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massig  und  unter  die  Polizeigewalt  gehörig  erklärt.  In  seinem
Handbuch  der  Arbeitergesetzgebung  hat  F.  J.  Stimson  die  hauptsächlichen ­
  Arten  dieser  Gesetze  folgendermassen  beschrieben:
„Gesundheitsbestimmungen  betr.  frische  Luftzuftihrung.
Ventilatoren,  oder  Absaugung  von  Staub  und  Gasen;  Bewachung
gefährlicher  Maschinen  und  Maschinenteile,  wie  Eiemen,  Aufzüge, ­
  Wellen;  Beschaffung  von  Feuerleitern,  bequemen  Treppen
mit  Schienen  und  Gummibelag,  nach  aussen  zu  öffnende  Türen;
Verbot  der  Maschinenreinigung  während  des  Betriebes  durch
Frauen  oder  Minderjährige;  mechanische  Eiemenleger;  Klingelverbindung ­
  zwischen  Arbeitsmaschine  und  Kraftmaschine;  Begrenzung ­
  der  Menschenzahl  in  Fabrikräumen;  Verankerung  der
Baugerüste;  Bewachung  von  Eisenbahnbrücken,  Sicherung  der
Weichen,  selbsttätige  Kuppelungen  für  Fracht-  und  Personenwagen. ­
  In  den  Bergbaustaaten  bestehen  Vorschriften  bis  ins
einzelne  über  den  Betrieb  und  Zustand  der  Zechen,  über  Sicherheitsräume ­
  u.  s.  w.  Fabriken  wie  Zechen  sind  meist  öffentlicher
Aufsicht  unterstellt,  entweder  durch  Spezialbeamte,  Arbeitsamt,
Gesundheitsamt  oder  Polizei,  von  denen  an  die  Gerichte  appelliert
werden  kann.“
New-York  und  Massachusetts  sind  besonders  durch  gute
Fabrikgesetze  und  strenge  Durchführung  hervorgetreten.  Wo  man
aber  mit  dieser  Gesetzgebung  Schwierigkeiten  hatte,  da  hat  man
den  gleichen  Effekt  des  Arbeiterschutzes  indirekt  dadurch
zu  erreichen  gesucht,  dass  man  die  Unglücksfälle  zu  einem
zu  kostspieligen  Ereignis  gemacht  hat.  So  besteht  in  England
eine  Zwangsversicherung,  in  Frankreich,  Deutschland,  Österreich
und  Italien  eine  Zwangsentschädigung.  Bei  den  ungenügenden  Gesetzen ­
  in  den  Vereinigten  Staaten  ist  eine  solche  Entschädigung
dringend  erforderlich.  Nach  dem  bürgerlichen  Gesetz  Englands
und  Amerikas  ist  der  Unternehmer  zwar  verantwortlich  für  die
dem  Arbeiter  zustossenden  Dinge  (ac.tions).  Aber  in  dem  berühmten ­
  Falle  „Priestley  gegen  Fowler“  entschied  1837  ein  gelehrter ­
  Herr,  der  Angestellte  habe  keinen  Anspruch  an  den
Meister,  wenn  die  Verletzung  durch  einen  anderen  Angestellten
erfolgt  sei;  und  diese  Entscheidung  ist  durch  eine  Eeihe  folgender ­
  Urteile  dem  englischen  Gesetz  einverleibt  worden.  Schon
damals  war  das  Urteil  ungerecht,  und  es  wird  drückender  mit
jeder  Fortentwickelung  der  Industrie.  Solange  der  Unternehmer
neben  den  beiden  Leuten  am  Tische  arbeitet,  mag  es  noch