23 *) M. I. III Nr. 10 S. 105, 106. **) M. I. III Nr. 11 S. 112—115. ***) M. I. III Nr. 10 S. 106-107. kaiserlichen Verordnung betr. der Chokolade-Industrie ausgesprochen, dabei ganz besonders die Anstrengungen des Verbandes auf dem Wege der Selbsthilfe hervorhebend. In seiner Erwiderung hatte damals der Direktor- Köhler vom Reichsgesundheitsamt u. A. gesagt: „Die beiden Gewerbe, Chokolade- und Bierindustrie, werden bei Gelegenheit der weiteren Ver ordnungen die verdiente Berücksichtigung finden." Bis dahin hatte mau also selbst an die Nothwendigkeit des Erlasses kaiserlicher Verordnungen zur Vervollständigung des Nahrungsmittelgesetzes in den Regierungskreisen geglaubt. Da trat plötzlich ein Umschwung der Meinungen ein. In der Reichstagssitzung vom 10. April 1883*) erklärte der Preußische Finanz minister Scholz: „Die Erfahrungen, die die verbündeten Regierungen in letzter Zeit gemacht haben, haben bereits zu der Ueberzeugung geführt, daß von den Ermächtigungen des Nahrungsmittelgesetzes in den §§ 5 und 6 fortan wahrscheinlich kein Gebrauch mehr zu macheu sein wird. Es werden deshalb die verbündeten Regierungen voraussichtlich unter Ver zicht auf die Befugniß, die ihnen das Gesetz in dieser Beziehung einräumt, den viel umständlicheren, aber schließlich jeden Konflikt ausschließenden Weg beschreiten, Ihnen alles Material in Form von Gesetzentwürfen vorzulegen, um dahin zu gelangen, daß nur Bestimmungen in das Land gehen, die nicht vielleicht in den nächsten 14 Tagen wieder beseitigt werden." Nach den s. Zt. von dem Abg. Gold sch midt gegenüber dem Dr. Landgraf ausführlich gemachten Mittheilungen**) hat Direktor Köhler in der Sitzung des Budgetausschusses vom 6. Juni 1883 alles Ernstes die Scholze'schen Auslassungen wiederholt, daß nämlich zur Ausführung des Nahrnngsmittelgesetzes in Zukunft der Weg der Gesetz gebung beschritten werden solle. Direktor Köhler machte dabei besonders darauf aufmerksam, daß dem Reichsgesundheitsamt in dem § 5 nur die Möglichkeit gegeben sei, Bestimmungen zur Ueberwachung der Gesundheit zu treffen, daß aber § 10 wirthschaftliche Fragen betreffe, welche außerhalb des Rahmens der Thätig keit dieser Behörde lägen. In gleiche Zeit, den 21. April 1883, fällt eine Mittheilung des Staatsanzeigers Nr. 99,***) durch welche wir erfuhren, daß der Reichs kanzler die von den Handelskammern eingelegten Beschwerden betr. Be handlung des Nahrungsmittelgesetzes einer eingehenden Prüfung unter worfen und auf Grund derselben die Ueberzeugung gewonnen habe, daß es sich nicht empfehle, damals bereits das Gesetz selbst abzuändern, daß dagegen nicht alle über die Anwendung und Ausführung des letzteren er hobenen Klagen unbegründet seien.