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Männer  arbeiten,  und  behaupten,  arbeiten  zu  wollen,  wenn  anständige ­
  Männer  streiken.  Einige  von  ihnen  mögen  durch  Armut
und  Zerrüttung  dazu  getrieben  werden,  wie  Diebe  und  Betrüger
zu  ihren  Taten,  aber  es  gibt  geradezu  Organisationen  von  Streikbrechern, ­
  die  dies  berufsmässig  tun.  Gegen  das  Gewissen  bestimmter ­
  Unternehmer  verstösst  ja  die  Benutzung  solcher  zweideutiger ­
  Hilfskräfte  ebensowenig,  wie  die  Anstellung  verkappter
Spione.  Das  früher  mehr  unbeabsichtigte  Sich-Unterbieten  (scabbing)
  ist  zu  einem  edlen  Beruf  erhoben  worden,  und  zu  gunsten
dieser  Hefe  der  Grosstädte  rufen  die  Unternehmer  das  heilige
Hecht  des  Mannes  auf  Arbeit  an!
Worin  besteht  dieses  Recht  auf  Arbeit?  Man  behauptet  da
immer,  jedermann  habe  das  Hecht,  zu  arbeiten,  wann,  wo  und
unter  welchen  Bedingungen  er  wolle.  Danach  würde  ein  organisierter ­
  Mann  soviel  Hecht  haben,  die  Entlassung  aller  Nichtorganisierten ­
  zur  Bedingung  zu  machen,  wie  ein  Nichtorganisierter
zu  niedrigeren  als  Gewerkschaftslöhnen  zu  arbeiten.  Nun  besteht
aber  weder  ein  unbeschränktes,  gesetzliches,  noch  weniger  ein
moralisches  Recht  zu  beliebiger  Arbeit.  Wir  haben  die  Beschränkungen ­
  durch  Staatsgesetze  für  Frauen-  und  Kinderarbeit,
für  Chinesen  und  Kontraktarbeiter,  die  Abhängigkeit  von  Gesundheitsvorschriften ­
  und  Lizenzerteilung  und  die  Beschränkung  auf
bestimmte  Zeiten  gesehen,  wie  nach  Reichsgerichtsentscheidung
einem  Bergmann  im  Staate  Utali  nicht  das  Recht  zusteht,  über
8  Stunden  lang  zu  arbeiten,  und  einem  anderen  nicht,  sich  für
Lebenszeit  zu  verheuern.
Das  Recht  auf  Arbeit  ist  also  nicht  absolut,  sondern
von  der  Wohlfahrt  der  Gesellschaft  bedingt,  genau  so  wie
alle  Freiheiten  des  Einzelnen  in  der  Verletzung  fremder  Interessen ­
  ihre  Grenze  finden.
Innerhalb  der  Schranken  der  Bundes-  und  Landesgesetze
hat  nun  der  unorganisierte  Arbeiter  ein  gesetzliches  Recht,  die
Stelle  des  organisierten  einzunehmen  und  er  mag  dasselbe  ausüben,
wo  sich  ihm  Gelegenheit  bietet.  Sein  moralisches  Recht  hierzu
freilich  steht  sehr  in  Frage.  Wie  gegenüber  der  Gesellschaft  im
allgemeinen,  so  hat  jedermann  Pflichten  gegenüber  der  Klasse,
der  er  angehört,  und  der  er  sich  durch  Erfüllung  oder  Vernachlässigung ­
  der  Pflichten  nicht  entziehen  kann.  Das  vorübergehende
eigene  Interesse  auf  Kosten  des  dauernden  Interesses  der  Klasse
zu  suchen,  muss  moralisch  als  ein  Unrecht  bezeichnet  werden.