einigungsorgane  oder  des  Schiedsgerichts  zu  schreiten.
In  Neuseeland  ist  man  nicht  ganz  so  weit  gegangen,  da  die  Anrufung
an  sich  im  Belieben  der  Parteien  steht;  aber  während  der  Dauer  des
Verfahrens  ist  die  Eröffnung  eines  eigentlichen  Kampfes  'strafbar.
Genf  reiht  sich  diesen  Ländern  mit  seinem  obligatorischen  Einigungsverfahren ­
  an.  Schweden  und  Norwegen  planen  Ähnliches.  Die  Erzwingbarkeit
  der  Schiedssprüche  ist  auch  für  England  anzunehmen;  im
übrigen  hat  England  keinen  gesetzlichen  Zwang  zur  Errichtung  oder
Anrufung  von  oder  zur  Verhandlung  vor  den  Einigungsorganen.  Dasselbe ­
  gilt  von  den  übrigen  besprochenen  Ländern  —  Belgien,  Niederlande, ­
  Deutschland,  Italien,  Frankreich,  Dänemark  —,  bei  denen  überdies ­
  die  Erzw'ingbarkeit  der  Schiedssprüche  nicht  besteht.
Es  handelt  sich  bei!  diesem  ungleichen  Vorgehen  umjzwei  verschiedene ­
  Grundauffassungen.  Die  eine  geht  davon  aus,  daß  eine  Verständigung, ­
  eine  Versöhnung  nicht  wohl  durch  Gesetz  erzwungen
werden  könne,  wenn  sie  dauernde  Wirkung  erzeugen  solle.  Andernfalls ­
  könne  die  Verständigung  zu  einer  Vergewaltigung  führen,  die
        <pb n="320" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  309
auf  den  unterliegenden  Teil  verbitternd  wirken  müsse.  Diese  Auffassung ­
  betrifft  vorzugsweise  die  gesetzliche  Erzwingbarkeit  der  einigungsamtlichen ­
  oder  schiedsgerichtlichen  Entscheidungen.  Gegen  den
Verhandlungszwang  werden  ähnliche  Bedenken  erhoben,  wenn  auch
nicht  mit  gleicher  Entschiedenheit;  es  fehlt  aber  nicht  an  Stimmen,
die  zwar  den  gesetzlichen  Zwang  zur  Unterwerfung  unter  die  Entscheidungen ­
  bekämpfen,  den  Verhandlungszwang  aber  als  zweckmäßig
betrachten.  Dem  Zwang  zur  Anrufung  der  Einigungsorgane  werden
noch  weniger  Bedenken  entgegengestellt.  Er  ist  ■—  wie  erwähnt  —
mehrfach  als  'die  wichtigste  der  Voraussetzungen  bezeichnet,  unter
denen  die  völlige  Befreiung  der  Berufsvereine  von  den  Einengungen
des  politischen  Vereins-  und  Versammlungsrechtes  und  weiter  des  bürgerlichen ­
  Rechtes  inbezug  auf  die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  zugestanden ­
  werden  könne.  Damit  wäre  noch  nicht  die  obligatorische
Einrichtung  und  Organisation  gut  geheißen.  Über  diese  Frage  gehen
die  Anschauungen  sehr  auseinander,  und  gerade  von  sozialdemokratischer ­
  Seite  sind  —  wie  aus  Frankreich  berichtet  ist  —  Bedenken
dagegen  geltend  gemacht  worden.  Dabei  spielt  allerdings  wohl  auch  die
Rücksicht  auf  die  Arbeiter  berufsvereine  eine  Rolle.  Es  wird  anscheinend
befürchtet,  daß  deren  Einfluß  [und  Bewegungsfreiheit  in  sozialpolitischer, ­
  aber  auch  in  rein  politischer  Hinsicht  durch  ein  derartiges  Vorgehen ­
  beeinträchtigt  werden  könne.
Die  besprochenen  Zwischenstufen  der  Auffassung  bedeuten  eine
Abschwächung,  aber  kein  Aufgeben  der  Anschauung,  daß  versöhnende
Wirkung  und  die  Anwendung  des  Zwangsprinzips  im  letzten  Grunde
sich  nicht  miteinander  vereinigen  lassen.  Die  entgegengesetzte  Auffassung ­
  hält  den  Zwang  mit  dem  Zweck  [der  Versöhnung  nicht  nur
für  vereinbar,  sondern  aus  praktischen  Rücksichten  geradezu  für  notwendig, ­
  selbst  einen  Zwang  auf  der  ganzen  Linie,  und  sie  fürchtet
davon  bei  richtiger  Ausgestaltung  auch  keine  Beeinträchtigung  der
Berufsvereine  bezüglich  derjenigen  Aufgaben,  die  in  sozialpolitischer
Beziehung  wirklich  wertvoll  seien.  Das  Zwangsprinzip  ist  behufs
Sicherung  seiner  vollen  Wirkung  mehrfach  mit  einer  weitgehenden
Beschränkung  der  Bewegungsfreiheit  der  Unternehmer  und  Arbeiter
inbezug  auf  Aussperrungen  und  Ausstände  verknüpft  worden,  weil
das  eigentliche  Ziel  bei  der  Anwendung  des  Zwangsprinzips  auf  das
Einigungs-  und  Schiedsverfahren  gerade  die  möglichste  Einengung  der
in  ihrer  Wirkung  leicht  verhängnisvollen  Kämpfe  um  die  Arbeitsbedingungen ­
  ist.
Aus  dem  Umstande,  daß  in  verschiedenen  Ländern  das  Zwangsprinzip ­
  zum  Durchbruch  gekommen  ist,  folgt  nicht,  daß  es  nun  überall
das  einzig  richtige  sei.  Auch  in  dieser  Frage  sind  die  Bedürfnisse,
Verhältnisse  und  Voraussetzungen  der  einzelnen  Volkswirtschaften
        <pb n="321" />
        310

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durchaus  ungleich  und  erfordern  deshalb  auch  verschiedene  Mittel.  Aus
diesem  Grunde  ist  es  verkehrt,  Länder,  die  einen  anderen  Weg  gehen  als
z.  B.  Neuseeland,  lediglich  deshalb  ohne  weiteres  als  rückständig  in  sozialpolitischer ­
  Beziehung  hinzustellen,  zumal  es  an  ungünstigen  Erfahrungen
mit  dem  dortigen  System  durchaus  nicht  fehlt.  Im  übrigen  ist  in  Australien
für  manches  der  Zwang  als  angemessen  angesehen  worden,  was  anderswo
nach  Lage  aller  Verhältnisse  auch  ohne  Zwang  zweckmäßig  zu  ordnen
ist,  und  umgekehrt.  Es  ist  deshalb  stets  reine  Tatfrage,  wie  ein  bestimmtes ­
  Land  Vorgehen  soll.  Überdies  ist  in  vielen  Ländern  das
Einigungs-  und  Schiedsverfahren  erst  seit  kurzer  Zeit  geordnet,  sodaß
die  bisherigen  Erfahrungen  ein  sicheres  Urteil  noch  nicht  ermöglichen.
Wie  man  aber  auch  über  die  Einzelheiten  denken  mag,  eins  darf  schon
jetzt  als  zweifellos  gelten,  nämlich,  daß  ein  gut  geordnetes  und  wirksames ­
  Einigungsverfahren,  namentlich  wenn  es  vor  dem  Ausbruch
eines  eigentlichen  Kampfes  eingreifen  kann,  eine  der  Gesamtheit  zuträgliche ­
  vorbeugende  Tätigkeit  auszuüben  und  damit  die  Arbeitskämpfe
zwar  nicht  zu  beseitigen,  wohl  aber  seltener  zu  machen  vermag.  Es
ist  deshalb  auch  völlig  berechtigt,  daß  dieser  Frage  allenthalben  besondere ­
  Aufmerksamkeit  gewidmet  wird.
Die  Einigungsämter  und  Schiedsgerichte  sind  das  am  meisten  Interesse ­
  erregende  Vorbeugungsmitttel  gegen  Ausstände  und  Aussperrungen.
Daß  im  übrigen  alle  diejenigen  Maßregeln  der  Gesetzgebung,  Verwaltung ­
  und  Privaten,  die  auf  die  Abstellung  unzweifelhafter  Mißstände ­
  in  der  Lage  der  Arbeiter  und  auf  Beseitigung  berechtigten
Grundes  zur  Unzufriedenheit  abzielen,  auch  bis  zu  gewissem  Grade
den  Arbeitsstreitigkeiten  Vorbeugen,  versteht  sich  von  selbst.  Nur  ist
nicht  zu  übersehen,  daß  die  Ansichten  darüber,  was  als  Mißstand  und
als  berechtigter  Grund  zur  Klage  gelten  muß,  sehr  verschieden
sind  und  mangels  eines  von  allen  Seiten  anerkannten  objektiven
Maßstabes  niemals  ganz  zusammenstimmen  werden.  Zu  beseitigen
sind  mithin  Ausstände  und  Aussperrungen  überhaupt  nicht.  Daß
sie  im  Verhältnis  seltener  werden,  als  sie  es  in  den  letzten  Jahrzehnten ­
  waren,  liegt  aber  durchaus  im  Bereich  der  Möglichkeit  und
muß  deshalb  auch  ernsthaft  angestrebt  werden.
Den  Arbeitskämpfen  sucht  man  aber  nicht  nur  vorzubeugen,
sondern  auch  eine  Abwehr  oder  Beschränkung  ihrer  nachteiligen  Wirkungen ­
  entgegenzustellen.  Als  ein  Mittel  zu  diesem  letzteren  Zwecke
ist  in  der  neuesten  Zeit  häufig  die  Einfügung  einer  Klausel  in  die
Lieferungsverträge  verwendet  worden,  die  dem  Arbeitskampf  die  Wirkung ­
  einer  höheren  Gewalt  beilegt,  also  dem  Lieferungspflichtigen
für  den  Fall  eines  solchen  Kampfes  einen  Lieferungsaufschub  und  Befreiung ­
  von  den  sonst  drohenden  Konventionalstrafen  für  nicht  rechtzeitige ­
  Lieferung  verschafft.  Auch  in  Deutschland  sind  diese  „Streik ­
        <pb n="322" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  311

klausein“  wiederholt  angewandt  und  deshalb  mehrfach  Gegenstand
öffentlicher  Erörterung  geworden.  So  hat  der  Verband  der  Baugeschäfte ­
  zu  Berlin  1900  seinen  Mitgliedern  zur  Pflicht  gemacht,  nur
solche  Bauverträge  einzugehen,  welche  vorsehen,  daß  bei  Ausbruch
eines  Ausstandes  die  Baufrist  um  die  Dauer  des  Ausstandes  verlängert
wird.  Der  Verband  wandte  sich  in  diesem  Sinne  auch  an  die  Staatsbehörden. ­
  Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  es  in  seiner
Antwort  an  den  Verband  als  mit  den  staatlichen  Interessen  unvereinbar ­
  bezeichnet,  die  Einfügung  der  Streikklausel  in  die  von  den  Behörden ­
  abzuschließenden  Verträge  ein  für  allemal  anzuordnen,  und  hat
sich  Vorbehalten,  von  Fall  zu  Fall  darüber  zu  entscheiden,  wie  weit
der  Ausstand  oder  die  Aussperrung  gerechtfertigten  Anlaß  bietet,  den
Unternehmer  von  der  vertraglichen  Verpflichtung  zu  entbinden,  ihm
eine  Fristverlängerung  zuzugestehen  oder  die  verwirkte  Konventionalstrafe ­
  zu  erlassen.  Daß  bei  unverschuldeten  Arbeitskämpfen  die  nötige
Rücksicht  genommen  werden  solle,  wird  im  übrigen  in  Aussicht  gestellt. ­
  in  Steglitz,  Schöneberg  und  Charlottenburg  ist  die  Streikklausel ­
  in  die  Bebauungsverträge,  in  Berlin  in  die  Gaslieferungsverträge ­
  von  der  Gemeindeverwaltung  aufgenommen.  Petitionen  der  Arbeiter ­
  auf  Beseitigung  der  Klausel  sind  in  den  betr.  Gemeindevertretungen ­
  abgelehnt  worden.
Die  Frage  gibt  zu  vielen  Meinungsverschiedenheiten  Anlaß.  Bei
ruhiger  Prüfung  der  Verhältnisse  wird  man  zugeben  müssen,  daß  es
Umstände  gibt,  unter  denen  ein  Ausstand  oder  eine  Aussperrung  für
den  lieferungspflichtigen  Unternehmer  den  Charakter  einer  höheren
Gewalt  hat,  und  in  solchen  Fällen  entspricht  es  der  Billigkeit,  darauf
Rücksicht  zu  nehmen.  Daraus  ergibt  sich  aber  schon,  daß  man  hier
die  einzelnen  Fälle  für  sich  betrachten  muß  und  nicht  einfach  alle
Arbeitskämpfe  von  vornherein  als  höhere  Gewalt  anerkennen  kann.
Wäre  eine  solche  unbedingte  Anerkennung  in  den  geschäftlichen  Lieferungsverträgen ­
  mit  Behörden  oder  zwischen  Geschäftsleuten  üblich,
so  würde  sie  denjenigen  Arbeitgebern,  welche  bei  der  Ausgestaltung
des  Arbeitsverhältnisses  engherzigen  Anschauungen  zu  folgen  geneigt
sind,  das  erleichtern  und  sie  im  Grunde  günstiger  stellen,  als  die,
welche  das  Arbeitsverhältnis  besser  zu  gestalten  bestrebt  sind.  Überdies ­
  würde  es  dadurch  unlauteren  Elementen  leichter  gemacht  werden,
sich  den  übernommenen  Lieferungsverpflichtungen  zu  entziehen.  Wenn
man  von  Fall  zu  Fall  vorgeht,  entsteht  die  Schwierigkeit,  wer  beurteilen ­
  soll,  daß  der  in  Frage  kommende  Ausstand  so  ganz  ohne  eigene
Schuld  des  betroffenen  Arbeitgebers  entstanden  ist,  um  als  höhere  Gewalt ­
  gelten  zu  können.  Die  Beurteilung  über  solche  Dinge  geht  oft
weit  auseinander.  In  den  Submissionsvorschriften  der  österreichischen
Staatsbahnen  hat  man  sich  auf  folgende  Art  zu  helfen  gesucht.  Der
        <pb n="323" />
        312

II.  Teil.  Arbeiterwohlfabrtspolitik.

Unternehmer,  der  wegen  eines  Streiks  von  den  vertragsmäßigen  Folgen
seines  Lieferungsverzugs  befreit  sein  will,  muß  nachweisen,  daß  der
Ausstand  ohne  sein  Verschulden  ausgebrochen  ist  oder  fortgedauert
hat;  der  Nachweis  kann  insbesondere  durch  Zeugnis  des  Gewerbeinspektors ­
  erbracht  werden.  Der  Ausweg  scheint  glücklich;  aber  es
lassen  sich  doch  auch  ernste  Bedenken  geltend  machen.  Die  Stellung
der  Gewerbeaufsichtsbeamten  ist  ohnehin  schwierig,  und  sie  wird  nicht
erleichtert  durch  eine  Mitwirkung  der  bezeiclineten  Art.  Erklärt  der
Beamte  den  Unternehmer  für  .unschuldig,  so  kann  er  bei  den  Arbeitern
in  den  Verdacht  der  Parteilichkeit  kommen.  Ihr  Vertrauen  zu  ihm  kann
dadurch  schwinden,  zumal  wenn  er  öfter  derartige  Zeugnisse  abzugeben
hat  und  dabei  den  Unternehmern  die  Schuld  nicht  glaubt  zuweisen
zu  können.  Vom  Standpunkte  der  streikenden  Arbeiter  ist  das  erklärlich ­
  genug,  da  ohne  Zweifel  der  Druck,  der  auf  den  Arbeitgeber
durch  den  Ausstand  geübt  werden  sollte,  wesentlich  abgeschwächt
wird,  wenn  den  Unternehmer  die  Folgen  des  Lieferungsverzuges  nicht
mehr  treffen  können.  Entscheidet  der  Gewerbeaufsichtsbeamte,  daß
der  Unternehmer  nicht  ohne  Schuld  an  dem  Ausstand  ist,  so  kann  das
auf  die  Unternehmer  verstimmend  wirken.  Gerade  die  anregende,
ausgleichende  und  vermittelnde  Arbeit  des  Gewerbeaufsichtsbeamten
kann  durch  die  besprochene  Mitwirkung  verkümmert  werden,  mag  er
für  oder  gegen  den  Unternehmer  entscheiden.  Es  fragt  sich,  ob  nicht
auf  solchem  Wege  dauernde  Beeinträchtigungen  wichtiger  Zweige
praktischer  sozialpolitischer  Arbeit  entstehen  können.
Eher  ließe  sich  der  Gedanke  der  Streikklausel  verwerten,  wenn
ein  unparteiisches,  den  Verhältnissen  nahestehendes  und  aus  Vertretern ­
  von  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  bestehendes  Organ  das
Urteil  darüber  abzugeben  hätte,  ob  der  Unternehmer  an  dem  Ausstand
unschuldig  ist  oder  nicht.  Das  Einigungsamt  dazu  heranzuziehen,
würde  aber  ähnlichen  Bedenken  begegnen,  wie  sie  oben  bezüglich  der
Gewerbeaufsichtsbeamten  angeführt  sind.  Zunächst  wenigstens  würde
es  vorzuziehen  sein,  wenn  ein  besonderes,  mit  dem  Einigungsamt  nicht
zusammenhängendes  Kollegium  unter  gleicher  Vertretung  von  Arbeitgebern ­
  und  Arbeitnehmern  und  unter  Leitung  eines  angesehenen  Unparteiischen ­
  entweder  dauernd  oder  im  einzelnen  Fall  die  Frage  zu
prüfen  hätte,  ob  dem  Ausstande  (oder  der  Aussperrung)  die  Wirkung
höherer  Gewalt  zuzuerkennen  ist.  Bei  der  Prüfung  würde  die  Anrufung ­
  des  Einigungsamtes  oder  die  Bereitwilligkeit  zur  Unterwerfung
unter  dessen  Entscheidung  nicht  ohne  Bedeutung  sein;  maßgebend
würden  aber  derartige  Vorgänge  nicht  sein  dürfen,  weil  sie  unter  Umständen ­
  gerade  zu  dem  Zwecke  vorgenommen  sein  könnten,  sich  die
Befreiung  von  den  Verzugsfolgen  zu  verschaffen.
Alle  diese  Schwierigkeiten  würden  selbstverständlich  vermieden,
        <pb n="324" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  313

wenn  einfach  der  Grundsatz  aufgestellt  würde,  daß  jeder  Ausstand
ohne  weiteres  als  höhere  Gewalt  gelten  sollte.  Das  wäre,  wie  bei  so
vielen  anderen  wirtschaftlichen  und  sozialen  Angelegenheiten  das  Bequemste, ­
  aber  nicht  vom  Standpunkt  des  Gesamtinteresses  aus  das
sachlich  Zutreffende,  wie  schon  gezeigt.  Dem  Interesse  der  Unternehmer ­
  entspricht  die  allgemeine  Anwendung  jenes  Grundsatzes  auf
die  Dauer  nur  scheinbar,  wie  sich  ebenfalls  aus  dem  oben  Ausgeführten
ableiten  läßt,  und  wenn  es  auch  verständlich  ist,  daß  sie  nach  einer
Periode  zahlreicher  Arbeitskämpfe  zunächst  deren  allgemeine  Anerkennung ­
  als  höhere  Gewalt  verlangen,  so  würde  ihnen  auf  die  Dauer
damit  doch  nicht  gedient  sein.
Als  ein  weiterer  Versuch,  die  wirtschaftlichen  Nachteile  der  Ausstände ­
  für  die  Unternehmer  zu  mildern  oder  zu  beseitigen,  dadurch
die  Widerstandskraft  der  Unternehmer  bei  den  Arbeitskämpfen  zu  erhöhen ­
  und  so  dem  Ausbrechen  solcher  Kämpfe  entgegenzuwirken,  erscheint ­
  die  Streikversicherung.  Eine  solche  Versicherung  trat  zuerst
nach  dem  großen  Bergarbeiterausstand  von  1889  im  Oberbergamtsbezirk ­
  Dortmund  ins  Leben;  dort  bildete  sich  ein  Ausstandsversicherungsverband ­
  auf  Gegenseitigkeit.  Ende  1891  gehörten  ihm  105  Zechen  an,
die  4 /ö  der  Förderung  des  Bezirks  darstellten.  In  einem  hierauf  bezüglichen ­
  Erlasse  des  preußischen  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
vom  14.  März  1892  wurden  für  die  Genehmigung  solcher  Versicherungsanstalten ­
  bestimmte  Bedingungen  festgesetzt.  U.  a.  sollten  satzungsgemäß ­
  die  Entschädigungen  oder  Unterstützungen  nur  solchen  Teilnehmern ­
  ausgezahlt  werden,  die  nachweisen,  daß  sie  über  die  Streitfragen, ­
  die  den  Ausstand  veranlaßt  haben,  ein  Einigungsverfahren  vor
dem  zuständigen  Gewerbegericht  beantragt  oder  mangels  eines  solchen
in  anderer  Weise  herbeizuführen  gesucht  haben,  daß  das  Einigungsverfahren ­
  aber  wegen  der  Weigerung  des  Gegners  nicht  zu  stände
gekommen  ist  oder  ohne  Verschulden  des  beteiligten  Unternehmers
nicht  zur  Beilegung  des  Streites  geführt  hat.  Weiter  muß  der  Aufsichtsbehörde ­
  die  Befugnis  eingeräumt  werden,  von  allen  Verhandlungen,
Büchern  und  Rechnungen  der  Versicherungskasse  selbst  oder  durch  einen
Kommissar  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Kasse  muß  jährlich  einen  Rechenschaftsbericht ­
  vorlegen,  aus  welchem  die  Zahl  der  Mitglieder,  die  vereinnahmten ­
  Beträge  und  die  geleisteten  Unterstützungen  ersichtlich  sind.
Auch  eine  Reihe  anderer  in  jener  Zeit  entstandener  Arbeitgebervereine ­
  hat  eine  Schadloshaltung  der  von  Ausständen  betroffenen  Unternehmer, ­
  wenn  auch  in  anderer  Form,  in  Aussicht  genommen.  Auf  Betreiben ­
  des  Bundes  der  Industriellen  wurde  im  Oktober  1897  die
Aktiengesellschaft  „Industria,  Versicherungsgesellschaft  gegen  Verluste
durch  Arbeitseinstellungen“  zu  Berlin  mit  5  Mill.  M.  Grundkapital
gebildet.  Die  Gesellschaft  verpflichtete  sich  gegen  Zahlung  fester
        <pb n="325" />
        314

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Prämien  zur  Erstattung  der  Generalunkosten,  des  Verlustes  an  Material
und  der  etwa  erwachsenden  Konventionalstrafen  während  des  Streiks
bis  zur  Dauer  von  4  Monaten,  aber  grundsätzlich  nur  unter  der
Voraussetzung,  daß  der  betroffene  Unternehmer  über  die  streitigen
Punkte  ein  Einigungsverfahren  beim  zuständigen  Gewerbegericht  beantragt ­
  hat,  und  daß  es  ohne  sein  Verschulden  nicht  zu  einer  Einigung
gekommen  war.  Nötigenfalls  mußte  der  Einigungsversuch  wiederholt
werden.  Die  Gesellschaft  fand  viel  Widerspruch,  auch  in  den  Kreisen
der  Großindustrie,  und  mußte  am  7.  Juli  1898  wieder  aufgelöst  werden.
Im  Jahre  1900  wurde  in  Leipzig  eine  „Gesellschaft  zur  Entschädigung
bei  Arbeitseinstellungen“  zunächst  für  Metallindustrie,  später  auch  für
Holzindustrie  gebildet.  Die  Gesellschaft  hat  kein  Grundkapital,  die
Mitglieder  übernehmen  eine  festbegrenzte  Haftung.  Erwerbszwecke
werden  nicht  verfolgt.  Gelegenheit,  sich  gegenüber  größeren  Ausstandsbewegungen ­
  zu  bewähren,  hat  die  Gesellschaft  noch  nicht  gehabt.
Im  August  1903  erörterte  die  Versammlung  deutscher  Arbeitgeberverbände ­
  in  Hamburg  die  Frage  der  Streikversicherung,  ohne  indes
zu  positiven  Ergebnissen  zu  kommen.
Die  deutschen  Versuche  lösten  in  den  skandinavischen  Ländern
ähnliche  Bestrebungen  aus,  deren  Erfolg  aber  nicht  bekannt  geworden
ist.  In  Österreich  hat  der  „Bund  österreichischer  Industrieller“  den
Plan  aufgenommen,  einen  Verein  zur  Versicherung  der  Industriellen  und
Gewerbetreibenden  gegen  Streikschäden  auf  Gegenseitigkeit  ins  Leben
zu  rufen.  Nach  den  von  den  zuständigen  Behörden  genehmigten  Satzungen
soll  der  Verein  nur  für  die  ohne  Verschulden  des  betroffenen  Unternehmers
ausgebrochenen  Ausstände  Entschädigung  gewähren.  Die  Schuldfrage
wird  vom  Verein  durch  eine  Erhebung  an  Ort  und  Stelle  geprüft.  Die
Prämie  ist  4  vom  Tausend  der  letzten  für  die  Arbeiterunfallversicherung ­
  angegebenen  Lohn-  und  Gehaltssumme.  Die  Entschädigung
beträgt  50  %  des  in  den  letzten  4  Wochen  vor  dem  Streik  gezahlten
durchschnittlichen  täglichen  Lohnes  oder  Gehalts  der  infolge  des  Streiks
gezwungen  feiernden  Arbeiter  und  Beamten.  Die  Entschädigung  wird
in  jedem  Streikfalle  längstens  auf  3  Monate,  innerhalb  desselben  Rechnungsjahres ­
  jedoch  im  ganzen  höchstens  für  6  Monate  gezahlt.  Die
Verbindlichkeiten  der  Gesellschaft  werden  aus  den  Prämien  und  laufenden ­
  Einnahmen,  ev.  aus  dem  Vermögen  und  erst  in  letzter  Linie  aus
Nachschüssen  der  Mitglieder  gedeckt.  Der  Gründungsfonds  soll  250000,
der  Sicherheitsfond  2  Mill.  Kronen  betragen.  Erst  nach  Beitritt  von
250  Mitgliedern  mit  25  Mill.  Kronen  Jahreslohnsumme  sollte  die  Geschäftseröffnung ­
  erfolgen.  Man  nahm  an,  daß  diese  Voraussetzung  bis
September  1903  gegeben  sein  würde.  Die  Erwartung  scheint  sich  aber
nicht  erfüllt  zu  haben.
In  England  haben  einige  Arbeitgeberverbände  Entschädigungen
        <pb n="326" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  315
ihrer  Mitglieder  für  den  Streikfall  vorgesehen,  sofern  dieser  nicht  durch
einen  Verstoß  des  Unternehmers  gegen  die  für  solche  Fälle  vereinbarten ­
  Bestimmungen  veranlaßt  ist.  Die  Schuldfrage  wird  von  den
Verbandsorganen  genau  geprüft.  Die  Entschädigung  wird  in  den  einzelnen ­
  Verbänden  nach  verschiedenen  Systemen  bemessen,  z.  B.  nach
der  Höhe  der  Jahreslöhne,  nach  der  wahrscheinlichen  Produktion,
nach  festen,  im  voraus  festgestellten  Wochensätzen  usw.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  sind  in  der  jüngsten  Zeit
mehrere  Streikversicherungsgesellschaften  entstanden.  Für  die  Textilindustrie ­
  hat  sich  im  Staat  Konnecticut  die  Mutual  Security  Company
gebildet.  Sie  versichert  auf  Gegenseitigkeit  gegen  Schäden,  die  durch
Betriebsunterbrechungen  „infolge  von  Streiks,  bürgerlichen  Unruhen
oder  ähnlichen  Fällen“  entstehen.  Bald  folgte  in  Neuyork  die  National
association  of  manufacturers  of  the  United  States  of  America,  eine
Aktiengesellschaft,  die  aber  nötigenfalls  den  5fachen  Betrag  der  zuerst ­
  gezahlten  Prämie  einfordert.  Sie  hat  einen  Garantiefonds  von
1  Mill.  Doll.,  der  von  großen  Firmen  gezeichnet  ist,  und  will  nicht
nur  die  Unternehmer  entschädigen,  sondern  auch  den  Ausstand  möglichst ­
  bald  zu  beenden  suchen.  Auch  in  Neuorleans  ist  eine  Streikversicherungsgesellschaft ­
  von  der  Manufacturers  Association  of  New-Orleans
  errichtet  worden,  und  zwar  auf  Gegenseitigkeit,  und  auf
derselben  Grundlage  in  Louisville  unter  dem  Namen  Employers  Underwriters ­
  at  Reciprocical  Exchange.  Die  letztere  ist  nicht  auf  einen
bestimmten  Berufszweig  beschränkt,  nimmt  aber,  wie  übrigens  die
anderen  Gesellschaften  auch,  nur  große  Firmen  als  Mitglieder  auf.
Die  Beurteilung  des  Gedankens  der  Streikversicherung  geht  sehr
auseinander.  An  sich  ist  ein  grundsätzlicher  Einwand  nicht  dagegen
zu  erheben,  daß  Unternehmer  sich  zu  einer  Streikversicherung  unmittelbar ­
  oder  durch  Vermittlung  einer  Aktiengesellschaft  zusammenschließen. ­
  Aber  versicherungstechnisch  ist  die  Aufgabe  nicht  leicht
zu  lösen.  Einmal  sind  die  statistischen  Unterlagen  vielfach  noch  nicht
genügend  ausgebaut.  Weiter  kommt  man  um  die  Prüfung  der  Schuldfrage ­
  nicht  herum.  Wollte  man  bei  jedem  Streik  ohne  weiteres  Entschädigung ­
  gewähren,  so  würde  das  gerade  denjenigen  Unternehmern
zugute  kommen,  die  durch  unzweckmäßiges  und  engherziges  Verhalten
gegenüber  berechtigten  Wünschen  der  Arbeiter  Ausstände  hervorrufen;
die  besser  gesinnten  und  klüger  handelnden  Unternehmer  müßten  für
jene  die  Lasten  tragen.  Muß  aber  die  Schuldfrage  geprüft  werden,
so  ist  das,  wie  schon  bei  der  Besprechung  der  Streikklausel  gezeigt,
eine  sehr  schwer  lösbare  Aufgabe.  Bei  der  Streikversicherung  kommt
noch  dazu,  daß  den  Organen  der  Versicherungsgesellschaft  ein  weitgehender ­
  Einblick  in  die  inneren  Verhältnisse  gestattet  werden  muß;
dazu  werden  die  Unternehmer  aus  geschäftlichen  Rücksichten  nicht
        <pb n="327" />
        316

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

immer  bereit  sein.  Eine  berufsweise  Organisation  der  Streikversicherung ­
  hat  den  Nachteil,  daß  sich  das  Risiko  nur  noch  durch  örtliche ­
  Verschiedenheiten  inbezug  auf  die  Streikgefahr  ausgleicht.  Bei
großen,  denselben  Beruf  an  vielen  Orten  gleichzeitig  ergreifenden  Ausstandsbewegungen ­
  müßte  eine  solche  Versicherungsgesellschaft  über
gewaltige  Mittel  verfügen,  wenn  sie  nicht  bald  am  Rande  ihrer  Kräfte
sein  soll.  Einen  besseren  Ausgleich  des  Risikos  sichert  die  Zusammenfassung ­
  der  verschiedensten  Berufe,  weil  in  der  Regel  nicht  alle  Berufe ­
  zu  gleicher  Zeit  von  Ausständen  ergriffen  werden.  Aber  die
Streikgefahr  ist  tatsächlich  in  den  einzelnen  Berufen  ungleich,  und
es  würde  nur  bei  einem  stark  entwickelten  Gemeinsamkeitsgefühl  der
Unternehmer  möglich  sein,  sie  trotz  dieser  Verschiedenheiten  dauernd
zusammenzufassen.  Auch  solche  Vereinigungen  würden  bei  großen  und
lange  andauernden  Bewegungen  gegen  finanzielle  Schwierigkeiten  nicht
gesichert  sein.
Wenn  eine  Versicherung  gegen  Streikschäden,  die  ja  schließlich
allen  Unternehmern  drohen),  auf  breiter  Grundlage  zustande  kommen
sollte,  so  würde  das  für  die  Volkswirtschaft  insofern  wichtig  sein,  als
die  betroffenen  Unternehmer  in  die  Lage  kommen,  die  ihrer  Existenz
oft  gefährlichen  Zeiten  der  Ausstände  besser  zu  überdauern,  und  als
ihre  verstärkte  Widerstandskraft  die  Arbeiter  zu  größerer  Vorsicht  und
Zurückhaltung  bei  Anwendung  dieses  Kampfmittels  veranlassen  kann.
Gerade  deshalb  begegnet  erklärlicherweise  der  Gedanke  der  Streikversicherung ­
  in  den  Arbeiterkreisen  energischem  Widerspruch.  Politische
Erwägungen  können  unter  Umständen  die  Regierungen  veranlassen,
in  einem  gegebenen  Augenblick  die  Bildung  von  Streikversicherungsgesellschaften ­
  wegen  der  davon  zu  befürchtenden  Verschärfung  und
Steigerung  der  schon  in  den  Arbeiterkreisen  herrschenden  Gärung
nicht  als  zweckmäßig  anzusehen.  Vom  Standpunkt  der  Volkswirtschaft
und  der  Sozialpolitik  aus  aber  läßt  sich  die  Arbeitgeberkoalition  zum
Zwecke  der  Streikversicherung  nicht  grundsätzlich  bekämpfen.  Ist  es
das  gute  Recht  der  Arbeiter,  zu  Ausständen  überzugehen,  so  ist  es  das
gute  Recht  der  Unternehmer,  sich  auf  gesetzlichem  Boden  gegen  die
nachteiligen  Folgen  der  Ausstände  mit  gemeinsamen  Kräften  zu  sichern.
Ob  es  gelingen  wird,  die  praktischen  Schwierigkeiten  zu  überwinden
und  Organe  zu  schaffen,  die  auch  gegenüber  großen  Ausstandsbewegungen
nicht  versagen,  läßt  sich  noch  nicht  übersehen.
§  5.  MiCsbrauch  der  Koalitionsfreiheit  und  seine  Bekämpfung.  Die
Möglichkeit  eines  Mißbrauches  ist  bei  jedem  Rechte  und  bei  jeder
Freiheit  vorhanden.  Dem  Mißbrauch  sucht  in  jedem  geordneten  Gemeinwesen ­
  die  Gesetzgebung  entgegenzuwirken.  In  beiden  Beziehungen ­
  macht  das  Koalitionsrecht  keine  Ausnahme.  Der  Mißbrauch
des  Koalitionsrechtes  führt  zum  Koalitionszwang,  zu  einer  Nötigung
        <pb n="328" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  317

gegenüber  den  Berufsgenossen,  die  sich  der  Koalition  nicht  anschließen
oder  nicht  bei  ihr  verbleiben  wollen.  Ein  Mißbrauch  ist  der  Koalitionszwang ­
  stets  deshalb,  weil  er  das  Recht  des  Einzelnen,  sein  Verhalten ­
  seinen  Interessen  und  Bedürfnissen  anzupassen,  beeinträchtigt.
Koalitionszwang  wird  von  Arbeitern  wie  von  Unternehmern  geübt ­
  und  zwar  sowohl  inbezug  auf  dauernde,  als  auch  inbezug  auf
vorübergehende  Koalitionen.  Daß  der  von  den  Arbeitern  ausgehende
Zwang  weit  mehr  erörtert  wird,  als  derjenige  der  Unternehmer,  erklärt ­
  sich  daraus,  daß  die  Arbeiter  ihrer  viel  größeren  Zahl  wegen
mit  ihrem  Koalitionszwang  einen  erheblich  ausgedehnteren  Personenkreis ­
  erfassen,  und  daß  sie  in  der  Wahl  der  Zwangsmittel  oft  nicht
zurückhaltend  genug  sind  und  selbst  vor  Gewaltmitteln  nicht  immer
zurückschrecken.
Inbezug  auf  die  dauernden  Koalitionen  äußert  sich  der  Zwang
insbesondere  in  dem  Bestreben,  die  dem  Berufsverein  des  betreffenden
Berufs  nicht  angehörigen  Berufsgenossen  durch  Belästigungen,  Verhöhnungen, ­
  schikanöse  Worte  und  Handlungen  beiseite  zu  drängen.
Angehörigen  der  Arbeiterberufsvereine  ist  dazu  viel  Gelegenheit
geboten,  wenn  sie  auf  derselben  Arbeitsstelle  tätig  sind  mit  Berufsgenossen, ­
  die  dem  Berufsverein  nicht  angehören.  Bei  dem  ständigen ­
  Nebeneinanderarbeiten  sind  die  Möglichkeiten  und  Anlässe  zu
Reibungen  sehr  zahlreich.  Es  hat  dabei  an  bedenklichen  Vorgängen
nicht  gefehlt;  aber  im  allgemeinen  wird  doch  vermieden,  zu  gewaltsamen ­
  Mitteln  zu  greifen,  die  mit  den  bestehenden  allgemeinen  Strafbestimmungen ­
  nichts  vereinbar  sind.
Viel  mehr  Bedeutung  kommt  dem  Koalitionszwang  bei  Ausständen
und  Aussperrungen  zu.  Hier  handelt  es  sich  eben  um  wirklich  akute
Interessenkämpfe,  und  es  ist  in  der  Hitze  des  Kampfes  leicht  möglich,
daß  mit  zu  scharfen  und  energischen  Mitteln  gegen  alles  \orgegangen
wird,  was  den  angestrebten  Erfolg  des  Kampfes  gefährden  kann.  Der
Erfolg  wird  aber  gerade  dadurch  gefährdet,  daß  ein  Teil  der  Berufsgenossen ­
  dem  Kampfe  fernbleibt,  daß  durch  Zuzug  von  außen  das
bisherige  Tätigkeitsgebiet  in  die  Hände  Außenstehender  übergeht,  oder
daß  Teilnehmer  der  Koalition  des  Kampfes  müde  werden  und  abfallen
u.  dgl.  m.  Das  gilt  für  die  Unternehmer,  die  zu  einer  Aussperrung
geschritten  sind,  es  gilt  aber  in  besonderem  Maße  für  die  Arbeiter,
die  einen  Ausstand  begonnen  haben.  Bei  den  Ausständen  sind  denn
auch  allenthalben  Fälle  des  Koalitionszwanges  beobachtet  und  festgestellt ­
  worden,  so  wenig  auch  zuverlässige  statistische  Angaben  darüber
zu  erlangen  sind.  Der  von  den  Arbeitern  |bei  Ausständen  bewirkte
Koalitionszwang  ist  vielfach  der  Anlaß  zu  gesetzgeberischen  Gegenmaßnahmen ­
  gewesen,  was  nicht  hindern  konnte,  den  Koalitionszwang
der  Unternehmer  entsprechend  zu  behandeln.
        <pb n="329" />
        318

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Der  Koalitionszwang  ist  durchweg  in  den  Kulturstaaten  von  der
Gesetzgebung  als  strafbar  bezeichnet  worden.  Im  einzelnen  bestehen
dabei  freilich  große  Verschiedenheiten,  sowohl  inbezug  auf  die  Abgrenzung ­
  des  Begriffs  des  strafbaren  Koalitionszwanges,  als  auch  inbezug ­
  auf  die  Schärfe  der  Strafen.
Was  den  Begriff  des  strafbaren  Koalitionszwangs  anlangt,  so  ist
überall  darunter  zu  verstellen  die  Nötigung  zur  Teilnahme  an  oder
zum  Verbleiben  bei  der  Koalition  oder  zum  Unterlassen  von  Maßnahmen, ­
  die  den  erfolgreichen  Ausgang  des  Kampfes  gefährden.  Zum
Teil  begnügen  sich  die  Gesetze  mit  allgemeinen  Umschreibungen,  wie
z.  B.  in  Österreich  und  Italien,  zum  Teil  suchen  sie  durch  Anführung
der  unzulässigen  Zwangsmittel  die  Grenzen  schärfer  zu  bezeichnen,
wie  u.  a.  in  Deutschland  und  Großbritannien.
Österreich  hat  in  dem  Gesetz  vom  7.  April  1870  über  die  Koalitionen ­
  die  Ausübung  des  Koalitionszwanges  durch  Mittel  der  Einschüchterung ­
  oder  Gewalt  unter  Strafe  gestellt;  die  Strafe  ist  Arrest
von  8  Tagen  bis  zu  3  Monaten.  Außerdem  sind  die  Verabredungen
und  Vereinbarungen  zum  Zwecke  der  Koalitionen  ohne  zivilrechtliche
Verbindlichkeit  für  die  Teilnehmer,  so  daß  diese  sich  jederzeit  wieder
zurückziehen  können.  Italien  regelt  die  Angelegenheit  im  Strafgesetzbuch ­
  vom  30.  Juni  1889  Art.  165  —167.  Nach  Art.  165,  der  allgemeinen ­
  Charakter  hat,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  20  Monaten  und
mit  Geldbuße  von  100  —  3000  Lire  bestraft,  wer  mit  Gewalt  oder
Drohung  in  irgend  einer  Weise  die  Freiheit  der  Industrie  oder  des
Handels  beschränkt  oder  verhindert.  Art.  166  bezieht  sich  auf  den
besonderen  Fall,  daß  '  jemand  mit  Gewalt  oder  Drohung  eine  Aufhebung ­
  oder  Unterbrechung  der  Arbeit  verursacht  oder  fortsetzen
läßt,  um  Verminderung  oder  Erhöhung  der  Löhne  oder  Abänderung
der  Arbeitsverträge  zu  erreichen.  Dieser  eigentliche  Koalitionszwang
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  20  Monaten  bestraft.  Die  Anstifter  und
Rädelsführer  der  in  Art.  165  und  166  bezeichneten  Handlungen  werden
nach  Art.  167  mit  Gefängnis  von  3  Monaten  bis  zu  3  Jahren  und
mit  Geldbuße  von  500  —  5000  Lire  bestraft.  In  Schweden  steht  auf
widerrechtliche  Nötigung  durch  Gewalt  oder  Bedrohung  allgemein  eine
Zuchthausstrafe  bis  zu  2  Jahren.  Diese  Vorschrift  ist  durch  das  Gesetz ­
  vom  10.  Juli  1899  dahin  ergänzt,  daß  schon  der  Versuch,  durch
Gewalt  oder  Drohung  jemand  zur  Teilnahme  an  einer  Arbeitseinstellung ­
  zu  zwingen  oder  an  der  Rückkehr  zur  Arbeit  oder  an  der
Übernahme  angebotener  Arbeit  zu  hindern,  mit  Gefängnis  bis  zu
2  Jahren  bestraft  wird.
Das  niederländische  Gesetz  vom  12.  April  1872  sieht  für  gewaltsame ­
  Nötigung  eine  Gefängnisstrafe  von  1  Monat  bis  zu  2  Jahren
und  Geldstrafe  von  20—800  Gulden  oder  eine  dieser  Strafen  vor;  dabei
        <pb n="330" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  319

wird  ausdrücklich  auch  das  in  England  rattening  genannte  Wegnehmen, ­
  Beschädigen  oder  Unbrauchbarmachen  von  Instrumenten  und
Werkzeugen  als  strafbar  bezeichnet.  Infolge  der  lebhafteren  Ausstandsbewegung ­
  der  jüngsten  Zeit  haben  die  Niederlande  in  dem
Gesetz  vom  11.  April  1903  (Novelle  zum  Strafgesetzbuch)  noch  weitere
Einzelfälle  strafbaren  Koalitionszwanges  besonders  hervorgehoben  und
die  älteren  Vorschriften  ergänzt.  Gefängnis  bis  zu  9  Monaten  oder
Geldstrafe  bis  zu  300  Gulden  droht  demjenigen,  welcher  einen  anderen
durch  Gewalt  oder  irgend  eine  andere  Tätlichkeit  oder  durch  Bedrohung ­
  mit  Gewalt  oder  mit  einer  anderen  Tätlichkeit,  gerichtet
gegen  diesen  anderen  oder  einen  Dritten,  widerrechtlich  nötigt,  etwas
zu  tun,  zu  unterlassen  oder  zu  dulden,  ebenso  —  aber  in  diesem  Fall
nur  auf  Antrag  des  Genötigten  —  derjenige,  welcher  einen  anderen
durch  Bedrohung  mit  Beleidigung  oder  Schmähschrift  nötigt,  etwas  zu
tun,  zu  unterlassen  oder  zu  dulden.  Ferner  steht  Haft  bis  zu  1  Monat
oder  Geldstrafe  bis  zu  100  Gulden  demjenigen  bevor,  welcher  widerrechtlich ­
  auf  öffentlichen  Wegen  einen  anderen  in  seiner  Bewegungsfreiheit ­
  hindert  oder  mit  einem  oder  mehreren  Dritten  sich  einem
anderen  gegen  dessen  ausdrücklich  erklärten  Willen  fortgesetzt  aufdrängt ­
  oder  ihm  auf  hinderliche  Weise  fortgesetzt  folgt.  Das  belgische ­
  Gesetz  vom  30.  Mai  1892  schließt  sich  dem  niederländischen
von  1872  insofern  an,  als  es  ebenfalls  den  Koalitionszwang  durch
Zerstörung  oder  Unbrauchbarmachung  von  Werkzeugen,  Instrumenten
oder  Maschinen  ausdrücklich  als  strafbar  hervorhebt  und  das  gleichzeitige ­
  Auferlegen  von  Geld-  und  Gefängnisstrafe  oder  das  Auferlegen
nur  einer  dieser  beiden  Strafarten  vorsieht.  Die  Gefängnisstrafe  ist
dabei  wie  in  dem  niederländischen  Gesetz  von  1872  auf  1  Monat  bis
zu  2  Jahren  bemessen,  die  Geldstrafe  auf  500  Frs.  In  der  Schweiz
ist  die  strafrechtliche  Verfolgung  des  Koalitionszwanges  in  den  einzelnen ­
  Kantonen  verschieden  geregelt.  Die  Nötigung  wird  z.  B.  im
Kanton  Solothurn  mit  Gefängnis  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  500  Frs.,
im  Kanton  Zürich  mit  Gefängnis  und  mit  Geldbuße  bis  zu  2000  Frs.
oder  mit  einer  dieser  Strafen  belegt.  In  der  Stadt  Zürich  bedroht
eine  Polizeiverordnung  vom  5.  April  1894  mit  Bußen  von  2—15  Frs.,
vorbehaltlich  der  strafrechtlichen  Verfolgung,  das  Betreten  oder  Umstellen ­
  von  fremden  Wohnungen,  Werkstätten,  Geschäftslokalen,  Bauplätzen, ­
  Lagerplätzen  und  anderen  Lokalen  zu  dem  Zwecke,  Arbeiter
oder  Arbeitgeber  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  zu  hindern  oder  zu
stören.  Die  gleiche  Strafe  trifft  den,  der  gegenüber  Arbeitern  irgend
welchen  Zwang  anwendet,  um  sie  von  der  Arbeit  abzumahnen  oder
abzuhalten,  oder  der  sie  zu  diesem  Zwecke  abpaßt,  verfolgt,  gegen
ihren  Willen  begleitet  oder  sonst  belästigt.
In  den  zuletzt  erwähnten  Bestimmungen  zeigt  sich  deutlich  das
        <pb n="331" />
        320

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Streben,  in  ähnlicher  Weise  wie  in  der  englischen  Gesetzgebung  einzelne ­
  Formen  und  Mittel  des  Koalitionszwanges  besonders  hervorzuheben ­
  und  dadurch  ihre  Strafbarkeit  außer  Zweifel  zu  stellen.  In
England  ist  die  Bestrafung  des  Koalitionszwanges  geregelt  in  dem
Conspiracy  and  protection  of  property  act  von  1875.  Strafbar  ist
hiernach  der  Koalitionszwang,  wenn  zu  seiner  Durchführung  angewandt ­
  werden  Gewalt,  Bedrohung  der  Person  und  Vermögensbeschädigung ­
  und  ferner  bestimmte  störende  und  lästige  Maßnahmen.  Als
Maßnahmen  der  letzteren  Art  werden  folgende  aufgeführt:  Unablässiges ­
  Nachgehen  von  Ort  zu  Ort,  Verfolgung  in  Begleitung  von  2
oder  mehr  Personen  auf  ungehörige  Art  —  „in  a  disorderly  manner“
—  auf  Straßen  und  Wegen,  „rattening“  und  „picketing“.  Rattening
liegt  vor,  wenn  jemand  unrechtmäßigerweise  und  ohne  gesetzliche  Ermächtigung ­
  „Werkzeuge,  Kleidungsstücke  oder  andere  Gegenstände“,
die  einer  anderen  Person  gehören  oder  von  ihr  gebraucht  werden,
„verbirgt  oder  ihr  vorenthält  oder  sie  an  deren  Gebrauch  hindert“.
Picketing  oder  Streikpostenstehen  liegt  vor,  wenn  jemand  „das  Haus
oder  die  sonstige  Stätte,  wo  diese  andere  Person  wohnt  oder  arbeitet
oder  Geschäfte  betreibt  oder  sich  zufällig  aufhält,  oder  den  Zugang
zu  dem  Hause  oder  der  Stätte  bewacht  oder  besetzt  hält“;  strafbar  ist
das  aber  nur,  wenn  es  nicht  „lediglich  zu  dem  Zwecke,  Nachricht  einzuziehen ­
  oder  zu  geben“,  geschieht.  Die  Strafe  ist  in  allen  Fällen
des  strafbaren  Koalitionszwanges  Geldstrafe  bis  zu  20  Pfd.  St.  oder
Gefängnis  bis  zu  3  Monaten;  unter  besonderen  Umständen  ist  aber
auch  Gefängnis  mit  Zwangsarbeit  (d.  li.  Zuchthaus)  zulässig.  Die  Vorschrift ­
  über  das  in  England  häufig  geübte  Streikpostenstehen  wird
neuerdings  streng  ausgelegt.  Man  geht  davon  aus,  daß  schon  in  der
Ansammlung  der  Ausständigen  zum  picketing  eine  Bedrohung  liegt
und  daß  deshalb  im  einzelnen  Falle  die  Vermutung  für  die  Strafbarkeit ­
  des  picketing  spricht.  Überdies  erkennen  die  Gerichte  regelmäßig ­
  auf  Gefängnisstrafen,  da  die  Geldstrafen  von  den  Berufsvereinen
entrichtet  zu  werden  pflegen  und  deshalb  wirkungslos  bleiben.  Das
hat  bei  den  Gewerkvereinen  das  Streben  nach  einer  Änderung  der
bezüglichen  Gesetzesvorschriften  entstehen  lassen,  um  das  Streikpostenstehen ­
  in  größerem  Umfange  für  straflos  zu  erklären.  Im  April  1904
hat  denn  auch  das  Unterhaus  einen  Antrag  angenommen,  der  das
Streikpostenstehen  als  berechtigt  anerkennt,  wenn  es  nicht  mit  Gewalttätigkeiten ­
  verbunden  ist.
Die  deutsche  Regelung  der  Bestrafung  des  Koalitionszwanges  ist
durch  die  Gewerbeordnung  in  §  153  erfolgt,  während  die  zivilrechtliche ­
  Unwirksamkeit  der  Vereinbarungen  und  Verabredungen  in  §  152
Abs.  2  ausgesprochen  ist.  Der  §  153  der  Gewerbeordnung  bedroht,
sofern  nicht  nach  dem  Strafgesetzbuch  eine  härtere  Strafe  eintritt,
        <pb n="332" />
        11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  321

mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  denjenigen,  welcher  „andere  durch  Anwendung ­
  körperlichen  Zwanges,  durch  Drohungen,  durch  Ehrverletzung
oder  durch  Yerrufserklärung  bestimmt  oder  zu  bestimmen  versucht,  an
solchen  Verabredungen  (§  152)  teilzunehmen  oder  ihnen  Folge  zu
leisten,  oder  andere  durch  gleiche  Mittel  hindert  oder  zu  hindern
versucht,  von  solchen  Verabredungen  zurückzutreten“.  Hier  sind
also  4  unzulässige  Mittel  des  Koalitionszwanges  aufgeführt;  ihre
Anwendung  wird  mit  einer  Strafe  bedroht,  die  gegenüber  verschiedenen ­
  anderen  Ländern  als  milde  bezeichnet  werden  muß.  Zur  Ausübung ­
  des  Koalitionszwanges  können  auch  angewendet  werden  gewisse
Verbrechen  oder  Vergehen,  die  nach  dem  allgemeinen  Strafgesetzbuch
strafbar  sind,  z.  B.  Gewalt,  Bedrohung  mit  einem  Verbrechen  oder
Vergehen,  Beleidigung,  rechtswidrige  Zueignung  oder  vorsätzlich  rechtswidrige ­
  Beschädigung  oder  Zerstörung  fremden  Eigentums,  Verbrechen
oder  Vergehen  gegen  die  öffentliche  Ordnung  (z.  B.  Hausfriedensbruch,
Zusammenrottungen  und  gemeinsame  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen ­
  oder  Sachen),  vorsätzliche  Mißhandlungen  und  Gesundheitsschädigungen ­
  ,  hinterlistige  Überfälle,  fahrlässige  Körperverletzungen  usw.
Diese  werden  natürlich  nicht  straflos,  wenn  sie  dem  Zwecke  des  Koalitionszwanges ­
  dienen  oder  überhaupt  bei  Koalitionen  Vorkommen.  Der
§  153  der  Gewerbeordnung  brauchte  deshalb  hierauf  nicht  einzugehen.
Er  ergänzt  nur  das  allgemeine  Strafrecht  durch  Aufführung  von  Mitteln ­
  des  Koalitionszwanges,  die  dort  nicht  erwähnt  sind,  und  die  nur
dann  strafbar  sein  sollen,  wenn  sie  eben  zur  Durchführung  des  Koalitionszwanges ­
  dienen.  Dabei  werden  die  vier  Formen  der  im  englischen ­
  Verschwörungsgesetz  bezeichneten  lästigen  und  störenden  Handlungen ­
  nicht  erwähnt.  Ein  Versuch,  nach  dieser  Richtung  hin  die
Vorschriften  zu  ergänzen  und  gleichzeitig  das  Strafmaß  zu  erhöhen,
wurde  schon  1874  von  der  Reichsverwaltung  vorgenommen.  In  dem
damals  vorgelegten  Entwurf  einer  Novelle  zur  Gewerbeordnung  war
vorgeschlagen,  dem  §  153  noch  einzufügen  „durch  Behinderung  in  dem
rechtmäßigen  Gebrauch  von  Kleidungsstücken,  Werkzeugen  oder  Geräten
oder  durch  andere  Mittel,  welche  einen  Willenszwang  auszuüben  geeignet ­
  sind“;  außerdem  sollte  die  Strafe  auf  6  Monate  erhöht  werden.
Diese  Änderungen  wurden  aber  nicht  angenommen.  In  dem  Gesetzentwurf ­
  vom  26.  Mai  1899  war  dann  der  Versuch  gemacht,  in  Annäherung ­
  an  die  englischen  Bestimmungen  über  rattening  und  picketing
  auch  die  „Beschädigung  oder  Vorenthaltung  von  Arbeitsgerät,
Arbeitsmaterial,  Arbeitserzeugnissen  oder  Kleidungsstücken“  und  die
„planmäßige  Überwachung  von  Arbeitgebern,  Arbeitnehmern,  Arbeitsstätten, ­
  Wegen,  Straßen,  Plätzen,  Bahnhöfen,  Wasserstraßen,  Hafenoder ­
  sonstigen  Verkehrsanlagen“  als  unzulässige  Mittel  zum  Koalitionszwang ­
  zu  bezeichnen;  gleichzeitig  sollte  das  Höchstmaß  der  Strafe
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  21
        <pb n="333" />
        322

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

für  unzulässige  Formen  des  Koalitionszwanges,  soweit  nicht  nach  dem
allgemeinen  Strafgesetzbuch  eine  höhere  Strafe  eintritt,  auf  1  Jahr
Gefängnis  —  bei  mildernden  Umständen  Geldstrafe  bis  zu  1000  M.  —
erhöht  werden.  Zur  Annahme  des  Entwurfes  ist  es  nicht  gekommen.
Inzwischen  hat  namentlich  die  Frage  des  Streikpostenstehens
wiederholt  die  Aufmerksamkeit  erregt.  Einige  Städte,  wie  Lübeck
(24.  April  1900)  und  Rostock  (1902),  haben  durch  Polizeiverordnungen
das  Streikpostenstehen  als  strafbar  bezeichnet.  Die  Lübecker  Verordnung ­
  wurde  vom  Amtsgericht  in  Brandenburg  als  unzulässig  bezeichnet,
vom  Landgericht  in  Hamburg  als  zu  Recht  bestehend  angesehen,  vom
Reichsgericht  aber  als  im  Widerspruch  mit  der  Gewerbeordnung  und
dem  Reichsstrafgesetzbuch  stehend  für  ungültig  erklärt.  Die  Verordnung ­
  wurde  daraufhin  aufgehoben.  Vermutlich  infolge  dieser  Reichsgerichtsentscheidung ­
  hat  die  Staatsanwaltschaft  gegenüber  dem  Rostocker
Polizeiamt  die  dortige  Verordnung  nicht  als  rechtsgültig  anerkennen
zu  können  erklärt,  und  eine  Beschwerde  hiergegen  ist  von  der  Oberstaatsanwaltschaft ­
  abgelehnt  worden.
Der  Gedanke  an  eine  schärfere  Abwehr  des  Koalitionszwanges
tritt  von  Zeit  zu  Zeit  immer  wieder  zutage.  Im  Dezember  1903  ist
z.  B.  durch  einen  Antrag  des  Abgeordneten  v.  Dirksen  im  Reichstage ­
  ein  solcher  Schutz  von  neuem  gefordert  worden.  Wohl  als  Antwort ­
  darauf  ist  im  Februar  1904  von  sozialdemokratischer  Seite  beantragt ­
  worden,  „mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  den  Arbeitgeber  zu
bedrohen,  der  sich  mit  einem  anderen  verabredet  oder  vereinigt,  um
Arbeitern  deshalb,  weil  sie  an  den  im  §  152  der  Gewerbeordnung  gedachten ­
  Vereinigungen  teilgenommen  haben  oder  an  denselben  ferner
teilnehmen  wollen,  ihr  ferneres  Fortkommen  oder  die  Arbeitsgelegenheit ­
  zu  erschweren,  sie  nicht  in  Arbeit  zu  nehmen,  oder  sie  aus  der
Arbeit  zu  entlassen“.  Der  Grundgedanke  des  unklar  gefaßten  Antrages ­
  scheint  namentlich  der  zu  sein,  eine  nachträgliche  Vergeltung
seitens  der  Arbeitgeber  gegen  die  an  einem  Ausstand  beteiligten
Arbeiter  durch  deren  verabredete  Entlassung  oder  Abweisung  für
strafbar  zu  erklären.  Wenn  das  der  Grundgedanke  ist,  wäre  es  freilich ­
  konsequent  gewesen,  auch  die  nachträglichen  Vergeltungsakte  der
Arbeiter  gegen  Unternehmer  und  gegen  die  an  dem  Ausstand  nicht
beteiligten  und  in  Tätigkeit  gebliebenen  oder  vom  Ausstande  zurückgetretenen ­
  Arbeitsgenossen  zu  berücksichtigen.  Derartige  Vergeltungsakte ­
  gegen  Arbeitsgenossen  nach  einem  Ausstand,  besonders  wenn
dieser  für  die  Arbeiter  ungünstig  ausgegangen  ist,  kommen  oft  genug
vor  und  nehmen  zum  Teil  ebenfalls  den  Charakter  einer  Nötigung  an.
Es  ist  mehrfach  vorgeschlagen  worden,  nachträgliche  Vergeltungsakte,
die  den  Charakter  einer  Nötigung  annehmen  und  mit  den  im  Koalitionskampf ­
  überhaupt  unzulässigen  Mitteln  durchgeführt  werden,  all ­
        <pb n="334" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

323

gemein  für  strafbar  zu  erklären,  mögen  sie  von  Arbeitgebern  oder
Arbeitnehmern  ausgehen.  Bis  jetzt  ist  es  nicht  dazu  gekommen.
Gegen  ein  einseitiges,  nur  eine  der  beiden  Parteien  betreffendes  Vorgehen ­
  bestehen  ernste  Bedenken.
Daß  die  Vorschriften  des  §  153  der  Gewerbeordnung  einer  Umgestaltung ­
  bedürfen,  um  manche  Unklarheit  und  Lücke  der  jetzigen
Fassung  zu  beseitigen,  ist  wiederholt  und  von  verschiedenen  Seiten
betont  worden.  Da  aber  auch  die  jetzige  Form  des  §  152,  der  die
Koalitionsfreiheit  regelt,  häufig  als  nicht  ganz  ausreichend  und  nicht
völlig  klar  bezeichnet  worden  ist,  so  wird  es  als  nicht  angängig  angesehen, ­
  nur  einen  dieser  Paragraphen  umzugestalten.  Sie  ergänzen
sich  gegenseitig.  Wird  die  Koalitionsfreiheit  in  noch  weitergehendem
Maße  gewährt  derart,  daß  sie  für  alle  berechtigten  Bestrebungen
dauernden  oder  vorübergehenden  Zusammenschlusses  zur  Wahrnehmung ­
  der  Klasseninteressen  durch  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen ­
  ausreicht,  so  würde  auch  mit  um  so  größerer  Energie  dem  Mißbrauch ­
  der  Freiheit  in  Form  des  Koalitionszwanges  entgegengetreten
werden  können,  und  umgekehrt.  Der  Fortbestand  eines  derartigen  Rechtes
wird  durch  Abwehr  seines  Mißbrauches  am  besten  sichergestellt.
12.  Kapitel.  Die  Arlbciterversiclicrung.
§  1.  Entwicklung  und  allgemeine  Grundsätze.  Unter  Arbeiterversicherung ­
  wird  hier  verstanden  die  gesetzlich  geregelte  Versicherung,  welche
die  wirtschaftlichen  Folgen  der  Unterbrechung,  der  Beeinträchtigung
oder  des  Verlustes  der  Arbeitsfähigkeit  auszugleichen  oder  zu  mildern
bezweckt.  Die  Sicherstellung  gegen  die  Folgen  der  Arbeitslosigkeit,
wie  sie  sich  aus  den  Schwankungen  der  Marktverhältnisse  ergibt,  ist
bereits  im  6.  Kapitel  besprochen.  Da  die  rechtliche  und  versicherungstechnische ­
  Seite  der  Arbeiterversicherung  in  dem  Bande  über
Versicherungswesen  behandelt  wird,  kommt  es  an  dieser  Stelle  im
wesentlichen  auf  einen  systematischen  Überblick  über  das  Vorhandene
und  seine  Wirkungen  an.
Der  Arbeitsfähigkeit  des  Arbeiters  drohen  Gefahren  durch  Krankheit,
Unfall,  Invalidität  (aus  anderen  Ursachen  als  durch  Unfall),  Alter  und  Tod.
Die  Arbeitsfähigkeit  wird  durch  solche  Ereignisse  entweder  vorübergehend
oder  dauernd,  entweder  zum  Teil  oder  vollständig  aufgehoben,  und  damit
sindfür  den  Arbeiter,  für  seine  Angehörigen  oder  für  seineHinterbliebenen
schwere  wirtschaftliche  Nachteile  verbunden.  Seine  und  der  Seinen  Existenz ­
  kann  dadurch  ernstlich  erschüttert  oder  auch  vollständig  vernichtet
werden,  wenn  es  nicht  gelingt,  die  Folgen  abzuschwächen  oder  auszugleichen. ­
  Das  ist  nun  freilich  für  die  auf  den  Ertrag  ihrer  Arbeitskraft ­
  angewiesene  wirtschaftlich  schwache  Bevölkerungsschicht
stets  so  gewesen,  auch  in  den  Zeiten,  in  denen  das  Arbeitsverhältnis
21*
        <pb n="335" />
        324

II.  Teil.  Arbeiter  Wohlfahrtspolitik.

sich  nicht  auf  den  freien  Arbeitsvertrag  gründete.  Damals  fehlte  es  aber
dem  von  solchen  Ereignissen  betroffenen  ländlichen  und  gewerblichen
Arbeiter  nicht  an  Schutz,  sei  es  daß  der  Dienstherr  auf  Grund  des
bestehenden  engen  und  patriarchalischen  Verhältnisses  die  Fürsorge
übernahm,  sei  es,  daß  durch  die  Innungen  und  ihre  Gegenseitigkeitskassen ­
  eingegriffen  wurde.  Die  Herausbildung  der  freien  Lohnarbeiterklasse, ­
  die  Begründung  ihres  Arbeitsverhältnisses  auf  den  freien  Arbeitsvertrag, ­
  das  Zurücktreten  der  persönlichen  vor  den  geschäftlichen
Beziehungen  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  führte  dazu,
daß  die  alten  Formen  und  Mittel  der  Fürsorge  für  den  in  seiner
Arbeitsfähigkeit  beeinträchtigten  oder  ihrer  beraubten  Arbeiter  in  Abgang ­
  kamen.  Der  Arbeiter  war  gegenüber  solchen  Wechselfällen  des
Lebens  auf  seine  eigene  Kraft  angewiesen.  Seine  wirtschaftliche
Kraft  reichte  aber  dazu  nur  selten  aus.  Man  versuchte  es  deshalb
mit  dem  freiwilligen  Zusammenschluß  der  Arbeiter,  wozu  noch  das
nicht  erzwungene  Eingreifen  einsichtiger  Arbeitgeber  trat.  Niemand
kann  leugnen,  daß  mancher  erfreuliche  Erfolg  auf  diesem  Wege  erzielt ­
  worden  ist.  Aber  die  Erkenntnis  griff  mehr  und  mehr  um  sich,
daß  damit  doch  nur  einem  kleinen  Teil  der  Lohnarbeiterklasse  geholfen ­
  wurde,  und  daß  gerade  dem  wirtschaftlich  schwächsten  und  deshalb ­
  auch  zur  Selbsthilfe  im  Wege  des  freiwilligen  Zusammenschlusses
am  wenigsten  fähigen  Teil  der  Lohnarbeiterschaft  nur  zur  oft  die
Hilfe  versagt  blieb.  Daß  hier  Gefahren  für  die  gesunde  Entwicklung
des  Gemeinwesens  lagen,  wurde  immer  deutlicher  erkannt.  Dazu  kam
eine  andere  Erwägung.  Der  Beruf  des  Arbeiters  birgt  Gefahren  für
sein  Leben  und  seine  Gesundheit,  die  mit  der  modernen  Betriebsweise
Zusammenhängen;  daß  es  in  erster  Linie  Sache  der  Produktion  sein
müsse,  die  aus  ihrer  Betriebsweise  hervorgehenden  Schäden  zu  beseitigen ­
  oder  auf  ein  erträgliches  Maß  herabzumindern,  konnte  deshalb ­
  nicht  übersehen  werden.  Zudem  bot  der  Bergbau,  in  welchem
sich  Zwangseinrichtungen  zur  Sicherung  der  Arbeiter  gegen  die  Folgen
von  Krankheiten,  Unfällen  und  Invalidität  schon  früh  entwickelt  und
erhalten  hatten,  ständig  ein  eindrucksvolles  Beispiel  dafür,  wieviel
mehr  erreicht  werden  kann,  wenn  man  sich  nicht  auf  freiwillige
Selbsthilfe  der  Arbeiter  und  auf  freiwillige  Betätigung  der  Arbeitgeber ­
  verließ.  Der  Weg  zur  Zwangsversicherung  war  hiernach  längst
gewiesen.  Um  ihn  aber  für  die  breite  Masse  der  Lohnarbeiter  betreten
zu  können,  mußte  man  sich  von  der  Anschauung  befreien,  daß  der  einzelne ­
  in  allen  Beziehungen  für  sein  Schicksal  verantwortlich  sei.  Nur
allmählich  und  schrittweise  konnte  eine  solche  grundsätzliche  Umwandlung ­
  der  Anschauungen  erfolgen,  und  wie  große  Schwierigkeiten
dabei  zu  überwinden  waren,  beweist  die  Tatsache,  daß  verschiedene
Kulturstaaten  noch  heute  nicht  dazu  gelangt  sind.
        <pb n="336" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung-.

325

Es  ist  ein  unbestrittener  Ruhmestitel  Deutschlands,  daß  es  zuerst
unter  allen  Nationen  den  Mut  gehabt  hat,  an  die  Stelle  aller  anderen,
nur  unzulänglich  wirkenden  Mittel  eine  groß  angelegte  umfassende
Zwangsversicherung  zu  setzen.  Auch  hier  hat  es  dazu  jahrzehntelanger ­
  Arbeit  bedurft.  Schon  in  den  60  er  Jahren  war  man  darüber
nicht  mehr  im  Zweifel,  daß  dem  Arbeiter  bei  Krankheiten  und
Unfällen  eine  wirksamere  Hilfe  nötig  sei.  Bei  den  Unfällen,  deren
Zusammenhang  mit  der  modernen  Betriebsweise  offen  zutage  lag,
suchte  man  der  Produktion  die  entstehenden  Lasten  zunächst  dadurch
aufzuerlegen,  daß  man  die  Haftpflicht  der  Unternehmer  verschärfte.
Das  Reichshaftpflichtgesetz  vom  7.  Juni  1871  legte  dem  Unternehmer
die  Schadenersatzpflicht  für  die  Unfälle  auf,  die  durch  seinen  Betrieb
infolge  seines  oder  seines  Vertreters  Verschulden  verursacht  werden.
Das  war  ein  halber  Schritt  insofern,  als  nicht  die  Gesamtheit  der
Produzenten,  sondern  der  einzelne  nach  dem  Maße  seiner  persönlichen
Schuld  die  Last  übernehmen  sollte.  Auch  auf  diesem  Wege  wurde
die  Entschädigungslast  der  Produktion  zngeschoben,  aber  nicht  in  zusammenfassender, ­
  sondern  in  individualisierender  Weise,  d.  h.  unter
Vernachlässigung  des  Umstandes,  daß  auch  der  einzelne  Unternehmer
die  wichtigsten  Grundlagen  des  Betriebes  nicht  wählen  und  schaffen
kann,  ohne  durch  die  Gesamtrichtung  und  den  Gesamtcharakter  der
modernen  Betriebsweise  in  bestimmte  Richtung  gedrängt  zu  werden.
Bei  den  Krankheiten  trat  der  Zusammenhang  mit  der  heutigen  Betriebsweise ­
  nicht  so  klar  zutage,  da  ein  großer  Teil  der  Krankheitsgefahren ­
  an  sich  unabhängig  vom  Betriebe  ist  und  den  Menschen  als
solchen  allgemein  bedroht.  Hier  begnügte  man  sich  deshalb  zunächst
damit,  der  Entwicklung  des  freien  Zusammenschlusses  der  Beteiligten
die  Wege  zu  ebnen.  In  Preußen  und  anderen  Bundesstaaten  waren
schon  vorher  gesetzgeberische  Maßnahmen  zur  Förderung  des  Krankenkassenwesens ­
  ergangen.  Auch  ein  gewisser  Zwang  zum  Beitritt  zu
solchen  Kassen  war  dabei  vorgesehen.  Die  Gewerbeordnung  von  1869
ließ  die  bundesstaatlichen  Bestimmungen  und  den  beschränkten  Beitrittszwang ­
  für  die  Arbeiter  bestehen.  Durch  das  Gesetz  vom  8.  April
1876  wurden  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Gewerbeordnung
geändert.  Darnach  konnte  durch  Ortstatut  die  Errichtung  von  Hilfskassen ­
  angeordnet  und  auf  demselben  Wege  ein  Beitrittszwang  für
die  Arbeiter  von  mehr  als  16  Jahren  angeordnet  werden.  Ein  Zwang
für  die  Gemeinden  zum  Erlaß  derartiger  Ortstatuten  war  nicht  vorgesehen. ­
  Durch  das  Hilfskassengesetz  vom  7.  April  1876  wurde  den
durch  freie  Übereinkunft  entstandenen  Krankenkassen  die  Möglichkeit
gegeben,  das  Recht  einer  eingeschriebenen  Hilfskasse  unter  bestimmten
Bedingungen  zu  erlangen.  Der  Vorteil,  der  dadurch  erzielt  wurde,  bestand
vor  allem  darin,  daß  die  Kasse  als  solche  Rechtspersönlichkeit  erhielt?
        <pb n="337" />
        326

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

and  daß  ihre  Mitglieder  von  dem  durch  Ortsstatut  etwa  geschaffenen
Beitrittszwang  zu  einer  auf  G-rund  des  Ortsstatuts  errichteten  Krankenkasse ­
  befreit  waren.
Für  die  Fälle  der  Invalidität  und  des  Alters  wurden  Maßnahmen
nicht  getroffen;  der  Zusammenhang  mit  den  allgemeinen  Betriebsverhältnissen
  war  hier  noch  weniger  leicht  erkennbar,  und  die  technischen
Schwierigkeiten  einer  Versicherung  waren  noch  größer,  als  bei  den
Krankheiten.
Die  besprochenen  Maßnahmen  hatten  nicht  den  erwünschten  Erfolg. ­
  Wirkungslos  waren  sie  freilich  nicht.  Ende  1876  gab  es  in
Deutschland  5239  Krankenkassen  für  Arbeiter  mit  rund  869  000  Mitgliedern. ­
  Die  Mitgliederzahl  stieg  in  den  nächsten  Jahren  nicht  unerheblich. ­
  Im  Jahre  1880  waren  in  Preußen  allein  1  '/3  Mill.  Personen
gegen  Krankheit  versichert.  In  manchen  Orten  war  es  auf  dem  1876
geregelten  Wege  möglich  gewesen,  den  größten  Teil  der  Arbeiter  zu
versichern.  Aber  im  ganzen  war  damit  doch  nur  ein  unzulänglicher
Teil  der  deutschen  Lohnarbeiter  sichergestellt.  Eine  eigentliche  Unfallversicherung ­
  der  Arbeiter  hatte  sich  ebenfalls  nur  für  einen  kleinen
Bruchteil  der  Arbeiter  entwickelt;  sie  stützte  sich  meist  auf  Enverbsgesellschaften,
  bei  denen  der  Arbeitgeber  eine  Versicherung  nahm.  In
der  Hauptsache  blieben  die  Arbeiter  auf  Verfolgung  ihrer  Haftpflichtansprüche ­
  angewiesen.  Das  erforderte  vielfach  eine  zeitraubende,  in
ihrem  Ausgange  zweifelhafte  gerichtliche  Prozedur,  in  der  die  Schuld
des  Unternehmers  oder  seines  Vertreters  nachgewiesen  werden  mußte.
Die  Unternehmer  waren  vielfach  gegen  Haftpflicht  bei  Privatgesellschaften ­
  versichert;  da  aber  diese  in  der  Kegel  ohne  Feststellung  der
Schuld  des  Unternehmers  keine  Entschädigung  leisten  konnten,  so
diente  die  Privatversicherung  nicht  dazu,  die  Zahl  der  gerichtlichen
Prozeduren  zu  vermindern.  Eine  schnelle  und  sichere  Hilfe  war  auf
diese  Weise  für  den  verletzten  Arbeiter  oder  seine  Hinterbliebenen
nicht  gegeben.  Für  Unfälle,  bei  denen  das  Verschulden  des  Unternehmers ­
  nicht  nachzuweisen  war,  fehlte  überhaupt  die  Sicherstellung.
Sowohl  bei  Krankheiten,  als  auch  bei  Unfällen  war  der  Orts-  und  Berufswechsel ­
  der  Arbeiter  für  deren  Versicherung  störend.  Eine  Annäherung ­
  zwischen  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  konnte  in  beiden
Beziehungen  nicht  ein  treten;  durch  die  Haftpflichtprozesse  wurde  vielfach ­
  der  Gegensatz  noch  schärfer  betont  und  fühlbar.  Dazu  kam  die
Unberechenbarkeit  des  Haftpflichtrisikos,  das  unter  Umständen  den
nicht  versicherten  Unternehmer  erdrücken  konnte.  Für  Invalidenund
  Altersversicherung  war  nur  wenig  auf  privatem  Wege  geschehen.
So  drängten  die  Erfahrungen  und  Verhältnisse  immer  deutlicher
auf  ein  Vorgehen  hin,  das  eine  schnelle,  sichere,  von  gerichtlichen
Prozeduren  unabhängige,  durch  Orts-  und  Berufswechsel  nicht  beein ­
        <pb n="338" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung-.

327

trächtigte  und  gestörte  und  die  Gesamtheit  der  Lohnarbeiter  erfassende
Versicherung  ermöglichte.  Durchführbar  war  das  nur  auf  dem  Wege
einer  umfassenden  Zwangsversicherung.  Dafür  fehlte  es  freilich  —  abgesehen ­
  vom  Bergbau  —  an  Beispielen  und  an  statistischen  Unterlagen. ­
  Die  Reichsverwaltung  hatte  früher  den  Versicherungszwang
abgelehnt,  gab  aber  diesen  Standpunkt  in  dem  Unfallversicherungsentwurf ­
  vom  8.  März  1881  auf.  Im  Sommer  und  Herbst  1881  wurden
statistische  Materialien  über  Unfälle  gesammelt,  um  klarer  sehen  zu
können.  Inzwischen  hatte  sich  innerhalb  der  Regierungskreise  der
Gedanke  der  Zwangs  Versicherung  erweitert  und  vertieft  zu  einem
großen  und  bedeutsamen  Programm.  In  der  Kaiserlichen  Botschaft
vom  17.  November  1881  fand  es  einen  denkwürdigen  Ausdruck.  Eine
öffentlich  rechtliche  Zwangsversicherung  der  Lohnarbeiter  gegen  die
Folgen  von  Krankheiten,  Unfällen,  Invalidität  und  Alter  auf  korporativer ­
  Grundlage  wurde  in  Aussicht  genommen.  Nur  die  Witwen-  und
Waisenversicherung  aus  Anlaß  von  Todesfällen,  die  nicht  durch  Unfall ­
  herbeigeführt  waren,  wurde  nicht  in  das  Programm  aufgenommen.
Das  Programm  in  gesetzgeberische  Form  zu  bringen,  hat  noch
viel  Mühe  und  harte,  oft  erbitterte  Kämpfe  gekostet.  Zuerst  kam  die
obligatorische  Krankenversicherung  durch  Gesetz  vom  15.  Juni  1883
für  die  gewerblichen  Arbeiter  zustande.  Am  6.  Juli  1884  erging
das  Gesetz  über  die  obligatorische  Unfallversicherung  der  gewerblichen
Arbeiter.  Beide  wurden  durch  das  Ausdehnungsgesetz  vom  28.  Mai
1885  (namentlich  für  gewisse  Verkehrsbetriebe)  und  durch  das  Gesetz
vom  5.  Mai  1886  über  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  landund
  forstwirtschaftlichen  Arbeiter  ergänzt.  Im  nächsten  Jahre  folgte
die  Regelung  der  Unfallversicherung  für  die  bei  Bauten  beschäftigten
Personen,  soweit  sie  nicht  schon  durch  die  vorhergenannten  Gesetze
erfaßt  waren,  —  11.  Juli  1887  —  und  für  die  Seeleute  —  13.  Juli
1887  —.  Daran  schloß  sich  am  22.  Juni  1889  das  Invaliditäts-  und
Altersversicherungsgesetz.  Auf  der  so  geschaffenen  Grundlage  errichtete ­
  Deutschland  ein  Gebäude  der  Arbeiterversicherung,  das  zwar
in  Deutschland  von  manchen  Seiten  ständig  bekrittelt  wird,  aber
im  übrigen  im  Lande  selbst  wie  im  Auslande  als  eines  der  bedeutendsten ­
  Werke  praktischer  Sozialpolitik  anerkannt  ist.  Deutschland ­
  hat  sich  bemüht,  die  anfänglichen  und  unvermeidlichen  Mängel
und  Lücken  der  Zwangsarbeiterversicherung  zu  beseitigen  und  zu  dem
Zwecke  eine  Reihe  ergänzender  Gesetze  erlassen.  Die  Krankenversicherung ­
  wurde  durch  das  Gesetz  vom  10.  April  1892  in  verschiedenen
Richtungen  umgestaltet  und  erweitert.  Durch  Gesetz  vom  26.  Juli
1897  (Novelle  zur  Gewerbeordnung)  wurden  die  Vorschriften  über  die
Innungskrankenkassen  ergänzt.  Das  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  brachte
die  Ausdehnung  des  Versicherungszwanges  auf  Hausgewerbetreibende
        <pb n="339" />
        328

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

durch  Bundesratsbeschluß.  In  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1903  wurden
weitere  Änderungen  ausgesprochen;  insbesondere  wurde  die  gesetzliche
Höchstdauer  der  Krankenunterstützung  auf  26  Wochen  ausgedehnt,
um  einen  besseren  Anschluß  an  das  Eingreifen  der  Invaliditätsversicherung ­
  zu  erreichen.  Für  die  Unfallversicherung  hat  das  Gesetz
•  vom  30.  Juni  1900  manche  Umgestaltung  und  Erweiterung  gebracht.
Dabei  ist  das  Ausdehnungsgesetz  vom  28.  Mai  1885  aufgehoben  worden;
sein  Inhalt  ist  in  das  Gewerbeunfallversicherungsgesetz  übergegangen.
Auch  das  landwirtschaftliche,  das  Bau-  und  das  Seeunfallversicherungsgesetz ­
  haben  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1900  zahlreiche  Änderungen ­
  erfahren.  Die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  ist  durch
eine  Novelle  1899  umgestaltet  und  in  der  daraus  sich  ergebenden
neuen  Fassung  am  19.  Juli  1899  veröffentlicht  worden.  Alle  diese
Änderungen  dienen  dem  Zwecke,  die  Wirksamkeit  der  Zwangsarbeiterversicherung ­
  zu  steigern.  An  den  wesentlichen  Grundgedanken  des
ganzen  Gebäudes  ist  dabei  nicht  gerüttelt  worden.
Das  Vorbild,  das  Deutschland  mit  diesem  Gesetzgebungswerk  geschaffen ­
  hat,  ist  von  weittragender  Bedeutung  gewesen.  In  allen
Kulturstaaten  ist  dadurch  die  Frage  einer  besseren  Sicherstellung  der
Arbeiter  gegen  die  Folgen  von  Krankheiten,  Invalidität  und  Alter
und  besonders  von  Unfällen  in  Fluß  gebracht  worden.  So  wenig  auch
erwartet  werden  konnte,  daß  die  Einzelheiten  der  deutschen  Regelung
ohne  weiteres  auf  fremde  Staaten  übertragen  werden  können,  so  hat
doch  die  Kühnheit  des  Gedankens,  der  in  einer  Zwangsversicherung
so  gewaltiger  Arbeitermassen  liegt,  einen  bedeutenden  Einfluß  im  Auslande ­
  erlangt,  und  es  gewinnt  immer  mehr  den  Anschein,  daß  die
meisten  Kulturstaaten  —  wenn  auch  zum  Teil  erst  über  ähnliche
Zwischenstufen,  wie  sie  in  Deutschland  durchgemacht  sind  —  den
Grundsatz  einer  umfassenden  Zwangsversicherung  der  Arbeitermassen
zur  Verwirklichung  bringen  werden.  Zum  Teil  ist  das  schon  geschehen,
wenn  auch  nirgends  in  demselben  Umfange,  wie  in  Deutschland,  und
wo  es  noch  nicht  geschehen  ist,  herrscht  eine  lebhafte  Bewegung  und
Tätigkeit  auf  diesem  Gebiet.  Es  ist  dabei  bemerkenswert,  daß  die
Frage  der  Zwangsunfallversicherung  die  meisten  Fortschritte  gemacht
hat.  Der  Grund  dürfte  darin  zu  suchen  sein,  daß  der  Zusammenhang
der  Unfallgefahr  mit  der  modernen  Betriebsweise  am  engsten  und  gar
nicht  zu  übersehen  ist,  und  daß  es  deshalb  hier  den  einzelnen  Nationen
noch  am  ehesten  gelingt,  sich  aus  dem  Bann  der  älteren,  die  Verantwortlichkeit ­
  des  Einzelnen  in  den  Vordergrund  schiebenden  Rechtsauffassung ­
  zu  befreien.  Bei  der  Krankheitsgefahr  ist  —  wie  erwähnt ­
  —  der  Zusammenhang  mit  der  allgemeinen  Betriebsweise  weniger
eng  und  liegt  jedenfalls  nicht  so  offen  zu  Tage.  Überdies  ist  hier  auf
anderem  Wege  schon  vieles  geschaffen,  das  man  glaubt  schonen  und
        <pb n="340" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversichernng.

329

erhalten  zu  müssen.  Im  ganzen  ist  deshalb  die  obligatorische  Krankenversicherung ­
  von  erheblich  weniger  Ländern  geregelt  worden,  als  die
Unfallversicherung.  Am  meisten  zurückgeblieben  ist  die  obligatorische
Invaliditäts-  und  Altersversicherung;  bei  ihr  ist  —  wie  ebenfalls  schon
erwähnt  —  der  Zusammenhang  mit  der  modernen  Betriebsweise  noch
weniger  scharf  ausgeprägt  und  weniger  wahrnehmbar,  abgesehen  von
den  bedeutenden  technischen  Schwierigkeiten,  die  zu  überwinden  sind.
Vermutlich  will  man  auch  die  mit  der  deutschen  Invaliditätsversicherung ­
  zu  machenden  Erfahrungen  noch  länger  beobachten.  Im
ganzen  zeigt  dieser  Überblick,  daß  die  oben  geschilderte  deutsche
Entwicklung  inbezug  auf  den  stufenweisen  Fortschritt  des  Gedankens
der  obligatorischen  Versicherung  der  Arbeiter  und  die  sich  ihm  entgegenstellenden ­
  Schwierigkeiten  im  wesentlichen  als  typisch  gelten  muß.
Am  frühesten  ist  Österreich  zur  Zwangsversicherung  übergegangen,
wenn  auch  bei  weitem  nicht  in  so  umfassendem  Maße  Avie  Deutschland. ­
  Durch  Gesetz  vom  28.  Dezember  1887  hat  es  die  Zwangsunfallversicherung, ­
  durch  Gesetz  vom  30.  März  1888  die  Zwangskrankenversicherung ­
  eingeführt.  Jene  wurde  durch  Gesetz  vom  20.  Juli  1894,
diese  durch  Gesetz  vom  4.  April  1889  geändert  und  ergänzt.  Eine
zwangsweise  Invaliditäts-  und  Altersversichung  der  Arbeiter  ist  in  den
letzten  Jahren  wiederholt  in  Aussicht  gestellt,  aber  noch  nicht  verwirklicht ­
  worden.  Durch  Gesetz  vom  9.  April  1891  folgte  Ungarn
mit  der  Zwangskrankenversicherung.  Für  die  obligatorische  Unfallversicherung ­
  hat  ein  vom  Handelsminister  eingesetzter  Ausschuß  1903
einen  Entwurf  aufgestellt.
Die  SchAveiz  schien  sich  diesen  Ländern  bald  anschließen  zu
wollen.  Nachdem  es  zunächst  (1887)  zu  einer  Ergänzung  und  Erweiterung ­
  der  Haftpflichtgesetzgebung  gekommen  war,  erklärte  sich  in
der  Volksabstimmung  vom  26.  Oktober  1890  eine  3 /4  Mehrheit  (283  000
gegen  92000  Stimmen)  im  Prinzip  für  eine  obligatorische  Krankenund
  Unfallversicherung  der  Arbeiter.  Die  daraufhin  ausgearbeiteten
Gesetzentwürfe  wurden  1898  vom  Nationalrat  angenommen  und  gingen
auch  im  Ständerat  durch.  In  der  Volksabstimmung  vom  20.  Mai  1900
wurden  sie  aber  mit  330  000  gegen  143  000  Stimmen  abgelehnt.
In  Norwegen  ist  seit  1885  im  Parlament  wiederholt  die  Regelung
des  Krankenkassenwesens  ohne  praktischen  Erfolg  beraten  worden.
Dagegen  ist  die  obligatorische  Unfallversicherung  der  gewerblichen
Arbeiter  durch  Gesetz  vom  23.  Juli  1894  geregelt  worden.  Ergänzungen
und  Änderungen  sind  durch  die  Gesetze  vom  6.  August  1897  und
23.  Dezember  1899  vorgenommen.  Eine  Invalidenpensionsanstalt  für
die  ganze  Bevölkerung  ist  mehrfach  erörtert  worden;  zu  einer  entsprechenden ­
  Gesetzgebung  ist  es  nicht  gekommen.
Finland  folgte  mit  einem  Gesetz  vom  5.  Dezember  1895  wegen
        <pb n="341" />
        330

II.  Teil.  Arbeiterwuhlfaiirtspolitik.

der  obligatorischen  Unfallversicherung,  Italien  mit  dem  Gesetz  vom
17.  März  1898  wegen  des  Unfallversicherungszwanges  der  gewerblichen ­
  Arbeiter  —  ohne  Zwangsorganisation  —.  In  der  jüngsten  Zeit
haben  die  Niederlande  durch  Gesetz  vom  2.  Januar  1901,  Schweden
durch  Gesetz  vom  5.  Juli  1901,  die  obligatorische  Arbeiterunfallversicherung ­
  geschaffen.  Zu  erwähnen  ist  noch  das  schwedische  Gesetz
vom  30.  Januar  1891,  das  die  eingeschriebenen  Hilfskassen  durch
Staatszuschüsse  und  auf  andere  Weise  zu  fördern  suchte.  Luxemburg
hat  durch  Gesetz  vom  31.  Juli  1901  die  Zwangskrankenversicherung  und
durch  Gesetz  vom  5.  April  1902  die  Zwangsunfallversicherung  geregelt.
In  Frankreich  erging  am  29.  Juni  1894  ein  Gesetz  wegen  der
Krankenversicherungspflicht  der  Bergleute.  Am  9.  April  1898  folgte
ein  Unfallentschädigungsgesetz,  das  die  Ansprüche  aus  Unfällen  gegen
den  Arbeitgeber  bezeichnet,  ihre  Erfüllung  durch  einen  Garantiefonds
sichert,  aber  den  Unternehmern  überläßt,  wie  sie  sich  dieser  Ansprüche ­
  wegen  decken  wollen,  und  einen  eigentlichen  Versicherungszwang ­
  nicht  ausspricht.  Das  Gesetz  ist  also  als  eine  Mittelform
zwischen  obligatorischer  Versicherung  und  der  reinen  Haftpflicht
anzusehen.  Einen  ähnlichen  Charakter  hat  das  spanische  Gesetz
vom  30.  Januar  1900,  das  belgische  Gesetz  vom  29.  Dezember  1903,
das  griechische  Gesetz  vom  21.  Februar  1901  wegen  der  Unfallentschädigung ­
  der  Arbeiter  und  Unterbeamten  in  Berg-  und  Hüttenwerken. ­

Dänemark  hat  durch  Gesetz  vom  9.  April  1891  eine  Altersunterstützung ­
  bedürftiger  Greise  außerhalb  der  Armenpflege  eingerichtet;
eine  eigentliche  Versicherung  ist  dadurch  nicht  begründet.  Die  Krankenfürsorge ­
  hat  das  Gesetz  vom  12.  April  1892  über  die  anerkannten
Hilfskassen  zu  fördern  gesucht,  auch  durch  staatliche  Zuschüsse.  Bei
den  Unfällen  hat  sich  Dänemark  mit  einem  verschärften  Haftpflichtgesetz ­
  vom  7.  Januar  1898  —  ergänzt  für  die  Fischer  durch  Gesetz
vom  3.  April  1900  —  begnügt.  Den  letzteren  Weg  war  bereits  1897
Großbritannien  gegangen  und  hat  durch  Gesetz  vom  30.  Juli  1900  noch
Ergänzungen  hinzugefügt.  Bezüglich  der  Krankenfürsorge  ist  es  in
England  bei  dem  Hilfskassengesetz  von  1875  verblieben.  Verschärfte
Haftpflichtgesetze  haben  u.  a.  auch  Neuseeland  (1898)  und  Westaustralien
(1902)  erlassen.  In  Neuseeland  besteht  seit  1898,  in  Neusüdwales  seit
1901  eine  Versorgung  der  Greise,  die  aber  nicht  als  Versicherung  angesprochen ­
  werden  kann.
Rußland  hat  im  Spätsommer  1903  ein  Gesetz  erlassen,  das  die
Unfallentschädigungspflicht  der  Unternehmer  gegen  die  Arbeiter  in
Metallfabriken  und  Bergwerken  ohne  Begründung  eines  Versicherungszwanges ­
  regelt.
Die  Gesetzgebung  der  Vereinigten  Staaten  hat  bisher  noch  nichts
        <pb n="342" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversieherung-.

331

hervorgebracht,  das  als  ein  Schritt  auf  dem  Wege  zu  einer  gesetzlich
geregelten  Versicherung  der  Lohnarbeiter  gelten  könnte.
Von  einer  Arbeiterversicherung  kann  in  den  Ländern  nicht  gesprochen ­
  werden,  deren  Gesetzgebung  sich  darauf  beschränkt,  die  Ansprüche ­
  des  Arbeiters  gegen  den  Arbeitgeber  zu  bezeichnen  und  dem
letzteren  zu  überlassen,  wie  er  seine  Fähigkeit  zur  Erfüllung  dieser
Ansprüche  sicherstellen  will.  Denn  wenn  es  auch  für  den  Begriff  der
Versicherung  gleichgültig  ist,  ob  die  Versicherung  zwangsweise  oder
freiwillig  ist,  so  liegt  es  doch  im  Wesen  der  Versicherung,  daß  sie
auf  irgend  einem  Wege  die  von  den  gleichen  Gefahren  bedrohten  Personen ­
  zusammenfaßt,  um  denen,  bei  welchen  die  Gefahr  sich  verwirklicht, ­
  auf  Grund  von  erworbenen  Rechtsansprüchen  aus  den  Mitteln
der  zusammengefaßten  Gesamtheit  eine  Schadloshaltung  zu  gewährleisten. ­
  Die  Zusammenfassung  der  von  gleichen  Gefahren  bedrohten
Arbeiter  kann  unmittelbar  oder  mittelbar,  unter  Heranziehung  anderer
Kreise  oder  unter  Beschränkung  auf  die  von  den  Gefahren  Bedrohten
erfolgen.  Der  äußere  Rahmen,  in  welchem  sich  die  Zusammenfassung
vollzieht,  kann  gesetzlich  vorgeschrieben  oder  im  Gesetz  ohne  Zwang
zu  seiner  Benutzung  geordnet  oder  dem  Ermessen  der  Beteiligten
überlassen  sein.  Durch  das  deutsche  Vorgehen  hat  sich  freilich  ein
engerer  Begriff  der  Arbeiterversicherung  herausgebildet,  nämlich  der
einer  Zwangsversicherung  mit  zwangsweiser  Organisation;  aber  auch
ein  Vorgehen  wie  das  Italiens,  nach  welchem  zwar  der  Versicherungszwang, ­
  aber  keine  Zwangsorganisation  vorgesehen  ist,  muß  der  obligatorischen ­
  Arbeiterversicherung  zugerechnet  werden.
Die  obligatorische  Arbeiterversicherung  beschränkt  sich  auf  Ereignisse, ­
  die  dem  Begriff  „Gefahr“  ohne  Schwierigkeit  untergeordnet
werden  können,  wie  Krankheit,  Unfall,  Invalidität,  Tod,  und  auch  das
Alter  muß,  rein  wirtschaftlich  betrachtet,  als  eine  Gefahr  für  die
materielle  Existenz  des  Arbeiters  angesehen  werden.  Der  Begriff  der
Versicherung  wird  aber  heute  allgemein  nicht  mehr  auf  Gefahren  im
vorstehenden  Sinne  bezogen,  sondern  überhaupt  auf  Ereignisse,  mit
denen  eine  besondere  wirtschaftliche  Belastung  verbunden  ist.  Auch
der  Begriff  der  Arbeiterversicherung  kann  an  sich  so  aufgefaßt  werden,
daß  er  noch  andere  belastende  Ereignisse,  die  als  eine  eigentliche  Gefahr
nicht  angesehen  werden  können,  z.  B.  Einsegnungen,  Kommunionen,
Hochzeiten,  Kindtaufen  usw.  einschließt.  Für  manche  solcher  Versicherungen ­
  könnte  an  sich  auch  der  Versicherungszwang  in  Anwendung ­
  kommen.  In  Wirklichkeit  hat  aber  die  Arbeiterversieherung
eine  derartige  Ausweitung  nicht  erfahren.  Von  praktischer  Bedeutung
sind  bis  jetzt  im  wesentlichen  nur  die  Zweige  der  Arbeiterversicherung,
welche  in  der  deutschen  Gesetzgebung  dem  Versicherungszwange  unterworfen ­
  sind,  also  die  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditäts-  und  Altersver-
        <pb n="343" />
        332

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Sicherung.  Von  einer  Witwen-  und  Waisen  Versicherung  kann  nur  in
sehr  beschränktem  Umfange  die  Eede  sein.
Die  Frage,  ob  es  zur  Sicherstellung  der  Arbeiter  und  ihrer  Angehörigen ­
  und  Hinterbliebenen  gegen  die  Folgen  von  Krankheiten,
Unfällen,  Invalidität  und  Alter  überhaupt  einer  Versicherung  bedarf,
kann  nur  in  der  Theorie  verneint  werden.  In  der  Wirklichkeit  ließe
sie  sich  nur  verneinen,  wenn  die  wirtschaftliche  Lage  der  Hauptmasse
der  Arbeiter  so  günstig  wäre,  daß  ihnen  ihre  Löhne  die  Ansammlung
ausreichender  unmittelbarer  Ersparnisse  ermöglichte,  und  zwar  ausreichend ­
  auch  für  den  Fall,  daß  das  schädigende  Ereignis  schon  sehr
früh  eintritt.  Aber  selbst  wenn  man  das  für  möglich  halten  und
gleichzeitig  voraussetzen  wollte,  daß  die  menschliche  Schwäche  die
Arbeiter  an  einer  verständigen  und  ausreichenden  Beiseitelegung  von
Teilen  ihres  Lohnes  nicht  hindern  würde,  wäre  das  vom  volkswirtschaftlichen ­
  Standpunkt  aus  nicht  der  zweckmäßigste  Weg,  die  Sicherstellung ­
  zu  erreichen.  Eine  Zusammenfassung  der  Arbeiter  zu  Versicherungsorganisationen ­
  würde  jedenfalls  auch  bei  so  hohen  Löhnen
den  Vorzug  haben,  daß  sie  mit  einem  geringeren  Gesamtaufwand  die
Sicherstellung  des  einzelnen  Arbeiters  ermöglicht,  bei  dem  die  Gefahr
sich  verwirklicht.  Die  organisierte  Versicherung  ist  wirtschaftlicher,
als  das  getrennte  Vorgehen  der  einzelnen.  Dieser  Umstand  ist  um  so
wichtiger,  je  weiter  die  tatsächlichen  Löhne  von  der  oben  vorausgesetzten ­
  Höhe  entfernt  sind.  Die  Versicherung  ist  also  von  praktischen
Gesichtspunkten  aus  unentbehrlich,  wenn  man  etwas  erreichen  will.
Das  gilt  aber  nicht  nur,  wenn  man  die  Arbeiterinteressen  ins  Auge
faßt,  sondern  auch  vom  Standpunkt  der  Unternehmerinteressen  aus.
Es  läßt  sich  eine  Sicherstellung  der  Arbeiter  gegen  die  Folgen  der
Krankheiten,  Unfälle  usw.  auch  in  der  Form  denken,  daß  die  Unternehmer ­
  verpflichtet  werden,  für  die  Arbeiter  in  solchen  Fällen  in  bestimmtem ­
  Umfange  zu  sorgen.  Verschiedene  Gesetze  sind  nach  dem
oben  Ausgeführten  bei  den  Unfällen  diesen  Weg  mit  mehr  oder  minder
Entschiedenheit  gegangen.  Hierbei  häuft  sich  bei  dem  Unternehmer
das  Eisiko  aller  seiner  Arbeiter  an.  Da  die  Mehrzahl  der  Unternehmer
genötigt  ist,  mit  ihren  Mitteln  sorgfältig  Haus  zu  halten,  so  sind  viele
Unternehmer  bei  einem  solchen  Vorgehen  in  Gefahr,  durch  das  angehäufte ­
  Eisiko  in  einem  gegebenen  Augenblicke  erdrückt  oder  doch  an
einer  rationellen  Verbesserung  und  Vergrößerung  der  Ausrüstung  und
Leistungsfähigkeit  des  Unternehmens  gehindert  zu  werden,  sofern  jeder
auf  sich  gestellt  ist.  Die  Versicherung  verhindert  das  und  entzieht
der  unmittelbar  produktiven  Verwendung  im  ganzen  viel  weniger  Geldkapitalien, ­
  als  das  getrennte  Vorgehen  der  einzelnen.
In  Wirklichkeit  ist  das  Gesagte  von  Arbeitern  und  Unternehmern
längst  als  richtig  anerkannt.  Die  Arbeiter  haben  sich  zu  Hilfs-  und
        <pb n="344" />
        12.  Kapitel.  Die  Arteiterversicherung.

333

anderen  Kassen,  die  ja  nichts  anderes  sind,  als  eine  bestimmte  Form
der  Versicherung  zusammengeschlossen;  die  Unternehmer  haben  sich
zu  G-egenseitigkeitsgesellsehaften  vereinigt  oder  bei  Versicherungsaktiengesellschaften ­
  Schutz  gesucht.
Von  besonderen  Ausnahmefällen  abgesehen,  kann  hiernach  allein
der  Weg  der  Versicherung  eine  auf  Rechtsansprüche  gegründete  Fürsorge ­
  für  kranke,  verletzte,  invalide  und  alte  Arbeiter  und  für  ihre
Angehörigen  und  Hinterbliebenen  in  zweckmäßiger  und  für  die  Volkswirtschaft ­
  wirtschaftlichster  Weise  ermöglichen.  Damit  ist  aber  noch
keineswegs  gesagt,  daß  die  zwangsweise  Versicherung  einsetzen  muß.
Ob  es  des  Zwanges  bedarf,  ist  eine  Tatfrage  insofern,  als  hier  wesentlich ­
  entscheidend  ist,  welches  Ziel  bei  der  Versicherung  im  Interesse
der  Volkswirtschaft  verfolgt  werden  muß.  Auf  freiwilligem  Wege
läßt  sich  viel  erreichen,  wenn  in  den  Kreisen  der  Beteiligten  die
Zweckmäßigkeit  und  Notwendigkeit  einer  Versicherung  allgemein  anerkannt ­
  und  das  Bedürfnis  nach  einer  Versicherung  und  die  zu  ihrer
Durchführung  erforderliche  Einsicht,  wirtschaftliche  Kraft  und  Selbstbeherrschung ­
  allgemein  verbreitet  ist.  Wo  solche  Voraussetzungen
vorhanden  sind,  braucht  man  niemand  zur  Versicherung  zu  zwingen.
In  Wirklichkeit  sind  diese  Voraussetzungen  nirgends  gegeben.  Überall
hat  deshalb  die  freiwillige  Versicherung  nur  bei  einem  Teile  der  in
Frage  kommenden  Kreise  Eingang  gefunden,  und  überall  sind  es  naturgemäß ­
  gerade  nicht  die  wirtschaftlich  schwächsten  und  deshalb  der
Versicherung  am  meisten  bedürftigen  Elemente,  die  sich  an  der  Versicherung ­
  beteiligt  haben.  Wenn  ein  Staat  darin  einen  Nachteil
für  seine  Gesamtentwicklung  nicht  erblickt,  kann  er  sich  dabei  beruhigen. ­
  Wenn  er  aber  davon  ausgeht,  daß  es  für  die  gesunde  Entwicklung ­
  des  Staatsganzen,  für  das  ständige  Emporwachsen  seiner
wirtschaftlichen  Kraft  und  für  die  dauernde  Sicherung  der  nationalen
Machtstellung  und  Unabhängigkeit  erforderlich  ist,  der  breiten  Schicht
des  Volkes,  die  aus  der  Lohnarbeit  allein  die  Mittel  zur  Erhaltung
der  wirtschaftlichen  Existenz  findet,  einen  wirksamen  Schutz  gegen
die  Folgen  einer  Unterbrechung,  einer  Beeinträchtigung  oder  des
völligen  Verlustes  der  Arbeitskraft  durch  die  Wechselfälle  des  Lebens
zu  gewährleisten,  dann  kann  er  mit  dem  Erfolg  der  freiwilligen  Versicherung ­
  nicht  zufrieden  sein.  Denn  dazu  bedarf  es  einer  Versicherung,
die  alle  Beteiligten  erfaßt  und  nicht  gerade  die  ihrer  am  meisten  Bedürftigen ­
  beiseite  läßt.  Auf  dem  Boden  der  Freiwilligkeit  ist  das
nicht  zu  erreichen,  auch  dann  nicht,  wenn  den  Versicherungsorganen,
welche  bestimmten  Anforderungen  genügen,  staatliche  Beihilfen  gewährt ­
  werden.  Dieser  von  verschiedenen  Ländern  beschnittene  Weg
würde  für  die  Arbeiter  im  allgemeinen  keinen  Anreiz  bieten,  sich  zu
beteiligen.  Nur  eine  durch  die  Staatsbeihilfe  ermöglichte  wesentliche
        <pb n="345" />
        334

II.  Teü.  Arbeiterwohlfahrtspoiitik.

Ermäßigung-  der  Versicherungsprämien  könnte  den  Bestand  an  Versicherten ­
  erhöhen,  ohne  deshalb  die  Sicherheit  für  eine  allgemeine
Beteiligung  zu  bieten.  Die  allgemeine  Beteiligung  läßt  sich  nur  durch
den  gesetzlichen  Zwang  zur  Versicherung  herbeiführen  und  dauernd
erhalten.  Wer  jene  will,  muß  auch  diesen  wollen.
Der  Entschluß,  zum  gesetzlichen  Zwang  zur  Versicherung  überzugehen, ­
  ist  gewiß  nicht  leicht,  da  dem  Zwang  selbstverständlich  auch
Mängel  anhaften.  Ohne  fühlbare  Beschränkungen  der  persönlichen  Handlungsfreiheit ­
  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  ist  er  nicht  durchführbar. ­
  Der  Nachteil  kann  aber  bei  zweckmäßiger  Organisation  dadurch
weniger  empfindlich  gemacht  werden,  daß  den  Versicherungsorganen
ein  bestimmtes  Maß  der  Selbstverwaltung  gewährt  wird.  Daß  —  wie
in  nicht  deutschen  Staaten  mehrfach  geschehen  —  von  der  Einführung ­
  der  Zwangsversicherung  eine  Steigerung  der  Zahl  der  belastenden ­
  Fälle  wegen  geringerer  Achtsamkeit  der  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  und  wegen  der  Simulation  der  Versicherten  befürchtet  wird,
ist  nicht  ausschlaggebend.  Soweit  solche  Wirkungen  überhaupt  möglich ­
  sind,  kommen  sie  auch  für  die  freiwillige  Versicherung  in  Betracht. ­
  Die  Unachtsamkeit  und  Nachlässigkeit  der  Arbeiter  wird
durch  die  Zwangsversicherung  an  sich  nicht  vergrößert;  sie  sind  es
ja,  die  am  eigenen  Leibe  die  Folgen  eines  solchen  Vorgehens  verspüren, ­
  oft  bitter  genug,  und  sie  werden  sich  in  der  Regel  nicht  lediglich ­
  der  Aussicht  auf  Entschädigung  wegen  dazu  verleiten  lassen.
Gewiß  ist  Grund  genug  vorhanden,  über  Unachtsamkeit  und  Nachlässigkeit ­
  von  Arbeitern  gegenüber  Gefahren  des  Betriebes  zu  klagen.
Aber  nicht  erst  die  Zwangsversicherung  ruft  ein  solches  Verhalten
hervor,  es  ist  vielmehr  im  Charakter  und  Wesen  und  in  der  ganzen  Auffassung ­
  gewisser  Personen  begründet.  Auch  Simulationen  sind  nieht
zu  leugnen;  es  gibt  keine  Einrichtung,  die  nicht  mißbraucht  werden
könnte.  Man  muß  dem  Mißbrauch  durch  geeignete  Kontrolle  entgegenwirken; ­
  aber  der  Möglichkeit  des  Mißbrauches  wegen,  der  doch  immer
die  Ausnahme  bleibt,  kann  man  nicht  eine  Maßnahme  unterlassen,  auf
die  so  viele  wichtige  Erwägungen  hindrängen.  Eine  Verminderung
des  Interesses  der  Unternehmer  an  möglichster  Abschwächung  der
Betriebsgefahren  liegt  in  gewissem  Umfange  ebenfalls  im  Bereich  der
Möglichkeit,  wird  aber  in  Schranken  gehalten  durch  entsprechende
Kontrolle  und  durch  die  Gefahr,  sich  eine  Belastung  mit  höheren  Beiträgen ­
  zuzuziehen,  sofern  die  Organisation  zweckmäßig  ausgestaltet  wird.
Auch  die  Besorgnis  ist  laut  geworden,  daß  die  Größe  der  Organisationen,
die  zur  Durchführung  einer  umfassenden  Zwangsversicherung  nötig
ist,  die  Gefahr  einer  schematischen  Behandlung  hervorruft.  Begründet
ist  die  Besorgnis  tatsächlich  nur  bei  einer  unzweckmäßigen  Organisation.
Diesen  und  anderen  weniger  wichtigen  Einwänden,  soweit  sie
        <pb n="346" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeit,erversicherung.

