28 *) M. I. XXI Nr. 11 S. 168. **) M. I. XXI Nr. 12 S. 191. „Der Reichstag möge die Reichsregierung auffordern, dem ersteren baldmöglichst den Entwurf eines Reichsgesetzes vorzulegen, welches die Ueberwachung des Verkehrs mit Nahrungs und Genußmitteln auf Grund der bestehenden Reichsgesetze nach einheitlichen Grundsätzen und durch Bestellung besonderer Be amten hierfür erzielt." Hierauf hat der Staatssekretär des Innern, Dr. Graf v. Posadvwsky- Wehner, in seiner Entgegnung am Schluß ausgeführt:*) „Ich hoffe dringend, daß diese Vorschrift des Gesetzes (nämlich des Weingesetzes) einen Anstoß geben wird, in allen Einzelstaaten eine Nahrungsmittelkontrole einzuführen, die per sönlich unabhängig und außerdem auf der vollen Höhe der modernen chemischen Wissenschaft dasteht." Wohl bereits als Folge dieser Verhandlung ist es anzusehen, wenn die Zeitungen vom Juni 1901 folgende Mittheilung brachten: „Das Königlich Sächsische Ministerium des Innern hat int Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege und zur Wahrung von Treu und Glauben im Geschäftsleben bestimmt, daß bis 1. Oktober d. I. in allen Gemeinden Sachsens eine amtliche Nahrungsmittelkontrole, unter Zuziehung von Nahrungsmittel- Chemikern, eingerichtet wird. Zu diesem Zwecke sind die Zen tralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden und die bei deni Hygienischen Institut der Stadt Leipzig einzurichtende Untersuchungsanstalt zur Verfügung gestellt, auch Vereinbarung mit dem Verein öffentlicher analytischer Chemiker Sachsens zur Erleichterung der Gemeinden getroffen worden. Es sind auf 1000 Einwohner mindestens 30 Proben Nahrungsmittel u. s. w. zu untersuchen gegen einen Pauschalsatz, der nach der Kopfzahl der Gemeinden gleichmäßig für das ganze Land bestimmt ist."**) Bedeutet dies auch einen Fortschritt, so ist doch das Vorgehen des Einzelstaates nicht im Stande, den Mangel eines Spezialgesetzes zu ersetzen. Die mit den Prüfungen beauftragten Untersuchungsstellen können ein Fabrikat als der Fälschung verdächtig bezeichnen, während der Richter nicht genöthigt ist, den ihm unterbreiteten Anschauungen beizutreten. Und welche Richtschnur hat der Richter zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung ohne das Vorliegen eines Spezialgesetzes? Sehr wichtig im Weingesetz von 1901 ist der § 9, welcher das Aus hängen der Bestimmungen über das, was erlaubt und was verboten, in den Arbeitsräumen anordnet. Wenn der Gewerbsgehilfe weiß, was er thun darf und was er zu unterlassen hat, sowie daß er für Nichtbeachtung der Bestimmungen mit