26 und Bodens vom laufenden Zinsfuss wird zu einem Regulator der Kreditverpflichtungen und wirkt deshalb eher wohlthätig, als nach theilig.» 1 ) Conrad macht wieder darauf aufmerksam, 2 ) dass die Zinsfussschwankungen dem Grundbesitzer auch erhebliche Vor theile bieten können und dass man nicht ausser Acht lassen darf, dass bei der Schätzung des Grund und. Bodens eine Menge Umstände Berücksichtigung finden, welche die Schwankungen des Zinsfusses nicht zur vollen Geltung kommen lassen, ihre Bedeutung also abschwächen. 3 ) Aus praktischem Gesichtspunkte muss wieder berücksichtigt werden, dass eine im Verhältnisse des Kapitalwefthes des Grundbesitzes zum Kapitalwerthe der Schuldenlast, anlässlich der Zinsfussschwankungen eintretendc Veränderung nur bei einer kurzfristigen kündbaren Kapitalschuld von Bedeutung ist; bei einem langfristigen kündbaren Darlehen erleidet das Verhältniss zwischen Kapitalwerth der Schuld und zwischen Grundbesitzwerth keine bedeutende, bei amortisirbaren Hypothekardarlehen beinahe gar keine Veränderung. Rodbertus’ Ansicht ferner, wonach die Überschuldung des Grund und Bodens nur durch Anwendung des Rentenprinzips verhindert werden kann, ist auch irrig; denn im Endresultate ist es für die Lage des Grundbesitzers gleichgiltig, ob er einen gewissen Theil seines Einkommens aus dem Bodenertrag als Rentenantheile, oder als Kapitalszinsen, dritten Personen hinzu zahlen hat. Vielmehr eben unter dem System der Ewig rente muss infolge, der zur Übernahme neuer Rentenlasten zwin genden, unvermeidlichen Umstände (im Falle einer jeden neuen Vererbung) die Überschuldung nothwendigerweise eintreten, welcher das heute geltende und mit Rückzahlungszwang ver bundene kapitalistische Verschuldungsprinzip immerwährend Schranken zu setzen bestrebt ist. In diesem Sinne äussern sich Buchenberger, Knies, Jentsch und von den ungarischen Schriftstellern Földes und Rath 4 ) Mit anderen Worten, auch unter dem Rentenschuldsystem könne es Grundbesitzer geben, *) Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. II. S. 104. 2 ) Conrad: Rentenprinzip. (Handwörterbuch d. Staatswiss. V. Jena, 1893. ;S. 429.) 3 ) Conrad: eit. Abhandl. das Rentenprinzip nach Rodbertus’ Vor schlag etc. Hildebrand Jahrbücher. XIV. Jena, 1870. S. 165. 4 ) Buchenberger (ibid S. 105) meint dass: «... das System der Ewigrente» «... sehr wohl mit der Zeit eine «Rentenknechtschaft» zur Folge .haben könnte, die von der «Zinsknechtschaft» des kapitalistischen Verschul- dungssystems in Nichts verschieden wäre»; Knies: ibid S. 353 und 354; Jentsch: Rodbertus. Stuttgart, 1899. S. 216; Földes: Tärsadalmi gazda-, sägtan. (Socialwirtschaftslehre.) II. Budapest, 1894. S. 67 und Rath Z o 1-