I. ABSCHNITT. Die Theorie des Rentenprinzips. Jene rege Bewegung, welche in den letzten Jahren in der Litteratur und in Fachkonferenzen an Stelle der Belastung des Grundbesitzes gegen Kapital, die Nothwendigkeit einer Belastung desselben gegen Rente zu beweisen bestrebt war und in Folge welcher Bestrebung, und unter Einwirkung derselben,, die ausländische Gesetzgebung (Pr-eussen, England) eine ganze Reihe rechtlicher und wirtschaftlicher Institutionen ins lieben rief, beziehungsweise zu verwirklichen bestrebt war (Oester reich), deren gemeinsamer Grundzug in einer gewissen rechtlichen und wirtschaftlichen Gebundenheit des Grund besitzes zum Ausdrucke gelangt: nährte sich aus der Rod- bertus’schen Rentenprinziptheorie. Die seitens der neuesten Ge setzgebungen verwirklichten Prinzipien, wie: planmässiges staat liches Eingreifen im Interesse der Vermehrung der Mittel- und Kleingrundbesitze; Ersatz des Kapitalprinzips durch das Renten prinzip; der Kapitalschuld durch die Rentenschuld; bei Fest stellung des Grundwertes Ersatz des Tauschwerthes durch den Ertragswerth; Ersatz der Kapitalhypothek durch die Reallast etc.: alldies sind Rodbertus’ Gedankenselemente. I^aut Rodbertus besteht zwischen dem ländlichen und städtischen Grundbesitz (Gebäude) ein prinzipieller Unterschied. Der städtische Grundbesitz ist als Kapital zu behandeln, weil es als Produkt erscheint, welches willkürlich vermehrt werden kann ; der ländliche Grundbesitz hingegen ist kein Kapital, weil er kein Produkt ist. Sein Werth übergeht bei seiner Benützung zur Produktion nicht in den Werth der produzirten Güter; er erhält seinen Werth aus seinen Produkten, hat aber an sich selbst noch keinen Werth; und daher ist der Reinertrag nicht, nur die natürliche Grundlage des Werthes des landwirtschaft-