sind also in Irrthum, indem sie behaupten, dass die Renten schuld, gegenüber den Miterben, nur dem Anerben zu Gute kommt, die anstatt des ihnen zustehenden Kapitalwerthes, sich mit Renten begnügen müssen; sie sind in Irrthum, denn sie dachten nicht an die Ablösung der Renten durch bankmässige Vermittelung. Buchenberger liess jedoch in seiner neueren Arbeit diese Bemängelung bereits fallen. 1 ) Das Rentenprinzip sucht also die Stellung des Anerben zu sichern, dadurch, dass es ihn vor den aus Verkennung der Natur des ländlichen Grundbe sitzes entstehenden Nachtheilen schützt und dies ohne ihm den Miterben gegenüber oder zum Nachtheile derselben besondere Vortheile einzuräumen. 1 2 ) Nachdem die Rentenhypothek, dem Kapitalhypothek gegen über, nicht nur Vortheile, sondern auch Nachtheile hat, müssen wir als übertrieben, ja sogar als schädlich jede solche von R o d- bertus und seinen Anhängern verfolgte Bestrebung hinstellen, welche die kapitalistische Verschuldungsform prinzipiell auszu- schliessen bezweckt und durch zwangsweisen Ersatz derselben als rechtlich einzig zulässige Verschuldungsform ausschliesslich nur die Rentenschuld betrachtet, welche Bestrebung sonach mit Un terdrückung der kapitalistischen Verschuldung zur Grundlage des gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens das Rentenprin zip machen will. Verfehlt ist diese Bestrebung, weil feie zwischen Kapitalprinzip und Rentenprinzip einen Gegensatz erblickt, während doch diese beiden einander ergänzen, ersetzen, be richtigen; nicht aufheben soll man das Eine zum Nachtheile des Anderen, sondern es soll durch gleichzeitige Anwen dung beider Prinzipe dafür Sorge getragen werden, dass im Dienste der bezüglichen verschiedenen Bedürfnisse ihre eigen artigen Vortheile zur Geltung gelangen. Die Rentenhypothek als Grundlage des Gesammten landwirtschaftlichen Kreditwesens anzunehmen, wäre somit eben solch ein Fehler, als densel ben aus der landwirtschaftlichen Kreditorgänisation gänzlich auszuschliessen. «Wenn heute die Rente die einzige Rechtsform für den Kredit des Grundbesitzers wäre, so müsste die Ilypo- 1 ) S. cit. Grundzüge der deutschen Agrarpolitik etc. Berlin, 1S97. S. 115. 2 ) Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips zur Sicherung unse rer Grundbesitzverhältnisse. (Jahrbücher f. Nationalökonomie und Statistik. III. F. Band II. 1893. S. 3.)