15 welche die Grenze bestimmt, bis zu welcher Landenrentenbriefe auf jedes einzelne Gut ausgefertigt werden dürfen; der Ausferti gung dieser Rentenbriefe vorsteht; die pünktliche Zahlung der Renten vermittelt; den Wirtschaftsbetrieb der Grundbesitzer über wacht, — kurz die ganze Kompetenz, die zur gedeihlichen Lei tung erforderlich ist, ausübt. Der Übergang auf das Renten- system würde nicht plötzlich, auf einmal vor sich gehen, son dern nur insoferne Vererbungen, Veräusserungen, Verschuldun gen, neue Belastungen entstehen; von einem gewissen Zeit punkte an. aber würden Verschuldungen nur mehr in Renten form erfolgen können. Dies ist das Wesen der R o d b er tu s’schen Theorie. Bevor wir nun in die Kritik der Rentenprinziptheorie eingehen, müs sen wir das Rentengut, als eine solche Institution, kennen ler nen, in welcher das Rentenprinzip zur praktischen Geltung ge langt, denn nur in dieser Weise wird es uns ermöglicht/das Rentenprinzip in seiner vollen Bedeutung zu würdigen. II. ABSCHNITT. Die Anwendung des Rentenprinzips : das Rentengut. Das Rentenprinzip wurde — auf Basis der bestehenden Grundbesitz- und Kreditorganisation, ohne eine radikale Reform des Grundbesitzrechtes und nur durch sozusagen Erweiterung, jedoch nicht Umgestaltung desselben — am leichtesten und mit Vermeidung jeder Erschütterung, institutionsweise durch das Renten gutsystem verwirklicht. Rentengüter sind solche landwirtschaftliche Liegenschaften, welche nicht gegen einen Kaufschilling, auch nicht gegen Kapi talzahlung oder Gewährung eines Kapitalhypothekarkredites, son dern gegen Übernahme einer jährlichen (Geld-, oder in Geld abzu führenden Körner-) Rente zu Eigenthum übertragen wird. Der eigenthiimliche Erwerb des Rentengutes erfolgt nicht durch Ent richtung des Kapitalwerthes der Liegenschaft, oder gegen Über nahme einer Kapitalschuld, vielmehr wird die Eigenthumsüber tragung schon durch Übernahme einer festen Jahresrente rechts kräftig. Der Kaufschilling des Rentengutes besteht dermassen nicht aus Kapital, sondern aus einer Jahresrente, die auf Grund des reinen Ertragswerthes des Grundbesitzes festgestellt wird. Die prinzipielle Bedeutung des Rentengutsystems äussort sich somit darin, dass an Stelle der Kapitalhypothek, die Renten hypothek tritt.