2!) Standpunkt. Dem gegenüber weisen wir darauf hin, dass obwohl der Schutz des Schuldners, welcher ihm in der Unkündbarkeit der Rentenschuld geboten wird, auch mittelst der in Jahres- :annuitäten amortisirbaren Kapitalhypothekarschuld erreichbar ist, — wir dennoch nicht vergessen dürfen, dass der mit Auf nahme eines Annuitätendarlehens verbundene Amortisations- .zwang unter gegebenen Umständen lästig werden kann, und sodann der hinsichtlich der Jahresannuitäten nur übergängig sich zeigende Mangel an Zahlungsfähigkeit die Fälligkeit der ganzen Schuld nach sich zieht, während bei der Rentenhypothek, im Falle einer Säumniss in der Zahlung der Rente, auch wenn die selbe eine Amortisations- (nicht Ewig-) Rente sein sollte, nicht das ganze Kapital, sondern nur der Rentenrückstand fällig wird, für welchen sich nöthigenfalls der Gläubiger auch schon durch Mobiliarexecution Befriedigung schaffen kann. Mit anderen Worten, die unkündbare und nach und nach zu amortisirende Rentenschuld hat gegenüber der Kapitalschuld, auch wenn diese unkündbar ist, den Vorzug, dass der Besitzer in letzterem Falle immer Kapitalstand und nicht Rentenrate schuldig bleibt und die ständige Unkündbarkeit der Kapitalschuld durch Vertrag zu .sichern nie im Stande sein wird. 1 ) Im Institut der Ren tenschuld ist somit die Garantie der Konsolidirung 1 der Grund besitzverhältnisse gegeben. Die Anwendung der Rentenhypothek d. i. der hypotheka risch sicherzustellenden Rentenschuld ist in zwei Richtungen von Bedeutung: bei der inneren Colonisation und bei der Re gelung des anlässlich der Anerbenfällen in Anspruch zu nehmen den Kredites. Mit Hilfe der Rentenschuld ist nämlich — wie wir dies später eingehender erörtern werden —- die Möglichkeit ge boten, dass auch weniger kapilalskräftige Elemente, die jedoch im Übrigen die von Ansiedlern erforderlichen wirtschaftlichen Eigenschaften besitzen, Grundbesitz erwerben und dass in dieser Weise durch massenhafte Gründung von neuen Bauerngütern eine raschere und intensivere Durchführung der inneren Kolo nisation gesichert werde; denn der Ansiedler, bei dem nicht so sehr die Vermögenskraft, als mehr die persönliche, wirtschaft liche Befähigung in Anbetracht gezogen werden soll, ist nicht gezwungen, seine Vermögenskraft, die ohnehin auf einen gerin gen Baarvorrath beschränkt ist, durch Erlegung des Kaufgeldes 1 ) Klemm: Die Rentenhypothek (Schmoller’s Jahrbuch für Gesetzge bung. Verwaltung und Volkswirtschaft) N. F. XV. Jahrg. 1891. S. 839.