39 100 Millionen Mark wurde seitens der Gesetzgebung auf 200 Millionen Mark und später auf 350 Millionen Mark erhöht, worüber später noch eingehender die Rede sein soll. 1 ) Die eigenthümliche Übertragung der einzelnen Ansiede lungsstellen kann gegen Kapital- oder Rentenleistung, oder aber im Wege der Verpachtung erfolgen. Erfolgt die Übertragung der Ansiedelungsstelle gegen Übernahme einer festen Geldrente, so wird die Ansiedelungsstelle im Gesetze Rentengut genannt (cit. Ges. §. 3). Die Rente ist mit Zustimmung beider Theile ablös bar. Die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündi gungsfrist ist der vertragsmässigen Bestimmung der kon- trahirenden Parteien überlassen, für den Fall jedoch, dass die Ablösung auf Antrag des Rentenberechtigten erfolgt, darf dieser einen höheren Ablösungsbetrag, als den 25fachen Betrag der Rente nicht fordern. In dem Grundbuche müssen nicht nur die Rente, sondern auch die Abreden über den Ausschluss der Ab lösbarkeit, sowie über die Feststellung des Ablösungsbetrages und der Kündigungsfrist eingetragen' werden. Mangels solcher Eintragungen gilt Dritten gegenüber die das Grundstück be lastende Rente als eine solche, welche von dem Verpflichteten nach sechsmonatiger Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abgelöst werden kann. Das Gesetz lässt nicht nur die Aus bedingung von Geldrenten, sondern auch von festen Kömerren- ten zu, diese Letzteren sind jedoch nach den ermittelten Markt preisen gleichfalls in Geld abzuführen (cit. Ges. §. 4). Sofern der Rentengutsbesitzer vertragsmässig in seiner Verfügung dahin beschränkt wird, dass die Zulässigkeit einer Zertheilung des Grundstückes oder der Abveräusserung von Theilen desselben von der Zustimmung des Rentenberechtigten abhängig sein soll, so kann die diesbezüglich versagte Einwilligung durch richter liche En tscheidung der Auseinandersetzungsbehörde ergänzt wer den, wenn die Zertheilung oder Abveräusserung im gemeinschaft lichen Interesse wünschenswerth erscheint. Gleichfalls ast dem Rentengutsbesitzer vertragsmässig die Pflicht auferlegt, die wirt schaftliche Selbständigkeit des übernommenen Grundstücks, durch Erhaltung des baulichen Zustandes darauf befindlicher oder darauf zu errichtender Gebäude, durch Erhaltung des land wirtschaftlichen Inventars auf demselben dauernd zu sichern: so kann der Verpflichtete durch richterliche Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde von seiner Verpflichtung befreit werden, wenn der Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Selb- 1 ) S. vorl. Arbeit S. 64.