335

überhaupt  eine  praktische  Bedeutung  gewinnen  können,  stehen  aber
so  große  Yorteile  des  gesetzlichen  Versicherungszwanges  gegenüber,
daß  an  der  Überlegenheit  des  Zwangsprinzips  für  die  Lösung  der  Aufgabe ­
  nicht  zu  zweifeln  ist.
In  erster  Linie  wird,  wie  gesagt,  erreicht,  daß  die  Berufsgruppe
oder  -Klasse,  der  die  Versicherung  zugedacht  ist,  in  vollem  Umfange ­
  erfaßt  wird.  Auf  keinem  anderen  Wege  ist  das  möglich.  Wie
weit  man  den  von  der  zwangsweisen  Versicherung  zu  erfassenden
Personenkreis  ausdehnen  soll,  ob  auf  alle  Lohnarbeiter  oder  nur  auf
gewerbliche  oder  landwirtschaftliche  Arbeiter  oder  auf  die  Arbeiter
bestimmter  Betriebszweige  usw.,  ist  eine  Tatfrage.  Die  einzelnen
Länder  sind  darin  verschieden  vorgegangen.  Deutschland  hat  nur
schrittweise  den  jetzigen  Umfang  des  P.ersonenkreises  erreicht.  Wie
man  ihn  aber  auch  abgrenzen  mag,  in  jedem  Falle  erfaßt  die  Zwangsversicherung ­
  den  vom  Gesetz  ins  Auge  gefaßten  Kreis  vollständig.
Darin  liegen  bedeutende  Vorteile.  Denn  dadurch  wird  die  versicherungstechnisch ­
  beste  Ausgleichung  der  Risiken  ermöglicht,  die
größte  Sicherheit  für  die  dauernde  Leistungsfähigkeit,  die  bedeutendste
Herabminderung  der  toten  Kosten  und  überhaupt  die  wirtschaftlichste
Form  der  Versicherung.  Ungeschickte  Organisation  kann  natürlich
diesen  Vorteil  vermindern.  Die  Aufbringung  der  Mittel  im  einzelnen  kann
dabei  nach  den  besonderen  Verhältnissen  verschieden  ausgestaltet  werden.
Im  allgemeinen  erscheint  es  jedenfalls  als  das  richtige,  daß  Arbeiter
und  Arbeitgeber  an  der  Gesamtlast  der  Arbeiterversicherung  beteiligt
werden  und  diese  im  wesentlichen  gemeinsam  aufbringen,  wenn  auch
praktische  Erwägungen  zur  Mitbeteiligung  des  Staates  oder  Reiches
führen  mögen.  Gerade  die  Zwangsversicherung  ermöglicht  es  am
besten,  den  Gedanken  zu  verwirklichen,  daß  die  Produktion  als  solche
die  Lasten  der  Fürsorge  für  Kranke,  Verletzte,  Invalide  usw.  in  der
Hauptsache  selbst  zu  tragen  hat.
Die  umfassende  Zwangs  Versicherung,  auch  wenn  sie  nicht  die
Lohnarbeiterschaft  im  ganzen  erfaßt,  bietet  die  beste  Möglichkeit,  den
Wechsel  des  Betriebs,  sofern  er  zu  den  von  der  Versicherung  erfaßten
Berufen  gehört,  und  den  Ortswechsel  für  die  Versicherung  des  Arbeiters ­
  unschädlich  zu  machen  und  ihm  so  eine  unterbrechungslose
Versicherung  zu  verschaffen.  Je  mehr  Teile  der  Lohnarbeiterschaft
im  ganzen  in  die  Zwangsversicherung  hineingezogen  sind,  desto  weniger
wird  die  Versicherung  des  Arbeiters  durch  seinen  Berufswechsel  gestört, ­
  vorausgesetzt,  daß  die  Organisation  nicht  ungeschickt  ist.
Mit  der  Annahme  des  Zwangsprinzips  für  die  Arbeiterversicherung
ergibt  sich  nicht  schon  von  selbst  der  bereits  angedeutete  grundsätzliche ­
  Wandel  in  der  Auffassung  über  die  Bedeutung  des  Verschuldens
des  Arbeiters  und  des  Arbeitgebers.  Eine  obligatorische  Versicherung
        <pb n="347" />
        336

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

läßt  sich  auch  denken,  wenn  dem  Verschulden  des  Arbeiters  für  die
Entschädigung  und  ihre  Höhe,  dem  des  Arbeitgebers  für  seine  Belastung ­
  mit  Beiträgen  oder  mit  Haftpflicht-  oder  Regreßverbindlichkeiten
  eine  weitgehende  Bedeutung  belassen  wird.  Hier  ist  aber  der
Punkt,  an  welchem  alte  und  neue  Auffassungen  hart  aufeinanderstoßen.
  Es  erschien  und  erscheint  nicht  wenigen  ehrlichen  Freunden  der
obligatorischen  Arbeiterversicherung  als  ungerecht  und  als  sehr  bedenklich, ­
  dem  Einzelnen  den  wesentlichen  Teil  seiner  Verantwortlichkeit ­
  für  sein  Verhalten  in  und  beim  Betriebe  zu  nehmen.  Namentlich
bei  der  Unfallversicherung  hat  die  Frage  des  Verschuldens  eine
schwerwiegende  Bedeutung.  Aber  auch  hier  lassen  sich  aus  praktischen ­
  Rücksichten  heraus  so  triftige  Erwägungen  für  die  Aufgabe
der  alten  Rechtsanschauung  ableiten,  daß  dem  zuerst  in  der  deutschen ­
  Arbeiterversicherung  durchgeführten  und  später  auch  von  verschiedenen ­
  anderen  Staaten  aufgenommenen  Grundsatz  die  Berechtigung
nicht  aberkannt  werden  kann.  Dieser  Grundsatz  stützt  sich  darauf,
daß  der  wesentliche  Teil  der  Unfallgefahr  durch  die  heutige  Betriebsweise ­
  als  solche  gegeben  ist,  und  daß  deren  allgemeine  Grundlagen
der  Einwirkung  des  Einzelnen  entzogen  sind.  Daraus  folgt,  daß  die
Verwirklichung  der  Unfallgefahr  in  der  Regel  dem  betroffenen  Arbeiter ­
  und  Unternehmer  nicht  oder  wenigstens  nicht  ausschließlich
und  nicht  in  erster  Linie  zur  Last  gelegt  werden  kann.  Wo  bei  dem
einen  oder  anderen  ein  Vorsatz  zur  Herbeiführung  des  Unfalls  —  und
ebenso  der  Krankheit,  der  Invalidität  —  nachweisbar  ist,  muß  selbstverständlich ­
  die  persönliche  Haftbarkeit  für  die  Folgen  des  eigenen
Handelns  in  vollem  Umfange  bestehen  bleiben.  Liegt  aber  nur  leichte
Fahrlässigkeit  vor,  so  ist  davon  auszugehen,  daß  der  ständige  Umgang ­
  mit  den  Betriebseinrichtungen  und  Anlagen  und  die  ständige
Durchführung  der  Betriebsarbeiten  eine  Gewöhnung  an  die  Betriebsgefahr ­
  und  dadurch  eine  gewisse  Unterschätzung  ihrer  Bedeutung
liervorrufen  muß.  Das  liegt  in  der  menschlichen  Natur,  und  deshalb
kann  man  nicht  in  solchen  Fällen  dem  Arbeiter  die  Entschädigung
vorenthalten  oder  den  Unternehmer  haftpflichtig  machen.  Wäre  die
Grenze  zwischen  schwerem  und  leichtem  Verschulden  sicher  und  unzweideutig ­
  zu  ziehen,  so  ließe  sich  bei  den  durch  schweres  Verschulden
verursachten  Unfällen  usw.  an  und  für  sich  ein  anderes  Vorgehen
denken,  etwa  in  der  Art,  daß  eine  Kürzung  der  Entschädigung  des
schuldigen  Arbeiters  oder  eine  Zusatzbelastung  des  schuldigen  Arbeitgebers ­
  eintritt.  Tatsächlich  ist  eine  solche  Grenzscheidung  nicht
möglich.  Die  Folge  würde  deshalb  sein,  daß  die  Schuldfrage  in  vielen
Fällen  aufgeworfen  werden  würde,  in  denen  später  ein  schweres  Verschulden ­
  nicht  nachweisbar  ist.  Nur  in  einer  kleinen  Zahl  solcher
Fälle  also  würden  die  Versicherungsorgane  ihre  Entschädigungslast
        <pb n="348" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung'.

337

erleichtern  können,  in  den  meisten  anderen  aber  würde  nur  eine  nutzlose ­
  und  verbitternde  langwierige  Prozedur  eintreten  und  eine  schnelle
Hilfe  für  den  Arbeiter  unmöglich  machen.  Es  ist  deshalb  aus  praktischen ­
  Rücksichten  —  von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen  —  im
allgemeinen  vorzuziehen,  auch  die  Frage  der  groben  Fahrlässigkeit
nicht  erst  aufzuwerfen.  Die  sozialpolitische  Wirksamkeit  der  obligatorischen ­
  Arbeiterversicherung  wird  dadurch  ohne  Frage  gesteigert.
Die  Ausschaltung  zeitraubender  und  verbitternder  gerichtlicher  Prozeduren ­
  ist  in  Deutschland  und  anderen  Ländern  mit  Recht  als  ein
wertvolles  Mittel  zur  Erhöhung  der  Wirksamkeit  und  Bedeutung  der
Arbeiterversicherung  erkannt  und  anerkannt  worden;  man  hat  solche
Prozeduren  deshalb  möglichst  ganz  zu  vermeiden  und  für  die  Fälle,
in  denen  Entschädigungsstreitigkeiten  unvermeidlich  sind,  deren
schnellere  sachliche  Erledigung  durch  Schaffung  besonderer  Organe
zu  fördern  gesucht.  Das,  was  an  versöhnender  Wirkung  auf  diesem
Wege  erreicht  werden  kann,  würde  aber  in  Frage  gestellt  werden,
wenn  man  der  Fahrlässigkeit  des  Arbeiters  oder  des  Arbeitgebers
einen  maßgebenden  Einfluß  einräumen  wollte.
Die  Aufnahme  des  Grundsatzes  der  zwangsweisen  Versicherung
bedingt  nicht  ohne  weiteres  auch  eine  Zwangsorganisation.  Man  kann,
wie  Italien,  auch  bei  obligatorischer  Versicherung  den  Beteiligten
die  Auswahl  des  Versicherungsorganes,  dem  sie  sich  anschließen  wollen,
überlassen.  Aber  im  allgemeinen  ist  es  beim  Ausbau  der  obligatorischen ­
  Arbeiterversicherung  als  zweckmäßiger  erkannt  worden,  nicht
nur  den  Grundsatz  der  Versicherungspflicht  auszusprechen,  sondern
auch  gesetzlich  eine  Versicherungsorganisation  zu  schaffen,  der  die
Versicherungspflichtigen  beim  Vorliegen  bestimmter  Voraussetzungen
angehören  müssen.  Das  erklärt  sich  daraus,  daß  bei  Organisationsfreiheit ­
  leicht  die  Verschiedenartigkeit  der  Interessen  zu  einer  Zersplitterung ­
  führt,  die  für  die  Volkswirtschaft  die  toten  Kosten  steigert,
und  daß  in  der  Organisation  Lücken  bleiben,  die  es  einem  Teil  der
Versicherungspflichtigen  unmöglich  machen,  ein  für  sie  geeignetes
Versicherungsorgan  zu  finden.  Je  größer  die  Masse  der  Versicherungspflichtigen ­
  ist,  desto  mehr  können  sich  die  Nachteile  der  Organisationsfreiheit ­
  geltend  machen.  Ob  sich  im  übrigen  die  Zwangsorganisation ­
  mehr  auf  korporative  —  gebietsweise  oder  berufsweise
gegliederte  —  Selbstverwaltungsorgane  unter  Staatsaufsicht  oder  aut
staatliche  Zentralanstalten  stützen  soll,  ist  eine  Zweckmäßigkeitsfrage,
die  verschieden  gelöst  werden  kann  und  gelöst  worden  ist,  wie  später
noch  gezeigt  werden  wird.
Die  Höhe  der  Versicherungsleistungen  ist  an  sich  unabhängig  davon,
ob  sich  die  Versicherung  auf  Zwang  stützt  oder  nicht.  Im  allgemeinen
wird  sowohl  die  private  als  auch  die  öffentlichrechtliche  Versicherung
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  22
        <pb n="349" />
        338

II.  Teil.  Arbeitei'wohlfahrtspolitik.

davon  absehen  müssen,  die  wirtschaftlichen  Folgen  der  belastenden
Ereignisse  in  vollem  Umfange  auszugleichen.  Wollte  man  den  vollen
Ersatz  gewähren,  so  würde  der  Antrieb  zur  Simulation  eine  bedenkliche ­
  Steigerung  erfahren  und  die  Neigung  zur  Wiederaufnahme  der
Arbeit  sich  erheblich  einschränken.  Zudem  können  Zwangslasten  und
Zwangsbeiträge  in  der  Kegel  den  Beteiligten  nur  insoweit  auferlegt
werden,  als  es  zur  Erhaltung  der  wirtschaftlichen  Existenz  des  geschädigten ­
  Arbeiters  nötig  ist.  Was  die  Form  der  Entschädigungsleistungen ­
  anlangt,  so  ist  der  Weg  laufender  Auszahlungen  (Renten,
Krankengeld  usw.)  als  das  Normale,  die  Zahlung  einmaliger  Kapitalbeträge ­
  als  die  ergänzende  Form  ausgebildet  worden.  In  Italien  ist
die  Kapitalversicherung  die  maßgebende  Form.  In  den  meisten  Staaten
ist  dabei  davon  ausgegangen,  daß  mit  den  laufenden  Auszahlungen  die
wirtschaftliche  Existenz  des  Anspruchsberechtigten  besser  gesichert
wird  als  mit  einmaliger  Kapitalzahlung,  die  durch  Ungeschick,  Verlust,
Diebstahl  usw.  vor  der  Zeit  aufgezehrt  werden  kann.
§  2.  Die  obligatorische  Krankenversicherung.  Die  Krankenversicherung ­
  hatte  sich,  wie  aus  §  1  hervorgeht,  früher  und  stärker  auf  dem
Wege  freiwilligen  Zusammenschlusses  entwickelt,  als  die  übrigen  Zweige
der  Arbeiterversicherung.  Zur  Förderung  der  freiwilligen  Krankenversicherung ­
  hat  die  Gesetzgebung  verhältnismäßig  früh  eingegriffen,
und  die  ersten  Ansätze  zur  Einführung  eines  Versicherungszwanges
fanden  sich  gerade  hier  erheblich  eher,  als  die  umfassende  obligatorische ­
  Krankenversicherung  ins  Werk  gesetzt  wurde.  Gleichwohl
ist  eine  ausgedehnte  Zwangsversicherung  gegen  Krankheiten  jetzt
seltener  als  die  obligatorische  Unfallversicherung.  Die  meisten
Kulturstaaten  beschränken  sich  noch  immer  darauf,  gesetzlich  bestimmte ­
  Regeln  und  Grundsätze  zur  Förderung  des  freiwilligen  Krankenversicherungswesens ­
  aufzustellen;  zum  Teil  auch  gingen  sie  zur
Gewährung  staatlicher  Zuschüsse  an  die  freiwilligen  Krankenversicherungsvereine ­
  über,  sofern  diese  bestimmten  Voraussetzungen  genügten
(Dänemark,  Schweden).  Einige  Länder,  wie  Frankreich  und  Rußland
für  das  ehemalige  Königreich  Polen,  haben  sich  damit  begnügt,  für
die  Bergleute  die  Krankenversicherungspflicht  zu  regeln,  während  es
im  übrigen  beim  Grundsatz  der  Freiwilligkeit  verblieben  ist.  Eine
umfassende  obligatorische  Krankenversicherung  besteht  zur  Zeit  nur
in  Deutschland,  Österreich,  Ungarn  und  Luxemburg.  Die  einschlägigen ­
  Gesetze  sind  in  §  l  angeführt.
Der  Personenkreis,  der  dem  gesetzlichen  Versicherungszwang
unterliegt,  erstreckt  sich  in  Deutschland  auf  die  gegen  Gehalt  oder
Lohn  beschäftigten  Personen  in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten, ­
  Brüchen  und  Gruben,  in  Fabriken  und  Hüttenwerken,  beim
Eisenbahn-,  Binnenschifffalirts-  und  Baggereibetriebe,  auf  Werften  und
        <pb n="350" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.  339

bei  Bauten;  ferner  im  Handelsgewerbe  (mit  Ausnahme  der  Gehilfen
und  Lehrlinge  in  Apotheken),  im  Handwerk  und  in  sonstigen  stehenden
Gewerbebetrieben;  im  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,  Notare  und  Gerichtsvollzieher, ­
  der  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten; ­
  in  Motorenbetrieben,  im  gesamten  Betriebe  der
Post-  und  Telegraphenverwaltungen,  in  den  Betrieben  der  Marine-  und
Heeresverwaltungen.  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge,  die  im  Geschäftsbetriebe ­
  der  Anwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher,  Krankenkassen,
Berufsgenossenschaften  und  Versicherungsanstalten  beschäftigten  Personen, ­
  ferner  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und  Techniker  unterliegen ­
  der  Versicherungspflicht  nur,  wenn  ihr  Arbeitsverdienst  6 2 /s  M.
täglich  oder  2000  M.  jährlich  nicht  übersteigt.  Es  handelt  sich  also
um  Arbeiter  und  niedere  Beamte  in  nicht  landwirtschaftlichen  Betrieben ­
  mit  gewissen,  hier  nicht  näher  zu  erläuternden  Ausnahmen.
Die  Versicherungspflicht  der  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter
kann  durch  die  Landesgesetzgebung  oder,  soweit  diese  nicht  eingreift,
durch  Ortsstatut  oder  Kommunalverbandsstatut  ausgesprochen  werden.
Die  Ausschließung  der  land-  und  forstwirtschaftlichen  Arbeiter  und
Betriebsbeamten  vom  gesetzlichen  Versicherungszwang  findet  sich  auch
in  der  österreichischen,  ungarischen  und  luxemburgischen  Krankenversicherung. ­
  Diese  Erscheinung  trägt  dem  Umstande  Rechnung,  daß
im  allgemeinen  das  Bedürfnis  nach  einer  Krankenversicherung  bei
den  städtischen,  meist  in  größeren  Massen  vereinigten  Arbeitern
nötiger  und  wegen  der  weitaus  überwiegenden  Bedeutung  des  Geldlohnes ­
  und  der  besseren  Erreichbarkeit  ärztlicher  Hilfe  und  Arznei
auch  leichter  zu  verwirklichen  ist,  als  bei  den  ländlichen  Arbeitern.
Von  dem  Wege,  durch  Landesgesetz  die  land-  und  forstwirtschaftlichen
Arbeiter  usw.  der  Versicherungspflicht  zu  unterwerfen,  haben  verschiedene ­
  deutsche  Staaten  Gebrauch  gemacht,  z.  B.  Sachsen,  Baden,
Hessen,  Schwarzburg-Sondershausen.  In  Württemberg  besteht  nach
dem  Gesetz  vom  16.  Dezember  1888  eine  Krankenpflegeversicherung,
die  für  land-  und  forstwirtschaftliche  Arbeiter  und  Betriebsbeamte
obligatorisch  ist.  Ähnliche  Schwierigkeiten  wie  bei  den  ländlichen
Arbeitern  liegen  auch  bei  den  Hausindustriellen  vor,  soweit  sie  —
wie  es  überwiegend  der  Fall  ist  —  in  verkehrsentlegenen  ländlicheu
oder  Gebirgsgegenden  wohnen.  Vom  gesetzlichen  Versicherungszwang
sind  sie  deshalb  —  abgesehen  von  Luxemburg  —  ebenfalls  ausgeschlossen; ­
  sie  können  aber  in  Deutschland  durch  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut ­
  oder  durch  Bundesratsbeschluß  für  versicherungspflichtig ­
  erklärt  werden  und  haben  in  Österreich  und  Ungarn  die
gesetzliche  Beitrittsberechtigung.  Die  sonstigen  Einzelheiten  wegen
der  Verschiebungen,  die  der  Personenkreis  durch  die  Beitrittsberechtigung, ­
  in  Deutschland  auch  durch  Orts-  oder  Kommunalverbands-22*
        <pb n="351" />
        340

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Statut,  Verfügung  der  Landeszentralbehörde  oder  des  Reichskanzlers
erfahren  kann,  bedürfen  an  dieser  Stelle  keiner  weiteren  Besprechung.
Die  Krankenversicherung  eignet  sich  weniger  für  große  umfassende
Verbände,  als  für  Organisationen,  die  auf  engere  Bezirke  beschränkt
sind.  Die  Krankenfürsorge  muß  eben  sofort  eingreifen  können;  zugleich ­
  ist  aber  bei  Krankheiten  eine  strenge  Kontrolle  nötig,  um  unlauterem ­
  Vorgehen  vorzubeugen,  und  eine  derartige  Kontrolle  läßt  sich
von  räumlich  engeren  Organen  wirksamer  durchführen.  Innerhalb
dieser  engeren  Bezirke  kann  eine  Scheidung  nach  Berufen  oder  eine
Zusammenfassung  aller  Berufe  oder  auch  die  Verbindung  von  Berufskrankenkassen ­
  zur  Durchführung  gewisser  Angelegenheiten  stattfinden.
Die  tatsächliche  Organisation  hat  dem  Umstande  Rechnung  getragen,
daß  bei  Erlaß  der  betreffenden  Versicherungsgesetze  schon  nicht  wenige
Krankenkassenformen  in  Anwendung  waren.  Man  hat  die  vorhandenen ­
  Formen  möglichst  auch  dem  Versicherungszwange  nicht  opfern
wollen.  In  Deutschland  sind  als  die  hauptsächlichste  Kassenform  die
—  in  der  Regel  für  einen  Gemeindebezirk  errichteten  —  Ortskrankenkassen ­
  anzusehen.  Im  allgemeinen  sind  die  Ortskrankenkassen  innerhalb ­
  des  Gemeindebezirks  nach  großen  Berufsgruppen  geschieden.  Das
Statut  wird  nach  Anhörung  der  Beteiligten  oder  ihrer  Vertreter  von
der  Gemeinde  errichtet  und  bedarf  der  Genehmigung  durch  die  höhere
Verwaltungsbehörde.  Die  Verwaltung  der  —  kraft  Gesetzes  als  Rechtspersönlichkeit ­
  geltenden  —  Ortskrankenkassen  steht  unter  staatlicher
Aufsicht.  An  den  Verwaltungsorganen  —  Generalversammlung  und
Vorstand  —  sind  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  nach  dem  Verhältnis
ihrer  Beiträge  beteiligt;  die  Arbeitgeber  dürfen  höchstens  x k  der
Stimmen  haben,  was  ihrem  gesetzlichen  Anteil  an  der  Beitragslast
entspricht.  Weiter  kommen  die  von  den  beteiligten  Arbeitgebern  zu
errichtenden  Betriebs-  (Fabrik-,  Werk-)  Krankenkassen  und  die  von
den  Bauherren  zu  errichtenden  Baukrankenkassen,  die  Innungskrankenkassen ­
  und  die  Knappschaftskassen  in  Betracht.  Für  die  genannten
Kassen  besteht  der  Beitrittszwang  der  Versicherten  und  die  Aufnahmeverpflichtung ­
  der  Kasse.  Für  Versicherungspflichtige,  die  in  keiner  dieser
Kassen  ein  Unterkommen  finden,  tritt  die  Gemeindekrankenversicherung ­
  ein;  sie  ist  keine  selbständige  Krankenkasse,  sondern  eine  Einrichtung ­
  der  Gemeinde.  Der  Grundsatz  des  Beitrittszwanges,  nach
welchem  sich  der  Versicherungspflichtige  der  für  die  Arbeiter  seines
Betriebes  in  Betracht  kommenden  Kasse  anschließen  muß,  wird  durchbrochen ­
  zugunsten  der  eingeschriebenen  Hilfskassen  —  nach  Maßgabe
des  Hilfskassengesetzes  vom  7.  April  1876  und  1.  Juni  1884  —  und  der
auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  errichteten  Hilfskassen.  Deren
Mitglieder  sind  vom  Beitrittszwang  unter  bestimmten  Voraussetzungen
befreit.  Die  wichtigste  Voraussetzung  ist,  daß  die  Hilfskasse  im  Krank ­
        <pb n="352" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung-.

341

heitsfalle  die  gesetzliche  Mindestleistung  gewährt,  wie  sie  im  Gesetz
für  entsprechende  Arbeiter  vorgesehen  ist.  Die  Vereinigung  der  Krankenversicherungsorgane ­
  —  mit  Ausnahme  der  Hilfskassen  —  an  einem
Ort  zur  gemeinsamen  Regelung  bestimmter,  im  Gesetz  näher  bezeichneter
  Angelegenheiten  erfolgt  im  Wege  der  freiwilligen  Verbandsbildung.
In  Österreich  sind  die  älteren  Formen  der  Genossenschaftskrankenkassen ­
  (auf  Grund  der  Gewerbeordnung  errichtet),  der  Bruderladen
oder  Knappschaftskassen  (auf  Grund  der  bergrechtlichen  Vorschriften) ­
  und  der  Vereinskassen  (nach  Maßgabe  des  Vereinsgesetzes)  als
zureichende  Versicherungsorgane  dann  anerkannt,  wenn  ihre  statutgemäßen
  Versicherungsleistungen  das  gesetzliche  Mindestmaß  erreichen.
Als  wichtigste  Kassenformen  erscheinen  die  durch  das  Krankenversicherungsgesetz ­
  eingeführten  Formen  der  Bezirkskrankenkassen  —  für
jeden  Gerichtsbezirk  ohne  berufliche  Gliederung,  im  übrigen  den  deutschen ­
  Ortskrankenkassen  entsprechend  —,  der  Betriebs-  und  der  Baukrankenkassen. ­
  Entsprechende  sechs  Kassenarten  bestehen  für  die
ungarische  Krankenversicherung.  In  Luxemburg  sind  beteiligt  die
anerkannten  Hilfskassen,  die  Fabrik-  und  die  Bezirkskrankenkassen;
den  Arbeitern  steht  die  Wahl  der  Kasse  frei.  Überall  ist  hiernach
die  Zahl  der  Kassenarten  beträchtlich.  Im  allgemeinen  ist  das  nach
dem  oben  Gesagten  innerlich  begründet.  Daß  die  Vielheit  der  Kassenarten ­
  an  manchen  Orten  lästig  werden  kann,  ist  freilich  nicht  zu
bestreiten.  Durch  die  Verbandsbildung  für  bestimmte  Zwecke  läßt
sich  dem  aber  die  Spitze  abbrechen.
Die  Leistungen  der  obligatorischen  Krankenversicherung  richten
sich  zunächst  auf  die  eigentliche  Krankenunterstützung,  bestehend  in
Gewährung  von  Arznei,  ärztlicher  Hilfe  und  Krankengeld.  Das  sind
in  allen  Ländern  mit  obligatorischer  Krankenversicherung  die  wesentlichen ­
  Elemente  der  gesetzlichen  Mindestleistungen.  Ergänzend  treten
dazu  Sterbegeld  und  zum  Teil  Wochenbettunterstützung  als  Teile  der
Mindestleistungen.  Weitere  Leistungen  sind  innerhalb  des  durch  die
Gesetze  bezeichneten  Rahmens  zulässig.  Die  deutsche  Regelung  hat
hierbei  offenbar  auf  die  der  übrigen  Länder  Einfluß  geübt.
Die  eigentliche  Krankenunterstützung  bildet  in  Deutschland  bei
allen  Versicherungsorganen  den  Gegenstand  der  gesetzlichen  Mindestleistung. ­
  Sie  besteht  zunächst  in  freier  ärztlicher  Behandlung,  Arznei,
Brillen,  Bruchbändern  und  ähnlichen  Heilmitteln.  Diese  Naturalleistung ­
  tritt  vom  Beginn  der  Krankheit  ab  ein  und  wird  für  die
Dauer  der  Krankheit,  längstens  auf  26  Wochen  (nach  dem  Gesetz  vom
25.  Mai  1903;  vordem  13  Wochen)  nach  Beginn  der  Krankheit  gewährt. ­
  Die  Wahl  des  Arztes  und  der  Apotheke  steht  dem  erkrankten
Arbeiter  frei,  sofern  nicht  durch  das  Kassenstatut  —  bei  der  Gemeindekrankenversicherung ­
  durch  Gemeindebeschluß  —  eine  Beschrän ­
        <pb n="353" />
        342

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kung  in  dieser  Beziehung  vorgesehen  ist.  Weiter  umfaßt  die  Kranken  -
Unterstützung  bei  Krankheiten,  die  eine  Erwerbsunfähigkeit  nach  sich
ziehen,  ein  Krankengeld,  das  vom  dritten  Tage  nach  dem  Tage  der
Erkrankung  ab  für  die  Dauer  der  Erwerbsunfähigkeit,  längstens  auf
26  Wochen  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges  zu  gewähren  ist,
und  zwar  für  jeden  Arbeitstag  in  Höhe  von  50  o/o  des  zugrunde  zu
legenden  Lohnes.  Zugrunde  gelegt  wird  bei  der  Gemeindekrankenversicherung ­
  der  ortsübliche  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  wie
er  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  nach  Anhörung  der  Gemeindebehörde ­
  und  nach  Äußerung  der  beteiligten  Arbeitgeber  und  Arbeiter
oder  ihrer  Vertreter  festgesetzt  wird.  Dieser  Betrag  ist  auch  für  die
gesetzliche  Mindestleistung  der  Hilfskassen  maßgebend.  Dagegen  wird
bei  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen  sowie  bei
den  Knappschaftskassen  zugrunde  gelegt  der  durchschnittliche  Tagelohn ­
  derjenigen  Klassen  der  Versicherten,  für  welche  die  Kasse  errichtet ­
  wird,  soweit  er  4  Mark  —  vor  dem  Gesetze  vom  25.  Mai
1903  :  3  Mark  —  für  den  Arbeitstag  nicht  überschreitet.
Statt  dieser  Mindestleistung  an  Krankenunterstützung  kann  freie
Kur  oder  Verpflegung  in  einem  Krankenhause  gewährt  werden;  dazu
bedarf  es  aber  der  Zustimmung  des  Kranken,  wenn  er  verheiratet  ist
oder  eine  eigene  Haushaltung  hat  oder  Mitglied  der  Haushaltung
seiner  Familie  ist.  Der  Zustimmung  derartiger  Kranker  bedarf  es
nicht,  wenn  den  durch  die  Art  der  Krankheit  bedingten  Anforderungen
an  Behandlung  und  Verpflegung  in  der  Familie  des  Erkrankten  nicht
genügt  werden  kann,  oder  bei  ansteckenden  Krankheiten,  oder  wenn
der  Erkrankte  den  Vorschriften  über  Krankenmeldung,  Verhalten  der
Kranken  und  Krankenaufsicht  wiederholt  zuwidergehandelt  hat,  oder
wenn  Zustand  oder  Verhalten  des  Kranken  dessen  fortgesetzte  Beobachtung ­
  erfordert.  Bei  Kranken,  die  außerhalb  eines  solchen  familienhaften
  Zusammenhanges  leben,  ist  deren  Zustimmung  zur  Krankenhausbehandlung ­
  nicht  erforderlich.  Das  Wahlrecht  inbezug  auf  die
besprochenen  beiden  Wege  der  eigentlichen  Krankenunterstützung
steht  den  Versicherungsorganen  zu.  Das  Krankenhaus  kann  der  Kranke
wählen,  soweit  nicht  durch  Kassenstatut  (oder  Gemeindebeschluß  bei
der  Gemeindekrankenversicherung)  eine  Beschränkung  in  dieser  Beziehung ­
  angeordnet  ist.  Im  Falle  der  Unterbringung  im  Krankenhause ­
  ist  zugunsten  der  Angehörigen,  deren  Unterhalt  der  Erkrankte
bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienst  bestritten  hat,  die  Hälfte  des  oben
erwähnten  Krankengeldes  zu  zahlen.
Außer  der  besprochenen  Mindestleistung  an  eigentlicher  Krankenunterstützung ­
  haben  die  Orts-,  Betriebs-,  Bau-,  Innungs-  und  Knappschaftskassen ­
  noch  als  gesetzliche  Mindestleistung  zu  gewähren  eine
Wochenbettunterstützung  und  ein  Sterbegeld.  Die  Wochenbettunter-
        <pb n="354" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

343

Stützung  ist  ebenso  hoch  wie  das  Krankengeld.  Sie  gebührt  den
Wöchnerinnen,  die  innerhalb  des  letzten  Jahres  vor  der  Entbindung
mindestens  6  Monate  einer  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  oder  Innungskrankenkasse ­
  (oder  Knappschaftskasse)  oder  der  Gemeindekrankenversicherung
angehört  haben.  Die  Wochenbettunterstützung  ist  seit  dem  Gesetz
vom  25.  Mai  1903  für  6  Wochen  —  vorher  für  4  Wochen  —  nach
der  Niederkunft  zu  gewähren.  Das  Sterbegeld  beträgt  das  20  fache
des  durchschnittlichen  Tagelohnes.  Es  wird  auch  dann  bezahlt,  wenn
ein  als  Mitglied  der  Kasse  Erkrankter  nach  Beendigung  der  Krankengeldunterstützung ­
  stirbt,  sofern  seine  Erwerbsunfähigkeit  bis  zum  Tode
angedauert  hat  und  der  Tod  infolge  derselben  Krankheit  vor  Ablauf
eines  Jahres  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung  eingetreten
ist.  Das  Sterbegeld  ist  bis  zum  Betrage  der  aufgewendeten  Beerdigungskosten ­
  dem,  der  das  Begräbnis  besorgt  hat,  im  übrigen  dem  Unterbliebenen ­
  Ehegatten  oder  mangels  dessen  den  nächsten  Erben  auszuzahlen.
Eine  Überschreitung  der  vorbezeichneten  gesetzlichen  Mindestleistungen ­
  ist  der  Gemeindekrankenversicherung  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses ­
  und  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskassen  auf
Grund  des  Statutes  gestattet,  aber  nur  innerhalb  der  im  Gesetz  bezeichnten ­
  Grenzen.  Für  alle  diese  Versicherungsorgane  gelten  gemeinsam ­
  folgende  Grenzen.  Es  ist  zulässig:
1.  das  Krankengeld  allgemein  oder  unter  bestimmten  Voraussetzungen
schon  vom  Tage  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  sowie  für  Sonnund
  Festtage  zu  zahlen,  bei  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen ­
  jedoch  nur,  wenn  es  sowohl  von  der  Vertretung  der
beitragspflichtigen  Arbeitgeber  als  auch  von  der  Vertretung  der  Versicherten ­
  beschlossen  wird,  oder  wenn  der  Betrag  des  gesetzlich  vorgeschriebenen ­
  Reservefonds  erreicht  ist;
2.  ärztliche  Behandlung,  Arznei  und  Heilmittel  der  oben  bezeichneten
  Art  auch  für  die  erkrankten  nicht  versicherungspflichtigen  Familienangehörigen ­
  des  Versicherten  zu  gewähren.
Die  Gemeindekrankenversicherung  kann  eine  weitere  Erhöhung
oder  Ausdehnung  der  Versicherungsleistungen  nur  dann  vornehmen,
wenn  sich  aus  den  Jahresabschlüssen  dauernd  Überschüsse  ergeben  und
ein  Reservefonds  in  Höhe  der  durchschnittlichen  Jahresausgabe  der
3  letzten  Jahre  angesammelt  ist.
Für  die  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen  sind
außer  den  oben  genannten  noch  folgende  Erweiterungen  der  Leistungen
im  Gesetz  zugelassen:
1.  Gewährung  anderer  als  der  oben  bezeichneten  Heilmittel  an
die  erkrankten  Mitglieder,
2.  Berechnung  der  Unterstützungen  nach  dem  wirklichen  Arbeits-
        <pb n="355" />
        344

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

verdienst  der  einzelnen  Versicherten,  soweit  dieser  5M.  —  vor  dem  Gesetz ­
  vom  25.  Mai  1903:  4  M.  —  nicht  übersteigt,
3.  Bemessung  des  Krankengeldes  auf  mehr  als  50  %,  bis  zu  3 /i
des  durchschnittlichen  Tagelohnes,
4.  Ausdehnung  der  Unterstützungsfrist  auf  mehr  als  26  Wochen
bis  zu  1  Jahre,
5.  Gewährung  eines  Krankengeldes  bis  zu  50  %  des  durchschnittlichen ­
  Tagelohnes  zugunsten  der  Angehörigen  eines  im  Krankenhause
untergebrachten  Versicherten,  sofern  deren  Unterhalt  bisher  aus  dem
Verdienste  des  Versicherten  bestritten  wurde  (Ges.  v.  25.  Mai  1903),
6.  Gewährung  eines  Krankengeldes  bis  zu  25  °/o  —vor  dem  Ges.
v.  25.  Mai  1903:  12 1 /2°/o  —  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  an  solche
im  Krankenhause  untergebrachte  Versicherte,  die  den  Unterhalt  von
Angehörigen  nicht  aus  ihrem  Lohn  bestritten  haben,
7.  freie  Gewährung  der  Hebeammendienste  und  ärztlichen  Behandlung ­
  wegen  Schwangerschaftsbeschwerden  und  Gewährung  einer  Unterstützung ­
  in  Höhe  der  Wochenbettunterstützung  bis  auf  die  Dauer  von
6  Wochen  wegen  der  durch  die  Schwangerschaft  verursachten  Erwerbsunfähigkeit ­
  an  schwangere  Versicherte,  die  der  Kasse  mindestens
6  Monate  angehören  (Ges.  v.  25.  Mai  1903),
8.  Erhöhung  des  Sterbegeldes  bis  auf  den  40  fachen  Betrag  des
durchschnittlichen  Tagelohnes,
9.  Festsetzung  eines  Mindestbetrages  von  50  M.  für  das  Sterbegeld ­
  (Ges.  v.  25.  Mai  1903),
10.  Gewährung  der  Schwangerschaftsunterstützung  an  nicht  versicherungspflichtige ­
  Ehefrauen  von  Kassenmitgliedern  (Ges.v.25.Mail903),
11.  Gewährung  des  Sterbegeldes  an  Versicherte  aus  Anlaß  des
Todes  der  nicht  versicherungspflichtigen  Ehefrau  bis  zu  2 /3  und  eines
nicht  versicherungspflichtigen  Kindes  bis  zu  V 2  des  für  das  Kassenmitglied ­
  festgestellten  Betrages,
12.  Gewährung  einer  Rekonvaleszentenfürsoi'ge  —  namentlich  auch
Unterbringung  in  einer  Rekonvaleszentenanstalt  —  für  die  Dauer  eines
Jahres  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung  an  Kassenmitglieder.
Weitere  Unterstützungen,  namentlich  auch  Invaliden-,  Witwenund
  Waisenunterstützungen,  sind  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen ­
  nicht  gestattet,  eine  Beschränkung,  die  ebenso
wie  die  bezeichneten  Obergrenzen  auf  Knappschaftskassen  nicht  ausgedehnt ­
  ist.
Die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  österreichischen  und  der
ungarischen  Krankenversicherung  umfassen  zunächst  freie  ärztliche  Behandlung ­
  einschließlich  des  geburtshilflichen  Beistandes,  die  notwendigen ­
  Heilmittel  und  therapeutischen  Behelfe  und  ferner,  falls  die
Krankheit  länger  als  3  Tage  dauert  und  Erwerbsunfähigkeit  nach  sich
        <pb n="356" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

345

zieht,  Gewährung  eines  Krankengeldes,  und  zwar  in  beiden  Fällen
vom  Beginn  der  Krankheit  für  deren  Dauer,  nötigenfalls  bis  zum  Ablauf ­
  der  20.  Woche.  Das  Krankengeld  beträgt  in  Österreich  60%  des
behördlich  festgestellten  im  Gerichtsbezirk  üblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher ­
  versicherungspflichtiger  Arbeiter,  in  Ungarn  50  %  des  der
Beitragsbemessung  zugrunde  liegenden  Lohnes,  d.  h.  des  wirklichen
Tagelohnes  oder  des  behördlich  festgestellten  gewöhnlichen  Tagelohnes,
wobei  aber  der  wirkliche  Tagelohn  nur  bis  zu  2  Gulden  täglich  angerechnet ­
  werden  darf.  Statt  der  eigentlichen  Krankenunterstützung
kann  die  Krankenkasse  freie  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause ­
  einschließlich  freier  Beförderung  in  das  Spital  treten  lassen.
Der  Zustimmung  des  Kranken  bedarf  es  dabei  nur,  wenn  er  mit  dem
Ehegatten  oder  anderen  Familienmitgliedern  in  gemeinsamem  Haushalt
lebt  oder  anderweitige  häusliche  Pflege  genießt,  ohne  daß  die  Art
der  Krankheit  Spitalbehandlung  erfordert.  Den  Angehörigen,  deren
Unterhalt  der  im  Spital  Untergebrachte  bisher  aus  seinem  Arbeitsverdienst ­
  bestritten  hat,  ist  mindestens  die  Hälfte  des  Krankengeldes
zu  zahlen.
Die  weiteren  —  allgemein  geltenden  —  gesetzlichen  Mindestleistungen ­
  bestehen  in  Wochenbettunterstützung  in  Höhe  des  Krankengeldes ­
  auf  4  Wochen  und  in  Sterbegeld  im  20  fachen  Betrage  des  der
Krankengeldberechnung  zugrunde  liegenden  Lohnes.
Den  Bezirks-,  Betriebs-  und  Baukrankenkassen  in  Österreich  ist
gestattet,  durch  Statut  folgende  Erweiterung  der  Versicherungsleistungen
vorzusehen:  Erhöhung  des  Krankengeldes  auf  %  des  zugrunde  zu
legenden  Lohnes,  Zugrundelegung  eines  höheren  Lohnes  —  bis  zu
2  Gulden  für  den  Arbeitstag  —  bei  Bemessung  der  Unterstützungen,  Ausdehnung ­
  der  Unterstützungsdauer  bis  auf  1  Jahr,  Festsetzung  des  Beerdigungsgeldes ­
  auf  50  Gulden.  In  Ungarn  ist  zulässig:  Erhöhung  des
Krankengeldes  auf  %  des  Lohnes,  Ausdehnung  der  Unterstützungsdauer ­
  bis  auf  ein  Jahr,  Erhöhung  des  Sterbegeldes  bis  auf  den  40  fachen
Betrag  'des  zugrunde  zu  legenden  Lohnes,  Gewährung  von  ärztlicher
Behandlung  und  Arznei  an  die  Familienmitglieder  des  Versicherten,
Gewährung  des  Mindestbetrages  des  Sterbegeldes  beim  Tode  eines
Familienmitgliedes  des  Versicherten.
Im  ganzen  hält  sich  hiernach  in  Österreich  und  Ungarn  die  zulässige ­
  Erweiterung  der  Versicherungsleistungen  in  wesentlich  engeren
Grenzen  als  in  Deutschland.
Die  Luxemburger  Krankenversicherung  gewährt  als  Mindestleistung
ärztliche  Hilfe  (unter  freier  Arztwahl)  und  Arzneien  vom  Beginn  der
Krankheit  und  bei  Arbeitsunfähigkeit  Krankengeld  vom  3.  Tage  nach
Beginn  der  Krankheit,  beides  längstens  auf  13  Wochen  nach  Beginn  der
Krankheit.  Das  Krankengeld  ist  50%  des  durchschnittlichen  Tage ­
        <pb n="357" />
        346

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

lohnes,  wie  er  durch  Statut  für  die  betreifende  Arbeiterkategorie  festgesetzt ­
  ist,  und  wird  für  jeden  Arbeitstag  gewährt.  Weiter  gehört
zur  Mindestleistung  ein  Sterbegeld  im  20  fachen  Betrage  des  durchschnittlichen ­
  Tagelohnes,  mindestens  aber  40  und  höchstens  80  Frs.
Unter  den  zulässigen  Erweiterungen  der  Leistungen  wird  die  Wochenbettunterstützung, ­
  die  Gewährung  ärztlicher  Hilfe  für  die  Familie  des
Versicherten,  Erhöhung  der  Geldunterstützung,  Verlängerung  der  Unterstützungsfrist ­
  usw.  genannt.
Die  Versicherungsleistungen  sind  hiernach  gegenwärtig  in  Luxemburg ­
  am  engsten,  in  Deutschland  am  weitesten  bemessen,  und  zwar  nicht
nur  inbezug  auf  die  zulässigen  Erweiterungen,  sondern  auch  inbezug
auf  die  Mindestleistungen,  die  das  Gesetz  vorschreibt.  In  Österreich
und  Ungarn  bleiben  die  Leistungen  zwar  hinter  den  deutschen  etwas
zurück,  gehen  aber  über  die  luxemburgischen  erheblich  hinaus.  Dabei ­
  ist  zu  beachten,  daß  die  Luxemburger  Krankenversicherung  erst
im  Anfang  ihrer  Entwickelung  steht,  und  daß  auch  die  deutsche
Krankenversicherung  ihre  Leistungen  im  Anfang  viel  bescheidener  bemessen ­
  hatte,  als  es  jetzt  der  Fall  ist.
Die  Frage  des  Verschuldens  der  Arbeiter  spielt  bei  Krankheiten
nicht  die  gleiche  Kolle  wie  bei  Unfällen,  aus  dem  einfachen  Grunde,
weil  der  Zusammenhang  zwischen  dem  Verschulden  und  der  Krankheit ­
  weit  weniger  offen  zu  Tage  liegt,  also  auch  viel  sclnverer  zuverlässig ­
  festzustellen  ist,  als  bei  Unfällen.  Die  obligatorische  Krankenversicherung ­
  läßt  den  Gesichtspunkt  des  Verschuldens  denn  auch  weit
zurücktreten.  Überall  ist  das  Verschulden  ganz  ohne  Einfluß  auf  die
Gewährung  von  ärztlicher  Hilfe,  Arznei  und  Heilmitteln.  Diese
Naturalleistung  kann  dem  erkrankten  Versicherten  auch  bei  gröbstem
Verschulden,  selbst  bei  vorsätzlicher  Herbeiführung  der  Krankheit
nicht  verweigert  werden.  Dagegen  wird  dem  Verschulden  ein  bestimmter ­
  Einfluß  auf  die  Gewährung  des  Krankengeldes  aus  Anlaß
der  durch  die  Krankheit  verursachten  Erwerbsunfähigkeit  eingeräumt.
Auf  Grund  des  Beschlusses  oder  der  Statutbestimmung  des  Versicherungsorganes ­
  kann  in  Deutschland  und  Österreich  eine  Kürzung  oder
—  wie  auch  in  Ungarn  —  eine  gänzliche  Vorenthaltung  des  Krankengeldes ­
  bei  genau  bezeiclmeten  Arten  des  Verschuldens  eintreten.  Zu
diesen  Arten  des  Verschuldens  rechnen  die  Gesetze  der  genannten
Länder  die  Herbeiführung  der  Krankheit  zunächst  durch  vorsätzliche
Handlung,  weiter  durch  Trunksucht  (in  Deutschland  „Trunkfälligkeit“)
und  durch  schuldhafte  Beteiligung  an  Schlägereien  oder  Raufhändeln
(in  Ungarn  durch  schuldhafte  Hervorrufung  eines  Raufhandels).  In
Ungarn  kommt  außerdem  Herbeiführung  durch  ausschweifende  Lebensweise ­
  in  Betracht.  Dem  entsprach  in  Deutschland  die  Herbeiführung
der  Krankheit  durch  geschlechtliche  Ausschweifungen;  seit  dem  Ge ­
        <pb n="358" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

347

setze  vom  25.  Mai  1903  ist  dieser  Grund  in  Deutschland  weggefallen.
In  Österreich  kam  und  kommt  er  ebenfalls  nicht  in  Betracht.  Die
Wirkung  dieser  Arten  des  Verschuldens  erstreckt  sich  nur  auf  die
dadurch  herbeigeführte  Krankheit.  Die  deutsche  Krankenversicherung
kennt  außerdem  noch  die  Ausschließung  vom  Genuß  des  Krankengeldes
oder  dessen  Verkürzung  für  den  Fall,  daß  der  Versicherte  das  Versicherungsorgan ­
  durch  eine  mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte ­
  bedrohte  strafbare  Handlung  geschädigt  hat;  die  Ausschließung
oder  Verkürzung  erstreckt  sich  dann  auf  12  Monate  nach  Begehung
der  Straftat.  In  dieser  letzteren  Vorschrift  drückt  sich  das  Bestreben
aus,  die  Versicherungsorgane  gegen  Ausbeutung  durch  gewissenlose
Versicherte  zu  schützen.
Die  Versicherungsorgane  erfreuen  sich  in  Deutschland  auch  eines
Schutzes  gegen  Belastung  durch  dauernd  Sieche,  weil  diese  der  Invalidenversicherung ­
  zufallen  müssen.  Daher  ist  vorgesehen,  daß  ein  Versicherter, ­
  der  ununterbrochen  oder  im  Laufe  von  12  Monaten  bereits
für  26  Wochen  die  Krankenunterstützung  bezogen  hat,  im  Laufe
der  nächsten  12  Monate  bei  Erkrankung  aus  gleicher  Ursache  im
ganzen  nur  noch  für  13  Wochen  Krankenunterstützung  zu  beanspruchen
hat,  und  zwar  nur  in  Höhe  des  gesetzlichen  Mindestbetrages.  Ohne
eine  derartige  Beschränkung  würde  zn  befürchten  sein,  daß  dauernd
kranke  und  sieche  und  deshalb  eigentlich  von  der  Invalidenversicherung ­
  zu  übernehmende  Personen  sich  behufs  Erlangung  der  höheren
Krankenunterstützung  der  „Gesundheitssimulation“  befleißigen,  d.  h.
daß  sie  nach  Ablauf  der  Unterstützungsfrist  von  26  Wochen  einige
Tage  arbeiten,  um  dann  von  neuem  26  Wochen  unterstützt  zu  werden  usw.
Die  Aufbringung  der  Mittel  ist  für  die  obligatorische  Krankenversicherung ­
  durchweg  derart  geregelt,  daß  sie  durch  die  beteiligten
Kreise  selbst,  also  durch  Arbeitgeber  und  Versicherungspflichtige,  bewirkt ­
  wird.  Dabei  ist  das  normale  Verhältnis,  von  dem  nur  wenige
genau  bestimmte  Abweichungen  zulässig  sind,  dahin  bezeichnet,  daß
zwei  Drittel  der  Beitragslast  von  den  versicherungspflichtigen  Arbeitern, ­
  ein  Drittel  von  den  Unternehmern  zu  übernehmen  ist.  Um
eine  Überlastung  zu  vermeiden,  sind  bestimmte  Höchstsätze  in  Prozenten ­
  des  zugrunde  zu  legenden  Arbeitslohnes  vorgesehen,  die  aber
überall  mäßig  gegriffen  sind.  Für  Arbeitgeber  und  Arbeiter  zusammen
ist  die  Obergrenze  normalerweise  in  Luxemburg  3%,  ebenso  in  Ungarn,
wo  aber  unter  Umständen  bis  5%  gegangen  werden  kann,  in  Österreich ­
  4 f /2 0 /o,  sofern  aber  im  Statut  die  gesetzlichen  Mindestleistungen
überschritten  sind,  3%,  in  Deutschland  bei  der  Gemeindekrankenversicherung ­
  U/s  bis  3%,  bei  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskassen ­
  bei  Errichtung  4 1 /2%,  später  6°/o.  In  Deutschland  waren  die
Sätze  vor  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1903  nur  3 ü /'o  bei  Errichtung  und
        <pb n="359" />
        348

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

später  4 1 /2°/o.  Die  Eintrittsgelder,  die  als  Einnahmequelle  nur  eine  geringe ­
  Bedeutung  haben,  können  übergangen  werden.
Die  tatsächliche  Ausdehnung  der  obligatorischen  Krankenversicherung ­
  ist  —  um  von  Luxemburg  abzusehen,  wo  sie  erst  1901  gesetzlich ­
  geregelt  ist  —  in  Ungarn  erheblich  geringer  als  in  Österreich
und  vor  allem  als  in  Deutschland,  was  mit  den  allgemeinen  wirtschaftlichen ­
  und  Bevölkerungsverhältnissen  zusammenhängt.  Zur  Veranschaulichung ­
  der  Verhältnisse  genügen  einige  Hauptzahlen  aus  Österreich
und  Deutschland.  In  Österreich  waren  1890  in  2740  Kassen  durchschnittlich ­

  1,55  Mill.  Personen  versichert,  1901  dagegen  in  2935  Kassen
2,54  Mill.  Die  Entschädigung  trat  ein  für:

1890
1895
1901

Erkrankungs-  und
Entbindungsfälle
T9T683
.  1013  599
.  1339961

Krankbeitstage
12409327
17  516  981
23396827

Sterbefälle
15925
20094
23588

Es  betrugen  ferner  in  Millionen  Kronen:
die  Einnahmen  an  die  Versicherungslaufenden ­
  Beiträgen  leistungen

1890  .  .  .  22,98
1895  .  .  .  32,89
1901  .  .  .  45,85

20,19
28,49
41,51

der  Reservefonds  am
Schluß  des  Jahres
10,10
24,29
37,23

Seit  Beginn  der  österreichischen  Krankenversicherung  bis  Ende
1901  sind  von  dieser  zusammen:

vereinnahmt  451,45  Mill.  Kronen
davon  laufende  Beiträge  ....  422,30  „  „  =  93,5  °/o
verausgabt  420,31  „  „
davon  für  Versicherungsleistungen  319,62  „  „  =87,9  „
Entschädigt  sind  in  dieser  Zeit  12  508000  Erkrankungs-  und  Entbindungsfälle ­
  mit  214532  851  Krankheitstagen  und  ferner  241674
Todesfälle.
Viel  umfangreicher  noch  ist  die  tatsächliche  Bedeutung  der  obligatorischen ­
  Krankenversicherung  in  Deutschland.  Von  den  Knappschaftskassen ­
  abgesehen,  belief  sich  bei  der  deutschen  obligatorischen
Krankenversicherung  die  Zahl  (oder  Summe)  der

tätig  gewesenen

Mitglieder

der  entschädigten

Beiträge  u.

KrankVersicherungs ­

 ­

  JahresKrankheits ­

 ­

 ­

 ­

 ­



durchschnitt

fälle

tage

gelder

kosten

Mill.

Mill.

Mill.

Millionen  Mark

1885  18942

4,29')

1,8

25,3

56,1

47,4

1890  21173

6,58

2,4

39,2

91,2

84,0

1895  21992

7,52

2,7

46,5

117,4

104,8

1901  23064

9,64

3,6

66,6

171,3

163,4

1902  23214

9,86

3,6

67,4

180,8

167,8

1)  Am  Ende  des  Jahres.
        <pb n="360" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

349

Im  ganzen  sind  von  1885—1902  rund  50  Mül.  Krankheitsfälle
mit  854  Mill.  Kranklieitstagen  entschädigt  und  rund  2  Milliarden  Mark
an  Entschädigungen  gewährt  worden.
Die  dabei  nicht  berücksichtigten  Knappschaftskassen  —  1902:  186
mit  671094  Mitgliedern  in  Jahresdurchschnitt  —  haben  1902:  352  229
Krankheitsfälle  mit  5,7  Mill.  Krankheitstagen  entschädigt,  und  zwar
mit  rund  18 1 /4  Milk  M.
§  3.  Die  obligatorische  Unfallversicherung.  Nach  dem  in  §  1  Ausgeführten ­
  besteht  jetzt  eine  obligatorische  Unfallversicherung  in  Deutschland, ­
  Österreich,  Norwegen,  Finland,  Italien,  den  Niederlanden,  Schweden ­
  und  Luxemburg.  Von  einer  Einheitlichkeit  des  Vorgehens  in  diesen
8  Staaten  ist  natürlich  nicht  die  Rede.  Was  zunächst  den  Personenkreis ­
  anlangt,  der  von  der  Versicherung  erfaßt  wird,  so  ist  zurzeit
noch  keines  der  genannten  nichtdeutschen  Länder  so  weit  gegangen,
wie  die  deutsche  Gesetzgebung.  Deutschland  hat  die  obligatorische
Unfallversicherung  zunächst  —  1884  —  für  die  gewerblichen  Berufe
im  weiteren  und  späterhin  noch  beträchtlich  ausgedehnten  Sinne  geregelt, ­
  alsdann  1886  die  landwirtschaftlichen  Betriebe  und  1887  das
Baugewerbe  und  die  Seeschiffahrt  hineingezogen  und  1900  gelegentlich
der  Revision  der  ganzen  Unfallversicherungsgesetzgebung  in  den  beteiligten ­
  Berufsgruppen  den  versicherungspflichtigen  Personenkreis  noch
ausgedehnt  durch  Erhöhung  der  Einkommensgrenze  für  die  der  Versicherung ­
  unterliegenden  Betriebsbeamten  von  2000  auf  3000  M.
Gegenwärtig  besteht  in  Deutschland  die  gesetzliche  Unfallversicherungspflicht ­
  für  alle  Arbeiter  und  für  diejenigen  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker,  deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt ­
  3000  M.  jährlich  nicht  übersteigt,  und  zwar:
a.  nach  dem  Gewerbeunfallversicherungsgesetz
in  Bergwerken,  Salinen,  Aufbereitungsanstalten,  Steinbrüchen,
Gräbereien,  auf  Werften  und  Bauhöfen,  in  Fabriken,  gewerblichen ­
  Brauereien,  Hüttenwerken,
bei  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdecker-  und  sonstigen  durch  frühere
Bundesratsbeschlüsse  für  versicherungspflichtig  erklärten  Bauarbeiten, ­
  bei  Steinhauer-,  Schlosser-,  Schmiede-  oder  Brunnenarbeiten, ­
  im  Schornsteinfeger-,  Fensterputzer-  und  Fleischergewerbe,
im  gesamten  Betriebe  der  Post-,  Telegraphen-  und  Eisenbahnverwaltungen, ­
  in  Betrieben  der  Marine-  und  Heeresverwaltungen,
im  gewerbsmäßigen  Fuhrwerks-,  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,
Prahm-  und  Fährbetriebe,  im  Gewerbe  des  Schiffsziehens,  im
Baggereibetriebe,
im  gewerbsmäßigen  Speditions-,  Speicher-,  Lagerei-  und  Kellereibetriebe, ­
        <pb n="361" />
        350

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

im  Gewerbebetriebe  der  Güterpacker,  Güterlader,  Schaffer,  Brakker,
  Wäger,  Messer,  Schauer  und  Stauer,
in  Lagerungs-,  Holzfällungs-  oder  der  Beförderung  von  Personen
oder  Gütern  dienenden  Betrieben,  wenn  sie  mit  einem  Handelsgewerbe ­
  verbunden  sind,  dessen  Inhaber  im  Handelsregister  eingetragen ­
  sind,
in  allen  den  Fabriken  gleichzuachtenden  sonstigen  Betrieben,
nämlich  den  Motorenbetrieben,  ferner  in  den  Betrieben,  in  denen
die  Bearbeitung  oder  Verarbeitung  von  Gegenständen  gewerbsmäßig ­
  mit  mindestens  10  regelmäßig  beschäftigten  Arbeitern
ausgeführt  wird,  weiter  in  den  Betrieben,  welche  Explosivstoffe
oder  explodierende  Gegenstände  gewerbsmäßig  hersteilen,  und
in  den  nach  Bestimmung  des  Reichsversicherungsamtes  den
Fabriken  gleichzustellenden  Betrieben;
b.  nach  dem  Unfallversicherungsgesetz  für  Land-  und  Forstwirtschaft,
in  land-  und  forstwirtschaftlichen  Betrieben  —  einschließlich  der
gewerblichen  Gärtnerei  —  und  in  den  von  Unternehmern  solcher.
Betriebe  neben  der  Land-  und  Forstwirtschaft,  aber  in  wirtschaftlicher ­
  Abhängigkeit  von  ihr  durchgeführten  Unternehmungen, ­
  also  in  land-  und  forstwirtschaftlichen  Nebenbetrieben
namentlich  zur  weiteren  Be-  oder  Verarbeitung  von  land-  und
forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen  des  Unternehmers,  zur  Befriedigung ­
  von  Bedürfnissen  seiner  Land-  und  Forstwirtschaft,
zur  Gewinnung  oder  Verarbeitung  von  Bodenbestandteilen
seines  Grundstücks;
c.  nach  dem  Bauunfallversicherungsgesetz
bei  der  Ausführung  von  Bauarbeiten,  soweit  nicht  schon  auf  Grund
der  unter  a  und  b  genannten  Gesetze  die  Versicherung  besteht.
Dazu  treten  nach  dem  Seeunfallversicherungsgesetz  die  Schiffer
—  falls  sie  Lohn  oder  Gehalt  beziehen  —,  ferner  die  Schiffsmannschaft,
die  Maschinisten,  Aufwärter  und  sonstigen  Seeleute  auf  deutschen  Seefahrzeugen, ­
  weiter  die  nicht  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden,  auf  deutschen ­
  Seefahrzeugen  in  inländischen  Häfen  beschäftigten  und  nicht
schon  auf  Grund  anderer  Gesetze  gegen  Unfall  versicherten  Personen,
und  endlich  die  Personen,  die  in  inländischen  Betrieben  schwimmender
Docks  u.  dgl.  und  in  inländischen  Betrieben  für  Ausübung  des  Lotsendienstes, ­
  für  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder  Sachen,  für
Bewachung,  Beleuchtung  oder  Instandhaltung  der  dem  Seeverkehr
dienenden  Gewässer  beschäftigt  sind.  Die  obligatorische  Seeunfallversicherung ­
  erstreckt  sich  durchweg  auf  einen  Jahresverdienst  von
3000  M.  Der  hierunter  nicht  einbegriffene  Kleinbetrieb  der  Seeschifffahrt ­
  und  die  See-  und  Küstenfischerei  sind  1900  in  die  Versicherungspflicht ­
  einbezogen.
        <pb n="362" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiter  Versicherung.

351

Allgemein  gilt  seit  der  Revision  von  1900  die  Bestimmung,  daß
die  Versicherung  sich  auch  auf  häusliche  und  andere  Dienste  erstreckt,
zu  denen  versicherte  Personen  neben  der  Beschäftigung  im  Betriebe
von  ihren  Arbeitgebern  oder  deren  Beauftragten  herangezogen  werden;
in  der  Seeunfallversicherung  kommen  außerdem  auch  die  Dienstleistungen ­
  Versicherter  bei  Rettung  oder  Bergung  von  Personen  oder
Sachen  in  Betracht.
Die  Versicherungspflicht  erstreckt  sich  auch  auf  die  zur  Besatzung ­
  des  Fahrzeuges  gehörenden,  regelmäßig  nicht  mehr  als  2  Lohnarbeiter ­
  beschäftigenden  Unternehmer  im  Kleinbetriebe  der  Seeschifffahrt ­
  und  in  der  See-  und  Küstenfischerei  und  kann  durch  Statut  noch
ausgedehnt  werden  in  der  sonstigen  Seeunfallversicherung  auf  einen
Jahresarbeitsverdienst  von  mehr  als  3000  M.  und  auf  die  zur  Besatzung ­
  des  Fahrzeuges  gehörenden  (also  kleinen)  Rheder,  in  der  übrigen
Unfallversicherung  auf  Betriebsbeamte  mit  mehr  als  3000  M.  Jahreseinkommen ­
  und  auf  kleine  Unternehmer  (mit  nicht  mehr  als  3000  M.
Jahreseinkommen  oder  mit  nicht  mehr  als  2  regelmäßig  beschäftigten
Lohnarbeitern)  und  außerdem  in  der  Gewerbeunfallversicherung  auf
Hausindustrielle.  Erfolgt  die  statutarische  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht ­
  nicht  auf  die  vorgenannten  kleinen  Betriebsunternehmer,
so  haben  sie  kraft  Gesetzes  die  Berechtigung,  sich  an  der  Versicherung ­
  zu  beteiligen,  während  sonstigen  Unternehmern  diese  Berechtigung ­
  durch  Statut  verliehen  werden  kann.  In  der  Seeunfallversicherung ­
  besteht  die  gesetzliche  Berechtigung  für  kleine  Rheder,  sofern
sie  nicht  durch  Statut  für  versicherungspflichtig  erklärt  sind,  ferner
für  Lotsen,  die  ihr  Gewerbe  für  eigene  Rechnung  ausüben,  und  für
sonstige  Unternehmer  von  Betrieben,  die  nach  dem  Seeunfallversicherungsgesetz ­
  der  Versicherungspflicht  unterliegen.
In  der  gesamten  Unfallversicherung  kann  endlich  durch  Statut
unter  näherer  Festsetzung  der  Bedingungen  zugelassen  werden  die
Versicherung  von  im  Betriebe  beschäftigten,  aber  nicht  versicherungspflichtigen ­
  Personen,
von  im  Betriebe  nicht  beschäftigten,  aber  die  Betriebsstätte  besuchenden ­
  oder  dort  verkehrenden  Personen,
von  Organen  und  Beamten  der  Berufsgenossenschaft.
Hinter  dieser  weit  ausgebauten  und  offensichtlich  durch  die  Erfahrungen ­
  beeinflußten  Abgrenzung  des  Personenkreises  treten  die  Bestimmungen ­
  der  sonstigen  Länder  weit  zurück.  Die  landwirtschaftlichen ­
  und  forstwirtschaftlichen  Berufe  sind  in  diesen  Ländern  durchweg ­
  noch  nicht  in  die  Versicherung  hineingezogen.  Die  Versicherung
der  Seeleute  ist  in  Luxemburg  naturgemäß  nicht  vorhanden.  Sie  fehlt
aber  auch  in  Österreich,  Norwegen,  Finland,  Italien,  den  Niederlanden
und  in  Schweden.  Die  Bauunfallversicherung  im  Sinne  des  Deutschen
        <pb n="363" />
        352

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Bauunfallversicherungsgesetzes  ist  in  vollem  Umfange  ebenfalls  nicht
vorhanden;  aber  ein  erheblicher  Teil  der  Bauarbeiten  ist  meistens
berücksichtigt.  Im  ganzen  entspricht  der  Umfang  des  der  gesetzlichen
Versicherungspflicht  unterliegenden  Personenkreises  etwa  dem  der
deutschen  gewerblichen  Unfallversicherung,  wenn  auch  mit  vielerlei
Abweichungen  im  einzelnen,  die  hier  nicht  aufgeführt  werden  können.
Die  Versicherungspflicht  erstreckt  sich  in  mehreren  Ländern  —  z.  B.
in  den  Niederlanden,  in  Schweden  und  Finland  —  nicht  auf  die  Betriebsbeamten, ­
  während  in  Österreich,  Italien  und  Luxemburg  auch
die  Betriebsbeamten  —  in  Italien  bei  einem  Verdienst  bis  zu  7  Frs.
täglich,  in  Luxemburg  bei  einem  Verdienst  bis  zu  3000  Frs.  jährlich
—  versicherungspflichtig  sind.  Inbezug  auf  häusliche  und  andere
Dienste  außerhalb  der  Betriebsarbeit  im  Aufträge  des  Unternehmers
schließt  sich  Luxemburg  der  deutschen  Regelung  an;  auch  die  statutarische ­
  Ausdehnung  der  Versicherungspflicht  auf  kleine  Unternehmer
und  höher  besoldete  Betriebsbeamte  und  die  statutarische  Berechtigung
der  Unternehmer,  sich  selbst  und  andere  zu  versichern,  ist  im  wesentlichen ­
  dem  deutschen  Vorgehen  nachgebildet.  Österreich  hat  durch
das  Ausdehnungsgesetz  vom  20.  Juli  1894  eine  weitgehende  Berechtigung ­
  der  Unternehmer  versicherungspflichtiger  Betriebe,  sich  selbst
und  andere  zu  versichern,  vorgesehen  und  weiter  den  Unternehmern
nicht  versicherungspflichtiger  Betriebe  das  Recht  gegeben,  sich  selbst,
ihre  Arbeiter  und  Betriebsbeamten  und  andere  Personen  bestimmter
Art  ander  Versicherung  zu  beteiligen.  Andere  Länder  —  wie  Schweden
und  Italien  —  haben  die  Versicherungsberechtigung  nicht,  was  mit
den  gleich  zu  besprechenden  Besonderheiten  inbezug  auf  die  Organisation ­
  zusammenhängt.
Die  Lösung  der  Frage,  wie  die  zwangsweise  Unfallversicherung
zu  organisieren  sei,  ist  um  so  schwieriger,  je  größer  die  Masse  der
von  der  Versicherung  erfaßten  Arbeiterschaft  und  je  ungleichartiger
diese  Masse  zusammengesetzt  ist.  Es  kommt  dabei  darauf  an,  einen
Weg  zu  finden,  der  die  Verwaltungskosten  auf  ein  möglichst  geringes
Maß  einschränkt  und  gleichzeitig  die  möglichst  sachgemäße  und  sachverständige ­
  Durchführung  der  Versicherung  gewährleistet.  Je  nachdem ­
  der  eine  oder  andere  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund  tritt,
wird  man  verschiedene  Wege  einsclilagen  müssen.  An  und  für  sich
bietet  die  gebietsweise  Zusammenfassung  ohne  Rücksicht  auf  die  Berufsunterschiede ­
  für  die  Herabminderung  der  Verwaltungskosten,  dagegen ­
  die  berufsweise  Zusammenfassung  für  die  sachkundige  Durchführung ­
  die  günstigeren  Voraussetzungen,  von  gewissen  Ausnahmefällen
abgesehen.  Welchen  dieser  beiden  Wege  man  auch  wählen  will,  seine
konsequente  und  völlige  Durchführung  ist  am  ehesten  zu  erreichen,
wenn  man  den  Versicherungszwang  durch  den  Organisationszwang  er ­
        <pb n="364" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

353

gänzt.  Gerade  der  Organisationszwang  war  und  ist  es,  der  in  verschiedenen ­
  Ländern  auf  eine  weit  verbreitete  Abneigung  in  den  beteiligten ­
  Kreisen  trifft.  Die  Scheu  der  zunächst  berührten  Kreise,
namentlich  der  Arbeitgeber,  vor  dem  Opfer  an  Bewegungsfreiheit,  das
mit  dem  Organisationszwang  verbunden  ist,  begegnet  sich  mit  den
Interessen  der  schon  vorhandenen  Versicherungsorganisationen,  deren
Bestand  durch  den  Übergang  zum  Organisationszwang  beeinträchtigt,
unter  Umständen  gefährdet  wird.  Von  den  8  Ländern,  die  zurZeit
dem  Grundsatz  des  Unfallversicherungszwanges  folgen,  haben  vier  von
einem  Organisationszwang  abgesehen.  Das  bedeutet  nicht,  daß  in
dieser  Beziehung  eine  schrankenlose  Freiheit  herrscht.  Sie  könnte  zu
leicht  der  Verwirklichung  des  Versicherungszwanges  entgegenstehen,
weil  für  beträchtliche  Bruchteile  der  Versicherungspflichtigen  geeignete ­
  Versicherungsorgane  nicht  zur  Verfügung  sein  würden.  Um  dem  vorzubeugen, ­
  haben  die  Länder  ohne  Organisationszwang  durchweg  eine  Organisation ­
  —  entweder  eine  schon  vorhandene  oder  eine  im  Gesetz  vorgesehene
neue  —  als  die  in  erster  Linie  berufene  bezeichnet,  daneben  aber  entweder ­
  völlige  Freiheit  in  der  Wahl  des  Versicherungsweges  oder  aber
die  Auswahl  unter  bestimmt  bezeichneten  Organisationsformen  zugelassen.
Einen  Organisationszwang  haben  nicht  vorgesehen  Finland,  Italien,
die  Niederlande  und  Schweden.  In  Finland  bezeichnet  das  Gesetz
zunächst  die  Entschädigungsansprüche  des  verletzten  Arbeiters  gegen
den  Unternehmer  und  verpflichtet  alsdann  diesen,  diese  Ansprüche
mit  Hilfe  einer  Versicherung  zu  gewährleisten.  Dieser  Pflicht  kann
der  Unternehmer  genügen  durch  Versicherung  bei  einer  Staatsanstalt
oder  bei  einer  privaten  finländischen  Versicherungsgesellschaft,  die  vom
Senat  zur  Ausübung  der  Versicherung  autorisiert  ist,  oder  bei  einer
vom  Senat  autorisierten  Gegenseitigkeitsgesellschaft  oder  bei  einer
vom  Senat  für  hinreichend  sicher  erklärten  fremden  Versicherungsgesellschaft. ­
  Unter  bestimmten  Voraussetzungen  kann  der  Unternehmer ­
  von  der  Pflicht,  Versicherung  zu  nehmen,  durch  den  Senat  befreit
werden,  muß  aber  dann  entsprechende  Sicherheit  leisten.  Italien
schreibt  für  die  öffentlichrechtlichen  Gemeinwesen  (Staat,  Provinzen,
Gemeinden)  die  Versicherung  bei  der  1883  errichteten  „Nationalen
Unfallversicherungskasse“  vor.  Die  privaten  Unternehmer  können
der  Pflicht,  Versicherung  zu  nehmen,  genügen  entweder  bei  der  eben
genannten  Kasse  oder  bei  einer  in  Italien  zugelassenen  privaten  Gesellschaft ­
  oder  bei  Gegenseitigkeitsgesellschaften  der  Unternehmer  oder
bei  selbstgegründeten  Kassen;  daß  diese  Organe  bestimmten  Anforderungen ­
  genügen  müssen,  versteht  sich  von  selbst.  In  den  Niederlanden  ist
als  regelmäßige  Form  die  Versicherung  bei  der  im  Gesetz  vorgesehenen
Reichsversicherungsbank  bezeichnet;  aber  es  ist  auch  wahlweise  zugelassen
—unter  bestimmten  Bedingungen,  insbesondere  bei  genügender  Sichersteivan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  23
        <pb n="365" />
        354

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

lung,  die  bei  der  Reichsversicherungsbank  zu  hinterlegen  ist,  und  nur  mit
königlicher  Genehmigung—Selbstversicherung  der  Unternehmer  oder  Versicherung ­
  bei  privaten  Versicherungsanstalten  oder  bei  Gegenseitigkeitsverbänden. ­
  Das  schwedische  Gesetz  sieht  als  normales  Organ  eine  Reichsversicherungsanstalt ­
  vor,  gestattet  aber  auch  eine  andere  Versicherung.
Einen  Organisationszwang  haben  Deutschland,  Österreich,  Norwegen
und  Luxemburg  vorgesehen.  Die  Beteiligung  privater  Erwerbsanstalten
an  der  Durchführung  der  öifentlichreclitlichen  Zwangsversicherung  ist
hier  also  beseitigt.  Für  die  bei  Inkrafttreten  der  Unfallversicherungsgesetze ­
  bestehenden  privaten  Unfallversicherungsunternehmungen  bedeutet ­
  das  ohne  Frage  einen  fühlbaren  Eingriff  in  die  Verhältnisse.  Daß  die
private  Unfallversicherung  selbst  dadurch  nicht  beseitigt  ist  und  daß  sie  in
anderer  Richtung  ein  großes  Arbeitsfeld  findet,  hat  die  Erfahrung  gezeigt.
Von  den  4  Staaten  mit  Organisationszwang  folgen  drei  —  Österreich, ­
  Norwegen  und  Luxemburg  —  dem  Grundsatz  der  gebietsweisen
Zusammenfassung.  Norwegen  und  Luxemburg  haben  dabei  eine  völlige
Zentralisation  durchgeführt.  Norwegen  hat  eine  das  ganze  Land  umfassende ­
  Reichsversicherungsanstalt,  deren  Verwaltungskosten  der
Staat  trägt,  Luxemburg  eine  ebenfalls  das  ganze  Land  umspannende,
auf  Gegenseitigkeit  der  Unternehmer  beruhende  Association  d’assurance
contre  les  accidents  unter  staatlicher  Überwachung.
ln  Österreich  ist  —  in  der  Regel  für  jedes  Kronland  in  dessen
Hauptstadt  —  eine  auf  Gegenseitigkeit  der  Unternehmer  beruhende
Unfallversicherungsanstalt  vorgesehen,  der  alle  im  Bezirk  belegenen
versicherungspflichtigen  Unternehmungen  ohne  Unterschied  des  Berufs
angehören.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  die  Eisenbahnen,  die  zu
einer  besonderen  berufsgenossenschaftlichen  Anstalt  zusammengefaßt
sind.  Die  übrigen  Berufe  in  einer  einzigen  Anstalt  für  das  ganze
Staatsgebiet  unterzubringen,  war  nicht  angängig,  da  die  Zahl  der  Versicherten ­
  hierzu  zu  groß  war.  Es  bestehen  deshalb  gebietsweise  abgegrenzte ­
  Versicherungsanstalten  für  alle  Berufe  mit  Ausnahme  der
Eisenbahnen  in  Wien,  Salzburg,  Prag,  Brünn,  Graz,  Triest  und  Lemberg. ­
  Die  Versicherungsanstalten  stehen  unter  staatlicher  Aufsicht;
ihre  Statuten  bedürfen  staatlicher  Genehmigung,  ebenso  Ernennung  und
Entlassung  des  leitenden  Beamten  (Direktors),  des  Versicherungstechnikers ­
  und  des  Buchhalters.  Die  besoldeten  Beamten  werden  vereidigt.
Der  Vorstand  besteht  zu  je  73  aus  Vertretern  der  Unternehmer  und  der
Arbeiter  und  aus  Personen,  die  wegen  ihrer  Vertrautheit  mit  den  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  des  Bezirks  vom  Minister  des  Innern  auf
Vorschlag  des  beteiligten  Landesausschusses  berufen  sind.  Die  Versicherungsanstalten ­
  sind  im  übrigen  Selbstverwaltungskörper.  Eine  besondere ­
  Aufsichtsbehörde  ist  nicht  geschaffen.  Die  Aufsicht  wird  vom
Ministerium  des  Innern  und  den  politischen  Landesbehörden  ausgeübt.
        <pb n="366" />
        12.  Kapitel  Die  Arbeiterversicherung.

355

Deutschland  hat  das  berufsgenossenschaftliche  Gliederungsprinzip
durchgeführt.  Ausgenommen  davon  sind  die  fiskalischen  Betriebe  der
einzelnen  Bundesstaaten  und  des  Keiches  für  die  Post-,  Telegraphen-,
Marine-  und  Heeresverwaltung  und  die  Eisenbahn-,  Land-  und  Forstwirtschafts-, ­
  Regiebau-  und  Seeschiffahrtsbetriebe  eines  Bundesstaates
oder  des  Reichs,  ferner  —  jedoch  nur,  soweit  nicht  ihr  Eintritt  in  die
beteiligte  Berufsgenossenschaft  rechtzeitig  erklärt  worden  war  —  die
für  Reichs-  oder  Staatsrechnung  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaat
verwalteten  Baggerei-,  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,  Prahm-  und  Fährbetriebe. ­
  Weiter  sind  ausgenommen  auf  Antrag  die  Regiebauten  der
Kommunalverbände  oder  einer  anderen  öffentlichen  Korporation,  sofern
die  beteiligten  Verbände  oder  Korporationen  von  der  Landeszentralbehörde ­
  für  hinreichend  leistungsfähig.  erachtet  sind.  Für  derartige
Betriebe  treten  die  Ausführungsbehörden  als  Versicherungsorgane  auf.
Für  alle  übrigen  unfallversicherungspflichtigen  Betriebsarten  bestehen ­
  berufsgenossenschaftliche  Organisationen.  Sie  erscheinen  als
öffentlichrechtliche  Selbstverwaltungskörper  unter  staatlicher  Aufsicht
und  beruhen  auf  der  Gegenseitigkeit  der  versicherungspflichtigen  Unternehmer. ­
  Für  die  vom  Seeunfallversicherungsgesetz  erfaßten  Betriebe
wirkt  nach  §  32  des  Gesetzes  eine  Seeberufsgenossenschaft,  die  das
ganze  Reichsgebiet  umspannt.  In  ihr  ist  für  die  1900  eingeführte  Versicherung ­
  im  Kleinbetriebe  der  Seeschiffahrt  und  in  der  See-  und  Küstenfischerei ­
  eine  besondere  Versicherungsanstalt  errichtet.  Für  die  durch
das  Bauunfallversicherungsgesetz  erfaßten  Betriebe  besteht  eine  Tiefbauberufsgenossenschaft ­
  für  das  Reichsgebiet,  welcher  die  gewerbsmäßigen ­
  Baubetriebe  angehören,  und  bei  dieser  Genossenschaft  eine
besondere  Versicherungsanstalt  für  die  Versicherung  der  versicherungspflichtigen ­
  Personen  in  den  vom  Bauherrn  selbst  ausgeführten  Bauten
(„Regiebauten“).  Für  das  Hochbaugewerbe  sind  auf  Grund  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes ­
  12  nach  bestimmten  Bezirken  abgegrenzte ­
  Baugewerksberufsgenossenschaften  gebildet.  Bei  jeder  dieser
12  Genossenschaften  ist  auf  Grund  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
eine  Versicherungsanstalt  für  die  Regiebauten  eingerichtet.
Bei  der  See-  und  bei  dem  nicht  vom  Gewerbeunfallversicherungsgesetz ­
  geregelten  Teil  der  Bauunfallversicherung  ist  der  in  Frage
kommende  Berufskreis  und  das  räumliche  Gebiet  der  beteiligten
Berufsgenossenschaft  (See  -  und  Tiefbauberufsgenossenschaft)  durch
das  betreffende  Reichsgesetz  selbst  bestimmt.  In  der  landwirtschaftlichen ­
  Unfallversicherung  beruht  der  Berufskreis  ebenfalls  auf  dem
Reichsgesetz.  Das  räumliche  Gebiet  ist  im  landwirtschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz ­
  der  Landesgesetzgebung  überlassen.  Eine
Reichsberufsgenossenschaft  für  die  Landwirtschaft  kam  also  nicht  in
Frage;  vielmehr  war  für  diese  Berufsgruppe  von  vornherein  eine  Ver-23*
        <pb n="367" />
        356

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

bindung  der  gebietsweisen  mit  der  berufsweisen  Gliederung  vorgesehen.
Die  Fassung  des  Gesetzes  aus  dem  Jahre  1900  erkennt  den  Zustand,
der  sich  so  entwickelt  hat,  an  und  schließt  die  Zusammenfassung  für
das  Reichgebiet  durch  §  33  Abs.  1  aus,  wonach  die  land-  und  forstwirtschaftlichen ­
  Betriebe  „nach  örtlichen  Bezirken  in  Berufsgenossenschaften ­
  vereinigt  sind“.  Die  Landesgesetze  haben  sich  bei  der  Bildung
der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften  an  die  bestehende
politische  Einteilung  angeschlossen.  Kleinere  Bundesstaaten  haben  für
ihr  Staatsgebiet  je  eine  Berufsgenossenschaft  errichtet.  Preußen  hat
für  jede  Provinz  eine  Genossenschaft  errichtet,  deren  Unterbezirke
(„Sektionen“)  sich  den  Kreisen  angliedern.  Dabei  ist  durch  das  einschlägige ­
  preußische  Gesetz  vom  20.  Mai  1887  zugelassen,  daß  die
Obliegenheiten  des  Genossenschaftsvorstandes  vom  Provinzialausschuß,
die  des  Sektionsvorstandes  vom  Kreisausschuß  wahrgenommen  werden
können.  Im  ganzen  bestehen  in  Preußen  12,  in  den  übrigen  Bundesstaaten ­
  36  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaften.
In  der  gewerblichen  Unfallversicherung  war  Berufskreis  und  Gebiet ­
  der  einzelnen  Berufsgenossenschaften  nicht  gesetzlich  festgelegt,
sondern  der  Initiative  der  beteiligten  Unternehmer  unter  Zustimmung  des
Bundesrates  überlassen.  Nur  wenn  die  Beteiligten  zu  einer  Einigung
hierüber  nicht  kamen,  erfolgte  die  Bildung  durch  den  Bundesrat  nach
Anhörung  der  beteiligten  Gewerbszweige.  Von  den  auf  diese  Weise
entstandenen  64  gewerblichen  Berufsgenossenschaften  sind  30  nicht  auf
bestimmte  Teile  des  Reichsgebiets  beschränkt.  Yon  den  übrigen  34  Berufsgenossenschaften ­

  entfallen  auf
Hochbauge  werbe  12
Bisen-  und  Stahlindustrie,  Hütten  und  Walzwerke  ....  7
Sonstige  Metallindustrie  2
Textilindustrie  (ohne  Leinen-  und  Seidenindustrie)  ....  6
Holzindustrie  4
Binnenschiffahrt  3

In  diesen  Berufsgruppen  ist  also  auf  Initiative  der  Beteiligten  eine
Verbindung  der  gebietsweisen  mit  der  berufsweisen  Gliederung  vollzogen ­
  worden.  Zum  Teil  sind  die  betreffenden  Berufsgenossenschaften
noch  in  Sektionen  für  engere  Bezirke  eingeteilt.  Die  gewerblichen
Reichsberufsgenossenschaften  haben  mit  Ausnahme  der  für  Nahrungsmittel-, ­
  Zucker-,  Tabak-  und  Bekleidungsindustrie,  für  Fleischereiund
  Schmiedegewerbe,  für  Privatbahnen  und  für  Straßen-  und  Kleinbahnen ­
  ebenfalls  Sektionen  gebildet,  um  für  engere  Bezirke  besondere
Organisationen  zu  haben.  Die  Sektionsbildung  ist  nicht  gesetzlich  vorgeschrieben, ­
  sondern  beruht  auf  dem  Statut,  das  der  Genehmigung
durch  das  Reichsversicherungsamt  bedarf.
Wie  überall  beim  Organisationszwang  haben  die  versicherungspflichtigen ­
  Unternehmer  nicht  die  Wahl  zwischen  den  einzelnen  Or ­
        <pb n="368" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

357

ganen.  Vielmehr  gehört  jeder  Unternehmer  ohne  weiteres  der  für
seinen  Beruf  und  Bezirk  bestehenden  Berufsgenossenschaft  an.
Die  Berufsgenossenschaften  haben  kraft  Gesetzes  Rechtsfähigkeit.
Für  ihre  Verbindlichkeiten  haftet  den  Gläubigern  nur  das  Genossenschaftsvermögen. ­
  Als  Organe  der  Berufsgenossenschaft  erscheinen  die
Generalversammlung,  das  oberste  Willensorgan  der  Berufsgenossenschaft,
und  der  Vorstand,  das  ausführende  Organ.  Bei  den  Sektionen,  sofern
das  Statut  solche  vorsieht,  entsprechen  dem  die  Sektionsversammlung
und  der  Sektionsvorstand.  Als  örtliche  Organe  kann  das  Statut  Vertrauensmänner ­
  vorsehen.  Alle  diese  Organe  bestehen  aus  Unternehmern ­
  und  deren  gesetzlichen  Vertretern,  nach  Maßgabe  des  Status
auch  aus  bevollmächtigten  Betriebsleitern.  Sie  versehen  ihr  Amt  als
unentgeltliches  Ehrenamt.  Für  die  Geschäftsführung  und  die  Überwachung ­
  der  Betriebe  können  besoldete  Beamte  bestellt  werden.
Eine  Mitwirkung  der  Arbeiter  bei  der  laufenden  Verwaltung  und
bei  der  Beschlußfassung  in  den  Genossenschafts-  (oder  Sektions-)  Versammlungen ­
  ist  in  den  Unfallversicherungsgesetzen  nicht  vorgesehen.
Für  bestimmte  Aufgaben  ist  indessen  die  Beteiligung  von  Arbeitervertretern ­
  vorgeschrieben,  die  von  den  Ausschüssen  der  Invalidenversicherungsanstalten ­
  zu  wählen  sind.  Sie  sind  zuzuziehen  zur  Beratung
und  Beschlußfassung  über  die  von  der  Berufsgenossenschaft  zu  erlassenden ­
  Unfall  Verhütungsvorschriften.  Vertreter  der  Arbeiter  können  zugezogen ­
  werden  bei  den  Revisionen  berufsgenossenschaftlicher  Heilanstalten.
Zur  Entscheidung  über  Entschädigungsstreitigkeiten  sind  die  aus
Arbeitgebern  und  Arbeitern  paritätisch  zusammengesetzten,  auf  Grund
des  InvalidenVersicherungsgesetzes  errichteten  „Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung“ ­
  zuständig.  Vor  dem  Gesetze  vom  5.  Juli  1900  bestanden ­
  für  die  Unfall-  und  die  Invalidenversicherung  je  besondere
Schiedsgerichte.  Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichtes  ist,  soweit ­
  es  sich  um  die  dauernde  Entschädigung  handelt,  Rekurs  an  das
Reichsversicherungsamt  zulässig.  Das  Reichsversicherungsamt  (zu  Berlin)
ist  die  oberste  Behörde  für  Rechtsprechung  und  Verwaltung  der  Arbeiterunfall- ­
  (und  Invaliden-)  Versicherung.  Seine  Entscheidungen  sind
endgültig;  nur  in  einigen  wenigen  Fällen  ist  noch  eine  Beschwerde  an
den  Bundesrat  zulässig.  Die  Kosten  des  Amtes  trägt  das  Reich.  Die  geschäftliche ­
  Aufsicht  führt  das  Reichsamt  des  Innern.  Das  Amt  besteht
aus  ständigen  Mitgliedern  —  zu  ihnen  gehören  auch  der  Präsident,
die  Direktoren  und  die  Vorsitzenden  der  einzelnen  Spruchsenate  —
und  aus  nichtständigen  Mitgliedern.  Die  ständigen  Mitglieder  werden
auf  Lebenszeit  vom  Kaiser  auf  Vorschlag  des  Bundesrates  ernannt.
Die  nichtständigen  Mitglieder  werden  auf  5  Jahre  gewählt,  und  zwar
je  sechs  vom  Bundesrat  (davon  mindestens  vier  aus  seiner  Mitte),  von
den  Vorständen  der  Berufsgenossenschaften  (und  den  Ausführungsbe ­
        <pb n="369" />
        358

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

hörden)  als  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  von  den  Arbeiterbeisitzern
der  Schiedsgerichte  als  Vertretern  der  Arbeiter.  Von  den  durch  die  Organe ­
  der  Beteiligten  gewählten  nichtständigen  Mitgliedern  entfallen
je  2  Vertreter  der  Arbeitgeber  und  je  2  Vertreter  der  Arbeiter  auf
die  Gewerbe-  (und  Bau-)  Unfallversicherung,  auf  die  landwirtschaftliche
Unfallversicherung  und  auf  die  Seeunfallversicherung.  Die  nichtständigen ­
  Mitglieder  erhalten  für  die  Teilnahme  an  den  Arbeiten  und  Sitzungen ­
  eine  Jahresvergütung  und  außerdem,  wenn  sie  außerhalb  Berlins
wohnen,  Ersatz  der  Kosten  der  Hin-  und  Rückreise.
In  den  einzelnen  Bundesstaaten  können  für  ihr  Gebiet  auf  ihre
Kosten  Landesversicherungsämter  errichtet  werden.  Ihre  Wirksamkeit ­
  ist  beschränkt  auf  Berufsgenossenschaften,  deren  sämtliche  Betriebe ­
  im  Gebiet  des  betreffenden  Bundesstaates  ihren  Sitz  haben  (und
auf  die  dieses  Gebiet  nicht  überschreitenden  Invalidenversicherungsanstalten). ­
  Die  Landesversicherungsämter  bestehen  aus  ständigen,  vom
Landesherrn  ernannten  und  aus  nichtständigen  gewählten  Vertretern
(je  vier)  der  Arbeitgeber  und  der  Arbeiter.  Landesversicherungsämter
bestehen  in  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin,
  Mecklenburg-Strelitz  und  Reuß  ä.  L.  Ihre  Zuständigkeit
erstreckt  sich  auf  5  gewerbliche  und  18  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaften ­
  und  111  Ausführungsbehörden.
Diese  ganze  Organisation  ist  erst  infolge  der  Unfallversicherungsgesetze ­
  entstanden.  Der  Apparat  umfaßt  jetzt
das  Reichsversicherungsamt  1  als  oberste  Organe  (zugleich  für  die  Invaliden-8
  Landesversicherungsämter  J  Versicherung),
123  Schiedsgerichte  als  rechtsprechende  Organe  (zugleich  für  die  Invalidenversicherung), ­

66  gewerbliche  1  zusammen  114  Berufsgenossen-48
  landwirtschaftliche  |  schäften
198  Reichs-  und  Staats-  l  zusammen  487  Ausftthrungs-289
  Provinzial-  und  Kommunal-  J  behorden
Die  Größe  des  Apparates  kann  nicht  auffallen,  wenn  man  bedenkt,
daß  die  deutsche  Unfallversicherung  rund  19  Millionen  versicherte  Personen ­
  umfaßt,  während  in  Österreich  nur  2('2  Millionen  und  in  den
übrigen  Ländern  noch  weniger  Versicherte  vorhanden  sind.
Die  Versicherungsleistungen  sind  in  Italien  nach  den  Grundsätzen
der  Kapitalversicherung,  in  den  anderen  7  Ländern  nach  den  Grundsätzen ­
  der  Rentenversicherung  ausgebaut.  In  Italien  wird  gewährt:
bei  vorübergehender  voller  Erwerbsunfähigkeit  infolge  eines  Betriebsunfalles ­
  vom  6.  Tage  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  die  Hälfte  des  mittleren ­
  Tagelohnes  (bei  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  die  Hälfte  der  Einbuße ­
  an  Tagelohn),  dagegen  bei  dauernder  voller  Erwerbsunfähigkeit
ein  Kapital  in  Höhe  des  5  fachen  Jahreslohnes  —  mindestens  3000  Lire  —
und  bei  dauernder  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  das  Fünffache  des  Ausals ­

  Träger
der
Versicherung.
        <pb n="370" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

359

falls  am  Jahreslolin,  beim  Todesfall  für  alle  Erben  zusammen  das  Fünffache ­
  des  Jahreslohnes,  welcher  Betrag  dann  auf  die  einzelnen  Erben
nach  den  Regeln  des  bürgerlichen  Gesetzbuches  verteilt  wird.  Das
Kapital  für  dauernde  volle  Erwerbsunfähigkeit  soll  indes  im  allgemeinen ­
  in  eine  Leibrente  bei  der  Nationalen  Kasse  zur  Fürsorge  für
Alter  und  Invalidität  der  Arbeiter  oder  bei  einer  Versicherungsgesellschaft ­
  umgewandelt  werden.
In  allen  anderen  Ländern  mit  obligatorischer  Unfallversicherung
kommen  als  normale  Entschädigungsart  lediglich  Renten  in  Betracht;  in
vereinzelten  Fällen  ist  eine  Kapitalabfindung  möglich.  Die  Renten  richten
sich  nach  dem  Jahreslohne;  nur  in  Schweden  sind  einfach  feste  Beträge
bezeichnet.  In  Schweden  wird  bei  vorübergehender  Erwerbsunfähigkeit ­
  vom  61.  Tage  nach  Eintritt  des  Unfalls  ab  t  Kr.  tägliches  Krankengeld ­
  gewährt,  bei  dauernder  völliger  Erwerbsunfähigkeit  300  Kr.  jährlich, ­
  bei  dauernder  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  ein  entsprechender
Bruchteil  der  Vollrente.  Im  Todesfall  besteht  die  Leistung  in  Begräbnisgeld ­
  von  60  Kr.,  einer  Witwenrente  von  120  Kr.,  einer  Rente
für  jedes  Kind  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahr  von  60  Kr.  jährlich,
jedoch  für  Witwen  und  Kinder  zusammen  nicht  mehr  als  300  Kr.
Aszendenten  und  Enkel  haben  keinen  Anspruch.
In  Deutschland,  Österreich,  Norwegen,  Finland,  den  Niederlanden
und  in  Luxemburg  richten  sich  die  Unfallentschädigungen  nach  dem
Jahres-  beziehungsweise  Tagelohn  im  letzten  Jahr  vor  dem  Unfall
Die  Unterschiede  in  der  Berechnung  dieses  Lohnes  sind  ohne  grundsätzliche ­
  Bedeutung  und  werden  deshalb  übergangen.  Gewisse  Untergrenzen ­
  und  Obergrenzen  sind  mehrfach  vorgesehen.  In  Deutschland
z.  B.  wird  der  1500  M.  übersteigende  Betrag  nur  mit  i k  in  Anrechnung
gebracht.  In  Österreich  wird  der  Lohn  bis  1200  Gulden,  in  Norwegen ­
  bis  1200  Kr.  berücksichtigt.
Die  Entschädigungen  gliedern  sich  in  solche  aus  Anlaß  einer  nicht
tödlichen  Verletzung  und  aus  Anlaß  eines  Todesfalls  infolge  eines  Betriebsunfalls. ­
  Bei  den  nicht  tödlichen  Verletzungen  ist  wieder  zu
unterscheiden  zwischen  dauernder  und  vorübergehender  Erwerbsunfähigkeit. ­
  Die  letztere  fällt  im  wesentlichen  zusammen  mit  dem  Heilverfahren ­
  aus  Anlaß  des  Unfalls.  Deutschland  und  ebenso  Luxemburg,
das  sich  der  deutschen  Regelung  überhaupt  sehr  eng  anschließt,  übertragen ­
  die  Fürsorge  für  die  ersten  13  Wochen  nach  dem  Unfall  grundsätzlich ­
  der  Krankenversicherung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  vom
Beginn  der  5.  Woche  ab  das  Krankengeld  mindestens  auf  2 /3  des  seiner
Bemessung  zugrunde  liegenden  Lohnes  erhöht  wird.  Normalerweise
beginnen  in  diesen  beiden  Ländern  die  Unfallentschädigungen  mit  dem
Anfang  der  14.  Woche.  Ist  alsdann  das  Heilverfahren  noch  nicht  beendet, ­
  so  wird  freie  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  (und  sonstige
        <pb n="371" />
        360

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Heilmittel)  und  während  der  Dauer  der  vorübergehenden  Erwerbsunfähigkeit ­
  eine  Eente  in  derselben  Höhe  wie  die  dauernde  Eente  gewährt. ­
  Statt  dessen  kann  aber  auch  die  Fürsorge  noch  weiterhin
der  Krankenkasse  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  gegen  Erstattung ­
  der  Kosten  übertragen  werden.  Das  Unfallversicherungsorgan
kann  seinerseits  die  erwähnten  Leistungen  durch  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhaus  unter  gleichzeitiger  Gewährung  von  Kenten  in
Höhe  der  Hinterbliebenenrenten  an  die  Angehörigen  ersetzen,  wobei ­
  es  —  von  gewissen  Ausnahmen  abgesehen  —  der  Zustimmung  des
Verletzten  nur  bedarf,  wenn  er  in  einer  Haushaltung  der  bei  der
deutschen  Krankenversicherung  erwähnten  Art  lebt.  In  Österreich
und  Norwegen  werden  die  ersten  4  Wochen  der  Krankenkasse  ganz
überlassen.  Alsdann  setzen  Kenten  in  Höhe  der  dauernden  Kenten  ein
in  Norwegen  außerdem  die  Erstattung  der  Kosten  der  notwendigen
ärztlichen  Behandlung.  In  Österreich  bedarf  es  des  letzteren  nicht,  da
die  Verpflichtung  der  Krankenkassen,  die  sich  auf  20  Wochen  erstreckt,
auch  bei  Unfällen  bestehen  bleibt,  sofern  in  dieser  Zeit  noch  ein  Heilverfahren ­
  stattfindet.  In  den  Niederlanden  wird  in  den  ersten  sechs
Wochen  ärztliche  Behandlung  und  bei  vorhandener  Erwerbsunfähigkeit ­
  für  jeden  Werktag  70°/o  des  versicherten  Tagelohnes  gewährt;
alsdann  treten  die  dauernden  Kenten  ein.  In  Finland  wird  vom
7.  Tage  nach  dem  Tage  des  Unfalls  ab  für  vorübergehende  volle  Erwerbsunfähigkeit ­
  eine  Eente  von  60°/o  des  täglichen  Verdienstes,  mindestens ­
  21/2  (finn.)  Mark,  bei  teilweiser  Erwerbsunfähigkeit  ein  entsprechender ­
  Bruchteil  gewährt.
Die  dauernden  Kenten  der  Verletzten  schließen  sich  an  die  Renten
für  vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit  unmittelbar  an.  In  Finland
ist  ihr  Beginn  auf  den  120.  Tag  nach  dem  Tage  des  Unfalls  festgesetzt, ­
  weil  von  nun  an  Jahresrenten  an  Stelle  der  täglichen  Renten
treten.  In  den  Niederlanden  beginnen  die  dauernden  Kenten  mit  dem
43.  Tage  nach  dem  Unfall.  In  Deutschland  und  Luxemburg  ist  für
den  Fall,  daß  schon  innerhalb  der  ersten  13  Wochen  das  Heilverfahren
und  damit  die  Verpflichtung  der  Krankenkasse  beendet  ist,  die  Gewährung ­
  der  dauernden  Rente  von  diesem  Endtermine  ab  vorgesehen.
Die  dauernde  Rente  für  volle  Erwerbsunfähigkeit  ist  in  den  Niederlanden ­
  70%,  in  Deutschland  und  Luxemburg  66%%,  in  Österreich.
Norwegen  und  Finland  60%  des  Lohnes.  Für  teilweise  dauernde
Erwerbsunfähigkeit  wird  ein  entsprechender  Bruchteil  der  Vollrente
gegeben,  in  Österreich  jedoch  nur  bis  zum  Höchstbetrage  von  50%  des
Lohnes,  in  Norwegen  unter  Ausschluß  der  Fälle,  in  denen  die  Einbuße
an  Erwerbsfähigkeit  nicht  mehr  als  5%  beträgt.  In  Deutschland  sind
1900  noch  zwei  wichtige  Ergänzungen  vorgesehen.  Die  Vollrente  ist
für  Verletzte,  die  durch  den  Unfall  derart  hilflos  geworden  sind,  daß
        <pb n="372" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherimg.

361

sie  ohne  fremde  Wartung  und  Pflege  nicht  bestehen  können,  für  die
Dauer  dieser  Hilflosigkeit  bis  auf  100°/o  des  Verdienstes  zu  erhöhen,
und  die  Teilrente  kann  bis  auf  den  Betrag  der  Vollrente  erhöht  werden, ­
  so  lange  der  Verletzte  aus  Anlaß  des  Unfalls  tatsächlich  und  unverschuldet ­
  arbeitslos  ist.  Dadurch  lassen  sich  manche  Härten  beseitigen, ­
  die  sonst  in  gewissen  Fällen  unvermeidlich  sein  würden.  Für
kleine  Teilrenten  kann  in  einigen  Ländern  unter  bestimmten  Voraussetzungen ­
  eine  Kapitalabfindung  gewährt  werden,  und  zwar  in  Deutschland ­
  bei  Teilrenten  bis  zu  15  %  der  Vollrente,  in  Finland  bei  Renten
von  weniger  als  20  (finn.)  Mark  jährlich,  in  Luxemburg  bei  Renten
bis  zu  20 (, /o  der  Vollrente,  jedoch  bei  Renten  über  10—20%  nur  mit
Zustimmung  des  Verletzten.
Bei  tödlichen  Unfällen  wird  zunächst  Ersatz  der  Beerdigungskosten
gewährt,  abgesehen  von  Finland.  Das  Beerdigungsgeld  ist  in  Norwegen ­
  50  Kronen.  In  Österreich  wird  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen ­
  bemessen,  bis  zum  Höchstbetrage  von  25  Gulden.  In  den  Niederlanden ­
  wird  das  Dreißigfache  des  Tagelohnes,  also  etwa  10%  des  Jahreslohnes, ­
  in  Luxemburg  und  Deutschland  Vis  des  Jahreslohnes  gewährt.
Dabei  besteht  in  Luxemburg  ein  Mindestbetrag  von  40,  ein  Höchstbetrag ­
  von  80  Frs.,  in  Deutschland  ein  Mindestbetrag  von  50  M.
Ferner  werden  in  allen  beteiligten  Ländern  Renten  an  die  Hinterbliebenen ­
  gewährt.  Der  Gesamtbetrag  dieser  Rente  ist  begrenzt  in
Finland  auf  40%,  in  Norwegen  und  Österreich  auf  50%,  in  den  Niederlanden, ­
  Luxemburg  und  Deutschland  auf  (30%  des  Lohnes.  Rentenberechtigte ­
  Hinterbliebene  sind  überall  die  Witwe  und  die  Kinder  des
Getöteten,  in  den  genannten  Staaten  außer  Finland  ferner  die  bedürftigen ­
  Aszendenten  —  in  Holland  einschließlich  der  Schwiegereltern  —
und  zwar  dann,  wenn  der  Getötete  ihr  einziger  oder  —  in  Deutschland ­
  und  Luxemburg  —  ihr  hauptsächlicher  Ernährer  war,  weiter  in
Deutschland,  in  den  Niederlanden  und  in  Luxemburg  die  elternlosen
bedürftigen  Enkel,  deren  einziger  oder  hauptsächlichster  Ernährer  er
war.  Hat  die  durch  Unfall  getötete  Frau  wegen  Erwerbsunfähigkeit
des  Ehemannes  den  Unterhalt  der  Familie  ganz  oder  überwiegend  bestritten, ­
  so  erhalten  in  Deutschland,  Österreich,  Norwegen  und  in  den
Niederlanden  auch  der  Witwer  und  seine  Kinder  Renten.  Bei  Kindern
(und  Enkeln)  endet  der  Rentenbezug  mit  vollendetem  15.  (in  den  Niederlanden ­
  mit  vollendetem  16.)  Lebensjahre,  bei  Aszendenten  mit  dem
Wegfall  der  Bedürftigkeit,  bei  Witwen  mit  der  Wiederverheiratung,
in  allen  Fällen  mit  dem  Tode  des  Rentenberechtigten.  Die  Witwen
erhalten  im  Fall  der  Wiederverheiratung  eine  Abfindung  in  Finland
und  in  den  Niederlanden  im  2fachen,  sonst  im  3fachen  Betrage  der
Witwenrente.  In  Deutschland  ist  zur  Beseitigung  entstandener  Zweifel
die  Abfindung  auf  60%  des  Jahresarbeitsverdienstes,  also  auf  den
        <pb n="373" />
        362

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

3  fachen  Betrag  der  ungekürzten  Witwenrente,  festgesetzt.  Aszendenten
(ebenso  Schwiegereltern  und  Enkel)  kommen  für  den  Rentenbezug  nur
in  Betracht,  wenn  und  soweit  die  Witwe  und  die  Kinder  den  oben  bezeiehneten
  Höchstbetrag  der  Hinterbliebenenrenten  nicht  in  Anspruch
nehmen.
Der  normale  Betrag  der  Rente  ist  für  die  Witwe  (den  Witwer)
in  den  Niederlanden  30%  l ),  sonst  20%  des  Jahresarbeitsverdienstes;
für  jedes  Kind  in  Deutschland  und  Luxemburg  20  °/o,  in  den  Niederlanden ­
  15  %,  in  Österreich  und  Norwegen  15  %,  in  Finnland  10  %;
in  Österreich  wird  die  Rente  für  jedes  natürliche  Kind  nur  auf  10%
angesetzt.  Für  Vollwaisen  haben  auch  Österreich,  Norwegen,  Finland
  und  die  Niederlande  je  20  %  vorgesehen;  in  Deutschland  werden
jetzt  derartige  Unterschiede  nicht  mehr  gemacht.  Die  Renten  der
Aszendenten  betragen  in  Deutschland,  Österreich  und  Norwegen  20  %,
die  Renten  der  Enkel  zusammen  in  Deutschland  ebenfalls  20  %,  wähin
  Luxemburg  den  Aszendenten  und  Enkeln  die  Unterhaltskosten
—  im  Höchstbetrage  von  20  %  des  Jahresarbeitsverdienstes  —  und  in
den  Niederlanden  soviel,  wie  der  Getötete  zum  Unterhalt  beigetragen
hat,  höchstens  aber  30  %  für  die  Aszendenten  und  20  %  für  die  Enkel
gewährt  werden.  Aus  dieser  Übersicht  ergibt  sich,  daß  Deutschland,
wenn  es  auch  in  bezug  auf  den  Prozentsatz  für  Aszendentenrenten  und
für  die  normale  Vollrente  und  in  bezug  auf  die  Höhe  des  Begräbnisgeldes ­
  von  den  Niederlanden  überholt  wird,  doch  im  ganzen  bei  Berücksichtigung ­
  der  Neuerungen  von  1900  am  ausgiebigsten  und  in
bester  Anpassung  an  die  tatsächlichen  Bedürfnisse  für  die  Unfallverletzten ­
  und  ihre  Hinterbliebenen  sorgt.
Die  Versicherungsleistungen  werden  überall  —  in  Österreich  nur  den
Verletzten  selbst-—  verweigert,  wenn  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich
herbeigeführt  hat.  In  Italien  hat  dieser  Gedanke  in  der  Form  Ausdruck
gefunden,  daß  dem  Versicherungsorgane  ein  Rückgriffsrecht  gegen  den
verletzten  Arbeiter  gewährt  wird,  sofern  durch  strafgerichtliches  Urteil
festgestellt  ist,  daß  er  durch  strafbare  Absicht  den  Unfall  herbeigeführt  hat.
In  Schweden  und  Finland  schließt  auch  grobe  Unachtsamkeit  des  Verletzten
den  Anspruch  aus.  In  Luxemburg  und  Deutschland  kann  der  Anspruch
des  Verletzten  ganz  oder  teilweise  auch  dann  abgelehnt  werden,  wenn  er
sich  den  Unfall  bei  Begehung  eines  strafgerichtlich  festgestellten  Verbrechens ­
  oder  vorsätzlichen  Vergehens  zugezogen  hat.  In  Luxemburg
tritt  indes  diese  Wirkung  nur  ein,  wenn  das  endgültige  Urteil  lautet
auf  Gefängnisstrafe  von  mindestens  15  Tagen  oder  auf  Geldstrafe  von
mindestens  300  Frs.  oder  aber  auf  Gefängnis  von  8  Tagen  und  150  Frs.
Geldstrafe.  Die  deutsche  Gesetzgebung  gestattet  in  Fällen  der  er1) ­
  Ptir  den  Witwer  soviel,  als  die  Getötete  zum  Haushalt  beigetragen  hat,
höchstens  30  %•
        <pb n="374" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversichertmg.

