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heiten  des  Gewerbes  nicht  widerspricht,  hat  bei  gleicher  Befähigung
der  Unternehmer  die  Mitglieder  von  Gewerkschaften
zu  bevorzugen.
Man  nahm  zuerst  an,  dass  nur  wenige  Fälle  an  die  Appellinstanz ­
  kommen  würden,  aber  dies  ist  im  Gegenteil  bei  2 / 3  aller
Fälle  geschehen;  die  Entscheidungen  sind  meist  schnell  und  klar
gewesen;  jede  Partei  hat  das  Recht,  gewerbsmässige  Anwälte ­
  von  der  Verhandlung  ausschliessen  zu  lassen.  Die
Kosten  trägt  in  der  Hauptsache  der  Staat,  da  man  unnütze  Prozessiererei
  für  ungefährlicher  als  die  Ausschliessung  ärmerer  Mitglieder ­
  der  Gesellschaft  vom  Rechtswege  hält;  nur  im  Falle  frivoler ­
  Klageführung  werden  die  Kosten  auferlegt.
Von  den  einigen  hundert  Fällen  vor  dem  Gericht  sind  die
meisten  zugunsten  der  Arbeiter  entschieden  worden.  Und  während
die  Feinde  des  Gesetzes  eine  Auswanderung  des  Kapitales  und
und  ein  Fallen  der  Löhne  prophezeit  hatten,  ist  das  Gegenteil  eingetreten. ­
  Die  Stabilität  der  Bedingungen  hat  eine  der  besten
Konjunkturen  für  das  Land  herbeigeführt,  und  es  handelt  sich  nur
noch  um  eine  Bewährung  des  Gesetzes  auch  in  Depressionszeiten.
Die  laue  Aufnahme  des  Gesetzes  unter  der  Arbeiterschaft
hat  einer  grossen  Popularität  desselben  Platz  gemacht;  und  die
Haltung  der  Unternehmer  ist  wie  gegenüber  dem  Arbeitsvertrag
hier  freundlich;  man  hat  gesehen,  dass  das  Hineinreden  in  ihr  Geschäft ­
  wirtschaftlich  nicht  die  Schäden  bringt,  die  die  Vorteile
wett  machen  könnten,  von  einer  Schmutzkonkurrenz  befreit  zu
sein  und  mit  stetigeren  Fristen  rechnen  zu  können.
So  hat  die  Annahme  in  den  beiden  Nachbarstaaten  die  Stellung
des  Gesetzes  natürlich  auch  gekräftigt,  und  die  schnelle,  laienhafte ­
  Behandlung  der  Fälle  hat  beide  Parteien  sehr  befriedigt.
Niemand  bringt  mehr  die  alten  Einwände  vor,  man  könne  einen
Unternehmer  nicht  zwingen,  eine  bestimmte  Lohnhöhe  zu  zahlen,
oder  entgegen  seinem  Willen  zu  arbeiten,  denn  niemand  zwingt
einen,  überhaupt  ein  Geschäft  zu  betreiben  oder  zu  arbeiten,  sondern
beides  wird  nur  gehindert,  wenn  es  unter  gemeinschädlichen  Bedingungen ­
  erfolgt.
Die  Wirkung  eines  ähnlichen  Gesetzes  für  die  Vereinigten
Staaten  kann  aber  deshalb  von  der  in  Neuseeland  nicht  abgeleitet
werden.  Es  ist  dort  vor  allem  die  Einheitlichkeit  der  Bevölkerung,
der  geringe  Unterschied  zwischen  arm  und  reich,  und  eine  Gesamtbevölkerung ­
  von  nur  800  000  Köpfen,  wovon  27  000  industriell