32 Nachdem die Rückvergütung im Reichstage verschiedentlich, so in der Sitzung vom 30. August 1883,*) behandelt worden war, erging endlich von dem Reichsschatzamt die Aufforderung zu einer Enquete,**) welche am 15. Marz 1887 begann und in welcher Kommissare aus den ver schiedenen Reichsämtern und Ministerien, ein chemischer Sachverständiger, der Geschäftsführer, der Vorsitzende, drei Verbandsmitglieder, sowie zwei Fabrikanten außerhalb des Verbandes theilnahnien. Es handelte sich hier, einen gangbaren Weg zu finden, auf welchem, ohne Gefährdung zollfiskalischer Interessen, Fabrikaten, welche im freien Verkehr erstanden waren, eine Zollrückvergütung zuzuwenden sein würde. Im Allgemeinen glaubte man, daß die Interessen beider Theile gedeckt sein würden, wenn man eine Rückvergütung von annähernd 4 /b des ver auslagten Zolles in Aussicht nähme. An eine Fabrikation in zollsicheren Räumen, durch welche die Er legung jedes Zolles überflüssig wurde, dachte man damals noch nicht und wurden wir daher durch den Beschluß des Bundesrathes vom 5. Juli 1888 überrascht, welcher die obersten Landesfinanzbehörden ermächtigte:***) „vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufes und der erforderlichen besonderen Kontrolmaßregeln, Gewerbtreibenden, welche in zoll sicher abgeschlossenen Räumen unter ständiger amtlicher Ueber- wachung Kakaopräparate und Zuckerwaaren für den Export her stellen, bei der Ausfuhr der hergestellten Waaren den Erlaß des Zolls für den nachweislich verwendeten Kakao zu gewähren, sowie für den nachweislich verwendeten inländischen vergütungs fähigen Zucker die Materialsteuer nach dem betreffenden Ver gütungssatze bezw. die entrichtete Verbrauchsabgabe zu erstatten." Unterm 4. Juli 1889 folgte als Ausführungsbestimmung zu § 7 des Zuckersteuergesetzes vom 9. Juli 1887 eine Verordnung betreffend Rück vergütung des in der Chokolade befindlichen Zuckers, fi) während in der Reichstagssitzung vom 31. März 1892 folgender Gesetzentwurf Annahme fandest) „Im Falle der Ausfuhr von Waaren, zu deren Her stellung Kakao verwendet worden ist, oder der Mederlegung solcher Waaren in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß kann nach Maßgabe der voni Bundesrathe erlassenen Bestimmungen der Zoll für die dein Gehalt der Waaren von Kakao entsprechende Menge von rohem Kakao in Bohnen ganz oder theilweise vergütet werden." *) M. I. IV Nr. 2 S. 15. **) M. I. VII Nr. 5 S. 51 it. f., Nr. 6 S. 57 n. f. ***) M. I. VIII Nr. 9 S. 92. t) M. I. IX Nr. 4 S. 64. tt) M- I. XII Nr. 5 S. 36.