21 adscriptio führt und getheiltes Eigenthum zur Folge hat, nicht wieder ins Leben gerufen, sondern soll zum, dass volle Eigen thum zur Geltung bringenden, und auf dem Gebiete der land wirtschaftlichen Kredit- und Grundbesitzpolitik nicht aus einem Gesichtspunkte hochwichtigen Rentengute Zuflucht genommen werden. III. ABSCHNITT. Würdigung des Rentenprinzips. Nach Erörterung der Theorie des Rentenprinzips und des Rentenguts, als der praktischen Anwendung dieser Theorie, übergehen wir nunmehr auf die, kritische Würdigung des Ren- tenprinzdps. Bei Feststellung der Bedeutung der Rodber- tus’schen Lehren, müssen Rodbertus’ praktische Reform vorschläge von der theoretischen Grundlage seiner Lehren ab gesondert werden. i Nachdem die im Boden verborgenen Naturkräfte uner schöpflich sind, obwohl sie durch menschliche Einwirkung ge steigert und vermindert werden können; nachdem ferner aus dem Grundbesitze nur Ertrag zu gewinnen ist und der dem Er- tragsantheile entsprechende Ertragsfonds im Grundbesitze auch weiterhin aufrecht bleibt; nachdem schliesslich die in dem Grundbesitze investirte Kapitalsschuld aus dem Ertrag eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre nicht amortisirhar ist, sondern zur Abtragung einer solchen Kapitallast eine lange Reihe von Jahren erfordert wird: ist es unzweifelhaft, dass der, Grundbesitz als Rentenfonds, als Ertragsquelle erscheint, welcher ein bedeuten deres Kapital nicht entzogen, bei welcher somit in ein und dersel ben, oder in einer sich auf kurze Zeitdauer erstreckenden Bewirt schaftungsperiode das investirte Kapital nicht reproduzirt werden kann. Den Rentenfondscharakter des Grundbesitzes anerkennen: Conrad, Knies, Buchenberger, Gierke, Wagner, Laer, Sombart, M i q u e 1, Schumache r-Z a r c h 1 i n, K o- zak, Ru hl and, etc. 1 ) der vom 18. bis 23. Januar 1900 stattgefundenen Fachkonferenz in der Ange legenheit der Ansiedelung und der mit derselben verbundenen Fragen im kön. ung. Ackerbauministerium unter Präsidium des kön. ung. Ackerbau ministers Ignaz von Daränyi. — Seite 171. *) Conrad schreibt in seiner Arbeit «Rentenprinzip» (Handwörterbuch der Staatswissenschalten. Band V. Jena, 1893. S. 428) Folgendes: «Der Grund und Boden ist allerdings als Rentenfond anzusehen und möglichst