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In  dem  Berichte  des  Finanzministers  über  den  Staatsvoranschlag
pro  1899  war  ein  bedeutender  Abschnitt  dem  Alkoholmonopol  und
der  Spiritusregie  gewidmet;  um  deren  Ergebnisse  zu  beurteilen,
muß  man  sich  auf  eine  Erfahrung  von  einiger  Dauer  stützen  können,
und  daß  ist  der  Fall,  nachdem  nun  4  Jahre  seit  der  Inkraftsetzung
des  Monopoles  in  den  östlichen  Provinzen  und  2 1 / 8  Jahre  seit  dessen
Einführung  im  Süden  und  Südwesten  verflossen  sind.
Nachstehend  geben  wir  einen  Auszug  aus  diesem  Berichte,
worin  der  Finanzminister  den  Einfluß  des  neuen  Regimes  in  dem
Süd-  und  Südwestgebiete  beurteilt.
»Die  Reform  der  Qetränkesteuer  bedeutet  für  den  Staat  ein
hochwichtiges  Werk.  Sie  wird  einen  wohltuenden  Einfluß  auf  die
moralische  und  materielle  Lage  des  Volkes  ausüben.  Darum  soll
man  über  die  Resultate  der  Reform  nicht  anders  als  nach  Daten
urteilen,  welche  durch  mehrjährige  Praxis  bestätigt  sind.  Ebenso  soll
man,  um  daraus  finanzielle  Schlüsse  zu  ziehen,  sich  auf  eine  Erfahrung
von  einiger  Dauer  stützen.  Das  allererste  Resultat  der  Anwendung
eines  staatlichen  Spiritusverkaufes  ist,  daß  man  gewöhnlich  einen
Rückgang  der  fiskalischen  Einnahmen  feststellt,  indem  sich  der
Alkoholverbrauch  zunächst  vermindert.  Sodann,  je  mehr  sich  das
Volk  an  die  neue  Ordnung  und  an  einen  geregelteren  Spiritusverbrauch ­
  gewöhnt,  strebt  der  Konsum  wieder  den  früheren  Ziffern
zu  und  der  Ertrag  der  Getränke  steigt.
Aus  diesen  Gründen  ist  es,  daß  der  Finanzminister  in  den
Berichten  zu  den  Budgets  der  vorhergehenden  Jahre  sich  nicht  berechtigt ­
  glaubte,  der  gütigen  Durchsicht  Ew.  kaiserlichen  Majestät
einen  Bericht  über  den  Gang  der  Getränkesteuerreform  zu  unterbreiten. ­
  Gegenwärtig,  nachdem  vier  Jahre  seit  der  Inkraftsetzung  des
Monopoles  in  den  östlichen  Provinzen  verflossen  sind  und  das
Monopol  2 l / 2  Jahre  in  dem  weiten  Gebiete  des  Südens  und  des
Südwestens  funktioniert,  ist  es  gestattet,  ein  Urteil  über  seine
moralischen  und  ökonomischen  Erfolge  zu  fällen  und  die  Elemente
einer  Schätzung  seiner  finanziellen  Resultate  vorzulegen.
Ew.  kaiserliche  Majestät  wissen,  daß  bei  der  Veränderung  des
Modus  der  Erhebung  der  Alkoholsteuer  mit  diesem  Monopol  durchaus
nicht  ein  Mittel  zur  direkten  Vermehrung  der  fiskalischen  Einkünfte
erstrebt  wurde.  Wenn  der  Finanzminister  sich  verpflichtet  glaubte,