38 1850 betreffend die Ablösung der Reallasten — vertragsmässig nur für einen, 30 Jahre nicht übersteigenden Zeitraum aus bedungen werden und bei der erblichen Überlassung des Grund besitzes war nur die Übertragung zu vollem Eigenthum zuläs sig, wodürch die Möglichkeit der Begründung eines Erbpacht verhältnisses, welches zu getheiltem Eigenthum führte und dem Erbpächter Nutzeigenthum (dominium utile) sicherte, ausge schlossen war. Somit wurde durch dad Gesetz vom 2. März 1850 die Wiedereinführung der Erbpacht, als Rechtsinstitut, unmög lich; was deshalb ein bedeutendes Moment ist, weil sowohl in der Theorie als auch in der Praxis sich ansehnliche Stim men für das Inslebenrufen, beziehungsweise für die Wieder herstellung dieses Instituts, an Stelle der zu ungetheiltem und vollem Eigenthum führenden Rentengüter erhoben. 1 ) Die Re gierung nahm jedoch in ihrer im Jahre 1885 über die Renten güter veröffentlichten Denkschrift gegen die Erbpacht Stellung’): «Eine Wiedereinführung des sogenannten getheilten Eigenthums oder erblicher dinglicher Nutzungsrechte (Erbzins, Erbpacht u. s. w.) würde juristisch unausführbar und wirtschaftlich höchst bedenklich sein.» Der überwiegend nationalitätenpolitische Charakter des Gesetzes vom 26. April 1886 äusserte sich darin, dass es in Westpreussen Und Posen die massenhafte Ansiedelung deutscher Bauern und ländlicher Arbeiter ermöglichte und hiedurch zum Werkzeuge jener Bestrebung wurde, welche eine weiter© Ver schiebung der Nationalitätenverhältnisse zu Ungunsten des Deutschthums zu verhindern als ihre Aufgabe betrachtete. Nach diesem Gesetze wurden der Regierung 100 Millionen Mark zur Verfügung gestellt, um behufs Colonisation zu oban- gedeutetem Zwecke («...zur Stärkung des deutschen Elements... gegen polonisirende Bestrebungen...») im Kaufwege Grund stücke erwerben und nach Bedarf jene Spesen decken zu kön nen, welche aus der erstmaligen Einrichtung und aus der erst maligen Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhält nisse auf den kleinen, mittelgrossen, oder eine ganze Gemeinde bildenden neuen Ansiedelungen erwachsen. Dieser Fonds von x ) P aas che: Erbpacht und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines ländlichen Mittel- und Kleinbesitzes (Jahrbücher für National ökonomie und Statistik. N. F. XIV. 1887. S. 217); ferner D r. H. Thiel: Die Verhandlungen der letzten Jahre über innere Colonisation etc. (Schriften des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886. S. 48, 83 und passim.) 2 ) Denkschrift betreffend Rentengüter. (Abgedruckt in extenso Schriften des Vereins für Socialpolitik. XXXII. 1886; S. 95.)