33 *1 M. I. XII Nr. 7 S. 55. **) M. I. XIII Nr. 6 S. 36. Hiermit war nun die Rückvergütung für Zucker und Kakao betreffs der im freien Verkehr hergestellten Kakaowaaren und Chokoladen aus gesprochen und wurden unterm 22. April 1892 die Ausführungsbestimmungen *) veröffentlicht. Demnach wird für in zollficheren Räumen gefertigte und für die Ausfuhr bestimmte Fabrikate kein Zoll auf Kakao und Zucker gezahlt, da gegen für die im freien Verkehr hergestellten, als Kakaomasse und -Pulver M. 37,30 und für Chokolade M. 23,40 p. "/«Kilo zurückvergütet. Endlich findet bei Ausfuhr von Kakaobutter aus dem freien Ver kehr seit dem 9. Juli 1896 eine Rückvergütung von M. 37,30 statt. Ein Zeitraum von über 15 Jahren lag zwischen dem ersten Aus sprechen des Wunsches nach Zollrückvergütung und dessen Erfüllung. Es muß zugestanden werden, daß das Rückvergütungssystem für gemischte Fabrikate etwas ganz Neues war und daß es daher immer wieder des Andrängens des Verbandes bedurfte, um überhaupt zu einem Resultate zu gelangen. Freilich waren dadurch kostbare, in die Entwickelung der Chokoladen- industrie fallende Jahre verflossen, in denen das ausländische Absatzgebiet von den Ländern mit geringem oder keinem Kakaozoll beschlagnahmt werden konnte. Dies der eine Grund, warum sich nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht sofort ein lebhaftes Ausfuhrgeschäft entwickelte. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, daß Chokolade und Kakaofabrikate Vertrauensartikel sind, die nur dann Aussicht haben, einen größeren Absatz zu finden, wenn sich gewisse Marken eingebürgert haben, und bei denen die in den verschiedenen Ländern beliebten Aufmachungen richtig erkannt worden sind. Ferner ge hört dazu die Erkundung eines soliden und zahlungsfähigen Abnehmer kreises, was durch andauernde, oft kostspielige Erfahrungen erkauft sein will. Endlich zeigen sich manche Länder, welche einen außerordentlich hohen Schutzzoll haben, für die Einfuhr geradezu verschlossen. Hier ist selbst öfters ein Fabrikat, welches in zollsicheren Räumen hergestellt, also mit deutschem Zoll nicht belastet ist, nicht konkurrenzfähig, um so weniger aber ein solches aus dem freien Verkehr, das j /b des heimischen Zolls zu bezahlen hat. Es hat sich dadurch die Errichtung deutscher Chokoladeu- fabriken auf fremdem Gebiet, z. B. in Oesterreich und Nordamerika er forderlich gemacht, ein recht warnendes Beispiel für diejenigen Industrien, welche nach übertrieben hohen Schutzzöllen verlangen. Daß in der ersten Zeit nach Eintritt der Ausfuhrvergütung jede einzelne aus dein freien Verkehr ausgeführte Post der chemischen Unter suchung unterworfen wurde, wobei beispielsweise die Kosten auf 50 kg Kakaopulver 24 M., gegenüber einer Rückvergütung von M. 18,65 betrugen**)