vu esse der Colonisierang seiner polnischen Provinzen die Institution ­ der Rentengüter ins Lehen rief, bespricht die vorliegende Arbeit eingehend die Natur und die juridische Institution ­ der preussischen Rentengüter; sie gibt ferner eine Besprechung der Initiativen und Bestrebungen nach dieser Richtung ­ in anderen Staaten und behandelt schliesslich im dritten Theile die Frage, in welcher Weise die Institution der Rentengüter ­ in Ungarn eingebürgert werden könnte. Die Errichtung von Rentengütern ist ohne Mitwirkung des Staates und ohne Inanspruchnahme seines Kredits unmöglich; die Gründe hiefür erörtert der Verfasser in seinem Werke und motiviert ­ auch, weshalb das Rentengut im Interesse des Staatskredites ­ zumindest eine gewisse Zeit lang und in gewissem Masse gebundener Grundbesitz sein muss. Die Geltendmachung der staatlichen Ingerenz in diesem Zweige des wirtschaftlichen Lebens können nur jene grossen, höchst wichtigen Staatsinteressen ­ rechtfertigen, welche sich an die zweckentsprechende Zertheilung des Grundbesitzes anknüpfen. Die Bildung von Mittelgrundbesitzen ­ unter staatlichen Ingerenz begründet in einem gewissen Masse auch jener Umstand, dass das Aufheben der Urbariallasten und die Befreiung der Hörigen s. Z. ohne jedweden ­ Übergang, rapid und mit vollständiger Ausserachtlassung der wirtschaftlichen Interessen der Mittelgrundbesitzer-Klasse erfolgte. Der Verfasser dieses Werkes befasst sich auf Grund ernster und gründlicher Studien mit einer der dringendsten wirtschaftspolitischen Fragen, welche von grösstem Einflüsse auf die zukünftige ­ Entwickelung Ungarns ist und ich willfahre gerne seinem Ansuchen, die vorliegende Arbeit mit diesen wenigen Zeilen einzuleiten. \ Budapest, im September 1900. Karl Hieronymi.