88 gehörige liegt, das obendrein die Monopolrente des Bemitleiden den steigert? Die modernen Kartelle etwa in der Form des Rheinisch-Westfälischen Kohlen Syndikats von heute, sind gar keine echten Kartelle mehr. Sie sind zwitterhafte Uebergangsgebilde, aus denen sich etwas Neues herausschält, das die menschlichen Satzungen, wie sie in den Statuten des Syndikats niedergelegt sind, nur noch be schleunigen. Wie schon erwähnt, gab im alten Syndikatsvertrage das Niederbringen eines neuen Schachtes oder die Ausrichtung eines bereits vorhandenen zur Förderung das Recht zur Vergrösse- rung der Beteiligungsziffer des so handelnden Werkes. So ent standen während des alten Vertrages viele Schachtanlagen. »Man darf billig bezweifeln, ob die in den letzten Jahren (vor 1903) neu entstandenen Förderanlagen sämtlich bergwirtschaftlich tatsäch lich begründet waren, ob sie nicht vielmehr z. T. eine Rückver sicherung gegen erhebliche Fördereinschränkungen zu bilden be stimmt gewesen sind« 1 ). Bedeutete doch damit möglichst grosse absolute Beteiligungsziffer, dass eine Fördereinschränkung nicht so fühlbar war. Der alte Vertrag beförderte demnach eine exten sive Expansion der nördlicheren Zechen, die die kleinen im Süden fast völlig unberührt Hess, ja ihre Lebensgeister durch eine kleine »Morphiumeinspritzung« noch etwas hob. Der neue Vertrag von 1903 hat, um der »Jagd nach der Be teiligungsziffer« ein Ende zu machen, die Bestimmung, dass ein Schacht immer zur Mehrförderung berechtige, aufgehoben und da für die Beteiligungsziffer fest fixiert. Auf Grund dieser wird dann die Förderung prozentual im gleichen Verhältnisse für die Zechen festgesetzt. (Man nennt dies nicht ganz richtig eine Förderein schränkung, da die tatsächliche Beteiligungsziffer zu fördern, vielen Werken einfach unmöglich wäre, weil sie eben auf Grund des früheren »Versicherungsstrebens« entstanden ist.) Wir haben nun die Folgen zweier für uns wichtiger Statuts bestimmungen zu besprechen: 1. Nach dem neuen Syndikatsvertrage besteht bei der festen Beteiligungsziffer für ein Mitglied, das mehrere Schächte besitzt, das Recht, Verschiebungen in der Förderung zu gunsten einiger 1) Jahresbericht des Bergbauvereins 1903. I. 6; auch 1902. I. 8.