Rentenbriefe zur Deckung des Kaufschillings dienen. 1 ) Wenn nun Jemand einen Grundbesitz anzukaufen beabsichtigt, iiat er an der Börse soviel Rentenbriefe zu kaufen, wieviel dem Ertrag des in Rede stehenden Grundbesitzes entspricht und diese Renten briefe als Kaufgeld dem Verkäufer zu behändigen. Es liegt aber auf der Hand, dass er für die Rentenbriefe an der Börse einen solchen Preis zahlen muss, welcher sich durch Kapitalisirung des Rentenbetrages mit dem laufenden Zinsfusse ergiebt. Und nach dem diese Rentenbriefe den Ertrag des Grundbesitzes repräsen- tiren, müssen wir uns, um den Werth des Grundbesitzes feststel len zu können, nothwendigerweise an das Kapitalisirungsprinzip wenden, denn bei Veräusserung eines Grundbesitzes geschieht doch die Einigung hinsichtlich der Höhe des Rentenfonds, des sen Ermittelung nicht durch Bewerthung des Ertragswerthes,son dern des Eitragsfondswerthes erfolgt. Wie wir sehen, führt auch Rodbertus’ Vorschlag bezüglich Vermeidung der Kapitalisi rung, nothwendigerweise zur Kapitalisirung; denn sobald die Pro duktionsmittel in den Verkehr gelangen, bildet sich für dieselben ein Werth, bezüglich dessen ein anderer ziffermässiger Aus druck, als welcher sich durch Kapitalisirung des aus den Pro duktionsmitteln erwarteten Reinertrages ergibt, überhaupt nicht zu finden ist. Auch Zuns, ein Monographist Rodbertus’, hebt hervor, dass die Abschätzung des Grundbesitzes nach dem. Kapitalwerthe unvermeidlich ist. Diese Auffassung theilen Bren tano, Conrad, Knies. 2 ) Die Zinsfussschwankungen sind für den Grundbesitz im Allgemeinen nicht von solcher Gefahr, wie dies Rodbertus behauptet. Buchenberger weist zutreffend darauf hin, dass wenn der Verpfändungslocus mit steigendem Zinsfusse gekürzt, während bei Rückfall desselben erweitert wird,, so ist in crsterem Falle mit steigender Zinsenlast abnehmende und in letzterem Falle mit sinkender Zinsenlast zunehmende Verschuldungsfähig keit verbunden. «Die Abhängigkeit des Kapitalwerths des Grund D Rodbertus: Creditnoth S. 139! 2 ) J. Zuns: Einiges über Rodbertus. II! Zur Kritik der «Credit- notb». Berlin. 1883. S. 50. — S. weiters Brentano: Agrarpolitik. S. 110; Conrad cit. Abhandl. Hildebrand Jalirb. XIV. S. 172 und 173; Knies- ibid. S. 348. — Brentano (loc. cit.) ist in' Irrthum, indem er meint, dass unter dem Rodbertu s’schen Rentenprinzip Grundbesitzveräüsserung gegen Baarzahlung ausgeschlossen ist; Rodbertus sagt deutlich (Ibid S. 131): «■.. wird aber natürlich nicht die Deckung des Kaufpreises durch Zahlung ausgeschlossen.» Nur die rückständigen Kaufgelder können kein Baargeld sein, nachdem den Kaufpreis der Rentenbrief repräsentirt.