VORWOK T. Der ungarische Grundbesitz war bis 1848 zum überwie genden Theile gebundener Grundbesitz. Nicht nur die ärarischen, kommunalen Güter, Kirchen-, Stiftungsgüter und die Fideicom- misse waren unveräusserlich, sondern selbst die Familiengüter konnten nur mit Einwilligung der Erben veräussert werden und nur über das erworbene Gut stand dem Eigenthümer das freie Veifügungsrecht zu, während der Hörige sein Grundstück weder verkaufen, noch unter seine Erben auftheilen durfte. Die Ereignisse des Jahres 1.848 befreiten ohne jeden Ueber- gang durch Abschaffung der Aviticität und Befreiung der Hörigen den grösseren Theil des ungarischen Grundbesitzes. Mit Ausnahme der Begründung von neueren Fideicommissen setzte auch seither die Gesetzgebung der Veräusserung, Theilung und Zerstückelung des privaten Grundbesitzes keine Schranken. Über jeden Grundbesitz, welcher kein Kirchengut oder Fideicommis ist, kann der Eigenthümer vollständig frei verfügen. Welche Veränderungen diese volle Freiheit und dieses unbeschränkte Verfügungsrecht bei der Zertheilung des Grund besitzes zur Folge hatte, hierüber gab uns erst die auf Grund des Ges.-Art. VIH v. J. 1895 erhobene landwirtschaftliche Sta tistik eine verlässliche und genaue Aufklärung. Das Bild, welches die Daten dieser Statistik uns vor Augen stellen und mit welchem sich der Verfasser' der vorliegenden Arbeit im dritten Theile der selben eingehender befasst, ist sehr traurig; sein Hauptcharakter zug ist, um mich der Worte des Autors . zu bedienen: «dass der Mittelgrundbesitz von zwei Seiten gerieben: theils zu Kleingrundbesitz zerbröckelt, theils in den Grossgrundbesitz aufgesaugt wurde.»