12 weitert, d. h. die beiden Stützen des Kredits des Grundbesitzes,. Rentenantheil und Verpfändungslocus, wachsen am Gute zu. Dies ist die Zeit des blühendsten Kredits, des lebendigsten Han delsverkehrs mit Grundbesitz. Steigt mm aber der Zinsfuss, so sind es die Miterben oder der Verkäufer, die durch Kündigung dem Grundbesitzer seinen Rentenantheil schmälern, und ist es die Kapitalisation nach dem gesteigerten Zinsfuss, die ihm sei nen Verpfändungslocus dm Güte kürzt, die bisherigen Grund- besitzSverthe zerrinnen, schwinden, der Immobiliarkredit wird ruinirt und es tritt die Zeit der unendlicher! befriedigungswei sen Exekutionen ein. Auch die Unkündbarkeit des eingetrage nen Hypothekenkapitals ist — laut der R o d b e r t u s’schen Lehre — zur Gesundung der Lage nicht geeignet, denn erfolgen die Eintragungen zur Zeit eines niedrigeren Zinsfusses, so ent ziehen die eingetragenen Kapital grundschulden, bei steigendem. Zinsfusse, zufolge Rückganges des Kapitalwerthes, vom Ver pfändungslocus eine grössere Quote, als wieviel denselben mit Rücksicht auf ihre ursprüngliche Rentennatur zusteht, wodurch der Hypothekarkredit des Grundbesitzers geschmälert wird. 1 ) Dass die Unkündbarkeit der eingetragenen Kapitalschulden dem Übel vorzubeugen nicht genügt, dies beweist Rodbertus mit folgendem Beispiele : 2 ) Nehmen wir ein Gut von 4000 Rente und einen Zinsfuss von 4°/o an. Das Gut hat also unter dem Kapitalprinzip einen Kapi talwerth von 100.000. — Nehmen wir weiters an, das Gut ist zu ? ’/a seines Kapitalwerthes, also zu 75.000, unkündbar ver schuldet. .Nun steigt der Zinsfuss auf 69/0.,infolge davon fällt der Kapitalwerth des Grundstücks auf 66.666 V3Nun zeigt sich allerdings der Vortheil der Unkündbarkeit. Nicht blos, dass die eingetragenen Kapitalien dem Grundstück nicht entzogen wer den können, sondern auch der vierte Theil der Grundrente von (4on°) _ 2000, die der Besitzer unverschuldet hafte, kann durch' keine Zinsenerhöhung verkürzt werden. Aber seinen Grundkre- dit hat der Grundbesitzer — ungeachtet der Unkündbarkeit sei ner Hypothekenkapitalien und ungeachtet er den ihm zustehen den Rentenantheil unverkürzt im Gute hat — verloren; denn auf ein Gut von 66.666 2 /s Kapitalwerth, welches mit 75.000' verschuldet ist, leiht Niemand. Ergiebt sich nun die Nothwen- digkeit, das Gut zu verkaufen, kommt der Besitzer auch noch um seine Rente, denn unter dem Kapitalprinzip wird das Gut 0 C r e d i t n o t h S. 62. 1 2 ) Creditnoth II. Theil, S. 116.