18 führt wird, wozu aber der Rentengutsnehmer in der Regel un fähig ist. Bei Errichtung von Rentengütern muss daher gleich zeitig für bankmässgie Vermittlung Sorge getragen werden, durch welche die entgegengesetzten Interessen der kontrahirenden Par teien, des Rentengutsgehers und des Rentengutsnehmers, Aus gleichung finden. Die Bank tritt nämlich zwischen die kontrahirenden Parteien und zahlt den kapitalisirten Werth der Rente, also den Kauf schilling des Rentengutes, dem Rentengutsgeber in Rentenbriefen aus, tritt hiedurch an die Stelle des Letzteren und gewinnt Anrecht auf die Rente, so dass der rentenverpflichtete Käufer die Rente unmittelbar an die Bank, als den Rechtsnachfol ger des Berechtigten zahlt. Trotz der Rentenleistung des Käufers kommt der Verkäufer zu Kapital. Die auf Rentengütern haftenden Renten sind seitens des Verkäufers, beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger, der Ren tenbank, unkündbar, seitens des Käufers, des Rentenguts besitzers, aber kündbar. Veräussert Letzterer das Rentengut, so kommt dasselbe um den kapitalisirten Werth der an die Ren tenbank abzuführenden Rente niedriger zu stehen; wird das Ren tengut zertheilt, oder ein Theil desselben abgetrennt, so ge langt die das Rentengut belastende Rente, auf die einzelnen abgetrennten Theiie, im Verhältnisse zum Ertragswerthe dersel ben, zur Auftheilung. Das freie Verfügungsrecht des Rentenguts besitzers wird dermassen von gewann.. Dadurch, dass die Fest stellung des bei Übertragung emes Rentengutes zu entrichtenden Kauf Schillings in Form einer Rente geschieht, wird der Erwerb von Grundbesitz weiteren Schichten ermöglicht. Nachdem der Rentengutsnehmer bei Erwerb des Gutes einen um den Kapi talwerth der nach dem Grundstücke abzuführenden Rente nied rigeren Kaufschilling zu entrichten, beziehungsweise bei Ver erbungen zu verrechnen hat, da die Miterben nur auf Renten- antheile Anspruch haben; so kann der Rentengutsnehmer das in dieser Weise zur Verfügung bleibende Vermögen in dem Grund besitze inve^tiren, zur intensiveren Bewirtschaftung verwen den. Jene Bestrebung wieder, welche auf die Steigerung des Ertragsüberschusses über die an die Rentenbank abzuführende Rente hinzielt, führt zur ökonomischeren Bewirtschaftung des Bodens. Diese Bestrebung wird durch das Recht auf belie bige Theilung, Veräusserung des Grundbesitzes und im Allgemei nen durch das freie Verfügungsrecht über denselben unzweifel haft gefördert. Zur Sicherung wirtschaftspolitischer und staatlicher Zwecke