21 *) Protokoll Kassel S. 9. **) M. I. II Nr. 3 S. 27 u. f. ***) M. I. VI Nr. 5 S. 57. Fischer stehenden städtischen Untersuchungsamtes zu Breslau schon seit längerer Zeit, desgleichen neuerdings die der hygienischen Institute von Hamburg und Leipzig zu Theil wurde. B. Bestrebungen, dem Nalzrungsmiltelgrsetz einen thatsächlichen Einfluh ;u verschaffen. Das Gesetz vom 14. Mai 1879 lautet im § 10: „Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten nnd mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genußmittel nachmacht oder verfälscht, 2. wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes ver kauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält." Der Verband hatte sofort nach dem Erscheinen des Gesetzes zu er kennen, daß ein lebhaftes und zwar doppeltes Interesse für ihn darin lag, festzustellen, was ist „Täuschung" und was ist „nachgemacht oder ver fälscht", soweit Chokolade und Kakaofabrikate dabei in Frage kamen.*) Einmal galt es zu bestimmen, innerhalb welcher Grenzen sich eine legale Fabrikation bewegen konnte, das andere Mal war einer oft sehr unlauteren Agitation entgegenzutreten, die kurzer Hand jedes Nahrungs und Genußmittel für verfälscht erklärte.**) Wahrlich, es war in damaliger Zeit keine Freude, Nahrungsmittelfabrikant zu sein, denn bei der kleinsten geschäftlichen Differenz war man mit der Drohung bei der Hand: „Ich geh' zum Staatsanwalt" oder „Ich zeig's dem Reichsgesundheitsamt an". Die älteren Mitglieder werden sich der, wahrscheinlich zur Erhöhung des Eindrucks mit grüner Tinte geschriebenen Drohbriefe eines angeblichen Chemikers und Dr. philadelphiae Werner in Breslau erinnern, Briefe, die überdies die Möglichkeit einer Verständigung durchblicken ließen. Der Briefschreiber endete durch Selbstmord im Gefängniß.***) Außerdem ließ ein Literat Leistn er in Leipzig eine Zeitschrift wider Nahrnngsmittelfälschung erscheinen, die als Vignette einen im Gefängniß auf Stroh liegenden und gefesselten Verbrecher zeigte. Der Herausgeber muß seine Rechnung dabei nicht gefunden haben, denn die Zeitschrift hatte nur ein kurzes Dasein zu verzeichnen. Daß die sogenannten Materialien weder für die Behörden, noch für die Fabrikanten einen Anhalt für Auslegung des Gesetzes zu gewähren in