40 Bei dem anderen Fall handelte es sich darum, daß eine Firma bei ihren Angeboten zu Reklamezwecken die unwahre Behauptung verbreitete, die genaue Deklaration der von ihr in den Handel gebrachten Glasur masse sei patentamtlich geschützt und vom kaiserlichen Gesundheitsamt sanktionirt. Die betreffenden Behörden traten dem Mißbrauch ihres Namens schon damals mit Entschiedenheit entgegen. Eine Anklage wegen unlauteren Wettbewerbes mußte leider, wie der Erste Staatsanwalt mit theilte, unterbleiben, jedoch lediglich aus dem Grunde, weil mit Sicherheit nur in drei Fällen die Absendnng des betreffenden Reklameschreibens fest gestellt werden konnte und somit der Nachweis fehlte, daß die fraglichen Mittheilungen für einen größeren Kreis von Personen bestimmt waren. Wenn in den vorhergehenden Abschnitten der Verfasser den Versuch gemacht hat, ans die 25 jährige Thätigkeit des Verbandes einen Rückblick zu werfen, so ist er sich wohl bewußt, daß er damit ein erschöpfendes Bild nicht geliefert, trotzdem aber den für das Schriftchen in Aussicht genommenen Rahmen wesentlich überschritten hat. Derselbe bittet aber zu seiner Entschuldigung anführen zu dürfen, daß ihm während der Niederschrift die Erinnerung an die in Gemein schaft mit hochgeschätzten Collegen, von denen schon ein Theil von uns geschieden, geleistete Arbeit und geführten Kämpfe vor der Seele ge schwebt hat und daß dadurch Manches mit verzeichnet worden ist, was vielleicht für die Mitglieder der Jetztzeit von minderem Interesse ist. Soviel aber glaubt der Verfasser dargethan zu haben, daß mit Schluß des ersten Vierteljahrhunderts noch nicht alle Arbeit abgethan ist, daß noch mancher Wunsch unerfüllt bleibt und daß es eines kräftigen Nachwuchses im Verbände bedarf, um die bei Gründung desselben be tretene Bahn weiter zu verfolgen. Möge es am Schluß verstattet sein, auf das Eingangsmotto zu ver weisen.