159

nichtet.  Viele  der  Anklagepunkte  tragen  den  kriminellen
Charakter,  für  den  die  Verfassung  das  Bürgerrecht  der  öffentlichen ­
  Verhandlung  durch  unparteiische  Geschworene  im  Bezirk
des  Vorfalls,  die  Information  über  Klagegrund,  das  Beibringen
von  Entlastungszeugen  und  die  Stellung  eines  Verteidigers
garantiert.
2.  Aus  der  Rechtsprechung  wird  eine  Exekutive,  d.  h.  deutlicher, ­
  aus  den  Bundesgerichten  wird  eine  Landesregierung.
3.  Unsere  Rechtsprechung  wird  hierdurch  entweder  tyrannisch ­
  oder  verächtlich.  Wenn  wir  nicht  unter  eine  Gewaltherrschaft ­
  fallen,  wie  England  unter  Karl  I.  oder  Südamerika
heute,  werden  die  Befehle  unseres  höchsten  Gerichtes  zum  Gelächter ­
  der  Strasse  werden,  und  das  Gericht  wird  sich  die
eigene  Autorität  untergraben.
Die  Rechtssicherheit  des  Staates  beruht  auf  der  scharfen
Scheidung  zwischen  Gesetzgebung,  Rechtsprechung  und  Verwaltung.
Eine  Ausdehnung  der  Kompetenz  einer  dieser  drei  Zweige  hat
stets  die  grösste  Unordnung  und  Gefahr  mit  sich  geführt.  Als
im  14.  Jahrhundert  unter  Richard  II.  Bürgerkrieg  und  Gebaren
der  grossen  Herren  die  Durchführung  der  Gerichtsentscheidungen
hinderten,  musste  der  König  den  Kanzler  mit  ausserordentlicher
Gewalt  ausstatten;  das  Stor-Gericht,  geschaffen  als  staatsrechtliche ­
  Garantie  gegen  Rechtsübertretungen,  erweiterte  seine  eigene
Zuständigkeit  zum  Schaden  des  Volkes  und  rief  so  den  Aufstand
hervor,  der  Karl  I.  stürzte;  in  unseren  Tagen  aber,  ohne  Bürgerkrieg ­
  und  innere  Unruhen,  liegt  zu  einem  derartigen  Angriff  der
rechtsprechenden  Gewalt  auf  die  Freiheiten  des  Volkes  nicht  die
geringste  Veranlassung  vor.
Diese  Vorfälle  bedeuten  die  schwärzeste  Wolke  an  unserem
nationalen  Horizont,  und  ihre  Verteidiger  gleichen  den  Anhängern
Hamiltons  aus  den  ersten  Tagen  der  Republik  und  begünstigen
durch  Einschränkung  der  Volksrechte  eine  despotische  Monarchie.
Ein  Justice  Brewer,  der  die  ausgedehntere  Anwendung  dieser
Waffe  empfiehlt,  untergräbt  planmässig  das  Vertrauen  des  Volkes
zu  den  Gerichten  und  zur  Verfassung.
„Unsere  Rechte  und  Freiheiten“,  sagen  diese  Herren,  „sind
sicher  in  der  Hand  von  Richtern,  die  auf  ihre  Ehrbarkeit  und
Menschenkenntnis  hin  gewählt  sind.“  Aber  die  Tyrannei  selbst
des  besten  Mannes  ist  ein  Übel;  das  amerikanische  Volk.»*!!  seine
Freiheiten  selbst  verwalten  und  keiner  Person  anvertrauen.  Mögen