38 ferner, „daß Arbeiterinnen nach § 139 a in denselben Betrieben an 40 Tagen im Jahre vvr Weihnachten, oder auch vor Ostern täglich bis zu 13 Stunden, beziehentlich an Sonnabenden bis zu 10 Stunden arbeiten dürfen und wolle diese nach Abs. 5 des § 139 a zeitlich zu begrenzende Bestimmung für mindestens 10 Jahre treffen." Hierauf ging am 30. März 1892 der Bescheid ein, daß das erste Gesuch dem Reichskanzler überwiesen, das zweite aber unter Verweisung auf die Bewilligungsbefugniß der Verwaltungsbehörden abgelehnt sei.*) Am 26. April und 10. Oktober 1892 folgten erneute Gesuche**) an den Bundesrath, betreffend 8 139 a Abs. Nr. 4, welcher lautet: „Der Bundesrath ist ermächtigt: für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeits bedürfniß eintritt, Ausnahmen von den Bestimmungen des 137 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden, am Sonnabend 10 Stunden nicht überschreitet", wobei namentlich auf die Unthunlichkeit verwiesen wurde, die durch die verschiedene Beurtheilung der höheren Verwaltungsbehörden, von denen es 85 im Deutschen Reiche giebt, entstehen müsse. Daß diese vorstehend ausgesprochene Befürchtung nicht ungerechtfertigt war, zeigt eine Zusammen stellung der auf die Gesuche an die höheren Verwaltungsbehörden er gangenen Bescheide.***) Dieses Gesuch wurde unterm 15. Dezember 1893 abgelehnt, st) Nach dem nun den Konservenfabriken am 11. März 1898 die uns wiederholt verweigerte Erleichterung wegen des vermehrten Arbeitsbedürfnisses gewährt worden war, beschloß der Verbandstag in Goslar 1898,stst) nochmals vor stellig zu werden, worauf eine Eingabe am 25. März 1899 erfolgte.ststst) Nachdem aber auch dieses Gesuch das Schicksal der früheren zu theilen hatte, stehen wir vor der ungelösten Frage, welche Fabrikations zweige hat sich eigentlich der Gesetzgeber gedacht, wenn in dem § 139 a Abs. 1 Nr. 4 von solchen gesprochen wird, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, wenn der Chokoladefabrikation, bei welcher doch im weitesten Sinne alle diese Voraussetzungen zutreffen, die bundesräthlichen Aus nahmebestimmungen versagt bleiben? — *) M. I. XII Nr. 5 S. 35. **) M. I. XII Nr, 6 S. 48. ***) M. I. XIII Nr, 2 S. 10. f) M. I. XIII Nr. 6 S. 36. fst) M. I, XIX Nr, 2 S. 26. ststst) M. I. XIX Nr. 6 S. 87.