13 nach seinem Kapitalvverth verkauft und. der Kapitalist, der das Gut ankauft, wenn der Zinsfuss 6°/o ist, wird sein Geld nicht nied riger anlegen wollen. Wenn also das Gut noch immer 4000 Rente bringt, der Kapitalwerth des Gutes beträgt jetzt doch nur noch 66.666 und, wenn kein praetium affectionis vorhanden ist, kann auch der Käufer nicht mehr geben. Dann fallen also, aller Segnungen der Unkündbarkeit ungeachtet, gegen 10.000 der eingetragenen Hypothekenschuld aus und mit der Rente des früheren Besitzers hat es gleichfalls sein Ende. 1 ) Aus alldem folgt — sagt Rodbertus —• dass die kapita listische Grundverschuldung für den Grundbesitz nachtheilig ist und insofeme dies zwecks Besitzerwerb erfolgt, kann sie auch nicht von Erfolg sein, denn das zu Besitzerwerb verwendete Hypothekenkapital ist so zu betrachten, als wenn) es dem Grund besitze entzogen wäre. i) 2 ) Wenn aber die Kaufpreisreste und Erb- antheile als Ewigrent© auf dem Grundbesitze eingetragen würden, so hat — welch eine Zinsfussschwankung auch immer ein trete — weder der Grundbesitzer vom' Gläubiger Etwas, noch der Gläubiger den Verlust seiner Forderung zu befürchten, da eine Kündbarkeit nicht eintreten kann und der' Ertragswerth von Zinsfussschwankungen unabhängig ist; mit einem Worte, er hat von den bezeichneten Gefahren nichts zu befürchten, denn die Lage des Grundbesitzers ist auf dem Ertragswerthe basirt. Rodbertus ist der Ansicht, das einzige Mittel gegen die vorher bezeichneten Übel, die unter dem Kapitalprinzip entstehen, sei das Rentenprinzip und seine Anwendung bei Grundabschätzun gen und allen den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäften. «Das Rentenprinzip besteht darin — sagt Rodbertus — dass der landwirtschaftliche Grundbesitz in allen ihn betreffenden Rechtsgeschäften nur als Das behandelt wird, was er ist, als immerwährender Rentenfonds.» 3 ) Aus diesem Prinzipe fliesst, dass die Abschätzung des Grundbesitzes nach dem Ertragswerth, nach dem Rentenbetrage geschieht, d. h. der Rentenbetrag an sich reprä- sentirt unmittelbar den Grundwerth und ist diese Werthunterlage keinen Zinsfussschwankungen unterworfen; die Kapitalisirung der Rente mit dem laufendem Zinsfusse würde also unter dem Rentenprinzip entfallen und das Erträgniss an sich den Ren tenwerth des Besitzes repräsentiren. Und nachdem der Renten- i) «Die Unkündbarkeit der Kapitalschulden beseitigt nur die Lüge die im Kapitalprinzip liegt, der Gefahr und der Spielchance, die auch noch seine Mitgift sind tritt sie gar nicht entgegen.» (Creditnoth II. S. 117.) 2 ) «... es ist nur Fleisch aus seinem Fleisch.. .» (Creditnoth S. 24.) 3 ) Creditnoth S. 129.