Rentenfondscharakter haben jedoch nicht nur — wie dies Rodbertus lehrt — der Grundbesitz, sondern auch die Industrieunternehmungen und Zinshäuser, da doch auch das in diesen investirte Kapital denselben auf einmal nicht entzogen werden kann. Der gemeinsame Zug des Grundbesitzes, der Industrieunternehmungen, Bergwerke, Gebäude, gegenüber den umlaufenden Kapitalien, äussert sich darin, dass ihr Werth nicht nach ihren Herstellungskosten, sondern mit Zugrundelegung des laufenden Zjnsfusses, nach ihrem Ertrag festgestellt wird, denn die in ihnen investirten Kapitalien übergehen nicht mit ihrem vollen Werthe in die Produkte, sondern erfolgt ihre Reproduk tion nur während einer langen Reihe von Jahren. Rodber tus liess dies ausser Acht, indem er den Rentenfondscharakter als einen speziellen Zug des Grundbesitzes betrachtete, während doch kein prinzipieller Unterschied hinsichtlich Reproduktion der im Grundbesitze, in Bergwerken, Industrieuntemehmungen investirten Kapitalien besteht. Die eigenartige Natur und die dementsprechende, rechtliche Regelung des Grundbesitzes er möglicht jedoch bei dem Grundbesitze die Durchführung von, den Rentenfondscharakter desselben vors Auge haltenden Refor men, deren Verwirklichung bei Gebäuden, Bergwerken, Industrie- Unternehmungen mit Schwierigkeiten verbunden, oder über- als solcher zu behandeln...», ferner in seiner Studie: «Das Rentenprinzip nach Rodbertus’ Vorschlag und seine Bedeutung für Landwirtschaft» (Hilde brand: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. XIV. Bd. Jena, 1870. S. 150) äussert er sich wie folgt: «Man kann es... vollständig einräumen. dass der Grundbesitz Rentenfond sei...»; Knies sagt, dass: «... die land wirtschaftlich benutzten Grundstücke allerdings als ein immerwährender Ren tenfonds gelten können, unter der Voraussetzung, dass hiebei an einen Fonds «natürlicher» Renten... gedacht wird.» (Geld und Kredit. Zweite Abtheilung. — Der Kredit. 2. Hälfte. Berlin, 1879. S. 344); Schumacher-Zarchlin: «Der landwirtschaftliche Grundbesitz ist nur Rentenfonds, sein durchschnitt licher Jahresertrag ist seine Rente und es fliesst dem Besitzer das ver wendete Kapital während der Bewirtschaftung nicht zurück, es kommt das selbe nur in der Rente zur Erscheinung.» (Grunderbrecht im Lichte des Ren tenprinzips. Rostock, 1871. S. 19); Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. II. Leipzig, 1893. S. 104; Kozak: Rodbcrtus-Jagctzow’s sozial ökonomische Ansichten. Jena. 1882. S. 173; Ru hl and: «...der landwirt schaftliche Grundbesitz in erster Linie ein Rentenfonds ist..,» (Leitfaden zur Einführung in das Studium der Agrarpolitik. Berlin, 1894. S. 45; G i e r k e. Wagner Adolf, von Lear, Sombart, Miquel etc. anerkennen die Rentenfondsnatur des Grundbesitzes in ihren anlässlich der Berliner Agrar konferenz gehaltenen Reden. (Die Agrarkonferenz vom 28. Mai bis 2. Juni 1894. — Bericht über die Verhandlungen. Berlin, 1894. S. 27, 48, 121, 270 und passim.) Dem entgegen betrachtet Brentano den Grundbesitz .als ein eben solches Produkt als jedwedes andere Kapital. (Agrarpolitik. S. 107.)