36a

wähnten  Art  die  gänzliche  oder  teilweise  Überweisung  der  Rente  an
die  im  Todesfall  entschädigungsberechtigten  Angehörigen  des  Verletzten. ­
  In  den  Niederlanden  kann  dem  Verletzten  die  Rente  um  die
Hälfte  gekürzt  werden,  wenn  durch  seine  Trunkenheit  der  Unfall
herbeigeführt  ist.  Hiernach  ist  das  leichte  Verschulden  des  Arbeiters
überall,  das  schwere  Verschulden  in  allen  beteiligten  Ländern  mit
Ausnahme  von  Finland  und  Schweden  ohne  Einfluß  auf  die  Entschädigungsansprüche. ­
  Gegen  die  Folgen  vorsätzlicher  Herbeiführung
des  Unfalles  kann  der  Arbeiter  naturgemäß  nicht  geschützt  werden.
Was  die  Haftung  des  Arbeitgebers  anlangt,  so  läßt  das  italienische
Gesetz  die  zivilrechtliche  Haftung  zu  Lasten  derjenigen  bestehen,  welche
strafgerichtlich  wegen  der  Tatsache  verurteilt  sind,  die  den  Unfall
herbeigeführt  hat.  Ebenso  bleibt  die  Haftpflicht  des  Unternehmers
bestehen,  wenn  laut  Feststellung  durch  strafgerichtliches  Urteil  der
Unfall  entstanden  ist  durch  eine  Handlung  der  von  ihm  zur  Leitung
oder  Überwachung  der  Arbeit  bestellten  Personen,  für  deren  Handlungen ­
  er  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einstehen  muß.  Es  muß
sich  aber  in  allen  Fällen  um  eine  Handlung  drehen,  die  ein  Verbrechen ­
  öffentlicher  Anklage  ausmacht.  Auch  in  den  angeführten  Fällen
der  Haftpflicht  muß  das  Versicherungsorgan  die  Entschädigungen  zahlen,
hat  aber  ein  Regreßrecht  gegen  die  haftpflichtigen  Personen.  In
Schweden  und  Finland  ist  durch  den  gesetzlichen  Unfallentschädigungsanspruch ­
  niemand  —  also  auch  der  Arbeiter  nicht  —  gehindert,  gegen
den  Arbeitgeber  und  andere  Personen  den  Anspruch  auf  Schadenersatz
geltend  zu  machen,  der  ihm  nach  allgemeinen  oder  besonderen  gesetzlichen ­
  Bestimmungen  zusteht.  Aber  der  Arbeitgeber  kann  den  nach
dem  Unfallversicherungsgesetz  zu  leistenden  Ersatz  abziehen.
Die  Haftpflicht  des  Unternehmers  ist  in  diesen  beiden  Ländern
hiernach  in  erheblichem  Umfang  bestehen  geblieben.  Auch  Norwegen
geht  darin  weiter,  als  Deutschland,  Luxemburg  und  Österreich.  In
Norwegen  haben  die  Arbeiter  und  ihre  Angehörigen  noch  einen  unmittelbaren ­
  Haftpflichtanspruch  gegen  den  Arbeitgeber  und  gegen
dessen  angestellte  Vertreter,  wenn  durch  strafgerichtliches  Urteil  deren
Vorsatz  oder  grobe  Nachlässigkeit  in  bezug  auf  Herbeiführung  des
Unfalls  festgestellt  ist.  In  den  Niederlanden  ist  im  allgemeinen  der
direkte  Haftpflichtanspruch  des  verletzten  Arbeiters  gegen  seinen
Unternehmer  beseitigt.  Die  Haftpflicht  des  letzteren  bleibt  nur  für
den  Fall  bestehen,  daß  der  Unfall  herbeigeführt  ist  durch  bestimmt
bezeichnete  Verbrechen,  für  welche  der  Unternehmer  oder  sein  Beauftragter ­
  strafgerichtlich  verurteilt  ist.  Die  Ansprüche  gehen  aber  auf
das  Versicherungsorgan  über.  In  Österreich,  Luxemburg  und  Deutschland ­
  hat  der  Arbeiter  und  seine  Hinterbliebenen  einen  unmittelbaren
Haftpflichtanspruch  gegen  den  Unternehmer  oder  seinen  Vertreter,
        <pb n="375" />
        364

II.  Teil.  Arbeiterwohlfakrtspolitik.

wenn  dieser  den  Unfall  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.  In  Deutschland
und  Luxemburg  muß.  wie  die  Gesetze  besonders  hervorheben,  der  Vorsatz
durch  strafgerichtliches  Urteil  festgestellt  sein.  In  denselben  Fällen,  außerdem ­
  aber  auch  bei  grober  Fahrlässigkeit,  ist  der  Unternehmer  und  sein
Vertreter  in  Österreich  und  —  auf  Grund  der  Feststellung  durch  strafgerichtliches ­
  Urteil  —  in  Luxemburg  und  Deutschland  den  dadurch  belasteten ­
  Versicherungsorganen  regreßpflichtig.  Die  grobe  Fahrlässigkeit
setzt  nach  den  deutschen  Vorschriften  voraus  die  Außerachtlassung  derjenigen ­
  Aufmerksamkeit,  zu  welcher  der  Unternehmer  (und  sein  Vertreter) ­
  durch  sein  Amt,  seinen  Beruf  oder  sein  Gewerbe  verpflichtet  ist.
Die  Haftung  sonstiger,  dem  Betriebe  fernstehender  Personen  bleibt
natürlich  unberührt,  die  Haftpflichtansprüche  gehen  aber  auf  die  beteiligten ­
  Versicherungsorgane  im  Umfange  ihrer  gesetzlichen  Entschädigungsverpflichtung ­
  über,  um  doppelte  Entschädigungen  zu  vermeiden.
Hiernach  sind  Deutschland,  Österreich  und  Luxemburg  in  der  Ausmerzung ­
  von  Haftpflichtstreitigkeiten  zwischen  Unternehmer  und  Arbeiter ­
  am  weitesten  gegangen.  Nur  bei  Vorsatz,  nicht  aber  bei  grobem
Verschulden  des  Unternehmers  kann  der  Arbeiter  gegen  ihn  unmittelbar ­
  auf  Grund  der  Haftpflicht  Vorgehen.  Die  Regreßpflicht  des  Unternehmers ­
  gegen  das  Versicherungsorgan  liegt  zwar  auch  bei  grobem
Verschulden  vor;  aber  die  Geltendmachung  des  Regreßanspruches  ist
eine  innere  Angelegenheit,  bei  deren  Austragung  der  Arbeiter  nicht
beteiligt  ist.
Die  Beseitigung  oder  Beschränkung  der  unmittelbaren  Haftpflichtansprüche ­
  gegen  den  Unternehmer  wegen  dessen  Fahrlässigkeit  bezieht
sich  selbstverständlich  nur  auf  die  Ansprüche  aus  Betriebsunfällen,
wie  sie  nach  den  bestehenden  Gesetzen  den  Unfallentschädigungsanspruch ­
  begründen,  und  auf  den  Verletzten  selbst  und  diejenigen  seiner
Angehörigen  oder  Hinterbliebenen,  welche  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze ­
  einen  Anspruch  haben.  Im  übrigen  bleibt  die
auf  allgemeinen  oder  besonderen  Gesetzen  beruhende  Haftpflicht  des
Unternehmers  bestehen.
Die  Aufbringung  der  Mittel  für  die  obligatorische  Unfallversicherung ­
  erfolgt  in  Österreich  zu  J /io  durch  die  Arbeiter,  zu  9 /io  durch
die  Unternehmer,  in  den  übrigen  Ländern  nur  durch  die  Unternehmer.
Daß  da,  wo  ein  Teil  der  Fürsorge  den  Krankenkassen  übertragen  ist,
auch  die  Arbeiter  mittelbar  an  den  Unfallversicherungslasten  beteiligt
sind,  versteht  sich  von  selbst.  Abgesehen  von  Deutschland  wird
durchweg  die  Aufbringung  der  Kapitalien  ins  Auge  gefaßt,  die  nach
versieherungstechnischen  Grundsätzen  für  die  Deckung  der  Verpflichtungen ­
  nötig  sind.  Man  folgt  also  dem  Prämiensystem.  Die  Prämien
werden  dabei  nach  Maßgabe  der  Löhne  und  Gefahrenklasse  abgestuft.
Die  Prämientarife  werden  in  längeren  Perioden  einer  Revision  unter ­
        <pb n="376" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

365

zogen.  Eine  Besonderheit  weist  Luxemburg  insofern  auf,  als  dort  die
Prämien  am  Ende  jedes  Jahres  zu  berechnen  sind.  Damit  ist  —
in  Anlehnung  an  das  Verfahren  der  deutschen  Tiefbauberufsgenossenschaft ­
  —  ein  Verfahren  vorgesehen,  das  die  Anpassung  des  Umlageverfahrens ­
  an  die  wechselnde  tatsächliche  Belastung  durch  Unfälle  mit
der  durch  die  Kapitaldeckung  gebotenen  Sicherheit  verbindet.  In  allen
angeführten  Ländern  hat  man  diese  Sicherheit  so  hoch  angeschlagen,  daß
man  ihr  den  maßgebenden  Einfluß  einräumte.  Die  Sicherheit  desPrämienund
  Kapitaldeckungssystems  würde  freilich  nur  dann  absolut  sein,  wenn
ausreichende  Unterlagen  für  die  Wahrscheinlichkeitsrechnung  vorhanden
wären,  und  wenn  sich  die  künftige  Entwicklung  des  Zinsfußes  voraussehen
ließe.  Immerhin  ist  die  erreichbare  Sicherheit  groß  genug,  um  in  Ländern,
bei  denen  die  Masse  der  gewerbtätigen  Bevölkerung  nicht  so  großen  Umfang ­
  erreicht,  wie  in  Deutschland,  die  Annahme  des  Systems  als  zweckmäßig ­
  erscheinen  zu  lassen.  Deutschland  mit  seiner  gewaltigen  Masse
versicherungspflichtiger  Personen,  seiner  im  allgemeinen  stark  aufsteigenden ­
  wirtschaftlichen  Entwicklung  und  seinem  verhältnismäßig
schnell  wachsenden  Wohlstand  hat  die  Sicherstellung  der  Versicherungsverpflichtungen ­
  auch  ohne  das  Prämien-  bezw.  Kapitaldeckungssystem ­
  erreichen  zu  können  geglaubt.  Sein  Umlageverfahren  hat  den
rascheren  Einbürgerung  einer  Massenversicherung,  wie  sie  hier  früher
als  in  allen  anderen  Ländern  in  Angriff  genommen  wurde,  ohne  Zweifel
Vorschub  geleistet.  Bei  diesem  System  werden  alljährlich  die  tatsächlich ­
  gezahlten  Entschädigungsbeträge  mit  den  Verwaltungskosten  und
den  Rücklagen  für  Reservefonds  —  und  zwar  in  der  Regel  nach  Maßgabe ­
  der  Lohnsummen  und  der  Betriebsgefahr  —  auf  die  Unternehmer
umgelegt,  so  daß  die  Last  anfangs  gering  ist,  alsdann  aber  zunächst
sehr  schnell,  später  immer  langsamer  steigt,  bis  ein  Beharrungszustand
erreicht  ist.  Die  Reserven  werden  durch  Zuschläge  zu  den  Entschädigungsbeträgen ­
  aufgebracht.  Die  Zuschläge  sind  für  das  erste  Jahr
auf  300  o/o  der  Entschädigungsbeträge  angesetzt  und  vermindern  sich
mit  jedem  weiteren  Jahr.  Ursprünglich  war  vorgesehen,  daß  nach
Ablauf  des  11.  Jahres  die  Zuschläge  wegfallen.  Durch  die  1900  festgestellte ­
  neue  Fassung  ist  das  letztere  geändert  und  bestimmt,  daß
nach  Ablauf  der  ersten  11  Jahre  —  bezw.  nach  Inkrafttreten  der
neuen  Fassung  —  dem  jeweiligen  Bestände  des  gesetzlichen  Reservefonds ­
  drei  Jahre  lang  je  10  Proz.  und  weiter  in  Zeiträumen  von  je
3  Jahren  je  1  Proz.  weniger  bis  herab  zu  4  Proz.  alljährlich  zuzuschlagen ­
  sind.  Alsdann  sollen  den  Zinsen  des  Reservefonds  die
Beträge  entnommen  werden,  die  zur  Verhinderung  einer  weiteren
Steigerung  des  auf  jede  versicherte  Person  durchschnittlich  entfallenden ­
  Umlagebetrages  nötig  sind;  der  Rest  der  Zinsen  soll  dem  Reservefonds ­
  wieder  zugeschlagen  werden.  Der  Zweck  dieser  Neuerung
        <pb n="377" />
        366

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

ist,  von  dem  reinen  Umlage  verfahren  allmählich  zu  einer  Kapitaldeckung ­
  der  Verpflichtungen  der  Versicherungsorgane  überzuleiten.
Für  die  Tiefbauberufsgenossenschaft  war  von  vornherein  ein  Kapitaldeckungssystem ­
  vorgesehen  derart,  daß  die  nach  Ablauf  jedes  Rechnungsjahres ­
  zu  berechnenden  und  einzuziehenden  Beiträge  den  Kapitalwert ­
  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahr  der  Berufsgenossenschaft
zur  Last  gefallenen  Renten  —  außerdem  natürlich  Verwaltungskosten ­
  usw.  —  decken.  In  den  Unfallversicherungsanstalten,  wie  sie
bei  den  12  Hochbauberufsgenossenschaften  und  in  der  Tiefbauberufsgenossenschaft ­
  für  die  Regiebauten  bestehen,  wird  bei  Bauarbeiten ­
  von  mindestens  6  tägiger  Dauer  der  Kapitalwert  der  durchschnittlich ­
  zu  erwartenden  Unfälle  von  den  Unternehmern  gegen  feste,
im  voraus  bemessene  Prämien  nach  Maßgabe  eines  alle  3  Jahre  zu
erneuernden  Prämientarifes  aufgebracht.  Ebenso,  jedoch  mit  5  jähriger
Feststellungsperiode,  wird  bei  der  Versicherungsanstalt,  die  für  den
Kleinbetrieb  der  Seeschiffahrt  usw.  in  der  Seeberufsgenossenschaft
besteht,  verfahren.
Auf  weitere  Einzelheiten  kann  hier  verzichtet  werden,  da  es  nur
darauf  ankommt,  die  wichtigsten  Grundlagen  und  Grundsätze  der
obligatorischen  Unfallversicherung  darzulegen.  Die  tatsächliche  Ausdehnung ­
  dieser  Versicherung  ist  am  größten  in  Österreich  und
Deutschland.
Die  österreichische  Unfallversicherung  umfaßte  1890:  893324  und
1901:  1  725582  Versicherte  in  gewerblichen  Betrieben  mit  einer  Lohnsumme ­
  von  470,52  und  1188,76  Millionen  Kronen,  und  338494  (1890)
und  804  596  (1901)  Versicherte  in  landwirtschaftlichen  Motorenbetrieben
mit  3,36  und  1  o,54  Millionen  Kronen  Lohnsumme.  Im  ganzen  waren
1890:  1231818  Personen  mit  473,88  Millionen  Kronen  Lohnsumme  und
1901:  2530178  Personen  mit  1199,30  Millionen  Kronen  Lohnsumme
versichert.  Entschädigt  wurden  1901:  995  Unfälle  mit  tödlichem  Ausgang, ­
  6334  Unfälle  mit  dauernder  und  16805  Unfälle  mit  vorübergehender ­
  Erwerbsunfähigkeit,  während  57  471  Unfälle  in  den  ersten
4  Wochen  erledigt  waren,  also  nur  die  Krankenkassen  belasteten.
Dauernde  Renten  wurden  1901  zuerkannt  an:
775  Witwen  im  Durchschnittsbetrage  von  191,01  Kr.  jährlich
1480  Kinder  „  „  „  119,96  „  „
54  Aszendenten  „  „  ,,  151,50  ,,  „
408  dauernd  ganz  erwerbsunfähige  Verletzte  im  Durchschnittsbetr.  von  859,42  Kr.  jährl.
1  1  ö  „  A*  A’  r  „  „  „  „  456,(3  „  „
536  „  7®  A*  »  „  „  v  n  330,14  „  „
1030  „  2 A»-7°  X  „  „  „  „  233,49  „  „
7515  „  über0—^/o  „  „  „  „  92,67  „  „
Im  ganzen  liefen  Ende  1.901:  55  710  dauernde  Renten  mit  einem
Jahresbetrage  von  9555  574  Kronen.  Davon  kamen:
        <pb n="378" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

367

7  910  572  Kronen  auf  41  743  dauernd  Erwerbsunxähige,
969  698  ,,  ,i  5  244  Witwen,
994  582  „  „  8  128  Kinder,
80  722  „  „  595  Aszendenten.
Bei  den  Schiedsgerichten  wurde  1901  auf  rund  4  entschädigte
Unfälle  eine  Klage  anhängig,  im  ganzen  6063;  mit  den  vom  Vorjahr
unerledigt  übernommenen  waren  6653  Klagen  zu  verhandeln.  Davon
blieben  1043  unerledigt,  bei  3041  wurde  der  Anspruch  des  klagenden
Arbeiters  abgewiesen,  bei  1915  ganz  oder  zum  Teil  anerkannt.
Die  Auszahlungen  an  Renten  und  sonstigen  Entschädigungen  waren
1901:  15184724  Kronen  gegen  411196  Kronen  im  Jahre  1890.  Im
ganzen  sind  von  1890  bis  1901  an  Renten  und  sonstigen  Entschädigungen ­
  ausgezahlt  77486  608  Kronen.
Die  deutsche  Unfallversicherung  hatte  1902  im  ganzen  19082  758
versicherte  Personen,  wovon  7100537  auf  die  nichtlandwirtschaftlichen ­
  und  11189071  auf  die  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften ­
  entfallen.  Entschädigt  wurden  1902  im  ganzen  121284  Unfälle. ­
  Von  den  entschädigten  Unfällen  führten  7975  zum  Tode,  1435
zu  dauernder  völliger  und  55924  zu  dauernder  teilweiser  und  55950
zu  vorübergehender  Erwerbsunfähigkeit.  Aus  Anlaß  der  erwähnten
Todesfälle  waren  5440  Witwen  (und  Witwer),  11  196  Kinder  und  Enkel
und  288  Aszendenten  entschädigungsberechtigt.  Die  ausgezahlten  Entschädigungsbeträge ­
  waren  1902:

Kosten  des  Heilverfahrens

2  520  074,18  M.

an

71  873

Personen

Kenten  der  Verletzten

78  376  006,54  „

&amp;gt;•

630  657

11

Beerdigungskosten

541  498,22  „

8  615

55

Witwen-  (und  Witwer-)Kenten

8  050  511,10  „

55

57  339

55

Abfindungen  an  Witwen  bei  Wiederverheiratung

673  277,82  „

55

1  280

„

Kinder-  und  Enkelrenten

10  037  885,72  „

55

90  881

55

Aszendentenrenten

491  786,33  „

55

3  298

55

Kur-  und  Verpflegungskosten  an  Krankenhäuser

4  072  010,74  „

55

27  369

55

während  der  Krankenhauspflege  Renten  an

Ehefrauen  (Ehemänner)

392  863,04  M.

an

14  234

Personen

Kinder  und  Enkel

718  359,58  „

55

31  120

55

Ascendenten

15  866,51  „

)!

386

55

Abfindungen  an  ln-  und  Ausländer

1  553  186,49  „

11

4  234

„

Im  ganzen  wurden  an  Entschädigungen  ausbezahlt  :
1902  107  443  326  Mark
1901  98  555  869  „
1896  57  154  398  „
1891  26  426  377  „
1886  1  915  366  „
Für  das  Jahr  1903  sind  nach  vorläufigen  Ermittelungen  —  laut
Geschäftsbericht  des  Reichsversicherungsamtes  für  1903  —118331  309  M.
Entschädigungen  gezahlt  und  zwar  an:
        <pb n="379" />
        368

II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

697  765  Verletzte,
61  267  Witwen  (Witwer),
94  032  Kinder  und  Enkel,
3  505  Aszendenten;
ferner  während  der  Spitalpflege  an:
14  316  Ehefrauen  (Ehemänner),
31  979  Kinder  und  Enkel,
266  Aszendenten.
Im  ganzen  wurden  also  an  903160  Personen  Entschädigungen  gewährt. ­
  Der  Gesamtbetrag  der  von  1885  bis  1903  geleisteten  Entschädigungen ­
  betrug  rund  931  Millionen  Mark.  Die  Massenwirkung  der
deutschen  Unfallversicherung  tritt  in  diesen  wenigen  Zahlen  deutlich
zu  Tage.  Bis  jetzt  ist  Deutschland  darin  unerreicht.
§  4.  Die  obligatorische  Invaliden-  und  Altersversicherung.  All  sich
ist  eine  Invaliden-  und  Altersversicherung  die  notwendige  Ergänzung
der  obligatorischen  Unfall-  und  Krankenversicherung  schon  deshalb,  um
die  sonst  unvermeidlichen  Härten  und  Ungleichheiten  in  der  Behandlung ­
  solcher  Arbeiter  zu  verhüten,  die  sich  aus  verschiedener  Ursache
in  gleicher  Lage  befinden.  Der  erwerbsunfähige  Arbeiter  wird  versorgt, ­
  wenn  die  Erwerbsunfähigkeit  die  Folge  eines  Betriebsunfalles
ist;  er  bliebe  aber  beim  Fehlen  der  Invaliden-  und  Altersversicherung
hilflos,  wenn  er  infolge  allmählicher  Abnutzung  seiner  Kraft  durch  die
Anstrengungen  des  Berufs  oder  durch  die  Anforderungen  des  Lebens  erwerbsunfähiggeworden ­
  ist.  Der  Arbeiter,  der  erkrankt,  erhält  dieKrankenunterstützung;
  der  Arbeiter,  der  dauernd  krank  und  siech  ist,  würde  beim
Fehlen  der  Invaliden-  und  Altersversicherung  der  Hilfe'  entbehren  und
der  Armenpflege  überlassen  sein.  Das  wären  große  Härten  für  die  betroffenen ­
  Personen  und  noch  größere  Unbegreiflichkeiten  für  die  Masse
der  Arbeiter.  Den  notwendigen  Schluß  daraus  hat  Deutschland  durch
seine  Invaliden-  und  Altersversicherung  gezogen.  Andere  Länder  haben
es,  wie  erwähnt,  noch  nicht  getan.  Daß  die  Verhältnisse  je  länger  je
mehr  auch  dort  dahin  drängen  werden,  bei  der  obligatorischen  Unfallund
  Krankenversicherung  nicht  stellen  zu  bleiben,  darf  als  sicher  angenommen ­
  werden,  weil  es  einer  inneren  Notwendigkeit  entspricht.
Der  Personenkreis  der  deutschen  „Invalidenversicherung“,  wie  die
Versicherung  seit  dem  ergänzenden  und  um  gestaltenden  Gesetz  vom
19.  Juli  1899  amtlich  bezeichnet  wird,  ist  sehr  weit  gegriffen.  Der  gesetzlichen ­
  Versicherungspflicht  unterliegen  vom  vollendeten  16.  Lebensjahr ­
  ab  zunächst  alle  Personen,  die  als  Arbeiter,  Gehilfen,  Gesellen,
Lehrlinge  oder  Dienstboten  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt  werden; ­
  ferner  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister,  Techniker,  Handlungsgehilfen ­
  und  -Lehrlinge  (außer  in  Apotheken),  sonstige  Angestellte,  deren
dienstliche  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf  bildet,  Lehrer  und  Erzieher,
und  zwar  alle  diese,  wenn  sie  Lohn  oder  Gehalt  beziehen,  ihr  regel ­
        <pb n="380" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversielierung-,

369

mäßiger  Jahresarbeitsverdienst  aber  2000  M.  nicht  übersteigt;  endlich
die  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  der  Schiffsbesatzung
deutscher  Seefahrzeuge  und  der  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt,  Schiffsführer ­
  aber  nur  dann,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  2000  M.  nicht  übersteigt.  Die  Versicherungspflicht
kann  durch  Beschluß  des  Bundesrates  —  für  bestimmte  Berufszweige
allgemein  oder  mit  Beschränkung  auf  gewisse  Bezirke  —  ausgedehnt
werden  auf  kleine,  d.  h.  nicht  regelmäßig  wenigstens  einen  Lohnarbeiter
beschäftigende  Gewerbetreibende  und  sonstige  Betriebsunternehmer  und
auf  die  hausindustriellen  Gewerbetreibenden.  Diese  beiden  Gruppen
von  Unternehmern  können  sich,  soweit,  sie  vom  Bundesrat  nicht  der
Versicherungspflicht  unterworfen  sind,  freiwillig  an  der  Versicherung
beteiligen.  Dasselbe  Recht  ist  weiter  im  Gesetz  denjenigen  Betriebsunternehmern ­
  eingeräumt,  welche  nicht  regelmäßig  mehr  als  zwei  versicherungspflichtige ­
  Lohnarbeiter  beschäftigen,  ferner  den  Betriebsbeamten, ­
  Werkmeistern,  Technikern,  Handlungsgehilfen  und  sonstigen
Angestellten,  Lehrern,  Erziehern  und  Schiffsführern,  sofern  sie  mehr
als  2000,  aber  nicht  mehr  als  3000  M.  jährlich  an  Lohn  oder  Gehalt
beziehen,  weiter  den  Beschäftigten,  die  nur  freien  Unterhalt  beziehen
und  deshalb  an  sich  nicht  versicherungspflichtig  sind,  und  den  vom
Bundesrat  als  nicht  versicherungspflichtig  bezeichneten  in  vorübergehenden ­
  Dienstleistungen  Beschäftigten.  Voraussetzung  für  den  freiwilligen ­
  Eintritt  in  die  Versicherung  ist,  daß  die  betreffenden  Personen
das  40.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben.  Die  zur  Selbstversicherung ­
  berechtigten  und  die  versicherungspflichtigten  Personen  können
die  Versicherung  fortsetzen,  wenn  sie  aus  der  Beschäftigung  austreten,  die
das  Recht  zur  Selbstversicherung  oder  die  Versicherungspflicht  begründet.
Gewisse  Ausnahmen  von  der  Versicherungspflicht  sieht  das  Gesetz
vor  für  solche  Personen,  die  im  öffentlichen  Dienst  beschäftigt  oder
anderswo  genügend  sicher  gestellt  sind,  oder  deren  Erwerbsfähigkeit
schon  auf  weniger  als  Vs  herabgesetzt  ist.  Außerdem  kann  der  Bundesrat ­
  gewisse  Befreiungen  vornehmen,  und  bestimmte  Personen  sind  auf
ihren  Antrag  zu  befreien.  Die  Einzelheiten  kommen  hier  nicht  in  Betracht.
Der  hiernach  von  der  Invalidenversicherung  erfaßte  Personenkreis
läßt  sich  nicht  genau  feststellen;  er  wird  auf  12  Millionen  geschätzt.
Die  für  1907  geplante  Berufszählung  wird  darüber  vermutlich  genauere
Aufschlüsse  bringen.
Die  Organisation  der  Invalidenversicherung  stützt  sich  auf  31  gebietsweise ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Berufsunterschiede  gebildete  Versicherungsanstalten. ­
  Neben  ihnen  sind  als  Träger  der  Versicherung
noch  4  Knappschaftskassen  und  5  Pensionskassen  für  versieh  erungspfliehtige
  Personen  in  Reichs-,  Staats-  oder  Kommunalverbandsbetrieben ­
  zugelassen;  diese  besonderen  Kasseneinrichtungen  müssen
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik,  24
        <pb n="381" />
        370

II.  Teil.  Arbeiterwohlfalirtspolitik.

eine  der  gesetzlichen  gleichwertige  Fürsorge  bieten  und  bestimmten
Anforderungen  genügen.  Durch  Beschluß  des  Bundesrates  kann  endlich ­
  unter  bestimmten  Voraussetzungen  der  Seeberufsgenossenschaft  die
Begründung  einer  besonderen  Einrichtung  gestattet  werden  zur  Übernahme ­
  der  Invalidenversicherung  der  in  den  Betrieben  oder  in  einzelnen
Arten  der  Betriebe,  die  zur  Seeberufsgenossenschaft  gehören,  beschäftigten ­
  Personen  und  der  gleichzeitig  der  Unfall-  und  der  Invalidenversicherung ­
  unterliegenden  Unternehmer.
Die  Hauptform  der  Versicherungsträger  sind  die  erwähnten  31  territorialen ­
  Versicherungsanstalten.  Sie  sind  Selbstverwaltungskörper  mit
dem  Rechte  einer  juristischen  Person.  Ihre  Statuten  bedürfen  der  Genehmigung ­
  des  Reichsversicherungsamtes.  Die  Verwaltung  wird  von
dem  Vorstand  geführt.  Dem  Vorstande  gehören  ein  oder  mehrere  Beamte ­
  des  weiteren  Kommunalverbandes  oder  Bundesstaates  an,  für  dessen
Bezirk  die  Anstalt  errichtet  ist,  ferner  Vertreter  der  Arbeitgeber  und
der  Arbeitnehmer  und,  sofern  das  Statut  dies  vor  sieht,  noch  andere  —
besoldete  oder  unbesoldete  —  Personen.  Den  Vorsitz  führt  einer  der
vorstehend  bezeichneten  Beamten.
An  Stelle  einer  Generalversammlung  besteht  bei  jeder  Versicherungsanstalt ­
  ein  Ausschuß  aus  einer  gleichen  Zahl  von  Vertretern  der
Arbeiter  und  der  Arbeitgeber,  mindestens  je  fünf.  Sie  werden  gewählt
von  den  Vertretern  der  Beteiligten  bei  den  unteren  Verwaltungsbehörden ­
  und  von  den  Beisitzern  der  Rentenstellen.
Die  beiden  letztgenannten  Organe  sind  durch  das  Gesetz  von  1899
geschaffen.  Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  bei  der  Vorbereitung ­
  für  die  Rentenbewilligung,  bei  der  Frage  der  Einstellung  der
Rentenzahlung  und  der  Durchführung  eines  besonderen  Heilverfahrens
usw.  als  Auskunftsorgane  in  Invalidenversicherungssachen  mitzuwirken.
"Wenn  die  untere  Verwaltungsbehörde  ein  Gutachten  gegen  Gewährung
oder  für  Entziehung  einer  Rente  glaubt  abgeben  zu  sollen,  muß  sie  vor
der  Abgabe  des  Gutachtens  die  Sache  in  mündlicher  Verhandlung  unter
Zuziehung  je  eines  Vertreters  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
erörtern.  Zur  Wahrnehmung  dieser  Funktion  werden  für  den  Bezirk
jeder  unteren  Verwaltungsbehörde  mindestens  je  4  Vertreter  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Versicherten  von  den  Vorständen  der  Krankenkassen
des  Bezirks  gewählt.
Zur  Erfüllung  der  den  unteren  Verwaltungsbehörden  übertragenen
Aufgaben  können  für  den  Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde  oder
für  Teile  dieses  Bezirks  vom  Vorstand  unter  Zustimmung  des  Ausschusses ­
  und  der  Kommunalverbands-  oder  Landeszentralbehörde,
die  zur  Bestellung  der  beamteten  Vorstandsmitglieder  berufen  ist,
„Rentenstellen“  errichtet  werden.  Jede  Rentenstelle  besteht  aus
dem  ständigen  Vorsitzenden,  mindestens  einem  Stellvertreter  —  beide
        <pb n="382" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiter  Versicherung-.

371

von  den  oben  genannten  Behörden  ernannt  —,  mindestens  je  4  von  den
Krankenkassenvorständen  gewählten  Beisitzern  ans  der  Klasse  der  Arbeitgeber ­
  und  der  Versicherten  und  den  erforderlichen  Hilfsbeamten,
die  der  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  bestellt.  Die  Befugnisse  der
Rentenstellen  können  vom  Vorstand  der  Versicherungsanstalt  mit  Zustimmung ­
  der  Landeszentralbehörde  noch  erweitert  werden;  die  Landeszentralbehörde ­
  kann  ihnen  auch  die  Beschlußfassung  über  Bewilligung
und  Entziehung  von  Renten  und  über  Einstellung  von  Rentenzahlungen
übertragen.  Bis  Ende  1902  war  erst  eine  derartige  Rentenstelle  (von
der  schlesischen  Versicherungsanstalt)  errichtet  worden.
Außerdem  kommen  noch  in  Betracht  die  von  den  Versicherungsanstalten ­
  errichteten  Beitragsmarkenverkaufsstellen,  die  außer  den
Postanstalten  mit  dem  Verkauf  der  Marken  zu  tun  haben  (1902:  4827),
und  endlich  die  zahlreichen  mit  der  Einziehung  der  Beiträge  betrauten
Stellen  („örtliche  Hebestellen“),  soweit  die  Beitragsentrichtung  nicht
durch  Markeneinklebung  seitens  der  Arbeitgeber  erfolgen  soll.
Gegen  die  Entscheidungen  über  Rentenansprüche  ist  Berufung  an
das  Schiedsgericht  zulässig.  Für  den  Bezirk  jeder  Versicherungsanstalt ­
  ist  mindestens  ein  Schiedsgericht  einzurichten.  Es  steht  unter
einem  von  der  Landeszentralbehörde  ernannten  öffentlichen  Beamten
als  Vorsitzenden,  für  den  mindestens  ein  Stellvertreter  aus  der  Zahl
der  öffentlichen  Beamten  von  derselben  Behörde  zu  ernennen  ist,  und
aus  einer  gleichen  Zahl  von  Arbeiter-  und  Arbeitgeberbeisitzern,  die  vom
Ausschüsse  zu  wählen  sind.  Die  nötigen  Hilfsbeamten  bestellt  der  Vorstand ­
  der  Versicherungsanstalt.  Diesen  Schiedsgerichten,  die  seit  1.  Januar
1901  „Schiedsgerichte  für  die  Arbeiterversicherung“  heißen,  ist  auch
die  Entscheidung  über  Berufungen  in  der  Unfallversicherung  übertragen.
Gegen  die  Schiedsgerichtsentscheidung  ist  unter  bestimmt  bezeichneten
  Voraussetzungen  die  Revision  an  das  Beichsversicherungsamt
  zulässig.  Das  Reichsversicherungsamt  ist  im  übrigen  das  oberste
Aufsichtsorgan  für  die  Invalidenversicherungsanstalten.  Bei  ihm  besteht ­
  eine  besondere  Abteilung  für  Invalidenversicherung.  Zur  Durchführung ­
  der  beim  Reichsversicherungsamt  entstehenden  rechnerischen
und  versicherungstechnischen  Arbeiten  auf  dem  Gebiete  der  Invalidenversicherung ­
  ist  im  Reichsversicherungsamt  eine  „Rechnungsstelle“
eingerichtet.  Die  oberste  Aufsicht  wird  für  die  Versicherungsanstalten,
die  das  Gebiet  des  beteiligten  Bundesstaates  nicht  überschreiten,  an
Stelle  des  Reichsversicherungsamtes  von  den  schon  erwähnten  Landesversicherungsämtern ­
  wahrgenommen.  Als  Revisionsinstanz  kommt
aber  nur  das  Reichsversicherungsamt  in  Betracht.
Die  Größe  des  gesamten  Verwaltungsapparates  erklärt  sich  auch
hier  —  wie  bei  der  deutschen  Unfallversicherung  —  aus  dem  großen
Umfang  des  Personenkreises,  der  von  der  Versicherung  erfaßt  ist.
24*
        <pb n="383" />
        372

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Die  Versicherungsleistungen  bestehen  in  Renten  für  den  Fall  der
Erwerbsunfähigkeit  ohne  Rücksicht  auf  das  Lebensalter  —  „Invalidenrente“ ­
  —  und  für  den  Fall  des  Alters  ohne  Rücksicht  auf  das  Vorhandensein ­
  von  Erwei’bsunfähigkeit  —  „Altersrente“.  Die  Invalidenrente ­
  setzt  voraus  die  dauernde  Erwerbsunfähigkeit,  d.  h.  die  dauernde
Herabsetzung  der  Erwerbsfähigkeit  durch  Alter,  Krankheit  usw.  auf
weniger  als  ein  Drittel.  Das  wird  angenommen,  wenn  der  Versicherte
nicht  mehr  imstande  ist,  durch  eine  seinen  Kräften  und  Fähigkeiten
entsprechende  Tätigkeit,  die  ihm  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner
Ausbildung  und  seines  bisherigen  Berufs  zugemutet  werden  kann,  ein
Drittel  desjenigen  zu  erwerben,  was  körperlich  und  geistig  gesunde
Personen  derselben  Art  mit  ähnlicher  Ausbildung  in  derselben  Gegend
durch  Arbeit  zu  verdienen  pflegen.  Die  durch  Unfall  herbeigeführte
Erwerbsunfähigkeit  begründet  den  Anspruch  auf  Invalidenrente  nur
insoweit,  als  die  Invalidenrente  über  die  Unfallrente  hinausgeht.  Außerdem ­
  wird  auch  bei  vorübergehender,  aber  länger  als  26  Wochen  (d.  h.
die  Unterstützungsfrist  im  Krankheitsfalle)  währender  Erwerbsunfähigkeit ­
  für  die  über  26  Wochen  hinausgehende  Zeit  der  Erwerbsunfähigkeit ­
  die  Invalidenrente  gewährt.  Die  Altersrente  setzt  die  Vollenung
  des  70.  Lebensjahres  voraus.  Beide  Renten  treten  erst  nach
Zurücklegung  einer  bestimmten  Wartezeit  ein.  Die  Wartezeit  umfaßt ­
  bei  Altersrenten  1200  Beitragswochen,  bei  der  Invalidenrente,
sofern  mindestens  100  Beiträge  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
geleistet  sind,  200  Beitragswochen,  andernfalls  500  Beitragswochen.
Jede  Rente  besteht  aus  dem  festen  Reichszuschuß  von  50  M.  jährlich ­
  und  dem  vom  Versicherungsorgan  aufzubringenden  Teile.  Dieser
letztere  Teil  der  Rente,  dem  die  überwiegende  Bedeutung  zukommt,
beträgt  bei  der  Altersrente  in:
Lohnklasse  I  (für  Versicherte  bis  zu  350  M.  Jahresarbeitsverdienst)  60  M.
„  II  (  „  „  mit  über  350  bis  550  M.  „  )  90  „
„  III  (  „  „  „  „  550  bis  850  „  „  )  120  „
„  ;iV  (  „  „  „  „  850  bis  1150  „  „  )  150  „
V  (  „  „  „  „  1150  „  )  180  „
Sind  Beiträge  in  verschiedenen  Lohnklassen  geleistet,  so  wird  der
diesen  Beiträgen  entsprechende  Rentenbetrag  gewährt.
Bei  der  Invalidenrente  besteht  der  vom  Versicherungsorgan  aufzubringende ­
  Teil  der  Rente  aus  einem  festen  Grundbetrag  und  Steigerungssätzen. ­
  Der  feste  Grundbetrag  ist  für  Lohnklasse  I:  60  M.,
II:  70  M.,  III:  80  M..  IV:  90  M.,  V:  100  M.  Der  Berechnung  des
Grundbetrages  werden  stets  500  Beitragswochen  zugrunde  gelegt.
Der  hinzutretende  Steigerungssatz  beträgt  für  jede  Beitragswoche  in
Lohnklasse  I:  3  Pfennig,  II:  6  Pfennig,  III:  8  Pfennig,  IV:  10  Pfennig
V:  12  Pfennig.  Statt  der  Rente  kann  auf  Antrag  des  Rentenempfängers
die  Aufnahme  in  ein  Invalidenhaus  oder  eine  entsprechende  Anstalt  ge ­
        <pb n="384" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherang.

373

währt  werden;  der  Rentenempfänger  kann  aber  1  Monat  vor  Ablauf
jedes  Vierteljahres  seine  Erklärung  zurücknehmen.
Daß  Invalidenrente  und  Altersrente  nicht  gleichzeitig  an  dieselbe
Person  gezahlt  werden  können,  versteht  sich  von  selbst,  ebenso  daß
die  Invalidenrente  bei  Fortfall  der  Erwerbsunfähigkeit  wieder  entzogen ­
  wird.
In  gewissen  Fällen  tritt  eine  Beitragserstattung  in  Höhe  der
Hälfte  der  für  die  versicherte  Person  geleisteten  Beiträge  ein,  wenn
durch  bestimmte  Vorkommnisse  ein  Rentenbezug  des  Versicherten  verhindert ­
  wird.  Diese  Vorkommnisse  sind:  Verheiratung  einer  weiblichen
versicherten  Person  und  Tod  einer  männlichen  oder  weiblichen  versicherten ­
  Person,  und  zwar  in  jedem  Falle,  wenn  für  diese  Person  bereits
mindestens  für  200  Wochen  Beiträge  geleistet  sind.  Die  Erstattung
■erfolgt  bei  der  Verheiratung  an  die  versicherte  Person  selbst,  beim
Tod  einer  männlichen  Person  an  seine  Witwe  oder  an  seine  mutterlosen ­
  Kinder  unter  15  Jahren,  beim  Tode  einer  weiblichen  Person
an  deren  vaterlose  oder  vom  Ehemann  im  Stich  gelassene  Kinder
unter  15  Jahren  oder  an  den  erwerbsunfähigen,  von  der  Verstorbenen
ernährten  Witwer.
Behufs  Abwendung  einer  durch  Krankheit  eines  Versicherten
drohenden  Erwerbsunfähigkeit  im  oben  angeführten  Sinne  kann  das
Versicherungsorgan  den  Versicherten  einem  Heilverfahren  unterwerfen
oder  ihn  zu  diesem  Zwecke  in  ein  Krankenhaus  oder  in  eine  Anstalt
für  Genesende  überführen;  zur  letzteren  Maßnahme  bedarf  es  der  Zustimmung ­
  des  Versicherten  nur  dann,  wenn  er  verheiratet  ist  oder
eine  eigene  Haushaltung  hat  oder  Mitglied  der  Haushaltung  seiner
Familie  ist.  Soweit  dadurch  einer  Krankenkasse  die  reichsgesetzliche
Fürsorge  abgenommen  wird,  hat  die  Krankenkasse  der  Versicherungsanstalt ­
  in  Höhe  des  Krankengeldanspruches  des  Erkrankten  Ersatz  zu
leisten,  während  die  übrigen  Leistungen  zu  Lasten  der  Versicherungsanstalt ­
  bleiben.  Den  Angehörigen,  deren  Unterhalt  der  Erkrankte  bisher  aus
seinem  Verdienste  bestritten  hat,  muß  die  Versicherungsanstalt  während
des  Heilverfahrens  die  Hälfte  des  dem  Versicherten  zustehenden  Krankengeldes ­
  oder,  falls  der  Versicherte  der  reichs-  oder  landesgesetzlichen
Krankenversorgung  nicht  unterliegt,  ein  Viertel  des  ortsüblichen  Tagelohnes ­
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  am  Orte  der  letzten  Beschäftigung
■oder  des  letzten  Aufenthaltes  des  Erkrankten  zahlen.  Die  Versicherungsanstalt ­
  kann,  wenn  sie  ein  solches  vorbeugendes  Heilverfahren ­
  eintreten  läßt,  die  Fürsorge  für  den  Erkrankten  in  dem  ihr
geboten  erscheinenden  Umfange  auch  auf  die  beteiligte  Krankenkasse
unter  Ersatz  der  dadurch  verursachten  Mehraufwendungen  über  die
statutarische  Krankenkassenleistung  hinaus  übertragen.  Auch  gegenüber ­
  den  durch  Unfall  Verletzten  kann  ein  vorbeugendes  Heilverfahren
        <pb n="385" />
        374

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtapolitik.

Platz  greifen.  Soweit  dadurch  die  Berufsgenossenschaft  entlastet  wird,
hat  sie  für  die  Kosten  des  Heilverfahrens,  die  vom  Beginn  der  14.  Woche
nach  dem  Unfall  entstanden  sind,  Ersatz  zu  leisten.  Auch  gegenüber
einem  Empfänger  einer  Invalidenrente  kann  die  Versicherungsanstalt
ein  entsprechendes  Heilverfahren  behufs  Wiederherstellung  der  Erwerbsfähigkeit ­
  eintreten  lassen.  Entzieht  sich  der  Versicherte  ohne
gesetzlichen  oder  sonst  triftigen  Grund  dem  von  der  Versicherungsanstalt ­
  angeordneten  Heilverfahren,  so  kann  ihm  die  Invalidenrente
ganz  oder  teilweise  versagt  oder  entzogen  werden,  sofern  er  auf  diese
Folgen  hingewiesen  worden  ist  und  durch  sein  Verhalten  nachweislich
die  Erwerbsunfähigkeit  veranlaßt  oder  die  Wiedererlangung  der  Erwerbsfähigkeit ­
  vereitelt  hat.
Die  zuletzt  erwähnte  Regelung  schließt  einen  Fall  in  sich,  in
welchem  wegen  eines  bestimmten  schuldhaften  Verhaltens  des  Versicherten ­
  die  Invalidenrente  versagt  oder  gekürzt  werden  kann.
Dieselbe  Wirkung  kann  eintreten,  wenn  der  Versicherte  sich  die  Erwerbsunfähigkeit ­
  bei  Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urteil
festgestellten  Verbrechens  oder  vorsätzlichen  Vergehens  zugezogen  hat;
doch  kann  in  diesem  Falle  die  Rente  ganz  oder  teilweise  der  im  Inlande ­
  wohnenden,  bisher  aus  dem  Arbeitsverdienste  des  Versicherten
erhaltenen  Familie  überwiesen  werden.  Bei  vorsätzlicher  Herbeiführung ­
  der  Erwerbsunfähigkeit  ist  der  Anspruch  auf  Invalidenrente  ausgeschlossen. ­
  Im  übrigen  bleibt  das  Verschulden  des  Versicherten  auch
hier  ohne  Einfluß.
Bei  der  Invalidenversicherung  ist  außer  der  Übernahme  gewisser
Verwaltungskosten  dem  Reich  ein  Anteil  an  den  Versicherungslasten
—  50  M.  zu  jeder  Rente  —  auferlegt.  Von  dem  Grundsätze,  daß
die  Produktion  selbst  die  Mittel  zur  Erhaltung  der  in  ihrem  Dienste
erwerbsunfähig  gewordenen  Arbeitskräfte  zu  beschaffen  hat,  ist  also
hier  abgewichen.  Die  Abweichung  ist  seiner  Zeit  viel  bekämpft  worden;
inzwischen  hat  man  sich  damit  abgefunden.  Eine  innere  Begründung
für  den  Reichsanteil  ist  in  der  Tatsache  gesehen  worden,  daß  hier
allgemeine,  jedem  Menschen  drohende  Gefahren  und  Schicksale  in  verhältnismäßig ­
  großem  Umfange  zur  Belastung  mit  Renten  beitragen.
Im  übrigen  teilen  sich  Arbeitgeber  und  Arbeiter  je  zur  Hälfte  in  die
Last,  soweit  sie  von  den  Versicherungsorganen  selbst  aufzubringen  ist.
Vom  Umlagesystem  war  für  die  Beiträge  der  Beteiligten  von  vornherein ­
  abgesehen  worden,  schon  weil  sich  dieses  System  für  Arbeiterbeiträge ­
  nicht  eignet.  Die  Beiträge  mußten  vor  einer  raschen  Verschiebung ­
  gesichert  werden.  Zu  dem  Zwecke  war  zuerst  ein  Kapitaldeckungsverfahren ­
  vorgeschrieben,  nach  welchem  für  die  ersten  10  Jahre
im  Gesetz  feste  Beitragssätze  in  jeder  Lohnklasse  festgestellt  wurden,
aber  alsdann  eine  in  5jährigen  Perioden  zu  wiederholende  Prüfung
        <pb n="386" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversieherung.

375

eintreten  sollte.  Grundsätzlich  konnten  zwar  für  jede  Versicherungsanstalt ­
  die  Beiträge  besonders  festgesetzt  werden,  aber  davon  ist  kein
Gebrauch  gemacht  worden.  Die  Novelle  von  1899  hat  diesen  Grundsatz ­
  beseitigt  und  die  Feststellung  der  Beitragssätze  zunächst  für  die
Zeit  bis  31.  Dezember  1910,  alsdann  für  je  10  weitere  Jahre  durch
den  Bundesrat  angeordnet.  Bis  zur  Festsetzung  eines  anderen  Beitrags
schreibt  das  Gesetz  vor,  daß  für  jede  Beitragswoche  in  Lohnklasse  I:
14  Pf.,  II:  20  Pf.,  III:  24  Pf.,  IV:  30  Pf.  (wie  bisher  in  Lohnklasse  I—IV)
und  in  Lohnklasse  V  36  Pf  zu  erheben  sind,  und  daß  eine  andere
Festsetzung  der  Zustimmung  des  Reichstags  bedarf.  Diese  Beiträge
werden  voraussichtlich  dauernd  ausreichen,  sodaß  tatsächlich  ein  versicherungstechnisches ­
  Prämiensystem  besteht.  Die  Beitragsentrichtung
erfolgt  in  der  Regel  durch  Einkleben  von  Beitragsmarken  in  Quittungskarten. ­
  Gewisse  Ausnahmen  davon  sind  gestattet.
Zwischen  den  einzelnen  Versicherungsanstalten  ist  ein  Gegenseitigkeitsverhältnis ­
  durch  die  Novelle  von  1899  dadurch  hergestellt,  daß
das  Vermögen  in  Gern  ein  vermögen  und  Sonder  vermögen  und  die
Versicherungslast  in  Gemeinlast  und  Sonderlast  geschieden  ist.  Die
Gemeinlast,  die  von  allen  Versicherungsträgern  aus  dem  Gemeinvermögen ­
  zu  decken  ist,  umfaßt  3 k  aller  Altersrenten,  die  Grundbeträge
aller  Invalidenrenten,  die  Rentensteigerungen  infolge  von  Krankheitswochen ­
  und  die  Rentenabrundungen  (auf  volle  5  Pf.  bei  den  monatlichen ­
  Teilbeträgen).  Die  übrigen  Verpflichtungen  bilden  die  Sonderlast
der  einzelnen  Versicherungsorgane.  Das  Gemein  vermögen  wird  nur  buchmäßig ­
  ausgeschieden;  jede  Versicherungsanstalt  schreibt  vom  1.  Januar
1900  ab  4 /io  der  Beiträge  und  die  darauf  entfallenden  Zinsen  nach
dem  vom  Bundesrat  festgestellten  Zinsfuß  dem  Gemeinvennögen  zu  gute.
Eine  Erhöhung  des  für  das  Gemeinvermögen  buchmäßig  auszuscheidenden ­
  Teiles  der  Beiträge  bedarf  der  Zustimmung  des  Reichstags.  Das
am  31.  Dezember  1899  angesammelte  gesamte  Vermögen  der  Versicherungsanstalten ­
  wird  von  dieser  buchmäßigen  Ausscheidung  nicht  berührt.
Die  deutsche  Invalidenversicherung  bewilligte  1902  im  ganzen:
142  720  Invalidenrenten
8  734  Krankenrenten  (d.  h.  Renten  für  vorübergehende  Erwerbsunfähigkeit  über
26  Wochen)
12  885  Altersrenten
153  303  Beitragserstattungen  bei  Heiraten
32  069  „  „  Todesfällen
574  „  „  Unfällen.
Die  Beitragserstattungen  beanspruchten  1902:  7,13  Mill.  M.,  wovon
413  M.  auf  das  Reich  entfielen.  An  Renten  wurden  1902:  103,88  Mill.  M.
ausgezahlt;  auf  das  Reich  kamen  davon  -—  einschl.  93  464  M.  für
militärische  Dienstleistungen  —  37,85  Mill.  M.  Unter  den  Rentenzahlungen ­
  waren  1,8  Mill.  M.  Krankenrenten.  Für  Heilverfahren  —
        <pb n="387" />
        376

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

nach  Abzug  des  von  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  usw.  geleisteten ­
  Ersatzes  —  wurden  9,05  Mill.  M.,  für  Invalidenhauspflege
73  017  M.  ausgegeben.  Von  den  9.05  Mill.  M.  für  Heilverfahren
kommen  596  589  M.  auf  Unterstützungen  an  Angehörige  der  Versicherten. ­
  An  Beiträgen  wurden  1902:  588,23  Mill.  mit  einem  Gesamterlös ­
  von  138,98  Mill.  M.  geleistet,  und  zwar  in  Lolmklasse  1:  87,04  Mill.,
II:  182,93  Mill.,  III:  150,97  Mill.,  IV:  100,6  Mill.,  V:  66,68  Mill.  M.  Beiträge. ­
  Der  gesamte  Vermögensbestand  der  Invalidenversicherung  betrug
Ende  1902:  1010,88  Mill.  M.,  wovon  926,45  Mill.  M.  auf  die  31  Versicherungsanstalten, ­
  84,43  Mill.  M.  auf  die  zugelassenen  Kasseneinrichtungen ­
  entfielen.
Im  Jahre  1903  sind  nach  vorläufigen  Feststellungen  gezahlt  worden:
Invalidenrenten  94,5  Mill.  M.
Krankenrenten  2,3  „  „
Altersrenten  22,0  „  „
Beitragserstattungen  ...  7,4  „  „
Von  1891  bis  Ende  1903  sind  demnach  an  Renten  im  ganzen
769,8  Mill.  M.,  an  Beitragserstattungen  43,6  Mill.  M.  gezahlt  worden.
Anerkannt  sind  in  dieser  Zeit:
1  029  872  Ansprüche  auf  Invalidenrenten
32  258  „  „  Krankenrenten
415  284  „  „  Altersrenten
1  281448  „  „  Beitragserstattungen.
Am  1.  Januar  1904  liefen  noch:
663  140  Invalidenrenten
14  186  Krankenrenten
156  618  Altersrenten
zusammen  833  944  Benten.

Die  durchschnittliche  Höhe  der  im  Jahre  1902  und  1901  als  Zugang
nachgewiesenen  Renten  war:

1902
bei  den  Invalidenrenten  149,74  M.
„  „  Krankenrenten  154,13  „
„  „  Altersrenten  152,97  „

1901
146,32  M.  jährlich
151,72  „  „
150,43  „

Dabei  ist  zu  beachten,  daß  in  den  zugelassenen  Kasseneinrichtungen
die  Durchschnittsbeträge  höher  sind  als  bei  den  Versicherungsanstalten,
weil  jene  vorzugsweise  männliche  Personen  umfassen,  die  bei  schweren
und  hochgelohnten  Arbeiten  beschäftigt  sind,  also  den  höheren  Lohnklassen ­
  angehören.

§  5.  Die  obligatorische  Witwen-  und  WaisenverSicherung.  Der
Gedanke  einer  obligatorischen  Witwen-  und  Waisenversicherung  für
die  Arbeiterklasse  —  nur  diese  kommt  hier  in  Betracht  —  ist  schon
lange  Gegenstand  öffentlicher  Erörterung.  Aber  nur  für  einen  Teil
der  Arbeiterwitwen  und  -Waisen  ist  bisher  eine  öffentlich  rechtliche
Versicherung  eingeführt  worden.  In  erster  Linie  kommt  hier  die  obli ­
        <pb n="388" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung-.

377

gatorische  Unfallversicherung-  in  Betracht,  die  den  Witwen  und  Waisen
eines  durch  Betriebsunfall  getöteten  Versicherten  bestimmte  Ansprüche
sichert.  (Vergl.  §  3.)
Wird  der  Tod  des  Arbeiters  nicht  durch  einen  solchen  Betriebsunfall ­
  herbeigeführt,  so  kommen  im  allgemeinen  bei  Haftpflichtfällen
die  Haftpflichtansprüche,  bei  den  gegen  Krankheit  versicherten  Personen
die  Sterbegeldansprüche  und  bei  den  gegen  Invalidität  versicherten
Personen  die  Beitragserstattungen  —  unter  den  schon  erwähnten  Voraussetzungen ­
  —  für  die  Hinterbliebenen  in  Betracht.  Die  ersten  bedeuten ­
  keine  Versicherung,  und  die  beiden  letzten  stellen  nur  einmalige
Leistungen  von  beschränkter  Wirkung  dar.  Eine  Ausnahmestellung
nimmt  —  wie  früher  bezüglich  der  Kranken-,  Unfall-  und  Invalidenfürsorge ­
  —  auch  jetzt  noch  der  Bergbau  da  ein,  wo  das  Knappschaftskassenwesen ­
  genügend  organisiert  ist,  wie  in  Österreich  und  Deutschland.
Die  österreichischen  Knappschaftskassen  —  „Bruderladen“  —  gewähren
den  Witwen  mindestens  Vs,  jeder  vaterlosen  Waise  Ds•  jeder  vaterund
  mutterlosen  Waise  1 /s  der  dem  Vater  gebührenden  Rente.  Im
Jahre  1898  gab  es  in  Österreich  254  Bruderladen;  gezahlt  wurden  an
Witwen  711  407  Gulden,  an  Waisen  166  031  Gulden.  Im  Jahre  1901
zahlten  die  Bruderladen  (ohne  die  des  galizischen  Erdöl-  und  Erdwachsbaues) ­
  an  17  437  Witwen  1561986  Kronen  und  an  11677  Waisen
380197  Kronen.  Die  preußischen  Knappschaftskassen  —  und  ebenso
die  in  verschiedenen  anderen  deutschen  Bundesstaaten  —  gewähren  der
Witwe  meist  2 /s  des  Invalidengeldes  des  Mannes  und  den  Waisen  bis
zum  vollendeten  14.  Lebensjahr  Lj  der  Witwenrente.  Bei  Wiederverheiratung ­
  erhält  die  Witwe  statt  der  nun  wegfallenden  Rente  eine
Abfindung,  die  bei  den  einzelnen  Kassen  zwischen  dem  ein-  und  dreifachen ­
  Betrage  der  Jahresrente  schwankt.  Nach  den  regelmäßigen
Übersichten  über  das  deutsche  Knappschaftswesen  in  dem  Organ  der
Knappschaftsberufsgenossenschaft  „Der  Kompaß“  sind  die  Leistungen
der  deutschen  Knappschaftskassen  —  im  ganzen  im  Jahre  1898:  138
und  im  Jahre  1901:  139  —  auf  diesem  Gebiet  nicht  unbedeutend.  Die
deutschen  Knappschaftskassen  unterstützten:

1885

36  429

Witwen  mit

3,74

MUL  M.,

durchschnittlich  mit

102,59

M.

1890

43  340

11

11

4,46

11  11

n

ii

102,87

11

1895

50  838

11

„

5,31

11  11

ii

ii

104,53

11

1898

55  758

11

5,96

11  11

ii

ii

106,93

11

1900

59  293

11

11

6,66

11  11

ii

ii

112,32

11

1901

61  021

11

11

6,92

11  11

ii

113,37

„

1885

54  675

Waisen

11

2,24

11  11

ii

„

41,00

11

1890

60  014

11

11

2,07

11  11

„

ii

34,49

11

1895

64  273

11

11

2,16

11  11

ii

i?

33,56

11

1898

74  203

11

11

2,64

11  11

n

ii

35,56

11

1900

46  585

11

11

2,75

11  11

ii

ii

59,08

11

1901

48  018

11

11

2,87

11  11

ii

ii

59,80

11
        <pb n="389" />
        378

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von  den  übrigen  Arbeiterberufsgruppen  ist  in  der  Gesetzgebung
dem  Seemannsberuf  eine  Berücksichtigung  erwiesen  durch  §  11  des
deutschen  Invalidenversicherungsgesetzes  in  der  Fassung  von  1899.
Hiernach  kann  —  wie  schon  erwähnt  —  durch  Beschluß  des  Bundesrates ­
  der  Seeberufsgenossenschaft  die  Errichtung  einer  besonderen
Invalidenversicherungsanstalt  gestattet  werden,  jedoch  nur  dann,  wenn
für  die  Hinterbliebenen  der  darin  versicherten  Personen  von  der  Berufsgenossenschaft ­
  zugleich  eine  Witwen-  und  Waisenversorgung  begründet ­
  wird.  Ein  entsprechender  Statutentwurf  ist  dem  Bundesrat
vorgelegt.
Für  die  Hauptmasse  der  im  Lohnverhältnis  stehenden  Arbeiter
ist  eine  obligatorische  Witwen-  und  Waisen  Versicherung  nicht  vorhanden. ­
  Ihre  Notwendigkeit  hat  der  Reichskanzler  wiederholt  —  noch
neuerdings  in  der  Reichstagssitzung  vom  10.  Dezember  1903  —  und
ebenso  der  Reichstag  anerkannt.  Der  Reichstag  hat  die  Verwirklichung
des  Gedankens  dadurch  zu  fördern  gesucht,  daß  er  dem  Zolltarifgesetz
vom  25.  Dezember  1902  eine  Bestimmung  über  Verwendung  eines  Teiles
der  Zollerträge  für  diesen  Zweck  einfügte.  Nach  §  15  des  Zolltarifgesetzes ­
  soll  derjenige  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  des  Reichs  entfallende ­
  Nettozollertrag  auf  Roggen,  Weizen  und  Spelz,  Rindvieh,  Schafe,
Schweine,  Fleisch,  Schweinespeck  und  Mehl,  welcher  den  durchschnittlichen ­
  Nettozollertrag  derselben  W 7 aren  während  der  Zeit  von  1898  bis
1903  übersteigt,  zur  Erleichterung  der  Durchführung  einer  Witwenund
  Waisenversorgung  verwendet  werden.  Über  diese  Verwendung
soll  ein  besonderes  Gesetz  Bestimmung  treffen.  Bis  zu  dessen  Inkrafttreten ­
  sind  die  betreffenden  Mehrerträge  für  Rechnung  des  Reiches
anzusammeln  und  verzinslich  anzulegen.  Tritt  das  Gesetz  bis  zum
1.  Januar  1910  nicht  in  Kraft,  so  sind  von  da  an  die  Zinsen  der  angesammelten ­
  Mehrerträge  und  die  neu  eingehenden  Mehrerträge  selbst
den  einzelnen  Invalidenversicherungsanstalten  —  nach  Maßgabe  der
von  ihnen  im  vorhergehenden  Jahr  aufgebrachten  Versicherungsbeiträge ­
  —  zum  Zwecke  der  Witwen-  und  Waisenversorgung  der  bei  ihnen
Versicherten  zu  überweisen.  Die  Unterstützung  der  Witwen  und  Waisen
erfolgt  auf  Grund  eines  vom  Reichsversicherungsamt  zu  genehmigenden
Statuts.
Die  praktische  Tragweite  dieser  Bestimmung  läßt  sich  noch  nicht
übersehen.  Grundsätzlich  ist  sie  insofern  wichtig,  als  die  gesetzgebenden
Faktoren  des  Reiches  damit  die  Notwendigkeit  einer  derartigen  Versicherung ­
  anerkennen  und  gleichzeitig  zum  Ausdruck  bringen,  daß  die
Lösung  der  Aufgabe  nicht  mehr  auf  lange  Zeit  vertagt  werden  kann.
Daß  die  Lösung  nicht  leicht  ist,  und  daß  sie  erhebliche  Aufwendungen ­
  erfordern  wird,  ist  klar.  Im  Reichstage  hat  bei  Beratung  des
Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  ein  Regierungsvertreter
        <pb n="390" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

379

den  Jahresbeitrag  für  jeden  Vorsicherten  auf  12  M.  berechnet  bei  einer
Witwenrente  von  100  M.  und  einer  Waisenrente  von  33  ‘/3  M.  jährlich.
Bei  den  Beratungen  über  den  Zolltarif  von  1902  bezifferte  der  Abgeordnete ­
  Tbimbokn  unter  der  gleichen  Voraussetzung  die  ganze  Jahresaufwendung ­
  auf  95  V2  Million  M.
Der  frühere  Präsident  des  Reichsversicherungsamtes  Dr.  Boediker
hat  in  einer  Denkschrift  aus  dem  Jahre  1884,  die  er  dem  6.  Internationalen ­
  Arbeiterversicherungskongreß  zu  Düsseldorf  mitteilte,  die
Zahl  der  Witwen  von  Gehilfen,  Gesellen,  Fabrik-,  Lohn-  und  Tagearbeitern ­
  in  Landwirtschaft,  Industrie,  Handel  und  Verkehr  auf  337  726
noch  erwerbstätige  und  305  606  nicht  oder  nur  nebenher  erwerbstätige
Witwen  angegeben.  Dazu  kommen  53  699  noch  erwerbstätige  und  41333
nicht  erwerbstätige  Witwen  der  in  Lohnarbeit  wechselnder  Art  und  in
häuslichen  Dienstleistungen  selbständig  erwerbstätig  gewesenen  Männer
und  150  noch  erwerbstätige  und  100  nicht  erwerbstätigeWitwen  von  Dienstboten. ­
  Den  erforderlichen  Beitrag  berechnete  die  Denkschrift  —  ohne
Rücksicht  auf  den  in  die  Versicherung  eintretenden  jüngeren  Nachwuchs,
der  eine  gewisse  Ermäßigung  der  Beiträge  ermöglicht  —  folgendermaßen:
Bei  60  M.  Witwen-  und  30  M.  Waisenrente:  11,01  M.  für  die  Witwen-  und  4,89  M.
für  die  Waisenpension,
bei  75  M.  Witwen-  und  37,5  M.  Waisenrente:  13,76  M.  für  die  Witwen-  und  6,11  M.
für  die  Waisenpension,
bei  100  M.  Witwen-  und  50  M.  Waisenrente:  18,35  M.  für  die  Witwen-  und  8,15  M.
für  die  Waisenpension.
Vorausgesetzt  war  dabei,  daß  Witwen-  und  Waisenpension  zusammen ­
  den  Satz  der  vollen  Invalidenrente  nicht  übersteigen  dürfen,
daß  die  obligatorische  Versicherung  der  Witwen  und  Waisen  mit  der
Invaliden-  und  Altersversicherung  verbunden  und  berufsgenossenschaftlich ­
  organisiert  wird,  und  daß  von  der  nach  dem  Kapitaldeckungsverfahren
berechneten  Beitragslast  entweder  Arbeiter,  Arbeitgeber  und  Reich  je
Vs  oder  Arbeiter,  Arbeitgeber,  Unterstützungswohnsitzgemeinde  und
Reich  je  ‘/i  tragen.
Von  neueren  Vorschlägen  zu  der  Frage  verdient  derjenige  Pnixzings
  („Grundzüge  und  Kosten  eines  Gesetzes  über  die  Fürsorge
für  die  Witwen  und  Waisen  der  Arbeiter“  in  der  Zeitschrift  für  Sozialwissenschaft ­
  1900,  S.  262  ff.)  Erwähnung.  Psinzing  berechnet  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen,  die  hier  nicht  näher  zu  besprechen  sind,
die  Zahl  der  rentenberechtigten  Witwen  im  1.  Jahr  nach  Einführung
der  Versicherung  auf  49  771,  im  5.  Jahr  auf  237  391,  im  10.  Jahr  auf
445553,  im  20.  Jahr  auf  770778,  im  68.  Jahr,  nach  welchem  der  Beharrungszustand ­
  eintritt,  auf  1145914,  ferner  die  Zahl  der  rentenberechtigten ­
  Kinder  unter  14  Jahren  im  1.  Jahr  nach  Einführung  der
Versicherung  auf  93900,  im  5.  Jahr  auf  407  160,  im  10.  Jahr  auf
658920  und  im  14.  Jahr,  nach  welchem  der  Beharrungszustand  ein-
        <pb n="391" />
        380

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

tritt,  auf  741010.  Die  Witwenrente  ist  mit  80  M.  angesetzt,  soll  aber
jeder  Witwe  eines  Arbeiters,  der  bei  Lebzeiten  Anspruch  auf  Invalidenoder ­
  Altersrente  haben  würde  oder  solche  Rente  schon  bezogen  hat,
ohne  Rücksicht  auf  die  Arbeitsfähigkeit  gezahlt  werden.  Bei  Wiederverheiratung ­
  soll  die  Rente  in  Wegfall  kommen,  und  bei  gleichzeitigem
Bezüge  einer  Unfall-  oder  Invalidenrente  seitens  der  Witwe  soll  die
Witwenrente  gekürzt  oder  überhaupt  nicht  gezahlt  werden.  Die  Waisenrente ­
  für  jedes  Kind  unter  14  Jahren  ist  mit  40  M.  jährlich  eingestellt;
für  Vollwaisen  ist  der  Betrag  etwas  zu  erhöhen.  Der  Höchstbetrag  für
1  Familie  soll  200  M.  sein.  Die  Waisenrenten  sollen  auch  bei  Wiederverheiratung ­
  der  Witwe  weiterlaufen.  Hiernach  berechnet  Pbinzing
den  jährlich  zu  zahlenden  Rentenbetrag  für  das:

1.  Jahr  der  Versicherung  auf

5.
10.

20.
30.

40.

77
77
77
77
’  71

77
77
77
77
77

77  ?5
}}  77
77  77
77  77
77  77

50.
60.

77
77

77  77
7?  77
17  77

7,04  Mill.  M.
32,29  „  „
56,77  „  „
83,70  „  „
99,08  „  „
107,39  „  „
110,68  „  „
111,27  „  „
111,29  „  „

Der  letztgenannte  Betrag  würde  auch  für  den  Beharrungszustand
in  Frage  kommen.  Die  Lasten  sollen  von  den  Gemeinden,  weil  deren
Armenlast  durch  die  Versicherung  vermindert  wird,  von  den  Invalidenversicherungsanstalten ­
  und  vom  Reich  getragen  werden.
Auch  aus  diesem  Vorschlag  ergibt  sich,  daß  die  Durchführung  der
Witwen-  und  Waisenversicherung  zwar  keineswegs  unerschwingliche,
aber  doch  beträchtliche  Lasten  verursacht,  und  die  dadurch  für  die
deutsche  Produktion  erwachsende  Steigerung  ihrer  ohnehin  schon  den
anderen  Ländern  vorausgeeilten  Versicherungsausgaben  ist  der  Hauptgrund ­
  der  ablehnenden  Haltung,  wie  sie  vielfach  dem  Gedanken  der
Witwen-  und  Waisen  Versicherung  entgegentritt.  Wenn  man  entschlossen
wäre,  diese  Steigerung  zu  wagen,  so  würde  über  andere  Fragen  eine
Verständigung  nicht  allzuschwer  sein.  Mit  der  Beteiligung  des  Reiches
wird  nach  dem  Vorgänge  der  Invalidenversicherung  zu  rechnen  sein.
Die  Heranziehung  der  Gemeinden  ließe  sich  rechtfertigen.  Die  Organisationsfrage ­
  dürfte  am  einfachsten  dahin  zu  entscheiden  sein,  daß
die  Witwen-  und  Waisen  Versicherung  von  den  Organen  der  Invalidenversicherung ­
  durchzuführen  ist,  schon  deshalb,  weil  in  beiden  Fällen
ein  erheblicher  Teil  des  Versicherungsrisikos  nicht  durch  die  eigentliche ­
  Berufsgefahr  veranlaßt  wird  und  weil  das  gleiche  Deckungsverfahren ­
  in  Betracht  kommt.  In  der  Vorschrift  über  die  Invalidenversicherungsanstalt ­
  der  Seeberufsgenossenschaft  ist  eine  derartige  Verbindung ­
  bereits  vorgesehen.  Eine  neue  —  vierte  —  Organisation
        <pb n="392" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

381

innerhalb  der  Arbeiterversicherung  würde  ernsten  Bedenken  begegnen.
Ob  die  Rente  in  Bruchteilen  der  Invalidenrente  oder  in  festen  Beträgen ­
  —  entweder  einheitlich  für  alle  Lohnklassen  oder  abgestuft
nach  Lohnklassen  —  berechnet  werden  soll,  kann  zweifelhaft  sein,  ist
aber  nicht  von  ausschlaggebender  Bedeutung.  Die  Kente  an  das  Vorhandensein ­
  des  Bedürfnisses  zu  binden,  wie  es  auf  den  erwähnten
Arbeiterversicherungskongreß  von  1902  durch  Maurice  Bellom  vorgeschlagen ­
  worden  ist,  würde  zwar  die  Versicherungslast  erleichtern,
aber  bei  Mitbeteiligung  der  Arbeiter  an  den  Beiträgen  auf  vielfachen
und  nachhaltigen  Einspruch  treffen.
Daß  bei  dem  jetzigen  Stande  der  deutschen  gegenüber  der  fremdländischen ­
  obligatorischen  Arbeiterversicherung  der  Entschluß  zur  Verwirklichung ­
  der  Witwen-  und  Waisenversicherung  den  Beteiligten  nicht
leicht  wird,  kann  nicht  auffallen.  Wenn  aber  der  Versuch,  die  Durchführung ­
  der  Versicherung  zu  regeln,  in  eine  Zeit  günstiger  wirtschaftlicher ­
  Entwicklung  fiele,  würde  mancher  Widerspruch  unterbleiben.
Daß  an  und  für  sich  das  Fehlen  einer  Witwen-  und  Waisenversicherung
eine  große  Lücke  in  der  Arbeiterversicherung  bedeutet,  wird  fast  allgemein ­
  anerkannt.
§  6.  Die  allgemeine  Bedeutung  der  obligatorischen  Arbeiterversicherung. ­
  Daß  die  eigentlichen  Versicherungsleistungen,  also  die  greifbarste ­
  Wirkung  der  obligatorischen  Arbeiterversicherung,  namentlich ­
  in  Deutschland  sehr  beträchtlich  sind,  haben  die  vorhergehenden
Betrachtungen  hinlänglich  gezeigt.  Von  1885—1903  hat  die  deutsche
Arbeiterversicherung  über  4  Milliarden  Mark  auf  G-rund  erworbener
Rechtsansprüche  an  Versicherungsleistungen  den  Arbeitern  und  ihren
Angehörigen  und  Hinterbliebenen  gewährt.  Niemand  wird  leugnen,
daß  auch  mit  diesen  großen  Summen  nicht  jedem,  der  es  nötig  hatte,
in  dem  erwünschten  Umfange  hat  geholfen  werden  können.  Manche
Lücke  und  auch  manche  Härte  hat  sich  gewiß  nicht  vermeiden  lassen.
Aber  deswegen  den  großen  Fortschritt  leugnen  zu  wollen,  der  durch  die
obligatorische  Arbeiterversicherung  erzielt  ist,  wäre  eine  völlige  Verkennung ­
  der  Tatsachen.  Auch  diejenigen,  welche  bemüht  sind,  die
Wirkungen  der  Arbeiterversicherung  möglichst  zu  verkleinern,  würden
bei  einem  Versuch,  die  Beseitigung  der  Versicherung  herbeizuführen,
an  dem  Widerstande  der  Arbeiter  scheitern.
So  hoch  man  aber  auch  die  eigentlichen  Versicherungsleistungen
einschätzen  muß,  so  sind  sie  doch  nicht  die  einzige,  vielleicht  nicht
einmal  die  wichtigste  Wirkung.  Tatsächlich  greifen  die  Wirkungen
viel  weiter,  und  der  Arbeiterversicherung  kommt  eine  ungemein  hohe
allgemeine  Bedeutung  zu.  Über  diese  Bedeutung  im  einzelnen  gibt  u.  a.
des  Verfassers  Aufsatz  „Die  soziale  Bedeutung  der  deutschen  Arbeiterversicherung“ ­
  in  der  „Festgabe  für  Johannes  Conrad“  (Jena  1898)
        <pb n="393" />
        382

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

und  die  von  Lass  und  Zahn  für  die  Weltausstellungen  zu  Paris  1900
und  zu  St.  Louis  1904  bearbeitete  Denkschrift  über  „Einrichtung  und
Wirkung  der  deutschen  Arbeiterversicherung“  (Berlin  1900  u.  1904)  nähere
Auskunft.  Hier  können  nur  einige  Hauptpunkte  berührt  werden.
Zuerst  muß  betont  werden,  daß  die  Arbeiterversicherung  eine
mittelbare  Besserung  der  Lohnverhältnisse  zur  Folge  hat.  Die  Unternehmer ­
  haben  bis  Ende  1902  rund  1,9  Milliarden  M.  zu  den  Kosten
und  Lasten  der  Versicherung  beigesteuert,  das  Reich  fast  3 /io  Milliarde,
die  Arbeiter  1,8  Milliarden  M.  .Jene  1,9  Milliarden  M.  sind  von  den
Unternehmern  nicht  auf  die  Arbeiter  abgewälzt.  Denn  die  gezahlten
Löhne  haben  sich  unter  der  Herrschaft  der  Versicherung  nicht  nur
nicht  vermindert,  sondern  im  ganzen  die  schon  längere  Zeit  bestehende
steigende  Tendenz  beibehalten.  Um  den  Beitrag  der  Unternehmer
haben  sich  mittelbar  die  Löhne  —  über  die  Wirkung  der  allgemeinen
steigenden  Tendenz  hinaus  —  erhöht.  Daß  dieser  mittelbare  Weg  viel
geeigneter  ist,  die  wirkliche  Sicherung  des  Arbeiters  und  der  Seinen
gegenüber  den  Wechselfällen  des  Lebens  zu  verbürgen,  und  daß  er
auch  viel  billiger  ist,  als  eine  unmittelbare  Steigerung  der  Löhne  zu
dem  Zwecke,  die  Sicherstellung  des  Arbeiters  und  der  Seinigen  herbeizuführen, ­
  läßt  sich  leicht  einsehen.
Leichter  wahrnehmbar,  vielleicht  auch  in  Wirklichkeit  noch  bedeutsamer ­
  sind  die  Eingriffe  der  Arbeiterversicherung  in  die  gesundheitlichen ­
  Verhältnisse  der  Arbeiter  und  —  weil  diese  die  Hauptmasse
des  Volkes  bilden  —  der  Bevölkerung  überhaupt.  Jede  Arbeiterversicherung ­
  strebt,  wenn  sie  richtig  organisiert  ist,  danach,  den  Gefahren,
bei  deren  Verwirklichung  sie  Entschädigungen  zu  leisten  hat,  vorzubeugen ­
  und,  wenn  die  Gefahr  sich  verwirklicht  hat,  die  Folgen  möglichst ­
  abzuschwächen.  Die  Gefahrenverhütung,  an  der  die  hier  nicht
näher  zu  besprechenden  Arbeiterschutzbestimmungen  wesentlich  mitwirken,
  wird  von  der  Invalidenversicherung  durch  das  schon  erwähnte
vorbeugende  Heilverfahren,  das  sich  namentlich  gegen  die  Lungenkrankheiten ­
  richtet,  von  der  Unfallversicherung  durch  zweckentsprechende
Eingriffe  in  das  Heilverfahren  und  die  eigentliche  Unfallverhütung
durchgeführt.  Die  Abschwächung  der  Folgen  eingetretener  Unfälle
und  Krankheiten  vollzieht  sich  durch  möglichst  zweckentsprechende
ärztliche  Behandlung,  rechtzeitige  und  sachgemäße  Behandlung  in  Heilanstalten, ­
  Aufnahme  in  eigene  oder  sonstige  Genesungshäuser  usw.
Dazu  kommt,  daß  während  der  ärztlichen  Behandlung  die  materiellen
Sorgen,  die  erfahrungsgemäß  den  Heilerfolg  sehr  erschweren  und  oft
ganz  in  Frage  stellen,  zwar  nicht  beseitigt,  aber  doch  beträchtlich
durch  Krankengeld,  Krankenrente  usw.  vermindert  werden,  sodaß  sich
die  Voraussetzungen  für  den  Heilerfolg  verbessern.  Weiter  ist  von
großer  Bedeutung,  daß  den  versicherten  Arbeitern  durchweg  von  vorn ­
        <pb n="394" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

383

herein  Arznei  und  ärztliche  Hilfe,  sofern  sie  deren  bedürfen,  in  ausreichendem ­
  Umfange  zu  teil  wird.  Ohne  die  Versicherung  würden  die
Arbeiter  in  vielen  Fällen  dazu  wegen  der  damit  verbundenen  Ausgaben
gar  nicht  imstande  sein.  Damit  ist  zugleich  der  Vorteil  verbunden,
daß  die  Arbeiterbevölkerung  im  ganzen  sich  mehr  daran  gewöhnt,  auf
ärztliche  Hilfe  auch  in  den  von  der  Versicherung  nicht  erfaßten  Fällen
nach  Möglichkeit  Bedacht  zu  nehmen.
Einige  tatsächliche  Angaben  mögen  den  Umfang  aller  dieser  Maßnahmen ­
  erläutern.  Von  den  61  deutschen  Unfallversicherungsberufsgenossenschaften, ­
  die  dem  Reichsversicherungsamt  ausschließlich  unterstellt ­
  sind,  hatten  Ende  1903:  60  Unfallverhütungsvorschriften  erlassen.
Zur  Überwachung  der  Betriebe  inbezug  auf  die  Befolgung  der  Unfallverhütungsvorschriften ­
  und  in  bezug  auf  zweckmäßige  Unfallverhütungsmaßnahmen ­
  überhaupt  hatten  von  den  66  nicht  landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften  56  technische  Aufsichtsbeamten  bestellt;  Ende
1903  waren  201  Personen  in  dieser  Eigenschaft  tätig.  Die  landwirtschaftlichen ­
  Berufsgenossenschaften  sind  auf  dem  bezeichnten  Wege
noch  zurück,  nehmen  aber  in  wachsendem  Maße  an  solchen  Bestrebungen ­
  teil.  Dazu  tritt  die  Gewährung  von  Prämien  für  Rettung
Verunglückter  und  für  Abwendung  von  Unfällen.  Im  Jahre  1902
wurden  in  der  ganzen  deutschen  Unfallversicherung  ausgegeben:
für  Überwachung  der  Betriebe  859  631,45  M.
„  Kosten  bei  Erlaß  von  Unfallverhütungsvorschriften  .  .  31  815,52  „
„  Prämien  für  Bettung-  Verunglückter  und  für  Abwendung
von  Unglücksfällen  einschließl.  der  Fürsorge  für  Verletzte
in  den  ersten  13  Wochen  •  695  476,74
zusammen  1586  923,71  M.
Für  das  Heilverfahren  nach  der  13.  Woche  gab  die  deutsche  Unfallversicherung ­
  1902  rund  2'/-i  Mill.  M.  aus,  für  Kur-  und  Verpflegungskosten ­
  an  Krankenhäuser  4,07  Mill.  M.  Die  deutsche  Invalidenversicherung ­
  wandte  1902  für  das  Heilverfahren  9,05  Mill.  M.  auf.
Die  deutsche  Krankenversicherung  —  ohne  die  Knappschaftskassen  —
hatte  1902:
37.5  Mill.  M.  für  ärztliche  Hilfe
26.6  „  „  „  Arznei  u.  dgl.
29,3  „  „  „  Anstal  tsverpilegung
zu  zahlen,  was  zusammen  93,4  Mill.  M.  ausmacht.  Die  österreichische
Krankenversicherung  gab  im  Jahre  1901  für  ärztliche  Hilfe  7,45  Mill.
Kr.,  für  Medikamente  5,63  Mill.  Kr.,  für  Spitalverpflegung  2,72  Mill.
Kr.  aus.
Auch  ohne  Anführung  von  Einzelheiten  lassen  diese  Zahlen  erkennen, ­
  welche  umfassende  Tätigkeit  auf  den  bezeichneten  Gebieten
entwickelt  wird.  Daß  damit  den  allgemeinen  gesundheitlichen  Verhältnissen ­
  wesentliche  Dienste  geleistet  werden,  ist  ohne  weiteres  klar.
        <pb n="395" />
        384  II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Wie  weit  diese  Dienste  sicli  in  der  Sterblichkeitsziffer  äußern,  läßt
sich  nicht  genau  feststellen,  da  die  Arbeit  zur  Hebung  der  allgemeinen
gesundheitlichen  Verhältnisse  auch  von  vielen  anderen  Seiten  her  eifrig
und  wirksam  durchgeführt  wird.  Mitgewirkt  hat  aber  an  der  seit  1887
eingetretenen  auffallenden  Verminderung  der  Sterblichkeitsziffer  in
Deutschland  die  seit  Mitte  der  80  er  Jahre  wirksame  Arbeiterversicherung. ­
  Nach  der  Reichsstatistik  starben  auf  1000  Einwohner  jährlich  einschließlich ­
  der  Totgeborenen  im  Durchschnitt  von:
1841/50  .  .  .  28,2  1881/85  .  .  .  27,2
1851/60  .  .  .  27,8  1886/90  .  .  .  25,8
1861/70  .  .  .  28,4  1891/95  .  .  .  24,5
1871/80  .  .  .  28,8  1896/1900  .  .  22,4
Von  1861—1880  war  —  mit  Ausnahme  des  Jahres  1862  (26,2)  —
die  Ziffer  stets  höher  als  27  auf  1000  Einwohner.  In  den  folgenden
Jahren  war  sie:

1881

26,9

1887

25,6

1893

25,8

1899

22,6

1882

27,2

1888

25,1

1894

23,5

1900

23,2

1883

27.3

1889

25,0

1895

23,4

1901

21,8

1884

27,4

1890

25,6

1896

22,1

1902

20,6

1885

27,2

1891

24,7

1897

22,5

1886

27,6

1892

25,3

1898

21,7

Seit  1887  halten  sich  die  Zahlen  hiernach  stets  bedeutend  niedriger ­
  als  vorher  und  zeigen  im  ganzen  eine  fallende  Tendenz.
Die  Arbeiterversicherung  läßt  in  rechtlicher  und  sozialer  Beziehung
den  Klassenunterschied  zwischen  Unternehmern  und  Arbeitern  weniger
fühlbar  werden.  Zur  Verwaltung  und  zur  sozialen  Rechtsprechung
zieht  sie  z.  B.  in  Deutschland  die  Arbeiter  und  die  Unternehmer  als
gleichberechtigte  Faktoren  in  sehr  erheblichem  'Umfange  heran,  und
damit  die  Beteiligung  an  derartigen  Ehrenämtern  den  Arbeitern  nicht
durch  die  damit  Verbundenen  Kosten  und  Verdienstausfälle  unmöglich
gemacht  wird,  ist  ihnen  ein  angemessener  Ersatz  gesichert.  Im  allgemeinen ­
  sind  die  Erfahrungen,  die  mit  dieser  tatsächlichen  Hebung
des  Arbeiterstandes  in  bezug  auf  seine  rechtliche  und  soziale  Stellung
und  mit  der  gemeinsamen  Arbeit  von  Unternehmern  und  Arbeitern  in
Verwaltung  und  Rechtsprechung  erzielt  sind,  als  günstig  zu  bezeichnen.
Auch  die  Mitteilungen  der  neuesten  Geschäftsberichte  des  Reichsversicherungsamtes ­
  bestätigen  das.  Die  soziale  Rechtsprechung  durch  die
Schiedsgerichte  der  Arbeiterversicherung  und  das  Reichsversicherungsamt ­
  birgt  als  solche  ebenfalls  versöhnende  und  vereinigende  Momente
in  sich  und  unterscheidet  sich  dadurch  wesentlich  von  den  früheren
Haftpflichtprozessen.  Der  verletzte  oder  invalide  Arbeiter  klagt  bei
der  sozialen  Rechtsprechung  nicht  mehr  gegen  seinen  Unternehmer,
sondern  wendet  sich  gegen  die  Berufsgenossenschaft  oder  Versicherungsanstalt. ­
  Er  bekämpft  deren  Beschlüsse  und  Entscheidungen.  Sein
        <pb n="396" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterversicherung.

385

Arbeitgeber  hat  bei  diesen  Beschlüssen  und  Entscheidungen  meist  gar
nicht  mitgewirkt  und  billigt  sie  vielleicht  auch  nicht.  Ein  persönliches ­
  Interesse,  dem  Arbeiter  bei  Anfechtung  solcher  Beschlüsse  und
Entscheidungen  entgegenzutreten,  hat  der  Unternehmer  nicht.  Er  ist
vielmehr  gerade  daran  interessiert,  daß  sein  Arbeiter  in  vollem  Umfange ­
  das  erlangt,  worauf  er  nach  Lage  der  Gesetzgebung  und  der
tatsächlichen  Verhältnisse  begründeten  Anspruch  hat,  und  oft  genug
steht  deshalb  der  Unternehmer  als  Berater  und  Helfer  seinem  Arbeiter
zur  Seite,  wenn  dieser  das  Schiedsgericht  oder  Reichsversicherungsamt
  anruft.
Die  obligatorische  Arbeiter  Versicherung,  insbesondere  wiederum
die  deutsche,  hat  der  Verbreitung  der  Auffassung  Vorschub  geleistet,
daß  es  Pflicht  des  Einzelnen  und  der  Gesamtheit  sei,  an  der  Ausgleichung ­
  ungesunder  sozialer  Gegensätze,  an  der  Beseitigung  vorhandener ­
  Mißstände  und  an  der  Hebung  der  Lebensverhältnisse  der  Arbeiter
zu  arbeiten.  Es  ist  ganz  unverkennbar,  daß  seit  dem  Inkrafttreten
der  Arbeiterversicherung  Sinn  und  Verständnis  für  vernünftige  und
sachgemäße  sozialpolitische  Arbeit  in  zunehmendem  Maße  Eingang  in
weiten  Kreisen  gefunden  hat.  Es  handelt  sich  dabei  nicht  nur  um
staatliche  Maßnahmen.  Auch  das  Vorgehen  der  Gemeinden,  der  privaten ­
  Vereine,  der  einzelnen  Unternehmer,  der  nichtpolitischen  Arbeiterverbände ­
  hat  dadurch  vielfach  Anregung  und  moralische  Förderungerfahren.
  Soweit  die  Selbsthilfe  und  soweit  Einrichtungen  in  Frage
kommen,  bei  deren  Verwaltung  die  Arbeiter  zu  beteiligen  sind,  hat
die  Arbeiterversicherung  durch  ihre  ausgiebige  Heranziehung  der  Arbeiter ­
  zur  Verwaltung  und  sozialen  Rechtsprechung  die  geeigneten
Kenntnisse  und  Fähigkeiten  unter  den  Arbeitern  in  beträchtlichem
Maße  verbreitet.  Wichtige  sozialpolitische  Maßnahmen  haben  durch
die  von  den  Versicherungsorganen  angesammelten  Mittel  auch  eine
materielle  Förderung  erfahren.  Die  deutsche  Invalidenversicherung  hat
bis  Ende  1903  für  den  Bau  von  Arbeiterwohnungen  118,4  Mill.  M.,
für  den  Bau  von  Kranken-  und  Genesungshäusern,  Volksheilstätten,
Herbergen  zur  Heimat,  Arbeiterkolonien,  Volksbädern,  Blindenheimen,
Kleinkinderschulen,  Arbeitsnachweisgeschäftsräumen  usw.  148,9  Mill.  M.
darlehnsweise  gegeben  und  für  eigene  Veranstaltungen,  wie  Krankenhäuser, ­
  Heilanstalten,  Lungenheilstätten,  Genesungsheime  usw.  29,1  Mill.
M.  verwendet.  Im  ganzen  sind  rund  296  Mill.  M.  von  der  deutschen  Invalidenversicherung ­
  sozialpolitischen  Zwecken  dienstbar  gemacht  worden.
Mit,  dem  Gesagten  sind  nur  die  wichtigsten  allgemeinen  Wirkungen
der  obligatorischen  Arbeiter  Versicherung  kurz  bezeichnet.  Aber  schon
daraus  erhellt,  daß  auch  in  dieser  Beziehung  der  Arbeiterversicherung
große  Bedeutung  zukommt,  und  daß  deshalb  an  den  Entschädigungen  allein
der  Wert  dieses  Zweiges  der  Sozialpolitik  nicht  gemessen  werden  kann.
van  der  Borght,  Grandz.  d.  Sozialpolitik.  25
        <pb n="397" />
        386

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.
§  1.  Die  Wohnungsmilsstände.  Die  unzulängliche  Befriedigung  des
Wohnungsbedürfnisses  ist  überall  und  in  allen  Zeitaltern  bei  dem  wirtschaftlich ­
  schwachen  Teil  der  Bevölkerung  wahrnehmbar.  Legt  man
den  heutigen  Maßstab  des  durchschnittlichen  Bedürfnisses  in  bezug
auf  Größe,  Gesundheitsmäßigkeit  und  Behaglichkeit  der  Wohnungen
an,  so  erscheinen  die  Wohnverhältnisse  der  handarbeitenden  Bevölkerung ­
  in  früheren  Zeiten  vielfach  noch  ungünstiger  als  die  heutigen,  so
sehr  die  letzteren  auch  zu  wünschen  übrig  lassen.  Gleichwohl  hat  —
und  mit  vollem  Recht  —  vielleicht  kein  Zeitalter  die  Wohnungsfrage
so  ernst  genommen,  wie  das  unsere.  Die  heutige  Generation  kennt
nicht  nur  die  wirklichen  Wohnverhältnisse  —  infolge  einer  schon  jetzt
kaum  zu  übersehenden  Fülle  statistischer  und  anderer  wissenschaftlicher
Materialien  —  besser  als  frühere,  sondern  ist  sich  auch  der  Gefahren  und
Härten  klarer  bewußt,  die  aus  zu  beschränkten,  ungesunden  und  zu
teuren  Wohnverhältnissen  der  breiten  Masse  der  Arbeiterbevölkerung
hervorgehen.  Die  Wohnung  ist  in  den  Kulturstaaten  von  wesentlicher
Bedeutung  für  die  Gestaltung  des  Familienlebens.  Mißstände  im  'Wohnungswesen ­
  berühren  deshalb  unmittelbar  die  wichtigsten  Lebensinteressen ­
  der  beteiligten  Volkskreise  und  des  Volkes  überhaupt.
Die  Grenzen,  die  bei  der  Befriedigung  des  Wohnbedürfnisses  dem
Einzelnen  gesteckt  sind,  hängen  in  erheblichem  Maße  von  der  Höhe  des
Einkommens  ab.  Das  Einkommen  der  Arbeiter  ist  überall  von  beschränkter ­
  absoluter  Höhe.  Ihr  Aufwand  für  die  Wohnung  kann  sich
deshalb  immer  nur  in  engen  Grenzen  halten,  und  das  führt  dazu,  daß
auch  da,  wo  im  allgemeinen  die  Wohnungsverhältnisse  nicht  ungünstig
sind,  doch  die  Haushaltungen  mit  geringem  Einkommen  die  relativ
schlechtesten  Wohnungen  innehaben,  wie  es  sich  wiederholt  bei  den
angestellteu  Untersuchnngen  in  einzelnen  Orten  gezeigt  hat.  In  den
größeren  deutschen  Städten  wohnen  80  bis  90  °/o  aller  Bewohner  nicht
in  eigenen  Häusern,  sondern  in  Mietwohnungen,  und  wie  eng  dabei
für  die  meisten  Mieter  die  Grenzen  gezogen  sind,  ergibt  sich  aus  dem
starken  und  trotzdem  nicht  immer  ausreichenden  Bruchteil,  den  die
billigen  Wohnungen  ausmachen.  Nach  den  Berechnungen  im  statistischen ­
  Jahrbuch  deutscher  Städte  (1903)  kamen  z.  B.  1900  von  den
Mietwohnungen  (ohne  gewerbliche  Nebenbenutzung)  auf  die  Jahresmieten ­
  von:

250  M.

251—500  M.

250  M.

251—500  M.

u.  weniger

u.  weniger

in  Chemnitz  .

.  76,5  %

17,9  %

in  Hannover

.  40,0  %

39,2  %

„  Lübeck  .  .

.  71,5%

20,1  °/°

„  Altona  .

.  37,0  %

52,6  %

„  Breslau  .  .

.  65,2  %

19,9  %

„  Dresden  .

.  35,2  %

43,4  %

„  Magdeburg  .

.  54,8  %

32,4  %

„  Hamburg

.  .  25,7%

47,4  %

„  Leipzig  .  .

.  40,8  %

41,7  %

„  Mannheim

.  .  26,3  %

54,1  %
        <pb n="398" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

387

An  Wohnungsmieten  über  250  M.  jährlich  können  in  Deutschland
und  in  anderen  Ländern  nur  die  besser  gelohnten  Arbeiter  beteiligt
sein,  wenn  auch  im  einzelnen  große  Abweichungen  bestehen.
Da  die  Lohnhöhe  überall  nur  einen  engen  Spielraum  für  den  Mietaufwand ­
  der  Arbeiter  gestattet,  so  ist  in  dieser  Beziehung  die  Arbeiterwohnungsfrage ­
  durchaus  internationaler  Art.  Tatsächlich  gibt  es  keinen
Kulturstaat,  der  nicht  über  ernste  Mißstände  im  Arbeiterwohnungswesen
  zu  klagen  hätte.  Auch  die  Tatsache  findet  sich  überall,  daß
nicht  nur  in  den  Städten,  sondern  auch  auf  dem  Lande  die  Wohnverhältnisse ­
  der  Arbeiter  ungünstig  sind.  Soweit  die  Landgemeinden
durch  Ansiedlung  von  Industrien  und  durch  die  nahe  gelegenen  Großstädte ­
  beeinflußt  sind,  erscheint  das  selbstverständlich.  Aber  auch  in
den  Landgemeinden,  die  ihren  landwirtschaftlichen  Charakter  bewahrt
haben  und  deshalb  nicht  den  gleichen  Einflüssen  unterliegen  wie  die
Städte,  sind  große  Mißstände  nicht  zu  leugnen.  Sie  beruhen  hier  vorzugsweise ­
  auf  den  beschränkten  Einkommensverhältnissen  der  Arbeiterschaft, ­
  die  —  auch  die  im  eigenen  Hause  wohnenden  ansässigen  Arbeiter ­
  —  dazu  nötigen,  den  Aufwand  für  die  Wohnung  in  engen
Grenzen  zu  halten,  soweit  nicht  die  Wohngelegenheit  als  Teil  des
Lohnes  gewährt  wird,  und  weiter  auf  der  Unzulänglichkeit  hygienischer
Anlagen,  deren  Ausgestaltung  überhaupt  auf  dem  Lande  erklärlicherweise ­
  zu  wünschen  übrig  läßt.  Auf  solche  Erscheinungen  läßt  schon  die
Tatsache  schließen,  daß  in  weniger  dicht  bevölkerten,  überwiegend
landwirtschaftlichen  Provinzen  Preußens  die  Bevölkerung  sich  auf  die
vorhandenen  Wohnstätten  dichter  zusammendrängt,  als  in  dichtbevölkerten, ­
  gewerblich  hoch  entwickelten  Provinzen.  Aus  dem  Statistischen
Jahrbuch  für  den  preußischen  Staat  (1903)  läßt  sich  folgende  Nebeneinanderstellung ­
  ableiten.
Es  entfallen  auf:

Provinz

1  qkm

1  bewohnte
Wohnstätte

Provinz

1  qkm

1  bewohnte
Wohnstätte

Bewohnte
Wohnhäuser

Bewohner

Haushaltungen ­


Bewohner

Bewohnte  i
Wohnhäuser  ;

Bewohner  [

&amp;lt;3J
CG
ps  s=J
c3  £
MS
£

Bewohner  |

Brandenburg  ohne

Schlesien  ....

11,4

115,8

2,3

9,9

Berlin  ....

7,0

78,0

2,5

10,9

Westfalen  ....

16,1

157,1

1,8

9,8

Posen

6,2

65,1

2,1

10,4

Rheinprovinz  .  .

24,9

213,4

1,7

8,5

Pommern  ....

5,2

54,3

2,2

10,2

Sachsen  .  .  .

13,0

112,2

1,9

8,5

Westpreußen.  .  .

5,9

61,2

2,1

10,2

Hessen-Nassau  .  .

15,1

120,9

id

7,9

Ostpreußen  .  .  .

5,4

54,0

2,0

9,8

Hiernach  sind  die  links  aufgeführten  Provinzen  mit  mäßiger  Volksdichtigkeit ­
  weniger  dicht  bebaut  als  die  rechts  angegebenen  bevölkerungsreichen ­
  Provinzen,  und  die  einzelne  Wohnstätte  ist  in  jenen
25*
        <pb n="399" />
        388

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

meist  dichter  mit  Menschen  belegt  als  in  diesen,  sofern  man  den  großen
Durchschnitt  zugrunde  legt.  Daß  sich  bei  einer  Untersuchung  der
einzelnen  Gemeinden  eine  viel  größere  Mannigfaltigkeit  zeigt,  ist  selbstverständlich, ­
  ebenso  daß  dabei  namentlich  die  großen  Städte  ein  ungünstigeres ­
  Bild  zeigen.
Fehlt  also  auch  die  Arbeiterwohnungsfrage  auf  dem  Lande  durchaus ­
  nicht,  so  ist  sie  doch  noch  in  viel  höherem  Maße  eine  städtische
Frage,  und  grade  die  Wohnungsfrage  für  die  städtische  Arbeiterbevölkerung
  bietet  besondere  Schwierigkeiten.  Auch  hierbei  zeigen  sich
in  den  einzelnen  Ländern,  obwohl  die  Frage  an  sich  überall  brennend
geworden  ist,  sehr  erhebliche  Unterschiede,  weil  die  allgemeinen  und  besonderen ­
  Ursachen,  die  für  die  vorhandenen  Mißstände  verantwortlich  zu
machen  sind,  in  den  einzelnen  Ländern  mit  verschiedener  Stärke  wirken.
Das  Zusammendrängen  großer  Volksmengen  in  den  gewerblich
entwickelten  Städten  ist  die  wuchtigste  der  allgemeinen  Ursachen,  die
zur  Verschlechterung  der  Wohnverhältnisse  für  die  städtische  Arbeiterbevölkerung ­
  führen  müssen.  Dieses  Zusammendrängen  wurde  veranlaßt
durch  den  wachsenden  Arbeiterbedarf  der  besonders  in  den  Städten
aufblühenden  Großindustrie,  und  es  wurde  erleichtert  durch  die  größere
tatsächliche  und  rechtliche  Bewegungsfreiheit  des  Volks,  wie  sie  durch
das  neuzeitliche  Verkehrswesen  und  das  Freizügigkeitsrecht  geschaffen
ist.  Die  Überschätzung  der  Verdienstaussicht  und  der  Möglichkeit  des
Lebensgenusses  in  den  Städten  hat  vielfach  dazu  beigetragen,  den
Zuzug  der  Arbeiter  nach  den  Städten  zu  steigern.
Die  Bevölkerung  des  Deutschen  Reiches  hat  sich  von  41,06  Mill.
im  Jahre  1871  auf  56,37  Mill.  im  Jahre  1900  erhöht,  also  um  37,3  %
zugenommen.  Die  Volksdichtigkeit  ist  in  derselben  Zeit  von  76  auf
104,2  Einwohner  auf  1  qkm  gestiegen.  In  derselben  Zeit  ist  die
„Landbevölkerung“  (d.  h.  in  Gemeinden  und  Wohnplätzen  mit  weniger
als  2000  Einwohnern)  lange  ziemlich  gleich  geblieben  und  neuerdings
etwas  zurückgegangen  —  auf  25,73  Mill.  im  Jahre  1900  gegen  26,22
Mill.  im  Jahre  1871  —,  die  städtische  dagegen  von  14,79  auf  30,63  Mill.
gewachsen.  Ist  auch  die  Unterscheidung  in  ländliche  und  städtische
Bevölkerung  nach  der  Größe  der  Gemeinden  nicht  imstande,  den
Unterschied  zwischen  Stadt  und  Land  genau  wiederzugeben,  so  genügt
sie  doch  für  die  liier  zu  charakterisierende  Richtung  der  Verschiebung
nach  den  Städten  hin.  Die  Landbevölkerung  im  vorstehenden  Sinne
machte  1871:63  °/o,  1900  nur  45,7  %  der  Gesamtbevölkerung  des
Reiches  aus,  die  städtische  hat  in  derselben  Zeit  ihren  Anteil  von
36,1  auf  54,3  °/o  gesteigert.  Von  der  städtischen  Bevölkerung  lebten
1900:  9,12  Mill.  in  den  33  Großstädten  von  100000  und  mehr  Einwohnern. ­
  Die  deutschen  Großstädte  (ohne  Halle,  Krefeld,  Kassel  und
Stettin)  haben  nach  den  Untersuchungen  von  Dr.  Schott  im  Statisti-
        <pb n="400" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

389

sehen  Jahrbuch  deutscher  Städte  (1903)  von  1871  bis  1900  ihre  Gemarkungsfläche ­
  um  59  o/o.  ihre  Einwohnerzahl  auf  der  Gemarkungsfläche ­
  von  1871  um  114,6  °/o,  auf  der  Gemarkungsfläche  von  1900  um
128,8%  und  im  Umkreis  von  10  km  vom  Stadtmittelpunkt  aus  um
141,5%  vermehrt,  also  bedeutend  schneller,  als  die  Reichsbevölkerung
gestiegen  ist,  und  in  derselben  Zeit  die  Bevölkerungsdichtigkeit  von
42,3  auf  90,7  Einwohner  für  1  Hektar  des  Stadtumfangs  von  1871  gesteigert, ­
  also  mehr  als  verdoppelt,  während  die  Volksdichtigkeit  im
Reich  in  derselben  Zeit  nur  um  rund  37  o/ 0  gewachsen  ist.  In  Berlin
ist  nach  demselben  Maßstab  die  Volksdichtigkeit  von  1871  bis  1900
auf  1  ha  von  139,5  auf  314,9  gestiegen,  in  Köln  von  167,8  auf  315,4,
in  Nürnberg  von  73,7  auf  187,1,  in  Breslau  von  68,5  auf  137,  in
Essen  von  58,4  auf  133,7,  in  Chemnitz  von  56,2  auf  120,  in  Hamburg ­
  von  47,4  auf  110,5,  in  Leipzig  von  61,5  auf  110,4  usw.
In  Belgien  ist,  wie  M.  H.  Denis  auf  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß ­
  zu  Düsseldorf  (1902)  mitteilte,  von  1846  bis  1900

die  Gesamtbevölkerung’  um  34  °/o  gestiegen,
die  Bevölkerung  der  Gemeinden

unter  2000  Einwohnern  um  2  %  a-esunken.

von  2000—5000
,,  5000—10000
„  10000—25000
,  25000—100000
„  über  100  000

„  29  %  gewachsen,
„  79  °/o
„  164  &amp;gt;
„  186  %
„  240  %

Das  Anschwellen  der  Volksmasse  und  der  Volksdichte  in  den
großen  Städten  muß  an  sich  schon  die  Wohnverhältnisse  schwieriger
und  die  Wohngelegenheit  teuer  machen.  In  der  Regel  ist  es  nicht
möglich,  für  den  steigenden  Zuwachs  der  Bevölkerung  so  große  Gelände ­
  in  der  Umgebung  verfügbar  zu  machen,  daß  die  Häuser  von
mäßiger  Höhe  und  mit  ausgiebigem  Hof-  und  Gartenrauni  sich  in  entsprechender ­
  Weise  vermehren  können.  Zudem  entsteht  da,  wo  nicht
die  allgemeine  Sitte  und  Gewohnheit  derartige  Gebäude  bevorzugt,  für
die  Besitzer  des  städtischen  Bodens  die  Versuchung,  ihre  Grundfläche
dadurch  besonders  auszunutzen,  daß  sie  mehr  Wohngelegenheiten  auf
der  gegebenen  Fläche  schaffen  durch  Aufsetzen  von  Stockwerken,
durch  Anlage  von  Wohnräumen  im  Keller-  und  Bodengeschoß,  durch
Einengung  des  Hofraumes  zugunsten  von  Seiten-  und  Hinterbauten  usw.
In  den  durch  Befestigungen  eingeschnürten  Städten  ist  das  oft  genug
unvermeidlich  gewesen,  und  in  anderen  Orten,  bei  denen  an  sich  eine
mehr  in  die  Breite  gehende  Entwicklung  des  Häuserbaues  möglich  war,
ist  die  Vermehrung  der  Wohngelegenheiten  auf  derselben  Fläche  durch
die  Bebauungspläne  und  die  Bauordnnngen  nicht  selten  begünstigt
worden.  Man  hatte  sich  durch  die  wachsenden  Anforderungen  des
Verkehrs  oft  genug  so  sehr  beeinflussen  lassen,  daß  bei  den  Bebauungs ­
        <pb n="401" />
        390

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

planen  und  Bauordnungen  ein  zu  großer  Nachdruck  auf  Schaffung  breiter
Verkehrsstraßen  anstatt  auf  vernünftige  Beschränkung  der  Anhäufung
von  Wohngelegenheiten  auf  den  einzelnen  Grundstücken  gelegt  wurde.  Dazu ­
  kam,  daß  der  Boden,  der  in  der  Nähe  des  alten  Umfanges  der  Städte
Wohnzwecken  zugeführt  werden  konnte,  vielfach  in  die  Hände  der  gewerblichen ­
  Spekulation  kam;  sie  suchte  seinen  Wert  durch  kluge  Zurückhaltung
im  Bebauen  zu  steigern  oder  aber  eine  günstige  Gelegenheit  zur  Verwertung ­
  durch  rasche  Aufführung  von  Massenwohnhäusern  auszunutzen.  Dabei ­
  fehlte  es  oft  an  den  nötigen  eigenen  Mitteln,  sodaß  mit  übergroßer
Inanspruchnahme  des  Kredits  gebaut  werden  mußte.  Soweit  die  private
Bautätigkeit  sich  von  solchen  Ausschreitungen  fernhielt,  fehlte  ihr
vielfach  das  Interesse  an  der  Schaffung  kleiner  und  kleinster  Wohnungen. ­
  Denn  die  Verwaltungsarbeit  und  das  Risiko  ist  dabei  für  den
Vermieter  größer  und  die  Möglichkeit  eines  vorteilhaften  Weiterverkaufs ­
  wird  häufig  dadurch  verringert.  Die  Folge  war,  daß  gerade  die
neuen  Baugelände  besserer  Lage  dem  Wohnbedürfnis  der  arbeitenden
Bevölkerung  nicht  zugängig  wurden.  In  nicht  wenigen  Orten  sind  es
die  weniger  günstig  gelegenen  Massenmiethäuser,  in  denen  die  Arbeiter ­
  ihr  Wohnungsbedürfnis  befriedigen  müssen.  Es  ist  aber  nicht
zu  übersehen,  daß  das  Massenmiethaus  zwar  das  Zusammenhäufen
von  Menschen  auf  einem  Grundstück  sehr  befördert  und  dadurch
manche  Nachteile  hervorruft,  daß  es  aber  nicht  unter  allen  Umständen
ungesunde,  überfüllte  und  zu  teure  Wohnungen  bedingt.  Die  Kellerwohnungen ­
  sind  freilich  in  der  Regel  schon  aus  gesundheitlichen  Gründen ­
  unerwünscht,  und  ohne  Frage  ist  es  sehr  beklagenswert,  daß  nach
dem  Statistischen  Jahrbuch  deutscher  Städte  (1903)  z.  B.  am  1.  Dezember ­
  1900  von  1000  Bewohnern  in  Altona  76,2,  in  Posen  70,3,  in  Hamburg ­
  63,9,  in  Berlin  50,  in  Kiel  48,  in  Breslau  36,2  in  Kellerwohnungen ­
  untergebracht  waren.  Dieser  Bruchteil  machte  in  Berlin
91  426  Personen,  in  Hamburg  43259,  in  Breslau  14  638,  in  Altona
11964  Personen  aus.  In  vielen  Städten  ist  übrigens  der  Bruchteil  der
in  Kellerwohnungen  lebenden  Bevölkerung  in  den  letzten  Jahren  geringer ­
  geworden.  In  anderen  Gebieten,  wie  im  Rheinland,  in  Sachsen,
Württemberg,  Elsaß-Lothringen  usw.,  sind  die  Kellerwohnungen  viel
weniger  vertreten.  Die  Dachwohnungen  werden  ebenfalls  oft  als  gesundheitsnachteilig ­
  angesehen,  sind  es  aber  nur  unter  bestimmten
Voraussetzungen,  die  sich  in  den  statistischen  Angaben  nicht  näher
verfolgen  lassen.  Die  Hinterhauswohnungen  sind  in  manchen  Orten
sehr  verbreitet,  besonders  z.  B.  in  Berlin,  Charlottenburg,  Magdeburg
und  Posen.  Am  1.  Dezember  1900  lagen  nach  derselben  Quelle  in
Berlin  47,7  o/ 0  der  benutzten  Wohnungen  im  Hinterhaus,  in  Cliarlottenburg
  42,04  o/o,  in  Magdeburg  35,64  o/ 0 ,  in  Posen  31,60  o/o,  dagegen  in
Görlitz  nur  7,66  o/ 0 ,  in  Stuttgart  7,04  o/ U)  in  Chemnitz  6,47  %,  in  Essen
        <pb n="402" />
        1B.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

391

3,52  o/o.  Von  1000  Einwohnern  wohnen  im  Hinterhaus  in  Berlin  460,6,
in  Charlottenburg  400,5,  in  Magdeburg  338,2,  in  Posen  304,9,  dagegen
in  Görlitz  nur  79,7,  in  Stuttgart  67,9,  in  Chemnitz  67,3,  in  Essen  31,2.
Auch  die  Hinterhauswohnungen  sind  nicht  schlechthin  ungesund,  Es
gibt  —  auch  in  und  bei  Berlin  —  Hinterhauswohnungen,  die  durch
die  Lage  nach  Gärten  den  Vorzug  größerer  Buhe  und  besserer  Luftverhältnisse ­
  bieten.  Aber  in  den  älteren  inneren  Stadtvierteln  entbehren ­
  die  Hinterhaus  Wohnungen  derartiger  Vorzüge  und  sind  ohne
Frage  meist  der  Gesundheit  nachteilig.  Luft  und  Licht  braucht  auch
der  Mensch  zum  Gedeihen,  und  daran  fehlt  es  oft  genug  in  solchen
Wohnungen.  Die  besseren  Hinterwohnungen  werden  überdies  in  der
Begel  von  Arbeitern  nicht  bewohnt,  weil  ihnen  der  Mietzins  unerschwinglich ­
  ist.
Daß  die  Mieten  im  allgemeinen  in  den  größeren  Städten  bedeutend ­
  gestiegen  sind,  ist  eine  unbestreitbare  Tatsache.  Schon  aus  dem
Wachsen  des  Bodenwertes  läßt  sich  das  erkennen;  denn  zwischen  Bodenwert ­
  und  Mietzins  besteht  eine  Wechselwirkung.  In  London  wächst
nach  neueren  Schätzungen  der  Grundwert  jährlich  um  93  Mill.  Mark.
In  Hamburg  hat  sich  der  Grundwert  seit  1842  auf  das  3—5  fache  gehoben. ­
  Das  Statistische  Jahrbuch  für  Berlin  (XXVI.  Jahrg.)  berechnet
den  durchschnittlichen  Bodenkaufwert  für  1  Quadratrute  in  Berlin

1895  .

