20 sung und Rechtsanschauung nicht in Einklang gebracht wer den, nachdem sie ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss schaffen, wodurch die Einzelnen rechtlich an die Scholle gebunden werden können. Die Einschränkung des Ver fügungsrechtes des Rentengutsbesitzers bezweckt die Siche rung einer ständigen Einwirkung auf den Fortbestand der Ren tengüter, was z. R. bei Ansiedelungen auch als nothwendig er scheint. Um dieses Ziel zu erreichen, genügen jedoch auch Ein schränkungen in kleinerem Masse und in engerem Kreise. So kann die Unablösbarkeit der Renten auf fakultativer Grundlage und in der Weise geregelt werden, dass das Gesetz der Willkür der Kontrahenten, über gewisse Grenzen Schranken setzt, dadurch, dass es die Ausbedingung der Unablösbarkeit den Kontrahenten überlässt, dieselbe kann sich jedoch über eine gewisse Zeitdauer, z. B. 30 Jahre, nicht erstrecken, mit an deren Worten, eine Ewigrente darf nicht bedungen werden. Was ferner die Einschränkungen der Zulässigkeit einer Zertheilung des Rentengutes, oder Abveräusserung von Theilen desselben betrifft, ! so kann das Gesetz diesbezüglich in der Weise ver fügen, dass falls der Rentenberechtigte dem Rentengutsbesitzer die (gewünschte Einwilligung zur Zertheilung des Grundstückes und zur Abveräusserung von Theilen desselben versagt, die ver sagte Einwilligung durch richterliche Entscheidung ergänzt wer den kann, wenn dies im gemeinwirtschaftlichen Interesse wünschenswerth erscheint. Die Rechtsinstitution des Rentengutes erinnert stark an die Erbpacht, Emphyteusis. Man könnte sagen, das Rentengut sei eine modernisirte Erbpacht. Bei beiden Institutionen begeg nen wir auf Basis des Grundbesitzertrages festgestellten Jahres abgaben (Rente, Canon) und gewissen Einschränkungen des Verfügungsrechtes; während aber das Rentengut volles Eigen thumsrecht sichert, führt die Erbpacht zu getheiltem Eigenthum, indem dem Erbpächter nur das Nutzeigenthum, das vererbliche dominium utile zusteht, während das Obereigenthumsrecht des Substanzes des Grundbesitzes dem Erbpächter verbleibt. Das ge- theilte Eigenthum widerspricht der heutigen Rechtsauffassimg, denn es ist mit der Einschränkung des Verfügungsrechtes ver bunden, schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss und zieht die Gebundenheit an die 1 Scholle nach sich. Dei Wieder herstellung solcher veralteten Rechtsverhältnisse wäre gleich bedeutend mit der Korrektur des modernen Agrarrechtes in reaktionärem Geiste. 1 ) Deshalb darf die Erbpacht, die zur glebae 1 ) S. die Rede des Verfassers in der Ansiedelungskonferenz. (Protokoll