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einer  Verständigung  mit  ihren  Arbeitern  versucht  man  Grubenbesitzer ­
  durch  Steigerung  der  Frachtsätze  zu  ruinieren.
Gewerkschaften  können  Personen  boykottieren,  Unternehmer
oder  andere  Arbeiter,  geschäftlich  oder  gesellschaftlich;  oder  sie
können  Waren  boykottieren,  indem  sie  sich  weigern,  sie  zu  kaufen
oder  an  ihrer  Herstellung  mitzuarbeiten  oder  mit  ihnen  zu
arbeiten.  Dieses  gesetzliche  Recht  des  Arbeiters  steht  nicht
in  Frage.  Und  was  einer  allein  tun  darf,  wird  nicht  dadurch
zum  Unrecht,  dass  sich  Tausende  Zusammenschlüssen,  es  gemeinsam ­
  zu  tun.
Aber  zum  Boykottrecht  gehört  noch  ein  anderes.  Nicht  nur
kann  man  den  Mann  nicht  zwingen,  bei  einem  anderen  ihm  verhassten ­
  zu  kaufen,  mit  ihm  am  Tisch  oder  in  der  Kirche  zu
sitzen,  sondern  er  muss  die  Gründe  für  sein  Benehmen  auch  der
Öffentlichkeit  unterbreiten  können  und  diese  bitten,  sich  zu  entscheiden, ­
  ob  sie  ihm  helfen  wolle  oder  nicht.  Der  Boykott  soll
zu  keiner  geheimen  Intrigue  führen,  sondern  der  Boykottierte  soll
gehört  werden,  bevor  man  ihn  angreift.
Die  Gewerkschaften  wenden  den  Boykott  nicht  nur  zum
Schutze  eigener  Interessen  an,  sondern  auch  solche  anderer  Kreise
sind  oft  damit  verbunden.  Man  denke  nur  an  die  Frage  der  Behandlung ­
  junger  Mädchen  von  Seiten  gewissenloser  Unternehmer,
und  mancher  gesetzlich  nicht  fassbare  Druck  kann  auf  diesem  Wege
eine  gebührende  Antwort  erhalten.  Aber  es  gilt  hier  dasselbe
wie  beim  Streik:  man  wende  ihn  nur  im  Notfälle  an  und  setze
seine  Wirksamkeit  nicht  dadurch  aufs  Spiel,  dass  man  ihn  ausarten ­
  lässt.
Wenn  aber  einige  Gerichtshöfe  versucht  haben,  sich  gegen
den  Boykott  auszusprechen,  so  treiben  sie  ihn  nur  vom  Tageslicht
zu  geheimen  Verabredungen,  und  nehmen  damit  jede  Möglichkeit,
seinen  Missbräuchen  zu  steuern.  Will  man  Schäden  mildern,  so
darf  man  nicht  die  Wurzeln  eines  Privilegs  anhacken,  das  für
die  Gesellschaft  von  so  grosser  moralischer  Bedeutung  ist.
So  sehr  nun  eine  tyrannische  oder  zu  weit  ausgedehnte  Anwendung ­
  des  Boykotts  zu  bedauern  ist,  so  schwer  ist  in  dieser
Frage  eine  Grenze  zu  ziehen;  und  selbst  das  einfache  Rechtsprinzip, ­
  die  Sünden  des  Vaters  nicht  an  den  Kindern  zu  sühnen
und  Unschuldige  nicht  um  der  Schuldigen  willen  büssen  zu  lassen,
ist  schwer  durchzuführen,  wo  der  Angreifer  auf  die  Interessen
der  Gesellschaft  seine  Stellung  unter  dem  Decknamen  eines  Ver ­