.  .  auf  1142,73

M.

1S96  .

.  .  „  1118,65

V

1897  .

.  .  „  1266,41

1898  .

.  .  „  1424,81

„

1899  .

.  .  „  1567,22

&amp;gt;&amp;gt;

Wie  verschieden  die  Verhältnisse  in  dieser  Beziehung  liegen  können,
zeigt  folgendes.  In  Paris  war  der  durchschnittliche  Mietwert  für  1  ha
(nach  Paeeele,  Kapport  sur  les  resultats  de  la  premiere  rövision  döcennale
  du  revenu  net  des  proprietes  bäties,  Paris  1901),  1791  nur  15  430  Frs.,
1865:  53514  Frs.,  1891:  98372  Frs.  und  1901:  109356  Frs.  Bechnet  man
alle  Veränderungen,  Neubauten  und  Abbrüche  von  Gebäuden  ab,  so
ergibt  sich  in  Paris  eine  Verminderung  des  Vermietungswertes  desselben ­
  Gebäudebestandes  um  0,06  %  in  der  Zeit  von  1891—1901,  in  den
Städten  über  200000  Einw.  um  0,93  °/o,  in  den  Städten  von  100  000
bis  200000  Einw.  um  1,63  o/o  usw.,  während  in  den  Städten  unter
30  000  Einw.  eine  Erhöhung  eintrat.  Diese  Erscheinung  hängt  mit  der
Abwanderung  nach  den  Vororten  und  der  Stabilität  der  französischen
Bevölkerung  zusammen.  In  Paris  ist  in  derselben  Zeit  der  durchschnittliche ­
  Mietaufwand  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  um  über  1  °/o  gesunken, ­
  in  Berlin  dagegen  um  fast  18  °/o  gewachsen.
In  Frankfurt  a.  M.  sind  seit  Mitte  bis  Ende  der  90er  Jahre  Bodenund
  Häuserpreise  und  Mieten  um  20—30  °/o  gestiegen.  In  Dresden
haben  sich  die  Preise  für  Wohnungen  mit  1  heizbaren  Zimmer  von
        <pb n="403" />
        392

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

1890—1900  um  37  °/o,  die  der  Wohnungen  mit  2  heizbaren  Zimmern
um  26  o/ 0  erhöht.  In  Brüssel  und  den  umliegenden  Orten  hat  sich
von  1860  bis  1896  der  durchschnittliche  Mietaufwand  für  1  Einw.  von
83,62  Frs.  auf  156,90  Frs.  gesteigert.  In  Kopenhagen  wuchs  von  1885  bis
1901  die  Miete  für  Wohnungen  von  2  Zimmern  von  90,6  auf  103,5  Kr.
Der  Mietaufwand  ist  selbstverständlich  in  den  einzelnen  Orten
sehr  verschieden.  Für  ein  heizbares  Zimmer  in  Mietwohnungen  ohne  gewerbliche ­
  Nebenbenutzung  war  er  nach  den  Berechnungen  von  Dr.  Hasse
im  Statistischen  Jahrbuch  deutscher  Städte  (1903).  am  1.  Dezember  1900
in  Berlin  235  M.,  in  Charlottenburg  246  M.,  in  Dresden  204  M.,
in  Breslau  164  M.,  in  Hamburg  181  M.,  in  Königsberg  i.  Pr.  185  M.,
in  Leipzig  163  M.,  in  Mainz  150  M.,  in  Altona  158  M.  usw.  Gegenüber ­
  dem  absoluten  Betrage  des  durchschnittlichen  Arbeitereinkommens
sind  diese  Durchschnittssätze  schon  sehr  hoch.  Da  überdies  vielfache
Beobachtungen  bestätigen,  daß  im  Verhältnis  die  kleinen  Arbeiterwohnungen ­
  bei  sonst  gleichen  Umständen  teurer  sind  als  mittlere  und
größere,  so  ist  es  klar,  daß  die  Wohnungen  der  Arbeiter  nur  einen  sehr
bescheidenen  Umfang  haben  können.  Nach  den  Ergebnissen  der  Wohnungserhebung, ­
  die  durch  Erlaß  der  preußischen  Minister  für  Handel
und  Gewerbe  und  des  Innern  vom  22.  Februar  1901  veranlaßt  und  von
Evert  in  der  Zeitschrift  des  Königl.  Preußischen  Statistischen  Bureaus
(1902,  S.  151  ff.)  bearbeitet  wurde,  ist  der  häufigste  Typus  der  Arbeiterwohnung ­
  die  Einzimmerwohnung  mit  Küche.  Auf  ihn  kamen  in
Berlin  rund  i/s,  in  Eixdorf  fast  die  Hälfte  aller  bewohnten  Wohnungen.
Die  Wohnungen  mit  nur  einem  heizbaren  Zimmer  ohne  oder  mit  Zubehör ­
  sind  in  vielen  Orten  sehr  stark  verbreitet.  Die  noch  niedriger
stehenden  Wohnungen  ohne  heizbares  Zimmer  sind  dagegen  —  abgesehen ­
  von  Barmen,  wo  sie  6,59  o/o  aller  Wohnungen  ausmachen  —  überall
sehr  selten;  selbst  in  Berlin  und  Rixdorf,  wo  sie  nächst  Barmen  am
häufigsten  Vorkommen,  betrugen  sie  1900  nur  1,44  und  1,19  o/o  aller
bewohnten  Wohnungen,  haben  sich  aber  in  Berlin  seit  1890  etwa  verdoppelt ­
  und  ihren  Anteil  an  der  Gesamtzahl  der  Wohnungen  gesteigert.
Von  allen  bewohnten  Wohnungen  hatten  1900:

kein  heizbares

ein  heizbares

zwei  heizbare

ZU-Zimmer



Zimmer

Zimmer

s  am  men

in

%

%

°/o

°/o

Iiixdorf

1,19

57,61

31,81

90,62

Königsberg  i.  Pr.  (1895)

0,12

56,29

23,02

79,43

Barmen

.  6,59

55,25

23,91

85,74

Görlitz

0,20

52,91

21,21

74,32

Posen

0.47

50,46

24,07

74,99

Magdeburg

•  50,53

22,57

73,10

Berlin

1,44

48,93

28,11

78,49

Halle  a.  S.  .  .  .  .

0,12

47,56

22.17

69,84

Breslau  .  .

0,03

47,49

30,36

77,89
        <pb n="404" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

393

Daß  so  bescheidene  Wohnungen  die  Gefahr  einer  Übereilung  in
sich  bergen,  ist  ohne  weiteres  kar.  Die  Gefahr  wird  noch  vergrößert,
wenn  in  der  Arbeiterbevölkerung  viele  Familien  eine  größere  Personenzahl ­
  aufweisen.  Das  ist  nun  in  Deutschland  der  Fall.  Aus  den  Angaben

  in  Band
daß  es  gab:

150  der  Statistik  des

Deutschen

Reichs

erhellt.

in  Deutschland  Berlin

München

Frankreich

Paris

Haushaltungen  mit

1900

1900

1900

1896

1—3  Personen

38,8  %

47,1  %

44,6  %

57,6  %

76,6  %

4—5  ,,
6  „
7—8  „

31,4%
11,2  %  ]
12,7  %  1
4,3  %  ]
1,6  %  1

34,2  %
|

33,0  %

27,7  %

17,3  %

9-10  „
über  10  „

|29,8%  18,7%

22,4  %

J4.7  %

6,1  o/o

Es  leuchtet  ein,  daß  der  starke  Bruchteil  personenreicher  Haushaltungen ­
  in  Deutschland  —  und  die  Hauptmasse  davon  kommt  auf  die
Arbeiterklasse  —  angesichts  der  geringen  Durchschnittsgröße  der
Arbeiterwohnung  zu  einer  bedenklichen  Überfüllung  der  Arbeiterwohnungen ­
  führen  muß.  In  der  Tat  sind  die  Fälle  der  Überfüllung  der  kleinen
Wohnungen  sehr  zahlreich.  Nach  den  obenerwähnten  preußischen  Erhebungen ­
  beherbergten  von  den  Wohnungen  mit  nur  1  heizbarem
Zimmer  ohne  Küche  in:  4  Personen  5  Personen
11890  2543  =  8,51  %  1185  =  3,97  %

Berlin  1895  1988  =  6,78  %  850  =  2,73  %
1900  1584  =  4,85  %  670  =  2,05  %
Frankfurt  a.  M.  .  1900  129  =  7,65  o/o  61=3,62%  der  Gesamtzahl  der
/1895  41  =  5,21  %  20  =  2,54  %  Wohnungen  der  be-Charlottenburg
  .  .  )  190 0  43  =  4,82  %  26  =  2,91%  zeichneten  Art.
Altona  .....  1900  28  =  3,56  %  23  =  2,92  %
Schöneberg  .  .  .  1900  41  =  7,90%  16  =  3,08%
Kixdorf  .  .  .  .  1900  73  =  8,88%  48  =  5,84%'

Das  sind  bedenklich  hohe  Ziffern.
Bei  den  Wohnungen  mit  1  heizbaren  Zimmer  und  mit  Zubehör
(Küche  oder  nicht  heizbares  Zimmer)  ist  die  Überfüllung  noch  beträchtlicher. ­
  Von  diesen  Wohnungen  waren  in  Berlin  1900  belegt  mit:
4  Personen  35  917  =  21,12  %  der  Gesamtzahl  solcher  Wohnungen

5

??

23  024  =

13,54  %

?&amp;gt;

?7

6

7?

12  108  =

M2  %

??

J?

7

&amp;gt;7

5  511  =

3,24  %

??

8

&amp;gt;5

2  281  =

1,34%

7?

77

9

7?

820  =

0,48  %

??

}J

10

7?

270  =

0,16  %

??

&amp;gt;?

11

7?

77  =

0,05  %

??

?&amp;gt;

12

??

13  =

0,01  %

??

?&amp;gt;

13

?!

6  =

0,004  %

??

??

14

V

1  =

0,001  %

7?

??

In  Breslau  hat  die  Bevölkerungs-,  Grundstücks-  und  Wohnungsstatistik ­
  vom  1.  Dezember  1900  festgestellt,  daß  -7243  Wohnungen  (aus
        <pb n="405" />
        394

II.  Teil.  Arbeitei'wohlfahrtspolitik.

1  oder  2  heizbaren  Zimmern)  mit  50  760  Bewohnern,  also  durchschnittlich ­
  mit  7  Personen  besetzt  waren.  In  München  zeigte  die  Aufnahme
vom  1.  Dezember  1900,  daß  von  allen  Wohnungen  3,2o/ 0  überfüllt
waren,  und  daß  5  ü /o  der  Bevölkerung  in  überfüllten  Wohnungen  lebten;
dabei  werden  als  überfüllt  angesehen  Wohnungen  mit  1  Raum  und  4
und  mehr  Personen,  mit  2  Räumen  und  7  und  mehr  Personen  und
Wohnungen  mit  3  Räumen  und  11  und  mehr  Personen.  In  Danzig
gab  es  1900  im  ganzen  984  Wohnungen  mit  1  Zimmer  ohne  Küche
und  13118  mit  1  Zimmer  und  Küche.  48  o/ 0  der  Bevölkerung  lebten
in  diesen  Wohnungen.  Von  den  angeführten  Wohnungen  waren  2262
mit  je  4,  1748  mit  je  5,  2828  mit  je  6  und  mehr  Personen  besetzt.
Die  Beispiele  lassen  sich  noch  leicht  vermehren.
In  anderen  Ländern  zeigen  sich  ebenfalls  überfüllte  Wohnungen
in  erheblicher  Zahl.  Für  London  z.  B.  nimmt  Bernstein  (im  Arcli.
f.  soz.  Gesetzgeb.  u.  Statistik  1900,  S.  633)  an,  daß  900  000  Menschen
„zu  eng  behaust“  sind.  Die  niederländische  Wohnungsstatistik  vom
31.  Dezember  1899  ergab,  daß  80°/«  aller  Wohnungen  nicht  mehr  als  3,
60  o/o  nicht  mehr  als  2  Zimmer  hatten  und  daß  30  o/o  aller  Wohnungen
Einzimmerwohnungen  waren.  In  41  877  Einzimmerwohnungen  und  in
706  Zweizimmerwohnungen  wohnten  je  mehr  als  6  Personen,  in  62  548
Einzimmer-  und  20582  Zweizimmerwohnungen  je  4—6  Personen.  Die
niederländische  Statistik  rechnet  als  übervölkert  alle  Wohnungen,  in
denen  mehr  als  2  Personen  auf  1  Zimmer  entfallen.  Solcher  Wohnungen
gab  es  am  31.  Dezember  1899:  409158  oder  37,5%  aller  Wohnungen.
Dieser  Durchschnittsprozentsatz  wird  in  den  Ein-  und  Zweizimmerwohnungen ­
  bedeutend  überschritten.  Von  jenen  sind  202  262  oder
65,7  °/o,  von  diesen  148106  oder  44,3  °/o  übervölkert  in  vorstehendem
Sinne.
Ist  schon  das  Zusammendrängen  großer  Familien  in  kleine  und
kleinste  Wohnungen  sehr  bedenklich,  so  nimmt  die  Gefahr  solcher  Verhältnisse ­
  dann  noch  besonders  zu,  wenn  die  Familie  diese  engen  Gelasse
mit  fremden  Familien  oder  mit  Schlafgängern  teilen  muß.  Das  Zusammenwohnen ­
  mehrerer  Familien  in  derselben  Wohnung  ist  zwar  eine  Ausnahme, ­
  kommt  aber  noch  immer  häufig  genug  vor.  Im  Jahre  1900  waren  z.  B.
Hamburg  6886  Haushaltungen  mehr  vorhanden,  als  benutzte  Wohnungen,
so  daß  —  von  den  Obdachlosen  abgesehen  —  in  einer  beträchtlichen  Zahl
von  Fällen  mehrere  Familien  eine  gemeinsame  Wohnung  gehabt  haben
müssen.  Für  1890  sind  nach  den  Mitteilungen  des  Grafen  Roedern  in
Schmollers  Jahrbuch  (1899)  in  Altona  1791,  in  Königsberg  i.  Pr.  1897,
in  Leipzig  1241  Wohnungen  gezählt  worden,  in  denen  2  Haushaltungen
zusammen  wohnten.  Das  Schlafgängertum  und  das  Abvermieten  von
Zimmern  ist  sehr  stark  verbreitet.  Das  Statistische  Jahrbuch  deutscher
Städte  für  1903  zeigt,  daß  am  1.  Dezember  1900  von  je  1000  Wohnungen
        <pb n="406" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohlrangsfrage.

395

in  Berlin  .  .  .
„  Breslau  .  .  .
„  Frankfurt  a.  M.
„  Hamburg  .  .
»  Leipzig  .  .  .
„  Lübeck  .  .  .
,,  Plauen  .  .  .

mit  1  Zimmer  ohne
und  mit  Zubehör
391.7
370.1
25,8
130.1
119,9
193,3
595.8

mit  2  Zimmern
393.6
407.7
212.5
331.5
421,1
513.7
220,3

mit  3  Zimmern
136,9
154,0
450.5
338,2
291.5
155,8
97,2

„  München  ....  572,4  155,8
Schlafleute  oder  Zimmermieter  hatten.  Da,  wie  erwähnt,  gerade  in
den  kleinen  und  kleinsten  Wohnungen  Familien  mit  großer  Kinderzahl
Unterkommen  finden,  so  ist  schon  von  vornherein  zu  erwarten,  daß
das  Schlafgängerwesen  bei  den  kleinen  Haushaltungen  mit  Kindern
häufig  ist.  Die  oben  erwähnte  preußische  Erhebung  stellt  denn  auch
fest,  daß  gerade  die  Haushaltungen  mit  Kindern  häufig  Schlafleute
aufnehmen.  Im  Jahre  1900  waren  z.  B.  in  Berlin  von  den  33  156  Haushaltungen ­
  mit  Zimmermietern  18  875  und  von  den  59  608  Haushaltungen
mit  Schlalleuten  40  176  und  von  den  2157,  welche  sowohl  Schlafleute
als  auch  Zimmermieter  hatten,  1199  solche  mit  Kindern.
Schon  die  angeführten  wenigen  Angaben  reichen  aus,  zu  erkennen,
daß  die  Wohnverhältnisse  der  Arbeiter  in  bezug  auf  Gesundheitsmäßigkeit, ­
  Preis  und  Belegung  der  Räume,  in  vielen  Orten  ungünstig  sind.
Es  handelt  sich  in  der  Tat  bei  allen  Abweichungen  im  einzelnen  doch
um  ein  weitverbreitetes  Übel.
Die  Nachteile,  die  daraus  hervorgehen,  sind  sehr  ernst.  Es  ist
ohne  weiteres  klar,  daß  die  Überfüllung  der  Wohnung,  auch  wenn
sie  sonst  gut  eingerichtet  ist,  an  sich  schon  in  gesundheitlicher  Beziehung ­
  bedenklich  ist.  Insbesondere  ist  die  Gefahr  der  Übertragung
der  Krankheiten  auf  die  Mitbewohner  sehr  groß.  Wenn  bei  Epidemien,
wie  oft  festgestellt  werden  konnte,  gerade  die  wirtschaftlich  schwachen
Kreise  am  stärksten  in  Mitleidenschaft  gezogen  werden,  so  beruht  das  zwar
in  hohem  Maße  auf  der  geringen  Widerstandsfähigkeit,  der  die  ärmeren
Volksschichten  wegen  ihrer  Ernährungsweise  ausgesetzt  sind,  und  der
geringeren  Vertrautheit  mit  den  Maßregeln  zum  Schutz  gegen  Ansteckung. ­
  Aber  einen  bedeutenden  Einfluß  auf  die  Verallgemeinerung  von
Seuchen  gerade  in  diesen  Kreisen  übt  ohne  Frage  auch  die  Überfüllung
der  Wohnungen  aus,  die  es  unmöglich  macht,  Kranke  und  Gesunde  zu
sondern.  Die  Gefahr  wird  noch  gesteigert,  wenn  die  Wohnungen  nicht
gesundheitsmäßig  eingerichtet  sind,  was  gerade  bei  den  Wohnungen
der  ärmeren  Volksschichten  sehr  oft  der  Fall  ist.  Daß  von  hier  aus
die  Seuche  leicht  auch  in  andere  Wohnungen  und  Häuser  verschleppt
werden  kann,  ist  selbstverständlich.  Noch  bedenklicher  ist,  daß  durch
Wohnungen  der  bezeichnten  Art  die  Übertragung  ansteckender  Krank ­
        <pb n="407" />
        396

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

heiten  auf  die  Wohnungsgenossen  und  damit  auch  auf  andere  dauernd
begünstigt  wird.  Typhus  und  namentlich  Tuberkulose  kommen  hier
stark  in  Betracht.  Beide  sind  nur  zu  häufig  ständiger  Gast  in  den
Wohnungen  der  ärmeren  Volksklassen,  weil  die  WohnungsVerhältnisse
und  die  geringen  Einkünfte  oft  die  Befolgung  der  elementarsten
Vorsichtsmaßregeln  gegen  die  Ansteckungsgefahr  unmöglich  machen.
In  demselben  Kaum,  in  welchem  ein  schwindsüchtiges  Familienmitglied
die  letzten  Stadien  seines  furchtbaren  Leidens  durchkämpft,  lebt,  ißt,
trinkt  und  schläft  oft  die  ganze  Familie,  ja  es  fehlt  nicht  an  Beispielen, ­
  in  denen  auch  das  Bett  des  Kranken  noch  von  einem  Familienmitgliede
  geteilt  werden  muß.  Gegen  die  Tuberkulose,  diese  furchtbare ­
  Geißel  der  breiten  Volksschichten  in  allen  Kulturländern,  hat  man
allenthalben  mit  anerkennenswerter  Energie  den  Kampf  aufgenommen,
und  insbesondere  arbeiten  die  deutschen  Invalidenversicherungsorgane,
wie  schon  gezeigt,  hierbei  kräftig  mit.  Aber  der  Erfolg  aller  solcher
Bemühungen  muß  sehr  beeinträchtigt  werden,  wenn  nicht  auch  durch
Besserung  der  Wohnungsverhältnisse  günstigere  Vorbedingungen  geschaffen ­
  werden.
Daß  in  den  überfüllten  Wohnungen  die  Sterblichkeit,  namentlich
die  Kindersterblichkeit  besonders  groß  ist,  kann  nicht  auffallen,  so
wenig  auch  übersehen  werden  darf,  daß  die  allgemeinen  Lebensverhältnisse ­
  der  beteiligten  Volksschichten  hier  stark  mitwirken.
Nicht  minder  gefährlich  sind  ungünstige  Wohnungsverhältnisse  in
sittlicher  Beziehung.  Das  Familienleben,  dessen  Gesundheit  für  die
arbeitenden  Schichten  von  allergrößtem  Wert  ist,  wird  durch  überfüllte ­
  Wohnungen  untergraben.  Mangel  an  Ordnungs-  und  Reinlichkeitssinn, ­
  an  Verträglichkeit  und  Selbstzucht  entwickeln  sich  hier  leicht.
Die  Neigung  zum  Wirtshausbesuch  und  zum  Trunk  wird  gesteigert,
und  nicht  selten  greift  eine  sittliche  Verrohung  um  sich,  die  man  mit
ernster  Sorge  sehen  muß.  Beachtenswerte  Beispiele  dafür  hat  in  der
5.  Generalversammlung  des  Rheinischen  Vereins  zur  Förderung  des
Arbeiterwohnungswesens  ein  Bericht  des  Landrats  Schmidt  über  die
Erfahrungen  mit  der  Fürsorgeerziehung  gegeben.  In  dem  Bericht
wird  die  Verwahrlosung  der  Kinder  auf  ihre  Ursachen  untersucht.
Dabei  zeigt  sich,  daß  die  Überfüllung  der  Wohnungen  in  Verbindung
mit  der  ungenügenden  Zahl  der  Betten  von  erheblichem  Einfluß  ist.
Es  fand  sich  z.  B.  nur  ein  Bett  vor  in  8  Fällen  für  je  2  Personen,
in  7  Fällen  für  je  3  Personen,  in  2  Fällen  für  je  4  Personen,  in
2  Fällen  für  je  6  Personen,  in  je  1  Falle  für  7,  9  und  11  Personen.
Zwei  Betten  fänden  sich  in  44  Fällen  für  je  3  Personen,  in  33  Fällen
für  je  4  Personen,  in  33  Fällen  für  je  5  Personen,  in  19  Fällen  für  je
6  Personen,  in  12  Fällen  für  je  7  Personen,  in  8  Fällen  für  je  8  Personen, ­
  in  je  1  Falle  für  9  und  10  Personen.  So  ungünstige  Zustände
        <pb n="408" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

397

darf  man  natürlich  nicht  verallgemeinern;  als  typisch  für  die  Arbeiterbevölkerung ­
  sind  sie  sicher  nicht  anzusehen.  Aber  die  angegebenen
Zahlen  deuten  auf  Ursachen  der  sittlichen  Verwilderung  hin,  die  nicht
ernst  genug  genommen  werden  können.
Zu  all  dem  kommt,  daß  gerade  die  Arbeiterschichten  unverhältnismäßig ­
  teuer  wohnen  gegenüber  ihrem  Einkommen.  Die  Wohnungsmiete ­
  verschlingt  trotz  der  unzulänglichen  Größe  und  Beschaffenheit
der  Wohnungen  einen  zu  großen  Teil  des  Arbeitereinkommens,  als
daß  nicht  die  wirtschaftliche  Lage  und  die  Lebenshaltung  der  Arbeiter
darunter  leiden  müßte.  Daß  die  Belastung  mit  der  Wohnungsmiete
für  das  Arbeitereinkommen  oft  zu  hoch  ist,  läßt  sich  schon  daraus
schließen,  daß  vielfach  der  Bruchteil  der  Bevölkerung  mit  geringem
Einkommen  beträchtlich  größer  ist  als  der  Prozentsatz  der  Wohnungen
zu  einem  diesem  Einkommen  entsprechenden  Preise.  Die  oben  erwähnten ­
  neueren  preußischen  Erhebungen  haben  diese  Verhältnisse  in
6  Städten  näher  beleuchtet.  Dabei  ist  für  die  Einkommensstufe  bis
900  M.  eine  Miete  bis  zu  250  M.  als  annähernd  entsprechend  angesehen ­
  worden.  In  Hannover,  Charlottenburg,  Posen  und  Danzig  ist
die  Zahl  der  Wohnungen  mit  einem  Mietwert  von  höchstens  250  M.
viel  geringer,  als  die  der  Einzelsteuernden  mit  höchstens  900  M.  Einkommen. ­
  In  Hannover  hatten  50,78%,  in  Charlottenburg  36,89%,  in
Danzig  70,23  %,  in  Posen  68,57  °/o  der  Bevölkerung  (einschließlich  Angehörige) ­
  ein  Einkommen  bis  zu  900  M.,  während  die  Mietwohnungen
zum  Preise  bis  zu  250  M.  in  Hannover  nur  38,21%,  in  Charlottenburg
24,76%,  in  Danzig  65,83%,  in  Posen  59,70  %  aller  Wohnungen  ausmachten. ­
  Die  Folge  kann  natürlich  nur  sein,  daß  die  betr.  Volksschichten ­
  entweder  ihr  Wohnungsbedürfnis  zu  schlecht  oder  zu  teuer
befriedigen.  Dabei  ist  noch  zu  beachten,  daß  eine  Miete  von  200—250  M.
für  ein  Einkommen  bis  zu  900  M.  schon  zu  hoch  ist.  Nimmt  man  —
wie  es  üblich  ist  —  an,  daß  normalerweise  höchstens  Vs  des  Einkommens ­
  auf  die  Wohnung  verwendet  werden  kann,  so  würde  der  Betrag ­
  von  180  M.  bereits  die  höchste  Grenze  darstellen,  bis  zu  welcher
Haushaltungen  mit  900  M.  Einkommen  ohne  wirtschaftliche  Schädigung
durch  Wohnungsmiete  belastet  werden  können.  Durch  zahlreiche  Untersuchungen ­
  ist  festgestellt,  daß  in  vielen  größeren  Orten  die  Arbeiter
erheblich  höhere  Mieten  auf  sich  nehmen  müssen,  also  überlastet  sind,
was  natürlich  nur  auf  Kosten  der  Befriedigung  anderer  Bedürfnisse
geschehen  kann.  Die  Arbeiter  sind  in  der  Regel  hierin  bedeutend
schlechter  gestellt,  als  andere  Volksschichten  mit  besseren  Einkommensverhältnissen. ­
  Das  Statistische  Amt  in  Leipzig  hat  für  1900  festgestellt, ­
  daß  der  Anteil  der  Miete  am  Einkommen  betrug:
23%  bei  den  Einkommensklassen  bis  1100  M.
19,02°/o  „  „  „  von  1100—2200  M.
        <pb n="409" />
        398

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

19.30°/o  bei  den  Einkommensklassen  von  2  200—  4200  M.
15,70%  „  „  ,,  „  4300—  8400  „
11,64%  „  „  „  „  8400—16000  „
8,43%  „  „  „  „  16  000—26000  „
4,42  %  „  „  „  über  26  000  M.
Diese  Zahlen  lassen  sich  nicht  verallgemeinern,  aber  es  gibt  nach
den  vorliegenden  Materialien  viele  Orte,  in  denen  die  Arbeiter  in  ähnlicher ­
  Weise  durch  die  Miete  überlastet  sind.
Nicht  zu  übersehen  ist,  daß  die  Mietbelastung  der  Arbeiter  noch
gesteigert  wird  durch  den  häufigen  Wohnungswechsel,  wie  er  gerade
in  diesen  Kreisen  üblich  ist,  zum  Teil  wegen  des  Wechsels  der  Arbeitsstätte, ­
  zum  Teil  auch  wegen  der  geringen  Seßhaftigkeit,  die  allerdings
durch  schlechte  Wohnungsverhältnisse  noch  gesteigert  werden  muß,
und  wegen  der  kurzen  Kündigungsfristen,  die  gerade  bei  kleinen
Wohnungen  üblich  sind.  In  manchen  größeren  Städten  nimmt  der
Wohnungswechsel  so  großen  Umfang  an,  daß  er  als  eine  empfindliche
und  höchst  unwirtschaftliche  Belastung  des  Haushaltes  der  arbeitenden
Bevölkerung  angesehen  werden  muß.  Die  mehrerwähnte  preußische
Erhebung  bringt  auch  zu  dieser  Frage  Material,  aus  dem  sich  erkennen
läßt,  daß  namentlich  bei  den  Wohnungen,  die  entweder  nur  Küche  oder
nur  unheizbare  Zimmer  oder  nur  1  heizbares  Zimmer  umfassen,  die
Seßhaftigkeit  der  Bewmhner  sehr  gering  ist.  Die  folgende  Nebeneinanderstellung ­
  zeigt  das  deutlich.  Am  1.  Dezember  1900  wurden  von
demselben  Berechtigten  bewohnt:

Von  100  bewohnten
Wohnungen

bis  5  Monate')

5—11  Monate 2 |

Berlin

Charlotten ­
 ­


Altona

Rixdorf


Berlin

Charlotten ­
 ­


Altona

Rixdorf


mit  2  heizbaren  Zimmern
mit  1  heizbaren  Zimmer
nur  mit  unheizb.  Zimmern
nur  Küche  umfassend

14,67
10,90
23,36
23,23

17,02
20,87
31,03
27,27

15,82
20,13
21,68

20,16
22,54
21,57
26,42

10,89
13,09
12,48
14.78

11,68
13.17
16,09
18.18

14,09
15,33
23,01

13,14
13,33
11,76
18,24

überhaupt

16,49

17,29

16,79

21,40  11,53

11,59

14,37

13,00

Yon  100  bewohnten
Wohnungen

4—5  Jahre

über  5  Jahre

Berlin

Charlotten- ­
  Altona
bürg  1

Rixdorf


Berlin

Char-  j
lotten-j  Altona
bürg  i

Rixdorf


mit  2  heizbaren  Zimmern
mit  1  heizbaren  Zimmer
nur  mit  unheizb.  Zimmern
nur  Küche  umfassend

6,67
5,60
5,37
5,29

7,33
5,81
1,15
6,06

6,40
5.35
6,19

5.85
5,12
6.86
3,77

2S,09
20.90
21.91
14,29

18.18
14,52
10,34
6,06

24,24
22,28
17,70

16,16
12,86
15,69
6,92

überhaupt  i  6,21

7,06

6,26

5,39  |  26,42

18,95

23,28  i  15,34
1  '

1)  In  Altona  4  Monate.  2l  In  Altona  4—11  Monate.

Daraus  geht  zunächst  hervor,  daß  in  den  Wohnungen  mit  2  heizbaren ­
  Zimmern  die  kurzen  Fristen  —  mit  einer  Ausnahme  —  seltener
        <pb n="410" />
        12.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

399

sind,  als  bei  den  noch  kleineren  Wohnungen,  und  daß  weiter  bei  jenen
die  Frist  bis  zu  5  Monaten  durchweg  und  die  von  5—11  Monaten  in  Berlin
und  Altona  seltener  ist  als  bei  den  Wohnungen  überhaupt.
Die  Wohnungen  mit  2  heizbaren  Zimmern  haben  auch  bei  den
längeren  Wohnfristen  mit  Ausnahme  von  Charlottenburg  günstigere
Verhältnisse,  als  sich  für  den  Durchschnitt  aller  Wohnungen  ergibt.
Dagegen  zeigen  die  noch  kleineren  Wohnungen  —  mit  einer  Ausnahme
in  Bixdorf  —  viel  häufiger  die  kurzen  Wohnfristen,  als  dem  Durchschnitt ­
  alle)’  Wohnungen  entspricht,  während  es  sich  bei  den  längeren
Wohnfristen  —  mit  2  Ausnahmen  für  Bixdorf  —  gerade  umgekehrt
verhält.
Bei  den  Wohnungen  mit  2  heizbaren  Zimmern  ist  demnach  die
Seßhaftigkeit  viel  größer,  als  bei  denen,  die  nur  ein  heizbares  Zimmer
oder  nur  unheizbare  Zimmer  oder  nur  Küche  umfassen.  Gerade  der
Teil  der  Bevölkerung,  der  sich  mit  den  engsten  Wohnungen  behelfen
muß,  hat  am  häufigsten  die  unwirtschaftlichen  Lasten  des  Wohnungswechsels ­
  auf  sich  zu  nehmen.  Besonders  häufig  sind  die  kürzesten
Wohnfristen  für  die  kleinsten  Wohnungen  in  Charlottenburg.
Zur  Ergänzung  des  Bildes  ist  noch  hervorzuheben,  daß  —  aus  Gründen, ­
  die  schon  angedeutet  sind  —  das  Angebot  an  kleinsten  Wohnungen
vielfach  sehr  unzulänglich  ist.  Die  preußischen  Erhebungen  haben
gezeigt,  daß  der  Prozentsatz  der  leerstehenden  Wohnungen,  so  stark  er
auch  wechselt,  gerade  bei  Einzimmerwohnungen  mit  wenigen  Ausnahmen ­
  geringer  ist,  als  bei  größeren  Wohnungen  und  bei  den
Wohnungen  überhaupt,  und  daß  der  letztere  Satz  in  manchen  Orten
erheblich  unter  dem  Satz  von  3  %  bleibt,  der  im  allgemeinen  als  notwendig ­
  zur  Vermeidung  wirklichen  Wohnungsmangels  gilt.  Hierüber
gibt  auch  das  „Beichsarbeitsblatt“  durch  die  von  ihm  veröffentlichten
Nachweisungen  der  städtischen  statistischen  Ämter  über  den  Wohnungsmarkt ­
  in  deutschen  Städten  Auskunft.  Einige  Ergebnisse  dieser  Mitteilungen ­
  seien  hier  eingefügt  (S.400),  wobei  aber  zu  beachten  ist,  daß  die
Angaben  der  einzelnen  städtischen  statistischen  Ämter  nicht  immer
miteinander  vergleichbar  sind,  namentlich,  weil  bald  die  Zahl  der  „Wohnräume“,
  bald  die  der  „heizbaren  Zimmer“,  bald  die  der  „Zimmer“  angegeben ­
  ist,  Bezeichnungen,  die  sich  keineswegs  decken.
Aus  folgender  Übersicht  geht  deutlich  hervor,  wie  ungleich  die  Wohnverhältnisse ­
  der  Arbeiter  in  den  einzelnen  Orten  sind.  In  Mannheim
ist  der  Wohnungsmarkt  für  Ein-  und  Zweizimmerwohnungen  insofern
nicht  ungünstig,  als  das  Angebot  verhältnismäßig  groß  ist.  Noch  mehr
gilt  das  von  Essen;  für  Düsseldorf  trifft  es  nur  für  Zweizimmerwohnungen ­
  zu,  wobei  indes  die  Unterschiede  der  örtlichen  Gewohnheiten ­
  zu  beachten  sind.  Die  Preislage  der  Wohnungen  bis  zu  2  Zimmern
ist  dabei  in  Mannheim  und  Essen  günstiger  als  in  Düsseldorf.  Auch
        <pb n="411" />
        400  II.  Teil.  Arbeitenvohlfahrtspolitik.

Leer-Von

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Von  den  leerstehenden  Wohnungen  gehörten  zur

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zur  Mietklasse

2,  3.2

Stadt

Jahr

151
bis

201
bis

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0  Raum

1  Raum

2  Räume

8  Räume

4  Räume

1903

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101
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M.

150
M.

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M.

250
M.

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Mannheim

1/11

22S1

6,61

58

129

431

376

Wohnräume


__

—

77

9,6

639

9,3

814

6,9

310

5,0

699

Düsseldorf

27/10

2060

5,51

16

45

108

422

n
heizb.
Zimmer

—

—

57

2,78

767

6,27

817

6,62

427

6,0

556

Essen

26/10

2190

5,5o

364

513

491

261

—

—  309

23,46

901

5,75

545

4,46

216

4,33

1163

Leipzig

1/11

4457

3,99

56

100

145

176

—

—

123

*

503

1647

2033 1  2 )

382
31 3 )

—

—

—

Schöneberg
Charlotten-7/11



1122

3,60

4

3

11

13

Zimmer

293

,

bürg

1/11

1692

3,38

5

6

9

18

Zimmer

5“

2,33

114

0,84

345

2,36

—

—

665

4,92

36

Karlsruhe

Okt.

704

ca.  3j

4

41

91

103

Zimmer

—

—

39

245

2J3

110

218

Chemnitz

12/10

1663

3,08

148

404

166

196

heizb,
Zimmer

6

—

581

36J

297

307 2 )

828

31/3

2001

u.  M.

ca.  3

-

Zimmer

—

—

256

4SI)

502

300

Bremen

Nov.
Nov.

1035

2,33

7

61

114

294

Wohnräume


—

—

26

1,6

259

2  2

382

3,2

196

2,5

Straßburg

821

2,29

Zimmer

—

—

46

1,10

191

1,59

241

2,92

141

3,17

Stuttgart

1/10

1186

■&amp;gt;■&amp;gt;

—

—

122

168

335

207

in  Chemnitz  sind  die  Zahlen  insofern  nicht  ungünstig - ,  als  die  kleinen
Wohnungen  zum  weitaus  größten  Teile  in  die  billigeren  Mietklassen
fallen.  Da  aber  die  Lohnverhältnisse  in  den  einzelnen  Orten  sehr  ungleich ­
  sind  und  deshalb  einen  verschiedenen  Spielraum  inbezug  auf  den
Wohnungsaufwand  gestatten,  so  muß  man  bei  Schlüssen  aus  solchen
allgemeinen  Zahlen  sehr  vorsichtig  sein.  Was  das  Angebot  an  kleinen
Wohnungen  anlangt,  so  scheint  es  nach  den  vorstehenden  Zahlen  u.  a.
in  Leipzig,  Schöneberg,  Bremen,  Straßburg  recht  knapp  zu  sein.
Nach  allem  kann  nicht  gezweifelt  werden,  daß  die  Wohnungsverhältnisse ­
  der  Arbeiter  in  größeren  Orten  vielfach  sehr  ungünstig  sind.
Daß  noch  nach  manchen  Bichtungen  hin  eine  größere  Klarstellung  der
Verhältnisse  erwünscht  ist,  ergibt  sich  schon  aus  dem  Vorstehenden
deutlich  genug.  Insbesondere  ist  es  erwünscht,  daß  in  den  einzelnen
Gemeinden  die  Wohnungszustände  im  engsten  Zusammenhänge  mit  den
örtlichen  Lohnverhältnissen,  Wohn-  und  Baugewohnheiten  noch  genauer
und  dauernd  untersucht  werden.  Für  die  wissenschaftliche  Bearbeitung
wäre  selbstverständlich  die  Anwendung  gleicher  Grundsätze  bei  solchen
örtlichen  Erhebungen  und  die  zusammenfassende  Veröffentlichung  des
ganzen  Materials  wertvoll.  Für  das  praktische  Vorgehen  dagegen  ist
es  nicht  ratsam,  darauf  zu  warten.  Auch  das  vorhandene  Material
läßt  schon  an  vielen  Stellen  ein  reformierendes  Eingreifen  als  geboten
erscheinen.  Die  umfangreiche  literarische  Tätigkeit  auf  diesem  Gebiet,

1)  Prozent,  aller  Wohnungen  der  betreffenden  Größenklasse.
2)  Mit  4  und  mehr  heizbaren  Zimmer.  3)  bis  300  M.
        <pb n="412" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiter  Wohnungsfrage.

401

die  vielen  engeren  und  weiteren  Vereine  und  die  nationalen  und  internationalen ­
  Kongresse,  die  sich  mit  der  Frage  befassen,  die  wiederholten
Resolutionen  des  Reichstags  in  der  Angelegenheit,  das  keineswegs
geringe  tatsächliche  Eingreifen  von  Behörden  und  Privaten  mit  praktischen ­
  Maßregeln,  alles  das  zeigt,  wie  weit  verbreitet  und  lebhaft  die
Überzeugung  ist,  daß  es  nötig  ist,  sich  hier  nicht  in  theoretische  Untersuchungen ­
  zu  verlieren,  sondern  tatkräftig  die  bessernde  Hand  anzulegen, ­
  um  Mißständen  abzuhelfen  oder  vorzubeugen.
§  2.  Aufgabe,  Träger  und  Richtungen  der  Wohnungsreform.  Die
Arbeiterwohnungsfrage  hat,  wie  erwähnt,  insofern  einen  internationalen ­
  Charakter,  als  gewisse  Ursachen,  die  zu  einer  unzulänglichen
Befriedigung  des  Wohnungsbedürfnisses  führen,  allenthalben  —  wenn
auch  mit  großen  Unterschieden  im  einzelnen  —  wirksam  sind.  Auch
die  Wohnungsreform  ist  in  gewissem  Sinne  internationalen  Charakters.
Denn  sie  hat  überall  dasselbe  allgemeine  Ziel.  Das  Ziel  besteht  darin
daß  die  Arbeiter  geräumiger,  gesunder  und  billiger  wohnen  als  bisher.
Die  Frage  aber,  wie  dieses  Ziel  im  einzelnen  auszugestalten  sei,  läßt
sich  nicht  allgemein  beantworten.  Gerade  die  Wohnungsfrage  wird
so  sehr  von  den  Verhältnissen,  Gewohnheiten  und  Eigentümlichkeiten
der  einzelnen  Orte  beeinflußt,  daß  man  sich  vor  schematischer  Bezeichnung ­
  des  Zieles  und  der  Wege  und  Mittel  der  Wohnungsreform
unbedingt  hüten  muß.  Wenn  bisweilen  mit  einer  gewissen  Einseitigkeit
das  Ziel  dahin  bezeichnet  worden  ist,  es  komme  darauf  an,  das  Wohnen
in  Massenmiethäusern  zu  verdrängen  und  durch  das  Wohnen  der  Arbeiter ­
  in  eigenen  kleinen  Häusern  zu  ersetzen,  so  darf  das  ohne  weiteres
als  nicht  allgemein  zutreffend  bezeichnet  werden.  Das  Cottagesystem
ist  in  vielen  Orten  überhaupt  nicht  anwendbar,  weil  die  verfügbare
Bodenmenge  eine  solche  Bauweise  nicht  gestattet;  es  ist  auch  nicht
überall  das  gesunde  System,  weil  in  manchen  Gegenden  Wohnräume  dicht
über  dem  Erdboden  feucht,  kühl  und  ungesund  sein  würden,  und  ebensowenig ­
  ist  es  schlechthin  als  das  billigere  System  zu  bezeichnen,  muß
vielmehr  für  manche  Gegenden  als  das  teuerste  gelten.  Die  Arbeiter
zum  Eigentümer  ihres  Hauses  zu  machen,  ist  gewiß  vielfach  sehr  erwünscht ­
  und  zweckmäßig;  es  kann  aber  auch  unerwünscht  und  unzweckmäßig ­
  sein,  weil  es  den  Arbeiter  an  den  Ort  fesselt  und  ihm  dadurch
die  durch  allgemeine  oder  besondere  wirtschaftliche  Verschiebungen
nötig  werdende  Verwertung  der  Arbeitskraft  an  anderen  Orten  erschwert. ­
  Man  muß  sich  hüten,  die  Verhältnisse  in  dieser  Beziehung
zu  sehr  festzulegen.
Es  kommt  also  vor  allem  darauf  an,  das  allgemeine  Ziel  der
Wohnungsreform  unter  sorgfältiger  Anpassung  an  die  besonderen  örtlichen ­
  Verhältnisse,  Gewohnheiten  und  Eigentümlichkeiten  zu  erreichen.
Von  vornherein  wird  man  dabei  auch  damit  rechnen  müssen,  daß  die
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  26
        <pb n="413" />
        402

II.  Teil.  Arteiterwohlfahrtspolitik.

Hindernisse,  Schwierigkeiten  und  Widerstände,  die  sich  einer  schnellen
und  wirksamen  Verbesserung  der  Arbeiterwohnungsverhältnisse  entgegenstellen, ­
  ebenfalls  in  den  einzelnen  Orten  sehr  ungleich  sind,  und
daß  man  ihrer  nicht  überall  auf  dem  gleichen  Wege  wird  Herr  werden
können.  Zudem  wird  jede  Wohnungsreform  darauf  Rücksicht  zu  nehmen
haben,  daß  man  vorhandene  Mißstände  vielfach  nur  allmählich  und
schrittweise  beseitigen,  aber  nicht  durch  ein  Machtwort  einfach  wegdekretieren ­
  kann.  Nur  nach  und  nach  können  die  unzulänglichen  Wohnungen ­
  durch  bessere  ersetzt  werden,  und  nur  in  dem  Maße,  als  das
geschieht,  kann  man  gegen  die  Benutzung  ungeeigneter  Wohnungen
einschreiten,  falls  nicht  durch  besondere  Umstände  ein  anderes  Vorgehen ­
  geboten  erscheint.  Andernfalls  könnte  die  Gefahr  eintreten,  daß
zeitweilig  die  Zahl  der  benutzbaren  Wohnungen  zu  klein  ist  gegenüber ­
  der  Nachfrage.  Das  würde  die  Arbeiter  entweder  zum  Teil  obdachlos ­
  machen  oder  sie  mit  zu  hohen  Mieten  belasten.  Auch  in  dieser
Beziehung  liegen  die  örtlichen  Verhältnisse  so  verschieden,  daß  im  einzelnen ­
  sehr  ungleich  vorgegangen  werden  muß.
Erfordert  hiernach  die  Wohnungsfrage  in  verschiedenen  Beziehungen ­
  ein  individualisierendes  Vorgehen,  so  ergibt  sich  daraus,  daß
—  soweit  die  Mitwirkung  öffentlicher  Organe  geboten  ist  —  Jein
wesentliches  Stück  der  Arbeit  von  den  Gemeindebehörden  zu  leisten
ist.  Das  schließt  ein  Eingreifen  der  Staats-  (Reichs-)  Gewalt  keineswegs
aus.  Nur  muß  man  von  ihrem  Eingreifen  nicht  alles  erwarten  und
nicht  das  praktische  Vorgehen  davon  abhängig  machen.  Auch  ohne
allgemeine  gesetzliche  Vorschriften  und  staatliche  Maßnahmen  können
die  Gemeindeorgane,  gemeinnützige  Anstalten,  Organisationen  der  Selbsthilfe, ­
  Arbeitgeber  und  sonstige  Private  vieles  zur  Beseitigung  der  vorhandenen ­
  Schäden  tun.  Die  Staatsorgane  können  dabei  durch  Anregung, ­
  Beispiel,  geldliche  Beihilfe  usw.  mitwirken;  die  staatliche  Gesetzgebung ­
  kann  aber  nur  den  allgemeinen  Rahmen  und  die  allgemeine
Richtschnur  für  das  Sondervorgehen  der  lokalen  Organe  bezeichnen
und  den  Lokalbehörden  nötigenfalls  erweiterte  Befugnisse  gewähren,
muß  ihnen  aber  im  übrigen  so  viel  Spielraum  gewähren,  daß  sie  den
besonderen  Verhältnissen  genügend  Rechnung  tragen  können.  In  Staaten,
die  nur  ein  enges  Gebiet  umfassen,  kommen  natürlich  derartige  Erwägungen ­
  weniger  in  Betracht;  in  Stadtstaaten  treffen  sie  überhaupt
nicht  zu.  Das  Hamburger  Gesetz  vom  8.  Juni  1898  und  das  ihm  nachgebildete ­
  Lübecker  Gesetz  vom  7.  Juli  1902  konnten  aus  dem  letzteren ­
  Grunde  die  Wohnungsaufsicht  durch  die  Wohnungspfleger,  die
unter  der  Oberleitung  einer  besonderen  Behörde  für  Wohnungspflege
tätig  sind,  und  die  Anforderungen  unmittelbar  vorschreiben,  die  zur
Sicherung  der  Gesundheitsmäßigkeit  und  der  Sittlichkeit  bezüglich
des  Wohnungs-  und  Schlafgängerwesens  zu  stellen  sind.  Die  Woh-
        <pb n="414" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

403

nungsaufsicht  ist  auch  in  manchen  größeren  Staaten  vorgeschrieben,
wie  in  Bayern  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1900  durch  die
Verordnung  vom  10.  Februar  1901,  in  Württemberg  durch  die  Verfügung ­
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  21.  Mai  1901.  Meist  wird
indes  auch  die  Einführung  der  Wohnungsaufsicht  dem  Ermessen  der
Ortsbehörden  überlassen,  und  für  die  Anforderungen  in  bezug  auf  Sicherung ­
  der  Gesundheitsmäßigkeit  und  Sittlichkeit  stellen  die  Gesetze
größerer  Gemeinwesen  in  der  Regel  nur  gewisse  allgemeine  Grundsätze ­
  auf,  deren  Ausgestaltung  im  einzelnen  und  deren  Durchführung
den  örtlichen  Organen  unter  entsprechender  Abgrenzung  ihrer  Befugnisse ­
  zugewiesen  wird.  Soweit  die  Gesetze  sich  mit  der  Gewährung
von  Darlehen  zur  Förderung  des  Baues  kleiner  Wohnungen  befassen,
gehen  sie  zum  Teil  ebenfalls  den  Weg,  daß  sie  bestimmten  Organen
die  Befugnis  zur  Gewährung  oder  zur  Aufnahme  der  Darlehen  übertragen. ­
  Die  Wohnungsgesetzgebung,  wie  sie  sich  seit  Mitte  des  19.  Jahrhunderts ­
  entwickelt  hat,  zeigt  im  ganzen  mehr  erlaubende  und  ermächtigende ­
  als  zwingende  Vorschriften.
Die  Wohnungsgesetzgebung  ist  umfangreich.  Besonders  in  England ­
  ist  sie  ausgedehnt.  Sie  beginnt  dort  1851  mit  einem  Gesetz,  das
den  Ortsbehörden  in  Ortschaften  von  mindestens  10000  Einwohnern
die  Befugnis  zur  Errichtung  von  Logierhäusern  für  Arbeiter  und  zur
Aufnahme  von  Anleihen  für  diesen  Zweck  gegen  Verpfändung  der
Ortssteuern  gewährt.  Dem  genannten  Gesetze  folgte  zunächst  eine
große  Reihe  von  einzelnen  Gesetzen,  die  sich  mit  einzelnen  Aufgaben
der  Wohnungsreform  befassen.  Auf  die  Logierhäuser  beziehen  sich
noch  Gesetze  aus  den  Jahren  1851,  1853  und  1868,  auf  die  Befugnis
der  Ortsbehörden  zur  Beseitigung  gesundheitsschädlicher  Verhältnisse
in  den  Wohnungen  Gesetze  von  1855,  1860,  1866,  1874  und  1875
—  das  letztere  regelt  u.  a.  die  Wohnungsaufsicht  —,  auf  die  Befugnis
der  Ortsbehörden  zur  Beseitigung  einzelner  gesundheitsgefährlicher
Wohnungen  und  Häuser  in  Städten  von  mindestens  10  000  Einwohnern
Gesetze  von  1868,  1879  und  1882,  auf  die  Befugnis  der  Lokalbehörden
in  Städten  mit  mindestens  25  000  Einwohnern  zur  Säuberung  ganzer
Stadtviertel  mit  ungesunden  Straßen  die  Gesetze  von  1875,  1879  und
1882,  auf  die  Gewährung  von  Darlehen  aus  öffentlichen  Mitteln  zum
Bau  von  Arbeiterwohnungen  die  Gesetze  von  1866,  1875  und  1879,
auf  die  Befugnis  der  Regierung  zur  Anordnung  von  Arbeiterzügen  auf
den  Eisenbahnen  ein  Gesetz  Von  1883.  Der  Erfolg  aller  dieser  Gesetze ­
  war  freilich  nicht  zufriedenstellend.  1884  wurde  deshalb  eine
Kommission  zur  Untersuchung  der  Arbeiterwohnungsfrage  eingesetzt.
Infolge  ihrer  Arbeiten  erging  1885  ein  Gesetz,  das  die  geltenden  Vorschriften ­
  mehrfach  verschärfte,  aber  im  ganzen  nur  einen  vorläufigen
Charakter  hatte.  Das  durch  die  Einzelgesetze  geschaffene  Recht
26*
        <pb n="415" />
        404

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

wurde  —■  der  Hauptmasse  nach  —  zusammengefaßt  und  weiter  ausgebaut ­
  in  den  Housing  of  the  working  classes  act  von  1890.  Es  wurde
1899,  1900  und  1903  noch  in  der  Richtung  einer  Erweiterung  der  den
Ortsbehörden  zustehenden  Befugnisse  ergänzt.  Das  Gesetz  von  1890
mit  seinen  Ergänzungen  hat  insofern  einen  umfassenden  Charakter,
als  es  die  Hauptrichtungen  der  Wohnungsreform  berührt.  Es  befaßt
sich  mit  den  Befugnissen  der  Ortsbehörden  in  bezug  auf  Sanierung
ganzer  Stadtviertel  und  deren  Wiederbebauung,  in  bezug  auf  Räumung
und  Beseitigung  einzelner  unbewohnbarer  Häuser,  Beseitigung  einzelner
hinderlicher  Häuser  und  Sanierung  von  Häusergruppen,  in  bezug  auf
Schaffung  neuer  |Miethäuser  für  Arbeiter  und  mit  der  Gewährung
von  Darlehen  zu  derartigen  Zwecken  an  Gemeinden,  Gesellschaften,
Genossenschaften,  Vereine  und  Private.  Zur  Förderung  des  Erwerbes
eigener  Häuser  im  Werte  bis  zu  400  Pfd.  St,  können  nach  dem  Gesetz
von  1899  die  Gemeinden  an  Ortseingesessene  Geld  ausleihen.  Das  Gesetz
von  1900  gab  den  Selbstverwaltungskörpern,  die  übrigens  inzwischen
auf  dem  Lande  und  in  London  umgestaltet  und  mit  erweiterten  Vollmachten ­
  ausgerüstet  worden  waren,  das  Recht  zum  Landerwerb  für
Errichtung  von  Arbeiterwohnungen  außerhalb  ihres  Gebiets,  vereinfachte ­
  das  Verfahren  beim  Zwangserwerb  von  Häusern,  regelte  die
Kontrolle  der  Ausführung  der  Hausungspläne  und  schuf  Vorkehrungen
gegen  mißbräuchliche  Verwendung  von  Land,  das  von  den  Selbstverwaltungskörpern ­
  für  Hausungszwecke  erworben  und  weiter  verpachtet ­
  wird.  Das  Gesetz  vom  14.  August  1903  verlängert  u.  a.  die
Darlehnsfrist  von  60  auf  80  Jahre,  erweitert  das  Enteignungsrecht,
verschärft  die  Befugnisse  der  Ortsbehörden  in  bezug  auf  sofortige
Schließung  von  Wohnhäusern  usw.  Außerdem  gibt  Art.  IV  dieses  Gesetzes ­
  der  zuständigen  Behörde  das  Recht,  die  Ortsbehörde  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  zur  Anfertigung  eines  Planes  zur  Verbesserung ­
  eines  untersuchten  Areals  oder  eines  Teiles  desselben  und  zur
Vornahme  aller  Schritte  anzuweisen,  die  nach  den  Wohnungsgesetzen
zur  Durchführung  des  Planes  erforderlich  sind.  Die  Ausführung  eines
solchen  Auftrages  kann  durch  Gerichtsbefehl  erzwungen  werden.
Einen  umfassenden  Charakter  hat  auch  das  niederländische  Gesetz
vom  22.  Juni  1901,  betreffend  die  Behausung  der  minderbemittelten
Klassen.  Das  Gesetz  gibt  den  Gemeinderäten  die  Befugnis  zum  Erlaß
von  Vorschriften,  durch  welche  ungesunde  Zustände  und  Überfüllung
vorhandener  und  neuer  Wohnungen  und  Mißstände  im  Schlafgängerwesen ­
  beseitigt  oder  verhindert  werden.  Nach  2  Jahren  seit  Inkrafttreten ­
  des  Gesetzes  kann  der  ständige  Provinzialausschuß  die  Gemeindeorgane ­
  zum  Entwerfen'und  Einreichen  entsprechender  Vorschriften  auffordern, ­
  falls  sie  bis  dahin  nicht  ergangen  sind,  und  nötigenfalls  selbst
nach  Anhörung  des  staatlichen  Inspektors  die  Vorschriften  erlassen.
        <pb n="416" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

405

Den  Vermietern  von  Wohnungen  mit  3  oder  weniger  Wohnräumen
legt  das  Gesetz  eine  bestimmte  Meldepflicht  auf,  insbesondere  auch  in
bezug  auf  die  Zahl  der  Zimmer  und  der  Bewohner.  Weiter  wird  der
„Gesundheitskommission“  die  Befugnis  gegeben,  bei  den  Gemeindebehörden ­
  die  Verbesserung  vorhandener  Wohnungen  anzuregen.  Die
Beschlußfassung  über  die  Befolgung  der  Anregung  steht  den  Gemeindeorganen ­
  (Bürgermeistern  und  Beigeordneten)  zu.  Bürgermeister  und  Beigeordnete, ­
  sowie  die  Gesundheitskommission  sind  zur  Untersuchung  der
Wohnungen  auf  ihre  Gesundheitsmäßigkeit  und  Übervölkerung  verpflichtet. ­
  Untaugliche  Wohnungen,  die  durch  Verbesserung  nicht  in  bewohnbaren ­
  Zustand  gebracht  werden  können,  kann  ein  Beschluß  des  Gemeinderats ­
  nach  Einholung  des  Gutachtens  des  Gesundheitsrates  für
unbewohnbar  erklären.  Der  Beschluß  schließt  die  Aufforderung  zur
Räumung  der  Wohnung  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  in  sich  und
führt  nötigenfalls  zur  Schließung  oder  zum  Abbruch,  kann  aber  beim
ständigen  Provinzialausschuß  in  bestimmter  Frist  angefochten  werden.
Weiter  gibt  das  Gesetz  ein  weitgehendes  Enteignungsrecht  im  Interesse ­
  der  Volkswohnungen  und  regelt  die  Gemeindebefugnisse  in  bezug
auf  den  Bebauungsplan.  Endlich  werden  nähere  Bestimmungen  getroffen ­
  über  Darlehen  der  Gemeinden  für  Volks  Wohnungen  an  Vereine, ­
  Aktiengesellschaften  und  Stiftungen,  über  Übertragung  von  Gemeindeland ­
  an  solche  Vereine,  Aktiengesellschaften  und  Stiftungen
zu  Eigentum,  Erbpacht  oder  Erbbaurecht,  und  über  staatliche  Vorschüsse ­
  an  Gemeinden  für  die  einschlägigen  Zwecke.  Zur  Bearbeitung
der  Darlehnsangelegenheiten  wird  eine  besondere  kollegialische  Behörde
eingerichtet.  Die  Straf-  und  Schlußbestimmungen  interessieren  hier  nicht.
Viel  beschränkter  ist  das  Gebiet  der  hierher  gehörigen  französischen
Gesetzgebung.  Ein  Gesetz  vom  13.  April  1850  regelt  das  Recht  der  Gemeindeverwaltung ­
  —  und  des  Präfekturrates  —  zur  Untersagung  der
Vermietung  ungesunder  Wohnungen  und  gibt  der  Gemeindeverwaltung
zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  ein  Enteignungsrecht.  Das  Gesetz
vom  30.  November  1894  —  ergänzt  1895  —  sieht  fakultative  Comites
d’habitations  ä  bon  marche  vor,  die  sich  die  Anregung  und  Förderung
des  Baues  billiger  Wohnungen  angelegen  sein  lassen,  und  regelt  weiter
die  Gewährung  von  Darlehen  zu  derartigen  Zwecken.
Als  Vorbild  des  letztgenannten  Gesetzes  ist  das  belgische  Gesetz
vom  9.  August  1889  anzusehen.  Hier  sind  aber  die  Wohnungs-  und  Wohlfahrtskommissionen ­
  obligatorisch.  I  hnen  liegt  auch  die  Sorge  für  Verbesserung ­
  vorhandener  Wohnungen  ob.  Die  Darlehnsgewährung  zur
Förderung  des  Baues  von  geeigneten  Häusern,  namentlich  in  Form  des
Erwerbshauses,  erfolgt  durch  die  Zentralsparkasse  an  Kredit-  und  Baugesellschaften ­
  und  durch  deren  Vermittlung  an  Arbeiter.  Auch  Steuererleichterungen ­
  und  Steuerbefreiungen  sind  für  solche  Zwecke  vorgesehen.
        <pb n="417" />
        406

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Auf  Steuererleichterungen  für  Arbeiterwohnungen  beschränkt  sich
das  österreichische  Gesetz  vom  2.  Februar  1892  und  dessen  revidierte
Fassung  vom  8.  Juni  1902.  Der  in  Schweden  1901  vorgelegte  Entwurf ­
  bezog  sieh  lediglich  auf  Gewährung  von  Darlehen  an  Arbeiter
zur  Errichtung  eines  eigenen  Hauses.
Im  italienischen  Gesetz  vom  31.  Mai  1903,  betreffend  den  Bau  von
Volkswohnhäusern,  nimmt  die  Gewährung  von  Darlehen  und  fiskalischen
Erleichterungen  und  Begünstigungen  für  den  Bau  solcher  Häuser  den
breitesten  Raum  ein.  Außerdem  wird  den  Gemeinden  die  Befugnis  zum  Bau
von  Volkswohnhäusern  zum  Zwecke  der  Vermietung  und  weiter  das  Enteignungsrecht ­
  zur  Sanierung  ungesunder  Ortsteile  und  zur  Beseitigung
des  Mangels  an  Unterkunft  und  Volks  Wohnhäusern  gewährt.  In  Neusüdwales ­
  regelt  der  Blockholders  act  von  1902  die  Überlassung  von
Grundstücken  gegen  billige  Pacht  an  Arbeiter  behufs  Erwerbung
eigener  Häuser.  Im  Staate  Neuyork  ordnet  ein  Gesetz  vom  12.  April
1901,  das  aber  nur  für  Städte  mit  über  100000  Einwohnern  gilt,  Bau
und  Instandhaltung  der  Mietshäuser  und  schafft  zugleich  ein  Wohnungsdepartement, ­
  dem  190  Inspektoren  unterstehen.
In  Deutschland  &amp;gt;)  kommen  außer  den  schon  erwähnten  Wohnungspflegegesetzen
  in  Hamburg  vom  8.  Juni  1898  und  in  Lübeck  vom
22.  Juli  1902  noch  eine  Reihe  einzelstaatlicher  Gesetze  in  Betracht.
In  Hamburg  ist  am  21.  Mai  1902  ein  Gesetz  wegen  Gewährung  von
Darlehen,  Baugrund,  Bau-  und  Steuererleichterungen  zur  Förderung
des  Baues  kleiner  Wohnungen  veröffentlicht.  In  Hessen  verleiht  das
Gesetz  vom  1.  Juli  1893  den  Ortspolizeibehörden  das  Recht,  in  Gemeinden
von  mindestens  5000  Einwohnern  bestimmte  Anforderungen  in  bezug  auf
den  Luftraum  kleiner  Mietwohnungen  vorzuschreiben,  und  verpflichtet
sie,  für  die  zur  Vermietung  von  Schlafstellen  bestimmten  Gebäude
derartige  Anforderungen  unter  Innehaltung  eines  bestimmten  Mindestmaßes ­
  zu  stellen.  Ferner  wird  die  Anzeigepflicht  der  Vermieter  kleiner
Wohnungen  und  der  Schlafstellen  Vermieter  und  die  Befugnis  der  Ortspolizeibehörde ­
  geregelt,  die  mietweise  Benutzung  gesundheitsschädlicher
kleiner  Wohnungen  zu  untersagen  oder  von  bestimmten  Bedingungen
abhängig  zu  machen  und  nötigenfalls  die  Bewohner  aus  solchen
Wohnungen  auszuweisen.  Endlich  wird  den  staatlichen  Gesundheitsbeamten ­
  und  den  Ortspolizeibehörden  und  deren  Beauftragten  das
Recht  zur  Wohnungsaufsicht  gegeben.  Dazu  treten  in  dem  Gesetz
vom  15.  Juli  1885,  betr.  die  Stadterweiterung  von  Mainz,  Vorschriften
über  die  Umlegung  von  Grundstücken.  Am  7.  August  1902  ist  schließlich ­
  ein  Gesetz,  betr.  die  Wohnungsfürsorge  für  Minderbemittelte,  er-1)
  Die  am  10.  Juni  1904  dem  Reichstage  vorgelegte  „Denkschrift,  betreffend
die  Wohnungsfürsorge  im  Reiche  und  in  den  Bundesstaaten“,  nebst  Anlageband  konntenicht
  mehr  benutzt  werden.  Sie  gibt  zu  den  §§  2—7  wertvolles  Tatsachenmaterial.
        <pb n="418" />
        13.  Kapitel.  Die  Arteiterwohnungsfrage.

407

gangen.  Das  Gesetz  regelt  die  Gewährung  von  Darlehen  aus  der
Landeskreditkasse  zur  Förderung  des  Baues  kleiner  Wohnungen  an
Gemeinden  oder  durch  deren  Vermittlung  an  gemeinnützige  rechtsfähige ­
  Vereinigungen  des  privaten  oder  öffentlichen  Hechts,  welche  die
Erbauung  von  Wohnungen  für  Minderbemittelte  zum  Zweck  haben.  Bei
einem  auf  andere  Weise  nicht  zu  beseitigenden  Mangel  solcher  Wohnungen ­
  kann  die  Gemeinde  zu  einer  Darlehensaufnahme  zu  gunsten
einer  Vereinigung  der  genannten  Art  auf  Antrag  einer  solchen  Vereinigung ­
  durch  Erkenntnis  des  Kreisausschusses  verpflichtet  werden.
Außerdem  wird  Befreiung  von  Stempel  und  Gerichtsgebühren  für  Verhandlungen ­
  über  Erbauung  von  Wohnungen  für  Minderbemittelte,  über
Darlehen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes,  über  Geländeerwerb  für  derartige ­
  Zweke  gewährt.  Das  Gesetz  gibt  ferner  der  Gemeinde  das
Recht  zur  Enteignung  von  Gebäuden,  in  welchen  für  die  Mehrzahl
von  gesundheitsschädlichen  Räumen  die  mietweise  Benutzung  untersagt ­
  und  die  Ausweisung  der  Insassen  nach  dem  Gesetz  vom  1.  Juli  1893
bewirkt  ist.  Weiter  wird  das  letztere  Gesetz  auch  auf  Gemeinden
unter  5000  Einwohner,  also  auf  das  platte  Land  ausgedehnt.  Endlich
erhält  das  Ministerium  des  Innern  die  Ermächtigung,  eine  Landeswohnungsinspektion ­
  zu  bilden,  die  im  Zusammenwirken  mit  den  staatlichen ­
  und  kommunalen  Behörden  die  Wohnungsverhältnisse  der  minderbemittelten ­
  V  olksklassen  in  gesundheitlicher  und  sittlicher  Hinsicht  festzustellen ­
  und  in  Gemeinschaft  mit  dem  hessischen  Zentralverein  für  Errichtung ­
  billiger  Wohnungen  sowie  mit  den  gemeinnützigen  Bau  vereinen  des
Landes  auf  Beseitigung  der  sich  ergebenden  Mißstände  hinzuwirken  hat.
In  Baden  kommen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes'  vom  6.  Juli
1896  über  die  Umlegung  von  Grundstücken  und  die  Verordnung  vom
27.  Juni  1874,  betreffend  die  Sicherung  der  öffentlichen  Gesundheit  und
Reinlichkeit,  in  Betracht.  Nach  dieser  Verordnung  kann  die  Untersuchung ­
  der  gesundheitsschädlichen  Mietwohnungen  behördlich  angeordnet ­
  und  von  den  Bezirksräten  die  Beseitigung  der  Übelstände
herbeigeführt  oder  die  weitere  Benutzung  untersagt  werden.  Die
Ministerialverordnung  vom  10.  November  1896  hat  dann  dem  Bezirksrat ­
  die  Möglichkeit  gegeben,  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindevertretung ­
  eine  regelmäßige  Wohnungsaufsicht  durch  den  Ortsgesundheitsrat ­
  oder  besondere  Wohnungskommissionen  anzuordnen.
In  Elsaß-Lothringen  gilt  das  schon  erwähnte  französische  Gesetz
vom  13.  April  1850.
Von  den  größeren  deutschen  Bundesstaaten  hat  Bayern  durch  die
Novelle  vom  22.  Juni  1900  zum  bayerischen  Polizeistrafgesetzbuch  die
Ermächtigung  zum  Erlaß  von  Verordnungen  über  das  Beziehen  neuer
Wohnungen,  über  Beschaffenheit  und  Belegung  von  Wohnungen  und
deren  polizeiliche  Beaufsichtigung  geschaffen  und  auf  Grund  dieses
        <pb n="419" />
        408

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Gesetzes  —  wie  erwähnt  —  durch  Verordnung  vom  10.  Februar  1901
die  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  Wohnungen  und  Wohnräume  den
Gemeinden  zur  Pflicht  gemacht.  Aufsichtsorgane  sind  die  Ortspolizeibehörden, ­
  in  München  der  Stadtmagistrat  bezw.  die  Polizeidirektion
und  die  Lokalbaukommission.  In  größeren  Städten  ,  und  in  sonstigen
Orten  mit  dichter  Bevölkerung  sind  nach  Bedarf  besondere,  aus  gewählten ­
  ehrenamtlichen  Mitgliedern  bestehende  Wohnungskommissionen
zu  bestellen.  Ihnen  sind  im  Bedarfsfälle  als  Hilfsorgane  besondere,
von  der  Gemeinde  anzustellende  Wohnungsinspektoren  beizugeben.  Die
Verordnung  gibt  außerdem  für  die  besonderen  polizeilichen  Vorschriften
gewisse  Richtschnuren  in  bezug  Gesundheitsmäßigkeit,  Schutz  von  Sitte
und  Anstand  in  den  Wohnungen,  Schlafgängerwesen  usw.
Württemberg  hat  —  wie  schon  erwähnt  —  durch  Verordnung
vom  21.  Mai  1901  die  ortspolizeiliche  Wohnungsaufsicht  ebenfalls  vorgeschrieben ­
  für  alle  Oberamtsstädte  und  für  alle  sonstigen  Gemeinden
mit  mehr  als  3000  Einwohnern.  Zur  Beseitigung  erheblicher  Mißstände
welche  Gesundheit,  Leben  oder  Sittlichkeit  gefährden,  stellt  die  Verordnung ­
  bestimmte  —  das  Mindestmaß  bezeichnende  —  allgemeine
Grundsätze  über  Beschaffenheit  der  Wohnungen  und  über  Schlafgängerwesen ­
  auf,  überläßt  aber  die  Einführung  weitergehender  bezirks-  oder
ortspolizeilicher  Vorschriften  den  zuständigen  Polizeibehörden.
Sachsen  hat  in  dem  allgemeinen  Baugesetz  vom  1.  Juli  1900
die  ortsgesetzliche  Regelung  der  Bauangelegenheiten  als  das  Normale
beibehalten,  legt  aber  bestimmte  allgemeine  Grundsätze  und  bestimmte
Befugnisse  der  Ortsbehörden  in  bezug  auf  Bebauungspläne,  Umlegung
der  Grundstücke,  Enteignung  aus  Rücksichten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege, ­
  Mindestanforderungen  an  die  Beschaffenheit  der  Gebäude ­
  und  in  bezug  auf  Einführung  einer  Wohnungsaufsicht  fest.  In
einem  Ministerialerlaß  vom  29.  April  1901  spricht  das  Ministerium  des
Innern  die  Erwartung  aus,  daß  die  Gemeinden  mit  mehr  als  20  000
Einwohnern  unverzüglich  an  den  Erlaß  von  Wohnungsordnungen  herangehen
  und  dabei  eine  zweckmäßige  Wohnungsaufsicht  einrichten  werden.
Hervorzuheben  ist,  daß  die  sächsische  Regierung  die  Gemeinden  wiederholt ­
  auf  die  dringlichen  Aufgaben  bezüglich  der  Wohnungen  der  minderbemittelten ­
  Klassen  hingewiesen  hat.  Auch  in  bezug  auf  das  Schlafgängenvesen
  hat  sie  in  der  Verordnung  vom  22.  Februar  1888  Anregungen
gegeben.  Deren  Beachtung  und  die  Einführung  der  Wohnungsaufsicht
wird  von  neuem  in  dem  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom
31.  März  1903  —  abgedruckt  u.  a.  im  Reichsarbeitsblatt,  5.  Jahrg.  Nr.  1
—  nahegelegt  zugleich  mit  beachtenswerten  Darlegungen  über  Beschaffung ­
  geeigneter  Wohnungen  durch  Arbeitgeber,  Selbsthilfe  und  Gemeinden.
In  Preußen  sind  ähnliche  Anregungen  ebenfalls  an  die  Gemeindeorgane ­
  ergangen.  Besondere  gesetzliche  Maßnahmen  —  die  Wohnungs ­
        <pb n="420" />
        IS.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

409

beschaffung  des  Staates  für  seine  eigenen  Arbeiter  und  Unterbeamten
kommt  hier  noch  nicht  in  Frage  —  sind  außer  der  im  Gesetz  vom
2.  März  1867  vorgesehenen  Sportel-und  Stempelfreiheit  für  gemeinnützige
Aktienbaugesellschaften  und  einigen  sonstigen  Steuer-  und  Gebührenerleichterungen ­
  in  späteren  Gesetzen  und  dem  1902  beschlossenen,  auf
Frankfurt  a.  M.  beschränkten,  aber  grundsätzlich  wichtigen  Gesetz  wegen
Umlegung  von  Grundstücken  („Lex  Adickes“)  nicht  zu  verzeichnen.  Im
Jahre  1903  ist  indes  ein  Entwurf  zu  einem  preußischen  Wohnungsgesetz
den  Regierungspräsidenten  und  sonstigen  Instanzen  zur  Begutachtung
vorgelegt  worden.  Anscheinend  wird  er  in  der  Auswahl  der  zu  behandelnden ­
  Materien  manche  Berührung  mit  dem  schon  besprochenen  sächsischen ­
  Baugesetz  vom  1.  Juli  1900  aufweisen,  also  den  Gemeinden  den
Erlaß  von  Wohnungsordnungen  und  die  Einrichtung  einer  Wohnungsaufsicht ­
  zuweisen,  bestimmte  Mindestanforderungen  an  die  Wohnungen
bezeichnen,  den  Ortsbehörden  bestimmte  Befugnisse  in  bezug  auf  Umlegung, ­
  Enteignung  usw.  beilegen  usf.')
Sofern  es  zu  dem  Erlaß  eines  entsprechenden  preußischen  Gesetzes
kommt,  würde  der  von  dem  Verein  „Reichswohnungsgesetz“  vertretene
Gedanke  eines  Reichsgesetzes  bezüglich  der  Wohnungsfrage  praktische
Bedeutung  kaum  noch  gewinnen  können.  Denn  alsdann  wäre  in  Verbindung ­
  mit  den  sonstigen  vorerwähnten  Gesetzen  deutscher  Bundesstaaten ­
  für  einen  großen  Teil  des  Reiches  eine  Regelung  erfolgt,  die
in  wichtigen  grundsätzlichen  Fragen  eine  weitgehende  Annäherung
zeigt,  aber  die  besonderen  Verhältnisse  der  einzelnen  Bundesstaaten
hinreichend  berücksichtigt.  Der  Verein  „Reichswohnungsgesetz“  will
eine  reichsrechtliche  Regelung  über  Wohnungsuntersuchung  und  -Aufsicht, ­
  Zonenenteignung  für  bebaute  Gelände,  Grundsätze  für  Bauordnungen ­
  und  Bebauungspläne,  Förderung  des  Baues  kleiner  Wohnungen ­
  durch  Staatskredit,  Beschaffung  billigen  Baulandes  durch  Staat
und  Gemeinde,  Reform  des  Enteignungs-  und  des  Mietrechtes,  Reform
des  Orts-  und  Vorortverkehrs,  Reichswohnungsamt,  Generalkommissionen ­
  für  Wohnungswesen,  Baubanken  usw.  Einer  reiehsgesetzlichen
  Regelung  dieser  Materien,  die  zum  großen  Teil  dem  Gebiete
der  bundesstaatlichen  Gesetzgebung  und  Verwaltung  nach  ihrer  Natur
und  der  geltenden  Gesetzgebung  und  Verwaltungspraxis  zufallen,
stehen  ohne  Frage  wichtige  formelle  Bedenken  entgegen,  nicht  minder
auch  die  sachliche  Schwierigkeit,  daß  ein  derartiges,  alle  Bundesstaaten
umspannendes  Gesetz  sich  nur  in  ganz  allgemeinen  und  praktisch
wenig  besagenden  Grundsätzen  bewegen  könnte,  bei  deren  Handhabung ­
  die  Bundesstaaten  tatsächlich  sehr  verschieden  Vorgehen  könnten. ­
  Eine  wirkliche  Einheitlichkeit  wäre  mithin  nicht  zu  erzielen.
1)  Der  Entwurf  ist  inzwischen  durch  den  Reichsanzeiger  vom  6.  August  1904
veröffentlicht  worden.
        <pb n="421" />
        410

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Von  größerer  praktischer  Bedeutung  ist  es  überhaupt,  daß  zur  Beseitigung ­
  vorhandener  Mißstände  etwas  Wirksames  geschieht,  als  daß
es  im  wesentlichen  in  einheitlicher  Weise  geschieht.  Die  Reichsverwaltung
  hat  nach  den  Erklärungen  des  Regierungskommissars  in
der  Sitzung  der  Petitionskommission  des  Reichstags  vom  3.  Mai  1899
ernste  Bedenken  gegen  die  reichsgesetzliche  Regelung  der  Angelegenheit ­
  erhoben.  Die  Kommission  hat  sich  dem  angeschlossen.
Die  Reichsgesetzgebung  hat  im  übrigen  dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen ­
  eine  wertvolle  Förderung  geleistet  durch  die  Vorschrift
des  Invalidenversicherungsgesetzes  t§  164),  daß  die  Versicherungsanstalten ­
  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  ein  Viertel,  mit  Genehmigung ­
  des  beteiligten  Kommunalverbandes  oder  Bundesstaats  —  ev.
des  Bundesrates  —  die  Hälfte  ihres  Vermögens  für  solche  Veranstaltungen ­
  anlegen  dürfen,  welche  ausschließlich  oder  überwiegend  der
versicherungspflichtigen  Bevölkerung  zugute  kommen.  Bis  zu  dem
Gesetze  vom  13.  Juli  1899  konnte  nur  ein  Viertel  so  angelegt  werden.
Die  Erhöhung  ist  gerade  im  Interesse  der  Bestrebungen  zur  Verbesserung
der  Arbeiterwohnungsverhältnisse  erfolgt.  Nach  den  Motiven  kann  den
früher  besprochenen  Rentenstellen  gemäß  §  80  des  Invalidenversicherungsgesetzes ­
  u.  a.  auch  eine  Mitwirkung  bei  der  Beteiligung  der  Versicherungsanstalten ­
  an  diesen  Bestrebungen  übertragen  werden.  Entsprechende
Vorschriften  sind  1900  für  die  Berufsgenossenschaften  eingeführt.
Dieser  Überblick  über  die  einschlägige  Gesetzgebung  zeigt,  daß
es  —  auch  abgesehen  von  der  unmittelbaren  Bereitstellung  staatlicher
Mittel  —  an  staatlichen  gesetzgeberischen  Maßnahmen  auf  dem  Gebiete
der  Wohnungsreform  nicht  fehlt,  daß  aber  im  einzelnen  recht  verschieden
vorgegangen  ist.  Weiter  aber  ergibt  sich,  daß  schon  nach  dem  Texte
der  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen  auf  die  Mitwirkung  der
Gemeindeorgane,  gemeinnütziger  Anstalten,  auf  Selbsthilfe  begründeter
Organisationen  und  Privater  gerechnet  wird.  In  der  Tat  ist  gerade
die  Wohnungsfrage  ein  Gebiet,  auf  dem  von  den  verschiedensten  Seiten
her  gearbeitet  werden  kann  und  muß,  weil  keine  der  in  Frage
kommenden  Stellen  in  alle  Einzelheiten  einzugreifen  imstande  ist.  Eine
gegenseitige  Ergänzung  der  Selbsthilfe,  Privathilfe,  Gemeindehilfe  und
Staatshilfe  liegt  hier  durchaus  in  der  Natur  der  Sache.
Was  die  Richtungen  der  Reformarbeit  anlangt,  so  wird  von  vornherein ­
  darauf  verzichtet  werden  müssen,  die  aus  der  allgemeinen  wirtschaftlichen ­
  Entwicklung  sich  ergebenden  Ursachen  für  die  ungünstige
Gestaltung  der  Wohnverhältnisse  der  arbeitenden  Bevölkerung  aus  der
Welt  zu  schaffen.  Die  wachsende  Dichte  der  Bevölkerung  im  ganzen,
der  Drang  nach  den  Städten  und  in  die  industriellen  Bezirke,  die
Stärke  der  einzelnen  Familien,  der  enge  Spielraum  für  den  Wohnungsaufwand ­
  infolge  der  Lohn  Verhältnisse  lassen  sich  durch  künstliche
        <pb n="422" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

411

Mittel  nicht  unmittelbar  beeinflussen,  weil  sie  ein  Ergebnis  der  gesamten
wirtschaftlichen  Entwicklung  sind  und  eine  Behandlung  lediglich  unter
dem  Gesichtswinkel  der  Wohnungsreform  nicht  zulassen.  Im  ganzen
gilt  das  auch  von  dem  Einfluß  des  großen  Verkehrswesens.  Mit  der
Tatsache,  daß  die  größere  Beweglichkeit  der  Bevölkerung  infolge  des
Eisenbahnwesens  auch  die  Anhäufung  der  Bevölkerung  an  bestimmten
Stellen  erleichtert,  muß  man  sich  abfinden,  zumal  an  sich  damit  auch
eine  entgegengesetzte  Bewegung  erleichtert  wird.  Man  erwartet  von
einer  stärkeren  Einfügung  leistungsfähiger  Wasserstraßen  in  das  Verkehrswesen ­
  eine  größere  Dezentralisation  der  gewerblichen  Anlagen
und  damit  auch  ein  Auseinanderziehen  der  kompakten  Arbeitermassen.
Diese  Erwartung  kann  sich  bezüglich  neu  entstehender  Anlagen  allerdings ­
  erfüllen,  sofern  sie  nicht  auf  die  Benutzung  von  Hilfsgewerben,
Einrichtungen  und  geschäftlichen  Beziehungen  angewiesen  sind,  die
entweder  durch  natürliche  Verhältnisse  oder  durch  lange  und  eingewurzelte ­
  Gewohnheiten  an  bestimmte  Örtlichkeiten  gebunden  sind.  In
bezug  auf  die  vorhandenen  Anlagen  wird  sich  jene  Erwartung  nur  in
geringerem  Maße  verwirklichen  können.  Bei  vielen  Anlagen  sind  im
Boden,  in  Gebäuden  und  in  ihrer  Einrichtung  und  Ausrüstung  und  dgl.
so  große  Geldkapitalien  festgelegt,  daß  sie  nicht  lediglich  der  neuen
Wasserstraße  wegen  herausgezogen  werden  können.  Erst  wenn  sonstige
Umstände  einen  Wechsel  des  Standorts  erwünscht  und  möglich  erscheinen ­
  lassen,  würde  hier  die  Rücksicht  auf  die  Wasserstraße  mitsprechen. ­
  Man  darf  also  die  Erwartungen  auf  die  dezentralisierende
Wirkung  neuer  Wasserstraßen  nicht  zu  hoch  spannen.  Eine  unmittelbare ­
  günstige  Einwirkung  auf  die  Arbeiterwohnungsverhältnisse  wird
davon  kaum  ausgehen  können;  aber  einer  zunehmenden  Verschärfung
der  Wohnungsmißstände,  wie  sie  durch  das  Aufkommen  neuer  Betriebsstätten ­
  eintreten  könnte,  würden  unter  gewissen  Voraussetzungen  neue
leistungsfähige  Wasserwege  entgegenwirken  können.
Mehr  Bedeutung  kann  die  Gestaltung  des  inneren  und  das  Nahverkehrs ­
  in  den  Städten  und  in  ihrer  Umgebung  gewinnen.  Häufige,
schnelle  und  billige  Verkehrsgelegenheiten  zwischen  den  Außenbezirken
und  der  Stadt  oder  den  Stadtteilen,  in  der  oder  in  denen  sich  die
Arbeitsstätten  befinden,  erleichtern  das  Wohnen  in  den  Außenbezirken,
in  denen  eher  Baugelände  für  billige  und  gute  Arbeiterwohnungen  zu
finden  ist.  Aber  es  müssen  wirklich  häufige,  schnelle  und  billige  Verkehrsgelegenheiten ­
  sein,  weil  sonst  der  Zeitverlust  und  Kostenaufwand
die  Arbeiter  hindern  würde,  in  den  Außenbezirken  zu  wohnen.  Im
übrigen  ist  hierbei  nicht  zu  vergessen,  daß  die  Bodenspekulation  sich
vielfach  der  Entwicklung  der  Verkehrsveranstaltungen  unmittelbar  anschließt ­
  und  durch  Steigerung  des  Bodenwerts  die  Vermehrung  billiger
Wohnungen  erschwert.  In  jedem  Falle  handelt  es  sich  bei  solchen
        <pb n="423" />
        412

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

verkehrspolitischen  Maßnahmen  um  mittelbar  wirkende  Mittel,  die  für
sich  allein  noch  keine  Besserung  herbeiführen  können,  wohl  aber  als
Ergänzung  anderer,  unmittelbar  wirkender  Mittel  ihren  Wert  haben
Wichtiger  ist  es,  den  besonderen  Ursachen  der  Wohnungsmißstände
entgegenzuarbeiten,  weil  erst  auf  diese  Weise  unmittelbare  Wirkungen
erzielt  werden  können.
Hierbei  ergeben  sich  aus  dem  vorstehend  Entwickelten  vier  Hauptrichtungen ­
  der  Reformarbeit:  Aufdeckung  von  Mißständen  in  bezug  auf
Gesundheit  und  Sittlichkeit  in  den  vorhandenen  Wohnungen,  Beseitigung
solcher  Mißstände,  Verhinderung  entsprechender  Mißstände  in  neuen
Bauten,  Verbesserung  des  Verhältnisses  zwischen  Nachfrage  und  Angebot ­
  in  bezug  auf  Arbeiterwohnungen.
Mitunter  wird  als  weitere  Richtung  noch  die  Verbesserung  des
Mietrechtes  bezeichnet.  Indes  kann  davon  abgesehen  werden,  weil
bei  den  besprochenen  Mißständen  die  Gestaltung  des  Mietrechtes  nur
wenig  in  Frage  kommt.  In  Deutschland  hat  überdies  das  Bürgerliche
Gesetzbuch  das  Mietrecht  unter  gerechter  Abwägung  der  beiderseitigen
Interessen  und  der  sozialen  Lage  geordnet.  Seine  Grundsätze  sind  freilich
meist  nicht  zwingender  Art  und  werden  deshalb  in  den  tatsächlichen
Mietverträgen  nicht  immer  befolgt.  Da  aber  nicht  zu  erwarten  und
aus  anderen  Gründen  nicht  einmal  zu  befürworten  ist,  daß  die  dispositiven ­
  Sätze  des  Mietrechts  durch  zwingende  ersetzt  werden,  und
da  selbst  bei  einer  solchen  Ersetzung  die  wichtigsten  Ursachen  der
Wohnungsmißstände  weiter  wirken  würden,  so  hat  eine  nähere  Erörterung ­
  dieser  Seite  der  Frage  keine  unmittelbare  praktische  Bedeutung ­
  und  kann  deshalb  hier  unterbleiben.
§  3.  Bauordnung,  Baupolizei  und  Wohnungsaufsicht.  Die  drei
ersten  in  §  2  genannten  Richtungen  hängen  insofern  mit  einander  zusammen, ­
  als  sie  dem  Gebiete  der  Bau-  und  Baupolizeiordnungen
angehören.  Es  handelt  sich  hierbei  zunächst  darum,  bestimmte  Anforderungen ­
  zu  bezeichnen,  bei  deren  Erfüllung  erst  eine  Wohnung
als  genügend  in  gesundheitlicher  und  sittlicher  Beziehung  gelten
kann.  Diese  Anforderungen  müssen  insbesondere  die  Luft-  und  Lichtzufulir,
  die  Belegung  der  Wohnungen  mit  Personen,  den  Mindestluftraum ­
  für  den  Kopf  der  Bewohner,  die  Trockenheit,  die  Abortanlagen, ­
  die  Treppen-,  Schornstein-  und  Feuerungsanlagen,  den  Hofraum,
die  Trennung  der  Schlafgänger  verschiedenen  Geschlechts  und  ihre
Absonderung  von  der  Familie  u.  dgl.  mehr  betreffen.  Dazu  können
Verbote  der  Benutzung  bestimmter  Gattungen  von  Wohnungen,  z.  B.
von  Keller-  oder  von  Dachwohnungen,  treten  u.  dgl.  mehr.  Es  ist  klar,
daß  diese  Bestimmungen  nicht  überall  völlig  übereinstimmen  können,
wenn  auch  gewisse  Mindestforderungen  für  größere  Gebiete  möglich
erscheinen.  Es  ist  weiterhin  selbstverständlich,  daß  derartige  Forde-
        <pb n="424" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohmmgsfrage.

413

rungen  gegenüber  neuen  Gebäuden  schärfer  angespannt  und  strenger
-durchgeführt  werden  können,  als  gegenüber  vorhandenen.  Bei  letzteren
liegt  die  Sache  so,  daß  sie  in  sehr  vielen  Fällen  den  Ansprüchen  einer
früheren  Zeit  genügt  haben  und  deshalb  von  den  zuständigen  Behörden
nicht  beanstandet  sind.  Werden  jetzt  weitergehende  Anforderungen
gestellt,  so  sind  sie  bei  vorhandenen  Gebäuden  nicht  immer  —  selbst
beim  besten  Willen  —  zu  erfüllen,  wenn  man  diese  Gebäude  nicht  nach
Ausweisung  der  Insassen  einfach  niederreißen  und  neu  aufführen  will.
Das  ist  ein  scharfer  Eingriff  in  bestehende  Rechtsverhältnisse,  der  zwar
durch  die  höheren  allgemeinen  Interessen  gerechtfertigt  wird,  mit  dessen
Anwendung  man  aber  vorsichtig  sein  muß,  um  Härten  und  Unbilligkeiten ­
  zu  vermeiden.  Entbehren  kann  man  freilich  auch  so  scharfe  Mittel
nicht.  Lassen  sich  auf  anderem  Wege  gefährliche  Zustände  in  vorhandenen ­
  Wohnungen  nicht  beseitigen,  so  muß  die  zuständige  Behörde
des  Orts  befugt  sein,  die  weitere  Benutzung  solcher  Wohnungen  zu
untersagen  oder  von  der  Vornahme  bestimmter  Änderungen  abhängig
zu  machen  oder  aber,  falls  das  letztere  nicht  möglich  ist,  die  Beseitigung
des  Gebäudes  zu  verlangen  und  zu  dem  Zwecke  des  Enteignungsrecht
zu  gebrauchen.  Es  kann  nötig  werden,  das  Enteignungsrecht  auf  ganze
Häuserblocks,  Straßen  und  Stadtviertel  anzuwenden,  wenn  deren  gesundheitliche ­
  Verhältnisse  so  bedenklich  sind,  daß  das  öffentliche  Interesse ­
  dadurch  gefährdet  wird,  und  wenn  auf  andere  Weise  eine  Besserung
nicht  mehr  möglich  erscheint  („Zonenenteignung“).  So  weitgehende
Eingriffe  können  natürlich  nicht  lediglich  von  dem  Ermessen  der
einzelnen  Ortsbehörden  abliängen.  Es  bedarf  dazu  einer  grundsätzlichen ­
  Ermächtigung  durch  die  Gesetzgebung,  wie  sie  nach  dem  oben
Ausgeführten  in  verschiedenen  Ländern  durch  die  Wohnungsgesetze  und
in  anderen  Ländern  durch  die  allgemeinen  Enteignungsgesetze  gegeben
ist;  es  bedarf  weiter  der  Regelung  eines  bestimmten  Instanzenzuges,
um  den  betroffenen  Eigentümern  eine  Nachprüfung  der  Entscheidung
der  Ortsbehörden  durch  ein  höheres  Organ  zu  gewährleisten.  Auch  die
Frage  der  Entschädigung  verlangt  vielfach  einen  solchen  Instanzenzug.
Im  übrigen  sind  bei  den  Anforderungen  an  alte  und  neue  Gebäude
inbezug  auf  Sicherung  der  Gesundheit  und  Sittlichkeit  örtliche  Verordnungen ­
  unentbehrlich,  um  entweder  die  allgemeinen  Grundsätze  der
Gesetze  oder  allgemeinen  Verordnungen  auf  das  Ortsgebiet  anzuwenden
und  für  dieses  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Bedürfnisse  zu  ergänzen
oder  um  mangels  allgemeiner  Bestimmungen  die  gebotenen  Anforderungen ­
  nach  eigenem  Ermessen  aufzustellen.
Mit  Maßregeln  der  genannten  Art  ist  aber  auf  dem  Gebiet  der
Bau-  und  Baupolizeiverordnungen  noch  nicht  alles  getan.  Es  kommt
auch  darauf  an,  gewisse  Fehler  in  bezug  auf  Breite  der  Straßen,  Höhe
der  Gebäude  u.  dgl.  zu  vermeiden,  wie  sie  infolge  einseitiger  Be-
        <pb n="425" />
        414

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

tonung  des  Verkehrsbedürfnisses  nach  dem  in  §  1  Gesagten  mehrfach
gemacht  sind.  Hierzu  bietet  die  Aufstellung  der  Bebauungspläne  Gelegenheit. ­
  Die  Aufstellung  der  Bebauungspläne  kann  der  Natur  der
Sache  nach  nur  durch  die  mit  den  Ortsverhältnissen  betrauten  örtlichen ­
  Behörden  ei’folgen.  Auch  hier  aber  muß  ein  Einspruch  an
höhere  Organe  möglich  sein,  und  überdies  muß  den  letzteren  das  Recht
zustehen,  in  gewissem  Umfange  in  die  Selbständigkeit  der  örtlichen
Organe  einzugreifen,  damit  Fehler  verhindert  werden  können.
Ob  die  vorstehend  erwähnten  Befugnisse  der  höheren  Organe
durch  besondere  Behörden,  wie  sie  mehrfach  empfohlen  worden  sind,
oder  durch  die  bestehenden  Organe  (z.  B.  in  Preußen  Regierungspräsident, ­
  Bezirksausschuß  usw.)  wahrzunehmen  sind,  ist  eine  Frage,  auf
die  eine  allgemeine  Antwort  nicht  gegeben  werden  kann,  und  die  auch
ohne  entscheidende  Bedeutung  ist.  Die  Hauptsache  ist,  daß  mit  der
erforderlichen  Sachkunde  vorgegangen  wird.  Stehen  den  vorhandenen
Behörden  genügend  sachverständige  Kräfte  zur  Verfügung  oder  können
sie  verfügbar  gemacht  werden,  so  spricht  manches  dafür,  besondere
Behörden  nicht  zu  schaffen.  Denn  es  ist  nicht  ohne  Bedenken,  wenn
dem  heute  so  häufig  auftauchenden  Bestreben  nach  Einrichtung  von
Sonderbehörden  für  bestimmte  Aufgaben  der  Verwaltung  zu  sehr  nachgegeben ­
  wird.  Das  Bestreben  gründet  sich  auf  die  Überzeugung,  daß
durch  die  Spezialisierung  der  Verwaltungsbehörden  deren  Sachverständigkeit
  gesteigert  wird.  Diese  Erwartung  trifft  vielfach  zu,  aber  ein
solches  Vorgehen  kompliziert  und  verteuert  den  Verwaltungsapparat
und  gefährdet  die  in  bestimmtem  Umfange  unentbehrliche  Einheitlichkeit ­
  der  Verwaltung.  Es  gibt  ohne  Frage  noch  andere  Wege,  der
Verwaltung  die  nötige  Sachkunde  zuzuführen  und  dienstbar  zu  machen,
mit  denen  gleiche  Bedenken  nicht  verbunden  sind.  Man  wird  also  auch
hier  von  dem  Verlangen  eines  schematischen  Vorgehens  absehen  müssen.
Auf  die  Einzelheiten  der  vorstehend  besprochenen  Richtungen,  wie
sie  in  Bau-  und  Baupolizeiverordnungen  zu  verfolgen  sind,  kann  hier
nicht  näher  eingegangen  werden,  weil  die  Darstellung  des  sehr  zersplitterten ­
  Materials  den  verfügbaren  Raum  überschreiten  würde.
Soweit  die  staatlichen  oder  kommunalen  Organe  mit  Hilfe  der
Bau-  und  Baupolizeiordnungen  der  Weiterbenutzung  und  der  Errichtung
ungeeigneter  Wohngelegenheiten  entgegenarbeiten,  bedarf  es  natürlich
auch  einer  ständigen  Kontrolle  über  die  Wohngelegenheiten,  um  vorhandene ­
  oder  sich  einschleichende  Mißstände  festzustellen.  Anderenfalls ­
  würden  die  Bestimmungen  nur  von  geringer  praktischer  Bedeutung ­
  sein.  Erklärlicherweise  ist  deßhalb  in  der  Reformbewegung
der  Frage  der  Wohnungsaufsicht  eine  besondere  Aufmerksamkeit  gewidmet ­
  worden.  Der  oben  gegebene  Überblick  über  die  Gesetzgebung
der  einzelnen  Länder  zeigt,  daß  die  Wohnungsaufsicht  vielfach  eine
        <pb n="426" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

415

wichtige  Rolle  spielt  und  entweder  den  örtlichen  Organen  vorgeschrieben ­
  oder  ihnen  dringend  nahe  gelegt  ist.  Dabei  ist  nicht  zu
übersehen,  daß  die  Gemeinden  vielfach  schon  vorher  eine  ständige
Wohnungsaufsicht  eingerichtet  hatten.  Auch  in  preußischen  Städten
fehlt  es  an  Beispielen  dafür  nicht.  Zum  Teil  haben  dabei  die  Regierungspräsidenten ­
  die  Anregung  gegeben.  Die  Einrichtung  einer
ständigen  Wohnungsaufsicht  gibt  den  zuständigen  Organen  die  Möglichkeit, ­
  einen  tiefen  Einblick  in  die  inneren  Verhältnisse  der  Familien
zu  gewinnen.  Mißgriffe  und  übereifriges  Verhalten  der  Organe  würden
deshalb  von  der  Bevölkerung  besonders  empfunden  werden,  und  gegen
mißbräuchliche  Verwertung  der  so  gewonnenen  Kenntnis  der  Verhältnisse ­
  würde  sich  die  Bevölkerung  energisch  sträuben.  Es  ist  deshalb ­
  nötig,  bei  Einrichtung  der  ständigen  Wohnungsaufsicht  die  Befugnisse ­
  der  beteiligten  Organe  möglichst  klar  zu  bezeichnen,  genügende
Kautelen  gegen  Mißgriffe  und  Mißbräuche  der  Aufsichtsbeamten  vorzusehen ­
  und  dafür  zu  sorgen,  daß  bei  der  Handhabung  der  Aufsicht
die  berechtigten  Empfindungen  der  Bevölkerung  geschont  werden.  Vor
allem  aber  kommt  es  darauf  an,  für  die  Durchführung  der  Aufsicht
Personen  heranzuziehen,  die  bei  der  nötigen  Sachkunde  durch  Charakter, ­
  Verhalten  und  Benehmen  das  Vertrauen  der  beteiligten  minderbemittelten ­
  Volkskreise  zu  gewinnen  Aussicht  haben  und  deshalb  die
Erwartung  rechtfertigen,  daß  sie  die  Zwecke  der  Wohnungsaufsicht
ohne  unerwünschte  Nebenwirkungen  erreichen  werden.  Die  Lösung
dieser  Personenfrage  ist  praktisch  noch  wichtiger  als  die  Beantwortung
der  Frage,  ob  für  die  Aufsicht  neue  Behörden  eingeführt  oder  vorhandene ­
  benutzt  werden  sollen.  Zum  Teil  sind  ohne  Zweifel  in  den
örtlichen  Behörden  schon  geeignete  Stellen  zur  Übernahme  der  Aufgabe
vorhanden,  sodaß  es  hier  der  Einrichtung  neuer  Behörden  nicht  bedürfen
würde.  Zum  größeren  Teil  wird  aber  die  Einführung  neuer  Organe
nicht  zu  vermeiden  sein.  Die  Wohnungsaufsicht  erfordert  ein  bestimmtes ­
  Maß  von  Sachkunde  in  bautechnischer  und  in  gesundheitlicher ­
  Hinsicht,  und  da  beides  nicht  immer  in  derselben  Person  vorhanden ­
  sein  kann,  wird  es  häufig  nötig  sein,  kollegiale  Organe  mit
der  Aufsicht  zu  betrauen.  Das  alles  sind  Dinge,  bei  denen  man  den
Ortsbehörden  eine  größere  Bewegungsfreiheit  zugestehen  muß,  damit  sie
sich  den  besonderen  örtlichen  und  persönlichen  Verhältnissen  anpassen
können.  Eine  einheitliche  Regelung  wäre  dagegen  an  sich  möglich
bezüglich  der  Frage,  ob  überhaupt  eine  ständige  Wohnungsaufsicht
eingerichtet  werden  soll.  Es  ließe  sich  z.  B.  gesetzlich  vorschreiben,
daß  Gemeinden  von  bestimmter  Größe  zur  Einrichtung  der  ständigen
Wohnungsaufsicht  verpflichtet  sind.  Für  die  obligatorische  Einrichtung
fehlt  es  nicht  an  Beispielen.  Bayern  und  Württemberg  schreiben,  wie
schon  erwähnt,  die  Wohnungsaufsicht  vor.  Ob  aber  andere  Bundes-
        <pb n="427" />
        416

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Staaten  späterhin  ebenso  Vorgehen  werden,  ist  zweifelhaft.  Es  liegt
ihnen  vielleicht  näher,  zunächst  zu  versuchen,  ob  nicht  auf  freiwilligem
Wege  durch  Anregungen  der  Staatsbehörden  die  Wohnungsaufsicht  eingebürgert ­
  werden  kann,  oder  den  Weg  zu  beschreiten,  daß  es  zwar
im  allgemeinen  den  Gemeinden  überlassen  bleibt,  ob  sie  eine  Wohnungsaufsicht ­
  einrichten  wollen,  aber  unter  bestimmten  Voraussetzungen  den
übergeordneten  Staatsbehörden  das  Eecht  zur  Ausübung  eines  entsprechenden ­
  Zwanges  gegeben  wird.  Ein  Mittelweg  der  letzteren  Art
hat  sich  schon  verschiedentlich  als  wirksam  erwiesen,  und  es  ist  deshalb
nicht  ausgeschlossen,  daß  verschiedene  deutsche  Bundesstaaten  ihn  betreten ­
  werden.  Daß  ein  reichsgesetzlicher  Zwang  zur  Einrichtung  der
Wohnungsaufsicht  ausgesprochen  werden  sollte,  ist  nach  dem  früher
Gesagten  nicht  wahrscheinlich.  Ein  Eeichsgesetz  aber,  das  lediglich
eine  fakultive  Wohnungsaufsicht  ausspräche,  würde  nicht  von  besonderer ­
  praktischer  Bedeutung  sein.
Mit  der  Wohnungsaufsicht  wird  mehrfach  ein  Wohnungsnachweis
verbunden,  um  der  beteiligten  Bevölkerung  das  vorhandene  Angebot
kleiner  Wohnungen  zugänglich  zu  machen.  Einen  solchen  Wohnungsnachweis ­
  obligatorisch  zu  machen,  dürfte  sich  wegen  der  Verschiedenheit ­
  der  Verhältnisse  nicht  empfehlen.  Die  praktische  Bedeutung  des
Wohnungsnachweises  für  die  Verbesserung  des  Verhältnisses  zwischen
Angebot  und  Nachfrage  in  bezug  auf  kleine  Wohnungen  darf  übrigens
nicht  besonders  hoch  veranschlagt  werden.
§  4.  Förderung  des  Wohnungsbaues  durch  private  und  öffentliche
Arbeitgeber  für  eigene  Arbeiter.  Wichtiger  —  vom  praktischen  Gesichtspunkt ­
  aus  —  als  alle  besprochenen  Maßnahmen  ist  es,  das  Angebot ­
  an  Wohnungen  zu  verstärken,  die  für  die  Arbeiter  geeignet,
gesund,  hinreichend  geräumig  und  nicht  zu  teuer  sind.  Die  Nachfrage
nach  solchen  Wohnungen  läßt  sich  sowohl  im  ganzen,  als  auch  in  den
meisten  einzelnen  Orten  nicht  nur  nicht  beschränken,  sondern  wächst
ständig  an.  Da  das  vorhandene  Angebot  an  Wohnungen  den  Anforderungen, ­
  die  in  bezug  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  gestellt  werden
müssen,  zum  Teil  nicht  genügt,  so  müßte  an  sich  zur  Beseitigung  vorhandener ­
  und  zur  Verhinderung  künftiger  Mißstände  das  Angebot  geeigneter ­
  Wohnungen  längere  Zeit  hindurch  noch  stärker  erhöht  werden,
als  die  natürliche  Zunahme  der  Nachfrage  bedingen  würde.  Es  wird
sehr  schwer  sein,  eine  solche  Steigerung  des  Angebotes  herbeizuführen.
Mit  allen  Kräften  und  von  allen  Seiten  muß  aber  Hand  angelegt
werden,  um  der  Aufgabe  einigermaßen  gerecht  zu  werden.  In  einer
ausreichenden  Verstärkung  des  Angebotes  an  gesunden,  geräumigen
und  billigen  Wohnungen  liegt  der  Schwerpunkt  der  Wohnungsreform.
Der  mehrerwähnte  sächsische  Ministerialerlaß  vom  31.  März  1903
hebt  hervor,  daß  in  erster  Linie  die  Errichtung  von  Kleinwohnungen
        <pb n="428" />
        IS.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

417

durch  die  Arbeitgeber  in  Betracht  komme.  Der  Erlaß  hat  dabei  die
privaten  Arbeitgeber  im  Auge.  Es  kommen  aber  nicht  minder  die  öffentlichen ­
  in  Betracht,  also  besonders  Staat  und  Gemeinden.  Für  private
und  öffentliche  Arbeitgeber  ist  in  manchen  Fällen  die  Errichtung  von
geeigneten  Arbeiterwohnungen  unvermeidlich,  dann  nämlich,  wenn  der
Betrieb  isoliert  und  von  Orten  mit  reichlicheren  Wohngelegenheiten
so  entfernt  liegt,  daß  es  ohne  Beschaffung  von  Wohngelegenheiten  in
der  Nähe  des  Betriebes  nicht  möglich  ist,  die  nötigen  Arbeiter  zu  bekommen. ­
  In  anderen  Fällen  wird  dem  Arbeitgeber  die  Beschaffung
geeigneter  Wohnungen  durch  die  Hoffnung  nahegelegt,  dadurch  einen
Stamm  brauchbarer  Arbeiter  in  seiner  Nähe  ansässig  zu  machen.
Kommt  hierbei  das  eigene  Interesse  des  Arbeitgebers  unmittelbar  in
Frage,  so  kann  es  mittelbar  auch  in  sonstigen  Fällen  gefördert  werden,
weil  Arbeiter  mit  besseren  Wohnungsverhältnissen  an  Leistungsfähigkeit ­
  gewinnen.  An  dieser  Verknüpfung  des  eigenen  Interesses  des
Arbeitgebers  mit  dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen  Anstoß  zu  nehmen,
wie  es  manchmal  ohne  Einschränkung  geschieht,  ist  nicht  berechtigt.
Das  eigene  Interesse  ist  im  Wirtschaftsleben  immer  noch  die  kräftigste
Triebfeder  und  wird  es  normalerweise  immer  sein.  Führt  die  Betätigung ­
  des  Arbeitgeberinteresses  dazu,  daß  die  Wohnungsverhältnisse
der  Arbeiter  sich  bessern,  ohne  ihre  sonstige  Lebenshaltung  zu  beeinträchtigen, ­
  so  ist  das  ein  wertvoller  Fortschritt.  In  den  großen  Städten
ist  freilich  auf  eine  derartige  Betätigung  der  Arbeitgeber  wegen  der
schwierigeren  Bodenverhältnisse  weniger  zu  rechnen.  In  kleineren
Orten  und  auf  dem  platten  Lande  läßt  sich  aber  manches  erreichen.
Dabei  wird  zu  beachten  sein,  daß  es  den  kapitalschwachen  Unternehmern ­
  nur  in  geringem  Maße  möglich  ist,  zum  Bau  eigener  Arbeiterhäuser ­
  überzugehen.  In  der  Kegel  sind  es  Großbetriebe,  die  sich  so  betätigen. ­
  Den  öffentlichen  Arbeitgebern  sind  dabei  insofern  weitere
Grenzen  gegönnt,  als  sie  leichter  für  derartige  Zwecke  den  Kredit  in
Anspruch  nehmen  können,  als  der  Privatbetrieb.  Eine  Schwierigkeit  tritt
weiter  dann  ein,  wenn  der  Bedarf  des  Unternehmens  an  Arbeitskräften
starken  Schwankungen  unterliegt.  In  diesem  Falle  läßt  sich  im  Verhältnis ­
  nur  für  einen  geringeren  Bruchteil  der  Arbeiter  die  Wohnungsbeschaffung ­
  ermöglichen,  als  bei  Betrieben  mit  gleichmäßigem  Arbeiterbedarf.
Darüber,  in  welcher  Form  die  vom  Arbeitgeber  errichteten  Wohnungen ­
  dem  Arbeiter  zu  überlassen  sind,  läßt  sich  keine  allgemeine
Regel  aufstellen.  Auf  dem  platten  Lande  ist  es  vielfach  das  Gegebene,
die  Wohnung  landwirtschaftlicher  Arbeiter  als  einen  Teil  der  Naturallöhnung ­
  zu  behandeln.  Auch  bei  gewerblichen  Arbeitern  in  ländlichen
und  kleinen  Orten  kann  das  Gleiche  zweckmäßig  sein.  In  solchen
Fällen  hört  mit  dem  Lohnverhältnis  in  der  Regel  auch  das  Wohnverhältnis
  auf.  Härten  können  dabei  eintreten,  sollten  aber  nach  Mögvan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  27
        <pb n="429" />
        418

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspoiitik.

lichkeit  vermieden  werden.  Ein  anderer  Weg  ist  der,  besonders  tüchtigen ­
  und  zuverlässigen  Arbeitern  als  eine  Art  Prämie  die  Wohnung
entweder  entgeltlich  oder  unentgeltlich  zu  überweisen.  Wo  es  zweckmäßig ­
  scheint,  die  Arbeiter  durch  Erwerbung  eines  Hauses  ansässig  zu
machen,  kann  der  Arbeitgeber  das  durch  Vereinbarung  kleiner  regelmäßiger ­
  Teilzahlungen  ermöglichen.  Man  darf  aber,  wie  erwähnt,
gerade  hierin  nicht  schematisch  Vorgehen.  Die  Arbeiter  selbst  sehen
darin  nicht  selten  eine  lästige  Beschränkung  ihrer  Bewegungsfreiheit.
In  der  Mehrzahl  der  Fälle  dürfte  die  mietweise  Überlassung  an  die
Arbeiter  zweckmäßig  sein.  Die  Mieten  müssen  dabei  mäßig  und  bezüglich ­
  der  Zahlungstermine  bequem  eingerichtet  sein;  daß  sie  hinter
den  Selbstkosten  Zurückbleiben,  ist  aber  in  der  Regel  nicht  zu  empfehlen, ­
  weil  dann  die  Überlassung  der  Wohnung  leicht  als  eine  Art
Almosen  aufgefaßt  werden  kann,  und  der  Almosencharakter  muß  bei
sozialpolitischen  Maßnahmen  vermieden  werden.  Eine  mäßige  Verzinsung ­
  des  in  Arbeiterhäusern  angelegten  Kapitals  durch  die  von  den
Arbeitern  gezahlten  Mieten  läßt  sich  nicht  als  unberechtigt  hinstellen
und  ist  schon  deshalb  vielfach  zweckmäßig,  weil  sie  die  Geneigtheit
der  Arbeitgeber  zum  Bau  von  Arbeiterhäusern  steigert.  Eine  Verzinsung ­
  von  solcher  Höhe,  daß  die  Arbeiterhäuser  zu  einer  vorteilhaften ­
  Kapitalanlage  werden,  würde  zwar  diese  Geneigtheit  noch  mehr
steigern,  aber  vielfach  den  Wohnungsaufwand  so  vergrößern,  daß  die
sozialpolitisch  erwünschte  Verbilligung  unmöglich  wird.  In  Wirklichkeit ­
  bleiben  die  Mieten  meist  hinter  den  ortsüblichen  zurück,  und  das
ist  im  allgemeinen  erwünscht.  Bei  den  Arbeitern  ist  nicht  selten  eine
Abneigung  gegen  die  Benutzung  der  vom  Arbeitgeber  gestellten  Wohnungen ­
  bemerkbar;  man  fürchtet,  dadurch  in  größere  Abhängigkeit
vom  Arbeitgeber  zu  kommen.  Es  mag  Fälle  geben,  in  denen  die  Befürchtung ­
  begründet  ist.  In  der  Kegel  handelt  es  sich  aber  um  eine
grundlose  Empfindung  der  Arbeiter;  der  Arbeitgeber  selbst  kann  dagegen ­
  durch  billige  und  zweckmäßige  Gestaltung  und  Handhabung  der
Mietverträge  ankämpfen.  Als  Mieter  kommen  in  der  Kegel  eigene  Arbeiter ­
  des  beteiligten  Arbeitgebers  in  Betracht.  Es  ist  verständlich,
daß  in  solchen  Fällen  der  Arbeitgeber  oft  nicht  geneigt  ist,  das  Mietverhältnis ­
  fortzusetzen,  wenn  er  oder  der  Arbeiter  das  Arbeitsverhältnis ­
  löst.  Aber  es  ist  nicht  immer  zweckmäßig,  Miet-  und  Arbeitsverhältnis ­
  untrennbar  zu  verbinden,  weil  dadurch  Härten  entstehen  können,
die  den  sozialpolischen  Wert  der  Wohnungsbeschaffung  durch  den  Arbeitgeber ­
  beeinträchtigen.  Zu  dem  Zwecke  wird  z.  B.  der  Mietvertragbezüglich
  seiner  Kündigungsfristen  und  seines  Endtermins  als  ein  vom
Arbeitsverhältnis  losgelöster  und  unabhängiger  Vertrag  behandelt,
auch  wenn  er  nur  mit  eigenen  Arbeitern  abgeschlossen  wird.
Die  vom  Arbeitgeber  errichteten  Wohnungen  kommen  im  wesent-
        <pb n="430" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeitenvohimng-sfrage.

