27 *) M. I. XXI Nr. 2 S. 19. **) M. I. XXI 9fr. 10 S. 146. ***) M. I. XXI Nr. 11 S. 167. „Ob nicht durch strengere Bestimmungen über Zusatzstoffe die Herstellung zwar minderwerthiger, zugleich aber billiger und infolgedessen auch den weniger bemittelten Volksschichten zugänglicher Erzeugnisse erschwert werde?" Denn darüber herrscht doch wohl kein Zweifel, daß der geringe Nährwerth in einem derartigen, anscheinend billigen, Fabrikate gegenüber dem reinen noch viel zu theuer bezahlt ist und daß der Nutzen der Minderwerthigkeit nur zur Bereicherung unsolider Fabrikanten und Händler dient. Jedenfalls hat das konsumirende Publikum ein Recht darauf, dafern überhaupt das Nahruugsmittelgesetz einen Werth haben soll, daß es über die Beschaffenheit der Waaren, welche es erwirbt, nicht in Zweifel gelassen wird, wie dies betreffs Wein durch das Gesetz vom 24. Mai 1901 er reicht werden soll. Der Kampf gegen die Surrogatwirthschaft hat der Verbandsleitung schwere Stunden bereitet, weil es sich als ganz zweifellos herausstellte, daß dadurch der legalen Fabrikation eine schwere, unlautere Konkurrenz bereitet wurde. Nach eingehenden Verhandlungen gelangte man auf dem Verbandstage zu Weimar 1900*) zur Unterschrift einer Erklärung, welche aus dem außerordentlichen Verbandstage, Berlin 1901,**) eine weitere Ver schärfung in nachstehender Fassung fand: „Die unterzeichneten Verbandsmitglieder erklären, daß sie frenide Fette und Kakaoschaalen auch zu solchen Kakaos und Chokoladewaaren nicht verwenden werden, welche andere Be zeichnungen als Kakao und Chokolade tragen, weil diese Surrogat- waaren bei den Verbrauchern den Glauben erwecken, daß sie Kakao oder Chokoladewaaren erwerben." Es ist schon im vorhergehenden Abschnitt mit Dank des Gutachtens des Königlich Sächsischen Landesmedizinal - Kollegiums gedacht worden. Dieses Gutachten hat in einigen Fällen wichtige Dienste geleistet, immerhin aber ist der Richter nicht daran gebunden. Ein ganz eklatanter Fall möge dafür als Beleg dienen. Im Jahre 1895 wurde ein nicht dem Verbände augehöriger Choko lade-Fabrikant wegen Nahrungsmittelfälschung mit 900 M. bestraft. Un bekümmert um diese empfindliche Strafe hatte der damals Verurtheilte die Fälschungen fortgesetzt, weshalb ein neues Verfahren anhängig ge macht wurde, in welchem er in diesem Jahre vor demselben Landgerichte, allerdings durch eine andere Strafkammer, ein freisprechendes Urtheil erzielte. Bei Gelegenheit der Berathung des Weingesetzes von 1901 nahm der Reichstag folgende Resolution an:***)