25 *) M. I. XV Nr. 4 S. 26-26. **) M. I. XVI Nr. 1 S. 1-2. ***) M. I. XX Nr. 1 S. 1. Nothwendigkeit eines derartigen Gesetzerlasses zu befragen, welcher An weisung nicht einmal allerorts nachgekommen worden ist. Unterm 25. Dezember 1894 erhielt der Vorsitzende folgenden ab lehnenden Bescheid:*) „Ew. Hochwohlgeboren erwidere ich auf die gefälligen Eingaben vom 24. Juli vorigen und 5. Juli dieses Jahres ergebenst, daß ich wegen der reichsgesetzlichen Regelung des Verkehrs mit Kakaowaaren mich mit den Regierungen der hauptsächlich betheiligten Bundesstaaten ins Vernehmen gesetzt habe, daß von denselben aber übereinstimmend das Bedürfniß eines gesetzgeberischen Vorgehens in der gedachten Richtung ver neint worden ist. Unter diesen Umständen kann ich auch jetzt keine Veranlassung finden, den von dem Verbände Deutscher Chokolade-Fabrikanten gegebenen Anregungen eine weitere Folge zu geben." Unsere Mittheilungen bemerken hierzu u. A. wie folgt: „Bei der Art, in der diese Frage vom Reichsamt des Innern von Anfang an behandelt worden ist, kann es kaum Wunder nehmen, daß die befragten Regierungen das Bedürfniß verneinten. Denn in den Verord nungen, die auf Veranlassung des Reichskanzlers durch die Einzelstaaten bei Befragung von Handelskammern u. s. w. ergingen, war u. A. behauptet: wir hätten unsere Klagen auch damit begründet, daß ,Schwerspath, Gyps, Kalk, Sand, rother Bolus, Ocker, Ziegelmehl, selbst Zinnober- zu Choko lade verwendet werde. Es ist nun aber nicht wahr, daß wir überhaupt von Schwerspath, Gyps u. s. w. gesprochen oder gar die Nothwendigkeit eines Spezialgesetzes damit begründet hätten u. s. w." Eine sofort an das Reichsamt des Innern gegebene Berichtigung hat keine Veranlassung gegeben, durch die Einzelregierungen eine nochmalige Anfrage bei den Handelskammern zu stellen, ob sich nach Klarstellung dieses schwer erklärlichen Irrthums ihre Stellungnahme ändere. Der Bericht über das XIX. Verbandsjahr 1894/95 enthält weitere eingehende Besprechung dieses Mißerfolges,**) welcher selbstverständlich den Verband aufs Neue auf den Weg der Selbsthilfe verwies. Die in dem Gesetzentwurf niedergelegten Bestimmungen sind als ver bindlich für Beachtung der Verbandsmitglieder erklärt worden. Auch eine unter dem Namen „Preis-Konvention" 1899 zusammengetretene und jetzt als „Freie Vereinigung" fortbestehende Korporation, welcher auch zahlreiche Nichtmitglieder des Verbandes angehören, hat bei der Begriffsbestimmung „garantirt reine Waare" die Verkehrsbestimmungen des Verbandes zu Grunde gelegt.***)