419

liehen  für  ortsansässige  verheiratete  oder  sonst  einem  Familienhaushalt
ungehörige  Arbeiter  in  Betracht.  Für  auswärtige  Arbeiter,  die  wegen
der  großen  Entfernung  von  ihrem  Wohnort  nur  die  Sonn-  und  Feiertage ­
  zu  Hause  verbringen  können,  sind  vielfach  besondere  Logierhäuser
von  den  Arbeitgebern  errichtet  worden,  um  saubere,  gesunde  und  billige
Unterkunft  zu  ermöglichen.
Umfassende  Angaben  über  den  Bau  von  Arbeiterwohnungen  durch
private  Arbeitgeber  liegen  nur  wenig  vor.  Daß  allenthalben  die  großen
Betriebe  in  dieser  Richtung  tätig  sind,  und  daß  manche  darunter  sehr
Gutes  geleistet  haben,  ergibt  sich  aus  zahlreichen  Einzelangaben  in  der
einschlägigen  Literatur,  in  Berichten  von  Aktiengesellschaften  usw.
Den  Einzelheiten  kann  hier  nicht  nachgegangen  werden.  Nach  einer
Aufstellung  für  die  Weltausstellung  in  Paris  (1900)  waren  von  industriellen ­
  Arbeitgebern  in  Deutschland  am  1.  Oktober  1898:  143  049
Wohnungen,  also  rund  18  auf  je  1000  Arbeiter  der  Betriebe  mit  5  und
mehr  Arbeitern,  erbaut.  Diesen  Durchschnitt  überragen  manche  Bezirke ­
  sehr  erheblich.  Im  Königreich  Sachsen  sind  nach  einer  Angabe
auf  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß  zu  Düsseldorf  von  1902:
3500—4000  Wohnungen  von  gewerblichen  Arbeitgebern  errichtet  worden.
Der  sächsische  Ministerialerlaß  vom  31.  März  1903  nennt  diese  Zahl
im  Vergleich  mit  anderen  Teilen  des  Reiches  „verhältnismäßig  nicht
sehr  bedeutend“.  Für  ländliche  Arbeiter  liegen  nach  dem  genannten
Erlaß  die  Verhältnisse  sehr  ungleich;  soweit  für  solche  Arbeiter  von  Arbeitgebern ­
  Wohnungen  errichtet  worden  sind,  ist  es  fast  durchgehends  durch
Rittergüter  geschehen.  Nach  der  „Ehrentafel“  der  Zeitschrift  „Der
Arbeiterfreund“  sind  von  privaten  Arbeitgebern  (Einzelunternehmern
und  Aktiengesellschaften)  für  Wohnungsfürsorge  bereitgestellt  worden:

1899  1  417  769  M.
1900  2  313  608  „
1901  5  720  530  „
1902  2  088  355  „
1903  1411  634  „

Diese  Beträge  sind  aber  nicht  ganz  auf  den  Bau  von  Wohnungen
durch  Arbeitgeber  zu  rechnen,  da  auch  Beihilfen  zum  Bau  durch  andere
Organe  und  durch  Arbeiter  berücksichtigt  sind.
Die  Gemeinden  haben  sich  neuerdings  in  wachsendem  Maße  der
Errichtung  von  kleinen  Wohnungen  für  ihre  eigenen  Arbeiter  und
Unterbeamten  zugewandt.  In  Deutschland  ist  das  u.  a.  berichtet  von
Altona,  Cassel,  Danzig,  Darmstadt,  Dresden,  Duisburg,  Essen,  Frankfurt ­
  a.  M.,  Freiburg  i.  Br.,  Göttingen,  Hanau,  Heidelberg,  Karlsruhe,
Kiel,  Köln,  Königsberg  i.  Pr.,  Konstanz,  Mannheim,  Nürnberg,  Osnabrück, ­
  Quedlinburg,  Pforzheim,  Stettin,  Straßburg  i.  E.,  Stuttgart,
Ulm,  Wiesbaden  usw.  Da  sich  durch  die  Wohnungsbauten  der  Gemeinden ­
  für  ihre  eigenen  Arbeiter  und  Unterbeamten  das  Angebot  an
        <pb n="431" />
        420

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

kleinen  Wohnungen  überhaupt  steigert,  so  hat  eine  solche  Betätigung*
der  Gemeinden  als  Arbeitgeber  einen  mittelbaren  Einfluß  auch  auf  die
WohnungsVerhältnisse  der  übrigen  Arbeiterkreise  des  betreffenden  Ortes.
Eine  ähnliche  Wirkung  geht  von  den  durch  den  Staat  als  Arbeitgeber ­
  errichteten  Wohnungen  für  seine  Arbeiter  und  Untei’beamten
aus.  Es  ist  unverkennbar,  daß  verschiedene  Staaten  in  ihrer  Eigenschaft ­
  als  Arbeitgeber  sich  in  der  neuesten  Zeit  mit  wachsendem
Eifer  der  Fürsorge  für  angemessene  Befriedigung  des  Wohnungsbedürfnisses ­
  ihrer  eigenen  Arbeiter  und  Unterbeamten  gewidmet  haben.
Die  großen  Betriebsverwaltungen  kommen  dabei  besonders  in  Betracht,
wie  Eisenbahn-,  Post-,  Bergverwaltung;  die  Fürsorge  beschränkt  sich
aber  in  manchen  Staaten  nicht  auf  derartige  Verwaltungen.  Auch  die
Wasserbau-,  die  Zollverwaltung,  unter  Umständen  auch  andere  Dienstzweige ­
  können  Anlaß  haben,  in  die  Wohnungsverhältnisse  ihrer  Unterbeamten ­
  einzugreifen.  Einige  Beispiele  mögen  noch  Platz  finden.  Die
österreichischen  Staatsbahnen  hatten  nach  der  „Sozialen  Praxis“  1901:
714  Wohngebäude  für  Beamte,  Unterbeamte,  Diener  und  Arbeiter  mit
einer  bebauten  Fläche  von  150274  qm  und  6514  Wächter-  und  Portierhäuser ­
  mit  einer  bebauten  Fläche  von  324700  qm  und  außerdem  153
Arbeiterhäuser  für  624  Familien.  Durch  ein  Gesetz  von  1901  sind
3  389  000  Kr.  zum  Bau  von  Wohnhäusern  für  Bedienstete  in  35  Stationen ­
  bereitgestellt.  Die  württembergische  Eisenbahnverwaltung  hat
bis  Mitte  1903  über  10  Mill.  M.  zum  Bau  von  Wohnungen  für  Arbeiter,
Beamte  und  Unterbeamte  aufgewendet.  Der  Etat  für  1903  sah  weitere
21/4  Mill.  M.  hierfür  vor.  Die  Gelder  werden  nicht  zur  Unterstützung
von  Baugenossenschaften  der  Eisenbahnangestellten,  sondern  unmittelbar ­
  zum  Bau  benutzt.  Für  Unterbeamte  und  Arbeiter  werden  dabei
Zweizimmerwohnungen  errichtet,  da  befürchtet  wird,  daß  bei  Dreizimmerwohnungen ­
  vielfach  1  Zimmer  abvermietet  werden  würde.  In
Sachsen  hat  nach  einen  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß  1902
vorgelegten  Bericht  die  Staatsbahnverwaltung  in  den  letzten  10  Jahren
eine  größere  Anzahl  von  Wohnhäusern  errichtet.  Für  Beamte  stehen
rund  4000,  für  Arbeiter  rund  900  fiskalische  Wohnungen  zur  Verfügung. ­
  Die  Gesamtkosten  der  errichteten  Wohnhäuser  betragen  rund
4,1  Mill.  M.  Im  ganzen  waren  für  solche  Zwecke  5  Mill.  M.  bewilligt
worden.  In  Bayern  hat  das  Gesetz  vom  31.  Mai  1900:  6  Mill.  M.  zur
Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  der  Beamten,  Bediensteten  und
Arbeiter  der  Staatseisenbahnen  durch  weitere  Herstellung  von  Wohnungen ­
  und  durch  Gewährung  von  Baudarlehen  an  Baugenossenschaften ­
  des  Staatsbahnpersonals  bereitgestellt.  Das  Gesetz  vom  21.  Dezember ­
  1901  bewilligte  4,5  Mill.  M.  zum  gleichen  Zweck.  Die
bayrische  Staatsbahnverwaltung  hat  Ende  1903  für  Herstellung  von
Wohnungen  an  Orten  ohne  Baugenossenschaften  1,3  Mill.  M.  eingestellt
        <pb n="432" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

421

und  will  mit  der  Unterstützung  von  Baugenossenschaften  zwar  nicht
aufhören,  aber  zunächst  zurückhaltender  sein.
In  Preußen  sind  durch  die  Gesetze  vom  13.  August  1895,  2.  Juli
1898,  23.  August  1899  und  9.  Juli  1900  je  5  Mill.  M.,  vom  16.  April
1902  und  4.  Mai  1903  je  12  Mill.  M.,  zusammen  44  Mill.  M.  zur  Verfügung ­
  gestellt  und  in  dem  Gesetzentwurf  vom  15.  Februar  1904  *)  weitere
15  Mill.  M.  verlangt  „zur  Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  von
Arbeitern,  die  in  staatlichen  Betrieben  beschäftigt  sind,  und  von  gering
besoldeten  Staatsbeamten“.  Diese  Mittel  dienen  zur  Herstellung  von
Miethäusern  des  Staates,  wobei  der  Mietzins  nach  Deckung  der  Verwaltungs-
  und  Unterhaltungskosten  eine  angemessene  Verzinsung  des
Anlagekapitals  und  eine  Amortisation  der  Baukosten  ermöglichen  soll,  und
zür  Gewährung  von  Darlehen  an  Baugenossenschaften,  denen  Arbeiter
preußischer  Staatsbetriebe  oder  untere  oder  mittlere  preußische  Staatsbeamte ­
  in  größerer  Zahl  angehören.  Von  den  44  Mill.  M.,  die  von  1895
bis  1903  bewilligt  sind,  wurden  bis  1.  Obtober  1903  in  Anspruch  genommen:

im  Bereich  der
Eisenbahnverwaltung-  .
Bauverwaltung-  .  .  .
Bergverwaltung  .  .  .
Verwaltung  des  Innern

zu  eigenen  Bauten
21  883  038  M.
809  969  „
4  883  319  „

zu  Baudarlelien
11  537  360  M.
1  188  600  „
3  495  100  „

zusammen
33  420  398  M.
809  969  „
6  072  119  „
3  495  100  „

zusammen  27  576  526  M.  16  221  060  M.  43  797  586  M.
In  geringem  Umfange  wurden  diese  Mittel  zum  Ankauf  fertiger
Häuser  und  zu  Baudarlehen  direkt  an  staatliche  Arbeiter  benutzt.  Mit
unverzinslichen  Vorschüssen  und  Bauprämien  unmittelbar  an  staatliche
Arbeiter  ist  die  preußische  Bergverwaltung  schon  seit  1842  im  Saarrevier ­
  und  seit  1855  in  Oberschlesien  vorgegangen  und  hatte  bereits
bis  1891  im  Saarrevier  an  5264  Arbeiter  3,8  Mill.  Prämien  und  an
2992  Arbeiter  4,1  Mill.  M.  Vorschüsse,  in  Oberschlesien  an  1250  Arbeiter ­
  3,7  Mill.  M.  Prämien  und  an  1364  Arbeiter  1,6  Mill.  M.  Vorschüsse ­
  gewährt.  Diese  Betätigung  ist  ununterbrochen  fortgesetzt.
Sie  ist  im  Saarrevier  wegen  der  großen  Ausdehnung  des  dortigen  staatlichen ­
  Bergbaues  besonders  umfangreich.  Nach  der  „Festschrift  des
Rheinischen  Vereins  zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungswesens“  (zum
6.  Internationalen  Wohnungskongreß  zu  Düsseldorf  1902)  sind  im  Saarrevier ­
  aus  der  Staatskasse  von  1842—1901  an  Prämien  4,7  Mill.  M.,
von  1865—1901  an  zinsfreien  Darlehen  5,6  Mill.  M.,  von  1896—1901
an  3  V-2  prozentigen  Darlehen  0,7  Mill.  M.  gewährt  worden,  außerdem  aus
der  Knappschaftskasse  von  1842—1870  an  4  prozentigen  Darlehen  2,06
Mill.  M.;  weiter  hat  die  Bergverwaltung  selbst  mit  einem  Aufwand  von
2,4  Mill.  M.  Arbeiterhäuser  gebaut.  Der  Etat  der  preußischen  Bergverwaltungsah ­
  1903  für  Bauprämien  100  000  M.,für  unverzinsliche  Darlehen
174  000  M.  und  der  Etat  für  1904:  95  400  und  220  200  M.  vor.  wovon

1)  Inzwischen  Gesetz  geworden  (15.  Juni  1904).
        <pb n="433" />
        422

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

der  weitaus  größte  Teil  für  das  Saarrevier  bestimmt  ist.  Die  preußische ­
  Staatsbahnverwaltung  hat  außer  den  S.  421  genannten  Summen
noch  aus  ihrem  eigenen  Etat  sehr  bedeutende  Mittel  —  in  den  letzten
10  Jahren  rund  20  Mill.  M.  —  für  den  Wohnungsbau  verwendet.  Auch
die  Heeresverwaltung  und  andere  Verwaltungen  haben  sich  der  Verbesserung ­
  der  WohnungsVerhältnisse  ihrer  Arbeiter  und  Unterbeamten
in  erheblichem  Umfange  gewidmet.
Das  Reich  hat  sich  in  seiner  Eigenschaft  als  Arbeitgeber  bei  der
Wohnungsfürsorge  für  eigene  Arbeiter  und  Unterbeamte  reichlich  betätigt. ­
  Im  Etat  des  Reichsamtes  des  Innern  sind  für  1901  :  2  Mil.  M.,
für  1902  und  1903  je  4  Mill.  M.  und  für  1904  5  Mill.  M.  vorgesehen
„zur  Förderung  der  Herstellung  geeigneter  Kleinwohnungen  für  Arbeiter
und  gering  besoldete  Beamte  in  den  Betrieben  und  Verwaltungen  dös
Reiches  durch  Gewährung  von  Darlehen  an  Private  und  an  gemeinnützige ­
  Unternehmungen  (Bauvereine,  Baugenossenschaften,  Baugesellschaften ­
  u.  a.)  sowie  zum  Erwerbe  geeigneten  Baugeländes  zur  Herstellung ­
  solcher  Wohnungen“.  Das  Reich  will  also  mit  diesem  Mittel  nicht
selbst  Häuser  bauen,  sondern  vor  allem  Baugenossenschaften  und  ähnlichen ­
  Unternehmungen  gemeinnützigen  Charakters  Darlehen  zu  dem
Zweck  gewähren,  daß  diese  den  Beamten  und  Arbeitern  des  Reichs  entsprechende ­
  Wohnungen  hersteilen.  Außerdem  wird  mit  diesen  Mitteln
geeignetes  Baugelände  erworben,  das  den  Baugenossenschaften  usw.
nach  und  nach  zu  Erbbaurecht  überlassen  wird.  So  ist  nach  den  Erläuterungen ­
  zum  Etat  für  1904  bei  Wilhelmshaven  ein  Baugelände
von  46  ha  erworben,  auf  dem  nach  und  nach  etwa  1500  Arbeiterfamilien ­
  in  Häusern  mit  je  4  Familienwohnungen  angesiedelt  werden
können.  Von  den  bisher  bewilligten  Mitteln  ist  ein  beträchtlicher  Teil
nach  den  Seestädten,  in  denen  sich  reichsfiskalische  Betriebe  befinden,
geflossen  und  fernerhin  noch  zu  geben.  Auch  der  rheinisch-westfälische ­
  Industriebezirk,  ferner  Dresden,  Leipzig,  Wiesbaden,  Straßburg,.
Metz,  Posen,  verschiedene  kleine  östliche  Orte,  Berlin  u.  a.  m.  machen
ein  Eingreifen  zugunsten  der  Arbeiter  und  gering  besoldeten  Beamten
des  Reiches  nötig.  Nach  einer  dem  Reichstag  am  22.  Dez.  1903  vorgelegten ­
  „Übersicht  über  die  Verhältnisse  der  vom  Reiche  unterstützten
Baugenossenschaften  usw.“  sind  aus  den  vorgenannten  Fonds  Darlehen
an  35  Genossenschaften  usw.  in  29  Städten  gewährt  und  auf  diese  Weise
mit  Reichsunterstützung  bereits  fertig  gestellt  339  Häuser  mit  1310  Wohnungen ­
  und  noch  nicht  fertiggestellt,  aber  im  Bau  begriffen  oder  geplant ­
  347  Häuser  mit  1709  Wohnungen.  Davon  kommen  auf:
Genossen-  Fertiggestellte  Noch  nicht  fertiggestellte:
schäften  usw.  Häuser  Wohnungen  Häuser  Wohnungen

10  Küstenorte  .  .

13

213

471

224

1709

6  rhein.  westf.  Orte

7

37

233

72

450

Berlin  und  Rixdorf

4

55

359

12

153
        <pb n="434" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnung'sfrage.

423

GenossenFertiggestellte ­



Noch  nicht  fertiggestellte

schaften  usw.

Häuser

Wohnungen

Häuser

Wohnungen

4  östl.  Binnenorte  .

4

11

75

-  8

88

2  braunschw.  Orte  .

2

10

76

4

32

2  sächs.  Orte  .  .

2

9

64

5

61

2  reichsländ.  Orte  .

2

—

—

22

130

Wiesbaden  .  .  .

1

4

32

—

—

Aus  diesen  Zahlen  geht  hervor,  daß  Einfamilienhäuser  nur  selten
in  Frage  kommen.  Nur  in  Rendsburg  und  Siegburg  sind  solche  Häuser
mit  Reichsunterstützung  gebaut  oder  geplant.  Von  den  zur  Verwendung- ­
  gelangten  Mitteln  sind  rund  3 /7  für  die  „Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg“  gebraucht  worden,  also  den
Beamten  der  Reichspost-  und  -Telegraphenverwaltung  zugute  gekommen; ­
  in  derselben  Richtung  sollen  von  den  in  den  Etat  für  1904
eingestellten  5  Mill.  M.  2143  000  M.  verwendet  werden.  An  solchen
Orten,  an  denen  durch  Reichsunterstützung  von  Baugenossenschaften
die  Besserung  der  Wohnungsverhältnisse  der  Unterbeamten  und  geringer
besoldeten  Beamten  der  Reichspost-  und  -Telegraphenverwaltung  nicht
zu  erwarten  ist,  sucht  diese  Verwaltung  selbst  durch  Errichtung  und  Ankauf ­
  und  durch  Anmietung  von  Häusern  Abhilfe  zu  schaffen.  Seit
dem  Etatsjahr  1897  werden  durch  den  Etat  der  Reichspost-  und  -Telegraphenverwaltung ­
  für  diesen  Zweck  Mittel  bereitgestellt.  Zunächst
war  dabei  nur  an  solche  Landorte  und  allein  gelegene  Bahnhöfe  gedacht, ­
  an  denen  keine  geeigneten  Wohnungen  für  die  Unterbeamten
vorhanden  sind.  Seit  1902  können  in  besonders  dringenden  Fällen  auch
für  Unterbeamte  an  städtischen  Orten  und  für  geringer  besoldete  Beamte ­
  Wohnungen  beschafft  werden.  Im  ganzen  sind  in  den  Etats  der
Reichspost-  und  -Telegraphenverwaltung  von  1897  bis  1903  vorgesehen ­
  zum  Ankauf  von  Wohnhäusern  3955  000  M.  und  zur  Anmietung
von  Wohnhäusern  309000  M.  Mit  dem  ersteren  Betrage  sind  404  Häuser
mit  1022  Familienwohnungen  für  Unterbeamte,  31  Familienwohnungen
für  geringer  besoldete  Beamte  und  mit  50  Stuben  für  Unverheiratete
hergestellt  oder  in  der  Herstellung  begriffen,  und  mit  dem  letztgenannten
Betrage  sind  203  Häuser  mit  499  Familienwohnungen  für  Unterbeamte, ­
  mit  3  Familienwohnungen  für  geringer  besoldete  Beamte  und
mit  57  Stuben  für  Unverheiratete  gemietet  worden.  Im  ganzen  sind
also  beschafft  worden  607  Häuser  mit  1521  Familienwohnungen  für
Unterbeamte,  mit  34  Familienwolinungen  für  geringer  besoldete  Beamte,
und  mit  107  Wohnungen  für  unverheiratete  Unterbeamte.  An  städtischen ­
  Orten  befinden  sich  darunter  12  Häuser  mit  50  Familienwolinungen ­
  (davon  40  für  Unterbeamte).  Einfamilienhäuser  sind  auch  hier
selten.  Nur  29  Häuser  dieser  Art  werden  angeführt.  Am  stärksten
beteiligt  sind  die  Oberpostdirektionsbezirke
        <pb n="435" />
        424  II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Häuser  Familienwohnuugen  Stuben  für  Unverheiratete
Königsberg  i.  Pr.  .  .  111  271  19
Gumbinnen  ....  84  222  5
Danzig  81  216  12
Bromberg  74  158  8
Posen  70  157  10

Rund  '-/3  der  Häuser  und  der  Familienwohnungen  fallen  auf  diese
5  östlichen  Bezirke.
Von  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  sind  in  den  betreffenden
Sonderetats  zum  Bau  von  Mietwohnungen  für  mittlere  und  Unterbeamte
bereitgestellt  von  1899—1903:  1679000  M.;  für  1904  sind  400000  M.
vorgesehen.  Auch  die  Reichsmarineverwaltung  ist  auf  dem  Gebiete
der  Wohnungsfürsorge  für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  sehr  tätig  und
hat  hierfür  bereits  über  5 1  /a  Mill.  M.  aufgewendet.
§  5.  Förderung  des  Wohnungsbaues  durch  Genossenschaften  und  gemeinnützige ­
  Organe.  Schon  aus  den  letzten  Angaben  ergibt  sich,  daß
die  eigentliche  Selbsthilfe  der  Arbeiter  auf  dem  Gebiete  der  Wohnungsreform ­
  vielfach  einer  Stütze  bedarf.  Die  geringen  Einkommen
der  beteiligten  Kreise  lassen  das  als  selbstverständlich  erscheinen.  Der
vereinzelt  bleibende  Arbeiter  wird  nur  ausnahmsweise  aus  eigener
Kraft  zum  Erwerb  oder  Bau  eines  Kleinhauses  imstande  sein.  Mit
Hilfe  des  Arbeitgebers  oder  sonstiger  Organe  läßt  sich  die  Möglichkeit
dazu  erweitern.  Immer  aber  sind  es  nicht  die  auf  das  geringste  Einkommen ­
  angewiesenen  Teile  der  Arbeiterschaft,  die  hierfür  in  Frage
kommen.  Auch  der  Weg  der  genossenschaftlichen  Selbsthilfe  —  Baugenossenschaften ­
  —  wird  nur  den  besser  gestellten  Teil  der  Arbeiter
ergreifen  können,  kommt  aber  mittelbar  vielfach  auch  sonstigen  Arbeitern
zugute,  weil  dadurch  eine  Verstärkung  des  Angebots  an  Kleinwohnungen
im  ganzen  herbeigeführt  wird.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  verdient
der  Weg  der  baugenossenschaftlichen  Selbsthilfe  eine  größere  Wertschätzung, ­
  als  manche  ihm  mit  Rücksicht  darauf  zugestehen  wollen,  daß
die  auf  ihm  zu  erzielende  unmittelbare  Hilfe  nur  einem  kleinen,  besser
gestellten  Teil  der  Arbeiterschaft  und  der  in  ähnlicher  wirtschaftlicher
Lage  befindlichen  Kreise  zufließen  kann.  Für  diesen  Teil  können  Baugenossenschaften ­
  eine  wesentliche  Verbesserung  herbeiführen,  allerdings
nur  nach  und  nach  und  vielfach  nicht  ganz  ans  eigener  Kraft.
Die  genossenschaftliche  Selbsthilfe  in  bezug  auf  die  Wohnungsverhältnisse ­
  kann  verschiedene  Richtungen  einschlagen.  Die  Genossenschaften ­
  können,  wie  die  englischen  und  amerikanischen  Building
societies  und  ein  Teil  der  belgischen  Arbeiterwohnungsgenossenschaften,
sich  darauf  beschränken,  ihren  Mitgliedern  Vorschüsse  zum  Bau  und
Erwerb  eines  Hauses  geben,  ohne  selbst  Häuser  zu  bauen  oder  zu  erwerben. ­
  Sie  können  aber  auch,  wie  es  in  den  Festlandstaaten  —
mit  Ausnahme  von  Belgien  —  durchweg  der  Fall  ist,  in  dem  Bau  von
        <pb n="436" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiter  Wohnungsfrage.

425

Häusern  für  Arbeiter  und  andere  wenig  bemittelte  Volksschichten  ihre
Aufgabe  sehen.  Dabei  sind  wieder  verschiedene  Wege  möglich.  Es
kann  der  Bau  von  Kleinhäusern  und  deren  allmähliche  Überführung
in  das  Eigentum  von  Arbeitern  ins  Auge  gefaßt  werden  oder  aber
der  Bau  oder  Ankauf  größerer  Häuser  mit  Mietwohnungen,  oder  es
können  beide  Richtungen  zugleich  verfolgt  werden.  Theoretisch  ließe
sich  auch  eine  genossenschaftliche  Hilfe  in  der  Form  denken,  daß  die
Genossenschaft  Häuser  mit  geeigneten  Kleinwohnungen  mietet  und  an
ihre  Mitglieder  weiter  vermietet.  Dieser  Weg  wird  indes  nur  unter
ganz  besonderen  Voraussetzungen  die  angestrebte  Verbilligung  der
Wohnungen  ermöglichen  und  kann  deshalb  außer  Betracht  bleiben.
Die  Form  der  Wohnungsgenossenschaften,  die  lediglich  die  Kreditgewährung ­
  zur  Förderung  des  Erwerbes  eines  eigenen  Hauses  bezwecken, ­
  ist  in  Großbritannien,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
und  in  Belgien  die  häufigere.  In  Großbritannien  und  den  Vereinigten
Staaten  sind  die  Building  societies  schon  früh  aufgekommeu.  In  Großbritannien ­
  wurden  ihre  Verhältnisse  bereits  1836  zum  erstenmale  gesetzlich ­
  geregelt,  nachdem  sich  schon  seit  dem  18.  Jahrhundert  einige
solche  Genossenschaften  gebildet  hatten.  Das  Gesetz  30.  Juli  1874  (mit
einer  Ergänzung  von  1875)  brachte  eine  Neuregelung,  die  1894  wieder
geändert  wurde,  nachdem  1893  eine  Reihe  von  Genossenschaften  durch
Betrügereien  zugrunde  gegangen  war.  Nach  diesen  Gesetzen  findet
eine  Eintragung  der  Genossenschaften  statt;  den  älteren  Genossenschaften ­
  war  die  Eintragung  anheimgestellt.  Die  eingetragenen  Genossenschaften ­
  haben  ihre  Abschlüsse  einzureichen.  Die  Entwicklung
der  eingetragenen  Building  societies  im  Vereinigten  Königreich  ergibt
sich  aus  folgenden  Zahlen:

1875

1885

1890

1895

1900

1901

Berichtende  Building  societies

272

2042

2422

2373

2339

2167

Geschäftsanteile  Miil.Pfd.St.

8,24

34,88

35,30

30,03

32,12

32,5S

Herangezogene  fremde  Gelder  ,,  ,,

4,02

16,03

15,06

10,46

12,16

12,56

Auf  Hypotheken  ausgeliehen  „  „

11,79

48,89

48,44

38,34

43,27

44,36

Von  den  eingetragenen  Building  societies  des  Jahres  1901  kamen
1965  auf  England  und  Wales,  129  auf  Schottland,  73  auf  Irland.  Neueingetragene ­
  Building  societies  werden  im  Statistical  abstract  for  the
United  Kingdom  angeführt:

1895  1900  1901
Genossenschaften  230  68  66
Geschäftsanteile  Miil.Pfd.St.  5,04  3,59  3,65

Herangezogene  fremde  Gelder  „  „  7,22  9,71  9,79
Auf  Hypotheken  ausgeliehen  „  „  5,40  3,34  3,51
Diese  letztgenannten  Genossenschaften  befinden  sich  sämtlich  in
England  und  Wales.
Die  Genossenschaften,  die  selbst  bauen,  um  Arbeitern  den  Erwerb  eines
eigenen  Hauses  zu  ermöglichen  und  zu  erleichtern  —  in  England  Land  and
        <pb n="437" />
        426

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

building  societies  genannt  —  treten  gegenüber  den  Building  societies
sehr  zurück  und  haben  nur  eine  engbegrenzte  Wirksamkeit  ausgeübt.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  reicht  die  Entwicklung  der
Building  societies  bis  1831  zurück.  Sie  haben  dort  eine  große  Ausbreitung
gewonnen  und  schon  1890  fast  die  Zahl  von  6000  erreicht.  Ihre  Organisation ­
  weicht  in  manchen  Einzelheiten  von  dem  englischen  Vorbilde  ab.
In  Belgien  über  wiegt,  wie  erwähnt,  die  Form  der  nur  Bau  Vorschüsse ­
  gewährenden  Genossenschaften  ebenfalls;  im  ganzen  ist  aber
die  genossenschaftliche  Selbsthilfe  auf  dem  Gebiete  der  Wohnungsfrage
dort  wenig  entwickelt.  In  dem  Bericht  von  Meebens  auf  dem  6.  Internationalen ­
  Wohnungskongreß  (1902)  werden  die  von  der  allgemeinen
Sparkasse  mit  Vorschüssen  bedachten  Genossenschaften  für  1892  und
1893  auf  je  5,  für  1894  auf  6,  für  1895  bis  1901  auf  je  9  beziffert;
darunter  befand  sich  in  jedem  Jahre  nur  eine  selbst  bauende  Genossenschaft. ­
  Das  belgische  Statistische  Jahrbuch  gibt  für  Ende  1900
im  ganzen  13  Arbeiterwohnungsgenosseuschaften  an.
Auch  in  Frankreich  ist  die  genossenschaftliche  Selbsthilfe  in  der  Wohnungsfrage ­
  wenig  entwickelt.  Die  erste  Baugenossenschaft  entstand  1889.
1896  gab  es  5,  Ende  1901:  22  Baugenossenschaften;  11  weitere  waren
um  diese  Zeit  im  Entstehen.  Aus  einem  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß ­
  vorgelegten  Bericht  ergibt  sich,  daß  im  Jahre  1900:14  Baugenossenschaften ­
  810  055  Frs.  Geschäftskapital,  864  976  Frs.  Anleihen  und
ferner  Gelände  und  Gebäude  im  Werte  von  1034  686  Frs.  aufwiesen
Größere  Aussichten  scheinen  die  Baugenossenschaften  in  Italien
zu  haben.  Es  gab  dort  1888  schon  63,  1893  schon  87  Baugenossenschaften. ­
  Noch  bedeutender  ist  im  Verhältnis  die  Entwicklung  in  den
Niederlanden.  Die  erste  Baugenossenschaft  entstand  dort  1869  in
Amsterdam,  die  zweite  1862  in  Leeuwarden.  1876  wurden  die  Verhältnisse ­
  der  Genossenschaften  auf  der  Grundlage  unbeschränkter  Haftpflicht ­
  gesetzlich  geregelt.  Seitdem  hat  sich  die  Zahl  so  vermehrt,
daß  1902  bereits  91  Baugenossenschaften  gezählt  wurden.  Die  meisten
dieser  Genossenschaften  haben  Arbeiter  Wohnungen  gebaut;  einige  haben
aber  auch  für  besser  gestellte  Kreise  Häuser  errichtet.  Auch  in  Dänemark ­
  gibt  es  eine  verhältnismäßig  beträchtliche  Zahl  von  Baugenossenschaften; ­
  deren  bedeutendste  ist  der  1865  gegründete  Arbeiterbauverein ­
  in  Kopenhagen.  Er  hatte  bis  1883  bereits  523  Häuser,  bis
1898:  1087  Häuser  im  Werte  von  8,32  Mill.  Kronen  gebaut.  Bis  Ende
1901  war  die  Zahl  auf  1202  im  Werte  von  9,5  Mill.  Kronen  gestiegen.
Die  Mitgliederzahl  war  1867:  222,  1872:  2824,  1882:  10  649,  1892:
16296,  1902:  14136.  Die  Häuser  werden  verlost  und  gelangen  durch
Abzahlung  in  das  Eigentum  der  Arbeiter.  Ende  1901  waren  5,75  Mill.
Kronen  abbezahlt.  Seit  dem  [Gesetze  von  1898,  das  die  Unterstützung ­
  von  Baugenossenschaften  vorsieht,  sind  eine  erhebliche  Anzahl  von
        <pb n="438" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

427

Genossenschaften  zu  den  älteren  hinzugetreten.  25  solcher  Arbeitergenossenschaften, ­
  meist  mit  unbeschränkter  Haftung,  haben  sich  um
die  Staatsunterstützung  bemüht,  wie  ein  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß ­
  1902  vorgelegter  Bericht  mitteilt.
In  Österreich  entstanden  die  ersten  Baugenossenschaften  Ende  der
60  er  Jahre.  Die  Zahl  hat  sich  seitdem  zwar  erheblich  vermehrt,  ist
aber  im  Verhältnis  zur  Ausdehnung  des  Landes  und  seiner  Bevölkerung ­
  nicht  besonders  groß.  Die  Genossenschaften  bauen  Häuser  mit
zahlreichen  Wohnungen  und  überführen  sie  in  das  gemeinschaftliche
Eigentum  der  Wohnungsbewerber,  ein  Weg,  der  manche  Bedenken
hervorruft.  Im  Jahre  1894  gab  es  in  Österreich  19  Baugenossenschaften, ­
  darunter  18  mit  beschränkter  Haftung.  Im  Jahre  1900  waren
51  Baugenossenschaften  vorhanden,  darunter  48  mit  beschränkter  Haftun.
  Berichte  lagen  nur  für  37  —  darunter  34  mit  beschränkter  Haftung ­
  —  vor.  Für  diese  war  die  Mitgliederzahl  3408;  die  wichtigsten
Posten  der  Passiven  waren  1,35  Mill.  Kronen  Geschäftsanteile  und
5,92  Mill.  Kronen  Anleihen,  der  wichtigste  der  Aktiven  8,27  Mill.  Kronen
an  Realitäten  und  Baugründen.  In  Ungarn  entstand  die  erste  Baugenossenschaft ­
  1896  —  „Arbeiterheim“  in  Budapest  —;  sie  baute  bis
1902:  600  kleine  Häuser,  die  durch  Abzahlung  von  den  Arbeitern  erworbenwerden. ­
  Das  Vorbild  hat  bisher  sehr  wenig  Nachahmung  gefunden.
In  Deutschland  hat  der  Gedanke  der  Building  societies  ebensowenig
wie  in  den  vorgenannten  Festlandstaaten  Anklang  gefunden.  Ein  entsprechender ­
  Versuch  in  den  60  er  Jabren  schlug  fehl.  Die  selbstbauenden ­
  Genossenschaften  haben  sich  seit  Mitte  der  60  er  Jahre  entwickelt. ­
  1870  gab  es  3,  1871  bereits  17,  von  denen  aber  die  meisten
wieder  eingingen.  Seit  Ende  der  70  er  Jahre  entwickelte  sich,  angeregt ­
  durch  das  Vorbild  des  Arbeiterbauvereins  in  Kopenhagen,  in
Schleswig-Holstein  eine  rege  Tätigkeit  auf  diesem  Gebiete  mit  beachtenswerten ­
  Erfolgen.  Der  1878  begründete  Flensburger  Arbeiterbauverein
  lehnte  sich  an  das  Kopenhagener  Vorbild  an  und  hat  seinerseits
für  eine  ganze  Reihe  von  Baugenossenschaften  als  Vorbild  gedient.
Zu  einer  umfangreicheren  Entwicklung  kam  es  erst  seit  dem  Genossenschaftsgesetz ­
  vom  1.  Mai  1889,  das  die  beschränkte  Haftpflicht  zuließ.
Im  Gegensatz  zu  den  niederländischen  Erfahrungen,  nach  denen  gerade
die  unbeschränkte  Haftung  günstig  einwirkte,  hatte  dieses  Haftungssystem ­
  in  Deutschland  die  Entwicklung  in  engen  Grenzen  gehalten.
Die  Zulassung  der  beschränkten  solidarischen  Haftpflicht  kam  namentlich ­
  der  baugenossenschaftlichen  Herstellung  von  Mietwohnungen  zugute. ­
  An  der  baugenossenschaftlichen  Bewegung  sind  übrigens  in  beträchtlichem ­
  Umfänge  die  Beamtenkreise  beteiligt.  Die  rasche  Entwicklung ­
  zeigt  sich  darin,  daß  1890  nur  50  Baugenossenschaften  in
Deutschland  bestanden,  1895  schon  132,  1900:  385,  1901:  466,  1902:  498.
        <pb n="439" />
        428

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Nur  der  kleinste  Teil  davon  hat  unbeschränkte  Solidarhaft.  Für  das
Jahr  1902  lagen  dem  „Allgemeinen  Verbände  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden ­
  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften“  Berichte ­
  von  173  Baugenossenschaften  vor.  Von  diesen  bauen  22  kleinere
Wohnhäuser  für  den  Erwerb  durch  die  Mitglieder,  100  bauen  Häuser
mit  Mietwohnungen,  51  betätigen  sich  in  beiden  Bichtungen.  Das
Betriebskapital  aller  173  Genossenschaften  war  Ende  1902:  61,1  Mill.  M.
Die  Bauergebnisse  waren  für  1902  folgende:  Zum  Erwerbe  durch
Mitglieder  wurden  164  Häuser,  zum  Vermieten  257  Häuser  hergestellt,
zusammen  421  Häuser,  an  deren  Bau  96  Genossenschaften  beteiligt
waren.  In  384  dieser  Häuser  waren  2076  Wohnungen.  Bei  415  Häusern ­
  waren  die  Herstellungskosten  9.92  Mill.  M.
Die  Selbsthilfe  wird  zum  Teil  unterstüzt,  zum  Teil  durch  eigenen
Häuserbau  ergänzt  seitens  einer  Beihe  gemeinnütziger,  d.  h.  ohne  Erwerbsabsichteu
  vorgehender  Vereine,  Gesellschaften  und  Stiftungen
verschiedener  Art.  Zum  Teil  nehmen  ihre  Leistungen  den  Charakter
und  die  Form  eigentlicher  Wohltätigkeitsakte  an.  Es  ist  aber  durchaus ­
  möglich  —  und  nicht  minder  aus  manchen  Gründen  zweckmäßig  —,
das  nicht  als  Eegel  erscheinen  zu  lassen.  Der  Arbeiter,  der  seine
Arbeitskraft  zu  verwerten  Gelegenheit  hat,  kann  die  Miete  erschwingen,
wenn  sie  sich  in  vernünftigen  Grenzen  hält,  und  auch  bei  den  durch
gemeinnützige  Organe  hergestellten  Häusern  und  Wohnungen  müßte  in
der  Begel  die  Miete  auf  der  Höhe  gehalten  werden,  daß  eine  mäßige  Verzinsung ­
  des  Anlagekapitals  erzielt  wird.  Dadurch  wird  nicht  nur  das  berechtigte ­
  Selbstgefühl  des  Arbeiters  geschont,  sondern  auch  die  erweiterte
Bautätigkeit  des  gemeinnützigen  Organs  materiell  erleichtert.  Bei  Aktiengesellschaften ­
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  die  sich  dem
Bau  von  Arbeiterwohnungen  widmen,  wird  hiernach  auch  häufig  verfahren.
Gemeinnützige  Baugesellschaften  sind  seit  Anfang  der  40  er  Jahre
des  19.  Jahrhunderts  in  England  in  größerer  Zahl  entstanden  und
finden  sich  auch  in  anderen  Kulturstaaten.  Erwähnt  sei  hier  nur
folgendes.  In  Belgien,  wo  nach  dem  Ausgeführten  Baugenossenschaften
selten  sind,  haben  sich  in  viel  größerer  Zahl  Aktiengesellschaften  der
Gewährung  von  Bauvorschüssen  für  Arbeiter  Wohnungen  und  dem  Bau
entsprechender  Häuser  gewidmet.  Ihre  Zahl  hat  im  letzten  Jahrzehnt
erheblich  zugenommen.  Ein  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß
1902  vorgelegter  Bericht  beziffert  die  Aktiengesellschaften,  wie  folgt:

im  Jahre

für  Gewährung  von  Bauvorschüssen
für  Arbeiterwohnungen

für  Bau  von
wohnum

1891

5

1

1895

54

18

1896

62

18

1897

76

19

1898

86

25
        <pb n="440" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

429

für  Gewährung  von  Bauvorschüssen

für  Bau  von  Arbeiterim ­

  Jahre

für  Arbeiterwohnungen

wohnungen

4899

94

26

1900

100

26

1901

106

23

In  Frankreich  entstand  die  erste  Aktiengesellschaft  für  billige
Wohnungen  1866  in  Amiens.  1896  gab  es  20,  Ende  1901:  37  vom
Handelsminister  approbierte  Gesellschaften  dieser  Art  neben  verschiedenen ­
  bedeutenden  freien  Gesellschaften.  Eine  Gesellschaft  (mit
500  000  Frs.  Aktienkapital)  beschränkte  sich  auf  Gewährung  von  Bauvorschüssen. ­
  Für  24  dieser  Gesellschaften  war  Ende  1900  das  Gesellschaftskapital ­
  4,39  Mill.  Frs.,  die  Anleihen  2,32  Mill.  Frs.,  die  in
Gebäuden  und  Häusern  steckenden  Summen  6,11  Mill.  Frs.
In  Deutschland  ist  nach  den  Feststellungen  von  Prof.  Albeecht
die  älteste  der  hierher  gehörigen  bestehenden  Aktiengesellschaften  die
Berliner  gemeinnützige  Baugesellschaft,  die  1848  gegründet  wurde.
Ähnliche  Gesellschaften  bestehen  u.  a.  in  M.  Gladbach  (1869),  Barmen
(1872),  Dresden  (1887),  Frankfurt  a.  M.  (1890)  usw.  Neuerdings  ist
wiederholt  die  Form  der  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  für
solche  Zwecke  verwertet  worden.  Vereine  sind  u.  a.  besonders  hervorgetreten ­
  in  Stuttgart  (1866),  Bethel  b.  Bielefeld  (1886),  Bremen  (1887),
München  (1899).  Stiftungen  sind  ebenfalls  in  der  2.  Hälfte  des
19.  Jahrhunderts  wiederholt  gemacht  worden.  Im  Sommer  1901  bestanden ­
  für  die  Förderung  des  Arbeiterwohnungsbaues  in  Deutschland:

Gemeinnützige  Aktiengesellschaften  47
Gesellsch.  mit  besclir.  Haftung  .  .  14
Vereine  mit  Korporationsrechten  .  18
Stiftungen  16

davon  hatten  bis  Sommer  1901  erbaut
39  Gesellsch.  9101  Wohnungen
9  „  406
12  Vereine  2494  „
12  Stiftungen  1701  ,,

zusammen  95

72

13702

Von  der  gemeinnützigen  Bautätigkeit  entfällt  ein  sehr  beträchtlicher ­
  Teil  auf  die  Eheinprovinz.  31  der  vorgenannten  Organe  gehören
ihr  an.  Die  gemeinnützige  Bautätigkeit  bevorzugt  die  zum  Zweck  des
Eigentumserwerbes  gebauten  Häuser.  Von  den  oben  angegebenen
13  702  Wohnungen  sind  8165  den  Erwerbshäusern  zuzurechnen,  während
5537  als  Mietwohnungen  erscheinen.

§  6.  Förderung  des  Wohnungsbaues  für  fremde  Arbeiter  durch  öffentlichrechtliche
  Organe.
An  der  unmittelbaren  Verstärkung  des  Angebotes  billiger  Wohnungen ­
  haben  sich  außer  einigen  Sparkassen  neuerdings  auch  die
österreichischen  Arbeiterunfallversicherungsanstalten  beteiligt.  Da  sie
nicht  hinreichende  Gelegenheit  zur  Darlehnsgewährung  für  gemeinnützigen ­
  Bau  von  Arbeiterwohnungen  fanden,  haben  verschiedene  von
ihnen  selbst  Arbeiterhäuser  gebaut,  um  so  einen  Teil  ihrer  Reserven
        <pb n="441" />
        430

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

anzulegen.  Nach  dem  amtlichen  Bericht  über  die  „Gebarung  und  die
Ergebnisse  der  Unfallstatistik“  für  1901  und  nach  einem  Bericht  von
Koegleb  auf  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß  1902  hat  die
Unfallversicherungsanstalt  in  Triest  auf  einem  hierzu  angekauften
größeren  Gelände  von  1896—1898:  22  einzeln  stehende  Arbeiterhäuser
mit  192  Mietwohnungen  (108  aus  1  Zimmer,  2  Kammern  und  Küche,
84  aus  1  Zimmer,  1  Kammer  und  Küche)  mit  kleinen  Gärten  errichtet.
Die  Gesamtkosten  waren  790  000  Kr.  Am  31.  Dezember  1901  wohnten
1453  Personen  in  diesen  Wohnungen;  in  20  o/o  der  größeren  Wohnungen
wohnten  Aftermieter.  Die  Unfallversicherungsanstalt  in  Graz  baute
1899  in  Eggenberg  7  Häuser  mit  44  Mietwohnungen  (18  mit  1  Zimmer,
Kammer  und  Küche,  26  mit  1  Zimmer  und  Küche),  und  1900  in  Leoben
15  Häuser  mit  111  Wohnungen  (28  mit  1  Zimmer,  Kammer  und  Küche,
83  mit  1  Zimmer  und  Küche).  Die  Gesamtkosten  sind  rund  686  000  Kr.
Die  Unfallversicherungsanstalt  in  Wien  errichtete  1899  in  Floridsdorf
mit  einem  Kostenaufwand  von  300  000  Kr.  6  dreistöckige  Arbeiterhäuser
mit  77  Familienwohnungen  (meist  1  Zimmer  und  Küche  umfassend)
und  21  Kabinetten  für  Ledige;  auch  hier  handelt  es  sich  um  Mietwohnungen. ­
  Die  genannten  3  Anstalten  bauten  auf  eigenes  Risiko.
Die  Anstalt  in  Salzburg  dagegen  hat  für  die  von  ihr  erbauten  Häuser
die  Verwaltung  und  die  Garantie  für  Verzinsung  und  Amortisation
vertragsmäßig  auf  bestimmte  Großunternehmer  übertragen.  Sie  baute
in  Kleinmünchen  10  ebenerdige  Doppelhäuser  für  34  Familien,  in  Hallein
12  Häuser  für  je  2  Familien  mit  einem  Gesamtaufwand  von  233  000  Kr.
Die  Häuser  gehen  nach  bestimmter  Frist  in  das  Eigentum  der  betr.
Unternehmer  über.
Die  Staaten  haben  keine  Veranlassung  genommen,  für  Arbeiter
in  nicht  staatlichen  Unternehmungen  Miethäuser  zu  errichten.
Gleichwohl  kann  ein  derartiges  Eingreifen  staatlicher  Organe  nicht
schlechthin  als  unzweckmäßig  und  unberechtigt  hingestellt  werden.
Es  lassen  sich  Verhältnisse  denken,  in  denen  der  Bau  solcher  Miethäuser ­
  für  nicht  staatliche  Arbeiter  zur  Beseitigung  oder  Milderung
bedenklicher  Mißstände  angezeigt  sein  würde.  Noch  mehr  Anlaß  zu
einem  solchen  Eingreifen  können  die  Kommunalverwaltungen  haben.
Die  nicht  selten  ausgesprochene  grundsätzliche  Ablehnung  eines  derartigen ­
  Vorgehens  ist  doktrinär  und  hat  sich  praktisch  nicht  durchführen ­
  lassen.  In  England  haben  Aberdeen,  Croydon,  Darwen,  Glasgow,
Huddersfield,  Lancaster,  Leith,  London,  Manchester,  Salford,  Southampton
—  meist  in  den  90er  Jahren  —  mit  einem  Aufwand  von  rund
233  000  Pfd.  Sterl.  Logierhäuser  gebaut;  allen  voran  hat  Glasgow  mit
einem  Aufwand  von  107  000  Pfd.  Sterl.  schon  1871  und  1879  sieben
solcher  Häuser  mit  Betten  für  2166  Männer  und  248  Frauen  errichtet.
Glasgow  hat  sich  weiter  auch  im  Bau  von  Mietwohnhäusern  für
        <pb n="442" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohirangsfrage.

431

Arbeiter  hervorgetan.  Ende  1901  hatte  die  Stadt  1515  Wohnungen
gebaut,  davon  500  für  die  ärmsten  Arbeiterschichten,  und  es  sind  noch
weitere  Bauten  in  Vorbereitung,  die  etwa  5000  Arbeitern  billige  und
gesunde  Wohngelegenheiten  bieten.  Auch  Liverpool,  Birmingham,
Aberdeen,  Richmond  u.  a.  haben  Arbeiterhäuser  für  nichtstädtische
Arbeiter  errichtet.  In  London  ist  in  dieser  Richtung  seit  der  Schaffung
des  Grafschaftsrates  (1889)  —  abgesehen  von  einer  energischen  Fortsetzung ­
  der  schon  früher  betriebenen  Sanierung  —  sehr  eifrig  gearbeitet. ­
  Bis  Ende  1902  waren  nach  der  Zeitschrift  für  Wohnungswesen ­
  (1903,  S.  321)  rund  3500  Wohnungen  mit  8750  Zimmern  für
17  500  Personen  mit  einem  Kostenaufwand  von  über  1  Mill.  Pfd.  Sterl.
errichtet  und  nocli  weitere  Bauten  geplant,  nach  deren  Ausführung  rund
für  68  000  Personen  neue  Wohngelegenheiten  hergestellt  sein  werden.
Auf  dem  Wege  der  Sanierung  hat  der  Grafschaftsrat  außerdem  für
über  33  000  Personen  Wohnungen  geschaffen  oder  noch  zu  schaffen.  Von
deutschen  Gemeinden  ist  ebenfalls  schon  manches  zur  Verstärkung  des
Angebotes  von  Wohnungen  für  Arbeiter  in  Privatunternehmungen  geschehen. ­
  So  hat  Augustusburg  in  Sachsen  60  Privatwohnungen  hergestellt, ­
  Freiburg  i.  Br.  hat  von  1885—1899:  81  Häuser  mit  267  Wohnungen ­
  errichtet.  Emden  hat  1899  beschlossen,  200  Arbeiterwohnungen
zu  bauen.  In  Westfalen  haben  bis  1902:  5  Gemeinden  43  Häuser  mit
53  Wohnungen  (Kosten  193460  M.),  in  der  Rheinprovinz  15  Gemeinden
167  Häuser  mit  363  Wohnungen  (Kosten  2150  381  M.)  errichtet  für
minderbemittelte  Einwohner.  Düsseldorf  allein  hat  rund  200  Wohnungen
mit  einem  Aufwand  von  fast  l'-j-i  Mill.  M.  gebaut.  Der  Kreis  Merzig
hat  79  Häuser  mit  einem  Aufwand  von  rund  360  000  M.  errichtet.
Nach  diesen  Feststellungen  des  Rheinischen  Vereins  zur  Förderung  des
Arbeiterwohnungswesens  ist  in  Rheinland  und  Westfalen  im  Verhältnis
zu  anderen  Bezirken  viel  geschehen.  In  Italien  hat  das  Gesetz,  betr.
den  Bau  von  Volkswohnhäusern,  vom  31.  Mai  1903  Art.  18  die  Gemeinden ­
  zum  Bau  und  zur  Vermietung  von  Volkswohnhäusern  und
Volksherbergen  ermächtigt,  sofern  Baugenossenschaften  und  gemeinnützige ­
  Vereine  und  Institute  für  diesen  Zweck  nicht  bestehen.  Von
einer  grundsätzlichen  Ablehnung  einer  Betätigung  der  Gemeinden  usw.
beim  Bau  von  Arbeiterwohnhäusern  wird  man  hiernach  absehen  müssen.
Allerdings  wird  eine  derartige  Tätigkeit  der  Gemeinden  und  sonstigen
Kommunalverbände  für  andere  als  kommunale  Arbeiter  in  der  Regel
nur  eine  ergänzende  Bedeutung  haben  und  nur  soweit  zweckmäßig
erscheinen  können,  als  private,  genossenschaftliche  und  gemeinnützige
Tätigkeit  entweder  ganz  versagt  oder  nicht  energisch  genug  eingreift. ­
  Im  allgemeinen  bietet  sich  den  Gemeinden  und  sonstigen
Kommunalorganen  sowie  den  staatlichen  Behörden  ein  ausgedehnteres
Arbeitsfeld  in  der  Anregung  und  Erleichterung  der  Erbauung  geeigneter
        <pb n="443" />
        432  II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Häuser  und  in  der  Gewährung  oder  Vermittlung  von  Darlehen  für
solche  Zwecke.
Erleichterungen  sind  von  zahlreichen  Gemeinden  z.  B.  durch  völligen ­
  oder  teilweisen  Erlaß  oder  längere  Stundung  von  Straßen-  und
Kanalbaukosten,  Baupolizeigebühren,  unter  Umständen  auch  von  Gemeindeabgaben ­
  gewährt  worden.  Neuere  Ministerialerlasse  in  Preußen
und  Sachsen  haben  nachdrücklich  auf  diesen  Weg  hingewiesen.  Naturgemäß ­
  wird  dazu  ein  Anlaß  in  der  Kegel  nur  dann  vorliegen,  wenn  die
dem  Gesamtinteresse  des  Bezirks  dienliche  Vermehrung  gesunder,  geräumiger ­
  und  billiger  Arbeiterwohnungen  durch  die  Höhe  dieser  Lasten
wirklich  erschwert  wird.  Nur  in  diesem  Falle  ist  auch  eine  nennenswerte ­
  Wirkung  von  dem  Erlaß  der  Abgaben  und  Gebühren  zu  [erwarten. ­
  Köln  hat,  um  ein  Beispiel  zu  nennen,  nach  den  Feststellungen
des  Rheinischen  Vereins  zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungswesens
von  1902  Straßenbaukosten  in  Höhe  von  150  000  M.  erlassen  und  erhebt ­
  für  Grundstücke  der  gemeinnützigen  Bauvereine  nur  die  halbe
Grund-  und  Gebäudesteuer.  Da  die  Gebühren  und  Abgaben  manchmal ­
  unter  dem  Einfluß  engherziger  Interessen  auf  ungebührliche  Höhe
geschraubt  werden,  kann  für  den  Staat  die  Notwendigkeit  erwachsen,
dem  entgegenzutreten.
Der  Staat  seinerseits  kann  ebenfalls  durch  Erlaß  von  Gebühren,  Stempel- ­
  und  sonstigen  Abgaben  den  Bau  von  Arbeiterwohnungen  erleichtern.
Das  ist  auch  vielfach  geschehen.  In  England  sind  80  °/ 0  aller  Mietwohnungen ­
  steuerfrei.  In  Belgien  gesteht  das  Gesetz  vom  9.  Aug.  1889,
in  Frankreich  das  Gesetz  vom  30.  Nov.  1894  den  Kleinwohnungen  gewisse ­
  Steuerfreiheiten  oder  -Ermäßigungen  zu.  In  Frankreich  kommt
die  Grundsteuer,  die  Tür-  und  Fenstersteuer,  die  Abgabe  von  den
Gütern  der  toten  Hand  und  die  Gewerbe-  („Patent“-)  Steuer  in  Betracht. ­
  Die  praktische  Bedeutung  der  Befreiungsvorschriften  war  folgende.
Die  erlassene  Abgabe  betrug:

Grundsteuer

Tür-  und  FensterAbgabe ­



von

Gewerbesteuer

steuer

Gütern  d.  toten  Hand

Zahl  d.  befreiten

Zahl  d.  befreiten

Zahl  der  befreiten

Zahl  d.  befreiten

Wohnungen  Frs.

Wohnungen  Frs.

Etablissements

Frs.

Gesellsch,

,  Frs.

1896

—  —

21  108,97

3

15,80

3

869,84

1897

—  —

564  2760,40

4

294,45

4

920,00

1898

87  979,03

874  8078,22

8

479,60

6

1186,60

1899

574  5448,80

1639  12538,49

15

707,37

6

1185,40

Das  italienische  Gesetz  vom  31.  Mai  1903  ermäßigt  ebenfalls  verschiedene ­
  Gebühren  und  gewährt  Steuerfreiheiten  zugunsten  von
Volkswohnungsbauten.  Besonders  beachtenswert  sind  die  einschlägigen ­
  Bestimmungen  in  Österreich.  Dort  sind  die  durch  Landes-,  Bezirks- ­
  und  Gemeindezuschläge  noch  gesteigerten  Sätze  der  Hauszinsbezw.
  Hausklassensteuer  von  empfindlicher  Höhe,  namentlich  in  den
        <pb n="444" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

433

größeren  Orten.  Man  sieht  darin  eine  der  Hauptursachen  für  die
hohen  Mieten  und  die  ungünstigen  Wohnungsverhältnisse.  Die  staatliche ­
  Steuer  ist  in  Wien  und  den  Landeshauptstädten  22%  %  und  in
sonstigen  Orten  14  °/o  (in  Tirol  und  Vorarlberg  10  Vs  °/o)  des  Nettomietzinses.
Dazu  treten  Landesumlagen  von  11—61  %,  Bezirkszuschläge  von
0—80%,  Gemeindeanlagen  von  0  bis  über  300%  der  Staatssteuer.
Das  Gesetz  vom  25.  März  1880  sah  bereits  für  jedes  neuerbaute  Haus
eine  Herabsetzung  der  staatlichen  Hauszinssteuer  auf  5  %  des  Nettozinses ­
  für  12  Jahre  vor.  Das  Gesetz  vom  9.  Febr.  1892  begünstigte
Neubauten  mit  Arbeiterwohnungen  durch  24jährige  Befreiung  von  der
gesamten  staatlichen  Hauszinssteuer  und  von  den  Landes-  und  Bezirkszuschlägen ­
  und  durch  eine  Ermäßigung  der  Gemeindebeiträge.  Die
Erlangung  der  Begünstigung  war  aber  an  die  Bedingung  so  niedriger
Mieten  geknüpft,  daß  der  Erfolg  nicht  erheblich  war.  Das  Gesetz  war
nur  für  10  Jahre  erlassen.  Das  neue  Gesetz  vom  8.  Juni  1902,  betreffend ­
  Begünstigung  für  Gebäude  mit  gesunden  und  billigen  Arbeiterwohnungen, ­
  gewährt  für  24  Jahre  vollständige  Befreiung  von  der
besprochenen  Gebäude-  und  Mietsteuer,  ferner  Gebührenfreiheit  für
alle  anläßlich  der  Errichtung  von  Arbeiterhäusern  auszufertigenden
Eingaben,  Urkunden  und  „Intabulationen  der  Widmung“,  weiter
Herabsetzung  des  Gebührenäquivalents  für  Güter  der  toten  Hand  auf
die  Hälfte  und  endlich  den  zur  öffentlichen  Rechnungslegung  verpflichteten ­
  Unternehmungen,  deren  Zweck  nach  dem  Statut  auf  Erbauung
und  Vermietung  von  Arbeiterhäusern  unter  den  gesetzlichen  Bedingungen ­
  gerichtet  ist,  eine  beträchtliche  Erleichterung  in  bezug  auf  die
Erwerbssteuer.  Diese  Begünstigungen  werden  aber  nur  in  den  Ländern
wirksam,  in  denen  für  derartige  Bauten  durch  die  Landesgesetzgebung
die  Befreiung  von  den  Landes-  und  Bezirkszuschlägen  und  eine  Ermäßigung ­
  der  Gemeindezuschläge  um  50%  für  die  ganze  Dauer  der
Befreiung  von  den  Staatssteuern  gewährt  wird.  Die  Begünstigung
tritt  im  übrigen  ein  für  Häuser,  deren  Bewohner  zu  %  Arbeiter  sind,
sofern  ihr  Einkommen  bestimmte  Beträge  nicht  überschreitet.  Dabei
werden  unterschieden  Familienhäuser,  Ledigenheime  (zur  Aufnahme
einzelner  Personen  desselben  Geschlechts)  und  Schlaf-  und  Logierhäuser
für  gemeinsame  Beherbergung.  Zur  Wahrung  der  Gesundheitlichkeit,
zum  Schutz  gegen  Überfüllung,  zur  Verhinderung  nachteiliger  Wirkungen ­
  des  Schlafgängerwesens  werden  im  Gesetz  und  in  der  Ausführungsverordnung ­
  (vom  7.  Jan.  1903)  eingehende  Vorschriften  gegeben. ­
  Für  die  in  Arbeiterhäusern  angelegten  Kapitalien  wird  eine
Rentabilitätsgrenze  festgesetzt.  Das  Nettozinserträgnis  soll  den  üblichen ­
  Hypothekenzinsfuß  der  Sparkassen  und  sonstiger  maßgebender
Kreditinstitute  nach  näherer  Bestimmung  der  Regierung  nur  um  0,2
bis  0,5  o/o  —  bei  gemeinnützigen  Anstalten  gegebenenfalls  um  mehr
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  28
        <pb n="445" />
        434

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

—  überschreiten.  Ein  Gebäude,  für  das  die  Begünstigung  gewährt  ist,
wird  auf  50  Jahre  Arbeiterwohnungs-  und  Wohlfahrtszwecken  gewidmet, ­
  muß  also  50  Jahre  lang  in  einem  seinem  Zwecke  entsprechenden ­
  Zustande  erhalten  und  nach  den  einschlägigen  Vorschriften  verwaltet ­
  werden.  Diese  „Widmung“,  von  der  nur  ausnahmsweise  gegen
Nachzahlung  der  erlassenen  Steuern  ein  Rücktritt  durch  die  beteiligten
Minister  bewilligt  werden  kann,  wird  als  Reallast  zugunsten  des  Staats
im  Grundbuch  eingetragen.  Sofern  ihr  andere  Hypothekarlasten  vorausgehen, ­
  kann  die  Bewilligung  der  Steuerfreiheit  an  die  Bedingung  geknüpft ­
  werden,  daß  die  bereits  eingetragenen  Forderungen  hinter  die
„Widmung“  zurücktreten.  Die  Geltungsdauer  des  Gesetzes  ist  20  Jahre.
Daß  diese  Erleichterungen  der  privaten,  auf  Erwerb  bedachten
Bautätigkeit  einen  besonderen  Ansporn  geben  können,  wird  vielfach
bezweifelt.  Für  die  gemeinnützige  Bautätigkeit  kann  das  Gesetz  Bedeutung ­
  gewinnen.
Dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen  kann  der  Staat  oder  die  Gemeinde ­
  auch  durch  Übernahme  einer  bestimmten  Zinsgarantie  Vorschub ­
  leisten.  Indes  ist  dieser  Weg  von  Staaten  seltener  als  von  Gemeinden ­
  beschritten  worden.  U.  a.  haben  die  Stadt  Lille  1863  und
die  Stadt  Leiden  1893  und  in  der  jüngsten  Zeit  eine  Anzahl  deutscher
Gemeinden  eine  Zinsgarantie  zugunsten  von  Gesellschaften  zum  Bau
von  Arbeiterwohnungen  übernommen.  Die  Wirksamkeit  eines  solchen
Vorgehens  darf  nicht  zu  hoch  veranschagt  werden.  Der  gemeinnützige
Bau  von  Arbeiterwohnungen  bedarf  vielfach  einer  solchen  Anregung
nicht,  und  der  Privatspekulation  wird  die  mäßige  Zinshöhe,  die  garantiert ­
  werden  kann,  häufig  nicht  hoch  genug  erscheinen,  um  sie  zur
Aufgabe  von  Bauarten  mit  größeren  Gewinnaussichten  zu  veranlassen.
Als  wirksamer  gilt  es  im  allgemeinen,  die  Beschaffung  der  Baukapitalien ­
  zu  erleichtern.  Als  ein  mittelbarer  Weg  dazu  erscheint  die
Übernahme  von  Geschäftsanteilen  von  Gesellschaften  zum  Bau  von  Arbeiterwohnungen ­
  seitens  des  Staates  oder  der  Gemeinde  oder  eines  weiteren ­
  Kommunalverbandes.  Dieser  Weg,  der  für  Gemeinden  durch  den
preußischen  Ministerialerlaß  vom  März  1901  empfohlen  ist,  kann  namentlich ­
  gegenüber  gemeinnützigen  Bauvereinen  und  Baugenossenschaften
von  Wert  sein,  weil  diesen  die  Beschaffung  der  nötigen  Kapitalien  oft
Schwierigkeiten  bereitet.  Er  ist  neuerdings  von  deutschen  Gemeinden
häufig  beschritten  worden.  Die  Kreise  und  Gemeinden  der  Rheinprovinz
z.  B.  haben  nach  den  Feststellungen  des  „Rheinischen  Vereins  zur  Förderung ­
  des  Arbeiter  Wohnungswesens“  von  1902  bei  42  gemeinnützigen
Bauvereinen  usw.  325000  M.  an  Geschäftsanteilen  übernommen.
Von  größerer  praktischer  Bedeutung  ist  die  unmittelbare  Beschaffung ­
  und  Vermittlung  von  Baudarlehen.  Daß  der  Staat  oder  die  kommunalen ­
  Selbstverwaltungskörper  solche  Darlehen  an  einzelne,  nicht
        <pb n="446" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

435

in  ihren  eigenen  Betrieben  beschäftigte  Arbeiter  gewähren  oder  durch
bestimmte,  ihrem  Einfluß  unterworfene  Institute  gewähren  lassen,  wird
im  allgemeinen  nicht  als  der  regelmäßige  Fall  angesehen  werden  können.
Aber  es  fehlt  nicht  an  Beispielen  dafür.  So  ist  1900  der  herzoglichen
Landrentenbank  in  Coburg  gestattet  worden,  allen  Arbeitern,  die  Beiträge ­
  zur  Invaliditätsversicherung  zahlen,  auf  neu  gebaute  Häuser
Darlehen  zu  3 f /4  °/o  fast  bis  zur  Höhe  der  Baukosten  zu  gewähren.  Der
schon  erwähnte  schwedische  Gesetzentwurf  stellt  sich  eine  gleiche  Aufgabe. ­
  Auch  in  anderen  Gebieten  wird  ein  solches  Vorgehen  nicht
ausgeschlossen,  wenn  es  auch  hinter  sonstigen  Wegen  zurücktritt.  Anwendbar ­
  ist  das  bezeichnete  Vorgehen  nur  da,  wo  auf  Erwerb  kleiner
Häuser  durch  Arbeiter  hingearbeitet  wird.  Da  das  —  wie  gezeigt  —
aus  natürlichen  und  wirtschaftlichen  Gründen  nicht  überall  zweckmäßig
ist,  so  ergibt  sich  schon  hieraus,  daß  die  unmittelbare  Überführung  von
Baudarlehen  an  fremde  Arbeiter  in  den  meisten  Ländern  nicht  zum
maßgebenden  Grundsatz  erhoben  werden  kann.  Wo  man  aber  diesen
Weg  gehen  will,  bedarf  es  stets  einer  sorgfältigen  Prüfung  des  Einzelfalls. ­
  Manchem  Arbeiter  kann  die  Übernahme  eines  solchen  Darlehens
verhängnisvoll  werden  und  ihn  in  erdrückende  Schuldenlast  stürzen.
Auch  die  Überführung  der  Baudarlehen  an  private  Bauunternehmer ­
  wird  nur  in  beschränktem  Umfange  in  Frage  kommen.  Die
Aufgabe  des  Staates  und  der  öffentlichrechtlichen  Selbstverwaltungskörper ­
  kann  im  allgemeinen  nicht  darin  erblickt  werden,  privaten
Unternehmern,  die  zu  Erwerbszwecken  bauen,  durch  Darlehen  dabei
behilflich  zu  sein,  schon  deshalb  nicht,  weil  dadurch  eine  ungleiche
Behandlung  konkurrierender  Unternehmer  herbeigeführt  würde.  Gleichwohl ­
  muß  man  auch  in  dieser  Beziehung  ein  schematisches  Vorgehen
vermeiden.  Zur  Befriedigung  des  Wohnungsbedürfnisses  der  Arbeiterbevölkerung ­
  ist  die  Mitarbeit  der  privaten,  auf  Erwerb  gerichteten
Bautätigkeit  unentbehrlich,  und  am  gegebenen  Orte  und  zu  gegebener
Zeit  kann  es  erwünscht  sein,  ihr  durch  Gewährung  oder  Vermittlung  von
mäßig  verzinslichen  Baudarlehen  Anregung  und  Stütze  zu  geben.  Nur
ist  es  nötig,  dafür  zu  sorgen,  daß  die  mit  Hilfe  solcher  Darlehen  bebauten
Grundstücke  auf  längere  Zeit  dem  sozialpolitischen  Zwecke  der  Darlehensgewährung ­
  erhalten  bleiben.  Dem  privaten  Erbauer  von  Arbeitermietwohnungen ­
  werden  deshalb  nach  dieser  Richtung  hin  bestimmte  Bedingungen ­
  gestellt  und  bestimmte  Verpflichtungen  auferlegt  werden  müssen.
Häufiger  kommen  als  Empfänger  solcher  Darlehen  die  Organe  der
Selbsthilfe  der  Arbeiter  und  die  gemeinnützigen  Anstalten  und  Institute,
die  sich  dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen  Avidmen,  in  Betracht,  und
weiterhin  wird  es  vielfach,  zweckmäßig  sein,  wenn  der  Staat  oder  bestimmte ­
  hierzu  befugte  Organe  und  Kreditinstitute,  die  seinem  Einfluß
unterstellt  sind,  den  Gemeinden  Darlehen  entweder  zur  Überführung
28*
        <pb n="447" />
        436

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

an  Genossenschaften,  Vereine  und  Gesellschaften  usw.  oder  zur  Durchführung ­
  einer  auf  Arbeiterwohnungen  gerichteten  eigenen  Bautätigkeit
gewähren.  Die  englische  Gesetzgebung  hat  diesen  Weg  bekanntlich
beschritten,  ohne  andere  Wege  auszuschließen.  Das  holländische  Gesetz,
vom  22,  Juni  1901  sieht  die  Gewährung  staatlicher  Vorschüsse  an  Gemeinden ­
  vor  zu  dem  Zwecke,  unmittelbar  oder  mittelbar  den  Bau  von
Häusern  für  Volkswohnungen  zu  fördern.  Auch  das  hessische  Gesetz
vom  7.  August  1902  faßt  das  mit  ins  Auge.
Die  Darlehnsgewährung  kann  unmittelbar  aus  Mitteln  der  Gemeinde ­
  oder  des  Staates  oder  aber  u.  a.  derart  erfolgen,  daß  bestimmten
Behörden  und  Organen  die  Aufnahme  von  Darlehen  behufs  Förderung'
des  Arbeiterwohnungsbaues  durch  Bauvorschüsse  erlaubt  wird,  oder
derart,  daß  bestimmten  Organen  und  Anstalten,  bei  denen  sich  größere
Mittel  ansammeln,  die  Anlage  eines  Teiles  ihrer  Mittel  in  derartigen
Baudarlehen  gestattet  oder  vorgeschrieben  wird,  oder  aber  derart,  daß  besondere ­
  Kreditinstitute  für  diesen  Zweck  gebildet  oder  bestimmt  werden.
Es  ist  eine  reine  Tatfrage,  welcher  Weg  oder  welche  Kombination
dieser  Wege  gewählt  werden  soll.  Tatsächlich  sind  sie  alle  beschritten ­
  worden.  Die  Darlehnsgewährung  unmittelbar  aus  öffentlichen
Mitteln  ist  u.  a.  in  der  englischen  Gesetzgebung  vorgesehen.  Dänemark ­
  hat  mit  der  Bereitstellung  von  2  Mill.  Kr.  zu  Bauvorschüssen
für  Arbeiterwohnungen  durch  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1898  denselben ­
  Weg  betreten.  In  Sachsen-Meiningen  ist  aus  Staatsmitteln  mit
erheblichem  Zuschuß,  in  Schwarzburg-Sondershausen  durch  fürstliche
Zuweisung  vom  23.  April  1902  ein  Fonds  für  gleiche  Zwecke  gebildet
worden.  Das  Hamburger  Wohnungsgesetz  von  1902  stellt  der  Finanzdeputation ­
  den  durch  Anleihe  zu  beschaffenden  Betrag  von  1,2  Mill.  M.
zu  4  prozentigen  Baudarlehen  zur  Verfügung  und  gestattet  weiter  beim
Verkauf  staatlicher  Grundstücke  für  Errichtung  kleiner  Wohnungen
die  Umwandlung  des  Kaufpreises  in  eine  ablösbare,  mit  4  %  zu  verzinsende ­
  Staatsschuld  usw.  Auch  Gemeinden  haben  wiederholt  größere,
durch  Anleihe  beschaffte  Mittel  bereitgestellt,  so  z.  B.  Frankfurt  a.  M.
(für  1901  und  1902  je  500  000  M.),  Berlin,  Hanau,  Magdeburg,  Leipzig,
Düsseldorf,  Köln,  Mannheim  usw.  Die  Summe  der  Darlehen  rheinischer
Kreise  und  Gemeinden  zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungsbaues  war
bis  1902  auf  6  Mill.  M.,  die  der  westfälischen  auf  1,9  Mill.  M.,  die  der
rheinischen  Kommunalverbände  auf  470  000  M.  berechnet.  Ein  Teil
dieser  Beiträge  besteht  in  Darlehen,  deren  Beschaffung  die  Kreise  oder
Gemeinden  durch  Übernahme  einer  Bürgschaft  erleichtert  haben.
Die  Erlaubnis  zur  Aufnahme  von  Darlehen  für  Arbeiterwohnungszwecke ­
  ist  mehrfach  in  den  Wohnungsgesetzen  den  kommunalen  Selbstverwaltungskörpern, ­
  besonders  den  Gemeinden  gewährt  worden.  Diesen
Organen  ist  auch  verschiedentlich  das  Recht  zur  Gewährung  von  Dar ­
        <pb n="448" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

437

lehen  zum  Bau  von  Arbeiterwohnungen  in  den  Wohnungsgesetzen  ausdrücklich ­
  zugesprochen  und  des  Näheren  geregelt  worden.  Beispiele
dafür  bietet  u.  a.  die  englische  Wohnungsgesetzgebung,  das  holländische
Wohnungsgesetz  von  1901  usw.  Wie  weit  es  solcher  Bestimmungen
bedarf,  hängt  von  dem  Maße  der  Selbständigkeit  der  Selbstverwaltungskörper ­
  in  finanziellen  Fragen  ab.  Die  Übernahme  von  Bürgschaften
wird  u.  a.  auch  in  dem  mehrerwähnten  preußischen  Erlaß  vom  März  1901
und  in  dem  sächsischen  Erlaß  vom  März  1903  den  Gemeinden  als
einer  der  einzuschlagenden  Wege  bezeichnet.
Unter  den  Organen,  denen  die  Anlegung  eines  Teiles  ihrer  angesammelten ­
  Mittel  in  Baudarlehen  gestattet  ist,  kommen  u.  a.  die  Armenverwaltungen
  und  die  kommunalen  Sparkassen  in  Betracht.  Auf  die  Sparkassenverweisen ­
  auch  die  vorerwähnten  Ministerialerlassein  Preußen  und
Sachsen.  Das  italienische  Gesetz  vom  31.  Mai  1903  erklärt  die  Sparkassen,
Pfandleihanstalten  und  frommen  Stiftungen  als  zur  Darlehnsgewährung
für  Bau  und  Ankauf  von  Volkswohnhäusern  befugt.  Auch  in  Frankreich
und  Belgien  hat  man  auf  die  Sparkassen  zurückgegriffen.  In  Frankreich ­
  sind  ferner  Hospize,  Hospitäler  und  sonstige  Wohltätigkeitsanstalten ­
  in  bestimmtem  Umfange  zur  Anlage  in  Baudarlehen  für  billige
Wohnungen  befugt.  Doch  ist  bisher  wenig  damit  erreicht  worden.  Mehr
Erfolg  hat  das  belgische  Gesetz  von  1889  gehabt,  das  die  allgemeine
Spar-  und  Altersrentenkasse  ermächtigt,  einen  Teil  ihrer  Mittel  zugunsten
des  Baues  oder  Ankaufs  von  Arbeiterhäusern  zu  verwenden.  Bis  Ende
1901  betrugen  die  Vorschüsse  an  Kreditgesellschaften  zur  Förderung
des  Arbeiter  Wohnungsbaues  rund  42  Milk  Frs.,  die  Vorschüsse  an
Baugesellschaften  über  2  Milk  Frs.  In  Deutschland  sind  verschiedene
Sparkassen  und  Armenverwaltungen  in  dieser  Beziehung  tätig  gewesen.
Soweit  man  auf  Sparkassen  zurückzugreifen  gewillt  ist,  wird  man
gewisse  Grenzen  für  derartige  Anlagen  ziehen  und  diejenigen  Gruppen
ihrer  Bestände  bezeichnen  müssen,  die  zu  solchen  Anlagen  verwendbar
sind.  Bei  den  Überschüssen  und  Reserven  der  Sparkassen  werden  im
allgemeinen  Bedenken  gegen  teilweise  Anlage  in  Darlehen  für  Arbeiterwohnungszwecke ­
  bei  genügender  Sicherheit  nicht  erhoben.  Bezüglich
der  Spareinlagen  wird  Vorsicht  geboten  sein,  da  deren  geringe  Verzinsung ­
  dem  Interesse  der  Sparer  entgegen  sein  kann.  Auch  bei  den
Armenverwaltungen  wird  eine  derartige  Anlage  in  der  Regel  nur  für
einen  Bruchteil  der  anzulegenden  Mittel  zweckmäßig  sein.
Die  Organe  der  öffentlichrechtlichen  Arbeiterversicherung  kommen
in  diesem  Zusammenhänge  besonders  in  Betracht.  Den  österreichischen
Unfallversicherungsanstalten  hat,  wie  schon  erwähnt,  die  eigene  Errichtung ­
  von  Arbeiterhäusern  bisher  näher  gelegen.  Ein  Beschluß  des
Versicherungsbeirats  vom  14.  Dezember  1900  verweist  dagegen  in  erster
Linie  auf  Gewährung  von  Darlehen  an  Gemeinden,  Baugenossenschaften
        <pb n="449" />
        438

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

und  andere  öffentliche  und  gemeinnnützige  Körperschaften.  Die  Krankenkassen ­
  mit  ihren  kleineren  und  unter  Umständen  schnell  flüssig  zu
machenden  Reserven  werden  zweckmäßigerweise  im  allgemeinen  derartige ­
  Anlagen  nicht  vornehmen.  Die  deutschen  Berufsgenossenschaften
der  Unfallversicherung  können  nach  dem  Gesetze  von  1900  ihr  Vermögen
zum  Teil—ebenso  wie  die  Invalidenversicherungsanstalten  —  fürZwecke
des  Arbeiterwohnungsbaues  verfügbar  machen.  Die  Berufsgenossenschaften ­
  haben  bisher  nur  wenig  derartige  Anlagen  gemacht.  Dagegen
sind,  wie  schon  erwähnt,  die  Invalidenversicherungsanstalten  und  die
für  die  Invalidenversicherung  zugelassenen  Kasseneinrichtungen  in  umfassender ­
  Weise  zur  Förderung  des  Baues  von  Arbeiterwohnhäusern
übergegangen,  wozu  ihnen  schon  die  ältere  Fassung  des  Gesetzes  die
Handhabe  bot.  Bis  Ende  1903  sind  für  den  Bau  von  Arbeiterhäusern
in  der  Regel  an  gemeinnützige  Unternehmungen  hergegeben  von  den
Invalidenversicherungsanstalten  109,53  Mill.  M.,  von  den  Kasseneinrichtungen ­
  8,86  Mill.  M.,  zusammen  118,39  Mill.  M.  Von  den  Versicherungsanstalten ­
  hat  bisher  nur  die  mecklenburgische  solche  Anlagen  nicht  gemacht. ­
  Die  bedeutendsten  Beträge  fallen  auf  die  rheinische  (21,79  Mill.
M.)  und  die  hannoversche  (16,37  Mill.  M.)  Anstalt.  Hier  ist  offenbar  eine
Quelle  erschlossen,  die  der  unmittelbaren  Steigerung  des  Angebotes  an  Arbeiterwohnungen ­
  eine  wertvolle  und  wirksame  Förderung  zu  bieten  vermag. ­
  Selbstverständlich  müssen  dabei  bestimmte  Grundsätze  innegehalten
werden,  um  die  Sicherheit  der  Anlage  und  eine  mäßige  Verzinsung  zu
gewährleisten.  Die  Einzelheiten  können  hier  nicht  besprochen  werden.
Die  Begründung  besonderer  Kreditinstitute  zur  Förderung  des
Baues  von  Arbeiterwohnungen  hat  u.  a.  namentlich  der  Landesrat
Brandts  befürwortet.  Er  schlägt  vor,  daß  der  Staat  Baubanken  errichten ­
  soll,  die  für  bestimmte  Bezirke  durch  hypothekarische  Darlehen
zu  mäßigem  Zinsfuß  der  gemeinnützigen  Bautätigkeit  Vorschub  leisten
sollen.  Die  Mittel  hierzu  sollen  den  Banken  ähnlich  wie  bei  der
Preußischen  Centralgenossenschaftskasse  durch  Überlassung  von  Staatsschuldscheinen ­
  verschafft  werden.  Andere  haben  ähnlichen  kommunalen
Bau-  oder  Wohnungsbanken  das  Wort  geredet.  Es  sind  auch  bereits
einige  derartige  Kreditinstitute  geschaffen  oder  im  Werden.  Im  Großherzogtum ­
  Hessen  ist  1902  eine  Landeshypothekenbank  als  Privatunternehmen ­
  mit  erheblicher  staatlicher  Beteiligung  zur  Förderung  des  Realkredites ­
  überhaupt,  zur  Erleichterung  derEntschuldung  des  Grundbesitzes
sowie  zurFörderung  des  Kommunalkredites  und  weiter  eine  Landeskreditkasse ­
  in  erster  Linie  zur  Förderung  der  Bodenverbesserung  und  der  Landeskultur ­
  geschaffen.  Die  letztgenannte  Anstalt  soll  nach  dem  Wohnungsfürsorgegesetz ­
  vom  7.  August  1902  Darlehen  unter  erleichterten  Bedingungen
an  Gemeinden  zur  unmittelbaren  oder  mittelbarenFörderung  des  gemeinnützigen ­
  Wohnungsbaues  gewähren.  In  den  Einzelbestimmungen  des
        <pb n="450" />
        13.  Kapitel.  Die  Afbeiterwohnungsfrage.

439

Gesetzes  zeigt  sich  deutlich  das  Streben,  die  möglichst  große  Nutzbarmachung ­
  der  Darlehen  für  den  gemeinnützigen  Wohnungsbau  zu  sichern.
Weiter  ist  zu  erwähnen,  daß  Frankfurt  a.  M.  1900  eine  städtische
Baukasse  zu  errichten  beschlossen  hat,  die  den  Inhabern  eines  Erbbaurechts ­
  zum  Teil  aus  eigenen  Mitteln,  zum  Teil  mit  Hilfe  anderer  Geldgeber, ­
  wie  Sparkassen,  Versicherungsanstalten  usw.,  Baudärlehen  gewähren ­
  soll.  In  demselben  Jahre  ist  in  Düsseldorf  eine  städtische
Hypothekenbank  errichtet,  die  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen ­
  die  Mittel  zur  Gewährung  von  Darlehen  auf  fertige  und  im
Bau  begriffene  Wohnhäuser  bis  zum  Betrage  von  20  Milk  M.  beschaffen,
im  übrigen  aber  sich  den  Geschäftsgrundsätzen  und  Gepflogenheiten
der  bestehenden  Hypothekenbanken  im  wesentlichen  anpassen  soll.
Auch  in  Dresden  ist  ein  städtisches  Hypothekeninstitut  errichtet,  das
ebenso  wie  das  Düsseldorfer  bei  der  Beleihung  die  Grenze  der  Mündelsicherheit ­
  nur  wenig  überschreitet,  also  zweite  und  dritte  Hypotheken,
wie  sie  vielfach  zur  Beiseitedrängung  der  Boden-  und  Bauspekulation
befürwortet  werden,  nicht  hergibt.
Das  Streben  nach  besonderen  staatlichen  oder  kommunalen  Banken
zur  Förderung  des  gemeinnützigen  Wohnungsbaues  oder  nach  Erleichterung ­
  ihrer  Errichtung  durch  Übernahme  eines  Teiles  des  Kapitals
auf  Staat  oder  Gemeinde  usw.  beruht  auf  der  Beobachtung,  daß  die
Landschaften  und  ähnliche  Anstalten,  weil  sie  zur  Befriedigung  des
landwirtschaftlichen  Kreditbedürfnisses  bestimmt  sind,  und  daß  weiter
die  —  zumeist  städtischen  Grundbesitz  beleihenden  —  Hypothekenbanken, ­
  weil  sie  private  Erwerbsinstitute  sind,  schon  ihrer  Natur  nach
zur  Förderung  des  Arbeiterwohnungsbaues  wenig  beitragen  können.
Überdies  zieht  in  dieser  Beziehung  das  Hypothekenbankgesetz  gewisse
Schranken  im  Interesse  der  Sicherheit  der  Banken  und  zum  Schutze
ihrer  Pfandbriefgläubiger.  Der  Gedanke  staatlicher  und  kommunaler
Bau-  oder  Wohnungsbanken  läuft  darauf  hinaus,  den  Kredit  der  öffentlichen ­
  Körperschaften  dem  Arbeiterwohnungsbau  dienstbar  zu  machen.
Die  dabei  auszugebenden  Schuldverschreibungen  werden  zwar  mäßig
verzinst,  müssen  aber  wegen  der  dahinter  stehenden  öffentlichen
Garantie  als  sichere  Anlagepapiere  gelten  und  können  deshalb  auch
zur  Anlage  von  Sparkassen-,  Stiftungs-  und  dgl.  Geldern  benutzt
werden;  sie  ziehen  also  mittelbar  auch  die  Mittel  solcher  auf  sichere
Anlage  angewiesenen  Anstalten  und  weiterhin  auch  diejenigen  der  mehr
auf  Sicherheit  als  auf  hohen  Zins  sehenden  Privatkapitalisten  für  die
Wohnungsreform  heran.  Zu  übersehen  ist  dabei  nicht,  daß  auf  diese
Weise  das  ohnehin  schon  stark  gewachsene  Angebot  an  niedrig  verzinslichen ­
  Anlagepapieren  der  Staaten  und  kommunalen  Selbstverwaltungskörper ­
  noch  erheblich  vermehrt  werden  kann.  Daraus
können  Nachteile  in  bezug  auf  den  Kursstand  aller  solcher  Papiere
        <pb n="451" />
        440

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

hervorgehen.  Weiterhin  ist  die  Schwierigkeit  zu  beachten,  daß  in
Zeiten,  in  denen  die  anlagesuchenden  Geldbesitzer  auf  höhere  Erträge
bedacht  sind,  die  für  Arbeiterwohnungszwecke  ausgegebenen  staatlichen ­
  oder  kommunalen  Schuldverschreibungen  an  Absatzfähigkeit
verlieren,  und  daß  ihre  Absatzfähigkeit  überhaupt  je  nach  dem  Stande
und  der  herrschenden  Anlagerichtung  des  Geldmarktes  erheblichen
Schwankungen  unterliegt.  Daraus  ergibt  sich  die  Notwendigkeit,  mit
Vorsicht  und  unter  sorgfältiger  Beachtung  der  allgemeinen  Lage  des
Geldmarktes  sowohl  in  bezug  auf  die  Errichtung  als  auch  in  bezug  auf
die  Tätigkeit  der  besprochenen  Wohnungs-  oder  Baubanken  vorzugehen.
§7.  Einengung  der  Bodenspekulation.  An  die  besprochenen  Aufgaben
der  öffentlichen  Gewalten  in  bezug  auf  die  Wohnungsreform  reiht  sich
als  weitere,  mit  wachsendem  Nachdruck  geforderte  Aufgabe  die  Einengung ­
  der  Bodenspekulation  an.  Auch  der  preußische  Ministerialerlaß
vom  19.  März  1901  und  der  sächsische  vom  31.  März  1903  heben  nachdrücklich ­
  hervor,  daß  eine  Hauptquelle  der  bestehenden  Mißstände  in  der
„ungesunden“  Bodenspekulation  zu  suchen  sei,  und  beide  fordern  die  Gemeinden ­
  auf,  hiergegen  durch  eine  geeignete  Bodenpolitik  anzukämpfen.
Den  Zweck  einer  Einengung  der  Bodenspekulation  hat  man  zunächst ­
  auf  dem  Wege  der  Besteuerung  versucht,  ein  Weg,  den  der
Bodenreformer  Damaschke  wiederholt  empfohlen  und  möglichst  wirksam ­
  zu  gestalten  gesucht  hat.  In  Betracht  kommen  dabei  namentlich
„Umsatzsteuern“,  die  den  spekulativen  Veräußerungen  des  Wohnbodens
  Erschwerungen  bereiten  sollen,  ferner  „Bauplatzsteuern“,  die,
entweder  als  Grundsteuer  vom  periodisch  festzustellenden  Verkaufswert ­
  der  Bauplätze  oder  als  besondere  Bauplatzsteuer  ausgestaltet,  die
bisher  wenig  oder  gar  nicht  besteuerten  Bauplätze  belasten  soll,  und
weiter  „Wertzuwachssteuern“,  die  von  dem  unverdienten  Wertzuwachs
des  städtischen  Bodens  einen  größeren  oder  kleineren  Teil  der  Gemeinde ­
  verfügbar  machen  sollen.
Alle  drei  Steuern  bestehen  im  Schutzgebiet  Kiautschou.  Die  Umsatzsteuer ­
  ist  dort  2  %  des  Verkaufs  wertes  —  je  1  %  vom  Käufer
und  Verkäufer  —,  die  Bauplatzsteuer  6  %  des  wirklichen,  alle  3  Jahre
neuabzuscliätzenden  Bodenwertes,  die  Wertzuwachssteuer  33Vä  °/o  der
Zuwachsrente,  wobei  behufs  Verhinderung  von  Umgehungen  das  Gouvernement ­
  ein  Vorkaufsrecht  zu  dem  ihm  angegebenen  Preise  hat.
Eine  Wertzuwachssteuer  ist  im  übrigen  —  soweit  bekannt  —  in  den
Kulturstaaten  nur  ganz  vereinzelt  durchgeführt,  obwohl  sich  neuerdings
mehrfach  deutsche  Gemeinden,  insbesondere  Festungsstädte,  dem  Grundgedanken ­
  geneigt  gezeigt  haben.  Der  Grund  für  die  geringe  Anwendung
dieser  Steuerart  dürfte  hauptsächlich  in  der  Schwierigkeit  liegen,  die
durch  den  Bodenbesitzer  nicht  erarbeitete  Wertsteigerung  zuverlässig
festzustellen  und  auszusondern.  Der  Grundgedanke  selbst,  durch  eine
        <pb n="452" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwolmungsfrage.

441

vernünftige  und  maßvolle  Sondersteuer  auf  die  aus  unverdientem  Wertzuwachs ­
  hervorgeliende  Rente  der  Gemeinde  Anteil  an  der  durch  ihre
Verhältnisse  bewirkten  Wertsteigerung  des  Bodens  zu  verschaffen,
findet  vielfach  Anklang.
Viel  verbreiteter  sind  Umsatzsteuern  auf  den  Eigentumswechsel
in  bezug  auf  den  städtischen  Boden.  In  Preußen  erhebt  der  Staat
nach  dem  Stempelgesetze  vom  31.  Juli  1895  bei  jedem  Verkauf  des
Grund  und  Bodens  1  %  des  Wertes.  Den  Gemeinden  ist  durch  das
preußische  Kommunalabgabengesetz  vom  14.  Juli  1893  §25  das  Recht,
zur  Einführung  einer  Umsatzsteuer  gegeben.  Auch  außerpreußische
Städte  sine  dazu  in  der  Mehrzahl  der  Bundesstaaten  befugt.  Von  den
48  Gemeinden,  deren  Steuerverhältnisse  im  Statistischen  Jahrbuch
deutscher  Städte  für  1903  dargestellt  werden,  haben  42  Steuern  vom
Grundbesitzwechsel.  Die  Steuer  ist  gewöhnlich  '/a  1 J /2  °/o;  nur  vereinzelt ­
  wird  diese  Grenze  um  ein  geringes  überschritten.  In  Dänemark ­
  erhebt  der  Staat  vom  Grundbesitzwechsel  ’/'i  %  des  Verkaufswertes ­
  und  eine  Stempelsteuer  von  2/3  °/o.  In  Kopenhagen  besteht
außerdem  eine  kommunale  Abgabe  von  V4  %.  In  den  Niederlanden
erhebt  der  Staat  \U  %  bei  Verkauf  innerhalb  eines  Jahres,  im  übrigen
2  °/o;  früher  —  vor  dem  1.  Januar  1893  —  waren  die  Sätze  0,34  %
und  4,58  %.  In  Frankreich  und  Belgien  sind  die  Umsatzsteuern  höher.
Belgien  erhebt  5  ‘/ 2  0/0  des  Verkaufswertes;  durch  verschiedene  Nebenabgaben, ­
  Register-  und  Notariatsgebühren  steigert  sich  die  Last  bei
jedem  Verkauf  auf  10  und  selbst  auf  12  %.  A11  Umsatzsteuern  wurden
erhoben  1840:  7,12  Mill.  Frs.,  1866:  10,65  Mill.  Frs.,  1895:  13,22  Mill.  Frs.
Die  besondere  Bauplatzsteuer  hat  den  Zweck,  das  Liegenlassen
von  Baugelände  zu  Spekulationszwecken  zu  bekämpfen.  Indes  haben
sich  solche  Steuern  nicht  eingebürgert,  auch  in  Preußen  nicht,  obwohl
sie  nach  dem  Kommunalabgabengesetz  §  25  zulässig  sind.  Versuche  zu
ihrer  Einführung  sind  in  mehreren  preußischen  Städten  gemacht,  sind
aber  mit  Rücksicht  auf  die  einschränkende  Auslegung,  die  das  Oberverwaltungsgericht ­
  dem  §  25  gegeben  hat,  wieder  aufgegeben  worden.
Statt  dessen  ist  in  preußischen  Gemeinden  von  der  Befugnis  Gebrauch  gemacht, ­
  statt  der  Zuschläge  zu  den  bisherigen  staatlichen  Ertragsteuern
die  Besteuerung  des  Grundbesitzes  nach  dem  „gemeinen  Wert“  einzuführen. ­
  Der  „gemeine  Wert“  ist  bei  unbebauten  Bauplätzen  mit  dem
Verkaufswert,  bei  Grundstücken,  die  einen  regelmäßigen  Ertrag  geben,
mit  dem  Ertragswert  identisch.  Ein  preußischer  Ministerialerlaß  vom
2.  Oktober  1899  hat  ein  solches  Vorgehen  allen  größeren  Gemeinden
empfohlen.  Eine  Reihe  preußischer  Städte  erhebt  denn  auch  die  Gemeindegrundsteuer ­
  nach  dem  gemeinen  Wert,  z.  B.  Köln  mit  1,84  °/o,
Dortmund,  Düsseldorf,  Duisburg,  Wiesbaden  mit  2  °/o,  Görlitz  mit  2,2  %,
Charlottenburg  mit  2,21  %,  Elberfeld  mit  2,6  °/o,  Aachen  und  Essen
        <pb n="453" />
        442  II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

mit  2,7  %,  Breslau  mit  2,9  °/o,  Barmen  mit  3  %,  Spandau  mit  3,66  »/o,
Kiel  mit  4,25  o/ 0  usw.
Der  Wert  solcher  Steuern  für  die  tatsächliche  Besserung  der
Wohnungsverhältnisse  wird  verschieden  beurteilt.  Zum  Teil  fürchtet
man,  daß  in  den  Wohnungsmieten  Ersatz  für  die  Steuerbelastung  gesucht ­
  werden  könnte,  wenn  die  wirtschaftlichen  Machtverhältnisse  es
ermöglichen.  Zwar  ist  darauf  hingewiesen,  daß  derartige  Steuern  den
Reinertrag  mindern  und  deshalb  den  durch  Kapitalisierung  des  Reinertrags ­
  ermittelten  Verkaufswert  ermäßigen;  aber  das  schließt  nicht
aus,  daß  der  Eigentümer,  so  lange  er  den  Boden  nicht  verkauft  und
aus  ihm  durch  Vermietung  der  darauf  befindlichen  Wohnungen  Ertrag
zieht,  die  Mieten  möglichst  hoch  zu  halten  sucht.  Die  Verhältnisse
dürfen  hier  nicht  lediglich  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Bodenverkäufe
betrachtet  werden.  Außerdem  wird  befürchtet,  daß  eine  zu  empfindliche ­
  Belastung  des  Wohnbodens  nicht  nur  die  spekulativen  Verkäufe,
sondern  unter  Umständen  auch  den  durch  zwingende  Umstände  nötig
gemachten  Eigentumswechsel  erschwert  und  auch  die  solide  private
Bautätigkeit  abschreckt.  Sofern  das  letztere  eintritt,  würde  es  schon
deshalb  unerwünscht  sein  weil  —  wie  erwähnt  —  auch  die  Mitwirkung ­
  der  privaten  Bautätigkeit  zur  Besserung  der  Arbeiterwohnungsverhältnisse ­
  unentbehrlich  ist.  Auch  wird  darauf  hingewiesen,
daß  fiskalische  Rücksichten  der  Gemeinden  unter  Umständen  bei  derartigen ­
  Steuern  in  den  Vordergrund  treten  und  dadurch  Nachteile  der
bezeichneten  Art  und  Härten,  namentlich  für  kleinere  Eigentümer,
hervorrufen  oder  sie  verschärfen  können.  Es  wird  deshalb  nötig  sein,  die
Ausgestaltung  der  auf  Einengung  der  Bodenspekulation  gerichteten
Besteuerung  des  Wohnbodens  den  örtlichen  Verhältnissen  genau  anzupassen ­
  und  eine  hinreichende  Rücksicht  auf  besondere  Umstände  und
Bedürfnisse  walten  zu  lassen.
Der  Einengung  der  Bauspekulation  können  auch  baupolizeiliche
Beschränkungen  bei  der  Bodenbebauung  und  Vorschriften  über  Unrund ­
  Zusammenlegung  von  Grundstücken,  Zonenenteignung  usw.  dienen.
Vor  allem  aber  wird  für  den  bezeichneten  Zweck  die  Erhaltung  und
Vermehrung  des  städtischen  Grundeigentums  empfohlen.  Auch  der
preußische  Erlaß  von  1901  und  der  sächsische  von  1903  weisen
hierauf  nachdrücklich  hin.  Den  Gemeinden  wird  hier  die  Pflicht  zugewiesen, ­
  auf  die  Bereitstellung  billigen,  der  Spekulation  entrückten
Baugeländes  bedacht  zn  sein  und  zu  dem  Zwecke  ihr  vorhandenes
Grundeigentum  festzuhalten  und  nur  dann  zu  veräußern,  wenn  durch
Vorkaufsrecht  der  Gemeinde  oder  auf  sonstige  Art  die  Sicherheit  geboten ­
  ist,  daß  das  verkaufte  Gelände  dauernd  der  Spekulation  entzogen
bleibt.  Außerdem  empfehlen  die  Erlasse  den  Gemeinden,  ihr  Grundeigentum ­
  rechtzeitig  zu  vermehren.
        <pb n="454" />
        13  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

443

Mit  der  Erhaltung  und  Vermehrung  des  städtischen  Bodeneigentums ­
  —  manche  wollen  den  ganzen  Wohnboden  in  das  Eigentum  der  Gemeinden ­
  gebracht  stehen  —  ist  an  sich  noch  nichts  für  die  Besserung
der  Wohnungs  Verhältnisse  gewonnen.  Es  kommt  vielmehr  darauf  an,
wie  das  städtische  Bodeneigentum  verwertet  wird.  Der  Gemeindeboden ­
  ist  zugleich  auch  eine  wichtige  Stütze  der  Gemeindefinanzen.
Stellt  die  Gemeinde  den  finanzpolitischen  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund, ­
  so  wird  der  Gemeindeboden  für  die  Besserung  der  Arbeiterwohnungsverhältnisse ­
  wenig  bedeuten.  Legt  die  Gemeinde  den  Nachdruck ­
  auf  Verwendung  des  Bodens  zur  Verstärkung  des  Angebotes  an
guten  und  billigen  kleinen  Wohnungen,  so  kann  die  Verwertung  ihres
Grundeigentums  als  Einnahmequelle  für  die  städtischen  Finanzen  beeinträchtigt ­
  werden.  Für  die  Gemeinde  wird  die  Versuchung,  den  finanzpolitischen ­
  Gesichtspunkt  in  den  Vordergrund  treten  zu  lassen,  in  der
Begel  um  so  größer,  je  ausgedehnter  ihr  Grundeigentum  ist.  Hier  muß
also  nötigenfalls  kraft  des  Aufsichtsrechtes  des  Staates  eine  Grenze  gezogen ­
  werden  können,  wenn  die  Mahnung  zur  Vermeidung  derartigen
Vorgehens,  wie  sie  sich  u.  a.  auch  in  dem  sächsischen  Erlasse  von  1903
findet,  nicht  stark  genug  ist,  das  Einnahmebedürfnis  der  Gemeinden
bei  ihrer  Bodenbenutzung  in  Schranken  zu  halten.  In  jedem  E'alle
ist  es  für  die  Verwertung  des  Gemeindebodens  zur  Verbesserung  der
Arbeiterwohnungsverhältnisse  geboten,  bei  der  Überlassung  zu  Bauzwecken ­
  solche  Formen  zu  wählen,  daß  die  sozialpolitische  Aufgabe
der  städtischen  Bodenpolitik  nicht  beiseite  gedrängt  wird.  Zu  diesem
Zwecke  wird  in  der  Begel  das  städtische  Eigentumsrecht  am  Wohnboden ­
  nicht  aufgegeben  werden  dürfen.  Verschiedene  deutsche  und  noch
mehr  englische  Städte  haben  sich  dabei  der  Verpachtung  bedient.  Neuerdings ­
  hat  ein  anderer  Weg,  der  des  Erbbaurechts,  vielfache  Beiürwortung
gefunden.  Auch  die  mehrfach  erwähnten  preußischen  und  sächsischen  Erlasse ­
  verweisen  ausdrücklich  auf  das  Erbbaurecht,  ebenso  verschiedene
Wohnungsgesetze,  wie  z.  B.  das  niederländische  vom  22.  Juni  1901  Art.  31.
Die  Anwendung  des  Erbbaurechtes  auf  Wohnboden,  der  im  Eigentum
des  Keiches,  des  Staates  oder  der  Kommune  ist,  behufs  Erhaltung  dieses
Eigentumsrechtes  und  Einschränkung  der  Grundstücksspekulation  hat
im  Beichstage  (Februar  1903)  auch  der  Staatssekretär  des  Innern  Dr.
Graf  von  Posadowsky-Wehneb  als  empfehlenswert  bezeichnet.
Das  Erbbaurecht  ist  ein  altes  Beclitsinstitut.  In  Deutschland  ist
es  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  —  in  Kraft  seit  t.  Januar  1900  —
neuerdings  geregelt  worden  (§  1012—1017).  Das  Erbbaurecht  besteht
hiernach  in  der  zugunsten  einer  physischen  oder  juristischen  Person
erfolgenden  Belastung  des  Grundstücks  mit  dem  veräußerlichen  und
vererblichen  Beeilte,  auf  oder  unter  der  Oberfläche  des  Grundstücks
ein  Bauwerk  zu  haben.  Das  Erbbaurecht  kann  auf  die  Benutzung
        <pb n="455" />
        444

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

eines  für  das  Bauwerk  nicht  erforderlichen  Teiles  des  Grundstückes
erstreckt  werden,  wenn  sie  für  die  Benutzung  des  Bauwerks  Vorteil
bietet.  Die  Beschränkung  des  Erbbaurechts  auf  einen  Gebäudeteil,
insbesondere  ein  Stockwerk,  ist  unzulässig.  Eigentümer  und  Erwerber
des  Grundstücks  müssen  sich  über  die  Bestellung  des  Erbbaurechts
und  dessen  Eintragung  in  das  Grundbuch  einigen,  und  diese  Einigung
muß  bei  Anwesenheit  beider  Teile  vor  dem  Grundbuchamte  erklärt
werden.  Durch  den  Untergang  des  Bauwerks  erlischt  das  Erbbaurecht
nicht.  Für  das  Erbbaurecht  gelten  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden ­
  Vorschriften.  Die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  und  die  Ansprüche ­
  aus  dem  Eigentum  geltenden  Vorschriften  finden  auf  das  Erbbaurecht ­
  entsprechende  Anwendung.
Innerhalb  dieses  gesetzlichen  Rahmens  bleibt  noch  Spielraum  genug ­
  für  die  Anpassung  an  örtliche  Verhältnisse.  Besondere  Bedingungen ­
  über  Beschaffenheit,  Behandlung,  Beaufsichtigung  und  Versicherung ­
  der  zu  errichtenden  Gebäude,  über  deren  hypothekarische
Belastung,  über  die  Höhe  der  Mietpreise,  über  die  Dauer  des  Erbbaurechts, ­
  über  das  Vorkaufsrecht  des  Staates  oder  der  Gemeinde  bei
Veräußerungen,  über  Höhe  und  Gestaltung  des  Erbbauzinses,  über  den
späteren  Heimfall  des  Gebäudes  an  Gemeinde  oder  Staat  usw.  können
dem  Erbbauvertrage  auf  Grund  der  Vereinbarung  der  Parteien  einverleibt ­
  werden.  Das  Erbbaurecht  hat  —  auf  Boden  der  Gemeinde,
des  Staates  usw.  angewandt  —  die  Wirkung,  daß  es  den  Wohnboden
im  Eigentum  der  öffentlichen  Gewalt  läßt,  aber  seine  Verwertung  zum
'Wohnbau  seitens  des  Erbbauberechtigten  ermöglicht.  Die  von  diesem
errichteten  Gebäude  sind  sein  Eigentum  und  können  von  ihm  verkauft
oder  sonstwie  veräußert,  mit  Hypotheken  belastet  werden  usw.  Wird
das  Erbbaurecht  ohne  Befristung  vereinbart,  so  würde  es  die  Eigenschaft ­
  einer  Reallast  annehmen  und  ablösbar  sein.  Es  wird  deshalb  für
eine  im  voraus  festgesetzte  Zeit  vereinbart.  Nach  deren  Ablauf  geht  das
Gebäude  auf  den  Bodeneigentümer  über  und  zwar  —  je  nach  der  Vereinbarung ­
  —  entweder  unentgeltlich  oder  gegen  Entschädigung.  Das  Erbbaurecht ­
  läßt  sich  sowohl  dem  Bau  von  Miethäusern  als  auch  dem  Bau
von  kleinen  Erwerbshäusern  dienstbar  machen.  Sein  praktischer  Wert
wird  wesentlich  von  dem  Inhalt  des  im  einzelnen  Falle  geschlossenen
Vertrages  abhängen,  kann  aber  unter  Umständen  sehr  bedeutend  sein.
Bereits  im  Jahre  1900  hat  die  Aktienbaugesellschaft  für  kleine
Wohnungen  in  Frankfurt  a.  M.  einen  Erbbauvertrag  geschlossen.  Im
Jahre  1901  haben  u.  a.  die  Städte  Halle  a.  S.,  Frankfurt  a.  M.,  Leipzig,
Mannheim  die  Anwendung  des  Erbbaurechts  beschlossen.  Auch  bei  den
Baudarlehen  der  Invalidenversicherungsanstalt  Hannover  und  bei  Verwendung ­
  der  im  Etat  des  Reichsamts  des  Innern  vorgesehenen  Beträge ­
  zur  Förderung  der  Herstellung  von  Kleinwohnungen  für  Ar ­
        <pb n="456" />
        13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

445

beiter  und  gering  besoldete  Beamte  des  Reichs  ist  das  Erbbaurecht
schon  angewandt  worden.  Ferner  hat  unlängst  der  preußische  Fiskus
bei  Aufteilung  der  Domäne  Dahlem  bei  Berlin  mit  dem  Beamtenwohnungsvereine ­
  einen  Erbbauvertrag  geschlossen.  Die  bestehenden
Erbbauverträge  enthalten  mancherlei  Sondervorschriften  wegen  der
Gestaltung  und  Behandlung  der  Gebäude  usw.  Die  Dauer  des  Erbbaurechts ­
  ist  sehr  verschieden.  Die  Stadt  Leipzig  hat  sie  auf  100  Jahre
festgesetzt,  der  Vertrag  der  Aktiengesellschaft  für  kleine  Wohnungen
in  Frankfurt  a.  M.  auf  80  Jahre,  der  preußische  Fiskus  und  die  Stadt
Halle  a.  S.  auf  70  Jahre,  die  Reichsverwaltung  auf  65,  die  Stadt
Frankfurt  a.  M.  auf  35  Jahre  usw.  Nach  Ablauf  der  Frist  gehen  die  Gebäude ­
  auf  den  Bodeneigentümer  über  gegen  eine  Entschädigung;  die  Entschädigung ­
  ist  z.  B.  nach  dem  Vertrage  des  preußischen  Fiskus  20  o/o
des  alsdann  vorhandenen  Gebäudewertes,  nach  Verträgen  der  Reichsverwaltung ­
  und  der  Stadt  Halle  a.S.  des  vollen  Material-  und  Bodenwertes,
nach  den  Bestimmungen  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  die  Differenz  zwischen ­
  den  Gesamtbaukosten  und  den  auf  dem  Erbbaurecht  ruhenden  Hypotheken ­
  usw.  Der  Erbbauzins  ist  zum  Teil  in  Prozenten  des  Bodenwertes ­
  festgestellt  —  z.  B.  im  preußischen  Vertrag  2  %,  nach  den
Frankfurter  Bestimmungen  2’/2  °/o  —,  zum  Teil  auch  in  einem  festen  Satz
für  die  Flächeneinheit  —  z.  B.  8,5  Pf.  für  1  qm  beim  Reichsfiskus,  12  Pf.
für  1  qm  bebauter  Fläche  in  Leipzig,  10—15  Pf.  für  1  qm  in  Halle
a.  S.  —  usw.  Auch  Abreden  über  Vorkaufsrecht,  Höhe  der  Mieten  usw.
Anden  sich  in  den  Verträgen.
Im  ganzen  scheinen  die  Erbbauverträge  noch  eine  große  Bedeutung
gewinnen  zu  sollen.  Erwähnung  verdient,  daß  der  Anwalt  des  allgemeinen ­
  Verbandes  der  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  in
seinem  Referat  für  den  6.  Internationalen  Wohnungskongreß  zu  Düsseldorf ­
  (1902)  der  Vereinbarung  des  Erbbaurechtes  für  einen  längeren
Zeitraum  durch  Baugenossenschaften  Bedenken  entgegenstellt,  weil
die  Übernahme  so  lange  dauernder  Verpflichtungen  mit  der  Rechtsnatur ­
  der  Genossenschaft  nicht  verträglich  sei.  Erwähnt  sei  weiter
noch,  daß  schon  1901  Bestrebungen  zur  Verpflanzung  des  Erbbaurechtes
nach  Österreich  begonnen  haben.
Eine  volle  und  lückenlose  Beseitigung  der  Wohnungsmißstände  ist
natürlich  auch  durch  Eingengung  der  Bodenspekulation  ebenso  wie
durch  alle  anderen  besprochenen  Mittel  nicht  zu  ermöglichen.  Aber
zur  Besserung  der  Verhältnisse  kann  viel  beigetragen  werden,  wenn
man  die  als  gangbar  zu  bezeichnenden  Wege  mit  Energie,  aber  ohne
Überstürzung  und  unter  Anpassung  an  die  besonderen  Verhältnisse
und  Bedürfnisse  beschreitet.  Nur  die  wichtigsten  dieser  Wege  konnten
hier  in  den  Grundzügen  besprochen  werden.  Im  übrigen  gibt  die
umfangreiche  Literatur  über  alle  Einzelheiten  reichlich  Auskunft.
        <pb n="457" />
        III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit
der  Selbstverwaltungskörper  und  der  Privaten.

