16 Der Eigentümer des Rentengutes erwirbt kein getheiltes Eigenthum, wie der Erbpächter, dem nur das Nutzeigenthum und nicht das Obereigenthum hinsichtlich des Substanzes des Grund stückes zusteht; sondern er wird zum alleinigen Eigenthümerdes erworbenen Grundstückes, dem, als solchen, alle Rechte des Eigentümers gebüren; er kann sein Gut veräussern, verschulden und für den Fall seines Ablebens über dasselbe frei verfügen. Die rechtliche Natur der Institution schliesst jedoch nicht aus, dass innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den kontrahirenden Interessenten solche freie Vereinbarungen zu Stande kommen, welche dem jeweiligen Eigenthümer hinsicht lich des freien Verfügungsrechtes über das Rentengut gewisse Einschränkungen auf erlegen. Art und Weise, so auch das Mass dieser Einschränkungen des Eigenthumsrechtes werden durch jene wirtschaftspolitischen und staatlichen Zwecke bestimmt, in deren Dienst die Rentengüter stehen. Die Redeutung dieser Einschränkungen besteht darin, dass sie die Garantien der plan- mässigen Aufrechterhaltung der Rentengüter, die Mittel der an haltenden Beeinflussungen sind. Zwischen dem Erwerb eines Grundbesitzes gegen Kapital hypothek und Rentenhypothek besteht der Unterschied nicht in den jährlichen Leistungen, denn es bleibt sich gleich, ob jährlich Rente, oder aber Kapitalrate und Zinsen entrich tet werden; auch im Kaufpreise des Grundbesitzes darf dieser Unterschied nicht gesucht werden, denn dieser bildet sich, in beiden Fällen des Erwerbes, unter freiem und vollem Zurgeltungkommen der preisbildenden Factoren; aber auch im Rechtsverhältnisse des Käufers zum Grundbesitze kann kein Unterschied gefunden werden, nachdem der Käufer sowohl da, als auch dort gleich zum Eigenthümer des Grundbesitzes wird. Eine Abweichung besteht nur in jener juridischen Behandlungs weise, welcher der Kaufpreis des Grundbesitzes nach dem Erwerb desselben theilhaft wird. Bei Veräusserung gegen Kapi talhypothek muss ein Theil des Grundwertes bezahlt werden, welcher sich in der Regel auf einen bedeutenden Betrag be läuft; bei dem Rentengute hingegen wird immer nur Ertrag hin- gegeben und nicht ein Theil des Grundwertlies. Der Eigen tümer eines gegen Kapitalhypothek erworbenen Gutes schuldet Kapital, während der Rentengutskäufer nur Rentenanteile, Jahresrente; bei Letzteren wird somit der ganze Kapitalbetrag nie auf einmal fällig. In 'der Rechtsinstitution des Rentengutes äussert sich eine sehr wertvolle Weiterentwickelung des modernen Agrarrechts.