*) 19. I. XI Nr. 2 S. 21. **) M. I. XII Nr. 4 S. 26. 37 — in Gegenwart des Präsidenten des Reichsversicherungsamtes Bödiker statt und wurde die Aufnahme folgender Gruppen beschlossen: Bäckerei und Konditorei, Nudeln, Kakao und Chokolade, Kaffeesurrogate, Kaffee- brennerei, Zuckerschneiderei, Konserven, Fleischerei, Fischsalzerei, Eisbereitung, Schaum- und Obstwein, Malzextrakt, denen später noch die Mineralquellen und Badeanstalten zugefügt wurden. Die Berufsgenossenschaft nahm ihren Sitz in Mannheim, konnte mit Jnkrafttretung des Gesetzes am 1. Oktober 1885 ihre Arbeit beginnen und erstreckte sich ohne Sektionsbildung über das ganze Reich. Die zu den Ehrenämtern in der Berufsgenossenschaft Berufenen standen einem ihnen völlig fremden Arbeitsgebiet gegenüber und auch die ihnen vorgesetzte Behörde konnte sich auf zurückliegende Erfahrungen nicht berufen. Nur dem außerordentlichen Organisationstalent des Präsidenten Bödiker, nachmals zum doctor honoris causae ernannt, war es zu danken, wenn dieser riesenhafte Apparat, dem bereits 1886 57 gewerbliche Berufsgenossenschaften und 83 Reichs- und Staatsbetriebe unterstellt waren, von Haus aus tadellos funktionirte. Außerordentlich hat es sich bewährt, daß das Reichsversicherungsamt die Berufsgenossenschaften darauf führte, selbst das Richtige zu finden, indem es der Autonomie den weitesten Spielraum ließ, nur daun berichtigend eingreifend, wenn Fehler begangen wurden. Die erste Versammlung war von 137 Personen besucht, doch hat sich leider im Laufe der Jahre die Theilnahme an den Genossen schaftsversammlungen sehr abgeschwächt. Die Führung der Jnvaliditäts- und Altersversicherung war ursprüng lich auch den Berufsgenossenschaften vom Reichsversicheruugsamt zugedacht, doch kam man von diesem Vorhaben ab, weil die Ausdehnung auf dieses Gebiet jedenfalls den Rahmen der ehrenamtlichen Thätigkeit über schritten hätte. — Mit dem Entwürfe zur Gewerbenovelle beschäftigte sich zunächst der Verbandstag 1890 in Bremen.*) Als von tiefeinschneidender Wirkung ist diese Gesetzesergänzuug vom 1. Juni 1891 zu bezeichnen, weil sie viel fach Beschränkung in der Arbeitszeit, namentlich betreffs der Arbeiterinnen, deren Thätigkeit in der Chokoladenbranche durch männliche Hand gar nicht zu ersetzen ist, brachte. Auch die Beschränkung der Sonntagsarbeit während der Oster- und Weihnachtszeit bedingte vielfache Betriebsvermin derungen. Unterm 12. Januar 1892**) wurde nebst eingehender Begründung beim Bundesrath nachgesucht: „derselbe wolle nach § 105 d gestatten, in allen Betrieben der Chokoladen- und verwandten Industrien an 3 Sonntagen vor Ostern und 9 Sonntagen vor Weihnachten zu arbeiten",