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kennung  der  früheren  unmoralischen  Preisdrückerei  und  Überanstrengung ­
  zu  sein.
In  den  wenigen  Gewerben,  wo  eine  Einschränkung  durch
die  Schuld  der  Unternehmer  besteht,  sollten  diese  die  Möglichkeit
zur  Beseitigung  der  Preisdrückerei  und  des  Schrittmachersystems
geben,  und  die  Arbeiter  werden  ihnen  auf  halbem  Wege  entgegenkommen.
  Gewerkschaften  aber,  die  solche  Übel  zu  beseitigen
suchen,  sollte  man  nicht  ohne  weiteres  deswegen  angreifen.
Das  bei  einzelnen  Arbeitern  herrschende  Vorurteil,  es  gäbe
in  der  Welt  nur  eine  gewisse  Masse  Arbeit  zu  leisten,  und  jemehr ­
  der  eine  tue,  desto  weniger  bleibe  für  den  andern,  ist  ein
altes  Überbleibsel  aus  den  Zeiten  des  Kleinbetriebes  oder  der
Gelegenheitsarbeit,  bei  der  der  Mann  sieht,  dass  er  entlassen
wird,  wenn  eine  bestimmte  Arbeit  beendigt  ist.  Aber  in  solchen
Einzelfällen  muss  und  kann  das  Interesse  des  Unternehmers  anerkannt ­
  werden,  nur  im  allgemeinen  ist  die  Voraussetzung  falsch..
Je  mehr  Arbeit  getan  wird,  desto  mehr  bleibt  in  der  ganzen
Industrie  zu  tun,  das  haben  wir  an  der  Steigerung  der  Konsumkraft ­
  gesehen.  Eine  Einschränkung  der  Leistung  verteuert  aber
die  Ware,  ohne  die  Konsumkraft  zu  heben;  damit  würde  sie  am
Ende  des  Kreislaufes  sogar  die  Löhne  wieder  kürzen.  Dazu  wird
durch  dauernde  Verlangsamung  der  Arbeit  die  Arbeitsfähigkeit
des  Arbeiters  geschädigt,  und  er  wird  rückwärts  schreiten.  Das
Gewerkschaftsprinzip  „guter  Lohn  für  gute  Leistung“  muss  also
von  selbst  die  Einschränkungspolitik  niederkämpfen  und  für  Erhöhung ­
  der  Leistung  im  Interesse  der  Hebung  der  Arbeiter  eintreten.


30.  KAPITEL.
Die  Lehrlingsfrage.
In  der  Vergangenheit  haben  die  Gewerkschaften  viel  mit
der  Lehrlingsfrage  oder  der  technischen  Erziehung  des  Arbeiters
zu  tun  gehabt.  Wenn  ehemals  der  Bursche  mit  14  Jahren  in  die
Lehre  trat  und  vielleicht  mehrere  Jahre  lang  ausser  der  Verpflegung ­
  keine  Entschädigung  erhielt,  so  war  er  doch  danach
nicht  nur  zu  selbständiger  Ausübung  des  Gewerbes  vorgebildet,.