14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.
§  1.  Voraussetzungen  und  Organe.  Die  kommunalen  Selbstverwaltungskörper, ­
  insbesondere  die  Gemeinden,  sind  im  Verlauf  der  Darstellung ­
  wiederholt  in  bezug  auf  ihre  Mitarbeit  an  der  Lösung  sozialpolitischer ­
  Aufgaben  berührt  worden.  Ihre  ganze  Stellung  in  der
Gliederung  des  Gemeinwesens  läßt  ihre  Mitarbeit  wie  bei  der  Durchführung ­
  zahlreicher  staatlicher  Maßnahmen  überhaupt,  so  auch  bei
sozialpolitischen  Aufgaben  von  vornherein  als  geboten  erscheinen.  Die
Selbstverwaltungskörper  sind  in  diesem  Zusammenhänge  aber  nicht
nur  als  Hilfsorgane  der  staatlichen  Tätigkeit  zu  berücksichtigen.  Als
Gemeinwesen  mit  besonderen  Kultur-  und  Wohlfahrtsaufgaben  sind  sie
innerhalb  des  allgemeinen  gesetzlichen  Kähmens  auch  zu  selbständiger
Arbeit  in  den  verschiedensten  Dichtungen  befähigt  und  berufen,  und
gerade  auf  sozialpolitischem  Gebiet  können  sie  in  ihrem  engeren  Wirkungskreise ­
  manche  Aufgaben  in  Angriff  nehmen.  Das  gilt  von  den
verschiedenen  Stufen  der  Selbstverwaltungskörper;  eine  besondere  Bedeutung ­
  hat  es  für  die  städtischen  Gemeinwesen.  Daß  es  dem  Gesamtinteresse ­
  entspricht,  wenn  die  Städte  sich  diesen  Aufgaben  nicht  entziehen, ­
  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  sich  —  wie  schon  erwähnt  —
gerade  in  den  Städten  in  wachsendem  Umfange  die  Bevölkerung  zusammendrängt. ­
  In  Deutschland  lebte  1871  ein  reichliches  Drittel,  jetzt
lebt  schon  über  die  Hälfte  der  ganzen  Bevölkerung  in  den  Städten,
und  von  der  städtischen  Bevölkerung,  die  1900  auf  rund  30  Millionen
festgestellt  wurde,  kommen  über  9  Mill.  also  etwa  3 /io  auf  die  33  Großstädte ­
  mit  100  000  und  mehr  Einwohnern.  Mit  dieser  wachsenden
Konzentration  der  Bevölkerung  in  den  und  um  die  Städte  hat  deren  Bedeutung ­
  für  das  politische  Leben  erheblich  zugenommen.  Ihre  Steuerkraft ­
  ist  bedeutend  gewachsen;  '/io  des  steuerpflichtigen  Einkommens
in  Preußen  werden  in  den  Städten  verdient,  Gerade  in  ihnen  sind
die  großen  Vermögen  und  die  großen  Einkommen  verhältnismäßig  am
häufigsten.  In  den  Städten  konzentriert  sich  aber  auch  ein  großer
Teil  der  geringen  Einkommen  und  der  Armut.  Die  Gegensätze  stoßen
        <pb n="458" />
        14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  447

hier  hart  aufeinander,  und  sie  werden  hier  schon  wegen  der  größeren
geistigen  Regsamkeit,  zu  der  das  städtische  Leben  zwingt  und  befähigt,
klarer  erkannt  und  tiefer  empfunden.  In  den  Städten  sitzen  überdies
vielfach  kompakte  Arbeitermassen,  und  nirgends  werden  diese  so  leicht
mit  ihrer  Lage  unzufrieden  als  hier.  Nirgends  aber  auch  ist  die  Gelegenheit ­
  zu  verständiger  sozialpolitischer  Arbeit  so  reich  gegeben,  als
in  den  Städten.  Es  ist  unmöglich,  alle  diese  Arbeit  oder  wenigstens
die  führende  Rolle  dabei  lediglich  dem  Staat  zuzuschieben  und  sich
mit  der  Mitwirkung  bei  den  von  ihm  angeregten  Maßnahmen  zu  begnügen. ­
  Auch  bei  der  umfangreichsten  sozialpolitischen  Betätigung
des  Staates  bietet  sich  in  den  Städten  Raum  und  Gelegenheit  genug
zu  selbständigem  sozialpolitischen  Vorgehen.
Die  kommunalen  Selbstverwaltungskörper  sind  bei  ihrer  selbständigen ­
  sozialpolitischen  Betätigung  nicht  völlig  ungebunden.  Sie  unterstehen ­
  staatlicher  Aufsicht  und  Beeinflussung  auch  in  dieser  Beziehung
und  müssen  sich  an  die  gesetzlichen  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  halten.
Sie  können  unter  Umständen  mit  ihren  Maßnahmen  die  Grundrichtung
der  staatlichen  Sozialpolitik  durchkreuzen  und  auf  Bahnen  abgleiten,  die
dem  Gesamtinteresse  des  Landes  schädlich  sind.  Das  wird  der  Staat
mit  den  ihm  zustehenden  Mitteln  verhindern  müssen.  Auch  ist  mit
der  Möglichkeit  zu  rechnen,  daß  in  den  städtischen  Organen  bestimmte
Interessentengruppen  einen  maßgebenden  Einfluß  gewinnen.  Dieser
Einfluß  kann  in  manchen  Fällen  ein  überstürztes  und  die  durch  die
Gesamtverhältnisse  gebotenen  Grenzen  überschreitendes  Vorgehen,  in
anderen  wieder  eine  engherzige  und  kleinliche  Zurückhaltung  zur
Folge  haben.  Daraus  ergeben  sich  Schwierigkeiten  für  die  sozialpolitische ­
  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  Nicht  immer  gelingt
es,  die  Schwierigkeiten  innerhalb  des  kommunalen  Gemeinwesens  zu
besiegen.  Auch  das  kann  ein  Eingreifen  der  Staatsgewalt  mit  anregenden, ­
  Richtung  gebenden  oder  mit  einengenden  oder  ab  wehrenden
Maßregeln  nötig  machen.  Eine  gewisse  Erschwerung  für  eine  verständige ­
  und  praktische  Sozialpolitik  der  Städte  liegt  darin,  daß  in  großen
Städten  das  innere  Mitempfinden  mit  den  Erlebnissen  und  Schicksalen
anderer  oft  hinter  einer  mehr  äußerlichen  Anteilnahme  zurücktritt,
weil  in  die  große  Menschenmasse,  die  sich  hier  zusammendrängt,  der
Einzelne  leichter  untertaucht  und  weil  unter  dem  starken  Druck  der
Erwerbsarbeit  auf  die  städtische  Bevölkerung  die  Einzelnen  einander
gleichgültiger  gegenüberstehen.  Hier  bedarf  es  einer  stetigen  und  unermüdlichen ­
  Arbeit  zur  Vertiefung  der  Auffassung.  Äußerlich  ist  die
Gelegenheit  zu  solcher  erzieherischen  Arbeit  gerade  in  den  Städten
reichlicher  gegeben  als  anderswo;  aber  der  inneren  Wirkung  setzt  das
großstädtische  Leben,  das  die  Einzelnen  nach  so  vielen  anderen  Richtungen ­
  hin  ablenkt,  manche  Erschwernisse  entgegen.
        <pb n="459" />
        448  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

Auf  der  anderen  Seite  hat  die  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper ­
  einen  großen  und  unbestreitbaren  Vorzug  in  der
Möglichkeit,  den  besonderen  Verhältnissen  und  Bedürfnissen  des  engeren
Gebietes  Rechnung  zu  tragen.  Die  staatliche  Sozialpolitik  muß  bei  ihren
Maßnahmen,  soweit  diese  nicht  lediglich  den  allgemeinen  Rahmen  der
sozialpolitischen  Arbeit  bezeichnen,  die  durchschnittlichen  Verhältnisse
zugrunde  legen  und  kann  deshalb  den  vom  Durchnitt  abweichenden
Verhältnissen  nicht  immer  gerecht  werden.  Die  Sozialpolitik  der
Selbstverwaltungskörper,  besonders  der  Gemeinden  dagegen  zeigt  schon
wegen  des  engeren  Wirkungkreises  einen  individualisierenden  Zuschnitt
und  bildet  deshalb  eine  unentbehrliche  Ergänzung  der  staatlichen  Politik.
Die  kommunale  Sozialpolitik  bedient  sich  naturgemäß  zunächst  der
vorhandenen  amtlichen  und  ehrenamtlichen  Organe  der  Kommunalverwaltung. ­
  Dabei  ist  es  erwünscht,  den  Organen  der  Armenverwaltung ­
  als  solchen  die  Durchführung  der  eigentlichen  sozialpolitischen
Aufgaben  nicht  zu  übertragen,  damit  nicht  letzteren  ein  ihrem  Wesen
fremder  und  ihrer  versöhnenden  Wirkung  nachteiliger  Charakter  in
den  Augen  der  Bevölkerung  anhafte.  Sozialpolitik  und  Armenpflege
gehören  ihrem  Wesen  nach  nicht  zusammen.  Eine  Vermischung  beider
wird  deshalb  besser  vermieden.  Daß  im  übrigen  die  Erfahrungen  der
einen  wie  der  anderen  gegenseitig  beachtenswerte  Anhaltspunkte  und
Anregungen  bieten,  versteht  sich  von  selbst.  Das  zu  verwerten,  ist
aber  möglich,  ohne  die  Empfindungen  der  arbeitenden  Bevölkerung
durch  äußere  Verbindung  der  sozialpolitischen  Maßnahmen  mit  der
Armenpflege  zu  verletzen.
Ob  es  sich  empfiehlt,  besondere  sozialpolitische  Organe  neben  die
vorhandenen  kommunalen  Verwaltungsorgane  zu  stellen,  ist  eine  Tatfrage, ­
  die  nach  den  besonderen  Verhältnissen  zu  beurteilen  ist.  Wenn  ein
Teil  der  Gemeinden  besondere  sozialpolitische  Kommissionen  oder  Ausschüsse ­
  eingesetzt  hat,  so  muß  es  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
beurteilt  werden,  ob  das  zweckmäßig  ist.  Jedenfalls  ist  das  Einsetzen
solcher  Kommissionen  an  sich  noch  kein  Zeichen  besonders  vorgeschrittener ­
  sozialpolitischer  Auffassung  und  das  Nichteinsetzen  kein
Zeichen  sozialpolitischer  Rückständigkeit.  Manche  Gemeinde  hat  ohne
Ausschüsse  mehr  Brauchbares  und  Wirksames  geleistet,  als  andere  mit
ihnen.  Wo  sozialpolitische  Ausschüsse  eingesetzt  sind,  tvird  sich  ihre
Befugnis  im  wesentlichen  auf  aufklärende,  begutachtende  und  anregende ­
  Tätigkeit  beschränken  müssen.  Eine  freie  Verfügung  über
kommunale  Mittel  und  Organe,  ein  völlig  selbständiges  Entscheidungsrecht ­
  kann  den  Ausschüssen  nicht  gewährt  werden,  ohne  die  Einheitlichkeit ­
  der  von  verantwortlichen  Organen  geführten  Kommunalverwaltung ­
  zu  stören.  Die  Ausschüsse  müssen  der  bestehenden  Organisation ­
  eingegliedert  und  ihre  Zuständigkeit  muß  bestimmt  abgegrenzt
        <pb n="460" />
        14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  449

werden.  Im  übrigen  ist  der  praktische  Wert  der  Ausschüsse  in  hohem
Maße  abhängig  von  der  Eigenart,  Befähigung  und  Tatkraft  der  Personen, ­
  die  ihnen  als  Mitglieder  oder  Leiter  angehören.  So  selbstverständlich ­
  das  ist,  scheint  es  doch  nicht  immer  beachtet  zu  werden.
Außer  derartigen  anregenden  und  begutachtenden  Ausschüssen
haben  verschiedene  Selbstverwaltungskörper  besondere  Verwaltungsstellen ­
  für  bestimmte  sozialpolitische  Aufgaben  geschaffen,  z  B.  für
Wohnungsaufsicht  und  Wohnungsnachweis,  für  Lohnwesen,  für  Arbeitsnachweis ­
  usw.  Wie  weit  man  darin  gehen  soll,  hängt  von  der  Größe
des  Gemeinwesens  und  dem  Umfang  seiner  sozialpolitischen  Aufgaben
und  Betätigung  ab.
§  2.  Betätigungsgebiete.  Die  Sozialpolitik  der  Selbstverwaltungskörper ­
  kann  ihrem  Wesen  nach  nicht  die  Aufgabe  haben,  die  Grundlagen ­
  des  betr.  Gemeinwesens  im  Sinne  des  Sozialismus  umzugestalten.
Das  ergibt  sich  ohne  weiteres  aus  dem  in  Kap.  3  &amp;lt;?  1  Ausgeführten.
Gleichwohl  machen  verschiedene  der  neuerdings  im  In-  und  Auslande
aufgestellten  Programme  für  die  kommunale  Sozialpolitik  den  Eindruck,
als  erhofften  ihre  Verfasser  eine  Verwirklichung  der  Grundgedanken
der  sozialistischen  Lehre  von  der  Sozialpolitik  der  Gemeinden.  Das
äußert  sich  namentlich  in  d.em  Umfang,  in  welchem  die  Überführung
privaten  Eigentums  und  privater  Unternehmungen  in  die.  Hand  der
Gemeinden  gefordert  wird.  Von  einer  grundsätzlichen  Abneigung
gegen  eine  derartige  Überführung  kann  nicht  die  Rede  sein.  Sie  ist
auf  manchen  Gebieten  auch  das  wirtschaftlich  Zweckmäßigste.  Aber
der  kommunale  Betrieb  kann  nicht  so  ausgedehnt  werden,  daß  das
Arbeitsfeld  der  privaten  Erwerbsarbeit  in  einem  Grade  eingeengt
wird,  der  den  Drang  nach  wirtschaftlicher  Selbständigkeit  und  die
wirtschaftliche  Selbstverantwortlichkeit  der  Bevölkerung  unterdrückt
oder  wenigstens  stark  beeinträchtigt.  Der  sozialpolitische  Zweck  erfordert ­
  ein  solches  Übermaß  nicht.
Daß  die  kommunale  Sozialpolitik  zwar  nicht  auf  die  Arbeiterkreise ­
  beschränkt  ist,  aber  gerade  in  ihnen  den  Hauptgegenstand  ihrer
Fürsorge  erblicken  muß,  versteht  sich  von  selbst.  Die  allgemeinen
Grenzen,  die  der  Sozialpolitik  gezogen  sind,  wird  sie  dabei  innehalten
müssen.  In  bezug  auf  die  zu  verwendenden  Geldmittel  wird  sie  sich
stets  vor  Augen  halten  müssen,  daß  eine  übermäßige  Anspannung  der
Steuerzahler  nicht  nur  die  Gegensätze  in  dem  betreffenden  Gemeinwesen ­
  verschärft,  sondern  auch  durch  Abdrängen  steuerkräftiger  Elemente ­
  nach  anderen  Orten  die  Möglichkeit  verringert,  an  einer  Besserung ­
  vorhandener  Mißstände  zu  arbeiten.  Auf  dem  Umstande,  daß
kommunale  Betriebe  und  Liegenschaften  —  in  verständigen  Grenzen
gehalten  —  Mittel  zur  Erfüllung  sozialpolitischer  Aufgaben  ohne  unmittelbare ­
  Verstärkung  des  Steuerdrucks  zu  liefern  geeignet  sind,  bevan
  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  29
        <pb n="461" />
        450  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

ruht  zum  Teil  die  sozialpolitische  Bedeutuug  der  kommunalen  Betriebe
und  Liegenschaften,  die  an  sich  als  Maßregel  der  kommunalen  Finanzpolitik ­
  gelten  müssen.  Weiter  aber  sind  diese  Betriebe  deshalb  hier
von  Bedeutung,  weil  die  Gemeinde  dadurch  in  die  Reihe  der  Arbeitgeber ­
  eintritt  und  die  Möglichkeit  erlangt,  bei  ihren  eigenen  Arbeitern
Verhältnisse  zu  schaffen,  die  in  sozialpolitischer  Beziehung  einwandfrei
sind.  Dieser  Aufgabe  kann  sich  die  Gemeinde  um  so  weniger  entziehen,
je  mehr  sie  an  die  privaten  Arbeitgeber  mit  sozialpolitischen  Wünschen
und  Anforderungen  herantritt.
Als  Arbeitgeber  muß  der  Selbstverwaltungskörper  eine  Lohnpolitik
verfolgen,  die  eine  auskömmliche  Existenz  der  städtischen  usw.  Arbeiter ­
  ermöglicht,  ohne  deshalb  einen  ungesunden  Andrang  von  Arbeitern ­
  zu  den  Kommunalbetrieben  und  eine  Entblößung  der  Privatindustrie ­
  von  Arbeitskräften  hervorzurufen.  Über  die  hierhergehörige
Tätigkeit  ist  schon  in  Kap.  8  das  Nötige  gesagt.  Dazu  kommt  die
—  ebenfalls  schon  besprochene  —  Fürsorge  für  die  Wohnungsverhältnisse,
  die  Sorge  für  größere  Sicherheit  der  Arbeitsgelegenheit,  für  die
Möglichkeit  eines  stufenweisen  Aufsteigens  der  Arbeiter  in  bessere
Verhältnisse,  vor  allem  aber  für  Sicherstellung  gegenüber  Wechselfällen ­
  des  Lebens,  soweit  nicht  auf  Grund  der  staatlichen  Gesetze
schon  Ausreichendes  geschieht.  Gerade  der  letzteren  Aufgabe  kommt
eine  besondere  Bedeutung  zu.
Die  schon  berührte  Ausgestaltung  des  Arbeitsverhältnisses  zu
einem  Beamten-  oder  einem  diesem  sehr  nahe  kommenden  Verhältnis
wird,  so  wünschenswert  sie  für  die  letztgenannte  Aufgabe  nach  manchen
Richtungen  ist,  doch  nicht  als  das  allgemeine  Ziel  der  städtischen
Arbeiterpolitik  gelten  können.  Das  wäre  nicht  überall  durchführbar
und  nicht  in  allen  Fällen  den  Wünschen  der  Arbeiter  entsprechend.
Für  gewisse  kommunale  Betriebe  ist  ein  solches  Ziel  geboten,  schon
mit  Rücksicht  auf  das  damit  verknüpfte  Interesse  des  Gemeinwesens
an  unterbrechungsloser  Durchführung  des  Betriebes.  Für  andere  hat
man  sich  auf  anderen  Wegen  zu  helfen  gesucht.
Im  Laufe  der  letzten  Jahre  sind  verschiedene  ausländische  und
vor  allem  eine  ansehnliche  Reihe  deutscher  Städte  dazu  übergegangen,
ihren  Arbeitern  nach  Zurücklegung  einer  bestimmten  Dienstzeit  zwar
nicht  den  klagbaren  Rechtsanspruch,  wie  er  aus  dem  Beamtenverhältnis
folgen  würde,  aber  doch  eine  Zusage  wegen  einer  Fürsorge  für  die
Zeit  der  Arbeitsunfähigkeit  und  für  den  Todesfall  zu  geben.  Die
letzten  5  Jahrgänge  der  „Sozialen  Praxis“,  die  regelmäßig  über  derartige ­
  Vorgänge  berichtet,  haben  bereits  aus  annähernd  30  Städten
die  Einrichtung  oder  Anbahnung  einer  solchen  Fürsorge  mitgeteilt. ­
  Die  Gesichtspunkte,  von  denen  die  Städte  in  ihrer  Eigenschaft ­
  als  Arbeiter  dabei  ausgehen,  hat  im  Jahre  1899  eine  Denk-
        <pb n="462" />
        14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  451

Schrift  des  Oberbürgermeisters  Bender  zu  Breslau  zusammengefaßt
Das  Wesentlichste  ist  folgendes.  Eine  klar  erkennbare  Grenze  zwischen
Arbeitern  und  Beamten  gewisser  Kategorien  ist  nicht  zu  ziehen;  genügt ­
  bei  fest  angestellten  Beamten  eine  10jährige  Dienstzeit  zur  Erwerbung ­
  der  Versorgungsansprüche,  so  müßte  auch  bei  dem  freien
Arbeiter  die  Tatsache  eines  10-  oder  mehrjährigen  Verweilens  in  dem
gleichen  Arbeitsverhältnis  dazu  ausreichen.  Derartige  Arbeiter  dann,
wenn  sie  ihre  Kräfte  im  städtischen  Dienste  verbraucht  haben,  auf
die  Armenpflege  für  die  Beschaffung  ihres  notdürftigen  Lebensunterhaltes ­
  zu  verweisen  und  dadurch  einer  Minderung  ihrer  öffentlichen
Reclite  auszusetzen,  widerspreche  dem  natürlichen  Gefühl.  Die  Gemeinden ­
  müßten  und  könnten  schon  wegen  ihrer  gesicherten  Dauer  in
dieser  Beziehung  ein  Vorbild  unter  gleichzeitiger  Entlastung  der
Armenpflege  schaffen.
Diese  Erwägungen  würden  an  sich  schließlich  dazu  führen,  einen
Rechtsanspruch  der  Arbeiter  auf  die  Pensions-  und  Reliktenversorgung
zu  gewähren.  So  weit  sind  die  Gemeinden  nicht  gegangen,  zum  Teil
aber  mit  dem  ausdrücklichen  Hinweis  darauf,  daß  es  sich  zunächst
um  eine  provisorische  Gestaltung  handle.  Man  hat  daran  vielfach
Anstoß  genommen.  Aber  bei  aller  Anerkennung  des  erwähnten  Zieles
muß  doch  berücksichtigt  werden,  daß  die  Gemeinden  mit  der  Pensionsund ­
  Reliktenversorgung  ihrer  Arbeiter  ein  neues  Gebiet  betreten  haben,
und  daß  es  natürlich  ist,  wenn  dabei  zunächst  noch  eine  gewisse  Zurückhaltung ­
  geübt  wird,  bis  die  praktischen  Wirkungen  besser  übersehen ­
  werden  können.  Nicht  alles,  was  an  sich  gut  ist,  läßt  sich  ohne
Übergang  und  schrittweises  Vorgehen  erreichen.  Aus  solchen  Erwägungen ­
  erklärt  es  sich  auch,  daß  die  Bewilligung  der  Versorgung
mehrfach  als  unter  bestimmten  Voraussetzungen  widerruflich  erscheint
und  an  den  etwas  umständlichen  Weg  eines  besonderen  Beschlusses
der  Stadtverordnetenversammlung  gebunden  ist  und  nur  bei  unverschuldeter ­
  Arbeitsunfähigkeit  eintritt.  Überdies  ist  zu  berücksichtigen, ­
  daß  eine  gewisse  Zurückhaltung  insofern  zweckmäßiger  ist,  als
sie  vor  der  Notwendigkeit  einer  späteren  Einschränkung  bewahrt  und
eine  stufenweise  Verbesserung  ermöglicht.  Im  ganzen  ist  es  hiernach
eine  bedeutungsvolle  Betätigung  der  selbständigen  kommunalen  Sozialpolitik, ­
  daß  sie  den  Grundsatz  der  Pensions-  und  Reliktenversorgung
der  städtischen  Arbeiter  zu  verwirklichen  bemüht  ist.  Im  einzelnen
besteht  dabei  manche  Abweichung.  Die  Frist,  die  der  Arbeiter  in
städtischen  Diensten  ohne  Unterbrechung  —  kleinere  Unterbrechungen
durch  Dienstleistungen,  Krankheiten  usw.  bleiben  außer  Betracht  —
zugebracht  haben  muß,  ist  in  Magdeburg  12,  in  Hildesheim  15  Jahre,
in  München  5  Jahre,  sonst  in  der  Regel  10  Jahre.  Dabei  wird  häufig
.eine  Lebensaltersgrenze  bezeichnet,  nach  der  diese  Karenzzeit  zurück-29*
        <pb n="463" />
        452  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  nsw.
gelegt  sein  muß,  z.  B.  das  21.  Jahr  in  Wiesbaden,  Königsberg,  Mainz,
Gießen,  Berlin  usw.,  das  20.  in  Ulm,  das  23.  in  Magdeburg,  das  25.
in  Charlottenburg,  Karlsruhe,  Freiburg  i.  B.,  Elberfeld  usw.  Mehrfach
ist  aber  Vorkehrung  getroffen,  daß  bei  früherem  Eintritt  der  Arbeitsunfähigkeit ­
  der  Arbeiter  nicht  leer  ausgeht.
Der  Ruhelohn  des  arbeitsunfähigen  Arbeiters  wird  meist  in  Bruchteilen ­
  des  zuletzt  bezogenen  Lohnes  —-  in  Magdeburg  des  Durchschnittslohnes ­
  der  letzten  5  Jahre  —  berechnet.  Eine  ganze  Reihe  von  Gemeinden ­
  hat  die  u.  a.  für  preußische  und  Reichsbeamte  geltenden  Sätze
von  1/4—%  angenommen,  z.  B.  Worms,  Charlottenburg,  Breslau,  Hanau,
Elberfeld,  Berlin;  andere  weichen  davon  ab,  z.  B.  Wiesbaden  und  Fürth
mit  20—60  °/ 0 ,  Gotha  mit  30—60°/o  (aber  mit  Zuschlägen  für  Frau
und  Kinder),  Magdeburg  mit  30—66 2 /3°/o,  Hildesheim  mit  26—70  %,
Karlsruhe,  Heidelberg  und  Freiburg  i.  B.  mit  40—70%,  München  mit
30—80%  usw.  Mehrfach  sind  aber  Mindestrentensätze  bezeichnet,
z.  B.  240  M.  in  Worms,  Darmstadt,  Frankfurt  a.  M.,  Essen,  Hildesheim, ­
  Magdeburg  usw.,  200  M.  in  Elberfeld,  Wiesbaden  usw.  Die
reichsgesetzlichen  Renten  werden  meist  ganz  oder  zum  Teil  angerechnet. ­
  Mainz,  Gießen  nnd  Dresden  haben  ihre  Rente  als  Zuschuß
zur  reichsgesetzlicben  Unfall-  und  Invalidenrente  ausgestaltet.  Dresden
gibt  zu  jeder  Reichsrente  50  M.  jährlich,  Mainz  20—40  %  des  Diensteinkommens, ­
  mindestens  240  M.,  Gießen  unter  Anrechnung  der  Reichsrente ­
  40—70%  des  Diensteinkommens;  nach  dem  50.  Dienstjahr  kommt
der  Arbeiter  dadurch  auf  sein  volles  Diensteinkommen.  Feste,  nicht
nach  dem  Lohne  abgestufte  Beiträge  gewähren  u.  a.  Cannstatt  (50
bis  300  M.),  Stuttgart  (230—600  M.),  Königsberg  (nach  Lohnklassen
mit  Anfangssätzen  von  180,  240,  300  und  360  M.,  die  bis  auf  den
2fachen  Betrag  steigen),  Ulm  (mit  220  M.  Anfangssatz,  steigend
je  nach  dem  Familienstande  und  der  Kinderzahl  bis  auf  400,  450,
unter  Umständen  bis  auf  660  M.  als  Invalidenrente  und  mit  mindestens ­
  160  bis  33o,  370  und  450  M.  je  nach  den  Familienverhältnissen
als  Altersrente  nach  20jähriger  Wartezeit  vom  66.  Lebensjahre  ab).
Die  Hinterbliebenen  erhalten  in  einigen  Städten  feste  Beträge
ohne  Rücksicht  auf  den  Lohn  des  verstorbenen  Familienhauptes,  z.  B.
in  Dresden  120  M.  für  die  Witwe.  60  M.  für  jede  Waise.  Meist
richtet  sich  aber  die  Rente  der  Hinterbliebenen  nach  dem  Lohn  entweder ­
  unmittelbar  oder  mittelbar  durch  Anpassung  an  den  Ruhelohn.
Das  letztere  Verfahren  schließt  sich  dem  u.  a.  für  preußische  und
Reichsbeamte  geltenden  System  an.  Die  Witwenrente  beträgt  u.  a.
in  Stuttgart  50  °/o  und  in  Berlin,  Charlottenburg,  Köln,  Hanau  40  %  des
Ruhelohnes,  in  Elberfeld  30%,  in  Königsberg  '/a  des  Ruhelohnes,  in
Heidelberg  3 /io  des  letzten  Jahreslohnes,  in  Magdeburg,  Wiesbaden,
Hildesheim,  Mainz,  Gießen  %  des  Diensteinkommens  (oder  letzten
        <pb n="464" />
        14.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper.  453

Jahreslolines),  in  Gotha  und  in  München  je  nach  der  Länge  der  Dienstzeit ­
  des  Mannes  ’/'«—Vt  und  10—35%  des  letzten  Diensteinkommens
oder  Jahresverdienstes.  Mehrfach  ist  aber  zugleich  ein  Mindestbetrag  der
Witwenrente  festgesetzt,  z.  B.  90  M.  in  Königsberg,  150  M.  in  Wiesbaden, ­
  180  M.  in  Magdeburg,  Hildesheim,  Elberfeld,  Mainz,  216  M.  in
Hanau,  250  M.  in  Charlottenburg  usw.  In  Hildesheim  und  Heidelberg
wird  außerdem  noch  Sterbegeld  gewährt.,  in  Heidelberg  wird  für  die
ersten  3  Monate  nach  dem  Tode  der  Lohn  des  Mannes  weiter  gezahlt,
alsdann  tritt  erst  die  Witwenrente  ein.  Das  Waisengeld  wird  in  Hanau
bis  zum  18.,  in  Heidelberg,  München,  Dresden,  Stuttgart  usw.  bis  zum
16.,  meist  bis  zum  15.  Lebensjahr  gezahlt.  Ein  Unterschied  zwischen
Halbwaisen  und  Vollwaisen  wird  fast  durchweg  gemacht.  Das  Waisengeld ­
  ist  für  Halbwaisen  Vs,  für  Vollwaisen  &amp;lt;/s  des  Witwengeldes  z.  B.  in
Magdeburg,  Berlin,  Hanau,  Charlottenburg  usw.,  y- D  und  l ji  des  Witwengeldes ­
  in  Stuttgart,  2 /io  und  3 /io  des  Witwengeldes  in  Heidelberg,  3 /n&amp;gt;  und
5 /io  des  Witwengeldes  in  München,  15  und  20%  des  Witwengeldes  in
Köln,  V 3  und  V*  des  Witwengeldes  in  Königsberg  i.  Pr.,  8  und  12  %  des
Ruhegehalts  des  Vaters  in  Elberfeld,  4  und  6  o/o  des  Jahreslohnes  des
Vaters  in  Hildesheim,  5  und  10  %  des  Jahreslohnes  in  Wiesbaden  usw.
Diese  Angaben  zeigen,  daß  es  sich  um  den  Versuch  handelt,  den
städtischen  Arbeitern  eine  Pensions-  und  Reliktenversorgung  zu  verschaffen, ­
  die  derjenigen  der  Staatsbeamten  sehr  nahe  kommt,  aber
nicht  Gegenstand  eines  klagbaren  Rechtsanspruches  ist.  Beiträge  der
Arbeiter  werden  dabei  nicht  erhoben.
Eine  andere  Grundlage  haben  mehrfach  ausländische  Städte  gewählt, ­
  z.  B.  Brüssel,  Zürich,  Paris.  In  Brüssel  zahlt  der  Arbeiter
1  Fr.,  die  Stadt  für  jeden  Arbeiter  2  Frs.  monatlich;  dadurch  erwirbt
der  Arbeiter,  der  mit  20  Jahren  eintritt,  mit  vollendetem  60.  Lebensjahr ­
  eine  Pension  von  41  1  Frs.,  mit  vollendetem  65.  Lebensjahr  714  Frs.  usw.
In  Zürich  zahlen  die  Arbeiter  8%  des  Lohnes  als  Beitrag;  die  Stadt
deckt  den  Rest  der  Prämie.  Das  Ruhegehalt  beträgt  25—50  %  der
Besoldung.  In  Paris  zahlt  die  Stadt  bei  der  staatlichen  Altersrentenkasse ­
  für  jeden  Arbeiter  7,50  Frs.  monatlich  ein;  dem  Arbeiter  selbst
werden  4  %  vom  Lohne  abgezogen.  Die  Pension  wird  mit  50  Jahren
erreicht,  kann  aber  bis  zum  65.  Jahre  hinausgeschoben  werden  und
darf  1200  Frs.  nicht  übersteigen.
Da  die  Zahl  der  in  Gemeindediensten  beschäftigten  Arbeiter  heute
bei  der  starken  Zunahme  der  eigenen  wirtschaftlichen  Tätigkeit  der
Gemeinden  sehr  beträchtlich  ist,  so  ist  es  in  sozialpolitischer  Beziehung
von  großer  Bedeutung,  daß  einem  ansehnlichen  Bruchteile  der  Arbeiterschaft ­
  eine  zwar  noch  nicht  unbedingt,  aber  doch  im  wesentlichem
gesicherte  und  verhältnismäßig  reichliche  Fürsorge  für  die  Zeit  der
eigenen  Arbeitsunfähigkeit  durch  Alter  oder  Invalidität  und  für  die
        <pb n="465" />
        454  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

Hinterbliebenen  gewährleistet  ist.  Auch  manche  sonstigen  Verbesserungen ­
  der  Lage  und  Haltung  der  städtischen  Arbeiter  verdienen  Erwähnung, ­
  z.  B.  Urlaubsgewährung  mit  voller  Lohnzahlung,  Fortzahlung
des  Lohnes  bei  militärischen  Übungen  usw.  Mit  den  schon  in  Kapitel  8
berührten  lohnpolitischen  Maßnahmen  der  Gemeinden  trägt  das  alles
ohne  Frage  dazu  bei,  die  Lebenslage  der  städtischen  Arbeiter  günstiger
zu  gestalten.
Die  Privatindustrie  hat  in  verschiedenen  Beziehungen  schon  dem
damit  gegebenen  Vorbild  näherzukommen  gesucht.  Auf  dem  besonders ­
  wichtigen  Gebiet  der  Ergänzung  der  reichsgesetzlichen  Altersund ­
  Invalidenversicherung  durch  Ruhegehalt  und  Witwen-  und  Waisengeld ­
  aber  ist  es  der  Privatindustrie  viel  schwerer,  ähnlich  vorzugehen, ­
  weil  ihr  Bestand  nicht  die  gleiche  Garantie  der  Dauer  hat,
wie  derjenige  der  Gemeinde.  Die  Wege,  die  von  der  Privatindustrie
zum  gleichen  Ziele  eingeschlagen  werden  müssen,  sind  deshalb  oft
viel  umständlicher,  und  der  Erfolg  ist  oft  viel  weniger  gesichert.
Gleichwohl  hat  die  besprochene  Sicherstellung  der  städtischen  Arbeiter
auch  für  die  sonstige  Arbeiterschaft  große  Bedeutung,  weil  sie  dem
bei  vielen  Unternehmern  lebendigen  Streben,  dem  Arbeiter  für  seine
und  der  Seinen  Zukunft  eine  Sicherheit  zu  bieten,  weitere  Nahrung
und  Anregung  zuführt.
Daß  die  Selbstverwaltungskörper  durch  ihre  Lieferungsausschreibungen ­
  auch  für  andere  als  ihre  eigenen  Arbeiter  manche  Verbesserung ­
  herbeiführen  können,  ist  schon  dargelegt.  Im  übrigen
kommt  die  Arbeit  der  Gemeinden  in  bezug  auf  öffentliche  Gesundheitspflege, ­
  Bereithaltung  von  Gelände  für  Schrebergärten  (Laubenkolonien),
Unterrichtswesen,  Fürsorge  für  Ernährung  von  Schulkindern,  Volksbibliotheken, ­
  Lesehallen,  Volksbäder,  Volksgärten,  Volkstheater,  Volkskonzerte ­
  und  vieles  andere,  das  in  gut  geleiteten  Gemeinden  heut  geleistet ­
  wird,  auch  dem  Arbeiterstande  und  ihm  oft  sogar  vorzugsweise ­
  zugute.  Sozialpolitisch  erwünschte  Wirkungen  können  davon
ausgehen  und  gehen  davon  aus.  Unter  den  Begriff  der  Sozialpolitik
im  Sinne  dieses  Buches  fallen  diese  Betätigungsarten  aber  meist  nicht.
Ihr  Wert  wird  dadurch  nicht  im  geringsten  vermindert;  man  kann
eben  nicht  alles  lediglich  unter  dem  sozialpolitischen  Gesichtswinkel
betrachten.  Wenn  für  viele  derartige  gemeinnützige  Veranstaltungen
der  Gemeinden  in  manchen  Programmen  des  „Gemeindesozialismus“
grundsätzlich  Unentgeltlichkeit  der  Benutzung  gefordert  wird,  so  ist
das  vom  sozialpolitischen  Standpunkt  aus  durchaus  nicht  immer  zu
befürworten,  und  nicht  selten  nehmen  die  Veranstaltungen  dadurch
den  Charakter  entweder  reiner  Wohltätigkeitsakte  oder  sozialistischer
Experimente  an.  Beides  hat  mit  der  Sozialpolitik  an  sich  nichts  zu
tun.  Soweit  es  sich  um  Leistungen  wirtschaftlicher  Unternehmungen
        <pb n="466" />
        15.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Unternehmer.

455

der  Gemeinden  handelt,  ist  die  Unentgeltlichkeit  schon  durch  den
hierbei  entscheidenden  finanzpolitischen  Gesichtspunkt  ausgeschlossen.
So  sehr  es  auch  möglich  und  erwünscht  ist,  im  kommunalen  Finanzwesen ­
  die  sozialpolitischen  Wirkungen  der  einzelnen  Maßregeln  zu
berücksichtigen  und  auf  Verteilung  der  Lasten  nach  der  Leistungsfähigkeit ­
  bedacht  zu  sein,  so  dürfen  doch  sozialpolitische  Wünsche
die  kommunale  Finanzpolitik  von  der  Bahn  einer  verständigen  und
pfleglichen  Wirtschaftsführung  nicht  abdrängen.  Auch  die  Ausdehnung ­
  der  Gemeindebetriebe,  so  wichtig  sie  nach  dem  Gesagten  in
sozialpolitischer  Hinsicht  ist,  kann  in  der  Hegel  an  sich  nicht  schon
als  Maßregel  der  Sozialpolitik  angesprochen  und  gefordert  tverden.
Der  „Munizipalsozialismus“,  wie  er  sich  namentlich  in  England,
Frankreich,  Belgien  entwickelt  hat,  geht  insofern  einen  nicht  einwandfreien ­
  Weg,  als  er  zum  Zweck  der  „Hebung  der  Arbeiterklasse“  eine
möglichste  Ausdehnung  der  Gemeindebetriebe  fordert.  Im  allgemeinen
ist  auch  die  Durchführung  der  Gemeindebetriebe  in  erster  Linie  eine
Maßregel  der  Finanzpolitik  und  wird  es  bleiben,  so  lange  die  Grundlagen ­
  der  heutigen  Gesellschafts-  und  Wirtschaftsordnung  bestehen.
Wenn  die  Ausdehnung  der  Gemeindebetriebe  in  den  genannten  Ländern
mit  so  großem  Nachdruck  gefordert  wird,  so  erklärt  sich  das  übrigens
zum  Teil  auch  daraus,  daß  doktrinäre  Abneigung  gegen  öffentliche
Betriebe  vielfach  Privatbetrieben  überlassen  hatte,  was  zweckmäßiger
von  der  Gemeinde  in  die  Hand  genommen  worden  wäre,  ln  Deutschland ­
  haben  die  Gemeindeverwaltungen  zwar  oft  genug  den  gleichen
Fehler  gemacht,  aber  doch  schon  seit  längerer  Zeit  und  in  beträchtlichem ­
  Umfange  eine  andere  Bahn  eingeschlagen.
15.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Unternehmer.
§  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte.  Der  Stand  der  privaten  Unternehmer ­
  als  der  Organisator  und  Leiter  des  größten  Teiles  der  wirtschaftlichen ­
  Erwerbsarbeit  des  Volkes  kann  am  unmittelbarsten  und
am  ständigsten  in  die  Verhältnisse  der  Arbeiter  eingreifen.  Seine
Mitwirkung  ist  deshalb  bei  den  meisten  sozialpolitischen  Maßnahmen
des  Staates  und  der  Selbstverwaltungskörper,  soweit  dabei  nicht
lediglich  deren  eigene  Arbeiter  in  Betracht  kommen,  unerläßlich,  und
es  ist  keineswegs  gleichgültig,  ob  diese  Mitwirkung  willigen  und
freudigen  Geistes  erfolgt  oder  nicht.  Die  vorhergehende  Darstellung
hat  aber  schon  verschiedentlich  erkennen  lassen,  daß  über  das  von  der
Gesetzgebung  und  den  Behörden  erforderte  Maß  hinaus  vielfach  auf
eine  sozialpolitische  Betätigung  der  Unternehmer  gerechnet  werden  muß
und  gerechnet  werden  kann.  Dabei  ergeben  sich  von  selbst  gewisse
allgemeine  Gesichtspunkte  aus  der  Stellung  und  Aufgabe  des  Unternehmers ­
  und  aus  seinen  wirtschaftlichen  und  Arbeiterverhältnissen.
        <pb n="467" />
        456  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

Der  private  Unternehmer  betreibt  sein  Unternehmen  naturgemäß
zu  Erwerbszwecken.  Nur  deshalb  nimmt  er  die  Arbeit  und  Verantwortung ­
  und  stete  Sorge  auf  sich,  die  mit  der  Leitung  des  Unternehmens ­
  verbunden  ist.  Daraus  folgt,  daß  er  die  Erreichung  seines
Erwerbszweckes  normalerweise  in  den  Vordergrund  stellt  und  stellen
muß.  Damit  ist  aber  nicht  gesagt,  daß  der  Unternehmer  kein  Interesse
daran  hätte,  in  welcher  Lage  sich  seine  Arbeiter  befinden.  Im  Gegenteil, ­
  es  ist  für  seinen  Erwerbszweck  selbst  von  der  höchsten  Bedeutung, ­
  daß  sich  seine  Arbeiter  guter  und  auskömmlicher  Verhältnisse ­
  erfreuen.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  erscheint  manche
sozialpolitische  Maßnahme  des  Unternehmers  zugleich  als  ein  Mittel,
seine  eigenen  Interessen  zu  fördern.  Daran  ist  oft  zu  Unrecht  Anstoß ­
  genommen  worden.  Es  handelt  sich  in  solchen  Fällen  im  Grunde  nur
darum,  daß  schließlich  die  Interessen  von  Unternehmer  und  Arbeiter
viel  mehr  Berührungspunkte  haben,  als  von  manchen  Seiten  heute
zugegeben  wird.  Dazu  kommt,  daß  der  Unternehmer  naturgemäß
mehr  Willigkeit  zur  Durchführung  von  Maßnahmen  zeigt,  die  nicht
nur  dem  Arbeiter-,  sondern  auch  dem  Unternehmerinteresse  förderlich
sind.  Daß  dabei  die  Gemeinsamkeit  vieler  Interessen  der  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  wahrnehmbar  wird,  ist  aus  allgemeinen  Rücksichten
sehr  erwünscht.  Was  man  beanstanden  könnte,  wären  demnach  nur
solche  Maßnahmen,  die  dem  Arbeiter  keinen  wirklichen  Vorteil  bringen,
sondern  nur  dem  Unternehmer  nützen,  aber  in  Formen  gekleidet
werden,  die  ihnen  den  Anschein  sozialpolitischer  Betätigung  geben.
Derartiges  kommt  gewiß  vor.  Aber  es  wird  nicht  selten  auch  aus
Mangel  an  Verständnis  oder  gutem  Willen  da  vorausgesetzt,  wo  es
sich  um  einwandfreies  Vorgehen  handelt.  Weiterhin  gibt  es  nicht
wenige  Maßnahmen,  bei  denen  der  Unternehmer  ohne  eigene  Vorteile
Opfer  im  Interesse  der  Arbeiter  auf  sich  nimmt.  Sie  nehmen  zum
Teil  den  Charakter  von  Wohltätigkeitsakten  an,  sind  aber  auch  oft
so  eingerichtet,  daß  infolge  der  Mitbeteiligung  der  Arbeiter  an  Kosten
und  Verwaltung  der  sozialpolitische  Charakter  gewahrt  wird.  Im
einen  wie  im  anderen  Falle  werden  sie  vielfach  nicht  gebührend  gewürdigt. ­
  Die  Vertreter  der  sozialistischen  Mehrwertlehre  sehen  darin
nur  eine  teilweise  Rückgabe  des  durch  „Ausbeutung“  den  Arbeitern
vorenthaltenen  Arbeitsertrages,  eine  Auffassung,  mit  der  eine  wissenschaftliche ­
  Auseinandersetzung  längst  als  überflüssig  gilt.  Andere
suchen  bei  dem  Unternehmer  nicht  humanitäre,  sondern  allerlei
egoistische  Beweggründe.  Man  sollte  mit  solchen  Urteilen  vorsichtiger
sein,  als  es  vielfach  der  Fall  ist,  um  nicht  Sinn  und  Neigung  der
Unternehmer  für  eine  derartige  Betätigung  einzuengen.  Selbst  wenn
das  Streben,  sich  auszuzeichnen,  die  Aufmerksamkeit  maßgebender
Kreise  auf  sich  zu  ziehen  u.  dgl.  mehr,  in  manchen  Fällen  mitwirkt,
        <pb n="468" />
        15.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Unternehmer.

457

wird  doch  der  Nutzen  für  die  Arbeiter  nicht  beseitigt,  und  manches
kann  sozialpolitische  Bedeutung  gewinnen,  was  aus  Motiven  der  genannten ­
  Art  hervorgegangen  ist.
Die  sozialpolitische  Betätigung  der  Unternehmer  verlangt  stets
den  Aufwand  von  Mitteln  und  muß  deshalb,  da  die  finanzielle  Leistungsfähigkeit ­
  ungleich  ist,  bei  den  Unternehmern  auch  ungleich  zutage
treten.  An  sich  kann  der  leistungsfähige  Unternehmer  wirksamer  eingreifen,
  und  seine  Willigkeit  dazu  wird  unter  sonst  gleichen  Umständen ­
  größer  sein,  als  von  den  in  finanzieller  Hinsicht  wenigleistungsfähigen
  Unternehmern  erwartet  werden  kann,  und  auch  bei
jenem  wird  in  günstigen  Zeiten  mehr  Neigung  zu  sozialpolitischer
Betätigung  vorhanden  sein,  als  in  ungünstigen.
Darin  zeigt  sich  schon,  daß  der  Gang  des  Wirtschaftslebens  für
alle  diese  Dinge  von  Bedeutung  ist.  Sein  Wechsel  bringt  eine  weitere
Schwierigkeit  insofern,  als  er  den  Fortbestand  der  getroffenen  sozialpolitischen ­
  Maßnahmen  und  Einrichtungen  des  Unternehmers  erschweren ­
  und  selbst  gefährden  kann.  Dazu  tritt  die  weitere  Schwierigkeit, ­
  daß  die  Dauer  des  Unternehmens  nicht  in  gleichem  Maße
gesichert  ist,  als  bei  Staat  und  Gemeinde;  bei  den  großen  Kapitalvereinigungen, ­
  wie  sie  in  den  Aktiengesellschaften  vorliegen,  ist  die
Sachlage  in  dieser  Beziehung  günstiger.  Derartigen  Schwierigkeiten
läßt  sich  in  vielen  Fällen  dadurch  begegnen,  daß  die  Mittel,  auf  die
sich  sozialpolitische  Einrichtungen  dauernder  Art  stützen,  aus  den
Geschäftsmitteln  des  Unternehmens  ausgesondert  und  zu  einer  selbständigen, ­
  von  dem  Schicksal  des  Unternehmens  unabhängigen  Existenz
geführt  werden.
Noch  größer  sind  die  Schwierigkeiten,  die  sich  aus  der  oft  sehr
entwickelten  Neigung  der  Arbeiter  zum  Orts-  und  Berufswechsel  ergeben. ­
  An  sich  hat  der  Unternehmer  ein  Interesse  an  sozialpolitischer
Fürsorge  zunächst  nur  für  seine  Arbeiter  und  nur  so  lange,  als  sie
in  seinem  Unternehmen  tätig  sind.  Daraus  können  aber  Härten  entstehen, ­
  namentlich  dann,  wenn  die  Arbeiter  an  den  Kosten  beteiligt
sind.  In  solchen  Fällen  ist  denn  auch  häufig  Vorkehrung  getroffen,
daß  dem  austretenden  Arbeiter  die  Ansprüche  gewahrt  bleiben,  die  er
aus  seinen  eigenen  Beiträgen  erworben  hat.
Der  sozialpolitischen  Betätigung  des  Unternehmers  ist  der  große
Vorzug  eigen,  daß  sie  wegen  der  unmittelbaren  Verbindung  mit  den
Arbeitern  seines  Unternehmens  am  meisten  in  die  Einzelverhältnisse
eindringen  kann.  Gerade  deshalb  aber  ist  hier  eine  schablonenhafte
Beurteilung  ebenso  wenig  möglich,  wie  eine  kritiklose  Übertragung
von  Maßnahmen,  die  sich  in  einem  Unternehmen  bewährt  haben,  auf
andere  mit  anderen  Verhältnissen,  mit  anders  gearteter  Arbeiterschaft,
mit  anderer  Leistungsfähigkeit  usw.  Das  schließt  nicht  aus,  daß  die
        <pb n="469" />
        458  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

Erfahrungen  an  bestimmter  Stelle  Anderen  Anregungen  und  Vorbilder
bieten;  aber  sie  dürfen  nicht  sklavisch  nachgeahmt,  sondern  müssen  nach
Maßgabe  der  besonderen  Verhältnisse  ergänzt  und  umgestaltet  werden.
§  2.  Die  Betätigung  der  Unternehmer.  Die  unmittelbarste  Einwirkung ­
  auf  die  Lage  seiner  Arbeiter  ist  dem  Unternehmer  bei  der
Gestaltung  der  Lohnverhältnisse  nach  System,  Höhe,  Abstufung  usw.
und  der  sonstigen  Arbeitsbedingungen  innerhalb  und  außerhalb  der
Arbeitsordnung  möglich.  Wenn  in  dieser  Beziehung  alle  Unternehmer
das  Beste  täten  und  tun  könnten,  würden  erhebliche  Teile  der  sozialpolitischen ­
  Gesetzesbestimmungen  entbehrlich  sein.  Auch  bei  der  Wohnungsfrage ­
  kann  der  Unternehmer  viel  Nützliches  schaffen,  ist  aber  hier
schon  von  mancherlei  besonderen  Verhältnissen  des  Betriebsortes  abhängig. ­
  In  bezug  auf  die  Dauer  und  Sicherung  des  Arbeitsverhältnisses ­
  kann  der  Unternehmer  ebenfalls  großen  Einfluß  gewinnen,
muß  aber  zu  diesem  Zwecke  unter  Umständen  große  Opfer  auf  sich
nehmen.  Seine  finanzielle  Leistungsfähigkeit  reicht  oft  nicht  dazu  aus,
die  Opfer  zu  tragen,  und  nicht  selten  scheitert  der  beste  Wille  an  der
Ungunst  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnisse.  Jeder  einsichtige ­
  Unternehmer  sucht  auch  in  solchen  Fällen  die  Härten  zu  mildern,
die  daraus  für  die  Arbeiter  hervorgehen  können,  insbesondere  für  die
verheirateten  Arbeiter.  Auf  Einzelheiten  braucht  für  die  besprochenen
Betätigungsgebiete  nicht  eingegangen  zu  werden,  da  in  den  früheren
Kapiteln  bereits  das  Nötige  gesagt  ist.
Von  sonstigen  Aufgaben  und  Leistungen  der  Unternehmer  hat
vor  allem  das  Bestreben  Bedeutung,  die  Leistungen  der  reichsgesetzlichen ­
  Versicherung  namentlich  für  alte  und  invalide  Arbeiter  und  in
bezug  auf  Witwen-  und  Waisenfürsorge  zu  ergänzen  oder,  wo  eine
solche  Versicherung  nicht  besteht,  überhaupt  den  Arbeiter  gegenüber
den  Wechselfällen  des  Lebens  zu  sichern.  Das  ist,  wie  schon  erwähnt,
für  den  privaten  Unternehmer  schwieriger  als  für  Staat  und  Gemeinde.
Der  private  Unternehmer  muß,  wenn  er  wirklich  Dauerndes  schaffen
will,  in  der  Regel  besondere  Kassen  einrichten,  die  eintretenden  Falles
einzugreifen  haben.  Er  kann  durch  Zuwendungen  und  Vermächtnisse
diese  Kassen  auf  eine  feste  Basis  stellen,  durch  regelmäßige  Beiträge
ihre  Mittel  steigern,  muß  aber  auch  sehr  oft  auf  regelmäßige  Beitragsleistung ­
  der  Arbeiter  zurückgreifen.  Dazu  kommen  Einrichtungen  zur
Bewahrung  und  Belehrung  der  Kinder  der  Arbeiter,  Koch-,  Haushaltungs-,
  Nähschulen  usw.,  Mädchen-  und  Lehrlingsheime,  Alten-  und  Invalidenheime, ­
  Fabrikküchen  und  Speiseanstalten,  Speisesäle,  Wasch-  und
Badeeinrichtungen,  Arbeiterbibliotheken,  Lesezimmer  usw.
Zum  Teil  gehen  die  Unternehmer  über  den  Kreis  ihrer  eigenen
Arbeiter  hinaus;  doch  handelt  es  sich  dabei  vielfach  um  Wohltätigkeitsanstalten. ­
        <pb n="470" />
        15.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  der  Unternehmer.

45Ü

Für  die  Einzelheiten  kann  auf  den  Band  „Der  Arbeiterschutz“  von
Fnankenstein  in  dieser  Sammlung  verwiesen  werden.
Ein  Überblick  über  die  hierher  gehörige  Gesamttätigkeit  der  Unternehmer ­
  läßt  sich  schwer  gewinnen,  wenn  auch  im  einzelnen  viel  Material ­
  vorliegt.
Für  Deutschland  bringt  u.  a.  der  „Arbeiterfreund“  regelmäßige
Mitteilungen  in  seiner  seit  1898  durchgeführten  „Ehrentafel“.  Diese
Zusammenstellungen  sind  zwar  nicht  vollständig,  lassen  aber  doch  erkennen, ­
  daß  die  freiwillige  Betätigung  der  Unternehmer  einen  erheblichen ­
  Umfang  erreicht  hat  und  im  ganzen  eine  steigende  Tendenz
zeigt.  Dabei  ist  aber  eine  vollständige  Beschränkung  auf  Lohnarbeiter
nicht  durchgeführt.  Immerhin  verdienen  die  so  gewonnenen  Zahlen  hier
eine  kurze  Darstellung.  Die  in  der  „Ehrentafel“  von  1898—1903  berücksichtigten ­
  Zuwendungen  und  Vermächtnisse  zum  Besten  der  Angestellten, ­
  Arbeiter  und  der  unteren  Volksklassen  überhaupt  waren  in  den
Jahren  1898—1903:  27,4  —  39,2  —  60,5  —  80,7  —  83,7  —  71,1  Mill.  M.,
zusammen  362,6  Mill.  M.  oder  170  000  M.  täglich.  Von  den  362,6  Mill.  M.,
die  sich  auf  6244  Fälle  verteilen,  stammen  17,1  Mill.  M.  in  468  Fällen
von  Banken,  96,3  Mill.  M.  in  2818  Fällen  von  Aktiengesellschaften  und
249,3  Mill.  M.  in  2938  Fällen  von  Privaten.  Bei  allen  berücksichtigten
Zuwendungen  handelt  es  sich  um  Leistungen,  die  außerhalb  des  Rahmens
der  gesetzlichen  Versicherungsanforderungen  liegen.  Nach  der  Gliederung ­
  des  „Arbeiterfreund“  sind  von  den  Zuwendungen  anzusehen  als:
Unmittelbare  Fürsorge  für  die  Angestellten,  Gemeinnützige  Fürsorge  für
Arbeiter  und  deren  Angehörige  weitere  Kreise
von  Privaten  von  Aktiengesellschaften  von  Privaten  von  Aktiengesellsch.
1000  M.  1000  M.

1903  .

.  19  990

12  197

33  046

270

1902  .

.  24  761

11  680

40  910

133

1901  .

.  20178

17  480

37  487

335

1900  .

.  11682

20  474

28  221

166

1899  .

.  6  813

18  074

12  505

1771

Daß  auch  die  gemeinnützige  Fürsorge  für  weitere  Kreise  den  Arbeitern
und  ihren  Angehörigen  vorzugsweise  zugute  kommt,  liegt  in  der  Natur
der  Sache.
Bei  der  unmittelbaren  Fürsorge  für  eigene  Arbeiter  und  deren
Angehörige  stehen  obenan  die  Zuwendungen  an  die  Pensions-  und  Unterstützungsfonds, ­
  Stiftungen  für  Angestellte  und  Arbeiter.  Diesem  Zwecke,
dessen  besondere  Bedeutung  schon  hervorgehoben  ist,  wurden  von  Privaten ­
  und  Aktiengesellschaften  zusammen  gewidmet:
1903  ...  .  15,82  Mill.  M.
1902  ....  19,03  „  „
1901  ....  15,58  „  „
1900  ....  14,89  „  „
1899  ....  11,17  „  ,.
        <pb n="471" />
        460  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

Reicht  das  auch  noch  bei  weitem  nicht  aus,  der  Masse  der
Arbeiter  eine  größere  Sicherstellung  zu  gewähren,  so  ist  es  doch  ein
erfreuliches  Zeichen,  daß  gerade  für  diese  Aufgabe  ein  lebhaftes  Interesse ­
  zutage  tritt.  Weitere  wichtige  Posten  sind:

Prämien,  Gratifikationen,  nicht  statutarische

1903

1902  1901  1900
Millionen  Mark

1899

Gewinnanteile,  Gewinnbeteiligung  .  .  .

7,34

4,29

6,46

6,86

4,77

Kranken-,  Genesenen-,  Wöchnerinnenfürsorge

5,21

6,29

4,50

2,64

1,68

Altenheime,  Stifte

2,78

2,82

4,37

2,73

1,87

Wohnungsfürsorge

1,41

2,09

5,72

2,31

1,42

Nicht  spezialisierte  Arbeiterwohlfahrtszwecke

3,08

4,57

5,10

2,36

7,35

Die  Zuwendungen  für  gemeinnützige  Zwecke  zugunsten  weiterer  Kreise
werden  nicht  genügend  spezialisiert,  sondern  zu  einem  sehr  großen
Teile  unter  der  Bezeichnung  „gemeinnützige  Zwecke  im  allgemeinen“
zusammengefaßt  (1903:  17,55  Mill.  M.).  Von  den  einzeln  genannten
Verwendungszwecken  sind  am  meisten  (1903)  bedacht:  Erziehungs-Unterrichts-
  und  Erbauungszwecke  mit  4,34  Mill.  M.,  Kinderfürsorge
mit  4,30  Mill.  M.,  Erholungsstätten,  Volksparks  mit  1,16  Mill.  M.,  Gesundheitspflege, ­
  Bäder,  Ferienkolonien,  Ferien  für  Angestellte  und
Arbeiter  mit  1,09  Mill.  M.,  Bildungs-  und  Vereinszwecke,  Bibliotheken,
Museen  mit  1,73  Mill.  M.  usw.  Der  Posten  „Armenunterstützung  im
allgemeinen“  (2,82  Mill.  M.)  kommt  hier  nicht  in  Betracht.
Daß  im  ganzen  die  freiwillige  Betätigung  der  Unternehmer  durchaus ­
  rege  ist,  ergibt  sich  aus  den  vorstehenden  Zahlen  und  wird  u.  a.
auch  durch  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbtamten  bestätigt,  nicht
minder  durch  das  ÄLBKECHTSche  Handbuch  der  sozialen  Wohlfahrtspflege
in  Deutschland  (Berlin  1902)  und  andere  einschlägige  Werke  und  Zeitschriften. ­
  Dabei  handelt  es  sich  überwiegend  um  sozialpolitische  Einzelund
  Kleinarbeit,  die  aber  gegenüber  den  umfassenden  Maßnahmen  der
sozialpolitischen  Gesetzgebung  durchaus  ihre  selbständige  und  große
Bedeutung  hat.  Im  übrigen  sei  auf  die  hierauf  bezüglichen  allgemeinen
Bemerkungen  in  Kap.  5  §  1  verwiesen.
16.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  gemeinnütziger  Körperschaften ­
  und  Vereine.
§  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte.  Wie  schon  früher  betont,  ist
das  Gebiet  der  sozialpolitischen  Arbeit  so  groß,  daß  es  der  Betätigung ­
  der  verschiedensten  Organe  Raum  bietet.  Der  umfassenden
Tätigkeit  der  öffentlichen  Gewalten,  der  in  manchen  Ländern  sehr
ausgedehnten  Wirksamkeit  der  Unternehmer,  der  noch  zu  besprechenden ­
  organisierten  Selbsthilfe  tritt  zur  Seite  die  Tätigkeit  einer  großen
Reihe  gemeinnütziger  Organisationen  und  Vereine,  sowohl  von  Arbeitgebern, ­
  als  auch  von  nicht  unmittelbar  beteiligten  Kreisen.  Es  ist
klar,  daß  ihre  Bedeutung  verschieden  ist,  je  nachdem  die  sonstigen
        <pb n="472" />
        16.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  gemeinnütziger  Körperschaften.  461

Träger  der  sozialpolitischen  Aufgaben  energisch  und  umfassend  eingreifen
  oder  nicht.  Wo  jene  keine  besondere  Wirksamkeit  entfalten,
ruht  ein  großer  Teil  der  praktischen  Sozialpolitik  auf  den  Schultern
gemeinnütziger  Organe  und  Vereine.  Aber  so  umfangreich  und  anerkennenswert ­
  auch  deren  Leistungen  sein  mögen,  es  handelt  sich  dabei
doch  nur  um  einen  Notbehelf.  Im  einzelnen  kann  auf  diesem  Wege
viel  Gutes  geschaffen  werden;  an  die  Größe  des  wirklichen  Bedürfnisses ­
  reicht  auch  unter  der  bezeichneten  Voraussetzung  die  Arbeit  der
gemeinnützigen  Organe  nicht  heran,  schon  deshalb  nicht,  weil  ihnen
bei  einer  solchen  Sachlage  in  der  Gleichgültigkeit  oder  Abneigung  der
sonstigen  zu  sozialpolitischer  Arbeit  berufenen  Stellen  in  weitem  Umfange ­
  ein  passiver,  oft  genug  auch  ein  aktiver  Widerstand  hemmend
in  den  Weg  tritt.  Dieser  Gleichgültigkeit  und  Abneigung  entgegenzuarbeiten ­
  und  das  soziale  Pflichtbewußtsein  zu  wecken  und  zu  steigern,
ist  deshalb  eine  der  wichtigsten  Aufgaben  der  gemeinnützigen  Organisationen, ­
  und  was  sie  hierin  leisten,  ist  auf  die  Dauer  vielleicht  noch
bedeutsamer,  als  ihre  positiven  sozialpolitischen  Maßnahmen.
Anders  ist  die  Sachlage  in  Zeiten  und  Gebieten,  in  denen  die  berufenen ­
  Träger  der  Sozialpolitik  sich  ihrer  Aufgabe  mit  Energie  und
Verständnis  widmen.  Wer  die  Dinge  nur  oberflächlich  ansieht,  könnte
meinen,  daß  es  unter  dieser  Voraussetzung  der  Arbeit  gemeinnütziger
Organisationen  nicht  bedürfe.  Das  wäre  ein  großer  Irrtum.  Gerade
in  solchen  Zeiten  und  Gebieten,  in  denen  das  soziale  Pflichtbewußtsein
rege  und  der  Wille  und  die  Fähigkeit  zu  sozialpolitischer  Betätigung
weit  verbreitet  ist,  sind  die  Voraussetzungen  für  eine  erfolgreiche  Betätigung ­
  gemeinnütziger  Organisationen  günstiger  als  sonst,  und  diesen
Umstand  zu  verwerten,  ist  nicht  nur  möglich,  sondern  erwünscht.  Die
großzügige  Arbeit  der  Gesetzgebung  und  der  staatlichen  Organe,  die
in  engerem  räumlichen  Gebiete  wirksame  Tätigkeit  der  Selbstverwaltungskörper, ­
  die  überwiegend  auf  die  einzelnen  wirtschaftlichen  und
technischen  Organisationen  zur  Durchführung  bestimmter  Teile  der
wirtschaftlichen  Arbeit  gerichtete  Tätigkeit  der  Arbeitgeber  und  die
in  ihrer  Kraft  meist  beschränkte  Selbsthilfe  können  nicht  alle  Punkte
erfassen,  bei  denen  sich  sozialpolitische  Aufgaben  ergeben.  Es  bedarf
hier  einer  ergänzenden  Arbeit  zur  Ausfüllung  der  unvermeidlichen
Lücken.  Das  ist  der  Punkt,  an  dem  die  gemeinnützigen  Körperschaften
und  Vereine  mit  der  Schaffung  eigener  Einrichtungen  und  Veranstaltungen' ­
  einsetzen  können  und  müssen.  Da  es  sich  um  eine  ergänzende
Arbeit  handelt,  muß  dabei  alles  vermieden  werden,  was  der  Richtung
der  sozialpolitischen  Tätigkeit  der  übrigen  Faktoren,  insbesondere  des
Staates,  zuwiderläuft  oder  sie  zu  durchkreuzen  vermag.  Dazu  kommt
als  weitere  Aufgabe  von  unmittelbarer  praktischer  Bedeutung  die
moralische  Förderung  und  materielle  Unterstützung  der  sozialpoliti-
        <pb n="473" />
        462  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstyerwaltungskörper  usw.
sehen  Betätigung  der  organisierten  Selbsthilfe.  Diese  bedarf  oft  der
Führung  und  Leitung  und  der  Stärkung  ihrer  an  sich  beengten  wirtschaftlichen ­
  Kraft,  und  gerade  gemeinnützige  Organisationen  können
hier  wirksam  eingreifen.  Zum  Teil  erwächst  eine  gleichartige  Aufgabe ­
  auch  gegenüber  den  sozialpolitischen  Bestrebungen  von  kapitalschwachen ­
  Unternehmern.  Im  allgemeinen  wird  aber  den  Unternehmern ­
  gegenüber  die  Aufgabe  der  gemeinnützigen  Organisationen
überwiegend  darin  zu  suchen  sein,  daß  sie  durch  sammelnde  und  aufklärende ­
  Arbeit,  durch  Vermittlung  der  Kenntnis  wichtiger  sozialpolitischer ­
  Leistungen  von  privaten  Unternehmern  und  öffentlichen  Arbeitgebern ­
  u.  dgl.  mehr  eine  anregende  und  wegeweisende  Tätigkeit
auszuüben.
Das  mit  Erfolg  zu  tun,  ist  auch  gegenüber  willigen  Unternehmern
nicht  immer  leicht.  Gemeinnützige  Organisationen,  die  sich  der  Sozialpolitik ­
  widmen,  erliegen  mitunter  der  Gefahr,  durch  Übereifer  und
durch  Überschätzung  der  Bedeutung  ihrer  Materialien  und  Kenntnisse
dem  Unternehmer  lästig  zu  werden  und  ihn  abzuschrecken.  Das  muß
durch  geschicktes  und  taktvolles  Vorgehen  vermieden  werden.  Wird
es  vermieden,  so  kann  die  anregende  und  wegeweisende  Tätigkeit  der
gemeinnützigen  Organisationen  viel  Gutes  veranlassen.  Die  erwähnte
Gefahr  besteht  in  verstärktem  Maße  dann,  wenn  gemeinnützige  Organe ­
  sich  lediglich  der  theoretischen  Erforschung  und  wissenschaftlichen
Bearbeitung  sozialpolitischer  Probleme  widmen.  Für  die  im  praktischen ­
  Wirtschaftsleben  stehenden  Unternehmer  bietet  eine  solche  Tätigkeit ­
  oft  genug  wenig  Anmutendes,  weil  sie  dabei  die  ihnen  geläufige
enge  und  dauernde  Berührung  mit  den  wirklichen  Verhältnissen  vermissen. ­
  In  solchen  Fällen  sind  sie  in  der  Kegel  wenig  geneigt,  die
Ergebnisse  der  wissenschaftlichen  Arbeit  als  zutreffend  anzuerkennen;
daß  sie  dabei  immer  Unrecht  haben,  kann  man  nicht  behaupten,  aber
ebensowenig,  daß  sie  dabei  stets  Recht  haben.  Es  wird  hier  darauf
ankommen  —  was  ja  bei  der  wissenschaftlichen  Behandlung  wirtschaftlicher ­
  und  sozialer  Erscheinungen  auch  vom  Standpunkt  recht  verstandener ­
  Wissenschaftlichkeit  aus  überhaupt  geboten  ist  —,  die  wissenschaftliche ­
  Bearbeitung  auf  möglichst  zuverlässiges  Tatsachenmaterial
zu  stützen  und  bei  der  Ableitung  der  Schlußfolgerungen  falsche  Verallgemeinerungen ­
  zu  vermeiden,  zumal  es  nirgends  so  schwer  ist,  die
typischen  Verhältnisse  zu  erfassen,  als  bei  wirtschaftlichen  und  sozialen
Erscheinungen.  Wird  die  wissenschaftliche  Bearbeitung  sozialpolitischer
Probleme  in  der  richtigen  Weise  durchgeführt,  so  kann  sie  ebenfalls  als
anregende  und  wegeweisende  Tätigkeit  praktische  Bedeutung  gewinnen.
Auch  gegenüber  den  öffentlichrechtlichen  Trägern  und  Organen
der  Sozialpolitik  können  die  gemeinnützigen  Organisationen  eine  derartige ­
  Bedeutung  erlangen  und  manche  wichtige  Vorarbeit  leisten.
        <pb n="474" />
        16.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  gemeinnütziger  Körperschaften  und  Vereine.  463
§  2.  Tatsächliches.  Soweit  die  gemeinnützigen  Organisationen  zur
Ausfüllung  der  Lücken  mit  eigenen  Veranstaltungen  und  Einrichtungen
eingreifen  wollen,  haben  sie  ein  weit  größeres  Arbeitsfeld,  als  vielfach
angenommen  wird.  Fast  alle  besprochenen  Richtungen  der  sozialpolitischen ­
  Arbeit  kommen  hier  in  Betracht,  namentlich  Arbeitslosenfürsorge, ­
  Arbeitsnachweis,  Wohnungswesen,  Witwen-  und  Waisenversorgung, ­
  weiter  hygienische  Einrichtungen,  Bildungs-  und  Erziehungswesen ­
  usw.  Dabei  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  manche  Veranstaltungen
sich  den  reinen  Wohltätigkeitsveranstaltungen  nähern.  Je  mehr  das
geschieht,  desto  weniger  wird  auf  sozialpolitische  Wirkung  zu  rechnen
sein.  Almosen,  so  unentbehrlich  sie  unter  bestimmten  Voraussetzungen
sind,  vermindern  nicht,  sondern  verschärfen  in  letzter  Linie  die  Klassenunterschiede. ­
  Es  ist  deshalb  berechtigt,  wenn  gemeinnützige  Organisationen ­
  im  allgemeinen  den  Grundsatz  aufstellen,  daß  ihre  Veranstaltungen ­
  nur  gegen  Entgelt  in  Anspruch  genommen  werden  können.  Ist
auch  das  Entgelt  auf  mäßiger  Höhe  zu  halten,  um  dem  durchschnittlichen ­
  Arbeitseinkommen  erschwingbar  zu  sein,  so  sollte  doch  in  der
Regel  nicht  davon  abgesehen  werden,  und  wo  besondere  Umstände
und  Verhältnisse  dazu  nötigen,  anders  vorzugehen,  empfiehlt  es  sich.
Formen  und  Wege  zu  wählen,  die  das  in  dieser  Beziehung  oft  recht
empfindliche  Ehrgefühl  des  Arbeiters  nicht  verletzen.  Daß  mit  dem
Grundsatz  der  Entgeltlichkeit  viel  erreicht  werden  kann,  zeigen  u.  a.
die  beachtenswerten  Erfolge  der  in  Amsterdam  bestehenden  Vereinigung ­
  „Ons  huis“,  die  sich  die  Förderung  der  Volksbildung  durch  Bibliothek, ­
  Lesesaal,  Vortrags-  und  Unterichtskurse,  Theater-  und  Konzertaufführungen, ­
  Veranstaltung  gemeinschaftlicher  Reisen  usw.  angelegen
sein  läßt,  aber  stets  ein  —  wenn  auch  geringes  —-  Entgelt  verlangt.
Es  fehlt  im  In-  und  Auslande  keineswegs  an  gleichartigen  Erfahrungen.
Die  Zahl  der  Vereinigungen,  die  sich  bestimmten  sozialpolitischen
Aufgaben  in  anregender,  fördernder  und  selbstschaffender  Weise  widmen, ­
  ist  sehr  beträchtlich.  Für  einen  erheblichen  Teil  solcher  Vereine
hat  das  schon  genannte  AnBBECHTSche  Werk  über  die  soziale  Wohlfahrtspflege ­
  in  Deutschland  die  Satzungen  abgedruckt.  Nur  einige
Beispiele  seien  hier  angeführt.  Der  Abschwächung  der  Folgen  der
Arbeitslosigkeit  dient  u.  a.  der  schon  erwähnte  1896  begründete  Verein
„Stadtkölnische  Versicherungskasse  gegen  Arbeitslosigkeit  im  Winter“
und  der  1897  errichtete  Zentralverein  für  Versicherung  gegen  unverschuldete ­
  Arbeitslosigkeit  in  Stuttgart.  Beide  führen  eine  eigentliche
Versicherung  durch,  an  der  sich  die  Arbeiter  unter  Entrichtung  bestimmter ­
  Beiträge  beteiligen  können.  Für  die  in  diesem  Zusammenhang ­
  wichtige  Begründung  von  Arbeitsnachweisstellen  wirkt  eine  Reihe
von  Vereinen.  Hierher  gehört  der  1883  begründete  Zentralverein  für
Arbeitsnachweis  zu  Berlin,  die  Vereins  verbände  in  Stuttgart,  Karls ­
        <pb n="475" />
        464  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

ruhe,  Köln  usw.  zur  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Arbeitsnachweisanstalten, ­
  Verbände,  die  sich  stets  aus  einer  Reihe  gemeinnütziger
Vereine,  Arbeitgebervereine,  Arbeitervereine  usw.  zusammensetzen.
Auch  der  schon  früher  erwähnten  Bezirksverbände  und  des  1898  begründeten ­
  Verbandes  deutscher  Arbeitsnachweise  ist  hier  zu  gedenken.
Eine  beträchtliche  Anzahl  lokaler  Vereine  widmet  sich  einer  die
reichsgesetzliche  Arbeiterversicherung  ergänzenden  Fürsorge  für  kranke
oder  verletzte  oder  in  der  Genesung  begriffene  Arbeiter.  Sowohl  Vereine ­
  von  Beteiligten  (Arbeitern  oder  Arbeitgebern)  als  auch  Vereine  von
Unbeteiligten  kommen  hier  in  Betracht.  Erwähnt  sei  u.  a.  die  1894
errichtete  Vereinigung  zur  Fürsorge  für  kranke  Arbeiter  in  Leipzig,
die  nach  §  2  ihrer  Satzungen  die  „in  dem  Kranken-,  Unfall-  und  Invalidenversicherungsgesetz ­
  vorhandenen  Härten  und  Lücken“  mildern,
über  die  Getze  aufklären  und  auf  Besserung  der  gesundheitlichen  Verhältnisse ­
  hin  wirken  will.  Die  Vereinigung  war  das  Vorbild  für  einen
ähnlichen,  1899  in  Posen  entstandenen  Verein.  Zu  nennen  ist  auch
der  in  Berlin  1899  errichtete  Verein  für  Unfallverletzte.  Von  besonderer ­
  Bedeutung  sind  die  zahlreichen  Volksheilstätten-Vereine  und  das
als  deren  Zentralstelle  erscheinende  deutsche  Zentralkomitee  zur  Errichtung ­
  von  Heilstätten  für  Lungenkranke  mit  dem  Sitz  in  Berlin.
Diese  Gruppe  von  Vereinen  arbeitet  in  Ergänzung  und  zum  Teil  in
enger  Berührung  mit  den  Invalidenversicherungsanstalten  an  der  Bekämpfung ­
  der  Lungenkrankheiten.  Eine  stattliche  Zahl  entsprechender ­
  Heilanstalten  ist  ihrem  Wirken  zu  danken.  Wie  hier,  so  ist  auch
bei  den  seit  den  90  er  Jahren  aufgekommenen  Vereinen  zur  Fürsorge
für  Genesende  oder  für  Errichtung  von  besonderen  Anstalten  für  diesen
Zweck  der  Zusammenhang  mit  der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung ­
  unverkennbar.  Dasselbe  gilt  von  den  gemeinsamen  Pensionskassen,
wie  sie  mehrfach  von  industriellen  Verbänden  errichtet  sind,  um  die
reichsgesetzliche  Fürsorge  zu  ergänzen.
Ein  mit  Eifer  und  Erfolg  beackertes  Feld  der  gemeinnützigen
Vereinstätigkeit  ist,  wie  schon  im  Kap.  13  erwähnt,  die  Arbeiterwohnungsfrage. ­
  Daß  eine  beträchtliche  Anzahl  solcher  Vereine  in
verschiedenen  Organisationsformen  sich  dem  Bau  von  Arbeiterwohnungen ­
  oder  seiner  materiellen  Förderung  widmet,  ist  schon  erwähnt. ­
  Eine  Reihe  weiterer  Vereine  sucht  auf  diesem  besonderen  Gebiete ­
  durch  anregende,  aufklärende  und  vermittelnde  Tätigkeit  zu
wirken.  Zu  einer  großen  Bedeutung  ist  unter  den  letzteren  Vereinen
der  1897  begründete  schon  mehrfach  erwähnte  Rheinische  Verein  zur
Förderung  des  Arbeiterwohnungswesens  (Sitz  in  Düsseldorf)  gelangt.
Seine  Aufgabe  ist  Erteilung  von  Rat  und  Auskunft  in  allen  das  Arbeiterwohnungswesen ­
  betreffenden  Angelegenheiten,  Schaffung  eines
Sammelpunktes  für  alle  Erfahrungen  auf  diesem  Gebiete,  Förderung
        <pb n="476" />
        16.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  gemeinnütziger  Körperschaften  und  Vereine.  465
aller  gemeinnützigen  Bestrebungen  zur  Verbesserung  der  Arbeiterwohnungen ­
  in  der  Rheinprovinz  und  angrenzenden  Bezirken  durch
geeignete  Veröffentlichungen,  durch  Anregung  zur  Gründung  von  Bauvereinen, ­
  durch  Anträge  an  Behörden  und  gesetzgebende  Körperschaften.
Der  Verein  hatte  nach  Albeecht  Ende  1900  bereits  84  Staats-  und
Kommunalbehörden,  65  gemeinnützige  Bauvereine,  6  andere  gemeinnützige ­
  Vereine  und  86  Privatpersonen  als  Mitglieder.  Unter  seiner
Anregung  haben  sich  nacli  dem  auf  dem  6.  Internationalen  Wohnungskongreß ­
  zu  Düsseldorf  (1902)  erstatteten  Bericht  in  den  ersten  4  '/2  Jahren
seines  Bestehens  74  neue  gemeinnützige  Bau  vereine  in  der  Rheinprovinz
gebildet.  Die  Zahl  dieser  Vereine  wird  im  Jahre  1902  auf  109,  dagegen ­
  für  1897  auf  35  beziffert.  Ähnliche  Vereine  bestehen  in  Westfalen ­
  und  Frankfurt  a.  M.  Des  Vereins  Reichswohnungsgesetz,  der  zur
Verbesserung  der  Wohnungsverhältnisse  das  Eingreifen  der  Reichsgesetzgebung ­
  anstrebt,  ist  schon  gedacht  worden.
Eine  größere  Reihe  von  lokalen  Vereinen,  deren  erster  1866  in
Berlin  entstand,  beschäftigt  sich  mit  der  Einrichtung  von  Volksküchen,
die  zu  mäßigen  Preisen  gute  und  gesunde  Mahlzeiten  verabreichen.
Eine  weitere  Gruppe  von  teils  lokalen,  teils  für  größere  Gebiete  wirkenden ­
  Vereinen  dient  der  Hebung  der  Volksbildung  in  den  verschie-  ,
densten  Formen  usw.  Auf  die  Einzelheiten  einzugehen,  würde  hier
zu  weit  führen.
Handelte  es  sich  bisher  um  gemeinnützige  Vereine  für  einzelne
bestimmte  sozialpolitische  Aufgaben,  so  fehlt  es  auch  nicht  an  Vereinen ­
  für  engere  oder  weitere  Gebiete,  die  sich  in  umfassender  Weise
insbesondere  der  anregenden  und  wegeweisenden  Arbeit  widmen.  In
erster  Linie  ist  hier  der  schon  1844  in  Berlin  errichtete  Zentralverein
für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen  zu  nennen.  Er  will  nach  §  1
seiner  Satzungen  „für  die  Verbesserung  des  sittlichen  und  wirtschaftlichen ­
  Zustandes  der  arbeitenden  Klassen  im  Gebiete  des  deutschen
Reiches  anregend  und  fördernd  wirken“.  Um  möglichst  viele  Kräfte
zu  diesem  Zweck  in  Bewegung  zu  setzen,  war  ursprünglich  die  Bildung ­
  von  Provinzial-  und  Ortsvereinen  geplant;  es  ist  aber  nicht
dazu  gekommen.  Als  aufklärendes,  sammelndes,  anregendes  und  wegeweisendes ­
  Organ  hat  der  Verein  eine  umfassende  Tätigkeit  entfaltet.
Neben  ihm  wirken  als  jüngere  Organe  sowohl  eine  Reihe  lokaler  Vereine ­
  —  z.  B.  der  Bergisclie  Verein  für  Gemeinwohl  (1885  errichtet),
der  Linksrheinische  Verein  für  Gemeinwohl  in  M.-Gladbach,  die  Vereine ­
  Volkswohl  in  Dresden,  Leipzig,  Halle  usw.,  der  Verein  der  anhaltischen
  Arbeitgeber  (1888  errichtet)  und  viele  andere  —,  als  auch
Vereine  umfassenden  Charakters,  wie  der  Verein  zur  Förderung  des
Wohles  der  Arbeiter  „Concordia“  in  Mainz  und  der  Verband  katholischer ­
  Industrieller  und  Arbeiterfreunde  „Arbeiterwohl“  in  M.-Gladvan
  der  Borgiit,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  30
        <pb n="477" />
        466  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

bach.  In  der  Mitgliedschaft  aller  dieser  Vereine  sind  die  Arbeitgeber
stark  vertreten.
Als  Mittelpunkt  aller  einschlägigen  Bestrebungen  ist  1891  die
schon  erwähnte  Zentralstelle  für  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen  in
Berlin  gegründet  worden  unter  Beteiligung  der  preußischen  Ministerien
für  Handel  und  Gewerbe  und  der  öffentlichen  Arbeiten  durch  den
Zentralverein  für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen  (Berlin),  den  Verein
zur  Förderung  des  Wohles  der  Arbeiter  „Concordia“  (Mainz),  den  Verband
katholischer  Industrieller  und  Arbeiterfreunde  „Arbeiterwohl“  (M.-Gladbach),
  den  Linksrheinischen  Verein  für  Gemeinwohl  (M.-Gladbach),  den
Verein  der  anhaitischen  Arbeitgeber  (Dessau),  die  Gesellschaft  für  Volksbildung ­
  (Berlin),  den  Gesamtverband  der  evangelischen  Arbeitervereine
Deutschlands  (M.-Gladbach),  den  Bergischen  Verein  für  Gemeinwohl
(Elberfeld)  und  den  katholischen  Gesellenverein  (Köln).  Die  Satzungen
bezeichneten  die  Aufgaben  der  Zentralstelle  in  §  1  folgendermaßen:
I.  „Sammlung,  Sichtung,  Ordnung  und  Katalogisierung  von  Beschreibungen, ­
  Statuten  und  Berichten  über  Einrichtungen,  welche  zum
Besten  der  unbemittelten  Volksklassen  getroffen  sind.“
II.  „Auskunftserteilung  auf  Anfragen  über  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen ­
  an  die  beteiligten  Vereine  und,  soweit  Zeit  und  Mittel  es
gestatten,  auch  an  Nichtbeteiligte.“
III.  „Mitteilungen  über  bemerkenswerte  Erscheinungen  auf  dem
Gebiete  der  Arbeiterwohlfahrtseinrichtungen  an  die  Zeitschriften  der
beteiligten  Vereine  und  andere  Blätter,  welche  sich  diesem  Zwecke
zur  Verfügung  stellen.“
Nach  einem  Zusatz  zu  §  1  aus  dem  Jahre  1898  wird  außerdem
„die  Zentralstelle  sich  angelegen  sein  lassen,  nach  Maßgabe  ihrer  Mittel
und  Kräfte  durch  Veranstaltungen,  welche  im  Vorstehenden  nicht  genannt ­
  sind,  auf  dem  Gebiete  der  Arbeiterwohlfahrtspflege  sich  zu  betätigen“. ­
  Der  §  2  der  Satzungen  stellt  es  der  Zentralstelle  frei,  „für
sich  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Vereinen,  Körperschaften  oder
Behörden  eine  der  vorbezeichneten  ähnliche  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete
der  Armenpflege  und  der  Wohltätigkeit  auszuüben“.  Mit  dieser  letzteren ­
  Vorschrift  wird  das  eigentliche  sozialpolitische  Gebiet  verlassen.
Für  das  Gebiet  der  Armenpflege  und  Wohltätigkeit  ist  1898  eine  besondere ­
  Abteilung  gebildet,  für  die  Wohlfahrtspflege  auf  dem  Lande
1896  ein  besonderer  Ausschuß  begründet  worden.  Erwähnung  verdienen ­
  noch  die  in  §  3  der  Satzungen  vorgesehenen,  im  Anschluß  an
die  Tätigkeit  der  Zentralstelle  zu  veranstaltenden  „periodischen  Konferenzen ­
  von  Vertretern  der  beteiligten  Vereine  über  Fragen,  welche
die  von  ihr  bearbeiteten  Gebiete  betreffen“;  hierzu  können  auch  geeignete, ­
  den  beteiligten  Vereinen  nicht  angehörige  Sachverständige
hinzugezogen  werden.  Der  Zentralstelle  sind  zahlreiche  Behörden  des
        <pb n="478" />
        16.  Kapitel.  Sozialpolitische  Arbeit  gemeinnütziger  Körperschaften  und  Vereine.  467
Beichs  und  der  Bundesstaaten,  ferner  eine  Beide  von  Stadtverwaltungen, ­
  Korporationen  und  weiteren  Vereinen  sowie  zahlreiche  Unternehmer ­
  beigetreten.  Nach  dem  Inhalt  des  Statuts  sucht  die  Zentralstelle ­
  die  auskunfterteilende  und  anregende  Arbeit  mit  unmittelbar
praktischen  Maßnahmen  zu  vereinigen.  Die  letzteren  Maßnahmen  beziehen ­
  sich  u.  a.  auf  die  Wohnungsfrage,  volkstümliche  Hochschulkurse, ­
  Museumsführungen,  Konzerte  usw.  Die  auskunfterteilende  Tätigkeit, ­
  die  durch  literarische  Tätigkeit  ergänzt  wird,  hat  einen  sehr  großen,
freilich  nach  außen  hin  nicht  immer  erkennbaren  Umfang  angenommen.
Im  Anschluß  hieran  ist  der  Gesellschaft  für  soziale  Beform  zu
gedenken,  die  am  6.  Januar  1902  begründet  ist  mit  der  doppelten  Aufgabe, ­
  als  deutsches  Glied  der  1900  errichteten  Internationalen  Vereinigung ­
  für  Arbeiterschutz  zu  wirken  und  als  nationale  Vereinigung
der  verschiedenen  Bestrebungen  in  Deutschland  für  soziale  Beform  auf
dem  Gebiete  der  Arbeiterfrage  diese  Bestrebungen  zu  stärken,  durch
Aufklärung  in  Wort  und  Schrift  Verständnis  für  die  soziale  Beform
zu  wecken  und  zu  tätiger  Mitarbeit  anzuregen.  Als  nächste  Beformarbeiten
  sieht  die  Gesellschaft  außer  dem  Ausbau  des  Arbeiterschutzes
und  der  Gewerbeaufsicht  an:  die  Förderung  des  Arbeitsnachweises,
die  Fortbildung  der  Einrichtungen  zur  Verhütung  und  Beilegung  von
Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis,  den  Ausbau  der  Arbeiterversicherung ­
  im  weitesten  Sinne,  die  Förderung  der  Bestrebungen  der
Arbeiter,  in  Berufsvereinen  und  Genossenschaften  ihre  Lage  zu  bessern.
Der  Verein  hat  in  erster  Linie  anregende  und  aufklärende  Aufgaben
in  bezug  auf  Staats-  und  Selbsthilfe,  findet  aber  durch  seine  zahlreichen
Ortsgruppen  auch  den  Weg  zu  unmittelbar  praktischer  Arbeit  im
engeren  Umkreise.
Die  Tätigkeit  der  in  erster  Linie  auf  die  Arbeiter  gerichteten  gemeinnützigen ­
  Organisationen  findet  eine  Ergänzung  in  der  Arbeit  der
allgemeinen  Zielen  dienenden  Vereinigungen,  die  zum  Teil  einen  konfessionellen ­
  Charakter  tragen.
Die  Organisationen,  die  in  die  vorbezeichneten  Gruppen  gehören,
leisten  zum  großen  Teil  auch  der  wissenschaftlichen  Bearbeitung  sozialpolitischer ­
  Probleme  wertvolle  Dienste.  Es  gibt  außerdem  mehrere
Vereinigungen,  die  sich  dieser  wissenschaftlichen  Aufgabe  ausschließlich
oder  vorwiegend  widmen.  Die  wichtigste  Vereinigung  dieser  Art  ist
der  schon  erwähnte  1872  gegründete  Verein  für  Sozialpolitik.  In
ihm  überwiegen  die  Vertreter  der  Wissenschaft.  Der  Sozialpolitik
wird  hierbei  ein  so  umfassender  Inhalt  gegeben,  daß  die  meisten  wichtigen ­
  Fragen  der  Wirtschaftspolitik  in  den  Kreis  der  Untersuchungen
und  Besprechungen  gezogen  werden  können.  Die  wissenschaftliche
Bearbeitung  derartiger  Probleme  hat  durch  die  Schriften  und  Verhandlungen ­
  des  Vereins  eine  wirksame  Unterstützung  erfahren.
30*
        <pb n="479" />
        468  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

Die  vorstehenden  Ausführungen  sind  nur  auf  einen  kleinen  Bruchteil ­
  der  bestehenden  gemeinnützigen  Organisationen  eingegangen.  Aber
schon  das  Gesagte  zeigt,  wie  lebhaft  sich  gerade  in  Deutschland,  wo
der  Boden  für  sozialpolitische  Reformen  aufnahmewilliger  und  aufnahmefähiger ­
  ist,  als  in  vielen  anderen  Ländern,  das  Bedürfnis  nach
Ergänzung  der  Arbeit  der  sonstigen  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik ­
  und  nach  möglichst  vollständiger  Beseitigung  sozialer  Mißstände
geltend  macht.
Daß  bei  einer  so  ausgedehnten  Tätigkeit  auch  manches  mit  unterläuft, ­
  was  zwar  gut  gemeint,  aber  unzweckmäßig  oder  entweder  überhaupt ­
  oder  wenigstens  zur  Zeit  noch  undurchführbar  ist,  daß  es  auch
an  Beispielen  von  Ungeschick  und  Übereifer  nicht  fehlt,  kann  nicht
auffallen.  Diesem  Umstande  ist  es  zuzuschreiben,  daß  mitunter  harte
Urteile  namentlich  über  die  anregende  und  wegeweisende  Tätigkeit
gefällt  werden.  Es  ist  aber  nicht  zu  übersehen,  daß  solche  Urteile
nur  auf  einen  Teil  der  von  gemeinnützigen  Organisationen  geleisteten
Arbeit  gegründet  sind  und  daß  in  den  Fällen,  in  denen  sie  zutreffen,
meist  eine  zu  geringe  Fühlung  mit  den  Kreisen  des  praktischen  Lebens
obgewaltet  hat.  Es  würde  sich  mancher  Mißgriff  vermeiden  lassen,
wenn  sich  die  letzteren  Kreise  noch  mehr,  als  es  geschieht,  an  den  in
Frage  kommenden  Besprechungen  und  Untersuchungen  beteiligen
würden.  Im  ganzen  aber  muß  die  weitverzweigte,  umfangreiche,  anregende ­
  und  die  unmittelbar  praktische  Arbeit  der  gemeinnützigen
Organe  als  ein  erfreuliches  Zeichen  dafür  angesehen  werden,  daß  das
soziale  Pflichtbewußtsein  rege  ist  und  daß  wir  nicht  in  Gefahr  sind,
in  dem  gewiß  berechtigten  Stolze  auf  das  schon  Geleistete  die  Hände
in  den  Schoß  zu  legen.
17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.
§  I.  Allgemeine  Gesichtspunkte.  Die  Selbsthilfe  der  Arbeiter  gegen
Mißstände  kann  von  den  einzelnen  Arbeitern  nur  in  engbegrenztem
Umfange  durchgeführt  wurden.  Auf  die  gesetzliche  Regelung  und  auf
die  Gestaltung  der  Arbeitsbedingungen,  insbesondere  auch  auf  die
Höhe  der  Löhne  kann  der  Einzelne  so  gut  wie  gar  keinen  Einfluß  gewinnen. ­
  Das  wichtigste  Mittel,  das  dem  Einzelnen  zur  Besserung  und
Sicherung  seiner  Verhältnisse  zu  Gebote  steht,  ist  eine  vorsichtige
und  sparsame  Lebensführung  behufs  Ansammlung  von  Ersparnissen.
Auch  die  Spartätigkeit  bedarf  aber  zu  ihrer  erfolgreichen  Durchführung ­
  nicht  nur  vielfacher  Anregung  und  Förderung,  sondern  auch  bestimmter ­
  Organisationen  —  Sparkassen  —  und  wächst  so  schon  über
den  Wirkungskreis  des  Einzelnen  hinaus.  Eine  nähere  Besprechung
der  Sparorganisationen  liegt  nach  dem  Gesamtplan  dieser  Sammlung
außerhalb  des  Rahmens  des  gegenwärtigen  Bandes.
        <pb n="480" />
        17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

469

Soll  die  Selbsthilfe  zu  größerer  Bedeutung  gelangen,  so  muß  sie  derart
organisiert  werden,  daß  die  zersplitterten  Kräfte  der  Einzelnen  zu  gemeinsamer ­
  Wirksamkeit  zusammengefaßt  werden.  Daß  dies  geschieht,  ist
an  sich  im  allgemeinen  Interesse  unentbehrlich.  Die  arbeitende  Bevölkerung ­
  darf  nicht  alle  Hilfe  von  außen  und  von  oben  erwarten.  Sie  muß
selbst  mit  Hand  anlegen,  ihre  Lage  zu  verbessern  und  sich  gegen
Wechselfälle  des  Lebens  sicherzustellen.  Es  ist  nicht  gut,  das  Streben
nach  organisierter  Selbsthilfe  zu  unterdrücken.  Im  Gegenteil,  man
muß  es  gerade  da,  wo  Gesetzgebung,  öffentliche  Gewalt,  Arbeitgeber ­
  und  gemeinnützige  Organisationen  eine  umfassende  sozialpolitische ­
  Arbeit  leisten,  besonders  anregen  und  fördern  und  auf  die
geeignetsten  W r ege  hinzulenken  suchen,  damit  das  Selbstverantwortlichkeitsgefühl ­
  der  Bevölkerung  nicht  abstirbt.  Zudem  ist  es  bei  der
Vielgestaltigkeit  der  sozialpolitischen  Aufgaben  unvermeidlich,  daß  gewisse ­
  Fragen  nicht  von  außen  und  von  oben  her  gelöst  werden  können;
die  Tätigkeit  der  organisierten  Selbsthilfe  muß  hier  ergänzend  eingreifen.

