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fechter  dieser  Einrichtung-  wünschen.  —  Mit  Ausnahme  von  Verträgen ­
  nach  Art  des  Vertrags  der  Hafenarbeiter  verspricht  die  Gewerkschaft ­
  nicht,  eine  bestimmte  Menge  Arbeit  zu  erledigen  oder
eine  bestimmte  Zahl  Arbeiter  zu  stellen.  Sie  hat  daher  auch
nicht  Ersatz  zu  leisten,  wenn  ein  einzelnes  ihrer  Mitglieder  dem
Vertrage  zuwiderhandelt.  Ebensowenig  garantiert  ja  der  Unternehmer, ­
  dass  er  immer  für  Arbeit  sorgen  werde.  Aber  auch
daran  würde  eine  Eintragung  nichts  ändern  können.  Die  Freunde
derselben  gehen  in  ihrer  Argumentation  dabei  sehr  auseinander;
die  einen  wollen  zur  Eintragung  zwingen,  um  für  die  Handlung
von  Einzelpersonen  die  Gesamtheit  verantwortlich  zu  machen;
und  die  anderen  behaupten,  dieselbe  sei  auch  so  schon  dafür  verantwortlich, ­
  und  die  Eintragung  werde  nur  die  Haftbarkeit  der
Einzelperson  beschränken.  Hierfür  werden  einerseits  die  englische
Entscheidung  in  dem  Taff-Vale-Streit  angeführt,  die  eine  nichteingetragene ­
  Gewerkschaft  für  Handlungen  ihrer  Beamten  während
eines  Streikes  bestrafte,  und  andererseits  Prozesse  gegen  Mitglieder,
die  zugestandenermassen  für  Handlungen  der  Gesamtheit  haftbar
gemacht  wurden.  Könnte  man  aber  eine  eingetragene  Vereinigung
für  Handlungen  eines  beliebigen  Mitgliedes  verantwortlich  machen,
so  wäre  das  der  stärkste  Grund  gegen  die  Eintragung.
Einer  der  gewichtigsten  Gründe  f  ii  r  die  Eintragung  ist
die  unsichere  Stellung  der  Gerichtshöfe  gegenüber  den  Gewerkschaften, ­
  und  das  Vorurteil  im  Kopfe  mancher  Richter,  als  hätten
diese  etwas  verschwörerisches  an  sich.  Der  Gedanke  an  eine  Beschränkung ­
  der  Gewerbefreiheit,  die  übliche  rückständige  Stellungnahme ­
  zu  Boykott  und  Streik,  und  eine  Bestrafung  des  Streikpostenstehens ­
  sind  mit  modernen  Anschauungen  nicht  in  Einklang
zu  bringen.  Aber  solange  derartige  Gesetzesbestimmungen  als
Waffe  gegen  die  Gewerkschaften  zu  benutzen  versucht  werden,
muss  man  sich  besonders  vor  einem  Hechtszustand  hüten,  der  nur
in  der  Absicht  herbeigeführt  wird,  eine  schärfere  gesetzliche
Kontrolle  über  die  Gewerkschaften  zu  besitzen.
Die  Böswilligkeit  unserer  höheren  Kichter  mag  von  einigen
Gewerkschaftlern  übertrieben  werden;  neben  der  Unterwürfigkeit
gegenüber  den  grossen  Gesellschaften,  aus  deren  Hand  sie  ihre
Stellungen  als  Lohn  für  Liebesdienste  vielfach  empfangen  haben,
kommt  auch  in  Betracht,  dass  in  einem  Kreise,  der  bislang  den
Forderungen  moderner  Wirtschaftsphilosophie  über  Arbeiterrechte
allzu  ferngestanden  hat,  auch  ehrliche  Männer  aufwachsen.  Aber
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