4 Anhänger dieser Auffassung — die Form der Kapitalsverschul- dung unzulässig, nachdem der Grundbesitz, als Rentenfonds, der Anforderung auf Rückerstattung des Kapitals nicht Genüge leisten kann. Dem. Rentenfondscharakter des Grundbesitzes, wonach er als ein jährlich rentenproduzirender Fonds erscheint, entspricht — nach Rodbertus Lehre — nicht die Kapitalsschuld, sondern die Rentenschuld. Nur wenn mit Aufhebung des Prinzips der Kapitalsschuld und der Kapitalshypothek die einzig zulässige Form der Grundbesitzverschuldung die Rentenschuld sein wird, werden, — so meinen die Anhänger der obberufenen Auffas sung — die Uebel und Anomalien der Grundbesitzverschuldung ein Ende nehmen. Die Rodbertus’sche Theorie wurde von der preussischen Re gierung in der Institution der Rentengüter zum Teile verwirk licht, indem sie im Gesetze betreffend die Beförderung deutscher Ansiedelungen in den Provinzen Westpreussien und Posen, vom 26. April 1886 die eigenthümliche Uebertragung von Grund stücken in den bezeichneten Provinzen gegen Uebernahme einer festen Geldrente ermöglichte. Die Gesetze vom 27. Juni 1890 und 7. Juli 1891 veraUgemeinten die Institution der Rentengüter für ganz Preussen. Unter der Einwirkung der preussischen Ge setzgebung verwirklichte auch England das Rentenprinzip, in der Small Holdings Act. vom 27. Juni 1892, welche die Erwer bung von Kleingrundbesitzen gegen theilweise Rentenabgabe zu lässig machte, wodurch diese Kleingrundbesitze einen Renten gutscharakter gewannen. Auch Oesterreich strebte die Institution der Rentengüter zu verwirklichen, in jenem Gesetzentwürfe, welchen die Regierung betreffend die Begründung von Renten gütern am 10. Oktober 1893 vorlegte, welchen sie jedoch am 17. Dezember 1895 zurückzuziehen gezwungen war. In dem System des ungarischen Grundbesitzrechtes ist das Rentenprinzip institutionsweise nicht gesichert. Der Zweck unserer Arbeit ist zu erforschen, ob die Verwirklichung dieses Prinzips in unserem Lande wünschenswerth und nöthig sei? Unsere Aufgabe und der Gegenstand unserer Untersuchun gen ist somit in 1 erster Reihe: das Rentenprinzip. Was ist das Wesen, die Bestimmung, die Bedeutung dessel ben, gegenüber dem Kapitalprinzip, welches die Veräusse- rung, Verschuldung, Erbtheilung des Grundbesitzes auf Basis von Kapitalleistung und Kapitalpfandbriefkredit regelt. Nachdem die praktische Gesetzgebung das Rentenprinzip- in der Institution des Rentengutes verwirklichte, wollen wir das Rentengut, sein Wesen, seine Bestimmung und Bedeutung erörtern.