1» können aber bei der juridischen Regelung der Rentengüter auch gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Verfügungsrechtes des Eigenthümers zur Anwendung gelangen, bezüglich welcher dem Käufer und dem Verkäufer, beziehungsweise dem Rechtsnachfol ger des Letzteren, zufolge ihrer Vertragsfreiheit, freie Einigung Vorbehalten ist. So verstösst nicht gegen Wesen und rechtliche Natur des Rentengutes, dass der das Rentengut begründende Ver käufer die Ablösbarkeit der vom Rentengutsbesitzer abzuführen den Rente von seiner Zustimmung abhängig macht. Die Unablös barkeit kann sich entweder auf die ganze Rente, oder auf einen Theil derselben beziehen. Es kann z. B. bedungen werden, dass von der Rente drei viertel Theile ablösbar und ein viertel Theil unablösbar sei; in diesem Falle erhält der Begründer des Re.i- tengutes drei viertel Theile des ermittelten Ertragswerthes des Rentengutes in Rentenbriefen, also wird er bis zum drei vierte,' Theil des Kapitalwerthes des Grundbesitzes befriedigt, während die dem letzten viertel Theile entsprechende Rente unablösbar bleibt, d. h. der Rentengutsbesitzer bleibt mti derselben ren- tenpflichtig. Die Zahlung erfolgt an den verkaufenden Grund besitzer. Von der Jahresrente fallen somit drei viertel Theile der den Grundbesitzer befriedigenden Bank und ein viertel Theil dem Grundbesitzer zu. Ist die ganze Rente un ablösbar, so hat, nachdem hier Abrechnung, Ablösung der Renten nicht stattfindet, auf die ganze Rente der Grundbesitzer Anrecht. Der Rentengutsbesitzer kann in seinem Verfügungs rechte auch dahin beschränkt werden, dass gegen den Willen des Rentenberechtigten eine Zertheilung, Abschreibung und Abver- äusserung von Theilen des Rentengutes unzulässig sei; gleich wie heute bei Hypotheken, das Abschreibungsrecht des Schuld ners, entgegen der Zustimmung des Gläubigers, beschränkt ist. Der Rentengutsbegründer kann auch durch Ausbedingung des Vor kaufsrechtes das freie Verfügungsrecht des Besitzers einschrän ken, dessen Bedeutung sich darin äussert, dass der Ren tengutgeber sich in dieser Weise gewisse, bedungene Leistun gen ständig sichert. Den Kontrahenten steht es nämlich frei, sich dahin zu einigen, dass der Rentengutsbesitzer anstatt Über nahme des unablösbaren Rentenantheiles Leistungen auf sich nehme, die der Rentengutsbegründer durch Ausbedingung des Vorkaufsrechtes beständig machen kann, wenn er die Übertragung der Rentengüter von der Übernahme dieser Leistungen abhängig macht. ! \ Solche Einschränkungen des Verfügungsrechtes des Ren tengutsbesitzers können jedoch mit der modernen Rechtsauffas- 2*