28 Theorie des Rentenprinzips wurzelnden und vorher erör terten Irrthiimer dürfen wir die grosse Bedeutung des Grundge dankens und die Möglichkeit einer Verwerthung desselben unter den heutigen Verhältnissen nicht ausser Acht lassen; wir müssen zugestehen, dass eine der «Rentenfonds»-Natur des Grund besitzes besonders entsprechende Verpflichtungsform eben die Rente ist, u. zw. ebenso die Tilgungs- als auch die Ewig rente; denn die durchschnittliche Höhe der Grundrente und des landwirtschaftlichen Untemehmergewinnes reicht in der Regel nicht, um grössere Abzahlungen .auf einmal vornehmen zu kön nen. In dieser Bedeutung des Rentenprinzips gewinnt auch des sen Anwendung entsprechend'e Berechtigung; denn obzwar auch bei dem kapitalistischen Verschuldungssystem diese erleichterte Art der Schuldentilgung, in Form der Amortisationsschuld, welche in Abtragung der Schuld) in kleinsten Theilzahlungen be steht, zur Anwendung gelangen kann, — ist zur Anwendung des Rentenprinzips die Kreirung einer eigenen Kreditorganisa tion nothwendig, nachdem im Rahmen der Hypothekarkredit form die Durchführung des Rentenprinzips, welches in mehre ren Beziehungen von praktischer Bedeutung ist, nicht gesichert werden kann. Bevor wir darauf hinweisen würden, wo und nach welcher Richtung die Anwendung des Rentenprinzips von Bedeutung ist, wollen wir eine 'Parallele zwischen Rentenschuld und amor- tisirbarer Kapitalhypothekarschuld ziehen, nachdem Einige der Meinung sind, dass der Amortisationshypothekarkredit den Ren tenkredit vollkommen ersetze, dass diese beiden Kreditformen sich in Allem decken. So z. B. ist nach Zuns: 1 ) «die unkünd bare Kapitalschuld absolut nichts Anderes, als eine feste Rente, bei welcher im Voraus festgesetzt wird, dass sie durch Zahlung einer fixen Summe seitens des Schuldners getilgt werden kann.»' «Die Amortisationshypothek wäre demnach bereits eine Verschul dung nach dem Rentenprinzipe.» Dies ist auch V on der Golt z’ 1 2 )> 1 ) .1. Zuns: Einiges über Rodbertus. II. Zur Kritik der «Creditnoth». Berlin, 1883. S. 43 und 51. 2 ) Von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegenwart. II. Auflage. Jena, 1895. S. 151. Aal sagt in seiner Arbeit: Das preussische Rentengut, seine Vorgeschichte und seine Gestaltung in Gesetzgebung und : Praxis. Stuttgart, 1901 (S. 27), welche nach Erscheinen der ungarischen Auflage der vorliegenden Arbeit veröffentlicht wurde, gleichfalls, dass: «Die ewige Rente des Rodbertus unterscheidet sich also in keiner Weise von der heutigen auf Seite des Gläubigers unkündbaren Kapitalpfandbrief schuld.»