Wäre  es  möglich,  auf  dem  Wege  der  organisierten  Selbthilfe  alle
wesentlichen  Aufgaben  sozialpolitischer  Art  zu  lösen,  so  würde  es  des
Eingreifens  der  übrigen  Faktoren  gar  nicht  oder  doch  nur  in  eng  begrenztem ­
  Umfange  bedürfen.  Tatsächlich  haben  sich  aber  die  Dinge
fast  durchweg  umgekehrt  gestaltet,  und  die  Selbsthilfe  ist  auf  die  ergänzende ­
  Wirksamkeit  angewiesen.  Der  Grund  dafür  liegt  zunächst
darin,  daß  eine  ganze  Reihe  sozialpolitischer  Aufgaben  überhaupt  nicht
im  engeren  Kreise,  sondern  nur  einheitlich  für  das  ganze  Land,  nicht
durch  die  Beteiligten  selbst,  sondern  nur  durch  Organe  mit  weiter
reichendem  Einfluß  und  mit  größerer  Machtvollkommenheit  gelöst  werden
kann.  Weiterhin  zieht  die  verhältnismäßig  geringe  finanzielle  Kraft
der  zum  Zweck  der  Selbsthilfe  organisierten  Arbeiter  ihrer  Wirksamkeit ­
  enge  Grenzen.  Wenn  viele  kapitalarme  Arbeiter  sich  zu  gemeinsamer ­
  Arbeit  verbinden,  so  ist  doch  schließlich  die  Kapitalkraft  und
deshalb  auch  der  Kredit  der  Organisation  nicht  von  besonderer  Ausdehnung. ­
  Es  fehlt  nicht  an  Beispielen  dafür,  daß  diese  Schwäche  nach
und  nach  durch  beharrliches  Arbeiten  und  geschicktes  Vorgehen  überwunden ­
  werden  kann;  aber  an  Beispielen  für  das  Gegenteil  fehlt  es
noch  weniger.  Auch  wo  es  schließlich  gelingt,  über  die  Schwierigkeit
hinwegzukommen,  die  sich  aus  der  beschränkten  Kapital-  und  Kreditkraft ­
  ergibt,  ist  doch  eine  schnell  wirksam  werdende  Hilfe  ausgeschlossen.
Die  organisierte  Selbsthilfe  versagt  deshalb  in  der  Regel  da,  wo  große
Leistungen  in  kurzer  Zeit  zustande  gebracht  werden  müssen.  Dazu
kommt,  daß  der  Bestand  der  Organe  der  Selbsthilfe  nicht  die  Garantie
der  Dauer  in  sich  trägt.  Aufgaben,  deren  Durchführung  sich  auf  lange
Zeiträume  verteilt,  oder  die  überhaupt  dauernd  wirkende  Maßregeln
        <pb n="481" />
        470  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

erfordern,  können  von  den  Organen  der  Selbsthilfe  in  der  Regel  nicht
übernommen  werden.  Hat  doch  ein  so  unterrichteter  Kenner  des  Genossenschaftswesens ­
  wie  Dr.  Hans  Cbügee  in  einem  Bericht'  für  den  6.  Internationalen ­
  Wohnungskongreß  (1902)  ernsteEinwände  dagegen  erhoben,
daß  Genossenschaften  ein  auf  60,  70,  80  oder  mehr  Jahre  erstrecktes
Erbbaurecht  zu  übernehmen  im  stände  sind  in  ihrer  jetzigen  Organisation, ­
  deren  Ersetzung  durch  eine  auf  kapitalistischer  Grundlage  aufgebaute ­
  Gestaltung  des  Genossenschaftswesens  als  bedenklich  hingestellt ­
  wird.
Bei  alledem  fehlt  der  organisierten  Selbsthilfe  auch  da,  wo  sie
am  weitesten  entwickelt  ist,  die  Fähigkeit,  das  Ganze  ider  Arbeiterschaft ­
  oder  auch  nur  deren  größeren  Teil  zu  erfassen.  Die  organisierte ­
  Selbsthilfe  ergreift  überall  im  wesentlichen  nur  den  besser  gestellten, ­
  intelligenteren,  sittlich  reiferen,  zu  größerer  Selbstzucht  fähigen
und  der  gemeinsamen  Interessen  sich  bewußten  Teil  der  Arbeiterschaft.
Der  weitaus  größere  Teil  der  Arbeiter  bleibt  aus  materiellen,  geistigen
und  sittlichen  Ursachen  der  organisierten  Selbsthilfe  fern,  und  nur  ein
mehr  oder  minder  scharf  ausgeprägter  gesetzlicher  Zwang  kann  —  in
der  Regel  wenigstens  —  Maßnahmen  durchführen,  die  das  Ganze  der
Arbeiterschaft  oder  deren  Hauptmasse  erfassen  können.
Die  organisierte  Selbsthilfe  kann  also  der  Natur  der  Sache  nach
nur  beschränkte  Leistungen  vollbringen,  die  aber  gleichwohl  ihren  großen
Wert  haben.  Ihre  Bedeutung  ist  je  nach  dem  Umfang  und  der  Intensität ­
  der  sonstigen  sozialpolitischen  Arbeit  verschieden.  In  Zeiten
und  Gebieten,  in  denen  die  Gesetzgebung  und  die  öffentliche  Gewalt ­
  wenig  eingreift,  können  die  Organe  der  Selbsthilfe  die  wichtigsten ­
  Träger  der  sozialpolitischen  Arbeit  sein  trotz  der  natürlichen ­
  Beschränkung  ihres  Wirkungs-  und  Einflußgebietes.  Das  gilt
besonders  für  die  Sicherung  gegen  die  wirtschaftlichen  Nachteile  von
Krankheiten,  weniger  schon  von  der  gegen  die  Wirkungen  von  Unfall
und  Invalidität,  weil  bei  letzteren  viel  mehr  dauernde  Leistungen
nötig  sind  als  bei  jenen.  Auf  dem  Gebiet  der  Krankheitsfürsorge  hat
denn  auch  tatsächlich  die  Selbsthilfe  vor  dem  Eingreifen  des  gesetzlichen ­
  Versieherungezwanges  z.  B.  in  Deutschland  und  Österreich  Ansehnliches ­
  geleistet.  In  den  meisten  Kulturstaaten  fällt  noch  heute  ein
wichtiges  Stück  der  tatsächlichen  Krankheitsfürsorge  den  Organen  der
Selbsthilfe  zu.  Weiterhin  haben  sich  der  Selbthilfe  der  Arbeiter  namentlich ­
  auf  dem  Gebiet  des  Wohnungswesens,  des  Bildungswesens,  der
Versorgung  mit  Bedarfsgegenständen  usw.  Arbeitsgebiete  eröffnet,  auf
denen  manches  Erfreuliche  geleistet  ist.
Die  wichtigsten  Organisationsformen  der  Selbsthilfe  der  Arbeiter
sind  die  Berufsvereine  und  die  auf  Gegenseitigkeit  gegründeten  Vereine
und  Genossenschaften.  Die  Tätigkeit  der  Berufsvereine,  soweit  sie
        <pb n="482" />
        17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

471

hierher  gehört,  bezieht  sich  namentlich  auf  Unterstützung  bei  Arbeitslosigkeit, ­
  Krankheiten,  zum  Teil  auch  bei  Unfällen  und  Invalidität,  auf
Bildungsbestrebungen,  Hebung  der  Sittlichkeit  usw.  Darüber  ist  schon
in  Kap.  11  §  2  Näheres  gesagt  worden.  Die  Arbeiterberufsvereine
sehen  aber  den  Schwerpunkt  ihrer  Tätigkeit  in  der  Beeinflussung  der
Arbeitsbedingungen.  Ein  erheblicher  Teil  der  Berufsvereine  dient
gleichzeitig  rein  politischen  Zwecken,  und  je  mehr  das  der  Fall  ist,
desto  geringer  pflegt  die  positive  Arbeit  an  der  Besserung  der  Arbeiterverhältnisse ­
  zu  sein.
Von  größerer  Bedeutung  ist  die  genossenschaftliche  Selbsthilfe.  Sie
stützt  sich  auf  den  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  und  stellt  die  an
sich  wirksamste  Art  der  organisierten  Selbsthilfe  dar.  Der  Grundgedanke ­
  aller  hierher  gehörigen  genossenschaftlichen  Organisationen  ist,
die  Personen,  die  in  ihrer  Vereinzelung  eine  für  die  Selbsthilfe  nicht
ausreichende  Kraft  zeigen,  auf  dem  Boden  der  Gegenseitigkeit  zu  gemeinsamer ­
  Wirksamkeit  zu  vereinigen.  Eine  Unterart  der  Genossenschaften ­
  sind  die  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften;  sie  bezwecken ­
  die  Förderung  des  Erwerbs  und  der  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder ­
  durch  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetrieb.  Die  nicht  den  Erwerbs- ­
  und  Wirtschaftsgenossenschaften  zuzurechnenden  Genossenschaften ­
  widmen  sich  fast  durchweg  der  Versicherung,  insbesondere
der  Kranken-,  Begräbnisgeld-,  weniger  der  Unfall-,  Alters-  und  Invaliditätsversicherung ­
  und  werden  deshalb  oft  unter  der  Bezeichnung
„Versicherungsgenossenschaften“  zusammengefaßt.  Eine  Darstellung
der  Geschichte,  des  Rechtes  und  der  allgemeinen  volkswirtschaftlichen
Würdigung  der  Genossenschaften  ist  dem  Bande  dieser  Sammlung  über
Gewerbepolitik  Vorbehalten  und  kann  deshalb  hier  unterbleiben.
Für  die  sozialpolitische  Betrachtung  im  Sinne  des  gegenwärtigen
Bandes  kommen  nur  in  Frage  die  Versicherungsgenossenschaften,
ferner  von  den  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  die  Baugenossenschaften, ­
  Produktivgenossenschaften  und  Konsumvereine.  Da  die
Baugenossenschaften  schon  in  Kap.  13  berücksichtigt  worden  sind,  können
sie  außer  Betracht  bleiben.  Die  sonstigen  Formen  der  Erwerbs-  und
Wirtschaftsgenossenschaften,  wie  Kredit-,  Werk-,  Rohstoff-,  Magazingenossenschaften ­
  usw.,  wirken  im  wesentlichen  für  selbständige  Handwerker, ­
  nicht  für  abhängige  Arbeiter.
§  2.  Versicherungsgenossenschaften.  Bei  den  Versicherungsgenossenschaften ­
  tritt  die  Versicherung  gegen  die  wirtschaftlichen  Folgen
der  Krankheiten  und  die  Sterbegeldversicherung  durchaus  in  den  Vordergrund. ­
  Das  entspricht  der  schon  erwähnten  Tatsache,  daß  die  Genossenschaften ­
  die  Garantie  dauernden  Bestandes  nicht  in  sich  tragen.  Bei
der  Kranken-  und  Sterbegeldversicherung  handelt  es  sich  um  einmalige
oder  nur  kurze  Zeit  andauernde  Leistungen;  diese  zu  übernehmen  und
        <pb n="483" />
        472  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

zu  garantieren,  sind  genossenschaftliche  Organe  an  sich  im  stände.  Die
„Freien  Hilfskassen“  in  Deutschland  und  Österreich  sind  die  wichtigste
Form  der  Versicherungsgenossenschaften  dieser  Länder,  haben  aber  ihre
alte  Stellung  und  Bedeutung  eingebüßt  und  sind  an  der  Durchführung  der
inzwischen  eingerichteten  gesetzlichen  Arbeiterversicherung  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  mit  beteiligt.  Wo  die  obligatorische  Krankenversicherung ­
  fehlt,  kommt  den  genossenschaftlichen  Krankenkassen
eine  verhältnismäßig  größere  Bedeutung  zu.
Die  englischen  Friendly  societies  sind  fast  durchweg  Kranken-  und
Sterbegeldkassen,  zum  Teil  beschränken  sie  sich  auf  Sterbegeldversicherung. ­
  Nur  wenige  beschäftigen  sich  mit  der  Unfallversicherung.
Die  Friendly  societies  oder,  wie  man  sie  kurz  bezeichnen  kann,  die  Hilfskassen ­
  zeigen  in  bezug  auf  Bezirk,  Organisation  der  Verwaltung,
Deckungsverfahren  usw.  große  Unterschiede,  die  aber  hier  nicht  zu
erörtern  sind.  Die  Kassen,  deren  Statuten  als  mit  den  Hilfskassengesetzen ­
  in  Einklang  befindlich  von  einem  besonderen  Beamten  anerkannt
sind,  können  sich  registrieren  lassen  und  heißen  dann  registrierte  Kassen.
Mit  der  Registrierung  sind  gewisse  Vorteile  verbunden,  wie  Vorzugsrecht ­
  ihrer  Forderungen  beim  Tode  oder  Konkurse  von  Treuhändern,
Stempelfreiheit  in  erheblichem  Umfange,  größere  Freiheit  in  der  Anlage
von  Reserven,  bestimmte  Verzinsung  ihrer  Kapitalien  durch  die  Staatsschuldenverwaltung, ­
  Möglichkeit  der  Kinder  Versicherung.  Die  registrierten ­
  Kasten  müssen  an  den  Registrar  of  friendly  societies  regelmäßige ­
  Ausweise  und  Bilanzen  einreichen.  Die  Zahl  der  Kassen  ist
groß,  doch  wird  über  ihre  Leistungen  vielfach  nicht  günstig  geurteilt.
In  Frankreich  kommen  die  Societes  de  secours  mutuels  in  Betracht.
Sie  sind  entweder  Societes  autorisöes,  d.  h.  freie  Kassen,  die  zu  ihrer
Zulassung  eine  behördliche  Genehmigung  brauchen,  aber  keine  Rechtsfähigkeit ­
  haben,  oder  Societes  approuvees,  d.  h.  behördlich  bestätigte
Vereine  auf  Grund  des  Dekretes  vom  26.  April  1852,  oder  endlich
Societies  reconnues  comme  etablissements  d’utilite  publique,  also  als  dem
öffentlichen  Interesse  dienend  anerkannte  Vereine,  die  dadurch  Rechtsfähigkeit, ­
  Gebührenfreiheit  und  sonstige  Vorteile  erlangen.  Durch  das
Gesetz  vom  1.  April  1898  ist  statt  der  behördlichen  Bestätigung  die
Hinterlegung  der  Statuten  und  des  Verzeichnisses  der  Vorstandsmitglieder ­
  vorgesehen.  Durch  die  Hinterlegung  wird  eine  beschränkte
Rechtsfähigkeit  erlangt.  Das  Gesetz  sucht  auch  sonst  die  Wirksamkeit, ­
  der  Hilfsvereine  zu  steigern.  Die  Zahl  der  als  dem  öffentlichen
Interesse  dienend  anerkannten  Hilfsvereine  ist  gering.  Sie  betrug  am
30.  Dezember  1897  nur  17  mit  44872  männlichen,  5994  weiblichen  und
475  kindlichen  Mitgliedern.  Die  Krankheitskosten,  Pensionen  und  sonstige
Unterstützungen  beliefen  sich  1897  auf  1,23  Mill.  Frs.  Viel  verbreiteter
sind  die  Societes  approuvöes  und  die  Societes  autorisees.
        <pb n="484" />
        17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

473

Die  Statistik  zählte:

Ende

Soeidtes  approuvees

Socidtds  autorisees

1858  .

....  439

2256

1861  .

....  2653

1792

1871  .

....  4263

1524

1S81  .

....  4958

2053

1891  .

....  6863

2551

1897  .

....  8211

3144

Die  Mitgliederzahl  —  ohne  Ehrenmitglieder  —  umfaßte  am
31.  Dez.  1897  bei  den:
Männer  weibl.  Pers.  Kinder
Soeietfe  approuvees  940  692  205  811  54  650
„  autorisees  286  521  44  798  6  637
Die  wichtigsten  Leistungen  waren  1897  hei  den:

Societes  approuvees  Societes  autorisees

Krankengeld

.  5,540

Mill.

Frs.

2,070

Mill.

Frs.

Arzt

.  3,020

11

„

0,646

11

11

Arznei

.  3,740

11

11

0,862

11

n

Unterstützung-  an  Greise  und  Sieche  .  .

.  1,120

r&amp;gt;

15

0,284

5!

ii

Unterstützung  an  Witwen  und  Waisen  .

.  0,520

„

&amp;gt;5

0,218

11

il

Aufwand  für  Kinder

.  0,098

ii

11

0,014

11

ii

Beerdigungskosten

.  0,915

75

11

0,238

11

15

Das  sind,  gewiß  ansehnliche  Zahlen;  aber  wie  wenig  bedeuten
sie  gegenüber  den  Leistungen  der  obligatorischen  Arbeiterkrankenversicherung ­
  !

In  Belgien  sind  die  Hilfsvereine  auf  Gegenseitigkeit  zuerst  durch
Gesetz  vom  3.  April  1851  geregelt.  Eine  Neuregelung,  die  den  Kassen
größere  Bewegungsfreiheit  ermöglichte,  erging  am  23.  Juni  1894.  Die
Hilfsvereine  „Socidtes  mutualistes"  gliedern  sich  hiernach  in  anerkannte
und  nicht  anerkannte.  Die  anerkannten  Vereine  haben  Rechtsfähigkeit, ­
  Erleichterungen  bei  Gebühren,  können  nach  Maßgabe  des  Gesetzes ­
  vom  19.  März  1898  aus  öffentlichen  Mitteln  Subventionen  erhalten ­
  usw.  Die  Anerkennung  können  verlangen  Vereine,  die  entweder ­
  nur  Gewährung  von  Krankengeld,  Beerdigungskosten  usw.  oder
nur  Versicherung  gegen  Schäden  'durch  Verlust  oder  Krankheit  von
Vieh  oder  durch  Mißwachs  oder  nur  Förderung  des  Sparwesens  behufs ­
  Ankaufs  verschiedener  nützlicher  Gegenstände  oder  nur  Gewährung ­
  von  Darlehen  bis  zu  300  Frs.  bezwecken.  Voraussetzung
ist  natürlich,  daß  die  Vereine  im  übrigen  den  gesetzlichen  Anforderungen ­
  entsprechen.  Vereine,  die  mehrere  dieser  Zwecke  verfolgen  oder
die  Altersversicherung  oder  die  Versicherung  hinterbliebener  Familienmitglieder ­
  betreiben,  haben  keinen  Anspruch  auf  Anerkennung;  die
Anerkennung  kann  ihnen  aber  gewährt  werden.
An  dieser  Stelle  kommen  nur  die  Hilfsvereine  für  Arbeiterversicherung ­
  in  Betracht.  An  anerkannten  Hilfsvereinen  für  Krankenversicherung ­
  usw.  zählte  man  1865:  66,  1885  :  204,  1890  :  369,  1895:752
        <pb n="485" />
        474  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

1896:869,  an  nicht  anerkannten  1865  :  80,  1885:65,  1890:105,  1895:176.
Die  Mitgliederzahl  dürfte  100000  wenig  übersteigen.  Die  Beiträge
der  Mitglieder,  ohne  Ehrenmitglieder,  waren  bei  den  anerkannten
Kassen  1896  :  1  054083,  1895  :1  012439  Frs.,  bei  den  nicht  anerkannten
1895:354057  Frs.,  die  Aufwendungen  für  Arbeitsunfähigkeit  usw.  bei
jenen  1896:675  925  Frs.,  1895:688  036  Frs.,  bei  diesen  1895:248379  Frs.
Außerdem  bestanden  1896:  8  anerkannte  Sterbekassen  mit  61  926  Frs.
Mitgliederbeiträgen.  Hilfsvereine,  welche  den;  Anschluß  ihrer  Mitglieder ­
  an  die  unter  Staatsgarantie  bestehende  staatliche  Spar-  und
Altersrentenkasse  bewirken,  erhalten  vom  Staat  Ermutigungsprämien.
An  solchen  Prämien  nahmen  1894  :107  und  1898:  933  Hilfsvereine  teil.
Die  Summe  der  Einzahlungen  belief  sich  1898  für  66079  Einlagebücher
auf  957  265  Frs.,  die  vom  Staat  bewilligten  Prämien  auf  281  935  Frs.
Auch  hierbei  handelt  es  sich  im  ganzen,  so  anerkennenswert  im
einzelnen  die  Leistungen  sein  mögen,  um  verhältnismäßig  geringe
Ziffern.  Dasselbe  zeigt  sich  in  anderen  Ländern.  Hiernach  erscheint
die  praktische  Bedeutung  der  Versicherungsgenossenschaften  nicht  als
besonders  groß.  Dasselbe  hatte  sich  früher  auch  in  Deutschland  erwiesen, ­
  und  gerade  diese  Erkenntnis  hat  hier  den  Übergang  zur  umfassenden ­
  Zwangsversicherung  der  Arbeiter  befördern  helfen.
§  3.  Produktivgenossenachaften.  An  dieser  Stelle  kommen  nur
gewerbliche  Produktivgenossenschaften  in  Betracht.  Die  zahlreichen
landwirtschaftlichen  Produktivgenossenschaften  sind  nicht  Genossenschaften ­
  von  Arbeitern,  sondern  von  selbstständigen  Landwirten.
Die  gewerblichen  Produktivgenossenschaften  sind  zum  Teil  genossenschaftliche ­
  Arbeitervereinigungen  zum  Zwecke  der  gemeinsamen
Durchführung  der  Produktion.  Dem  Grundgedanken  derartiger  Genossenschaften ­
  hat  man  früher  eine  sehr  hohe  Bedeutung  beigelegt.
Schtjlze-Delitzsch,  der  sich  um  die  Entwicklung  der  deutschen
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  besondere  Verdienste  er-Avorben
  hat,  sah  in  den  gewerblichen  Produktivgenossenschaften  die
höchste  Stufe  des  genossenschaftlichen  Systems,  und  Ferdinand
Lassalle,  der  sozialistische  Agitator,  schätzte  sie  so  hoch,  daß  er  für
ihre  umfangreiche  Unterstützung  aus  Staatsmitteln  eintrat.
Was  an  den  Produktivgenossenschaften  der  Arbeiter  besonders
gefangen  nahm,  Avar  die  hier  vollzogene  Erhebung  der  ausführenden
Arbeiter  zu  Unternehmern.  Damit  schien  der  Weg  gerviesen,  auf
dem  der  Gegensatz  zwischen  Unternehmer-  und  Arbeiterinteresse
überhaupt  aus  der  Welt  geschafft  werden  könne.  Gleichwohl  ist
gerade  diese  Gruppe  der  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften
nirgends  zu  großer  Bedeutung  gelangt.  Eine  große  Reihe  der  errichteten ­
  gewerblichen  Produktivgenossenschaften  hat  nur  kurzen
Bestand  gehabt,  und  von  jener  umgestaltenden  Wirkung  auf  die  ganze
        <pb n="486" />
        17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.  475

Produktionsweise,  welche  von  manchen  erwartet  worden  war,  ist
nichts  bemerkbar  geworden.  Auch  die  Förderung,  die  dem  Genossenschaftswesen ­
  durch  die  1895  errichtete  Preußische  Centralgenossenschaftskasse ­
  und  durch  die  in  den  folgenden  Jahren  in  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Hessen  und  Mecklenburg  geschaffenen  ähnlichen
Veranstaltungen  zugedacht  war,  hat  den  gewerblichen  Produktivgenossenschaften ­
  nicht  zu  größerer  Bedeutung  verholten.
In  Deutschland  waren  vorhanden  nach  den  Feststellungen  des
„Allgemeinen  Verbandes  der  aut  Selbsthilfe  beruhendem  deutschen
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften“:

am  31.  März

Erwerbs-  und  Wirtsehaftsgenossenschaften
  überhaupt

gewerbliche  Produktivgenossenschaften ­


1891

7  608

151

1896

13  005

129

1901

19  557

254

1902

21  127

303

1903

22  512

323

Dem  genannten  Verbände  selbst  gehörten  1902:11  gewerbliche
Produktivgenossenschaften  an  mit  763  Mitgliedern,  einem  Betriebskapital ­
  von  1,7  Mill.  M.  (darunter  528  509  M.  Geschäftsguthaben  der
Mitglieder),  mit  168133  M.  Reserven,  1  035  009  M.  Verkaufserlös  und
185148  M.  Reingewinn.  Die  Erfolge  der  auf  Begründung  gewerblicher ­
  Produktivgenossenschaften  gerichteten  Bestrebungen  sind  hiernach ­
  nur  bescheiden.  Immerhin  zeigen  die  Angaben,  daß  die  Zahl
der  gewerblichen  Produktivgenossenscbaften  im  Steigen  begriffen  ist.
Ähnlich  liegen  die  Dinge  in  anderen  Ländern.  In  Belgien  sind
1901:  21  und  1902:  9  Produktivgenossenschaften  errichtet;  die  Bewegung ­
  wird  dort  von  sozialistischer  Seite  eifrig  gefördert  und
hat  verschiedene  bemerkenswerte  Gründungen  hervorgerufen.  Auch
in  Italien  zeigt  sich  neuerdings  ein  wachsendes  Interesse  der  Arbeiter
für  Produktivgenossenschaften,  und  es  fehlt  nicht  an  Beispielen  erfolgreicher ­
  Tätigkeit;  in  den  60er  Jahren  war  die  Bewegung  schon  einmal ­
  sehr  lebhaft  gewesen,  ohne  den  Untergang  der  meisten  damals
entstandenen  Produktivgenossenscbaften  hindern  zu  können.  In
Dänemark,  Schweden,  den  Niederlanden,  in  Frankreich  usw.  wird
trotz  vielfacher  ungünstiger  Erfahrungen  der  Bildung  von  Arbeiterproduktivgenossenschaften ­
  wieder  erhöhte  Aufmerksamkeit  geschenkt.
Von  Interesse  ist,  daß  auch  Japan  in  dieser  Richtung  tätig  ist;  man
zählte  dort  1902  unter  486  Genossenschaften  10  Produktivgenossenschaften. ­

In  Großbritannien  sind  den  Arbeiterproduktivgenossenschaften
bereits  früh  Sympathien,  entgegengebracht  worden.  Schon  1830
bestanden  solche  Genossenschaften,  gingen  aber  später  wieder  ein.
Seit  Mitte  des  19.  Jahrh,  beginnt  eine  neue  Bewegung,  die  nicht
        <pb n="487" />
        476  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

ohne  Erfolg  blieb.  Zustatten  kam  ihr  namentlich  die  Ausbreitung
der  Konsumvereine,  die  hier  wie  in  anderen  Ländern  vielfach  als
regelmäßige  Abnehmer  von  Produktivgenossenschaften  auftreten.
1897  gab  es  223  eigentliche  Produktivgenossenschaften  in  Großbritannien ­
  mit  einem  Umschlag  von  65  Mill.  M.,  28  Mill.  M.  Kapital,
1,7  Mill.  M.  ^Reserven,  1,2  Mill.  M.  Geschäftsgewinn.  Im  Jahre  1900
wurden  8  Getreidemühlen-  und  284  sonstige  Produktivgenossenschaften,
1901:  8  Getreidemühlen-  und  288  sonstige  Produktivgenossenschaften
gezählt.  Im  Jahre  1901  war  der  Umsatz  der  8  Getreidemühlengenossenschaften ­
  1,23  Mill.  Pfd.  Sterl.,  derjenige  der  288  sonstigen
Produktivgenossenschaften  2,56  Mill.  Pfd.  Sterl.  gegen  1,83  und  2,44  Mill.
Pfd.  Sterl.  im  Vorjahr.
Aus  diesen  Angaben  ist  zu  schließen,  daß  die  übertriebene  Wertschätzung ­
  der  Produktivgenossenschaften  —  mit  denen  übrigens  die
noch  zu  besprechende  Eigenproduktion  der  Konsumvereine  nicht  zu
verwechseln  ist  —  ebenso  unbegründet  ist,  wie  die  Verneinung  ihrer
Bedeutung.  Erfolg  und  Mißerfolg  auf  diesem  Gebiete  hängen  zum
Teil  von  äußeren  Umständen  ab.  Insbesondere  ist  es  hier  von  Bedeutung, ­
  ob  die  Produktivgenossenschaften  in  den  Konsumvereinen
ständige  Abnehmer  für  einen  wesentlichen  Teil  ihrer  Erzeugnisse
finden  oder  ob  sie  dafür  auf  dem  freien  Markt  Absatz  suchen  müssen.
Weiter  aber  kommt  es  darauf  an,  ob  die  Produktivgenossenschaften
sich  auf  Produktionszweige  werfen,  die  ihnen  günstige  Voraussetzungen
bieten.  Es  ist  ein  großer  Irrtum,  zu  meinen,  daß  diese  Unternehmungsform ­
  allgemein  auf  die  Produktion  anwendbar  sei.  Die  Produktivgenossenschaft ­
  hat  ihrer  Natur  nach  ein  viel  engeres  Anwendungsgebiet, ­
  als  die  Aktiengesellschaft.  Beide  ähneln  einander  darin,  daß
der  ganze  Organismus  eine  gewisse  Schwerfälligkeit  bedingt,  die
namentlich  da  hinderlich  wird,  wo  es  sich  um  Produktion  für  einen
sehr  wechselnden  Bedarf,  um  die  Notwendigkeit  rascher  Entschließungen
zur  Erfassung  etwaiger  günstiger  Verschiebungen  in  der  allgemeinen
Marktlage  handelt.  Aber  die  Aktiengesellschaft  ist  in  zwei  wichtigen
Punkten  der  Produktivgenossenschaft  überlegen,  in  bezug  auf  Kapitalund
  Kreditkraft  und  in  bezug  auf  die  Besetzung  der  leitenden  Stellungen.
Die  Kapitalkraft  der  Arbeiter  ist  an  sich,  wie  schon  gezeigt,  auch
bei  genossenschaftlicher  Vereinigung  in  der  Hegel  beschränkt,  und  nur
allmählich  und  durch  stetige  und  große  Opfer  Willigkeit  der  solidarisch
haftenden  Mitglieder  kann  das  Heranwachsen  eines  ausreichenden
Kapitals  ermöglicht  werden.  Treten  namentlich  in  der  ersten  Zeit
schwierige  Marktverhältnisse  ein,  so  geht  die  Genossenschaft  wegen
ihrer  geringen  Widerstandsfähigkeit  leicht  zugrunde.  Die  Kapitalkraft ­
  durch  Annahme  von  Mitgliedern  zu  verstärken,  die  nicht  an
der  Arbeit,  sondern  nur  mit  Geldeinlagen  beteiligt  sind,  ist  an  sich
        <pb n="488" />
        17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

477

möglich,  wird  sich  aber  in  der  Regel  nur  in  beschränktem  Umfange
durchführen  lassen,  weil  die  Solidarhaf't  und  die  geringe  Übertragbarkeit ­
  der  Geschäftsanteile  viele  abschreckt.  Die  Aktiengesellschaft
mit  ihrem  fest  begrenzten  Risiko,  mit  ihrer  auf  die  Einlage  beschränkten ­
  Haftung  und  mit  der  meist  leichten  Übertragbarkeit
und  Marktgängigkeit  der  Anteile  hat  in  bezug  auf  die  Kapitalbeschaffung ­
  viel  geringere  Schwierigkeiten.  Das  stärkt  zugleich
ihren  Kredit,  während  ihr  die  kapitalschwächere  Genossenschaft  darin
erheblich  nachstehen  muß.  Mit  der  Darlehnsgewährung  und  Unterstützung ­
  aus  staatlichen  Mitteln  aber  muß  gegenüber  den  Produktivgenossenschaften ­
  vorsichtig  verfahren  werden.  Die  französischen  Erfahrungen ­
  zeigen,  daß  dadurch  leicht  das  Entstehen  an  sich  lebensunfähiger ­
  Genossenschaften  befördert  wird.  Schon  diese  Unterschiede
wirken  auf  die  Besetzung  der  leitenden  Stellen  zuungunsten  der
Produktivgenossenschaften  ein.  Die  Aktiengesellschaften  gewinnen
vermöge  ihrer  reicheren  Mittel,  ihrer  unter  sonst  gleichen  Umständen
größeren  Dauerhaftigkeit  und  wegen  des  größeren  gesellschaftlichen
Ansehens,  das  ihre  leitenden  Stellungen  gewähren,  als  leitende  Beamte ­
  vielfach  tüchtige,  mit  umfassender  Fachbildung  ausgerüstete
Personen,  die  auch  in  schwierigen  und  komplizierten  Verhältnissen
den  Überblick  nicht  verlieren.  Die  Produktivgenossenschaft  ist  in
der  Regel  darauf  angewiesen,  Mitglieder,  also  Arbeite]-,  an  die  Spitze
zu  stellen.  Dabei  zeigt  sich  dann  oft,  wie  sehr  die  Arbeiter  die
Unternehmerarbeit  unterschätzen  und  wie  schwer  es  für  den  ausführenden ­
  Arbeiter  ist,  den  technischen  und  kaufmännischen  Anforderungen ­
  zu  entsprechen,  die  mit  der  leitenden  Arbeit  verbunden
sind.  Im  allgemeinen  werden  sie  nur  in  solchen  Betriebszweigen  das
Nötige  leisten  können,  die  einfache,  leicht  übersehbare  Verhältnisse
aufweisen.
Hiernach  wird  die  Arbeiterproduktivgenossenschaft  —  von  Ausnahmefällen ­
  abgesehen  —  als  Unternehmungsform  mit  Aussicht  auf
Erfolg  nur  in  Betriebszweigen  anwendbar  sein,  die  wenig  geschäftliche ­
  Schwankungen,  einfache  Verhältnisse  und  beschränkten  Geldkapitalbedarf ­
  zeigen.  Auch  bei  Innehaltung  dieser  Grenzen  ist  die
Gefahr  des  Mißlingens  nicht  gering.  Sie  ergibt  sich  aus  der  Doppelstelluug
  der  an  der  ausführenden  Arbeit  beteiligten  Mitglieder.  Sie
sind  Arbeiter  und  Unternehmer  zugleich.  Als  Mitunternehmer  müssen
sie  ein  Mitbestimmungsrecht  in  allen  wichtigen  Fragen  haben,  weil
sie  am  Risiko  des  Unternehmens  beteiligt  sind  und  wegen  der  Solidarhaft
  von  den  Folgen  etwaiger  Mißgriffe  schwer  getroffen  werden  können.
Als  ausführende  Arbeiter  müssen  sie  sich,  da  kein  größerer  Betrieb
ohne  feste  Ordnung  und  Disziplin  möglich  ist,  den  Anordnungen  der
leitenden  Organe  fügen.  Diese  leitenden  Organe  sind  aber  durch  Wahl
        <pb n="489" />
        478  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

aus  dem  Mitgliederbestände  hervorgegangen,  und  ihnen  stehen  die  ausführenden ­
  Arbeiter  in  bezug  auf  Wissen,  wirtschaftliche  Lage  und
soziale  Stellung  sehr  nahe.  Aus  einer  derartigen  Doppelstellung  ergeben ­
  sich  große  innere  Schwierigkeiten.  Es  ist  den  meisten  Menschen
leichter,  sich  anderen  unterzuordnen,  die  an  Wissen,  Besitz,  Einkommen,
gesellschaftlicher  Stellung  höher  stehen,  als  denjenigen,  denen  sie  sich
im  Grunde  gleichfühlen.  Dazu  kommt  die  Schwierigkeit  für  die  Mitglieder, ­
  die  Verluste  ungünstiger  Zeiten  zu  überdauern.  Das  ist  für
niemand  so  schwer,  als  für  den,  der  allein  auf  ständige  Verwertung
seiner  Arbeitskraft  angewiesen  ist.  Es  gehört  viel  Selbstzucht,  Opferwilligkeit ­
  und  Entsagung  dazu,  unter  solchen  Verhältnissen  seine
Existenz  dauernd  an  das  genossenschaftliche  Unternehmen  zu  binden.
Immer  wird  es  nur  ein  kleiner  Bruchteil  der  Arbeiter  sein,  der  dazu
fähig  und  bereit  ist.  Man  könnte  daran  denken,  diese  Schwierigkeiten
zu  vermindern  dadurch,  daß  die  ausführende  Arbeit  nicht  lediglich
Mitgliedern  der  Genossenschaft,  sondern  angeworbenen,  im  gewöhnlichen ­
  Lohnverhältnis  stehenden  Arbeitern  ganz  oder  zum  Teil  übertragen ­
  wird.  Aber  damit  verändert  sich  der  Charakter  der  Produktivgenossenschaft. ­
  Gerade  die  Erhebung  der  Arbeiter  zur  Unternehmerstellung ­
  wird  dadurch  beeinträchtigt  oder  überhaupt  unmöglich.  Die
sozialpolitische  Wirkung,  die  man  von  den  Arbeiterproduktivgenossenschaften ­
  erwartet,  käme  dabei  jedenfalls  zu  kurz.
Nach  allem  wird  die  Produktivgenossenschaft  nur  unter  bestimmten ­
  Voraussetzungen  Vorteile  für  die  Arbeiter  bringen,  und  es  wird
immer  nur  ein  verhältnismäßig  kleiner  —  und  zwar  in  der  Regel  gerade ­
  der  ohnehin  besser  gestellte  —  Teil  der  Arbeiterschaft  sein,  der
die  sozialpolitischen  Wirkungen  der  Produktivgenossenschaften  genießen ­
  kann.
§  4.  Konsumvereine.  Die  genossenschaftlichen  Konsumvereine  haben
fast  überall  eine  wichtige  Stellung  im  ganzen  Genossenschaftswesen
erlangt.  Zum  Teil  ist  die  Entwicklung  überraschend  günstig  gewesen.
Seit  der  Begründung  des  Kramladens  der  „Pioniere  von  Rochdale“
1844  hat  sich  nicht  nur  dieser,  die  neuere  Entwicklung  einleitende
Konsumverein  zu  einer  hervorragenden  Bedeutung  durchgearbeitet,
sondern  es  ist  auch  allenthalben  eine  große  Zahl  gleichartiger  Genossenschaften ­
  entstanden,  nicht  mit  ähnlichem,  aber  doch  oft  mit  sehr
ansehnlichem  Erfolge.  Ein  beträchtlicher  Teil  der  Aufgabe,  die  sonst
dem  Kleinhandel  zufiel,  wird  jetzt  von  den  Konsumenten  selbst  auf
genossenschaftlichem  Wege  durchgeführt.  Über  die  Verbreitung  und
Tätigkeit  der  Konsumvereine  seien  hier  einige  Zahlen  eingefügt.
In  Großbritannien  waren  1897  unter  1710  Genossenschaften  1487
Konsumvereine  mit  einem  Umsatz  von  1132  Mill.  M.  und  einem  Geschäftsgewinn ­
  von  128  Mill.  M.  1900  waren  unter  den  1832  Genossen ­
        <pb n="490" />
        17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

479

schäften  1439  Distributivgenossenschaften  mit  50,05  Mill.  Pfd.  Sterl.  Umsatz ­
  und  4  Großeinkaufsgenossenschaften  mit  21,72  Mill.  Pfd.  Sterl.  Umsatz. ­
  Die  beiden  größten  Einkaufsgenossenschaften  der  britischen
Konsumvereine  sind  die  englische  (errichtet  1864)  und  die  schottische ­
  (errichtet  1868).  Der  englischen  Großeinkaufsgenossenschaft  gehörten ­
  Ende  1902:  1106  Genossenschaften  mit  1,09  Mill.  Mitgliedern  an.
Die  Großeinkaufsgenossenschaft  hatte  3,5  Mill.  Pfd.  Sterl.  Vermögen,  ihr
Umsatz  war  18,4  Mill.  Pfd.  Sterl.  Um  dieselbe  Zeit  hatte  die  schottische
Großeinkaufsgenossenschaft  einen  Bestand  von  284  Genossenschaften
mit  281258  Mitgliedern,  ein  Vermögen  von  2,125  Mill.  Pfd.  Sterl.,  einen
Umsatz  von  6,06  Mill.  Pfd.  Sterl.  Der  Umsatz  hat  gegen  1897  bei  der
englichen  Großeinkaufsgenossenschaft  um  54,3  %,  bei  der  schottischen
um  37,5  %  zugenommen.  Ein  großer  Teil  der  Konsumvereine  und
ebenso  die  Großeinkaufsgenossenschaften  erzeugen  einen  bedeutenden
Teil  ihrer  Waren  durch  eigene  Produktion.  Nach  einer  Zusammenstellung ­
  der  Labour  Gazette  hatten  1901:  2  Großeinkaufsgenossensohaften
  (die  schottische  und  englische)  und  722  Konsumvereine  eigene
Produktion  mit  einem  Lohnaufwand  von  1,5  Mill.  Pfd.  Sterl.  und  einem
Verkauf  eigener  Erzeugnisse  von  9,4  Mill.  Pfd.  Sterl.,  wovon  4,73  Mill.  Pfd.
Sterl.  auf  die  Konsumvereine,  4,68  Mill.  Pfd.  Sterl.  auf  die  beiden
Großeinkaufsgenossenschaften  entfielen.  Von  den  Konsumvereinen  mit
eigener  Produktion  waren  beteiligt  an  der:

Brotherstellung'  532
Schuh-  und  Stiefelherstellung'  397
Schneiderei,  Mäntel-  und  Wäschekonfektion  251
Mode-  und  Putzwarenherstellung  ....  247
Landbau,  Meierei  und  Fischerei  ....  40
Holzbearbeitung  21
Müllerei  15
Textilindustrie  11
Metallindustrie  7

Die  britischen  Konsumvereine  verwenden  einen  ansehnlichen  Teil
ihres  Reingewinns  für  gemeinnützige,  namentlich  für  Bildungszwecke.
Die  Pioniere  von  Rochdale  benutzen  satzungsgemäß  2*/j  "/ 0  ihres  Reingewinns ­
  für  Bildungszwecke.
Auf  dem  letzteren  Wege  sind  die  festländischen  Konsumvereine
bei  weitem  nicht  gefolgt.  Es  herrscht  mehr  das  Streben,  die  Reingewinne ­
  direkt  den  Mitgliedern  zuzuführen.  In  Deutschland  zählte
man  am  31.  März  1891:  984  Konsumvereine.  Die  Zahl  hat  sich  seitdem
ständig  gehoben  bis  auf  1847  am  31.  März  1903.  Dem  „Allgemeinen
Verbände  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften“ ­
  haben  für  1902:  332  Konsumvereine  mit  rund
300  000  Mitgliedern  Bericht  erstattet.  Diese  Vereine  haben  69,3  Mill.  M.
Verkaufserlös,  12,65  Mill.  M.  Betriebskapital  —  und  zwar  5,17  Mill.  M.
Geschäftsanteile  der  Genossen,  2,65  Mill.  M.  Reserven,  4,83  Mill.  M.  ge ­
        <pb n="491" />
        480  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

liehene  fremde  Gelder  —  und  7,04  Mill.  M.  Reingewinn.  Vom  Reingewinn
gingen  6,76  Mill.  M.  an  die  Mitglieder  als  Dividende,  d.  h.  über  130%
der  Geschäftsanteile;  aber  nur  13498  M.  wurden  zu  gemeinnützigen  und
wohltätigen  Zwecken  benutzt.  Eigene  Produktion  hatten  37  Vereine,
und  zwar  37  Bäckereien,  2  Schlächtereien,  3  Destillationen,  1  Räucherei.
Im  Jahre  1902  hatte  sich  nach  dem  Verbandstag  in  Kreuznach  eine
große  Zahl  von  Konsumvereinen  vom  Allgemeinen  Verband  getrennt
und  einen  „Zentralverband  deutscher  Konsumvereine“  gebildet.  Diesem
gehörten  am  1.  Oktober  1903:628  Vereine  an,  wovon  503  mit  480916  Mitgliedern ­
  berichtet  hatten.  Der  Zentralverband  hatte  1903:  1261  Verkaufsstellen ­
  mit  113  Mill.  M.  Umsatz  im  eigenen  Geschäft  und  13,1  Mill.M.
Umsatz  im  Lieferantengeschäft.  Der  Reingewinn  war  12,4  Mill.  M.
oder  9,8  %  des  Umsatzes.  Als  Dividende  wurden  an  die  Mitglieder
10,6  Mill.  M.  verteilt.  Zu  Bildungs-  und  sonstigen  gemeinnützigen
Zwecken  wurden  174  610  M.  verwendet.  Eigene  Bäckereien  hatten  67,
eigene  Schlächtereien  10,  Zigarrenfabrikation  und  Destillation  je  2,
eine  Kornmiihle,  eine  Tabakfabrik  und  eine  Mosterei  je  1,  Konfektion
3  Vereine.  Die  Mitgliederzahl  der  deutschen  Konsumvereine  wird  auf
über  1  Million  geschätzt.  Die  Bildung  einer  Großeinkaufsgenossenschaft ­
  hat  sich  neuerdings  auch  in  Deutschland  vollzogen.  Es  haben
sich  eine  Reihe  von  Einkaufsgenossenschaften  für  engere  Bezirke  gebildet ­
  —  1901  über  20  —.  Diese  Einkaufsvereinigungen  stehen  wieder
in  Verbindung  mit  der  Großeinkaufsgenossenschaft  deutscher  Konsumvereine



in  Hamburg.

Bei  ihr  war:

die  Zahl  der

ange-  die  Zahl

der  kaufenden,  nicht

der

schlossenen  Vereine  angeschlossenen  Vereine

Umsatz

1894

47

40

541  471

M.

1895

62

84

1  878  751

1896

66

92

3  624  726

JJ

1897

68

113

4  956  406

■n

1898

71

124

5  578  035

1899

81

167

6  296  072

1900

102

276

7  956  335

1901

188

737

15  138  000

»

1902

247

830

21  500  000

Der  Reingewinn  der  Großeinkaufsgenossenschaft  warl  902:  92  233  M.
Die  angeschlossenen  Vereine  erhalten  vom  Reingewinn  3  vom  Tausend,
die  nicht  angeschlossenen  Vereine  D/a  vom  Tausend  ihrer  Einkäufe
als  Rückvergütung.
In  Österreich  hat  sich  die  Zahl  der  Konsumvereine  neuerdings
ebenfalls  vermehrt.  1896  gab  es  467  Konsumvereine  mit  147117  Mitgliedern, ­
  1900  dagegen  730  mit  194  501  Mitgliedern;  1902  betrugen  die
Geschäftsanteile  4,44  Mill.[Kr.,  die  Reservefonds  2,36  Mill.  Kr.,  die  Anleihen ­
  3,59  Mill.  Kr.,  die  Warenschulden  3.78  Mill.  Kr.,  die  Warenvorräte
9,91  Mill.  Kr.
        <pb n="492" />
        17.  Kapitel.  Die  organisierte  Selbsthilfe.

481

In  Frankreich  hatte  sich  die  Zahl  seit  Mitte  der  90  er  Jahre  vermindert, ­
  ist  aber  neuerdings  wieder  gewachsen.  Die  Statistik  führt  auf:
1895  ....  1217  Konsumvereine,  darunter  509  Bäckereigenossenschaften.
1897  ....  1199  „  „  491  „
1900  ....  1463  „  „  641  „
Die  Mitgliederzahl  war  1900  bei  421  Bäckereigenossenschaften
85  036,  bei  518  sonstigen  Konsumvereinen  235728  usw.
Die  Mitglieder  der  Konsumvereine  sind  zum  guten  Teil  nicht  Arbeiter, ­
  sondern  selbständige  Handwerker,  Beamte  usw.  In.  Sachsen
sind  nach  einer  dem  Landtage  1902  vorgelegten  Denkschrift  über  Besteuerung ­
  der  Großbetriebe  im  Kleinhandel  61  °/o  der  Mitglieder  Fabrikarbeiter. ­
  Dieser  Prozentsatz  ist  verhältnismäßig  hoch;  aber  im  ganzen
sind  jedenfalls  die  Arbeiter  in  der  Mitgliedschaft  überall  reichlich  vertreten. ­
  Ein  Teil  der  Konsumvereine  steht  im  In-  und  Auslande  unter
dem  unmittelbaren  Einfluß  der  sozialdemokratischen  Partei.
Der  Umstand,  der  den  Arbeitern  wie  überhaupt  den  auf  geringes
Einkommen  angewiesenen  Kreisen  die  Beteiligung  an  Konsumvereinen
nahelegt,  ist  in  der  Hoffnung  zu  erblicken,  daß  auf  diese  Weise  die
Vermittlung  des  Kleinhandels  umgangen  werden  und  der  Gewinn  des
Kleinhandels  den  Mitgliedern  zufließen  könne.  Dazu  bieten  sich  zwei
Wege.  Der  Konsumverein  kann  seine  Verkaufspreise  seinen  Selbstkosten ­
  möglichst  nahe  bringen,  also  zu  möglichst  niedrigen  Preisen
verkaufen,  sodaß  die  etwa  erzielte  Ersparnis  den  Mitgliedern  durch
billige  Bedarfsbefriedigung  zugute  kommt.  Etwaige  Überschüsse
werden  bei  diesem  Vorgehen  meist  nach  Geschäftsanteilen  verteilt.
Nur  ein  kleiner  Teil  der  Konsumvereine  geht  so  vor.  Die  Mehrzahl
folgt  dem  von  den  Pionieren  von  Rochdale  gegebenen  Beispiel,  die
üblichen  Preise  zu  nehmen,  die  so  erzielten  reichlicheren  Überschüsse
aber  in  Gestalt  der  Dividende  zu  einem  bestimmten  Termin  nach
dem  Umfang  der  Einkäufe  den  Mitgliedern  zurückzuzahlen.  Dieses
letztere  Verfahren  übt  auf  die  Mitglieder  einen  großen  Reiz.  Er  kann
sich  unter  Umständen  steigern  bis  zu  unnützen  oder  unklugen  Einkäufen ­
  und  zu  dem  Streben,  durch  Einkäufe  für  Nichtmitglieder  den
Umfang  der  Einkaufssumme  und  damit  die  Dividende  zu  erhöhen.
Die  neuere  Gesetzgebung  hat  dem  mehrfach  zu  steuern  gesucht;  in
Deutschland  kommt  das  Gesetz  vom  12.  August  1896  in  Betracht,  das
durch  Strafen  die  Beschränkung  des  Absatzes  auf  die  Mitglieder  herbeizuführen ­
  sucht.  Das  Rochdaler  Prinzip  verspricht  am  meisten  Erfolg, ­
  wenn  sich  der  Konsumverein  auf  den  Verkauf  der  gangbarsten
Artikel  wirft.  Das  ist  denn  auch  durchweg  geschehen,  obwohl  bei
solchen  Artikeln  am  wenigsten  Anlaß  zu  Klagen  über  zu  hohe  Preisaufschläge ­
  des  Kleinhandels  vorliegt.
An  das  Streben,  den  Vermittlerlohn  des  Kleinhandels  für  die  Mitvan
  »ekBoesht,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  31
        <pb n="493" />
        482  III.  Teil.  Selbständige  sozialpolitische  Arbeit  der  Selbstverwaltungskörper  usw.

glieder  zu  gewinnen,  liat  sich  im  Verlauf  der  Entwicklung  angeschlossen ­
  das  Streben,  auch  den  Produktionsgewinn  der  Fabrikanten
der  zu  vertreibenden  Waren  den  Genossenschaftsmitgliedern  zuzuführen.
Diesem  Streben  entspringt  die  Eigenproduktion  der  Konsumvereine.
Sie  hat,  wie  gezeigt,  namentlich  in  Großbritannien  großen  Umfang  erreicht, ­
  hat  aber  auch  in  anderen  Ländern  erhebliche  Fortschritte  gemacht. ­
  Für  die  genossenschaftliche  Produktion  für  den  eigenen  Bedarf ­
  liegen  die  Vorraussetzungen  günstiger,  als  für  die  in  §  3  besprochenen ­
  Produktivgenossenschaften.  Die  Eigenproduktion  beginnt
immer  erst,  wenn  der  Konsumverein  eine  gewisse  Geldkapitalkraft
erreicht  hat,  und  sie  findet  in  dem  regelmäßigen  Bedarf  der  Konsumvereinsmitglieder ­
  die  Möglichkeit  eines  gleichmäßigen  Betriebes.  Bezüglich ­
  der  Leitung  der  Eigenproduktion  sind  die  Schwierigkeiten
ebenfalls  geringer  als  bei  den  auf  Absatz  an  Fremde  angewiesenen  Produktivgenossenschaften. ­
  Tatsächlich  sind  denn  auch  mit  der  Eigenproduktion ­
  vielfach  günstige  Erfolge  erzielt  worden.  In  besonderem
Maße  trifft  das  Gesagte  für  die  Eigenproduktion  der  Großeinkaufsgenossenschaften ­
  zu.
Die  Großeinkaufsgenossenschaften  ihrerseits  sind  der  Ausdruck  des
Strebens,  auch  die  Spesen  und  den  Lohn  der  Vermittlung  des  Großhandels ­
  selbst  zu  verdienen.  Das  Konsumvereinswesen  hat  hiernach
unzweifelhaft  eine  Tendenz,  die  dem  Kleinhandel,  den  gewerblichen
Produzenten  und  dem  Großhandel  nachteilig  werden  kann.  Dies  ist
der  innere  Grund  für  die  vielfach  zu  Tage  getretene  Abneigung  gegen
Konsumvereine.  Die  nach  dieser  Richtung  hin  etwa  zu  ergreifenden
Maßregeln  gehören  dem  Gebiete  der  inneren  Handels-  und  Gewerbepolitik ­
  an  und  werden  in  anderen  Bänden  des  Handbuches  besprochen,
können  also  hier  übergangen  werden.
Die  Vorteile  der  Konsumvereine  für  die  Arbeiter  sind  im  allgemeinen, ­
  mag  auch  das  übliche  Dividendensystem  manche  Überschätzung
veranlassen,  bedeutsam  genug,  um  die  starke  Entwicklung  dieses  Zweiges ­
  der  genossenschaftlichen  Tätigkeit  zu  erklären.  Aber  auch  hier
kommt  als  Empfänger  der  Vorteile  in  der  Regel  nur  der  besser  gestellte ­
  Arbeiter  in  Betracht.  Das  hängt  zum  Teil  mit  dem  in  den
Konsumvereinen  durchgeführten  Grundsatz  der  Barzahlung  zusammen.
So  erzieherisch  das  auch  wirkt,  so  werden  doch  dadurch  die  wirtschaftlich ­
  schwächsten  Teile  der  Arbeiterschaft  vielfach  von  der  Beteiligung ­
  an  Konsumvereinen  zurückgehalten.
        <pb n="494" />
        f

IV.  Teil.  Wohlfakrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige
Personen  in  unselbständiger  Arbeitsstellung.

18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.
§  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte.  Unter  Privatbeamten  werden  hier
verstanden  die  nicht  zu  den  ausführenden  Arbeitern  gehörigen  Angestellten ­
  im  Dienste  privater  Geschäftsbetriebe.  Diese  Angestellten
sind  überwiegend  mit  geistiger  Arbeit  beschäftigt,  befinden  sich  aber
in  abhängiger  Stellung.  Mannigfaltig  genug  sind  die  hierher  gehörigen
Gruppen.  Vor  allem  kommen  in  Frage  die  kaufmännnischen  Angestellten ­
  in  Handel  und  Industrie,  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister,  Techniker ­
  und  Ingenieure  in  gewerblichen  Unternehmungen,  die  Aufseher
und  Verwalter  auf  landwirtschaftlichen  Gütern,  die  Angestellten  in
den  Geschäftsbetrieben  der  Anwälte,  Notare,  Gerichtsvollzieher  usw.
Die  Gesamtheit  der  hierher  gehörigen  Personen  zeigt  sehr  verschiedene ­
  wirtschaftliche  und  soziale  Verhältnisse.  Ist  schon  die  Lohnarbeiterschaft ­
  keineswegs  eine  einheitliche  kompakte  Masse,  so  gilt
das  noch  viel  mehr  von  den  Privatbeamten.  Wie  bei  den  Lohnarbeitern ­
  die  überwiegend  körperliche,  so  ist  bei  den  Privatbeamten
die  überwiegend  geistige  Arbeit  in  unselbständiger  Stellung  das  gemeinsame ­
  Merkmal,  das  die  Zusammenfassung  zu  einer  Gruppe  trotz
aller  Verschiedenheiten  im  einzelnen  rechtfertigt.  Das  Merkmal  der
überwiegend  geistigen  Arbeit  in  unselbständiger  Stellung  trifft  auch
für  die  öffentlichen  Beamten  zu.  Diese  können  aber  hier  außer  Betracht ­
  bleiben,  weil  ihre  Verhältnisse  —  von  gewissen,  in  Österreich
z.  B.  nicht  gerade  seltenen  Ausnahmen  abgesehen  —  durch  die  geltenden ­
  Gesetze  zu  einer  dem  Privatdienst  an  sich  fremden  Stetigkeit  und
Sicherheit  gebracht  sind.
Die  Privatbeamten  bilden  einen  bedeutend  kleineren  Bruchteil  der
Bevölkerung  als  die  Lohnarbeiter.  Immerhin  handelt  es  sich  im  ganzen
um  ansehnliche  Ziffern.  Nach  der  deutschen  Berufszählung  von  1895
standen  unter  den  erwerbstätigen  Personen  den  5,5  Mill.  Selbständigen
und  den  12,8  Mill.  Arbeitern  621825  Angestellte  außerhalb  des  öffentlichen ­
  Dienstes,  darunter  39418  weibliche,  gegenüber,  während  1882
31*
        <pb n="495" />
        484

IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

nur  307  263  gezählt  wurden.  Im  einzelnen  verteilten  sich  diese  Privatangestellten ­
  folgendermaßen:
1895  1882

Landwirtschaft  und  Tierzucht  .  .

77  042

Kunst-  und  Handelsgärtnerei  .  .  .

1  504

[96  173  =  1,16  %*)

66  644  =0,81  %*)

Forstwirtschaft

17  442

Fischerei

185

Industrie:

Technisch  gebildete  Betriebsbeamte
Aufsichtspersonal  (Aufseher,  Werk-49

  492  '

meister  usw
Kaufmännisches,  Bureau-  und  Rech-105

  120

263  745=3,18%*)

99  071  =  1,55%*)

nungspersonal  .  ..

109  133

Handel  und  Verkehr

261  907=  11,20%*)

Beherbergung  und  Schankwirtschaft

2  416  ]

141548  =  9,02%*)

In  Österreich  waren  1890  nach  der  Berufszählung  vorhanden  außer
den  371086  Angestellten  im  öffentlichen  Dienst  Angestellte  in:

Land-  und  Forstwirtschaft  ....  22432  =  0,3  %*)
Industrie  39  316  =  1,4  °/o*)
Handel  106  343  =12,6%*)
In  Frankreich  wurden  1891  gezählt  Angestellte  in:
Landwirtschaft  ....  75400  =  1.2%*)
Industrie  207  222  =  4,5  %  *)
Verkehr  138  707  =  31,0%  *)
Handel  378  318  =  21,8%*)
In  den  Niederlanden  sind  1899  festgestellt  Angestellte  in:
Landwirtschaft  und  Fischerei  ....  859  =  0,2%*)
Industrie  7  703  =  1,5%*)
Handel  27  513  =10,2%*)
Die  norwegische  Statistik  von  1891  wies  in  der  Landwirtschaft
3932  (1  o/o  *),  in  der  Industrie  5573  (3,1  %  *),  in  Handel  und  Verkehr
27588  (30,2  %*)  Angestellte  nach.  In  den  Vereinigten  Staaten  gehörten ­
  der  Gruppe  der  Handlungsreisenden,  Agenten,  Buchhalter  und
sonstigen  Privatallgestellten  1870:  350074,  dagegen  1890:  1343180
Erwerbstätige  an  usw.
Aus  diesen  Zahlen  ergibt  sich  einmal  ein  schnelles  Wachstum  der
Privatbeamtenschaft,  weiter  aber  durchweg  eine  viel  größere  Bedeutung
der  Privatbeamten  gegenüber  allen  Erwerbstätigen  der  betr.  Gruppe
in  Handel  und  Verkehr  als  in  der  Industrie  und  noch  mehr  als  in  der
Landwirtschaft.  Das  hängt  wesentlich  zusammen  mit  dem  verschiedenen ­
  Bedarf  an  ausführenden  Arbeitern;  im  Handelsgewerbe  ist  dieser
Bedarf  nur  gering.
Die  viel  geringere  Zahl  der  Kopfarbeiter  gegenüber  den  Handarbeitern ­
  und  die  größere  geistige  Widerstandskraft  jener  gegen  Agi*) ­
  Aller  Erwerbstätigen  dieser  Gruppe.
        <pb n="496" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

485

tationen  aller  Art  hat  längere  Zeit  dazu  geführt,  daß  sich  die  Sozialpolitik ­
  überwiegend  den  Verhältnissen  der  Handarbeiter  zuwendete.
Hier  war  auch  wegen  des  großen  Teiles  der  Bevölkerung,  der  auf  der
Hände  Arbeit  angewiesen  ist,  das  Gesamtinteresse  stärker  in  Mitleidenschaft ­
  gezogen  und  das  Bedürfnis  nach  Beseitigung  von  Mißständen
dringender,  als  bei  den  Kopfarbeitern.  Als  die  wichtigsten  Aufgaben
in  bezug  auf  die  Handarbeiter  gelöst  waren,  wandte  sich  das  öffentliche ­
  Interesse  auch  den  Privatbeamten  mehr  zu.  Mißstände  waren
und  sind  auch  bei  diesen  vorhanden.  Es  ist  aber  nicht  zu  verkennen,
daß  nach  manchen  Richtungen  hin  in  dem  Stande  der  Privatbeamten
die  Dinge  wesentlich  günstiger  liegen,  als  bei  den  Handarbeitern.  Der
Abstand  zwischen  Unternehmern  und  Angestellten  ist  nicht  so  groß,
wie  zwischen  Unternehmern  und  Arbeitern.  Nach  Bildung,  Wissen  und
sozialer  Stellung  stehen  die  Privatbeamten  den  Unternehmern  vielfach
näher  als  die  Arbeiter.  Die  Möglichkeit,  in  die  Reihe  der  wirtschaftlich ­
  Selbständigen  einzurücken,  ist  für  die  Privatbeamten  namentlich
im  Handelsgewerbe  erheblich  größer,  als  für  den  Handarbeiter,  wenn
auch  der  Großbetrieb  im  Handel  beträchtliche  Fortschritte  gemacht
hat.  Zudem  sind  die  Gehälter  der  Angestellten  nach  Zahlungsfrist  und
Höhe,  so  viel  auch  in  dieser  Beziehung  zu  klagen  sein  mag,  vielfach
günstiger  und  die  Anstellungsbedingungen  vielfach  besser,  als  bei  den
Handarbeitern.  Das  alles  führt  dazu,  daß  im  allgemeinen  der  Privatbeamtenstand ­
  sich  nicht  in  sozialer  Interessengemeinschaft  mit  den
Handarbeitern  fühlt.  Früher  war  die  Abneigung  gegen  alle  sozialdemokratischen ­
  Bestrebungen  aus  diesem  Grunde  unter  den  Privatbeamten ­
  fast  durchweg  vorhanden.  Neuerdings  hat  die  sozialdemokratische ­
  Bewegung  freilich  auch  einen  Teil  der  Privatbeamten  erfaßt
und  eine  Reihe  von  Organisationen  hervorgerufen,  die  völlig  unter
sozialdemokratischem  Einfluß  stehen.  Aber  ein  sehr  großer  Teil  der
Privatbeamten,  namentlich  der,  dessen  wirtschaftliche  nnd  soziale  Stellung ­
  von  derjenigen  der  Arbeiter  weiter  ab  liegt,  hält  sich  davon  fern;
seine  Interessen  sind  auch  tatsächlich  anders  geartet  und  haben  von
dem  Anschluß  an  die  sozialdemokratische  Bewegung  keine  Förderung
zu  erwarten.
Für  den  besser  gestellten  Teil  der  Privatbeamten  bietet  der  Weg
der  Selbsthilfe  in  manchen  Beziehungen  größere  Aussicht  auf  Erfolg
und  ist  in  der  neueren  Zeit  in  ansehnlichem  Umfange  beschritten
worden.  Freilich  hat  sich  auch  hier  gezeigt,  daß  für  gewisse  Gebiete
das  Eingreifen  der  Gesetzgebung  unentbehrlich  ist,  wenn  durchgreifende ­
  Besserungen  erreicht  werden  sollen.  Das  ist  namentlich  bei  den
mit  dem  Arbeiterschutz  in  bezug  auf  Leben,  Gesundheit  und  Sittlichkeit ­
  verwandten  Gebieten  der  Fall,  also  in  der  Frage  der  Sonntagsruhe,  der
täglichen  Arbeitszeit,  des  früheren  Ladenschlusses,  der  Beseitigung  der
        <pb n="497" />
        486  IY.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.
Nachtarbeit,  der  Einengung  der  Kinderarbeit  u.  dgl.  mehr.  Hier  hat
die  Gesetzgebung  vielfach  eingreifen  müssen,  weil  die  Kraft  der  einzelnen ­
  Privatbeamten  und  ihrer  Organisationen  nicht  ausreichte.  Nach
dem  Plane  dieser  Darstellung  kann  hierauf  nicht  näher  eingegangen
werden.  Auch  in  bezug  auf  die  Gestaltung  des  Arbeitsvertrages  hat
die  Gesetzgebung  eingreifen  müssen,  wie  weiter  unten  noch  erörtert
werden  wird.  Fragen,  die  diesen  Gebieten  angehören,  standen  eine
Zeit  hindurch  im  Vordergründe  der  in  den  letzten  Jahrzehnten  in
wachsendem  Umfange  durchgeführten  Privatbeamtenbewegung.  Neuerdings ­
  haben  sich  andere  Fragen  iu  den  Vordergrund  geschoben,  namentlich ­
  die  Schaffung  von  Fachgerichten  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnis  und  in  den  letzten  Jahren  die
gesetzliche  Regelung  der  Pensions-  und  Reliktenversorgung  der  Privatbeamten. ­

Die  Selbsthilfebestrebungen  und  die  allgemeine  Vertretung  der
Interessen  der  Privatbeamten  hat  zu  einer  größeren  Reihe  von  Vereins- ­
  und  Verbandsbildungen  geführt.  Ein  nicht  geringer  Teil  der
älteren  Vereine  hat  sich  —  vielfach  unter  Beteiligung  der  Arbeitgeber ­
  —  überwiegend  mit  der  Pflege  der  Geselligkeit  und  der  Fortbildung ­
  durch  Vorträge,  Lehrkurse  usw.  beschäftigt.  Neuerdings  sind
aber  auch  die  Aufgaben  der  Interessenvertretung  und  sozialpolitische
Bestrebungen  in  größerem  Umfange  aufgenommen  worden.  In  Deutschland
gehören  hierher  zahlreiche  kaufmännische  Vereine.  Seit  dem  Jahre
1890  hat  sich  ein  großer  Teil  dieser  Vereine  zu  dem  „Deutschen  Verband ­
  kaufmännischer  Vereine“  in  Frankfurt  a.  M.  zusammengeschlossen.
Ihm  gehörten  1903:  106  Vereine  mit  86312  Mitgliedern  —  darunter
20  591  Prinzipale  —  an.  Der  Verband  ist  im  wesentlichen  als  allgemeine ­
  Interessenvertretung  tätig.  Unter  den  zum  Verband  gehörigen ­
  Vereinen  ist  der  älteste  und  bedeutendste  der  Verein  für  Handlungskommis ­
  von  1858  in  Hamburg,  der  u.  a.  sich  der  Stellenvermittlung
widmet  und  eigene  Versicherungseinrichtungen  hat.  Auch  der  Verein
Deutscher  Kaufleute,  der  als  Gewerkverein  Hirsch-Dunckerscher  Richtung ­
  erscheint,  hat  sich  nicht  nur  mit  der  Interessenvertretung,  sondern
auch  mit  Versicherungseinrichtungen  befaßt.  Von  den  außerhalb  des
Verbandes  stehenden  Vereinen  ist  u.  a.  der  1881  errichtete  Verband
deutscher  Handlungsgehilfen  zu  Leipzig  in  ähnlicher  Weise  tätig,  ferner
der  Verband  reisender  Kaufleute,  der  kaufmännische  Hilfsverein  in
Berlin  (1880),  der  Deutschnationale  Handlungsgehilfenverband  (1893).
Als  Hauptvertreter  der  sozialdemokratischen  Richtung  unter  den  kaufmännischen ­
  Angestellten  erscheint  der  1896  errichtete  Zentralverband
der  Handlungsgehilfen  und  -Gehilfinnen  Deutschlands  zu  Hamburg;
die  agitatorische  Tätigkeit  steht  hier  im  Vordergründe.
Ohne  Beschränkung  auf  kaufmännische  Angestellte  und  unter  sehr
        <pb n="498" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

487

weiter  Auslegung  des  Begriffs  der  Privatbeamten  sucht  der  1881  errichtete ­
  Deutsche  Privatbeamtenverein  zu  Magdeburg  vor  allem  die
praktische  Selbsthilfe  besonders  durch  die  von  ihm  errichteten  Versicherungskassen ­
  —  Kranken-,  Begräbnis-,  .Pensions-,  Witwen-  und
Waisenkasse  —  und  durch  Stellenvermittlung  zu  größerer  Bedeutung
zu  entwickeln.  Zu  erwähnen  ist  ferner  der  1884  begründete  Deutsche
Werkmeisterverband,  der  namentlich  durch  Stellenvermittlung  und
Pensions-  und  Sterbekasse  praktische  Aufgaben  zu  lösen  sucht.  Auch
in  anderen  Ländern,  wie  England,  Frankreich,  Belgien,  bestehen  zahlreiche, ­
  zum  Teil  sehr  bedeutende  Vereinigungen  von  kaufmännischen
oder  sonstigen  Privatbeamten.  Internationale  Verbände  haben  ebenfalls ­
  Wurzel  gefaßt.  Im  Jahre  1900  wurde  eine  Federation  internationale ­
  des  employds  mit  dem  Sitz  in  Brüssel  errichtet;  dieser  Bund
wird  sich  „mit  dem  Proletariat  jeder  Art  und  jedes  Landes  solidarisieren“ ­
  und  bildet  in  der  Hauptsache  einen  Sammelpunkt  der  sozialdemokratischen ­
  Richtung  unter  den  kaufmännischen  Angestellten.
§  2.  Arbeitsgelegenheit.  Auch  der  Stand  der  Privatbeamten  hat
zu  kämpfen  mit  der  Unständigkeit  der  Arbeitsgelegenheit  aus
Gründen,  die  nicht  in  der  Person  und  dem  Verhalten  der  Angestellten,
sondern  in  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen  liegen.  Wie  sehr
die  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  namentlich  im  Kaufmannsberuf ­
  auf  den  Arbeitsmarkt  einwirkten,  hat  u.  a.  eine  Untersuchung
vonScHACK  in  den  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  und  Statistik  1903,
(Septemberheft)  ersichtlich  gemacht.  Hiernach  sind  bei  12  mit  Stellenvermittlung ­
  sich  befassenden  Vereinen  auf  100  offene  Stellen  gekommen ­
  im  Kalenderjahre  1900,  in  dessen  zweiter  Hälfte  die  jüngste
Krisis  begann,  120,8  Bewerbungen,  1901:  165,6  und  1902:  164,1  Bewerbungen ­
  und  bei  13  weiteren  derartigen  Vereinen  für  das  mit  dem
31.  März  schließende  Jahr  1900/1901:  116,8  und  1901/1902:  158,8  Bewerbungen. ­
  Die  rasche  Zunahme  während  der  Krisis  ist  in  diesen
Zahlen  deutlich  genug  erkennbar.  Im  allgemeinen  werden  freilich
die  Privatbeamten  schon  wegen  ihrer  in  vielen  Fällen  längeren
Kündigungsfristen  später  als  die  Arbeiter  die  Einwirkung  ungünstiger
wirtschaftlicher  Verschiebungen  auf  dem  Arbeitsmarkt  empfinden.
Es  muß  sich  auch  naturgemäß  stets  um  kleinere  Personenmengen  handeln
als  bei  den  Arbeitern.  Für  die  von  dem  Stellen  Verlust  betroffenen
Privatbeamten  ist  insofern  die  Sachlage  weniger  bedenklich,  als  sie
zum  Teil  in  einer  wirtschaftlichen  Lage  sind,  die  ihnen  das  Überdauern ­
  einer  gewissen  Zeit  der  Arbeitslosigkeit  eher  ermöglicht,  als
den  Arbeitern.  Aber  auch  von  diesem  Teil  sind  in  solchen  Zeiten
schwere  Opfer  zu  bringen,  und  mancher  gleitet  dabei  aus  seiner  bisherigen ­
  gesellschaftlichen  Schicht  heraus.  Auch  abgesehen  von  derartigen ­
  kritischen  Zeiten  ist  ein  stellenloser  Bruchteil  namentlich  der
        <pb n="499" />
        488  IY.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

kaufmännischen  Angestellten  fast  ununterbrochen  zu  finden.  Er  setzt
sich  zumeist  aus  Personen  zusammen,  die  in  bezug  auf  Wissen,  Tüchtigkeit ­
  und  Charakter  höheren  Anforderungen  nicht  genügen.  Für  diese
ist  es  noch  schwerer,  als  für  die  Arbeiter,  in  normalen  Zeiten  Unterkommen ­
  zu  finden,  weil  eben  größere  Anforderungen  an  die  Privatbeamten ­
  gestellt  werden.  Tüchtige  und  gut  geschulte  Leute  sind  in
normalen  Zeiten  meist  in  der  Lage,  einen  angemessenen  Posten  zu
erlangen.  Es  ist  sogar  in  der  Kegel  nicht  möglich,  für  alle  offenen
Stellen  Bewerber  zu  finden,  die  den  gestellten  Anforderungen  völlig
genügen  und  mit  dem  angebotenen  Gehalt  einverstanden  sind.  Für
den  nicht  genügend  leistungsfähigen  und  nicht  tüchtig  vor-  und  durchgebildeten ­
  Privatbeamten  dagegen  eröffnen  sich  selbst  in  Zeiten  starker
Nachfrage  nur  geringe  Aussichten.  Nicht  zu  vergessen  ist,  daß  ein
Teil  des  in  Frage  kommenden  Personenkreises  im  stände  und  ein
noch  viel  größerer  Teil  bemüht  ist,  dem  Verlust  der  Arbeitsgelegenheit ­
  in  abhängiger  Stellung  durch  Übergang  zur  selbständigen  wirtschaftlichen ­
  Arbeit  auszuweichen.  In  Zeiten  einer  Krisis  versagt
dieser  Weg  freilich  in  sehr  vielen  Fällen,  in  normalen  Zeiten  führt
er  in  der  Regel  nur  bei  denjenigen  dauernd  zum  Ziel,  welche  die
nötigen  Fähigkeiten  und  Mittel  zur  selbständigen  Arbeit  aufweisen.
Den  Nachteilen  der  Stellenlosigkeit  durch  Notstandsarbeiten  entgegenzuwirken, ­
  liegt  bei  weitem  nicht  in  demselben  Umfange  Anlaß
vor,  wie  bei  der  Arbeiterklasse.  Für  Staat  und  Gemeinde  bieten
sich  auch  nur  wenige  dazu  geeignete  Wege,  da  für  Kopfarbeiter,
wenn  sie  als  solche  beschäftigt  werden  sollen,  nur  bei  besonderen  Anlässen, ­
  z.  B.  bei  größeren  statistischen  Erhebungen,  passende  Arbeit
zu  bieten  ist.  Einen  mehrfach  benutzten  Notbehelf  stellen  die  namentlich ­
  von  privater  Seite  begründeten  Schreibstuben  dar,  in  denen
arbeitslosen  Kopfarbeitern  Gelegenheit  zu  einem  bescheidenen  Erwerb
geboten  wird,  allerdings  nicht  immer  zum  Vorteil  der  in  gleicher
Richtung  ständig  tätigen  privaten  Erwerbsbetriebe.
Umfangreicher  sind  die  Veranstaltungen  zur  Stellenvermittlung.
Sie  liegt  zum  großen  Teil  in  der  Hand  von  privaten  Erwerbsunternehmungen. ­
  Auch  hier  fehlt  es  nicht  an  bedenklichen  Elementen,
und  deshalb  haben  die  Ausführungen  im  6.  Kap.  §  4  im  wesentlichen
zugleich  in  diesem  Zusammenhang  Bedeutung.  Amtliche  Arbeitsnachweisorgane ­
  widmen  sich  der  Stellenvermittlung  für  Privatbeamte
nur  selten.  Der  Hauptteil  der  nicht  auf  Erwerb  gerichteten  Stellenvermittlung ­
  entfällt  auf  die  Vereine,  die  sich  für  die  kaufmännischen
und  sonstigen  Privatbeamten  gebildet  haben.  Eine  große  Zahl  solcher
Vereine  betreibt  satzungsgemäß  dauernd  die  Stellenvermittlung.  Um
den  nötigen  Zusammenhang  zwischen  der  sehr  zersplitterten  Arbeit
auf  diesem  Gebiet  herzustellen,  hat  sich  aus  dem  „Deutschen  Verband
        <pb n="500" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

489

kaufmännischer  Vereine“  ein  am  26.  Januar  1890  gegründeter  und  die
meisten  Verbands  vereine  umfassender  „Stellenvermittlungsbund  kaufmännischer ­
  Vereine“  gebildet,  der  aber  unabhängig  neben  dem  Verbände
besteht.  Nach  den  Ermittlungen  von  Schack  (a.  a.  0.)  waren  bei  12
Vereinen  zu  verzeichnen  im  Kalenderjahr:
Offene  Stellen  Bewerbungen  Besetzte  Stellen
1900  ....  44870  54224  16491
1901  ....  37  013  61  308  14524
1902  ....  35  420  58  136  14  570
und  bei  13  weiteren  Vereinen  in  dem  am  31.  März  schließenden
Jahr:
1900/01  ...  7  732  9  028  2  SOS
1901/02.  .  .  6  168  9  796  2  405
Die  umfangreichste  Tätigkeit  entwickelte  der  Verband  deutscher
Handlungsgehilfen  in  Leipzig,  der  Verein  für  Handlungskommis  von
1858  in  Hamburg  und  der  Kaufmännische  Verein  in  Frankfurt  a.  M.
Diese  3  Vereine  stehen  auch  nach  der  im  Reichsarbeitsblatt  II.  Jalirg.
1904  Heft  1  vom  Kaiserl.  Statistischen  Amt  für  das  1.  Vierteljahr  1904
veröffentlichten  Statistik  obenan.  Die  Statistik  umfaßt  47  Vereine,
ohne  damit  die  Gesamtzahl  der  in  Betracht  kommenden  Vereine  erschöpfen ­
  zu  wollen.  Bei  diesen  Vereinen  waren  im  1.  Vierteljahr  zu
erledigen  26  265  Bewerbungen  für  männliche  und  3447  Bewerbungen
für  weibliche  Personen;  an  offenen  Stellen  waren  für  jene  14  878,  für
diese  2825  vorhanden.  35%  der  Bewerbungen  wurden  zurückgezogen ­
  oder  ohne  Vermittlung  der  Vereine  erledigt,  43%  der  offenen
Stellen  wurden  auf  gleiche  Weise  erledigt,  35%  der  offenen  Stellen
wurden  durch  Vermittlung  der  Vereine  besetzt.  Nur  %  der  am  letzten
Tage  des  Vierteljahrs  vorhandenen  Bewerber  männlichen  und  über
die  Hälfte  der  Bewerber  weiblichen  Geschlechts  waren  stellenlos.
Zwei  Fünftel  jener  und  über  %  dieser  waren  in  gekündigter,  der
Rest  in  ungekündigter  Stellung.  Daraus  geht  hervor,  daß  in  dem
besprochenen  Zeitraum  ein  großer,  bei  den  männlichen  Bewerbern
der  weitaus  größte  Teil  noch  nicht  stellenlos  war.  Ob  man  das  als
den  regelmäßigen  Zustand  wird  ansehen  können,  müssen  spätere  Erhebungen ­
  zeigen.  Der  beträchtliche  Anteil  der  Bewerber,  deren
Stellung  bereits  gekündigt  war,  spricht  dafür,  daß  —  wie  schon  erwähnt ­
  —  die  bei  den  Privatbeamten  häufige  längere  Kündigungsfrist
gegen  eine  unerwartete  und  schnell  eintretende  Stellenlosigkeit  einen
gewissen  Schutz  gewährt  und  es  ermöglicht,  sich  vor  deren  Eintritt
um  Ersatz  für  die  gekündigte  Stellung  bemühen.
Gleichwohl  ist  im  In-  und  Auslande  das  Bestreben  hervorgetreten,
die  wirtschaftlichen  Nachteile  der  Stellenlosigkeit,  die  einem  Teil  der
Privatbeamten  droht  und  dadurch  ihre  Lage  unsicher  gestaltet,  durch
Versicherung  abzuschwächen.  Umfangreich  sind  indes  die  Leistungen
        <pb n="501" />
        490  IV.  Teil.  Wohifahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

auf  diesem  Gebiet  nicht,  und  was  geleistet  ist,  erscheint  fast  durchweg ­
  als  organisierte  Selbsthilfe.  Abgesehen  von  der  „Unterstützung“
bei  Stellenlosigkeit,  die  von  vielen  Vereinen  den  Beteiligten  ohne  Anerkennung ­
  eines  Rechtsanspruchs  gewährt  wird,  haben  manche  Vereine ­
  auch  eine  Versicherungseinrichtung  geschaffen,  in  der  durch
regelmäßige  Beitragszahlung  ein  Anspruch  auf  Unterstützung  bei  unverschuldeter ­
  Stellenlosigkeit  erworben  wird.  Solche  Versuche  sind
u.  a.  in  England  und  neuerdings  auch  in  Deutschland  gemacht  worden.
So  hat  beispielsweise  der  Verein  der  deutschen  Kaufleute  (Gewerkverein ­
  Hirsch-Dunckerscher  Richtung)  seit  1885  eine  Versicherung  eingerichtet, ­
  bei  der  gegen  Monatsprämien  von  1  M.  und  1,50  M.  Anspruch
auf  monatliche  Unterstützung  von  30  und  45  M.  bis  zur  Dauer  von
6  Monaten  bei  unverschuldeter  Stellenlosigkeit  erworben  wird.  Der
Deutschnationale  Handlungsgehilfenverband  hat  1898  seine  Mitglieder
verpflichtet,  der  von  ihm  eingerichteten  Versicherung  gegen  die  Folgen
der  Stellenlosigkeit  beizutreten.  Die  Rente  beginnt  mit  30  M.  monatlich ­
  und  steigt  mit  jedem  Jahr  der  Mitgliedschaft  um  1  M.  bis  auf  75  M.
Die  Dauer  des  Rentenbezuges  ist  3  Monate,  steigt  aber  nach  Ablauf  von
je  5  Mitgliedsjahren,  in  denen  die  Rente  von  dem  Versicherten  nicht
beansprucht  worden  ist,  um  1  Monat  bis  zur  Höchstdauer  von  1  Jahr.
Es  liegt  im  allgemeinen  nahe,  auf  dem  Wege  der  organisierten
Selbsthilfe,  für  den  ja  bei  den  Privatbeamten  die  Voraussetzungen  vielfach ­
  günstiger  sind  als  bei  den  Arbeitern,  die  Lösung  der  Aufgabe
zu  versuchen.  Sie  ist  hier  im  übrigen  aber  durchaus  nicht  leichter
und  hat  mit  ähnlichen  Schwierigkeiten  zu  kämpfen,  wie  sie  schon  in
Kap.  6  besprochen  sind.  Eine  besondere  Schwierigkeit  entsteht  noch
dadurch,  daß  die  Anstellungsbedingungen  der  verschiedenen  Gruppen
und  Stufen  der  Privatbeamten  sehr  ungleich  sind  und  daß  deshalb
die  Interessen  weit  auseinander  gehen.  Es  ist  namentlich  in  Vereinen
mit  sehr  ungleich  zusammengesetztem  Mitgliederbestand  schwer,  das
Gemeinsamkeitsgefühl  zu  entwickeln,  das  eine  Versicherung  gegen  die
Folgen  der  Stellenlosigkeit  auf  breiterer  Grundlage  ermöglichen  würde.
In  Vereinen  mit  mehr  gleichartiger  Mitgliedschaft  kann  es  sich  wohl
leichter  entwickeln;  aber  hier  zeigt  wieder  das  Risiko  wegen  der
Gleichartigkeit  der  Verhältnisse  eine  gewisse  Einseitigkeit,  die  in
schwierigen  Zeitläuften  gefährlich  werden  kann.
§  3.  Arbeitsverhältnis.  Die  Gestaltung  des  Arbeitsverhältnisses
der  Privatbeamten  hat  namentlich  in  bezug  auf  die  Kündigungsbedingungen ­
  und  in  bezug  auf  die  Konkurrenzklausel  Anlaß  zur  Klage  gegeben. ­
  In  der  Tat  hatten  sich  liier  fast  allenthalben  Mißstände  entwickelt, ­
  die  aber  stets  nur  einen  Teil  der  Privatbeamten  betrafen.
Bei  den  Kündigungsfristen  war  namentlich  für  die  niederen  kaufmännischen ­
  und  technischen  Hilfskräfte  die  Übung  eingerissen,  nur  kurze
        <pb n="502" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

491

Termine  zu  vereinbaren..  Das  hatte  eine  empfindliche  Unsicherheit
der  Existenz  zur  Folge  und  brachte  einen  Teil  der  Privatbeamten
ständig  in  Gefahr,  ins  Proletariat  zu  sinken.  Die  Gesetzgebung  hat
in  diese  Dinge  bereits  eingegriffen.  In  Deutschland  hat  die  Gewerbeordnung ­
  durch  die  Novellen  von  1891,  1897  und  1900  für  die  Betriebsbeamten, ­
  Werkmeister  und  Techniker  (§  133aff.),  das  Handelsgesetzbuch ­
  vom  10.  Mai  1897  für  die  kaufmännischen  Angestellten  (§  66ff.)
und  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  (622  ff.)  für  sonstige  Privatbeamte
die  Kündigungsverhältnisse  geregelt.  Diese  Regelung  geht  ausnahmslos ­
  davon  aus,  daß  für  beide  Teile  die  Kündigungsfrist  stets  gleich
sein  muß.  Die  normale  Kündigungsfrist  ist  6  Wochen  vor  Ablauf  des
Kalendervierteljahres  (GO.  §  133  a,  HGB.  §  66,  BGB.  §  622).  Eine
anderweitige  vertragsmäßige  Regelung  ist  zulässig.  Sie  muß  aber  für
Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker  und  kaufmännische  Angestellte
—  unter  Wahrung  der  Gleichheit  der  Frist  für  beide  Teile  —
derart  erfolgen,  daß  die  Kündigung  auf  den  Schluß  des  Kalendermonats
eintritt  und  daß  die  Kündigungsfrist  mindestens  1  Monat  beträgt,  und
zwar  sind  diese  Vorschriften  (GO.  §  133  aa,  HGB.  §  67)  zwingender  Art,
können  also  nicht  durch  Privatvertrag  geändert  werden.  Die  Regelung
der  Gewerbeordnung  und  des  Handelsgesetzbuches  bezieht  sich  nicht  auf
Angestellte  mit  mindestens  5000  M.  Gehalt  und  auf  Angestellte,  die  für
eine  außereuropäische  Niederlassung  angenommen  sind,  und  für  die  laut
Vertrag  der  Arbeitgeber,  wenn  er  selbst  kündigt,  die  Kosten  der  Zurückbeförderung ­
  zu  tragen  hat.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  beschränkt  die
erwähnte  normale  Kündigungsfrist  in  §  622  auf  die  mit  festen  Bezügen
„zur  Leistung  von  Diensten  höherer  Art  Angestellten,  deren  Erwerbstätigkeit ­
  durch  das  Dienstverhältnis  vollständig  oder  hauptsächlich  in
Anspruch  genommen  wird“,  auch  wenn  die  Vergütung  nach  kürzeren
Zeitabschnitten  als  Vierteljahren  bemessen  ist.  Unter  den  insbesondere
hierher  gehörigen  Angestellten  werden  in  §  622  die  Privatbeamten  ausdrücklich ­
  erwähnt.  Ist  die  Vergütung  nicht  nach  Zeitabschnitten  bemessen, ­
  so  ist  nach  §  623  bei  Angestellten  der  besprochenen  Art  eine
Kündigungsfrist  von  2  Wochen  einzuhalten.  Ist  das  Dienstverhältnis
für  die  Lebenszeit  einer  Person  oder  für  mehr  als  5  Jahre  eingegangen,
so  kann  es  nach  §  624  von  dem  Verpflichteten  nach  Ablauf  von  5  Jahren
mit  6  monatlicher  Kündigungsfrist  gekündigt  werden.  Sowohl  das  Bürgerliche ­
  Gssetzbuch  §  626,  als  auch  das  Handelsgesetzbuch  §  70  und  die
Gewerbeordnung  §  133b  sehen  vor,  daß  jederTeil  bei  „wichtigen“  Gründen
ohne  Innehaltung  einer  Kündigungsfrist  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses ­
  verlangen  kann.  Was  wichtige  Gründe  sind,  hat  im  Streitfälle ­
  der  Richter  zu  entscheiden.  Das  Handelsgesetzbuch  führt  in  §  71
und  72,  die  Gewerbeordnung  in  §  133  c  und  133d  einige  Fälle  an,  in
denen  das  Vorhandensein  eines  wichtigen  Grundes  anzuerkennen  ist,  ohne
        <pb n="503" />
        492  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

indes  damit  eine  vollständige  Aufzählung  geben  zu  wollen.  Die  Einzelheiten ­
  brauchen  hier  nicht  wiederholt  zu  werden.  Auch  die  Grundsätze,
nach  denen  die  Gehaltszahlung  an  den  zur  sofortigen  Aufhebung  berechtigten ­
  Angestellten  und  die  Ersatzpflicht  gegen  den  zur  sofortigen  Aufhebung ­
  berechtigten  Prinzipal  zu  regeln  ist,  können  als  bekannt  oder
leicht  nachlesbar  übergangen  werden.  Erwähnt  sei  noch,  daß  das  Handelsgesetzbuch ­
  §  73  und  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  §  630  dem  Angestellten
das  Hecht  geben,  bei  Beendigung  eines  dauernden  Dienstverhältnisses
ein  Zeugnis  zu  fordern,  und  daß  die  Gewerbeordnung  §  133  e  die  schon
besprochenen  Vorschriften  der  §  124b  und  125  wegen  des  Kontraktbruches ­
  und  der  Verleitung  dazu  auch  auf  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  ausdehnt.
Die  Konkurrenzklausel  verpflichtete  den  Angestellten,  nach  seinem
Austritt  während  einer  bestimmten  Zeit  entweder  in  bestimmten  Gebieten ­
  oder  überhaupt  nicht  in  ein  Konkurrenzgeschäft  einzutreten
oder  ein  Konkurrenzgeschäft  zu  eröffnen  oder  zu  übernehmen.  Ist
auch  nicht  zu  leugnen,  daß  eine  solche  Abmachung  in  gewissem  Umfange ­
  einem  berechtigten  Interesse  des  Arbeitgebers  entspricht,  so  ist
sie  doch  zum  Teil  soweit  ausgedehnt  worden,  daß  sie  eine  unbillige
und  harte  Erschwerung  der  Zukunft  des  Angestellten  zur  Folge  hatte.
Das  deutsche  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  hat  dem  zu  steuern
gesucht.  Nach  §  74  ist  die  Konkurrenzklausel,  die  mit  Minderjährigen
abgeschlossen  wird,  nichtig.  Im  übrigen  ist  die  Klausel  für  den  Handlungsgehilfen ­
  nur  insoweit  verbindlich,  als  die  dadurch  bedingte  Beschränkung ­
  nach  Zeit,  Ort  und  Gegenstand  nicht  die  Grenzen  überschreitet, ­
  durch  welche  eine  unbillige  Erschwerung  des  Fortkommens
des  Handlungsgehilfen  ausgeschlossen  wird.  Diese  Grundsätze  sind
durch  Gesetz  vom  10.  Mai  1897  auch  für  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  in  §  133  f.  der  GO.  aufgenommen,  nicht  aber  die
noch  weitergehenden  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches.  Im  Handelsgesetzbuch ­
  ist  das  zulässige  Höchstmaß  der  Dauer,  für  die  der  Angestellte ­
  durch  die  Konkurrenzklausel  beschränkt  werden  kann,  auf  3  Jahre
festgesetzt.  Ist  für  denFall  der  Verletzung  der  Klausel  eine  Vertragsstrafe
vorgesehen,  so  kann  nach  §  75  des  HGB.  der  Prinzipal  gegebenenfalls  nur
die  Zahlung  der  Strafe,  nicht  aber  auch  Schadensersatz  verlangen.  Unverhältnismäßig ­
  hohe  Vertragsstrafen  können  allgemein  nach  dem  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  herabgesetzt  werden.  Der  Anspruch  aus  der  Klausel
ist  nach  dem  Handelsgesetzbuch  verwirkt,  wenn  ein  vertragswidriges
Verhalten  des  Prinzipals  den  Angestellten  zur  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses ­
  ohne  Kündigungsfrist  berechtigt,  oder  wenn  der  Prinzipal  das
Dienstverhältnis  kündigt  ohne  einen  von  ihm  nicht  verschuldeten  erheblichen ­
  Anlaß  oder  ohne  Weiterzahlung  des  zuletzt  bezogenen  Gehaltes
während  der  Dauer  der  durch  die  Klausel  vereinbarten  Beschränkung.
        <pb n="504" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

493

Im  ganzen  werden  die  besprochenen  Neuerungen  der  deutschen
Vorschriften  als  ein  billiger  Ausgleich  zwischen  den  beiderseitigen
Interessen  angesehen.
§  4.  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Auch  bei  den  Privatbeamten ­
  ergeben  sich  mancherlei  Streitigkeiten  mit  den  Arbeitgebern ­
  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Soweit  es  sich  dabei  um  die  in
§  133aff.  der  Gewerbeordnung  besprochenen  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  handelt,  kommen  nach  §  2  Abs.  2  des  deutschen  Gewerbegerichtsgesetzes ­
  von  1890  und  nach  §  3  Abs.  2  der  am  29.  September ­
  1901  veröffentlichten  neuen  Fassung  dieses  Gesetzes  die  schon
besprochenen  Gewerbegerichte  in  Betracht,  jedoch  nur  für  solche  Angestellte, ­
  deren  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  2000  M.
nicht  übersteigt.  Für  die  höheren  Beamten  dieser  Gruppe,  sowie  überhaupt ­
  für  andere  Gruppen  von  Privatbeamten  haben  die  ordentlichen ­
  Gerichte  zu  entscheiden.  Bei  Streitigkeiten  der  Handlungsgehilfen
insbesondere  mit  ihren  Prinzipalen  sind  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetz ­
  die  Amtsgerichte  bei  Streitgegenständen  bis  zu  300  M.  und
im  übrigen  die  bei  den  Landgerichten  bestehenden  Kammern  für  Handelssachen ­
  zuständig.
Diese  Regelung  hat  vielfachen  Widerspruch  erfahren.  Durch  die  besondere ­
  Stellung  der  gering  gelohnten  Betriebsbeamten  entstehen  bei  den
im  gleichen  Betriebe  beschäftigten  kaufmännischen  Beamten  leicht  Irrtümer
  über  die  für  ihre  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zuständigen ­
  Gerichte.  Dazu  kommt,  daß  namentlich  bei  den  geringer  besoldeten
Privatbeamten  besonderer  Wert  auf  möglichst  rasche  Erledigung  solcher
Streitigkeiten  gelegt  werden  muß.  Ihre  wirtschaftliche  Lage  erschwert
es  ihnen,  lange  auf  die  Entscheidung  über  ihre  Ansprüche  zu  warten.  Ist
die  Streitigkeit  aus  Anlaß  der  Kündigung  oder  Entlassung  entstanden,
so  ist  es  während  des  schwebenden  Prozesses  gegen  den  bisherigen  Arbeitgeber ­
  oft  schwer,  eine  neue  Stellung  zu  erlangen.  Dem  Bedürfnis  nach
schneller  Erledigung  der  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  können
die  ordentlichen  Gerichte  zur  Zeit  nur  schwer  genügen.  Im  Jahre  1901
sind  bei  den  Amtsgerichten  58  %  der  Klagen  in  weniger  als  3  Monaten,
23  %  in  mehr  als  3,  aber  weniger  als  6  Monaten,  13  %  in  mehr  als
6  Monaten,  3°/o  in  mehr  als  1  Jahr  und  einige  erst  in  mehr  als  2  Jahren
erledigt  worden,  alles  Fristen,  die  auszuhalten  den  geringer  besoldeten
Privatbeamten  in  der  Regel  nicht  möglich  ist.  Wegen  der  längeren
Kündigungsfristen  übersteigt  auch  bei  Privatbeamten  mit  mäßigem
Gehalt  der  Streitgegenstand  leicht  300  M.,  und  das  begründet  die
Zuständigkeit  der  Landgerichte,  was  wegen  des  bei  diesen  bestehenden
Anwaltszwanges  die  Prozeßkosten  steigert.
Aus  diesen  Verhältnissen  hat  sich  bei  den  Beteiligten  das  Streben
nach  einem  kürzeren  und  billigeren  Verfahren  für  ihre  Streitigkeiten
        <pb n="505" />
        494  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

aus  dem  Arbeitsverhälthis  entwickelt.  Daran  knüpft  sich  der
weitere  Wunsch,  bei  den  Entscheidungen  eine  ausreichende  Beteiligung ­
  von  Sachverständigen  herbeizuführen,  wofür  gleichartige  Erwägungen ­
  maßgebend  sind,  wie  sie  zur  Bildung  der  schon  besprochenen
Gewerbegerichte  geführt  haben.
Es  leuchtet  ein,  daß  derartige  Wünsche  nicht  in  der  ganzen  Privatbeamtenschaft ­
  zu  Tage  treten.  Für  die  höher  besoldeten  Privatbeamten
  ist  ein  allgemeines  Bedürfnis  nach  einer  schnellen  und  billigen
nnd  vielfach  auch  nach  einer  durch  Fachleute  ausgeübteu  Rechtsprechung
bei  Streitigkeiten  nicht  zu  Tage  getreten.  Es  sind  vor  allem  die  geringer ­
  besoldeten,  die  hieran  Interesse  haben.  Gerade  unter  den  kaufmännischen ­
  Angestellten  findet  sich  ein  starker  Bruchteil  solcher  Beamten. ­
  Für  die  mäßig  besoldeten  Betriebsbeamten,  Werkmeister  und
Techniker  ist  überdies  diesem  Bedürfnis  schon  Rechnung  getragen,  wie
erwähnt.  Das  hat  dazu  geführt,  daß  seit  Mitte  der  90  er  Jahre
in  Deutschland  eine  lebhafte  Bewegung  eingesetzt  hat,  die  auf  eine
schnelle,  billige  und  fachkundige  Entscheidung  der  Streitigkeiten  aus
dem  kaufmännischen  Arbeitsverhältnis  gerichtet  ist.  Zum  Teil  —  so
von  der  Handelskammer  zu  Halberstadt  —  hat  man  versucht,  private
Schiedsgerichte  zu  schaffen,  die  den  geäußerten  Wünschen  Rechnung
trugen.  Es  ist  aber  nicht  zu  erwarten,  daß  auf  diesem  Wege  Umfassendes ­
  und  Dauerndes  erreicht  wird.  Überdies  würden  die  freiwillig
gebildeten  Schiedsgerichte  oft  nicht  genügende  Autorität  haben,  ihrem
Schiedsspruch  Geltung  zu  verschaffen.  Das  Eingreifen  der  Gesetzgebung
erweist  sich  deshalb  als  nötig,  wenn  überhaupt  den  besprochenen  Bestrebungen ­
  nachgegeben  werden  soll.
Für  das  gesetzgeberische  Eingreifen  kann  an  sich  die  Errichtung
selbständiger  kaufmännischer  Fachgerichte  oder  die  Angliederung  der
kaufmännischen  Fachgerichte  an  die  Amtsgerichte  oder  die  Vereinfachung, ­
  Beschleunigung  und  Verbilligung  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens ­
  oder  die  Verknüpfung  der  kaufmännischen  Fachgerichte  mit
den  Gewerbegerichten  oder  endlich  die  Ausdehnung  der  Kompetenz
der  Gewerbegerichte  auf  die  Streitigkeiten  aus  dem  kaufmännischen
Arbeitsverhältnis  in  Frage  kommen.  Der  letztere  Weg  wird  von
einem  erheblichen  Teil  der  kaufmännischen  Angestellten  abgelehnt,
weil  man  nicht  der  Arbeiterklasse  zugerechnet  werden  will  und  auch
auf  hinreichende  Kenntnis  kaufmännischer  Verhältnisse  bei  den  Gewerbegerichtsbeisitzern ­
  nicht  glaubt  rechnen  zu  dürfen.  Die  Bildung
selbständiger  kaufmännischer  Sondergerichte  würde  nur  in  Großstädten
möglich  sein.  An  kleinen  Orten  würde  die  ihnen  zufallende  Arbeit
zu  gering  sein,  als  daß  es  wirtschaftlich  wäre,  dafür  die  Kosten  einer
selbständigen  Organisation  aufzuwenden.  Es  würde  also  auf  diesem
Wege  nur  einem  Teile  der  kaufmännischen  Angestellten  die  Benutzung
        <pb n="506" />
        IS.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

495

von  Sondergerichten  möglich  werden.  Wollte  man  solche  selbständige
Sondergerichte  in  den  größeren  Städten  errichten,  ihrer  Zuständigkeit
aber  größere  Bezirke  unterwerfen,  so  würde  für  die  entfernt  vom  Gerichtssitz ­
  lebenden  Angestellten  die  Anrufung  des  Gerichts  mit  erheblichen ­
  Kosten  und  bedeutendem  Zeitaufwand  verbunden  sein.  Die  Umgestaltung ­
  des  amtsgerichtlichen  Verfahrens  würde  sich  in  kürzerer
Frist  und  unter  völliger  Ablösung  von  der  Umgestaltung  des  gerichtlichen ­
  Verfahrens  überhaupt  nicht  wohl  bewirken  lassen.  B$i  der
organischen  Angliederung  der  kaufmännischen  Fachgerichte  an  die
Amtsgerichte  würde  die  Frage  einer  Umgestaltung  des  amtsgerichtlichen ­
  Verfahrens  ebenfalls  nicht  zu  umgehen  sein.  Derartige  Erwägungen ­
  legen  den  Gedanken  nahe,  daß  den  Wünschen  der  Beteiligten
am  ehesten  Rechnung  getragen  werden  kann,  wenn  zwischen  den  kaufmännischen ­
  Fachgerichten  und  den  Gewerbegerichten  eine  gewisse
äußere,  den  Geschäftsbetrieb  erleichternde  und  verbilligende  Verbindung
hergestellt  wird.  Das  setzt  voraus,  daß  die  kaufmännischen  Fachgerichte ­
  im  wesentlichen  nach  gleichen  Grundsätzen  wie  die  Gewerbegerichte
organisiert  sind  und  sich  dem  Verfahren  der  letzteren  möglichst  anpassen.
Den  letztbesprochenen  Weg  hat  der  dem  Reichstage  am  8.  Januar
1904  vorgelegte  Entwurf  eines  Gesetzes,  betreffend  Kaufmannsgerichte,
eingeschlagen.  Der  Entwurf  bezieht  sich  auf  die  Streitigkeiten  der
Handlungsgehilfen  mit  einem  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt ­
  bis  zu  5000  M.  mit  Ausnahme  der  in  Apotheken  beschäftigten
Gehilfen  und  Lehrlinge.  Die  Errichtung  der  Kaufmannsgerichte  ist
in  Gemeinden  mit  mehr  als  50  000  Einwohner  obligatorisch  und  erfolgt
im  übrigen  ebenso  wie  die  der  Gewerbegerichte  durch  Ortsstatut  oder
unter  Umständen  durch  Kommunalverbandsstatut.  Gemeinde  oder  Kommunalverband ­
  tragen  auch  die  Kosten,  soweit  sie  nicht  durch  eigene
Einnahmen  des  Gerichts  gedeckt  werden.  Das  Gericht  hat  außer  dem
Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Stellvertreter  mindestens  4  Beisitzer.
Von  den  Beisitzern  gehört  je  die  Hälfte  den  selbständigen  Kaufleuten
und  den  Handlungsgehilfen  an.  Die  Beisitzer  werden  von  den  Beteiligten ­
  gewählt.  Der  Vorsitzende  und  seine  Stellvertreter  müssen
unbeteiligte  Personen  mit  der  Fähigkeit  zum  Richteramt  oder  zum
höheren  Verwaltungsdienst  sein  und  werden  von  dem  Magistrat  (oder
der  Gemeinde-  oder  Kommunalverbandsvertretung)  bestellt.  Besteht
am  Sitze  des  Kaufmannsgerichts  ein  Gewerbegericht  im  Sinne  des  Gewerbegerichtsgesetzes, ­
  so  ist  in  der  Regel  der  Vorsitzende  des  Gewerbegerichts ­
  (und  seine  Stellvertreter)  —  die  vorerwähnte  Fähigkeit  zum
Richteramt  usw.  vorausgesetzt  —  mit  der  Leitung  des  Kaufmannsgerichtes ­
  zu  betrauen;  auch  sind  in  diesem  Falle  gemeinsame  Einrichtungen ­
  für  die  Gerichtsschreiberei,  den  Bureaudienst,  die  Sitzungs-  und
Bureauräumlichkeiten  u.  dgl.  zu  treffen.  Es  ist  also  eine  persönliche
        <pb n="507" />
        496  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

und  geschäftsmäßige  Verknüpfung  des  Kaufmanns-  und  Gewerbegerichtes ­
  ins  Auge  gefaßt.  Im  übrigen  schließt  sich  der  Entwurf  eng  an
das  Gewerbegerichtsgesetz  vom  3AVJimTl9ij]  an '  Einzelheiten
teressieren  hier  nicht. 1 )
Nach  Annahme  des  Entwurf  dürfte  es  kaum  angängig  sein,  dem
Streben  nach  Sondergerichten  für  andere  Gruppen  des  Privatbeamtenstandes ­
  nachzugeben.  Dagegen  sind  ernste  Bedenken  erhoben  worden,
namentlich  mit  Rücksicht  darauf,  daß  durch  weitere  Abbröckelungen  zugunsten ­
  bestimmter  Interessentengruppen  die  bestehende  Organisation
der  Rechtsprechungsorgane  und  die  Einheitlichkeit  der  Grundsätze  der
Rechtsprechung  und  des  gerichtlichen  Verfahrens  beeinträchtigt  werden
könne.  Etwaigen  in  dieser  Beziehung  zu  Tage  tretenden  Bedürfnissen
würde  man  durch  Umgestaltung  des  ordentlichen  Gerichtsverfahrens
Rechnung  zu  tragen  suchen  müssen.
§  5.  Die  Privatbeamtenversicherung.  Daß  die  Privatbeamten  gegen
die  Folgen  der  Unterbrechung  und  des  Verlustes  der  Arbeitsfähigkeit
einer  Sicherung  bedürfen,  ist  zweifellos.  Das  Bedürfnis  fehlt  nicht  bei
dem  höher  stehenden  Teil  der  Privatbeamten,  wird  aber  hier  zum  Teil
durch  günstige  Anstellungsbedingungen,  zum  Teil  durch  Versicherung
bei  Privatgesellschaften  oder  durch  Ansammlung  von  Ersparnissen  befriedigt. ­
  Den  gering  besoldeten  Privatbeamten  —  und  sie  sind  durchaus
in  der  Mehrzahl  —  stehen  diese  Wege  nicht  offen.  Sie  haben  sich  zum
Teil  durch  organisierte  Selbsthilfe  die  nötige  Sicherheit  zu  schaffen  gesucht. ­
  Der  schon  erwähnte  Deutsche  Privatbeamtenverein  hat  besondere ­
  Versicherungseinrichtungen  —  Krankenkasse,  Begräbniskasse,
Witwenkasse,  Pensionskasse  —,  die  für  die  Mitglieder  auf  Grund  der
Prämienleistungen  Rechtsansprüche  auf  gewisse  Bezüge  erwachsen
lassen.  Die  Witwenrenten  und  Pensionen  stehen  dabei  ihrem  absoluten
Betrage  nach  nicht  fest,  sondern  werden  periodisch  durch  Hauptversammlungsbeschluß
  festgesetzt.  Auch  verschiedene  der  größeren  kaufmännischen ­
  Vereine  haben,  wie  in  §  1  schon  angeführt,  Versicherungseinrichtungen ­
  geschaffen.  Außerdem  gibt  es  verschiedene  freie  Hilfskassen ­
  kaufmännischer  Angestellter.
Dazu  tritt  eine  Reihe  von  Kasseneinrichtungen  und  Versicherungsoder ­
  auch  Unterstützungsfonds  größerer  Unternehmungen.  Derartige
Fälle  sind  häufig  genug;  zum  Teil  ist  dabei  die  Organisation  derart,
daß  die  Versicherungseinrichtung  usw.  Ansprüche,  die  auch  nach  dem
Ausscheiden  fortwirken,  nicht  ermöglicht  und  in  ihrem  Bestände  von
dem  Schicksal  des  Unternehmens  abhängt.  Andere  haben  das  vermieden ­
  und  den  Einrichtungen  eine  selbständige  in  sich  gefestete
1)  Das  hieraus  hervorgegangene  Gesetz  vom  6.  Juli  1904  macht  die  Kaufmannsgerichte ­
  für  Gemeinden  mit  mehr  als  20  000  Einwohnern  obligatorisch.
        <pb n="508" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

497

Existenz  gegeben  und  Vorkehrungen  getroffen,  daß  auch  beim  Austritt
des  Beamten  die  bis  dahin  erworbenen  Ansprüche  bestehen  bleiben.
Der  letztere  Weg  ist  vorzuziehen,  aber  nur  großen  und  kapitalkräftigen ­
  Unternehmungen  zugängig.  Der  Schaffung  von  Versicherungseinrichtungen ­
  usw.  durch  schwache  Unternehmer  tritt  das  Bedenken ­
  entgegen,  daß  die  nötige  Sicherheit  für  die  in  Aussicht  gestellten ­
  Leistungen  fehlt.  Eine  stattliche  Reihe  von  Unternehmungen
und  Korporationen  des  privaten  Rechts  hat  es  deshalb  vorgezogen,
ihre  Beamten  —  vielfach  unter  deren  Mitbeteiligung  an  den  Prämien  —
bei  einer  der  bestehenden  Versicherungsorganisationen  zu  versichern.
In  beachtenswertem  Maße  ist  eine  solche  Beteiligung  beim  Deutschen
Privatbeamtenverein  zu  verzeichnen.  Es  ist  danach  nicht  zu  leugnen,
daß  der  Privatbeamtenstand  in  den  letzten  Jahrzehnten  sich  auf  dem
Gebiet  der  organisierten  Selbsthilfe  reichlich  betätigt  und  dabei  vielfache ­
  Mitwirkung  der  Unternehmer  gefunden  hat.  Diese  Bestrebungen
zu  pflegen  und  weiter  zu  entwickeln,  kann  nur  als  zweckmäßig  angesehen ­
  werden.
Immerhin  läßt  sich  nicht  verkennen,  daß,  wie  überall,  der  wirtschaftlich ­
  schwächste  Teil  der  Privatbeamten  den  Weg  der  Selbsthilfe
nicht  beschreiten  kann  und  daß  auch  die  Hilfe  der  Unternehmer
das  vorhandene  Bedürfnis  nicht  voll  zu  erfassen  vermag.
Die  Sozialpolitik  hat  dem  bereits  Rechnung  getragen.  Für  die
Handlungsgehilfen  hat  das  deutsche  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai
1897  §  63  bestimmt,  daß  der  Anspruch  auf  Gehalt  und  Unterhalt  bis
auf'6  Wochen  bestehen  bleibt,  wenn  der  Handlungsgehilfe  durch  unverschuldetes ­
  Unglück  an  der  Leistung  seiner  Dienste  verhindert  ist.
Es  handelt  sich  dabei  aber  nicht  um  eine  zwingende  Gesetzesvorschrift.
Das  deutsche  Bürgerliche  Gesetzbuch  spricht  in  §  616  allgemein  dem
zur  Dienstleistung  Verpflichteten  das  Recht  auf  Vergütung  für  den  Fall
zu,  daß  er  „für  eine  verhältnismäßig  nicht  erhebliche  Zeit  durch  einen
in  seiner  Person  liegenden  Grund  ohne  sein  Verschulden  an  der  Dienstleistung ­
  verhindert  wird“.  Ist  bei  einem  dauernden  Dienstverhältnis,
das  die  Erwerbstätigkeit  des  Verpflichteten  vollständig  oder  hauptsächlich ­
  in  Anspruch  nimmt,  der  Verpflichtete  in  die  häusliche  Gemeinschaft ­
  aufgenommen,  so  muß  ihm  nach  §  617  im  Falle  der  Erkrankung ­
  der  Dienstberechtigte  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
bis  auf  6  Wochen,  aber  nicht  über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses ­
  hinaus  gewähren.  Diese  Bestimmungen  geben  einen  allerdings  begrenzten ­
  Schutz  in  Krankheitsfällen  für  einen  Teil  der  Privatbeamten.
Weiter  kommt  in  Betracht,  daß  ein  Teil  der  gering  besoldeten  Privatbeamten, ­
  wie  schon  in  Kap.  12  dargelegt,  von  der  obligatorischen  Arbeiterversicherung ­
  berücksichtigt  ist.  Am  weitesten  geht  darin  die  deutsche ­
  Gesetzgebung.  Der  Krankenversicherungspflicht  unterliegen  in
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik.  32
        <pb n="509" />
        498  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

Deutschland  die  Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge  mit  Ausnahme  der
Gehilfen  und  Lehrlinge  in  den  Apotheken,  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister ­
  und  Techniker  und  die  im  Geschäftsbetriebe  der  Anwälte,
Notare,  Gerichtsvollzieher,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften  und
Versicherungsanstalten  Angestellten,  und  zwar  alle  diese,  wenn  sie  gegen
Lohn  oder  Gehalt  beschäftigt  sind  und  ihr  Lohn  oder  Gehalt  nicht
mehr  als  6 2 /s  Mark  täglich  oder  2000  M.  jährlich  beträgt.  Der  Unfallversicherungspflicht ­
  sind  unterworfen  die  Betriebsbeamten,  Werkmeister
und  Techniker  der  versicherungspflichtigen  Betriebszweige  und  die
Schiffer,  und  zwar  alle,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
an  Lohn  oder  Gehalt  3000  M.  nicht  übersteigt.  Bei  höherem  Verdienst
kann  das  Statut  die  Versicherungspflicht  aussprechen.  Nach  dem
Statut  können  eventuell  auch  Organe  und  Beamte  der  Berufsgenossenschaft ­
  an  der  Versicherung  beteiligt  werden.  Die  Invalidenversicherungspflicht ­
  besteht  für  Betriebsbeamte,  Werkmeister,  Techniker,
Handlungsgehilfen  und  -Lehrlinge  (ausschließlich  derer  in  Apotheken),
für  sonstige  Angestellte,  deren  dienstliche  Beschäftigung  ihren  Hauptberuf ­
  bildet,  für  Lehrer  und  Erzieher,  Schiffsführer  auf  See-  und  Binnenfahrzeugen, ­
  alle  diese,  wenn  ihr  regelmäßiger  Jahresarbeitsverdienst
2000  M.  nicht  übersteigt.  Ist  der  Verdienst  höher  als  2000  M.,  aber
nicht  höher  als  3000  M.,  so  haben  diese  Personen  kraft  Gesetzes  das
Recht  zum  freiwilligen  Eintritt  in  die  Versicherung.  Ein  ansehnlicher
Teil  der  mäßig  besoldeten  Privatbeamten  ist  hiernach  an  der  bestehenden
Zwangsarbeiterversicherung  beteiligt.  Eine  Witwen-  und  Waisenversicherung ­
  besteht  noch  nicht.  Auf  höher  gelohnte  Privatbeamte
erstrekt  sich  die  bestehende  Versicherung  nicht.
Mit  dem  so  umschriebenen  Ausmaß  sozialpolitischer  Fürsorge  sind
aber  die  Wünsche  der  Privatbeamten  noch  nicht  befriedigt.  Man  erstrebt ­
  eine  ähnliche  Sicherstellung  für  die  Zeit  der  eigenen  Arbeitsunfähigkeit ­
  und  für  das  eigene  Alter  sowie  für  die  Hinterbliebenen,
wie  sie  den  Staatsbeamten  zusteht.  Unter  Führung  und  Mitarbeit  der
Privatbeamtengruppe  des  I.  Allgemeinen  Beamtenvereins  der  Österreichischen ­
  Monarchie,  des  Galizischen  Privatbeamtenvereins,  des  Landesverbandes ­
  der  Privatbeamten  des  Königreichs  Böhmen  usw.  hat  seit
einigen  Jahren  in  Österreich  eine  lebhafte  Bewegung  eingesetzt,  die
das  bezeichnete  Ziel  verfolgt.  Die  Bewegung  hatte  zunächst  den  Erfolg, ­
  daß  das  versicherungstechnische  Departement  des  österreichischen
Ministeriums  des  Innern  1896  eine  Erhebung  über  die  Verhältnisse  der
Privatbeamten  vornahm.  Diese  Erhebung  bezog  sich  auf  99  537  Privatbeamte; ­
  von  ihnen  waren  19  000  technische,  7000  landwirtschaftliche, ­
  8000  forstwirtschaftliche,  4000  administrative  und  kommerzielle
Beamte,  15  622  Buchhalter,  2320  Reisende  usw.  Von  den  Privatbeamten ­
  dienten:
        <pb n="510" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

499

6—10  Jahre  18  000
11—20  „  18  778
21—30  „  9  716
31—40  „  2  871
über  40  „  1006
70  °/o  der  in  die  Erhebung  einbezogenen  Privatbeamten  entbehrten
jeglicher  SichersteHung  und  jeglichen  Versorgungsanspruches.
Der  zweite  Erfolg  war,  daß  im  Mai  1901  die  Regierung  einen
Gesetzentwurf  vorlegte,  der  die  Versicherung  der  Privatbeamten  regeln
sollte.  Die  wichtigsten  Bestimmungen  des  Entwurfs  sind  folgende.
Versicherungspflichtig  sind  vom  vollendeten  18.  Lebensjahr  ab  alle  in
privaten  Diensten  gegen  Gehalt  Angestellten,  sofern  ihre  Bezüge  mindestens ­
  600  Kr.  erreichen,  und  die  im  öffentlichen  Dienst  ohne  Versorgungsansprüche ­
  Angestellten.  Ausgeschlossen  sind  Männer,  die  erst
nach  dem  50.,  und  weibliche  Personen,  die  erst  nach  dem  40.  Lebensjahr ­
  eine  die  Versicherung  begründende  Anstellung  erhalten  haben,  ferner
selbstverständlich  das  Gesinde  und  die  ausführenden  Arbeiter.  Man
nimmt  an,  daß  80  000  bis  90000  Personen  unter  die  Versicherung
fallen  werden.  Die  Versicherten  werden  in  3  Lohnklassen  geteilt,
und  zwar  Klasse:
I  mit  Jahresbezügen  von  600—1200  Kr.
II  „  „  von  über  1200—2400  „
III  „  «  „  „  2400
Die  Versicherung  —  durchweg  als  Rentenversicherung  ausgebaut
—  umfaßt  Invaliden-  und  Altersrenten,  Unterstützung  im  Falle  der
Stellenlosigkeit,  Witwenrenten  und  Erziehungsbeiträge  für  Kinder-Die
  Wartezeit  für  die  vollen  Leistungen  beträgt  für  die  Altersrente
480  Beitragsmonate,  für  die  übrigen  Ansprüche  60  Beitragsmonate.
Altersrente  wird  bei  Männern  mit  dem  65.,  bei  Frauen  mit  dem
60.  Lebensjahr  und  ohne  Rücksicht  auf  die  vorhandene  Erwerbsfähigkeit ­
  gewährt.  Invalidenrente  setzt  Berufsinvalidität  voraus,  d.  h.  der
Versicherte  muß  „infolge  eines  körperlichen  oder  geistigen  Gebrechens“
nicht  mehr  imstande  sein,  seinen  bisherigen  Berufspflichten  obzuliegen.
Die  hierzu  gegebenen  Einschränkungen  werden  übergangen.  Die  Höhe
der  jährlichen  Renten  ist  folgende:
Invalidenrente  Altersrente  Witwenrente
Klasse  I  600  Kr.  900  Kr.  300  Kr.
„  II  900  „  1350  „  450  „
„  III  1200  „  1800  „  600  „
Die  Erziehungsbeihilfe  beträgt  für  jede  Halbwaise  10%,  für  jede
Vollwaise  20  %  der  Invalidenrente  des  versicherten  und  verstorbenen
Elternteils,  darf  aber  im  ganzen  bestimmte  Höchstbeträge  nicht  übersteigen.
Die  Unterstützung  im  Falle  der  Stellenlosigkeit  beträgt  monatlich ­
  i/i2  der  Invalidenrente,  auf  die  der  Versicherte  bei  Beginn  der
Stellenlosigkeit  Anspruch  gehabt  haben  würde.  Voraussetzung  ist,
32*
        <pb n="511" />
        500  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

daß  der  Versicherte  die  letzte  Stelle  nicht  durch  freiwilligen  Austritt
oder  infolge  einer  durch  grobe  Verletzung  wesentlicher  Dienstpflichten
verschuldeten  Entlassung  verloren  hat,  daß  er  nachweisbar  subsistenzlos ­
  ist  und  daß  er  binnen  3  Monaten  seit  Auflösung  des  Dienstverhältnisses ­
  ohne  sein  Verschulden  keine  Anstellung  oder  Beschäftigung
findet,  die  ihm  mindestens  einen  Bezug  in  der  Flühe  der  niedrigsten
Invalidenrente,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  bietet.  Die  Unterstützung ­
  beginnt  mit  dem  1.  Tage  des  4.  Kalendermonats  der  Stellenlosigkeit ­
  und  erlischt  mit  dem  Wiedereintritt  in  den  Dienst,  mindestens
aber  15  Monate  nach  Beginn  der  Stellenlosigkeit.  Wer  die  Stellenlosenunterstützung,
  wenn  auch  mit  Unterbrechungen,  für  12  Monate
bezogen  hat,  kann  eine  neue  Unterstützung  erst  nach  einer  weiteren
Wartezeit  von  60  Monaten  beanspruchen.  Bei  dieser  Fristbemessung
ist  davon  ausgegangen,  daß  die  Stellenlosigkeit  im  Durchschnitt  bei
Privatangestellten  167,4  Tage,  bei  den  ohne  Versorgungsansprüche  im
öffentlichen  Dienst  Angestellten  263,2  Tage  beträgt  und  nur  selten
15  Monate  übersteigt.  Die  Aufbringung  der  Mittel  erfolgt  ohne  Staatszuschuß ­
  durch  die  Versicherten  und  ihre  Arbeitgeber.  Beide  haben
zunächst  feste  Monatsbeiträge  zu  entrichten,  deren  Jahresbetrag  sich
stellt  für:
die  Versicherten  die  Arbeitgeber  zusammen
in  Lohnklasse  I  auf  36  Kr.  auf  54  Kr.  auf  90  Kr.
ii  ii  II  ii  12  „  „  81  „  „  153  „
„  „  HI  „  108  „  „  108  „  „  216  „
Außerdem  haben  die  Arbeitgeber  den  hierdurch  und  durch  sonstige
Einnahmen  nicht  gedeckten  Teil  der  Lasten  durch  Ergänzungsbeiträge
auf  dem  Wege  der  Umlage  aufzubringen.  Die  Versicherung  erfolgt
durch  eine  Zentralanstalt  in  Wien  mit  zahlreichen  Lokalverbänden.
Der  Entwurf  hat  die  Privatbeamten  ebensowenig  wie  die  Unternehmer ­
  ganz  befriedigt.  Die  Privatbeamten  haben  an  der  langen
Wartezeit  —  sie  ist  bedeutend  länger  als  nach  dem  deutschen  Invalidenversicherungsgesetz ­
  —,  an  dem  späten  Eintritt  der  Stellenlosenunterstützung,
  an  der  zu  geringen  Gliederung  nach  der  Höhe  der  Löhne,
an  den  hohen  Beiträgen,  an  dem  Mangel  eines  Staatszuschusses,  an
der  engen  Begrenzung  des  Personenkreises,  an  der  zu  geringen  Bemessung ­
  der  Leistungen  usw.  Anstoß  genommen.  Die  Unternehmer
beanstanden  ebenfalls  die  Höhe  der  Beiträge  und  vor  allem  die  umzulegenden ­
  Ergänzungsbeiträge;  man  hat  erklärt,  daß  durch  die  ihrem
Betrage  nach  nicht  feststehenden  Ergänzungsbeiträge  die  Wirkung
aller  Fehler  der  versicherungstechnischen  Berechnungen,  aller  Mißgriffe ­
  der  Verwaltung  usw.  auf  die  Unternehmer  abgewälzt  würde.
Es  fehlt  nicht  an  Stimmen  aus  Unternehmerkreisen,  die  für  den  Fall
des  Gesetzwerdens  dieser  Vorschläge  alle  Gehaltserhöhungspläne  als
auf  Jahre  hinaus  verschoben  erklären.  Die  Organisation  ist  in  der
        <pb n="512" />
        18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

501

Kritik  vielfach  als  zu  schwerfällig  bezeichnet  worden.  Auf  der  anderen ­
  Seite  hat  der  Entwurf  namentlich  bald  nach  seinem  Erscheinen
vielfach  eine  lebhafte  Anerkennung  gefunden.
In  der  Kommissionsberatung  hat  der  Entwurf  mehrfache  Änderungen ­
  erfahren.  Die  wichtigste  ist  die  Vermehrung  der  Lohnklassen

und  infolgedessen  die  reichere

Gliederung

der  Renten.

