*) M. I. XX. Nr. 11 S. 151. **) M. I. III Nr. 10 S. 107. 15 zwang eingeführt hatte. Und was kann Alles unter der Bezeichnung „und ähnliche Stoffe", die man vom hygienischen Standpunkte aus nicht beanstanden will, verstanden werden? Es kann nicht unerwähnt gelassen werden, daß diese Materialien der Verbandsleitung bei Durchführung der Reinheitsbestrebungen gegenüber den eigenen Mitgliedern, noch mehr aber gegenüber den außerhalb des Ver bandes stehenden Fabrikanten das Leben außerordentlich schwer gemacht haben. Bei vielen von dem Verbände wegen Fälschung angestrengten Prozessen war es üblich geworden, daß sich die Vertheidiger darauf be zogen. Wichtig ist daher, was der Kommentar von Meyer & Finkelnburg Juli 1885 auf Seite 116 darüber sagt: „Der Zweck dieser zur Zeit dem Reichsjustizamte und demnächst dem Reichstage in den beiden Sessionen 1877/78 und von 1879 vorgelegten „Materialien zur technischen Begründung u. s. w.", welche vor ihrer zweitinaligen Vorlage eine theilweise Umarbeitung erfuhren, ging mithin lediglich dahin, den gesetzgebenden Faktoren durch möglichst sorgfältige Erhebungen und sachverständige Be leuchtung der bestehenden Mißstände nach Maßgabe des augen blicklichen Standes der Wissenschaft die erforderliche technische Grundlage zur Beurtheilung sowohl des thatsächlichen Bedürfnisses wie der technischen Möglichkeit einer Abwehr zu unterbreiten. Ueber diesen, die gesetzgeberische Thätigkeit vor bereitenden und unterstützenden Zweck hinaus kommt eine amtliche maßgebende Bedeutung den „Mate rialien" nicht zu und ist denselben insbesondere eine deklaratorische Giltigkeit für die polizeiliche und richterliche Ausführung des erlassenen Gesetzes nicht beizulegen."*) Diese Lossagung von den so außerordentlich bedenklichen Materialien hat um so höhere Bedeutung, als es in dem bereits angezogenen Artikel des Staatsanzeigers heißt: „Diese Denkschrift ist demnächst als Anlage zu den Motiven des Entwurfes zum Nahrungsmittelgesetze veröffentlicht worden und hat in Folge dessen das Ansehen eines auto ritativen Jnterpretationsmittels gewonnen, an welches die Gerichte und die Sachverständigen sich um so lieber halten, als die an der Hand des Ge setzes zu entscheidenden Fragen nicht selten auch unter den Technikern strittig sind."**)