10 liehen Grundbesitzes, sondern repräsentirt diesen Werth selbst. Der landwirtschaftliche Grundbesitz hat an sich keinen Kapital werth, sondern nur Ertragswerth, welcher durch den aus Pro duktenwerth nnd Produktenmasse bestehenden Reinertrag he stimmt wird. Natürlicher Weise sollten daher •— so sagt Rod- b e r t u s im Laufe seiner weiteren Beweisführung — auch alle den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäfte (Veräusserungen, Vererbungen, Verschuldungen) nur nach Ertragswerth geordnet werden. Dem gegenüber hat das Recht dem Grundbesitze den noch Kapitalcharakter aufgezwungen, sie behandeln ihn im Ver kehr wie Kapital, indem der Reinertrag nach dem laufenden Zinsfuss kapitalisirt und die so gefundene Summe als der Kapi talwerth des Grundstückes angesehen wird. 1 ) Da dieser Kapital werth des Grundbesitzes vermöge der Fluctuirung 1 des zu seiner Feststellung bestimmten Zinsfusses ein schwankender und ficti- ver ist, so deckt derselbe auch nicht einmal mit Nothwendig- keit den Ertragswerth des Grundbesitzes; der Kapitalwerth kann nämlich bei unverändertem Ertragswerthe eine Aenderung erlei den und umgekehrt. Denn der Kapitalwerth des Grundbesitzes steigt, wenn der zur Kapitalisirung dienende laufende Zinsfuss fällt, ohne dass der Produktwerth und die Produktmasse, die den Ertragswerth feststeilen, gestiegen wären; und umgekehrt steigt der Zinsfuss, so fällt der Kapitalwerth des Grundbesitzes. Diese Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes steht weder mit den Interessen der Nation, noch mit denen des Grund besitzers, der seinen Besitz behalten will, in Einklang, denn diese sind nur bei den Bewegungen des durch den Produkt werth und die Produktmasse normirten Ertragswerthes interes- sirt; die Bewegung des Kapitalwerthes des Grundbesitzes dient nur Jenem, der aus seinem Besitz scheiden will. Dennoch werden nach Massgabe dieses scheinbaren (Kapi tal-) Werthes alle Rechtsgeschäfte betreffend Veräusserung, Ver erbung und Verschuldung des Grundbesitzes abgeschlossen, so dass die Verschuldung des Grundbesitzes anstatt nach Mass gabe des effektiven (Ertrags-) Werthes des Grundbesitzes, nach dem scheinbaren, fictiven (Kapital-) Werth desselben erfolgt; die Widerwärtigkeiten dieser Praxis fallen, laut Rodbertus, ins Auge. Beträgt, z. B. der durchschnittliche Reinertrag eines Grund besitzes 5000 K., so wird dieser bei einem laufenden Zinsfussevon 4% mit 125.000 K. bewerth'et; um diesen Betrag kommt der Grund- 0 C r e d i t n o t h S. 8.