•32 thek geradezu erfunden und eingeführt werden» — sagt B a r o n, der romanistische Professor. 1 ) Dort, wo — wie in Ungarn — in der Immobiliar kreditorganisation die Kapitalschuld die ausschliessliche Ver- schüldungsform ist, sprechen sehr viel Argumente dafür, dass die Rentenschuld neben der Kapitalschuld, als mit dieser recht lich gleicbwerthige Verschuldungsform, institutionsweise ge sichert werde. Das neue bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich entsprach diesen Anforderungen, indem es die unkünd bare Rentenschuld als eine selbständige rechtliche Verpflich tungsform anerkannte (§§. 1.199—1203). Die ausschliessliche Geltendmachung der Rentenschuld wäre nicht nur wegen ihrer inhaerenten Fehler schädlich, son dern auch zufolge jener grossen Erschütterung und tiefdringen- den Krisis, welche bei ausschliesslicher Verwirklichung dieses Institutes durch die Gesetzgebung, in der Übergangszeit auf dem Gebiete der gesamten Wirtschaftsverhältnisse sich zeigen würde und die allgemeine Entwerthung des Grundbesitzes zur Folge hätte. Die Bedeutung der Übergangsschwierigkeiten darf nicht unterschätzt werden, wenn wir jene unstreitbar massen haften und für zahlreiche Grundbesitze verhängnissvollen Kapi- ialkündigtuigen in Anbetracht nehmen, zu denen die Gläubiger behufs Geltendmachung 1 ihrer erworbenen Rechte Zuflucht neh men würdein. Nach dem Gesagten ist es unzweifelhaft, dass die Ein schaltung des Systems der Rentenhypothek in die Organisation des Kapitalhypothekarkredites — deren Durchführung von der Geneigtheit des Geldmarktes abhängt — ohne, jedwede grössere Schwierigkeit gesichert werden kann. Buchenberger sagt 2 ) mit Recht: «Die Durchführung des Systems der Rentenschuld ist von der Geneigtheit des Geldkapitals bedingt, in dieser Ver pflichtungsform sich dem Grundbesitz zur Verfügung zu stel len»; nicht minder zutreffend sind Conrad’s Worte: 3 ) «...dass sich in unserer Zeit der Kapitalist nicht willkürlich die Form oktroyiren lässt, in der er dem Landwirt Kredit gewähren soll...» Es ist weiters unstrittig, dass das Kapital nur dann geneigt sein wird dem Grundbesitze zur Verfügung zu stehen, wenn der Gläubiger, trotz der Rentenabgabe des Schuldners 1 einen 0 Baron: cit. Abhandl. S. 801; Friedrich Fellner: Adalek mezögazdasägi hitelpolitikänkhoz. (Beitrag zu unserer landwirtschaftlichen Kreditpolitik.) Budapest, 1897. S. 52. 2 ) Buchenberger: cit. Agrarwesen und Agrarpolitik. S. 109. 3 ) Conrad: Die Verwerthung des Rentenprinzips etc. loc. cit. S. 2.