Die  Kommission

  sieht  vor:

Jaliresbezüge

Invalidenrente

Altersrente

Witwenrente

Lohnklasse  I  600—  900  Kr.

450  Kr.

675  Kr.

225  Kr.

„  II  über  900—1200  „

600  „

900  „

300  „

„  III  ,.  1200-1800  „

750  „

1125  „

375  „

„  IV  „  1800—2400  „

900  „

1350  „

450  „

„  V  „  2400—3000  „

1050  „

1575  „

525  „

„  VI  „  3000

1200  „

1800  „

600  „

Diese  Regelung  bedeutet  für  die  Angehörigen  der  Lohnklassen  I
III  und  V  eine  Verschlechterung  gegenüber  dem  Entwurf.
Der  österreichische  Entwurf  ist  noch  nicht  Gesetz  geworden,  und
seine  Aussichten  sind  noch  nicht  zu  übersehen.  Er  ist  aber  das  Signal
geworden  für  eine  lebhafte  Bewegung  auf  Pensions-  und  Reliktenversorgung
  der  Privatbeamten  in  anderen  Ländern,  wie  Frankreich,  Belgien, ­
  Holland,  vor  allem  aber  zu  einer  Verschärfung  der  schon  vorher
vorhandenen,  aber  wenig  hervorgetretenen  gleichartigen  Bestrebungen
in  Deutschland.  Eine  erhebliche  Zahl  vorhandener  Vereine  und  neuer,
besonders  zum  Zweck  der  Agitation  für  den  Gedanken  geschaffener
Organisationen  hat  sich  der  Frage  angenommen.  Am  1.  Dezember
1901  bildeten  die  beteiligten  Organe  in  Hannover  einen  Hauptausschuß,
der  den  Mittelpunkt  der  ganzen  Bewegung  darstellt.  Neuerdings  machen
sich  Bestrebungen  nach  einem  zweiten  Sammelpunkt  in  Gestalt  eines
„Pensionsbundes“  geltend.  Auch  internationale  Beziehungen  sind  angeknüpft. ­
  Am  19.,  20.  und  21.  September  1903  fand  in  Brüssel  ein  internationaler ­
  Privatbeamtenkongreß  statt,  dessen  Ergebnisse  freilich
nicht  besonders  hoch  zu  bewerten  sind;  im  Jahre  1905  soll  ein  weiterer
Kongreß  in  London  folgen.  Da  die  praktische  Lösung  der  Frage  nur
im  Anschluß  an  die  besonderen  Verhältnisse  jedes  einzelnen  Landes
erfolgen  könnte,  soweit  sie  überhaupt  möglich  ist,  so  haben  die  Verhandlungen ­
  internationaler  Privatbeamtenkongresse  mehr  eine  agitatorische ­
  und  aufklärende  Bedeutung.
Die  deutsche  Bewegung  hatte  anfangs  einen  leidenschaftlichen
Charakter.  Man  schien  zu  vergessen,  daß  in  Österreich  nur  ein
Entwurf,  aber  kein  Gesetz  vorlag,  und  daß  die  Übertragung  des
Entwurfs  auf  die  deutschen  Verhältnisse  nicht  ohne  weiteres  möglich
ist.  Auch  glaubte  man  anscheinend  vielfach,  daß  sich  das  Ziel  der
Bewegung  rasch  und  leicht  verwirklichen  lassen  würde.  Wer  zur
Ruhe  und  Besonnenheit  und  zur  sorgfältigen  Prüfung  und  Feststellung
        <pb n="513" />
        502  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

des  Erreichbaren  mahnte,  wurde  nicht  selten  ohne  weiteres  als  Gegner
behandelt  und  heftig  angegriffen.  Allmählich  kam  die  Bewegung  in
ruhigeres  Fahrwasser.  Es  wurde  versucht,  einen  gangbaren  Weg  zur
Durchführung  der  Versicherung  zu  finden.  Die  einzelnen  Vorschläge
gingen  aber  sehr  weit  auseinander.  Im  weiteren  Verlauf  der  Dinge
wurde  Fühlung  mit  den  Regierungsorganen  und  parlamentarischen  Vertretern ­
  gesucht.  Man  fand  dort  keineswegs  grundsätzliche  Abneigung
gegen  ein  gesetzliches  Eingreifen,  aber  auch  den  Wunsch,  über
die  wirklichen  Verhältnisse  genauer  unterrichtet  zu  werden.  Dieser
Wunsch  begegnete  sich  mit  gleichartigen  Erwägungen  in  den  beteiligten ­
  Kreisen  selbst.  Die  Folge  war,  daß  die  beteiligten  Verbände  auf
Grund  eines  Fragebogens,  dessen  Inhalt  mit  amtlichen  Organen  erörtert ­
  worden  war,  mit  dem  15.  Oktober  1903  als  Ausfüllungstag  eine
statistische  Erhebung  Vornahmen.  Festzuztellen  war  hierbei  insbesondere ­
  Art  und  Höhe  des  Gehalts,  etwaige  Stellenlosigkeit  in  den  letzten
5  Jahren,  Beteiligung  an  der  reichsgesetzlichen  Invaliden-  und  Unfallversicherung, ­
  an  der  Lebens-,  Pensions-,  Witwen-  und  Unfallversicherung ­
  bei  Privatgesellschaften  oder  an  Pensions-  und  Witwenkassen
der  Firma  oder  endlich  die  anderweitige  Pensions  Versicherung  durch
Firma.  In  den  beiden  letzten  Fällen  war  die  Höhe  der  Beiträge
der  Privatbeamten  und  gegebenfalls  der  Firma  festzustellen.  Schließlich ­
  mußte  die  Gesamtausgabe  für  Versicherungen  angegeben  werden.
Die  Zahl  der  beantworteten  Fragebogen  ward  auf  150  000  geschätzt.
Der  Wert  der  Erhebung  wird  sich  im  einzelnen  erst  bei  der  Bearbeitung ­
  der  Fragebogen  übersehen  lassen.  Vom  Abgeordneten  Sittabt,
der  in  die  Bewegung  wiederholt  eingegriffen  hatte,  und  von  verschiedenen
anderen  Abgeordneten  der  Zentrumspartei  wurde  am  10.  Dezember
1903  im  Reichstage  der  Antrag  eingebracht,  daß  die  verbündeten  Regierungen ­
  in  eine  Prüfung  dieser  Erhebungen  eintreten  und  dem  Reichstage ­
  von  dem  Ergebnis  Mitteilung  machen  möchten.  Dem  wird  dadurch
entsprochen  werden,  daß  sich  das  Reichsamt  des  Innern  bereit  erklärt
hat,  sich  der  Bearbeitung.der  Fragebogen  anzunehmen.  Auf  eine  Feststellung ­
  der  tatsächlichen  Verhältnisse  zielte  auch  ein  2  Tage  vorher
—  am  8.  Dezember  1903  —  von  nationalliberaler  Seite  eingebrachter
Antrag.  Er  verlangte  „zur  Vorbereitung  einer  den  eigenartigen  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  der  Privatbeamten  (Privatangestellten)  entsprechenden ­
  allgemeinen  obligatorischen  Alters-,  Invaliditäts-,  sowie
Witwen-  und  Waisenversicherung“  Erhebungen  durch  eine  Kommission
aus  Vertretern  der  Regierungen,  des  Reichstags,  der  beteiligten  Privatbeamten ­
  und  Privatbetriebe  und  der  Privatversicherungsanstalten  und
die  Bereitstellung  der  für  die  Erhebungen  nötigen  Mittel  durch  Nachtragsetat ­
  für  1904  und  forderte  weiter  bei  der  für  1905  ')  in  Aussicht

1)  Inzwischen  auf  1907  verschoben.
        <pb n="514" />
        IS.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

503

genommenen  Gewerbezählung  eine  sorgfältige  Feststellung  der  verschiedenen ­
  Kategorien  der  Privatbeamten.  Weiter  ging  ein  konservativer ­
  Antrag  vom  4.  Dezember  1903.  Nach  ihm  sollten  die  verbündeten ­
  Regierungen  ersucht  werden,  „die  Vorarbeiten  zu  einem  Gesetzentwurf, ­
  betreffend  die  Pensionsversicherung  der  Privatbeamten,  dermaßen ­
  zu  fördern,  daß  er  bei  Beginn  der  nächsten  Reichstagsession
zur  Vorlage  gelangen  kann.
Ob  das  möglich  und  ob  es  beabsichtigt  ist,  läßt  sich  zur  Zeit  noch
nicht  sagen.  Sicher  ist  aber,  daß  der  schwierigere  Teil  der  Arbeit  erst
nach  der  statistischen  Aufarbeitung  der  Fragebogen  zu  leisten  ist.
Der  österreichische  Entwurf  bietet  dafür  nur  wenig  brauchbare  Anhaltspunkte. ­
  In  Deutschland  handelt  es  sich  um  einen  viel  umfangreicheren ­
  Personenkreis  mit  sehr  ungleichen  Interessen  und  sehr  ungleicher ­
  wirtschaftlicher  und  sozialer  Lage.  Das  bereitet  sowohl  bei  der
Ausgestaltung  des  Zwangsprinzips  und  bei  der  Organisation  der  Versicherung, ­
  als  auch  bei  der  Bemessung  der  Versicherungsleistungen  und
der  Verteilung  der  Beitragslast  erhebliche  Schwierigkeiten.  Andere
Schwierigkeiten  ergeben  sich  aus  der  schon  erwähnten  Tatsache,  daß
von  den  gering  besoldeten  Privatbeamten  ein  erheblicher  Teil  bereits
von  der  reichsgesetzlichen  Arbeiterversicherung  erfaßt  ist.  Es  fragt
sich,  ob  es  zweckmäßig  und  durchführbar  ist,  diese  aus  der  bestehenden ­
  Versicherung  herauszulösen  und  mit  ihren  schon  erworbenen  Ansprüchen ­
  in  die  neue  Versicherung  überzuführen.  Soll  es  geschehen,
so  wird  die  Verteilung  der  Beitragslast  nicht  leicht  sein,  weil—auch
nach  der  Ansicht  der  Beteiligten  —  die  Mitbeteiligung  der  Versicherten ­
  an  der  Beitragslast  mit  einem  beträchtlichen  Prozentsatz  erforderlich ­
  sein  wird,  und  weil  über  die  Berechtigung  und  Zweckmäßigkeit
eines  Reichsbeitrages  zur  Privatbeamtenversicherung  die  Ansichten
noch  sehr  auseinander  gehen.
Daß  die  gesetzliche  Sicherstellung  über  den  Kreis  der  abhängigen
Personen  nicht  hinausgehen  kann,  ohne  das  Vertrauen  in  die  eigene
Kraft  und  das  Bewußtsein  der  Verantwortlichkeit  für  die  eigene  Zukunft ­
  im  Volke  zu  erschüttern,  läßt  sich  nicht  verkennen.  Auch  bei
den  abhängigen  Personen  giebt  es  Kreise,  die  zur  Fürsorge  aus  eigener
Kraft  durchaus  fähig  sind.  Es  wird  deshalb  einer  ernsten  Prüfung  bedürfen, ­
  ob  es  wohlgetan  ist,  eine  reichsgesetzliche  Zwangsversicherung  auf
die  Gesamtheit  der  Privatbeamten  zu  erstrecken,  und  wenn  nicht,  für
welche  Gruppen  der  Privatbeamten  eine  so  geringe  Kraft  zur  Selbsthilfe ­
  und  Selbstfürsorge  anzuerkennen  ist,  daß  das  Eingreifen  der  Gesetzgebung ­
  notwendig  erscheint.  Je  weiter  der  Kreis  ausgedehnt  wird,
desto  größer  wird  die  Gefahr,  daß  die  Zwangsversicherung,  die  sich
naturgemäß  dem  durchschnittlichen  Bedürfnis  der  breiten  Masse  der
Beteiligten  anpassen  muß,  den  besser  gestellten  Versicherten  nicht  Ge ­
        <pb n="515" />
        504  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

nügendes  bietet.  Es  wird  sich  kaum  umgehen  lassen,  für  diese  die  Ergänzung ­
  der  normalen  Leistungen  der  Zwangsversicherung  durch  private
Versicherung  Ader  organisierte  Selbsthilfe  von  vornherein  mit  ins  Auge  zu
fassen;  das  bedingt  aber  wieder  Vorkehrungen  gegen  Überversicherung,
und  in  solchen  Vorkehrungen  wird  ein  Teil  der  Privatbeamten  leicht  einen
unerwünschten  Eingriff  in  sein  Selbstbestimmungsrecht  erblicken.  Da
sich  —  wie  erwähnt  —  eine  organisierte  Selbsthilfe  in  beachtenswertem ­
  Umfange  entwickelt  hat,  wird  Sorge  getragen  werden  müssen,
daß  die  betreffenden  Organe  nicht  in  ihrer  Entwicklung  unterbunden
werden.  Ob  es  möglich  ist,  sie  an  der  Durchführung  der  eventuellen
reichsgesetzlichen  Zwangsversicherung  selbst  zu  beteiligen  —  etwa  in
ähnlicher  Weise  wie  die  Hilfskassen  bei  der  Krankenversicherung  —
läßt  sich  noch  nicht  entscheiden.  Die  Überwindung  aller  solcher
Schwierigkeiten  ist  viel  schwerer,  als  sich  manche  der  Wortführer  der
Bewegung  vorzustellen  scheinen.  Die  Schwierigkeiten  zeigen  sich
nicht,  solange  man  das  Ziel  nur  ganz  allgemein  bezeichnet  oder  nur
gewisse  grundsätzliche  Forderungen  aufstellt.  Erst  bei  der  mühevollen
Kleinarbeit,  die  nötig  ist,  um  solche  Grundsätze  in  eine  praktisch  verwertbare ­
  gesetzgeberische  Form  zu  kleiden,  wird  es  klar,  welche
Hindernisse  und  Widerstände  aus  dem  Wege  zu  räumen  sind.

19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

§  1.  Allgemeine  Gesichtspunkte.  Die  „häuslichen  Dienstboten“,
d.  h.  die  im  Haushalt  ihres  Arbeitgebers  lebenden  Dienstboten,  um  die
es  sich  hier  allein  handelt,  stellen  eine  keineswegs  kleine  Bevölkerungsschicht ­
  dar,  die  freilich  in  den  einzelnen  Ländern  und  Bezirken  eine
sehr  verschiedene  relative  Bedeutung  hat.  In  Deutschland  hat  die

Berufszählung  von  1895:  1339  316  häusliche  Dienstboten  oder  6,1  %  der
erwerbstätigen  Bevölkerung  (darunter  1313957  weibliche)  ergeben

gegen  1324  924  (darunter  1282414  weibliche)  im  Jahre  1882.  Bei  der
deutschen  Volkszählung  vom  1.  Dezember  1900  wurden  1337  721  Dienstboten ­
  für  häusliche  Dienste  ermittelt  (2,5  °/o  der  Gesamtbevölkerung).
Davon  lebten  in  Haushaltungen  mit:

2  Personen

5
6
7  und  8
9  und  10
11  und  mehr

72  576  =  2,0  %
145  544  =  2,4  °/o
182  884  =-  2,2  °/o
199  926  =  2,3  °/o
185  496  =  2,3  &amp;gt;
264  229  =  2,3  °/o
137  856  =  2,8  °/o
148  810  =  5,9%  •

der  ganzen  in  der  Haushaltungsgruppe
  lebenden  Bevölkerung ­


Das  Bedürfnis,  Dienstboten  heranzuziehen,  ist  hiernach  in  kleinen
wie  in  großen  Haushaltungen  vorhanden.  Aus  dem  Umstande,  daß
erst  bei  den  größten  Haushaltungen  der  Prozentsatz  größer  wird,  darf
        <pb n="516" />
        19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

505

man  schließen,  daß  in  den  mittleren  Haushaltungen  vielfach  ein  Teil
der  häuslichen  Arbeit  auf  die  Familienangehörigen  übertragen  zu
werden  pflegt.
In  England  und  Wales  ergab  die  Zählung  von  1901:  1994917
Dienstboten  für  häusliche  *und  persönliche  Dienste  oder  13,9  %  der
Erwerbstätigen,  in  Schottland  201230  oder  10,1  °/o,  in  Irland  219418
oder  11,2%,  also  im  ganzen  Königreich  2  415  565  oder  13,2  o/ 0  gegen
2341  696  oder  13,8  %  der  Erwerbstätigen  im  Jahre  1891.
In  London  allein  waren  —  wie  R.  E.  Mat  in  Schmollers  Jahrbuch ­
  1899,  S.  271  ff.  mitteilt  —  1891  bei  einer  Bevölkerung  von  4211743
Einwohnern  186  701  Dienstboten  oder  4,4  %  der  Bevölkerung  vorhanden.
Die  Arbeit  dieser  Dienstboten  kommt  nur  einem  Neuntel  der  Londoner
Bevölkerung  zugute;  die  übrigen  acht  Neuntel  leben  ohne  Dienstboten. ­
  Von  den  Dienstboten  lebten:
64  050  in  Haushaltungen  mit  1  Dienstboten,

49  406

55

11

*  2

ii

27  900

i:

»  3

ii

15  820

H

„

»  4

ii

29  525

ii

„

„  5

und

mehr  Dienstboten.

Zahl  der  Dienstboten  war  in  der

Schweiz

1888

80  304

=  6,2  o/o

der  Erwerbstätigen,

Italien

1901

482  080

—  3,0  °/o

V

11

Frankreich

1891

863  321

=  4,6  °/o

n

11

Österreich

1890

456  277

—  3,5  °/o

ii

11

Ungarn

1890

376  270

=  4,9  °/o

ii

11

Niederlanden

1899

197  511

—  10,3  %

n

51

Dänemark

1901

92  356

—  8,4  °/o

„

51

Schweden

1900

212  753

=  10,8  °/o

ii

55

Norwegen

1891

81  380

=10,5  o/o

n

„  usw.

In  Großbritannien,  Holland  und  Skandinavien  spielt  hiernach  der  häusliche
Dienst  als  Erwerbsquelle  eine  größere  Rolle  als  in  Deutschland,  Österreich-Ungarn, ­
  Frankreich,  der  Schweiz,  Italien.  In  allen  diesen  Ländern
sind  die  Dienstboten  zum  weitaus  größten  Teile  weiblichen  Geschlechts.
Nach  Einkommen  und  sozialer  Stellung  gehören  die  Dienstboten
zur  handarbeitenden  Volksschicht  :  aber  sie  sind  nicht  zur  Lohnarbeiterschaft ­
  zu  rechnen.  Nicht  mit  gewerblichen  Arbeiten,  sondern  mit
häuslichen  Verrichtungen  werden  sie  beschäftigt.  Die  Dienstboten
arbeiten  nicht  in  zusammengedrängten  größeren  Mengen  nach  den
Grundsätzen  einer  planmäßigen  Arbeitsgliederung,  sondern  in  der  Regel
einzeln  oder  mit  einer  eng  begrenzten  Zahl  von  Genossen  zusammen.
Eine  Arbeitsteilung  kann  nur  da  eintreten,  wo  in  demselben  Haushalt
mehrere  Dienstboten  vorhanden  sind,  und  auch  hier  läßt  sie  sich  meist
nicht  streng  innehalten.  Von  wesentlicher  Bedeutung  ist,  daß  die
Dienstboten  in  die  häusliche  Gemeinschaft  des  Arbeitgebers  eintreten.
Daraus  ergeben  sich  sofort  tiefgehende  Abweichungen  von  dem  ge ­
        <pb n="517" />
        506  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

werblichen  Arbeitsverhältnis.  Der  Lohn  kann  bei  den  Dienstboten
nicht  lediglich  Geldlohn  sein,  sondern  ist  zu  einem  wesentlichen  Teile
Naturallohn,  da  infolge  des  Eintritts  in  die  häusliche  Gemeinschaft
Wohnung  und  Beköstigung  neben  dem  Geldlohn  gewährt  werden  miisäen.
Für  die  wichtigsten  Bedürfnisse  —  Wohnung  und  Nahrung  —  braucht
hiernach  der  Lohn  der  Dienstboten  nicht  in  Anspruch  genommen  zu
werden.  Für  Kleidung  sorgt  zum  Teil  die  Gewohnheit,  bestimmte
Kleidungsstücke,  die  bei  den  dienstlichen  Obliegenheiten  gebraucht
werden,  seitens  des  Arbeitgebers  zur  Verfügung  zu  stellen,  und  die
vielfach  übliche  Schenkung  von  Kleidungsstücken  aus  Anlaß  des  Weihnachts-
  oder  Neujahrsfestes.  In  der  Hauptsache  ist  der  Geldlohn,  der
den  Dienstboten  zufließt,  mit  notwendigen  Ausgaben  nur  wenig  belastet ­
  und  kann  deshalb,  wie  die  Erfahrung  zeigt,  eher  und  zu  einem
größeren  Teil  für  Ersparnisse  benutzt  werden,  als  der  Lohn  gewerblicher ­
  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.  Mit  dem  Eintritt  in  die  häusliche
Gemeinschaft  verbinden  sich  auch  von  selbst  engere  persönliche  Berührungen ­
  und  Beziehungen  zwischen  Dienstboten  und  ihren  Arbeitgebern ­
  und  deren  Familien.  Ob  diese  Berührungen  und  Beziehungen
günstiger  oder  ungünstiger,  angenehmer  oder  unangenehmer,  freundlicher
oder  unfreundlicher  Art  sind,  hängt  vor  allem  von  der  Eigenart  und  dem
Charakter  der  beteiligten  Personen  ab.  Es  fehlt  in  dieser  Beziehung
nicht  an  ungünstigen,  aber  ebensowenig  an  günstigen  Erfahrungen,
und  nichts  ist  verkehrter,  als  die  eine  oder  andere  Art  von  Erfahrungen ­
  zu  verallgemeinern.  Aus  der  Natur  der  häuslichen  Dienstleistungen ­
  folgt  ohne  weiteres,  daß  es  nicht  möglich  ist,  sie  in  gleicher
Weise  wie  die  gewerbliche  Arbeit  auf  bestimmt  abgegrenzte  Arbeitszeiten ­
  zusammenzudrängen.  Die  Arbeit  fließt  im  Haushalt  nicht  so
gleichmäßig  wie  in  der  Fabrik.  In  gewissen  Tagesstunden  ist  sie
reichlich,  in  anderen  läßt  sie  sehr  nach  oder  pausiert  ganz;  alles  das
aber  ist  in  den  einzelnen  Haushaltungen  so  verschieden,  daß  es  unmöglich ­
  ist,  allgemeine  Regeln  darüber  aufzustellen.  Gerade  deshalb
ist  der  neuerdings  mehrfach  geäußerte  Gedanke,  feste  Arbeits-  und
Ruhezeiten  für  die  häuslichen  Dienstboten  gesetzlich  vorzuschreiben,
schwer  durchführbar.  Es  ist  nicht  möglich,  die  Verhältnisse  der  einzelnen ­
  Haushaltungen  in  einen  so  einheitlichen  Rahmen  zu  spannen,
wie  er  hierzu  nötig  sein  würde,  und  ohne  ein  von  der  Bevölkerung
sehr  unliebsam  empfundenes  lästiges  Eindringen  in  die  inneren  Verhältnisse ­
  der  Familien  wäre  die  Innehaltung  solcher  Vorschriften
schwer  zu  überwachen.  Übrigens  sind  auch  in  dieser  Hinsicht  vielfach
fälsche  Verallgemeinerungen  vorgekommen.  Die  Hausfrau  und  die  erwachsenen ­
  Töchter  sind  in  nicht  wenigen  Haushaltungen  durchaus
nicht  weniger  in  Anspruch  genommen,  als  die  Dienstboten.  Daß  mit
dem  Leben  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  eine  geringere  Bewegungs-
        <pb n="518" />
        19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

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UnW8r!

freiheit  verbunden  ist,  als  bei  der  gewerblichen  Arbeit,  liegt  |ii.der^- el
Natur  der  Sache.  Es  gibt  zwar  an  jedem  Tage  Pausen  in  dei\  häuslichen ­

  Arbeit,  aber  es  gibt  keinen  Tag,  an  dem  die  häusliche  a&amp;gt; x
überhaupt  in  Wegfall  kommen  könnte.  Man  kann  deshalb  nicbjp'f
einseitig  vom  Standpunkt  der  Dienstboten  aus  diese  Dinge  beurteilen,
sondern  muß  auch  das  berechtigte  Interesse  der  Familie  ins  Auge
fassen.  Mit  gesetzlichen  Vorschriften  kann  hier  wenig  eingegriffen
werden,  da  bei  der  Ungleichartigkeit  der  Verhältnisse  mehr  als.  ganz
allgemein  gehaltene  und  einer  sehr  verschiedenen  Einzelanwendung
fähige  Grundsätze  in  den  Gesetzen  nicht  festgelegt  werden  können.
Wichtiger  ist,  daß  beide  Teile  in  verständiger  Weise  nach  einem  billigen ­
  Ausgleich  ihrer  Interessen  suchen,  wie  es  ja  auch  tatsächlich  in
vielen  Haushaltungen  geschieht.  Im  ganzen  bietet  jedenfalls  das  gewerbliche ­
  Arbeitsverhältnis  mehr  Gelegenheit  und  Spielraum  zu  gesetzgeberischen ­
  Eingriffen  als  das  Dienstbotenverhältnis.
Bestehen  hiernach  wichtige  Unterschiede  zwischen  dem  gewerblichen ­
  Arbeitsverhältnis  und  dem  Dienstbotenverhältnis,  so  muß  man
auch  von  vornherein  darauf  verzichten,  beide  nach  denselben  Grundsätzen ­
  zu  behandeln  und  die  Dienstboten  einfach  dem  Hecht  zu  unterstellen, ­
  das  für  die  gewerblichen  Arbeiter  maßgebend  ist.  An  sich  ist
es  deshalb  berechtigt,  daß  für  die  Dienstboten  nicht  die  Gewerbeordnung, ­
  sondern  besondere,  in  den  Gesindeordnungen  niedergelegte
Rechtssätze  maßgebend  sind.  Bei  der  großen  Ungleichartigkeit  der
Verhältnisse  ist  es  auch  an  sich  nicht  zu  beanstanden,  daß  das  Gesinderecht ­
  nicht  so  einheitlich  gestaltet  ist,  wie  das  Gewerberecht,
sondern  den  Bedürfnissen  und  Gewohnheiten  engerer  Bezirke  angepaßt ­
  wird  und  in  beträchtlichem  Grade  auch  lokalen  Besonderheiten
Einfluß  gestattet.  Wenn  man  z.  B.  in  Österreich,  wo  einige  20  Gesindeordnungen ­
  bestehen,  oder  in  Deutschland,  wo  das  Gesinderecht  der
Landesgesetzgebung  Vorbehalten  ist  und  in  größeren  Staaten,  wie  in
Preußen,  auch  für  das  ganze  Land  keine  Einheitlichkeit  zeigt,  nach
neuerdings  gemachten  Vorschlägen  eine  einheitliche  Gesindeordnung
schaffen  wollte,  so  würde  sie  auf  einige  allgemein  anwendbare  Grundsätze ­
  beschränkt  und  deshalb  bezüglich  der  Einzelheiten  doch  durch
Vorschriften  für  engere  Bezirke  ergänzt  werden  müssen.  In  dem  Verlangen ­
  nach  einem  einheitlichen  Gesinderecht  schafft  sich  auch  weniger
die  Überzeugung  Bahn,  daß  überall  die  gleichen  Vorschriften  unentbehrlich ­
  sind,  als  das  Streben,  durch  gemeinsame  Vorschriften  modernen
Inhalts  die  V 7 eitergeltung  der  meist  schon  sehr  alten  und  zum  Teil
veralteten  Gesindeordnungen  zu  beseitigen.  In  der  Tat  sind  die  Gesindeordnungen ­
  vielfach  schon  vor  so  langer  Zeit  entstanden,  daß  eine
Revision  in  Frage  kommen  muß.  In  Österreich  und  Deutschland
stammen  sie  meist  aus  dem  Ende  des  18.  und  dem  Anfang  des  19.  Jahr-
        <pb n="519" />
        508  IV.  Teil.  Wolilfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

hunderts.  Die  neuerdings  mehrfach  besprochene  Gesindeordnung  in
Wien,  deren  Revision  1896  eingeleitet  wurde,  ist  vom  1.  Mai  1810  und
wurde  durch  Kundmachung  der  Stadthauptmannschaft  vom  30.  April
1851  ergänzt.  Die  preußische  Gesindeordnung  ist  am  8.  November  1810
erlassen.  Sie  gilt  in  den  Provinzen  Ost-  und  Westpreußen,  Posen,
Schlesien,  Pommern  —  ohne  Neuvorpommern  und  Rügen  —,  Brandenburg, ­
  Sachsen,  Westfalen  und  in  den  Kreisen  Essen,  Mühlheim  a.  d  Ruhr
und  Ruhrort.  In  den  übrigen  Teilen  Preußens  gelten  16  verschiedene
Gesiudeordnungen,  unter  denen  die  für  Neuvorpommern  und  Rügen
vom  11.  April  1845,  die  für  die  Rheinprovinz  vom  19.  August  1844
datiert.  Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  nimmt  in  seinen  Vorschriften
über  den  Dienstvertrag  (§  611  —  630)  auf  die  Besonderheiten  des  Gesindeverhältnisses ­
  nicht  Rücksicht,  wenn  auch  die  Bestimmungen  über
die  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommenen  Dienstverpflichteten
und  einige  allgemeine  Grundsätze  auf  die  Dienstboten  anwendbar  sind
und  nach  dem  Einführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  auch  angewendet ­
  werden  müssen.  Im  übrigen  bleibt  das  landesgesetzliche  Gesinderecht ­
  auf  Grund  des  Art.  95  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch ­
  unberührt.  Das  schließt  natürlich  die  Revision  der  geltenden  Gesindeordnungen ­
  nicht  aus.  In  verschiedenen  Staaten  ist  sie  schon  erfolgt.
So  ist  im  Königreich  Sachsen  am  31.  Mai  1898,  in  Mecklenburg  am  9.  April
1899,  in  Württemberg  am  28.  Juli  1899,  in  Sachsen-Weimar  am  11.  Oktober ­
  1899,  in  Meiningen  1901  eine  neue  Gesindeordnung  erlassen
worden.  In  Elsaß-Lothringen,  wo  bisher  eine  Gesindeordnung  nicht  bestand, ­
  ist  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli  1903,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse ­
  der  Dienstboten,  eine  Regelung  erfolgt,  die  sich  in  den  verschiedenen ­
  Beziehungen  den  im  übrigen  Deutschland  geltenden  Vorschriften ­
  nähert,  aber  auf  die  Übernahme  veralteter  Grundsätze  verzichtet. ­
  Soweit  das  Bedürfnis  nach  einer  Revision  der  Gesindeordnungen ­
  besteht,  würde  es  jedenfalls  eher  befriedigt  werden  können,
wenn  man  nicht  gleichzeitig  auf  eine  weitgehende  Vereinheitlichung
des  Gesinderechtes  hinarbeiten  würde.
Wiederholt  ist  in  der  jüngsten  Zeit  daran  Anstoß  genommen  worden, ­
  daß  das  durch  die  Gewerbeordnung  den  Arbeitern  gewährte  Koalitionsrecht ­
  den  Dienstboten  nicht  zustehe  und  daß  in  Preußen  die
Koalitionen  der  Dienstboten  durch  das  Gesetz  vom  24.  April  1854  mit
Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahre  bedroht  sei.  Wenn  man  auch  zugibt, ­
  daß  an  sich  den  Dienstboten  das  Recht,  sich  zu  koalieren,  nicht
zu  versagen  sei,  so  ist  doch  das  Koalitionsrecht  für  die  Dienstboten
lange  nicht  von  so  großer  praktischer  Bedeutung  wie  für  die  gewerblicher ­
  Arbeiter.  Zunächst  ist  es  bei  der  Vereinzelung,  in  der  die  Mehrzahl ­
  der  Dienstboten  arbeitet,  überhaupt  viel  schwerer,  ihr  Zusammentreten ­
  zu  gemeinsamen  Maßnahmen  herbeizuführen.  Auch  der  Um ­
        <pb n="520" />
        19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

509

stand,  daß  die  Dienstboten  überwiegend  weiblichen  Geschlechts  sind,
erschwert  an  und  für  sich  die  Durchführung  von  Koalitionen.  Wollten ­
  sich  z.  B.  die  weiblichen  Dienstboten  zur  gemeinsamen  Niederlegung ­
  der  Arbeit  verbinden,  so  müssen  sie  fast  ausnahmslos  entweder
in  ihre  eigenen  —  vielfach  auswärts  wohnenden  —  Familien  zurückkehren ­
  oder  sich  in  der  gewerblichen  Arbeit  Unterkommen  suchen.
Denn  daß  sie  längere  Zeit  in  größerer  Zahl  ohne  Arbeit  und  ohne
eigene  Wohnung  in  den  Städten  existieren  könnten,  ist  ausgeschlossen
und  würde  schon  aus  sittenpolizeilichen  Rücksichten  nicht  geduldet
werden  können.  Gehen  sie  aber  in  ihre  Familien  zurück  oder  finden
sie  gewerbliche  Beschäftigung,  so  ist  die  damit  eintretende  Zersplitterung ­
  der  Streikenden  geeignet,  der  Bewegung  Kraft  und  Bedeutung
zu  rauben.  Für  die  in  Fabriken  eingetretenen  Dienstboten  geht  alsdann ­
  überhaupt  das  Interesse  an  der  Bewegung  verloren.  Nur  unter
ganz  besonderen  Umständen  könnte  ein  Streik  der  Dienstboten  praktische ­
  Bedeutung  gewinnen.  Dazu  kommt,  daß  ein  erheblicher  Teil
der  Dienstboten  bei  einem  Streik  gar  nicht  interessiert  sein  würde.
Ihre  Lage  ist  vielfach  günstiger,  ihre  Arbeit  zwar  länger,  aber  vielfach ­
  weniger  anstrengend,  einseitig  und  ungesund  als  die  der  Arbeiterinnen ­
  in  gewerblichen  Betrieben,  und  gegenüber  ihren  Arbeitgebern
haben  sie  sich  trotz  der  einengenden  Bestimmungen  der  Gesindeordnungen
doch  nicht  selten  infolge  des  fast  allgemein  in  größeren  Städten  herrschenden ­
  Dienstbotenmangels  eine  Stellung  verschafft,  bei  der  nur  noch
in  äußerlicher  Beziehung  von  Unterordnung  und  Abhängigkeit  die
Rede  sein  kann.  Gewiß  müssen  sich  Dienstboten  oft  viel  gefallen
lassen;  aber  die  Dienstherrschaften  müssen  sich  oft  noch  viel  mehr
von  den  Dienstboten  gefallen  lassen.  Nur  eine  rein  theoretische  und
einseitige  Betrachtung  der  Dinge  kann  das  übersehen.  Was  kann
ein  Streik  unter  solchen  Umständen  den  beteiligten  Dienstboten  für
Vorteile  bringen?  Auch  die  Gewährung  voller  Koalitionsfreiheit  wird
deshalb  besondere  praktische  Bedeutung  nicht  haben.  Gerade  aus
dieser  Erwägung  heraus  würde  aber  auch  ein  Bedenken  gegen  die
Aufhebung  der  Beschränkungen  und  Strafbestimmungen  gegen  die
Dienstbotenkoalitionen  nicht  bestehen.  Die  ganze  Frage  wird  auf
beiden  Seiten  weit  überschätzt.
Auch  die  Bildung  dauernder  Koalitionen  der  Dienstboten  wird  erschwert ­
  sowohl  durch  den  häufigen  Stellenwechsel,  als  auch  durch  den
Umstand,  daß  viele  Dienstboten  durch  Heirat  aus  diesem  Beruf  wieder
ausscheiden.  Neuerdings  sind  in  Berlin  mehrere  Vereine  entstanden:
1899  der  Hilfsverein  für  weibliches  Hauspersonal,  der  Unterstützung
bei  längerer  unverschuldeter  Stellenlosigkeit,  Rechtsschutz  bei  Streitigkeiten, ­
  gute  Arbeitsbedingungen,  unentgeltlichen  Arbeitsnachweis,  Unterstützung ­
  und  Belehrung,  Darlehensgewährung,  Errichtung  eines
        <pb n="521" />
        510  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

Dienstbotenheims  und  Gründung  einer  Alterspensionskasse  anstrebt,
und  1900  ein  Verein  für  Dienstherrrschaften  und  Angestellte,  der  unentgeltlichen ­
  Stellennachweis,  Förderung  der  beruflichen  Ausbildung,  Errichtung ­
  einer  Hilfskasse,  Ausgleich  von  Streitigkeiten,  Rechtschutz,
Pflege  der  Geselligkeit  als  Ziel  verfolgt.  Für  die  höheren  Stufen  des
weiblichen  Hauspersonals,  das  sich  mit  den  Dienstboten  im  eigentlichen
Sinne  des  Wortes  durchaus  nicht  eins  fühlt,  ist  1894  ein  „Verein  der
Hausbeamtinnen“  entstanden,  der  sich  über  ganz  Deutschland  erstreckt.
Stellenvermittlung,  Einrichtungen  für  Berufsausbildung,  Ausdehnung  des
Invaliden-  und  Krankenversicherungsgesetzes  auf  die  Hausbeamtinnen,
Gründung  von  Hilfskassen  und  Heimstätten  sind  seine  Hauptziele.  Bei  den
beiden  zuletzt  genannten  Vereinen  steht  der  Gedanke  einer  gemeinsamen ­
  Arbeit  des  Hauspersonals  und  ihrer  Arbeitgeber  im  Vordergründe.
Auf  den  gleichen  Gedanken  stützen  sich  neuere  Bestrebungen  in  England.
Im  ganzen  ist  nach  dem  Gesagten  auch  in  bezug  auf  dauernde
Organisationen  nicht  viel  geschehen,  und  daran  wird  sich  wenig
ändern,  so  sehr  auch  in  den  letzten  Jahren  Versuche  gemacht  sind,
eine  besondere  Dienstbotenbewegung  hervorzurufen.  Das  meiste,  was
an  besonderen  Veranstaltungen  zur  Beseitigung  von  Mißständen  im
Dienstbotenwesen  geschehen  ist,  ging  von  humanitären  Organisationen
zum  Teil  auf  konfessioneller  Grundlage  aus.
§  2.  Arbeitsgelegenheit  und  Arbeitsverhältnis.  An  Arbeitsgelegenheit ­
  für  häusliche  Dienstboten  fehlt  es  an  sich  namentlich  in  größeren
Orten  durchaus  nicht.  Aber  der  häufige  Stellenwechsel,  wie  er  aus
den  unvermeidlichen  Reibungen  im  Haushalt  und  sonstigen  persönlichen ­
  oder  sachlichen  Gründen  hervorgeht,  macht  für  die  Dienstboten
die  Benutzung  von  Vermittlungsstellen  ebenso  wie  für  die  Dienstherrschaften ­
  nötig.  Der  Schwerpunkt  dieser  Vermittlung  lag  und  liegt
fast  überall  in  der  Hand  gewerbsmäßiger  Stellenvermittler.  Für  sie
gilt  im  wesentlichen  das  in  Kap.  6  §  4  Gesagte.  Um  den  zu  Tage
getretenen,  zum  Teil  bedenklichen  Mißständen  entgegenarbeiten  zu
können,  hat  das  bereits  erwähnte  französische  Stellenvermittlungsgesetz ­
  vom  14.  März  1904,  das  sich  auch  auf  die  Gesindevermittler  —
mit  Ausnahme  der  Ammenvermittlungsbureaus  —  erstreckt,  denBehörden
das  Recht  zur  Aufhebung  der  gewerblichen  Stellenvermittlungsbureaus
gegen  Entschädigung  gegeben  und  den  kommunalen  Arbeitsnachweis
in  den  Vordergrund  gerückt.  In  Deutschland  hatten  die  älteren  Gesindeordnungen ­
  den  Betrieb  des  „Gesindemäkelns“  von  obrigkeitlicher
Erlaubnis  abhängig  gemacht  und  den  Gesindemäklern  bestimmte  Verpflichtungen ­
  auferlegt.  Die  deutsche  Gewerbeordnung  von  1869  hatte
das  Geschäft  der  Gesindevermieter  denjenigen  Gewerben  zugerechnet,
deren  Betrieb  bestimmten  Kontrollen  unterworfen  und  unter  bestimmten
Voraussetzungen  untersagt  werden  kann.  Durch  die  Novelle  vom
        <pb n="522" />
        19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

511

30.  Juni  1900  zur  Gewerbeordnung'  ist  das  Geschäft  der  Gesindevermieter ­
  wieder  den  konzessionspflichtigen  Gewerben  zugeteilt.  Es
gelten  sonach  die  gleichen  Grundsätze,  wie  für  die  Stellenvermittler
überhaupt  nach  der  Gewerbeordnung.  Die  Einzelheiten  sind  bereits
in  Kap.  6  §  4  dargestellt.  Für  den  Geschäftsbetrieb  im  einzelnen
sind  bestimmte  Vorschriften  der  zuständigen  Landesbehörden  maßgebend. ­
  Die  auf  Grund  §  38  GO.  erlassenen  Vorschriften  des  preußischen ­
  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  und  in  anderen  deutschen
Staaten  sind  ebenfalls  schon  in  Kap.  6  §  4  besprochen.  Sie  bezeichnen
eine  Keihe  von  Verpflichtungen,  denen  diese  Personen  entsprechen
müssen,  in  bezug  auf  Bücherführung,  Forderung  und  Rückzahlung  von
Vermittlungsgebühren,  Aushändigung  der  Gesindebücher,  Erkundigung
nach  den  Verhältnissen  der  Dienstherrschaft  und  der  Dienstboten  usw.
Die  Arbeitsvermittlung  für  Gesinde  wird  weiterhin  von  den  schon
erwähnten  Dienstboten-  und  Dienstherrschaften  vereinen  und  zum  Teil
auch  von  den  in  Kap.  6  §  4  besprochenen  kommunalen  und  sonstigen
Arbeitsnachweisen  betrieben  und  dadurch  bis  zu  gewissem  Grade  der
gewerbsmäßigen  Ausnutzung  entzogen.
Die  Eingehung  und  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  und  die
Leistungen  und  Führung  des  Dienstboten  werden  durch  besondere
Dienstbücher  kontrolliert.  Die  Einrichtung  der  Dienstbücher  ist  in
Preußen  durch  Verordnung  vom  29.  September  1846  —  abgeändert
durch  Gesetz  vom  21.  Februar  1872  —  obligatorisch  gemacht  und
findet  sich  in  ähnlicher  Weise  in  sonstigen  älteren  und  neueren  Vorschriften. ­
  Das  Dienstbuch  wird  von  der  Polizeibehörde  ausgestellt
und  muß  u.  a.  enthalten  den  Tag  des  Eintritts  und  Austritts,  den
Grund  des  Austritts,  das  Zeugnis  der  Herrschaft.  Das  Buch  ist  beim
Dienstantritt  der  Herrschaft  vorzulegen.  Auf  die  Verweigerung  der
Vorlegung,  aber  auch  auf  die  Annahme  eines  Dienstboten  ohne  Dienstbuch ­
  sind  in  verschiedenen  Gebieten  Strafen  gesetzt.  Die  Einrichtung
der  Dienstbücher  hat  vielfach  bei  Dienstboten  und  bei  Schriftstellern
und  Politikern,  die  sich  neuerdings  mit  deren  Verhältnissen  befaßt
haben,  Anstoß  erregt,  und  es  ist  deshalb  deren  Abschaffung  unter  Einführung ­
  besonderer  Zeugnisse  verlangt  worden.  Wenn  zur  Begründung ­
  dieses  Verlangens  darauf  hingewiesen  ist,  daß  die  Angaben,  besonders ­
  die  Zeugnisse  in  den  Dienstbüchern  für  die  Dienstherrschaften
wenig  Bedeutung  hätten,  so  würde  dasselbe  auch  von  den  besonderen
Zeugnissen  zu  sagen  sein.  In  der  Tat  fehlt  es  nicht  an  Beispielen
dafür,  daß  die  Zeugnisse  in  den  Dienstbüchern  eine  zutreffende  Beurteilung ­
  des  Dienstboten  nicht  ermöglichen,  weil  sie  sich  entweder
in  üblichen  und  oft  gedankenlos  wiederholten  ganz  allgemeinen  Wendungen ­
  bewegen  oder  weil  sie  zu  sehr  auf  die  besonderen  Verhältnisse
und  Bedürfnisse  der  das  Zeugnis  erteilenden  Herrschaft  zugeschnitten
        <pb n="523" />
        512  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

sind.  Gleichwohl  sehen  viele  Arbeitgeber  in  den  Dienstbüchern  ein
Mittel,  sich  von  dem  Vorleben  der  anzunehmenden  Dienstboten  eine
gewisse  Kenntnis  zu  verschaffen  und  gegebenenfalls  die  Stellen  ausfindig ­
  zu  machen,  bei  denen  nähere  Erkundigungen  eingezogen  werden
können.  Daß  die  Dienstherrschaft  sich  über  Charakter,  Zuverlässigkeit ­
  und  Leistungsfähigkeit  des  anzunehmenden  Dienstboten  Kenntnis
zu  verschaffen  sucht,  ist  begreiflich.  Muß  sie  doch  ihre  Einrichtung
dem  Dienstboten  anvertrauen,  einen  wesentlichen  Teil  ihres  häuslichen
Behagens  von  dem  zuverlässigen  und  sachgemäßen  Vorgehen  des  Dienstboten ­
  erwarten,  ihn  an  der  Aufsicht  über  die  Kinder  beteiligen,  kurz
ihm  ein  sehr  weitgehendes  Vertrauen  schenken  und  zwar  in  vielen
Fällen  ein  größeres,  als  der  Dienstbote  der  Herrschaft  zu  schenken
nötig  hat.  Da  muß  man  wissen,  mit  wem  man  es  zu  tun  hat.  Unter
diesem  Gesichtspunkte  sind  die  Dienstbücher  nicht  ganz  wertlos,  und
das  erklärt  es,  weshalb  auch  neuere  Gesindeordnungen  an  den  Dienstbüchern ­
  an  sich  festzuhalten.  Dagegen  könnte  in  Erwägung  kommen,
ob  die  Pflicht  der  Herrschaft  zur  Eintragung  eines  Zeugnisses  in  das
Dienstbuch  und  die  Verpflichtung  des  Dienstboten,  sich  das  Zeugnis
eintragen  zu  lassen,  bestehen  bleiben  muß.  Mehrfach  ist  die  Gesetzgebung ­
  davon  schon  abgegangen.  Nach  der  sächsischen  Gesindeordnung ­
  vom  31.  Mai  1898  ist  das  Zeugnis  nur  auf  Wunsch  des  Dienstboten ­
  einzutragen.  Ebenso  ist  es  in  Bayern.  Die  württembergische
Gesindeordnung  vom  28.  Juli  1899  schließt  sich  der  Fassung  der  Gewerbeordnung ­
  §  113  an  und  bestimmt  deshalb:  „Bei  seinem  Austritt
kann  der  Dienstbote  von  seiner  bisherigen  Dienstherrschaft  ein  schriftliches ­
  Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer  seiner  Beschäftigung  fordern.
Das  Zeugnis  ist  auf  Verlangen  des  Dienstboten  auch  auf  die  Leistungen
und  das  Verhalten  im  Dienst  zu  erstrecken.“  Die  Gesindeordnung  für
Elsaß-Lothringen  vom  26.  Juli  1903  verpflichtet  die  Dienstherrschaft  nur
zur  Eintragung  einer  unterschriebenen  Bescheinigung  über  Art  und  Dauer
der  Beschäftigung  der  Dienstboten,  verbietet  aber  die  Eintragung  von
Merkmalen,  die  bestimmt  sind,  den  Inhaber  des  Dienstbuches  in  einer  aus
dem  Wortlaut  der  Eintragung  nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.
Nach  der  neuen  Gesindeordnung  für  Meiningen  1901  hat  der  Dienstbote ­
  das  Recht,  ein  Zeugnis  über  Leistung  und  Führung  zu  fordern.
Noch  anders  geht  die  mecklenburgische  Gesindeordnung  vom
9.  April  1899  vor.  Hiernach  sind  in  das  Dienstbuch  Name,  Stand
und  Wohnort  der  Herrschaft,  Datum  des  Ein-  und  Austritts  und  Beglaubigungsvermerk ­
  von  der  Polizeibehörde  einzutragen.  Die  Dienstherrschaft ­
  hat  nichts  einzutragen  und  wird  bei  Übertretungen,  z.  B.
bei  Eintragung  eines  Zeugnisses  oder  eines  Merkmals  zur  günstigen
oder  ungünstigen  Kennzeichnung  des  Dienstboten,  mit  Geldstrafe  bis
zu  60  M.,  eventuell  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.
        <pb n="524" />
        19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

513

Der  gemeinsame  Grundgedanke  dieser  Bestimmungen  ist  die  Beseitigung ­
  des  Zwangs  zur  Zeugniseintragung.  Er  wird  ersetzt  durch
das  Recht  des  Dienstboten,  ein  Zeugnis  zu  fordern,  das  aber  in
Mecklenburg  nicht  in  das  Dienstbuch  eingetragen  werden  darf.  Auf
die  sonstigen  Kontrollmittel,  die  das  Dienstbuch  bietet,  verzichten  auch
diese  neueren  Gesindeordnungen  nicht.
Nach  den  älteren  Gesindeordnungen  hatte  die  Dienstherrschaft
vielfach  ein  Züchtigungsrecht.  Durch  Art.  95  Abs.  3  des  Einführungsgesetzes ­
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  ist  das  Züchtigungsrecht  ausdrücklich ­
  beseitigt.  Für  Tadel  und  Scheltworte,  d.  h.  für  einfache
Beleidigungen,  hat  das  Gesinde,  wenn  es  durch  ungebührliches  Betragen ­
  die  Herrschaft  zum  Zorn  gereizt  hat,  keine  gerichtliche  Genugtuung ­
  zu  fordern.
Das  Dienstverhältnis  wird  normalerweise  durch  Kündigung  mit
einer  für  beide  Teile  gleichen  Kündigungsfrist  aufgehoben.  Nach  der
preußischen  Gesindeordnung  ist  bei  städtischem  Gesinde  die  Kündigungsfrist ­
  6  Wochen,  wenn  nichts  anderes  bei  der  Vermietung  ausdrücklich ­
  vereinbart  ist.  Die  eisaß  -  lothringische  Gesindeordnung
vom  26.  Juli  1903  schreibt  eine  Kündigungsfrist  von  4  Wochen  vor
und  gestattet  mit  dieser  Frist  die  Kündigung  für  den  Schluß  des
Kalendervierteljahres  bei  städtischem,  auf  unbestimmte  Zeit  und  mit
einer  nach  Vierteljahren  bemessenen  Vergütung  gemieteten  Gesinde.
Der  §  624  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  über  die  nach  5  Jahren  mit
6  monatlicher  Frist  zulässige  Kündigung  eines  für  mehr  als  5  Jahre
eingegangenen  Dienstverhältnisses  gilt  nach  Art.  95  Abs.  1  des  Einführungsgesetzes
  auch  für  Dienstboten,  dürfte  aber  für  diese  keine  besondere ­
  Bedeutung  haben.  Daß  ohne  Kündigung  beim  Vorliegen  „wichtiger ­
  Gründe“  die  Aufhebung  des  Dienstverhältnisses  von  beiden  Seiten
erfolgen  kann,  .sagen  die  älteren  Gesindeordnungen  nicht.  Sie  führen
vielmehr,  der  damaligen  Neigung  zur  Kasuistik  folgend,  nur  die  einzelnen
Gründe  an,  die  zur  Aufhebung  des  Verhältnisses  ohne  Kündigung  berechtigen. ­
  Dabei  geben  sie  der  Dienstherrschaft  eine  reichere  Auswahl
von  Gründen  als  dem  Dienstboten.  Von  dieser  —  nicht  ohne  Grund
beanstandeten  —  Übung  gehen  neuere  Gesindeordnungen  ab.  Als
ein  beachtenswertes  Beispiel  des  neueren  Vorgehens  können  die  einschlägigen ­
  Bestimmungen  der  eisaß-lothringischen  Gesindeordnnng
vom  26.  Juli  1903  gelten.  Hier  wird  zunächst  in  §  4  beiden  Teilen
das  Recht  gegeben,  das  Verhältnis  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist ­
  zu  kündigen,  „wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt“.  Beispiele
solcher  wichtigen  Gründe,  „sofern  nicht  besondere  Umstände  eine
andere  Beurteilung  rechtfertigen“,  führt  §  5  für  die  Dienstherrschaft
und  §  6  für  die  Dienstboten  an.  Für  die  Dienstherrschaft  werden  genannt:
1.  Verweigerung  oder  erhebliche  Verzögerung  des  Dienstantritts
van  der  Borght,  Grundz.  d.  Sozialpolitik,  33
        <pb n="525" />
        514  IV.  Teil.  Wolilfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

ohne  rechtfertigenden  Grund,  unbefugtes  Verlassen  des  Dienstes,  beharrliche ­
  Weigerung,  den  Verpflichtungen  nachzukommen.
2.  Unfähigkeit  des  Dienstboten  zur  Leistung  der  übernommenen
Dienste  oder  Verhinderung  an  ihrer  Leistung  durch  anhaltende  Krankheit ­
  oder  durch  längere  Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit.
3.  Liederlicher  Lebenswandel,  insbesondere  Trunksucht,  ferner
Untreue,  Unehrlichkeit,  Tätlichkeiten  oder  grobe  Ehrverletzungen
gegen  die  Dienstherrschaft,  ihren  Vertreter  oder  ihre  Angehörigen.
4.  Schwangerschaft  eines  unverheirateten  Dienstboten.
Als  wichtige  Kündigungsgründe  für  den  Dienstboten  werden  —
beispielsweise  —  angeführt:
1.  Vertragswidrige  Verweigerung  der  Annahme  des  Dienstboten
oder  dessen  Entlassung  vor  Ablauf  der  Dienstzeit.
2.  Eintritt  der  Unfähigkeit  des  Dienstboten  zur  Fortsetzung
seiner  Dienste.
3.  Verheiratung  eines  weiblichen  Dienstboten.
4.  Nichtgewährung  oder  Verweigerung  des  Lohnes  oder  gebührenden ­
  Unterhaltes  oder  der  durch  §  618  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  begründeten  Verpflichtungen  zur  Sorge  für  Gesundheitsmäßigkeit ­
  der  Räume,  Vorrichtungen,  Gerätschaften  usw.
5.  Tätlichkeiten,  grobe  Ehrverletzungen  oder  unsittliche  Zumutungen ­
  gegen  den  Dienstboten  seitens  der  Herrschaft  oder  Unterlassung ­
  des  Schutzes  gegen  solche  Handlungen  anderer,  die  im  Hause
Zutritt  haben.
Diese  Regelung  darf  als  ein  billiger  Ausgleich  der  Interessen  angesehen ­
  werden  und  verdient  Nachahmung.  Nach  älteren  Gesindeordnungen ­
  wird  der  Vertragsbruch  des  Gesindes  —  abgesehen  von
der  praktisch  ziemlich  wirkungslosen  zwangsweisen  Zurückführung
in  den  Dienst  durch  die  Polizeiorgane  auf  Verlangen  der  Herrschaft
—  mit  Strafe  bedroht.  Nach  der  rheinischen  Gesindeordnung  vom
19.  August  1844  z.  B.  tritt  Polizeistrafe  von  3—15  M.,  nach  dem
preußischen  Gesetze  vom  24.  April  1854  Geldstrafe  bis  zu  15  M.  oder
Haft  bis  zu  3  Tagen  ein.  Gleiche  Strafen  sind  für  den  Vertragsbrüchigen
Arbeitgeber  nicht  vorgesehen.  Der  in  Kap.  9  §  3  erwähnte  preußische ­
  Gesetzentwurf  vom  Mai  1904  sieht  empfindliche  Strafen  für  die
Verleitung  zum  Vertragsbruch,  für  die  Annahme  Vertragsbrüchiger
Dienstboten  usw.  vor.  Auch  die  neue  Gesindeordnung  für  das  Herzogtum ­
  Meiningen  von  1901  bestraft  nur  bei  Dienstboten  den  Vertragsbruch ­
  mit  20  M.  oder  entsprechender  Haft.  Die  Dienstherrschaft  wird
nicht  für  den  eigenen  Vertragsbruch,  sondern  nur  für  die  Verleitung
von  Dienstboten  zum  Vertragsbruch  und  für  die  Annahme  von  Dienstboten, ­
  deren  anderweitige  Vermietung  ihr  bekannt  ist,  mit  Strafe  bis
150  M.  bedroht.  Der  heute  überwiegend  vertretenen  Auffassung  ent ­
        <pb n="526" />
        19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

515

spricht  jedenfalls  die  einseitige  Bestrafung  der  Dienstboten  für  den
Fall  des  Vertragsbruches  nicht.  Meist  wird  aber  überhaupt  die  strafrechtliche ­
  Ahndung  des  Vertragsbruches  bekämpft.  Die  mehrfach  erwähnte ­
  neue  Gesindeordnung  für  Elsaß-Lothringen  trägt  dieser  Anschauung ­
  Rechnung  und  bedroht  nicht  den  Vertragsbruch,  sondern  die
Verleitung  dazu  seitens  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler
oder  ihrer  Auftraggeber  mit  Geldstrafe  bis  zu  50  M.  oder  Haft  bis
zu  14  Tagen.  Dieses  Verfahren  dürfte  vielseitige  Billigung  finden.
Mit  dem  Vorstehenden  sind  die  wichtigsten  Beschwerdepunkte  bezüglich ­
  des  Arbeitsverhältnisses  der  Dienstboten  besprochen.  Andere
Umstände  von  geringerer  Bedeutung  können  übergangen  werden.
§  3.  Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  Die  Streitigkeiten
aus  dem  Gesindeverhältnis  werden  zum  guten  Teil  von  den  Polizeibehörden ­
  entschieden.  Der  innere  Grund  dafür  ist  das  Streben,  eine
möglichst  schnelle  Entscheidung  herbeizuführen.  Da  die  Polizeibehörden ­
  diesem  Bedürfnis  eher  entsprechen  können,  sind  ihnen  in
Preußen  manche  Angelegenheiten  unter  Ausschluß  der  Gerichte  zur
alleinigen  Entscheidung  überwiesen,  während  sie  bei  anderen  wichtigeren
Angelegenheiten  nur  vorläufige  Entscheidungen  zu  treffen  haben,  sodaß
hier  endgültig  die  ordentlichen  Gerichte  entscheiden.  Der  alleinigen
oder  der  vorläufigen  Entscheidung  der  Polizeibehörden  unterliegen  nur
solche  Angelegenheiten,  bei  denen  ein  öffentliches  Interesse  vorherrscht
oder  doch  mitbeteiligt  ist.  Rein  privatrechtliche  Streitigkeiten  hat  der
Richter  allein  zu  entscheiden.  Zuständig  sind  hierfür  als  erste  Instanz
die  Amtsgerichte  für  die  während  des  Dienstverhältnisses  entstandenen
Streitigkeiten  ohne  Rücksicht  auf  den  W  ert  des  Streitgegenstandes.  Für
andere  Streitigkeiten  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  kommen,  wenn
der  Wert  des  Streitgegenstandes  300  M.  nicht  übersteigt,  ebenfalls  die
Amtsgerichte,  bei  höherem  Wert  die  Landgerichte  als  erste  Instanz
in  Betracht.  Als  zweite  Instanz  erscheinen  gegenüber  amtsgerichtlichen ­
  Entscheidungen  die  Landgerichte,  gegenüber  landgerichtlichen
die  Oberlandesgerichte.  Gegen  die  Urteile  der  letzteren  ist  bei  Streitobjekten ­
  von  mehr  als  1500  M.  Revision  beim  Reichsgericht  zulässig.
Die  Sreitigkeiten  zwischen  Herrschaft  und  Gesinde  hinsichtlich  des
Dienstverhältnisses  sind  Feriensachen.  In  strafrechtlichen  Fragen
kommen  gewisse  Fälle  vor  die  Polizeiorgane,  gegen  deren  Strafverfügung ­
  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen  werden  kann.
Dieser  Regelung  gegenüber  erscheint  die  in  der  älteren  Wiener
Gesindeordnung  vorgesehene  ohne  Frage  als  ungünstiger.  Dort  hatte
die  Polizeibehörde  bei  Streitigkeiten  zwischen  Gesinde  und  Herrschaft
unter  Ausschluß  des  Rechtsweges  zu  entscheiden.  Berufung  an  die
vorgeordnete  Verwaltungsbehörde  war  zulässig.  Aber  bei  mutwilliger
oder  sonst  nur  auf  Verzögerung  abzielender  Beschwerde  hatte  die
33*
        <pb n="527" />
        516  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

Dienstherrschaft  eine  Strafe  von  5—25  Gulden,  der  Dienstbote  eine
doppelt  so  hohe  Strafe  zu  gewärtigen.  Die  1896  eingeleitete  Revision
dieser  aus  dem  Jahre  1810  stammenden  Regelung  wollte  den  Polizeiorganen ­
  die  Entscheidung  der  während  des  Dienstes  oder  spätestens
30  Tage  nach  dessen  Beendigung  anhängig  gemachten  Streitigkeiten  unter
Aufhebung  der  erwähnten  Strafe  für  mutwillige  Beschwerden  usw.  übertragen, ­
  die  übrigen  Streitfälle  aber  den  ordentlichen  Gerichten  übertragen.
Gegen  die  vorerwähnte  preußische  Regelung  ist  mehrfach  Einspruch ­
  erhoben  worden.  Man  verlangte,  daß  die  Streitigkeiten  aus
dem  Dienstverhältnis  den  Gewerbegerichten  unterstellt  würden.  Aus
Anlaß  einer  Petition  über  die  Dienstbotenfrage  hat  gegen  Ende  1902
die  Petitionskommission  des  Reichstags  jenes  Verlangen  besprochen
und  abgelehnt,  weil  die  hauswirtschaftliche  Tätigkeit  kein  Gewerbebetrieb ­
  und  die  Dienstboten  keine  gewerblichen  Arbeiter  seien.
Da  das  Gewerbegerichtsgesetz  sich  nur  auf  die  in  Titel  VII  der  Gewerbeordnung ­
  genannten  Personen  bezieht,  kann  zur  Zeit  jedenfalls  von
einer  Erledigung  der  Streitigkeiten  zwischen  häuslichen  Dienstboten  und
ihren  Arbeitgebern  vor  den  Gewerbegerichten  keine  Rede  sein.  Eine
Änderung  nach  dieser  Richtung  empfiehlt  sich  nicht.  Bei  den  Streitigkeiten ­
  aus  dem  gewerblichen  Arbeitsverhältnis  ist  das  Bedürfnis  nach
der  Beurteilung  durch  fachkundige  Richter  groß  genug,  um  eine  Sonderrechtsprechung ­
  durch  Sachverständige  zu  rechtfertigen.  Die  Streitigkeiten ­
  aus  dem  Gesindeverhältnis  dagegen  gehören  dem  allgemeinen
bürgerlichen  Leben  an.  Jeder  Richter,  der  einen  eigenen  Hausstand
hat,  kann  durchaus  als  sachverständiger  Beurteiler  der  dem  Gesindeverhältnis ­
  entspringenden  Streitigkeiten  gelten.  Besonderer  Fachmänner
bedarf  es  dabei  nicht.  Soweit  ein  Bedürfnis  nach  Verbilligung  und
Beschleunigung  des  gerichtlichen  Verfahrens  besteht,  kann  es  nur  bei
dessen  allgemeiner  Revision  berücksichtigt  werden.  Da  die  betreffenden
Streitigkeiten  Feriensachen  sind,  genießen  sie  bereits  einen  Vorzug  vor
manchen  anderen.  Für  die  kleineren  und  schnell  zu  erledigenden
Streitigkeiten  hat  sich  im  allgemeinen  die  Entscheidung  durch  die  Polizeiorgane ­
  bewährt,  und  man  sollte  daran  nicht  deshalb  grundsätzlich  ändern,
um  der  unberechtigten  Abneigung  der  Dienstboten  vor  der  Anrufung
der  Polizeibehörden  nachzugeben.  Daß  in  Einzelheiten  die  eine  oder
andere  Verbesserung  des  bestehenden  Verfahrens  möglich  ist,  soll  deshalb ­
  nicht  in  Abrede  gestellt  werden.
§  4.  Dienstbotenversicherung.  Einer  gewissen  Fürsorge  im  Krankheitsfall ­
  haben  sich  die  häuslichen  Dienstboten  schon  nach  den  älteren
Gesindeordnungen  zu  erfreuen  gehabt.  Sie  ergab  sich  von  selbst  aus
der  Aufnahme  der  Dienstboten  in  die  häusliche  Gemeinschaft.  Die
preußische  Gesindeordnung  von  1810  z.  B.  verpflichtete  die  Herrschaft,
für  Kur  und  Verpflegung  des  durch  den  Dienst  oder  bei  dessen  Ge-
        <pb n="528" />
        18.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

517

legenheit  erkrankten  Dienstboten  zu  sorgen,  ohne  dafür  am  Lohn  etwas
abziehen  zu  können.  In  anderen  Fällen  bestand  die  gleiche  Verpflichtung ­
  nur  insoweit,  als  der  Dienstbote  in  der  Nähe  keine  Verwandten ­
  hatte,  die  sich  seiner  anzunehmen  imstande  und  gesetzlich  verpflichtet ­
  waren.  Weigerten  sich  diese,  so  mußte  die  Herrschaft  bis
zum  Austrag  der  Sache  mit  Vorbehalt  ihres  Hechtes  einspringen.  Bei
Überführung  in  ein  Krankenhaus,  die  sich  der  Dienstbote  gefallen  lassen
mußte,  konnte  die  Dienstherrschaft  von  dem  für  die  Dauer  der  Krankenhausbehandlung ­
  fälligen  Lohn  die  Kurkosten  abziehen.  Über  die  Dienstzeit ­
  hinaus  dauerte  die  Verpflichtung  der  Herrschaft  nicht  usw.  War
der  Dienstbote  ohne  sein  grobes  Verschulden  durch  Mißhandlungen
seitens  der  Herrschaft  an  seiner  Gesundheit  geschädigt,  so  konnte  er
vollständige  Schadloshaltung  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften ­
  fordern,  Nach  der  rheinischen  Gesindeordnung  hatte  die  Herrschaft ­
  bei  den  von  ihr  verschuldeten  Krankheiten  für  Kur  und  Verpflegung ­
  des  Dienstboten  auch  über  die  Dienstzeit  hinaus  ohne  Lohnkürzung ­
  zu  sorgen,  bei  anderen  unverschuldeten  Krankheiten  nur  bis
zum  Ende  der  Dienstzeit,  längstens  vier  Wochen  usw.
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  hat  dem  Dienstherrn  nicht  nur  durch
§  618  die  schon  erwähnte  Pflicht  zur  Fürsorge  für  die  Gesundheitsmäßigkeit ­
  der  Räume  usw.  auferlegt,  sondern  ihn  in  §  617  auch  verpflichtet, ­
  dem  in  die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommenen  Dienstverpflichteten ­
  im  Falle  der  Erkrankung  bis  zur  Beendigung  des  Dienstverhältnisses, ­
  längstens  6  Wochen,  die  erforderliche  Behandlung  und
Verpflegung  zu  gewähren,  sofern  nicht  die  Krankheit  vorsätzlich  oder
durch  grobe  Fahrlässigkeit  herbeigeführt  ist.  Der  Verpflichtung  kann
durch  Aufnahme  in  ein  Krankenhaus  genügt  werden;  die  Kosten  können ­
  auf  den  für  die  Zeit  der  Erkrankung  geschuldeten  Lohn  angerechnet ­
  werden.  Wird  wegen  der  Krankheit  vom  Arbeitgeber  gekündigt,
so  bleibt  die  dadurch  herbeigeführte  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
außer  Betracht,  Die  Verpflichtung  tritt  nicht  ein,  wenn  für  Verpflegung
und  ärztliche  Behandlung  durch  Versicherung  oder  durch  eine  Einrichtung ­
  der  öffentlichen  Krankenpflege  gesorgt  ist.  Die  aus  §  617  und
618  erwachsenden  Ansprüche  des  Dienstverpflichteten  können  nach
§  619  nicht  im  voraus  durch  Vertrag  aufgehoben  und  beschränkt  werden.
Die  §§  617—619  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  gelten  nach  Art.  95
Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  auch  für  Dienstboten,  die  des  §  617
aber  nur  soweit,  als  die  Landesgesetze  den  Dienstboteu  nicht  weitergehende ­
  Ansprüche  gewähren.
Ist  hierdurch  auch  eine  gewisse  Sicherstellung  erreicht,  so  bleibt
sie  doch  hinter  einer  wirklichen  Versicherung  zurück.  Die  reichsgesetzliche ­
  Krankenversicherung  berücksichtigt  die  häuslichen  Dienstboten ­
  als  solche  nur  insofern,  als  sie  —  §  4  Abs.  2  —  den  Dienstboten
        <pb n="529" />
        518  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

das  Recht  gibt,  sich  an  der  Gemeindekrankenversicherung  auf  eigene
Kosten  zu  beteiligen.  Mehrfach  haben  aber  Landesgesetze  eine  Krankenversicherungspflicht ­
  der  Dienstboten  geschaffen  oder  deren  Einführung
ermöglicht.  Die  bayrische,  auf  dem  Gesetz  vom  29.  April  1869  und
dessen  späteren  Ergänzungen  beruhende  „Krankenhilfe“  gewährt  u.  a.
auch  den  Dienstboten  durch  Vermittlung  der  Dienstgemeinde  ärztlichen
Beistand  und  Heilmittel,  wofür  die  Gemeinde  einen  regelmäßigen  Wochenbeitrag ­
  von  15  Pfennig  erheben  kann.  Die  württembergische  „Krankenversicherung“ ­
  —  Gesetz  vom  16.  Dezember  1888  —  ist  für  Dienstboten
obligatorisch;  sie  gewährt  für  längstens  13  Wochen  ärztliche  Behandlung ­
  und  kleine  Heilmittel  und  verpflegt  die  erwerbsunfähigen  Erkrankten ­
  in  Krankenhäusern.  Statt  der  letzteren  Verpflegung  kann
ein  Verpflegungsgeld  gegeben  werden.  Im  Königreich  Sachsen  läßt
das  Gesetz  vom  22.  März  1888  eine  obligatorische  Dienstbotenkrankenversicherung ­
  durch  Ortsstatut  zu.  In  Baden  kann  das  Gleiche  nach
dem  Gesetz  vom  24.  März  1888  durch  statutarische  Bestimmung  einer
Gemeinde  oder  des  Bezirksrates  geschehen.  Durch  Gesetz  vom  7.  Juli  1892
ist  dann  die  obligatorische  Krankenversicherung  für  alle  Dienstboten
eingeführt  worden.  In  Sachsen-Weimar  hat  die  Gesindeordnung  vom
11.  Oktober  1899  bestimmt,  daß  alle  Dienstboten  nach  Maßgabe  des
Krankenversicherungsgesetzes  gegen  Krankheit  zu  versichern  sind.
Ausgeschlossen  sind  nur  solche  Orte,  in  denen  eine  vom  Ministerium
als  gleichwertig  mit  der  reichsgesetzlichen  Fürsorge  anerkannte  Versicherung ­
  oder  öffentliche  Krankenpflege  für  Verpflegung  und  ärztliche
Behandlung  der  Dienstboten  auf  13  Wochen  besteht.  Hamburg  hat
seit  1890  eine  obligatorische  Krankenversicherung  der  Dienstboten,  die
im  Jahre  1899  umgestaltet  worden  ist  usw.
Es  ist  mithin  schon  manches  zur  Einführung  der  obligatorischen
Dienstbotenkrankenversicherung  geschehen,  und  man  darf  annehmen,  daß
die  Landesgesetzgebung  auch  in  anderen  deutschen  Staaten  noch  in
gleicher  Richtung  tätig  sein  wird.  Eine  öffentlichrechtliche  Unfallversicherung ­
  der  häuslichen  Dienstboten  besteht  dagegen  noch  nicht.  Die  Unfallversicherungsgesetze ­
  nehmen  auf  häusliche  Dienste  nur  insoweit  Bezug,
als  sie  von  den  versicherungspflichtigen  Arbeitern  usw.  des  Betriebes
neben  ihrer  Betriebsarbeit  verrichtet  werden  auf  Grund  entsprechender
Anordnung  des  Arbeitgebers  oder  seines  Beauftragten.  Außerdem  kann
auf  Grund  des  Statuts  für  die  Dienstboten,  welche  die  Betriebsstätte
besuchen  oder  auf  ihr  verkehren,  eine  Versicherung  gegen  Betriebsunfälle ­
  herbeigeführt  werden.  Daß  die  Dienstboten  bei  Unfällen  im
häuslichen  Dienst  nicht  der  reichsgesetzlichen  Versicherung  unterliegen,
sondern  sich  gegebenenfalls  auf  Grund  der  allgemeinen  Haftpflichtbestimmungen ­
  eine  Schadloshaltung  suchen  müssen,  erklärt  sich  daraus,
daß  die  reichsgesetzliche  Unfallversicherung  nur  mit  den  Betriebsun ­
        <pb n="530" />
        19.  Kapitel.  Die  Dienstboten.

519

fällen  zu  tun  hat.  Der  Betriebsgefahr  im  Sinne  der  Unfallversicherungsgesetze ­
  unterliegen  die  häuslichen  Dienstboten  als  solche  nicht.  Für
sie  kommt  nur  die  Unfallgefahr  des  allgemeinen  bürgerlichen  Lebens
in  Betracht,  und  für  diese  Gefahr  sind  auch  die  Arbeiter  nicht  versichert. ­

Anders  ist  es  bei  der  Invaliden-  und  Altersversicherung.  Ihr  sind
die  Dienstboten  schlechthin  nach  der  deutschen  Gesetzgebung  unterstellt ­
  und  erlangen  dadurch  eine  Rente  in  derselben  Höhe,  wie  die  der
gleichen  Lohnklasse  angehörigen  Arbeiter.  Hier  handelt  es  sich  um-Gefahren,
  die,  wie  erwähnt,  zum  guten  Teil  unabhängig  von  den  Betrieben ­
  der  Produktion,  des  Verkehrs  usw.  sind  und  in  den  Gefahrenbereich ­
  des  allgemeinen  bürgerlichen  Lebens  gehören.
Sofern  die  Sicherung  gegen  Krankheitsgefahren,  die  zum  großen
Teil  einen  ähnlichen  Charakter  haben,  noch  weiter  durch  die  Landesgesetze ­
  ausgebaut  wird,  wie  gehofft  werden  darf,  dürfte  die  Frage  der
Dienstbotenversieherung  in  Deutschland  im  wesentlichen  gelöst  sein.
In  anderen  Ländern  ist  noch  nicht  so  viel  geschehen,  wie  in  Deutschland. ­
  Nach  dem  in  Kap.  12  Ausgeführten  ist  aber  auch  dort  auf
weitere  Fortschritte  der  Versicherungsgesetzgebung  zugunsten  der
handarbeitenden  Volksschichten  zu  rechnen.
        <pb n="531" />
        Bibliographie.
Bemerkung.  Vorliegende  Bibliographie  schließt  sich  folgenden  Werken  an:
„Bibliographie  der  Sozialpolitik  von  Josef  Stammhammer“  (nach  pag.  IV  der  Vorrede ­
  im  November  1896  abgeschlossen)  und  „Arbeiterschutz,  seine  Theorie  und
Politik,  von  Kuno  Frankenstein“  (Band  XIV,  „Des  Hand-  und  Lehrbuchs  der  Staatswissenschaften“ ­
  1896).  Vorliegende  Fortsetzung  will  nur  als  höchst  unvollständiges  Bild
der  heutigen  literarischen  Überproduktion  auf  sozialpolitischem  Gebiete  betrachtet  sein,

I.  Wesen  und  Aufgaben  der  Sozialpolitik.
Allgemeines.
Arbeiterfreund,  der.  Zeitschrift  für  die  Arbeiterfrage.  Organ  des  Zentralvereins
für  das  Wohl  der  arbeitenden  Klassen.  Gegenwärtig  (1904)  herausgeg.  von  V.
Böhmert.  (Verlagsort  Berlin,  Gründungsjahr  1863).
Arbeiterwohl.  Organ  des  Verbandes  katholischer  Industrieller  und  Arbeiterfreunde.
Redigiert  von  (Generalsekretär)  Frz.  Hitze.  Cöln  (Gründungsjahr  1881).
Blätter,  schweizerische,  für  Wirtschafts-  und  Sozialpolitik.  Halbmonatsschrift  mit
Beilage:  Sozialpolitisches  Archiv.  Bern  (Gründungsjahr  18931.
Bulletin  des  internationalen  Arbeitsamts.  Nr.  Iff.  Jena  1902  ff.
Land,  das.  Zeitschrift  für  die  sozialen  und  volkstümlichen  Angelegenheiten  auf  dem
Lande.  Organ  des  Ausschusses  für  Wohlfahrtspflege  auf  dem  Lande.  Herausgegeben ­
  von  Heinrich  Sohnrey  (Verlagsort:  Berlin;  Gründungsjahr  1892).
Monatsschrift  für  christliche  Sozialreform.  Begründet  von  Karl  v.  Vogelsang  in
Wien,  gegenwärtig  (1904)  redigiert  von  (Prof.)  Beck,  Freiburg  (Schweiz).  (Gründungsjahr ­
  1891.)
Praxis,  soziale.  Zentralblatt  für  Sozialpolitik.  Jahrg.  I—VI  herausgeg.  von  J.  Jastrow,
Jahrg.  VII  ff.  herausgeg.  von  Ernst  Francke.  Berlin  1897  und  Leipzig  1898  ff.
(Gründungsjahr  1892.)
Revue,  soziale.  Zeitschrift  für  die  sozialen  Fragen  der  Gegenwart.  Herausgeg.  von
J.  Burg.  Jahrg.  Iff.  Essen  1901  ff.
Rundschau,  soziale.  Herausgeg.  vom  k.  k.  arbeitsstatistischen  Amte  im  Handelsministerium. ­
  Jahrg.  Iff.  Wien  1900  ff.
Zeitschrift  für  Sozialwissenschaft.  Herausgeg.  von  J.  Wolf.  Jahrg.  Iff.  Berlin  1898ff.

Allievo,  G.,  Saggio  di  une  introduzione  alla  scienze  sociali.  Toriuo  1899.
Antoine,  Ch.,  Cours  d’economie  sociale.  2*  Edition.  (712  pp).
Asehehoug,  T.  H.,  Sozialökonomik.  En  videnskabelig  fremstilling  af  det  menneskelige
  samfunds  ökonomiske  virksomhed.  Christiania  1903.
Back,  Ern.,  Politica  social,  soluciones  positivos  de  la  sociologia  contemporünea.
•  Madrid  1900.
Beaton,  David,  Selfhood  and  Service.  The  relation  of  Christian  personality  to  wealth
and  social  redemption.  London  1898.
Bebel,  August,  Akademiker  und  Sozialismus.  Ein  Vortrag.  Berlin  1898.
        <pb n="532" />
        Bibliographie.

521

Bernstein,  Eduard,  Die  Voraussetzungen  des  Sozialismus  und  die  Aufgaben  der
Sozialdemokratie.  Stuttgart  1899.
—,  Zur  Frage:  Sozialliberalismus  oder  Kollektivismus?  Berlin  1900.
—  ,  Wie  ist  wissenschaftlicher  Sozialismus  möglich?  Berlin  1901.
—,  Zur  Geschichte  und  Theorie  des  Sozialismus.  Gesammelte  Abhandlungen.  Berlin ­
  1901.
Biederlaek,  Jos.,  Die  soziale  Frage.  Ein  Beitrag  zur  Orientierung  über  ihr  Wesen
und  ihre  Lösung.  6.  Aufl.  Innsbruck  1904.
Biedermann,  Karl,  Vorlesungen  über  Sozialismus  und  Sozialpolitik.  Breslau  1900.
Bornhak,  Die  deutsche  Sozialgesetzgebung.  4.  Aufl.
Brooks,  John  Graham,  The  social  unrest.  Studies  in  labor  and  socialist  movements.
New  York  1903.
Cauderlier,  E.,  L’evolution  tmonomique  du  XIXe  siede.  Paris  1903.
Conditions,  des,  de  la  vie  economique  et  sociale  de  l’ouvrier  aux  Etats-Unis.
Commission  industrielle  Mosely.  Paris  1904.  (487  pag.)
Congres,  le  premier,  de  l’enseignement  des  Sciences  sociales.  Compte  rendu  des  söances
  et  textes  des  memoires  publies  par  la  Commission  permanente  internatiale
de  l’enseignement  social.  Paris  1901.  (354  pag.)
Couvreur,  A..  Les  dangers  sociaux.  Les  mancenilles.  Paris  1900.  (429  pag.)
Doret,  J.,  Organisation  der  sozialen  Verhältnisse.  Zürich  1900.
Driault,  Ed  ,  Les  problemes  politiques  et  sociaux  ä  la  fin  du  XIXo  siede.  Paris
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  Wäschekonfektion.  Ebd.  1897.
„  14.  Protokoll  über  die  Verhandlungen  vom  29.  XI.  bis  1.  XII.  1897  und
die  Vernehmung  von  Auskunftspersonen  über  die  Arbeitszeit  in  Getreidemühlen. ­
  Ebd.  1898.
„  15.  Protokolle  über  die  Verhandlungen  vom  27.  u.  28.  VI.  1898  und  Bericht
über  die  Erhebungen  betr.  die  Arbeitszeit  in  Getreidemühlen.  Ebd.  1898.
„  16.  Protokolle  über  die  Verhandlungen  vom  17.—19.  u.  21.  XI.  1898  und
die  Vernehmung  von  Auskunftspersonen  über  die  Verhältnisse  der  in
Gast-  und  Schankwirtschaften  beschäftigten  Personen.  Ebd.  1899.
„  17.  Protokolle  über  die  Verhandlungen  vom  12.  14.  XII.  1899  und  die
Vernehmung  von  Auskunftspersonen  über  die  Sonntagsruhe  in  Binnenschiffahrtsbetrieben
  der  Personenbeförderung  und  in  Fährbetrieben.
Ebd.  1900.
„  18.  Protokolle  über  die  Verhandlungen  vom  13.VI.  1900  und  Bericht  über
die  Erhebungen,  betr.  die  Verhältnisse  der  in  Gast-  und  Schankwirtschaften ­
  beschäftigten  Personen.  Ebd.  1900.
„  19.  Protokolle  vom  28.  XI.  1900  und  Bericht  über  die  Erhebungen,  betr.
Sonntagsruhe  bei  der  Binnenschiffahrt.  Ebd.  1901.
„  20.  Protokolle  vom  24.  IV.  1901  und  Bericht  der  Kommission  über  die  Erhebungen ­
  betr.  Sonntagsruhe  bei  der  Binnenschiffahrt.  Ebd.  1901.
„  21.  Protokolle  vom  12.  XII.  1901.  Ebd.  1902.
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nebst  den  Protokollen  der  Sitzungen  des  Bundesvorstandes.  Mit  einem  Anhang: ­
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34*
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Was  können  die  Arbeitsnachweise  dazu  beitragen,  der  Landwirtschaft  Arbeitskräfte ­
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die  Gebührenfreiheit  bei  der  Arbeitsvermittlung?  Verhandlungen  der  ersten
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(Inhalt:  Verhandlungen  der  1.  'Verbandsversammlung  und  Arbeitsnachweiskonferenz ­
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der  Arbeitsnachweise.  —  Ländliche  Arbeitsvermittlung.  —•  Örtliche  Zentralisierung ­
  (Facharbeitsnachweise).  —  Wie  kann  dem  Umschauen  der  Arbeitsuchenden
entgegengetreten  werden?  —  Die  Leistungen  des  Staates  auf  dem  Gebiete  der
gemeindlichen  Arbeitsvermittlung.  1
v.  Wiese,  Leop.,  Die  neuere  Entwicklung  des  Arbeitsnachweises  in  Deutschland:
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2.  Streikstatistik.
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pendant  les  annües  1896  ä  1902.  7  vols.  Paris  1897—1903._  (Publication  du
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XII.  Die  Arbeiterversiclierung.
1.  Allgemeines.
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1888.)
Zeitschrift,  volkstümliche,  für  praktische  Arbeiterversicherung.  Jahrg.  11t  ff.  Magdeburg, ­
  später  Kottbus,  1897  ff.

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  Bd.  V.  Straßburg  1899.
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  annee  1897.  Paris.
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  de  statistique  de  Paris,  annee  XLII.  Paris  1901.
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polit.  et  parlam.,  5®  annee.  Paris  1898.
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—,  Die  soziale  Bedeutung  der  deutschen  Arbeiterversicherung:  Festgabe  für  Johannes ­
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  Denkschrift  für  die  Weltausstellung  zu  Paris  1900.  Im  Aufträge  des
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—,  Einrichtung  und  Wirkung  der  deutschen  Arbeiterversicherung.  Denkschrift  für
die  Weltausstellung  zu  St.  Louis  1904.  Im  Aufträge  des  Reichsversicherungsamts ­
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  Versicherungs  Wissenschaft,  Bd.  III.  Wien  1903.
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schwebende  Unterstützungsansprüche  nach  dem  Krankenversicherungsgesetz:
Verwaltungsarchiv,  Bd.  V.  Berlin  1897.
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  Jahrb.  für  Nationalökon.  u.  Statist.,  III.  Folge,  Bd.  XXII.  Jena
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—,  Zur  Revision  des  Krankenversicherungsgesetzes,  ein  Vorschlag:  Jahrb.  für  Nationalökon. ­
  u.  Statist.,  III.  Folge,  Bd.  21.  Jena  1901.
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des  Krankenversichcrungsgcsetzes:  Verwaltungsarchiv,  Bd.  XII.  Berlin  1903.
Petersen,  Th.,  Das  Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  VI.  1883  in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  10.  IV.  1892  nebst  dem  Gesetz  über  die  eingeschriebenen
Hilfskassen  vom  7.  IV.  1876  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  VI.  1884  etc.
Mit  Berücksichtigung  der  Materialien,  der  Ausführungsbestimmungen  und  insbesondere ­
  auch  der  Rechtsprechung.  3.  neu  bearbeitete  und  vermehrte  Aufl.
Hamburg  1897.  (682  SS.)
Bosenfeld,  Siegfr.,  Beiträge  zur  Reform  des  Krankenversicherungsgesetzes:  Deutsche
Worte,  Jahrg.  VIII.  Wien  1898.
Seherrer,  H.,  Das  eidgenössische  Kranken-  und  Unfallversicherungsgesetz  und
die  Stellungnahme  der  schweizerischen  Arbeiterschaft:  Schweizer.  Blätter  für
Wirtschafts-  u.  Sozialpolit.,  Jahrg.  VIII.  Bern  1900.
Silbermann,  J.,  Zur  Reform  der  Krankenversicherung:  Jahrb.  für  Nationalökon.
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Süfsheim,  Max,  Die  Abmeldepflicht  des  Arbeitgebers  auf  Grund  des  Reichskrankenversicherungsgesetzes:
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        <pb n="567" />
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  vom  25.  V.  1903:  Archiv  für  Öffentliches  Recht,  Bd.  XIX.  Tübingen  1904.
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Ratgeber,  gewerblich-technischer,  Zeitschrift  für  Unfallverhütung,  Gewerbehygiene,
und  Arbeiterwohlfahrt.  Berlin.  (Gegründet  1901.)
Zentralblatt  für  die  land-  und  forstwirtschaftliche  Unfallversicherung  im  Deutschen
Reiche.  Organ  für  die  land-  und  forstwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften.
Berlin.  (Gegründet  1894.)

Albrecht,  EL,  Handbuch  der  praktischen  Gewerbehygiene  mit  besonderer  Berücksichtigung ­
  der  Unfallverhütung.  Berlin  1898.
Arbeiterunfallsversicherung,  die,  in  Österreich:  Masius’  Rundschau:  Neue  Folge,
Jahrg.  IX.  Leipzig  1897.
Atti  della  cassa  nazionale  di  assicurazione  per  gli  infortuni  degli  operai  sul  lavoro
verbale  della  seduta  del  25.  giugno  1901  del  consiglio  superiore  e  bilancio  consuntivo
  del  1900.  Milano  1901.
Badon-Paseal,  E.,  Repertoire  (3&amp;gt;e“e)  du  journal  des  assurances  contre  l’incendie,
sur  la  vie,  les  accidents,  la  gröle,  etc.  (1883  ä  1899,  inclus.)  Paris  1900.
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—,  Les  lois  d’assurance  ouvriöre  ä  l’ötranger.  II.  Assurances  contre  les  accidents.
Paris  1901.
Bericht  über  die  Tätigkeit  der  Arbeiterunfallversicherungsanstalt  für  Mähren  und
Schlesien  für  die  Verwaltungsjahre  1895—1900.  6  Hefte.  Brünn  1897—1902.
Bokor,  Gustav,  Ein  ungarischer  Gesetzentwurf  über  die  Unfallversicherung  der  gewerblichen ­
  Arbeiter:  Zeitschr.  für  Sozialwissensch.,  Jahrg.  VI.  Berlin  1903.
van  der  Borght,  R.,  Umlage  oder  Kapitaldeckungs-  (Prämien-)  Verfahren  bei  obligatorischer ­
  Unfallversicherung.  Referat.  Berlin  1897.
Bruschettini,  A.,  L’assurance  contre  les  accidents  du  travail  en  Italie.  Saint-Amand
  1897.
Congres  international  des  accidents  du  travail  et  des  assurances  sociales.  V’eme
session,  tenue  ä  Paris  du  25  au  30  Juin  1900.  2  tomes.  Paris  1901.  (Publication
  du  Ministere  du  commerce  et  de  l’industrie.  Table:  Tome  I:  Rapports
publies  par  les  soins  du  Comite  d’organisation.  —•  Tome  II.  Comptes  rendus
des  seances  et  visites  du  Congres.)
Einhauser,  R.,  Zur  Reform  der  deutschen  Unfallversicherung:  Zeitschr.  für  Sozialwissenschaft, ­
  Jahrg.  III.  Berlin  1900.
Ergebnisse  der  Unfallstatistik  der  fünfjährigen  Beobaehtungsperiode  1897—1901.
I.  Teil.  Auf  Grund  der  von  den  Arbeiterunfallversicherungsanstalten  vorgelegten
Zählkarten  bearbeitet  im  k.  k.  Ministerium  des  Innern.  Wien,  aus  der  k.  k.
Hof-  und  Staatsdruckerei,  1904.  (719  SS.)  Mit  der  Anlage:  Zur  bevorstehenden
III.  Revision  der  Gefahrenklasseneinteilung.
v.  Prankenberg,  H.,  Der  Wegfall  bewilligter  Unfall-,  Alters-  oder  Invalidenrenten: ­
  Archiv  für'  öffentl.  Recht,  Bd.  XIV.  Tübingen  1899.
Puld,  Ludwig,  Individualhaftpflicht  und  Unfallversicherung:  Zeitschr.  für  die  gesamte ­
  Versicherungswissenschaft,  Bd.  III.  Berlin  1903.
Gebarung  und  Ergebnisse,  die,  der  Unfallstatistik  der  im  Grunde  des  Gesetzes
vom  28.  XII.  1887  errichteten  Arbeiterunfallversicherungsanstalten  im  Jahre  1901.
Vom  Ministerpräsidenten  als  Leiter  des  Ministeriums  des  Innern  dem  Reichsrate
mitgeteilt.  Wien,  aus  der  k.  k.  Hof-  und  Staatsdruckerei,  1903.
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  sonst  unveränderte  Ausgabe.  Leipzig  1901.  (1233  SS.)
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Berlin  1900.
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Jahrg.  III.  Berlin  1900.
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  No.  13)
Bericht  über  die  V.  Generalversammlung  des  Rheinischen  Vereins  zur  Förderung
des  Arbeiterwohnungswesens  und  über  die  Versammlung  des  Verbandes  der
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  1903.
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e  colonie  all’  estero.  Milano  1904.
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für  Arbeiterwohnungen.  Berlin  1900.  Mit  7  Tafeln.
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Katalog,  alphabetischer,  der  Fachbibliothek  der  Kaiser  Franz  Joseph  I.  Jubiläumsstiftung ­
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Druck  von  J.  B.  Hirschfeld  in  Leipzig.
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        Verlag  von  &amp;lt;Z.  L..  Hirschfeld  in  Leipzig.

HAND-  UND  LEHRBUCH
DER
STAATSWISSENSCHAFTEN
IN  SELBSTÄNDIGEN  BÄNDEN
begründet  von  KUNO  FRANKENSTEIN.
FORTGESETZT  VON  MAX  VON  HECKEL.
Bis  jetzt  sind  erschienen:
I.  Abteilung:  Volkswirtschaftslehre.
t.  Band:
Die  Grundbegriffe  der  Nationalökonomie  von  weil.  Prof.  Dr.  Julius  Lehr,
München.  2.  Auflage  herausgegeben  von  Dr.  Max  von  Heckei,
Professor  an  der  Universität  Münster.  9  M.
2.  Band:
Geschichte  der  Nationalökonomie.  I.  Teil.  Die  Zeit  vor  Adam  Smith.  Von
Dr.  August  Oncken,  Professor  an  der  Universität  Bern.  16M.50Pf.
3.  Band:
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I.  Teil.  Von  Dr.  Georg  Adler,  Professor  an  der  Universität  Kiel.  8  M.
4.  Band:
Produktion  und  Konsumtion  in  der  Volkswirtschaft.  Aus  dem  Nachlasse
von  Prof.  Dr.  Julius  Lehr  in  München  herausgegeben  und  vollendet
von  Dr.  Kuno  Frankenstein,  weil.  Dozenten  an  der  Humboldt-Akademie
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5.  Band:
Das  Einkommen  und  seine  Verteilung.  Von  Dr.  Friedrich  Klein  wächter,
k.  k.  Hofrat  und  Professor  an  der  Universität  Czernowitz.  10  M.
6.  Band:
Bevölkerungslehre  und  Bevölkerungspolitik.  Von  Arthur  Freiherr
von  Fircks,  Geh.  Regierungsrat,  Mitglied  des  kgl.  preuss.  Statistischen ­
  Bureaus  zu  Berlin.  13  M.  50  Pf.
7.  Band:
Das  Verkehrswesen.  Von  Dr.  R.  van  der  Borglit,  Präsident  des
kaiserl.  Statist.  Amtes,  Berlin.  12  M.  50  Pf.
8.  Band:
Geld  und  Banken.  I.  Teil:  Das  Geld.  Von  Prof.  Dr.  Karl  Helfferieh,
Kaiserlicher  Wirkl.  Legationsrat,  Berlin.  17  M.  50  Pf.
10.  Band:
Forstpolitik,  Jagd-  und  Fischereipolitik.  Von  Dr.  Adam  Schwappach,
kgl.  preuss.  Forstmeister,  Professor  an  der  kgl.  Forstakademie  Eberswalde ­
  und  Abteilungsdirigent  bei  der  preuss.  Hauptstation  des  forstlichen ­
  Versuchswesens.  10  M.
11.  Band:
Bergbau  und  Bergbaupolitik.  Von  Dr.  Adolf  Arndt,  Geheimer  Oberbergrat, ­
  Professor  an  der  Universität  Königsberg  i.  Pr.  6  M.  80  Pf.
13.  Band:
Der  Schutz  der  gewerblichen  Urheberrechte  des  In-  und  Auslandes.  Dargestellt ­
  von  Dr.  jur.  R.  Stephan,  weil,  kaiserl.  Geh.  Regierungsrat,
Abtheil.-Vorsitzendem  im  Patentamt  und  Paul  Schmid,  Rechtsanwalt
beim  Kgl.  Landgericht  I  zu  Berlin.  16  M.  50  Pf.
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        Verlag  von  C.  L..  Hirschfeld  in  Leipzig.

14.  Band:
Der  Arbeiterschutz,  seine  Theorie  und  Politik.  Von  Dr.  Kuno  Prankenstein, ­
  weil.  Dozenten  an  der  Humboldt-Akademie  in  Berlin.  11M.
15.  Band:
Grundzüge  der  Sozialpolitik.  Von  Dr.  R.  van  der  Borght,  Präsident
des  Kaiserl.  Statist.  Amtes,  Berlin.  16  M.  50  Pt.

16.  Band:
Handel  und  Handelspolitik.  Von  Dr.  R.  van  der  Borght,  Präsident  des
kaiserl.  Statist.  Amtes,  Berlin.  17  M.  50  Pf.

17.  Band:
Das  Versicherungswesen.  Von  Hermann  Brämer,  Sekretär  des  Verbandes
deutscher  öffentlicher  Feuerversicherungs-Anstalten  in  Merseburg,  und
Karl  Brämer,  Geh.  Regierungsrat,  Mitglied  des  kgl.  preuss.  Statistischen ­
  Bureaus  in  Berlin.  11  M.  50  Pf.

II.  Abteilung:  Finanzwissenschaft.
1.  Band:
Die  Grundzüge  der  Finanzwissenschaft.  Zur  Einführung  in  das  Studium  der
Finanzwissenschaft  von  Dr.  Wilhelm  Vocke,  kaiserl.  Geh.  Oberrechnungsrat ­
  a.  D.,  Ansbach.  11M.
2.  Band:
Die  Steuern.  Allgemeiner  Teil.  Von  Dr.  Albert  Schaffte,  weil.  k.  k.
Minister  a.  D.,  Stuttgart.  13  M.
3.  Band:
Die  Steuern.  Besonderer  Teil.  Von  Dr.  Albert  Schäffle,  weil.  k.  k.
Minister  a.  D.,  Stuttgart.  20  M.
4.  Band:
Das  Budget.  Von  Dr.  Max  von  Heckei,  Professor  an  der  Universität
in  Münster.  10  M.
III.  Abteilung:  Staats-  und  Verwaltungslehre.
1.  Band:
Allgemeine  Staatslehre.  I.  Band:  Die  gemeinsamen  Grundlagen  des  politischen ­
  Lebens.  Von  Dr.  Richard  Schmidt,  Geh.  Hofrat  und  Professor
an  der  Universität  Freiburg  i.  B.  8  M.  80  Pf.
2.  Band:
AUgemeine  Staatslehre.  Von  Dr.  Richard  Schmidt,  Geh.  Hofrat  und
Professor  an  der  Universität  Freiburg  i.  B.
II.  Band.  Die  verschiedenen  Formen  der  Staatsbildung.
I.  Teil:  Die  älteren  Staatsgebilde.  12  M.  50  Pf.
II.  Teil:  Die  Entstehung  der  modernen  Staatenwelt.  14  M.  50  Pf.
3.  Band:
Das  öffentliche  Unterrichtswesen.  I.  und  II.  Teil.  V  on  Prof.  Dr.  A.Petersilie,
Geh.  Regierungsrat,  Mitglied  des  königl.  preuss.  Statistischen  Bureaus
in  Berlin.  28  M.
6.  Band:
Das  öffentliche  Gesundheitswesen.  Allgemeiner  Teil.  Von  Dr.  O.  Rapmund,
Regierungs-  und  Geh.  Medizinalrat  in  Minden  i.  W.  9  M.  50  Pf.

Elegant  halbfranz  gebundene  Exemplare  kosten  2  Mark  mehr.

ZeIs  Entsäuerung
01-  Nov.  2010
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        Bibliographie.

531

Jahresberich
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Protokolle
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1898  ff
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1901.
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Jena
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Reichesberg,
für  Wirts}
Report,  I—
1900—19
Rouquet,  J.
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Adler,  Geori
Jena  183
Arbeitslose:
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Barnett,  S.
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Bertolini,  J|
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Bohny,  Em|
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Zürich
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■§  enden  Ausschusses  des  schweizerischen  Arbeiterbundes
-g  Arbeitersekretariats  für  die  Jahre  1897  ff.  nebst  den
£  .  des  Bundesvorstandes.  Zürich  1899  ff.
o  iweizerischen  Arbeitersekretariats  für  die  Jahre  1897  ff.
ai  er  Sitzungen  des  Bundesvorstandes.  Mit  einem  An-S
  nwendung  des  eidgenössischen  Fabrikgesetzes.  Zürich
&amp;lt;u
'S  irbeitskammern  und  deren  Bedeutung-  für  die  nationale
Nationalökon.  und  Statist.,  III.  Folge,  Bd.  19.  Jena.
t  über  die  deutschen  Arbeitersekretariate:  Archiv  für
VI.  Bd.  Berlin  1904.
Schweiz:  Archiv  für  soz.  Gesetzgeb.,  Bd.  XVI.  Berlin
Handwörterbuch  der  Staatswissensch.,  Bd.  I,  2.  Aufl.
sehe  Arbeitersekretariat:  Schweizer.  Blätter  f.  Wirtsch.-VIII.
  Bern  1900.
m  Arbeitorsckrctariate  in  der  Schweiz:  Schweiz.  Blätter
ialpolit.,  Jahrg.  X.  Bern  1902.
sau  of  Labor  of  the  province  of  Ontario  for  the  years
ironto  1901—1904.
aection  du  travail.  Paris  1901.  (326  pag.)
Ibeitersekretariate:  Neue  Zeit,  Jahrg.  XVII,  Band  II.

lrs  van  den  arbeid  in  het  koninkrijk  der  Nederlanden
ln.  ’s  Gravenhage  1904.  (1315  pp.)'
arbeid  over  1899.  ’s  Gravenhage  1900.

i  und  Sicherung  der  Arbeitsgelegenheit.

1.  Arbeitslosigkeit.
eit:  HWörterbueh  der  Staatswissensch,  Bd.  I,  2.Aufl.
,g  und  Arbeitsnachweis.  Bericht  an  das  Schweizerische
Jjch  1901.  (288  S.)
iasel  im  Winter  1902/03.  Bericht  des  statistischen  Amts
,  Basel  1903.
ploved  and  the  unemployable:  Economic  Review,  vol

i

alia  e  all’  estero:  Giornale  degli  Economisti,  anno  1898.
:  Giornale  degli  Economisti,  Ottobre  1900.  Roma.
898  e  1899  e  all’  estero  nel  1898,  1899,  1900:  Giornale
1902.  Roma.

sj),  Die  Arbeitslosigkeit  in  der  Stadt  Bern:  Schweiz.
Sfi  Sozialpolitik,  Jahrg.  X.  Born  1902.
I  jung  von  Arbeitslosen  als  gemeinnützige  und  kommunale
|d,  Jahrg.  XXXVII.  Berlin  1899.
li  städtischen  Arbeitsamtes  Zürich),  Die  Arbeitslosenfür-I
  if  das  von  der  Gemeinnützigen  Gesellschaft  des  Bezirkes
f  tussionsschema  zur  Frage  der  Vorbeugung  der  Arbeits-1
  Stützung  der  Arbeitslosen:  Schweizer.  Blätter  für  Wirt-|
  k,  Jahrg.  XII.  Bern  1904.

34*
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