so zu erschöpfen, anstatt, dass diese Baarmittel im Betriebe der neuen Wirtschaft Anwendung fänden. Jener Umstand, dass auch weniger bemittelte Elemente, ohne Risiko, mit welchem die Kapitalverschuldung verbunden ist, in grösseren Mengen hei mischen Grundbesitz erwerben können, sichert der Rentenschuld auch aus sozialpolitischem Gesichtspunkte eine grosse Be deutung. Die Anwendung der Rentenschuld ist zweitens — wie bereits vorher erwähnt — vom Standpunkte des Anerben von Bedeutung Baron und G i e r k e ersehen die grösste prak tische Bedeutung des Rentenprinzips in der Abfindung der Miterben. 1 ) Der Anerbe erbt bei Intestaterbfolge ungetheilt das den Nachlass bildende Grundstück und ist er gezwungen seine Miterben bis zur Höhe ihrer Erbantheile mit Baar zu befriedi gen; hiedurch wird er sehr leicht in die Zwangslage versetzt,, unter ungünstigen Bedingungen ein Darlehen aufzunehmen, wo durch er auf Kosten der wirksamen Bewirtschaftung seine eigene Betriebskapitalkraft nothwendigerweise schwächt. Zur Vermeidung dieses Übels dient das Institut der Rentenschuld, durch welche ermöglicht wird, dass der Anerbe, anstatt des Kapitalwerthes der den Miterben zukommenden Nachlassquote, zur Einzahlung einer diesem Werthe entsprechenden und seitens der Miterben unkündbaren Rente verpflichtet werde, während die Miterben nöthigenfalls ohne jedwede Schwierigkeit oder Opfer in der Lage sind, den Kapitalwerth ihrer Rentenforderun gen flüssig machen zu lassen. Um den zwischen Miterben und dem Anerben bestehenden Interessengegensatz durch institutionsweise Sicherung des Ren tenprinzips in dieser Weise zu beseitigen, bedürfen wir eines eigenst eingerichteten Kreditinstituts; das Kreditinstitut tritt zwischen den Rentenschuldner (Anerben) und den Rentengläu biger (Miterben), dadurch, dass es dem Rentenantheile ent sprechende als Kapitalschuldverschreibungen erscheinende Rem tenbriefe dem Rentengläubiger ausfolgt und die fälligen Renten raten vom Rentenschuldner einhebt, wodurch der Miterbe anstatt, über die Renten, über den Kapitalwerth des ihm zustehenden Erbantheiles, durch Verwerthung der Rentenbriefe, frei verfügen kann, ohne dass auf dem Miterben eine Kapitalschuld lasten würde. Knies (ibid S. 351) und Buchenberger (ibid S. 107) 0 S.: Die Rede des Professors G i e r k e cit. Agrarkonferenz- Bericht. S. 27; D r. Baron: Das Rentenprinzip im Dienste des An erbenguts. (Jahrbücher f. Nationalökonomie u. Statistik III. F. B. II. 1893.. S. 812.)